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Abteilung IV/14 |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. BMF-010000/0059-IV/14/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) und das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert werden
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 30. Mai 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
17.
Mai 2005
Für den Bundesminister:
Mag.
Gierlinger
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
Aktuarvereinigung Österreichs
AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
Bundesarbeitskammer
Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichischer Industrieholding AG
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
VCÖ
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wiener Börse AG
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das
Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die
Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding
Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG Gesetz 2000) und das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination
der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert
werden
Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 4
Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
„4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in
Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der
Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben)
nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung
Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung
für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht
selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine
Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von
jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a sind."
2. In
§ 108c Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der
Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4“ die Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4
und Z 4b“.
3. In § 124b
wird folgende Z 122 angefügt:
„122. § 4 Abs. 4 Z 4b und
§ 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 128 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“
4. § 128
lautet:
„§ 128. (1) Bei Antritt des
Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines
amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet
ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:
- Name,
- Versicherungsnummer gemäß § 31 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
- Wohnsitz.
Wurde für den
Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum
anzuführen.
(2) Der Arbeitgeber
hat die Daten des Arbeitnehmers gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des
Antritts des Dienstverhältnisses zu melden. Diese Meldung muss bei Antritt des
Dienstverhältnisses beim Finanzamt der Betriebsstätte oder beim sachlich und
örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen. Die Übermittlung der
Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber die elektronische
Übermittlung der Meldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat
die Meldung telefonisch, schriftlich oder mittels Telefax zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der Meldung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Arbeitgeber im Falle einer elektronischen Übermittlung einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat.“
Artikel II
Bundesgesetz,
mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird
Das
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Hat der leistende
Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Betriebsstätte und wird der Umsatz an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausgeführt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom
Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben;“
2. In
Art. 21 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Der
Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen
Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine
Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach
Abs. 6 zu machen hat.“
3. Nach § 28
Abs. 25 wird als Abs. 26 angefügt:
„(26) § 11 und
Art. 21 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden bzw.
sich ereignen.“
Artikel III
Bundesgesetz,
mit dem das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wird
Das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters
obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich
unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch
sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben.“
2. In § 17b
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10)
§ 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel IV
Bundesgesetz,
mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 38 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:
„Daneben ist
nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem
strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500.000 Euro auf Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei
Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
2. In § 265
wird folgender Abs. 1g angefügt:
„(1g)
§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel V
Bundesgesetz,
mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort “Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im Abs. 3, in dem das Wort „Zollorganen“ durch das Wort „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.
2. § 28 wird
wie folgt geändert:
a) In
Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:
„bei
unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000
Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter
Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle
der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu
50 000 Euro;“
b) In
Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Halbsatz:
„mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der
lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“
c) In
Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“
d) In
Abs. 1 Z 5 lautet der letzte Halbsatz:
„mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“
e) In
Abs. 1 Z 6 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“
3. In § 28a,
§ 30 und § 30a wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
4. In § 34
wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 26,
§ 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
5. In § 35
Z 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
Artikel VI
Bundesgesetz,
mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 7b Abs. 6 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe
der Abgabenbehörden“
ersetzt.
2. In
§ 7b Abs. 9 lautet der letzte Halbsatz:
„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im
Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.“
3. In
§ 19 Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:
„17. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel VII
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird
Das
Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2005,
wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2005):
I. Artikel VI Abs.
1 Z 30 lautet:
„30. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;“
2. Im Artikel VI
Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 36 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird
folgende Z 37 angefügt:
„37. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“
(Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden
kann.“
3. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838
folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung für Forschung: Millionen Euro
1/51846/12 |
Förderungen
............. |
50,000“ |
4. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten die nachstehend angeführten
Voranschlagsbeträge wie folgt:
„1/51818/43 |
Aufwendungen ................. |
123,389 |
|
Summe 5181... |
249,125“ |
|
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Artikel VIII
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert wird
Artikel 1
Das
Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle
2006):
1. Artikel VI Abs.
1 Z 28 lautet:
„28. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
2. Im Artikel VI
Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird
folgende Z 30 angefügt:
„30. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“
(Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden
kann.“
3. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838
folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung für Forschung: Millionen Euro
1/51846/12 |
Förderungen ............. |
75,000“ |
|
|
|
4.
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten
Voranschlagsansätzen und Summen die Voranschlagsbeträge wie folgt:
„Kapitel 50 Finanzverwaltung:
Millionen
Euro
1/50400/43 |
Personalausgaben ............. |
399,664 |
1/50408/43 |
Aufwendungen ................. |
88,652 |
|
Summe 5040... |
500,190 |
|
Summe 504... |
626,806 |
|
Gesamtausgaben 50... |
1.980,320 |
Kapitel 51 Kassenverwaltung:
1/51818/43 |
Aufwendungen ................ |
267,521 |
|
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Summe 5181... |
431,257 |
|
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Summe 518... |
726,261 |
|
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Gesamtausgaben 51... |
1.005,587“ |
Artikel 2
Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Artikel IX
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) geändert wird
Das
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000), BGBl I
Nr.24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.71/2003, wird
wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 6 lautet
in neuer Fassung:
"(6) Bei
Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie
Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung
hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß
Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für
Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung
benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen
Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes
geregelt ist. Ausgeschüttete Gewinne werden nach Schuldentilgung vorrangig zur
Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der
Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen
auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die
Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung,
d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1
und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten,
die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der
Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der
Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.“
Artikel X
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und
sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert wird
Das Bundesgesetz über
die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden
(Bundesfinanzierungsgesetz) BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBL. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
Dem
§ 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die ÖBFA hat im
Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die
Forschungsmilliarde durchzuführen.“
VORBLATT
Probleme:
Dem Ministerrat
wurde am 2. Mai 2005 über den am 1. Mai 2005 stattgefundenen
„Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ ein Bericht
vorgelegt, der zur Kenntnis genommen wurde. Für die umgehende Umsetzung des
darin vorgesehenen Maßnahmenkatalogs wurde nunmehr die vorliegende
Regierungsvorlage erarbeitet, die folgende Probleme, Zielstellungen und
Lösungen umfasst:
Einkommensteuergesetz 1988
Klein- und
Mittelunternehmen investieren derzeit in Relation weniger in die Forschung als
große Unternehmen.
Die Anmeldung der
im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt nicht vor
bzw. spätestens bei Dienstantritt. Dadurch ist eine effektive Betrugsbekämpfung
nicht möglich.
Umsatzsteuergesetz 1994
Die UID-Nummer des
Lieferungs- oder Leistungsempfängers ist nicht verpflichtend auf der Rechnung
anzugeben. Eine effiziente Kontrolle ist daher nicht möglich. Die
Zusammenfassende Meldung ist derzeit für das laufende Quartal im Nachhinein
abzugeben. Eine zeitnahe Überprüfung ist damit ausgeschlossen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bestehen derzeit unterschiedliche
Befugnisse der Finanzämter und der Zollämter.
Finanzstrafgesetz
Einer Schädigung
der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung durch eine dem
allgemeinen Strafrecht entsprechende Sanktionierung kann nur ungenügend
begegnet werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
sowie Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Illegale
Beschäftigung führt zur Wettbewerbsschädigung aller ehrlichen Arbeitgeber.
Bundesfinanzgesetz
2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz-
und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Erreichung einer Forschungsquote von 3% bis zum Jahr 2010 lt. Regierungsprogramm, Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erforderlich.
Bundesgesetz über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und
der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000)
Die Republik Österreich benötigt zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Mrd. € im Zeitraum 2005 bis 2010.
Ziele und
Lösungen:
Einkommensteuergesetz 1988
Im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive im Bereich von
F&E soll die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden.
Anmeldung der im
Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer vor bzw. spätestens bei
Dienstantritt.
Umsatzsteuergesetz 1994
Es soll auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf
der Rechnung anzugeben sein. Die
Zusammenfassende Meldung soll für das abgelaufene Kalendermonat abgeben werden.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sollen die Befugnisse der Finanzämter
an die der Zollämter angepasst werden.
Finanzstrafgesetz
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes soll durch die
vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden Wertbeträgen
ab 3 Mio. Euro von fünf auf zehn Jahre ein weiterer Schritt in Richtung effizientere
Betrugsbekämpfung gesetzt werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll eine
Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen erfolgen. Außerdem werden auch die
Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.
Bundesfinanzgesetz
2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz-
und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Schaffung der finanzgesetzlichen Grundlagen zur Erreichung der Forschungsquote und Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch entsprechende Aufnahme der erforderlichen finanziellen Mittel.
Bundesgesetz über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und
der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000)
Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.
Alternativen:
- Keine.
EU-Konformität:
- Alle
Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006 unterliegt gemäß Art 42 Abs. 5 B-VG nicht
der Mitwirkung des Bundesrates.
Erläuterungen
Allgemeine
Zielsetzungen
Zu den
einzelnen Abschnitten:
Einkommensteuergesetz 1988
Im Bereich der Einkommensteuer soll im Hinblick auf die beschlossene
Mittelstandsoffensive im Bereich von F&E die Auftragsforschung steuerlich
begünstigt werden. Diese Maßnahme wird erheblich dazu beitragen, die Forschung
in den breiten Mittelstand zu bringen. KMUs können somit in Zukunft einen
Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie für Auftragsforschung geltend
machen.
Zur effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es notwendig, dass im
Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer vor bzw. spätestens bei
Dienstantritt bei der Finanzverwaltung oder dem Krankenversicherungsträger
angemeldet werden. Dazu soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden,
das Verfahren der Meldung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen.
Umsatzsteuergesetz 1994
Im Bereich der Umsatzsteuer soll im Sinne einer
effizienteren Betrugsbekämpfung die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- oder
Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein. Die Zusammenfassende
Meldung soll in Hinkunft monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise.
Durch beide Maßnahmen kann die Finanzverwaltung wesentlich rascher eine
Kontrolle durchführen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Im Bereich des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes soll bei der
Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
eine Anpassung der Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter erfolgen.
Finanzstrafgesetz
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes soll durch die
vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden Wertbeträgen
ab 3 Mio. Euro von fünf auf zehn Jahre ein weiterer Schritt in Richtung effizientere
Betrugsbekämpfung gesetzt werden. So soll einer Schädigung der Allgemeinheit
durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen
Strafrecht entsprechende Sanktionierung begegnet werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll die
Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass die illegale
Beschäftigung zunehmend unattraktiver wird, was wiederum einen positiven Effekt
auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt. Außerdem werden auch die
Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.
Bundesfinanzgesetz
2005, 2006
Durch die geplanten Regelungen sollen zusätzliche Budgetmittel für
Forschung sowie - im Jahre 2005 - für eine Intensivierung der
Breitbandoffensive vor allem im ländlichen Raum bereit gestellt werden.
Bundesgesetz
über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden
(Bundesfinanzierungsgesetz)
Die Finanzierung der Forschungsmilliarde soll unter anderem auch im Namen und auf Rechnung des Bundes im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erfolgen.
Bundesgesetz über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und
der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000)
Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Mrd. € im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
Artikel I
Auftragsforschung:
2006 25 Mio. €
2007ff 50
Mio. €
Artikel II bis VI
sowie IX und X:
Negative
finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes. Mit Artikel IX ist die Gewinnung
zusätzlicher Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Mrd. € im Zeitraum 2005 bis
2010 verbunden.
Abgabenaufkommen
verteilt auf die Gebietskörperschaften:
Von den
Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer (Art. I) entfallen auf die Länder 2006
rd. 6 Mio. Euro und 2007ff rd. 12 Mio. Euro, auf die Gemeinden 2006 rd. 2,9
Mio. Euro
und 2007ff rd. 5,8 Mio. Euro. Diese
Beträge beinhalten bereits die aufkommensabhängigen Transfers des Bundes, insb.
die Bedarfszuweisungen an die Länder zum Haushaltsausgleich.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
Alle
Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006 unterliegt gemäß Art 42 Abs. 5 B-VG nicht
der Mitwirkung des Bundesrates.
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Zu Z 1,
2 und 3 (§ 4 Abs. 4 Z 4b,
§ 108c Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 122
EStG 1988):
Im Bereich Forschung und
Entwicklung wird eine „Mittelstandsoffensive“ gestartet: Es soll künftig auch
die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden. Bislang war es für kleinere und mittelgroße
Unternehmen – KMUs ‑ kaum möglich, einen Freibetrag (eine Prämie) für
Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst Forschung
betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere den KMUs der Zugang zu
einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Hinsichtlich der
begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung soll der Freibetrag (die
Prämie) an den bisherigen Forschungsfreibetrag nach
§ 4 Abs. 4 Z 4 („Frascati-Freibetrag“) anknüpfen,
allerdings mit dem Unterschied, dass der Freibetrag (die Prämie) dem
Auftraggeber zusteht.
Der Freibetrag
(die Prämie) steht weiters nur dann zu, wenn Einrichtungen im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 5 (insbesondere Universitäten, deren
Fakultäten oder Institute sowie ähnliche spendenbegünstigte
Forschungseinrichtungen wie z.B. WIFO oder IHS) mit der Durchführung der
Forschung beauftragt werden. Damit wird zugleich auch die Forschung an diesen
Einrichtungen gefördert. Um eine "doppelte" steuerliche Geltendmachung
von Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung auszuschließen, steht der Freibetrag
nicht zu, wenn die auftragnehmende Einrichtung selbst einen
Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Weiters
dürfen die Aufwendungen (Ausgaben) auch beim Auftraggeber nicht Grundlage für
einen weiteren Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4a oder eine entsprechende
Prämie sein. Alternativ kann auch eine entsprechende Prämie in Anspruch
genommen werden.
Zu Z 4
(§ 128 EStG 1988):
Zur effektiven
Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es notwendig, dass im Unternehmen des
Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer vor bzw. spätestens bei Dienstantritt
bei der Finanzverwaltung oder dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden.
Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch über das Datensammelsystem der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (ELDA) zu erfolgen. In der noch zu
erlassenden Verordnung soll unter anderem Folgendes geregelt werden: Ist auf
Grund der Lage der Einzelfalles (zB Aufnahme eines Bauarbeiters bei einer
Baustelle) eine elektronische Übermittlung nicht möglich, hat die Meldung
telefonisch, schriftlich oder fernschriftlich an die Informations- und
Kommunikationszentralen der Steuer- und Zollverwaltung zu erfolgen. Für
telefonische Meldungen gibt es bei diesen Zentralen eine eigene
Telefon-Hotline, die bereits derzeit rund um die Uhr erreichbar ist. Wird die
Meldung schriftlich oder mittels Telefax übermittelt, muss sie bereits vor bzw.
spätestens bei Dienstantritt des gemeldeten Arbeitnehmers bei diesen Zentralen
eingelangt sein.
Zu Artikel II
Bundesgesetz,
mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird
Zu Z 1
und 3 (§ 11 und § 28 Abs. 26 UStG 1994):
Auf Grund der Änderung
soll generell die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des
liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder
Leistungsempfängers angegeben werden. Bislang war dies nur in Fällen des
Übergangs der Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe
beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern dient der effizienteren Außenprüfung
der Finanzämter und stellt damit eine Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar.
Zu Z 2
und 3 (Art. 21 Abs. 3 und § 28 Abs. 26
UStG 1994):
Bislang hat der
Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung für seine innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen für einen Meldezeitraum von einem Kalendervierteljahr
abgegeben. Der Meldezeitraum soll nunmehr auf einen Kalendermonat verkürzt
werden. Diese Maßnahme dient einer rascheren und somit zeitnaheren
Überprüfungsmöglichkeit durch das Finanzamt oder die Außenprüfung.
Zu Artikel III
Bundesgesetz,
mit dem das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wird
Zu Z 1 und 2
(§ 3 Abs. 4 und § 17b Abs. 10 AVOG):
Mit dieser Bestimmung soll die Vollziehung jener Aufgaben, die mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesen sind, auch von Finanzämtern wahrgenommen werden können.
Zu Artikel IV
Bundesgesetz,
mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Zu Z 1
und 2 (§ 38 Abs. 1 und § 265 FinStrG):
Für die größten
Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich solche mit strafbestimmenden
Wertbeträgen über 500.000 € und gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter
Begehung wurde die Freiheitsstrafdrohung im Zuge des Steuerreformgesetzes 2005
auf ein Höchstmaß von fünf Jahren angehoben. Die nunmehrige Änderung soll bei
exemplarischen Schadensbeträgen von über drei Millionen Euro ein Höchstmaß der
Freiheitsstrafe von zehn Jahren vorsehen. Diese Änderung dient einer
effizienteren Betrugsbekämpfung und der Abwehr der Schädigung der Allgemeinheit
durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung (Tax Compliance).
Zu Artikel V
Bundesgesetz,
mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Zu Z 1,
3, 4 und 5 (§ 26, § 28a, § 30, § 30a, § 34 Abs. 29 und
§ 35 AuslBG):
Durch die
vorgeschlagenen Änderungen werden die Steuerbehörden (Finanzämter) und ihre
Organe in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung miteingebunden
und damit faktisch in die Lage versetzt, alle für die Sachverhaltsermittlung
erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
durchzuführen.
Zu Z 2
und 4 (§ 28 und § 34 Abs. 29 AuslBG):
Mit der Erhöhung
der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Wege der Verdoppelung
der Höchststrafen soll die Unrechtmäßigkeit der illegalen Beschäftigung
ausländischer Arbeitskräfte deutlicher hervorgehoben werden. Die Androhung von
spürbaren Geldstrafen bewirkt, dass die illegale Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen positiven Effekt
auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.
Zu Artikel VI
Bundesgesetz,
mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Zu Z 1 und
3 (§ 7b Abs. 6 und
§ 19 Abs. 1 Z 17 AVRAG):
Durch die
vorgeschlagene Änderung werden die Steuerbehörden (Finanzämter) und ihre Organe
in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung miteingebunden und damit
faktisch in die Lage versetzt, alle für die Sachverhaltsermittlung
erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des AVRAG durchzuführen.
Zu Z 2
und 3 (§ 7b Abs. 9 und
§ 19 Abs. 1 Z 17 AVRAG):
Analog zur
Erhöhung der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sollen auch
jene nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz angehoben werden, wobei
gewisse Rundungen vorgenommen wurden, um auf glatte Beträge zu kommen. Diese
Erhöhung verfolgt die gleichen Zielsetzungen wie die Änderungen beim
Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Androhung von spürbaren Geldstrafen bewirkt
demnach auch hier, dass die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den
heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.
Zu Artikel VII
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird
Zu Z 1:
Durch eine
intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive sollen vor allem
ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten. Dafür erhöht der Bund
die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.
Zu Z 2:
Forschung und
Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und Barcelona Agenda) ein
wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und Beschäftigung. Die
Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe 1 Mrd. € zusätzliche Forschungsmittel
vor, die in den Jahren 2005 bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende
Liquidität zur Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur
Finanzierung. Die Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits
langfristige Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer
Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der
Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt
werden.
Zu Z 3
und 4:
Für die
Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im Bundesvoranschlag
mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen Bedeckung
dargestellt.
Zu Artikel
VIII
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert wird
Zu Z 1:
Durch eine
intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive sollen vor allem
ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten. Dafür erhöht der Bund
die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.
Zu Z 2:
Forschung und
Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und Barcelona Agenda) ein
wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und Beschäftigung. Die
Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe 1 Mrd. € zusätzliche Forschungsmittel
vor, die in den Jahren 2005 bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende
Liquidität zur Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur
Finanzierung. Die Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits
langfristige Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer
Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der
Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt
werden.
Zu Z 3
und 4:
Für die
Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im Bundesvoranschlag
mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen Bedeckung
dargestellt.
Im Rahmen des
Kampfes gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit soll die
Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit verstärkt bekämpft werden. Aus diesem
Grund werden die Betrugsbekämpfungseinheiten mit 200 Bediensteten aufgestockt
werden, für die mit einem finanziellen Aufwand von insgesamt rund 12,5
Millionen Euro vorzusorgen ist.
Die Erhöhung der
Planstellen um 200 erfordert eine Änderung des Stellenplanes für 2006, die im
Rahmen der parlamentarischen Behandlung dieses Entwurfes durch einen
diesbezüglichen Abänderungsantrages eingebracht wird. Dies gilt auch für die
betraglichen Auswirkungen in der Anlage I Zusammenfassung nach Gruppen und
Kapitel sowie in Anlagen Ia, Ib und Ic des Bundesfinanzgesetzes 2006 durch die
in der Z 2 vorgenommenen Änderungen.
Zu Artikel IX
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) geändert wird
Die Republik
Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und
Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von einer Milliarde
€ im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese Forschungsanleihe ist
nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von
Dividendenausschüttungen zu finanzieren.
Zu Z 1 § 14 Abs. 6:
Die ÖIAG übernahm
im Jahr 2000 einen Schuldenstand von 6,3 Mrd € und hat diesen durch
Privatisierungserlöse seither praktisch abgebaut. D.h. mit dem Jahresabschluss
2004 ist die ÖIAG de facto schuldenfrei. Der Netto-Verschuldung von 709,5 Mio €
stehen bereits zugeflossene Geldmittel aus der Begebung der Umtauschanleihen
auf Aktien von Telekom Austria und voestalpine sowie die Erlöse aus dem Verkauf
der VA Technologie gegenüber.
Nach der
vollständigen Schuldentilgung im Geschäftsjahr 2005 werden die
ÖIAG-Ausschüttungen zur Finanzierung der Forschungsanleihe verwendet.
Zu Artikel X
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und
sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert wird
Die von der
Bundesregierung beschlossene Forschungsmilliarde soll in den Jahren 2005 – 2010
von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch
Mittelaufnahmen im Rahmen des Debt Management zur Verfügung gestellt werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|
§ 4. |
§ 4. |
(1) bis (4) Z 4a ... |
(1) bis (4) Z 4a ... |
|
4b. Ein
Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und
experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem
Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der
Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5
beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag
genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen
Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie
gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen
Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a sind. |
Z 5 bis Z 10... |
Z 5 bis Z 10... |
(5) bis (12)... |
(5) bis (12)... |
§ 108c. |
§ 108c. |
(1)... |
(1)... |
(2) Es beträgt |
(2) Es beträgt |
1. die
Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die
Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die
nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4
geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu; |
1. die
Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b;
die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden,
die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind;
für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4
Z 4 und Z 4b geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu; |
Z 2... |
Z 2... |
(3) bis (6)... |
(3) bis (6)... |
§ 128. |
§ 128. |
Bei Antritt des
Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung
eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet
ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben: |
(1) Bei Antritt des
Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung
eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die
geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben: |
- Name, |
- Name, |
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, |
- Versicherungsnummer gemäß § 31 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und |
- Wohnsitz. |
- Wohnsitz. |
Wurde für den
Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum
anzuführen. |
Wurde für den
Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum
anzuführen. |
|
(2) Der Arbeitgeber
hat die Daten des Arbeitnehmers gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Antritts
des Dienstverhältnisses zu melden. Diese Meldung muss bei Antritt des
Dienstverhältnisses beim Finanzamt der Betriebsstätte oder beim sachlich und
örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen. Die Übermittlung
der Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber die
elektronische Übermittlung der Meldung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, hat die Meldung telefonisch, schriftlich oder mittels Telefax zu
erfolgen. |
|
(3) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der Meldung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann
vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber im Falle einer elektronischen
Übermittlung einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“ |
Artikel II (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) |
|
§ 11. |
§ 11. |
(1) Z 1 ... |
(1) Z 1 ... |
2. den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung; |
2. den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung. Hat der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz
(Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte und wird der
Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist
weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben; |
Z 2 bis Z 6 und
Schlusssatz... |
Z 2 bis Z 6 und
Schlusssatz... |
(1a) bis (15)... |
(1a) bis (15)... |
Art 21. |
Art 21. |
(1) bis (2) ... |
(1) bis (2) ... |
(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des
auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in
dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt
eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach
Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch
nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als
Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben.
Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet
sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des
Unternehmers. |
(3) Der
Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen
Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine
Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach
Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch
nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als
Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben.
Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet
sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des
Unternehmers. |
(4) bis (11) ... |
(4) bis (11) ... |
Artikel III (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) |
|
§ 3. |
§ 3. |
(1) bis (3) ... |
(1) bis (3) ... |
(4)
Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich
allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand
(§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden
Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen
Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem
oder erweitertem Aufgabenkreis. |
(4)
Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich
allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand
(§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden
Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen
Amtsbereich fällt. Weiters
obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich
unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch
sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben. Dies gilt sinngemäß auch für
Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis. |
(5)... |
(5)... |
Artikel IV (Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
|
§ 38. |
§ 38. |
(1)
lit. a bis c... |
(1)
lit. a bis c... |
Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
beträgt der strafbestimmende Wertbetrag jedoch mehr als 500.000 Euro, auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die
Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall
umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3. |
Daneben
ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei
einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500.000 Euro auf Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als
drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. Außerdem sind die
Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall
umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3. |
(2)... |
(2)... |
Artikel V (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) |
|
§
26. (1) Die
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den
Zollbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb
beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer
sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern
der Krankenversicherung und den Zollbehörden die zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen
Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort
anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen
Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. |
§
26. (1) Die
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den
Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb
beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer
sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern
der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen
Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende
Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte
erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. |
(2) Die im Abs. 1
genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der
Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die
Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die
Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn
dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. |
(2) Die im Abs. 1
genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger
der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die
Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die
Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn
dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. |
(3) Die im Abs. 1
genannten Behörden und Zollorganen und die Träger der Krankenversicherung
haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen
der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt,
auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer
Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle
nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in
Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der
Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu
verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen
Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren
Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden
Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der
einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren
Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne
Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen. |
(3) Die im Abs. 1
genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung
haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen
der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt,
auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer
Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle
nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in
Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der
Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu
verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen
Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren
Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden
Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der
einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren
Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne
Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen. |
(4) Die Zollorgane
sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die
Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige
Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es
sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die
beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die
Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch
ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine
Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein,
und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen
dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der
Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu
übergeben. |
(4) Die Organe der
Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem
Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge
und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte
handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen
werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das
Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht
abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die
Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben
wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im §
35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der
nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben. |
(4a) bis (5) ... |
(4a) bis (5) ... |
§
28. (1) ... |
§
28. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
a) bis c) ... |
a) bis c) ... |
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu
5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr
als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit
Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und
weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro; |
bei
unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der
erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000
Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis
zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
4 000 Euro bis zu 50 000 Euro |
2. ... |
2. ... |
a) bis f) ... |
a) bis f) ... |
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit
Geldstrafe von 2 500 Euro bis 4 000 Euro; |
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im
Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000
Euro; |
3. bis 4. ... |
3. bis 4. ... |
a) bis c) ... |
a) bis c) ... |
mit
Geldstrafe bis zu 1 000 Euro; |
mit
Geldstrafe bis zu 2 000 Euro; |
5. ... |
5. ... |
a) und b) ... |
a) und b) ... |
mit
Geldstrafe bis zu 1 200 Euro; |
mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro. |
6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen
EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2
oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500 Euro. |
6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen
EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2
oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000
Euro. |
§
28a. (1) Die
Zollbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28
Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde
betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie
Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen
Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate
haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§
28a. (1) Die
Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach §
28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde
betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie
Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt,
gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen
Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
(2) Stellt die
Zollbehörde eine Übertretung fest, die nach |
(2) Stellt die
Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach |
1. § 28 Abs. 1 Z 1, |
1. § 28 Abs. 1 Z 1, |
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f |
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f |
zu bestrafen ist,
hat die Zollbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu
erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde
betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. |
zu bestrafen ist,
hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde
zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die
Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu
beantragen. |
(3) Die Bestellung
von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden
Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam,
nachdem bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Mitteilung über die
Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf
Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. |
(3) Die Bestellung
von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden
Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam,
nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über
die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt
ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf
Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. |
(4) Der Arbeitgeber
hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen
Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Zollbehörde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. |
(4) Der Arbeitgeber
hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen
Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. |
§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann
dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Zollbehörde oder der sonst
zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung
von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der
Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung
zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig
bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im
Untersagungsverfahren hat die Zollbehörde Parteistellung und ist berechtigt,
Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen
sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen
Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann
dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der
sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die
Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr
untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom
Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28
Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde
Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der
Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die
in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide
unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
(2) Die zum
Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende
Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern
mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht
berührt. |
(2) Die zum
Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende
Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern
mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht
berührt. |
(3) Den
Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung
relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur
Verfügung zu stellen. |
(3) Den
Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung
relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur
Verfügung zu stellen. |
§ 30a. Die Zollbehörde kann die Entziehung der
Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von
Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung
und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter
Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§ 30a. Die Abgabenbehörde kann die Entziehung
der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von
Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung
und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter
Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§ 34. (1) bis (28) ... |
§ 34. (1) bis (28) ... |
|
(29) § 26,
§ 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
§
35. ... |
§
35. ... |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b,
30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe betroffen sind, der
Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit; |
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b,
30 und 30a soweit Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der
Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit; |
4. und 5. ... |
4. und 5. ... |
Artikel VI (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) |
|
§ 7b. (1) bis (5) ... |
§ 7b. (1) bis (5) ... |
(6) Die Zollorgane
sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der
Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen
anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden
Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten
Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der
anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem
Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. |
(6) Die Organe der
Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das
Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von
diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden
Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten
Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der
anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem
Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. |
(7) und (8) ... |
(7) und (8) ... |
(9) Wer als Arbeitgeber
oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3) |
(9) Wer als
Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder
Arbeitnehmer (Abs. 3) |
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig
erstattet oder |
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig
erstattet oder |
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5
nicht bereithält, |
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5
nicht bereithält, |
begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu
1 450 Euro zu bestrafen. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im
Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.. |
§
19. (1) ... |
§
19. (1) ... |
1. bis 16. ... |
1. bis 16. ... |
|
17. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. |
(2) ... |
(2) ... |
Artikel IX (Änderung
des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft
und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz
2000) geändert wird) |
|
§ 14. (1) bis (5) ... |
§ 14. (1) bis (5) ... |
(6) Bei Aufstellung
des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie
Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung
hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß
Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für
Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung
benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen
aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung. Der Vorstand kann
bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen,
wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht
nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Tilgung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der
Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die
durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der
Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der
Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen. |
(6) Bei Aufstellung
des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie
Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung
hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß
Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für
Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung
benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen
aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden
nichts anderes geregelt ist. Ausgeschüttete Gewinne werden nach
Schuldentilgung vorrangig zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die
Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des
Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens-
und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig
beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der
Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die
durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der
Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der
Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen. |