Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle), die 3. und die
4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
26. KFG-Novelle
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17529/2004, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 1 Z 4c, Z 14, Z 15 und § 2 Abs. 2 wird
jeweils der Ausdruck „Richtlinie 92/61/EWG“ durch den Ausdruck „Richtlinie
2002/24/EG“ ersetzt.
2. § 2
Abs. 1 Z 25 lautet:
„25. Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger
mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen, davon
mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht
beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug
überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse angekuppelter
Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;“
3. § 2
Abs. 1 Z 26 lautet:
„26. Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit
einer Achse;“
4. § 2
Abs. 1 Z 26b lautet:
„26b. Zentralachsanhänger ein Anhänger mit einer starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem
Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind),
dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichts
des Anhängers oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug
übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;“
5. Nach § 2
Abs. 1 Z 26c werden folgende Z 26d und Z 26e eingefügt:
„26d. land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie 2003/37/EG)
ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen
zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz
in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger,
deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff „land-
oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge, die an eine
Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind,
wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der
Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht
dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;
26e. gezogene auswechselbare Maschine (Richtlinie 2003/37/EG) ein Gerät
zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer
Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert
oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für
die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und
Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten
oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff
„gezogene auswechselbare Maschine“ fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt
sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät
ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das
Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse
dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;“
6.
§ 2 Abs. 1 Z 31 lautet:
„31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig
ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden
Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten
Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie;
für Fahrzeuge die den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen
angehören hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die
Festsetzung des Eigengewichts durch Verordnung festzulegen;“
7. In § 2
Abs. 1 Z 43, in der Überschrift zu § 131b, in § 131b
Abs. 1 und § 131b Abs. 3 wird jeweils das Wort „Kraftfahrzeug“ in seinen verschiedenen grammatikalischen
Formen durch das Wort „Fahrzeug“ in der jeweils grammatikalisch richtigen
Form ersetzt.
8. § 2
Abs. 1 Z 46 lautet:
„46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der
Richtlinie 2003/37/EG.“
9. § 3
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen
eingeteilt:
„1. Krafträder das sind
1.1. Kleinkrafträder (Motorfahrräder),
1.1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e,
Motorfahrräder),
1.1.2 dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
1.2. Motorräder (Klasse L3e),
1.2.1 Kleinmotorräder,
1.2.2 Leichtmotorräder,
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
1.4. Motordreiräder (Klasse L5e).
2. Kraftwagen, das sind
2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Klasse M),
2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
2.1.2. Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
2.1.3. Omnibusse,
2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 5 000 kg (Klasse M3),
2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
2.2.1. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1);
diese können im Hinblick auf die Anwendung verschiedener Richtlinien eingeteilt
werden in:
Gruppe I:
Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
Gruppe II:
Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als
1 760 kg, oder
Gruppe III:
Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
2.2.2. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als
12 000 kg (Klasse N2),
2.2.3. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),“
2.5. Zugmaschinen,
2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt
in:
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem
Fahrer am nächsten liegende Achse von mindestens 1 150 mm, einer
Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer
Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite
von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von
mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der
Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der
mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in
fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer
Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis
40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der
Richtlinie 2003/37/EG).
Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach
Z 2.5.1,
2.6. Motorkarren,
2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis
2.6. fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge
3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog
zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die
Klassen C1 bis C5 eingeteilt;
3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach
Z 3.1.
4. Anhänger das sind
4.1. Anhängewagen,
4.2. Einachsanhänger,
4.3. Sattelanhänger,
4.4. Zentralachsanhänger,
4.5. Starrdeichselanhänger
jeweils
unterteilt in:
Klasse O1:Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
Klasse O2:
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht
mehr als 3 500 kg,
Klasse O3:
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
nicht mehr als 10 000 kg
Klasse O4:
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
oder, wenn
es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:
Klasse R1:
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu
1 500 kg
beträgt,
Klasse R2:
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
1 500 kg
und bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse R3:
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
3 500 kg
und bis zu 21 000 kg beträgt und
Klasse R4:
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
21 000 kg
beträgt.
Ferner
wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die
sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;
Buchstabe „b“
für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40
km/h.
Die für
die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche
Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden
übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum
zulässigen Höchstwert beladen ist.
5. Sonderanhänger.
6. Gezogene auswechselbare
lof-Maschine (Klasse S):
Klasse S1:
Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder
Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse
bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse S2:
Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und
Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse
mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner
wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der
Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“
oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“
für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
Buchstabe
„b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.“
10. § 4
Abs. 5 lautet:
„(5) Kraftfahrzeuge
der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der
Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den
Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3
und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige)
Kleinkrafträder (Klasse L2e), Motordreiräder (Klasse L5e), vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit
Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am
Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung
angeordnet sind,
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte
Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit
Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“
11. § 4
Abs. 7a lautet:
„(7a) Bei
Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der
Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren
Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten
44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem
Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere
Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge
jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten.
Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von
Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“
12. § 6
Abs. 11 letzter Satz lautet:
„Landwirtschaftliche
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder
eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen
ist und
deren Betätigungskraft nicht ausschließlich durch Muskelkraft aufgebracht
wird.“
13.
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss
gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar
sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die
einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Omnibusse, die zum Ziehen von
Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig
schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel
des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.“
14. § 13
Abs. 7 lautet:
„(7) Sattelanhänger,
Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger und Einachsanhänger außer
Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein,
durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen);
dies gilt jedoch nicht bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern und
Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, dass
diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden
kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in
eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.“
15. § 14
Abs. 1 lautet:
„(1) Kraftwagen müssen
vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht
und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit
einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht
sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht
erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht
muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das
Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als
unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten
können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die
Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur
gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der
Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den
Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine
Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder
handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder
Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren
Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.“
16. Nach § 14
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Kraftwagen
dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit
denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der
sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu
der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.“
17. Die Überschrift
zu § 15 lautet:
„Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich
der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG
)“
18. § 15
Abs. 1 lautet:
„(1) Zweirädrige
Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit
folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2. einer oder zwei Schlussleuchten,
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen
gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal,
sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.
Ferner
dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
angebracht sein:
7. eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere
Kennzeichen,
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.“
19. In § 15
Abs. 2 lautet der einleitende Satzteil:
„Dreirädrige
Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“
20. In § 15
Abs. 3 lautet der einleitende Satzteil:
„Krafträder
im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit
folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“
21. In § 15
Abs. 4 lautet der einleitende Satzteil:
„Krafträder
mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet
sein:“
22. In § 15
Abs. 5 lautet der einleitende Satzteil:
„Dreirädrige
Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge
im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“
23. § 16
Abs. 1 lautet:
„(1) Für Anhänger
gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Schluss- und
Umrissleuchten, paarweisen Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und
Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für
Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch
nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten
getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht
sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren
größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit
einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für
Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen
auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren
Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c)
angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch
auf diesem Rückstrahler angebracht sein.“
24. In § 20
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende lit. i und j angefügt:
„i) bei Fahrzeugen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes
beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
j) Beleuchtungseinrichtungen an historischen
Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes.“
25. § 20
Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„In den
Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich
nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder
Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert.“
26. Nach § 20 Abs. 6 wird folgender
Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Bewilligung
nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“
27. § 23 samt
Überschrift lautet:
„Rückblickspiegel
und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
§ 23.
Kraftfahrzeuge müssen
mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls
anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so
angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und
hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt
oder beladen ist.“
28. Nach § 28
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die jeweiligen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch dann als erfüllt, wenn das
Fahrzeug anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die entsprechenden
harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im
- Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG,
- Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG,
oder im
- Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG
genannt
werden.“
29. § 28
Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 4 lauten:
„(3) Bei der
Genehmigung sind festzusetzen:
1. die zulassungsrelevanten Daten,
2. soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur
Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur
Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein
müssen.
Die
zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der
Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und
aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten
zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
durch Verordnung festzusetzen.
(3a) Das höchste
zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten
zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen,
höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten.
Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als
80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als
60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als
30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4
Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das
höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und
der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht
3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige
Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des
Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2
kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite
angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste
zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag
festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.
(3b) Der Erzeuger
eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 und N1 ist verpflichtet, für jedes von
ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in
der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, Amtsblatt Nr. L 49 vom
19. Feber 2004 zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die
Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben
sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt
des Typenscheines ersichtlich zu machen.
(4) Sattelzugfahrzeuge
und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.“
30. § 28a
Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung,
Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis
gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und
2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständigen
technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen
sind;
2. für Mitteilungen an die Kommission
der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;
3. Information der Landeshauptmänner über Fälle
der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen
Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
4. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.
(2) Im Verfahren auf
Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in
den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für
Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien
gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale
eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht
erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.“
31. § 28a
Abs. 6 lautet:
„(6) Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine
Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden
Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich
Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte
Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die
Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für
andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen
und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der
Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung
ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine
Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War
das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist das in den Genehmigungsdaten
entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung
unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die
Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß
§ 57a angelegt werden.“
32. § 28b
Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine
Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden
Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich
Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Er hat
für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die eine
gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge
dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige
Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine
Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland
zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem
genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen,
ist dies in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der
wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung
fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines
positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann
durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung
im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere
Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer
Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,
1. die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens
einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig
vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,
2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der
erstellten Musterdatensätze zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von
Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen
Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Genehmigungsdaten festgestellt, ist
der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angefallene
Aufwand nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom
Einschreiter zu ersetzen,
3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu
ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne
Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit
den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.“
33. § 28b
Abs. 5 und Abs. 6 lauten:
„(5) Wurde eine
EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der
EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich
Bevollmächtigten und kommt den Verpflichtungen des Abs. 1 nicht nach, hat
der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers
eines mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges,
das in Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge
dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine
Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland
zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem
genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen,
ist dies in den Genehmigungsdaten entsprechend zu vermerken; ist bei einem der
wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung
fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven
Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis
eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der
Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß
§ 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland
zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine
Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung
der Richtlinie 2003/127/EG, Abl. L 10, vom 16. Jänner 2004,
S 29, die Übereinstimmungsbescheinigung. Der für die Eingabe der Daten
anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131
Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
(6)
Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber
einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 in
Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und
ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung
bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt worden,
ist dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen.
Dieser hat den betroffenen Mitgliedsstaat um Übermittlung des
Genehmigungsbogens und seiner Anlagen ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht
stattgegeben oder bestreitet der Mitgliedsstaat die Erteilung der
EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf Eingabe der Genehmigungsdaten vom
Landeshauptmann zurückzuweisen.“
34. § 29
Abs. 1 und Abs. 1a lauten:
„(1) Als Typen im
Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so
gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten
in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese
Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile
oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35
Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren
Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden,
die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die
Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht
verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.
Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt
werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien
fallen.
(1a)
Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige
Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den
Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG,
2002/24/EG oder 2003/37/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser
Richtlinien und des § 28a zu erteilen.“
35. § 29
Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 lauten:
„(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung
über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß
§ 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type
nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, und – soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar
ist – die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) Die
Sachverständigen haben ihre Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung,
der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung
erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung in der Bundesanstalt
für Verkehr oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang der
erforderlichen Einrichtungen nicht den des § 57a Abs. 2
überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten
festzuhalten, das sich auf den Beschreibungsbogen der Type bezieht.
(5) Wird die Type
genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf den Beschreibungsbogen der
Type zu beziehen.
(6) Bei Anträgen auf
Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im
Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter
Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für
Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als
genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung bestimmt sind.
(7)
Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung,
den Beschreibungsbogen der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die
Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind,
festzusetzen.“
36. § 30
Abs. 1 lautet:
„(1) Wurde eine
Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige Erzeuger
dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2
Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten
Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und die Genehmigungsdaten
des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Von der Eingabe der
Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank kann abgesehen werden, wenn für
die Type die Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der
Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer
bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung
mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im
Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei
Fahrzeugen, bei denen ein Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher
Datensatz dem Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für
ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist
unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder
wenn Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt.
Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder
auf Anordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom
Erzeuger oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten vorgenommen
werden.“
37. § 30
Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Der Typenschein
muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher
sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder
durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen
als Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist
er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere
Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.
(3) Wer nicht mehr das
Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht
mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in
Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge
keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank
eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der
Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type
abzuliefern.“
38. Nach § 30
wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
„Genehmigungsdatenbank
§ 30a.
(1) Die
Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer
(Versicherungsverband) geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz
gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die
Genehmigungsdaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und
die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung
im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a zu speichern.
(2) Die
Genehmigungsdaten bestehen aus
1. den zulassungsrelevanten Daten eines durch die
Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,
2. den bei der Genehmigung des Fahrzeuges
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,
3. den Daten über erteilte Genehmigungen von
Änderungen und Ausnahmegenehmigungen und
4. weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeugen verbundenen
Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die
Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß § 29
genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis angehören, sind vom
Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben, sofern diese durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hierfür gemäß
Abs. 7 ermächtigt worden sind.
(4) Bei geringer
Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom
Hersteller oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten anstelle
der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die
Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der
Genehmigungsdaten. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in
Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an
verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können auf Antrag des Erzeugers
des Fahrzeuges oder Fahrgestells oder seines gemäß § 29 Abs. 2
Bevollmächtigten von der Bundesanstalt für Verkehr Typendaten in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der Aufwand der Bundesanstalt für
Verkehr ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 und
Abs. 6 zu vergüten. Der Antrag auf Eingabe der Typendaten kann von der
Bundesanstalt für Verkehr abgewiesen werden, wenn aus dem Beschreibungsbogen
der Type keine eindeutigen Typendaten erstellt werden können.
(5) Die Typendaten
bestehen aus
1. den bei der Typengenehmigung der Type
festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder
2. den Daten aller Ausführungen von
Übereinstimmungsbescheinigungen
einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen für
die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede
Variante und Version des Fahrzeuges, und
3. weiteren Daten, die für die Zulassung und
Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie
beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von
Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten
Typendatensätzen oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die
Zulassungsstellen, sowie, falls zutreffend,
4. den bei der Genehmigung der Type
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen und
5. den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen
für die Type.
Die
Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu
speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei
der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer
EG-Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigten Type sind die Typendaten
entsprechend zu ergänzen.
(6) Die Typendaten und
Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges
abgeändert werden. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte
Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach
Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu
ersetzen.
(7) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren
gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden
Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in
einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger
bevollmächtigt sein,
2. über geeignetes Personal mit ausreichenden
Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts,
der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,
3. über direkten Kontakt mit dem Erzeuger
verfügen,
4. als Bevollmächtigter über Zugang zu allen
Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu
allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,
5. entweder über eine elektronische Datenübernahme
für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete
Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank
erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text,
oder eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigte
Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in
Genehmigungsdatenbank verfügen,
6. über ein vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die
Genehmigungsdaten verfügen.
Die
Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der
Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der
Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank
eingegeben Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln
treffen. Den Anordnungen des Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank
verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank
eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der
Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt
werden. Die Ermächtigung ist zu wiederrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht
sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten
fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige
Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht
besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von
ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust
dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls
vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die
Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt
werden.
(8) Wurde ein
einzelnes Fahrzeug gemäß § 31
genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen
Fahrzeug gemäß § 33 genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges
in der Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.
(9) Wird eine
Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in
diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig, dürfen
nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine diesbezügliche
Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Bereits in der Genehmigungsdatenbank vorhandene
Typendaten und Genehmigungsdaten sind entsprechend zu kennzeichnen und für die
erstmalige Zulassung zu sperren. Diese Sperre darf erst nach Erteilung einer
entsprechenden Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.
(10) Durch Verordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die Datenbank, der
erforderlichen Datenformate, der Zugriffsrechte sowie des
Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen
Daten festzusetzen.“
39. § 31 samt
Überschrift lautet:
„Einzelgenehmigung
§ 31.
(1) Die Genehmigung
eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher
Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
1. keiner genehmigten Type angehört,
2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche
technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33
Abs. 2),
3. einer genehmigten Type angehört und der
Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein
Typenschein erlangt werden kann, oder
4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom
Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur
Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(2) Über die
Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen
Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des
rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein
inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte
oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der
Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung
ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger
oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131) darüber einzuholen, ob das
Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit
dies durch den Sachverständigen oder die Bundesanstalt für Verkehr zumutbar
erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
(3) Die
Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung
abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme
der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das
Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die
zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der
angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
(4) Werden bei der
Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist
auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein
Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte
Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann
zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände
sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
(5) Der Spruch des
Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder
bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits
zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch
wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges
sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben.
(6) Über einen Antrag
auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten
Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu
entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist
das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten
Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand
des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung
ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das
Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
bestimmt ist.
(7) Durch Verordnung
sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die
Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung
vorzulegen sind, festzusetzen.“
40. § 32
Abs. 1 lautet:
„(1) Änderungen an
einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des
Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der
Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei
Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige ein entsprechend
abgeänderter Beschreibungsbogen anzuschließen. “
41. § 32
Abs. 3 und Abs. 4 lauten:
„(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung
über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß
§ 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob keine
wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden und ob die Type nach den
angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit dies von
dem oder den Sachverständigen erkennbar ist - die Type dem Beschreibungsbogen
entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 29 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(4) Der Bescheid über
die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten Beschreibungsbogen der
Type zu beziehen. Die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank sind entsprechend
zu ergänzen.“
42. § 33
Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a lauten:
„(2) Betreffen die
Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das
Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung.
Mit dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug allenfalls
ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann
abzuliefern.
(3) Wurden Änderungen
angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat
der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu
genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank
einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten
auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer
Landesprüfstelle durchgeführt wird. Änderungen im Zulassungsschein dürfen
ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Kann im
Zuge der Genehmigung kein neuer Zulassungsschein ausgestellt werden, ist dies
in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken. Der Typenschein ist dauerhaft als
ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdaten
ist dem Zulassungsschein beizufügen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(3a) Auf Antrag hat
der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am
Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen
für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege
der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben. Weiters hat der
Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne
Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in
die Typendatenbank einzugeben, wenn
1. dies beantragt wird und durch eine Änderung der
einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder
2. diese Änderung eine Einschränkung eines
Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder
mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und
diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.
Es ist ein
neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen Der Typenschein
ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der
Genehmigungsdaten ist der Zulassungsbescheinigung beizufügen. Im Fall der
Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im
§ 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“
43. § 33
Abs. 5 lautet:
„(5) Für Änderungen an
einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln
genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a
sinngemäß.“
44. Nach § 33
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ein Abbruch des
Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank
zu vermerken.“
45. § 34
Abs. 4 lautet:
„(4) Vor Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren
Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen,
die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der
Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben.
Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden,
historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind
fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen
vorzulegen.“
46. Nach § 34
Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen
und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des
Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls
in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.“
47. § 37
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) bei der erstmaligen Zulassung den
entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei
Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung
bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder Zulassungsbescheinigung im Sinne
der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG
bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden
sind, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen),
bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine
Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt
sind,
bei
neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung ausgestellte
Fahrzeug-Genehmigungsdokument;“
48. Nach § 37
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Zulassung
darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in
der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die
Datenbank eingetragen ist. Eine Zulassung auf Basis von Typendaten darf nur bei
Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen
Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Sollte das nicht der Fall
sein, so kann der Zulassungswerber die Eingabe der Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank beim Landeshauptmann beantragen. Der Landeshauptmann hat
auf Antrag die entsprechenden Fahrzeugdaten zu erfassen und im Wege der
Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, soferne keine
Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug noch mit der genehmigten Type
übereinstimmt. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach
Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu
ersetzen.“
49. § 37
Abs. 4 entfällt.
50. Die §§ 39a
und 39b samt Überschriften entfallen.
51. § 40a
Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9
und 10 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,“
52. § 40a
Abs. 5 Z 8 lautet:
„8. Bestätigung der Zulassung im
Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 41 Abs. 5),“
53. § 40a
Abs. 5 Z 12 lautet:
„12. Bestätigung der Abmeldung im
Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 43 Abs. 2),“
54. Nach § 40a
Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Werden die Aufgaben nicht
ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40b
Abs. 6 verstoßen, kann die
Behörde auch
den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in
einer Zulassungsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln
wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser
Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.“
55.
§ 40a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen,
wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind, oder
2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße
Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere
a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich
vorgenommen worden ist,
b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des
vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder
c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt
nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
und die Maßnahmen nach Abs. 6a
erfolglos geblieben sind.
Wird durch
ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem
schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des
Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber
der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um
eine natürliche Person handelt.“
56. § 40a
Abs. 9 und Abs. 10 entfallen.
57. § 41
Abs. 3a entfällt.
58. § 41
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde, in
deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung
des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des
Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt
jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene
Deckkennzeichen.“
59. § 42
Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Der
Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen
anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt
werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner
Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das
Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches
derselben Behörde oder Änderungen des Fahrzeugdatensatzes, sofern nicht vom
Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.
(2) Wurde in ein
Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der
Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer
des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist
nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der
Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den
Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der
Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das
Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, dass
der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis
ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem
österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn
der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.“
60. § 43
Abs. 1a lautet:
„(1a) Kraftfahrzeuge
der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von
dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen
nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer
Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen
nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002,
entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist
das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder
Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der Behörde oder
Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen
wird.“
61. § 43
Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Wurde das
Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so
sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft
gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu
bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust
oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.
(3) Das Kennzeichen
ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom
Tage der
1. Abmeldung oder
2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
an
freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug, dessen Zulassung
er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.“
62. Nach § 43
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei
Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem
Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine
Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge
vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der
Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen
Zulassungsschein auszustellen.“
63. § 44
Abs. 1 lit. d lautet:
„d) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine
Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von
Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.“
64. § 44
Abs. 2 lit. e lautet:
„e) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die
Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der
Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder
65. § 47
Abs. 4b entfällt.
66. § 56
Abs. 4 lautet:
„(4) Wurden schwere
Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der
besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das
Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt
worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede
im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz
vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge
erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festzusetzen.“
67. § 57
Abs. 2 lautet:
„(2) Das Gutachten
(Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei
der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einer vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4
zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Einrichtung einzuholen.“
68. § 57
Abs. 4 lautet:
„(4) Der
Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes,
die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal
und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die
besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß
§ 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder die
Bundesanstalt für Verkehr die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang
abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen
verliehen werden. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich
ihres Personals und ihrer Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die
Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch
dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3
festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung
ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“
69. § 57
Abs. 5 und Abs. 6 lauten:
„(5) Der
Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und
das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das
zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.
(6) Die Behörde hat
jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung
beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen.
Ergibt die Überprüfung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht, so hat die Behörde dies auf dem Fahrzeug-Genehmigungsdokument und
auf dem Zulassungsschein zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt keiner
Stempelgebühr.“
70.
§ 57a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2 lauten:
„(1) Der Zulassungsbesitzer eines
Fahrzeuges, ausgenommen
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden darf,
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h,
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h,
4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h,
hat dieses
zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu
gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung wiederkehrend begutachten zu lassen,
ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und,
bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei
braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine
Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das
Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Krafträder und
Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt
werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(1a) Der
Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug der ermächtigten Einrichtung zur
wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses
gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Krafträdern und
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige
zusätzlich erforderliche Nachweise -allenfalls in Kopie- vorzulegen. Bei
anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes
verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges
auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß
§ 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle)
wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen
Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den
folgenden Absätzen vorgesehen.
(1b) Von der
wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als
50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer
Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen
im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den
Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch
hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes
Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für
die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden.
(2) Der
Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes
Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden
Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu
ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen
werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die
Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen
hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese
Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem
Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich
einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr
vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine
Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen
entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter
Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter
welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden
Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat
und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur
wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten
erforderlich sind.“
71. § 57a Abs. 3
Z 3 lit. a lautet:
„a. ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg aufweisen oder“
72. § 57a
Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.“
73. § 57a
Abs. 4 bis 6 lauten:
„(4) Die ermächtigte
Einrichtung hat über den Zustand eines ihr gemäß Abs. 1 vorgeführten
Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf
einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche
Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine
zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den
mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen
vorzulegen.
(4a) Die ermächtigte
Einrichtung kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens
(Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche,
vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Die ermächtigte Einrichtung
hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf ihre Kosten innerhalb
angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die
notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich,
die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben
beizubringen.
(5) Entspricht das
gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das
Kraftrad oder das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen, so hat die ermächtigte Einrichtung eine von der Behörde
ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges
dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer
auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche
Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das
Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung
festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden
kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß
Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Die ermächtigte
Einrichtung hat diese
Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne
Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an
denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht
ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß
Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig
geworden ist.
(6) Wurde für ein der
wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57
Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem
Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf
der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von
Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der
Behörde oder einer gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung auch ohne
Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das
Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig
geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so
am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die
nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des
Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“
74. In § 57a
Abs. 7b wird im zweiten Halbsatz der Verweis „Abs. 7“ durch den Verweis „Abs. 7a“ ersetzt.
75. § 57a
Abs. 9 lautet:
„(9) Nicht zum Verkehr
zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einer gemäß Abs. 2
ermächtigten Einrichtung zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden,
wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das
Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug
den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem
Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Kraftrad oder das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
so hat die ermächtigte Einrichtung hierüber ein Gutachten auf dem
Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die
Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist.
Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung
darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des
Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden
ist.“
76. § 57b
lautet:
„§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten
eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere
Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden
Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden
die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der
Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem
Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche
Person handelt.“
77. In § 87
Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
78. § 99
Abs. 5 lautet:
„(5) Bei
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind
Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf
außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von
Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet
werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von
Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets
Abblendlicht zu verwenden.“
79. Im § 99
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Der Lenker eines
Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets
auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht oder spezielles Tagfahrlicht zu
verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel
vorliegt.“
80. In § 99
Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich
ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt
werden und eine Breite von 2,60 m überschreiten.“
81. § 101
Abs. 7 lautet:
„(7) Der Lenker eines
Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer
nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten
Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die
höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines
mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung
festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des
Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen
Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des
Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter
Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des
Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“
82. Dem § 102
Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:
„Die durch
eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen; der
Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls
dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.“
83. § 103 Abs. 3
lautet:
„(3) Der
Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers
ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des
Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm
angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die
erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines
Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete
Warnkleidung (wie z.B. reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges,
das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des
Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere
Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.“
84. § 106 samt Überschrift lautet:
„Personenbeförderung
§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist.
Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der
Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür
vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch
nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt,
seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst
gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann
liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im
Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der
Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten
werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker
nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert
werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder
Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden dürfen, sind drei
Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren
nicht zu zählen.
(2) Ist ein Sitzplatz
eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und
beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht
Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch
nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall
der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden
an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so
weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass
die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten
wäre.
(3) Der Abs. 2
gilt nicht
1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die
den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster
körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
3. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge
sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt
unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen
Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der
Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des
Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs
erschwert würde,
4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung
des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,
5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.
(4) Die Fahrgäste von
Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr
eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt
während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der
Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
1. durch den Lenker,
2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter der
Gruppe benannte Person,
3. durch audiovisuelle Mittel (z. B.
Videoaufzeichnung),
4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem
Muster des Anhanges der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 115, vom
9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar
anzubringen sind.
(5) Der Lenker hat
dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
1. 150 cm und größer sind, auf einem
Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist,
nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen,
ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei
geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von
Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,
3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in
Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr
eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder
Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.
Ist das
Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht
mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung)
ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten
Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf
einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten
gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde
außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise
automatisch selbst ab.
(6) Abs. 5 gilt
nicht
1. bei besonderer Verkehrslage, die den
Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,
3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder
in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge
sind,
4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur
entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es
sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 8,
5. bei der Beförderung in Rettungs- und
Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,
6. für Zugmaschinen, Motorkarren und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
In den
Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den
Vordersitzen befördert werden, wenn keine Rückhalteeinrichtungen verwendet
werden.
(7) Der Lenker eines
1. Kraftrades oder
2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit
drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange,
Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades
aufweist,
ausgenommen
jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein
geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles
Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen
Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch
nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall
der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden
an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so
weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass
die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes
eingetreten wäre.
(8) Abs. 7 gilt
nicht
1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes
rechtfertigt,
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sturzhelmes
wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(9) Die Behörde hat
auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6
Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im
Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die
Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das
Vorliegen
1. einer allgemeinen Unmöglichkeit des
bestimmungsgemäßen Gebrauches
a) eines Sicherheitsgurtes oder
b) einer Rückhalteeinrichtung oder
c) eines Sturzhelmes oder
2. der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches
a) eines Sicherheitsgurtes bei Benützung
bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen oder
b) bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu
beziehen.
Die
Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die
körperliche Beeinträchtigung oder Beschaffenheit nicht dauernd in vollem Umfang
gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
Diese Bestätigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen
(10) Bei
Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten
mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f) angebracht sein. Als
Schülertransporte gelten Beförderungen von
1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht
durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes1985, BGBl. Nr.
76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren
Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
2. schulpflichtigen Zöglingen von
Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu
Veranstaltungen dieser Anstalten oder
3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von
und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
(11) Die Beförderung
von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit
Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder
Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden und wenn sich die
beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können,
nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1
festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und
durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug
entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren
auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn
sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze und der Abstand
der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.
(12) Mit Motorrädern
und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert
werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen
kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau dürfen nur
Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit
Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter
Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder
mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die
seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen
und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen
kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das
achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß
§ 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
(13) Mit Anhängern
außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch
Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch Verordnung
sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen
Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit
landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte
bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere
eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine
entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine
Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
(14) Der
Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen
auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von
Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit
der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist.
Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu
erteilen.
(15) Heeresfahrzeuge
und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 1
Sätze 3 bis 5 und Abs. 10 bis 13 ausgenommen.“
85. § 107
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen
des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten
zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen,
die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für
Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.“
86. 109 Abs. 1
lit. g lautet:
„g) seit mindestens drei Jahren eine
Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen
für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie
mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und
je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern
ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht
erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine
Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden
Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.
Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur
eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine
andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,“
87. § 109
Abs. 1lit. i entfällt.
88. § 122
Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:
„d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes
einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung
gemeinsam mit dem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung
absolviert hat;“
89. § 122
Abs. 4 lautet:
„(4) Nach der
Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die
praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter
durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll im Sinne des
§ 19 Abs. 8 FSG zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen
Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen
einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer
Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der
in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen.“
90. Dem § 132
werden folgende Abs. 21, Abs. 22, Abs. 23 und Abs. 24
angefügt:
„(21) § 4
Abs. 5 und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober
2005 bereits
genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften
entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht
mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(22) § 16
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind.
Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche
Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum
Verkehr zugelassen werden.
(23) § 28 Abs. 3b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx gilt nicht für
Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28 Abs. 3b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx bereits
genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber nach dem
31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und III dürfen
aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen
werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der
Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG
ermittelt worden sind.
(24)
Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und 39b können nach außer Kraft
treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn
diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und
im Zulassungsschein eingetragen ist.“
91. In § 134
Abs. 1 wird der Betrag „2 180 Euro“ ersetzt durch den Betrag „5 000 Euro“.
92. § 134
Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Übertretungen
des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des
§ 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des
§ 106 Abs. 1, Abs. 5, und Abs. 12 sowie bei mit Messgeräten
festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten
Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der
Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des
Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des
§ 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
210 Euro sofort eingehoben werden.“
93. Nach § 134
Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:
„(3d) Wer als Lenker
eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
1. die im § 106 Abs. 2 angeführte
Verpflichtung, oder
2. die im § 106 Abs. 7 angeführte
Verpflichtung
nicht
erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5
StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von
35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird,
ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.“
94. § 134
Abs. 4 lautet:
„(4) Beim Verdacht
einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950
als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden.
Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzers gilt dabei der
Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder
ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“
95. Nach § 134
Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die Organe der
öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der
Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der
Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am
Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß
Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß
§§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet
wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4b) Wird die
Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden
aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit
beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“
96. Dem § 135
wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Es treten in
Kraft
1. § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 11,
§ 30 Abs. 2, § 99 Abs. 5a, § 122 Abs. 2 Z 2
lit. d und § 122 Abs. 4 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Oktober 2005.
2. § 57a Abs. 1, Abs. 1a,
Abs. 5 und Abs. 9, jeweils hinsichtlich der Neuerung betreffend
Krafträder, § 103 Abs. 3, § 106, § 107 Abs. 3,
§ 134 Abs. 3, § 134 Abs. 3d und § 136 Abs. 3
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit
1. Jänner 2006.
3. § 28a Abs. 6, § 28b Abs. 1,
Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 29 Abs. 1, § 30
Abs. 1 und Abs. 3, § 30a, § 31 Abs. 5, § 32
Abs. 4, § 33 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 und Abs. 8,
§ 34 Abs. 7, § 37 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4,
§ 47 Abs. 4b und § 57 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge (Klasse
lof) mit 1. Jänner 2006, hinsichtlich der anderen Fahrzeuge mit
1. Jänner 2008, wobei die neuen Bestimmungen freiwillig auch schon ab
1. Jänner 2007 angewendet werden dürfen. Ermächtigungen gemäß § 30a
Abs. 7 von Erzeugern oder deren Bevollmächtigten können bereits ein Monat
vor den jeweiligen Inkrafttretensterminen vorgenommen werden. Die Ausstellung
eines Zulassungsscheines in einer Landesprüfstelle (§ 33 Abs. 3 und
Abs. 3a) ist jedenfalls erst ab 1. Jänner 2007 möglich.
4. § 28
Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx für
Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III mit 1. Jänner 2007.
Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In Kraft
Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“
97. § 136
Abs. 3 lautet:
„(3) Mit der
Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für
Justiz betraut.“
Artikel 2
(Änderung
der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert
(3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch
von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl. Nr. 1976/352, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel III
und Artikel V Abs. 2 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
Artikel 3
(Änderung der
4. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz vom 30.11.1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert
wird ( 4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den
Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I, Nr. 60/2003, wird wie folgt
geändert:
Artikel IV und
Artikel VII Abs. 3 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005 .
Vorblatt
Inhalt:
Mit der
vorliegenden 26. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll in verschiedenen Punkten aktuellen
Entwicklungen Rechnung getragen und zeitgemäßere Lösungen verwirklicht werden,
wie zB Schaffung einer Genehmigungsdatenbank. Weiters wird die Grundlage für
eine sog. duale Ausbildung zum Führerschein geschaffen. Um die
Verkehrssicherheit zu verbessern, soll auch tagsüber Licht verwendet werden.
Weiters soll die Einhebung von Geldstrafen durch Zwangsmaßnahmen erleichtert
werden und es sollen einige aktuelle Richtlinien umgesetzt werden.
Alternativen:
Beibehaltung der
derzeitigen unbefriedigenden Situation. Hinsichtlich der Umsetzung der
Richtlinien keine Alternativen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Teile
der vorgeschlagenen Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.
Näheres dazu siehe im Allgemeinen
Teil der Erläuterungen.
Zur
übersichtlicheren Darstellung wird einerseits in Kosten, welche im Bundes- bzw.
in den Landesbereichen anfallen unterschieden sowie die Kosten für Aufbau und
Betrieb der Systeme getrennt dargestellt.
Die
Aufbauphase des Systems kann grob bis August 2004 veranschlagt werden: ab
diesem Zeitpunkt werden die Systeme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der
Europäischen Union - in den Regelbetrieb übergeführt werden (Betriebsphase).
Zum
Kartenpreis:
Gewisse
Kostenanteile des Kartenpreises
sind gegenwärtig noch nicht bekannt, da diese vom Ergebnis der Ausschreibung der Personalisierung
(Herstellung der Karten) abhängig sind.
1. Kosten für
den Bund
Zur
Abschätzung der Gesamtkosten - unter der Forderung des BMF, kostenorientierte
Preise für das System zum Ansatz zu bringen - wurde beim Institut für
Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für
Produktionsmanagement, der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, eine
Studie in Auftrag gegeben. Die im folgenden dargestellten Kostensätze sind der
Studie entnommen.
1.1.
Anlaufkosten im Bund
Auf Grund des
hohen Anteiles an EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren
Weiterentwicklungskosten, musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt
werden.
Sämtliche
daraus entstehenden Kosten sind zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.
1.1.1.
Anlaufkosten im BMVIT inklusive nachgeordnete Dienststellen
Die
Anlaufkosten können grob in die eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT
Anlaufkosten strukturiert werden.
Projektanlaufkosten
Hierunter
fallen die Kosten des Projektmanagements, der von Externen zugekauften
Leistungen in Form von Expertisen und Gutachten, den Kosten für die
Ausschreibung der Systeme sowie den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. €
1.700.000,--
IT
Anlaufkosten
Hierunter
fallen die gesamte Erstellung der Prozessabläufe, die gesamte Programmierung
der benötigten Soft Ware Systeme zum Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit
Schnittstellen bzw. den Aufbau des
Trust Centers, ebenfalls mit Entwurf und Implementierung, ca. in der Höhe von €
1.700.000,--
1.1.2.
Anlaufkosten in anderen Ministerien
Von Seiten
der Industrie werden Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte
bzw. automatisierte Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.
Als erste
Preisindikation wurden von Herstellerseite € 5.000.- pro Einheit, bestehend aus
Software, Kabel, Kartenleser angegeben. Die reine Vor-Ortkontrolle bzw. die
Dokumentation der Kontrollergebnisse durch Exekutivorgane ist jedenfalls
bereits durch die Verwendung der Kontrollkarten bzw. der Möglichkeit des
Papierausdruckes aus dem im überprüften Fahrzeug eingebauten digitalen
Kontrollgerät sichergestellt.
Nicht bekannt
ist zu diesem Zeitpunkt, welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien
anstreben. (Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht notwendig)
Für die
Grundschulung auf den neuen Systemen werden entsprechende Kurse seitens der
Industrie angeboten werden. Pro Grundschulung liegt die Preisindikation bei €
2.800.- pro Kurs (maximal 12
Teilnehmer).
Für Organe
welche im Bereich der Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine
zweitägige Schulungsdauer und für die Unternehmenskontrolle eine eintägige
Schulungsdauer empfohlen. Die Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils
gewählten Schulungsmethode bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the
Trainer, Schneeballsystem) abhängig.
Für diese
Wissensweitergabe kann bei Bedarf ein „digital-Tacho“ Übungsgerät angeschafft
werden, das mit ca. € 6.000.- zu veranschlagen sein wird.
Da zu diesem
Zeitpunkt der Schulungsbedarf, die Schulungsart bzw. die vorgesehehe
Geräteausstattung von Seiten aller befassten BM noch nicht bekannt ist, sind
diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2. nicht abschätzbar.
1.1.2.1.
Kontrollmittelbedarf - Kosten im BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen
Laptop: Gesamtkosten € 80.000,-; 2 Stück pro
Arbeitsinspektorat a € 2000,--
Lesegerät:
Gesamtkosten € 4.000,-; a € 100,- pro Arbeitsinspektorat 2 Lesegeräte
Software:
Gesamtkosten € 2.000,-; Programme, die herunter geladene Daten systematisieren
um die chronologischen Aufzeichnungen jedes beschäftigten Lenkers zu
gewährleisten, sind noch nicht ausgearbeitet. Im Vergleich mit den bestehenden Programmen dürften die Kosten
€ 2000,- nicht übersteigen.
Kosten
insgesamt: € 90.000
Nicht
berücksichtigt wurden dabei Schulungskosten.
Bei einer
Anzahl von etwa 40 zu schulenden Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer
angenommenen Preisindikation von € 2.800.- pro Kurs zusätzliche Kosten von €
11.200.- anfallen. Die Anschaffung eines eigenen Übungsgeräts für das Ressort
wird nicht erforderlich sein, zu klären wären allfällige Vermietungskosten.
1.2.
Betriebsphase
Die gesamten,
laufenden Kosten können in folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:
a) Kartenantragstelle
b) Betrieb IT
Infrastruktur und Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet
c) Kartenpersonalisierung inklusive
Kartenrohling und Versand
d) Betreiber
(Beauskunftung, Gebarungs- und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer
Care)
Die
Kartenpreise sind gemäß der Studie des Institutes für Informationsverarbeitung
und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der
Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so gestaltet, dass mit den
durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung erreicht werden kann.
1.2.1.
Laufende Kosten im BMVIT
Die laufenden
Kosten im BMVIT werden – wie dargestellt - durch den Erlös der Karten abgedeckt
und belaufen sich auf (Fixkosten):
Betreiber €
200 000.-
IT
Kosten €
750 000.-
Die Kosten
für die Kartenantragstelle und die Kartenpersonalisierung sind ebenfalls im
Kartenpreis abzudecken. Diese variablen Jahreskosten sind von der Kartenanzahl
abhängig.
1.2.2.
Laufende Kosten in anderen Ministerien
Für die
weiterführenden Schulungen (Neuerungen, Best Practice, etc.) können grob 10%
der Grundschulungskosten angesetzt werden.
2. Kosten im
Bereich der Länder
Es sind
folgende finanzielle Auswirkungen für die Länder zu erwarten.
2.1.
Anlaufkosten Länder
keine
2.2. Laufende
Kosten der Länder
keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union. Es werden vielmehr die Richtlinien 2002/24/EG,
2003/20/EG, 2003/37/EG, 2003/97/EG und 2004/3/EG (CELEX-Nr.: 32002L0024,
32003L0020, 32003L0037, 32003L0097 und 32004L0003).
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit der
vorliegenden 26. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll in verschiedenen Punkten
aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen und zeitgemäßere Lösungen
verwirklicht werden, wie zB Schaffung einer Genehmigungsdatenbank. Dadurch wird
es auch zu Erleichterungen beim Direktimport von Fahrzeugen kommen, da die
Zulassung auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) ermöglicht
wird. In diesem Zusammenhang werden Aktualisierungen der Genehmigungsvorschriften
vorgenommen. Für technische Büros-Ingenieurbüros wird die Möglichkeit eröffnet,
zur Begutachtung und Prüfung von Fahrzeugen ermächtigt zu werden. Die
Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge mit „H-Tafeln“ bzw. „E-Tafeln“ kann
entfallen. Sicherheitsgurte sollen auch in schweren LKW der Klasse N3
vorgeschrieben werden. Weiters wird die Grundlage für eine sog. duale
Ausbildung zum Führerschein geschaffen. Um die Verkehrssicherheit zu
verbessern, soll auch tagsüber Licht verwendet werden. Weiters soll der seit
1955 unveränderte Strafrahmen angehoben werden, die Einhebung von Geldstrafen
durch Zwangsmaßnahmen erleichtert werden und einige aktuelle Richtlinien
umgesetzt werden. Insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG (die
Betriebserlaubnisrichtlinie für lof-Fahrzeuge) bringt eine Reihe neuer
Definitionen und neuer Fahrzeugeinteilungen mit sich.
Schwerpunktmäßig
lassen sich die einzelnen Punkte folgenden Themen zuordnen:
1.
Verkehrssicherheit:
- Sicherheitsgurte
auch für Fahrzeuge der Klasse N3 (§ 4 Abs. 5)
- Entfall der sog.
Sibrazugbremse für bestimmte landwirtschaftliche Anhänger (§ 6
Abs. 11)
- Prüfung auch der
Vorschriftsmäßigkeit von Krafträdern bei der wiederkehrenden Begutachtung
(§ 57a Abs. 1)
- Verwendung von
Licht auch am Tag (§ 99 Abs. 5a)
- Neufassung der
Bestimmungen über die Personenbeförderung (§ 106)
- Anhebung des
Strafrahmens auf 5 000 Euro (§ 134 Abs. 1)
- Anhebung der
Höhe des Organmandates bei Verstoß gegen die Sturzhelmpflicht auf 35 Euro
(§ 134 Abs. 3d)
- Anhebung der
Höhe der vorläufigen Sicherheit auf 2 180 Euro (§ 134
Abs. 4)
- Erleichterung
der Einhebung von Geldstrafen (§ 134 Abs. 4a)
2.
Umweltschutz:
- Angabe des
Verbrauches und der CO2- Emissionen auch bei Fahrzeugen der Klasse N1
(§ 28a Abs. 3b)
- Berücksichtigung
des Umweltschutzes bei den Vorschriften über Typengenehmigung (§ 29
Abs. 7)
3.
Entbürokratisierung/Abbau von Vorschriften:
- Entfall der
speziellen Genehmigungen/Gutachten im Hinblick auf Fahrzeuge zum Transport
gefährlicher Güter (§ 29 Abs. 3 u.a.)
- Entfall des
Nachweises für die Zulassung und Ermöglichung der Zulassung eines Fahrzeuges
auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung, sofern die Daten in der
Genehmigungsdatenbank enthalten sind (§ 28b Abs. 5 uns Abs. 6,
§ 37 Abs. 2 und Abs. 2a)
- Entfall der
Kennzeichnung mit H-bzw. E-Tafel (§ 39a und § 39b)
- es werden
weitere Fälle der Freihaltung eines Kennzeichens ermöglicht
4. Umsetzung
von Richtlinien:
- Umsetzung der
Richtlinie 2002/24/EG betreffend Betriebserlaubnis für Zwei- und dreirädrige
Kraftfahrzeuge betreffend Klasseneinteilung von Fahrzeugen der Klasse L
- Umsetzung der
Richtlinie 2003/37/EG betreffend Betriebserlaubnis für lof-Fahrzeuge betreffend
Definitionen und Klasseneinteilung
- Umsetzung der
Richtlinie 2003/20/EG betreffend Verwendung von Sicherheitsgurten und
Kinderrückhalteeinrichtungen
- Umsetzung der
Richtlinie 2003/97/EG betreffend Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für
die indirekte Sicht
- Umsetzung der
Richtlinie 2004/3/EG betreffend Angabe des Kraftstoffverbrauches und
CO2-Emissionen
Die
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004 der Kommission sieht die Einführung einer vollautomatischen
Aufzeichnung der Angaben über den Einsatz und das Verhalten des Fahrers und die
Fahrt durch das digitale Kontrollgerät vor. Die Fahrer,
die Unternehmen, bei denen die Fahrer beschäftigt sind, und die zuständigen
Behörden haben die Möglichkeit, die Daten über die Tätigkeit der Fahrer zu
überprüfen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Teile der beabsichtigten
Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.
A)
Mehraufwand kann sich aus folgenden Bestimmungen ergeben:
- Licht am Tag
(§ 99 Abs. 5a):
Die Verpflichtung, auch am Tag Licht zu
verwenden führt zu erhöhten Kosten durch Mehrverbrauch des Fahrzeuges sowie
Mehrverbrauch an Glühlampen. Diese Mehrkosten bewegen sich aber im
Promillebereich der Gesamtkosten eines Kraftfahrzeuges. Insbesondere im
Hinblick auf die Möglichkeit, dadurch Unfälle, Verletzte und Tote zu reduzieren
stellen diese Mehrkosten einen vernachlässigbaren Aufwand dar. Der
Mehrverbrauch beträgt aufgrund von Schätzungen ca. 0,1 l/100 km, das
bedeutet 10 l bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von
10 000 km pro Jahr. Die exakten Kosten lassen sich aber nicht
berechnen, da diese auch von der Fahrweise des Lenkers abhängig sind.
- 1:1 Zählregel in
Omnibussen im Gelegenheitsverkehr (§ 106 Abs. 1):
Das könnte zu
erhöhten Kosten in der Finanzierung bestimmter Schülerbeförderungen führen.
Exakt lassen sich diese eventuellen Mehrkosten aber nicht darstellen, da nicht
eruierbar ist, wie viele Omnibusse (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3) für solche
Schülerbeförderungen tatsächlich eingesetzt werden und in wie vielen Fällen
solche Beförderungen mit Fahrzeugen der Klasse M1, bei denen derzeit schon die
Zählregel 1:1 gilt, durchgeführt werden.
Die Notwendigkeit
der Änderung der Zählregel ergibt sich auch aus der Richtlinie 2003/20/EG, die
davon ausgeht, dass jedes Kind als 1 Person zählt.
B) kein
Mehraufwand ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
- Eingabe von
Fahrzeugdaten in die Datenbank, sofern die Daten nicht vom Erzeuger bzw. seinem
Bevollmächtigten eingegeben werden (§ 28b Abs. 5):
Einerseits wird es
sich um weniger Fälle handeln, als bisher Verfahren betreffend Nachweis für die
Zulassung geführt werden mussten. Die Erfassung der Daten und Eingabe in die
Datenbank sollte mit bedeutend weniger Aufwand verbunden sein als bisher, da
die Fahrzeugprüfung wegfällt. Außerdem muss der entstandene Aufwand vergütet
werden.
- Ermächtigung von
technischen Büros (§ 57a Abs. 2):
Es kann nicht
abgeschätzt werden, wie viele technische Büros eine Ermächtigung anstreben
werden. Der mit der Durchführung eines solchen Ermächtigungsverfahrens
verbundene Aufwand ist aber durch Verwaltungsabgaben abgedeckt.
C)
Einsparungen ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:
- Keine
Bewilligungen für Warnleiteinrichtungen bzw. für Beleuchtungseinrichtungen an
historischen Fahrzeugen (§ 20 Abs. 1 lit. i und lit. j)
- Entfall der
Kennzeichnung mit H- und E-Tafel: Im Genehmigungsverfahren muss diese
Kennzeichnung nicht mehr vorgeschrieben werden (§ 39a und § 39b).
Dieses
Einsparungspotential lässt sich aber nicht quantifizieren.
Mehreinnahmen
ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:
- Kostenersatz für
Gutachten bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens (§ 31
Abs. 4).
- Ersatz der
Kosten einer eventuellen Nachverwiegung (§ 101 Abs.7).
- Ersatz der
Kosten einer eventuellen Begleitung zum Umladen gemäß § 102 Abs. 12
letzter Satz.
- Erleichterungen
im Hinblick auf die Einhebung der Strafgelder und der Kostenersätze (§ 134
Abs. 4a und Abs. 4b).
Da nicht
vorausgesagt werden kann, wie häufig solche Fälle vorkommen werden, können die
Mehreinnahmen aber nicht quantifiziert werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).siehe
Vorblatt
Besonderer
Teil
Artikel. 1
(26. KFG-Novelle):
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 1 Z 4c, Z 14, Z 15 und Abs. 2):
Hier wird der
Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 1 Z 25), Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 26) und
Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 26b):
Durch die
Neufassung der Begriffsbestimmungen für Anhängewagen (Z 25),
Einachsanhänger (Z 26) und Zentralachsanhänger (Z 26b) werden
einerseits die Anhänger-Begriffsbestimmungen in eine bessere und logischere
Systematik gebracht und andererseits werden die Begriffsbestimmungen an die
Vorgaben der Richtlinie 97/27/EG angepasst.
Zu Z 5
(§ 2 Abs. 1 Z 26d und Z 26e):
Hier werden die
Begriffsbestimmungen für land- oder forstwirtschaftliche Anhänger und für
gezogene auswechselbare Maschinen zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft
aus der Richtlinie 2003/37/EG übernommen.
Zu Z 6
(§ 2 Abs. 1 Z 31):
Der Begriff
„Eigengewicht“ kommt in den EU-Richtlinien nicht vor. Den Begriff im KFG zu
streichen, wäre aber problematisch, da der Terminus „Eigengewicht“ in
zahlreichen Stellen des KFG und der KDV verwendet wird. Eine Masse des „nicht
beladenen Fahrzeugs“ wäre dann nur mehr für Fahrzeuge der Klasse M1 definiert
(Z 31a). Bei Entfall wäre außerdem zu Bedenken, dass bei vielen
Fahrzeugklassen dann jeweils ein anderes Wort für diese Masse in der
Zulassungsbescheinigung verwendet werden müsste. Derzeit hat fast jeder
Importeur eine andere Berechnungsmethode für das Eigengewicht von Fahrzeugen
der Klasse M1 und auch N1; dies reicht von kleinster Masse fahrbereit laut
Beschreibungsbogen minus 75 kg bis zu tatsächlich vom Hersteller
ausgerechneten Eigengewicht. Um hier eine einheitliche Vorgangsweise
sicherzustellen, soll durch Verordnung festgelegt werden, wie das Eigengewicht
bei welcher Fahrzeugklasse zu errechnen ist.
Zu Z 7
(§ 2 Abs. 1 Z 43, § 131):
Derzeit wird immer
nur von historischen Kraftfahrzeugen gesprochen. Es ist aber auch denkbar, dass
Anhänger zu historischen Fahrzeugen werden. Der Beirat für historische
Kraftfahrzeuge hatte schon entsprechende Anträge zu behandeln. Daher soll
generell nur mehr von historischen Fahrzeugen gesprochen werden.
Zu Z 8
(§ 2 Abs. 1 Z 46):
Hier wird die
Begriffsbestimmung betreffend „Fahrgestell“ auch auf unvollständige Fahrzeuge
im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG ausgedehnt.
Zu Z 9
(§ 3 Abs. 1):
Die Ober- und
Untergruppeneinteilung muss im Hinblick auf Neuerungen in den einschlägigen
EU-Richtlinien neu gefasst werden.
In der Z 1
und der Z 2.3 und Z 2.4 wird die neue Klasseneinteilung der
Richtlinie 2002/24/EG (L1e bis L7e berücksichtigt.
In der
Z 2.2.1. wird bei Fahrzeugen der Klasse N1 die Unterteilung in Gruppen I
bis III, die in diversen Richtlinien vorkommt, übernommen.
Bei den land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Z 2.5.1.) wird die Einteilung in
Klassen T1 bis T5 aus der Richtlinie 2003/37/EG übernommen.
Bei den
Sonderkraftfahrzeugen (Z 3) wird bei den land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Gleisketten (Z 3.1.) die Einteilung in Klassen C1 bis C5
aus der Richtlinie 2003/37/EG übernommen.
Bei den Anhängern
(Z 4) wird neben der schon bestehenden Einteilung in O1 bis O4 die
Einteilung der lof-Anhänger in R1 bis R4 aus der Richtlinie 2003/37/EG
berücksichtigt.
Weiters wird jede
dieser Klassen von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie
ausgelegt ist, mit den Buchstaben a (bis 40 km/h) oder b (über 40 km/h)
gekennzeichnet.
Beispiel: Bei
einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen
je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die
Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.
In der neuen
Z 6 werden die gezogenen auswechselbaren lof-Maschinen berücksichtigt. Die
Unterteilung erfolgt im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG in Klassen S1 und S2.
Weiters wird jede
dieser Klassen von gezogenen lof-Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit,
für die sie ausgelegt ist, mit den Buchstaben a (bis 40 km/h) oder b (über 40
km/h) gekennzeichnet.
Beispiel: Bei
einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der
technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die
Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.
Zu Z 10
(§ 4 Abs. 5):
Hier wird die neue
Klasseneinteilung L2e, L5e, L6e und L7e berücksichtigt und der Verweis auf die
überholte Richtlinie 92/61/EWG durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie
2002/24/EG ersetzt.
Weiters wird die
Regelung über die Ausstattung mit Sicherheitsgurten auch auf Fahrzeuge der
Klasse N3 ausgedehnt.
Zu Z 11
(§ 4 Abs. 7a):
Es soll der
Realität Rechnung getragen werden und die 40 t Gewichtsgrenze ausdrücklich
im Gesetz genannt werden. Dadurch kann die bisherige 5%-Anhebungsregelung für
in einem EU-Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge im 2. Satz entfallen
(bisher galt 38 t plus 5 %, gerundet auf volle tausend Kilogramm).
Auch der bisherige 3. Satz betreffend die Möglichkeit, auch mit anderen
Staaten diese Anhebungsregelung (40 t Grenze) zu vereinbaren, kann dadurch
entfallen.
Im ersten Satz
erfolgt eine geringfügige Anpassung bei Rundholztransporten. Derzeit sind
44 t für Rundholztransporte mit bestimmten Fahrzeugkombinationen aus dem
Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder
Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, erlaubt.
Zur Vermeidung von
Missinterpretationen soll nunmehr klargestellt werden („...oder zu einem
Verarbeitungsbetrieb, ...“), dass sich die Beifügung „technisch geeigneten“ nur
auf den Verladebahnhof und nicht auch auf den Verarbeitungsbetrieb bezieht.
Zu Z 12
(§ 6 Abs. 11 letzter Satz):
Mit der vorliegenden
Änderung werden händisch betätigte sog. Sibrazugbremsen-ausgeschlossen. Solche Bremsen werden für
bedenklich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erachtet. Gerade in
gefährlichen Situationen wird es für den Lenker kaum möglich sein, mit einer
Hand zu lenken und mit der anderen Hand den Hebel der Sibrazugbremse des
Anhängers zu betätigen.
Zu Z 13
(§ 13 Abs. 3):
Durch die Änderung
im 1. Satz erfolgt eine Anpassung an die Richtlinie 94/20/EG
(Anhang I Punkt 5.2.)
Zu Z 14
(§ 13 Abs. 7):
Hier werden die
Anhängerstützen auch für Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger
vorgeschrieben.
Zu Z 15
(§ 14 Abs. 1):
Im 4. Satz
wird der Wert für die Geschwindigkeit an die geltende Regelung für vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge angepasst (von 40 km/h auf 45 km/h geändert).
Bei solchen Fahrzeugen ist kein Fernlicht erforderlich.
Als neuer letzter
Satz wird angefügt, dass Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht mit einer
Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet
sein dürfen, da dieses Kurvenlicht bereits in den einschlägigen ECE-Regelungen
erlaubt ist (in der Regelung 48 betreffend den Anbau und in den
Regelungen 98 und 112 über Scheinwerfer betreffend die Funktion).
Zu Z 16
(§ 14 Abs. 1a):
Im neuen Abs. 1a
wird die Ausrüstung von Kraftwagen mit Abbiegescheinwerfern erlaubt („.. dürfen
... ausgerüstet sein ...“. Auch diese Abbiegescheinwerfer sind in den
einschlägigen ECE-Regelungen bereits vorgesehen (Regelung 48 betreffend
Anbau und Regelung 119).
Zu Z 17
(Überschrift zu § 15):
Hier wird der
Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG
ersetzt.
Zu Z 18
(§ 15 Abs. 1):
Hier wird die neue
Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L berücksichtigt (hier:
Klasse L1e).
Weiters wird die
bisher in der Z 7 verpflichtend vorgesehene Beleuchtungseinrichtung für
das hintere Kennzeichen aus der Gruppe der Beleuchtungseinrichtungen, die
angebracht sein müssen, herausgenommen und in die Gruppe der
Beleuchtungseinrichtungen, die angebracht werden dürfen, verschoben, da die
einschlägige EU-Richtlinie eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere
Kennzeichen an einspurigen Motorfahrrädern (Klasse L1e) nicht verpflichtend
vorsieht.
Zu Z 19
(§ 15 Abs. 2):
Im einleitenden
Satzteil wird die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L
berücksichtigt (hier: Klasse L2e und Klasse L6e).
Zu Z 20
(§ 15 Abs. 3):
Im einleitenden
Satzteil wird die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der Klasse L
berücksichtigt (hier: Klasse L3e) und der Verweis auf die überholte
Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 92/61/EWG, durch den
Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.
Zu Z 21
(§ 15 Abs. 4):
Auch hier wird im
einleitenden Satzteil die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der
Klasse L berücksichtigt (hier: Klasse L4e) und der Verweis auf die
überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 92/61/EWG, durch
den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG ersetzt.
Zu Z 22
(§ 15 Abs. 5):
Auch hier wird im
einleitenden Satzteil die neue Klasseneinteilung der Fahrzeuge der
Klasse L berücksichtigt (hier: Klasse L5e und Klasse 7e) und der
Verweis auf die überholte Richtlinie für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
92/61/EWG, durch den Verweis auf die aktuelle Richtlinie 2002/24/EG
ersetzt.
Zu Z 23
(§ 16 Abs. 1):
Durch die
Änderungen in den beiden ersten Sätzen soll klargestellt werden, welche
Beleuchtungseinrichtungen für Anhänger nun tatsächlich verpflichtend
vorgeschrieben sind.
Bis zur
24. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 107/2004, wurde diese Bestimmung so
ausgelegt, dass die für Kraftfahrzeuge erforderlichen Leuchten und Rückstrahler
auch für Anhänger vorgeschrieben sind, und deshalb keine Scheinwerfer (wie
z.B.: Rückfahrscheinwerfer) an Anhängern angebracht sein müssen. Durch die
24. KFG-Novelle wurde eine Ausnahme für landwirtschaftliche Anhänger von
der Ausrüstungspflicht mit Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfern
aufgenommen. Auf Grund dieser Ausnahme könnte sich der Umkehrschluss ergeben,
dass andere als landwirtschaftliche Anhänger mit einem Rückfahrscheinwerfer
ausgerüstet werden müssen. Dies würde jedoch nicht mit den Bestimmungen der
ECE-Regelung 48 im Einklang stehen.
Daher wird nunmehr
unmissverständlich festgelegt, dass für Anhänger die Bestimmungen des § 14
über die hinteren Schluss- und Umrissleuchten, paarweisen Bremsleuchten,
Fahrtrichtungsanzeiger und Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten gelten.
Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger nicht erforderlich. Nebelschlussleuchten
sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden,
nicht erforderlich.
Zu Z 24
(§ 20 Abs. 1 lit. i und lit. j):
lit. i:
Beleuchtete
Warnleiteinrichtungen, zB. beleuchtete aufklappbare Vorwarnschilder mit zB. Stauwarnung, werden immer häufiger auf
Fahrzeugen verwendet. Daher soll das Anbringen solcher Warmleiteinrichtungen an
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane
oder des Straßendienstes bewilligungsfrei möglich sein.
lit. j:
Weiters sollen
auch Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung
des historischen Erscheinungsbildes bewilligungsfrei angebracht werden dürfen.
Zu Z 25
(§ 20 Abs. 5 zweiter Satz):
In den Fallen der lit. d und h ergeht die Bewilligung an die
Institution, die den Bereitschaftsdienst organisiert. In Wien wird der
Bereitschaftsdienst (Ärztefunkdienst) von der Ärztekammer organisiert und
großteils mit Fahrzeugen des Rettungsdienstes durchgeführt. Für diese Fahrzeuge
wären nun für ein und dasselbe Blaulicht eine Bewilligung für den
Rettungsdienst, die direkt an die Rettungsorganisation erginge, und eine
Bewilligung für den Bereitschaftsdienst an die Ärztekammer, die aufgrund der bisherigen
gesetzlichen Grundlage an die Ärztekammer ergehen müsste, erforderlich.
Daher erfolgt die Einschränkung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß
lit. c handelt.
Zu Z 26
(§ 20 Abs. 6a):
Die Möglichkeit
des Widerrufs einer Blaulichtbewilligung gemäß § 20 Abs. 5 soll
nunmehr ausdrücklich im Gesetz geregelt sein.
Zu Z 27
(§ 23):
In den
Bestimmungen über Rückblickspiegel wird die Richtlinie 2003/97EG über
Einrichtungen für die indirekte Sicht berücksichtigt. Diese sieht alternativ zu
bestimmten Spiegeln auch die Möglichkeit vor, Kamera-Monitor-Systeme zur
Beobachtung des nicht direkt einsehbaren Straßenraums in der Umgebung des
Fahrzeuges zu verwenden. Die Details zu diesen Systemen können in der KDV
festgelegt werden.
Zu Z 28
(§ 28 Abs. 1a):
Durch den neuen
Abs. 1a soll eine generelle Gleichstellung mit den Vorschriften der
jeweiligen Einzelrichtlinien, die den EG-Betriebserlaubnisverfahren zugrunde
gelegt werden, erreicht werden. Die jeweils in Frage kommenden
Einzelrichtlinien sind im Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG,
Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG, oder im Anhang I der
Richtlinie 2003/37/EG aufgelistet.
Zu Z 29
(§ 28 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 4):
Abs. 3:
Ziel jedes
Genehmigungsverfahrens sollte es sein, außer den bisher im Abs. 3 genannten
Daten auch alle anderen zulassungsrelevanten Daten festzulegen. Diese
zulassungsrelevanten Daten sollten dann mit einer Verordnung festgelegt werden
(geschieht durch die Anlagen 3d/ bis 3d/6 zur KDV 1967 ). Die
bisherige Z 4 kann als Z 2 erhalten bleiben.
Abs. 3a:
Die Bestimmungen
betreffend die Festlegung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts werden zur
Gänze in einem Absatz (Abs. 3a) zusammengefasst, um den Abs. 3
und 3a eine neue Systematik geben zu können.
Die bisher im
Abs. 3 enthaltene Möglichkeit der Angabe einer Bandbreite für das höchste
zulässige Gesamtgewicht bei Sattelzugfahrzeugen wird wieder gestrichen, da bis
jetzt keine für die Zulassungsstellen anwendbare sinnvolle Formel existiert, um
die sich aus dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ergebende höchste zulässige
Sattellast zu errechnen. Nach dem Kenntnisstand der Genehmigungsbehörde wurde
aufgrund der Berechnungsproblematik hinsichtlich der höchsten zulässigen
Sattellast auch keine Genehmigung für Sattelzugfahrzeuge mit wahlfreiem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht ausgesprochen.
Bei Anhängern ist
dies derzeit praktikabel gelöst (Bedingung im Bescheid:
höchste zulässige
Nutzlast = höchstes zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht,
höchste zulässige
Achslast = höchstes zulässiges Gesamtgewicht);
bei
Sattelzugfahrzeugen ist es auch den Sachverständigen nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, die höchste zulässige Sattellast aufgrund des höchsten
zulässigen Gesamtgewichts zu berechnen – bei verstellbaren Sattelkupplungen
wird es nahezu unmöglich.
Aufgrund der
bisherigen Regelung war eine Gewichtsreduktion bei Anhängern auf bis zu
60 % des Höchstgewichtes nur bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 1 500 kg möglich. D. h. es kamen Anhänger mit
einem technischen Höchstgewicht bis zu ca. 2 500 kg dafür in
Betracht. Im Bereich von 2 500 kg bis 3 500 kg technisches
Höchstgewicht war eine Reduktion auf lediglich 80% möglich. Da in diesem
Bereich überwiegend auflaufgebremste Anhänger vorkommen, die sich technisch nur
durch stärker dimensionierte Bauteile unterscheiden, erscheint das Beibehalten
der bestehenden Gewichtsgrenze als nicht sinnvoll und wird daher entsprechend
geändert. Das maßgebende technische Höchstgewicht soll nunmehr 3 500 kg
betragen.
Abs. 3b:
Die Richtlinie 2004/3/EG
über die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauches von
Fahrzeugen der Klasse N1 sieht entsprechende Messungen und Angaben des
Kraftstoffverbrauches und der CO2 Emissionen auch für Fahrzeuge der
Klasse N1 vor. Dies wird im Abs. 3b entsprechend berücksichtigt,
wobei die Inkrafttretenstermine und Übergangsbestimmungen der Richtlinie
übernommen werden.
Abs. 4:
Die bisherigen
Sätze 2 und 3 („Bei der Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum
Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist vorzuschreiben, wie mit ihnen gezogene
Anhänger beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung von Anhängern ist
vorzuschreiben, wie Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden, beschaffen sein
müssen. Dieser Absatz ist auch auf Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden.“) werden
nicht mehr für erforderlich erachtet und können daher entfallen.
Der bisherige
erste Satz bleibt unverändert.
Zu Z 30
(§ 28a Abs. 1 und Abs. 2):
Abs. 1:
Hier werden in der
Z 1 die Verweise auf die 3 Betriebserlaubnisrichtlinien aktualisiert.
Z 2 bleibt
unverändert. Die bisherige Z 3 wird inhaltlich unverändert zur Z 4.
Als neue Z 3
wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr zur Information der
Landeshauptmänner über auch in anderen Mitgliedstaaten erteilte, geänderte, erweiterte,
entzogene, usw. EG-Betriebserlaubnisse verankert.
Abs. 2:
Die bisherigen
Inhalte des Abs. 2 über ein zentrales Genehmigungsregister werden
aufgegeben.
Nunmehr wird
ausdrücklich festgehalten, dass im Verfahren auf Erteilung einer
EG-Betriebserlaubnis auf Antrag des Herstellers von den in den
Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge,
die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder
die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder
mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen
können, Gebrauch gemacht werden kann.
Zu Z 31
(§ 28a Abs. 6):
Hier wird
einerseits vorgesehen, dass der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis für von ihm
in den Handel gebrachte Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen
muss. Diese ersetzt in Zukunft den Typenschein. Weiters wird die Verpflichtung
für den Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinen Bevollmächtigten zur
Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank aufgenommen.
Zu Z 32
(§ 28b Abs. 1 und Abs. 2):
Abs. 1:
Wie in § 28a
Abs. 6 wird auch für den Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat
erteilten EG-Betriebserlaubnis die Verpflichtung vorgesehen, für von ihm in den
Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der
jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen und die
Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
Abs. 2:
Hier erfolgt eine
Anpassung an die neuen Gegebenheiten und es wird die Vorgangsweise bei Anzeige
einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis festgelegt.
Gemäß Z 1
wird die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen
nur dann zu verlangen sein, wenn dieser nicht oder unvollständig vom
Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, übermittelt wurde.
Z 2 regelt
die Überprüfung der Musterdatensätze und die Frage der Abgeltung des Aufwandes
bei festgestellten Fehlern in den Musterdatensätzen.
Z 3 regelt
die stichprobenartige Überprüfung einzelner Fahrzeuge auf deren Übereinstimmung
mit den Daten in den Musterdatensätzen.
Zu Z 33
(§ 28b Abs. 5 und Abs. 6):
Die bisherigen
Inhalte der Abs. 5 (Überprüfung des Fahrzeuges) und Abs. 6 (Nachweis
für die Zulassung) können aufgegeben werden.
Abs. 5:
Die neue Regelung soll die Fälle abdecken, in denen kein Bevollmächtigter
in Österreich vorhanden ist und die Genehmigungsdaten nicht in die Datenbank
eingegeben worden sind. In diesen Fällen soll der Landeshauptmann
(Landesprüfstelle) diese Daten eingeben. Es kann nur eine technisch kompetente
Stelle aus der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. aus dem ausländischen
Zulassungsdokument den richtigen Typendatensatz entnehmen. Der dabei
entstehende Aufwand muss vom Antragsteller aber ersetzt werden.
Abs. 6:
Im Abs. 6 wird die Vorgangsweise für den Fall, dass eine
Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird, der Mitgliedstaat jedoch die
EU-Betriebserlaubnis nicht an Österreich gesendet hat, festgelegt.
Zu Z 34
(§ 29 Abs. 1 und Abs. 1a):
Abs. 1:
Im 2. Satz
entfällt der Verweis „unbeschadet des Abs. 6“ und anstelle des
ausgestellten Typenscheines wird nunmehr auf die Eintragung der Typendaten in
die Genehmigungsdatenbank abgestellt.
Im 3. Satz
wird hinsichtlich des Austauschens von genehmigungspflichtigen Teilen und
Ausrüstungsgegenständen statt „die Fahreigenschaften oder andere
Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht wesentlich verändern“ nunmehr der
Begriff „nicht verschlechtern“ verwendet.
Im neu angefügten
letzten Satz wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Typengenehmigung mit
nationaler Geltung nur für Fahrzeuge erteilt werden kann, die nicht unter den
Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen.
Abs. 2:
Hier werden
einerseits die aktuellen Betriebserlaubnisrichtlinien zitiert. Andererseits
kann der Rest des Absatzes entsprechend gekürzt werden, da durch den Verweis
auf die Richtlinien und auf § 28a sichergestellt ist, dass bei
Genehmigungen nach den Betriebserlaubnisrichtlinien auch die dort enthaltenen
Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen, insbesondere für
Fahrzeuge aus Kleinserien, für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien und für
Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf Grund
bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere
Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können,
angewendet werden.
Zu Z 35
(§ 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7):
Abs. 3:
Im ersten Satz
wird ergänzt, dass sich das Gutachten des oder der Sachverständigen auch auf
die Vorschriftsmäßigkeit der Type zu erstrecken hat.
Der bisherige
zweite Satz kann entfallen. Im Sinne des 9.1.2.1.2. ADR ist für den
Transport gefährlicher Güter auf der Strasse lediglich eine gültige
Zulassungsbescheinigung erforderlich. Diese Zulassungsbescheinigung ist nur
aufgrund einer technischen Untersuchung im Sinne von 9.1.2.1.1. ADR,
unabhängig von den Angaben hinsichtlich der Gefahrguteignung des Fahrzeuges in
den nationalen kraftfahrrechtlichen Genehmigungen (Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid),
wenn das Untersuchungsergebnis befriedigend ist, auszustellen.
Ändern sich nun
Angaben in der Untersuchung gem. 9.1.2.1.1. wie zB. die Tankcodierung durch
geringfügige technische Änderungen am Tank (Flammendurchschlagsicherung) oder
die Fahrzeugbezeichnung gem. 9.1.1.2. ADR durch Verbesserung bzw.
Verschlechterung der elektrischen Ausstattung, so sind auch die Angaben in der
kraftfahrrechtlichen nationalen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 5
KFG 1967 zu ändern, obwohl diese Angaben für die Ausstellung bzw.
Verlängerung der Zulassungsbescheinigung für den gesetzmäßigen
Gefahrguttransport auf der Straße nicht relevant sind. Diese Änderung ist für
die Zulassungsbesitzer mit zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand und für die
zuständigen Ämter der Landesregierungen mit erhöhtem Zeit-, Personal- und somit
Kostenaufwand verbunden.
Außerdem erscheint
es aus kraftfahrtechnischer Sicht und offensichtlich auch im Sinne des ADR
sinnvoller, wenn das Prüforgan im Zuge der Untersuchung gem.
9.1.2.1.1. ADR jedes Mal aufs neue prüft und feststellt, ob das Fahrzeug
den relevanten Bestimmungen des ADR entspricht und sich nicht lediglich auf die
Angaben hinsichtlich der Gefahrguteignung in den kraftfahrrechtlichen
nationalen Genehmigungen verlässt.
Abs. 4:
Gemäß zweitem Satz muss der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie den Sachverständigen die für die Vornahme der Typenprüfung
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Diese Vorschrift ist
insofern überholt, als im Zuge der Typenprüfung für nahezu alle Belange ein
Prüfbericht oder eine Betriebserlaubnis vorzulegen ist, die Kosten für
eventuell erforderliche Prüfungen eigentlich vom Antragsteller zu tragen sind,
aufgrund der Komplexität der Prüfungen diese gar nicht von den Sachverständigen
durchgeführt werden können (Zeitaufwand und Expertise), bei Typenprüfungen
außerhalb der Bundesanstalt für Verkehr oder außerhalb einer Landesprüfstelle
dieser Aufwand nicht zu rechtfertigen wäre – selbst dort kann nur auf die
Einrichtungen gemäß PBStV zurückgriffen werden.
Diese Einrichtungen sollen daher generell vom Antragsteller zur Verfügung
gestellt werden (mit Ausnahme der Büroräumlichkeiten).
Gemäß drittem Satz müsste der Prüfbefund selbst die gesamte
Typenbeschreibung enthalten. Dies ist aufgrund der Datenmenge in der Praxis
nicht möglich. Sinnvoller ist es daher, wenn sich das Gutachten auf den
Beschreibungsbogen der Type bezieht.
Abs. 5:
Aufgrund der
Entwicklungen der letzten Jahre sollte sich der Bescheid nicht mehr nur auf
eine zeichnerische Darstellung beziehen, sondern auf die Beschreibung der Type,
die auch die Zeichnung enthält.
Der bisherige
zweite Satz betreffend Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter kann
entfallen.
Abs. 6:
Hier entfällt im zweiten Satz der Bezug auf den Typenschein.
Abs. 7:
Hier wird dem
Umweltschutz Rechnung getragen und zusätzlich die Vorlage eines
Beschreibungsbogens normiert.
Zu Z 36
(§ 30Abs. 1):
Hier wird wie in
§ 28a und § 28b die Verpflichtung zur Übermittlung eines
Fahrzeugdatensatzes (Eingabe der Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank) festgelegt. Weiters kann die Motornummer als Kriterium
zur Identifizierung eines bestimmten Fahrzeuges entfallen.
Zu Z 37
(§ 30Abs. 2 und Abs. 3):
Abs. 2:
Hier wird festgelegt, dass der
Typenschein fälschungssicher auszugestalten ist.
Abs. 3:
Die bisherige
Bestimmung wird um eine Regelung betreffend die Fahrzeugdatensätze erweitert. Wer
keine Typenscheine mehr ausstellen darf, darf auch keine Genehmigungsdaten mehr
in die Datenbank eingeben.
Zu Z 38
(§ 30a):
§ 30a bildet
die Grundlage für die neue Genehmigungsdatenbank.
In diese Datenbank
sollen in Zukunft alle erforderlichen Daten von typengenehmigten und einzeln
genehmigten Fahrzeugen eingegeben werden. Die Genehmigungsdatenbank wird als
Teil der zentralen Zulassungsevidenz ausgestaltet und daher vom
Versicherungsverband geführt (Abs. 1).
In Abs. 2
werden die Genehmigungsdaten beschrieben.
Abs. 3 regelt
die Eingabe der Daten. Die Daten von Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung
oder EG-Betriebserlaubnis sind vom Erzeuger oder seinem nationalem
Bevollmächtigtem einzugeben. Diese müssen dafür aber bestimmte Voraussetzungen
erfüllen und benötigen daher eine Ermächtigung durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie.
Gemäß Abs. 4
können in bestimmten Fällen anstelle der Genehmigungsdaten auch Typendaten
eingegeben werden. Weiters kann auch jeweils in bestimmten Fällen die Eingabe
der Daten auf Antrag auch durch die Bundesanstalt für Verkehr vorgenommen werden.
Abs. 5
beschreibt die Typendaten.
Abs. 6 regelt
die Änderung der Daten in der Datenbank. Bis zur Zulassung können diese vom
Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten abgeändert werden. Nach der Zulassung
dürfen die das zugelassene Fahrzeug betreffenden Daten nur vom Landeshauptmann
abgeändert werden.
In Abs. 7
werden die Voraussetzungen für eine Ermächtigung der Erzeuger bzw. ihrer
Bevollmächtigten zur Eintragung der Daten in die Datenbank geregelt.
Abs. 8 sieht
vor, dass die Daten bei einzeln genehmigten Fahrzeugen vom Landeshauptmann in
die Datenbank einzugeben sind sowie bei Änderungen an einzelnen Fahrzeugen die
Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern sind. Durch eine
Schnittstelle zu den Genehmigungsprogrammen der Länder sollte das problemlos
möglich sein.
Abs. 9
betrifft das Ungültigwerden einer Übereinstimmungsbescheinigung oder eines
Typenscheines.
Abs. 10 enthält
eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen zu bestimmten Punkten
festzulegen.
Zu Z 39
(§ 31):
Auch im § 31
erfolgen die entsprechenden Anpassungen an die neuen Vorgaben. Zur leichteren
Lesbarkeit wird der § 31 zur Gänze wiedergegeben.
Im Abs. 1
entfällt am Ende der Z 4 der Verweis auf § 30 Abs. 7.
Im Abs. 2
erfolgt bei den Zuständigkeitsregelungen die Einschränkung, dass ein
Auslieferungslager nur dann eine Zuständigkeit begründen kann, wenn sich das
gegenständliche Fahrzeug auch tatsächlich dort befindet. Im zweiten Satz wird
die zumutbar feststellbare Übereinstimmung mit den Vorschriften für das
Gutachten des Sachverständigen gemäß § 125 festgelegt. Im dritten Satz
entfällt die bisherige Regelung betreffend Fahrzeuge zum Transport gefährlicher
Güter.
Im Abs. 3
wird im dritten Satz ergänzt, dass die zulassungsrelevanten Daten (siehe auch
§ 28 Abs. 2) als Inhalt des Befundes aufgenommen werden.
Im neuen
Abs. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
Einzelgenehmigungsverfahren unter Umständen auch abgebrochen werden (müssen),
wenn bei der Fahrzeugprüfung schwere Mängel festgestellt werden. Da in solchen
Fällen keine Abgaben eingehoben werden können, bleibt der damit verbundene
Aufwand unersetzt. Es soll daher bei festgestellten schweren Mängeln für das
erstellte Gutachten über die Verkehrs- und Betriebssicherheit ein Kostenersatz
eingehoben werden.
Weiters wird im
letzten Satz festgelegt, dass auch der Abbruch eines
Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände in die Genehmigungsdatenbank
eingetragen werden, um Genehmigungstourismus zu unterbinden.
Abs. 5
enthält den ersten und den dritten Satz des bisherigen Abs. 4. Der
bisherige zweite Satz des bisherigen Abs. 4 betreffend Fahrzeuge zum
Transport gefährlicher Güter kann entfallen. Auch der bisherige vierte Satz des
bisherigen Abs. 4 betreffend Verweis auf sinngemäße Anwendung des
§ 30 Abs. 8 kann entfallen. Der neue letzte Satz regelt die Eingabe
der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank.
Abs. 6
entspricht den bisherigen Abs. 5 und Abs. 6 betreffend
Heeresfahrzeuge.
Abs. 7 ist
inhaltlich unverändert.
Zu Z 40
(§ 32Abs. 1):
Die derzeitige
Formulierung des § 32 Abs. 1 geht davon aus, dass nur Änderungen
angezeigt werden müssen, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben
betreffen. Die unter den heutigen Bedingungen durchgeführten Änderungen an den
Typen betreffen oft Angaben zu den Fahrzeugen, die nicht explizit im
Typengenehmigungsbescheid enthalten sind (zB Änderung der Sitzverankerung,
wodurch eine Erweiterung der Teilbetriebsbetriebserlaubnis hinsichtlich der
Sitzverankerung erforderlich wurde; die ursprüngliche Sitzverankerung war
jedoch u.A. Grundlage eines positiven Gutachtens der Sachverständigen gemäß
§ 124 KFG im Zuge der Typenprüfung und damit Bescheidgrundlage). Es sollte
daher jede Änderung angezeigt werden müssen, die Grundlage der Entscheidung im
Typengenehmigungsverfahren war und/oder Angaben in den zulassungsrelevanten
Daten betrifft.
Zu Z 41
(§ 32Abs. 3 und Abs. 4):
Abs. 3:
Die bisherigen
Bestimmungen gehen augenscheinlich davon aus, dass von einer Type nur eine
Ausführung existiert, an der etwas geändert wird. Seit vielen Jahren können
jedoch innerhalb einer Type verschiedene Ausführungen enthalten sein. In der
Praxis werden zwar auch an allen Ausführungen einer Type Modifikationen
durchgeführt, viel häufiger ist es jedoch der Fall, dass neue Ausführungen
hinzukommen, Ausführungen entfallen, oder an einzelnen Ausführungen
Modifikationen durchführt werden.
Weiters sollen die
Bestimmung so abgeändert werden, dass nach Anzeige der Änderungen ein Gutachten
eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 124 darüber einzuholen ist,
ob trotz der Änderungen die Bestimmungen des KFG, der KDV und der zutreffenden
Richtlinien eingehalten werden oder ob sich ein neuer Grundtatbestand ergibt,
der einen gänzlich neuen Typengenehmigungsbescheid zur Folge hat.
Abs. 4
Auch hier wird die
Notwendigkeit der Anpassungen der Daten in der Genehmigungsdatenbank angeführt.
Die Wiedergabe der Änderungsgenehmigung kann entfallen.
Zu Z 42
(§ 33Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a):
Abs. 2:
Hier wird vor
Typenschein lediglich das Wort allfällig ergänzt, da in Hinkunft für die
Mehrzahl der Fahrzeuge keine Typenscheine mehr ausgestellt werden.
Abs. 3:
Werden Änderungen
genehmigt, so sind die geänderten Daten auch in die Datenbank einzugeben. Wenn
diese Genehmigung in den Amtsräumen der Landesprüfstelle durchgeführt wird, so
kann auch gleich ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten
ausgestellt werden.
Abs. 3a:
Auch Änderungen in
den Fällen des Abs. 3a (als historisches Fahrzeug, oder aufgrund
geänderter Rechtsvorschriften) oder neu bei Einschränkung eines Wertebereiches
auf einen festen Wert) sind zusätzlich in die Datenbank einzugeben.
Zu Z 43
(§ 33Abs. 5):
Die Regelung im
bisherigen zweiten Satz betreffend Fahrzeuge zum Transport von gefährlichen
Gütern entfällt.
Zu Z 44
(§ 33Abs. 8):
Um
Genehmigungstourismus zu vermeiden sind auch ein Abbruch des Verfahrens nach
§ 33 in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
Zu Z 45
(§ 34Abs. 4):
Redaktionelle
Änderung im Hinblick auf den Begriff „historisches Fahrzeug“
Zu Z 46
(§ 34Abs. 7):
Auch erteilte
Ausnahmegenehmigungen sollten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen werden.
Zu Z 47
(§ 37Abs. 2 lit. a):
Bei den Nachweisen
für die Zulassung gibt es entsprechende Änderungen, da in Zukunft auch eine Übereinstimmungsbescheinigung
vorgelegt werden kann. Da Übereinstimmungsbescheinigungen nur für Neufahrzeuge
ausgestellt werden und bei der Zulassung eingezogen werden, soll auch eine
Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG bei Gebrauchtfahrzeugen,
die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, herangezogen
werden können. Wesentlich für die Zulassung ist aber, dass die Daten des
Fahrzeuges in der Datenbank eingetragen sind (siehe Abs. 2a). Bei der
Zulassung wird ein sog. Fahrzeug-Genehmigungsdokument ausgestellt (vergleichbar
dem Teil II der derzeitigen Zulassungsbescheinigung), das mit dem Typenschein,
Übereinstimmungsbescheinigung, usw. verbunden wird und in das künftige
Abmeldungen und Zulassungen eingetragen werden.
Zu Z 48
(§ 34Abs. 2a):
Eine wesentliche
Änderung gegenüber dem bisherigen System ist, dass die Zulassung nur
vorgenommen werden darf, wenn die entsprechenden Daten in der Datenbank
vorhanden sind.
Zu Z 49
(§ 37Abs. 4):
Die bisherige Möglichkeit
einer befristeten Zulassung mittels einer sog. Übereinstimmungsbescheinigung
kann entfallen.
Zu Z 50
(§ 39a und § 39b):
Beide
Kennzeichnungspflichten sollen ersatzlos entfallen. Im Rahmen des Genehmigungs-
und Zulassungsverfahrens ist mit der Vorschreibung der „H“ und „E“ –Tafeln ein
Mehraufwand verbunden, dem nur geringfügige Vorteile bei Kontrollen gegenüber
stehen. Dies insbesondere aus dem Umstand heraus, da im Segment der schweren
Nutzfahrzeuge derzeit fast jedes Fahrzeug mit einer dieser Tafeln ausgestattet
werden muss. Letztlich ist bei einer vermehrten Kontrolle von Fahrzeugen an
Prüfplätzen mit Ausleitsystemen und zwingender Verwiegung jedes Fahrzeuges
durch die Kennzeichnung mit „H“ und „E“ –Tafeln kein Vorteil mehr verbunden.
Zu Z 51
(§ 40a Abs. 5 Z 2), Z 52 (§ 40a Abs. 5 Z 8)
und Z 53 (§ 40a Abs. 5 Z 12):
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, „Einzelgenehmigungsbescheid“ und „Nachweis für die
Zulassung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.
Zu Z 54
(§ 40a Abs. 6a) und Z 55 (§ 40a Abs. 7):
Bei der
Überprüfung von beliehenen (ermächtigten) Versicherern wurde festgestellt, dass
die gemäß § 40a Abs. 5 übertragenen Aufgaben zT. nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden und zum Teil schwerwiegende Mängel auftreten, wie etwa die
Abmeldung von Kfz ohne Kennzeicheneinziehung, Nichtbeachtung von Auflagen und
Bedingungen, die im Einzelgenehmigungsbescheid angeführt sind usw. .
Da diese Fälle zum
Teil auch amtshaftungsbegründend sind, erscheint es notwendig, ein entsprechendes
abgestuftes Maßnahmensystem vorzusehen, da derzeit nur ein kompletter Widerruf
der Ermächtigung möglich wäre.
Im KFG sollten
daher entsprechende Sanktionsmöglichkeiten
aufgenommen werden, um gezielt gegen die nicht ordnungsgemäße
Vornahme der übertragenen Aufgaben vorgehen zu können.
Als solche
Maßnahmen wären die Schließung einzelner Zulassungsstellen, die Trennung von
bestimmten Personen und als letzte Möglichkeit der Entzug der Ermächtigung
vorzusehen.
Zu Z 56
(§ 40a Abs. 9 und Abs. 10):
Die Bestimmungen
dieser beiden Absätze betreffen den Probebetrieb bei Einführung des Systems der
Zulassung durch beliehene Versicherer im Jahre 1998 und sind mittlerweile
obsolet.
Zu Z 57
(§ 41 Abs. 3a):
Auch diese
Bestimmung betreffend die Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß den
Vorschriften des GGBG kann im KFG entfallen.
Zu Z 58
(§ 41 Abs. 5):
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr
der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.
Zu Z 59
(§ 42 Abs. 1 und Abs. 2):
Abs. 1:
Anstelle von
Änderungen, die Eintragungen im Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid
betreffen, wird nunmehr auf Änderungen des Fahrzeugdatensatzes abgestellt
Abs. 2:
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr
der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet. Statt Motortypennummer
wird von Bezeichnung der Motortype gesprochen.
Zu Z 60
(§ 43 Abs. 1a):
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, „Einzelgenehmigungsbescheid“ und „Bestätigung für die
Zulassung“ wird nur mehr der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.
Zu Z 61
(§ 43 Abs. 2 und Abs. 3):
Abs. 2:
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr
der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.
Abs. 3:
Die Freihaltung
eines Kennzeichens soll auf weitere Möglichkeiten, in denen ein
Zulassungsbesitzer sein Kennzeichen verlieren würde, ausgeweitet werden. Neben
der Abmeldung soll auch der Fall der Zusammenführung (ohne Ab- und neuerliche
Anmeldung) auf ein schon vorhandenes anderes Kennzeichen (Wechselkennzeichen)
oder der Fall, wo ein Wunschkennzeichen zugewiesen wird, erfasst werden.
Weiters kann die
bisherige Einschränkung auf ein Fahrzeug derselben Untergruppe entfallen.
Zu Z 62
(§ 43 Abs. 8):
Derzeit kann
–gestützt auf § 43 Abs. 7- von einer Ab- und Neuanmeldung der
Fahrzeuge nur bei Zusammenlegung von juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes oder Genossenschaften abgesehen
werden und nicht auch, wenn Einzelunternehmen involviert sind. Diese
Ungleichbehandlung soll nunmehr beseitigt werden und die „amtliche Korrektur“
der Daten und der Zulassungsscheine auf alle Fälle von
Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem
Umgründungssteuergesetz abgewickelt werden, ausgedehnt werden.
Zu Z 63
(§ 44 Abs. 1 lit. d) und Z 64 (§ 44 Abs. 2
lit. e):
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr
der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.
Zu Z 65
(§ 47 Abs. 4b):
Durch die neuen
Vorschriften über die Genehmigungsdatenbank kann die derzeitige Grundlage für
Übermittlung der fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1
entfallen.
Zu Z 66
(§ 56 Abs. 4):
Im ersten Satz
wird anstelle der bisherigen Auflistung „ermächtigten Verein,
Gewerbeberechtigten oder Ziviltechniker“ nunmehr lediglich der „Ermächtigte
gemäß § 57 Abs. 4“ genannt.
Im zweiten Satz
erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Statt „Der Kostenersatz....gem. Abs. 1
dritter Satz....“ muss es lauten: „Der Kostenersatz gem. Abs. 1 vierter
Satz....“
Zu Z 67
(§ 57 Abs. 2):
Anstelle der
bisherigen Auflistung „ermächtigten Verein, Gewerbeberechtigten oder
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes“ wird nunmehr lediglich von der
„ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.
Zu Z 68
(§ 57 Abs. 4):
Hier wird auch für
technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) die Möglichkeit
geschaffen zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigt zu
werden.
Zu Z 69
(§ 57 Abs. 5 und Abs. 6):
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr
der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet.
Im Abs. 6
wird zusätzlich vorgeschrieben, dass die Anordnung einer besonderen Überprüfung
sowie deren Ergebnis auch in die Zulassungsevidenz einzutragen ist.
Zu Z 70
(§ 57a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2):
Abs. 1:
Da auch im Bereich
der wiederkehrenden Begutachtung eine Möglichkeit der Ermächtigung von
technischen Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) geschaffen werden soll,
sind eine Reihe von Bestimmungen entsprechend zu adaptieren. Anstelle der
bisherigen Auflistung „ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden“ wird nunmehr lediglich von einem
„Ermächtigten“ oder der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.
Im zweiten Satz
wird ergänzt, dass auch Krafträder auf Vorschriftsmäßigkeit zu begutachten
sind.
Der bisherige
letzten drei Sätze betreffend Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter können
entfallen.
Abs. 1a:
Anstelle der
bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende“ wird
nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“ und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr
der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet. Dieses soll in Hinkunft
auch bei Krafträdern vorgelegt werden müssen, damit deren Vorschriftsmäßigkeit
leichter beurteilt werden kann.
Abs. 1b:
Derzeit ist bei
den Ausnahmen vorgesehen, dass die Fahrzeuge des Bundes, der Länder, usw. in
„Eigenregie“ durch hinreichend geeignetes, die Anforderungen des § 125
Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal begutachtet werden. Diese
„Diplom-Qualifikation“ ist aber für das geeignete Personal in den ermächtigten
Einrichtungen nicht gefordert. Daher erfolgt eine Anpassung, dass das
eingesetzte Personal den Anforderungen des Abs. 2 für das in den
ermächtigten Einrichtungen geeignete Personal entsprechen muss.
Abs. 2:
Hier wird auch für
technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) eine Möglichkeit
geschaffen zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt zu werden. In weiterer
Folge wird anstelle der bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder
Gewerbetreibender“ nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ bzw.
vom „Ermächtigten“ gesprochen.
Zu Z 71
(§ 57a Abs. 3 Z 3 lit. a):
Die technischen
Kriterien für Anhänger, die unter die längeren Begutachtungsintervalle fallen,
sind in lit. a festgelegt. Anstelle der bisherigen Kriterien (nur eine Achse
oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m und ein höchstes zulässiges
Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 700 kg) soll in Zukunft auf ein
höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg abgestellt
werden.
Zu Z 72
(§ 57a Abs. 3 Z 4):
Derzeit gibt es
bei historischen Kraftfahrzeugen unterschiedliche Begutachtungsintervalle. Bei
einem Baujahr vor 1960 alle 2 Jahre, bei einem Baujahr ab 1960 jährlich. Diese
Unterscheidung soll aufgegeben werden und alle historische Fahrzeuge sollen
alle zwei Jahre begutachtet werden.
Zu Z 73
(§ 57a Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6):
Anstelle der
bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibender“ wird
nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.
Im Abs. 5
wird zusätzlich auch die neue Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit bei Krafträdern
berücksichtigt.
Zu Z 74
(§ 57a Abs. 7b):
Redaktionelle
Richtigstellung. Der Verweis muss richtig “Abs. 7a“ lauten.
Zu Z 75
(§ 57a Abs. 9):
Anstelle der
bisherigen Auflistung „Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibender“ wird
nunmehr lediglich von der „ermächtigten Einrichtung“ gesprochen.
Anstelle der
Begriffe „Typenschein“, und „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ wird nur mehr
der Begriff „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verwendet. Weiters wird auch die
neue Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit bei Krafträdern berücksichtigt.
Zu Z 76
(§ 57b):
Auch hier wird
anstelle der bisherigen Auflistung „Vereines, Ziviltechnikers oder
Gewerbetreibenden“ nunmehr lediglich vom „Ermächtigten“ gesprochen.
Zu Z 77
(§ 87 Abs. 2):
Der bisherige
letzte Satz, wonach bei Omnibussen die größte Breite des Fahrzeuges dem Lenker
in geeigneter Weise erkennbar gemacht sein muss, ist mittlerweile obsolet und
kann entfallen.
Zu Z 78
(§ 99 Abs. 5):
Durch den Entfall
der bisherigen Einschränkungen für die Verwendung der Nebelscheinwerfer im
2. Satz soll die Verwendung der Nebelscheinwerfer als Alternative zum
Abblendlicht oder Tagfahrlicht ermöglicht werden.
Zu Z 79
(§ 99 Abs. 5a):
Jüngste Studien
aus den Niederlanden belegen, dass sich die Verwendung von Licht auch am Tag
positiv auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es soll daher die Verwendung von
Licht auch am Tag verpflichtend vorgeschrieben werden. Dabei kann entweder
Abblendlicht, spezielles Tagfahrlicht oder Nebellicht verwendet werden.
Zu Z 80
(§ 99 Abs. 6 lit. n):
In der
Landwirtschaft dürfen zulässigerweise Fahrzeuge verwendet werden, die allein
oder in Verbindung mit Anbaugeräten breiter als 2,60 m sind. Für solche
Fahrzeuge soll das Verwenden einer gelbroten Warnleuchte erlaubt werden.
Zu Z 81
(§ 101 Abs. 7):
Diese Änderung
soll einerseits die Kosten sämtlicher mit einer Überladung in Verbindung
stehender Wiegevorgänge abdecken und andererseits den Vollzug der
Kosteneinhebung erleichtern (Harmonisierung der Vollzugsvorschriften im Bereich
des Straßenverkehrs).
Zu Z 82
(§ 102 Abs. 12):
Diese Änderung
soll die Kosten der vorgeschriebenen Begleitung abdecken und andererseits den
Vollzug der Kosteneinhebung erleichtern (Harmonisierung der
Vollzugsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs).
Zu Z 83
(§ 103 Abs. 3):
Hier wird die
bisher im Artikel IV Abs. 3 der 4. KFG-Novelle enthaltene
Verpflichtung des Zulassungsbesitzers als Dienstgeber dem Lenker und einer in
seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm zur Verfügung zu
stellen, in das KFG übernommen.
Zu Z 84
(§ 106):
Die Bestimmungen
über die Personenbeförderung werden neu gefasst. Dabei werden veraltete und
überholte Bestimmungen eliminiert, klarere Regelungen hinsichtlich der
Beförderungsmodalitäten (im Prinzip nur auf Sitz- und Stehplätzen) geschaffen,
die Zählregel 1:1 in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr eingeführt und die
bisher im Artikel III der 3. KFG-Novelle enthaltenen Bestimmungen
über den Gebrauch von Sicherheitsgurten und die bisher im Artikel IV der
4. KFG-Novelle enthaltenen Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen
in den § 106 KFG integriert.
Weiters wird die
Richtlinie 2003/20/EG über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Verwendung
von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen,
ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, Seiten 63 ff
umgesetzt. Da in Österreich schon seit Jahren die Verwendung von
Kinderrückhalteeinrichtungen verpflichtend ist, sind nur wenige Punkte der
Richtlinie umzusetzen (Verbot, Kinder unter 3 Jahren in Fahrzeugen ohne
Sicherheitsgurte zu befördern, Sicherung von Personen ab 3 Jahren in
Omnibussen).
Die neue Fassung
des § 106 ist folgendermaßen aufgebaut:
Im Abs. 1
wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass Personen nur auf den dafür
vorgesehenen Sitz- und Stehplätzen befördert werden dürfen, sofern bei der
Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, wie zB bei
Rettungsfahrzeugen, bei denen auch Plätze zum Transport liegender Personen
genehmigt sind. In Omnibussen der Klassen M2 und M3 dürfen Personen nur liegend
befördert werden, wenn dies bei der Genehmigung so festgehalten worden ist.
Weiters wird
Abs. 1 ergänzt um die Reste des bisherigen Abs. 3 betreffend
Personenanzahl und Zählregel in Omnibussen. Für Omnibusse im
Gelegenheitsverkehr wird die Zählregel auf 1:1 geändert, da in diesen Fällen
die Kinder auch entsprechend gesichert befördert werden sollen.
Abs. 2 neu:
entspricht Art. III Abs. 1der 3. KFG-Novelle betreffend den
Gebrauch von Sicherheitsgurten (ergänzt: sofern nicht Abs. 5 betreffend
Kindersicherung Anwendung findet)
Abs. 3 neu:
entspricht Art. III Abs. 2 der 3. KFG-Novelle betreffend
Ausnahmen von der Gurtpflicht. Die bisherige Z 1 der Ausnahmen (auf
Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind) kann entfallen,
da sich dieser Grundsatz bereits aus § 1 ergibt.
Abs. 4
übernimmt die Verpflichtung aus Artikel 2 Abs. 2 lit. b der
Richtlinie 2003/20/EG betreffend einen Hinweis für die Fahrgäste in
Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, einen Sicherheitsgurt zu verwenden.
Abs. 5 entspricht
den bisherigen Abs. 1b und Abs. 1e einschließlich Abs. 1a
betreffend Kindersicherung unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/20/EG,
(zB Erweiterung auf alle Kraftwagen). Dafür werden Beförderungen mit
Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Abs. 6
Z 6 ausgenommen.
Abs. 6
entspricht dem bisherigen Abs. 1c betreffend Ausnahmen von der
Kindersicherungspflicht.
Abs. 7
entspricht dem bisherigen Artikel IV Abs. 1 der 4. KFG-Novelle
betreffend den Gebrauch von Sturzhelmen.
Abs. 8
übernimmt die Ausnahmen von der Helmpflicht des bisherigen Artikels IV
Abs. 2 der 4. KFG-Novelle, wobei die Ausnahme der bisherigen Z 1
(auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind) entfallen
kann.
Abs. 9
entspricht dem bisherigen Abs. 1d einschließlich Artikel III
Abs. 4 der 3. KFG-Novelle und Artikel IV Abs. 4 der
4. KFG-Novelle betreffend behördliche Ausnahmebestätigungen. Es wird
ergänzt, dass diese Bestätigung mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen
ist.
Abs. 10
entspricht den Resten des bisherigen Abs. 6 betreffend Schülertransporte.
Abs. 11 entspricht
dem bisherigen Abs. 2 betreffend Beförderung auf der Ladefläche und
Beförderung mit Zugmaschinen. Die Beförderung auf der Ladefläche wird nunmehr
eingeschränkt auf Fahrzeuge, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h
nicht überschritten werden kann.
Abs. 12
entspricht dem bisherigen Abs. 4 betreffend Beförderung mit Krafträdern
Abs. 13
entspricht dem bisherigen Abs. 7 betreffend Beförderung auf Anhängern,
ergänzt um die Verordnungsermächtigung des bisherigen Abs. 8.
Abs. 14
entspricht dem bisherigen Abs. 8a betreffend die Ausnahmemöglichkeit für
Bummelzüge.
Abs. 15
entspricht dem bisherigen Abs. 9 betreffend Ausnahmen für Heeresfahrzeuge.
Die Inhalte des
bisherigen Abs. 5 betreffend behördliche Bewilligung zum Transport von
mehr als 8 Personen mit Lastkraftwagen stellen Relikte aus der Nachkriegszeit
dar, sind mittlerweile völlig entbehrlich und können daher entfallen.
Zu Z 85
(§ 107 Abs. 3):
Redaktionelle
Anpassung an die Neufassung des § 106.
Zu Z 86
(§ 109 Abs. 1 lit. g):
Mit der 21.
KFG-Novelle, BGBL. I, Nr. 80/2002, wurde für angehende Fahrlehrer und
Fahrschullehrer für jede Klasse ein sog. Lehrplanseminar vorgeschrieben. Für
die Klasse F wird das aber nicht für erforderlich erachtet. Daher wird die
Klasse F ausdrücklich ausgenommen.
Zu Z 87
(§ 109 Abs. 1 lit. i):
Die bisherige
lit. i verlangte von angehenden Fahrschulinhabern die erfolgreiche
Absolvierung eines Unternehmerseminares bzw. sah bestimmte Alternativen vor
(„die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von
mindestens 160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen,
die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie erfolgreich abgelegt haben, oder
die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität verfügen, oder die die
Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt
haben;“). Dabei wurde die Möglichkeit der Ablegung der Unternehmerprüfung in
einem anderen Gewerbebereich so gehandhabt, dass im Sinne der Unternehmerprüfungsverordnung
auch die dort vorgesehenen Möglichkeiten des Ersatzes der Unternehmerprüfung
durch besondere Schulabschlüsse angerechnet wurden. Durch die jüngsten
Änderungen der Unternehmerprüfungsverordnung wurde jeder Abschluss einer
Höheren technischen Lehranstalt als gleichwertiger Ersatz für die Ablegung der
Unternehmerprüfung anerkannt. Da aber ein HTL-Abschluss gemäß § 109
Abs. 1 lit. e eine Grundvoraussetzung für einen Fahrschulinhaber
darstellt, wird dadurch auch das Erfordernis der (anrechenbaren)
Unternehmerprüfung erfüllt. Die bisherige lit. i wird dadurch obsolet und
kann entfallen.
Zu Z 88
(§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. d) und Z 89 (§ 122
Abs. 4):
Durch die beiden
Änderungen im § 122 soll die Grundlage für eine Änderung der
Fahrschulausbildung in Richtung einer sog. dualen Ausbildung geschaffen werden.
Die Details dieser neuen Form der Ausbildung sind in der KDV festzulegen. Es
soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Hauptschulung im Ausmaß von 6
Unterrichtseinheiten (Fahrstunden) nicht in der Fahrschule absolviert werden
muss, sondern mit einem privaten Begleiter in Form von Übungsfahrten
abgewickelt wird. Dadurch wird eine Möglichkeit geschaffen, dass die
Stundenanzahl in der Fahrschule reduziert wird (von 18 auf 12 praktische
Unterrichtseinheiten) und die Kosten der Ausbildung in der Fahrschule reduziert
werden können.
§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. d:
Als Voraussetzung
für die Bewilligung der Übungsfahrten muss statt wie bisher der 1. Teil der
theoretischen und praktischen Mindestschulung in Zukunft die theoretische
Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter, und die
praktische Vorschulung und Grundschulung in der Fahrschule absolviert worden
sein.
§ 122
Abs. 4:
In Anlehnung an
die positiven Erfahrungen mit der L17-Ausbildung müssen mindestens
1 000 km in Form von Übungsfahrten gefahren und darüber auch ein
Fahrtenprotokoll geführt werden. Nach diesen 1 000 km ist gemeinsam
mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt in der Fahrschule durchzuführen. Der
Abschluss dieser Ausbildung erfolgt durch die Perfektionsschulung in der
Fahrschule.
Zu Z 90
(§ 132 Abs. 21, Abs. 22, Abs. 23 und Abs. 24):
Hier werden die
entsprechenden Übergangsbestimmungen geregelt.
Abs. 21
enthält die Übergangsregelungen für die Neuerungen des § 4 Abs. 5
(Sicherheitsgurte für Fahrzeuge der Klasse N3) und des § 6
Abs. 11 (Bremsanlage für bestimmte landwirtschaftliche Anhänger).
Abs. 22
enthält die Übergangsregelung hinsichtlich § 16 Abs. 1
(Nebelschlussleuchte für Anhänger) mit einem Stichtag für die erstmalige
Zulassung.
Abs. 23
enthält die Übergangsregelung für die Neuerung des § 28 Abs. 3b
(Angabe des Verbrauches und der CO2 Emissionen für Fahrzeuge der Klasse N1) und
entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2004/3/EG.
Abs. 24 sieht
vor, dass nach Aufhebung der §§ 39a und 39b H-Tafeln und E-Tafeln von
Fahrzeugen entfernt werden dürfen.
Zu Z 91
(§ 134 Abs. 1):
Hier wird eine
moderate, teilweise Indexanpassung des seit dem KFG 1955, BGBl. 223/1955
d.h. seit 50 Jahren unveränderten Strafrahmens durchgeführt.
Seit 1958 hat sich
der Verbraucherpreisindex um 506,6 % bzw. seit 1966 (Entstehungsjahr des
KFG 1967) um 397,6 % gesteigert (Quelle Statistik Austria).
Der tatsächliche
Wert der Strafe hat sich seit dem Beschluss der Stammfassung des KFG 1967
bereits auf 1/4 verringert und steht nicht mehr im Einklang mit den Intentionen
des Gesetzgebers.
zu Z
92 (§ 134 Abs. 3):
Hier wird der
Verweis auf die entsprechenden Absätze des § 106 an den neuen Aufbau des
§ 106 angepasst.
zu Z 93
(§ 134 Abs. 3d):
Hier werden die
bisher in Artikel III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle und in Artikel
IV Abs. der 4. KFG-Novelle enthaltenen Strafbestimmungen übernommen.
Die Höhe der Organstrafverfügung für Verstoß gegen die Sturzhelmpflicht wird an
die Höhe der Organstrafverfügung wegen Verstoß gegen die Gurtpflicht
angeglichen und von 21 auf 35 Euro angehoben.
Zu Z 94
(§ 134 Abs. 4):
Die Schwere der
festgestellten technischen Mängel bei Fahrzeugüberprüfungen rechtfertigt des
Öfteren sehr hohe Geldstrafen und damit auch die Einbehaltung einer
entsprechenden Sicherheitsleistung. Angesichts der Anhebung des Strafrahmens
auf 5 000 Euro soll auch die Höhe der vorläufig einzuhebenden Sicherheit
auf 2 180 Euro angehoben werden.
Um die Einhebung
zu erleichtern, soll der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers gelten.
Diese Anlehnung an ähnliche Bestimmungen im Güterbeförderungsgesetz soll die
Einhebung der Strafgelder auch bei ausländischen Zulassungsbesitzern
sicherstellen (Harmonisierung der Strafbestimmungen im Bereich des
Straßenverkehrs).
Zu Z 95
(§ 134 Abs. 4a und 4b):
Es erfolgt eine
Übernahme von Bestimmungen aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz bzw.
Güterbeförderungsgesetz im Sinne einer Harmonisierung der Strafbestimmungen im
Bereich des Straßenverkehrs. Es wird auch im Kraftfahrgesetz die Möglichkeit
der Anordnung einer Unterbrechung der Fahrt geschaffen, um die Einhebung der
vorläufigen Sicherheit oder der Kostenersätze sicherzustellen.
Zu Z 96
(§ 135 Abs. 16):
Hier wir das
Inkrafttreten geregelt.
Die neuen
Bestimmungen über die Bremsanlagen bestimmter landwirtschaftlicher Anhänger,
fälschungssichere Typenscheine, Verwendung von Licht am Tag und die neue Form
der Führerscheinausbildung sollen am 1. Oktober 2005 in Kraft treten.
Die neuen
Bestimmungen über die Personenbeförderung (Neufassung des § 106) sollen
mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.
Die neuen
Bestimmungen über die Genehmigungsdatenbank sollen gestaffelt in Kraft treten.
Am 1. Jänner 2006 für lof-Fahrzeuge. Am 1. Jänner 2008 verpflichtend
für alle anderen Fahrzeuge, wobei bereits ab 1. Jänner 2007 die Anwendung
auf freiwilliger Basis möglich sein soll.
zu Z 97
(§ 136 Abs. 3):
Hier werden die
Vollzugsbestimmungen des Artikel V Abs. 2 der 3. KFG-Novelle und
des Artikel VII Abs. 3 der 4. KFG-Novelle übernommen.
Textgegenüberstellung
Artikel 1
Geltende
Fassung
|
Vorgeschlagene
Fassung
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§
2. (1) Im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt als
|
§
2. (1) Im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt als
|
4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der
Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit
einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur
Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit
einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;
Z 5 bis Z 13 ...
|
4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit
einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur
Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit
einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;
Z 5 bis Z 13 ...
|
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor,
wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat
(Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);
|
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn
er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat
(Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);
|
15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes
einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die
Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;
Z 15a bis Z 24 ...
|
15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes
einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die
Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG;
Z 15a bis Z 24 ...
|
25. Anhängewagen ein nicht unter Z. 12
fallender Anhänger mit mehr als einer Achse;
|
25. Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger
mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen,
davon mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger)
senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das
Zugfahrzeug überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse
angekuppelter Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;
|
26. Einachsanhänger ein nicht unter Z. 12
fallender Anhänger mit einer Achse;
|
26. Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit
einer Achse;
|
26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger,
der mit einer starren Zugeinrichtung ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe
dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist
(sind), dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des
größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von
1 000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils
niedrigere Wert berücksichtigt wird;
|
26b. Zentralachsanhänger ein Anhänger mit einer starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem
Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind),
dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des
Gesamtgewichts des Anhängers oder eine Belastung von 1000 daN auf das
Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt
wird;
|
|
26d. land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie 2003/37/EG)
ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen
zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim
Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch
Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den
Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge,
die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät
ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen
Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn
das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;
|
|
26e. gezogene auswechselbare Maschine (Richtlinie 2003/37/EG) ein Gerät
zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von
einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine
verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet
sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen
Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der
Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist;
unter den Begriff „gezogene auswechselbare Maschine“ fallen auch Fahrzeuge,
die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft
mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien
ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen
Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
|
31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig
ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden
Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten
Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten
Akkumulatorenbatterie;
|
31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig
ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden
Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten
Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten
Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge die den in den
Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Festsetzung des
Eigengewichts durch Verordnung festzulegen;
|
43. historisches Kraftfahrzeug ein
erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,
|
43. historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges,
nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
|
a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder
|
a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder
|
b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der
historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);
|
b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der
historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);
|
46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG. Die Güterbeförderung auf der
Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der
kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den
kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route
durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in
Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu
einem Hafen sinngemäß.
|
46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der
Richtlinie 2003/37/EG.
|
§
2. (2) Für Fahrzeuge
gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen
Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie
92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
|
§
2. (2) Für Fahrzeuge
gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen
Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie
2002/24/EG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
|
§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger
werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
|
§
3. (1) Die
Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen
eingeteilt:
|
1. Krafträder das sind
|
1. Krafträder das sind
|
1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),
|
1.1. Kleinkrafträder (Motorfahrräder),
|
1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),
|
1.1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e,
Motorfahrräder),
|
1.1.2 mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder
(Klasse L2),
|
1.1.2 dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
|
1.2. Motorräder (Klasse L3),
|
1.2. Motorräder (Klasse L3e),
|
1.2.1 Kleinmotorräder,
|
1.2.1 Kleinmotorräder,
|
1.2.2 Leichtmotorräder,
|
1.2.2 Leichtmotorräder,
|
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),
|
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
|
1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge –
Klasse L5).
|
1.4. Motordreiräder (Klasse L5e).
|
2. Kraftwagen, das sind
|
2. Kraftwagen, das sind
|
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Klasse M),
|
2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Klasse M),
|
2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),
|
2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
|
2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
|
2.1.2. Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
|
2.1.3 Omnibusse,
|
2.1.3. Omnibusse,
|
2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),
|
2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
|
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 5 t (Klasse M3),
|
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
|
2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
|
2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
|
2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),
|
2.2.1. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg
(Klasse N1); diese können im Hinblick auf die Anwendung verschiedener
Richtlinien eingeteilt werden in:
Gruppe I:
Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
Gruppe II:
Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als
1 760 kg, oder
Gruppe III:
Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
|
2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und nicht mehr als 12 t (Klasse N2),
|
2.2.2. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als
12 000 kg (Klasse N2),
|
2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),
|
2.2.3. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
|
2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),
|
2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse
L6e),
|
2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),
|
2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),
|
2.5 Zugmaschinen,
|
2.5. Zugmaschinen,
|
2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März
1974 (Klasse Lof),
|
2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden
eingeteilt in:
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der
dem Fahrer am nächsten liegende Achse von mindestens 1 150 mm,
einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer
Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer
Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in
fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm.
Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem
Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so
ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in
fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer
Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis
40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der
Richtlinie 2003/37/EG).
Klasse T5:Zugmaschinen
auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
|
2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach
Z 2.5.1,
|
2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
|
2.6 Motorkarren,
|
2.6. Motorkarren,
|
2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis
2.6. fallen.
|
2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis
2.6. fallen.
|
3. Sonderkraftfahrzeuge.
|
3. Sonderkraftfahrzeuge
|
|
3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden
analog zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die
Klassen C1 bis C5 eingeteilt;
|
|
3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach
Z 3.1.
|
4. Anhänger (Klasse O), das sind
|
4. Anhänger das sind
|
4.1 Anhängewagen,
|
4.1. Anhängewagen,
|
4.2 Einachsanhänger,
|
4.2. Einachsanhänger,
|
4.3 Sattelanhänger,
|
4.3. Sattelanhänger,
|
4.4 Zentralachsanhänger, jeweils unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 0,75 t,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 10 t.
|
4.4. Zentralachsanhänger,
|
4.5 Starrdeichselanhänger
|
4.5. Starrdeichselanhänger jeweils unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 10 000 kg,
oder,
wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse bis zu
1 500 kg beträgt,
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als
1 500 kg und
bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als
3 500 kg und
bis zu 21 000 kg beträgt und
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
Ferner
wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die
sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
kleiner oder gleich 40 km/h;
Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über
40 km/h.
Die
für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern
maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers
auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug
verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
|
5. Sonderanhänger.
|
5. Sonderanhänger.
|
|
6. Gezogene auswechselbare
lof-Maschine (Klasse S):
Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den
Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den
Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner
wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der
Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“
oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“
für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
Buchstabe
„b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
|
§
4. (4) ...
(5) Kraftfahrzeuge
der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2
und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im
Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2 und sofern
sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse
L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge
(Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG
(Klasse L5), die nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt werden, müssen für
jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich
ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies
gilt jedoch nicht für
|
§
4. (4) ...
(5) Kraftfahrzeuge
der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2
und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im
Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und
sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige)
Kleinkrafträder (Klasse L2e), Motordreiräder (Klasse L5e), vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne
der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart
des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für
|
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
|
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
|
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung
angeordnet sind,
|
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung
angeordnet sind,
|
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte
Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit
Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.
(5a) bis (7) ...
|
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte
Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit
Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.
(5a) bis (7)...
|
§
4. (7a) Bei
Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe
der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit
kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und
Wechselaufbauten 42 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem
Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder
Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die
hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide
Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42 000 kg nicht
überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind
die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle
tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten
Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene
Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten
eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht
und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen
mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m
nicht überschreiten.
(8) bis (9) ...
|
§
4. (7a) Bei
Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe
der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit
kranbaren Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und
Wechselaufbauten 44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem
Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu
einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die
hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide
Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht
überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf
18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht
überschreiten.
(8) bis (9) ...
|
§
6. (1) bis (10a) ...
(11) Anhänger mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer
Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern,
dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die
Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger
dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die
Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die
vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen
Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder eine Bremsanlage
haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist.
(12) bis (12b) ...
|
§
6. (1) bis (10a) ...
(11) Anhänger mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer
Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern,
dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die
Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der
Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die
Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die
vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen
Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder
eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu
betätigen ist und deren Betätigungskraft nicht ausschließlich durch Muskelkraft
aufgebracht wird.
(12) bis (12b) ...
|
§
13. (1) bis (2)...
(3) Fahrzeuge mit
einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, die zum Ziehen von Anhängern
bestimmt sind, müssen mit einer selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung
ausgerüstet sein; Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern (§ 2
Z. 25a) bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig
schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der
Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden
werden kann.
(4) bis (6) ...
|
§
13. (1) bis (2)...
(3) Die Verbindung
der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug
herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur
selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang
erlauben. Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind,
dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden
Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des
Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) bis (6) ...
|
§
13. (7)
Sattelanhänger und Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach
einstellbaren Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte
Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei
Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist,
dass diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben
werden kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer
Person in eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.
|
§
13. (7)
Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger und
Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren
Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert
werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei Zentralachsanhängern,
Starrdeichselanhängern und Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der
Deichsel so weit entfernt ist, dass diese auch bei höchster zulässiger
Belastung von einer Person aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern mit
einer Achse, die unbeladen von einer Person in eine zum Beladen geeignete
Stellung gebracht werden können.
|
§
14. (1) Kraftwagen
müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes
Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf
nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und
Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht
erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das
Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten,
das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als
unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten
können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die
Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur
gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der
Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den
Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine
Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder
handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.
(2) bis (9) ...
|
§
14. (1) Kraftwagen
müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes
Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf
nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und
Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein
Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in
gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht
sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine
große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere
Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die
Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von
seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht
eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der
gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen
die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie
76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich
sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.
Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für
Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet
sein.
|
|
§
14. (1a) Kraftwagen
dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein,
mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann,
der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet,
zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.
(2) bis (9) ...
|
Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den
Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie
92/61/EWG)
|
Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den
Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder,
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG )
|
§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder
(einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
|
§
15. (1) Zweirädrige
Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit
folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
|
1. einem oder zwei Scheinwerfern für
Abblendlicht,
|
1. einem oder zwei Scheinwerfern für
Abblendlicht,
|
2. einer oder zwei Schlussleuchten,
|
2. einer oder zwei Schlussleuchten,
|
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen
gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
|
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen
gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
|
4. einem hinteren nicht dreieckigen
Rückstrahler,
|
4. einem hinteren nicht dreieckigen
Rückstrahler,
|
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
|
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
|
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal,
sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
|
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal,
sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.
|
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
Kennzeichen. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
|
Ferner
dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
angebracht sein:
7. eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere
Kennzeichen,
|
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
|
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
|
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder
Seite,
|
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder
Seite,
|
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
|
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
|
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
|
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
|
§
15. (2) Dreirädrige
Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Z 1 bis Z 11 ...
|
§
15. (2) Dreirädrige
Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Z 1 bis Z 11 ...
|
§
15. (3) Krafträder im
Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Z 1 bis Z 12 ...
|
§
15. (3) Krafträder im
Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit
folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Z 1 bis Z 12 ...
|
§
15. (4) Krafträder
mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet
sein:
Z 1 bis Z 12 ...
|
§
15. (4) Krafträder
mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit
Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Z 1 bis Z 12 ...
|
§
15. (5) Dreirädrige
Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Z 1 bis Z 14 ...
(6) ...
|
§
15. (5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder
Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie
2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Z 1 bis Z 14
(6) ...
|
§
16. (1) Für Anhänger
gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Leuchten und
Rückstrahler. Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfer sind für
Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch
nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der
Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so
angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu
bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur
einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein.
Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden
sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14
Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger
verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.
(2) bis (4) ...
|
§
16. (1) Für Anhänger
gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Schluss- und
Umrissleuchten, paarweisen Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Rückstrahler
sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für Anhänger, die dazu
bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich.
Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt
sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein,
dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren
größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit
einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für
Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler
müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die
hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9
lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt,
so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.
(2) bis (4) ...
|
§
20. (1) Außer den im
§ 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten
Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß
Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
lit. a) bis lit. g)
...
|
§
20. (1) Außer den im
§ 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten
Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß
Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
lit. a) bis lit.
g)...
|
h) retroreflektierende Markierungen und
Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der
Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der
ECE-Regelung Nr. 104.
(2) bis (4) ...
|
h) retroreflektierende Markierungen und
Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der
Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung
Nr. 104;
|
|
i) bei Fahrzeugen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes
beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
|
|
j) Beleuchtungseinrichtungen an historischen
Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes.
(2) bis (4) ...
|
§
20. (5) Scheinwerfer
und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1
lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung
im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der
Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für
Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
|
§
20. (5) Scheinwerfer
und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1
lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung
im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der
Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge,
die zur Verwendung bestimmt sind:
|
a) ausschließlich oder vorwiegend für
Feuerwehren,
|
a) ausschließlich oder vorwiegend für
Feuerwehren,
|
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
|
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
|
c) für den Rettungsdienst,
|
c) für den Rettungsdienst,
|
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von
Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
|
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von
Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
|
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe
durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt
besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß
lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf
Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage
der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
|
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe
durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt
besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß
lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf
Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage
der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
|
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im
Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei
Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind,
|
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im
Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei
Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind,
|
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher
Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem
Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung
über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der
Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung
einzuholen,
|
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher
Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem
Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung
über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der
Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung
einzuholen,
|
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe
durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund
krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft
befinden, oder
|
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe
durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund
krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft
befinden, oder
|
i) für freipraktizierende Hebammen, die
berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des
Ortes der Hausgeburt.
|
i) für freipraktizierende Hebammen, die
berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des
Ortes der Hausgeburt.
|
In den
Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die
Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die
Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser
Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten
Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit
blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das
tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur
auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses
Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
(6) ...
|
In den
Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich
nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder
Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung
erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf
die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der
Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht
dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für
einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer
des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges
für Einsatzfahrten.
(6) ...
|
§
20. (6a)
(7) bis (8) ...
|
§
20. (6a) Die
Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(7) bis (8) ...
|
Rückblickspiegel
|
Rückblickspiegel
und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
|
§
23. Kraftfahrzeuge
müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet
sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße
neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses
voll besetzt oder beladen ist.
|
§ 23.
Kraftfahrzeuge müssen
mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls
anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so
angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und
hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll
besetzt oder beladen ist.
|
§
28. (1) ...
|
§
28. (1) ...
§
28. (1a) Die
jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch dann als erfüllt,
wenn das Fahrzeug anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die
entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die
im
- Anhang IV der
Richtlinie 70/156/EWG,
- Anhang II der
Richtlinie 2002/24/EG, oder im
- Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG
genannt
werden.
(2)....
|
§
28. (3) Bei der
Genehmigung sind festzusetzen:
|
§
28. (3) Bei der
Genehmigung sind festzusetzen:
|
1. das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei
Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste zulässige
Sattellast, bei Starrdeichselanhängern auch die höchste zulässige Stützlast,
|
1. die zulassungsrelevanten Daten,
|
2. die höchsten zulässigen Achslasten,
|
2. soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur
Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur
Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein
müssen.
|
3. die größte Anzahl der Personen, die mit dem
Fahrzeug und die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen,
|
Die
zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der
Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten
und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten
zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
durch Verordnung festzusetzen.
|
4. soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs‑ und Betriebssicherheit nötig ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit
der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der
Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.
|
|
Das in
Z 1 angeführte höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige
Sattellast sowie die in Z 2 angeführten höchsten zulässigen Achslasten
sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch
mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Bei Anhängern der
Klassen O1 und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige
Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb
dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht
von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den
Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen. Bei
Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der
höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en)
festzusetzen.
|
|
§
28. (3a) Auf Antrag
ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des
Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei
Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des
Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7
ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1 500
kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als
60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.
|
§
28. (3a) Das höchste
zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten
zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen,
höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten
Werten. Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger
als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als
60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger
als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus
§ 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei
Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der
höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en)
festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
so kann das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht
weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern
der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch
eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird
das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der
Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den
Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.
|
§
28. (3b) Der Erzeuger
eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in
den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch
jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den
Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine
Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl.
Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe
zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß
§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im
Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des
Typenscheines ersichtlich zu machen.
|
§
28. (3b) Der Erzeuger
eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 und N1 ist verpflichtet, für jedes
von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG
in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, Amtsblatt Nr. L 49
vom 19. Feber 2004 zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die
Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben
sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt
des Typenscheines ersichtlich zu machen.
|
§
28. (4)
Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.
Bei der Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern
bestimmt sind, ist vorzuschreiben, wie mit ihnen gezogene Anhänger beschaffen
sein müssen; bei der Genehmigung von Anhängern ist vorzuschreiben, wie
Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden, beschaffen sein müssen. Dieser
Absatz ist auch auf Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden.
(5) bis (9) ...
|
§
28. (4)
Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.
(5) bis (9) ...
|
§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ist zuständig:
|
§
28a. (1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
|
1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung
oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den
Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG
in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;
|
1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung,
Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer
EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG,
2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständigen
technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen
sind;
|
2. für Mitteilungen an die Kommission
der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;
|
2. für Mitteilungen an die Kommission
der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;
|
3. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.
|
3. Information der Landeshauptmänner über Fälle
der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen
Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
|
|
4. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.
|
§
28a. (2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein zentrales
Genehmigungsregister einzurichten. Durch Verordnung sind festzusetzen:
|
§
28a. (2) Im Verfahren
auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von
den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten
für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden
Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder
Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer
Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.
(3) bis (5) ...
|
1. nähere Vorschriften über Inhalt, Anzahl und
Form der zu sammelnden Daten über in der Europäischen Union erteilte
EG-Betriebserlaubnisse oder deren Entziehung oder Ungültigkeitserklärung;
|
|
2. nähere Vorschriften über die Weiterleitung
der gemäß Z 1 registrierten Daten an Genehmigungsbehörden innerhalb
der Europäischen Union.
|
|
Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters
berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten auf elektronischem
Weg ausgetauscht werden können.
(3) bis (5) ...
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§
28a. (6) Eine gemäß
Abs. 1 erteilte EG-Betriebserlaubnis ersetzt die Genehmigung gemäß
§§ 29, 31 oder 35.
(7) bis (11) ...
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§
28a. (6) Der Inhaber
einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge
eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden
Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich
Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte
Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die
Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für
andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden
sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die
der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung
ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine
Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War
das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist das in den Genehmigungsdaten
entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung
unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die
Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß
§ 57a angelegt werden.
(7) bis (11) ...
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§
28b. (1) Der Inhaber
einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in
Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer
Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen
Typenschein gemäß § 30 auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für
andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Abs. 5 zum Verkehr
zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende
Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie zu versehen, dass dieser den Bestimmungen des
§ 30 Abs. 2 entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist
durch Verordnung festzusetzen.
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§
28b. (1) Der Inhaber
einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge
eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden
Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich
Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der
EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel
gebrachte Fahrzeuge, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung
vorliegt, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies
gilt auch für andere dieser Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich
zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung
verfügen oder für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde
und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine Bedenken bestehen,
dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War das Fahrzeug
bereits im Ausland zugelassen, ist dies in den Genehmigungsdaten entsprechend
zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden
Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die
Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß
§ 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines
positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der
Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung
gemäß § 57a fällig geworden ist.
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§
28b. (2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht:
|
§
28b. (2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, nach
Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,
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1. bei der Vorlage einer
Übereinstimmungsbescheinigung den entsprechenden Beschreibungsbogen zu
verlangen;
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1. die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens
einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder
unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,
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2. die Vollständigkeit der in der
Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Daten und deren Übereinstimmung mit
dem Beschreibungsbogen zu überprüfen und allenfalls noch weitere für die
Zulassung erforderliche Unterlagen zu verlangen;
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2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der
erstellten Musterdatensätze zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von
Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die
eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Genehmigungsdaten
festgestellt, ist der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie angefallene Aufwand nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6
genannten Tarifes vom Einschreiter zu ersetzen,
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3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat,
zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne
Fahrzeuge der gemäß Abs. 1 in Handel gebrachten Type stichprobenartig
auf deren Übereinstimmung mit den im Beschreibungsbogen enthaltenen Daten zu
überprüfen.
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3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat,
zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne
Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung
mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.
(3) bis (4) ...
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Die
Überprüfung nach Z 3 kann auch auf den Landeshauptmann übertragen
werden. Nähere Vorschriften über die nach Z 2 und 3 durchzuführenden
Überprüfungen sind durch Verordnung festzusetzen.
(3) bis (4) ...
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§
28b. (5) Wer ein in
einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer
Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß
§ 37 zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der
vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen:
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§
28b. (5) Wurde eine
EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis
keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigten und kommt
den Verpflichtungen des Abs. 1 nicht nach, hat der örtlich zuständige
Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer
gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in
Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere dieser Fahrzeuge
dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung
ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren, wenn keine
Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug dem genehmigten Zustand entspricht. War
das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen, ist dies in den Genehmigungsdaten
entsprechend zu vermerken; ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung
unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen
Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß
§ 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines
positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie
96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a
fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die
Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine
Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der
Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, Abl. L 10, vom 16. Jänner
2004, S 29, die Übereinstimmungsbescheinigung. Der für die Eingabe der Daten
anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131
Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
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1. bei dem nach Abs. 1 zur Ausstellung des
Typenscheines Berechtigten, oder
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2. über Antrag bei der für Einzelgenehmigungen
nach § 31 zuständigen Behörde.
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§
28b. (6) Durch
Verordnung ist festzulegen:
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§
28b. (6) Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß
§ 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung
vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die
Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die
Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen
Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen
ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der
Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf
Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen.
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1. Art und Inhalt der nach Abs. 5 Z 2
zu erfolgenden Überprüfung und
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2. Form und Inhalt des nach Abs. 5 Z 2
in Verbindung mit § 31 im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a
auszustellenden Nachweises für die Zulassung.
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§
29. (1) Als Typen im
Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so
gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die
dieser Type entsprechen und für die gemäß § 30 ein Typenschein
ausgestellt wurde, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung
auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände
gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder
einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35
Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung
mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere
Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht wesentlich verändern. Dieser
Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.
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§
29. (1) Als Typen im
Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so
gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten
in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese
Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige
Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35
Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren
Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden,
die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die
Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht
verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.
Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt
werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der
Betriebserlaubnisrichtlinien fallen.
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§
29. (1a)
Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige
Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den
Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in
der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EWG oder 92/61/EWG
in der Fassung 2000/7/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser
Richtlinien zu erteilen, unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-,
Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen (insbesondere für Fahrzeuge aus
Kleinserien, auslaufenden Serien und Fahrzeugen, Bauteilen oder
selbstständigen technischen Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter
Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder
mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können).
(2) ...
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§
29. (1a)
Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige
Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den
Anwendungsbereich der jeweiligen
Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG
fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien und des § 28a zu
erteilen.
(2) ...
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§
29. (3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der
Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder
mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob
die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.
Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I
Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften technischen Untersuchungen zu
unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Gutachten von
einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.
|
§
29. (3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der
Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder
mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob
die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht,
mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursacht werden, und – soweit dies dem oder den
Sachverständigen erkennbar ist – die Type dem Beschreibungsbogen entspricht
und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
|
§
29. (4) Die
Sachverständigen haben ihr Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung,
der Typenprüfung, abzugeben. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Typenprüfung
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der
Typenprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische
Beschreibung der Type mit allen den Gegenstand der angestrebten
Typengenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
|
§
29. (4) Die
Sachverständigen haben ihre Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung,
der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung
erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung in der Bundesanstalt
für Verkehr oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang
der erforderlichen Einrichtungen nicht den des § 57a Abs. 2
überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten
festzuhalten, das sich auf den Beschreibungsbogen der Type bezieht.
|
§
29. (5) Wird die Type
genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf eine zeichnerische
Darstellung der Type zu beziehen. Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 3 letzter
Satz hat der Spruch auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des
Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2
Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften
auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere
die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der
Dauerbremsanlage.
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§
29. (5) Wird die Type
genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf den Beschreibungsbogen
der Type zu beziehen.
|
§
29. (6) Bei Anträgen
auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im
Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter
Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für
Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur als genehmigt im
Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, wenn die im Typenschein vorgesehenen
Angaben für sie gemäß § 30 Abs. 7 in den Aufzeichnungen des
Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten sind, und nur solange
sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
bestimmt sind.
|
§
29. (6) Bei Anträgen
auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im
Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter
Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für
Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als
genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung bestimmt sind.
|
§
29. (7) Durch
Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
die Typenprüfung (Abs. 4) und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung
vorzulegen sind, festzusetzen.
(8) ...
|
§
29. (7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung,
den Beschreibungsbogen der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die
Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind,
festzusetzen.
(8)
...
|
§
30. (1) Wurde eine
Type genehmigt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen
Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für
jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen
Typenschein auszustellen. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch
die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer,
bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der
Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so
ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug
zugehört. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type
angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht
mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen,
dass das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen
ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden vorgenommen werden.
(1a) ...
|
§
30. (1) Wurde eine
Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige
Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den
Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und
die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
Von der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank kann
abgesehen werden, wenn für die Type die Typendaten in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der Typenschein ist die Bestätigung,
dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type
entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit
einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser
Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei Fahrzeugen, bei denen ein
Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher Datensatz dem Fahrzeug
zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten
Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type
nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken
bestehen, dass das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in
einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder auf Anordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom Erzeuger oder
seinem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten vorgenommen werden.
(1a) ...
|
§
30. (2) Der
Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Durch Verordnung können
nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.
|
§
30. (2) Der
Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss
fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet
werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist
oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein
aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern.
Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der
Typenscheine festgesetzt werden.
|
§
30. (3) Wer nicht
mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen,
oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt
ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese
Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen. Er hat den Verlust dieses Rechtes
oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für
diese Type abzuliefern.
(4) bis (8) ...
|
§
30. (3) Wer nicht
mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen,
oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt
ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese
Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den
Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für
diese Type abzuliefern.
(4) bis (8) ...
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Genehmigungsdatenbank
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§ 30a.
(1) Die
Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer
(Versicherungsverband) geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz
gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die
Genehmigungsdaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen
und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der
Genehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a zu speichern.
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§
30a. (2) Die
Genehmigungsdaten bestehen aus
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1. den zulassungsrelevanten Daten eines durch
die Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,
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2. den bei der Genehmigung des Fahrzeuges
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,
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3. den Daten über erteilte Genehmigungen von
Änderungen und Ausnahmegenehmigungen und
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|
4. weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeugen verbundenen
Aufgaben erforderlich sind.
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|
§
30a. (3) Die
Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß
§ 29 genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis
angehören, sind vom Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen
gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben,
sofern diese durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hierfür gemäß Abs. 7 ermächtigt worden sind.
|
|
§
30a. (4) Bei geringer
Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom
Hersteller oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten anstelle
der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die
Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der
Genehmigungsdaten. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in
Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an
verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können auf Antrag des
Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestells oder seines gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigten von der Bundesanstalt für Verkehr Typendaten in
die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der Aufwand der Bundesanstalt
für Verkehr ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 und
Abs. 6 zu vergüten. Der Antrag auf Eingabe der Typendaten kann von der
Bundesanstalt für Verkehr abgewiesen werden, wenn aus dem Beschreibungsbogen
der Type keine eindeutigen Typendaten erstellt werden können.
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§
30a. (5) Die
Typendaten bestehen aus
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1. den bei der Typengenehmigung der Type
festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder
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2. den Daten aller Ausführungen von
Übereinstimmungsbescheinigungen
einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen
für die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede
Variante und Version des Fahrzeuges, und
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3. weiteren Daten, die für die Zulassung und
Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie
beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von
Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten
Typendatensätzen oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die
Zulassungsstellen, sowie, falls zutreffend,
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4. den bei der Genehmigung der Type
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen und
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|
5. den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen
für die Type.
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Die
Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu
speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei
der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer
EG-Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigten Type sind die Typendaten
entsprechend zu ergänzen.
|
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§
30a. (6) Die
Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur
Zulassung des Fahrzeuges abgeändert werden. Bei zugelassenen Fahrzeugen
dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich
zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand
ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten
Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
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§
30a. (7) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag
Erzeuger oder deren gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu
ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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1. er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem
EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger
bevollmächtigt sein,
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2. über geeignetes Personal mit ausreichenden
Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen
EU-Rechts, der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,
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3. über direkten Kontakt mit dem Erzeuger
verfügen,
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4. als Bevollmächtigter über Zugang zu allen
Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu
allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,
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5. entweder über eine elektronische
Datenübernahme für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des
Erzeugers und geeignete Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank
erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen
Text, oder eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
genehmigte Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten
in Genehmigungsdatenbank verfügen,
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6. über ein vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die
Genehmigungsdaten verfügen.
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Die
Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte
hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung
betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank
eingegeben Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von
Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der
Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in
die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund
der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht
oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu wiederrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen
des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht unverzüglich
entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die
Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der
Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder
begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer
genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß
§ 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder
den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen
Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit
einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.
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§
30a. (8) Wurde ein
einzelnes Fahrzeug gemäß
§ 31 genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen
Fahrzeug gemäß § 33 genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges
in der Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.
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§
30a. (9) Wird eine
Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in
diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig,
dürfen nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine
diesbezügliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Bereits in der
Genehmigungsdatenbank vorhandene Typendaten und Genehmigungsdaten sind
entsprechend zu kennzeichnen und für die erstmalige Zulassung zu sperren.
Diese Sperre darf erst nach Erteilung einer entsprechenden
Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.
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§
30a. (10) Durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind
die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die
Datenbank, der erforderlichen Datenformate, der Zugriffsrechte sowie des
Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen
Daten festzusetzen.
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Einzelgenehmigung
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Einzelgenehmigung
|
§
31. (1) Die
Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug
oder Fahrgestell
|
§ 31.
(1) Die Genehmigung
eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles
solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
|
a) keiner genehmigten Type angehört
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1. keiner genehmigten Type angehört,
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b) einer genehmigten Type angehört und
wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden
(§ 33 Abs. 2),
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2. einer genehmigten Type angehört und
wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden
(§ 33 Abs. 2),
|
c) einer genehmigten Type angehört und der
Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein
Typenschein erlangt werden kann, oder
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3. einer genehmigten Type angehört und der
Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein
erlangt werden kann, oder
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d) einer Type angehört, deren Genehmigung vom
Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur
Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist
(§ 30 Abs. 7).
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4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom
Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur
Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
ist.
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§
31. (2) Über die
Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei
ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder
des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat
oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz
oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager haben. Der
Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf
Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125
bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131)
darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit entspricht. Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2
Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften
technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen
auszustellen sind, hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder
mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.
|
§
31. (2) Über die
Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei
ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder
des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der
Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine
feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein
Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über
den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß
§ 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr
(§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen
oder die Bundesanstalt für Verkehr zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht.
|
§
31. (3) Die
Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der
Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für
die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu
stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund
festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Fahrzeuges mit allen den
Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten
hat.
|
§
31. (3) Die
Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der
Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für
die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu
stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund
festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle
weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben
zu enthalten hat.
|
§
31. (4) Der Spruch
des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische
oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen gemäß
Abs. 2 letzter Satz hat der Spruch auch Angaben zu enthalten, soweit
diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der
in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten
Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen,
insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung
der Dauerbremsanlage. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in
dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland
erfolgte, festzuhalten. § 30 Abs. 8 gilt sinngemäß.
|
§
31. (4) Werden bei
der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt,
so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den
Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das
bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an
den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens
und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
|
§
31. (5) Über einen
Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten
Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu
entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist
das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten
Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem
Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der
Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung herzustellen.
|
§
31. (5) Der Spruch
des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische
oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die
bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten
Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach
Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege
der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
|
§
31. (6) Die
Genehmigung eines Fahrzeuges gemäß Abs. 5 gilt nur, solange das Fahrzeug
zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
ist.
|
§
31. (6) Über einen
Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten
Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu
entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist
das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten
Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem
Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor
der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges
gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
|
§
31. (7) Durch
Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der
Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
|
§
31. (7) Durch
Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der
Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
|
§
32. (1) Änderungen an
einer genehmigten Type, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben
betreffen, hat der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß
§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, unverzüglich dem Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.
(2) ....
|
§
32. (1) Änderungen an
einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des
Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der
Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei
Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige ein entsprechend
abgeänderter Beschreibungsbogen anzuschließen.
(2)...
|
§
32. (3) Betreffen die
Änderungen (Abs. 1) nicht wesentliche technische Merkmale der
genehmigten Type, so sind sie im Sinne des § 28 Abs. 1 zu
genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid entsprechend abzuändern; dies
gilt jedoch nicht, soweit sich die Änderungen nur auf den Austausch von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz
beschränken. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann
im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung des § 29 Abs. 3 und
4 ein Gutachten darüber einholen, ob durch die Änderung wesentliche
technische Merkmale verändert wurden.
|
§
32. (3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der
Entscheidung über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder
mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob
keine wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden
und ob die
Type nach den angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs-
und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch,
übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit
dies von dem oder den Sachverständigen erkennbar ist - die Type dem
Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses
Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
§ 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
|
§
32. (4) In
Typenscheinen für Fahrzeuge der geänderten Type muss die Genehmigung der
Änderung wiedergegeben sein.
(5) bis (6)...
|
§
32. (4) Der Bescheid
über die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten
Beschreibungsbogen der Type zu beziehen. Die Typendaten in der
Genehmigungsdatenbank sind entsprechend zu ergänzen.
(5) bis (6) ...
|
§
33. (1)...
(2) Betreffen die
Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das
Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung.
Mit dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug ausgestellte
Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.
|
§
33. (1) ...
(2) Betreffen die Änderungen
(Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeuge
angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit
dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug allenfalls
ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann
abzuliefern.
|
§
33. (3) Wurden
Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type
betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28
Abs. 1 zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen. § 20
Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
|
§
33. (3) Wurden
Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type
betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28
Abs. 1 zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die
Typendatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den
geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den
Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird. Änderungen im
Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten
vorgenommen werden. Kann im Zuge der Genehmigung kein neuer Zulassungsschein
ausgestellt werden, ist dies in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken. Der
Typenschein ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle
Datenausdruck der Genehmigungsdaten ist dem Zulassungsschein beizufügen.
§ 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
|
§
33. (3a) Auf Antrag
hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne
Änderungen am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern
die Voraussetzungen für ein historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine
solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen.
Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch
ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch
eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.
(4) ...
|
§
33. (3a) Auf Antrag
hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen
am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die
Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche
Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Typendatenbank
einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten
eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege
der Datenfernübertragung in die Typendatenbank einzugeben, wenn
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|
1. dies beantragt wird und durch eine Änderung
der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder
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|
2. diese Änderung eine Einschränkung eines
Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein
oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt,
und diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.
|
|
Es ist
ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen Der
Typenschein ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle
Datenausdruck der Genehmigungsdaten ist der Zulassungsbescheinigung
beizufügen. Im Fall der Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem
Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes
vom Antragsteller zu ersetzen.
(4) ...
|
§
33. (5) Für
Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten
Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im
Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die
Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß. Eintragungen oder
Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden
Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen auch ohne das Vorliegen von
Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.
(6) bis (7) ...
|
§
33. (5) Für
Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34
einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30
Abs. 1a sinngemäß.
(6) bis (7) ...
|
|
§
33. (8) Ein Abbruch
des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der
Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
|
§
34. (1) bis (3) ...
(4) Vor Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge sind deren
Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen,
die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat
der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung
abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet
werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese
Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
(5) bis (6) ...
|
§
34. (1) bis (3) ...
(4) Vor Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren
Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei
Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen
sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung
abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet
werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese
Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
(5) bis (6)...
|
|
§
34. (7) Die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender
Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein
Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen
Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
|
§
37. (2)
Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des
Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im
Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder
Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im
Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen
EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im
Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte
Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise
erbringt:
|
§
37. (2)
Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des
Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im
Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder
Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im
Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen
EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im
Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte
Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise
erbringt:
|
a) den Typenschein, den Bescheid über die
Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5
und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt
wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese
Bedingungen erfüllt sind;
lit. b) bis lit. h)
...
|
a) bei der erstmaligen Zulassung den
entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen
mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung bei
Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder Zulassungsbescheinigung im Sinne der
Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG
bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden
sind, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten
Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt
wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese
Bedingungen erfüllt sind, bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten
Zulassung ausgestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument;
lit. b) bis h) ...
|
|
§
37. (2a) Die
Zulassung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das
Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine
Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist. Eine Zulassung auf Basis
von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer
gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Sollte das nicht
der Fall sein, so kann der Zulassungswerber die Eingabe der Genehmigungsdaten
in die Genehmigungsdatenbank beim Landeshauptmann beantragen. Der
Landeshauptmann hat auf Antrag die entsprechenden Fahrzeugdaten zu erfassen
und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben,
soferne keine Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug noch mit der genehmigten
Type übereinstimmt. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach
Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu
ersetzen.
|
§
37. (4) Wird bei
einem Antrag auf Zulassung kein Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a
beigebracht und wurde auf Grund einer Typenprüfung (§ 29 Abs. 4)
oder einer Einzelprüfung (§ 31 Abs. 2) oder einer besonderen
Überprüfung im Sinne des § 56 Abs. 1 festgestellt, dass das
Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das
Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung folgenden 18 Monate zugelassen
werden; eine weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf Grund eines Antrags
ohne Beibringung eines Nachweises gemäß Abs. 2 lit. a ist nur vor
Ablauf dieser Frist und nur für die bis zu ihrem Ablauf verbleibende Zeit zulässig.
Wird der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung der
Behörde vor Ablauf dieser Frist
vorgelegt, so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das Erlöschen der
Befristung auf dem Zulassungsschein zu bestätigen.
|
§
37. (4) entfällt
|
Kennzeichnung
von Fahrzeugen mit höherem Höchstgewicht oder mit höheren Achshöchstlasten
§
39a. Bei
Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z. 32a) die
im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten
Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes
zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen
übersteigen, muss, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben
der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit
mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben
„H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig
sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast
(§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von
mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten
Höchstgrenzen übersteigt.
|
§
39a. entfällt
|
Kennzeichnung
von Fahrzeugen mit herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
§ 39b. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß § 28 Abs. 3a
festgesetzt wurde, muss, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen,
neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe
Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen
Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift
vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.
|
§
39b. entfällt
|
§
39. b. (2)
Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht nicht der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt wurde.
|
|
§
40a. (1) bis (4) ...
(5) Mit der Ermächtigung
werden folgende Aufgaben übertragen:
|
§
40a. (1) bis (4) ...
(5) Mit der
Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:
|
1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden
die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1
Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b
angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
|
1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden
die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1
Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b
angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
|
2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8,
9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und in den Nachweis
für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),
|
2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8,
9 und 10 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,
|
3. Streichung der Befristung der Zulassung
(§ 37 Abs. 4),
|
3. Streichung der Befristung der Zulassung
(§ 37 Abs. 4),
|
4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung
(§ 38),
|
4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung
(§ 38),
|
5. die Verständigung der gesetzlichen
Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),
|
5. die Verständigung der gesetzlichen
Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),
|
6. die Ausstellung des Zulassungsscheines
(§ 41 Abs. 1),
|
6. die Ausstellung des Zulassungsscheines
(§ 41 Abs. 1),
|
7. die Vornahme von Ergänzungen im
Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41
Abs. 4, § 49 Abs. 3),
|
7. die Vornahme von Ergänzungen im
Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41
Abs. 4, § 49 Abs. 3),
|
8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein,
Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (§ 41
Abs. 5),
|
8. Bestätigung der Zulassung im
Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 41 Abs. 5),
|
9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung
maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),
|
9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung
maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),
|
10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer
und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),
|
10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer
und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),
|
11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1),
ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und
Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge
(Sachbereichskennzeichen),
|
11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1),
ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und
Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge
(Sachbereichskennzeichen),
|
12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein,
Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (§ 43
Abs. 2),
Z 13 bis Z 25 ...
|
12. Bestätigung der Abmeldung im
Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 43 Abs. 2),
Z 13 bis Z 25 ...
|
§
40a. (6) ...
|
§
40a. (6) ...
(6a) Werden die Aufgaben
nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß
§ 40b Abs. 6 verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser
Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser
Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt
werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser
Zulassungsstelle untersagen.
|
§
40a. (7) Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
|
§
40a. (7) Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
|
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind, oder
|
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind, oder
|
2. durch die Zulassungsstelle eine
ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird,
insbesondere
|
2. durch die Zulassungsstelle eine
ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird,
insbesondere
|
a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich
vorgenommen worden ist,
|
a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich
vorgenommen worden ist,
|
b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des
vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder
|
b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des
vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder
|
c) die sonstigen übertragenen Aufgaben
wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
|
c) die sonstigen übertragenen Aufgaben
wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
|
Wird
durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle
jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des
Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers
gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei
nicht um eine natürliche Person handelt.
(8) ...
|
Wird
durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle
jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des
Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers
gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich
dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
(8) ...
|
§
40a. (9) Bei der
erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 durch den
Landeshauptmann dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer
von vier Monaten pro Bundesland eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit
insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt werden, in deren örtlichem
Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige
Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu
erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen eines Monats nach Ablauf der
befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht
über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die befristete Ermächtigung
umfasst auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur Entscheidung
über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer
Bundespolizeibehörde des Bundesministers für Inneres zum Bericht dürfen die
Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer
Behörden erteilt werden.
|
§
40a. (9) entfällt
|
§
40a. (10) Zum Zwecke
der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu
übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner
die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der
Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die
Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der
Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung
zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfassten Zulassungsdaten
sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne
Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung
der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer zu übermitteln.
|
§
40a. (10) entfällt
|
§
41. (3a) Bei
Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31
Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung
erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt worden ist, auf
Antrag eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellen. Für
diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu
entrichten.
(4) ...
|
§
41. (3a) entfällt
|
§
41. (5) Die Behörde,
in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die
Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des
Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein oder auf dem Bescheid über die
Einzelgenehmigung zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48
Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.
(6) bis (7) ...
|
§
41. (5) Die Behörde,
in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die
Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des
Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt
jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene
Deckkennzeichen.
(6) bis (7) ...
|
§
42. (1) Der
Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen
anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt
werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner
Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das
Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches
derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über
die Einzelgenehmigung.
|
§
42. (1) Der
Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen
anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt
werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner
Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das
Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches
derselben Behörde oder Änderungen des Fahrzeugdatensatzes, sofern nicht vom
Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.
|
§
42. (2) Wurde in ein
Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der
Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer
des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist
nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypennummer
eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein
und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung
einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors,
der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines
Zollamtes vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren
unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren
dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der
Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt
wurde.
(3) ...
|
§
42. (2) Wurde in ein
Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der
Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die
Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die
Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die
Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue
Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument
einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors,
der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines
Zollamtes vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren
unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren
dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der
Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt
wurde.
(3)...
|
§
43. (1)
(1a) Kraftfahrzeuge
der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von
dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden,
dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer
Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von
Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt
wurde. Dabei ist der Typenschein des Fahrzeuges, der Bescheid für die
Einzelgenehmigung oder die Bestätigung für die Zulassung mit abzugeben und
von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat
der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus
dem Verkehr gezogen wird.
(1b) ...
|
§
43. (1)
(1a) Kraftfahrzeuge
der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von
dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden,
dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer
Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von
Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt
wurde. Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der
Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der
Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem
Verkehr gezogen wird.
(1b)...
|
§
43. (2) Wurde das
Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht,
so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft
gemacht werden, der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung
zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesen Dokumenten die
Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt
der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder
der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.
|
§
43. (2) Wurde das
Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht,
so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft
gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme
vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der
Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung
des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr
Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.
|
§
43. (3) Das
Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate,
gerechnet vom Tage der Abmeldung an, freizuhalten und dem Antragsteller für
ein anderes Fahrzeug derselben Untergruppe (§ 3), dessen Zulassung er
vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.
(4) bis (7) ...
|
§
43, (3) Das
Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate,
gerechnet vom Tage der
|
|
1. Abmeldung oder
|
|
2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
|
|
3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
|
|
an
freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug, dessen Zulassung
er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.
(4) bis (7) ...
|
|
§
43. (8) Bei
Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem
Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist
keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen
Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine
Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen
neuen Zulassungsschein auszustellen.
|
§
44.
(1) Die Zulassung ist
von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
|
§
44.
(1) Die Zulassung ist
von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
|
a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und
betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es
erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet wird,
|
a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und
betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es
erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet wird,
|
b) der Versicherer des Fahrzeuges die im
§ 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur
Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen
der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt
hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,
|
b) der Versicherer des Fahrzeuges die im
§ 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur
Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen
der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt
hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,
|
c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im
§ 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der
Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer
die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung
hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder
|
c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im
§ 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der
Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein
Versicherer die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur
Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder
|
d) der Typenschein oder der Bescheid über die
Einzelgenehmigung seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei
der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.
|
d) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine
Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von
Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.
|
§
44. (2) Die Zulassung
kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden,
wenn
|
§
44. (2) Die Zulassung
kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden,
wenn
|
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur
Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
|
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur
Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
|
b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte
Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit
öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
|
b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte
Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit
öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
|
c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen
worden ist, nicht eingehalten wurden,
|
c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen
worden ist, nicht eingehalten wurden,
|
d) ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur
gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),
|
d) ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur
gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),
|
e) der Typenschein oder der Bescheid über die
Einzelgenehmigung durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit
verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2)
oder
|
e) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die
Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der
Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder
|
f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur
gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22
GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung
erloschen ist.
|
f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur
gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22
GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung
erloschen ist.
|
g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,
|
g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,
|
h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
|
h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
|
i) der Zulassungsbesitzer eine juristische
Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft
ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.
(3) bis (5) ...
|
i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person,
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist,
diese aufgelöst oder beendigt worden ist.
(3) bis (5) ...
|
§
47. (1) bis (4a)...
(4b) Der zur
Ausstellung eines Typenscheines gemäß § 28b Abs. 1 Berechtigte oder
gemäß § 30 Abs. 1 Verpflichtete hat die fahrzeugspezifischen Daten
von Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Ausstellung des Zulassungsscheines
benötigt werden, im Wege der Datenfernübertragung der Zulassungsevidenz der
Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer zu übermitteln. Weiters können auch die
Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten die bei der
Fahrzeuggenehmigung erfassten fahrzeugspezifischen Daten dieser
Zulassungsevidenz übermitteln. Diese Daten sind in der Zulassungsevidenz zu
speichern und für Zulassungsvorgänge verfügbar zu machen.
(5) bis (6) ...
|
§
47. (1) bis (4a)...
(4b) entfällt
|
§
56. (1) bis (3) ...
(4) Wurden schwere
Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der
besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das
Gutachten nicht von einem ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder
Ziviltechniker (§ 57 Abs. 2) eingeholt worden ist, ein Kostenersatz
zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen
Überprüfung gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des
Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu,
die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen
trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(5) ...
|
§
56. (1) bis (3) ...
(4) Wurden schwere
Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der
besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das
Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt
worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für
jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz
vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt
der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge
erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festzusetzen.
(5)...
|
§
57. (1) ...
(2) Das Gutachten
(Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei
der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß
Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder
Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes
einzuholen.
(3) ...
|
§.
57. (1)...
(2) Das Gutachten
(Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei
der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einer vom Landeshauptmann gemäß
Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Einrichtung
einzuholen.
(3) ...
|
§
57. (4) Der
Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker
des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend
über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2
Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen,
zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu
erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen
(Landesprüfstelle) oder die Bundesanstalt für Verkehr die erforderlichen
Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die
Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der
ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen
hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese
Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem
Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2
Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer
Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine
gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.
(4a) ...
|
§
57. (4) Der
Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu
geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2
erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur
Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu
erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle)
oder die Bundesanstalt für Verkehr die erforderlichen Prüfungen nicht in
ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur
vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die ermächtigte Einrichtung hat
Veränderungen hinsichtlich ihres Personals und ihrer Einrichtungen, soweit
diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich
dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125
Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer
Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine
gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.
(4a) ...
|
§
57. (5) Der
Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen
und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen.
Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt
ist.
|
§
57. (5) Der
Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen
und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen,
dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.
|
§
57. (6) Ergibt die
Überprüfung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so hat
die Behörde dies auf dem Typenschein oder dem Bescheid über die
Einzelgenehmigung und auf dem Zulassungsschein zu bestätigen. Diese
Bestätigung unterliegt keiner Stempelgebühr.
(7) bis (9) ...
|
§
57. (6) Die Behörde
hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der
Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz
einzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht, so hat die Behörde dies auf dem
Fahrzeug-Genehmigungsdokument und auf dem Zulassungsschein zu bestätigen.
Diese Bestätigung unterliegt keiner Stempelgebühr.
(7) bis (9) ...
|
§
57a. (1) Der
Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
|
§
57a. (1) Der
Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
|
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden darf,
|
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden darf,
|
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h,
|
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h,
|
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30
km/h,
|
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h,
|
4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h,
|
4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h,
|
hat
dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem
hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu
lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu
erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage
bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist.
Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg
sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu
begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei Fahrzeugen
gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2
letzter Satz ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die
wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom
Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein
ausgestellt worden ist, auf Antrag die Zulassungsbescheinigung neu
auszustellen oder zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten
eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998
einzuholen. Für diese Ausstellung oder Verlängerung ist eine
Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.
|
hat
dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer
hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Einrichtung wiederkehrend begutachten zu
lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu
erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage
bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist.
Krafträder und Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ
beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entsprechen.
|
§
57a. (1a) Der
Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder
Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu
sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg
sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie
allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen
Fahrzeugen kann die Vorlage des Typenscheines oder des Bescheides über die
Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand
des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei
einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann
die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat
(Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen
Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine
und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorgesehen.
|
§
57a. (1a) Der
Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug der ermächtigten Einrichtung zur
wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses
gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Krafträdern und
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie
allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise -allenfalls in Kopie- vorzulegen.
Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes
verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges
auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß
§ 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle)
wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen
Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden
Absätzen vorgesehen.
|
§
57a. (1b) Von der
wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als
50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer
Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen
im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den
Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch
hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2
Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen
selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden
Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des § 125
Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in
sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass
eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.
|
§
57a. (1b) Von der
wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als
50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer
Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen
im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den
Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch
hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes
Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der
für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet
werden.
|
§
57a. (2) Der
Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend
über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen,
zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen
gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen
Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in
welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder
Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte
Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich
seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die
Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann
anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten
von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein
oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über
geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch
Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen,
unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der
wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet
zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik
zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten
erforderlich sind.
(2a) ...
|
§
57a. (2) Der
Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu
geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur
wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß
Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen
Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in
welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte
hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen,
soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren,
unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder
nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der
Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes
Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung
festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der
Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet
werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als
zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der
Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem
jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung
der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a)...
|
57a.
(3) Die wiederkehrende Begutachtung
ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland
erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes
vorzunehmen:
|
57a.
(3) Die wiederkehrende Begutachtung
ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland
erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes
vorzunehmen:
|
1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach
Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
|
1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach
Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
|
2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach
Z 3, jährlich,
|
2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach
Z 3, jährlich,
|
3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1,
ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei
Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr
als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern,
mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
|
3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1,
ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei
Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr
als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern,
mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
|
a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem
Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700
kg nicht überschreitet oder
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a. ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg aufweisen oder
|
b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
|
b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
|
c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern,
ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
|
c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern,
ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
|
drei
Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und
ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
|
drei
Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und
ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
|
4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem
Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre. Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann
die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten
Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die
Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung
– auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden
Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates
vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten
Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten
Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine
Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere
Überprüfung gemäß § 56.
|
„4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.
|
§
57a. (4) Der Ziviltechniker, Verein oder
Gewerbetreibende hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1
vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein
Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist
eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden
zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang
aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten
Behörden auf Verlangen vorzulegen.
|
§
57a. (4) Die
ermächtigte Einrichtung hat über den Zustand eines ihr gemäß Abs. 1
vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein
Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist
eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden
zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang
aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten
Behörden auf Verlangen vorzulegen.
|
§
57a. (4a) Der
Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende kann zur Aufbewahrung der
zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche,
vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Ziviltechniker oder
Gewerbetreibende hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt (Abs. 4),
auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen,
und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer,
dauerhafter Wiedergaben beizubringen.
|
§
57a. (4a) Die
ermächtigte Einrichtung kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des
Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die
inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis
zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Die
ermächtigte Einrichtung hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf ihre
Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit
erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter
Wiedergaben beizubringen.
|
§
57a. (5) Entspricht
das gemäß Abs. 1 einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden
vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt
werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker,
Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene
Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut
lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer
auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine
öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen,
dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende
Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht
festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der
Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder
Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der
Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette
auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher
Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur
eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der
Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch
keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
|
§
57a. (5) Entspricht
das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs-
und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht
das Kraftrad oder das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, so hat die ermächtigte Einrichtung eine von der
Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des
Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem
Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die
Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette
ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die
nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des
Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder
Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4
ausgestellten Gutachten zu vermerken. Die ermächtigte Einrichtung hat diese Begutachtungsplakette auf
Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen
oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar
gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer
nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine
weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
|
§
57a. (6) Wurde für
ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im
§ 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde
dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen,
auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem
Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37
Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der
Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2
ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne
Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das
Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig
geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so
am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die
nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges
stets leicht festgestellt werden kann.
(7) bis (7a)...
|
§
57a. (6) Wurde für
ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im
§ 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde
dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen,
auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem
Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37
Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der
Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einer gemäß Abs. 2
ermächtigten Einrichtung auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen,
wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder
keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen
versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das
Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung
festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden
kann.
(7) bis (7a) ...
|
§
57a. (7b) Eine
Bewilligung nach Abs. 7 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung
erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist
weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen
gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß
Abs. 7 wiederholt verletzt.
(7c) bis (8) ...
|
§
57a. (7b) Eine
Bewilligung nach Abs. 7 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung
erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist
weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen
gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß
Abs. 7a wiederholt verletzt.
(7c) bis (8) ...
|
§
57a. (9) Nicht zum
Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem Ziviltechniker,
Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt
werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder
Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der Nachweis für die Zulassung (§ 28b
Abs. 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem
Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies
beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der
Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf dem
Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die
Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist.
Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung
darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des
Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß
anzuwenden ist.
(10) ...
|
§
57a. (9) Nicht zum
Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einer gemäß
Abs. 2 ermächtigten Einrichtung zur wiederkehrenden Begutachtung
vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das
Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug
den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem
Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Kraftrad oder das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen, so hat die ermächtigte Einrichtung hierüber ein Gutachten auf
dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die
Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist.
Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung
darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des
Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß
anzuwenden ist.
(10) ...
|
§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten
eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere
Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden
Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden
jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem
Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche
Person handelt.
|
§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten
eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere
Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden
Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden
die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der
Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem
Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche
Person handelt.
|
§
87. (1) ...
(2) Der Lenkerplatz
von Omnibussen muss so angeordnet sein, dass der Lenker vor Behinderungen
durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit
zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muss gegeben sein. Der
Lenker muss vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger
Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muss vom Lenkerplatz
aus ausgeschaltet werden können. Die größte Breite des Fahrzeuges muss dem
Lenker in geeigneter Weise erkennbar gemacht sein.
(3) bis (6) ...
|
§
87. (1) ...
(2) Der Lenkerplatz
von Omnibussen muss so angeordnet sein, dass der Lenker vor Behinderungen
durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit
zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muss gegeben sein. Der
Lenker muss vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger
Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muss vom Lenkerplatz
aus ausgeschaltet werden können.
(3) bis (6) ...
|
§
99. (1) bis (4) ..
(5) Bei
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind
Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf
außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von
Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen
oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlussleuchten nur bei Sichtbehinderung
durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet
der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern
ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu
verwenden.
|
§
99. (1) bis (4) ...
(5) Bei
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind
Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf
außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von
Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet
werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und
von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens
stets Abblendlicht zu verwenden.
|
|
§
99. (5a) Der Lenker
eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens
stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht oder spezielles Tagfahrlicht zu
verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder
Nebel vorliegt.
|
§
99. (6)
Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet
werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei
Fahrzeugen
|
§
99. (6)
Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet
werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei
Fahrzeugen
|
a) im Fernmeldebau- und
Fernmeldeerhaltungsdienst,
|
a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,
|
b) im Eisenbahndienst öffentlicher
Schienenbahnen,
|
b) im Eisenbahndienst öffentlicher
Schienenbahnen,
|
c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,
|
c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,
|
d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger
gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2
angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im
§ 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,
|
d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger
gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2
angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im
§ 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,
|
e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,
|
e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,
|
f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27
Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,
|
f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27
Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,
|
g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39,
§ 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5,
§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage
vorgeschrieben wurde,
|
g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39,
§ 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5,
§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage
vorgeschrieben wurde,
|
h) die zufolge einer Auflage eines in
lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte
verwendet werden,
|
h) die zufolge einer Auflage eines in
lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte
verwendet werden,
|
i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und
Abs. 5 angeführt sind,
|
i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und
Abs. 5 angeführt sind,
|
j) die im Eich- und Vermessungswesen oder die
zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des
Fahrzeuges,
|
j) die im Eich- und Vermessungswesen oder die
zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des
Fahrzeuges,
|
k) die für Schülertransporte verwendet werden,
jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern
stillsteht,
|
k) die für Schülertransporte verwendet werden,
jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern
stillsteht,
|
l) mit denen gefährliche Güter befördert werden,
wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960
erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge
von Gefahrgutfahrzeugen,
|
l) mit denen gefährliche Güter befördert werden,
wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960
erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge
von Gefahrgutfahrzeugen,
|
m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung
von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten.
|
m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung
von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten,
|
|
n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt
werden und eine Breite von 2,60 m überschreiten.
|
Das gleichzeitige
Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuten in
unzulässig.
(7) bis (8) ...
|
Das
gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit
Warnleuten in unzulässig.
(7) bis (8) ...
|
§
101. (1) bis (6) ...
(7) Der Lenker eines
Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer
nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage
prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten
zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit
diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung
festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des
Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des
Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(8) ...
|
§
101. (1) bis (6) ...
(7) Der Lenker eines
Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer
nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten
Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die
höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder
eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine
Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die
Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der
allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als
Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm
bestellter Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des
Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(8) ...
|
§
102. (1) bis (11d)
...
(12) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt,
Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern,
wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung
|
§
102. (1) bis (11d)
...
(12) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt,
Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern,
wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung
|
a) des § 36 lit. a oder des § 82
Abs. 1 bis 3,
|
a) des § 36 lit. a oder des § 82
Abs. 1 bis 3,
|
b) des § 36 lit. b oder des § 82
Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,
|
b) des § 36 lit. b oder des § 82
Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,
|
c) des § 36 lit. c, wenn durch die
Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
|
c) des § 36 lit. c, wenn durch die
Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
|
d) des § 85,
|
d) des § 85,
|
e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die
Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
|
e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die
Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
|
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997)
|
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 121/1997)
|
g) des § 4 Abs. 7a, des § 101,
des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer
Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der
Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der
zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,
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g) des § 4 Abs. 7a, des § 101,
des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer
Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der
Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der
zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,
|
h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960,
wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das
Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen
Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,
|
h) des § 58 Abs. 1 StVO 1960,
wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das
Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen
Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,
|
i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn
die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden,
|
i) des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn
die – erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden,
|
j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die
Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff),
|
j) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom
31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die
Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff),
|
k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der
Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende
Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).
|
k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.
Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der
Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende
Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).
|
Zu diesem
Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des
Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der
Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von
technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist,
im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei
der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in
Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei
Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen
aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen
wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der
Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis
zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen
möglich ist, weitergeführt werden.
(13) ...
|
Zu diesem
Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des
Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der
Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von
technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist,
im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei
der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb
zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei
Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen
aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen
wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der
Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis
zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen
möglich ist, weitergeführt werden. Die durch eine Begleitung anfallenden
Kosten sind vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen; der Lenker des
Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser
nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.
(13) ...
|
§
103. (1) bis (2) ...
(3) Der
Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des
Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten
und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem
Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker
eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses
jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete
Warnkleidung (wie z.B. reflektierende Warnweste) beizustellen. Er darf den
Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des
Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.
(3a) bis (9) ...
|
§
103. (1) bis (2) ...
(3) Der
Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des
Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst
beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden
wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung
sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines
Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr,
auch eine geeignete Warnkleidung (wie z.B. reflektierende Warnweste) und im
Falle eines Fahrzeuges, das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und
einer im Interesse des Zulassungsbesitzers beförderten Person einen
geeigneten Sturzhelm beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß
beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr
möglich ist.
(3a) bis (9) ...
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Personenbeförderung
|
Personenbeförderung
|
§
106. (1) Mit
Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn
deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, dass
dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers
beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte
Personen sonst gefährdet werden.
|
§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet
ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern
bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür
vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch
nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers
beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte
Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2
und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument
und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl
der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht
überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen
abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene
oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen,
die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr
befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei
Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.
|
§
106. (1a) Kinder
unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, dürfen mit Kraftwagen und
Motordreirädern nicht auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen
Sitzplätzen befördert werden. Dies gilt jedoch nicht
|
|
1. für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze
im Fahrzeug von Kindern besetzt sind,
|
|
2. für land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
|
|
3. bei der Verwendung von geeigneten, der Größe
und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtungen für Kinder,
welche die Gefahren von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern
können.
|
|
§
106. (1b) Der Lenker
hat dafür zu sorgen, dass Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm
sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf
Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn
dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von
Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.
|
|
§
106. (1c)
Abs. 1b gilt nicht
|
|
1. bei besonderer Verkehrslage, die den
Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt;
|
|
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes;
|
|
3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder
in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine
Einsatzfahrzeuge sind;
|
|
4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur
entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es
sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 6;
|
|
5. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei
Schülertransporten gemäß Abs. 6;
|
|
6. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei
faktischer Unmöglichkeit der Verwendung von geeigneten Rückhalteeinrichtungen
wegen der Anzahl der beförderten Kinder (Abs. 3);
|
|
7. bei der Beförderung in Rettungs- und
Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften.
|
|
§
106. (1d) Die Behörde
hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 1c Z 2 angeführte
schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster
Satz gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des
bestimmungsgemäßen Gebrauches einer Rückhalteeinrichtung oder der Unmöglichkeit
des bestimmungsgemäßen Gebrauches bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen
zu beziehen. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann,
dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben
sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
|
|
§
106. (1e) Der Lenker
hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1b und Abs. 1c und des
Artikels III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1990 weiters dafür zu sorgen, dass Kinder
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
|
|
1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz
eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur
befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
|
|
2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm
sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie
Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet
sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht
der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die
Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.
|
|
§
106. (2) Auf der
Ladefläche von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und
Kombinationskraftwagen oder auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert
werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können,
nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6
Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen
hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung
am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter 12
Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert
werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze
und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der
Kinder entsprechen.
|
§
106. (2) Ist ein Sitzplatz
eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker
und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich
zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern
nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet,
jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt,
im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein
Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das
Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein
Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim
Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
|
§
106. (3) Bei der
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte
zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf
jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3
lit. c), nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Anzahl der
Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger befördert werden dürfen,
sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs
Jahren nicht zu zählen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 sind bei
anderen Fahrzeugen Kinder unter sechs Jahren nicht und Kinder zwischen sechs
und 14 Jahren wie folgt zu zählen:
|
§
106. (3) Der
Abs. 2 gilt nicht
|
1. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar
hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit zwei Sitzplätzen zählen
drei Kinder als zwei Personen
|
1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage,
die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
|
2. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar
hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzbänken mit drei Sitzplätzen zählen
vier Kinder als drei Personen.
|
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster
körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
|
Unbeschadet
des Abs. 6 dürfen außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen
vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder
Kinder, befördert werden.
|
3. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge
sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt
unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen
von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von
Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme
von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,
|
|
4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung
des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,
|
|
5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.
|
§
106. (4) Mit
Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person
befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne
geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im
Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau
dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter
Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder
mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die
seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder
reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen
geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen
Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5
befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
|
§
106. (4) Die
Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im
Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen,
einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf
ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden
Arten zu erfolgen:
|
|
1. durch den Lenker,
|
|
2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter
der Gruppe benannte Person,
|
|
3. durch audiovisuelle Mittel (z. B.
Videoaufzeichnung),
|
|
4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem
Muster des Anhanges der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 115, vom
9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar
anzubringen sind.
|
§
106. (5) Die Behörde
kann die Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, mit
Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend im öffentlichen Interesse
liegt, wie insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese Bewilligung ersetzt
nicht die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften erforderlichen
Berechtigungen zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Die
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut,
ausgerüstet und ausgestattet sind, dass ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit
in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Ausmaß
gewährleistet ist und wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61
Abs. 1 vorgelegt wurde. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass
Personen sicher ein- und aussteigen können. Sie müssen mit sicher
angebrachten Sitzen, mit Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche und mit
ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur
Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Fahrzeuge müssen eine
Verlangsameranlage (§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage
muss eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser Absatz gilt nicht für
Heeresfahrzeuge.
|
§
106. (5) Der Lenker
hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
|
|
1. 150 cm und größer sind, auf einem
Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet
ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß
gebrauchen,
|
|
2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen,
ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei
geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von
Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,
|
|
3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in
Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr
eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder
Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.
|
|
Ist das
Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht
mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung)
ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten
Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen
auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten
gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde
außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise
automatisch selbst ab.
|
§
106. (6) Bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1998 dürfen bei Schülertransporten mit
geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei
der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer
dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3, mehr als acht, jedoch nicht mehr als 14 Schüler oder zwölf
Schüler und eine erwachsene Begleitperson befördert werden. Als
Schülertransporte gelten Beförderungen von
|
§
106. (6) Abs. 5
gilt nicht
|
a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht
durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 241/1962, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und
zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
|
1. bei besonderer Verkehrslage, die den
Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,
|
b) schulpflichtigen Zöglingen von
Jugendfürsorgeanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu
Veranstaltungen dieser Anstalten oder
|
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,
|
c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von
und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
|
3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen,
oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine
Einsatzfahrzeuge sind,
|
Bei
Schülertransporten mit Omnibussen müssen am Dach des Omnibusses zwei von
hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1
lit. f) angebracht sein.
|
4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur
entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es
sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 8,
|
|
5. bei der Beförderung in Rettungs- und
Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,
|
|
6. für Zugmaschinen, Motorkarren und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
|
|
In den
Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den
Vordersitzen befördert werden, wenn keine Rückhalteeinrichtungen verwendet
werden.
|
§
106. (7) Mit
Anhängern außer Omnibusanhängern (§ 87 Abs. 3) dürfen Personen nur
befördert werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8) hiefür
festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen
Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von
10 km/h nicht überschritten wird.
|
§
106. (7) Der Lenker
eines
|
|
1. Kraftrades oder
|
|
2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges
mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
|
|
3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch
Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge
eines Kraftrades aufweist,
|
|
ausgenommen
jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein
geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles
Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen
Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet,
jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt,
im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein
Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das
Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein
Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim
Gebrauch des Sturzhelmes
eingetreten wäre.
|
§
106. (8) Durch
Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen
Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit
landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte
bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere
eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder
eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden.
|
§
106. (8) Abs. 7
gilt nicht
|
|
1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes
rechtfertigt,
|
|
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sturzhelmes
wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
|
§
106. (8a) Der
Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von
Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von
Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit
der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist.
Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu
erteilen.
|
|
§
106. (9)
Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 5, 7 und 8 ausgenommen.
|
§
106. (9) Die Behörde
hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im
Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder
die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt.
Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
auf das Vorliegen
|
|
1. einer allgemeinen Unmöglichkeit des
bestimmungsgemäßen Gebrauches
|
|
a) eines Sicherheitsgurtes oder
|
|
b) einer Rückhalteeinrichtung oder
|
|
c) eines Sturzhelmes oder
|
|
2. der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches
|
|
a) eines Sicherheitsgurtes bei Benützung
bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen oder
|
|
b) bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen
zu beziehen.
|
|
Die
Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die
körperliche Beeinträchtigung oder Beschaffenheit nicht dauernd in vollem
Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen.
|
|
§
106. (10) Bei
Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare
Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f)
angebracht sein. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von
|
|
1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht
durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes1985, BGBl.
Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu
ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
|
|
2. schulpflichtigen Zöglingen von
Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu
Veranstaltungen dieser Anstalten oder
|
|
3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von
und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
|
|
§
106. (11) Die
Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig
mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40
km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden und wenn
sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten
können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4
Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von
Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn
die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen
Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2)
nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn
diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der
Körpergröße der Kinder entsprechen.
|
|
§
106. (12) Mit
Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person
befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne
geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im
Sinne der Richtlinie 2002/24/EG ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau dürfen
nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter
Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder
mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die
seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder
reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen
geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen
Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf
Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des
Kindes entsprechen.
|
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§
106. (13) Mit
Anhängern außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn
die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch
Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen
Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit
landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte
bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere
eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder
eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit
nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert
werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
|
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§
106. (14) Der
Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von
Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von
Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit
der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist.
Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu
erteilen.
|
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§
106. (15)
Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen
der Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 10 bis 13
ausgenommen.
|
§
107. (1) bis (2)...
(3) Die Bestimmungen
des § 106 Abs. 3 über die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu
Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit
Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich
oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine
Anwendung.
(4) ...
|
§
107. (1) bis (2) ...
(3) Die Bestimmungen
des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf
Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen
Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur
Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.
(4) ...
|
§
109. (1) Eine
Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen
und nur Personen erteilt werden, die
|
§
109. (1) Eine
Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen
und nur Personen erteilt werden, die
|
a) österreichische Staatsbürger sind und das 27.
Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei
des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind,
|
a) österreichische Staatsbürger sind und das 27.
Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei
des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind,
|
b) vertrauenswürdig sind,
|
b) vertrauenswürdig sind,
|
c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule
gewährleisten können,
|
c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule
gewährleisten können,
|
d) auch im Hinblick auf die Lage ihres
Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten
lassen,
|
d) auch im Hinblick auf die Lage ihres
Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten
lassen,
|
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder
für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das
Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen
oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen
Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden
haben,
|
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder
für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das
Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen
oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen
Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden
haben,
|
f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116)
für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
besitzen,
|
f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116)
für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
besitzen,
|
g) seit mindestens drei Jahren eine
Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass
sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt
haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von
Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses
Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über eine
Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie
dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine
Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit
Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder
Unterklasse fallen, erforderlich,
|
g) seit mindestens drei Jahren eine
Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass
sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt
haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von
Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses
Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei
Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den
jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen
schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche
Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung
für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der
Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse
fallen, erforderlich,
|
h) glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten
zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e
angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden
von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens
erworben haben, und die
|
h) glaubhaft machen, dass sie innerhalb der
letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der
lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für
das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens
erworben haben, und die
|
i) die erfolgreiche Absolvierung eines
Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens 160
Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung
an einer Handelsakademie erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom
der Wirtschaftsuniversität verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem
anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt haben; und die
|
entfällt
|
j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen;
dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am
genehmigten Standort.
(2) bis (9) ...
|
j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen;
dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am
genehmigten Standort.
(2) bis (9) ...
|
§
122. (1) ..
(2) Die im
Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
|
§
122. (1) ..
(2) Die im
Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
|
1. der Begleiter
|
1. der Begleiter
|
a) muss seit mindestens sieben Jahren eine
Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,
|
a) muss seit mindestens sieben Jahren eine
Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,
|
b) muss während der der Einbringung des Antrages
um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der
betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,
|
b) muss während der der Einbringung des Antrages
um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der
betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,
|
c) darf innerhalb der in lit. b angeführten
Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und
|
c) darf innerhalb der in lit. b angeführten
Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und
|
d) darf innerhalb des der Einbringung des
Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal
eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;
|
d) darf innerhalb des der Einbringung des
Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal
eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;
|
2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss
|
2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss
|
a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG)
erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
|
a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG)
erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
|
b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,
|
b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,
|
c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der
betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG)
sein und
|
c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der
betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG)
sein und
|
d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes
einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen
Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;
|
d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes
einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung
gemeinsam mit dem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung
absolviert hat;
|
3. der oder die für die Übungsfahrten zu
verwendenden Kraftwagen müssen
|
3. der oder die für die Übungsfahrten zu
verwendenden Kraftwagen müssen
|
a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der
wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt
werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt
werden kann, und
|
a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der
wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt
werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt
werden kann, und
|
b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors
aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden
kann.
(3) ...
|
b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors
aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden
kann.
(3) ...
|
§
122. (4) Nach der
Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei einer
Fahrschule im Rahmen des zweiten Teiles der Mindestschulung am theoretischen
Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und
über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch
Verordnung ist der Umfang der Mindestschulung für die Ausbildung durch
Übungsfahrten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes
festzusetzen.
(5) bis (8) ...
|
§
122. (4) Nach der
Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die
praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter
durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll im Sinne des
§ 19 Abs. 8 FSG zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen
Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen
einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer
Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte
der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen.
(5) bis (8) ...
|
Beirat für
historische Kraftfahrzeuge
|
Beirat für
historische Fahrzeuge
|
§
131b. (1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur
Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen
Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich
Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat
Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand
dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen,
wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch
auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter
Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
|
§
131b. (1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung
der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines
Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die
nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend
die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben
(§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der
Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen
negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu
nehmen ist.
|
§
131b. (3) Der Beirat
setzt sich zusammen aus:
|
§
131b. (3) Der Beirat
setzt sich zusammen aus:
|
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr und
|
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr und
|
2. je einem Vertreter des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer
Österreich, der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat
vertreten sind, der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und
Fahrzeugindustrie, von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und
Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen, der Sachverständigen gemäß
§ 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.
(4) und (5) ...
|
2. je einem Vertreter des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer
Österreich, der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat
vertreten sind, der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer
Fahrzeuge befassen, der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der
Landesregierungen.
(4) und (5)...
|
§
132. (1) bis (20) ...
|
§
132. (1) bis (20) ...
(21) § 4 Abs. 5
und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt
worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals
zum Verkehr zugelassen werden.
|
|
§
132. (22) § 16
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind.
Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche
Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum
Verkehr zugelassen werden.
|
|
§
132. (23) § 28
Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28
Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber
nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und
III dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum
Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die
CO2-Emissionen nicht nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2004/3/EG ermittelt worden sind.
|
|
§
132. (24) Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und 39b können nach
außer Kraft treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt
werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung
vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.
|
§
134. (1) Wer diesem
Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen Bei der Einbringung von
Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn
sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf
ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter
wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle
der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter
wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld-
und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer
Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um
den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) bis (2) ...
|
§
134. (1) Wer diesem
Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen Bei der Einbringung von
Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar,
wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die
auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der
Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an
Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der
Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können
Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung
einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer
bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art
abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) bis (2) ...
|
§
134. (3) Bei
Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf
Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3
dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei
mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig
festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20
bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden,
dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch
für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85.Bei Übertretungen des
§ 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
210 Euro sofort eingehoben werden.
(3a) bis (3c) ...
|
§
134. (3) Bei
Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf
Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3
dritter Satz, des § 106 Abs. 1, Abs. 5, und Abs. 12 sowie
bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig
festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20
bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden,
dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch
für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101
Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe
angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben
werden.
(3a) bis (3c) ...
|
§
134. (3d)
|
§
134. (3d) Wer als
Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte
Person
|
|
1. die im § 106 Abs. 2 angeführte
Verpflichtung, oder
|
|
2. die im § 106 Abs. 7 angeführte
Verpflichtung
|
|
nicht
erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5
StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit
einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von
35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert
wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
|
§
134. (4) Beim
Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des
§ 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis
726 Euro festgesetzt werden.
(5) bis (6) ...
|
§
134. (4) Beim
Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des §
37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro
festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung durch den
Zulassungsbesitzers gilt dabei der Lenker als Vertreter des
Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter
Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
|
|
§
134. (4a) Die Organe
der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung
der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme
der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren
am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die
gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz
gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht
geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
|
|
§
134. (4b) Wird die
Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von
72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als
Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß
anzuwenden.
(5) bis (6) ...
|
§
135. (1) bis (15)...
|
§
135. (1) bis (15) ...
(16) Es treten in
Kraft
|
|
1. § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 11,
§ 30 Abs. 2, § 99 Abs. 5a, § 122 Abs. 2
Z 2 lit. d und § 122 Abs. 4 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Oktober 2005.
|
|
2. § 57a Abs. 1, Abs. 1a,
Abs. 5 und Abs. 9, jeweils hinsichtlich der Neuerung betreffend
Krafträder, § 103 Abs. 3, § 106, § 107 Abs. 3,
§ 134 Abs. 3, § 134 Abs. 3d und § 136 Abs. 3
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit
1. Jänner 2006.
|
|
3. § 28a Abs. 6, § 28b
Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 29 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1 und Abs. 3, § 30a, § 31 Abs. 5,
§ 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 und
Abs. 8, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 2, Abs. 2a und
Abs. 4, § 47 Abs. 4b und § 57 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher
Fahrzeuge (Klasse lof) mit 1. Jänner 2006, hinsichtlich der anderen
Fahrzeuge mit 1. Jänner 2008, wobei die neuen Bestimmungen freiwillig
auch schon ab 1. Jänner 2007 angewendet werden dürfen. Ermächtigungen
gemäß § 30a Abs. 7 von Erzeugern oder deren Bevollmächtigten können
bereits ein Monat vor den jeweiligen Inkrafttretensterminen vorgenommen
werden. Die Ausstellung eines Zulassungsscheines in einer Landesprüfstelle
(§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a) ist jedenfalls erst ab
1. Jänner 2007 möglich.
|
|
4. § 28
Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx für
Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III mit 1. Jänner 2007.
|
|
Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In
Kraft Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
|
§
136. (1) bis (2) ...
(3) (Anm.:
Aufgehoben durch § 30 Z. 13 BG, BGBl. Nr. 296/1987.)
(3a) bis (6) ...
|
§
136. (1) bis (2) ...
(3) Mit der
Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
(3a) bis (6) ...
|
Artikel 2
Änderung der
3. Kraftfahrgesetz-Novelle
Art.
III (1) Ist ein
Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so
sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je
für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen
allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung
des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne
des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der
Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere
auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
|
Art.
III (1) Ist ein
Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so
sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je
für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen
allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung
des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne
des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der
Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere
auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
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(2) Der Abs. 1 gilt
nicht
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(2) entfällt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005.
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1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit
öffentlichem Verkehr sind,
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2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage,
die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt.
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3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster
körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
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4. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und
bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge
sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt
unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen
Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der
Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des
Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs
erschwert würde,
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5. für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in
Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines
Fahrgastes,
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6. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr
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(3) entfällt
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(4) Die Behörde hat
auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste
körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt
sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des
bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit
bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu
beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann,
dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben
sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
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(4) Die Behörde hat
auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste
körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt
sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des
bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit
bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu
beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann,
dass die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben
sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
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(5) Wer
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(5) Wer
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1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
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1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
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2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht,
wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,
eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 490
VStG mit einer Geldstrafe von 35
Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist
von der Behörde eine Geldstrafe bis zu
72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu
24 Stunden zu verhängen.
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2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht,
wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,
eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 490
VStG mit einer Geldstrafe von 35
Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist
von der Behörde eine Geldstrafe bis zu
72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu
24 Stunden zu verhängen.
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(6) Für die
Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann
zuständig. § 105 StVO 1960 bleibt unverändert.
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(6) Für die
Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
§ 105 StVO 1960 bleibt unverändert.
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(7) Art. III Abs. 5
in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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(7) Art. III Abs. 5
in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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Art.
V (1) Mit der Vollziehung der Art. I und II
ist gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, der Bundesminister für
Verkehr betraut.
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Art.
V (1) Mit der Vollziehung der Art. I und II
ist gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, der Bundesminister für
Verkehr betraut.
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(2) Mit der
Vollziehung des Art. III Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Justiz, mit
der Vollziehung des Art. III Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Verkehr
betraut; dieser hat hinsichtlich des Art. III Abs. 4 das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen.
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(2) entfällt
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Artikel 3
Änderung der
4. Kraftfahrgesetz-Novelle
Art.
IV (1) Der Lenker
eines
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Art.
IV (1) Der Lenker
eines
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1. Kraftrades oder
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1. Kraftrades oder
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2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges
mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
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2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges
mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
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3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch
Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge
eines Kraftrades aufweist,
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3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch
Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge
eines Kraftrades aufweist,
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ausgenommen
jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein
geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles
Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen
Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
eines Sturzhelmes verpflichtet.
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ausgenommen
jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein
geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles
Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen
Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
eines Sturzhelmes verpflichtet.
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(2) Der Abs. 1 gilt
nicht
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(2 ) Der Abs. 1 gilt
nicht
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1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit
öffentlichem Verkehr sind,
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1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit
öffentlichem Verkehr sind,
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2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des
Sturzhelmes rechtfertigt,
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2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des
Sturzhelmes rechtfertigt,
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3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des
Benützers.
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3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des
Benützers.
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(3) Der
Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und
einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm
beizustellen.
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(3) entfällt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005.
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(4) Wenn die im Abs.
2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße
vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster
Satz KFG 1967gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn
angenommen werden kann, dass eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd
in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine
Bestätigung auszustellen.
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(4) Wenn die im Abs.
2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße
vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster
Satz KFG 1967gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn
angenommen werden kann, dass eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd
in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine
Bestätigung auszustellen.
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(5) Wer
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(5) Wer
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a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
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a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
|
b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
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b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
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die im
Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies
bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine
Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG
mit einer Geldstrafe von 35 € zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des
Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72
€, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu
verhängen.
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die im
Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies
bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine
Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG
mit einer Geldstrafe von 35 € zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des
Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72
€, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu
verhängen.
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(6) Für die
Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann
zuständig. § 105 StVO bleibt unberührt.
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(6) Für die
Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann
zuständig. § 105 StVO bleibt unberührt.
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(7) Art. IV Abs. 5
in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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(7) Art. IV Abs. 5
in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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Art.
VII (1) Die
Vollziehung des Art. I bestimmt sich nach § 136 in der Fassung des Art. I Z
298 bis 300.
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Art.
VII (1) Die
Vollziehung des Art. I bestimmt sich nach § 136 in der Fassung des Art. I Z
298 bis 300.
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(2) Mit der
Vollziehung der Art. II bis IIIa, V und VI ist der Bundesminister für Verkehr
betraut.
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(2) Mit der
Vollziehung der Art. II bis IIIa, V und VI ist der Bundesminister für Verkehr
betraut.
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(3) Mit der
Vollziehung der Art. IV Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Justiz, mit
der Vollziehung des Art. IV Abs. 3 bis 6 der Bundesminister für Verkehr
betraut; dieser hat hinsichtlich des Art. IV Abs. 4 das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen.
|
(3) entfällt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005.
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