GZ: BMSG-21119/0007-II/A/1/2005                                 Wien, am 9. August 2005

 

An alle laut angeschlossener Verteilerliste

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine

   Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialver-

   sicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und

   das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten‑Kranken- und

   Unfallversicherungsgesetz geändert werden

   (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005);

   Begutachtungsverfahren.

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten-schutz übermittelt beiliegend den Entwurf eines

Sozialversicherungs‑Änderungsgesetzes 2005 samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis längstens

 

7. September 2005.

 

Es wird ersucht, die Stellungnahme an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auch elektronisch zu übermitteln:

 

anna.hoermann@bmsg.gv.at

 

Der Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Die Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.

 

 

 

 

Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen den vorliegenden Entwurf besteht.

 

 

Für die Bundesministerin

Dr. Reinhard Sommer

 

 

Beilagen:

Verteilerliste

Entwurf samt Erläuterungen

und Textgegenüberstellung

 

Elektronisch gefertigt


 

Beilage

 

Präsidium des Nationalrates * Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank * Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats * alle Landes­hauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirt­schaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiter­kammertag * alle Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehr­verband * Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbe­kämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich


E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 11 wird aufgehoben.

2. Im § 4 Abs. 4 lit. a entfällt der Ausdruck „oder nach § 3 Abs. 3“.

3. Im § 5 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „und 11“.

4. Im § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g wird der Ausdruck „§ 227a Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 227a Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , 11“.

6. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung besteht weiter, wenn sich der oder die nahe Angehörige nur zeitweise wegen Heilbehandlung auswärtig aufhält.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

        1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

        2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat einmal jährlich ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

7. Im § 32b Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

8. Nach § 32b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

9. § 32e samt Überschrift lautet:

„Angelobung

§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“

10. Nach § 32f wird folgender § 32g samt Überschrift eingefügt:

„Enthebung

§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.“

11. Im § 34 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Sonderzahlungen“ der Ausdruck „und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres“ eingefügt.

12. § 35 Abs. 4 lit. b lautet:

           „b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder “

13. Im § 44 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „ , ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält“.

14. Im § 44 Abs. 1 Z 14 wird nach dem Ausdruck „Geltende“ der Ausdruck „oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

15. § 53 Abs. 3 lit. b lautet:

           „b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,“

16. Im § 59 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß § 58 Abs. 4“ durch den Ausdruck „nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 2“ ersetzt.

17. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese

        1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft macht und

        2. an der Unterlassung der Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich mitgewirkt hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(3) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.“

18. Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 und 3.“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden.“

19. Im § 70 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden eingefügt.

20. Im § 70a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und der beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

21. § 76a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung.“

22. Im § 76b Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Klammerausdruck „(§ 45 Abs. 1)“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.

23. § 76b Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zu erhöhen.“

24. Im § 76b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“

25. Im § 76b wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“

26. Im § 77 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß den § 51“ durch den Ausdruck „nach § 51“ und der Ausdruck „gemäß den genannten Bestimmungen“ durch den Ausdruck „nach der genannten Bestimmung“ ersetzt.

27. Dem § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nach § 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

28. Im § 181b erster Satz wird nach dem Ausdruck „in der Unfallversicherung Teilversicherten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.

29. Im § 203 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.

30. Im § 210 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „teilversicherten Schülern und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt. 

31. Im § 212 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Schüler und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.

32. Im § 225 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68)“.

33. Im § 225 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit“.

34. § 225 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.“

35. § 225 Abs. 3 wird aufgehoben.

36. § 226 Abs. 3 wird aufgehoben.

37. Im § 226 Abs. 4 Einleitung wird der Ausdruck „ der Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „des Abs. 1 ersetzt.

38. Im § 227 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

39. Dem § 228a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

40. Im § 228a Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.

41. § 230 Abs. 2 lit. c lautet:

              „c) auf Beiträge, die nach § 68a nachentrichtet wurden;“

42. Im § 230 Abs. 2 lit. h wird nach dem Ausdruck „Bund,“ der Ausdruck „das Bundesministerium für Landesverteidigung,“ eingefügt.

43. § 254 Abs. 5 wird aufgehoben.

44. Im § 261 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.

45. Im § 264 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 261b“ durch den Ausdruck „§ 248c (§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung)“ ersetzt.

46. Im § 264 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ jeweils durch den Ausdruck „fünf Kalenderjahren“ ersetzt.

47. Im § 264 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „und Administrativpensionen“ eingefügt.

48. Im § 264 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“

49. Im § 421 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

50. Im § 421 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 441e“ durch den Ausdruck „§ 441c“ ersetzt.

51. Im § 440 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vorstandes“ der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ eingefügt.

52. Dem § 442 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied kann gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin entsendet werden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

53. Im § 442 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „dem Bundesjugendbeirat“ durch den Ausdruck „der Bundes-Jugendvertretung“ ersetzt.

54. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „Bundesstrukturkommission“ durch den Ausdruck „Bundesgesundheitskommission“ und der Ausdruck „medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten“ durch den Ausdruck „Medizinischen Universitäten“ ersetzt.

55. Dem § 442 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“

56. Nach § 442b wird folgender § 442c samt Überschrift eingefügt:

„Enthebung

§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.“

57. Im § 447 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.

58. Im § 471f entfällt der Ausdruck „ und 11“.

59. Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „114“ durch den Ausdruck „113“ ersetzt.

60. Im § 506a erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

        1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

        2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

gelten“.

61. Abschnitt VI des Neunten Teiles samt Überschriften lautet:

„Abschnitt VI

Amtshilfe der Versicherungsträger und des Hauptverbandes

Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate

§ 506c. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

Auskünfte an die übrigen Verwaltungsbehörden der Länder

§ 506d. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den - nicht schon in § 506c genannten - Verwaltungsbehörden der Länder auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände in folgenden Angelegenheiten zu erteilen:

        1. Sozialhilfe;

        2. Landes-Pfleggeld;

        3. Behindertenrecht;

        4. Gewerbeordnung;

        5. Staatsbürgerschafts- und Namensrecht;

        6. Fremdenrecht;

        7. Jugendwohlfahrt;

        8. Landwirtschaftskammerwesen;

        9. Dienst- und Pensionsrecht der Landesbediensteten;

      10. Verwaltungs- und Abgabenstrafverfahren;

      11. Kraftfahrzeugrecht und Straßenpolizei.

(2) Die Ersuchen und die Auskünfte nach Abs. 1 haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15). Die Verwaltungsbehörden der Länder haben in ihrem Ersuchen den genauen Auskunftszweck anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger oder dem Hauptverband - ebenso wie Tag und Zeit der Auskunftserteilung - zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.“

62. Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

         „- leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

63. Im § 607 Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

64. Dem § 607 Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:

„Jedenfalls als Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, gelten Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden.“

65. Im § 607 Abs. 15 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.

66. Im § 607 Abs. 17 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.

67. Im § 617 Abs. 3 wird der Ausdruck „227a sowie 447g“ durch den Ausdruck „227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g“ ersetzt.

68. § 617 Abs. 8 lautet:

„(8) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

69. Im § 619 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ der Ausdruck „ab dem Geschäftsjahr 2005“ eingefügt.

70. § 622 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 erhält die Bezeichnung „§ 623“.

71. In der Überschrift zu § 623 (neu) wird der Ausdruck „Schlussbestimmungen“ durch den Ausdruck „Schlussbestimmung“ ersetzt.

72. Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (65. Novelle)

§ 625. (1) Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18b samt Überschrift, 34 Abs. 2, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 225 Abs. 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 261 Abs. 5, 264 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 3 bis 5a, 447 Abs. 2a, 479 Abs. 2 Z 1, Abschnitt VI des Neunten Teiles samt Überschriften, 607 Abs. 12, 13, 15 und 17, 622 sowie 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

        2. mit 1. Jänner 2007 § 607 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

        3. rückwirkend mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 181b, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

        4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 228a Abs. 1 und 2, 230 Abs. 2 lit. h, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

(2) Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.

(4) Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 anzuwenden.

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) § 264 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden

        1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind;

        2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Ermittlung der Beitragsgrundlage“ der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“ eingefügt.

2. Nach § 26 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

     „1a. die Pflichtversicherung nach dem B‑KUVG oder“.

3. Im § 26 Abs. 3 Schlussteil wird der Ausdruck „bzw. § 236 lit. a“ durch den Ausdruck „und des § 236“ ersetzt.

4. Im § 26 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.

5. Im § 26 Abs. 4 Schlussteil wird der Ausdruck „§ 236 lit. a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 236“ ersetzt.

6. Im § 26 Abs. 5 Z 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 4 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 4 Z 1)“ ersetzt.

7. Dem § 26 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe

        1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG und

        2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG heranzuziehen ist.“

8. § 32a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erhöhen.“

9. Dem § 32a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt.“

10. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. § 25 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.“

11. Im § 35 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 2 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“

12. Dem § 35a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 höher als die endgültige, so sind die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – zu erstatten.“

13. Im § 35b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „einem anderen Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dem ASVG oder B‑KUVG“ ersetzt, nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.

14. § 35b Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.“

15. Dem § 35b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B‑KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B‑KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

16. Im § 36 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

17. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B‑KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

18. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 40a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese

        1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft macht und

        2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(3) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.“

19. Im § 115 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage“.

20. Im § 115 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 118) entrichtet“ ersetzt.

21. § 115 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Berechtigung zur Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.“

22. § 115 Abs. 3 wird aufgehoben.

23. Im § 116 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

24. Dem § 116b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

25. Im § 116b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.

26. Im § 117 erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

        1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

        2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und“.

27. § 118 Abs. 2 lit. b lautet:

              „b) auf Beiträge, die nach § 40a nachentrichtet wurden;“

28. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG.“

29. Im § 127b Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden eingefügt.

30. § 132 Abs. 4 wird aufgehoben.

31. Nach § 133 Abs. 3 ist folgender Abs. 3a einzufügen:

„(3a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 3 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“

32. Im § 139 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126)“ ersetzt.

33. Im § 145 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ jeweils durch den Ausdruck „fünf Kalenderjahren“ ersetzt.

34. Im § 145 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „und Administrativpensionen“ eingefügt.

35. Im § 145 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“

36. Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

         „- leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

37. Im § 298 Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

38. Im § 298 Abs. 14 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126)“ ersetzt.

39. Im § 306 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.

40. Im § 306 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

41. § 306 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

42. Nach § 310 wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle)

§ 311. (1) Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26 Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4, 35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 139 Abs. 5, 145 Abs. 3 bis 5a sowie 298 Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

        2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 116b Abs. 1 und 2, 117, 127b Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

(2) Die §§ 115 Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen mit einem Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 anzuwenden.

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(5) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden

        1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind;

        2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

 

Artikel 3

Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.“

2. Im § 23a erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Z 1 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 4a Z 1 lit. a“ ersetzt.

3. Nach § 23a wird folgender § 23b samt Überschrift eingefügt:

„Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in § 23 Abs. 6 genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.

(2) Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten

        1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln

        2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %

        3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 %

des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.“

4. Der bisherige Text des § 27a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt.“

5. § 27a Abs. 1 (neu) zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erhöhen.

6. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. § 23 Abs. 12 ist anzuwenden. Die Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach § 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.“

7. Im § 33b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.

8. § 33b Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.“

9. Dem § 33b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B‑KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

10. Im § 33c Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

11. § 33c Abs. 4 lautet:

„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B‑KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

12. Im § 34 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 2 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“

13. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese

        1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft macht und

        2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(3) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.“

14. Im § 106 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,“.

15. Im § 106 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,“.

16. Im § 106 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 109) entrichtet“ ersetzt.

17. § 106 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 Z 3 und 4 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.“

18. § 106 Abs. 3 wird aufgehoben.

19. Im § 107 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

20. Dem § 107b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

21. Im § 107b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.

22. Im § 108 erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

        1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

        2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und“.

23. § 109 Abs. 2 lit. b lautet:

              „b) auf Beiträge, die nach § 39a nachentrichtet wurden;“

24. Dem § 118b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.“

25. Im § 118b Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden eingefügt.

26. § 123 Abs. 4 wird aufgehoben.

27. Nach § 124 Abs. 2 ist folgender Abs. 2a einzufügen:

„(2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“

28. Im § 130 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117)“ ersetzt.

29. Im § 136 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ jeweils durch den Ausdruck „fünf Kalenderjahren“ ersetzt.

30. Im § 136 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „und Administrativpensionen“ eingefügt.

31. Im § 136 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“

32. Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

         „- leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.“

33. Im § 287 Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

34. Im § 287 Abs. 14 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117)“ ersetzt.

35. Im § 295 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.

36. § 295 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

37. Nach § 299 wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle)

§ 300. (1) Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1, 124 Abs. 2a, 130 Abs. 5, 136 Abs. 3 bis 5a sowie 287 Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

        2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 107b Abs. 1 und 2, 108, 118b Abs. 2 sowie 295 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

(2) Die §§ 106 Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.

(4) Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen mit einem Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 anzuwenden.

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden

        1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind;

        2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 und 3“ der Ausdruck „ , des § 7 Z 3“ eingefügt.

2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Jedenfalls als Schwerarbeitsmonate gelten Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden.“

3. Im § 4 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „nach § 18a ASVG“ durch den Ausdruck „nach den §§ 18a und 18b ASVG“ ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „16 Abs. 5“ jeweils durch den Ausdruck „16 Abs. 6“ ersetzt.

5. Im § 11 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

6. Im § 11 Z 7 wird dem Ausdruck „Z 1 bis 3“ der Ausdruck „den“ vorangestellt.

7. Im § 15 Abs. 2 Z 1 lit. c wird nach dem Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 5“ der Ausdruck „ASVG“ eingefügt.

8. Im § 15 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§GSVG“ durch den Ausdruck „§ 298 Abs. 10 GSVG“ ersetzt und dem Ausdruck „130 Abs. 4 BSVG“ das Paragraphenzeichen vorangestellt.

9. § 15 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.“

10. § 15 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

11. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.“

12. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (1. Novelle)

   § 17. Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2006 § 4 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

        2. mit 1. Jänner 2007 § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

        3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2 Z 1 lit. c, Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.“

Artikel 5

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

2. § 24b Abs. 4 lautet:

„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.“

3. Nach § 213 wird folgender § 214 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005

§ 214. § 24b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“


Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Vorschlägen zu Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, welche größtenteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen. Sie bilden den Hauptteil dieses Entwurfes.

Darüber hinaus enthält der gegenständliche Entwurf Vorschläge zu weiteren Verbesserungen der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden und erziehenden Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die Wirksamerklärung von Beiträgen zur Pensionsversicherung.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.    Ausnahme der Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten von der Vollversicherung nach dem ASVG;

2.    Schaffung einer begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige;

3.    Klarstellungen bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;

4.    Verpflichtung zur Meldung der Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;

5.    Klarstellung, dass auch grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;

6.    Ergänzung der Regelung über die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge Krankengeldbezuges aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind;

7.    Ermöglichung der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;

8.    Adaptierungen der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;

9.    Klarstellungen bezüglich der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto;

10.  Adaptierung der Beitragsregelung bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung und Transferierung der Risikozuschlagsvorschrift in das Übergangsrecht;

11.  Neudefinition des Schulbegriffes in Bezug auf das Europarecht;

12.  Klarstellungen hinsichtlich der verbesserten Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten;

13.  Ergänzung der Bestimmung über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch die öffentliche Hand zu entrichten sind;

14.  Streichung der Bestimmungen über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) nach erfolgreicher Rehabilitation;

15.  Abstellen auf die Gesamtbemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Pensionsleistung;

16.  Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten fünf Jahre vor dem Todeszeitpunkt und Berücksichtigung der Administrativpensionen bzw. einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung;

17.  Stärkung der Stellung des Beirates des Hauptverbandes bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper;

18.  Anpassung der Bestimmungen über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;

19.  Schaffung einer Rechtsgrundlage für (automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die Sozialversicherung an die Länder;

20.  Klarstellung, dass auch unselbständige Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind;

21.  Erweiterung des Kataloges der im Rahmen der Begünstigungsbestimmungen für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu wertenden Ersatzmonate um die sogenannten „Ausübungsersatzzeiten“;

22.  Ermöglichung der Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit zugunsten mitarbeitender Angehöriger;

23.  Erweiterung des Schwerarbeitsbegriffes um Berufstätigkeiten von schwerstbehinderten Personen;

24.  Klarstellung in Bezug auf die Berechnung der Korridorpension für Über-50-Jährige;

25.  Zitierungsanpassungen und redaktionelle Bereinigungen.

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1, 3, 5, 13, 28 bis 31 und 58 (§§ 4 Abs. 1 Z 11, 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 181b, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f ASVG):

Nach derzeitiger Rechtslage sind SchülerInnen und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG vollversichert, soweit sie nicht schon als DienstnehmerInnen oder als Lehrlinge der Vollversicherung unterliegen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie eine Reihe von Praktikumsanbietern haben die Forderung erhoben, die Bestimmungen über diese besondere Vollversicherung aufzuheben, insbesondere im Hinblick darauf, dass für Praktikantinnen und Praktikanten, die kein Entgelt beziehen, eine fiktive Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangt. Diese Beitragspflicht erschwere die Offerierung von Ausbildungsplätzen bzw. die Absolvierung der in den Lehrplänen vorgeschriebenen Praktika. Vom Bildungsressort wird in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt, dass die genannte Regelung bei den Universitäten, den Studierenden, den Schülern und Schülerinnen, aber auch deren Eltern großen Unmut erzeugt, da sie letzten Endes dazu führe, dass im Rahmen der einzelnen Studien bzw. Schulausbildungen immer weniger Praktika absolviert werden können. Dies laufe dem Interesse an einer guten Berufs- bzw. Schulausbildung zuwider.

Um SchülerInnen und Studierende bei der Ausübung der im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen, zum Teil durchaus gefahrengeneigten praktischen Tätigkeiten dennoch hinreichend abzusichern, werden im Bereich der Unfallversicherung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (§ 181b ASVG), des Anspruches auf Versehrtenrente (§ 203 ASVG), der Bildung der Gesamtrente (§ 210 ASVG) sowie des Versehrtengeldes (§ 212 Abs. 3 ASVG) Neuregelungen getroffen.

Auf Grund der Ausnahme der SchülerInnen und Studentinnen und Studenten bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit (§ 175 Abs. 5 Z 2 ASVG) sind in diesen Fällen die allgemeinen leistungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wonach der Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten verbessert wurde, und auf Grund der in den meisten Fällen ohnedies vorhandenen „Mitversicherung“ in der Krankenversicherung kann von der Vollversicherung während Zeiten, in denen Praktika absolviert werden, abgesehen werden. Auf Grund der Nähe bzw. der Ähnlichkeit eines Praktikums zur Berufsausübung soll das allgemeine Leistungsrecht der Unfallversicherung gelten.

Die Finanzierung soll nach wie vor zum einen durch einen aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds für die gesetzliche Unfallversicherung der SchülerInnen sowie Studentinnen und Studenten zu entrichtenden jährlichen Beitrag von 4 360 000 Euro, zum anderen durch einen von der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für jedes Geschäftsjahr aus ihren Mitteln bereitgestellten Betrag, der der Differenz zwischen dem Aufwand und den Überweisungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds nach § 39a FLAG entspricht, erfolgen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG):

Mit dieser Änderung wird eine Zitierungsanpassung vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 6, 25 und 27 sowie Art. 4 Z 3 (§§ 18b, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 8 ASVG; § 4 Abs. 5 Z 1 APG):

Im Regierungsprogramm (Kapitel 8) ist unter dem Titel „Behinderte Menschen“ die Schaffung einer günstigen Selbstversicherung für pflegende Angehörige vorgesehen.

Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:

1. Weiterversicherung nach § 17 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 ASVG:

Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.

2. Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 77 Abs. 7 ASVG:

Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

Demnach muss eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt.

Es wird vorgeschlagen, die sich aus der geltenden Rechtslage ergebende „Lücke“ punkto Selbstversicherungsmöglichkeit für Pflegepersonen wie folgt zu schließen:

Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger“ geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1 350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein. Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen „Eigenbeitrag“ in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.

Die Tragung des fiktiven Dienstgeberbeitrages durch den Bund würde zu einer geringfügigen Belastung des Bundeshaushaltes führen: Nimmt man an, dass pro Jahr etwa 1 000 Personen von der Neuregelung Gebrauch machen, so ergibt dies jährliche Kosten in der Höhe von rund 2 Millionen Euro.

Zu Art. 1 Z 7 bis 10, 52, 55 und 56 (§§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e, 32g, 442 Abs. 1 und 5 sowie 442c ASVG):

Mit der 63. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 171/2004, wurden mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 umfassende Änderungen in der Organisationsstruktur des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen. Seitdem verfügt der Hauptverband nur über zwei und nicht mehr über fünf Verwaltungskörper.

Die Controllinggruppe, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt, und das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich als Beratungsgremium in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen blieben zwar bestehen, sind jedoch keine Verwaltungskörper mehr. Die Mitglieder dieser Gremien sind somit in dieser Eigenschaft keine VersicherungsvertreterInnen.

In diesem Zusammenhang soll nunmehr klargestellt werden, dass die für die VersicherungsvertreterInnen geltenden Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen für die Amtsführung sowie für die Stellvertretung, Angelobung und Enthebung grundsätzlich auch auf die Mitglieder der Controllinggruppe und auf die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuwenden sind.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 34 Abs. 2 ASVG):

Schon derzeit ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung der Beschäftigungsort (Büro, Baustelle usw.) anzugeben; um dem Sozialversicherungsträger die Prüfung der der Anmeldung zugrunde liegenden Tatsachen zu ermöglichen.

Angesichts der immer stärker werdenden Unterschiede zwischen Unternehmenssitz, Lohnabrechnungsstellen und tatsächlichem Arbeitsort „veralten“ die Daten über den zu Beginn einer Versicherung angegebenen Beschäftigungsort relativ rasch.

Es soll daher bestimmt werden, dass die Arbeitsstätte zumindest einmal jährlich (insbesondere bei Beschäftigungsende) im Lohnzettel angeführt wird. Dies ist nicht nur für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben durch Finanzverwaltung und Sozialversicherung relevant, sondern verbessert auch die Möglichkeiten, den Beschäftigungsverlauf nachzuvollziehen, was insbesondere der Bekämpfung von Schwarzarbeit dienlich ist.

Unter einer Arbeitsstätte ist dabei jede auf Dauer eingerichtete örtliche Einheit (Betriebsstätte, Filiale, Büro, Werkstätte, Geschäftslokal etc.) mit mindestens einer erwerbstätigen Person zu verstehen.

Darüber hinaus dient die Anführung der Arbeitsstätte im Lohnzettel der Umsetzung der Registerverordnung der Europäischen Union (EWG Nr. 2186/93):

Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Führung eines harmonisierten Registers für statistische Zwecke (als Basis für statistische Erhebungen und Auswertungen). Die Arbeitsstätten und deren Beschäftigte sind - neben der rechtlichen Einheit (Unternehmen) - verpflichtende und zentrale statistische Einheiten in der Europäischen Statistik.

Daten über die Arbeitsstätten stammten in der Vergangenheit aus den Arbeitsstättenzählungen, die nur alle zehn Jahre durchgeführt wurden. Die letzte Arbeitsstättenzählung fand im Jahr 2001 statt.

Für die Erfordernisse der Registerverordnung ist jedoch eine aktuelle und regelmäßig verfügbare Datenbasis unabdingbar. In Hinkunft werden an die Stelle der herkömmlichen Volks- und Arbeitsstättenzählungen Registerzählungen treten. Diese können sich sodann auf die Erhebungen im Beitragsgrundlagennachweis (Lohnzettel) stützen. Im Gegenzug entfällt in Zukunft das Ausfüllen umfangreicher Fragebögen und - für die Unternehmen – das Ausfüllen der Erhebungsunterlagen für die Arbeitsstättenzählung.

Zu Art. 1 Z 12 und 15 (§§ 35 Abs. 4 lit. b und 53 Abs. 3 lit. b ASVG):

Die in den §§ 33 und 34 ASVG zur Durchführung der Pflichtversicherung vorgesehenen Meldepflichten obliegen grundsätzlich dem Dienstgeber. Nach § 35 Abs. 4 ASVG hat jedoch der Dienstnehmer die vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat. Bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hat der Dienstnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung zur Gänze zu entrichten, d. h. sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge.

Für die Anwendung des EG‑Rechts ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass die Sozialversicherung für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit unabhängig davon eintritt, ob der Dienstgeber seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat hat (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung wird voraussichtlich ab dem Jahr 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Rates abgelöst werden). Allerdings können Dienstgeber und Dienstnehmer eine Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, mit der Konsequenz schließen, dass sich der Dienstnehmer selbst um die Beitragsentrichtung kümmern muss.

Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung und Praxis der Sozialversicherungsträger, wonach aus diesem EG‑Recht selbst bei fehlender Betriebsstätte eines ausländischen Dienstgebers in Österreich eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Beitragspflicht nur bei Zustandekommen einer Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eintritt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, GZ 2002/08/0165, festgestellt, dass auf Grund der nationalen österreichischen Rechtslage bei fehlender Betriebsstätte im Inland – trotz des maßgebenden EG‑Rechts – die Melde- und Beitragspflicht immer nur dem Dienstnehmer obliegt. Wohnt also z. B. eine Person in Deutschland und ist in Österreich unselbständig für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig, das in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, so ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Österreich als Beschäftigungsstaat zwar für die Anwendung seiner sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig, anders als bei einem inländischen Dienstgeber obliegt die Melde- und Beitragspflicht aber nicht dem Dienstgeber, sondern dem Dienstnehmer.

Dieses Erkenntnis führt somit dazu, dass der Nettolohn der betroffenen Dienstnehmer in der Praxis im Vergleich zur bisherigen Situation erheblich (um die Dienstgeberbeiträge) reduziert wird. Ferner ist zu beachten, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den EU‑Mitgliedstaaten, den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz die Entrichtung von Beiträgen sowie die Erstattung von Meldungen durch ausländische Dienstgeber grundsätzlich unproblematisch ist, da dafür ein System der Zusammenarbeit zwischen den Trägern aber auch ergänzende bilaterale Vollstreckungshilfevorschriften wirksam sind. Die §§ 35 Abs. 4 lit. b und 53 Abs. 3 lit. b ASVG sollten daher – so wie bisher - für jene Fälle Vorsorge treffen, in denen der Dienstgeber in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 seinen Sitz und in Österreich keine Niederlassung hat. In diesen Fällen kann die Beitragsentrichtung sowie die Durchführung der Meldevorschriften für den Dienstgeber sowie ein Zugriff auf diesen schwierig sein.

Es wird daher vorgeschlagen, die genannten Bestimmungen dahingehend zu novellieren, dass sich die Belastung des Dienstnehmers mit Beitrags- und Meldepflichten nur auf jene Fälle bezieht, die nicht von der gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Sozialschutzsysteme erfasst werden.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG):

Geringfügig Beschäftigte, die sich nach § 19a ASVG selbstversichert haben, beziehen im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Krankengeld in der Höhe des fixen Satzes nach § 141 Abs. 5 ASVG.

Seitens der vollziehenden Krankenversicherungsträger wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für diese Personen, die als Folge des Krankengeldbezuges nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind, keine Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 14 ASVG ermittelt werden kann. Für diesen Personenkreis besteht nämlich keine Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG, aus der ein Arbeitsverdienst im Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG gebildet werden kann.

§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG soll daher dergestalt ergänzt werden, dass in solchen Fällen der jeweils gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenzbetrag als Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.

Zu Art. 1 Z 16, 17, 32 bis 37, 41 und 72, Art. 2 Z 11, 18, 19, 21, 22, 27 und 42 sowie Art. 3 Z 12 bis 15, 17, 18, 23 und 37 (§§ 59 Abs. 3, 68a, 225 Abs. 1 bis 3, 226 Abs. 3 und 4, 230 Abs. 2 lit. c und 625 Abs. 4 ASVG; §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 bis 3, 118 Abs. 2 lit. b sowie 311 Abs. 3 GSVG; §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 2 lit. b sowie 300 Abs. 4 BSVG):

Nach § 225 Abs. 3 ASVG und den Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG kann das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Beiträge, die nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden (verjährte Beiträge), lediglich „in Fällen besonderer Härte“ als wirksam entrichtet anerkennen. Dies bedeutet, dass im Fall der Verjährung für die betroffenen Zeiträume nur unter besonders erschwerten Bedingungen Beitragszeiten der Pensionsversicherung erworben werden können.

Ein Fall besonderer Härte ist nach herrschender Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne die Nachentrichtung der Beiträge keinen Pensionsanspruch erwerben würde, nicht aber, wenn nur das Ausmaß der Leistung (die Pensionshöhe) tangiert ist. In der zitierten Gesetzesstelle ist von einem „Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen“ die Rede, der unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse „von wesentlicher Bedeutung“ ist. Darüber hinaus darf die versicherte Person die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt haben.

An dieser Regelung bzw. Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit immer wieder Kritik insbesondere von direkt betroffenen Einzelpersonen geübt. Aus diesem Grund tagte im Sozialressort eine Arbeitsgruppe mit Vertretern und Vertreterinnen der Sozialpartner und der Versicherungsträger, welche die Möglichkeit prüfte, die Entrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge auf eine neue rechtliche Basis zu stellen.

Den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe folgend soll das einschlägige Recht nach folgenden Grundsätzen neu geregelt werden:

1.    Die versicherte Person soll künftig berechtigt sein, auf Antrag verjährte Pensionsversicherungsbeiträge nachzuentrichten.

2.    Die Bestimmungen über die Verjährung werden beibehalten, haben aber im Bereich des ASVG lediglich die Konsequenz, dass der Dienstgeber nicht mehr zur Beitragsleistung herangezogen werden kann.

3.    BeitragsschuldnerIn in Bezug auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge ist die versicherte Person; sie hat auch das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft zu machen.

4.    Wie bisher ist die Nachentrichtung ausgeschlossen, wenn die Anmeldung zur Versicherung unter Mitwirkung der versicherten Person unterlassen wurde.

5.    Der Antrag auf Nachentrichtung ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen, der auch festzustellen hat, ob die behaupteten Zeiten der Pflichtversicherung vorliegen.

6.    Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen der entsprechenden Zeiten die laut Antrag nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben, und zwar entsprechend aufgewertet mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab (ursprünglicher) Fälligkeit der Beiträge bis zur Vorschreibung.

7.    Verzugszinsen werden erst dann berechnet, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Vorschreibung entrichtet werden.

8.    Beiträge können auch nach dem Pensionsstichtag wirksam nachentrichtet werden.

Zu Art. 1 Z 18, Art. 2 Z 28 und Art. 3 Z 24 (§ 70 Abs. 1 ASVG; § 127b Abs. 1 GSVG; § 118b Abs. 1 BSVG):

Durch die vorgeschlagenen Regelungen soll dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass infolge der sogenannten Differenzvorschreibung nach dem GSVG (§ 35a) und nach dem BSVG (§ 33a) der Fall eintreten kann, dass trotz Mehrfachversicherung ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet werden, weil die Höchstbeitragsgrundlage bereits im Rahmen dieser Pflichtversicherungen erreicht wird. Dem Umstand, dass in diesen Fällen keine Beiträge mehr in einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG zu entrichten sind, soll auch in den Erstattungsregelungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze entsprochen werden.

Soweit also bei Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG- und GSVG-Pflichtversicherungen lediglich nach dem ASVG Beiträge entrichtet wurden, erfolgt auch die Beitragserstattung im Rahmen des ASVG; Gleiches gilt auch bei einem Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG-, GSVG- und BSVG-Pflichtversicherungen, wenn lediglich ASVG-Beiträge entrichtet wurden (d. h. Anwendung der ASVG-Erstattungsregelung).

Die GSVG-Erstattungsregelung kommt bei Zusammentreffen einer (oder mehrerer) GSVG- und BSVG-Pflichtversicherungen zur Anwendung, wenn infolge der Differenzvorschreibung nach dem BSVG lediglich Beiträge nach dem GSVG entrichtet wurden.

Soweit infolge der Differenzvorschreibung nach dem BSVG (bei Zusammentreffen von Pflichtversicherungen nach dem ASVG, GSVG und BSVG) Beiträge nach dem ASVG und dem GSVG zu entrichten sind, kommt ebenfalls die GSVG-Erstattungsregelung zur Anwendung.

Zu Art. 1 Z 19, Art. 2 Z 29 und Art. 3 Z 25 (§ 70 Abs. 2 ASVG; § 127b Abs. 2 GSVG; § 118b Abs. 2 BSVG):

Da im Anwendungsbereich der Parallelrechnung für die Bildung der Bemessungsgrundlage Beitragsmonate regelmäßig nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage Berücksichtigung finden, sollen der versicherten Person in jenen Fällen, in denen weniger als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden, die Beiträge (im halben Ausmaß) von jenem Überschreitungsbetrag erstattet werden, der sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ergibt.

Zu Art. 1 Z 20, Art. 2 Z 16, Art. 3 Z 10 und Art. 5 Z 1 (§ 70a Abs. 1 ASVG; § 36 Abs. 1 GSVG; § 33c Abs. 1 BSVG; § 24b Abs. 1 B‑KUVG):

Es soll klargestellt werden, dass auch Pensionsbezüge bzw. Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die mit einer Pflichtversicherung in der sozialen Krankenversicherung verbunden sind, bei der Berechnung und bei der allfälligen Erstattung zu berücksichtigen sind. Nach dem derzeitigen Wortlaut geht es um „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“, zu denen eine Pension (nur ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist ausdrücklich eine Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG) rein technisch nicht zählt. Eine legistische Klarstellung erscheint unverzichtbar, da in der Praxis die Versicherungsträger bereits sachgerecht und einheitlich so vorgehen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge von Pensionen bei der Erstattung berücksichtigt werden.

Zu Art. 1 Z 21 und 68, Art. 2 Z 10 und 41 sowie Art. 3 Z 6 und 36 (§§ 76a Abs. 1 und 617 Abs. 8 ASVG; §§ 33 Abs. 1 und 306 Abs. 6 GSVG; §§ 28 Abs. 1 und 295 Abs. 6 BSVG):

Da im Anwendungsbereich des Pensionskontos keine Gesamtbeitragsgrundlage nach § 242 Abs. 7 ASVG (§ 127 Abs. 6 GSVG, § 118 Abs. 6 BSVG) mehr zu bilden ist, sind die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage im Fall der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entsprechend anzupassen. Künftig wird für Personen, für die das Pensionskonto gilt, auf die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung abgestellt (wobei im ASVG-Bereich der auf den Kalendertag entfallende Teil dieser Beitragsgrundlagen-Summe zur Anwendung kommt).

Für Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und daher nicht in den Anwendungsbereich des Pensionskontos fallen, ist durch das Übergangsrecht die Anwendung der bisherigen Beitragsgrundlagenermittlung sichergestellt.

Zu Art. 1 Z 22 bis 24, 68 und 72, Art. 2 Z 8, 9, 41 und 42 sowie Art. 3 Z 4, 5, 36 und 37 (§§ 76b Abs. 3 und 3a, 617 Abs. 8 und 625 Abs. 5 ASVG; §§ 32a Abs. 1 und 3, 306 Abs. 6 und 311 Abs. 4 GSVG; §§ 27a Abs. 1 und 3, 295 Abs. 6 und 300 Abs. 5 BSVG):

Derzeit sieht § 76b Abs. 3 ASVG samt Parallelbestimmungen vor, dass die Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung von der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.

Um einen Gleichklang mit den sonstigen Bestimmungen über die Beitragsaufwertung herzustellen, soll diese Bestimmung in der Weise geändert werden, dass für die Entrichtung der genannten Beiträge zwar die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres maßgeblich ist, in das die Zeit des Besuches der Bildungseinrichtung fällt; jedoch sollen bei späterer Entrichtung diese Beiträge entsprechend mit den Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 ASVG aufgewertet werden.

Unter einem soll auch die Entrichtung dieser Beiträge von einer sogenannten „Differenzbeitragsgrundlage“ ermöglicht werden. Soweit nämlich neben Schulbesuch oder Studium bereits eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sollen die Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung nur in dem Ausmaß entrichtet werden, als durch die entsprechende Beitragsgrundlagensumme die für den jeweiligen Monat geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen wird. Auf diese Weise erübrigt sich eine aufwändige Beitragserstattung, die umso vermeidbarer erscheint, als bei nachträglicher Beitragsentrichtung alle maßgeblichen Beitragsgrundlagen ohnehin bereits bekannt sind.

Darüber hinaus soll die Bestimmung über den Risikozuschlag in das Übergangsrecht transferiert werden, da diese nur mehr auf Personen Anwendung findet, für die die Bestimmungen über das Pensionskonto nach dem APG nicht gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 1 Z 26 und 57 (§§ 77 Abs. 6 und 447 Abs. 2a ASVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderung werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 Z 38, Art. 2 Z 23 und Art. 3 Z 19 (§ 227 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 116 Abs. 7 GSVG; § 107 Abs. 7 BSVG):

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist Voraussetzung für die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung von Schulzeiten (nachträgliche Beitragsentrichtung bzw. Anrechnung auf die Wartezeit bei Hinterbliebenenpensionen), dass „nach Vollendung des 15. Lebensjahres der Besuch einer inländischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule mit zweijährigem Bildungsgang“ vorliegt.

Da beabsichtigt ist, diese Regelung europarechtlich auch auf den Besuch vergleichbarer Bildungseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszudehnen, soll die Bestimmung über die Definition der mittleren Schulen in der Weise verallgemeinert werden, dass auch der Besuch aller solchen Schulen, die ein den öffentlichen mittleren Schulen vergleichbares Bildungsangebot aufweisen, sozialversicherungsrechtlich beachtlich ist.

Hingegen soll die Voraussetzung, dass eine mittlere Schule einen mindestens zweijährigen Bildungsgang aufweisen muss, entfallen, zumal diese Zeiten, um anspruchs- und leistungswirksam zu werden, grundsätzlich ohnehin „nachgekauft“ werden müssen.

Zu Art. 1 Z 39, 40 und 47, Art. 2 Z 24, 25 und 39 sowie Art. 3 Z 20, 21 und 35 (§§ 228a und 617 Abs. 3 ASVG; §§ 116b und 306 Abs. 3 GSVG; §§ 107b und 295 Abs. 3 BSVG):

Da die §§ 227 und 227a ASVG sowie die Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG weiterhin im Dauerrecht (für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005) gelten, hat im Übergangsrecht für die vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen die „Versteinerung“ der Ersatzzeitenrechtslage (Abstellen auf die am 31. Dezember 2004 geltende Fassung der einschlägigen Bestimmungen) zu entfallen. Damit ist eindeutig klargestellt, dass die am 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Verlängerung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Fall von Mehrlingsgeburten auch für diesen Personenkreis gilt.

Darüber hinaus wird durch eine entsprechende Ergänzung im § 228a ASVG (samt Parallelbestimmungen) klargestellt, dass die erwähnte Ausdehnung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch für Mehrlingsgeburten vor dem 1. Jänner 1956 gilt.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 230 Abs. 2 lit. h ASVG):

Nach § 230 Abs. 2 lit. h ASVG können die vom Bund, dem Arbeitsmarktservice oder einem öffentlichen Fonds zu zahlenden Beiträge auf Grund einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 2 ASVG) auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll dies auch für Beiträge gelten, die das Bundesministerium für Landesverteidigung für Teilversicherte in der Pensionsversicherung nach § 52 Abs. 4 Z 2a ASVG zu entrichten hat.

Zu Art. 1 Z 43, Art. 2 Z 30 und Art. 3 Z 26 (§ 254 Abs. 5 ASVG; § 132 Abs. 4 GSVG; § 123 Abs. 4 BSVG):

Die Bestimmung des § 254 Abs. 5 ASVG samt Parallelrecht soll ersatzlos entfallen, da sie mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ nicht vereinbar ist. Bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde vorgesehen, dass eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) nur dann anfällt, wenn durch eine gewährte Rehabilitationsmaßnahme die Wiedereingliederung der versicherten Person in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

Ob Rehabilitationsmaßnahmen aussichtsreich erscheinen, wird seither bereits im Feststellungsverfahren geprüft, sodass die Bestimmung über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) bei erfolgreicher Rehabilitation ohne Anwendungsbereich ist.

Darüber hinaus ist seit Einführung des Teilpensionsmodells für die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei gleichzeitigem Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) vorgesorgt.

Zu Art. 1 Z 44, 65 und 66, Art. 2 Z 32 und 38 sowie Art. 3 Z 28 und 34 (§§ 261 Abs. 5 sowie 607 Abs. 15 und 17 ASVG; §§ 139 Abs. 5 und 298 Abs. 14 GSVG; §§ 130 Abs. 5 und 287 Abs. 14 BSVG):

Mit dem Auslaufen des Übergangsrechtes für die Absenkung der Steigerungspunkte von 2 auf 1,78 (mit 1. Jänner 2009) fällt auch die Begrenzung der Leistung mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage weg.

Das Abstellen lediglich auf die höchste Bemessungsgrundlage hat zur Folge, dass für kindererziehende Personen, die unter das Übergangsrecht fallen, die Kindererziehungszeiten nicht in vollem Ausmaß wirksam werden, wenn diese Personen neben der Kindererziehung erwerbstätig sind und die daraus resultierende Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung übersteigt. Dies ändert sich nach dem Dauerrecht erst für Alterspensionen ab dem 1. Jänner 2009.

Da mit der Anrechnung der Kindererziehungszeiten die Erziehungsarbeit jedoch unabhängig davon pensionsrechtlich honoriert werden soll, ob die (der) Erziehende in der fraglichen Zeit erwerbstätig oder sonst versichert war, soll auch im Übergangsrecht dem Höchstausmaß der Leistung die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 240 ASVG (samt Parallelrecht) zugrunde gelegt werden.

Analog dazu soll auch bei der Begrenzung des Ausmaßes der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) in Zurechnungsfällen die Gesamtbemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 264 Abs. 1 Z 5 ASVG):

Es soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der Witwen/Witwerpension auch allfällige besondere Höherversicherungsbeiträge nach § 248c ASVG, die aus einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension resultieren, Berücksichtigung finden.

Zu Art. 1 Z 46 bis 48 und 72, Art. 2 Z 33 bis 35 und 42 sowie Art. 3 Z 29, 30, 31 und 37 (§§ 264 Abs. 3 bis 5a  sowie 625 Abs. 6 ASVG; §§ 145 Abs. 3 bis 5a sowie 311 Abs. 5 GSVG; §§ 136 Abs. 3 bis 5a sowie 300 Abs. 6 BSVG):

In der Praxis der Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen.

Den Anregungen der vollziehenden Stellen soll daher Folge geleistet und (rückwirkend) auf einen fünfjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden.

Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die sogenannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2 lit. b der Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933).

Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen wird häufig vereinbart, dass der Dienstgeber die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde.

Sollte nun ein Bezieher/eine Bezieherin einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall sterben, so würden die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Breitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung bekommen.

Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensionberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mindestens einjährigen Selbst- oder Weiterversicherung hintangehalten werden.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 421 Abs. 1 Z 4 ASVG):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt: Die im Rahmen der 61. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 145/2003, normierte Zusammenführung der Versicherungsanstalten der österreichischen Eisenbahnen und des österreichischen Bergbaues zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist seit 1. Jänner 2005 wirksam.

Zu Art. 1 Z 50 und 59 (§§ 421 Abs. 7 und 479 Abs. 2 Z 1 ASVG):

Mit diesen Änderungen werden Zitierungsanpassungen vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 51 (§ 440 Abs. 6 ASVG):

Dem Beirat beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger soll das Recht eingeräumt werden, VertreterInnen mit beratender Stimme in die vom Verbandsvorstand eingerichteten Ausschüsse zu entsenden. Dadurch wird eine weitere bedeutende Mitbeteiligung der Seniorinnen und Senioren sowie der VertreterInnen von behinderten Menschen am Entscheidungsprozess im Bereich der sozialen Selbstverwaltung erreicht.

Zu Art. 1 Z 53 und 54 (§ 442 Abs. 2 ASVG):

Mit 1. Jänner 2005 (In-Kraft-Treten des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004) ist an die Stelle der Bundesstrukturkommission die Bundesgesundheitskommission als Organ der Bundesgesundheitsagentur getreten (siehe § 59g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten). Somit steht anstelle der Bundesstrukturkommission nunmehr der Bundesgesundheitskommission das Vorschlagsrecht in Bezug auf die Bestellung eines Mitgliedes des Sozial- und Gesundheitsforums für den Bereich der öffentlichen Spitäler zu.

Ferner ist im Wortlaut der Bestimmung über die entsendeberechtigten Stellen nach § 442 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen, dass die medizinischen Fakultäten im Zuge einer Universitätsreform zu eigenständigen Medizinischen Universitäten umgestaltet wurden und dass die (überparteiliche) Vertretung der Jugendinteressen seit In‑Kraft‑Treten des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/2000, bei der „Bundes-Jugendvertretung“ (und nicht mehr beim Bundesjugendbeirat bzw. beim Bundesjugendring) liegt.

Zu Art. 1 Z 60, Art. 2 Z 26 und Art. 3 Z 22 (§ 506a ASVG; § 117 GSVG; § 108 BSVG):

Mit dem am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, wurde u. a. das Verfahren zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen für vermögensrechtliche Nachteile, die durch eine gesetzwidrige oder ungerechtfertigte strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung erlitten wurden, neu geordnet.

Das bislang vorgesehene strafgerichtliche Feststellungsverfahren über den Grund des Anspruches ist gänzlich entfallen. Stattdessen erfolgt nunmehr die Vorprüfung der Ersatzansprüche in einem administrativen Verfahren bei der Finanzprokuratur („Aufforderungsverfahren“). Die Finanzprokuratur hat gegenüber der geschädigten Person innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob der Bund den geltend gemachten Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder teilweise ablehnt. Die Gerichte entscheiden also nur mehr eingeschränkt über solche Entschädigungsansprüche.

Nach § 506a ASVG und den Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen (einschließlich des § 3 Abs. 2 APG) gelten Zeiten einer Anhaltung, für die strafrechtliche Entschädigungen zu gewähren sind, als Pensionsversicherungszeiten.

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung: Auch (und gerade) in jenen eindeutigen Entschädigungsfällen, in denen es zu keiner Anrufung der Gerichte kommt, sondern der Anspruch auf Entschädigung bereits im Rahmen des Aufforderungsverfahrens vor der Finanzprokuratur anerkannt wird, sind sozialversicherungsrechtliche Nachteile ausgeschlossen.

Zu Art. 1 Z 61 (§§ 506c und 506d ASVG):

Die Bundesländer sind im Wege ihrer Verbindungsstelle an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit dem Anliegen herangetreten, eine geeignete Rechtsgrundlage für Datenauskünfte des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an die Verwaltungsbehörden der Länder - einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) - zu schaffen.

Hinsichtlich der UVS soll eine derartige Regelung im Gleichklang mit der Bestimmung des § 89h des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) erfolgen, die der Datenübermittlung des Hauptverbandes an die ordentlichen Gerichte gewidmet ist.

Was die sonstigen Landesbehörden betrifft, so ist aus Gründen des Datenschutzes im öffentlichen Bereich im Zuge einer solchen Regelung - über § 89h GOG hinaus - eine taxative Aufzählung jener Verwaltungsmaterien notwendig, in welchen es zu einer Verwendung von Sozialversicherungsdaten kommen soll (z. B. Staatsbürgerschaftsverfahren, Sozialhilfe).

Bei Gewährung eines allgemeinen (nicht auf eine Sachmaterie bezogenen) Zugriffes für Landesbehörden im organisatorischen Sinn besteht nämlich die Gefahr, dass in Anbetracht des großen Aufgabengebietes, das von diesen Behörden ‑ zum Teil in funktioneller Unterordnung unter Bundesbehörden – zu besorgen ist, die Zweckbindung übergangen wird, also einmal ermittelte Daten auch für andere Aufgabengebiete der Landesbehörden verwendet werden.

Im Bereich der ordentlichen Gerichte besteht diese Gefahr nicht, weil sich deren Zuständigkeit im Wesentlichen auf Zivil- und Strafsachen beschränkt und es zudem auch innerhalb dieser Aufgabenbereiche durch die feste Geschäftsverteilung (Art. 87 Abs. 3 B‑VG) zu einer starken organisatorischen Aufgliederung auf verschiedene voneinander völlig unabhängige richterliche Organe kommt. Dies gilt im Wesentlichen auch für den Bereich der UVS.

Wie auch in § 89h GOG wird normiert, dass Sozialversicherungsdaten nur dann ermittelt werden dürfen, wenn dies für das Verfahren vor den Landesbehörden tatsächlich relevant sind. Die Datenübermittlung hat möglichst automationsunterstützt zu erfolgen.

Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit ist darüber hinaus im Auskunftsersuchen der Landesbehörden (mit Ausnahme der UVS) jedenfalls die Sache zu bezeichnen, für die die Auskunft benötigt wird. Dabei ist der genaue Auskunftszweck anzugeben. Erteilte Auskünfte sind beim Hauptverband – ebenso wie der Auskunftszweck - in geeigneter Weise zu protokollieren.

Zu Art. 1 Z 62, Art. 2 Z 36 und Art. 3 Z 32 (§ 607 Abs. 12 ASVG; § 298 Abs. 12 GSVG; § 287 Abs. 12 BSVG):

Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Landwirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der (die) gewerblich Selbständige bzw. der (die) landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht).

Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).

In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten. Weitere Modifikationen dieser Ersatzzeitenregelung enthalten jeweils die Abs. 4 und 6 der §§ 116 GSVG und 107 BSVG.

Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst – als Beitragszeiten. Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird nunmehr vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll das für die Leistungsbemessung geltende Limit zur Anwendung kommen.

Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können.

Zu Art. 1 Z 63, Art. 2 Z 37 und Art. 3 Z 33 (§ 607 Abs. 13 ASVG; § 298 Abs. 13 GSVG; § 287 Abs. 13 BSVG):

Diese Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung.

Da § 607 Abs. 13 ASVG (samt Parallelbestimmungen) eine Schutzvorschrift zum Erhalt der günstigeren Steigerungspunkte darstellt, wenn eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (samt Parallelbestimmungen) gerade nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, erübrigt sich der Passus über die Rechtskraftdurchbrechung.

Zu Art. 1 Z 64 und Art. 4 Z 2 (§ 607 Abs. 14 ASVG; § 4 Abs. 3 APG):

Auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation soll der Schwerarbeitsbegriff um die Berufstätigkeit von schwerstbehinderten Personen erweitert werden.

Schwerstbehindert im Sinne dieser Erweiterung sind Personen, die Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen haben.

Soweit diese Personen Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erwerben, gelten diese Monate jedenfalls als Schwerarbeitsmonate, gleichgültig, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde.

Zu Art. 1 Z 69 (§ 619 Abs. 4 ASVG):

Die wissenschaftliche Aufarbeitung und Gewichtung der Strukturnachteile der dem Ausgleichsfonds angehörenden Krankenversicherungsträger ist noch nicht abgeschlossen. Die Verteilung der Mittel für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 erfolgte daher nach von den Krankenversicherungsträgern einvernehmlich festgelegten Anteilen. Bis Ende 2005 soll die Erarbeitung der neuen Richtlinien abgeschlossen sein und der Text der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorgelegt werden, sodass eine Beschlussfassung der Trägerkonferenz über die Richtlinien zur Verteilung der Mittel für das Geschäftsjahr 2005 und die Folgejahre rechtzeitig ermöglicht wird.

Zu Art. 1 Z 70 und 71 (§ 623 ASVG):

Die Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005 erhielt die Paragraphenbezeichnung „622“, obwohl diese bereits im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, vergeben worden war; es soll daher entsprechend umnummeriert werden.

Im Übrigen enthält dieser Paragraph nur eine (einzige) Regelung über das In-Kraft-Treten, weshalb in der Überschrift nicht von Schlussbestimmung in der Pluralform die Rede sein soll.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 26 Abs. 1 GSVG):

Die Beitragsgrundlagenerhöhung in besonderen Fällen nach § 26 Abs. 1 GSVG soll auf die Pensionsversicherung beschränkt werden; eine Anhebung (auch) der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf Antrag war schon bisher sachlich nicht begründbar.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 26 Abs. 3 Z 1a GSVG):

Die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG ist in Fällen der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und ASVG nicht anzuwenden. Auch in der Kombination einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG und GSVG soll die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG bei entsprechend geringen Einkünften unterschritten werden.

Zu Art. 2 Z 3, 5 und 6 (§ 26 Abs. 3 und 4 jeweils Schlussteil und Abs. 5 Z 3 GSVG):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung der Anwendbarkeit auch auf Fälle der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 26 Abs. 4 Z 1 GSVG):

Es soll klargestellt werden, dass bei der Beitragsgrundlage in besonderen Fällen nach § 26 GSVG rein auf Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr auch Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung bestehen, die in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 26 Abs. 6 und 7 GSVG):

Die Regelungen des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG sind in der derzeit geltenden Fassung nicht anwendbar, wenn „ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (GSVG) Pflichtversicherter“ auch eine ASVG-Pension und/oder einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, der nach dem B‑KUVG der Krankenversicherung unterliegt, bezieht. Wird also z. B. neben einer ASVG-Pension ein Gewerbe mit geringen Einkünften ausgeübt, sind die GSVG-Beiträge jedenfalls von der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben. Eine Unterschreitung der Mindestbeitragsgrundlage kommt nicht in Betracht. Da diese Ungleichbehandlung nicht sachgerecht erscheint, sollen auch die genannten Bezüge zu einem Unterschreiten der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG führen können.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 35a Abs. 4 GSVG):

Derzeit findet im Rahmen der Regelung über die Differenzvorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und BSVG (bei Zusammentreffen mit einer oder mehreren anderweitigen Pflichtversicherungen) nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage lediglich der Fall einer nachträglichen Beitragsvorschreibung Berücksichtigung. Danach sind Beiträge nachzuentrichten, wenn sich herausstellt, dass auf Grund der im Rahmen der Differenzvorschreibung gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage die monatliche Höchstbeitragsgrundlage noch nicht erreicht wurde.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll nunmehr auch für den umgekehrten Fall vorgesorgt werden, wonach sich die Differenzvorschreibung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage als überhöht herausstellt, das heißt eine Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage eingetreten ist. In diesen Fällen sind künftig die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge - analog zu § 127b GSVG – von Amts wegen zu erstatten.

Zu Art. 2 Z 13 und 15 sowie und Art. 3 Z 7 und 9 (§ 35b Abs. 1 und 3 bis 5 GSVG; § 33b Abs. 1, 3 und 4 BSVG):

Nach den derzeitigen Bestimmungen ist lediglich die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage für die Differenzbeitragsvorschreibung ausdrücklich vorgesehen. Nunmehr soll klar zwischen der vorläufigen und der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage unterschieden und sowohl die nachträgliche Beitragsvorschreibung als auch Rückvergütung an zuviel geleisteten Beiträgen entsprechend der gängigen Praxis im Sinne der Rechtssicherheit für die Träger geregelt werden.

Die Erwähnung der Sonderzahlungen dient der Beseitigung von nicht begründeten Formulierungsunterschieden zur Differenzbeitragsvorschreibung in der Pensionsversicherung.

Zu Art. 2 Z 14 und Art. 3 Z 8 (§ 35b Abs. 2 GSVG; § 33b Abs. 2 BSVG):

Eine Differenzbeitragsvorschreibung in der derzeit geltenden Fassung ist nur bei Vorliegen anderweitiger Pflichtversicherungen auf Grund von Erwerbstätigkeiten möglich. Die praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass auch Pensionsbezüge bzw. Bezüge von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen als Basis für eine Differenzbeitragsvorschreibung in der Pflichtversicherung aktiver Personen herangezogen werden sollen. Es ist sachlich nicht begründbar, dass zunächst sowohl von der Pension als auch vom Aktiveinkommen volle Beiträge bezahlt werden müssen und erst relativ spät im Nachhinein eine Beitragserstattung, noch dazu in einem stark verkürzten Ausmaß, erfolgt.

Zu Art. 2 Z 17, Art. 3 Z 11 und Art. 5 Z 2 (§ 36 Abs. 4 GSVG; § 33c Abs. 4 BSVG; § 24b Abs. 4 B‑KUVG):

Nach den derzeit geltenden Regelungen kann ein Träger durchaus auch für die Erstattung in Fällen zuständig sein, in denen auch Beitragsgrundlagen nach anderen Gesetzen mit zu berücksichtigen sind. In derartigen Fällen soll dem auszahlenden Träger jeweils ein anteiliger Ersatzanspruch gegenüber den anderen Trägern gebühren.

Zu Art. 2 Z 20 und Art. 3 Z 16 (§ 115 Abs. 1 Z 3 GSVG; § 106 Abs. 1 Z 3 BSVG):

Wie in der Parallelbestimmung nach dem ASVG (§ 225 Abs. 1 Z 3) soll auch in den einschlägigen Bestimmungen über die Beitragszeiten nach dem GSVG und BSVG klargestellt werden, dass Beiträge auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn sie wirksam (das heißt bis zum Stichtag) entrichtet wurden.

Zu Art. 2 Z 31 und Art. 3 Z 27 (§ 133 Abs. 3a GSVG; § 124 Abs. 2a BSVG):

Sowohl § 255 Abs. 4 ASVG als auch § 133 Abs. 3 GSVG und § 124 Abs. 2 BSVG verlangen für das Vorliegen von Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 57. Lebensjahres u. a., dass in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine Tätigkeit“ ausgeübt wurde (Tätigkeitsschutz); in § 133 Abs. 3 GSVG und § 124 BSVG wird diese Tätigkeit allerdings durch den Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“ konkretisiert.

Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 8. März 2005 festgestellt (10 Ob S 4/05), dass bei Anwendung des § 255 Abs. 4 ASVG auch Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit 120 Monate ausgeübt wurde, zu berücksichtigen sind, da dies der Wortlaut des § 255 Abs. 4 ASVG zulasse. Hingegen stelle § 133 Abs. 3 GSVG ausdrücklich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit ab.

Entgegen der bisherigen Vollzugspraxis dürfen somit nach § 133 Abs. 3 GSVG bzw. § 124 Abs. 2 BSVG inhaltlich gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeiten laut Höchstgericht nicht auf das Erfordernis der 120 Kalendermonate angerechnet werden. Dies würde zu einer Benachteiligung von Versicherten nach dem GSVG und BSVG gegenüber jenen nach dem ASVG führen.

Dieses unbefriedigende Ergebnis soll durch eine entsprechende Ergänzung der §§ 133 GSVG und 124 BSVG, mit der auch bei Selbständigen die Anrechnung von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum ermöglicht wird, vermieden werden. Zur Anknüpfung an die Selbständigkeit wird verlangt, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit (d. h. durch 60 Monate) eine selbständige Berufsausübung vorliegt.

Zu Art. 2 Z 40 (§ 306 Abs. 3a GSVG):

Für Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die ASVG-Beitragsgrundlage für die Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage weiterhin nach § 242 ASVG „aufzubereiten“. Aus diesem Grund muss für den genannten Personenkreis bei Zusammentreffen der ASVG-Beitragsgrundlage mit einer Beitragsgrundlage nach dem GSVG weiterhin § 26 GSVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Pensionsharmonisierungsgesetzes geltenden Rechtslage (welche auf die „aufbereitete“ ASVG-Beitragsgrundlage abstellt) Anwendung finden. Dies soll in einer entsprechenden Übergangsbestimmung vorgesehen werden.

Zu Art. 2 Z 1, 3 und 37 (§§ 23 Abs. 6, 23b und 300 Abs. 3 BSVG):

Seit seiner Stammfassung definiert das BSVG die Beitragsgrundlage der in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen und dementsprechend mitversicherten „familieneigenen“ Arbeitskräfte als prozentuell vorgegebene Teilmenge der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin.

Wohl fließen die bäuerlichen Nebentätigkeiten zwischenzeitig in vollem Umfang in die Betriebsbeitragsgrundlage ein, doch verhindert die erwähnte „Pauschalierung“ eine individuelle Zuteilung der hieraus erzielten Einkünfte, gleichwohl sich die „familieneigenen“ Arbeitskräfte häufig auf einzelne Nebentätigkeiten spezialisieren.

Angesichts der durch das Pensionskonto des APG vorgegebenen Individualisierung von Beiträgen und deren leistungsrechtlichem Niederschlag soll dem Betriebsführer/der Betriebsführerin nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, dass auf seinen/ihren Antrag Beitragsgrundlagenteile, die aus der bäuerlichen Nebentätigkeit resultieren, in erhöhtem Ausmaß der Beitragsgrundlage des/der an der Betriebsführung beteiligten bzw. hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen – EhepartnerIn, (Schwieger)Kind oder ÜbergeberIn - zugerechnet werden.

Vom Sonderfall der „Übertragung“ von Einkünften aus Nebentätigkeiten zwischen zwei an der Betriebsführung gleichrangig beteiligten Ehepartnern bzw. vom Betriebsführer/von der Betriebsführerin an den/die im Betrieb hauptberuflich beschäftigten EhepartnerIn abgesehen, ist hiebei eine völlige beitragsrechtliche Abkoppelung des Betriebsführers/der Betriebsführerin von der jeweiligen Nebentätigkeit durch die Zurechnung der Einkünfte nicht intendiert und auch nicht möglich, da sich eine Nebentätigkeit nach heutigem System in Summe je nach betroffenem Angehörigen/betroffener Angehöriger in der Bandbreite von 133 % bis zu 150 % der jeweiligen Beitragsgrundlage zu Buche schlägt (100 % BetriebsführerIn, 33 % bzw. 50 % Angehöriger/Angehörige) und eine Hinzurechnung zur Beitragsgrundlage des/der Angehörigen nur bis zu einem Höchstausmaß von 100 % zulässig sein soll.

Da es sich lediglich um eine Verschiebung innerhalb des gleichbleibenden Beitragsvolumens handelt, ist die vorgeschlagene Maßnahme aufwandsneutral.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 23a BSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 27a Abs. 2 BSVG):

Wie in der einschlägigen GSVG-Parallelbestimmung (§ 32a GSVG) soll auch die Höhe des Beitragssatzes hinsichtlich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach § 10a BSVG eindeutig festgeschrieben werden.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 3 APG):

Da auf Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits 50 Jahre alt waren, die Bestimmungen über die Korridor- und Schwerarbeitspension anzuwenden sind (§ 4 Abs. 2 und 3 APG), muss auch die - mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehende – Vorschrift zur Anwendung kommen, welche eine Neuberechnung der Leistung im Todesfall vorsieht, wenn die Pension wegen Erwerbstätigkeit weggefallen ist (§ 7 Z 3 APG).

Zu Art. 4 Z 4 bis 8 (§§ 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7 sowie 15 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 1 APG):

Diese Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung.

Zu Art. 4 Z 9 und 10 (§ 15 Abs. 6 und 7 APG):

Die vorgeschlagene Neuformulierung des zweiten Satzes des § 15 Abs. 6 APG dient der Klarstellung, dass für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die Regelungen des APG über den Wegfall der Pension bzw. über die Erhöhung der Pension nach Erreichung des Regelpensionsalters anzuwenden sind.

Hingegen ergibt sich für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelte Schwerarbeitspension schon auf Grund des Dauerrechts, dass für den Wegfall und die Erhöhung der Pension das APG anzuwenden ist. Der zweite Satz des § 15 Abs. 7 APG kann daher entfallen.

Zu Art. 4 Z 11 (§ 16 Abs. 4 APG):

Für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG anzuwenden. Darüber hinaus sind allerdings im Übergangsrecht – mit Ausnahme der Modalitäten für die Verminderung der Leistung – keine weiteren Regelungen über die Berechnung der Pension enthalten.

Die Bestimmungen des APG über das Pensionskonto können auf diesen Personenkreis nicht angewendet werden. Aus diesem Grund soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass bei Inanspruchnahme der Korridorpension durch den genannten Personenkreis die Leistung nach den Bestimmungen über das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG zu berechnen ist.

Finanzielle Erläuterungen

(gesamte gesetzliche Pensionsversicherung)

 

1. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Auf Basis der monatlichen Beitragsgrundlage von € 1 350 und einem Beitragsteil des Bundes von 12,55 % ergibt sich pro Person ein finanzieller Aufwand von € 169,43. Bei angenommenen 100 Personen entspricht dies einem jährlichen Mehraufwand von € 200 000.

 

2. Verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten

Unter der Annahme, dass rund 500 Pensionsneuzugänge pro Jahr davon profitieren, betragen die finanziellen Mehraufwendungen rund € 70 000 im 1. Jahr und jedes weitere Jahr zusätzlich € 140 000.

 

3. Gesamtbemessungsgrundlage für das Höchstmaß der Pension in Übergangsfällen und bei der Invaliditätspension

Diese Maßnahme führt bei den Personen, bei denen das Höchstausmaß der Pension mit 80 % (in Übergangsfällen) bzw. mit 60 % (bei Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn es zu einer Hinzurechnung von Versicherungsmonaten kommt) begrenzt wird und gleichzeitig deckende Kindererziehungszeiten vorliegen, zu einer höheren Pensionsleistung.

In Übergangsfällen sind dies vor allem Frauen, die die Voraussetzungen für die sogenannte „Hacklerregelung“ (Langzeitversicherte) erfüllen. Dabei kommt es zu Leistungserhöhungen von rund 3 bis 7 % (siehe Beilage 1).

Unter der Annahme, dass rund 2 500 Pensionsneuzugänge pro Jahr davon profitieren, betragen die finanziellen Mehraufwendungen für Übergangsfälle rund € 1 Mio. im 1. Jahr und jedes weitere Jahr zusätzlich € 2 Mio.

Bei den Invaliditätspensionen wird angenommen, dass rund 4 000 Pensionsneuzugänge pro Jahr, das sind rund 50 % aller Zugänge an Invaliditätspensionen bei Frauen, davon profitieren werden. Die finanziellen Mehraufwendungen dafür betragen – bei einer durchschnittlichen Leistungserhöhung von ca. 7 % (siehe Beilage 2) - rund € 1 Mio. im 1. Jahr und jedes weitere Jahr zusätzlich € 2 Mio.

 

4. Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten fünf Jahre

Ab 1. Jänner 2005 würden für jede zusätzliche Witwen/Witwerpension Kosten von rund € 8 400 entstehen. Da aber in den meisten Fällen keine zusätzliche Witwen/Witwerpension anfällt, sondern lediglich eine Erhöhung bestehender Pensionen eintritt, werden Kosten von je € 4 200 angenommen. Für rund 300 Fälle sind dies Mehraufwendungen von rund € 0,6 Mio. im 1. Jahr und jedes weitere Jahr zusätzlich € 1,2 Mio.

Weiters fallen einmalige Mehrkosten für die rückwirkende Berechnung ab dem 1. Jänner 2005 von geschätzten € 0,8 Mio. an.

 

5. Erweiterung des Kataloges an Ersatzmonaten für „Langzeitversicherte“

Unter der Annahme, dass rund 100 Pensionsneuzugänge pro Jahr zusätzlich die „Hacklerregelung“ in Anspruch nehmen können, betragen die finanziellen Mehraufwendungen rund € 1 Mio. im 1. Jahr und ab dem zweiten Jahr jährlich € 2 Mio.

Darüber hinaus erhalten diese Personen eine höhere Pensionsleistung, welche Mehrkosten von rund € 40 000 im 1. Jahr verursacht und jedes weitere Jahr zusätzlich € 80 000.

 

Zusammenfassung finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen führen in den kommenden Jahren zu folgenden Mehraufwendungen:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

Mehraufwand

€ 4,7 Mio.

€ 10,3 Mio.

€ 15,8 Mio.

€ 21,2 Mio.


Beilage 1

 


 

 



Beilage 2

 


 

 

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG)

 

Vollversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

 

        1. bis 10. unverändert.

        1. bis 10. unverändert.

 

      11. Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird;

      11. Aufgehoben.

 

12. bis 14. unverändert.

12. bis 14. unverändert.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) bis (3) unverändert.

 

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

 

        1. und 2. unverändert

        1. und 2. unverändert

 

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

 

            a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

            a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

 

            b) bis d) unverändert.

            b) bis d) unverändert.

 

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

 

Ausnahmen von der Vollversicherung

Ausnahmen von der Vollversicherung

 

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

 

        1. unverändert.

        1. unverändert.

 

        2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

        2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

 

        3. bis 15. unverändert.

        3. bis 15. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Sonstige Teilversicherung

Sonstige Teilversicherung

 

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

 

        1. unverändert.

        1. unverändert.

 

        2. in der Pensionsversicherung

        2. in der Pensionsversicherung

 

            a) bis f) unverändert.

            a) bis f) unverändert.

 

            g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

            g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

 

            h) unverändert.

            h) unverändert.

 

        3. bis 5. unverändert.

        3. bis 5. unverändert.

 

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

 

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

 

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne dass dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuss und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuss aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

 

(1a) bis (10) unverändert.

(1a) bis (10) unverändert.

 

 

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

 

 

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung besteht weiter, wenn sich der oder die nahe Angehörige nur zeitweise wegen Heilbehandlung auswärtig aufhält.

 

 

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

 

 

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

 

 

        1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

 

 

        2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

 

 

(4) Der Versicherungsträger hat einmal jährlich ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

 

 

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

 

 

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

 

Monitoring und Controlling

Monitoring und Controlling

 

§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

 

        1. bis 4. unverändert.

        1. bis 4. unverändert.

 

zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.

zu entsenden sind. Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.

 

 

(1a) Für jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Pflichtverletzung

Angelobung

 

§ 32e. Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.

§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.

 

 

Enthebung

 

 

§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die oberste Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

(2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.

 

Meldung von Änderungen

Meldung von Änderungen

 

§ 34. (1) unverändert.

§ 34. (1) unverändert.

 

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

 

Dienstgeber

Dienstgeber

 

§ 35. (1) bis (3) unverändert.

§ 35. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

 

            a) unverändert.

            a) unverändert.

 

            b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder

            b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder

 

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

 

§ 44. (1) 1. unverändert.

§ 44. (1) 1. unverändert.

 

        2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält;

        2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

 

        3. bis 13. unverändert.

        3. bis 13. unverändert.

 

      14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende,

      14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

 

      15. bis 18. unverändert.

      15. bis 18. unverändert.

 

(2) bis (8) unverändert.

(2) bis (8) unverändert.

 

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages

 

§ 53. (1) und (2) unverändert.

§ 53. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,

(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,

 

            a) unverändert.

            a) unverändert.

 

            b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,

            b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,

 

            c) unverändert.

            c) unverändert.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

Verzugszinsen

Verzugszinsen

 

§ 59. (1) und (2) unverändert.

§ 59. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung gemäß § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 2 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

 

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

 

 

§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese

 

 

        1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft macht und

 

 

        2. an der Unterlassung der Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich mitgewirkt hat.

 

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

 

 

(3) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

 

 

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

 

§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

 

        1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder

        1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder

 

        2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen

        2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen

 

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.

 

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

 

(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

§ 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

 

§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte ein Dreißigstel der sich gemäß § 242 Abs. 7 ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 17 Abs. 3 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.

§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.

 

(2) bis (7) unverändert.

(2) bis (7) unverändert.

 

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

 

§ 76b. (1) und (2) unverändert.

§ 76b. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich

(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich

 

        1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

        1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

 

        2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache

        2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache

 

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.

der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zu erhöhen.

 

 

(3a) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

 

(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.

 

(6) unverändert..

(6) unverändert..

 

Ausmaß und Entrichtung

Ausmaß und Entrichtung

 

§ 77. (1) bis (5) unverändert.

§ 77. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die gemäß den § 51 Abs. 3 Z 2 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die gemäß den genannten Bestimmungen auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(6) Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die nach der genannten Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

 

(7) unverändert.

(7) unverändert.

 

 

(8) Die nach § 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen.

 

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i

 

§ 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

       a) die         nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 €;

       b) die         nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 €;

       c) die         nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.

§ 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

       a) die         nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 €;

       b) die         nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 €;

       c) die         nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.

 

Anspruch auf Versehrtenrente

Anspruch auf Versehrtenrente

 

§ 203. (1) unverändert.

§ 203. (1) unverändert.

 

(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

 

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

 

§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

 

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

 

§ 212. (1) und (2) unverändert.

§ 212. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH bis unter 30 vH

   521,79 €

30 vH bis unter 40 vH

1 135,00 €

40 vH

2 095,16 €

und für je weitere 10 vH

   523,68 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.

(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluss der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH bis unter 30 vH

   535,47 €

30 vH bis unter 40 vH

1 164,76 €

40 vH

2 150,09 €

und für je weitere 10 vH

   545,47 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

 

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

 

        1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

        1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

 

        a) unverändert.

        a) unverändert.

 

        b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet worden sind und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68);

        b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

 

        2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

        2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

 

        3. bis 8. unverändert.

        3. bis 8. unverändert.

 

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

(2) Die in Abs. 1 Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Aufgehoben.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956

 

§ 226. (1) und (2) unverändert.

§ 226. (1) und (2) unverändert.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Aufgehoben.

 

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 3 gelten Beitragszeiten

(4) Bei Anwendung des Abs. 1 gelten Beitragszeiten

 

        1. bis 4. unverändert.

        1. bis 4. unverändert.

 

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

 

§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten

§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten

 

        1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

        1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

 

        2. bis 11. unverändert.

        2. bis 11. unverändert.

 

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

 

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

 

§ 228a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten,

§ 228a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten,

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.

 

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

Unwirksame Beiträge

Unwirksame Beiträge

 

§ 230. (1) unverändert.

§ 230. (1) unverändert.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

            a) und b) unverändert.

            a) und b) unverändert.

 

            c) auf Beiträge, die nach den Vorschriften der §§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

            c) auf Beiträge, die nach § 68a nachentrichtet wurden;

 

            d) und g) unverändert.

            d) und g) unverändert.

 

            h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

            h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

 

Invaliditätspension

Invaliditätspension

 

§ 254. (1) bis (4) unverändert.

§ 254. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Invaliditätspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und das 30fache der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Aufgehoben.

 

(6) bis (8) unverändert.

(6) bis (8) unverändert.

 

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

 

§ 261. (1) bis (4) unverändert.

§ 261. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

 

(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

 

        1. bis 4. unverändert.

        1. bis 4. unverändert.

 

        5. Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 261b zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.

        5. Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 248c (§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.

 

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

        1. bis 3. unverändert.

        1. bis 3. unverändert.

 

        4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

        4. außerordentliche Versorgungsbezüge und Administrativpensionen,

 

        5. unverändert.

        5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Bestellung der Versicherungsvertreter

Bestellung der Versicherungsvertreter

 

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

 

        1. bis 3. unverändert.

        1. bis 3. unverändert.

 

        4. bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

        4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

 

(1a) bis (6) unverändert.

(1a) bis (6) unverändert.

 

(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441c Abs. 1, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

 

(8) unverändert.

(8) unverändert.

 

Aufgaben des Beirates

Aufgaben des Beirates

 

§ 440. (1) bis (5) unverändert.

§ 440. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.

 

Einrichtung und Zusammensetzung

Einrichtung und Zusammensetzung

 

§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind.

§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied kann gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin entsendet werden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und der Bundes-Jugendvertretung das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesgesundheitskommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den Medizinischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

 

(5) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.

 

 

Enthebung

 

 

§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

 

§ 447. (1) bis (2) unverändert.

§ 447. (1) bis (2) unverändert.

 

(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn

(2a) Die Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wenn

 

        1. bis 3. unverändert.

        1. bis 3. unverändert.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

 

Zusätzliche Pensionsversicherung

Zusätzliche Pensionsversicherung

 

§ 479. (1) unverändert.

§ 479. (1) unverändert.

 

(2) Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:

(2) Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:

 

        1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79 Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a, Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102 Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109 bis 114;

        1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79 Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a, Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102 Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109 bis 113;

 

        2. bis 4. unverändert.

        2. bis 4. unverändert.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

 

§ 506a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen.

§ 506a. Zeiten einer Anhaltung,

        1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

        2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen.

 

 

Abschnitt VI

 

 

Amtshilfe der Versicherungsträger und des Hauptverbandes

 

 

Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate

 

 

§ 506c. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

 

 

Auskünfte an die übrigen Verwaltungsbehörden der Länder

 

 

§ 506d. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den - nicht schon in § 506 c genannten - Verwaltungsbehörden der Länder auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände in folgenden Angelegenheiten zu erteilen:

 

 

        1. Sozialhilfe;

 

 

        2. Landes-Pfleggeld;

 

 

        3. Behindertenrecht;

 

 

        4. Gewerbeordnung;

 

 

        5. Staatsbürgerschafts- und Namensrecht;

 

 

        6. Fremdenrecht;

 

 

        7. Jugendwohlfahrt;

 

 

        8. Landwirtschaftskammerwesen;

 

 

        9. Dienst- und Pensionsrecht der Landesbediensteten;

 

 

      10. Verwaltungs- und Abgabenstrafverfahren;

 

 

      11. Kraftfahrzeugrecht und Straßenpolizei.

 

 

(2) Die Ersuchen und die Auskünfte nach Abs. 1 haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15). Die Verwaltungsbehörden der Länder haben in ihrem Ersuchen den genauen Auskunftszweck anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger oder dem Hauptverband - ebenso wie Tag und Zeit der Auskunftserteilung - zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 607. (1) bis (11) unverändert.

§ 607. (1) bis (11) unverändert.

 

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

 

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

 

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

 

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

 

 

          - leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.

 

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.

 

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen. Jedenfalls als Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, gelten Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden.

 

(14a) unverändert.

(14a) unverändert.

 

(15) § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

(15) § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

 

        1. bis 5. unverändert.

        1. bis 5. unverändert.

 

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

 

(15a) bis (16) unverändert.

(15a) bis (16) unverändert.

 

(17) § 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

(17) § 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

 

        1. bis 5. unverändert.

        1. bis 5. unverändert.

 

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 87 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in Verbindung mit § 284 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 87 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in Verbindung mit § 284 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

 

(17a) bis (23) unverändert.

(17a) bis (23) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)

 

§ 617. (1) bis (2a) unverändert.

§ 617. (1) bis (2a) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a sowie 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.

 

(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.

 

(8) § 76b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(8) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(9) bis (13) unverändert.

(9) bis (13) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004 (63. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004 (63. Novelle)

 

§ 619. (1) bis (3) unverändert.

§ 619. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai 2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln.

(4) Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Dezember 2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen ab dem Geschäftsjahr 2005 zu übermitteln.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005

 

§ 622. Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 623. Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

 

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (65. Novelle)

 

 

§ 625. (1) Es treten in Kraft:

 

 

        1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18b samt Überschrift, 34 Abs. 2, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 225 Abs. 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 261 Abs. 5, 264 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 3 bis 5a, 447 Abs. 2a, 479 Abs. 2 Z 1, Abschnitt VI des Neunten Teiles samt Überschriften, 607 Abs. 12, 13, 15 und 17, 622 sowie 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

        2. mit 1. Jänner 2007 § 607 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

        3. rückwirkend mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 181b, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

        4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 228a Abs. 1 und 2, 230 Abs. 2 lit. h, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

 

(2) Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

 

(3) § 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.

 

 

(4) Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 anzuwenden.

 

 

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

 

 

(6) § 264 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden

 

 

        1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind;

 

 

        2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

 

 

 

Artikel 2

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)

 

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

 

§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.

§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

 

        1. unverändert.

        1. unverändert.

 

 

      1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder

 

        2. und 3. unverändert

        2. und 3. unverändert

 

so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a nicht anzuwenden.

so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

 

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

 

        1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

        1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

 

        2. unverändert.

        2. unverändert.

 

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.

 

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

        3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2)

        3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)

 

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

 

 

(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe

        1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und

        2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.

 

 

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG heranzuziehen ist.

 

Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a

Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a

 

§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich

§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erhöhen.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

 

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt.

 

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

 

§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. § 25 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

 

(2) bis (9) unverändert.

(2) bis (9) unverändert.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

 

§ 35. (1) bis (5) unverändert.

§ 35. (1) bis (5) unverändert.

 

 

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 2 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

 

(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

 

§ 35a. (1) bis (3) unverändert.

§ 35a. (1) bis (3) unverändert.

 

 

(4) Ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 höher als die endgültige, so sind die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – zu erstatten.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

 

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.

 

 

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

 

 

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

 

 

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

 

 

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

 

 

§ 40a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese

 

 

        1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft macht und

 

 

        2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat.

 

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

 

 

(3) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

 

 

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist

 

Beitragszeiten

Beitragszeiten

 

§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

 

        1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;

        1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;

 

        2. unverändert.

        2. unverändert.

 

        3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 13a entrichtet worden sind;

        3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 13a wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;

 

        4. und 5. unverändert.

        4. und 5. unverändert.

 

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

(2) Die in Abs. 1 Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Berechtigung zur Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten unterblieben ist.

(3) Aufgehoben.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

 

§ 116. (1) bis (6) unverändert.

§ 116. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

 

(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.

 

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

 

§ 116b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,

§ 116b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.

 

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

 

§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.

§ 117. Zeiten einer Anhaltung,

        1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

        2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.

 

Unwirksame Beiträge

Unwirksame Beiträge

 

§ 118. (1) unverändert.

§ 118. (1) unverändert.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

            a) unverändert.

            a) unverändert.

 

            b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

            b) auf Beiträge, die nach § 40a nachentrichtet wurden;

 

            c) bis j) unverändert.

            c) bis j) unverändert.

 

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

 

§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.

§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG.

 

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden:

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Erwerbsunfähigkeitspension

Erwerbsunfähigkeitspension

 

§ 132. (1) bis (3) unverändert.

§ 132. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(4) Aufgehoben.

 

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

 

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

 

§ 133. (1) bis (3) unverändert.

§ 133. (1) bis (3) unverändert.

 

 

(3a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 3 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.

 

(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

 

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

 

§ 139. (1) bis (4) unverändert.

§ 139. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

 

(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 145. (1) und (2) unverändert.

§ 145. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

        1. bis 3. unverändert.

        1. bis 3. unverändert.

 

        4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

        4. außerordentliche Versorgungsbezüge und Administrativpensionen,

 

        5. unverändert.

        5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 298. (1) bis (11) unverändert.

§ 298. (1) bis (11) unverändert.

 

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

 

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

 

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

 

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

 

 

          - leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.

 

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte.

 

(13a) unverändert.

(13a) unverändert.

 

(14) § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

(14) § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

 

        1. bis 5. unverändert.

        1. bis 5. unverändert.

 

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

 

(14a) bis (18) unverändert.

(14a) bis (18) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)

 

§ 306. (1) bis (2a) unverändert.

§ 306. (1) bis (2a) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a.

 

 

(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

(6) § 32a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(6a) bis (10) unverändert.

(6a) bis (10) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle)

 

 

§ 311. (1) Es treten in Kraft:

 

 

        1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26 Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4, 35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 139 Abs. 5, 145 Abs. 3 bis 5a sowie 298 Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

        2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 116b Abs. 1 und 2, 117, 127b Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

 

(2) Die §§ 115 Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

 

(3) Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen mit einem Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 anzuwenden.

 

 

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

 

 

(5) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden

 

 

        1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind;

 

 

        2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

Artikel 3

 

Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum BSVG)

 

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

 

§ 23. (1) bis (5) unverändert.

§ 23. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Beitragsgrundlage ist

(6) Beitragsgrundlage ist

 

        1. bis 4. unverändert.

        1. bis 4. unverändert.

 

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

Liegt für eine der in Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrunglagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

 

(7) bis (12) unverändert.

(7) bis (12) unverändert.

 

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

 

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.

 

 

Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

 

 

§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer im § 23 Abs. 6 genannten Person zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.

 

 

(2) Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten

 

 

        1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Drittel

 

 

        2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %

 

 

        3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 %

 

 

des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.

 

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a

 

§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich

§ 27a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich

 

        1. für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

        1. für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

 

        2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfache der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.

        2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfacheder im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erhöhen.

 

 

(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.

 

 

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt.

 

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

 

§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 118 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß § 33 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen.

§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. § 23 Abs. 12 ist anzuwenden. Die Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach § 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.

 

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten

 

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.

 

 

(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

 

 

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 33c. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

§ 33c. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

 

Beitragszuschlag

Beitragszuschlag

 

§ 34. (1) bis (3) unverändert.

§ 34. (1) bis (3) unverändert.

 

 

(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 2 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

 

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

 

 

§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese

 

 

        1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft macht und

 

 

        2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat.

 

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

 

 

(3) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

 

 

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

Beitragszeiten

Beitragszeiten

 

§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

 

        1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

        1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

 

        2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

        2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

 

        3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a entrichtet worden sind;

        3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

 

        4. bis 6. unverändert.

        4. bis 6. unverändert.

 

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

(2) Die in Abs. 1 Z 3 und 4 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen bzw. die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten (Betriebsführers) unterblieben ist.

(3) Aufgehoben.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

 

§ 107. (1) bis (6) unverändert.

§ 107. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

 

(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.

 

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

 

§ 107b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,

§ 107b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.

 

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

 

§ 108. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

§ 108. Zeiten einer Anhaltung,

 

 

        1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

 

 

        2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

 

 

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

 

Unwirksame Beiträge

Unwirksame Beiträge

 

§ 109. (1) unverändert.

§ 109. (1) unverändert.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

            a) unverändert.

            a) unverändert.

 

            b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

            b) auf Beiträge, die nach § 39a nachentrichtet wurden;

 

            c) bis i) unverändert.

            c) bis i) unverändert.

 

 

 

 

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

 

§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

 

        1. bis 3. unverändert.

        1. bis 3. unverändert.

 

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.

 

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:

 

        1. bis 3. unverändert.

        1. bis 3. unverändert.

 

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Erwerbsunfähigkeitspension

Erwerbsunfähigkeitspension

 

§ 123. (1) bis (3) unverändert.

§ 123. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(4) Aufgehoben.

 

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

 

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

 

§ 124. (1) und (2) unverändert.

§ 124. (1) und (2) unverändert.

 

 

(2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.

 

 

(3) und (4) unverändert.

 

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

 

§ 130. (1) bis (4) unverändert.

§ 130. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

 

(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 136. (1) und (2) unverändert.

§ 136. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

        1. bis 3. unverändert.

        1. bis 3. unverändert.

 

        4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

        4. außerordentliche Versorgungsbezüge und Administrativpensionen,

 

        5. unverändert.

        5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 287. (1) bis (11) unverändert

§ 287 (1) bis (11) unverändert

 

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

 

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

          - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

 

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

          - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

 

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).

          - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG),

 

 

          - leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes:

 

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.

 

(13a) und (13b) unverändert.

(13a) und (13b) unverändert.

 

(14) § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

(14) § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

 

        1. bis 5. unverändert.

        1. bis 5. unverändert.

 

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

 

(14a) bis (18) unverändert.

(14a) bis (18) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

 

§ 295. (1) bis (2a) unverändert.

§ 295. (1) bis (2a) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

(6) § 27a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(6a) bis (11) unverändert.

(6a) bis (11) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle)

 

 

§ 300. (1) Es treten in Kraft:

 

 

        1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1, 124 Abs. 2a, 130 Abs. 5, 136 Abs. 3 bis 5a sowie 287 Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

        2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 107b Abs. 1 und 2, 108, 118b Abs. 2 sowie 295 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

 

(2) Die §§ 106 Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

 

(3) Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.

 

 

(4) Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen mit einem Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 anzuwenden.

 

 

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

 

 

(6) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden

 

 

        1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind;

 

 

        2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

Artikel 4

 

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle zum APG)

 

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

§ 1. (1) und (2) unverändert.

§ 1. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.

 

Alterspension, Anspruch

Alterspension, Anspruch

 

§ 4. (1) und (2) unverändert.

§ 4. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

 

        1. und 2. unverändert.

        1. und 2. unverändert.

 

Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.

Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden. Jedenfalls als Schwerarbeitsmonate gelten Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:

(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:

 

        1. Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG;

        1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b ASVG;

 

        2. und 3. unverändert.

        2. und 3. unverändert.

 

(6) unverändert.

(6) unverändert.

 

Alterspension, Ausmaß

Alterspension, Ausmaß

 

§ 5. (1) unverändert.

§ 5. (1) unverändert.

 

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

 

Inhalt des Kontos

Inhalt des Kontos

 

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

 

        1. unverändert.

        1. unverändert.

 

        2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;

        2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;

 

        3. bis 6. unverändert.

        3. bis 6. unverändert.

 

        7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.

        7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.

 

Parallelrechnung

Parallelrechnung

 

§ 15. (1) unverändert.

§ 15. (1) unverändert.

 

(2) Bei der Berechnung der APG-Pension

(2) Bei der Berechnung der APG-Pension

 

        1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:

        1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:

 

            a) und b) unverändert.

            a) und b) unverändert.

 

            c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;

            c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;

 

            d) unverändert.

            d) unverändert.

 

        2. bis 10. unverändert.

        2. bis 10. unverändert.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

 

        1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;

        1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;

 

        2. unverändert.

        2. unverändert.

 

(5) unverändert.

(5) unverändert.

 

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.

 

(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.

(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

§ 16. (1) bis (3b) unverändert.

§ 16. (1) bis (3b) unverändert.

 

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

 

(5) bis (8) unverändert.

(5) bis (8) unverändert.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (1. Novelle)

 

 

§ 17. Es treten in Kraft:

 

 

        1. mit 1. Jänner 2006 § 4 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

        2. mit 1. Jänner 2007 § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

        3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2 Z 1 lit. c, Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

Artikel 5

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 24b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten

§ 24b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005

 

 

§ 214. § 24b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.