Abteilung »IV/14

 

 

 

Anschrift:

»Herrn

Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament
1010  W i e n

 

 

GZ. 010000/0080-IV/14/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien
Telefax: +43 (0)1-»513 98 61

Sachbearbeiterin:
»Mag. Bernadette Gierlinger
Telefon:
+43 (0)1-514 33/»2047
Internet:
»bernadette.gierlinger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:   »Abgabenänderungsgesetz 2005

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefäll­ligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »19. Oktober 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

»23. September 2005
Für den Bundesminister:
»Mag. Bernadette Gierlinger

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate

Interessens- und Berufsvertretungen

AGEZ  Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit

Aktuarvereinigung Österreichs

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

ARBÖ

ARGE Daten

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

Bundesarbeitskammer

Bundes-Jugendvertretung

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Casinos Austria AG

Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna

Europäische Zentralbank

Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates

Handelsverband

Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Europarecht an der Universität Linz

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Europarecht (Juridicum)

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Oesterreichische Nationalbank

ÖGB- Bundessektion Zollwache

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichischer Gewerbeverein

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Industrieholding AG

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

VCÖ

Verband der Akademikerinnen Österreichs

Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

VÖS-Bund der Steuerzahler

Wirtschaftskammer Österreich

Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität

Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Handelsgesetzbuch geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2b lautet die Z 3:

       „3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:

             Gewinne aus einem Schulderlass im Sinne des § 36 Abs. 2,

             Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,

             Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,

             Sanierungsgewinne im Sinne des § 23a des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

             Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.“

2. In § 4 Abs. 4 Z 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.“

3. § 4 Abs. 4 Z 4a wird wie folgt geändert:

a) In lit. b lauten die ersten beiden Sätze:

„Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Als Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu berücksichtigen:

             Forschungsaufwendungen im Sinne dieser Ziffer sowie

             Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie nach § 108c beansprucht wurde.“

b) Als letzter Satz wird angefügt:

„Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“

4. In § 4 Abs. 4 Z 4b wird als letzter Satz angefügt:

„Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“

5. In § 4 Abs. 4 Z 8 wird als letzter Satz angefügt:

„Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“

6. In § 4 Abs. 4 Z 10 lautet der letzte Satz und werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“

7. In § 6 Z 6 lit. c lautet der letzte Satz:

„Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder Entnahmewert abzuziehen.“

8. In § 19 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht.“

9. In § 24 Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“

10. In § 26 Z 7 lautet die lit. c:

           „c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.“

11. § 36 lautet:

„Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 36. (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

        1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch

        2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch

        3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:

        1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.

        2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.

        3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.“

12. In § 37 Abs. 5 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

13. In § 69 lautet der Abs. 6:

„(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:

        1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie

        2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.“

14. In § 84 Abs. 1 lautet die Z 3:

       „3. a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

            b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

15. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 lit. c lauten der dritte und vierte Teilstrich und wird als fünfter Teilstrich angefügt:

         „- einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

         einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

         einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“

b) In Z 10 entfällt der zweite Teilstrich und es wird folgende Z 11 angefügt:

     „11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2 Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung zugehen.“

16. In § 95 Abs. 4 Z 1 lautet der erste Satz:

„Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist.“

17. In § 96 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt Wien 23“ die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23.“

18. In § 98 Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz:

„Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

         für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder

         für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder

         bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.“

19. In § 100 Abs. 4 tritt am Ende der Z 2 an die Stelle eines Punktes ein Beistrich.

20. In § 108c Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend gemacht werden.“

21. In § 108f Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend gemacht werden.“

22. In § 124b Z 110 lautet der letzte Satz:

„Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 180/2004 erfolgt.“

23. In § 124b werden folgende Z 127 bis 131 angefügt:

   „127. § 2 Abs. 2b Z 3, die ersten beiden Sätze des § 4 Abs. 4 Z 4a, § 24 Abs. 6 Z 2, § 36, § 37 Abs. 5 Z 2, § 108c Abs. 3 und § 108f Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.

    128. § 4 Abs. 4 Z 4, der letzte Satz des § 4 Abs. 4 Z 4a, des § 4 Abs. 4 Z 4b, des § 4 Abs. 4 Z 8 sowie § 4 Abs. 4 Z 10 und § 124b Z 110 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

    129. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, in Kraft. § 69 Abs. 6 und § 84 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/200x sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das Kalenderjahr 2006 betreffen.

    130. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Zum unbeweglichen Vermögen gehörende Gebäude, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zu einem Betriebsvermögen gemäß § 98 Z 3 gehört haben, sind mit dem gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 anzusetzen.“

Artikel 2

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens 15%“ die Wortfolge „direkt oder indirekt höchstens 15%“.

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 4 lautet der erste Halbsatz:

„Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter § 21 Abs. 2 fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,“

2. In § 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich lautet der erste Unterteilstrich:

„- in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

„Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:“

b) In Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

       „5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.“

4. In § 12 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988.“ die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.“.

5. In § 13 Abs. 3 Z 1 wird folgender siebenter Teilstrich angefügt:

         „- Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,“

6. In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen.“

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lit. b lautet der erste Satz:

„Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln.“

b) In Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

       „3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.“

c) In Abs. 2 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Die gilt nicht“ die Wortfolge „Dies gilt nicht“.

d) In Abs. 2 Z 3 lauten der vierte und fünfte Teilstrich und wird folgender sechster Teilstrich angefügt:

         „- einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

         den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder

         einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 1 lautet der zweite Satz:

„Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln.“

b) In Abs. 4 lauten der erste Satz und die Z 1:

„Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

        1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.“

c) In Abs. 4 entfällt die Z 4 und die Z 5 erhält die Bezeichnung Z 4.

9. Nach § 24 wird folgende Überschrift und ein neuer § 24a eingefügt:

„Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

§ 24a. (1)

        1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

             Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,

             die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernden Verluste,

             die anrechenbaren ausländischen Steuern,

             die zu verrechnende Mindeststeuer (Abs. 4 lit. b) und

             die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.

        2. Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

             Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz,

             die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernden Verluste,

             die anrechenbaren ausländischen Steuern.

(2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten und ist den Genannten zuzustellen. Den Bescheidadressaten kommt im Feststellungsverfahren Parteistellung zu. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

(3) Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (§ 9 Abs. 6 Z 2). Das Gruppeneinkommen ergibt sich wie folgt:

        1. Bei Gruppenträgern im Sinne des § 9 Abs. 3 erster bis fünfter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.

        2. Bei allen Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 sechster Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens des Mitbeteiligten mit dem anteilig auf jeden entfallenden Anteil an den Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.

Auf die sich daraus ergebende Körperschaftsteuerschuld sind anrechenbare ausländische Steuern und verrechenbare Mindeststeuern (Abs. 4) ganz oder im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft anteilig anzurechnen. Mit der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides kann zugewartet werden, bis sämtliche Feststellungsbescheide im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig geworden sind.

(4) In der Unternehmensgruppe gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

        a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.

        b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die Zurechnung erfolgt ist.“

10. In § 26c wird folgende Z 10 angefügt:

     „10. a) § 10 Abs. 3 Z 5 und § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/200x ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.“

            b) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Unbewegliches Vermögen, das bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zu einem Betriebsvermögen gemäß § 98 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehört hat oder unter § 4 Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen ist, ist mit dem gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 anzusetzen.

            c) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.

            d) § 24a Abs. 1 und 2 ist erstmals auf Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes Wirtschaftsjahr betreffen.

            e) § 24a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

         in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

         den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 lauten die ersten beiden Sätze:

„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Austausch gilt mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als vollzogen.“

b) In Abs. 7 Z 1 tritt an die Stelle des Zitats „§ 1 Abs. 1 Z 4“ das Zitat „§ 1 Abs. 1“.

c) In Abs. 7 lautet die Z 2:

       „2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln“ und tritt am Ende des Vorsatzes an die Stelle des Strichpunktes ein Beistrich.

b) Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

         in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

         den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen.“

5. In § 12 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

„Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.“

6. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.“

7. In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ das Zitat „§ 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.

8. In § 15 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einbringungsbilanz ist Bestandteil des Einbringungsvertrages, soweit die steuerlich maßgebenden Werte nicht im Einbringungsvertrag beschrieben werden.“

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „- ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 –“.

b) In Abs. 5 lautet die Z 2:

       „2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:

             Auszugehen ist vom positiven Verkehrwert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).

             Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht in Z 1 einbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.

             Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.“

c) In Abs. 5 lautet die Z 4:

       „4. Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängende Verbindlichkeiten können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängende Verbindlichkeiten auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 lauten die ersten beiden Sätze:

„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“

b) Die Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Für eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost gilt Folgendes:

        1. Der als rückwirkende Entnahme zu behandelnde Betrag der Passivpost gilt mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche

             nach einer Tilgung oder Umfinanzierung oder

             nach dem Beschluss auf Auflösung oder

             nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung,

spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Einbringungsstichtag abzuführen.

        2. Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.

(3) Für Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, gilt abweichend von Abs. 2 Folgendes:

        1. Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung sind ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen.

        2. Z 1 gilt auch für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 3 oder 4, es sei denn, die Entgeltvereinbarung wird am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) mit Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag getroffen.

        3. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 1 oder 2 bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Als Einbringende gelten im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch die Mitunternehmer.“

11. § 19 Abs. 2 Z 5 lautet:

       „5. wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen und der Verzicht auf eine Anteilsgewährung handelsrechtlich zulässig ist; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.“

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“

b) In Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.“

13. In § 23 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 treten jeweils im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „einen positiven Verkehrswert“ die Wortfolge „für sich allein einen positiven Verkehrswert“.

14. In § 25 Abs. 1 Z 2 lauten die ersten beiden Sätze:

„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“

15. In § 30 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Buchwerte“ der Ausdruck „fortgeschriebenen Buchwerte“.

16. In § 33 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

17. In § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Austausch gilt mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als vollzogen.“

18. Im dritten Teil wird folgende Z 10 angefügt:

     „10. a) Die §§ 1, 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Verschmelzungen anzuwenden, bei denen der Verschmelzungsbeschluss nach dem 31. Jänner 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

            b) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Jänner 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

            c) § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 16, § 18, § 19 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Einbringungen anzuwenden, wenn der Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) nach dem 31. Jänner 2006 gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x bei dem zuständigen Firmenbuchgericht angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet wird.

            d) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Spaltungen anzuwenden, wenn der Spaltungsbeschluss nach dem 31. Jänner 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.“

Artikel 5

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970), BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „für steuerliche Zwecke“ die Wortfolge „insbesondere für steuerliche Zwecke“.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.“

2. In § 13 lautet der Abs. 2:

„(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 sowie die Bodenklimazahl gemäß § 16 zu ermitteln. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahlen und die Bodenklimazahlen (§ 16) neu zu berechnen. Erforderlichenfalls sind in der Schätzungsreinkarte die Abgrenzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 der Katastralmappe katastertechnisch anzupassen.“

3. § 15 lautet:

„§ 15. (1) Die Ertragsmesszahlen und Bodenklimazahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.

(2) Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbücher sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.

(3) Die gemäß § 5 kundgemachten Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung ebenfalls im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a. (1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Abschriften der Schätzungsbücher, der Schätzungskarten und Musterstücke sowie die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auch auszugsweise, abzugeben, soweit die Abgabe nicht nach Abs. 2 erfolgt. Hinsichtlich der Datenabgabe findet § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nach den Vorschriften des § 14 des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den Finanzämtern die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Abs. 1 geregelten Tätigkeiten zu gewähren.

(3) Soweit keine im Abgabenverfahrensrecht begründete Handlung vorliegt, hat die Abgabe dieser Daten sowie die Gestattung ihrer Verwertung und des Zugriffs darauf gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung eine Vergütung in Pauschalbeträgen festsetzen und die Bedingungen für eine Weiterverwendung regeln.

(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.“

5. In § 17 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(9) § 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x wie folgt in Kraft:

        1. Die Ersichtlichmachung der Bodenklimazahlen gemäß § 15 Abs. 1 hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.

        2. Die Wiedergabe der Schätzungsreinkarten (§ 15 Abs. 2) und der Musterstücke (§ 15 Abs. 3) hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.

        3. Die Schätzungsreinbücher (§ 15 Abs. 2) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.

        4. Die Wiedergabe der Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbücher ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen.

        5. Die gemäß § 15 Abs. 3 vorgesehene Wiedergabe von Musterstücken ist erstmals für Musterstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.“

6. § 18 lautet:

„§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 6

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

In § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“

Artikel 7

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.“

2. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

       „6. § 2 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgende Z 3 angefügt:

       „3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.“

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 120 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) und die Beseitigung der Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.“

2. § 201 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

        1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

        2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

        3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

        4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

        5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.“

3. In § 208 Abs. 1 lautet die lit. e:

       „e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.“

4. In § 236 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

5. In § 308 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.

Artikel 10

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 lautet die Z 7:

       „7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) eingebracht wird.“

2. § 22 lautet:

„§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.“

3. § 26 Abs. 4 entfällt.

4. § 29 lautet:

„§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen:

        1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;

        2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;

        3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;

        4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

        5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;

        6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;

        7. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;

        8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;

        9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und anderer Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.

(2) Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.“

5. In § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

6. In § 50 lautet der Abs. 3:

„(3) Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.“

7. In § 50 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.

8. In § 50 lautet der Abs. 4:

„(4) Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden.“

9. § 53 lautet:

„§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.“

10. § 68 lautet:

„§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.

(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.

(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.“

11. In § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.“

12. In § 78 lautet in Abs. 1 der Klammerausdruck „(§ 232 der Bundesabgabenordnung)“.

13. In § 90a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.

(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x absinkt.

(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x erfolgt.“

Artikel 11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. I Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.“

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 entfällt.

b) In Abs. 5 tritt nach dem Wort „Vermögensmassen“ ein Beistrich und es wird eingefügt: „die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind,“.

c) In Abs. 6 und 8 tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Abs. 1 bis 3“ die Wendung „Abs. 2 und 3“.

d) Als Abs. 9 wird angefügt:

„(9) Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist.“

3. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Verantwortlichkeit von Verbänden

§ 28a. (1) Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; das Ausmaß der Verbandsgeldbuße richtet sich jedoch nach der Strafdrohung des Finanzvergehens, für das der Verband verantwortlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

(2) Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Das Ausmaß der Verbandsgeldbuße richtet sich nach der Strafdrohung des Finanzvergehens, für das der Verband verantwortlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.“

4. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt nach dem Klammerausdruck „(18)“ ein Beistrich, es entfällt das Wort „und“ und es wird nach der Zahl „28“ angefügt: „und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 28a“.

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

         Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

         Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

         Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

         Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.“

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft.“

6. In § 99 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, von Betreibern von Postdienstleistungen Auskünfte über Postsendungen zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

7. In § 194b Abs. 1 ist nach dem Text des ersten Anstriches einzufügen:

         „- die Daten des belangten Verbandes,“

8. In § 195 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.“

9. In § 265 wird nach Abs. 1g als Abs. 1h eingefügt:

„(1h) Die §§ 68 und 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner.2006 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „gewerblich hergestellt wird“ durch die Wortfolge „hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge persönlich eingebracht wird durch die Wortfolge „persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“ durch die Wortfolge „im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“ ersetzt.

4. In § 55 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.“

5. In § 56 wird die Wortfolge „wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Eigenschaften des“ durch die Wortfolge „wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des“ ersetzt.

6. In § 57 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Weiterveräußerung“ die Wortfolge „durch Ausschank“ eingefügt.

7. In § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.“

8. In § 62 Abs. 3 wird die Wortfolge „Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden,“ durch die Wortfolge „Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden,“ ersetzt.

9. In § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.“

10. In § 66 werden die beiden Sätze „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden.“ durch den Satz „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen.“ ersetzt.

11. In § 78 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in welchen Behältern sich die Waren befinden“ durch die Wortfolge „in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden“ ersetzt.

12. In § 78 Abs. 5 wird der Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.“ durch den Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.“ ersetzt.

13. Folgender § 116e wird angefügt:

„§ 116e. § 10 Abs. 5, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. April 2006 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Freizonen und Freilager“ und es wird der Beistrich zwischen „Länden“ und „Flugplätze“ durch „sowie“ ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In § 23 Abs. 1 Z 3 tritt nach dem Beistrich ein „oder“ und es wird folgende Z 4 eingefügt:

       „4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,“

b) In § 23 Abs. 2 wird im ersten Satz nach „Abs. 1“ der Passus „Z 1 bis 3“ eingefügt und am Ende von Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege sinngemäß.“

3. § 54a wird wie folgt geändert:

a) In § 54a Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Zollamt Wiener Neustadt“ der Passus „Die Zollverwaltung“.

b) In § 54a Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird.“

4. § 83 lautet:

„§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.“

5. In § 120 Abs. 1m wird im zweiten Satz das Datum „31.12.2005“ durch „31. März 2006“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:

§ 235 lautet:

„§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:

        1. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind,

        2. um Erträge auf Grund von Umgründungen

             unter Ansatz des Buchwertes gemäß § 202 Abs. 2 oder

             unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert,

die nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können,

        3. um Erträge, die auf Grund von Umgründungen bei der übertragenden Kapitalgesellschaft für eine Gegenleistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert des übertragenen Vermögens und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.“


VORBLATT

Probleme:

     Einkommensteuergesetz 1988: Derzeit ist eine Evaluierung im Bereich der steuerlichen Forschungs- und Bildungsförderung erschwert (keine Angabeverpflichtung der in Anspruch genommenen Freibeträge). Die derzeitigen steuerlichen Insolvenzregelungen sind überholt.

     EU-Quellensteuergesetz: Ersuchen der Europäischen Kommission hinsichtlich einer Klarstellung der nationalen Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds im Sinne des ECOFIN-Beschlusses vom 12. April 2005. Auffassungsunterschiede administrativer Natur hinsichtli,ch der Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.

     Körperschaftsteuergesetz 1988: Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung; diverse Klarstellungserfordernisse.

     Umgründungssteuergesetz: Anpassungserfordernisse auf Grund von Änderungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes 1988, der steuerlichen Umsetzung des SE-Gesetzes.

     Bodenschätzungsgesetz 1970: Im Hinblick auf die Erlassung eines Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) sowie E-Government sind Klarstellungen und Regelungen über die Präsentation und Weitergabe von Daten erforderlich.

     Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955: Harmonisierungsbedarf auf Grund von Änderungen im Einkommensteuergesetz betreffend den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit.

     Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992: Neuregelungserfordernis betreffend Steuerermäßigung für „Huckepackverkehr“.

     Elektrizitätsabgabegesetz: Die Besteuerung der nicht energetischen Nutzung von Strom ist an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.

     Bundesabgabenordnung: Anpassungsbedarf bei Anzeigepflicht und Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben in Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen.

     Abgabenexekutionsordnung: Anpassungsbedarf auf Grund Neufassung des Zustellgesetzes; diverse Klarstellungserfordernisse.

     Finanzstrafgesetz: Regelungsbedarf bei der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden.

     Alkoholsteuergesetz: Das Einreichen der Erklärung ist derzeit nicht in elektronischer Form möglich.

     Zollrechts-Durchführungsgesetz: Der Aufbau eines umfassenden elektronischen Zollverfahrens erfordert Änderungen der Zuständigkeit. Anträge im Rahmen zugelassener Informatikverfahren sind künftig in einem Web-Service der Zollverwaltung einzubringen anstatt wie bisher an ein bestimmtes Zollamt zu richten. Weiters ist eine Verlängerung der Übergangsregelung für die Einführung des umfassenden elektronischen Zollverfahrens (E-Zoll) nötig, um auf Wunsch der Wirtschaftstreibenden eine zusätzliche Verfahrensvariante zu programmieren. Änderungen in bezughabenden Rechtsakten und Ergebnisse von Gerichtsverfahren erfordern diverse Anpassungen in der bestehenden Gesetzesfassung.

     Handelsgesetzbuch: Unsystematische Regelung der Ausschüttungssperre.

Ziele und Lösungen:

     Einkommensteuergesetz 1988: Angabe der steuerlichen Inanspruchnahme von Forschungs- und Bildungsfreibeträgen in der Abgabenerklärung soll verpflichtend sein. Die steuerlichen Insolvenzregelungen werden neu gefasst, insbesondere soll auch das Institut des Privatkonkurses berücksichtigt werden.

     EU-Quellensteuergesetz: Klarstellungen hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.

     Körperschaftsteuergesetz 1988: Bei der Besteuerung von Unternehmensgruppen soll eine praxisgerechte Bestimmung für das Bescheiderlassungsverfahren vorgesehen werden. Ausländische Körperschaften sollen hinsichtlich der Einkünfteermittlung und den Bestimmungen über die Mindeststeuer inländischen Körperschaften gleichgestellt werden.

     Umgründungssteuergesetz: Anpassungen in Folge von Änderungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes 1988.

     Bodenschätzungsgesetz 1970: Präzisierung der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse in den Kataster, Präzisierung der Aufgabenverteilung zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden, Schaffung einer zeitgemäßen Grundlage zur Führung und Abgabe von Daten.

     Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955: Harmonisierung der Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.

     Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992: Die im Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll ausgedehnt werden.

     Elektrizitätsabgabegesetz: Die nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.

     Bundesabgabenordnung: Anzeigepflicht für den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses und Eintritt eines solchen Ereignisses als Grund für die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben. Wegfall der Befristung des Antragsrechtes bezüglich Nachsicht entrichteter Abgaben.

     Abgabenexekutionsordnung: Anpassungen auf Grund der Neufassung des Zustellgesetzes.

     Finanzstrafgesetz: Regelung der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden.

     Alkoholsteuergesetz: Erklärungseinreichung mittels FinanzOnline soll ermöglicht werden.

     Zollrechts-Durchführungsgesetz: An Stelle von im Gesetz namentlich genannten Zollämtern soll bei zugelassenen Informatikverfahren die Zollverwaltung treten, die im Rahmen des elektronischen Verfahrensablaufes durch ein Web-Service repräsentiert wird. Der Zeitpunkt für den zwingenden Umstieg auf das umfassende elektronische Zollverfahren (e-zoll) soll für den Großteil der Verfahren um 3 Monate verschoben werden, um Änderungen auf EU-Ebene gleich mitberücksichtigen zu können und Wirtschaft wie Verwaltung zusätzlich Zeit für die jeweils erforderlichen Anpassungen zu geben. Bei einzelnen Gesetzesbestimmungen soll es zu Klarstellungen und Anpassungen des gegenwärtigen Textes kommen.

     Handelsgesetzbuch: Umfassende Systematisierung der Ausschüttungssperren gemäß § 235.

Alternativen:

     Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

     Größtenteils fallen die Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

     Zum Teil dient der Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (zB Änderungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970, Elektrizitätsabgabegesetzes und des Zollrechts-Durchführungsgesetzes).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

     Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Der Entwurf sieht einerseits Maßnahmen vor, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Andererseits dient er der Anpassung an geänderte Umstände und im Interesse der Rechtssicherheit sowie Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen verschiedene Abgabentatbestände präzisiert werden.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

     Die Verlustvortragsgrenze von 75% soll für Sanierungsfälle generell nicht greifen. Sanierungsfälle werden in § 36 neu gefasst.

     Problem der Evaluierung bei Freibeträgen für Forschung und Bildung erfordert verpflichtende Angabe in der Steuererklärung; Berichtigung bis Eintritt der Rechtskraft möglich.

     Missbrauchsausschluss bei Forschungsfreibetrag.

     Insolvenz-/Ausgleichsfall: Arbeitnehmer erhalten erst nach Abschluss des Verfahrens Zahlungen aus dem Insolvenzausgleichsfonds. Es sollen die Einkünfte dem Anspruchszeitraum zugeordnet werden.

     Betriebsaufgabe im Falle der Erwerbsunfähigkeit: Gutachten der Sozialversicherung oder – falls ausnahmsweise nicht vorhanden – Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ist beizubringen.

     Neuregelung der Besteuerung in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren: Auch bei Betriebseinstellung im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs soll die Begünstigung zustehen. Die Technik der Sanierungsgewinnermittlung bleibt gleich. Fälle des Privatkonkurses sollen aufgenommen werden.

     Bei Prämien (Forschung, Bildung und Lehrling) soll die Erklärung nicht bereits vor Ende des Kalenderjahres abgegeben werden können.

EU-Quellensteuergesetz

     Klarstellungen hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.

Körperschaftsteuergesetz 1988

     Gruppenbesteuerung: Inhaltliche Klarstellung bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern; Besteuerungsverfahren in der Gruppe gesetzlich verankert.

     Auswirkung der Sitzverlegung von Körperschaften auf nationale Beteiligung und internationale Schachtelbeteiligung.

     Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

     Verlängerung des Liquidationszeitraumes in Insolvenzfällen.

     Die Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln.

Umgründungssteuergesetz

     Weitere Anpassungserfordernisse im Hinblick auf SE-Gesetz (Europäische Aktiengesellschaft).

     Vereinfachungen im Bereich der unbaren Entnahme.

     Einschränkung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten.

Bodenschätzungsgesetz 1970

     Durch ein Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wird eine gesetzliche Regelung für die Weitergabe öffentlicher Daten geschaffen. Betroffen sind davon auch Daten des Grund- oder Grenzsteuerkatasters. Ergebnisse der Bodenschätzung sind nach bestehender Rechtslage an die Vermessungsbehörden weiterzugeben und von diesen teilweise in den Grenz- oder Grundsteuerkataster einzutragen. Dadurch wird eine aus verwaltungsökonomischer Sicht unzweckmäßige Parallelverwaltung vermieden. Durch die Katastereintragung sind auch Daten der Bodenschätzung von der Regelungsmaterie des IWG betroffen. Es gilt einerseits sicher zu stellen, dass die bisherige Zusammenarbeit zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden nicht beeinträchtigt wird, andererseits werden die Daten der Bodenschätzung, obwohl sie primär zu steuerlichen Zwecken angelegt werden, schon bisher als fachliche Basisdaten bzw. Basisinformation für verschiedenste außersteuerliche Zwecke verwendet, wie zB für Zwecke des Berghöfekatasters, in Bewertungsverfahren (ua. bei Agrarverfahren) oder Raumordnungsangelegenheiten. Im Zusammenhang mit der beabsichtigen Erlassung eines IWG, aber auch im Hinblick auf E-Government, sind Klarstellungen im Bodenschätzungsgesetz erforderlich.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

     Harmonisierung der Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

     Die im Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll ausgedehnt werden.

Elektrizitätsabgabegesetz

     Die nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.

Bundesabgabenordnung

     Anzeigepflicht bei rückwirkenden Ereignissen im Gesetz verankert.

     Bei Selbstberechnungsabgaben soll ein rückwirkendes Ereignis nicht nur zu einer Abänderung von Bescheiden, sondern auch zu einer Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben führen.

     Die Befristung von 5 Jahren bei Nachsichtsanträgen in Falle bereits entrichteter Abgaben soll wegfallen.

Abgabenexekutionsordnung

     Die vorgesehenen Änderungen beinhalten im Wesentlichen klarstellende Anpassungen an die Exekutionsordnung (Änderungen des Zustellgesetzes).

Finanzstrafgesetz

     Das Zweite Protokoll vom 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl 1997 C 221, 11) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen in Fällen von Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu Gunsten der juristischen Person im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vorzusehen.

     Anders als das StGB sieht das FinStrG schon seit jeher generell die Haftung juristischer Personen und sonstiger abgabepflichtiger Vermögensmassen und auch von Personenvereinigungen bei Begehung von Finanzvergehen zu Gunsten dieser Rechtsgebilde durch vertretungsbefugte Organe und auch durch sonstige Vertreter oder Dienstnehmer vor. Da aber diese Haftungsbestimmungen den Anforderungen des oa. Zweiten Protokolls nicht genügen, ist die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und Personengesellschaften auch im FinStrG zu verankern.

     Im Nationalrat ist bereits die Regierungsvorlage eines Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) in Behandlung. Diese Regierungsvorlage setzt sich in den Erläuterungen ausführlich mit der Notwendigkeit, dem Umfang und der Art der Verantwortlichkeit von Verbänden auseinander. Von einer Einbeziehung des Finanzstrafrechts hat die Regierungsvorlage im Hinblick auf die in wesentlichen Punkten abweichende Gestaltung des Finanzstrafrechts Abstand genommen und eine gesonderte Änderung des FinStrG in Angriff genommen.

     Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen Änderungen des FinStrG vorgenommen werden. Dabei sollen die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG übernommen werden, wobei jedoch zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zu differenzieren ist. Diese Zuständigkeitsunterscheidung soll auch für die Verantwortlichkeit von Verbänden beibehalten werden, indem der Verband für das von der natürlichen Person begangene Finanzvergehen verantwortlich ist und sich demgemäß die Zuständigkeit zur Verfolgung des Verbandes von der Zuständigkeit zur Verfolgung des Finanzvergehens der natürlichen Person ableitet.

     Was das Erfordernis auch der verwaltungsbehördlichen Verantwortlichkeit von Verbänden anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Zweite Protokoll für alle Betrugsfälle im Sinne des Übereinkommens mit Schadensbeträgen über 4 000 € gilt und somit auch für Delikte, deren Verfolgung in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fällt.

     So wie der Anwendungsbereich der VbVG aus in dessen Erläuterungen angeführten Gründen nicht auf bestimmte Delikte beschränkt ist, soll auch die Verantwortlichkeit von Verbänden für alle Finanzvergehen vorgesehen werden.

     Abweichungen von den Regelungen des VbVG, vor allem im Sanktionenbereich, haben ihre Ursache in systembedingten Sonderregelungen des FinStrG.

     Soweit die neuen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Verbänden gelten, sollen die Haftungsbestimmungen des § 28 entfallen.

Alkoholsteuergesetz

     Den Abfindungsbrennereien wird im Rahmen von e-finanz die Möglichkeit eröffnet, über Internet die Abfindungsanmeldung abzugeben.

     Kleinere Änderungen erfolgen in Reaktion auf UFS-Entscheidungen und auf Grund von Verbesserungsvorschlägen seitens der Interessensvertretungen und den Zollämtern.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

     Ergänzende Anpassungen des umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, mit denen auch Wünsche der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.

     Anpassungen bestehender Texte an eingetretene Rechtsänderungen.

Handelsgesetzbuch

     Systematische Neufassung der handelsrechtlichen Ausschüttungssperre. Einerseits sollen bisher nicht zweckmäßige Ausschüttungsbeschränkungen entfallen, andererseits soll die bisherige Ausschüttungsbeschränkung um weitere regelungsbedürftige Fälle ergänzt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

     Die Anpassungen des elektronischen Zollverfahrens e-zoll entsprechen dem Bedarf der international tätigen österreichischen Wirtschaft. Die Regelungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.

Finanzielle Auswirkungen:

     Bodenschätzungsgesetz 1970: Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch die Erlassung eines Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und durch E-Government bedingt. Die genauen Mehrkosten sind derzeit nicht quantifizierbar. Eine Kostenabdeckung für Datenabgaben ist jedoch durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 16a möglich. Die im Gesetz vorgesehenen elektronischen Verarbeitungen sind teilweise schon derzeit Teil laufender Projekte.

     Alkoholsteuergesetz: Durch die vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht und die Kontrolle erleichtert. Die Kosten für die Erstellung des Internet-Applikations-Programms mit Zugang über finanz-online betragen zirka 165.000 €. Arbeitskostenersparnis in den Zollämtern zirka 83.000 € pro Jahr bei angenommenen 10.000 elektronischen Anmeldungen pro Jahr. Geringer Anstieg der Alkoholsteuereinnahmen durch bessere Kontrollmöglichkeiten.

     Alle anderen Artikeln: Keine messbaren Auswirkungen.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

     Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 und 23 (§§ 2 Abs. 2b Z 3 und 124b Z 127 EStG 1988):

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Änderung des § 36. Durch die Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 im ersten Teilstrich sind sämtliche schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren eintreten, von der 75%-Begrenzung ausgenommen. Darüber hinaus werden im zweiten Teilstrich sämtliche Gewinne ausgenommen, die in Jahren anfallen, in denen ein Konkursverfahren oder gerichtliches Ausgleichsverfahren anhängig ist. Zur leichteren Handhabung ist dabei nur auf den aufrechten Bestand eines Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens während des Kalenderjahres abzustellen. Ist ein derartiges Verfahren aufrecht, sind Gewinne, die diesem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzuordnen sind, von der 75%-Begrenzung ausgenommen; dabei sind auch Gewinne erfasst, die vor Eröffnung oder nach Beendigung des Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Der dritte Teilstrich entspricht unverändert dem zweiten Teilstrich der Vorfassung. Der vierte Teilstrich entspricht dem ersten Teilstrich der Vorfassung mit der Maßgabe, dass  infolge der Änderung des § 36  ein „Sanierungsgewinn“ nur mehr bei Körperschaftsteuerpfichtigen vorliegen kann. Im letzten Teilstrich wird gegenüber der Vorfassung lediglich klargestellt, dass Liquidationsgewinne solche im Sinne des § 19 KStG 1988 sind.

Zu Z 2, 4 bis 6 und 23 (§§ 4 Abs. 4 Z 4, Z 4b, Z 8 und Z 10 und 124b Z 128 EStG 1988):

In den Steuererklärungen sind für die Forschungs- und Bildungsfreibeträge Eintragungsmöglichkeiten vorgesehen, in denen in Anspruch genommene Freibeträge anzugeben sind. Diese Eintragungen dienen als Grundlage für verschiedene statistische Auswertungen. Derzeit ist die Aussagekraft dieser Informationen aus den Steuererklärungen mangelhaft, weil die Eintragung auf rein freiwilliger Basis erfolgt und angenommen werden muss, dass in zahlreichen Fällen der Inanspruchnahme von Freibeträgen die Eintragungen unterlassen werden. Um eine möglichst vollständige Datengrundlage zu erhalten, soll die Eintragung in der Steuererklärung zur Voraussetzung der Geltendmachung des Freibetrages gemacht werden. Dementsprechend darf der Freibetrag nur berücksichtigt werden, wenn er in der Steuererklärung (durch Eintragung in der dafür vorgesehenen Kennzahl bzw. – bei elektronischer Erklärungsabgabe – durch Ausfüllen des dafür vorgesehenen Datenfeldes) ausgewiesen wurde. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

Zu Z 3 und 23 (§§ 4 Abs. 4 Z 4a und 124b Z 127 und Z 128 EStG 1988):

Zu lit. a:

Der erhöhte (35%ige) Satz des Forschungsfreibetrages nach Z 4a steht für einen Zuwachs an Forschungsaufwand zu, der gegenüber einem dreijährigen Vergleichszeitraum eingetreten ist. Die derzeitige Rechtslage stellt in der Vergleichsbetrachtung nur auf das Vorliegen von Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4a ab. Mit BGBl. I Nr. 68/2002 wurde diesem Freibetrag jedoch der nunmehr in Z 4 (bis zur Veranlagung 2003 in Z 4a) geregelte Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung zur Seite gestellt. Dieser entfaltet für die Ermittlung des dem erhöhten Satz unterliegenden Aufwandes jedoch keine Auswirkung. Die bisherige Rechtslage lässt es somit zu, für drei Jahre (Vergleichszeitraum) den Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung nach (nunmehr Z 4) in Anspruch zu nehmen und sodann im vierten Jahr den gesamten Forschungsaufwand dieses Jahres dem erhöhten Satz des Freibetrages nach Z 4a zu unterwerfen. Dies läuft der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider, nur ein Mehr an (qualifiziertem) Forschungsaufwand mit dem erhöhten Satz zu begünstigen.

Durch die Neuregelung werden Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 4), für die im Vergleichszeitraum ein Freibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde, neben den Aufwendungen der Z 4a in die Vergleichsbetrachtung einbezogen. Damit wird als Zuwachs an Forschungsaufwand nur jener mit dem erhöhten Satz gefördert, der im Vergleichszeitraum die Gesamtheit aus

     entsprechend bescheinigten oder eine patentierte Erfindung betreffenden Forschungsaufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen (Z 4a, bis zur Veranlagung 2003: Z 4) sowie

     Forschungsaufwendungen für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 4, bis zur Veranlagung 2003: Z 4a), für die ein Freibetrag oder eine Prämie beansprucht wurde,

übersteigen.

Zu lit. b:

Siehe Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 7 (§ 6 Z 6 lit. c EStG 1988):

Die Änderung stellt klar, dass nachgewiesene ausländische Wertsteigerungen auch bei entnahmebedingter Aufdeckung der stillen Reserven abzuziehen sind.

Zu Z 8 und 23 (§§ 19 Abs. 1 und 124b Z 129 EStG 1988):

Die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld erfolgt in vielen Fällen nicht in dem Kalenderjahr, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist. Dies führt auf Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen Nachzahlungen, wenn die Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt sind und neben den laufenden Bezügen auch die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren zu versteuern haben, während im Insolvenzjahr nur geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren sollen daher – wie bereits bisher Pensionsnachzahlungen – dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Weiters ist die Zuflussfiktion für bescheidmäßig festgesetzte Nachzahlungen von Unfallrenten im Hinblick auf deren Steuerbefreiung ab dem Jahr 2004 entbehrlich.

Zu Z 9, 12 und 23 (§§ 24 Abs. 6 Z 2, 37 Abs. 5 Z 2und 124b Z 127 EStG 1988):

Die Beurteilung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung für Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht erfordert regelmäßig zunächst eine medizinische Beurteilung der Leistungseinbußen des Steuerpflichtigen als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige deshalb seinen Betrieb (seine Mitunternehmerstellung) nicht mehr weiter ausüben kann. Eine derartige medizinische Beurteilung kann sinnvoller Weise nur mit entsprechender medizinischer Fachkenntnis erfolgen. Da in vielen Fällen bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt wird, kann seitens des Finanzamtes als Grundlage für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgende medizinische Beurteilung zurückgegriffen werden. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich sein, hat der die Begünstigung begehrende Steuerpflichtige der Abgabenbehörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen, auf dessen Basis das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen hat. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den Steuerpflichtigen, kann  abgesehen von Fällen, in denen das Vorliegen der relativen Erwerbsunfähigkeit offenkundig ist  die Begünstigung nicht zuerkannt werden.

Zu Z 10 (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988):

Eine steuerneutrale Übertragung soll nur dann zulässig sein, wenn die zukünftigen Leistungen aus den Anwartschaften nichtselbständige Einkünfte darstellen und damit der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Eine steuerneutrale Übertragung in eine Rentenversicherung eines Versicherungsunternehmens, deren Leistungen Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 darstellen, soll nicht zulässig sein, weil nach § 29 EStG 1988 erst den Übertragungsbetrag übersteigende Zuflüsse zu Einkünften führen und damit eine steuerliche Erfassung dieses Betrages unterbliebe, wodurch der Übertragungsbetrag aber weder bei der Beitragszahlung bzw. Einräumung der direkten Zusage noch bei der Auszahlung versteuert würde. Vor der Novelle durch das BGBl. I Nr. 36/2005, mit dem die Pensionskassenrichtlinie umgesetzt wurde, war eine derartige steuerneutrale Übertragung durch den Wortlaut „ausgenommen ein Versicherungsunternehmen“ ausgeschlossen. Mit der neuen Formulierung wird der ursprüngliche Gesetzesinhalt systemkonform wieder hergestellt.

Zu Z 11 und 23 (§§ 36 und 124b Z 127 EStG 1988):

Das bisher in § 36 geregelte Unterbleiben der Steuerfestsetzung bei Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“ setzt die Unternehmensfortführung nach einem gerichtlichen Ausgleich oder Zwangsausgleich voraus. Die gesetzlichen Beschränkungen des § 36 erweisen sich aber in mehrfacher Hinsicht als problematisch:

Nach derzeitiger Rechtslage setzt das Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“ die Sanierungseignung des Betriebes voraus. Sie wird in der Praxis ausgeschlossen, wenn nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Betriebseinstellung erfolgt. In derartigen Fällen, in denen nach derzeitiger Rechtslage die Begünstigung des § 36 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen kann, sind aber die ehemaligen Betriebsinhaber vielfach auch nicht in der Lage, die aus den Schuldnachlässen resultierende Einkommensteuer ungeschmälert zu entrichten. Vielfach wird daher in solchen Fällen die Einkommensteuer von Amts wegen als uneinbringlich gelöscht (§ 235 BAO) oder auf Antrag nachgesehen (§ 236 BAO).

Dazu kommt, dass die bisherige Regelung den so genannten Privatkonkurs (§§ 181ff KO) nicht erfasst, der auch noch andere Formen der (auch betrieblichen) Entschuldung (Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung) vorsieht, die der Begünstigung nicht zugänglich sind. In derartigen Fällen kommt es daher häufig durch die ungeschmälerte Einkommensteuerfestsetzung auf den Schulderlass dazu, dass der Steuerpflichtige ein neuerliches Insolvenzverfahren anstrengen muss, um sich seiner Steuerschulden gegenüber dem Fiskus zu entledigen.

Die Regelung des § 36 ist damit insolvenzrechtlich zu eng. Darüber hinaus erscheint es insbesondere auch aus Sicht eines ökonomischen Steuerrechtsvollzuges wenig befriedigend, einen Steuerpflichtigen, dem eine tatsächliche Unternehmenssanierung  aus welchen Gründen immer  nicht gelingt, von einer steuerlichen Entlastung bei der Abgabenfestsetzung gänzlich auszuschließen und auf Maßnahmen der Abgabeneinhebung zu verweisen.

Vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung zu sehen, die darin besteht, die einkommensteuerliche Begünstigungsnorm durch den Verzicht auf das Erfordernis der „Unternehmenssanierung“ grundsätzlich anders, nämlich als besondere Vorschrift zur Steuerfestsetzung bei Schulderlässen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, zu gestalten.

Dementsprechend soll jede in einem gerichtlichen Ausgleich, einem Zwangsausgleich oder in einem Privatkonkurs erfolgende (endgültige) Entschuldung zu einer Entschuldung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkommensteuerschuld aus dem Schulderlass führen, wobei es auf die Qualifikation als „Sanierungsgewinn“ nicht ankommt. Der Fiskus wird damit hinsichtlich der aus dem Schulderlass resultierenden Einkommensteuer wie andere (Zwangs)Ausgleichsgläubiger bzw. Gläubiger im Privatkonkurs gestellt, da er sich in derartigen Fällen stets in gleicher Weise an der Entschuldung beteiligt, wie die anderen Gläubiger auch.

In diesem Sinn stellt § 36 einen besonderen Beitrag des Fiskus im Interesse der Entschuldung des einkommensteuerpflichtigen Steuerschuldners dar. Da im Bereich der Körperschaftsteuer weder insolvenzrechtlich noch im Hinblick auf die Entlastungsbedürftigkeit des Steuersteuerpflichtigen ein vergleichbarer Regelungsbedarf besteht, bleibt § 23a KStG 1988 unverändert. Der Gesetzesbegriff „Sanierungsgewinn“ hat daher nur mehr im Bereich der Körperschaftsteuer (weiterhin) einen Anwendungsbereich.

Zu Z 13 und 23 (§§ 69 Abs. 6 und 124b Z 129 EStG 1988):

Die Verpflichtung zur Übermittlung eines Lohnzettels für Nachzahlungen im Konkursverfahren soll auch dann bestehen, wenn vom Masseverwalter direkt an den Arbeitnehmer Quotenzahlungen hinsichtlich von Ansprüchen erfolgen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind. Häufig umfassen diese Zahlungen bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern nur geringe Beträge, sie können aber bei einzelnen Arbeitnehmern von nicht unbeträchtlicher Höhe sein. Um eine Lohnzettelausstellung für Bagatellbeträge zu verhindern, soll sie für Bezüge bis zu 100 Euro unterbleiben.

Zu Z 14 und 23 (§§ 84 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 129 EStG 1988):

Da sich der Masseverwalter einen Überblick über das Unternehmen und die Beschäftigten verschaffen muss und in der Folge die Daten für die Lohnzettelerstellung beschafft oder ermittelt werden müssen, soll die Frist zur Ausstellung eines Lohnzettels im Konkursfall bis zum Ende des zweitfolgenden Kalendermonats verlängert werden. Damit wird regelmäßig auch eine bessere Datenqualität erreicht.

Zu Z 15 (§ 94 EStG 1988):

Zu lit. a:

Mit dem neuen fünften Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des § 94 Z 5 EStG 1988 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe einer Befreiungserklärung durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft für einen steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert und damit ein Rechtsanspruch auf Erstattung im Falle der Nichterklärung vermittelt.

Zu lit. b:

Im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis sollen unabhängig vom Beteiligungsausmaß alle Ausschüttungen an eine nicht unter § 5 Z 6 oder § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung kapitalertragsteuerfrei sein. Dies soll auch für die Ersatztatbestände nach § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 gelten. Die Änderung steht auch im Zusammenhang mit der Änderung von § 13 Abs. 3 Z 1 Körperschaftsteuergesetz 1988.

Zu Z 16 (§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass sich der Zuflusszeitpunkt bei Zuwendungen aus einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung nach der Beschlussfassung richtet.

Zu Z 17 (§ 96 Abs. 2 EStG 1988):

Die Änderung trägt der geänderten Zuständigkeit Rechnung.

Zu Z 18 und 23 (§§ 98 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 130 EStG 1988):

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Änderung in § 21 KStG 1988. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften soll daher inländisches unbewegliches Vermögen im Rahmen der gewerblichen Einkünfte erfasst werden. Dies soll zu einer Annäherung beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Körperschaften an unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften führen, weil bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ein allumfassender Gewerbebetrieb vorliegt.

Für beschränkt steuerpflichtige Einkommensteuerpflichtige ergibt sich dadurch nur für Gebäude eine Änderung dahingehend, dass diese nunmehr zum Betriebsvermögen gehören. Für den Grund und Boden treten keine Änderungen ein, weil unbewegliches Vermögen, das keine Betriebsstätte darstellt, als solches nicht im Firmenbuch protokolliert ist.

Zu Z 19 (§ 100 Abs. 4 EStG 1988):

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 20, 21 und 23 (§§ 108c Abs. 3, 108f Abs. 4 und 124b Z 127 EStG 1988):

Es wird klargestellt, dass die Prämien nur gemeinsam mit der Abgaben- oder Feststellungserklärung, nicht aber vor dieser durch Einreichen des entsprechenden Beilagenformulars, beansprucht werden können.

Zu Z 22 und 23 (§ 124b Z 110 und Z 128 EStG 1988):

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. Nach der vor BGBl. I Nr. 180/2004 zu § 24 Abs. 6 geltenden Rechtslage war nicht nur eine Überlassung oder Verwendung des Gebäudes, sondern auch eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden nachversteuerungsbegründend. Dementsprechend soll auch die unentgeltliche Übertragung unter Lebenden die Möglichkeit einer Option in die ab 2005 geltende Rechtslage ermöglichen.

Zu Artikel 2

Änderungen des EU-Quellensteuergesetzes

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 EU-QuStG):

Die Änderung dient der vollständigen Umsetzung des ECOFIN-Beschlusses vom 12. April 2005. Diese EU-weite Auslegung, auf die sich die Finanzminister verständigt haben, sieht vor, dass in die 15%-Schwelle auch indirekt gehaltene Kapitalanlagen (Dachfonds, Fonds im Fonds) einzurechnen sind. Die Änderung soll diesem Beschluss durch die Einfügung der Wortfolge „direkt oder indirekt“ in Abs. 3 Rechnung tragen. Durch ein Redaktionsversehen war diese Änderung durch das BGBl. I Nr. 34/2005 nur in § 6 Abs. 4 durchgeführt worden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1 EU-QuStG):

Die Änderung dient zur Klarstellung, dass die Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer von der Zahlstelle ausschließlich im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen hat.

Zu Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 4 KStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass Einkünfte, die gemäß § 21 Abs. 2 der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug unterliegen, nicht in die Fiktion des Betriebes gewerblicher Art einzubeziehen sind.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3 KStG 1988):

Durch die Novellierung soll klargestellt werden, dass für ausländische Rechtsträger als Gruppenträger neben der Erfassung in der Anlage 2 zum EStG 1988 auch die Vergleichbarkeit ihrer Rechtsform mit den in § 9 Abs. 3 Teilstrich 1 bis 4 genannten inländischen Rechtsformen erforderlich ist.

Zu Z 3 und 8 (§§ 10 und 26c Z 10 lit. a KStG 1988):

Zu lit. a (Abs. 1):

Die Änderung beseitigt einen Rechtschreibfehler.

Zu lit. b (Abs. 3 Z 5):

Der vom EU-Recht vorgesehenen größeren Mobilität von Kapitalgesellschaften soll Rechnung getragen werden. Im Falle des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, ins Ausland soll sich im Sinne der bisherigen umgründungssteuerrechtlichen Regelungen die Steuerneutralität auf den höheren Teilwert bei Sitzverlegung beziehen, sodass sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert bei Sitzverlegung erstreckt.

Der Wegfall einer steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligung bei einer beteiligten Körperschaft auf Grund der Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland führt zur Neubewertung iSd § 6 Z 6 lit. c EStG 1988.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988):

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes soll klargestellt werden, dass Verbandsgeldbußen im Sinne des allgemeinen steuerlichen Grundsatzes der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3 KStG 1988):

Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Besteuerungszeitraum bei Liquidation höchstens drei Jahre und kann in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden. Diese zeitliche Beschränkung bezieht sich auch auf Unternehmensabwicklungen im Konkurs. Da im Insolvenzverfahren mitunter langwierige Prozesse geführt werden müssen, kann die Abwicklung unter Umständen innerhalb der dreijährigen Frist nicht beendet werden. Es soll daher der zeitliche Rahmen in diesen Fällen erweitert werden, sodass bei Abwicklungen in einem Konkursverfahren der Besteuerungszeitraum meist bis zur tatsächlichen Beendigung der Abwicklung dauert.

Zu Z 7 und 10 (§§ 21 und 26c Z 10 lit. b KStG 1988):

Zu lit. a (Abs. 1 Z 2 lit. b):

Die Bezugnahme auf die nicht unter die neue Z 3 fallenden Körperschaften dient klarstellend der Abgrenzung zur neuen Z 3.

Zu lit. b (Abs. 1 Z 3):

In Anbetracht der Gleichstellung aller unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 soll bei vergleichbaren ausländischen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften insoweit eine Annäherung erreicht werden, als inländische Betriebsstätten und inländisches unbewegliches Vermögen in das System des § 7 Abs. 3 einbezogen werden. In Verbindung damit steht die Änderung des § 98 Z 3 EStG 1988, der zu Folge inländisches unbewegliches Vermögen auch bei Nichtvorliegen einer Betriebsstätte zu beschränkt steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften der ausländischen Körperschaft führt.

Die neue Z 3 unterscheidet sich hinsichtlich der inländischen Betriebsstätten von Z 2 lit. b dadurch, dass bei letzterer die Behandlung als unter § 5 Abs. 1 EStG 1988 fallend nur bei handelsrechtlicher Buchführungspflicht eintritt, während nach Z 3 jede Betriebsstätte unter das Regime des § 7 Abs. 3 und damit unter die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 fällt. Unbewegliches Vermögen einer ausländischen Körperschaft, die einer unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaft vergleichbar ist, soll unabhängig davon unter die Gewerblichkeit fallen, ob es im Inland zu Einkünften führt oder nicht.

Zu lit. c (Abs. 2):

Die Änderung beseitigt einen Schreibfehler.

Zu lit. d (Abs. 2 Z 3):

Mit dem neuen sechsten Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des § 94 Z 5 EStG 1988 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe einer Befreiungserklärung durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft für einen steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert und damit ein Rechtsanspruch auf Erstattung im Falle der Nichterklärung vermittelt.

Zu Z 8 und 10 (§§ 24 und 26c Z 10 lit. a und c KStG 1988):

Zu lit. a (Abs. 3 Z 1):

Die verpflichtende elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung soll ab der Veranlagung für das Jahr 2006 auf alle unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige ausgedehnt werden. Davon sind ab der Veranlagung 2006 insbesondere Vereine betroffen. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit zur elektronischen Erklärungsabgabe gilt die Verordnung BGBl. II Nr. 2004/192 unverändert weiter.

Zu lit. b (Abs. 4 erster Satz und Z 1):

Die Änderung des § 7 Abs. 3 durch das AbgÄG 2004 hat eine faktische Gleichstellung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unter der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht gebracht. Um eine Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften zu vermeiden, soll nunmehr auch die Gleichstellung hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuerpflicht erfolgen. Damit sollen auch Umgehungen der Mindestkörperschaftsteuerpflicht vermieden werden, wie sie etwa durch Gründung einer englischen private company limited by shares mit inländischem Ort der Geschäftsleitung erfolgen könnten.

Zu lit. c (Abs. 4 Z 4 und Z 5):

Der Entfall der Z 4 steht in Zusammenhang mit der Neuregelung in § 24a.

Zu Z 9 und 10 (§§ 24a und 26c Z 10 lit. d und e KStG 1988):

Da die Besteuerung von Unternehmensgruppen, anders als die Organschaftsbesteuerung, nicht an eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Mitglieder durch Ergebnisabführungsverträge anknüpft, scheint das Besteuerungsverfahren für Unternehmensgruppen regelungsbedürftig. Mit der Einführung eines neuen § 24a sollen alle das Besteuerungsverfahren der Unternehmensgruppen betreffenden Bestimmungen vereinigt werden (Grundlagenfeststellung, Veranlagung und Mindestkörperschaftsteuer) und ergänzend zu § 9 die Überschaubarkeit verbessert werden.

Das Besteuerungsverfahren soll bei der Unternehmensgruppe zweistufig erfolgen:

     In der ersten Stufe werden die Einkommen aller in der Gruppe zusammengefassten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und alle für die Steuerbemessung der Gruppe relevanten Tatsachen in eigenen Feststellungsverfahren ermittelt und bescheidmäßig festgestellt. Bescheidadressat soll das jeweilige Gruppenmitglied bzw. hinsichtlich seines eigenen Einkommens der Gruppenträger sein. Um einerseits Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, andererseits aber die Rechtsschutzinteressen aller von dem Feststellungsbescheid unmittelbar Betroffenen sicherzustellen, sollen sowohl das Gruppenmitglied selbst als auch jene ihm übergeordneten Gruppenzugehörigen, bei denen die Feststellung direkt steuerliche Wirkung erzeugt, Parteistellung und damit die Rechtsmittelmöglichkeit haben. Das sollen der Gruppenträger und im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger auch die Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft sein. Im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft soll neben dem Gruppenträger des Hauptbeteiligten auch den der Gruppe nicht angehörenden Minderbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft Parteistellung und Rechtsmittelmöglichkeit zukommen. Der rechtskräftige Feststellungsbescheid hat im weiteren Besteuerungsverfahren Bindungswirkung.

     In der zweiten Stufe wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Gruppenträgers durch Zusammenrechnung der Feststellungsergebnisse das Gruppeneinkommen ermittelt, wobei die Sonderausgaben des Gruppenträgers zu berücksichtigen sind, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ermittelt und die Steuerfestsetzung durchgeführt wird. Dabei sind auch die von den Gruppenmitgliedern zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern und die verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuerbeträge zu berücksichtigen. Weiters soll in Abs. 4 lit. b dahingehend eine Änderung erfolgen, dass die von Beteiligungskörperschaften an beteiligte Körperschaften weitergeleiteten Mindestkörperschaftsteuerbeträge von der beteiligten Körperschaft im vollen Ausmaß mit dem eigenen Einkommen weitergeleitet wird. Dadurch unterbleibt eine gesonderte Prüfung auf jeder Zwischenstufe.

Zu Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Zu Z 1 und 18 (§ 1 Abs. 2 und Dritter Teil Z 10 lit. a UmgrStG):

Die Ergänzung soll bei grenzübergreifenden Verschmelzungen bewirken, dass der auf Antrag zu gewährende Steueraufschub nur auf die umgründungsveranlasste Vermögensübertragung in das Ausland zu beziehen ist. In allen anderen Fällen der verschmelzungsveranlassten Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich soll die insoweit einsetzende Liquidationsbesteuerung der übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag wirksam sein. Betroffen davon kann ausländisches Vermögen sein, für das bis zur Verschmelzung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Anrechnungsbesteuerung oder mangels Vorliegens eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht bestand (zB eine in Italien gelegene Betriebsstätte und ein in Kanada gelegenes Mietwohngrundstück gehen auf die ausländische SE über).

Nicht betroffen ist im Inland verbleibendes Vermögen, da die übernehmende ausländische Körperschaft nach dem neugefassten § 21 KStG 1988 die Eigenschaft einer unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft besitzt und sämtliches inländisches Vermögen Betriebsvermögen bleibt, für das der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln ist.

Unberührt von der allenfalls einsetzenden Liquidationsbesteuerung bleiben die Anteilsinhaber, da die in § 5 Abs. 1 geregelte Steuerneutralität sowohl den Tatbestand der aufgeschobenen als auch jenen der sofort einsetzenden Liquidationsbesteuerung betrifft.

Zu Z 2 und 18 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil Z 10 lit. a UmgrStG):

Im ersten Satz soll die Einschränkung auf übernommenes ausländisches Vermögen entfallen, da im Rahmen der Import-Verschmelzung auch inländisches Vermögen der übertragenden ausländischen Körperschaft übergehen kann, das bis zur Verschmelzung nach der Rechtslage vor Novellierung des § 21 KStG 1988 auf Grund der Isolationstheorie als außerbetriebliches Vermögen zu behandeln war, oder ausländisches im Ausland verbleibendes Vermögen übergehen kann, für das das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht.

Mit der Ergänzung des zweiten Satzes wird einerseits eine Anpassung an den Wortlaut des § 6 Z 6 EStG 1988 vorgenommen und andererseits möglichen Fallkonstellationen, bei denen vor der Import-Verschmelzung Kapitalanteile aus dem Privatvermögen in das Ausland transferiert und auf die Körperschaft übertragen wurden, Rechnung getragen und damit eine mögliche Besteuerungslücke vermieden.

Zu Z 3 und 18 (§ 5 Abs. 1, Abs. 7 Z 1 und Z 2 sowie Dritter Teil Z 10 lit. a UmgrStG):

Mit der Ergänzung im Abs. 1 soll auch der verschmelzungsbedingte Anteilstausch ungeachtet der Steuerneutralität des Austausches in die Rückwirkungsfiktion einbezogen werden.

Auf Grund des Verweises in § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 2 auf § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich die derzeitige Regelung hinsichtlich verschmelzungsbedingter Änderungen der internationalen Schachtelbeteiligung bei den Anteilsinhabern nur auf ausländische Verschmelzungen. Der Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch das Entstehen oder die Veränderung einer internationalen Schachtelbeteiligung auf Grund ausländischer Verschmelzungen gewahrt bleiben soll bzw. dass bei Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung die in der Zeit der Schachtelbefreiung entstandenen stillen Reserven nicht später nachversteuert werden sollen, muss aber auch auf die seit 8.10.2004 möglichen grenzübergreifenden Verschmelzungen Anwendung finden. Zudem soll in § 5 Abs. 7 Z 2 klargestellt werden, dass der Ansatz eines höheren Teilwertes insoweit nicht in Betracht kommt, als für die internationale Schachtelbeteiligung in die Steuerwirksamkeit optiert worden ist.

Zu Z 4 und 18 (§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und Dritter Teil Z 10 lit. b UmgrStG):

Der bisherige letzte Halbsatz in Abs. 1 Z 2 soll im Hinblick auf die Änderung des Abs. 2 entfallen.

In Abs. 2 soll sich ebenso wie bei grenzübergreifenden Verschmelzungen die Möglichkeit einer aufgeschobenen Besteuerung auf umwandlungsveranlasst in das Ausland transferiertes Vermögen beschränken. Sollte das Besteuerungsrecht in Bezug auf ausländisches Vermögen nach der Umwandlung auf den ausländischen Hauptgesellschafter eingeschränkt werden (siehe die in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 genannten Beispiele), soll die damit insoweit verbundene Liquidationsbesteuerung der übertragenden Kapitalgesellschaft zum Umwandlungsstichtag wirksam werden.

Zu Z 5 und 18 (§ 12 Abs. 1 und Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):

Die Ergänzung soll die geltende Verwaltungspraxis, nach der das einzubringende Vermögen für sich allein betrachtet („stand alone“) und damit ohne Einfluss auf mögliche Synergieeffekte nach der Einbringung, die nur für das Umtauschverhältnis Bedeutung haben, ausdrücklich verankern. Die damit verbundene abgabenrechtliche Bewertungsanordnung ändert nichts am Grundsatz der Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze, wie sie etwa im Fachgutachten des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS-BW 1 ausgeführt werden. Dies aber mit der Maßgabe, dass die Bewertung auf das dem Einbringenden gehörende Vermögen und damit unter Beachtung der auf ihn entfallenden Entlohnungskomponente und ihn treffenden Steuerbelastung und unter Außeransatzlassen von Confusiowirkungen zu beziehen ist.

Weiters soll im Hinblick auf die hohe Bedeutung des im Einzelfall zu Grunde liegenden Wertes des einzubringenden Vermögens, insbesondere für das Ausmaß einer „unbaren“ Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG, das im Zweifelsfall vorzulegende Gutachten eines Sachverständigen ausdrücklich als begründetes Gutachten über die Tatsache und die Höhe des positiven Verkehrswertes zu verstehen sein. Ein begründetes Gutachten liegt dann vor, wenn in ihm die verwendeten (Plan)Größen und Faktoren schlüssig dargestellt sind und die Höhe des ermittelten Unternehmenswert auf nachvollziehbare Art abgeleitet werden kann.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 UmgrStG):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird eine Regelungslücke beseitigt. Da eine Anmeldung bei einem ausländischen Register oder Finanzamt keine Wirkungen vermitteln kann, soll in Fällen ausländischer übernehmender Körperschaften, die nicht schon im Inland steuerlich erfasst sind, die steuerliche Anerkennung einer rückwirkenden Einbringung von der fristgerechten Meldung der Einbringung bei dem für den Einbringenden (natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft) zuständigen Finanzamt abhängig gemacht werden. Damit wird die bestehende Verwaltungspraxis legalisiert.

Zu Z 7 (§ 14 Abs. 1 UmgrStG):

Die Änderung trägt der geänderten Fassung des § 10 KStG 1988 Rechnung.

Zu Z 8 (§ 15 UmgrStG):

Mit dem ergänzenden Satz soll die Darstellung der steuerlichen Einbringungsdaten in Bilanzform oder darstellender Form als unverzichtbarer Bestandteil des Einbringungsvertrages und damit als Anwendungsvoraussetzung für die Anerkennung der Einbringung als eine unter Art. III fallende Umgründung klar verankert werden. Die Neuregelung hat auf Grund der Verweise in den §§ 24 und 28 auch für Zusammenschlüsse und Realteilungen Bedeutung.

Zu Z 9 und 18 (§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 5 Z 2, Abs. 5 Z 4 und Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):

Mit dem Wegfall der Parenthese in Abs. 2 Z 1 soll ein systematischer Gleichstand mit den Vermögenstransferregelungen in Art. I und Art. II UmgrStG herbeigeführt werden. Während Kapitalanteile bei einer Export-Verschmelzung oder Export-Umwandlung umgründungsveranlasst sofort oder aufgeschoben besteuert werden, ist dies in Art. III UmgrStG auf Grund der bisherigen Ausnahme unterblieben. Die bisherige Regelung war von der Überlegung getragen, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch eine steuerhängige Gegenleistung gewahrt bleibt. Diese Tatsache ändert allerdings nichts an der erwähnten Ungleichbehandlung und soll im Übrigen zur Vermeidung von Gestaltungen beitragen, die das Prinzip des Erhaltens des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich unterlaufen konnten. Die Behandlung des Einbringenden ändert sich insoweit nicht, als er einen Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven beantragen kann. Die sich aus der möglichen nachträglichen Festsetzung der Steuerschuld ergebenden Konsequenzen sind in der Änderung des § 20 berücksichtigt.

Mit der Änderung von § 16 Abs. 5 Z 2 soll einerseits die Berechnungstechnik für die vorbehaltene („unbare“) Entnahme vereinfacht werden. An die Stelle der bisherigen zweimaligen Kürzung um die Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 soll nur eine einmalige Kürzung treten, dafür wird der zulässige Prozentsatz von 75% auf 50% des Verkehrswertes gesenkt. Andererseits sollen bare Entnahmen bei beiden Kürzungen jedenfalls und unabhängig davon berücksichtigt werden, ob Z 1 in Anspruch genommen wird. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (Rz 915 UmgrStR 2002). Weiters soll eine Berücksichtigung der Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und der nicht in Z 1 einbezogenen Entnahmen nur dann erfolgen, wenn sich daraus gesamthaft eine Verminderung des Verkehrswertes ergibt. Damit ist die Bildung der Passivpost jedenfalls mit 50% des positiven Verkehrswertes begrenzt.

Der Höchstbetrag für die Passivpost ergibt sich daher aus folgenden drei Schritten:

1.    Basis ist der positive Verkehrwert am Einbringungsstichtag nach der stand-alone-Methode.

2.    Alle Veränderungen nach Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und nicht in Z 1 einbezogene Entnahmen sind zu berücksichtigen, wenn der Saldo aus den rückwirkenden Erhöhungen und Minderungen negativ ist; ergibt sich insgesamt ein Steigerungsbetrag gegenüber dem Basisverkehrswert, bleibt die Erhöhung unberücksichtigt.

3.    Der sich nach Z 1 und einem allfälligen Kürzungsbetrag nach Z 2 ergebende Nettoverkehrswert ist Bemessungsgrundlage für die maximal 50%igen Passivposten.

Die „Verschiebetechnik“ des § 16 Abs. 5 Z 4 soll dahingehend geändert werden, dass eine Zerlegung unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv- und Passivpositionen ausgeschlossen werden soll. Damit soll etwa verhindert werden, dass vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit aufgenommen und die Verbindlichkeit mit dem begünstigten Vermögen übertragen, die Barmittel hingegen zurückgehalten werden. Des Weiteren soll in diesem Zusammenhang und im Interesse einer Eindämmung des hohen Gestaltungsspielraumes die sinngemäße Anwendung der Regelung über die „unbare Entnahme“ bei einbringenden Körperschaften entfallen.

Zu Z 10 und 18 (§ 18 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 3 und Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):

Zu Abs. 1:

In Abs. 1 Z 3 soll im ersten Satz – entsprechend der Änderung in § 3 Abs. 1 Z 2 – die Neubewertung nicht nur auf einbringungsveranlasst in das Inland transferiertes ausländisches Vermögen bezogen werden, sondern auch auf Fälle, in denen das Besteuerungsrecht auf andere Weise entsteht (es bringt zB ein in Italien Ansässiger den italienischen Betrieb in eine inländische Kapitalgesellschaft ein). Die Ergänzung des zweiten Satzes trägt dem inhaltsgleichen Text des § 6 Z 6 EStG 1988 Rechnung.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 soll neu gefasst werden, um in einer neuen Z 1 steuerliche Folgen einer „unbaren Entnahme“ im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG zu verankern: Die genannte Regelung über die „unbare Entnahme“ ermöglicht bisher in liberaler Weise eine Neugestaltung der Eigenkapitalverhältnisse hinsichtlich des eingebrachten Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft. Der damit verbundenen unveränderten Speicherung der mit dem eingebrachten Vermögen übertragenen stillen Reserven steht die Tatsache gegenüber, dass die Tilgung der bei der übernehmenden Körperschaft entstandenen Verbindlichkeit eine steuerneutrale Vermögensumschichtung darstellt. Der damit verbundene Effekt einer Entsteuerung von ohne Bildung der „unbaren Entnahme“ früher entstehenden ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen soll nunmehr durch Einführung einer Ausschüttungsfiktion neutralisiert werden. Diese Maßnahme soll allerdings nichts am Grundsatz der Einfachbesteuerung der übertragenen stillen Reserven ändern. Die „unbare Entnahme“ kürzt unverändert im vollen nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG zulässigen Ausmaß den Sacheinlagewert. Die in § 20 Abs. 2 UmgrStG vorgesehene Bindung des Sacheinlagewertes an die Anschaffungskosten oder Buchwerte der Gegenleistung kann im Ausmaß der vorgesehene Ausschüttungsfiktion nicht aufrecht bleiben. Es soll daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Gesellschafterebene § 20 Abs. 2 UmgrStG dahingehend geändert werden, dass der die KESt-Pflicht auslösende Tatbestand die steuerwirksamen Anschaffungskosten oder Buchwerte erhöht.

Die fiktive Ausschüttung soll als am Tag der umgründungswirksamen Anmeldung oder Meldung der Einbringung als bewirkt gelten. Die Abfuhrverpflichtung soll allerdings nicht sofort wirksam werden. Abweichend von § 96 Abs. 1 EStG 1988 soll dem Gedanken einem mit der Nichttilgung verbundenen Aufrechterhalten der Wirtschaftskraft der übernehmenden Körperschaft dahingehend Rechnung getragen werden, dass bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Einbringungsstichtag die Fälligkeit der geschuldeten KESt nur bei tatsächlich vorgenommenen Tilgungen oder einer Umfinanzierung eintreten soll, während der (restliche) Betrag erst mit Ablauf der Frist abgeführt werden soll. Ein die KESt-Pflicht auslösender Tatbestand soll auch der Beschluss auf Liquidation oder Umgründung mit Erlöschen der Körperschaft (Verschmelzung, Umwandlung, Aufspaltung) sein.

Beispiel:

A bringt seinen Betrieb zum 30.6.00 in die A-GmbH ein und bildet eine im gesetzlichen Ausmaß gedeckte „unbare Entnahme“ iHv 1.000. Die Anmeldung zur Eintragung der Einbringung in Verbindung mit einer begehrten Kapitalerhöhung erfolgt am 29.3.01, die Eintragung am 3.5.01. Bei der übernehmenden GmbH erfolgt am 10.12.02 eine Teiltilgung von 100, der Rest bleibt stehen. A hat in der Folge die einbringungsgeborenen Anteile zum 31.12.03 in eine B-GmbH eingebracht.

Die KESt-Schuld in Höhe von 250 (25% von 1.000) ist am 29.3.01 entstanden. Am 17.12.01 ist ein Betrag von 25 (25% von 100) unter Abgabe einer KESt-Anmeldung an das Finanzamt abzuführen. Der Restbetrag von 225 ist am 29.3.04 abzuführen. Die Tatsache, dass A zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter der A-GmbH ist, ändert daran nichts, da die KESt-Schuld in der Zeit der Gesellschafterstellung des A entstanden ist.

Abs. 2 Z 1 entspricht dem bisherigen zweiten Satz des Abs. 2.

Zu Abs. 3:

Mit der Neufassung des Abs. 3 sollen die steuerlichen Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft betreffend das eingebrachte Vermögen neu geordnet werden:

Die vorgesehene neue Z 1 übernimmt die geltende Regelung über Beschäftigungsverhältnisse ohne Änderung.

Die vorgesehene neue Z 2 übernimmt in gestraffter Form inhaltlich unverändert die Möglichkeit einer steuerwirksamen entgeltlichen Überlassung von entnommenem oder zurückbehaltendem Anlagevermögen mit Wirkung ab dem Vertragstag oder ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag.

Die vorgesehene neue Z 3 ändert die bisherige Regelung über die Kreditgewährung, die eine – unter Umständen sogar rückwirkende – steuerwirksame Verzinsung der aus der Bildung einer unbaren Entnahme resultierenden Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden ermöglicht hat. Die Neufassung bezieht sich sowohl auf nach dem Einbringungsstichtag vorgenommene Barentnahmen als auch auf unbare Entnahmen. Im Falle der Kreditfinanzierung von Barentnahmen nach dem Einbringungsstichtag iSd § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG, dem durch die unbare Entnahme iSd § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG entstehenden Gesellschafterkredit oder der durch eine Umfinanzierung dieser Verbindlichkeit entstehenden (Bank)Verbindlichkeit sollen die damit zusammenhängenden Aufwendungen als nicht betrieblich veranlasst unter das Abzugsverbot fallen.

Zu Z 11 und 18 (§ 19 Abs. 2 Z 5 und Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):

Die Praxis hat gezeigt, dass von den drei von der Z 5 umfassten Ausnahmeregelungen jene unzweckmäßig ist, die vom Gleichstand der Beteiligung an der einbringenden Mitunternehmerschaft und der übernehmenden Kapitalgesellschaft ausgeht. Da es in diesem Fall immer wieder zu Fehlbeurteilungen hinsichtlich des Geltungsbereiches kommt und selbst im Falle der korrekten Nutzung dieser Möglichkeit ein erhebliches Betriebsprüfungsrisiko besteht, soll sie auslaufen. Die beiden anderen Anwendungsmöglichkeiten – nämlich die Alleingesellschafterstellung und die Einbringung in die Schwesterkörperschaft – werden textlich neu gestaltet aber inhaltlich unverändert beschrieben. Der Verweis auf die handelsrechtliche Zulässigkeit steht im Zusammenhang mit der mit einer Schwestern-Einbringung verbundenen verbotenen Einlagenrückgewähr. Die steuerliche Anerkennung der Schwesterneinbringung soll daher von der Durchführung geeigneter Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung der verbotenen Einlagenrückgewähr abhängen. Die Möglichkeiten zur Sanierung sind in der handelsrechtlichen Judikatur verankert (zB OGH 10.6.1999, 6Ob6/99x), die Anwendung entspricht der schon jetzt geübten Praxis.

Zu Z 12 und 18 (§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):

Die Änderungen in Abs. 2 tragen der Tatsache Rechnung, dass die „unbare Entnahme“ im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 bei natürlichen Personen als Einbringende nach der geänderten Fassung des § 18 Abs. 2 zur KESt-Pflicht führt und daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Erhöhung der einbringungsgeborenen oder einbringungsveranlassten Anschaffungskosten oder Buchwerte geboten ist.

Dem gleichen Ziel dient der in Abs. 2 vorgesehene neue letzte Satz, durch den im Falle der „Export-Einbringung“ einer Beteiligung erreicht wird, dass sich die einbringungsbedingt ergebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Gegenleistung im Falle des sofortigen oder bei aufgeschobener Besteuerung der stillen Reserven des späteren Entstehens der Steuerschuld in entsprechender Weise (rückwirkend) erhöhen. Sollten die als Gegenleistung erworbenen Anteile vor Entstehen der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile veräußert worden sein, ist die Veräußerungsgewinn- oder Veräußerungsüberschussbesteuerung im Jahr des Entstehens der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile zu berichtigen.

Mit der Ergänzung des Abs. 4 Z 1 um einen Hinweis auf Abs. 2 werden die dort beschriebenen Erhöhungen der Anschaffungskosten oder Buchwerte für Fälle, in denen es nach § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG zu keiner Ausgabe von Anteilen kommt, übernommen.

Zu Z 13 (§ 23 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 UmgrStG):

Zur Änderung siehe die Erläuterungen zu 5.

Zu Z 14 (§ 25 Abs. 1 Z 2 UmgrStG)

Der Wegfall der Einschränkung auf übernommenes ausländisches Vermögen soll analog zu den Änderungen in § 3 und § 18 erfolgen.

Zu Z 15 (§ 30 Abs. 1 Z 2 UmgrStG):

Zu den Änderungen siehe die Erläuterungen zu Z 8.

Zu Z 16 und 18 (§ 33 Abs. 5 und Dritter Teil Z 10 lit. d UmgrStG):

Mit dem vorgesehenen Wegfall des zweiten Satzes soll ebenso wie im Bereich der Einbringungen nach Art. III UmgrStG für spaltende Körperschaften die Möglichkeit der Bildung einer „unbaren Entnahme“ im Wege des Aufbaues einer Verrechnungspost entfallen.

Zu Z 17 (§ 36 Abs. 1 UmgrStG):

Analog zur Ergänzung des § 5 Abs. 1 im Verschmelzungsrecht soll auch bei Spaltungen der steuerneutrale Anteilstausch als rückwirkend mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages erfolgt fingiert werden.

Zu Artikel 5

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Zu Z 1 (§ 1 BoSchätzG 1970):

Schon in der derzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 BoSchätzG 1970 ist ausdrücklich normiert, dass die für die Bodenschätzung maßgeblichen objektiven Verhältnisse nicht der Geheimhaltung und somit dem Steuergeheimnis nicht unterliegen. Die Änderung im § 1 Abs. 1 soll für die Mehrfachnutzungsmöglichkeit von bestehenden öffentlichen Datenbeständen die notwendige Klarstellung schaffen. Die Änderung des Abs. 3 ist eine im Hinblick auf die Ersichtlichmachung und Wiedergabe von Bodenschätzungsergebnissen im Kataster erforderliche Präzisierung. Die bisherigen Termini technici „Schätzungsbuch für Ackerland“ und „Schätzungsbuch für Grünland“ werden durch den einheitlichen Begriff Schätzungsreinbuch ersetzt. Außerdem wird der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen technischen Veränderung bei der Datenerfassung Rechnung getragen und sie ist auch für die Umsetzung des IWG sowie für das E-Government notwendig.

Zu Z 2 und 5 (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 8 BoSchätzG 1970):

Die Bestimmung präzisiert die Vorgangsweise bei Katasteränderungen (zB Teilungen und Zusammenlegungen von Grundstücken, Änderung von Benützungsarten, Änderungen und Verbesserungen in der Katastralmappe) im Hinblick auf die katastertechnische Führung der Ertragsmesszahlen und der Bodenschätzungsergebnisse. Ertragsmesszahlen können nur für landwirtschaftlich nutzbare Flächen, die der Bodenschätzung unterzogen wurden, berechnet werden.

Zu Z 3 und 5 (§ 15 und § 17 Abs. 9 BoSchätzG 1970):

Die Bestimmung präzisiert die derzeit vorgesehene Eintragung der Bodenschätzungsergebnisse in den Kataster. Die Ertragsmesszahlen und die Bodenklimazahlen sind Ersichtlichmachungen im Sinne des § 11 Vermessungsgesetz. Die Regelungen über die Wiedergabe der Schätzungsreinkarte, Schätzungsreinbücher und Musterstücke entsprechen den Reglungen hinsichtlich der Wiedergaben von Daten des Grundbuchs im Kataster (Grundstücksdatenbank).

Dies ist für die Umsetzung eines Informationsweiterverwendungsgesetzes erforderlich. Die Bodenschätzungsergebnisse sind zwar Daten eines Abgabenverfahrens, sie sind aber gemäß § 11 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aufzulegen und unterliegen somit nicht der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

Weiters soll klar gestellt werden, dass den Abgabenbehörden des Bundes für ihre Aufgabenerfüllung die Ergebnisse der Bodenschätzung weiterhin kostenlos zur Verfügung stehen.

§ 17 enthält Übergangsbestimmungen hinsichtlich teilweiser nicht abgeschlossener technischer Adaptierungen der Bodenschätzungsergebnisse. Die Regelungen sind teilweise dem § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz nachgebildet. Im Hinblick auf die große Anzahl der betroffenen Katastralgemeinden und mit Rücksicht auf die personellen und technischen Ressourcen der betroffenen Stellen sind Übergangsfristen für die Umsetzung notwendig.

Zu Z 4 (§ 16a BoSchätzG 1970):

Durch die Ersichtlichmachung oder Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung stehen künftighin diese Informationen den Bürgern auf elektronischem Wege zur Verfügung; auch wird damit dem vielfachen Wunsch von Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie verschiedenen wissenschaftlichen Institutionen Rechnung getragen. Es wird klar gestellt, dass eine Abgabe der Bodenschätzungsergebnisse gegen angemessene Vergütung erfolgen kann, soweit keine abgabenverfahrensrechtliche Handlung vorliegt. Durch die Erlassung eines Informationsweiterverwendungsgesetzes ist eine Regelung notwendig. Nachdem mit der Erstellung, Verarbeitung und laufenden Führung zwei Behörden, nämlich Finanz- und Vermessungsämter gemeinsam betraut sind, und diese Behörden verschiedenen Ressorts angehören, ist ein einvernehmliches Vorgehen bei der Vollziehung dieser Bestimmungen erforderlich. Die Gebührenbefreiung des Abs. 4 ist dem § 47 Abs. 4 Vermessungsgesetz (Auszüge und Abschriften aus dem Kataster) nachgebildet.

Zu Z 6 (§ 18 BoSchätzG 1970):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeiten bei der Vollziehung dieses Gesetzes.

Zu Artikel 6

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Zu § 15a Abs. 1 ErbStG:

Die Beurteilung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung für Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht erfordert regelmäßig zunächst eine medizinische Beurteilung der Leistungseinbußen des Steuerpflichtigen als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige deshalb seinen Betrieb (seine Mitunternehmerstellung) nicht mehr weiter ausüben kann. Eine derartige medizinische Beurteilung kann sinnvoller Weise nur mit entsprechender medizinischer Fachkenntnis erfolgen. Da in vielen Fällen bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt wird, kann seitens des Finanzamtes als Grundlage für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgenden medizinische Beurteilung zurückgegriffen werden. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich sein, hat der die Begünstigung begehrende Steuerpflichtige der Abgabenbehörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen, auf dessen Basis das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen hat. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den Steuerpflichtigen, kann – abgesehen von Fällen, in denen das Vorliegen der relativen Erwerbstätigkeit offenkundig ist – die Begünstigung nicht zuerkannt werden.

Zu Artikel 7

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Zu Z 1 und Z 2 (§ 2 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Z 6 KfzStG 1992):

Diese Änderung soll gewährleisten, dass im Falle der Steuerfreiheit des mit der Bahn beförderten Kraftfahrzeuges infolge ausschließlicher Verwendung dieses Fahrzeuges im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 die Steuerermäßigung dennoch in Anspruch genommen werden kann. Die neue Regelung sieht die Möglichkeit der Geltendmachung der Ermäßigung für ein anderes, nicht mit der Bahn befördertes Kraftfahrzeug desselben Zulassungsbesitzers vor. Wird davon Gebrauch gemacht, ermäßigt sich die Steuer für dieses nicht mit der Bahn beförderte Fahrzeug für jede Bahnbeförderung des steuerbefreiten Fahrzeuges um 15% der monatlich für das nicht mit der Bahn beförderte Fahrzeug zu entrichtenden Steuer insoweit, als das höchste zulässige Gesamtgewicht des nicht mit der Bahn beförderten Fahrzeuges jenes des steuerbefreiten Fahrzeuges nicht übersteigt. Die Ermäßigung ist mit der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer begrenzt.

Zu Artikel 8

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Im Elektrizitätsabgabengesetz war bisher eine Steuerbefreiung im Wege der Vergütung an den Empfänger der Lieferung nicht vorgesehen. Bei der Befreiung für die Verwendung der elektrischen Energie für nichtenergetische Zwecke (vor allem chemische Prozesse wie zB Elektrolyse, Herstellung galvanischer Überzüge uä) ist aber eine Befreiung beim Lieferer nicht möglich, weil diesem die beim Empfänger für die begünstigten Zwecke verwendete Menge an elektrischer Energie nicht bekannt ist. Es soll daher analog zu der Regelung im Erdgasabgabegesetz eine Vergütungsmöglichkeit vorgesehen werden, wenn der Empfänger der elektrischen Energie die nichtenergetische Verwendung nachweist.

Zu Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 120 Abs. 3 BAO):

Von Sonderregelungen (zB § 5 NeuFöG) abgesehen besteht keine Verpflichtung, den Eintritt rückwirkender Ereignisse (im Sinne des § 295a BAO) anzuzeigen. Dies erscheint ua deshalb unzweckmäßig, weil dadurch § 207 Abs. 1 zweiter Satz BAO (siebenjährige Verjährungsfrist, insoweit eine Abgabe hinterzogen ist) nicht anwendbar ist.

Nicht zuletzt auch weil in der Verwaltungspraxis die Ungewissheit über den Eintritt rückwirkender Ereignisse als Grund für die Erlassung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheide herangezogen wird, erscheint zur Gleichbehandlung solcher Fälle mit jenen, in denen der Bescheid von vornherein endgültig ergeht, die Normierung einer Anzeigepflicht auch für die Beseitigung der Ungewissheit geboten.

Zu Z 2 (§ 201 Abs. 2 BAO):

Dem rechtspolitischen Ziel der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (vgl 1128 BlgNR 21. GP, 9, zur Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG) dient es, die mit AbgÄG 2003 im § 295a BAO vorgesehene Abänderung von Bescheiden wegen Eintrittes rückwirkender Ereignisse auch bei der Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (zB Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988) zu berücksichtigen.

Zu Z 3 (§ 208 Abs. 1 lit. e BAO):

Die Änderung des § 208 Abs. 1 lit. e BAO berücksichtigt, dass der Eintritt rückwirkender Ereignisse auch zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (dem § 201 Abs. 2 Z 5 BAO zufolge) führen kann.

Zu Z 4 (§ 236 Abs. 2 BAO):

Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 236 Abs. 2 zweiter Satz BAO) ist ein Antrag auf Nachsicht bereits entrichteter Abgaben nur zulässig, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, gestellt wird. Für nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten besteht keine Befristung des Antragsrechtes.

Dies hat zur Folge, dass nach Beendigung langandauernder Rechtsmittelverfahren (Berufungsverfahren, Beschwerdeverfahren beim VwGH und/oder beim VfGH), somit dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Abgabennachforderung bestätigt wird, ein Antrag auf Nachsicht nicht entrichteter Abgaben stets noch zulässig ist.

Hat hingegen der Abgabepflichtige die streitgegenständlichen Abgabenbeträge entrichtet, so ist ein Antrag auf Nachsicht nach Ablauf der genannten Fünf-Jahresfrist nicht mehr zulässig.

Diese Schlechterstellung des Berufungswerbers, der die Abgabe entrichtet hat (und etwa keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt hat), gegenüber demjenigen, der die Abgabenschuldigkeit nicht vor Beendigung des langandauernden Rechtsmittelverfahrens entrichtet, erscheint rechtspolitisch bedenklich.

Daher entfällt die bisherige Befristung im § 236 Abs. 2 BAO.

Diesem Entfall kommt weiters Bedeutung in Fällen zu, in denen sich in einem langandauernden Verständigungsverfahren herausstellt, dass Abgaben (im Sinne des § 3 BAO) zu Unrecht bzw. überhöht festgesetzt wurden. Auch in diesem Fall dient der Wegfall der bisherigen Befristung der Vermeidung der Schlechterstellung von Abgabepflichtigen, die die betreffenden Abgabenschuldigkeiten entrichtet haben.

Zu Z 5 (§ 308 Abs. 4 BAO):

Durch die Aufhebung des § 308 Abs. 2 BAO (durch das AbgÄG 2003) ist der Verweis auf Abs. 2 im § 308 Abs. 4 BAO inhaltsleer geworden. Er ist daher zu beseitigen.

Zu Artikel 10

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Zu Z 1 und 12 (§§ 18 Abs. 7 und 78 Abs. 1 AbgEO):

Der überholte, noch auf das Abgabeneinhebungsgesetz hinweisende Klammerausdruck war zu aktualisieren.

Zu Z 2 (§ 22 AbgEO):

§ 22 ist an die Neufassung des Zustellgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004) anzupassen.

Zu Z 3 (§ 26 AbgEO):

Der durch § 26 Abs. 4 angeordnete Ausschluss der Anwendung des § 204 Abs. 1 BAO ist seit dessen Neufassung (BGBl. I Nr. 59/2001) inhaltsleer.

Zu Z 4 (§ 29 AbgEO):

Durch die Neufassung des § 29 wird der Gleichklang mit § 250 EO hergestellt. Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 5 (§ 32 Abs. 2 AbgEO):

Der dem § 257 Abs. 2 erster Satz EO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 519/1995 korrespondierende zweite Satz des § 32 Abs. 2 erscheint überflüssig, zumal sich die Möglichkeit der Nachpfändung durch bloße Anmerkung im Pfändungsprotokoll bereits aus dem ersten Satz ergibt.

Zu Z 6, 7 und 8 (§ 50 Abs. 3 bis 5 AbgEO):

Die Abs. 3 und 4 übernehmen die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 2 EO betreffend die Verwertung schwer veräußerlicher Pfandgegenstände.

Zu Z 9 (§ 53 AbgEO):

Die Verweisung auf die EO erfasst nun den § 292j zur Gänze. Dadurch wird die Position des Drittschuldners im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren jener im gerichtlichen Exekutionsverfahren angeglichen. Die Einfügung des Wortes „sinngemäß“ hat lediglich klarstellenden Charakter.

Zu Z 10 und 13 (§ 68 und § 90a Abs. 5 bis 7 AbgEO):

Durch diese Bestimmung wird § 68 der aktuellen Fassung des korrespondierenden § 299 EO angeglichen. Die Übergangsbestimmungen entsprechen jenen der EO-Novelle 2005 (§ 408 Abs. 8 bis 10).

Zu Z 11 (§ 69 Abs. 4 AbgEO):

Auch die teilweise Übernahme des Inhaltes des § 300a Abs. 2 EO dient der Klarstellung.

Zu Artikel 11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 (§ 1 FinStrG):

Im neuen § 1 Abs. 2 wird die Begriffsdefinition des VbVG für Verbände übernommen und deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen normiert.

Zu Z 2 (§ 28 und FinStrG):

Die Haftungsbestimmungen des § 28 für Geldstrafen differenzieren zwischen solchen für juristische Personen, abgabepflichtige Vermögensmassen und Personengesellschaften in Abs. 1 und der Haftung von Vertretenen und Dienstgebern in den Abs. 2 und 3. Da für die in Abs. 1 genannten Rechtsgebilde nunmehr deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen treten soll, soll diese Haftungsbestimmung entfallen. Die übrigen Haftungsbestimmungen sollen bestehen bleiben, jedoch im Hinblick auf den Wegfall des Abs. 1 adaptiert werden und um einen neuen Abs. 9 ergänzt werden, der für den Fall, dass die Verantwortlichkeit nach § 28a einen Vertretenen oder Dienstgeber trifft, die Haftung dieser Personen ausschließt.

Zu Z 3 (§ 28a FinStrG):

Der neue § 28a regelt die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden, und zwar in weitgehender Übereinstimmung mit dem VbVG, wobei zwischen gerichtlich strafbaren Finanzvergehen und verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen unterschieden wird.

Abs. 1 verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit für gerichtlich strafbare Finanzvergehen auf die Begriffsbestimmungen und den materiellrechtlichen Teil des VbVG, jedoch mit der Ausnahme, dass an die Stelle des Tagessatzsystems des § 4 VbVG das Sanktionensystem des FinStrG (mit Ausnahme der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen) treten soll. Die Übernahme des Sanktionensystems des FinStrG vermeidet die Problematik, die sich aus dem Tagessatzsystem der gerichtlichen Verbandsgeldbuße ergibt und knüpft im Rahmen der wertbetragsabhängigen Sanktionen unmittelbar an den Vorteil an, der dem Verband auf illegale Weise zugekommen ist.

Abs. 2 verweist hinsichtlich verwaltungsbehördlich strafbarer Finanzvergehen auch auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Bestimmungen des VbVG, jedoch ausgenommen das Tagessatzsystem und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht sowie die Verjährung der Vollstreckbarkeit. An die Stelle der nicht übernommenen Bestimmungen treten das Sanktionensystem des FinStrG und die allgemeine Regelung über die Verjährung der Vollstreckbarkeit nach § 32.

Zu Z 4 (§ 56 FinStrG):

Das verwaltungsbehördliche Verfahren gegen Verbände soll sich gemäß dem neuen § 56 Abs. 5 nach den Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren richten. Dem Grunde nach erübrigen sich dabei besondere Verfahrensbestimmungen, da Verbände schon bisher als Nebenbeteiligte in gleicher Weise wie Beschuldigte Partei des Strafverfahrens waren und die selben Rechte und Pflichten wie Beschuldigte hatten, ohne dass es eigener auf die Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen Bedacht nehmender Bestimmungen bedurft hätte. In Anlehnung an die Verfahrensbestimmungen des VbVG sind jedoch folgende Sonderregelungen vorgesehen:

Für die Verfolgung von Verbänden soll entsprechend dem § 18 VbVG Verfolgungsermessen gelten, wobei die Gründe für das Absehen von der Verfolgung in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Verfahren geregelt sind.

Die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den Verband leitet sich von der Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ab. Aus verfahrensökonomischen Gründen sollen diese beiden Verfahren verbunden werden.

Der verfolgte Verband hat in dem gegen ihn geführten Verfahren und auch in dem gegen beschuldigte Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren als belangter Verband die Rechte eines Beschuldigten. Beschuldigte Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben auch im Verfahren gegen den belangten Verband die Rechte eines Beschuldigten.

Zu Z 5 und 9 (§ 68 und § 265 Abs. 1h FinStrG):

§ 68 sieht eine jährliche Erlassung der Geschäftsverteilung für die Spruchsenate und für die Berufungssenate vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll eine solche Maßnahme unterbleiben, wenn keine Änderung in der Zusammensetzung der Senate und der Geschäftsverteilung erforderlich ist.

Zu Z 6 und 9 (§ 99 Abs. 4 und § 265 Abs. 1h FinStrG):

§ 120 sieht eine Beistandspflicht auch der Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vor. Zufolge Ausgliederung der Postangelegenheiten in die Österreichische Post AG einerseits und die mögliche Zulassung anderer Betreiber von Postdienstleistungen andererseits bietet § 120 keine Rechtsgrundlage für Auskünfte über Postsendungen. Da derartige Auskünfte für finanzstrafrechtliche Zuwecke unverzichtbar sind, soll die seinerzeitige Rechtsgrundlage durch eine entsprechende Ergänzung des § 99 beibehalten werden.

Zu Z 7 (§ 194b Abs. 1 FinStrG):

Verfahren und Sanktionen gegen belangte Verbände sollen auch in das Finanzstrafregister aufgenommen werden, um so eine Evidenthaltung einschlägiger Fälle zu ermöglichen.

Zu Z 8 (§ 195 Abs. 3 FinStrG):

Für gerichtliche Verfahren gegen Verbände sollen neben den Sonderbestimmungen des FinStrG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VbVG gelten.

Zu Artikel 12

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG):

Klarstellung, dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch außerhalb der Regelbestimmungen gibt.

Zu Z 2 und 13 (§ 10 Abs. 5 und § 116e AlkStG):

Zulassung der elektronischen Anmeldung für Abfindungsbrenner. Durch Verzögerung bei der Programmierung kann die elektronische Anmeldung nicht früher erfolgen.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG):

Flexiblere Möglichkeit für Verschlussbrennereien auf Marktgegebenheiten zu reagieren.

Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 AlkStG):

Klarstellung dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch außerhalb der Regelbestimmungen gibt.

Zu Z 5 (§ 56 AlkStG):

Die Änderung dient der Klarstellung, weil der Begriff Reinigen im Zusammenhang mit dem § 84 eine unterschiedliche Bedeutung hat. Rektifikation ist ein thermisches Trennverfahren, bei dem kontinuierlich mehrere Destillationsstufen hintereinander auf eine alkoholhaltige Flüssigkeit in einem Arbeitsgang anwendet werden. Das auf diese Weise gewonnene Produkt ist ein hochprozentiger Alkohol.

Zu Z 6 (§ 57 Abs. 1 Z 2 AlkStG):

Klarstellung, dass Abfindungsbrand im Gast- und Schankbetrieb nur „offen“ und nicht in verschlossenen Kleingebinden an die Endverbraucher abgegeben werden darf.

Zu Z 7 und 13 (§ 62 Abs. 1 und § 116e AlkStG):

Änderung der Zuständigkeit der Zollämter auf die Wohnadresse der Abfindungsbrenner und Zulassung der elektronischen Anmeldung.

Zu Z 8 und 13 (§ 62 Abs. 3 und § 116e AlkStG):

Zulassung der Erfassung und wiederkehrenden Verwendung von Grunddaten.

Zu Z 9 und 13 (§ 64. Abs. 1 und § 116e AlkStG):

Die Änderung dient der Kommunikation bei der elektronischen Anmeldung mit dem Abfindungsberechtigten, insbesondere beim Abweisen des Antrages bei Mängel.

Zu Z 10 (§ 66 AlkStG):

Die bisherige Beschränkung der Brennfrist auf bestimmte Tages- und Wochenzeiten ist nicht mehr erforderlich, weil die Überwachung besser organisiert werden kann.

Zu Z 11 (§ 78 Abs. 2 Z 1 AlkStG):

Die Änderung hat das Ziel einer besseren Zuordnung der Behälter zu den Aufzeichnungen im Rahmen der amtlichen Aufsicht.

Zu Z 12 (§ 78 Abs. 5 AlkStG):

Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung seitens der Abfindungsbrenner.

Zu Artikel 13

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 ZollR-DG):

Die derzeitige Fassung des § 11 Abs. 1, nach der Freizonen und Freilager in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtplatz einer dort eingerichteten Zollstelle bilden, steht im Widerspruch zu Artikel 168 Abs. 1 ZK, wonach nur die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen und Freilagern der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Der erste Satz von § 11 Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, für jede Zollstelle nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs einen entsprechenden Amtsplatz zu bestimmen. Diese Regelung stellt auch für Freizonen und Freilager eine ausreichende Basis dar.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1 und 2 ZollR-DG):

Die Zollverwaltung kann Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, an dritte Personen zum Zwecke der Aufbewahrung (zB an private Lagerhalter), der Bearbeitung (zB bei Erfordernis einer Reparatur) oder zur Veräußerung (zB an Auktionshäuser bei Waren, die für verfallen erklärt wurden) übergeben. Mit dem Einfügen der Z 4 in § 23 Abs. 1 soll neben der bereits jetzt bestehenden Regelung klargestellt werden, dass Personen, die derartige Waren im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörde übernehmen, entsprechende Aufzeichnungspflichten treffen. Die Änderung in § 23 Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die in Z 4 genannten Personen nicht zwangsläufig über Belege betreffend die Durchführung des Zollverfahrens verfügen, sondern nur über solche Belege, die mit den von ihnen übernommenen Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Zu Z 3 (§ 54a Abs. 2 und 3 ZollR-DG):

Die Vergabe der so genannten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN) erfolgt ab 1. Jänner 2006 ausschließlich im Rahmen zugelassener Informatikverfahren. Da der Antrag dabei elektronisch an ein Web-Service der Zollverwaltung übermittelt und nicht mehr bei einem bestimmten Zollamt eingebracht wird, waren § 54a Abs. 2 und 3 entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 83 ZollR-DG):

Der Text wurde an die Novellierung der ZK-DVO durch die Verordnung Nr. 1335/2003 der Kommission angepasst und gestrafft. Inhaltlich kommt es dadurch zu keinen Änderungen.

Zu Z 5 (§ 120 Abs. 1m ZollR-DG):

Die im § 120 Abs. (1m) in der Fassung des BGBl. I Nr. 34/2005 enthaltene Übergangsregelung für die Einführung der umfassenden elektronischen Zollanmeldung (e-zoll) wird um drei Monate verlängert. Stichtag für den zwingenden Einstieg in e-zoll ist nunmehr der 1.4.2006 für alle Verfahrensarten außer dem Anschreibeverfahren. Die Verlängerung wurde notwendig, weil eine zusätzliche Verfahrensvariante in E-Zoll programmiert wird womit auch die Bedürfnisse der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.

Zu Artikel 14

Änderung des Handelsgesetzbuches

Mit der vorgesehenen Änderung soll § 235 neu gefasst werden. Dabei sollen die bisherigen Z 1 und 2 als entbehrlich entfallen und der Geltungsbereich der Z 3 erweitert werden. Zum einen soll der Verweis auf § 202 richtig gestellt werden und zum anderen die Ausschüttungsbeschränkung umfassend auf alle im Bilanzgewinn enthaltenen Gewinnteile erweitert werden, die sich bei einer übernehmenden Kapitalgesellschaft im Falle der Bewertung des Vermögens mit dem beizulegenden Wert gegenüber dem Buchwert oder im Falle der Buchwertfortführung durch unmittelbaren Ausweis im laufenden Gewinn (up stream merger) ergeben und die sich bei einer übertragenden Kapitalgesellschaft auf Grund der Bewertung der umgründungsveranlaßten Gegenleistung mit dem beizulegenden Wert gegenüber dem Buchwert des übertragenen Vermögens ergeben.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

 

§ 2. (1) bis (2 b) Z 1 und 2 …

§ 2. (1) bis (2 b) Z 1 und 2 …

 

        3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind

             Sanierungsgewinne (§ 36 Abs. 1) oder

             Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,

sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden.

        3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:

             Gewinne aus einem Schulderlass im Sinne des § 36 Abs. 2,

             Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,

             Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,

             Sanierungsgewinne im Sinne des § 23a des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

             Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

 

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

 

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

 

(4) 1. bis 3. …

(4) 1. bis 3. …

 

        4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

        4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

 

      4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

      4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

 

            a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.

            a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.

 

            b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungs-aufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.

            b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Als Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu berücksichtigen:

                  Forschungsaufwendungen im Sinne dieser Ziffer sowie

                  Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie nach § 108c beansprucht wurde.

Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungs-aufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen. Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.

 

      4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

      4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.

 

        5. bis 7. …

        5. bis 7. …

 

        8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

        8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

 

            a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

            a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

            b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

            b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

 

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.

 

        9.

        9.

 

      10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.

      10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.

 

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

 

§ 6. 1. bis 5. …

§ 6. 1. bis 5. …

 

        6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

                  der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                  der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,

                  der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                  bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

        6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

                  der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                  der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,

                  der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                  bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

 

            b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

                 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                 2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                         in einen Staat der Europäischen Union oder

                         in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Eine spätere Überführung oder Verlegung

                  in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                  in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

            b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

                 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                 2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                         in einen Staat der Europäischen Union oder

                         in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Eine spätere Überführung oder Verlegung

                  in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                  in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

            c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

            c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder Entnahmewert abzuziehen.

 

        7. bis 16. …

        7. bis 16. …

 

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

 

(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:

(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:

 

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

 

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.

Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.

 

(7) …

(7) …

 

§ 26.

§ 26.

 

        1. bis 6. …

        1. bis 6. …

 

        7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

                  Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

                  ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

                  Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

                  betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                  Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),

                  Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

        7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

                  Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

                  ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

                  Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

                  betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                  Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),

                  Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

 

            b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.

            b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.

 

            c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist

            c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.

 

            d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

            d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

 

        8.

        8.

 

Sanierungsgewinne

§ 36. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 36 (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.

 

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

        1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.

        2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.

        3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

        1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch

        2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch

        3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).

 

 

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:

        1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.

        2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.

        3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.“

 

§ 37. (1) bis (5) …

§ 37. (1) bis (5) …

 

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

        1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

 

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

        2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

        3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

 

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

 

§ 69. (1) bis (5) …

§ 69. (1) bis (5) …

 

(6) Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:

        1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie

        2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

 

§ 84. (1) …

§ 84. (1) …

 

        1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.

        1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.

 

        2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

        2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

 

        3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eintritt folgender Ereignisse bis Ende des Folgemonats zu übermitteln:

            a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses,

            b) bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

        3. a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

            b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

        4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

        4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

§ 94.

§ 94.

 

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

 

        6. Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

            a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

            b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

            c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

                  innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse

                  einer befreiten Unterstützungskasse

                  einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

                  einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nachweislich zuzurechnen sind,

            d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

            e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

             f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.

        6. Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

            a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

            b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

            c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

                  innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse

                  einer befreiten Unterstützungskasse

                  einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

                  einer Versorgungs- oder Unterstützungseinirchtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

                  einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

            d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

            e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

             f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.

 

        7. bis 9. …

        7. bis 9. …

 

      10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des 93 Abs. 3, die

                  einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

                  einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder

                  einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen.

      10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des 93 Abs. 3, die

                  einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

                  einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen.

 

 

      11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2 Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung zugehen.

 

§ 95. (1) bis (3) …

§ 95. (1) bis (3) …

 

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

 

        1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.

        1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.

 

        2. bis 5. …

        2. bis 5. …

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

§ 96. (1) …

§ 96. (1) …

 

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 1/23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

 

        1. und 2. …

        1. und 2. …

 

        3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den

             im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder

             im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.

Einkünfte

             aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,

             aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und

             aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland

sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

        3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

             für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder

             für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder

             bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.

Einkünfte

             aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,

             aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und

             aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland

sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

 

        4. bis 8. …

        4. bis 8. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 100. (1) bis (3) …

§ 100. (1) bis (3) …

 

(4) …

(4) …

 

        1.

        1.

 

        2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird.

        2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,

 

        3.

        3.

 

§ 108c. (1) und (2) …

§ 108c. (1) und (2) …

 

(3) Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.

(3) Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend gemacht werden. Sie können überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

§ 108f. (1) bis (3) …

§ 108f. (1) bis (3) …

 

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

(4) Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 

Artikel 2 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)

 

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

 

(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.

(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

§ 9. (1) Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.

§ 9. (1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.

 

(2) …

(2) …

 

Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

 

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

 

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

 

        4. Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,

             an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder

             an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.

Dies gilt nicht für

             die zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder

             die Überlassung von Finanzmitteln an nach § 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.

        4. Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter § 21 Abs. 2 fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,

             an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder

             an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.

Dies gilt nicht für

             die zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder

             die Überlassung von Finanzmitteln an nach § 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

 

(3) Gruppenträger können sein

         unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

         unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

         unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

         unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

         beschränkt steuerpflichtige

         in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und

         den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

         Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

(3) Gruppenträger können sein

         unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

         unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

         unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

         unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

         beschränkt steuerpflichtige

         in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und

         den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

         Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

 

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

 

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteilungserträge sind:

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

 

        1. bis 4. …

        1. bis 4. …

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

        1. bis 4. …

        1. bis 4. …

 

 

        5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.

 

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

 

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

 

        4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988.

        4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

 

        5. bis 7. …

        5. bis 7. …

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

 

        1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

             Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

        1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

             Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

             Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

             Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

 

        2.

        2.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

 

(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.

(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

 

        1. und 2.

        1. und 2.

 

            a)

            a)

 

            b) Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

            b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

 

 

        3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.

 

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

 

        1. und 2. …

        1. und 2. …

 

        3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die

             innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

             einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

             einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

             einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder

             den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung

nachweislich zuzurechnen sind,

        3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die

             innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

             einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

             einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

             einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

             den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder

             einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

nachweislich zuzurechnen sind,

 

        4. bis 6. …

        4. bis 6. …

 

(3) …

(3) …

 

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …

 

        1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unter § 7 Abs. 3 fallende unbeschränkt Steuerpflichtige und für unter § 7 Abs. 3 fallende Privatstiftungen ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

        1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

        2. und 3. …

        2. und 3. …

 

(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes:

        1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

        1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

 

        2. und 3. …

        2. und 3. …

 

        4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

            a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.

            b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.

 

 

        5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

        4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

 

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

 

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

         in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

         den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

         in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

         den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) …

(3) …

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

        1.

        1.

 

        2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

        2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

        3.

        3.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Der Austausch gilt mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als vollzogen. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

 

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

 

        1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

        2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

        1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

        2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

 

        1.

        1.

 

        2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

             am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

             Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,

        2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

             am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

             Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist,

 

        3.

        3.

 

(2) Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

             in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

             den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

             in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

             den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

         die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

         in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen.

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

         die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

         in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.

 

(2) …

(2) …

 

§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.

§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.

 

(2) …

(2) …

 

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist Bestandteil des Einbringungsvertrages, soweit die steuerlich maßgebenden Werte nicht im Einbringungsvertrag beschrieben werden.

 

§ 16. (1) und (2) …

§ 16. (1) und (2) …

 

        1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile – ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 – auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

        1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

        2.

        2.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

        1.

        1.

 

        2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost in folgender Weise gebildet werden:

             Die Bildung ist mit 75% des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nach Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 begrenzt,

             wobei der sich ergebende Betrag um sämtliche Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 zu kürzen ist.

Der Endbetrag gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen.

        2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:

             Auszugehen ist vom positiven Verkehrwert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).

             Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht in Z 1 einbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.

             Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.

 

        3.

        3.

 

        4. Wirtschaftsgüter können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters:

             Wirtschaftsgüter können auch dann zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

             Z 2 kann bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

        4. Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängende Verbindlichkeiten können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängende Verbindlichkeiten auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

 

        5.

        5.

 

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

        1. und 2. …

        1. und 2. …

 

        3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Z 2 letzter Satz ist anzuwenden.

        3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Z 2 letzter Satz ist anzuwenden.

 

        4.

        4.

 

(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost ist, soweit nicht eine rückwirkende Entnahme vorliegt, als versteuerte Rücklage zu behandeln.

(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Für eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost gilt Folgendes:

        1. Der als rückwirkende Entnahme zu behandelnde Betrag der Passivpost gilt mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche

             nach einer Tilgung oder Umfinanzierung oder

             nach dem Beschluss auf Auflösung oder

             nach dem Beschluß auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung,

spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Einbringungsstichtag abzuführen.

        2. Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.

(3) Für Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, gilt abweichend von Abs. 2 Folgendes:

        1. Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung sind ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen.

        2. Z 1 gilt auch für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 3 oder 4, es sei denn, die Entgeltvereinbarung wird am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) mit Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag getroffen.

        3. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 1 oder 2 bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Als Einbringende gelten im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch die Mitunternehmer.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

 

        1. bis 4. …

        1. bis 4. …

 

        5. wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.

        5. wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen und der Verzicht auf eine Anteilsgewährung handelsrechtlich zulässig ist; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.

 

(3) …

(3) …

 

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

 

(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

        1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

        1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

 

        2. und 3. …

        2. und 3. …

 

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

 

§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

 

        1.

        1.

 

        2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

        2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

        3.

        3.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.

§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

 

        1.

        1.

 

        2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

        2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

        3.

        3.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 33. (1) bis (4) …

§ 33. (1) bis (4) …

 

(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden. Weiters kann § 16 Abs. 5 Z 2 bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden.

 

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch.

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch. Der Austausch gilt mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als vollzogen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Artikel 5 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Ackerland und Schätzungsbuch für Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten.

(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.

 

(4) …

(4) …

 

§ 13. (1) …..

§ 13. (1) …..

 

(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen

(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 sowie die Bodenklimazahl gemäß § 16 zu ermitteln. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahlen und die Bodenklimazahlen (§ 16) neu zu berechnen. Erforderlichenfalls sind in der Schätzungsreinkarte die Abgrenzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 der Katastralmappe katastertechnisch anzupassen.

 

§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmeßzahlen sind in den Grundstücksverzeichnissen und den Grundbesitzbogen des Grenz- und des Grundsteuerkatasters einzutragen..

§ 15. (1) Die Ertragsmesszahlen und Bodenklimazahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.

 

 

(2) Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbücher sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.

 

 

(3) Die gemäß § 5 kundgemachten Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung ebenfalls im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben.

 

 

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen..

 

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 und § 15 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Artikel 6 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

 

§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.

§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

Artikel 7 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

 

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

 

        1. Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.

        1. Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.

 

        2.

        2.

 

Artikel 8 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes)

 

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

 

        1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist.

        1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist.

 

        2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.

        2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.

 

 

        3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

 

Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

§ 120. (1) und (2) …

§ 120. (1) und (2) …

 

 

(3) Weiters ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) und die Beseitigung der Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 201. (1) …

§ 201. (1) …

 

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

        1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

        2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

        3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder

        4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

        1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

        2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

        3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

        4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

        5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 208. (1) …

§ 208. (1) …

 

        a) bis d) …

        a) bis d) …

 

        e) in den Fällen des § 295a mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

        e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

 

(2) …

(2) …

 

§ 236. (1) …

§ 236. (1) …

 

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

 

(3) …

(3) …

 

§ 308. (1) bis (3) …

§ 308. (1) bis (3) …

 

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

 

Artikel 10 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

 

§ 18. 1. bis 6. …

§ 18. 1. bis 6. …

 

        7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird (§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)).

        7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) eingebracht wird.

 

§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hat.

§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

 

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) …

 

(4) Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung.

 

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

§ 29. Der Vollstreckung sind ferner entzogen:

        1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind, sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des Abgabenschuldners gebraucht werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem Verhältnis steht;

        2. die für den Abgabenschuldner und dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;

        3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Abgabenschuldners zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;

        4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt wurden;

        5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung, desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände;

        6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Höchstwerte von 1 000 Euro;

        7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Vollstreckung ganz oder teilweise entzogen sind, derjenige Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht;

        8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes (Z 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten rückzahlbaren Vorschusse herrührt;

        9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;

      10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;

      11. der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe und andere Schriften des Abgabenschuldners und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen;

      12. Orden und Ehrenzeichen;

      13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner Familie bestimmt sind;

      14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände.

§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen:

        1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;

        2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;

        3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;

        4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

        5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;

        6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;

        7. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;

        8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;

        9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und anderer Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.

(2) Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.

 

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

 

(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden.

(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll.

 

§ 50. (1) und (2) …

§ 50. (1) und (2) …

 

(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde.

(3) Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.

 

(4) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

(4) Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden.

 

 

(5) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

 

§ 53. Im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO anzuwenden.

§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

 

§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach § 290a Abs. 1 Z 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen.

§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.

 

(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des dritten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.

(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.

 

(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag überschreitet.

(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.

 

§ 69. (1) bis (3) …

§ 69. (1) bis (3) …

 

 

(4) Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.

 

§ 78. (1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

§ 78. (1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

 

§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.

§ 1. (1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.

 

 

(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.

 

§ 28. (1) Juristische Personen und Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, haften für Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen Verpflichtungen der vorgenannten Rechtsgebilde begangen hat. Das gleiche gilt für Personenvereinigungen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn ein zur Geschäftsführung berufenes Mitglied der Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis ein Finanzvergehen begangen hat.

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und Vermögensmassen durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt das Verschulden eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist.

(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt das Verschulden eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist.

 

(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber hinaus jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für den Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig entspricht.

(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 2 und 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber hinaus jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für den Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig entspricht.

 

(7) …

(7) …

 

(8) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 1 bis 3 und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein.

(8) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 2 und 3 und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein.

 

 

(9) Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist.

 

§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18) und eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.

§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18), eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 28a dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

(5) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

         Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

         Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

         Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

         Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.

 

§ 68. (1) bis (4) …

§ 68. (1) bis (4) …

 

(5) Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat.

(5) Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft.

 

 

(6) Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat.

 

§ 99. (1) bis (3) …

§ 99. (1) bis (3) …

 

 

(4) Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, von Betreibern von Postdienstleistungen Auskünfte über Postsendungen zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.

 

§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

         die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

         die Daten des Finanzvergehens,

         die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,

         die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

         die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

         das Datum des Tilgungseintritts.

§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

         die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

         die Daten des belangten Verbandes,

         die Daten des Finanzvergehens,

         die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,

         die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

         die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

         das Datum des Tilgungseintritts.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 195. (1) und (2) …

§ 195. (1) und (2) …

 

 

(3) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.

 

Artikel 12 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

 

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

 

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

 

        4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird,

        4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt,

 

        5. bis 8. …

        5. bis 8. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …

 

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

 

(6) …

(6) …

 

§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …

 

        1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und

        1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und

 

        2.

        2.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat.

§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

 

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

 

        1.

        1.

 

        2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,

        2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,

 

        3.

        3.

 

(2) …

(2) …

 

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

        1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

        2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

        1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

        2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

 

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt.

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

 

§ 78. (1) und (2) …

§ 78. (1) und (2) …

 

        1. in welchen Behältern sich die Waren befinden,

        1. in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,

 

        2. bis 4. …

        2. bis 4. …

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.

 

(6) …

(6) …

 

Artikel 13 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

 

§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).

§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden sowie Flugplätze bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).

 

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

§ 23. (1) Personen,

        1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder

§ 23. (1) Personen,

        1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder

 

        2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder

        2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder

 

        3. die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,

treffen besondere Aufzeichnungspflichten.

        3. die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder

 

 

        4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,

treffen besondere Aufzeichnungspflichten.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege sinngemäß.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 54a. (1) …

§ 54a. (1) …

 

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen usw.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen usw.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer) festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

 

(3) Jeder, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, dass eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.

 

§ 120. (1) …

§ 120. (1) …

 

(1a) bis (1l) …

(1a) bis (1l) …

 

(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.

(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.

 

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

 

Artikel 14 (Änderung des Handelsgesetzbuches)

 

§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:

        1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2,

        2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen,

        3. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.

§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:

        1. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind,

        2. um Erträge auf Grund von Umgründungen

             unter Ansatz des Buchwertes gemäß § 202 Abs. 2 oder

             unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert,

die nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können,

        3. um Erträge, die auf Grund von Umgründungen bei der übertragenden Kapitalgesellschaft für eine Gegenleistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert des übertragenen Vermögens und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.