Abteilung III/1

 

 

 

Anschrift:

»Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

Parlament
1010  W i e n

 

 

GZ. BMF-2003115/0011-III/1/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: 514 33 2155

Sachbearbeiterin:
Dr. Rabitsch
Telefon:
514 33/17992
Internet:
Franz.Rabitsch@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:

»Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die von Naturkatastrophen betroffenen Niedrigeinkommen Länder.

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 19. August 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

 

»11. Juli 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Katterl

(elektronisch gefertigt)


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate

Interessens- und Berufsvertretungen

AGEZ  Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit

Aktuarvereinigung Österreichs

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

ARBÖ

ARGE Daten

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

Bundesarbeitskammer

Bundes-Jugendvertretung

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Casinos Austria AG

Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna

Europäische Zentralbank

Evangelischer Oberkirchenrat

Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates

Handelsverband

Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Europarecht an der Universität Linz

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Europarecht (Juridicum)

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ÖAMTC

Oesterreichische Nationalbank

ÖGB- Bundessektion Zollwache

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Apothekerkammer  Postfach 87

Österreichische ARGE für Rehabilitation

Österreichische Ärztekammer

Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft

Österreichische Bundessportorganisation

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichischer Bundesfeuerwehrverband

Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie

Österreichischer Gewerbeverein

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Industrieholding AG

Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Österreichischer Seniorenrat  Bundesaltenrat Österreichs

Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie

Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren

Österreichischer Wasserwirtschaftsverband

Österreichisches Normungsinstitut   Postfach 130

Österreichisches Rotes Kreuz Referat für Rechtsangelegenheiten

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

VCÖ

Verband der Akademikerinnen Österreichs

Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

Verband für Informationswirtschaft (VIW)

Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger V.Ö.Z

Verband Reisender Kaufleute Österreichs

Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

VÖS-Bund der Steuerzahler

Wiener Börse AG

Wirtschaftsforum der Führungskräfte

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände

Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität

Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


(Entwurf)

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die von Naturkatastrophen betroffenen Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von bis zu 7 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit bis zu fünf Jahren zu tätigen.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufs in ihre Aktiven einzustellen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.


Vorblatt

Problem/Ziel:

Für Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen stellen Naturkatastrophen eine besondere soziale und wirtschaftliche Belastung dar. Am 21. Jänner 2005 hat das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds (IWF) die Schaffung eines vom IWF verwalteten und vorerst auf fünf Jahre befristeten Treuhandfonds beschlossen. Von Naturkatastrophen betroffenen, PRGF (Poverty Reduction and Growth Facility) berechtigte Ländern soll durch die Gewährung nicht marktkonformer, sog. „weicher“ Kredite geholfen werden. Durch die Teilnahme an dieser Initiative kann Österreich betroffenen Ländern unbürokratisch humanitäre Soforthilfe leisten und so auch sein Ansehen in den jeweiligen Ländern festigen bzw. ausbauen.

Inhalt:

Das vom IWF angestrebte Kreditvolumen von rund 45–65 Millionen Sonderziehungsrechte (SZR) bzw. etwa 54,4-78,6 Millionen Euro soll durch freiwillige Kapitalbeiträge der IWF-Mitgliedstaaten aufgebracht werden. Diese Beträge ergeben sich aus der Nachfrage von Ländern, die von der Tsunami-Katastrophe betroffen worden sind (Malediven, Sri Lanka), den Schulden von Ländern, welche in den letzten Jahren von Katastrophen betroffen wurden und erwarteten Katastrophenfällen.

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu einer Einlage von bis zu 7 Millionen SZR bzw. 8,4 Millionen Euro mit einer Verzinsung von 0,5% jährlich und einer Laufzeit bis zu fünf Jahren beim IWF auf ein Sonderkonto ermächtigt werden. Die effektive Höhe der Einlage hängt von den Marktzinssätzen ab. Die vorgeschlagene Maximalhöhe der Einlage von 7 Millionen SZR ergibt sich bei einem Marktzinssatz von 2,5% und der Berücksichtigung der 0,5%igen Einlagenverzinsung am Treuhandkonto. Bei einem Marktzinssatz von 4% und der Berücksichtigung der 0,5%igen Einlagenverzinsung am Treuhandkonto betrüge die Einlage nur 4 Millionen SchillingZR. Dies hat keinen Einfluss auf die Kosten der Maßnahme.

Dieses Sonderkonto veranlagt die Mittel marktmäßig; aus dem Ertrag erhält a) die OeNB eine Einlagenverzinsung von 0,5% jährlich und b) das Subventionskonto der Natural Disaster Emergency Assistance (NDEA) den Differenzbetrag. Etwaige Überschüsse des Subventionskontos werden vom IWF marktmäßig veranlagt.

Alternativen:

Nichtteilnahme an der Initiative.

Kosten:

Die Kosten für Österreich hängen von der effektiven Inanspruchnahme des Subventionskontos ab, sind aber mit 1 Mio. $ verteilt auf fünf Jahre gedeckelt. Sie entstehen dem Bund indirekt im Wege geringerer Gewinne der OeNB. Da der jährliche Zinsertrag der Einlage der OeNB mit 0,5% unter den Zinssätzen liegt, welche die OeNB sonst am Markt lukrieren könnte, erzielt die OeNB entsprechend niedrigere Erträge. Sollten nach Ablauf der vorerst auf eine Dauer von fünf Jahre angelegten Initiative auf dem Subventionskonto Überschüsse vorhanden sein, werden diese entsprechend dem Einlageanteil auf dem Sonderkonto auf die Geberländer aufgeteilt. Die Kosten würden sich dann entsprechend vermindern. Die Einlage verbleibt in der Verfügungsgewalt der OeNB, kann also jederzeit und natürlich am Ende der Laufzeit abgezogen werden.

ODA-Wirkung:

Diese Zahlungen (NDEA) würden die ODA-Leistung Österreichs erhöhen.

Konformität mit EU-Recht:

Gegeben. Die Zahlungen aus dem Sonderkonto an das Subventionskonto (NDEA) weisen keine Bezugspunkte mit dem EU-Recht auf.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der IWF-Stab hat im März 2004 eine Initiative zur Unterstützung von Entwicklungsländern mit Niedrigeinkommen (Low-Income Countries – LICs) die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden vorgelegt. Unter dem Eindruck der Tsunami-Katastrophe hat am 21. Jänner 2005 das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds die Schaffung eines vom IWF verwalteten, Treuhandfonds („Sonderkonto“) für von Naturkatastrophen betroffene Poverty Reduction and Growth Facility (PRGF) berechtigte Länder (Subsidization of the Fund´s Emergency Assistance for Natural Desasters to PRGF Eligible Members) beschlossen. Derzeit gibt es 78 PRGF-Länder.

Im Wesentlichen soll das bereits bestehende Konto – „Emergency Post Conflict Assistance“ (EPCA) – um ein Konto für Natural Disaster Emergency Assistance (NDEA) erweitert werden. Der Zweck des Sonderkontos besteht in der Subventionierung der „rate of charge“ auf 0,5% p. a. für Ziehungen von PRGF-berechtigte Ländern, die in kriegerische Auseinandersetzungen verstrickt waren (EPCA) oder von einer Naturkatastrophe heimgesucht wurden (NDEA). Iim Unterschied zur gegenwärtigen Fazilität bedeutet dies für Naturkatastrophen relativ schnelle Hilfe für die betroffenen Länder sowie eine geringere Auswirkung auf die Verschuldung dieser Länder.

Im Unterschied zu EPCA wird von einem Mitglied, dass NDEA in Anspruch nimmt, nicht vorausgesetzt, dass dieses in weitere Folge ein PRGF-Programm eingeht. Mitglieder müssten aber im Gegensatz zu EPCA um NDEA-Mittel ansuchen.

Die Ressourcen dieses Sonderkontos setzen sich zusammen aus bilateralen grants, bilateralen Krediten, Einlagen, zur Verfügung gestellten Nettogewinnen oder sonstigen Investitionen mit dem Ziel, Einkünfte für dieses Konto zu generieren. Mitglieder können ihre Mittel mit oder ohne Zweckbindung zur Verfügung stellen.

Der IWF geht von einem Finanzbedarf von SZR 45 bis 60 Millionen bzw. Euro 54,4 bis 72,5 Millionen für einen Fünfjahreszeitraum aus. Bei Beibehaltung des bisherigen Modells des Administered Account Austria (wobei dem Fonds Mittel zur Veranlagung zur Verfügung gestellt werden, dieser aber nur den Zinsertrag zur Subventionierung der rate of charge auf 0,5% verwenden darf), entspräche das einer Dotierung von rund SZR 7 Mio. oder 8,46 Millionen Euro.

Die OeNB wird zu den Subventionen auf folgende Weise beitragen: sie tätigt beim IWF auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Administrative Account Austria“ eine Einlage von 7 Millionen SZR mit einer Verzinsung von 0,5% jährlich und einer Laufzeit von fünf Jahren. Dieses Sonderkonto veranlagt die Mittel marktmäßig; aus dem Ertrag erhält die OeNB eine Einlagenverzinsung von 0,5% jährlich und das Subventionskonto den Differenzbetrag.

Die Aktiven, die von der OeNB zur Deckung des Gesamtumlaufs herangezogen werden können, sind grundsätzlich in § 62, Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBI. Nr. 50, in der derzeit geltenden Fassung geregelt. Die gegenständliche Kreditgewährung fällt nicht ausdrücklich unter die im § 62 NBG 1984 aufgezählten Tatbestände. Durch das vorliegende Gesetz soll ihr Deckungsfähigkeit zuerkannt werden.

Die Zahlungen aus dem Sonderkonto an das Subventionskonto (NDEA) würden die ODA-Leistung Österreichs erhöhen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil:

Zu § 1:

Die Form einer Einlage der OeNB beim IWF auf ein Sonderkonto erscheint deshalb vorteilhaft, da diese Variante der Hilfe von der effektiven Inanspruchnahme durch die betroffenen Länder abhängig ist. Die Möglichkeit von geringer Inanspruchnahme (zB wegen ausbleibender Naturkatastrophen) und Rückflüssen am Ende erlauben eine effektive, aber sowohl budgetschonende Art der Bereitstellung eines österreichischen Beitrages als auch die Minimierung des Bonitätsrisiko für die OeNB. Kosten entstehen dem Bund dabei lediglich insofern, als der Ertrag der OeNB durch den mit 0,5% jährlich unter den Marktsätzen liegenden Zinssatz geschmälert wird und der Bund somit niedrigere Gewinnabfuhren erhält. Sollte am Ende der Laufzeit ein Überschuss verbleiben, ergeben sich Rückflüsse, welche die bis dahin angelaufenen Kosten wieder reduzieren würden. Österreich würde sich verpflichten, so hohe Mittel bereit zu stellen, sodass daraus 1 Mio. $ an Zinszuschüssen finanziert werden können. Um diese Summe in 5 Jahren und gemäß den Regeln des Treuhandfonds zu erreichen, müsste sich bei einem angenommenen Marktzinssatz von 2,5% und unter Berücksichtigung der 0,5%igen Verzinsung, Österreich an der Initiative mit einer OeNB-Einlage von 7 Millionen SZR beteiligen. Die 0,5%-Verzinsung sind durch die Regeln des Treuhandfonds festgelegt. Die Laufzeit ist auf die kommenden fünf Jahre beschränkt. Die weiteren mit der Einlage verbundenen Bedingungen werden, soweit sie nicht im Gesetz bereits festgelegt sind, in Verhandlungen mit dem IWF vereinbart.

Zu § 2:

Da die Einlage seitens der OeNB auf Grund des gegenständlichen Gesetzes getätigt wird, soll in diesem Gesetz die Deckungswertigkeit der Forderung aus dieser Einlage geregelt werden.