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Abteilung III/5 |
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Verteiler – Liste I (Parlament) |
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GZ. 090102/3-III/5/04 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz und das Investmentfondsgesetz geändert werden |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis 14. März 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessensvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25-facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
20.
Dezember 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Erlacher
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
Aktuarvereinigung Österreichs
AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
ARBÖ
ARGE Daten
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
Bundesarbeitskammer
Bundes-Jugendvertretung
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Casinos Austria AG
Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna
Europäische Zentralbank
Evangelischer Oberkirchenrat
Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates
Handelsverband
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖAMTC
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Apothekerkammer Postfach 87
Österreichische ARGE für Rehabilitation
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Bundessportorganisation
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Industrieholding AG
Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Seniorenrat Bundesaltenrat Österreichs
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren
Österreichischer Wasserwirtschaftsverband
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Österreichisches Rotes Kreuz Referat für Rechtsangelegenheiten
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
VCÖ
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Verband für Informationswirtschaft (VIW)
Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger V.Ö.Z
Verband Reisender Kaufleute Österreichs
Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wiener Börse AG
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion VI
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die Bediensteten des Zollwachdienstes beim Bundesministerium für Finanzen
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
20. 1. 2005
Bundesgesetz, mit
dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz und das Investmentfondsgesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen
ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003, S. 64) umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des
Kapitalmarktgesetzes
Das
Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. xx/xxxx, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das
Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende
Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur
Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden
Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu
versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder
Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung
von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
2. Emittent: eine Rechtspersönlichkeit, die
Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;“
2. Nach dem
Strichpunkt in § 1 Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„unter
Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren,
verbrieften Rechte, zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten sind
keine Veranlagungen im Sinne des § 2;“
3. § 1
Abs. 1 Z 4 bis 4b lauten:
„4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne
von Art. 1 Z 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von
Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 1 Z 5 der Richtlinie
93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
4a. Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien
gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere,
die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des
verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung
hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde
liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten
gehörenden Stelle begeben wurden;
4b. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die
keine Dividendenwerte sind;“
4. Nach § 1
Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. qualifizierte Anleger:
a) juristische Personen, die in Bezug auf ihre
Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden. Dazu
zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder
beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre
Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler („commodity dealers“) sowie
Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren
einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;
b) nationale und regionale Regierungen,
Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale
Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank
und andere vergleichbare internationale Organisationen;
c) andere juristische Personen, die zwei der drei
Kriterien nach Z 7 nicht erfüllen;
d) bestimmte natürliche Personen: natürliche
Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 66 Abs. 1 JN) haben, zwei
der in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen und unter Nachweis dieser
Voraussetzungen bei der Billigungsbehörde beantragen, als qualifizierte Anleger
zugelassen zu werden; die Zulassung durch die Billigungsbehörde erfolgt durch
Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer
der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer
Mitgliedstaaten eingetragene natürliche Personen auch als „bestimmte natürliche
Personen“ im Sinne dieser Litera anzusehen;
e) bestimmte kleine und mittlere Unternehmen
(bestimmte KMU): KMU, die im Inland ihren Sitz haben und bei der
Billigungsbehörde beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden;
die Zulassung durch die Billigungungsbehörde erfolgt durch Bescheid auf
Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der
Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer
Mitgliedstaaten eingetragene KMU auch als „bestimmte KMU im Sinne dieser Litera
anzusehen;“
5. § 1
Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Person, die ein Angebot unterbreitet
(„Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder
Veranlagungen öffentlich anbietet;“
6. Nach § 1 Abs. 1
Z 6 werden folgende Z 7 bis Z 17 angefügt:
„7. kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten
Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als
250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein
Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;
8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von
Art. 1 Z 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG;
9. geregelter Markt: ein Markt im Sinne von
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG;
10. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlaubt,
Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine
jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten
Emissionszeitraums zu begeben;
11. dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere:
Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren
ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;
12. Herkunftsmitgliedstaat:
a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht
in lit. b genannt sind, der EWR-Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen
Sitz hat;
b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 1.000 Euro sowie für jede Emission von
Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers
oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder
einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der
Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder
eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist,
je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden
Person der EWR-Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der
EWR-Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der EWR-Mitgliedstaat, in
dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Dieselbe Regelung gilt für
Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten,
vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd
1.000 Euro entspricht;
c) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren,
die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder der
EWR-Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem In-Kraft-Treten
dieser Richtlinie öffentlich angeboten werden sollen, oder der
EWR-Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den
Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl
bestimmt wurde;
13. Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Mitgliedstaat,
in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
14. Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen
als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und Investmentgesellschaften,
a) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen
eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen,
und
b) deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers
unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen
zurückgekauft oder abgelöst werden;
15. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen:
Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und
die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;
16. Billigung: die positive Handlung bei Abschluss
der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats – einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit
der vorgelegten Informationen;
17. Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in
§ 7 Abs. 1 bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.4.2004 und – im Falle eines Nachtrags –
auch in § 6 bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum Emittenten
und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren
sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots
enthält.“
7. § 1
Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
8. § 1
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Für die Zwecke
von Abs. 1 Z 5a lit. d gelten die folgenden Kriterien:
1. Der Anleger hat an Wertpapiermärkten Geschäfte
in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich
mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;
2. der Wert des Wertpapierportfolios des Anlegers
übersteigt 0,5 Millionen Euro;
3. der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr
lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf
dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.
(3) Für die Zwecke von
Abs. 1 Z 5a lit. d und e gilt ferner Folgendes: Die
Billigungsbehörde hat ein Register über natürliche Personen sowie KMU zu
führen, die als qualifizierte Anleger angesehen werden. Das Register hat den
Namen und eine Zustelladresse des Anlegers zu enthalten. Das Register hat allen
Emittenten und Anbietern zur Verfügung zu stehen. Jede natürliche Person oder
jedes KMU, die bzw. das als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte,
muss sich registrieren lassen, und jeder registrierte Anleger kann jederzeit
entscheiden, sich wieder aus dem Register streichen zu lassen.“
9. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland
nur erfolgen, wenn spätestens einen Arbeitstag davor ein nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2) Die
Billigungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß § 74 Börsegesetz ist
..................................(Vor Bestimmung der Zuständigkeit wird das
Ergebnis des Begutachtungsverfahrens abgewartet; die zukünftige
Billigungsbehörde hat die Kriterien des Art. 21 der EU-Richtlinie 2003/71/EG zu
erfüllen.).
(3) Bei Veranlagungen
ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die
Billigungsbehörde. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b,
8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei
öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der
§§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt
und die gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben den kontrollierten
ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“
10. In § 3
Abs. 1 Z 1 entfällt der Strichpunkt am Ende und es wird folgende
Wortgruppe angefügt:
„oder der
Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und
unwiderruflich garantierte Wertpapiere;“
11. In § 3
Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:
„1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Mitgliedstaat oder von einer
Gebietskörperschaft eines EWR-Mitgliedstaates oder einer Zentralbank eines
EWR-Mitgliedstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten
EWR-Mitgliedstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder
Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder
Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im
gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich
von einem EWR-Mitgliedstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft
eines EWR-Mitgliedstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten
EWR-Mitgliedstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den
österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im
gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;“
12. § 3
Abs. 1 Z 2 und Z 3 lauten:
„2. Nichtdividendenwerte einer internationalen
Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen
Zentralbank;
3. Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten
dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
a) nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar
sind;
b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
c) den Empfang rückzahlbarer Einlagen
vergegenständlichen;
d) von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der
Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Bis zu
einem Gesamtbegebungswert von weniger als 50 Millionen Euro, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die
Verpflichtung zur Einhaltung von lit. c und d;“
13. § 3
Abs. 1 Z 6 bis Z 14 lauten:
„6. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in
dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
7. Aktien, die im Austausch für bereits
ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission
dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
8. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im
Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer
Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Prospekts
gleichwertig sind;
9. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot
Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50.000 Euro pro
Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit
einer Mindeststückelung von 50.000 Euro;
10. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen
über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100.000 Euro, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
11. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere
bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die
Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die
Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
13. Anteile am Kapital der Zentralbanken der
EWR-Mitgliedstaaten;
14. Angebote, die sich an weniger als 100
natürliche oder juristische Personen pro EWR-Mitgliedstaat richten, bei denen
es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.“
14. § 3
Abs. 1 Z 15 und 16 entfallen.
15. § 3
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Unbeschadet
Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder
Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen,
berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn
Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon
Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der
Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.
(3) Jede spätere
Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor Anwendungsfall
der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14
waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der
Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob
es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei
der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre
ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der
gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 genannten Bedingungen erfüllt.“
16. § 3
Abs. 4 lautet:
„(4) Die
Billigungsbehörde kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente
gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für Art der Veröffentlichung
ist § 10 anzuwenden.“
17. § 3
Abs. 5 entfällt.
18. § 4
lautet:
„§ 4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein
öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der
Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in
denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende
Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2) In allen
Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen
ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur
Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen
müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen
nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus
nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen
ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits
veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein
müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Auf jeden Fall
müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das
öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt,
selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den
allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben
übereinstimmen.
(5) Besteht keine
Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen
des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder
besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf
von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden,
allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich
das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt
veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in
einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6
Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Die
Billigungsbehörde kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches
Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese
Tätigkeit ausschließlich bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die
Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.“
19. § 6
lautet:
„§ 6. (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede
wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt
enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen
beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem
endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots bzw. der Eröffnung des Handels an
einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem
Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser
Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist von der Billigungsbehörde
innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 8a zu billigen und ist zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen
und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des
ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige
Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen
Informationen zu ergänzen.
(2) Anleger, die nach
dem Eintritt eines Umstandes, einer Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Sinne
des Abs. 1, aber vor Veröffentlichung des darauf bezogenen Nachtrages
bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen
zugesagt haben, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb einer Frist von zwei
Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. § 5 ist
sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher
im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist auch die in § 5
Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.
(3) Die Frist gemäß
Abs. 1 verkürzt sich um zwei Tage, sofern bei der Billigungsbehörde ein
gemäß § 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag vorgelegt wurde.
(4) Bei Nachträgen
(ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen entfällt
das Erfordernis der Billigung durch die Billigungsbehörde. Diese Nachträge sind
stattdessen gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren.
(5) § 8a
Abs. 7 ist anzuwenden; hiebei entfällt bei Nachträgen (ändernden oder ergänzenden
Angaben) von Prospekten von Veranlagungen das Erfordernis der Billigung durch
die Billigungsbehörde.“
20. Nach § 6
wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Gültigkeit
des Prospekts
§ 6a. (1) Ein Prospekt ist nach seiner
Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen
zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß
§ 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines
Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
(3) Bei
Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt
gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt
ausgegeben wird.
(4) Ein für zum Handel
an einem geregelten Markt zuzulassende Wertpapiere zuvor hinterlegtes
Registrierungsformular im Sinne von § 7 Abs. 3 ist zwölf Monate
gültig, sofern es gemäß § 75a Abs. 1 BörseG aktualisiert wurde.
(5) Das
Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die
gegebenenfalls gemäß § 7a Abs. 3 bis 5 aktualisiert wurde, und der
Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“
21. § 7
lautet:
„§ 7. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu
enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich
angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten
Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein
fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die
Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und
jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen
verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu
analysierender und verständlicher Form darzulegen.
(2) Der Prospekt hat
Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.
Er hat ferner eine Zusammenfassung zu enthalten. Die Zusammenfassung hat kurz
und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken
zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere
zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich
erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass
1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden
werden sollte und
2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte
und
3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche
auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht
werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Kosten für die Übersetzung des
Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und
4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung
einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt
haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die
Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie
zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
Betrifft
der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer
Mindeststückelung von 50.000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt,
muss keine Zusammenfassung erstellt werden.
(3) Vorbehaltlich des
Abs. 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Prospekt als ein einziges
Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus
mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein
Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung
aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die
Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich
angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
werden sollen.
(4) Für die folgenden
Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder
der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt,
aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten
und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt
zuzulassenden Wertpapieren enthält:
1. Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine
jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;
2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder
wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,
a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser
Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in
Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus
den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum
Fälligkeitstermin bieten, und
b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des
betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen
bestimmt sind.
Die Angaben
des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum
Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen.
Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch
in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei
der Billigungsbehörde oder einer hiezu von der Billigungsbehörde gegen
angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen, sobald ein
öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung
praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots.
Das Emissionsvolumen und der Emissionskurs sind entweder in die endgültigen
Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu
erläutern.
(5) Für den Fall, dass
der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des
öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind
entweder
1. im Prospekt die Kriterien und/oder die
Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle
des Emissionskurses ein Höchstkurs zu nennen oder
2. im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum
Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und der Gesamtzahl der öffentlich
angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.
Der
endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen sind bei der Billigungsbehörde
zu hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 2 zu veröffentlichen.
(6) Die
Billigungsbehörde kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der
Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit
Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht
aufgenommen werden müssen, wenn
1. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem
öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
2. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem
Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die
Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte
Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den
Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, wesentlich verbundenen Rechte
sind, irregeführt wird, oder
3. die entsprechende Information für ein
spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und
der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht
beeinflusst.
(7) Für den Fall, dass
ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem
Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf
die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt
unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten,
die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden
Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.
(8) Der Prospekt für
Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für
Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt
für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder
Englisch zu erstellen.“
22. Nach § 7
werden folgende § 7a, § 7b und § 7c eingefügt:
„§ 7a. (1) Es ist gestattet, dass der Prospekt
Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig
veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß diesem Bundesgesetz oder dem
Börsegesetz, insbesondere gemäß § 75a BörseG, bei der Billigungsbehörde
als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaat oder bei einer von ihr gegen
angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden. Dabei
muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben
handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises
enthalten.
(2) Werden Angaben in
Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen
vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.
(3) Ein Emittent,
dessen Registrierungsformular bereits von der Billigungsbehörde gebilligt
wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung
nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen werden.
(4) In einem solchen
Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise
im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des
letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach
§ 6 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist,
die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten. Die
Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.
(5) Hat ein Emittent
nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so sind alle
Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.
Sprachenregelung
§ 7b. (1) Soll ein Wertpapier nur im Inland
öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der Prospekt auf Deutsch oder
Englisch oder in einer von der Billigungsbehörde durch Verordnung anerkannten
anderen Sprache zu erstellen.
(2) Prospekte, die der
Billigungsbehörde als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
vorgelegt werden sollen, können darüber hinaus nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in
den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden, wenn
die Wertpapiere auch in einem oder mehreren anderen EWR-Mitgliedstaaten als
Österreich öffentlich angeboten werden sollen oder dort die Zulassung zum
Handel beantragt werden soll. Die Billigungsbehörde kann in diesen Fällen eine
Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.
(3) Der
Billigungsbehörde bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG
notifizierte Prospekte können nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der
die Zulassung beantragenden Person in jeder von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates oder der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprachen
oder in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
veröffentlicht werden. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
Emittenten
mit Sitz in Drittstaaten
§ 7c. (1) Die Billigungsbehörde kann als
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem
Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten
Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt billigen, wenn
1. dieser Prospekt nach von internationalen
Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen
Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und
2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf
Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig
sind.
(2) Werden Wertpapiere
eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im
Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und § 8b.“
23. In § 8
Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „Der Prospekt ist“ die Wortgruppe „bei
Veranlagungen“
eingefügt; die Wortgruppe „; sind Wertpapiere, mit denen
Bezugsrechte auf Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen
EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen
Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der
Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahmen der
zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen“ entfällt.
24. Nach § 8
Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Bei Prospekten
von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die
Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der
Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise
Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors
begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt
kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt
der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem
Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a
um je drei Tage. Die Billigungsbehörde ist bei der Billigung gemäß § 8a
berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem
Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei
denn, dass die Billigungsbehörde begründete Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt
der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt
hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der
von der Billigungsbehörde selbst beauftragten Prospektkontrollore,
insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines
Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind
Prospektkontrollore Organe der Billigungsbehörde im Sinne des
Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die
Billigungsbehörde hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten
Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen aus der der
Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt
zu werden hat. Diese Liste ist auf Grund von Vorschlägen der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu erstellen bzw. zu aktualisieren.“
25. § 8
Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Wertpapiere
und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate
Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des
Gesamtbetrages einzubeziehen.“
26. § 8
Abs. 8 lautet:
„(8) Dem Antrag auf
Billigung des Prospekts bei der Billigungsbehörde ist der mit den
erforderlichen Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der
Unterfertigung des Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen. Der
Prospekt von Veranlagungen hingegen ist mit den erforderlichen
Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors,
der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage
der Veröffentlichung vorliegt.“
27. Nach § 8
werden folgende § 8a, § 8b und § 8c eingefügt:
„§ 8a. (1) Die Billigungsbehörde hat, sofern
Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, als zuständige Verwaltungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaates über Antrag der Emittenten oder Anbieter oder der
Person, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, die
Prospekte zu billigen, wenn diese vollständig, kohärent und verständlich sind
und die sonst gemäß diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen.
Die Billigungsbehörde kann im Billigungsverfahren für die Beurteilung der
Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospekte in § 8
Abs. 2 genannte Personen als Prospektkontrollore oder sonst als
Sachverständige beiziehen.
(2) Die
Billigungsbehörde ist im Billigungsverfahren befugt:
1. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme
zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies
gebietet;
2. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von
Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden die
Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
3. von den Abschlussprüfern und Führungskräften
des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten
Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;
4. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung
zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage
auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde;
5. die Werbung für jeweils höchstens zehn
aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn
hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde;
6. ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn
sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen
wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen es
verstoßen würde;
7. den Handel an einem geregelten Markt für
jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von
den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen,
wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde;
8. den Handel an einem geregelten Markt zu
untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verstoßen wurde;
9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein
Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die
Billigungsbehörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Vorlage des Prospekts durch Bescheid ihre Entscheidung
hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit. Ergeht innerhalb der in diesem
Absatz und in Absatz 4 genannten Fristen kein Bescheid der
Billigungsbehörde über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung.
(4) Die Frist gemäß
Absatz 3 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot
Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere
öffentlich angeboten hat.
(5) Gelangt die
Billigungsbehörde zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr
übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen
bedarf, so gelten die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen erst ab dem
Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen vorlegt. In
dem in Abs. 3 genannten Fall hat die zuständige Behörde dem Emittenten
innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
Mitteilung machen, falls die Unterlagen unvollständig sind.
(6) Die
Billigungsbehörde kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde
eines anderen EWR-Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit
einverstanden ist. Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter bzw.
der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person
innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die
Billigungsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat. Die in Abs. 3 genannte
Frist gilt ab dem gleichen Datum. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen
Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ist der Republik Österreich als
Rechtsträger nicht zuzurechnen.
(7) Der gebilligte
Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter bzw. der die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so
rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung
vorliegt.
(8) Die
Billigungsbehörde ist nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt auch befugt,
1. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des
reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller
wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an
geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;
2. den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von
dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn
sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den
Anlegerinteressen abträglich wäre;
3. sicherzustellen, dass die Emittenten, deren
Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach
den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen
Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die
Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen
Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen
Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;
4. Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Durchführungsmaßnahmen der
Richtlinie 2003/71/EG zu überprüfen.
Gemeinschaftsweite
Geltung gebilligter Prospekte
§ 8b. (1) Soll ein Wertpapier neben dem Inland
auch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich oder in mehreren anderen
EWR-Mitgliedstaaten öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet § 8c der von der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gebilligte Prospekt einschließlich
etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die
Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) zuständigen Behörde gemäß
Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die
Billigungsbehörde führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch.
Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.
(2) Sind seit der
Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten
oder Ungenauigkeiten im Sinne von § 6 aufgetreten, so kann die
Billigungsbehörde – sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer
Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.
(3) Die
Billigungsbehörde als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten
innerhalb von drei Arbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des
Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person
oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb
eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die
Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie
2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser
Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die
Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene
Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf
etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.
(4) Die etwaige
Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der
Bescheinigung erwähnt und begründet.
§ 8c. (1) Stellt die Billigungsbehörde als
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder
den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten
Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die
ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Verstößt der
Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte
Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als
unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder
Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die Billigungsbehörde als zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger
erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt
über derartige Maßnahmen unterrichtet.“
28. § 10
lautet:
„§ 10. (1) Ein Prospekt darf vor der Billigung
durch die Billigungsbehörde nicht veröffentlicht werden.
(2) Nach seiner
Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie
praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen
Arbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Arbeitstag vor
der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle
eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch
nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten
Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage
vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.
(3) Der Prospekt gilt
als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in
wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet
veröffentlicht wurde, oder
2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei
den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel
zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den
Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere
platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
3. in elektronischer Form auf der Website des
Emittenten und gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere platzierenden
oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen,
veröffentlicht wurde oder
4. in elektronischer Form auf der Website des
geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde,
veröffentlicht wurde oder
5. in elektronischer Form auf der Website der Billigungsbehörde
oder auf der Website einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung
beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die Billigungsbehörde
entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
Wenn der
Emittent, den Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, hat er ihn auch in
einer elektronischen Form nach Z 3 zu veröffentlichen. Der
Billigungsbehörde ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der
Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach
Z 1 kann die Billigungsbehörde durch Verordnung festlegen.
(4) Der Emittent hat
jedenfalls eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3 zu
veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3
veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.
(5) Die
Billigungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website oder auf der Website einer
von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines
Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten
Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt
wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung
(Hyperlink) zu dem auf der Website des Emittenten oder des geregelten Marktes
veröffentlichten Prospekt.
(6) Für den Fall, dass
der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in
Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und
Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem
Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung
gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen
Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen
Prospekt bilden.
(7) Der Wortlaut und
die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen
jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von
Billigungsbehörde gebilligt wurde.
(8) Wird der Prospekt
in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom
Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person
oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder
verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt
werden.“
29. In § 11
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 10)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6)“ ersetzt.
30. In § 11
Abs. 1 Z 2 entfällt je das Wort „grobes“.
31. Nach § 11
Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen, jedoch nur
für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder
sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde,
erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,“
32. § 11
Abs. 1 werden folgender vierter und fünfter Satz angefügt:
„Für die
Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie –
zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend, unrichtig
oder widersprüchlich ist. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie ein
allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens
und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes –
zu nennen; der Prospekt muss den Wortlaut der entsprechenden unwiderleglichen
Vermutung im Sinne dieses Absatzes enthalten, beim allfälligen Garantiegeber,
dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine
Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.“
33. In § 11
Abs. 7 wird die Wortgruppe „nach Beendigung des
prospektpflichtigen Angebots“
durch die Wortgruppe „nach der Hinterlegung gemäß
§ 12 Abs. 1“
ersetzt.
34. In § 12
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „14 Z 2“ die Wortgruppe „und
der Billigung durch die Billigungsbehörde“ eingefügt; die Wortgruppe „angemessene
Kostenersätze“ wird
durch die Wortgruppe „eine angemessene Vergütung“ ersetzt. In Abs. 2 wird nach dem Wort
„Unterfertigungen“ die Wortgruppe „und die Billigung durch
die Billigungsbehörde“
eingefügt. § 12 Abs. 4 und 5 entfallen.
35. In § 13
Abs. 1 wird die Wortgruppe „im Sinne des § 2“ durch das Wort „erstmals“ ersetzt; weiters wird folgender dritter
Satz angefügt:
„Der
Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden
Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank AG
(inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle
vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.“
36. In § 13
Abs. 2 wird die Wortgruppe „bis 12 und 15“ durch die Wortgruppe „,
12 und 13“ ersetzt; der
letzte Satz entfällt.
37. In § 13
Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „Hat die Meldestelle“ die Wortgruppe „aus
den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen“ eingefügt.
38. In § 13
Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „eine Staatsanwaltschaft“ durch die Wortgruppe „die
Billigungsbehörde“
ersetzt.
39. In § 14
entfällt die Wortgruppe „Wertpapiere oder“ sowie die Wortgruppe „und
auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse
beantragt ist.“;
weiters entfällt in § 14 Z 3 die Wortgruppe „,
über die keine Wertpapiere ausgestellt werden,“.
40. In § 15
Abs. 1 Z 1 wird das Wort „kontrollierter“ durch das Wort „gebilligter“ und das Wort „kontrollierten“ durch das Wort „gebilligten“ ersetzt; in § 15 Abs. 1 Z 1
und 2 wird jeweils die Wortgruppe „den §§ 6 und 10“ durch den Ausdruck „§ 6“ ersetzt.
41. In § 16
wird das Wort „Behörde“
durch den Ausdruck „Billigungsbehörde“ ersetzt; die Zahl „20.000“ wird durch die Zahl „35.000“ ersetzt; in § 16 wird weiters jeweils
die Wortgruppe „den §§ 6 und 10“ durch den Ausdruck „§ 6“ ersetzt.
42. Nach § 16
werden folgende § 16a bis § 16c eingefügt:
„§ 16a. (1) Die Billigungsbehörde kann Maßnahmen
oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3
beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden
Verfahren hat die Billigungsbehörde die Nennung der Namen der betroffenen
Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt
oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis
dieser Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die
Billigungsbehörde die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die
Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen
verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die
verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne
dieser Bestimmung gelten alle von der Billigungsbehörde nach Abschluss eines
Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die Billigungsbehörde hat von der Erteilung
einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung
abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde,
oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert, oder gefährdet werden könnten.
§ 16b. (1) Alle Personen, die für die
Billigungsbehörde tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind
an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden
Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben
werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen.
(2) Abs. 1 steht
einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht entgegen.
Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis,
an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese
Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(3) Nach anderen
Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Zusammenarbeit
mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
§ 16c. Die
Billigungsbehörde arbeitet mit den zuständigen Billigungsbehörden der anderen
EWR-Mitgliedstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die Billigungsbehörde
leistet den zuständigen Billigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe
und nimmt ihrerseits Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung
und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten
mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er
verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines
Prospekts gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn
die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die
in mehreren Mitgliedstaaten gehandelt werden, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen
sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Billigungsbehörde
als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall
untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder
seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die Billigungsbehörde als
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden
Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die Billigungsbehörde die Betreiber
von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn
sie über die Aussetzung des Handels entscheidet oder einen geregelten Markt
auffordert, den Handel auszusetzen oder zu verbieten.“
43. Nach § 17
werden folgende § 17a, 17b, § 17c und § 17d eingefügt:
„§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
§ 17b. (1) Emittenten mit Sitz in einem
Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im
Inland zugelassen sind, können die Billigungsbehörde als für sie zuständige
Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1
Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der
Billigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.
(2)
Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum
30. Juni 2010 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt zu
erstellen ist.
§ 17c. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG
angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG von sechs
Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
44. Nach § 19
Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1
Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6,
§ 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a,
2b, 3 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1
und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5,
§ 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b,
§ 16c, § 17a, § 17b, § 17c und § 17d in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2005
in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die
Anlagen A und B treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“
45. Die
Anlagen A und B entfallen.
Artikel 3
Änderung des
Börsegesetzes
Das
Börsegesetz, BGBl. Nr. xx/xxxx, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert.
1. In § 68
Abs. 1 Z 5 wird die Wortgruppe „Die Wertpapiere“ durch die Wortgruppe „Aktien
und andere Beteiligungspapiere“ ersetzt.
2. In § 68
Abs. 1 Z 7 wird die Wortgruppe „der Wertpapiere“ durch das Wort „der
Aktien und anderen Beteiligungspapiere“ ersetzt.
3. § 72
Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder
den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung
der Billigungsbehörde über die gemäß 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in
zweifacher Ausfertigung;“
4. § 74
lautet:
„§ 74. Der Prospekt ist gemäß den §§ 2 ff
KMG zu erstellen und von der Billigungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 KMG
zu billigen.“
5. § 75
Abs. 1 Z 1 bis 8 lauten:
„1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf
Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die
bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;
2. Aktien, die im Austausch für bereits an
demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung
ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung
des Emittenten verbunden ist;
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im
Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, dessen Angaben nach Ansicht der Billigungsbehörde denen des Prospekts
gleichwertig sind;
4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung
angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein
Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der
Billigungsbehörde denen des Prospekts gleichwertig sind;
5. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien
derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben
geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde,
das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die
Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die
Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen
sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl
und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu
dem Angebot dargelegt werden;
7. Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch
von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren
verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben
Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten
Markt zugelassen sind;
8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem
anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen
erfüllen:
a) Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben
Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen
geregelten Markt zugelassen;
b) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen
geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum
gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung
gestellt wurde;
c) mit Ausnahme der unter lit. b geregelten
Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur
Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den
Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG
gebilligt;
d) die laufenden Pflichten betreffend den Handel
an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;
e) die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers
zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt,
hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht
wurde, die von der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats anerkannt wird,
in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt
wird;
f) das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e
wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt
befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in
§ 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und
g) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments
entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben,
wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten
entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden,
erhältlich sind.“
6. § 75
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die
Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3
Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.
(3) Die
Billigungsbehörde kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente
gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung
ist § 10 KMG anzuwenden.“
7. § 75
Abs. 4 und 5 entfallen.
8. 75a lautet:
„§ 75a. (1) Emittenten, deren Wertpapiere zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal
jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie
verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem
Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung
von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht
oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen
zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien,
der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die
Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.
(2) Das Dokument wird
bei der Billigungsbehörde oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung
beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses
hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu
erhalten sind.
(3) Die in Abs. 1
genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.“
9. § 76 bis
§ 80 entfallen.
10. In § 82
Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 78“ durch den Ausdruck „§ 10
KMG“ ersetzt.
11. Nach § 102
Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 68 Abs. 1
Z 5 und 7, § 72 Abs. 3 Z 7, § 74, § 75
Abs. 1 bis 3, § 75a und § 82 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, § 76 bis § 80 sowie die
Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“
12. Die
Anlagen A bis J entfallen.
Artikel 4
Änderung des
Investmentfondsgesetzes
Das
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. xx/xxxx, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert.
1. § 6
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA
kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher
konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck
ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das
gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu
nehmen.“
2. In § 6
Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Punkt am Ende und es wird daran die
Wortgruppe „mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die
Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu berechnen ist.“ angefügt.
3. § 21
Abs. 2 wird folgender vierter Satz angefügt:
„Die FMA
kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die
Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate
vorgeschrieben werden können.“
4. Nach § 48
wird folgender § 48a eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 48a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
5. Nach § 49
Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 6
Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2 und § 48a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.“
20.
1. 2005
Vorblatt
Probleme:
Umsetzungsbedarf
bezüglich der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen
ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003, S. 64).
Ziele:
Erleichterung des
grenzüberschreitenden Anbietens von Wertpapieren; Erleichterung von
gleichzeitiger Notierung an Börsen mehrerer Mitgliedstaaten.
Problemlösung:
Vereinheitlichung
der Prospektvorschriften für Verkaufsprospekte und Börseprospekte von
Wertpapieren; Schaffung eines einheitlichen „europäischen Passes“ für Prospekte
von Wertpapieren.
Finanzielle
Auswirkungen:
– Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt:
Billigungsbehörde
und Verwaltungsstrafbehörde im Bereich des Prospektwesens bei Wertpapieren ist
die „Billigungsbehörde“. Da die Bestimmung, welche Behörde diese Aufgaben
wahrnehmen wird, vom Ergebnis des Begutachtungsverfahrens abhängen wird,
bleiben die Ausführungen über diese Kosten noch vorbehalten.
– Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften: keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
1. Gesicherte rechtliche
Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen
Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen Markt und führen
zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Gerade beim Rückzug der
öffentlichen Hand sowohl aus dem Bereich der Investition als auch der Förderung
erlangt die Sammelfunktion des Privatkapitals erhöhte Bedeutung, um die
notwendigen Investitionen auch weiterhin zu ermöglichen. Darüber hinaus haben
vermehrte Investitionen in den Kapitalmarkt auf Grund ihrer Wechselwirkung zu
Infrastrukturinvestitionen insgesamt positive Effekte auf den
Wirtschaftsstandort.
2. Die Änderungen auf Grund der
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Kapitalmarktbereich sind per se
beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes bleibt
erhalten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Entwurf setzt
Gemeinschaftsrecht vollständig um.
Alternativen:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Mit der Novelle
zum Kapitalmarktgesetz und zum Börsegesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG, umgesetzt. (Das bisherige maßgebliche Gemeinschaftsrecht für
Prospekte und damit die Grundlage für das KMG und das Prospektregime im BörseG,
nämlich die Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur
Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die
Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, und die Richtlinie
89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen
für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle
öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, wurden
aufgehoben bzw. sind obsolet.)
Inhaltlich zielt
dieses Gesetz darauf ab, die Prospektregeln für Verkaufsprospekte bei
öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und für Prospekte bei Börsezulassungen
zu vereinheitlichen, wobei gleichzeitig erhebliche Veränderungen der Regelungen
vorgesehen sind. Wesentlichste Änderung ist, dass einmal gebilligte Prospekte
europaweit anerkannt sein sollen und keine weiteren nationalen Prüfungen der
Prospekte erfolgen dürfen, wenn die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaaten
angeboten oder zum Börsehandel zugelassen werden (einheitlicher europäischer
Pass).
Das Regime für
Prospekte von Veranlagungen (das sind im Wesentlichen Beteiligungen, über die
keine Aktien ausgegeben werden) ist von der gegenständlichen Richtlinie nicht
erfasst und bleibt entsprechend der bisherigen Rechtslage und zwar als eigenes
System weitgehend erhalten.
Die den
Nationalstaaten in der Richtlinie ermöglichten Optionen für
Anwendungserleichterungen und Übergangsbestimmungen wurden genützt, um dem
österreichischen Kapitalmarkt einen reibungslosen Übergang auf das neue
Prospektregime zu erleichtern und um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.
Die Kompetenz zu
Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG.
Die EU-Konformität
ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.
Im Besonderen Teil
der Erläuterungen wird die Richtlinie 2003/71/EG mit „RL“ abgekürzt.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 2 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):
Zu § 1
Abs. 1 bis 4:
Für die Zwecke des
Anlegerschutzes müssen alle öffentlich angebotenen oder zum Handel an
geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai
1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassenen Dividendenwerte und
Nichtdividendenwerte, d. h. nicht nur Wertpapiere, die zur amtlichen Notierung
an der Börse zugelassen sind, erfasst werden. Die breitgefasste Definition der
Wertpapiere in dieser Bestimmung, die auch Optionsscheine und Covered Warrants
sowie Zertifikate erfasst, gilt nur für dieses Bundesgesetz und berührt daher
in keiner Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten, die in
anderen Bundesgesetzen für andere Zwecke (zB Steuerzwecke) verwendet werden.
Einige der in dieser Bestimmmung definierten Wertpapiere berechtigen den
Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren oder zum Empfang eines
Barbetrags im Rahmen eines Barausgleichs, der durch Bezugnahme auf andere
Instrumente, namentlich übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder
Renditen, Rohstoffe oder andere Indizes oder Messzahlen festgesetzt wird.
Aktienzertifikate sowie Optionsanleihen, zB Wertpapiere, die nach Wahl des
Anlegers umgewandelt werden können, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als
Nichtdividendenwerte. Die Emission von Wertpapieren, die im Falle der Ausgabe
von Nichtdividendenwerten auf der Grundlage eines Angebotsprogramms einen
ähnlichen Typ und/oder eine ähnliche Klasse aufweisen, einschließlich
Optionsscheine und Zertifikate jeder Form, sowie die Emission von Wertpapieren,
die dauernd oder wiederholt ausgegeben werden, sind so zu verstehen, dass nicht
nur identische Wertpapiere abgedeckt werden, sondern auch Wertpapiere, die nach
allgemeinen Gesichtspunkten in eine Kategorie gehören. Diese Wertpapiere können
unterschiedliche Produkte, wie zB Schuldverschreibungen, Zertifikate und
Optionsscheine, oder gleiche Produkte in ein und demselben Programm
zusammenfassen und unterschiedliche Merkmale, insbesondere hinsichtlich der
Bedingungen für die Vorrangigkeit, der Typen der Basiswerte oder der Grundlage,
auf der der Rückzahlungsbetrag oder die Kuponzahlung zu berechnen ist,
aufweisen. Ein wesentliches Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Anlegerschutz.
Deshalb ist es angebracht, den unterschiedlichen Schutzanforderungen für die
verschiedenen Anlegerkategorien und ihrem jeweiligen Sachverstand Rechnung zu
tragen. Die Angaben gemäß dem Prospekt werden für Angebote, die sich
ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, nicht gefordert. Dagegen ist
bei Weiterveräußerung an das Publikum oder bei öffentlichem Handel die
Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich. In § 1 Abs. 1 Z 1
wird Art. 2 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. In Abs. 1
Z 2 wird Art. 2 Abs. 1 lit. h der RL umgesetzt. In
Abs. 1 Z 3 werden die nicht in Abs. 1 Z 4 angeführten
sonstigen vertretbaren Wertpapiere berücksichtigt. In Abs. 1 Z 4 wird
Art. 2 Abs. 1 lit. a der RL umgesetzt. In Abs. 1 Z 4a
und 4b wird Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der RL umgesetzt. In
Abs. 1 Z 5a wird Art. 2 Abs. 1 lit. e der RL
umgesetzt. In Abs. 1 Z 6 wird Art. 2 Abs. 1 lit. i der
RL umgesetzt. In Abs. 1 Z 7 und 8 wird Art. 2 Abs. 1
lit. f und g der RL umgesetzt; in Abs. 1 Z 9 bis 17 wird
Art. 2 Abs. 1 lit. j bis r der RL umgesetzt. In Abs. 2 wird
Art. 2 Abs. 2 der RL umgesetzt. In Abs. 3 wird Art. 2
Abs. 3 der RL umgesetzt.
Zu § 2
:
In § 2 wird die zuständige Billigungsbehörde bestimmt. (Das Begutachtungsverfahren läßt diese Bestimmung noch offen. Als Billigungsbehörde kann eine Einrichtung bestimmt werden, die die Kriterien des Art. 21 der RL erfüllt.)
Zu § 3
Abs. 1:
In § 3
Abs. 1 Z 1 wird Art. 1 Abs. 2 lit. d der RL
berücksichtigt, sofern Bund oder Länder garantieren; außerdem Art. 1
Abs. 2 lit. b der RL in Bezug auf die Oesterreichische Nationalbank.
In § 3 Abs. 1 Z 1a wird Art. 1 Abs. 2 lit. b der
RL berücksichtigt. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird Art. 1 Abs. 2
lit. d der RL berücksichtigt. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird
Art. 1 Abs. 2 lit. b der RL berücksichtigt, soweit bestimmte
internationale Organisationen vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen sind. In
§ 3 Abs. 1 Z 3 wird Art. 1 Abs. 2 lit. f und j
der RL berücksichtigt. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird Art. 4
Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird
Art. 4 Abs. 1 lit. a der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1
Z 8 wird Art. 4 Abs. 1 lit. b und c der RL umgesetzt. In
§ 3 Abs. 1 Z 9 wird Art. 3 Abs. 2 lit. c und d
umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird Art. 3 Abs. 2
lit. e der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 11 wird
Art. 3 Abs. 2 lit. a der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1
Z 13 wird Art. 1 Abs. 2 lit. c der RL umgesetzt. In
§ 3 Abs. 1 Z 14 wird außerdem Art. 3 Abs. 2
lit. b umgesetzt.
Zu § 3
Abs. 2:
In § 3
Abs. 2 wird Art. 1 Abs. 3 der RL umgesetzt.
Zu § 3
Abs. 3:
In § 3
Abs. 3 wird Art. 3 Abs. 2 der RL umgesetzt. Adressat von
Abs. 3 ist derjenige, der das prospektpflichtige Angebot auslöst, also
jedenfalls der Anbieter, also nicht der Emittent, wenn er nicht gleichzeitig
der Anbieter ist; ebensowenig der Anbieter des ehemals prospektbefreiten
Angebots, wenn er nicht gleichzeitig der aktuelle Anbieter ist.
Zu § 3
Abs. 4:
Derzeit werden im
Zuge des Level 3 Prozesses zur RL zwischen CESR und den Marktteilnehmern
Gespräche geführt, welche Inhalte ein solches Dokument haben soll. Die
Ergebnisse sind für nächstes Jahr zu erwarten. Im Sinne einer einheitlichen
Umsetzung der RL sollte die Billigungsbehörde die Möglichkeit haben, die
Ergebnisse der Gespräche in Form einer Verordnung vorzuschreiben. Die Zurverfügungstellung
des Dokuments muss auf dieselbe Art und Weise erfolgen wie die eines Prospekts.
Zum Entfall
von § 3 Abs. 5:
Der bisherige
§ 3 Abs. 5 hat in Abs. 3 neu seine Nachfolgeregelung.
Zu § 4:
In § 4 wird
Art. 15 der RL umgesetzt. Die Billigungsbehörde muss ausschließlich bei
Vorliegen eines begründeten Verdachts tätig werden. Ein solcher liegt etwa dann
vor, wenn ein Anleger konkrete Hinweise liefert oder wenn in einer der
Billigungsbehörde zur Kenntnis gelangten Werbung der Hinweis gemäß Abs. 2
fehlt. Die Billigungsbehörde trifft ohne Vorliegen eines begründeten Verdachts
keine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung, ob die Werbegrundsätze
eingehalten wurden.
Zu § 6:
Jeder neue
Umstand, der die Anlageentscheidung beeinflussen könnte und nach der
Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen Angebots
oder der Aufnahme des Handels an einem geregelten Markt eintritt, sollte von
den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordert deshalb die
Billigung und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt. In § 6 wird
Art. 16 der RL umgesetzt.
Zu
§ 6a:
In § 6a wird
Art. 9 der RL umgesetzt.
Zu § 7:
Vollständige
Informationen über Wertpapiere und deren Emittenten kommen – zusammen mit den
Wohlverhaltensregeln – dem Anlegerschutz zugute. Darüber hinaus stellen diese
Informationen ein wirksames Mittel dar, um das Vertrauen in die Wertpapiere zu
erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der
Wertpapiermärkte beizutragen. Die geeignete Form zur Bereitstellung dieser
Informationen ist die Veröffentlichung eines Prospekts. Anlagen in Wertpapieren
sind – wie alle anderen Anlageformen – mit Risiken behaftet. Deshalb sind
Schutzmaßnahmen zur Absicherung der Interessen der derzeitigen und potenziellen
Anleger erforderlich, um sie in die Lage zu versetzen, eine fundierte Bewertung
der Anlagerisiken vornehmen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis
der Sachlage treffen zu können. Diese Informationen, die in Bezug auf die
finanziellen Gegebenheiten des Emittenten und die mit den Wertpapieren
verbundenen Rechte ausreichend und so objektiv wie möglich sein sollten, müssen
in leicht zu analysierender und verständlicher Form vorgelegt werden.
Information ist ein zentrales Element des Anlegerschutzes; der Prospekt hat
daher eine Zusammenfassung zu enthalten, die die wesentlichen Merkmale und
Risiken, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere
zutreffen, nennt. Damit diese Information leicht zugänglich ist, hat die
Zusammenfassung in allgemein verständlicher Sprache abgefasst zu werden und
sollte in der Regel nicht mehr als 2.500 Wörter in der Sprache umfassen, in der
der ursprüngliche Prospekt abgefasst wurde. Schnellverfahren für Emittenten,
die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und häufig auf diesen
Märkten Kapital aufnehmen, machen die Einführung einer neuen Aufmachung für
Prospekte erforderlich, mit denen etwa Emissionsprogramme angeboten werden,
sowie die Einführung eines neuen Systems für das Registrierungsformular. Es steht
den Emittenten frei, nicht auf diese Aufmachung zurückzugreifen, sondern
stattdessen den Prospekt als ein einziges Dokument zu erstellen. Der Inhalt des
Basisprospekts sollte insbesondere der Flexibilität Rechnung tragen, die in
Bezug auf die Angaben zu den Wertpapieren erforderlich ist. Die Nichtaufnahme
sensibler Informationen in einen Prospekt kann von der Billigungsbehörde unter
bestimmten Umständen durch Gewährung einer Ausnahme gestattet werden, um
nachteilige Situationen für einen Emittenten zu vermeiden. In § 7
Abs. 1 bis 4 wird Art. 5 der RL umgesetzt. In § 7 Abs. 5
bis 7 wird Art. 8 der RL umgesetzt. Unter dem in § 7 Abs. 5
Z 1 verwendeten Begriff des „Höchstkurses“ ist auch ein Preisband zu
verstehen.
Zu
§ 7a:
Die Möglichkeit,
dass Emittenten Angaben in Form eines Verweises auf Dokumente aufnehmen können,
die die im Prospekt geforderten Angaben enthalten, sofern die betreffenden
Dokumente zuvor bei der Billigungsbehörde oder einer von ihr hiezu beauftragten
Einrichtung hinterlegt wurden, sollte die Erstellung eines Prospekts
erleichtern und die Kosten für die Emittenten senken, ohne dass dadurch der
Anlegerschutz beeinträchtigt wird. In § 7a Abs. 1 und 2 wird
Art. 11 der RL umgesetzt. In § 7a Abs. 3 bis 5 wird Art. 12
der RL umgesetzt.
Zu
§ 7b:
Die Pflicht eines
Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen zu
übersetzen, ist grenzüberschreitenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel
abträglich. Um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern, ist in den Fällen
des Abs. 2 und 3 lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch
zu verlangen, sofern der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt wurde. In § 7b wird Art. 19 der RL
umgesetzt.
Zu
§ 7c:
Um
sicherzustellen, dass die Ziele dieses Bundesgesetzes vollständig verwirklicht
werden, ist es erforderlich, auch Wertpapiere in den Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes aufzunehmen, die von Emittenten begeben wurden, die dem Recht
eines Drittstaats unterliegen. In § 7c wird Art. 20 der RL umgesetzt.
Zu § 8:
§ 8 schafft
ein unterschiedliches Kontrollregime für Veranlagungen und Wertpapiere, das
auch mit der unterschiedlichen Verantwortlichkeit der Kontrollore gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 2 und 2a korreliert. Bei Prospekten von
Wertpapieren können die Billigungswerber vor Antragseinbringung bei der
Billigungsbehörde flexibel entscheiden, ob sie bereits einen
Prospektkontrollvermerk eines Prospektkontrollors beibringen oder auch nicht.
Die mit einem Kontrollvermerk versehenen Prospekte für Wertpapiere reduzieren
jedenfalls die Verfahrensfrist für die Billigungsbehörde, die bei Fehlen eines
Kontrollvermerks im Rahmen des Billigungsverfahren Kontrollore mit der
Prospektprüfung (als Beweismittel) zu beauftragen hat. Insoweit eine Kontrolle
von Angaben der Zukunftsaussichten des Emittenten erfolgt, kann eine solche
hinsichtlich der Annahmen naturgemäß nur als Plausibilitätskontrolle erfolgen.
Zu
§ 8a:
In § 8a wird
Art. 13 der RL umgesetzt. Ebenso wird Art. 21 der RL umgesetzt.
Zu
§ 8b:
Die zuständigen
Behörden der EWR-Mitgliedstaaten müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zusammenarbeiten. In § 8b werden Art. 17 und 18 der RL umgesetzt.
Zu
§ 8c:
In § 8c wird
Art. 23 der RL umgesetzt.
Zu
§ 10:
Um die Verbreitung
der verschiedenen den Prospekt ausmachenden Dokumente zu erleichtern, sollte
der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel wie das Internet gefördert
werden. Der Prospekt sollte Anlegern auf Anfrage stets kostenlos in Papierform
zur Verfügung gestellt werden. In § 10 wird Art. 14 der RL umgesetzt.
Die Option in Abs. 2 letzter Satz wurde wahrgenommen; ebenso die Option in
Abs. 3.
Zu § 11
Abs. 1:
In § 11
Abs. 1 wird Art. 6 der RL umgesetzt. In § 11 Abs. 1
Z 2 wird bei der Haftung der Kontrolle durch die Prospektkontrollore
differenziert. Das hat seine Rechtfertigung im unterschiedlichen Prüfungsregime
nach § 8 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2a.
Zu § 11
Abs. 7:
In § 11
Abs. 7 wird die Anspruchsverjährungsfrist eindeutig festgelegt.
Zu
§ 12:
In § 12 wird
die neue Stellung der Meldestelle berücksichtigt.
Zu
§ 13:
In § 13
werden die Meldeinhalte an die Ausnahmen gemäß § 3 angepasst. Die
Meldepflicht soll nur den Primärmarkt erfassen. Außerdem wird für
Identifizierungszwecke beabsichtigter Emissionen die Mitteilung der ISIN verpflichtend.
Unter ISIN versteht man die Wertpapierkennnummer gemäß ISO (International
Organization for Standardization) – Standard 6166.
Zu
§ 14:
§ 14
beschränkt das Immobiliensonderrecht auf Veranlagungen.
Zu
§ 15:
§ 15
berücksichtigt das neue Kontroll- bzw. Billigungsregime.
Zu
§ 16:
Der
Verwaltungsstrafrahmen wird entsprechend den sonstigen im Bank- und
Kapitalmarktrecht üblichen Verwaltungsstrafen angeglichen.
Zu
§ 16a:
In § 16a wird
Art. 25 Abs. 2 der RL umgesetzt. Die Neuregelung normiert die Befugnis
der Billigungsbehörde, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den
Umstand bekannt machen zu können, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt. Dies stellt ein Novum zu den bisherigen, weitaus engeren
Befugnissen nach geltender Rechtslage (vgl. etwa hiezu § 24 Abs. 6
WAG) dar.
Zu
§ 16b:
In § 16b wird
Art. 22 Abs. 1 und 3 umgesetzt.
Zu
§ 16c:
In § 16c wird
Art. 22 Abs. 2 der RL umgesetzt.
Zu
§ 17a:
Hiedurch wird
Gleichbehandlung erreicht. Diese Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der
Umsetzung der RL.
Zu
§ 17b:
In § 17b wird
Art. 30 der RL umgesetzt.
Zu
§ 17c:
Analog zu
§ 96 BWG wird der Strafrahmen im Vergleich zu § 5 Abs. 3 VVG
hinaufgesetzt und eine Zwangsstrafe bis zu 35.000 Euro normiert.
Zu
§ 17d:
In § 17d wird
die Verfolgungsverjährung der sonstigen im Bank- und Kapitalmarktrecht üblichen
längeren Frist angeglichen.
Zu Entfall
der Anlagen A und B:
Der Entfall der
Anlagen hat zu erfolgen, da hinkünftig die Prospekte gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 zu erstellen sind.
Zu
Art. 3 (Änderung des Börsegesetzes):
Zu § 68
Abs. 1 Z 5 und Z 7:
Durch den Wegfall des Dritten Markts als geregelter Markt ergibt sich die
Notwendigkeit den Geregelten Freiverkehr grundsätzlich auch für private
Platzierungen zu öffnen, da die Veranlagungsvorschriften für die Investments
institutioneller Anleger einen geregelten Markt vorschreiben. Der Trend bei
Anleihen geht seit Jahren zu Produkten, die für institutionelle Anleger
maßgeschneidert werden. Diese Anleihen werden im Regelfall als
Privatplatzierung verkauft. Die Börsenotierung solcher Anleihen ist eine bloße
Reflexwirkung auf den Vertrieb, da institutionelle Anleger einen geregelten
Markt für ihre Investments benötigen. Ein aktiver Handel und damit eine
entsprechende Streuung ist nicht zu erwarten. Diese Neuregelungen stehen nicht
im Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.
Zu § 75
Abs. 1 Z 1 bis 8:
In § 75
Abs. 1 Z 1 bis 8 wird Art. 4 Abs. 2 der RL umgesetzt.
Zu § 75
Abs. 2:
Emittenten,
Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragen, genießen, soweit sie von der Verpflichtung zur Veröffentlichung
eines Prospekts befreit sind, den Rechtsvorteil der Einmalzulassung, wenn sie
diese RL einhalten. In § 75 Abs. 2 wird Art. 1 der RL
berücksichtigt, soweit er in § 3 Abs. 1 KMG berücksichtigt wurde.
Zu
§ 75a:
Anleger müssen
durch die Veröffentlichung verlässlicher Informationen geschützt werden.
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
werden, unterliegen einer laufenden Offenlegungspflicht, nicht aber der Pflicht
zur regelmäßigen Veröffentlichung aktualisierter Informationen. Neben dieser
Verpflichtung haben die Emittenten zumindest einmal jährlich alle wichtigen
Informationen, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten veröffentlicht
oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben, aufzulisten, einschließlich der
Informationen, die gemäß den verschiedenen sonstigen Rechnungslegungspflichten
gefordert werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass kohärente und
leicht verständliche Informationen regelmäßig veröffentlicht werden. In
§ 75a wird Art. 10 der RL umgesetzt.
Zu Entfall
der Anlagen A bis J:
Der Entfall der
Anlagen hat zu erfolgen, da hinkünftig die Prospekte gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 zu erstellen sind.
Zu
Art. 4 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Zu § 6
Abs. 1:
Der vereinfachte
Prospekt soll dem Kleinanleger in leicht verständlicher Form alle Informationen
verschaffen, über die dieser vor Erwerb von Anteilen eines Fonds verfügen soll.
Um zu gewährleisten, dass diese für den Anlageschutz zentrale Komponente ihr
Ziel nicht verfehlt, und im Hinblick auf eine bestmögliche Harmonisierung soll
der FMA die Möglichkeit gegeben werden, die Empfehlung der Kommission zu
bestimmten Angaben nach Anhang I Schema C der RL 85/611/EWG (entspricht
Anlage E Schema E des InvFG) mittels Verordnung umzusetzen und dabei auch
andere Angaben mit gleichem Informationszweck hinzuzufügen. Diese Neuregelung steht
nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.
Zu § 6
Abs. 2:
Die
Verwahrungsfrist für Kapitalanlagefonds knüpft an den Abwicklungszeitpunkt des
Fonds an, da während der gesamten Laufzeit des Kapitalanlagefonds laufend
Anteile ausgegeben werden können.
Zu
§ 21:
Ermöglicht die
einheitliche Datenübermittlung im Interesse eines zeitgemäßen Vollzugs.
Zu
§ 48a:
Hiedurch wird
Gleichbehandlung erreicht. Diese Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der
Umsetzung der RL.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Artikel 2 |
|
|
Änderung des
Kapitalmarktgesetzes |
||
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind |
|
1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an
bestimmte Personen wendende auf die Veräußerung von Wertpapieren oder
Veranlagungen gerichtete Willenserklärung; eine sich nicht an bestimmte
Personen wendende Willenserklärung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Anbieter
die namentliche Identität jener Personen, an die sich ein Angebot richtet,
nicht vor der Abgabe seiner Willenserklärung festgelegt hat; richtet sich die
Willenserklärung an einen Personenkreis von mehr als 250 Personen, so gilt
das Angebot als öffentlich, wenn nicht der Anbieter das Gegenteil beweist; |
1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das
Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende
Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur
Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und die anzubietenden
Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu
versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder
Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung
von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre; |
|
2. Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder
Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind; |
2. Emittent: eine Rechtspersönlichkeit, die
Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt; |
|
3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die
keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten
Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit
dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch
die Anleger selbst erfolgt; |
3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die
keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten
Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit
dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch
die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte, zu verstehen,
die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit
von weniger als zwölf Monaten sind keine Veranlagungen im Sinne des § 2; |
|
4. Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,
Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate,
Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind; |
4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne
von Art. 1 Z 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von
Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 1 Z 5 der Richtlinie
93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; |
|
|
4a. Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien
gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer
Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder
Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben;
Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten
der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses
Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden; |
|
|
4b. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die
keine Dividendenwerte sind; |
|
5. … |
5. … |
|
|
5a. qualifizierte Anleger: |
|
|
a) juristische Personen, die in Bezug auf ihre
Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden.
Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder
beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre
Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler („commodity dealers“) sowie
Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren
einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht; |
|
|
b) nationale und regionale Regierungen,
Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der
Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische
Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen; |
|
|
c) andere juristische Personen, die zwei der
drei Kriterien nach Z 7 nicht erfüllen; |
|
|
d) bestimmte natürliche Personen: natürliche
Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 66 JN) haben, zwei der in
Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen und unter Nachweis dieser
Voraussetzungen bei der Billigungsbehörde beantragen, als qualifizierte
Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die Billigungsbehörde
erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und
besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das
entsprechende Register anderer Mitgliedstaaten eingetragene natürliche
Personen auch als „bestimmte natürliche Personen“ im Sinne dieser Litera
anzusehen; |
|
|
e) bestimmte kleine und mittlere Unternehmen
(bestimmte KMU): KMU, die im Inland ihren Sitz haben und bei der
Billigungsbehörde beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden;
die Zulassung durch die Billigungsbehörde erfolgt durch Bescheid auf
Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der
Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer
Mitgliedstaaten eingetragene KMU auch als „bestimmte KMU im Sinne dieser
Litera anzusehen; |
|
6. Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im
fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot stellt. |
6. Person, die ein Angebot unterbreitet
(„Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder
Veranlagungen öffentlich anbietet; |
|
|
7. kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten
Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als
250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein
Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro; |
|
|
8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von
Art. 1 Z 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG; |
|
|
9. geregelter Markt: ein Markt im Sinne von
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG; |
|
|
10. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlaubt,
Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine
jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums
zu begeben; |
|
|
11. dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere:
Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren
ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten; |
|
|
12. Herkunftsmitgliedstaat: |
|
|
a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die
nicht in lit. b genannt sind, der EWR-Mitgliedstaat, in dem der Emittent
seinen Sitz hat; |
|
|
b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten
mit einer Mindeststückelung von 1.000 Euro sowie für jede Emission von
Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des
Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu
erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der
Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere
oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende
Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung
beantragenden Person der EWR-Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz
hat, oder der EWR-Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der
EWR-Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden.
Dieselbe Regelung gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als
auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen
annähernd 1.000 Euro entspricht; |
|
|
c) für alle Drittstaatsemittenten von
Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des
Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person
entweder der EWR-Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem
In-Kraft-Treten dieser Richtlinie öffentlich angeboten werden sollen, oder
der EWR-Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch
den Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner
Wahl bestimmt wurde; |
|
|
13. Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Mitgliedstaat,
in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; |
|
|
14. Organismen für gemeinsame Anlagen eines
anderen als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und
Investmentgesellschaften, |
|
|
a) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei
ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam
anzulegen, und |
|
|
b) deren Anteile auf Verlangen des
Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser
Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden; |
|
|
15. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen:
Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden
und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen; |
|
|
16. Billigung: die positive Handlung bei
Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats – einschließlich der Kohärenz
und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen; |
|
|
17. Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in
§ 7 Abs. 1 bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.4.2004 und – im Falle eines Nachtrags
– auch in § 6 bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum
Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden
Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des
Angebots enthält. |
|
(2) Dem öffentlichen
Angebot nach Abs. 1 Z 1 ist eine sich nicht an bestimmte Personen
wendende Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen
gerichtete Angebote zu stellen, gleichzuhalten. |
(2) Für die Zwecke
von Abs. 1 Z 5a lit. d gelten die folgenden Kriterien: |
|
|
1. Der Anleger hat an Wertpapiermärkten
Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen
durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen; |
|
|
2. der Wert des Wertpapierportfolios des
Anlegers übersteigt 0,5 Millionen Euro; |
|
|
3. der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr
lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf
dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt. |
|
(3) Die Regelungen
dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den
Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst
vornimmt. |
(3) Für die Zwecke
von Abs. 1 Z 5a lit. d und e gilt ferner Folgendes: Die
Billigungsbehörde führt ein Register über natürliche Personen sowie KMU, die
als qualifizierte Anleger angesehen werden. Das Register hat den Namen und
eine Zustelladresse des Anlegers zu enthalten. Das Register steht allen
Emittenten zur Verfügung. Jede natürliche Person oder jedes KMU, die bzw. das
als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte, muss sich registrieren
lassen, und jeder registrierte Anleger kann jederzeit entscheiden, sich
wieder aus dem Register streichen zu lassen. |
|
|
(4) Die Regelungen
dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den
Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst
vornimmt. |
|
§ 2. Ein erstmaliges öffentliches Angebot
darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt
veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere
öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht
wurde. |
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im
Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Arbeitstag davor ein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt
veröffentlicht wurde. (2) Die
Billigungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß § 74 Börsegesetz
ist ................................. . |
|
|
(3) Bei
Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung
durch die Billigungsbehörde. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b,
7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten
von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist
ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die gebilligten
ändernden und ergänzenden Angaben den kontrollierten ändernden und
ergänzenden Angaben gleichzuhalten. |
|
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2
gilt nicht für |
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2
gilt nicht für |
|
1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder; |
1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder
der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt
und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;“ |
|
|
„1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Mitgliedstaat oder von
einer Gebietskörperschaft eines EWR-Mitgliedstaates oder einer Zentralbank
eines EWR-Mitgliedstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten
EWR-Mitgliedstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder
Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder
Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im
gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind; |
|
|
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich
von einem EWR-Mitgliedstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft
eines EWR-Mitgliedstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten
EWR-Mitgliedstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den
österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im
gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind; |
|
2. Wertpapiere eines Staates oder einer
internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört; |
2. Nichtdividendenwerte einer internationalen
Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der
Europäischen Zentralbank; |
|
3. Schuldverschreibungen von |
3. Nichtdividendenwerte, die von
Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese
Wertpapiere |
|
a) Kreditinstituten im Sinne des § 1
Abs. 1 BWG und |
a) nicht nachrangig, konvertibel oder
austauschbar sind; |
|
b) in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben,
sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG- Richtlinien zur Gänze
angewendet werden, |
b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind; |
|
die als Daueremissionen ausgegeben werden; |
c) den Empfang rückzahlbarer Einlagen
vergegenständlichen; |
|
|
d) von einem Einlagensicherungssystem im Sinne
der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind. |
|
|
Bis zu
einem Gesamtbegebungswert von weniger als 50 Millionen Euro, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt
die Verpflichtung zur Einhaltung von lit. c und d;“ |
|
4. bis 5. … |
4. bis 5. … |
|
6. Aktien, die den Aktionären nach einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden; |
6. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und
in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
|
7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch-
oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich
des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach
diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde; |
7. Aktien, die im Austausch für bereits
ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der
Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden
ist; |
|
8. Wertpapiere, die bei einem öffentlichen
Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
angeboten werden; |
8. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme
im Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer
Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Prospekts
gleichwertig sind; |
|
9. Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen
(Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden
Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit
angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem
Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können; |
9. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot
Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50.000 Euro
pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen
mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro; |
|
10. Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der
Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder
das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden
Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit
nicht überschreitet; |
10. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100.000 Euro,
wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen
ist; |
|
11. Wertpapiere, die nur einem begrenzten
Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit
angeboten werden; |
11. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet; |
|
12. nachstehende Wertpapiere, sofern sie
ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit
dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten
werden: |
12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere
bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die
Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die
Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
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a) Aktien oder |
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b) Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder |
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c) Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG
oder VAG oder |
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d) Wertpapiere über Genußrechte oder |
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e) Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten
auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten; |
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13. Wertpapiere, die |
13. Anteile am Kapital der Zentralbanken der
EWR-Mitgliedstaaten; |
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a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei
Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und
fest übernommen werden, |
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b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher
Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der
nicht derjenige des Emittenten ist, und |
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c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein
Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von
Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von
Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich
erworben werden dürfen; |
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14. Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein
Jahr nicht überschreitet; |
14. Angebote, die sich an weniger als 100
natürliche oder juristische Personen pro EWR-Mitgliedstaat richten, bei denen
es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt. |
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15. Schuldverschreibungen der Europäischen
Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB)
teilnehmenden nationalen Zentralbanken; |
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16. Wertpapiere, die an einer inländischen Börse
zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von
der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon
befreit wurden. |
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(2) In den Fällen
des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen,
die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten. |
(2) Unbeschadet
Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder
Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen,
berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn
Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird
hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der
Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden. |
|
(3) Wertpapiere und
Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate
Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der
Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen. |
(3) Jede spätere
Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor
Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1
Z 9 bis 11 und 14 waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen,
wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu
entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches
Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen
durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die
endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14
genannten Bedingungen erfüllt. |
|
(4) Werden
Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts
angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß
Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von
der Prospektpflicht hiefür nicht. |
(4) Die
Billigungsbehörde kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente
gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der
Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden. |
|
(5) Im Falle des
Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige
Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3
KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden. |
|
|
§ 4. (1) Die Werbung für der Prospektpflicht
unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem
Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen nach
den §§ 6 und 10 erfolgen. |
§ 4.
(1) Jede Art von
Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis
4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die
Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt. |
|
(2) Bei einer
Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach
Abs. 1 erforderlich. |
(2) In allen
Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen
ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur
Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können. |
|
|
(3) Werbeanzeigen
müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen
nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus
nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die
allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten
bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten
sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht
wird. |
|
|
(4) Auf jeden Fall
müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das
öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt,
selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den
allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen. |
|
|
(5) Besteht keine
Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen
des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder
besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf
von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden,
allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die
sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt
veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in
einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6
Abs. 1 aufzunehmen. |
|
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(6) Die
Billigungsbehörde kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches
Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese
Tätigkeit ausschließlich bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die
Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.“ |
|
§ 5. … |
§ 5. … |
|
§ 6. (1) Änderungen der Verhältnisse, die
geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder
Veranlagungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind
unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht
ist. |
§ 6.
(1) Jeder wichtige
neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug
auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere
oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts
und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots bzw. der Eröffnung des
Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen
in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt
werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist von der
Billigungsbehörde innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Antrag bei Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß § 8a zu billigen und ist zumindest gemäß
denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die
Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch
die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls
durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen. |
|
(2) Liegt die Veröffentlichung
eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Prospektes nicht länger als zwölf
Monate zurück, so genügt bei dem prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb
anderer gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen desselben Emittenten die
Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen
Änderungen im Sinne des Abs. 1. |
(2) Anleger, die
nach dem Eintritt eines Umstandes, einer Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im
Sinne des Abs. 1, aber vor Veröffentlichung des darauf bezogenen
Nachtrages bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere oder
Veranlagungen zugesagt haben, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb einer
Frist von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags
zurückzuziehen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den
Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2
KSchG, so ist auch die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden. |
|
(3) Die Angaben über
die Änderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in gleicher Weise wie der
vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren (§ 8) und
unter gleichzeitiger Anführung von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum
sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung des Prospekts
sowie der bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1 und 2 zu
veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen samt Anführungen sind der
Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegen. |
(3) Die Frist gemäß
Abs. 1 verkürzt sich um zwei Tage, sofern bei der Billigungsbehörde ein
gemäß § 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag vorgelegt wurde. |
|
(4) Abs. 2 und
3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort
veröffentlichter Prospekte in deutscher oder englischer Sprache oder
beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß
Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum
amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4
BörseG. |
(4) Bei Nachträgen
(ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen
entfällt das Erfordernis der Billigung durch die Billigungsbehörde. Diese
Nachträge sind stattdessen gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren. |
|
(5) Es können
Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen öffentlichen
Rechts über die gegenseitige Anerkennung von Prospekten geschlossen werden,
wenn die entsprechenden Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder
der internationalen Organisation öffentlichen Rechts den österreichischen
Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen
gleichwertig sind. |
(5) § 8a
Abs. 7 ist anzuwenden; hiebei entfällt bei Nachträgen (ändernden oder
ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen das Erfordernis der
Billigung durch die Billigungsbehörde. |
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Gültigkeit
des Prospekts |
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§ 6a. (1) Ein Prospekt ist nach seiner
Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen
zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß
§ 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird. |
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(2) Im Falle eines
Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate
gültig. |
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(3) Bei
Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt gültig,
bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt
ausgegeben wird. |
|
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(4) Ein für zum
Handel an einem geregelten Markt zuzulassende Wertpapiere zuvor hinterlegtes
Registrierungsformular im Sinne von § 7 Abs. 3 ist zwölf Monate
gültig, sofern es gemäß § 75a Abs. 1 BörseG aktualisiert wurde. |
|
|
(5) Das
Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die
gegebenenfalls gemäß § 7a Abs. 3 bis 5 aktualisiert wurde, und der
Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen. |
|
§ 7. (1) Der Prospekt ist in deutscher oder
englischer Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den
Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenslage,
insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und
dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den
Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden. |
§ 7. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben
zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich
angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten
Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein
fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die
Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten
und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder
Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in
leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen. |
|
(2) Ein gemäß den
Bestimmungen des Börsegesetzes für die Zulassung von Wertpapieren zum
amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne des Abs. 1 als
ausreichend, sofern der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen
Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot erfaßten Wertpapiere zum
amtlichen Handel an der Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt das öffentliche
Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse, so ist
der Prospekt jedoch gemäß § 8 zu kontrollieren. |
(2) Der Prospekt hat
Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.
Er hat ferner eine Zusammenfassung zu enthalten. Die Zusammenfassung hat kurz
und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken
zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere
zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt
ursprünglich erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise
enthalten, dass |
|
|
1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden
werden sollte und |
|
|
2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in
die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen
sollte und |
|
|
3. für den Fall, dass vor einem Gericht
Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend
gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Kosten für die Übersetzung
des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und |
|
|
4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung
einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt
haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die
Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie
zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird. |
|
|
Betrifft
der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer
Mindeststückelung von 50.000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt,
muss keine Zusammenfassung erstellt werden. |
|
(3) Hat der Emittent
spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf
Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfassten Wertpapiere zum amtlichen
Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik
Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in
deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder
englische Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der
Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher
Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend. Erfolgt
das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an einer in
einem EWR-Mitgliedstaat ansässigen Wertpapierbörse so ist der Prospekt gemäß
§ 8 zu kontrollieren. |
(3) Vorbehaltlich
des Abs. 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Prospekt als
ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht
ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben
auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine
Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben
zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den
Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen werden sollen. |
|
(4) Sind Wertpapiere
eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als
Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt
dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem
anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des
Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache
erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von
der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen
Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde,
entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den
Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen gleiche
Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der
Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot
erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten
Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum
amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein
öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen
Stellen jedes anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem
Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen
zumindest gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag
der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches
Angebot erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die
Billigung ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den
Prospektkontrollor; sie ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so
rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung
vorliegt. In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen
Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als
Zahlstellen im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art
der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; § 14
Z 1 ist nicht anzuwenden. |
(4) Für die
folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen
Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an
einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält: |
|
|
1. Nichtdividendenwerte, wozu auch
Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms
begeben werden; |
|
|
2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder
wiederholt von Kreditinstituten begeben werden, |
|
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a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser
Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in
Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus
den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum
Fälligkeitstermin bieten, und |
|
|
b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz
des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen
Zinsen bestimmt sind. |
|
|
Die
Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte
Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw.
zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6
zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den
Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu
übermitteln und bei der Billigungsbehörde oder einer hiezu von der
Billigungsbehörde gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu
hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die
Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern
möglich, vor Beginn des Angebots. Das Emissionsvolumen und der Emissionskurs
sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im
Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern. |
|
(5) Wird der
Prospekt nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht gemäß den Abs. 2 bis
4 erstellt, so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen. |
(5) Für den Fall,
dass der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen, die Gegenstand
des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind
entweder |
|
|
1. im Prospekt die Kriterien und/oder die
Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle
des Emissionskurses ein Höchstkurs zu nennen oder |
|
|
2. im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum
Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und der Gesamtzahl der
öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann. |
|
|
Der
endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen sind bei der
Billigungsbehörde zu hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 2 zu
veröffentlichen. |
|
|
(6) Die
Billigungsbehörde kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der
Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit
Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz
oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht
aufgenommen werden müssen, wenn |
|
|
1. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben
dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder |
|
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2. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben
dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die
Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine
fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit
den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, wesentlich verbundenen
Rechte sind, irregeführt wird, oder |
|
|
3. die entsprechende Information für ein
spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der
Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder
Garantiegebers nicht beeinflusst. |
|
|
(7) Für den Fall,
dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind,
dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den
Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat
der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben
zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine
entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht. |
|
|
(8) Der Prospekt für
Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für
Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt
für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder
Englisch zu erstellen. |
|
|
§ 7a. (1) Es ist gestattet, dass der Prospekt
Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig
veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß diesem Bundesgesetz oder dem
Börsegesetz, insbesondere gemäß § 75a BörseG, bei der Billigungsbehörde
als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaat oder bei einer von ihr
gegen angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden.
Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden
Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines
Verweises enthalten. |
|
|
(2) Werden Angaben
in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen
vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden
können. |
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|
(3) Ein Emittent,
dessen Registrierungsformular bereits von der Billigungsbehörde gebilligt wurde,
ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur
verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen werden. |
|
|
(4) In einem solchen
Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise
im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des
letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach
§ 6 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist,
die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten. Die
Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt. |
|
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(5) Hat ein Emittent
nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so sind alle
Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen. |
|
|
Sprachenregelung |
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§ 7b. (1) Soll ein Wertpapier nur im Inland
öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der Prospekt auf Deutsch oder
Englisch oder in einer von der Billigungsbehörde durch Verordnung anerkannten
anderen Sprache zu erstellen. |
|
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(2) Prospekte, die
der Billigungsbehörde als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
vorgelegt werden sollen, können darüber hinaus nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in
den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden,
wenn die Wertpapiere auch in einem oder mehreren anderen EWR-Mitgliedstaaten
als Österreich öffentlich angeboten werden sollen oder dort die Zulassung zum
Handel beantragt werden soll. Die Billigungsbehörde kann in diesen Fällen
eine Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. |
|
|
(3) Der
Billigungsbehörde bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG
notifizierte Prospekte können nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder
der die Zulassung beantragenden Person in jeder von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaates oder der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten
Sprachen oder in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache veröffentlicht werden. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. |
|
|
Emittenten
mit Sitz in Drittstaaten |
|
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§ 7c. (1) Die Billigungsbehörde kann als
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in
einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats
erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn |
|
|
1. dieser Prospekt nach von internationalen
Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen
Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde
und |
|
|
2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf
Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig
sind. |
|
|
(2) Werden
Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter
Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und
§ 8b.“ |
|
§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
|
(2) Der Prospekt ist |
(2) Der Prospekt ist
bei Veranlagungen |
|
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
|
|
|
|
|
|
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auf seine
Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom
Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als
Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die
unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert
und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor
sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der
Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den
Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht
besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit
berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7
geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf
Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen
EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum
amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind,
Gegenstand der Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahme
der zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen. Die vom
Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so
hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen;
bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und
Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine
Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des
Versicherungsgeschäftes berechtigtes Versicherungsunternehmen abzuschließen,
die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die
Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro
pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie
vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat
das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle
vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. |
auf seine
Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom
Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als
Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die
unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert
und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor
sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der
Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den
Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht
besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit
berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7
geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden
Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der
Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen;
bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und
Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine
Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes
berechtigtes Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der
Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des
Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger
Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor
Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das
Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor
Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. |
|
|
(2a) Bei Prospekten von
Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die
Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der
Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise
Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des
Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der
Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und
verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß
§ 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei,
verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Tage. Die
Billigungsbehörde ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf
die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen
und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die
Billigungsbehörde begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der
Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte
haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von
der Billigungsbehörde selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere,
wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt
worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der
Billigungsbehörde im Sinne des Amtshaftungsgesetzes. |
|
|
(2b) Die
Billigungsbehörde hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten
Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen aus der
der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll,
ausgewählt zu werden hat. Diese Liste ist auf Grund von Vorschlägen der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstellen bzw. zu aktualisieren. |
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(3)
… § 3
Abs. 3 gilt sinngemäß. |
(3)
… Wertpapiere
und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf
Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung
des Gesamtbetrages einzubeziehen. |
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(4)
bis (7) … |
(4)
bis (7) … |
|
(8) Der mit den
erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, daß daß er ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegt. |
(8) Dem Antrag auf
Billigung des Prospekts bei der Billigungsbehörde ist der mit den
erforderlichen Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der
Unterfertigung des Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen.
Der Prospekt von Veranlagungen hingegen ist mit den erforderlichen
Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors,
der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage
der Veröffentlichung vorliegt. |
|
|
§ 8a. (1) Die Billigungsbehörde hat, sofern
Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, als zuständige Verwaltungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaates über Antrag der Emittenten oder Anbieter oder der
Person, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt,
die Prospekte zu billigen, wenn diese vollständig, kohärent und verständlich
sind und die sonst gemäß diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen
erfüllen. Die Billigungsbehörde kann im Billigungsverfahren für die
Beurteilung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospekte
in § 8 Abs. 2 genannte Personen als Prospektkontrollore oder sonst
als Sachverständige beiziehen. |
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(2) Die
Billigungsbehörde ist im Billigungsverfahren befugt: |
|
|
1. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme
zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz
dies gebietet; |
|
|
2. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von
Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden die
Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen; |
|
|
3. von den Abschlussprüfern und Führungskräften
des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten
Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen; |
|
|
4. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung
zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage
auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde; |
|
|
5. die Werbung für jeweils höchstens zehn
aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn
hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde; |
|
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6. ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn
sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen
wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen es
verstoßen würde; |
|
|
7. den Handel an einem geregelten Markt für
jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von
den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen,
wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde; |
|
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8. den Handel an einem geregelten Markt zu
untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verstoßen wurde; |
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9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein
Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. |
|
|
(3) Die
Billigungsbehörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Vorlage des Prospekts durch Bescheid ihre Entscheidung
hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit. Ergeht innerhalb der in diesem
Absatz und in Absatz 4 genannten Fristen kein Bescheid der
Billigungsbehörde über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung. |
|
|
(4) Die Frist gemäß
Absatz 3 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche
Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht
zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine
Wertpapiere öffentlich angeboten hat. |
|
|
(5) Gelangt die
Billigungsbehörde zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr
übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen
bedarf, so gelten die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen erst ab dem
Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen
vorlegt. In dem in Abs. 3 genannten Fall hat die zuständige Behörde dem
Emittenten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung
des Antrags Mitteilung machen, falls die Unterlagen unvollständig sind. |
|
|
(6) Die
Billigungsbehörde kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde
eines anderen EWR-Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit
einverstanden ist. Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter
bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden
Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die
Billigungsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat. Die in Abs. 3
genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Allfälliges Fehlverhalten der
zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates ist der Republik
Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen. |
|
|
(7) Der gebilligte
Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter bzw. der die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so
rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der
Veröffentlichung vorliegt. |
|
|
(8) Die
Billigungsbehörde ist nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt auch befugt, |
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1. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder
des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe
aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum
Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können; |
|
|
2. den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder
von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu
verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage
des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre; |
|
|
3. sicherzustellen, dass die Emittenten, deren
Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach
den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in
allen Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die
Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen
Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen
Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden; |
|
|
4. Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Durchführungsmaßnahmen der
Richtlinie 2003/71/EG zu überprüfen. |
|
|
Gemeinschaftsweite
Geltung gebilligter Prospekte |
|
|
§ 8b. (1) Soll ein Wertpapier neben dem Inland
auch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich oder in mehreren
anderen EWR-Mitgliedstaaten öffentlich angeboten oder zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet § 8c der von der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gebilligte Prospekt
einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot
oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) Billigungsbehörde
gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert)
wurde. Die Billigungsbehörde führt für diesen Prospekt keine
Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses
Bundesgesetzes gebilligt. |
|
|
(2) Sind seit der
Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten
oder Ungenauigkeiten im Sinne von § 6 aufgetreten, so kann die
Billigungsbehörde – sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer
Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
2003/71/EG zu billigen ist) bedarf. |
|
|
(3) Die
Billigungsbehörde als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten
innerhalb von drei Arbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des
Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person
oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb
eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die
Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie
2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung
ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des
Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der
Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge
zum Prospekt Anwendung. |
|
|
(4) Die etwaige
Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der
Bescheinigung erwähnt und begründet. |
|
|
§ 8c. (1) Stellt die Billigungsbehörde als
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder
den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten
Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent
den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. |
|
|
(2) Verstößt der
Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte
Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als
unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder
Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die Billigungsbehörde als zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger
erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt
über derartige Maßnahmen unterrichtet. |
|
§ 10. (1) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
durch vollständigen Abdruck |
§ 10. (1) Ein Prospekt darf vor der Billigung
durch die Billigungsbehörde nicht veröffentlicht werden. |
|
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder |
|
|
2. in einer Zeitung mit einer Verbreitung im
gesamten Bundesgebiet oder |
|
|
3. in einer Broschüre, die am Sitz des
Emittenten und des (der) Kreditinstitute(s), das (die) Aufgabe der
Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl
und kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder |
|
|
4. auf der Homepage des Emittenten und des
Kreditinstitutes (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der
Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen). |
|
|
(2) Im Fall des
Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn
Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts zusätzlich im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, im Fall des Abs. 1
Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts zusätzlich
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, und im Fall des
Abs. 1 Z 4, wenn Erscheinungsdatum des Prospekts und
Internetadresse(n) von Emittenten und Zahlstellen zusätzlich im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundgemacht wurden. |
(2) Nach seiner
Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald
wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens
einen Arbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen
Arbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss
im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren
Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,
sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt
mindestens sechs Arbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht
werden. |
|
(3) Solange das
prospektpflichtige Angebot aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den
Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die veröffentlichten
sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz (§§ 6 und 10 Abs. 4) zu
gewährleisten. |
(3) Der Prospekt
gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er |
|
|
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in
wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet
veröffentlicht wurde, oder |
|
|
2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei
den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel
zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den
Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere
platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder |
|
|
3. in elektronischer Form auf der Website des
Emittenten und gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere
platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der
Zahlstellen, veröffentlicht wurde oder |
|
|
4. in elektronischer Form auf der Website des
geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde,
veröffentlicht wurde oder |
|
|
5. in elektronischer Form auf der Website der
Billigungsbehörde oder auf der Website einer von dieser dazu gegen
angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die
Billigungsbehörde entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten. |
|
|
Wenn der
Emittent, den Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, hat er ihn auch
in einer elektronischen Form nach Z 3 zu veröffentlichen. Der
Billigungsbehörde ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der
Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach
Z 1 kann die Billigungsbehörde durch Verordnung festlegen. |
|
(4) Stehen der
Ausgabekurs oder der Zinssatz erst kurz vor dem Beginn der Zeichnungsfrist
fest, so wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen, wenn der Prospekt
ohne diese Angaben veröffentlicht wird und im Prospekt auf diesen Umstand
sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden Angaben in gleicher Weise
wie der Prospekt selbst veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben
feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der Prospekt zu unterfertigen, zu
kontrollieren und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Ausgabekurses
oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens einen Werktag vor dem Beginn der
Zeichnungsfrist erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu veröffentlichenden
Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan und
Veröffentlichungsdatum, so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens
am Tag der Veröffentlichung vorliegen. |
(4) Der Emittent hat
jedenfalls eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3 zu
veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3
veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist. |
|
|
(5) Die
Billigungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website oder auf der Website einer
von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines
Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten
Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a
gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen
Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website des Emittenten oder des
geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt. |
|
|
(6) Für den Fall,
dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben
in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente
und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie
dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung
gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen
Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen
Prospekt bilden. |
|
|
(7) Der Wortlaut und
die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen
jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von
Billigungsbehörde gebilligt wurde. |
|
|
(8) Wird der
Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch
vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden
Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder
verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt
werden.“ |
|
§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den
Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Prospektangaben (§ 7) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Angaben (§§ 6 und 10), die für die Beurteilung der
Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist, |
§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den
Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Prospektangaben (§ 7) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Angaben (§ 6), die für die Beurteilung der Wertpapiere
oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist, |
|
1. … |
1. … |
|
2. der Prospektkontrollor für durch eigenes
grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger
Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte
unrichtige oder unvollständige Kontrollen, |
2. der Prospektkontrollor für durch eigenes
Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen,
deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige
oder unvollständige Kontrollen, |
|
|
2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für
Veranlagungen, jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes
Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur
Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige
Kontrollen,“ |
|
3. bis 4. … |
3. bis 4. … |
|
Bei
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der
Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht
zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem Anleger,
dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen
Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. |
Bei
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der
Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht
zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem Anleger,
dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen
Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Für die
Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie
– zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend,
unrichtig oder widersprüchlich ist. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie
ein allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres
Namens und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres
Sitzes – zu nennen; der Prospekt muss den Wortlaut der entsprechenden
unwiderleglichen Vermutung im Sinne dieses Absatzes enthalten, beim
allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt
richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage
des Prospekts verändern können.“ |
|
(2)
bis (6) … |
(2)
bis (6) … |
|
(7) Ansprüche der
Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf
Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend
gemacht werden. |
(7) Ansprüche der
Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf
Jahren nach der Hinterlegung gemäß § 12 Abs. 1 gerichtlich geltend
gemacht werden. |
|
(8) … |
(8) … |
|
§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem
Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie
hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz
auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent,
Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder
§ 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die
eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz
frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7
vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern
angemessene Kostenersätze zu verrechnen. |
§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem
Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie
hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz
auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent,
Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder
§ 14 Z 2 und der Billigung durch die Billigungsbehörde zu prüfen
und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und
sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach
Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist
berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern eine angemessene Vergütung zu
verrechnen. |
|
(2) Die Meldestelle
ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob
für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein
Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und
der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen
Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan,
Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer
des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die
Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den
eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin
ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle
Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen
Kostenersatz zu übermitteln. |
(2) Die Meldestelle
ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob
für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein
Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und
der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen
Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Unterfertigungen und die Billigung durch die Billigungsbehörde aufweisen.
Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung
und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors
anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies
aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die
Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan,
Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder
der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln. |
|
(3) |
(3) |
|
(4) Die Meldestelle
hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des
Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über
das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß
Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der
Richtlinie 98/289/EWG. |
|
|
(5) Die Meldestelle
hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und
Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben
zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen
Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem
Bankgeheimnis (§ 38 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung
gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis
nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz
anzuwenden, soweit jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist. |
|
|
§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen
im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle
ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der
Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen
Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine
Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne
Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können,
dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der
Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand
nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich
anzugeben. |
§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen
erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den
Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen,
die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie
gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der
Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz
vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden.
Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht
maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3
oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der
Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu
meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank
AG (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN
Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt
zu geben. |
|
(2) Die Meldepflicht
nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3
Abs. 1 Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. § 3 Abs. 3 und 4
gelten sinngemäß. |
(2) Die Meldepflicht
nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3
Abs. 1 Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 13. |
|
(3)
… |
(3) … |
|
(4) Wenn die
Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel
daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über
einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein
solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen
Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines
strafbaren Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein
öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt
ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu
setzen. |
(4) Wenn die
Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel
daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über
einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein
solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen
Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen
Meldungen den begründeten Verdacht eines strafbaren Tatbestandes gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den
gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber
unverzüglich die Billigungsbehörde in Kenntnis zu setzen. |
|
(5)
Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine
Staatsanwaltschaft gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder
unterlassen wurden, nicht erhoben werden. |
(5)
Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an die
Billigungsbehörde gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder
unterlassen wurden, nicht erhoben werden. |
|
§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien
liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben
werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder
tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung
von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche
Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden
Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen
Handel an der Wiener Börse beantragt ist: |
§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien
liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem
investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung
überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an
Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien
gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich: |
|
1. bis 2. … |
1. bis 2. … |
|
3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung,
über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in
schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen
Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung
des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung
des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu
enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent
Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter
Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen; |
3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung
bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat
die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und
die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der
Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach
diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten
auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen;
sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen; |
|
4. bis 6. … |
4. bis 6. … |
|
§ 15. (1) Wer im Zusammenhang mit einem
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem
Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
§ 15. (1) Wer im Zusammenhang mit einem
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem
Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
|
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne
daß zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt oder die kontrollierten nach den
§§ 6 und 10 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben
veröffentlicht wurden, oder |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne
daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach § 6
vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden,
oder |
|
2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer
veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach den §§ 6 und 10
hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände
gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige
Tatsachen verschweigt oder |
2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer
veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach § 6 hinsichtlich
der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7
unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt
oder |
|
3. bis 4. … (2) bis (3) … |
3. bis 4. … (2) bis (3) … |
|
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis
zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz
prospektpflichtig ist, |
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Billigungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem
Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
|
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder
gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10
ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen
Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder
veröffentlicht oder |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder
gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden
oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht
diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder |
|
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in
einem Prospekt oder in einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder
ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem
Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8
Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne
die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in
einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe
oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht
falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5
oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils
vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
|
3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
|
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt
oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach
diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt
oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem
Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
|
7. … |
7. … |
|
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes
einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende
Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen
Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen
Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung
oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein
Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet,
ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die
erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde. |
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes
einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als
Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch
einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht
als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch
einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund
vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der
Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte
Prämienzahlung bekanntgegeben wurde. |
|
|
§ 16a.
(1) Die
Billigungsbehörde kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur
nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben. |
|
|
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem
laufenden Verfahren hat die Billigungsbehörde die Nennung der Namen der
betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits
öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen. |
|
|
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann
die Billigungsbehörde die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die
Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen
verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die
verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne
dieser Bestimmung gelten alle von der Billigungsbehörde nach Abschluss eines
Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte. |
|
|
3. Die Billigungsbehörde hat von der Erteilung
einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen
Veröffentlichung abzusehen, wenn |
|
|
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde,
oder |
|
|
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder |
|
|
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert, oder gefährdet werden könnten. |
|
|
§ 16b. (1) Alle Personen, die für die
Billigungsbehörde tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind
an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden
Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben
werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen. |
|
|
(2) Abs. 1
steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht
entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis,
an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die
diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren. |
|
|
(3) Nach anderen
Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt. |
|
|
Zusammenarbeit
mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten |
|
|
§ 16c. Die Billigungsbehörde arbeitet mit den
zuständigen Billigungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen, wann
immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse
erforderlich ist. Die Billigungsbehörde leistet den zuständigen
Billigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe und nimmt ihrerseits
Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit
finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene
Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts
gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die
Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in
mehreren Mitgliedstaaten gehandelt werden, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen
sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Billigungsbehörde
als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der
Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um
neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die Billigungsbehörde
als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaates um Informationen zu allen Aspekten des
betreffenden Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die
Billigungsbehörde die Betreiber von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit
konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des Handels
entscheidet oder einen geregelten Markt auffordert, den Handel auszusetzen
oder zu verbieten. |
|
|
§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“ |
|
|
§ 17b. (1) Emittenten mit Sitz in einem
Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im
Inland zugelassen sind, können die Billigungsbehörde als für sie zuständige
Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1
Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der
Billigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen. |
|
|
(2)
Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis
zum 30. Juni 2010 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein
Prospekt zu erstellen ist. |
|
|
§ 17c. Für die Vollstreckung eines Bescheids
nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3
VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro. |
|
|
§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG von sechs
Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“ |
|
§ 19. (1) bis (10) … |
§ 19. (1) bis (10) … |
|
|
(11) § 1
Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6,
§ 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2,
2a, 2b, 3 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11
Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4
und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b,
§ 16c, § 17a, § 17b, § 17c und § 17d in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die
Anlagen A und B treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. |
|
Artikel 3 |
||
Änderung des
Börsegesetzes |
||
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die
Zulassung zum Geregelten Freiverkehr sind: |
§ 68. (1) Die Voraussetzungen für die
Zulassung zum Geregelten Freiverkehr sind: |
|
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
|
5. Die Wertpapiere müssen im Publikum
entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der
Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur
Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung
anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181.250 Euro, bei
nennwertlosen Aktien mindestens 2.500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder
dem Publikum zum Kauf angeboten werden. |
5. Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen
im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die
Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in
entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine
entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von
181.250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2.500 Stück, in
Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden. |
|
6. … |
6. … |
|
7. Die Stückelung der Wertpapiere muss den
Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen. |
7. Die Stückelung der Aktien und andere
Beteiligungspapiere muss den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen. |
|
8. bis 9. … (2) bis (4) … |
8. bis 9. … (2) bis (4) … |
|
§ 72. (1) bis (3) Z 6 … |
§ 72. (1) bis (3) Z 6 … |
|
7. den von den Antragstellern und von den gemäß
§ 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74
in zweifacher Ausfertigung; |
„7. den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder
den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt
Bestätigung der Billigungsbehörde über die gemäß 8b KMG erfolgte
Notifizierung, je in zweifacher Ausfertigung;“ |
|
8. bis 9. … (4)
… |
8. bis 9. … (4)
… |
|
§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher oder
in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache, die vom
Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum Amtlichen Handel oder zum
Geregelten Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens
kundzumachende Verordnung akzeptiert wird, wobei die englische Sprache
bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu erstellen. Er
hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein
Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen
Entwicklungsaussichten und über die mit den Verkehrsgegenständen verbundenen
Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zum Amtlichen
Handel oder zum Geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen
Prospektes im Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordernis der Erstellung
des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7 Abs. 1 KMG. |
§ 74.
Der Prospekt ist
gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der Billigungsbehörde gemäß §
2 Abs. 2 KMG zu billigen. |
|
(2) Zur
Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt |
|
|
1. für die amtliche Notierung die in den
entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben, |
|
|
2. für den Geregelten Freiverkehr die in den
entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen
Angaben zu enthalten. |
|
|
(3) Lässt sich das
zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte
den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten
Wertpapieren nicht zuordnen, so hat das Börseunternehmen die Aufnahme der für
die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den
Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen. |
|
|
(4) Bei
Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind
Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen. |
|
|
§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74
gilt nicht für |
§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74
gilt nicht für |
|
1. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder
und von EWR-Staaten; |
1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf
Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die
bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind; |
|
2. Aktien auf Grund des
Kapitalberichtigungsgesetzes 1967; |
2. Aktien, die im Austausch für bereits an
demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung
ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine
Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist; |
|
3. Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder
Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des
Emittenten bereits an derselben Börse notieren; |
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme
im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument
veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der Billigungsbehörde denen
des Prospekts gleichwertig sind; |
|
4. Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten
ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren; |
4. Wertpapiere, die anlässlich einer
Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der
Billigungsbehörde denen des Prospekts gleichwertig sind; |
|
5. Aktien, die ohne Erhöhung des
Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten
Aktien ausgegeben werden; |
5. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien
derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben
geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und
in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
|
6. Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von
Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden. |
6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die
Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen
sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die
Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und
Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
|
|
7. Aktien, die bei der Umwandlung oder beim
Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen
Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um
Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an
demselben geregelten Markt zugelassen sind; |
|
|
8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem
anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen
erfüllen: |
|
|
a) Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben
Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen
geregelten Markt zugelassen; |
|
|
b) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem
anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem
Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG
zur Verfügung gestellt wurde; |
|
|
c) mit Ausnahme der unter lit. b geregelten
Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur
Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den
Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;
|
|
|
d) die laufenden Pflichten betreffend den Handel
an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden; |
|
|
e) die Person, die die Zulassung eines
Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung
beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache
veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats
anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die
Zulassung angestrebt wird; |
|
|
f) das zusammenfassende Dokument gemäß
lit. e wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte
Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in
§ 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und |
|
|
g) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments
entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben,
wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten
entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt
werden, erhältlich sind. |
|
(2) Es müssen jedoch
veröffentlicht werden: |
(2) Die
Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3
Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG. |
|
1. Im Fall des Abs. 1 Z 1 die Angaben
nach Schema B Kapitel 2; |
|
|
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben
nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind; |
|
|
3. im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über
die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der
Ausgabe. |
|
|
(3) Wurde innerhalb
der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß
§ 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt als
Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der
Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu
Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluss samt
Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts
Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der
zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag
zum Prospekt zu veröffentlichen. |
(3) Die
Billigungsbehörde kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente
gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der
Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden. |
|
(4) Hat ein Emittent
mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung zur
amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt, und wurde der
Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages bei
einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so
kann eine Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1 als
Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat ein
Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. |
|
|
(5) Es können
Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die
gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen werden,
wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der
internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften
hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind. |
|
|
§ 75a. (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in
einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum
Amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von
Wertpapieren zum Amtlichen Handel, so hat das Börseunternehmen vor seiner
Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates
einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum Amtlichen
Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen. |
§ 75a. (1) Emittenten, deren Wertpapiere zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal
jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie
verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder
mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen
nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die
Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten
verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den
Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
gefordert werden. |
|
(2) Stellt ein
Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den
Amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere bzw. für dasselbe
Emissionsprogramm gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach
dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in jenem Staat, so hat das
Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen
Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen
des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine
Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie
eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die
erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum Amtlichen
Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor
seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt oder in
einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt,
insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der
nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche
Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. |
(2) Das Dokument
wird bei der Billigungsbehörde oder der von dieser hiezu gegen angemessene
Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des
Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist
anzugeben, wo diese zu erhalten sind. |
|
(3) Hat die
Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben
im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen
Angaben zugelassen, so anerkennt das Börseunternehmen den Prospekt nach
Abs. 2 nur, wenn |
(3) Die in
Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten
mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.“ |
|
1. die Befreiung oder Abweichung auch nach
diesem Bundesgesetz zulässig ist, |
|
|
2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen,
welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und |
|
|
3. die Befreiung oder Abweichung an keine
weitere Bedingung gebunden ist, welche das Börseunternehmen veranlassen würde
die Befreiung oder Abweichung abzulehnen. |
|
|
(4) Stellt ein
Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen
Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von
30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer
Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die
Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent
bestimmt, dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats
gebilligt werden soll. |
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(5) Wird ein Antrag
auf Zulassung zum Amtlichen Handel für ein Wertpapier bzw. für ein
Emissionsprogramm gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse
in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf
Grund dessen die letzte Zulassung zum Amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen
auch als Zulassungsprospekt zum Amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen.
Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in eine
Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls erforderlichen
Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben
dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden. |
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(6) Als Prospekt für
die Zulassung zum Amtlichen Handel hat das Börseunternehmen auch einen
Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem
Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der
zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12
der Richtlinie 89/298/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5
letzter Satz ist anzuwenden. |
|
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(7) Das
Börseunternehmen und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten
mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer
Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen
Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig,
soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befassten
Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit
erlangten Kenntnisse unterliegen. |
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Befreiungen
von der Prospektpflicht |
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§ 76. (1) Das Börseunternehmen kann von der
Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien, wenn |
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1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und
nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage oder der
Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen oder wenn |
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2. die Veröffentlichung dieser Angaben dem
Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde und das Publikum dadurch nicht
in für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere oder der Lage des
Emittenten wesentlichen Umständen getäuscht wird oder wenn |
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3. die öffentliche Ordnung oder andere
wesentliche Interessen der Republik Österreich durch die Veröffentlichung
dieser Angaben gefährdet wird. |
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(2) Von der
Prospektpflicht kann befreit werden, wenn bei einer Emission von Aktien deren
Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert, weniger als 10 vH
des Nominales (des Börsenwertes) der bereits an derselben Börse notierten
Aktien dieser Gattung beträgt und der Emittent |
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|
1. die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes
erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse sowie Jahres- und Zwischenberichte
veröffentlicht und |
|
|
2. Angaben über die Zahl und Art der
ausgegebenen Aktien und die Umstände, unter denen sie ausgegeben worden sind,
gemäß den §§ 78 und 79 veröffentlicht werden. |
|
|
(3) Das
Börseunternehmen kann teilweise oder zur Gänze von der Prospektpflicht
befreien, wenn der Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als
Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, und wenn
innerhalb von zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese Wertpapiere
ein Dokument veröffentlicht worden ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt
des Prospektes gemäß § 74 entsprechen. Dieses Dokument ist zusammen mit
allen seit der Erstellung eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß
§ 78 zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege des Kreditinstitutes,
das für den Emittenten als Zahlstelle fungiert, zur Einsicht zur Verfügung zu
stellen. |
|
|
(4) Bei der
Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind
jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen,
die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der
Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, dass der Emittent noch
keinen Jahresabschluss veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die
gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege
des als Zahlstelle fungierenden Kreditinstitutes zur Einsicht zur Verfügung
zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die
Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre
zurückliegt. |
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|
Prospektprüfung |
|
|
§ 77. (1) Das Börseunternehmen hat zu
überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes
entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im
Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen. |
|
|
(2) Das
Börseunternehmen kann anlässlich der Prospektprüfung zusätzlich zum
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk
verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist.
Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen. |
|
|
Veröffentlichung
des Prospekts |
|
|
§ 78. (1) Der Prospekt ist durch vollständigen
Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und des
Kreditinstitutes, das als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung
gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder
veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den Geregelten
Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt
erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann. |
|
|
(2) Die
Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des
Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben
befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der
Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu veröffentlichen. |
|
|
Zeitpunkt
der Veröffentlichung |
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|
§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes
gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der
Aufnahme der Notierung zu erfolgen. |
|
|
(2) Der erste
Notierungstag ist vom Börseunternehmen einvernehmlich mit dem Emittenten zu
bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der
Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein,
wenn eine solche festgesetzt ist. |
|
|
(3) Die Aufnahme der
Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des
Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen. |
|
|
(4) Ist gemäß
§ 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der
letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, der den Anforderungen
dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß
Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er
erhältlich ist. |
|
|
(5) Emittenten,
deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind,
haben dem Börseunternehmen vor der Festsetzung des ersten Notierungstages
gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse
ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben
zu übermitteln. |
|
|
Prospekthaftung |
|
|
§ 80. (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers,
das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum Geregelten
Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als
Gesamtschuldner |
|
|
1. der Emittent und die Personen, die für den
Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung
übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder
Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des
Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie |
|
|
2. die Abschlussprüfer, die in Kenntnis solcher
Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes, dass der von ihnen bestätigte
Jahresabschluss einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluss
oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben |
|
|
für den
Schaden, der dem Erwerber aus den von den Prospektangaben abweichenden
Tatsachen entsteht. |
|
|
(2) Die
Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im
Prospekt, dass die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur
Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die
Ersatzpflicht dadurch abwehren, dass er dem Besitzer des Wertpapiers den
Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetzt. |
|
|
§ 82: (1) bis (7) … |
§ 82: (1) bis (7) … |
|
(8) Die
Veröffentlichung nach § 48d ist |
(8) Die
Veröffentlichung nach § 48d ist |
|
1. gemäß § 78 oder |
1. gemäß § 10 KMG oder |
|
2. über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit
verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen. |
2. über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit
verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen. |
|
Welche
Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird
durch Verordnung der FMA festgestellt. |
Welche
Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird
durch Verordnung der FMA festgestellt. |
|
(9)
bis (10) … |
(9)
bis (10) … |
|
§ 102. (1) bis (20) … |
§ 102. (1) bis (20) … |
|
|
(21) § 68
Abs. 1 Z 5 und 7, § 72 Abs. 3 Z 7, § 74,
§ 75 Abs. 1 bis 3, § 75a und § 82 Abs. 8 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 1. Juli
2005 in Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, § 76 bis § 80 sowie die
Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. |
|
Artikel 4 Änderung des
Investmentfondsgesetzes |
||
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf
im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein
vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide
Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich
die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen
Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat
mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit
diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten
sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der
vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände,
in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung
des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt
hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie
sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern
und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist.
Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer
Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte
Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem
von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit
gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes
von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist
§ 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. |
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf
im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein
vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide
Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich
die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen
Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat
mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit
diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten
sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der
vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände,
in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung
des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt
hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie
sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern
und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist.
Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer
Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte
Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem
von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit
gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von
Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist
§ 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann die
in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher
konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck
ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das
gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu
nehmen.“ |
|
(2)
… |
(2)
… |
|
(3) Sowohl der von
der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der
vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß. |
(3) Sowohl der von
der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der
vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß mit der Maßgabe,
dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des
Kapitalanlagefonds zu berechnen ist. |
|
(4)
bis (7) … |
(4)
bis (7) … |
|
§ 21. (1) … |
§ 21. (1) … |
|
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das
es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren
jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu
überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine
präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate
erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank,
der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr
verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die
mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die
verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitzuteilen. |
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft
hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am
Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen.
Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die
Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA
entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr
verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die
mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die
verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen
Risiken mitzuteilen. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung
regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder
Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können. |
|
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
|
|
Sprachliche
Gleichbehandlung |
|
|
§ 48a. Soweit
in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ |
|
§ 49. (1) bis (18) … |
§ 49. (1) bis (19) … |
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(19) § 6
Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2 und § 48a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. |
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