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BMLFUW-UW.1.3.3/0061-V/4/2005 |
Baldinger / 1750 |
Betrifft: Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft - Begutachtung |
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich, in der Beilage den Entwurf einer Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft – IG-L samt Vorblatt und Erläuterungen zur Begutachtung zu übermitteln, mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme an das BMLFUW, Abteilung V/4 (abteilung.54@lebensministerium.at) bis längstens
9. September 2005.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass gegen den Entwurf kein Einwand besteht.
Die Übermittlung gilt gleichzeitig als Übermittlung im Rahmen des Konsultationsmechanismus.
Die begutachtenden Stellen werden ersucht, allfällige
Stellungnahmen in 25facher Ausfertigung dem Präsidium des Nationalrates zu
übermitteln als auch nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die folgende Adresse zu senden: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für den Bundesminister:
Dr. Ernst Streeruwitz
Elektronisch gefertigt
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe
(Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In der
Inhaltsübersicht wird nach § 9 eingefügt:
„3a. Abschnitt: Programme
§ 9a:
Erstellung von Programmen
§ 9b:
Grundsätze
3b. Abschnitt: Umweltprüfung
§ 9c:
Umweltprüfung
§ 9d:
Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung“
2. In der
Inhaltsübersicht lautet die Überschrift von Abschnitt 4 „Maßnahmen“, der Titel von § 10 „Anordnung von Maßnahmen“. Nach dieser Wortfolge wird
die Wortfolge „§ 10a. Anordnung von Maßnahmen bei
Überschreitungen von Zielwerten“ eingefügt. Die Wortfolgen „§ 11: Grundsätze“ und „§ 12:
Fristen“ entfallen.
3. In der
Inhaltsübersicht wird nach § 13 eingefügt:
„§ 13a:
Sanierung“
4. In der
Inhaltsübersicht wird nach § 15 eingefügt:
„§ 15a:
Verbrennen im Freien“
5. In der
Inhaltsübersicht entfällt „§ 19: Sanierung“
und „§ 30: Geldbeträge“.
6. In der
Inhaltsübersicht wird nach § 34 eingefügt:
„§ 35:
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen“
7. In der
Inhaltsübersicht werden nach der Wortfolge „Anlage 5:
Zielwerte“ die Wortfolgen „Anlage 5a: Zielwerte
für PM10 und Stickstoffdioxid“ und „Anlage 5b:
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren“ eingefügt. Nach
Anlage 6 wird die Wortfolge „Anlage 7:
Umweltprüfung“ eingefügt.
8. In § 2 wird
nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die
Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen
aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von
50 v.H. aufweist.“
9. § 2
Abs. 8 und Abs. 9 lauten:
„(8) Sanierungsgebiet
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem
Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.
(9)
Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für
eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser
ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen
und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter‑ oder Sommerhalbjahr, sofern in
einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines
Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis
März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.“
10. § 2
Abs. 13 lautet:
„(13) Toleranzmarge im
Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert
innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf,
ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a)
zu bedingen.“
11. § 2
Abs. 14 lautet:
„(14) Zielwert ist die
nach Möglichkeit zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel
festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und
die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.“
12. § 2
Abs. 15 lautet:
„(15) Arsen, Kadmium,
Nickel und Benzo(a)pyren sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen
in der PM10‑Fraktion.“
13. § 2
Abs. 16 lautet:
„(16) Polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe sind organische Verbindungen, die sich aus
mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die
ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasser bestehen.“
14. § 2
Abs. 17 lautet:
„(17) Gesamtes
gasförmiges Quecksilber ist elementarer Quecksilberdampf (Hg) und
reaktives gasförmiges Quecksilber, d.h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit
ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren.“
15. § 3
Abs. 2b lautet:
„(2b): Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der
Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der
Anlage 5b festgelegt.“
16. In § 4
Abs. 1 wird die Wortfolge „in den Anlagen 1 und
2 festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz-
und –zielwerte“ ersetzt.
17. § 5
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene
Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegt ist,“
18. § 7
lautet:
„§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen
Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in
einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-,
Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann
diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert,
einen Mittelwert über 8 Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder
im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit c), sofern es sich um
einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit
jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und
festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des
Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf
1. einen Störfall oder
2. eine andere in absehbarer Zeit nicht
wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen
ist.“
19. In § 8
Abs. 1, 1. Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwert“
durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts und
Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b“ ersetzt.
20. In § 8
Abs. 2, 1. Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“
durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts
gemäß Anlage 5b“ ersetzt.
21. § 8
Abs. 3 lautet:
„(3) Überschreitungen
eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für
denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene
Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie
sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.“
22. § 8
Abs. 3a lautet:
„(3a) Ergibt eine
Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß
durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der
Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat,
den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits
während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach
deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der
Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist,
nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu
erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
23. § 8
Abs. 7 lautet:
„(7) Die Erstellung
einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff
1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
2. die Emissionssituation sich nicht
wesentlich geändert hat,
3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des
ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets
(§ 9a Abs. 2) auftritt und
4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet
nicht wesentlich verschlechtert hat.“
24. § 8
Abs. 9 lautet:
„(9) Für
Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 hat der Landeshauptmann eine Statuserhebung zu erstellen. Sollte
der Landeshauptmann die Erstellung einer Statuserhebung als nicht zielführend
erachten, so hat er dies zu begründen und die Begründung innerhalb von
6 Monaten nach Überschreitung des Zielwerts im Internet auf der Homepage
des Landes zu veröffentlichen und gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
25. § 9
Abs. 1 lautet:
(1) Soweit dies zur
Erstellung eines Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der
Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in
Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach
Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem
Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt
werden.“
26. Nach dem 3.
Abschnitt werden folgende 3a. und 3b. Abschnitte samt Überschriften eingefügt:
„3a. Abschnitt
Programme
Erstellung
von Programmen
§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf
nationale Programme gemäß § 6 Emissionshöchstmengengesetz, BGBl. I
Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 Ozongesetz,
BGBl. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1
Abs. 2 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004,
1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8),
eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),
2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß
§ 8 Abs. 5 und 6 sowie
3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß
§ 9b
ein
Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen
werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren.
Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in
dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu
veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4
mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese
Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite auf der
Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des
Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich
berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten
Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der
Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind
bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(1a) Der
Landeshauptmann kann ein Programm für Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a
und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 erstellen, sofern dies
im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte erforderlich ist. Sollte der
Landeshauptmann die Erstellung eines Programms als nicht zielführend im
Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte betrachten, so ist dies spätestens 18
Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Zielwerts
stattgefunden hat, zu begründen und im Internet auf der Homepage des Landes zu
veröffentlichen.
(2) Das Programm kann
insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;
2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen
Beschaffung;
3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen,
Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die
Emissionen reduzieren;
4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen
Motoren.
Im Programm
sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist
festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9
der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der
Luftqualität, ABl. Nr. 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen.
Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters
ist in einem Anhang zum Programm auf Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen
jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, die gemäß
Artikel 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, zu verweisen.
(3) Wenn hinsichtlich
mehr als einem der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann
der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe
erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für
PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration
abzielen.
(4) Wenn in mehreren
Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen
Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener
Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur
Überschreitung der Grenz-oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames
übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder
Zielwerte sicherstellt.
(5) Das Programm ist
alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der
Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu
überarbeiten.
(6) Sofern gemäß
§ 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm
zu erstellen.
(7) Das Programm ist
spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder
Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat
die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom
20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von
Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne
oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe,
ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen.
Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach
Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde,
an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(8) Für
Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2004 gemessen wurden,
gelten weiterhin §§ 10ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. 34/2003.
(9) Überschreitet der
Wert eines Luftschadstoffs den Grenz-oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 und
5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß
Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit
dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die
Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im
Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß
Abs. 1 und 4.
Grundsätze
§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß
§ 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch
Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit
sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im
Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung
gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere
im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind
zu berücksichtigen;
3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den
hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der
auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials
und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen,
wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der
Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung
gegenübersteht;
4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten
Erfolg steht;
5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;
6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die
Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung
der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete
Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese
Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.
3b. Abschnitt
Umweltprüfung
Umweltprüfung
und Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen,
wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000‑Gebiete
hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß
§ 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und
die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben
wird.
(2) Wird ein Rahmen
für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur
geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der
Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung sowie dem
Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 UVP-Gesetz wird eine
Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
(3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2
einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung
durchzuführen, auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser
zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu
erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche
Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des
Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der
Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden
können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle
Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen
Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird
bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht
aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
(5) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht
gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der
Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.
Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs
Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig
ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf
die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz
schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine
Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten
Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.
(6) Wenn das Programm
einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die
Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes oder
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist
darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in das Programm
einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen
gemäß § 9d berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen
sind.
(7) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen,
dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt
überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen
ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu
ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms
gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen.
Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung
§ 9d. (1) Wenn
1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des
Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches
Ersuchen stellt,
hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den
Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen
Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine
angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen
will, einzuräumen.
(2) Dem anderen
Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen
über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt,
welche die Durchführung des Programms hat, und über die geplanten Maßnahmen zur
Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die
Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu
vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die
Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen der
Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem
anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder
Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung
jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern
einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 9c Abs. 5. Beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“
27. Die Überschrift
von Abschnitt 4 lautet „Maßnahmen“.
28. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Anordnung
von Maßnahmen
§ 10. (1) Im Rahmen und auf Grundlage des
Programms gemäß § 9a hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß
§ 9 Abs. 4 und 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf
des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit
Verordnung Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 anzuordnen.
(2) Für Zielwerte
gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.“
29. § 10a samt
Überschrift lautet:
„Anordnung
von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten
§
10a. Bei einer
Zielwertüberschreitung nach Anlage 5a und einer Verordnung nach § 3
Abs. 3 kann der
Landeshauptmann mit Verordnung oder Bescheid Maßnahmen ergreifen; eine
Entscheidung, keine Maßnahmen zu ergreifen, ist zu begründen und die Begründung
innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die
Zielwertüberschreitung festgestellt wurde, im Internet auf der Homepage des
Landes zu veröffentlichen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
30. §§ 11 und
12 entfallen.
31. § 13
lautet:
„§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien
gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen
nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10
gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002),
ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen
gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert
worden sind;
2. andere emissionsmindernde Maßnahmen,
insbesondere
a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe,
Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und
die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer
höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,
b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms
oder
d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von
Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen
spezifischen Emissionen.
(2) Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. c sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder
in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I
Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen,
BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß
§§ 79ff Gewerbeordnung 1994, § 119 Abs. 11
Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.“
(3) Für
Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, gilt § 9b Z 4, wenn
die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der
Richtlinie angewandt wurden, sinngemäß.
32. Nach § 13
wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Sanierung
§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat
dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem
Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, mit
Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem
hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für
die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das
Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Plan festgelegten
Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind die
für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften
anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten
Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß § 9a ergebenden Frist
aufzutragen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den
Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu
hören.
(3) Abs. 1 und 2
gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“
33. § 14
Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des
§ 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),
BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des
Verkehrs und
2. Geschwindigkeitsbeschränkungen
angeordnet
werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten auch die Anordnung
autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit
geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen,
temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die
bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige
Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1a) Zur Anordnung von
Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 für die Dauer erhöhter Neigung zu
Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären
Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsgesteuerte
Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.
(2) Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen
Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr
sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten
Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie
Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung
ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im
Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck
einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder
der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den
Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr,
wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet
liegt,
5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in
Ausübung einer erforderlichen Tätigkeit,
6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der
Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den
Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend
einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder
Gasantrieb sowie
8. sonstige
Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu
prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse
besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der
betreffenden Art die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ausgeschlossen wird.
Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1
Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.
(3) Ob ein
überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des
Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Ein erhebliches persönliches Interesse
ist bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart
treffenden Gründen anzunehmen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass
die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines
anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen
ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu
kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für
zwölf Monate, zu gewähren, und kann auf einen bestimmten Teil des Sanierungsgebiets
eingeschränkt werden, für den das Interesse nachgewiesen werden kann. Stellt
die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die
Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
34. In § 14
Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und 9“.
35. In § 14
Abs. 5 lautet:
„Die Organe der
Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen
Behörden und Organen über deren Ersuchen Hilfe zu leisten und bei der
Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 und § 100 Abs. 5b StVO
1960 vorzugehen.“
36. § 14
Abs. 6 lautet:
„(6) Anordnungen gemäß
Abs. 1 sind soweit möglich, durch Straßenverkehrszeichen gemäß
§ 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit
dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die
Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44
Abs. 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960. Die Anzeige
einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen
Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im
Sinne des § 44 StVO.“
37. § 15
lautet:
„§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
können
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für
ihren Einsatz angeordnet und
2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten,
Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in
Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen
getroffen werden,
soweit
durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land-
und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht
beeinträchtigt werden.“
38. Nach § 15
wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
„Verbrennen
im Freien
§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens
biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, können
eingeschränkt oder aufgehoben werden.“
39. § 16
Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Ist ein in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr
als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den im
Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen
angeordnet werden:“
40. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von
einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß
§ 14 Abs. 2 Z 1 und 5 sowie Fahrzeuge, die
1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur
Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen
Waren,
2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen
Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten
dienen.
Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.“
41. Nach § 16
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist,
gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an
der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3
festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.“
42. In § 17
Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in
einem Maßnahmenkatalog“.
43. In § 17 Abs. 3
wird die Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs (§ 10)“
durch die Wortfolge „gemäß § 10“ ersetzt.
44. In § 18
Abs. 1 wird die Wortfolge „Bestimmungen des
Maßnahmenkatalogs (§ 10)“ durch die Wortfolge „Inhalte eines Programms gemäß § 9a“ ersetzt.
45. § 18 Abs. 2
lautet:
„(2) Abs. 1 gilt
nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz
für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“
46. § 19
entfällt
47. In § 20
Abs. 1 wird die Wortfolge “in den Anlagen 1 und
2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte“
durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b oder
in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-
oder -zielwerte“ ersetzt.
48. § 20 Abs. 3
lautet:
„(3) Sofern in dem
Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung
genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenz- bzw. Zielwerts
gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt
oder durch die Genehmigung nur dann zu erwarten ist, ist die Genehmigung zu
erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und
3. die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls
durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund
eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10
dieses Bundesgesetzes i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, dass eine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte in einem
realistischen Szenario angenommen werden kann.“
49. § 20
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem
Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“
50. An § 21
Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:
„Die zuständige
Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
51. § 21
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem
Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“
52. In § 23
Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge “in den
Anlagen 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
Immissionsgrenz- bzw. -zielwerte“ ersetzt.
53. § 26
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Soweit
dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe
der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht
amtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um
Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung
oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst
wird, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten.“
54. In § 30
Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „(Maßnahmenkatalog)“.
In Abs. 1 Z 3 lit a wird die Wortfolge „§ 19“
durch die Wortfolge „§ 13a“ ersetzt. In
Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „des
Maßnahmenkatalogs“.
55. In § 30
Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Anlage gemäß § 21a
Abs. 1“ die Wortfolge „oder eine Anlage gemäß
einer Verordnung nach § 21“ eingefügt.
56. In § 30
Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. f eingefügt:
„f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21
Abs. 2 zuwiderhandelt.“
57. In § 30
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Beim Verdacht
einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß
§ 37a VStG ein Betrag bis zu 1500 € festgesetzt werden.“
58. § 30a
entfällt.
59. § 34
lautet:
„§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des
Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der
Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an
der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.“
60. Nach § 34
wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:
„Geschlechtsneutrale
Bezeichnungen
§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“
61. Nach der
Anlagenüberschrift „Anlage 5: Zielwerte“ wird
die Überschrift „Anlage 5a“ eingefügt.
62. Nach
Punkt 2 wird angefügt:
„Anlage 5b
Zielwerte für
Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Schadstoff |
Zielwert
(1) |
Arsen |
6 ng/m3 |
Kadmium |
5 ng/m3 |
Nickel |
20 ng/m3 |
Benzo(a)pyren |
1 ng/m3 |
(1) Gesamtgehalt in der PM10‑Fraktion
als Durchschnitt eines Kalenderjahres
Die Zielwerte in der
Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht überschritten
werden.“
63. Nach
Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:
„Anlage 7
Umweltprüfung
Teil 1
Kriterien
für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben wird
1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug
auf
– das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte
und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen
oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
– das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne
und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder
Programmhierarchie – beeinflusst,
– die Bedeutung des Programms für die
Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung,
– die für das Programm relevanten Umweltprobleme,
– die Bedeutung des Programms für die
Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen,
– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
– den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
– die Risiken für die menschliche Gesundheit oder
die Umwelt (z.B. bei Unfällen),
– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
– die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles
Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder
der Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften,
deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt
anerkannt ist.
Teil 2
Inhalte des
Umweltberichts
Folgende Informationen
sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen
relevanten Plänen und Programmen;
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Programms;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. sämtliche derzeitigen für das Programm
relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die
sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003,
ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 36, oder der
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom
22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom
31. Oktober 2003, S. 1, ausgewiesenen Gebiete;
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher
Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für
das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;
6. die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen[1], einschließlich der Auswirkungen auf
Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des
Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte,
das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und
der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen
den genannten Faktoren;
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche
negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu
verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl
der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse);
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der Durchführung des Programms;
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben
beschriebenen Informationen.“
Vorblatt
Problem:
Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde als zentrales Gesetz zur
Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien
1997 beschlossen. In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in
einigen Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben.
Überdies setzt das IG‑L derzeit einen relativ engen Rahmen für Maßnahmen,
da nur rechtsgestaltende Maßnahmen aufgrund der bestehenden Bundeskompetenzen
in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können – die Bereiche der Förderungen
und der Bewusstseinsbildung können nach geltender Rechtslage nicht im Rahmen
des IG‑L dargestellt werden. Die in der Richtlinie 96/62/EG über die
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität vorgesehenen umfassenden Pläne und
Programme aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte und Toleranzmargen
existieren zwar teilweise, können aber nicht als Maßnahmen gemäß IG‑L auch
gegenüber der Europäischen Kommission dargestellt werden.
Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei
der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur
Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf
die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) und die Richtlinie 2001/42/EG über
die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind nunmehr
auch im Bereich des Immissionsschutzes umzusetzen.
Ebenso ist die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium,
Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der
Luft in nationales Recht umzusetzen, dies geschieht sowohl in der Novelle zum
IG‑L als auch in einer Novelle zur Verordnung über das Messkonzept zum IG‑L,
BGBl. II Nr. 263/2004.
Ziel:
Die vorliegende Novelle soll dazu dienen, Vollzugsschwierigkeiten bei
Maßnahmenkatalogen zu beheben, aber auch den Rahmen für Maßnahmen in einer
solchen Verordnung zu erweitern, besonders im Verkehrsbereich. Weiters sollen
eine eindeutige rechtliche Grundlage für umfassende Programme infolge von
Grenzwertüberschreitungen geschaffen sowie die Richtlinien 2003/35/EG,
2001/42/EG und 2004/107/EG im Rahmen des IG‑L umgesetzt werden.
Inhalt:
Mit der vorliegenden Novelle werden die in der Richtlinie 96/62/EG
vorgesehenen Programme explizit in das IG‑L aufgenommen und klargestellt, dass
die Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 IG‑L Bestandteile eines umfassenden
Programms sein können, das auch andere Maßnahmen in den Bereichen
Bewusstseinsbildung, Förderung etc. enthalten kann. Gleichzeitig wird in
Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG normiert, dass diese Programme unter
bestimmten Voraussetzungen einer Prüfung ihrer Umweltauswirkungen unterliegen,
bzw. in Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG, dass an der Ausarbeitung der
Programme die Öffentlichkeit zu beteiligen ist.
Die §§ 13 bis 16 werden entsprechend der Integration der darin
vorgesehenen Maßnahmen in ein umfassendes Programm angepasst. § 14 wird
den Erfordernissen eines effizienten Vollzugs angepasst, die bisherigen ex lege
vorgesehenen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen werden eingeschränkt.
Die Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG werden in das Regime des IG‑L
integriert, da gemäß der Richtlinie Maßnahmen zu setzen sind, die
gewährleisten, dass die Werte ab dem 1. Dezember 2012 nicht überschritten
werden.
Alternativen:
Beibehaltung des derzeitigen Rechtsstandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Auswirkungen können mit dem derzeitigen Informationsstand nicht abgeschätzt
werden, da sie von den auf Grund der auftretenden Grenzwertüberschreitungen
erforderlichen Programmen und Maßnahmen abhängen. Eine Abschätzung ist daher
erst im Zusammenhang mit den Ausführungsregelungen möglich.
Finanzielle Auswirkungen:
Die durch die
Novelle zum Immissionsschutzgesetz‑Luft entstehenden zusätzlichen Aufgaben
können durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften abgedeckt
werden. Ferner ergibt sich für die Bundesdienststellen sowie für die Länder für
den Vollzug der angeführten Aufgaben kein zusätzlicher Mehrbedarf an Personal
zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt erforderlich ist, um bei den
Gebietskörperschaften (Bund und Länder) die Aufgaben im Immissionsschutz
wahrzunehmen.
Zusätzliche Kosten
entstehen in Zusammenhang mit dem erhöhten Sachaufwand durch die Analytik der
Schadstoffe Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, BaP und PAH. Je nach Laborausstattung
sind Sachkosten i.H.v. € 100,-- bis 170,-- pro Probe und Schadstoff zu
veranschlagen. Auf Grund des vorgesehen Messprogramms gemäß Anhang III Punkt IV
der Richtlinie 2004/107/EG entstehen dadurch jährliche Kosten für die
Länder i.H.v. etwa 54000 €. Im Umweltbundesamt sind bei der Analytik auch
Geräteabschreibungen und Maschinenkosten von ungefähr 30000 € jährlich zu
veranschlagen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Novelle dient der Umsetzung von EG‑Richtlinien.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden
Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur
Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien
1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von
Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung
durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die
Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein
Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz
aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und
Produkte enthalten kann.
Während die Bestimmungen des IG‑L über die Erlassung von Maßnahmenkatalogen
in den ersten Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kaum zur Anwendung kamen,
wurden in den letzten Jahren mehrere Maßnahmenkataloge von den
Landeshauptmännern erlassen. Dies ist einerseits auf die Einführung eines
Grenzwerts für Feinstaub (PM10), der in Österreich
vielfach nicht eingehalten wird, andererseits auf wiederholte Überschreitungen
des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (u.a. für den Jahresmittelwert, der eine
sinkende Toleranzmarge hat) zurückzuführen.
In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in einigen
Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben, einerseits im
Vollzug, andererseits weil die Auslegung der angeführten Maßnahmen (zeitliche
und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und Geschwindigkeitsbeschränkungen)
nicht eindeutig ist. Überdies stellte sich heraus, dass die im Gesetz
vorgesehenen Ausnahmen zu großzügig sind, so dass die Wirksamkeit von Maßnahmen
dadurch beeinträchtigt wird.
Gemäß der Rahmenrichtlinie Luftqualität haben die Mitgliedstaaten
Vorkehrungen zu treffen, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten und
Toleranzmargen Pläne und Programme erstellt werden, die zur Einhaltung der
Werte führen. Diese Pläne und Programme müssen zwei Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Überschreitung stattfand, an die Europäische Kommission
gemeldet werden. Das IG‑L setzt in den Bestimmungen über die Statuserhebung und
den Maßnahmenkatalog diese Bestimmung der Substanz nach weitgehend um. Eine Bestimmung,
dass die Maßnahmen an die Kommission zu melden sind, fehlt bislang allerdings.
Überdies setzt das IG‑L einen relativ engen Rahmen, da nur
rechtsgestaltende Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 aufgrund der
bestehenden Bundeskompetenzen in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können;
andere Bereiche von Maßnahmen werden von den Ländern und auch vom Bund zwar
genützt, können aber im Rahmen des geltenden IG‑L nicht dargestellt werden. Das
betrifft sowohl den weiten Bereich der so genannten „soft measures“, die im
Bereich der Förderungen, aber auch der Bewusstseinsbildung liegen, als auch
Maßnahmen, die in der Kompetenz der Länder liegen. Die in der
Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität
vorgesehenen umfassenden Pläne und Programme aufgrund von Überschreitungen der
Grenzwerte und Toleranzmargen existieren vielfach, haben im IG‑L aber derzeit
keine rechtliche Grundlage. Die vorliegende Novelle soll diese Grundlage
schaffen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können
Maßnahmen außerhalb der Bundeskompetenz nicht in ein umfassendes Programm
aufgenommen werden. In der vorliegenden Novelle wurde daher der Weg gewählt,
dass auf Maßnahmen, die in der Länderkompetenz liegen, im Programm hingewiesen
wird.
Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei
der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur
Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf
die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als Teilumsetzung des ECE‑Übereinkommens
von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai
2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung
der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der Beteiligung
für Nichtregierungsorganisationen (Umweltorganisationen), an UVP‑Vorhaben und
IPPC‑Verfahren sowie den Zugang der einbezogenen Parteien zu den Gerichten
(Rechtsmittel an den UVS bzw. Beschwerde an den VwGH). Sie ist bis zum
25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine
Übergangsbestimmungen.
Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist am 21. Juli 2001 im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die
wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Voraussetzungen, wann
Pläne und Programme SUP‑pflichtig sind, die Erstellung eines Umweltberichts,
die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im
Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen und die
Erstellung der Pläne und Programme unter Berücksichtigung der eingelangten
Stellungnahmen. Die SUP‑Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen.
Die Umsetzung beider Richtlinien erfolgt im vorliegenden Entwurf in den §§ 9c
und 9d.
Die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel
und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft ist am
15. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht worden. Sie ist bis zum 15. Februar 2007 in nationales
Recht umzusetzen. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium,
Quecksilber, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden
kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit
darstellen. Die Zielwertdefinition der Richtlinie wurde in das IG‑L übernommen
und die Zielwerte als Anhang 5b eingefügt.
Besonderer Teil:
Zu Z 8 (§ 2 Abs. 5b):
Die Definition für PM2,5, die neu in das IG‑L
aufgenommen wird, ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen und
bezeichnet im Wesentlichen Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner gleich
2,5 µm. Dieser kann bei Inhalation weit in die Lungen eindringen und ist
deshalb aus hygienischer Sicht besonders kritisch.
Zu Z 9 (§ 2 Abs. 8):
Das Sanierungsgebiet umfasst jenes Gebiet, für das im Programm nach
§ 9a Maßnahmen festgelegt werden. Insbesondere bei Schadstoffen wie
Feinstaub, die einem weitreichenden Transport unterliegen können, kann das
Sanierungsgebiet mehrere Bundesländer bzw. sogar das gesamt Bundesgebiet
umfassen.
Zu Z 11 bis 14 (§ 2 Abs. 14 bis 17):
Die Definitionen des Zielwerts und der Schadstoffe sind aus der
RL 2004/107/EG (4. TochterRL zur Rahmenrichtlinie‑Luft) übernommen
worden.
Zu Z 15 bis 17, 19, 20, 21, 39, 47 und 52 (§ 3 Abs. 2b,
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1
1. Satz, § 8 Abs. 2, 1. Satz, § 8 Abs. 3,
§ 16 Abs. 1 letzter Satz,§ 20 Abs. 1,§ 21 Abs. 1
Z 1):
In der Anlage 5a finden sich die Zielwerte wieder, die es auch schon
bisher in Anlage 5 im IG‑L gab. Die neuen Zielwerte der 4. TRL sind
im Anhang 5b aufgelistet und werden in der Folge dem „IG‑L Regime“
unterworfen.
Zu Z 18 (§ 7):
Hier wird eine Klarstellung getroffen, dass Grenz- oder Zielwertüberschreitungen
in den jeweiligen Monatsberichten auszuweisen sind, sofern es sich um
Überschreitungen eines Mittelwerts kleiner gleich einem Tag handelt. Eine
Ausnahme ist PM10, da für diesen Schadstoff
35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts pro Jahr zulässig sind und somit
i.A. erst im Laufe oder am Ende eines Jahres beurteilt werden kann, ob eine
Grenzwertüberschreitung vorliegt.
Zu Z 21 (§ 8 Abs. 3)
Zur Effizienzsteigerung sollen Statuserhebungen für mehrere Schadstoffe
bzw. mehrere Standorte durchgeführt werden können.
Zu Z 22 (§ 8 Abs. 3a):
Hier wurde eine Vorgehensweise für den Fall eingeführt, dass z.B. die die
Emission verursachende Anlage in einem Bundesland steht und die daraus
resultierende Immissionsbelastung in einem anderen Bundesland gemessen wird.
Zu Z 24 (§ 8 Abs. 9):
Hier wird auch eine Statuserhebung bei den bereits bestehenden Zielwerten
vorgesehen, falls dies vom Landeshauptmann als sinnvoll und zielführend
erachtet wird. Falls er keine Statuserhebung durchführen will, muss er seine
Gründe dafür darlegen und die Bevölkerung und den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber informieren.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 1 und 1a):
Zur Festlegung jener Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden, um die
Emissionen eines Luftschadstoffs zu reduzieren, dessen Grenzwert überschritten
wurde, hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines
allenfalls erstellten Emissionskatasters ein umfassendes Programm zu erstellen.
Um eine ausreichende Mitwirkung der Betroffenen sicherzustellen, ist der
Entwurf des Programms vorab im Internet zu veröffentlichen. Für die Erstellung
des Programms ist ein klarer Zeitplan vorgesehen, der sich an den Vorgaben der
Richtlinie 1996/62/EG orientiert.
Bei den Zielwerten prüft der Landeshauptmann, ob die Erstellung eines
Programms zielführend für die Festsetzung von Maßnahmen ist; sollte er dies
verneinen, so ist dies fachlich zu begründen.
Auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes
(Emissionshöchstmengengesetz, Ozongesetz, Emissionszertifikategesetz) wurden
und werden Programme und Strategien entwickelt und festgelegt, die
Wechselwirkungen mit den erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion der Belastung
mit Schadstoffen, die vom IG‑L geregelt werden, haben (können). Daher wird
festgelegt, dass bei der Erstellung eines Programms gemäß IG‑L diese Programme,
Pläne und Strategien zu berücksichtigen sind, um positive Synergien zu nutzen
und negative Auswirkungen zu vermeiden.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 2):
Die Programme können eine Reihe von Maßnahmen beinhalten, die bislang zum
Teil nicht im IG‑L angeführt waren, die aber zur Emissionsminderung beitragen
können. Das Programm soll alle in der Bundeskompetenz liegenden Maßnahmen
umfassen, die zu einer Emissionsreduktion beitragen können.
Das Programm hat auch Angaben zu den Punkten 7 bis 9 des
Anhangs IV der RRL Luftqualität zu enthalten. Mit der expliziten Erwähnung
dieser Punkte wird einer Kritik seitens der EK entsprochen, die in mehreren
Diskussionen das Fehlen entsprechender Bestimmungen im IG‑L moniert hat.
Insbesondere geht es um die Darstellung bereits beschlossener, durchgeführter
bzw. geplanter oder langfristig angestrebter Maßnahmen oder Vorhaben, welche
geeignet sind, die Emissionen zu reduzieren, die zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
geführt haben. Wesentlichste Änderung ist, dass eine Schätzung der zu
erwartenden Verbesserung der Luftqualität einschließlich deren zeitlicher
Entwicklung zu geben ist. Dies bedeutet de facto, dass für die vorgesehenen
Maßnahmen Emissions- und Immissionsprognosen zu erstellen sind.
Der Landeshauptmann ist verfassungsmäßig nicht berechtigt, Maßnahmen, die
nicht in der Kompetenz des Bundes liegen, verbindlich in einem Programm
festzulegen. Derartige Maßnahmen können daher nur in deskriptiver Weise in das
Programm aufgenommen werden.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 3):
Maßnahmen, die zur Reduktion der PM10‑Belastung
getroffen werden, müssen auch auf eine Verminderung der PM2,5‑Konzentration
abzielen. Diese Anforderung ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen
und soll sicherstellen, dass die aus hygienischer Sicht besonders kritische
Belastung mit dieser Feinstaubfraktion reduziert wird, obwohl für diese Größe
noch kein verbindlicher Grenzwert festgelegt wurde.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 4):
Einige der im IG‑L geregelten Schadstoffe unterliegen einem regionalen und
überregionalen Transport. In solchen Fällen ist Zusammenarbeit zwischen den
Gebietskörperschaften notwendig. Wenn Immissionen in einem Bundesland durch
Emissionen in einem anderen Bundesland mitverursacht sind, so sind
übergreifende Programme zu erstellen, die Landeshauptleute sind per Gesetz zur
Kooperation aufgerufen.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 5):
Da die Emissions- und die Immissionssituation ständigen Änderungen
unterliegen, nicht zuletzt durch die Auswirkungen von Maßnahmen zur Senkung der
Emissionen, sind die Programme alle drei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls
zu überarbeiten. Dies entspricht der Richtlinie 1996/62/EG.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 6):
Diese Bestimmung betrifft derzeit Blei und Benzol, für die in der
Verordnung über das Messkonzept das Bundesgebiet als Überwachungsgebiet
festgelegt ist.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 7):
Die Programme sind einerseits im Internet zu veröffentlichen, andererseits
an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die EK hat einen Fragebogen
entwickelt, mit dessen Hilfe die relevanten Informationen des Programms zu
übermitteln sind.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 8):
Um die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem
In-Kraft-Treten der ggst. Novelle klar zu gestalten, wird festgelegt, dass
Überschreitungen vor dem 1. Jänner 2003 nach der bisherigen Rechtslage zu
behandeln sind. Das heißt, dass für diese Überschreitungen ein Maßnahmenkatalog
zu erstellen ist, aber kein Programm nach der neuen Rechtslage. Sehr wohl muss
aber die in der Entscheidung der Kommission vorgesehene Information über die
Maßnahmen erstellt werden, da andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren
unvermeidlich ist.
Zu Z 26 (§ 9a Abs. 9):
Treten Grenz- oder Zielwertüberschreitungen in Folge von Emissionen in
anderen EU‑Mitgliedstaaten auf, was in Österreich zumindest bei den
Schadstoffen PM10 und SO2
nicht auszuschließen ist, so sind entsprechend der Vorgabe der Richtlinie 1999/30/EG
Konsultationen mit den entsprechenden Staaten einzuleiten. Die Bestimmung umfasst
auch den Inhalt des § 10 Abs. 3 nach bisheriger Rechtslage.
Zu Z 26 (§ 9b):
Die Grundsätze, die bei der Erstellung von Programmen zu beachten sein
werden, entsprechen im Wesentlichen jenen, die nach der bisherigen Rechtslage
für die Erstellung von Maßnahmenkatalogen gelten. Der Text wurde an die neuen
Rahmenbedingungen angepasst.
Zu Z 26 (§§ 9c und 9d):
Bei der Erstellung eines Programms gemäß § 9a sind in Umsetzung der
SUP‑Richtlinie folgende Schritte durchzuführen:
Im Einzelfall hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dieser zuständig ist, anhand
der geplanten Inhalte zu prüfen, ob das Programm gemäß § 9c Abs. 1
bzw. Abs. 2 i.V.m. Anlage 7 Teil 1 SUP‑pflichtig ist (so
genanntes Screening). Beim Screening wird gemäß § 9c Abs. 2 den
Landesregierungen und den Umweltanwälten als Umweltbehörden im Sinne der SUP‑Richtlinie
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Sofern das Screening ergibt, dass keine SUP durchzuführen ist, hat der Landeshauptmann
bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung und die Gründe für die
Entscheidung, keine SUP durchzuführen, auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen.
Ergibt das Screening, dass das Programm einer SUP zu unterziehen ist, hat
der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft den Untersuchungsrahmen und dessen Umfang
festzulegen (so genanntes Scoping) und einen Umweltbericht zu erstellen (vgl.
auch Anlage 7 Teil 2). Gemäß § 9c Abs. 4 wird den
Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und
dessen Umfang gegeben.
Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht gemäß § 9c Abs. 5
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Öffentlichkeit (dh. jedermann)
wird die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Umweltbericht eingeräumt. Gemäß
§ 9c Abs. 5 wird den Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den
Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Umweltbericht gegeben. Erforderlichenfalls sind grenzüberschreitende Konsultationen
gemäß § 9d durchzuführen.
Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Stellungnahmen die endgültige Fassung des Plans.
Gemeinsam mit dem Plan ist eine zusammenfassende Erklärung über die
Umweltprüfung gemäß § 9c Abs. 6 zu veröffentlichen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat gemäß § 9c Abs. 7 dafür Sorge zu tragen, dass
die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms überwacht werden, um
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen feststellen und
gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können (so genanntes
Monitoring). Dabei kann auf bestehende Kontrolleinrichtungen zurückgegriffen
werden.
Im Fall der Betroffenheit Österreichs durch die Umsetzung eines Programms
im Sinne der Richtlinie 1996/62/EG in einem anderen Mitgliedstaat soll der
Umweltminister gemäß § 9d Abs. 3 die von den Auswirkungen der Umsetzung
des Plans betroffene Bevölkerung sowie die Landesregierungen der betroffenen
Bundesländer im Sinne der oberen Ausführungen informieren; eingelangte
Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und
erforderlichenfalls sind Konsultationen zu führen.
Zu Z 28 (§ 10):
Der bisher sehr umfangreiche § 10 wird erheblich verkürzt, da ein
Großteil der Bestimmungen in § 9a reflektiert wird und künftig für die
Programme gelten soll. Es wird klargestellt, dass Maßnahmen gemäß dem
4. Abschnitt eine Grundlage im Programm gemäß § 9a haben müssen;
diese Maßnahmen können je nach ihrer Art entweder mit Verordnung oder mit
Bescheid direkt auf Grund der §§ 13 bis 16 angeordnet werden.
Zu Z 29 (§ 10a):
Auch bei Überschreitung der bereits bisher im IG‑L geregelten Zielwerte und
Vegetationszielwerte wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt,
Maßnahmen zu setzen. Wenn er dies für nicht zielführend erachtet, hat er dies
zu begründen und die Bevölkerung und den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.
Zu Z 30 (§ 11 und 12):
Die Bestimmungen über Grundsätze sind bereits im neuen § 9b enthalten,
die Bestimmungen über Fristen in § 9a integriert.
Zu Z 31 (§ 13):
Diese Neufassung des § 13 trägt der Einführung von umfassenden
Programmen gemäß § 9a und dem Verzicht auf einen Maßnahmenkatalog im
bisherigen Sinn Rechnung.
Der Abs. 3 wurde dem Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/107/EG nachgebildet.
Zu Z 32 (§ 13a):
Der neu eingefügte § 13a enthält im Wesentlichen den Text des
bisherigen § 19 mit den notwendigen Anpassungen. Die Verschiebung erfolgt,
weil die Bestimmung systematisch zu § 13 gehört.
Zu Z 33 (§ 14 Abs. 1):
Die Änderungen in § 14 Abs. 1 reflektieren Anforderungen nach
Klarstellung, was als zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs
anzusehen ist. Alle angeführten Beispiele sind auch nach geltender Rechtslage
vom § 14 erfasst, da es in der Praxis aber zahlreiche diesbezügliche
Anfragen und Diskussionen gab, soll hier eine eindeutige Regelung getroffen
werden.
Zu Z 33 (§ 14 Abs. 1a):
Die Anordnung von Maßnahmen durch flexible Systeme, wie etwa eine
immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlage, war bisher vom IG‑L nicht
eindeutig gedeckt. Auch hier soll eine Klarstellung getroffen werden.
Zu Z 33 (§ 14 Abs. 2):
Die bisher vorgesehenen ex lege Ausnahmen von den zeitlichen und räumlichen
Beschränkungen des Verkehrs haben sich in der Praxis zum Teil als unnötig, zum
Teil als kontraproduktiv erwiesen. Mit einer restriktiveren Ausnahmenregelung
soll den Verkehrsmaßnahmen höhere Effektivität verliehen werden. Sofern ein
begründetes Interesse gemäß Z 6 vorliegt, können für jene Kraftfahrzeuge,
die bisher von einer generellen Ausnahme profitiert haben, individuelle
Ausnahmen gewährt werden. Das Vorliegen eines solchen Interesses kann nicht
ohne Überprüfung angenommen werden.
Zu
Z 35 (§ 14 Abs. 5):
Obwohl unter dem
Verweis auf § 97 StVO auch die Maßnahme der „section control“ subsumiert werden
kann, wird an dieser Stelle auch ausdrücklich auf den § 100 Abs. 5b StVO
verwiesen, der diese Maßnahme normiert.
Zu Z 36 (§ 14 Abs. 6):
Die Kundmachung
von Verkehrsmaßnahmen soll flexibler gestaltet werden können; beispielsweise
hat es sich in der Praxis als kaum möglich erwiesen, die Worte
„Immissionsschutzgesetz‑Luft“ auf einer Zusatztafel anzubringen. Auch die
Kundmachung durch flexible Systeme wird verankert.
Zu Z 38 (§ 15a):
Das Verbrennen von biogenen Materialien kann eine bedeutende Quelle von
Schadstoffen sein, unter anderem für PM10 und CO.
Bestehende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb
von Anlagen sollen daher im Sanierungsfall eingeschränkt oder aufgehoben werden
können.
Zu Z 40 (§ 16 Abs. 2):
Die Ausnahmen von einem Fahrverbot gemäß § 14 werden auf die
unabdingbar notwendigen Fahrten eingeschränkt. Allerdings kann der
Landeshauptmann wie bisher weitere Ausnahmen festlegen.
Zu Z 41 (§ 16 Abs. 3):
Beim Tagesmittelwert für PM10 gelten eine
bestimmte Anzahl an Tagen mit Konzentrationen, die über dem Grenzwert liegen,
nicht als Überschreitung des Grenzwerts. Es wird hier klargestellt, dass die
Voraussetzung für die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen dann gegeben ist, wenn
der Grenzwert an der im IG‑L angeführten Anzahl von Tagen um mehr als
50 v.H. überschritten wird; sie ist also an die Höhe der Immission, nicht
an die Anzahl der Tage gebunden.
Zu Z 48 (§ 20 Abs. 3):
Im Zuge der Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die
zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw.
diese Anlagen keinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die
Erstellung von Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der
Klarstellung, da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich
interpretiert wurde. Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß
Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten, nicht anzustreben. An diesem Ziel hat
sich auch die Genehmigungspraxis zu orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“
sollte lediglich ausgedrückt werden, dass es weder einem Anlageninhaber noch
einem Sachverständigen oder einer Behörde möglich ist, zu garantieren, dass
eine bestimmte Anlage niemals zu einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen
Beitrag leisten wird. Die Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue
Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich
belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn durch Maßnahmen bei
anderen Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird.
Zu Z 53, 55 und 56 (§ 26 Abs. 1 1. Satz, § 30
Abs. 1, § 30 Abs. 1 Z 3):
Für eine Verordnung gemäß § 21 IG‑L fehlt bislang eine ausreichende
Kontroll– und auch eine Sanktionsmöglichkeit. Diese wurde nunmehr ergänzt.
Zu Z 57 (§ 30 Abs. 3):
Diese Bestimmung trägt den Erfahrungen bei der Vollziehung des IG‑L, vor
allem der Verkehrsmaßnahmen, Rechnung; es hat sich herausgestellt, dass die
derzeit aufgrund der Gesetzeslage maximal mögliche Sicherheitsleistung von 180
€ nicht ausreichend ist, um einen Anreiz für die möglichst lückenlose
Einhaltung von Maßnahmen zu bieten. Daher hat sich die Tiroler Landesregierung
im Sinne einer Entschließung des Tiroler Landtags an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewandt mit dem
Ersuchen, eine entsprechende Bestimmung in das IG‑L aufzunehmen.
Zu Z 58 (§ 30a):
Da die Euro‑Umstellung
nunmehr endgültig vollzogen ist, ist diese Bestimmung überflüssig geworden.
Kostenabschätzung
Die Abschätzung
der Vollzugskosten wurde entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der
finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften in folgende Kapitel
gegliedert:
1 Analyse der
Leistungsprozesse
2 Dokumentation der
einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
3 Abschätzung der
Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
4 Abschätzung der
Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
5 Abschätzung der
Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
6 Abschätzung der
Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des
Inkrafttretens des Gesetzes und die Folgejahre
7 Abschätzung der
Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens des
Gesetzes und die Folgejahre
8 Zusätzlich
erforderliches Personal
9 Zusätzlich
erforderliche Mittel für den Vollzug des Gesetzes
1. Analyse
der Leistungsprozesse
Leistungsprozess
1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a
Zur Festlegung
jener Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden um die Emissionen zu reduzieren,
hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls
erstellten Emissionskatasters ein Programm zu erstellen. Das Programm hat auch
Angaben zu den bereits durchgeführten, beschlossenen bzw. geplanten oder
langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben zur Verminderung der
Verschmutzung zu enthalten.
Leistungsprozess
2: Sonderfall: Erstellung von Programmen gemäß § 9a Abs. 4
Wenn die
Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden um die Emissionen zu reduzieren, nicht
ausreichen, ist in Zusammenarbeit zwischen Bund und Land ein gemeinsames
übergreifendes Programm zu erstellen. Das übergreifende Programm kann auch für
mehrere Länder gemeinsam erstellt werden.
Leistungsprozess
3: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c
Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der BMLFUW, falls
dieser zuständig ist, einen Umweltbericht zu erstellen, bekannt zu machen sowie
eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen.
Leistungsprozess
4: Messung der Schadstoffe der
4. Tochterrichtlinie
Im gesamten
Bundesgebiet ist die Luftqualität in Bezug auf Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) zu beurteilen.
Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von PAHs wird Benzo(a)pyren verwendet.
Die Probenahme erfolgt mittels PM10‑Monitoren an
bestehenden Messstellen. Die Analyse wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie
oder ICP-Massenspektrometrie durchgeführt.
Zusätzlich wird
durch das Umweltbundesamt die Gesamtablagerung dieser Schadstoffe an einer
Hintergrundmessstelle in Illmitz erhoben.
2.
Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
2.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a
- Erarbeitung eines
Entwurfs durch den Landeshauptmann; Begutachtungsverfahren.
- Das Programm ist
alle drei Jahre zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
2.2.
Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 9c
- Überprüfung der
SUP‑Pflicht eines Plans.
- Erstellung eines
Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht, Auswertung
der Stellungnahmen.
- Monitoring
(gemeinsam mit der Evaluierung in LP 1).
2.3.
Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie
- Aufschluss der PM10‑Proben und Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie
oder ICP-Massenspektrometrie.
- Aufnahme der
Ergebnisse in das Berichtswesen.
3.
Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem
Abschnitt wird getrennt nach Leistungsprozessen eine Abschätzung der Arbeitszeit
für alle Leistungsprozesse durchgeführt.
3.1.
Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a
Die folgende
Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung eines Programms, wobei die Kosten
für die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 10 und 13, die Sanierung gemäß
§§ 13a bis 15 sowie das Verbrennen im Freien gemäß §§ 15 bis 18
bereits im Entwurf des Jahres 1997 abgeschätzt wurden und somit in der
nachfolgenden Tabelle nicht mehr berücksichtigt werden.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Bestimmung der
Maßnahmen samt Kosten- und Zeitschätzung |
Länder |
70 a |
|
Erstellung eines
Referentenentwurfs |
Länder |
5 a |
|
Evaluierung des
Programms nach drei Jahren |
Länder |
20 a |
|
Überarbeitung
nach der Evaluierung |
Länder |
20 a |
|
Summe |
|
115 a |
|
3.2.
Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 9c
Grundsätzlich wird
angenommen, dass die Pläne und Programme gemäß IG‑L nicht SUP‑pflichtig sind.
Sollte dennoch die
Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den
Umweltbericht, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie
gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen erforderlich sein, käme die
folgende Abschätzung zum Tragen.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Überprüfung der
SUP-Pflicht eines Plans |
Länder |
2 a |
|
Erstellung eines
Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung und Auswertung der Stellungnahmen |
Länder (in
Ausnahmefällen Bund) |
7 a |
|
Grenzüberschreitende
Konsultationen |
Bund |
3 a |
|
Summe |
|
12 a |
|
3.3.
Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie
Die folgende
Abschätzung bezieht sich auf die Analyse von PM10‑Proben.
Es wird
angenommen, dass Analysen der Schwermetalle von 14 Messstellen vorgenommen
werden, wobei jeden 6. Tag eine Probe genommen wird. Ermittelt werden die
Mehrkosten im Vergleich zur Analyse von nur Blei bei Verwendung von
ICP MS.
Die Untersuchung
von Quecksilber wird vom Umweltbundesamt an der Messstelle Illmitz vorgenommen.
Benzo(a)pyren
(BaP) soll pro Bundesland an einer Messstelle untersucht werden. Zur Analyse
können 10 Proben eines Monats (jeder 3. Tag) zu Sammelproben vereint
werden.
Um den Beitrag von
Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, sind an 2 Messstellen
andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe zu überwachen.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Analyse nach
Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie |
Länder |
|
94 b |
Bund (UBA) |
|
31 b |
|
Ermittlung der
Deposition |
Bund (UBA) |
|
23 b |
Aufnahme der
Ergebnisse in das Berichtswesen |
Länder |
50 a |
|
Bund (UBA) |
10 a |
|
|
Summe |
|
60 a |
148 b |
3.4.
Überblick über die Arbeitszeit getrennt nach Leistungsprozessen und
Verwendungsgruppen
LP |
Akteure |
a |
b |
Anmerkung |
1 |
Länder |
115 |
|
|
2 |
Länder |
9 |
|
|
Bund |
3 |
|
|
|
3 |
Länder |
50 |
94 |
|
Bund |
10 |
54 |
|
4.
Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
Grundsätzlich
fallen im Rahmen dieser Novelle keine Sachkosten an. Es darf aber darauf
hingewiesen werden, dass für die Kundmachung von Maßnahmen im Verkehrsbereich
(Anschaffung und Aufstellen von Straßenverkehrstafeln sowie Zusatztafeln bzw.
flexible Systeme) Kosten für die Länder anfallen, deren Umfang aber nicht
abschätzbar ist und daher in den vorangegangenen Novellierungen zum IG‑L auch
nie dargestellt wurden.
Es wird
angenommen, dass die Analytik der Schadstoffe Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Nickel, BaP und PAH in landeseigenen Labors durchgeführt wird. Sollte die
Analytik aber ausgelagert werden, sind Sachkosten i.H.v. € 100,-- bis
170,-- pro Probe und Schadstoff zu veranschlagen. Im Umweltbundesamt sind bei
der Analytik auch Geräteabschreibungen und Maschinenkosten zu veranschlagen.
5.
Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem
Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Vollzugshäufigkeit schon
jetzt abschätzbar ist, eine Abschätzung durchgeführt.
5.1.
Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a
In der
Kostenabschätzung für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) wurde in der
Abschätzung der Kosten von 40 Statuserhebungen in den ersten beiden Jahren
nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgegangen. Von diesen 40 Statuserhebungen
sind bis dato 13 durchgeführt worden. In Fortschreibung der Immissionssituation
der vergangenen Jahre und der Berücksichtigung der Problematik bei PM10 kann davon ausgegangen werden, dass pro Jahr
3 Statuserhebungen durchgeführt werden müssen. Bei Vorliegen einer guten
Statuserhebung sollte die Erstellung von Programmen nicht wesentlich
aufwendiger sein als die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen so wie sie bereits
in der Kostenabschätzung für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) –
8 Maßnahmenkataloge im ersten Folgejahr und 5 Maßnahmenkataloge im
2. Folgejahr nach Inkrafttreten des Gesetzes – enthalten sind. Es kann
davon ausgegangen werden, dass jeder Statuserbung ein Programm nachzufolgen
hat.
5.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 9c
Es wird
angenommen, dass keine SUP durchgeführt werden muss, die Überprüfung der SUP‑Pflicht
aber dennoch anfällt.
5.3.
Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der 4. Tochterrichtlinie
siehe Punkt 3.3.
6. Abschätzung
der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des
Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die Folgejahre
6.1.
Allgemeines
In diesem
Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Arbeitszeit (siehe
Punkt 3) sowie Vollzugshäufigkeit (siehe Punkt 5) schon jetzt
abschätzbar sind, eine Abschätzung der Vollzugskosten durchgeführt.
Anmerkung:
Die Abschätzung
der Vollzugskosten erfolgt entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der
finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften; es werden die Kostenarten
Personalkosten, Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten unterschieden;
die Richtsätze für Personalkosten entsprechen den Werten für 2003 gemäß Angabe
des BMF (BGBl. II Nr. 387/2004).
6.2.
Berechnungshinweise
Für Personaltage
werden gemäß Anhang 3.1 der oben genannten Kundmachung die Kosten für
Vertragsbedienstete (VB‑VD‑Höh. Dienst 1‑3, bzw. Gehobener Dienst 1‑3) mit
242,46 €/Tag (für v1/1‑7; a) und 175,10 €/Tag (für v2/1-6; b)
angesetzt.
Der Sachaufwand
wird mit 12 % des Personalaufwands angegeben. Kosten für Studien oder
externe Sachverständige werden als Sachkosten bezeichnet.
Raumbedarf:
Raumbedarf =
Arbeitszeit in d/200 mal 14 m2
Für die Raumkosten
wird der gute Nutzungswert für Wien pro Quadratmeter (12,10 €) mit
14 (Quadratmeter) multipliziert (ergibt 169,40 €/Person und Jahr).
Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Vollzug des Immissionsschutzgesetzes‑Luft keine
Nominalkosten entstehen. Die Folgekosten sind demnach den Vollzugskosten
gleichzusetzen.
6.3.
Vollzugskosten getrennt nach Leistungsprozessen
6.3.1. Im
ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
18184,50 |
2182,14 |
63,53 |
20430,17 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
544,80 |
3 |
Länder |
28582,40 |
3429,89 |
121,97 |
32134,26 |
3 |
Bund |
11880,00 |
1425,60 |
54,21 |
13359,81 |
Gesamt 2006 |
59131,82 |
7095,82 |
241,40 |
66469,04 |
Es wird
angenommen, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Novelle ein
Maßnahmenkatalog eines Bundeslandes sowie das gemeinsame übergreifende Programm
zwischen fünf Ländern ausgearbeitet werden.
Die Evaluierung
der Programme im LP 1 und 2 sowie deren allfällige Überarbeitung erfolgt
erst drei Jahre nach deren Veröffentlichung.
6.3.2.
2. Jahr
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
54553,50 |
6546,42 |
190,58 |
61290,50 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
544,80 |
3 |
Länder |
28582,40 |
3429,89 |
121,97 |
32134,26 |
3 |
Bund |
11880,00 |
1425,60 |
54,21 |
13359,81 |
Gesamt 2007 |
95500,82 |
11460,1 |
368,45 |
107329,37 |
Es wird
angenommen, dass in den Folgejahren jeweils drei Statuserhebungen durchgeführt
und in Folge drei Programme ausgearbeitet werden.
6.3.3.
3. Jahr
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
54553,50 |
6546,42 |
190,58 |
61290,50 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
544,80 |
3 |
Länder |
28582,40 |
3429,89 |
121,97 |
32134,26 |
3 |
Bund |
11880,00 |
1425,60 |
54,21 |
13359,81 |
Gesamt 2008 |
95500,82 |
11460,1 |
368,45 |
107329,37 |
6.3.2.
4. Jahr
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
64251,90 |
7710,23 |
224,44 |
72186,59 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
544,80 |
3 |
Länder |
28582,40 |
3429,89 |
121,97 |
32134,26 |
3 |
Bund |
11880,00 |
1425,60 |
54,21 |
13359,81 |
Gesamt 2009 |
105199,22 |
12623,91 |
402,31 |
118225,46 |
Im 4. Jahr
sind bereits die ersten Evaluierungen der Programme durchzuführen.
7.
Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des
Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die Folgejahre
Hinweise:
Vollzugskosten
werden nur dann als Ausgaben angeführt, wenn sie nicht durch bereits bestehende
Bundesgesetze und durch vorhandene Ressourcen des Bundes abgedeckt werden
können.
Die durch die
Novelle zum Immissionsschutzgesetz‑Luft entstehenden zusätzlichen Aufgaben
können durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften abgedeckt
werden, wenn diese Austattung derzeit ausreichend ist, um die Aufgaben gemäß
IG-L abzudecken. Davon kann allerdings nicht in jedem Fall ausgegangen werden.
8.
Zusätzlich erforderliches Personal
Ausgehend von
Abschnitt 3 ergibt sich unter Beachtung der Ausführungen zu
Abschnitt 7 für die Bundesdienststellen sowie für die Länder für den
Vollzug der angeführten Leistungsprozesse kein zusätzlicher Mehrbedarf an
Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt bei den
Gebietskörperschaften (Bund und Länder) Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, Dies
gilt unter der Annahme, dass die Personalressourcen derzeit ausreichend sind.
9.
Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug der IG‑L Novelle
Das sind jene
Ausgaben zur Wahrnehmung der Aufgaben des IG‑L, die nicht durch die bestehenden
Ressourcen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder) abgedeckt werden.
Im Wesentlichen
sind das die Sachkosten in Zusammenhang mit der Messung der Schadstoffe der
4. Tochterrichtlinie.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||||||||||
Inhaltsübersicht Artikel I: 1.
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1: Ziele
des Gesetzes § 2:
Begriffsbestimmungen 2.
Abschnitt: Immissionsüberwachung § 3:
Immissionsgrenzwerte § 4:
Messkonzept § 5:
Messstellen, Messzentralen § 6:
Datenverbund 3.
Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts § 7:
Ausweisung der Überschreitung § 8:
Statuserhebung § 9:
Emissionskataster 4.
Abschnitt: Maßnahmenkatalog § 10:
Verordnung § 11:
Grundsätze § 12:
Fristen § 13:
Maßnahmen für Anlagen § 14:
Maßnahmen für den Verkehr § 15:
Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte § 16:
Zusätzliche Maßnahmen 5.
Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs § 17:
Vollziehung, Behörden § 18:
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet § 19:
Sanierung 6.
Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle § 20:
Genehmigungsvoraussetzungen § 21:
Genehmigungspflicht § 22:
Verkehrsbedingte Emissionen § 23:
Berichtspflichten § 24:
Emissionsbilanzen § 25:
Emissionserklärung § 26:
Kontrollbefugnisse 6a.
Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte § 26a:
Information der Bevölkerung im Alarmfall § 26b:
Aktionsplan 7.
Abschnitt: Heizungsanlagen § 27:
Maßnahmen für Heizungsanlagen 8.
Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen § 28:
Völkerrechtliche Vereinbarungen § 29:
Reduktionsvorgaben 9.
Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen § 30:
Strafbestimmungen § 30a:
Geldbeträge § 31:
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 32:
Verweisung auf andere Bundesgesetze § 33:
Vollziehung § 34:
Bezugnahme auf Richtlinien Artikel II:
Änderung der Gewerbeordnung 1994 Artikel
III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen Artikel IV:
Änderung des Berggesetzes 1975 Artikel V:
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Artikel VI:
Änderung des Ozongesetzes Artikel
VII: Inkrafttreten Anlage 1:
Konzentration Anlage 2:
Deposition Anlage 4:
Alarmwerte Anlage 5:
Zielwerte Anlage 6:
Allgemeine Bestimmungen |
Inhaltsübersicht Artikel I: 1.
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1: Ziele
des Gesetzes § 2:
Begriffsbestimmungen 2.
Abschnitt: Immissionsüberwachung § 3:
Immissionsgrenzwerte § 4:
Messkonzept § 5:
Messstellen, Messzentralen § 6:
Datenverbund 3.
Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts § 7:
Ausweisung der Überschreitung § 8:
Statuserhebung § 9:
Emissionskataster 3a.
Abschnitt: Programme § 9a:
Erstellung von Programmen § 9b:
Grundsätze 3b.
Abschnitt: Umweltprüfung § 9c:
Umweltprüfung § 9d:
Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung 4.
Abschnitt: Maßnahmen § 10:
Anordnung von Maßnahmen § 10a:
Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten § 13:
Maßnahmen für Anlagen § 13a:
Sanierung § 14:
Maßnahmen für den Verkehr § 15: Maßnahmen
für Stoffe, Zubereitungen und Produkte § 15a:
Verbrennen im Freien § 16:
Zusätzliche Maßnahmen 5.
Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs § 17:
Vollziehung, Behörden § 18:
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet 6.
Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle § 20:
Genehmigungsvoraussetzungen § 21:
Genehmigungspflicht § 22:
Verkehrsbedingte Emissionen § 23:
Berichtspflichten § 24:
Emissionsbilanzen § 25:
Emissionserklärung § 26:
Kontrollbefugnisse 6a. Abschnitt:
Überschreitung der Alarmwerte § 26a:
Information der Bevölkerung im Alarmfall § 26b:
Aktionsplan 7.
Abschnitt: Heizungsanlagen § 27:
Maßnahmen für Heizungsanlagen 8.
Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen § 28:
Völkerrechtliche Vereinbarungen § 29:
Reduktionsvorgaben 9.
Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen § 30:
Strafbestimmungen § 30a:
Geldbeträge § 31:
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 32:
Verweisung auf andere Bundesgesetze § 33:
Vollziehung § 34:
Bezugnahme auf Richtlinien § 35:
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen Artikel II:
Änderung der Gewerbeordnung 1994 Artikel
III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen Artikel IV:
Änderung des Berggesetzes 1975 Artikel V:
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Artikel VI:
Änderung des Ozongesetzes Artikel
VII: Inkrafttreten Anlage 1:
Konzentration Anlage 2:
Deposition Anlage 4:
Alarmwerte Anlage 5:
Zielwerte Anlage 5a:
Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid Anlage 5b:
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren Anlage 6:
Allgemeine Bestimmungen Anlage 7:
Umweltprüfung |
||||||||||
§ 2. (1) bis (5a) ... |
§ 2. (1) bis (5a) ... |
||||||||||
|
(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die
Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen
aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von
50 v.H. aufweist. |
||||||||||
(6) bis (7) ... |
(6) bis (7) ... |
||||||||||
(8) Sanierungsgebiet
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können. |
(8) Sanierungsgebiet
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem
Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können. |
||||||||||
(9)
Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der
für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist;
die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4
festzulegen und beträgt zwölf aufeinenderfolgende Monate oder das Winter‑
oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere
Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. |
(9)
Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der
für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist;
dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4
festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter‑ oder
Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere
Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst
die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis
September. |
||||||||||
(10) bis (12) ... |
(10) bis (12) ... |
||||||||||
(13) Toleranzmarge
im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der
Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen
überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen
(§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen. |
(13) Toleranzmarge
im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der
Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen
überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen
(§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen. |
||||||||||
|
(14) Zielwert ist
die nach Möglichkeit zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel
festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und
die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern. |
||||||||||
|
(15) Arsen, Kadmium,
Nickel und Benzo(a)pyren sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und
Verbindungen in der PM10‑Fraktion. |
||||||||||
|
(16) Polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe sind organische Verbindungen, die sich aus
mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen,
die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasser bestehen. |
||||||||||
|
(17) Gesamtes
gasförmiges Quecksilber ist elementarer Quecksilberdampf (Hg) und reaktives
gasförmiges Quecksilber, d.h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit
ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren. |
||||||||||
§ 3. (1) bis (2a) ... |
§ 3. (1) bis (2a) ... |
||||||||||
(2b): Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in
Anlage 5 festgelegt. |
(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in
der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der
Anlage 5b festgelegt. |
||||||||||
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
||||||||||
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der
Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte,
einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen
Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung
des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über
die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für
Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen. |
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der
Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz-
und -zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und
der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie
der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer
Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung),
zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3
Abs. 3 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen. |
||||||||||
(2) ... |
(2) ... |
||||||||||
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
||||||||||
(2) Sofern die
begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6)
gefährdet ist, kann der Landeshauptmann 1. zur Beschreibung der Immissionssituation und 2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch
jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1
und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist, Vorerkundungsmessungen
durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von
Messstellen dienen. |
(2) Sofern die
begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6)
gefährdet ist, kann der Landeshauptmann 1. zur Beschreibung der Immissionssituation und 2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch
jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegt ist, Vorerkundungsmessungen
durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von
Messstellen dienen. |
||||||||||
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
||||||||||
§ 7. Sofern an einer gemäß § 5
betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4
und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten
Immissionsgrenz-, –ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der
Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4
Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung
des Immissionsgrenz-, ‑ziel- oder Alarmwerts auf 1. einen Störfall oder 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht
wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen
ist. |
§ 7. Sofern an einer gemäß § 5
betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4
und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten
Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der
Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um
einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über 8 Stunden oder einen
Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8
lit. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen
Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten
handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf 1. einen Störfall oder 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht
wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen
ist. |
||||||||||
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von
neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn ... |
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von
neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b eine Statuserhebung gemäß
Abs. 2 zu erstellen, wenn … |
||||||||||
(2) Die
Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in
dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen
und hat jedenfalls zu enthalten: |
(2) Die
Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in
dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts
gemäß Anlage 5b aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu
enthalten: |
||||||||||
1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
||||||||||
(3) Der
Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene
Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für
denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer
Statuserhebung zusammengefasst werden. |
(3) Überschreitungen
eines Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für
denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für
verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst
werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. |
||||||||||
|
(3a) Ergibt eine
Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß
durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der
Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden
hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit
bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber
unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat
auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls
dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein
Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen. |
||||||||||
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) ... |
||||||||||
(7) Die Erstellung
einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff 1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde, 2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich
geändert hat, 3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4)
oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1)
auftritt und 4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet
nicht verschlechtert hat. |
(7) Die Erstellung
einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff 1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde, 2. die Emissionssituation sich nicht
wesentlich geändert hat, 3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb
des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen
Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 2) auftritt und 4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet
nicht wesentlich geändert hat. |
||||||||||
(8) ... |
(8) ... |
||||||||||
|
(9) Für
Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 hat der Landeshauptmann eine Statuserhebung zu erstellen. Sollte
der Landeshauptmann die Erstellung einer Statuserhebung als nicht zielführend
erachten, so hat er dies zu begründen und die Begründung innerhalb von
6 Monaten nach Überschreitung des Zielwerts im Internet auf der Homepage
des Landes zu veröffentlichen und gleichzeitig dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. |
||||||||||
§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des
Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen
Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden
Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu
erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster
dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden. |
§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung eines
Programms gemäß § 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen
Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden
Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu
erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster
dürfen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden. |
||||||||||
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
||||||||||
|
3a.
Abschnitt Programme Erstellung
von Programmen |
||||||||||
|
§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf
nationale Programme gemäß § 6 Emissionshöchstmengengesetz, BGBl. I
Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 Ozongesetz,
BGBl. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1
Abs. 2 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, 1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8),
eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9), 2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie 3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß
§ 9b ein
Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen
werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu
reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des
Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden
hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß
Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der
Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im
Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum
Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem
Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten
Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit
zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der
Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen. (1a) Der
Landeshauptmann kann ein Programm für Immissionszielwerte gemäß
Anlage 5a und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3
erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte
erforderlich ist. Sollte der Landeshauptmann die Erstellung eines Programms
als nicht zielführend im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte betrachten,
so ist dies spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die
Überschreitung eines Zielwerts stattgefunden hat, zu begründen und im
Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. (2) Das Programm
kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen: 1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4; 2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen
Beschaffung; 3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen,
Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen,
die Emissionen reduzieren; 4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von
mobilen Motoren. Im
Programm ist für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine
Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV
Z 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und
Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. 296 vom 21. November
1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten
Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf
Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das
Programm erstellt wird, die gemäß Artikel 15 B‑VG in die Zuständigkeit
der Länder fallen, zu verweisen. (3) Wenn
hinsichtlich mehr als einem der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung
gemäß § 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung
vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle
betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß
Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung
der PM2,5-Konzentration abzielen. (4) Wenn in mehreren
Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen
Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner
jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur
Überschreitung der Grenz-oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames
übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder
Zielwerte sicherstellt. (5) Das Programm ist
alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung
der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu
überarbeiten. (6) Sofern gemäß
§ 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das
Programm zu erstellen. (7) Das Programm ist
spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder
Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des
Abs. 6 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung
der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die
Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG
erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz- oder Zielwerte für
bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März
2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich
spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder
Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu
übermitteln. (8) Für Grenzwertüberschreitungen,
die vor dem 1. Jänner 2004 gemessen wurden, gelten weiterhin
§§ 10ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. 34/2003. (9) Überschreitet
der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1,
2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert
gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung,
leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen
Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die
Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts
ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die
Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4. |
||||||||||
|
Grundsätze |
||||||||||
|
§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß
§ 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch
Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach
Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen; 2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die
im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung
gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung,
insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts,
geleistet haben, sind zu berücksichtigen; 3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den
hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung
der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des
Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden
der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind,
bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der
Immissionsbelastung gegenübersteht; 4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten
Erfolg steht; 5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; 6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die
Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung
der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete
Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese
Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen; 7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen. |
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3b.
Abschnitt Umweltprüfung Umweltprüfung
und Beteiligung der Öffentlichkeit |
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§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen,
wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf
Natura 2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen,
wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung
von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. (2) Wird ein Rahmen
für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur
geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien
der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung
sowie dem Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 UVP-Gesetz wird eine
Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. (3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2
einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen,
auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. (4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7
Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche
Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des
Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der
Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden
können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle
Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen
Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt
wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den
Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit
eingeräumt. (5) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht
gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der
Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums
für Land-, und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu
machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von
sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die
Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer
Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird
gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und
die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht
zu nehmen. (6) Wenn das
Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung
über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des
Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist
darzulegen, 1. wie die Umwelterwägungen in das Programm
einbezogen wurden, 2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen gemäß § 9d berücksichtigt wurden, 3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und 4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt
vorgesehen sind. (7) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen,
dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt
überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative
Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der
Evaluierung des Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen. |
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Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung |
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§ 9d. (1) Wenn 1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder 2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des
Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein
diesbezügliches Ersuchen stellt, hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den
Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen
Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine
angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen
will, einzuräumen. (2) Dem anderen
Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen
auf die Umwelt, welche die Durchführung des Programms hat, und über die
geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen
durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem
anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das
veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu
übermitteln. (3) Wird im Rahmen
der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in
einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans
oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die
Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit
in diesen Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß
§ 9c Abs. 5. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen
Mitgliedstaat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem
anderen Mitgliedstaat zu führen. |
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4.
Abschnitt Maßnahmenkatalog |
4.
Abschnitt Maßnahmen |
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Verordnung |
Anordnung
von Maßnahmen |
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§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann 1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8),
eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie 2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
gemäß § 8 Abs. 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach
Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung
der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog
zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen
Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen. (2) Der Landeshauptmann
hat im Maßnahmenkatalog 1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8)
festzulegen, 2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen
anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets
umzusetzen sind, 3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der
Maßnahmen (Z 2) festzusetzen. Weiters
ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde
(§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. (3) Von der
Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt,
daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche
Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben. (4) Sofern gemäß
§ 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die
Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (§ 9) ist von
den Landeshauptmännern zu erstellen. (5) Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog
zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen
festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1
und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte
innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann. (6) Wenn die
Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine
hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung
eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3
Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog
gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend
Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen. (6a) Wenn die
Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16
verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung
der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich
zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß
§ 22 festzulegen. (6b) Wenn die
Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für
Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung
geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2
Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und
sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an
den Emissionen zu setzen. |
§ 10. (1) Im Rahmen und auf Grundlage des
Programms gemäß § 9a hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß
§ 9 Abs. 4 und 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach
Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit
Verordnung Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 anzuordnen. (2) Für Zielwerte
gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß. |
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Anordnung
von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten |
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§ 10a.
Bei einer Zielwertüberschreitung nach Anlage 5a und einer Verordnung
nach § 3 Abs. 3 (Zielwerte) kann der Landeshauptmann mit Verordnung
oder Bescheid Maßnahmen ergreifen; eine Entscheidung, keine Maßnahmen zu
ergreifen, ist zu begründen und die Begründung innerhalb von 24 Monaten
nach Ablauf des Jahres, in dem die Zielwertüberschreitung festgestellt wurde,
auf der Homepage des Internets des Landes zu veröffentlichen und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
übermitteln. |
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§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs
(§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung
von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze: 1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch
Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach
Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen; 2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die
im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluss auf die
Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur
Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des
Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen; 3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den
hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung
der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des
Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden
der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind,
bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der
Immissionsbelastung gegenübersteht; 4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten
Erfolg steht; 5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; 6. auf die Höhe und Dauer der
Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des
betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen; 7. auf eingeleitete Verfahren und angeordnete
Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie
anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die
Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen; 8. auf das Sanierungsgebiet betreffende
Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG betreffend Heizungsanlagen und deren
ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen; 9. öffentliche
Interessen sind zu berücksichtigen. |
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§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im
Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen
festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf 1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick
auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs.6), 2. den technischen oder wirtschaftlichen
Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt, 3. Sanierungsfristen nach anderen
Verwaltungsvorschriften. (2) Für Anlagen
gemäß § 2 Abs.10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich
Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den
entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes
erforderlich machen, frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes. (3) Für Anlagen
gemäß § 2 Abs.10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder
saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines
Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den
Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine
Frist von mindestens 5 und höchstens 7 Jahren festzulegen. Wenn es aus
technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der
Landeshauptmann die Frist um höchstens 5 Jahre verlängern. |
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§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10)
können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können
folgende Maßnahmen angeordnet werden: 1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen
nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen
Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen,
die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs
gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder
saniert worden sind; 2. andere emissionsmindernde Maßnahmen,
insbesondere a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe,
Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen
sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der
Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt, b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen, c) die Vorschreibung eines maximalen
Massenstroms oder d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von
Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen
spezifischen Emissionen. |
§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien
gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden: 1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen
nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10
gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002),
ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der
Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt
oder saniert worden sind; 2. andere emissionsmindernde Maßnahmen,
insbesondere a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe,
Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt
und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu
einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt, b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen, c) die Vorschreibung eines maximalen
Massenstroms oder d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von
Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen
spezifischen Emissionen. |
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(2) Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand
der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung,
insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975,
BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 380/1988, § 65 Abs. 1
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie in
einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff.
Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4
Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht
anzuwenden. |
(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c sind auf Anlagen,
die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß
§ 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004,
§ 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem
Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79ff Gewerbeordnung 1994,
§ 119 Abs. 11 Mineralrohstoffgesetz oder § 23
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der
Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden. |
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(3) Für Industrieanlagen, die unter die Richtlinie
96/61/EG fallen, gilt § 9b Z 4, wenn die besten verfügbaren Techniken im
Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie angewandt wurden, sinngemäß. |
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Sanierung |
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§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17)
hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die
in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen
ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb
einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein
Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. (2) Ist das
Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Plan festgelegten
Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde - erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen - zu genehmigen. Weiters sind
die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der
Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung
des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß § 9a
ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die
nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des
Bescheids zu hören. (3) Abs. 1 und
2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen. |
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§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10)
können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte
Gruppen von Kraftfahrzeugen 1. zeitliche
und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und 2. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet
werden. |
§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des
§ 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267,
oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des
Verkehrs und 2. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet
werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten auch die Anordnung
autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit
geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen,
temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die
bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige
Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. |
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(1a) Zur Anordnung
von Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 für die Dauer erhöhter Neigung
zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären
Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie
immissionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden. |
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(2) Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf 1. die in §§ 26, 26a und
27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159,
idF BGBl. Nr. 518/1994, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge
im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr
sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark
gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert
werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen
in Ausübung ihres Dienstes, 2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im
Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr, 3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als
Handelsvertreter dienen und die mit der Aufschrift „Bundesgremium der
Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums,
dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser
Tätigkeit, 4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck
einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs-
oder Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den
Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, 5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten
Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem
Sanierungsgebiet liegt, 6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, 7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb,
sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt,
für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend
einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, 8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie 9. sonstige
Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes
öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die
entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern
nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden
Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages
ausgeschlossen wird. Maßnahmen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2
Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden. |
(2) Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf 1. die in §§ 26, 26a und
27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge,
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der
Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b
StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen
diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und
Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes, 2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im
Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr, 3. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck
einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs-
oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für
den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, 4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten
Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem
Sanierungsgebiet liegt, 5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in
Ausübung einer erforderlichen Tätigkeit, 6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern
der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für
den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend
einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, 7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder
Gasantrieb sowie 8. sonstige
Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu
prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse
besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4
gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für
Straßenbenützung der betreffenden Art die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
ausgeschlossen wird. Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2
Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden. |
||||||||||
(3) Ob ein
überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne
des Abs. 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers
von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft
zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch
die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen
dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten
gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde
befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die
Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die
Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen. |
(3) Ob ein
überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne
des Abs. 2 Z 7 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Ein erhebliches persönliches
Interesse ist bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller
außergewöhnlich hart treffenden Gründen anzunehmen. Der Antragsteller hat
glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen
noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei
Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der
Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der
Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren, und kann auf
einen bestimmten Teil des Sanierungsgebiets eingeschränkt werden, für den das
Interesse nachgewiesen werden kann. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass
kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid
auszusprechen. |
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(4) Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des
Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit
und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu
regeln sind. |
(4) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft
hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von
Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 6 festzusetzen, wobei
insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie
deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind. |
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(5) Die Organe der
Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der
Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen. |
(5) Die Organe der
Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen Hilfe zu leisten und bei
der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 und § 100
Abs. 5b StVO 1960 vorzugehen. |
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(6) Anordnungen
gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO
kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut
„Immissionsschutzgesetz-Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung
und Beschaffenheit der Zeichen gelten die § 44 Abs. 1, 3 und 4, 48,
51 und 54 StVO 1960. |
(6) Anordnungen
gemäß Abs. 1 sind soweit möglich durch Straßenverkehrszeichen gemäß
§ 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit
dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die
Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44
Abs. 1, 2b, 3 und 4, sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960.
Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines
flexiblen Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als
Kundmachung im Sinne des § 44 StVO. |
||||||||||
(7) ... |
(7) ... |
||||||||||
§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für
den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte angeordnet und 2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten,
Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen
bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß § 2
Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen werden, soweit
durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion
nicht beeinträchtigt werden. |
§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
können 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für
ihren Einsatz angeordnet und 2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten,
Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in
Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen
getroffen werden, soweit
durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion
nicht beeinträchtigt werden. |
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Verbrennen
im Freien |
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§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens
biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, können
eingeschränkt oder aufgehoben werden. |
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§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2,
oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter
Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem
Beurteilungszeitraum überschritten, können im Maßnahmenkatalog (§ 10)
zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen
nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden: |
§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1,
2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter
Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 vH in mehr als einem
Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den im Rahmen der
§§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet
werden: |
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1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
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(2) Ausgenommen von
einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß
§ 14 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die 1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur
Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren
und Dienstleistungen oder 2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine
gesicherte Nahrungsmittelproduktion dienen.
Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen. |
(2) Ausgenommen von
einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß
§ 14 Abs. 2 Z 1 und 5 sowie Fahrzeuge, die 1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung
der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren, 2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen
Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder 3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten dienen.
Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen. |
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|
(3)
Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen
festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn
der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H.
überschritten ist. |
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§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften
für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in
einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist
die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des
Landeshauptmanns besteht, dieser. |
§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht
anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen
Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde
mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist
die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des
Landeshauptmanns besteht, dieser. |
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(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften
die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist
für die Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10
angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig. |
(2) Erfolgt nach den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in
unmittelbarer Bundesverwaltun, so ist für die Vollziehung der geäß § 10
angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. |
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(3) Die gemäß
Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den
Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende
Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle
eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. |
(3) Die gemäß
Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den
Anordnungen gemäß § 10 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn
durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige
Emissionsminderung erreicht wird. |
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(4) ... |
(4) ... |
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§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der
Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen
Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des
Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des
§ 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten. |
§ 18. (1) Im
Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen
Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in
Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen
des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten. |
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(2) Abs. 1 gilt
nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen. |
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen. |
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§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage
gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß § 10
in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs
betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen
innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein
Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. (2) Ist das
Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog
festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu
genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen
der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17
Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu
hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten
Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist
aufzutragen. (3) Abs. 1 und
2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen. |
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§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10,
die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer
Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten
luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge
des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf
Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den
Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben. |
§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2
Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes
einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten
luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge
des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf
Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1,
2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten
Immissionsgrenz- oder -zielwerte anzustreben. |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Die Einhaltung
der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3
Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben. |
(3) Sofern in dem
Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende
Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines
Grenz- bzw. Zielwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung
gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten
ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn 1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder 2. der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und 3. die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs
gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, dass eine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte in einem
realistischen Szenario angenommen werden kann. |
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(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem
Berggesetz 1975 unterliegen. |
(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder
dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. |
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§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10
Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen,
jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren,
und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der
Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer
luftreinhalterechtlichen Genehmigung. |
§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2
Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht
unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu
emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei
der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer
luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die
Bezirksverwaltungsbehörde. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem
Berggesetz 1975 unterliegen. |
(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der
Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder
dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. |
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§ 23. (1) ... |
§ 23. (1) ... |
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1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose
der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 und 2
oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte
festgelegt sind, |
1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose
der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b
oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsgrenz- bzw.
-zielwerte festgelegt sind, |
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2. bis 3. ... |
2. bis 3. ... |
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§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung
betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von
diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt,
Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen
oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu
diesen Orten ist ihnen zu gestatten. ... |
§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der
Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen
Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um
Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung
oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise
beeinflusst wird, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu
gestatten. ... |
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§ 30. (1) ... |
§ 30. (1) ... |
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1. mit Geldstrafe bis zu 36430 Euro, wer einen
gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht
befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 ohne Genehmigung
errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt; |
1. mit Geldstrafe bis zu 36430 Euro, wer einen
gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht
befolgt oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne
Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt; |
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2. ... |
2. ... |
||||||||||
3. mit Geldstrafe bis zu 3630 Euro, wer a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines
Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt, b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9
Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt, c) eine gemäß § 25 vorgesehene
Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, d) die Organe der zuständigen Behörden an der
Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert, e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß
§ 21a Abs. 5 nicht nachkommt; |
3. mit Geldstrafe bis zu 3630 Euro, wer a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines
Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt, b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9
Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt, c) eine gemäß § 25 vorgesehene
Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, d) die Organe der zuständigen Behörden an der
Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert, e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß
§ 21a Abs. 5 nicht nachkommt, f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß
§ 21 Abs. 2 zuwiderhandelt; |
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4. ... |
4. ... |
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(2) ... |
(2) ... |
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|
(3) Beim Verdacht
einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige
Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1500 € festgesetzt
werden. |
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§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001
lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt: 1. statt 36 340 Euro 500 000 Schilling; 2. statt 7 340 Euro................................ 100 000 Schilling; 3. statt 3 630 Euro................................. 50 000 Schilling; 4. statt 2 180 Euro................................. 30 000 Schilling; |
|
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§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG
des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
umgesetzt. |
§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG
des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der
Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe in der Luft,
die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt. |
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|
Geschlechtsneutrale
Bezeichnungen |
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|
§ 35. Die in
diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen. |
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Anlage 5:
Zielwerte |
Anlage 5:
Zielwerte |
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|
Anlage 5a:
Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid |
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|
1. bis 2. ... |
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|
Anlage
5b:Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren |
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|
Die
Zielwerte in der Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht
überschritten werden. |
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|
Anlage 7:
Umweltprüfung |
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|
Teil 1 |
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|
Kriterien
für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben wird |
||||||||||
|
1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug
auf – das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte
und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen
oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, – das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne
und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie
– beeinflusst, – die Bedeutung des Programms für die
Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung, – die für das Programm relevanten
Umweltprobleme, – die Bedeutung des Programms für die
Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft. 2. Merkmale der Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf – die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen, – den kumulativen Charakter der Auswirkungen, – den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen), – den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen), – die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren: – besondere natürliche Merkmale oder
kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder
der Grenzwerte, – intensive Bodennutzung, – die Auswirkungen auf Gebiete oder
Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international
geschützt anerkannt ist. |
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|
Teil 2 |
||||||||||
|
Inhalte
des Umweltberichts |
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|
Folgende
Informationen, sind in den Umweltbericht aufzunehmen: 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu
anderen relevanten Plänen und Programmen; 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Programms; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. sämtliche derzeitigen für das Programm
relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die
sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß
der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003,
ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai. 2003, S 36, oder der
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom
22. Juli. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003,
S 1, ausgewiesenen Gebiete; 5. die auf internationaler oder
gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie
diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms
berücksichtigt wurden; 6. die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen[3], einschließlich der Auswirkungen auf
Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des
Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte,
das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und
der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen
den genannten Faktoren; 7. die Maßnahmen, die geplant sind, um
erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des
Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl
der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen
wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse); 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der Durchführung des Programms; 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben
beschriebenen Informationen. |
[1] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
[2] Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres
[3] Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.