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Abteilung III/1 |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. BMF-2003115/0011-III/1/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die von Naturkatastrophen betroffenen Niedrigeinkommen Länder. |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 19. August 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
11.
Juli 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Katterl
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
Aktuarvereinigung Österreichs
AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
ARBÖ
ARGE Daten
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
Bundesarbeitskammer
Bundes-Jugendvertretung
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Casinos Austria AG
Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna
Europäische Zentralbank
Evangelischer Oberkirchenrat
Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates
Handelsverband
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖAMTC
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Apothekerkammer Postfach 87
Österreichische ARGE für Rehabilitation
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Bundessportorganisation
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Industrieholding AG
Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Seniorenrat Bundesaltenrat Österreichs
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren
Österreichischer Wasserwirtschaftsverband
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Österreichisches Rotes Kreuz Referat für Rechtsangelegenheiten
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
VCÖ
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Verband für Informationswirtschaft (VIW)
Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger V.Ö.Z
Verband Reisender Kaufleute Österreichs
Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wiener Börse AG
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
(Entwurf)
Bundesgesetz über
die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen
Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die von Naturkatastrophen
betroffenen Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen
Der
Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird
ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage
in Höhe von bis zu 7 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von
0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit bis zu fünf Jahren zu tätigen.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist
berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des
Gesamtumlaufs in ihre Aktiven einzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vorblatt
Problem/Ziel:
Für
Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen stellen Naturkatastrophen eine
besondere soziale und wirtschaftliche Belastung dar. Am 21. Jänner 2005
hat das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds (IWF) die
Schaffung eines vom IWF verwalteten und vorerst auf fünf Jahre befristeten
Treuhandfonds beschlossen. Von Naturkatastrophen betroffenen, PRGF (Poverty
Reduction and Growth Facility) berechtigte Ländern soll durch die Gewährung
nicht marktkonformer, sog. „weicher“ Kredite geholfen werden. Durch die
Teilnahme an dieser Initiative kann Österreich betroffenen Ländern
unbürokratisch humanitäre Soforthilfe leisten und so auch sein Ansehen in den
jeweiligen Ländern festigen bzw. ausbauen.
Inhalt:
Das vom IWF
angestrebte Kreditvolumen von rund 45–65 Millionen Sonderziehungsrechte
(SZR) bzw. etwa 54,4-78,6 Millionen Euro soll durch freiwillige
Kapitalbeiträge der IWF-Mitgliedstaaten aufgebracht werden. Diese Beträge
ergeben sich aus der Nachfrage von Ländern, die von der Tsunami-Katastrophe
betroffen worden sind (Malediven, Sri Lanka), den Schulden von Ländern, welche
in den letzten Jahren von Katastrophen betroffen wurden und erwarteten
Katastrophenfällen.
Mit der
gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die Oesterreichische Nationalbank
(OeNB) zu einer Einlage von bis zu 7 Millionen SZR bzw. 8,4 Millionen
Euro mit einer Verzinsung von 0,5% jährlich und einer Laufzeit
bis zu fünf Jahren beim IWF auf ein Sonderkonto ermächtigt werden. Die
effektive Höhe der Einlage hängt von den Marktzinssätzen ab. Die vorgeschlagene
Maximalhöhe der Einlage von 7 Millionen SZR ergibt sich bei einem
Marktzinssatz von 2,5% und der Berücksichtigung der 0,5%igen Einlagenverzinsung
am Treuhandkonto. Bei einem Marktzinssatz von 4% und der Berücksichtigung der
0,5%igen Einlagenverzinsung am Treuhandkonto betrüge die Einlage nur
4 Millionen SchillingZR. Dies hat keinen Einfluss auf die Kosten der
Maßnahme.
Dieses Sonderkonto
veranlagt die Mittel marktmäßig; aus dem Ertrag erhält a) die OeNB eine
Einlagenverzinsung von 0,5% jährlich und b) das Subventionskonto der Natural
Disaster Emergency Assistance (NDEA) den Differenzbetrag. Etwaige Überschüsse
des Subventionskontos werden vom IWF marktmäßig veranlagt.
Alternativen:
Nichtteilnahme an
der Initiative.
Kosten:
Die Kosten für
Österreich hängen von der effektiven Inanspruchnahme des Subventionskontos ab,
sind aber mit 1 Mio. $ verteilt auf fünf Jahre gedeckelt. Sie entstehen dem
Bund indirekt im Wege geringerer Gewinne der OeNB. Da der jährliche Zinsertrag
der Einlage der OeNB mit 0,5% unter den Zinssätzen liegt, welche die OeNB sonst
am Markt lukrieren könnte, erzielt die OeNB entsprechend niedrigere Erträge.
Sollten nach Ablauf der vorerst auf eine Dauer von fünf Jahre angelegten
Initiative auf dem Subventionskonto Überschüsse vorhanden sein, werden diese
entsprechend dem Einlageanteil auf dem Sonderkonto auf die Geberländer
aufgeteilt. Die Kosten würden sich dann entsprechend vermindern. Die Einlage
verbleibt in der Verfügungsgewalt der OeNB, kann also jederzeit und natürlich
am Ende der Laufzeit abgezogen werden.
ODA-Wirkung:
Diese Zahlungen
(NDEA) würden die ODA-Leistung Österreichs erhöhen.
Konformität
mit EU-Recht:
Gegeben. Die
Zahlungen aus dem Sonderkonto an das Subventionskonto (NDEA) weisen keine
Bezugspunkte mit dem EU-Recht auf.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der IWF-Stab hat
im März 2004 eine Initiative zur Unterstützung von Entwicklungsländern mit
Niedrigeinkommen (Low-Income Countries – LICs) die von Naturkatastrophen
heimgesucht wurden vorgelegt. Unter dem Eindruck der Tsunami-Katastrophe hat am
21. Jänner 2005 das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds
die Schaffung eines vom IWF verwalteten, Treuhandfonds („Sonderkonto“) für von
Naturkatastrophen betroffene Poverty Reduction and Growth Facility (PRGF) berechtigte
Länder (Subsidization of the Fund´s Emergency Assistance for Natural Desasters
to PRGF Eligible Members) beschlossen. Derzeit gibt es 78 PRGF-Länder.
Im Wesentlichen
soll das bereits bestehende Konto – „Emergency Post Conflict Assistance“ (EPCA)
– um ein Konto für Natural Disaster Emergency Assistance (NDEA) erweitert
werden. Der Zweck des Sonderkontos besteht in der Subventionierung der „rate of
charge“ auf 0,5% p. a. für Ziehungen von PRGF-berechtigte Ländern, die in
kriegerische Auseinandersetzungen verstrickt waren (EPCA) oder von einer
Naturkatastrophe heimgesucht wurden (NDEA). Iim Unterschied zur gegenwärtigen
Fazilität bedeutet dies für Naturkatastrophen relativ schnelle Hilfe für die
betroffenen Länder sowie eine geringere Auswirkung auf die Verschuldung dieser
Länder.
Im Unterschied zu
EPCA wird von einem Mitglied, dass NDEA in Anspruch nimmt, nicht vorausgesetzt,
dass dieses in weitere Folge ein PRGF-Programm eingeht. Mitglieder müssten aber
im Gegensatz zu EPCA um NDEA-Mittel ansuchen.
Die Ressourcen
dieses Sonderkontos setzen sich zusammen aus bilateralen grants, bilateralen
Krediten, Einlagen, zur Verfügung gestellten Nettogewinnen oder sonstigen
Investitionen mit dem Ziel, Einkünfte für dieses Konto zu generieren.
Mitglieder können ihre Mittel mit oder ohne Zweckbindung zur Verfügung stellen.
Der IWF geht von
einem Finanzbedarf von SZR 45 bis 60 Millionen bzw. Euro 54,4 bis
72,5 Millionen für einen Fünfjahreszeitraum aus. Bei Beibehaltung des
bisherigen Modells des Administered Account Austria (wobei dem Fonds Mittel zur
Veranlagung zur Verfügung gestellt werden, dieser aber nur den Zinsertrag zur
Subventionierung der rate of charge auf 0,5% verwenden darf), entspräche das
einer Dotierung von rund SZR 7 Mio. oder 8,46 Millionen Euro.
Die OeNB wird zu
den Subventionen auf folgende Weise beitragen: sie tätigt beim IWF auf ein
Sonderkonto mit der Bezeichnung „Administrative Account Austria“ eine Einlage
von 7 Millionen SZR mit einer Verzinsung von 0,5% jährlich und einer
Laufzeit von fünf Jahren. Dieses Sonderkonto veranlagt die Mittel marktmäßig;
aus dem Ertrag erhält die OeNB eine Einlagenverzinsung von 0,5% jährlich und
das Subventionskonto den Differenzbetrag.
Die Aktiven, die
von der OeNB zur Deckung des Gesamtumlaufs herangezogen werden können, sind
grundsätzlich in § 62, Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBI.
Nr. 50, in der derzeit geltenden Fassung geregelt. Die gegenständliche
Kreditgewährung fällt nicht ausdrücklich unter die im § 62 NBG 1984
aufgezählten Tatbestände. Durch das vorliegende Gesetz soll ihr
Deckungsfähigkeit zuerkannt werden.
Die Zahlungen aus
dem Sonderkonto an das Subventionskonto (NDEA) würden die ODA-Leistung
Österreichs erhöhen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des
Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG.
Besonderer
Teil:
Zu § 1:
Die Form einer
Einlage der OeNB beim IWF auf ein Sonderkonto erscheint deshalb vorteilhaft, da
diese Variante der Hilfe von der effektiven Inanspruchnahme durch die
betroffenen Länder abhängig ist. Die Möglichkeit von geringer Inanspruchnahme
(zB wegen ausbleibender Naturkatastrophen) und Rückflüssen am Ende erlauben
eine effektive, aber sowohl budgetschonende Art der Bereitstellung eines
österreichischen Beitrages als auch die Minimierung des Bonitätsrisiko für die
OeNB. Kosten entstehen dem Bund dabei lediglich insofern, als der Ertrag der
OeNB durch den mit 0,5% jährlich unter den Marktsätzen liegenden Zinssatz
geschmälert wird und der Bund somit niedrigere Gewinnabfuhren erhält. Sollte am
Ende der Laufzeit ein Überschuss verbleiben, ergeben sich Rückflüsse, welche
die bis dahin angelaufenen Kosten wieder reduzieren würden. Österreich würde
sich verpflichten, so hohe Mittel bereit zu stellen, sodass daraus 1 Mio. $ an
Zinszuschüssen finanziert werden können. Um diese Summe in 5 Jahren und
gemäß den Regeln des Treuhandfonds zu erreichen, müsste sich bei einem
angenommenen Marktzinssatz von 2,5% und unter Berücksichtigung der 0,5%igen
Verzinsung, Österreich an der Initiative mit einer OeNB-Einlage von
7 Millionen SZR beteiligen. Die 0,5%-Verzinsung sind durch die Regeln des
Treuhandfonds festgelegt. Die Laufzeit ist auf die kommenden fünf Jahre
beschränkt. Die weiteren mit der Einlage verbundenen Bedingungen werden, soweit
sie nicht im Gesetz bereits festgelegt sind, in Verhandlungen mit dem IWF
vereinbart.
Zu § 2:
Da die Einlage
seitens der OeNB auf Grund des gegenständlichen Gesetzes getätigt wird, soll in
diesem Gesetz die Deckungswertigkeit der Forderung aus dieser Einlage geregelt
werden.