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Organisationseinheit: |
BMGF
- I/B/9 (ASVG-Legistik) |
Sachbearbeiter/in: |
Mag.
Monika Kreissl |
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E-Mail: |
Monika.kreissl@bmgf.gv.at |
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Telefon: |
+43
(1) 71100-2179 |
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Fax: |
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Geschäftszahl: |
BMGF-96119/0004-I/B/9/2005 |
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Datum: |
24.03.2005 |
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Ihr
Zeichen: |
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Betreff: Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz
geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005);
Begutachtungsverfahren.
Präsidium des Nationalrates *
Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle
Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des
Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank *
Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für
die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats *
alle Landeshauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer
Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle
Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle
Landeswirtschaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiterkammertag * alle
Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer * Österreichische
Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker
Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung *
Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Österreichs *
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien
Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer *
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der
Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation
*Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches
Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle
Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und
Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs *
Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG *
Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen
Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs *
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband * Zentralstelle Österreichischer
Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für
Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein *
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer
Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat *
Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der
Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring
für Lärmbekämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren
* Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten *
Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer
Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV
Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft
Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übermittelt beiliegend den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz
geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005), und ersucht um
Kenntnisnahme und allfällige Stellungnahme bis längstens
27. April 2005.
Es
wird ersucht, die Stellungnahme an das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen auch elektronisch zu übermitteln:
Der
Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des
Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden
Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium
des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das
Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Die
Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme
unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln. Die
Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
Es
wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als Befassung
gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist.
Sollte
bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird
angenommen, dass kein Einwand gegen den vorliegenden Entwurf besteht.
Für die Bundesministerin:
Dr.
Ulrike Windischhofer
Beilage:
0
Elektronisch
gefertigt
Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit
der Anpassung und Aktualisierung verschiedener Bereiche des
Sozialversicherungsrechtes.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Im Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des
Sozialversicherungsrechtes die großteils der Verbesserung der Praxis bzw. der
Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen,
vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Novellen angesichts
sozialpolitisch dringenderer Anliegen, wie etwa die Umsetzung der
Gesundheitsreform, nicht realisiert werden. Die Änderungen zum BSVG beruhen auf
Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die diese nach einer
ersten Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999 wirksam
gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung an das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen herangetragen hat.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Einführung einer Vollversicherung nach dem ASVG
für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen
Rehabilitation im GSVG und BSVG.
- Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im
B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend Entfall der
Mindestbeitragsgrundlage, Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei
geringfügiger Tätigkeit und Erweiterung der Dienstgeberabgabe für geringfügig
beschäftigte Personen (Anpassung des Dienstgeberabgabegesetzes).
- Klarstellung der Einbeziehung der
Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem Dienstvertragsrecht in die
Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG (Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG); Klarstellung der Ausnahme betreffend die
Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung nach ASVG).
- Ergänzung der Verordnungsermächtigung des
Hauptverbandes betreffend die Fälle der Einhebung des Service-Entgeltes durch
die Krankenversicherungsträger.
- Einhebung und Überweisung der Beiträge für
pensionierte Vertragsbedienstete von der Pensionsversicherungsanstalt an die
zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung.
- Beendigung der Krankenversicherung der
Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit dem letzten Bezugstag.
- Erweiterung der Unfallversicherung für
Schülerinnen und Schüler auf Tage der außerschulischen individuellen
Berufsorientierung.
Bauernspezifische Änderungen:
- Anpassung der Bemessungsgrundlage in der
Unfallversicherung nach dem BSVG im Falle unterjähriger Beschäftigungsverhältnisse.
- Gesetzliche Ermächtigung für die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern auf Satzungsebene jene Fälle, die zur
Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können, zu regeln.
- Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung
für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension.
- Gleichstellung eines Ruhebezuges mit einer Pension im
Zusammenhang mit dem Wegfall einer Betriebsrente.
- Nichtberücksichtigung von Vorunfällen bei der
Gewährung des Versehrtengeldes.
- Schaffung einer dem § 184 Abs. 5 ASVG
entsprechenden Verordnungsermächtigung für die Rentenabfindung.
- Unterhaltsansprüche sollen künftig nicht auf
das Versehrtengeld angerechnet werden.
- Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf
60 % (statt bisher 40 % ) der Bemessungsgrundlage.
- Ausdrückliche Regelung des Zeitpunktes des
Anfalles des Versehrtengeldes.
- Abschaffung des Institutes der Gesamtvergütung.
- Erleichterung der Betriebsfortführung für
Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die Dauer von bis zu zwei Jahren
nach dem Tod des/der Versicherten.
- Angleichung der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des
Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes).
- Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“
Versehrtengeld.
- Ausdehnung der Verwaltungshilfe im BSVG.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich
das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG („Sozialversicherungswesen“).
II. Besonderer Teil
Zu den Art. 1 Z 1, Art. 2
Z 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie Art. 3 Z 1 bis 7 (§ 4
Abs. 1 Z 8 ASVG; §§ 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3
Z 3 und Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 5, 7
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9,
82 Abs. 1, 3 und 5 GSVG; §§ 2 Abs. 6, 4 Z 1, 6
Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 4 und 23 Abs. 8
BSVG):
Nach der geltenden
Rechtslage des ASVG sind Teilnehmer/innen an Umschulungsaktionen im Rahmen der
beruflichen Rehabilitation vollversichert, also kranken- unfall- und
pensionsversichert (§ 4 Abs. 1 Z 8 ASVG). Dementsprechend werden
solche Personen bei Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
von dieser ab Beginn der Ausbildung auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage
bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und entsprechende Beiträge
entrichtet.
Nach § 2 Abs. 6
BSVG sind - im Gegensatz zum § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG - Personen im
Rahmen der beruflichen Rehabilitation in der Kranken- und Pensionsversicherung
teilversichert; hinsichtlich der Unfallversicherung besteht für diesen
Personenkreis eine Gesetzeslücke, die in der Praxis nicht als solche
wahrgenommen wird, weil die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die
entsprechenden Meldungen durchführt.
Im Hinblick
darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern über keine eigenen
Umschulungseinrichtungen verfügt, erweist sich nach Ansicht der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Regelung des § 2 Abs. 6
BSVG als überholt, weshalb diese Bestimmung auf deren Anregung aufgehoben
werden soll. Korrespondierend dazu bedarf § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG
einer Ergänzung dahingehend, dass auch Personen, denen berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation nach einem anderen Bundesgesetz als nach dem ASVG gewährt
werden, in die Vollversicherung einbezogen sind.
Die einschlägige
Rechtslage im GSVG wird entsprechend angepasst.
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 7 Z 4 ASVG):
Die grundsätzliche
Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG (siehe § 2 Abs. 1
Z 5 B-KUVG samt Erläuterungen) nach dem Muster des ASVG anstelle der
Mindestbeitragsgrundlage macht es erforderlich, die Geringfügigkeitsgrenze in der
Pensionsversicherung auch für jene teilversicherten Personen, die nunmehr aus
der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen werden, einzuführen. Bei
Anwendung des Ausnahmegrundes der Geringfügigkeitsgrenze liegt somit weder in
der Krankenversicherung nach dem B-KUVG noch in der Pensionsversicherung nach
dem ASVG eine Pflichtversicherung vor.
Zu Art. 1 Z 3 und Art. 4 Z 1 und 3 (§ 7 Z 4
lit. c sublit. cc ASVG und §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b
sublit. cc und 2 Abs. 2 B-KUVG):
Mit der 32.
Novelle zum B-KUVG wurde einerseits klargestellt, dass
Landesvertragslehrer/innen, deren dienstrechtliche Verhältnisse auf
bundesgesetzlichen Normen beruhen, in die Krankenversichertung nach dem B-KUVG
einbezogen sind und andererseits die bereits bestehende Ausnahmebestimmung für
die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien entsprechend ergänzt. Dabei wurde die
Zitierung des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes 1969 übersehen. Dies führte zu einer
Rechtsunsicherheit und einer unterschiedlichen Praxis dahingehend, dass zwar
ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Vertragslehrer/innen bei der BVA
angemeldet wird, ein Teil aber auch bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse.
Entsprechend dem Sinn der Regelung, alle Vertragslehrergruppen in den
Wirkungsbereich des B-KUVG einzubeziehen, ist diese Ergänzung daher notwendig.
Die Aufnahme eines Verweises auf eine konkrete Norm in der
Ausnahmebestimmung für die Lehrer/innen
des Bundeslandes Wien dient ebenso der Klarstellung, wie die ausdrückliche Nennung der Personengruppe
in der Teilversicherung zur Pensionsversicherung nach dem ASVG.
Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 7, Art. 3 Z 5
und Art. 4 Z 5 (§ 12 Abs. 5a ASVG, § 7 Abs. 1
Z 5 GSVG, § 7 Abs. 1 Z 5 BSVG und § 6 Abs. 1
Z 5 B-KUVG):
Auf Anregung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger soll die
Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher und –bezieherinnen mit dem
letzten Tag des Bezuges enden. Damit wird einerseits eine administrative
Erleichterung für die Sozialversicherungsträger und andererseits eine
Angleichung an das Leistungsrecht, welches bei der Bemessung des Wochengeldes
im § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG ebenfalls auf den
Kinderbetreuungsgeldbezug abstellt, erreicht.
Zu
Art. 1 Z 5 und 6 (§ 19a Abs. 1 ASVG):
Die von der
Pflichtversicherung wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung ausgenommenen
Personen können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Die Bestimmung ist daher hinsichtlich der nunmehr von der Teilversicherung in
der Pensionsversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung ausgenommenen
Personen zu ergänzen.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 31c Abs. 3 ASVG):
Die Einhebung des
Service-Entgelts für die e-card erfolgt durch die Sozialversicherungsträger bei
zum Stichtag Selbstversicherten, mehrfach geringfügig beschäftigten Personen
und Geldleistungsbezieher/innen in entsprechender Anwendung der Vorschriften
über die allgemeinen Beiträge. Auf Anregung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger sollen davon abweichende
Bestimmungen in der Verordnung nach § 31c Abs. 4 ASVG vorgesehen
werden können.
Zu
Art. 1 Z 8 (§ 53a Abs. 3a ASVG):
Übt eine bereits
der Pflichtversicherung unterliegende Person eine weitere, aber geringfügige
Beschäftigung aus, sind die Beiträge für diese geringfügige Beschäftigung in
pauschaler Form zu leisten. Die im Abs. 3 genannte Pauschalierung für die
Kranken- und Pensionsversicherung wird daher für den Bereich der
Pensionsversicherung für jene Personen nach § 7 Z 4 übernommen, die
bereits der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegen und auch für die
geringfügige Beschäftigung Krankenversicherungsbeiträge in pauschaler Form nach
dem B-KUVG zu leisten haben. Der Prozentsatz in der Höhe von 10,25 %
entfällt zur Gänze auf die Pensionsversicherung (9,25 % allgemeiner
Beitrag und 1 % Zusatzbeitrag).
Zu
Art. 1 Z 9 (§ 53a Abs. 4 ASVG):
Die
Höchstbeitragsgrundlage soll auch bei Zusammentreffen einer Teilversicherung in
der Pensionsversicherung und einer zusätzlichen Beitragspflicht zur
Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gelten.
Zu
Art. 1 Z 10 bis 12 (§ 73 Abs. 1, 2 und 2a ASVG):
Im Zuge des
2. SVÄG 2003 wurden pensionierte Vertragsbedienstete, denen im
Erkrankungsfall ein Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG mindestens gleichwertig sind, aus der
Krankenversicherung des B-KUVG ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG).
Anlassfall für die
Regelung war das Land Oberösterreich, das in einem Schreiben an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Dezember 2002 in Aussicht genommen hat, sobald die Möglichkeit nach dem B-KUVG
besteht, im Rahmen einer Novelle zum Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für
Landesbeamte vorzusehen, dass neben den aktiven nunmehr auch pensionierte
Vertragsbedienstete in Oberösterreich in die Krankenfürsorgeeinrichtung der
oberösterreichischen Landesbeamten einbezogen werden, wenn sie unmittelbar vor
der Pensionierung als Vertragsbedienstete im Landesdienst standen. Damit wird
gewährleistet, dass die Interessen der Dienstnehmer/innen, die bereits als
aktive Vertragsbedienstete von der Krankenfürsorge erfasst sind, insbesondere
im Hinblick auf eine Kontinuität des Versicherungsverlaufes und der
Leistungserbringung, auch in der Pension gewahrt bleiben. Im Übrigen wird
dadurch insofern eine ausgeglichene Riskenverteilung vorgenommen, als gute und
schlechte Risken bei derselben Krankenfürsorgeeinrichtung eingebunden sind.
Nun sind die
Länder zwar durchaus bereit, auch die pensionierten Vertragsbediensteten in die
Krankenfürsorge einzubeziehen, jedoch bedarf es zur Sicherstellung der Beiträge
einer gesetzlichen Regelung für die Beitragsabfuhr durch die
Pensionsversicherung an die Krankenfürsorgeanstalten. Da eine solche
gesetzliche Regelung derzeit nicht besteht, soll sie nunmehr geschaffen werden.
Für die in Rede stehenden Personen soll sich die Höhe der Beiträge in der
Krankenversicherung nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung richten,
die durch die Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Beiträge werden von
dieser Anstalt an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung weitergeleitet. Für
den Bund ist diese Maßnahme jedenfalls kostenneutral.
Zu
Art. 1 Z 13 (§ 175 Abs. 5 Z 2 und 3 ASVG):
Die individuelle
Berufsorientierung für Schüler und Schülerinnen ab 14 Jahren soll weiter
gefördert werden, indem ein Unfallversicherungsschutz für bis zu 15
Kalendertagen außerhalb von Unterrichtszeiten neben der bereits bestehenden
schulischen Berufsorientierung verankert wird.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 472a Abs. 1 ASVG):
Mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster
des ASVG entfallen die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage. Der
Verweis im § 472a Abs. 1 ASVG geht demnach ab Inkrafttreten der
Änderungen im B-KUVG (mit 1. Jänner 2006) ins Leere. Die Bestimmung wird
daher entsprechend adaptiert, indem die Mindestbeitragsgrundlage anstatt des
Verweises direkt in die Bestimmung übernommen wird.
Zu Art. 3 Z 8 (§ 34 Abs. 4 BSVG):
Mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 wurde § 34 BSVG mit
Wirksamkeit ab 1. August 2001 insofern ergänzt, als ein Beitragszuschlag
bei nicht rechtzeitiger Meldung von Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten
im Ausmaß von 10 % des nachzuzahlenden Betrages verhängt werden kann.
Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass dieses Ausmaß zu unvertretbaren
Härten führen kann. Es besteht daher ein Novellierungsbedarf dahingehend, dass
der Beitragszuschlag gesenkt wird, um derartigen Härtefällen begegnen zu
können.
Zu Art. 3 Z 9, 31 bis 33 (§§ 124a, 156
Abs. 1 und 182 Z 1 bis 6 BSVG):
§ 182 Z 1 BSVG in der geltenden Fassung verweist
hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf den Siebenten Teil des ASVG mit der
Maßgabe, dass die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem
Versicherungsträger gegenüber Rechts- und Verwaltungshilfe zu gewähren haben.
Demnach sind derzeit die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte
gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Rechts- und
Verwaltungshilfe nicht verpflichtet.
Um die Verwaltungshilfe lückenlos zu gewährleisten, sollen
nunmehr auch die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte gesetzlich
verpflichtet sein, auf Anfrage der Sozialversicherungsanstalt der Bauern alle
Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekannt zu geben, die für die Feststellung
der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie für die Ansprüche aus der
Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Damit wird die
Rechtslage hergestellt, die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.
Zu Art. 3 Z 10 (§ 148f Abs. 2
BSVG):
Die
gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage geht von einer kalenderjährlichen
Bemessungsgrundlage aus. Mit der Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG soll
nun klar gestellt werden, dass unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in ihrer
tatsächlichen zeitlichen Dauer und nicht jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr
umgelegt berücksichtigt werden. Die geltende Rechtslage bedeutet eine
Begünstigung für den betroffenen Personenkreis, die vermieden werden soll.
Zu Art. 3 Z 11 bis 13 (§ 148i
Überschrift sowie Abs. 1 und 2 BSVG):
Durch diese
Ergänzung wird klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch die Alterssicherung für
Beamte/Beamtinnen für den Wegfall einer Betriebsrente relevant ist.
Zu Art. 3 Z 14 (§ 148i Abs. 3
BSVG):
Nach § 148i Abs. 3 BSVG
ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensions- oder
Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend
der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden,
wenn zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch
auf eine vorläufige Betriebsrente besteht und auf Grund der Entwicklung der
Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente nicht zu erwarten ist. Es wird
daher in der geltenden Fassung des § 148i Abs. 3 BSVG in Bezug auf
die Einmalzahlung versehentlich auf § 148j Abs. 2 BSVG (statt auf
§ 149k Abs. 2 BSVG) verwiesen. Im Hinblick darauf, dass § 149k
Abs. 2 BSVG mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2005 aufgehoben wird, ist eine Richtigstellung des Bezug
habenden Klammerausdruckes entbehrlich und der Verweis zu streichen.
Zu Art. 3 Z 15 und 35 (§§ 148i
Abs. 4 und 299 Abs. 4 BSVG):
Die Abfindung
einer Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung (§ 148i Abs. 3 BSVG)
wird von den Versehrten in vielen Fällen als sozial unverträglich angesehen,
dies vor allem bei Arbeitsunfällen relativ junger Bäuerinnen und Bauern, weil
bei ihnen eine langfristige Einkommenssicherung wegen der geringen Zahl der
Versicherungsmonate und der damit verbundenen geringen Pensionshöhe oft nicht
gesichert ist. Die vorgeschlagene Änderung sieht daher eine Weiterleistung der
Betriebsrente bei einem - nach dem Nettoeinkommensverständnis (ohne Ansatz von
Unterhaltsansprüchen) - unter dem Eineinhalbfachen des entsprechenden
Richtsatzes liegenden Einkommen vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird
in diesem Zusammenhang von einer laufenden Einkommensüberprüfung Abstand
genommen. im Hinblick darauf, dass versicherungsmathematische Faktoren die Höhe
des Abfindungskapitals bestimmen, ist die einmalige Kapitalisierung der Rente
im Vergleich zu deren laufenden Auszahlung mit keiner wirtschaftlichen
Benachteiligung verbunden. Es soll daher dem/der Versehrten - bis zum
obligatorischen Wegfall der Rente – freigestellt sein, im Bedarfsfall eine
vorzeitige Kapitalisierung zu beantragen.
Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 1 und
2 BSVG):
Nach geltender
Rechtslage ist - im Gegensatz zu der freiwilligen Abfindung der Betriebsrente
(§ 148j Abs. 1 BSVG) - die verpflichtende Abfindung nach § 148j
Abs. 2 BSVG mit der Hälfte des Rentenwertes beschränkt. Diese
unterschiedliche Regelung ist im Hinblick darauf, dass sowohl die
verpflichtende als auch die freiwillige Abfindung den Ausgleich des durch die
Unfallsfolgen erlittenen Einkommensverlustes bezweckt, sachlich nicht
gerechtfertigt. Künftig soll daher bei beiden Abfindungsarten das Ausmaß mit
dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital begrenzt
sein.
Einsparungen
ergeben sich dadurch nicht, weil zum Einen der zur Unterstützung der
Betriebsfortführung vorgesehene Teil der Betriebsrenten weiter gebührt, zum
Anderen im abgelaufenen Jahr 2004 bzw. auch in den ersten Monaten des Jahres
2005 keine freiwilligen Abfindungen erfolgt sind.
Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 3
BSVG):
Die auf Grund des
§ 184 Abs. 5 ASVG mit 1. Juli 1999 in Kraft getretene
Abfindungsverordnung, BGBl. II Nr. 245/1999, bezieht sich nicht auf
Betriebsrenten im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung. Bei der Erlassung
der zitierten Verordnung wurde davon ausgegangen, dass wegen der Besonderheit
der verpflichtenden Abfindung nach dem BSVG eine eigenständige
Abfindungsverordnung erforderlich ist. Nunmehr soll hiefür - in Anlehnung an
§ 184 Abs. 5 ASVG - eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden.
Gleichzeitig wird
eine geübte Praxis gesetzlich verankert: Verfahrensbedingt kann eine laufende
Rente in den meisten Fällen nicht genau zum Abfindungsstichtag eingestellt
werden. Nach bisher geübter Praxis erfolgt eine Anrechnung des zuviel
ausgezahlten Betrages auf das Abfindungskapital. Dies soll nun ausdrücklich im
BSVG klar gestellt werden.
Zu Art. 3 Z 17 (§ 148u Abs. 2
BSVG):
Im bäuerlichen
Bereich kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu;
mit Ausnahme des Bundeslandes Wien besteht eine flächendeckende
Organisationsstruktur unter der Federführung des Bundesverbandes der Maschinen-
und Betriebshilferinge Österreichs. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen
dieser Organisation und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern begann mit
dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1992 und wird seither
kontinuierlich intensiviert, zuletzt durch das Inkrafttreten eines neuen
Kooperationsvertrages ab 1. Juli 2004.
Nunmehr soll die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern gesetzlich ermächtigt werden, dem
Vertragspartner unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) auf
elektronischem Weg zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der
Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration zur Verfügung zu stellen.
Zu Art. 3 Z 18 (§ 148v BSVG):
Hohe Belastungen
der Versicherten durch zu tragende Kostenanteile waren schon bisher in der
Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Anlass für
besondere Unterstützungen. Für Kosten des Transportes der Versehrten vom Ort
der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ist bereits nach geltendem Recht eine
besondere Unterstützung durch den Versicherungsträger vorgesehen.
Mit der
vorgesehenen Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf Satzungsebene
die Fälle, die zur Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können,
gegenüber der geltenden Rechtslage auf unbürokratischerem Weg auszuweiten.
Dadurch soll es ermöglicht werden, den mit dem bäuerlichen Berufsbild
verbundenen spezifischen Gefahren besonders Rechnung zu tragen.
Zu Art. 3 Z 19 (§ 148x):
Hiebei handelt es
sich um eine Zitatsberichtigung.
Zu Art. 3 Z 20 (§ 149d Abs. 1
BSVG):
Durch diese
Änderung wird - im Gleichklang zu der im § 148i Abs. 1 BSVG
vorgenommenen Ergänzung - klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch der Bezug eines Ruhe-
oder Versorgungsgenusses den Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt.
Zu Art. 3 Z 22 und 23 (§ 149g
Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG):
Nach geltender
Rechtslage ist das Versehrtengeld eine antragsbedürftige Leistung. Diese
rechtliche Konstruktion hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen, da
Versicherte unter dem Eindruck der Unfallfolgen vielfach auf die Antragstellung
vergessen oder den Antrag erst verspätet stellen. Um das Ziel der Gewährung des
Versehrtengeldes (fallbezogene Überbrückungshilfe bis zum Anfall der
Betriebsrente) zu gewährleisten, erscheint es geboten, ein Verfahren zur
Feststellung des Anspruches auf Versehrtengeld amtswegig einzuleiten. Dies
entspricht dem in der Unfallversicherung vorherrschenden ex-offo-Prinzip.
Voraussetzung für
einen Anspruch auf Versehrtengeld ist derzeit u.a. das Vorliegen einer
ernsthaften Existenzgefährdung des (der) Versicherten. Bei der Beurteilung des
Vorliegens dieser Voraussetzung sind - über die Einkommens- bzw.
Ertragssituation des Betriebes hinaus - die gesamten Lebensumstände des/der
Versehrten und seiner/ihrer Familie maßgeblich. Da dies bei den Betroffenen in
vielen Fällen auf Grund der ohnehin mit der Arbeitsunfallsituation
einhergehenden erschwerten persönlichen und familiären Begleitumstände auf
Unverständnis stößt, soll bei der Frage nach dem Anspruch auf Versehrtengeld
vom Vorliegen der Voraussetzung einer Existenzgefährdung des (der) Versicherten
abgesehen werden.
Weiters wird klar
gestellt, dass der Bezug einer Pension oder eines Ruhe- oder
Versorgungsgenusses einen Anspruch auf Versehrtengeld ausschließt.
Zu Art. 3 Z 21 und 24 (§ 149g
Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 BSVG):
Das Versehrtengeld
nach § 149g BSVG ist an die prognostisch nach Ablauf eines Jahres nach
Eintritt des Versicherungsfalles vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Abs. 1) oder Schwerversehrtheit (Abs. 3) gebunden.
Unter Bezugnahme
auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. September 2003,
GZ. 10 ObS 202/03h, wonach in den Entscheidungsgründen davon
ausgegangen wird, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld jeder Versicherungsfall
für sich allein zu beurteilen ist, wird die gegenständliche Bestimmung insofern
ergänzt, als klar gestellt wird, dass bei der prognostischen Einschätzung der
Versehrtheit Vorunfälle nicht zu berücksichtigen sind, sondern jeder Unfall für
sich betrachtet werden muss.
Mit der
gleichzeitig vorgesehenen Anhebung des Schwerversehrtengeldes auf 60% der
Bemessungsgrundlage soll jene Leistungshöhe gesichert werden, die einer
Betriebsrente (inklusive Zusatzrente) bei mittlerer Schwerversehrtheit entspricht.
Weiters wird klar gestellt, dass als Bemessungsgrundlage jene des § 148f
Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist.
Der Aufwand für
das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG betrug 2003 rund
100 000 €. Die Summe des Aufwandes für das Versehrtengeld nach
§ 149g Abs. 1 und 3 BSVG belief sich auf ca. 116 000 €.
Durch die Anhebung des Versehrtengeldes bei Schwerversehrtheit von 40 %
auf 60 % der Bemessungsgrundlage ergibt sich ein zusätzlicher
Leistungsaufwand von etwa 50 000 €.
Zu Art. 3 Z 25 (§ 149g Abs. 4
BSVG):
Durch die in
§ 149g Abs. 4 BSVG in der geltenden Fassung bestehenden Verweisungen
auf die §§ 140 Abs. 3 und 142 BSVG ist abschließend geregelt, welches
Einkommen auf das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG
anzurechnen ist. Demzufolge sind auch bestimmte Unterhaltsansprüche des (der)
Versicherten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen. Die
Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf das Versehrtengeld bei
Schwerversehrtheit des (der) Versicherten hat sich jedoch in der Praxis als bedenklich
erwiesen, weil in diesem Zusammenhang vor allem bei jüngeren Unfallopfern - an
Stelle der durch das Versehrtengeld erwarteten Entlastung des/der Versehrten -
die finanziellen Verpflichtungen des familiären Umfeldes angesprochen werden
mussten. Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung vermieden werden.
Zu Art. 3 Z 26 (§ 149g Abs. 5
BSVG):
Das BSVG enthält
derzeit keine Aussage über den Zeitpunkt des Anfalles eines Versehrtengeldes.
Mit der nunmehr vorgesehenen Anfallsregel soll klar gestellt werden, dass das
Versehrtengeld mit dem Tag anfällt, an dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit
eintritt.
Zu Art. 3 Z 27 und 28 (§ 149k BSVG):
Im Hinblick auf
den erst ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgenden
Betriebsrentenanfall (§ 149d Abs. 3 BSVG) hat das Institut der
Gesamtvergütung bei der Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente, die auf
einen Zeitraum von zwei Jahren abstellt, kaum mehr eine praktische Bedeutung,
weshalb diese Konstruktion im BSVG wegfallen soll.
Zu Art. 3 Z 29 (§ 149l Abs. 1
BSVG):
Mit dieser
Ergänzung wird klar gestellt, dass bei Gesamtrentenbildungen mit
Versehrtenrenten nach einem anderen Bundesgesetz für die gesamte Minderung der
Erwerbsfähigkeit die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage nach § 148f
Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist. Eine allfällige begünstigte
Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2 BSVG bleibt außer Betracht, da
§ 149l Abs. 1 BSVG durch die Betragsgarantie selbst eine
Begünstigungsregelung enthält.
Zu Art. 3 Z 30 (§ 149n Abs. 5
BSVG):
Im Falle eines
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des
(der) Versicherten sind in der Unfallversicherung besondere Leistungen
vorgesehen. Als besondere Leistungen sind in diesem Zusammenhang der Teilersatz
der Bestattungskosten und ein Zuschuss zu Überführungskosten zu nennen.
Die Möglichkeit
einer Unterstützung durch den Versicherungsträger für den Einsatz von
Ersatzarbeitskräften ist nach geltendem Recht auf die durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig gewordene Person beschränkt
(§ 148u BSVG). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich die Abdeckung der
Arbeitsleistung nach einem tödlichen Arbeitsunfall des (der) Versicherten als
besonders schwierig darstellt, weshalb seitens des Versicherungsträgers die
Möglichkeit bestehen soll, auch die Weiterführung des Betriebes durch die
Angehörigen bzw. den Übergang zur Betriebsnachfolge zu unterstützen.
Ausgehend von der
derzeit bekannten Notwendigkeit einer Betriebshilfe ist mit ca. 20 Fällen pro
Jahr zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Tagesanzahl von 70 Tagen pro
Einsatzfall und unter Ansatz des für den Teilersatz aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung mit dem Bundesverband der Maschinen- und
Betriebshilferinge vereinbarten Tagsatzes von 29 € beläuft sich der
zusätzliche Leistungsaufwand auf ca. 40 000 €.
Zu
Art. 3 Z 34 (§ 277a Abs. 3 BSVG):
Im Artikel 4 Z 8 des Gesundheitsreformgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 179/2004 wurde irrtümlich § 277 Abs. 3 anstelle
des § 277a Abs. 3 BSVG aufgehoben. Nunmehr soll die rückwirkende
Aufhebung des § 277a Abs. 3 BSVG erfolgen, ein erneutes Inkraftsetzen
des § 277 Abs. 3 BSVG kann aufgrund des nicht mehr gegebenen
Anwendungsbereiches unterbleiben.
Zu
Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):
Um die
unerwünschten Auswirkungen der Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen in die
Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, zu
beseitigen - so wurden u.a. die Gemeindemandatare in die Krankenversicherung
nach dem B-KUVG einbezogen, auch wenn diese nur geringe Entschädigungen für
diese Tätigkeit beziehen -, soll nunmehr auch im Dauerrecht des B-KUVG
dergestalt eine Lösung gefunden werden, dass in der Krankenversicherung
anstelle der Mindestbeitragsgrundlage eine Geringfügigkeitsgrenze nach dem
Muster des ASVG eingeführt wird.
Danach werden
künftig die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten Personengruppen - mit
Ausnahme der Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsleistungen oder
Kinderbetreuungsgeld - nur mehr dann nach dem B-KUVG krankenversichert sein,
wenn ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Versicherung nach
dem B-KUVG nach sich ziehen, mehr als 323,46 € (Wert 2005) betragen.
Personen, deren
Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, werden die Möglichkeit
haben, sich in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG selbst zu versichern.
Für Personen, deren Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich der
Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Z 5,
17, 21 und 22 B-KUVG), die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, erfolgt
diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG und in der Pensionsversicherung nach dem
ASVG nach dem Vorbild des § 19a ASVG.
Das Bundesgesetz über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, trat
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (§ 143 Abs. 6
Universitätsgesetz 2002) außer Kraft. Für die Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (in Ausbildung), die derzeit noch
der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und der Pensionsversicherung nach dem
ASVG unterliegen, wird keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen; es wird davon
ausgegangen, dass mit 1. Jänner 2006 keine Personen mehr diesen
Bestimmungen unterliegen werden.
Mit Wirksamkeit des Inkrafttretens der
Geringfügigkeitsgrenze werden ca. 1000 Personen (überwiegend Mandatare, deren
Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt) aus der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Bei den meisten dieser Personen
besteht zumindest ein Krankenversicherungsschutz als angehörige Person, weshalb
in diesen Fällen nicht mit einer Selbstversicherung zu rechnen ist. Die
finanziellen Auswirkungen der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze sind im
Bereich der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(BVA) mit ca. 1,1 Mio. Euro pro Jahr zu beziffern. Dafür ist überwiegend
der Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Waisenpensionen
verantwortlich, da diese häufig unter der Mindestbeitragsgrundlage liegen. Dem
Großteil dieses Betrages steht die Verringerung des Beitragsaufwandes der
Gebietskörperschaften als Dienstgeber in Höhe von rund 1 Mio. Euro
gegenüber, da bei Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage der gesamte Differenzbeitrag
zwischen Entgelt und Mindestbeitragsgrundlage vom Dienstgeber zu tragen ist.
Zu
Art. 4 Z 4 und 5 (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 B-KUVG):
Der Eintritt und
das Ende der Pflichtversicherung in Zusammenhang mit dem Ausnahmegrund der
Geringfügigkeitsgrenze sind entsprechend dem ASVG geregelt.
Zu
Art. 4 Z 6 (§ 7a B-KUVG):
Den von der Ausnahme von der Krankenversicherung durch die Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze betroffenen Personen wird die Möglichkeit gegeben, eine
Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG - nach dem Muster
der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG -
zu beantragen. Für jene
Personen, deren Dienstverhältnis grundsätzlich der Pensionsversicherung des
ASVG unterliegt, ist mit dieser Selbstversicherung daher auch eine
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG verbunden, und
zwar nach den pensionsversicherungsbezogenen Bestimmungen der
Selbstversicherung nach § 19a ASVG.
Zu
Art. 4 Z 7 und 8 (§§ 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3 B-KUVG):
Die Bestimmungen
sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Formalversicherung,
besondere Formalversicherung und Meldung der freiwillig Versicherten im
Zusammenhang mit einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
nachgebildet.
Zu
Art. 4 Z 9, 10 und 15 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22
Abs. 5 B-KUVG):
Die Bestimmungen
über die Mindestbeitragsgrundlage entfallen mit Inkrafttreten der
Geringfügigkeitsgrenze.
Zu
Art. 4 Z 11 und 13 (§§ 19 Abs. 8 und 20 Abs. 3 B-KUVG):
Die monatliche
Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG wegen einer
geringfügigen Beschäftigung selbstversicherten Personen ist die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (§ 76b Abs. 2 ASVG). Der monatliche Beitrag
der Selbstversicherten wird nach dem Muster des ASVG aus Gründen der
Verwaltungsökonomie für das Jahr 2005 der Höhe nach mit 12,94 €
festgelegt. Dieser Betrag resultiert aus dem Dienstnehmeranteil in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG sowie dem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
(Dienstnehmeranteil: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 0,25 %). Der Betrag ist
in den Folgejahren, erstmals für 2006, mit der Aufwertungszahl zu valorisieren.
Zu
Art. 4 Z 12 und 14 (§§ 19a und 20d B-KUVG):
Die Ermittlung der
allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage für Versicherte, die auch in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der diesbezüglichen
Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz für das geringfügige
Beschäftigungsverhältnis 4,00 % (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG inklusive Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung) beträgt.
Zu Art. 4
Z 16 (§ 23 Abs. 2 B-KUVG):
Versicherten
werden die Beiträge für eine (zusätzliche) geringfügige Tätigkeit von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach Fälligkeit vorgeschrieben.
Bei nicht fristgerechter Einzahlung fallen Verzugszinsen an.
Zu Art. 4
Z 17 (§ 30a B-KUVG):
Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge zur
Selbstversicherung erfolgt – auch für den pensionsversicherungsrechtlichen Teil
der Selbstversicherung – durch die BVA. Bezüglich der Fälligkeit, Einhebung und
Abfuhr der Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt wird daher auf die
entsprechenden Bestimmungen des ASVG verwiesen.
Zu
Art. 4 Z 18 un 19 (§ 84 B-KUVG
samt Überschrift):
Für die
Selbstversicherten nach § 7a, die in Beschäftigungsverhältnissen nach
§ 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 stehen, wird der Leistungsanspruch
auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den Selbstversicherten nach
§ 19a ASVG festgelegt.
Zu
Art. 5 Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2
und § 4 DAG):
Im Zusammenhang
mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze anstelle der
Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG soll eine Dienstgeberabgabe vorgesehen
werden, die den Besonderheiten der Ausnahme aus der Krankenversicherung aus dem
B-KUVG und aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG Rechnung trägt.
Eingehoben wird die Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich - also für den Bund
- durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Die Dienstgeberabgabe
ist bezogen auf jene Gruppen, in denen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
nach dem B-KUVG auch im Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG auftreten;
das sind die Gruppen der „neuen“ Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1
Z 17), der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 (§ 1 Abs. 1 Z 21) und der
Bediensteten der BVA (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 22). Die
Dienstgeberabgabe ist zweckgewidmet und dient zur Finanzierung der Kranken- und
Pensionsversicherung. Unter Anwendung des Dienstgeberanteiles nach dem B-KUVG
in Höhe von 3,60 % (Dienstgeberanteil am allgemeinen Beitragssatz in der
Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie
dem Beitragszuschlag nach § 22 Abs. 3 B-KUVG) und nach dem ASVG in
der Pensionsversicherung in der Höhe von 12,55 % (allgemeiner Beitragssatz
in der Pensionsversicherung) beträgt die Dienstgeberabgabe 16,15 %. Daraus
errechnet sich auch die prozentuelle Widmung der Dienstgeberabgabe auf die Krankenversicherung
(22,3 %) und die Pensionsversicherung (77,7 %).
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert
werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (64. Novelle zum ASVG)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1.
Im § 4 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „nach
den §§ 198 oder 303“
durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz“ ersetzt.
2. Im § 7
Z 4 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „ , wenn das
ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der
lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5
Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt“ angefügt.
3. Nach § 7
Z 4 lit. c sublit. bb wird folgende sublit cc eingefügt:
„cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der
Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz 1969,
BGBl. Nr. 244, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000
begründet wird;“
4. Im § 12
Abs. 5a wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“
ersetzt.
5. Im § 19a
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vollversicherung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2“
der Ausdruck „oder Teilversicherung nach § 7 Z 4“ eingefügt.
6. Dem § 19a Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Selbstversicherung für Personen, die von der
Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung
nach dem B-KUVG (§ 7a).“
7. Im § 31c
Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „an die Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „und für die Einhebung
durch die Krankenversicherungsträger“ eingefügt.
8. Im § 53a
wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4
lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend
anzuwenden.“
9. Im § 53a
Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Vollversicherte gemäß
Abs. 3“ der
Ausdruck „oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a“ eingefügt.
10. Im § 73
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „%“ durch den Ausdruck „%,
handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1
Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesgesetzlichen
Bestimmung vorgesehenen Höhe“ ersetzt.
11. Im § 73
Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „genannten Personen“ durch den Ausdruck „genannnten
Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen“ eingefügt.
12.
Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
Bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages für Personen nach § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG
ausgenommen sind, gilt der im Abs. 2 zweiter Satz genannte Hundertsatz.
Die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt
darf jenen Differenzbetrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des
Beitragssatzes nach Abs. 1 Z 2 ergeben würde.“
13.
Im § 175 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. bei der Absolvierung einer individuellen
Berufsorientierung in einem Betrieb außerhalb der im § 13b SchUG
geregelten Veranstaltungen, wenn es sich um Schüler/Schülerinnen der 8. Klasse
der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und 9. Klasse der
Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein
bildenden höheren Schule handelt. Diese außerschulische Berufsorientierung kann
nur mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und außerhalb der
Unterrichtszeiten stattfinden, wobei das Ausmaß pro Schüler/Schülerin
15 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf. § 13b Abs. 3
SchUG ist anzuwenden.“
14.
§ 472a Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der jeweils nach
§ 19 Abs. 6 B-KUVG als Höchstbeitragsgrundlage geltende Betrag; als
monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der
Höchstbeitragsgrundlage.“
15.
Nach § 622 wird folgender § 623 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (64. Novelle zum ASVG)
§ 623. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2005 die §§ 4 Abs. 1
Z 8, 12 Abs. 5a sowie 175 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4, 19a Abs. 1, 53a Abs. 3a
und 4, 472a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;
3. rückwirkend mit
1. Jänner 2005 die §§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc,
31c Abs. 3, 73 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 2a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.”
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 3
Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „gemäß Abs. 2 oder“.
2. § 3
Abs. 2 und 5 werden aufgehoben.
3. Im § 3
Abs. 3 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , wenn sie nicht nach
§ 3 Abs. 5 pflichtversichert sind“.
4. § 6
Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.
5. § 6
Abs. 3 Z 5 wird aufgehoben.
6. § 7
Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.
7. Im § 7
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“
ersetzt.
8. § 7
Abs. 2 Z 5 wird aufgehoben.
9. § 18
Abs. 3 wird aufgehoben.
10. § 25
Abs. 9 wird aufgehoben.
11. Im § 82
Abs. 1 und 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2, § 3
Abs. 1 und 2 und § 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2,
§ 3 Abs. 1 und § 8)“ ersetzt.
12.
Im § 82 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§§ 2 und 3
Abs. 1 und 2)“
durch den Klammerausdruck „(§§ 2 und 3 Abs. 1)“ ersetzt.
13. Nach
§ 309wird folgender § 310 angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (31. Novelle zum GSVG)
§ 310. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 3 Z 3, 7 Abs. 1 Z 5 sowie 82 Abs. 1, 3 und 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3
Abs. 2 und 5, 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 5, 7
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9
treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (30.
Novelle zum BSVG)
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 6 wird aufgehoben.
2. Im § 4
Z 1 entfällt der Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 6 dieses
Bundesgesetzes oder“.
3. § 6
Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.
4.
§ 7 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.
5. Im § 7
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“
ersetzt.
6. § 16
Abs. 4 lautet:
„(4) Für in der
Unfallversicherung teilversicherte Personen nach § 3 Abs. 4 gelten
die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht in den Fällen des
§ 3 Abs. 4 Z 4 dem Versicherten selbst, in den übrigen Fällen
dem entsprechenden Rechtsträger obliegt. Das Nähere wird in der Satzung des
Unfallversicherungsträgers bestimmt.“
7. § 23
Abs. 8 wird aufgehoben.
8. Im § 34
Abs. 4 wird der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.
9. Im § 124a
wird der Klammerausdruck „(§ 182 Z 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 182
Z 5)“ ersetzt .
10. Im § 148f
Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 178 Abs. 1
ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 179
Abs. 1 ASVG“
ersetzt.
11. In der
Überschrift zu § 148i wird der Ausdruck „Pensionsanfall“ durch den Ausdruck „Pensions-
oder Ruhegenussanfall“
ersetzt.
12. Im § 148i
Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Betriebsrenten,
die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, außer in den
Fällen des Abs. 4, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem
Versicherungsfall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit, des Anfalls eines
Ruhegenusses oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Fällt eine solche
Pension oder ein Ruhegenuss nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, aber vor
dem Anfall der Betriebsrente, an, so fällt die Betriebsrente, außer in den
Fällen des Abs. 4, zum Dauerrentenzeitpunkt weg.“
13. Im § 148i
Abs. 2 wird der Ausdruck „Pensionsanfalles“ durch den Ausdruck „Pensions-
oder Ruhegenussanfalles“
ersetzt und nach dem Ausdruck „Pension“ der Ausdruck „ , des
Ruhegenusses“
eingefügt.
14. Im § 148i
Abs. 3 wird der Ausdruck „Pensionsanfalles“ jeweils durch den Ausdruck „Pensions-
oder Ruhegenussanfalles“
ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(§ 148j
Abs. 2)“.
15. Dem § 148i
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von
Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass der Pensions- oder
Ruhegenussanspruch oder die Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder
die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt,
wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensions- oder
Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen den
eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht
übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles
oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu
bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des
Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im
Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141
Abs. 1 lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten
nach Erreichen des Regelpensionsalters.“
16. § 148j
Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Betriebsrenten
können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des
Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden.
Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum
Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der
Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß
der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem
Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e
Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige
Träger der Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der nach
§ 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 weggefallenen
Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1
weitergewährten Betriebsrente -
eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente
entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1 dritter Satz
ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der
Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des
Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch
befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der
Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.
(3) Das
Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen.
Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung
hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital
anzurechnen.“
17. Dem § 148u
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner
Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift)
ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der
Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur
Verfügung zu stellen.“
18. Im § 148v
entfällt der Ausdruck „vom Ort der Behandlung an den Ort
des Wohnsitzes“ und
wird folgender Satz angefügt:
„Das Nähere
über die Gewährung der besonderen Unterstützung ist in der Satzung des
Versicherungsträgers zu regeln.“
19. Im § 148x
wird der Ausdruck „§ 148 Z 5 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 148
Z 4 ASVG“ ersetzt.
20. Im § 149d
Abs. 1 wird der Ausdruck „noch kein Pensionsbezug aus einer
eigenen Pension“ durch
den Ausdruck „noch kein Anspruch auf Pension aus eigener
Pensionsversicherung oder auf Ruhegenuss“ ersetzt.
21. § 149g Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Unter der
Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des
Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine
Minderung der Erwerbstätigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der
Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und
Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein
Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:“
22. § 149g
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und im Zeitpunkt des Anfalles des
Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen Ruhegenuss haben,
sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der
Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen
Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.“
23. § 149g
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. An andere Versehrte, soweit diese im Zeitpunkt
des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen
Ruhegenuss haben, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf
Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.“
24. § 149g
Abs. 3 lautet:
„(3) Anstelle eines
Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer
nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem
Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form
einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der
Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1.“
25. § 149g
Abs. 4 lautet:
„(4) Auf das
Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen
im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und
eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung
erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der
Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.“
26. Dem § 149g
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das
Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.“
27. In der
Überschrift zu § 149k entfällt der Ausdruck „ , Gesamtvergütung“.
28. Im § 149k
entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; Abs. 2 wird aufgehoben.
29. Im § 149l
Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach
§ 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen.“
30. Dem § 149n
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei
Betriebsfortführung durch die Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gilt
§ 148u mit der Maßgabe, dass ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem
Todesfall gebührt.“
31. Im § 156
Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 182 Z 2 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 182
Z 3 lit. a“
ersetzt.
32. § 182
Z 1 lautet:
„1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte
verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden
Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den
Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“
33. Die bisherigen
Z 1 bis 5 des § 182 erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.
34. § 277a Abs. 3 wird aufgehoben.
35. Nach § 298 wird nachstehender § 299 samt
Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (30. Novelle zum BSVG)
§ 299. (1) Die §§ 7 Abs. 1 Z 5, 16
Abs. 4, 34 Abs. 4, 124a, 148f Abs. 2, § 148i Überschrift
sowie Abs. 1 bis 4, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 148v, 148x,
149d Abs. 1, 149g Abs. 1, 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l
Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) § 2
Abs. 6 sowie die §§ 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1
Z 2, 23 Abs. 8 sowie 149k Abs. 1 und 2 (alt) treten mit Ablauf
des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(3) § 277a
Abs. 3 tritt rückwirkend
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(4) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem
30. Juni 2005 liegt.“
Artikel 4
Änderungen des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (33. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc wird nach dem Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966,
BGBl. Nr. 172,“
der Ausdruck „oder Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetz 1969, BGBl. Nr. 244,“ eingefügt.
2.
Nach § 2 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:
„5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8
bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre
Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;“
3. Im § 2
Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „Dies gilt ebenso für“ durch den Ausdruck „Ebenso
werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht
berührt“ ersetzt.
4. Dem § 5
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nach
Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 beginnt die
Versicherung mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.“
5. Im § 6
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“
ersetzt.
6.
Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)
Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die
Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund
eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein,
endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.“
7.
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Selbstversicherung
§ 7a.
(1)
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der
Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von
dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10
genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
haben.
(2) Die
Selbstversicherung erstreckt sich
1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17,
21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die
Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden
Bestimmungen;
2. für alle nicht in Z 1 genannten Personen
auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(3)
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
(4)
Die Selbstversicherung beginnt
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag
des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs
Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag,
im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 4 Z 2 oder 3
beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten
nach dieser Beendigung.
(5)
Die Selbstversicherung endet
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
2. mit dem Tag des Austrittes;
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.”
8.
Dem § 8 werden folgende
Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4)
Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der
Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft
mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus mehreren
versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt
voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals
die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Abs. 2
und 3 sind anzuwenden.“
(5)
Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich
Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn
die Person ihre Mitteilung widerruft.“
9.
Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der
Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen
einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der
Pensionsversicherung.“
10.
§ 19 Abs. 6 lautet:
„(6)
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108
Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist
durch Verordnung kundzumachen.“
11. Im § 19
Abs. 7 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
12.
§ 19 Abs. 8 lautet:
„(8)
Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a
Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.“
13.
Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit
§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte
in einem Kalenderjahr eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige
Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden.
Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen
Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen
Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die
Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen.
Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der
Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.
(3) Weist der Versicherte/die Versicherte für
die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem
Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die
tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen
Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der
Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.“
14.
Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt
hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 €; die §§ 20a und 20c sind
nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte
Betrag.“
15.
Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben
§ 20d. (1) Versicherte, die eine
oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich
dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat
beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 % und
Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.
(2)
Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.“
16. § 22
Abs. 5 wird aufgehoben.
17. Der bisherige
Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung
einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen
des Abs. 1.“
18. Im § 30a
wird nach dem Ausdruck „gemäß § 58 Abs. 1, 4 und
6,“ der Ausdruck „ § 78
Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,“ eingefügt.
19.
In der Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles
wird nach dem Ausdruck „der Versicherten nach § 1
Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22“ der Ausdruck „ sowie
der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1“ angefügt.
20. Der bisherige Text des
§ 84 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2
wird angefügt:
„(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1
gebührt der Höhe nach
1. Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG
und
2. Wochengeld nach § 162 Abs. 3a
Z 1 ASVG.
21.
Nach § 212 wird folgender § 213 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 (33. Novelle zum B-KUVG)
§ 213. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2005 der § 6 Abs. 1
Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;
2. mit
1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 3,
§ 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8 Abs. 4 und
5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3,
20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3.
Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles und § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 1 Z 17
lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 .
(2)
§ 22 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Dienstgeberabgabegesetzes
Das
Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Abs. 1
und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21
und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.
Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den
Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der
Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15 % der Summe der monatlichen
Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.“
2. Der bisherige
Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der
Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach
dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
eingehoben. 22,3 % der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und 77,7 % der Erträge sind an die
Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.“
3. Im § 4 wird
nach dem Ausdruck „ASVG“ der Ausdruck „und B-KUVG“ eingefügt.
4. Dem § 6
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die § 1
Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit
der Anpassung und Aktualisierung verschiedener Bereiche des
Sozialversicherungsrechtes.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Im
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sind zahlreiche Änderungen und
Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes die großteils der Verbesserung der
Praxis bzw. der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb der
Sozialversicherung dienen, vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten
Novellen angesichts sozialpolitisch dringenderer Anliegen, wie etwa die
Umsetzung der Gesundheitsreform, nicht realisiert werden. Die Änderungen zum
BSVG beruhen auf Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die
diese nach einer ersten Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner
1999 wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herangetragen hat.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Einführung einer Vollversicherung nach dem ASVG
für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen
Rehabilitation im GSVG und BSVG.
- Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im
B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend Entfall der
Mindestbeitragsgrundlage, Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei
geringfügiger Tätigkeit und Erweiterung der Dienstgeberabgabe für geringfügig
beschäftigte Personen (Anpassung des Dienstgeberabgabegesetzes).
- Klarstellung der Einbeziehung der
Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem Dienstvertragsrecht in die
Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG (Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG); Klarstellung der Ausnahme betreffend die
Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung nach ASVG).
- Ergänzung der Verordnungsermächtigung des
Hauptverbandes betreffend die Fälle der Einhebung des Service-Entgeltes durch
die Krankenversicherungsträger.
- Einhebung und Überweisung der Beiträge für
pensionierte Vertragsbedienstete von der Pensionsversicherungsanstalt an die
zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung.
- Beendigung der Krankenversicherung der
Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit dem letzten Bezugstag.
- Erweiterung der Unfallversicherung für
Schülerinnen und Schüler auf Tage der außerschulischen individuellen
Berufsorientierung.
Bauernspezifische Änderungen:
- Anpassung der Bemessungsgrundlage in der
Unfallversicherung nach dem BSVG im Falle unterjähriger
Beschäftigungsverhältnisse.
- Gesetzliche Ermächtigung für die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern auf Satzungsebene jene Fälle, die zur
Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können, zu regeln.
- Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung
für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension.
- Gleichstellung eines Ruhebezuges mit einer Pension im
Zusammenhang mit dem Wegfall einer Betriebsrente.
- Nichtberücksichtigung von Vorunfällen bei der
Gewährung des Versehrtengeldes.
- Schaffung einer dem § 184 Abs. 5 ASVG
entsprechenden Verordnungsermächtigung für die Rentenabfindung.
- Unterhaltsansprüche sollen künftig nicht auf
das Versehrtengeld angerechnet werden.
- Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf
60 % (statt bisher 40 % ) der Bemessungsgrundlage.
- Ausdrückliche Regelung des Zeitpunktes des
Anfalles des Versehrtengeldes.
- Abschaffung des Institutes der Gesamtvergütung.
- Erleichterung der Betriebsfortführung für
Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die Dauer von bis zu zwei Jahren
nach dem Tod des/der Versicherten.
- Angleichung der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des
Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes).
- Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“
Versehrtengeld.
- Ausdehnung der Verwaltungshilfe im BSVG.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich
das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG („Sozialversicherungswesen“).
II. Besonderer Teil
Zu den Art. 1 Z 1, Art. 2
Z 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie Art. 3 Z 1 bis 7 (§ 4
Abs. 1 Z 8 ASVG; §§ 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3
Z 3 und Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 5, 7
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9,
82 Abs. 1, 3 und 5 GSVG; §§ 2 Abs. 6, 4 Z 1, 6
Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 4 und 23 Abs. 8
BSVG):
Nach der geltenden
Rechtslage des ASVG sind Teilnehmer/innen an Umschulungsaktionen im Rahmen der
beruflichen Rehabilitation vollversichert, also kranken- unfall- und pensionsversichert
(§ 4 Abs. 1 Z 8 ASVG). Dementsprechend werden solche Personen
bei Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von dieser ab
Beginn der Ausbildung auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage bei der
zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und entsprechende Beiträge
entrichtet.
Nach § 2
Abs. 6 BSVG sind - im Gegensatz zum § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG -
Personen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in der Kranken- und
Pensionsversicherung teilversichert; hinsichtlich der Unfallversicherung
besteht für diesen Personenkreis eine Gesetzeslücke, die in der Praxis nicht
als solche wahrgenommen wird, weil die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
die entsprechenden Meldungen durchführt.
Im Hinblick
darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern über keine eigenen
Umschulungseinrichtungen verfügt, erweist sich nach Ansicht der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Regelung des § 2 Abs. 6
BSVG als überholt, weshalb diese Bestimmung auf deren Anregung aufgehoben
werden soll. Korrespondierend dazu bedarf § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG
einer Ergänzung dahingehend, dass auch Personen, denen berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation nach einem anderen Bundesgesetz als nach dem ASVG gewährt
werden, in die Vollversicherung einbezogen sind.
Die einschlägige
Rechtslage im GSVG wird entsprechend angepasst.
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 7 Z 4 ASVG):
Die grundsätzliche
Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG (siehe § 2 Abs. 1
Z 5 B-KUVG samt Erläuterungen) nach dem Muster des ASVG anstelle der
Mindestbeitragsgrundlage macht es erforderlich, die Geringfügigkeitsgrenze in
der Pensionsversicherung auch für jene teilversicherten Personen, die nunmehr
aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen werden, einzuführen.
Bei Anwendung des Ausnahmegrundes der Geringfügigkeitsgrenze liegt somit weder
in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG noch in der Pensionsversicherung
nach dem ASVG eine Pflichtversicherung vor.
Zu Art. 1 Z 3 und Art. 4 Z 1 und 3 (§ 7 Z 4
lit. c sublit. cc ASVG und §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc
und 2 Abs. 2 B-KUVG):
Mit der 32.
Novelle zum B-KUVG wurde einerseits klargestellt, dass
Landesvertragslehrer/innen, deren dienstrechtliche Verhältnisse auf
bundesgesetzlichen Normen beruhen, in die Krankenversichertung nach dem B-KUVG
einbezogen sind und andererseits die bereits bestehende Ausnahmebestimmung für
die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien entsprechend ergänzt. Dabei wurde die
Zitierung des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes 1969 übersehen. Dies führte zu einer
Rechtsunsicherheit und einer unterschiedlichen Praxis dahingehend, dass zwar
ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Vertragslehrer/innen bei der BVA
angemeldet wird, ein Teil aber auch bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse.
Entsprechend dem Sinn der Regelung, alle Vertragslehrergruppen in den
Wirkungsbereich des B-KUVG einzubeziehen, ist diese Ergänzung daher notwendig.
Die Aufnahme eines Verweises auf eine konkrete Norm in der
Ausnahmebestimmung für die Lehrer/innen
des Bundeslandes Wien dient ebenso der Klarstellung, wie die ausdrückliche Nennung der
Personengruppe in der Teilversicherung zur Pensionsversicherung nach dem ASVG.
Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 7, Art. 3 Z 5
und Art. 4 Z 5 (§ 12 Abs. 5a ASVG, § 7 Abs. 1
Z 5 GSVG, § 7 Abs. 1 Z 5 BSVG und § 6 Abs. 1
Z 5 B-KUVG):
Auf Anregung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger soll die
Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher und –bezieherinnen mit dem
letzten Tag des Bezuges enden. Damit wird einerseits eine administrative
Erleichterung für die Sozialversicherungsträger und andererseits eine
Angleichung an das Leistungsrecht, welches bei der Bemessung des Wochengeldes
im § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG ebenfalls auf den
Kinderbetreuungsgeldbezug abstellt, erreicht.
Zu
Art. 1 Z 5 und 6 (§ 19a Abs. 1 ASVG):
Die von der
Pflichtversicherung wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung ausgenommenen
Personen können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Die Bestimmung ist daher hinsichtlich der nunmehr von der Teilversicherung in
der Pensionsversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung ausgenommenen
Personen zu ergänzen.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 31c Abs. 3 ASVG):
Die Einhebung des
Service-Entgelts für die e-card erfolgt durch die Sozialversicherungsträger bei
zum Stichtag Selbstversicherten, mehrfach geringfügig beschäftigten Personen
und Geldleistungsbezieher/innen in entsprechender Anwendung der Vorschriften
über die allgemeinen Beiträge. Auf Anregung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger sollen davon abweichende
Bestimmungen in der Verordnung nach § 31c Abs. 4 ASVG vorgesehen
werden können.
Zu
Art. 1 Z 8 (§ 53a Abs. 3a ASVG):
Übt eine bereits
der Pflichtversicherung unterliegende Person eine weitere, aber geringfügige
Beschäftigung aus, sind die Beiträge für diese geringfügige Beschäftigung in
pauschaler Form zu leisten. Die im Abs. 3 genannte Pauschalierung für die
Kranken- und Pensionsversicherung wird daher für den Bereich der
Pensionsversicherung für jene Personen nach § 7 Z 4 übernommen, die
bereits der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegen und auch für die
geringfügige Beschäftigung Krankenversicherungsbeiträge in pauschaler Form nach
dem B-KUVG zu leisten haben. Der Prozentsatz in der Höhe von 10,25 %
entfällt zur Gänze auf die Pensionsversicherung (9,25 % allgemeiner
Beitrag und 1 % Zusatzbeitrag).
Zu
Art. 1 Z 9 (§ 53a Abs. 4 ASVG):
Die
Höchstbeitragsgrundlage soll auch bei Zusammentreffen einer Teilversicherung in
der Pensionsversicherung und einer zusätzlichen Beitragspflicht zur
Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gelten.
Zu
Art. 1 Z 10 bis 12 (§ 73 Abs. 1, 2 und 2a ASVG):
Im Zuge des
2. SVÄG 2003 wurden pensionierte Vertragsbedienstete, denen im
Erkrankungsfall ein Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG mindestens gleichwertig sind, aus der
Krankenversicherung des B-KUVG ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG).
Anlassfall für die
Regelung war das Land Oberösterreich, das in einem Schreiben an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Dezember 2002 in Aussicht genommen hat, sobald die Möglichkeit nach dem B-KUVG
besteht, im Rahmen einer Novelle zum Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für
Landesbeamte vorzusehen, dass neben den aktiven nunmehr auch pensionierte
Vertragsbedienstete in Oberösterreich in die Krankenfürsorgeeinrichtung der
oberösterreichischen Landesbeamten einbezogen werden, wenn sie unmittelbar vor
der Pensionierung als Vertragsbedienstete im Landesdienst standen. Damit wird
gewährleistet, dass die Interessen der Dienstnehmer/innen, die bereits als
aktive Vertragsbedienstete von der Krankenfürsorge erfasst sind, insbesondere
im Hinblick auf eine Kontinuität des Versicherungsverlaufes und der
Leistungserbringung, auch in der Pension gewahrt bleiben. Im Übrigen wird
dadurch insofern eine ausgeglichene Riskenverteilung vorgenommen, als gute und
schlechte Risken bei derselben Krankenfürsorgeeinrichtung eingebunden sind.
Nun sind die
Länder zwar durchaus bereit, auch die pensionierten Vertragsbediensteten in die
Krankenfürsorge einzubeziehen, jedoch bedarf es zur Sicherstellung der Beiträge
einer gesetzlichen Regelung für die Beitragsabfuhr durch die
Pensionsversicherung an die Krankenfürsorgeanstalten. Da eine solche
gesetzliche Regelung derzeit nicht besteht, soll sie nunmehr geschaffen werden.
Für die in Rede stehenden Personen soll sich die Höhe der Beiträge in der
Krankenversicherung nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung richten,
die durch die Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Beiträge werden von
dieser Anstalt an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung weitergeleitet. Für
den Bund ist diese Maßnahme jedenfalls kostenneutral.
Zu
Art. 1 Z 13 (§ 175 Abs. 5 Z 2 und 3 ASVG):
Die individuelle
Berufsorientierung für Schüler und Schülerinnen ab 14 Jahren soll weiter
gefördert werden, indem ein Unfallversicherungsschutz für bis zu 15
Kalendertagen außerhalb von Unterrichtszeiten neben der bereits bestehenden
schulischen Berufsorientierung verankert wird.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 472a Abs. 1 ASVG):
Mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster
des ASVG entfallen die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage. Der
Verweis im § 472a Abs. 1 ASVG geht demnach ab Inkrafttreten der
Änderungen im B-KUVG (mit 1. Jänner 2006) ins Leere. Die Bestimmung wird
daher entsprechend adaptiert, indem die Mindestbeitragsgrundlage anstatt des
Verweises direkt in die Bestimmung übernommen wird.
Zu Art. 3 Z 8 (§ 34 Abs. 4 BSVG):
Mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 wurde § 34 BSVG mit
Wirksamkeit ab 1. August 2001 insofern ergänzt, als ein Beitragszuschlag
bei nicht rechtzeitiger Meldung von Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten
im Ausmaß von 10 % des nachzuzahlenden Betrages verhängt werden kann.
Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass dieses Ausmaß zu unvertretbaren
Härten führen kann. Es besteht daher ein Novellierungsbedarf dahingehend, dass
der Beitragszuschlag gesenkt wird, um derartigen Härtefällen begegnen zu
können.
Zu Art. 3 Z 9, 31 bis 33 (§§ 124a, 156
Abs. 1 und 182 Z 1 bis 6 BSVG):
§ 182 Z 1 BSVG in der geltenden Fassung verweist
hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf den Siebenten Teil des ASVG mit der
Maßgabe, dass die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem
Versicherungsträger gegenüber Rechts- und Verwaltungshilfe zu gewähren haben.
Demnach sind derzeit die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte
gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Rechts- und
Verwaltungshilfe nicht verpflichtet.
Um die Verwaltungshilfe lückenlos zu gewährleisten, sollen
nunmehr auch die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte gesetzlich
verpflichtet sein, auf Anfrage der Sozialversicherungsanstalt der Bauern alle
Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekannt zu geben, die für die Feststellung
der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie für die Ansprüche aus der
Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Damit wird die
Rechtslage hergestellt, die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.
Zu Art. 3 Z 10 (§ 148f Abs. 2
BSVG):
Die
gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage geht von einer kalenderjährlichen
Bemessungsgrundlage aus. Mit der Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG soll
nun klar gestellt werden, dass unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in ihrer
tatsächlichen zeitlichen Dauer und nicht jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr
umgelegt berücksichtigt werden. Die geltende Rechtslage bedeutet eine
Begünstigung für den betroffenen Personenkreis, die vermieden werden soll.
Zu Art. 3 Z 11 bis 13 (§ 148i
Überschrift sowie Abs. 1 und 2 BSVG):
Durch diese
Ergänzung wird klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch die Alterssicherung für Beamte/Beamtinnen
für den Wegfall einer Betriebsrente relevant ist.
Zu Art. 3 Z 14 (§ 148i Abs. 3
BSVG):
Nach § 148i Abs. 3 BSVG
ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensions- oder
Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend
der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden,
wenn zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch
auf eine vorläufige Betriebsrente besteht und auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen
die Zuerkennung einer Dauerrente nicht zu erwarten ist. Es wird daher in der
geltenden Fassung des § 148i Abs. 3 BSVG in Bezug auf die
Einmalzahlung versehentlich auf § 148j Abs. 2 BSVG (statt auf
§ 149k Abs. 2 BSVG) verwiesen. Im Hinblick darauf, dass § 149k
Abs. 2 BSVG mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2005 aufgehoben wird, ist eine Richtigstellung des Bezug
habenden Klammerausdruckes entbehrlich und der Verweis zu streichen.
Zu Art. 3 Z 15 und 35 (§§ 148i
Abs. 4 und 299 Abs. 4 BSVG):
Die Abfindung
einer Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung (§ 148i Abs. 3 BSVG)
wird von den Versehrten in vielen Fällen als sozial unverträglich angesehen,
dies vor allem bei Arbeitsunfällen relativ junger Bäuerinnen und Bauern, weil
bei ihnen eine langfristige Einkommenssicherung wegen der geringen Zahl der
Versicherungsmonate und der damit verbundenen geringen Pensionshöhe oft nicht
gesichert ist. Die vorgeschlagene Änderung sieht daher eine Weiterleistung der
Betriebsrente bei einem - nach dem Nettoeinkommensverständnis (ohne Ansatz von
Unterhaltsansprüchen) - unter dem Eineinhalbfachen des entsprechenden
Richtsatzes liegenden Einkommen vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird
in diesem Zusammenhang von einer laufenden Einkommensüberprüfung Abstand
genommen. im Hinblick darauf, dass versicherungsmathematische Faktoren die Höhe
des Abfindungskapitals bestimmen, ist die einmalige Kapitalisierung der Rente
im Vergleich zu deren laufenden Auszahlung mit keiner wirtschaftlichen
Benachteiligung verbunden. Es soll daher dem/der Versehrten - bis zum
obligatorischen Wegfall der Rente – freigestellt sein, im Bedarfsfall eine
vorzeitige Kapitalisierung zu beantragen.
Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 1 und
2 BSVG):
Nach geltender
Rechtslage ist - im Gegensatz zu der freiwilligen Abfindung der Betriebsrente
(§ 148j Abs. 1 BSVG) - die verpflichtende Abfindung nach § 148j
Abs. 2 BSVG mit der Hälfte des Rentenwertes beschränkt. Diese
unterschiedliche Regelung ist im Hinblick darauf, dass sowohl die verpflichtende
als auch die freiwillige Abfindung den Ausgleich des durch die Unfallsfolgen
erlittenen Einkommensverlustes bezweckt, sachlich nicht gerechtfertigt. Künftig
soll daher bei beiden Abfindungsarten das Ausmaß mit dem der Hälfte des Wertes
der Betriebsrente entsprechenden Kapital begrenzt sein.
Einsparungen
ergeben sich dadurch nicht, weil zum Einen der zur Unterstützung der
Betriebsfortführung vorgesehene Teil der Betriebsrenten weiter gebührt, zum
Anderen im abgelaufenen Jahr 2004 bzw. auch in den ersten Monaten des Jahres
2005 keine freiwilligen Abfindungen erfolgt sind.
Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 3
BSVG):
Die auf Grund des
§ 184 Abs. 5 ASVG mit 1. Juli 1999 in Kraft getretene
Abfindungsverordnung, BGBl. II Nr. 245/1999, bezieht sich nicht auf
Betriebsrenten im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung. Bei der Erlassung
der zitierten Verordnung wurde davon ausgegangen, dass wegen der Besonderheit
der verpflichtenden Abfindung nach dem BSVG eine eigenständige
Abfindungsverordnung erforderlich ist. Nunmehr soll hiefür - in Anlehnung an
§ 184 Abs. 5 ASVG - eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden.
Gleichzeitig wird
eine geübte Praxis gesetzlich verankert: Verfahrensbedingt kann eine laufende
Rente in den meisten Fällen nicht genau zum Abfindungsstichtag eingestellt
werden. Nach bisher geübter Praxis erfolgt eine Anrechnung des zuviel
ausgezahlten Betrages auf das Abfindungskapital. Dies soll nun ausdrücklich im
BSVG klar gestellt werden.
Zu Art. 3 Z 17 (§ 148u Abs. 2
BSVG):
Im bäuerlichen
Bereich kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu;
mit Ausnahme des Bundeslandes Wien besteht eine flächendeckende
Organisationsstruktur unter der Federführung des Bundesverbandes der Maschinen-
und Betriebshilferinge Österreichs. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen
dieser Organisation und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern begann mit
dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1992 und wird seither kontinuierlich
intensiviert, zuletzt durch das Inkrafttreten eines neuen Kooperationsvertrages
ab 1. Juli 2004.
Nunmehr soll die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern gesetzlich ermächtigt werden, dem
Vertragspartner unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) auf
elektronischem Weg zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der
Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration zur Verfügung zu stellen.
Zu Art. 3 Z 18 (§ 148v BSVG):
Hohe Belastungen
der Versicherten durch zu tragende Kostenanteile waren schon bisher in der
Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Anlass für
besondere Unterstützungen. Für Kosten des Transportes der Versehrten vom Ort
der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ist bereits nach geltendem Recht eine
besondere Unterstützung durch den Versicherungsträger vorgesehen.
Mit der
vorgesehenen Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf Satzungsebene
die Fälle, die zur Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können,
gegenüber der geltenden Rechtslage auf unbürokratischerem Weg auszuweiten.
Dadurch soll es ermöglicht werden, den mit dem bäuerlichen Berufsbild
verbundenen spezifischen Gefahren besonders Rechnung zu tragen.
Zu Art. 3 Z 19 (§ 148x):
Hiebei handelt es
sich um eine Zitatsberichtigung.
Zu Art. 3 Z 20 (§ 149d Abs. 1
BSVG):
Durch diese
Änderung wird - im Gleichklang zu der im § 148i Abs. 1 BSVG
vorgenommenen Ergänzung - klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch der Bezug eines Ruhe-
oder Versorgungsgenusses den Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt.
Zu Art. 3 Z 22 und 23 (§ 149g
Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG):
Nach geltender
Rechtslage ist das Versehrtengeld eine antragsbedürftige Leistung. Diese
rechtliche Konstruktion hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen, da
Versicherte unter dem Eindruck der Unfallfolgen vielfach auf die Antragstellung
vergessen oder den Antrag erst verspätet stellen. Um das Ziel der Gewährung des
Versehrtengeldes (fallbezogene Überbrückungshilfe bis zum Anfall der
Betriebsrente) zu gewährleisten, erscheint es geboten, ein Verfahren zur
Feststellung des Anspruches auf Versehrtengeld amtswegig einzuleiten. Dies
entspricht dem in der Unfallversicherung vorherrschenden ex-offo-Prinzip.
Voraussetzung für
einen Anspruch auf Versehrtengeld ist derzeit u.a. das Vorliegen einer
ernsthaften Existenzgefährdung des (der) Versicherten. Bei der Beurteilung des
Vorliegens dieser Voraussetzung sind - über die Einkommens- bzw.
Ertragssituation des Betriebes hinaus - die gesamten Lebensumstände des/der
Versehrten und seiner/ihrer Familie maßgeblich. Da dies bei den Betroffenen in
vielen Fällen auf Grund der ohnehin mit der Arbeitsunfallsituation
einhergehenden erschwerten persönlichen und familiären Begleitumstände auf
Unverständnis stößt, soll bei der Frage nach dem Anspruch auf Versehrtengeld
vom Vorliegen der Voraussetzung einer Existenzgefährdung des (der) Versicherten
abgesehen werden.
Weiters wird klar
gestellt, dass der Bezug einer Pension oder eines Ruhe- oder
Versorgungsgenusses einen Anspruch auf Versehrtengeld ausschließt.
Zu Art. 3 Z 21 und 24 (§ 149g
Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 BSVG):
Das Versehrtengeld
nach § 149g BSVG ist an die prognostisch nach Ablauf eines Jahres nach
Eintritt des Versicherungsfalles vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Abs. 1) oder Schwerversehrtheit (Abs. 3) gebunden.
Unter Bezugnahme
auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. September 2003,
GZ. 10 ObS 202/03h, wonach in den Entscheidungsgründen davon
ausgegangen wird, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld jeder
Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen ist, wird die gegenständliche
Bestimmung insofern ergänzt, als klar gestellt wird, dass bei der
prognostischen Einschätzung der Versehrtheit Vorunfälle nicht zu
berücksichtigen sind, sondern jeder Unfall für sich betrachtet werden muss.
Mit der
gleichzeitig vorgesehenen Anhebung des Schwerversehrtengeldes auf 60% der
Bemessungsgrundlage soll jene Leistungshöhe gesichert werden, die einer
Betriebsrente (inklusive Zusatzrente) bei mittlerer Schwerversehrtheit
entspricht. Weiters wird klar gestellt, dass als Bemessungsgrundlage jene des
§ 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist.
Der Aufwand für
das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG betrug 2003 rund
100 000 €. Die Summe des Aufwandes für das Versehrtengeld nach
§ 149g Abs. 1 und 3 BSVG belief sich auf ca. 116 000 €.
Durch die Anhebung des Versehrtengeldes bei Schwerversehrtheit von 40 % auf
60 % der Bemessungsgrundlage ergibt sich ein zusätzlicher Leistungsaufwand
von etwa 50 000 €.
Zu Art. 3 Z 25 (§ 149g Abs. 4
BSVG):
Durch die in
§ 149g Abs. 4 BSVG in der geltenden Fassung bestehenden Verweisungen
auf die §§ 140 Abs. 3 und 142 BSVG ist abschließend geregelt, welches
Einkommen auf das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG
anzurechnen ist. Demzufolge sind auch bestimmte Unterhaltsansprüche des (der)
Versicherten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen. Die
Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf das Versehrtengeld bei
Schwerversehrtheit des (der) Versicherten hat sich jedoch in der Praxis als
bedenklich erwiesen, weil in diesem Zusammenhang vor allem bei jüngeren
Unfallopfern - an Stelle der durch das Versehrtengeld erwarteten Entlastung
des/der Versehrten - die finanziellen Verpflichtungen des familiären Umfeldes
angesprochen werden mussten. Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung
vermieden werden.
Zu Art. 3 Z 26 (§ 149g Abs. 5
BSVG):
Das BSVG enthält
derzeit keine Aussage über den Zeitpunkt des Anfalles eines Versehrtengeldes.
Mit der nunmehr vorgesehenen Anfallsregel soll klar gestellt werden, dass das
Versehrtengeld mit dem Tag anfällt, an dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit
eintritt.
Zu Art. 3 Z 27 und 28 (§ 149k BSVG):
Im Hinblick auf
den erst ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgenden
Betriebsrentenanfall (§ 149d Abs. 3 BSVG) hat das Institut der
Gesamtvergütung bei der Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente, die auf
einen Zeitraum von zwei Jahren abstellt, kaum mehr eine praktische Bedeutung,
weshalb diese Konstruktion im BSVG wegfallen soll.
Zu Art. 3 Z 29 (§ 149l Abs. 1
BSVG):
Mit dieser Ergänzung
wird klar gestellt, dass bei Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten nach
einem anderen Bundesgesetz für die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit die
gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG
heranzuziehen ist. Eine allfällige begünstigte Bemessungsgrundlage nach
§ 148f Abs. 2 BSVG bleibt außer Betracht, da § 149l Abs. 1
BSVG durch die Betragsgarantie selbst eine Begünstigungsregelung enthält.
Zu Art. 3 Z 30 (§ 149n Abs. 5
BSVG):
Im Falle eines
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des
(der) Versicherten sind in der Unfallversicherung besondere Leistungen
vorgesehen. Als besondere Leistungen sind in diesem Zusammenhang der Teilersatz
der Bestattungskosten und ein Zuschuss zu Überführungskosten zu nennen.
Die Möglichkeit
einer Unterstützung durch den Versicherungsträger für den Einsatz von
Ersatzarbeitskräften ist nach geltendem Recht auf die durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig gewordene Person beschränkt
(§ 148u BSVG). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich die Abdeckung der
Arbeitsleistung nach einem tödlichen Arbeitsunfall des (der) Versicherten als
besonders schwierig darstellt, weshalb seitens des Versicherungsträgers die
Möglichkeit bestehen soll, auch die Weiterführung des Betriebes durch die
Angehörigen bzw. den Übergang zur Betriebsnachfolge zu unterstützen.
Ausgehend von der
derzeit bekannten Notwendigkeit einer Betriebshilfe ist mit ca. 20 Fällen pro
Jahr zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Tagesanzahl von 70 Tagen pro
Einsatzfall und unter Ansatz des für den Teilersatz aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung mit dem Bundesverband der Maschinen- und
Betriebshilferinge vereinbarten Tagsatzes von 29 € beläuft sich der
zusätzliche Leistungsaufwand auf ca. 40 000 €.
Zu
Art. 3 Z 34 (§ 277a Abs. 3 BSVG):
Im Artikel 4 Z 8 des Gesundheitsreformgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 179/2004 wurde irrtümlich § 277 Abs. 3 anstelle
des § 277a Abs. 3 BSVG aufgehoben. Nunmehr soll die rückwirkende
Aufhebung des § 277a Abs. 3 BSVG erfolgen, ein erneutes Inkraftsetzen
des § 277 Abs. 3 BSVG kann aufgrund des nicht mehr gegebenen
Anwendungsbereiches unterbleiben.
Zu
Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):
Um die
unerwünschten Auswirkungen der Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen in die
Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, zu
beseitigen - so wurden u.a. die Gemeindemandatare in die Krankenversicherung
nach dem B-KUVG einbezogen, auch wenn diese nur geringe Entschädigungen für
diese Tätigkeit beziehen -, soll nunmehr auch im Dauerrecht des B-KUVG
dergestalt eine Lösung gefunden werden, dass in der Krankenversicherung
anstelle der Mindestbeitragsgrundlage eine Geringfügigkeitsgrenze nach dem
Muster des ASVG eingeführt wird.
Danach werden
künftig die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten Personengruppen - mit
Ausnahme der Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsleistungen oder
Kinderbetreuungsgeld - nur mehr dann nach dem B-KUVG krankenversichert sein,
wenn ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Versicherung nach
dem B-KUVG nach sich ziehen, mehr als 323,46 € (Wert 2005) betragen.
Personen, deren
Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, werden die Möglichkeit
haben, sich in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG selbst zu versichern.
Für Personen, deren Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich der
Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Z 5,
17, 21 und 22 B-KUVG), die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, erfolgt
diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG und in der Pensionsversicherung nach dem
ASVG nach dem Vorbild des § 19a ASVG.
Das Bundesgesetz über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, trat
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (§ 143 Abs. 6
Universitätsgesetz 2002) außer Kraft. Für die Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (in Ausbildung), die derzeit noch
der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und der Pensionsversicherung nach dem
ASVG unterliegen, wird keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen; es wird davon
ausgegangen, dass mit 1. Jänner 2006 keine Personen mehr diesen
Bestimmungen unterliegen werden.
Mit Wirksamkeit des Inkrafttretens der
Geringfügigkeitsgrenze werden ca. 1000 Personen (überwiegend Mandatare, deren
Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt) aus der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Bei den meisten dieser
Personen besteht zumindest ein Krankenversicherungsschutz als angehörige
Person, weshalb in diesen Fällen nicht mit einer Selbstversicherung zu rechnen
ist. Die finanziellen Auswirkungen der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze
sind im Bereich der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter (BVA) mit ca. 1,1 Mio. Euro pro Jahr zu beziffern. Dafür ist
überwiegend der Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der
Waisenpensionen verantwortlich, da diese häufig unter der
Mindestbeitragsgrundlage liegen. Dem Großteil dieses Betrages steht die
Verringerung des Beitragsaufwandes der Gebietskörperschaften als Dienstgeber in
Höhe von rund 1 Mio. Euro gegenüber, da bei Anwendung der
Mindestbeitragsgrundlage der gesamte Differenzbeitrag zwischen Entgelt und
Mindestbeitragsgrundlage vom Dienstgeber zu tragen ist.
Zu
Art. 4 Z 4 und 5 (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 B-KUVG):
Der Eintritt und
das Ende der Pflichtversicherung in Zusammenhang mit dem Ausnahmegrund der
Geringfügigkeitsgrenze sind entsprechend dem ASVG geregelt.
Zu
Art. 4 Z 6 (§ 7a B-KUVG):
Den von der Ausnahme von der Krankenversicherung durch die Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze betroffenen Personen wird die Möglichkeit gegeben, eine
Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG - nach dem Muster
der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG -
zu beantragen. Für jene
Personen, deren Dienstverhältnis grundsätzlich der Pensionsversicherung des
ASVG unterliegt, ist mit dieser Selbstversicherung daher auch eine
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG verbunden, und
zwar nach den pensionsversicherungsbezogenen Bestimmungen der
Selbstversicherung nach § 19a ASVG.
Zu
Art. 4 Z 7 und 8 (§§ 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3 B-KUVG):
Die Bestimmungen
sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Formalversicherung,
besondere Formalversicherung und Meldung der freiwillig Versicherten im
Zusammenhang mit einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
nachgebildet.
Zu
Art. 4 Z 9, 10 und 15 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22
Abs. 5 B-KUVG):
Die Bestimmungen
über die Mindestbeitragsgrundlage entfallen mit Inkrafttreten der
Geringfügigkeitsgrenze.
Zu
Art. 4 Z 11 und 13 (§§ 19 Abs. 8 und 20 Abs. 3 B-KUVG):
Die monatliche
Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG wegen einer
geringfügigen Beschäftigung selbstversicherten Personen ist die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (§ 76b Abs. 2 ASVG). Der monatliche Beitrag
der Selbstversicherten wird nach dem Muster des ASVG aus Gründen der Verwaltungsökonomie
für das Jahr 2005 der Höhe nach mit 12,94 € festgelegt. Dieser Betrag
resultiert aus dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem
B-KUVG sowie dem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (Dienstnehmeranteil:
3,75 %; Zusatzbeitrag: 0,25 %). Der Betrag ist in den Folgejahren,
erstmals für 2006, mit der Aufwertungszahl zu valorisieren.
Zu
Art. 4 Z 12 und 14 (§§ 19a und 20d B-KUVG):
Die Ermittlung der
allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage für Versicherte, die auch in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der diesbezüglichen
Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz für das geringfügige
Beschäftigungsverhältnis 4,00 % (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG inklusive Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung) beträgt.
Zu Art. 4
Z 16 (§ 23 Abs. 2 B-KUVG):
Versicherten
werden die Beiträge für eine (zusätzliche) geringfügige Tätigkeit von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach Fälligkeit vorgeschrieben.
Bei nicht fristgerechter Einzahlung fallen Verzugszinsen an.
Zu Art. 4
Z 17 (§ 30a B-KUVG):
Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge zur
Selbstversicherung erfolgt – auch für den pensionsversicherungsrechtlichen Teil
der Selbstversicherung – durch die BVA. Bezüglich der Fälligkeit, Einhebung und
Abfuhr der Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt wird daher auf die
entsprechenden Bestimmungen des ASVG verwiesen.
Zu
Art. 4 Z 18 un 19 (§ 84 B-KUVG
samt Überschrift):
Für die
Selbstversicherten nach § 7a, die in Beschäftigungsverhältnissen nach
§ 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 stehen, wird der Leistungsanspruch
auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den Selbstversicherten nach
§ 19a ASVG festgelegt.
Zu
Art. 5 Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2
und § 4 DAG):
Im Zusammenhang
mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze anstelle der
Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG soll eine Dienstgeberabgabe vorgesehen
werden, die den Besonderheiten der Ausnahme aus der Krankenversicherung aus dem
B-KUVG und aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG Rechnung trägt.
Eingehoben wird die Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich - also für den Bund
- durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Die Dienstgeberabgabe
ist bezogen auf jene Gruppen, in denen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
nach dem B-KUVG auch im Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG auftreten;
das sind die Gruppen der „neuen“ Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1
Z 17), der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 (§ 1 Abs. 1 Z 21) und der
Bediensteten der BVA (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 22). Die
Dienstgeberabgabe ist zweckgewidmet und dient zur Finanzierung der Kranken- und
Pensionsversicherung. Unter Anwendung des Dienstgeberanteiles nach dem B-KUVG
in Höhe von 3,60 % (Dienstgeberanteil am allgemeinen Beitragssatz in der
Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie
dem Beitragszuschlag nach § 22 Abs. 3 B-KUVG) und nach dem ASVG in
der Pensionsversicherung in der Höhe von 12,55 % (allgemeiner Beitragssatz
in der Pensionsversicherung) beträgt die Dienstgeberabgabe 16,15 %. Daraus
errechnet sich auch die prozentuelle Widmung der Dienstgeberabgabe auf die
Krankenversicherung (22,3 %) und die Pensionsversicherung (77,7 %).
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||
Artikel 1 |
|||
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (64. Novelle zum ASVG) |
|||
Vollversicherung |
Vollversicherung |
||
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5
und 6
von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7
nur eine Teilversicherung begründet: |
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5
und 6
von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7
nur eine Teilversicherung begründet: |
||
1. bis 7. unverändert. |
1. bis 7. unverändert. |
||
8. Personen, denen im Rahmen beruflicher
Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198
oder 303
berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt; |
8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen
der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz berufliche
Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst-
oder Lehrverhältnisses erfolgt; |
||
9. bis 14. unverändert. |
9. bis 14. unverändert. |
||
(2) bis (7) unverändert. |
(2) bis (7) unverändert. |
||
Teilversicherung
von im § 4 genannten Personen |
Teilversicherung
von im § 4 genannten Personen |
||
§ 7.
1. bis 3. unverändert. |
§ 7.
1. bis 3. unverändert. |
||
4. in der Pensionsversicherung |
4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen
aus einem oder mehreren
Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im
Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2
genannten Betrag übersteigt |
||
a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
||
c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
||
aa) und bb) unverändert. |
aa) und bb) unverändert. |
||
|
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der
Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetz 1969, BGBl. Nr. 244,
beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; |
||
d) und e) unverändert. |
d) und e) unverändert. |
||
§ 12.
(1) bis (5) unverändert. |
§ 12.
(1) bis (5) unverändert. |
||
(5a) Die Krankenversicherung der im § 10
Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird. |
(5a) Die Krankenversicherung der im § 10
Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des
Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt. |
||
(5b) und (6)
unverändert. |
(5b) und (6)
unverändert. |
||
Selbstversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung |
Selbstversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung |
||
§ 19a. (1) Personen, die von der
Vollversicherung gemäß § 5
Abs. 1 Z 2 ausgenommen und auch sonst weder in der
Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung
selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch
die im § 123
Abs. 9 und 10
genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen
Pensionsversicherung haben. |
§ 19a. (1) Personen, die von der
Vollversicherung gemäß § 5
Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4
ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der
Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben,
auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123
Abs. 9 und 10
genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen
Pensionsversicherung haben. Die
Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7
Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a). |
||
(2) bis (6)
unverändert. |
(2) bis (6)
unverändert. |
||
Krankenscheinersatz |
Krankenscheinersatz |
||
§ 31c. (1) und (2) unverändert. |
§ 31c. (1) und (2) unverändert. |
||
(3) Das Service-Entgelt ist jeweils
zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum
15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der
Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch 1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder 2. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen
(Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines
durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle und in
entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an
den Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon
abweichende Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die
Krankenversicherungsträger in der Verordnung nach Abs. 4 vorsehen. |
(3) Das Service-Entgelt ist jeweils
zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum
15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der
Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch 1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder 2. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen
(Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines
durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle und in
entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an
den Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon
abweichende Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die
Krankenversicherungsträger und für die Einhebung durch die
Krankenversicherungträger in der Verordnung nach Abs. 4 vorsehen. |
||
(4)
unverändert. |
(4) unverändert. |
||
Beiträge
für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen |
Beiträge
für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen |
||
§ 53a. (1) bis (3) unverändert. |
§ 53a. (1) bis (3) unverändert. |
||
|
(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen
nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b
entsprechend anzuwenden. |
||
(4) Beiträge zur Krankenversicherung
und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur
so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus
allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) nicht überschreitet. |
(4) Beiträge zur Krankenversicherung
und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für
Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die
Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen
im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) nicht überschreitet. |
||
(5)
unverändert. |
(5)
unverändert. |
||
Beiträge
in der Krankenversicherung für Pensionisten |
Beiträge
in der Krankenversicherung für Pensionisten |
||
§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und
Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem
auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht
kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein
Betrag einzubehalten, und zwar |
§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und
Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem
auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht
kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein
Betrag einzubehalten, und zwar |
||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
||
2. bei Personen nach § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19
Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 4,85 % |
2. bei Personen nach § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19
Abs. 2 Z 2 B‑KUVG in der Höhe von 4,85 %, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach
§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der
jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe |
||
der
auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den
Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die
Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der
Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem
ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen
Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt. |
der
auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den
Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die
Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der
Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem
ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen
Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt. |
||
(1a)
unverändert. |
(1a)
unverändert. |
||
(2) Als Beitrag für die Pensionisten
(Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19
Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die
Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8
Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen
180 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für
die im § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19
Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen hat die
Pensionsversicherungsanstalt 173 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen
Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen.
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 318 % der nach
Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte
Krankenversicherung zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a
einbehaltenen Beiträge zu überweisen. |
(2) Als Beitrag für die Pensionisten
(Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19
Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die
Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8
Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen
180 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für
die im § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19
Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener
in Abs. 2a genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt
173 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 318 % der nach
Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte
Krankenversicherung zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a
einbehaltenen Beiträge zu überweisen. |
||
|
(2a) Bei der Ermittlung des
Überweisungsbetrages für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG,
die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen sind, gilt der im
Abs. 2 zweiter Satz genannte Hundertsatz. Die Differenz zwischen dem so
ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt darf jenen Differenzbetrag
nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1
Z 2 ergeben würde. |
||
(3) bis (5)
unverändert. |
(3) bis (5)
unverändert. |
||
Arbeitsunfall |
Arbeitsunfall |
||
§ 175. (1) bis (4) unverändert. |
§ 175. (1) bis (4) unverändert. |
||
(5) In der Unfallversicherung gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i
gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen: |
(5) In der Unfallversicherung gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i
gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen: |
||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
||
2. bei der Ausübung einer im Rahmen des
Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen
Tätigkeit. |
2. bei der Ausübung einer im Rahmen des
Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen
Tätigkeit; |
||
|
3. bei der Absolvierung einer individuellen
Berufsorientierung in einem Betrieb außerhalb der im § 13b SchUG
geregelten Veranstaltungen, wenn es sich um Schüler/Schülerinnen der 8.
Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und 9. Klasse
der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der
allgemein bildenden höheren Schule handelt. Diese außerschulische
Berufsorientierung kann nur mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und
außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, wobei das Ausmaß pro
Schüler/Schülerin 15 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf. § 13b
Abs. 3 SchUG ist anzuwenden. |
||
(6)
unverändert. |
(6)
unverändert. |
||
Versicherungsbeiträge |
Versicherungsbeiträge |
||
§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der
Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß § 19
Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- und
Unfallversicherung öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage geltenden Beträge. Für die Ermittlung des
Monatsbezuges gilt § 49
entsprechend. Die Bestimmungen des § 49
Abs. 2 und des § 54 Abs. 1
über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der
Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der
für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der
Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. |
§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der
Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß § 19
Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- und
Unfallversicherung öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw.
Höchstbeitragsgrundlage geltenden Beträge. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
ist der jeweils nach § 19 Abs. 6 B-KUVG als Höchstbeitragsgrundlage
geltende Betrag; als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der
Höchstbeitragsgrundlage. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49
entsprechend. Die Bestimmungen des § 49
Abs. 2 und des § 54
Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei
der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten
Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der
Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. |
||
(2) bis (5)
unverändert. |
(2) bis (5)
unverändert. |
||
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (64. Novelle) |
||
|
§ 623. Es treten in Kraft: |
||
|
1. mit 1. Juli 2005 die §§ 4 Abs. 1
Z 8, 12 Abs. 5a sowie 175 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
||
|
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4, 19a Abs. 1, 53a Abs. 3a
und 4, 472a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
||
|
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 7 Z 4 lit. c
sublit. cc, 31c Abs. 3, 73 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 2a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005. |
||
Artikel 2 |
|||
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(31. Novelle zum GSVG) |
|||
Teilversicherung
in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung |
Teilversicherung
in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung |
||
§ 3. (1) Pflichtversichert in der
Krankenversicherung sind |
§ 3. (1) Pflichtversichert in der
Krankenversicherung sind |
||
1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension)
und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164,
wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4
Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten; |
1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension)
und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164,
wenn sie nicht gemäß § 4
Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten; |
||
2. und 3. unverändert. |
2. und 3. unverändert. |
||
(2) Soweit es sich nicht um einen
Pflichtversicherten im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2
bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8
Abs. 1 Z 1 lit. d und
Z 4 lit. a bis c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten
in der Krankenversicherung gemäß § 2
Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen
der Rehabilitation gemäß § 161
berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt. |
(2) aufgehoben. |
||
(3) Pflichtversichert in der
Pensionsversicherung sind: |
(3) Pflichtversichert in der
Pensionsversicherung sind: |
||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
||
3. Personen, die Übergangsgeld aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3
Abs. 5 pflichtversichert sind; |
3. Personen, die Übergangsgeld aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen; |
||
4. unverändert. |
4. unverändert. |
||
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
||
(5) Soweit es sich nicht um einen
Pflichtversicherten im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2
handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2
Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen
der Rehabilitation gemäß § 161
berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt. |
(5) aufgehoben. |
||
Beginn der
Pflichtversicherung |
Beginn der
Pflichtversicherung |
||
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung beginnt |
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung beginnt |
||
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
||
4. bei den im § 3
Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes
der Ausbildung; |
4. aufgehoben. |
||
5. bis 7. unverändert. |
5. bis 7. unverändert. |
||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
||
(3) Die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung beginnt |
(3) Die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung beginnt |
||
1. bis 4. unverändert |
1. bis 4. unverändert. |
||
5. bei den im § 3
Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes
der Ausbildung; |
5. aufgehoben. |
||
6. unverändert. |
6. unverändert. |
||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
||
Ende der
Pflichtversicherung |
Ende der
Pflichtversicherung |
||
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet |
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet |
||
1. bis 3. unverändert |
1. bis 3. unverändert. |
||
4. bei den im § 3 Abs. 2 genannten
Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung; |
4. aufgehoben. |
||
5. bei den im § 3
Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird; |
5. bei den im § 3
Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des
Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt; |
||
6. und 7. unverändert. |
6. und 7. unverändert. |
||
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
endet. |
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
endet. |
||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
||
5. bei den im § 3 Abs. 5 genannten
Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung; |
5. aufgehoben. |
||
6. unverändert. |
6. unverändert. |
||
(3) bis (5) unverändert. |
(3) bis (5) unverändert. |
||
Meldungen
der Pflichtversicherten |
Meldungen
der Pflichtversicherten |
||
§ 18. (1) und (2) unverändert. |
§ 18. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3) Die Meldepflichten für die im § 3
Abs. 2 und 5
genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die
Ausbildung erfolgt. |
(3) aufgehoben. |
|
|
(3a) und (4) unverändert. |
(3a) und (4) unverändert. |
|
|
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
|
§ 25. (1) bis (8) unverändert. |
§ 25. (1) bis (8) unverändert. |
|
|
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3
Abs. 2 und 5
Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44
Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. |
(9) aufgehoben. |
|
|
(10) unverändert. |
(10) unverändert. |
|
|
Anspruchsberechtigung |
Anspruchsberechtigung |
||
§ 82. (1) Die Anspruchsberechtigung der
Pflicht- und Weiterversicherten (§ 2,
§ 3
Abs. 1 und 2
und § 8)
für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (§ 10)
und für ihre Angehörigen (§ 83)
auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des § 58
nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung. |
§ 82. (1) Die Anspruchsberechtigung der
Pflicht- und Weiterversicherten (§ 2,
§ 3
Abs. 1 und § 8)
für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (§ 10)
und für ihre Angehörigen (§ 83)
auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des § 58
nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung. |
||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
||
(3) Die Anspruchsberechtigung auf
Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (§ 10)
und für Angehörige (§ 83)
steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den
Versicherten (§ 2,
§ 3
Abs. 1 und 2
und § 8)
zu. |
(3) Die Anspruchsberechtigung auf
Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (§ 10)
und für Angehörige (§ 83)
steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den
Versicherten (§ 2,
§ 3
Abs. 1 und § 8)
zu. |
||
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
||
(5) Für Pflichtversicherte (§§ 2
und 3
Abs. 1 und 2),
für deren mitversicherte Familienangehörige (§ 10)
und für Angehörige (§ 83)
besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf
Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der
Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe bis zur vorgesehenen
Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der
Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein
anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
gegeben ist. |
(5) Für Pflichtversicherte (§§ 2
und 3
Abs. 1), für deren mitversicherte Familienangehörige (§ 10)
und für Angehörige (§ 83)
besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf
Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der
Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe bis zur vorgesehenen
Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der
Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein
anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
gegeben ist. |
||
|
Schlussbestimmung
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle) |
||
|
§ 310. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 3 Z 3, 7 Abs. 1 Z 5 sowie 82 Abs. 1, 3 und 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. |
||
|
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6
Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 5, 7 Abs. 1 Z 4 und
Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9 treten mit Ablauf des
30. Juni 2005 außer Kraft. |
||
Artikel 3 |
|||
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (30.
Novelle zum BSVG) |
|||
Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung |
Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung |
|
|
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der
Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen pflichtversichert: |
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung
und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
pflichtversichert: |
|
|
(2) bis (5) unverändert. |
(2) bis (5) unverändert. |
|
|
(6) Soweit es sich nicht um einen
Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen
in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten
Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation
gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung
nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt. |
(6) aufgehoben. |
|
|
Teilversicherung
in der Krankenversicherung |
Teilversicherung
in der Krankenversicherung |
|
|
§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies
auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert: |
§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies
auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert: |
|
|
1. die
Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld
gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses
Bundesgesetzes oder gemäß § 4
Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder gemäß § 3
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten; |
1. die
Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld
gemäß § 156,
wenn sie nicht gemäß § 4
Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder gemäß § 3
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten; |
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2. bis 3. unverändert. |
2. bis 3. unverändert. |
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Beginn der
Pflichtversicherung |
Beginn der
Pflichtversicherung |
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§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung beginnt: |
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung beginnt: |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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4. bei
den gemäß § 2
Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes
der Ausbildung; |
4. aufgehoben |
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5. bis 6. unverändert. |
5. bis 6. unverändert. |
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(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
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Ende der
Pflichtversicherung |
Ende der
Pflichtversicherung |
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§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet: |
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet: |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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2. bei
den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung
der Ausbildung; |
2. aufgehoben. |
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3. und 4. unverändert. |
3. und 4. unverändert. |
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5. bei den im § 4 Z 3
genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird. |
5. bei den im § 4
Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des
Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt. |
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(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
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Meldungen
der Pflichtversicherten |
Meldungen
der Pflichtversicherten |
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|
§ 16. (1) Die im § 2
Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich selbst und
für die im § 2
Abs. 1 Z 2 bis 4
bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen
für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu
erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der
Pflichtversicherung abzumelden. |
§ 16. (1) Die im § 2
Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich selbst und
für die im § 2
Abs. 1 Z 2 bis 4
bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen
für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu
erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der
Pflichtversicherung abzumelden. |
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|
(2) bis
(3) unveränder. |
(2) bis
(3) unverändert. |
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|
(4) Die
Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger
der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt. |
(4) Für
in der Unfallversicherung teilversicherte Personen nach § 3 Abs. 4
gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht in den
Fällen des § 3 Abs. 4 Z 4 dem Versicherten selbst, in den
übrigen Fällen dem entsprechenden Rechtsträger obliegt. Das Nähere wird in
der Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt. |
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(5)
unverändert. |
(5)
unverändert. |
|
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Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
|
§ 23. (1) bis (7) unverändert. |
§ 23. (1) bis (7) unverändert. |
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|
(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2
Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
gemäß § 44
Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes. |
(8) aufgehoben. |
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(9) bis (12) unverändert. |
(9) bis (12) unverändert. |
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Beitragszuschlag |
Beitragszuschlag |
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|
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur
Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der
Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden
Beitragszuschlag vorschreiben: |
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur
Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der
Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden
Beitragszuschlag vorschreiben: |
|
|
(2) bis (3) unverändert. |
(2) bis (3) unverändert. |
|
|
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der
Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser
Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen
Beitragszuschlag im Ausmaß von 10% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben. |
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der
Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser
Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen
Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben. |
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Feststellung
der Erwerbsunfähigkeit |
Feststellung
der Erwerbsunfähigkeit |
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|
§ 124a. Der Versicherte ist berechtigt, vor
Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem
gesonderten Verfahren (§ 182 Z 4) zu entscheiden hat. |
§ 124a. Der Versicherte ist berechtigt, vor
Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem
gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat. |
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Bemessungsgrundlage
für die Geldleistungen |
Bemessungsgrundlage
für die Geldleistungen |
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§ 148f. (1) unverändert. |
§ 148f. (1) unverändert. |
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|
(2) Abweichend von Abs. 1 ist
auch die Bemessungsgrundlage nach § 178
Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181
Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der
Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage
für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 ist
auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und
mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage
heranzuziehen. |
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Wegfall
von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe |
Wegfall
von Renten bei Pensions- oder Ruhegenussanfall oder Betriebsaufgabe |
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§ 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten
(§ 149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer
Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten
Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des
Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der
Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des
befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug
wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension
folgenden Monatsersten für die ersten drei Kalendermonate der
Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß - wieder auf. Die
Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem
die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten
Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf
Weitergewährung besteht. |
§ 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten
(§ 149e) festgestellt wurden, fallen, außer in den Fällen des
Abs. 4, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit, des Anfalls eines Ruhegenusses oder
mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Fällt eine solche Pension oder ein
Ruhegenuss nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, aber vor dem Anfall der
Betriebsrente, an, so fällt die Betriebsrente, außer in den Fällen des
Abs. 4, zum Dauerrentenzeitpunkt weg. Im Falle der befristeten
Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der
Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt
der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf
den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten für die ersten drei
Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen
Ausmaß - wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem
Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf
Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist
bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht. |
|
|
(2) Besteht zum Zeitpunkt des
Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige
Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die
Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) zu erwarten, so fällt die
Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der
Betriebsaufgabe weg. Abs.1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. |
(2) Besteht zum Zeitpunkt des
Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf
eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der
Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) zu erwarten, so
fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension, des Ruhegenusses oder der
Betriebsaufgabe weg. Abs.1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. |
|
|
(3) Besteht zum Zeitpunkt des
Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige
Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die
Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e)
nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt
des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und
entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer
Einmalzahlung (§ 148j
Abs. 2) abzufinden. |
(3) Besteht zum Zeitpunkt des
Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf
eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der
Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e)
nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt
des Pensions- oder Ruhegenussanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen
Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit
einer Einmalzahlung abzufinden. |
|
|
|
(4) Abweichend von Abs. 1 wird
unter der Voraussetzung, dass der Pensions- oder Ruhegenussanspruch oder die
Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im
Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder
der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz
(§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigt. Bei der
Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über
den Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe
hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die
Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem
der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der
Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1
lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach
Erreichen des Regelpensionsalters. |
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|
Abfindung
von Renten |
Abfindung von
Renten |
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§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung
des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden
Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der
Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2
Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der
Sozialhilfe anzuhören. |
§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung
des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente
entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter
Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach
§ 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer
Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente
zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der
Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2
Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der
Sozialhilfe anzuhören. |
|
|
(2) Anstelle der gemäß § 148i
Abs. 1 oder 2
weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des
Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i
Abs. 1 zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des
auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten
abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum
Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle
einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu
legen ist. |
(2) Anstelle der nach § 148i
Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 weggefallenen Betriebsrenten gebührt
- außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten
Betriebsrente - eine Abfindung
mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In
den Fällen des § 148i Abs. 1 dritter Satz ist die Betriebsrente zum
Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden
Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das
Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls
bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben
zu Grunde zu legen ist. |
|
|
(3) Für die Ermittlung des
Abfindungskapitals gilt § 184 Abs. 5 ASVG. |
(3) Das Abfindungskapital ist nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt. Die
Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird
die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt,
ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen. |
|
|
(4) bis (5)
unverändert. |
(4) bis (5) unverändert. |
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|
Teilersatz
für Ersatzarbeitskräfte |
Teilersatz
für Ersatzarbeitskräfte |
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§ 148u. (1) unverändert. |
§ 148u. (1) unverändert. |
|
|
(2) Zur Schaffung der Voraussetzungen
für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach
Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er
eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte
geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der
Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht
kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
fördern. |
(2) Zur Schaffung der Voraussetzungen
für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach
Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er
eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte
geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der
Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht
kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
fördern. Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem
Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und
Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung
der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem
Wege zur Verfügung zu stellen. |
|
|
Besondere
Unterstützung |
Besondere
Unterstützung |
|
|
§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung
(§ 148r)
oder einer Krankenbehandlung (§ 75a)
kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in
Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der
Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung
kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die
wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen
auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen
an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des
Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder
teilweise zu ersetzen. |
§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung
(§ 148r)
oder einer Krankenbehandlung (§ 75a)
kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in
Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der
Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung
kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die
wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen
auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen
an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des
Versehrten ganz oder teilweise zu ersetzen. Das Nähere über die Gewährung der
besonderen Unterstützung ist in der Satzung des Versicherungsträgers zu
regeln. |
|
|
Rehabilitationsberatung |
Rehabilitationsberatung |
|
|
§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur
Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur
Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen
Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die
Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten
Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers
die in § 148 Z 5 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck
haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der
Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur
Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die
land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte
tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in
denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen.
Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet. |
§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur
Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur
Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen
Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die
Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten
Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers
die in § 148 Z 4 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck
haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der
Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur
Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die
land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte
tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in
denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen.
Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet. |
|
|
Anspruch
auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente |
Anspruch
auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente |
|
|
§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht,
wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines
Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den
Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein
Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente
gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%. |
§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht,
wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines
Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den
Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein
Anspruch auf Pension aus eigener Pensionsversicherung oder auf Ruhegenuss
gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%. |
|
|
(2) bis (3) unverändert. |
(2) bis (3) unverändert. |
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|
Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
|
|
§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, daß nach
Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der
Versicherungsträger auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des
Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses
nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren: |
§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach
Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus
diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbstätigkeit von
zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr
zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente,
soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden
Fällen zu gewähren: |
|
|
1. An
Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung
und Gefahr führen, soferne der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht
durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren
kausalen Einkommensentfall zur Folge hat, der geeignet ist, die
wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als
derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines
Betriebszweiges, einer(s) betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw.
Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger und unaufschiebbarer, aber nicht
kompensierbarer Arbeitsleistungen. |
1. An Personen, die einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und
im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine
Pension bzw. einen Ruhegenuss haben, sofern der Eintritt des
Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung
(§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in
einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat. |
|
|
2. An
andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf
Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung
begründenden Tätigkeit. |
2. An andere Versehrte, soweit diese im
Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension
bzw. einen Ruhegenuss haben, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf
Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung
begründenden Tätigkeit. |
|
|
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
|
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes
nach Abs. 1 wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem
Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit,
ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld
beträgt 40% der Bemessungsgrundlage. |
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes
nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem
Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem
Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in
Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der
Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1. |
|
|
(4) Auf das Versehrtengeld gemäß
Abs. 1 und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne der
§§ 140 Abs. 3 bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land-
bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des
Abs. 1 monatlich bzw. aliquot, in den Fällen des Abs. 3 umgelegt
auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise
absehen. |
(4) Auf das Versehrtengeld nach
Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des
§ 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines
Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung
erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der
Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen. |
|
|
|
(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem
Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3
vorliegt. |
|
|
Vorläufige
Betriebsrente, Gesamtvergütung |
Vorläufige
Betriebsrente |
|
|
§ 149k. (1) Kann die Betriebsrente während der
ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch
nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt
werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente
zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die
Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine
Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an
die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. |
§ 149k. Kann die Betriebsrente während der
ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch
nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt
werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente
zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die
Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine
Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an
die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. |
|
|
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine
vorläufige Betriebsrente zu gewähren ist, so kann der Versicherungsträger den
Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen
Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten
Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 149d die entsprechende
Betriebsrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes
folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird,
ansonsten ab dem Tag der Antragstellung. |
(2) aufgehoben. |
|
|
Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
|
|
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des
§ 148e Abs. 2 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres
nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente
festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die
bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als
zu Recht erbracht anzusehen. Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente
einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der Gesamtrente, so gebührt
die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene
Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die
Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen
Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. |
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des
§ 148e Abs. 2 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres
nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente
festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die
bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als
zu Recht erbracht anzusehen. Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach
§ 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen. Liegt die Leistungshöhe der in
die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der
Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente.
Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu
berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad
der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit
entspricht. |
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Leistungen
im Falle des Todes des Versicherten |
Leistungen
im Falle des Todes des Versicherten |
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Hilfe
wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen |
Hilfe
wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen |
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§ 149n. (1) bis (4) unverändert. |
§ 149n. (1) bis (4) unverändert. |
|
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(5) Bei Betriebsfortführung durch die
Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gilt § 148u mit der Maßgabe, dass
ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem Todesfall gebührt. |
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Übergangsgeld |
Übergangsgeld |
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§ 156. (1) Der Versicherungsträger hat dem
Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1
ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der
9. Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des
§ 182 Z 2 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die
Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser
Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre. |
§ 156. (1) Der Versicherungsträger hat dem
Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1
ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der
9. Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des
§ 182 Z 3 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die
Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser
Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre. |
|
|
(2) bis (6) unverändert. |
(2) bis (6) unverändert. |
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Verfahren |
Verfahren |
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§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
|
|
1. die Gemeinden und die Behörden der
Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage
alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die
Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche
aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus
der Unfallversicherung von Bedeutung sind; |
1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte
verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden
Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger
den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten. |
|
|
1. die Gemeinden und die Behörden der
Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage
alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die
Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche
aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus
der Unfallversicherung von Bedeutung sind; |
2. die Gemeinden und die Behörden der
Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage
alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die
Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche
aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus
der Unfallversicherung von Bedeutung sind; |
|
|
2
a) an Stelle eines Antrages auf eine
Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein
Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit
auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt; |
3
a) an Stelle eines Antrages auf eine
Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein
Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit
auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt; |
|
|
2
b) an Stelle der im § 361
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen
(Kostenzuschüsse) gemäß § 80
Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93
zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und
Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73
bezugsberechtigten Personen beantragt werden können; |
3
b) an Stelle der im § 361
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen
(Kostenzuschüsse) gemäß § 80
Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93
zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und
Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73
bezugsberechtigten Personen beantragt werden können; |
|
|
3. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den
Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben; |
4. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den
Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben; |
|
|
4. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65
Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a),
die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a)
außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten
und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71
Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten
gilt; |
5. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65
Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a),
die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a)
außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten
und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71
Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten
gilt; |
|
|
5. die Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der
Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf
Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier
Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende
Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines
Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der
Aufrechnung beantragt. |
6. die Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der
Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf
Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier
Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende
Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines
Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung
beantragt. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
||
§ 277a. (1) und (2) unverändert. |
§ 277a. (1) und (2) unverändert. |
||
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember
2004 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft
und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung
- mit Ausnahme des § 170a -
wieder in Kraft. |
(3) aufgehoben. |
||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
||
|
Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (30. Novelle zum BSVG) |
||
|
§ 299. (1) Die §§ 7 Abs. 1
Z 5, 16 Abs. 4, 34 Abs. 4, 124a, 148f Abs. 2, § 148i
Überschrift sowie Abs. 1 bis 4, 148j Abs. 1 bis 3, 148u
Abs. 2, 148v, 148x, 149d Abs. 1, 149g Abs. 1, 3 bis 5, 149k
samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie
182 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
||
|
(2) § 2 Abs. 6 sowie die
§§ 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 2, 23
Abs. 8 sowie 149k Abs. 1 und 2 (alt) treten mit Ablauf des
30. Juni 2005 außer Kraft. |
||
|
(3) § 277a Abs. 3 tritt rückwirkend mit Ablauf
des 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
||
|
(4) § 148i Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles
oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt. |
||
Artikel 4 |
|||
Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (33. Novelle zum B-KUVG) |
|||
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
||
§ 1. (1)
In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach
den §§ 2
oder 3
gegeben ist, versichert: 1. bis 16.
unverändert. |
§ 1. (1)
In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach
den §§ 2
oder 3
gegeben ist, versichert: 1. bis 16.
unverändert. |
||
17. a) unverändert. |
17. a) unverändert. |
||
b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
||
aa) und bb) unverändert. |
aa) und bb) unverändert. |
||
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, beruht und
nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; |
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz 1969,
BGBl. Nr 244, beruht und nach Ablauf des
31. Dezember 2000 begründet wird; |
||
18. bis 22. unverändert. |
18. bis 22. unverändert. |
||
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
||
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
||
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind -
unbeschadet Abs. 2 - jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden
Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind -
unbeschadet Abs. 2 - jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden
Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
||
5. Aufgehoben. |
5. die in § 1 Abs. 1 bis 5, 8 bis 11,
14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage
oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. |
||
6. bis 8. unverändert. |
6. bis 8. unverändert. |
||
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes
Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen
Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1
Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die
Bestimmung des Abs.1 Z 2 nicht berührt. Dies gilt ebenso für die
Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem
Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer
aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit
herrührenden Übergangsgeldes. |
(2) Die Versicherung der Lehrer des
Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen
Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1
Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die
Bestimmung des Abs.1 Z 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die
Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem
Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer
aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden
Übergangsgeldes. |
||
Beginn der
Versicherung |
Beginn der
Versicherung |
||
§ 5.
(1) und (2) unverändert. |
§ 5.
(1) und (2) unverändert. |
||
(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes
nach den §§ 2
und 3
beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der
die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7),
beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des
Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. |
(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes
nach den §§ 2
und 3
beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der
die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7),
beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des
Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. Nach Wegfall des
Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 beginnt die Versicherung
mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes. |
||
Ende der
Versicherung |
Ende der
Versicherung |
||
§ 6. (1) Die Versicherung endet |
§ 6. (1) Die Versicherung endet |
||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
||
5. bei den im § 1
Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird. |
5. bei den im § 1
Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des
Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt. |
||
(2) bis (3)
unverändert. |
(2) bis (3)
unverändert. |
||
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
||
|
(5) Bei Eintritt des Ausnahmegrundes
nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in
dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten
eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des
vorhergehenden Kalendermonates. |
||
Selbstversicherung |
Selbstversicherung |
||
|
§ 7a. (1) Personen, die nach § 2
Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der
Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser
Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten
Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
haben. |
||
|
(2) Die Selbstversicherung erstreckt
sich |
||
|
1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17,
21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die
Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden
Bestimmungen; |
||
|
2. für alle nicht in Z 1 genannten Personen
auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz. |
||
|
(3) Die Selbstversicherung in
der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine
Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. |
||
|
(4) Die Selbstversicherung beginnt |
||
|
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem
Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen
sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, |
||
|
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 4 Z 2
oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei
Kalendermonaten nach dieser Beendigung. |
||
|
(5) Die Selbstversicherung endet |
||
|
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; |
||
|
2. mit dem Tag des Austrittes; |
||
|
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. |
||
Formalversicherung |
Formalversicherung |
||
§ 8. (1) bis (3) unverändert. |
§ 8. (1) bis (3) unverändert. |
||
|
(4) Hat eine nach § 2 Abs. 1
Z 5 von der
Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft
mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus
mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen
Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt,
für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine
Formalversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. |
||
|
(5) Abs. 1 gilt entsprechend für
den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf
Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung
widerruft. |
||
Auskunftspflicht
der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger |
Auskunftspflicht
der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger |
||
§ 17. (1) und (2) unverändert. |
§ 17. (1) und (2) unverändert. |
||
|
(3) Die nach § 7a
Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung
bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken
auch für den Bereich der Pensionsversicherung. |
||
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
||
§ 19. (1) bis (5) unverändert. |
§ 19. (1) bis (5) unverändert. |
||
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage
gilt das 30fache des nach § 108
Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche
Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage.
Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. |
(6) Die Beitragsgrundlage darf die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage
gilt das 30fache des nach § 108
Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach
ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. |
||
(7) Ist ein Versicherter in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für
die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1
bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur
Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die
Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen
nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht
übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe
der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu
berücksichtigen. |
(7) Ist ein Versicherter in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für
die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1
bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur
Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. |
||
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz und
einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der
Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht
anzuwenden. |
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für
die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der
Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG. |
||
Allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit |
Allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit |
||
|
§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte
in einem Kalenderjahr eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige
Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden.
Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der
geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der
Sonderzahlungen. |
||
|
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen
Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die
Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu
teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil
der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage. |
||
|
(3) Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige
Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die
tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen
Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der
Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich. |
||
Allgemeine
Beiträge |
Allgemeine
Beiträge |
||
§ 20. (1) und (2) unverändert. |
§ 20. (1) und (2) unverändert. |
||
|
(3) Der monatliche Beitrag für
Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung
12,94 €; die §§ 20a und
20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108
Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1
ASVG) vervielfachte Betrag. |
||
Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben |
Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben |
||
|
§ 20d. (1) Versicherte, die
eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich
dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat
beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 %
und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach
§ 19a. |
||
|
(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur
so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus
allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreitet. |
||
Aufteilung
der Beitragslast |
Aufteilung
der Beitragslast |
||
§ 22. (1) bis (4) unverändert. |
§ 22. (1) bis (4) unverändert. |
||
(5) Erreichen die für die Ermittlung
der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19)
im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der
Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen
des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein
zu tragen. |
(5) aufgehoben. |
||
(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
||
Einzahlung
der Beiträge |
Einzahlung
der Beiträge |
||
§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis
zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der
Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge
sind Verzugszinsen in der sich nach § 59
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für
andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird
sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in
einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen,
Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im
Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. |
§ 23. (1) Die Versicherungsbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis
zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der
Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge
sind Verzugszinsen in der sich nach § 59
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für
andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird
sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in
einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen,
Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im
Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. |
||
|
(2) Beiträge nach § 20d sind
binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig
eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Abs. 1. |
||
Anwendung
von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Anwendung
von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
||
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen
des Ersten Teiles für die gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 bis 19,
21
und 22
Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen
des Ersten Teiles für die gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 bis 19,
21
und 22
Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
||
Vorläufiger
Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10
Abs. 7, |
Vorläufiger
Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10
Abs. 7, |
||
Verlängerung
bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11
Abs. 2, |
Verlängerung
bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11
Abs. 2, |
||
Wirkung
der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33
Abs. 1 zweiter Satz, |
Wirkung
der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33
Abs. 1 zweiter Satz, |
||
Beitragspflicht
während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57, |
Beitragspflicht
während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57, |
||
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58
Abs. 1, 4
und 6, |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58
Abs. 1, 4
und 6,
§ 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2, |
||
Entrichtung
von Verzugszinsen gemäß § 59
Abs. 1, |
Entrichtung
von Verzugszinsen gemäß § 59
Abs. 1, |
||
Abfuhr
der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63, |
Abfuhr
der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63, |
||
Abfuhr
der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
gemäß § 63a, |
Abfuhr
der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
gemäß § 63a, |
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Erstattung
der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70
Abs. 2 bis 4
sowie |
Erstattung
der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70
Abs. 2 bis 4
sowie |
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Vergütung
für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82. |
Vergütung
für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
|
||
3.
UNTERABSCHNITT |
3.
UNTERABSCHNITT |
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Anwendung
von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Anwendung
von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
||
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen
des Zweiten Teiles für die gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 bis19,
21
und 22
Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der
Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 bis19,
21
und 22
Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
||
Verwirkung
des Leistungsanspruches gemäß § 88, |
Verwirkung
d es Leistungsanspruches gemäß § 88, |
||
Zusammentreffen
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
gemäß § 90, |
Zusammentreffen
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
gemäß § 90, |
||
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
gemäß § 91, |
Berücksichtigung von
Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, |
||
Entziehung
von Leistungsansprüchen gemäß § 99, |
Entziehung
von Leistungsansprüchen gemäß § 99, |
||
Erlöschen
von Leistungsansprüchen gemäß § 100
Abs. 1 lit. a,
|
Erlöschen
von Leistungsansprüchen gemäß § 100
Abs. 1 lit. a,
|
||
Auszahlung
der Leistungen gemäß § 104
Abs. 1, |
Auszahlung
der Leistungen gemäß § 104
Abs. 1, |
||
Aufgaben
der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit gemäß § 116
Abs. 1 Z 2, |
Aufgaben
der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit gemäß § 116
Abs. 1 Z 2, |
||
Leistungen
der Krankenversicherung gemäß § 117
Z 1, 3 und
Z 4 lit. d, |
Leistungen
der Krankenversicherung gemäß § 117
Z 1, 3 und
Z 4 lit. d, |
||
Ermächtigung
für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121
Abs. 3, |
Ermächtigung
für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121
Abs. 3, |
||
Anrechnung
von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121
Abs. 4, |
Anrechnung
von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121
Abs. 4, |
||
Anspruchsberechtigung
während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung gemäß § 122, |
Anspruchsberechtigung
während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung gemäß § 122, |
||
Satzungsermächtigung
über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131
Abs. 2 erster Satz,
|
Satzungsermächtigung
über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131
Abs. 2 erster Satz,
|
||
Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132a, |
Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132a, |
||
Dauer
der Krankenbehandlung gemäß § 134, |
Dauer
der Krankenbehandlung gemäß § 134, |
||
|
(2) Für Selbstversicherte nach
§ 7a Abs. 2 Z 1 gebührt der Höhe nach |
||
|
1. Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG
und |
||
|
2. Wochengeld nach § 162 Abs. 3a
Z 1 ASVG. |
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Schlussbestimmungen zu Art. 4 des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 (33. Novelle) |
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|
§ 213. (1) Es treten in Kraft: |
||
|
1. mit 1. Juli 2005 der § 6 Abs. 1
Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
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|
2. mit
1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 3,
§ 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8 Abs. 4 und
5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20
Abs. 3, 20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3.
Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles und § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
||
|
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 . |
||
|
(2) § 22 Abs. 5 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 |
||
Artikel 5 |
|||
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes |
|||
Dienstgeberabgabe |
Dienstgeberabgabe |
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§ 1. (1) bis (3) unverändert |
§ 1. (1) bis (3) unverändert. |
||
|
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für
Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.
Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den
Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der
Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15 % der Summe der monatlichen
Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt. |
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Zweckwidmung |
Zweckwidmung |
||
§ 3. 23,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der
geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger (§ 447a
ASVG) zu überweisen; 76,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind
vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die
Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. |
§ 3. (1) 23,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der
geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger (§ 447a
ASVG) zu überweisen; 76,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind
vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die
Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. |
||
|
(2) Die Dienstgeberabgabe nach
§ 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken- und
Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG
und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingehoben.
22,3 % der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter und 77,7 % der Erträge sind an die
Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. |
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Verweisungen |
Verweisungen |
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§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. |
§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen des ASVG und B‑KUVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
||
§ 6. (1) und (2) unverändert. |
§ 6. (1) und (2) unverändert. |
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|
(3) Die § 1 Abs. 4, § 3
Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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