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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und
Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird; Versendung zur Begutachtung An die Österreichische Präsidentschaftskanzlei die Parlamentsdirektion den Rechnungshof die Volksanwaltschaft den Verfassungsgerichtshof den Verwaltungsgerichtshof alle Bundesministerien und
Bundeskanzleramt das Büro von Herrn Staatssekretär
MORAK das Büro von Herrn Staatssekretär
Dr. FINZ das Büro von Herrn Staatssekretär
DOLINSCHEK den
Verfassungsdienst die Bundes-Gleichbehandlungskommission
beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den Rat
für Forschung und Technologieentwicklung die Statistik Austria das Präsidium der Finanzprokuratur alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle
der Bundesländer den Österreichischen
Gemeindebund
den Österreichischen
Städtebund die Wirtschaftskammer
Österreich die Bundesarbeitskammer die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Wien die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Graz die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Innsbruck die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Salzburg das Institut für Rechtswissenschaften
der Technischen Universität Wien das Institut für Wirtschaft, Politik
und Recht der Universität für Bodenkultur Wien das Institut für Verfassungs- und
Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Linz das Institut für Rechtswissenschaften
der Universität Klagenfurt die Österreichische
Rektorenkonferenz die Österreichische
Hochschülerschaft
den Verband
der Professoren Österreichs die Vereinigung der Österreichischen
Industrie den Österreichischen
Gewerkschaftsbund den
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH die
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH die Austrian
Research Centers GmbH – ARC die Joanneum Research
Forschungesellschaft mbH die
Österreichische Akademie der Wissenschaften Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird, samt Erläuterungen und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens 31. Juli 2005 an die e-mail-adresse
martina.hoellrigl@bmvit.gv.at Sollte bis zum oben
angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon ausgehen, dass gegen den
Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient
gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist
im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung. Weiters wird ersucht, • die Stellungnahme dem
Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar – bei Vorhandensein der technischen
Möglichkeit hiezu – im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at. • und davon in der
Stellungnahme Mitteilung zu machen. Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt. Beilagen Entwurf FTFG-Novelle Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und
Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird; Versendung zur Begutachtung An die Österreichische Präsidentschaftskanzlei die Parlamentsdirektion den Rechnungshof die Volksanwaltschaft den Verfassungsgerichtshof den Verwaltungsgerichtshof alle Bundesministerien und
Bundeskanzleramt das Büro von Herrn Staatssekretär
MORAK das Büro von Herrn Staatssekretär
Dr. FINZ das Büro von Herrn Staatssekretär
DOLINSCHEK den
Verfassungsdienst die Bundes-Gleichbehandlungskommission
beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den Rat
für Forschung und Technologieentwicklung die Statistik Austria das Präsidium der Finanzprokuratur alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle
der Bundesländer den Österreichischen
Gemeindebund
den Österreichischen
Städtebund die Wirtschaftskammer
Österreich die Bundesarbeitskammer die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Wien die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Graz die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Innsbruck die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Salzburg das Institut für Rechtswissenschaften
der Technischen Universität Wien das Institut für Wirtschaft, Politik
und Recht der Universität für Bodenkultur Wien das Institut für Verfassungs- und
Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Linz das Institut für Rechtswissenschaften
der Universität Klagenfurt die Österreichische
Rektorenkonferenz die Österreichische
Hochschülerschaft
den Verband
der Professoren Österreichs die Vereinigung der Österreichischen
Industrie den Österreichischen
Gewerkschaftsbund den
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH die
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH die Austrian
Research Centers GmbH – ARC die Joanneum
Research Forschungesellschaft mbH die
Österreichische Akademie der Wissenschaften Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird, samt Erläuterungen und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens 31. Juli 2005 an die e-mail-adresse
martina.hoellrigl@bmvit.gv.at Sollte bis zum oben
angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie davon ausgehen, dass gegen den
Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient
gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist
im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung. Weiters wird ersucht, • die Stellungnahme dem
Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar – bei Vorhandensein der technischen
Möglichkeit hiezu – im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at. • und davon in der
Stellungnahme Mitteilung zu machen. Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt. Beilagen Entwurf FTFG-Novelle |
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GZ. BMVIT-609.986/0001-III/I2/2005 DVR:0000175 |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und
Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird;
Versendung zur Begutachtung
An
die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
die Parlamentsdirektion
den Rechnungshof
die Volksanwaltschaft
den Verfassungsgerichtshof
den Verwaltungsgerichtshof
alle Bundesministerien und
Bundeskanzleramt
das Büro von Herrn Staatssekretär MORAK
das Büro von Herrn Staatssekretär
Dr. FINZ
das Büro von Herrn Staatssekretär
DOLINSCHEK
den
Verfassungsdienst
die Bundes-Gleichbehandlungskommission
beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
den Rat
für Forschung und Technologieentwicklung
die Statistik Austria
das Präsidium der Finanzprokuratur
alle Ämter der Landesregierungen
die Verbindungsstelle
der Bundesländer
den Österreichischen
Gemeindebund
den Österreichischen
Städtebund
die Wirtschaftskammer
Österreich
die Bundesarbeitskammer
die Österreichische Notariatskammer
die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder
den Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag
die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Wien
die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Graz
die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Innsbruck
die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Salzburg
das Institut für Rechtswissenschaften
der Technischen Universität Wien
das Institut für Wirtschaft, Politik
und Recht der Universität für Bodenkultur Wien
das Institut für Verfassungs- und
Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
die rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Linz
das Institut für Rechtswissenschaften
der Universität Klagenfurt
die Österreichische
Fachhochschulkonferenz
den Österreichischen
Fachhochschulrat
die Österreichische
Rektorenkonferenz
die Österreichische
Hochschülerschaft
den Verband
der Professoren Österreichs
die Vereinigung der Österreichischen
Industrie
den Österreichischen
Gewerkschaftsbund
den
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH
die
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH
die Austrian
Research Centers GmbH – ARC
die Joanneum
Research Forschungesellschaft mbH
die
Österreichische Akademie der Wissenschaften
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) geändert wird, samt Erläuterungen und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens
31. Juli 2005
an die e-mail-adresse martina.hoellrigl@bmvit.gv.at.
Sollte bis zum oben
angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so
wird das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie davon
ausgehen, dass gegen den
Entwurf keine Einwendungen erhoben werden.
Die Aussendung dient
gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBI. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser
Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.
Weiters wird ersucht, die
Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar – bei
Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu – im Wege elektronischer Post
an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at, und davon
in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.
Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.
Beilagen
Entwurf FTFG-Novelle
Für den Bundesminister: Mag.Dr. Rupert Pichler |
Mag. Martina HÖLLRIGL Tel.: 53 464-3304, Fax: 53 464-2013 martina.hoellrigl@bmvit.gv.at |
elektronisch gefertigt Renate Dolezal |
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen
Das
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG),
BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Abschnitt I lautet:
„Allgemeines“
2. § 1 samt
Überschrift lautet:
„Zielsetzungen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Wissenschaftsfonds
sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme,
welche auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen sowie ergänzende
Maßnahmen umfassen können.“
3.
Die Überschrift des § 2 lautet:
„Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung“
4. Im § 2
erster Satz wird die Wortfolge „weiteren Entwicklung der
Wissenschaften“ durch
die Wortfolge „Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnisse“ ersetzt.
5. Im § 4
Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Förderung von“ das Wort „wissenschaftlichen“ eingefügt.
6. Der bisherige
Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift wird aufgehoben.
7.
Abschnitt II samt Überschrift lautet:
„ABSCHNITT II
Förderung von
wirtschaftlich-technischer Forschung und Technologieentwicklung
Förderungsvorhaben
und Förderungsmittel
§ 11. Zur Förderung der
wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme
im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund
Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben
bereit:
1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen
Forschung und Technologieentwicklung;
2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung
oder Ausbildungsmaßnahmen in Verbindung mit Vorhaben der wirtschaftlich-technischen
Forschung und Technologieentwicklung;
3. Technische Durchführbarkeitsstudien;
4. Vorhaben im Bereich der nationalen und
internationalen FTE – Kooperation;
5. Gründung technologieorientierter Unternehmen.
Abwicklung
§ 12. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Abwicklung der
Förderungsprogramme gemäß § 11, die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für die Abwicklung der Förderungsprogramme gemäß
§ 11 Z 5 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH,
die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete
Förderungseinrichtungen heranzuziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils
ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag
hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des
Bundes durchzuführen.
2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten.
3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
4. Die Abwicklungsstelle hat über die Verwendung
der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung
zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
5. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung
der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
6. Die Abwicklungsstelle hat Rückflüsse auf Grund
der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger
Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund
gutzuschreiben.
7. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden
Punkten: Aufgaben, Auskunfts- und Berichtspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen.
8. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
9. Die Vertragsauflösungsgründe.
10. Den Gerichtsstand.
Förderungsarten
§ 13.
(1) Die Förderung kann
gewährt werden durch insbesondere:
1. zins- oder amortisationsbegünstigte
Gelddarlehen;
2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
3. sonstige Geldzuwendungen;
4. Beratungsleistungen.
Förderungsnehmer
§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß
§ 11 können gewährt werden an:
1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. Personengesellschaften des bürgerlichen und des
Handelsrechts.
Richtlinien
§ 15.
(1)
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß § 11
Z 1 bis Z 4 zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
(ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit
31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß § 11
Z 5 zu erlassen.
(3) Die
Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den
Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten,
die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren
sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen
Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu
veröffentlichen.
(4) Bis zum Erlass
gemeinsamer Richtlinien gemäß Abs. 2 finden die von der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen
Seedfinancing-Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Anwendung.
Förderungsentscheidung
§ 16. Die Entscheidungsbefugnis für Vorhaben
gemäß § 11 Z 1 bis 4 obliegt der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, für Vorhaben gemäß
§ 11 Z 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit.“
8. § 22
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die
Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der
notwendigen Auslagen und Fahrtkosten.“
9. § 22
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder
der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die
Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen
Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes
nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder
der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht
teilzunehmen.“
10. § 30
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die
Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu
konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a
Abs. 1 zu wählen.“
11. § 31.
Z 2 lautet:
„2. hinsichtlich der § 11 Z 5,
§§ 12, 13, 14, 15 Abs. 3 und 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des § 15 Abs. 2 die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
Vorblatt
Probleme:
unzureichende
Anpassung des Forschungs- und Technologiefondsgesetzes (FTFG) an die mit dem
Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) initiierte
Strukturreform der Forschungsförderung, insbesondere in Hinblick auf die
dadurch geänderten Rahmenbedingungen
Fehlen
einer inhaltlichen und funktionellen Abgrenzung zwischen Förderungen auf Basis
des FTFG oder des FFG-G
Notwendigkeit
der Erlassung von FTE-Richtlinien durch neue Anforderungen an Förderungsprogramme
erforderliche
Anpassung der im FTFG noch aus dem Innovations- und Technologiefondsgesetz
(ITF-G) übernommen Bestimmungen an die derzeitigen Anforderungen der
Forschungsförderung
der im FTFG
vorgesehene Termin für die Erlassung neuer FTE-Richtlinien an Stelle der mit
Ende 2005 auslaufenden ITF-Richtlinien kann in Folge der Änderung des
EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche F&E-Beihilfen voraussichtlich nicht
eingehalten werden, da das für die Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare
Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission bis Ende 2005 nicht
abgeschlossen sein wird. Tritt dieser Fall ein, sind weder die ITF- noch die
FTE-Richtlinien anwendbar
Gefahr des
Fehlens von Förderungsrichtlinien ab 2006
Rechtsunsicherheit
bezüglich der für Förderungen anzuwendenden Rechtsgrundlagen
Ziele:
Anpassung
des FTFG an die durch das FFG-G neu geschaffenen Strukturen der
Förderlandschaft und geänderten Rahmenbedingungen
sinnvolle
inhaltliche und funktionelle Abgrenzung der auf dem FFG-G oder dem FTFG
basierenden Förderungsvorhaben
Schaffung
geeigneter Rechtsgrundlagen im FTFG in Hinblick auf die Erlassung von
FTE-Richtlinien
zeitgemäße
Anpassung überholter Bestimmungen des FTFG, welche noch auf dem ITF-G beruhen
in Hinblick auf die neuen Anforderungen an F&E-Förderungsprogramme
Verlängerung
der bis Ende 2005 befristeten ITF-Richtlinien zur Sicherstellung einer
Rechtsgrundlage für Förderungen auf Basis der FTFG in Hinblick auf die
voraussichtlich verzögerte Genehmigung der neuen FTE-Richtlinien
Erlassung
inhaltlich und funktionell vom Aufgabenbereich der
Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) klar unterscheidbarer FTE-Richtlinien
Schaffung
von Klarheit hinsichtlich der Abwicklung oder Durchführung von
Förderungsprogrammen
Schaffung
von Rechtssicherheit in Hinblick auf die für Förderungsvorhaben
heranzuziehenden Rechtsgrundlagen
Inhalte:
Mit der Errichtung
der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wurden die
Strukturen der österreichischen Forschungsförderung reformiert. Die seit dem
In-Kraft-Treten des FFG-G gemachten Erfahrungen zeigen, dass eine Anpassung des
FTFG an die neuen Strukturen erforderlich ist. Mit der Novellierung des FTFG
soll Rechtssicherheit bezüglich der für Forschungsförderungen heranzuziehenden
Rechtsgrundlagen hergestellt werden. Weiters sollen die notwendigen
Voraussetzungen für die Kontinuität der Förderungsrichtlinien geschaffen
werden. Um diese Ziele zu erreichen sind die in Folge der Strukturreform
teilweise veralteten ITF-Richtlinien durch zeitgemäße „FTE-Richtlinien“ zu
ersetzen, welche den neuen Anforderungen besser entsprechen. Dazu sind im FTFG
geeignete Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Ziel der
Novellierung ist auch eine klare Abgrenzung in Hinblick auf die Verwendung der
auf dem FTFG oder FFG-G basierenden Förderungsrichtlinien.
Der Intention der
Strukturreform entsprechend, werden im Wirkungsbereich der Bundesministerin
oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
Förderungsprogramme umgesetzt, welche über den gesetzlich definierten
Aufgabenbereich der FFG hinausgehen. Diese Programme zielen auf die Integration
von Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung. Zur Abwicklung dieser
„Verbundforschungs-Programme“ bedarf es einheitlicher Förderungsrichtlinien,
welche von allen beteiligten Förderungseinrichtungen angewendet werden können.
Das FFG-G bietet für die Erlassung derartiger Richtlinien, welche auch von
Institutionen der Grundlagenforschung, wie z.B. dem Wissenschaftsfonds, verwendet
werden können, keine gesetzliche Grundlage. Mit dem vorliegenden Entwurf soll
die gesetzliche Basis für die Erlassung von „FTE-Richtlinien“ geschaffen
werden, die diesem Bedarf entsprechen.
Die FTE-Richtlinien
sollen auch für Programme herangezogen werden, mit welchen prioritäre strategische
FTE-Themen im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie gesetzt werden.
Die sogenannten
„Verbundforschungs-Programme“ und strategisch-thematischen Programme sollen im
Verantwortungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie verbleiben und dementsprechend auf Basis
des FTFG, unter Anwendung der FTE-Richtlinien von geeigneten
Förderungseinrichtungen, wie z.B. der FFG GesmbH, der Austria
Wirtschaftsservice GesmbH oder dem Wissenschaftsfonds, abgewickelt werden.
Nach der geltenden
Rechtslage sind anstelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue „FTE-Richtlinien“
zu erlassen. Infolge der derzeitigen Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens
erscheint eine Genehmigung der FTE-Richtlinien seitens der Europäische
Kommission bis zu diesem Zeitpunkt als unwahrscheinlich. Zur Sicherstellung
einer anwendbaren Rechtsgrundlage für Förderungen ab 2006 soll die Geltung der
ITF-Richtlinien verlängert werden.
Alternativen:
Weiterbestehen
der Rechtsunsicherheit bezüglich der für Förderungsprogramme anzuwendenden
Rechtsgrundlagen
weiterhin
Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Erlassung einheitlicher Förderungsrichtlinien
für Verbundforschungs-Programme
Fehlen
geeigneter gesetzlicher Grundlagen zur Erlassung von FTE-Richtlinien
Beibehaltung
veralteter Bestimmungen im FTFG, welche den neuen Anforderungen an F&E-Förderungsprogramme
nicht entsprechen
Auswirkungen auf Beschäftigung und
Wirtschaftsstandort:
Durch die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen im Bereich der
Forschungsförderung sind entsprechende Impulse auf das Wirtschaftswachstum und
somit auch auf die Beschäftigung zu erwarten.
Im Bereich der Forschung können hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die
FTE-Richtlinien werden basierend auf den beihilferechtlichen Vorschriften der
EU erlassen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf soll das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
(in der Folge: FTFG), in Hinblick auf den mit der Errichtung der
Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in der Folge: FFG)
erfolgten Strukturwandel, den neuen Anforderungen an Förderungsprogramme im
Bereich der wirtschaftlich-technischen Forschung angepasst werden. Im FTFG sind
noch Bestimmungen enthalten, welche auf dem bereits außer Kraft getretenen
Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITF-G) beruhen. Es sollen die
gesetzlichen Grundlagen für FTFG-Richtlinien geschaffen werden, welche den
Intentionen der Strukturreform besser entsprechen.
Ziel der Novelle
sind die Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen für die Erlassung zeitgemäßer
FTE-Richtlinien anstelle der teilweise überholten ITF-Richtlinien sowie die
nachträgliche Klarstellung der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen für Förderungsprogramme
des BMVIT. Damit soll den mit der Strukturreform gemachten Erfahrungen Rechnung
getragen werden.
Nach der
derzeitigen Rechtslage kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie Forschungsförderungen auf Grundlage des
FTFG und/oder des Bundesgesetzes zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft
mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G (in der Folge: FFG-G) vergeben.
Im Interesse der
Rechtssicherheit soll der Anwendungsbereich der auf dem FTFG basierenden
FTE-Richtlinien klar vom Anwendungsbereich der FFG-Richtlinien abgegrenzt
werden.
Das
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz (FFG-G)
legt die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen basierend auf
Richtlinien des BMVIT oder des BMWA fest. Das FTFG sieht die Abwicklung von Förderungen
auf Basis der bis Ende 2005 geltenden ITF-Richtlinien vor, deren
Anwendungsbereich sich jedoch teilweise infolge der Errichtung der FFG geändert
hat. Anstelle der ITF-Richtlinien sind bis Ende 2005 neue FTE-Richtlinien zu
erlassen.
Das FTFG soll in
Hinblick auf eine Klarstellung des zukünftigen Anwendungsbereichs der
FTE-Richtlinien geändert werden. Ziel ist eine eindeutige inhaltliche und
funktionelle Abgrenzung der FTE-Richtlinien von den FFG-Richtlinien.
Im Fokus der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie steht zunehmend die Förderung der Kooperation zwischen
wissenschaftlicher- und angewandter Forschung unter Einbindung aller mit
Forschung in den verschiedenen Stufen beschäftigten Institutionen wie Universitäten,
Forschungseinrichtungen und Unternehmen („Verbundforschung“). Damit wird einer
Intention der Strukturreform, nämlich einer stärkeren Integration von
Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung entsprochen. Zur Abwicklung
der grundlagenorientierten Komponenten solcher Programme wird z.B. der Wissenschaftsfonds
herangezogen, etwa bei der Nano-Initiative oder dem Bridge-Programm.
Diese
„Verbundforschungs-Programme“ gehen jeweils über den gesetzlich definierten
Aufgabenbereich der einzelnen beteiligten Förderungseinrichtungen hinaus. Aus
diesem Grund sind derzeit im Rahmen dieser Programme unterschiedliche
Förderungsrichtlinien heranzuziehen. Zur effektiven Abwicklung der Programme
und im Interesse der Rechtssicherheit sind jedoch einheitliche Richtlinien
notwendig. Einheitliche Richtlinien können derzeit jedoch weder auf Basis des
Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), des FFG-G noch des FTFG erlassen werden.
Durch die Änderung
des FTFG, insbesondere in Hinblick auf die Bestimmungen betr. Förderungsnehmer
und förderbare Vorhaben, sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung
einheitlicher Förderungsrichtlinien geschaffen werden. Diese „FTE-Richtlinien“
könnten von allen beteiligten Förderungseinrichtungen angewendet werden und
würden auch zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen.
Die auf dem FTFG
basierenden FTE-Richtlinien sollen weiters für Programme zur Förderung der angewandten
Forschung und Entwicklung verwendet werden, mit welchen im Wirkungsbereich der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie prioritäre thematische Schwerpunkte gesetzt werden.
Die
Verbundforschungs-Programme und strategischen thematischen Programme sollen auf
Basis des FTFG, unter Anwendung der FTE-Richtlinien, der FFG oder anderen
geeigneten Förderungseinrichtungen generell zur Abwicklung, nicht jedoch zur
Durchführung übertragen werden. Die Abwicklung erfolgt dabei jeweils im Namen
und auf Rechnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie, die oder der die Förderungsentscheidung trifft.
Das
„Seedfinancing-Programm“ im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie soll weiterhin durch
die Austria Wirtschafts Service Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt werden.
Mit der letzten
FTFG-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004, wurde die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erlassung von
„Seedfinancing-Richtlinien“ für ihren oder seinen Wirkungsbereich ermächtigt.
Nach der geltenden Rechtslage kann die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit bis zur Erlassung eigener „Seedfinancing-Richtlinien“
die Seedfinancing-Richtlinien des BMVIT sinngemäß anwenden.
Da das FTFG die
einzige Rechtsgrundlage für Seedfinancing-Vorhaben darstellt, soll die
Rechtslage dahingehend geändert werden, dass die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zukünftig Seedfinancing-Vorhaben auf
Basis des FTFG innerhalb ihres oder seines Wirkungsbereiches fördern kann. Dazu
ist die Erlassung ressortübergreifender Förderungsrichtlinien vorgesehen. Bis
zur Erlassung gemeinsamer Seedfinancing-Richtlinien wird die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wie schon bisher, ermächtigt,
die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen erlassenen Seedfinancing-Richtlinien in ihrem oder
seinem Wirkungsbereich anzuwenden.
Nach der geltenden
Rechtslage sind an Stelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue
FTE-Richtlinien zu erlassen. Das zur Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare
Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission wird jedoch infolge der Änderung
des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche FuE-Beihilfen bis zu diesem
Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein. Zur Sicherstellung einer anwendbaren
Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierenden Förderungen ab 2006 bedarf es
einer Übergangsregelung. Mit der gegenständlichen Novelle soll daher der
zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr, bis
31. 12. 2006 verlängert werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vollziehung
des Gesetzes ist mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 17 B-VG
(Privatwirtschaftsverwaltung).
Besonderer Teil
Zu Z 1 bis 3; Z 6 und 7; Z 8 bis 10
(Legistik):
Neue Überschriften zu den Abschnitten I und II
sowie zu einzelnen Paragraphen innerhalb dieser Abschnitte sollen das Gesetz
inhaltlich klarer gliedern.
Mit der letzten FTFG Novelle
BGBl. I Nr. 73/2004 wurden die den Forschungsförderungsfonds für
die gewerbliche Wirtschaft betreffenden §§ 11 bis 16 aufgehoben. Somit
entstand eine Lücke zwischen Abschnitt I § 10 und Abschnitt II
§§ 16a bis 16f. Zur Verbesserung der Gesetzessystematik sieht der gegenständliche
Entwurf einen neuen Abschnitt II, untergliedert mit den §§ 11 bis 16
vor. Der bisherige Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift
wird aufgehoben.
Im Zuge der gegenständlichen Novelle werden auch
Grammatik und Verweisungen verbessert.
Zu Z 1 bis 3 (Überschriften zu
Abschnitt I und §§ 1 und 2):
Abschnitt I
wird in den Gegenstand des Gesetzes und die den Wissenschaftsfonds betreffenden
Bestimmungen untergliedert.
Zu Z 2 (§ 1 samt Überschrift):
Mit dieser Bestimmung wird der gemäß Teil 2 der Anlage zu § 2
Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 76, in der
geltenden Fassung, im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie liegende Förderbereich zusammengefasst.
Die Ziele bestehen in der Förderung der wissenschaftlichen erkenntnisorientierten Forschung und der umfassenden
Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung. Förderungsprogramme im
Bereich der wirtschaftlich-technischen Forschung sollen auch auf eine
Verknüpfung aller Forschungsstufen sowie die Einbindung damit in Zusammenhang
stehender weiterer Maßnahmen zielen. Dementsprechend können derartige Programme
auch die Förderung von Grundlagenforschung und vorwettbewerblicher Entwicklung
sowie Ausbildungsmaßnahmen beinhalten.
Zu Z 4 (§ 2 erster Satz) und Z 5 (§ 4
Abs. lit. a):
Mit diesen
Bestimmungen soll klargestellt werden, dass die Aufgabe des Wissenschaftsfonds
in der Förderung der Grundlagenforschung besteht. Gemäß Anlage I des
derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und
Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 045 vom 17. 2. 1996 Seite 5
bis 16, zuletzt geändert mit ABl. C 111 vom 8. 5. 002 Seite
3, ist unter Grundlagenforschung eine Forschungstätigkeit zur Erweiterung der
wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder
kommerzielle Ziele ausgerichtet, zu verstehen.
Zu Z 7 (Abschnitt II samt Überschrift, §§ 11 bis 16)
Zu § 11:
Die mit den
Ziffern 1 bis 4 definierten förderbaren Vorhaben entsprechen dem mit
Teil 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG)
festgelegten Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie für Angelegenheiten der „wirtschaftlich-technischen
Forschung“.
Ziffer 5 stellt die gesetzliche Grundlage für die Förderung von
„Seedfinancing“ dar. Auf Grundlage des FTFG soll Seedfinancing in Zukunft sowohl von der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
gefördert werden können.
Die Abwicklung der förderbaren Vorhaben soll grundsätzlich im Rahmen von
Förderungsprogrammen erfolgen. Im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie liegende
Förderungsprogramme sollen auch im Zusammenhang mit der anwendungsnahen
Forschung stehende F&E-Stufen, wie Grundlagenforschung und vorwettbewerbliche
Entwicklung und sonstige Maßnahmen, wie Ausbildungsmaßnahmen, umfassen.
Zu § 12:
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche auf dem FTFG
basierenden Förderungsprogramme im Namen und für Rechnung des Bundes
abgewickelt werden sollen. Die
inhaltlichen Details zu den Förderungsprogrammen sind zwischen dem jeweils
zuständigen Ressort und der jeweils beauftragten Förderungseinrichtung
vertraglich zu regeln.
Im § 12 Abs. 2 sind die Mindesterfordernisse dieser
Rahmenverträge definiert.
Auf Grundlage des FTFG kann die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit die Gründung technologieorientierter Unternehmen
fördern.
Zu § 12 Z 6:
In Hinblick
darauf, dass es sich um Bundesförderungen handelt, stehen Rückflüsse
(Rückzahlung von Förderungsdarlehen, Rückerstattung von Förderungsmittel oder
Begleichung allfälliger Nebenansprüche) dem Bund zu. Die Abwicklungsstelle hat
diese Rückflüsse daher an den Bund abzuführen. Inwieweit der Zahlungsverkehr
abgekürzt werden kann, richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Zu § 13:
Die mit den Ziffern 1 bis 3 angeführten Förderungsarten entsprechen
§ 20 Abs. 5 BHG.
Die mit Ziffer 4 festgelegten Beratungsleistungen stellen Förderungen
nicht monetärer Natur dar.
Zu § 14:
Die mit § 14
definierten Förderungswerber können nur außerhalb der Bundesverwaltung stehende
natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft sein, welche
Vorhaben gemäß § 11 durchführen.
Förderungsnehmer
gemäß Ziffer 2 können insbesondere sein: Vereine; Kapitalgesellschaften,
wie GesmbH; AG; Universitäten gemäß § 6 Universitätsgesetz 2002; vom
Bund verschiedene juristische Personen als Erhalter von
Fachhochschul-Studienlehrgängen und Fachhochschulen, gemäß Ziffer 3 insbesondere
GesbR; OHG; KG; EEG; EWIV.
Die Förderung von
Selbstverwaltungskörpern, Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Bundes ist
grundsätzlich möglich.
Nicht gefördert
werden können Privatuniversitäten.
Zu § 15:
§ 15 Abs. 1 ermächtigt die Bundesministerin oder den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von
Richtlinien für Förderungsprogramme gemäß § 11 Z 1 bis 4. Mit den
neuen „FTE-Richtlinien“ soll eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für auf dem FTFG
basierende Förderungsprogramme geschaffen werden. Die FTE-Richtlinien sollen
die ITF-Richtlinien ersetzen.
Nach der derzeitigen Rechtslage treten die geltenden ITF-Richtlinien Ende
2005 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind neue FTE-Richtlinien zu erlassen.
Die Genehmigung der FTE-Richtlinien durch die Kommission bis Ende 2005
erscheint unwahrscheinlich, da der EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche
FuE-Beihilfen geändert wird. Dadurch ist auch die Rechtsgrundlage für die
FTE-Richtlinien unklar. Voraussetzung für die Anwendung dieser
„FTE-Richtlinien“ ist jedoch der positive Abschluss des Notifizierungsverfahrens
bei der Europäischen Kommission. Im Falle nicht rechtzeitiger Genehmigung
stehen ab 2006 keine anwendbaren Förderungsrichtlinien zur Verfügung. Zur
Sicherstellung einer Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierende Förderungen
soll der zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr – bis Ende
2006 verlängert werden.
§ 15 Abs. 2 ermächtigt die Bundesministerin oder den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin
oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur gemeinsamen Erlassung von
sogenannten „Seedfinancing-Förderungsrichtlinien“ für die Gründung
technologieorientierter Unternehmen gemäß § 11 Z 5.
§ 15
Abs. 3 definiert die Mindesterfordernisse für Förderungsrichtlinien und
regelt die Art der Kundmachung. Bei Erlassung der Richtlinien ist insbesondere
das Beihilfenrecht der Europäischen Union zu berücksichtigen.
§ 15
Abs. 4 stellt eine Übergangsbestimmung für den Zeitraum bis zur Erlassung
gemeinsamer Seedfinancing-Richtlinien gemäß Abs. 2 dar. Die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, die derzeit geltenden, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie angewendeten „Seedfinancing Richtlinien“, in ihrem oder seinem
Wirkungsbereich ebenso anzuwenden. Diese Richtlinien basieren auf dem bereits
außer Kraft getretenen ITF-G und treten mit Ende 2006 außer Kraft.
Zu § 16:
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Förderungsentscheidung bei
Programmen, welche auf Grundlage des FTFG abgewickelt werden, von der jeweils
zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister zu
erfolgen hat.
Zu Z 8 und 9 (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2)
Mit diesen Bestimmungen werden grammatikalische Verbesserungen vorgenommen.
Zu Z 10 (§ 30 Abs. 2 erster Satz)
Mit dieser Bestimmung soll die Korrektur der mit
BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgten Verweisung vorgenommen werden.
Zu Z 11 (§ 31 Z 2)
Im Rahmen des mit Teil 2 der Anlage zu § 2 BMG für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegten Wirkungsbereichs für
„Angelegenheiten der gewerblichen und industriellen Forschung“ kann die
Bundesministerin oder der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die
Gründung technologieorientierter Unternehmen, auf Basis des FTFG fördern.
Die Vollzugsklauseln werden entsprechend geändert.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
ABSCHNITT I Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung |
ABSCHNITT I Allgemeines |
|
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Förderung der wissenschaftlichen im Sinne des § 2, soweit sie in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. |
Zielsetzungen § 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Wissenschaftsfonds
sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch
Förderungsprogramme, welche auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen
sowie ergänzende Maßnahmen umfassen können. |
|
§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der
weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf
Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien
errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist
zur Führung des Bundeswappens berechtigt. |
Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung § 2. Zur Förderung der Forschung, die der
Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnisse in Österreich dient und nicht
auf Gewinn ausgerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit
Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene
Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. |
|
§
4. (1) Dem
Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben: |
§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen
nachstehende Aufgaben: |
|
a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner
oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise; |
a) Förderung von wissenschaftlichen
Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede
geeignete Weise; |
|
b) bis e... |
b) bis e... |
|
(2)... |
(2)... |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
ABSCHNITT II Finanzierung
von Forschung, Entwicklung und Umstellungen |
ABSCHNITT II Förderung
von wirtschaftlich-technischer Forschung und Technologieentwicklung |
|
Mittel und
Vorhaben § 16a. (1) Zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen
Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des
jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit: |
Förderungsvorhaben
und Förderungsmittel § 11. (1) Zur Förderung der
wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme
im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund
Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende
Vorhaben bereit: |
|
1. industriell-gewerbliche Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten; 2. Umsetzung von Forschungs- und
Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und
Verfahren; 3. immaterielle Investitionen, insbesondere in
Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement; 4. Technologietransfer- und
Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen; 5. Investitionen zur Anwendung internationaler
Spitzentechnologie in Österreich; 6. Beteiligungen an oder Gründungen von
Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie 7. Durchführung von F&E - Programmen. |
1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen
Forschung und Technologieentwicklung; 2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung
oder Ausbildungsmaßnahmen in Verbindung mit Vorhaben der
wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung; 3. Technische Durchführbarkeitsstudien; 4. Vorhaben im Bereich der nationalen und
internationalen FTE – Kooperation; 5. Gründung technologieorientierter Unternehmen. |
|
(2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen
Rücklagen des Innovations‑ und Technologiefonds stehen auch weiterhin für
Zwecke der Forschungs‑ und Technologieförderung zur Verfügung. |
|
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Abwicklung
der Förderungen § 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß
§ 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern
die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria
Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen. |
Abwicklung § 12. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Abwicklung
der Förderungsprogramme gemäß § 11, die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Abwicklung der
Förderungsprogramme gemäß § 11 Z 5 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft
mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete
Förderungseinrichtungen heranzuziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist
jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen. |
|
(2) In den Beauftragungsverträgen ist
jedenfalls Folgendes vorzusehen: |
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest
folgende Regelungen zu enthalten: |
|
1. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und
für Rechnung des Bundes aufzutreten. 2. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten. 3. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens
einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. 4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung
der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten. 5. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen
die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen.
Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln
sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs‑ und
Verzugszinsen und dergleichen). |
1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des
Bundes durchzuführen. 2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten. 3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen. 4. Die Abwicklungsstelle hat über die Verwendung
der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine
Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. 5. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung
der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten. 6. Die Abwicklungsstelle hat Rückflüsse auf
Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung
allfälliger Nebenansprüche (Stundungs‑ und Verzugszinsen und dergleichen) dem
Bund gutzuschreiben. 7. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden
Punkten: Aufgaben, Auskunfts -und Berichtspflichten, Evaluierung,
Beratungsleistungen. |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
8. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit. 9. Die Vertragsauflösungsgründe. 10. Den Gerichtsstand. |
|
Formen der
Finanzierung § 16c.
Als Formen der
Finanzierung kommen insbesondere in Betracht: 1. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen
oder 2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditzuschüsse
oder 3. sonstige Geldzuwendungen oder 4. Forschungs- und Entwicklungsaufträge gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 12 des Bundesvergabegesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 99/2002. |
Förderungsarten § 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden
durch insbesondere: 1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; 2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse; 3. sonstige Geldzuwendungen; 4. Beratungsleistungen. |
|
Förderungsnehmer § 16d. Mittel für die im § 16a genannten
Vorhaben können gewährt werden an: |
Förderungsnehmer § 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß
§ 11 können gewährt werden an: |
|
1. Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsunternehmen oder 2. physische oder juristische Personen, die im
Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder 3. österreichische sowie internationale Universitäts-
und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von
strategischen Technologieprogrammen verwendet werden oder 4. Einrichtungen des Technologietransfers. |
1. natürliche Personen; 2. juristische Personen; 3. Personengesellschaften des bürgerlichen und
des Handelsrechts. |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Förderungsrichtlinien § 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien
zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
(ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der
jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens
mit 31. Dezember 2005 außer Kraft. |
Richtlinien § 15.
(1) Die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß
§ 11 Z 1 bis Z 4 zu erlassen. Die auf Grund des Innovations-
und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen
Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. |
|
|
(2) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemeinsam mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß § 11 Z 5 zu erlassen. |
|
16f.
Bis zum Erlass
eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung. |
(3) Die Förderungsrichtlinien haben
jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art
und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen
Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand.
Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten.
Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf
der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen. |
|
|
(4) Bis zum Erlass gemeinsamer
Richtlinien gemäß Abs. 2 finden die von der Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen
Seedfinancing-Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Anwendung. |
|
|
Förderungsentscheidung § 16.
Die
Entscheidungsbefugnis für Vorhaben gemäß § 11 Z 1 bis 4 obliegt der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, für Vorhaben gemäß § 11 Z 5 der Bundesministerin oder
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
ABSCHNITT IV Sonstige
Bestimmungen |
ABSCHNITT IV Sonstige
Bestimmungen |
|
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den § 5
angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und
Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des
Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und
Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
§ 22.
(1) Die Mitglieder
der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der
notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit
ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann
zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene
Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
|
(2) Die Mitglieder der in den § 5
angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten
des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung
ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit
sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den
Abstimmungen nicht teilzunehmen. |
(2) Die Mitglieder der in § 5
angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten
des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung
ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit
sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen
nicht teilzunehmen. |
|
(3)... |
(3)... |
|
ABSCHNITT V Schlussbestimmungen |
ABSCHNITT V Schlussbestimmungen |
|
Übergangsbestimmungen
für den Wissenschaftsfonds |
Übergangsbestimmungen
für den Wissenschaftsfonds |
|
§ 30. (1)... |
§ 30. (1)... |
|
(2) Die Delegiertenversammlung hat
sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei
Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden
Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren. |
(2) Die Delegiertenversammlung hat
sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei
Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden
Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren. |
|
(3) bis (5)... |
(3) bis (5)... |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Vollziehung § 31. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: |
Vollziehung § 31.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
|
1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die
Bundesregierung; |
Z 1... |
|
2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen. |
2. hinsichtlich der § 11 Z 5,
§§ 12, 13, 14, 15 Abs. 3 und 16 die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 15 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit. |
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Z 3 bis 5... |
Z 3 bis 5... |
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