Gz ●BKA-601.999/0007-V/2005

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter ● Herr Mag. CHRISTOPH LANNER

Telefon 01/53115/2426

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird;
Versendung zur Begutachtung

 

 

An

      die  Österreichische Präsidentschaftskanzlei

*      die  Parlamentsdirektion

        den  Rechnungshof

        die  Volksanwaltschaft

        den  Verfassungsgerichtshof

        den  Verwaltungsgerichtshof

        alle   Bundesministerien

        das  Büro von Herrn Vizekanzler GORBACH

        das  Büro von Herrn Staatssekretär MORAK

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. MAINONI

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. SCHWEITZER

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. KUKACKA

        das  Büro von Herrn Staatssekretär DOLINSCHEK

        alle   Sektionen des Bundeskanzleramtes

*       alle   Abteilungen des Verfassungsdienstes

        den  Rat für Forschung und Technologieentwicklung

        den  Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

        die  IKT-Stabsstelle beim Bundeskanzleramt

        die   Bundes-Jugendvertretung

        die  Österreichische Bundes-Sportorganisation

*       alle   Ämter der Landesregierungen

        die  Verbindungsstelle der Bundesländer

*       den  Österreichischen Gemeindebund

*       den  Österreichischen Städtebund

        die  Wirtschaftskammer Österreich

        die  Bundesarbeitskammer

        die  Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

        den  Österreichischen Landarbeiterkammertag

        den  Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

        die  Österreichische Notariatskammer

        die  Österreichische Patentanwaltskammer

        die  Österreichische Ärztekammer

        die  Österreichische Dentistenkammer

        die        Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

        die        Österreichische Apothekerkammer

        die        Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

        die        Kammer der Wirtschaftstreuhänder

        die        Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

        das          Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt

        das          Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien

        das          Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien

        das          Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien

        die        Österreichische Rektorenkonferenz

        die        Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

        die        Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten

        die        Österreichische Hochschülerschaft

        den          Verband der Professoren Österreichs

        das          Österreichische Institut für Rechtspolitik

        die        Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

        die        Österreichische Juristenkommission

        die        Österreichische Bischofskonferenz

        den          Evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien

        die        Vereinigung der Österreichischen Industrie

        den          Österreichischen Gewerkschaftsbund

        die        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

        den          Verband Österreichischer Zeitungen

        den          Österreichischen Bundesjugendring

        den          Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein

        den          Österreichischen Bundesjugendring

        den          Österreichischen Familienbund

        die        Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

        das          Österreichische Hebammengremium

        den          Landesschulrat für das Burgenland

        den          Landesschulrat für Kärnten

        den          Landesschulrat für Niederösterreich

        den          Landesschulrat für Oberösterreich

        den          Landesschulrat für Salzburg

        den          Landesschulrat für Steiermark

        den          Landesschulrat für Tirol

        den          Landesschulrat für Vorarlberg

        den          Stadtschulrat für Wien

      die        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Pflichtschullehrer

      die        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Höhere Schule

      die        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Berufsschullehrer

      die        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

      die        Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Bundessektion Landwirtschaftslehrer

      die        Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Bundessektion Unterrichtsverwaltung und Wissenschaft

        den          Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948)

        den          Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bediensteten im Bereich Wissenschaft mit Ausnahme der Universitätslehrer

        den          Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher

        den          Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind

        den          Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit.c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind

        den          Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes

        den          Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Bundeslehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

        das          Erzbischöfliche Ordinariat Wien

        das          Bischöfliche Ordinariat Eisenstadt

        das          Bischöfliche Ordinariat St. Pölten

        das          Bischöfliche Ordinariat Linz

        das          Erzbischöfliche Ordinariat Salzburg

        das          Bischöfliche Ordinariat Graz-Seckau in Graz

        das          Bischöfliche Ordinariat Gurk in Klagenfurt

        das          Bischöfliche Ordinariat Innsbruck in Innsbruck

        das          Bischöfliche Ordinariat Feldkirch

      die        Altkatholische Kirche Österreichs

      die        Israelitische Kultusgemeinde

        den          Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs
z.H. Herrn Prof. Anas SCHAKFEH

        den          Bundesverband der Elternvereinigungen an mittleren und höheren Schulen in Österreich z.H. Frau Margit JOHANNIK

        den          Hauptverband katholischer Elternvereine Österreichs

        den          Verband der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens z.H. Frau Dr. Christine KRAWARIK

        den          Österreichischen Verband der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen

        den          Freiheitlichen Familienverband

        den          Katholischen Familienverband Österreichs

      die        Bundesorganisation der Kinderfreunde Österreichs

      die        Bundesschülervertretung, p.A. BMBWK Abt. V/10b

        den          Verband der Professoren Österreichs (VdPÖ)
z.H. Herrn Mag. Christian GERSTNER,

      die        Vereinigung Christlicher Lehrer an den Höheren Schulen Österreichs, z.H. Herrn Bundesobmann Dir. Mag. Walter JAHN

      die        CLÖ - Christliche Lehrerschaft Österreichs

*      den          Evangelischen Lehrerverein in Österreich
z.H. Herrn Obmann OStR Dipl.Ing. Hugo BICHLER

        den          Sozialistischen Lehrerverein Österreichs

        den          Fachverband der sozialistischen Lehrer im BSA (Fachverband der AHS-Lehrer)

        den          Verband der Direktoren und Abteilungsvorstände an technischen und gewerblichen Lehranstalten Österreichs

      die        Arbeitsgemeinschaft der Direktoren der Akademien für Sozialarbeit in Österreich, z.H. Fr. Dir. Dr. Monika VYSLOUZIL

        den          Fachhochschulrat

      die        Interessensgemeinschaft der Erhalter kirchlicher Kindertagesheime

        den          Direktorenverband Österreichischer Soziallehranstalten

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

 

15. März 2005

 

an die e‑mail-adresse v@bka.gv.at. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 

Weiters wird ersucht,

·      25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln,

·      davon dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Mitteilung zu machen und

·      — bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu — die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates — zusätzlich zur Übermittlung in 25 Ausfertigungen — im Wege elektronischer Post an die Adresse

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

zu senden.

 

 

15. Februar 2005

Für den Bundeskanzler:
OKRESEK


Entwurf

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:

1. Art. 14 Abs. 10 entfällt.

2. Art. 14a Abs. 8 entfällt.

3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“


Vorblatt

Problem:

Das „Zwei-Drittel-Erfordernis“ (Verfassungsmehrheit bei der Beschlussfassung über bestimmte Schulrechtsangelegenheiten im Nationalrat) hat sich in der Vergangenheit bei der Weiterentwicklung des Schulwesens als nicht zielführend erwiesen.

Ziel:

Bildungspolitische Vorhaben und Maßnahmen sollen auf Gesetzesebene künftig rascher und effizienter ermöglicht werden.

Inhalt:

Abs. 10 des Art. 14 (Schulwesen) sowie Abs. 8 des Art. 14a (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B‑VG sollen ersatzlos entfallen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Grunde werden unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich nicht gegeben sein; langfristig (über wenige Jahre) sollen sich jedoch bildungspolitische Maßnahmen sehr wohl positiv auf das Bildungsniveau der österreichischen Wohnbevölkerung auswirken und damit positive Auswirkungen sowohl auf die Beschäftigung als auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich entfalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesverfassungsgesetz kann gemäß Art. 44 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach Art. 14 Abs. 10 des Bundes‑Verfassungsgesetzes können in den Angelegenheiten

  der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken,

  der Schulpflicht,

  der Schulorganisation,

  der Privatschulen und

  des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule,

soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und gilt das Gleiche für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge (Art. 50 B‑VG).

Dieser Art. 14 Abs. 10 B‑VG sollte die (bildungspolitische) Kontinuität in den wesentlichen Fragen des österreichischen Schulwesens sicherstellen, hat sich aber in der (jüngeren) Vergangenheit als allzu stabilisierend und einer Dynamisierung von Reformbewegungen entgegenstehend erwiesen. Analoges gilt für den inhaltlich entsprechenden Art. 14a Abs. 8 B‑VG betreffend das Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.

Der Entfall der in Rede stehenden Bestimmungen soll bildungspolitische Vorhaben rascher umsetzbar machen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. 14 Abs. 10 B‑VG):

Mit Art. I der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird (730 BlgNR IX. GP), wurde die Kompetenzverteilung im Schulwesen einer Neuregelung zugeführt.

Nicht in der Regierungsvorlage enthalten war der erst im Rahmen der Behandlung im Verfassungsausschuss eingefügte Art. 14 Abs. 10 B‑VG, der in bestimmten Angelegenheiten der Schulwesens für Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates dieselben Beschlusserfordernisse wie für Bundesverfassungsgesetze vorsieht. Damit wird die ehemals rechtspolitisch für notwendig erachtete Zustimmung einer breiten Mehrheit für die wichtigsten Gebiete des Schulrechts gewährleistet.

Im Einzelnen erfolgte auf der Grundlage der genannten Bestimmung ab 1962 die Beschlussfassung des Nationalrates insbesondere über die nachstehenden Bundesgesetze bzw. deren Novellen: Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Schulpflichtgesetz, Schulorganisationsgesetz, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Religionsunterrichtsgesetz, Privatschulgesetz, Schulzeitgesetz sowie Teile des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige und des Akademien-Studiengesetzes 1999. Weiters unterliegen dieser Bestimmung alle politischen und gesetzesändernden bzw. -ergänzenden Staatsverträge, von welchen insbesondere der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll und Zusatzvertrag zu erwähnen sind.

Im Einzelnen sei zu den in Art. 14 Abs. 10 genannten Angelegenheiten Folgendes bemerkt:

1. Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken:

   Darunter fällt im Wesentlichen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 70/1966 und 32/1975. Dieses Bundesgesetz regelt auf der Grundlage der Art. 81a und 81b B‑VG die Zuständigkeiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken sowie insbesondere auch deren innere Organisation (Präsident/Vorsitzender, Kollegium, Amt, Aufgaben, Geschäftsordnung) sowie die Schulinspektion und den Aufwand der Schulbehörden.

2. Angelegenheiten der Schulpflicht:

   Darunter fällt zunächst das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962, wiederverlautbart im Jahre 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der seit der Wiederverlautbarung beschlossenen Novellen BGBl. (I) Nr. 161/1987, 456/1992, 513/1993, 768/1996, 134/1998, 75/2001 und 57/2003 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994. Zahlreiche als Angelegenheit der Schulpflicht zu qualifizierende Regelungen, die ebenfalls der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat bedürfen, finden sich insbesondere auch im Schulunterrichtsgesetz. Auch außerhalb des Schulrechts finden sich „schulpflichtbegründende“ und somit den qualifizierten Erfordernissen unterliegende Bestimmungen, wie zB zuletzt § 8b Abs. 22 des Berufsausbildungsgesetzes (integrative Berufsausbildung).

3. Angelegenheiten der Schulorganisation:

   Die Angelegenheiten der Schulorganisation stellen den Hauptteil der Regelungen dar, die vom „Zwei-Drittel-Erfordernis“ des Art. 14 Abs. 10 B‑VG betroffen sind. Es handelt sich dabei in erster Linie um das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. (I) Nr. 83/1963, 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975, 142/1980, 365/1982, 271/1985, 371/1986, 335/1987, 327/1988, 467/1990, 408/1991, 323/1993, 512/1993, 550/1994, 642/1994, 435/1995, 330/1996, 766/1996, 20/1998, 132/1998, 96/1999, 77/2001 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 267/1963 und 287/1995. Darüber hinaus findet sich eine Vielzahl an organisationsrechtlichen Bestimmungen insbesondere im Schulunterrichtsgesetz, im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, im Akademien-Studiengesetz 1999, im Berufsreifeprüfungsgesetz, sowie im Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern. Als solche Angelegenheiten der Organisation seien inhaltlich beispielsweise genannt: Regelungen über Prüfungskommissionen, Aufgaben der Lehrer, Lehrerkonferenzen, Organisation der Schulpartnerschaft (Klassen- und Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss).

   Weiters zählen zu den Angelegenheiten der Schulorganisation auch die Schulzeitangelegenheiten (als Angelegenheit der äußeren Organisation, neben „Aufbau“, „Organisationsform“, „Errichtung“, „Erhaltung“, „Auflassung“, „Sprengel“ und „Klassenschülerzahlen“ – siehe dazu auch Art. 14 Abs. 3 lit. b B‑VG). Solche Angelegenheiten der Schulzeit sind im Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, wiederverlautbart im Jahre 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der seit der Wiederverlautbarung beschlossenen Novellen BGBl. (I) Nr. 144/1988, 279/1991, 516/1993, 467/1995 und 45/1998, geregelt.

4. Angelegenheiten der Privatschulen:

   Darunter fällt insbesondere das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. (I) Nr. 290/1972, 448/1994 und 75/2001, sowie weiters zahlreiche Bestimmungen insbesondere im Schulunterrichtsgesetz, im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und im Akademien-Studiengesetz 1999 (zB betreffend die Aufnahme in Privatschulen, Zusammensetzung von Gremien an Privatschulen).

5. Angelegenheiten des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule:

   In erster Linie handelt es sich um das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975, 329/1988 und 256/1993, welches – in Entsprechung mit dem Konkordat vom 5. Juni 1933 – den Religionsunterricht für Angehörige von in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (nicht der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften) regelt.

   Weiterhin auf Grund des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999, unbefristet in Geltung steht das Schule-Kirche-Gesetz, RGBl. Nr. 48/1868, welchem jedoch weitgehend durch das Religionsunterrichtsgesetz derogiert wurde.

Im Hinblick auf den letzten Satz des Art. 14 Abs. 10 B‑VG („Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.“) wurde der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Beseitigung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (das Konkordat von 1933 ergänzend) im Nationalrat mit den qualifizierten Beschlusserfordernissen genehmigt.

Zu Z 2 (Art. 14a Abs. 8 B‑VG):

Auf der Grundlage des Art. 14a Abs. 8 B‑VG wurden im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens nachstehend genannte (Grundsatz)gesetze beschlossen:

  Bundesgrundsatzgesetz für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte, BGBl. Nr. 317/1975,

  Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994,

  Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994.

Zu Z 3 (Art. 151 Abs. 32 B‑VG):

Der neue Abs. 32 des Art. 151 B‑VG setzt als Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Art. 14 Abs. 10 sowie des Art. 14a Abs. 8 B‑VG den Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Novelle im Bundesgesetzblatt fest.



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 14.

(10) In den Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken, der Schulpflicht, der Schulorganisation, der Privatschulen und des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.

Artikel 14.

(10) entfällt.

Artikel 14a.

(8) In den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Artikel 14a.

(8) entfällt.

Artikel 151.

 

Artikel 151.

(32) Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

 

 



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