Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 entfällt.

2. In § 21 Abs. 3 Z 1 lit. h wird nach der Wortfolge „der politische Bezirk Tulln“ die Wortfolge „ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Raidling“ eingefügt.

3. In § 21 Abs. 3 Z 1 lit. i wird nach der Wortfolge „die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg“ die Wortfolge „sowie die Gemeinde Sitzenberg-Raidling“ angefügt.

4 . § 51 Abs. 2 Z 1 lautet:

„Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg oder Personen mit gleichwertigen Kenntnissen, die, nämlich Absolventen und andere Personen, eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben (Bundeskellereiinspektoren);“

6 .In § 66 Abs. 1 Z 11 wird nach der Wortfolge „oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3“ die Wortfolge „sowie gemäß § 39a Abs. 1 oder 3“ eingefügt.


Vorblatt

Problem und Ziel:

Im Laufe des vergangenen Weinwirtschaftsjahres haben die Interessenvertreter der Weinwirtschaft und die Bundeskellereiinspektion gegenständliche Vorschläge zur Änderung des Weingesetzes 1999 getätigt, die mit dem Entwurf umgesetzt werden sollen.

Alternative:

Belassung der derzeitigen Rechtlage ohne die Vorteile der Änderungen zu erreichen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Kontrollregeln sind nationales Recht) bzw. führen diese durch.


E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Geringfügige Änderung der Einteilung der Weinbaugebiete in Niederösterreich. Änderung der Eignungs-Voraussetzungen für Bundeskellereiinspektoren. Einfügung für eine Strafbestimmung betr. DAC-Weine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art 10 Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Mit der Weingesetznovelle 2004 im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2004 (BGBl. Nr. 83) ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 WeinG entfallen, dass die Anreicherung keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weisswein und Rosewein auf mehr als 12,8% vol. und bei Rotwein auf mehr als 13,6% vol. zur Folge haben darf. § 7 Abs 3 WeinG 1999 nimmt noch auf diese Bestimmung Bezug, geht insofern ins Leere und hat zu entfallen.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 9):

Die Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle beträgt derzeit ca. 0,7 Eurocent (Verordnung über Vorführgemeinden und über Kosten der Kontrolle von Prädikatsweinen). In Hinblick auf einzelne Vorführungen mit einem äußerst geringen Traubenvolumen wird ein Mindestbetrag von 5 Euro pro Lesegutvorführung festgelegt.

Zu Z 3 und Z 4(§ 21 Abs. 3 Z. 1 lit. h und i):

Die Änderung geht auf das Bestreben der Gemeinde Sitzenberg-Reidling zurück, vom Weinbaugebiet Donauland zum Weinbaugebiet Traisental zu wechseln. Sie ist insofern gerechtfertigt, als dass dadurch auf die gewachsenen nachbarschaftlichen Strukturen im Tourismus und auf die geographischen und geologisch-klimatischen Bedingungen Rücksicht genommen wird.

Dem Wechsel wurde auch im Nationalen Weinkomitee ohne Gegenstimme zugestimmt.

Zu Z 5 (§ 51 Abs. 2 Z. 1):

Durch diese Änderung wird nicht mehr jedenfalls als Eignung zum Bundeskellereiinspektor vorausgesetzt, dass dieser ein Absolvent der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg oder einer gleichwertigen Ausbildungsinstitution ist. In Zukunft können sich BKI-Anwärter diese Kenntnisse auch anderwertig erworben haben. Die Voraussetzung einer einschlägigen fünfjährigen fachlichen Tätigkeit bleibt weiterhin vorhanden.

Zu Z 6 (§ 52 Abs. 5, 4. Satz):

Sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch im Detailhandel erforderlich, so wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Zukunft vom Erfordernis abgesehen, die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen.

Zu Z 7 (§ 66 Abs. 2 Z 12):

Mit dieser Vorschrift werden korrespondierende Strafbestimmungen zu den Verordnunugsermächtigungen für DAC-Weine und zur Umsetzung von EU-Richtlinien (vor allem im gemeinschaftlichen Lebensmittelrecht, sofern es auf das nat. Weinrecht anwendbar ist) eingeführt.