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28.06.2005

     

     

BMLFUW-UW.1.3.2/0313-V/4/2005

Wollansky / 1751

     

Betrifft: Entwurf einer Novelle des Emissionszertifikategesetzes (EZG); Begutachtung

 

 

 


Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich, in der Beilage den Entwurf einer Novelle des Emissionszertifikategesetzes – EZG samt Vorblatt und Erläuterungen zur Begutachtung zu übermitteln, mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme an das BMLFUW, Abteilung V/4 (abteilung.54@lebensministerium.at) bis längstens

30. August 2005.

Allfällige Stellungnahmen sind in 25-facher Ausfertigung auch an das Österreichische Parlament zu übermitteln.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass gegen den Entwurf kein Einwand besteht.

Die Übermittlung gilt gleichzeitig als Übermittlung im Rahmen des Konsultationsmechanismus, wobei das BMLFUW davon ausgeht, dass aufgrund der durch das Gesetzesvorhaben erfolgenden zwingenden Umsetzung von EU-Recht gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus dieser nicht anwendbar ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

iV Waltraud Petek

Elektronisch gefertigt.


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach Z 6 folgende Ziffern 7 und 8 angefügt:

      „7. „Emissionsreduktionseinheit“ eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

       8. „zertifizierte Emissionsreduktion“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“

2. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.“

3. In § 11 Abs. 4 wird folgender 2. Satz neu eingefügt:

„Die Reserve dient auch der Abdeckung von allenfalls infolge von Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erforderlichen Erhöhungen der Zuteilungsmenge für bestimmte Anlagen.“

4. In § 11 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs unter dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für jede einzelne Anlage die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.“

5. In § 13 Abs. 5 lautet der 1. Satz:

„Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen.“

6. In § 18 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen, aus Projektmaßnahmen, die andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus Projektmaßnahmen, die andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, sowie aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können.“

7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b samt Überschriften eingefügt:

„Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten

§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 1 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

Projektmaßnahmen

§ 19b. Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Zustimmung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Projektmaßnahme die Anforderungen gemäß § 38 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, erfüllt und den Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes entspricht.“

8. In § 21 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Das Register ist entsprechend der Verordnung 2216/2004/EG der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 87/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386/1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 87/2003/EG zu führen.“

9. Nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung 2216/2004/EG der Kommission an die Registerstelle zu erfüllen.“

10. § 24 lautet:

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

11. In § 27 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

      „4. mit Geldstrafe bis 15.000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.“


Vorblatt

Problem:

In Umsetzung der Richtlinie 101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls müssen in Österreich die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Zertifikate aus diesen Mechanismen im Rahmen des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen werden. Die Richtlinie ist bis 13. November 2005 in österreichisches Recht umzusetzen.

Ziele:

Ziel der Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie 101/2004/EG und damit die Ermöglichung der Nutzung der Projektmechanismen durch Inhaber von Emissionshandelsanlagen.

Inhalt:

Die Novelle sieht vor, dass die Zertifikate aus Joint Implementation und Clean Development Mechanism durch Anlageninhaber für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Emissionshandel genützt werden können. Ausgeschlossen sind Zertifikate aus Nuklearanlagen und aus sogenannten Senken-Projekten. Die Anerkennung der Projekte durch den BMLFUW erfolgt analog zu den Bestimmungen für Projekte im österreichischen JI/CDM-Programm.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auswirkungen sind derzeit nicht abschätzbar und hängen von der tatsächlichen Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten ab. Generell könnten durch die Nutzung der Projektmechanismen durch Anlageninhaber Maßnahmen in inländischen Anlagen, die auch eine Wertschöpfungskomponente haben, ersetzt bzw. ins Ausland verlagert werden. Andererseits besteht auch die Chance, dass österreichisches Know how und Technologie exportiert werden können und neue Märkte eröffnet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Projektmaßnahmen, welche von österreichischen Firmen durchgeführt werden, eine Anerkennung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft benötigen, entstehen dem Bund geringe Kosten durch Prüfung und Beurteilung der Projekte.

Die Haushalte anderer Gebietskörperschaften werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 101/2004/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Richtlinie 101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls sieht vor, dass Zertifikate aus Joint Implementation- und Clean Development Mechanism-Projekten von den Inhabern von Emissionshandelsanlagen zur Abdeckung ihrer Emissionen genutzt werden können. Dies entspricht einer bereits im Rahmen der Verhandlungen zur Emissionshandelsrichtlinie getroffenen und auch im Text der Richtlinie festgehaltenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten und der Kommission. Damit soll den Anlageninhabern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert werden, da im Grundgedanken des Emissionshandels die Knappheit von Zertifikaten im System durch restriktive Zuteilungen enthalten ist.

Diese Nutzung unterliegt gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Projekte und der Menge der nutzbaren Zertifikate. Zertifikate aus Nuklearprojekten und Senkenprojekten dürfen lt. Richtlinie jedenfalls in der Anfangsphase des Systems nicht verwendet werden. Ab der zweiten Handelsperiode (die der ersten Kyoto-Verpflichtungsperiode entspricht) ist im nationalen Zuteilungsplan jedes Mitgliedstaates eine Obergrenze als Prozentsatz der Zuteilung für die einzelnen Anlagen festzulegen.

Die Richtlinie 101/2004/EG ist bis 13. November 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist nicht vorhersehbar, ob bzw. wie viele Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM von österreichischen Firmen durchgeführt werden. Sollte eine österreichische Firma Zertifikate aus JI oder CDM zur Abgabe von Emissionszertifikaten nützen, benötigt diese für die jeweilige Projektmaßnahme eine Anerkennung durch den BMLFUW. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur Ausstellung eines derartigen „Letter of no objection“ beträgt 15 Stunden A/a bzw. 1 Stunde C/c.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 3 Z 7 und 8):

Die Definitionen für die Zertifikate aus Projektmechanismen wurden aus der Richtlinie 101/2004/EG übernommen. Beide Arten von Zertifikaten entsprechen einer Tonne CO2-Äquivalent, die unterschiedlichen Bezeichnungen stammen aus dem Kyoto-Protokoll.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1a):

Mit diesem Einschub soll eine Klarstellung getroffen werden, die bisher im Gesetz gefehlt hat: die Stilllegung einer Anlage bedeutet nicht, dass für das Jahr der Stilllegung keine Emissionsmeldung abgegeben werden muss.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz):

Im EZG ist derzeit keine Bestimmung enthalten, wie allfällige Erhöhungen der Zuteilungsmenge für einzelne Anlagen, die auf Grund von Erkenntnissen des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs notwendig werden, bedeckt werden sollen. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Bestimmung abgedeckt werden.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 8):

Die Richtlinie 101/2004/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung von Zertifikaten aus JI- und CDM-Projekten durch Anlageninhaber ab der 2008 beginnenden zweiten Zuteilungsperiode einschränken müssen. Dazu ist im jeweils gültigen nationalen Zuteilungsplan eine prozentuelle Obergrenze bezogen auf die Zuteilung für die einzelnen Anlagen festzulegen, bis zu der CER (zertifizierte Emissionsreduktionen) und ERU (Emissionsreduktionseinheiten) zur Abdeckung der Emissionen einer Anlage verwendet werden können.

Diese Bestimmung hat ihren Hintergrund in der im Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen von Marrakesch verankerten Ergänzungsfunktion der flexiblen Mechanismen Joint Implementation, Clean Development Mechanism und Emissionshandel zu den vorrangigen nationalen Maßnahmen. Gemäß der von der EU in den internationalen Verhandlungen vertretenen Position (siehe dazu auch Definitionen in den Schlussfolgerungen des  Rates vom 18. Mai 1999) muss mindestens die Hälfte der erforderlichen Reduktion durch heimische Maßnahmen erzielt werden; der Rest darf durch den Erwerb von Zertifikaten aus dem Ausland im Rahmen des Emissionshandels gemäß Artikel 17 des Kyoto-Protokolls und der projektbezogenen Mechanismen gemäß Artikel 6 und 12 des Kyoto-Protokolls abgedeckt werden.

Dabei sind die Ankäufe des Staates und die Ankäufe von privaten Akteuren zusammenzurechnen; das heißt, dass die Obergrenze im nationalen Zuteilungsplan auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates und den geplanten Erwerb von CER und ERU im Rahmen des österreichischen JI/CDM-Programms festzulegen ist. Da die Republik Österreich nach derzeitigem Stand einen erheblichen Teil der notwendigen Reduktionen durch Ankauf aus dem Ausland abdecken wird, ist der Spielraum für die Anlageninhaber so zu bemessen, dass die Zielerreichung des Staates nicht gefährdet wird.

Die Festlegung der Obergrenze muss auch in Zusammenhang mit der Zuteilung für die jeweilige Periode gesehen werden; ist diese restriktiv, dann ist es u.U. angemessen, mehr Flexibilität für den Ankauf von CER und ERU zu geben.

Auch ein möglichst weitgehender Gleichklang bei der Festlegung der Obergrenze in den vergleichbaren EU-Mitgliedstaaten ist wichtig, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Entsprechende Initiativen zur Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden bereits eingeleitet.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 5):

Die Einfügung des Verweises auf den im Nationalen Zuteilungsplan festgelegten Prozentsatz ist erforderlich, um die Konsistenz der Zuteilungsverordnung mit dem Nationalen Zuteilungsplan herzustellen und sicherzustellen, dass der Prozentsatz für die Verwendung von CER und ERU auch rechtlich verbindlich festgelegt wird.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 1a):

Diese Bestimmung legt die grundsätzliche Verwendbarkeit von ERU und CER zur Abdeckung der Emissionen aus einer dem Emissionshandelssystem angehörenden Anlage fest. Diese Zertifikate können ebenso wie die der Anlage zugeteilten Zertifikate und von anderen Anlagen erworbene Zertifikate zur Rückgabe an die Behörde verwendet werden. In der ersten Periode 2005 bis 2007 gilt dies nur für CER aus CDM-Projekten, da ERU noch nicht existieren. Der Anwendungsbereich dieser Möglichkeit wird auch in der ersten Periode nicht allzu groß sein, da voraussichtlich erst gegen Ende der Periode CER überhaupt zur Verfügung stehen werden. Verwendet werden können sowohl Zertifikate aus Projekten, an denen der Anlageninhaber teilnimmt bzw. die er durchführt, als auch auf dem Markt zugekaufte Zertifikate im Rahmen der quantifizierten Obergrenze gemäß Z 4.

Das Verwendungsverbot für Zertifikate aus Nuklearanlagen entspricht den Beschlüssen von Marrakesch, wo nicht zuletzt auf Druck der EU festgehalten wurde, dass die Industriestaaten darauf verzichten, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen stammen, zu nutzen. Dieser Verzicht muss folgerichtig auch für Anlageninhaber innerhalb der EU gelten. Dieser Verzicht ist in der Richtlinie für die beiden ersten Perioden vorgesehen, da es nicht möglich war, unter den Mitgliedstaaten eine Einigung über einen unbefristeten Verzicht zu erzielen, obwohl zahlreiche Staaten, darunter auch Österreich, die Beschlüsse von Marrakesch in dieser Weise interpretieren. Die vorliegende Novelle sieht daher abweichend von der Richtlinie im Sinne der langjährigen österreichischen Atompolitik einen unbefristeten Verzicht auf die Verwendung von Zertifikaten aus Nuklearanlagen vor. Auch der Ankauf von Zertifikaten im Rahmen des österreichischen JI/CDM-Programms ist dieser Restriktion unterworfen.

Die Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Zertifikaten aus sogenannten Senkenprojekten (Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) gilt jedenfalls solange, bis auf Grund des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, der am 30. Juni 2006 fällig ist, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden.

Zu Z 7 (§§ 19a und 19b):

Die Richtlinie 101/2004/EG in Verbindung mit der Registerverordnung 2216/2004/EG sieht vor, dass CER und ERU auf Betreiberkonten gehalten werden können. Erst wenn diese Zertifikate zur Abdeckung der Emissionen der Anlage verwendet werden sollen, müssen sie gegen ein Emissionszertifikat (allowance) eingetauscht werden, das dann sofort wieder an den Staat abgegeben werden muss. Der Staat muss im Anschluss an eine solche Transaktion die verwendeten CER und ERU löschen, um eine Doppelverwendung definitiv auszuschließen. Diese Vorgangsweise wird in § 19a umgesetzt.

§ 19b enthält die Bestimmung, dass JI- und CDM-Projekte, die von österreichischen Anlageninhabern durchgeführt werden, die Anerkennung durch den BMLFUW benötigen. Dies leitet sich aus dem Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen von Marrakesch ab, wonach Projekte die Zustimmung der beteiligten Parteien benötigen, also auch des „Investorlandes“. Diese Anerkennung erfolgt, wenn das Projekt den international festgelegten Anforderungen und den Richtlinien, die für das österreichische JI/CDM-Programm gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWA und dem BMF erlassen wurden, entspricht. Die Richtlinien sehen derzeit bereits Kriterien für die Evaluierung von Projekten vor, deren Emissionsreduktionen nicht an die Republik Österreich verkauft werden sollen, sondern nur die Zustimmung Österreichs als beteiligtes Annex-I-Land benötigen. Die Mechanismen für derartige Genehmigungen sind also bereits vorhanden.

Zu Z 8 (§ 21 Abs. 1 dritter Satz):

Zum Zeitpunkt der letzten Novelle des EZG war die Registerverordnung der EK noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht; mit dieser Änderung soll daher der korrekte Verweis eingefügt werden.

Zu Z 9 (§ 21 Abs. 1a):

Die Registerverordnung der EK sieht vor, dass die für die Eröffnung von Konten etc. nötigen Daten entweder von der Behörde oder von den Anlagenbetreibern an den Registerverwalter zu melden sind. In Österreich wird dies in der Praxis bereits jetzt so gehandhabt, dass die Meldung durch die Inhaber erfolgt. Eine andere Vorgangsweise ist angesichts der Zuständigkeiten (die für die Kontoeröffnung nötige Genehmigung wird nicht vom BMLFUW, sondern von den zuständigen Anlagengenehmigungsbehörden erteilt) nicht möglich. Mit dieser Bestimmung soll das auch im Gesetz klargestellt werden.

Zu Z 10 (§ 24):

Die Formulierung des § 24 wird an die neue Fassung in der Richtlinie 101/2004/EG angepasst.

Zu Z 11 (§ 27 Abs. 1 Z 3):

Es wird eine Strafbestimmung auch hinsichtlich der Meldepflichten an die Register(service)stelle aufgenommen.


 

 

 

 

 

 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. Z 1 bis 6 ...

§ 3. Z 1 bis 6 ...

 

        7. „Emissionsreduktionseinheit“ eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

 

        8. „zertifizierte Emissionsreduktion“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

 

     (1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …

     (4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für Anlagen, die nach dem in Absatz 7 genannten Termin anlagenrechtlich genehmigt werden, zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge ist als Reserve vorzusehen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt auf Antrag des Anlageninhabers mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Zuteilungsplan hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate an neue Marktteilnehmer vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 erhalten, einen größeren Bedarf an kostenlosen Emissionszertifikaten haben. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Zertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

     (4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für Anlagen, die nach dem in Absatz 7 genannten Termin anlagenrechtlich genehmigt werden, zu enthalten. Die Reserve dient auch der Abdeckung von allenfalls infolge von Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erforderlichen Erhöhungen der Zuteilungsmenge für bestimmte Anlagen. Mindestens 1% der Gesamtmenge ist als Reserve vorzusehen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt auf Antrag des Anlageninhabers mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Zuteilungsplan hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate an neue Marktteilnehmer vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 erhalten, einen größeren Bedarf an kostenlosen Emissionszertifikaten haben. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Zertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

(8) Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs unter dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für jede einzelne Anlage die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.

§ 13. (1) bis (4)…

§ 13. (1) bis (4)…

(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen, aus Projektmaßnahmen, die andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus Projektmaßnahmen, die andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, sowie aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können.

 

Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten

 

§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 1 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

 

Projektmaßnahmen

 

§ 19b. Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Zustimmung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Projektmaßnahme die Anforderungen gemäß § 38 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, erfüllt und den Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes entspricht.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung der Europäischen Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung 2216/2004/EG der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 87/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386/1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 87/2003/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.

 

(1a) Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung 2216/2004/EG der Kommission an die Registerstelle zu erfüllen.

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gelten als Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003.

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 4/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 27. (1) Z 1 bis 3 …

§ 27. (1) Z 1 bis 3 …

 

        4. mit Geldstrafe bis 15.000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht fristgerecht erstattet.