Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Weingesetz 1999 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3
entfällt.
2. In
§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. h wird nach der Wortfolge „der politische Bezirk Tulln“ die Wortfolge „ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Raidling“
eingefügt.
3. In
§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. i wird nach der Wortfolge „die Gerichtsbezirke St. Pölten und
Herzogenburg“ die Wortfolge „sowie die Gemeinde Sitzenberg-Raidling“
angefügt.
4 .
§ 51 Abs. 2 Z 1 lautet:
„Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für
Wein- und Obstbau in Klosterneuburg oder Personen mit gleichwertigen
Kenntnissen, die, nämlich Absolventen und andere Personen, eine mindestens
fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben
(Bundeskellereiinspektoren);“
6 .In
§ 66 Abs. 1 Z 11 wird nach der Wortfolge „oder
einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3“ die Wortfolge „sowie gemäß § 39a Abs. 1
oder 3“ eingefügt.
Vorblatt
Problem und
Ziel:
Im Laufe des
vergangenen Weinwirtschaftsjahres haben die Interessenvertreter der
Weinwirtschaft und die Bundeskellereiinspektion gegenständliche Vorschläge zur
Änderung des Weingesetzes 1999 getätigt, die mit dem Entwurf umgesetzt werden
sollen.
Alternative:
Belassung der
derzeitigen Rechtlage ohne die Vorteile der Änderungen zu erreichen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften
der Europäischen Union (Kontrollregeln sind nationales Recht) bzw. führen
diese durch.
E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Geringfügige
Änderung der Einteilung der Weinbaugebiete in Niederösterreich. Änderung der
Eignungs-Voraussetzungen für Bundeskellereiinspektoren. Einfügung für eine
Strafbestimmung betr. DAC-Weine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlagen:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art 10 Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“) und Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle“).
Besonderer
Teil
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):
Mit der
Weingesetznovelle 2004 im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2004 (BGBl.
Nr. 83) ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 WeinG entfallen, dass die
Anreicherung keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weisswein und
Rosewein auf mehr als 12,8% vol. und bei Rotwein auf mehr als 13,6% vol. zur
Folge haben darf. § 7 Abs 3 WeinG 1999 nimmt noch auf diese Bestimmung Bezug,
geht insofern ins Leere und hat zu entfallen.
Zu Z 2 (§ 12 Abs. 9):
Die
Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle beträgt derzeit ca. 0,7 Eurocent
(Verordnung über Vorführgemeinden und über Kosten der Kontrolle von
Prädikatsweinen). In Hinblick auf einzelne Vorführungen mit einem äußerst
geringen Traubenvolumen wird ein Mindestbetrag von 5 Euro pro Lesegutvorführung
festgelegt.
Zu Z 3 und Z 4(§ 21 Abs. 3 Z. 1 lit. h und i):
Die Änderung geht
auf das Bestreben der Gemeinde Sitzenberg-Reidling zurück, vom Weinbaugebiet
Donauland zum Weinbaugebiet Traisental zu wechseln. Sie ist insofern
gerechtfertigt, als dass dadurch auf die gewachsenen nachbarschaftlichen
Strukturen im Tourismus und auf die geographischen und geologisch-klimatischen
Bedingungen Rücksicht genommen wird.
Dem Wechsel wurde
auch im Nationalen Weinkomitee ohne Gegenstimme zugestimmt.
Zu Z 5 (§ 51 Abs. 2 Z. 1):
Durch diese
Änderung wird nicht mehr jedenfalls als Eignung zum Bundeskellereiinspektor
vorausgesetzt, dass dieser ein Absolvent der Höheren Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg oder einer gleichwertigen
Ausbildungsinstitution ist. In Zukunft können sich BKI-Anwärter diese
Kenntnisse auch anderwertig erworben haben. Die Voraussetzung einer
einschlägigen fünfjährigen fachlichen Tätigkeit bleibt weiterhin vorhanden.
Zu Z 6 (§ 52 Abs. 5, 4. Satz):
Sind im Zuge von
Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch im Detailhandel
erforderlich, so wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Zukunft vom
Erfordernis abgesehen, die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen.
Zu Z 7 (§ 66 Abs. 2 Z 12):
Mit dieser
Vorschrift werden korrespondierende Strafbestimmungen zu den
Verordnunugsermächtigungen für DAC-Weine und zur Umsetzung von EU-Richtlinien
(vor allem im gemeinschaftlichen Lebensmittelrecht, sofern es auf das nat.
Weinrecht anwendbar ist) eingeführt.