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Abteilung IV/14 |
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament |
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GZ. 010000/0080-IV/14/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: Abgabenänderungsgesetz 2005
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefällligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 19. Oktober 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
23.
September 2005
Für den Bundesminister:
Mag.
Bernadette Gierlinger
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit
Aktuarvereinigung Österreichs
AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
ARBÖ
ARGE Daten
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
Bundesarbeitskammer
Bundes-Jugendvertretung
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Casinos Austria AG
Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna
Europäische Zentralbank
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates
Handelsverband
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
ÖGB- Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Industrieholding AG
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
VCÖ
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
VÖS-Bund der Steuerzahler
Wirtschaftskammer Österreich
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das
Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das
Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das
Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die
Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das
Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Handelsgesetzbuch geändert werden –
Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt
geändert:
1.
In § 2 Abs. 2b lautet die Z 3:
„3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze
sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven
Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
– Gewinne aus einem Schulderlass im Sinne des
§ 36 Abs. 2,
– Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen
anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen
Ausgleichsverfahren betroffen sind,
– Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das
sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben
und Mitunternehmeranteilen,
– Sanierungsgewinne im Sinne des § 23a des
Körperschaftsteuergesetzes 1988,
– Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988.“
2.
In § 4 Abs. 4 Z 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür
vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder
unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
möglich.“
3.
§ 4 Abs. 4 Z 4a wird wie folgt geändert:
a)
In lit. b lauten die ersten beiden Sätze:
„Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen,
soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten
drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Als
Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu berücksichtigen:
– Forschungsaufwendungen im Sinne dieser Ziffer
sowie
– Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4,
für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie nach § 108c
beansprucht wurde.“
b)
Als letzter Satz wird angefügt:
„Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“
4.
In § 4 Abs. 4 Z 4b wird als letzter Satz angefügt:
„Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“
5.
In § 4 Abs. 4 Z 8 wird als letzter Satz angefügt:
„Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“
6.
In § 4 Abs. 4 Z 10 lautet der letzte Satz und werden folgende
Sätze angefügt:
„Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht
werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht
worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag
um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4
vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend.“
7.
In § 6 Z 6 lit. c lautet der letzte Satz:
„Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder Entnahmewert
abzuziehen.“
8.
In § 19 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen
wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht.“
9.
In § 24 Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom
Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei
denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den
Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“
10.
In § 26 Z 7 lautet die lit. c:
„c) Beträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das
Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische
Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes
geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf
Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und
Vorteile gemäß § 25 darstellen.“
11.
§ 36 lautet:
„Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
§ 36. (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem
Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den
Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
(2)
Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind
durch:
1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss
eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches
(§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch
3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff
der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach
Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).
(3)
Für die Steuerfestsetzung gilt:
1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne
zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
2. Auf den nach Z 1 ermittelten
Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz
(100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der
Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem
Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.“
12.
In § 37 Abs. 5 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom
Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei
denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den
Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
13.
In § 69 lautet der Abs. 6:
„(6)
Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge
im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres
einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln:
1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch
den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie
2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von
Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels
hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht
übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete
Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6
oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.“
14.
In § 84 Abs. 1 lautet die Z 3:
„3.
a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag
gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis
Ende des Folgemonats zu übermitteln.
b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß
Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des
Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall
ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines
Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche
Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der
Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich
und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)
den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
15.
§ 94 wird wie folgt geändert:
a)
In Z 6 lit. c lauten der dritte und vierte Teilstrich und wird als
fünfter Teilstrich angefügt:
„- einer befreiten Privatstiftung im Sinne des
§ 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
– einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
– einer von der unbeschränkten Steuerpflicht
befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes
(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“
b)
In Z 10 entfällt der zweite Teilstrich und es wird folgende Z 11
angefügt:
„11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2
Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2
und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung
zugehen.“
16.
In § 95 Abs. 4 Z 1 lautet der erste Satz:
„Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren
Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung beschlossen wird, an
jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist.“
17.
In § 96 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt Wien 23“ die Wortfolge „Finanzamt
Wien 1/23.“
18.
In § 98 Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz:
„Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
– für den im Inland eine Betriebsstätte
unterhalten wird oder
– für den im Inland ein ständiger Vertreter
bestellt ist oder
– bei dem im Inland unbewegliches Vermögen
vorliegt.“
19.
In § 100 Abs. 4 tritt am Ende der Z 2 an die Stelle eines
Punktes ein Beistrich.
20.
In § 108c Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der
Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend
gemacht werden.“
21.
In § 108f Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der
Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend
gemacht werden.“
22.
In § 124b Z 110 lautet der letzte Satz:
„Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem
eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder
Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24
Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I
Nr. 180/2004 erfolgt.“
23.
In § 124b werden folgende Z 127 bis 131 angefügt:
„127. § 2 Abs. 2b Z 3, die ersten
beiden Sätze des § 4 Abs. 4 Z 4a, § 24 Abs. 6
Z 2, § 36, § 37 Abs. 5 Z 2, § 108c Abs. 3
und § 108f Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x, sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
128. § 4 Abs. 4 Z 4, der letzte Satz
des § 4 Abs. 4 Z 4a, des § 4 Abs. 4 Z 4b, des
§ 4 Abs. 4 Z 8 sowie § 4 Abs. 4 Z 10 und
§ 124b Z 110 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005
anzuwenden.
129. § 19 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt erstmals für Konkurse, die
nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, in Kraft. § 69
Abs. 6 und § 84 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des BGBl I
Nr. xxx/200x sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das
Kalenderjahr 2006 betreffen.
130. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Zum unbeweglichen Vermögen gehörende Gebäude, die
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zu einem Betriebsvermögen
gemäß § 98 Z 3 gehört haben, sind mit dem gemeinen Wert zum
1. Jänner 2006 anzusetzen.“
Artikel 2
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie
folgt geändert:
1.
In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens 15%“ die Wortfolge „direkt
oder indirekt höchstens 15%“.
2.
§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1)
Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das
gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und
elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren
FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den
Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner)
entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig
gelten, aufzugliedern ist.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 401/1988, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2005, wird wie folgt
geändert:
1.
In § 2 Abs. 2 Z 4 lautet der erste Halbsatz:
„Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter § 21
Abs. 2 fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1
Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,“
2.
In § 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich lautet der erste Unterteilstrich:
„- in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils
geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten
inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und“
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:
„Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit.
Beteiligungserträge sind:“
b)
In Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Entsteht eine internationale
Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die
Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht
auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im
Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung,
soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist,
durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in
das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als
Buchwert.“
4.
In § 12 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988.“ die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Verbandsgeldbußen nach
dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.“.
5.
In § 13 Abs. 3 Z 1 wird folgender siebenter Teilstrich angefügt:
„- Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,“
6.
In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„(3)
Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im
Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen.“
7.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Z 2 lit. b lautet der erste Satz:
„Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich
der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur
Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln.“
b)
In Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die
inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar
sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen
anzuwenden.“
c)
In Abs. 2 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Die gilt nicht“ die Wortfolge „Dies
gilt nicht“.
d)
In Abs. 2 Z 3 lauten der vierte und fünfte Teilstrich und wird
folgender sechster Teilstrich angefügt:
„- einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
– den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27
des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden
Privatstiftung oder
– einem von der unbeschränkten Steuerpflicht
befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes
(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“
8.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Z 1 lautet der zweite Satz:
„Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist
elektronisch zu übermitteln.“
b)
In Abs. 4 lauten der erste Satz und die Z 1:
„Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und
diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Körperschaften gilt Folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5%
eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu entrichten.
Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des
Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6
des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die
für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines
Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres
bestehende Rechtsform maßgeblich.“
c)
In Abs. 4 entfällt die Z 4 und die Z 5 erhält die Bezeichnung
Z 4.
9.
Nach § 24 wird folgende Überschrift und ein neuer § 24a eingefügt:
„Sondervorschriften für Unternehmensgruppen
§ 24a. (1)
1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid
(§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In
diesem Bescheid ist abzusprechen über:
– Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6
Z 1,
– die zu berücksichtigenden Verluste nicht
unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine
ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls
nachzuversteuernden Verluste,
– die anrechenbaren ausländischen Steuern,
– die zu verrechnende Mindeststeuer (Abs. 4
lit. b) und
– die Aufteilung des vom Gruppenmitglied
zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied
unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
2. Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9
Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als
Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der
Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
– Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6
Z 2 zweiter Satz,
– die zu berücksichtigenden Verluste nicht
unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine
ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls
nachzuversteuernden Verluste,
– die anrechenbaren ausländischen Steuern.
(2)
Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige
Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied
unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten und
ist den Genannten zuzustellen. Den Bescheidadressaten kommt im
Feststellungsverfahren Parteistellung zu. Der Feststellungsbescheid ist
Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
(3)
Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraum) nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem
Gruppenträger zuzurechnen ist (§ 9 Abs. 6 Z 2). Das
Gruppeneinkommen ergibt sich wie folgt:
1. Bei Gruppenträgern im Sinne des § 9
Abs. 3 erster bis fünfter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen
Einkommens mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen
der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
2. Bei allen Mitbeteiligten einer
Beteiligungsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 sechster Teilstrich
durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens des Mitbeteiligten mit dem
anteilig auf jeden entfallenden Anteil an den Ergebnissen der Gruppenmitglieder
unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
Auf die sich daraus ergebende Körperschaftsteuerschuld sind anrechenbare
ausländische Steuern und verrechenbare Mindeststeuern (Abs. 4) ganz oder
im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft anteilig anzurechnen. Mit der Erlassung
des Körperschaftsteuerbescheides kann zugewartet werden, bis sämtliche Feststellungsbescheide
im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig geworden sind.
(4)
In der Unternehmensgruppe gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
a) Eine Mindeststeuer ist für jedes
mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und
vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag
liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis
3 zusammengezählt ergibt.
b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen,
die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar
wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer
gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die
Zurechnung erfolgt ist.“
10.
In § 26c wird folgende Z 10 angefügt:
„10. a) § 10 Abs. 3 Z 5 und § 24
Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/200x
ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.“
b) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Unbewegliches Vermögen, das bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nicht zu einem Betriebsvermögen gemäß § 98 Z 3
des Einkommensteuergesetzes 1988 gehört hat oder unter § 4 Abs. 1
letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen ist, ist mit dem
gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 anzusetzen.
c) § 24 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals für Zeiträume nach
dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.
d) § 24a Abs. 1 und 2 ist erstmals auf
Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden Wirtschaftsjahr
zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes Wirtschaftsjahr
betreffen.
e) § 24a Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Soweit bei der Verschmelzung auf eine
übernehmende
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem
eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach
§ 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld
auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden
Gesellschaft nicht festzusetzen.“
2.
In § 3 Abs. 1 Z 2 lauten die ersten beiden Sätze:
„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des
übernommenen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird
Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund
einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6
Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt
worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten
vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Austausch gilt mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Tages als vollzogen.“
b)
In Abs. 7 Z 1 tritt an die Stelle des Zitats „§ 1
Abs. 1 Z 4“ das Zitat „§ 1
Abs. 1“.
c)
In Abs. 7 lautet die Z 2:
„2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale
Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der
Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum
Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6
Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „inländisches
Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten
Gewerbetreibenden zu behandeln“ und tritt am Ende des Vorsatzes an die
Stelle des Strichpunktes ein Beistrich.
b)
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende
– in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem
eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach
§ 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld
auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden
Gesellschaft nicht festzusetzen.“
5.
In § 12 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:
„Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls
aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen
positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des
positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen.“
6.
In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende
Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig
ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden
zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.“
7.
In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 10
Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ das Zitat „§ 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.
8.
In § 15 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einbringungsbilanz ist Bestandteil des Einbringungsvertrages, soweit
die steuerlich maßgebenden Werte nicht im Einbringungsvertrag beschrieben werden.“
9.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Z 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „- ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des
§ 12 Abs. 2 Z 3 –“.
b)
In Abs. 5 lautet die Z 2:
„2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann
eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet
werden:
– Auszugehen ist vom positiven Verkehrwert am
Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).
– Sämtliche Veränderungen auf Grund der
Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht in
Z 1 einbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese
Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.
– Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens
in Höhe von 50% anzusetzen.“
c)
In Abs. 5 lautet die Z 4:
„4. Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar
zusammenhängende Verbindlichkeiten können im verbleibenden Betrieb des
Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese
Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt.
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängende
Verbindlichkeiten auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.“
10.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Z 3 lauten die ersten beiden Sätze:
„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich
übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert
anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld
auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen
Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“
b)
Die Abs. 2 und 3 lauten:
„(2)
§ 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem
Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16
Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Für eine nach § 16
Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost gilt Folgendes:
1. Der als rückwirkende Entnahme zu behandelnde
Betrag der Passivpost gilt mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1
maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden
ausgeschüttet. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988 ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche
– nach einer Tilgung oder Umfinanzierung oder
– nach dem Beschluss auf Auflösung oder
– nach dem Beschluss auf Verschmelzung,
Umwandlung oder Aufspaltung,
spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Einbringungsstichtag
abzuführen.
2. Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender
Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.
(3)
Für Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft, soweit
sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, gilt abweichend von
Abs. 2 Folgendes:
1. Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der
Beschäftigung sind ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume
steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen.
2. Z 1 gilt auch für Rechtsbeziehungen im
Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung auf Grund einer Maßnahme nach
§ 16 Abs. 5 Z 3 oder 4, es sei denn, die Entgeltvereinbarung
wird am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages)
mit Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag getroffen.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entstehen
einer Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5
Z 1 oder 2 bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
Als Einbringende gelten im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft,
bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch die
Mitunternehmer.“
11.
§ 19 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. wenn der Einbringende unmittelbar oder
mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden
und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen und der Verzicht auf eine
Anteilsgewährung handelsrechtlich zulässig ist; im Falle der Einbringung eines
Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende
Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die
Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden
Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.“
12.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 lautet:
„(2)
Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert
der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten
oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1
erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt
es in Fällen des § 16 Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der
Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag
folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“
b)
In Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.“
13.
In § 23 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 treten jeweils im zweiten
Satz an die Stelle der Wortfolge „einen positiven
Verkehrswert“ die Wortfolge „für sich allein einen
positiven Verkehrswert“.
14.
In § 25 Abs. 1 Z 2 lauten die ersten beiden Sätze:
„Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich
übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert
anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld
auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6
Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt
worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor
der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“
15.
In § 30 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Buchwerte“ der Ausdruck „fortgeschriebenen
Buchwerte“.
16.
In § 33 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
17.
In § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Austausch gilt mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages
als vollzogen.“
18.
Im dritten Teil wird folgende Z 10 angefügt:
„10. a) Die §§ 1, 3 und 5, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Verschmelzungen
anzuwenden, bei denen der Verschmelzungsbeschluss nach dem 31. Jänner 2006
zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.
b) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der
Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Jänner 2006 zur Eintragung in das
Firmenbuch angemeldet wird.
c) § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 16,
§ 18, § 19 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Einbringungen anzuwenden, wenn der
Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) nach dem 31. Jänner 2006 gemäß
§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x bei dem zuständigen Firmenbuchgericht angemeldet oder bei dem
zuständigen Finanzamt gemeldet wird.
d) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Spaltungen anzuwenden, wenn der
Spaltungsbeschluss nach dem 31. Jänner 2006 zur Eintragung in das
Firmenbuch angemeldet wird.“
Artikel 5
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970), BGBl. Nr. 233/1970,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie
folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „für
steuerliche Zwecke“ die Wortfolge „insbesondere
für steuerliche Zwecke“.
b)
Abs. 3 lautet:
„(3)
Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den
Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den
Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten.
Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der
technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.“
2.
In § 13 lautet der Abs. 2:
„(2)
Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl
gemäß § 14 sowie die Bodenklimazahl gemäß § 16 zu ermitteln. Bei
Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes
sind die Ertragsmesszahlen und die Bodenklimazahlen (§ 16) neu zu
berechnen. Erforderlichenfalls sind in der Schätzungsreinkarte die Abgrenzungen
gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 der Katastralmappe katastertechnisch anzupassen.“
3.
§ 15 lautet:
„§ 15. (1) Die Ertragsmesszahlen und Bodenklimazahlen sind im
Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu
machen.
(2)
Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbücher sind mit den Angaben des Grenz-
oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(3)
Die gemäß § 5 kundgemachten Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und
Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen
und lagemäßigen Beschreibung ebenfalls im Grenz- oder Grundsteuerkataster
wiederzugeben.
(4)
Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und
mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“
4.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a. (1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt,
außerhalb eines Abgabenverfahrens Abschriften der Schätzungsbücher, der
Schätzungskarten und Musterstücke sowie die zugrunde gelegten Daten
hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2
Z 2), auch auszugsweise, abzugeben, soweit die Abgabe nicht nach
Abs. 2 erfolgt. Hinsichtlich der Datenabgabe findet § 1 Abs. 2
des Auskunftspflichtgesetzes sinngemäß Anwendung.
(2)
Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von
Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nach den Vorschriften des § 14 des
Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den Finanzämtern die
erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Abs. 1 geregelten
Tätigkeiten zu gewähren.
(3)
Soweit keine im Abgabenverfahrensrecht begründete Handlung vorliegt, hat die
Abgabe dieser Daten sowie die Gestattung ihrer Verwertung und des Zugriffs
darauf gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung
und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung eine Vergütung in
Pauschalbeträgen festsetzen und die Bedingungen für eine Weiterverwendung
regeln.
(4)
Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Abs. 1 und 2 sind von
den Stempelgebühren befreit.“
5.
In § 17 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8)
§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(9)
§ 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x wie folgt in Kraft:
1. Die Ersichtlichmachung der Bodenklimazahlen
gemäß § 15 Abs. 1 hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu
erfolgen.
2. Die Wiedergabe der Schätzungsreinkarten
(§ 15 Abs. 2) und der Musterstücke (§ 15 Abs. 3) hat bis
längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.
3. Die Schätzungsreinbücher (§ 15
Abs. 2) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes
(Scannen) bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster
wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und
Schätzungsbücher für Grünland (§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x) rechtskräftiger
Bodenschätzungsergebnisse.
4. Die Wiedergabe der Schätzungsreinkarten und
Schätzungsreinbücher ist nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen.
5. Die gemäß § 15 Abs. 3 vorgesehene
Wiedergabe von Musterstücken ist erstmals für Musterstücke anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.“
6.
§ 18 lautet:
„§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3,
§ 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie
§ 16a Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4
Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 6
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird
wie folgt geändert:
In
§ 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden
medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine
medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen
Sozialversicherungsträger vor.“
Artikel 7
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt
geändert:
1.
In § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in
Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14
steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung
dieses Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben
Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges
Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt,
höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im
Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.“
2.
In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. § 2 Abs. 3 Z 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf die Besteuerung von
Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl I Nr. 201/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
In
§ 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. elektrische Energie, soweit sie für
nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer
Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das
Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und durch die Kundmachung BGBl. I
Nr. 2/2005, wird wie folgt geändert:
1.
In § 120 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Weiters ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) und die
Beseitigung der Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) dem für die Erhebung der
betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.“
2.
§ 201 Abs. 2 lautet:
„(2)
Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein
Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt
gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden,
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder
mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist,
oder
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295a
die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.“
3.
In § 208 Abs. 1 lautet die lit. e:
„e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden
Ereignisses im Sinne des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis
eingetreten ist.“
4.
In § 236 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
5.
In § 308 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.
Artikel 10
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
1.
In § 18 lautet die Z 7:
„7. wenn nach Beginn des Vollzuges der
Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 BAO)
eingebracht wird.“
2.
§ 22 lautet:
„§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können
dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er
einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.“
3.
§ 26 Abs. 4 entfällt.
4.
§ 29 lautet:
„§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen:
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des
Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass
durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer
allem Verhältnis steht;
2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen
ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die
zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert
von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen
Nahrungsmittel und Heizstoffe;
4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu
denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie
eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder
Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind,
ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz
unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds,
der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum
nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
6. die zur Vorbereitung eines Berufs
erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden
Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;
7. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen
Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und
Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im
Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe
und anderer Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
(2)
Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden,
wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution
einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.“
5.
In § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
6.
In § 50 lautet der Abs. 3:
„(3)
Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner
schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände
sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.“
7.
In § 50 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.
8.
In § 50 lautet der Abs. 4:
„(4)
Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3
abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände
auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft
werden.“
9.
§ 53 lautet:
„§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die
Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e,
292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß
anzuwenden.“
10.
§ 68 lautet:
„§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden
Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig
werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf
die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder
ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden
Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt
sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben
Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden
Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich
geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige
Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine
Unterbrechung.
(2)
Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen
getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge,
infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder
infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf
den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das
Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder
diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die
erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge
und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen
bestehen.
(3)
Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine
andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag
übersteigt.“
11.
In § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen
Pfandrechtes nicht entgegen. Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der
Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer
anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche
Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich
geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche
Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde.
Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst
vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies
dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten
sinngemäß.“
12.
In § 78 lautet in Abs. 1 der Klammerausdruck „(§ 232
der Bundesabgabenordnung)“.
13.
In § 90a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5)
§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige
Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung
zugrunde liegt, nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6)
§ 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x absinkt.
(7)
§ 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x erfolgt.“
Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. I Nr. 129/1958, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b)
Als Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.“
2.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 entfällt.
b)
In Abs. 5 tritt nach dem Wort „Vermögensmassen“
ein Beistrich und es wird eingefügt: „die keine eigene
Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind,“.
c)
In Abs. 6 und 8 tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Abs. 1 bis 3“ die Wendung „Abs. 2
und 3“.
d)
Als Abs. 9 wird angefügt:
„(9)
Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn
keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist.“
3.
Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Verantwortlichkeit von Verbänden
§ 28a. (1) Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von
Verbänden (§ 1 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des 1. und
2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; das Ausmaß der
Verbandsgeldbuße richtet sich jedoch nach der Strafdrohung des Finanzvergehens,
für das der Verband verantwortlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen
anwendbar sind.
(2)
Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind
die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Das Ausmaß der
Verbandsgeldbuße richtet sich nach der Strafdrohung des Finanzvergehens, für
das der Verband verantwortlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses
Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar
sind.“
4.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 tritt nach dem Klammerausdruck „(18)“
ein Beistrich, es entfällt das Wort „und“ und es
wird nach der Zahl „28“ angefügt: „und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 28a“.
b)
Als Abs. 5 wird angefügt:
„(5)
Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht
ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
– Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in
dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten
Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat
verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die
Rechtsstellung eines Beschuldigten.
– Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes
genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen
beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu
verstehen.
– Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch
die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren
sind in der Regel gemeinsam zu führen.
– Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung
eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der
Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu
erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung
verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der
Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken
oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.“
5.
§ 68 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
b)
Abs. 5 lautet:
„(5)
Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den
folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4
bestimmte Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in
Kraft.“
6.
In § 99 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, von Betreibern von
Postdienstleistungen Auskünfte über Postsendungen zu verlangen. Die ersuchte
Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu
erteilen.“
7.
In § 194b Abs. 1 ist nach dem Text des ersten Anstriches einzufügen:
„- die Daten des belangten Verbandes,“
8.
In § 195 wird als Abs. 3 angefügt:
„(3)
Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden
nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des
3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.“
9.
In § 265 wird nach Abs. 1g als Abs. 1h eingefügt:
„(1h)
Die §§ 68 und 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner.2006 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1.
In § 8 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „gewerblich
hergestellt wird“ durch die Wortfolge „hergestellt
wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt“ ersetzt.
2.
In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „persönlich
eingebracht wird“ durch die Wortfolge „persönlich oder mittels der
dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird“
ersetzt.
3.
In § 31 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „im
Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlussbrennerei
desselben Inhabers“ durch die Wortfolge „im
Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“
ersetzt.
4.
In § 55 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:
„Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende
Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.“
5.
In § 56 wird die Wortfolge „wird, bis zu einem Grad
einer Reinigung zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Eigenschaften des“
durch die Wortfolge „wird, einer derart hochprozentigen
Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des“
ersetzt.
6.
In § 57 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Weiterveräußerung“
die Wortfolge „durch Ausschank“ eingefügt.
7.
In § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „hat dies bei
dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden
soll,“ durch die Wortfolge „hat dies bei dem
Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten
liegt,“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen
elektronischen Weg erfolgen.“
8.
In § 62 Abs. 3 wird die Wortfolge „Auf diese
Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden,“
durch die Wortfolge „Wiederkehrende Daten werden als
Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers
verwendet werden,“ ersetzt.
9. In § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als
bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag
mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.“
10.
In § 66 werden die beiden Sätze „Die erforderliche
Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von
Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage
oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch
in anderer Weise unterbrochen werden.“ durch den Satz „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden
(Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen.“
ersetzt.
11.
In § 78 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in
welchen Behältern sich die Waren befinden“ durch die Wortfolge „in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren
befinden“ ersetzt.
12.
In § 78 Abs. 5 wird der Satz „Der
Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort
das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.“ durch den Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich
anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.“ ersetzt.
13.
Folgender § 116e wird angefügt:
„§ 116e. § 10 Abs. 5, § 62
Abs. 1 und 3 sowie § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. April 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt
geändert:
1.
In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Freizonen
und Freilager“ und es wird der Beistrich zwischen „Länden“
und „Flugplätze“ durch „sowie“
ersetzt.
2.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In § 23 Abs. 1 Z 3 tritt nach dem Beistrich ein „oder“ und es wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen
Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung
übernehmen,“
b)
In § 23 Abs. 2 wird im ersten Satz nach „Abs. 1“
der Passus „Z 1 bis 3“ eingefügt und am Ende
von Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden
Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen,
kaufmännischen und sonstigen Belege sinngemäß.“
3.
§ 54a wird wie folgt geändert:
a)
In § 54a Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Zollamt Wiener Neustadt“ der Passus „Die Zollverwaltung“.
b)
In § 54a Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren
benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55
beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am
Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird.“
4.
§ 83 lautet:
„§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der
sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des
Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO
liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig
nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch
die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die
betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen
Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar,
sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für
eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die
Kommission hat zu unterbleiben.“
5.
In § 120 Abs. 1m wird im zweiten Satz das Datum „31.12.2005“ durch „31. März
2006“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
§ 235
lautet:
„§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines
Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:
1. um Erträge auf Grund der Auflösung von
Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes
gemäß § 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind,
2. um Erträge auf Grund von Umgründungen
– unter Ansatz des Buchwertes gemäß § 202
Abs. 2 oder
– unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß
§ 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert
und dem höheren beizulegenden Wert,
die nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können,
3. um Erträge, die auf Grund von Umgründungen bei
der übertragenden Kapitalgesellschaft für eine Gegenleistung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert des übertragenen Vermögens und dem
höheren beizulegenden Wert entstanden sind.“
VORBLATT
Probleme:
– Einkommensteuergesetz
1988: Derzeit ist eine Evaluierung im Bereich der steuerlichen Forschungs- und
Bildungsförderung erschwert (keine Angabeverpflichtung der in Anspruch
genommenen Freibeträge). Die derzeitigen steuerlichen Insolvenzregelungen sind
überholt.
– EU-Quellensteuergesetz:
Ersuchen der Europäischen Kommission hinsichtlich einer Klarstellung der
nationalen Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds im Sinne des
ECOFIN-Beschlusses vom 12. April 2005. Auffassungsunterschiede
administrativer Natur hinsichtli,ch der Form der Übermittlung der Erklärungen
über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.
– Körperschaftsteuergesetz
1988: Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung; diverse
Klarstellungserfordernisse.
– Umgründungssteuergesetz:
Anpassungserfordernisse auf Grund von Änderungen des Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetzes 1988, der steuerlichen Umsetzung des SE-Gesetzes.
– Bodenschätzungsgesetz
1970: Im Hinblick auf die Erlassung eines Informationsweiterverwendungsgesetzes
(IWG) sowie E-Government sind Klarstellungen und Regelungen über die
Präsentation und Weitergabe von Daten erforderlich.
– Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955: Harmonisierungsbedarf auf Grund von Änderungen
im Einkommensteuergesetz betreffend den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit bei
Einstellung der Erwerbstätigkeit.
– Kraftfahrzeugsteuergesetz
1992: Neuregelungserfordernis betreffend Steuerermäßigung für
„Huckepackverkehr“.
– Elektrizitätsabgabegesetz:
Die Besteuerung der nicht energetischen Nutzung von Strom ist an das
Gemeinschaftsrecht anzupassen.
– Bundesabgabenordnung:
Anpassungsbedarf bei Anzeigepflicht und Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben in Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen.
– Abgabenexekutionsordnung:
Anpassungsbedarf auf Grund Neufassung des Zustellgesetzes; diverse
Klarstellungserfordernisse.
– Finanzstrafgesetz:
Regelungsbedarf bei der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von
Verbänden.
– Alkoholsteuergesetz:
Das Einreichen der Erklärung ist derzeit nicht in elektronischer Form möglich.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Der Aufbau eines umfassenden elektronischen Zollverfahrens erfordert Änderungen
der Zuständigkeit. Anträge im Rahmen zugelassener Informatikverfahren sind
künftig in einem Web-Service der Zollverwaltung einzubringen anstatt wie bisher
an ein bestimmtes Zollamt zu richten. Weiters ist eine Verlängerung der
Übergangsregelung für die Einführung des umfassenden elektronischen
Zollverfahrens (E-Zoll) nötig, um auf Wunsch der Wirtschaftstreibenden eine zusätzliche
Verfahrensvariante zu programmieren. Änderungen in bezughabenden Rechtsakten
und Ergebnisse von Gerichtsverfahren erfordern diverse Anpassungen in der
bestehenden Gesetzesfassung.
– Handelsgesetzbuch:
Unsystematische Regelung der Ausschüttungssperre.
Ziele und Lösungen:
– Einkommensteuergesetz
1988: Angabe der steuerlichen Inanspruchnahme von Forschungs- und
Bildungsfreibeträgen in der Abgabenerklärung soll verpflichtend sein. Die
steuerlichen Insolvenzregelungen werden neu gefasst, insbesondere soll auch das
Institut des Privatkonkurses berücksichtigt werden.
– EU-Quellensteuergesetz:
Klarstellungen hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der
Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die
Zahlstelle.
– Körperschaftsteuergesetz
1988: Bei der Besteuerung von Unternehmensgruppen soll eine praxisgerechte
Bestimmung für das Bescheiderlassungsverfahren vorgesehen werden. Ausländische
Körperschaften sollen hinsichtlich der Einkünfteermittlung und den Bestimmungen
über die Mindeststeuer inländischen Körperschaften gleichgestellt werden.
– Umgründungssteuergesetz:
Anpassungen in Folge von Änderungen des Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetzes 1988.
– Bodenschätzungsgesetz
1970: Präzisierung der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse in den Kataster,
Präzisierung der Aufgabenverteilung zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden,
Schaffung einer zeitgemäßen Grundlage zur Führung und Abgabe von Daten.
– Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955: Harmonisierung der Nachweiserfordernisse
betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem
Einkommensteuerrecht.
– Kraftfahrzeugsteuergesetz
1992: Die im Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende
Steuerermäßigung soll ausgedehnt werden.
– Elektrizitätsabgabegesetz:
Die nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.
– Bundesabgabenordnung:
Anzeigepflicht für den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses und Eintritt
eines solchen Ereignisses als Grund für die Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben. Wegfall der Befristung des Antragsrechtes bezüglich
Nachsicht entrichteter Abgaben.
– Abgabenexekutionsordnung:
Anpassungen auf Grund der Neufassung des Zustellgesetzes.
– Finanzstrafgesetz:
Regelung der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden.
– Alkoholsteuergesetz:
Erklärungseinreichung mittels FinanzOnline soll ermöglicht werden.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
An Stelle von im Gesetz namentlich genannten Zollämtern soll bei zugelassenen
Informatikverfahren die Zollverwaltung treten, die im Rahmen des elektronischen
Verfahrensablaufes durch ein Web-Service repräsentiert wird. Der Zeitpunkt für
den zwingenden Umstieg auf das umfassende elektronische Zollverfahren (e-zoll)
soll für den Großteil der Verfahren um 3 Monate verschoben werden, um
Änderungen auf EU-Ebene gleich mitberücksichtigen zu können und Wirtschaft wie
Verwaltung zusätzlich Zeit für die jeweils erforderlichen Anpassungen zu geben.
Bei einzelnen Gesetzesbestimmungen soll es zu Klarstellungen und Anpassungen
des gegenwärtigen Textes kommen.
– Handelsgesetzbuch:
Umfassende Systematisierung der Ausschüttungssperren gemäß § 235.
Alternativen:
– Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
– Größtenteils fallen die
Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
– Zum Teil
dient der Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (zB Änderungen des
Bodenschätzungsgesetzes 1970, Elektrizitätsabgabegesetzes und des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
– Keine.
I. Allgemeiner Teil
Allgemeine Zielsetzungen:
Der Entwurf sieht einerseits Maßnahmen vor, die auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Andererseits dient er
der Anpassung an geänderte Umstände und im Interesse der Rechtssicherheit sowie
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen verschiedene Abgabentatbestände
präzisiert werden.
Zu den einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
– Die
Verlustvortragsgrenze von 75% soll für Sanierungsfälle generell nicht greifen.
Sanierungsfälle werden in § 36 neu gefasst.
– Problem der
Evaluierung bei Freibeträgen für Forschung und Bildung erfordert verpflichtende
Angabe in der Steuererklärung; Berichtigung bis Eintritt der Rechtskraft
möglich.
– Missbrauchsausschluss
bei Forschungsfreibetrag.
– Insolvenz-/Ausgleichsfall:
Arbeitnehmer erhalten erst nach Abschluss des Verfahrens Zahlungen aus dem
Insolvenzausgleichsfonds. Es sollen die Einkünfte dem Anspruchszeitraum
zugeordnet werden.
– Betriebsaufgabe
im Falle der Erwerbsunfähigkeit: Gutachten der Sozialversicherung oder – falls
ausnahmsweise nicht vorhanden – Gutachten eines medizinischen Sachverständigen
ist beizubringen.
– Neuregelung
der Besteuerung in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren: Auch bei
Betriebseinstellung im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs oder
Zwangsausgleichs soll die Begünstigung zustehen. Die Technik der
Sanierungsgewinnermittlung bleibt gleich. Fälle des Privatkonkurses sollen
aufgenommen werden.
– Bei Prämien
(Forschung, Bildung und Lehrling) soll die Erklärung nicht bereits vor Ende des
Kalenderjahres abgegeben werden können.
EU-Quellensteuergesetz
– Klarstellungen
hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der
Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.
Körperschaftsteuergesetz 1988
– Gruppenbesteuerung:
Inhaltliche Klarstellung bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern;
Besteuerungsverfahren in der Gruppe gesetzlich verankert.
– Auswirkung
der Sitzverlegung von Körperschaften auf nationale Beteiligung und
internationale Schachtelbeteiligung.
– Abzugsverbot
für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
– Verlängerung
des Liquidationszeitraumes in Insolvenzfällen.
– Die
Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu
übermitteln.
Umgründungssteuergesetz
– Weitere
Anpassungserfordernisse im Hinblick auf SE-Gesetz (Europäische
Aktiengesellschaft).
– Vereinfachungen
im Bereich der unbaren Entnahme.
– Einschränkung
unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten.
Bodenschätzungsgesetz 1970
– Durch ein
Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wird eine gesetzliche Regelung für
die Weitergabe öffentlicher Daten geschaffen. Betroffen sind davon auch Daten
des Grund- oder Grenzsteuerkatasters. Ergebnisse der Bodenschätzung sind nach
bestehender Rechtslage an die Vermessungsbehörden weiterzugeben und von diesen
teilweise in den Grenz- oder Grundsteuerkataster einzutragen. Dadurch wird eine
aus verwaltungsökonomischer Sicht unzweckmäßige Parallelverwaltung vermieden.
Durch die Katastereintragung sind auch Daten der Bodenschätzung von der
Regelungsmaterie des IWG betroffen. Es gilt einerseits sicher zu stellen, dass die
bisherige Zusammenarbeit zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden nicht
beeinträchtigt wird, andererseits werden die Daten der Bodenschätzung, obwohl
sie primär zu steuerlichen Zwecken angelegt werden, schon bisher als fachliche
Basisdaten bzw. Basisinformation für verschiedenste außersteuerliche Zwecke
verwendet, wie zB für Zwecke des Berghöfekatasters, in Bewertungsverfahren (ua.
bei Agrarverfahren) oder Raumordnungsangelegenheiten. Im Zusammenhang mit der
beabsichtigen Erlassung eines IWG, aber auch im Hinblick auf E-Government, sind
Klarstellungen im Bodenschätzungsgesetz erforderlich.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
– Harmonisierung der
Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der
Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
– Die im Zusammenhang mit
dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll ausgedehnt werden.
Elektrizitätsabgabegesetz
– Die nicht energetische
Nutzung von Strom soll auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der
Elektrizitätsabgabe befreit werden.
Bundesabgabenordnung
– Anzeigepflicht bei
rückwirkenden Ereignissen im Gesetz verankert.
– Bei
Selbstberechnungsabgaben soll ein rückwirkendes Ereignis nicht nur zu einer
Abänderung von Bescheiden, sondern auch zu einer Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben führen.
– Die
Befristung von 5 Jahren bei Nachsichtsanträgen in Falle bereits
entrichteter Abgaben soll wegfallen.
Abgabenexekutionsordnung
– Die vorgesehenen
Änderungen beinhalten im Wesentlichen klarstellende Anpassungen an die
Exekutionsordnung (Änderungen des Zustellgesetzes).
Finanzstrafgesetz
– Das Zweite Protokoll vom
19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (ABl 1997 C 221, 11) verpflichtet die
Mitgliedsstaaten, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen in Fällen von
Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu Gunsten der juristischen Person im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vorzusehen.
– Anders als
das StGB sieht das FinStrG schon seit jeher generell die Haftung juristischer
Personen und sonstiger abgabepflichtiger Vermögensmassen und auch von
Personenvereinigungen bei Begehung von Finanzvergehen zu Gunsten dieser
Rechtsgebilde durch vertretungsbefugte Organe und auch durch sonstige Vertreter
oder Dienstnehmer vor. Da aber diese Haftungsbestimmungen den Anforderungen des
oa. Zweiten Protokolls nicht genügen, ist die Verantwortlichkeit von
juristischen Personen und Personengesellschaften auch im FinStrG zu verankern.
– Im
Nationalrat ist bereits die Regierungsvorlage eines
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) in Behandlung. Diese
Regierungsvorlage setzt sich in den Erläuterungen ausführlich mit der
Notwendigkeit, dem Umfang und der Art der Verantwortlichkeit von Verbänden
auseinander. Von einer Einbeziehung des Finanzstrafrechts hat die
Regierungsvorlage im Hinblick auf die in wesentlichen Punkten abweichende
Gestaltung des Finanzstrafrechts Abstand genommen und eine gesonderte Änderung
des FinStrG in Angriff genommen.
– Mit dem
vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen Änderungen des FinStrG vorgenommen
werden. Dabei sollen die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG übernommen
werden, wobei jedoch zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher
Zuständigkeit zu differenzieren ist. Diese Zuständigkeitsunterscheidung soll
auch für die Verantwortlichkeit von Verbänden beibehalten werden, indem der
Verband für das von der natürlichen Person begangene Finanzvergehen verantwortlich
ist und sich demgemäß die Zuständigkeit zur Verfolgung des Verbandes von der
Zuständigkeit zur Verfolgung des Finanzvergehens der natürlichen Person
ableitet.
– Was das
Erfordernis auch der verwaltungsbehördlichen Verantwortlichkeit von Verbänden
anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Zweite Protokoll für alle
Betrugsfälle im Sinne des Übereinkommens mit Schadensbeträgen über
4 000 € gilt und somit auch für Delikte, deren Verfolgung in die
verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fällt.
– So wie der Anwendungsbereich
der VbVG aus in dessen Erläuterungen angeführten Gründen nicht auf bestimmte
Delikte beschränkt ist, soll auch die Verantwortlichkeit von Verbänden für alle
Finanzvergehen vorgesehen werden.
– Abweichungen
von den Regelungen des VbVG, vor allem im Sanktionenbereich, haben ihre Ursache
in systembedingten Sonderregelungen des FinStrG.
– Soweit die
neuen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Verbänden gelten, sollen die
Haftungsbestimmungen des § 28 entfallen.
Alkoholsteuergesetz
– Den Abfindungsbrennereien
wird im Rahmen von e-finanz die Möglichkeit eröffnet, über Internet die
Abfindungsanmeldung abzugeben.
– Kleinere
Änderungen erfolgen in Reaktion auf UFS-Entscheidungen und auf Grund von
Verbesserungsvorschlägen seitens der Interessensvertretungen und den
Zollämtern.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Ergänzende Anpassungen
des umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, mit denen auch Wünsche
der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.
– Anpassungen
bestehender Texte an eingetretene Rechtsänderungen.
Handelsgesetzbuch
– Systematische Neufassung
der handelsrechtlichen Ausschüttungssperre. Einerseits sollen bisher nicht
zweckmäßige Ausschüttungsbeschränkungen entfallen, andererseits soll die
bisherige Ausschüttungsbeschränkung um weitere regelungsbedürftige Fälle
ergänzt werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
– Die Anpassungen des
elektronischen Zollverfahrens e-zoll entsprechen dem Bedarf der international
tätigen österreichischen Wirtschaft. Die Regelungen sollen die
Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.
Finanzielle Auswirkungen:
– Bodenschätzungsgesetz
1970: Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch die Erlassung eines
Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und durch E-Government bedingt. Die
genauen Mehrkosten sind derzeit nicht quantifizierbar. Eine Kostenabdeckung für
Datenabgaben ist jedoch durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 16a
möglich. Die im Gesetz vorgesehenen elektronischen Verarbeitungen sind teilweise
schon derzeit Teil laufender Projekte.
– Alkoholsteuergesetz:
Durch die vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand
verursacht und die Kontrolle erleichtert. Die Kosten für die Erstellung des
Internet-Applikations-Programms mit Zugang über finanz-online betragen zirka
165.000 €. Arbeitskostenersparnis in den Zollämtern zirka 83.000 €
pro Jahr bei angenommenen 10.000 elektronischen Anmeldungen pro Jahr. Geringer
Anstieg der Alkoholsteuereinnahmen durch bessere Kontrollmöglichkeiten.
– Alle anderen
Artikeln: Keine messbaren Auswirkungen.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen
– Keine
messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu
Männern und Frauen nicht zu.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1 und 23 (§§ 2 Abs. 2b Z 3 und
124b Z 127 EStG 1988):
Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Änderung des § 36. Durch die
Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 im ersten Teilstrich sind sämtliche
schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren
eintreten, von der 75%-Begrenzung ausgenommen. Darüber hinaus werden im zweiten
Teilstrich sämtliche Gewinne ausgenommen, die in Jahren anfallen, in denen ein
Konkursverfahren oder gerichtliches Ausgleichsverfahren anhängig ist. Zur
leichteren Handhabung ist dabei nur auf den aufrechten Bestand eines Konkurs-
oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens während des Kalenderjahres abzustellen.
Ist ein derartiges Verfahren aufrecht, sind Gewinne, die diesem Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) zuzuordnen sind, von der 75%-Begrenzung ausgenommen;
dabei sind auch Gewinne erfasst, die vor Eröffnung oder nach Beendigung des
Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Der dritte
Teilstrich entspricht unverändert dem zweiten Teilstrich der Vorfassung. Der
vierte Teilstrich entspricht dem ersten Teilstrich der Vorfassung mit der
Maßgabe, dass infolge der Änderung
des § 36 ein
„Sanierungsgewinn“ nur mehr bei Körperschaftsteuerpfichtigen vorliegen kann. Im
letzten Teilstrich wird gegenüber der Vorfassung lediglich klargestellt, dass
Liquidationsgewinne solche im Sinne des § 19 KStG 1988 sind.
Zu Z 2, 4 bis 6 und 23 (§§ 4 Abs. 4 Z 4, Z 4b,
Z 8 und Z 10 und 124b Z 128 EStG 1988):
In den Steuererklärungen sind für die Forschungs- und Bildungsfreibeträge
Eintragungsmöglichkeiten vorgesehen, in denen in Anspruch genommene Freibeträge
anzugeben sind. Diese Eintragungen dienen als Grundlage für verschiedene
statistische Auswertungen. Derzeit ist die Aussagekraft dieser Informationen
aus den Steuererklärungen mangelhaft, weil die Eintragung auf rein freiwilliger
Basis erfolgt und angenommen werden muss, dass in zahlreichen Fällen der
Inanspruchnahme von Freibeträgen die Eintragungen unterlassen werden. Um eine
möglichst vollständige Datengrundlage zu erhalten, soll die Eintragung in der
Steuererklärung zur Voraussetzung der Geltendmachung des Freibetrages gemacht
werden. Dementsprechend darf der Freibetrag nur berücksichtigt werden, wenn er
in der Steuererklärung (durch Eintragung in der dafür vorgesehenen Kennzahl
bzw. – bei elektronischer Erklärungsabgabe – durch Ausfüllen des dafür
vorgesehenen Datenfeldes) ausgewiesen wurde. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides möglich.
Zu Z 3 und 23 (§§ 4 Abs. 4 Z 4a und 124b Z 127 und
Z 128 EStG 1988):
Zu lit. a:
Der erhöhte (35%ige) Satz des Forschungsfreibetrages nach Z 4a steht
für einen Zuwachs an Forschungsaufwand zu, der gegenüber einem dreijährigen
Vergleichszeitraum eingetreten ist. Die derzeitige Rechtslage stellt in der
Vergleichsbetrachtung nur auf das Vorliegen von Forschungsaufwendungen im Sinne
der Z 4a ab. Mit BGBl. I Nr. 68/2002 wurde diesem Freibetrag
jedoch der nunmehr in Z 4 (bis zur Veranlagung 2003 in Z 4a)
geregelte Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen
Entwicklung zur Seite gestellt. Dieser entfaltet für die Ermittlung des dem
erhöhten Satz unterliegenden Aufwandes jedoch keine Auswirkung. Die bisherige
Rechtslage lässt es somit zu, für drei Jahre (Vergleichszeitraum) den
Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung nach
(nunmehr Z 4) in Anspruch zu nehmen und sodann im vierten Jahr den
gesamten Forschungsaufwand dieses Jahres dem erhöhten Satz des Freibetrages
nach Z 4a zu unterwerfen. Dies läuft der gesetzgeberischen Zielsetzung
zuwider, nur ein Mehr an (qualifiziertem) Forschungsaufwand mit dem erhöhten
Satz zu begünstigen.
Durch die Neuregelung werden Aufwendungen zur Forschung und experimentellen
Entwicklung (Z 4), für die im Vergleichszeitraum ein Freibetrag oder eine
Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde, neben den Aufwendungen der
Z 4a in die Vergleichsbetrachtung einbezogen. Damit wird als Zuwachs an
Forschungsaufwand nur jener mit dem erhöhten Satz gefördert, der im
Vergleichszeitraum die Gesamtheit aus
– entsprechend
bescheinigten oder eine patentierte Erfindung betreffenden
Forschungsaufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen (Z 4a, bis zur Veranlagung 2003: Z 4) sowie
– Forschungsaufwendungen
für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 4, bis
zur Veranlagung 2003: Z 4a), für die ein Freibetrag oder eine Prämie
beansprucht wurde,
übersteigen.
Zu lit. b:
Siehe Erläuterungen zu Z 2.
Zu Z 7 (§ 6 Z 6 lit. c EStG 1988):
Die Änderung stellt klar, dass nachgewiesene ausländische Wertsteigerungen
auch bei entnahmebedingter Aufdeckung der stillen Reserven abzuziehen sind.
Zu Z 8 und 23 (§§ 19 Abs. 1 und 124b Z 129 EStG 1988):
Die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld erfolgt in vielen Fällen nicht in dem
Kalenderjahr, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist.
Dies führt auf Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen
Nachzahlungen, wenn die Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber
beschäftigt sind und neben den laufenden Bezügen auch die Nachzahlungen aus dem
Insolvenzverfahren zu versteuern haben, während im Insolvenzjahr nur geringe
oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Die Nachzahlungen aus dem
Insolvenzverfahren sollen daher – wie bereits bisher Pensionsnachzahlungen –
dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Weiters
ist die Zuflussfiktion für bescheidmäßig festgesetzte Nachzahlungen von
Unfallrenten im Hinblick auf deren Steuerbefreiung ab dem Jahr 2004
entbehrlich.
Zu Z 9, 12 und 23 (§§ 24 Abs. 6 Z 2, 37 Abs. 5
Z 2und 124b Z 127 EStG 1988):
Die Beurteilung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit als
Tatbestandsvoraussetzung für Begünstigungen im Einkommen- und
Erbschaftssteuerrecht erfordert regelmäßig zunächst eine medizinische
Beurteilung der Leistungseinbußen des Steuerpflichtigen als Grundlage für die
Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige deshalb seinen Betrieb (seine
Mitunternehmerstellung) nicht mehr weiter ausüben kann. Eine derartige
medizinische Beurteilung kann sinnvoller Weise nur mit entsprechender
medizinischer Fachkenntnis erfolgen. Da in vielen Fällen bei Eintritt einer
Erwerbsunfähigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine
Erwerbsunfähigkeitspension beantragt wird, kann seitens des Finanzamtes als
Grundlage für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im
Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgende medizinische Beurteilung
zurückgegriffen werden. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich sein,
hat der die Begünstigung begehrende Steuerpflichtige der Abgabenbehörde ein
medizinisches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen, auf dessen Basis das
Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen
hat. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den
Steuerpflichtigen, kann abgesehen
von Fällen, in denen das Vorliegen der relativen Erwerbsunfähigkeit offenkundig
ist die Begünstigung nicht
zuerkannt werden.
Zu Z 10 (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988):
Eine steuerneutrale Übertragung soll nur dann zulässig sein, wenn die
zukünftigen Leistungen aus den Anwartschaften nichtselbständige Einkünfte
darstellen und damit der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Eine steuerneutrale
Übertragung in eine Rentenversicherung eines Versicherungsunternehmens, deren
Leistungen Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 darstellen, soll nicht zulässig
sein, weil nach § 29 EStG 1988 erst den Übertragungsbetrag übersteigende
Zuflüsse zu Einkünften führen und damit eine steuerliche Erfassung dieses Betrages
unterbliebe, wodurch der Übertragungsbetrag aber weder bei der Beitragszahlung
bzw. Einräumung der direkten Zusage noch bei der Auszahlung versteuert würde.
Vor der Novelle durch das BGBl. I Nr. 36/2005, mit dem die
Pensionskassenrichtlinie umgesetzt wurde, war eine derartige steuerneutrale
Übertragung durch den Wortlaut „ausgenommen ein Versicherungsunternehmen“
ausgeschlossen. Mit der neuen Formulierung wird der ursprüngliche
Gesetzesinhalt systemkonform wieder hergestellt.
Zu Z 11 und 23 (§§ 36 und 124b Z 127 EStG 1988):
Das bisher in § 36 geregelte Unterbleiben der Steuerfestsetzung bei
Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“ setzt die Unternehmensfortführung nach
einem gerichtlichen Ausgleich oder Zwangsausgleich voraus. Die gesetzlichen
Beschränkungen des § 36 erweisen sich aber in mehrfacher Hinsicht als
problematisch:
Nach derzeitiger Rechtslage setzt das Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“
die Sanierungseignung des Betriebes voraus. Sie wird in der Praxis
ausgeschlossen, wenn nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs oder
Zwangsausgleichs eine Betriebseinstellung erfolgt. In derartigen Fällen, in
denen nach derzeitiger Rechtslage die Begünstigung des § 36 EStG 1988
nicht zur Anwendung kommen kann, sind aber die ehemaligen Betriebsinhaber vielfach
auch nicht in der Lage, die aus den Schuldnachlässen resultierende
Einkommensteuer ungeschmälert zu entrichten. Vielfach wird daher in solchen
Fällen die Einkommensteuer von Amts wegen als uneinbringlich gelöscht
(§ 235 BAO) oder auf Antrag nachgesehen (§ 236 BAO).
Dazu kommt, dass die bisherige Regelung den so genannten Privatkonkurs
(§§ 181ff KO) nicht erfasst, der auch noch andere Formen der (auch
betrieblichen) Entschuldung (Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren mit
Restschuldbefreiung) vorsieht, die der Begünstigung nicht zugänglich sind. In
derartigen Fällen kommt es daher häufig durch die ungeschmälerte
Einkommensteuerfestsetzung auf den Schulderlass dazu, dass der Steuerpflichtige
ein neuerliches Insolvenzverfahren anstrengen muss, um sich seiner Steuerschulden
gegenüber dem Fiskus zu entledigen.
Die Regelung des § 36 ist damit insolvenzrechtlich zu eng. Darüber
hinaus erscheint es insbesondere auch aus Sicht eines ökonomischen
Steuerrechtsvollzuges wenig befriedigend, einen Steuerpflichtigen, dem eine
tatsächliche Unternehmenssanierung
aus welchen Gründen immer
nicht gelingt, von einer steuerlichen Entlastung bei der
Abgabenfestsetzung gänzlich auszuschließen und auf Maßnahmen der
Abgabeneinhebung zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung zu sehen, die darin besteht, die
einkommensteuerliche Begünstigungsnorm durch den Verzicht auf das Erfordernis
der „Unternehmenssanierung“ grundsätzlich anders, nämlich als besondere
Vorschrift zur Steuerfestsetzung bei Schulderlässen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens,
zu gestalten.
Dementsprechend soll jede in einem gerichtlichen Ausgleich, einem
Zwangsausgleich oder in einem Privatkonkurs erfolgende (endgültige)
Entschuldung zu einer Entschuldung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Einkommensteuerschuld aus dem Schulderlass führen, wobei es auf die
Qualifikation als „Sanierungsgewinn“ nicht ankommt. Der Fiskus wird damit
hinsichtlich der aus dem Schulderlass resultierenden Einkommensteuer wie andere
(Zwangs)Ausgleichsgläubiger bzw. Gläubiger im Privatkonkurs gestellt, da er
sich in derartigen Fällen stets in gleicher Weise an der Entschuldung
beteiligt, wie die anderen Gläubiger auch.
In diesem Sinn stellt § 36 einen besonderen Beitrag des Fiskus im
Interesse der Entschuldung des einkommensteuerpflichtigen Steuerschuldners dar.
Da im Bereich der Körperschaftsteuer weder insolvenzrechtlich noch im Hinblick
auf die Entlastungsbedürftigkeit des Steuersteuerpflichtigen ein vergleichbarer
Regelungsbedarf besteht, bleibt § 23a KStG 1988 unverändert. Der
Gesetzesbegriff „Sanierungsgewinn“ hat daher nur mehr im Bereich der
Körperschaftsteuer (weiterhin) einen Anwendungsbereich.
Zu Z 13 und 23 (§§ 69 Abs. 6 und 124b Z 129 EStG 1988):
Die Verpflichtung zur Übermittlung eines Lohnzettels für Nachzahlungen im
Konkursverfahren soll auch dann bestehen, wenn vom Masseverwalter direkt an den
Arbeitnehmer Quotenzahlungen hinsichtlich von Ansprüchen erfolgen, die nicht
auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind. Häufig umfassen diese
Zahlungen bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern nur geringe Beträge, sie können
aber bei einzelnen Arbeitnehmern von nicht unbeträchtlicher Höhe sein. Um eine
Lohnzettelausstellung für Bagatellbeträge zu verhindern, soll sie für Bezüge
bis zu 100 Euro unterbleiben.
Zu Z 14 und 23 (§§ 84 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 129
EStG 1988):
Da sich der Masseverwalter einen Überblick über das Unternehmen und die
Beschäftigten verschaffen muss und in der Folge die Daten für die
Lohnzettelerstellung beschafft oder ermittelt werden müssen, soll die Frist zur
Ausstellung eines Lohnzettels im Konkursfall bis zum Ende des zweitfolgenden
Kalendermonats verlängert werden. Damit wird regelmäßig auch eine bessere Datenqualität
erreicht.
Zu Z 15 (§ 94 EStG 1988):
Zu lit. a:
Mit dem neuen fünften Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des
§ 94 Z 5 EStG 1988 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe einer
Befreiungserklärung durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite
Körperschaft für einen steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert und damit
ein Rechtsanspruch auf Erstattung im Falle der Nichterklärung vermittelt.
Zu lit. b:
Im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis sollen unabhängig vom
Beteiligungsausmaß alle Ausschüttungen an eine nicht unter § 5 Z 6
oder § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden
Privatstiftung kapitalertragsteuerfrei sein. Dies soll auch für die
Ersatztatbestände nach § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 gelten. Die
Änderung steht auch im Zusammenhang mit der Änderung von § 13 Abs. 3
Z 1 Körperschaftsteuergesetz 1988.
Zu Z 16 (§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988):
Es soll klargestellt werden, dass sich der Zuflusszeitpunkt bei Zuwendungen
aus einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
fallenden Privatstiftung nach der Beschlussfassung richtet.
Zu Z 17 (§ 96 Abs. 2 EStG 1988):
Die Änderung trägt der geänderten Zuständigkeit Rechnung.
Zu Z 18 und 23 (§§ 98 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 130
EStG 1988):
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Änderung in
§ 21 KStG 1988. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Körperschaften soll daher inländisches unbewegliches Vermögen im Rahmen der
gewerblichen Einkünfte erfasst werden. Dies soll zu einer Annäherung beschränkt
steuerpflichtiger ausländischer Körperschaften an unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaften führen, weil bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ein allumfassender Gewerbebetrieb
vorliegt.
Für beschränkt steuerpflichtige Einkommensteuerpflichtige ergibt sich
dadurch nur für Gebäude eine Änderung dahingehend, dass diese nunmehr zum
Betriebsvermögen gehören. Für den Grund und Boden treten keine Änderungen ein,
weil unbewegliches Vermögen, das keine Betriebsstätte darstellt, als solches
nicht im Firmenbuch protokolliert ist.
Zu Z 19 (§ 100 Abs. 4 EStG 1988):
Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen.
Zu Z 20, 21 und 23 (§§ 108c Abs. 3, 108f Abs. 4 und
124b Z 127 EStG 1988):
Es wird klargestellt, dass die Prämien nur gemeinsam mit der Abgaben- oder
Feststellungserklärung, nicht aber vor dieser durch Einreichen des
entsprechenden Beilagenformulars, beansprucht werden können.
Zu Z 22 und 23 (§ 124b Z 110 und Z 128 EStG 1988):
Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. Nach der vor BGBl. I
Nr. 180/2004 zu § 24 Abs. 6 geltenden Rechtslage war nicht nur
eine Überlassung oder Verwendung des Gebäudes, sondern auch eine unentgeltliche
Übertragung unter Lebenden nachversteuerungsbegründend. Dementsprechend soll
auch die unentgeltliche Übertragung unter Lebenden die Möglichkeit einer Option
in die ab 2005 geltende Rechtslage ermöglichen.
Zu Artikel 2
Änderungen des EU-Quellensteuergesetzes
Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 EU-QuStG):
Die Änderung dient der vollständigen Umsetzung des ECOFIN-Beschlusses vom
12. April 2005. Diese EU-weite Auslegung, auf die sich die Finanzminister
verständigt haben, sieht vor, dass in die 15%-Schwelle auch indirekt gehaltene
Kapitalanlagen (Dachfonds, Fonds im Fonds) einzurechnen sind. Die Änderung soll
diesem Beschluss durch die Einfügung der Wortfolge „direkt oder indirekt“ in
Abs. 3 Rechnung tragen. Durch ein Redaktionsversehen war diese Änderung
durch das BGBl. I Nr. 34/2005 nur in § 6 Abs. 4
durchgeführt worden.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1 EU-QuStG):
Die Änderung dient zur Klarstellung, dass die Übermittlung der Erklärungen
über die EU-Quellensteuer von der Zahlstelle ausschließlich im Verfahren
FinanzOnline zu erfolgen hat.
Zu Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 4 KStG 1988):
Es soll klargestellt werden, dass Einkünfte, die gemäß § 21
Abs. 2 der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug unterliegen, nicht
in die Fiktion des Betriebes gewerblicher Art einzubeziehen sind.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3 KStG 1988):
Durch die Novellierung soll klargestellt werden, dass für ausländische
Rechtsträger als Gruppenträger neben der Erfassung in der Anlage 2 zum
EStG 1988 auch die Vergleichbarkeit ihrer Rechtsform mit den in § 9
Abs. 3 Teilstrich 1 bis 4 genannten inländischen Rechtsformen erforderlich
ist.
Zu Z 3 und 8 (§§ 10 und 26c Z 10 lit. a KStG 1988):
Zu lit. a (Abs. 1):
Die Änderung beseitigt einen Rechtschreibfehler.
Zu lit. b (Abs. 3 Z 5):
Der vom EU-Recht vorgesehenen größeren Mobilität von Kapitalgesellschaften
soll Rechnung getragen werden. Im Falle des Entstehens einer internationalen
Schachtelbeteiligung durch Sitzverlegung der Körperschaft, an der die
Beteiligung besteht, ins Ausland soll sich im Sinne der bisherigen
umgründungssteuerrechtlichen Regelungen die Steuerneutralität auf den höheren
Teilwert bei Sitzverlegung beziehen, sodass sich die Steuerneutralität nicht
auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert bei
Sitzverlegung erstreckt.
Der Wegfall einer steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligung bei
einer beteiligten Körperschaft auf Grund der Sitzverlegung der Körperschaft, an
der die Beteiligung besteht, in das Inland führt zur Neubewertung iSd § 6
Z 6 lit. c EStG 1988.
Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988):
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
soll klargestellt werden, dass Verbandsgeldbußen im Sinne des allgemeinen
steuerlichen Grundsatzes der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen steuerlich nicht
abgezogen werden dürfen.
Zu Z 5 (§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988):
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3 KStG 1988):
Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Besteuerungszeitraum bei
Liquidation höchstens drei Jahre und kann in berücksichtigungswürdigen Fällen
verlängert werden. Diese zeitliche Beschränkung bezieht sich auch auf
Unternehmensabwicklungen im Konkurs. Da im Insolvenzverfahren mitunter
langwierige Prozesse geführt werden müssen, kann die Abwicklung unter Umständen
innerhalb der dreijährigen Frist nicht beendet werden. Es soll daher der
zeitliche Rahmen in diesen Fällen erweitert werden, sodass bei Abwicklungen in
einem Konkursverfahren der Besteuerungszeitraum meist bis zur tatsächlichen
Beendigung der Abwicklung dauert.
Zu Z 7 und 10 (§§ 21 und 26c Z 10 lit. b KStG 1988):
Zu lit. a (Abs. 1 Z 2 lit. b):
Die Bezugnahme auf die nicht unter die neue Z 3 fallenden
Körperschaften dient klarstellend der Abgrenzung zur neuen Z 3.
Zu lit. b (Abs. 1 Z 3):
In Anbetracht der Gleichstellung aller unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 soll bei vergleichbaren
ausländischen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften insoweit eine
Annäherung erreicht werden, als inländische Betriebsstätten und inländisches
unbewegliches Vermögen in das System des § 7 Abs. 3 einbezogen werden.
In Verbindung damit steht die Änderung des § 98 Z 3 EStG 1988, der zu
Folge inländisches unbewegliches Vermögen auch bei Nichtvorliegen einer
Betriebsstätte zu beschränkt steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften der
ausländischen Körperschaft führt.
Die neue Z 3 unterscheidet sich hinsichtlich der inländischen
Betriebsstätten von Z 2 lit. b dadurch, dass bei letzterer die
Behandlung als unter § 5 Abs. 1 EStG 1988 fallend nur bei
handelsrechtlicher Buchführungspflicht eintritt, während nach Z 3 jede Betriebsstätte
unter das Regime des § 7 Abs. 3 und damit unter die Gewinnermittlung
nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 fällt. Unbewegliches Vermögen einer
ausländischen Körperschaft, die einer unter § 7 Abs. 3 fallenden
Körperschaft vergleichbar ist, soll unabhängig davon unter die Gewerblichkeit
fallen, ob es im Inland zu Einkünften führt oder nicht.
Zu lit. c (Abs. 2):
Die Änderung beseitigt einen Schreibfehler.
Zu lit. d (Abs. 2 Z 3):
Mit dem neuen sechsten Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des
§ 94 Z 5 EStG 1988 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe einer
Befreiungserklärung durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite
Körperschaft für einen steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert und damit
ein Rechtsanspruch auf Erstattung im Falle der Nichterklärung vermittelt.
Zu Z 8 und 10 (§§ 24 und 26c Z 10 lit. a und c KStG
1988):
Zu lit. a (Abs. 3 Z 1):
Die verpflichtende elektronische Übermittlung der
Körperschaftsteuererklärung soll ab der Veranlagung für das Jahr 2006 auf alle
unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige ausgedehnt werden. Davon sind ab der
Veranlagung 2006 insbesondere Vereine betroffen. Hinsichtlich der
Unzumutbarkeit zur elektronischen Erklärungsabgabe gilt die Verordnung
BGBl. II Nr. 2004/192 unverändert weiter.
Zu lit. b (Abs. 4 erster Satz und Z 1):
Die Änderung des § 7 Abs. 3 durch das AbgÄG 2004 hat eine
faktische Gleichstellung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unter
der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht gebracht. Um eine
Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften zu vermeiden, soll nunmehr
auch die Gleichstellung hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuerpflicht
erfolgen. Damit sollen auch Umgehungen der Mindestkörperschaftsteuerpflicht
vermieden werden, wie sie etwa durch Gründung einer englischen private company
limited by shares mit inländischem Ort der Geschäftsleitung erfolgen könnten.
Zu lit. c (Abs. 4 Z 4 und Z 5):
Der Entfall der Z 4 steht in Zusammenhang mit der Neuregelung in
§ 24a.
Zu Z 9 und 10 (§§ 24a und 26c Z 10 lit. d und e KStG
1988):
Da die Besteuerung von Unternehmensgruppen, anders als die
Organschaftsbesteuerung, nicht an eine enge gesellschaftsrechtliche
Verflechtung der Mitglieder durch Ergebnisabführungsverträge anknüpft, scheint
das Besteuerungsverfahren für Unternehmensgruppen regelungsbedürftig. Mit der
Einführung eines neuen § 24a sollen alle das Besteuerungsverfahren der
Unternehmensgruppen betreffenden Bestimmungen vereinigt werden
(Grundlagenfeststellung, Veranlagung und Mindestkörperschaftsteuer) und ergänzend
zu § 9 die Überschaubarkeit verbessert werden.
Das Besteuerungsverfahren soll bei der Unternehmensgruppe zweistufig
erfolgen:
– In der
ersten Stufe werden die Einkommen aller in der Gruppe zusammengefassten
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und alle für die Steuerbemessung
der Gruppe relevanten Tatsachen in eigenen Feststellungsverfahren ermittelt und
bescheidmäßig festgestellt. Bescheidadressat soll das jeweilige Gruppenmitglied
bzw. hinsichtlich seines eigenen Einkommens der Gruppenträger sein. Um
einerseits Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, andererseits aber die
Rechtsschutzinteressen aller von dem Feststellungsbescheid unmittelbar
Betroffenen sicherzustellen, sollen sowohl das Gruppenmitglied selbst als auch
jene ihm übergeordneten Gruppenzugehörigen, bei denen die Feststellung direkt
steuerliche Wirkung erzeugt, Parteistellung und damit die
Rechtsmittelmöglichkeit haben. Das sollen der Gruppenträger und im Falle einer
Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger auch die Mitbeteiligten der
Beteiligungsgemeinschaft sein. Im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar
übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft soll neben dem Gruppenträger des
Hauptbeteiligten auch den der Gruppe nicht angehörenden Minderbeteiligten der
Beteiligungsgemeinschaft Parteistellung und Rechtsmittelmöglichkeit zukommen.
Der rechtskräftige Feststellungsbescheid hat im weiteren Besteuerungsverfahren
Bindungswirkung.
– In der
zweiten Stufe wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des
Gruppenträgers durch Zusammenrechnung der Feststellungsergebnisse das
Gruppeneinkommen ermittelt, wobei die Sonderausgaben des Gruppenträgers zu
berücksichtigen sind, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ermittelt und
die Steuerfestsetzung durchgeführt wird. Dabei sind auch die von den
Gruppenmitgliedern zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern und die
verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuerbeträge zu berücksichtigen. Weiters
soll in Abs. 4 lit. b dahingehend eine Änderung erfolgen, dass die
von Beteiligungskörperschaften an beteiligte Körperschaften weitergeleiteten
Mindestkörperschaftsteuerbeträge von der beteiligten Körperschaft im vollen
Ausmaß mit dem eigenen Einkommen weitergeleitet wird. Dadurch unterbleibt eine
gesonderte Prüfung auf jeder Zwischenstufe.
Zu Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Zu Z 1 und 18 (§ 1 Abs. 2 und Dritter Teil Z 10
lit. a UmgrStG):
Die Ergänzung soll bei grenzübergreifenden Verschmelzungen bewirken, dass
der auf Antrag zu gewährende Steueraufschub nur auf die umgründungsveranlasste
Vermögensübertragung in das Ausland zu beziehen ist. In allen anderen Fällen
der verschmelzungsveranlassten Einschränkung des Besteuerungsrechtes der
Republik Österreich soll die insoweit einsetzende Liquidationsbesteuerung der
übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag wirksam sein. Betroffen
davon kann ausländisches Vermögen sein, für das bis zur Verschmelzung auf Grund
eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Anrechnungsbesteuerung oder mangels
Vorliegens eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht bestand (zB
eine in Italien gelegene Betriebsstätte und ein in Kanada gelegenes
Mietwohngrundstück gehen auf die ausländische SE über).
Nicht betroffen ist im Inland verbleibendes Vermögen, da die übernehmende
ausländische Körperschaft nach dem neugefassten § 21 KStG 1988 die
Eigenschaft einer unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft
besitzt und sämtliches inländisches Vermögen Betriebsvermögen bleibt, für das
der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln ist.
Unberührt von der allenfalls einsetzenden Liquidationsbesteuerung bleiben
die Anteilsinhaber, da die in § 5 Abs. 1 geregelte Steuerneutralität
sowohl den Tatbestand der aufgeschobenen als auch jenen der sofort einsetzenden
Liquidationsbesteuerung betrifft.
Zu Z 2 und 18 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und Dritter
Teil Z 10 lit. a UmgrStG):
Im ersten Satz soll die Einschränkung auf übernommenes ausländisches
Vermögen entfallen, da im Rahmen der Import-Verschmelzung auch inländisches
Vermögen der übertragenden ausländischen Körperschaft übergehen kann, das bis
zur Verschmelzung nach der Rechtslage vor Novellierung des § 21 KStG 1988
auf Grund der Isolationstheorie als außerbetriebliches Vermögen zu behandeln
war, oder ausländisches im Ausland verbleibendes Vermögen übergehen kann, für
das das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht.
Mit der Ergänzung des zweiten Satzes wird einerseits eine Anpassung an den
Wortlaut des § 6 Z 6 EStG 1988 vorgenommen und andererseits möglichen
Fallkonstellationen, bei denen vor der Import-Verschmelzung Kapitalanteile aus
dem Privatvermögen in das Ausland transferiert und auf die Körperschaft
übertragen wurden, Rechnung getragen und damit eine mögliche Besteuerungslücke
vermieden.
Zu Z 3 und 18 (§ 5 Abs. 1, Abs. 7 Z 1 und Z 2
sowie Dritter Teil Z 10 lit. a UmgrStG):
Mit der Ergänzung im Abs. 1 soll auch der verschmelzungsbedingte
Anteilstausch ungeachtet der Steuerneutralität des Austausches in die
Rückwirkungsfiktion einbezogen werden.
Auf Grund des Verweises in § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 2 auf
§ 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich die derzeitige Regelung hinsichtlich
verschmelzungsbedingter Änderungen der internationalen Schachtelbeteiligung bei
den Anteilsinhabern nur auf ausländische Verschmelzungen. Der Grundsatz, dass
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch das Entstehen oder die
Veränderung einer internationalen Schachtelbeteiligung auf Grund ausländischer
Verschmelzungen gewahrt bleiben soll bzw. dass bei Wegfall einer
internationalen Schachtelbeteiligung die in der Zeit der Schachtelbefreiung
entstandenen stillen Reserven nicht später nachversteuert werden sollen, muss
aber auch auf die seit 8.10.2004 möglichen grenzübergreifenden Verschmelzungen
Anwendung finden. Zudem soll in § 5 Abs. 7 Z 2 klargestellt
werden, dass der Ansatz eines höheren Teilwertes insoweit nicht in Betracht
kommt, als für die internationale Schachtelbeteiligung in die Steuerwirksamkeit
optiert worden ist.
Zu Z 4 und 18 (§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und
Dritter Teil Z 10 lit. b UmgrStG):
Der bisherige letzte Halbsatz in Abs. 1 Z 2 soll im Hinblick auf
die Änderung des Abs. 2 entfallen.
In Abs. 2 soll sich ebenso wie bei grenzübergreifenden Verschmelzungen
die Möglichkeit einer aufgeschobenen Besteuerung auf umwandlungsveranlasst in
das Ausland transferiertes Vermögen beschränken. Sollte das Besteuerungsrecht
in Bezug auf ausländisches Vermögen nach der Umwandlung auf den ausländischen
Hauptgesellschafter eingeschränkt werden (siehe die in den Erläuterungen zu
§ 1 Abs. 2 genannten Beispiele), soll die damit insoweit verbundene
Liquidationsbesteuerung der übertragenden Kapitalgesellschaft zum
Umwandlungsstichtag wirksam werden.
Zu Z 5 und 18 (§ 12 Abs. 1 und Dritter Teil Z 10
lit. c UmgrStG):
Die Ergänzung soll die geltende Verwaltungspraxis, nach der das
einzubringende Vermögen für sich allein betrachtet („stand alone“) und damit
ohne Einfluss auf mögliche Synergieeffekte nach der Einbringung, die nur für
das Umtauschverhältnis Bedeutung haben, ausdrücklich verankern. Die damit
verbundene abgabenrechtliche Bewertungsanordnung ändert nichts am Grundsatz der
Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze, wie sie etwa im
Fachgutachten des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und
Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS-BW 1 ausgeführt werden.
Dies aber mit der Maßgabe, dass die Bewertung auf das dem Einbringenden
gehörende Vermögen und damit unter Beachtung der auf ihn entfallenden
Entlohnungskomponente und ihn treffenden Steuerbelastung und unter
Außeransatzlassen von Confusiowirkungen zu beziehen ist.
Weiters soll im Hinblick auf die hohe Bedeutung des im Einzelfall zu Grunde
liegenden Wertes des einzubringenden Vermögens, insbesondere für das Ausmaß
einer „unbaren“ Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG,
das im Zweifelsfall vorzulegende Gutachten eines Sachverständigen ausdrücklich
als begründetes Gutachten über die Tatsache und die Höhe des positiven
Verkehrswertes zu verstehen sein. Ein begründetes Gutachten liegt dann vor,
wenn in ihm die verwendeten (Plan)Größen und Faktoren schlüssig dargestellt
sind und die Höhe des ermittelten Unternehmenswert auf nachvollziehbare Art
abgeleitet werden kann.
Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 UmgrStG):
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird eine Regelungslücke beseitigt. Da
eine Anmeldung bei einem ausländischen Register oder Finanzamt keine Wirkungen
vermitteln kann, soll in Fällen ausländischer übernehmender Körperschaften, die
nicht schon im Inland steuerlich erfasst sind, die steuerliche Anerkennung
einer rückwirkenden Einbringung von der fristgerechten Meldung der Einbringung
bei dem für den Einbringenden (natürliche Person, Personengesellschaft,
Körperschaft) zuständigen Finanzamt abhängig gemacht werden. Damit wird die
bestehende Verwaltungspraxis legalisiert.
Zu Z 7 (§ 14 Abs. 1 UmgrStG):
Die Änderung trägt der geänderten Fassung des § 10 KStG 1988 Rechnung.
Zu Z 8 (§ 15 UmgrStG):
Mit dem ergänzenden Satz soll die Darstellung der steuerlichen
Einbringungsdaten in Bilanzform oder darstellender Form als unverzichtbarer
Bestandteil des Einbringungsvertrages und damit als Anwendungsvoraussetzung für
die Anerkennung der Einbringung als eine unter Art. III fallende
Umgründung klar verankert werden. Die Neuregelung hat auf Grund der Verweise in
den §§ 24 und 28 auch für Zusammenschlüsse und Realteilungen Bedeutung.
Zu Z 9 und 18 (§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 5 Z 2,
Abs. 5 Z 4 und Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):
Mit dem Wegfall der Parenthese in Abs. 2 Z 1 soll ein
systematischer Gleichstand mit den Vermögenstransferregelungen in Art. I
und Art. II UmgrStG herbeigeführt werden. Während Kapitalanteile bei einer
Export-Verschmelzung oder Export-Umwandlung umgründungsveranlasst sofort oder
aufgeschoben besteuert werden, ist dies in Art. III UmgrStG auf Grund der
bisherigen Ausnahme unterblieben. Die bisherige Regelung war von der Überlegung
getragen, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch eine
steuerhängige Gegenleistung gewahrt bleibt. Diese Tatsache ändert allerdings
nichts an der erwähnten Ungleichbehandlung und soll im Übrigen zur Vermeidung
von Gestaltungen beitragen, die das Prinzip des Erhaltens des
Besteuerungsrechtes der Republik Österreich unterlaufen konnten. Die Behandlung
des Einbringenden ändert sich insoweit nicht, als er einen Aufschub der
Besteuerung der stillen Reserven beantragen kann. Die sich aus der möglichen
nachträglichen Festsetzung der Steuerschuld ergebenden Konsequenzen sind in der
Änderung des § 20 berücksichtigt.
Mit der Änderung von § 16 Abs. 5 Z 2 soll einerseits die
Berechnungstechnik für die vorbehaltene („unbare“) Entnahme vereinfacht werden.
An die Stelle der bisherigen zweimaligen Kürzung um die Z 1, Z 3,
Z 4 und Z 5 soll nur eine einmalige Kürzung treten, dafür wird der
zulässige Prozentsatz von 75% auf 50% des Verkehrswertes gesenkt. Andererseits
sollen bare Entnahmen bei beiden Kürzungen jedenfalls und unabhängig davon
berücksichtigt werden, ob Z 1 in Anspruch genommen wird. Dies entspricht
der bisherigen Verwaltungsauffassung (Rz 915 UmgrStR 2002). Weiters soll eine
Berücksichtigung der Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und der nicht in
Z 1 einbezogenen Entnahmen nur dann erfolgen, wenn sich daraus gesamthaft
eine Verminderung des Verkehrswertes ergibt. Damit ist die Bildung der
Passivpost jedenfalls mit 50% des positiven Verkehrswertes begrenzt.
Der Höchstbetrag für die Passivpost ergibt sich daher aus folgenden drei
Schritten:
1. Basis ist der
positive Verkehrwert am Einbringungsstichtag nach der stand-alone-Methode.
2. Alle
Veränderungen nach Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und nicht in Z 1
einbezogene Entnahmen sind zu berücksichtigen, wenn der Saldo aus den rückwirkenden
Erhöhungen und Minderungen negativ ist; ergibt sich insgesamt ein
Steigerungsbetrag gegenüber dem Basisverkehrswert, bleibt die Erhöhung
unberücksichtigt.
3. Der sich nach
Z 1 und einem allfälligen Kürzungsbetrag nach Z 2 ergebende
Nettoverkehrswert ist Bemessungsgrundlage für die maximal 50%igen Passivposten.
Die „Verschiebetechnik“ des § 16 Abs. 5 Z 4 soll dahingehend
geändert werden, dass eine Zerlegung unmittelbar wirtschaftlich
zusammenhängender Aktiv- und Passivpositionen ausgeschlossen werden soll. Damit
soll etwa verhindert werden, dass vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit
aufgenommen und die Verbindlichkeit mit dem begünstigten Vermögen übertragen,
die Barmittel hingegen zurückgehalten werden. Des Weiteren soll in diesem
Zusammenhang und im Interesse einer Eindämmung des hohen Gestaltungsspielraumes
die sinngemäße Anwendung der Regelung über die „unbare Entnahme“ bei
einbringenden Körperschaften entfallen.
Zu Z 10 und 18 (§ 18 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und
Abs. 3 und Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):
Zu Abs. 1:
In Abs. 1 Z 3 soll im ersten Satz – entsprechend der Änderung in
§ 3 Abs. 1 Z 2 – die Neubewertung nicht nur auf
einbringungsveranlasst in das Inland transferiertes ausländisches Vermögen
bezogen werden, sondern auch auf Fälle, in denen das Besteuerungsrecht auf
andere Weise entsteht (es bringt zB ein in Italien Ansässiger den italienischen
Betrieb in eine inländische Kapitalgesellschaft ein). Die Ergänzung des zweiten
Satzes trägt dem inhaltsgleichen Text des § 6 Z 6 EStG 1988 Rechnung.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 soll neu gefasst werden, um in einer neuen Z 1 steuerliche
Folgen einer „unbaren Entnahme“ im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2
UmgrStG zu verankern: Die genannte Regelung über die „unbare Entnahme“
ermöglicht bisher in liberaler Weise eine Neugestaltung der
Eigenkapitalverhältnisse hinsichtlich des eingebrachten Vermögens bei der
übernehmenden Körperschaft. Der damit verbundenen unveränderten Speicherung der
mit dem eingebrachten Vermögen übertragenen stillen Reserven steht die Tatsache
gegenüber, dass die Tilgung der bei der übernehmenden Körperschaft entstandenen
Verbindlichkeit eine steuerneutrale Vermögensumschichtung darstellt. Der damit
verbundene Effekt einer Entsteuerung von ohne Bildung der „unbaren Entnahme“
früher entstehenden ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen soll nunmehr durch
Einführung einer Ausschüttungsfiktion neutralisiert werden. Diese Maßnahme soll
allerdings nichts am Grundsatz der Einfachbesteuerung der übertragenen stillen
Reserven ändern. Die „unbare Entnahme“ kürzt unverändert im vollen nach
§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG zulässigen Ausmaß den Sacheinlagewert.
Die in § 20 Abs. 2 UmgrStG vorgesehene Bindung des Sacheinlagewertes
an die Anschaffungskosten oder Buchwerte der Gegenleistung kann im Ausmaß der
vorgesehene Ausschüttungsfiktion nicht aufrecht bleiben. Es soll daher zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Gesellschafterebene § 20
Abs. 2 UmgrStG dahingehend geändert werden, dass der die KESt-Pflicht
auslösende Tatbestand die steuerwirksamen Anschaffungskosten oder Buchwerte
erhöht.
Die fiktive Ausschüttung soll als am Tag der umgründungswirksamen Anmeldung
oder Meldung der Einbringung als bewirkt gelten. Die Abfuhrverpflichtung soll
allerdings nicht sofort wirksam werden. Abweichend von § 96 Abs. 1
EStG 1988 soll dem Gedanken einem mit der Nichttilgung verbundenen
Aufrechterhalten der Wirtschaftskraft der übernehmenden Körperschaft
dahingehend Rechnung getragen werden, dass bis zum Ende des dritten Jahres nach
dem Einbringungsstichtag die Fälligkeit der geschuldeten KESt nur bei
tatsächlich vorgenommenen Tilgungen oder einer Umfinanzierung eintreten soll,
während der (restliche) Betrag erst mit Ablauf der Frist abgeführt werden soll.
Ein die KESt-Pflicht auslösender Tatbestand soll auch der Beschluss auf
Liquidation oder Umgründung mit Erlöschen der Körperschaft (Verschmelzung,
Umwandlung, Aufspaltung) sein.
Beispiel:
A bringt seinen Betrieb zum 30.6.00 in die A-GmbH ein und bildet eine im
gesetzlichen Ausmaß gedeckte „unbare Entnahme“ iHv 1.000. Die Anmeldung zur
Eintragung der Einbringung in Verbindung mit einer begehrten Kapitalerhöhung
erfolgt am 29.3.01, die Eintragung am 3.5.01. Bei der übernehmenden GmbH
erfolgt am 10.12.02 eine Teiltilgung von 100, der Rest bleibt stehen. A hat in
der Folge die einbringungsgeborenen Anteile zum 31.12.03 in eine B-GmbH
eingebracht.
Die KESt-Schuld in Höhe von 250 (25% von 1.000) ist am 29.3.01 entstanden.
Am 17.12.01 ist ein Betrag von 25 (25% von 100) unter Abgabe einer
KESt-Anmeldung an das Finanzamt abzuführen. Der Restbetrag von 225 ist am
29.3.04 abzuführen. Die Tatsache, dass A zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
Gesellschafter der A-GmbH ist, ändert daran nichts, da die KESt-Schuld in der
Zeit der Gesellschafterstellung des A entstanden ist.
Abs. 2 Z 1 entspricht dem bisherigen zweiten Satz des
Abs. 2.
Zu Abs. 3:
Mit der Neufassung des Abs. 3 sollen die steuerlichen
Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft betreffend
das eingebrachte Vermögen neu geordnet werden:
Die vorgesehene neue Z 1 übernimmt die geltende Regelung über
Beschäftigungsverhältnisse ohne Änderung.
Die vorgesehene neue Z 2 übernimmt in gestraffter Form inhaltlich
unverändert die Möglichkeit einer steuerwirksamen entgeltlichen Überlassung von
entnommenem oder zurückbehaltendem Anlagevermögen mit Wirkung ab dem
Vertragstag oder ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag.
Die vorgesehene neue Z 3 ändert die bisherige Regelung über die
Kreditgewährung, die eine – unter Umständen sogar rückwirkende – steuerwirksame
Verzinsung der aus der Bildung einer unbaren Entnahme resultierenden
Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden
ermöglicht hat. Die Neufassung bezieht sich sowohl auf nach dem
Einbringungsstichtag vorgenommene Barentnahmen als auch auf unbare Entnahmen.
Im Falle der Kreditfinanzierung von Barentnahmen nach dem Einbringungsstichtag
iSd § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG, dem durch die unbare Entnahme iSd
§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG entstehenden Gesellschafterkredit oder der
durch eine Umfinanzierung dieser Verbindlichkeit entstehenden
(Bank)Verbindlichkeit sollen die damit zusammenhängenden Aufwendungen als nicht
betrieblich veranlasst unter das Abzugsverbot fallen.
Zu Z 11 und 18 (§ 19 Abs. 2 Z 5 und Dritter
Teil Z 10 lit. c UmgrStG):
Die Praxis hat gezeigt, dass von den drei von der Z 5 umfassten
Ausnahmeregelungen jene unzweckmäßig ist, die vom Gleichstand der Beteiligung
an der einbringenden Mitunternehmerschaft und der übernehmenden
Kapitalgesellschaft ausgeht. Da es in diesem Fall immer wieder zu Fehlbeurteilungen
hinsichtlich des Geltungsbereiches kommt und selbst im Falle der korrekten
Nutzung dieser Möglichkeit ein erhebliches Betriebsprüfungsrisiko besteht, soll
sie auslaufen. Die beiden anderen Anwendungsmöglichkeiten – nämlich die
Alleingesellschafterstellung und die Einbringung in die Schwesterkörperschaft –
werden textlich neu gestaltet aber inhaltlich unverändert beschrieben. Der
Verweis auf die handelsrechtliche Zulässigkeit steht im Zusammenhang mit der
mit einer Schwestern-Einbringung verbundenen verbotenen Einlagenrückgewähr. Die
steuerliche Anerkennung der Schwesterneinbringung soll daher von der
Durchführung geeigneter Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung der verbotenen
Einlagenrückgewähr abhängen. Die Möglichkeiten zur Sanierung sind in der
handelsrechtlichen Judikatur verankert (zB OGH 10.6.1999, 6Ob6/99x), die
Anwendung entspricht der schon jetzt geübten Praxis.
Zu Z 12 und 18 (§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und
Dritter Teil Z 10 lit. c UmgrStG):
Die Änderungen in Abs. 2 tragen der Tatsache Rechnung, dass die
„unbare Entnahme“ im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 bei natürlichen
Personen als Einbringende nach der geänderten Fassung des § 18 Abs. 2
zur KESt-Pflicht führt und daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Erhöhung
der einbringungsgeborenen oder einbringungsveranlassten Anschaffungskosten oder
Buchwerte geboten ist.
Dem gleichen Ziel dient der in Abs. 2 vorgesehene neue letzte Satz,
durch den im Falle der „Export-Einbringung“ einer Beteiligung erreicht wird,
dass sich die einbringungsbedingt ergebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte
der Gegenleistung im Falle des sofortigen oder bei aufgeschobener Besteuerung
der stillen Reserven des späteren Entstehens der Steuerschuld in entsprechender
Weise (rückwirkend) erhöhen. Sollten die als Gegenleistung erworbenen Anteile
vor Entstehen der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile veräußert
worden sein, ist die Veräußerungsgewinn- oder Veräußerungsüberschussbesteuerung
im Jahr des Entstehens der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile zu
berichtigen.
Mit der Ergänzung des Abs. 4 Z 1 um einen Hinweis auf Abs. 2
werden die dort beschriebenen Erhöhungen der Anschaffungskosten oder Buchwerte
für Fälle, in denen es nach § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG zu keiner
Ausgabe von Anteilen kommt, übernommen.
Zu Z 13 (§ 23 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 UmgrStG):
Zur Änderung siehe die Erläuterungen zu 5.
Zu Z 14 (§ 25 Abs. 1 Z 2 UmgrStG)
Der Wegfall der Einschränkung auf übernommenes ausländisches Vermögen soll
analog zu den Änderungen in § 3 und § 18 erfolgen.
Zu Z 15 (§ 30 Abs. 1 Z 2 UmgrStG):
Zu den Änderungen siehe die Erläuterungen zu Z 8.
Zu Z 16 und 18 (§ 33 Abs. 5 und Dritter Teil Z 10
lit. d UmgrStG):
Mit dem vorgesehenen Wegfall des zweiten Satzes soll ebenso wie im Bereich
der Einbringungen nach Art. III UmgrStG für spaltende Körperschaften die
Möglichkeit der Bildung einer „unbaren Entnahme“ im Wege des Aufbaues einer
Verrechnungspost entfallen.
Zu Z 17 (§ 36 Abs. 1 UmgrStG):
Analog zur Ergänzung des § 5 Abs. 1 im Verschmelzungsrecht soll
auch bei Spaltungen der steuerneutrale Anteilstausch als rückwirkend mit Beginn
des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages erfolgt fingiert werden.
Zu Artikel 5
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Zu Z 1 (§ 1 BoSchätzG 1970):
Schon in der derzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 BoSchätzG
1970 ist ausdrücklich normiert, dass die für die Bodenschätzung maßgeblichen
objektiven Verhältnisse nicht der Geheimhaltung und somit dem Steuergeheimnis
nicht unterliegen. Die Änderung im § 1 Abs. 1 soll für die Mehrfachnutzungsmöglichkeit
von bestehenden öffentlichen Datenbeständen die notwendige Klarstellung
schaffen. Die Änderung des Abs. 3 ist eine im Hinblick auf die
Ersichtlichmachung und Wiedergabe von Bodenschätzungsergebnissen im Kataster
erforderliche Präzisierung. Die bisherigen Termini technici „Schätzungsbuch für
Ackerland“ und „Schätzungsbuch für Grünland“ werden durch den einheitlichen
Begriff Schätzungsreinbuch ersetzt. Außerdem wird der in den letzten
Jahrzehnten eingetretenen technischen Veränderung bei der Datenerfassung
Rechnung getragen und sie ist auch für die Umsetzung des IWG sowie für das
E-Government notwendig.
Zu Z 2 und 5 (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 8
BoSchätzG 1970):
Die Bestimmung präzisiert die Vorgangsweise bei Katasteränderungen (zB
Teilungen und Zusammenlegungen von Grundstücken, Änderung von Benützungsarten,
Änderungen und Verbesserungen in der Katastralmappe) im Hinblick auf die
katastertechnische Führung der Ertragsmesszahlen und der
Bodenschätzungsergebnisse. Ertragsmesszahlen können nur für landwirtschaftlich
nutzbare Flächen, die der Bodenschätzung unterzogen wurden, berechnet werden.
Zu Z 3 und 5 (§ 15 und § 17 Abs. 9 BoSchätzG 1970):
Die Bestimmung präzisiert die derzeit vorgesehene Eintragung der
Bodenschätzungsergebnisse in den Kataster. Die Ertragsmesszahlen und die
Bodenklimazahlen sind Ersichtlichmachungen im Sinne des § 11
Vermessungsgesetz. Die Regelungen über die Wiedergabe der Schätzungsreinkarte,
Schätzungsreinbücher und Musterstücke entsprechen den Reglungen hinsichtlich
der Wiedergaben von Daten des Grundbuchs im Kataster (Grundstücksdatenbank).
Dies ist für die Umsetzung eines Informationsweiterverwendungsgesetzes
erforderlich. Die Bodenschätzungsergebnisse sind zwar Daten eines
Abgabenverfahrens, sie sind aber gemäß § 11 zur allgemeinen Einsichtnahme
öffentlich aufzulegen und unterliegen somit nicht der abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht.
Weiters soll klar gestellt werden, dass den Abgabenbehörden des Bundes für
ihre Aufgabenerfüllung die Ergebnisse der Bodenschätzung weiterhin kostenlos
zur Verfügung stehen.
§ 17 enthält Übergangsbestimmungen hinsichtlich teilweiser nicht
abgeschlossener technischer Adaptierungen der Bodenschätzungsergebnisse. Die
Regelungen sind teilweise dem § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz nachgebildet.
Im Hinblick auf die große Anzahl der betroffenen Katastralgemeinden und mit
Rücksicht auf die personellen und technischen Ressourcen der betroffenen
Stellen sind Übergangsfristen für die Umsetzung notwendig.
Zu Z 4 (§ 16a BoSchätzG 1970):
Durch die Ersichtlichmachung oder Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung
stehen künftighin diese Informationen den Bürgern auf elektronischem Wege zur
Verfügung; auch wird damit dem vielfachen Wunsch von Dienststellen der
Gebietskörperschaften sowie verschiedenen wissenschaftlichen Institutionen
Rechnung getragen. Es wird klar gestellt, dass eine Abgabe der
Bodenschätzungsergebnisse gegen angemessene Vergütung erfolgen kann, soweit
keine abgabenverfahrensrechtliche Handlung vorliegt. Durch die Erlassung eines
Informationsweiterverwendungsgesetzes ist eine Regelung notwendig. Nachdem mit
der Erstellung, Verarbeitung und laufenden Führung zwei Behörden, nämlich
Finanz- und Vermessungsämter gemeinsam betraut sind, und diese Behörden
verschiedenen Ressorts angehören, ist ein einvernehmliches Vorgehen bei der
Vollziehung dieser Bestimmungen erforderlich. Die Gebührenbefreiung des
Abs. 4 ist dem § 47 Abs. 4 Vermessungsgesetz (Auszüge und
Abschriften aus dem Kataster) nachgebildet.
Zu Z 6 (§ 18 BoSchätzG 1970):
Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeiten bei der Vollziehung dieses
Gesetzes.
Zu Artikel 6
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Zu § 15a Abs. 1 ErbStG:
Die Beurteilung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit als
Tatbestandsvoraussetzung für Begünstigungen im Einkommen- und
Erbschaftssteuerrecht erfordert regelmäßig zunächst eine medizinische
Beurteilung der Leistungseinbußen des Steuerpflichtigen als Grundlage für die
Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige deshalb seinen Betrieb (seine
Mitunternehmerstellung) nicht mehr weiter ausüben kann. Eine derartige
medizinische Beurteilung kann sinnvoller Weise nur mit entsprechender
medizinischer Fachkenntnis erfolgen. Da in vielen Fällen bei Eintritt einer
Erwerbsunfähigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine
Erwerbsunfähigkeitspension beantragt wird, kann seitens des Finanzamtes als
Grundlage für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im
Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgenden medizinische Beurteilung
zurückgegriffen werden. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich sein,
hat der die Begünstigung begehrende Steuerpflichtige der Abgabenbehörde ein
medizinisches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen, auf dessen Basis das
Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen
hat. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den
Steuerpflichtigen, kann – abgesehen von Fällen, in denen das Vorliegen der
relativen Erwerbstätigkeit offenkundig ist – die Begünstigung nicht zuerkannt
werden.
Zu Artikel 7
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Zu Z 1 und Z 2 (§ 2 Abs. 3 Z 1 und § 11
Abs. 1 Z 6 KfzStG 1992):
Diese Änderung soll gewährleisten, dass im Falle der Steuerfreiheit des mit
der Bahn beförderten Kraftfahrzeuges infolge ausschließlicher Verwendung dieses
Fahrzeuges im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 die Steuerermäßigung
dennoch in Anspruch genommen werden kann. Die neue Regelung sieht die
Möglichkeit der Geltendmachung der Ermäßigung für ein anderes, nicht mit der
Bahn befördertes Kraftfahrzeug desselben Zulassungsbesitzers vor. Wird davon
Gebrauch gemacht, ermäßigt sich die Steuer für dieses nicht mit der Bahn
beförderte Fahrzeug für jede Bahnbeförderung des steuerbefreiten Fahrzeuges um
15% der monatlich für das nicht mit der Bahn beförderte Fahrzeug zu
entrichtenden Steuer insoweit, als das höchste zulässige Gesamtgewicht des
nicht mit der Bahn beförderten Fahrzeuges jenes des steuerbefreiten Fahrzeuges
nicht übersteigt. Die Ermäßigung ist mit der für das mit der Bahn beförderte
Fahrzeug im Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer begrenzt.
Zu Artikel 8
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Im Elektrizitätsabgabengesetz war bisher eine Steuerbefreiung im Wege der
Vergütung an den Empfänger der Lieferung nicht vorgesehen. Bei der Befreiung
für die Verwendung der elektrischen Energie für nichtenergetische Zwecke (vor
allem chemische Prozesse wie zB Elektrolyse, Herstellung galvanischer Überzüge
uä) ist aber eine Befreiung beim Lieferer nicht möglich, weil diesem die beim
Empfänger für die begünstigten Zwecke verwendete Menge an elektrischer Energie
nicht bekannt ist. Es soll daher analog zu der Regelung im Erdgasabgabegesetz
eine Vergütungsmöglichkeit vorgesehen werden, wenn der Empfänger der
elektrischen Energie die nichtenergetische Verwendung nachweist.
Zu Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Zu Z 1 (§ 120 Abs. 3 BAO):
Von Sonderregelungen (zB § 5 NeuFöG) abgesehen besteht keine
Verpflichtung, den Eintritt rückwirkender Ereignisse (im Sinne des § 295a
BAO) anzuzeigen. Dies erscheint ua deshalb unzweckmäßig, weil dadurch
§ 207 Abs. 1 zweiter Satz BAO (siebenjährige Verjährungsfrist,
insoweit eine Abgabe hinterzogen ist) nicht anwendbar ist.
Nicht zuletzt auch weil in der Verwaltungspraxis die Ungewissheit über den
Eintritt rückwirkender Ereignisse als Grund für die Erlassung gemäß § 200
Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheide herangezogen wird, erscheint zur
Gleichbehandlung solcher Fälle mit jenen, in denen der Bescheid von vornherein
endgültig ergeht, die Normierung einer Anzeigepflicht auch für die Beseitigung
der Ungewissheit geboten.
Zu Z 2 (§ 201 Abs. 2 BAO):
Dem rechtspolitischen Ziel der Harmonisierung der Rechtswirkungen
(insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von
Veranlagungsbescheiden (vgl 1128 BlgNR 21. GP, 9, zur Neufassung des § 201
BAO durch das AbgRmRefG) dient es, die mit AbgÄG 2003 im § 295a BAO
vorgesehene Abänderung von Bescheiden wegen Eintrittes rückwirkender Ereignisse
auch bei der Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (zB
Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988) zu berücksichtigen.
Zu Z 3 (§ 208 Abs. 1 lit. e BAO):
Die Änderung des § 208 Abs. 1 lit. e BAO berücksichtigt,
dass der Eintritt rückwirkender Ereignisse auch zur Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben (dem § 201 Abs. 2 Z 5 BAO zufolge)
führen kann.
Zu Z 4 (§ 236 Abs. 2 BAO):
Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 236 Abs. 2 zweiter Satz BAO)
ist ein Antrag auf Nachsicht bereits entrichteter Abgaben nur zulässig, wenn er
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet
wurde, gestellt wird. Für nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten besteht keine
Befristung des Antragsrechtes.
Dies hat zur Folge, dass nach Beendigung langandauernder
Rechtsmittelverfahren (Berufungsverfahren, Beschwerdeverfahren beim VwGH
und/oder beim VfGH), somit dann, wenn die Rechtmäßigkeit der
Abgabennachforderung bestätigt wird, ein Antrag auf Nachsicht nicht
entrichteter Abgaben stets noch zulässig ist.
Hat hingegen der Abgabepflichtige die streitgegenständlichen Abgabenbeträge
entrichtet, so ist ein Antrag auf Nachsicht nach Ablauf der genannten
Fünf-Jahresfrist nicht mehr zulässig.
Diese Schlechterstellung des Berufungswerbers, der die Abgabe entrichtet
hat (und etwa keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt
hat), gegenüber demjenigen, der die Abgabenschuldigkeit nicht vor Beendigung
des langandauernden Rechtsmittelverfahrens entrichtet, erscheint
rechtspolitisch bedenklich.
Daher entfällt die bisherige Befristung im § 236 Abs. 2 BAO.
Diesem Entfall kommt weiters Bedeutung in Fällen zu, in denen sich in einem
langandauernden Verständigungsverfahren herausstellt, dass Abgaben (im Sinne
des § 3 BAO) zu Unrecht bzw. überhöht festgesetzt wurden. Auch in diesem
Fall dient der Wegfall der bisherigen Befristung der Vermeidung der
Schlechterstellung von Abgabepflichtigen, die die betreffenden
Abgabenschuldigkeiten entrichtet haben.
Zu Z 5 (§ 308 Abs. 4 BAO):
Durch die Aufhebung des § 308 Abs. 2 BAO (durch das AbgÄG 2003)
ist der Verweis auf Abs. 2 im § 308 Abs. 4 BAO inhaltsleer
geworden. Er ist daher zu beseitigen.
Zu Artikel 10
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Zu Z 1 und 12 (§§ 18 Abs. 7 und 78 Abs. 1 AbgEO):
Der überholte, noch auf das Abgabeneinhebungsgesetz hinweisende
Klammerausdruck war zu aktualisieren.
Zu Z 2 (§ 22 AbgEO):
§ 22 ist an die Neufassung des Zustellgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004)
anzupassen.
Zu Z 3 (§ 26 AbgEO):
Der durch § 26 Abs. 4 angeordnete Ausschluss der Anwendung des
§ 204 Abs. 1 BAO ist seit dessen Neufassung (BGBl. I
Nr. 59/2001) inhaltsleer.
Zu Z 4 (§ 29 AbgEO):
Durch die Neufassung des § 29 wird der Gleichklang mit § 250 EO
hergestellt. Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Z 5 (§ 32 Abs. 2 AbgEO):
Der dem § 257 Abs. 2 erster Satz EO in der Fassung vor
BGBl. I Nr. 519/1995 korrespondierende zweite Satz des § 32 Abs. 2
erscheint überflüssig, zumal sich die Möglichkeit der Nachpfändung durch bloße
Anmerkung im Pfändungsprotokoll bereits aus dem ersten Satz ergibt.
Zu Z 6, 7 und 8 (§ 50 Abs. 3 bis 5 AbgEO):
Die Abs. 3 und 4 übernehmen die Bestimmungen des § 281
Abs. 1 und 2 EO betreffend die Verwertung schwer veräußerlicher
Pfandgegenstände.
Zu Z 9 (§ 53 AbgEO):
Die Verweisung auf die EO erfasst nun den § 292j zur Gänze. Dadurch
wird die Position des Drittschuldners im abgabenbehördlichen
Vollstreckungsverfahren jener im gerichtlichen Exekutionsverfahren angeglichen.
Die Einfügung des Wortes „sinngemäß“ hat lediglich klarstellenden Charakter.
Zu Z 10 und 13 (§ 68 und § 90a Abs. 5 bis 7 AbgEO):
Durch diese Bestimmung wird § 68 der aktuellen Fassung des
korrespondierenden § 299 EO angeglichen. Die Übergangsbestimmungen
entsprechen jenen der EO-Novelle 2005 (§ 408 Abs. 8 bis 10).
Zu Z 11 (§ 69 Abs. 4 AbgEO):
Auch die teilweise Übernahme des Inhaltes des § 300a Abs. 2 EO
dient der Klarstellung.
Zu Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Zu Z 1 (§ 1 FinStrG):
Im neuen § 1 Abs. 2 wird die Begriffsdefinition des VbVG für
Verbände übernommen und deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen normiert.
Zu Z 2 (§ 28 und FinStrG):
Die Haftungsbestimmungen des § 28 für Geldstrafen differenzieren
zwischen solchen für juristische Personen, abgabepflichtige Vermögensmassen und
Personengesellschaften in Abs. 1 und der Haftung von Vertretenen und
Dienstgebern in den Abs. 2 und 3. Da für die in Abs. 1 genannten
Rechtsgebilde nunmehr deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen treten soll,
soll diese Haftungsbestimmung entfallen. Die übrigen Haftungsbestimmungen
sollen bestehen bleiben, jedoch im Hinblick auf den Wegfall des Abs. 1
adaptiert werden und um einen neuen Abs. 9 ergänzt werden, der für den
Fall, dass die Verantwortlichkeit nach § 28a einen Vertretenen oder
Dienstgeber trifft, die Haftung dieser Personen ausschließt.
Zu Z 3 (§ 28a FinStrG):
Der neue § 28a regelt die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von
Verbänden, und zwar in weitgehender Übereinstimmung mit dem VbVG, wobei
zwischen gerichtlich strafbaren Finanzvergehen und verwaltungsbehördlich
strafbaren Finanzvergehen unterschieden wird.
Abs. 1 verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit für gerichtlich
strafbare Finanzvergehen auf die Begriffsbestimmungen und den
materiellrechtlichen Teil des VbVG, jedoch mit der Ausnahme, dass an die Stelle
des Tagessatzsystems des § 4 VbVG das Sanktionensystem des FinStrG (mit
Ausnahme der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen) treten soll. Die Übernahme
des Sanktionensystems des FinStrG vermeidet die Problematik, die sich aus dem
Tagessatzsystem der gerichtlichen Verbandsgeldbuße ergibt und knüpft im Rahmen
der wertbetragsabhängigen Sanktionen unmittelbar an den Vorteil an, der dem
Verband auf illegale Weise zugekommen ist.
Abs. 2 verweist hinsichtlich verwaltungsbehördlich strafbarer
Finanzvergehen auch auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen
Bestimmungen des VbVG, jedoch ausgenommen das Tagessatzsystem und die
Bestimmungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht sowie die Verjährung
der Vollstreckbarkeit. An die Stelle der nicht übernommenen Bestimmungen treten
das Sanktionensystem des FinStrG und die allgemeine Regelung über die
Verjährung der Vollstreckbarkeit nach § 32.
Zu Z 4 (§ 56 FinStrG):
Das verwaltungsbehördliche Verfahren gegen Verbände soll sich gemäß dem
neuen § 56 Abs. 5 nach den Bestimmungen über das
verwaltungsbehördliche Strafverfahren richten. Dem Grunde nach erübrigen sich
dabei besondere Verfahrensbestimmungen, da Verbände schon bisher als
Nebenbeteiligte in gleicher Weise wie Beschuldigte Partei des Strafverfahrens
waren und die selben Rechte und Pflichten wie Beschuldigte hatten, ohne dass es
eigener auf die Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen
Bedacht nehmender Bestimmungen bedurft hätte. In Anlehnung an die
Verfahrensbestimmungen des VbVG sind jedoch folgende Sonderregelungen
vorgesehen:
Für die Verfolgung von Verbänden soll entsprechend dem § 18 VbVG
Verfolgungsermessen gelten, wobei die Gründe für das Absehen von der Verfolgung
in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Verfahren geregelt sind.
Die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den Verband leitet sich von der
Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ab. Aus
verfahrensökonomischen Gründen sollen diese beiden Verfahren verbunden werden.
Der verfolgte Verband hat in dem gegen ihn geführten Verfahren und auch in
dem gegen beschuldigte Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren
als belangter Verband die Rechte eines Beschuldigten. Beschuldigte
Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben auch im Verfahren gegen den belangten
Verband die Rechte eines Beschuldigten.
Zu Z 5 und 9 (§ 68 und § 265 Abs. 1h FinStrG):
§ 68 sieht eine jährliche Erlassung der Geschäftsverteilung für die
Spruchsenate und für die Berufungssenate vor. Aus verwaltungsökonomischen
Gründen soll eine solche Maßnahme unterbleiben, wenn keine Änderung in der
Zusammensetzung der Senate und der Geschäftsverteilung erforderlich ist.
Zu Z 6 und 9 (§ 99 Abs. 4 und § 265 Abs. 1h
FinStrG):
§ 120 sieht eine Beistandspflicht auch der Dienststellen der Post- und
Telegraphenverwaltung für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vor. Zufolge
Ausgliederung der Postangelegenheiten in die Österreichische Post AG einerseits
und die mögliche Zulassung anderer Betreiber von Postdienstleistungen
andererseits bietet § 120 keine Rechtsgrundlage für Auskünfte über
Postsendungen. Da derartige Auskünfte für finanzstrafrechtliche Zuwecke unverzichtbar
sind, soll die seinerzeitige Rechtsgrundlage durch eine entsprechende Ergänzung
des § 99 beibehalten werden.
Zu Z 7 (§ 194b Abs. 1 FinStrG):
Verfahren und Sanktionen gegen belangte Verbände sollen auch in das
Finanzstrafregister aufgenommen werden, um so eine Evidenthaltung einschlägiger
Fälle zu ermöglichen.
Zu Z 8 (§ 195 Abs. 3 FinStrG):
Für gerichtliche Verfahren gegen Verbände sollen neben den
Sonderbestimmungen des FinStrG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VbVG
gelten.
Zu Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG):
Klarstellung, dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch
außerhalb der Regelbestimmungen gibt.
Zu Z 2 und 13 (§ 10 Abs. 5 und § 116e AlkStG):
Zulassung der elektronischen Anmeldung für Abfindungsbrenner. Durch
Verzögerung bei der Programmierung kann die elektronische Anmeldung nicht
früher erfolgen.
Zu Z 3 (§ 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG):
Flexiblere Möglichkeit für Verschlussbrennereien auf Marktgegebenheiten zu
reagieren.
Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 AlkStG):
Klarstellung dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch
außerhalb der Regelbestimmungen gibt.
Zu Z 5 (§ 56 AlkStG):
Die Änderung dient der Klarstellung, weil der Begriff Reinigen im
Zusammenhang mit dem § 84 eine unterschiedliche Bedeutung hat.
Rektifikation ist ein thermisches Trennverfahren, bei dem kontinuierlich
mehrere Destillationsstufen hintereinander auf eine alkoholhaltige Flüssigkeit
in einem Arbeitsgang anwendet werden. Das auf diese Weise gewonnene Produkt ist
ein hochprozentiger Alkohol.
Zu Z 6 (§ 57 Abs. 1 Z 2 AlkStG):
Klarstellung, dass Abfindungsbrand im Gast- und Schankbetrieb nur „offen“
und nicht in verschlossenen Kleingebinden an die Endverbraucher abgegeben
werden darf.
Zu Z 7 und 13 (§ 62 Abs. 1 und § 116e AlkStG):
Änderung der Zuständigkeit der Zollämter auf die Wohnadresse der
Abfindungsbrenner und Zulassung der elektronischen Anmeldung.
Zu Z 8 und 13 (§ 62 Abs. 3 und § 116e AlkStG):
Zulassung der Erfassung und wiederkehrenden Verwendung von Grunddaten.
Zu Z 9 und 13 (§ 64. Abs. 1 und § 116e AlkStG):
Die Änderung dient der Kommunikation bei der elektronischen Anmeldung mit
dem Abfindungsberechtigten, insbesondere beim Abweisen des Antrages bei Mängel.
Zu Z 10 (§ 66 AlkStG):
Die bisherige Beschränkung der Brennfrist auf bestimmte Tages- und
Wochenzeiten ist nicht mehr erforderlich, weil die Überwachung besser
organisiert werden kann.
Zu Z 11 (§ 78 Abs. 2 Z 1 AlkStG):
Die Änderung hat das Ziel einer besseren Zuordnung der Behälter zu den
Aufzeichnungen im Rahmen der amtlichen Aufsicht.
Zu Z 12 (§ 78 Abs. 5 AlkStG):
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung seitens der
Abfindungsbrenner.
Zu Artikel 13
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 ZollR-DG):
Die derzeitige Fassung des § 11 Abs. 1, nach der Freizonen und
Freilager in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtplatz einer dort eingerichteten
Zollstelle bilden, steht im Widerspruch zu Artikel 168 Abs. 1 ZK,
wonach nur die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen und
Freilagern der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Der erste Satz von
§ 11 Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, für jede Zollstelle nach
Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs einen entsprechenden Amtsplatz zu
bestimmen. Diese Regelung stellt auch für Freizonen und Freilager eine
ausreichende Basis dar.
Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1 und 2 ZollR-DG):
Die Zollverwaltung kann Waren, die der zollamtlichen Überwachung
unterliegen, an dritte Personen zum Zwecke der Aufbewahrung (zB an private
Lagerhalter), der Bearbeitung (zB bei Erfordernis einer Reparatur) oder zur
Veräußerung (zB an Auktionshäuser bei Waren, die für verfallen erklärt wurden)
übergeben. Mit dem Einfügen der Z 4 in § 23 Abs. 1 soll neben
der bereits jetzt bestehenden Regelung klargestellt werden, dass Personen, die
derartige Waren im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im
Auftrag der Zollbehörde übernehmen, entsprechende Aufzeichnungspflichten
treffen. Die Änderung in § 23 Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass
die in Z 4 genannten Personen nicht zwangsläufig über Belege betreffend
die Durchführung des Zollverfahrens verfügen, sondern nur über solche Belege,
die mit den von ihnen übernommenen Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang
stehen.
Zu Z 3 (§ 54a Abs. 2 und 3 ZollR-DG):
Die Vergabe der so genannten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN)
erfolgt ab 1. Jänner 2006 ausschließlich im Rahmen zugelassener
Informatikverfahren. Da der Antrag dabei elektronisch an ein Web-Service der
Zollverwaltung übermittelt und nicht mehr bei einem bestimmten Zollamt
eingebracht wird, waren § 54a Abs. 2 und 3 entsprechend anzupassen.
Zu Z 4 (§ 83 ZollR-DG):
Der Text wurde an die Novellierung der ZK-DVO durch die Verordnung
Nr. 1335/2003 der Kommission angepasst und gestrafft. Inhaltlich kommt es
dadurch zu keinen Änderungen.
Zu Z 5 (§ 120 Abs. 1m ZollR-DG):
Die im § 120 Abs. (1m) in der Fassung des BGBl. I
Nr. 34/2005 enthaltene Übergangsregelung für die Einführung der umfassenden
elektronischen Zollanmeldung (e-zoll) wird um drei Monate verlängert. Stichtag
für den zwingenden Einstieg in e-zoll ist nunmehr der 1.4.2006 für alle
Verfahrensarten außer dem Anschreibeverfahren. Die Verlängerung wurde
notwendig, weil eine zusätzliche Verfahrensvariante in E-Zoll programmiert wird
womit auch die Bedürfnisse der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.
Zu Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuches
Mit der vorgesehenen Änderung soll § 235 neu gefasst werden. Dabei
sollen die bisherigen Z 1 und 2 als entbehrlich entfallen und der
Geltungsbereich der Z 3 erweitert werden. Zum einen soll der Verweis auf
§ 202 richtig gestellt werden und zum anderen die
Ausschüttungsbeschränkung umfassend auf alle im Bilanzgewinn enthaltenen
Gewinnteile erweitert werden, die sich bei einer übernehmenden
Kapitalgesellschaft im Falle der Bewertung des Vermögens mit dem beizulegenden
Wert gegenüber dem Buchwert oder im Falle der Buchwertfortführung durch
unmittelbaren Ausweis im laufenden Gewinn (up stream merger) ergeben und die
sich bei einer übertragenden Kapitalgesellschaft auf Grund der Bewertung der
umgründungsveranlaßten Gegenleistung mit dem beizulegenden Wert gegenüber dem
Buchwert des übertragenen Vermögens ergeben.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|||
|
Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|||
|
§ 2. (1)
bis (2 b) Z 1 und 2 … |
§ 2. (1)
bis (2 b) Z 1 und 2 … |
||
|
3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im
Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind – Sanierungsgewinne (§ 36 Abs. 1)
oder – Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das
sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben,
Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne, sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden. |
3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze
sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven
Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind: – Gewinne aus einem Schulderlass im Sinne des
§ 36 Abs. 2, – Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen
anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen
Ausgleichsverfahren betroffen sind, – Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das
sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben,
Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, – Sanierungsgewinne im Sinne des § 23a des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, – Liquidationsgewinne im Sinne des § 19
des Körperschaftsteuergesetzes 1988. |
||
|
(3)
bis (8) … |
(3)
bis (8) … |
||
|
§ 4. (1) bis (3) … |
§ 4. (1) bis (3) … |
||
|
(4)
1. bis 3. … |
(4)
1. bis 3. … |
||
|
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue
Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren
Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der
Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die
Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die
Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. |
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue
Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren
Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der
Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die
Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die
Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Voraussetzung ist, dass
der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen
wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. |
||
|
4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist
durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung
bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch
außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden: |
4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist
durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung
bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch
außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden: |
||
|
a) Der Forschungsfreibetrag beträgt
grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen. |
a) Der Forschungsfreibetrag beträgt
grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen. |
||
|
b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35%
der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum)
übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine
Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des
arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre
Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert
nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungs-aufwendungen einem
Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen. |
b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35%
der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum)
übersteigen. Als Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu
berücksichtigen: – Forschungsaufwendungen im Sinne dieser Ziffer
sowie – Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4,
für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie nach § 108c
beansprucht wurde. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang
Forschungs-aufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.
Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend. |
||
|
4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der
Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben)
nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung
Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende
Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle
Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder
Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der
Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht
werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder
Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die
Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. |
4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der
Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen
(Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen
Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die
betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und
experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach
Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in
Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht
geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß
Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind.
Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Z 4 vorletzter
und letzter Satz gelten entsprechend. |
||
|
5. bis 7. … |
5. bis 7. … |
||
|
8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und
Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der
Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder
Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer
(§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind: |
8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und
Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der
Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder
Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für
Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen
sind: |
||
|
a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, |
a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, |
||
|
b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in
einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen
müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. |
b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in
einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen
müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. |
||
|
Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht
werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht
worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende
Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. |
Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht
werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht
worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende
Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.
Z 4 vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend. |
||
|
9. … |
9. … |
||
|
10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die
Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im
betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden.
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die
einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren
Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer
des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche
Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug
eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend
gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme
2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter
und vorletzter Satz sind anzuwenden. |
10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die
Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im
betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden.
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die
einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren
Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer
des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche
Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug
eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend
gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme
2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Der
Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden.
Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden
ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um
den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4
vorletzter und letzter Satz gelten entsprechend. |
||
|
(5)
bis (12) … |
(5)
bis (12) … |
||
|
§ 6. 1. bis 5. … |
§ 6. 1. bis 5. … |
||
|
6.
a) Werden Wirtschaftsgüter eines im
Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen
Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe
(Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter
mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom
Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn – der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, – der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist, – der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder – bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. |
6.
a) Werden Wirtschaftsgüter eines im
Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen
Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe
(Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an
einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden
wären, wenn – der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, – der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist, – der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder – bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. |
||
|
b) Auf Grund eines in der Steuererklärung
gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die
Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder 2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung – in einen Staat der Europäischen Union oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. Über die nicht festgesetzte
Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Eine spätere Überführung oder Verlegung – in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
b) Auf Grund eines in der Steuererklärung
gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die
Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder 2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung – in einen Staat der Europäischen Union oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. Über die nicht festgesetzte
Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Eine spätere Überführung oder Verlegung – in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
||
|
c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter
oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder
verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom
Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter
Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im
Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das
Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die
fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die
spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
c) Werden im Sinne der lit. a
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland
überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer
Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden
in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf
Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe
(Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor
Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das
sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass
Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom
Veräußerungserlös abzuziehen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass
Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom
Veräußerungserlös oder Entnahmewert abzuziehen. |
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7. bis 16. … |
7. bis 16. … |
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§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren
Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt
der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist
ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. |
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen
von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt
der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist
ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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§ 24. (1) bis (5) … |
§ 24. (1) bis (5) … |
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(6)
Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile
(Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die
Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass
das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des
Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven
übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt: |
(6)
Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile
(Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die
Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass
das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des
Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven
übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt: |
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1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst. |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst. |
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2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden
medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine
medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen
Sozialversicherungsträger vor. |
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3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten
Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten
Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten
Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten
Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den
Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung
von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die
unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil)
innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den
Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt
die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der
Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen
Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe
führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu
versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits
zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die
versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen. |
Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den
Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung
von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die
unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil)
innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den
Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt
die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der
Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen
Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe
führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu
versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits
zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die
versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen. |
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(7)
… |
(7)
… |
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|
§ 26. … |
§ 26. … |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
||
|
7.
a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers
für seine Arbeitnehmer an – Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, – ausländische Pensionskassen auf Grund einer
ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen
im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, – Unterstützungskassen, die keinen
Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, – betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, – Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. b), – Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. c). Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen
vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder
der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden,
ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. |
7.
a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers
für seine Arbeitnehmer an – Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, – ausländische Pensionskassen auf Grund einer
ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen
im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, – Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch
auf Leistungen gewähren, – betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, – Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. b), – Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. c). Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen
vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns
oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet
werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. |
||
|
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz
für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung
gemäß § 14 Abs. 9 leistet. |
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz
für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung
gemäß § 14 Abs. 9 leistet. |
||
|
c) Beträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch
das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an
ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen
ist |
c) Beträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch
das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an
ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen
ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder
vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen. |
||
|
d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des
monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw.
von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume
(§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf
entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach
§ 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG
oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen
von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der
Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine
Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung
an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem
prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als
Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden. |
d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des
monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw.
von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume
(§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf
entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach
§ 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG
oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von
Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung
an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine
Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der
Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an
einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als
Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden. |
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8. … |
8. … |
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Sanierungsgewinne § 36. (1) Zu den Einkünften gehören
Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von
Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. |
Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens § 36 (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus
einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung
in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen. |
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(2)
Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der
Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung)
entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag
anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des
Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt. 3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1
ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen. |
(2)
Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind
durch: 1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss
eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch 2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches
(§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch 3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff
der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung
eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung). |
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(3)
Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass
resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu
ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten
Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz
(100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden. 3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von
der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem
Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.“ |
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§ 37. (1) bis (5) … |
§ 37. (1) bis (5) … |
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1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. |
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2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen
Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische
Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen
Sozialversicherungsträger vor. |
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3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten
Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten
Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten
Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten
Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag
und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. |
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag
und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. |
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(6)
bis (9) … |
(6)
bis (9) … |
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§ 69. (1) bis (5) … |
§ 69. (1) bis (5) … |
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(6)
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung
der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der
Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g
berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare
Lohnsteuer auszuweisen. |
(6)
Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der
Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln: 1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld
durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie 2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von
Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines
Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro
nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete
Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6
oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen. |
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§ 84. (1) … |
§ 84. (1) … |
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|
1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer
zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld
und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist
ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. |
1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer
zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld
und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein
Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. |
||
|
2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular
vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe
der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34
Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende
Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw.
der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels
technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel
auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu
erfolgen. |
2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular
vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe
der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten
(§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist
dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung
der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. |
||
|
3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß
Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eintritt folgender Ereignisse bis Ende des
Folgemonats zu übermitteln: a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses, b) bei Eröffnung eines Konkurses über das
Vermögen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der
Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der
Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die
Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger
(§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß
§ 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 324/1977, elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
3.
a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag
gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis
Ende des Folgemonats zu übermitteln. b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß
Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen
des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem
Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines
Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen
Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der
Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich
und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1
ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu
stellen. |
||
|
4. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In
der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
4. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann
vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat. |
||
|
(3)
bis (6) … |
(3)
bis (6) … |
||
|
§ 94. … |
§ 94. … |
||
|
1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
||
|
6. Bei folgenden Einkünften beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und
3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988: a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10
des Körperschaftsteuergesetzes 1988, b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds
(§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes), c) Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die – innerhalb einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse – einer befreiten Unterstützungskasse – einer befreiten Privatstiftung im Sinne des
§ 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder – einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
nachweislich zuzurechnen sind, d) Einkünfte einer
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988. e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte
gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4
Z 5 oder 6 fällt. f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne
des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß
§ 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen. |
6. Bei folgenden Einkünften beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und
3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988: a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds
(§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes), c) Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die – innerhalb einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse – einer befreiten Unterstützungskasse – einer befreiten Privatstiftung im Sinne des
§ 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, – einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinirchtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder – einer von der unbeschränkten Steuerpflicht
befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes
(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) d) Einkünfte einer
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988. e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte
gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4
Z 5 oder 6 fällt. f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne
des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß
§ 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen. |
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7. bis 9. … |
7. bis 9. … |
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10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des
93 Abs. 3, die – einem Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1993, – einer nicht unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder – einem Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen. |
10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des
93 Abs. 3, die – einem Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1993, – einem Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen. |
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11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2
Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2
und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung
zugehen. |
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§ 95. (1) bis (3) … |
§ 95. (1) bis (3) … |
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(4)
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des
Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für
Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen: |
(4)
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des
Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für
Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen: |
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1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von
einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag
der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung
bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des
Zufließens. |
1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von
einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5
Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung
bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der
Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens. |
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2. bis 5. … |
2. bis 5. … |
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(5)
und (6) … |
(5)
und (6) … |
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§ 96. (1) … |
§ 96. (1) … |
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(2)
Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten
(§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem
Finanzamt Wien 23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und
Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt,
Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen
Bundesländern gelegene Zahlstellen. |
(2)
Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten
(§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem
Finanzamt Wien 1/23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland
gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt,
Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern
gelegene Zahlstellen. |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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§ 98. (1) … |
§ 98. (1) … |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für
den – im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
wird oder – im Inland ein ständiger Vertreter bestellt
ist. Einkünfte – aus kaufmännischer oder technischer Beratung
im Inland, – aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung und – aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler,
Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische
Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland
bestellt ist. |
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), – für den im Inland eine Betriebsstätte
unterhalten wird oder – für den im Inland ein ständiger Vertreter
bestellt ist oder – bei dem im Inland unbewegliches Vermögen
vorliegt. Einkünfte – aus kaufmännischer oder technischer Beratung
im Inland, – aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung und – aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler,
Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische
Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland
bestellt ist. |
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4. bis 8. … |
4. bis 8. … |
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|
(2)
… |
(2)
… |
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§ 100. (1) bis (3) … |
§ 100. (1) bis (3) … |
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(4)
… |
(4)
… |
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1. … |
1. … |
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2. bei Einkünften im Sinne des § 99
Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem
der Gewinnanteil ermittelt wird. |
2. bei Einkünften im Sinne des § 99
Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem
der Gewinnanteil ermittelt wird, |
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3. … |
3. … |
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§ 108c. (1) und (2) … |
§ 108c. (1) und (2) … |
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(3)
Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können überdies in einer bis
zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. |
(3)
Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des
betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend gemacht werden. Sie können
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. |
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(4)
bis (6) … |
(4)
bis (6) … |
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§ 108f. (1) bis (3) … |
§ 108f. (1) bis (3) … |
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(4)
Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis
zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Die
sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu
erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der
Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die
Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die
für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die
Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen. |
(4)
Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des
betreffenden Jahres gemeinsam mit dieser geltend gemacht werden. Sie kann
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf
dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne
der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf
die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die
Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen. |
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Artikel 2 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes) |
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§ 6. (1) und (2) … |
§ 6. (1) und (2) … |
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(3)
Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie
von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen,
sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von
Abs. 1 Z 1 angelegt haben. |
(3)
Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie
von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen,
sofern diese direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in
Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben. |
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(4)
und (5) … |
(4)
und (5) … |
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|
§ 9. (1) Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden
Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt
abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu
übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in
denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der
Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten,
aufzugliedern ist. |
§ 9. (1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer
bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988
zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der
FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der
die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die
wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts-
und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist. |
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(2)
… |
(2)
… |
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Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) |
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§ 2. (1) und (2) … |
§ 2. (1) und (2) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. Die entgeltliche Überlassung von
Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden, – an Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder – an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10%
beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die
Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann,
wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise
über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt. Dies gilt nicht für – die zweckgewidmete Überlassung von
Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn
die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens
einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder – die Überlassung von Finanzmitteln an nach
§ 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren
begünstigte Zwecke. |
4. Die entgeltliche Überlassung von
Finanzmitteln, die nicht unter § 21 Abs. 2 fallen, aus der aber
Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden, – an Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder – an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10%
beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die
Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann,
wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise
über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt. Dies gilt nicht für – die zweckgewidmete Überlassung von
Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn
die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens
einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder – die Überlassung von Finanzmitteln an nach
§ 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren
begünstigte Zwecke. |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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§ 9. (1) und (2) … |
§ 9. (1) und (2) … |
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(3)
Gruppenträger können sein – unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, – unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, – beschränkt steuerpflichtige – in der Anlage 2 zum
Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte
Gesellschaften und – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den
Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und – Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden
Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein
Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger
oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein. Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig,
kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an
Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist. |
(3)
Gruppenträger können sein – unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, – unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, – beschränkt steuerpflichtige – in der Anlage 2 zum
Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den
von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen
vergleichbaren Gesellschaften und – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den
Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und – Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden
Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein
Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger
oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein. Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig,
kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an
Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist. |
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(4)
bis (10) … |
(4)
bis (10) … |
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§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind
Beteiligungserträge befreit. Beteilungserträge sind: |
§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind
Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind: |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung
durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in
das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im
Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung,
soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden
ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung
besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der
Sitzverlegung als Buchwert. |
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§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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|
4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20
Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988. |
4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20
Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988
sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. |
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5. bis 7. … |
5. bis 7. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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§ 13. (1) bis (3) … |
§ 13. (1) bis (3) … |
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1. In- und ausländische Kapitalerträge aus – Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988), – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei
ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich
der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1
Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40
Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet
geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher
Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils
des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von
durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten
Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des
§ 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als
Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. |
1. In- und ausländische Kapitalerträge aus – Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988), – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei
ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich
der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1
Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40
Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet
geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher
Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3
jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von
durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten
Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, – Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des
§ 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als
Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. |
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|
2. … |
2. … |
||
|
(4)
und (5) … |
(4)
und (5) … |
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|
§ 19. (1) und (2) … |
§ 19. (1) und (2) … |
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(3)
Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt
kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag
verlängern. |
(3)
Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im
Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen
Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern. |
||
|
(4)
bis (7) … |
(4)
bis (7) … |
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|
§ 21. (1) … |
§ 21. (1) … |
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1. und 2. |
1. und 2. |
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|
a) … |
a) … |
||
|
b) Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach
handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle
Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach
§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen
Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als
gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
||
|
|
3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die
inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar
sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen
anzuwenden. |
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|
(2)
Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2
und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer
durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht |
(2)
Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2
und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch
Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht |
||
|
1. und 2. … |
1. und 2. … |
||
|
3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und
sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3
des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die – innerhalb einer Veranlagungs- oder
Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6
Abs. 1 und 5), – einer Unterstützungskasse (§ 6
Abs. 2), – einer Privatstiftung im Sinne des § 6
Abs. 4, – einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27
des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6
fallenden Privatstiftung nachweislich zuzurechnen sind, |
3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und
sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3
des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die – innerhalb einer Veranlagungs- oder
Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6
Abs. 1 und 5), – einer Unterstützungskasse (§ 6
Abs. 2), – einer Privatstiftung im Sinne des § 6
Abs. 4, – einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27
des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6
fallenden Privatstiftung oder – einem von der unbeschränkten Steuerpflicht
befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten
Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) nachweislich zuzurechnen sind, |
||
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4. bis 6. … |
4. bis 6. … |
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(3)
… |
(3)
… |
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§ 24. (1) bis (3) … |
§ 24. (1) bis (3) … |
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1. Es sind die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der
Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für
unter § 7 Abs. 3 fallende unbeschränkt Steuerpflichtige und für
unter § 7 Abs. 3 fallende Privatstiftungen ist elektronisch zu
übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der
Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu
erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung
festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
1. Es sind die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der
Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.Die Körperschaftsteuererklärung für
unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem
Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels
technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung
unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
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(4)
Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes: 1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von
5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu
entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform
während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des
Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich. |
(4)
Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und
diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Körperschaften gilt Folgendes: 1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von
5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu
entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche
Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche
Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes
maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform
während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres
bestehende Rechtsform maßgeblich. |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
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4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt
hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes: a) Eine Mindeststeuer ist für jedes
mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen
und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der
Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem
Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder
und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3
zusammengezählt ergibt. b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen,
die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar
wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in
jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied
weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre. |
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5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
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(5)
und (6) … |
(5)
und (6) … |
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Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) |
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§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
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(2)
Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden
Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine
übernehmende – in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit
dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht, die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis
zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des
Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über
die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid
abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des
Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a
der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung
(Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der
Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205
der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
(2)
Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden
Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der
Verschmelzung auf eine übernehmende – in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit
dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht, die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach
§ 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld
auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden
Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist
im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein
sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis
im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und
Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im
Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
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(3)
… |
(3)
… |
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§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht,
ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise
übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte
vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder
das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene
Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös
abzuziehen. |
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, ist es mit dem
gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für
das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung
oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige
Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a
der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im
EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
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3. … |
3. … |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der
übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des
übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1
Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der
erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2
zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund
handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte. |
§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden
Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Der Austausch
gilt mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als vollzogen.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen
Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2
zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz
auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz
genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher
Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte. |
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(2)
bis (7) … |
(2)
bis (7) … |
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1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 4 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber
eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue
Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist
hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den
Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10
Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden. 2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 4 die Eigenschaft einer Beteiligung als
internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum
Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert. |
1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne
des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine
internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile
oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich
der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den
Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten
§ 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht
anzuwenden. 2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale
Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der
Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum
Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert. |
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§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996,
wenn – am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder – Hauptgesellschafter eine unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder
eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des
Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom
23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils
geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie
Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln, |
2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl.
Nr. 304/1996, wenn – am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder – Hauptgesellschafter eine unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder
eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des
Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom
23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils
geltenden Fassung erfüllt, ist, |
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3. … |
3. … |
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(2)
Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht
eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende – in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit
dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht, die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht,
ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur
Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der
übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte
Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung
oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen
Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind
höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu
berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
(2)
Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven
einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht
eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine
übernehmende – in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit
dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich
besteht, die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
durch eine Vermögensverlagerung in das Ausland eine Steuerpflicht nach
§ 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld
auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden
Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist
im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein
sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis
im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und
Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im
Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen.
§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
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(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
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§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines
schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des
§ 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.
Voraussetzung ist, daß das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber
am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen positiven
Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat den positiven Verkehrswert im
Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. |
§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines
schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des
§ 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.
Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber
am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven
Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven
Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu
dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft
übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung
des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb
einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages
(§ 108 der Bundesabgabenordnung) – die Anmeldung der Einbringung im Wege der
Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und – in den übrigen Fällen die Meldung der
Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die
übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten
Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach
Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der
Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt
gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf
den Ersatzstichtag vorliegen. |
§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu
dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft
übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung
des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb
einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages
(§ 108 der Bundesabgabenordnung) – die Anmeldung der Einbringung im Wege der
Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und – in den übrigen Fällen die Meldung der
Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die
übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten
Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach
Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der
Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet
wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den
Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland
ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein
inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten
Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder
Lagefinanzamt. |
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(2)
… |
(2)
… |
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§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und
Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des
Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende
Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen
kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 Z 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung. |
§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und
Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des
Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende
Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen
kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung. |
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(2)
… |
(2)
… |
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§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben,
Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine
Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach
Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital
darzustellen ist. |
§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben,
Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine
Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach
Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital
darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist Bestandteil des
Einbringungsvertrages, soweit die steuerlich maßgebenden Werte nicht im
Einbringungsvertrag beschrieben werden. |
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§ 16. (1) und (2) … |
§ 16. (1) und (2) … |
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1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende
Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die
Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile
– ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12
Abs. 2 Z 3 – auf die ausländische Körperschaft überführt werden,
ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende
Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die
Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile
auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden. |
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2. … |
2. … |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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1. … |
1. … |
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2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost
kann eine weitere Passivpost in folgender Weise gebildet werden: – Die Bildung ist mit 75% des positiven
Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nach Berücksichtigung
sämtlicher Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5
begrenzt, – wobei der sich ergebende Betrag um sämtliche
Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 zu kürzen ist. Der Endbetrag gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen. |
2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost
kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise
gebildet werden: – Auszugehen ist vom positiven Verkehrwert am
Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1). – Sämtliche Veränderungen auf Grund der
Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht
in Z 1 einbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese
Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen. – Der sich danach ergebende Betrag ist
höchstens in Höhe von 50% anzusetzen. |
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3. … |
3. … |
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4. Wirtschaftsgüter können im verbleibenden
Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden.
Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
fallende Körperschaften gilt weiters: – Wirtschaftsgüter können auch dann
zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. – Z 2 kann bei handelsrechtlicher
Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden. |
4. Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar
zusammenhängende Verbindlichkeiten können im verbleibenden Betrieb des
Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese
Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt.
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar
zusammenhängende Verbindlichkeiten auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb
nicht verbleibt. |
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5. … |
5. … |
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§ 18. (1) … |
§ 18. (1) … |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung
anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Z 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit
dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die
die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes
oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder
Verlegung anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die
Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder
auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung
anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Z 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
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4. … |
4. … |
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(2)
§ 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des
dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in
§ 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Eine nach § 16
Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost ist, soweit nicht eine rückwirkende
Entnahme vorliegt, als versteuerte Rücklage zu behandeln. |
(2)
§ 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des
dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in
§ 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Für eine nach
§ 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost gilt Folgendes: 1. Der als rückwirkende Entnahme zu behandelnde
Betrag der Passivpost gilt mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1
maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden
ausgeschüttet. Abweichend von § 96 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche – nach einer Tilgung oder Umfinanzierung oder – nach dem Beschluss auf Auflösung oder – nach dem Beschluß auf Verschmelzung,
Umwandlung oder Aufspaltung, spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach dem
Einbringungsstichtag abzuführen. 2. Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender
Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln. |
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(3)
Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der
Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das
eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für
Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages
beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die
Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die
sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16
Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des
Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird. |
(3)
Für Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft,
soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, gilt abweichend von Abs. 2
Folgendes: 1. Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der
Beschäftigung sind ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume
steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen. 2. Z 1 gilt auch für Rechtsbeziehungen im
Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung auf Grund einer Maßnahme nach
§ 16 Abs. 5 Z 3 oder 4, es sei denn, die Entgeltvereinbarung
wird am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages)
mit Wirkung ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag getroffen. 3. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Entstehen einer Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16
Abs. 5 Z 1 oder 2 bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Als Einbringende gelten im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft,
bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch die
Mitunternehmer. |
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(4)
und (5) … |
(4)
und (5) … |
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§ 19. (1) und (2) … |
§ 19. (1) und (2) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. wenn die unmittelbaren oder mittelbaren
Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der
prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar entsprechen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles
(§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft
(§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung
ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft
eine Zu- oder Abschreibung auslöst. |
5. wenn der Einbringende unmittelbar oder
mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn
die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der
einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen und der
Verzicht auf eine Anteilsgewährung handelsrechtlich zulässig ist; im Falle der
Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine
ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt
dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an
der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst. |
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(3)
… |
(3)
… |
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§ 20. (1) … |
§ 20. (1) … |
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(2)
Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten
oder Buchwerte. |
(2)
Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten
oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1
erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der
Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem
Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte
entsprechend. |
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(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
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1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen
Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben
oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden
Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein
Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. |
1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen
Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben
oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden
Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein
Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
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(5)
bis (8) … |
(5)
bis (8) … |
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§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen
Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen
Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft
tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen
am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des
Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der
Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten
eines Sachverständigen nachzuweisen. |
§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen
Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen
Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft
tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen
am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des
Zusammenschlußvertrages, für sich allein einen
positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven
Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 25. (1) … |
§ 25. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung
anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall
vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, sind diese mit
dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für
die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder
Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden
gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen
sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
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3. … |
3. … |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von
Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages
(Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte
ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2)
tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur
Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, daß das übertragene
Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des
Teilungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Die
Personengesellschaft hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das
Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die
Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung Vermögen
(Abs. 2) verbleiben. |
§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von
Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages
(Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte
ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2)
tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur
Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, daß das übertragene
Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des
Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven
Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat den positiven
Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der
Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben. |
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(2)
bis (5) … |
(2)
bis (5) … |
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§ 30. (1) … |
§ 30. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung
anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall
vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder
Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden
gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene
Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
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3. … |
3. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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§ 33. (1) bis (4) … |
§ 33. (1) bis (4) … |
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(5)
Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende
Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden. Weiters kann
§ 16 Abs. 5 Z 2 bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des
Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden. |
(5)
Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende
Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden. |
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(6)
und (7) … |
(6)
und (7) … |
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§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden
Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den
Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder
Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht
als Tausch. |
§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden
Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den
Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder
Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht
als Tausch. Der Austausch gilt mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden
Tages als vollzogen. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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Artikel 5 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970) |
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§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des
Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche
Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. |
§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des
Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für
steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. |
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(2) … |
(2) … |
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(3)
Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den
Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Ackerland und
Schätzungsbuch für Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte
und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. |
(3)
Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den
Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten
(Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und
Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen. |
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(4)
… |
(4)
… |
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§ 13. (1) ….. |
§ 13. (1) ….. |
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(2)
Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl
gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines
Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen |
(2)
Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl
gemäß § 14 sowie die Bodenklimazahl gemäß § 16 zu ermitteln. Bei
Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes
sind die Ertragsmesszahlen und die Bodenklimazahlen (§ 16) neu zu
berechnen. Erforderlichenfalls sind in der Schätzungsreinkarte die
Abgrenzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 der Katastralmappe
katastertechnisch anzupassen. |
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§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten
Ertragsmeßzahlen sind in den Grundstücksverzeichnissen und den
Grundbesitzbogen des Grenz- und des Grundsteuerkatasters einzutragen.. |
§ 15. (1) Die Ertragsmesszahlen und
Bodenklimazahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder
Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen. |
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(2)
Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbücher sind mit den Angaben des Grenz-
oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben. |
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(3)
Die gemäß § 5 kundgemachten Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und
Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen
und lagemäßigen Beschreibung ebenfalls im Grenz- oder Grundsteuerkataster
wiederzugeben. |
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(4)
Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe
und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.. |
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§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3,
§ 13 Abs. 2, § 14 und § 15 der Bundesminister für Bauten
und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. |
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4
Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2,
§ 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 und
3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. |
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Artikel 6 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
1955) |
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§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen
und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der
Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das
55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei. |
§ 15a. (1) Erwerbe von Todes
wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern
der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das
55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen
beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es
liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen
zuständigen Sozialversicherungsträger vor. |
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Artikel 7 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992) |
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§ 2. (1) bis (3) … |
§ 2. (1) bis (3) … |
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1. Wird ein in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im
Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die
Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der
monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um
den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. |
1. Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren
zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit
der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf
Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu
entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im
Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Kann für das mit der Bahn
beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden,
weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist, ermäßigt
sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15%
der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden
Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der
Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag,
der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu
entrichten ist. |
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2. … |
2. … |
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Artikel 8 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes) |
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§ 2. Von der Abgabe sind befreit: |
§ 2. Von der Abgabe sind befreit: |
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|
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische
Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht
größer als 5000 kWh ist. |
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische
Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht
größer als 5000 kWh ist. |
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|
2. elektrische Energie, soweit sie für die
Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von
Mineralöl verwendet wird. |
2. elektrische Energie, soweit sie für die
Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von
Mineralöl verwendet wird. |
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|
|
3. elektrische Energie, soweit sie für
nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer
Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das
Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. |
||
|
Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) |
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§ 120. (1) und (2) … |
§ 120. (1) und (2) … |
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|
(3)
Weiters ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) und
die Beseitigung der Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) dem für die
Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen. |
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|
§ 201. (1) … |
§ 201. (1) … |
||
|
(2)
Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens
ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt
gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden, oder 4. wenn sich die Selbstberechnung wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder
mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist. |
(2)
Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens
ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt
gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden, 4. wenn sich die Selbstberechnung wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder
mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist,
oder 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des
§ 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. |
||
|
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
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|
§ 208. (1) … |
§ 208. (1) … |
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a) bis d) … |
a) bis d) … |
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|
e) in den Fällen des § 295a mit dem Ablauf
des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. |
e) in den Fällen des Eintritts eines
rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a mit Ablauf des Jahres, in
dem das Ereignis eingetreten ist. |
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(2)
… |
(2)
… |
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|
§ 236. (1) … |
§ 236. (1) … |
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|
(2)
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig. |
(2)
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung. |
||
|
(3)
… |
(3)
… |
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|
§ 308. (1) bis (3) … |
§ 308. (1) bis (3) … |
||
|
(4)
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger
Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung
zuständig ist. |
(4)
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der
versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht
werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig
ist. |
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|
Artikel 10 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung) |
|||
|
§ 18. 1. bis 6. … |
§ 18. 1. bis 6. … |
||
|
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der
Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird
(§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über
die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben
(Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)). |
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der
Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 BAO)
eingebracht wird. |
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|
§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende
Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar
zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von
Schriftstücken bevollmächtigt hat. |
§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende
Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar
zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht
hat. |
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|
§ 26. (1) bis (3) … |
§ 26. (1) bis (3) … |
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(4)
Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und
Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung. |
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|
(5)
bis (7) … |
(5)
bis (7) … |
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|
§ 29. Der Vollstreckung sind ferner entzogen: 1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche,
die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese
Gegenstände für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte
mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind, sowie
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des
Abgabenschuldners gebraucht werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß
durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte
außer allem Verhältnis steht; 2. die für den Abgabenschuldner und dessen im
gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf
vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel; 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des
Abgabenschuldners zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und
zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und
Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden
Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem
Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten
Mitteln gewährt wurden; 5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern,
Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen,
welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen
vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung
des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung,
desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen alle zur Versehung des
Dienstes erforderlichen Gegenstände; 6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden,
weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus
Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die
zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners
bis zum Höchstwerte von 1 000 Euro; 7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz
oder Privileg der Vollstreckung ganz oder teilweise entzogen sind, derjenige
Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung nicht
unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht; 8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem
Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes (Z 4) aus öffentlichen
Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher
Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten rückzahlbaren Vorschusse
herrührt; 9. die zum Betriebe einer Apotheke
unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte; 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden
Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind; 11. der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe und
andere Schriften des Abgabenschuldners und die Familienbilder mit Ausnahme
der Rahmen; 12. Orden und Ehrenzeichen; 13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere
wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände
zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner Familie bestimmt sind; 14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus
öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate,
Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände. |
§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen: 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem
Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung
des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass
durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer
allem Verhältnis steht; 2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen
ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die
zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert
von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien; 3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm
im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen
erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe; 4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu
denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro
sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen
oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder
der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich
sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen; 5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz
unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds,
der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum
nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht; 6. die zur Vorbereitung eines Berufs
erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden
Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind; 7. die zum Betrieb einer Apotheke
unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte; 8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und
Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die
im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden; 9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen,
Briefe und anderer Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten. (2)
Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden,
wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution
einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird. |
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§ 32. (1) … |
§ 32. (1) … |
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(2)
Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen
vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind,
geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. Wird
ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits
gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen
werden. |
(2)
Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen
vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind,
geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. |
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§ 50. (1) und (2) … |
§ 50. (1) und (2) … |
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(3)
Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von
Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den
Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde. |
(3)
Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner
schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände
sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt. |
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(4)
Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß
Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere
Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen
Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert
werden. |
(4)
Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3
abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände
auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft
werden. |
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(5)
Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß
Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere
Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen
Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert
werden. |
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§ 53. Im abgabenbehördlichen
Forderungspfändungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis
einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g,
292h Abs. 1, 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO
anzuwenden. |
§ 53. Im abgabenbehördlichen
Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich
291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1,
292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. |
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§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die
Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung
erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird
ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach
§ 290a Abs. 1 Z 7 und 8 EO und die nicht vom
Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht
mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des
Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der
Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. |
§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die
Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung
erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird
ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden
Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr
unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die
gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig
werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch
neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis
oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch
keine Unterbrechung. |
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(2)
Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige
Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung
seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein
anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung
findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung.
Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber
innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die
Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen
gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des dritten Satzes auch für
andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen. |
(2)
Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige
Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung
seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein
anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung
findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung.
Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber
wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch
auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung
der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden
Bezügen bestehen. |
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(3)
Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine
andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach
den unpfändbaren Betrag überschreitet. |
(3)
Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine
andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag
übersteigt. |
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§ 69. (1) bis (3) … |
§ 69. (1) bis (3) … |
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(4)
Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen
Pfandrechtes nicht entgegen. Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der
Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer
anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das
vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der
Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht
und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem
Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund
des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen
Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die
Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß. |
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§ 78. (1) Auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages (§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März
1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben
(Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)) kann zur Sicherung von Abgaben und
Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die
Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen
angeordnet werden. |
§ 78. (1) Auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur
Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft
oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von
Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
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§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit
Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen.
Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn
sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als
Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. |
§ 1. (1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52
mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher
Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte
Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als
Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. |
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(2)
Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich. |
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§ 28. (1) Juristische Personen und
Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
abgabepflichtig sind, haften für Geldstrafen und Wertersätze, die über
Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur
ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung
seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht
oder monopolrechtlichen Verpflichtungen der vorgenannten Rechtsgebilde
begangen hat. Das gleiche gilt für Personenvereinigungen, die keine
Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn ein zur
Geschäftsführung berufenes Mitglied der Personenvereinigung in Ausübung der
Geschäftsführungsbefugnis ein Finanzvergehen begangen hat. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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(5)
Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und
Vermögensmassen durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer Person
begründet, die einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der
Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt
das Verschulden eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder
Vertrag zur Führung der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann
ein, wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten
Personenkreis angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das
betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist. |
(5)
Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und
Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
abgabepflichtig sind, durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer
Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung
der Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen
genügt das Verschulden eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder
Vertrag zur Führung der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann
ein, wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten
Personenkreis angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das
betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist. |
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(6)
Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen.
Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber
hinaus jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für
den Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung
anteilsmäßig entspricht. |
(6)
Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 2 und 3 mit ihrem Vermögen.
Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber
hinaus jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen
für den Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der
Personenvereinigung anteilsmäßig entspricht. |
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(7)
… |
(7)
… |
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(8)
Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 1 bis 3 und die
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.
Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge
begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein. |
(8)
Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 2 und 3 und die
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.
Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge
begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein. |
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(9)
Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn
keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist. |
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§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines
Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18) und eine
Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines
nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen. |
§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines
Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18), eine
Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 und eine Verhängung einer
Verbandsgeldbuße gemäß § 28a dürfen nur auf Grund eines nach den
folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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(5)
Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen
über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht
ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: – Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in
dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten
Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der
Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden
Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. – Soweit sich die im ersten Satz dieses
Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder
Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die
Verbandsgeldbuße zu verstehen. – Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch
die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die
Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. – Die Finanzstrafbehörde kann von der
Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des
Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der
Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und
Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung
geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer
Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen
Interesses. |
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§ 68. (1) bis (4) … |
§ 68. (1) bis (4) … |
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(5)
Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der
Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate
eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren
Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat. |
(5)
Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den
folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4
bestimmte Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in
Kraft. |
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(6)
Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der
Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate
eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und
deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat. |
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|
§ 99. (1) bis (3) … |
§ 99. (1) bis (3) … |
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(4)
Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, von Betreibern von
Postdienstleistungen Auskünfte über Postsendungen zu verlangen. Die ersuchte
Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu
erteilen. |
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§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister
sind aufzunehmen: – die persönlichen Daten des Beschuldigten, das
sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und
-ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit,
Sozialversicherungsnummer, – die Daten des Finanzvergehens, – die Daten der Verfahrenseinleitung, der
Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft, – die Daten der das Strafverfahren
abschließenden Entscheidung, – die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung
des Gnadenrechts, – das Datum des Tilgungseintritts. |
§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister
sind aufzunehmen: – die persönlichen Daten des Beschuldigten, das
sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und
-ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit,
Sozialversicherungsnummer, – die Daten des belangten Verbandes, – die Daten des Finanzvergehens, – die Daten der Verfahrenseinleitung, der
Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft, – die Daten der das Strafverfahren
abschließenden Entscheidung, – die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung
des Gnadenrechts, – das Datum des Tilgungseintritts. |
||
|
(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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§ 195. (1) und (2) … |
§ 195. (1) und (2) … |
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|
(3)
Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden
nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des
3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes. |
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Artikel 12 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes) |
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§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2
außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird, |
4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2
außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich
hergestellt gilt, |
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5. bis 8. … |
5. bis 8. … |
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(2)
… |
(2)
… |
||
|
§ 10. (1) bis (4) … |
§ 10. (1) bis (4) … |
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(5)
Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn
der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die
Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt
kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor
Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird.
Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung. |
(5)
Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn
der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die
Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt
kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor
Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der
dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die
Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung. |
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(6)
… |
(6)
… |
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§ 31. (1) bis (4) … |
§ 31. (1) bis (4) … |
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1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager
Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben
Inhabers beigesetzt wird und |
1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager
Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und |
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2. … |
2. … |
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(5)
bis (7) … |
(5)
bis (7) … |
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§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter
Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem
zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge,
die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum
Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal
nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzusetzen hat. |
§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter
Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem
zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge,
die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum
Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal
nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des
Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als
gewerbliche Herstellung. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter
Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen,
daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten
Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung
von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten
sinngemäß. |
§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter
Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu
unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung
verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für
die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten
Anzeigepflichten sinngemäß. |
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|
§ 57. (1) … |
§ 57. (1) … |
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|
1. … |
1. … |
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|
2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in
Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter
Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und
Schankbetrieb, |
2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in
Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter
Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im
Gast- und Schankbetrieb, |
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3. … |
3. … |
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(2)
… |
(2)
… |
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|
§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen
will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung
hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). |
§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen
will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz
des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die
Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg
erfolgen. |
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(2)
… |
(2)
… |
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(3)
Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen: 1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der
selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten
Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden,
eingezeichnet sind, 2. die Unterlagen für den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung der Angaben. Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug
genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht
eingetreten sind. |
(3)
Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen: 1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der
selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten
Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden,
eingezeichnet sind, 2. die Unterlagen für den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung der Angaben. Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei
nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen
der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. |
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§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter
Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen
nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach
Abs. 2 oder 3 erläßt. |
§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter
Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen
nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach
Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung
von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der
Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in
anderer Weise abweist. |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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|
§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von
Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen.
Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden
zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer
Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an
einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn
der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein. |
§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von
Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge Tagen möglichst
gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an
einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn
der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein. |
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§ 78. (1) und (2) … |
§ 78. (1) und (2) … |
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|
1. in welchen Behältern sich die Waren befinden, |
1. in welchen fortlaufend nummerierten Behältern
sich die Waren befinden, |
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2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
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(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
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(5)
Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem
Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird. |
(5)
Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das
Überwachungsbuch in Verlust geraten ist. |
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(6)
… |
(6)
… |
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Artikel 13 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) |
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§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe
der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen,
Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung
gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden,
Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den
Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat
die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene
Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau
verbracht werden müssen (Beschauplätze). |
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe
der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen,
Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung
gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden sowie
Flugplätze bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort
eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu
bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen
(Beschauplätze). |
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(2)
bis (6) … |
(2)
bis (6) … |
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§ 23. (1) Personen, 1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO)
hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst
am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der
zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder |
§ 23. (1) Personen, 1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO)
hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst
am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der
zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder |
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2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen
oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen
gebunden sind, oder |
2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen
oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen
gebunden sind, oder |
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3. die die Erteilung eines Nachweises zur
Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder
einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, treffen
besondere Aufzeichnungspflichten. |
3. die die Erteilung eines Nachweises zur
Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder
einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder |
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4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der
zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder
Veräußerung übernehmen, treffen besondere Aufzeichnungspflichten. |
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(2) Die in Abs. 1 genannten
Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von
der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und
ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und
sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen,
Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher
und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen
und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und
Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche
Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen
weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen,
die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. |
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen
haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der
Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre
die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und
sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen,
Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher
und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu
bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und
Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche
Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen
weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen,
die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die
in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick
auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und
sonstigen Belege sinngemäß. |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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§ 54a. (1) … |
§ 54a. (1) … |
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(2)
Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder,
Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen usw.) können
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer)
festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen. |
(2)
Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder,
Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen usw.) können
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer)
festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen. |
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(3)
Jeder, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine
Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann
beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, dass eine solche für ihn oder für
eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekannt
gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu
enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer
ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen. |
(3)
Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren
benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach
§ 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am
Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat
Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben
werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem
Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen. |
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(3)
bis (4) … |
(3)
bis (4) … |
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§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit
Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die
Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht
anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben,
wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder
die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft
gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung
der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder
grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die
Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen
Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung
zugunsten des Antragstellers spricht. |
§ 83. Im Falle einer Erstattung oder
eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den
Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899
Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist.
Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des
Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung
oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und
eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers
spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben. |
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§ 120. (1) … |
§ 120. (1) … |
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(1a)
bis (1l) … |
(1a)
bis (1l) … |
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(1m)
§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und
4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005
in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können
bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden
mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und
§ 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften
gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2286/2003 der
Kommission verbindlich anzuwenden sind. |
(1m)
§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und
4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005
in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können
bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt
werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist.
§ 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2286/2003
der Kommission verbindlich anzuwenden sind. |
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(2)
bis (8) … |
(2)
bis (8) … |
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Artikel 14 (Änderung des Handelsgesetzbuches) |
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§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines
Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden: 1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer
im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 in
Verbindung mit § 204 Abs. 2, 2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr
vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im
§ 205 Abs. 2 genannten Gründen, 3. um Erträge auf Grund der Auflösung von
Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden
Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. |
§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines
Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden: 1. um Erträge auf Grund der Auflösung von
Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden
Wertes gemäß § 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind, 2. um Erträge auf Grund von Umgründungen – unter Ansatz des Buchwertes gemäß § 202
Abs. 2 oder – unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß
§ 202 Abs. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert
und dem höheren beizulegenden Wert, die nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, 3. um Erträge, die auf Grund von Umgründungen
bei der übertragenden Kapitalgesellschaft für eine Gegenleistung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert des übertragenen Vermögens und dem
höheren beizulegenden Wert entstanden sind. |
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