An das / die / den
1. Österreichische Präsidentschaftskanzlei
2. Parlamentsdirektion
3. Rechnungshof
4. Volksanwaltschaft
5. Verfassungsgerichtshof
6. Verwaltungsgerichtshof
7. Bundeskanzleramt
8. Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
9. Bundeskanzleramt - Büro von Herrn Vizekanzlers Gorbach
10. Bundeskanzleramt
- Büro Staatssekretär Morak
11. Bundeskanzleramt
- Büro Staatssekretär Mag. Schweitzer
12. Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
13. Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
14. Bundesministerium
für Finanzen
15. Bundesministerium
für Finanzen- Büro Staatssekretär Dr. Finz
16. Bundesministerium
für Inneres
17. Bundesministerium
für Justiz
18. Bundesministerium
für Landesverteidigung
19. Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
20. Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - Büro Herrn Staatssekretär
Sigisbert Dolinschek
21. Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
22. Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Büro
Staatssekretär Mag. Mainoni
Büro
Staatssekretär Mag. Kukacka
23. Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen
24. IKT-Stabstelle
beim Bundeskanzleramt
25. Bundesanstalt
Statistik Österreich
26. Büro
des Datenschutzrates
27. Wirtschaftskammer
Österreich
28. Bundesarbeitskammer
29. Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
30. Österreichischer
Gewerkschaftsbund
31. Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst
32. Verein
Österreichischer Industrieller
33. Österreichischen
Landarbeiterkammertag
34. Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag
35. Österreichische
Notariatskammer
36. Österreichische
Patentanwaltskammer
37. Österreichische
Ärztekammer
38. Österreichische
Dentistenkammer
39. Bundeskammer
der Tierärzte Österreichs
40. Österreichische
Apothekerkammer
41. Bundeskammer
der Architekten und Ingenieurkonsulenten
42. Kammer
der Wirtschaftstreuhänder
43. Bundeskonferenz
der Kammern der freien Berufe Österreichs
44. Patientenanwaltschaft
45. Arbeitsmarktservice
Österreich
46. Bundestheater-Holding
GmbH
47. Österreichischer
Rat für Forschung und Technologieentwicklung
48. Österreichische
Bundesbahnen
49. Österreichische
Bundesforste AG
50. Österreichische
Post AG
51. Telekom
Austria AG
52. Finanzmarktaufsicht
53. Finanzprokuratur
54. ORF
55. Bundesimmobiliengesellschaft
56. Forschungsförderungsgesellschaft
57. Verein
für Konsumenteninformation
58. Verband
für Informationswirtschaft
59. Österreichisches
Normungsinstitut
60. Amt
der Burgenländischen Landesregierung
61. Amt
der Kärntner Landesregierung
62. Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung
63. Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung
64. Amt
der Salzburger Landesregierung
65. Amt
der Steiermärkischen Landesregierung
66. Amt
der Tiroler Landesregierung
67. Amt
der Vorarlberger Landesregierung
68. Amt
der Wiener Landesregierung
69. Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung
70. Österreichischer Gemeindebund
71. Österreichischer Städtebund
72. AGEO Österreichischer Dachverband für Geographische Information
|
Name/Durchwahl:
Mag.
Weissenböck / 5216
Geschäftszahl:
BMWA-15.875/0008-Pers/6/2005
Antwortschreiben
bitte unter Anführung
der Geschäftszahl an
die E-Mail-Adresse
post@pers6.bmwa.gv.at
richten.
Betreff: Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes; Versendung zur Begutachtung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beehrt sich, in der Beilage den Entwurf zu einem Informationsweiterverwendungsgesetz samt Vorblatt und Erläuterungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis spätestens 6. Mai 2005 per E-Mail an die Adresse: Post@pers6.bmwa.gv.at zu übermitteln. Sollte bis zum o.a. Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird davon ausgegangen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen bestehen.
Der Entwurf des gegenständlichen Bundesgesetzes kann samt Vorblatt und Erläuterungen auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at/BMWA/Rechtsvorschriften/Entwuerfe) eingesehen und herunter geladen werden.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unterliegt der gegenständliche Entwurf nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, weil es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen ist (siehe Art. 6 Abs. 1 Z. 1 der Vereinbarung).
Abschließend wird ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates, wenn möglich auch zusätzlich elektronisch, an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Wien, am 28.02.2005
Für den Bundesminister:
Mag.Dr.iur. Martin Janda
Elektronisch gefertigt.
Entwurf
Bundesgesetz über
die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
–Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, inbesondere um dadurch
die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses
Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht
kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen
Dokumenten, die die öffentlichen Stellen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags
erstellt haben und zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen.
(2) Rechtsvorschriften,
die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,
idF BGBl. I Nr. 136/2001, sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Die
sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit,
als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der
Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft vom
9. September 1886, StGBl. Nr. 435/1920, zuletzt revidiert in Paris am
24. Juli 1971, BGBl. Nr. 319/1982, idF der
Übereinkunft BGBl. Nr. 133/1985 und der Druckfehlerberichtigung BGBl.
Nr. 612/1986, und
dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums (TRIPS), BGBl. Nr. 1/1995, vereinbar sind.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag
der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
2. die, insbesondere aus Gründen der nationalen
Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit
oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, nicht zugänglich sind;
3. die nur bei Nachweis eines besonderen
Interesses zugänglich sind;
4. die geistiges Eigentum Dritter sind;
5. die im Besitz des Österreichischen Rundfunks
(ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des
öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
6. die im Besitz von Bildungs- und
Forschungseinrichtungen der öffentlichen Stellen gemäß § 4 Z 1, wie
insbesondere Schulen, Hochschulen, Archiven, Bibliotheken und
Forschungsinstituten, sind;
7. die im Besitz kultureller Einrichtungen der
öffentlichen Stellen gemäß § 4 Z 1 wie insbesondere Museen,
Bibliotheken, Archiven, Orchestern, Opern, Theatern sind.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. öffentliche Stelle:
a) der Bund,
b) Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen,
Privatstiftungen, Fonds und
Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und
Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art
sind und
- zumindest teilrechtsfähig sind und
- überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen
auf bundesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer
Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder von
anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind,
c) Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des
Art. 127 Abs. 3 B-VG und des
Art. 127a Abs. 3 B-VG, soweit sie
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art
sind und
- überwiegend
von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder
landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung
der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern,
Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher
Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl
von 20 000 für Unternehmungen gemäß Art.127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich
ist,
d) Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß
lit a bis c zusammensetzen.
2. Dokument:
a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des
Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles
Material),
b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
3. ein Dokument, das sich im Besitz einer
öffentlichen Stelle befindet:
ein Dokument, für das die
öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.
4. Weiterverwendung:
die
Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch
Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem
ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente
erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen
öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie
2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags
stellt keine Weiterverwendung dar.
II. Abschnitt
Weiterverwendung
Anforderungen
an den Weiterverwendungsantrag und
dessen weitere Bearbeitung
§ 5. (1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten
sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das
beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form
geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
(2) Geht
aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt oder der Umfang der
beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Antragsteller
innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche
Präzisierung des Antrags aufzutragen. Kommt der Antragsteller der Aufforderung
zur Präzisierung gemäß Satz 1 nach, beginnt der Lauf der Frist nach Abs. 3
erneut zu laufen.
(3) Die
öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von
Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden
Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist,
binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis
auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 12)
1. die beantragten Dokumente zur Gänze
bereitzustellen oder
2. die beantragten Dokumente teilweise
bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen werden kann oder
3. ein endgültiges Vertragsangebot zu
unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die
Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 8 Abs. 1 erforderlich ist oder
4. dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der
Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht nicht entsprochen werden kann.
(4) Stützt
sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 3) darauf, dass das
beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle
auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen
zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.
(5) Bei
umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um
vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von
der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von
drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.
(6) Für
die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der
Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen nach
Möglichkeit elektronischer Mittel zu bedienen.
Verfügbare
Formate
§ 6. (1) Soweit öffentliche Stellen die
Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben
sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen nach Möglichkeit in
elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Öffentliche Stellen sind auf
Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf
deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.
(2) Werden
Auszüge aus Dokumenten beantragt, so müssen diese dann nicht zur Verfügung
gestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
der über eine einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentlichen
Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die
Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung
solcher Dokumente fortzusetzen.
Entgelte
§ 7. Sofern öffentliche
Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente
Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von
Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer
Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer
angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den
Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter
Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze
zu berechnen.
Bedingungen
für die Weiterverwendung
§ 8. (1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für
die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem
Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung
geregelt werden.
(2) Die
Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der
beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des
Wettbewerbs dienen.
Transparenz
und praktische Vorkehrungen
§ 9. (1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten
geltenden Bedingungen und Standardentgelte sind von den öffentlichen Stellen im
Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - nach Möglichkeit im Internet - zu
veröffentlichen.
(2) Auf
Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die
veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung
der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.
(3)
Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des
Zuganges hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind,
zu treffen, indem sie insbesondere
1. Listen und Verzeichnisse über die wichtigsten
in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente
führen und diese in geeigneter Weise - nach Möglichkeit im Internet -
veröffentlichen;
2. Auskunftspersonen
und Informationsstellen benennen.
Nichtdiskriminierung
§ 10. (1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für
die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen
Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht
diskriminierend zu sein.
(2) Werden
Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren
öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung
der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen
Bedingungen wie für andere Nutzer.
(3) Sind
im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung
verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen,
selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern
als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.
Verbot
von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 11. (1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen
zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte
hinsichtlich der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1
gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen
Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der
Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig,
mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die
Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die
der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die
regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung
rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003
getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind
in geeigneter Weise- nach Möglichkeit im Internet- öffentlich bekannt zu
machen.
(3) Bestehende
Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des
Abs. 2 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am
31. Dezember 2008.
III. Abschnitt
Rechtsschutz
Anrufung der Gerichte
§ 12. Zur
Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen
Gerichte zuständig.
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die
Bundesregierung betraut.
Verweisungen
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 15. Soweit
in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
Umsetzungshinweis
§ 16. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
(PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 S 90 vom 31.12.2003,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.
Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist bis
30. Juni 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Ziel:
Durch das
Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG soll eine EU-konforme Rechtslage
geschaffen und ein Rahmen für die Bedingungen der Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors (für den Bereich des Bundes und die dem
Einflussbereich des Bundes zuzuordnenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts)
festgelegt werden. Ziel der Richtlinie über die Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors ist es, die nationalen Bestimmungen und
Verfahren der Mitgliedstaaten für die Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau anzugleichen. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass die Bedingungen für die Nutzung solcher Informationen
gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.
Inhalt:
In Umsetzung der
Richtlinie 2003/98/EG legt der gegenständliche Entwurf grundlegende
Anforderungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im
Besitz öffentlicher Stellen des Bundes befindlichen Informationen fest, ebenso
wie die einzuhaltenden Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung
sowie der Angemessenheit der Entgelte als auch des Verbotes von
Ausschließlichkeitsvereinbarungen.
Alternativen:
Keine; im Falle
der Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage wäre nach Ablauf der Frist zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Republik Österreich zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Können derzeit
nicht quantifiziert werden. Zusätzliche Personal- und Sachkosten für
öffentliche Stellen sind vom Ausmaß der Inanspruchnahme des IWG abhängig, das
zurzeit nicht abgeschätzt werden kann. Die Abdeckung dieser zusätzlichen Kosten
ist aber grundsätzlich durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 7
möglich.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Informationen des
öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und
Dienste mit digitalen Inhalten. Im Bereich der Inhaltsproduktion wurden in den
letzten Jahren und werden auch weiterhin Arbeitsplätze geschaffen, besonders in
kleinen aufstrebenden Unternehmen. Durch klare und transparente
Rahmenbedingungen wie sie das gegenständliche Gesetz vorsieht, wird die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erleichtert und die
Wirtschaft in die Lage versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen,
was wiederum zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen
beitragen kann.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient
der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors, soweit die Kompetenz des Bundes betroffen ist, und
sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender
Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I. Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit dem im Entwurf
vorliegenden Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG wird die Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. November 2003
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (kurz:
PSI-Richtlinie) auf Bundesebene umgesetzt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die
nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten
des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten auf ein Mindestniveau
anzugleichen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie die
einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft zu
fördern (siehe Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2003/98/EG).
Die digitale,
wissensgestützte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft für Wachstum,
Wettbewerbsfähigkeit sowie Beschäftigung und verbessert gleichzeitig die
Lebensqualität der europäischen Bürger. Der öffentliche Sektor erfasst,
erstellt, reproduziert und verbreitet ein weites Spektrum an Informationen in
zahlreichen Sachgebieten wie insbesondere in den Bereichen Soziales,
Wirtschaft, Geographie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und
Bildung. Diese Informationen sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte
und Dienste mit digitalen Inhalten. Eine intensivierte Nutzung von
Informationen des öffentlichen Sektors soll dazu führen, dass breitere Kreise
von Bürgern und Unternehmen über qualitativ höherwertige Informationen verfügen
und so ihre Rechte auf dem Binnenmarkt besser wahrnehmen können. Informationen
des öffentlichen Sektors bergen aber auch ein bedeutendes Wirtschaftspotenzial.
Durch umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors sollen die Unternehmer in die Lage versetzt werden, das
Potenzial dieser Informationen zu nutzen und zu Wirtschaftswachstum sowie zur
Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze beizutragen (siehe Erwägungsgrund 5
der Richtlinie 2003/98/EG).
Die Regelungen und
Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des
öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab. Dies stellt ein Hemmnis
für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden
Informationsquelle dar und führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Durch die Angleichung
der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten soll die Nutzung von
Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Ziel gefördert werden,
gemeinschaftsweite Informationsdienstleistungen zu schaffen und die Entwicklung
des Binnenmarktes zu stärken.
Vor diesem
Hintergrund soll die Richtlinie gewährleisten, dass bei der Verwertung von
Informationen des öffentlichen Sektors die gleichen Grundbedingungen für alle
Akteure auf dem europäischen Informationsmarkt gelten, dass die Bedingungen für
die Verwertung transparenter gestaltet, ungerechtfertigte Marktverzerrungen
beseitigt werden und dem Marktteilnehmer Rechtssicherheit geboten wird. Sohin
sollen gemeinschaftsweite Dienstleistungen gefördert und zu diesem Zweck
Hemmnisse für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials öffentlicher
Informationen, die sich aus unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Regelungen
hinsichtlich deren Nutzung ergeben, beseitigt werden.
Da die Regeln und
Verfahren für die Verwertung der Informationen in den Mitgliedstaaten
unterschiedlich oder schlicht unklar sind, soll ein Mindestbestand an
Harmonisierung und an gemeinsamen Regeln die Voraussetzung für mehr Sicherheit
schaffen und die Herstellung unionsweiter Produkte erleichtern. Es bedarf sohin
eines allgemeinen Rahmens, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die
Weiterverwendung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht
diskriminierend sind.
Durch die
Richtlinie soll ein Mindestmaß an Sicherheit und Transparenz der Bedingungen
für die Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors in Europa
geschaffen und die grenzüberschreitende Einführung von Produkten und Diensten
auf Basis von Informationen des öffentlichen Sektors und damit die Entwicklung
eines echten europäischen Informationsmarktes gefördert werden. Dadurch sollen
im weiteren Sinne die Ziele des Binnenmarktes nach Art. 95 EGV, der
Harmonisierungsbestimmungen im Hinblick auf die problemlose Schaffung und das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes vorsieht, verwirklicht werden.
Bessere Möglichkeiten zur Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors
auf der Basis eines harmonisierten Rahmens werden durch erhöhte Sicherheit und
Transparenz zudem Investitionen und Innovationen auf dem Informationsmarkt
fördern.
Dieses
Bundesgesetz enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung
vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen. Öffentliche Stellen werden durch
dieses Gesetz grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Verwertung bestimmter
Dokumente zu gestatten. Es besteht auch keine Verpflichtung der öffentlichen
Stellen, Dokumente weiterzugeben. Wenn jedoch Dokumente weitergegeben werden,
dann hat dies unter Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Die
erstmalige Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der
betreffenden öffentlichen Stelle. Sobald aber eine Weiterverwendung von
Dokumenten erstmalig gestattet wurde, sind diese in nicht diskriminierender
Weise (§ 10), innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (§ 5),
gegebenenfalls gegen angemessenes Entgelt (§ 7) und grundsätzlich nicht
exklusiv auf Antrag (§ 11) auch an jeden Dritten weiterzugeben.
Öffentlichen Stellen ist eine eigene wirtschaftliche Nutzung ihrer Dokumente
gestattet. Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für
eigene wirtschaftliche Geschäftstätigkeiten verwendet, die nicht unter ihren
öffentlichen Auftrag fallen, gelten für diese Tätigkeiten dieselben Bedingungen
wie für andere Nutzer.
Von diesem
Bundesgesetz unberührt bleiben die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen
zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, insb. das Berner Übereinkommen zum
Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und das WTO-Abkommen über
handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS). Ebenso wird
die Einhaltung bestehender Datenschutzregelungen in keiner Weise berührt:
Informationen, die aus Datenschutzgründen nicht allgemein zugänglich sind,
können nicht verwertet werden. Ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
ebenso wie Kultur- und Bildungseinrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion eine
Sonderstellung in der Gesellschaft einnehmen. Dieses Bundesgesetz ist zudem
dann nicht anwendbar, wenn die Erstellung der Dokumente nicht unter den öffentlichen
Auftrag der öffentlichen Stelle fällt. Ebenso wenig anwendbar ist dieses
Bundesgesetz, wenn die Dokumente nicht zugänglich sind, insbesondere nach den
geltenden Zugangsregelungen oder aus Gründen des Schutzes der nationalen
Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit
oder aus Gründen der statistischen Geheimhaltung.
Dieses
Bundesgesetz stützt sich auf die geltenden österreichischen Zugangsregeln, d.h.
die Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt. Es wird sohin bloß die Regelung für die Weiterverwendung von öffentlichen
Dokumenten für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke vorgenommen.
Dieses
Bundesgesetzes umfasst Bestimmungen, die zusätzliche Aufwendungen der
betreffenden öffentlichen Stellen erfordern können. Diese sollen jedoch nicht
über die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis hinausgehen und auf ein Mindestmaß
begrenzt werden, indem Dokumente in den vorliegenden Formaten zur Verfügung
gestellt werden können. Es besteht keine Verpflichtung zur Neuerstellung oder
Umformatierung.
Öffentliche
Stellen dürfen die Entgelte für die Weiterverwendung nicht willkürlich
festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Informationen fordern, die im
Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt
wurden. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung von
Dokumenten zu decken, wobei von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist.
Es steht den jeweiligen öffentlichen Stellen frei, ihre Gebührenstrategie
festzulegen. Soweit Entgelte erhoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen die
Kosten die Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Dokumente
zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die einzige
Einschränkung, die auferlegt wird, ist somit das Erfordernis der Angemessenheit als Obergrenze für den
Fall, dass eine öffentliche Stelle aus ihren Informationsquellen unangemessene
Gewinne erzielen würde.
Öffentliche
Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten
oder aber Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Bedingungen für die
Weiterverwendung von Dokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der
Weiterverwendung nicht diskriminierend sein und sind transparent zu gestalten.
Um dem Grundsatz
der Transparenz gerecht zu werden, sind die Bedingungen und Standardentgelte
für die Weiterverwendung der Dokumente von den betreffenden öffentlichen
Stellen im Voraus festzulegen und – nach Möglichkeit auf elektronischem Wege –
zu veröffentlichen. Auf Anfrage ist von der öffentlichen Stelle die
Berechnungsgrundlage für die Entgelte bekannt zu geben. Des Weiteren sind
Antragsteller über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zu unterrichten. Zur
Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten
haben die öffentlichen Stellen praktische Vorkehrungen zu treffen, indem sie
beispielsweise Verzeichnisse über die wichtigsten zur Weiterverwendung
verfügbaren Dokumente führen und diese – soweit möglich im Internet –
veröffentlichen.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
sind nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich unzulässig, da sie den Wettbewerb
und die kommerzielle Verwertung von Informationen in unzumutbarer Weise einschränken.
Die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen hat allen potenziellen
Marktteilnehmer offen zu stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende
Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt
werden. Ausnahmsweise dürfen Ausschließlichkeitsvereinbarungen getroffen werden,
wenn die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Gewährung
eines exklusiven Nutzungsrechtes erfordert. Ausschließlichkeitsvereinbarungen,
die zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch das Unternehmen,
mit dem sie getroffen wurden, führen, stellen einen Widerspruch zu den
Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86
EGV) dar. Daraus ist die Verpflichtung abzulesen, alle derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen
aufzuheben.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Umsetzung der PSI-Richtlinie gründet einerseits auf der
Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6) für privatrechtrechtlich organisierte
öffentliche Stellen und andererseits auf der Organisationshoheit, wonach die
Regelungskompetenz für öffentliche Stellen im Bundesbereich dem Bund und jene
für öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.
II.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Ziel dieses Bundesgesetzes
ist die Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials, das in den Dokumenten
öffentlicher Stellen liegt. Insbesondere soll es Unternehmen erleichtert
werden, neue Informationsprodukte und -dienste zu erstellen, indem ihnen die
Möglichkeit geboten wird, durch die Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen deren wirtschaftliches Potenzial als Ausgangsmaterial für
Produkte und Dienste, insbesondere mit digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu
Wirtschaftswachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen (siehe
Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/98/EG). Durch die Formulierung des Zieles
wurde dem Anliegen der Richtlinie 2003/98/EG Rechnung getragen.
Zu § 2:
Abs. 1:
In der Bestimmung
des Abs. 1 kommt klar zum Ausdruck, dass durch dieses Bundesgesetz die
Bedingungen und Verfahren für die kommerzielle und nichtkommerzielle
Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen (für
den Bereich des Bundes und die dem Einflussbereich des Bundes zuzuordnenden
Einrichtungen des öffentlichen Rechts) befinden und von diesen – über ihren
originären öffentlichen Auftrag hinausgehend – zur Weiterverwendung zur
Verfügung gestellt werden, geregelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/98/EG). Es begründet keine grundsätzliche Verpflichtung der
öffentlichen Stelle, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung genehmigt wird, ist vielmehr Sache
der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle (siehe Erwägungsgrund 9 der
Richtlinie 2003/98/EG). Wird aber eine Weiterverwendung von Dokumenten
gestattet, so hat dies nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
Abs. 2:
Abs. 2 sieht
vor, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen
regeln, von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden. Diese Bestimmung dient
der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG. Das IWG
begründet demnach kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher
Stellen, wenn für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits
Zugangsregelungen bestehen. Dieses Bundesgesetz stützt sich daher auf die
bestehenden Zugangsregelungen (siehe auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie
2003/98/EG) wie beispielsweise das Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl.
Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 6/2005.
Beim Zugang zu
Dokumenten öffentlicher Stellen geht es um ein Informationsbedürfnis. Die
Weiterverwendung impliziert demgegenüber nicht nur Information, sondern darüber
hinaus Übermittlung bzw. Bereitstellung der Dokumente zum Zweck der
kommerziellen und nichtkommerziellen Weiterverwendung durch Dritte. Für die
Weiterverwendung ist der freie Zugang zu den beantragten Dokumenten eine
notwendige Voraussetzung, weshalb die Entscheidung über den Zugang zu Dokumenten
der Entscheidung über deren Weiterverwendung vorgelagert sein und auf die
bestehenden Zugangsregelungen zurückgegriffen werden muss, sofern solche für
die beantragten Dokumente bestimmt sind. Wird der Zugang zu den beantragten
Dokumenten nicht in bestehenden Zugangsregelungen normiert, dann liegt es in
der Entscheidungsmacht der betreffenden öffentlichen Stelle, den Zugang zu den
beantragten Dokumenten und ferner deren Weiterverwendung - nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes - zu gewähren.
Abs. 3:
Abs. 3 legt
fest, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden (siehe
auch Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/98/EG sowie
Erwägungsgrund 21 dieser Richtlinie). Die vollständige Einhaltung der
bestehenden Datenschutzregelungen und der gesetzlichen
Verschwiegenheitspflichten (wie beispielsweise die Amtsverschwiegenheit gemäß
Art. 20 Abs. 3 B-VG oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) werden
sohin in keiner Weise beeinträchtigt. Informationen, die aus Datenschutzgründen
oder aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht allgemein
zugänglich sind, können nicht verwertet werden.
Abs. 4:
Abs. 4 dient
der Umsetzung des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2003/98/EG und
normiert, dass die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen nur
insoweit gelten, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte
zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insb. der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und dem TRIPS-Übereinkommen
vereinbar sind. Wie noch zu § 3 Z 4 ausgeführt, handelt es sich bei
den Rechten an geistigem Eigentum sowohl um Urheberrechte und verwandte
Schutzrechte (einschließlich von Schutzrechten sui generis) als auch um gewerbliche
Schutzrechte.
Zu § 3:
In Anlehnung an
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG definiert § 3 jene
Bereiche des öffentlichen Sektors, die nicht in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes fallen.
Z 1:
Z 1 sieht
vor, dass nur jene Dokumente in den Geltungsbereich des IWG fallen, die die
öffentliche Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt. Durch diese
Bestimmung wird Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/98/EG
Rechnung getragen. "Öffentlicher Auftrag" ist im Sinne von
"öffentlicher Aufgabe" zu verstehen (eine derartige Interpretation
legt auch die englische Textversion der Richtlinie nahe, die von "public
task" spricht).
Dem Begriff
öffentliche Aufgabe ist die Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen
immanent (siehe auch Erläuterungen zu § 4 Z 1). Zu den öffentlichen
Aufgaben sind jedenfalls die in den verfassungsrechtlichen
Staatszielbestimmungen und im Katalog der Kompetenzverteilung der
österreichischen Bundesverfassung in Art. 10 bis 15 B-VG genannten,
staatlichen Aufgaben zu zählen. Auch die Verwaltungsaufgaben, wie insbesondere
die Daseinsvorsorge, die soziale
Vorsorge und die Förderungsverwaltung stellen öffentliche Aufgaben dar. Im
Bereich der genannten Rechtsgebiete besteht bereits vielfach eine Verpflichtung
der öffentlichen Verwaltung zur Erhebung und Sammlung von Daten. Öffentliche
Aufgaben im Allgemeinen und Staats- bzw. Verwaltungsaufgaben im Besonderen
können grundsätzlich sowohl hoheitlich als auch in den Formen des Privatrechts
wahrzunehmen sein (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998),
Rz 722). Die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und
Privatwirtschaftsverwaltung ist daher für die Einordnung einer Tätigkeit als
öffentliche Aufgabe nicht relevant. Ausschlaggebend sind allein die Intention
und der Zweck der Tätigkeit. Überwiegt das öffentliche Interesse, handelt es
sich um eine Tätigkeit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Stehen hingegen
(überwiegend) kommerzielle Interessen im Vordergrund, liegt keine Tätigkeit im
Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vor. Die Bereitstellung von
Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit
anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden, fällt somit nicht unter
den öffentlichen Auftrag (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie
2003/98/EG).
Öffentliche
Stellen können dieselben Dokumente, die sie im Rahmen ihres öffentlichen
Auftrags erstellt haben, sowohl für Tätigkeiten im Rahmen ihres öffentlichen
Auftrags als auch für kommerzielle Tätigkeiten nutzen, die außerhalb dieses
Auftrags liegen. In letzterem Fall müssen die Basisdokumente, die im Rahmen der
Erfüllung des öffentlichen Auftrags erfasst werden, nach diesem Bundesgesetz
der Weiterverwendung – nicht diskriminierend – zur Verfügung gestellt werden,
die kommerziellen Informationsprodukte und -dienstleistungen
(Mehrwertprodukte), die aus diesen Dokumenten – außerhalb des öffentlichen
Auftrags der öffentlichen Stelle – abgeleitet sind, hingegen nicht.
Z 2:
Z 2 sieht –
in Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2003/98/EG
– vor, dass Dokumente, die nicht zugänglich sind, vom Geltungsbereich des IWG
ausgenommen sind und zählt demonstrativ als Gründe die nationale und
öffentliche Sicherheit und die Landesverteidigung sowie kommerziell sensitive
Dokumente, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, auf. Diese
Ausnahmebestimmung erstreckt sich aber auch auf jene Dokumente, die nach den
bestehenden Zugangsregelungen oder aufgrund der Entscheidung der öffentlichen
Stelle, Dokumente allgemein nicht zur Verfügung zu stellen, nicht zugänglich
sind. Mit dieser Regelung soll verdeutlicht werden, dass durch das IWG kein
Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen begründet wird. Somit besteht
in den Fällen, in denen kein Zugangsrecht eingeräumt ist, auch kein Recht auf
Weiterverwendung.
Z 3:
In Übereinstimmung
mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG legt Z 3 fest, dass
jene Dokumente vom Geltungsbereich des IWG ausgenommen sind, die nur bei
Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind. Dies gilt auch, wenn für
die Einsichtnahme in personenbezogene Daten, die sich im Besitz öffentlicher
Stellen befinden, Sonderbedingungen gelten (zB Nachweis eines im Sinne des
Datenschutzes legitimen Interesses). So sieht beispielsweise § 16
Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 151/2004, vor, dass über bestimmte gemeldete Wohnsitze
nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden kann.
Ebenso sieht § 18 in Verbindung mit § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991
(WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 vor, dass die
Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den
Personen Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu
gestatten hat, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines
rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Z 4:
Die
Ausnahmebestimmung in Z 4 bezieht sich auf die Dokumente, die geistiges
Eigentum Dritter sind, sofern sie vom Rechteinhaber nicht zur Weiterverwendung
zur Verfügung gestellt werden. Gegenstand dieser Ausnahmeregelung ist sohin der
Schutz von „geistigen Gütern“ bzw. – im Gegensatz zu den materiellen körperlichen
Gegenständen – von „Immaterialgütern“. Im Bereich des Immaterialgüterrechts
gilt das Enumerationsprinzip, d.h. es stehen nur jene Immaterialgüterrechte zur
Verfügung, die gesetzlich vorgesehen sind. Die wesentlichen Gesetze zum Schutz
von Immaterialgütern sind das Markenschutzgesetz – MSchG, das Musterschutzgesetz
– MuSchG, das Patentgesetz – PatG, das Gebrauchsmustergesetz – GMG, das
Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, das Sortenschutzgesetz – SortSchG, das
Schutzzertifikatsgesetz - SchZG und das Urheberrechtsgesetz – UrhG (siehe Kucsko,
Geistiges Eigentum (2003), S 33 und S 93 ff). Das Urheberrechtsgesetz,
BGBl. BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 32/2003 wiederum lässt sich in zwei große
Schutzbereiche einteilen: einerseits regelt das erste Hauptstück das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1 bis 65),
andererseits normiert das zweite Hauptstück einen Schutz für verwandte
Schutzrechte (§§ 66 bis 80), wie insbesondere für Datenbanken im Sinne der
§§ 76c ff. (Sui- Generis-Schutz).
Durch das IWG wird
das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren
Inhaberschaft daran nicht berührt. In diesem Zusammenhang ist auf § 7
Abs. 1 UrhG zu verweisen, welcher normiert, dass Gesetze, Verordnungen,
amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder
vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte Werke bestimmter Art – im
Gegensatz zu Landkartenwerken, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hergestellt oder bearbeitet und zur Verbreitung bestimmt sind (Abs. 2) –
keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Öffentliche Stellen
sollen gemäß Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG ihre
Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung
erleichtert.
Z 5:
In Umsetzung des
Art. 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2003/98/EG normiert Z 5
eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die sich im
Besitz des ORF oder ihrer Tochtergesellschaften befinden, soweit sie der
Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des ORF-Gesetzes,
BGBl. Nr. 379/1984 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2004, dienen.
Z 6:
Z 6 bestimmt
eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für Dokumente, die sich im Besitz von
Bildungs- und Forschungseinrichtungen befinden und setzt damit Art. 1
Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/98/EG um. Die in dieser Ziffer
enthaltene Aufzählung ist eine demonstrative. Ebenfalls umfasst von der
Ausnahme der Z 6 sind gegebenenfalls jene Einrichtungen der öffentlichen
Stellen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden (siehe
Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/98/EG).
Z 7:
Übereinstimmend
mit Art. 1 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2003/98/EG normiert
Z 7 eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die im
Besitz kultureller Einrichtungen sind und zählt die wichtigsten Beispiele
solcher kultureller Einrichtungen demonstrativ auf.
Bildungs- und
Forschungseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen nehmen aufgrund ihrer
Funktion als Wissens- und Kulturträger eine Sonderstellung in der Gesellschaft
ein. Eine Ausnahme der Dokumente dieser Einrichtungen vom Geltungsbereich des
IWG ist nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass viele Dokumente dieser
Einrichtungen ohnehin im geistigen Eigentum Dritter stehen, gerechtfertigt.
Zu § 4:
Z 1:
Z 1 hat die
Definition der „öffentlichen Stelle“ zum Gegenstand und regelt zugleich den
persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Um die Homogenität der
Regelungen zu gewährleisten, richtet sich diese Definition möglichst nach dem
Wortlaut des Art. 2 lit. a und b der Richtlinie 2003/98/EG. Die
Begriffsbestimmungen in der Richtlinie für „öffentliche Stelle“ und
„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ entsprechen jenen der Richtlinien über
das öffentliche Auftragswesen (siehe Erwägungsgrund 10 und die dortige
Bezugnahme auf die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 98/4/EWG).
Insofern orientiert sich auch die innerstaatliche Umsetzung an den Definitionen
im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (siehe § 7 BVergG 2002 sowie
die Vorgängerbestimmung § 11 BVergG 1997) und wird auf die entsprechende
Literatur und Rechtssprechung als Auslegungshilfe verwiesen.
Aufgrund der
kompetenzrechtlichen Lage und der geteilten Umsetzungszuständigkeit zwischen
dem Bund und den Ländern fallen im vorliegenden Entwurf zum IWG unter den
Begriff „öffentliche Stelle“ zunächst in lit. a der Bund und in
lit. b Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage (d.h. solche
Einrichtungen, die auf bundesgesetzlicher Grundlage errichtet sind), sofern für
Letztere nachfolgende Kriterien kumulativ gegeben sind: erstens muss die
Einrichtung auf bundesgesetzlicher Grundlage zu dem Zweck gegründet worden
sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht
gewerblicher Art sind, die Einrichtung muss zweitens zumindest teilrechtsfähig
sein und drittens muss entweder
- die
Einrichtung überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen auf
bundesgesetzlicher Grundlage finanziert werden, oder
- ihre
Leitung der Aufsicht durch den Bund oder anderen Einrichtungen auf
bundesgesetzlicher Grundlage unterliegen, oder
- ihr
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern
bestehen, die vom Bund oder von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher
Grundlage ernannt worden sind.
Dieses dritte
Kriterium zielt somit alternativ auf die Finanzierung durch den Bund oder
andere Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage, auf die organisatorische
Einflussnahme durch Organe des Bundes oder anderer Einrichtungen auf
bundesgesetzlicher Grundlage, oder auf die Bestellung des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans durch Organe des Bundes oder anderer Einrichtungen auf
bundesgesetzlicher Grundlage.
Unter „im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben“ ist ein gewisser Kernbereich von Agenden
(etwa im Bereich der Daseinsvorsorge) zu verstehen, die im Interesse des
Gemeinwohls vom Staat als Träger des Interesses der Gesamtheit besorgt werden.
Dass wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind, steht der Besorgung von im
Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht entgegen (eine diesbezügliche
Auslegungshilfe und Orientierung bietet Art. 86 Abs. 2 EGV und die
dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des EuGH). In Anlehnung an das
Vergaberecht ist davon auszugehen, dass ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform
einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines
Allgemeininteresses dient. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung muss für
die Annahme eines Allgemeininteresses eine spezifische, von der Zwecksetzung
des Konkurrenten unterscheidbare Aufgabensetzung, zB durch eine gesetzliche Aufgabenzuweisung
hinzutreten (siehe zum Begriff „Allgemeininteresse“ im Bereich der
Auftragsvergabe AB 1118 BlgNR XXI. GP 16).
Der Ausdruck
„nicht gewerblich“ ist autonom, d.h. gemeinschaftsrechtlich auszulegen und die
Einrichtung daher einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw.
Industrieunternehmens. „Gewerblich“ darf nicht mit „gewerbsmäßig“ im Sinne der
GewO gleichgesetzt werden und bezieht sich nicht auf die Aufgaben, sondern auf
die Einrichtung an sich. Im Zuge der Prüfung ist darauf abzustellen, ob die
Einrichtung in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden unter den gleichen
Bedingungen wie diese am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt und das
wirtschaftliche Risiko ihres Handelns selbst zu tragen hat.
Die
Eventualvoraussetzung nach Z 1 lit. b 3. Unterpunkt, wonach die
Einrichtung überwiegend vom Bund oder anderen, auf bundesgesetzlicher Grundlage
errichteten Einrichtungen, finanziert werden muss, ist dahingehend auszulegen,
dass nur jene Zuwendungen zu berücksichtigen sind, die als Finanzhilfe ohne
spezifische Gegenleistung gewährt wurden.
Der Begriff
„Aufsicht“ umfasst neben öffentlich-rechtlichen Weisungs- und Aufsichtsrechten
auch gesellschaftsrechtliche Aufsichtsrechte.
Unter Heranziehung
des Kompetenztatbestands „Zivilrechtswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 6 B-VG erfasst Z 1 lit. c sämtliche privatrechtlich
organisierten Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle nach Art. 126b
Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG unterliegen,
sofern diese Unternehmungen zu dem Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen. Erfasst sind somit sowohl
privatrechtlich organisierte Stellen des Bundes als auch sämtliche
privatrechtlich organisierte Stellen der Länder und der Gemeinden. Entsprechend
der Rechtsprechung des VfGH ist unter „Unternehmung“ im Sinne der
Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a
Abs. 3 B-VG eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung
tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte
stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Maßgeblich dabei sind
weder die Art der Organisationsform, das Vorliegen der Rechtspersönlichkeit
noch ob die wirtschaftliche Tätigkeit an bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen
geknüpft ist.
Entsprechend den
Bestimmungen der Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und
Art. 127a Abs. 3 B-VG sind jene Unternehmungen erfasst, an denen der
Bund, ein Land oder eine Gemeinde entweder allein oder gemeinsam mit anderen
Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens
50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Da die
Rechnungshofkontrolle nach Art. 127a Abs. 3 B-VG dann nicht gegeben
ist, wenn an einer Unternehmung eine Gemeinde mit weniger als 20 000
Einwohnern beteiligt ist, erforderte die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG,
dass dieses Kriterium keine Anwendung findet und somit die Beteiligung
sämtlicher Gemeinden – unabhängig von deren Einwohnerzahl – für die Einordnung
als öffentlichen Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes relevant ist.
Der finanziellen
Beteiligung gemäß lit. b und c von mehr als 50 % ist jede Beherrschung
durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen gleichzuhalten.
Schließlich sind
nach lit. d noch die Verbände, die sich aus zwei oder mehreren
öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis c zusammensetzen, unter den Begriff
„öffentliche Stelle“ zu subsumieren.
Z 2:
Die Definition von
Dokumenten in Z 2 ist wortgleich der Definition in der RL 2003/98/EG. Sie
ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft Rechnung zu
tragen und umfasst jede im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche
Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung
solcher Handlungen, Tatsachen und Informationen. Darunter fallen beispielsweise
Informationen aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Geographie, Meteorologie,
Tourismus, Verkehr oder Patentwesen. Der Begriff Dokument ist unabhängig von
der Form des Datenträgers. Die Informationen können auf Papier, in
elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material
vorliegen. Vom Begriff „Dokument“ sind Computerprogramme nicht erfasst (siehe
Erwägungsgrund 9 der RL 2003/98/EG). Die Begriffswahl „Dokument“ anstelle
von „Information“ soll verdeutlichen, dass dieses Bundesgesetz auf die
Zurverfügungstellung bereits
erstellter, d.h. vorhandener Dokumente (zur Weiterverwendung) und nicht auf
eine allgemeine Informationsbeschaffung abzielt.
Z 3:
Die Definition
gemäß Z 3, von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle
befinden, welche den selben Wortlaut wie die Umschreibung in
Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2003/98/EG aufweist, stellt auf die
Berechtigung ab, die Weiterverwendung zu genehmigen. Dies ist beispielsweise
dann der Fall, wenn das Dokument von der betreffenden öffentlichen Stelle
selbst erstellt worden ist oder von dieser verwaltet oder aktualisiert wird
oder der Rechteinhaber der Dokumente der öffentlichen Stelle die Befugnis
erteilt, diese zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Ausschlaggebend
ist nicht allein der faktische Besitz der Dokumente, sondern die öffentliche
Stelle muss hinsichtlich der fraglichen Dokumente das eindeutige umfassende
Verfügungsrecht haben.
Z 4:
Z 4 definiert
die Weiterverwendung und stellt darauf ab, dass öffentliche Stellen Dokumente
erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten, um ihren öffentlichen Auftrag
zu erfüllen (siehe Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG). Jede
Nutzung dieser Dokumente durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle
Zwecke, die sich vom
ursprünglichen Zweck (im Rahmen des öffentlichen Auftrags), für den die
Dokumente erstellt wurden, unterscheidet, stellt eine Weiterverwendung dar
(siehe Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2003/98/EG). Der Austausch von
Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen stellt keine Weiterverwendung dar,
soweit sie dabei ausschließlich ihren öffentlichen Auftrag erfüllen. Der
Begriff „Rechtsträger“ ist als weit zu verstehen und umfasst sowohl natürliche
als auch juristische Personen des Privatrechts (wie insbesondere
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Sparkassen, (ideelle)
Vereine (im Sinne des VereinsG 2002), Sachgesamtheiten (zB Fonds) und
Stiftungen) und des öffentlichen Rechts (wie beispielsweise
Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger, gesetzliche
Interessensvertretungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen usw.). Für
juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das IWG, wie bereits oben
mehrfach ausgeführt, aber nur dann anwendbar, wenn sie Dokumente für
(wirtschaftliche) Tätigkeiten verwenden, die nicht mehr durch ihren
öffentlichen Auftrag gedeckt sind. Darüber hinaus sind auch diejenigen
Gesellschaftsformen als Rechtsträger im Sinne des IWG zu verstehen, die zwar
(nach herrschender Ansicht) keine juristischen Personen, diesen aber stark
angenähert sind, nämlich die Personengesellschaften (OHG, KG, EWIV) und die
Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (EEG). Durch den Verweis auf öffentliche
Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG soll sicher
gestellt werden, dass sowohl die öffentlichen Stellen im Sinne dieses
Bundesgesetzes, als auch die öffentlichen Stellen nach den anderen innerstaatlichen
Gesetzen, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG dienen, umfasst sind.
Zu § 5:
In dieser
Bestimmung werden – in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2003/98/EG –
die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren weitere Bearbeitung
geregelt, wobei nur solche Fälle umfasst, in denen es einer vorherigen Genehmigung
der Weiterverwendung bedarf. Oftmals wird eine solche Genehmigung nicht
erforderlich sein, so dass die Informationen bloß über das Internet abgerufen
und sodann verwertet werden können (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle
Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. —
2002/0123 (COD)*/,S. 10). Den technologischen Neuerungen auf dem Gebiet der
elektronischen Medien folgend können die Weiterverwendungsanträge wenn möglich
elektronisch gestellt werden und muss sich die öffentliche Stelle zur
Bearbeitung der Anträge - soweit möglich - elektronischer Mittel bedienen. Auch
die Bereitstellung der Dokumente hat – nach Möglichkeit – auf elektronischem
Wege zu erfolgen. Der Begriff „Antrag“ ist nicht im Sinne eines Antrags nach
dem AVG, sondern als Anfrage auf Weiterverwendung im privatrechtlichen Sinne zu
verstehen. Die Frist zur Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge soll gemäß
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG angemessen sein und wird in
den Abs. 3 und 5 ausführlich determiniert. Flankierend zu den Bestimmungen
des Art. 4 der Richtlinie 2003/98/EG sieht Abs. 2 einen Verbesserungsauftrag
an den Antragsteller zur Präzisierung des Weiterverwendungsantrags vor.
Abs. 1:
Durch Abs. 1
wird der Antrag auf Weiterverwendung an das Formerfordernis der Schriftlichkeit
gebunden. Davon umfasst sind die modernen Formen der Kommunikation wie zB
Telefax oder E-Mail oder sogar SMS-Nachrichten. Eine solche Einbringung kommt
freilich nur dann in Betracht, wenn in der öffentlichen Stelle eine
entsprechende technische Einrichtung zur Entgegennahme von solchen Anträgen
tatsächlich in Verwendung steht. Adressat dieses Antrags auf Weiterverwendung
ist die öffentliche Stelle, die im Besitz der beantragten Dokumente ist, d.h.
die berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.
Abs. 2:
Für den Fall, dass
der Weiterverwendungsantrag zu allgemein formuliert und der Umfang oder der
Inhalt der beantragten Dokumente nicht klar erkennbar ist, sieht Abs. 2 –
in Anlehnung an § 5 UIG – vor, dass die öffentliche Stelle dem
Antragsteller eine schriftliche Präzisierung seines Antrags innerhalb einer
Frist von zwei Wochen aufzutragen hat. Wird einem solchen Verbesserungsauftrag
fristgerecht nachgekommen, dann beginnt die Frist, innerhalb derer die
öffentliche Stelle den Antrag zu bearbeiten hat (Abs. 3), von neuem zu laufen.
Daraus ergibt sich für den Fall, dass der Antragsteller dem
Präzisierungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt, dass die öffentliche Stelle
zu keinem weiteren Vorgehen verpflichtet ist, sondern der Weiterverwendungsantrag
als nicht eingebracht gilt. Die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des
Antrags umfassen – im Hinblick auf die Bemessung der Entgelte – auch einen Hinweis
darauf, ob die beantragten Dokumente zur kommerziellen oder zur
nichtkommerziellen Weiterverwendung beantragt werden.
Abs. 3:
Abs. 3 sieht
vor, dass die Frist für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen der Frist
für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu den Dokumenten in
den einschlägigen Zugangsregelungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 2
Abs. 2) zu entsprechen hat. Für den Fall, dass keine solchen Fristen
festgelegt sind bzw. der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht in
bestehenden Zugangsvorschriften geregelt ist, wird in Abs. 3,
2. Halbsatz gewährleistet, dass die öffentliche Stelle den Antrag binnen
vier Wochen ab Einlangen zu bearbeiten hat. Die Fristsetzung ist insbesondere
wichtig bei dynamischen Inhalten (zB Verkehrsdaten), deren wirtschaftlicher
Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit sowie von regelmäßigen Aktualisierungen
abhängig ist (siehe Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2003/98/EG). Im Zuge
der Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge hat die öffentliche Stelle dem
Antragsteller – jeweils unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
hinsichtlich der ihn betreffenden Bearbeitung der Anträge und der Entscheidungen
der öffentlichen Stelle (siehe Art. 7 der Richtlinie 2003/98/EG) –
kumulativ oder auch alternativ
- die beantragten
Dokumente, so sie der Weiterverwendung zur Verfügung stehen, zur
Weiterverwendung bereitzustellen (Z 1) oder
- die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung
bereitzustellen und dem Antragsteller eine schriftliche, begründete, den Antrag
teilweise ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 2) oder
- ein Vertragsangebot zur
Festlegung von Bedingungen zu unterbreiten (Z 3) oder
- eine schriftliche,
begründete, den Antrag ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 4).
Die öffentliche
Stelle kann dem Antragsteller daher beispielsweise einen Teil der beantragten
Dokumente ohne Bedingungen und einen weiteren Teil unter Festlegung von
Bedingungen zur Weiterverwendung bereitzustellen und die Weiterverwendung
bezüglich eines weiteren Teiles schriftlich ablehnen.
Der Hinweis auf
die Rechtsschutzmöglichkeiten ist insbesondere für KMU wichtig, vor allem dann,
wenn diese einen Sitz im Ausland haben und im Umgang mit öffentlichen Stellen
in Österreich und den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vertraut
sind.
Abs. 4:
Abs. 4 soll
dem Antragsteller eine Hilfestellung für die Weiterverwendung von Dokumenten
für die Fälle bieten, in denen die öffentliche Stelle aufgrund von geistigen
Eigentumsrechten Dritter an den beantragten Dokumenten nicht berechtigt ist,
deren Weiterverwendung zu genehmigen. Die betreffende öffentliche Stelle hat in
diesem Fall Auskunft über den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder über
denjenigen zu geben, von dem sie das betreffende Dokument oder das entsprechende
Material dazu erhalten hat. Diese Auskunft ist der ablehnenden Mitteilung gemäß
Abs. 3 Z 2 und 4 ohne einer diesbezüglichen gesonderten An- oder
Nachfrage des Antragstellers beizufügen. Dem Antragsteller soll durch diese
Bestimmung ein möglicherweise nicht unbeträchtlicher Zeit- und Müheaufwand
erspart werden, indem ihm die Möglichkeit geboten wird, die Dokumente bzw. die
Genehmigung deren Weiterverwendung direkt beim Berechtigten zu beantragen.
Abs. 5:
Abs. 5 soll
den öffentlichen Stellen bei komplexen und umfangreichen Anträgen ermöglichen,
die Frist des Abs. 3 um vier Wochen zu verlängern. Der Antragsteller ist
in diesem Falle frühzeitig, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach
Einlangen des Antrages, darüber zu informieren, dass für die Bearbeitung seines
Antrages mehr Zeit benötigt wird.
Abs. 6:
Durch Abs. 6
sollen die öffentlichen Stellen, die einen Antrag auf Weiterverwendung von
Dokumenten bearbeiten, dazu angehalten werden, sich sowohl bei dieser
Bearbeitung (und auch bei der Verständigung über die Fristverlängerung gemäß
Abs. 5) als auch bei der Zurverfügungstellung der Dokumente – nach Möglichkeit
– elektronischer Mittel zu bedienen. Viele Dokumente liegen jedoch nur in
Papierform vor und nicht jede öffentliche Stelle verfügt über die Möglichkeit
oder Kapazität zur Nutzung elektronischer Mittel, weshalb der Papierweg nicht
grundsätzlich ausgeschlossen wird. Diese Bestimmung zielt jedoch darauf ab, die
Weiterverwendung zu erleichtern, indem die sonst notwendige Digitalisierung von
Papierdokumenten oder die Bearbeitung von digitalen Dateien, um deren
Kompatibilität zu erzielen, möglichst reduziert wird.
Zu § 6:
Die Bestimmungen
des § 6 des IWG dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie
2003/98/EG.
Abs. 1:
Durch Abs. 1
soll klar gestellt werden, dass
öffentliche Stellen die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente
lediglich in den „vorhandenen“ Formaten und Sprachen zur Weiterverwendung
bereitzustellen haben. Sie sind nicht verpflichtet, die Dokumente zu
bearbeiten, neu zu erstellen oder umzuformatieren, um einem Antrag auf
Weiterverwendung zu entsprechen. Die Dokumente sind allerdings soweit möglich
und sinnvoll in elektronischer Form zur Verfügung zustellen. Dabei ist auf die
technischen Möglichkeiten der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle
abzustellen, nicht aber auf die allgemeine technische Durchführbarkeit. Zur
Erleichterung der Weiterverwendung sollten die öffentlichen Stellen jedoch für
eine weitgehende elektronische Bereitstellung der Dokumente sorgen. Auch
sollten die Dokumente bevorzugterweise in einem Format zur Verfügung gestellt
werden, das nicht von der Verwendung einer bestimmten Software abhängig ist
(siehe Erwägungsgrund 13 der RL 2003/98/EG).
Abs. 2:
Abs. 2 stellt
sicher, dass öffentliche Stellen auch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung
stellen, soweit damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Eine
öffentliche Stelle soll einen Antrag auf Weiterverwendung nicht schon deshalb
ablehnen können, weil nur Teile des Dokumentes für eine Weiterverwendung
zugänglich sind. Eine Anpassung des beantragten Dokuments ist unter Umständen
dann notwendig, wenn ein bestimmter Teil, der nicht allgemein zugänglich ist,
herausgenommen werden müsste, um die Verwertung des allgemein zugänglichen
Teiles zu gestatten.
Abs. 3:
In Abs. 3
wird festgelegt, dass öffentlich Stellen nach diesem Bundesgesetz nicht
verpflichtet sind, die Erstellung bestimmter Dokumente weiterzuführen oder
diese zu aktualisieren, um etwaigen Wünschen nach Weiterverwendungsmöglichkeiten
nachzukommen. Ändert sich der Inhalt oder der Umfang des öffentlichen Auftrags,
kann dies auch den Wegfall bestimmter Dokumente zur Folge haben, die vorher für
eine Weiterverwendung verfügbar waren. Aber auch bei unverändertem Fortbestand
des konkreten öffentlichen Auftrags können verschiedenste Gründe wie
beispielsweise eine Änderung des Ressourcenbedarfs oder Kosten-Nutzenanalysen
dafür ausschlaggebend sein, dass eine öffentliche Stelle bestimmte Dokumente
nicht mehr erstellt.
Zu § 7:
In Umsetzung von
Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG haben öffentliche Stellen nach § 7 für den
Fall, dass sie für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen
Dokumente Entgelte einheben, diese
selbst festzulegen. Diese Bestimmung lässt jedoch offen, ob Entgelte
eingehoben werden oder nicht, d.h. der öffentlichen Stelle bleibt es
unbenommen, die Bereitstellung der Dokumente und/oder die Genehmigung deren
Weiterverwendung auf unentgeltlicher Basis vorzunehmen. Heben die öffentlichen
Stellen jedoch Entgelte für die Weiterverwendung ein, so dürfen sie diese
Entgelte nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für
Dokumente fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit
öffentlichen Geldern erstellt wurden. Öffentliche Stellen sind jedoch sehr wohl
berechtigt, ihre Investionen in die Erstellung der Dokumente durch die
Einhebung von Entgelten abzudecken, wobei im Sinne dieses Bundesgesetzes bei
der Berechnung der Entgelte von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist.
Die Regelung des
§ 7 legt jedoch eine Obergrenze für den Fall fest, dass öffentliche
Stellen Entgelte für die Weiterverwendung ihrer Dokumente einheben. Demnach
dürfen die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung,
Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen
Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die
Selbstfinanzierungsverpflichtungen der betreffenden öffentlichen Stelle
gebührend zu berücksichtigten sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie
2003/98/EG). Während die Erstellung das Verfassen und das Zusammenstellen
erfasst, kann die Verbreitung auch eine Anwenderunterstützung beinhalten.
Die Kostendeckung
bildet zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, im Einklang mit den geltenden
Buchführungsgrundsätzen und der einschlägigen Methode der Gebührenberechnung
der betreffenden öffentlichen Stelle, eine Obergrenze für die Entgelte, weil
überhöhte Preise ausgeschlossen sein sollen. Diese Obergrenze lässt den
öffentlichen Stellen die Möglichkeit offen, niedrigere oder gar keine Entgelte
für die Weiterverwendung zu erheben. Weiters gibt § 7 vor, dass allfällige
einzuhebende Entgelte sich einerseits an den Kosten (für die Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten) des entsprechenden
Abrechnungszeitraums zu orientieren haben und andererseits unter Bedachtnahme
auf die geltenden Buchführungsgrundsätze und die einschlägige Methode der
Gebührenberechnung der jeweiligen öffentlichen Stelle (soweit vorhanden) zu
berechnen sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2003/98/EG). Wie
noch in den Erläuterungen zu §§ 9 und 10 näher ausgeführt, sind die
Standardentgelte bereits im Voraus festzulegen und müssen bei vergleichbaren
Kategorien der Weiterverwendung dieselben sein. Hiernach kann auch der
wirtschaftliche Wert der Dokumente für den Antragsteller bei der Kalkulation
der Entgelte berücksichtigt werden.
Organe des Bundes
haben auf § 49a BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr
26/2000 und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Vergütungen
für Leistungen zwischen den Organene des Bundes und über Entgelte für
Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung
- LA-V), BGBl. II Nr. 388/2000 Bedacht zu nehmen.
Die im IWG
gewählte – und auf den Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG basierende –
Entgelteregelung berücksichtigt, dass bestimmte öffentliche Stellen auf die
Einnahmen und den Vertrieb ihrer Dokumente angewiesen sind, um ihre Tätigkeiten
teilweise finanzieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten zwar nach Erwägungsgrund 14
der Richtlinie den öffentlichen Stellen nahe legen, ein Grenzkostenmodell für
Reproduktion und Verbreitung zu übernehmen, aber dennoch steht es den
Mitgliedstaaten und im Sinne der Regelung des § 7 den einzelnen
öffentlichen Stellen frei, ihre Entgeltestrategie festzulegen. Damit wird der
öffentlichen Stelle die vollständige Deckung der Produktions- und zugehöriger
Kosten für die Erstellung der Dokumente einschließlich eines angemessenen
Gewinns gestattet. Die einzig auferlegte Einschränkung ist eine Obergrenze für
den Fall, dass die öffentliche Stelle aus ihren Dokumenten unangemessene
Gewinne erzielt (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von
Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. — 2002/0123 (COD)*/,
S. 6).
In diesem
Zusammenhang ist auf Art. 13 der Richtlinie 2003/98/EG hinzuweisen, wonach
diese Richtlinie drei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten insbesondere auf den
Steigerungsgrad der Weiterverwendung des öffentlichen Sektors und die
Auswirkungen der Grundsätze über die Entgelte überprüft werden soll.
Zu § 8:
§ 8 dient der
Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG und gibt für
den Fall, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten Bedingungen festgelegt
werden, maßgebliche Grundätze vor.
Abs. 1:
Abs. 1
bestimmt, dass für den Fall, dass öffentliche Stellen im Rahmen der Genehmigung
der Weiterverwendung Bedingungen festlegen, öffentliche Stellen die Genehmigung
eines Weiterverwendungsantrags davon abhängig machen können, dass der
Antragsteller bestimmte Nutzungsbedingungen akzeptiert. Dies bedeutet nicht
zwangsläufig, dass stets Bedingungen festgelegt werden müssen, denn öffentliche
Stellen können die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten
auch ohne Bedingungen genehmigen. Lediglich für den Fall, dass die öffentlichen
Stellen Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen
Dokumente festlegen möchten, können sie dies in Form eines Vertrages
ausgestalten und darin die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung, wie zB die
Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der
unveränderten Wiedergabe oder den Quellennachweis (siehe Erwägungsgrund 17
der Richtlinie 2003/98/EG), regeln.
Abs. 2:
Durch Abs. 2
soll gewährleistet werden, dass für den Fall, dass Bedingungen festgelegt
werden, diese die Möglichkeit der Weiterverwendung der beantragten Dokumente
nicht unnötig einschränken und keiner Wettbewerbsbehinderung dienen. Diese
Formulierung entspricht dem Wortlaut der Bestimmung in Art. 8 Abs. 1
letzter Satz der Richtlinie 2003/98/EG. Dass Bedingungen nicht der
Wettbewerbsbehinderung dienen sollen, ist dahingehend auszulegen, dass etwaige
Bedingungen, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, d.h. objektiv für
eine Wettbewerbsbehinderung geeignet sind, von Abs. 2 erfasst und sohin
nicht festgelegt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist auf die
gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften zu verweisen,
die die Schaffung eines Binnenmarkts und eines Systems vorsehen, das
Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindern soll. Die in
Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/98/EG geforderte Transparenz der
Bedingungen wird in § 9 näher ausgestaltet.
Zu § 9:
In Umsetzung von
Art. 7 der Richtlinie werden in § 9 dieses Bundesgesetzes die
öffentlichen Stellen einerseits zur transparenten Gestaltung der
Weiterverwendungsbedingungen und der Standardtarife bzw. zur Offenlegung der
Berechnungsgrundlage in atypischen Fällen verpflichtet; andererseits soll in
Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG sicher gestellt werden,
dass öffentliche Stellen praktische Vorkehrungen treffen, die die Suche nach
den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern. Weiters ist vorgesehen,
dass die Bedingungen und Standardentgelte sowie die die Suche erleichternden
Listen und Verzeichnisse von der betreffenden öffentlichen Stelle – nach
Möglichkeit im Internet – veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung
im Internet kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Stelle
über die entsprechenden technischen Möglichkeiten verfügt.
Abs. 1:
Gemäß Abs. 1
sollen die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Bedingungen und
Standardentgelte von den öffentlichen Stellen im Voraus festgelegt und in
geeigneter Weise – wenn möglich, insb. wenn die betreffenden Dokumente selbst
im Internet erscheinen, in diesem Medium – veröffentlicht werden. Auch wenn
öffentliche Stellen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem
Besitz befinden, keine Entgelte einheben, ist dies öffentlich bekannt zu geben.
Die Gewährleistung der Klarheit und öffentlichen Verfügbarkeit der Bedingungen
und Standardentgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten stellt eine
Voraussetzung für die Entwicklung des Informationsmarktes dar (siehe
Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2003/98/EG). Durch die Verpflichtung,
Bedingungen und Standardentgelte bereits im Voraus festzulegen, lässt sich
feststellen, dass diese objektiv sind und damit den Leitgrundsätzen der
Wettbewerbspolitik nicht zu widersprechen drohen. Dadurch soll auch ein besser
vorhersehbares Umfeld für Investitionsentscheidungen und Planungen der
Verwerter von Dokumenten geschaffen werden (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle
Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. —
2002/0123 (COD)*/, S. 11).
Abs. 2:
Gemäß Abs. 2
ist von der öffentlichen Stelle auf Anfrage die Berechnungsgrundlage für die
veröffentlichten Entgelte und die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte in
atypischen Fällen bekannt zu geben.
Abs. 3:
Abs. 3 soll
Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG über die praktischen Vorkehrungen zur
Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten
umsetzen, um so den potenziellen Weiterverwendern einen Überblick über die
vorhandenen und weiterverwendbaren Dokumente zu ermöglichen. Als demonstrativ
aufgezählte Mittel und Einrichtungen, die geeignet sein sollen, diese
Anforderung zu erfüllen, sind – in Anlehnung an das UIG – einerseits die
Führung und Veröffentlichung von Listen und Verzeichnissen über die wichtigsten
im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und einer Weiterverwendung zugänglichen
Dokumente und andererseits die Namhaftmachung von Auskunftspersonen und
Informationsstellen anzuführen. Durch diese Hilfsmittel soll den
Weiterverwendern einerseits die Suche nach den für die Weiterverwendung
verfügbaren Dokumenten und andererseits nach den entsprechenden
Weiterverwendungsbedingungen erleichtert werden. Unter den „wichtigsten
Dokumenten“ sind jene Dokumente zu verstehen, die in großem Umfang
weiterverwendet werden oder weiterverwendet werden können (siehe
Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2003/98/EG).
Nicht zwingend
vorgesehen, aber der Dokumentensuche durchaus dienlich wären auch
Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verbunden sind,
ebenso wie – in Entsprechung von Erwägungsgrund 18 der Richtlinie
2003/98/EG – die Veröffentlichung der Entscheidung öffentlicher Stellen,
bestimmte Dokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung zu
stellen oder diese Dokumente nicht mehr zu aktualisieren.
Zu
§ 10:
Abs. 1:
Das in Abs. 1
festgelegte Gebot der Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundsatz
dieses Gesetzes und dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/98/EG. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der
Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare
Kategorien der Weiterverwendung hinsichtlich der Entgelte und
Nutzungsbedingungen gleich zu behandeln. Vergleichbare Kategorien der Nutzung
sind dann gegeben, wenn der Zweck der Weiterverwendung beziehungsweise das mit
der Weiterverwendung beabsichtigte Endprodukt gleich oder zumindest gleichartig
ist. Für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung der Dokumente
können öffentliche Stellen unterschiedliche Entgelte und unterschiedliche
Nutzungsbedingungen festlegen, da es sich diesfalls um keine vergleichbaren
Kategorien der Weiterverwendung handelt (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie
2003/98/EG).
Abs. 2:
Abs. 2
bezweckt die Unterbindung von diskriminierenden Quersubventionen innerhalb der
öffentlichen Stellen und setzt Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
2003/98/EG um. Öffentliche Stellen dürfen demnach ihre Dokumente zwar auch
selbst kommerziell verwerten, jedoch nur unter den gleichen Bedingungen wie
andere Nutzer (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Diese
Bestimmung soll verhindern, dass private Anbieter von Informationsprodukten und
Informationsdiensten durch die Konkurrenz öffentlicher Anbieter vom Markt
verdrängt werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn öffentliche
Stellen ihre im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellten
"Basisinformationen" unentgeltlich oder zu günstigeren Preisen weiterverwenden
dürften als private Nutzer. Indem Entgelte und Nutzungsbedingungen auch für
öffentliche Stellen gelten, wenn diese Dokumente für eigene Geschäftstätigkeit
weiterverwenden, wird eine ungerechtfertigte Bevorzugung öffentlicher Stellen
gegenüber privaten Wettbewerbern vermieden. Die Regelung des Abs. 2
betrifft allerdings nur die Bereitstellung jener (Basis-)Dokumente, die
ursprünglich von der öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags
erstellt und sodann von dieser – außerhalb ihres öffentlichen Auftrags – als
Grundlage zur Generierung von für den Markt bestimmten Mehrwertprodukten
weiterverwendet werden. Das Anbieten dieser aus den öffentlichen
„Basisinformationen“ erstellten Mehrwertprodukte auf dem Markt durch die
öffentliche Stelle fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung.
Wenn öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags
ihre Dokumente untereinander unentgeltlich und ohne Bedingungen austauschen,
während Dritte unter Umständen für die Weiterverwendung dieser Dokumente
Entgelte entrichten und/oder Nutzungsbedingungen akzeptieren müssen, so steht
dies nicht in Widerspruch zur Norm des Abs. 2. Ein solcher
„Austausch" von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen zur Erfüllung
ihres öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung im Sinne dieses
Bundesgesetzes (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG).
Abs. 3:
Abs. 3 legt
fest, dass sobald eine Weiterverwendung von Dokumenten erstmalig genehmigt
wurde, diese fortan für alle potenziellen Marktteilnehmer in nicht
diskriminierender Weise offen zu stehen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob
diese Dokumente bereits als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden oder
nicht (siehe Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG). Grundsätzlich
dürfen Dokumente daher auch nicht exklusiv an einzelne Dritte weitergegeben
werden. Näheres zu Ausschließlichkeitsbedingungen siehe unter Erläuterungen zu
§ 11.
Zu
§ 11:
Abs. 1:
Um
ungerechtfertigte Einschränkungen des Wettbewerbs oder der kommerziellen
Verwertung von Dokumenten zu verhindern und allen potentiellen Marktteilnehmern
die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu
diskriminierungsfreien Bedingungen zu ermöglichen, normiert Abs. 1 in
Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG, dass Verträge
und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten grundsätzlich
keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der zur Weiterverwendung zur
Verfügung gestellten Dokumente einräumen dürfen. Das bedeutet auch, dass
Exklusivrechte, die lediglich der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages
dienen, nicht von diesem Verbot des Abs. 1 betroffen sind, da kein Fall
der Weiterverwendung vorliegt. Wie bereits in den allgemeinen Erläuterungen
ausgeführt, stellen zudem Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Missbrauch
einer (markt-)beherrschenden Stellung führen, einen Widerspruch zu den
Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86
EGV) dar.
Abs. 2:
Abs. 2, der
der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG dient,
enthält eine Ausnahmeregelung zu dem in Abs. 1 festgelegten Verbot von
Ausschließlichkeitsvereinbarungen und regelt die Bedingungen, unter welchen im Einzelfall
die Gewährung eines ausschließlichen Rechtes auf Weiterverwendung spezifischer
Dokumente zulässig sein kann. Diese Bestimmung betrifft jene Fälle, in denen
zwar eine Weiterverwendung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, die
Bereitstellung eines Dienstes im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse jedoch
eine Bevorzugung Dritter erfordert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn
an der Publikation bestimmter Dokumente ein öffentliches Interesse besteht,
aber kein kommerzieller Verleger dazu bereit wäre, diese Dokumente ohne
Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zu veröffentlichen (siehe
Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG). Nicht notwendig ist es, dass
ein durch ein ausschließliches Nutzungsrecht privilegierter Dritter mit der Weiterverwendung
ausschließlich oder überwiegend nichtkommerzielle Aufgaben wahrnimmt, er kann
damit auch kommerzielle Zwecke verfolgen (siehe Erwägungsgrund 20 der
Richtlinie 2003/98/EG, der auf das Beispiel eines "kommerziellen
Verlegers" verweist). Der Grund für die Erforderlichkeit der Einräumung
eines ausschließlichen Rechtes ist regelmäßig - mindestens alle drei Jahre - zu
überprüfen.
In
Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Abs. 2 ist eine Klausel
aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein Kündigungsrecht für den Fall
einräumt, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausnahme von
der Regelung des § 12 Abs. 1 rechtfertigende Grund nicht mehr
vorliegt.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
nach Abs. 2 müssen aus sich heraus klar und eindeutig verständlich, d.h.
inhaltlich transparent sein und von der öffentlichen Stelle, die ihre Dokumente
für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellt und diesbezüglich
Ausschließlichkeitsvereinbarungen abschließt, öffentlich bekannt gemacht
werden. Die Veröffentlichung hat – soweit möglich – im Internet zu erfolgen.
Die Verpflichtung zur Publikation und zur transparenten inhaltlichen
Ausgestaltung bezieht sich auch auf jene Exklusivrechte, die nach dem
31. Dezember 2003, also vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aber
unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/98/EG, eingeräumt
wurden. Durch diese Bestimmung wird Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie
Rechnung getragen.
Ob eine Situation
eine Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt und mithin den Wettbewerb
nicht unnötig einschränkt, wäre von Fall zu Fall gemäß Art. 89 EGV zu prüfen
(vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen
Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. — 2002/0123 (COD)*/, S. 12).
Abs. 3:
Abs. 3
normiert in Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG,
dass bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende
Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2
fallen, nicht unmittelbar unwirksam werden, sondern grundsätzlich bis zu deren
Vertragsablauf, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008 geschützt sind.
Zu
§ 12:
Zur Gewährleistung
des Rechtsschutzes normiert § 12 eine Verweisung auf den ordentlichen
streitigen Rechtswegs. Für Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von
Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist eine
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen, da die Weiterverwendung als
reine Privatwirtschaftsverwaltung zu betrachten ist.
Zu
§ 13:
Die
Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz.
Zu
§ 14:
Da das IWG an
mehreren Stellen auf andere Bundesgesetze (beispielsweise auf das
Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen) verweist, stellt
§ 14 klar, dass diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden sind.
Zu
§ 15:
Ungeachtet der in
diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für Frauen und Männer gleichermaßen anwendbar.
Zu
§ 16:
Das
Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/98/EG.
Zu
§ 17:
Als Termin für das
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wäre – im Hinblick auf eine fristgerechte
Richtlinienumsetzung – der 1. Juli 2005 vorgesehen.