GZ. BMVIT-151.126/0001-II/ST8/2005

 

 

 

 

An

laut Verteiler

 

 

 

 

Betreff:         Entwurf einer Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG Novelle 2005); Begutachtung

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005), und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

 

22. April 2005.

 

 

Mit dieser Novelle sollen die statischen Verweisungen in § 2 aktualisiert werden. Weiters dient sie der Umsetzung neuer internationaler Regelungen für die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten. Schließlich sollen aus der Praxis gewonnene Erkenntnisse zum Anlass für Änderungen insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen genommen werden. Zugleich sind redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.

 

Zu den inhaltlichen Details wird auf die dem Entwurf angeschlossenen Materialien verwiesen.

 

Es wird ersucht, Stellungnahmen möglichst mit elektronischer Post an die Adresse st8@bmvit.gv.at zu senden.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 

Weiters wird ersucht,

·      25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln,

·      davon dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mitteilung zu machen und

·      – bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu – die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates – zusätzlich zur Übermittlung in 25 Ausfertigungen – im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu senden.

 

 

 

Beilagen

 

Für den Bundesminister:                                                                  Ihr Sachbearbeiter:

Dr. Gustav Kafka                                                                                           Dr. Gustav Kafka

                                                                                                          Tel.: +43 (1) 711 00-5723

                                                                                                          gustav.kafka@bmvit.gv.at

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:


Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 61/2003 wird wie folgt geändert:

1.   § 2 Z 1 bis 3 lauten:

„1.  für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

           das Europäische            Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

2.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 123/2004 sowie der Änderung BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

3.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005;“

2.   In § 2 Z 5 wird „Edition 2003-2004“ ersetzt durch „Edition 2005-2006“.

3.   In § 3 werden folgende Z 7c, 7d und 7e eingefügt:

     „7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.

      7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.

      7e. Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,

            a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und

            b) der auch der Lagerung dient und

            c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.

4.   § 6 Z 1 lautet:

       „1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) zum Verkehr zugelassen sind,“

5.   Der Überschrift des 3. Abschnitts sind ein Beistrich und die Worte „Unfallmeldungen, Sicherung“ anzufügen; das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen.

6.   In § 7 Abs. 9 erster Satz entfallen die Worte „nach dem Entladen“.

7.   § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.“

8.   In § 11 Abs. 3 Z 12 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

„13. Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß § 12b Abs. 7.“

9.   In § 11 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

„(7a) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(7b) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

10.  Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt, das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen:

„Unfallmeldungen

§12a. Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, die Beförderer und gegebenenfalls Betreiber der Infrastruktur auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen haben, sind an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

Sicherung

§ 12b. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur

        1. dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;

        2. dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und

        3. sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.

(5) Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 und 23a sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.

(6) Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung müssen nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.

(7) Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Eisenbahninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden, die mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:

        1. spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;

        2. Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;

        3. Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;

        4. klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:

            a) Unterweisung;

            b) Sicherungspolitik (z.B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);

            c) Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens (Z 3), Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);

            d) für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;

        5. wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;

        6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;

        7. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und

        8. Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.

(8) Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder gegen Diebstahl von deren Ladung müssen verwendet werden und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wenn

1.   bei der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und

2.   bei der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und

3.   bei der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen

nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.“

11.  § 13 Abs. 1a werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

„9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind..“

12.  § 13 Abs. 5 entfällt.

13.  § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Verzeichnis aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und aller Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach dem 30. Juni 2005 von ihm verlängert wurde (jeweils mit Ablaufdatum), ist von ihm binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die durch Veranstalter von ihm gemäß Abs. 3 anerkannter Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden.“

14.  In § 14 Abs. 7 erster Satz entfallen die Worte „oder Zollorgane“.

15.  In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort „ausgedehnten“ die Worte „und repräsentativen“ eingefügt.

16.  In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.

17.  § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn

        1. keine Mängel festgestellt wurden oder

        2. nur Mängel festgestellt wurden, welche die Kriterien der Kategorie III gemäß Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 erfüllen, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder

        3. festgestellte Mängel, welche die Kriterien der Kategorie II oder I gemäß Anhang II der in Z 2 genannten Richtlinie erfüllen und an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.

18.  § 19 entfällt.

19.  § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

        1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

        2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.

20.  § 20 Abs. 4 entfällt.

21.  In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.

22.  In § 22 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Technologie“ der Beistrich und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“.

23.  In § 23 Abs. 2 lautet die Einleitung:

„(2) Der Beförderer hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere“

24.  Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt, das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen:

„Kontrollen im Eisenbahnbereich

§ 23a. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter im Eisenbahnbereich befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an geeigneten Kontrollplätzen prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden. Als geeignet gilt ein Kontrollplatz, an dem durch die Ausübung des Kontrollrechts und die damit verbundenen Aufenthalte keine erheblichen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs und keine Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen.

(2) Die Kontrollen haben im Beisein eines vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur namhaft zu machenden Vertreters sowie des Triebfahrzeugführers oder eines vom Beförderer namhaft gemachten Vertreters zu erfolgen. Auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 sind diesen die in den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeuges auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Jedem der gemäß Abs. 2 erster Satz bei der Kontrolle Anwesenden ist die Ausfertigung einer Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle auszuhändigen.

(4) Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, können an einem von der Behörde gemäß Abs. 1 dafür bezeichneten Platz angehalten werden, bei dem gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht. Mit dem Fahrzeug darf erst weitergefahren werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.“

25.  § 24 lautet:

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards) in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.“

26.  § 24a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

1.   zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.   sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;

3.   sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.   sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

5.   sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

6.   sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;

7.   sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und

8.   sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“

27.  In § 24a Abs. 3 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt sowie folgende Z 5 angefügt:

„5. die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.“

28.  § 24a Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4).

29.  § 24a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

1.   die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;

2.   sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;

3.   in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

4.   sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und

5.   sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.“

30.  In § 24c Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH“.

31.  § 25 Abs. 3 entfällt. Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

32.  § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß 3 134 GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

33.  § 26 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Für die gemäß Z 2 oder 3 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.“

34.  § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2 weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.“

35.  § 27 lautet:

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1.   Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

2.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

3.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

4.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

1.   als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder

2.   als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder

3.   als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 1, 7 oder 8, § 23 Abs. 2 1. Satz oder Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1, 6, 7 oder 8 befördert oder

4.   entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer

1.   als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1 Z 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

2.   als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

3.   als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

4.   als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 Z 2, 3, 4 oder 5 oder § 24a Abs. 4 verlädt oder übergibt oder

5.   als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4 oder 6 oder § 23 Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 befördert oder

6.   als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder

7.   als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

8.   als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

9.   als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

10.  als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgut­beauftragten nicht wahrnimmt oder

11.  als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

12.  entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

13.  entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

14.  einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

15.  die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

16.  in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

17.  den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

18.  den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)   wenn die Kriterien der Kategorie I gemäß Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 erfüllt sind, mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 50 000 Euro oder

b)   wenn die Kriterien der Kategorie II gemäß Anhang II der in lit. a genannten Richtlinie erfüllt sind, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder

c)   wenn die Kriterien der Kategorie III gemäß Anhang II der in lit. a genannten Richtlinie erfüllt sind, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

(4)  Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 lit. a ein Betrag bis 7 500 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 lit. b ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5)  Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6)  Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

(7)  In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung.“

36.  In § 29 Abs. 1 werden die Bezeichnung „§ 2 Z 1 lit. a“ durch „§ 2 Z 1“ und „§ 2 Z 2 lit. a“ durch „§ 2 Z 2“ ersetzt.

37.  § 29 Abs. 3 entfällt.

Artikel 2

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2004/30/A notifiziert.

Artikel 3

Bezugnahme auf Richtlinien

Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:

1.   durch Artikel 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2004/111/EG zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004, S. 25 und

2.   durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes

a) die Richtlinie 2004/89/EG zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 293 vom 16.09.2004, S. 14 und

b) die Richtlinie 2004/110/EG zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004, S. 24.

3.   durch Artikel 1 Z 16, 17, 21 und 35 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie der Kommission 2004/112/EG zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23.


VORBLATT

Probleme:

1.   § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Diese Vorschriften werden in einem abgestimmten Rhythmus alle zwei Jahre geändert. Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der 1. Januar 2005 mit einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2005.

2.   Internationale Vorgaben (UN, EU) für Vorschriften über die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten sind national umzusetzen.

3.   Aus den Erfahrungen der Praxis gewonnene Erkenntnisse sprechen für Änderungen in einigen Detailbereichen, insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen.

4.   Auf die erfolgte Auflösung der Zollwache ist Bedacht zu nehmen.

Ziele:

1.   Aktualisierung der betreffenden statischen Verweisungen im GGBG,

2.   Umsetzung der internationalen Vorgaben,

3.   Verbesserungen bzw. Anpassungen in den angesprochenen Detailbereichen.

Inhalt:

1.   Änderungen der Kundmachungsdaten von in § 2 GGBG zitierten Vorschriften,

2.   Spezielle Paragraphen über Sicherung, über Unfallmeldungen und über Gefahrgutkontrollen im Eisenbahnbereich sowie Anpassung sonstiger bezughabender Bestimmungen,

3.   Neufassung der Strafbestimmungen einschließlich Strafrahmen, Heraufsetzung der Höchststrafe,

4.   Streichung der auf die Zollwache bzw. das BMF (Zoll) bezughabenden Bestimmungen.

Alternativen:

Zu den Änderungen in § 2 GGBG keine, da eine Belassung der derzeitigen Fassung einen Verstoß gegen dort angeführte internationale Vereinbarungen bewirken würde. Ebenso ist die Umsetzung der internationalen Vorgaben in den angegebenen Bereichen verpflichtend und muss die Entwicklung im Bereich Zoll berücksichtigt werden. Auch zu den vorgeschlagenen Verbesserungen, mit denen erkannten Praxisproblemen abgeholfen wird, bieten sich keine Alternativen an.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive durch die mit der Vornahme der Anpassungen gegebene Rechtssicherheit.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Novelle, mit der vier Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt werden, ist EU-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Für Umsetzungsmaßnahmen im Bereich Sicherung im Infrastrukturbereich können betroffenen Gebietkörperschaften Kosten entstehen, deren Begründung und allfällige Höhe sich aber erst aus der Bewertung im Rahmen der vorgeschriebenen Gefährdungsdokumentation individuell ergeben wird. Aus der behördlichen Registrierung der Gefahrgutlenkerbescheinigungen werden geringe Kosten erwachsen, da die betreffenden Daten bereits von den Schulungsveranstaltern zu registrieren sind und die Registrierung beim Landeshauptmann ex nunc erfolgt. Beide vorgenannten Maßnahmen sind auf Grund der betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu setzen und unterliegen nicht der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

§ 2 GGBG benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und anderer internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt. Datum des Inkrafttretens für die jüngste Änderung ist der 1. Januar 2005 mit einer Übergangsregelung bis 30. Juni 2005 . Im § 2 GGBG enthaltene statische Verweisungen sind anzupassen.

Im Rahmen der Novelle sind weiters internationale Vorgaben für Vorschriften über die Bereiche „Sicherung“ (security), Unfallmeldungen, Gefahrgutkontrollen und Pflichten der Beteiligten national umzusetzen. Mit Ausnahme des Bereichs Sicherung genügt es, zu den internationalen Bestimmungen nationale Durchführungsbestimmungen bzw. Ergänzungen vorzusehen. Hingegen ist für den Bereich Sicherung eine weitestgehend wörtliche Übernahme der internationalen Texte als zweckmäßig anzusehen, wobei in jenen Fällen, in denen diese Texte ohne entsprechende Ergänzungen nicht umsetzbar erscheinen, ergänzende Bestimmungen unmittelbar angefügt sind.

Weiters können aus Anlass dieser Novelle aus den Erfahrungen der Praxis gewonnene Erkenntnisse verwertet werden, um insbesondere bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen allgemein empfundene Mängel bei der Treffsicherheit der Regelungen zu beheben.

Schließlich ist den Veränderungen in der Zollverwaltung Rechnung zu tragen, die dazu geführt haben, dass einschlägige Tätigkeiten im Bereich der Gefahrgutkontrollen nunmehr ausschließlich im Wirkungsbereich des BMI wahrgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 1 des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z  9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, sofern diese nicht unter Artikel 11 fällt“ und „Kraftfahrwesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 2 Z 1 bis 3):

Mit den Änderungen werden die in Z 1 bis 3 angegebenen Fundstellen der internationalen Vorschriften aktualisiert.

Für die Z 1 und 2 ist die Unterscheidung in Verkehr mit EWR-Staaten und sonstigen durch die Erweiterung der EU bzw. im Falle der Schweiz durch deren bilaterales Abkommen mit der EU gegenstandslos geworden. Es genügt, auf die letzte Fassung des Übereinkommens ADR bzw. auf die letzte Fassung des RID als Anlage zum Anhang B des Übereinkommens COTIF zu verweisen. Beide Verweisungen werden ergänzt durch den Hinweis auf die angesichts der umfangreichen mehrsprachigen Texte unvermeidlichen von der UN/ECE bzw. vom OCTI offiziell verlautbarten Korrekturen redaktioneller Fehler, die jeweils nach Einlangen gesondert im BGBl. kundgemacht werden.

In Z 2 sind zwei Novellen des RID (2004, BGBl. III Nr. 123/2004 und 2005, BGBl. III Nr. 109/2004 zu berücksichtigen. In Z 2 kann weiters die nicht mehr erforderliche Sonderregelung für Eisenbahnwagen aus der ehemaligen Sowjetunion (Z 2 lit. c) entfallen.

In Z 3 wird auf die ADN-Verordnung in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Da die ADN-Verordnung neu erlassen wurde, ist nunmehr auf die neue Stammfassung zu verweisen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 2 Z 5):

Mit der Änderung in Ziffer 5 wird auf die neue Ausgabe der ICAO-TI, ICAO Doc 9284 AN/905, Montreal 2005 verwiesen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 3 Z 7c, 7d und 7e):

Die Einfügung der Begriffsbestimmungen für „Sicherung“, „gefährliche Güter mit hohem Gefährdungspotential“ und „Terminal“ erfolgt aus Anlass der Erweiterung des internationalen Gefahrgutbeförderungsrechts um Bestimmungen, mit denen den weltweit durch die Ereignisse des 11. September 2001 ausgelösten Bestrebungen Rechnung getragen wird, in allen in Betracht kommenden Bereichen Maßnahmen zur Hintanhaltung derartiger Ereignisse zu verankern.

Der Begriff „Sicherung“ ist ein in den internationalen Gremien für die deutschsprachigen Fassungen gewähltes Kunstwort, um das in den englischsprachigen Versionen verwendete Wort „security“ so zu übersetzen, dass die zu „safety“ unterschiedliche Bedeutung zum Ausdruck kommt. Zugleich ergibt sich aus der Definition, dass es um den engen Schutzzweck der Schadensverhütung und nicht um weitere Ziele wie Staatsschutz, öffentliche Ordnung etc. geht. Dadurch lässt sich die allseits gewünschte Unterstellung dieser Bestimmungen in den Anwendungsbereich und die innerstaatliche Zuständigkeit gemäß den Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter rechtfertigen.

Die „gefährlichen Güter mit hohem Gefährdungspotential“ sind eine Teilmenge der „gefährlichen Güter“, die wegen der komplexen technischen Einstufungsregelungen durch Verweisung auf die internationalen Vorschriften zu definieren sind.

Die zur Konkretisierung des Anwendungsbereiches aufgenommene Begriffsbestimmung für „Terminal“ ist einem Abkommen aus dem Bereich Güterbeförderung entlehnt und entspricht der einschlägigen Terminologie.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 6 Z 1)

Mit dieser Änderung erhält die Bestimmung für alle Verkehrsträger eine der ursprünglichen Intention im Sinne von § 10 Z 2 GGSt für den Straßenverkehr entsprechende Fassung. Wie aus den seinerzeitigen EB hervorgeht, soll die Beförderung gefährlicher Güter nur mit zugelassenen Fahrzeugen erfolgen dürfen.

Zu Art 1 Z 5 (3. Abschnitt, Überschrift)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 7 Abs. 9):

Durch diese Streichung wird eine Widersprüchlichkeit beseitigt. Am materiellen Gehalt der Bestimmung ändert sich nichts.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 11 Abs. 1):

Diese Ergänzung soll der Genauigkeit und Aktualität der Informationen dienen.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 11 Abs. 3 Z 12 und 13):

Entsprechend den internationalen Vorgaben (vgl. die EB zu Art I Z 3) müssen sich die Gefahrgutbeauftragten auch mit der Frage des gegebenenfalls (bei „gefährlichen Gütern mit hohem Gefährdungspotential“) erforderlichen „Sicherungsplans“ auseinandersetzen.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 11 Abs. 7a und 7b):

Mit dieser Bestimmung werden die in § 14 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Gefahrgutlenkerausbildung enthaltenen Sonderregelungen für Heer und Exekutive, die sich bewährt haben, auf die Gefahrgutbeauftragtenausbildung ausgedehnt.

Zu Art I Z 10 (§§ 12a und 12b):

Mit diesen Einfügungen werden internationale Vorgaben über Unfallmeldungen zum Gefahrguttransport und zur Sicherung (s. EB zu Art I Z 3) umgesetzt.

Zu § 12 a

Die in den internationalen Gefahrgutbeförderungsvorschriften (§ 2) vorgesehenen Unfallmeldungen beziehen sich laut diesen Vorschriften nur auf näher bestimmte schwerere Unfälle, deren relevante Details an die internationalen Sekretariate weiterzuleiten sind, um in den internationalen Gremien hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Weiterentwicklung der Vorschriften bewertet zu werden. Die in § 12a vorgesehene Regelung entspricht der bereits jetzt in den wenigen Anlassfällen geübten Vorgangsweise.

Zu § 12 b

Analog zu den internationalen Vorschriften, in denen der überwiegende Teil der Vorschriften über die Sicherung (s. EB zu Art I Z 3) in einem speziellen Kapitel zusammengefasst ist, finden sich fast alle Vorschriften des besagten Kapitels in § 12b. Zumindest einige der Bestimmungen aus dem hier wiedergegebenen Originaltext des besagten Kapitels erscheinen aber nur mit entsprechenden Ergänzungen umsetzbar. Auf diese wird nachstehend einzeln Bezug genommen.

Abs. 1

Dieser Abs., der im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen wurde, legt den Schwerpunkt, mehr als § 7 Abs. 1, auf die beteiligten natürlichen Personen und deren persönliche Verantwortlichkeit.

Abs. 2

Dieser Abs. wurde im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Die Maßnahmen zur Erreichung des angegebenen Ziels beziehen sich in erster Linie auf das Vorfeld der physischen Übergabe der gefährlichen Güter, insbesondere auf die Anknüpfung von Geschäftsbeziehungen mit unbekannten neuen Partnern. Obwohl nur Beförderer ausdrücklich erwähnt werden, ist entsprechende Vorsicht auch bei anderen Beteiligten wie z.B. unbekannten Auftraggebern, Absendern, Verladern oder Empfängern am Platze. Zur Kontrolle der physischen Übergabe s. u. die EB zu Abs. 5.

Abs. 3

Für den ersten Satz (Originaltext) erscheinen ergänzende Bestimmungen erforderlich, aus denen deutlicher wird, wer was wann und wo zu tun hat. Zu diesem Zweck wird der Betreiber der Infrastruktur genannt und diesem auferlegt, im Sinne der ordnungsgemäßen Sicherung für eine Begrenzung der Information zu sorgen (Z 1), im Sinne der Feststellung, welche Zugangsbeschränkungen möglich und angemessen sind, für die Erstellung eine Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans, zu sorgen (Z 2) und sich zu vergewissern, dass die der dokumentierten Gefährdung entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden (Z 3).

Abs. 4

Dieser Abs. wurde im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Als Lichtbildausweis kommt in erster Linie ein amtlicher (Reisedokument, Führerschein etc.) in Betracht, jedoch kann es sich auch um einen von privater Seite unter Sicherungsgesichtspunkten erstellten Lichtbildausweis (Zutrittsausweis für Firmengelände) handeln. Zum Begriff Fahrzeugbesatzung vgl. 8.3.1 ADR (s. auch die Ausführungen dazu im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT).

Abs. 5

Der Originaltext bezieht sich einerseits auf die internationalen Bestimmungen über behördliche Gefahrgutkontrollen, andererseits auf die international nur für den Straßenverkehr angesprochenen Kontrollen am Be- und Entladeort (7.5.1 ADR, s. auch die Ausführungen dazu im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT). Im vorliegenden Text wird auf die entsprechenden Fundstellen gemäß GGBG verwiesen.

Abs. 6

Dieser Abs., der die innerbetriebliche Unterweisung des Personals betrifft, wurde, mit Ausnahme der Verweisung, im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen.

Abs. 7

Dieser Abs., der die Einführung und Anwendung von Sicherungsplänen betrifft, wurde, mit Ausnahme der Verweisung und der Reihenfolge der Bestimmungen, im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen.

Abs. 8

Dieser Abs. wurde im Originalwortlaut ohne Ergänzung belassen. Als „Verfahren“ („arrangements“) zum Schutz gegen Diebstahl der Ladung können auch betriebliche Maßnahmen dienen wie z.B. Verladen von Containern auf Trägerfahrzeuge in einer Weise, dass die Türen nach innen positioniert sind, Gestaltung des Beförderungsablaufs bzw. Zugfahrplans in einer Weise, dass Halte nicht erforderlich oder so kurz wie möglich sind oder regelmäßige Überwachung während Zwischenhalten.

Abs. 9

Dieser Abs. betrifft die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Vorschriften für die Sicherung. Diese sind für die einzelnen Verkehrsträger unterschiedlich. Deshalb wurde dieser Abs. in entsprechende Verweisungen unterteilt, aus denen sich auch eine Verdeutlichung für den Fall der Beförderung in mehreren Verkehrsarten (Versandstücke, Bulk, Tanks) ergibt.

Zu Art I Z 11 (§ 13 Abs. 1a)

Diese hinzugefügten Pflichten sind bislang dem Zulassungsbesitzer (Abs. 5) zugeordnet gewesen. Sie sollten sich jedoch, wenn ihre ausdrückliche Erwähnung beibehalten werden soll, an den Beförderer richten, da in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Bestimmungen weder eine Definition noch Pflichten des Zulassungsbesitzers enthalten sind.

Zu Art I Z 12 (§ 13 Abs. 5):

Folgeänderung zu Z 11.

Zu Art I Z 13 (§ 14 Abs. 2):

Die internationalen Bestimmungen über die Sicherung verpflichten die zuständigen Behörden (nicht die von diesen anerkannten Stellen i.S. von 8.2.1.1 ADR) der jeweiligen Staaten, auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutlenker zu führen, die durch sie oder andere anerkannte Stellen ausgestellt wurden. In Österreich sind die Veranstalter von Lehrgängen zur Ausbildung von Gefahrgutlenkern bereits jetzt durch § 22 Abs. 4 und 5 GGBV, BGBl. II Nr. 303/1999 zur Führung entsprechender Verzeichnisse verpflichtet, die dem Landeshauptmann der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen sind. Entsprechend den internationalen Vorgaben hat diese Vorlage nunmehr ab 1.7.2005 generell zu erfolgen und haben die Angaben ab diesem Zeitpunkt in ein vom Landeshauptmann zu führendes Verzeichnis einzufließen.

Zu Art I Z 14 (§ 14 Abs. 7):

Infolge der Auflösung der Zollwache durch die 5. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I Nr. 26/2004) sind nahezu alle gemäß § 14 Abs. 7 GGBG besonders geschulten Zollorgane in das Bundesministerium für Inneres gewechselt. Im Hinblick darauf und auf die organisatorischen Veränderungen der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Osterweiterung können ab dem 1. Mai 2004 Gefahrgutkontrollen durch Zollorgane nicht mehr durchgeführt werden. Die Zollorgane wurden daher seitens des BMF angewiesen, ab dem 1. Mai 2004 Gefahrgutkontrollen nicht mehr durchzuführen. Diesem Umstand ist durch entsprechende Änderungen im GGBG Rechnung zu tragen.

Zu Art I Z 15 (§ 15 Abs. 3):

Die vorgesehene Änderung soll verdeutlichen, dass nicht nur die Quantität der Straßenkontrollen sondern vor allem auch deren Qualität für die Förderung der Sicherheit maßgebend ist. Die Kontrollen sollen das Verkehrsaufkommen entsprechend berücksichtigen und heimische und ausländische Beförderer in gleicher Weise erfassen.

Zu Art I Z 16 (§ 15 Abs. 4):

Mit dieser Änderung wird die Änderung der Checkliste gemäß Anhang I der Richtlinie 95/50/EG in der neuesten Fassung berücksichtigt.

Zu Art I Z 17 (§ 16 Abs. 1):

Mit dieser Änderung wird der durch die neue Fassung des Anhangs II der Richtlinie 95/50/EG eingeführten Unterteilung der bei Gefahrgutkontrollen festgestellten Verstöße in drei Gefahrenkategorien I, II und III Rechnung getragen, wobei I die schwerwiegendste darstellt. Diese ist gegeben, wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko, der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, z.B. die Stillegung des Fahrzeugs. Unter Stillegung ist im Sinne der in § 16 verwendeten Terminologie die „Nichtaufhebung der Anordnung der Unterbrechung“ zu verstehen. Eine Stillegung kommt nicht in Betracht, wenn keine Mängel festgestellt wurden (Z 1, dieser Fall ist in der geltenden Fassung noch nicht erwähnt) oder wenn nur Mängel der Kategorie III (reine Formmängel) festgestellt wurden. Als gegebenenfalls weitere Voraussetzung für die Aufhebung der Anordnung der Unterbrechung  ist die Sicherheitsleistung für die Verwaltungsstrafe vorgesehen.

Zu Art I Z 18 (§ 19)

Diese Bestimmung ist durch die Erweiterung der EU bzw. im Falle der Schweiz durch deren bilaterales Abkommen mit der EU gegenstandslos geworden.

Zu Art. I Z 19 (§ 20 Abs. 3):

Der vorgesehene Wortlaut verdeutlicht, wer zu Unternehmenskontrollen ermächtigt ist. Im übrigen orientiert sich der Inhalt an Art. 6 der Richtlinie 95/50/EG.

Zu Art I Z 20 (§ 20 Abs. 4):

Dieser Absatz kann erfallen, weil sein Inhalt in Abs. 3 integriert wurde.

Zu Art I Z 21 (§ 21 Abs. 1):

Hier wird die letzte Fassung der Richtlinie 95/50/EG berücksichtigt.

Zu Art I Z 22 (§ 22 Abs. 3):

Siehe EB zu Art. I Z 14

Zu Art I Z 23 (§ 23 Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird auch dem Eisenbahnbeförderer ausdrücklich eine Unterweisungspflicht für das Personal auferlegt (die näheren Bestimmungen finden sich in Kapitel 1.3 des RID), wie sie bereits in § 13 Abs. 1a Z 8 für den Straßenverkehr geregelt wurde.

Zu Art I Z 24 (§ 23a):

Mit diesen Bestimmungen werden die angesichts eines liberalisierten Eisenbahnmarktes unerlässlichen behördlichen Gefahrgutkontrollen auf eine breitere Basis gestellt. Diese dürfen nur auf geeigneten Kontrollplätzen stattfinden, wobei erhebliche Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs bzw. Gefährdungen zu vermeiden sind. Die Kontrollen dürfen auch nur im Beisein eines Vertreters des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und nach Möglichkeit des Eisenbahnbeförderers erfolgen. Hinsichtlich der Maßnahmen bei festgestellten Verstößen wird eine gewisse Flexibilität eingeräumt.

Zu Art I Z 25 (§ 24):

Mit dieser Änderung soll ein einheitliches Format der für alle Eisenbahnen im innerösterreichischen Eisenbahnverkehr anwendbaren abweichenden Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung sichergestellt werden.

Zu Art I Z 26 bis 29 (§ 24a):

Mit diesen Änderungen erfolgen Anpassungen an die Neufassung des Kapitels 1.4 ADN.

Zu Art I Z 30 (§ 24c Abs. 1)

Durch die mit der Novelle zum Luftfahrtgesetz BGBl. I Nr. 173/2004 bewirkten Zuständigkeitsänderungen, namentlich durch den Übergang der Zuständigkeit zur Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) gemäß AOCV 2004, BGBl II Nr. 425 idF BGBl II Nr. 528/2004, vom BMVIT auf die Austro Control GmbH ist letztere für die Genehmigung der Gefahrgut-Schulungsprogramme im Rahmen des AOC zuständig. Im Sinne der Vereinfachung und effizienteren Gestaltung der nationalen Vollziehungsstrukturen ist somit die Bestimmung des GGBG über die Gefahrgutschulungen im Rahmen der Zivilluftfahrt in Österreich entsprechend anzupassen.

Zu Art I Z 31 (§ 25 Abs. 3 und 4):

Siehe EB zu Art. I Z 14

Zu Art I Z 32 und 33 (§ 26 Abs. 1):

Gemäß dieser Bestimmung sollen „Technische Büros-Ingenieurbüros“ gem. § 134 GewO im Rahmen ihrer Befugnisse auch Tätigkeiten als behördlich anerkannte Sachverständige im Gefahrgutbereich ausüben dürfen. Vergleichbares ist bereits im Arbeitsrecht und Abfallwirtschaftsrecht geregelt. Wie im Abfallwirtschaftsgesetz wurde ein sich auf alle Sachverständigen gem. Z 2 und 3 beziehender Zusatz bezüglich Interessenskonflikten aufgenommen. Für die akkreditierten Prüfanstalten (Z 1) ist ein solcher Zusatz nicht erforderlich, da § 18 Akkreditierungsgesetz bereits die entsprechende Unabhängigkeit vorsieht.

Zu Art I Z 34 (§ 26 Abs. 3):

Eine gleichlautende Vorgabe für die einheitliche Kennzeichnung der von Sachverständigen gem. Abs. 2 geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen oder Tanks war im Gefahrguttransport-Vollzugserlass des BMVIT enthalten, wurde jedoch mangels Rechtsverbindlichkeit nicht von allen Normunterworfenen beachtet.

Zu Art I Z 35 (§ 27):

Mit der vorgesehenen Änderung sollen die Strafbestimmungen einer Neuregelung unterzogen werden, welche auf die Schwere der Verstöße Bedacht nimmt. Wie in § 16 Abs. 1 (siehe EB zu Art I Z 17) werden auch hier die Gefahrenkategorien gemäß der neuen Fassung des Anhangs II der Richtlinie 95/50/EG herangezogen. Die seit längerer Zeit im Wert unverändert belassene Höchststrafe soll von 43 603 Euro auf 50 000 Euro angehoben werden. Für unbefugt abgehaltene Schulungskurse (Abs. 1) ist angesichts des dadurch erlangten materiellen Vorteils ein Strafrahmen mit einer von 726 Euro auf 1000 Euro erhöhten Mindeststrafe bis zur Höchststrafe vorgesehen. Für einzelne Verstöße (Abs. 2), z.B. Verladen von Gütern, die gemäß den internationalen Vorschriften zur Beförderung nicht zugelassen sind, Nichtbenennung von Gefahrgutbeauftragten durch Unternehmen ist angesichts der jedenfalls gegebenen Schwere des Verstoßes bzw. des dadurch erlangten materiellen Vorteils ein Strafrahmen mit einer von 72 Euro auf 500 Euro erhöhten Mindeststrafe bis zur Höchststrafe vorgesehen. Für alle anderen Verstöße (Abs. 3) soll sich die Strafhöhe danach richten, ob die Kriterien der Gefahrenkategorie I (s.o., Strafrahmen 500 Euro bis Höchststrafe), der Gefahrenkategorie II (Strafrahmen 100 bis 4000 Euro) oder der Gefahrenkategorie III (Strafrahmen bis 70 Euro und Möglichkeit des Organmandats) erfüllt werden. Durch den Wegfall der Mindeststrafe für reine Formmängel (Gefahrenkategorie III) kann der allseits als ungerecht empfundene Effekt vermieden werden, dass Bagatelleverstöße, sofern nicht bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen von der Möglichkeit der Ermahnung (§21 VStG) Gebrauch gemacht wird, auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips u. U. härter als schwere Verstöße geahndet werden. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zusammentreffens der Lenkerfunktion mit anderen Beteiligtenfunktionen entfallen wegen der Möglichkeit sachlich ungerechtfertigter Differenzierungen. Die seit längerer Zeit unverändert belassenen Höchstbeträge für die vorläufige Sicherheit werden leicht angehoben.

Zu Art I Z 36 und 37 (§ 29 Abs. 1 und 3):

Hier werden redaktionelle Anpassungen an die Änderung in Art. 1 Z 1 vorgenommen bzw. abgelaufene Übergangsbestimmungen gestrichen.

Zu Art. 2 (Notifikationshinweis):

Der Hinweis berücksichtigt Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG.

Zu Art. 3 (Bezugnahme auf Richtlinien):

Gemäß den genannten Richtlinien ist auf diese im Text der diese umsetzenden nationalen Rechtsinstrumente Bezug zu nehmen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a)     innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 265/2002, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird;

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

b)     in allen übrigen Fällen:

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 265/2002;

             

 

2.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

a)     innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

             die          Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 181/2002, wobei die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „Staaten oder Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden;

2.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gü­tern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Ei­sen­bahn­beförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 123/2004 sowie der Änderung BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

b)     in allen übrigen Fällen:

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B –Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 181/2002;

 

c)     Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

 

3.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;

3.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005;

4. ...

4. ...

5.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 mit nachstehenden technischen Anweisungen:

International Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2003-2004.

5.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

International Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport of Dange­rous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2005-2006.

Begriffsbestimmungen

§ 3

1. – 7b. ....

Begriffsbestimmungen

§ 3

1. – 7b. ....

 

      7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.

      7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.

      7e. Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,

a)   in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und

b)   der auch der Lagerung dient und

c)   der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.

8. – 11. ...

8. – 11. ...

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

1.   wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr verwendet werden dürfen,

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

1.   wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) zum Verkehr zugelassen sind,

3. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen

3. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen, Unfallmeldungen, Sicherung

Pflichten von Beteiligten

§ 7. (1) – (8) ....

(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

Pflichten von Beteiligten

§ 7. (1) – (8) ....

(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.

(2) ...

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1. – 11. ...

12.       Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen.

(2) ...

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1. – 11. ...

12.  Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen sowie

13. Vorhandensein des Sicherungsplans gemäß § 12b Abs. 7.

(4) – (7) ...

 

(4) – (7) ...

(7a) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(7b) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(8) – (9) ...

(8) – (9) ...

 

Unfallmeldungen

§12a.      siehe Art I Z 10.

Sicherung

§12b.     siehe Art I Z 10.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13.

(1) ...

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

        1. – 8. ...

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13.

(1) ...

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

        1. – 8. ...

9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

(2) – (4) ...

(5)      Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

(2) – (4) ...

(5) entfällt

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) ...

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen.

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) ...

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Ein Verzeichnis aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und aller Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach dem 30. Juni 2005 von ihm verlängert wurde (jeweils mit Ablaufdatum), ist von ihm binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die durch Veranstalter von ihm gemäß Abs. 3 anerkannter Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden.

(3) – (6) ...

(7)  Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3.

(8) ...

(3) – (6) ...

(7)  Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3.

(8) ...

Kontrollen auf der Straße

§ 15. (1) - (2) ...

(3)        Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.

(4)        Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.

Kontrollen auf der Straße

§ 15. (1) - (2) ...

(3)        Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten und repräsentativen Teil des Straßennetzes zu erfassen.

(4)        Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.

(5) – (8) ...

(5) – (8) ...

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz.

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn

        1. keine Mängel festgestellt wurden oder

        2. nur Mängel festgestellt wurden, welche die Kriterien der Kategorie III gemäß Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 erfüllen, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder

        3. festgestellte Mängel, welche die Kriterien der Kategorie II oder I gemäß Anhang II der in Z 2 genannten Richtlinie erfüllen und an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.

Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 19. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.

 

 

entfällt

Kontrollen in Unternehmen

§ 20. (1) - (2) ...

(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen durchzuführen.

(4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt,

1.   für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2.   andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.

Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.

Kontrollen in Unternehmen

§ 20. (1) - (2) ...

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

1.   für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2.   andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.

(4) entfällt

Amtshilfe

§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23.6.2001, S. 23.

Amtshilfe

§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23.

Kontrollberichte

§ 22. (1) - (2) ...

(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.

Kontrollberichte

§ 22. (1) - (2) ...

(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 23. (1) ...

(2) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 23. (1) ...

(2) Der Beförderer hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

....

Kontrollen im Eisenbahnbereich

§ 23a.      siehe Art. I Z 24

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards) andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards) in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a. (1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere

1.   zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.     sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;

3.     sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.     sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

5.     sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

6.     sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord mitgeführt wird, und

7.     sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a. (1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

1.   zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.   sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;

3.   sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.   sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

5.   sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

6.   sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;

7.   sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und

8.   sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) ....

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

1.   sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

2.   sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

3.   sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

4.   sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt.

(2) ....

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

1.   sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

2.   sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

3.   sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen,

4.   sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und

5.   die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.

(4) Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

 

Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

1.   sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

2.   die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

1.   sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

2.   die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

1.   die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;

2.   sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;

3.   in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

4.   sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und

5.   sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) ....

(3) ....

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) ....

(3) ....

9. Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) - (2) ...

(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7 geschult wurden, haben sie überdies auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.

9. Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) - (2) ...

(3) ...... entfällt. Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Sachverständige

§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1.   Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2.   Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

Sachverständige

§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1.   Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2.   Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134 GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

3.   Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

3.   Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

Für die gemäß Z 2 oder 3 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.

(2) ... .

(2) ...

(3) Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2 weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1.   als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert oder

2.   als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

3.   als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

4.   Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

5.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

6.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder

7.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1.   Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

2.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

3.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

4.   Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

1.   als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

2.   als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

3.   als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

4.   als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder

5.   als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

6.   entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

7.   als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

8.   als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

9.   als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder

(2) Wer

1.   als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder

2.   als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder

3.   als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 1, 7 oder 8, § 23 Abs. 2 1. Satz oder Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1, 6, 7 oder 8 befördert oder

4.   entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

10.  als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder

11.  entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

12.  entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

13.  einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

14.  die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

15.  in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

16.  den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

17.   den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3 633 Euro, im Fall der Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.

(3) Wer

1.   als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1 Z 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

2.   als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

3.   als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

4.   als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 Z 2, 3, 4 oder 5 oder § 24a Abs. 4 verlädt oder übergibt oder

5.   als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4 oder 6 oder § 23 Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 befördert oder

6.   als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder

7.   als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

8.   als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

9.   als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

10.  als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgut­beauftragten nicht wahrnimmt oder

11.  als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

12.  entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

13.  entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

14.  einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

15.  die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

16.  in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

17.  den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

18.  den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)   wenn die Kriterien der Kategorie I gemäß Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 erfüllt sind, mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 50 000 Euro oder

b)   wenn die Kriterien der Kategorie II gemäß Anhang II der in lit. a genannten Richtlinie erfüllt sind, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder

c)   wenn die Kriterien der Kategorie III gemäß Anhang II der in lit. a genannten Richtlinie erfüllt sind, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(4)  Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 lit. a ein Betrag bis 7 500 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 lit. b ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(5)  Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

(6)  Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der Ort der Betretung.

(7)  In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. a unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 lit. a unterliegende Beförderungen.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.

 

(2) ...

(3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft:

        1. § 1 Abs. 5 Z 1 des in § 28 Z 1 angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und

        2. § 17 der in § 28 Z 11 angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001.

(2) ...

       (3) .... entfällt.