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BMF - III/6 (III/6) |
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Herrn des Nationalrates Parlament 1010 W i e n |
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GZ. BMF-400202/0002-III/6/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 18. Mai 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
29.03.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Baran
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Rechnungshof
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Aktuarvereinigung Österreichs
ARBÖ
ARGE Daten
Bundesarbeitskammer
Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖAMTC
Oesterreichische Nationalbank
Österreichische Apothekerkammer Postfach 87
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
VCÖ
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
Wiener Börse AG
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Bundesgesetz, mit
dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (VAG-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 letzter Satz
entfällt die Wortfolge „in der jeweiligen Fassung“.
2. In § 1a Abs. 2, § 4 Abs. 6 Z 1 und 5 und Abs. 7 Z 2, in § 4a Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, in § 6 Abs. 3, in § 7 Abs. 5, in § 7c Abs. 1 und 3 letzter Satz, in § 11a Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2a, 3 und 4 zweiter Satz, in § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zweiter Satz, in § 13 Abs. 2 letzter Satz, in § 14 Abs. 6 erster Satz, in § 17d Abs. 2, in § 18 Abs. 1a erster Satz und 8, in § 18a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Abs. 10, in § 18c, in § 18h Abs. 1 erster Satz, in § 18i Abs. 5, in § 20 Abs. 2 Z 5, in § 22 Abs. 2 Z 1, in den §§ 30 und 39, in § 44 Abs. 4, in § 45 Abs. 1 und 2 erster Satz, in § 47 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 erster und zweiter Satz, in § 48, in § 49 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, in § 50 Abs. 1 erster Satz, in § 51 Abs. 2, in § 52 Abs. 2, in § 53 Abs. 2, in § 54 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz, in § 55 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, in § 56 Abs. 5 erster Satz, in § 57 Abs. 6, in § 59 Abs. 4 und 5, in § 60 Abs. 2, in § 61 Abs. 7 erster Satz, 9, 12 zweiter Satz und 13 zweiter Satz, in § 61d Z 3 erster und zweiter Satz , Z 4 erster Satz und Z 6 zweiter Satz, in § 67 Abs. 2, in § 68 Abs. 5 erster Satz, in § 69 Abs. 3 erster Satz, in § 70 Abs. 4, 5 und 6 erster Satz, in § 71 Abs. 4, in § 72 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz und 6 erster Satz, in § 73 Abs. 1, in § 73b Abs. 4c zweiter Satz, 4d und 5 dritter Satz, in § 73c Abs. 7 dritter Satz und 8, in § 73d Abs. 1 dritter Satz Z 5 und Abs. 3 erster und zweiter Satz, in § 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, in § 76 Abs. 1 Z 3 und 4, in § 80 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2, in § 80b Abs. 2, in § 81 Abs. 2 und 6, in § 81a Abs. 3 erster Satz, in § 81b Abs. 5, 9, 10 und 11, in § 81c Abs. 3 Posten A.V.2, Abs. 4 und 5, in § 81d Abs. 2, in § 81e Abs. 5 Posten 13.f) und 14.e), Abs. 6 und 7, in § 81g Abs. 1 und 2, § 81h Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, in § 81i Abs. 4, in § 81k Abs. 2 zweiter Satz, in § 81n Abs. 1 Einleitungssatz und Z 6, Abs. 2 Z 12 und Abs. 4 erster und zweiter Satz, in § 81o Abs. 7 und 9, in § 81p Abs. 2, in § 82 Abs. 6, in § 84 Abs. 1 letzter Satz, 3, 4, 5 zweiter Satz und 7, in § 85b Abs. 3, in § 86a Abs. 2 Z 1, 2 und 3, in § 89 Abs. 1 zweiter Satz, in § 90 Abs. 3 zweiter Satz, in § 92 Abs. 2 erster Satz, in § 94 Abs. 3, in § 96 Abs. 2 erster Satz, in § 98 Abs. 1 und 6, in § 108a Abs. 1 Z 3, in § 114 Abs. 2 und 4, in § 115a, in § 118f Abs. 1 Z 1, in § 118h und in § 118i Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
3. An § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen."
4. In § 4a Abs. 1 wird nach der Zitierung „73/239/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3)“ eingefügt.
5. In § 6 Abs. 4 dritter Satz wird die Zitierung „Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98,“ ersetzt.
6. In § 7c Abs. 2 erster Satz wird nach der Zitierung „§ 203 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ eingefügt.
7. In § 12a Abs. 2 entfallen im
Klammerausdruck die Zitierung „ABl. Nr. L 103 vom
2. Mai 1972, S 1“ und der
Beistrich davor.
8. In § 13a Abs. 6 wird die Zitierung „§ 33 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „§ 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000),“ ersetzt.
9. In § 16 Abs. 1a Z 1
entfallen der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 103 vom
2. Mai 1972, S 1)“ und der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 8 vom
11. Jänner 1984, S 17)“.
10. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement“
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
(5) Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.“
11. § 17e lautet:
„§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Zitierung „des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988),“ ersetzt.
b) Abs. 1a dritter und vierter Satz lautet:
„Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.“
c) Abs. 7 lautet:
„(7) Die FMA kann mit Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zu wahren.“
13. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 letzter Satz wird die Zitierung „BWG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG],“ersetzt.
b) In Abs. 9 wird die Zitierung „SPG“ durch die Zitierung „des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
14. An § 18d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen."
15. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird die Zitierung „BPG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG),“ ersetzt.
b) In Z 2 wird die Zitierung „PKG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG),“ ersetzt.
16. § 18i wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.“
b) In Abs. 2 wird die Zitierung „KO“ durch die Zitierung „Konkursordnung“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
17. § 18j Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:
„2. vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,"
b) Z 4 lautet:
"4. die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt."
18. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird die Zitierung „Z 2 bis 5“ durch die Zitierung „Z 1a bis 5“ ersetzt.
b) Z 2 wird die Zitierung „des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „EStG 1988“ ersetzt.
19. In § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck "§ 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a" durch den Ausdruck "§ 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5" ersetzt.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 dritter Satz entfällt.
b) Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
21. An § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der Satzung ist auch zu regeln, dass ein bestimmter Teil der Mitglieder, der 10 v.H. nicht übersteigen darf, berechtigt ist, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedervertretern zu erstatten und die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliedervertretung zu verlangen.“
22. In § 61a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 erster und zweiter Satz wird jeweils die Zitierung „AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „Aktiengesetz 1965“ ersetzt.
23. In § 61b Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung „§ 80 und 81“ durch die Zitierung „§ 80 bis 81“ und die Zitierung „§§ 83 bis 85a“ durch die Zitierung „§§ 83 bis 85b“ ersetzt.
24. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Zitierung „§ 49 Abs. 3 letzter Satz“ durch die Zitierung „§ 49 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.
b) An Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam."
c) Abs. 5 erster Satz lautet:
„Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht.“
d) In Abs. 6 erster Satz wird die Zitierung „den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. 077 vom 20. März 2002, S. 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1)“ durch die Zitierung „der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG (ABl. Nr. 77 vom 20. März 2002, S. 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG“ ersetzt.
25. § 73b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4c erster Satz wird die Zitierung „FKG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004 (FKG),“ ersetzt.
b) In Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.“
26. § 73d wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind anzuwenden.“
b) Abs. 5 lautet:
„(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.“
27. An § 73f wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.“
28. § 75 Abs. 2 Z 7 zweiter Satz lautet:
„Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.“
29. An § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden."
30. In Art. 78 Abs. 1 wird nach der Zitierung „92/49/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1)“ eingefügt.
31. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Klammerausdruck "(§ 20 Abs. 2 Z 2)" durch den Klammerausdruck "(§ 20 Abs. 2 Z 2 und 3)" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Klammerausdruck "(§ 20 Abs. 2 Z 3)" durch den Klammerausdruck "(§ 20 Abs. 2 Z 4)" ersetzt.
32. An § 79b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden."
33. § 80a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) § 246 HGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.“
b) Abs. 3 entfällt.
34. § 80b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards“
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.“
35. An § 81c werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:
„(6) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die weder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung zur Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
(7) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:
J. Aktiva,
die von Kreditinstituten stammen,
K. Aktiva,
die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften
stammen,
L. Aktiva,
die von anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang
ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften
darzustellen.
(8) Bei Anwendung des
Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:
K. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten
stammen,
L. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen
mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis L. als L. bis N. zu bezeichnen.
(9) Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.“
36. Nach § 81e Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die weder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung zur Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben, so ist in der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in
a) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen
b) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von Kreditinstituten
c) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Sondervorschriften
d) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen
Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter b) bis d) angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach § 231 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.“
37. In § 81o Abs. 6 wird der Satzteil „in denen das Versicherungsunternehmen tätig ist“ durch den Satzteil „in denen das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des Dienstleistungsverkehrs Versicherungsverträge abschließt“ ersetzt.
38. § 85b Abs. 1 lautet:
„(1) Die in § 260 HGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.“
39. § 86a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 4 wird nach der Zitierung „83/349/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1)“ eingefügt.
b) In Z 6 wird nach der Zitierung „2002/87/EG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S. 1)“ eingefügt.
40. In § 86e Abs. 3 wird nach der Zitierung „98/78/EG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1)“ eingefügt.
41. § 86h wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter Abs. 1 Z 1 genannten Methode ermittelt und sind im Konzernabschluss beaufsichtigte Unternehmen konsolidiert, die keine Versicherungsunternehmen sind, jedoch gemäß ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu erfüllen haben, so können die Eigenmittelelemente, die von diesen Unternehmen stammen, nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Unternehmen auch mit ihren nach den Branchenvorschriften ermittelten Eigenmittelerfordernissen berücksichtigt werden, wobei für die Ermittlung des bereinigten Erfordernisses und der bereinigten Eigenmittel auch die §§ 7 und 8 Abs. 1 FKG zu beachten sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80a für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Solvabilität vorschreiben.“
b) In Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im konsolidierten Abschluss als Eigenmittel ausgewiesene Schwankungs- oder ähnliche Vorsorgen sind für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen.“
42. An § 86i Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Anteile, auf die im Rahmen der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kein Erfordernis entfällt, sind nicht zu berücksichtigen.“
43. § 86k Abs. 1 zweiter Satz lautet:
"Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei der Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der für die Schadenversicherung geltenden Vorschriften ermittelt werden."
44. § 118a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 7a und Abs. 4
entfällt jeweils der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 330 vom
5. Dezember 1998, S. 1)“.
b) In Abs. 2 zweiter Satz entfällt der
Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992,
S. 1)“.
45. In § 118i Abs. 2 erster Satz wird nach der Zitierung „73/239/EWG“ die Wortfolge „in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG“ eingefügt.
46. An § 119i werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:
„(8) § 4 Abs. 10, § 17b Abs. 5, § 18 Abs. 1a, § 18d Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 73f Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79b Abs. 1, § 86k Abs. 1 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX. XX. 2005 in Kraft.
(9) § 18f Abs. 1, § 18h Abs. 1, § 18i Abs. 1, 2 und 5 und § 18j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 23. September 2005 in Kraft.
(10) § 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1 und § 86h Abs. 4a und 5 sind auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(11) Verordnungen auf Grund der in Abs. 8 und 10 angeführten Bestimmungen dürfen bereits vor dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 5 frühestens mit XX. XX. 2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 7 frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“
47. An § 129i werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden.
(6) § 24 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt hat.
(7) Die Satzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX an § 49 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzupassen.
(8) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden.
(9) § 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet.“
48. Nach § 130 werden folgende §§ 130a und 130b samt Überschriften eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 130a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 130b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
49. In § 131 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der §§ 61c und 61d,“ der Ausdruck „des § 63 Abs. 1 zweiter Satz,“ eingefügt.
50. Anlage D Abschnitt A Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Unterabsatz wird die Wortfolge „abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres“ durch die Wortfolge „abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres“ ersetzt.
b) In lit. a zweiter Unterabsatz und
lit. b zweiter Unterabsatz entfällt jeweils das Wort „durchschnittlichen“.
c) lit. b erster Unterabsatz lautet:
"Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt."
d) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß, wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.“
Vorblatt
Problem:
Das
In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 und des
Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004, BGBl. Nr. 131, mit 1. Jänner
2005 bewirkt in einigen Punkten einen Anpassungsbedarf, der bereits bei den
Jahresabschlüssen und Konzerabschlüssen für das Geschäftsjahr 2005 zum Tragen
kommt.
Bei einer Reihe
von Bestimmungen des VAG ergibt sich aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit, aus geänderten Verhältnissen seit der Erlassung des VAG, aus
einer geänderten Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes und aus
Änderungen der vorherrschenden Gesetzestechnik ein Bedarf nach Modernisierung
und Vereinheitlichung.
Lösung:
Die Vorschriften über die Rechnungslegung und über die Ermittlung der
konsolidierten Eigenmittelausstattung werden entsprechend geändert.
Die Vereinheitlichung und Modernisierung der Zitier- und Verweisungspraxis
und die Anpassungen an die Entwicklungen des wirtschaftlichen und rechtlichen
Umfeldes werden vorgenommen.
Alternativen:
Zu den durch das EU-Recht veranlassten Anpassungen gibt es keine
Alternative, zu den übrigen Änderungen nur die Alternative der Beibehaltung des
bestehenden Rechtszustandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen stehen entweder im Einklang mit dem EU-Recht oder berühren
das EU-Recht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
Die Verordnung
(EG) Nr. 2236/2004, mit der der IFRS 4 (Versicherungsverträge) in das
Gemeinschaftsrecht übernommen wurde, und das Rechnungslegungsänderungsgesetz
2004, BGBl. Nr. 161, mit dem die Richtlinie 2003/51/EG umgesetzt wurde,
sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:
– Schwankungsvorsorgen
dürfen in Konzernabschlüssen, die nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen oder freiwillig aufgesellt
werden, nicht mehr als versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen werden.
Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Schwankungsvorsorgen bei der
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und
Finanzkonglomeraten als Eigenmittel berücksichtigt werden.
– Der durch die
Richtlinie 2003/51/EG erforderlich gewordene Wegfall des § 248 HGB hat zur
Folge, dass in den konsolidierten Abschluss von Versicherungskonzernen auch
Unternehmen einbezogen werden müssen, die weder selbst Versicherungsunternehmen
sind noch Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder
Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. In die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und Finanzkonglomeraten dürfen
solche Unternehmen jedoch nicht einbezogen werden. Ein konsolidierter Abschluss,
der solche Unternehmen enthält, kann daher nur mit entsprechenden zusätzlichen
Angaben für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung herangezogen
werden.
Das VAG ist durch
zahlreiche Novellierungen seit seiner Erlassung sehr unübersichtlich geworden.
Dies ist vor allem auf die Einfügung der wesentlichen Änderungen und
Ergänzungen, die durch die Übernahme des EU-Rechts erforderlich geworden sind,
in die bestehende Systematik des Gesetzes zurückzuführen. Das VAG weist auch
eine veraltete Verweisungspraxis und eine uneinheitliche Zitierweise auf.
Eine
Wiederverlautbarung wäre kein geeignetes Instrument, um die bestehenden Mängel
zu beheben. Dies könnte nur eine vollständige Neukodifizierung leisten, die
allerdings beträchtliche Zeit beanspruchen würde. Die gegenständliche
Novellierung soll daher wenigstens zum Anlass einer Minimallösung genommen
werden, die darin besteht, den Text durch punktuelle Eingriffe zu
vereinheitlichen und zu modernisieren.
Im Einzelnen kann
auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen stehen im Einklang mit dem EU-Recht oder berühren das
EU-Recht nicht.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 11 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Z 1,
2 und 48:
Zum Zweck der
Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit sollen die in einzelnen Bestimmungen
enthaltenen dynamischen Verweisungen auf andere Bundesgesetze durch eine
generelle Verweisung ersetzt werden, wie dies der heute vorherrschenden
Gesetzestechnik entspricht (siehe Legistische Richtlinien Nr. 62). Die
geltenden Bestimmungen, die Einzelverweisungen enthalten, sind in Z 1 und
2 angeführt.
In den Fällen von
§ 6 Abs. 4, § 13a Abs. 6, § 18 Abs. 1 zweiter
Satz, § 17e, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1,
§ 18i Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 2, § 61a
Abs. 2 und 5, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1
zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 80a Abs. 1,
§ 80b Abs. 1 und § 85b Abs. 1 ist der Wegfall der
Einzelverweisung in weiter gehenden redaktionellen Anpassungen enthalten
(Z 5, 8, 11, 12 lit. a, 13, 15, 16, 18 lit. b, 22, 25
lit. a, 26, 28, 33 lit. a, 34 lit. b und 38).
Die neue generelle
Verweisung findet sich in § 130b (Z 48).
Das VAG enthält
Funktionsbezeichnungen in männlicher Form (zB Treuhänder, Abschlussprüfer), die
sich aber selbstverständlich auch auf Frauen beziehen. Dies soll im neuen
§ 130a (Z 48) klargestellt werden.
Zu Z 3
(§ 4 Abs. 10):
Diese Bestimmung
ist § 4 Abs. 6 erster Satz BWG nachgebildet. Sie soll keineswegs die
Weisungsfreiheit der FMA (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz FMABG)
beeinträchtigen, sondern nur dem Bundesminister für Finanzen die Ausübung der
Rechtsaufsicht (§ 16 Abs. 1 FMABG) erleichtern (siehe auch die
Erläuterungen zu § 4 Abs. 6 BWG in 641 BlgStProtNR XXI. GP und 32
BlgStProtNR XXII. GP).
Zu Z 4
bis 9, 11, 12 lit. a, 13, 15 bis 19, 22, 23 lit. c und d, 25
lit. a, 26, 28, 30, 31, 34, 37, 39, 40, 44, 45 und 50 lit. a bis c
(§ 4a Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7c Abs. 2, § 12a
Abs. 2,§ 13a Abs. 6, § 16 Abs. 1a, § 17e,
§ 18 Abs. 1, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1,
§ 18i Abs. 1 und 2, § 18j Abs. 2, § 20 Abs. 2,
§ 23 Abs. 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 63 Abs. 5 und
6, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1 zweiter Satz und
5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1
und 2, § 80b, § 81o Abs. 6, § 86a Abs. 2, § 86e
Abs. 3, § 118a Abs. 1, 2 und 4, § 118i Abs. 2 und
Anlage D Abschnitt A Z 1 erster Unterabsatz, lit. a und b):
Die hier
vorgesehenen redaktionellen Anpassungen und Richtigstellungen verteilen sich
auf folgende Gruppen:
1. Vereinheitlichung
der Zitierung von EU-Richtlinien: § 4a Abs. 1, § 12a
Abs. 2, § 16 Abs. 1a, § 63 Abs. 6, § 78
Abs. 1, § 86a Abs. 2, § 86e Abs. 3, § 118a
Abs. 1, 2 und 4 und § 118i Abs. 2
2. Vereinheitlichung
der Zitierung anderer Bundesgesetze: § 6 Abs. 4, § 17e,
§ 18 Abs. 1, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1,
§ 18i Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 2, § 61a
Abs. 2 und 5, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1
zweiter Satz und 5 und § 75 Abs. 2 Z 7
3. Aktualisierungen:
§ 13a Abs. 6 (neues Datenschutzgesetz), § 20 Abs. 2
Z 1 (Anpassung an die Einfügung der Z 1a), § 23 Abs. 2
(Anpassung an die geltende Fassung des § 20 Abs. 2), § 63
Abs. 5 (Anpassung an die geltende Fassung der §§ 77 und 78) und
§ 79 Abs. 1 und 2 (Anpassung an die geltende Fassung des § 20
Abs. 2)
4. Redaktionelle
Richtigstellungen und Ergänzungen: § 7c Abs. 2, § 18j
Abs. 2 (Berücksichtigung der Organe einer Europäischen Gesellschaft),
§ 80b (Anpassung an die Terminologie des § 245a HGB), § 81o
Abs. 6 (verbesserte Terminologie) und Anlage D Abschnitt A
Z 1
Zu Z 10
(§ 17b):
Unter den mit dem
Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken werden unter anderem das
versicherungstechnische Risiko, das Marktrisiko, das Kreditrisiko und das
operationale Risiko verstanden.
Die Einschätzung
und Steuerung umfasst die Simulation/Modellierung von Szenarien auf den
Kapitalmärkten und Veränderungen versicherungstechnischer Parameter sowie die
Betrachtung veränderter Umweltbedingungen und des Verhaltens der Versicherten.
Dies kann beispielsweise durch Szenarioanalysen/Stresstests,
Asset-Liability-Betrachtungen, Liquiditätsanalysen, Profittesting usw.
erfolgen.
Der Prozess der
Risikoidentifikation, Einschätzung und Steuerung soll entsprechend dem Umfang
und dem Verhältnis der Risiken des Versicherungsunternehmens zueinander
eingesetzt werden.
Zu Z 12
lit. b (§ 18 Abs. 1a):
Die Änderung der
Formulierung soll ausschließen, dass dem verantwortlichen Aktuar Organstellung
im Sinne des Amtshaftungsgesetzes zukommt.
Zu Z 12
lit. c (§ 18 Abs. 7):
Mit Erkenntnis G
121-123/03 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine
Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art. 18 Abs. 2 B-VG
ausgegliederten Rechtsträgern nicht zusteht. Diese müssen daher vom Gesetzgeber
zur Erlassung von Verordnungen ausdrücklich ermächtigt sein. Die vorgesehenen
Ergänzungen sollen gewährleisten, dass die FMA in verfassungsgesetzlich
zulässiger Weise Verordnungen über die gewöhnlichen Beerdigungskosten und über
die Funktionsgebühr der Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks
erlassen kann. In zahlreichen anderen Fällen sieht das Gesetz schon derzeit
ausdrücklich die Erlassung von Verordnungen durch die FMA vor.
Die gewöhnlichen
Beerdigungskosten sind der Betrag, bis zu dem eine Lebensversicherung für den
Fall des Todes einer anderen Person genommen werden darf, ohne dass es deren
Einwilligung bedarf (§ 159 Abs. 2 VersVG). In § 159 Abs. 4
VersVG wird ein von der Aufsichtsbehörde festgesetzter Betrag der gewöhnlichen
Beerdigungskosten als für diesen Zweck verbindlich erklärt. Vor dem
30. Juni 2003 erfolgte diese Festsetzung durch eine Mitteilung an die
Versicherungsunternehmen, deren Rechtsnatur unklar war. Mit dem durch die
VAG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 33, neu geschaffenen § 18
Abs. 7 VAG wurde die FMA ausdrücklich zur Festsetzung der gewöhnlichen
Beerdigungskosten ermächtigt. Diese erfolgte durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 600/2003. Auch hier ist die Form der Verordnung aus Gründen der
Rechtssicherheit und Transparenz geboten.
Zu Z 14
(§ 18d Abs. 1):
Diese
Verordnungsermächtigung entspricht derjenigen, die in § 18 Abs. 1
letzter Satz für die Lebensversicherung vorgesehen ist.
Zu Z 20
(§ 24 Abs. 3 und 4):
Der
verantwortliche Aktuar ist seinem Wesen nach ein Organ zur Unterstützung des
Vorstands und wird in der Regel von diesem bestellt. Er muss jedenfalls das
Vertrauen des Vorstands genießen. Er kann Angestellter des
Versicherungsunternehmens, ja sogar selbst Mitglied des Vorstands sein.
Mit dieser Stellung
des verantwortlichen Aktuars ist zwar eine gewisse Einflussnahme der
Aufsichtsbehörde auf seine Bestellung, nicht aber eine Bestellung durch die
Aufsichtsbehörde selbst vereinbar. Auch für den Aktuar und den Prüfaktuar einer
Pensionskasse ist eine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen
(siehe § 20a Abs. 4 und § 21 Abs. 3 PKG).
Zu Z 21
und 24 lit. a und b (§ 49 Abs. 2 und § 63 Abs. 1):
Die Ergänzung des
§ 49 Abs. 2 soll dazu beitragen, die Verbundenheit der einzelnen
Mitglieder mit dem Versicherungsverein und damit den Gegenseitigkeitsgedanken
stärken. Bei kleinen Versicherungsvereinen erscheint dies wegen der größeren
Nähe der einzelnen Mitglieder zur Leitung des Vereins entbehrlich.
Da
Satzungsänderungen kleiner Versicherungsvereine nicht in das Firmenbuch
eingetragen werden, soll ihre Rechtswirksamkeit ausdrücklich an die Genehmigung
der FMA gebunden werden (vgl. § 13c Abs. 1 und § 72
Abs. 7).
Zu Z 22
(§ 61b Abs. 3):
Auf
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in
eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, sollen alle Vorschriften über die
Konzernrechungslegung angewendet werden.
Zu Z 25
lit. b (§ 73b Abs. 5):
Die Ergänzung soll
eine einwandfreie gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende und bewährte
Praxis schaffen, Genehmigungen der Hinzurechnung stiller Reserven zu den
Eigenmitteln nur befristet zu erteilen.
Zu Z 27
und 50 lit. d (§ 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A
Z 1):
Art. 17a der
Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG und Art. 30
der Richtlinie 2002/83/EG sehen eine Anpassung der Mindestbeträge für den
Garantiefonds und der Schwellenwerte für den Prämienindex und den Schadenindex
in der Schadenversicherung an die Entwicklung des Europäischen
Verbraucherpreisindex vor. Dabei kommen nur Erhöhungen in Betracht. Die
erforderlichen Berechnungen obliegen der Kommission, die die angepassten
Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilt. Anpassungen erfolgen
nur, wenn die Veränderung des Index mindestens 5% beträgt. Bisher war eine
Anpassung nicht erforderlich. Für das Jahr 2005 erwartet die Kommission jedoch
einen Anpassungsbedarf.
Die angeführten
Vorschriften der Richtlinien wurden bisher nicht in österreichisches Recht
umgesetzt. Sie sind auch zu unbestimmt, um eine einheitliche Anwendung durch
die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Kommission hat in das Protokoll über
die Sitzung des Versicherungsausschusses am 1. Dezember 2004 (Dokument
MARKT/2528/04) die erforderliche Klarstellung aufgenommen und dazu Folgendes
ausgeführt:
„Nach dem vorgeschlagenen Verfahren dauert der
maßgebliche Zeitraum zwölf Monate und endet am 20. März jedes Jahres;
maßgeblicher Index ist der Europäische Index der Verbraucherpreise. Das
Ergebnis der Überprüfung wird den Mitgliedstaaten in der letzten Sitzung des
Versicherungsausschusses jedes Jahres mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten haben
dann Gelegenheit, bis zum Ende des darauf folgenden Jahres erforderliche
Änderungen, die sich aus der Überprüfung ergeben, umzusetzen.“
Die vorgesehenen
Ergänzungen in § 73f und in Anlage D Abschnitt A Z 1
entsprechen dieser Klarstellung, die von allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis
genommen wurde. Während die Schwellenwerte für den Prämienindex und den
Schadenindex die gleichen sind wie in der Richtlinie, unterscheiden sich die
Mindestbeträge des Garantiefonds von den Beträgen der Richtlinien. Es sollen
auf sie dieselben Erhöhungssätze und auf die erhöhten Beträge die
Rundungsregeln der Richtlinien anzuwenden sein.
Zu Z 29
und 32 (§§ 77 Abs. 1 und 79b Abs. 1):
Da der
Schwankungsrückstellung und den der Schwankungsrückstellung ähnlichen
Rückstellungen keine konkreten Leistungsverpflichtungen des
Versicherungsunternehmens gegenüber stehen, nehmen sie innerhalb der
versicherungstechnischen Rückstellungen eine Sonderstellung ein, die es
rechtfertigt, sie von den besonderen Kapitalanlagevorschriften für
versicherungstechnische Rückstellungen auszunehmen. Für den Bereich der
Kreditversicherung kann eine solche Ausnahme allerdings nicht festgesetzt
werden, weil für diesen Versicherungszweig die Bildung einer
Schwankungsrückstellung gemäß Art. 15a der Richtlinie 73/239/EWG
gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist und dafür auch die Kapitalanlagevorschriften
gemäß Art. 21 und 22 der Richtlinie 92/49/EWG gelten.
Zu
Z 33, 35, 36 und 41 lit. a (§ 80a, § 81c Abs. 6 bis 9,
§ 81e Abs. 7 und § 86h Abs. 4a):
Durch Art. 2
Z 6 der Richtlinie 2003/51/EG („Modernisierungs-Richtlinie“), die durch
das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 161, mit
Wirkung ab 1. Jänner 2005 in österreichisches Recht umgesetzt wurde, wurde
Art. 14 der Richtlinie 83/349/EWG („Konzernabschluss-Richtlinie“)
aufgehoben. Nach dieser Vorschrift durften Unternehmen, deren Einbeziehung in
den konsolidierten Abschluss dessen Aussagekraft für die finanzielle Situation
des Konzerns beeinträchtigen würde, nicht in die Konsolidierung einbezogen
werden. Diese Vorschrift, die in Österreich durch § 248 HGB umgesetzt
wurde, bildete die Grundlage für § 80a Abs. 1 VAG, der die
Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss von Versicherungskonzernen auf
Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die Tätigkeiten in direkter
Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben,
beschränkt hat. Von allen anderen Unternehmen wurde demnach von vornherein
angenommen, dass sie das Bild von der Finanzlage eines Versicherungskonzerns
verfälschen.
Unter dem Eindruck
der internationalen Rechnungslegungsstandards halten die Rechtssetzungsorgane
der EU die Gründe, die für die frühere Rechtslage maßgebend waren, offenbar
nicht länger für überzeugend. Die Aufhebung des Art. 14 der
Konzernabschluss-Richtlinie führte zur Aufhebung des § 248 HGB (siehe die
Erläuterungen hiezu in 677 BlgStProtNR XXII.GP). Für den Versicherungsbereich
wurde jedoch die bestehende Rechtslage zunächst im Wesentlichen beibehalten,
weil sich die Frage stellte, wie ein Konzernabschluss, der versicherungsfremde
Unternehmen enthält, im Sinne des § 86h Abs. 1 Z 1 VAG für die
Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung herangezogen werden kann.
Hiebei wurde vorausgesetzt, dass die Heranziehung eines solchen
Konzernabschlusses für die Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung
grundsätzlich weiterhin möglich sein soll.
Die Einbeziehung
auch von versicherungsfremden Unternehmen in den konsolidierten Abschluss ist
unumgänglich. Jede andere Lösung stünde in eindeutigem Widerspruch zum
EU-Recht. § 80a soll daher entsprechend geändert werden. Die Auswirkungen
dieser Maßnahme werden dadurch abgeschwächt, dass Art. 13 der
Konzernabschluss-Richtlinie, der durch § 249 HGB in österreichisches Recht
umgesetzt wurde, durch die Modernisierungs-Richtlinie unberührt geblieben ist.
Nach dieser Bestimmung braucht ein Unternehmen nicht in den Konzernabschluss
einbezogen zu werden, wenn es für die Aussagekraft des Konzernabschlusses von
untergeordneter Bedeutung ist. Es ist anzunehmen, dass in vielen Fällen, in
denen Unternehmen auf Grund des § 80a Abs. 1 nicht in den Konzernabschluss
einbezogen sind, der status quo unter Berufung auf § 249 Abs. 2 HGB
aufrecht erhalten werden kann.
Soweit dies nicht
der Fall ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um einen
Konzerabschluss, in dem versicherungsfremde Unternehmen enthalten sind, zur
Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung heranziehen zu können. Die
wesentliche Voraussetzung hiefür ist, dass in den Gliederungsvorschriften für
die Bilanz- und die Gewinn- und Verlustrechnung für diese Unternehmen
gesonderte Posten vorgesehen werden. Dies geschieht in § 81c Abs. 6
bis 9 und in § 81e Abs. 7. Dabei soll zwischen Kreditinstituten,
anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften und
sonstigen anderen Unternehmen unterschieden werden. Im Anhang sollen diese
Posten nach den jeweils geltenden Gliederungsvorschriften weiter aufgegliedert
werden, allerdings nur in Form einer groben Gliederung, für die die in
§ 224 HGB mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten und
die in § 231 HGB mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten den Maßstab
bilden.
Auf diese Weise
können versicherungsfremde Konzernunternehmen verhältnismäßig mühelos aus dem
Konzernabschluss ausgeschieden werden, um diesen für die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung in der Versicherungsgruppe verwendbar zu
machen. Als Nebeneffekt wird die Information über versicherungsfremde
Beteiligungen wesentlich verbessert.
Der neue
§ 86h Abs. 4a enthält eine Sonderregelung für Konzernunternehmen, die
keine Versicherungsunternehmen sind, aber branchenspezifischen
Eigenmittelanforderungen unterliegen (was vor allem auf Kreditinstitute
zutrifft). In diesem Fall hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegende Versicherungsunternehmen die Wahl, die Unternehmen in die Ermittlung
der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen oder nicht. Im ersteren
Fall sind die für Finanzkonglomerate geltenden Grundsätze zu beachten.
Nähere
Einzelheiten der Anpassung eines nach HGB aufgestellten Konzernabaschlusses zum
Zweck seiner Verwendung für die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung sollen durch Verordnung der FMA geregelt werden, wie es
in § 86h Abs. 5 VAG auch für nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschlüsse vorgesehen ist.
Zu Z 38
(§ 85b Abs. 1):
§ 260
Abs. 1 HGB besagt, dass die in den Konzernabschluss übernommenen
Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren
Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten sind. Gegebenenfalls ist eine
Neubewertung vorzunehmen (§ 260 Abs. 2 erster Satz HGB). Allerdings
sind gemäß § 260 Abs. 2 zweiter Satz HGB Wertansätze, die auf
Sondervorschriften von Banken und Versicherungen beruhen, beizubehalten; auf
die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang hinzuweisen.
Das Prinzip der
einheitlichen Bewertung soll jeweils für die einzelnen „Blöcke“
(Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und andere beaufsichtigte
Unternehmen und sonstige andere Unternehmen) gelten, nicht jedoch
branchenübergreifend. Das bedeutet, dass innerhalb des Blocks „andere
Unternehmen mit Sondervorschriften“ die einheitliche Bewertung für jede Branche
gesondert gilt. Dies wird in § 85b Abs. 1 klargestellt.
Zu Z 41
lit. b (§ 86h Abs. 5):
Mit der Verordnung
(EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 (ABl. L 392
vom 31.12.2004, Seite 1) wurde ua. der IFRS 4 (Versicherungsverträge) in das
Gemeinschaftsrecht übernommen. Die mit dieser Verordnung übernommenen
internationalen Rechnungslegungsstandards gelten in den Mitgliedstaaten ab
1. Jänner 2005 unmittelbar und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
Punkt 14
lit. a des IFRS 4 verbietet es Versicherungsunternehmen, Vorsorgen, die
nicht für künftige Ansprüche aus bereits eingetretenen Ereignissen gebildet
werden, wie insbesondere Schwankungsvorsorgen, weiterhin als Rückstellungen zu
behandeln. Werden solche Vorsorgen gebildet, sind sie daher als Bestandteil der
Eigenmittel auszuweisen.
Dies gilt
allerdings in Österreich nur für Konzernabschlüsse, die nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen – weil die
Unternehmen an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notieren – oder
freiwillig aufgestellt werden (§ 245a HGB in der Fassung des
Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 161). Für alle
anderen Abschlüsse, insbesondere für sämtliche Einzelabschlüsse, bleibt es bei
der bisherigen Rechtslage. Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Vertragsstaaten
müssen oder können auch andere Abschlüsse nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufstellen, je nachdem, ob oder auf welche Weise
diese Staaten vom Wahlrecht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 Gebrauch gemacht haben.
Es gibt also
derzeit keine Veranlassung, an der grundsätzlichen Behandlung der
Schwankungsrückstellung als versicherungstechnische Rückstellung durch das
österreichische VAG zu rütteln. Jedenfalls darf die Ausweisung einer
Schwankungsvorsorge in Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen als
Eigenmittelbestandteil nicht dazu führen, dass sie den Eigenmitteln im Sinne
der Solvabilitätsvorschriften zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass ein nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards erstellter Konzernabschluss für die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung nur dann herangezogen werden
kann, wenn in den Eigenmitteln enthaltene Schwankungsvorsorgen abgezogen
werden. Dem wird durch die vorgesehene Ergänzung des § 86h Abs. 5
Rechnung getragen. Dabei handelt es sich um eine Branchenvorschrift, die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 FKG auch für die Berechnung der zusätzlichen
Eigenmittelanforderung an Finanzkonglomerate gilt.
Im Sinn des
§ 80b Abs. 1 in der Fassung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes
2004 gehören die Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nicht zu den österreichischen nationalen Rechtsvorschriften,
die auch für Konzernabschlüsse gelten, die nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden. Die unmittelbare Geltung des IFRS
4 und die österreichischen nationalen Rechnungslegungsvorschriften stehen
insofern nicht in Widerspruch zueinander. Eine Anpassung der
Gliederungsvorschriften für die Ausweisung von Schwankungsvorsorgen als
Eigenmittel in Konzernabschlüssen nach internationalen
Rechnungslegungsstandards ist daher entbehrlich.
Zu Z 42
(§ 86i Abs. 5):
Bei der Berechnung
der Gruppensolvabilität sieht das VAG vor, dass Anteile der Minderheiten bis
zur Höhe des auf sie entfallenden Erfordernisses herangezogen werden dürfen. Es
soll klargeststellt werden, dass jene Anteile der Minderheiten, auf die kein
Erfordernis fällt, nicht berücksichtigt werden dürfen.
Zu Z 43
(§ 86k Abs. 1):
Der Verweis auf
die Bestimmungen der Richtlinien ist problematisch, weil er wegen der darin
enthaltenen Wahlrechte nicht eindeutig ist. Er soll daher durch den Verweis auf
die Vorschriften des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens ersetzt werden.
Zu
Z 46, 47 und 49 (§ 119i Abs. 8 bis 11, § 129i Abs. 5
bis 9 und § 131 Z 1):
In-Kraft-Tretens-
und Übergangsbestimmungen sowie Änderung der Vollzugsklausel.
Die in § 119i
Abs. 8 bis 11 nicht erwähnten Bestimmungen (das sind die in Z 1 und 2
angeführten Bestimmungen mit Ausnahme des § 18h Abs. 1 erster Satz
und des § 18i Abs. 5), § 4a Abs. 1, § 6 Abs. 4,
§ 7c Abs. 2, § 12a Abs. 2,§ 13a Abs. 6, § 16
Abs. 1a, § 17e, § 18 Abs. 1, und 7, § 18a Abs. 4
und 9, § 20 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 2, § 49
Abs. 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 61b Abs. 3, § 63
Abs. 1 erster Satz, 5 und 6, § 73b Abs. 4c erster Satz und 5,
§ 73d zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 78
Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2, § 80b, § 81o Abs. 6,
§ 86a Abs. 2, § 86e Abs. 3, § 86i Abs. 5,
§ 118a Abs. 1, 2 und 4, § 118i Abs. 2, die §§ 130a und
130b und Anlage D Abschnitt A erster Unterabsatz, lit. a und b)
treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
folgenden Tag in Kraft.
Die redaktionellen
Anpassungen der Bestimmungen, die erst durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 8/2005 geschaffen worden sind (§ 18f Abs. 1, § 18h
Abs. 1, § 18i Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und
§ 20 Abs. 2 Z 1) können selbstverständlich erst gleichzeitig mit
diesen Bestimmungen in Kraft treten (§ 119i Abs. 9).
Textgegenüberstellung
Bisherige
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Versicherungsaufsichtsgesetz |
|
§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
(2) Unternehmen, die
ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand
haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen
werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein
Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die
Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den
Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit
Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls
als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer
erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters
abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß
§ 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht
für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der
jeweiligen Fassung im Inland belegen ist. |
(2) Unternehmen, die
ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand
haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen
werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein
Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung,
die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im
Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland
abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter
Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden
ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des
Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den
Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist. |
(3) … |
(3) … |
(4) … |
(4) … |
§ 1a. (1) … |
§ 1a. (1) … |
(2)
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und
sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen
Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über
internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen
Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme
der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel
beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4
und § 13c dieses Bundesgesetzes. |
(2)
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und
sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen
Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über
internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen
Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden
durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6
Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses
Bundesgesetzes. |
(3) … |
(3) … |
§ 4. (1) bis (5) … |
§ 4. (1) bis (5) … |
(6) Die Konzession
ist zu versagen, wenn |
(6) Die Konzession
ist zu versagen, wenn |
1. die Mitglieder des Vorstandes oder des
Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das
Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen
Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen
Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs
eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum
Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt
auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen
ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft
sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören
geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem
Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied
des Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt
werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen
Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des
Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende
Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen, |
1. die Mitglieder des Vorstandes oder des
Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen
beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer
natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher
Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei
denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines
Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit
vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen ausreichende
theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie
Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören
geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem
Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied
des Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt
werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen
Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des
Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende
Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen, |
1a. bis 4. … |
1a. bis 4. … |
5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte
halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung
nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die
Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555
(BörseG), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, |
5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte
halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung
nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die
Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl.
Nr. 555 (BörseG), anzuwenden, |
6. und 7. … |
6. und 7. … |
(7) Eine enge
Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch |
(7) Eine enge
Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch |
1. … |
1. … |
2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen
oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des
Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, |
2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB und durch ein gleichartiges
Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem
Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens
als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser
Unternehmen steht, |
3. … |
3. … |
(8) und (9) … |
(8) und (9) … |
|
(10) Vor Erteilung
der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister
für Finanzen zu verständigen. |
§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß
gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der
Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG
(ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 44) oder
Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie
2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1)
aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß |
§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß
gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der
Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973,
S 3) in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl.
Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 44) oder Art. 59
Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl.
Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1) aufrecht ist, hat
die FMA entsprechend diesem Beschluß |
1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der
Konzession zu beschränken oder auszusetzen, |
1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der
Konzession zu beschränken oder auszusetzen, |
2. den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken
oder zu untersagen. |
2. den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken
oder zu untersagen. |
(2) Die Konzession
von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 244
HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz
nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine
Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens
Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt
oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht
gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union anwendet. |
(2) Die Konzession
von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 244
HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt
abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt,
daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen
Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union anwendet. |
(3) Vor Erteilung
der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das |
(3) Vor Erteilung
der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das |
1. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines
Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma
ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, |
1. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder
einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen
sind, |
2. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das
auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines
Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen
Vertragsstaat zugelassen sind, |
2. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines
Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma
ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, |
3. … |
3. … |
hat die
FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates
einzuholen. |
hat die
FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates
einzuholen. |
§ 6. (1) bis (2) … |
§ 6. (1) bis (2) … |
(3) Der
Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm in der jeweils
geltenden Fassung darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht
ausgeschlossen werden. |
(3) Der
Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus
dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden. |
(4) Zur Vertretung
der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung
gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt.
Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland
ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sind anzuwenden. |
(4) Zur Vertretung
der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung
gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt.
Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland
ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965, BGBl.
Nr. 98, sind anzuwenden. |
§ 7. (1) bis (4) … |
§ 7. (1) bis (4) … |
(5) Bei im Inland
belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über
internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen
Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem
Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat
mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem
Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese
Mitteilung darin enthalten sein. |
(5) Bei im Inland
belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über
internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen
Wirtschaftsraum fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des
Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das
Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten
sein. |
(6) … |
(6) … |
§ 7c. (1) Die Auflösung eines
Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1
Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. |
§ 7c. (1) Die Auflösung eines
Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2
Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. |
(2) Die Abwickler
haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu
machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 durch einen
Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die
Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches
Recht anzuwenden ist, zu enthalten. |
(2) Die Abwickler
haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu
machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 Aktiengesetz
1965 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat
insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung
österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten. |
(3) Die Abwickler
haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz
oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung
unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein
Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten
mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben
ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die
Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der
Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz
hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu
richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. |
(3) Die Abwickler
haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz
oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung
unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein
Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten
mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben
ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die
Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der
Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten
ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965
hinzuweisen. |
(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen
Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben
wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder
der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die
Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages
dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen,
die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH,
33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf
eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen
Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben
wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder
der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung
nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser
Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine
solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH,
33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf
eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB wird. Auf die Feststellung der
Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden. |
(2) … |
(2) … |
(2a) Wird eine
Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen,
einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen
Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen
Unternehmens im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung
oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches
Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und
würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch
diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es
dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor
einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaates einzuholen. |
(2a) Wird eine
Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen,
einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen
Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen
Unternehmens im Sinne des § 244 HGB oder von einer natürlichen oder
juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem
die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem
Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen
tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des
Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaates einzuholen. |
(3) Der Anteilsinhaber
hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung
aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von
20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte
unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung ist. |
(3) Der
Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende
Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der
Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der
Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr
ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB ist. |
(4) Inländische
Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von
Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen,
unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben
sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der
Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser
Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der
ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf
Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung
erhaltenen Informationen ergibt. |
(4) Inländische
Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von
Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich
mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA
mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die
anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen
mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen
Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der
§§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt. |
(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das
auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die
Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz)
betreibt, muss |
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das
auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die
Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz)
betreibt, muss |
1. sicherstellen, daß die mit der
Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen
betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen
gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes
Unternehmen ausüben, oder |
1. sicherstellen, daß die mit der
Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen
betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen
gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder |
2. die Schadenregulierung in diesem
Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen … |
2. die Schadenregulierung in diesem
Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen. |
(2) Die
Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß
Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinne des § 4
Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der
Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in
der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben. |
(2) Die
Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß
Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinne des § 4
Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der
Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB
verbundenes Unternehmen ausüben. |
(3) … |
(3) … |
§ 12a. (1) … |
§ 12a. (1) … |
(2) Der
Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das
Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren
Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem
anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der
Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972,
S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug
zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen
Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das
beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder
Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen
Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines
Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert
ist. |
(2) Der
Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das
Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren
Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem
anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der
Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem
Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem
anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat
und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz-
oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines
inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen
Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der
Vertragsstaaten versichert ist. |
(3) … |
(3) … |
(4) … |
(4) … |
§ 13. (1) … |
§ 13. (1) … |
(2) Ein inländisches
Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches
Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in
einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines
Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen
werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die
Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos
richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der
jeweils geltenden Fassung. |
(2) Ein inländisches
Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches
Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in
einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines
Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen
werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die
Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos
richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum. |
(3) … |
(3) … |
§ 13a. (1) bis (5) … |
§ 13a. (1) bis (5) … |
(6) Ist mit der
Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so
darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der
Datenschutzkommission gemäß § 33 Datenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden. |
(6) Ist mit der
Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so
darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der
Datenschutzkommission gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999 (DSG 2000), erteilt werden. |
(7) … |
(7) … |
§ 14. (1) bis (5) … |
§ 14. (1) bis (5) … |
(6) Bei Risken, die
nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der
jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß
des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im
Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin
enthalten sein. |
(6) Bei Risken, die
nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, ist dem
Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von
welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird.
Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß
diese Mitteilung darin enthalten sein. |
(7) … |
(7) … |
§ 16. (1) … |
§ 16. (1) … |
(1a) Soll sich der
Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der
Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das
Versicherungsunternehmen |
(1a) Soll sich der
Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der
Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das
Versicherungsunternehmen |
1. die Erklärung zum Beitritt oder die
Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der
Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972,
S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie
84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des
Staates der Dienstleistung nachzuweisen, |
1. die Erklärung zum Beitritt oder die
Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der
Richtlinie 72/166/EWG und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der
Richtlinie 84/5/EWG des Staates der Dienstleistung nachzuweisen, |
2. … |
2. … |
(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
Interne Revision; interne Kontrolle |
Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement |
§ 17b. (1) bis (4) … |
§ 17b. (1) bis (4) … |
|
(5) Die
Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung
stehen-den Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Soweit es
die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen
erfordert sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren ein-zurichten. Dies
umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die
Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine
übergreifende Betrachtung der Risiken zwi-schen den Organisationseinheiten. |
§ 17d. (1) … |
§ 17d. (1) … |
(2) Bei der
Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen
sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der
Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO
1994 in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, zu
berücksichtigen. |
(2) Bei der
Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen
sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der
Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO
1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen. |
§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienst-leistungen (§ 137
Abs. 1 GewO in der jeweils geltenden Fassung) nur von eingetragenen
Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen. |
§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137
Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern
(Rückversi-cherungsvermittlern) in Anspruch nehmen. |
§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum
Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem
Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die
Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten
versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und
in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis §§ 108i des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung
sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen
Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und
Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen. |
§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum
Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem
Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die
Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten
versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und
in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis §§ 108i des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die
Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen
Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und
Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen. |
(1a) Bei der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in
der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen
Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe
das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich
der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das
Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle
und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das
Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen
Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf
Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter
unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu
bestätigen. Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen
Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen
Grundlagen der FMA vorzulegen. |
(1a) Bei der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988
ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte
Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage
kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter,
der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im
Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des
Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch
eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene
Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses
Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter
Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen.
Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen
Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen
Grundlagen der FMA vorzulegen. |
(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
(7) Die FMA kann
einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die
Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3
VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung zu wahren. |
(7) Die FMA kann mit
Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten
festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159
Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zu wahren. |
(8) Die
Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß
§ 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils
geltenden Fassung in automatisationsunterstützter Form im Wege des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die
Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben,
weiterzuleiten. |
(8) Die
Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß
§ 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in
automatisationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die
Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben,
weiterzuleiten. |
§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden
Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art. Ihres
Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§ 165 StGB in
der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von
Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst
herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils
geltenden Fassung) zusammenhängen könnte. |
§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden
Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art. Ihres
Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§ 165 StGB –
unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren
Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung
(§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. |
(2) Die
Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers
festzuhalten: |
(2) Die
Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers
festzuhalten: |
1. … |
1. … |
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass
der Versicheungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278d StGB in
der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer
objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 StGB
in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen,
die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung)
dienen. |
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass
der Versicheungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278d StGB)
angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen
mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 StGB – unter Einbeziehung von
Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst
herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. |
… |
… |
(3) … |
(3) … |
(4) Besteht Grund zu
der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2
Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das
Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt
zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen.
Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch
Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu
erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß
Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch
verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat.
Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige
staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht
ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem
Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 BWG in der jeweils geltenden
Fassung) haben. |
(4) Besteht Grund zu
der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2
Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das
Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt
zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen.
Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch
Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu
erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß
Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch
verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat.
Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige
staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie
nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem
Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl.
Nr. 532/1993 [BWG],) haben. |
(5) Der Abschluss
eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit
des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft)
ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden
Voraussetzungen zulässig: |
(5) Der Abschluss
eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche
Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders
(Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der
folgenden Voraussetzungen zulässig: |
1. … |
1. … |
2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des
Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren
elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I
Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung. |
2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des
Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren
elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I
Nr. 190/1999. |
3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
(6) bis (8) … |
(6) bis (8) … |
(9) Ergibt sich der
begründete Verdacht, |
(9) Ergibt sich der
begründete Verdacht, |
1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte
Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder |
1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte
Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder |
2. dass der Versicherungsnehmer der
Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4
zuwider gehandelt hat, |
2. dass der Versicherungsnehmer der
Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4
zuwider gehandelt hat, |
3. dass der Versicherungsnehmer einer einer
terroristischen Vereinigung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden
Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der
Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden
Fassung dient, |
3. dass der Versicherungsnehmer einer einer
terroristischen Vereinigung gemäß § 278d StGB angehört oder dass der
Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß
§ 278d StGB dient, |
so hat
das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils
geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur
Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu
nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder
verhindert. |
so hat
das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 des
Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) hievon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des
Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die
Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. |
(10) § 41
Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG in der jeweils
geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(10) § 41
Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG ist
anzuwenden. |
§ 18c. Soweit die Krankenversicherung (Z 2
der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer Vereinbarung gemäß
§ 178f Abs. 1 VersVG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,
wobei |
§ 18c. Soweit die Krankenversicherung (Z 2
der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer Vereinbarung gemäß
§ 178f Abs. 1 VersVG unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art
der Lebensversicherung betrieben werden, wobei |
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen
einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, |
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen
einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, |
2. eine Deckungsrückstellung
(Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden
ist, |
2. eine Deckungsrückstellung
(Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden
ist, |
3. dem Versicherungsnehmer außer in der
Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung
der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis
zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln. |
3. dem Versicherungsnehmer außer in der
Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung
der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis
zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln. |
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im
Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art
der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für
die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. |
§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im
Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art
der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für
die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung der
versicherungsma-thematischen Grundlagen treffen. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 18f. (1) Eine betriebliche
Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende
Voraussetzungen erfüllt: |
§ 18f. (1) Eine betriebliche
Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende
Voraussetzungen erfüllt: |
1. Der Versicherungsvertrag wird von einem
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer
Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen
zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem
Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden
Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen. |
1. Der Versicherungsvertrag wird von einem
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer
Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen
zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem
Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des
Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind,
abgeschlossen. |
2. Der Versicherungsvertrag gewährt
ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung;
zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen
sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und
Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.
Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles
der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und
2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt. |
2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich
eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann
eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang,
Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und
Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.
Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles
der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und
2a des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG), nicht übersteigt. |
3. und 4. … |
3. und 4. … |
(2) … |
(2) … |
§ 18h. (1) Eine Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das
Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des
Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine
Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine
betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im
Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine
Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG in der jeweils geltenden
Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle
Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im
Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt
ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in
der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben. |
§ 18h. (1) Eine Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das
Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des
Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine
Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine
betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland
berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine
Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG sichergestellt ist. Die
Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen,
sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den
Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des
Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen
Kollektivversicherung verbleiben. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
§ 18i. (1) … |
§ 18i. (1) … |
Im Falle
einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes,
§ 6c Abs. 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder § 5
Abs. 2 AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Übertragung
(§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung) eines
Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder
Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses
vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen. |
Im Falle
einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes,
§ 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer
Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines
Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder
Über-tragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses
vorzeitig an das Versicherungsun-ternehmen zu überweisen. |
(2) Kommt der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses
gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen |
(2) Kommt der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses
gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen |
1. des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG in der
jeweils geltenden Fassung oder |
1. des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG oder |
2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66
und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen, |
2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66
und 67 Konkursordnung) vorliegen, |
so hat
das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen
entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG in der jeweils
geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen.
Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den
Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden
Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat. |
so hat
das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG dem
Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der
Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus,
dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das
Versicherungsunternehmen widerrufen hat. |
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
(5) Wenn der nach
den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG in der jeweils
geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete
Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten
Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14
Abs. 7 Z 6 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt,
so gilt dieser höhere Wert. |
(5) Wenn der nach
den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte
Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß
Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem
Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so
gilt dieser höhere Wert. |
(6) und (7) … |
(6) und (7) … |
§ 18j. (1) … |
§ 18j. (1) … |
(2) Der
Beratungsausschuss hat das Recht, |
(2) Der
Beratungsausschuss hat das Recht, |
1. … |
1. … |
2. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte
über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen, |
2. vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom
Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den
Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen, |
3. … |
3. … |
4. die Aufnahme von Gegenständen der
betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu
verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der
Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt. |
4. die Aufnahme von Gegenständen der
betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates
oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat
oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte
ohne Stimmrecht teilnimmt. |
(3) … |
(3) … |
(4) … |
(4) … |
§ 20. (1) … |
§ 20. (1) … |
(2) Je eine
gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den
Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten |
(2) Je eine
gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den
Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten |
1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht
unter Z 2 bis 5 fällt, |
1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht
unter Z 1a bis 5 fällt, |
1a. …, |
1a. …, |
2. für die fondsgebundene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme
der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte
Mindestleistungen, |
2. für die fondsgebundene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des EStG 1988) mit
Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
3. und 4. … |
3. und 4. … |
5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist, |
5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen
Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist, |
6. … |
6. … |
(2a) und (3) … |
(2a) und (3) … |
§ 22. (1) ... |
§ 22. (1) ... |
(2) Zum Treuhänder
und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen
mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt
werden, |
(2) Zum Treuhänder und
zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit
Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden, |
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 9 und
10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in
der jeweils gletenden Fassung vorliegen, |
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 9 und
10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999,
vorliegen, |
2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
§ 23. (1) … |
§ 23. (1) … |
(2) In der
Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20
Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher Zustimmung des
Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne
seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder
dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur
Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der
Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden
Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders
treten. |
(2) In der
Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20
Abs. 2 Z 2, 3 und 5 nur mit schriftlicher Zustimmung des
Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne
seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder
dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur
Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der
Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden
Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders
treten. |
(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
§ 24. (1) … |
§ 24. (1) … |
(2) … |
(2) … |
(3) Das
Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines
verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen
begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung,
so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die
Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu
verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach
oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat
die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen. |
(3) Das
Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines
verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen
begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung,
so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die
Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu
verlangen. |
(4) Ergibt sich nach
der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die
Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus
anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß
erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen
Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen
diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung
der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars
oder Stellvertreters, so hat die FMA den verantwortlichen Aktuar oder
Stellvertreter selbst zu bestellen. |
(4) Ergibt sich nach
der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die
Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus
anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß
erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen
Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. |
(5) … |
(5) … |
§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins
gilt § 18 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins
gilt § 18 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung
in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung
in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2
Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden. |
|
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|
|
|
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§ 44. (1) bis (3) … |
§ 44. (1) bis (3) … |
(4) Im übrigen
gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die
Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der
Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71
Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
(4) Im übrigen
gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die
Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3, 72 und 73
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung
des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung
des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(2) Für die Rechte
und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84
Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. … |
(2) Für die Rechte
und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84
Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. … |
§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl
festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl
festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, bleibt unberührt. |
(2) … |
(2) … |
(3) Die
Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten
für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und
die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und
4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(3) Die
Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten
für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und
die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und
4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110
Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
(4) Für die innere
Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner
Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis
94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110
Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt. |
(4) Für die innere
Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner
Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis
94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
(5) Der Aufsichtsrat
hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen,
wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben
und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die
§§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(5) Der Aufsichtsrat
hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ
einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für
die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6
und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 3
des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
(6) Für Vergütungen
an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(6) Für Vergütungen
an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
§ 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
(7) Für die
Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses
Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(7) Für die
Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie § 45
Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110
Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins
zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die §§ 100 und 101
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
§ 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins
zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die §§ 100 und 101
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 49. (1) … |
§ 49. (1) … |
(2) Oberstes Organ
ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder
die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des
Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung
vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter
durch die Satzung zu regeln. |
(2) Oberstes Organ ist
entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die
Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins
sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen,
so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die
Satzung zu regeln. In der Satzung ist auch zu regeln, dass ein bestimmter
Teil der Mitglieder, der 10 v.H. nicht übersteigen darf, berechtigt ist,
Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedervertretern zu erstatten und die
Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliedervertretung zu
verlangen. |
(3) Das oberste
Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur
entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95
Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung seiner
Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für
den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
(3) Das oberste
Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur
entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95
Abs. 5 Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft
handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der § 104
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(4) … |
(4) … |
§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten
Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die
Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten
Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1, 2 erster
und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2
erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. … |
§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten
Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die
Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten
Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1, 2 erster
und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2
erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. … |
(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
§ 51. (1) … |
§ 51. (1) … |
(2) Im übrigen
gelten für die Sonderprüfungen die §§ 118 Abs. 2 erster und zweiter
Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
(2) Im übrigen
gelten für die Sonderprüfungen die §§ 118 Abs. 2 erster und zweiter
Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 52. (1) … |
§ 52. (1) … |
(2) Im übrigen
gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(2) Im übrigen
gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 53. (1) … |
§ 53. (1) … |
(2) Der Beschluß
kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem
wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist
(§ 108 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung). |
(2) Der Beschluß
kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem
wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist
(§ 108 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965). |
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
Anfechtbarkeit |
Anfechtbarkeit |
§ 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs
kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten
werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden,
daß ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich
für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des
Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet
ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
§ 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs
kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten
werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden,
daß ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich
für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des
Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet
ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 ist
anzuwenden. |
(2) Im übrigen
gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die
Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in
diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im
Fall des § 198 Abs. 1 die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen
Fällen die Mitglieder des obersten Organs. |
(2) Im übrigen
gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die
Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären
die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die
Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten
Organs. |
§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist
nichtig, wenn |
§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist
nichtig, wenn |
1. das oberste Organ nicht nach § 105
Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten
Organs erschienen oder vertreten sind, |
1. das oberste Organ nicht nach § 105
Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 einberufen ist,
es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder
vertreten sind, |
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist, |
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4
Aktiengesetz 1965 beurkundet ist, |
3. und 4. … |
3. und 4. … |
(2) Ein vom obersten
Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung
gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat. |
(2) Ein vom obersten
Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung
gemäß § 268 HGB stattgefunden hat. |
(3) Ein vom Vorstand
mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß ist nichtig,
wenn |
(3) Ein vom Vorstand
mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß ist nichtig,
wenn |
1. und 2. … |
1. und 2. …, |
3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in
der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat. |
3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB
stattgefunden hat. |
(4) Im übrigen
gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die
Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2
und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(4) Im übrigen
gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die
Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2
und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 56. (1) bis (4) … |
§ 56. (1) bis (4) … |
(5) Für die
Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der
Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen. |
(5) Für die
Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt
wurde, ist der Anmeldung beizufügen. |
§ 57. (1) bis (5) … |
§ 57. (1) bis (5) … |
(6) Im übrigen
gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und
vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis 3 und die
§§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
(6) Im übrigen
gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und
vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis 3 und die
§§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 59. (1) bis (3) … |
§ 59. (1) bis (3) … |
(4) Für die
Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3, § 222,
§ 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3,
§ 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226
bis 230 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(4) Für die
Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3, § 222,
§ 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3,
§ 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226
bis 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(5) Für die
Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3,
§ 222,§ 225 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a
Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie
§ 233 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(5) Für die
Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3, § 222,§ 225
Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 und Abs. 3
Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie § 233 Abs. 1
zweiter Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 60. (1) … |
§ 60. (1) … |
(2) Für die
Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1,
§§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz
und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4,
§§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(2) Für die
Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1,
§§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz
und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4,
§§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. |
(3) … |
(3) … |
§ 61. (1) bis (6) … |
§ 61. (1) bis (6) … |
(7) Erreicht nach
dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der
Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital
außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer
Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinne des § 63
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zusammengefaßt. Im übrigen
sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der
Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird. |
(7) Erreicht nach
dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der
Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am
Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher
Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im
Sinne des § 63 Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen sind die
Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien
oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird. |
(8) … |
(8) … |
(9) Die §§ 19,
20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Abs. 3, 246 Abs. 2 und 3, 247
Abs. 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung gelten sinngemäß. |
(9) Die §§ 19,
20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Abs. 3, 246 Abs. 2 und 3, 247
Abs. 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß. |
(10) … |
(10) … |
(11) … |
(11) … |
(12) Jedes Mitglied
des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Abs. 2 widersprochen hat, kann
der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. § 253 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(12) Jedes Mitglied
des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Abs. 2 widersprochen hat, kann
der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. § 253 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden. |
(13) Nach Eintragung
der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer
mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen
zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt
§ 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. |
(13) Nach Eintragung
der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer
mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen
zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt
§ 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 61a. (1) … |
§ 61a. (1) … |
(2) Die Einbringung
hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen.
Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich
erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der
Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des Vereins geprüfte und
bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte
Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer
Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und
Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende
Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor
der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der
Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme eines Zusatzkapitals
oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen
Kapitalrücklage (§ 130 Abs. 2 AktG 1965 in der jeweils geltenden
Fassung) zuzuführen. |
(2) Die Einbringung
hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen.
Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich
erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der
Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des Vereins geprüfte und
bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte
Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer
Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und
Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende
Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor
der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der
Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme eines Zusatzkapitals
oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen
Kapitalrücklage (§ 130 Abs. 2 Aktiengesetz 1965) zuzuführen. |
(3) … |
(3) … |
(4) … |
(4) … |
(5) Die Einbringung
gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG 1965 in der
jeweils geltenden Fassung). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 AktG 1965
in der jeweils geltenden Fassung. |
(5) Die Einbringung
gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 Aktiengesetz 1965).
Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965. |
§ 61b. (1) … |
§ 61b. (1) … |
(2) … |
(2) … |
(3) Der einbringende
Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1,
die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57
Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und
6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n,
§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die
§§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1,
§ 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1,
108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter
anzuwenden. |
(3) Der einbringende
Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57
Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 bis 81, § 81b Abs. 5 und
6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n,
§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die
§§ 83 bis 85b, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1,
§ 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1
Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter
anzuwenden. |
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
§ 61d. Für Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform
(§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische
Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen: |
§ 61d. Für Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform
(§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische
Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen: |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2
HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in
§ 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen.
Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene
gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in
öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher
Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
beizufügen. |
3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2
HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in
§ 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz
1965 vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den
Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die
Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in
deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher
Sprache beizufügen. |
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den
Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung die
Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung
mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der
Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder
der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche
inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen. |
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den
Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB die Angaben nach § 37 dieses
Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl.
Nr. 10/1991, mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder.
Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis
der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die
für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des
Hauptbevollmächtigten einzutragen. |
5. … |
5. … |
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand
auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden
Fassung. |
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand
auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB. |
7. … |
7. … |
§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine
gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des
§ 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32
Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43
Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47
Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3 letzter
Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53
Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des
§ 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60
Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c. |
§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine
gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des
§ 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32
Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43
Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47
Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 2 letzter
Satz und Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der
§§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55,
des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59
Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c.
Satzungsänderungen werden mit der Genehmingung durch die FMA rechtswirksam. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
(5) Für die
Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den
§§ 78 und 79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den
besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. … |
(5) Für die
Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den
allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den
besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. … |
(6) Auf ausländische
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht
ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die
den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August
1973, S 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. 077 vom
20. März 2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom
19. Dezember 2002, S 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1,
§ 7 und § 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine
aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz
verfügen. |
(6) Auf ausländische
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht
ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die
der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG (ABl.
Nr. 77 vom 20. März 2002, S 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG
entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht
anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche
Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz verfügen. |
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§ 67. (1) … |
§ 67. (1) … |
(2) Im übrigen
gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die
Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 72
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(2) Im übrigen
gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die
Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 72
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 68. (1) bis (4) … |
§ 68. (1) bis (4) … |
(5) Für die
Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein
gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der
Mitglieder des obersten Organs verlangt. |
(5) Für die
Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten
schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins
aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste
Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs
verlangt. |
(6) … |
(6) … |
§ 69. (1) bis (2) … |
§ 69. (1) bis (2) … |
(3) Im übrigen
gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen
Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 erster und
dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und 108
Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von
Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten
Organs. |
(3) Im übrigen
gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen
Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 erster und
dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und 108
Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre
Stelle die Mitglieder des obersten Organs. |
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
§ 70. (1) bis (3) … |
§ 70. (1) bis (3) … |
(4) Für die
Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(4) Für die
Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(5) Für die Aufgaben
und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz,
Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(5) Für die Aufgaben
und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz,
Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. |
(6) Für die
Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Mitglieder des
Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des
Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das
oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des
obersten Organs verlangt. |
(6) Für die
Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten
schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser
Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs
verlangt. |
§ 71. (1) bis (3) … |
§ 71. (1) bis (3) … |
(4) Im übrigen gelten
für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2, 210 Abs. 1
bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(4) Im übrigen
gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2, 210
Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(5) … |
(5) … |
§ 72. (1) … |
§ 72. (1) … |
(2) Für die
Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3
Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. |
(2) Für die
Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3
Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(3) Für die
Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3
Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. |
(3) Für die
Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3
Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(4) Die Aufnahme
eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter
Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung gilt
sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(4) Die Aufnahme
eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter
Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins
gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(5) … |
(5) … |
(6) Entsteht durch
die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4
zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der
neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen. |
(6) Entsteht durch
die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4
zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Das
Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat
die Verschmelzung einzutragen. |
(7) … |
(7) … |
§ 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten
§ 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2
und 4, §§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
§ 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten
§ 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2
und 4, §§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz
1965 sinngemäß. |
(2) … |
(2) . |
§ 73b. (1) bis (4b) … |
§ 73b. (1) bis (4b) … |
(4c) Das
Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine
der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 FKG in der jeweils geltenden
Fassung angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6
Abs. 2 Z 1 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methode
ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf,
wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen
Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen
Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer
einheitlich anzuwenden. |
(4c) Das
Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine
der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 des Finanzkonglomerategesetzes,
BGBl. I Nr. 70/2004 (KFG), angeführten Methoden entsprechend
anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 FKG
angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann
erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und
der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis
einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist
auf Dauer einheitlich anzuwenden. |
(4d) Ein
Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den
§§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG in der jeweils
geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug
bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche
Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG in der jeweils
geltenden Fassung einbezogen sind. |
(4d) Ein
Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den
§§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG unterliegt, muss
Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses
Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den
§§ 6, 7 und 8 FKG einbezogen sind. |
(5) Die FMA hat auf
Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus
der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen,
sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung
des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden
dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und
die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB in der jeweils
geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit
50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein
Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich
diese Grenze auf die Eigenmittel. |
(5) Die FMA hat auf
Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus
der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen,
sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Diese Genehmigung
ist zeitlich zu beschränken. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille
Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva
und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der
betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des
§ 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB sind zu beachten. Die Anrechnung
stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt.
Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so
bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel. |
(6) bis (8) … |
(6) bis (8) … |
§ 73c. (1) bis (6) … |
§ 73c. (1) bis (6) … |
(7) Über
eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere
ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis
zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den
mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies
angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in
§ 174 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung genannten
Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 in
der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen werden. |
(7) Über
eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere
ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis
zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den
mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies
angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in
§ 174 Aktiengesetz 1965 genannten Schuldverschreibungen und
Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß
§ 174 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 ausgeschlossen werden. |
(8) Inhaber von
Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der
Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinne des
§ 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu begehren. |
(8) Inhaber von
Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der
Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinne des
§ 112 Aktiengesetz 1965 zu begehren. |
(9) … |
(9) … |
§ 73d. (1) Berechtigten aus
Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder
einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre
Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149
Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des
Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind
anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen |
§ 73d. (1) Berechtigten aus
Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder
einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre
Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149
Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die §§ 2 Abs. 3
bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 171/1967, sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen |
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen
Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten ist; |
5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen
Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 zu beachten ist; |
6. … |
6. … |
(2) … |
(2) … |
(3) Beschlüsse gemäß
Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu
veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sind anzuwenden. |
(3) Beschlüsse gemäß
Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz 1965 zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die
§§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 sind anzuwenden. |
(4) … |
(4) … |
(5) Hinsichtlich der
Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und
8 und Abs. 2 KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie § 75
Abs. 2 Z 2 Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
(5) Hinsichtlich der
Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und
8 und Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, sowie
§ 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden. |
(6) … |
(6) … |
§ 73f. (1) bis (4) … |
§ 73f. (1) bis (4) … |
|
(5) Die Beträge
gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen
Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG
in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2
dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie
angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im
Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende
Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des
darauf folgenden Jahres anzuwenden. |
§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein
Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die
ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG
in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz
anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für
Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der
Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind. |
§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein
Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die
ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG
mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend
von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von
Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im
Inland berechtigt sind. |
(2) Für den Betrieb
der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die
Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen: |
(2) Für den Betrieb
der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die
Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen: |
1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
7. Bei Verletzung der Pflichten nach den
Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung,
nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in der jeweils geltenden Fassung
abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG in
der jeweils geltenden Fassung nur dann verbindlich, wenn sie in den dem
Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber
dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist. |
7. Bei Verletzung der Pflichten nach den
Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung,
nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979, abgewichen wird, ist unbe-schadet des § 6 Abs. 1
Z 9 des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn sie in den
dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist. |
(3) … |
(3) … |
(4) Die Zulässigkeit
der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines
Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des
Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in
der jeweils geltenden Fassung. |
(4) Die Zulässigkeit
der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines
Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des
Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003. |
§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der
FMA anzuzeigen, sofern |
§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der
FMA anzuzeigen, sofern |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im
Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung
geschaffen werden oder |
3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im
Sinne von § 228 Abs. 3 HGB geschaffen werden oder |
4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr
als verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der
jeweils geltenden Fassung anzusehen sind. |
4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr
als verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB anzusehen
sind. |
… |
… |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 77. (1) Die versicherungstechnischen
Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4
Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu
bedecken. |
§ 77. (1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen
für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1
betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken. Dies
gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung
ähnlichen Rückstel-lungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die
Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesge-setz)
gebildet werden. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 78. (1) Zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden
Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der
Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie
2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet: |
§ 78. (1) Zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden
Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der
Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992,
S 1) und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG
angeführten Grenzen geeignet: |
1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und
Kapitalmarktpapiere, |
1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und
Kapitalmarktpapiere, |
2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem
Ertrag, |
2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem
Ertrag, |
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen, |
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen, |
4. Darlehen und Kredite, |
4. Darlehen und Kredite, |
5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, |
5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, |
6. Guthaben bei Kreditinstituten und
Kassenbestände. |
6. Guthaben bei Kreditinstituten und
Kassenbestände. |
(2) bis(4) … |
(2) bis(4) … |
§ 79. (1) In der fondsgebundenen
Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 2) hat die Bedeckung mit
Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind
nicht anzuwenden. |
§ 79. (1) In der fondsgebundenen
Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 2 und 3) hat die Bedeckung
mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind
nicht anzuwenden. |
(2) In der
indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die
Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die
Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind
nicht anzuwenden. |
(2) In der
indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 4) hat die
Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die
Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind
nicht anzuwenden. |
(3) … |
(3) … |
§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden
ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das
Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein
Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem
Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten
Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von
sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit
Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten
haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in
kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. |
§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden
ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das
Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein
Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem
Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten
Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von
sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit
Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten
haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in
kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der
Schwankungs-rückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit,
als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem
Bundesgesetz) gebildet werden. |
(1a) bis (6) … |
(1a) bis (6) … |
§ 80. (1) Für die Rechnungslegung und die
Konzernrechnungslegung von |
§ 80. (1) Für die Rechnungslegung und die
Konzernrechnungslegung von |
1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils
geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt; |
1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB für große
Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; |
1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB in der
jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt; |
1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB für
große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt; |
2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im
Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3
erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung
für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden. |
2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im
Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3
erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127
Aktiengesetz 1965 sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3
sinngemäß anzuwenden. |
(2) Für die
Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB
in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. |
(2) Für die
Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB
für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt. |
(3) … |
(3) … |
§ 80a. (1) In den Konzernabschluß sind nur
Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen
sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit
oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. § 246 HGB in der jeweils
geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
§ 80a. (1) § 246 HGB ist auf den
Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von
Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden. |
(2) … |
(2) … |
(3) Auf
Tochterunternehmen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Konzernabschluß
einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnunglegungsgrundsätzen |
Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards |
§ 80b. (1) Ein Versicherungsunternehmen oder
Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss
und Konzernlagebericht nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB in der
jeweils geltenden Fassung aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a
Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n
Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6
sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen. |
§ 80b. (1) Ein Versicherungsunternehmen oder
Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss
und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB nach den
internatio-nalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen
des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß
§ 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6
sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen. |
(2) Unbeschadet des
§ 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist bei der
Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss
und Konzernlagebericht handelt. |
(2) Unbeschadet des
§ 245a Abs. 3 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt. |
§ 81. (1) … |
§ 81. (1) … |
(2) Unbeschadet des
§ 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und der
§§ 125 Abs. 1 und 4 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so
rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen,
daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden. |
(2) Unbeschadet des
§ 222 Abs. 1 HGB und der §§ 125 Abs. 1 und 4 sowie 127
Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so
rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen,
daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden. |
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
(6) § 252
Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(6) § 252
Abs. 1 HGB ist nicht anzuwenden. |
§ 81a. (1) … |
§ 81a. (1) … |
(2) … |
(2) … |
(3) Für die
Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274
Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor,
so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. |
(3) Für die Bestätigungsvermerke
gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz,
277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1
dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare
Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilen. |
§ 81b. (1) bis (4) … |
§ 81b. (1) bis (4) … |
(5) § 223
Abs. 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden. |
(5) § 223
Abs. 6 und 8 HGB sind nicht anzuwenden. |
(6) bis (8) … |
(6) bis (8) … |
(9) § 233
letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die
Aufwendungen für Versicherungsfälle. |
(9) § 233
letzter Satz HGB gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle. |
(10) § 223
Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz
und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der
einzelnen Bilanzabteilungen. |
(10) § 223
Abs. 2 HGB gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für
die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen. |
(11) Die §§ 225
Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237
Z 1 und 266 Z 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht
anzuwenden. |
(11) Die §§ 225
Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237
Z 1 und 266 Z 1 HGB sind nicht anzuwenden. |
§ 81c. (1) bis (2) … |
§ 81c. (1) bis (2) … |
(3) Passiva: |
(3) Passiva: |
A.
Eigenkapital |
A.
Eigenkapital |
I. bis IV. … |
I. bis IV. … |
V. Gewinnrücklagen |
V. Gewinnrücklagen |
1. … |
1. … |
2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung |
2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130
Aktiengesetz 1965 |
3. und 4. … |
3. und 4. … |
VI. und VII. … |
VI. und VII. … |
B. bis J.
… |
B. bis J.
… |
(4) § 224 HGB
in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(4) § 224 HGB
ist nicht anzuwenden. |
(5) Die
Konzernbilanz umfaßt |
(5) Die
Konzernbilanz umfaßt |
1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten
Posten den Posten |
1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten
Posten den Posten |
A.V. Unterschiedsbetrag
gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung, |
A.V. Unterschiedsbetrag
gemäß § 254 Abs. 3 HGB , |
2. zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten
Posten die Posten |
2. zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten
Posten die Posten |
A.VIII.
Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter |
A.VIII.
Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter |
und |
und |
D. Unterschiedsbetrag
gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung. |
D. Unterschiedsbetrag
gemäß § 254 Abs. 3 HGB |
Wird der
Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils
geltenden Fassung“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die
Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die
genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im
Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit
solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im
Konzernanhang anzugeben. |
Wird der
Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB“ passivseitig in
die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c
Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche
Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden
Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so
sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben. |
|
(6) Sind im
Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die weder Versicherungsunternehmen
noch Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung zur
Versicherungstätigkeit oder Hilfstä-tigkeiten zu dieser ausüben, so sind die
Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen ge-sondert auszuweisen. |
|
(7) Bei Anwendung
des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu
ergänzen: |
|
J. Aktiva,
die von Kreditinstituten stammen, |
|
K. Aktiva,
die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen
Bilanzierungsvorschriften stammen, |
|
L. Aktiva,
die von anderen Unternehmen stammen. |
|
Im Anhang
ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften
darzustellen. |
|
(8) Bei Anwendung
des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu
ergän-zen: |
|
K. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten
stam-men, |
|
L. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen
mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen, |
|
M. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen
stammen. |
|
Im Anhang
ist die Zusammensetzung Rückstellungen, Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungspos-ten entsprechend den Branchenvorschriften
darzustellen Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis L.
als L. bis N. zu bezeichnen. |
|
(9) Bei der Darstellung
der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine
Auf-gliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und
römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 HGB
entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische
Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß
anzuwenden. Die Posten sind gege-benenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch
Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8
vorschreiben. |
§ 81d. (1) … |
§ 81d. (1) … |
(2) § 226
Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(2) § 226
Abs. 1 HGB ist nicht anzuwenden. |
(3) … |
(3) … |
§ 81e. (1) bis (4) … |
§ 81e. (1) bis (4) … |
(5) IV.
Nichtversicherungstechnische Rechnung |
(5) IV.
Nichtversicherungstechnische Rechnung |
1. bis 12. … |
1. bis 12. … |
13. Auflösung von Rücklagen |
13. Auflösung von Rücklagen |
a) bis e) … |
a) bis e) … |
f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung |
f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 |
g) und h) … |
g) und h) … |
14. Zuweisung an Rücklagen |
14. Zuweisung an Rücklagen |
a) bis d) … |
a) bis d) … |
e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung |
e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 |
f) und g) … |
f) und g) … |
15. bis 17. … |
15. bis 17. … |
(6) § 231 HGB
in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(6) § 231 HGB
ist nicht anzuwenden. |
(7) Wird § 259
Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die
Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen. |
(7) Wird § 259
Abs. 2 HGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5
als 14. bis 18. zu bezeichnen. |
|
(7a) Sind im
Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die weder Versicherungsunternehmen
noch Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung zur
Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben, so ist in der
Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in |
|
a) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von Versicherungsunternehmen |
|
b) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von Kreditinstituten |
|
c) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von anderen Unternehmen mit branchenspezifi-schen Sondervorschriften |
|
d) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von sonstigen anderen Unternehmen |
|
Im Anhang
ist die Zusammensetzung der unter b) bis d) angeführten Ergebnisse
entsprechend den Bran-chenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine
Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern
bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach § 231
HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische
Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß
anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch
Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben. |
(8) … |
(8) … |
§ 81g. (1) Der Grundsatz der Vorsicht des
§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes
anzuwenden. |
§ 81g. (1) Der Grundsatz der Vorsicht des
§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden. |
(2) § 235 HGB
in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß
Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden. |
(2) § 235 HGB
ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2
anzuwenden. |
(3) … |
(3) … |
§ 81h. (1) Kapitalanlagen laut Posten B. des
§ 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie
Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der
jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der
jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2
letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie
unter die Posten B.II., B.III. oder B.IV. des § 81c Abs. 2 fallen. |
§ 81h. (1) Kapitalanlagen laut Posten B. des
§ 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie
Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB unter
Berücksichtigung von § 208 HGB). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204
Abs. 2 letzter Satz HGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B.II.,
B.III. oder B.IV. des § 81c Abs. 2 fallen. |
(2) Anteile an
verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über
Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere und Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des
§ 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten
(§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter
Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). … |
(2) Anteile an
verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über
Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere und Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des
§ 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten
(§§ 206 und 207 HGB unter Berücksichtigung von § 208 HGB). … |
(3) bis (5a) … |
(3) bis (5a) … |
(6) Auf Sachanlagen
und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209
Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
(6) Auf Sachanlagen
und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209
Abs. 1 HGB anzuwenden. |
§ 81i. (1) bis (3) … |
§ 81i. (1) bis (3) … |
(4) Auf
versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 Z 3
HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar. |
(4) Auf
versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 Z 3
HGB nicht anwendbar. |
§ 81k. (1) … |
§ 81k. (1) … |
(2) Die
Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der
Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den
versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des
Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten
Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der
Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Bei der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils
geltenden Fassung umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für
Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der
Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im
Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen.
Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche
zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe
dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die
Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der
Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der
Gewinnzuteilung herangezogen werden. |
(2) Die
Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der
Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den
versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des
Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten und der
zugesagten Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich
der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Bei der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988
umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für
Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der
Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im
Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen.
Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche
zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe
dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die
Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der
Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der
Gewinnzuteilung herangezogen werden. |
(3) … |
(3) … |
(4) … |
(4) … |
§ 81n. (1) Der Anhang und der Konzernanhang hat
unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung und des
Art. X RLG zu enthalten: |
§ 81n. (1) Der Anhang und der Konzernanhang hat
unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des Art. X RLG zu enthalten: |
1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
6. für eigene Partizipationsscheine des
Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB in der
jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben; |
6. für eigene Partizipationsscheine des
Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB
erforderlichen Angaben; |
7. bis 9. … |
7. bis 9. … |
(2) Im Anhang sind
auch anzugeben |
(2) Im Anhang sind
auch anzugeben |
1. bis 11. … |
1. bis 11. … |
12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen
für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“,
„sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für
Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“
enthaltenen |
12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen
für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“,
„sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für
Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“
enthaltenen |
a) Gehälter und Löhne; |
a) Gehälter und Löhne; |
b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen; |
b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen; |
c) Aufwendungen für Altersversorgung; |
c) Aufwendungen für Altersversorgung; |
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge; |
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge; |
e) sonstigen Sozialaufwendungen; |
e) sonstigen Sozialaufwendungen; |
diese
Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils
geltenden Fassung; |
diese
Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB; |
13. bis 20. … |
13. bis 20. … |
(3) … |
(3) … |
(4) Die Angaben
gemäß § 237 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erstrecken
sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen
herrühren. § 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist
auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden. |
(4) Die Angaben
gemäß § 237 Z 3 HGB erstrecken sich nicht auf
Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. § 208
Abs. 3 HGB ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden. |
(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
§ 81o. (1) bis (5) … |
§ 81o. (1) bis (5) … |
(6) Für jede
Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien
des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert
in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das
Versicherungsunternehmen tätig ist, gesondert anzugeben, sofern der Anteil
des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts
der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. |
(6) Für jede
Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien
des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert
in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das
Versicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des
Dienstleis-tungsverkehrs Versicherungsverträge abschließt, gesondert
anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der
verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung
übersteigt. |
(7) Die
durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der
im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im
Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb
darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß
§ 262 HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anteilsmäßig einbezogenen
Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben. |
(7) Die
durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der
im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im
Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb
darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß
§ 262 HGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang
gesondert anzugeben. |
(8) … |
(8) … |
(9) Die §§ 237
Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB in der
jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden. |
(9) Die §§ 237
Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB sind
nicht anzuwenden. |
§ 81p. (1) … |
§ 81p. (1) … |
(2) § 267
Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(2) § 267
Abs. 4 HGB ist nicht anzuwenden. |
§ 82. (1) bis (5) … |
§ 82. (1) bis (5) … |
(6) Die Prüfung hat
sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und
11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die
Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b
und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6
bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung
gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils
geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis
dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch
gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten. |
(6) Die Prüfung hat
sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und
11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über
die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte
Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die
Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf
die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung
ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist
darüber ebenfalls zu berichten. |
(6a) bis (12) … |
(6a) bis (12) … |
§ 84. (1) Der Jahresabschluss einschließlich
des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach
Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden
Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in
allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und
der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der
Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der
Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur
Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in
der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache
einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen. |
§ 84. (1) Der Jahresabschluss einschließlich
des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach
Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden
Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in
allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und
der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der
Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der
Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur
Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB beim
Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in
deutscher Sprache aufzuliegen. |
(2) … |
(2) … |
(3)
Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198
Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der
Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2
und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß
den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster
Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. |
(3)
Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198
Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der
Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2
und 240 Z 9 HGB und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2
Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. |
(4) Auf
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig
von der Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. |
(4) Auf
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig
von der Rechtsform § 280a HGB anzuwenden. |
(5) In die
Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen,
dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des
inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten
oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis
darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß
§ 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht
eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und
die Firmenbuchnummer anzugeben. |
(5) In die
Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen,
dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des
inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten
oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist
zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des
Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB beim Firmenbuchgericht eingereicht
wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die
Firmenbuchnummer anzugeben. |
(6) … |
(6) … |
(7) Auf den
Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist
Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß
§ 245a Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b
Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten
entsprechen. |
(7) Auf den
Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist
Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß
§ 245a Abs. 1 HGB und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen
Angaben, die den in Abs. 1 angeführten entsprechen. |
§ 85b. (1) Der Grundsatz der einheitlichen
Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht
für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die
Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der
Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen. |
§ 85b. (1) Die in § 260 HGB vorgesehene
einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit
branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen
Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso
gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte
der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen. |
(2) … |
(2) … |
(3) § 251
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(3) § 251
Abs. 3 HGB ist nicht anzuwenden. |
§ 86a. (1) … |
§ 86a. (1) … |
(2) Für Zwecke der
zusätzlichen Beaufsichtigung ist |
(2) Für Zwecke der
zusätzlichen Beaufsichtigung ist |
1. ein übergeordnetes Unternehmen ein
Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich
einen beherrschenden Einfluss ausübt; |
1. ein übergeordnetes Unternehmen ein
Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, das
auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; |
2. ein untergeordnetes Unternehmen ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender
Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten
Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich
an der Spitze dieser Unternehmen befindet; |
2. ein untergeordnetes Unternehmen ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, auf
das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes
untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch
untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser
Unternehmen befindet; |
3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte
oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinne des
§ 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem
anderen Unternehmen; |
3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte
oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinne des
§ 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen; |
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen,
das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder
ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes
übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen; |
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen,
das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder
ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193
vom 18. Juli 1983, S 1) verbunden ist; jedes übergeordnete
Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen; |
5. … |
5. … |
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein
übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der
Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von
Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei
die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser
untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und
mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist; |
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein
übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der
Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002,
S 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von
Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei
die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser
untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und
mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist; |
7. eine gemischte
Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein
Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands
noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte
Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter
seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat. |
7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein
Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein
Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch
eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG
ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein
Versicherungsunternehmen hat. |
(3) … |
(3) … |
§ 86e. (1) bis (2) … |
§ 86e. (1) bis (2) … |
(3) Die FMA kann
entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen
Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht
jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die
zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem
Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern die Berechnungsvorschriften
dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und
das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann. |
(3) Die FMA kann
entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen
Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht
jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die
zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem
Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern die Berechnungsvorschriften
dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG (ABl.
Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) übereinstimmen und
das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen
kann. |
§ 86h. (1) bis (4) … |
§ 86h. (1) bis (4) … |
(5) Die Ermittlung
der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch
auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten
Abschlusses erfolgen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum
Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten
Eingenmittelausstattung vorschreiben. |
(4a) Wird die
bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter Abs. 1
Z 1 genannten Me-thode ermittelt und sind im Konzernabschluss
beaufsichtigte Unternehmen konsolidiert, die keine Versi-cherungsunternehmen
sind, jedoch gemäß ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu
erfül-len haben, so können die Eigenmittelelemente, die von diesen
Unternehmen stammen, nur dann berück-sichtigt werden, wenn diese Unternehmen
auch mit ihren nach den Branchenvorschriften ermittelten
Eigenmittelerfordernissen berücksichtigt werden, wobei für die Ermittlung des
bereinigten Erfordernisses und der bereinigten Eigenmittel auch die §§ 7
und 8 Abs. 1 FKG zu beachten sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere
Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80a für Zwecke der Ermittlung der
berei-nigten Solvabilität vorschreiben. |
|
(5) Die Ermittlung
der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch
auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten
Abschlusses erfolgen. Im konsolidierten Abschluss als Eigenmittel
ausgewiesene Schwankungs- oder ähnliche Vorsorgen sind für die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA
kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b
für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eingenmittelausstattung
vorschreiben. |
§ 86i. (1) bis (4) … |
§ 86i. (1) bis (4) … |
(5) Bei der unter
§ 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten Methode können die
im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter
jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden
Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden. |
(5) Bei der unter
§ 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten Methode können die
im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter
jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden
Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden. Anteile, auf die im Rahmen
der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kein Erfordernis
entfällt, sind nicht zu berücksichtigen. |
(6) bis (9) … |
(6) bis (9) … |
§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den
für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates
ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte
Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das
Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von
Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der
Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG ermittelt werden. |
§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den
für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates
ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte
Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft
von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierig-keiten bei der
Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der für die
Schadenversicherung geltenden Vorschriften ermittelt werden. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
§ 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler
haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des
Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69
Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
§ 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler
haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des
Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69
Konkursordnung ist nicht anzuwenden. |
(2) … |
(2) … |
§ 90. (1) und (2) … |
§ 90. (1) und (2) … |
(3) Der Kurator hat
gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine
angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 Konkursordnung in der
jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(3) Der Kurator hat
gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine
angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 Konkursordnung ist
anzuwenden. |
§ 92. (1) … |
§ 92. (1) … |
(2) Der
Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1
Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus
den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der
Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen
Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen,
fallen in diese Sondermasse. |
(2) Der
Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1
Konkursordnung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in
das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der
Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse. |
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
§ 94. (1) und (2) … |
§ 94. (1) und (2) … |
(3) Abweichend von
§ 103 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung
braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten. |
(3) Abweichend von
§ 103 Abs. 1 Konkursordnung braucht die Forderungsanmeldung keine
Angabe der Rangordnung zu enthalten. |
§ 96. (1) … |
§ 96. (1) … |
(2) Für die
Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die §§ 2
und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl. Nr. 105, über
den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes
Höchstmaß nicht übersteigen. |
(2) Für die
Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die §§ 2
und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl. Nr. 105, über
den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sinngemäß anzuwenden. Die
Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht
übersteigen. |
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der
Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass
die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß § 66 oder
§ 67 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist, die
Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so
hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten
Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der
Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen
Versicherungsverträgen vereinbar ist, |
§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der
Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass
die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß § 66 oder
§ 67 Konkursordnung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im
Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der
gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern
dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts
abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist, |
1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen,
in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen in
dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu
untersagen, oder |
1. Zahlungen, insbesondere
Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und
Vorauszahlungen auf Polizzen in dem zur Überwindung der
Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder |
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der
Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen. |
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der
Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen. |
(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
(6) Die §§ 222
bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind auf Maßnahmen
gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. |
(6) Die §§ 222
bis 231 Konkursordnung sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden. |
§ 108a. (1) Wer |
§ 108a. (1) Wer |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten
gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG
in der jeweils geltenden Fassung angeführten Tatbestände verwirklicht, |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten
gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG
angeführten Tatbestände verwirklicht, |
4. … |
4. … |
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis 20.000 € zu bestrafen. |
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis 20.000 € zu bestrafen. |
(2) … |
(2) … |
§ 114. (1) … |
§ 114. (1) … |
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß
§ 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen
Sonderbericht nicht erstattet. |
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß
§ 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 angesichts einer drohenden Gefährdung
der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet. |
(3) … |
(3) … |
(4) § 255 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Geschäftsleitung eines
ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden. |
(4) § 255
Aktiengesetz 1965 ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens anzuwenden. |
§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides
nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3
VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der
Betrag von 20.000 €. |
§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides
nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3
VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 20.000 €. |
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR |
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR |
§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die
ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für
die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und
sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der
anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen
und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen: |
§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die
ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für
die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und
sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der
anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen
und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen: |
1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die
zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl.
Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder
zu erleichtern, |
7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die
zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder
zu erleichtern, |
8. … |
8. … |
(2) Die FMA ist
insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in
denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über
eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen
Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz
mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl.
Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1) und des Art. 49
der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet. |
(2) Die FMA ist
insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in
denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über
eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen
Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz
mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG und des
Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet. |
(2a) und (3) … |
(2a) und (3) … |
(4) Hat die FMA
Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines anderen
Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der
Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998,
S 1) durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen. |
(4) Hat die FMA
Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines anderen
Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der
Richtlinie 98/78/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. |
(5) … |
(5) … |
(6) … |
(6) … |
§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden
der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen |
§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden
der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen |
1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens
gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes, |
1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens
gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56
Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, |
2. … |
2. …. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
§ 118h. Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die
ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von
Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer
Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der
Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung
von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG
1994), in der jeweils geltenden Fassung und § 1 des Bundesgesetzes über
den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, in der
jeweils geltenden Fassung obliegen. |
§ 118h. Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die
ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von
Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer
Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der
Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung
von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG
1994), und § 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der
Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, obliegen. |
§ 118i. (1) Die FMA hat der Europäischen
Kommission zu melden |
§ 118i. (1) Die FMA hat der Europäischen
Kommission zu melden |
1. die Erteilung der Konzession an ein
Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB
in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der
Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen; |
1. die Erteilung der Konzession an ein
Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB
eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der
Aufbau des Konzerns darzustellen; |
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem
inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird, |
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen
Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinne
des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten
wird, |
3. … |
3. … |
4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines
Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz
in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaat ist, |
4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines
Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht
Vertragsstaat ist, |
5. auf Verlangen der Kommission die gemäß
§ 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer
Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat
ist, |
5. auf Verlangen der Kommission die gemäß
§ 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer
Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in
einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist, |
6. und 7. … |
6. und 7. … |
(2) Die Meldepflicht
gemäß Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht
Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4
der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie
2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein
Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von
Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde
oder ein Beschluß im Sinne des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist. |
(2) Die Meldepflicht
gemäß Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht
Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4
der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie
90/618/EWG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG
vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über
den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen
mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinne
des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist. |
§ 119i. (1) bis (7) … |
§ 119i. (1) bis (7) … |
|
(8) § 4
Abs. 10, § 17b Abs. 5, § 18 Abs. 1a, § 18d
Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, § 63
Abs. 1 zweiter Satz, § 73f Abs. 5, § 77 Abs. 1,
§ 79b Abs. 1, § 86k Abs. 1 und Anlage D
Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX. XX. 2005 in Kraft. |
|
(9) § 18f
Abs. 1, § 18h Abs. 1, § 18i Abs. 1, 2 und 5 und
§ 18j Abs. 2 in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. I Nr.
XX/XXXX treten mit 23. September 2005 in Kraft. |
|
(10) § 80a,
§ 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1
und § 86h Abs. 4a und 5 sind auf Kon-zernabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. |
|
(11) Verordnungen
auf Grund der in Abs. 8 und 10 angeführten Bestimmungen dürfen bereits
vor dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX folgenden
Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 5 frühestens mit XX. XX.
2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 7 frühestens auf
Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. |
§ 129i. (1) bis (4) … |
§ 129i. (1) bis (4) … |
|
(5) § 4
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist
auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende
Konzessionsverfahren anzuwenden. |
|
(6) § 24
Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung
sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA
bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder
Stellvertreters ver-langt hat. |
|
(7) Die Satzung von
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist innerhalb eines Jahres ab
Inkraft-treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX an § 49
Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzupassen. |
|
(8) § 63
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist
auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beschlossene,
jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden. |
|
(9) § 73f
Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz
in der Fassung des Bundesgeset-zes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind erstmals auf
Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres
2005 endet. |
|
§ 130a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf be-stimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden. |
|
§ 130b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 131. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist betraut |
§ 131. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist betraut |
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des
§ 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 11
Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5
zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster
Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a
Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21
Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27,
des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des
§ 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55,
des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der
§§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des
§ 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b
Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster
Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68
Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der
§§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und
Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4,
des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der
§§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der
§§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des
§ 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der
Bundesminister für Justiz; |
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des
§ 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 11
Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5
zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster
Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a
Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21
Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27,
des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des
§ 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55,
des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der
§§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des
§ 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b
Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster
Satz, der §§ 61c und 61d, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der
§§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des
§ 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7
zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7,
des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter
Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4
erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4
zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter
Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz; |
2. bis 5. … |
2. bis 5. … |
Anlage D |
Anlage D |
Zu
§ 73b Abs. 1: |
Zu
§ 73b Abs. 1: |
Eigenmittelerfordernis |
Eigenmittelerfordernis |
A)
Nicht-Lebensversicherung |
A)
Nicht-Lebensversicherung |
Alle
Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der
Anlage A) |
Alle
Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der
Anlage A) |
1. Die Eigenmittel müssen dem
höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem
Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem
Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der
Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der
versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des
letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit
höchstens 100 vH zu begrenzen. |
1. Die Eigenmittel müssen dem
höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem
Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem
Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der
Rückversicherer am Ende des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen
Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der
Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem
Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen. |
a) Prämienindex: |
a) Prämienindex: |
Der
höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und
indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen.
Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-,
Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine
Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der
maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei
Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine
zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die
erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von
16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Der
höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und
indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen.
Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-,
Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung
(Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien
zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in
eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den
50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein
Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet;
die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Der
Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem
Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der
Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des
Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit
mindestens 50 vH anzusetzen. |
Der
Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der
Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer
zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der
Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens
50 vH anzusetzen. |
b) Schadenindex: |
b) Schadenindex: |
Die
durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und
indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für
Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten
Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die
Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung
zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei
Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine
zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die
erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von
23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Zu
ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der
direkten und indirek-ten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für
Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten
Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die
Versiche-rungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen
entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die
Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und
Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine
Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5 fache
der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird
in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und
in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag.
Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz
von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Der
Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem
Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der
Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des
Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit
mindestens 50 vH anzusetzen. |
Der
Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der
Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer
zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der
Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens
50 vH anzusetzen. |
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Die in
den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß,
wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung
der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4 dieser
Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für
Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die
Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden
Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab
1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden. |
2. … |
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