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BMF - III/3 (III/3) |
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GZ. BMF-200301/0005-III/3/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF-X) |
Das
Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen
Kentnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen
zur Stellungnahme bis längstens 29. Juni 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig
wurden die Interessensvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in
elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des
Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
30.05.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Wolfgang Müller
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
Bundesarbeitskammer
Bundes-Jugendvertretung
Evangelischer Oberkirchenrat
Oesterreichische Nationalbank
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Vereinigung der österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer Österreich
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Entwurf
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur
10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds
(ADF‑X)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich
an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung des Afrikanischen
Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 67 755 379 EUR.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
Vorblatt
Probleme:
Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des
Afrikanischen Entwicklungsfonds, der den ärmsten afrikanischen Ländern
Finanzierungen zur Verfügung stellt, ganz besonders vor dem Hintergrund der
Millenniumsentwicklungsziele, zu gewährleisten, ist eine weitere
Wiederauffüllung seiner Mittel erforderlich. Am 17. Dezember 2004 wurden
die Verhandlungen betreffend eine 10. allgemeine Wiederauffüllung der
Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds abgeschlossen.
Ziel:
Mit der
gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die
Beteiligung Österreichs an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel
des Afrikanischen Entwicklungsfonds geschaffen werden.
Inhalt:
Der gegenständliche
Gesetzentwurf hat die Leistung eines Beitrages des Bundes in Höhe von
67 755 379 EUR an den Afrikanischen Entwicklungsfonds im Rahmen
der 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Fondsmittel (ADF‑X) zum
Gegenstand.
Alternativen:
Sofern Österreich
im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will, keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Erhöhten
Personalaufwand gibt es auf Grund dieses Gesetzentwurfes keinen. Mit
nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungsbehörden ist nicht zu rechnen.
Auch sind – auf Grund der besonderen Armut der Empfänger der zusätzlichen
Mittel – keine besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigung bzw.
Wettbewerbsfähigkeit in Österreich zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Ausführung
dieses Gesetzentwurfes verpflichtet sich der Bund zu einem Beitrag in Höhe von
67 755 379 EUR an den Afrikanischen Entwicklungsfonds. Der
österreichische Beitrag soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen,
nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar
voraussichtlich in drei gleichen Raten in den Jahren 2005 bis 2007, sowie durch
fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn im
Afrikanischen Entwicklungsfonds, geleistet werden. Die budgetären Auswirkungen
der Bundesschatzeinlösungen für den Zeitraum 2005 bis 2010 sind aus dem
Einlösungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Bundesrat ist
gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG nicht mitzubefassen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Afrikanische
Entwicklungsfonds wurde im Jahr 1973 als rechtlich selbständige
Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der
Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind
derzeit 25 nicht-regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als
Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung
30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.
Der Afrikanische
Entwicklungsfonds finanziert zu besonders konzessionären Bedingungen (50‑jährige
Laufzeit und keine Zinsen) Niedrigeinkommensländer in Afrika, die sich
nichtkonzessionäre Darlehen nicht leisten können. 38 afrikanischen Länder, die
auch bei der Weltbankgruppe nur konzessionäre Finanzierungen erhalten, bekommen
nur Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds, da sie sich solche der
Afrikanischen Entwicklungsbank (Marktzinsen) nicht leisten könnten und zwei
weitere Länder bekommen sowohl Mittel des Fonds als auch der Bank.
Zum Jahresende
2003 beliefen sich die kumulativen Genehmigungen des Afrikanischen
Entwicklungsfonds auf 19,25 Mrd. USD.
Wie bei der
letzten Wiederauffüllung von den Gebern verlangt, wurden die letzten drei
Auffüllungszyklen (umfassen 1996 bis 2004) des Afrikanischen Entwicklungsfonds
einer unabhängigen Evaluierung unterzogen und die Ergebnisse den Gebern 2004
vorgelegt. Die Evaluierung wurde vom "Institute of Development
Studies" der Universität Sussex, Vereinigtes Königreich, durchgeführt.
Bewertet wurden Strategien, organisatorische Strukturen und Politiken
daraufhin, ob Entwicklungseffektivität geboten werden könne. Weiters bewertet
wurden die Umsetzung der Direktiven vergangener Auffüllungen und die
widmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds. Nicht bewertet, alleine schon
auf Grund der großteils noch laufenden Projekte, wurden die Auswirkungen der
Fondsaktivitäten. Die Bewertung gelangte zum Schluss, dass außerordentliche
Arbeit geleistet worden sei; insbesondere die Errichtung einer effektiveren
Organisation, die Formulierung neuer Politiken und Strategien und die
Verbesserung von Qualitätskontrollmechanismen wurden herausgestrichen. Es wurde
aber auch noch manch unvollendete Arbeit in den Bereichen Organisation
(Dezentralisierung, Personal), Politiken (Prioritäten), Evaluierung (aus
Erfahrung Lernen) genannt. Diese könnte aber Schritt für Schritt in Angriff
genommen werden und stünde einer wesentlichen Stärkung der Mittel der
Institution nicht im Wege.
Die im Februar
2004 begonnenen Verhandlungen betreffend eine 10. allgemeine Wiederauffüllung
der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑X) konnten am
17. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund von
Schätzungen wonach knapp die Hälfte der Bevölkerung Afrikas in absoluter Armut
lebt, haben die Verhandlungsteilnehmer folgende Bereiche als operationelle
Prioritäten festgelegt: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
Basisgesundheitsvorsorge und Primärbildung, Privatsektorentwicklung, und gute
Gebarung. Damit soll weiterhin das Hauptziel der Armutsreduktion verfolgt
werden. Darüber hinaus überlagern zwei Querschnittsmaterien alle Aspekte des
Entwicklungsprozesses, nämlich die Rolle der Frauen und die Umwelt. Einen
weiteren besonderen Hintergrund boten die Millenniumsentwicklungsziele: Dabei
hat sich die internationale Gemeinschaft unter anderem vorgenommen bis 2015 die
Anzahl der Menschen in absoluter Armut und der Hungernden zu halbieren, allen
Kindern Primärbildung zu bieten, Kinder- und Müttersterblichkeit stark zu
senken, AIDS und andere Krankheiten zu bekämpfen sowie den Zugang zu sauberem
Trinkwasser zu ermöglichen. Gerade in Afrika aber gibt es bei der Erreichung
der Ziele große Schwierigkeiten und der Afrikanische Entwicklungsfonds kann
dabei Hilfestellung leisten.
Die
Gesamtgeberzusagen für ADF‑X belaufen sich auf rund 2,44 Mrd. SZR für
die Dreijahresperiode 2005 bis 2007; ein Plus von rund 28% im Vergleich mit ADF‑IX.
Dieser Betrag wird durch Annullierungen und Rückflüsse voraussichtlich noch auf
rund 3,6 Mrd. SZR ansteigen, die dann für Ausleiheaktivitäten Verwendung
finden können.
Es wurde
vereinbart, dass nach Dotierung spezieller Vorhaben, wie der „Post Conflict
Countries Facility“, weitgehend individuelle Länder finanziert werden sollten,
bis zu 15% können jedoch auf multinationale Projekte entfallen. Für politikbezogene
Operationen gibt es ein Limit von 25%.
Es wurde weiters
Einvernehmen erzielt, besonderes Augenmerk auf die Schuldentragfähigkeit zu
richten. Diese basiert auf den Schuldenindikatoren „Verschuldung gemessen am
BIP“, „Verschuldung gemessen an den Exporten“ und „Schuldendienst gemessen an
den Exporten“. Je nach Bewertung der institutionellen Stärke und der Qualität
der Politiken einzelner Länder durch den Fonds werden für stark, mittel oder
schwach eingestufte Länder verschiedene Grenzen für die genannten
Schuldenindikatoren genannt. Als Folge würden derzeit 26 der insgesamt 38 ADF
Empfänger 100% nicht rückzahlbare Finanzierungen (grants) erhalten, drei
weitere 50% grants und 50% Darlehen. Somit werden voraussichtlich ca. 44% der
Gesamtmittel unter ADF‑X auf nicht rückzahlbarer Basis (grant) zur Verfügung
gestellt. Grantempfänger, mit Ausnahme der post conflict Länder, müssen zur
Vermeidung von Anreizen zur Verschlechterung ihrer performance einen 20%igen
Abschlag auf ihre grants in Kauf nehmen. Dieser Abschlag dient einerseits zur
Abdeckung der bei grants entfallenden Darlehensgebührenrückflüsse, was somit
für ADF‑X eine Refundierung durch Geber entbehrlich macht, anderseits werden
diese Mittel auf Basis der performance wieder an die Mittelempfänger verteilt.
Armut, gute
Gebarung und mangelnde Kreditwürdigkeit für Bankdarlehen werden prinzipiell
Kriterien für die Verteilung der Mittel sein.
Die
10. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 30% der
gesamt beabsichtigten Zeichnungen, Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.
Österreich hat
sich bis Ende 2003 mit insgesamt 154,717 Mio. SZR an der Dotierung
des Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum
31. Dezember 2003 1,23%.
Finanzielle Auswirkungen:
Österreich hat
während der Verhandlungen über ADF‑X - vorbehaltlich der parlamentarischen
Genehmigung - einen Beitrag von 1,65% der angestrebten Geberwiederauffüllung
von rd. 3,4 Mrd. SZR, das sind 56.166.165 SZR bzw. auf Basis des
vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem
Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten April bis September 2004 (1 SZR =
1,206338 EUR), 67.755.379 EUR, zugesagt. Der österreichische
Gesamtbeitrag inkludiert auch rd. 3,22 Mio. EUR als Beitrag zur „Post
Conflict Countries Facility“ und zur Kompensation des Darlehensgebührenentfalls
für während ADF‑IX gewährte grants.
Der
österreichische Gesamtbeitrag i.H.v. 67.755.379 EUR soll einerseits durch
den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen
Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten in den Jahren 2005 bis
2007 (64.531.703 EUR), sowie andererseits durch fix vereinbarte Anrechnung
von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn im Afrikanischen Entwicklungsfonds
aufgebracht werden (3.223.676 EUR): Der durch den Erlag von
Bundesschatzscheinen aufzubringende Betrag i.H.v. 64.531.703 EUR ist in
drei gleich hohen Raten in den Jahren 2005 bis 2007 zu leisten. Die
entsprechenden budgetären Auswirkungen in den Jahren 2005 bis 2010 ergeben sich
aus dem nachstehenden Einlösungsplan. Dieser Betrag ist auf die österreichische
ODA-Quote anrechenbar.
Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan
|
in
Prozent |
EUR |
2005 |
15,50 |
10.000.000,00 |
2006 |
9,92 |
6.400.000,00 |
2007 |
19,40 |
12.516.000,00 |
2008 |
20,32 |
13.115.500,00 |
2009 |
15,00 |
9.682.530,00 |
2010 |
19,86 |
12.817.672,74 |
Gesamt |
|
64.531.702,74 |
Kompetenzgrundlage:
Bei der gegenüber
dem Afrikanischen Entwicklungsfonds abzugebenden Verpflichtungserklärung zur
vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 10. allgemeinen
Wiederauffüllung der Mittel handelt es sich um ein völkerrechtliches
Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche
Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der
Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, wird diese
Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem
Bundesminister abzugeben sein.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Der
Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42
Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser
Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher
kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen
Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur
Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2
zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Österreich hat während der Verhandlungen über ADF‑X -
vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - einen Beitrag von 1,65% der
angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 3,4 Mrd. SZR, das sind
56.166.165 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen
Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten
April bis September 2004 (1 SZR = 1,206338 EUR), 67.755.379 EUR,
zugesagt. Damit setzt Österreich eine wesentliche Maßnahme zur Erfüllung der
von Österreich mitgetragenen Millenniumsziele und rückt von der vorletzten
Stelle unter den industrialisierten ADF‑Gebern in Richtung vergleichbarer OECD‑Staaten
vor.