Zl. BMLFUW-LE.4.1.5/0005-I/3/2005 Sachbearbeiterin: Mag. Jutta Molterer Tel. 01/71100/6895; Fax Kl.
6503 jutta.molterer@lebensministerium.at |
|
Gegenstand: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Artenhandelsgesetz ge-
ändert wird;
Begutachtungsverfahren
An
1.
die
Präsidentschaftskanzlei; begutachtung@hofburg.at
2.
die
Parlamentsdirektion; begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
3.
den
Rechnungshof; office@rechnungshof@gv.at
4.
die
Volksanwaltschaft; post@volksanw.gv.at
5.
den
Verfassungsgerichtshof; vfgh@vfgh.gv.at
6.
den
Verwaltungsgerichtshof; office@vwgh.gv.at
7.
das
Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst; vpost@bka.gv.at
8.
das
BM für auswärtige Angelegenheiten; abti2@bmaa.gv.at
9.
das
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur; begutachtung@bmbwk.gv.at
10.
das
BM für Finanzen; e-recht@bmf.gv.at
11.
das
BM für Gesundheit und Frauen; begutachtung@bmgf.gv.at
12.
das
BM für Inneres; begutachtung@bmi.gv.at
13.
das
BM für Justiz; begutachtung@bmj.gv.at
14.
das
BM für Landesverteidigung; begutachtung@bmlv.gv.at
15.
das
BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, begutachtung@bmsg.gv.at
16.
das
BM für Verkehr, Innovation und Technologie; sandra.hoentzsch@bmvit.gv.at
17.
das
BM für Wirtschaft und Arbeit; begutachtung@bmwa.gv.at
18.
das
Umweltbundesamt; uba@ubavie.gv.at
19.
die
Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer; post@vst.gv.at
20.
die
Ämter der Landesregierungen:
-
landeslegistik@salzburg.gv.at
-
verfassungsdienst@tirol.gv.at
21.
die
Vorsitzendenkonferenz des UVS:
-
UVS
– Eisenstadt; post.uvs@bgld.gv.at
-
UVS
– Klagenfurt; post.uvs@ktn.gv.at
-
UVS
– St. Pölten; post.uvs@noel.gv.at
-
UVS
– Linz; uvs.post@ooe.gv.at
-
UVS
– Salzburg; uvs@salzburg.gv.at
-
UVS – Graz; uvs@stmk.gv.at
-
UVS
– Innsbruck; uvs@tirol.gv.at
-
UVS
– Bregenz; uvs@vorarlberg.at
-
UVS
– Wien; post@uvs.magwien.gv.at
-
Verein
der Mitglieder des UVS; scm@uvs.magwien.gv.at
22.
den
Österreichischen Gemeindebund; oesterreichischer@gemeindebund.gv.at
23.
den
Österreichischen Städtebund; post@stb.or.at
24.
die
Wirtschaftskammer Österreich; agb@wko.at
25.
die
Bundesarbeitskammer; begutachtungen@akwien.or.at
26.
die
Landwirtschaftskammer Österreich; recht@lk-oe.at
27.
die
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs; oe@tieraerztekammer.at
28.
die
Universität für Bodenkultur; rektorat@boku.ac.at
29.
den
Tierschutzverein „Vier Pfoten“; vier-pfoten@blackbox.at
30.
den
Wildlife Österreich (Verein); office@birdlife.at
31.
Frau
Jutta Jahrl (WWF); Jutta.Jahrl@wwf.at
32.
Herrn
Peter Linhart (Schönbrunn); linhart@nextra.at
33.
Herrn
Dr. Frey (EGS Österreich); egs.oesterreich@mcnon.com
34.
Herrn
Mag. G. Benyr (ÖGH Vertreter im NH-Museum); gerald.benyr@nhm-wien.ac.at
35.
Herrn
Mag.vet.med. Thomas Filip; thomas.filip@chello.at
36.
Herrn
KR Kurt Essmann (Zoofachhandel); kurt.essmann@tplus.at
37.
Herrn
Dr. Ernst Mikschi (NH-Museum); ernst.mikschi@nhm-wien.ac.at
Das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt den als Anlage
angeschlossenen, gegenständlichen Entwurf zur Begutachtung. Es wird ersucht,
allfällige Stellungnahmen unter Angabe der obgenannten Aktenzahl bis spätestens
9. September 2005
schriftlich, per Fax oder per
e-mail an die Adresse
jutta.molterer@lebensministerium.at
zu übermitteln.
Weiters wird ersucht,
·
25
Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu
übermitteln,
·
dies
in der Stellungnahme an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, und
·
die
Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates – zusätzlich zur Übermittlung der
25 Ausfertigungen – per e-mail an die Adresse
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
zu senden.
Sollte bis zum oben angegebenen
Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, wird davon ausgegangen, dass keine
Einwände erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im
Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Festgehalten werden darf, dass
aus Gründen der Verwaltungsökonomie der Entwurf nur per e-mail
übermittelt wird und keine zusätzliche postalische Übersendung erfolgt.
Für den Bundesminister:
Dr. Franz Jäger
elektronisch gefertigt
Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird
[CELEX: Nr. 31997R0338]
[CELEX: Nr. 32001R1808]
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), BGBl I
Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 108/2001, wird wie
folgt geändert:
1.
§ 1 lautet:
„ § 1. Im Sinne
dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L
61,
2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG)
Nr. 1808/01 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren
wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl.
Nr. L 250, und
3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber
ausübt.“
2. In § 5 wird die Wortfolge „Wer ein Exemplar im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt
darüber ausübt,“ durch die Wortfolge“Der Halter eines Exemplars,“ ersetzt.
3.
In § 6 Abs. 2 wird folgender neuer Satz angefügt:
„In dieser Verordnung sind die
auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzusetzen.
Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen
Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der
Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und
das Wohlbefinden der Art darstellt.“
4. § 6 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Kennzeichnung
hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte
Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des
Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige
Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der
Fotodokumentation zur Anwendung kommt, ist diese gemäß der Verordnung nach Abs.
2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.“
5. § 6 Abs. 6
lautet:
„(6) Über die
Durchführung der Kennzeichnung hat der Halter des Exemplars ein
Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen und an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme
der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des
Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.“
6. § 6 Abs. 7
lautet:
„(7) Jede Beschädigung
oder Entfernung eines Kennzeichens im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
unverzüglich der Vollzugsbehörde zu melden. Ebenso ist der Tod, Verlust oder
Untergang eines gekennzeichneten Exemplars unverzüglich an die Vollzugsbehörde
zu melden. Diese Meldungen sind im zentralen Register zu vermerken.“
7. In § 8 wird
folgender neuer Abs. 5 angefügt:
„(5) Nicht nur der
unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung
beiträgt.“
8. In § 12
Abs. 5 wird folgender neuer Satz angefügt:
„Die
Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
mitzuwirken.“
9. In § 2
Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8
Abs. 3, § 11 und in § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
10. § 12
Abs. 9 lautet:
„ (9) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
das Einvernehmen herzustellen mit
1. dem Bundesminister
für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
2. dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7
Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der
Durchführungsverordnung.“
11. In § 13 wird
folgender neuer Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
VORBLATT
Problem:
Art. 8 der
Verordnung (EG) Nr.338/97 verbietet grundsätzlich die Vermarktung von
Exemplaren des Anhang A der genannten Verordnung. Ausnahmen dazu werden in
Einzelfallentscheidungen mittels Bescheinigungen erteilt.
Gemäß § 12
Artenhandelsgesetz sind die Zollbehörden und Zollorgane mit der Vollziehung des
Artenhandelsgesetzes betraut, soweit es in ihren jeweiligen Wirkungsbereich
fällt. Dies bedeutet, dass die Zollbehörden und Zollorgane nur tätig werden
können, soweit bei der durchzuführenden Kontrolle einer rechtmäßigen Ein- und
Ausfuhr ein Drittlandsbezug besteht.
Eine Kontrolle der
im Rahmen dieser Vollzugstätigkeit oft auftauchenden Fragen bezüglich der
einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nach Art. 8 der Verordnung (EG)
Nr.338/97 (Handelsverbot) ist dabei nicht möglich.
Von den
Bezirksverwaltungsbehörden kann die Vollziehung der gem. Art. 8 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nicht
ausreichend wahrgenommen werden.
Die
Kennzeichnungsmethoden entsprechen nicht mehr dem neuesten Stand der
biologischen und veterinärmedizinischen Forschung und sind daher
ergänzungsbedürftig. Weiters erscheint die derzeitige Regelung in § 6 Abs. 4,
wonach die Kennzeichnung unter anderem durch die Vollzugsbehörde zu erfolgen
hat weder sachgerecht noch effizient.
Der
Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Jänner 2003 über den Schutz der
Umwelt durch das Strafrecht sieht ua. in Art. 4 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen haben, um sicherzustellen, dass die Teilnahme oder Anstiftung zu den
in diesem Beschluss genannten Handlungen strafbar ist. Eine der strafbaren
Handlungen ist der Handel mit geschützten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
oder Teilen davon. Das Artenhandelsgesetz hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen
den rechtswidrigen Handel mit diesen Exemplaren als gerichtlichen
Straftatbestand festgelegt, allerdings nicht die Teilnahme und Anstiftung zu
derartigen strafbaren Handlungen.
Lösung:
Erweiterung der
bestehenden Vollzugskompetenz der Zollbehörde und der Zollorgane auf Fragen der
Vollziehung des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.338/97. Dadurch können auch
die umfangreichen Erfahrungen und fachliche Kompetenz der Zollbehörden und Zollorgane
im Zuge der Kontrolle der Ein- und Ausfuhr in Artenschutzbelangen auch für die
Überwachung des Handelsverbotes bestens genützt werden.
Praktikablere und
sachgerechte Gestaltung des Kennzeichnungsverfahrens und der Verwaltung des
zentralen Registers.
Beim
rechtswidrigen Handel mit bestimmten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und
Teilen davon, wird auch die Anstiftung und Beteilung als gerichtlich strafbare
Handlung normiert.
Alternativen:
Keine, da die
Beibehaltung der bisherigen Regelung die unbefriedigenden Zustände verlängert.
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Besonderes
Normsetzungserfordernis:
Zustimmung der
Länder gemäß Art 102 Abs. 4 B-VG.
EU –
Konformität:
Die Änderung
betrifft Angelegenheiten der nationalen Regelungskompetenz. Sie dient dem
wirksameren Vollzug des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts.
Kosten:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da die vom Entwurf
erfassten Bereiche schon bisher von den nationalen Behörden zu vollziehen
waren. Daher werden durch den Entwurf auch keine Mehrkosten für den Bereich der
Länder entstehen. Die Novelle wird sich kostenneutral auswirken.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner
Teil
Aufgrund der
unmittelbaren Geltung der EU – Verordnungen sind die Mitgliedstaaten nicht nur
verpflichtet, die rechtmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die
Einhaltung der bestehenden Handelsverbote zu überwachen.
Es erscheint
sinnvoll, den Zollbehörden und -organen im Zuge ihrer Tätigkeiten auch die
Vollziehung dieser Bestimmung zu ermöglichen, da im Zuge ihrer Kontrollen
betreffend Ein-, Aus- oder Durchfuhr auch oft die Frage der erlaubten
Vermarktung auftaucht.
Der Verdacht eines
Verstoßes könnte von den Zollorganen und Zollbehörden weiter geprüft werden und
bei ausreichenden Anhaltspunkten Anzeige bei den Bezirksverwaltungsbehörden
bzw. den Gerichten erstattet werden.
Die grundsätzliche
Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden wird dadurch nicht
beeinträchtigt. Es steht ihnen weiterhin offen, ihre Kontroll- und
Überwachungsbefugnis auszuüben. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese
nicht im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen wird.
Der Vollzug der
unmittelbar geltenden EU – Vorschriften setzt eine wirksame Überwachung der
Vermarktung streng geschützter Exemplare unbedingt voraus.
Allgemeines
über das Recht der Europäischen Union im Bereich des Handels mit Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten:
Am 3. März 1973
wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) zu
Unterzeichnung aufgelegt. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach
einheitlichen Regelungen durchgeführt.
Um einen wirksamen
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, wurden ua. in
der Verordnung (EG) Nr.338/97 strenge Bestimmungen betreffend den Handel mit
derartigen Exemplaren festgelegt.
Dazu legt Art. 8 der genannten Verordnung fest, dass Kauf, Angebot
zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu
kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu
Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhang A verboten sind.
In Anhang A sind
jene Arten angeführt, die am strengsten geschützt sind.
Um die wirksame
Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen streng zu überwachen und bei
Verdacht eines Verstoßes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Überwachung
des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen ist darüber hinaus für
die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten
von entscheidender Bedeutung.
Weiters werden die
gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Kennzeichnung an den
neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung angepaßt
werden kann. Darüber hinaus erfolgen wesentliche Vereinfachungen im Kennzeichnungsverfahren.
Die näheren Regelungen erfolgen in der ebenfalls neu zu erlassenen Arten –
Kennzeichnungsverordnung.
Die
Bundeskompetenz zur Regelung der im Entwurf angeführten Angelegenheit ergibt
sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem
Ausland) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).
Da die in die
Zuständigkeit der Zollbehörde und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß
Art. 102 Abs. 2 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist,
bedarf eine derartige Übertragung gemäß Art 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung
der Länder.
Besonderer
Teil
Zu Z 1 (§ 1)
Es erfolgt eine
Aktualisierung der anzuwendenden EU – Normen.
Die Aufnahme der
Begriffsbestimmung „Halter“ soll die Klarheit und Lesbarkeit des Gesetzes
verbessern.
Zu Z 2 (§ 5)
Es handelt sich um
eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der neuen Begriffsbestimmung
„Halter“ in § 1 Z 3.
Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2)
Die der Kennzeichnung zugrunde liegende
Verordnungsermächtigung wird dahingehend ergänzt, dass die anzuwendenen Methoden
durch Verordnung festzusetzen sind. Diese Festlegung der Kennzeichnungsmethoden
im Verordnungsweg ersetzt die bisherige „Liste“, die von der Vollzugsbehörde
nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu erstellen war (§ 2 Abs. 2 der
derzeit geltenden Arten - Kennzeichnungsverordnung). Durch die „Aufnahme der
Liste in die Verordnung“ ist die rechtliche Qualität der Benennung der
Kennzeichnungsmethode wohl eindeutig geklärt.
Eine eigene Anhörung der wissenschaftlichen Behörde
ist nicht mehr notwendig, da diese bei den Ländern eingerichteten Stellen
ohnehin im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vor Erlassung der Verordnung
eingebunden sind.
Zu Z 4 ( § 6 Abs. 4)
Durch diese Bestimmung wird der Kreis der für die
Kennzeichnung Berechtigten neu festgelegt; es sind dies die von der Vollzugsbehörde
mittels Bescheid ermächtigte Personen, Tierärzte oder der Halter des Exemplars
(jedoch nur im Falle der Kennzeichnung mittels Fotodokumentation).
Da bei der Kennzeichnung mittels Fotodokumentation
meist auch eine laufende Aktualisierung der Dokumentation erforderlich ist,
erscheint es sinnvoll, wenn diese Kennzeichnung vom Halter selbst durchgeführt
wird. Denn nur dieser hat das Exemplar unter Beobachtung und kann die
Anforderung an eine rechtmäßige Kennzeichnung mittels Fotodokumentation am
besten erfüllen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde die
Durchführung der Kennzeichnung durch die Vollzugsbehörde gestrichen.
Zu Z 5 (§ 6 Abs. 6)
Für die Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäß
durchgeführten Kennzeichnung soll der Halter das ausgefüllte Kennzeichnungsprotokoll
mit der Bestätigung der Person, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, an die
Vollzugsbehörde übermitteln. Diese wird wie bisher die Daten in das zentrale
Register aufnehmen.
Diese Daten sind insbesondere für die Kontrolle notwendig,
da aufgrund vorhandener Daten überprüft werden kann, ob die vergebenen
Kennzeichen tatsächlich wie vorgeschrieben nur einmal verwendet werden.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 7)
Der Verlust des Exemplars oder die Beschädigung des
Kennzeichens sind unverzüglich an die Vollzugsbehörde zu melden. Eine
Übermittlung des Ringes bzw. des Transponders oder auch der Fotos wird als
verwaltungstechnisch nicht handhabbar angesehen. Mit der Verpflichtung zur
unverzüglichen Meldung ist es ausreichend gewährleistet, einen Überblick über
bereits vergebene und unwirksam gewordene Kennzeichen zu erhalten. Es soll
damit auch sichergestellt werden, dass die Kennzeichen nicht rechtswidrig noch
einmal bei einem anderen Exemplar verwendet werden.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 5)
Gemäß Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom
27.1.2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ist es notwendig,
auch die Anstiftung und die Teilnahme in die gerichtlichen Straftatbestände
aufzunehmen.
Eine entsprechende Ergänzung bei den
Verwaltungsstraftatbeständen war nicht erforderlich, da Anstiftung und
Beteiligung ohnehin in § 7 VStG geregelt sind.
Zu Z 8 (§ 12 Abs. 5)
Mit dieser
Bestimmung soll die bestehende Vollzugskompetenz der Zollorgane und
Zollbehörden erweitert werden. Diese sollen nunmehr auch befähigt werden, gemäß
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.338/97 bestehende Verbote und Beschränkungen
zu überprüfen.
Dies erscheint
sinnvoll, da die Zollbehörden und Zollorgane im größeren Umfang in diesen
Bereichen geschult sind. Gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr.338/97 ist
den Zollstellen ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur
Verfügung zu stellen.
Die Zollbehörden
und Zollorgane werden dabei selbstständig tätig und erstatten bei Verdacht
eines Verstoßes gegen das Artenhandelsgesetz Anzeige an die
Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Gerichte.
Zu Z 9 ( §§ 2, 3, 6, 8,11 und 12)
Aufgrund der
Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl I Nr.16/2000, sind die
Angelegenheiten des Artenschutzes dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen worden.
Mit der
Vollziehung des Artenhandelsgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts
der EU ist daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist daher zentrale
Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EG) Nr.338/97.
Eine entsprechende
Richtigstellung im Artenhandelsgesetz war daher notwendig.
Zu Z 10 (§ 12 Abs. 9)
Es erfolgen
Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der geltenden Fassung. Demnach
wird die Einvernehmensregelung des derzeitigen § 12 Abs. 9 Z 3 obsolet.
Zu Z 11 (§ 13 Abs. 5)
Der
Artenschutzbereich wird auf EU-Ebene mittels Verordnungen geregelt, auf die im
ggstl. Bundesgesetz bezug genommen wird. Um nicht bei jeder Änderung der
Verordnungen auf EU-Ebene eine Novelle des Artenhandelsgesetzes vornehmen zu müssen,
wird dieser dynamische Verweis als erforderlich erachtet.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1. Im Sinne dieses
Bundesgesetzes bedeuten: 1. „Verordnung“ (EG)
Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels, ABl. Nr. L 61 und 2.
„Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen
Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des
Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 140. |
§ 1. Im Sinne dieses
Bundesgesetzes bedeuten: 1. „Verordnung (EG)
Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über
den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels, ABl. Nr. L 61, 2.
„Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom
30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG)
Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 und 3. „Halter“: jene
Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr.338/97 besitzt oder
die tatsächliche Gewalt ausübt.“ |
§ 5. Wer ein
Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr.338/97 besitzt oder die tatsächliche
Gewalt darüber ausübt, … |
§ 5. Der Halter
eines Exemplars, … |
§ 6. (2) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene
Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des
Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen
von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen. |
§ 6. (2) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene
Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des
Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen
von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen. In
dieser Verordnung sind die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der
Kennzeichnung festzusetzen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen
und veterinärmedizinischen Forschung bedacht zu nehmen und sicherzustellen,
dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff
in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt. |
§ 6. (4) Die
Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid
besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des
Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige
Unterstützung zu leisten. |
§ 6. (4) Die
Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders
ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der
Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede
notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der
Fotodokumentation zur Anwendung kommt, ist diese gemäß der Verordnung nach
Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen. |
§ 6. (6) Die Art der
Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtsführende
Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der
Zeitpunkt und der Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplars sind
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das
zentrale Register zu übermitteln. |
§ 6. (6) Über die
Durchführung der Kennzeichnung hat der Halter des Exemplars ein
Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen und an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme
der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls
sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen. |
§ 6. (7) Jede
Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist
unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat.
Bei Tod oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplars ist das Kennzeichen
der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben.
Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem
zentralen Register einzuverleiben. |
§ 6. (7) Jede
Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist unverzüglich der Vollzugsbehörde zu melden. Ebenso ist der Tod, Verlust
oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplars unverzüglich an die
Vollzugsbehörde zu melden. Diese Meldungen sind im zentralen Register zu
vermerken. |
§ 8. (1) bis (4) … |
§ 8. (1) bis (4) … (5) Nicht nur der
unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der
einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer
Ausführung beiträgt. |
§ 12. (5) Der
Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung 1. des § 4 dieses
Bundesgesetzes, 2. des Art. 12 Abs.
1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.338/97, 3. der Art. 12, 14
und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und, 4. soweit gemäß den
in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zoll behörden vorgesehen ist, betraut. |
§ 12. (5) Der
Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung 1. des § 4 dieses
Bundesgesetzes, 2. des Art. 12 Abs.
1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.338/97, 3. der Art. 12, 14
und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und, 4. soweit gemäß den
in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zoll behörden vorgesehen ist, betraut. Die
Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken. |
§ 2. Abs. 1 und 2, §
3. Abs. 1, § 6. Abs. 1 und 2, § 8. Abs. 3, § 11. und § 12. Abs. 1 und 2 „…
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten …“ |
§ 2. Abs. 1 und 2, §
3. Abs. 1, § 6. Abs. 1 und 2, § 8. Abs. 3, § 11. und § 12. Abs. 1 und 2 „…
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …“ |
§ 12. (9) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen
herzustellen mit 1. dem
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4
und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, 2. dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von
Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung
und 3. mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Vollziehung von
Art. 19 Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs.
1 und 2 der Durchführungsverordnung. |
§ 12. (9) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
das Einvernehmen herzustellen mit 1. dem
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4
und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und 2. dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von
Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der
Durchführungsverordnung. |
§ 13. (1) bis (4) … |
§ 13. (1) bis (4) … (5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |