An das / die / den

       

1.      Österreichische Präsidentschaftskanzlei

2.      Parlamentsdirektion

3.      Rechnungshof

4.      Volksanwaltschaft

5.      Verfassungsgerichtshof

6.      Verwaltungsgerichtshof

7.      Bundeskanzleramt

8.      Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

9.      Bundeskanzleramt - Büro von Herrn Vizekanzlers Gorbach

10. Bundeskanzleramt - Büro Staatssekretär Morak

11. Bundeskanzleramt - Büro Staatssekretär Mag. Schweitzer

12. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

13. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

14. Bundesministerium für Finanzen

15. Bundesministerium für Finanzen- Büro Staatssekretär Dr. Finz

16. Bundesministerium für Inneres

17. Bundesministerium für Justiz

18. Bundesministerium für Landesverteidigung

19. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

20. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - Büro Herrn Staatssekretär Sigisbert Dolinschek

21. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

22. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Büro Staatssekretär Mag. Mainoni

Büro Staatssekretär Mag. Kukacka

23. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

24. IKT-Stabstelle beim Bundeskanzleramt

25. Bundesanstalt Statistik Österreich

26. Büro des Datenschutzrates

27. Wirtschaftskammer Österreich

28. Bundesarbeitskammer

29. Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

30. Österreichischer Gewerkschaftsbund

31. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

32. Verein Österreichischer Industrieller

33. Österreichischen Landarbeiterkammertag

34. Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

35. Österreichische Notariatskammer

36. Österreichische Patentanwaltskammer

37. Österreichische Ärztekammer

38. Österreichische Dentistenkammer

39. Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

40. Österreichische Apothekerkammer

41. Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

42. Kammer der Wirtschaftstreuhänder

43. Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe Österreichs

44. Patientenanwaltschaft

45. Arbeitsmarktservice Österreich

46. Bundestheater-Holding GmbH

47. Österreichischer Rat für Forschung und Technologieentwicklung

48. Österreichische Bundesbahnen

49. Österreichische Bundesforste AG

50. Österreichische Post AG

51. Telekom Austria AG

52. Finanzmarktaufsicht

53. Finanzprokuratur

54. ORF

55. Bundesimmobiliengesellschaft

56. Forschungsförderungsgesellschaft

57. Verein für Konsumenteninformation

58. Verband für Informationswirtschaft

59. Österreichisches Normungsinstitut

60. Amt der Burgenländischen Landesregierung

61. Amt der Kärntner Landesregierung

62. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

63. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

64. Amt der Salzburger Landesregierung

65. Amt der Steiermärkischen Landesregierung

66. Amt der Tiroler Landesregierung

67. Amt der Vorarlberger Landesregierung

68. Amt der Wiener Landesregierung

69. Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung

70. Österreichischer Gemeindebund

71. Österreichischer Städtebund

  72. AGEO Österreichischer Dachverband für Geographische Information

 

 

 

                                                                                                                           Name/Durchwahl:

                                                                                            Mag. Weissenböck / 5216

                                                                                                                          

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-15.875/0008-Pers/6/2005

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung

der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse

post@pers6.bmwa.gv.at richten.

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes; Versendung zur Begutachtung

 

 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beehrt sich, in der Beilage den Entwurf zu einem Informationsweiterverwendungsgesetz samt Vorblatt und Erläuterungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis spätestens 6. Mai 2005 per E-Mail an die Adresse: Post@pers6.bmwa.gv.at zu übermitteln. Sollte bis zum o.a. Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird davon ausgegangen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen bestehen.

 

Der Entwurf des gegenständlichen Bundesgesetzes kann samt Vorblatt und Erläuterungen auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at/BMWA/Rechtsvorschriften/Entwuerfe) eingesehen und herunter geladen werden.

 

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unterliegt der gegenständliche Entwurf nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, weil es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen ist (siehe Art. 6 Abs. 1 Z. 1 der Vereinbarung).

 

Abschließend wird ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates, wenn möglich auch zusätzlich elektronisch, an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Wien, am 28.02.2005

Für den Bundesminister:

Mag.Dr.iur. Martin Janda

 

 

Elektronisch gefertigt.

 


Entwurf

Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen –Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, inbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten, die die öffentlichen Stellen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt haben und zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 136/2001, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, StGBl. Nr. 435/1920, zuletzt revidiert in Paris am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 319/1982, idF der Übereinkunft BGBl. Nr. 133/1985 und der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 612/1986, und dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), BGBl. Nr. 1/1995, vereinbar sind.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,

        1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;

        2. die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, nicht zugänglich sind;

        3. die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

        4. die geistiges Eigentum Dritter sind;

        5. die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;

        6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen der öffentlichen Stellen gemäß § 4 Z 1, wie insbesondere Schulen, Hochschulen, Archiven, Bibliotheken und Forschungsinstituten, sind;

        7. die im Besitz kultureller Einrichtungen der öffentlichen Stellen gemäß § 4 Z 1 wie insbesondere Museen, Bibliotheken, Archiven, Orchestern, Opern, Theatern sind.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

        1. öffentliche Stelle:

            a) der Bund,

            b) Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und   Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie

                   - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

                   - zumindest teilrechtsfähig sind und

                   - überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind,

            c) Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des  Art. 127a Abs. 3 B-VG, soweit sie

                   - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

                   - überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 20 000 für Unternehmungen gemäß Art.127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich ist,

            d) Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit a bis c zusammensetzen.

        2. Dokument:

            a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),

            b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.

        3. ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:

    ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.

        4. Weiterverwendung:

    die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

II. Abschnitt

Weiterverwendung

Anforderungen an  den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung

§ 5. (1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt oder der Umfang der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Antragsteller innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Antrags aufzutragen. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung gemäß Satz 1 nach, beginnt der Lauf der Frist nach Abs. 3 erneut zu laufen.

(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 12)

        1. die beantragten Dokumente zur Gänze bereitzustellen oder

        2. die beantragten Dokumente teilweise bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen werden kann oder

        3. ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 8 Abs. 1 erforderlich ist oder

        4. dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht nicht entsprochen werden kann.

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 3) darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen nach Möglichkeit elektronischer Mittel zu bedienen.

Verfügbare Formate

§ 6. (1) Soweit öffentliche Stellen die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.

(2) Werden Auszüge aus Dokumenten beantragt, so müssen diese dann nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.

(3) Öffentlichen Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

Entgelte

§ 7. Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Bedingungen für die Weiterverwendung

§ 8. (1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.

(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.

Transparenz und praktische Vorkehrungen

§ 9. (1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Bedingungen und Standardentgelte sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - nach Möglichkeit im Internet - zu veröffentlichen.

(2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.

(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, indem sie insbesondere

        1. Listen und Verzeichnisse über die wichtigsten in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führen und diese in geeigneter Weise - nach Möglichkeit im Internet - veröffentlichen;

        2. Auskunftspersonen und Informationsstellen benennen.

Nichtdiskriminierung

§ 10. (1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 11. (1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise- nach Möglichkeit im Internet- öffentlich bekannt zu machen.

(3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

III. Abschnitt

Rechtsschutz

Anrufung der Gerichte

§ 12. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

IV. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Verweisungen

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Umsetzungshinweis

§ 16. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 S 90 vom 31.12.2003, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.


Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist bis 30. Juni 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Ziel:

Durch das Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG soll eine EU-konforme Rechtslage geschaffen und ein Rahmen für die Bedingungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (für den Bereich des Bundes und die dem Einflussbereich des Bundes zuzuordnenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts) festgelegt werden. Ziel der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist es, die nationalen Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau anzugleichen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Bedingungen für die Nutzung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.

Inhalt:

In Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG legt der gegenständliche Entwurf grundlegende Anforderungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen des Bundes befindlichen Informationen fest, ebenso wie die einzuhaltenden Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie der Angemessenheit der Entgelte als auch des Verbotes von Ausschließlichkeitsvereinbarungen.

Alternativen:

Keine; im Falle der Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage wäre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Können derzeit nicht quantifiziert werden. Zusätzliche Personal- und Sachkosten für öffentliche Stellen sind vom Ausmaß der Inanspruchnahme des IWG abhängig, das zurzeit nicht abgeschätzt werden kann. Die Abdeckung dieser zusätzlichen Kosten ist aber grundsätzlich durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 7 möglich.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Informationen des öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten. Im Bereich der Inhaltsproduktion wurden in den letzten Jahren und werden auch weiterhin Arbeitsplätze geschaffen, besonders in kleinen aufstrebenden Unternehmen. Durch klare und transparente Rahmenbedingungen wie sie das gegenständliche Gesetz vorsieht, wird die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erleichtert und die Wirtschaft in die Lage versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen, was wiederum zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, soweit die Kompetenz des Bundes betroffen ist, und sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem im Entwurf vorliegenden Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (kurz: PSI-Richtlinie) auf Bundesebene umgesetzt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten auf ein Mindestniveau anzugleichen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft zu fördern (siehe Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2003/98/EG).

Die digitale, wissensgestützte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit sowie Beschäftigung und verbessert gleichzeitig die Lebensqualität der europäischen Bürger. Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein weites Spektrum an Informationen in zahlreichen Sachgebieten wie insbesondere in den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Geographie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung. Diese Informationen sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten. Eine intensivierte Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors soll dazu führen, dass breitere Kreise von Bürgern und Unternehmen über qualitativ höherwertige Informationen verfügen und so ihre Rechte auf dem Binnenmarkt besser wahrnehmen können. Informationen des öffentlichen Sektors bergen aber auch ein bedeutendes Wirtschaftspotenzial. Durch umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollen die Unternehmer in die Lage versetzt werden, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen und zu Wirtschaftswachstum sowie zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze beizutragen (siehe Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2003/98/EG).

Die Regelungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab. Dies stellt ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Informationsquelle dar und führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Durch die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten soll die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Ziel gefördert werden, gemeinschaftsweite Informationsdienstleistungen zu schaffen und die Entwicklung des Binnenmarktes zu stärken.

Vor diesem Hintergrund soll die Richtlinie gewährleisten, dass bei der Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors die gleichen Grundbedingungen für alle Akteure auf dem europäischen Informationsmarkt gelten, dass die Bedingungen für die Verwertung transparenter gestaltet, ungerechtfertigte Marktverzerrungen beseitigt werden und dem Marktteilnehmer Rechtssicherheit geboten wird. Sohin sollen gemeinschaftsweite Dienstleistungen gefördert und zu diesem Zweck Hemmnisse für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials öffentlicher Informationen, die sich aus unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Regelungen hinsichtlich deren Nutzung ergeben, beseitigt werden.

Da die Regeln und Verfahren für die Verwertung der Informationen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich oder schlicht unklar sind, soll ein Mindestbestand an Harmonisierung und an gemeinsamen Regeln die Voraussetzung für mehr Sicherheit schaffen und die Herstellung unionsweiter Produkte erleichtern. Es bedarf sohin eines allgemeinen Rahmens, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Weiterverwendung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.

Durch die Richtlinie soll ein Mindestmaß an Sicherheit und Transparenz der Bedingungen für die Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors in Europa geschaffen und die grenzüberschreitende Einführung von Produkten und Diensten auf Basis von Informationen des öffentlichen Sektors und damit die Entwicklung eines echten europäischen Informationsmarktes gefördert werden. Dadurch sollen im weiteren Sinne die Ziele des Binnenmarktes nach Art. 95 EGV, der Harmonisierungsbestimmungen im Hinblick auf die problemlose Schaffung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes vorsieht, verwirklicht werden. Bessere Möglichkeiten zur Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors auf der Basis eines harmonisierten Rahmens werden durch erhöhte Sicherheit und Transparenz zudem Investitionen und Innovationen auf dem Informationsmarkt fördern.

Dieses Bundesgesetz enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen. Öffentliche Stellen werden durch dieses Gesetz grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Verwertung bestimmter Dokumente zu gestatten. Es besteht auch keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen, Dokumente weiterzugeben. Wenn jedoch Dokumente weitergegeben werden, dann hat dies unter Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Die erstmalige Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Sobald aber eine Weiterverwendung von Dokumenten erstmalig gestattet wurde, sind diese in nicht diskriminierender Weise (§ 10), innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (§ 5), gegebenenfalls gegen angemessenes Entgelt (§ 7) und grundsätzlich nicht exklusiv auf Antrag (§ 11) auch an jeden Dritten weiterzugeben. Öffentlichen Stellen ist eine eigene wirtschaftliche Nutzung ihrer Dokumente gestattet. Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene wirtschaftliche Geschäftstätigkeiten verwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, gelten für diese Tätigkeiten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Von diesem Bundesgesetz unberührt bleiben die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, insb. das Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS). Ebenso wird die Einhaltung bestehender Datenschutzregelungen in keiner Weise berührt: Informationen, die aus Datenschutzgründen nicht allgemein zugänglich sind, können nicht verwertet werden. Ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ebenso wie Kultur- und Bildungseinrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion eine Sonderstellung in der Gesellschaft einnehmen. Dieses Bundesgesetz ist zudem dann nicht anwendbar, wenn die Erstellung der Dokumente nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt. Ebenso wenig anwendbar ist dieses Bundesgesetz, wenn die Dokumente nicht zugänglich sind, insbesondere nach den geltenden Zugangsregelungen oder aus Gründen des Schutzes der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen der statistischen Geheimhaltung.

Dieses Bundesgesetz stützt sich auf die geltenden österreichischen Zugangsregeln, d.h. die Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Es wird sohin  bloß die Regelung für die Weiterverwendung von öffentlichen Dokumenten für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke vorgenommen.

Dieses Bundesgesetzes umfasst Bestimmungen, die zusätzliche Aufwendungen der betreffenden öffentlichen Stellen erfordern können. Diese sollen jedoch nicht über die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis hinausgehen und auf ein Mindestmaß begrenzt werden, indem Dokumente in den vorliegenden Formaten zur Verfügung gestellt werden können. Es besteht keine Verpflichtung zur Neuerstellung oder Umformatierung.

Öffentliche Stellen dürfen die Entgelte für die Weiterverwendung nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Informationen fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt wurden. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung von Dokumenten zu decken, wobei von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist. Es steht den jeweiligen öffentlichen Stellen frei, ihre Gebührenstrategie festzulegen. Soweit Entgelte erhoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen die Kosten die Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Dokumente zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die einzige Einschränkung, die auferlegt wird, ist somit  das Erfordernis der Angemessenheit als Obergrenze für den Fall, dass eine öffentliche Stelle aus ihren Informationsquellen unangemessene Gewinne erzielen würde.

Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein und sind transparent zu gestalten.

Um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden, sind die Bedingungen und Standardentgelte für die Weiterverwendung der Dokumente von den betreffenden öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und – nach Möglichkeit auf elektronischem Wege – zu veröffentlichen. Auf Anfrage ist von der öffentlichen Stelle die Berechnungsgrundlage für die Entgelte bekannt zu geben. Des Weiteren sind Antragsteller über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zu unterrichten. Zur Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten haben die öffentlichen Stellen praktische Vorkehrungen zu treffen, indem sie beispielsweise Verzeichnisse über die wichtigsten zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente führen und diese – soweit möglich im Internet – veröffentlichen.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich unzulässig, da sie den Wettbewerb und die kommerzielle Verwertung von Informationen in unzumutbarer Weise einschränken. Die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen hat allen potenziellen Marktteilnehmer offen zu stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Ausnahmsweise dürfen Ausschließlichkeitsvereinbarungen getroffen werden, wenn die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Gewährung eines exklusiven Nutzungsrechtes erfordert. Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch das Unternehmen, mit dem sie getroffen wurden, führen, stellen einen Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 EGV) dar. Daraus ist die Verpflichtung abzulesen, alle derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen aufzuheben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der PSI-Richtlinie gründet einerseits auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6) für privatrechtrechtlich organisierte öffentliche Stellen und andererseits auf der Organisationshoheit, wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Stellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials, das in den Dokumenten öffentlicher Stellen liegt. Insbesondere soll es Unternehmen erleichtert werden, neue Informationsprodukte und -dienste zu erstellen, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird, durch die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen deren wirtschaftliches Potenzial als Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste, insbesondere mit digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen (siehe Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/98/EG). Durch die Formulierung des Zieles wurde dem Anliegen der Richtlinie 2003/98/EG Rechnung getragen.

Zu § 2:

Abs. 1:

In der Bestimmung des Abs. 1 kommt klar zum Ausdruck, dass durch dieses Bundesgesetz die Bedingungen und Verfahren für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen (für den Bereich des Bundes und die dem Einflussbereich des Bundes zuzuordnenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts) befinden und von diesen – über ihren originären öffentlichen Auftrag hinausgehend – zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, geregelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG). Es begründet keine grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Stelle, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung genehmigt wird, ist vielmehr Sache der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Wird aber eine Weiterverwendung von Dokumenten gestattet, so hat dies nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

Abs. 2:

Abs. 2 sieht vor, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG. Das IWG begründet demnach kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen, wenn für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits Zugangsregelungen bestehen. Dieses Bundesgesetz stützt sich daher auf die bestehenden Zugangsregelungen (siehe auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG) wie beispielsweise das Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2005.

Beim Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen geht es um ein Informationsbedürfnis. Die Weiterverwendung impliziert demgegenüber nicht nur Information, sondern darüber hinaus Übermittlung bzw. Bereitstellung der Dokumente zum Zweck der kommerziellen und nichtkommerziellen Weiterverwendung durch Dritte. Für die Weiterverwendung ist der freie Zugang zu den beantragten Dokumenten eine notwendige Voraussetzung, weshalb die Entscheidung über den Zugang zu Dokumenten der Entscheidung über deren Weiterverwendung vorgelagert sein und auf die bestehenden Zugangsregelungen zurückgegriffen werden muss, sofern solche für die beantragten Dokumente bestimmt sind. Wird der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht in bestehenden Zugangsregelungen normiert, dann liegt es in der Entscheidungsmacht der betreffenden öffentlichen Stelle, den Zugang zu den beantragten Dokumenten und ferner deren Weiterverwendung - nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes - zu gewähren.

Abs. 3:

Abs. 3 legt fest, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden (siehe auch Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/98/EG sowie Erwägungsgrund 21 dieser Richtlinie). Die vollständige Einhaltung der bestehenden Datenschutzregelungen und der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten (wie beispielsweise die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) werden sohin in keiner Weise beeinträchtigt. Informationen, die aus Datenschutzgründen oder aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht allgemein zugänglich sind, können nicht verwertet werden.

Abs. 4:

Abs. 4 dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2003/98/EG und normiert, dass die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen nur insoweit gelten, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insb. der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar sind. Wie noch zu § 3 Z 4 ausgeführt, handelt es sich bei den Rechten an geistigem Eigentum sowohl um Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (einschließlich von Schutzrechten sui generis) als auch um gewerbliche Schutzrechte.

Zu § 3:

In Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG definiert § 3 jene Bereiche des öffentlichen Sektors, die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Z 1:

Z 1 sieht vor, dass nur jene Dokumente in den Geltungsbereich des IWG fallen, die die öffentliche Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt. Durch diese Bestimmung wird Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/98/EG Rechnung getragen. "Öffentlicher Auftrag" ist im Sinne von "öffentlicher Aufgabe" zu verstehen (eine derartige Interpretation legt auch die englische Textversion der Richtlinie nahe, die von "public task" spricht).

Dem Begriff öffentliche Aufgabe ist die Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen immanent (siehe auch Erläuterungen zu § 4 Z 1). Zu den öffentlichen Aufgaben sind jedenfalls die in den verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmungen und im Katalog der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung in Art. 10 bis 15 B-VG genannten, staatlichen Aufgaben zu zählen. Auch die Verwaltungsaufgaben, wie insbesondere die  Daseinsvorsorge, die soziale Vorsorge und die Förderungsverwaltung stellen öffentliche Aufgaben dar. Im Bereich der genannten Rechtsgebiete besteht bereits vielfach eine Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung zur Erhebung und Sammlung von Daten. Öffentliche Aufgaben im Allgemeinen und Staats- bzw. Verwaltungsaufgaben im Besonderen können grundsätzlich sowohl hoheitlich als auch in den Formen des Privatrechts wahrzunehmen sein (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998), Rz 722). Die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung ist daher für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe nicht relevant. Ausschlaggebend sind allein die Intention und der Zweck der Tätigkeit. Überwiegt das öffentliche Interesse, handelt es sich um eine Tätigkeit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Stehen hingegen (überwiegend) kommerzielle Interessen im Vordergrund, liegt keine Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vor. Die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden, fällt somit nicht unter den öffentlichen Auftrag (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG).

Öffentliche Stellen können dieselben Dokumente, die sie im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt haben, sowohl für Tätigkeiten im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags als auch für kommerzielle Tätigkeiten nutzen, die außerhalb dieses Auftrags liegen. In letzterem Fall müssen die Basisdokumente, die im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags erfasst werden, nach diesem Bundesgesetz der Weiterverwendung – nicht diskriminierend – zur Verfügung gestellt werden, die kommerziellen Informationsprodukte und -dienstleistungen (Mehrwertprodukte), die aus diesen Dokumenten – außerhalb des öffentlichen Auftrags der öffentlichen Stelle – abgeleitet sind, hingegen nicht.

Z 2:

Z 2 sieht – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2003/98/EG – vor, dass Dokumente, die nicht zugänglich sind, vom Geltungsbereich des IWG ausgenommen sind und zählt demonstrativ als Gründe die nationale und öffentliche Sicherheit und die Landesverteidigung sowie kommerziell sensitive Dokumente, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, auf. Diese Ausnahmebestimmung erstreckt sich aber auch auf jene Dokumente, die nach den bestehenden Zugangsregelungen oder aufgrund der Entscheidung der öffentlichen Stelle, Dokumente allgemein nicht zur Verfügung zu stellen, nicht zugänglich sind. Mit dieser Regelung soll verdeutlicht werden, dass durch das IWG kein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen begründet wird. Somit besteht in den Fällen, in denen kein Zugangsrecht eingeräumt ist, auch kein Recht auf Weiterverwendung.

Z 3:

In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG legt Z 3 fest, dass jene Dokumente vom Geltungsbereich des IWG ausgenommen sind, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind. Dies gilt auch, wenn für die Einsichtnahme in personenbezogene Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, Sonderbedingungen gelten (zB Nachweis eines im Sinne des Datenschutzes legitimen Interesses). So sieht beispielsweise § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, vor, dass über bestimmte gemeldete Wohnsitze nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden kann. Ebenso sieht § 18 in Verbindung mit § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 vor, dass die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Personen Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten hat, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Z 4:

Die Ausnahmebestimmung in Z 4 bezieht sich auf die Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, sofern sie vom Rechteinhaber nicht zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Gegenstand dieser Ausnahmeregelung ist sohin der Schutz von „geistigen Gütern“ bzw. – im Gegensatz zu den materiellen körperlichen Gegenständen – von „Immaterialgütern“. Im Bereich des Immaterialgüterrechts gilt das Enumerationsprinzip, d.h. es stehen nur jene Immaterialgüterrechte zur Verfügung, die gesetzlich vorgesehen sind. Die wesentlichen Gesetze zum Schutz von Immaterialgütern sind das Markenschutzgesetz – MSchG, das Musterschutzgesetz – MuSchG, das Patentgesetz – PatG, das Gebrauchsmustergesetz – GMG, das Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, das Sortenschutzgesetz – SortSchG, das Schutzzertifikatsgesetz - SchZG und das Urheberrechtsgesetz – UrhG (siehe Kucsko, Geistiges Eigentum (2003), S 33 und S 93 ff). Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  32/2003 wiederum lässt sich in zwei große Schutzbereiche einteilen: einerseits regelt das erste Hauptstück das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1 bis 65), andererseits normiert das zweite Hauptstück einen Schutz für verwandte Schutzrechte (§§ 66 bis 80), wie insbesondere für Datenbanken im Sinne der §§ 76c ff. (Sui- Generis-Schutz).

Durch das IWG wird das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran nicht berührt. In diesem Zusammenhang ist auf § 7 Abs. 1 UrhG zu verweisen, welcher normiert, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte Werke bestimmter Art – im Gegensatz zu Landkartenwerken, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellt oder bearbeitet und zur Verbreitung bestimmt sind (Abs. 2) – keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Öffentliche Stellen sollen gemäß Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.

Z 5:

In Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2003/98/EG normiert Z 5 eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die sich im Besitz des ORF oder ihrer Tochtergesellschaften befinden, soweit sie der Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004, dienen.

Z 6:

Z 6 bestimmt eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für Dokumente, die sich im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen befinden und setzt damit Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/98/EG um. Die in dieser Ziffer enthaltene Aufzählung ist eine demonstrative. Ebenfalls umfasst von der Ausnahme der Z 6 sind gegebenenfalls jene Einrichtungen der öffentlichen Stellen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden (siehe Art. 1 Abs. 2 lit.  e der Richtlinie 2003/98/EG).

Z 7:

Übereinstimmend mit Art. 1 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2003/98/EG normiert Z 7 eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind und zählt die wichtigsten Beispiele solcher kultureller Einrichtungen demonstrativ auf.

Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen nehmen aufgrund ihrer Funktion als Wissens- und Kulturträger eine Sonderstellung in der Gesellschaft ein. Eine Ausnahme der Dokumente dieser Einrichtungen vom Geltungsbereich des IWG ist nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass viele Dokumente dieser Einrichtungen ohnehin im geistigen Eigentum Dritter stehen, gerechtfertigt.

Zu § 4:

Z 1:

Z 1 hat die Definition der „öffentlichen Stelle“ zum Gegenstand und regelt zugleich den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Um die Homogenität der Regelungen zu gewährleisten, richtet sich diese Definition möglichst nach dem Wortlaut des Art. 2 lit. a und b der Richtlinie 2003/98/EG. Die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie für „öffentliche Stelle“ und „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ entsprechen jenen der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen (siehe Erwägungsgrund 10 und die dortige Bezugnahme auf die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 98/4/EWG). Insofern orientiert sich auch die innerstaatliche Umsetzung an den Definitionen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (siehe § 7 BVergG 2002 sowie die Vorgängerbestimmung § 11 BVergG 1997) und wird auf die entsprechende Literatur und Rechtssprechung als Auslegungshilfe verwiesen.

Aufgrund der kompetenzrechtlichen Lage und der geteilten Umsetzungszuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern fallen im vorliegenden Entwurf zum IWG unter den Begriff „öffentliche Stelle“ zunächst in lit. a der Bund und in lit. b Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage (d.h. solche Einrichtungen, die auf bundesgesetzlicher Grundlage errichtet sind), sofern für Letztere nachfolgende Kriterien kumulativ gegeben sind: erstens muss die Einrichtung auf bundesgesetzlicher Grundlage zu dem Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Einrichtung muss zweitens zumindest teilrechtsfähig sein und drittens muss entweder

       - die Einrichtung überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage finanziert werden, oder

       - ihre Leitung der Aufsicht durch den Bund oder anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage unterliegen, oder

       - ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund oder von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind.

Dieses dritte Kriterium zielt somit alternativ auf die Finanzierung durch den Bund oder andere Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage, auf die organisatorische Einflussnahme durch Organe des Bundes oder anderer Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage, oder auf die Bestellung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans durch Organe des Bundes oder anderer Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage.

Unter „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben“ ist ein gewisser Kernbereich von Agenden (etwa im Bereich der Daseinsvorsorge) zu verstehen, die im Interesse des Gemeinwohls vom Staat als Träger des Interesses der Gesamtheit besorgt werden. Dass wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind, steht der Besorgung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht entgegen (eine diesbezügliche Auslegungshilfe und Orientierung bietet Art. 86 Abs. 2 EGV und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des EuGH). In Anlehnung an das Vergaberecht ist davon auszugehen, dass ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines Allgemeininteresses dient. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung muss für die Annahme eines Allgemeininteresses eine spezifische, von der Zwecksetzung des Konkurrenten unterscheidbare Aufgabensetzung, zB durch eine gesetzliche Aufgabenzuweisung hinzutreten (siehe zum Begriff „Allgemeininteresse“ im Bereich der Auftragsvergabe AB 1118 BlgNR XXI. GP 16).

Der Ausdruck „nicht gewerblich“ ist autonom, d.h. gemeinschaftsrechtlich auszulegen und die Einrichtung daher einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw. Industrieunternehmens. „Gewerblich“ darf nicht mit „gewerbsmäßig“ im Sinne der GewO gleichgesetzt werden und bezieht sich nicht auf die Aufgaben, sondern auf die Einrichtung an sich. Im Zuge der Prüfung ist darauf abzustellen, ob die Einrichtung in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden unter den gleichen Bedingungen wie diese am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt und das wirtschaftliche Risiko ihres Handelns selbst zu tragen hat.

Die Eventualvoraussetzung nach Z 1 lit. b 3. Unterpunkt, wonach die Einrichtung überwiegend vom Bund oder anderen, auf bundesgesetzlicher Grundlage errichteten Einrichtungen, finanziert werden muss, ist dahingehend auszulegen, dass nur jene Zuwendungen zu berücksichtigen sind, die als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung gewährt wurden.

Der Begriff „Aufsicht“ umfasst neben öffentlich-rechtlichen Weisungs- und Aufsichtsrechten auch gesellschaftsrechtliche Aufsichtsrechte.

Unter Heranziehung des Kompetenztatbestands „Zivilrechtswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG erfasst Z 1 lit. c sämtliche privatrechtlich organisierten Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle nach Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG unterliegen, sofern diese Unternehmungen zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen. Erfasst sind somit sowohl privatrechtlich organisierte Stellen des Bundes als auch sämtliche privatrechtlich organisierte Stellen der Länder und der Gemeinden. Entsprechend der Rechtsprechung des VfGH ist unter „Unternehmung“ im Sinne der Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Maßgeblich dabei sind weder die Art der Organisationsform, das Vorliegen der Rechtspersönlichkeit noch ob die wirtschaftliche Tätigkeit an bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen geknüpft ist.

Entsprechend den Bestimmungen der Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG sind jene Unternehmungen erfasst, an denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde entweder allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Da die Rechnungshofkontrolle nach Art. 127a Abs. 3 B-VG dann nicht gegeben ist, wenn an einer Unternehmung eine Gemeinde mit weniger als 20 000 Einwohnern beteiligt ist, erforderte die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG, dass dieses Kriterium keine Anwendung findet und somit die Beteiligung sämtlicher Gemeinden – unabhängig von deren Einwohnerzahl – für die Einordnung als öffentlichen Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes relevant ist.

Der finanziellen Beteiligung gemäß lit. b und c von mehr als 50 % ist jede Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.

Schließlich sind nach lit. d noch die Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis c zusammensetzen, unter den Begriff „öffentliche Stelle“ zu subsumieren.

Z 2:

Die Definition von Dokumenten in Z 2 ist wortgleich der Definition in der RL 2003/98/EG. Sie ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen und umfasst jede im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen und Informationen. Darunter fallen beispielsweise Informationen aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Geographie, Meteorologie, Tourismus, Verkehr oder Patentwesen. Der Begriff Dokument ist unabhängig von der Form des Datenträgers. Die Informationen können auf Papier, in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material vorliegen. Vom Begriff „Dokument“ sind Computerprogramme nicht erfasst (siehe Erwägungsgrund 9 der RL 2003/98/EG). Die Begriffswahl „Dokument“ anstelle von „Information“ soll verdeutlichen, dass dieses Bundesgesetz auf die Zurverfügungstellung  bereits erstellter, d.h. vorhandener Dokumente (zur Weiterverwendung) und nicht auf eine allgemeine Informationsbeschaffung abzielt.

Z 3:

Die Definition gemäß Z 3, von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden, welche den selben Wortlaut wie die Umschreibung in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2003/98/EG aufweist, stellt auf die Berechtigung ab, die Weiterverwendung zu genehmigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Dokument von der betreffenden öffentlichen Stelle selbst erstellt worden ist oder von dieser verwaltet oder aktualisiert wird oder der Rechteinhaber der Dokumente der öffentlichen Stelle die Befugnis erteilt, diese zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Ausschlaggebend ist nicht allein der faktische Besitz der Dokumente, sondern die öffentliche Stelle muss hinsichtlich der fraglichen Dokumente das eindeutige umfassende Verfügungsrecht  haben.

Z 4:

Z 4 definiert die Weiterverwendung und stellt darauf ab, dass öffentliche Stellen Dokumente erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen (siehe Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG). Jede Nutzung dieser Dokumente durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke,  die sich vom ursprünglichen Zweck (im Rahmen des öffentlichen Auftrags), für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheidet, stellt eine Weiterverwendung dar (siehe Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2003/98/EG). Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen stellt keine Weiterverwendung dar, soweit sie dabei ausschließlich ihren öffentlichen Auftrag erfüllen. Der Begriff „Rechtsträger“ ist als weit zu verstehen und umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen des Privatrechts (wie insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Sparkassen, (ideelle) Vereine (im Sinne des VereinsG 2002), Sachgesamtheiten (zB Fonds) und Stiftungen) und des öffentlichen Rechts (wie beispielsweise Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger, gesetzliche Interessensvertretungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen usw.). Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das IWG, wie bereits oben mehrfach ausgeführt, aber nur dann anwendbar, wenn sie Dokumente für (wirtschaftliche) Tätigkeiten verwenden, die nicht mehr durch ihren öffentlichen Auftrag gedeckt sind. Darüber hinaus sind auch diejenigen Gesellschaftsformen als Rechtsträger im Sinne des IWG zu verstehen, die zwar (nach herrschender Ansicht) keine juristischen Personen, diesen aber stark angenähert sind, nämlich die Personengesellschaften (OHG, KG, EWIV) und die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (EEG). Durch den Verweis auf öffentliche Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG soll sicher gestellt werden, dass sowohl die öffentlichen Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes, als auch die öffentlichen Stellen nach den anderen innerstaatlichen Gesetzen, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG dienen, umfasst sind.

Zu § 5:

In dieser Bestimmung werden – in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2003/98/EG – die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren weitere Bearbeitung geregelt, wobei nur solche Fälle umfasst, in denen es einer vorherigen Genehmigung der Weiterverwendung bedarf. Oftmals wird eine solche Genehmigung nicht erforderlich sein, so dass die Informationen bloß über das Internet abgerufen und sodann verwertet werden können (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. — 2002/0123 (COD)*/,S. 10). Den technologischen Neuerungen auf dem Gebiet der elektronischen Medien folgend können die Weiterverwendungsanträge wenn möglich elektronisch gestellt werden und muss sich die öffentliche Stelle zur Bearbeitung der Anträge - soweit möglich - elektronischer Mittel bedienen. Auch die Bereitstellung der Dokumente hat – nach Möglichkeit – auf elektronischem Wege zu erfolgen. Der Begriff „Antrag“ ist nicht im Sinne eines Antrags nach dem AVG, sondern als Anfrage auf Weiterverwendung im privatrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Frist zur Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge soll gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG angemessen sein und wird in den Abs. 3 und 5 ausführlich determiniert. Flankierend zu den Bestimmungen des Art. 4 der Richtlinie 2003/98/EG sieht Abs. 2 einen Verbesserungsauftrag an den Antragsteller zur Präzisierung des Weiterverwendungsantrags vor.

Abs. 1:

Durch Abs. 1 wird der Antrag auf Weiterverwendung an das Formerfordernis der Schriftlichkeit gebunden. Davon umfasst sind die modernen Formen der Kommunikation wie zB Telefax oder E-Mail oder sogar SMS-Nachrichten. Eine solche Einbringung kommt freilich nur dann in Betracht, wenn in der öffentlichen Stelle eine entsprechende technische Einrichtung zur Entgegennahme von solchen Anträgen tatsächlich in Verwendung steht. Adressat dieses Antrags auf Weiterverwendung ist die öffentliche Stelle, die im Besitz der beantragten Dokumente ist, d.h. die berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.

Abs. 2:

Für den Fall, dass der Weiterverwendungsantrag zu allgemein formuliert und der Umfang oder der Inhalt der beantragten Dokumente nicht klar erkennbar ist, sieht Abs. 2 – in Anlehnung an § 5 UIG – vor, dass die öffentliche Stelle dem Antragsteller eine schriftliche Präzisierung seines Antrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen hat. Wird einem solchen Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen, dann beginnt die Frist, innerhalb derer die öffentliche Stelle den Antrag zu bearbeiten hat (Abs. 3), von neuem zu laufen. Daraus ergibt sich für den Fall, dass der Antragsteller dem Präzisierungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt, dass die öffentliche Stelle zu keinem weiteren Vorgehen verpflichtet ist, sondern der Weiterverwendungsantrag als nicht eingebracht gilt. Die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des Antrags umfassen – im Hinblick auf die Bemessung der Entgelte – auch einen Hinweis darauf, ob die beantragten Dokumente zur kommerziellen oder zur nichtkommerziellen Weiterverwendung beantragt werden.

Abs. 3:

Abs. 3 sieht vor, dass die Frist für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen der Frist für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu den Dokumenten in den einschlägigen Zugangsregelungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2) zu entsprechen hat. Für den Fall, dass keine solchen Fristen festgelegt sind bzw. der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht in bestehenden Zugangsvorschriften geregelt ist, wird in Abs. 3, 2. Halbsatz gewährleistet, dass die öffentliche Stelle den Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu bearbeiten hat. Die Fristsetzung ist insbesondere wichtig bei dynamischen Inhalten (zB Verkehrsdaten), deren wirtschaftlicher Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit sowie von regelmäßigen Aktualisierungen abhängig ist (siehe Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2003/98/EG). Im Zuge der Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller – jeweils unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der ihn betreffenden Bearbeitung der Anträge und der Entscheidungen der öffentlichen Stelle (siehe Art. 7 der Richtlinie 2003/98/EG) – kumulativ oder auch alternativ

-     die beantragten Dokumente, so sie der Weiterverwendung zur Verfügung stehen, zur Weiterverwendung bereitzustellen (Z 1) oder

-     die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller eine schriftliche, begründete, den Antrag teilweise ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 2) oder

-     ein Vertragsangebot zur Festlegung von Bedingungen zu unterbreiten (Z 3) oder

-     eine schriftliche, begründete, den Antrag ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 4).

Die öffentliche Stelle kann dem Antragsteller daher beispielsweise einen Teil der beantragten Dokumente ohne Bedingungen und einen weiteren Teil unter Festlegung von Bedingungen zur Weiterverwendung bereitzustellen und die Weiterverwendung bezüglich eines weiteren Teiles schriftlich ablehnen. 

Der Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten ist insbesondere für KMU wichtig, vor allem dann, wenn diese einen Sitz im Ausland haben und im Umgang mit öffentlichen Stellen in Österreich und den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vertraut sind.

Abs. 4:

Abs. 4 soll dem Antragsteller eine Hilfestellung für die Weiterverwendung von Dokumenten für die Fälle bieten, in denen die öffentliche Stelle aufgrund von geistigen Eigentumsrechten Dritter an den beantragten Dokumenten nicht berechtigt ist, deren Weiterverwendung zu genehmigen. Die betreffende öffentliche Stelle hat in diesem Fall Auskunft über den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder über denjenigen zu geben, von dem sie das betreffende Dokument oder das entsprechende Material dazu erhalten hat. Diese Auskunft ist der ablehnenden Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 ohne einer diesbezüglichen gesonderten An- oder Nachfrage des Antragstellers beizufügen. Dem Antragsteller soll durch diese Bestimmung ein möglicherweise nicht unbeträchtlicher Zeit- und Müheaufwand erspart werden, indem ihm die Möglichkeit geboten wird, die Dokumente bzw. die Genehmigung deren Weiterverwendung direkt beim Berechtigten zu beantragen.

Abs. 5:

Abs. 5 soll den öffentlichen Stellen bei komplexen und umfangreichen Anträgen ermöglichen, die Frist des Abs. 3 um vier Wochen zu verlängern. Der Antragsteller ist in diesem Falle frühzeitig, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages, darüber zu informieren, dass für die Bearbeitung seines Antrages mehr Zeit benötigt wird.

Abs. 6:

Durch Abs. 6 sollen die öffentlichen Stellen, die einen Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten bearbeiten, dazu angehalten werden, sich sowohl bei dieser Bearbeitung (und auch bei der Verständigung über die Fristverlängerung gemäß Abs. 5) als auch bei der Zurverfügungstellung der Dokumente – nach Möglichkeit – elektronischer Mittel zu bedienen. Viele Dokumente liegen jedoch nur in Papierform vor und nicht jede öffentliche Stelle verfügt über die Möglichkeit oder Kapazität zur Nutzung elektronischer Mittel, weshalb der Papierweg nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Diese Bestimmung zielt jedoch darauf ab, die Weiterverwendung zu erleichtern, indem die sonst notwendige Digitalisierung von Papierdokumenten oder die Bearbeitung von digitalen Dateien, um deren Kompatibilität zu erzielen, möglichst reduziert wird.

Zu § 6:

Die Bestimmungen des § 6 des IWG dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2003/98/EG.

Abs. 1:

Durch Abs. 1 soll klar gestellt werden, dass  öffentliche Stellen die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente lediglich in den „vorhandenen“ Formaten und Sprachen zur Weiterverwendung bereitzustellen haben. Sie sind nicht verpflichtet, die Dokumente zu bearbeiten, neu zu erstellen oder umzuformatieren, um einem Antrag auf Weiterverwendung zu entsprechen. Die Dokumente sind allerdings soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zur Verfügung zustellen. Dabei ist auf die technischen Möglichkeiten der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle abzustellen, nicht aber auf die allgemeine technische Durchführbarkeit. Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten die öffentlichen Stellen jedoch für eine weitgehende elektronische Bereitstellung der Dokumente sorgen. Auch sollten die Dokumente bevorzugterweise in einem Format zur Verfügung gestellt werden, das nicht von der Verwendung einer bestimmten Software abhängig ist (siehe Erwägungsgrund 13 der RL 2003/98/EG).

Abs. 2:

Abs. 2 stellt sicher, dass öffentliche Stellen auch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung stellen, soweit damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Eine öffentliche Stelle soll einen Antrag auf Weiterverwendung nicht schon deshalb ablehnen können, weil nur Teile des Dokumentes für eine Weiterverwendung zugänglich sind. Eine Anpassung des beantragten Dokuments ist unter Umständen dann notwendig, wenn ein bestimmter Teil, der nicht allgemein zugänglich ist, herausgenommen werden müsste, um die Verwertung des allgemein zugänglichen Teiles zu gestatten.

Abs. 3:

In Abs. 3 wird festgelegt, dass öffentlich Stellen nach diesem Bundesgesetz nicht verpflichtet sind, die Erstellung bestimmter Dokumente weiterzuführen oder diese zu aktualisieren, um etwaigen Wünschen nach Weiterverwendungsmöglichkeiten nachzukommen. Ändert sich der Inhalt oder der Umfang des öffentlichen Auftrags, kann dies auch den Wegfall bestimmter Dokumente zur Folge haben, die vorher für eine Weiterverwendung verfügbar waren. Aber auch bei unverändertem Fortbestand des konkreten öffentlichen Auftrags können verschiedenste Gründe wie beispielsweise eine Änderung des Ressourcenbedarfs oder Kosten-Nutzenanalysen dafür ausschlaggebend sein, dass eine öffentliche Stelle bestimmte Dokumente nicht mehr erstellt.

Zu § 7:

In Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG haben öffentliche Stellen nach § 7 für den Fall, dass sie für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, diese  selbst festzulegen. Diese Bestimmung lässt jedoch offen, ob Entgelte eingehoben werden oder nicht, d.h. der öffentlichen Stelle bleibt es unbenommen, die Bereitstellung der Dokumente und/oder die Genehmigung deren Weiterverwendung auf unentgeltlicher Basis vorzunehmen. Heben die öffentlichen Stellen jedoch Entgelte für die Weiterverwendung ein, so dürfen sie diese Entgelte nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Dokumente fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt wurden. Öffentliche Stellen sind jedoch sehr wohl berechtigt, ihre Investionen in die Erstellung der Dokumente durch die Einhebung von Entgelten abzudecken, wobei im Sinne dieses Bundesgesetzes bei der Berechnung der Entgelte von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist.

Die Regelung des § 7 legt jedoch eine Obergrenze für den Fall fest, dass öffentliche Stellen Entgelte für die Weiterverwendung ihrer Dokumente einheben. Demnach dürfen die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungsverpflichtungen der betreffenden öffentlichen Stelle gebührend zu berücksichtigten sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2003/98/EG). Während die Erstellung das Verfassen und das Zusammenstellen erfasst, kann die Verbreitung auch eine Anwenderunterstützung beinhalten.

Die Kostendeckung bildet zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, im Einklang mit den geltenden Buchführungsgrundsätzen und der einschlägigen Methode der Gebührenberechnung der betreffenden öffentlichen Stelle, eine Obergrenze für die Entgelte, weil überhöhte Preise ausgeschlossen sein sollen. Diese Obergrenze lässt den öffentlichen Stellen die Möglichkeit offen, niedrigere oder gar keine Entgelte für die Weiterverwendung zu erheben. Weiters gibt § 7 vor, dass allfällige einzuhebende Entgelte sich einerseits an den Kosten (für die Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten) des entsprechenden Abrechnungszeitraums zu orientieren haben und andererseits unter Bedachtnahme auf die geltenden Buchführungsgrundsätze und die einschlägige Methode der Gebührenberechnung der jeweiligen öffentlichen Stelle (soweit vorhanden) zu berechnen sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2003/98/EG). Wie noch in den Erläuterungen zu §§ 9 und 10 näher ausgeführt, sind die Standardentgelte bereits im Voraus festzulegen und müssen bei vergleichbaren Kategorien der Weiterverwendung dieselben sein. Hiernach kann auch der wirtschaftliche Wert der Dokumente für den Antragsteller bei der Kalkulation der Entgelte berücksichtigt werden.

Organe des Bundes haben auf § 49a BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr 26/2000 und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen den Organene des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung - LA-V), BGBl. II Nr. 388/2000 Bedacht zu nehmen.

Die im IWG gewählte – und auf den Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG basierende – Entgelteregelung berücksichtigt, dass bestimmte öffentliche Stellen auf die Einnahmen und den Vertrieb ihrer Dokumente angewiesen sind, um ihre Tätigkeiten teilweise finanzieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten zwar nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie den öffentlichen Stellen nahe legen, ein Grenzkostenmodell für Reproduktion und Verbreitung zu übernehmen, aber dennoch steht es den Mitgliedstaaten und im Sinne der Regelung des § 7 den einzelnen öffentlichen Stellen frei, ihre Entgeltestrategie festzulegen. Damit wird der öffentlichen Stelle die vollständige Deckung der Produktions- und zugehöriger Kosten für die Erstellung der Dokumente einschließlich eines angemessenen Gewinns gestattet. Die einzig auferlegte Einschränkung ist eine Obergrenze für den Fall, dass die öffentliche Stelle aus ihren Dokumenten unangemessene Gewinne erzielt (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. — 2002/0123 (COD)*/, S. 6).

In diesem Zusammenhang ist auf Art. 13 der Richtlinie 2003/98/EG hinzuweisen, wonach diese Richtlinie drei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten insbesondere auf den Steigerungsgrad der Weiterverwendung des öffentlichen Sektors und die Auswirkungen der Grundsätze über die Entgelte überprüft werden soll.

Zu § 8:

§ 8 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG und gibt für den Fall, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten Bedingungen festgelegt werden, maßgebliche Grundätze vor.

Abs. 1:

Abs. 1 bestimmt, dass für den Fall, dass öffentliche Stellen im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung Bedingungen festlegen, öffentliche Stellen die Genehmigung eines Weiterverwendungsantrags davon abhängig machen können, dass der Antragsteller bestimmte Nutzungsbedingungen akzeptiert. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass stets Bedingungen festgelegt werden müssen, denn öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten auch ohne Bedingungen genehmigen. Lediglich für den Fall, dass die öffentlichen Stellen Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente festlegen möchten, können sie dies in Form eines Vertrages ausgestalten und darin die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung, wie zB die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe oder den Quellennachweis (siehe Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/98/EG), regeln.

Abs. 2:

Durch Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass für den Fall, dass Bedingungen festgelegt werden, diese die Möglichkeit der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keiner Wettbewerbsbehinderung dienen. Diese Formulierung entspricht dem Wortlaut der Bestimmung in Art. 8 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2003/98/EG. Dass Bedingungen nicht der Wettbewerbsbehinderung dienen sollen, ist dahingehend auszulegen, dass etwaige Bedingungen, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, d.h. objektiv für eine Wettbewerbsbehinderung geeignet sind, von Abs. 2 erfasst und sohin nicht festgelegt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist auf die gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften zu verweisen, die die Schaffung eines Binnenmarkts und eines Systems vorsehen, das Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindern soll. Die in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/98/EG geforderte Transparenz der Bedingungen wird in § 9 näher ausgestaltet.

Zu § 9:

In Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie werden in § 9 dieses Bundesgesetzes die öffentlichen Stellen einerseits zur transparenten Gestaltung der Weiterverwendungsbedingungen und der Standardtarife bzw. zur Offenlegung der Berechnungsgrundlage in atypischen Fällen verpflichtet; andererseits soll in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG sicher gestellt werden, dass öffentliche Stellen praktische Vorkehrungen treffen, die die Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern. Weiters ist vorgesehen, dass die Bedingungen und Standardentgelte sowie die die Suche erleichternden Listen und Verzeichnisse von der betreffenden öffentlichen Stelle – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung im Internet kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Stelle über die entsprechenden technischen Möglichkeiten verfügt.

Abs. 1:

Gemäß Abs. 1 sollen die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Bedingungen und Standardentgelte von den öffentlichen Stellen im Voraus festgelegt und in geeigneter Weise – wenn möglich, insb. wenn die betreffenden Dokumente selbst im Internet erscheinen, in diesem Medium – veröffentlicht werden. Auch wenn öffentliche Stellen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, keine Entgelte einheben, ist dies öffentlich bekannt zu geben. Die Gewährleistung der Klarheit und öffentlichen Verfügbarkeit der Bedingungen und Standardentgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten stellt eine Voraussetzung für die Entwicklung des Informationsmarktes dar (siehe Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2003/98/EG). Durch die Verpflichtung, Bedingungen und Standardentgelte bereits im Voraus festzulegen, lässt sich feststellen, dass diese objektiv sind und damit den Leitgrundsätzen der Wettbewerbspolitik nicht zu widersprechen drohen. Dadurch soll auch ein besser vorhersehbares Umfeld für Investitionsentscheidungen und Planungen der Verwerter von Dokumenten geschaffen werden (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. — 2002/0123 (COD)*/, S. 11).

Abs. 2:

Gemäß Abs. 2 ist von der öffentlichen Stelle auf Anfrage die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen bekannt zu geben.

Abs. 3:

Abs. 3 soll Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG über die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten umsetzen, um so den potenziellen Weiterverwendern einen Überblick über die vorhandenen und weiterverwendbaren Dokumente zu ermöglichen. Als demonstrativ aufgezählte Mittel und Einrichtungen, die geeignet sein sollen, diese Anforderung zu erfüllen, sind – in Anlehnung an das UIG – einerseits die Führung und Veröffentlichung von Listen und Verzeichnissen über die wichtigsten im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente und andererseits die Namhaftmachung von Auskunftspersonen und Informationsstellen anzuführen. Durch diese Hilfsmittel soll den Weiterverwendern einerseits die Suche nach den für die Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten und andererseits nach den entsprechenden Weiterverwendungsbedingungen erleichtert werden. Unter den „wichtigsten Dokumenten“ sind jene Dokumente zu verstehen, die in großem Umfang weiterverwendet werden oder weiterverwendet werden können (siehe Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2003/98/EG).

Nicht zwingend vorgesehen, aber der Dokumentensuche durchaus dienlich wären auch Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verbunden sind, ebenso wie – in Entsprechung von Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/98/EG – die Veröffentlichung der Entscheidung öffentlicher Stellen, bestimmte Dokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen oder diese Dokumente nicht mehr zu aktualisieren.

Zu § 10:

Abs. 1:

Das in Abs. 1 festgelegte Gebot der Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Gesetzes und dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung hinsichtlich der Entgelte und Nutzungsbedingungen gleich zu behandeln. Vergleichbare Kategorien der Nutzung sind dann gegeben, wenn der Zweck der Weiterverwendung beziehungsweise das mit der Weiterverwendung beabsichtigte Endprodukt gleich oder zumindest gleichartig ist. Für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung der Dokumente können öffentliche Stellen unterschiedliche Entgelte und unterschiedliche Nutzungsbedingungen festlegen, da es sich diesfalls um keine vergleichbaren Kategorien der Weiterverwendung handelt (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG).

Abs. 2:

Abs. 2 bezweckt die Unterbindung von diskriminierenden Quersubventionen innerhalb der öffentlichen Stellen und setzt Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG um. Öffentliche Stellen dürfen demnach ihre Dokumente zwar auch selbst kommerziell verwerten, jedoch nur unter den gleichen Bedingungen wie andere Nutzer (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Diese Bestimmung soll verhindern, dass private Anbieter von Informationsprodukten und Informationsdiensten durch die Konkurrenz öffentlicher Anbieter vom Markt verdrängt werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn öffentliche Stellen ihre im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellten "Basisinformationen" unentgeltlich oder zu günstigeren Preisen weiterverwenden dürften als private Nutzer. Indem Entgelte und Nutzungsbedingungen auch für öffentliche Stellen gelten, wenn diese Dokumente für eigene Geschäftstätigkeit weiterverwenden, wird eine ungerechtfertigte Bevorzugung öffentlicher Stellen gegenüber privaten Wettbewerbern vermieden. Die Regelung des Abs. 2 betrifft allerdings nur die Bereitstellung jener (Basis-)Dokumente, die ursprünglich von der öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt und sodann von dieser – außerhalb ihres öffentlichen Auftrags – als Grundlage zur Generierung von für den Markt bestimmten Mehrwertprodukten weiterverwendet werden. Das Anbieten dieser aus den öffentlichen „Basisinformationen“ erstellten Mehrwertprodukte auf dem Markt durch die öffentliche Stelle fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung. Wenn öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ihre Dokumente untereinander unentgeltlich und ohne Bedingungen austauschen, während Dritte unter Umständen für die Weiterverwendung dieser Dokumente Entgelte entrichten und/oder Nutzungsbedingungen akzeptieren müssen, so steht dies nicht in Widerspruch zur Norm des Abs. 2. Ein solcher „Austausch" von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG).

Abs. 3:

Abs. 3 legt fest, dass sobald eine Weiterverwendung von Dokumenten erstmalig genehmigt wurde, diese fortan für alle potenziellen Marktteilnehmer in nicht diskriminierender Weise offen zu stehen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Dokumente bereits als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden oder nicht (siehe Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG). Grundsätzlich dürfen Dokumente daher auch nicht exklusiv an einzelne Dritte weitergegeben werden. Näheres zu Ausschließlichkeitsbedingungen siehe unter Erläuterungen zu § 11.

Zu § 11:

Abs. 1:

Um ungerechtfertigte Einschränkungen des Wettbewerbs oder der kommerziellen Verwertung von Dokumenten zu verhindern und allen potentiellen Marktteilnehmern die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu ermöglichen, normiert Abs. 1 in Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG, dass Verträge und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten grundsätzlich keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellten Dokumente einräumen dürfen. Das bedeutet auch, dass Exklusivrechte, die lediglich der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dienen, nicht von diesem Verbot des Abs. 1 betroffen sind, da kein Fall der Weiterverwendung vorliegt. Wie bereits in den allgemeinen Erläuterungen ausgeführt, stellen zudem Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Missbrauch einer (markt-)beherrschenden Stellung führen, einen Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 EGV) dar.

Abs. 2:

Abs. 2, der der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG dient, enthält eine Ausnahmeregelung zu dem in Abs. 1 festgelegten Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen und regelt die Bedingungen, unter welchen im Einzelfall die Gewährung eines ausschließlichen Rechtes auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente zulässig sein kann. Diese Bestimmung betrifft jene Fälle, in denen zwar eine Weiterverwendung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, die Bereitstellung eines Dienstes im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse jedoch eine Bevorzugung Dritter erfordert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn an der Publikation bestimmter Dokumente ein öffentliches Interesse besteht, aber kein kommerzieller Verleger dazu bereit wäre, diese Dokumente ohne Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zu veröffentlichen (siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG). Nicht notwendig ist es, dass ein durch ein ausschließliches Nutzungsrecht privilegierter Dritter mit der Weiterverwendung ausschließlich oder überwiegend nichtkommerzielle Aufgaben wahrnimmt, er kann damit auch kommerzielle Zwecke verfolgen (siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG, der auf das Beispiel eines "kommerziellen Verlegers" verweist). Der Grund für die Erforderlichkeit der Einräumung eines ausschließlichen Rechtes ist regelmäßig - mindestens alle drei Jahre - zu überprüfen.

In Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Abs. 2 ist eine Klausel aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein Kündigungsrecht für den Fall einräumt, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausnahme von der Regelung des § 12 Abs. 1 rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Abs. 2 müssen aus sich heraus klar und eindeutig verständlich, d.h. inhaltlich transparent sein und von der öffentlichen Stelle, die ihre Dokumente für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellt und diesbezüglich Ausschließlichkeitsvereinbarungen abschließt, öffentlich bekannt gemacht werden. Die Veröffentlichung hat – soweit möglich – im Internet zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Publikation und zur transparenten inhaltlichen Ausgestaltung bezieht sich auch auf jene Exklusivrechte, die nach dem 31. Dezember 2003, also vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aber unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/98/EG, eingeräumt wurden. Durch diese Bestimmung wird Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie Rechnung getragen.

Ob eine Situation eine Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt und mithin den Wettbewerb nicht unnötig einschränkt, wäre von Fall zu Fall gemäß Art. 89 EGV zu prüfen (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. — 2002/0123 (COD)*/, S. 12).

Abs. 3:

Abs. 3 normiert in Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG, dass bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 fallen, nicht unmittelbar unwirksam werden, sondern grundsätzlich bis zu deren Vertragsablauf, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008 geschützt sind.

Zu § 12:

Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes normiert § 12 eine Verweisung auf den ordentlichen streitigen Rechtswegs. Für Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen, da die Weiterverwendung als reine Privatwirtschaftsverwaltung zu betrachten ist.

Zu § 13:

Die Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz.

Zu § 14:

Da das IWG an mehreren Stellen auf andere Bundesgesetze (beispielsweise auf das Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen) verweist, stellt § 14 klar, dass diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 15:

Ungeachtet der in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Frauen und Männer gleichermaßen anwendbar.

Zu § 16:

Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG.

Zu § 17:

Als Termin für das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wäre – im Hinblick auf eine fristgerechte Richtlinienumsetzung – der 1. Juli 2005 vorgesehen.