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BMLFUW-UW.1.3.3/0061-V/4/2005

Baldinger / 1750

     

Betrifft: Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft - Begutachtung

 

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich, in der Beilage den Entwurf einer Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft – IG-L samt Vorblatt und Erläuterungen zur Begutachtung zu übermitteln, mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme an das BMLFUW, Abteilung V/4 (abteilung.54@lebensministerium.at) bis längstens

 

9. September 2005.

 

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass gegen den Entwurf kein Einwand besteht.

 

Die Übermittlung gilt gleichzeitig als Übermittlung im Rahmen des Konsultationsmechanismus.

 

Die begutachtenden Stellen werden ersucht, allfällige Stellungnahmen in 25facher Ausfertigung dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln als auch nach Möglichkeit im Wege  elektronischer Post an die folgende Adresse zu senden: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für den Bundesminister:

Dr. Ernst Streeruwitz

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 

 

 



Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 9 eingefügt:

„3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen

§ 9b: Grundsätze

3b. Abschnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung“

2. In der Inhaltsübersicht lautet die Überschrift von Abschnitt 4 „Maßnahmen“, der Titel von § 10 „Anordnung von Maßnahmen“. Nach dieser Wortfolge wird die Wortfolge „§ 10a. Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten“ eingefügt. Die Wortfolgen „§ 11: Grundsätze“ und „§ 12: Fristen“ entfallen.

3. In der Inhaltsübersicht wird nach § 13 eingefügt:

„§ 13a: Sanierung“

4. In der Inhaltsübersicht wird nach § 15 eingefügt:

„§ 15a: Verbrennen im Freien“

5. In der Inhaltsübersicht entfällt „§ 19: Sanierung“ und „§ 30: Geldbeträge“.

6. In der Inhaltsübersicht wird nach § 34 eingefügt:

„§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen“

7. In der Inhaltsübersicht werden nach der Wortfolge „Anlage 5: Zielwerte“ die Wortfolgen „Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid“ und „Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren“ eingefügt. Nach Anlage 6 wird die Wortfolge „Anlage 7: Umweltprüfung“ eingefügt.

8. In § 2 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.“

9. § 2 Abs. 8 und Abs. 9 lauten:

„(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter‑ oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.“

10. § 2 Abs. 13 lautet:

„(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen.“

11. § 2 Abs. 14 lautet:

„(14) Zielwert ist die nach Möglichkeit zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.“

12. § 2 Abs. 15 lautet:

„(15) Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10‑Fraktion.“

13. § 2 Abs. 16 lautet:

„(16) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasser bestehen.“

14. § 2 Abs. 17 lautet:

„(17) Gesamtes gasförmiges Quecksilber ist elementarer Quecksilberdampf (Hg) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d.h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren.“

15. § 3 Abs. 2b lautet:

„(2b): Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.“

16. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte“ ersetzt.

17. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,“

18. § 7 lautet:

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über 8 Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

        1. einen Störfall oder

        2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.“

19. In § 8 Abs. 1, 1. Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwert“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 2, 1. Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b“ ersetzt.

21. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.“

22. § 8 Abs. 3a lautet:

„(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

23. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

        1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,

        2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

        3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 2) auftritt und

        4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.“

24. § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) Für Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 hat der Landeshauptmann eine Statuserhebung zu erstellen. Sollte der Landeshauptmann die Erstellung einer Statuserhebung als nicht zielführend erachten, so hat er dies zu begründen und die Begründung innerhalb von 6 Monaten nach Überschreitung des Zielwerts im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

25. § 9 Abs. 1 lautet:

(1) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.“

26. Nach dem 3. Abschnitt werden folgende 3a. und 3b. Abschnitte samt Überschriften eingefügt:

„3a. Abschnitt

Programme

Erstellung von Programmen

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 Emissionshöchstmengengesetz, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 Ozongesetz, BGBl. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004,

        1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

        2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie

        3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(1a) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte erforderlich ist. Sollte der Landeshauptmann die Erstellung eines Programms als nicht zielführend im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte betrachten, so ist dies spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Zielwerts stattgefunden hat, zu begründen und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

(2) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

        1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;

        2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;

        3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;

        4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.

Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, die gemäß Artikel 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, zu verweisen.

(3) Wenn hinsichtlich mehr als einem der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(4) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz-oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.

(5) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(6) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

(7) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(8) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2004 gemessen wurden, gelten weiterhin §§ 10ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

(9) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz-oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.

Grundsätze

§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß § 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

        1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

        2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

        3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

        4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;    

        5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

        6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

        7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

3b. Abschnitt

Umweltprüfung

Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000‑Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung sowie dem Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 UVP-Gesetz wird eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(5) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.

(6) Wenn das Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

        1. wie die Umwelterwägungen in das Programm einbezogen wurden,

        2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 9d berücksichtigt wurden,

        3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

        4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

§ 9d. (1) Wenn

        1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder

        2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Programms hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 9c Abs. 5. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“

27. Die Überschrift von Abschnitt 4 lautet „Maßnahmen“.

28. § 10 samt Überschrift lautet:

„Anordnung von Maßnahmen

§ 10. (1) Im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9 Abs. 4 und 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 anzuordnen.

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.“

29. § 10a samt Überschrift lautet:

„Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten

§ 10a. Bei einer Zielwertüberschreitung nach Anlage 5a und einer Verordnung nach § 3 Abs. 3  kann der Landeshauptmann mit Verordnung oder Bescheid Maßnahmen ergreifen; eine Entscheidung, keine Maßnahmen zu ergreifen, ist zu begründen und die Begründung innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Zielwertüberschreitung festgestellt wurde, im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

30. §§ 11 und 12 entfallen.

31. § 13 lautet:

§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

        1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10 gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

        2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

            a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,

            b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

            c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder

            d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79ff Gewerbeordnung 1994, § 119 Abs. 11 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.“

(3) Für Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, gilt § 9b Z 4, wenn die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie angewandt wurden, sinngemäß.

32. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Sanierung

§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Plan festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß § 9a ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu hören.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“

33. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

        1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

        2. Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten auch die Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1a) Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

        1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

        2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

        3. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

        4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

        5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Tätigkeit,

        6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

        7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie

        8. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ausgeschlossen wird.

Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Ein erhebliches persönliches Interesse ist bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen anzunehmen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren, und kann auf einen bestimmten Teil des Sanierungsgebiets eingeschränkt werden, für den das Interesse nachgewiesen werden kann. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

34. In § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und 9“.

35. In § 14 Abs. 5 lautet:

„Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 und § 100 Abs. 5b StVO 1960 vorzugehen.“

36. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind soweit möglich, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO.“

37. § 15 lautet:

§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können

        1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für ihren Einsatz angeordnet und

        2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen werden,

soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.“

38. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Verbrennen im Freien

§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, können eingeschränkt oder aufgehoben werden.“

39. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:“

40. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 5 sowie Fahrzeuge, die

        1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,

        2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder

        3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.“

41. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.“

42. In § 17 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in einem Maßnahmenkatalog“.

43. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs (§ 10)“ durch die Wortfolge gemäß § 10“ ersetzt.

44. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10)“ durch die Wortfolge „Inhalte eines Programms gemäß § 9a“ ersetzt.

45. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“

46. § 19 entfällt

47. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge “in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte“ ersetzt.

48. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenz- bzw. Zielwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung nur dann zu erwarten ist, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

        1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

        2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und

        3. die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, dass eine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte in einem realistischen Szenario angenommen werden kann.“

49. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“

50. An § 21 Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

51. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“

52. In § 23 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge “in den Anlagen 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Immissionsgrenz- bzw. -zielwerte“ ersetzt.

53. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten.“

54. In § 30 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „(Maßnahmenkatalog)“. In Abs. 1 Z 3 lit a wird die Wortfolge „§ 19“ durch die Wortfolge „§ 13a“ ersetzt. In Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs“.

55. In § 30 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Anlage gemäß § 21a Abs. 1“ die Wortfolge „oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21“ eingefügt.

56. In § 30 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. f eingefügt:

            „f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt.“

57. In § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1500 € festgesetzt werden.“

58. § 30a entfällt.

59. § 34 lautet:

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.“

60. Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:

„Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

61. Nach der Anlagenüberschrift „Anlage 5: Zielwerte“ wird die Überschrift „Anlage 5a“ eingefügt.

62. Nach Punkt 2 wird angefügt:

„Anlage 5b

Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3

(1)    Gesamtgehalt in der PM10‑Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres

Die Zielwerte in der Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht überschritten werden.“

63. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

Umweltprüfung

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

        1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf

             das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

             das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

             die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

             die für das Programm relevanten Umweltprobleme,

             die Bedeutung des Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.

        2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

             die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

             den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

             den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

             die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen),

             den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

             die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:

                  besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

                  Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

                  intensive Bodennutzung,

             die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

        1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

        2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;

        3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

        4. sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1, ausgewiesenen Gebiete;

        5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;

        6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen[1], einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

        7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

        8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

        9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;

      10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“

 


Vorblatt

Problem:

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien 1997 beschlossen. In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben.

Überdies setzt das IG‑L derzeit einen relativ engen Rahmen für Maßnahmen, da nur rechtsgestaltende Maßnahmen aufgrund der bestehenden Bundeskompetenzen in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können – die Bereiche der Förderungen und der Bewusstseinsbildung können nach geltender Rechtslage nicht im Rahmen des IG‑L dargestellt werden. Die in der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität vorgesehenen umfassenden Pläne und Programme aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte und Toleranzmargen existieren zwar teilweise, können aber nicht als Maßnahmen gemäß IG‑L auch gegenüber der Europäischen Kommission dargestellt werden.

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) und die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind nunmehr auch im Bereich des Immissionsschutzes umzusetzen.

Ebenso ist die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft in nationales Recht umzusetzen, dies geschieht sowohl in der Novelle zum IG‑L als auch in einer Novelle zur Verordnung über das Messkonzept zum IG‑L, BGBl. II Nr. 263/2004.

Ziel:

Die vorliegende Novelle soll dazu dienen, Vollzugsschwierigkeiten bei Maßnahmenkatalogen zu beheben, aber auch den Rahmen für Maßnahmen in einer solchen Verordnung zu erweitern, besonders im Verkehrsbereich. Weiters sollen eine eindeutige rechtliche Grundlage für umfassende Programme infolge von Grenzwertüberschreitungen geschaffen sowie die Richtlinien 2003/35/EG, 2001/42/EG und 2004/107/EG im Rahmen des IG‑L umgesetzt werden.

Inhalt:

Mit der vorliegenden Novelle werden die in der Richtlinie 96/62/EG vorgesehenen Programme explizit in das IG‑L aufgenommen und klargestellt, dass die Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 IG‑L Bestandteile eines umfassenden Programms sein können, das auch andere Maßnahmen in den Bereichen Bewusstseinsbildung, Förderung etc. enthalten kann. Gleichzeitig wird in Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG normiert, dass diese Programme unter bestimmten Voraussetzungen einer Prüfung ihrer Umweltauswirkungen unterliegen, bzw. in Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG, dass an der Ausarbeitung der Programme die Öffentlichkeit zu beteiligen ist.

Die §§ 13 bis 16 werden entsprechend der Integration der darin vorgesehenen Maßnahmen in ein umfassendes Programm angepasst. § 14 wird den Erfordernissen eines effizienten Vollzugs angepasst, die bisherigen ex lege vorgesehenen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen werden eingeschränkt.

Die Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG werden in das Regime des IG‑L integriert, da gemäß der Richtlinie Maßnahmen zu setzen sind, die gewährleisten, dass die Werte ab dem 1. Dezember 2012 nicht überschritten werden.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Rechtsstandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auswirkungen können mit dem derzeitigen Informationsstand nicht abgeschätzt werden, da sie von den auf Grund der auftretenden Grenzwertüberschreitungen erforderlichen Programmen und Maßnahmen abhängen. Eine Abschätzung ist daher erst im Zusammenhang mit den Ausführungsregelungen möglich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die Novelle zum Immissionsschutzgesetz‑Luft entstehenden zusätzlichen Aufgaben können durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften abgedeckt werden. Ferner ergibt sich für die Bundesdienststellen sowie für die Länder für den Vollzug der angeführten Aufgaben kein zusätzlicher Mehrbedarf an Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt erforderlich ist, um bei den Gebietskörperschaften (Bund und Länder) die Aufgaben im Immissionsschutz wahrzunehmen.

Zusätzliche Kosten entstehen in Zusammenhang mit dem erhöhten Sachaufwand durch die Analytik der Schadstoffe Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, BaP und PAH. Je nach Laborausstattung sind Sachkosten i.H.v. € 100,-- bis 170,-- pro Probe und Schadstoff zu veranschlagen. Auf Grund des vorgesehen Messprogramms gemäß Anhang III Punkt IV der Richtlinie 2004/107/EG entstehen dadurch jährliche Kosten für die Länder i.H.v. etwa 54000 €. Im Umweltbundesamt sind bei der Analytik auch Geräteabschreibungen und Maschinenkosten von ungefähr 30000 € jährlich zu veranschlagen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle dient der Umsetzung von EG‑Richtlinien.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann.

Während die Bestimmungen des IG‑L über die Erlassung von Maßnahmenkatalogen in den ersten Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kaum zur Anwendung kamen, wurden in den letzten Jahren mehrere Maßnahmenkataloge von den Landeshauptmännern erlassen. Dies ist einerseits auf die Einführung eines Grenzwerts für Feinstaub (PM10), der in Österreich vielfach nicht eingehalten wird, andererseits auf wiederholte Überschreitungen des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (u.a. für den Jahresmittelwert, der eine sinkende Toleranzmarge hat) zurückzuführen.

In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben, einerseits im Vollzug, andererseits weil die Auslegung der angeführten Maßnahmen (zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und Geschwindigkeitsbeschränkungen) nicht eindeutig ist. Überdies stellte sich heraus, dass die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen zu großzügig sind, so dass die Wirksamkeit von Maßnahmen dadurch beeinträchtigt wird.

Gemäß der Rahmenrichtlinie Luftqualität haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten und Toleranzmargen Pläne und Programme erstellt werden, die zur Einhaltung der Werte führen. Diese Pläne und Programme müssen zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung stattfand, an die Europäische Kommission gemeldet werden. Das IG‑L setzt in den Bestimmungen über die Statuserhebung und den Maßnahmenkatalog diese Bestimmung der Substanz nach weitgehend um. Eine Bestimmung, dass die Maßnahmen an die Kommission zu melden sind, fehlt bislang allerdings.

Überdies setzt das IG‑L einen relativ engen Rahmen, da nur rechtsgestaltende Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 aufgrund der bestehenden Bundeskompetenzen in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können; andere Bereiche von Maßnahmen werden von den Ländern und auch vom Bund zwar genützt, können aber im Rahmen des geltenden IG‑L nicht dargestellt werden. Das betrifft sowohl den weiten Bereich der so genannten „soft measures“, die im Bereich der Förderungen, aber auch der Bewusstseinsbildung liegen, als auch Maßnahmen, die in der Kompetenz der Länder liegen. Die in der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität vorgesehenen umfassenden Pläne und Programme aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte und Toleranzmargen existieren vielfach, haben im IG‑L aber derzeit keine rechtliche Grundlage. Die vorliegende Novelle soll diese Grundlage schaffen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können Maßnahmen außerhalb der Bundeskompetenz nicht in ein umfassendes Programm aufgenommen werden. In der vorliegenden Novelle wurde daher der Weg gewählt, dass auf Maßnahmen, die in der Länderkompetenz liegen, im Programm hingewiesen wird.

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als Teilumsetzung des ECE‑Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der Beteiligung für Nichtregierungsorganisationen (Umweltorganisationen), an UVP‑Vorhaben und IPPC‑Verfahren sowie den Zugang der einbezogenen Parteien zu den Gerichten (Rechtsmittel an den UVS bzw. Beschwerde an den VwGH). Sie ist bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine Übergangsbestimmungen.

Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist am 21. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Voraussetzungen, wann Pläne und Programme SUP‑pflichtig sind, die Erstellung eines Umweltberichts, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen und die Erstellung der Pläne und Programme unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen. Die SUP‑Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen.

Die Umsetzung beider Richtlinien erfolgt im vorliegenden Entwurf in den §§ 9c und 9d.

Die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft ist am 15. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Sie ist bis zum 15. Februar 2007 in nationales Recht umzusetzen. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Die Zielwertdefinition der Richtlinie wurde in das IG‑L übernommen und die Zielwerte als Anhang 5b eingefügt.

Besonderer Teil:

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 5b):

Die Definition für PM2,5, die neu in das IG‑L aufgenommen wird, ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen und bezeichnet im Wesentlichen Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner gleich 2,5 µm. Dieser kann bei Inhalation weit in die Lungen eindringen und ist deshalb aus hygienischer Sicht besonders kritisch.

Zu Z 9 (§ 2 Abs. 8):

Das Sanierungsgebiet umfasst jenes Gebiet, für das im Programm nach § 9a Maßnahmen festgelegt werden. Insbesondere bei Schadstoffen wie Feinstaub, die einem weitreichenden Transport unterliegen können, kann das Sanierungsgebiet mehrere Bundesländer bzw. sogar das gesamt Bundesgebiet umfassen.

Zu Z 11 bis 14 (§ 2 Abs. 14 bis 17):

Die Definitionen des Zielwerts und der Schadstoffe sind aus der RL 2004/107/EG (4. TochterRL zur Rahmenrichtlinie‑Luft) übernommen worden.

Zu Z 15 bis 17, 19, 20, 21, 39, 47 und 52 (§ 3 Abs. 2b, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 1. Satz, § 8 Abs. 2, 1. Satz, § 8 Abs. 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz,§ 20 Abs. 1,§ 21 Abs. 1 Z 1):

In der Anlage 5a finden sich die Zielwerte wieder, die es auch schon bisher in Anlage 5 im IG‑L gab. Die neuen Zielwerte der 4. TRL sind im Anhang 5b aufgelistet und werden in der Folge dem „IG‑L Regime“ unterworfen.

Zu Z 18 (§ 7):

Hier wird eine Klarstellung getroffen, dass Grenz- oder Zielwertüberschreitungen in den jeweiligen Monatsberichten auszuweisen sind, sofern es sich um Überschreitungen eines Mittelwerts kleiner gleich einem Tag handelt. Eine Ausnahme ist PM10, da für diesen Schadstoff 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts pro Jahr zulässig sind und somit i.A. erst im Laufe oder am Ende eines Jahres beurteilt werden kann, ob eine Grenzwertüberschreitung vorliegt.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 3)

Zur Effizienzsteigerung sollen Statuserhebungen für mehrere Schadstoffe bzw. mehrere Standorte durchgeführt werden können.

Zu Z 22 (§ 8 Abs. 3a):

Hier wurde eine Vorgehensweise für den Fall eingeführt, dass z.B. die die Emission verursachende Anlage in einem Bundesland steht und die daraus resultierende Immissionsbelastung in einem anderen Bundesland gemessen wird.

Zu Z 24 (§ 8 Abs. 9):

Hier wird auch eine Statuserhebung bei den bereits bestehenden Zielwerten vorgesehen, falls dies vom Landeshauptmann als sinnvoll und zielführend erachtet wird. Falls er keine Statuserhebung durchführen will, muss er seine Gründe dafür darlegen und die Bevölkerung und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber informieren.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 1 und 1a):

Zur Festlegung jener Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden, um die Emissionen eines Luftschadstoffs zu reduzieren, dessen Grenzwert überschritten wurde, hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters ein umfassendes Programm zu erstellen. Um eine ausreichende Mitwirkung der Betroffenen sicherzustellen, ist der Entwurf des Programms vorab im Internet zu veröffentlichen. Für die Erstellung des Programms ist ein klarer Zeitplan vorgesehen, der sich an den Vorgaben der Richtlinie 1996/62/EG orientiert.

Bei den Zielwerten prüft der Landeshauptmann, ob die Erstellung eines Programms zielführend für die Festsetzung von Maßnahmen ist; sollte er dies verneinen, so ist dies fachlich zu begründen.

Auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes (Emissionshöchstmengengesetz, Ozongesetz, Emissionszertifikategesetz) wurden und werden Programme und Strategien entwickelt und festgelegt, die Wechselwirkungen mit den erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion der Belastung mit Schadstoffen, die vom IG‑L geregelt werden, haben (können). Daher wird festgelegt, dass bei der Erstellung eines Programms gemäß IG‑L diese Programme, Pläne und Strategien zu berücksichtigen sind, um positive Synergien zu nutzen und negative Auswirkungen zu vermeiden.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 2):

Die Programme können eine Reihe von Maßnahmen beinhalten, die bislang zum Teil nicht im IG‑L angeführt waren, die aber zur Emissionsminderung beitragen können. Das Programm soll alle in der Bundeskompetenz liegenden Maßnahmen umfassen, die zu einer Emissionsreduktion beitragen können.

Das Programm hat auch Angaben zu den Punkten 7 bis 9 des Anhangs IV der RRL Luftqualität zu enthalten. Mit der expliziten Erwähnung dieser Punkte wird einer Kritik seitens der EK entsprochen, die in mehreren Diskussionen das Fehlen entsprechender Bestimmungen im IG‑L moniert hat. Insbesondere geht es um die Darstellung bereits beschlossener, durchgeführter bzw. geplanter oder langfristig angestrebter Maßnahmen oder Vorhaben, welche geeignet sind, die Emissionen zu reduzieren, die zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts geführt haben. Wesentlichste Änderung ist, dass eine Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität einschließlich deren zeitlicher Entwicklung zu geben ist. Dies bedeutet de facto, dass für die vorgesehenen Maßnahmen Emissions- und Immissionsprognosen zu erstellen sind.

Der Landeshauptmann ist verfassungsmäßig nicht berechtigt, Maßnahmen, die nicht in der Kompetenz des Bundes liegen, verbindlich in einem Programm festzulegen. Derartige Maßnahmen können daher nur in deskriptiver Weise in das Programm aufgenommen werden.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 3):

Maßnahmen, die zur Reduktion der PM10‑Belastung getroffen werden, müssen auch auf eine Verminderung der PM2,5‑Konzentration abzielen. Diese Anforderung ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen und soll sicherstellen, dass die aus hygienischer Sicht besonders kritische Belastung mit dieser Feinstaubfraktion reduziert wird, obwohl für diese Größe noch kein verbindlicher Grenzwert festgelegt wurde.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 4):

Einige der im IG‑L geregelten Schadstoffe unterliegen einem regionalen und überregionalen Transport. In solchen Fällen ist Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften notwendig. Wenn Immissionen in einem Bundesland durch Emissionen in einem anderen Bundesland mitverursacht sind, so sind übergreifende Programme zu erstellen, die Landeshauptleute sind per Gesetz zur Kooperation aufgerufen.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 5):

Da die Emissions- und die Immissionssituation ständigen Änderungen unterliegen, nicht zuletzt durch die Auswirkungen von Maßnahmen zur Senkung der Emissionen, sind die Programme alle drei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dies entspricht der Richtlinie 1996/62/EG.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 6):

Diese Bestimmung betrifft derzeit Blei und Benzol, für die in der Verordnung über das Messkonzept das Bundesgebiet als Überwachungsgebiet festgelegt ist.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 7):

Die Programme sind einerseits im Internet zu veröffentlichen, andererseits an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die EK hat einen Fragebogen entwickelt, mit dessen Hilfe die relevanten Informationen des Programms zu übermitteln sind.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 8):

Um die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten der ggst. Novelle klar zu gestalten, wird festgelegt, dass Überschreitungen vor dem 1. Jänner 2003 nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln sind. Das heißt, dass für diese Überschreitungen ein Maßnahmenkatalog zu erstellen ist, aber kein Programm nach der neuen Rechtslage. Sehr wohl muss aber die in der Entscheidung der Kommission vorgesehene Information über die Maßnahmen erstellt werden, da andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren unvermeidlich ist.

Zu Z 26 (§ 9a Abs. 9):

Treten Grenz- oder Zielwertüberschreitungen in Folge von Emissionen in anderen EU‑Mitgliedstaaten auf, was in Österreich zumindest bei den Schadstoffen PM10 und SO2 nicht auszuschließen ist, so sind entsprechend der Vorgabe der Richtlinie 1999/30/EG Konsultationen mit den entsprechenden Staaten einzuleiten. Die Bestimmung umfasst auch den Inhalt des § 10 Abs. 3 nach bisheriger Rechtslage.

Zu Z 26 (§ 9b):

Die Grundsätze, die bei der Erstellung von Programmen zu beachten sein werden, entsprechen im Wesentlichen jenen, die nach der bisherigen Rechtslage für die Erstellung von Maßnahmenkatalogen gelten. Der Text wurde an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.

Zu Z 26 (§§ 9c und 9d):

Bei der Erstellung eines Programms gemäß § 9a sind in Umsetzung der SUP‑Richtlinie folgende Schritte durchzuführen:

Im Einzelfall hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dieser zuständig ist, anhand der geplanten Inhalte zu prüfen, ob das Programm gemäß § 9c Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. Anlage 7 Teil 1 SUP‑pflichtig ist (so genanntes Screening). Beim Screening wird gemäß § 9c Abs. 2 den Landesregierungen und den Umweltanwälten als Umweltbehörden im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Sofern das Screening ergibt, dass keine SUP durchzuführen ist, hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung und die Gründe für die Entscheidung, keine SUP durchzuführen, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Ergibt das Screening, dass das Programm einer SUP zu unterziehen ist, hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Untersuchungsrahmen und dessen Umfang festzulegen (so genanntes Scoping) und einen Umweltbericht zu erstellen (vgl. auch Anlage 7 Teil 2). Gemäß § 9c Abs. 4 wird den Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und dessen Umfang gegeben.

Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht gemäß § 9c Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Öffentlichkeit (dh. jedermann) wird die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Umweltbericht eingeräumt. Gemäß § 9c Abs. 5 wird den Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme zum Umweltbericht gegeben. Erforderlichenfalls sind grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 9d durchzuführen.

Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet unter Bedachtnahme auf die eingelangten Stellungnahmen die endgültige Fassung des Plans.

Gemeinsam mit dem Plan ist eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß § 9c Abs. 6 zu veröffentlichen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 9c Abs. 7 dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms überwacht werden, um frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen feststellen und gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können (so genanntes Monitoring). Dabei kann auf bestehende Kontrolleinrichtungen zurückgegriffen werden.

Im Fall der Betroffenheit Österreichs durch die Umsetzung eines Programms im Sinne der Richtlinie 1996/62/EG in einem anderen Mitgliedstaat soll der Umweltminister gemäß § 9d Abs. 3 die von den Auswirkungen der Umsetzung des Plans betroffene Bevölkerung sowie die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer im Sinne der oberen Ausführungen informieren; eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls sind Konsultationen zu führen.

Zu Z 28 (§ 10):

Der bisher sehr umfangreiche § 10 wird erheblich verkürzt, da ein Großteil der Bestimmungen in § 9a reflektiert wird und künftig für die Programme gelten soll. Es wird klargestellt, dass Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt eine Grundlage im Programm gemäß § 9a haben müssen; diese Maßnahmen können je nach ihrer Art entweder mit Verordnung oder mit Bescheid direkt auf Grund der §§ 13 bis 16 angeordnet werden.

Zu Z 29 (§ 10a):

Auch bei Überschreitung der bereits bisher im IG‑L geregelten Zielwerte und Vegetationszielwerte wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen zu setzen. Wenn er dies für nicht zielführend erachtet, hat er dies zu begründen und die Bevölkerung und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.

Zu Z 30 (§ 11 und 12):

Die Bestimmungen über Grundsätze sind bereits im neuen § 9b enthalten, die Bestimmungen über Fristen in § 9a integriert.

Zu Z 31 (§ 13):

Diese Neufassung des § 13 trägt der Einführung von umfassenden Programmen gemäß § 9a und dem Verzicht auf einen Maßnahmenkatalog im bisherigen Sinn Rechnung.

Der Abs. 3 wurde dem Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/107/EG nachgebildet.

Zu Z 32 (§ 13a):

Der neu eingefügte § 13a enthält im Wesentlichen den Text des bisherigen § 19 mit den notwendigen Anpassungen. Die Verschiebung erfolgt, weil die Bestimmung systematisch zu § 13 gehört.

Zu Z 33 (§ 14 Abs. 1):

Die Änderungen in § 14 Abs. 1 reflektieren Anforderungen nach Klarstellung, was als zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs anzusehen ist. Alle angeführten Beispiele sind auch nach geltender Rechtslage vom § 14 erfasst, da es in der Praxis aber zahlreiche diesbezügliche Anfragen und Diskussionen gab, soll hier eine eindeutige Regelung getroffen werden.

Zu Z 33 (§ 14 Abs. 1a):

Die Anordnung von Maßnahmen durch flexible Systeme, wie etwa eine immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlage, war bisher vom IG‑L nicht eindeutig gedeckt. Auch hier soll eine Klarstellung getroffen werden.

Zu Z 33 (§ 14 Abs. 2):

Die bisher vorgesehenen ex lege Ausnahmen von den zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs haben sich in der Praxis zum Teil als unnötig, zum Teil als kontraproduktiv erwiesen. Mit einer restriktiveren Ausnahmenregelung soll den Verkehrsmaßnahmen höhere Effektivität verliehen werden. Sofern ein begründetes Interesse gemäß Z 6 vorliegt, können für jene Kraftfahrzeuge, die bisher von einer generellen Ausnahme profitiert haben, individuelle Ausnahmen gewährt werden. Das Vorliegen eines solchen Interesses kann nicht ohne Überprüfung angenommen werden.

Zu Z 35 (§ 14 Abs. 5):

Obwohl unter dem Verweis auf § 97 StVO auch die Maßnahme der „section control“ subsumiert werden kann, wird an dieser Stelle auch ausdrücklich auf den § 100 Abs. 5b StVO verwiesen, der diese Maßnahme normiert.

Zu Z 36 (§ 14 Abs. 6):

Die Kundmachung von Verkehrsmaßnahmen soll flexibler gestaltet werden können; beispielsweise hat es sich in der Praxis als kaum möglich erwiesen, die Worte „Immissionsschutzgesetz‑Luft“ auf einer Zusatztafel anzubringen. Auch die Kundmachung durch flexible Systeme wird verankert.

Zu Z 38 (§ 15a):

Das Verbrennen von biogenen Materialien kann eine bedeutende Quelle von Schadstoffen sein, unter anderem für PM10 und CO. Bestehende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen sollen daher im Sanierungsfall eingeschränkt oder aufgehoben werden können.

Zu Z 40 (§ 16 Abs. 2):

Die Ausnahmen von einem Fahrverbot gemäß § 14 werden auf die unabdingbar notwendigen Fahrten eingeschränkt. Allerdings kann der Landeshauptmann wie bisher weitere Ausnahmen festlegen.

Zu Z 41 (§ 16 Abs. 3):

Beim Tagesmittelwert für PM10 gelten eine bestimmte Anzahl an Tagen mit Konzentrationen, die über dem Grenzwert liegen, nicht als Überschreitung des Grenzwerts. Es wird hier klargestellt, dass die Voraussetzung für die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen dann gegeben ist, wenn der Grenzwert an der im IG‑L angeführten Anzahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten wird; sie ist also an die Höhe der Immission, nicht an die Anzahl der Tage gebunden.

Zu Z 48 (§ 20 Abs. 3):

Im Zuge der Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese Anlagen keinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die Erstellung von Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der Klarstellung, da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich interpretiert wurde. Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten, nicht anzustreben. An diesem Ziel hat sich auch die Genehmigungspraxis zu orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“ sollte lediglich ausgedrückt werden, dass es weder einem Anlageninhaber noch einem Sachverständigen oder einer Behörde möglich ist, zu garantieren, dass eine bestimmte Anlage niemals zu einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen Beitrag leisten wird. Die Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn durch  Maßnahmen  bei anderen Emittenten  sichergestellt  ist, dass  „Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird.

Zu Z 53, 55 und 56 (§ 26 Abs. 1 1. Satz, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Z 3):

Für eine Verordnung gemäß § 21 IG‑L fehlt bislang eine ausreichende Kontroll– und auch eine Sanktionsmöglichkeit. Diese wurde nunmehr ergänzt.

Zu Z 57 (§ 30 Abs. 3):

Diese Bestimmung trägt den Erfahrungen bei der Vollziehung des IG‑L, vor allem der Verkehrsmaßnahmen, Rechnung; es hat sich herausgestellt, dass die derzeit aufgrund der Gesetzeslage maximal mögliche Sicherheitsleistung von 180 € nicht ausreichend ist, um einen Anreiz für die möglichst lückenlose Einhaltung von Maßnahmen zu bieten. Daher hat sich die Tiroler Landesregierung im Sinne einer Entschließung des Tiroler Landtags an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewandt mit dem Ersuchen, eine entsprechende Bestimmung in das IG‑L aufzunehmen.

Zu Z 58 (§ 30a):

Da die Euro‑Umstellung nunmehr endgültig vollzogen ist, ist diese Bestimmung überflüssig geworden.


Kostenabschätzung

Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften in folgende Kapitel gegliedert:

1     Analyse der Leistungsprozesse

2     Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

3     Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen

4     Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen

5     Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen

6     Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes und die Folgejahre

7     Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes und die Folgejahre

8     Zusätzlich erforderliches Personal

9     Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des Gesetzes

1. Analyse der Leistungsprozesse

Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

Zur Festlegung jener Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden um die Emissionen zu reduzieren, hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters ein Programm zu erstellen. Das Programm hat auch Angaben zu den bereits durchgeführten, beschlossenen bzw. geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben zur Verminderung der Verschmutzung zu enthalten.

Leistungsprozess 2: Sonderfall: Erstellung von Programmen gemäß § 9a Abs. 4

Wenn die Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden um die Emissionen zu reduzieren, nicht ausreichen, ist in Zusammenarbeit zwischen Bund und Land ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen. Das übergreifende Programm kann auch für mehrere Länder gemeinsam erstellt werden.

Leistungsprozess 3: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der BMLFUW, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht zu erstellen, bekannt zu machen sowie eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen.

Leistungsprozess 4: Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie

Im gesamten Bundesgebiet ist die Luftqualität in Bezug auf Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) zu beurteilen. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von PAHs wird Benzo(a)pyren verwendet. Die Probenahme erfolgt mittels PM10‑Monitoren an bestehenden Messstellen. Die Analyse wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie durchgeführt.

Zusätzlich wird durch das Umweltbundesamt die Gesamtablagerung dieser Schadstoffe an einer Hintergrundmessstelle in Illmitz erhoben.

2. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

2.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

-      Erarbeitung eines Entwurfs durch den Landeshauptmann; Begutachtungsverfahren.

-      Das Programm ist alle drei Jahre zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

2.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

-      Überprüfung der SUP‑Pflicht eines Plans.

-      Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht, Auswertung der Stellungnahmen.

-      Monitoring (gemeinsam mit der Evaluierung in LP 1).

2.3. Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie

-      Aufschluss der PM10‑Proben und Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie.

-      Aufnahme der Ergebnisse in das Berichtswesen.

3. Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt wird getrennt nach Leistungsprozessen eine Abschätzung der Arbeitszeit für alle Leistungsprozesse durchgeführt.

3.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung eines Programms, wobei die Kosten für die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 10 und 13, die Sanierung gemäß §§ 13a bis 15 sowie das Verbrennen im Freien gemäß §§ 15 bis 18 bereits im Entwurf des Jahres 1997 abgeschätzt wurden und somit in der nachfolgenden Tabelle nicht mehr berücksichtigt werden.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

Bestimmung der Maßnahmen samt Kosten- und Zeitschätzung

Länder

70 a

 

Erstellung eines Referentenentwurfs

Länder

5 a

 

Evaluierung des Programms nach drei Jahren

Länder

20 a

 

Überarbeitung nach der Evaluierung

Länder

20 a

 

Summe

 

115 a

 

3.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

Grundsätzlich wird angenommen, dass die Pläne und Programme gemäß IG‑L nicht SUP‑pflichtig sind.

Sollte dennoch die Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen erforderlich sein, käme die folgende Abschätzung zum Tragen.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

Überprüfung der SUP-Pflicht eines Plans

Länder

2 a

 

Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung und Auswertung der Stellungnahmen

Länder (in Ausnahmefällen Bund)

7 a

 

Grenzüberschreitende Konsultationen

Bund

3 a

 

Summe

 

12 a

 

3.3. Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Analyse von PM10‑Proben.

Es wird angenommen, dass Analysen der Schwermetalle von 14 Messstellen vorgenommen werden, wobei jeden 6. Tag eine Probe genommen wird. Ermittelt werden die Mehrkosten im Vergleich zur Analyse von nur Blei bei Verwendung von ICP MS.

Die Untersuchung von Quecksilber wird vom Umweltbundesamt an der Messstelle Illmitz vorgenommen.

Benzo(a)pyren (BaP) soll pro Bundesland an einer Messstelle untersucht werden. Zur Analyse können 10 Proben eines Monats (jeder 3. Tag) zu Sammelproben vereint werden.

Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, sind an 2 Messstellen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe zu überwachen.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie

Länder

 

94 b

Bund (UBA)

 

31 b

Ermittlung der Deposition

Bund (UBA)

 

23 b

Aufnahme der Ergebnisse in das Berichtswesen

Länder

50 a

 

Bund (UBA)

10 a

 

Summe

 

60 a

148 b

3.4. Überblick über die Arbeitszeit getrennt nach Leistungsprozessen und Verwendungsgruppen

LP

Akteure

a

b

Anmerkung

1

Länder

115

 

 

2

Länder

9

 

 

Bund

3

 

 

3

Länder

50

94

 

Bund

10

54

 

4. Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen

Grundsätzlich fallen im Rahmen dieser Novelle keine Sachkosten an. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass für die Kundmachung von Maßnahmen im Verkehrsbereich (Anschaffung und Aufstellen von Straßenverkehrstafeln sowie Zusatztafeln bzw. flexible Systeme) Kosten für die Länder anfallen, deren Umfang aber nicht abschätzbar ist und daher in den vorangegangenen Novellierungen zum IG‑L auch nie dargestellt wurden.

Es wird angenommen, dass die Analytik der Schadstoffe Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, BaP und PAH in landeseigenen Labors durchgeführt wird. Sollte die Analytik aber ausgelagert werden, sind Sachkosten i.H.v. € 100,-- bis 170,-- pro Probe und Schadstoff zu veranschlagen. Im Umweltbundesamt sind bei der Analytik auch Geräteabschreibungen und Maschinenkosten zu veranschlagen.

5. Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Vollzugshäufigkeit schon jetzt abschätzbar ist, eine Abschätzung durchgeführt.

5.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a

In der Kostenabschätzung für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) wurde in der Abschätzung der Kosten von 40 Statuserhebungen in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgegangen. Von diesen 40 Statuserhebungen sind bis dato 13 durchgeführt worden. In Fortschreibung der Immissionssituation der vergangenen Jahre und der Berücksichtigung der Problematik bei PM10 kann davon ausgegangen werden, dass pro Jahr 3 Statuserhebungen durchgeführt werden müssen. Bei Vorliegen einer guten Statuserhebung sollte die Erstellung von Programmen nicht wesentlich aufwendiger sein als die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen so wie sie bereits in der Kostenabschätzung für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) – 8 Maßnahmenkataloge im ersten Folgejahr und 5 Maßnahmenkataloge im 2. Folgejahr nach Inkrafttreten des Gesetzes – enthalten sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder Statuserbung ein Programm nachzufolgen hat.

5.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c

Es wird angenommen, dass keine SUP durchgeführt werden muss, die Überprüfung der SUP‑Pflicht aber dennoch anfällt.

5.3. Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie

siehe Punkt 3.3.

6. Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die Folgejahre

6.1. Allgemeines

In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Arbeitszeit (siehe Punkt 3) sowie Vollzugshäufigkeit (siehe Punkt 5) schon jetzt abschätzbar sind, eine Abschätzung der Vollzugskosten durchgeführt.

Anmerkung:

Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgt entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften; es werden die Kostenarten Personalkosten, Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten unterschieden; die Richtsätze für Personalkosten entsprechen den Werten für 2003 gemäß Angabe des BMF (BGBl. II Nr. 387/2004).

6.2. Berechnungshinweise

Für Personaltage werden gemäß Anhang 3.1 der oben genannten Kundmachung die Kosten für Vertragsbedienstete (VB‑VD‑Höh. Dienst 1‑3, bzw. Gehobener Dienst 1‑3) mit 242,46 €/Tag (für v1/1‑7; a) und 175,10 €/Tag (für v2/1-6; b) angesetzt.

Der Sachaufwand wird mit 12 % des Personalaufwands angegeben. Kosten für Studien oder externe Sachverständige werden als Sachkosten bezeichnet.

Raumbedarf:

Raumbedarf = Arbeitszeit in d/200 mal 14 m2

Für die Raumkosten wird der gute Nutzungswert für Wien pro Quadratmeter (12,10 €) mit 14 (Quadratmeter) multipliziert (ergibt 169,40 €/Person und Jahr).

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vollzug des Immissionsschutzgesetzes‑Luft keine Nominalkosten entstehen. Die Folgekosten sind demnach den Vollzugskosten gleichzusetzen.

6.3. Vollzugskosten getrennt nach Leistungsprozessen

6.3.1. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungsprozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Vollzugskosten

1

Länder

18184,50

2182,14

63,53

20430,17

2

Länder

484,92

58,19

1,69

544,80

3

Länder

28582,40

3429,89

121,97

32134,26

3

Bund

11880,00

1425,60

54,21

13359,81

Gesamt 2006

59131,82

7095,82

241,40

66469,04

Es wird angenommen, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Novelle ein Maßnahmenkatalog eines Bundeslandes sowie das gemeinsame übergreifende Programm zwischen fünf Ländern ausgearbeitet werden.

Die Evaluierung der Programme im LP 1 und 2 sowie deren allfällige Überarbeitung erfolgt erst drei Jahre nach deren Veröffentlichung.

6.3.2. 2. Jahr

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungsprozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Vollzugskosten

1

Länder

54553,50

6546,42

190,58

61290,50

2

Länder

484,92

58,19

1,69

544,80

3

Länder

28582,40

3429,89

121,97

32134,26

3

Bund

11880,00

1425,60

54,21

13359,81

Gesamt 2007

95500,82

11460,1

368,45

107329,37

Es wird angenommen, dass in den Folgejahren jeweils drei Statuserhebungen durchgeführt und in Folge drei Programme ausgearbeitet werden.

6.3.3. 3. Jahr

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungsprozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Vollzugskosten

1

Länder

54553,50

6546,42

190,58

61290,50

2

Länder

484,92

58,19

1,69

544,80

3

Länder

28582,40

3429,89

121,97

32134,26

3

Bund

11880,00

1425,60

54,21

13359,81

Gesamt 2008

95500,82

11460,1

368,45

107329,37

6.3.2. 4. Jahr

Die Tabelle gibt die Personalkosten mit Zuschlag an.

Leistungsprozess

Akteure

Personalkosten

Sachkosten Personalbezogen

Raumkosten

Personalbezogen

Vollzugskosten

1

Länder

64251,90

7710,23

224,44

72186,59

2

Länder

484,92

58,19

1,69

544,80

3

Länder

28582,40

3429,89

121,97

32134,26

3

Bund

11880,00

1425,60

54,21

13359,81

Gesamt 2009

105199,22

12623,91

402,31

118225,46

Im 4. Jahr sind bereits die ersten Evaluierungen der Programme durchzuführen.

7. Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die Folgejahre

Hinweise:

Vollzugskosten werden nur dann als Ausgaben angeführt, wenn sie nicht durch bereits bestehende Bundesgesetze und durch vorhandene Ressourcen des Bundes abgedeckt werden können.

Die durch die Novelle zum Immissionsschutzgesetz‑Luft entstehenden zusätzlichen Aufgaben können durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften abgedeckt werden, wenn diese Austattung derzeit ausreichend ist, um die Aufgaben gemäß IG-L abzudecken. Davon kann allerdings nicht in jedem Fall ausgegangen werden.

8. Zusätzlich erforderliches Personal

Ausgehend von Abschnitt 3 ergibt sich unter Beachtung der Ausführungen zu Abschnitt 7 für die Bundesdienststellen sowie für die Länder für den Vollzug der angeführten Leistungsprozesse kein zusätzlicher Mehrbedarf an Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt bei den Gebietskörperschaften (Bund und Länder) Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, Dies gilt unter der Annahme, dass die Personalressourcen derzeit ausreichend sind.

9. Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug der IG‑L Novelle

Das sind jene Ausgaben zur Wahrnehmung der Aufgaben des IG‑L, die nicht durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder) abgedeckt werden.

Im Wesentlichen sind das die Sachkosten in Zusammenhang mit der Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsübersicht

Artikel I:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Ziele des Gesetzes

§ 2: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

§ 3: Immissionsgrenzwerte

§ 4: Messkonzept

§ 5: Messstellen, Messzentralen

§ 6: Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§ 7: Ausweisung der Überschreitung

§ 8: Statuserhebung

§ 9: Emissionskataster

4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog

§ 10: Verordnung

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: Sanierung

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b: Aktionsplan

7. Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 30a: Geldbeträge

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsübersicht

Artikel I:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Ziele des Gesetzes

§ 2: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

§ 3: Immissionsgrenzwerte

§ 4: Messkonzept

§ 5: Messstellen, Messzentralen

§ 6: Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§ 7: Ausweisung der Überschreitung

§ 8: Statuserhebung

§ 9: Emissionskataster

3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen

§ 9b: Grundsätze

3b. Abschnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

4. Abschnitt: Maßnahmen

§ 10: Anordnung von Maßnahmen

§ 10a: Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 13a: Sanierung

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15a: Verbrennen im Freien

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b: Aktionsplan

7. Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 30a: Geldbeträge

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien

§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid

Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Anlage 7: Umweltprüfung

§ 2. (1) bis (5a) ...

§ 2. (1) bis (5a) ...

 

(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.

(6) bis (7) ...

(6) bis (7) ...

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinenderfolgende Monate oder das Winter‑ oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter‑ oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.

(10) bis (12) ...

(10) bis (12) ...

(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen.

(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen.

 

(14) Zielwert ist die nach Möglichkeit zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.

 

(15) Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10‑Fraktion.

 

(16) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasser bestehen.

 

(17) Gesamtes gasförmiges Quecksilber ist elementarer Quecksilberdampf (Hg) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d.h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren.

§ 3. (1) bis (2a) ...

§ 3. (1) bis (2a) ...

(2b): Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt.

(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) ...

(2) ...

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

        1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

        2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Messstellen dienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

        1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

        2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Messstellen dienen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, –ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, ‑ziel- oder Alarmwerts auf

        1. einen Störfall oder

        2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über 8 Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

        1. einen Störfall oder

        2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn ...

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn …

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

        1. bis 5. ...

        1. bis 5. ...

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden.

(3) Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.

 

(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

        1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,

        2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

        3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und

        4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

        1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,

        2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

        3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 2) auftritt und

        4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich geändert hat.

 (8) ...

(8) ...

 

(9) Für Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 hat der Landeshauptmann eine Statuserhebung zu erstellen. Sollte der Landeshauptmann die Erstellung einer Statuserhebung als nicht zielführend erachten, so hat er dies zu begründen und die Begründung innerhalb von 6 Monaten nach Überschreitung des Zielwerts im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

3a. Abschnitt

Programme

Erstellung von Programmen

 

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 Emissionshöchstmengengesetz, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 Ozongesetz, BGBl. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004,

        1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

        2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie

        3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(1a) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte erforderlich ist. Sollte der Landeshauptmann die Erstellung eines Programms als nicht zielführend im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte betrachten, so ist dies spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Zielwerts stattgefunden hat, zu begründen und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

(2) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

        1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;

        2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;

        3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;

        4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.

Im Programm ist für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, die gemäß Artikel 15 B‑VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, zu verweisen.

(3) Wenn hinsichtlich mehr als einem der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(4) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz-oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.

(5) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(6) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

(7) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz- oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(8) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2004 gemessen wurden, gelten weiterhin §§ 10ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

(9) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.

 

Grundsätze

 

§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß § 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

        1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

        2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

        3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

        4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

        5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

        6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

        7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

 

3b. Abschnitt

Umweltprüfung

Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit

 

§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung sowie dem Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 UVP-Gesetz wird eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(5) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land-, und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.

(6) Wenn das Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

        1. wie die Umwelterwägungen in das Programm einbezogen wurden,

        2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 9d berücksichtigt wurden,

        3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

        4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen.

 

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

 

§ 9d. (1) Wenn

        1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder

        2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Programms hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 9c Abs. 5. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.

4. Abschnitt

Maßnahmenkatalog

4. Abschnitt

Maßnahmen

Verordnung

Anordnung von Maßnahmen

§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

        1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

        2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

        1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,

        2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

        3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

(3) Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben.

(4) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (§ 9) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.

(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen.

(6a) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 22 festzulegen.

(6b) Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.

§ 10. (1) Im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9 Abs. 4 und 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 anzuordnen.

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.

 

Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten

 

§ 10a. Bei einer Zielwertüberschreitung nach Anlage 5a und einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 (Zielwerte) kann der Landeshauptmann mit Verordnung oder Bescheid Maßnahmen ergreifen; eine Entscheidung, keine Maßnahmen zu ergreifen, ist zu begründen und die Begründung innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Zielwertüberschreitung festgestellt wurde, auf der Homepage des Internets des Landes zu veröffentlichen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:

        1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

        2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

        3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

        4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

        5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

        6. auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;

        7. auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

        8. auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG  betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;

        9. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

 

§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf

        1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs.6),

        2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,

        3. Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.

(2) Für Anlagen gemäß § 2 Abs.10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Anlagen gemäß § 2 Abs.10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens 5 und höchstens 7 Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens 5 Jahre verlängern.

 

§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

        1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

        2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

            a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,        

            b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

            c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder

            d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

        1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10 gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

        2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

            a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,

            b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

            c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder

            d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, § 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4 Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79ff Gewerbeordnung 1994, § 119 Abs. 11 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.

 

(3) Für Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, gilt § 9b Z 4, wenn die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie angewandt wurden, sinngemäß.

 

Sanierung

 

§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Plan festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde - erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen - zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß § 9a ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu hören.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.

§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

           1.          zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

            2.         Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

        1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

        2. Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten auch die Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(1a) Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

        1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

        2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

        3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

        4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

        5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

        6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

        7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

        8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

        9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

        1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

        2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

        3. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

        4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

        5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Tätigkeit,

        6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

        7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie

        8. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ausgeschlossen wird.

Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 7 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Ein erhebliches persönliches Interesse ist bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen anzunehmen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren, und kann auf einen bestimmten Teil des Sanierungsgebiets eingeschränkt werden, für den das Interesse nachgewiesen werden kann. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 6 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 und § 100 Abs. 5b StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die § 44 Abs. 1, 3 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind soweit möglich durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 2b, 3 und 4, sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO.

(7) ...

(7) ...

§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können

        1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte angeordnet und

        2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen werden,

soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können

        1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für ihren Einsatz angeordnet und

        2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen werden,

soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

 

Verbrennen im Freien

 

§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, können eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2, oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

        1. bis 5. ...

        1. bis 5. ...

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die

        1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren und Dienstleistungen oder

        2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 5 sowie Fahrzeuge, die

        1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,

        2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder

        3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

 

(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.

(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.

(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltun, so ist für die Vollziehung der geäß § 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß § 10 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.

(4) ...

(4) ...

§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.

§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

 

§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte anzustreben.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenz- bzw. Zielwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

        1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

        2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und

        3. die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, dass eine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte in einem realistischen Szenario angenommen werden kann.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung.

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

        1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,

        1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsgrenz- bzw. -zielwerte festgelegt sind,

        2. bis 3. ...

        2. bis 3. ...

§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. ...

§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. ...

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

        1. mit Geldstrafe bis zu 36430 Euro, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;

        1. mit Geldstrafe bis zu 36430 Euro, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;

        2. ...

        2. ...

        3. mit Geldstrafe bis zu 3630 Euro, wer

            a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

            b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,

            c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,

            d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,

            e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt;

        3. mit Geldstrafe bis zu 3630 Euro, wer

            a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

            b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,

            c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,

            d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,

            e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,

             f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;

     4.         ...

     4.         ...

(2) ...

(2) ...

 

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1500 € festgesetzt werden.

§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt:

        1. statt 36 340 Euro 500 000 Schilling;

        2. statt 7 340 Euro................................ 100 000 Schilling;

        3. statt 3 630 Euro................................. 50 000 Schilling;

        4. statt 2 180 Euro................................. 30 000 Schilling;

 

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt.

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft,  die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.

 

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

 

§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5: Zielwerte

 

Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid

 

        1. bis 2. ...

 

Anlage 5b:Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

 

Schadstoff

Zielwert[2]

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3

Die Zielwerte in der Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht überschritten werden.

 

Anlage 7: Umweltprüfung

 

Teil 1

 

 

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

 

        1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf

             das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

             das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

             die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

             die für das Programm relevanten Umweltprobleme,

             die Bedeutung des Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.

        2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

             die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

             den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

             den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

             die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen),

             den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

             die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:

             besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

             Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

             intensive Bodennutzung,

             die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

 

Teil 2

 

Inhalte des Umweltberichts

 

Folgende Informationen, sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

        1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

        2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;

        3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

        4. sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;

        5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;

        6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen[3], einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

        7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

        8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

        9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;

      10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

 

 



[1] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

[2] Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres

[3] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.