Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird;

 

Versendung zur Begutachtung

 

An

      die  Österreichische Präsidentschaftskanzlei

die  Parlamentsdirektion

        den   Rechnungshof

        die  Volksanwaltschaft

        den   Verfassungsgerichtshof

        den   Verwaltungsgerichtshof

        alle   Bundesministerien und Bundeskanzleramt

        das   Büro von Herrn Staatssekretär MORAK

        das   Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ

        das   Büro von Herrn Staatssekretär DOLINSCHEK

        den Verfassungsdienst

        die  Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

        den   Rat für Forschung und Technologieentwicklung

        die  Statistik Austria

        das   Präsidium der Finanzprokuratur

        alle   Ämter der Landesregierungen

        die  Verbindungsstelle der Bundesländer

        den   Österreichischen Gemeindebund

  den   Österreichischen Städtebund

        die  Wirtschaftskammer Österreich

        die  Bundesarbeitskammer

        die  Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

        die  rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

        das   Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien

        das   Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien

        das   Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

        das   Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt

        die   Österreichische Rektorenkonferenz

        die   Österreichische Hochschülerschaft

   den  Verband der Professoren Österreichs

        die  Vereinigung der Österreichischen Industrie          

        den   Österreichischen Gewerkschaftsbund

        den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

        die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH

        die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH

        die Austrian Research Centers GmbH – ARC

        die Joanneum Research Forschungesellschaft mbH

        die Österreichische Akademie der Wissenschaften

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird, samt Erläuterungen und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

 

 

31. Juli 2005

 

an die e-mail-adresse martina.hoellrigl@bmvit.gv.at

 

Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so

wird das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon

ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden.

 

Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörper­schaften, BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 

 

Weiters wird ersucht,

• die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar

 – bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu – im Wege elektronischer Post an die Adresse

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

• und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.

 

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

 

 

 

Beilagen

Entwurf FTFG-Novelle

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird;

 

Versendung zur Begutachtung

 

An

      die  Österreichische Präsidentschaftskanzlei

die  Parlamentsdirektion

        den   Rechnungshof

        die  Volksanwaltschaft

        den   Verfassungsgerichtshof

        den   Verwaltungsgerichtshof

        alle   Bundesministerien und Bundeskanzleramt

        das   Büro von Herrn Staatssekretär MORAK

        das   Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ

        das   Büro von Herrn Staatssekretär DOLINSCHEK

        den Verfassungsdienst

        die  Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

        den   Rat für Forschung und Technologieentwicklung

        die  Statistik Austria

        das   Präsidium der Finanzprokuratur

        alle   Ämter der Landesregierungen

        die  Verbindungsstelle der Bundesländer

        den   Österreichischen Gemeindebund

  den   Österreichischen Städtebund

        die  Wirtschaftskammer Österreich

        die  Bundesarbeitskammer

        die  Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

        die  rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

        das   Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien

        das   Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien

        das   Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

        das   Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt

        die   Österreichische Rektorenkonferenz

        die   Österreichische Hochschülerschaft

   den  Verband der Professoren Österreichs

        die  Vereinigung der Österreichischen Industrie          

        den   Österreichischen Gewerkschaftsbund

        den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

        die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH

        die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH

        die Austrian Research Centers GmbH – ARC

        die Joanneum Research Forschungesellschaft mbH

        die Österreichische Akademie der Wissenschaften

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird, samt Erläuterungen und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

 

 

31. Juli 2005

 

an die e-mail-adresse martina.hoellrigl@bmvit.gv.at

 

Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so

wird das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon

ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden.

 

Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörper­schaften, BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 

 

Weiters wird ersucht,

• die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar

 – bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu – im Wege elektronischer Post an die Adresse

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

• und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.

 

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

 

 

 

Beilagen

Entwurf FTFG-Novelle

 

 

Wien, 23. Juni 2005

GZ. BMVIT-609.986/0001-III/I2/2005     DVR:0000175

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird;

 

Versendung zur Begutachtung

An

      die  Österreichische Präsidentschaftskanzlei

die  Parlamentsdirektion

        den   Rechnungshof

        die  Volksanwaltschaft

        den   Verfassungsgerichtshof

        den   Verwaltungsgerichtshof

        alle   Bundesministerien und Bundeskanzleramt

        das   Büro von Herrn Staatssekretär MORAK

        das   Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ

        das   Büro von Herrn Staatssekretär DOLINSCHEK

        den Verfassungsdienst

        die  Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

        den   Rat für Forschung und Technologieentwicklung

        die  Statistik Austria

        das   Präsidium der Finanzprokuratur

        alle   Ämter der Landesregierungen

        die  Verbindungsstelle der Bundesländer

        den   Österreichischen Gemeindebund

  den   Österreichischen Städtebund

        die  Wirtschaftskammer Österreich

        die  Bundesarbeitskammer

        die   Österreichische Notariatskammer

  die    Kammer der Wirtschaftstreuhänder

  den   Österreichischen Rechtsanwaltskammertag   

        die  Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

        die  rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

        das   Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien

        das   Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien

        das   Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien

        die   rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

        das   Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt

        die   Österreichische Fachhochschulkonferenz

   den  Österreichischen Fachhochschulrat

        die   Österreichische Rektorenkonferenz

        die   Österreichische Hochschülerschaft

   den  Verband der Professoren Österreichs

        die  Vereinigung der Österreichischen Industrie          

        den   Österreichischen Gewerkschaftsbund

        den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

        die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH

        die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH

        die Austrian Research Centers GmbH – ARC

        die Joanneum Research Forschungesellschaft mbH

        die Österreichische Akademie der Wissenschaften

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird, samt Erläuterungen und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

 

31. Juli 2005

 

an die e-mail-adresse martina.hoellrigl@bmvit.gv.at.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so

wird das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon

ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden.

 

Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörper­schaften, BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 

Weiters wird ersucht, die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar – bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu – im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at, und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

 

Beilagen

Entwurf FTFG-Novelle

 

Für den Bundesminister:

Mag.Dr. Rupert Pichler

Ihre Sachbearbeiterin:

Mag. Martina HÖLLRIGL

Tel.: 53 464-3304, Fax: 53 464-2013

martina.hoellrigl@bmvit.gv.at

 

elektronisch gefertigt

Renate Dolezal

 


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu Abschnitt I lautet:

„Allgemeines“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Zielsetzungen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Wissenschaftsfonds sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch För­derungsprogramme, welche auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen sowie ergänzende Maßnahmen umfassen können.“

3. Die Überschrift des § 2 lautet:

„Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“

4. Im § 2 erster Satz wird die Wortfolge „weiteren Entwicklung der Wissenschaften“ durch die Wortfolge „Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnisse“ ersetzt.

5. Im § 4 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Förderung von“ das Wort „wissenschaftlichen“ eingefügt.

6. Der bisherige Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift wird aufgehoben.

7. Abschnitt II samt Überschrift lautet:

„ABSCHNITT II

Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung und Technologieentwicklung

Förderungsvorhaben und Förderungsmittel

§ 11. Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förde­rungsprogramme im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:

        1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;

        2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Verbindung mit Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;

        3. Technische Durchführbarkeitsstudien;

        4. Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;

        5. Gründung technologieorientierter Unternehmen.

Abwicklung

§ 12. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Abwicklung der Förderungsprogramme gemäß § 11, die Bundesministerin oder der Bundesmi­nister für Wirtschaft und Arbeit für die Abwicklung der Förderungsprogramme gemäß § 11 Z 5 die Öster­reichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranzuziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmen­vertrag abzuschließen.

(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:

        1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmun­gen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes durchzuführen.

        2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

        3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

        4. Die Abwicklungsstelle hat über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

        5. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

        6. Die Abwicklungsstelle hat Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und derglei­chen) dem Bund gutzuschreiben.

        7. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts- und Berichtspflich­ten, Evaluierung, Beratungsleistungen.

        8. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.

        9. Die Vertragsauflösungsgründe.

      10. Den Gerichtsstand.

Förderungsarten

§ 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

        1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

        2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

        3. sonstige Geldzuwendungen;

        4. Beratungsleistungen.

Förderungsnehmer

§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:

        1. natürliche Personen

        2. juristische Personen

        3. Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

Richtlinien

§ 15. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsricht­linien für Vorhaben gemäß § 11 Z 1 bis Z 4 zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technolo­giefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ge­meinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß § 11 Z 5 zu erlassen.

(3) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Re­geln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(4) Bis zum Erlass gemeinsamer Richtlinien gemäß Abs. 2 finden die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministe­rin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Seedfinancing-Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Anwendung.

Förderungsentscheidung

§ 16. Die Entscheidungsbefugnis für Vorhaben gemäß § 11 Z 1 bis 4 obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, für Vorhaben gemäß § 11 Z 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

8. § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten.“

9. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestell­ten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflich­tet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsver­fahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mi­tglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.“

10. § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen.“

11. § 31. Z 2 lautet:

       „2. hinsichtlich der § 11 Z 5, §§ 12, 13, 14, 15 Abs. 3 und 16 die Bundesministerin oder der Bun­desminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bun­desminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesmi­nisterin oder dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 15 Abs. 2 die Bundesministe­rin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“


Vorblatt

Probleme:

       unzureichende Anpassung des Forschungs- und Technologiefondsgesetzes (FTFG) an die mit dem Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränk­ter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) initiierte Strukturreform der Forschungsförderung, insbesondere in Hinblick auf die dadurch geän­derten Rahmenbedingungen

       Fehlen einer inhaltlichen und funktionellen Abgrenzung zwischen Förderungen auf Basis des FTFG oder des FFG-G

       Notwendigkeit der Erlassung von FTE-Richtlinien durch neue Anforderungen an Förderungspro­gramme

       erforderliche Anpassung der im FTFG noch aus dem Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITF-G) übernommen Bestimmungen an die derzeitigen Anforderungen der Forschungsförderung

       der im FTFG vorgesehene Termin für die Erlassung neuer FTE-Richtlinien an Stelle der mit Ende 2005 auslaufenden ITF-Richtlinien kann in Folge der Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche F&E-Beihilfen voraussichtlich nicht eingehalten werden, da das für die Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission bis Ende 2005 nicht abgeschlossen sein wird. Tritt dieser Fall ein, sind weder die ITF- noch die FTE-Richtlinien anwendbar

       Gefahr des Fehlens von Förderungsrichtlinien ab 2006

       Rechtsunsicherheit bezüglich der für Förderungen anzuwendenden Rechtsgrundlagen

Ziele:

       Anpassung des FTFG an die durch das FFG-G neu geschaffenen Strukturen der Förderlandschaft und geänderten Rahmenbedingungen

       sinnvolle inhaltliche und funktionelle Abgrenzung der auf dem FFG-G oder dem FTFG basierenden Förderungsvorhaben

       Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen im FTFG in Hinblick auf die Erlassung von FTE-Richtlinien

       zeitgemäße Anpassung überholter Bestimmungen des FTFG, welche noch auf dem ITF-G beruhen in Hinblick auf die neuen Anforderungen an F&E-Förderungsprogramme

       Verlängerung der bis Ende 2005 befristeten ITF-Richtlinien zur Sicherstellung einer Rechtsgrundla­ge für Förderungen auf Basis der FTFG in Hinblick auf die voraussichtlich verzögerte Genehmigung der neuen FTE-Richtlinien

       Erlassung inhaltlich und funktionell vom Aufgabenbereich der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) klar unterscheidbarer FTE-Richtlinien

       Schaffung von Klarheit hinsichtlich der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogram­men

       Schaffung von Rechtssicherheit in Hinblick auf die für Förderungsvorhaben heranzuziehenden Rechtsgrundlagen

Inhalte:

Mit der Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wurden die Struk­turen der österreichischen Forschungsförderung reformiert. Die seit dem In-Kraft-Treten des FFG-G gemachten Erfahrungen zeigen, dass eine Anpassung des FTFG an die neuen Strukturen erforderlich ist. Mit der Novellierung des FTFG soll Rechtssicherheit bezüglich der für Forschungsförderungen heranzu­ziehenden Rechtsgrundlagen hergestellt werden. Weiters sollen die notwendigen Voraussetzungen für die Kontinuität der Förderungsrichtlinien geschaffen werden. Um diese Ziele zu erreichen sind die in Folge der Strukturreform teilweise veralteten ITF-Richtlinien durch zeitgemäße „FTE-Richtlinien“ zu ersetzen, welche den neuen Anforderungen besser entsprechen. Dazu sind im FTFG geeignete Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Ziel der Novellierung ist auch eine klare Abgrenzung in Hinblick auf die Verwendung der auf dem FTFG oder FFG-G basierenden Förderungsrichtlinien.

Der Intention der Strukturreform entsprechend, werden im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Förderungsprogramme umgesetzt, welche über den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der FFG hinausgehen. Diese Programme zielen auf die Integration von Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung. Zur Abwicklung dieser „Verbund­forschungs-Programme“ bedarf es einheitlicher Förderungsrichtlinien, welche von allen beteiligten För­derungseinrichtungen angewendet werden können. Das FFG-G bietet für die Erlassung derartiger Richtli­nien, welche auch von Institutionen der Grundlagenforschung, wie z.B. dem Wissenschaftsfonds, verwen­det werden können, keine gesetzliche Grundlage. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die gesetzliche Basis für die Erlassung von „FTE-Richtlinien“ geschaffen werden, die diesem Bedarf entsprechen.

Die FTE-Richtlinien sollen auch für Programme herangezogen werden, mit welchen prioritäre strategi­sche FTE-Themen im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gesetzt werden.

Die sogenannten „Verbundforschungs-Programme“ und strategisch-thematischen Programme sollen im Verantwortungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verbleiben und dementsprechend auf Basis des FTFG, unter Anwendung der FTE-Richtlinien von geeigneten Förderungseinrichtungen, wie z.B. der FFG GesmbH, der Austria Wirtschaftsservice GesmbH oder dem Wissenschaftsfonds, abgewickelt werden.

Nach der geltenden Rechtslage sind anstelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue „FTE-Richtlinien“ zu erlassen. Infolge der derzeitigen Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens erscheint eine Genehmi­gung der FTE-Richtlinien seitens der Europäische Kommission bis zu diesem Zeitpunkt als unwahr­scheinlich. Zur Sicherstellung einer anwendbaren Rechtsgrundlage für Förderungen ab 2006 soll die Geltung der ITF-Richtlinien verlängert werden.

Alternativen:

       Weiterbestehen der Rechtsunsicherheit bezüglich der für Förderungsprogramme anzuwendenden Rechtsgrundlagen

       weiterhin Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Erlassung einheitlicher Förderungsrichtlinien für Ver­bundforschungs-Programme

       Fehlen geeigneter gesetzlicher Grundlagen zur Erlassung von FTE-Richtlinien

       Beibehaltung veralteter Bestimmungen im FTFG, welche den neuen Anforderungen an F&E-Förderungsprogramme nicht entsprechen

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort:

Durch die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen im Bereich der Forschungsförderung sind entspre­chende Impulse auf das Wirtschaftswachstum und somit auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

Im Bereich der Forschung können hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die FTE-Richtlinien werden basierend auf den beihilferechtlichen Vorschriften der EU erlassen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (in der Folge: FTFG), in Hinblick auf den mit der Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesell­schaft mbH (in der Folge: FFG) erfolgten Strukturwandel, den neuen Anforderungen an Förderungspro­gramme im Bereich der wirtschaftlich-technischen Forschung angepasst werden. Im FTFG sind noch Bestimmungen enthalten, welche auf dem bereits außer Kraft getretenen Innovations- und Technologie­fondsgesetz (ITF-G) beruhen. Es sollen die gesetzlichen Grundlagen für FTFG-Richtlinien geschaffen werden, welche den Intentionen der Strukturreform besser entsprechen.

Ziel der Novelle sind die Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen für die Erlassung zeitgemäßer FTE-Richtlinien anstelle der teilweise überholten ITF-Richtlinien sowie die nachträgliche Klarstellung der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen für Förderungsprogramme des BMVIT. Damit soll den mit der Strukturreform gemachten Erfahrungen Rechnung getragen werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Inno­vation und Technologie Forschungsförderungen auf Grundlage des FTFG und/oder des Bundesgesetzes zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Öster­reichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G (in der Folge: FFG-G) vergeben.

Im Interesse der Rechtssicherheit soll der Anwendungsbereich der auf dem FTFG basierenden FTE-Richtlinien klar vom Anwendungsbereich der FFG-Richtlinien abgegrenzt werden.

Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz (FFG-G) legt die Ab­wicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen basierend auf Richtlinien des BMVIT oder des BMWA fest. Das FTFG sieht die Abwicklung von Förderungen auf Basis der bis Ende 2005 geltenden ITF-Richtlinien vor, deren Anwendungsbereich sich jedoch teilweise infolge der Errichtung der FFG geändert hat. Anstelle der ITF-Richtlinien sind bis Ende 2005 neue FTE-Richtlinien zu erlassen.

Das FTFG soll in Hinblick auf eine Klarstellung des zukünftigen Anwendungsbereichs der FTE-Richtlinien geändert werden. Ziel ist eine eindeutige inhaltliche und funktionelle Abgrenzung der FTE-Richtlinien von den FFG-Richtlinien.

Im Fokus der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie steht zunehmend die Förderung der Kooperation zwischen wissenschaftlicher- und angewandter Forschung unter Einbindung aller mit Forschung in den verschiedenen Stufen beschäftigten Institutionen wie Uni­versitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen („Verbundforschung“). Damit wird einer Intention der Strukturreform, nämlich einer stärkeren Integration von Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung entsprochen. Zur Abwicklung der grundlagenorientierten Komponenten solcher Programme wird z.B. der Wissenschaftsfonds herangezogen, etwa bei der Nano-Initiative oder dem Bridge-Programm.

Diese „Verbundforschungs-Programme“ gehen jeweils über den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der einzelnen beteiligten Förderungseinrichtungen hinaus. Aus diesem Grund sind derzeit im Rahmen dieser Programme unterschiedliche Förderungsrichtlinien heranzuziehen. Zur effektiven Abwicklung der Programme und im Interesse der Rechtssicherheit sind jedoch einheitliche Richtlinien notwendig. Einheitliche Richtlinien können derzeit jedoch weder auf Basis des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), des FFG-G noch des FTFG erlassen werden.

Durch die Änderung des FTFG, insbesondere in Hinblick auf die Bestimmungen betr. Förderungsnehmer und förderbare Vorhaben, sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung einheitlicher Förde­rungsrichtlinien geschaffen werden. Diese „FTE-Richtlinien“ könnten von allen beteiligten Förde­rungseinrichtungen angewendet werden und würden auch zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen.

Die auf dem FTFG basierenden FTE-Richtlinien sollen weiters für Programme zur Förderung der ange­wandten Forschung und Entwicklung verwendet werden, mit welchen im Wirkungsbereich der Bundes­ministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie prioritäre thematische Schwerpunkte gesetzt werden.

Die Verbundforschungs-Programme und strategischen thematischen Programme sollen auf Basis des FTFG, unter Anwendung der FTE-Richtlinien, der FFG oder anderen geeigneten Förderungseinrichtun­gen generell zur Abwicklung, nicht jedoch zur Durchführung übertragen werden. Die Abwicklung erfolgt dabei jeweils im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die oder der die Förderungsentscheidung trifft.

Das „Seedfinancing-Programm“ im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie soll weiterhin durch die Austria Wirtschafts Service Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt werden.

Mit der letzten FTFG-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004, wurde die Bundesministerin oder der Bundesminis­ter für Wirtschaft und Arbeit zur Erlassung von „Seedfinancing-Richtlinien“ für ihren oder seinen Wir­kungsbereich ermächtigt. Nach der geltenden Rechtslage kann die Bundesministerin oder der Bundesmi­nister für Wirtschaft und Arbeit bis zur Erlassung eigener „Seedfinancing-Richtlinien“ die Seedfinancing-Richtlinien des BMVIT sinngemäß anwenden.

Da das FTFG die einzige Rechtsgrundlage für Seedfinancing-Vorhaben darstellt, soll die Rechtslage dahingehend geändert werden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zukünftig Seedfinancing-Vorhaben auf Basis des FTFG innerhalb ihres oder seines Wirkungsbe­reiches fördern kann. Dazu ist die Erlassung ressortübergreifender Förderungsrichtlinien vorgesehen. Bis zur Erlassung gemeinsamer Seedfinancing-Richtlinien wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wie schon bisher, ermächtigt, die von der Bundesministerin oder dem Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Seedfinancing-Richtlinien in ihrem oder seinem Wirkungsbe­reich anzuwenden.

Nach der geltenden Rechtslage sind an Stelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue FTE-Richtlinien zu erlassen. Das zur Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission wird jedoch infolge der Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche FuE-Beihilfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein. Zur Sicherstellung einer anwendbaren Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierenden Förderungen ab 2006 bedarf es einer Übergangsrege­lung. Mit der gegenständlichen Novelle soll daher der zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr, bis 31. 12. 2006 verlängert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des Gesetzes ist mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3; Z 6 und 7; Z 8 bis 10 (Legistik):

Neue Überschriften zu den Abschnitten I und II sowie zu einzelnen Paragraphen innerhalb dieser Ab­schnitte sollen das Gesetz inhaltlich klarer gliedern.

Mit der letzten FTFG Novelle BGBl. I Nr. 73/2004 wurden die den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft betreffenden §§ 11 bis 16 aufgehoben. Somit entstand eine Lücke zwischen Ab­schnitt I § 10 und Abschnitt II §§ 16a bis 16f. Zur Verbesserung der Gesetzessystematik sieht der gegen­ständliche Entwurf einen neuen Abschnitt II, untergliedert mit den §§ 11 bis 16 vor. Der bisherige Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift wird aufgehoben.

Im Zuge der gegenständlichen Novelle werden auch Grammatik und Verweisungen verbessert.

Zu Z 1 bis 3 (Überschriften zu Abschnitt I und §§ 1 und 2):

Abschnitt I wird in den Gegenstand des Gesetzes und die den Wissenschaftsfonds betreffenden Bestim­mungen untergliedert.

Zu Z 2 (§ 1 samt Überschrift):

Mit dieser Bestimmung wird der gemäß Teil 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 76, in der geltenden Fassung, im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesmi­nisters für Verkehr, Innovation und Technologie liegende Förderbereich zusammengefasst. Die Ziele bestehen in der Förderung der wissenschaftlichen erkenntnisorientierten Forschung und der umfassenden Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung. Förderungsprogramme im Bereich der wirtschaft­lich-technischen Forschung sollen auch auf eine Verknüpfung aller Forschungsstufen sowie die Einbin­dung damit in Zusammenhang stehender weiterer Maßnahmen zielen. Dementsprechend können derartige Programme auch die Förderung von Grundlagenforschung und vorwettbewerblicher Entwicklung sowie Ausbildungsmaßnahmen beinhalten.

Zu Z 4 (§ 2 erster Satz) und Z 5 (§ 4 Abs. lit. a):

Mit diesen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass die Aufgabe des Wissenschaftsfonds in der För­derung der Grundlagenforschung besteht. Gemäß Anlage I des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 045 vom 17. 2. 1996 Seite 5 bis 16, zuletzt geändert mit ABl. C 111 vom 8. 5. 002 Seite 3, ist unter Grundlagenforschung eine Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kom­merzielle Ziele ausgerichtet, zu verstehen.

Zu Z 7 (Abschnitt II samt Überschrift, §§ 11 bis 16)

Zu § 11:

Die mit den Ziffern 1 bis 4 definierten förderbaren Vorhaben entsprechen dem mit Teil 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) festgelegten Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten der „wirtschaftlich-technischen For­schung“.

Ziffer 5 stellt die gesetzliche Grundlage für die Förderung von „Seedfinancing“ dar. Auf Grundlage des FTFG soll Seedfinancing in Zukunft sowohl von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gefördert werden können.

Die Abwicklung der förderbaren Vorhaben soll grundsätzlich im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgen. Im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie liegende Förderungsprogramme sollen auch im Zusammenhang mit der anwendungsna­hen Forschung stehende F&E-Stufen, wie Grundlagenforschung und vorwettbewerbliche Entwicklung und sonstige Maßnahmen, wie Ausbildungsmaßnahmen, umfassen.

Zu § 12:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche auf dem FTFG basierenden Förderungsprogram­me im Namen und für Rechnung des Bundes abgewickelt werden sollen. Die inhaltlichen Details zu den Förderungsprogrammen sind zwischen dem jeweils zuständigen Ressort und der jeweils beauftragten För­derungseinrichtung vertraglich zu regeln.

Im § 12 Abs. 2 sind die Mindesterfordernisse dieser Rahmenverträge definiert.

Auf Grundlage des FTFG kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gründung technologieorientierter Unternehmen fördern.

Zu § 12 Z 6:

In Hinblick darauf, dass es sich um Bundesförderungen handelt, stehen Rückflüsse (Rückzahlung von Förderungsdarlehen, Rückerstattung von Förderungsmittel oder Begleichung allfälliger Nebenansprüche) dem Bund zu. Die Abwicklungsstelle hat diese Rückflüsse daher an den Bund abzuführen. Inwieweit der Zahlungsverkehr abgekürzt werden kann, richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.

Zu § 13:

Die mit den Ziffern 1 bis 3 angeführten Förderungsarten entsprechen § 20 Abs. 5 BHG.

Die mit Ziffer 4 festgelegten Beratungsleistungen stellen Förderungen nicht monetärer Natur dar.

Zu § 14:

Die mit § 14 definierten Förderungswerber können nur außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürli­che oder juristische Person oder Personengemeinschaft sein, welche Vorhaben gemäß § 11 durchführen.

Förderungsnehmer gemäß Ziffer 2 können insbesondere sein: Vereine; Kapitalgesellschaften, wie GesmbH; AG; Universitäten gemäß § 6 Universitätsgesetz 2002; vom Bund verschiedene juristische Personen als Erhalter von Fachhochschul-Studienlehrgängen und Fachhochschulen, gemäß Ziffer 3 ins­besondere GesbR; OHG; KG; EEG; EWIV.

Die Förderung von Selbstverwaltungskörpern, Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Bundes ist grundsätzlich möglich.

Nicht gefördert werden können Privatuniversitäten.

Zu § 15:

§ 15 Abs. 1 ermächtigt die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech­nologie zur Erlassung von Richtlinien für Förderungsprogramme gemäß § 11 Z 1 bis 4. Mit den neuen „FTE-Richtlinien“ soll eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierende Förderungs­programme geschaffen werden. Die FTE-Richtlinien sollen die ITF-Richtlinien ersetzen.

Nach der derzeitigen Rechtslage treten die geltenden ITF-Richtlinien Ende 2005 außer Kraft. Bis zu die­sem Zeitpunkt sind neue FTE-Richtlinien zu erlassen. Die Genehmigung der FTE-Richtlinien durch die Kommission bis Ende 2005 erscheint unwahrscheinlich, da der EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen geändert wird. Dadurch ist auch die Rechtsgrundlage für die FTE-Richtlinien unklar. Vor­aussetzung für die Anwendung dieser „FTE-Richtlinien“ ist jedoch der positive Abschluss des Notifi­zierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission. Im Falle nicht rechtzeitiger Genehmigung stehen ab 2006 keine anwendbaren Förderungsrichtlinien zur Verfügung. Zur Sicherstellung einer Rechtsgrund­lage für auf dem FTFG basierende Förderungen soll der zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr – bis Ende 2006 verlängert werden.

§ 15 Abs. 2 ermächtigt die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech­nologie und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur gemeinsamen Erlassung von sogenannten „Seedfinancing-Förderungsrichtlinien“ für die Gründung technologieorien­tierter Unternehmen gemäß § 11 Z 5.

§ 15 Abs. 3 definiert die Mindesterfordernisse für Förderungsrichtlinien und regelt die Art der Kund­machung. Bei Erlassung der Richtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union zu berücksichtigen.

§ 15 Abs. 4 stellt eine Übergangsbestimmung für den Zeitraum bis zur Erlassung gemeinsamer Seed­financing-Richtlinien gemäß Abs. 2 dar. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, die derzeit geltenden, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angewendeten „Seedfinancing Richtlinien“, in ihrem oder seinem Wirkungsbereich ebenso anzuwenden. Diese Richtlinien basieren auf dem bereits außer Kraft getretenen ITF-G und treten mit Ende 2006 außer Kraft.

Zu § 16:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Förderungsentscheidung bei Programmen, welche auf Grundlage des FTFG abgewickelt werden, von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem je­weils zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat.

Zu Z 8 und 9 (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2)

Mit diesen Bestimmungen werden grammatikalische Verbesserungen vorgenommen.

Zu Z 10 (§ 30 Abs. 2 erster Satz)

Mit dieser Bestimmung soll die Korrektur der mit BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgten Verweisung vorgenom­men werden.

Zu Z 11 (§ 31 Z 2)

Im Rahmen des mit Teil 2 der Anlage zu § 2 BMG für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegten Wirkungsbereichs für „Angelegenheiten der gewerblichen und industriellen Forschung“ kann die Bundesministerin oder der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Gründung technologieorien­tierter Unternehmen, auf Basis des FTFG fördern.

Die Vollzugsklauseln werden entsprechend geändert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

ABSCHNITT I

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

ABSCHNITT I

Allgemeines

 

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftli­chen im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftli­chen Forschung durch den Wissenschaftsfonds sowie die Förderung der wirt­schaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme, welche auch an­grenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen sowie ergänzende Maßnahmen umfassen können.

 

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wis­senschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissen­schaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der Erweiterung der wissenschaftli­chen Kenntnisse in Österreich dient und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

 

§  4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

 

        a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

        a) Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

 

        b) bis e...

        b) bis e...

 

 (2)...

 (2)...

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

ABSCHNITT II

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen

ABSCHNITT II

Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung und Technolo­gieentwicklung

 

Mittel und Vorhaben

§ 16a. (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

Förderungsvorhaben und Förderungsmittel

§ 11. (1) Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbeson­dere durch Förderungsprogramme im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfi­nanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:

 

        1. industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

        2. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;

        3. immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;

        4. Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;

        5. Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Öster­reich;

        6. Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie

        7. Durchführung von F&E - Programmen.

        1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieent­wicklung;

        2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaß­nahmen in Verbindung mit Vorhaben der wirtschaftlich-technischen For­schung und Technologieentwicklung;

        3. Technische Durchführbarkeitsstudien;

        4. Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Koopera­tion;

        5. Gründung technologieorientierter Unternehmen.

 

 

 (2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations‑ und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs‑ und Techno­logieförderung zur Verfügung.

 

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Abwicklung der Förderungen

§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische For­schungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.

Abwicklung

§ 12. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innova­tion und Technologie hat zur Abwicklung der Förderungsprogramme gemäß § 11, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Abwicklung der Förderungsprogramme gemäß § 11 Z 5 die Österreichische For­schungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranzuziehen. Mit den Abwick­lungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.

 

 (2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:

 (2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:

 

        1. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.

        2. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfü­gung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwal­ten.

        3. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben über die Verwen­dung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

        4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

        5. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rück­flüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förde­rungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stun­dungs‑ und Verzugszinsen und dergleichen).

 

        1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes durch­zuführen.

        2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

        3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegen­den Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

        4. Die Abwicklungsstelle hat über die Verwendung der zur Verfügung ge­stellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen so­wie einen Bericht zu erstatten.

        5. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

        6. Die Abwicklungsstelle hat Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs‑ und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschrei­ben.

        7. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Aus­kunfts -und Berichtspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen.

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

        8. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.

        9. Die Vertragsauflösungsgründe.

      10. Den Gerichtsstand.

 

Formen der Finanzierung

§ 16c. Als Formen der Finanzierung kommen insbesondere in Betracht:

        1. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen oder

        2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditzuschüsse oder

        3. sonstige Geldzuwendungen oder

        4. Forschungs- und Entwicklungsaufträge gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 des Bun­desvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002.

Förderungsarten

§ 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

        1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

        2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

        3. sonstige Geldzuwendungen;

        4. Beratungsleistungen.

 

Förderungsnehmer

§ 16d. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:

Förderungsnehmer

§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:

 

        1. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder

        2. physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder

        3. österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrich­tungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Tech­nologieprogrammen verwendet werden oder

        4. Einrichtungen des Technologietransfers.

        1. natürliche Personen;

        2. juristische Personen;

        3. Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Förderungsrichtlinien

§ 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovati­on und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Richtlinien

§ 15. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innova­tion und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß § 11 Z 1 bis Z 4 zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.

 

 

 (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesmi­nister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß § 11 Z  5 zu erlassen.

 

16f. Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von der Bun­desministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finan­zen erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.

 (3) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderba­ren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

 

 

 (4) Bis zum Erlass gemeinsamer Richtlinien gemäß Abs. 2 finden die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Seedfinancing-Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bun­desministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Anwendung.

 

 

Förderungsentscheidung

§ 16. Die Entscheidungsbefugnis für Vorhaben gemäß § 11 Z 1 bis 4 obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, für Vorhaben gemäß § 11 Z 5 der Bundesministerin oder dem Bun­desminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

ABSCHNITT IV

Sonstige Bestimmungen

ABSCHNITT IV

Sonstige Bestimmungen

 

§ 22. (1) Die Mitglieder der in den § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsent­schädigung gewährt werden.

§ 22. (1) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätig­keit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zu­sätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschä­digung gewährt werden.

 

 (2) Die Mitglieder der in den § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge­setzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

 (2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge­setzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

 

 (3)...

 (3)...

 

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

 

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

 

§ 30. (1)...

§ 30. (1)...

 

 (2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bun­desministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

 (2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bun­desministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

 

 (3) bis (5)...

 (3) bis (5)...

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

        1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

         Z 1...

 

        2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die Bundesministerin oder der Bun­desminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

        2. hinsichtlich der § 11 Z 5, §§ 12, 13, 14, 15 Abs. 3 und 16 die Bundesmi­nisterin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolo­gie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bun­desminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, hin­sichtlich des § 15 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

      Z 3 bis 5...

      Z 3 bis 5...