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Organisationseinheit:

BMGF - I/B/9 (ASVG-Legistik)

Sachbearbeiter/in:

Mag. Monika Kreissl

E-Mail:

Monika.kreissl@bmgf.gv.at

Telefon:

+43 (1) 71100-2179

Fax:

Geschäftszahl:

BMGF-96119/0004-I/B/9/2005

Datum:

24.03.2005

 

Ihr Zeichen:

 

 

 

 

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005); Begutachtungsverfahren.

 

 

An alle laut Verteiler:

Präsidium des Nationalrates * Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank * Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats * alle Landeshauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirtschaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiterkammertag * alle Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehrverband * Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übermittelt beiliegend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005), und ersucht um Kenntnisnahme und allfällige Stellungnahme bis längstens

 

27. April 2005.

 

Es wird ersucht, die Stellungnahme an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auch elektronisch zu übermitteln:

 

nicole.muellner@bmgf.gv.at

 

Der Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Die Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln. Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als Befassung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen den vorliegenden Entwurf besteht.

 

 

Für die Bundesministerin:

Dr. Ulrike Windischhofer

 

 

 

Beilage: 0

 

Elektronisch gefertigt


Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Anpassung und Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes die großteils der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen, vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Novellen angesichts sozialpolitisch dringenderer Anliegen, wie etwa die Umsetzung der Gesundheitsreform, nicht realisiert werden. Die Änderungen zum BSVG beruhen auf Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die diese nach einer ersten Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999 wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herangetragen hat.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

                         - Einführung einer Vollversicherung nach dem ASVG für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation im GSVG und BSVG.

                         - Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend Entfall der Mindestbeitragsgrundlage, Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit und Erweiterung der Dienstgeberabgabe für geringfügig beschäftigte Personen (Anpassung des Dienstgeberabgabegesetzes).

                         - Klarstellung der Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem Dienstvertragsrecht in die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG); Klarstellung der Ausnahme betreffend die Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung nach ASVG).

                         - Ergänzung der Verordnungsermächtigung des Hauptverbandes betreffend die Fälle der Einhebung des Service-Entgeltes durch die Krankenversicherungsträger.

                         - Einhebung und Überweisung der Beiträge für pensionierte Vertragsbedienstete von der Pensionsversicherungsanstalt an die zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung.

                         - Beendigung der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit dem letzten Bezugstag.

                         - Erweiterung der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler auf Tage der außerschulischen individuellen Berufsorientierung.

Bauernspezifische Änderungen:

                         - Anpassung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG im Falle unterjähriger Beschäftigungsverhältnisse.

                         - Gesetzliche Ermächtigung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern auf Satzungsebene jene Fälle, die zur Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können, zu regeln.

                         - Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension.

                         - Gleichstellung eines Ruhebezuges mit einer Pension im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Betriebsrente.

                         - Nichtberücksichtigung von Vorunfällen bei der Gewährung des Versehrtengeldes.

                         - Schaffung einer dem § 184 Abs. 5 ASVG entsprechenden Verordnungsermächtigung für die Rentenabfindung.

                         - Unterhaltsansprüche sollen künftig nicht auf das Versehrtengeld angerechnet werden.

                         - Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf 60 % (statt bisher 40 % ) der Bemessungsgrundlage.

                         - Ausdrückliche Regelung des Zeitpunktes des Anfalles des Versehrtengeldes.

                         - Abschaffung des Institutes der Gesamtvergütung.

                         - Erleichterung der Betriebsfortführung für Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem Tod des/der Versicherten.

                         - Angleichung der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes).

                         - Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“ Versehrtengeld.

                         - Ausdehnung der Verwaltungshilfe im BSVG.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu den Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie Art. 3 Z 1 bis 7 (§ 4 Abs. 1 Z 8 ASVG; §§ 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 Z 3 und Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 5, 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9, 82 Abs. 1, 3 und 5 GSVG; §§ 2 Abs. 6, 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 4 und 23 Abs. 8 BSVG):

Nach der geltenden Rechtslage des ASVG sind Teilnehmer/innen an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation vollversichert, also kranken- unfall- und pensionsversichert (§ 4 Abs. 1 Z 8 ASVG). Dementsprechend werden solche Personen bei Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von dieser ab Beginn der Ausbildung auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und entsprechende Beiträge entrichtet.

Nach § 2 Abs. 6 BSVG sind - im Gegensatz zum § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG - Personen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert; hinsichtlich der Unfallversicherung besteht für diesen Personenkreis eine Gesetzeslücke, die in der Praxis nicht als solche wahrgenommen wird, weil die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die entsprechenden Meldungen durchführt.

Im Hinblick darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern über keine eigenen Umschulungseinrichtungen verfügt, erweist sich nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Regelung des § 2 Abs. 6 BSVG als überholt, weshalb diese Bestimmung auf deren Anregung aufgehoben werden soll. Korrespondierend dazu bedarf § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG einer Ergänzung dahingehend, dass auch Personen, denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach einem anderen Bundesgesetz als nach dem ASVG gewährt werden, in die Vollversicherung einbezogen sind.

Die einschlägige Rechtslage im GSVG wird entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 7 Z 4 ASVG):

Die grundsätzliche Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG (siehe § 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG samt Erläuterungen) nach dem Muster des ASVG anstelle der Mindestbeitragsgrundlage macht es erforderlich, die Geringfügigkeitsgrenze in der Pensionsversicherung auch für jene teilversicherten Personen, die nunmehr aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen werden, einzuführen. Bei Anwendung des Ausnahmegrundes der Geringfügigkeitsgrenze liegt somit weder in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG noch in der Pensionsversicherung nach dem ASVG eine Pflichtversicherung vor.

Zu Art. 1 Z 3 und Art. 4 Z 1 und 3 (§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc ASVG und §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 B-KUVG):

Mit der 32. Novelle zum B-KUVG wurde einerseits klargestellt, dass Landesvertragslehrer/innen, deren dienstrechtliche Verhältnisse auf bundesgesetzlichen Normen beruhen, in die Krankenversichertung nach dem B-KUVG einbezogen sind und andererseits die bereits bestehende Ausnahmebestimmung für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien entsprechend ergänzt. Dabei wurde die Zitierung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes 1969 übersehen. Dies führte zu einer Rechtsunsicherheit und einer unterschiedlichen Praxis dahingehend, dass zwar ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Vertragslehrer/innen bei der BVA angemeldet wird, ein Teil aber auch bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Entsprechend dem Sinn der Regelung, alle Vertragslehrergruppen in den Wirkungsbereich des B-KUVG einzubeziehen, ist diese Ergänzung daher notwendig.

Die Aufnahme eines Verweises auf eine konkrete Norm in der Ausnahmebestimmung für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien dient ebenso der Klarstellung, wie die ausdrückliche Nennung der Personengruppe in der Teilversicherung zur Pensionsversicherung nach dem ASVG.

Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 7, Art. 3 Z 5 und Art. 4 Z 5 (§ 12 Abs. 5a ASVG, § 7 Abs. 1 Z 5 GSVG, § 7 Abs. 1 Z 5 BSVG und § 6 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):

Auf Anregung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger soll die Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher und –bezieherinnen mit dem letzten Tag des Bezuges enden. Damit wird einerseits eine administrative Erleichterung für die Sozialversicherungsträger und andererseits eine Angleichung an das Leistungsrecht, welches bei der Bemessung des Wochengeldes im § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG ebenfalls auf den Kinderbetreuungsgeldbezug abstellt, erreicht.

Zu Art. 1 Z 5 und 6 (§ 19a Abs. 1 ASVG):

Die von der Pflichtversicherung wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung ausgenommenen Personen können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Bestimmung ist daher hinsichtlich der nunmehr von der Teilversicherung in der Pensionsversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung ausgenommenen Personen zu ergänzen.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 31c Abs. 3 ASVG):

Die Einhebung des Service-Entgelts für die e-card erfolgt durch die Sozialversicherungsträger bei zum Stichtag Selbstversicherten, mehrfach geringfügig beschäftigten Personen und Geldleistungsbezieher/innen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge. Auf Anregung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sollen davon abweichende Bestimmungen in der Verordnung nach § 31c Abs. 4 ASVG vorgesehen werden können.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 53a Abs. 3a ASVG):

Übt eine bereits der Pflichtversicherung unterliegende Person eine weitere, aber geringfügige Beschäftigung aus, sind die Beiträge für diese geringfügige Beschäftigung in pauschaler Form zu leisten. Die im Abs. 3 genannte Pauschalierung für die Kranken- und Pensionsversicherung wird daher für den Bereich der Pensionsversicherung für jene Personen nach § 7 Z 4 übernommen, die bereits der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegen und auch für die geringfügige Beschäftigung Krankenversicherungsbeiträge in pauschaler Form nach dem B-KUVG zu leisten haben. Der Prozentsatz in der Höhe von 10,25 % entfällt zur Gänze auf die Pensionsversicherung (9,25 % allgemeiner Beitrag und 1 % Zusatzbeitrag).

Zu Art. 1 Z 9 (§ 53a Abs. 4 ASVG):

Die Höchstbeitragsgrundlage soll auch bei Zusammentreffen einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung und einer zusätzlichen Beitragspflicht zur Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gelten.

Zu Art. 1 Z 10 bis 12 (§ 73 Abs. 1, 2 und 2a ASVG):

Im Zuge des 2. SVÄG 2003 wurden pensionierte Vertragsbedienstete, denen im Erkrankungsfall ein Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem B-KUVG mindestens gleichwertig sind, aus der Krankenversicherung des B-KUVG ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG).

Anlassfall für die Regelung war das Land Oberösterreich, das in einem Schreiben an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Dezember 2002 in Aussicht genommen hat, sobald die Möglichkeit nach dem B-KUVG besteht, im Rahmen einer Novelle zum Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte vorzusehen, dass neben den aktiven nunmehr auch pensionierte Vertragsbedienstete in Oberösterreich in die Krankenfürsorgeeinrichtung der oberösterreichischen Landesbeamten einbezogen werden, wenn sie unmittelbar vor der Pensionierung als Vertragsbedienstete im Landesdienst standen. Damit wird gewährleistet, dass die Interessen der Dienstnehmer/innen, die bereits als aktive Vertragsbedienstete von der Krankenfürsorge erfasst sind, insbesondere im Hinblick auf eine Kontinuität des Versicherungsverlaufes und der Leistungserbringung, auch in der Pension gewahrt bleiben. Im Übrigen wird dadurch insofern eine ausgeglichene Riskenverteilung vorgenommen, als gute und schlechte Risken bei derselben Krankenfürsorgeeinrichtung eingebunden sind.

Nun sind die Länder zwar durchaus bereit, auch die pensionierten Vertragsbediensteten in die Krankenfürsorge einzubeziehen, jedoch bedarf es zur Sicherstellung der Beiträge einer gesetzlichen Regelung für die Beitragsabfuhr durch die Pensionsversicherung an die Krankenfürsorgeanstalten. Da eine solche gesetzliche Regelung derzeit nicht besteht, soll sie nunmehr geschaffen werden. Für die in Rede stehenden Personen soll sich die Höhe der Beiträge in der Krankenversicherung nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung richten, die durch die Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Beiträge werden von dieser Anstalt an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung weitergeleitet. Für den Bund ist diese Maßnahme jedenfalls kostenneutral.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 175 Abs. 5 Z 2 und 3 ASVG):

Die individuelle Berufsorientierung für Schüler und Schülerinnen ab 14 Jahren soll weiter gefördert werden, indem ein Unfallversicherungsschutz für bis zu 15 Kalendertagen außerhalb von Unterrichtszeiten neben der bereits bestehenden schulischen Berufsorientierung verankert wird.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 472a Abs. 1 ASVG):

Mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG entfallen die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage. Der Verweis im § 472a Abs. 1 ASVG geht demnach ab Inkrafttreten der Änderungen im B-KUVG (mit 1. Jänner 2006) ins Leere. Die Bestimmung wird daher entsprechend adaptiert, indem die Mindestbeitragsgrundlage anstatt des Verweises direkt in die Bestimmung übernommen wird.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 34 Abs. 4 BSVG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 wurde § 34 BSVG mit Wirksamkeit ab 1. August 2001 insofern ergänzt, als ein Beitragszuschlag bei nicht rechtzeitiger Meldung von Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten im Ausmaß von 10 % des nachzuzahlenden Betrages verhängt werden kann. Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass dieses Ausmaß zu unvertretbaren Härten führen kann. Es besteht daher ein Novellierungsbedarf dahingehend, dass der Beitragszuschlag gesenkt wird, um derartigen Härtefällen begegnen zu können.

Zu Art. 3 Z 9, 31 bis 33 (§§ 124a, 156 Abs. 1 und 182 Z 1 bis 6 BSVG):

§ 182 Z 1 BSVG in der geltenden Fassung verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf den Siebenten Teil des ASVG mit der Maßgabe, dass die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger gegenüber Rechts- und Verwaltungshilfe zu gewähren haben. Demnach sind derzeit die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Rechts- und Verwaltungshilfe nicht verpflichtet.

Um die Verwaltungshilfe lückenlos zu gewährleisten, sollen nunmehr auch die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte gesetzlich verpflichtet sein, auf Anfrage der Sozialversicherungsanstalt der Bauern alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekannt zu geben, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie für die Ansprüche aus der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Damit wird die Rechtslage hergestellt, die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 148f Abs. 2 BSVG):

Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage geht von einer kalenderjährlichen Bemessungsgrundlage aus. Mit der Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG soll nun klar gestellt werden, dass unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in ihrer tatsächlichen zeitlichen Dauer und nicht jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr umgelegt berücksichtigt werden. Die geltende Rechtslage bedeutet eine Begünstigung für den betroffenen Personenkreis, die vermieden werden soll.

Zu Art. 3 Z 11 bis 13 (§ 148i Überschrift sowie Abs. 1 und 2 BSVG):

Durch diese Ergänzung wird klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch die Alterssicherung für Beamte/Beamtinnen für den Wegfall einer Betriebsrente relevant ist.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 148i Abs. 3 BSVG):

Nach § 148i Abs. 3 BSVG ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente besteht und auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente nicht zu erwarten ist. Es wird daher in der geltenden Fassung des § 148i Abs. 3 BSVG in Bezug auf die Einmalzahlung versehentlich auf § 148j Abs. 2 BSVG (statt auf § 149k Abs. 2 BSVG) verwiesen. Im Hinblick darauf, dass § 149k Abs. 2 BSVG mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2005 aufgehoben wird, ist eine Richtigstellung des Bezug habenden Klammerausdruckes entbehrlich und der Verweis zu streichen.

Zu Art. 3 Z 15 und 35 (§§ 148i Abs. 4 und 299 Abs. 4 BSVG):

Die Abfindung einer Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung (§ 148i Abs. 3 BSVG) wird von den Versehrten in vielen Fällen als sozial unverträglich angesehen, dies vor allem bei Arbeitsunfällen relativ junger Bäuerinnen und Bauern, weil bei ihnen eine langfristige Einkommenssicherung wegen der geringen Zahl der Versicherungsmonate und der damit verbundenen geringen Pensionshöhe oft nicht gesichert ist. Die vorgeschlagene Änderung sieht daher eine Weiterleistung der Betriebsrente bei einem - nach dem Nettoeinkommensverständnis (ohne Ansatz von Unterhaltsansprüchen) - unter dem Eineinhalbfachen des entsprechenden Richtsatzes liegenden Einkommen vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in diesem Zusammenhang von einer laufenden Einkommensüberprüfung Abstand genommen. im Hinblick darauf, dass versicherungsmathematische Faktoren die Höhe des Abfindungskapitals bestimmen, ist die einmalige Kapitalisierung der Rente im Vergleich zu deren laufenden Auszahlung mit keiner wirtschaftlichen Benachteiligung verbunden. Es soll daher dem/der Versehrten - bis zum obligatorischen Wegfall der Rente – freigestellt sein, im Bedarfsfall eine vorzeitige Kapitalisierung zu beantragen.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 1 und 2 BSVG):

Nach geltender Rechtslage ist - im Gegensatz zu der freiwilligen Abfindung der Betriebsrente (§ 148j Abs. 1 BSVG) - die verpflichtende Abfindung nach § 148j Abs. 2 BSVG mit der Hälfte des Rentenwertes beschränkt. Diese unterschiedliche Regelung ist im Hinblick darauf, dass sowohl die verpflichtende als auch die freiwillige Abfindung den Ausgleich des durch die Unfallsfolgen erlittenen Einkommensverlustes bezweckt, sachlich nicht gerechtfertigt. Künftig soll daher bei beiden Abfindungsarten das Ausmaß mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital begrenzt sein.

Einsparungen ergeben sich dadurch nicht, weil zum Einen der zur Unterstützung der Betriebsfortführung vorgesehene Teil der Betriebsrenten weiter gebührt, zum Anderen im abgelaufenen Jahr 2004 bzw. auch in den ersten Monaten des Jahres 2005 keine freiwilligen Abfindungen erfolgt sind.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 3 BSVG):

Die auf Grund des § 184 Abs. 5 ASVG mit 1. Juli 1999 in Kraft getretene Abfindungsverordnung, BGBl. II Nr. 245/1999, bezieht sich nicht auf Betriebsrenten im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung. Bei der Erlassung der zitierten Verordnung wurde davon ausgegangen, dass wegen der Besonderheit der verpflichtenden Abfindung nach dem BSVG eine eigenständige Abfindungsverordnung erforderlich ist. Nunmehr soll hiefür - in Anlehnung an § 184 Abs. 5 ASVG - eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden.

Gleichzeitig wird eine geübte Praxis gesetzlich verankert: Verfahrensbedingt kann eine laufende Rente in den meisten Fällen nicht genau zum Abfindungsstichtag eingestellt werden. Nach bisher geübter Praxis erfolgt eine Anrechnung des zuviel ausgezahlten Betrages auf das Abfindungskapital. Dies soll nun ausdrücklich im BSVG klar gestellt werden.

Zu Art. 3 Z 17 (§ 148u Abs. 2 BSVG):

Im bäuerlichen Bereich kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu; mit Ausnahme des Bundeslandes Wien besteht eine flächendeckende Organisationsstruktur unter der Federführung des Bundesverbandes der Maschinen- und Betriebshilferinge Österreichs. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dieser Organisation und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern begann mit dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1992 und wird seither kontinuierlich intensiviert, zuletzt durch das Inkrafttreten eines neuen Kooperationsvertrages ab 1. Juli 2004.

Nunmehr soll die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gesetzlich ermächtigt werden, dem Vertragspartner unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) auf elektronischem Weg zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 148v BSVG):

Hohe Belastungen der Versicherten durch zu tragende Kostenanteile waren schon bisher in der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Anlass für besondere Unterstützungen. Für Kosten des Transportes der Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ist bereits nach geltendem Recht eine besondere Unterstützung durch den Versicherungsträger vorgesehen.

Mit der vorgesehenen Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf Satzungsebene die Fälle, die zur Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können, gegenüber der geltenden Rechtslage auf unbürokratischerem Weg auszuweiten. Dadurch soll es ermöglicht werden, den mit dem bäuerlichen Berufsbild verbundenen spezifischen Gefahren besonders Rechnung zu tragen.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 148x):

Hiebei handelt es sich um eine Zitatsberichtigung.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 149d Abs. 1 BSVG):

Durch diese Änderung wird - im Gleichklang zu der im § 148i Abs. 1 BSVG vorgenommenen Ergänzung - klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch der Bezug eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses den Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt.

Zu Art. 3 Z 22 und 23 (§ 149g Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG):

Nach geltender Rechtslage ist das Versehrtengeld eine antragsbedürftige Leistung. Diese rechtliche Konstruktion hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen, da Versicherte unter dem Eindruck der Unfallfolgen vielfach auf die Antragstellung vergessen oder den Antrag erst verspätet stellen. Um das Ziel der Gewährung des Versehrtengeldes (fallbezogene Überbrückungshilfe bis zum Anfall der Betriebsrente) zu gewährleisten, erscheint es geboten, ein Verfahren zur Feststellung des Anspruches auf Versehrtengeld amtswegig einzuleiten. Dies entspricht dem in der Unfallversicherung vorherrschenden ex-offo-Prinzip.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Versehrtengeld ist derzeit u.a. das Vorliegen einer ernsthaften Existenzgefährdung des (der) Versicherten. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung sind - über die Einkommens- bzw. Ertragssituation des Betriebes hinaus - die gesamten Lebensumstände des/der Versehrten und seiner/ihrer Familie maßgeblich. Da dies bei den Betroffenen in vielen Fällen auf Grund der ohnehin mit der Arbeitsunfallsituation einhergehenden erschwerten persönlichen und familiären Begleitumstände auf Unverständnis stößt, soll bei der Frage nach dem Anspruch auf Versehrtengeld vom Vorliegen der Voraussetzung einer Existenzgefährdung des (der) Versicherten abgesehen werden.

Weiters wird klar gestellt, dass der Bezug einer Pension oder eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses einen Anspruch auf Versehrtengeld ausschließt.

Zu Art. 3 Z 21 und 24 (§ 149g Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 BSVG):

Das Versehrtengeld nach § 149g BSVG ist an die prognostisch nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (Abs. 1) oder Schwerversehrtheit (Abs. 3) gebunden.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. September 2003, GZ. 10 ObS 202/03h, wonach in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen wird, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen ist, wird die gegenständliche Bestimmung insofern ergänzt, als klar gestellt wird, dass bei der prognostischen Einschätzung der Versehrtheit Vorunfälle nicht zu berücksichtigen sind, sondern jeder Unfall für sich betrachtet werden muss.

Mit der gleichzeitig vorgesehenen Anhebung des Schwerversehrtengeldes auf 60% der Bemessungsgrundlage soll jene Leistungshöhe gesichert werden, die einer Betriebsrente (inklusive Zusatzrente) bei mittlerer Schwerversehrtheit entspricht. Weiters wird klar gestellt, dass als Bemessungsgrundlage jene des § 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist.

Der Aufwand für das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG betrug 2003 rund 100 000 €. Die Summe des Aufwandes für das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG belief sich auf ca. 116 000 €. Durch die Anhebung des Versehrtengeldes bei Schwerversehrtheit von 40 % auf 60 % der Bemessungsgrundlage ergibt sich ein zusätzlicher Leistungsaufwand von etwa 50 000 €.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 149g Abs. 4 BSVG):

Durch die in § 149g Abs. 4 BSVG in der geltenden Fassung bestehenden Verweisungen auf die §§ 140 Abs. 3 und 142 BSVG ist abschließend geregelt, welches Einkommen auf das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG anzurechnen ist. Demzufolge sind auch bestimmte Unterhaltsansprüche des (der) Versicherten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen. Die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf das Versehrtengeld bei Schwerversehrtheit des (der) Versicherten hat sich jedoch in der Praxis als bedenklich erwiesen, weil in diesem Zusammenhang vor allem bei jüngeren Unfallopfern - an Stelle der durch das Versehrtengeld erwarteten Entlastung des/der Versehrten - die finanziellen Verpflichtungen des familiären Umfeldes angesprochen werden mussten. Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung vermieden werden.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 149g Abs. 5 BSVG):

Das BSVG enthält derzeit keine Aussage über den Zeitpunkt des Anfalles eines Versehrtengeldes. Mit der nunmehr vorgesehenen Anfallsregel soll klar gestellt werden, dass das Versehrtengeld mit dem Tag anfällt, an dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt.

Zu Art. 3 Z 27 und 28 (§ 149k BSVG):

Im Hinblick auf den erst ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgenden Betriebsrentenanfall (§ 149d Abs. 3 BSVG) hat das Institut der Gesamtvergütung bei der Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente, die auf einen Zeitraum von zwei Jahren abstellt, kaum mehr eine praktische Bedeutung, weshalb diese Konstruktion im BSVG wegfallen soll.

Zu Art. 3 Z 29 (§ 149l Abs. 1 BSVG):

Mit dieser Ergänzung wird klar gestellt, dass bei Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten nach einem anderen Bundesgesetz für die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist. Eine allfällige begünstigte Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2 BSVG bleibt außer Betracht, da § 149l Abs. 1 BSVG durch die Betragsgarantie selbst eine Begünstigungsregelung enthält.

Zu Art. 3 Z 30 (§ 149n Abs. 5 BSVG):

Im Falle eines durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des (der) Versicherten sind in der Unfallversicherung besondere Leistungen vorgesehen. Als besondere Leistungen sind in diesem Zusammenhang der Teilersatz der Bestattungskosten und ein Zuschuss zu Überführungskosten zu nennen.

Die Möglichkeit einer Unterstützung durch den Versicherungsträger für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften ist nach geltendem Recht auf die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig gewordene Person beschränkt (§ 148u BSVG). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich die Abdeckung der Arbeitsleistung nach einem tödlichen Arbeitsunfall des (der) Versicherten als besonders schwierig darstellt, weshalb seitens des Versicherungsträgers die Möglichkeit bestehen soll, auch die Weiterführung des Betriebes durch die Angehörigen bzw. den Übergang zur Betriebsnachfolge zu unterstützen.

Ausgehend von der derzeit bekannten Notwendigkeit einer Betriebshilfe ist mit ca. 20 Fällen pro Jahr zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Tagesanzahl von 70 Tagen pro Einsatzfall und unter Ansatz des für den Teilersatz aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Bundesverband der Maschinen- und Betriebshilferinge vereinbarten Tagsatzes von 29 € beläuft sich der zusätzliche Leistungsaufwand auf ca. 40 000 €.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 277a Abs. 3 BSVG):

Im Artikel 4 Z 8 des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004 wurde irrtümlich § 277 Abs. 3 anstelle des § 277a Abs. 3 BSVG aufgehoben. Nunmehr soll die rückwirkende Aufhebung des § 277a Abs. 3 BSVG erfolgen, ein erneutes Inkraftsetzen des § 277 Abs. 3 BSVG kann aufgrund des nicht mehr gegebenen Anwendungsbereiches unterbleiben.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):

Um die unerwünschten Auswirkungen der Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, zu beseitigen - so wurden u.a. die Gemeindemandatare in die Krankenversicherung nach dem B-KUVG einbezogen, auch wenn diese nur geringe Entschädigungen für diese Tätigkeit beziehen -, soll nunmehr auch im Dauerrecht des B-KUVG dergestalt eine Lösung gefunden werden, dass in der Krankenversicherung anstelle der Mindestbeitragsgrundlage eine Geringfügigkeitsgrenze nach dem Muster des ASVG eingeführt wird.

Danach werden künftig die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten Personengruppen - mit Ausnahme der Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsleistungen oder Kinderbetreuungsgeld - nur mehr dann nach dem B-KUVG krankenversichert sein, wenn ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Versicherung nach dem B-KUVG nach sich ziehen, mehr als 323,46 € (Wert 2005) betragen.

Personen, deren Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, werden die Möglichkeit haben, sich in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG selbst zu versichern. Für Personen, deren Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 B-KUVG), die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, erfolgt diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und in der Pensionsversicherung nach dem ASVG nach dem Vorbild des § 19a ASVG.

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (§ 143 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002) außer Kraft. Für die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (in Ausbildung), die derzeit noch der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, wird keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen; es wird davon ausgegangen, dass mit 1. Jänner 2006 keine Personen mehr diesen Bestimmungen unterliegen werden.

Mit Wirksamkeit des Inkrafttretens der Geringfügigkeitsgrenze werden ca. 1000 Personen (überwiegend Mandatare, deren Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt) aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Bei den meisten dieser Personen besteht zumindest ein Krankenversicherungsschutz als angehörige Person, weshalb in diesen Fällen nicht mit einer Selbstversicherung zu rechnen ist. Die finanziellen Auswirkungen der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze sind im Bereich der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit ca. 1,1 Mio. Euro pro Jahr zu beziffern. Dafür ist überwiegend der Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Waisenpensionen verantwortlich, da diese häufig unter der Mindestbeitragsgrundlage liegen. Dem Großteil dieses Betrages steht die Verringerung des Beitragsaufwandes der Gebietskörperschaften als Dienstgeber in Höhe von rund 1 Mio. Euro gegenüber, da bei Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage der gesamte Differenzbeitrag zwischen Entgelt und Mindestbeitragsgrundlage vom Dienstgeber zu tragen ist.

Zu Art. 4 Z 4 und 5 (§  5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 B-KUVG):

Der Eintritt und das Ende der Pflichtversicherung in Zusammenhang mit dem Ausnahmegrund der Geringfügigkeitsgrenze sind entsprechend dem ASVG geregelt.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 7a B-KUVG):

Den von der Ausnahme von der Krankenversicherung durch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze betroffenen Personen wird die Möglichkeit gegeben, eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG - nach dem Muster der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG - zu beantragen. Für jene Personen, deren Dienstverhältnis grundsätzlich der Pensionsversicherung des ASVG unterliegt, ist mit dieser Selbstversicherung daher auch eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG verbunden, und zwar nach den pensionsversicherungsbezogenen Bestimmungen der Selbstversicherung nach § 19a ASVG.

Zu Art. 4 Z 7 und 8 (§§ 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3 B-KUVG):

Die Bestimmungen sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Formalversicherung, besondere Formalversicherung und Meldung der freiwillig Versicherten im Zusammenhang mit einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nachgebildet.

Zu Art. 4 Z 9, 10 und 15 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22 Abs. 5 B-KUVG):

Die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage entfallen mit Inkrafttreten der Geringfügigkeitsgrenze.

Zu Art. 4 Z 11 und 13 (§§ 19 Abs. 8 und 20 Abs. 3 B-KUVG):

Die monatliche Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG wegen einer geringfügigen Beschäftigung selbstversicherten Personen ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 76b Abs. 2 ASVG). Der monatliche Beitrag der Selbstversicherten wird nach dem Muster des ASVG aus Gründen der Verwaltungsökonomie für das Jahr 2005 der Höhe nach mit 12,94 € festgelegt. Dieser Betrag resultiert aus dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG sowie dem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (Dienstnehmeranteil: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 0,25 %). Der Betrag ist in den Folgejahren, erstmals für 2006, mit der Aufwertungszahl zu valorisieren.

Zu Art. 4 Z 12 und 14 (§§ 19a und 20d B-KUVG):

Die Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage für Versicherte, die auch in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der diesbezüglichen Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis 4,00 % (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG inklusive Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung) beträgt.

Zu Art. 4 Z 16 (§ 23 Abs. 2 B-KUVG):

Versicherten werden die Beiträge für eine (zusätzliche) geringfügige Tätigkeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach Fälligkeit vorgeschrieben. Bei nicht fristgerechter Einzahlung fallen Verzugszinsen an.

Zu Art. 4 Z 17 (§ 30a B-KUVG):

Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge zur Selbstversicherung erfolgt – auch für den pensionsversicherungsrechtlichen Teil der Selbstversicherung – durch die BVA. Bezüglich der Fälligkeit, Einhebung und Abfuhr der Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt wird daher auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG verwiesen.

Zu Art. 4 Z 18 un 19 (§ 84 B-KUVG samt Überschrift):

Für die Selbstversicherten nach § 7a, die in Beschäftigungsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 stehen, wird der Leistungsanspruch auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den Selbstversicherten nach § 19a ASVG festgelegt.

Zu Art. 5 Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 DAG):

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze anstelle der Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG soll eine Dienstgeberabgabe vorgesehen werden, die den Besonderheiten der Ausnahme aus der Krankenversicherung aus dem B-KUVG und aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG Rechnung trägt. Eingehoben wird die Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich - also für den Bund - durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Die Dienstgeberabgabe ist bezogen auf jene Gruppen, in denen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach dem B-KUVG auch im Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG auftreten; das sind die Gruppen der „neuen“ Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1 Z 17), der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (§ 1 Abs. 1 Z 21) und der Bediensteten der BVA (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 22). Die Dienstgeberabgabe ist zweckgewidmet und dient zur Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung. Unter Anwendung des Dienstgeberanteiles nach dem B-KUVG in Höhe von 3,60 % (Dienstgeberanteil am allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie dem Beitragszuschlag nach § 22 Abs. 3 B-KUVG) und nach dem ASVG in der Pensionsversicherung in der Höhe von 12,55 % (allgemeiner Beitragssatz in der Pensionsversicherung) beträgt die Dienstgeberabgabe 16,15 %. Daraus errechnet sich auch die prozentuelle Widmung der Dienstgeberabgabe auf die Krankenversicherung (22,3 %) und die Pensionsversicherung (77,7 %).


Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (64. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „nach den §§ 198 oder 303“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.

2. Im § 7 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „ , wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt“ angefügt.

3. Nach § 7 Z 4 lit. c sublit. bb wird folgende sublit cc eingefügt:

                   „cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz 1969, BGBl. Nr. 244, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;“

4. Im § 12 Abs. 5a wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.

5. Im § 19a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „oder Teilversicherung nach § 7 Z 4“ eingefügt.

6. Dem § 19a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a).“

7. Im § 31c Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „an die Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „und für die Einhebung durch die Krankenversicherungsträger“ eingefügt.

8. Im § 53a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.“

9. Im § 53a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Vollversicherte gemäß Abs. 3“ der Ausdruck „oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a“ eingefügt.

10. Im § 73 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „%“ durch den Ausdruck „%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe“ ersetzt.

11. Im § 73 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „genannten Personen“ durch den Ausdruck „genannnten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen“ eingefügt.

12. Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen sind, gilt der im Abs. 2 zweiter Satz genannte Hundertsatz. Die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt darf jenen Differenzbetrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1 Z 2 ergeben würde.“

13. Im § 175 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb außerhalb der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, wenn es sich um Schüler/Schülerinnen der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt. Diese außerschulische Berufsorientierung kann nur mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, wobei das Ausmaß pro Schüler/Schülerin 15 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf. § 13b Abs. 3 SchUG ist anzuwenden.“

14. § 472a Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der jeweils nach § 19 Abs. 6 B-KUVG als Höchstbeitragsgrundlage geltende Betrag; als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der Höchstbeitragsgrundlage.

15. Nach § 622 wird folgender § 623 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (64. Novelle zum ASVG)

§ 623. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2005 die §§ 4 Abs. 1 Z 8, 12 Abs. 5a sowie 175 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

           2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4, 19a Abs. 1, 53a Abs. 3a und 4, 472a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc, 31c Abs. 3, 73 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.”

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „gemäß Abs. 2 oder“.

2. § 3 Abs. 2 und 5 werden aufgehoben.

3. Im § 3 Abs. 3 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind“.

4. § 6 Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

5. § 6 Abs. 3 Z 5 wird aufgehoben.

6. § 7 Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

7. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 2 Z 5 wird aufgehoben.

9. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben.

10. § 25 Abs. 9 wird aufgehoben.

11. Im § 82 Abs. 1 und 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und § 8)“ ersetzt.

12. Im § 82 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 2 und 3 Abs. 1)“ ersetzt.

13. Nach § 309wird folgender § 310 angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle zum GSVG)

§ 310. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 3, 7 Abs. 1 Z 5 sowie 82 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 5, 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9 treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird aufgehoben.

2. Im § 4 Z 1 entfällt der Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder“.

3. § 6 Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

4. § 7 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

5. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.

6. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Für in der Unfallversicherung teilversicherte Personen nach § 3 Abs. 4 gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht in den Fällen des § 3 Abs. 4 Z 4 dem Versicherten selbst, in den übrigen Fällen dem entsprechenden Rechtsträger obliegt. Das Nähere wird in der Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt.“

7. § 23 Abs. 8 wird aufgehoben.

8. Im § 34 Abs. 4 wird der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

9. Im § 124a wird der Klammerausdruck „(§ 182 Z 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 182 Z 5)“ ersetzt .

10. Im § 148f Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 179 Abs. 1 ASVG“ ersetzt.

11. In der Überschrift zu § 148i wird der Ausdruck „Pensionsanfall“ durch den Ausdruck „Pensions- oder Ruhegenussanfall“ ersetzt.

12. Im § 148i Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, außer in den Fällen des Abs. 4, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit, des Anfalls eines Ruhegenusses oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Fällt eine solche Pension oder ein Ruhegenuss nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, aber vor dem Anfall der Betriebsrente, an, so fällt die Betriebsrente, außer in den Fällen des Abs. 4, zum Dauerrentenzeitpunkt weg.“

13. Im § 148i Abs. 2 wird der Ausdruck „Pensionsanfalles“ durch den Ausdruck „Pensions- oder Ruhegenussanfalles“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Pension“ der Ausdruck „ , des Ruhegenusses“ eingefügt.

14. Im § 148i Abs. 3 wird der Ausdruck „Pensionsanfalles“ jeweils durch den Ausdruck „Pensions- oder Ruhegenussanfalles“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(§ 148j Abs. 2)“.

15. Dem § 148i wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass der Pensions- oder Ruhegenussanspruch oder die Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.“

16. § 148j Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 weggefallenen Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente -  eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1 dritter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

(3) Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen.“

17. Dem § 148u Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.“

18. Im § 148v entfällt der Ausdruck „vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes“ und wird folgender Satz angefügt:

„Das Nähere über die Gewährung der besonderen Unterstützung ist in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.“

19. Im § 148x wird der Ausdruck „§ 148 Z 5 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 148 Z 4 ASVG“ ersetzt.

20. Im § 149d Abs. 1 wird der Ausdruck „noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension“ durch den Ausdruck „noch kein Anspruch auf Pension aus eigener Pensionsversicherung oder auf Ruhegenuss“ ersetzt.

21. § 149g Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbstätigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:“

22. § 149g Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen Ruhegenuss haben, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.“

23. § 149g Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. An andere Versehrte, soweit diese im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen Ruhegenuss haben, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.“

24. § 149g Abs. 3 lautet:

„(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1.“

25. § 149g Abs. 4 lautet:

„(4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.“

26. Dem § 149g wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.“

27. In der Überschrift zu § 149k entfällt der Ausdruck „ , Gesamtvergütung“.

28. Im § 149k entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; Abs. 2 wird aufgehoben.

29. Im § 149l Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen.“

30. Dem § 149n wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Betriebsfortführung durch die Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gilt § 148u mit der Maßgabe, dass ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem Todesfall gebührt.“

31. Im § 156 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 182 Z 2 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 182 Z 3 lit. a“ ersetzt.

32. § 182 Z 1 lautet:

         „1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“

33. Die bisherigen Z 1 bis 5 des § 182 erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.

34. § 277a Abs. 3 wird aufgehoben.

35. Nach § 298 wird nachstehender § 299 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (30. Novelle zum BSVG)

§ 299. (1) Die §§ 7 Abs. 1 Z 5, 16 Abs. 4, 34 Abs. 4, 124a, 148f Abs. 2, § 148i Überschrift sowie Abs. 1 bis 4, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 148v, 148x, 149d Abs. 1, 149g Abs. 1, 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 6 sowie die §§ 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 2, 23 Abs. 8 sowie 149k Abs. 1 und 2 (alt) treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(3) § 277a Abs. 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt.“

Artikel 4

Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (33. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc wird nach dem Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172,“ der Ausdruck „oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz 1969, BGBl. Nr. 244,“ eingefügt.

2. Nach § 2 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

         „5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;“

3. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „Dies gilt ebenso für“ durch den Ausdruck „Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt“ ersetzt.

4. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 beginnt die Versicherung mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.“

5. Im § 6 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck „gebührt“ ersetzt.

6. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.“

7. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Selbstversicherung

§ 7a. (1) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Selbstversicherung erstreckt sich

           1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen;

           2. für alle nicht in Z 1 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Selbstversicherung beginnt

           1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,

           2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 4 Z 2 oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.

(5) Die Selbstversicherung endet

           1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;

           2. mit dem Tag des Austrittes;

           3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.”

8. Dem  § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“

(5) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft.“

9. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.“

10. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen.“

11. Im § 19 Abs. 7 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.

12. § 19 Abs. 8 lautet:

„(8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.“

13. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit

§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.

(3) Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.“

14. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“

15. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

§ 20d. (1) Versicherte, die eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.“

16. § 22 Abs. 5 wird aufgehoben.

17. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Abs. 1.“

18. Im § 30a wird nach dem Ausdruck „gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,“ der Ausdruck „ § 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,“ eingefügt.

19. In der Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles wird nach dem Ausdruck „der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22“ der Ausdruck „ sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1“ angefügt.

20. Der bisherige Text des § 84 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 gebührt der Höhe nach

           1. Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und

           2. Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG.

21. Nach § 212 wird folgender § 213 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 (33. Novelle zum B-KUVG)

§ 213. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2005 der § 6 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

           2. mit 1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3, 20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles und § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 .

(2) § 22 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15 % der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingehoben. 22,3 % der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und 77,7 % der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.“

3. Im § 4 wird nach dem Ausdruck „ASVG“ der Ausdruck „und B-KUVG“ eingefügt.

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“


Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Anpassung und Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes die großteils der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen, vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Novellen angesichts sozialpolitisch dringenderer Anliegen, wie etwa die Umsetzung der Gesundheitsreform, nicht realisiert werden. Die Änderungen zum BSVG beruhen auf Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die diese nach einer ersten Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999 wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herangetragen hat.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

                         - Einführung einer Vollversicherung nach dem ASVG für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation im GSVG und BSVG.

                         - Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend Entfall der Mindestbeitragsgrundlage, Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit und Erweiterung der Dienstgeberabgabe für geringfügig beschäftigte Personen (Anpassung des Dienstgeberabgabegesetzes).

                         - Klarstellung der Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem Dienstvertragsrecht in die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG); Klarstellung der Ausnahme betreffend die Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung nach ASVG).

                         - Ergänzung der Verordnungsermächtigung des Hauptverbandes betreffend die Fälle der Einhebung des Service-Entgeltes durch die Krankenversicherungsträger.

                         - Einhebung und Überweisung der Beiträge für pensionierte Vertragsbedienstete von der Pensionsversicherungsanstalt an die zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung.

                         - Beendigung der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit dem letzten Bezugstag.

                         - Erweiterung der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler auf Tage der außerschulischen individuellen Berufsorientierung.

Bauernspezifische Änderungen:

                         - Anpassung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG im Falle unterjähriger Beschäftigungsverhältnisse.

                         - Gesetzliche Ermächtigung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern auf Satzungsebene jene Fälle, die zur Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können, zu regeln.

                         - Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension.

                         - Gleichstellung eines Ruhebezuges mit einer Pension im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Betriebsrente.

                         - Nichtberücksichtigung von Vorunfällen bei der Gewährung des Versehrtengeldes.

                         - Schaffung einer dem § 184 Abs. 5 ASVG entsprechenden Verordnungsermächtigung für die Rentenabfindung.

                         - Unterhaltsansprüche sollen künftig nicht auf das Versehrtengeld angerechnet werden.

                         - Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf 60 % (statt bisher 40 % ) der Bemessungsgrundlage.

                         - Ausdrückliche Regelung des Zeitpunktes des Anfalles des Versehrtengeldes.

                         - Abschaffung des Institutes der Gesamtvergütung.

                         - Erleichterung der Betriebsfortführung für Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem Tod des/der Versicherten.

                         - Angleichung der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes).

                         - Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“ Versehrtengeld.

                         - Ausdehnung der Verwaltungshilfe im BSVG.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu den Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie Art. 3 Z 1 bis 7 (§ 4 Abs. 1 Z 8 ASVG; §§ 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 Z 3 und Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 5, 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9, 82 Abs. 1, 3 und 5 GSVG; §§ 2 Abs. 6, 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 4 und 23 Abs. 8 BSVG):

Nach der geltenden Rechtslage des ASVG sind Teilnehmer/innen an Umschulungsaktionen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation vollversichert, also kranken- unfall- und pensionsversichert (§ 4 Abs. 1 Z 8 ASVG). Dementsprechend werden solche Personen bei Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von dieser ab Beginn der Ausbildung auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und entsprechende Beiträge entrichtet.

Nach § 2 Abs. 6 BSVG sind - im Gegensatz zum § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG - Personen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert; hinsichtlich der Unfallversicherung besteht für diesen Personenkreis eine Gesetzeslücke, die in der Praxis nicht als solche wahrgenommen wird, weil die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die entsprechenden Meldungen durchführt.

Im Hinblick darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern über keine eigenen Umschulungseinrichtungen verfügt, erweist sich nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Regelung des § 2 Abs. 6 BSVG als überholt, weshalb diese Bestimmung auf deren Anregung aufgehoben werden soll. Korrespondierend dazu bedarf § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG einer Ergänzung dahingehend, dass auch Personen, denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach einem anderen Bundesgesetz als nach dem ASVG gewährt werden, in die Vollversicherung einbezogen sind.

Die einschlägige Rechtslage im GSVG wird entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 7 Z 4 ASVG):

Die grundsätzliche Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG (siehe § 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG samt Erläuterungen) nach dem Muster des ASVG anstelle der Mindestbeitragsgrundlage macht es erforderlich, die Geringfügigkeitsgrenze in der Pensionsversicherung auch für jene teilversicherten Personen, die nunmehr aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen werden, einzuführen. Bei Anwendung des Ausnahmegrundes der Geringfügigkeitsgrenze liegt somit weder in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG noch in der Pensionsversicherung nach dem ASVG eine Pflichtversicherung vor.

Zu Art. 1 Z 3 und Art. 4 Z 1 und 3 (§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc ASVG und §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 B-KUVG):

Mit der 32. Novelle zum B-KUVG wurde einerseits klargestellt, dass Landesvertragslehrer/innen, deren dienstrechtliche Verhältnisse auf bundesgesetzlichen Normen beruhen, in die Krankenversichertung nach dem B-KUVG einbezogen sind und andererseits die bereits bestehende Ausnahmebestimmung für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien entsprechend ergänzt. Dabei wurde die Zitierung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes 1969 übersehen. Dies führte zu einer Rechtsunsicherheit und einer unterschiedlichen Praxis dahingehend, dass zwar ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Vertragslehrer/innen bei der BVA angemeldet wird, ein Teil aber auch bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Entsprechend dem Sinn der Regelung, alle Vertragslehrergruppen in den Wirkungsbereich des B-KUVG einzubeziehen, ist diese Ergänzung daher notwendig.

Die Aufnahme eines Verweises auf eine konkrete Norm in der Ausnahmebestimmung für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien dient ebenso der Klarstellung, wie die ausdrückliche Nennung der Personengruppe in der Teilversicherung zur Pensionsversicherung nach dem ASVG.

Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 7, Art. 3 Z 5 und Art. 4 Z 5 (§ 12 Abs. 5a ASVG, § 7 Abs. 1 Z 5 GSVG, § 7 Abs. 1 Z 5 BSVG und § 6 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):

Auf Anregung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger soll die Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher und –bezieherinnen mit dem letzten Tag des Bezuges enden. Damit wird einerseits eine administrative Erleichterung für die Sozialversicherungsträger und andererseits eine Angleichung an das Leistungsrecht, welches bei der Bemessung des Wochengeldes im § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG ebenfalls auf den Kinderbetreuungsgeldbezug abstellt, erreicht.

Zu Art. 1 Z 5 und 6 (§ 19a Abs. 1 ASVG):

Die von der Pflichtversicherung wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung ausgenommenen Personen können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Bestimmung ist daher hinsichtlich der nunmehr von der Teilversicherung in der Pensionsversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung ausgenommenen Personen zu ergänzen.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 31c Abs. 3 ASVG):

Die Einhebung des Service-Entgelts für die e-card erfolgt durch die Sozialversicherungsträger bei zum Stichtag Selbstversicherten, mehrfach geringfügig beschäftigten Personen und Geldleistungsbezieher/innen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge. Auf Anregung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sollen davon abweichende Bestimmungen in der Verordnung nach § 31c Abs. 4 ASVG vorgesehen werden können.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 53a Abs. 3a ASVG):

Übt eine bereits der Pflichtversicherung unterliegende Person eine weitere, aber geringfügige Beschäftigung aus, sind die Beiträge für diese geringfügige Beschäftigung in pauschaler Form zu leisten. Die im Abs. 3 genannte Pauschalierung für die Kranken- und Pensionsversicherung wird daher für den Bereich der Pensionsversicherung für jene Personen nach § 7 Z 4 übernommen, die bereits der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegen und auch für die geringfügige Beschäftigung Krankenversicherungsbeiträge in pauschaler Form nach dem B-KUVG zu leisten haben. Der Prozentsatz in der Höhe von 10,25 % entfällt zur Gänze auf die Pensionsversicherung (9,25 % allgemeiner Beitrag und 1 % Zusatzbeitrag).

Zu Art. 1 Z 9 (§ 53a Abs. 4 ASVG):

Die Höchstbeitragsgrundlage soll auch bei Zusammentreffen einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung und einer zusätzlichen Beitragspflicht zur Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gelten.

Zu Art. 1 Z 10 bis 12 (§ 73 Abs. 1, 2 und 2a ASVG):

Im Zuge des 2. SVÄG 2003 wurden pensionierte Vertragsbedienstete, denen im Erkrankungsfall ein Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem B-KUVG mindestens gleichwertig sind, aus der Krankenversicherung des B-KUVG ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG).

Anlassfall für die Regelung war das Land Oberösterreich, das in einem Schreiben an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Dezember 2002 in Aussicht genommen hat, sobald die Möglichkeit nach dem B-KUVG besteht, im Rahmen einer Novelle zum Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte vorzusehen, dass neben den aktiven nunmehr auch pensionierte Vertragsbedienstete in Oberösterreich in die Krankenfürsorgeeinrichtung der oberösterreichischen Landesbeamten einbezogen werden, wenn sie unmittelbar vor der Pensionierung als Vertragsbedienstete im Landesdienst standen. Damit wird gewährleistet, dass die Interessen der Dienstnehmer/innen, die bereits als aktive Vertragsbedienstete von der Krankenfürsorge erfasst sind, insbesondere im Hinblick auf eine Kontinuität des Versicherungsverlaufes und der Leistungserbringung, auch in der Pension gewahrt bleiben. Im Übrigen wird dadurch insofern eine ausgeglichene Riskenverteilung vorgenommen, als gute und schlechte Risken bei derselben Krankenfürsorgeeinrichtung eingebunden sind.

Nun sind die Länder zwar durchaus bereit, auch die pensionierten Vertragsbediensteten in die Krankenfürsorge einzubeziehen, jedoch bedarf es zur Sicherstellung der Beiträge einer gesetzlichen Regelung für die Beitragsabfuhr durch die Pensionsversicherung an die Krankenfürsorgeanstalten. Da eine solche gesetzliche Regelung derzeit nicht besteht, soll sie nunmehr geschaffen werden. Für die in Rede stehenden Personen soll sich die Höhe der Beiträge in der Krankenversicherung nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung richten, die durch die Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Beiträge werden von dieser Anstalt an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung weitergeleitet. Für den Bund ist diese Maßnahme jedenfalls kostenneutral.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 175 Abs. 5 Z 2 und 3 ASVG):

Die individuelle Berufsorientierung für Schüler und Schülerinnen ab 14 Jahren soll weiter gefördert werden, indem ein Unfallversicherungsschutz für bis zu 15 Kalendertagen außerhalb von Unterrichtszeiten neben der bereits bestehenden schulischen Berufsorientierung verankert wird.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 472a Abs. 1 ASVG):

Mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG entfallen die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage. Der Verweis im § 472a Abs. 1 ASVG geht demnach ab Inkrafttreten der Änderungen im B-KUVG (mit 1. Jänner 2006) ins Leere. Die Bestimmung wird daher entsprechend adaptiert, indem die Mindestbeitragsgrundlage anstatt des Verweises direkt in die Bestimmung übernommen wird.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 34 Abs. 4 BSVG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 wurde § 34 BSVG mit Wirksamkeit ab 1. August 2001 insofern ergänzt, als ein Beitragszuschlag bei nicht rechtzeitiger Meldung von Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten im Ausmaß von 10 % des nachzuzahlenden Betrages verhängt werden kann. Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass dieses Ausmaß zu unvertretbaren Härten führen kann. Es besteht daher ein Novellierungsbedarf dahingehend, dass der Beitragszuschlag gesenkt wird, um derartigen Härtefällen begegnen zu können.

Zu Art. 3 Z 9, 31 bis 33 (§§ 124a, 156 Abs. 1 und 182 Z 1 bis 6 BSVG):

§ 182 Z 1 BSVG in der geltenden Fassung verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf den Siebenten Teil des ASVG mit der Maßgabe, dass die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger gegenüber Rechts- und Verwaltungshilfe zu gewähren haben. Demnach sind derzeit die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Rechts- und Verwaltungshilfe nicht verpflichtet.

Um die Verwaltungshilfe lückenlos zu gewährleisten, sollen nunmehr auch die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte gesetzlich verpflichtet sein, auf Anfrage der Sozialversicherungsanstalt der Bauern alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekannt zu geben, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie für die Ansprüche aus der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Damit wird die Rechtslage hergestellt, die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 148f Abs. 2 BSVG):

Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage geht von einer kalenderjährlichen Bemessungsgrundlage aus. Mit der Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG soll nun klar gestellt werden, dass unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in ihrer tatsächlichen zeitlichen Dauer und nicht jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr umgelegt berücksichtigt werden. Die geltende Rechtslage bedeutet eine Begünstigung für den betroffenen Personenkreis, die vermieden werden soll.

Zu Art. 3 Z 11 bis 13 (§ 148i Überschrift sowie Abs. 1 und 2 BSVG):

Durch diese Ergänzung wird klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch die Alterssicherung für Beamte/Beamtinnen für den Wegfall einer Betriebsrente relevant ist.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 148i Abs. 3 BSVG):

Nach § 148i Abs. 3 BSVG ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente besteht und auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente nicht zu erwarten ist. Es wird daher in der geltenden Fassung des § 148i Abs. 3 BSVG in Bezug auf die Einmalzahlung versehentlich auf § 148j Abs. 2 BSVG (statt auf § 149k Abs. 2 BSVG) verwiesen. Im Hinblick darauf, dass § 149k Abs. 2 BSVG mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2005 aufgehoben wird, ist eine Richtigstellung des Bezug habenden Klammerausdruckes entbehrlich und der Verweis zu streichen.

Zu Art. 3 Z 15 und 35 (§§ 148i Abs. 4 und 299 Abs. 4 BSVG):

Die Abfindung einer Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung (§ 148i Abs. 3 BSVG) wird von den Versehrten in vielen Fällen als sozial unverträglich angesehen, dies vor allem bei Arbeitsunfällen relativ junger Bäuerinnen und Bauern, weil bei ihnen eine langfristige Einkommenssicherung wegen der geringen Zahl der Versicherungsmonate und der damit verbundenen geringen Pensionshöhe oft nicht gesichert ist. Die vorgeschlagene Änderung sieht daher eine Weiterleistung der Betriebsrente bei einem - nach dem Nettoeinkommensverständnis (ohne Ansatz von Unterhaltsansprüchen) - unter dem Eineinhalbfachen des entsprechenden Richtsatzes liegenden Einkommen vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in diesem Zusammenhang von einer laufenden Einkommensüberprüfung Abstand genommen. im Hinblick darauf, dass versicherungsmathematische Faktoren die Höhe des Abfindungskapitals bestimmen, ist die einmalige Kapitalisierung der Rente im Vergleich zu deren laufenden Auszahlung mit keiner wirtschaftlichen Benachteiligung verbunden. Es soll daher dem/der Versehrten - bis zum obligatorischen Wegfall der Rente – freigestellt sein, im Bedarfsfall eine vorzeitige Kapitalisierung zu beantragen.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 1 und 2 BSVG):

Nach geltender Rechtslage ist - im Gegensatz zu der freiwilligen Abfindung der Betriebsrente (§ 148j Abs. 1 BSVG) - die verpflichtende Abfindung nach § 148j Abs. 2 BSVG mit der Hälfte des Rentenwertes beschränkt. Diese unterschiedliche Regelung ist im Hinblick darauf, dass sowohl die verpflichtende als auch die freiwillige Abfindung den Ausgleich des durch die Unfallsfolgen erlittenen Einkommensverlustes bezweckt, sachlich nicht gerechtfertigt. Künftig soll daher bei beiden Abfindungsarten das Ausmaß mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital begrenzt sein.

Einsparungen ergeben sich dadurch nicht, weil zum Einen der zur Unterstützung der Betriebsfortführung vorgesehene Teil der Betriebsrenten weiter gebührt, zum Anderen im abgelaufenen Jahr 2004 bzw. auch in den ersten Monaten des Jahres 2005 keine freiwilligen Abfindungen erfolgt sind.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 148j Abs. 3 BSVG):

Die auf Grund des § 184 Abs. 5 ASVG mit 1. Juli 1999 in Kraft getretene Abfindungsverordnung, BGBl. II Nr. 245/1999, bezieht sich nicht auf Betriebsrenten im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung. Bei der Erlassung der zitierten Verordnung wurde davon ausgegangen, dass wegen der Besonderheit der verpflichtenden Abfindung nach dem BSVG eine eigenständige Abfindungsverordnung erforderlich ist. Nunmehr soll hiefür - in Anlehnung an § 184 Abs. 5 ASVG - eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden.

Gleichzeitig wird eine geübte Praxis gesetzlich verankert: Verfahrensbedingt kann eine laufende Rente in den meisten Fällen nicht genau zum Abfindungsstichtag eingestellt werden. Nach bisher geübter Praxis erfolgt eine Anrechnung des zuviel ausgezahlten Betrages auf das Abfindungskapital. Dies soll nun ausdrücklich im BSVG klar gestellt werden.

Zu Art. 3 Z 17 (§ 148u Abs. 2 BSVG):

Im bäuerlichen Bereich kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu; mit Ausnahme des Bundeslandes Wien besteht eine flächendeckende Organisationsstruktur unter der Federführung des Bundesverbandes der Maschinen- und Betriebshilferinge Österreichs. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dieser Organisation und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern begann mit dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1992 und wird seither kontinuierlich intensiviert, zuletzt durch das Inkrafttreten eines neuen Kooperationsvertrages ab 1. Juli 2004.

Nunmehr soll die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gesetzlich ermächtigt werden, dem Vertragspartner unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) auf elektronischem Weg zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 148v BSVG):

Hohe Belastungen der Versicherten durch zu tragende Kostenanteile waren schon bisher in der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Anlass für besondere Unterstützungen. Für Kosten des Transportes der Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ist bereits nach geltendem Recht eine besondere Unterstützung durch den Versicherungsträger vorgesehen.

Mit der vorgesehenen Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf Satzungsebene die Fälle, die zur Gewährung einer besonderen Unterstützung führen können, gegenüber der geltenden Rechtslage auf unbürokratischerem Weg auszuweiten. Dadurch soll es ermöglicht werden, den mit dem bäuerlichen Berufsbild verbundenen spezifischen Gefahren besonders Rechnung zu tragen.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 148x):

Hiebei handelt es sich um eine Zitatsberichtigung.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 149d Abs. 1 BSVG):

Durch diese Änderung wird - im Gleichklang zu der im § 148i Abs. 1 BSVG vorgenommenen Ergänzung - klar gestellt, dass nicht nur der Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern auch der Bezug eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses den Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt.

Zu Art. 3 Z 22 und 23 (§ 149g Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG):

Nach geltender Rechtslage ist das Versehrtengeld eine antragsbedürftige Leistung. Diese rechtliche Konstruktion hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen, da Versicherte unter dem Eindruck der Unfallfolgen vielfach auf die Antragstellung vergessen oder den Antrag erst verspätet stellen. Um das Ziel der Gewährung des Versehrtengeldes (fallbezogene Überbrückungshilfe bis zum Anfall der Betriebsrente) zu gewährleisten, erscheint es geboten, ein Verfahren zur Feststellung des Anspruches auf Versehrtengeld amtswegig einzuleiten. Dies entspricht dem in der Unfallversicherung vorherrschenden ex-offo-Prinzip.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Versehrtengeld ist derzeit u.a. das Vorliegen einer ernsthaften Existenzgefährdung des (der) Versicherten. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung sind - über die Einkommens- bzw. Ertragssituation des Betriebes hinaus - die gesamten Lebensumstände des/der Versehrten und seiner/ihrer Familie maßgeblich. Da dies bei den Betroffenen in vielen Fällen auf Grund der ohnehin mit der Arbeitsunfallsituation einhergehenden erschwerten persönlichen und familiären Begleitumstände auf Unverständnis stößt, soll bei der Frage nach dem Anspruch auf Versehrtengeld vom Vorliegen der Voraussetzung einer Existenzgefährdung des (der) Versicherten abgesehen werden.

Weiters wird klar gestellt, dass der Bezug einer Pension oder eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses einen Anspruch auf Versehrtengeld ausschließt.

Zu Art. 3 Z 21 und 24 (§ 149g Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 BSVG):

Das Versehrtengeld nach § 149g BSVG ist an die prognostisch nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (Abs. 1) oder Schwerversehrtheit (Abs. 3) gebunden.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. September 2003, GZ. 10 ObS 202/03h, wonach in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen wird, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen ist, wird die gegenständliche Bestimmung insofern ergänzt, als klar gestellt wird, dass bei der prognostischen Einschätzung der Versehrtheit Vorunfälle nicht zu berücksichtigen sind, sondern jeder Unfall für sich betrachtet werden muss.

Mit der gleichzeitig vorgesehenen Anhebung des Schwerversehrtengeldes auf 60% der Bemessungsgrundlage soll jene Leistungshöhe gesichert werden, die einer Betriebsrente (inklusive Zusatzrente) bei mittlerer Schwerversehrtheit entspricht. Weiters wird klar gestellt, dass als Bemessungsgrundlage jene des § 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist.

Der Aufwand für das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG betrug 2003 rund 100 000 €. Die Summe des Aufwandes für das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG belief sich auf ca. 116 000 €. Durch die Anhebung des Versehrtengeldes bei Schwerversehrtheit von 40 % auf 60 % der Bemessungsgrundlage ergibt sich ein zusätzlicher Leistungsaufwand von etwa 50 000 €.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 149g Abs. 4 BSVG):

Durch die in § 149g Abs. 4 BSVG in der geltenden Fassung bestehenden Verweisungen auf die §§ 140 Abs. 3 und 142 BSVG ist abschließend geregelt, welches Einkommen auf das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG anzurechnen ist. Demzufolge sind auch bestimmte Unterhaltsansprüche des (der) Versicherten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen. Die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf das Versehrtengeld bei Schwerversehrtheit des (der) Versicherten hat sich jedoch in der Praxis als bedenklich erwiesen, weil in diesem Zusammenhang vor allem bei jüngeren Unfallopfern - an Stelle der durch das Versehrtengeld erwarteten Entlastung des/der Versehrten - die finanziellen Verpflichtungen des familiären Umfeldes angesprochen werden mussten. Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung vermieden werden.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 149g Abs. 5 BSVG):

Das BSVG enthält derzeit keine Aussage über den Zeitpunkt des Anfalles eines Versehrtengeldes. Mit der nunmehr vorgesehenen Anfallsregel soll klar gestellt werden, dass das Versehrtengeld mit dem Tag anfällt, an dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt.

Zu Art. 3 Z 27 und 28 (§ 149k BSVG):

Im Hinblick auf den erst ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgenden Betriebsrentenanfall (§ 149d Abs. 3 BSVG) hat das Institut der Gesamtvergütung bei der Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente, die auf einen Zeitraum von zwei Jahren abstellt, kaum mehr eine praktische Bedeutung, weshalb diese Konstruktion im BSVG wegfallen soll.

Zu Art. 3 Z 29 (§ 149l Abs. 1 BSVG):

Mit dieser Ergänzung wird klar gestellt, dass bei Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten nach einem anderen Bundesgesetz für die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist. Eine allfällige begünstigte Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2 BSVG bleibt außer Betracht, da § 149l Abs. 1 BSVG durch die Betragsgarantie selbst eine Begünstigungsregelung enthält.

Zu Art. 3 Z 30 (§ 149n Abs. 5 BSVG):

Im Falle eines durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des (der) Versicherten sind in der Unfallversicherung besondere Leistungen vorgesehen. Als besondere Leistungen sind in diesem Zusammenhang der Teilersatz der Bestattungskosten und ein Zuschuss zu Überführungskosten zu nennen.

Die Möglichkeit einer Unterstützung durch den Versicherungsträger für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften ist nach geltendem Recht auf die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig gewordene Person beschränkt (§ 148u BSVG). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich die Abdeckung der Arbeitsleistung nach einem tödlichen Arbeitsunfall des (der) Versicherten als besonders schwierig darstellt, weshalb seitens des Versicherungsträgers die Möglichkeit bestehen soll, auch die Weiterführung des Betriebes durch die Angehörigen bzw. den Übergang zur Betriebsnachfolge zu unterstützen.

Ausgehend von der derzeit bekannten Notwendigkeit einer Betriebshilfe ist mit ca. 20 Fällen pro Jahr zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Tagesanzahl von 70 Tagen pro Einsatzfall und unter Ansatz des für den Teilersatz aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Bundesverband der Maschinen- und Betriebshilferinge vereinbarten Tagsatzes von 29 € beläuft sich der zusätzliche Leistungsaufwand auf ca. 40 000 €.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 277a Abs. 3 BSVG):

Im Artikel 4 Z 8 des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004 wurde irrtümlich § 277 Abs. 3 anstelle des § 277a Abs. 3 BSVG aufgehoben. Nunmehr soll die rückwirkende Aufhebung des § 277a Abs. 3 BSVG erfolgen, ein erneutes Inkraftsetzen des § 277 Abs. 3 BSVG kann aufgrund des nicht mehr gegebenen Anwendungsbereiches unterbleiben.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):

Um die unerwünschten Auswirkungen der Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, zu beseitigen - so wurden u.a. die Gemeindemandatare in die Krankenversicherung nach dem B-KUVG einbezogen, auch wenn diese nur geringe Entschädigungen für diese Tätigkeit beziehen -, soll nunmehr auch im Dauerrecht des B-KUVG dergestalt eine Lösung gefunden werden, dass in der Krankenversicherung anstelle der Mindestbeitragsgrundlage eine Geringfügigkeitsgrenze nach dem Muster des ASVG eingeführt wird.

Danach werden künftig die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten Personengruppen - mit Ausnahme der Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsleistungen oder Kinderbetreuungsgeld - nur mehr dann nach dem B-KUVG krankenversichert sein, wenn ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Versicherung nach dem B-KUVG nach sich ziehen, mehr als 323,46 € (Wert 2005) betragen.

Personen, deren Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, werden die Möglichkeit haben, sich in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG selbst zu versichern. Für Personen, deren Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 B-KUVG), die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, erfolgt diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und in der Pensionsversicherung nach dem ASVG nach dem Vorbild des § 19a ASVG.

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (§ 143 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002) außer Kraft. Für die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (in Ausbildung), die derzeit noch der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, wird keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen; es wird davon ausgegangen, dass mit 1. Jänner 2006 keine Personen mehr diesen Bestimmungen unterliegen werden.

Mit Wirksamkeit des Inkrafttretens der Geringfügigkeitsgrenze werden ca. 1000 Personen (überwiegend Mandatare, deren Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt) aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Bei den meisten dieser Personen besteht zumindest ein Krankenversicherungsschutz als angehörige Person, weshalb in diesen Fällen nicht mit einer Selbstversicherung zu rechnen ist. Die finanziellen Auswirkungen der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze sind im Bereich der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit ca. 1,1 Mio. Euro pro Jahr zu beziffern. Dafür ist überwiegend der Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Waisenpensionen verantwortlich, da diese häufig unter der Mindestbeitragsgrundlage liegen. Dem Großteil dieses Betrages steht die Verringerung des Beitragsaufwandes der Gebietskörperschaften als Dienstgeber in Höhe von rund 1 Mio. Euro gegenüber, da bei Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage der gesamte Differenzbeitrag zwischen Entgelt und Mindestbeitragsgrundlage vom Dienstgeber zu tragen ist.

Zu Art. 4 Z 4 und 5 (§  5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 B-KUVG):

Der Eintritt und das Ende der Pflichtversicherung in Zusammenhang mit dem Ausnahmegrund der Geringfügigkeitsgrenze sind entsprechend dem ASVG geregelt.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 7a B-KUVG):

Den von der Ausnahme von der Krankenversicherung durch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze betroffenen Personen wird die Möglichkeit gegeben, eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG - nach dem Muster der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG - zu beantragen. Für jene Personen, deren Dienstverhältnis grundsätzlich der Pensionsversicherung des ASVG unterliegt, ist mit dieser Selbstversicherung daher auch eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG verbunden, und zwar nach den pensionsversicherungsbezogenen Bestimmungen der Selbstversicherung nach § 19a ASVG.

Zu Art. 4 Z 7 und 8 (§§ 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3 B-KUVG):

Die Bestimmungen sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Formalversicherung, besondere Formalversicherung und Meldung der freiwillig Versicherten im Zusammenhang mit einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nachgebildet.

Zu Art. 4 Z 9, 10 und 15 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22 Abs. 5 B-KUVG):

Die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage entfallen mit Inkrafttreten der Geringfügigkeitsgrenze.

Zu Art. 4 Z 11 und 13 (§§ 19 Abs. 8 und 20 Abs. 3 B-KUVG):

Die monatliche Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG wegen einer geringfügigen Beschäftigung selbstversicherten Personen ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 76b Abs. 2 ASVG). Der monatliche Beitrag der Selbstversicherten wird nach dem Muster des ASVG aus Gründen der Verwaltungsökonomie für das Jahr 2005 der Höhe nach mit 12,94 € festgelegt. Dieser Betrag resultiert aus dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG sowie dem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (Dienstnehmeranteil: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 0,25 %). Der Betrag ist in den Folgejahren, erstmals für 2006, mit der Aufwertungszahl zu valorisieren.

Zu Art. 4 Z 12 und 14 (§§ 19a und 20d B-KUVG):

Die Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage für Versicherte, die auch in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der diesbezüglichen Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis 4,00 % (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG inklusive Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung) beträgt.

Zu Art. 4 Z 16 (§ 23 Abs. 2 B-KUVG):

Versicherten werden die Beiträge für eine (zusätzliche) geringfügige Tätigkeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach Fälligkeit vorgeschrieben. Bei nicht fristgerechter Einzahlung fallen Verzugszinsen an.

Zu Art. 4 Z 17 (§ 30a B-KUVG):

Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge zur Selbstversicherung erfolgt – auch für den pensionsversicherungsrechtlichen Teil der Selbstversicherung – durch die BVA. Bezüglich der Fälligkeit, Einhebung und Abfuhr der Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt wird daher auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG verwiesen.

Zu Art. 4 Z 18 un 19 (§ 84 B-KUVG samt Überschrift):

Für die Selbstversicherten nach § 7a, die in Beschäftigungsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 stehen, wird der Leistungsanspruch auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den Selbstversicherten nach § 19a ASVG festgelegt.

Zu Art. 5 Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 DAG):

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze anstelle der Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG soll eine Dienstgeberabgabe vorgesehen werden, die den Besonderheiten der Ausnahme aus der Krankenversicherung aus dem B-KUVG und aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG Rechnung trägt. Eingehoben wird die Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich - also für den Bund - durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Die Dienstgeberabgabe ist bezogen auf jene Gruppen, in denen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach dem B-KUVG auch im Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG auftreten; das sind die Gruppen der „neuen“ Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1 Z 17), der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (§ 1 Abs. 1 Z 21) und der Bediensteten der BVA (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 22). Die Dienstgeberabgabe ist zweckgewidmet und dient zur Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung. Unter Anwendung des Dienstgeberanteiles nach dem B-KUVG in Höhe von 3,60 % (Dienstgeberanteil am allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie dem Beitragszuschlag nach § 22 Abs. 3 B-KUVG) und nach dem ASVG in der Pensionsversicherung in der Höhe von 12,55 % (allgemeiner Beitragssatz in der Pensionsversicherung) beträgt die Dienstgeberabgabe 16,15 %. Daraus errechnet sich auch die prozentuelle Widmung der Dienstgeberabgabe auf die Krankenversicherung (22,3 %) und die Pensionsversicherung (77,7 %).



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (64. Novelle zum ASVG)

Vollversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

           1. bis 7. unverändert.

           1. bis 7. unverändert.

           8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;

           8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;

           9. bis 14. unverändert.

           9. bis 14. unverändert.

 (2) bis (7) unverändert.

 (2) bis (7) unverändert.

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. 1. bis 3. unverändert.

§ 7. 1. bis 3. unverändert.

                4. in der Pensionsversicherung

                4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren  Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a  bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

                c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, 

                c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, 

                     aa) und bb) unverändert.

                     aa) und bb) unverändert. 

 

                     cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz 1969, BGBl. Nr. 244, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

               d) und e) unverändert.

               d) und e) unverändert.

§ 12. (1) bis (5) unverändert.

§ 12. (1) bis (5) unverändert.

 (5a) Die Krankenversicherung der im § 10 Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.

 (5a) Die Krankenversicherung der im § 10 Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt.

 (5b) und (6) unverändert.

 (5b) und (6) unverändert.

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a).

 (2) bis (6) unverändert.

 (2) bis (6) unverändert.

Krankenscheinersatz

Krankenscheinersatz

§ 31c. (1) und (2) unverändert.

§ 31c. (1) und (2) unverändert.

 (3) Das Service-Entgelt ist jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum 15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch

           1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder

           2. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle

und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon abweichende Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die Krankenversicherungsträger in der Verordnung nach Abs. 4 vorsehen.

 (3) Das Service-Entgelt ist jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum 15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch

           1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder

           2. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle

und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon abweichende Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die Krankenversicherungsträger und für die Einhebung durch die Krankenversicherungträger in der Verordnung nach Abs. 4 vorsehen.

 (4) unverändert.

 (4) unverändert.

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) bis (3) unverändert.

§ 53a. (1) bis (3) unverändert.

 

 (3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.

 (4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

 (4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

 (5) unverändert.

 (5) unverändert.

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten
(Übergangsgeldbezieher)

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten
(Übergangsgeldbezieher)

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 4,85 %

           2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B‑KUVG in der Höhe von 4,85 %, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

 (1a) unverändert.

 (1a) unverändert.

 (2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 180 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 173 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 318 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.

 (2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 180 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 173 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 318 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.

 

 (2a) Bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen sind, gilt der im Abs. 2 zweiter Satz genannte Hundertsatz. Die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt darf jenen Differenzbetrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1 Z 2 ergeben würde.

 (3) bis (5) unverändert.

 (3) bis (5) unverändert.

Arbeitsunfall

Arbeitsunfall

§ 175. (1) bis (4) unverändert.

§ 175. (1) bis (4) unverändert.

 (5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:

 (5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit.

           2. bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit;

 

           3. bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb außerhalb der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, wenn es sich um Schüler/Schülerinnen der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt. Diese außerschulische Berufsorientierung kann nur mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, wobei das Ausmaß pro Schüler/Schülerin 15 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf. § 13b Abs. 3 SchUG ist anzuwenden.

 (6) unverändert.

 (6) unverändert.

Versicherungsbeiträge

Versicherungsbeiträge

§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß § 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage geltenden Beträge. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.

§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß § 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage geltenden Beträge. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der jeweils nach § 19 Abs. 6 B-KUVG als Höchstbeitragsgrundlage geltende Betrag; als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der Höchstbeitragsgrundlage. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.

 (2) bis (5) unverändert.

 (2) bis (5) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (64. Novelle)

 

§ 623. Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2005 die §§ 4 Abs. 1 Z 8, 12 Abs. 5a sowie 175 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

 

           2. mit 1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4, 19a Abs. 1, 53a Abs. 3a und 4, 472a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc, 31c Abs. 3, 73 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

           1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

           1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

           2. und 3. unverändert.

           2. und 3. unverändert.

 (2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

 (2) aufgehoben.

 (3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

 (3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;

           3. Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen;

           4. unverändert.

           4. unverändert.

 (4) unverändert.

 (4) unverändert.

 (5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

 (5) aufgehoben.

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

           4. aufgehoben.

           5. bis 7. unverändert.

           5. bis 7. unverändert.

 (2) unverändert.

 (2) unverändert.

 (3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

 (3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

           1. bis 4. unverändert

           1. bis 4. unverändert.

           5. bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

           5. aufgehoben.

           6. unverändert.

           6. unverändert.

 (4) und (5) unverändert.

 (4) und (5) unverändert.

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

           1. bis 3. unverändert  

           1. bis 3. unverändert.

           4. bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

           4. aufgehoben.

           5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird;

           5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;

           6. und 7. unverändert.  

           6. und 7. unverändert. 

 (2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet.

 (2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet.

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

           5. bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

           5. aufgehoben.

           6. unverändert.

           6. unverändert.

 (3) bis (5) unverändert.

 (3) bis (5) unverändert.

Meldungen der Pflichtversicherten

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) und (2) unverändert.

§ 18. (1) und (2) unverändert.

 

 (3) Die Meldepflichten für die im § 3 Abs. 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.

 (3) aufgehoben.

 

 (3a) und (4) unverändert.

 (3a) und (4) unverändert.

 

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

 

§ 25. (1) bis (8) unverändert.

§ 25. (1) bis (8) unverändert.

 

 (9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

 (9) aufgehoben.

 

 (10) unverändert.

 (10) unverändert.

 

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung

§ 82. (1) Die Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 8) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) und für ihre Angehörigen (§ 83) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des § 58 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.

§ 82. (1) Die Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (§ 2, § 3 Abs. 1 und § 8) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) und für ihre Angehörigen (§ 83) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des § 58 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.

 (2) unverändert.

 (2) unverändert.

 (3) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83) steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten (§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 8) zu.

 (3) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83) steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten (§ 2, § 3 Abs. 1 und § 8) zu.

 (4) unverändert.

 (4) unverändert.

 (5) Für Pflichtversicherte (§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2), für deren mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

 (5) Für Pflichtversicherte (§§ 2 und 3 Abs. 1), für deren mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005

(31. Novelle)

 

§ 310. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 3, 7 Abs. 1 Z 5 sowie 82 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

 (2) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 5, 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5, 18 Abs. 3, 25 Abs. 9 treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum BSVG)

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

 

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

 

 (2) bis (5) unverändert.

 (2) bis (5) unverändert.

 

 (6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

 (6) aufgehoben.

 

Teilversicherung in der Krankenversicherung

Teilversicherung in der Krankenversicherung

 

§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

 

        1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

        1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

 

           2. bis 3. unverändert.

           2. bis 3. unverändert.

 

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

 

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

        4. bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

        4. aufgehoben

 

           5. bis 6. unverändert.

           5. bis 6. unverändert.

 

 (2) bis (4) unverändert.

 (2) bis (4) unverändert.

 

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung

 

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

        2. bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

           2. aufgehoben.

 

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

 

           5. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.

           5. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt.

 

 (2) bis (4) unverändert.

 (2) bis (4) unverändert.

 

Meldungen der Pflichtversicherten

Meldungen der Pflichtversicherten

 

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

       (2) bis (3) unveränder.

       (2) bis (3) unverändert.

 

       (4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.

       (4) Für in der Unfallversicherung teilversicherte Personen nach § 3 Abs. 4 gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht in den Fällen des § 3 Abs. 4 Z 4 dem Versicherten selbst, in den übrigen Fällen dem entsprechenden Rechtsträger obliegt. Das Nähere wird in der Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt.

 

       (5) unverändert.

       (5) unverändert.

 

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

 

§ 23. (1) bis (7) unverändert.

§ 23. (1) bis (7) unverändert.

 

 (8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

 (8) aufgehoben.

 

 (9) bis (12) unverändert.

 (9) bis (12) unverändert.

 

Beitragszuschlag

Beitragszuschlag

 

§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

 

 (2) bis (3) unverändert.

 (2) bis (3) unverändert.

 

 (4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 10% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

 (4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

 

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

 

§ 124a. Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 4) zu entscheiden hat.

§ 124a. Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat.

 

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

 

§ 148f. (1) unverändert.

§ 148f. (1) unverändert.

 

 (2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

 (2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

 

Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe

Wegfall von Renten bei Pensions- oder Ruhegenussanfall oder Betriebsaufgabe

 

§ 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten  für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß - wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.

§ 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, außer in den Fällen des Abs. 4, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit, des Anfalls eines Ruhegenusses oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Fällt eine solche Pension oder ein Ruhegenuss nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, aber vor dem Anfall der Betriebsrente, an, so fällt die Betriebsrente, außer in den Fällen des Abs. 4, zum Dauerrentenzeitpunkt weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten  für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß - wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.

 

 (2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Abs.1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

 (2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension,  des Ruhegenusses oder der Betriebsaufgabe weg. Abs.1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

 

 (3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (§ 148j Abs. 2) abzufinden.

 (3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden.

 

 

 (4) Abweichend von Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass der Pensions- oder Ruhegenussanspruch oder die Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.

 

Abfindung von Renten

Abfindung von Renten

 

§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

 

 (2) Anstelle der gemäß § 148i Abs. 1 oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1 zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist.

 (2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 weggefallenen Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente -  eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1 dritter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

 

 (3) Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt § 184 Abs. 5 ASVG.

 (3) Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen.

 

(4) bis (5) unverändert.

 (4) bis (5) unverändert.

 

Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte

Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte

 

§ 148u. (1) unverändert.

§ 148u. (1) unverändert.

 

 (2) Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.

 (2) Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern. Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

 

Besondere Unterstützung

Besondere Unterstützung

 

§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 148r) oder einer Krankenbehandlung (§ 75a) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 148r) oder einer Krankenbehandlung (§ 75a) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des Versehrten ganz oder teilweise zu ersetzen. Das Nähere über die Gewährung der besonderen Unterstützung ist in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.

 

Rehabilitationsberatung

Rehabilitationsberatung

 

§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die in § 148 Z 5 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen. Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.

§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die in § 148 Z 4 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen. Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.

 

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

 

§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Anspruch auf Pension aus eigener Pensionsversicherung oder auf Ruhegenuss gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

 

 (2) bis (3) unverändert.

 (2) bis (3) unverändert.

 

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

 

§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, daß nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:

§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbstätigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:

 

        1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, soferne der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat, der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines Betriebszweiges, einer(s) betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw. Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger und unaufschiebbarer, aber nicht kompensierbarer Arbeitsleistungen.

           1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen Ruhegenuss haben, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.

 

        2. An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.

           2. An andere Versehrte, soweit diese im Zeitpunkt des Anfalles des Versehrtengeldes keinen Anspruch auf eine Pension bzw. einen Ruhegenuss haben, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.

 

 (2) unverändert.

 (2) unverändert.

 

 (3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit, ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 40% der Bemessungsgrundlage.

 (3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1.

 

 (4) Auf das Versehrtengeld gemäß Abs. 1 und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne der §§ 140 Abs. 3 bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des Abs. 1 monatlich bzw. aliquot, in den Fällen des Abs. 3 umgelegt auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

 (4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

 

 

 (5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.

 

Vorläufige Betriebsrente, Gesamtvergütung

Vorläufige Betriebsrente

 

§ 149k. (1) Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.

§ 149k. Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.

 

 (2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Betriebsrente zu gewähren ist, so kann der Versicherungsträger den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 149d die entsprechende Betriebsrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.

 (2) aufgehoben.

 

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

 

§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zu Recht erbracht anzusehen. Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zu Recht erbracht anzusehen. Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen. Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

 

Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

 

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen

 

§ 149n. (1) bis (4) unverändert.

§ 149n. (1) bis (4) unverändert.

 

 

 (5) Bei Betriebsfortführung durch die Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gilt § 148u mit der Maßgabe, dass ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem Todesfall gebührt.

 

Übergangsgeld

Übergangsgeld

 

§ 156. (1) Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der 9. Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des § 182 Z 2 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre.

§ 156. (1) Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der 9. Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des § 182 Z 3 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre.

 

 (2) bis (6) unverändert.

 (2) bis (6) unverändert.

 

Verfahren

Verfahren

 

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

 

                1. die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

                1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

 

                1. die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

                2. die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

 

             2 a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

             3 a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

 

            2 b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

            3 b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

 

                3. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

                4. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

 

                4. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

                5. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

 

                5. die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

                6. die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

§ 277a. (1) und (2) unverändert.

§ 277a. (1) und (2) unverändert.

 (3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des § 170a - wieder in Kraft.

 (3) aufgehoben.

 (4) und (5) unverändert.

 (4) und (5) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (30. Novelle zum BSVG)

 

§ 299. (1) Die §§ 7 Abs. 1 Z 5, 16 Abs. 4, 34 Abs. 4, 124a, 148f Abs. 2, § 148i Überschrift sowie Abs. 1 bis 4, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 148v, 148x, 149d Abs. 1, 149g Abs. 1, 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

 (2) § 2 Abs. 6 sowie die §§ 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 2, 23 Abs. 8 sowie 149k Abs. 1 und 2 (alt) treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

 

 (3) § 277a Abs. 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

 

 (4) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt.

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (33. Novelle zum B-KUVG)

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

       § 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

           1. bis 16.  unverändert.

       § 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

           1. bis 16.  unverändert.

         17. a) unverändert.

         17. a) unverändert.

               b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

               b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

                     aa) und bb) unverändert.

                     aa) und bb) unverändert.

                     cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

                     cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz 1969, BGBl. Nr 244, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

         18. bis 22. unverändert.

         18. bis 22. unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 (2) bis (4) unverändert.

Ausnahmen von der Krankenversicherung

Ausnahmen von der Krankenversicherung

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind - unbeschadet Abs. 2 - jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind - unbeschadet Abs. 2 - jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

           5. Aufgehoben.

           5. die in § 1 Abs. 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

           6. bis 8. unverändert.

           6. bis 8. unverändert.

 (2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z  7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs.1 Z 2 nicht berührt. Dies gilt ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.

 (2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z  7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs.1 Z 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.

Beginn der Versicherung

Beginn der Versicherung

§ 5. (1) und (2) unverändert.

§ 5. (1) und (2) unverändert.

 (3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag.  

 (3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. Nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 beginnt die Versicherung mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.

Ende der Versicherung

Ende der Versicherung

§ 6. (1) Die Versicherung endet

§ 6. (1) Die Versicherung endet

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

           5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.

           5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt.

(2) bis (3) unverändert.

(2) bis (3) unverändert.

(4) unverändert.  

 (4) unverändert.

 

 (5) Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die Krankenversicherung  mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.

Selbstversicherung

Selbstversicherung

 

§ 7a. (1) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

 

 (2) Die Selbstversicherung erstreckt sich

 

           1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen;

 

           2. für alle nicht in Z 1 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.

 

 (3) Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

 (4) Die Selbstversicherung beginnt

 

           1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,

 

           2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 4 Z 2 oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.

 

 (5) Die Selbstversicherung endet

 

           1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;

 

           2. mit dem Tag des Austrittes;

 

           3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Formalversicherung

Formalversicherung

§ 8. (1) bis (3) unverändert.

§ 8. (1) bis (3) unverändert.

 

 (4) Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

 

 (5) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft.

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 17. (1) und (2) unverändert.

§ 17. (1) und (2) unverändert.

 

 (3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

§ 19. (1) bis (5) unverändert.

§ 19. (1) bis (5) unverändert.

 (6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

 (6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen.

 (7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.

 (7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

 (8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz  und einem oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.

 (8) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.

Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit

Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit

 

§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

 

 (2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.

 

 (3) Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

Allgemeine Beiträge

Allgemeine Beiträge

§ 20. (1) und (2) unverändert.

§ 20. (1) und (2) unverändert.

 

 (3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 €; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

 

§ 20d. (1) Versicherte, die eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

 

 (2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.

Aufteilung der Beitragslast

Aufteilung der Beitragslast

§ 22. (1) bis (4) unverändert.

§ 22. (1) bis (4) unverändert.

 (5) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19) im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

 (5) aufgehoben.

 (6) unverändert.

 (6) unverändert.

Einzahlung der Beiträge

Einzahlung der Beiträge

§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

§ 23. (1) Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

 

 (2) Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

                Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,

                Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,

                Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,

                Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,

                Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,

                Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,

                Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,

                Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,

                Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,

                Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,

                Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,

                Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,

                Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,

                Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,

                Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a, 

                Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,

                Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie

                Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie

                Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.

                Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.

3. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22

3. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis19, 21 und  22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: 

§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis19, 21 und  22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: 

                Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,

                Verwirkung d es Leistungsanspruches gemäß § 88,

                Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung  mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,

                Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung  mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,

                Berücksichtigung  von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,

                Berücksichtigung                von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,

                Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99, 

                Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99, 

                Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, 

                Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, 

                Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,

                Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,

                Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,

                Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,

                Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,

                Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,

                Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, 

                Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, 

                Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, 

                Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, 

                Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, 

                Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, 

                Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz, 

                Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz, 

                Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a, 

                Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a, 

                Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,

                Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,

                Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und

                Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und

                Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168. 

                Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168. 

 

 (2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 gebührt der Höhe nach

 

           1. Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und

 

           2. Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005

(33. Novelle)

 

§ 213. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2005 der § 6 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

 

           2. mit 1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3, 20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles und § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 .

 

 (2) § 22 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005

Artikel 5

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Dienstgeberabgabe

Dienstgeberabgabe

§ 1. (1) bis (3) unverändert

§ 1. (1) bis (3) unverändert.

 

 (4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15 % der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.

Zweckwidmung

Zweckwidmung

§ 3. 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; 76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.

§ 3. (1) 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; 76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.

 

 (2) Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingehoben. 22,3 % der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und 77,7 % der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.

Verweisungen

Verweisungen

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG und B‑KUVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) und (2) unverändert.

§ 6. (1) und (2) unverändert.

 

 (3) Die § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.