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GZ. BMVIT-244.017/0007-II/ST7/2005 DVR:0000175 |
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Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
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Unabhängigen Verwaltungssenat Wien
Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich
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Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Gewerkschaftsbund
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Österreichischer Landarbeiterkammertag
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Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Finanzprokuratur
Wien, am 11. August 2005
Betr.: Entwurf einer Novelle zum Kraftfahrliniengesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf einer Novelle zum Kraftfahrliniengesetz samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung mit der Bitte um Stellungnahme bis
23. September 2005.
Sollte bis zum oben angeführten Termin eine do. Stellungnahme nicht einlagen, darf angenommen werden, dass der Entwurf dieser Novelle vom do. Standpunkt aus keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie begrüßt die Übermittlung von Stellungnahmen im Wege elektronischer Post und bittet, diese an die Adresse st7@bmvit.gv.at zu richten.
Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den österreichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im
Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister: Mag. Bettina Huber |
Gabriele Arzberger Tel.: ++43 1 71100 - 5515, Fax-DW: 15863 |
elektronisch gefertigt |
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2003, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 20
Pflichten des Berechtigungsinhabers“ durch die Bezeichnung „§ 20
Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers“ ersetzt.
2. Im
Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt V die Bezeichnung „§ 53
Anhängige Verfahren“
durch die Bezeichnung „§ 53 Anhängige
Verwaltungsstrafverfahren“
ersetzt.
3. § 1
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach
Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende
Kraftfahrlinienverkehr, dessen
Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden
Genehmigung.“
4. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Zur Erteilung der in § 1
vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann zuständig. Hinsichtlich
Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist
der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständig, in dessen Gebiet sich der
Ausgangspunkt der Kraftfahrlinie befindet. Als Ausgangspunkt gilt eine der Endhaltestellen der
Kraftfahrlinie. Die Zuständigkeit bleibt auf die Dauer der erteilen Konzession
unverändert.
(2) Hinsichtlich
grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen
Konzession (Genehmigung) zuständig.
(3) In jedem Fall ist
der Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes für die Feststellung, ob die
Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen
(§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung
zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.“
5. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung
einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit
(§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:
1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs
und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die
beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
2. die Landeshauptmänner, wenn es sich um eine
Kraftfahrlinie handelt, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt
(§ 3 Abs. 1),
3. die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung
zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine
grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland
keine Haltestelle vorgesehen ist,
4. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden
Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,
5. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie
geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie
handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
6. die Wirtschaftskammern,
7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
8. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
(§ 17 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999), in
derenVerbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für
die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist.
(2) Von den in
Abs. 1 Z 2, 3 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die
nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinien sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen
Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 6 und 7 genannten Kammern zu
hören.
(3) Die Anhörung der
in Absatz 1 und 2 genannten Stellen entfällt, wenn es sich um den Antrag auf
Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) zum Betrieb einer
Kraftfahrlinie handelt, für die im Bundesgebiet keine Haltestelle vorgesehen
ist und feststeht, dass sich die zu befahrenden Straßen aus Gründen der
Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes zur Befahrung durch eine
Kraftfahrlinie eignen.
(4) Das Recht auf
Anhörung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrgenommen.
(5) Den in Abs. 1
genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und
höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von
30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.“
6. In § 6
Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 3 und
4“ durch das Zitat „§ 5
Abs. 1 Z 4 und 5“
ersetzt.
7. § 10
Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Dieser hat
die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen,
den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem
Ausmaß zu leiten, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994,
BGBl. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2005, vorgesehen ist und
bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.“
8. § 13
lautet:
„(1) Die Straßeneignung
von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl.
Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung
etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, BGBl. Nr. 159, und
durch das KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angenommen.
(2) Die Straßeneignung
von Straßen mit der ehemaligen Bezeichnung „Bundesstraßen B“ (§ 2
Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung BGBl. I
Nr. 142/2000) wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch
die StVO 1960 und durch das KFG 1967 bis zum 31. Dezember 2006
angenommen.
(3) Sofern keine
Verordnung nach § 46 Abs. 2 erlassen wird, ist die Feststellung, ob
sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres
Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen (§7 Abs. 1
Z 4 lit. a) vom Landeshauptmann unter Einhaltung der Fristen des
§ 5 Abs. 5 zu treffen; für Straßen gemäß Abs. 2 ist diese
Feststellung frühestens am 1. Jänner 2007 zu treffen.
(4) Die Straßeneignung
hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der Landeshauptmann
kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer Kraftfahrlinie
befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen
ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie eignet.
(5) Hat der
Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten
Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den
Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen.
Der Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter
vorliegt.
(6) Stellt der
Landeshauptmann anlässlich der Prüfung nach Abs. 4 oder 5 fest, dass sich
die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so
hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller
diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein
Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter
und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.“
9. § 14
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich
so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits
konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann.“
10. § 15
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
höchstzulässige Konzessionsdauer beträgt acht Jahre“.
11. § 20
samt Überschrift lautet:
„Pflichten
des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers
§ 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren
Inhaber:
1. die Kraftfahrlinie während der gesamten
Berechtigungsdauer gemäß
- den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
- den Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92,
- den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 und
- den Vorschriften des Landverkehrsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie
den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend
ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht);
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb
erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch
nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und
deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern
(Beförderungspflicht);
3. die Beförderungspreise und die
Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner
Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte
Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute
kommen, sind unzulässig (Anwendungszwang von Beförderungspreisen [Tarifpflicht]
und -bedingungen);
4. die Besonderen Beförderungspreise und die
Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom
Berechtigungsinhaber gewährten Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise und
-bedingungen);
5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33
bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht);
6. die
Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz
gelangen auch eine Aufstellung der
Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den
Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer
bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan
sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind
gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe
der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten.
Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen
Kraftfahrlinienkursbuch oder in den Verbundkursbüchern auf Kosten des
Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die Kursbücher (Fahrplanauskünfte)
können als Druckwerke oder in elektronischen Medien veröffentlicht werden. Die
Fahrplandaten sind dem jeweiligen Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und
Kosten sparender Form zu überlassen und jedenfalls aber auch den
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne
von Kraftfahrlinien, die nicht in einem Verkehrsverbund eingebunden sind, haben
in jeder für den Fahrgast geeigneten Form, nach Maßgabe der Möglichkeiten
insbesondere auch in elektronischen Medien, veröffentlicht zu werden. In den
Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von
Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu
machen (Publizitätspflichten).
7. dafür zu sorgen, dass jedem Fahrgast vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis
ausgefolgt wird, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen
und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen.
Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben
(Fahrscheinpflicht);
8. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13
Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5 sowie 42
Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten);
9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45
Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten);
10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des
Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet
der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür
verantwortlich, dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem
Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit
maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und
Beaufsichtigungspflicht);
13. für die Durchführung des Dienstes eine
Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des
Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes
(§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht).
12. dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehren in jedem Linienfahrzeug während der gesamten Fahrt
alle Dokumente mitgeführt werden, die gemäß den in Z 1 zitierten
gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich
sind.“
(2) Der Fahrzeuglenker
ist verpflichtet:
1. bei der Verrichtung seines Dienstes die
Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten und
bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während der gesamten Fahrt
alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie
erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen den
zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen;
2. sich insbesondere im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor Antritt der Fahrt
einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls der Abfahrts- und Zielort, das
Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen.“
12. Dem § 22
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der
Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten hat der
Auftragnehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zusätzlich einen
Fahrauftrag des Konzessionsinhabers mitzuführen.“ angefügt.
13. § 23
lautet:
„(1) Werden über das
vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat
der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die
anwendbaren Bestimmungen des Vergaberegimes zu berücksichtigen. Wird ein
anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der
Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu
beauftragen (§ 22 Abs. 3)
(2) Wird die Bedienung
von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit (§ 3
Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden
oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden
können, so hat der Besteller selbst oder für diesen die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter Berücksichtigung der anwendbaren
Bestimmungen des Vergaberegimes einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer
zu ermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin
eigenwirtschaftlich bedient werden können.
(3) Dem nach
Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor
Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum
gemeinwirtschaftlichen Betrieb (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) zu
erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2
gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4
lit. a nicht vorliegt.
(4) Im Verfahren über
diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das
Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung oder dem zwischen
Besteller und Personenverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen,
wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15) nicht überschritten
werden darf.
(6) Auf den
Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2
Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 4 und 5 und 29 Abs. 1 keine
Anwendung.“
14. In § 24
Abs. 1 wird das Zitat „§20 Z 1“ durch das Zitat „§20
Abs. 1 Z 1“
ersetzt.
15. In § 25
wird das Zitat „§ 20“
durch das Zitat „§ 20 Abs. 1“ ersetzt.
16. In § 28
Abs. 5 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 3
Abs. 1 und 2“
ersetzt.
17. § 30 entfällt.
18. § 31
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis
jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch
die Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten
Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. § 39 f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.“
19. In § 32
wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen“
durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.
20. In § 36
Abs. 2 ist das Zitat „§ 20 Z 6“ durch das Zitat „§ 20
Abs. 1 Z 6“
zu ersetzen.
21. In § 36
Abs. 5 ist das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 1 und 5
bis 8“ durch das
Zitat „§ 5
Abs. 1 Z 1, 6 und 7“
zu ersetzen.
22. In § 36
Abs. 6 wird die Wortfolge „der beiden Aufsichtsbehörden
(§ 3) durch die Wortfolge „der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1)“ ersetzt.
23. § 39 abs.
2 Z 1 lautet:
„1. Omnibusse mit Ausnahme von
Oberleitungsomnibussen,“
24. Der bisherige
§ 46 erhält die Bezeichnung § 46 Abs. 1 und folgender neuer
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Durch Verordnung
kann der Landeshauptmann festlegen, dass sich andere Straßen als
Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286)
aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die
Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4
lit. a).“
25. § 47
lautet:
„§ 47. (1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu
bestrafen.
(2) Wer als
Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu
bestrafen.
(3) Wer gegen die
Bestimmungen der auf Grund des § 46 Z 1 lit. c ergangenen
Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von
726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(4) Wer eine
Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 2
180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die rechtskräftige
Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung
der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des nach § 10 Abs. 5
erforderlichen Betriebsleiters im
Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und des § 9 dieses Gesetzes nach
sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig
bestraft wurde.
(5) Strafbar nach
Abs. 1 ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er die in § 20
Abs. 1 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig
ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer
Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der
Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(6) Als vorläufige
Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht
einer Übertretung nach Abs. 1 und
4 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht
einer Übertretung nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht
einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des
Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter
bei der Amtshandlung anwesend ist.
(7) Der Unternehmer
haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen,
sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur
ungeteilten Hand.“
26. § 48 lautet:
„§ 48. (1) An der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen
Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die
Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken
durch
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe der
Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der
Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes
gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
Hilfe zu leisten.“
27. Der bisherige
§ 49 erhält die Bezeichnung § 49 Abs. 1 und folgende neue
Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„ (2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird, ist die
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. 3.
1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. 3.
1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des
Rates vom 11. 12. 1997, ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 1,
und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom
23.9.2003, S. 33, anzuwenden.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist die
Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl.
Nr. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 10, geändert durch die Akte über
die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33,
anzuwenden.
(4) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114
vom 30.4.2002, S. 91, anzuwenden.“
28. In § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Dieses
Bundesgesetz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
29. § 52
Abs. 2 lautet und folgende neue Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(2) Vor dem 1. Jänner
2000 eingereichte Anträge sind noch nach den Bestimmungen des
Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.
(3) Vor
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. .../2005 eingereichte Anträge betreffend Kraftfahrlinien, die sich
über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind noch nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2003 zu
erledigen.
(4) Anträge auf
Verlängerung der Dauer von Konzessionen, deren Dauer zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. .../2005 noch höchstens drei Monate beträgt, sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 62/2003 zu
erledigen. Alle anderen bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes eingereichten Anträge auf Verlängerung der Konzessionsdauer sind
als Anträge auf Wiedererteilung der Konzession (§ 29 Abs. 1) zu
behandeln.“
30.
§ 53 samt Überschrift lautet:
„Anhängige
Verwaltungsstrafverfahren
„§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
der Fassung BGBl. I Nr. .../2005 sind auch auf strafbare Handlungen
anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern
diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer
strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften. Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. .../2005 anhängige Verfahren sind nach der bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. .../2005, geltenden
Rechtslage zu Ende zu führen.
Vorblatt
Probleme:
Im Mahnschreiben
der Europäischen Kommission zur Beschwerde 2003/4378 betreffend öffentliches
Auftragswesen wurde unter anderem festgehalten, dass die Bestimmung des
§ 23 KflG, wonach Aufträge für zusätzliche Kurse auf konzessionierten
Kraftfahrlinien an den Inhaber der Konzession zu vergeben sind, sofern dieser
bereit ist, diese Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt
durchzuführen, den primärrechtlichen Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und
Transparenzgebotes widerspricht. Dieses zu den vergaberechtlichen Bestimmungen
im Widerspruch stehende „Vorrecht“ des Konzessionsinhabers hat daher zu
entfallen. Weiters ist klarzustellen, dass die Bestellung zusätzlicher Kurse
auf schon konzessionierten Kraftfahrlinien sowie auch die Bestellung von
Strecken jedenfalls unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des
Vergaberegimes zu erfolgen hat.
In diesem
Mahnschreiben wurde weiters festgehalten, dass die gemäß § 30 KflG
mögliche Verlängerung der Konzessionsdauer von Kraftfahrlinien einen weiteren
Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
und das Transparenzgebot darstellt, da kein Verfahren vorgesehen ist, das eine
hinreichende Transparenz und damit die Offenheit eines solchen sicher stellt.
Diese Bestimmung ist daher ersatzlos zu streichen und Anträge, die auf
Verlängerung der Konzessionsdauer abzielen, sind künftig als Anträge auf
Wiederteilung von Konzessionen einzubringen, über die ex lege ein
Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Für Anträge, die bereits vor
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht wurden, ist – abhängig von
der noch verbliebenen Konzessionsdauer - eine knapp bemessene Übergangsbestimmung vorgesehen.
Die Zuständigkeit
für nationale Kraftfahrlinienverkehre war immer noch zwischen dem
Landeshauptmann und dem Bundesminister geteilt. Dies wird nunmehr bereinigt,
und die Zuständigkeit des Bundesministers beschränkt sich nur mehr auf
internationale Verkehre. In diesem Zusammenhang wird auch im Sinne eines
entbehrlichen Verwaltungsaufwandes auf die Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens bei Transitverkehren verzichtet.
Im
Kraftfahrliniengesetz war für alle Bundesstraßen die Straßeneignung für die Durchführung eines
Linienverkehrs ex lege angenommen worden, um einen weiteren entbehrlichen
Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Durch die Kompetenzänderung hinsichtlich der
ehemaligen „Bundesstraßen B“ ist jedoch eine Korrektur dieser Bestimmung
erforderlich. Es wird daher für diese Straßen eine Übergangsregelung geschaffen
und dem Landeshauptmann eine Verordnungsermächtigung zur Feststellung der
Straßeneignung eingeräumt.
Die Kontrollen
insbesondere von internationalen Kraftfahrlinienverkehren aus bzw. in Nichtmitgliedstaaten
des EWR waren kaum zielführend, da einerseits nur die Pflichten des
Berechtigungsinhabers und nicht auch die des Fahrzeuglenkers normiert waren,
und andererseits die Strafbestimmungen nicht ausreichend präzisiert und die
Mitwirkungsverpflichtung der Kontrollorgane zu eng gefasst waren. Es gab weder
eine Strafbestimmung für den Fahrzeuglenker noch die Möglichkeit bei diesem als
Vertreter des verantwortlichen Unternehmers eine vorläufige Sicherheit
einzuheben. Weiters wurde hinsichtlich der Pflichten des Berechtigungsinhabers
der Tatort auf das Ausland ausgedehnt.
In formeller Hinsicht sind einige Anpassungen erforderlich. Die
unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft sind nicht explizit genannt, ebenso ist das Landverkehrsabkommen
zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu
integrieren und bei den Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht der Exekutive
und des Zolls, sind vor allem die Änderungen auf Grund der SPG-Novelle 2005 zu
berücksichtigen.
Ziele:
Durch diese
Novelle soll hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die Konzessionsvergabe
bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich klargestellt werden,
dass in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des nationalen als
auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist. Auch wird durch
die Novelle den Erfordernissen des primärrechtlichen Nichtdiskriminierungs- und
Transparenzgebotes entsprochen.
Die sachlich nicht
gerechtfertigte Differenzierung bei der Kompetenz für nationale Linienverkehre
zwischen Bundesminister und Landeshauptmann soll behoben werden. Gleichzeitig
sollen Einsparungspotentiale durch entbehrliche Verwaltungsabläufe (Feststellung
der Straßeneignung für ehemalige „Bundesstraßen B“, Ermittlungsverfahren bei
Transitlinien) wahrgenommen werden.
Die Ergänzung der
unzureichenden Bestimmungen über die Pflichten sowohl des Berechtigungsinhabers
als auch des Fahrzeuglenkers sowie die damit konsolidierten Strafbestimmungen
und die Erweiterung der Mitwirkungsverpflichtung soll die Kontrolle von
Kraftfahrlinienverkehren – insbesondere im Hinblick auf die künftig zur Gänze
entfallende Grenzkontrollen –
effizienter und tatsächlich sanktionierbar gestalten.
Inhalt:
Hinsichtlich der
von der Europäischen Kommission monierten Bestimmungen über die
Konzessionsvergabe im gemeinwirtschaftlichen Bereich bei der Bestellung von
zusätzlichen Kursen und der Bestellung von Kraftfahrlinienverkehren wird klargestellt,
dass in diesem Bereich jedenfalls nach den anwendbaren Vergabebestimmungen
vorzugehen ist. Die verfahrensfreie Verlängerung der Konzessionsdauer wird den
verfahrensbedingten Bestimmungen über die Wiedererteilung der Konzession
unterstellt und so den primärrechtlichen Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs-
und Transparenzgebotes entsprochen.
Der nationale
Kraftfahrlinienverkehr fällt zur Gänze in die Kompetenz des Landeshauptmannes.
Einsparungen durch Vereinfachung bzw. Streichung von vermeidbaren Verwaltungsabläufen
werden normiert bzw. durch Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann
antizipiert.
Kontroll- und
Sanktionsmöglichkeiten betreffend die Berechtigungsinhaber und nunmehr auch die
Fahrzeuglenker werden effizienter und weitreichender gestaltet.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird bundesweit
ein jährlicher Mehraufwand für die Länder von ca 10 865 Euro erwartet. Nähere Erläuterungen siehe Erläuterungen
Allgemeiner Teil.
EU‑Konformität:
Gegeben. Der
Entwurf sieht insbesondere die Klarstellung vor, dass im Bereich der
Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich
jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des
nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist.
Durch Aufhebung der verfahrensfreien Bestimmung über die Verlängerungen der
Konzessionsdauer wird Gemeinschaftskonformität hergestellt.
Die darüber hinausgehende Bestimmungen sind nicht
Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Durch den
vorliegenden Entwurf wird insbesondere klargestellt, dass im Bereich der
Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich
jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des
nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist.
Durch den Entfall der Bestimmung über die verfahrensfreie Verlängerung der Konzessionsdauer
wird den primärrechtlichen Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und
Transparenzgebotes entsprochen.
Die Verweise auf
die unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechtes sowie auf das Landverkehrsabkommen zwischen der
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden präzisiert bzw.
neu aufgenommen, um die Durchsetzbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen zu gewährleisten.
Die weiteren Änderungen sind nicht Gegenstand
des Gemeinschaftsrechtes. Es sind dies insbesondere:
- Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeit des
Landeshauptmanns für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr;
- Verwaltungsvereinfachung durch Streichung des
Ermittlungsverfahrens bei Transitlinienverkehren;
- Durch die Kompetenzänderung hinsichtlich der
ehemaligen „Bundesstraßen B“ erforderliche Anpassung und Übergangsbestimmung
sowie Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann diese und auch weitere
Straßen als zur Durchführung eines Linienverkehrs für geeignet zu erklären.;
- Verweis auf die GewO 1994 hinsichtlich des
Ausmaßes einer ständigen und tatsächlichen Leitung des Unternehmens durch einen
Betriebsleiter;
- Reduzierung der höchstzulässigen
Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre;
- Präzisierung der Pflichten des
Berechtigungsinhabers sowie Normierung der Pflichten des Fahrzeuglenkers;
- Klarstellung, dass bei nicht
genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr nicht
nur die Original-Konzessionsurkunde sondern auch ein Fahrauftrag mitzuführen
ist;
- Änderung und übersichtlichere Gestaltung der
Strafbestimmungen:
- Sanktionsmöglichkeit gegen den
Berechtigungsinhaber im Inland, auch wenn Tatort im Ausland ist;
- Sanktionsmöglichkeit gegen den Fahrzeuglenker;
- Normierung des Lenkers als Vertreter des
Unternehmers im Falle der Leistung einer vorläufigen Sicherheit ; Im Falle von
Sanktionen gegen den Lenker Haftung des Unternehmers zur ungeteilten Hand;
- erforderliche Anpassung der Bestimmungen über
die Mitwirkungspflicht bedingt durch die SPG-Novelle 2005 und die geänderten
Kontrollen an den Außengrenzen (Zoll) sowie erweiterte Mitwirkung der
Bundespolizei beim des Vollzug des KflG;
Weitere Änderungen betreffen vorwiegend redaktionelle Korrekturen von
Verweisen und Bezeichnung.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Kraftfahrliniengesetz wird in mittelbarer Bundesverwaltung
vollzogen. Auf den Stellenplan des Bundes ergeben sich keine Auswirkungen.
Hinsichtlich der Übertragung der Zuständigkeit für die Kraftfahrlinien, die
sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, auf die Landeshauptmänner
ist wie folgt zu berücksichtigen:
Die Bearbeitung dieser ca. 220 Kraftfahrlinien erfordert derzeit im
Bundesdienst einen Arbeitsaufwand von ca. 4,5% des Gesamtarbeitsaufwandes eines Beamten der Verwendungsgruppe B. Bei
durchschnittlichen Gesamtkosten von 53 339,-- EURO/Jahr und 3 damit
beschäftigten Bediensteten ergibt dies einen Mehraufwand von rd. 7 200
EURO/Jahr. Der Arbeitsaufwand für einen Beamten der Verwendungsgruppe A beträgt
ca. 1,5% des Gesamtarbeitsaufwandes, was bei durchschnittlichen
Gesamtjahreskosten von 84 126 EURO/Jahr und 2 damit beschäftigten Bediensteten
somit einen Mehraufwand von rd. 2 522 EURO/Jahr ergibt. Der Arbeitsaufwand
eines Beamten der Verwendungsgruppe C beläuft sich auf ca. 3% des
Gesamtarbeitsaufwandes, was bei durchschnittlichen Gesamtjahreskosten von 38
106 EURO/ Jahr einen Mehraufwand
von rd. 1 143 EURO/Jahr ergibt. In Summe beläuft sich der jährliche
Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der zu übertragenden Kraftfahrlinien somit
auf einen Wert von rd. 10 865 EURO/Jahr.
Dies ergibt
folgende Übersicht:
Anzahl der
Kraftfahrlinien |
durchschn.
Arbeitsaufwand/Jahr |
durchschn.
Gesamtkosten/Jahr in Euro |
Mehraufwand/Jahr
in Euro |
ca. 220 |
ca. 1,5% |
Beamter A 84 126 |
ca. 2 522 |
|
ca. 4,5%
|
Beamter
B 53 339 |
ca. 7 200 |
|
ca. 3% |
Beamter
C 38 106 |
ca. 1
143 |
Summe |
|
|
ca. 10 865 |
Zu berücksichtigen
ist weiters, dass bei Inanspruchnahme der in § 46 normierten
Verordnungsermächtigung für die Landeshauptmänner zur Feststellung der
Straßeneignung ein Einsparungspotential für die Länder durch Verringerung des
Verwaltungsaufwandes entstehen würde.
Kompetenzgrundlage:
Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter
diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die nach dem Stand der
Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als
gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren.
Besonderer
Teil
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis Teil II und Teil III)
Die Überschrift von § 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers wird
durch Pflichten des Fahrzeuglenkers ergänzt und die Überschrift des § 53
verweist nunmehr auf anhängige Verwaltungsstrafverfahren statt
Verwaltungsverfahren.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3):
Diese Änderung berücksichtigt, dass nach Abschluss des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf der
Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen, LVA) ein Kraftfahrlinienverkehr
zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat des EWR ebenfalls einer – der
Konzession gleichzuhaltenden - Genehmigung bedarf.
Zu Z 4 (§ 3):
§ 3 Abs. 1 legt die ausschließliche Zuständigkeit des
Landeshauptmannes für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr fest. Für
Kraftfahrlinien, die zwei oder mehrere Bundesländer berühren, ist nach Wahl des
Konzessionswerbers der Landeshauptmann des Bundeslandes zur Erteilung der Konzession
zuständig, in dem einer der Endpunkte der Kraftfahrlinie liegt, und dessen
Kompetenz auf Konzessionsdauer unverändert bleibt.
Abs. 2 wird neu eingefügt und normiert die Zuständigkeit des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der
Berechtigungen (Konzessionen und Genehmigungen) für den internationalen
Linienverkehr.
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und es wird
festgehalten, dass die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die
Festsetzung von Haltestellen und die Feststellung der Streckeneignung
unverändert bleibt.
Zu Z 5 (§ 5 ):
§ 5
wurde wie folgt neu gefasst:
Abs. 1 Z 1 bleibt unverändert,
Im neuen Abs. 1 Z 2 ist die Änderung der Zuständigkeit in
§ 3 berücksichtigt, da der zur Konzessionserteilung zuständige
Landeshauptmann in Verfahren über Kraftfahrlinien, die zwei oder mehrere
Bundesländer berühren, auch die anderen von diesem Verkehr betroffenen
Landeshauptmänner zu hören hat.
Statt in Z 2 ist nunmehr in Abs. 1 Z 3 die Anhörung des
Landeshauptmannes bei Zuständigkeit des Bundesministers normiert und durch
Änderung des Zitates (§ 3 Abs. 2) präzisiert.
Die bisherigen Abs. 1 Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 1 Z 4 bis 6.
Die Verpflichtung zur Anhörung der Landwirtschaftskammern (alt: Abs. 1
Z 6) und der Landarbeiterkammern (alt: Abs. 1 Z 8) wird
gestrichen, da diese Institutionen in Ermittlungsverfahren selten
Stellungnahmen vorlegten.
Der bisherige Abs. 1 Z 9 erhält daher die Bezeichnung Abs. 1
Z 8.
In Abs. 2 wurden die Verweise angepasst.
Abs. 3 wird neu eingefügt und bestimmt, dass für Linien, die
Österreich nur transitieren, aus Gründen der Verwaltungsökonomie das
Ermittlungsverfahren entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Straßeneignung
gegeben ist. Begründet ist diese Maßnahme damit, dass einerseits bei Anträgen
gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 der transitierte Mitgliedstaat zwar „Bemerkungen“ machen kann,
diese aber keinerlei rechtliche Konsequenz haben, und andererseits bei Anträgen für Verkehre,
die nicht in einen Mitgliedstaat des EWR oder in die Schweiz führen, in der Praxis selten und wenn doch, dann
rechtlich kaum verwertbare Einwände erhoben werden.
Der bisherigen Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und der
Verweis wird angepasst.
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2):
In § 6 Abs. 2 wird der Verweis auf § 5 angepasst.
Zu Z 7 (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz):
Die für die
Bestellung eines Betriebsleiters erforderlichen Voraussetzungen der fachlichen
Eignung und Zuverlässigkeit wurde durch einen Verweis auf die Gewerbeordnung
erweitert, damit sicher gestellt ist, dass die „ständige und tatsächliche“
Leitung eines Kraftfahrlinienunternehmens durch einen Betriebsleiter zumindest
die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit umfasst.
Zu Z 8 (§ 13):
Bei der Neufassung des KflG, BGBl. I Nr. 203/99, wurde in
§ 13 Abs. 1 für alle Bundesstraßen ex lege die Straßeneignung
angenommen. Durch Art. 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 50/2002, wurden jedoch die „Bundesstraßen B“ als
Bundesstraßen aufgelassen. Diese Kompetenzänderung erfordert eine entsprechende
Anpassung des KflG.
Abs. 1 erklärt weiterhin alle Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen durch
das KFG und die StVO als geeignet für den Betrieb einer Kraftfahrlinie.
Abs. 2 wird neu eingefügt und hält dieselbe Bestimmung für die
ehemaligen „Bundesstraßen B“ bis zum 31. Dezember 2006 aufrecht, da davon
auszugehen ist, dass der Übergang der Kompetenz keine Änderung der Qualität der
Straßen bewirkt hat. Es ist daher vertretbar für einen bestimmten Zeitraum die
Straßeneignung ex lege als gegeben anzunehmen.
Abs. 3 wird
neu eingefügt und bestimmt, dass wie bisher der Landeshauptmann für alle
anderen Straßen die Straßeneignung festzustellen hat, sofern er keinen Gebrauch
von der neuen Verordnungsermächtigung des § 46 Abs. 2 gemacht hat.
Für Straßen gemäß Abs. 2 ist diese Feststellung erst ab dem 1. Jänner 2007
zu treffen.
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 und
5.
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und eine
Anpassung des Zitates.
Zu Z 9 (§ 14 Abs. 1):
Grammatikalische Korrektur
Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1):
Die höchstzulässige Konzessionsdauer wird von bisher zehn auf acht Jahre
verkürzt. Der zweite Satz entfällt, da es jedem Antragsteller auch weiterhin
frei steht, die Konzession für einen kürzeren Zeitraum als die nunmehr höchstzulässigen acht Jahre zu
beantragen.
Zu Z 11 (§ 20 samt Überschrift):
Da neben den
Pflichten des Berechtigungsinhaber nunmehr auch die Pflichten des
Fahrzeuglenkers normiert werden, erhält der bisherige § 20 die Bezeichnung
§ 20 Abs. 1, ein neuer Abs. 2 wird eingefügt, und die
Überschrift wird angepasst.
Die Pflichten des
Berechtigungsinhabers sind daher nunmehr in § 20 Abs. 1 zusammengefasst
und werden folgende Änderungen vorgenommen:
In § 20
Abs. 1 Z 1 werden die vom Berechtigungsinhaber zu befolgenden Vorschriften
durch Nennung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union
und der Schweiz ergänzt. Die Verweisungen finden sich in § 49.
§ 20 Z 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung § 20 Abs. 1
Z 2 bis 5.
§ 20 Z 6 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1 Z 6
und wird in der zweiten Hälfte neu gefasst. Durch diese Änderungen wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass zunehmend Fahrplaninformationen in
elektronischen Medien veröffentlicht werden. Unverändert bleibt die
Verpflichtung, dass diese Publizitätspflicht auf Kosten des
Berechtigungsinhabers zu erfolgen hat, der diese Kosten jedoch durch adäquate
und effiziente Weitergabe der Daten (insbesondere auf automationsunterstützten
Datenträgern) minimieren kann. Zu betonen ist, dass nicht die rechtliche
Qualität des Herausgebers sondern die Weitergabe der Fahrpläne durch die Aufsichtsbehörden
(§ 36 Abs. 2) an den jeweiligen Herausgeber des Kursbuches den
amtlichen Charakter dieser Verpflichtung enthält.
Es wurde auch vor
allem die Verpflichtung zur primären Veröffentlichung der Fahrplandaten in
Printmedien aufgehoben, da diese nicht flexibel an kurzfristig geänderte
Fahrplandaten (z.B. zu Schulbeginn) angepasst werden können und daher auch
nicht mehr in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nachgefragt werden. Wie
dies auch jetzt schon der Fall ist, sind die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
und die Unternehmen bestrebt, den Fahrgästen durch Fahrplanaushang bei
Haltestellen, Fahrplänen in Omnibussen, Regionalfahrplanheften,
Verbundkursbüchern und insbesondere auch Fahrplanauskünfte in elektronischen
Medien die bestmögliche Information zu gewährleisten.
§ 20 Z 7 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1 Z 7.
Weiters wird konkretisiert, dass es der Sorgfaltspflicht des
Berechtigungsinhabers unterliegt, dass jeder Fahrgast vor Antritt der Fahrt
einen Fahrausweis erhält. Diese Bestimmung ist zusammen mit der Verpflichtung
des Fahrzeuglenkers (neu: Abs. 2 Z 2) zu lesen, der sich insbesondere
im grenzüberschreitenden Verkehr davon überzeugen muss oder dafür zu sorgen hat
(Zustieg von Fahrgästen bei weiteren Haltestellen), dass die Fahrscheinpflicht
erfüllt ist.
§ 20 Z 8 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1 Z 8,
und der Verweis auf § 13 wird angepasst. Der Verweis auf § 22
Abs. 2 wird gestrichen, da die Übertragung der Betriebsführung
genehmigungspflichtig und nicht nur anzeigepflichtig ist.
§ 20 Z 9 bis 11 erhalten die Bezeichnung § 20 Abs. 1
Z 9 bis 11.
§ 20
Abs. 1 Z 12 wird neu eingefügt und normiert die ausdrückliche
Verpflichtung des Berechtigungsinhabers, dafür Sorge zu tragen, dass bei
grenzüberschreitenden Verkehren alle Dokumente, die gemäß der in Z 1
zitierten Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind,
während der gesamten Fahrt mitgeführt werden. Mit dieser Bestimmung ist der
Berechtigungsinhaber, der in vielen Fällen die Hauptverantwortung dafür trägt,
dass die erforderlichen Dokumente nicht mitgeführt werden, unmittelbar
belangbar.
§ 20
Abs. 2 wird neu eingefügt und enthält die Pflichten des Fahrzeuglenkers.
In § 20
Abs. 2 Z 1 werden - neben der entsprechenden Verpflichtung des
Berechtigungsinhabers (Abs. 1 Z 1) - die vom Fahrzeuglenker zu
beachtenden Vorschriften determiniert. Weiters wird normiert, dass der
Fahrzeuglenker bei grenzüberschreitenden Verkehren alle Dokumente, die gemäß
dieser Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind,
während der gesamten Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontrollorganen auf
Verlangen auszuhändigen hat.
In § 20
Abs. 2 Z 2 wird entsprechend den Bestimmung für den
Berechtigungsinhaber (Abs. 1 Z 7) die Verpflichtung des
Fahrzeuglenkers normiert, insbesondere im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste vor Antritt der
Fahrt Fahrausweise besitzen. Hierdurch soll eine effizientere
Kontrollmöglichkeit sowie eine direkte Belangbarkeit des Fahrzeuglenkers neben jener
des Inhabers der Berechtigung geschaffen werden.
Zu Z 12 (§ 22 Abs. 4):
In § 22 Abs. 4 wird ergänzend bestimmt, dass der Auftragnehmer
bei nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden
Verkehr nicht nur die Original-Konzessionsurkunde (§ 19 Abs. 2)
sondern zusätzlich auch einen Fahrauftrag des Berechtigungsinhabers mitzuführen
hat, der als Nachweis der rechtmäßigen Innehabung einer fremden
Konzessionsurkunde dient.
Diese Bestimmung entspricht der gängigen Praxis und dient gleichzeitig
dazu, dass bei Kraftfahrlinienverkehren, die nicht in einen Mitgliedstaat des
EWR oder in die Schweiz führen, Gesetzeswidrigkeiten (z.B. „Vermietung“ oder
„Verkauf“ von Konzessionen) effizienter kontrolliert werden und im Falle der
Betretung auf der Basis einer klaren gesetzlichen Regelung aufsichts- oder
verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen erfolgen können.
Zu Z 13 (§ 23):
Im Mahnschreiben
der Europäischen Kommission zur Beschwerde 2003/4378 betreffend öffentliches
Auftragswesen wurde unter anderem festgehalten, dass die Bestimmung, wonach
Aufträge für zusätzliche Kurse auf konzessionierten Kraftfahrlinien an den
Inhaber der Konzession zu vergeben sind, sofern dieser bereit ist, diese Kurse
zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt durchzuführen, den primärrechtlichen
Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes widerspricht.
In Abs. 1 hat
daher dieses – den vergaberechtlichen Bestimmungen widersprechende - „Vorrecht“
des Konzessionsinhabers zu entfallen. Weiters ist klarzustellen, dass die
Bestellung zusätzlicher Kurse auf schon konzessionierten Kraftfahrlinien
(Abs. 1) jedenfalls unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen
des Vergaberegimes zu erfolgen haben. Die Bestimmung über die Beauftragung
durch den Konzessionsinhaber in Abs. 1 wurde sprachlich angepasst.
In Abs. 2 ist
ebenfalls klarzustellen, dass auch die Bestellung von Strecken jedenfalls unter
Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberegimes zu erfolgen
hat. Dies bedeutet, dass bei der Bestellung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsleistungen jedenfalls das Vergaberegime zu befolgen ist, dies jedoch
nicht für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gilt, da diesbezügliche die
makroökonomische Zweckmäßigkeit fraglich ist. Die Bestimmung, dass ein Antrag
auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb einer
Kraftfahrlinie das Ausschreibungsverfahren unterbricht, entfällt, da die
Möglichkeit des Widerrufs einer Ausschreibung durch den neu eingefügten Verweis
auf die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberegimes hinreichend gewahrt ist.
Weiters wurde im ersten Satz nach dem Begriff „Eigenwirtschaftlichkeit“ ein
Verweis auf die entsprechende Definition im Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
(ÖPNRV-G 1999) aufgenommen.
Hauptziel der oben
genannten Regelungen (Abs. 1 und 2) ist die Gewährleistung von sicheren,
effizienten und hochwertigen Verkehrsleistungen nicht nur mittels der
erforderlichen Transparenz sondern auch unter Berücksichtigung sozialer,
umweltpolitischer und raumplanerischer Faktoren.
Der bisherige
Abs. 3 wird aufgehoben, da zur Definition der Begriffe „eigen-„ und „gemeinwirtschaftlich“ einerseits der
Verweis auf das ÖPNRV-G 1999 in Abs. 2 neu aufgenommen wird und in
Abs. 3 (alt Abs. 4) bereits normiert ist. Da die Definition dieses
Begriffspaares im Kraftfahrliniengesetz jene des ÖPNRV-G 1999 nur mit
geringen sprachlichen Abweichungen wiederholt, ist dieses Begriffspaar somit
ausreichend durch den Verweis auf das ÖPNRV-G 1999 determiniert.
Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3. Der Begriff des „namhaft
gemachten Personkraftverkehrsunternehmers“ wird der Formulierung des
Abs. 2 angepasst.
Der bisherige
Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4. Da eine Bestellung von
Verkehrsdienstleistungen nach den anwendbaren Bestimmungen des Vergaberegimes
nicht zwingend eine Ausschreibungspflicht bedingt, ist es erforderlich neben
dem Pflichtenheft der Ausschreibung auch den zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer
geschlossenen Vertrag als Grundlage für den Konzessionsinhalt und die
Konzessionsdauer heranzuziehen, wobei diese die höchstzulässige
Konzessionsdauer (§ 15) nicht überschreiten darf.
Der bisherige
Abs. 6 bekommt die Bezeichnung Abs. 5 und wird hinsichtlich der
Verweise auf den umgestalteten § 20 und den aufgehobenen § 30
korrigiert. Der Verweis auf § 20 Abs. 1 Z 1 (alt: § 20
Z 1) wird zur Gänze gestrichen Die privatrechtlichen Vereinbarungen
hinsichtlich Inhalt der Konzession, Fahrplan- und Tarifgestaltung wird bereits
bei der Erteilung einer Konzession für den gemeinwirtschaftlichen Verkehr im
Konzessionsbescheid berücksichtigt. Wenn diese jedoch erteilt ist, wurde ein
öffentliches Recht erteilt, das nicht von den sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen exempt ist und auch – entsprechend dem Umfang des
Verkehrsangebotes – der Beförderungspflicht unterliegt.
Zu 14 (§ 24 Abs. 1):
Anpassung des Zitates.
Zu 15 (§ 25):
Anpassung des Zitates.
Zu Z 16 (§ 28 Abs. 5)
Anpassung des Zitates.
Zu Z 17 (§ 30):
Die Bestimmung des
§ 30 wird ersatzlos aufgehoben, da im Mahnschreiben der Europäischen
Kommission zur Beschwerde 2003/4378 betreffend öffentliches Auftragswesen
weiters festgehalten wurde, dass eine Verlängerung der Konzessionsdauer für den
Kraftfahrlinienverkehr ohne Maßnahmen, die eine hinreichende Transparenz und
Offenheit des Verfahrens sicherstellen, einen weiteren Verstoß gegen das Verbot
der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot
darstellen.
Gemäß § 30
war einem rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung der
Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession ohne
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stattzugeben, sofern kein anderer
Konzessionswerber vorhanden war, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde,
und die Straßeneignung gegeben war. Somit existierte bei einer Verlängerung der
Konzessionsdauer kein Verfahren, das hinreichend das primärrechtliche
Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebot gewährleistet. Anträge, die auf
Verlängerung der Konzessionsdauer abzielen, sind künftig als Anträge auf
Wiederteilung von Konzessionen einzubringen, über die sodann ein
Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.
Zu Z 18 (§ 31
Abs. 1):
Die Bezeichnung „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ wird
korrigiert und der Verweis auf die Rundungsbestimmungen ersatzlos gestrichen,
da gesetzliche Rundungsbestimmungen bestehen.
Zu Z 19 (§ 32):
Die Bezeichnung „Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen“ wird korrigiert.
Zu Z 20 (§ 36 Abs. 2):
Anpassung des Zitates
Zu Z 21 (§ 36 Abs. 5)
Anpassung des Verweises auf
§ 5.
Zu Z 22
(§ 36 Abs. 6)
In Abs. 6 war die Leitung allenfalls erforderlicher nationaler
Fahrplankonferenzen ausschließlich durch den Landeshauptmann festzustellen.
Zu Z 23 (§ 39 Abs. 2 Z 1):
In § 39 Abs. 2.Z 1 wurde nunmehr festgestellt, dass
Oberleitungsomnibusse nicht als Linienfahrzeuge zu verwenden sind, um eine
klare Abgrenzung zu eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
Zu Z 24 (§46):
Der bisherige § 46 Z 1 bis 4 erhielten die Bezeichnung § 46
Abs. 1 Z 1 bis 4.
In einem neuen Abs. 2 wird die Verordnungsermächtigung des
Landeshauptmannes zur Feststellung der Straßeneignung (§ 13 Abs. 3)
normiert.
Zu Z 25 (§ 47):
In Anlehnung an
das Güterbeförderungsgesetz 1995 sowie entsprechend den in § 20
Abs. 1 und 2 normierten Pflichten des Berechtigungsinhabers und des
Fahrzeuglenkers werden die Strafbestimmungen neu strukturiert und ergänzt:
Abs. 1 bleibt
inhaltlich unverändert und es wird klar gestellt, dass der Berichtigungsinhaber
der Normadressat ist. Die Zuständigkeit der Strafbehörden ergibt sich aus dem
VStG und ist daher zu streichen.
Der neu eingefügte
Abs. 2 enthält die Strafbestimmungen für den Fahrzeuglenker bei Verstößen
gegen § 20 Abs. 2. Der Strafrahmen (bis zu 726 Euro) ist wesentlich
geringer als in Abs.1, da die möglichen Delikte vorwiegend im wirtschaftlichen
Interesse des Berechtigungsinhabers liegen.
Der bisherige
Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und bleibt inhaltlich
unverändert; Normadressat ist der Fahrgast. Die Zuständigkeit der Strafbehörden
ergibt sich aus dem VStG und ist daher zu streichen.
Der bisherige
Abs. 3 erhält aus systematischen Gründen die Bezeichnung Abs. 4 und
bleibt inhaltlich unverändert; Normadressat ist ein Unternehmer, der ohne
Berechtigung einen Linienverkehr durchführt. Die Zuständigkeit der
Strafbehörden ergibt sich aus dem VStG und ist daher zu streichen.
Der neu eingefügte
Abs. 5 stellt ausdrücklich fest, dass der Berechtigungsinhaber nach
Abs. 1 auch dann strafbar ist, wenn er die in § 20 Abs. 1
enthaltenen Pflichten im Ausland verletzt, und bestimmt die örtlich zuständige
Behörde.
Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und trägt den neu strukturierten
Strafbestimmungen Rechnung, die an die explizit für den Berechtigungsinhaber
und den Fahrzeuglenker normierten Pflichten angepasst sind. Aus praktischen
Erwägungen wird von Gesetzes wegen der Fahrzeuglenker hinsichtlich der
Erbringung der Sicherheitsleistung als Vertreter des Berechtigungsinhabers
normiert, was aber nicht bedeutet, dass der Lenker auch strafrechtlich
verfolgbar ist. Bei der Einhebung der vorläufigen Sicherheit ist auf die
Verhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahmen zu achten.
Der neu eingefügte
Abs. 7 entspricht der entsprechenden Regelung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
sowie § 9 Abs. 7 VStG. Die Haftung des Unternehmers besteht
hinsichtlich aller Lenker, die in seinem Interesse tätig sind, und ist durch
das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers gerechtfertigt.
Zu Z 26
(§ 48):
In Abs. 1
wird der Reorganisation der Bundesgendarmerie und Bundespolizei Rechnung
getragen. Die Organe der Bundespolizei sowie die Zollorgane (diese nur im
Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben) haben an der Vollziehung aller
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, hierzu ergangener Verordnungen, unmittelbar
anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der
Straße sowie des Landverkehrsabkommens mitzuwirken, anderenfalls nur
unzureichende Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten bestehen.
In Abs. 2 wird
ebenfalls die Reorganisation auf Grund der SPG-Novelle 2005 berücksichtigt.
Zu Z 27
(§ 49):
Der bisherige
§ 49 erhält die Bezeichnung § 49 Abs. 1 und es werden die neuen
Abs. 2 bis 4 angefügt, die die Verweise auf die unmittelbar anwendbaren
Rechtsakte der EU sowie das Landverkehrsabkommen enthalten.
Zu Z 28
(§ 51 Abs. 4):
Dem § 51 wird
der neue Abs. 4 mit der Bestimmung über das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes angefügt
Zu Z 29
(§ 52 Abs. 2 bis 4):
§ 52
Abs. 2 wird dahingehend präzisiert, dass alle vor dem 1. Jänner 2000
(Inkrafttreten des KflG) eingereichten Anträge weiterhin nach den Bestimmungen
des KflG 1952 erledigt werden.
Abs. 3
enthält die Übergangsbestimmung für die Erledigung aller bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bereits eingereichter Anträge betreffend Kraftfahrlinien,
die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, durch den
Bundesminister.
Abs. 4
enthält Übergangsbestimmungen für Anträge, die bereits vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gemäß § 30 „Verlängerung der Konzessionsdauer“ (nunmehr
gestrichen) eingereicht wurden:
- wenn die Konzessionsdauer bei Inkrafttreten
dieser Novelle noch höchstens 3 Monate beträgt, sind die Anträge nach den
bisherigen Bestimmungen (KflG, idF BGBl. I Nr. 62/2003) zu erledigen:
- alle anderen diesbezüglichen Anträge sind als
Anträge auf „Wiedererteilung der Konzession“ gemäß § 29 Abs. 1 zu
betrachten, und es ist von der Aufsichtsbehörde daher unverzüglich ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Diese
Differenzierung ist damit begründet, dass zwar Verfahrensengpässe vermieden
werden sollen, jedoch ehest möglich die im Mahnschreiben der Kommission (siehe
EB zu Z 17) eingeforderte Nichtdiskriminierung und Transparenz erreicht
werden soll. Überdies ist ein Zeitraum von ca. drei Monaten im Hinblick auf die
Fristenregelung des § 5 Abs. 5 inklusive Postlauf ausreichend zur
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens.
Zu Z 30
(§ 53 samt Überschrift):
Die Überschrift des § 53 wird geändert, damit jeder Zweifel am
Rechtscharakter der (Verwaltungsstraf)Verfahren ausgeschlossen ist. Weiters
wird angeordnet, dass auf vor Inkrafttreten dieser Novelle begangene
Verwaltungsübertretungen die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, sofern sie
bereits nach den Bestimmungen des KflG, idF BGBl. I Nr. 62/2003,
strafbar waren und nunmehr keiner strengeren Behandlung unterliegen. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren sind
nach den vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Rechtsvorschriften zu Ende
zu führen.