GZ. BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2005     DVR:0000175

 

 

An

lt. Verteiler Begutachtung

 

 

 

 

 

 

Wien, am 6. April 2005

 

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG–Novelle) und die 3. und die 4. KFG-Novelle geändert werden; Begutachtung

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG–Novelle) und die 3. und die 4. KFG-Novelle geändert werden, samt Erläuterungen mit der Bitte um Stellungnahme bis

 

                                                                20. Mai 2005.

 

Es wird ersucht, die Stellungnahmen mittels elektronischer Post an die email-Adresse st4@bmvit.gv.at zu senden.

 

Sollte bis zum oben angeführten Termin eine Stellungnahme nicht einlangen, darf angenommen werden, dass der Entwurf keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.

 

Unter einem wird ersucht,

            1.         25 Kopien der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten

            2.                     nach Möglichkeit dem Präsidium des Nationalrates die allenfalls abgegebene Stellungnahme auch auf elektronischem Weg unter der Email-Adresse

                                        „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“

                        zu übermitteln und

3.         dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hievon Mitteilung zu machen.

 

Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den öster­reichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.

 

 

Beilage

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

Dr. Wilhelm Kast

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Dr. Wilhelm Kast

Tel.:+43(1)71100 DW 5317, Fax-DW 15072

wilhelm.kast@bmvit.gv.at

elektronisch gefertigt

 


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

26. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17529/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4c, Z 14, Z 15 und § 2 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Richtlinie 92/61/EWG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2002/24/EG“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 Z 25 lautet:

     „25. Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen, davon mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse angekuppelter Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;“

3. § 2 Abs. 1 Z 26 lautet:

     „26. Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit einer Achse;“

4. § 2 Abs. 1 Z 26b lautet:

   „26b. Zentralachsanhänger ein Anhänger  mit einer starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichts des Anhängers oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;“

5. Nach § 2 Abs. 1 Z 26c werden folgende Z 26d und Z 26e eingefügt:

   „26d. land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie 2003/37/EG) ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;

    26e. gezogene auswechselbare Maschine (Richtlinie 2003/37/EG) ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff „gezogene auswechselbare Maschine“ fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;“

6. § 2 Abs. 1 Z 31 lautet:

     „31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge die den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Festsetzung des Eigengewichts durch Verordnung festzulegen;“

7. In § 2 Abs. 1 Z 43, in der Überschrift zu § 131b, in § 131b Abs. 1 und § 131b Abs. 3 wird jeweils das Wort „Kraftfahrzeug“ in seinen verschiedenen grammatikalischen Formen durch das Wort „Fahrzeug“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

8. § 2 Abs. 1 Z 46 lautet:

     „46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG.“

9. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

       „1. Krafträder das sind

         1.1. Kleinkrafträder (Motorfahrräder),

             1.1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),

             1.1.2 dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),

         1.2. Motorräder (Klasse L3e),

             1.2.1 Kleinmotorräder,

             1.2.2 Leichtmotorräder,

         1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),

         1.4. Motordreiräder (Klasse L5e).

        2. Kraftwagen, das sind

         2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

            2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),

            2.1.2. Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

            2.1.3. Omnibusse,

                2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),

                 2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),

         2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

            2.2.1. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können im Hinblick auf die Anwendung verschiedener Richtlinien eingeteilt werden in:

            Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,

            Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, oder

            Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,

            2.2.2. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),

            2.2.3. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),

         2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),

         2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),“

         2.5. Zugmaschinen,

            2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt in:

           Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegende Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.

           Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

           Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

           Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG).

           Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

            2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

         2.6. Motorkarren,

         2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

        3. Sonderkraftfahrzeuge

         3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis C5 eingeteilt;

         3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1.

        4. Anhänger das sind

         4.1. Anhängewagen,

         4.2. Einachsanhänger,

         4.3. Sattelanhänger,

         4.4. Zentralachsanhänger,

         4.5. Starrdeichselanhänger

jeweils unterteilt in:

           Klasse O1:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,

           Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,

           Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg

           Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,

oder, wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:

           Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu

           1 500 kg beträgt,

           Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als

           1 500 kg            und bis zu 3 500 kg beträgt,

           Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als

           3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt und

           Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als

           21 000 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:

           Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;

           Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40  km/h.

Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

        5. Sonderanhänger.

        6. Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S):

           Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,

           Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:

           Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

           Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.“

10. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2e), Motordreiräder (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

        1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

        2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

        3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“

11. § 4 Abs. 7a lautet:

„(7a)  Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

12. § 6 Abs. 11 letzter Satz lautet:

„Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist und deren Betätigungskraft nicht ausschließlich durch Muskelkraft aufgebracht wird.“

13. § 13 Abs. 3 lautet:

(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.“

14. § 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger und Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern und Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, dass diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.“

15. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.“

16. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.“

17. Die Überschrift zu § 15 lautet:

„Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG )“

18. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

        1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

        2. einer oder zwei Schlussleuchten,

        3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

        4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

        5. einer oder zwei Bremsleuchten,

        6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

        7. eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

        8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

        9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,

      10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

      11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.“

19. In § 15 Abs. 2 lautet der einleitende Satzteil:

„Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“

20. In § 15 Abs. 3 lautet der einleitende Satzteil:

„Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“

21. In § 15 Abs. 4 lautet der einleitende Satzteil:

„Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“

22. In § 15 Abs. 5 lautet der einleitende Satzteil:

„Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“

23. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Schluss- und Umrissleuchten, paarweisen Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.“

24. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i und j angefügt:

            „i) bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes beleuchtete Warnleiteinrichtungen;

             j) Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes.“

25. § 20 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert.“

26. Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“

27. § 23 samt Überschrift lautet:

„Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 23. Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.“

28. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch dann als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im

          - Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG,

          - Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG, oder im

          - Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG

genannt werden.“

29. § 28 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 4 lauten:

„(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

        1. die zulassungsrelevanten Daten,

        2. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.

(3a) Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht 3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.

(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 und N1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, Amtsblatt Nr. L 49 vom 19. Feber 2004 zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.

(4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.“

30. § 28a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

        1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;

        2. für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;

        3. Information der Landeshauptmänner über Fälle der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;

        4. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.

(2) Im Verfahren auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.“

31. § 28a Abs. 6 lautet:

„(6) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist das in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden.“

32. § 28b Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist dies in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,

        1. die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,

        2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Einschreiter zu ersetzen,

        3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.“

33. § 28b Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

„(5) Wurde eine EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigten und kommt den Verpflichtungen des Abs. 1 nicht nach, hat der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist dies in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, Abl. L 10, vom 16. Jänner 2004, S 29, die Übereinstimmungsbescheinigung. Der für die Eingabe der Daten anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

(6) Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen.“

34. § 29 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:

„(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden. Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen.

(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien und des § 28a zu erteilen.“

35. § 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 lauten:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und – soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(4) Die Sachverständigen haben ihre Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung in der Bundesanstalt für Verkehr oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang der erforderlichen Einrichtungen nicht den des § 57a Abs. 2 überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten festzuhalten, das sich auf den Beschreibungsbogen der Type bezieht.

(5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf den Beschreibungsbogen der Type zu beziehen.

(6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung, den Beschreibungsbogen der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.“

36. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Wurde eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Von der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank kann abgesehen werden, wenn für die Type die Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei Fahrzeugen, bei denen ein Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher Datensatz dem Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder auf Anordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom Erzeuger oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten vorgenommen werden.“

37. § 30 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

(3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.“

38. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Genehmigungsdatenbank

§ 30a. (1) Die Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Versicherungsverband) geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a zu speichern.

(2) Die Genehmigungsdaten bestehen aus

        1. den zulassungsrelevanten Daten eines durch die Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,

        2. den bei der Genehmigung des Fahrzeuges vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,

        3. den Daten über erteilte Genehmigungen von Änderungen und Ausnahmegenehmigungen und

        4. weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeugen verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß § 29 genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis angehören, sind vom Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben, sofern diese durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hierfür gemäß Abs. 7 ermächtigt worden sind.

(4) Bei geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom Hersteller oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten anstelle der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können auf Antrag des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestells oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten von der Bundesanstalt für Verkehr Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der Aufwand der Bundesanstalt für Verkehr ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 und Abs. 6 zu vergüten. Der Antrag auf Eingabe der Typendaten kann von der Bundesanstalt für Verkehr abgewiesen werden, wenn aus dem Beschreibungsbogen der Type keine eindeutigen Typendaten erstellt werden können.

(5) Die Typendaten bestehen aus

        1. den bei der Typengenehmigung der Type festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder

        2. den Daten aller Ausführungen von Übereinstimmungsbescheinigungen  einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen für die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede Variante und Version des Fahrzeuges, und

        3. weiteren Daten, die für die Zulassung und Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten Typendatensätzen oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die Zulassungsstellen, sowie, falls zutreffend,

        4. den bei der Genehmigung der Type vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen und

        5. den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen für die Type.

Die Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer EG-Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigten Type sind die Typendaten entsprechend zu ergänzen.

(6) Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges abgeändert werden. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

        1. er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger bevollmächtigt sein,

        2. über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts, der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,

        3. über direkten Kontakt mit dem Erzeuger verfügen,

        4. als Bevollmächtigter über Zugang zu allen Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,

        5. entweder über eine elektronische Datenübernahme für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text, oder eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigte Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in Genehmigungsdatenbank verfügen,

        6. über ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Genehmigungsdaten verfügen.

Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank eingegeben Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu wiederrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.

(8) Wurde ein einzelnes  Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen Fahrzeug gemäß § 33 genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.

(9) Wird eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig, dürfen nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Bereits in der Genehmigungsdatenbank vorhandene Typendaten und Genehmigungsdaten sind entsprechend zu kennzeichnen und für die erstmalige Zulassung zu sperren. Diese Sperre darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.

(10) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die Datenbank, der erforderlichen Datenformate, der Zugriffsrechte sowie des Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen Daten festzusetzen.“

39. § 31 samt Überschrift lautet:

„Einzelgenehmigung

§ 31. (1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

        1. keiner genehmigten Type angehört,

        2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),

        3. einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder

        4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen oder die Bundesanstalt für Verkehr zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

(4) Werden bei der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

(5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

(6) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.“

40. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen an einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige ein entsprechend abgeänderter Beschreibungsbogen anzuschließen. “

41. § 32 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob keine wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden und ob die Type nach den angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit dies von dem oder den Sachverständigen erkennbar ist - die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Der Bescheid über die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten Beschreibungsbogen der Type zu beziehen. Die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank sind entsprechend zu ergänzen.

42. § 33 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a lauten:

„(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Kann im Zuge der Genehmigung kein neuer Zulassungsschein ausgestellt werden, ist dies in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken. Der Typenschein ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdaten ist dem Zulassungsschein beizufügen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben, wenn

        1. dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder

        2. diese Änderung eine Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.

Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen Der Typenschein ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdaten ist der Zulassungsbescheinigung beizufügen. Im Fall der Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“

43. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.“

44. Nach § 33 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Ein Abbruch des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.“

45. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

46. Nach § 34 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.“

47. § 37 Abs. 2 lit. a lautet:

       „a) bei der erstmaligen Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden sind, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind,

bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung ausgestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument;“

48. Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Zulassung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist. Eine Zulassung auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Sollte das nicht der Fall sein, so kann der Zulassungswerber die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank beim Landeshauptmann beantragen. Der Landeshauptmann hat auf Antrag die entsprechenden Fahrzeugdaten zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, soferne keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug noch mit der genehmigten Type übereinstimmt. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“

49. § 37 Abs. 4 entfällt.

50. Die §§ 39a und 39b samt Überschriften entfallen.

51. § 40a Abs. 5 Z 2 lautet:

       „2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,“

52. § 40a Abs. 5 Z 8 lautet:

       „8. Bestätigung der Zulassung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 41 Abs. 5),“

53. § 40a Abs. 5 Z 12 lautet:

     „12. Bestätigung der Abmeldung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 43 Abs. 2),“

54. Nach § 40a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40b Abs. 6 verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.“

55. § 40a Abs. 7 lautet:

(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

        1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder

        2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere

            a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,

            b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder

            c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

und die Maßnahmen nach Abs. 6a erfolglos geblieben sind.

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“

56. § 40a Abs. 9 und Abs. 10 entfallen.

57. § 41 Abs. 3a entfällt.

58. § 41 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.“

59. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Fahrzeugdatensatzes, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.“

60. § 43 Abs. 1a lautet:

„(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.“

61. § 43 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.

(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der

        1. Abmeldung oder

        2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen

        3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens

an freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug, dessen Zulassung er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.“

62. Nach § 43 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen.“

63. § 44 Abs. 1 lit. d lautet:

       „d) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.“

64. § 44 Abs. 2 lit. e lautet:

       „e) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder

65. § 47 Abs. 4b entfällt.

66. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“

67. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einer vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Einrichtung einzuholen.“

68. § 57 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder die Bundesanstalt für Verkehr die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals und ihrer Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“

69. § 57 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

„(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.

(6) Die Behörde hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so hat die Behörde dies auf dem Fahrzeug-Genehmigungsdokument und auf dem Zulassungsschein zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt keiner Stempelgebühr.“

70. § 57a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2 lauten:

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

        1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

        2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

        3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

        4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug der ermächtigten Einrichtung zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Krafträdern und Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise -allenfalls in Kopie- vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

71. § 57a Abs. 3 Z 3 lit. a lautet:

           „a. ein höchstes  zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder“

72. § 57a Abs. 3 Z 4 lautet:

       „4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.“

73. § 57a Abs. 4 bis 6 lauten:

„(4) Die ermächtigte Einrichtung hat über den Zustand eines ihr gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(4a) Die ermächtigte Einrichtung kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Die ermächtigte Einrichtung hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf ihre Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Kraftrad oder das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat die ermächtigte Einrichtung eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Die ermächtigte Einrichtung  hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einer gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“

74. In § 57a Abs. 7b wird im zweiten Halbsatz der Verweis „Abs. 7“ durch den Verweis „Abs. 7a“ ersetzt.

75. § 57a Abs. 9 lautet:

„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einer gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Kraftrad oder das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat die ermächtigte Einrichtung hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.“

76. § 57b lautet:

§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“

77. In § 87 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

78. § 99 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.“

79. Im § 99 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.“

80. In § 99 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:

       „n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und eine Breite von 2,60 m überschreiten.“

81. § 101 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“

82. Dem § 102 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die durch eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.“

83. § 103 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie z.B. reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges, das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.“

84. § 106 samt Überschrift lautet:

„Personenbeförderung

§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.

(2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

(3) Der Abs. 2 gilt nicht

        1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

        2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

        3. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

        4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

        5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.

(4) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

        1. durch den Lenker,

        2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person,

        3. durch audiovisuelle Mittel (z. B. Videoaufzeichnung),

        4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.

(5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

        1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

        2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,

        3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.

Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise automatisch selbst ab.

(6) Abs. 5 gilt nicht

        1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,

        2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,

        3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,

        4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 8,

        5. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,

        6. für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.

(7) Der Lenker eines

        1. Kraftrades oder

        2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder

        3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,

ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

(8) Abs. 7 gilt nicht

        1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

        2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

(9) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen

        1. einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches

            a) eines Sicherheitsgurtes          oder

            b) einer Rückhalteeinrichtung oder

            c) eines Sturzhelmes oder

        2. der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches

            a) eines Sicherheitsgurtes bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen oder

            b) bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu beziehen.

Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung oder Beschaffenheit nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

(10) Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f) angebracht sein. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von

        1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,

        2. schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder

        3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

(11) Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden und wenn sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.

(12) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.

(13) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.

(14) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

(15) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 10 bis 13 ausgenommen.“

85. § 107 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.“

86. 109 Abs. 1 lit. g lautet:

           „g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,“

87. § 109 Abs. 1lit. i entfällt.

88. § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:

           „d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;“

89. § 122 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll im Sinne des § 19 Abs. 8 FSG zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen.“

90. Dem § 132 werden folgende Abs. 21, Abs. 22, Abs. 23 und Abs. 24 angefügt:

„(21) § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(22) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(23) § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und III dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG ermittelt worden sind.

(24) Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und  39b können nach außer Kraft treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.“

91. In §  134 Abs. 1 wird der Betrag „2 180 Euro“ ersetzt durch den Betrag „5 000 Euro“.

92. § 134 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1, Abs. 5, und Abs. 12 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.“

93. Nach § 134 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:

„(3d) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

        1. die im § 106 Abs.  2 angeführte Verpflichtung, oder

        2. die im § 106 Abs.  7 angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.“

94. § 134 Abs. 4 lautet:

„(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

95. Nach § 134 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

(4b) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

96. Dem § 135 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Es treten in Kraft

        1. § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 11, § 30 Abs. 2, § 99 Abs. 5a, § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 122 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Oktober 2005.

        2. § 57a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 5 und Abs. 9, jeweils hinsichtlich der Neuerung betreffend Krafträder, § 103 Abs. 3, § 106, § 107 Abs. 3, § 134 Abs. 3, § 134 Abs. 3d und § 136 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Jänner 2006.

        3. § 28a Abs. 6, § 28b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und Abs. 3, § 30a, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 und Abs. 8, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4, § 47 Abs. 4b und § 57 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge (Klasse lof) mit 1. Jänner 2006, hinsichtlich der anderen Fahrzeuge mit 1. Jänner 2008, wobei die neuen Bestimmungen freiwillig auch schon ab 1. Jänner 2007 angewendet werden dürfen. Ermächtigungen gemäß § 30a Abs. 7 von Erzeugern oder deren Bevollmächtigten können bereits ein Monat vor den jeweiligen Inkrafttretensterminen vorgenommen werden. Die Ausstellung eines Zulassungsscheines in einer Landesprüfstelle (§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a) ist jedenfalls erst ab 1. Jänner 2007 möglich.

        4. § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III mit 1. Jänner 2007.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“

97. § 136 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit der Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel 2

            (Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl. Nr. 1976/352, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird wie folgt geändert:

Artikel III und Artikel V Abs. 2 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

Artikel 3

(Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Das Bundesgesetz vom 30.11.1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird ( 4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I, Nr. 60/2003, wird wie folgt geändert:

Artikel IV und Artikel VII Abs. 3 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005 .

 


Vorblatt

Inhalt:

Mit der vorliegenden 26. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll in verschiedenen Punkten aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen und zeitgemäßere Lösungen verwirklicht werden, wie zB Schaffung einer Genehmigungsdatenbank. Weiters wird die Grundlage für eine sog. duale Ausbildung zum Führerschein geschaffen. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, soll auch tagsüber Licht verwendet werden. Weiters soll die Einhebung von Geldstrafen durch Zwangsmaßnahmen erleichtert werden und es sollen einige aktuelle Richtlinien umgesetzt werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen unbefriedigenden Situation. Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien keine Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Teile der vorgeschlagenen Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.

Näheres dazu siehe im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Zur übersichtlicheren Darstellung wird einerseits in Kosten, welche im Bundes- bzw. in den Landesbereichen anfallen unterschieden sowie die Kosten für Aufbau und Betrieb der Systeme getrennt dargestellt.

Die Aufbauphase des Systems kann grob bis August 2004 veranschlagt werden: ab diesem Zeitpunkt werden die Systeme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union - in den Regelbetrieb übergeführt werden (Betriebsphase).

Zum Kartenpreis:

Gewisse Kostenanteile des Kartenpreises  sind gegenwärtig noch nicht bekannt, da diese vom Ergebnis der  Ausschreibung der Personalisierung (Herstellung der Karten) abhängig sind.

 

1. Kosten für den Bund

Zur Abschätzung der Gesamtkosten - unter der Forderung des BMF, kostenorientierte Preise für das System zum Ansatz zu bringen - wurde beim Institut für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, eine Studie in Auftrag gegeben. Die im folgenden dargestellten Kostensätze sind der Studie entnommen.

 

1.1. Anlaufkosten im Bund

Auf Grund des hohen Anteiles an EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren Weiterentwicklungskosten, musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt werden.

Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.

 

1.1.1. Anlaufkosten im BMVIT inklusive nachgeordnete Dienststellen

Die Anlaufkosten können grob in die eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT Anlaufkosten strukturiert werden.

Projektanlaufkosten

Hierunter fallen die Kosten des Projektmanagements, der von Externen zugekauften Leistungen in Form von Expertisen und Gutachten, den Kosten für die Ausschreibung der Systeme sowie den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. € 1.700.000,--  

IT Anlaufkosten

Hierunter fallen die gesamte Erstellung der Prozessabläufe, die gesamte Programmierung der benötigten Soft Ware Systeme zum Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit Schnittstellen  bzw. den Aufbau des Trust Centers, ebenfalls mit Entwurf und Implementierung, ca. in der Höhe von € 1.700.000,--

 

1.1.2. Anlaufkosten in anderen Ministerien

Von Seiten der Industrie werden Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte bzw. automatisierte Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.

Als erste Preisindikation wurden von Herstellerseite € 5.000.- pro Einheit, bestehend aus Software, Kabel, Kartenleser angegeben. Die reine Vor-Ortkontrolle bzw. die Dokumentation der Kontrollergebnisse durch Exekutivorgane ist jedenfalls bereits durch die Verwendung der Kontrollkarten bzw. der Möglichkeit des Papierausdruckes aus dem im überprüften Fahrzeug eingebauten digitalen Kontrollgerät sichergestellt.

Nicht bekannt ist zu diesem Zeitpunkt, welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien anstreben. (Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht notwendig)

Für die Grundschulung auf den neuen Systemen werden entsprechende Kurse seitens der Industrie angeboten werden. Pro Grundschulung liegt die Preisindikation bei € 2.800.- pro Kurs (maximal 12  Teilnehmer).

Für Organe welche im Bereich der Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine zweitägige Schulungsdauer und für die Unternehmenskontrolle eine eintägige Schulungsdauer empfohlen. Die Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils gewählten Schulungsmethode bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the Trainer, Schneeballsystem) abhängig.

Für diese Wissensweitergabe kann bei Bedarf ein „digital-Tacho“ Übungsgerät angeschafft werden, das mit ca. € 6.000.- zu veranschlagen sein wird.

Da zu diesem Zeitpunkt der Schulungsbedarf, die Schulungsart bzw. die vorgesehehe Geräteausstattung von Seiten aller befassten BM noch nicht bekannt ist, sind diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2. nicht abschätzbar.

 

1.1.2.1. Kontrollmittelbedarf - Kosten im BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen

Laptop: Gesamtkosten € 80.000,-; 2 Stück pro Arbeitsinspektorat a € 2000,--

Lesegerät: Gesamtkosten € 4.000,-; a € 100,- pro Arbeitsinspektorat 2 Lesegeräte

Software: Gesamtkosten € 2.000,-; Programme, die herunter geladene Daten systematisieren um die chronologischen Aufzeichnungen jedes beschäftigten Lenkers zu gewährleisten, sind noch nicht ausgearbeitet. Im  Vergleich mit den bestehenden Programmen dürften die Kosten € 2000,- nicht übersteigen.

Kosten insgesamt: € 90.000

Nicht berücksichtigt wurden dabei Schulungskosten.

Bei einer Anzahl von etwa 40 zu schulenden Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer angenommenen Preisindikation von € 2.800.- pro Kurs zusätzliche Kosten von € 11.200.- anfallen. Die Anschaffung eines eigenen Übungsgeräts für das Ressort wird nicht erforderlich sein, zu klären wären allfällige Vermietungskosten.

 

1.2. Betriebsphase

Die gesamten, laufenden Kosten können in folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:

a) Kartenantragstelle

b) Betrieb IT Infrastruktur und Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet

c) Kartenpersonalisierung inklusive Kartenrohling und Versand

d) Betreiber (Beauskunftung, Gebarungs- und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer Care)

Die Kartenpreise sind gemäß der Studie des Institutes für Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so gestaltet, dass mit den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung erreicht werden kann.

 

1.2.1. Laufende Kosten im BMVIT

Die laufenden Kosten im BMVIT werden – wie dargestellt - durch den Erlös der Karten abgedeckt und belaufen sich auf (Fixkosten):

                        Betreiber           € 200 000.-

                        IT Kosten          € 750 000.-

Die Kosten für die Kartenantragstelle und die Kartenpersonalisierung sind ebenfalls im Kartenpreis abzudecken. Diese variablen Jahreskosten sind von der Kartenanzahl abhängig.

 

1.2.2. Laufende Kosten in anderen Ministerien

Für die weiterführenden Schulungen (Neuerungen, Best Practice, etc.) können grob 10% der Grundschulungskosten angesetzt werden.

 

2. Kosten im Bereich der Länder

Es sind folgende finanzielle Auswirkungen für die Länder zu erwarten.

 

2.1. Anlaufkosten Länder

keine

 

2.2. Laufende Kosten der Länder

keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Es werden vielmehr die Richtlinien 2002/24/EG, 2003/20/EG, 2003/37/EG, 2003/97/EG und 2004/3/EG (CELEX-Nr.: 32002L0024, 32003L0020, 32003L0037, 32003L0097 und 32004L0003).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der vorliegenden 26. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll in verschiedenen Punkten aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen und zeitgemäßere Lösungen verwirklicht werden, wie zB Schaffung einer Genehmigungsdatenbank. Dadurch wird es auch zu Erleichterungen beim Direktimport von Fahrzeugen kommen, da die Zulassung auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang werden Aktualisierungen der Genehmigungsvorschriften vorgenommen. Für technische Büros-Ingenieurbüros wird die Möglichkeit eröffnet, zur Begutachtung und Prüfung von Fahrzeugen ermächtigt zu werden. Die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge mit „H-Tafeln“ bzw. „E-Tafeln“ kann entfallen. Sicherheitsgurte sollen auch in schweren LKW der Klasse N3 vorgeschrieben werden. Weiters wird die Grundlage für eine sog. duale Ausbildung zum Führerschein geschaffen. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, soll auch tagsüber Licht verwendet werden. Weiters soll der seit 1955 unveränderte Strafrahmen angehoben werden, die Einhebung von Geldstrafen durch Zwangsmaßnahmen erleichtert werden und einige aktuelle Richtlinien umgesetzt werden. Insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG (die Betriebserlaubnisrichtlinie für lof-Fahrzeuge) bringt eine Reihe neuer Definitionen und neuer Fahrzeugeinteilungen mit sich.

Schwerpunktmäßig lassen sich die einzelnen Punkte folgenden Themen zuordnen:

1. Verkehrssicherheit:

- Sicherheitsgurte auch für Fahrzeuge der Klasse N3 (§ 4 Abs. 5)

- Entfall der sog. Sibrazugbremse für bestimmte landwirtschaftliche Anhänger (§ 6 Abs. 11)

- Prüfung auch der Vorschriftsmäßigkeit von Krafträdern bei der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 1)

- Verwendung von Licht auch am Tag (§ 99 Abs. 5a)

- Neufassung der Bestimmungen über die Personenbeförderung (§ 106)

- Anhebung des Strafrahmens auf 5 000 Euro (§ 134 Abs. 1)

- Anhebung der Höhe des Organmandates bei Verstoß gegen die Sturzhelmpflicht auf 35 Euro (§ 134 Abs. 3d)

- Anhebung der Höhe der vorläufigen Sicherheit auf 2 180 Euro (§ 134 Abs. 4)

- Erleichterung der Einhebung von Geldstrafen (§ 134 Abs. 4a)

2. Umweltschutz:

- Angabe des Verbrauches und der CO2- Emissionen auch bei Fahrzeugen der Klasse N1 (§ 28a Abs. 3b)

- Berücksichtigung des Umweltschutzes bei den Vorschriften über Typengenehmigung (§ 29 Abs. 7)

3. Entbürokratisierung/Abbau von Vorschriften:

- Entfall der speziellen Genehmigungen/Gutachten im Hinblick auf Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter (§ 29 Abs. 3 u.a.)

- Entfall des Nachweises für die Zulassung und Ermöglichung der Zulassung eines Fahrzeuges auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung, sofern die Daten in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind (§ 28b Abs. 5 uns Abs. 6, § 37 Abs. 2 und Abs. 2a)

- Entfall der Kennzeichnung mit H-bzw. E-Tafel (§ 39a und § 39b)

- es werden weitere Fälle der Freihaltung eines Kennzeichens ermöglicht

4. Umsetzung von Richtlinien:

- Umsetzung der Richtlinie 2002/24/EG betreffend Betriebserlaubnis für Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge betreffend Klasseneinteilung von Fahrzeugen der Klasse L

- Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG betreffend Betriebserlaubnis für lof-Fahrzeuge betreffend Definitionen und Klasseneinteilung

- Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG betreffend Verwendung von Sicherheitsgurten und Kinderrückhalteeinrichtungen

- Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG betreffend Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

- Umsetzung der Richtlinie 2004/3/EG betreffend Angabe des Kraftstoffverbrauches und CO2-Emissionen

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission sieht die Einführung einer vollautomatischen Aufzeichnung der Angaben über den Einsatz und das Verhalten des Fahrers und die Fahrt durch das digitale Kontrollgerät vor. Die Fahrer, die Unternehmen, bei denen die Fahrer beschäftigt sind, und die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, die Daten über die Tätigkeit der Fahrer zu überprüfen.

Finanzielle Auswirkungen:

Teile der beabsichtigten Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.

A) Mehraufwand kann sich aus folgenden Bestimmungen ergeben:

- Licht am Tag (§ 99 Abs. 5a):

Die Verpflichtung, auch am Tag Licht zu verwenden führt zu erhöhten Kosten durch Mehrverbrauch des Fahrzeuges sowie Mehrverbrauch an Glühlampen. Diese Mehrkosten bewegen sich aber im Promillebereich der Gesamtkosten eines Kraftfahrzeuges. Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, dadurch Unfälle, Verletzte und Tote zu reduzieren stellen diese Mehrkosten einen vernachlässigbaren Aufwand dar. Der Mehrverbrauch beträgt aufgrund von Schätzungen ca. 0,1 l/100 km, das bedeutet 10 l bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von 10 000 km pro Jahr. Die exakten Kosten lassen sich aber nicht berechnen, da diese auch von der Fahrweise des Lenkers abhängig sind.

- 1:1 Zählregel in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr (§ 106 Abs. 1):

Das könnte zu erhöhten Kosten in der Finanzierung bestimmter Schülerbeförderungen führen. Exakt lassen sich diese eventuellen Mehrkosten aber nicht darstellen, da nicht eruierbar ist, wie viele Omnibusse (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3) für solche Schülerbeförderungen tatsächlich eingesetzt werden und in wie vielen Fällen solche Beförderungen mit Fahrzeugen der Klasse M1, bei denen derzeit schon die Zählregel 1:1 gilt, durchgeführt werden.

Die Notwendigkeit der Änderung der Zählregel ergibt sich auch aus der Richtlinie 2003/20/EG, die davon ausgeht, dass jedes Kind als 1 Person zählt.

B) kein Mehraufwand ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

- Eingabe von Fahrzeugdaten in die Datenbank, sofern die Daten nicht vom Erzeuger bzw. seinem Bevollmächtigten eingegeben werden (§ 28b Abs. 5):

Einerseits wird es sich um weniger Fälle handeln, als bisher Verfahren betreffend Nachweis für die Zulassung geführt werden mussten. Die Erfassung der Daten und Eingabe in die Datenbank sollte mit bedeutend weniger Aufwand verbunden sein als bisher, da die Fahrzeugprüfung wegfällt. Außerdem muss der entstandene Aufwand vergütet werden.

- Ermächtigung von technischen Büros (§ 57a Abs. 2):

Es kann nicht abgeschätzt werden, wie viele technische Büros eine Ermächtigung anstreben werden. Der mit der Durchführung eines solchen Ermächtigungsverfahrens verbundene Aufwand ist aber durch Verwaltungsabgaben abgedeckt.

C) Einsparungen ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

- Keine Bewilligungen für Warnleiteinrichtungen bzw. für Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen (§ 20 Abs. 1 lit. i und lit. j)

- Entfall der Kennzeichnung mit H- und E-Tafel: Im Genehmigungsverfahren muss diese Kennzeichnung nicht mehr vorgeschrieben werden (§ 39a und § 39b).

Dieses Einsparungspotential lässt sich aber nicht quantifizieren.

Mehreinnahmen ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

- Kostenersatz für Gutachten bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens (§ 31 Abs. 4).

- Ersatz der Kosten einer eventuellen Nachverwiegung (§ 101 Abs.7).

- Ersatz der Kosten einer eventuellen Begleitung zum Umladen gemäß § 102 Abs. 12 letzter Satz.

- Erleichterungen im Hinblick auf die Einhebung der Strafgelder und der Kostenersätze (§ 134 Abs. 4a und Abs. 4b).

Da nicht vorausgesagt werden kann, wie häufig solche Fälle vorkommen werden, können die Mehreinnahmen aber nicht quantifiziert werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).siehe Vorblatt

Besonderer Teil

Artikel. 1 (26. KFG-Novelle):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4c, Z 14, Z 15 und Abs. 2):

Hier wird der Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 25), Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 26) und Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 26b):

Durch die Neufassung der Begriffsbestimmungen für Anhängewagen (Z 25), Einachsanhänger (Z 26) und Zentralachsanhänger (Z 26b) werden einerseits die Anhänger-Begriffsbestimmungen in eine bessere und logischere Systematik gebracht und andererseits werden die Begriffsbestimmungen an die Vorgaben der Richtlinie 97/27/EG angepasst.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 26d und Z 26e):

Hier werden die Begriffsbestimmungen für land- oder forstwirtschaftliche Anhänger und für gezogene auswechselbare Maschinen zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft aus der Richtlinie 2003/37/EG übernommen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 31):

Der Begriff „Eigengewicht“ kommt in den EU-Richtlinien nicht vor. Den Begriff im KFG zu streichen, wäre aber problematisch, da der Terminus „Eigengewicht“ in zahlreichen Stellen des KFG und der KDV verwendet wird. Eine Masse des „nicht beladenen Fahrzeugs“ wäre dann nur mehr für Fahrzeuge der Klasse M1 definiert (Z 31a). Bei Entfall wäre außerdem zu Bedenken, dass bei vielen Fahrzeugklassen dann jeweils ein anderes Wort für diese Masse in der Zulassungsbescheinigung verwendet werden müsste. Derzeit hat fast jeder Importeur eine andere Berechnungsmethode für das Eigengewicht von Fahrzeugen der Klasse M1 und auch N1; dies reicht von kleinster Masse fahrbereit laut Beschreibungsbogen minus 75 kg bis zu tatsächlich vom Hersteller ausgerechneten Eigengewicht. Um hier eine einheitliche Vorgangsweise sicherzustellen, soll durch Verordnung festgelegt werden, wie das Eigengewicht bei welcher Fahrzeugklasse zu errechnen ist.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 1 Z 43, § 131):

Derzeit wird immer nur von historischen Kraftfahrzeugen gesprochen. Es ist aber auch denkbar, dass Anhänger zu historischen Fahrzeugen werden. Der Beirat für historische Kraftfahrzeuge hatte schon entsprechende Anträge zu behandeln. Daher soll generell nur mehr von historischen Fahrzeugen gesprochen werden.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 1 Z 46):

Hier wird die Begriffsbestimmung betreffend „Fahrgestell“ auch auf unvollständige Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG ausgedehnt.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 1):

Die Ober- und Untergruppeneinteilung muss im Hinblick auf Neuerungen in den einschlägigen EU-Richtlinien neu gefasst werden.

In der Z 1 und der Z 2.3 und Z 2.4 wird die neue Klasseneinteilung der Richtlinie 2002/24/EG (L1e bis L7e berücksichtigt.

In der Z 2.2.1. wird bei Fahrzeugen der Klasse N1 die Unterteilung in Gruppen I bis III, die in diversen Richtlinien vorkommt, übernommen.

Bei den land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Z 2.5.1.) wird die Einteilung in Klassen T1 bis T5 aus der Richtlinie 2003/37/EG übernommen.

Bei den Sonderkraftfahrzeugen (Z 3) wird bei den land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten (Z 3.1.) die Einteilung in Klassen C1 bis C5 aus der Richtlinie 2003/37/EG übernommen.

Bei den Anhängern (Z 4) wird neben der schon bestehenden Einteilung in O1 bis O4 die Einteilung der lof-Anhänger in R1 bis R4 aus der Richtlinie 2003/37/EG berücksichtigt.

Weiters wird jede dieser Klassen von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit den Buchstaben a (bis 40 km/h) oder b (über 40 km/h) gekennzeichnet.

Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

In der neuen Z 6 werden die gezogenen auswechselbaren lof-Maschinen berücksichtigt. Die Unterteilung erfolgt im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG in Klassen S1 und S2.

Weiters wird jede dieser Klassen von gezogenen lof-Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit den Buchstaben a (bis 40 km/h) oder b (über 40 km/h) gekennzeichnet.

Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 5):

Hier wird die neue Klasseneinteilung L2e, L5e, L6e und L7e berücksichtigt und der Verweis auf die überholte Richtlinie 92/61/EWG durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.

Weiters wird die Regelung über die Ausstattung mit Sicherheitsgurten auch auf Fahrzeuge der Klasse N3 ausgedehnt.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 7a):

Es soll der Realität Rechnung getragen werden und die 40 t Gewichtsgrenze ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Dadurch kann die bisherige 5%-Anhebungsregelung für in einem EU-Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge im 2. Satz entfallen (bisher galt 38 t plus 5 %, gerundet auf volle tausend Kilogramm). Auch der bisherige 3. Satz betreffend die Möglichkeit, auch mit anderen Staaten diese Anhebungsregelung (40 t Grenze) zu vereinbaren, kann dadurch entfallen.

Im ersten Satz erfolgt eine geringfügige Anpassung bei Rundholztransporten. Derzeit sind 44 t für Rundholztransporte mit bestimmten Fahrzeugkombinationen aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, erlaubt.

Zur Vermeidung von Missinterpretationen soll nunmehr klargestellt werden („...oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, ...“), dass sich die Beifügung „technisch geeigneten“ nur auf den Verladebahnhof und nicht auch auf den Verarbeitungsbetrieb bezieht.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 11 letzter Satz):

Mit der vorliegenden Änderung werden händisch betätigte sog. Sibrazugbremsen-ausgeschlossen. Solche Bremsen werden für bedenklich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erachtet. Gerade in gefährlichen Situationen wird es für den Lenker kaum möglich sein, mit einer Hand zu lenken und mit der anderen Hand den Hebel der Sibrazugbremse des Anhängers zu betätigen.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 3):

Durch die Änderung im 1. Satz erfolgt eine Anpassung an die Richtlinie 94/20/EG (Anhang I Punkt 5.2.)

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 7):

Hier werden die Anhängerstützen auch für Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger vorgeschrieben.

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 1):

Im 4. Satz wird der Wert für die Geschwindigkeit an die geltende Regelung für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge angepasst (von 40 km/h auf 45 km/h geändert). Bei solchen Fahrzeugen ist kein Fernlicht erforderlich.

Als neuer letzter Satz wird angefügt, dass Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein dürfen, da dieses Kurvenlicht bereits in den einschlägigen ECE-Regelungen erlaubt ist (in der Regelung 48 betreffend den Anbau und in den Regelungen 98 und 112 über Scheinwerfer betreffend die Funktion).

Zu Z 16 (§ 14 Abs. 1a):

Im neuen Abs. 1a wird die Ausrüstung von Kraftwagen mit Abbiegescheinwerfern erlaubt („.. dürfen ... ausgerüstet sein ...“. Auch diese Abbiegescheinwerfer sind in den einschlägigen ECE-Regelungen bereits vorgesehen (Regelung  48 betreffend Anbau und Regelung 119).

Zu Z 17 (Überschrift zu § 15):

Hier wird der Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.

Zu Z 18 (§ 15 Abs. 1):

Hier wird die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L berücksichtigt (hier: Klasse L1e).

Weiters wird die bisher in der Z 7 verpflichtend vorgesehene Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen aus der Gruppe der Beleuchtungseinrichtungen, die angebracht sein müssen, herausgenommen und in die Gruppe der Beleuchtungseinrichtungen, die angebracht werden dürfen, verschoben, da die einschlägige EU-Richtlinie eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen an einspurigen Motorfahrrädern (Klasse L1e) nicht verpflichtend vorsieht.

Zu Z 19 (§ 15 Abs. 2):

Im einleitenden Satzteil wird die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L berücksichtigt (hier: Klasse L2e und Klasse L6e).

Zu Z 20 (§ 15 Abs. 3):

Im einleitenden Satzteil wird die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L berücksichtigt (hier: Klasse L3e) und der Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.

Zu Z 21 (§ 15 Abs. 4):

Auch hier wird im einleitenden Satzteil die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L berücksichtigt (hier: Klasse L4e) und der Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.

Zu Z 22 (§ 15 Abs. 5):

Auch hier wird im einleitenden Satzteil die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L berücksichtigt (hier: Klasse L5e und Klasse 7e) und der Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.

Zu Z 23 (§ 16 Abs. 1):

Durch die Änderungen in den beiden ersten Sätzen soll klargestellt werden, welche Beleuchtungseinrichtungen für Anhänger nun tatsächlich verpflichtend vorgeschrieben sind.

Bis zur 24. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 107/2004, wurde diese Bestimmung so ausgelegt, dass die für Kraftfahrzeuge erforderlichen Leuchten und Rückstrahler auch für Anhänger vorgeschrieben sind, und deshalb keine Scheinwerfer (wie z.B.: Rückfahrscheinwerfer) an Anhängern angebracht sein müssen. Durch die 24. KFG-Novelle wurde eine Ausnahme für landwirtschaftliche Anhänger von der Ausrüstungspflicht mit Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfern aufgenommen. Auf Grund dieser Ausnahme könnte sich der Umkehrschluss ergeben, dass andere als landwirtschaftliche Anhänger mit einem Rückfahrscheinwerfer ausgerüstet werden müssen. Dies würde jedoch nicht mit den Bestimmungen der ECE-Regelung 48 im Einklang stehen.

Daher wird nunmehr unmissverständlich festgelegt, dass für Anhänger die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Schluss- und Umrissleuchten, paarweisen Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten gelten. Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger nicht erforderlich. Nebelschlussleuchten sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, nicht erforderlich.

Zu Z 24 (§ 20 Abs. 1 lit. i und lit. j):

lit. i:

Beleuchtete Warnleiteinrichtungen, zB. beleuchtete aufklappbare Vorwarnschilder mit zB. Stauwarnung, werden immer häufiger auf Fahrzeugen verwendet. Daher soll das Anbringen solcher Warmleiteinrichtungen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes bewilligungsfrei möglich sein.

lit. j:

Weiters sollen auch Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes bewilligungsfrei angebracht werden dürfen.

Zu Z 25 (§ 20 Abs. 5 zweiter Satz):

In den Fallen der lit. d und h ergeht die Bewilligung an die Institution, die den Bereitschaftsdienst organisiert. In Wien wird der Bereitschaftsdienst (Ärztefunkdienst) von der Ärztekammer organisiert und großteils mit Fahrzeugen des Rettungsdienstes durchgeführt. Für diese Fahrzeuge wären nun für ein und dasselbe Blaulicht eine Bewilligung für den Rettungsdienst, die direkt an die Rettungsorganisation erginge, und eine Bewilligung für den Bereitschaftsdienst an die Ärztekammer, die aufgrund der bisherigen gesetzlichen Grundlage an die Ärztekammer ergehen müsste, erforderlich.

Daher erfolgt die Einschränkung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt.

Zu Z 26 (§ 20 Abs. 6a):

Die Möglichkeit des Widerrufs einer Blaulichtbewilligung gemäß § 20 Abs. 5 soll nunmehr ausdrücklich im Gesetz geregelt sein.

Zu Z 27 (§ 23):

In den Bestimmungen über Rückblickspiegel wird die Richtlinie 2003/97EG über Einrichtungen für die indirekte Sicht berücksichtigt. Diese sieht alternativ zu bestimmten Spiegeln auch die Möglichkeit vor, Kamera-Monitor-Systeme zur Beobachtung des nicht direkt einsehbaren Straßenraums in der Umgebung des Fahrzeuges zu verwenden. Die Details zu diesen Systemen können in der KDV festgelegt werden.

Zu Z 28 (§ 28 Abs. 1a):

Durch den neuen Abs. 1a soll eine generelle Gleichstellung mit den Vorschriften der jeweiligen Einzelrichtlinien, die den EG-Betriebserlaubnisverfahren zugrunde gelegt werden, erreicht werden. Die jeweils in Frage kommenden Einzelrichtlinien sind im Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG, Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG, oder im Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG aufgelistet.

Zu Z 29 (§ 28 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 4):

Abs. 3:

Ziel jedes Genehmigungsverfahrens sollte es sein, außer den bisher im Abs. 3 genannten Daten auch alle anderen zulassungsrelevanten Daten festzulegen. Diese zulassungsrelevanten Daten sollten dann mit einer Verordnung festgelegt werden (geschieht durch die Anlagen 3d/ bis 3d/6 zur KDV 1967 ). Die bisherige Z 4 kann als Z 2 erhalten bleiben.

Abs. 3a:

Die Bestimmungen betreffend die Festlegung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts werden zur Gänze in einem Absatz (Abs. 3a) zusammengefasst, um den Abs. 3 und 3a eine neue Systematik geben zu können.

Die bisher im Abs. 3 enthaltene Möglichkeit der Angabe einer Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Sattelzugfahrzeugen wird wieder gestrichen, da bis jetzt keine für die Zulassungsstellen anwendbare sinnvolle Formel existiert, um die sich aus dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ergebende höchste zulässige Sattellast zu errechnen. Nach dem Kenntnisstand der Genehmigungsbehörde wurde aufgrund der Berechnungsproblematik hinsichtlich der höchsten zulässigen Sattellast auch keine Genehmigung für Sattelzugfahrzeuge mit wahlfreiem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ausgesprochen.

Bei Anhängern ist dies derzeit praktikabel gelöst (Bedingung im Bescheid:

höchste zulässige Nutzlast = höchstes zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht,

höchste zulässige Achslast = höchstes zulässiges Gesamtgewicht);

bei Sattelzugfahrzeugen ist es auch den Sachverständigen nur unter großen Schwierigkeiten möglich, die höchste zulässige Sattellast aufgrund des höchsten zulässigen Gesamtgewichts zu berechnen – bei verstellbaren Sattelkupplungen wird es nahezu unmöglich.

Aufgrund der bisherigen Regelung war eine Gewichtsreduktion bei Anhängern auf bis zu 60 % des Höchstgewichtes nur bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 1 500 kg möglich. D. h. es kamen Anhänger mit einem technischen Höchstgewicht bis zu ca. 2 500 kg dafür in Betracht. Im Bereich von 2 500 kg bis 3 500 kg technisches Höchstgewicht war eine Reduktion auf lediglich 80% möglich. Da in diesem Bereich überwiegend auflaufgebremste Anhänger vorkommen, die sich technisch nur durch stärker dimensionierte Bauteile unterscheiden, erscheint das Beibehalten der bestehenden Gewichtsgrenze als nicht sinnvoll und wird daher entsprechend geändert. Das maßgebende technische Höchstgewicht soll nunmehr 3 500 kg betragen.

Abs. 3b:

Die Richtlinie 2004/3/EG über die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauches von Fahrzeugen der Klasse N1 sieht entsprechende Messungen und Angaben des Kraftstoffverbrauches und der CO2 Emissionen auch für Fahrzeuge der Klasse N1 vor. Dies wird im Abs. 3b entsprechend berücksichtigt, wobei die Inkrafttretenstermine und Übergangsbestimmungen der Richtlinie übernommen werden.

Abs. 4:

Die bisherigen Sätze 2 und 3 („Bei der Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist vorzuschreiben, wie mit ihnen gezogene Anhänger beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung von Anhängern ist vorzuschreiben, wie Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden, beschaffen sein müssen. Dieser Absatz ist auch auf Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden.“) werden nicht mehr für erforderlich erachtet und können daher entfallen.

Der bisherige erste Satz bleibt unverändert.

Zu Z 30 (§ 28a Abs. 1 und Abs. 2):

Abs. 1:

Hier werden in der Z 1 die Verweise auf die 3 Betriebserlaubnisrichtlinien aktualisiert.

Z 2 bleibt unverändert. Die bisherige Z 3 wird inhaltlich unverändert zur Z 4.

Als neue Z 3 wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr zur Information der Landeshauptmänner über auch in anderen Mitgliedstaaten erteilte, geänderte, erweiterte, entzogene, usw. EG-Betriebserlaubnisse verankert.

Abs. 2:

Die bisherigen Inhalte des Abs. 2 über ein zentrales Genehmigungsregister werden aufgegeben.

Nunmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass im Verfahren auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis auf Antrag des Herstellers von den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden kann.

Zu Z 31 (§ 28a Abs. 6):

Hier wird einerseits vorgesehen, dass der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen muss. Diese ersetzt in Zukunft den Typenschein. Weiters wird die Verpflichtung für den Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinen Bevollmächtigten zur Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank aufgenommen.

Zu Z 32 (§ 28b Abs. 1 und Abs. 2):

Abs. 1:

Wie in § 28a Abs. 6 wird auch für den Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis die Verpflichtung vorgesehen, für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen und die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

Abs. 2:

Hier erfolgt eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten und es wird die Vorgangsweise bei Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis festgelegt.

Gemäß Z 1 wird die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen nur dann zu verlangen sein, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, übermittelt wurde.

Z 2 regelt die Überprüfung der Musterdatensätze und die Frage der Abgeltung des Aufwandes bei festgestellten Fehlern in den Musterdatensätzen.

Z 3 regelt die stichprobenartige Überprüfung einzelner Fahrzeuge auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen.

Zu Z 33 (§ 28b Abs. 5 und Abs. 6):

Die bisherigen Inhalte der Abs. 5 (Überprüfung des Fahrzeuges) und Abs. 6 (Nachweis für die Zulassung) können aufgegeben werden.

Abs. 5:

Die neue Regelung soll die Fälle abdecken, in denen kein Bevollmächtigter in Österreich vorhanden ist und die Genehmigungsdaten nicht in die Datenbank eingegeben worden sind. In diesen Fällen soll der Landeshauptmann (Landesprüfstelle) diese Daten eingeben. Es kann nur eine technisch kompetente Stelle aus der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. aus dem ausländischen Zulassungsdokument den richtigen Typendatensatz entnehmen. Der dabei entstehende Aufwand muss vom Antragsteller aber ersetzt werden.

Abs. 6:

Im Abs. 6 wird die Vorgangsweise für den Fall, dass eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird, der Mitgliedstaat jedoch die EU-Betriebserlaubnis nicht an Österreich gesendet hat, festgelegt.

Zu Z 34 (§ 29 Abs. 1 und Abs. 1a):

Abs. 1:

Im 2. Satz entfällt der Verweis „unbeschadet des Abs. 6“ und anstelle des ausgestellten Typenscheines wird nunmehr auf die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank abgestellt.

Im 3. Satz wird hinsichtlich des Austauschens von genehmigungspflichtigen Teilen und Ausrüstungsgegenständen statt „die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht wesentlich verändern“ nunmehr der Begriff „nicht verschlechtern“ verwendet.

Im neu angefügten letzten Satz wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung nur für Fahrzeuge erteilt werden kann, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen.

Abs. 2:

Hier werden einerseits die aktuellen Betriebserlaubnisrichtlinien zitiert. Andererseits kann der Rest des Absatzes entsprechend gekürzt werden, da durch den Verweis auf die Richtlinien und auf § 28a sichergestellt ist, dass bei Genehmigungen nach den Betriebserlaubnisrichtlinien auch die dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen, insbesondere für Fahrzeuge aus Kleinserien, für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien und für Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, angewendet werden.

Zu Z 35 (§ 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7):

Abs. 3:

Im ersten Satz wird ergänzt, dass sich das Gutachten des oder der Sachverständigen auch auf die Vorschriftsmäßigkeit der Type zu erstrecken hat.

Der bisherige zweite Satz kann entfallen. Im Sinne des 9.1.2.1.2. ADR ist für den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse lediglich eine gültige Zulassungsbescheinigung erforderlich. Diese Zulassungsbescheinigung ist nur aufgrund einer technischen Untersuchung im Sinne von 9.1.2.1.1. ADR, unabhängig von den Angaben hinsichtlich der Gefahrguteignung des Fahrzeuges in den nationalen kraftfahrrechtlichen Genehmigungen (Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid), wenn das Untersuchungsergebnis befriedigend ist, auszustellen.

Ändern sich nun Angaben in der Untersuchung gem. 9.1.2.1.1. wie zB. die Tankcodierung durch geringfügige technische Änderungen am Tank (Flammendurchschlagsicherung) oder die Fahrzeugbezeichnung gem. 9.1.1.2. ADR durch Verbesserung bzw. Verschlechterung der elektrischen Ausstattung, so sind auch die Angaben in der kraftfahrrechtlichen nationalen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 5 KFG 1967 zu ändern, obwohl diese Angaben für die Ausstellung bzw. Verlängerung der Zulassungsbescheinigung für den gesetzmäßigen Gefahrguttransport auf der Straße nicht relevant sind. Diese Änderung ist für die Zulassungsbesitzer mit zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand und für die zuständigen Ämter der Landesregierungen mit erhöhtem Zeit-, Personal- und somit Kostenaufwand verbunden.

Außerdem erscheint es aus kraftfahrtechnischer Sicht und offensichtlich auch im Sinne des ADR sinnvoller, wenn das Prüforgan im Zuge der Untersuchung gem. 9.1.2.1.1. ADR jedes Mal aufs neue prüft und feststellt, ob das Fahrzeug den relevanten Bestimmungen des ADR entspricht und sich nicht lediglich auf die Angaben hinsichtlich der Gefahrguteignung in den kraftfahrrechtlichen nationalen Genehmigungen verlässt.

Abs. 4:

Gemäß zweitem Satz muss der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Sachverständigen die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Diese Vorschrift ist insofern überholt, als im Zuge der Typenprüfung für nahezu alle Belange ein Prüfbericht oder eine Betriebserlaubnis vorzulegen ist, die Kosten für eventuell erforderliche Prüfungen eigentlich vom Antragsteller zu tragen sind, aufgrund der Komplexität der Prüfungen diese gar nicht von den Sachverständigen durchgeführt werden können (Zeitaufwand und Expertise), bei Typenprüfungen außerhalb der Bundesanstalt für Verkehr oder außerhalb einer Landesprüfstelle dieser Aufwand nicht zu rechtfertigen wäre – selbst dort kann nur auf die Einrichtungen gemäß PBStV zurückgriffen werden.

Diese Einrichtungen sollen daher generell vom Antragsteller zur Verfügung gestellt werden (mit Ausnahme der Büroräumlichkeiten).

Gemäß drittem Satz müsste der Prüfbefund selbst die gesamte Typenbeschreibung enthalten. Dies ist aufgrund der Datenmenge in der Praxis nicht möglich. Sinnvoller ist es daher, wenn sich das Gutachten auf den Beschreibungsbogen der Type bezieht.

Abs. 5:

Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre sollte sich der Bescheid nicht mehr nur auf eine zeichnerische Darstellung beziehen, sondern auf die Beschreibung der Type, die auch die Zeichnung enthält.

Der bisherige zweite Satz betreffend Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter kann entfallen.

Abs. 6:

Hier entfällt im zweiten Satz der Bezug auf den Typenschein.

Abs. 7:

Hier wird dem Umweltschutz Rechnung getragen und zusätzlich die Vorlage eines Beschreibungsbogens normiert.

Zu Z 36 (§ 30Abs. 1):

Hier wird wie in § 28a und § 28b die Verpflichtung zur Übermittlung eines Fahrzeugdatensatzes (Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank) festgelegt. Weiters kann die Motornummer als Kriterium zur Identifizierung eines bestimmten Fahrzeuges entfallen.

Zu Z 37 (§ 30Abs. 2 und Abs. 3):

Abs. 2:

Hier wird festgelegt, dass der Typenschein fälschungssicher auszugestalten ist.

Abs. 3:

Die bisherige Bestimmung wird um eine Regelung betreffend die Fahrzeugdatensätze erweitert. Wer keine Typenscheine mehr ausstellen darf, darf auch keine Genehmigungsdaten mehr in die Datenbank eingeben.

Zu Z 38 (§ 30a):

§ 30a bildet die Grundlage für die neue Genehmigungsdatenbank.

In diese Datenbank sollen in Zukunft alle erforderlichen Daten von typengenehmigten und einzeln genehmigten Fahrzeugen eingegeben werden. Die Genehmigungsdatenbank wird als Teil der zentralen Zulassungsevidenz ausgestaltet und daher vom Versicherungsverband geführt (Abs. 1).

In Abs. 2 werden die Genehmigungsdaten beschrieben.

Abs. 3 regelt die Eingabe der Daten. Die Daten von Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung oder EG-Betriebserlaubnis sind vom Erzeuger oder seinem nationalem Bevollmächtigtem einzugeben. Diese müssen dafür aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen und benötigen daher eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß Abs. 4 können in bestimmten Fällen anstelle der Genehmigungsdaten auch Typendaten eingegeben werden. Weiters kann auch jeweils in bestimmten Fällen die Eingabe der Daten auf Antrag auch durch die Bundesanstalt für Verkehr vorgenommen werden.

Abs. 5 beschreibt die Typendaten.

Abs. 6 regelt die Änderung der Daten in der Datenbank. Bis zur Zulassung können diese vom Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten abgeändert werden. Nach der Zulassung dürfen die das zugelassene Fahrzeug betreffenden Daten nur vom Landeshauptmann abgeändert werden.

In Abs. 7 werden die Voraussetzungen für eine Ermächtigung der Erzeuger bzw. ihrer Bevollmächtigten zur Eintragung der Daten in die Datenbank geregelt.

Abs. 8 sieht vor, dass die Daten bei einzeln genehmigten Fahrzeugen vom Landeshauptmann in die Datenbank einzugeben sind sowie bei Änderungen an einzelnen Fahrzeugen die Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern sind. Durch eine Schnittstelle zu den Genehmigungsprogrammen der Länder sollte das problemlos möglich sein.

Abs. 9 betrifft das Ungültigwerden einer Übereinstimmungsbescheinigung oder eines Typenscheines.

Abs. 10 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen zu bestimmten Punkten festzulegen.

Zu Z 39 (§ 31):

Auch im § 31 erfolgen die entsprechenden Anpassungen an die neuen Vorgaben. Zur leichteren Lesbarkeit wird der § 31 zur Gänze wiedergegeben.

Im Abs. 1 entfällt am Ende der Z 4 der Verweis auf § 30 Abs. 7.

Im Abs. 2 erfolgt bei den Zuständigkeitsregelungen die Einschränkung, dass ein Auslieferungslager nur dann eine Zuständigkeit begründen kann, wenn sich das gegenständliche Fahrzeug auch tatsächlich dort befindet. Im zweiten Satz wird die zumutbar feststellbare Übereinstimmung mit den Vorschriften für das Gutachten des Sachverständigen gemäß § 125 festgelegt. Im dritten Satz entfällt die bisherige Regelung betreffend Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter.

Im Abs. 3 wird im dritten Satz ergänzt, dass die zulassungsrelevanten Daten (siehe auch § 28 Abs. 2) als Inhalt des Befundes aufgenommen werden.

Im neuen Abs. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Einzelgenehmigungsverfahren unter Umständen auch abgebrochen werden (müssen), wenn bei der Fahrzeugprüfung schwere Mängel festgestellt werden. Da in solchen Fällen keine Abgaben eingehoben werden können, bleibt der damit verbundene Aufwand unersetzt. Es soll daher bei festgestellten schweren Mängeln für das erstellte Gutachten über die Verkehrs- und Betriebssicherheit ein Kostenersatz eingehoben werden.

Weiters wird im letzten Satz festgelegt, dass auch der Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden, um Genehmigungstourismus zu unterbinden.

Abs. 5 enthält den ersten und den dritten Satz des bisherigen Abs. 4. Der bisherige zweite Satz des bisherigen Abs. 4 betreffend Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter kann entfallen. Auch der bisherige vierte Satz des bisherigen Abs. 4 betreffend Verweis auf sinngemäße Anwendung des § 30 Abs. 8 kann entfallen. Der neue letzte Satz regelt die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank.

Abs. 6 entspricht den bisherigen Abs. 5 und Abs. 6 betreffend Heeresfahrzeuge.

Abs. 7 ist inhaltlich unverändert.

Zu Z 40 (§ 32Abs. 1):

Die derzeitige Formulierung des § 32 Abs. 1 geht davon aus, dass nur Änderungen angezeigt werden müssen, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben betreffen. Die unter den heutigen Bedingungen durchgeführten Änderungen an den Typen betreffen oft Angaben zu den Fahrzeugen, die nicht explizit im Typengenehmigungsbescheid enthalten sind (zB Änderung der Sitzverankerung, wodurch eine Erweiterung der Teilbetriebsbetriebserlaubnis hinsichtlich der Sitzverankerung erforderlich wurde; die ursprüngliche Sitzverankerung war jedoch u.A. Grundlage eines positiven Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 KFG im Zuge der Typenprüfung und damit Bescheidgrundlage). Es sollte daher jede Änderung angezeigt werden müssen, die Grundlage der Entscheidung im Typengenehmigungsverfahren war und/oder Angaben in den zulassungsrelevanten Daten betrifft.

Zu Z 41 (§ 32Abs. 3 und Abs. 4):

Abs. 3:

Die bisherigen Bestimmungen gehen augenscheinlich davon aus, dass von einer Type nur eine Ausführung existiert, an der etwas geändert wird. Seit vielen Jahren können jedoch innerhalb einer Type verschiedene Ausführungen enthalten sein. In der Praxis werden zwar auch an allen Ausführungen einer Type Modifikationen durchgeführt, viel häufiger ist es jedoch der Fall, dass neue Ausführungen hinzukommen, Ausführungen entfallen, oder an einzelnen Ausführungen Modifikationen durchführt werden.

Weiters sollen die Bestimmung so abgeändert werden, dass nach Anzeige der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 124 darüber einzuholen ist, ob trotz der Änderungen die Bestimmungen des KFG, der KDV und der zutreffenden Richtlinien eingehalten werden oder ob sich ein neuer Grundtatbestand ergibt, der einen gänzlich neuen Typengenehmigungsbescheid zur Folge hat.

Abs. 4

Auch hier wird die Notwendigkeit der Anpassungen der Daten in der Genehmigungsdatenbank angeführt. Die Wiedergabe der Änderungsgenehmigung kann entfallen.

Zu Z 42 (§ 33Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a):

Abs. 2:

Hier wird vor Typenschein lediglich das Wort allfällig ergänzt, da in Hinkunft für die Mehrzahl der Fahrzeuge keine Typenscheine mehr ausgestellt werden.

Abs. 3:

Werden Änderungen genehmigt, so sind die geänderten Daten auch in die Datenbank einzugeben. Wenn diese Genehmigung in den Amtsräumen der Landesprüfstelle durchgeführt wird, so kann auch gleich ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten ausgestellt werden.

Abs. 3a:

Auch Änderungen in den Fällen des Abs. 3a (als historisches Fahrzeug, oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften) oder neu bei Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert) sind zusätzlich in die Datenbank einzugeben.

Zu Z 43 (§ 33Abs. 5):

Die Regelung im bisherigen zweiten Satz betreffend Fahrzeuge zum Transport von gefährlichen Gütern entfällt.

Zu Z 44 (§ 33Abs. 8):

Um Genehmigungstourismus zu vermeiden sind auch ein Abbruch des Verfahrens nach § 33 in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

Zu Z 45 (§ 34Abs. 4):

Redaktionelle Änderung im Hinblick auf den Begriff „historisches Fahrzeug“

Zu Z 46 (§ 34Abs. 7):

Auch erteilte Ausnahmegenehmigungen sollten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen werden.

Zu Z 47 (§ 37Abs. 2 lit. a):

Bei den Nachweisen für die Zulassung gibt es entsprechende Änderungen, da in Zukunft auch eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann. Da Übereinstimmungsbescheinigungen nur für Neufahrzeuge ausgestellt werden und bei der Zulassung eingezogen werden, soll auch eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, herangezogen werden können. Wesentlich für die Zulassung ist aber, dass die Daten des Fahrzeuges in der Datenbank eingetragen sind (siehe Abs. 2a). Bei der Zulassung wird ein sog. Fahrzeug-Genehmigungsdokument ausgestellt (vergleichbar dem Teil II der derzeitigen Zulassungsbescheinigung), das mit dem Typenschein, Übereinstimmungsbescheinigung, usw. verbunden wird und in das künftige Abmeldungen und Zulassungen eingetragen werden.

Zu Z 48 (§ 34Abs. 2a):

Eine wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen System ist, dass die Zulassung nur vorgenommen werden darf, wenn die entsprechenden Daten in der Datenbank vorhanden sind.

Zu Z 49 (§ 37Abs. 4):

Die bisherige Möglichkeit einer befristeten Zulassung mittels einer sog. Übereinstimmungsbescheinigung kann entfallen.

Zu Z 50 (§ 39a und § 39b):

Beide Kennzeichnungspflichten sollen ersatzlos entfallen. Im Rahmen des Genehmigungs- und Zulassungsverfahrens ist mit der Vorschreibung der „H“ und „E“ –Tafeln ein Mehraufwand verbunden, dem nur geringfügige Vorteile bei Kontrollen gegenüber stehen. Dies insbesondere aus dem Umstand heraus, da im Segment der schweren Nutzfahrzeuge derzeit fast jedes Fahrzeug mit einer dieser Tafeln ausgestattet werden muss. Letztlich ist bei einer vermehrten Kontrolle von Fahrzeugen an Prüfplätzen mit Ausleitsystemen und zwingender Verwiegung jedes Fahrzeuges durch die Kennzeichnung mit „H“ und „E“ –Tafeln kein Vorteil mehr verbunden.

Zu Z 51 (§ 40a Abs. 5 Z 2), Z 52 (§ 40a Abs. 5 Z 8) und Z 53 (§ 40a Abs. 5 Z 12):

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, „Einzelgenehmigungsbescheid“ und „Nachweis für die Zulassung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.

Zu Z 54 (§ 40a Abs. 6a) und Z 55 (§ 40a Abs. 7):

Bei der Überprüfung von beliehenen (ermächtigten) Versicherern wurde festgestellt, dass die gemäß § 40a Abs. 5 übertragenen Aufgaben zT. nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden und zum Teil schwerwiegende Mängel auftreten, wie etwa die Abmeldung von Kfz ohne Kennzeicheneinziehung, Nichtbeachtung von Auflagen und Bedingungen, die im Einzelgenehmigungsbescheid angeführt sind usw. .

Da diese Fälle zum Teil auch amtshaftungsbegründend sind, erscheint es notwendig, ein entsprechendes abgestuftes Maßnahmensystem vorzusehen, da derzeit nur ein kompletter Widerruf der Ermächtigung möglich wäre.

Im KFG sollten daher entsprechende Sanktionsmöglichkeiten aufgenommen werden, um gezielt gegen die nicht ordnungsgemäße Vornahme der übertragenen Aufgaben vorgehen zu können.

Als solche Maßnahmen wären die Schließung einzelner Zulassungsstellen, die Trennung von bestimmten Personen und als letzte Möglichkeit der Entzug der Ermächtigung vorzusehen.

Zu Z 56 (§ 40a Abs. 9 und Abs. 10):

Die Bestimmungen dieser beiden Absätze betreffen den Probebetrieb bei Einführung des Systems der Zulassung durch beliehene Versicherer im Jahre 1998 und sind mittlerweile obsolet.

Zu Z 57 (§ 41 Abs. 3a):

Auch diese Bestimmung betreffend die Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß den Vorschriften des GGBG kann im KFG entfallen.

Zu Z 58 (§ 41 Abs. 5):

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.

Zu Z 59 (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2):

Abs. 1:

Anstelle von Änderungen, die Eintragungen im Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid betreffen, wird nunmehr auf Änderungen des Fahrzeugdatensatzes abgestellt

Abs. 2:

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet. Statt Motortypennummer wird von Bezeichnung der Motortype gesprochen.

Zu Z 60 (§ 43 Abs. 1a):

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, „Einzelgenehmigungsbescheid“ und „Bestätigung für die Zulassung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.

Zu Z 61 (§ 43 Abs. 2 und Abs. 3):

Abs. 2:

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.

Abs. 3:

Die Freihaltung eines Kennzeichens soll auf weitere Möglichkeiten, in denen ein Zulassungsbesitzer sein Kennzeichen verlieren würde, ausgeweitet werden. Neben der Abmeldung soll auch der Fall der Zusammenführung (ohne Ab- und neuerliche Anmeldung) auf ein schon vorhandenes anderes Kennzeichen (Wechselkennzeichen) oder der Fall, wo ein Wunschkennzeichen zugewiesen wird, erfasst werden.

Weiters kann die bisherige Einschränkung auf ein Fahrzeug derselben Untergruppe entfallen.

Zu Z 62 (§ 43 Abs. 8):

Derzeit kann –gestützt auf § 43 Abs. 7- von einer Ab- und Neuanmeldung der Fahrzeuge nur bei Zusammenlegung von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder Genossenschaften abgesehen werden und nicht auch, wenn Einzelunternehmen involviert sind. Diese Ungleichbehandlung soll nunmehr beseitigt werden und die „amtliche Korrektur“ der Daten und der Zulassungsscheine auf alle Fälle von Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz abgewickelt werden, ausgedehnt werden.

Zu Z 63 (§ 44 Abs. 1 lit. d) und Z 64 (§ 44 Abs. 2 lit. e):

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.

Zu Z 65 (§ 47 Abs. 4b):

Durch die neuen Vorschriften über die Genehmigungsdatenbank kann die derzeitige Grundlage für Übermittlung der fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1 entfallen.

Zu Z 66 (§ 56 Abs. 4):

Im ersten Satz wird anstelle der bisherigen Auflistung „ermächtigten Verein, Gewerbeberechtigten oder Ziviltechniker“ nunmehr lediglich der „Ermächtigte gemäß § 57 Abs. 4“ genannt.

Im zweiten Satz erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Statt „Der Kostenersatz....gem. Abs. 1 dritter Satz....“ muss es lauten: „Der Kostenersatz gem. Abs. 1 vierter Satz....“

Zu Z 67 (§ 57 Abs. 2):

Anstelle der bisherigen Auflistung „ermächtigten Verein, Gewerbeberechtigten oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes“ wird nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.

Zu Z 68 (§ 57 Abs. 4):

Hier wird auch für technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) die Möglichkeit geschaffen zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigt zu werden.

Zu Z 69 (§ 57 Abs. 5 und Abs. 6):

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.

Im Abs. 6 wird zusätzlich vorgeschrieben, dass die Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie deren Ergebnis auch in die Zulassungsevidenz einzutragen ist.

Zu Z 70 (§ 57a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2):

Abs. 1:

Da auch im Bereich der wiederkehrenden Begutachtung eine Möglichkeit der Ermächtigung von technischen Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) geschaffen werden soll, sind eine Reihe von Bestimmungen entsprechend zu adaptieren. Anstelle der bisherigen Auflistung „ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden“ wird nunmehr lediglich von einem „Ermächtigten“ oder der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.

Im zweiten Satz wird ergänzt, dass auch Krafträder auf Vorschriftsmäßigkeit zu begutachten sind.

Der bisherige letzten drei Sätze betreffend Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter können entfallen.

Abs. 1a:

Anstelle der bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende“ wird nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.

Anstelle der Begriffe „Typenschein“ und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet. Dieses soll in Hinkunft auch bei Krafträdern vorgelegt werden müssen, damit deren Vorschriftsmäßigkeit leichter beurteilt werden kann.

Abs. 1b:

Derzeit ist bei den Ausnahmen vorgesehen, dass die Fahrzeuge des Bundes, der Länder, usw. in „Eigenregie“ durch hinreichend geeignetes, die Anforderungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal begutachtet werden. Diese „Diplom-Qualifikation“ ist aber für das geeignete Personal in den ermächtigten Einrichtungen nicht gefordert. Daher erfolgt eine Anpassung, dass das eingesetzte Personal den Anforderungen des Abs. 2 für das in den ermächtigten Einrichtungen geeignete Personal entsprechen muss.

Abs. 2:

Hier wird auch für technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) eine Möglichkeit geschaffen zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt zu werden. In weiterer Folge wird anstelle der bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibender“ nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ bzw. vom „Ermächtigten“ gesprochen.

Zu Z 71 (§ 57a Abs. 3 Z 3 lit. a):

Die technischen Kriterien für Anhänger, die unter die längeren Begutachtungsintervalle fallen, sind in lit. a festgelegt. Anstelle der bisherigen Kriterien (nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 700 kg) soll in Zukunft auf ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg abgestellt werden.

Zu Z 72 (§ 57a Abs. 3 Z 4):

Derzeit gibt es bei historischen Kraftfahrzeugen unterschiedliche Begutachtungsintervalle. Bei einem Baujahr vor 1960 alle 2 Jahre, bei einem Baujahr ab 1960 jährlich. Diese Unterscheidung soll aufgegeben werden und alle historische Fahrzeuge sollen alle zwei Jahre begutachtet werden.

Zu Z 73 (§ 57a Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6):

Anstelle der bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibender“ wird nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.

Im Abs. 5 wird zusätzlich auch die neue Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit bei Krafträdern berücksichtigt.

Zu Z 74 (§ 57a Abs. 7b):

Redaktionelle Richtigstellung. Der Verweis muss richtig “Abs. 7a“ lauten.

Zu Z 75 (§ 57a Abs. 9):

Anstelle der bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibender“ wird nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.

Anstelle der Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet. Weiters wird auch die neue Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit bei Krafträdern berücksichtigt.

Zu Z 76 (§ 57b):

Auch hier wird anstelle der bisherigen Auflistung „Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden“ nunmehr lediglich vom „Ermächtigten“ gesprochen.

Zu Z 77 (§ 87 Abs. 2):

Der bisherige letzte Satz, wonach bei Omnibussen die größte Breite des Fahrzeuges dem Lenker in geeigneter Weise erkennbar gemacht sein muss, ist mittlerweile obsolet und kann entfallen.

Zu Z 78 (§ 99 Abs. 5):

Durch den Entfall der bisherigen Einschränkungen für die Verwendung der Nebelscheinwerfer im 2. Satz soll die Verwendung der Nebelscheinwerfer als Alternative zum Abblendlicht oder Tagfahrlicht ermöglicht werden.

Zu Z 79 (§ 99 Abs. 5a):

Jüngste Studien aus den Niederlanden belegen, dass sich die Verwendung von Licht auch am Tag positiv auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es soll daher die Verwendung von Licht auch am Tag verpflichtend vorgeschrieben werden. Dabei kann entweder Abblendlicht, spezielles Tagfahrlicht oder Nebellicht verwendet werden.

Zu Z 80 (§ 99 Abs. 6 lit. n):

In der Landwirtschaft dürfen zulässigerweise Fahrzeuge verwendet werden, die allein oder in Verbindung mit Anbaugeräten breiter als 2,60 m sind. Für solche Fahrzeuge soll das Verwenden einer gelbroten Warnleuchte erlaubt werden.

Zu Z 81 (§ 101 Abs. 7):

Diese Änderung soll einerseits die Kosten sämtlicher mit einer Überladung in Verbindung stehender Wiegevorgänge abdecken und andererseits den Vollzug der Kosteneinhebung erleichtern (Harmonisierung der Vollzugsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs).

Zu Z 82 (§ 102 Abs. 12):

Diese Änderung soll die Kosten der vorgeschriebenen Begleitung abdecken und andererseits den Vollzug der Kosteneinhebung erleichtern (Harmonisierung der Vollzugsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs).

Zu Z 83 (§ 103 Abs. 3):

Hier wird die bisher im Artikel IV Abs. 3 der 4. KFG-Novelle enthaltene Verpflichtung des Zulassungsbesitzers als Dienstgeber dem Lenker und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm zur Verfügung zu stellen, in das KFG übernommen.

Zu Z 84 (§ 106):

Die Bestimmungen über die Personenbeförderung werden neu gefasst. Dabei werden veraltete und überholte Bestimmungen eliminiert, klarere Regelungen hinsichtlich der Beförderungsmodalitäten (im Prinzip nur auf Sitz- und Stehplätzen) geschaffen, die Zählregel 1:1 in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr eingeführt und die bisher im Artikel III der 3. KFG-Novelle enthaltenen Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten und die bisher im Artikel IV der 4. KFG-Novelle enthaltenen Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen in den § 106 KFG integriert.

Weiters wird die Richtlinie 2003/20/EG über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, Seiten 63 ff umgesetzt. Da in Österreich schon seit Jahren die Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen verpflichtend ist, sind nur wenige Punkte der Richtlinie umzusetzen (Verbot, Kinder unter 3 Jahren in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte zu befördern, Sicherung von Personen ab 3 Jahren in Omnibussen).

Die neue Fassung des § 106 ist folgendermaßen aufgebaut:

Im Abs. 1 wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass Personen nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- und Stehplätzen befördert werden dürfen, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, wie zB bei Rettungsfahrzeugen, bei denen auch Plätze zum Transport liegender Personen genehmigt sind. In Omnibussen der Klassen M2 und M3 dürfen Personen nur liegend befördert werden, wenn dies bei der Genehmigung so festgehalten worden ist.

Weiters wird Abs. 1 ergänzt um die Reste des bisherigen Abs. 3 betreffend Personenanzahl und Zählregel in Omnibussen. Für Omnibusse im Gelegenheitsverkehr wird die Zählregel auf 1:1 geändert, da in diesen Fällen die Kinder auch entsprechend gesichert befördert werden sollen.

Abs. 2 neu: entspricht Art. III Abs. 1der 3. KFG-Novelle betreffend den Gebrauch von Sicherheitsgurten (ergänzt: sofern nicht Abs. 5 betreffend Kindersicherung Anwendung findet)

Abs. 3 neu: entspricht Art. III Abs. 2 der 3. KFG-Novelle betreffend Ausnahmen von der Gurtpflicht. Die bisherige Z 1 der Ausnahmen (auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind) kann entfallen, da sich dieser Grundsatz bereits aus § 1 ergibt.

Abs. 4 übernimmt die Verpflichtung aus Artikel 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/20/EG betreffend einen Hinweis für die Fahrgäste in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, einen Sicherheitsgurt zu verwenden.

Abs. 5 entspricht den bisherigen Abs. 1b und Abs. 1e einschließlich Abs. 1a betreffend Kindersicherung unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/20/EG, (zB Erweiterung auf alle Kraftwagen). Dafür werden Beförderungen mit Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Abs. 6 Z 6 ausgenommen.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 1c betreffend Ausnahmen von der Kindersicherungspflicht.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Artikel IV Abs. 1 der 4. KFG-Novelle betreffend den Gebrauch von Sturzhelmen.

Abs. 8 übernimmt die Ausnahmen von der Helmpflicht des bisherigen Artikels IV Abs. 2 der 4. KFG-Novelle, wobei die Ausnahme der bisherigen Z 1 (auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind) entfallen kann.

Abs. 9 entspricht dem bisherigen Abs. 1d einschließlich Artikel III Abs. 4 der 3. KFG-Novelle und Artikel IV Abs. 4 der 4. KFG-Novelle betreffend behördliche Ausnahmebestätigungen. Es wird ergänzt, dass diese Bestätigung mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen ist.

Abs. 10 entspricht den Resten des bisherigen Abs. 6 betreffend Schülertransporte.

Abs. 11 entspricht dem bisherigen Abs. 2 betreffend Beförderung auf der Ladefläche und Beförderung mit Zugmaschinen. Die Beförderung auf der Ladefläche wird nunmehr eingeschränkt auf Fahrzeuge, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden kann.

Abs. 12 entspricht dem bisherigen Abs. 4 betreffend Beförderung mit Krafträdern

Abs. 13 entspricht dem bisherigen Abs. 7 betreffend Beförderung auf Anhängern, ergänzt um die Verordnungsermächtigung des bisherigen Abs. 8.

Abs. 14 entspricht dem bisherigen Abs. 8a betreffend die Ausnahmemöglichkeit für Bummelzüge.

Abs. 15 entspricht dem bisherigen Abs. 9 betreffend Ausnahmen für Heeresfahrzeuge.

Die Inhalte des bisherigen Abs. 5 betreffend behördliche Bewilligung zum Transport von mehr als 8 Personen mit Lastkraftwagen stellen Relikte aus der Nachkriegszeit dar, sind mittlerweile völlig entbehrlich und können daher entfallen.

Zu Z 85 (§ 107 Abs. 3):

Redaktionelle Anpassung an die Neufassung des § 106.

Zu Z 86 (§ 109 Abs. 1 lit. g):

Mit der 21. KFG-Novelle, BGBL. I, Nr. 80/2002, wurde für angehende Fahrlehrer und Fahrschullehrer für jede Klasse ein sog. Lehrplanseminar vorgeschrieben. Für die Klasse F wird das aber nicht für erforderlich erachtet. Daher wird die Klasse F ausdrücklich ausgenommen.

Zu Z 87 (§ 109 Abs. 1 lit. i):

Die bisherige lit. i verlangte von angehenden Fahrschulinhabern die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares bzw. sah bestimmte Alternativen vor („die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens 160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt haben;“). Dabei wurde die Möglichkeit der Ablegung der Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich so gehandhabt, dass im Sinne der Unternehmerprüfungsverordnung auch die dort vorgesehenen Möglichkeiten des Ersatzes der Unternehmerprüfung durch besondere Schulabschlüsse angerechnet wurden. Durch die jüngsten Änderungen der Unternehmerprüfungsverordnung wurde jeder Abschluss einer Höheren technischen Lehranstalt als gleichwertiger Ersatz für die Ablegung der Unternehmerprüfung anerkannt. Da aber ein HTL-Abschluss gemäß § 109 Abs. 1 lit. e eine Grundvoraussetzung für einen Fahrschulinhaber darstellt, wird dadurch auch das Erfordernis der (anrechenbaren) Unternehmerprüfung erfüllt. Die bisherige lit. i wird dadurch obsolet und kann entfallen.

Zu Z 88 (§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. d) und Z 89 (§ 122 Abs. 4):

Durch die beiden Änderungen im § 122 soll die Grundlage für eine Änderung der Fahrschulausbildung in Richtung einer sog. dualen Ausbildung geschaffen werden. Die Details dieser neuen Form der Ausbildung sind in der KDV festzulegen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Hauptschulung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten (Fahrstunden) nicht in der Fahrschule absolviert werden muss, sondern mit einem privaten Begleiter in Form von Übungsfahrten abgewickelt wird. Dadurch wird eine Möglichkeit geschaffen, dass die Stundenanzahl in der Fahrschule reduziert wird (von 18 auf 12 praktische Unterrichtseinheiten) und die Kosten der Ausbildung in der Fahrschule reduziert werden können.

§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. d:

Als Voraussetzung für die Bewilligung der Übungsfahrten muss statt wie bisher der 1. Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung in Zukunft die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter, und die praktische Vorschulung und Grundschulung in der Fahrschule absolviert worden sein.

§ 122 Abs. 4:

In Anlehnung an die positiven Erfahrungen mit der L17-Ausbildung müssen mindestens 1 000 km in Form von Übungsfahrten gefahren und darüber auch ein Fahrtenprotokoll geführt werden. Nach diesen 1 000 km ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt in der Fahrschule durchzuführen. Der Abschluss dieser Ausbildung erfolgt durch die Perfektionsschulung in der Fahrschule.

Zu Z 90 (§ 132 Abs. 21, Abs. 22, Abs. 23 und Abs. 24):

Hier werden die entsprechenden Übergangsbestimmungen geregelt.

Abs. 21 enthält die Übergangsregelungen für die Neuerungen des § 4 Abs. 5 (Sicherheitsgurte für Fahrzeuge der Klasse N3) und des § 6 Abs. 11 (Bremsanlage für bestimmte landwirtschaftliche Anhänger).

Abs. 22 enthält die Übergangsregelung hinsichtlich § 16 Abs. 1 (Nebelschlussleuchte für Anhänger) mit einem Stichtag für die erstmalige Zulassung.

Abs. 23 enthält die Übergangsregelung für die Neuerung des § 28 Abs. 3b (Angabe des Verbrauches und der CO2 Emissionen für Fahrzeuge der Klasse N1) und entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2004/3/EG.

Abs. 24 sieht vor, dass nach Aufhebung der §§ 39a und 39b H-Tafeln und E-Tafeln von Fahrzeugen entfernt werden dürfen.

Zu Z 91 (§ 134 Abs. 1):

Hier wird eine moderate, teilweise Indexanpassung des seit dem KFG 1955, BGBl. 223/1955 d.h. seit 50 Jahren unveränderten Strafrahmens durchgeführt.

Seit 1958 hat sich der Verbraucherpreisindex um 506,6 % bzw. seit 1966 (Entstehungsjahr des KFG 1967) um 397,6 % gesteigert (Quelle Statistik Austria).

Der tatsächliche Wert der Strafe hat sich seit dem Beschluss der Stammfassung des KFG 1967 bereits auf 1/4 verringert und steht nicht mehr im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers.

zu Z  92 (§ 134 Abs. 3):

Hier wird der Verweis auf die entsprechenden Absätze des § 106 an den neuen Aufbau des § 106 angepasst.

zu Z 93 (§ 134 Abs. 3d):

Hier werden die bisher in Artikel III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle und in Artikel IV Abs. der 4. KFG-Novelle enthaltenen Strafbestimmungen übernommen. Die Höhe der Organstrafverfügung für Verstoß gegen die Sturzhelmpflicht wird an die Höhe der Organstrafverfügung wegen Verstoß gegen die Gurtpflicht angeglichen und von 21 auf 35 Euro angehoben.

Zu Z 94 (§ 134 Abs. 4):

Die Schwere der festgestellten technischen Mängel bei Fahrzeugüberprüfungen rechtfertigt des Öfteren sehr hohe Geldstrafen und damit auch die Einbehaltung einer entsprechenden Sicherheitsleistung. Angesichts der Anhebung des Strafrahmens auf 5 000 Euro soll auch die Höhe der vorläufig einzuhebenden Sicherheit auf 2 180 Euro angehoben werden.

Um die Einhebung zu erleichtern, soll der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers gelten. Diese Anlehnung an ähnliche Bestimmungen im Güterbeförderungsgesetz soll die Einhebung der Strafgelder auch bei ausländischen Zulassungsbesitzern sicherstellen (Harmonisierung der Strafbestimmungen im Bereich des Straßenverkehrs).

Zu Z 95 (§ 134 Abs. 4a und 4b):

Es erfolgt eine Übernahme von Bestimmungen aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz bzw. Güterbeförderungsgesetz im Sinne einer Harmonisierung der Strafbestimmungen im Bereich des Straßenverkehrs. Es wird auch im Kraftfahrgesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Unterbrechung der Fahrt geschaffen, um die Einhebung der vorläufigen Sicherheit oder der Kostenersätze sicherzustellen.

Zu Z 96 (§ 135 Abs. 16):

Hier wir das Inkrafttreten geregelt.

Die neuen Bestimmungen über die Bremsanlagen bestimmter landwirtschaftlicher Anhänger, fälschungssichere Typenscheine, Verwendung von Licht am Tag und die neue Form der Führerscheinausbildung sollen am 1. Oktober 2005 in Kraft treten.

Die neuen Bestimmungen über die Personenbeförderung (Neufassung des § 106) sollen mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Die neuen Bestimmungen über die Genehmigungsdatenbank sollen gestaffelt in Kraft treten. Am 1. Jänner 2006 für lof-Fahrzeuge. Am 1. Jänner 2008 verpflichtend für alle anderen Fahrzeuge, wobei bereits ab 1. Jänner 2007 die Anwendung auf freiwilliger Basis möglich sein soll.

zu Z 97 (§ 136 Abs. 3):

Hier werden die Vollzugsbestimmungen des Artikel V Abs. 2 der 3. KFG-Novelle und des Artikel VII Abs. 3 der 4. KFG-Novelle übernommen.


Textgegenüberstellung

Artikel 1

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

      4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;

Z 5 bis Z 13 ...

      4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;

Z 5 bis Z 13 ...

      14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);

      14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);

      15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;

Z 15a bis Z 24 ...

      15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG;

Z 15a bis Z 24 ...

      25. Anhängewagen ein nicht unter Z. 12 fallender Anhänger mit mehr als einer Achse;

      25. Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen, davon mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse angekuppelter Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;

      26. Einachsanhänger ein nicht unter Z. 12 fallender Anhänger mit einer Achse;

      26. Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit einer Achse;

    26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1 000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;

    26b. Zentralachsanhänger ein Anhänger  mit einer starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichts des Anhängers oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;

 

    26d. land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie 2003/37/EG) ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;

 

    26e. gezogene auswechselbare Maschine (Richtlinie 2003/37/EG) ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff „gezogene auswechselbare Maschine“ fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;

      31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie;

      31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge die den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Festsetzung des Eigengewichts durch Verordnung festzulegen;

      43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,

      43. historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

            a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

            a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

            b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

            b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

      46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG. Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß.

      46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

§ 2. (2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

§ 2. (2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

        1. Krafträder das sind

        1. Krafträder das sind

          1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

         1.1. Kleinkrafträder (Motorfahrräder),

             1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

             1.1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),

             1.1.2 mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),

             1.1.2 dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),

         1.2. Motorräder (Klasse L3),

         1.2. Motorräder (Klasse L3e),

             1.2.1 Kleinmotorräder,

             1.2.1 Kleinmotorräder,

             1.2.2 Leichtmotorräder,

             1.2.2 Leichtmotorräder,

         1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

         1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),

          1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).

         1.4. Motordreiräder (Klasse L5e).

        2. Kraftwagen, das sind

        2. Kraftwagen, das sind

          2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

         2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

             2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),

            2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),

             2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

            2.1.2. Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

             2.1.3 Omnibusse,

            2.1.3. Omnibusse,

         2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

         2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),

          2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

          2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),

          2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

         2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

             2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),

            2.2.1. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können im Hinblick auf die Anwendung verschiedener Richtlinien eingeteilt werden in:

                     Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,

                     Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr             als 1 760 kg, oder

                     Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,

             2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und nicht mehr als 12 t (Klasse N2),

            2.2.2. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),

             2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),

            2.2.3. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),

          2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

         2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),

          2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),

         2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),

          2.5 Zugmaschinen,

         2.5. Zugmaschinen,

             2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),

            2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt in:

           Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegende Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.

           Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

           Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

           Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG).

             Klasse T5:Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

             2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

            2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

          2.6 Motorkarren,

         2.6. Motorkarren,

          2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

         2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

        3. Sonderkraftfahrzeuge.

        3. Sonderkraftfahrzeuge

 

         3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis C5 eingeteilt;

 

         3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1.

        4. Anhänger (Klasse O), das sind

        4. Anhänger das sind

          4.1 Anhängewagen,

         4.1. Anhängewagen,

          4.2 Einachsanhänger,

         4.2. Einachsanhänger,

          4.3 Sattelanhänger,

         4.3. Sattelanhänger,

          4.4 Zentralachsanhänger, jeweils unterteilt in:

          Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,

          Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,

          Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,

          Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.

         4.4. Zentralachsanhänger,

          4.5 Starrdeichselanhänger

 

         4.5. Starrdeichselanhänger jeweils unterteilt in:

    Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,

    Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,

    Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg

    Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,

oder, wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:

    Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu  1 500 kg   beträgt,

    Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als  1 500 kg   und bis zu 3 500 kg beträgt,

    Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als  3 500 kg   und bis zu 21 000 kg beträgt und

    Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:

Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;

Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40  km/h.

           Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

        5. Sonderanhänger.

        5. Sonderanhänger.

 

        6. Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S):

    Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,

    Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:

Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

§ 4. (4) ...

(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt werden, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

§ 4. (4) ...

(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2e), Motordreiräder (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

        1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

        1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

        2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

        2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

        3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) bis (7) ...

        3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) bis (7)...

§ 4.  (7a)  Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

(8) bis (9) ...

§ 4. (7a)  Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

(8) bis (9) ...

§ 6. (1) bis (10a) ...

(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern, dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist.

(12) bis (12b) ...

§ 6. (1) bis (10a) ...

(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern, dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist und deren Betätigungskraft nicht ausschließlich durch Muskelkraft aufgebracht wird.

(12) bis (12b) ...

§ 13. (1) bis (2)...

(3) Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen mit einer selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein; Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern (§ 2 Z. 25a) bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.

(4) bis (6) ...

§ 13. (1) bis (2)...

(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.

(4) bis (6) ...

§ 13. (7) Sattelanhänger und Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, dass diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.

 

§ 13. (7) Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger und Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern und Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, dass diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.

§ 14. (1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.

(2) bis (9) ...

§ 14. (1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

 

§ 14. (1a) Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.

(2) bis (9) ...

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG )

§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

 

§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

        1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

        1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

        2. einer oder zwei Schlussleuchten,

        2. einer oder zwei Schlussleuchten,

        3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

        3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

        4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

        4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

        5. einer oder zwei Bremsleuchten,

        5. einer oder zwei Bremsleuchten,

        6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,

        6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.

        7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

        7. eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

        8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

        8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

        9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,

        9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,

      10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

      10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

      11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

      11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

§ 15. (2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 11 ...

§ 15. (2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 11 ...

§ 15. (3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 12 ...

§ 15. (3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 12 ...

§ 15. (4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 12 ...

§ 15. (4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 12 ...

§ 15. (5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 14 ...

(6) ...

§ 15. (5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Z 1 bis Z 14

(6) ...

§ 16. (1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler. Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.

(2) bis (4) ...

§ 16. (1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Schluss- und Umrissleuchten, paarweisen Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.

(2) bis (4) ...

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

lit. a) bis lit. g) ...

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

lit. a) bis lit. g)...

        h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104.

(2) bis (4) ...

        h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104;

 

         i) bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes beleuchtete Warnleiteinrichtungen;

 

         j) Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes.

(2) bis (4) ...

§ 20. (5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

§ 20. (5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

        a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

        a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

        b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

        b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

        c) für den Rettungsdienst,

        c) für den Rettungsdienst,

        d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

        d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

        e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

        e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

         f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

         f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

        g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

        g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

        h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

        h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

         i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

         i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) ...

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) ...

§ 20. (6a)

(7) bis (8) ...

§ 20. (6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(7) bis (8) ...

Rückblickspiegel

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 23. Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 23. Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

§ 28. (1a) Die jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch dann als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im

          - Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG,

          - Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG, oder im

          - Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG

genannt werden.

(2)....

§ 28. (3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

§ 28. (3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

        1. das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste zulässige Sattellast, bei Starrdeichselanhängern auch die höchste zulässige Stützlast,

        1. die zulassungsrelevanten Daten,

        2. die höchsten zulässigen Achslasten,

        2. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

        3. die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen,

Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.

        4. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit nötig ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

 

Das in Z 1 angeführte höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie die in Z 2 angeführten höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen.

 

§ 28. (3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1 500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.

§ 28. (3a) Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht 3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.

§ 28. (3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl. Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.

§ 28. (3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 und N1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, Amtsblatt Nr. L 49 vom 19. Feber 2004 zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.

§ 28. (4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden. Bei der Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist vorzuschreiben, wie mit ihnen gezogene Anhänger beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung von Anhängern ist vorzuschreiben, wie Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden, beschaffen sein müssen. Dieser Absatz ist auch auf Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden.

(5) bis (9) ...

§ 28. (4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.

(5) bis (9) ...

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

        1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;

        1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;

        2. für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;

        2. für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;

        3. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.

        3. Information der Landeshauptmänner über Fälle der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;

 

        4. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.

§ 28a. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein zentrales Genehmigungsregister einzurichten. Durch Verordnung sind festzusetzen:

§ 28a. (2) Im Verfahren auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.

(3) bis (5) ...

        1. nähere Vorschriften über Inhalt, Anzahl und Form der zu sammelnden Daten über in der Europäischen Union erteilte EG-Betriebserlaubnisse oder deren Entziehung oder Ungültigkeitserklärung;

 

        2. nähere Vorschriften über die Weiterleitung der gemäß Z 1 registrierten Daten an Genehmigungsbehörden innerhalb der Europäischen Union.

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten auf elektronischem Weg ausgetauscht werden können.

(3) bis (5) ...

 

§ 28a. (6) Eine gemäß Abs. 1 erteilte EG-Betriebserlaubnis ersetzt die Genehmigung gemäß §§ 29, 31 oder 35.

(7) bis (11) ...

§ 28a. (6) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist das in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden.

(7) bis (11) ...

§ 28b. (1) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß § 30 auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Abs. 5 zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu versehen, dass dieser den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.

§ 28b. (1) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist dies in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist.

§ 28b. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht:

§ 28b. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,

        1. bei der Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung den entsprechenden Beschreibungsbogen zu verlangen;

        1. die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,

        2. die Vollständigkeit der in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Daten und deren Übereinstimmung mit dem Beschreibungsbogen zu überprüfen und allenfalls noch weitere für die Zulassung erforderliche Unterlagen zu verlangen;

        2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Einschreiter zu ersetzen,

        3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der gemäß Abs. 1 in Handel gebrachten Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den im Beschreibungsbogen enthaltenen Daten zu überprüfen.

        3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.

(3) bis (4) ...

Die Überprüfung nach Z 3 kann auch auf den Landeshauptmann übertragen werden. Nähere Vorschriften über die nach Z 2 und 3 durchzuführenden Überprüfungen sind durch Verordnung festzusetzen.

(3) bis (4) ...

 

§ 28b. (5) Wer ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß § 37 zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen:

§ 28b. (5) Wurde eine EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigten und kommt den Verpflichtungen des Abs. 1 nicht nach, hat der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist dies in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, Abl. L 10, vom 16. Jänner 2004, S 29, die Übereinstimmungsbescheinigung. Der für die Eingabe der Daten anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

        1. bei dem nach Abs. 1 zur Ausstellung des Typenscheines Berechtigten, oder

 

        2. über Antrag bei der für Einzelgenehmigungen nach § 31 zuständigen Behörde.

 

§ 28b. (6) Durch Verordnung ist festzulegen:

§ 28b. (6) Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen.

        1. Art und Inhalt der nach Abs. 5 Z 2 zu erfolgenden Überprüfung und

 

        2. Form und Inhalt des nach Abs. 5 Z 2 in Verbindung mit § 31 im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a auszustellenden Nachweises für die Zulassung.

 

§ 29. (1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die gemäß § 30 ein Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht wesentlich verändern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.

§ 29. (1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden. Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen.

 

§ 29. (1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EWG oder 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen, unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen (insbesondere für Fahrzeuge aus Kleinserien, auslaufenden Serien und Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können).

(2) ...

§ 29. (1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien und des § 28a zu erteilen.

(2) ...

§ 29. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.

§ 29. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und – soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 29. (4) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung der Type mit allen den Gegenstand der angestrebten Typengenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

§ 29. (4) Die Sachverständigen haben ihre Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung in der Bundesanstalt für Verkehr oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang der erforderlichen Einrichtungen nicht den des § 57a Abs. 2 überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten festzuhalten, das sich auf den Beschreibungsbogen der Type bezieht.

§ 29. (5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen. Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 3 letzter Satz hat der Spruch auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.

§ 29. (5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf den Beschreibungsbogen der Type zu beziehen.

§ 29. (6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur als genehmigt im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben für sie gemäß § 30 Abs. 7 in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten sind, und nur solange sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

§ 29. (6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

§ 29. (7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Typenprüfung (Abs. 4) und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

(8) ...

§ 29. (7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung, den Beschreibungsbogen der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

(8) ...

§ 30. (1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden vorgenommen werden.

(1a) ...

§ 30. (1) Wurde eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Von der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank kann abgesehen werden, wenn für die Type die Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei Fahrzeugen, bei denen ein Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher Datensatz dem Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder auf Anordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom Erzeuger oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten vorgenommen werden.

(1a) ...

§ 30. (2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

§ 30. (2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

§ 30. (3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.

(4) bis (8) ...

§ 30. (3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.

(4) bis (8) ...

 

Genehmigungsdatenbank

 

§ 30a. (1) Die Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Versicherungsverband) geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a zu speichern.

 

§ 30a. (2) Die Genehmigungsdaten bestehen aus

 

        1. den zulassungsrelevanten Daten eines durch die Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,

 

        2. den bei der Genehmigung des Fahrzeuges vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,

 

        3. den Daten über erteilte Genehmigungen von Änderungen und Ausnahmegenehmigungen und

 

        4. weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeugen verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

 

§ 30a. (3) Die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß § 29 genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis angehören, sind vom Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben, sofern diese durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hierfür gemäß Abs. 7 ermächtigt worden sind.

 

§ 30a. (4) Bei geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom Hersteller oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten anstelle der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können auf Antrag des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestells oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten von der Bundesanstalt für Verkehr Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der Aufwand der Bundesanstalt für Verkehr ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 und Abs. 6 zu vergüten. Der Antrag auf Eingabe der Typendaten kann von der Bundesanstalt für Verkehr abgewiesen werden, wenn aus dem Beschreibungsbogen der Type keine eindeutigen Typendaten erstellt werden können.

 

§ 30a. (5) Die Typendaten bestehen aus

 

        1. den bei der Typengenehmigung der Type festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder

 

        2. den Daten aller Ausführungen von Übereinstimmungsbescheinigungen  einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen für die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede Variante und Version des Fahrzeuges, und

 

        3. weiteren Daten, die für die Zulassung und Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten Typendatensätzen oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die Zulassungsstellen, sowie, falls zutreffend,

 

        4. den bei der Genehmigung der Type vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen und

 

        5. den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen für die Type.

 

Die Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer EG-Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigten Type sind die Typendaten entsprechend zu ergänzen.

 

§ 30a. (6) Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges abgeändert werden. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

 

§ 30a. (7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

        1. er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger bevollmächtigt sein,

 

        2. über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts, der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,

 

        3. über direkten Kontakt mit dem Erzeuger verfügen,

 

        4. als Bevollmächtigter über Zugang zu allen Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,

 

        5. entweder über eine elektronische Datenübernahme für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text, oder eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigte Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in Genehmigungsdatenbank verfügen,

 

        6. über ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Genehmigungsdaten verfügen.

 

Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank eingegeben Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu wiederrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.

 

§ 30a. (8) Wurde ein einzelnes  Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen Fahrzeug gemäß § 33 genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.

 

§ 30a. (9) Wird eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig, dürfen nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Bereits in der Genehmigungsdatenbank vorhandene Typendaten und Genehmigungsdaten sind entsprechend zu kennzeichnen und für die erstmalige Zulassung zu sperren. Diese Sperre darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.

 

§ 30a. (10) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die Datenbank, der erforderlichen Datenformate, der Zugriffsrechte sowie des Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen Daten festzusetzen.

Einzelgenehmigung

Einzelgenehmigung

§ 31. (1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

§ 31. (1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

        a) keiner genehmigten Type angehört

        1. keiner genehmigten Type angehört,

        b) einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),

        2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),

        c) einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder

        3. einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder

        d) einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist (§ 30 Abs. 7).

        4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

§ 31. (2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.

§ 31. (2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen oder die Bundesanstalt für Verkehr zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 31. (3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Fahrzeuges mit allen den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

§ 31. (3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

§ 31. (4) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 2 letzter Satz hat der Spruch auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. § 30 Abs. 8 gilt sinngemäß.

§ 31. (4) Werden bei der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 31. (5) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.

§ 31. (5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

§ 31. (6) Die Genehmigung eines Fahrzeuges gemäß Abs. 5 gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

§ 31. (6) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

§ 31. (7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

§ 31. (7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

§ 32. (1) Änderungen an einer genehmigten Type, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben betreffen, hat der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, unverzüglich dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.

(2) ....

§ 32. (1) Änderungen an einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige ein entsprechend abgeänderter Beschreibungsbogen anzuschließen.

(2)...

§ 32. (3) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so sind sie im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid entsprechend abzuändern; dies gilt jedoch nicht, soweit sich die Änderungen nur auf den Austausch von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz beschränken. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung des § 29 Abs. 3 und 4 ein Gutachten darüber einholen, ob durch die Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden.

§ 32. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob keine wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden und ob die Type nach den angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit dies von dem oder den Sachverständigen erkennbar ist - die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 32. (4) In Typenscheinen für Fahrzeuge der geänderten Type muss die Genehmigung der Änderung wiedergegeben sein.

(5) bis (6)...

§ 32. (4) Der Bescheid über die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten Beschreibungsbogen der Type zu beziehen. Die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank sind entsprechend zu ergänzen.

(5) bis (6) ...

§ 33. (1)...

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

§ 33. (1) ...

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

§ 33. (3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 33. (3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Kann im Zuge der Genehmigung kein neuer Zulassungsschein ausgestellt werden, ist dies in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken. Der Typenschein ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdaten ist dem Zulassungsschein beizufügen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 33. (3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.

(4) ...

§ 33. (3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben, wenn

 

        1. dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder

 

        2. diese Änderung eine Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.

 

Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen Der Typenschein ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdaten ist der Zulassungsbescheinigung beizufügen. Im Fall der Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

(4) ...

§ 33. (5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß. Eintragungen oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.

(6) bis (7) ...

§ 33. (5) Für Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.

(6) bis (7) ...

 

§ 33. (8) Ein Abbruch des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 34. (1) bis (3) ...

(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) bis (6) ...

§ 34. (1) bis (3) ...

(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) bis (6)...

 

§ 34. (7) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 37. (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

§ 37. (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

        a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind;

lit. b) bis lit. h) ...

        a) bei der erstmaligen Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden sind, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung ausgestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument;

lit. b) bis h) ...

 

§ 37. (2a) Die Zulassung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist. Eine Zulassung auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Sollte das nicht der Fall sein, so kann der Zulassungswerber die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank beim Landeshauptmann beantragen. Der Landeshauptmann hat auf Antrag die entsprechenden Fahrzeugdaten zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, soferne keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug noch mit der genehmigten Type übereinstimmt. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.

§ 37. (4) Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht und wurde auf Grund einer Typenprüfung (§ 29 Abs. 4) oder einer Einzelprüfung (§ 31 Abs. 2) oder einer besonderen Überprüfung im Sinne des § 56 Abs. 1 festgestellt, dass das Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung folgenden 18 Monate zugelassen werden; eine weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf Grund eines Antrags ohne Beibringung eines Nachweises gemäß Abs. 2 lit. a ist nur vor Ablauf dieser Frist und nur für die bis zu ihrem Ablauf verbleibende Zeit zulässig. Wird der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung der Behörde  vor Ablauf dieser Frist vorgelegt, so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein zu bestätigen.

§ 37. (4) entfällt

Kennzeichnung von Fahrzeugen mit höherem Höchstgewicht oder mit höheren Achshöchstlasten

§ 39a. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z. 32a) die im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muss, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt.

§ 39a. entfällt

Kennzeichnung von Fahrzeugen mit herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

§ 39b. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß § 28 Abs. 3a festgesetzt wurde, muss, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.

§ 39b. entfällt

§ 39. b. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt wurde.

 

§ 40a. (1) bis (4) ...

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

§ 40a. (1) bis (4) ...

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

        1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

        1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

        2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und in den Nachweis für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),

        2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,

 

        3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),

        3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),

        4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),

        4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),

        5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),

        5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),

        6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),

        6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),

        7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),

        7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),

        8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (§ 41 Abs. 5),

        8. Bestätigung der Zulassung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 41 Abs. 5),

        9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),

        9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),

      10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),

      10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),

      11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

      11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

      12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (§ 43 Abs. 2),

Z 13 bis Z 25 ...

      12. Bestätigung der Abmeldung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 43 Abs. 2),

Z 13 bis Z 25 ...

§ 40a. (6) ...

§ 40a. (6) ...

(6a) Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40b Abs. 6 verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.

§ 40a. (7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

§ 40a. (7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

        1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder

        1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder

        2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere

        2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere

            a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,

            a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,

            b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder

            b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder

            c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

            c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

(8) ...

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

(8) ...

§ 40a. (9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 durch den Landeshauptmann dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die befristete Ermächtigung umfasst auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden erteilt werden.

§ 40a. (9) entfällt

§ 40a. (10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfassten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.

§ 40a. (10) entfällt

§ 41. (3a) Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs.  3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu entrichten.

(4) ...

§ 41. (3a) entfällt

§ 41. (5) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.

(6) bis (7) ...

§ 41. (5) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.

(6) bis (7) ...

§ 42. (1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

§ 42. (1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Fahrzeugdatensatzes, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

§ 42. (2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypennummer eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.

(3) ...

§ 42. (2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.

(3)...

§ 43. (1)

(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist der Typenschein des Fahrzeuges, der Bescheid für die Einzelgenehmigung oder die Bestätigung für die Zulassung mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.

(1b) ...

§ 43. (1)

(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.

(1b)...

§ 43. (2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesen Dokumenten die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.

§ 43. (2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.

§ 43. (3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der Abmeldung an, freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug derselben Untergruppe (§ 3), dessen Zulassung er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.

(4) bis (7) ...

§ 43, (3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der

 

        1. Abmeldung oder

 

        2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen

 

        3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens

 

an freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug, dessen Zulassung er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.

(4) bis (7) ...

 

§ 43. (8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen.

§ 44. (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

§ 44. (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

        a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

        a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

        b) der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,

        b) der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,

        c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder

        c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder

        d) der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.

        d) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.

§ 44. (2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

§ 44. (2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

        a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

        a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

        b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,

        b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,

        c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,

        c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,

        d) ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),

        d) ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),

        e) der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder

        e) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder

         f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.

         f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.

        g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

        g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

        h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder

        h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder

         i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.

(3) bis (5) ...

         i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.

(3) bis (5) ...

§ 47. (1) bis (4a)...

(4b) Der zur Ausstellung eines Typenscheines gemäß § 28b Abs. 1 Berechtigte oder gemäß § 30 Abs. 1 Verpflichtete hat die fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Ausstellung des Zulassungsscheines benötigt werden, im Wege der Datenfernübertragung der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten die bei der Fahrzeuggenehmigung erfassten fahrzeugspezifischen Daten dieser Zulassungsevidenz übermitteln. Diese Daten sind in der Zulassungsevidenz zu speichern und für Zulassungsvorgänge verfügbar zu machen.

(5) bis (6) ...

§ 47. (1) bis (4a)...

(4b) entfällt

§ 56. (1) bis (3) ...

(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (§ 57 Abs. 2) eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) ...

§ 56. (1) bis (3) ...

(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5)...

§ 57. (1) ...

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes einzuholen.

(3) ...

§. 57. (1)...

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einer vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Einrichtung einzuholen.

(3) ...

§ 57. (4) Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder die Bundesanstalt für Verkehr die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4a) ...

§ 57. (4) Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder die Bundesanstalt für Verkehr die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals und ihrer Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4a) ...

§ 57. (5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.

§ 57. (5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.

§ 57. (6) Ergibt die Überprüfung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so hat die Behörde dies auf dem Typenschein oder dem Bescheid über die Einzelgenehmigung und auf dem Zulassungsschein zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt keiner Stempelgebühr.

(7) bis (9) ...

§ 57. (6) Die Behörde hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so hat die Behörde dies auf dem Fahrzeug-Genehmigungsdokument und auf dem Zulassungsschein zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt keiner Stempelgebühr.

(7) bis (9) ...

§ 57a. (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

§ 57a. (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

        1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

        1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

        2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

        2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

        3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

        3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

        4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

        4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, auf Antrag die Zulassungsbescheinigung neu auszustellen oder zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 einzuholen. Für diese Ausstellung oder Verlängerung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

§ 57a. (1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorgesehen.

§ 57a. (1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug der ermächtigten Einrichtung zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Krafträdern und Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise -allenfalls in Kopie- vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.

§ 57a. (1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

§ 57a. (1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden.

§ 57a. (2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) ...

 

§ 57a. (2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a)...

57a.  (3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

57a.  (3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

        1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

        1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

        2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

        2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

        3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

        3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

            a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet oder

            a. ein höchstes  zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

            b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

            b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

            c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

            c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

        4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre. Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

       „4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.

§ 57a.  (4) Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 57a. (4) Die ermächtigte Einrichtung hat über den Zustand eines ihr gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 57a. (4a) Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen.  Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Ziviltechniker oder Gewerbetreibende hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt (Abs. 4), auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.

§ 57a. (4a) Die ermächtigte Einrichtung kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Die ermächtigte Einrichtung hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf ihre Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.

§ 57a. (5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

§ 57a. (5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Kraftrad oder das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat die ermächtigte Einrichtung eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Die ermächtigte Einrichtung  hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

§ 57a. (6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

(7) bis (7a)...

§ 57a. (6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einer gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

(7) bis (7a) ...

§ 57a. (7b) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 7 wiederholt verletzt.

(7c) bis (8) ...

§ 57a. (7b) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 7a wiederholt verletzt.

(7c) bis (8) ...

§ 57a. (9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.

(10) ...

§ 57a. (9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einer gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Kraftrad oder das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat die ermächtigte Einrichtung hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.

(10) ...

§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

§ 87.  (1) ...

(2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muss so angeordnet sein, dass der Lenker vor Behinderungen durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muss gegeben sein. Der Lenker muss vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muss vom Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können. Die größte Breite des Fahrzeuges muss dem Lenker in geeigneter Weise erkennbar gemacht sein.

(3) bis (6) ...

§ 87. (1) ...

(2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muss so angeordnet sein, dass der Lenker vor Behinderungen durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muss gegeben sein. Der Lenker muss vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muss vom Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können.

(3) bis (6) ...

§ 99. (1) bis (4) ..

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlussleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

§ 99. (1) bis (4) ...

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

 

§ 99. (5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.

§ 99. (6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

§ 99. (6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

        a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,

        a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,

        b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,

        b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,

        c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,

        c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,

        d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,

        d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,

        e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,

        e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,

         f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,

         f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,

        g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,

        g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,

        h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,

        h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,

         i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt sind,

         i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt sind,

         j) die im Eich- und Vermessungswesen oder die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,

         j) die im Eich- und Vermessungswesen oder die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,

        k) die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,

        k) die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,

         l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,

         l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,

       m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten.

       m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten,

 

        n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und eine Breite von 2,60 m überschreiten.

Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuten in unzulässig.

(7) bis (8) ...

Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuten in unzulässig.

(7) bis (8) ...

§ 101. (1) bis (6) ...

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(8) ...

§ 101. (1) bis (6) ...

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(8) ...

§ 102. (1) bis (11d) ...

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

§ 102. (1) bis (11d) ...

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

        a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

        a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

        b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,

        b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,

        c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

        c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

        d) des § 85,

        d) des § 85,

        e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

        e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

         f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

         f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

        g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,

        g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,

        h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,

        h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,

         i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden,

         i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden,

         j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff),

         j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff),

        k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).

        k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.

(13) ...

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden. Die durch eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.

(13) ...

§ 103. (1) bis (2) ...

(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie z.B. reflektierende Warnweste) beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

(3a) bis (9) ...

§ 103. (1) bis (2) ...

(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie z.B. reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges, das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

(3a) bis (9) ...

Personenbeförderung

Personenbeförderung

§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden.

§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.

§ 106. (1a) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, dürfen mit Kraftwagen und Motordreirädern nicht auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen befördert werden. Dies gilt jedoch nicht

 

        1. für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze im Fahrzeug von Kindern besetzt sind,

 

        2. für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

 

        3. bei der Verwendung von geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtungen für Kinder, welche die Gefahren von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

 

§ 106. (1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

 

§ 106. (1c) Abs. 1b gilt nicht

 

        1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt;

 

        2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes;

 

        3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind;

 

        4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 6;

 

        5. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei Schülertransporten gemäß Abs. 6;

 

        6. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei faktischer Unmöglichkeit der Verwendung von geeigneten Rückhalteeinrichtungen wegen der Anzahl der beförderten Kinder (Abs. 3);

 

        7. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften.

 

§ 106. (1d) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 1c Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches einer Rückhalteeinrichtung oder der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu beziehen. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

 

§ 106. (1e) Der Lenker hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1b und Abs. 1c und des Artikels III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1990 weiters dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

 

        1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

 

        2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

§ 106. (2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und Kombinationskraftwagen oder auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter 12 Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.

§ 106. (2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

§ 106. (3) Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c), nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 sind bei anderen Fahrzeugen Kinder unter sechs Jahren nicht und Kinder zwischen sechs und 14 Jahren wie folgt zu zählen:

§ 106. (3) Der Abs. 2 gilt nicht

        1. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit zwei Sitzplätzen zählen drei Kinder als zwei Personen

        1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

        2. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit drei Sitzplätzen zählen vier Kinder als drei Personen.

        2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

Unbeschadet des Abs. 6 dürfen außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden.

 

        3. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

 

        4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

 

        5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.

§ 106. (4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.

§ 106. (4) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

 

        1. durch den Lenker,

 

        2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person,

 

        3. durch audiovisuelle Mittel (z. B. Videoaufzeichnung),

 

        4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.

§ 106. (5) Die Behörde kann die Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften erforderlichen Berechtigungen zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind, dass ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher ein- und aussteigen können. Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage (§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage muss eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser Absatz gilt nicht für Heeresfahrzeuge.

§ 106. (5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

 

        1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

 

        2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,

 

        3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.

 

Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise automatisch selbst ab.

§ 106. (6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 dürfen bei Schülertransporten mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, mehr als acht, jedoch nicht mehr als 14 Schüler oder zwölf Schüler und eine erwachsene Begleitperson befördert werden. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von

§ 106. (6) Abs. 5 gilt nicht

        a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,

        1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,

        b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder

        2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,

 

        c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

        3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,

Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen am Dach des Omnibusses zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f) angebracht sein.

        4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 8,

 

        5. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,

 

        6. für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

 

In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.

§ 106. (7) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern (§ 87 Abs. 3) dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.

§ 106. (7) Der Lenker eines

 

        1. Kraftrades oder

 

        2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder

 

        3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,

 

ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

§ 106. (8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden.

§ 106. (8) Abs. 7 gilt nicht

 

        1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

 

        2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

§ 106. (8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

§ 106. (9) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5, 7 und 8 ausgenommen.

§ 106. (9) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen

 

        1. einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches

 

            a) eines Sicherheitsgurtes          oder

 

            b) einer Rückhalteeinrichtung oder

 

            c) eines Sturzhelmes oder

 

        2. der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches

 

            a) eines Sicherheitsgurtes bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen oder

 

            b) bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu beziehen.

 

Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung oder Beschaffenheit nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

§ 106. (10) Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f) angebracht sein. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von

 

        1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,

 

        2. schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder

 

        3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

 

§ 106. (11) Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden und wenn sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.

 

§ 106. (12) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.

 

§ 106. (13) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.

 

§ 106. (14) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

§ 106. (15) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 10 bis 13 ausgenommen.

§ 107. (1) bis (2)...

(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 über die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.

(4) ...

§ 107. (1) bis (2) ...

(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.

(4) ...

§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

        a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

        a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

        b) vertrauenswürdig sind,

        b) vertrauenswürdig sind,

        c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

        c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

        d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

        d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

        e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,

        e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,

         f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,

         f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,

        g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,

        g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,

        h) glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die

        h) glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die

         i) die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens 160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt haben; und die

entfällt

         j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

(2) bis (9) ...

         j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

(2) bis (9) ...

§ 122. (1) ..

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 122. (1) ..

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

        1. der Begleiter

        1. der Begleiter

            a) muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,

            a) muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,

            b) muss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,

            b) muss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,

            c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

            c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

            d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

            d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

        2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss

        2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss

            a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

            a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

            b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

            b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

            c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und

            c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und

            d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;

            d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;

        3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

        3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

            a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

            a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

            b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

(3) ...

            b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

(3) ...

§ 122. (4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei einer Fahrschule im Rahmen des zweiten Teiles der Mindestschulung am theoretischen Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der Mindestschulung für die Ausbildung durch Übungsfahrten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

(5) bis (8) ...

§ 122. (4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll im Sinne des § 19 Abs. 8 FSG zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen.

(5) bis (8) ...

Beirat für historische Kraftfahrzeuge

Beirat für historische Fahrzeuge

§ 131b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

§ 131b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

§ 131b. (3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:

§ 131b. (3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:

        1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und

        1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und

        2. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind, der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie, von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen, der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.

(4) und (5) ...

        2. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind, der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie, von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen, der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.

(4) und (5)...

§ 132. (1) bis (20) ...

 

§ 132. (1) bis (20) ...

(21) § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

 

§ 132. (22) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

 

§ 132. (23) § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und III dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG ermittelt worden sind.

 

§ 132. (24) Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und  39b können nach außer Kraft treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) bis (2) ...

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) bis (2) ...

§ 134. (3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

(3a) bis (3c) ...

§ 134. (3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1, Abs. 5, und Abs. 12 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

(3a) bis (3c) ...

§ 134. (3d)

§ 134. (3d) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

 

        1. die im § 106 Abs.  2 angeführte Verpflichtung, oder

 

        2. die im § 106 Abs.  7 angeführte Verpflichtung

 

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

§ 134. (4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.

(5) bis (6) ...

§ 134. (4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

 

§ 134. (4a) Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

 

§ 134. (4b) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) bis (6) ...

§ 135. (1) bis (15)...

§ 135. (1) bis (15) ...

(16) Es treten in Kraft

 

        1. § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 11, § 30 Abs. 2, § 99 Abs. 5a, § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 122 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Oktober 2005.

 

        2. § 57a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 5 und Abs. 9, jeweils hinsichtlich der Neuerung betreffend Krafträder, § 103 Abs. 3, § 106, § 107 Abs. 3, § 134 Abs. 3, § 134 Abs. 3d und § 136 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Jänner 2006.

 

        3. § 28a Abs. 6, § 28b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und Abs. 3, § 30a, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 und Abs. 8, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4, § 47 Abs. 4b und § 57 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge (Klasse lof) mit 1. Jänner 2006, hinsichtlich der anderen Fahrzeuge mit 1. Jänner 2008, wobei die neuen Bestimmungen freiwillig auch schon ab 1. Jänner 2007 angewendet werden dürfen. Ermächtigungen gemäß § 30a Abs. 7 von Erzeugern oder deren Bevollmächtigten können bereits ein Monat vor den jeweiligen Inkrafttretensterminen vorgenommen werden. Die Ausstellung eines Zulassungsscheines in einer Landesprüfstelle (§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a) ist jedenfalls erst ab 1. Jänner 2007 möglich.

 

        4. § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III mit 1. Jänner 2007.

 

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

§ 136. (1) bis (2) ...

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 30 Z. 13 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)

(3a) bis (6) ...

§ 136.  (1) bis (2) ...

(3) Mit der Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3a) bis (6) ...

Artikel 2

Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle

Art. III (1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

Art. III (1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

(2) entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

        1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

 

        2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt.

 

        3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

 

        4. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

 

        5. für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

 

        6. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr

 

(3) entfällt

 

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder  Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder  Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

(5) Wer

        1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

        1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

        2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 490 VStG mit einer Geldstrafe von  35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu  72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

        2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 490 VStG mit einer Geldstrafe von  35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu  72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. § 105 StVO 1960 bleibt unverändert.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. § 105 StVO 1960 bleibt unverändert.

(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Art. V (1)  Mit der Vollziehung der Art. I und II ist gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, der Bundesminister für Verkehr betraut.

Art. V (1)  Mit der Vollziehung der Art. I und II ist gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, der Bundesminister für Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. III Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. III Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des Art. III Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen.

(2) entfällt

 

 

Artikel 3

Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

Art. IV (1) Der Lenker eines

Art. IV (1) Der Lenker eines

        1. Kraftrades oder

        1. Kraftrades oder

        2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder

        2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder

        3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,

        3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,

ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.

ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

(2 ) Der Abs. 1 gilt nicht

        1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

        1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

        2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

        2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

        3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

        3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.

(3) entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

(5) Wer

(5) Wer

            a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

            a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

            b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

            b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 € zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 € zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. § 105 StVO bleibt unberührt.

(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. § 105 StVO bleibt unberührt.

(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Art. VII (1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich nach § 136 in der Fassung des Art. I Z 298 bis 300.

Art. VII (1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich nach § 136 in der Fassung des Art. I Z 298 bis 300.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II bis IIIa, V und VI ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II bis IIIa, V und VI ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Art. IV Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. IV Abs. 3 bis 6 der Bundesminister für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des Art. IV Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen.

(3) entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2005.