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Gz ●BKA-601.999/0007-V/2005 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag. CHRISTOPH LANNER Telefon ● 01/53115/2426 Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf
eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
hinsichtlich des Schulwesens geändert wird; |
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An
die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
* die Parlamentsdirektion
den Rechnungshof
die Volksanwaltschaft
den Verfassungsgerichtshof
den Verwaltungsgerichtshof
alle Bundesministerien
das Büro von Herrn Vizekanzler GORBACH
das Büro von Herrn Staatssekretär MORAK
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. MAINONI
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. SCHWEITZER
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. KUKACKA
das Büro von Herrn Staatssekretär DOLINSCHEK
alle Sektionen des Bundeskanzleramtes
* alle Abteilungen des Verfassungsdienstes
den Rat für Forschung und Technologieentwicklung
den Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
die IKT-Stabsstelle beim Bundeskanzleramt
die Bundes-Jugendvertretung
die Österreichische Bundes-Sportorganisation
* alle Ämter der Landesregierungen
die Verbindungsstelle der Bundesländer
* den Österreichischen Gemeindebund
* den Österreichischen Städtebund
die Wirtschaftskammer Österreich
die Bundesarbeitskammer
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
den Österreichischen Landarbeiterkammertag
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
die Österreichische Notariatskammer
die Österreichische Patentanwaltskammer
die Österreichische Ärztekammer
die Österreichische Dentistenkammer
die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
die Österreichische Apothekerkammer
die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
das Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt
das Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien
das Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien
das Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
die Österreichische Rektorenkonferenz
die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten
die Österreichische Hochschülerschaft
den Verband der Professoren Österreichs
das Österreichische Institut für Rechtspolitik
die Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
die Österreichische Juristenkommission
die Österreichische Bischofskonferenz
den Evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien
die Vereinigung der Österreichischen Industrie
den Österreichischen Gewerkschaftsbund
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
den Verband Österreichischer Zeitungen
den Österreichischen Bundesjugendring
den Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein
den Österreichischen Bundesjugendring
den Österreichischen Familienbund
die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
das Österreichische Hebammengremium
den Landesschulrat für das Burgenland
den Landesschulrat für Kärnten
den Landesschulrat für Niederösterreich
den Landesschulrat für Oberösterreich
den Landesschulrat für Salzburg
den Landesschulrat für Steiermark
den Landesschulrat für Tirol
den Landesschulrat für Vorarlberg
den Stadtschulrat für Wien
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Pflichtschullehrer
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Höhere Schule
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Berufsschullehrer
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Bundessektion Landwirtschaftslehrer
die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Bundessektion Unterrichtsverwaltung und Wissenschaft
den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948)
den Zentralausschuss
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bediensteten
im Bereich Wissenschaft mit Ausnahme der Universitätslehrer
den Zentralausschuss beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur für die beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten
Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer
und Bundeserzieher
den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind
den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit.c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind
den Zentralausschuss
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bundeslehrer
an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten,
land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und
Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetz, sowie an Religionspädagogischen Akademien und
Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des
Privatschulgesetzes
den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Bundeslehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
das Erzbischöfliche Ordinariat Wien
das Bischöfliche Ordinariat Eisenstadt
das Bischöfliche Ordinariat St. Pölten
das Bischöfliche Ordinariat Linz
das Erzbischöfliche Ordinariat Salzburg
das Bischöfliche Ordinariat Graz-Seckau in Graz
das Bischöfliche Ordinariat Gurk in Klagenfurt
das Bischöfliche Ordinariat Innsbruck in Innsbruck
das Bischöfliche Ordinariat Feldkirch
die Altkatholische Kirche Österreichs
die Israelitische Kultusgemeinde
den Präsident
der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs
z.H. Herrn Prof. Anas SCHAKFEH
den Bundesverband der Elternvereinigungen an mittleren und höheren Schulen in Österreich z.H. Frau Margit JOHANNIK
den Hauptverband katholischer Elternvereine Österreichs
den Verband der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens z.H. Frau Dr. Christine KRAWARIK
den Österreichischen Verband der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen
den Freiheitlichen Familienverband
den Katholischen Familienverband Österreichs
die Bundesorganisation der Kinderfreunde Österreichs
die Bundesschülervertretung, p.A. BMBWK Abt. V/10b
den Verband
der Professoren Österreichs (VdPÖ)
z.H. Herrn Mag. Christian GERSTNER,
die Vereinigung Christlicher Lehrer an den Höheren Schulen Österreichs, z.H. Herrn Bundesobmann Dir. Mag. Walter JAHN
die CLÖ - Christliche Lehrerschaft Österreichs
* den Evangelischen
Lehrerverein in Österreich
z.H. Herrn Obmann OStR Dipl.Ing. Hugo BICHLER
den Sozialistischen Lehrerverein Österreichs
den Fachverband der sozialistischen Lehrer im BSA (Fachverband der AHS-Lehrer)
den Verband der Direktoren und Abteilungsvorstände an technischen und gewerblichen Lehranstalten Österreichs
die Arbeitsgemeinschaft der Direktoren der Akademien für Sozialarbeit in Österreich, z.H. Fr. Dir. Dr. Monika VYSLOUZIL
den Fachhochschulrat
die Interessensgemeinschaft der Erhalter kirchlicher Kindertagesheime
den Direktorenverband Österreichischer Soziallehranstalten
Das
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt den Entwurf eines
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des
Schulwesens geändert wird, und ersucht um allfällige Stellungnahme bis
spätestens
15.
März 2005
an die e‑mail-adresse
v@bka.gv.at. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine
Stellungnahme einlangen, so wird das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon
ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die
Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus
und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet
vier Wochen nach Zustellung.
Weiters wird ersucht,
·
25
Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu
übermitteln,
·
davon dem
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Mitteilung zu machen und
·
— bei
Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu — die Stellungnahme dem
Präsidium des Nationalrates — zusätzlich zur Übermittlung in 25
Ausfertigungen — im Wege elektronischer Post an die Adresse
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
zu senden.
15. Februar 2005
Für den Bundeskanzler:
OKRESEK
Entwurf
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:
1. Art. 14
Abs. 10 entfällt.
2. Art. 14a
Abs. 8 entfällt.
3. Dem
Art. 151 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) Art. 14
Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x im
Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Vorblatt
Problem:
Das
„Zwei-Drittel-Erfordernis“ (Verfassungsmehrheit bei der Beschlussfassung über
bestimmte Schulrechtsangelegenheiten im Nationalrat) hat sich in der
Vergangenheit bei der Weiterentwicklung des Schulwesens als nicht zielführend
erwiesen.
Ziel:
Bildungspolitische
Vorhaben und Maßnahmen sollen auf Gesetzesebene künftig rascher und effizienter
ermöglicht werden.
Inhalt:
Abs. 10 des
Art. 14 (Schulwesen) sowie Abs. 8 des Art. 14a (land- und
forstwirtschaftliches Schulwesen) B‑VG sollen ersatzlos entfallen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Grunde werden
unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich nicht gegeben sein; langfristig (über wenige Jahre) sollen sich
jedoch bildungspolitische Maßnahmen sehr wohl positiv auf das Bildungsniveau
der österreichischen Wohnbevölkerung auswirken und damit positive Auswirkungen
sowohl auf die Beschäftigung als auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich
entfalten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz steht mit Rechtsvorschriften der Europäischen Union
nicht im Widerspruch.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesverfassungsgesetz kann gemäß Art. 44 B‑VG vom Nationalrat
nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Nach Art. 14
Abs. 10 des Bundes‑Verfassungsgesetzes können in
den Angelegenheiten
– der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken,
– der Schulpflicht,
– der Schulorganisation,
– der Privatschulen und
– des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und gilt das Gleiche für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge (Art. 50 B‑VG).
Dieser
Art. 14 Abs. 10 B‑VG sollte die (bildungspolitische) Kontinuität in
den wesentlichen Fragen des österreichischen Schulwesens sicherstellen, hat
sich aber in der (jüngeren) Vergangenheit als allzu stabilisierend und einer
Dynamisierung von Reformbewegungen entgegenstehend erwiesen. Analoges gilt für
den inhaltlich entsprechenden Art. 14a Abs. 8 B‑VG betreffend das
Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.
Der Entfall der
in Rede stehenden Bestimmungen soll bildungspolitische Vorhaben rascher umsetzbar
machen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene
Bundesverfassungsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 B‑VG („Bundesverfassung“).
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(Art. 14 Abs. 10 B‑VG):
Mit Art. I
der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
geändert wird (730 BlgNR IX. GP), wurde die Kompetenzverteilung im
Schulwesen einer Neuregelung zugeführt.
Nicht in der Regierungsvorlage enthalten
war der erst im Rahmen der Behandlung im Verfassungsausschuss eingefügte
Art. 14 Abs. 10 B‑VG, der in bestimmten Angelegenheiten der Schulwesens
für Gesetzesbeschlüsse des
Nationalrates dieselben Beschlusserfordernisse wie für Bundesverfassungsgesetze
vorsieht. Damit wird die ehemals rechtspolitisch für notwendig erachtete
Zustimmung einer breiten Mehrheit für die wichtigsten Gebiete des Schulrechts
gewährleistet.
Im Einzelnen
erfolgte auf der Grundlage der genannten Bestimmung ab 1962 die
Beschlussfassung des Nationalrates insbesondere über die nachstehenden
Bundesgesetze bzw. deren Novellen: Bundes-Schulaufsichtsgesetz,
Schulpflichtgesetz, Schulorganisationsgesetz, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
Religionsunterrichtsgesetz, Privatschulgesetz, Schulzeitgesetz sowie Teile des
Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige und des
Akademien-Studiengesetzes 1999. Weiters unterliegen dieser Bestimmung alle
politischen und gesetzesändernden bzw. -ergänzenden Staatsverträge, von welchen
insbesondere der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt
Schlussprotokoll und Zusatzvertrag zu erwähnen sind.
Im Einzelnen sei
zu den in Art. 14 Abs. 10 genannten Angelegenheiten Folgendes
bemerkt:
1. Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken:
Darunter fällt im Wesentlichen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 70/1966 und 32/1975. Dieses Bundesgesetz regelt auf der Grundlage der Art. 81a und 81b B‑VG die Zuständigkeiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken sowie insbesondere auch deren innere Organisation (Präsident/Vorsitzender, Kollegium, Amt, Aufgaben, Geschäftsordnung) sowie die Schulinspektion und den Aufwand der Schulbehörden.
2. Angelegenheiten der Schulpflicht:
Darunter fällt zunächst das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962, wiederverlautbart im Jahre 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der seit der Wiederverlautbarung beschlossenen Novellen BGBl. (I) Nr. 161/1987, 456/1992, 513/1993, 768/1996, 134/1998, 75/2001 und 57/2003 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994. Zahlreiche als Angelegenheit der Schulpflicht zu qualifizierende Regelungen, die ebenfalls der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat bedürfen, finden sich insbesondere auch im Schulunterrichtsgesetz. Auch außerhalb des Schulrechts finden sich „schulpflichtbegründende“ und somit den qualifizierten Erfordernissen unterliegende Bestimmungen, wie zB zuletzt § 8b Abs. 22 des Berufsausbildungsgesetzes (integrative Berufsausbildung).
3. Angelegenheiten der Schulorganisation:
Die Angelegenheiten der Schulorganisation stellen den Hauptteil der Regelungen dar, die vom „Zwei-Drittel-Erfordernis“ des Art. 14 Abs. 10 B‑VG betroffen sind. Es handelt sich dabei in erster Linie um das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. (I) Nr. 83/1963, 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975, 142/1980, 365/1982, 271/1985, 371/1986, 335/1987, 327/1988, 467/1990, 408/1991, 323/1993, 512/1993, 550/1994, 642/1994, 435/1995, 330/1996, 766/1996, 20/1998, 132/1998, 96/1999, 77/2001 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 267/1963 und 287/1995. Darüber hinaus findet sich eine Vielzahl an organisationsrechtlichen Bestimmungen insbesondere im Schulunterrichtsgesetz, im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, im Akademien-Studiengesetz 1999, im Berufsreifeprüfungsgesetz, sowie im Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern. Als solche Angelegenheiten der Organisation seien inhaltlich beispielsweise genannt: Regelungen über Prüfungskommissionen, Aufgaben der Lehrer, Lehrerkonferenzen, Organisation der Schulpartnerschaft (Klassen- und Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss).
Weiters zählen zu den Angelegenheiten der Schulorganisation auch die Schulzeitangelegenheiten (als Angelegenheit der äußeren Organisation, neben „Aufbau“, „Organisationsform“, „Errichtung“, „Erhaltung“, „Auflassung“, „Sprengel“ und „Klassenschülerzahlen“ – siehe dazu auch Art. 14 Abs. 3 lit. b B‑VG). Solche Angelegenheiten der Schulzeit sind im Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, wiederverlautbart im Jahre 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der seit der Wiederverlautbarung beschlossenen Novellen BGBl. (I) Nr. 144/1988, 279/1991, 516/1993, 467/1995 und 45/1998, geregelt.
4. Angelegenheiten der Privatschulen:
Darunter fällt insbesondere das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. (I) Nr. 290/1972, 448/1994 und 75/2001, sowie weiters zahlreiche Bestimmungen insbesondere im Schulunterrichtsgesetz, im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und im Akademien-Studiengesetz 1999 (zB betreffend die Aufnahme in Privatschulen, Zusammensetzung von Gremien an Privatschulen).
5. Angelegenheiten des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule:
In erster Linie handelt es sich um das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975, 329/1988 und 256/1993, welches – in Entsprechung mit dem Konkordat vom 5. Juni 1933 – den Religionsunterricht für Angehörige von in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (nicht der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften) regelt.
Weiterhin auf Grund des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999, unbefristet in Geltung steht das Schule-Kirche-Gesetz, RGBl. Nr. 48/1868, welchem jedoch weitgehend durch das Religionsunterrichtsgesetz derogiert wurde.
Im Hinblick auf den letzten Satz des Art. 14 Abs. 10 B‑VG („Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.“) wurde der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Beseitigung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (das Konkordat von 1933 ergänzend) im Nationalrat mit den qualifizierten Beschlusserfordernissen genehmigt.
Zu Z 2
(Art. 14a Abs. 8 B‑VG):
Auf der Grundlage des Art. 14a Abs. 8 B‑VG wurden im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens nachstehend genannte (Grundsatz)gesetze beschlossen:
– Bundesgrundsatzgesetz für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte, BGBl. Nr. 317/1975,
– Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994,
– Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994.
Zu Z 3
(Art. 151 Abs. 32 B‑VG):
Der neue Abs. 32 des Art. 151 B‑VG setzt als Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Art. 14 Abs. 10 sowie des Art. 14a Abs. 8 B‑VG den Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Novelle im Bundesgesetzblatt fest.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel
14. … (10)
In den Angelegenheiten der
Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken, der
Schulpflicht, der Schulorganisation, der Privatschulen und des Verhältnisses
von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes
in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und
Kunstakademien handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das gleiche
gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen
Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art. |
Artikel
14. … (10)
entfällt. |
Artikel
14a. … (8)
In den Angelegenheiten gemäß
Abs. 4 können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. |
Artikel
14a. … (8)
entfällt. |
Artikel
151. … |
Artikel
151. … (32)
Art. 14 Abs. 10
und Art. 14a Abs. 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x im Bundesgesetzblatt
außer Kraft. |