Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 430-1/06                                                            Wien, 13. März 2006

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrge-

setz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle);         

Regierungsvorlage;

Stellungnahme

 

                                                                                              

 

 

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion Wien

 

 

Gegen die mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 27. Februar 2006, Zl. 631 954/
1-V/6/06
, übermittelte, im Betreff genannte Regierungsvorlage bestehen gewichtige Bedenken. Es wird daher ersucht, die nachstehende Stellungnahme den Klubs der im Parlament vertretenen Parteien zur Verfügung zu stellen.

 

Zunächst wird seitens des Landes Wien bedauert, dass die Anregung, die Winterreifenpflicht auch auf Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht auszudehnen, nicht aufgegriffen wurde.


Zu Z 5 (§ 131 Abs. 1):

 

Die Aus- und Fortbildung von Fahrprüfern ist keine der in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheit. Die Vollziehung des Bundes haben daher dem Grundsatz des Abs. 1 folgend im Bereich der Länder der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden auszuüben.

 

Gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG kann die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Dieses Zustimmungsgebot ist so zu verstehen, dass dieses nicht auf die „Errichtung“ von Bundesbehörden abstellt, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden mit nicht in Abs. 2 (oder in besonderen Verfassungsbestimmungen) genannten Angelegenheiten (vgl. Raschauer in Korinek/
Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Band II, Kommentar zu Art. 102 B-VG, Rz 32).

 

Ohne dem verfassungsmäßig zuständigen Organ des Landes Wiens vorgreifen zu wollen, wird der Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung aus nachfolgenden Gründen nicht näher getreten werden können:

 

Die Belassung dieser Agenden weiterhin in der Zuständigkeit der Landeshauptleute gewährleistet, dass auf die besonderen regionalen Bedürfnisse der unterschiedlichen Länder individuell eingegangen werden kann.

 

Eine österreichweit einheitliche Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern ist auf Grund der spezifischen Erfordernisse von städtischen und ländlichen Gegebenheiten im Zuge der Abnahme von Fahrprüfungen nicht zielführend.

 

Nicht zuletzt durch die den Landeshauptleuten übertragene Bestellung ausgewählter Fahrprüfer und deren qualitativ hochwertigen fortlaufenden Weiterbildung ist ein der-

artig hohes Niveau bei der Abhaltung von Fahrprüfungen, wie es derzeit in Österreich besteht, gegeben. Schon allein aus diesem Grund kann dem Gedanken einer österreichweit einheitlichen Aus- und Fortbildung von Fahrprüfern und somit ein Abgehen von Bewährtem, nichts Positives abgewonnen werden.

 

Im Übrigen stellt sich die Frage, woher die erforderlichen personellen Ressourcen zur Bewältigung dieser verantwortungsvollen und arbeitsintensiven Tätigkeit stammen sollen, zumal bereits mit Aufnahme der Tätigkeit hervorragendes Können und Wissen in dieser, als Neuland für die Bundesanstalt für Verkehr zu bezeichnenden Materie vorhanden sein müssen, um einen nahtlosen Übergang von den Ländern auf den Bund ohne Qualitätsverlust gewährleisten zu können. Die Länder verfügen sowohl über die erforderliche personelle Ausstattung als auch über hervorragendes, im Laufe der Jahre erworbenes Know-how, um diese Aufgabe weiterhin auf hohem Standard weiterzuführen. Ein Abgehen von der bisherigen Vorgangsweise ist nicht erforderlich und nicht praktikabel.

 

§ 131 Abs. 1 letzter Satz der Regierungsvorlage wird daher seitens des Landes Wien abgelehnt.

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                                     Für den Landesamtsdirektor:

 

 

 

Mag. Leopold Bubak                                                            Dr. Peter Pollak

Obermagistratsrat