GZ: BMSG-21119/0007-II/A/1/2005 Wien, am 9. August 2005
An alle laut angeschlossener Verteilerliste
Betreff:
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialver-
sicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und
das Allgemeine
Pensionsgesetz sowie das Beamten‑Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz geändert werden
(Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005);
Begutachtungsverfahren.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten-schutz übermittelt beiliegend den Entwurf eines
Sozialversicherungs‑Änderungsgesetzes 2005 samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis längstens
7. September 2005.
Es wird ersucht, die Stellungnahme an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auch elektronisch zu übermitteln:
Der Entschließung des Nationalrates
anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl.
Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht,
25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des
Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Die
Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach
Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Die Landeskammern der gesetzlichen
Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der
jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.
Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
Sollte bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen den vorliegenden Entwurf besteht.
Für die Bundesministerin
Dr. Reinhard Sommer
Beilagen:
Verteilerliste
Entwurf samt Erläuterungen
und Textgegenüberstellung
Elektronisch gefertigt
Beilage
Präsidium des Nationalrates *
Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle
Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des
Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank *
Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für
die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats *
alle Landeshauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer
Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle
Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirtschaftskammern
* Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst *
Österreichischer Landarbeiterkammertag * alle Landeslandarbeiterkammern *
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern
* Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer *
Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband
Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer *
Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der
Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs *
Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft
für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
* Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen
Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich *
Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE
Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger *
Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier
Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte *
Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien *
Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der
Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehrverband *
Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft *
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer
Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie *
Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein
Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des
Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen
Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung *
Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz
der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung
Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter *
Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich *
Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE
Selbsthilfe Österreich
E n t w u r f
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das
Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten‑Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2005
– SVÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 11 wird aufgehoben.
2. Im § 4 Abs. 4 lit. a entfällt der Ausdruck „oder nach § 3 Abs. 3“.
3. Im § 5 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „und 11“.
4. Im § 8
Abs. 1 Z 2 lit. g wird der Ausdruck „§ 227a
Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 227a
Abs. 4 bis 6“ ersetzt.
5. Im § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , 11“.
6. Nach § 18a wird
folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:
„Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen
oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der
Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer
Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während
des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der
Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person
selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung besteht weiter, wenn
sich der oder die nahe Angehörige nur zeitweise wegen Heilbehandlung auswärtig
aufhält.
(2) Die
Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt,
frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die
Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige
Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus
dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der
Versicherungsträger hat einmal jährlich ab dem dem Beginn der Selbstversicherung
folgenden Kalenderjahr festzustellen, ob die Voraussetzungen für die
Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist
verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der
Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im
Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die
selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat.
Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehörig.“
7. Im § 32b
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Mitglieder
der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die
nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag
der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland
haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
8.
Nach § 32b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für jedes
Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung
und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.
Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung
seines Amtes verhindert ist.“
9.
§ 32e samt Überschrift lautet:
„Angelobung
§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe
und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der
obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden
anzugeloben.“
10.
Nach § 32f wird folgender § 32g samt Überschrift eingefügt:
„Enthebung
§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe
(oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in
§ 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe
sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer
StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen
Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Verletzung
der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als
Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.“
11. Im § 34
Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Sonderzahlungen“ der Ausdruck „und die Adresse
der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag
innerhalb eines Jahres“ eingefügt.
12. § 35
Abs. 4 lit. b lautet:
„b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,
oder “
13. Im § 44 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „ , ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält“.
14. Im § 44
Abs. 1 Z 14 wird nach dem Ausdruck „Geltende“ der Ausdruck „oder - soweit es sich um
den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a
Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5
Abs. 2 Z 2“
eingefügt.
15. § 53
Abs. 3 lit. b lautet:
„b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,“
16. Im § 59
Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß § 58 Abs. 4“ durch den Ausdruck „nach
§ 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 2“ ersetzt.
17.
Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:
„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
§ 68a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf
Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese
1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der
Pflichtversicherung glaubhaft macht und
2. an der Unterlassung der Anmeldung zur
Pflichtversicherung nicht vorsätzlich mitgewirkt hat.
(2)
Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen Träger der Krankenversicherung
zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach
Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge
vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(3)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen
für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
(4)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts
anderes bestimmt ist.“
18. Im § 70
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 und
3.“ folgender Ausdruck
eingefügt:
„Gleiches
gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder
mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich
Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden.“
19. Im § 70
Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr
hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die
Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.
20. Im § 70a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und der beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
21. § 76a
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Beitragsgrundlage
für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der
360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung.“
22. Im § 76b
Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der
Beitragsentrichtung geltenden“
und wird nach dem Klammerausdruck „(§ 45 Abs. 1)“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für
das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.
23. § 76b
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Werden die
Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten
sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in
Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zu erhöhen.“
24. Im § 76b
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen
Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“
25. Im § 76b
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Monatliche
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44
Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer
Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen
Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage
(§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“
26. Im § 77
Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß den § 51“ durch den Ausdruck „nach
§ 51“ und der
Ausdruck „gemäß den genannten Bestimmungen“ durch den Ausdruck „nach
der genannten Bestimmung“
ersetzt.
27. Dem § 77
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die nach
§ 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach
§ 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach
dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus
Mitteln des Bundes zu tragen.“
28. Im § 181b
erster Satz wird nach dem Ausdruck „in der Unfallversicherung
Teilversicherten“ der
Ausdruck „ , außer
in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.
29. Im § 203 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.
30. Im § 210 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „teilversicherten Schülern und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.
31. Im § 212 Abs. 3 erster Satz
wird nach dem Ausdruck „Schüler und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des § 175
Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.
32. Im § 225
Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „und
für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von
Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68)“.
33. Im § 225
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf
Jahren nach Fälligkeit“.
34. § 225
Abs. 2 lautet:
„(2)
Die in Abs. 1 Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist
verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die
Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet
werden, eingeleitet worden ist.“
35. § 225
Abs. 3 wird aufgehoben.
36. § 226
Abs. 3 wird aufgehoben.
37. Im § 226
Abs. 4 Einleitung wird der Ausdruck „ der Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck
„des Abs. 1 ersetzt.
38. Im § 227
Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“
und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder
eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.
39. Dem § 228a
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall
einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
40. Im § 228a
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
41. § 230
Abs. 2 lit. c lautet:
„c) auf Beiträge, die nach § 68a nachentrichtet wurden;“
42. Im § 230
Abs. 2 lit. h wird nach dem Ausdruck „Bund,“ der Ausdruck „das Bundesministerium
für Landesverteidigung,“
eingefügt.
43. § 254
Abs. 5 wird aufgehoben.
44. Im § 261
Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238
Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238
Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.
45. Im § 264
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 261b“ durch den Ausdruck „§ 248c
(§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung)“ ersetzt.
46. Im § 264
Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ jeweils durch den Ausdruck „fünf
Kalenderjahren“ ersetzt.
47. Im § 264
Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „und
Administrativpensionen“
eingefügt.
48. Im § 264 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
49. Im § 421
Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues“
durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau“
ersetzt.
50. Im § 421
Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 441e“ durch den Ausdruck „§ 441c“ ersetzt.
51. Im § 440
Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vorstandes“ der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ eingefügt.
52. Dem § 442
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglieder
des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische
StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe
ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied kann
gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin entsendet werden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu
vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“
53. Im § 442
Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „dem Bundesjugendbeirat“ durch den Ausdruck „der
Bundes-Jugendvertretung“
ersetzt.
54. Im § 442
Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „Bundesstrukturkommission“ durch den Ausdruck „Bundesgesundheitskommission“ und der Ausdruck „medizinischen
Fakultäten der österreichischen Universitäten“ durch den Ausdruck „Medizinischen
Universitäten“ ersetzt.
55. Dem § 442
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der
Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten
Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“
56.
Nach § 442b wird folgender § 442c samt Überschrift eingefügt:
„Enthebung
§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu
entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5
genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der
Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde,
die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich.
§ 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.“
57. Im § 447
Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.
58. Im § 471f entfällt der Ausdruck „ und 11“.
59. Im § 479
Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „114“ durch den Ausdruck „113“ ersetzt.
60. Im § 506a
erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:
„Zeiten einer Anhaltung,
1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat,
gelten“.
61.
Abschnitt VI des Neunten Teiles samt Überschriften lautet:
„Abschnitt VI
Amtshilfe
der Versicherungsträger und des Hauptverbandes
Auskünfte an
die unabhängigen Verwaltungssenate
§ 506c. Die Versicherungsträger
und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern
auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen;
die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu
erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15). Vorschriften, die für bestimmte
Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.
Auskünfte an
die übrigen Verwaltungsbehörden der Länder
§ 506d. (1) Die Versicherungsträger und der
Hauptverband haben den - nicht schon in § 506c genannten -
Verwaltungsbehörden der Länder auf deren Ersuchen Auskünfte über
verfahrenserhebliche Umstände in folgenden Angelegenheiten zu erteilen:
1. Sozialhilfe;
2. Landes-Pfleggeld;
3. Behindertenrecht;
4. Gewerbeordnung;
5. Staatsbürgerschafts- und Namensrecht;
6. Fremdenrecht;
7. Jugendwohlfahrt;
8. Landwirtschaftskammerwesen;
9. Dienst- und Pensionsrecht der
Landesbediensteten;
10. Verwaltungs- und Abgabenstrafverfahren;
11. Kraftfahrzeugrecht und Straßenpolizei.
(2)
Die Ersuchen und die Auskünfte nach Abs. 1 haben möglichst automationsunterstützt
zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15). Die Verwaltungsbehörden der
Länder haben in ihrem Ersuchen den genauen Auskunftszweck anzugeben; dieser ist
vom jeweiligen Versicherungsträger oder dem Hauptverband - ebenso wie Tag und
Zeit der Auskunftserteilung - zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte
Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.“
62. Im § 607 Abs. 12 wird der
Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender
Ausdruck wird eingefügt:
„- leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116
Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“
63. Im § 607
Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter
Satz“ ersetzt und
entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft
bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.
64. Dem § 607
Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:
„Jedenfalls als Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, gelten Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden.“
65. Im § 607
Abs. 15 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238
Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238
Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.
66. Im § 607
Abs. 17 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238
Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238
Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.
67. Im § 617
Abs. 3 wird der Ausdruck „227a sowie 447g“ durch den Ausdruck „227a
in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g“ ersetzt.
68. § 617
Abs. 8 lautet:
„(8) Auf Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
69. Im § 619 Abs. 4 wird der
Ausdruck „31. Mai“ durch den Ausdruck „31. Dezember“
ersetzt und nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“
der Ausdruck „ab dem Geschäftsjahr 2005“
eingefügt.
70. § 622 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 erhält die
Bezeichnung „§ 623“.
71. In der
Überschrift zu § 623 (neu) wird der Ausdruck „Schlussbestimmungen“ durch den Ausdruck „Schlussbestimmung“ ersetzt.
72.
Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (65. Novelle)
§ 625. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4
Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18b samt
Überschrift, 34 Abs. 2, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3
lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1,
76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 225 Abs. 1 und 2, 226 Abs. 4,
227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 261 Abs. 5, 264 Abs. 1 Z 5
sowie Abs. 3 bis 5a, 447
Abs. 2a, 479 Abs. 2 Z 1, Abschnitt VI des Neunten Teiles
samt Überschriften, 607 Abs. 12, 13, 15 und 17, 622 sowie 623 Überschrift
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. mit 1. Jänner 2007 § 607 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005;
3. rückwirkend
mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1,
44 Abs. 1 Z 2, 181b, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212
Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
4. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt
Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2,
76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 228a Abs. 1 und 2, 230
Abs. 2 lit. h, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, 440
Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a sowie 617
Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.
(2)
Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3)
§ 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August
2005 außer Kraft.
(4)
Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind
nicht auf Personen mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner
2006 anzuwenden.
(5) Für Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im
Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage
mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors
tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach
Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die
nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner
2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der
Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu
erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6)
§ 264 Abs. 3 bis 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden
1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem
1. Dezember 2005 eingetreten sind;
2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem
1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies
für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 26 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Ermittlung der Beitragsgrundlage“ der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“ eingefügt.
2. Nach § 26 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. die Pflichtversicherung nach dem B‑KUVG oder“.
3. Im § 26 Abs. 3 Schlussteil wird der Ausdruck „bzw. § 236 lit. a“ durch den Ausdruck „und des § 236“ ersetzt.
4. Im § 26
Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonat der
Pflichtversicherung“
der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
5. Im § 26 Abs. 4 Schlussteil wird der Ausdruck „§ 236 lit. a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 236“ ersetzt.
6. Im § 26 Abs. 5 Z 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 4 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 4 Z 1)“ ersetzt.
7. Dem § 26 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe
1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG und
2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.
(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG heranzuziehen ist.“
8. § 32a
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Werden die
Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten
sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in
Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu
erhöhen.“
9. Dem § 32a
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung
nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung
nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen
mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der
zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48)
nicht übersteigt.“
10. § 33
Abs. 1 lautet:
„(1)
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist
die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung. § 25 Abs. 7 ist anzuwenden. Die
Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48)
nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2
ergebenden Faktor zu vervielfachen.“
11.
Im § 35 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a)
Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in
denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 2
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung.“
12.
Dem § 35a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 höher als die
endgültige, so sind die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Beiträge zur
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von zwei Monaten nach
Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage – aufgewertet mit dem der zeitlichen
Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – zu erstatten.“
13. Im § 35b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „einem anderen Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dem ASVG oder B‑KUVG“ ersetzt, nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.
14. § 35b Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.“
15. Dem § 35b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B‑KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B‑KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“
16. Im § 36 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
17. § 36 Abs. 4 lautet:
„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag
ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung
und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach
diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B‑KUVG aufzuteilen. Die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz
des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter.“
18.
Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:
„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
§ 40a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf
Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese
1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der
Pflichtversicherung glaubhaft macht und
2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht
vorsätzlich unterlassen hat.
(2)
Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat
das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1
festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben.
BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(3)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen
für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
(4)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts
anderes bestimmt ist.“
19. Im § 115
Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf
Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge
gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach
Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage“.
20. Im § 115 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 118) entrichtet“ ersetzt.
21. § 115
Abs. 2 lautet:
„(2) Die in
Abs. 1 Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist
verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die
Berechtigung zur Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet
werden, eingeleitet worden ist.“
22. § 115
Abs. 3 wird aufgehoben.
23. Im § 116
Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete“ und wird der
Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine
mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.
24. Dem § 116b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall
einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
25. Im § 116b
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
26. Im § 117
erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:
„Zeiten einer Anhaltung,
1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat,
und“.
27. § 118
Abs. 2 lit. b lautet:
„b) auf Beiträge, die nach § 40a nachentrichtet wurden;“
28. Dem § 127b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG
entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach
§ 70 ASVG.“
29. Im § 127b
Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr
hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die
Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.
30. § 132
Abs. 4 wird aufgehoben.
31. Nach § 133 Abs. 3 ist folgender Abs. 3a einzufügen:
„(3a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 3 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“
32. Im § 139
Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 122
Abs. 1, 123 Abs. 1, 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 122
Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126)“ ersetzt.
33. Im § 145
Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ jeweils durch den Ausdruck „fünf
Kalenderjahren“ ersetzt.
34. Im § 145
Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „und
Administrativpensionen“
eingefügt.
35. Im § 145 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
36. Im § 298
Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen
Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
„- leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116
Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1
Z 1 BSVG.“
37. Im § 298
Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter
Satz“ ersetzt und
entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft
bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.
38. Im § 298
Abs. 14 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 122
Abs. 1, 123 Abs. 1, 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 122
Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126)“ ersetzt.
39. Im § 306
Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.
40. Im § 306
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
41. § 306
Abs. 6 lautet:
„(6) Auf Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
42. Nach § 310
wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (31. Novelle)
§ 311. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26
Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4,
35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 115
Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2
lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 139 Abs. 5, 145
Abs. 3 bis 5a sowie 298 Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1
und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 116b Abs. 1 und 2, 117,
127b Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.
(2) Die §§ 115
Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3)
Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf
Personen mit einem Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner
2006 anzuwenden.
(4) Für Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im
Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die
Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle
dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der
Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren
sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9
unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben,
sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall
einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf
Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(5)
§ 145 Abs. 3 bis 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden
1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem
1. Dezember 2005 eingetreten sind;
2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem
1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies
für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
Artikel 3
Änderungen des
Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum BSVG)
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Liegt für eine der in den Z 1
bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von
Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage -
unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden
Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist
jeweils auf Cent zu runden.“
2. Im § 23a erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Z 1 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 4a Z 1 lit. a“ ersetzt.
3. Nach § 23a wird folgender § 23b
samt Überschrift eingefügt:
„Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen
§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine
betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der
auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des
Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der
in § 23 Abs. 6 genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist
bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem
die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis
zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er
wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so
bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller
betriebsführenden Personen.
(2) Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten
1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum
Höchstausmaß von zwei Dritteln
2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum
Höchstausmaß von 100 %
3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum
Höchstausmaß von 50 %
des auf die Nebentätigkeit
entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich
jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils
maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.“
4. Der bisherige
Text des § 27a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt:
„(2) Die
Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu
entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.
(3) Überschneiden sich
Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung
nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung
nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen
mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der
zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48
GSVG) nicht übersteigt.“
5. § 27a
Abs. 1 (neu) zweiter Satz lautet:
„Werden die
Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten
sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in
Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu
erhöhen.
6. § 28
Abs. 1 lautet:
„(1)
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist
die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung. § 23 Abs. 12 ist anzuwenden. Die
Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48
GSVG) nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach § 33
Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.“
7. Im § 33b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.
8. § 33b Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.“
9. Dem § 33b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B‑KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“
10. Im § 33c Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
11. § 33c Abs. 4 lautet:
„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag
ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der
Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B‑KUVG
aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz
des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter.“
12.
Im § 34 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in
denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 2
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung.“
13.
Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
§ 39a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf
Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese
1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der
Pflichtversicherung glaubhaft macht und
2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht
vorsätzlich unterlassen hat.
(2)
Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat
das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1
festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben.
BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(3)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen
für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
(4)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts
anderes bestimmt ist.“
14. Im § 106
Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf
Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,“.
15. Im § 106
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,“.
16. Im § 106 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 109) entrichtet“ ersetzt.
17. § 106
Abs. 2 lautet:
„(2) Die in
Abs. 1 Z 3 und 4 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen
verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge
entrichtet werden, eingeleitet worden ist.“
18. § 106
Abs. 3 wird aufgehoben.
19. Im § 107
Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete“ und wird der
Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder
eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.
20. Dem § 107b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall
einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
21. Im § 107b
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
22. Im § 108
erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:
„Zeiten einer Anhaltung,
1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat,
und“.
23. § 109
Abs. 2 lit. b lautet:
„b) auf Beiträge, die nach § 39a nachentrichtet wurden;“
24. Dem § 118b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet
wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG
oder nach § 127b GSVG.“
25. Im § 118b
Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr
hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die
Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
zu bilden“ eingefügt.
26. § 123
Abs. 4 wird aufgehoben.
27. Nach § 124 Abs. 2 ist folgender Abs. 2a einzufügen:
„(2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“
28. Im § 130
Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 113
Abs. 1, 114 Abs. 1, 117)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 113
Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117)“ ersetzt.
29. Im § 136
Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ jeweils durch den Ausdruck „fünf
Kalenderjahren“ ersetzt.
30. Im § 136
Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „und
Administrativpensionen“
eingefügt.
31. Im § 136 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
32. Im § 287
Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen
Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
„- leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116
Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses
Bundesgesetzes.“
33. Im § 287
Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter
Satz“ ersetzt und
entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft
bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.
34. Im § 287
Abs. 14 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 113
Abs. 1, 114 Abs. 1, 117)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 113
Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117)“ ersetzt.
35. Im § 295
Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.
36. § 295
Abs. 6 lautet:
„(6) Auf Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
37. Nach § 299 wird folgender § 300 samt
Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (31. Novelle)
§ 300. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23
Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und
4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
Abs. 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1,
124 Abs. 2a, 130 Abs. 5, 136 Abs. 3 bis 5a sowie 287
Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1
Z 3, 107b Abs. 1 und 2, 108, 118b Abs. 2 sowie 295 Abs. 3
und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.
(2) Die §§ 106
Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3)
Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005
anzuwenden.
(4)
Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
sind nicht auf Personen mit einem Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem
1. Jänner 2006 anzuwenden.
(5) Für Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im
Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die
Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle
dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22
und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen,
die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner
2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der
Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die
Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6)
§ 136 Abs. 3 bis 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist anzuwenden
1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem
1. Dezember 2005 eingetreten sind;
2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach dem
1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies
für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
Artikel 4
Änderung des
Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 und
3“ der Ausdruck „ , des
§ 7 Z 3“
eingefügt.
2. Dem § 4
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Jedenfalls als Schwerarbeitsmonate gelten Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit
Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden.“
3. Im § 4
Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „nach § 18a ASVG“ durch den Ausdruck „nach
den §§ 18a und 18b ASVG“
ersetzt.
4. Im § 5
Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „16
Abs. 5“ jeweils
durch den Ausdruck „16 Abs. 6“ ersetzt.
5. Im § 11
Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.
6. Im § 11
Z 7 wird dem Ausdruck „Z 1 bis 3“ der Ausdruck „den“ vorangestellt.
7. Im § 15
Abs. 2 Z 1 lit. c wird nach dem Ausdruck „§ 227
Abs. 1 Z 5“
der Ausdruck „ASVG“
eingefügt.
8. Im § 15
Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§GSVG“ durch den Ausdruck „§ 298
Abs. 10 GSVG“
ersetzt und dem Ausdruck „130 Abs. 4 BSVG“ das Paragraphenzeichen vorangestellt.
9. § 15
Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Für den
Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach
Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9
anzuwenden.“
10. § 15
Abs. 7 zweiter Satz entfällt.
11. Dem § 16
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen
hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension
nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist
anzuwenden.“
12.
Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 (1. Novelle)
§ 17. Es
treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 § 4 Abs. 5
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. mit
1. Jänner 2007 § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die
§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2
Z 1 lit. c, Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 und 7 sowie 16
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.“
Artikel 5
Änderung des
Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
2. § 24b Abs. 4 lautet:
„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag
ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der
Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des
Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern.“
3. Nach § 213 wird folgender § 214
samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005
§ 214. § 24b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener
Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.
Lösung:
Vornahme notwendiger Anpassungen und
Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine
wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Im
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
ist eine Vielzahl von Vorschlägen zu Änderungen und Ergänzungen des
Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, welche größtenteils der
Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an
Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen. Sie bilden
den Hauptteil dieses Entwurfes.
Darüber hinaus
enthält der gegenständliche Entwurf Vorschläge zu weiteren Verbesserungen der
pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden und erziehenden
Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die Wirksamerklärung
von Beiträgen zur Pensionsversicherung.
Im Einzelnen sind
folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Ausnahme der
Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten von der Vollversicherung nach dem
ASVG;
2. Schaffung einer
begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende
Angehörige;
3. Klarstellungen bezüglich der
Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der Mitglieder des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;
4. Verpflichtung zur Meldung der
Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;
5. Klarstellung, dass auch
grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin
grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;
6. Ergänzung der Regelung über
die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge Krankengeldbezuges aus der
Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Pensionsversicherung
teilversichert sind;
7. Ermöglichung der
Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;
8. Adaptierungen der
Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;
9. Klarstellungen bezüglich der
Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto;
10. Adaptierung der Beitragsregelung
bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung und Transferierung der Risikozuschlagsvorschrift in das
Übergangsrecht;
11. Neudefinition des Schulbegriffes in Bezug
auf das Europarecht;
12. Klarstellungen hinsichtlich der
verbesserten Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten;
13. Ergänzung der Bestimmung über die
Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch die öffentliche Hand
zu entrichten sind;
14. Streichung der Bestimmungen über den
Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsunfähigkeitspension) nach erfolgreicher Rehabilitation;
15. Abstellen auf die
Gesamtbemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Pensionsleistung;
16. Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für
die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten fünf Jahre vor dem
Todeszeitpunkt und Berücksichtigung der Administrativpensionen bzw. einer
Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung;
17. Stärkung der Stellung des Beirates des Hauptverbandes
bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen der
Verwaltungskörper;
18. Anpassung der Bestimmungen über den
Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;
19. Schaffung einer Rechtsgrundlage für
(automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die Sozialversicherung an die
Länder;
20. Klarstellung, dass auch unselbständige
Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen
sind;
21. Erweiterung des Kataloges der im Rahmen
der Begünstigungsbestimmungen für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu
wertenden Ersatzmonate um die sogenannten „Ausübungsersatzzeiten“;
22. Ermöglichung der Zurechnung von
Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit zugunsten
mitarbeitender Angehöriger;
23. Erweiterung des Schwerarbeitsbegriffes um
Berufstätigkeiten von schwerstbehinderten Personen;
24. Klarstellung in Bezug auf die Berechnung
der Korridorpension für Über-50-Jährige;
25. Zitierungsanpassungen und redaktionelle
Bereinigungen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im
Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG
(„Sozialversicherungswesen“).
II. Besonderer Teil
Zu den einzelnen
Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu
Art. 1 Z 1, 3, 5, 13, 28 bis 31 und 58 (§§ 4 Abs. 1
Z 11, 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2,
181b, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f ASVG):
Nach derzeitiger Rechtslage sind SchülerInnen und Studierende, die eine im
Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche
praktische Tätigkeit ausüben, nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG
vollversichert, soweit sie nicht schon als DienstnehmerInnen oder als Lehrlinge
der Vollversicherung unterliegen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie eine Reihe
von Praktikumsanbietern haben die Forderung erhoben, die Bestimmungen über
diese besondere Vollversicherung aufzuheben, insbesondere im Hinblick darauf,
dass für Praktikantinnen und Praktikanten, die kein Entgelt beziehen, eine
fiktive Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangt. Diese Beitragspflicht
erschwere die Offerierung von Ausbildungsplätzen bzw. die Absolvierung der in
den Lehrplänen vorgeschriebenen Praktika. Vom Bildungsressort wird in diesem
Zusammenhang ins Treffen geführt, dass die genannte Regelung bei den
Universitäten, den Studierenden, den Schülern und Schülerinnen, aber auch deren
Eltern großen Unmut erzeugt, da sie letzten Endes dazu führe, dass im Rahmen
der einzelnen Studien bzw. Schulausbildungen immer weniger Praktika absolviert
werden können. Dies laufe dem Interesse an einer guten Berufs- bzw.
Schulausbildung zuwider.
Um SchülerInnen
und Studierende bei der Ausübung der im Rahmen des Lehrplanes bzw. der
Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen, zum Teil durchaus
gefahrengeneigten praktischen Tätigkeiten dennoch hinreichend abzusichern, werden im Bereich der
Unfallversicherung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (§ 181b ASVG), des
Anspruches auf Versehrtenrente (§ 203 ASVG), der Bildung der Gesamtrente
(§ 210 ASVG) sowie des Versehrtengeldes (§ 212 Abs. 3 ASVG)
Neuregelungen getroffen.
Auf Grund der Ausnahme der SchülerInnen und Studentinnen und Studenten bei
der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung
vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit (§ 175 Abs. 5
Z 2 ASVG) sind in diesen Fällen die allgemeinen leistungsrechtlichen
Bestimmungen anzuwenden.
Auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht durch das Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, wonach der Nachkauf von Schul-, Studien- und
Ausbildungszeiten verbessert wurde, und auf Grund der in den meisten Fällen
ohnedies vorhandenen „Mitversicherung“ in der Krankenversicherung kann von der
Vollversicherung während Zeiten, in denen Praktika absolviert werden, abgesehen
werden. Auf Grund der Nähe bzw. der Ähnlichkeit eines Praktikums zur
Berufsausübung soll das allgemeine Leistungsrecht der Unfallversicherung
gelten.
Die Finanzierung soll nach wie vor zum einen durch einen aus den Mitteln
des Familienlastenausgleichsfonds für die gesetzliche Unfallversicherung der
SchülerInnen sowie Studentinnen und Studenten zu entrichtenden jährlichen
Beitrag von 4 360 000 Euro, zum anderen durch einen von der Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt für jedes Geschäftsjahr aus ihren Mitteln
bereitgestellten Betrag, der der Differenz zwischen dem Aufwand und den
Überweisungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds nach § 39a FLAG
entspricht, erfolgen.
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG):
Mit dieser
Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu
Art. 1 Z 4 (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG):
Mit dieser
Änderung wird eine Zitierungsanpassung vorgenommen.
Zu
Art. 1 Z 6, 25 und 27 sowie Art. 4 Z 3 (§§ 18b, 76b
Abs. 5a und 77 Abs. 8 ASVG; § 4 Abs. 5 Z 1 APG):
Im Regierungsprogramm (Kapitel 8) ist unter dem Titel „Behinderte
Menschen“ die Schaffung einer günstigen Selbstversicherung für pflegende
Angehörige vorgesehen.
Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in
der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:
1. Weiterversicherung nach § 17 in Verbindung mit § 77
Abs. 6 ASVG:
Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu
pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung
besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu
dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der
Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld
zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.
2. Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 77
Abs. 7 ASVG:
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich
beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch
nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
Demnach muss eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung
beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der
Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die
begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten
Kindern eingeschränkt.
Es wird vorgeschlagen, die sich aus der geltenden Rechtslage ergebende
„Lücke“ punkto Selbstversicherungsmöglichkeit für Pflegepersonen wie folgt zu
schließen:
Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher
Angehöriger“ geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf
1 350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine
Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive
Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein.
Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen „Eigenbeitrag“
in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch
neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen
können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4
Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate
aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.
Die Tragung des fiktiven Dienstgeberbeitrages durch den Bund würde zu einer
geringfügigen Belastung des Bundeshaushaltes führen: Nimmt man an, dass pro
Jahr etwa 1 000 Personen von der Neuregelung Gebrauch machen, so
ergibt dies jährliche Kosten in der Höhe von rund 2 Millionen Euro.
Zu
Art. 1 Z 7 bis 10, 52, 55 und 56 (§§ 32b Abs. 1 und 1a,
32e, 32g, 442 Abs. 1 und 5 sowie 442c ASVG):
Mit der 63. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 171/2004, wurden
mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 umfassende Änderungen in der
Organisationsstruktur des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger vorgenommen. Seitdem verfügt der Hauptverband nur
über zwei und nicht mehr über fünf Verwaltungskörper.
Die Controllinggruppe, der das Monitoring und Controlling des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt, und das Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich als Beratungsgremium in Fragen der allgemeinen
sozialpolitischen Entwicklungen blieben zwar bestehen, sind jedoch keine
Verwaltungskörper mehr. Die Mitglieder dieser Gremien sind somit in dieser
Eigenschaft keine VersicherungsvertreterInnen.
In diesem Zusammenhang soll nunmehr klargestellt werden, dass die für die
VersicherungsvertreterInnen geltenden Bestimmungen über die allgemeinen
Voraussetzungen für die Amtsführung sowie für die Stellvertretung, Angelobung
und Enthebung grundsätzlich auch auf die Mitglieder der Controllinggruppe und
auf die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuwenden
sind.
Zu
Art. 1 Z 11 (§ 34 Abs. 2 ASVG):
Schon derzeit ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung der
Beschäftigungsort (Büro, Baustelle usw.) anzugeben; um dem
Sozialversicherungsträger die Prüfung der der Anmeldung zugrunde liegenden
Tatsachen zu ermöglichen.
Angesichts der immer stärker werdenden Unterschiede zwischen
Unternehmenssitz, Lohnabrechnungsstellen und tatsächlichem Arbeitsort
„veralten“ die Daten über den zu Beginn einer Versicherung angegebenen
Beschäftigungsort relativ rasch.
Es soll daher bestimmt werden, dass die Arbeitsstätte zumindest einmal
jährlich (insbesondere bei Beschäftigungsende) im Lohnzettel angeführt wird.
Dies ist nicht nur für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben durch
Finanzverwaltung und Sozialversicherung relevant, sondern verbessert auch die
Möglichkeiten, den Beschäftigungsverlauf nachzuvollziehen, was insbesondere der
Bekämpfung von Schwarzarbeit dienlich ist.
Unter einer
Arbeitsstätte ist dabei jede auf Dauer eingerichtete örtliche Einheit
(Betriebsstätte, Filiale, Büro, Werkstätte, Geschäftslokal etc.) mit mindestens
einer erwerbstätigen Person zu verstehen.
Darüber
hinaus dient die Anführung der Arbeitsstätte im Lohnzettel der Umsetzung der
Registerverordnung der Europäischen Union (EWG Nr. 2186/93):
Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Führung eines
harmonisierten Registers für statistische Zwecke (als Basis für statistische
Erhebungen und Auswertungen). Die Arbeitsstätten und deren Beschäftigte sind -
neben der rechtlichen Einheit (Unternehmen) - verpflichtende und zentrale
statistische Einheiten in der Europäischen Statistik.
Daten über die Arbeitsstätten stammten in der Vergangenheit aus den
Arbeitsstättenzählungen, die nur alle zehn Jahre durchgeführt wurden. Die letzte
Arbeitsstättenzählung fand im Jahr 2001 statt.
Für die Erfordernisse der Registerverordnung ist jedoch eine aktuelle und
regelmäßig verfügbare Datenbasis unabdingbar. In Hinkunft werden an die Stelle
der herkömmlichen Volks- und Arbeitsstättenzählungen Registerzählungen treten.
Diese können sich sodann auf die Erhebungen im Beitragsgrundlagennachweis
(Lohnzettel) stützen. Im Gegenzug entfällt in Zukunft das Ausfüllen
umfangreicher Fragebögen und - für die Unternehmen – das Ausfüllen der
Erhebungsunterlagen für die Arbeitsstättenzählung.
Zu
Art. 1 Z 12 und 15 (§§ 35 Abs. 4 lit. b und 53
Abs. 3 lit. b ASVG):
Die in den §§ 33 und 34 ASVG zur Durchführung der Pflichtversicherung
vorgesehenen Meldepflichten obliegen grundsätzlich dem Dienstgeber. Nach
§ 35 Abs. 4 ASVG hat jedoch der Dienstnehmer die vorgeschriebenen
Meldungen selbst zu erstatten, wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat. Bei Vorliegen
derselben Voraussetzungen hat der Dienstnehmer die Beiträge zur
Sozialversicherung zur Gänze zu entrichten, d. h. sowohl Dienstnehmer- als
auch Dienstgeberbeiträge.
Für die Anwendung des EG‑Rechts ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass
die Sozialversicherung für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit unabhängig davon
eintritt, ob der Dienstgeber seinen Sitz im Inland oder in einem anderen
Mitgliedstaat hat (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung wird
voraussichtlich ab dem Jahr 2007 durch die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Rates abgelöst werden). Allerdings können Dienstgeber und
Dienstnehmer eine Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, mit der Konsequenz schließen, dass sich der Dienstnehmer selbst
um die Beitragsentrichtung kümmern muss.
Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung und Praxis der
Sozialversicherungsträger, wonach aus diesem EG‑Recht selbst bei fehlender
Betriebsstätte eines ausländischen Dienstgebers in Österreich eine
Verpflichtung des Dienstnehmers zur Beitragspflicht nur bei Zustandekommen
einer Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
eintritt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner
2005, GZ 2002/08/0165, festgestellt, dass auf Grund der nationalen
österreichischen Rechtslage bei fehlender Betriebsstätte im Inland – trotz des
maßgebenden EG‑Rechts – die Melde- und Beitragspflicht immer nur dem Dienstnehmer
obliegt. Wohnt also z. B. eine Person in Deutschland und ist in Österreich
unselbständig für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig, das in
Österreich keine Betriebsstätte unterhält, so ist nach Art. 13 Abs. 2
lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Österreich als
Beschäftigungsstaat zwar für die Anwendung seiner
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig, anders als bei einem
inländischen Dienstgeber obliegt die Melde- und Beitragspflicht aber nicht dem
Dienstgeber, sondern dem Dienstnehmer.
Dieses Erkenntnis führt somit dazu, dass der Nettolohn der betroffenen
Dienstnehmer in der Praxis im Vergleich zur bisherigen Situation erheblich (um
die Dienstgeberbeiträge) reduziert wird. Ferner ist zu beachten, dass im Rahmen
der Zusammenarbeit zwischen den EU‑Mitgliedstaaten, den Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz die Entrichtung von Beiträgen
sowie die Erstattung von Meldungen durch ausländische Dienstgeber grundsätzlich
unproblematisch ist, da dafür ein System der Zusammenarbeit zwischen den
Trägern aber auch ergänzende bilaterale Vollstreckungshilfevorschriften wirksam
sind. Die §§ 35 Abs. 4 lit. b und 53 Abs. 3 lit. b
ASVG sollten daher – so wie bisher - für jene Fälle Vorsorge treffen, in denen
der Dienstgeber in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 seinen Sitz und in
Österreich keine Niederlassung hat. In diesen Fällen kann die
Beitragsentrichtung sowie die Durchführung der Meldevorschriften für den
Dienstgeber sowie ein Zugriff auf diesen schwierig sein.
Es wird daher vorgeschlagen, die genannten Bestimmungen dahingehend zu
novellieren, dass sich die Belastung des Dienstnehmers mit Beitrags- und
Meldepflichten nur auf jene Fälle bezieht, die nicht von der
gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Sozialschutzsysteme erfasst werden.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG):
Geringfügig Beschäftigte, die sich nach § 19a ASVG selbstversichert
haben, beziehen im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein
Krankengeld in der Höhe des fixen Satzes nach § 141 Abs. 5 ASVG.
Seitens der vollziehenden Krankenversicherungsträger wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass für diese Personen, die als Folge des
Krankengeldbezuges nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG in der
Pensionsversicherung teilversichert sind, keine Beitragsgrundlage nach
§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG ermittelt werden kann. Für diesen
Personenkreis besteht nämlich keine Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG,
aus der ein Arbeitsverdienst im Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG gebildet
werden kann.
§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG soll daher dergestalt ergänzt werden,
dass in solchen Fällen der jeweils gültige monatliche
Geringfügigkeitsgrenzbetrag als Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.
Zu
Art. 1 Z 16, 17, 32 bis 37, 41 und 72, Art. 2 Z 11, 18, 19,
21, 22, 27 und 42 sowie Art. 3 Z 12 bis 15, 17, 18, 23 und 37
(§§ 59 Abs. 3, 68a, 225 Abs. 1 bis 3, 226 Abs. 3 und 4, 230
Abs. 2 lit. c und 625 Abs. 4 ASVG; §§ 35 Abs. 5a, 40a,
115 Abs. 1 bis 3, 118 Abs. 2 lit. b sowie 311 Abs. 3 GSVG;
§§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 2
lit. b sowie 300 Abs. 4 BSVG):
Nach § 225 Abs. 3 ASVG und den Parallelbestimmungen im GSVG und
BSVG kann das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Beiträge,
die nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden
(verjährte Beiträge), lediglich „in Fällen besonderer Härte“ als wirksam
entrichtet anerkennen. Dies bedeutet, dass im Fall der Verjährung für die
betroffenen Zeiträume nur unter besonders erschwerten Bedingungen
Beitragszeiten der Pensionsversicherung erworben werden können.
Ein Fall
besonderer Härte ist nach herrschender Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn
die versicherte Person ohne die Nachentrichtung der Beiträge keinen
Pensionsanspruch erwerben würde, nicht aber, wenn nur das Ausmaß der Leistung
(die Pensionshöhe) tangiert ist. In der zitierten Gesetzesstelle ist von einem
„Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen“ die Rede, der unter
Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse „von wesentlicher
Bedeutung“ ist. Darüber hinaus darf die versicherte Person die Unterlassung der
Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt haben.
An dieser Regelung bzw. Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit immer
wieder Kritik insbesondere von direkt betroffenen Einzelpersonen geübt. Aus
diesem Grund tagte im Sozialressort eine Arbeitsgruppe mit Vertretern und
Vertreterinnen der Sozialpartner und der Versicherungsträger, welche die
Möglichkeit prüfte, die Entrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge
auf eine neue rechtliche Basis zu stellen.
Den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe folgend soll das einschlägige Recht
nach folgenden Grundsätzen neu geregelt werden:
1. Die versicherte
Person soll künftig berechtigt sein, auf Antrag verjährte
Pensionsversicherungsbeiträge nachzuentrichten.
2. Die Bestimmungen
über die Verjährung werden beibehalten, haben aber im Bereich des ASVG
lediglich die Konsequenz, dass der Dienstgeber nicht mehr zur Beitragsleistung
herangezogen werden kann.
3. BeitragsschuldnerIn
in Bezug auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge ist die versicherte
Person; sie hat auch das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft
zu machen.
4. Wie bisher ist
die Nachentrichtung ausgeschlossen, wenn die Anmeldung zur Versicherung unter
Mitwirkung der versicherten Person unterlassen wurde.
5. Der Antrag auf
Nachentrichtung ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen, der
auch festzustellen hat, ob die behaupteten Zeiten der Pflichtversicherung
vorliegen.
6. Der
Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen der entsprechenden Zeiten die laut
Antrag nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben, und zwar entsprechend
aufgewertet mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab (ursprünglicher)
Fälligkeit der Beiträge bis zur Vorschreibung.
7. Verzugszinsen
werden erst dann berechnet, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
nach der Vorschreibung entrichtet werden.
8. Beiträge können
auch nach dem Pensionsstichtag wirksam nachentrichtet werden.
Zu
Art. 1 Z 18, Art. 2 Z 28 und Art. 3 Z 24 (§ 70
Abs. 1 ASVG; § 127b Abs. 1 GSVG; § 118b Abs. 1 BSVG):
Durch die
vorgeschlagenen Regelungen soll dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass
infolge der sogenannten Differenzvorschreibung nach dem GSVG (§ 35a) und
nach dem BSVG (§ 33a) der Fall eintreten kann, dass trotz
Mehrfachversicherung ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG
entrichtet werden, weil die Höchstbeitragsgrundlage bereits im Rahmen dieser
Pflichtversicherungen erreicht wird. Dem Umstand, dass in diesen Fällen keine
Beiträge mehr in einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG zu
entrichten sind, soll auch in den Erstattungsregelungen der einzelnen
Sozialversicherungsgesetze entsprochen werden.
Soweit also bei Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG- und
GSVG-Pflichtversicherungen lediglich nach dem ASVG Beiträge entrichtet wurden,
erfolgt auch die Beitragserstattung im Rahmen des ASVG; Gleiches gilt auch bei
einem Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG-, GSVG- und
BSVG-Pflichtversicherungen, wenn lediglich ASVG-Beiträge entrichtet wurden
(d. h. Anwendung der ASVG-Erstattungsregelung).
Die GSVG-Erstattungsregelung kommt bei Zusammentreffen einer (oder
mehrerer) GSVG- und BSVG-Pflichtversicherungen zur Anwendung, wenn infolge der
Differenzvorschreibung nach dem BSVG lediglich Beiträge nach dem GSVG
entrichtet wurden.
Soweit infolge der Differenzvorschreibung nach dem BSVG (bei
Zusammentreffen von Pflichtversicherungen nach dem ASVG, GSVG und BSVG)
Beiträge nach dem ASVG und dem GSVG zu entrichten sind, kommt ebenfalls die
GSVG-Erstattungsregelung zur Anwendung.
Zu
Art. 1 Z 19, Art. 2 Z 29 und Art. 3 Z 25 (§ 70
Abs. 2 ASVG; § 127b Abs. 2 GSVG; § 118b Abs. 2 BSVG):
Da im
Anwendungsbereich der Parallelrechnung für die Bildung der Bemessungsgrundlage
Beitragsmonate regelmäßig nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Berücksichtigung finden, sollen der versicherten Person in jenen Fällen, in
denen weniger als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden,
die Beiträge (im halben Ausmaß) von jenem Überschreitungsbetrag erstattet
werden, der sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ergibt.
Zu
Art. 1 Z 20, Art. 2 Z 16, Art. 3 Z 10 und
Art. 5 Z 1 (§ 70a Abs. 1 ASVG; § 36 Abs. 1 GSVG;
§ 33c Abs. 1 BSVG; § 24b Abs. 1 B‑KUVG):
Es soll
klargestellt werden, dass auch Pensionsbezüge bzw. Ruhe- und
Versorgungsgenüsse, die mit einer Pflichtversicherung in der sozialen
Krankenversicherung verbunden sind, bei der Berechnung und bei der allfälligen
Erstattung zu berücksichtigen sind. Nach dem derzeitigen Wortlaut geht es um
„Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“, zu denen eine Pension (nur ein
Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist ausdrücklich eine Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG)
rein technisch nicht zählt. Eine legistische Klarstellung erscheint
unverzichtbar, da in der Praxis die Versicherungsträger bereits sachgerecht und
einheitlich so vorgehen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge von Pensionen
bei der Erstattung berücksichtigt werden.
Zu
Art. 1 Z 21 und 68, Art. 2 Z 10 und 41 sowie Art. 3
Z 6 und 36 (§§ 76a Abs. 1 und 617 Abs. 8 ASVG; §§ 33
Abs. 1 und 306 Abs. 6 GSVG; §§ 28 Abs. 1 und 295
Abs. 6 BSVG):
Da im
Anwendungsbereich des Pensionskontos keine Gesamtbeitragsgrundlage nach
§ 242 Abs. 7 ASVG (§ 127 Abs. 6 GSVG, § 118
Abs. 6 BSVG) mehr zu bilden ist, sind die Bestimmungen über die Bildung
der Beitragsgrundlage im Fall der Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung entsprechend anzupassen. Künftig wird für Personen, für
die das Pensionskonto gilt, auf die Summe der Beitragsgrundlagen des letzten
Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung abgestellt
(wobei im ASVG-Bereich der auf den Kalendertag entfallende Teil dieser
Beitragsgrundlagen-Summe zur Anwendung kommt).
Für Personen, die
am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und
daher nicht in den Anwendungsbereich des Pensionskontos fallen, ist durch das
Übergangsrecht die Anwendung der bisherigen Beitragsgrundlagenermittlung
sichergestellt.
Zu
Art. 1 Z 22 bis 24, 68 und 72, Art. 2 Z 8, 9, 41 und 42
sowie Art. 3 Z 4, 5, 36 und 37 (§§ 76b Abs. 3 und 3a, 617
Abs. 8 und 625 Abs. 5 ASVG; §§ 32a Abs. 1 und 3, 306
Abs. 6 und 311 Abs. 4 GSVG; §§ 27a Abs. 1 und 3, 295
Abs. 6 und 300 Abs. 5 BSVG):
Derzeit sieht
§ 76b Abs. 3 ASVG samt Parallelbestimmungen vor, dass die Beiträge
zur nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung von der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.
Um einen Gleichklang
mit den sonstigen Bestimmungen über die Beitragsaufwertung herzustellen, soll
diese Bestimmung in der Weise geändert werden, dass für die Entrichtung der
genannten Beiträge zwar die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres maßgeblich ist,
in das die Zeit des Besuches der Bildungseinrichtung fällt; jedoch sollen bei
späterer Entrichtung diese Beiträge entsprechend mit den Aufwertungsfaktoren
nach § 108 Abs. 4 ASVG aufgewertet werden.
Unter einem soll auch
die Entrichtung dieser Beiträge von einer sogenannten
„Differenzbeitragsgrundlage“ ermöglicht werden. Soweit nämlich neben
Schulbesuch oder Studium bereits eine die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sollen die
Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung nur in dem Ausmaß entrichtet
werden, als durch die entsprechende Beitragsgrundlagensumme die für den
jeweiligen Monat geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen wird. Auf
diese Weise erübrigt sich eine aufwändige Beitragserstattung, die umso
vermeidbarer erscheint, als bei nachträglicher Beitragsentrichtung alle
maßgeblichen Beitragsgrundlagen ohnehin bereits bekannt sind.
Darüber hinaus soll
die Bestimmung über den Risikozuschlag in das Übergangsrecht transferiert
werden, da diese nur mehr auf Personen Anwendung findet, für die die
Bestimmungen über das Pensionskonto nach dem APG nicht gelten. Eine inhaltliche
Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu
Art. 1 Z 26 und 57 (§§ 77 Abs. 6 und 447 Abs. 2a
ASVG):
Mit den
vorgeschlagenen Änderung werden Redaktionsversehen beseitigt.
Zu
Art. 1 Z 38, Art. 2 Z 23 und Art. 3 Z 19 (§ 227 Abs. 1
Z 1 ASVG; § 116 Abs. 7 GSVG; § 107 Abs. 7 BSVG):
Nach derzeitiger Gesetzeslage ist Voraussetzung für die sozialversicherungsrechtliche
Berücksichtigung von Schulzeiten (nachträgliche Beitragsentrichtung bzw.
Anrechnung auf die Wartezeit bei Hinterbliebenenpensionen), dass „nach
Vollendung des 15. Lebensjahres der Besuch einer inländischen öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule mit
zweijährigem Bildungsgang“ vorliegt.
Da beabsichtigt ist, diese Regelung europarechtlich auch auf den Besuch
vergleichbarer Bildungseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auszudehnen, soll die Bestimmung über die Definition der
mittleren Schulen in der Weise verallgemeinert werden, dass auch der Besuch
aller solchen Schulen, die ein den öffentlichen mittleren Schulen
vergleichbares Bildungsangebot aufweisen, sozialversicherungsrechtlich
beachtlich ist.
Hingegen soll die Voraussetzung, dass eine mittlere Schule einen mindestens
zweijährigen Bildungsgang aufweisen muss, entfallen, zumal diese Zeiten, um
anspruchs- und leistungswirksam zu werden, grundsätzlich ohnehin „nachgekauft“
werden müssen.
Zu
Art. 1 Z 39, 40 und 47, Art. 2 Z 24, 25 und 39 sowie
Art. 3 Z 20, 21 und 35 (§§ 228a und 617 Abs. 3 ASVG; §§ 116b und
306 Abs. 3 GSVG; §§ 107b und 295 Abs. 3 BSVG):
Da die §§ 227 und 227a ASVG sowie die Parallelbestimmungen im GSVG und
BSVG weiterhin im Dauerrecht (für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005) gelten,
hat im Übergangsrecht für die vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen die
„Versteinerung“ der Ersatzzeitenrechtslage (Abstellen auf die am
31. Dezember 2004 geltende Fassung der einschlägigen Bestimmungen) zu
entfallen. Damit ist eindeutig klargestellt, dass die am 1. Jänner 2005 in
Kraft getretene Verlängerung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im
Fall von Mehrlingsgeburten auch für diesen Personenkreis gilt.
Darüber hinaus wird durch eine entsprechende Ergänzung im § 228a ASVG
(samt Parallelbestimmungen) klargestellt, dass die erwähnte Ausdehnung der
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch für Mehrlingsgeburten vor dem
1. Jänner 1956 gilt.
Zu
Art. 1 Z 42 (§ 230 Abs. 2 lit. h ASVG):
Nach § 230
Abs. 2 lit. h ASVG können die vom Bund, dem Arbeitsmarktservice oder
einem öffentlichen Fonds zu zahlenden Beiträge auf Grund einer Teilversicherung
in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 2 ASVG) auch nach dem Stichtag
wirksam entrichtet werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll dies auch für
Beiträge gelten, die das Bundesministerium für Landesverteidigung für
Teilversicherte in der Pensionsversicherung nach § 52 Abs. 4
Z 2a ASVG zu entrichten hat.
Zu
Art. 1 Z 43, Art. 2 Z 30 und Art. 3 Z 26
(§ 254 Abs. 5 ASVG; § 132 Abs. 4 GSVG; § 123
Abs. 4 BSVG):
Die Bestimmung des
§ 254 Abs. 5 ASVG samt Parallelrecht soll ersatzlos entfallen, da sie
mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ nicht vereinbar ist. Bereits mit
dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde vorgesehen,
dass eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension)
nur dann anfällt, wenn durch eine gewährte Rehabilitationsmaßnahme die
Wiedereingliederung der versicherten Person in das Berufsleben nicht bewirkt
werden kann.
Ob
Rehabilitationsmaßnahmen aussichtsreich erscheinen, wird seither bereits im
Feststellungsverfahren geprüft, sodass die Bestimmung über den Wegfall der
Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) bei
erfolgreicher Rehabilitation ohne Anwendungsbereich ist.
Darüber hinaus ist
seit Einführung des Teilpensionsmodells für die Anrechnung eines
Erwerbseinkommens bei gleichzeitigem Bezug einer Leistung aus dem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)
vorgesorgt.
Zu
Art. 1 Z 44, 65 und 66, Art. 2 Z 32 und 38 sowie
Art. 3 Z 28 und 34 (§§ 261 Abs. 5 sowie 607 Abs. 15
und 17 ASVG; §§ 139 Abs. 5 und 298 Abs. 14 GSVG; §§ 130
Abs. 5 und 287 Abs. 14 BSVG):
Mit dem Auslaufen
des Übergangsrechtes für die Absenkung der Steigerungspunkte von 2 auf 1,78
(mit 1. Jänner 2009) fällt auch die Begrenzung der Leistung mit 80 %
der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage weg.
Das Abstellen
lediglich auf die höchste Bemessungsgrundlage hat zur Folge, dass für
kindererziehende Personen, die unter das Übergangsrecht fallen, die
Kindererziehungszeiten nicht in vollem Ausmaß wirksam werden, wenn diese
Personen neben der Kindererziehung erwerbstätig sind und die daraus
resultierende Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für Zeiten der
Kindererziehung übersteigt. Dies ändert sich nach dem Dauerrecht erst für
Alterspensionen ab dem 1. Jänner 2009.
Da mit der
Anrechnung der Kindererziehungszeiten die Erziehungsarbeit jedoch unabhängig
davon pensionsrechtlich honoriert werden soll, ob die (der) Erziehende in der
fraglichen Zeit erwerbstätig oder sonst versichert war, soll auch im
Übergangsrecht dem Höchstausmaß der Leistung die Gesamtbemessungsgrundlage nach
§ 240 ASVG (samt Parallelrecht) zugrunde gelegt werden.
Analog dazu soll
auch bei der Begrenzung des Ausmaßes der Invaliditätspension
(Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) in Zurechnungsfällen die
Gesamtbemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.
Zu
Art. 1 Z 45 (§ 264 Abs. 1 Z 5 ASVG):
Es soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der
Witwen/Witwerpension auch allfällige besondere Höherversicherungsbeiträge nach
§ 248c ASVG, die aus einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer
Alterspension resultieren, Berücksichtigung finden.
Zu
Art. 1 Z 46 bis 48 und 72, Art. 2 Z 33 bis 35 und 42 sowie
Art. 3 Z 29, 30, 31 und 37 (§§ 264 Abs. 3 bis 5a sowie 625 Abs. 6 ASVG; §§ 145
Abs. 3 bis 5a sowie 311 Abs. 5 GSVG; §§ 136 Abs. 3 bis 5a
sowie 300 Abs. 6 BSVG):
In der Praxis der Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein
Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur
Berechnung der Witwen/Witwerpension zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen
bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen.
Den Anregungen der vollziehenden Stellen soll daher Folge geleistet und
(rückwirkend) auf einen fünfjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden.
Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der
Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen
sind, um die sogenannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter
versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die
dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen
Kündigungsschutzes) gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2
lit. b der Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933).
Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen wird häufig vereinbart, dass der Dienstgeber die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde.
Sollte nun ein Bezieher/eine Bezieherin einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall sterben, so würden die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Breitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung bekommen.
Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ
auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt
werden, wenn diese höher ist als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für
die Pensionberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die
Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mindestens einjährigen Selbst- oder
Weiterversicherung hintangehalten werden.
Zu
Art. 1 Z 49 (§ 421 Abs. 1 Z 4 ASVG):
Mit dieser
Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt: Die im Rahmen der
61. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 145/2003, normierte
Zusammenführung der Versicherungsanstalten der österreichischen Eisenbahnen und
des österreichischen Bergbaues zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau ist seit 1. Jänner 2005 wirksam.
Zu
Art. 1 Z 50 und 59 (§§ 421 Abs. 7 und 479 Abs. 2
Z 1 ASVG):
Mit diesen
Änderungen werden Zitierungsanpassungen vorgenommen.
Zu
Art. 1 Z 51 (§ 440 Abs. 6 ASVG):
Dem Beirat beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger soll das Recht
eingeräumt werden, VertreterInnen mit beratender Stimme in die vom
Verbandsvorstand eingerichteten Ausschüsse zu entsenden. Dadurch wird eine
weitere bedeutende Mitbeteiligung der Seniorinnen und Senioren sowie der
VertreterInnen von behinderten Menschen am Entscheidungsprozess im Bereich der
sozialen Selbstverwaltung erreicht.
Zu
Art. 1 Z 53 und 54 (§ 442 Abs. 2 ASVG):
Mit 1. Jänner
2005 (In-Kraft-Treten des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 179/2004) ist an die Stelle der Bundesstrukturkommission die
Bundesgesundheitskommission als Organ der Bundesgesundheitsagentur getreten
(siehe § 59g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten).
Somit steht anstelle der Bundesstrukturkommission nunmehr der
Bundesgesundheitskommission das Vorschlagsrecht in Bezug auf die Bestellung
eines Mitgliedes des Sozial- und Gesundheitsforums für den Bereich der
öffentlichen Spitäler zu.
Ferner ist im
Wortlaut der Bestimmung über die entsendeberechtigten Stellen nach § 442
Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen, dass die medizinischen Fakultäten im Zuge
einer Universitätsreform zu eigenständigen Medizinischen Universitäten
umgestaltet wurden und dass die (überparteiliche) Vertretung der
Jugendinteressen seit In‑Kraft‑Treten des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 127/2000, bei der „Bundes-Jugendvertretung“ (und nicht
mehr beim Bundesjugendbeirat bzw. beim Bundesjugendring) liegt.
Zu
Art. 1 Z 60, Art. 2 Z 26 und Art. 3 Z 22
(§ 506a ASVG; § 117 GSVG; § 108 BSVG):
Mit dem am
1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, wurde
u. a. das Verfahren zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen für
vermögensrechtliche Nachteile, die durch eine gesetzwidrige oder
ungerechtfertigte strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung erlitten wurden,
neu geordnet.
Das bislang vorgesehene strafgerichtliche Feststellungsverfahren über den
Grund des Anspruches ist gänzlich entfallen. Stattdessen erfolgt nunmehr die
Vorprüfung der Ersatzansprüche in einem administrativen Verfahren bei der
Finanzprokuratur („Aufforderungsverfahren“). Die Finanzprokuratur hat gegenüber
der geschädigten Person innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob der Bund den
geltend gemachten Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder teilweise ablehnt.
Die Gerichte entscheiden also nur mehr eingeschränkt über solche
Entschädigungsansprüche.
Nach § 506a ASVG und den Parallelbestimmungen in den anderen
Sozialversicherungsgesetzen (einschließlich des § 3 Abs. 2 APG)
gelten Zeiten einer Anhaltung, für die strafrechtliche Entschädigungen zu
gewähren sind, als Pensionsversicherungszeiten.
Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung: Auch (und gerade) in
jenen eindeutigen Entschädigungsfällen, in denen es zu keiner Anrufung der
Gerichte kommt, sondern der Anspruch auf Entschädigung bereits im Rahmen des
Aufforderungsverfahrens vor der Finanzprokuratur anerkannt wird, sind
sozialversicherungsrechtliche Nachteile ausgeschlossen.
Zu
Art. 1 Z 61 (§§ 506c und 506d ASVG):
Die Bundesländer sind im Wege ihrer Verbindungsstelle an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
mit dem Anliegen herangetreten, eine geeignete Rechtsgrundlage für
Datenauskünfte des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger an die Verwaltungsbehörden der Länder -
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) - zu schaffen.
Hinsichtlich der UVS soll eine derartige Regelung im Gleichklang mit der
Bestimmung des § 89h des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) erfolgen, die
der Datenübermittlung des Hauptverbandes an die ordentlichen Gerichte gewidmet
ist.
Was die sonstigen Landesbehörden betrifft, so ist aus Gründen des
Datenschutzes im öffentlichen Bereich im Zuge einer solchen Regelung - über
§ 89h GOG hinaus - eine taxative Aufzählung jener Verwaltungsmaterien
notwendig, in welchen es zu einer Verwendung von Sozialversicherungsdaten
kommen soll (z. B. Staatsbürgerschaftsverfahren, Sozialhilfe).
Bei Gewährung eines allgemeinen (nicht auf eine Sachmaterie bezogenen)
Zugriffes für Landesbehörden im organisatorischen Sinn besteht nämlich die
Gefahr, dass in Anbetracht des großen Aufgabengebietes, das von diesen Behörden
‑ zum Teil in funktioneller Unterordnung unter Bundesbehörden – zu
besorgen ist, die Zweckbindung übergangen wird, also einmal ermittelte Daten
auch für andere Aufgabengebiete der Landesbehörden verwendet werden.
Im Bereich der ordentlichen Gerichte besteht diese Gefahr nicht, weil
sich deren Zuständigkeit im Wesentlichen auf Zivil- und Strafsachen beschränkt
und es zudem auch innerhalb dieser Aufgabenbereiche durch die feste
Geschäftsverteilung (Art. 87 Abs. 3 B‑VG) zu einer starken
organisatorischen Aufgliederung auf verschiedene voneinander völlig unabhängige
richterliche Organe kommt. Dies gilt im Wesentlichen auch für den Bereich der
UVS.
Wie auch in § 89h GOG wird normiert, dass Sozialversicherungsdaten
nur dann ermittelt werden dürfen, wenn dies für das Verfahren vor den
Landesbehörden tatsächlich relevant sind. Die Datenübermittlung hat möglichst
automationsunterstützt zu erfolgen.
Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit ist darüber hinaus im
Auskunftsersuchen der Landesbehörden (mit Ausnahme der UVS) jedenfalls die
Sache zu bezeichnen, für die die Auskunft benötigt wird. Dabei ist der genaue
Auskunftszweck anzugeben. Erteilte Auskünfte sind beim Hauptverband – ebenso
wie der Auskunftszweck - in geeigneter Weise zu protokollieren.
Zu
Art. 1 Z 62, Art. 2 Z 36 und Art. 3 Z 32
(§ 607 Abs. 12 ASVG; § 298 Abs. 12 GSVG; § 287
Abs. 12 BSVG):
Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107
Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen
Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Landwirtschaft vor
Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der (die) gewerblich
Selbständige bzw. der (die) landwirtschaftliche BetriebsführerIn den
Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten
hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung
nicht).
Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG
ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung
der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch
nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen
Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht
Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).
In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen
Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus
resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten. Weitere Modifikationen
dieser Ersatzzeitenregelung enthalten jeweils die Abs. 4 und 6 der
§§ 116 GSVG und 107 BSVG.
Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607
Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG)
gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst
– als Beitragszeiten. Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116
Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für
die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf
ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird nunmehr
vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für
Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll das
für die Leistungsbemessung geltende Limit zur Anwendung kommen.
Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung
sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch
Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG
und BSVG erfüllt werden können.
Zu
Art. 1 Z 63, Art. 2 Z 37 und Art. 3 Z 33
(§ 607 Abs. 13 ASVG; § 298 Abs. 13 GSVG; § 287
Abs. 13 BSVG):
Diese Änderungen
dienen der redaktionellen Bereinigung.
Da § 607
Abs. 13 ASVG (samt Parallelbestimmungen) eine Schutzvorschrift zum Erhalt
der günstigeren Steigerungspunkte darstellt, wenn eine vorzeitige Alterspension
nach § 607 Abs. 12 ASVG (samt Parallelbestimmungen) gerade nicht zum
frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, erübrigt sich der Passus
über die Rechtskraftdurchbrechung.
Zu
Art. 1 Z 64 und Art. 4 Z 2 (§ 607 Abs. 14 ASVG;
§ 4 Abs. 3 APG):
Auf Anregung der
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation soll der Schwerarbeitsbegriff um die
Berufstätigkeit von schwerstbehinderten Personen erweitert werden.
Schwerstbehindert
im Sinne dieser Erweiterung sind Personen, die Anspruch auf Pflegegeld
zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen haben.
Soweit diese
Personen Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erwerben, gelten diese Monate jedenfalls als Schwerarbeitsmonate,
gleichgültig, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde.
Zu
Art. 1 Z 69 (§ 619 Abs. 4 ASVG):
Die
wissenschaftliche Aufarbeitung und Gewichtung der Strukturnachteile der dem
Ausgleichsfonds angehörenden Krankenversicherungsträger ist noch nicht abgeschlossen.
Die Verteilung der Mittel für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 erfolgte
daher nach von den Krankenversicherungsträgern einvernehmlich festgelegten
Anteilen. Bis Ende 2005 soll die Erarbeitung der neuen Richtlinien
abgeschlossen sein und der Text der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
vorgelegt werden, sodass eine Beschlussfassung der Trägerkonferenz über die
Richtlinien zur Verteilung der Mittel für das Geschäftsjahr 2005 und die
Folgejahre rechtzeitig ermöglicht wird.
Zu
Art. 1 Z 70 und 71 (§ 623 ASVG):
Die
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005 erhielt die
Paragraphenbezeichnung „622“, obwohl diese bereits im Rahmen des
Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, vergeben worden war; es
soll daher entsprechend umnummeriert werden.
Im Übrigen enthält
dieser Paragraph nur eine (einzige) Regelung über das In-Kraft-Treten, weshalb
in der Überschrift nicht von Schlussbestimmung in der Pluralform die Rede sein
soll.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 26 Abs. 1 GSVG):
Die
Beitragsgrundlagenerhöhung in besonderen Fällen nach § 26 Abs. 1 GSVG
soll auf die Pensionsversicherung beschränkt werden; eine Anhebung (auch) der
Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf Antrag war schon bisher
sachlich nicht begründbar.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 26 Abs. 3 Z 1a GSVG):
Die
Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG ist in Fällen der Mehrfachversicherung
in der Krankenversicherung nach dem GSVG und ASVG nicht anzuwenden. Auch in der
Kombination einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG
und GSVG soll die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG bei entsprechend
geringen Einkünften unterschritten werden.
Zu
Art. 2 Z 3, 5 und 6 (§ 26 Abs. 3 und 4 jeweils Schlussteil
und Abs. 5 Z 3 GSVG):
Diese Änderungen
dienen der Klarstellung der Anwendbarkeit auch auf Fälle der
Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und der Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 2 Z 4 (§ 26 Abs. 4 Z 1 GSVG):
Es soll klargestellt werden, dass bei der Beitragsgrundlage in besonderen
Fällen nach § 26 GSVG rein auf Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass
nunmehr auch Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung bestehen,
die in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind.
Zu Art. 2 Z 7 (§ 26 Abs. 6 und 7 GSVG):
Die Regelungen
des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG sind in der derzeit geltenden Fassung
nicht anwendbar, wenn „ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (GSVG)
Pflichtversicherter“ auch eine ASVG-Pension und/oder einen Ruhe- oder
Versorgungsgenuss, der nach dem B‑KUVG der Krankenversicherung unterliegt,
bezieht. Wird also z. B. neben einer ASVG-Pension ein Gewerbe mit geringen
Einkünften ausgeübt, sind die GSVG-Beiträge jedenfalls von der
Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben. Eine Unterschreitung der
Mindestbeitragsgrundlage kommt nicht in Betracht. Da diese Ungleichbehandlung
nicht sachgerecht erscheint, sollen auch die genannten Bezüge zu einem
Unterschreiten der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG führen können.
Zu
Art. 2 Z 12 (§ 35a Abs. 4 GSVG):
Derzeit findet im Rahmen der Regelung über die Differenzvorschreibung von
Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und BSVG (bei Zusammentreffen mit
einer oder mehreren anderweitigen Pflichtversicherungen) nach Feststellung der
endgültigen Beitragsgrundlage lediglich der Fall einer nachträglichen
Beitragsvorschreibung Berücksichtigung. Danach sind Beiträge nachzuentrichten,
wenn sich herausstellt, dass auf Grund der im Rahmen der Differenzvorschreibung
gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage die monatliche Höchstbeitragsgrundlage
noch nicht erreicht wurde.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll nunmehr auch für den umgekehrten
Fall vorgesorgt werden, wonach sich die Differenzvorschreibung nach
Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage als überhöht herausstellt, das
heißt eine Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage eingetreten
ist. In diesen Fällen sind künftig die auf den Überschreitungsbetrag
entfallenden Beiträge - analog zu § 127b GSVG – von Amts wegen zu
erstatten.
Zu
Art. 2 Z 13 und 15 sowie und Art. 3 Z 7 und 9 (§ 35b Abs. 1
und 3 bis 5 GSVG; § 33b Abs. 1, 3 und 4 BSVG):
Nach den derzeitigen Bestimmungen ist lediglich die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage für die Differenzbeitragsvorschreibung ausdrücklich vorgesehen. Nunmehr soll klar zwischen der vorläufigen und der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage unterschieden und sowohl die nachträgliche Beitragsvorschreibung als auch Rückvergütung an zuviel geleisteten Beiträgen entsprechend der gängigen Praxis im Sinne der Rechtssicherheit für die Träger geregelt werden.
Die Erwähnung der Sonderzahlungen dient der
Beseitigung von nicht begründeten Formulierungsunterschieden zur Differenzbeitragsvorschreibung
in der Pensionsversicherung.
Zu Art. 2 Z 14 und
Art. 3 Z 8 (§ 35b
Abs. 2 GSVG; § 33b Abs. 2 BSVG):
Eine
Differenzbeitragsvorschreibung in der derzeit geltenden Fassung ist nur bei
Vorliegen anderweitiger Pflichtversicherungen auf Grund von Erwerbstätigkeiten
möglich. Die praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass auch
Pensionsbezüge bzw. Bezüge von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen als Basis für
eine Differenzbeitragsvorschreibung in der Pflichtversicherung aktiver Personen
herangezogen werden sollen. Es ist sachlich nicht begründbar, dass zunächst
sowohl von der Pension als auch vom Aktiveinkommen volle Beiträge bezahlt
werden müssen und erst relativ spät im Nachhinein eine Beitragserstattung, noch
dazu in einem stark verkürzten Ausmaß, erfolgt.
Zu Art. 2 Z 17, Art. 3
Z 11 und Art. 5 Z 2 (§ 36 Abs. 4 GSVG; § 33c Abs. 4 BSVG; § 24b
Abs. 4 B‑KUVG):
Nach den derzeit
geltenden Regelungen kann ein Träger durchaus auch für die Erstattung in Fällen
zuständig sein, in denen auch Beitragsgrundlagen nach anderen Gesetzen mit zu
berücksichtigen sind. In derartigen Fällen soll dem auszahlenden Träger jeweils
ein anteiliger Ersatzanspruch gegenüber den anderen Trägern gebühren.
Zu
Art. 2 Z 20 und Art. 3 Z 16 (§ 115 Abs. 1 Z 3
GSVG; § 106 Abs. 1 Z 3 BSVG):
Wie in der Parallelbestimmung nach dem ASVG (§ 225 Abs. 1
Z 3) soll auch in den einschlägigen Bestimmungen über die Beitragszeiten
nach dem GSVG und BSVG klargestellt werden, dass Beiträge auf Grund einer
nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn sie wirksam (das
heißt bis zum Stichtag) entrichtet wurden.
Zu Art. 2 Z 31 und
Art. 3 Z 27 (§ 133
Abs. 3a GSVG; § 124 Abs. 2a BSVG):
Sowohl
§ 255 Abs. 4 ASVG als auch § 133 Abs. 3 GSVG und § 124
Abs. 2 BSVG verlangen für das Vorliegen von Invalidität bzw.
Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 57. Lebensjahres u. a., dass in
den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens
120 Kalendermonate hindurch „eine Tätigkeit“ ausgeübt wurde (Tätigkeitsschutz);
in § 133 Abs. 3 GSVG und § 124 BSVG wird diese Tätigkeit
allerdings durch den Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“ konkretisiert.
Nunmehr
hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 8. März 2005 festgestellt
(10 Ob S 4/05), dass bei Anwendung des § 255 Abs. 4 ASVG
auch Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG bei der Prüfung,
ob eine Tätigkeit 120 Monate ausgeübt wurde, zu berücksichtigen sind, da
dies der Wortlaut des § 255 Abs. 4 ASVG zulasse. Hingegen stelle
§ 133 Abs. 3 GSVG ausdrücklich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit
ab.
Entgegen
der bisherigen Vollzugspraxis dürfen somit nach § 133 Abs. 3 GSVG
bzw. § 124 Abs. 2 BSVG inhaltlich gleichartige unselbständige
Erwerbstätigkeiten laut Höchstgericht nicht auf das Erfordernis der
120 Kalendermonate angerechnet werden. Dies würde zu einer Benachteiligung
von Versicherten nach dem GSVG und BSVG gegenüber jenen nach dem ASVG führen.
Dieses
unbefriedigende Ergebnis soll durch eine entsprechende Ergänzung der
§§ 133 GSVG und 124 BSVG, mit der auch bei Selbständigen die Anrechnung
von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum ermöglicht
wird, vermieden werden. Zur Anknüpfung an die Selbständigkeit wird verlangt,
dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit (d. h. durch 60 Monate)
eine selbständige Berufsausübung vorliegt.
Zu Art. 2 Z 40 (§ 306 Abs. 3a GSVG):
Für Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr
vollendet haben, ist die ASVG-Beitragsgrundlage für die Berücksichtigung in der
Bemessungsgrundlage weiterhin nach § 242 ASVG „aufzubereiten“. Aus diesem
Grund muss für den genannten Personenkreis bei Zusammentreffen der
ASVG-Beitragsgrundlage mit einer Beitragsgrundlage nach dem GSVG weiterhin
§ 26 GSVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Pensionsharmonisierungsgesetzes
geltenden Rechtslage (welche auf die „aufbereitete“ ASVG-Beitragsgrundlage
abstellt) Anwendung finden. Dies soll in einer entsprechenden
Übergangsbestimmung vorgesehen werden.
Zu
Art. 2 Z 1, 3 und 37 (§§ 23 Abs. 6, 23b und 300 Abs. 3
BSVG):
Seit seiner Stammfassung definiert das BSVG die Beitragsgrundlage der in
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen und dementsprechend
mitversicherten „familieneigenen“ Arbeitskräfte als prozentuell vorgegebene
Teilmenge der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin.
Wohl fließen die bäuerlichen Nebentätigkeiten zwischenzeitig in vollem
Umfang in die Betriebsbeitragsgrundlage ein, doch verhindert die erwähnte
„Pauschalierung“ eine individuelle Zuteilung der hieraus erzielten Einkünfte,
gleichwohl sich die „familieneigenen“ Arbeitskräfte häufig auf einzelne
Nebentätigkeiten spezialisieren.
Angesichts der durch das Pensionskonto des APG vorgegebenen
Individualisierung von Beiträgen und deren leistungsrechtlichem Niederschlag
soll dem Betriebsführer/der Betriebsführerin nunmehr die Möglichkeit eingeräumt
werden, dass auf seinen/ihren Antrag Beitragsgrundlagenteile, die aus der
bäuerlichen Nebentätigkeit resultieren, in erhöhtem Ausmaß der
Beitragsgrundlage des/der an der Betriebsführung beteiligten bzw.
hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen – EhepartnerIn,
(Schwieger)Kind oder ÜbergeberIn - zugerechnet werden.
Vom Sonderfall der „Übertragung“ von Einkünften aus Nebentätigkeiten
zwischen zwei an der Betriebsführung gleichrangig beteiligten Ehepartnern bzw.
vom Betriebsführer/von der Betriebsführerin an den/die im Betrieb
hauptberuflich beschäftigten EhepartnerIn abgesehen, ist hiebei eine völlige
beitragsrechtliche Abkoppelung des Betriebsführers/der Betriebsführerin von der
jeweiligen Nebentätigkeit durch die Zurechnung der Einkünfte nicht intendiert
und auch nicht möglich, da sich eine Nebentätigkeit nach heutigem System in
Summe je nach betroffenem Angehörigen/betroffener Angehöriger in der Bandbreite
von 133 % bis zu 150 % der jeweiligen Beitragsgrundlage zu Buche
schlägt (100 % BetriebsführerIn, 33 % bzw. 50 %
Angehöriger/Angehörige) und eine Hinzurechnung zur Beitragsgrundlage des/der
Angehörigen nur bis zu einem Höchstausmaß von 100 % zulässig sein soll.
Da es sich lediglich um eine Verschiebung innerhalb des gleichbleibenden
Beitragsvolumens handelt, ist die vorgeschlagene Maßnahme aufwandsneutral.
Zu
Art. 3 Z 2 (§ 23a BSVG):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Art. 3
Z 4 (§ 27a
Abs. 2 BSVG):
Wie in der
einschlägigen GSVG-Parallelbestimmung (§ 32a GSVG) soll auch die Höhe des
Beitragssatzes hinsichtlich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten
des Besuches einer Bildungseinrichtung nach § 10a BSVG eindeutig
festgeschrieben werden.
Zu
Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 3 APG):
Da auf Personen,
die am 1. Jänner 2005 bereits 50 Jahre alt waren, die Bestimmungen
über die Korridor- und Schwerarbeitspension anzuwenden sind (§ 4
Abs. 2 und 3 APG), muss auch die - mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang
stehende – Vorschrift zur Anwendung kommen, welche eine Neuberechnung der
Leistung im Todesfall vorsieht, wenn die Pension wegen Erwerbstätigkeit
weggefallen ist (§ 7 Z 3 APG).
Zu
Art. 4 Z 4 bis 8 (§§ 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7 sowie
15 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 1 APG):
Diese Änderungen
dienen der redaktionellen Bereinigung.
Zu
Art. 4 Z 9 und 10 (§ 15 Abs. 6 und 7 APG):
Die vorgeschlagene
Neuformulierung des zweiten Satzes des § 15 Abs. 6 APG dient der
Klarstellung, dass für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung
ermittelte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die
Regelungen des APG über den Wegfall der Pension bzw. über die Erhöhung der
Pension nach Erreichung des Regelpensionsalters anzuwenden sind.
Hingegen ergibt
sich für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelte
Schwerarbeitspension schon auf Grund des Dauerrechts, dass für den Wegfall und
die Erhöhung der Pension das APG anzuwenden ist. Der zweite Satz des § 15
Abs. 7 APG kann daher entfallen.
Zu
Art. 4 Z 11 (§ 16 Abs. 4 APG):
Für Personen, die
am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind
die Bestimmungen über den Anspruch auf Korridorpension nach § 4
Abs. 2 APG anzuwenden. Darüber hinaus sind allerdings im Übergangsrecht –
mit Ausnahme der Modalitäten für die Verminderung der Leistung – keine weiteren
Regelungen über die Berechnung der Pension enthalten.
Die Bestimmungen
des APG über das Pensionskonto können auf diesen Personenkreis nicht angewendet
werden. Aus diesem Grund soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass
bei Inanspruchnahme der Korridorpension durch den genannten Personenkreis die
Leistung nach den Bestimmungen über das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG,
GSVG oder BSVG zu berechnen ist.
Finanzielle
Erläuterungen
(gesamte
gesetzliche Pensionsversicherung)
1.
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher
Angehöriger
Auf Basis der
monatlichen Beitragsgrundlage von € 1 350 und einem Beitragsteil des
Bundes von 12,55 % ergibt sich pro Person ein finanzieller Aufwand von
€ 169,43. Bei angenommenen 100 Personen entspricht dies einem
jährlichen Mehraufwand von € 200 000.
2.
Verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten
Unter der Annahme,
dass rund 500 Pensionsneuzugänge pro Jahr davon profitieren, betragen die
finanziellen Mehraufwendungen rund € 70 000 im 1. Jahr und jedes
weitere Jahr zusätzlich € 140 000.
3.
Gesamtbemessungsgrundlage für das Höchstmaß der Pension in Übergangsfällen und
bei der Invaliditätspension
Diese Maßnahme
führt bei den Personen, bei denen das Höchstausmaß der Pension mit 80 %
(in Übergangsfällen) bzw. mit 60 % (bei Pensionen der geminderten
Arbeitsfähigkeit, wenn es zu einer Hinzurechnung von Versicherungsmonaten
kommt) begrenzt wird und gleichzeitig deckende Kindererziehungszeiten
vorliegen, zu einer höheren Pensionsleistung.
In Übergangsfällen
sind dies vor allem Frauen, die die Voraussetzungen für die sogenannte
„Hacklerregelung“ (Langzeitversicherte) erfüllen. Dabei kommt es zu
Leistungserhöhungen von rund 3 bis 7 % (siehe Beilage 1).
Unter der Annahme,
dass rund 2 500 Pensionsneuzugänge pro Jahr davon profitieren, betragen
die finanziellen Mehraufwendungen für Übergangsfälle rund € 1 Mio. im
1. Jahr und jedes weitere Jahr zusätzlich € 2 Mio.
Bei den
Invaliditätspensionen wird angenommen, dass rund
4 000 Pensionsneuzugänge pro Jahr, das sind rund 50 % aller
Zugänge an Invaliditätspensionen bei Frauen, davon profitieren werden. Die
finanziellen Mehraufwendungen dafür betragen – bei einer durchschnittlichen
Leistungserhöhung von ca. 7 % (siehe Beilage 2) - rund € 1
Mio. im 1. Jahr und jedes weitere Jahr zusätzlich € 2 Mio.
4.
Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der
Witwen/Witwerpension auf die letzten fünf Jahre
Ab 1. Jänner
2005 würden für jede zusätzliche Witwen/Witwerpension Kosten von rund
€ 8 400 entstehen. Da aber in den meisten Fällen keine zusätzliche
Witwen/Witwerpension anfällt, sondern lediglich eine Erhöhung bestehender Pensionen
eintritt, werden Kosten von je € 4 200 angenommen. Für rund
300 Fälle sind dies Mehraufwendungen von rund € 0,6 Mio. im
1. Jahr und jedes weitere Jahr zusätzlich € 1,2 Mio.
Weiters fallen
einmalige Mehrkosten für die rückwirkende Berechnung ab dem 1. Jänner 2005
von geschätzten € 0,8 Mio. an.
5.
Erweiterung des Kataloges an Ersatzmonaten für „Langzeitversicherte“
Unter der Annahme,
dass rund 100 Pensionsneuzugänge pro Jahr zusätzlich die „Hacklerregelung“
in Anspruch nehmen können, betragen die finanziellen Mehraufwendungen rund
€ 1 Mio. im 1. Jahr und ab dem zweiten Jahr jährlich € 2 Mio.
Darüber hinaus
erhalten diese Personen eine höhere Pensionsleistung, welche Mehrkosten von
rund € 40 000 im 1. Jahr verursacht und jedes weitere Jahr
zusätzlich € 80 000.
Zusammenfassung
finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen
Maßnahmen führen in den kommenden Jahren zu folgenden Mehraufwendungen:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Mehraufwand |
€ 4,7 Mio. |
€ 10,3 Mio. |
€ 15,8 Mio. |
€ 21,2 Mio. |
Beilage 1
Beilage 2
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
|||||||||||||||||
Artikel 1 |
|
||||||||||||||||||
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG) |
|
||||||||||||||||||
Vollversicherung |
Vollversicherung |
||||||||||||||||||
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den
§§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach
§ 7 nur eine Teilversicherung begründet: |
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den
§§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach
§ 7 nur eine Teilversicherung begründet: |
|
|||||||||||||||||
1. bis 10. unverändert. |
1. bis 10. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
11. Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1
Z 3 lit. h und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der
Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,
wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
ausgeübt wird; |
11. Aufgehoben. |
|
|||||||||||||||||
12. bis 14.
unverändert. |
12. bis 14.
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(2) und (3)
unverändert. |
(2) bis (3)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar
für |
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar
für |
|
|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert |
1. und 2. unverändert |
|
|||||||||||||||||
wenn sie
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im
wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen; es sei denn, |
wenn sie
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im
wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen; es sei denn, |
|
|||||||||||||||||
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits
nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG
oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder |
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits
nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1
und 2 FSVG versichert sind oder |
|
|||||||||||||||||
b) bis d) unverändert. |
b) bis d) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(5) bis (7) unverändert. |
(5) bis (7) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Ausnahmen
von der Vollversicherung |
Ausnahmen
von der Vollversicherung |
|
|||||||||||||||||
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach
§ 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8
eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: |
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach
§ 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8
eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: |
|
|||||||||||||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4
Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen
gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6
und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren
Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); |
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4
Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen
gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten
Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen
im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht
übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); |
|
|||||||||||||||||
3. bis 15. unverändert. |
3. bis 15. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Sonstige Teilversicherung |
Sonstige Teilversicherung |
|
|||||||||||||||||
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten
Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert): |
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten
Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert): |
|
|||||||||||||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
2. in der Pensionsversicherung |
2. in der Pensionsversicherung |
|
|||||||||||||||||
a) bis f) unverändert. |
a) bis f) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten
60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im
Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt
nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht
pensionsversichert waren; |
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten
60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im
Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt
nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht
pensionsversichert waren; |
|
|||||||||||||||||
h) unverändert. |
h) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
3. bis 5. unverändert. |
3. bis 5. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(2) bis (6) unverändert. |
(2) bis (6) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Beginn der
Pflichtversicherung |
Beginn der
Pflichtversicherung |
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§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der
Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als
Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung
der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der
diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer
Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein
Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis
zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend. |
§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der
Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen
Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen
gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer
Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne dass dem Ausgeschiedenen ein
Ruhegenuss und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuss aus dem
Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11
Abs. 5 entsprechend. |
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(1a) bis (10) unverändert. |
(1a) bis (10) unverändert. |
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Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger |
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§ 18b. (1) Personen, die einen nahen
Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest
in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung
ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie
während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben,
in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine
Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung besteht
weiter, wenn sich der oder die nahe Angehörige nur zeitweise wegen
Heilbehandlung auswärtig aufhält. |
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(2) Die
Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt,
frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. |
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(3) Die
Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, |
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1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige
Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder |
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2. in dem die pflegende Person den Austritt aus
dieser Versicherung erklärt hat. |
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(4) Der
Versicherungsträger hat einmal jährlich ab dem dem Beginn der
Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr festzustellen, ob die
Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die
selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit
innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden. |
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(5) Das Ende der
Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im
Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich. |
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(6) Die
selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat.
Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig. |
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Monitoring und Controlling |
Monitoring und Controlling |
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§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus
neun Mitgliedern, von denen |
§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus
neun Mitgliedern, von denen |
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1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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zu
entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem
Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im
Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die)
aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren)
Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. |
zu
entsenden sind. Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische
StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe
ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß
anzuwenden. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem
Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im
Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die)
aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren)
Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. |
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(1a) Für jedes
Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung
und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.
Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung
seines Amtes verhindert ist. |
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(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3)
unverändert. |
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Pflichtverletzung |
Angelobung |
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§ 32e. Eine Verletzung der sich aus diesem
Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im
Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2. |
§ 32e. Der/die Vorsitzende der
Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der
Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder
vom/von der Vorsitzenden anzugeloben. |
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Enthebung |
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§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe
(oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der
in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe
sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer
StellvertreterIn) erfolgt durch die oberste Aufsichtsbehörde, die der
sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind
sinngemäß anzuwenden. |
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(2) Eine Verletzung
der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als
Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2. |
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Meldung
von Änderungen |
Meldung
von Änderungen |
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§ 34. (1) unverändert. |
§ 34. (1) unverändert. |
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(2) Erfolgt die
Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4),
so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden
Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41
Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und
darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist
für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel
(§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung
der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres
zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die
elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck
bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das
Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum
Ende des Folgemonats zu erfolgen. |
(2) Erfolgt die
Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4),
so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden
Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41
Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und
darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist
für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84
EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie
der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember
bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die
Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden
Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle
die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer
Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem
amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels
bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. |
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|||||||||||||||||
Dienstgeber |
Dienstgeber |
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§ 35. (1) bis (3) unverändert. |
§ 35. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34
vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, |
(4) Der Dienstnehmer
hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu
erstatten, |
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|||||||||||||||||
a) unverändert. |
a) unverändert. |
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|||||||||||||||||
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder |
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in
jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,
oder |
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|||||||||||||||||
Allgemeine
Beitragsgrundlage, Entgelt |
Allgemeine
Beitragsgrundlage, Entgelt |
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|||||||||||||||||
§ 44. (1) 1. unverändert. |
§ 44. (1) 1. unverändert. |
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|||||||||||||||||
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und
bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge,
die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung
erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der
Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach § 4
Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für
die Dauer der Tätigkeit erhält; |
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und
bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge,
die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung
erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung
oder Ausbildung erhält; |
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|||||||||||||||||
3. bis 13. unverändert. |
3. bis 13. unverändert. |
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|||||||||||||||||
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das
Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um
Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b
handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d
Geltende, |
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache
der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um
Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b
handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d
Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug
von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als
Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2, |
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15. bis 18. unverändert. |
15. bis 18. unverändert. |
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|||||||||||||||||
(2) bis (8) unverändert. |
(2) bis (8) unverändert. |
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Sondervorschriften
über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages |
Sondervorschriften
über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages |
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§ 53. (1) und (2) unverändert. |
§ 53. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Der Dienstnehmer
hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten, |
(3) Der Dienstnehmer
hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten, |
|
|||||||||||||||||
a) unverändert. |
a) unverändert. |
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|||||||||||||||||
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, |
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in
jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, |
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c) unverändert. |
c) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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|||||||||||||||||
Verzugszinsen |
Verzugszinsen |
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§ 59. (1) und (2) unverändert. |
§ 59. (1) und (2) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(3) Der im
Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in
denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung gemäß § 58
Abs. 4 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des
zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als
Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe
des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem
Zeitpunkt der Zustellung. |
(3) Der im
Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in
denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach
§ 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 2 dem
Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten
Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als
Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe
des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem
Zeitpunkt der Zustellung. |
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|||||||||||||||||
(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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|||||||||||||||||
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Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung |
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§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits
verjährt sind, können auf Antrag von der versicherten Person nachentrichtet
werden, wenn diese |
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1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der
Pflichtversicherung glaubhaft macht und |
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2. an der Unterlassung der Anmeldung zur
Pflichtversicherung nicht vorsätzlich mitgewirkt hat. |
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(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen
Träger der Krankenversicherung zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von
Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und
die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die
versicherte Person. |
|
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(3) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge
sind mit den Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur
Vorschreibung zu vervielfachen. |
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|||||||||||||||||
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(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden
Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit
in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist. |
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|||||||||||||||||
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
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|||||||||||||||||
§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
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|||||||||||||||||
1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder |
1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder |
|
|||||||||||||||||
2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen |
2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen |
|
|||||||||||||||||
die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die
im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu
zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung
nach den Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der
35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1. |
die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die
im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu
zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung
nach den Abs. 2 und 3. Gleiches gilt für die
Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer
Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge
nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
Abs. 1. |
|
|||||||||||||||||
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die
auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4)
in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so
ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten. |
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die
auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4)
in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so
ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr
hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung
maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden. |
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(3) bis (5)
unverändert. |
(3) bis (5)
unverändert. |
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Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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§ 70a. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge
des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die
im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu
erstatten. |
§ 70a. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der
Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu
erstatten. |
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|||||||||||||||||
(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3) unverändert. |
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|||||||||||||||||
Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Pensionsversicherung |
Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Pensionsversicherung |
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|||||||||||||||||
§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den
Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte ein
Dreißigstel der sich gemäß § 242 Abs. 7 ergebenden
Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 17
Abs. 3 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage
bereits ermittelt werden konnte. Hat der Versicherte Beitragszeiten der
Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der
Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die
demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2
ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der
Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß
§ 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5;
hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer
Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß
§ 76b Abs. 4. |
§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der
Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung. Hat der Versicherte Beitragszeiten der
Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der
Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die
demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß
Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor
der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß
§ 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5;
hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer
Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß
§ 76b Abs. 4. |
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|||||||||||||||||
(2) bis (7)
unverändert. |
(2) bis (7)
unverändert. |
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|||||||||||||||||
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte |
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte |
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|||||||||||||||||
§ 76b. (1) und (2) unverändert. |
§ 76b. (1) und (2) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(3) Die monatliche
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich |
(3) Die monatliche
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich |
|
|||||||||||||||||
1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1
genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1
genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
|
|||||||||||||||||
2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1
Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache |
2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1
Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache |
|
|||||||||||||||||
der im
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Im Fall der Entrichtung des
Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person
ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die
Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der
Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der
Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der
Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Faktor 2,34. |
der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.
Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das
sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr der
Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108
Abs. 4) zu erhöhen. |
|
|||||||||||||||||
|
(3a) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen
Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt. |
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|||||||||||||||||
(4) und (5)
unverändert. |
(4) und (5)
unverändert. |
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|||||||||||||||||
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(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach
§ 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag.
Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit
anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist
die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende
monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht
übersteigt. |
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|||||||||||||||||
(6) unverändert.. |
(6) unverändert.. |
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|||||||||||||||||
Ausmaß und
Entrichtung |
Ausmaß und
Entrichtung |
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|||||||||||||||||
§ 77. (1) bis (5) unverändert. |
§ 77. (1) bis (5) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(6)
Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung
ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze
unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu
pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die gemäß
den § 51 Abs. 3 Z 2 auf den
Versicherten entfallen, zu tragen; die gemäß den genannten Bestimmungen auf
den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu
tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur
für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines
zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person. |
(6)
Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung
ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in
häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die
Beitragsteile, die nach § 51 Abs. 3 Z 2
auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die nach der genannten
Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln
des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro
Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während
eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen
Person. |
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(7) unverändert. |
(7) unverändert. |
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(8) Die nach
§ 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach
§ 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach
dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus
Mitteln des Bundes zu tragen. |
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Bemessungsgrundlage
in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3
lit. h und i |
Bemessungsgrundlage
in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3
lit. h und i |
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§ 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1
Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten
gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen, a) die nach
Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres
gebühren, ein Betrag von 7 598,87 €; b) die nach
Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres
gebühren, ein Betrag von 10 132,80 €; c) die nach
Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91
€. An die Stelle dieser
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180
hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der
Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. |
§ 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1
Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten,
außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, gilt als
Bemessungsgrundlage für Barleistungen, a) die nach
Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres
gebühren, ein Betrag von 7 598,87 €; b) die nach
Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres
gebühren, ein Betrag von 10 132,80 €; c) die nach
Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91
€. An die Stelle dieser
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180
hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der
Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. |
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|||||||||||||||||
Anspruch
auf Versehrtenrente |
Anspruch
auf Versehrtenrente |
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§ 203. (1) unverändert. |
§ 203. (1) unverändert. |
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(2) Wegen
Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h
und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer
Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht nur
dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der
Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für
die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH. |
(2) Wegen
Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h
und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer
Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht, außer
in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, nur dann Anspruch auf
Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit
über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens
50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH. |
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|||||||||||||||||
Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
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§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i
teilversicherten Schülern und Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer
Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist
spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten
Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene
Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen,
dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der
abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit
entspricht. |
§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i
teilversicherten Schülern und Studenten, außer in den Fällen des § 175
Abs. 5 Z 2, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im
Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des
dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine
Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der
Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den
Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde
gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. |
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|||||||||||||||||
(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
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Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
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§ 212. (1) und (2) unverändert. |
§ 212. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Die nach § 8
Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten erhalten als
einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach
Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
An die Stelle dieser
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf
eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das
Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei
früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204
Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte. |
(3) Die nach § 8
Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten, außer in den
Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, erhalten als einmalige Leistung
ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H.
verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluss der
Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und
beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
An die Stelle dieser
Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben
Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit
anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser
Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt
gebührt hätte. |
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Beitragszeiten
nach dem 31. Dezember 1955 |
Beitragszeiten
nach dem 31. Dezember 1955 |
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§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen: |
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen: |
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1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und
zwar |
1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und
zwar |
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|||||||||||||||||
a) unverändert. |
a) unverändert. |
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|||||||||||||||||
b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung
beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne
vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem
Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als
Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230)
entrichtet worden sind und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68); |
b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung
beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne
vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem
Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als
Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230)
entrichtet worden sind; |
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|||||||||||||||||
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4
Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die
Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit wirksam (§ 230)
entrichtet worden sind; |
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4
Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die
Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind; |
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3. bis 8. unverändert. |
3. bis 8. unverändert. |
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|||||||||||||||||
(2) Die im
Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern
sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die
Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den
Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist. |
(2) Die in Abs. 1
Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist verlängert sich um
die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die
Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet
werden, eingeleitet worden ist. |
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|||||||||||||||||
(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet
anerkennen, die für Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 nach Ablauf von
fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer
Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein
Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter
Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher
Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur
Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. |
(3) Aufgehoben. |
|
|||||||||||||||||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
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|||||||||||||||||
Beitragszeiten
vor dem 1. Jänner 1956 |
Beitragszeiten
vor dem 1. Jänner 1956 |
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§ 226. (1) und (2) unverändert. |
§ 226. (1) und (2) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales die Erwerbung von Beitragszeiten durch
Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956
gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den
für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen
Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet
werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen
Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und
Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte
die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
herbeigeführt hat. |
(3) Aufgehoben. |
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|||||||||||||||||
(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 3 gelten
Beitragszeiten |
(4) Bei Anwendung des Abs. 1 gelten Beitragszeiten |
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1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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|||||||||||||||||
Ersatzzeiten
aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 |
Ersatzzeiten
aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 |
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§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005 gelten |
§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005 gelten |
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1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach
Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens
zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw.
Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht
wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden
höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei
Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches
einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens
sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit
sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat. |
1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach
Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere
Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem
Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie
oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw.
Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht
wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden
höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens
zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des
Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder
verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer
Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs
Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit
sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat. |
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|||||||||||||||||
2. bis 11. unverändert. |
2. bis 11. unverändert. |
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(2) bis (5)
unverändert. |
(2) bis (5) unverändert. |
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Ersatzzeiten
für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 |
Ersatzzeiten
für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 |
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§ 228a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem)
Versicherten, |
§ 228a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der
Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim
Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
bei einer (einem) Versicherten, |
|
|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
die Zeit
dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten,
gezählt ab der Geburt des Kindes. |
die Zeit
dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten,
gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert
sich diese Frist auf 60 Kalendermonate. |
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|||||||||||||||||
(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der
48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser
neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor
Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis
zum Ablauf wieder zu zählen. |
(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der
48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so
erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die
Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser
48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind
die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen. |
|
|||||||||||||||||
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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|||||||||||||||||
Unwirksame
Beiträge |
Unwirksame
Beiträge |
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§ 230. (1) unverändert. |
§ 230. (1) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden |
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden |
|
|||||||||||||||||
a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
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|||||||||||||||||
c) auf Beiträge, die nach den Vorschriften der
§§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet
anerkannt wurden; |
c) auf Beiträge, die nach
§ 68a nachentrichtet wurden; |
|
|||||||||||||||||
d) und g) unverändert. |
d) und g) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4
der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |
h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4
der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |
|
|||||||||||||||||
Invaliditätspension |
Invaliditätspension |
|
|||||||||||||||||
§ 254. (1) bis (4) unverändert. |
§ 254. (1) bis (4) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(5) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch
diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht,
fällt die Invaliditätspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat
gebührende Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, zu der der
Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der
Bemessungsgrundlage und das 30fache der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) übersteigt. Ist die Pension
aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der
Pensionsversicherung erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf,
in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist. |
(5) Aufgehoben. |
|
|||||||||||||||||
(6) bis (8)
unverändert. |
(6) bis (8)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Alters(Invaliditäts)pension,
Ausmaß |
Alters(Invaliditäts)pension,
Ausmaß |
|
|||||||||||||||||
§ 261. (1) bis (4) unverändert. |
§ 261. (1) bis (4) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(5) Wenn bei der
Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche
Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines
besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), - nach der Verminderung
nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach
Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem
Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3. |
(5) Wenn bei der
Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche
Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines
besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), - nach der Verminderung
nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)
betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate
nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in
diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach
Abs. 3. |
|
|||||||||||||||||
(6) und (7)
unverändert. |
(6) und (7)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
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|||||||||||||||||
§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als
Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes |
§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als
Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes |
|
|||||||||||||||||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
5. Anspruch auf eine Leistung aus den
Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben
hatte, die unter Anwendung des § 261b zum Zeitpunkt des Todes zu
ermittelnde Pension. |
5. Anspruch auf eine Leistung aus den
Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben
hatte, die unter Anwendung des § 248c (§ 261b
in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) zum Zeitpunkt des
Todes zu ermittelnde Pension. |
|
|||||||||||||||||
Bei der
Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so
bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen
Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen. |
Bei der
Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so
bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen
Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen. |
|
|||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
|
|||||||||||||||||
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
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|||||||||||||||||
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
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|||||||||||||||||
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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|||||||||||||||||
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
Administrativpensionen, |
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|||||||||||||||||
5. unverändert. |
5. unverändert. |
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|||||||||||||||||
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(5a) Ist die
Beitragsgrundlage einer Selbst- oder Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens
einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach
Abs. 3 und 4 bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im
Zeitraum nach Abs. 3 und 4 als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an
die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
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|||||||||||||||||
(6) bis (10)
unverändert. |
(6) bis (10)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Bestellung
der Versicherungsvertreter |
Bestellung
der Versicherungsvertreter |
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|||||||||||||||||
§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von
den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die
einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden
Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden.
Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der
Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung,
Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem
System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und
vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder
oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind
dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche)
Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur
Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter
nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen
(Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind
die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und
die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu
entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als
ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe |
§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von
den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber
unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den
entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die
Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die
Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl
zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung,
Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem
System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter
Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine
bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die
jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche)
Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur
Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter
nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen
(Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind
die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und
die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu
entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als
ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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4. bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz |
4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz |
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|||||||||||||||||
zu entsenden. Die
gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter
sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung
desselben Versicherungsträgers ist unzulässig. |
zu entsenden. Die
gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter
sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben
Versicherungsträgers ist unzulässig. |
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(1a) bis (6) unverändert. |
(1a) bis (6) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen
Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der
bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der
Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert
ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre
Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung
übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen
Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1, so ist auch für dessen
Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen. |
(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen
Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der
bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der
Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert
ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre
Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung
übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen
Unvereinbarkeit nach § 441c Abs. 1, so ist auch für dessen
Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen. |
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(8) unverändert. |
(8) unverändert. |
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Aufgaben
des Beirates |
Aufgaben
des Beirates |
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§ 440. (1) bis (5) unverändert. |
§ 440. (1) bis (5) unverändert. |
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(6) Auf Antrag des
Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die
berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der
Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der
Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören.
Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
(6) Auf Antrag des
Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die
berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der
Ausschüsse des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1
Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
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Einrichtung und Zusammensetzung |
Einrichtung und Zusammensetzung |
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§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach
Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. |
§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach
Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. Mitglieder des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen
sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind
sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren
Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied kann gleichzeitig mit seiner Entsendung
und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin entsendet
werden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in
Ausübung seines Amtes verhindert ist. |
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(2) Für je ein
Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei
Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der
Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer,
der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen
Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und
H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes
Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und
Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der
Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten
der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das
Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede
Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische
Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je
ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und
ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter
Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen. |
(2) Für je ein
Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und der Bundes-Jugendvertretung das Vorschlagsrecht zu. Dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei
Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der
Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der
Bundesgesundheitskommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen
Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und
H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes
Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und
Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der
Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den Medizinischen
Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu.
Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der
Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen.
Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen
Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu
bestellen. |
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(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
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(5) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der
Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der
obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden
anzugeloben. |
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Enthebung |
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§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes
zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5
genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der
Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die
Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen)
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. |
|
|||||||||||||||||
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
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§ 447. (1) bis (2) unverändert. |
§ 447. (1) bis (2) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(2a)
Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn |
(2a)
Die Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wenn |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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|||||||||||||||||
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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|||||||||||||||||
Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen,
ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im
§ 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn deren
monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2
Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen
werden (§ 471g). |
§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen,
ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im
§ 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche
allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2
Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen
werden (§ 471g). |
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|||||||||||||||||
Zusätzliche
Pensionsversicherung |
Zusätzliche
Pensionsversicherung |
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§ 479. (1) unverändert. |
§ 479. (1) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(2) Bis zum
Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die
zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu
regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden: |
(2) Bis zum
Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die
zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu
regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden: |
|
|||||||||||||||||
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die
§§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10
Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60
Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Abs. 2
an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen Versicherungsträgers der
Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt,
65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79
Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a,
Abs. 5 Z 2 lit. a und
Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102
Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109
bis 114; |
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die
§§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10
Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60
Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im
Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen
Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt,
65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79
Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a,
Abs. 5 Z 2 lit. a und
Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102
Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109
bis 113; |
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2. bis 4. unverändert. |
2. bis 4. unverändert. |
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(3) und (4) unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
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Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
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§ 506a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer
ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für
strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten, sofern
der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als
Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der
betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten,
gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt
gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die
auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den
zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der
Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der
Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der
Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der
Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242
Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur
im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses
Beitragsjahr heranzuziehen. |
§ 506a. Zeiten einer Anhaltung, 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder 2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten
oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem
von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden
konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem
Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der
Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat
der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung
gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem
Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt
vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der
Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der
Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242
Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur
im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses
Beitragsjahr heranzuziehen. |
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|||||||||||||||||
|
Abschnitt VI |
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|
Amtshilfe der Versicherungsträger und des Hauptverbandes |
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Auskünfte
an die unabhängigen Verwaltungssenate |
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§ 506c. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen
Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen Auskünfte über
verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte
haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3
Z 15). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen,
bleiben unberührt. |
|
|||||||||||||||||
|
Auskünfte
an die übrigen Verwaltungsbehörden der Länder |
|
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§ 506d. (1) Die Versicherungsträger
und der Hauptverband haben den - nicht schon in § 506 c genannten -
Verwaltungsbehörden der Länder auf deren Ersuchen Auskünfte über
verfahrenserhebliche Umstände in folgenden Angelegenheiten zu erteilen: |
|
|||||||||||||||||
|
1. Sozialhilfe; |
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|
2. Landes-Pfleggeld; |
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3. Behindertenrecht; |
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4. Gewerbeordnung; |
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5. Staatsbürgerschafts- und Namensrecht; |
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|
6. Fremdenrecht; |
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|
7. Jugendwohlfahrt; |
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8. Landwirtschaftskammerwesen; |
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9. Dienst- und Pensionsrecht der
Landesbediensteten; |
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10. Verwaltungs- und Abgabenstrafverfahren; |
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11. Kraftfahrzeugrecht und Straßenpolizei. |
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(2)
Die Ersuchen und die Auskünfte nach Abs. 1 haben möglichst
automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15). Die
Verwaltungsbehörden der Länder haben in ihrem Ersuchen den genauen
Auskunftszweck anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger oder
dem Hauptverband - ebenso wie Tag und Zeit der Auskunftserteilung - zu
vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen,
bleiben unberührt. |
|
|||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
|
|||||||||||||||||
§ 607. (1) bis (11)
unverändert. |
§ 607. (1) bis (11)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(12)
Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und
auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind
die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der
§§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so
anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1 |
(12)
Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und
auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind
die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der
§§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so
anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1 |
|
|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen: |
dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen: |
|
|||||||||||||||||
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder
§§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht
mit Beitragsmonaten decken, |
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder
§§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht
mit Beitragsmonaten decken, |
|
|||||||||||||||||
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken, |
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken, |
|
|||||||||||||||||
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses
Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107
Abs. 1 Z 3 BSVG). |
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses
Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107
Abs. 1 Z 3 BSVG), |
|
|||||||||||||||||
|
- leistungswirksame Ersatzmonate nach
§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1
BSVG. |
|
|||||||||||||||||
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so
anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf
des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum
Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im
Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte
ersetzt
wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit
am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des
31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 261
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende
Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft
bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so
anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf
des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte
und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw.
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von
1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch
2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz
sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen
– mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4)
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner
2008 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des
Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt;
Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener
Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
|
|||||||||||||||||
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung
des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am
Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12
vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das
jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft
bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung
des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am
Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12
viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das
jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt. |
|
|||||||||||||||||
(14)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate
auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter
Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten
sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und
unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis
längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche
Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese
Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis
zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum
31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen
und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen. |
(14)
Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni
1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach
dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind,
anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate
auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter
Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten
sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und
unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens
31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als
besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31.
Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31.
Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und
finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen. Jedenfalls als Beitragsmonate
auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht wurden, gelten Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person
mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden. |
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|||||||||||||||||
(14a)
unverändert. |
(14a)
unverändert. |
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(15)
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß
von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
(15)
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß
von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
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1. bis 5. unverändert. |
1. bis 5. unverändert. |
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|||||||||||||||||
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 248), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)
nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 248), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240,
241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
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|||||||||||||||||
(15a)
bis (16) unverändert. |
(15a)
bis (16) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(17)
§ 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß
von 1,955 Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
(17)
§ 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,955
Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
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1. bis 5. unverändert. |
1. bis 5. unverändert. |
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Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 248), darf in diesen Fällen 87 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)
nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung
gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in
Verbindung mit § 284 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 248), darf in diesen Fällen 87 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240,
241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung
gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in
Verbindung mit § 284 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
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|||||||||||||||||
(17a)
bis (23) unverändert. |
(17a)
bis (23) unverändert. |
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|||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(62. Novelle) |
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(62. Novelle) |
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§ 617. (1) bis (2a) unverändert. |
§ 617. (1) bis (2a) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden;
für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a sowie 447g
Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei
die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an
den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die
Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel
aufzuteilen sind. |
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden;
für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils
geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung
so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu
überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem
zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind. |
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|||||||||||||||||
(4)
bis (7) unverändert. |
(4)
bis (7) unverändert. |
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(8)
§ 76b Abs. 3
zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954
geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der
Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung
- aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf
Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
(8)
Auf Personen, die vor dem
1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
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|||||||||||||||||
(9)
bis (13) unverändert. |
(9)
bis (13) unverändert. |
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Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004
(63. Novelle) |
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004
(63. Novelle) |
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§ 619. (1) bis (3) unverändert. |
§ 619. (1) bis (3) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(4) Der Hauptverband
hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai 2005
einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen
Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über
einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln. |
(4) Der Hauptverband
hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Dezember
2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen
Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über
einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen ab dem
Geschäftsjahr 2005 zu übermitteln. |
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Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 |
Schlussbestimmung
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 |
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§ 622. Die §§ 4 Abs. 2, 5
Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und
Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6,
53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die
Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft. |
§ 623. Die §§ 4 Abs. 2, 5
Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und
Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41
Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift
sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft. |
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Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (65. Novelle) |
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§ 625. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4
Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18b samt
Überschrift, 34 Abs. 2, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3
lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a
Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 225 Abs. 1 und 2,
226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 261
Abs. 5, 264 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 3 bis 5a, 447 Abs. 2a, 479 Abs. 2 Z 1,
Abschnitt VI des Neunten Teiles samt Überschriften, 607 Abs. 12,
13, 15 und 17, 622 sowie 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005; |
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2. mit 1. Jänner 2007 § 607
Abs. 14 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
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3. rückwirkend
mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10
Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 181b, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1,
212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
|
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4. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt
Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2,
76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 228a Abs. 1 und 2, 230
Abs. 2 lit. h, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, 440
Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a sowie 617
Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
|
|||||||||||||||||
|
(2)
Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. |
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(3)
§ 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des
31. August 2005 außer Kraft. |
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|||||||||||||||||
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(4)
Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b
und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
sind nicht auf Personen mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem
1. Jänner 2006 anzuwenden. |
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|||||||||||||||||
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(5) Für Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden,
dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des
50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu
vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des
55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der
Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu
erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
|
|||||||||||||||||
|
(6)
§ 264 Abs. 3 bis 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist
anzuwenden |
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|||||||||||||||||
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1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach
dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind; |
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2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach
dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind,
wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG) |
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Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
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|||||||||||||||||
§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein
Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf
Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens,
insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes
oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950,
BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte
unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei
Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung
eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der
Beitragsgrundlage zugrunde zu legen. |
§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein
Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf
Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens,
insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes
oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950,
BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909,
ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der
Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen
Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser
Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
zugrunde zu legen. |
|
|||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(3) Übt ein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere
Erwerbstätigkeiten aus, die |
(3) Übt ein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere
Erwerbstätigkeiten aus, die |
|
|||||||||||||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
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|||||||||||||||||
|
1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder |
|
|||||||||||||||||
2. und 3. unverändert |
2. und 3. unverändert |
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|||||||||||||||||
so sind bei
Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die
Vorschriften des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a nicht
anzuwenden. |
so sind bei
Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die
Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden. |
|
|||||||||||||||||
(4) Erreicht in den
Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe |
(4) Erreicht in den
Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe |
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|||||||||||||||||
1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem
ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der
Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und |
1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem
ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und |
|
|||||||||||||||||
2. unverändert. |
2. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
nicht den Betrag
nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen
der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25
Abs. 4 oder nach § 236 lit. a. |
nicht den Betrag
nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage
nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen
Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4
oder nach § 236. |
|
|||||||||||||||||
(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und
3 die Summe |
(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und
3 die Summe |
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|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage
nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2) |
3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage
nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1) |
|
|||||||||||||||||
nicht den
in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die
Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der
maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht
kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser
Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er
auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war.
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der
anteilsmäßig erhöhte Betrag. |
nicht den
in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die
Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der
maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht
kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser
Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er
auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war.
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der
anteilsmäßig erhöhte Betrag. |
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|||||||||||||||||
|
(6) Erreicht in den
Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe 1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und 2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25
Abs. 2 nicht den Betrag
nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist
Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der
Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem
Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b. |
|
|||||||||||||||||
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(7) Bezieht eine
nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem
ASVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG
genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der
Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des
§ 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die
Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem
ASVG die Pension nach § 73 ASVG heranzuziehen ist. |
|
|||||||||||||||||
Beiträge
für Selbstversicherte nach § 13a |
Beiträge
für Selbstversicherte nach § 13a |
|
|||||||||||||||||
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich |
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich |
|
|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
der im
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung
des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten
Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen;
an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres
der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der
Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22
und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. |
der im
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Werden die Beiträge
erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen,
so sind sie mit den für das Kalenderjahr der Beitragsentrichtung in Betracht
kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erhöhen. |
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|||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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|||||||||||||||||
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(3) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so
festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im
jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt. |
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Beiträge
zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung |
Beiträge
zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung |
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|||||||||||||||||
§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127 Abs. 6 ergebende
Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage
bereits ermittelt werden konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die
vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzuziehen. Die
Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu
vervielfachen. |
§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die Summe der
Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung. § 25 Abs. 7 ist anzuwenden. Die
Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48)
nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2
ergebenden Faktor zu vervielfachen. |
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(2) bis (9) unverändert. |
(2) bis (9)
unverändert. |
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Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen |
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§ 35. (1) bis (5) unverändert. |
§ 35. (1) bis (5) unverändert. |
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(5a)
Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen,
in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 2
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung. |
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|||||||||||||||||
(6) und (7) unverändert. |
(6) und (7) unverändert. |
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Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
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§ 35a. (1) bis (3) unverändert. |
§ 35a. (1) bis (3) unverändert. |
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(4)
Ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 höher als die
endgültige, so sind die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Beiträge zur
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von zwei Monaten nach
Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage – aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – zu
erstatten. |
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Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
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§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der
Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei
sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur
einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines
gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe
festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung
führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des
Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der
Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen
Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt
werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden. |
§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen
in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die
Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im
Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist
die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für
die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen
vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer
solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können
die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres
festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage
so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für
dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36
Abs. 2 ist anzuwenden. |
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|||||||||||||||||
(2) Ergibt sich in
den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des
zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung
erfolgt. |
(2) Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem
Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1
Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen
bezieht. |
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(3) In den Fällen
des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige
Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26
Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach
§ 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG
und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt. |
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(4) Sobald in den
Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und
Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen
(§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige
Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1
festzustellen. |
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(5) Ergibt sich nach
Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4,
dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu
entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates
des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige
Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag
entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten. |
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Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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§ 36. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu
erstatten. |
§ 36. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der
Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so
ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit
4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4%
zu erstatten. |
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(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3) unverändert. |
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(4) Der dem
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw.
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der
Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf
Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz. |
(4) Der dem/der
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen
(einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG
und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des
Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. |
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Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung |
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§ 40a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf
Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese |
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1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der
Pflichtversicherung glaubhaft macht und |
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2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht
vorsätzlich unterlassen hat. |
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(2) Der Antrag nach Abs. 1
ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von Zeiten
der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die
nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben. BeitragsschuldnerIn ist die
versicherte Person. |
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(3)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den
Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu
vervielfachen. |
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(4)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3
nichts anderes bestimmt ist |
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Beitragszeiten |
Beitragszeiten |
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§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
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1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem
Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates,
für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3
oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage wirksam (§ 118) entrichtet worden sind; |
1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem
Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge wirksam
(§ 118) entrichtet worden sind; |
|
|||||||||||||||||
2. unverändert. |
2. unverändert. |
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3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 13a entrichtet worden sind; |
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 13a wirksam (§ 118) entrichtet worden sind; |
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|||||||||||||||||
4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
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|||||||||||||||||
(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen
gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur
Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur
Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden,
eingeleitet worden ist. |
(2) Die in
Abs. 1 Z 3 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzte Frist
verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die
Berechtigung zur Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge
entrichtet werden, eingeleitet worden ist. |
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|||||||||||||||||
(3) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet
anerkennen, die für Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Ablauf des dort
bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in
seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist,
und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge
unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Versicherten unterblieben ist. |
(3) Aufgehoben. |
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(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5)
unverändert. |
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Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
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§ 116. (1) bis (6) unverändert. |
§ 116. (1) bis (6) unverändert. |
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(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner
2005
gelten ferner die
Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule
mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee
Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische
Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht
wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden
höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei
Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches
einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens
sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit
sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem
Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule
gleichzuhalten. |
(7) Als Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach
Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot,
eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte
Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder
Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen
normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am
Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine
vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches
des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches
einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren
Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt,
höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie
oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von
demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen
hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die
Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit
vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule
der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten. |
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(8) bis (10) unverändert. |
(8) bis (10)
unverändert. |
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Ersatzzeiten
für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 |
Ersatzzeiten
für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 |
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§ 116b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten, |
§ 116b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten, |
|
|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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|||||||||||||||||
die Zeit
dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten,
gezählt ab der Geburt des Kindes. |
die Zeit
dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten,
gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert
sich diese Frist auf 60 Kalendermonate. |
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|||||||||||||||||
(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der
48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser
neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor
Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis
zum Ablauf wieder zu zählen. |
(2) Liegt die Geburt
eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur
bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes
(Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden
Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen. |
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|||||||||||||||||
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
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|||||||||||||||||
§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die
nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben
wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder
Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben
hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die
vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2
bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen
Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen
Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese
Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger
nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die
Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit
in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1
genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist
entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der
zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als
Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die
Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf
den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in
Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116
Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit. |
§ 117. Zeiten einer
Anhaltung, 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder 2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als
Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der
Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser
Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der
betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge
zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden
konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem
Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der
Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat
der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung
der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im
§ 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln;
§ 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der
Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht
kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei
Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage,
bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten
vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus
der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit. |
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|||||||||||||||||
Unwirksame
Beiträge |
Unwirksame
Beiträge |
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§ 118. (1) unverändert. |
§ 118. (1) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
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|||||||||||||||||
a) unverändert. |
a) unverändert. |
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|||||||||||||||||
b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 115 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden; |
b) auf Beiträge, die nach
§ 40a nachentrichtet wurden; |
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|||||||||||||||||
c) bis j) unverändert. |
c) bis j) unverändert. |
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|||||||||||||||||
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
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|||||||||||||||||
§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden
Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. |
§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden
Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG
entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach
§ 70 ASVG. |
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|||||||||||||||||
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des
Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts
wegen zu erstatten: |
(2) Bei Anfall einer
Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so
ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage
abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden: |
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|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten. |
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten. |
|
|||||||||||||||||
(3) und (4) unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Erwerbsunfähigkeitspension |
Erwerbsunfähigkeitspension |
|
|||||||||||||||||
§ 132. (1) bis (3) unverändert. |
§ 132. (1) bis (3) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch
diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht,
fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im
Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die
Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die
jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die
Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem
Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf,
in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist. |
(4) Aufgehoben. |
|
|||||||||||||||||
(5) bis (7) unverändert. |
(5) bis (7)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
|
|||||||||||||||||
§ 133. (1) bis (3) unverändert. |
§ 133. (1) bis (3) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
|
(3a) Auf das
Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach
Abs. 3 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit
in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von
höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen. |
|
|||||||||||||||||
(4) bis (6)
unverändert. |
(4) bis (6)
unverändert. |
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|||||||||||||||||
Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension,
Ausmaß |
Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension,
Ausmaß |
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|||||||||||||||||
§ 139. (1) bis (4) unverändert. |
§ 139. (1) bis (4) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der
Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate
angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen
Steigerungsbetrages (§ 141), - nach der Verminderung nach
Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach
Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem
Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3. |
(5) Wenn bei der
Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3
zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit
Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), - nach der
Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur
Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123
Abs. 1, 125, 126) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne
Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach
Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne
Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3. |
|
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(6) und (7) unverändert. |
(6) und (7)
unverändert. |
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Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
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§ 145. (1) und (2) unverändert. |
§ 145. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des
Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
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(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des
Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
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|||||||||||||||||
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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|||||||||||||||||
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
Administrativpensionen, |
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5. unverändert. |
5. unverändert. |
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(5a) Ist die
Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die
zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat,
höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene
Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4
als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig
bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
|
|||||||||||||||||
(6) bis (10) unverändert. |
(6) bis (10)
unverändert. |
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|||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
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|||||||||||||||||
§ 298. (1) bis (11) unverändert. |
§ 298. (1) bis (11)
unverändert. |
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|||||||||||||||||
(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem
1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem
1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden
Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
- mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so
anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1 |
(12)
Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und
auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind
die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50
Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von
§ 131 Abs. 1 |
|
|||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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|||||||||||||||||
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen: |
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen: |
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|||||||||||||||||
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder
§§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht
mit Beitragsmonaten decken, |
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder
§§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht
mit Beitragsmonaten decken, |
|
|||||||||||||||||
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken, |
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken, |
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|||||||||||||||||
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder
§ 107 Abs. 1 Z 3 BSVG). |
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder
§ 107 Abs. 1 Z 3 BSVG), |
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|||||||||||||||||
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- leistungswirksame Ersatzmonate nach
§ 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107
Abs. 1 Z 1 BSVG. |
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§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so
anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf
des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter
Satz sind anzuwenden. § 139
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist
§ 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters
das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so
anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf
des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter
Satz sind anzuwenden. § 139
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist
§ 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters
das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
|
|||||||||||||||||
(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 –
mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) –
in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre
erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte
gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht
entgegen. |
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der
in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben
die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte. |
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|||||||||||||||||
(13a) unverändert. |
(13a)
unverändert. |
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(14) § 139 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und
zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
(14)
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß
von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
|
|||||||||||||||||
1. bis 5. unverändert. |
1. bis 5. unverändert. |
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|||||||||||||||||
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 141), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126)
nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 141), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 125,
126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
|
|||||||||||||||||
(14a) bis (18) unverändert. |
(14a)
bis (18) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(29. Novelle) |
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(29. Novelle) |
|
|||||||||||||||||
§ 306. (1) bis (2a) unverändert. |
§ 306. (1) bis (2a) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten
weiterhin die §§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung. |
(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und
116a. |
|
|||||||||||||||||
|
(3a) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
|
|||||||||||||||||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(6) § 32a
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem
1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung
der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf
die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten;
auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
(6)
Auf Personen, die vor dem
1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
|
|||||||||||||||||
(6a) bis (10) unverändert. |
(6a) bis (10)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
|
Schlussbestimmungen zu
Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle) |
|
|||||||||||||||||
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§ 311. (1) Es treten in Kraft: |
|
|||||||||||||||||
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1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26
Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4,
35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 115
Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2
lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 139 Abs. 5, 145
Abs. 3 bis 5a sowie 298 Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
|
|||||||||||||||||
|
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1
und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 116b Abs. 1 und 2, 117,
127b Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
|
|||||||||||||||||
|
(2) Die §§ 115
Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. |
|
|||||||||||||||||
|
(3)
Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf
Personen mit einem Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner
2006 anzuwenden. |
|
|||||||||||||||||
|
(4) Für Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden,
dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des
50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu
vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des
55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage
mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung
entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung -
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung
schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
|
|||||||||||||||||
|
(5)
§ 145 Abs. 3 bis 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist
anzuwenden |
|
|||||||||||||||||
|
1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach
dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind; |
|
|||||||||||||||||
|
2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach
dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind,
wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
|
|||||||||||||||||
Artikel 3 |
|
||||||||||||||||||
Änderungen des
Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum BSVG) |
|
||||||||||||||||||
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
|||||||||||||||||
§ 23. (1) bis (5) unverändert. |
§ 23. (1) bis (5) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(6)
Beitragsgrundlage ist |
(6)
Beitragsgrundlage ist |
|
|||||||||||||||||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Die
Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden. |
Liegt für
eine der in Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf
eine Zurechnung von Beitragsgrunglagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre
Beitragsgrundlage im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist
jeweils auf Cent zu runden. |
|
|||||||||||||||||
(7) bis (12)
unverändert. |
(7) bis (12)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
|
|||||||||||||||||
§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von
1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3
Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der
Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und
Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. |
§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von
1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3
Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des
Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung,
der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. |
|
|||||||||||||||||
|
Zurechnung
von Beitragsgrundlagenteilen |
|
|||||||||||||||||
|
§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von
betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz
erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1)
beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende
Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein
Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer im § 23 Abs. 6 genannten
Person zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem
Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam
werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März
des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden
soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als
auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen. |
|
|||||||||||||||||
|
(2) Die Zurechnung
nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten |
|
|||||||||||||||||
|
1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum
Höchstausmaß von zwei Drittel |
|
|||||||||||||||||
|
2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum
Höchstausmaß von 100 % |
|
|||||||||||||||||
|
3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum
Höchstausmaß von 50 % |
|
|||||||||||||||||
|
des auf
die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die
Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils
eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig. |
|
|||||||||||||||||
Beitragsgrundlage
für Selbstversicherte nach § 10a |
Beitragsgrundlage
für Selbstversicherte nach § 10a |
|
|||||||||||||||||
§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich |
§ 27a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich |
|
|||||||||||||||||
1. für die in § 107 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
1. für die in § 107 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
|
|||||||||||||||||
2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7
genannten Zeiten auf das Zehnfache der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45
Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des
40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit
dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt
nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach
Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung
des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34. |
2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7
genannten Zeiten auf das Zehnfacheder im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45
Abs. 1 ASVG. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres
entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit den für das Kalenderjahr
der Beitragsentrichtung in Betracht kommenden Aufwertungsfaktoren (§ 108
Abs. 4 ASVG) zu erhöhen. |
|
|||||||||||||||||
|
(2) Die
Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu
entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft. |
|
|||||||||||||||||
|
(3) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so
festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im
jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt. |
|
|||||||||||||||||
Beiträge
zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung |
Beiträge
zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung |
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|||||||||||||||||
§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 118
Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des
§ 9 Abs. 2 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine
Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Die
Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß § 33 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen. |
§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die Summe der
Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung. § 23 Abs. 12 ist anzuwenden. Die
Beitragsgrundlage darf das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48
GSVG) nicht übersteigen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach
§ 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen. |
|
|||||||||||||||||
(2) bis (6)
unverändert. |
(2) bis (6)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten |
|
|||||||||||||||||
§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der
Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind,
überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und
anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die
voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die
vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt
werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange
zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr
noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist
anzuwenden. |
§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen
in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die
Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden
Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich
deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal
zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen
Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen,
die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst
nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige
Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der
monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig
festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden. |
|
|||||||||||||||||
(2) Ergibt sich in
den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des
auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. |
(2) Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem
Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1
Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen
bezieht. |
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(3) Sobald in den
Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und
Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen
nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige
Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1
festzustellen. |
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|||||||||||||||||
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(4) Ergibt sich nach
Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3,
dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu
entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die
Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind
die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der
Versicherten zu vergüten. |
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Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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§ 33c. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4% zu
erstatten. |
§ 33c. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der
Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so
ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit
4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4%
zu erstatten. |
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|||||||||||||||||
(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(4) Der dem
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw.
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der
Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils
des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz |
(4) Der dem/der
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen
(einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG
und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat
Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem
ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. |
|
|||||||||||||||||
Beitragszuschlag |
Beitragszuschlag |
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|||||||||||||||||
§ 34. (1) bis (3) unverändert. |
§ 34. (1) bis (3) unverändert. |
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|||||||||||||||||
|
(3a)
Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in
denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 2
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung |
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§ 39a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf
Antrag von der versicherten Person nachentrichtet werden, wenn diese |
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1. das Vorliegen von entsprechenden Zeiten der
Pflichtversicherung glaubhaft macht und |
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2. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht
vorsätzlich unterlassen hat. |
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(2)
Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser
hat das Vorliegen von Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1
Z 1 festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben.
BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person. |
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(3)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit den
Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu
vervielfachen. |
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(4)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 bis 3
nichts anderes bestimmt ist. |
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Beitragszeiten |
Beitragszeiten |
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§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
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1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf
Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam
(§ 109) entrichtet worden sind; |
1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109)
entrichtet worden sind; |
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2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten
sollen, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind; |
2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam
(§ 109) entrichtet worden sind; |
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3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 10a entrichtet worden sind; |
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 10a wirksam (§ 109) entrichtet worden sind; |
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4. bis 6. unverändert. |
4. bis 6. unverändert. |
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(2) Die im
Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern
sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die
Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den
Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist. |
(2) Die in
Abs. 1 Z 3 und 4 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten
Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung
über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge
entrichtet werden, eingeleitet worden ist. |
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(3) In Fällen
besonderer Härte kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes
entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen
versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist,
und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
unterlassen bzw. die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
herbeigeführt hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge
unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Versicherten (Betriebsführers) unterblieben ist. |
(3) Aufgehoben. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
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§ 107. (1) bis (6) unverändert. |
§ 107. (1) bis (6) unverändert. |
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(7) Als Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner
die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine
inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule
(das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine
inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die
betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen
Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut
für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des
Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer
mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des
Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens
zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für
den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf
berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen,
das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit
zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die
Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit
vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule
der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten. |
(7) Als Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner
die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine
inländische öffentliche mittlere Schule oder eine
mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule
(das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine
inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die
betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen
Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut
für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des
Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer
mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des
Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens
zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für
den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf
berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen,
das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit
zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die
Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit
vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule
der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten. |
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(8) bis (10)
unverändert. |
(8) bis (10)
unverändert. |
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Ersatzzeiten
für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 |
Ersatzzeiten
für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 |
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§ 107b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten, |
§ 107b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor
dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten, |
|
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1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
die Zeit
dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten,
gezählt ab der Geburt des Kindes. |
die Zeit
dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten,
gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert
sich diese Frist auf 60 Kalendermonate. |
|
|||||||||||||||||
(2) Liegt die Geburt
eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so
erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die
Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser
48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf
wieder zu zählen. |
(2) Liegt die Geburt
eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur
bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes
(Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden
Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen. |
|
|||||||||||||||||
(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
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|||||||||||||||||
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
|
|||||||||||||||||
§ 108. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die
nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben
wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder
Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben
hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem
1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die
nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der
Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat
der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter
Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden
Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein
Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des
land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des
Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in
entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das
Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils
in Betracht kommende Beitragssatz. |
§ 108. Zeiten einer
Anhaltung, |
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1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder |
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|||||||||||||||||
|
2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat, |
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|||||||||||||||||
|
und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als
Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der
Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die
vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten
und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten
der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge
hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung
gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage
unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden
Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein
Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des
land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des
Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in
entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das
Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils
in Betracht kommende Beitragssatz. |
|
|||||||||||||||||
Unwirksame
Beiträge |
Unwirksame
Beiträge |
|
|||||||||||||||||
§ 109. (1) unverändert. |
§ 109. (1) unverändert. |
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|||||||||||||||||
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
|
|||||||||||||||||
a) unverändert. |
a) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 106 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden; |
b) auf Beiträge, die nach
§ 39a nachentrichtet wurden; |
|
|||||||||||||||||
c) bis i) unverändert. |
c) bis i) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
|
|
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|||||||||||||||||
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
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|||||||||||||||||
§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
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|||||||||||||||||
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. |
die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG
und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die
Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG. |
|
|||||||||||||||||
(2) Bei Anfall einer
Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten: |
(2) Bei Anfall einer
Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten: |
|
|||||||||||||||||
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten. |
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies
nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche
Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter
Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
|
|
|||||||||||||||||
(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Erwerbsunfähigkeitspension |
Erwerbsunfähigkeitspension |
|
|||||||||||||||||
§ 123. (1) bis (3) unverändert. |
§ 123. (1) bis (3) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(4) Wurden Maßnahmen
der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 150
Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension
mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu
der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das
Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende
Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) übersteigt. Ist die Pension
aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger
erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das
Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist. |
(4) Aufgehoben. |
|
|||||||||||||||||
(5) bis (7)
unverändert. |
(5) bis (7)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
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|||||||||||||||||
§ 124. (1) und (2) unverändert. |
§ 124. (1) und (2) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
|
(2a) Auf das
Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach
Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit
in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von
höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen. |
|
|||||||||||||||||
|
(3) und (4)
unverändert. |
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|||||||||||||||||
Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension,
Ausmaß |
Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension,
Ausmaß |
|
|||||||||||||||||
§ 130. (1) bis (4) unverändert. |
§ 130. (1) bis (4) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(5) Wenn bei der
Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3
zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit
Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), - nach der
Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur
Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114
Abs. 1, 117) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne
Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach
Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne
Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3. |
(5) Wenn bei der
Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3
zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit
Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), - nach der
Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur
Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114
Abs. 1, 116, 117) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne
Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach
Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne
Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3. |
|
|||||||||||||||||
(6) und (7)
unverändert. |
(6) und (7)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
|
|||||||||||||||||
§ 136. (1) und (2) unverändert. |
§ 136. (1) und (2) unverändert. |
|
|||||||||||||||||
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3)
Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
|
|||||||||||||||||
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4)
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das
Einkommen nach Abs. 5 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem
Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
|
|||||||||||||||||
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im
Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
|
|||||||||||||||||
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|||||||||||||||||
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
Administrativpensionen, |
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|||||||||||||||||
5. unverändert. |
5. unverändert. |
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|||||||||||||||||
|
(5a) Ist die
Beitragsgrundlage einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die
zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat,
höher als das gleichzeitig im Zeitraum nach Abs. 3 und 4 bezogene
Einkommen nach Abs. 5, so tritt der im Zeitraum nach Abs. 3 und 4
als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen
Einkommens nach Abs. 5. |
|
|||||||||||||||||
(6) bis (10)
unverändert. |
(6) bis (10)
unverändert. |
|
|||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
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§ 287. (1) bis (11) unverändert |
§ 287
(1) bis (11)
unverändert |
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(12)
Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und
auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind
die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46
Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von
§ 122 Abs. 1 |
(12)
Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und
auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind
die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46
Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von
§ 122 Abs. 1 |
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1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen: |
dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der
freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als
Beitragsmonate zu berücksichtigen: |
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- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a
oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit
Beitragsmonaten decken, |
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der
Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder
§§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht
mit Beitragsmonaten decken, |
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- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken, |
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf
Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit
Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken, |
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- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder
§ 116 Abs. 1 Z 3 GSVG). |
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses
Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder
§ 116 Abs. 1 Z 3 GSVG), |
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- leistungswirksame Ersatzmonate nach
§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1
dieses Bundesgesetzes: |
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§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so
anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf
des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter
Satz sind anzuwenden. § 130
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist
§ 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters
das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend
anzuwenden. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so
anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf
des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch
1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch
1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch
1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter
Satz sind anzuwenden. § 130
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist
§ 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters
das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend
anzuwenden. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
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(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der
in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die
für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der
in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben
die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt. |
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(13a) und (13b)
unverändert. |
(13a) und (13b)
unverändert. |
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(14)
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von
1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
(14)
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von
1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch |
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1. bis 5. unverändert. |
1. bis 5. unverändert. |
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Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 132), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117)
nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage, das sich aus § 130 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages
(§ 132), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116,
117) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so
beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage, das sich aus § 130 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt. |
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(14a)
bis (18) unverändert. |
(14a)
bis (18) unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(28. Novelle) |
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(28. Novelle) |
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§ 295. (1) bis (2a)
unverändert. |
§ 295. (1) bis (2a)
unverändert. |
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(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht
anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. |
(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht
anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a. |
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(4)
und (5) unverändert. |
(4)
und (5) unverändert. |
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(6) § 27a
zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954
geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der
Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten;
auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
(6) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
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(6a)
bis (11) unverändert. |
(6a)
bis (11) unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle) |
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§ 300. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23
Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und
4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 1 und 2
sowie Abs. 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b
Abs. 1, 124 Abs. 2a, 130 Abs. 5, 136 Abs. 3 bis 5a sowie
287 Abs. 12, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
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2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1
Z 3, 107b Abs. 1 und 2, 108, 118b Abs. 2 sowie 295 Abs. 3
und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
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(2) Die §§ 106
Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. |
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(3)
Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005
anzuwenden. |
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(4)
Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
sind nicht auf Personen mit einem Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem
1. Jänner 2006 anzuwenden. |
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(5) Für Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden,
dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des
50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen
ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des
55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge
nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit
einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung
entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung -
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung
schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
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(6)
§ 136 Abs. 3 bis 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist
anzuwenden |
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1. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach
dem 1. Dezember 2005 eingetreten sind; |
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2. auf Versicherungsfälle des Todes, die nach
dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind,
wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
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Artikel 4 |
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Änderung des Allgemeinen
Pensionsgesetzes (1. Novelle zum APG) |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 1. (1) und (2) unverändert. |
§ 1. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 – nicht anzuwenden. |
(3) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des
§ 9 – nicht anzuwenden. |
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Alterspension,
Anspruch |
Alterspension,
Anspruch |
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§ 4.
(1) und (2) unverändert. |
§ 4.
(1) und (2) unverändert. |
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(3)
Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die
Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht
werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person |
(3)
Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die
Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht
werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person |
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1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier
Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden. |
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate
(Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des
60. Lebensjahres nicht unterschritten werden. Jedenfalls als
Schwerarbeitsmonate gelten Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld in
Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze erworben wurden. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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(5) Für die
Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als
Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden,
auch folgende Zeiten: |
(5) Für die
Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als
Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden,
auch folgende Zeiten: |
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1. Zeiten einer Selbstversicherung nach
§ 18a ASVG; |
1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den
§§ 18a und 18b ASVG; |
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2. und 3. unverändert. |
2. und 3. unverändert. |
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(6)
unverändert. |
(6)
unverändert. |
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Alterspension,
Ausmaß |
Alterspension,
Ausmaß |
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§ 5.
(1)
unverändert. |
§ 5.
(1)
unverändert. |
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(2)
Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert
sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung
0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich
dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über
180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu
diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten
vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt
der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt
dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. |
(2)
Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich
der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung
0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser
Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate
hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den
zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur
Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der
Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt
dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. |
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(3)
unverändert. |
(3)
unverändert. |
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(4)
Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich
der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
(4)
Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich
der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
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Inhalt des
Kontos |
Inhalt des
Kontos |
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§ 11.
Für jedes
Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen: |
§ 11.
Für jedes
Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen: |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2; |
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2; |
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3. bis 6. unverändert. |
3. bis 6. unverändert. |
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7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden
Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen
(Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt. |
7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden
Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen
(Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt. |
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Parallelrechnung |
Parallelrechnung |
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§ 15. (1) unverändert. |
§ 15. (1) unverändert. |
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(2)
Bei der Berechnung der APG-Pension |
(2)
Bei der Berechnung der APG-Pension |
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1. werden Ersatzzeiten nach § 227
Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3
und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach
§ 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden
Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG,
§ 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt: |
1. werden Ersatzzeiten nach § 227
Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3
und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach
§ 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden
Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG,
§ 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt: |
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a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
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c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für
dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die
Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich
jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5
genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung -
lit. d sublit. aa bis sublit. dd; |
c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für
dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die
Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich
jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG
genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung -
lit. d sublit. aa bis sublit. dd; |
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|||||||||||||||||
d) unverändert. |
d) unverändert. |
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2. bis 10. unverändert. |
2. bis 10. unverändert. |
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(3)
unverändert. |
(3)
unverändert. |
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(4)
Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607
Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10
BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension
die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen: |
(4)
Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607
Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10
BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension
die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen: |
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1. für jeden Monat, der zwischen dem
Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§GSVG, § 287 Abs. 10
BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des
§ 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, 130 Abs. 4
BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18
GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern; |
1. für jeden Monat, der zwischen dem
Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG,
§ 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die
Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139
Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607
Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18
BSVG) zu vermindern; |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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(5)
unverändert. |
(5)
unverändert. |
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(6)
Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer
vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298
Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension
und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung
anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung
nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung
des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses
Bundesgesetzes. |
(6)
Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer
vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298
Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension
und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung
anzuwenden ist. Für den
Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach
Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9
anzuwenden. |
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(7)
Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4
Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits-
oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu
berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so
ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine
Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich
ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes. |
(7)
Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4
Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits-
oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu
berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. |
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In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen |
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen |
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§ 16. (1) bis (3b) unverändert. |
§ 16. (1) bis (3b) unverändert. |
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(4)
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der
Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie
eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298
Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. |
(4)
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der
Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie
eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298
Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den
Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu
erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden. |
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(5)
bis (8) unverändert. |
(5)
bis (8) unverändert. |
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Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 (1. Novelle) |
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§ 17. Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2006 § 4 Abs. 5
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
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2. mit
1. Jänner 2007 § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005; |
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3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die
§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2
Z 1 lit. c, Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 und 7 sowie 16
Abs. 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
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Artikel 5 |
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Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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§ 24b. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der
Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden
Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2),
wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der
auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen
Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b
geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten |
§ 24b. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der
Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der
Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich
deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal
zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den
Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen
Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b
geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten |
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(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3) unverändert. |
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(4) Der dem
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch
auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz. |
(4) Der dem/der
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen
(einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG
und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat
Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem
ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern. |
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Schlussbestimmung zu
Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 |
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§ 214. § 24b Abs. 1 und 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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