GZ. BMVIT-151.126/0001-II/ST8/2005
An
laut Verteiler
Betreff: Entwurf
einer Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG Novelle 2005); Begutachtung
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005), und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens
22.
April 2005.
Mit dieser Novelle sollen die statischen Verweisungen in § 2 aktualisiert werden. Weiters dient sie der Umsetzung neuer internationaler Regelungen für die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten. Schließlich sollen aus der Praxis gewonnene Erkenntnisse zum Anlass für Änderungen insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen genommen werden. Zugleich sind redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.
Zu den inhaltlichen Details wird auf die dem Entwurf angeschlossenen Materialien verwiesen.
Es wird ersucht, Stellungnahmen möglichst mit elektronischer Post an die Adresse st8@bmvit.gv.at zu senden.
Sollte bis zum oben
angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon ausgehen, dass
gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die
Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne
dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.
Weiters wird ersucht,
· 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln,
· davon dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mitteilung zu machen und
· – bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu – die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates – zusätzlich zur Übermittlung in 25 Ausfertigungen – im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu senden.
Für den
Bundesminister: Ihr
Sachbearbeiter:
Dr. Gustav Kafka Dr. Gustav Kafka
Tel.: +43 (1) 711 00-5723
gustav.kafka@bmvit.gv.at
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das
Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der
GGBG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 61/2003 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 1 bis 3 lauten:
„1. für
die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;
2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 123/2004 sowie der Änderung BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;
3. für
die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40,
103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der
Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 und die Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter
auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005;“
2. In § 2 Z 5 wird „Edition 2003-2004“ ersetzt durch „Edition 2005-2006“.
3. In
§ 3 werden folgende Z 7c, 7d und 7e eingefügt:
„7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die
zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch
den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
7d. Gefährliche
Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die
Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr
schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive
Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften angeführt sind.
7e. Terminal
ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder
Containern durchgeführt wird und
b) der auch der Lagerung dient und
c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für
Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.“
4. § 6 Z 1 lautet:
„1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen
generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) zum Verkehr zugelassen sind,“
5. Der Überschrift des 3. Abschnitts sind ein Beistrich und die Worte „Unfallmeldungen, Sicherung“ anzufügen; das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen.
6. In § 7 Abs. 9 erster Satz entfallen die Worte „nach dem Entladen“.
7. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der
Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und
gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.“
8. In
§ 11 Abs. 3 Z 12 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. Vorhandensein des
Sicherungsplanes gemäß § 12b Abs. 7.“
9. In
§ 11 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:
„(7a) Bei
Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei
denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den
Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden
Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen
Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit
bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen
Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand
der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß
Abs. 7 Berechtigte erfolgen.
(7b) Bei
Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß
§ 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung
der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß
Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im
Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem
Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß
Abs. 7 Berechtigte erfolgen.
10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt, das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen:
„Unfallmeldungen
§12a.
Meldungen von
Ereignissen mit gefährlichen Gütern, die Beförderer und gegebenenfalls
Betreiber der Infrastruktur auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften sicherzustellen haben, sind an das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie zu richten.
Sicherung
§ 12b. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den
nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur
Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter
Weise festgestellt wurde.
(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das
zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots,
Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während
der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß
gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die
Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben
Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
1. dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;
2. dafür zu sorgen, dass
die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das
zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit
der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen
gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer
Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans
(Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist,
und
3. sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden
Maßnahmen durchgeführt werden.
(4)
Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche
Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit
sich führen.
(5)
Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 und 23a sowie Sicherheitsüberprüfungen
an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht
kommenden Vorschriften müssen
sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
(6) Die in den gemäß § 2 in
Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die
an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der
Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der
Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser
Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen
beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem
Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der
Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung müssen nicht unbedingt nur
mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.
(7) Die an der Beförderung
von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer,
Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines
Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und
tatsächlich anwenden, die mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:
1. spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten
im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen
Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen
ausgestattet sind;
2. Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter
oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;
3. Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich
daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten
Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen,
Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des
zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart
oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
4. klare Darstellung der Maßnahmen, die für die
Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und
Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
a) Unterweisung;
b) Sicherungspolitik (z.B. Maßnahmen bei erhöhter
Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von
Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
c) Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von
Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des
zeitweiligen Abstellens (Z 3), Nähe zu gefährdeten
Infrastruktureinrichtungen, usw.);
d) für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu
verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
5. wirksame und aktualisierte Verfahren zur
Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung
oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung der
Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung
der Pläne;
7. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen
Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
8. Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die
Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den
Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese
Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von
Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
nicht ausschließen.
(8)
Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Züge
oder Fahrzeuge, die
gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder gegen Diebstahl
von deren Ladung müssen verwendet werden und es sind Maßnahmen zu treffen, um
sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die
Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht
gefährden.
(9)
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11
Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wenn
1. bei
der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die in einer Beförderungseinheit in
Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen
und
2. bei
der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die in einem Fahrzeug oder Container in
Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen
und
3. bei
der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in
Versandstücken beförderten Mengen
nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt
angeführt sind.“
11. § 13
Abs. 1a werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
„9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit
der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen,
die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind..“
12. § 13 Abs. 5 entfällt.
13. § 14
Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Verzeichnis aller
von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten Bescheinigungen (jeweils mit
Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und aller Bescheinigungen, deren Gültigkeit
nach dem 30. Juni 2005 von ihm verlängert wurde (jeweils mit Ablaufdatum), ist
von ihm binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung dem
Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen. Dieser hat auf dem neuesten Stand
befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß
Abs. 1 zu führen, die durch Veranstalter von ihm gemäß Abs. 3
anerkannter Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert
wurden.“
14. In § 14 Abs. 7 erster Satz entfallen die Worte „oder Zollorgane“.
15. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort „ausgedehnten“ die Worte „und repräsentativen“ eingefügt.
16. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.
17. § 16
Abs. 1 lautet:
„(1)
Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben
die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der
Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
1. keine Mängel festgestellt wurden oder
2. nur Mängel festgestellt wurden, welche die
Kriterien der Kategorie III gemäß Anhang II der Richtlinie
95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf
der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung
der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 erfüllen, und die
gegebenenfalls gemäß § 27
Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder
3. festgestellte Mängel, welche die Kriterien der
Kategorie II oder I gemäß Anhang II der in Z 2 genannten Richtlinie
erfüllen und an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der
Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere
Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit
geleistet wurde.“
18. § 19 entfällt.
19. § 20
Abs. 3 lautet:
„(3) Zu diesen
Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die
diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des
Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt
worden sind, oder
2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung
auszufertigen.“
20. § 20 Abs. 4 entfällt.
21. In § 21 Abs. 1 wird die
Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl.
Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie
der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.
22. In § 22 Abs. 3 entfallen nach
dem Wort „Technologie“ der Beistrich und die Wortfolge „dem Bundesministerium für
Finanzen“.
23. In § 23 Abs. 2 lautet die Einleitung:
„(2) Der Beförderer
hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das
zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2
Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die
Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
Weiters hat der Beförderer,
der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7
Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere“
24. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt, das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen:
„Kontrollen
im Eisenbahnbereich
§ 23a.
(1)
Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem
gefährliche Güter im Eisenbahnbereich befördert werden, befindet, und die ihr
zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können
jederzeit an geeigneten Kontrollplätzen prüfen, ob die Zulässigkeit der
Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle
können auch Sachverständige herangezogen werden. Als geeignet gilt ein
Kontrollplatz, an dem durch die Ausübung des Kontrollrechts und die damit
verbundenen Aufenthalte keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Eisenbahnbetriebs und keine Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt
entstehen.
(2)
Die Kontrollen haben im Beisein eines vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
namhaft zu machenden Vertreters sowie des Triebfahrzeugführers oder eines vom
Beförderer namhaft gemachten Vertreters zu erfolgen. Auf Verlangen der Behörde
oder Organe gemäß Abs. 1 sind diesen die in den gemäß § 2 Z 2 in
Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere zur Überprüfung
auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich
ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeuges auf dem einfachsten Weg
ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit dies ohne Verwendung
besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und
zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich,
ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß
§ 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf
Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder
Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu
stellen.
(3) Jedem der gemäß Abs. 2 erster Satz bei der Kontrolle
Anwesenden ist die Ausfertigung einer Bescheinigung über die durchgeführte
Kontrolle auszuhändigen.
(4)
Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, können an einem von der
Behörde gemäß Abs. 1 dafür bezeichneten Platz angehalten werden, bei dem gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge in einen vorschriftsmäßigen
Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein
Sicherheitsrisiko entsteht. Mit dem Fahrzeug darf erst weitergefahren werden, wenn die Vorschriften
erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können
auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.“
25. § 24 lautet:
„Abweichende
Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards) in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.“
26. § 24a
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beförderer
hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere
1. zu prüfen, ob die zu befördernden
gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die
vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu
vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel,
keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
4. sich zu vergewissern, dass die
Fahrzeuge nicht überladen sind;
5. sich zu vergewissern, dass die für
das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
6. sich zu vergewissern, dass die in
den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs
mitgeführt wird;
7. sich zu vergewissern, dass beim
Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in
Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
8. sich zu vergewissern, dass das
zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2
Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die
Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
Dies ist gegebenenfalls anhand der
Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des
Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der
Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von
anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“
27. In
§ 24a Abs. 3 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt sowie folgende Z 5 angefügt:
„5. die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von
Ladetanks vorzunehmen.“
28. § 24a Abs. 4 entfällt,
Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
29. § 24a
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der
ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger
1. die
in den gemäß § 2 Z 3
in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen
vorzunehmen;
2. sich
zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete
Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
3. in
den auf Grund der gemäß § 2
Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen
sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation
und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
4. sich
zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen
den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und
Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen
werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder
gefährliche Verbindungen eingehen können, und
5. sich zu vergewissern, dass für die
gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung
sichergestellt ist.“
30. In § 24c Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH“.
31. § 25 Abs. 3 entfällt.
Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
32. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Ziviltechniker, die gemäß dem
Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros –
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß 3 134 GewO 1994 befugt
sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde
und Gutachten auszustellen, oder“
33. § 26
Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Für die
gemäß Z 2 oder 3 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.“
34. § 26
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Kennzeichnung der
Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten,
wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2
weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und
Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte
numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind
Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche
Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden
Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß
diesem Absatz.“
35. § 27 lautet:
„Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das
Strafverfahren
§ 27.
(1) Wer
1. Schulungskurse für
Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde
anerkannt worden sind, oder
2. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung
von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt
worden sind, oder
3. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung
gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde
anerkannt worden sind, oder
4. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung
gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde
anerkannt worden sind,
begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis
50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer
1. als Absender gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder
2. als Verlader gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder
3. als Beförderer gefährliche Güter
entgegen § 13 Abs. 1a Z 1, 7 oder 8, § 23 Abs. 2 1.
Satz oder Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1, 6, 7 oder 8
befördert oder
4. entgegen § 11 Abs. 1
keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten
benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser
entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt,
begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis
50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer
1. als Absender gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1
Z 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder
2. als Auftraggeber gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder
3. als Befüller entgegen § 7
Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks,
Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren
Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung
befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge
nicht kontrolliert oder
4. als Verlader gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 8 Z 2, 3, 4 oder 5 oder § 24a Abs. 4
verlädt oder übergibt oder
5. als Beförderer gefährliche Güter
entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4 oder 6 oder § 23
Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder
5 befördert oder
6. als Lenker entgegen § 13
Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4
eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in
Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht
mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen
die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur
Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder
sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der
Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf
Verlangen aushändigt oder
7. als Verpacker entgegen § 7
Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen
Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
8. als Betreiber eines Tankcontainers,
eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7
Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt
oder
9. als Empfänger entgegen § 7
Abs. 9 oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht
einhält oder
10. als Unternehmensleiter entgegen § 11
Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht
wahrnimmt oder
11. als Gefahrgutbeauftragter entgegen
§ 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
12. entgegen § 16 Abs. 2 erster
Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in
Betrieb nimmt oder lenkt oder
13. entgegen § 16 Abs. 4 letzter
Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht
befolgt oder
14. einer gemäß § 16 Abs. 5
getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
15. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2
angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
16. in sonstiger Weise den in § 2
Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
17. den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
18. den auf Grund der in § 2 Z 1
bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung
erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn die Kriterien der Kategorie I gemäß Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom
17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom
14.12.2004, S. 23 erfüllt sind,
mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 50 000 Euro oder
b) wenn die Kriterien der Kategorie II gemäß Anhang II der in
lit. a genannten Richtlinie erfüllt sind, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis
4000 Euro oder
c) wenn die Kriterien der Kategorie III gemäß Anhang II der in
lit. a genannten Richtlinie erfüllt sind, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,
im Fall der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu
bestrafen. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung
gemäß § 50 VStG eingehoben werden.
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des
§ 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung
gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 lit. a ein Betrag bis 7 500 Euro,
bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 lit. b ein Betrag bis 2
500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als
Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm
bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im
Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2
oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der
den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen
die Beschuldigten zu entscheiden.
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das
Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn
sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf
ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch
einer solchen Übertretung ist strafbar.
(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 3
und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung.“
36. In § 29 Abs. 1 werden die Bezeichnung „§ 2 Z 1 lit. a“ durch „§ 2 Z 1“ und „§ 2 Z 2 lit. a“ durch „§ 2 Z 2“ ersetzt.
37. § 29 Abs. 3 entfällt.
Artikel 2
Notifikationshinweis
gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Dieses Gesetz wurde
unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.
Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18,
unter der Notifikationsnummer 2004/30/A notifiziert.
Artikel 3
Bezugnahme auf
Richtlinien
Es werden in
österreichisches Recht umgesetzt:
1. durch Artikel 1 Z 1 dieses
Bundesgesetzes die Richtlinie 2004/111/EG zur fünften Anpassung der Richtlinie
94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl.
Nr. L 365 vom 10.12.2004, S. 25 und
2. durch Artikel 1 Z 2 dieses
Bundesgesetzes
a) die Richtlinie 2004/89/EG zur fünften Anpassung
der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den
technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 293 vom
16.09.2004, S. 14 und
b) die Richtlinie 2004/110/EG zur sechsten Anpassung der Richtlinie
96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt,
ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004, S. 24.
3. durch Artikel 1 Z 16, 17, 21
und 35 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie der Kommission 2004/112/EG zur Anpassung der
Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl.
Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23.
Probleme:
1. § 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) benennt die Fundstellen der für die
Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen
Verkehrsträger. Diese Vorschriften werden in einem abgestimmten Rhythmus alle
zwei Jahre geändert. Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der
1. Januar 2005 mit einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2005.
2. Internationale Vorgaben (UN, EU)
für Vorschriften über die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen,
Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten sind national umzusetzen.
3. Aus den Erfahrungen der Praxis
gewonnene Erkenntnisse sprechen für Änderungen in einigen Detailbereichen,
insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen
unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen.
4. Auf die erfolgte Auflösung der
Zollwache ist Bedacht zu nehmen.
Ziele:
1. Aktualisierung der betreffenden statischen Verweisungen im GGBG,
2. Umsetzung der internationalen Vorgaben,
3. Verbesserungen bzw. Anpassungen in den angesprochenen Detailbereichen.
Inhalt:
1. Änderungen der Kundmachungsdaten von in § 2 GGBG zitierten Vorschriften,
2. Spezielle Paragraphen über Sicherung, über Unfallmeldungen und über Gefahrgutkontrollen im Eisenbahnbereich sowie Anpassung sonstiger bezughabender Bestimmungen,
3. Neufassung der Strafbestimmungen einschließlich Strafrahmen, Heraufsetzung der Höchststrafe,
4. Streichung der auf die Zollwache bzw. das BMF (Zoll) bezughabenden Bestimmungen.
Alternativen:
Zu den Änderungen
in § 2 GGBG keine, da eine Belassung der derzeitigen Fassung einen Verstoß
gegen dort angeführte internationale Vereinbarungen bewirken würde. Ebenso ist
die Umsetzung der internationalen Vorgaben in den angegebenen Bereichen
verpflichtend und muss die Entwicklung im Bereich Zoll berücksichtigt werden.
Auch zu den vorgeschlagenen Verbesserungen, mit denen erkannten Praxisproblemen
abgeholfen wird, bieten sich keine Alternativen an.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Positive durch die
mit der Vornahme der Anpassungen gegebene Rechtssicherheit.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorliegende
Novelle, mit der vier Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt werden,
ist EU-konform.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für
Umsetzungsmaßnahmen im Bereich Sicherung im Infrastrukturbereich können
betroffenen Gebietkörperschaften Kosten entstehen, deren Begründung und
allfällige Höhe sich aber erst aus der Bewertung im Rahmen der vorgeschriebenen
Gefährdungsdokumentation individuell ergeben wird. Aus der behördlichen
Registrierung der Gefahrgutlenkerbescheinigungen werden geringe Kosten
erwachsen, da die betreffenden Daten bereits von den Schulungsveranstaltern zu
registrieren sind und die Registrierung beim Landeshauptmann ex nunc erfolgt.
Beide vorgenannten Maßnahmen sind auf Grund der
betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu setzen und unterliegen
nicht der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
einen Konsultationsmechanismus
und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
§ 2 GGBG
benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden
internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle
Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen
Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite
Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung
gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem
Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der
Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und
anderer internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des
Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt.
Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der 1. Januar 2005 mit
einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2005 . Im § 2 GGBG enthaltene
statische Verweisungen sind anzupassen.
Im Rahmen der Novelle sind weiters internationale Vorgaben für Vorschriften über die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten national umzusetzen. Mit Ausnahme des Bereichs Sicherung genügt es, zu den internationalen Bestimmungen nationale Durchführungsbestimmungen bzw. Ergänzungen vorzusehen. Hingegen ist für den Bereich Sicherung eine weitestgehend wörtliche Übernahme der internationalen Texte als zweckmäßig anzusehen, wobei in jenen Fällen, in denen diese Texte ohne entsprechende Ergänzungen nicht umsetzbar erscheinen, ergänzende Bestimmungen unmittelbar angefügt sind.
Weiters können aus Anlass dieser Novelle aus den Erfahrungen der Praxis gewonnene Erkenntnisse verwertet werden, um insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen allgemein empfundene Mängel bei der Treffsicherheit der Regelungen zu beheben.
Schließlich ist den Veränderungen in der Zollverwaltung Rechnung zu tragen, die dazu geführt haben, dass einschlägige Tätigkeiten im Bereich der Gefahrgutkontrollen nunmehr ausschließlich im Wirkungsbereich des BMI wahrgenommen werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 1 des im Entwurf vorliegenden
Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen
bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, sofern diese
nicht unter Artikel 11 fällt“ und „Kraftfahrwesen“).
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 2 Z 1 bis 3):
Mit den Änderungen werden die in Z 1 bis 3 angegebenen Fundstellen der internationalen Vorschriften aktualisiert.
Für die Z 1 und 2 ist die Unterscheidung in Verkehr mit EWR-Staaten und sonstigen durch die Erweiterung der EU bzw. im Falle der Schweiz durch deren bilaterales Abkommen mit der EU gegenstandslos geworden. Es genügt, auf die letzte Fassung des Übereinkommens ADR bzw. auf die letzte Fassung des RID als Anlage zum Anhang B des Übereinkommens COTIF zu verweisen. Beide Verweisungen werden ergänzt durch den Hinweis auf die angesichts der umfangreichen mehrsprachigen Texte unvermeidlichen von der UN/ECE bzw. vom OCTI offiziell verlautbarten Korrekturen redaktioneller Fehler, die jeweils nach Einlangen gesondert im BGBl. kundgemacht werden.
In Z 2 sind zwei Novellen des RID (2004, BGBl. III Nr. 123/2004 und 2005, BGBl. III Nr. 109/2004 zu berücksichtigen. In Z 2 kann weiters die nicht mehr erforderliche Sonderregelung für Eisenbahnwagen aus der ehemaligen Sowjetunion (Z 2 lit. c) entfallen.
In Z 3 wird
auf die ADN-Verordnung in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Da die
ADN-Verordnung neu erlassen wurde, ist nunmehr auf die neue Stammfassung zu
verweisen.
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 2 Z 5):
Mit der Änderung
in Ziffer 5 wird auf die neue Ausgabe der ICAO-TI, ICAO Doc 9284 AN/905,
Montreal 2005 verwiesen.
Zu
Art. 1 Z 3 (§ 3 Z 7c, 7d und 7e):
Die Einfügung der
Begriffsbestimmungen für „Sicherung“, „gefährliche Güter mit hohem
Gefährdungspotential“ und „Terminal“ erfolgt aus Anlass der Erweiterung des
internationalen Gefahrgutbeförderungsrechts um Bestimmungen, mit denen den
weltweit durch die Ereignisse des 11. September 2001 ausgelösten Bestrebungen
Rechnung getragen wird, in allen in Betracht kommenden Bereichen Maßnahmen zur
Hintanhaltung derartiger Ereignisse zu verankern.
Der Begriff
„Sicherung“ ist ein in den internationalen Gremien für die deutschsprachigen
Fassungen gewähltes Kunstwort, um das in den englischsprachigen Versionen
verwendete Wort „security“ so zu übersetzen, dass die zu „safety“
unterschiedliche Bedeutung zum Ausdruck kommt. Zugleich ergibt sich aus der
Definition, dass es um den engen Schutzzweck der Schadensverhütung und nicht um
weitere Ziele wie Staatsschutz, öffentliche Ordnung etc. geht. Dadurch lässt
sich die allseits gewünschte Unterstellung dieser Bestimmungen in den
Anwendungsbereich und die innerstaatliche Zuständigkeit gemäß den Vorschriften
für die sichere Beförderung gefährlicher Güter rechtfertigen.
Die „gefährlichen
Güter mit hohem Gefährdungspotential“ sind eine Teilmenge der „gefährlichen
Güter“, die wegen der komplexen technischen Einstufungsregelungen durch
Verweisung auf die internationalen Vorschriften zu definieren sind.
Die zur
Konkretisierung des Anwendungsbereiches aufgenommene Begriffsbestimmung für
„Terminal“ ist einem Abkommen aus dem Bereich Güterbeförderung entlehnt und
entspricht der einschlägigen Terminologie.
Zu
Art. 1 Z 4 (§ 6 Z 1)
Mit dieser
Änderung erhält die Bestimmung für alle Verkehrsträger eine der ursprünglichen
Intention im Sinne von § 10 Z 2 GGSt für den Straßenverkehr entsprechende
Fassung. Wie aus den seinerzeitigen EB hervorgeht, soll die Beförderung
gefährlicher Güter nur mit zugelassenen Fahrzeugen erfolgen dürfen.
Zu Art 1
Z 5 (3. Abschnitt, Überschrift)
Redaktionelle
Anpassung.
Zu
Art. 1 Z 6 (§ 7 Abs. 9):
Durch diese
Streichung wird eine Widersprüchlichkeit beseitigt. Am materiellen Gehalt der
Bestimmung ändert sich nichts.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 11 Abs. 1):
Diese Ergänzung
soll der Genauigkeit und Aktualität der Informationen dienen.
Zu
Art. 1 Z 8 (§ 11 Abs. 3 Z 12 und 13):
Entsprechend den
internationalen Vorgaben (vgl. die EB zu Art I Z 3) müssen sich die
Gefahrgutbeauftragten auch mit der Frage des gegebenenfalls (bei „gefährlichen
Gütern mit hohem Gefährdungspotential“) erforderlichen „Sicherungsplans“ auseinandersetzen.
Zu
Art. 1 Z 9 (§ 11 Abs. 7a und 7b):
Mit dieser
Bestimmung werden die in § 14 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der
Gefahrgutlenkerausbildung enthaltenen Sonderregelungen für Heer und Exekutive,
die sich bewährt haben, auf die Gefahrgutbeauftragtenausbildung ausgedehnt.
Zu Art I
Z 10 (§§ 12a und 12b):
Mit diesen
Einfügungen werden internationale Vorgaben über Unfallmeldungen zum
Gefahrguttransport und zur Sicherung (s. EB zu Art I Z 3) umgesetzt.
Zu § 12 a
Die in den
internationalen Gefahrgutbeförderungsvorschriften (§ 2) vorgesehenen
Unfallmeldungen beziehen sich laut diesen Vorschriften nur auf näher bestimmte
schwerere Unfälle, deren relevante Details an die internationalen Sekretariate
weiterzuleiten sind, um in den internationalen Gremien hinsichtlich ihrer
Bedeutung für die Weiterentwicklung der Vorschriften bewertet zu werden. Die in
§ 12a vorgesehene Regelung entspricht der bereits jetzt in den wenigen
Anlassfällen geübten Vorgangsweise.
Zu § 12 b
Analog zu den
internationalen Vorschriften, in denen der überwiegende Teil der Vorschriften
über die Sicherung (s. EB zu Art I Z 3) in einem speziellen Kapitel
zusammengefasst ist, finden sich fast alle Vorschriften des besagten Kapitels
in § 12b. Zumindest einige der Bestimmungen aus dem hier wiedergegebenen
Originaltext des besagten Kapitels erscheinen aber nur mit entsprechenden
Ergänzungen umsetzbar. Auf diese wird nachstehend einzeln Bezug genommen.
Abs. 1
Dieser Abs., der
im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen wurde, legt den Schwerpunkt, mehr als
§ 7 Abs. 1, auf die beteiligten natürlichen Personen und deren
persönliche Verantwortlichkeit.
Abs. 2
Dieser
Abs. wurde im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Die Maßnahmen zur
Erreichung des angegebenen Ziels beziehen sich in erster Linie auf das Vorfeld
der physischen Übergabe der gefährlichen Güter, insbesondere auf die Anknüpfung
von Geschäftsbeziehungen mit unbekannten neuen Partnern. Obwohl nur Beförderer
ausdrücklich erwähnt werden, ist entsprechende Vorsicht auch bei anderen
Beteiligten wie z.B. unbekannten Auftraggebern, Absendern, Verladern oder
Empfängern am Platze. Zur Kontrolle der physischen Übergabe s. u. die EB zu
Abs. 5.
Abs. 3
Für den ersten
Satz (Originaltext) erscheinen ergänzende Bestimmungen erforderlich, aus denen
deutlicher wird, wer was wann und wo zu tun hat. Zu diesem Zweck wird der
Betreiber der Infrastruktur genannt und diesem auferlegt, im Sinne der
ordnungsgemäßen Sicherung für eine Begrenzung der Information zu sorgen
(Z 1), im Sinne der Feststellung, welche Zugangsbeschränkungen möglich und
angemessen sind, für die Erstellung eine Gefährdungsdokumentation,
gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans, zu sorgen (Z 2) und sich zu
vergewissern, dass die der dokumentierten Gefährdung entsprechenden Maßnahmen
gesetzt werden (Z 3).
Abs. 4
Dieser
Abs. wurde im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Als
Lichtbildausweis kommt in erster Linie ein amtlicher (Reisedokument,
Führerschein etc.) in Betracht, jedoch kann es sich auch um einen von privater
Seite unter Sicherungsgesichtspunkten erstellten Lichtbildausweis
(Zutrittsausweis für Firmengelände) handeln. Zum Begriff Fahrzeugbesatzung vgl.
8.3.1 ADR (s. auch die Ausführungen dazu im Gefahrguttransport-Vollzugserlass
des BMVIT).
Abs. 5
Der Originaltext
bezieht sich einerseits auf die internationalen Bestimmungen über behördliche
Gefahrgutkontrollen, andererseits auf die international nur für den
Straßenverkehr angesprochenen Kontrollen am Be- und Entladeort (7.5.1 ADR, s.
auch die Ausführungen dazu im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT). Im
vorliegenden Text wird auf die entsprechenden Fundstellen gemäß GGBG verwiesen.
Abs. 6
Dieser Abs., der
die innerbetriebliche Unterweisung des Personals betrifft, wurde, mit Ausnahme
der Verweisung, im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen.
Abs. 7
Dieser Abs., der
die Einführung und Anwendung von Sicherungsplänen betrifft, wurde, mit Ausnahme
der Verweisung und der Reihenfolge der Bestimmungen, im Originalwortlaut ohne
Ergänzung belassen.
Abs. 8
Dieser Abs. wurde
im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Als „Verfahren“ („arrangements“)
zum Schutz gegen Diebstahl der Ladung können auch betriebliche Maßnahmen dienen
wie z.B. Verladen
von Containern auf Trägerfahrzeuge in einer Weise, dass die Türen nach innen
positioniert sind, Gestaltung des Beförderungsablaufs bzw. Zugfahrplans in
einer Weise, dass Halte nicht erforderlich oder so kurz wie möglich sind oder
regelmäßige Überwachung während Zwischenhalten.
Abs. 9
Dieser Abs. betrifft die Ausnahmen vom Geltungsbereich der
Vorschriften für die Sicherung. Diese sind für die einzelnen Verkehrsträger
unterschiedlich. Deshalb wurde dieser Abs. in entsprechende Verweisungen
unterteilt, aus denen sich auch eine Verdeutlichung für den Fall der
Beförderung in mehreren Verkehrsarten (Versandstücke, Bulk, Tanks) ergibt.
Zu Art I
Z 11 (§ 13 Abs. 1a)
Diese hinzugefügten Pflichten sind bislang
dem Zulassungsbesitzer (Abs. 5) zugeordnet gewesen. Sie sollten sich
jedoch, wenn ihre ausdrückliche Erwähnung beibehalten werden soll, an den
Beförderer richten, da in den
gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Bestimmungen weder eine Definition noch Pflichten des Zulassungsbesitzers
enthalten sind.
Zu Art I
Z 12 (§ 13 Abs. 5):
Folgeänderung zu
Z 11.
Zu Art I
Z 13 (§ 14 Abs. 2):
Die internationalen
Bestimmungen über die Sicherung verpflichten die zuständigen Behörden (nicht
die von diesen anerkannten Stellen i.S. von 8.2.1.1 ADR) der jeweiligen
Staaten, auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen
Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutlenker zu führen, die durch sie oder
andere anerkannte Stellen ausgestellt wurden. In Österreich sind die
Veranstalter von Lehrgängen zur Ausbildung von Gefahrgutlenkern bereits jetzt
durch § 22 Abs. 4 und 5 GGBV, BGBl. II Nr. 303/1999 zur
Führung entsprechender Verzeichnisse verpflichtet, die dem Landeshauptmann der
den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, auf Verlangen
vorzulegen sind. Entsprechend den internationalen Vorgaben hat diese Vorlage
nunmehr ab 1.7.2005 generell zu erfolgen und haben die Angaben ab diesem
Zeitpunkt in ein vom Landeshauptmann zu führendes Verzeichnis einzufließen.
Zu Art I
Z 14 (§ 14 Abs. 7):
Infolge der
Auflösung der Zollwache durch die 5. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I
Nr. 26/2004) sind nahezu alle gemäß § 14 Abs. 7 GGBG besonders
geschulten Zollorgane in das Bundesministerium für Inneres gewechselt. Im
Hinblick darauf und auf die organisatorischen Veränderungen
der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Osterweiterung können ab dem 1. Mai
2004 Gefahrgutkontrollen durch Zollorgane nicht mehr durchgeführt werden. Die
Zollorgane wurden daher seitens des BMF angewiesen, ab dem 1. Mai 2004
Gefahrgutkontrollen nicht mehr durchzuführen. Diesem Umstand ist durch
entsprechende Änderungen im GGBG Rechnung zu tragen.
Zu Art I
Z 15 (§ 15 Abs. 3):
Die vorgesehene
Änderung soll verdeutlichen, dass nicht nur die Quantität der Straßenkontrollen
sondern vor allem auch deren Qualität für die Förderung der Sicherheit
maßgebend ist. Die Kontrollen sollen das Verkehrsaufkommen entsprechend
berücksichtigen und heimische und ausländische Beförderer in gleicher Weise
erfassen.
Zu Art I
Z 16 (§ 15 Abs. 4):
Mit dieser
Änderung wird die Änderung der Checkliste gemäß Anhang I der Richtlinie
95/50/EG in der neuesten Fassung berücksichtigt.
Zu Art I
Z 17 (§ 16 Abs. 1):
Mit dieser
Änderung wird der durch die neue Fassung des Anhangs II der Richtlinie 95/50/EG
eingeführten Unterteilung der bei Gefahrgutkontrollen festgestellten Verstöße
in drei Gefahrenkategorien I, II und III Rechnung getragen, wobei I die
schwerwiegendste darstellt. Diese ist gegeben, wenn der Verstoß gegen die
einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko, der Gefahr
schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden
ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden,
z.B. die Stillegung des Fahrzeugs. Unter Stillegung ist im Sinne der in
§ 16 verwendeten Terminologie die „Nichtaufhebung der Anordnung der
Unterbrechung“ zu verstehen. Eine Stillegung kommt nicht in Betracht, wenn
keine Mängel festgestellt wurden (Z 1, dieser Fall ist in der geltenden
Fassung noch nicht erwähnt) oder wenn nur Mängel der Kategorie III (reine
Formmängel) festgestellt wurden. Als gegebenenfalls weitere Voraussetzung für
die Aufhebung der Anordnung der Unterbrechung ist die Sicherheitsleistung für die Verwaltungsstrafe
vorgesehen.
Zu Art I
Z 18 (§ 19)
Diese Bestimmung ist durch die Erweiterung der EU bzw. im Falle der Schweiz durch deren bilaterales Abkommen mit der EU gegenstandslos geworden.
Zu
Art. I Z 19 (§ 20 Abs. 3):
Der vorgesehene
Wortlaut verdeutlicht, wer zu Unternehmenskontrollen ermächtigt ist. Im übrigen
orientiert sich der Inhalt an Art. 6 der Richtlinie 95/50/EG.
Zu Art I
Z 20 (§ 20 Abs. 4):
Dieser Absatz kann
erfallen, weil sein Inhalt in Abs. 3 integriert wurde.
Zu Art I
Z 21 (§ 21 Abs. 1):
Hier wird die
letzte Fassung der Richtlinie 95/50/EG berücksichtigt.
Zu Art I
Z 22 (§ 22 Abs. 3):
Siehe EB zu
Art. I Z 14
Zu Art I
Z 23 (§ 23 Abs. 2):
Mit dieser
Änderung wird auch dem Eisenbahnbeförderer ausdrücklich eine
Unterweisungspflicht für das Personal auferlegt (die näheren Bestimmungen
finden sich in Kapitel 1.3 des RID), wie sie bereits in § 13 Abs. 1a
Z 8 für den Straßenverkehr geregelt wurde.
Zu Art I
Z 24 (§ 23a):
Mit diesen
Bestimmungen werden die angesichts eines liberalisierten Eisenbahnmarktes
unerlässlichen behördlichen Gefahrgutkontrollen auf eine breitere Basis
gestellt. Diese dürfen nur auf geeigneten Kontrollplätzen stattfinden, wobei
erhebliche Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs bzw. Gefährdungen zu
vermeiden sind. Die Kontrollen dürfen auch nur im Beisein eines Vertreters des
Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und nach Möglichkeit des
Eisenbahnbeförderers erfolgen. Hinsichtlich der Maßnahmen bei festgestellten
Verstößen wird eine gewisse Flexibilität eingeräumt.
Zu Art I
Z 25 (§ 24):
Mit dieser Änderung soll ein einheitliches Format der für alle Eisenbahnen im innerösterreichischen Eisenbahnverkehr anwendbaren abweichenden Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung sichergestellt werden.
Zu Art I
Z 26 bis 29 (§ 24a):
Mit diesen
Änderungen erfolgen Anpassungen an die Neufassung des Kapitels 1.4 ADN.
Zu Art I
Z 30 (§ 24c Abs. 1)
Durch die mit der Novelle zum Luftfahrtgesetz BGBl. I Nr. 173/2004 bewirkten Zuständigkeitsänderungen, namentlich durch den Übergang der Zuständigkeit zur Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) gemäß AOCV 2004, BGBl II Nr. 425 idF BGBl II Nr. 528/2004, vom BMVIT auf die Austro Control GmbH ist letztere für die Genehmigung der Gefahrgut-Schulungsprogramme im Rahmen des AOC zuständig. Im Sinne der Vereinfachung und effizienteren Gestaltung der nationalen Vollziehungsstrukturen ist somit die Bestimmung des GGBG über die Gefahrgutschulungen im Rahmen der Zivilluftfahrt in Österreich entsprechend anzupassen.
Zu Art I
Z 31 (§ 25 Abs. 3 und 4):
Siehe EB zu
Art. I Z 14
Zu Art I
Z 32 und 33 (§ 26 Abs. 1):
Gemäß dieser
Bestimmung sollen „Technische Büros-Ingenieurbüros“ gem. § 134 GewO im Rahmen
ihrer Befugnisse auch Tätigkeiten als behördlich anerkannte Sachverständige im
Gefahrgutbereich ausüben dürfen. Vergleichbares ist bereits im Arbeitsrecht und
Abfallwirtschaftsrecht geregelt. Wie im Abfallwirtschaftsgesetz wurde ein sich
auf alle Sachverständigen gem. Z 2 und 3 beziehender Zusatz bezüglich
Interessenskonflikten aufgenommen. Für die akkreditierten Prüfanstalten
(Z 1) ist ein solcher Zusatz nicht erforderlich, da § 18
Akkreditierungsgesetz bereits die entsprechende Unabhängigkeit vorsieht.
Zu Art I
Z 34 (§ 26 Abs. 3):
Eine
gleichlautende Vorgabe für die einheitliche Kennzeichnung der von
Sachverständigen gem. Abs. 2 geprüften, überprüften oder zugelassenen
Verpackungen oder Tanks war im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT
enthalten, wurde jedoch mangels Rechtsverbindlichkeit nicht von allen
Normunterworfenen beachtet.
Zu Art I Z 35 (§ 27):
Mit der vorgesehenen Änderung sollen die
Strafbestimmungen einer Neuregelung unterzogen werden, welche auf die Schwere
der Verstöße Bedacht nimmt. Wie in § 16 Abs. 1 (siehe EB zu Art I
Z 17) werden auch hier die Gefahrenkategorien gemäß der neuen Fassung des
Anhangs II der Richtlinie 95/50/EG herangezogen. Die seit längerer Zeit im Wert
unverändert belassene Höchststrafe soll von 43 603 Euro auf 50 000 Euro
angehoben werden. Für unbefugt abgehaltene Schulungskurse (Abs. 1) ist
angesichts des dadurch erlangten materiellen Vorteils ein Strafrahmen mit einer
von 726 Euro auf 1000 Euro erhöhten Mindeststrafe bis zur Höchststrafe
vorgesehen. Für einzelne Verstöße (Abs. 2), z.B. Verladen von Gütern, die
gemäß den internationalen Vorschriften zur Beförderung nicht zugelassen sind,
Nichtbenennung von Gefahrgutbeauftragten durch Unternehmen ist angesichts der
jedenfalls gegebenen Schwere des Verstoßes bzw. des dadurch erlangten
materiellen Vorteils ein Strafrahmen mit einer von 72 Euro auf
500 Euro erhöhten Mindeststrafe bis zur Höchststrafe vorgesehen. Für alle
anderen Verstöße (Abs. 3) soll sich die Strafhöhe danach richten, ob die
Kriterien der Gefahrenkategorie I (s.o., Strafrahmen 500 Euro bis
Höchststrafe), der Gefahrenkategorie II (Strafrahmen 100 bis 4000 Euro) oder
der Gefahrenkategorie III (Strafrahmen bis 70 Euro und Möglichkeit des
Organmandats) erfüllt werden. Durch den Wegfall der Mindeststrafe für reine
Formmängel (Gefahrenkategorie III) kann der allseits als ungerecht empfundene
Effekt vermieden werden, dass Bagatelleverstöße, sofern nicht bei geringfügigem Verschulden und
unbedeutenden Folgen von der Möglichkeit der Ermahnung (§21 VStG) Gebrauch
gemacht wird, auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden
Kumulationsprinzips u. U. härter als schwere Verstöße geahndet werden. Die
Bestimmungen hinsichtlich des Zusammentreffens der Lenkerfunktion mit anderen
Beteiligtenfunktionen entfallen wegen der Möglichkeit sachlich
ungerechtfertigter Differenzierungen. Die seit längerer Zeit unverändert
belassenen Höchstbeträge für die vorläufige Sicherheit werden leicht angehoben.
Zu Art I
Z 36 und 37 (§ 29 Abs. 1 und 3):
Hier werden
redaktionelle Anpassungen an die Änderung in Art. 1 Z 1 vorgenommen
bzw. abgelaufene Übergangsbestimmungen gestrichen.
Zu
Art. 2 (Notifikationshinweis):
Der Hinweis
berücksichtigt Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG.
Zu
Art. 3 (Bezugnahme auf Richtlinien):
Gemäß den
genannten Richtlinien ist auf diese im Text der diese umsetzenden nationalen
Rechtsinstrumente Bezug zu nehmen.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Anzuwendende
Vorschriften § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1
Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: 1. für die Beförderung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 a) innerhalb Österreichs
sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich: die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl.
Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III
Nr. 265/2002, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort
„Mitgliedstaat“ ersetzt wird; |
Anzuwendende
Vorschriften § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter
gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: 1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 1 das Europäische Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl.
Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III
Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen; |
b) in allen übrigen
Fällen: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der
Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 265/2002; |
|
2. für die Beförderung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 a) innerhalb Österreichs
sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach
Österreich: die Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl.
Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III
Nr. 181/2002, wobei die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „Staaten oder
Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden; |
2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 2 das Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften
für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der
Änderung BGBl. III Nr. 123/2004 sowie der Änderung
BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu kundgemachten
Fehlerberichtigungen; |
b) in allen übrigen
Fällen: das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF),
Anhang B –Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für
die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl.
Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III
Nr. 181/2002; |
|
c) Beförderungen von oder nach den Republiken
der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit
Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der
nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch
auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden.
Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen
beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch
geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in
lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt; |
|
3. für die Beförderung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3: die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des
Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung
BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf
Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997 in der
jeweils geltenden Fassung; |
3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 3 die §§ 5, 9, 12,
13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 und die
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung),
BGBl. II Nr. 13/2005; |
4. ... |
4. ... |
5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 5: Anhang 18 des Abkommens über die
internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 mit nachstehenden
technischen Anweisungen: International
Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport
of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2003-2004. |
5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1
Z 5: Anhang 18 des Abkommens über die
internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden
technischen Anweisungen: International
Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport
of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2005-2006.“ |
Begriffsbestimmungen § 3 1. – 7b. .... |
Begriffsbestimmungen § 3 1. – 7b. .... |
|
7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen,
die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter,
durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu
minimieren. 7d. Gefährliche
Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die
Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr
schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive
Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften angeführt sind. 7e. Terminal
ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs, a) in welchem der Umschlag von
Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und b) der auch der Lagerung dient und c) der
in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten
besitzt. |
8. – 11. ... |
8. – 11. ... |
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen § 6. Fahrzeuge dürfen zur
Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, 1. wenn sie nach den
verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im
Verkehr verwendet werden dürfen, |
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen § 6. Fahrzeuge dürfen zur
Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, 1. wenn sie nach den
verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) zum
Verkehr zugelassen sind, |
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung,
Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen |
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung,
Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen, Unfallmeldungen,
Sicherung |
Pflichten von Beteiligten § 7. (1) – (8) .... (9)
Der Empfänger darf die Annahme des Gutes
nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem Entladen zu prüfen, ob
die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere: |
Pflichten von Beteiligten § 7. (1) – (8) .... (9)
Der Empfänger darf die Annahme des Gutes
nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn
betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere: |
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) § 11. (1)
Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den
gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das
mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be-
oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort,
umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung
als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu
benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung
die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen. |
Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) § 11. (1)
Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den
gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das
mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be-
oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort,
umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung
als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu
benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung
die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren
Funktionsdauer mitzuteilen. |
(2)
... (3)
Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die
Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren
hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: 1. – 11. ... 12. Einführung
von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und
Entladen. |
(2)
... (3)
Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die
Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren
hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: 1. – 11. ... 12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften für das Be- und Entladen sowie 13. Vorhandensein des Sicherungsplans gemäß
§ 12b Abs. 7. |
(4)
– (7) ... |
(4)
– (7) ... (7a) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der
Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und
Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und
3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der
Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß
Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im
Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem
Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung
der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte
erfolgen. (7b) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei
denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den
Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden
Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem
Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit
bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen
Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand
ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch
gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen. |
(8) – (9) ... |
(8) – (9) ... |
|
Unfallmeldungen §12a.
siehe
Art I Z 10. Sicherung §12b. siehe Art I Z 10. |
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13. (1) ... (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 1. – 8. ... |
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13. (1) ... (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 1. – 8. ... 9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und 10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind. |
(2) – (4) ... (5) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn
zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet
wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und 2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit,
mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im
Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind. |
(2) – (4) ... (5) entfällt |
Besondere Ausbildung der Lenker § 14. (1) ... (2)
Der
Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und
verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine
Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. |
Besondere Ausbildung der Lenker § 14. (1) ... (2)
Der
Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und
verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine
Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Ein Verzeichnis aller von ihm nach dem 30. Juni 2005
ausgestellten Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum)
und aller Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach dem 30. Juni 2005 von ihm
verlängert wurde (jeweils mit Ablaufdatum), ist von ihm binnen eines Monats
nach Ausstellung oder Verlängerung dem Landeshauptmann zur Verfügung zu
stellen. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über
alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die durch
Veranstalter von ihm gemäß Abs. 3 anerkannter Lehrgänge nach dem 30.
Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. |
(3) – (6) ... (7) Bei
Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den
Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult
werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. (8) ... |
(3) – (6) ... (7) Bei
Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der für
die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden,
bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. (8) ... |
Kontrollen auf der Straße § 15. (1) - (2) ... (3) Die
Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit
möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen. (4) Die
Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG
des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle
von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.
Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni
2001, S 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht
länger als 90 Minuten dauern. |
Kontrollen auf der Straße § 15. (1) - (2) ... (3) Die
Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit
möglich einen ausgedehnten und repräsentativen Teil des Straßennetzes
zu erfassen. (4) Die
Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG
des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle
von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.
Oktober 1995, S 35, in
der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl.
Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 durchzuführen und dürfen für
einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. |
(5) – (8) ... |
(5) – (8) ... |
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung § 16. (1) Bestehen Bedenken,
ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder
Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung
anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen,
Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie
ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben
worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung
gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz. |
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung § 16. (1) Bestehen Bedenken,
ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder
Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung
anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn 1. keine Mängel festgestellt wurden oder 2. nur Mängel festgestellt wurden, welche die
Kriterien der Kategorie III gemäß Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über
einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der
Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung
der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom
14.12.2004, S. 23 erfüllen, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte
Sicherheit geleistet wurde, oder 3. festgestellte Mängel, welche die Kriterien
der Kategorie II oder I gemäß Anhang II der in Z 2 genannten Richtlinie
erfüllen und an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder
der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne
besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden
sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte
Sicherheit geleistet wurde. |
Einfahrt
in den Europäischen Wirtschaftsraum § 19. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr
zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu
verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn
eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu
erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen. |
entfällt |
Kontrollen in Unternehmen § 20. (1) - (2) ... (3)
Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994,
unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der
ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen
durchzuführen. (4)
Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die
in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt, 1. für beabsichtigte Transporte das
Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen
vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder 2. andere
geeignete Maßnahmen vorzusehen. Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine
Bestätigung auszufertigen. |
Kontrollen in Unternehmen § 20. (1) - (2) ... (3) Zu
diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur
Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können 1. für
beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese
in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder 2. andere
geeignete Maßnahmen vorsehen. Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine
Bestätigung auszufertigen. (4) entfällt |
Amtshilfe § 21. (1) Die Behörden
gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über
einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der
Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung
der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom
23.6.2001, S. 23. |
Amtshilfe § 21. (1) Die Behörden
gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über
einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der
Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der
Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom
14.12.2004, S. 23. |
Kontrollberichte § 22. (1) - (2) ... (3)
Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen
gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9
Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für
die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen
Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen
Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen. |
Kontrollberichte § 22. (1) - (2) ... (3)
Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen
gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9
Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für
die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen
Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen. |
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Eisenbahn Besondere Pflichten von Beteiligten § 23. (1) ... (2)
Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am
Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch
repräsentative Stichproben insbesondere |
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Eisenbahn Besondere Pflichten von Beteiligten § 23. (1) ... (2) Der Beförderer hat
sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das
zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß
§ 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und
über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen
oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden
ist. Weiters hat der
Beförderer, der die gefährlichen
Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch
repräsentative Stichproben insbesondere |
.... |
Kontrollen
im Eisenbahnbereich § 23a.
siehe Art. I Z 24 |
Abweichende
Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung § 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die
ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der
gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften
erforderlichen Großzettel (Placards) andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise
an den Fahrzeugen angebracht werden. |
Abweichende
Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung § 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die
ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der
gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen
Großzettel (Placards) in die Wagenzettel
integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie
von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den
Fahrzeugen angebracht werden. |
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
Wasserstraßen Besondere Pflichten von Beteiligten § 24a. (1) Der Beförderer, der
die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des
§ 7 Abs. 1, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere,
insbesondere 1. zu prüfen, ob die zu befördernden
gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 2. sich
zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt
werden; 3. sich
zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel
(IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit
mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine
offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine
Ausrüstungsteile fehlen usw.; 4. sich
zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen,
Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks,
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder
Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind; 5. sich
zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen
angebracht sind; 6. sich
zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene
Ausstattung an Bord mitgeführt wird, und 7. sich
zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben
von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen
Vorschriften beachtet werden. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 bis 4 und 7 auf die
ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten
vertrauen. |
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
Wasserstraßen Besondere Pflichten von Beteiligten § 24a. (1) Der Beförderer hat
im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere 1. zu prüfen, ob die zu befördernden
gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden
Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 2. sich zu vergewissern, dass die
vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden; 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine
Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.; 4. sich zu vergewissern, dass die
Fahrzeuge nicht überladen sind; 5. sich zu vergewissern, dass die für
das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind; 6. sich zu vergewissern, dass die in
den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs
mitgeführt wird; 7. sich zu vergewissern, dass beim
Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in
Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und 8. sich zu vergewissern, dass das
zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß
§ 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und
über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen
oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden
ist. Dies ist
gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der
Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1,
2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen
und Daten vertrauen. |
(2)
.... (3)
Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen
hat der Befüller 1. sofern
erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C
eine Heizinstruktion mitzugeben; 2. sicherzustellen,
dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der
Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er
Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt; 3. sicherzustellen,
dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden
sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und 4. sicherzustellen,
dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation
und Flammendurchschlag von Land aus schützt. |
(2)
.... (3)
Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen
hat der Befüller 1. sofern
erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C
eine Heizinstruktion mitzugeben; 2. sicherzustellen,
dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der
Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er
Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt; 3. sicherzustellen,
dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden
sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, 4. sicherzustellen,
dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation
und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und 5. die
sonstigen in den gemäß § 2
Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim
Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen. |
(4)
Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das
verpackte gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in
einen Großcontainer verlädt. |
Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung
„(4)“. |
(5)
Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen
hat der Verlader 1. sicherzustellen, dass im Bereich
des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das
Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und 2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten
Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben. |
(4)
Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen
hat der Verlader 1. sicherzustellen,
dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden
sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und 2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und
zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben. (5) Unbeschadet
der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger 1. die
in den gemäß § 2
Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim
Löschen von Schiffen vorzunehmen; 2. sich
zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete
Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen; 3. in
den auf Grund der gemäß § 2
Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen
sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine
Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation
und Flammendurchschlag von Land aus schützt; 4. sich zu vergewissern,
dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den
Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen
aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder
eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder
gefährliche Verbindungen eingehen können, und 5. sich zu vergewissern,
dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung
sichergestellt ist. |
8.
Abschnitt Besondere
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt Besondere
Ausbildung § 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften
eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter
Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen
durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
mit Bescheid anerkannt worden sind. (2) .... (3) .... |
8.
Abschnitt Besondere
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt Besondere
Ausbildung § 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften
eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter
Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen
durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. (2) .... (3) .... |
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und
Übergangsbestimmungen Zuständige Behörden § 25. (1) - (2) ... (3) Zollorgane haben
bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen
gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die
Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7 geschult wurden, haben sie überdies
auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei
Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler
Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994)
Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese
Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen,
vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche
Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen. |
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und
Übergangsbestimmungen Zuständige Behörden § 25. (1) - (2) ... (3) ......
entfällt. Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. |
Sachverständige § 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und
Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse, 1. Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder
Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen
gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder 2. Ziviltechniker,
die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt
sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber
Befunde und Gutachten auszustellen, oder |
Sachverständige § 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und
Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden
Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse, 1. Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder
Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen
gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder 2. Ziviltechniker, die gemäß dem
Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische
Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134
GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht
kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen
durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder |
3. Prüfstellen und Sachverständige
gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften. |
3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen
generellen Vorschriften. Für die gemäß Z 2 oder 3
Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen. |
(2)
... . |
(2)
... (3) Die Kennzeichnung der
Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten,
wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29
Abs. 2 weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des
Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen
frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung
steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche
Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der
jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch
als solche gemäß diesem Absatz. |
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 27. (1) Wer 1. als
Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a,
§ 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert oder 2. als
Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3, § 13
Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder 3. als
Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern
lässt oder 4. Schulungskurse für
Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom
Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder 5. Lehrgänge
zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass
diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder 6. Lehrgänge
zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne
dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
anerkannt worden sind, oder 7. Lehrgänge
zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne
dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
anerkannt worden sind, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen. |
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 27.
(1) Wer 1. Schulungskurse für
Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der
Behörde anerkannt worden sind, oder 2. Lehrgänge zur besonderen
Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der
Behörde anerkannt worden sind, oder 3. Lehrgänge zur besonderen
Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der
Behörde anerkannt worden sind, oder 4. Lehrgänge zur besonderen
Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der
Behörde anerkannt worden sind, begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis
50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. |
(2) Wer 1. als
Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt
oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder 2. als
Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder
§ 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen
oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container
für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur
Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder 3. als
Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines
Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn
betreffenden Bestimmungen sorgt oder 4. als
Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder
übergibt oder 5. als
Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 die ihn betreffenden
Bestimmungen nicht einhält oder 6. entgegen
§ 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten
Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen
Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11
Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder 7. als
Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung
hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder 8. als
Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben
nicht wahrnimmt oder 9. als Lenker entgegen
§ 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18
Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter
befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder
Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt,
der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der
beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18
Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den
Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung
nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder |
(2) Wer 1. als Absender gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder 2. als Verlader gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder 3. als Beförderer gefährliche Güter
entgegen § 13 Abs. 1a Z 1, 7 oder 8, § 23 Abs. 2 1.
Satz oder Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1, 6, 7 oder 8
befördert oder 4. entgegen § 11 Abs. 1
keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten
benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser
entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. |
10. als
Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die
Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder 11. entgegen
§ 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der
gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder 12. entgegen
§ 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht
beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder 13. einer
gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder 14. die
gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder
nicht befolgt oder 15. in
sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder 16. den auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder 17. den auf Grund der in
§ 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder
einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3 633
Euro, im Fall der Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 mit einer
Geldstrafe von 363 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. |
|
(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7
Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2
Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach
Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2
Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2
Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus. |
(3) Wer 1. als Absender gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1
Z 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder 2. als Auftraggeber gefährliche
Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder 3. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6,
§ 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks,
Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt
oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht
kontrolliert oder 4. als Verlader gefährliche Güter
entgegen § 7 Abs. 8 Z 2, 3, 4 oder 5 oder § 24a
Abs. 4 verlädt oder übergibt oder 5. als Beförderer gefährliche Güter
entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4 oder 6 oder § 23
Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4
oder 5 befördert oder 6. als Lenker entgegen § 13
Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und
4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in
Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht
mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen
die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur
Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder
sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der
Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf
Verlangen aushändigt oder 7. als Verpacker entgegen § 7
Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen
Gütern zur Beförderung vorbereitet oder 8. als Betreiber eines
Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen
§ 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden
Bestimmungen sorgt oder 9. als Empfänger entgegen § 7
Abs. 9 oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen
nicht einhält oder 10. als Unternehmensleiter entgegen
§ 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten
nicht wahrnimmt oder 11. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2
seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder |
12. entgegen § 16 Abs. 2 erster
Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in
Betrieb nimmt oder lenkt oder 13. entgegen § 16 Abs. 4 letzter
Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht
befolgt oder 14. einer gemäß § 16 Abs. 5
getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder 15. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2
angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder 16. in sonstiger Weise den in § 2
Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder 17. den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder 18. den auf Grund der in § 2 Z 1
bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung
erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist, a) wenn die Kriterien der Kategorie I
gemäß Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die
Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249
vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission
2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 erfüllt
sind, mit einer Geldstrafe
von 500 Euro bis 50 000 Euro oder b) wenn die Kriterien der Kategorie II
gemäß Anhang II der in lit. a genannten Richtlinie
erfüllt
sind, mit einer Geldstrafe
von 100 Euro bis 4000 Euro oder c) wenn die Kriterien der Kategorie III
gemäß Anhang II der in lit. a genannten Richtlinie
erfüllt
sind, mit einer Geldstrafe
bis 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Geldstrafen
gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG
eingehoben werden. |
|
(4) Als vorläufige
Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei
Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 7 267 Euro, bei
Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 2 180 Euro
festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des
Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter
bei den Amtshandlungen anwesend ist. |
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 lit. a ein Betrag bis 7 500 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 lit. b ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. |
(5) Die Behörde hat
im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer
Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche
des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane
tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden. |
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden. |
(6) Bei der
Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß
Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer
österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt,
zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung
ist strafbar. |
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar. |
(7) In den Fällen
des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der Ort der Betretung. |
(7) In
den Fällen des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort
der Ort der Betretung. |
Übergangsbestimmungen § 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8
lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar
nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996
geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31.
Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. a
unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach
den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften
erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die
Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den
Vorschriften gemäß § 2 Z 2 lit. a unterliegende Beförderungen. |
Übergangsbestimmungen § 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8
lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar
nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996
geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31.
Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende
Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31.
Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen
Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von
Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß
§ 2 Z 2 unterliegende Beförderungen. |
(2)
... (3)
Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft: 1. § 1 Abs. 5 Z 1 des in
§ 28 Z 1 angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und 2. § 17 der in § 28 Z 11 angeführten Verordnung bis
11. Februar 2001. |
(2)
... (3) .... entfällt. |