Verteiler (per E-mail) |
28.06.2005 |
BMLFUW-UW.1.3.2/0313-V/4/2005 |
Wollansky / 1751 |
Betrifft: Entwurf einer Novelle des Emissionszertifikategesetzes
(EZG); Begutachtung |
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich, in der Beilage den Entwurf einer Novelle des Emissionszertifikategesetzes – EZG samt Vorblatt und Erläuterungen zur Begutachtung zu übermitteln, mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme an das BMLFUW, Abteilung V/4 (abteilung.54@lebensministerium.at) bis längstens
30. August 2005.
Allfällige Stellungnahmen sind in 25-facher Ausfertigung auch an das Österreichische Parlament zu übermitteln.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass gegen den Entwurf kein Einwand besteht.
Die Übermittlung gilt gleichzeitig als Übermittlung im Rahmen des Konsultationsmechanismus, wobei das BMLFUW davon ausgeht, dass aufgrund der durch das Gesetzesvorhaben erfolgenden zwingenden Umsetzung von EU-Recht gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus dieser nicht anwendbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
iV Waltraud Petek
Elektronisch gefertigt.
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
(Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt
geändert mit BGBl. I Nr. 135/2004, wird wie folgt geändert:
1.
In § 3 werden nach Z 6 folgende Ziffern 7 und 8 angefügt:
„7. „Emissionsreduktionseinheit“ eine nach Artikel
6 des Kyoto-Protokolls, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl.
Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte
Einheit;
8. „zertifizierte Emissionsreduktion“ eine nach
Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des
Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“
2.
In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres
stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis
zur Stilllegung zu erfolgen.“
3. In § 11
Abs. 4 wird folgender 2. Satz neu eingefügt:
„Die Reserve
dient auch der Abdeckung von allenfalls infolge von Erkenntnissen der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erforderlichen Erhöhungen der
Zuteilungsmenge für bestimmte Anlagen.“
4. In § 11
wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)
Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem
Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der
betreffenden Periode gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs unter dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen,
bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für jede einzelne Anlage die
Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7
und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer
Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat
mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich im Rahmen des
Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst
wurden, in Einklang zu stehen.“
5.
In § 13 Abs. 5 lautet der 1. Satz:
„Für
die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12
Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß
§ 11 erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl
der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den
Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer
Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der
Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen.“
6. In § 18
wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a)
In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der
Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den
folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und
Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt
worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung
der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden.
Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und
Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen, aus Projektmaßnahmen, die
andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, oder aus
Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus Projektmaßnahmen, die
andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, sowie aus Projektmaßnahmen
in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung
vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und
Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers
genützt werden können.“
7.
Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b samt Überschriften
eingefügt:
„Umwandlung
von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nützt, wird vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder
abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion
oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer
Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß
§ 18 Abs. 1 genützt worden sind, werden im Register gelöscht.
Projektmaßnahmen
§ 19b. Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und 12 des
Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern zur Erzeugung von
zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß
§ 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Zustimmung
Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, bedürfen der
Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Projektmaßnahme die
Anforderungen gemäß § 38 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1993 idgF, erfüllt und den Richtlinien gemäß § 43 des
Umweltförderungsgesetzes entspricht.“
8.
In § 21 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Das
Register ist entsprechend der Verordnung 2216/2004/EG der Kommission vom 21.
Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß
der Richtlinie 87/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.
Nr. L 386/1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer
Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz,
Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des
Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur
Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen
aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der
Richtlinie 87/2003/EG zu führen.“
9.
Nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a)
Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung
2216/2004/EG der Kommission an die Registerstelle zu erfüllen.“
10.
§ 24 lautet:
„§ 24. Die Zuteilung von
Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich
Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der
Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im
Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.
Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
11.
In § 27 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. mit Geldstrafe bis 15.000 Euro, wer eine
Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.“
Vorblatt
Problem:
In
Umsetzung der Richtlinie 101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls
müssen in Österreich die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Zertifikate aus diesen Mechanismen im Rahmen des Handels mit
Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen werden. Die Richtlinie ist bis 13.
November 2005 in österreichisches Recht umzusetzen.
Ziele:
Ziel
der Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie 101/2004/EG und damit die
Ermöglichung der Nutzung der Projektmechanismen durch Inhaber von
Emissionshandelsanlagen.
Inhalt:
Die
Novelle sieht vor, dass die Zertifikate aus Joint Implementation und Clean
Development Mechanism durch Anlageninhaber für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen im Emissionshandel genützt werden können. Ausgeschlossen sind
Zertifikate aus Nuklearanlagen und aus sogenannten Senken-Projekten. Die
Anerkennung der Projekte durch den BMLFUW erfolgt analog zu den Bestimmungen
für Projekte im österreichischen JI/CDM-Programm.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Auswirkungen
sind derzeit nicht abschätzbar und hängen von der tatsächlichen Nutzung der
rechtlichen Möglichkeiten ab. Generell könnten durch die Nutzung der
Projektmechanismen durch Anlageninhaber Maßnahmen in inländischen Anlagen, die
auch eine Wertschöpfungskomponente haben, ersetzt bzw. ins Ausland verlagert werden.
Andererseits besteht auch die Chance, dass österreichisches Know how und
Technologie exportiert werden können und neue Märkte eröffnet werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Da
die Projektmaßnahmen, welche von österreichischen Firmen durchgeführt werden,
eine Anerkennung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft benötigen, entstehen dem Bund geringe Kosten durch Prüfung und
Beurteilung der Projekte.
Die
Haushalte anderer Gebietskörperschaften werden durch die im Entwurf
vorgesehenen Regelungen nicht belastet.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgesehene Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 101/2004/EG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Die
Richtlinie 101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im
Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls sieht vor, dass
Zertifikate aus Joint Implementation- und Clean Development Mechanism-Projekten
von den Inhabern von Emissionshandelsanlagen zur Abdeckung ihrer Emissionen
genutzt werden können. Dies entspricht einer bereits im Rahmen der Verhandlungen
zur Emissionshandelsrichtlinie getroffenen und auch im Text der Richtlinie
festgehaltenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten und der Kommission. Damit soll
den Anlageninhabern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert werden, da
im Grundgedanken des Emissionshandels die Knappheit von Zertifikaten im System
durch restriktive Zuteilungen enthalten ist.
Diese
Nutzung unterliegt gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Projekte
und der Menge der nutzbaren Zertifikate. Zertifikate aus Nuklearprojekten und
Senkenprojekten dürfen lt. Richtlinie jedenfalls in der Anfangsphase des
Systems nicht verwendet werden. Ab der zweiten Handelsperiode (die der ersten
Kyoto-Verpflichtungsperiode entspricht) ist im nationalen Zuteilungsplan jedes
Mitgliedstaates eine Obergrenze als Prozentsatz der Zuteilung für die einzelnen
Anlagen festzulegen.
Die
Richtlinie 101/2004/EG ist bis 13. November 2005 in nationales Recht
umzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es
ist nicht vorhersehbar, ob bzw. wie viele Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und
CDM von österreichischen Firmen durchgeführt werden. Sollte eine
österreichische Firma Zertifikate aus JI oder CDM zur Abgabe von
Emissionszertifikaten nützen, benötigt diese für die jeweilige Projektmaßnahme
eine Anerkennung durch den BMLFUW. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur
Ausstellung eines derartigen „Letter of no objection“ beträgt 15 Stunden A/a
bzw. 1 Stunde C/c.
Besonderer
Teil:
Zu
Z 1 (§ 3 Z 7 und 8):
Die
Definitionen für die Zertifikate aus Projektmechanismen wurden aus der
Richtlinie 101/2004/EG übernommen. Beide Arten von Zertifikaten entsprechen
einer Tonne CO2-Äquivalent, die unterschiedlichen Bezeichnungen
stammen aus dem Kyoto-Protokoll.
Zu
Z 2 (§ 8 Abs. 1a):
Mit
diesem Einschub soll eine Klarstellung getroffen werden, die bisher im Gesetz
gefehlt hat: die Stilllegung einer Anlage bedeutet nicht, dass für das Jahr der
Stilllegung keine Emissionsmeldung abgegeben werden muss.
Zu
Z 3 (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz):
Im
EZG ist derzeit keine Bestimmung enthalten, wie allfällige Erhöhungen der
Zuteilungsmenge für einzelne Anlagen, die auf Grund von Erkenntnissen des
Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs notwendig werden, bedeckt werden
sollen. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Bestimmung abgedeckt werden.
Zu
Z 4 (§ 11 Abs. 8):
Die
Richtlinie 101/2004/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung von
Zertifikaten aus JI- und CDM-Projekten durch Anlageninhaber ab der 2008
beginnenden zweiten Zuteilungsperiode einschränken müssen. Dazu ist im jeweils
gültigen nationalen Zuteilungsplan eine prozentuelle Obergrenze bezogen auf die
Zuteilung für die einzelnen Anlagen festzulegen, bis zu der CER (zertifizierte
Emissionsreduktionen) und ERU (Emissionsreduktionseinheiten) zur Abdeckung der
Emissionen einer Anlage verwendet werden können.
Diese
Bestimmung hat ihren Hintergrund in der im Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen
von Marrakesch verankerten Ergänzungsfunktion der flexiblen Mechanismen Joint
Implementation, Clean Development Mechanism und Emissionshandel zu den
vorrangigen nationalen Maßnahmen. Gemäß der von der EU in den internationalen
Verhandlungen vertretenen Position (siehe dazu auch Definitionen in den
Schlussfolgerungen des Rates vom
18. Mai 1999) muss mindestens die Hälfte der erforderlichen Reduktion durch
heimische Maßnahmen erzielt werden; der Rest darf durch den Erwerb von
Zertifikaten aus dem Ausland im Rahmen des Emissionshandels gemäß Artikel 17
des Kyoto-Protokolls und der projektbezogenen Mechanismen gemäß Artikel 6 und
12 des Kyoto-Protokolls abgedeckt werden.
Dabei
sind die Ankäufe des Staates und die Ankäufe von privaten Akteuren
zusammenzurechnen; das heißt, dass die Obergrenze im nationalen Zuteilungsplan
auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates und den geplanten Erwerb von
CER und ERU im Rahmen des österreichischen JI/CDM-Programms festzulegen ist. Da
die Republik Österreich nach derzeitigem Stand einen erheblichen Teil der
notwendigen Reduktionen durch Ankauf aus dem Ausland abdecken wird, ist der
Spielraum für die Anlageninhaber so zu bemessen, dass die Zielerreichung des
Staates nicht gefährdet wird.
Die
Festlegung der Obergrenze muss auch in Zusammenhang mit der Zuteilung für die
jeweilige Periode gesehen werden; ist diese restriktiv, dann ist es u.U.
angemessen, mehr Flexibilität für den Ankauf von CER und ERU zu geben.
Auch
ein möglichst weitgehender Gleichklang bei der Festlegung der Obergrenze in den
vergleichbaren EU-Mitgliedstaaten ist wichtig, um Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden. Entsprechende Initiativen zur Koordinierung auf Ebene der
Mitgliedstaaten wurden bereits eingeleitet.
Zu
Z 5 (§ 13 Abs. 5):
Die
Einfügung des Verweises auf den im Nationalen Zuteilungsplan festgelegten
Prozentsatz ist erforderlich, um die Konsistenz der Zuteilungsverordnung mit
dem Nationalen Zuteilungsplan herzustellen und sicherzustellen, dass der
Prozentsatz für die Verwendung von CER und ERU auch rechtlich verbindlich
festgelegt wird.
Zu
Z 6 (§ 18 Abs. 1a):
Diese
Bestimmung legt die grundsätzliche Verwendbarkeit von ERU und CER zur Abdeckung
der Emissionen aus einer dem Emissionshandelssystem angehörenden Anlage fest.
Diese Zertifikate können ebenso wie die der Anlage zugeteilten Zertifikate und
von anderen Anlagen erworbene Zertifikate zur Rückgabe an die Behörde verwendet
werden. In der ersten Periode 2005 bis 2007 gilt dies nur für CER aus
CDM-Projekten, da ERU noch nicht existieren. Der Anwendungsbereich dieser
Möglichkeit wird auch in der ersten Periode nicht allzu groß sein, da
voraussichtlich erst gegen Ende der Periode CER überhaupt zur Verfügung stehen
werden. Verwendet werden können sowohl Zertifikate aus Projekten, an denen der
Anlageninhaber teilnimmt bzw. die er durchführt, als auch auf dem Markt
zugekaufte Zertifikate im Rahmen der quantifizierten Obergrenze gemäß Z 4.
Das
Verwendungsverbot für Zertifikate aus Nuklearanlagen entspricht den Beschlüssen
von Marrakesch, wo nicht zuletzt auf Druck der EU festgehalten wurde, dass die
Industriestaaten darauf verzichten, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen
stammen, zu nutzen. Dieser Verzicht muss folgerichtig auch für Anlageninhaber
innerhalb der EU gelten. Dieser Verzicht ist in der Richtlinie für die beiden
ersten Perioden vorgesehen, da es nicht möglich war, unter den Mitgliedstaaten
eine Einigung über einen unbefristeten Verzicht zu erzielen, obwohl zahlreiche
Staaten, darunter auch Österreich, die Beschlüsse von Marrakesch in dieser
Weise interpretieren. Die vorliegende Novelle sieht daher abweichend von der
Richtlinie im Sinne der langjährigen österreichischen Atompolitik einen
unbefristeten Verzicht auf die Verwendung von Zertifikaten aus Nuklearanlagen
vor. Auch der Ankauf von Zertifikaten im Rahmen des österreichischen
JI/CDM-Programms ist dieser Restriktion unterworfen.
Die
Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Zertifikaten aus sogenannten
Senkenprojekten (Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) gilt
jedenfalls solange, bis auf Grund des Berichts der Kommission an den Rat und
das Europäische Parlament, der am 30. Juni 2006 fällig ist, entsprechende rechtliche
Rahmenbedingungen geschaffen wurden.
Zu
Z 7 (§§ 19a und 19b):
Die
Richtlinie 101/2004/EG in Verbindung mit der Registerverordnung 2216/2004/EG
sieht vor, dass CER und ERU auf Betreiberkonten gehalten werden können. Erst
wenn diese Zertifikate zur Abdeckung der Emissionen der Anlage verwendet werden
sollen, müssen sie gegen ein Emissionszertifikat (allowance) eingetauscht
werden, das dann sofort wieder an den Staat abgegeben werden muss. Der Staat
muss im Anschluss an eine solche Transaktion die verwendeten CER und ERU
löschen, um eine Doppelverwendung definitiv auszuschließen. Diese Vorgangsweise
wird in § 19a umgesetzt.
§
19b enthält die Bestimmung, dass JI- und CDM-Projekte, die von österreichischen
Anlageninhabern durchgeführt werden, die Anerkennung durch den BMLFUW
benötigen. Dies leitet sich aus dem Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen von
Marrakesch ab, wonach Projekte die Zustimmung der beteiligten Parteien
benötigen, also auch des „Investorlandes“. Diese Anerkennung erfolgt, wenn das
Projekt den international festgelegten Anforderungen und den Richtlinien, die
für das österreichische JI/CDM-Programm gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes
vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWA und dem BMF erlassen wurden,
entspricht. Die Richtlinien sehen derzeit bereits Kriterien für die Evaluierung
von Projekten vor, deren Emissionsreduktionen nicht an die Republik Österreich
verkauft werden sollen, sondern nur die Zustimmung Österreichs als beteiligtes
Annex-I-Land benötigen. Die Mechanismen für derartige Genehmigungen sind also
bereits vorhanden.
Zu
Z 8 (§ 21 Abs. 1 dritter Satz):
Zum
Zeitpunkt der letzten Novelle des EZG war die Registerverordnung der EK noch
nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht; mit dieser Änderung soll daher der
korrekte Verweis eingefügt werden.
Zu
Z 9 (§ 21 Abs. 1a):
Die
Registerverordnung der EK sieht vor, dass die für die Eröffnung von Konten etc.
nötigen Daten entweder von der Behörde oder von den Anlagenbetreibern an den
Registerverwalter zu melden sind. In Österreich wird dies in der Praxis bereits
jetzt so gehandhabt, dass die Meldung durch die Inhaber erfolgt. Eine andere
Vorgangsweise ist angesichts der Zuständigkeiten (die für die Kontoeröffnung
nötige Genehmigung wird nicht vom BMLFUW, sondern von den zuständigen
Anlagengenehmigungsbehörden erteilt) nicht möglich. Mit dieser Bestimmung soll
das auch im Gesetz klargestellt werden.
Zu
Z 10 (§ 24):
Die
Formulierung des § 24 wird an die neue Fassung in der Richtlinie 101/2004/EG
angepasst.
Zu
Z 11 (§ 27 Abs. 1 Z 3):
Es
wird eine Strafbestimmung auch hinsichtlich der Meldepflichten an die
Register(service)stelle aufgenommen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 3. Z 1 bis 6 ... |
§ 3. Z 1 bis 6 ... |
|
7. „Emissionsreduktionseinheit“ eine nach
Artikel 6 des Kyoto-Protokolls, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr.
414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte
Einheit; |
|
8. „zertifizierte Emissionsreduktion“ eine nach
Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des
Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit. |
§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
|
(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die
Emissionsmeldung gemäß § 8 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen. |
§ 11.
(1) bis (3) … |
§ 11.
(1) bis (3) … |
(4) Der nationale Zuteilungsplan
hat eine Reserve für Anlagen, die nach dem in Absatz 7 genannten Termin anlagenrechtlich
genehmigt werden, zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge ist als Reserve
vorzusehen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt auf Antrag des Anlageninhabers
mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Der Zuteilungsplan hat nähere Regelungen über die Vergabe
dieser Emissionszertifikate an neue Marktteilnehmer vorzusehen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen
Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 erhalten, einen größeren Bedarf an
kostenlosen Emissionszertifikaten haben. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein
Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Zertifikate am Markt verwertet
werden. Die Erlöse fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß
Umweltförderungsgesetz zu. |
(4) Der nationale
Zuteilungsplan hat eine Reserve für Anlagen, die nach dem in Absatz 7
genannten Termin anlagenrechtlich genehmigt werden, zu enthalten. Die Reserve
dient auch der Abdeckung von allenfalls infolge von Erkenntnissen der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erforderlichen Erhöhungen der
Zuteilungsmenge für bestimmte Anlagen. Mindestens 1% der Gesamtmenge ist als
Reserve vorzusehen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt auf Antrag des
Anlageninhabers mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Zuteilungsplan hat nähere Regelungen über
die Vergabe dieser Emissionszertifikate an neue Marktteilnehmer vorzusehen,
wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang
der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 erhalten, einen
größeren Bedarf an kostenlosen Emissionszertifikaten haben. Im Zuteilungsplan
ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Zertifikate
am Markt verwertet werden. Die Erlöse fließen dem österreichischen
JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu. |
(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
|
(8)
Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in
welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der
betreffenden Periode gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs unter dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen,
bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für jede einzelne Anlage die
Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und
Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung
gemäß § 18 Abs. 1 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den
ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich im Rahmen des
Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst
wurden, in Einklang zu stehen. |
§ 13. (1) bis (4)… |
§ 13. (1) bis (4)… |
(5)
Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12
Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11
erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der
Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, sowie die
Zuteilung dieser Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die
rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Abs.
3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11 und allfälligen davon abweichenden
Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die
Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen. |
(5)
Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12
Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11
erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der
Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den
Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung
gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der Emissionszertifikate auf
die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat dem an die
Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten Zuteilungsplan gemäß § 11
und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der Europäischen Kommission zu
entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
erfolgen. |
§ 18.
(1) … |
§ 18.
(1) … |
|
(1a)
In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der
Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden
Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten,
die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der
Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. Ausgenommen sind
zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus
Nuklearanlagen, aus Projektmaßnahmen, die andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid
reduzieren, oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung
von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus
Projektmaßnahmen, die andere Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren,
sowie aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf
EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der
Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. |
|
Umwandlung
von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten |
|
§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber
zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nützt, wird vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder
abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte
Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben.
Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die
während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 1 genützt worden sind, werden im Register
gelöscht. |
|
Projektmaßnahmen |
|
§ 19b. Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6
und 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern zur
Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Zustimmung
Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, bedürfen der
Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Projektmaßnahme
die Anforderungen gemäß § 38 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993
idgF, erfüllt und den Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes
entspricht. |
§ 21. (1) Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen,
um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von
Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten
Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung
mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion
gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der
Verordnung der Europäischen Kommission über ein standardisiertes und sicheres
Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit
gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung
und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der
Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass
keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem
Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der
Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der
Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen. |
§ 21. (1) Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen,
um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von
Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten
Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung
mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion
gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der
Verordnung 2216/2004/EG der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein
standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie
87/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung
280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386/1 vom
29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit
gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung
und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der
Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass
keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem
Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der
Richtlinie 87/2003/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der
Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen. |
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(1a)
Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der
Verordnung 2216/2004/EG der Kommission an die Registerstelle zu erfüllen. |
§ 24. Die Zuteilung von
Emissionszertifikaten und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses
Bundesgesetzes gelten als Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes,
BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. als
Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003. |
§ 24. Die Zuteilung von
Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich
Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß
§ 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne der
Richtlinie 4/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.
Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. |
§ 27. (1) Z 1 bis 3 … |
§ 27. (1) Z 1 bis 3 … |
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4. mit Geldstrafe bis 15.000 Euro, wer eine
Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht fristgerecht
erstattet. |