Abteilung »IV/14

 

 

 

Anschrift:

»Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament
1010  W i e n

 

 

GZ. BMF-010000/0059-IV/14/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: +43 (0)1-»513 98 61

Sachbearbeiterin:
»Mag. Bernadette Gierlinger
Telefon:
+43 (0)1-514 33/»2047
Internet:
»bernadette.gierlinger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:   »Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) und das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert werden

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefäll­ligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »30. Mai 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

»17. Mai 2005
Für den Bundesminister:
»Mag. Gierlinger


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate

Interessens- und Berufsvertretungen

AGEZ  Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit

Aktuarvereinigung Österreichs

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

Bundesarbeitskammer

Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna

Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Handelsverband

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Oesterreichische Nationalbank

ÖGB- Bundessektion Zollwache

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichischer Industrieholding AG

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

VCÖ

Verband der Akademikerinnen Österreichs

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

VÖS-Bund der Steuerzahler

Wiener Börse AG

Wirtschaftsforum der Führungskräfte

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) und das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert werden

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

     „4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a sind."

2. In § 108c Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4“ die Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b“.

3. In § 124b wird folgende Z 122 angefügt:

   „122. § 4 Abs. 4 Z 4b und § 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

4. § 128 lautet:

„§ 128. (1) Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:

                   - Name,

                   - Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

                   - Wohnsitz.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Daten des Arbeitnehmers gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Antritts des Dienstverhältnisses zu melden. Diese Meldung muss bei Antritt des Dienstverhältnisses beim Finanzamt der Betriebsstätte oder beim sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen. Die Übermittlung der Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber die elektronische Übermittlung der Meldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung telefonisch, schriftlich oder mittels Telefax zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der Meldung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber im Falle einer elektronischen Übermittlung einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Hat der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte und wird der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben;“

2. In Art. 21 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat.“

3. Nach § 28 Abs. 25 wird als Abs. 26 angefügt:

„(26) § 11 und Art. 21 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wird

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“

2. In § 17b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel IV

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:

„Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500.000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

2. In § 265 wird folgender Abs. 1g angefügt:

„(1g) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel V

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort “Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im Abs. 3, in dem das Wort „Zollorganen“ durch das Wort „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

„bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;“

b) In Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Halbsatz:

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“

c) In Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“

d) In Abs. 1 Z 5 lautet der letzte Halbsatz:

mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“

e) In Abs. 1 Z 6 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“

3. In § 28a, § 30 und § 30a wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.

4. In § 34 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 26, § 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

5. In § 35 Z 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

Artikel VI

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Abs. 6 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 7b Abs. 9 lautet der letzte Halbsatz:

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.“

3. In § 19 Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:

     „17. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel VII

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird

Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2005, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2005):

I. Artikel VI Abs. 1 Z 30 lautet:  

     „30. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 36 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 37 angefügt:

     „37. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184 Sonderdotierung für Forschung:     Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen .............

50,000“

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten die nachstehend angeführten Voranschlagsbeträge wie folgt:

„1/51818/43

Aufwendungen .................

123,389

 

Summe 5181...

249,125“

 

 

 

Artikel VIII

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert wird

Artikel 1

Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2006):

1. Artikel VI Abs. 1 Z 28 lautet:

     „28. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 30 angefügt:

     „30. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184 Sonderdotierung für Forschung:   Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen .............

75,000“

 

 

 

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen und Summen die Voranschlagsbeträge wie folgt:

„Kapitel 50       Finanzverwaltung:

                                             Millionen Euro

1/50400/43

Personalausgaben .............

399,664

1/50408/43

Aufwendungen .................

88,652

 

Summe 5040...

500,190

 

Summe 504...

626,806

 

Gesamtausgaben 50...

1.980,320

Kapitel 51 Kassenverwaltung:

1/51818/43

Aufwendungen ................

267,521

 

 

Summe 5181...

431,257

 

 

Summe 518...

726,261

 

 

Gesamtausgaben 51...

1.005,587“

Artikel 2

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Artikel IX

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000), BGBl I Nr.24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.71/2003, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 6 lautet in neuer Fassung:

"(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Ausgeschüttete Gewinne werden nach Schuldentilgung vorrangig zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.“

Artikel X

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.“

 


VORBLATT

Probleme:

Dem Ministerrat wurde am 2. Mai 2005 über den am 1. Mai 2005 stattgefundenen „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ ein Bericht vorgelegt, der zur Kenntnis genommen wurde. Für die umgehende Umsetzung des darin vorgesehenen Maßnahmenkatalogs wurde nunmehr die vorliegende Regierungsvorlage erarbeitet, die folgende Probleme, Zielstellungen und Lösungen umfasst:

Einkommensteuergesetz 1988

Klein- und Mittelunternehmen investieren derzeit in Relation weniger in die Forschung als große Unternehmen.

Die Anmeldung der im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt nicht vor bzw. spätestens bei Dienstantritt. Dadurch ist eine effektive Betrugsbekämpfung nicht möglich.

Umsatzsteuergesetz 1994

Die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers ist nicht verpflichtend auf der Rechnung anzugeben. Eine effiziente Kontrolle ist daher nicht möglich. Die Zusammenfassende Meldung ist derzeit für das laufende Quartal im Nachhinein abzugeben. Eine zeitnahe Überprüfung ist damit ausgeschlossen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bestehen derzeit unterschiedliche Befugnisse der Finanzämter und der Zollämter.

Finanzstrafgesetz

Einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Sanktionierung kann nur ungenügend begegnet werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Illegale Beschäftigung führt zur Wettbewerbsschädigung aller ehrlichen Arbeitgeber.

Bundesfinanzgesetz 2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Erreichung einer Forschungsquote von 3% bis zum Jahr 2010 lt. Regierungsprogramm, Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erforderlich.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000)

Die Republik Österreich benötigt zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Mrd. € im Zeitraum 2005 bis 2010.

Ziele und Lösungen:

Einkommensteuergesetz 1988

Im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive im Bereich von F&E soll die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden.

Anmeldung der im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer vor bzw. spätestens bei Dienstantritt.

Umsatzsteuergesetz 1994

Es soll auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein. Die Zusammenfassende Meldung soll für das abgelaufene Kalendermonat abgeben werden.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sollen die Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter angepasst werden.

Finanzstrafgesetz

Im Bereich des Finanzstrafgesetzes soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden Wertbeträgen ab 3 Mio. Euro von fünf auf zehn Jahre ein weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll eine Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen erfolgen. Außerdem werden auch die Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.

Bundesfinanzgesetz 2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Schaffung der finanzgesetzlichen Grundlagen zur Erreichung der Forschungsquote und Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch entsprechende Aufnahme der erforderlichen finanziellen Mittel.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000)

Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.

Alternativen:

-      Keine.

EU-Konformität:

-      Alle Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006 unterliegt gemäß Art 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung des Bundesrates.


Erläuterungen

Allgemeine Zielsetzungen

Zu den einzelnen Abschnitten:

Einkommensteuergesetz 1988

Im Bereich der Einkommensteuer soll im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive im Bereich von F&E die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden. Diese Maßnahme wird erheblich dazu beitragen, die Forschung in den breiten Mittelstand zu bringen. KMUs können somit in Zukunft einen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie für Auftragsforschung geltend machen.

Zur effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es notwendig, dass im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer vor bzw. spätestens bei Dienstantritt bei der Finanzverwaltung oder dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Dazu soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, das Verfahren der Meldung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen.

Umsatzsteuergesetz 1994

Im Bereich der Umsatzsteuer soll im Sinne einer effizienteren Betrugsbekämpfung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein. Die Zusammenfassende Meldung soll in Hinkunft monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise. Durch beide Maßnahmen kann die Finanzverwaltung wesentlich rascher eine Kontrolle durchführen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Im Bereich des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes soll bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes eine Anpassung der Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter erfolgen.

Finanzstrafgesetz

Im Bereich des Finanzstrafgesetzes soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden Wertbeträgen ab 3 Mio. Euro von fünf auf zehn Jahre ein weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden. So soll einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Sanktionierung begegnet werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll die Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass die illegale Beschäftigung zunehmend unattraktiver wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt. Außerdem werden auch die Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.

Bundesfinanzgesetz 2005, 2006

Durch die geplanten Regelungen sollen zusätzliche Budgetmittel für Forschung sowie - im Jahre 2005 - für eine Intensivierung der Breitbandoffensive vor allem im ländlichen Raum bereit gestellt werden.

Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Die Finanzierung der Forschungsmilliarde soll unter anderem auch im Namen und auf Rechnung des Bundes im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erfolgen.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000)

Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Mrd. € im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Artikel I Auftragsforschung:

2006 25 Mio. €

2007ff       50 Mio.

Artikel II bis VI sowie IX und X:

Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes. Mit Artikel IX ist die Gewinnung zusätzlicher Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Mrd. € im Zeitraum 2005 bis 2010 verbunden.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Von den Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer (Art. I) entfallen auf die Länder 2006 rd. 6 Mio. Euro und 2007ff rd. 12 Mio. Euro, auf die Gemeinden 2006 rd. 2,9 Mio. Euro und 2007ff rd. 5,8 Mio. Euro. Diese Beträge beinhalten bereits die aufkommensabhängigen Transfers des Bundes, insb. die Bedarfszuweisungen an die Länder zum Haushaltsausgleich.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

Alle Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006 unterliegt gemäß Art 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung des Bundesrates.


Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 4 Abs. 4 Z 4b, § 108c Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 122 EStG 1988):

Im Bereich Forschung und Entwicklung wird eine „Mittelstandsoffensive“ gestartet: Es soll künftig auch die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden. Bislang war es für kleinere und mittelgroße Unternehmen – KMUs ‑ kaum möglich, einen Freibetrag (eine Prämie) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst Forschung betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere den KMUs der Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Hinsichtlich der begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung soll der Freibetrag (die Prämie) an den bisherigen Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 („Frascati-Freibetrag“) anknüpfen, allerdings mit dem Unterschied, dass der Freibetrag (die Prämie) dem Auftraggeber zusteht.

Der Freibetrag (die Prämie) steht weiters nur dann zu, wenn Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 (insbesondere Universitäten, deren Fakultäten oder Institute sowie ähnliche spendenbegünstigte Forschungseinrichtungen wie z.B. WIFO oder IHS) mit der Durchführung der Forschung beauftragt werden. Damit wird zugleich auch die Forschung an diesen Einrichtungen gefördert. Um eine "doppelte" steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung auszuschließen, steht der Freibetrag nicht zu, wenn die auftragnehmende Einrichtung selbst einen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Weiters dürfen die Aufwendungen (Ausgaben) auch beim Auftraggeber nicht Grundlage für einen weiteren Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4a oder eine entsprechende Prämie sein. Alternativ kann auch eine entsprechende Prämie in Anspruch genommen werden.

Zu Z 4 (§ 128 EStG 1988):

Zur effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es notwendig, dass im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer vor bzw. spätestens bei Dienstantritt bei der Finanzverwaltung oder dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch über das Datensammelsystem der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (ELDA) zu erfolgen. In der noch zu erlassenden Verordnung soll unter anderem Folgendes geregelt werden: Ist auf Grund der Lage der Einzelfalles (zB Aufnahme eines Bauarbeiters bei einer Baustelle) eine elektronische Übermittlung nicht möglich, hat die Meldung telefonisch, schriftlich oder fernschriftlich an die Informations- und Kommunikationszentralen der Steuer- und Zollverwaltung zu erfolgen. Für telefonische Meldungen gibt es bei diesen Zentralen eine eigene Telefon-Hotline, die bereits derzeit rund um die Uhr erreichbar ist. Wird die Meldung schriftlich oder mittels Telefax übermittelt, muss sie bereits vor bzw. spätestens bei Dienstantritt des gemeldeten Arbeitnehmers bei diesen Zentralen eingelangt sein.

Zu Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Zu Z 1 und 3 (§ 11 und § 28 Abs. 26 UStG 1994):

Auf Grund der Änderung soll generell die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers angegeben werden. Bislang war dies nur in Fällen des Übergangs der Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern dient der effizienteren Außenprüfung der Finanzämter und stellt damit eine Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar.

Zu Z 2 und 3 (Art. 21 Abs. 3 und § 28 Abs. 26 UStG 1994):

Bislang hat der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung für seine innergemeinschaftlichen Warenlieferungen für einen Meldezeitraum von einem Kalendervierteljahr abgegeben. Der Meldezeitraum soll nunmehr auf einen Kalendermonat verkürzt werden. Diese Maßnahme dient einer rascheren und somit zeitnaheren Überprüfungsmöglichkeit durch das Finanzamt oder die Außenprüfung.

Zu Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wird

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 4 und § 17b Abs. 10 AVOG):

Mit dieser Bestimmung soll die Vollziehung jener Aufgaben, die mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesen sind, auch von Finanzämtern wahrgenommen werden können.

Zu Artikel IV

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird

Zu Z 1 und 2 (§ 38 Abs. 1 und § 265 FinStrG):

Für die größten Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich solche mit strafbestimmenden Wertbeträgen über 500.000 € und gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung wurde die Freiheitsstrafdrohung im Zuge des Steuerreformgesetzes 2005 auf ein Höchstmaß von fünf Jahren angehoben. Die nunmehrige Änderung soll bei exemplarischen Schadensbeträgen von über drei Millionen Euro ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von zehn Jahren vorsehen. Diese Änderung dient einer effizienteren Betrugsbekämpfung und der Abwehr der Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung (Tax Compliance).

Zu Artikel V

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Zu Z 1, 3, 4 und 5 (§ 26, § 28a, § 30, § 30a, § 34 Abs. 29 und § 35 AuslBG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die Steuerbehörden (Finanzämter) und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung miteingebunden und damit faktisch in die Lage versetzt, alle für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchzuführen.

Zu Z 2 und 4 (§ 28 und § 34 Abs. 29 AuslBG):

Mit der Erhöhung der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Wege der Verdoppelung der Höchststrafen soll die Unrechtmäßigkeit der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte deutlicher hervorgehoben werden. Die Androhung von spürbaren Geldstrafen bewirkt, dass die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.

Zu Artikel VI

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Zu Z 1 und 3 (§ 7b Abs. 6 und § 19 Abs. 1 Z 17 AVRAG):

Durch die vorgeschlagene Änderung werden die Steuerbehörden (Finanzämter) und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung miteingebunden und damit faktisch in die Lage versetzt, alle für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des AVRAG durchzuführen.

Zu Z 2 und 3 (§ 7b Abs. 9 und § 19 Abs. 1 Z 17 AVRAG):

Analog zur Erhöhung der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sollen auch jene nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz angehoben werden, wobei gewisse Rundungen vorgenommen wurden, um auf glatte Beträge zu kommen. Diese Erhöhung verfolgt die gleichen Zielsetzungen wie die Änderungen beim Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Androhung von spürbaren Geldstrafen bewirkt demnach auch hier, dass die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.

Zu Artikel VII

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird

Zu Z 1:

Durch eine intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive sollen vor allem ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten. Dafür erhöht der Bund die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.

Zu Z 2:

Forschung und Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und Barcelona Agenda) ein wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und Beschäftigung. Die Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe 1 Mrd. € zusätzliche Forschungsmittel vor, die in den Jahren 2005 bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende Liquidität zur Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur Finanzierung. Die Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits langfristige Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt werden.

Zu Z 3 und 4:

Für die Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im Bundesvoranschlag mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen Bedeckung dargestellt.

Zu Artikel VIII

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert wird

Zu Z 1:

Durch eine intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive sollen vor allem ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten. Dafür erhöht der Bund die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.

Zu Z 2:

Forschung und Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und Barcelona Agenda) ein wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und Beschäftigung. Die Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe 1 Mrd. € zusätzliche Forschungsmittel vor, die in den Jahren 2005 bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende Liquidität zur Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur Finanzierung. Die Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits langfristige Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt werden.

Zu Z 3 und 4:

Für die Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im Bundesvoranschlag mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen Bedeckung dargestellt.

Im Rahmen des Kampfes gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit soll die Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit verstärkt bekämpft werden. Aus diesem Grund werden die Betrugsbekämpfungseinheiten mit 200 Bediensteten aufgestockt werden, für die mit einem finanziellen Aufwand von insgesamt rund 12,5 Millionen Euro vorzusorgen ist. 

Die Erhöhung der Planstellen um 200 erfordert eine Änderung des Stellenplanes für 2006, die im Rahmen der parlamentarischen Behandlung dieses Entwurfes durch einen diesbezüglichen Abänderungsantrages eingebracht wird. Dies gilt auch für die betraglichen Auswirkungen in der Anlage I Zusammenfassung nach Gruppen und Kapitel sowie in Anlagen Ia, Ib und Ic des Bundesfinanzgesetzes 2006 durch die in der Z 2 vorgenommenen Änderungen.

Zu Artikel IX

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) geändert wird

Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von einer Milliarde € im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.

 

Zu Z 1 § 14 Abs. 6:

Die ÖIAG übernahm im Jahr 2000 einen Schuldenstand von 6,3 Mrd € und hat diesen durch Privatisierungserlöse seither praktisch abgebaut. D.h. mit dem Jahresabschluss 2004 ist die ÖIAG de facto schuldenfrei. Der Netto-Verschuldung von 709,5 Mio € stehen bereits zugeflossene Geldmittel aus der Begebung der Umtauschanleihen auf Aktien von Telekom Austria und voestalpine sowie die Erlöse aus dem Verkauf der VA Technologie gegenüber.

Nach der vollständigen Schuldentilgung im Geschäftsjahr 2005 werden die ÖIAG-Ausschüttungen zur Finanzierung der Forschungsanleihe verwendet.

 

Zu Artikel X

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) geändert wird

Die von der Bundesregierung beschlossene Forschungsmilliarde soll in den Jahren 2005 – 2010 von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch Mittelaufnahmen im Rahmen des Debt Management zur Verfügung gestellt werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 4.

§ 4.

(1) bis (4) Z 4a ...

(1) bis (4) Z 4a ...

 

4b.   Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a sind.

Z 5 bis Z 10...

Z 5 bis Z 10...

(5) bis (12)...

(5) bis (12)...

§ 108c.

§ 108c.

(1)...

(1)...

(2) Es beträgt

(2) Es beträgt

1.     die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

1.     die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

Z 2...

Z 2...

(3) bis (6)...

(3) bis (6)...

§ 128.

§ 128.

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

(1) Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:

          - Name,

          - Name,

          - Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,

          - Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

          - Wohnsitz.

          - Wohnsitz.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

 

(2) Der Arbeitgeber hat die Daten des Arbeitnehmers gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Antritts des Dienstverhältnisses zu melden. Diese Meldung muss bei Antritt des Dienstverhältnisses beim Finanzamt der Betriebsstätte oder beim sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen. Die Übermittlung der Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber die elektronische Übermittlung der Meldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung telefonisch, schriftlich oder mittels Telefax zu erfolgen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der Meldung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber im Falle einer elektronischen Übermittlung einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

Artikel II (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

§ 11.

§ 11.

(1) Z 1 ...

(1) Z 1 ...

2.     den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

2.     den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Hat der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte und wird der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben;

Z 2 bis Z 6 und Schlusssatz...

Z 2 bis Z 6 und Schlusssatz...

(1a) bis (15)...

(1a) bis (15)...

Art 21.

Art 21.

(1) bis (2) ...

(1) bis (2) ...

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(4) bis (11) ...

(4) bis (11) ...

Artikel III (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

§ 3.

§ 3.

(1) bis (3) ...

(1) bis (3) ...

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5)...

(5)...

Artikel IV (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

§ 38.

§ 38.

(1) lit. a bis c...

(1) lit. a bis c...

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, beträgt der strafbestimmende Wertbetrag jedoch mehr als 500.000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500.000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

(2)...

(2)...

Artikel V (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorganen und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a) bis (5) ...

(4a) bis (5) ...

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

        1. ...

        1. ...

            a) bis c) ...

            a) bis c) ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro;

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro

        2. ...

        2. ...

            a) bis f) ...

            a) bis f) ...

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 4 000 Euro;

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

        3. bis 4. ...

        3. bis 4. ...

            a) bis c) ...

            a) bis c) ...

mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro;

mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;

        5. ...

        5. ...

            a) und b) ...

            a) und b) ...

mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro;

mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.

        6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500 Euro.

        6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.

§ 28a. (1) Die Zollbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

(2) Stellt die Zollbehörde eine Übertretung fest, die nach

(2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach

        1. § 28 Abs. 1 Z 1,

        1. § 28 Abs. 1 Z 1,

        2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

        2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

zu bestrafen ist, hat die Zollbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Zollbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Zollbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Zollbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.

(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.

(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

§ 30a. Die Zollbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 30a. Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 34. (1) bis (28) ...

§ 34. (1) bis (28) ...

 

(29) § 26, § 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 35. ...

§ 35. ...

        1. und 2. ...

        1. und 2. ...

        3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

        3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

        4. und 5. ...

        4. und 5. ...

Artikel VI (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes)

§ 7b. (1) bis (5) ...

§ 7b. (1) bis (5) ...

(6) Die Zollorgane sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

        1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

        1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

        2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

        2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu 2 900 Euro zu bestrafen..

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

        1. bis 16. ...

        1. bis 16. ...

 

      17. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) ...

(2) ...

Artikel IX (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG Gesetz 2000) geändert wird)

§ 14. (1) bis (5) ...

§ 14. (1) bis (5) ...

(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.

(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Ausgeschüttete Gewinne werden nach Schuldentilgung vorrangig zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.