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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ |
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BMJ-L318.023/0001-II 1/2005 |
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Museumstraße 7 1070 Wien |
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Briefanschrift 1016 Wien, Postfach 63 |
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e-mail |
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Telefon (01) 52152-0* |
Telefax (01) 52152 2753 |
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Sachbearbeiter: |
Dr. Bernhard Weratschnig |
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*Durchwahl: |
2223 |
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Betrifft: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und die Exekutionsordnung geändert werden; Versendung zur
Begutachtung |
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Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz – StRÄG 2006), samt Erläuterungen mit dem Ersuchen zu übersenden, hiezu bis zum
12. Dezember 2005
Stellung zu nehmen (wenn möglich elektronisch an die Adresse kzl.l@bmj.gv.at).
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, wird angenommen, dass der Entwurf keinem Einwand begegnet.
Überdies wird ersucht, gemäß einer Entschließung des Nationalrats 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats zu übersenden und dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen. Soweit technisch möglich, wird darüber hinaus ersucht, dem Parlament eine allfällige Stellungnahme auch elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.
13. Oktober 2005 Für die Bundesministerin: Dr. Christian Manquet |
Beilage
Elektronisch gefertigt
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und die
Exekutionsordnung geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafgesetzbuches
II Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
III Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre
IV Änderungen der Exekutionsordnung
V In-Kraft-Treten
VI Übergangsbestimmung
Artikel I
Änderungen
des Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 64
Abs. 1 wird in der Z 4 das Klammerzitat „278a Abs. 1“ durch „278a“ ersetzt.
2. Im § 106
Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „Person“ die Worte „zur Eheschließung,“ eingefügt.
3. Im § 107
entfällt Abs. 4.
4. Nach dem
§ 107 wird folgender § 107a eingefügt:
„Beeinträchtigung
der Lebensführung
§ 107a. Wer einen anderen in dessen Lebensführung
unzumutbar beeinträchtigt, indem er beharrlich unbefugt
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter
Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu
ihm herstellt,
3. unter Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
4. unter Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen
ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
5. In den
§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 2a entfällt jeweils das Klammerzitat „(§ 3
Z 13 TKG)“.
6. § 177b hat
zu lauten:
„Unerlaubter
Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem
Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
radioaktive Stoffe so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,
aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder
durch das Inland durchführt, dass dadurch eine Gefahr
1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß oder
3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft,
a) die lange Zeit andauert oder
b) deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand
erfordert,
entstehen
kann.
(3) Wer Kernmaterial
oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst
verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland
ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt,
dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von
zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wird durch eine
der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im
§ 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder
Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des
Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine
der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.
(5) Der Begriff
Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material
sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem
nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992,
unterliegen.“
7. Nach dem
§ 177b wird folgender § 177c samt Überschrift eingefügt:
„Fahrlässiger
unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
§ 177c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2
oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers,
des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die
Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.“
8. § 180 hat
zu lauten:
„Vorsätzliche
Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen
einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den
Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
eine Gefahr
1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß,
3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft,
a) die lange Zeit andauert oder
b) deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand
erfordert, oder
4. der Herbeiführung eines 50 000 Euro
übersteigenden Schadens an einer fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz
stehenden Gegenstand
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand
erheblich geschädigt, eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder an einer fremden Sache oder
einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand ein 50 000 Euro
übersteigender Schaden herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im
§ 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen
zu verhängen.“
9. § 181 hat
zu lauten:
„Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit
Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt
oder an einer fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand
ein 50 000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
10. § 181b hat
zu lauten:
„Vorsätzliches
umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert,
ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland
ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch eine Gefahr
1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß oder
3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft,
a) die lange Zeit andauert oder
b) deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand
erfordert,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.“
11. § 181c hat
zu lauten:
„Fahrlässiges
umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit
Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen
zu verhängen.“
12. § 181d hat
zu lauten:
„Vorsätzliches
umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181d. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit
durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch eine Gefahr
1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß oder
3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft,
a) die lange Zeit andauert oder
b) deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand
erfordert,
entstehen
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.“
13. Nach dem
§ 181d wird folgender § 181e samt Überschrift eingefügt:
„Grob
fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181e. (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe
bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat
der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.“
14. Im
§ 182 Abs. 2 werden die Worte „einem größeren Gebiet“ durch die Worte „erheblichem
Ausmaß“ ersetzt.
15. § 193 wird
wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift entfallen die Worte „und Ehenötigung“.
b) Im Abs. 2
entfallen der Beistrich nach dem Wort „schließen“ und der letzte Halbsatz.
c) Im Abs. 3
entfallen der Beistrich nach dem Wort „Täuschung“ sowie die Worte „Gewalt
oder Drohung“.
16.
§ 212 Abs. 2 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „oder“ vor „Psychotherapeut“ und die Worte „sonst als“ vor „Angehöriger“
werden durch Beistriche ersetzt.
b) Die Wendung
„Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ wird durch die Wendung „Gesundheits-
und Krankenpflegeberufes“ ersetzt.
c) Nach den Worten
„Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ werden die Worte „oder Seelsorger“
eingefügt.
Artikel II
Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
Die
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Zitat „(§ 107 StGB)“ die Wendung „,der Beeinträchtigung der Lebensführung (§ 107a StGB)“, nach dem Zitat „(§ 159 StGB)“ die Wendung „,des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB)“ und nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“ die Wendung „,des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB)“ eingefügt.
Artikel III
Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre
Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere das Verbot umfassen,
1. sich an bestimmten Orten aufzuhalten,
2. persönlich, brieflich, telefonisch oder mittels anderer Kommunikationsmittel Kontakt aufzunehmen,
3. einen anderen zu verfolgen,
4. personenbezogene Daten oder Lichtbilder eines anderen weiter zu geben oder zu verarbeiten,
5. Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten eines anderen bei einem Dritten zu bestellen und
6. einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit einem anderen zu veranlassen.
Artikel IV
Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 355 wird folgender § 355a samt Überschrift eingefügt:
„Kontaktaufnahmeverbot und Aufenthaltsverbot
§ 355a. Das Verbot der Kontaktaufnahme sowie das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten werden auf Antrag des Berechtigten dadurch vollstreckt, dass das Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragt. Diese Organe haben als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen der betreibenden Partei den titelgemäßen Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen.“
2. Nach dem § 382f wird folgender § 382g angefügt:
„Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
§ 382g. (1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher, brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
2. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
3. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern,
4. Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei.
(2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 die Sicherheitsbehörden betrauen. In diesem Fall ist § 382d Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.“
3. § 390 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach den § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, § 382a, § 382b oder § 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.“
Artikel V
In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz
tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.
Artikel VI
Übergangsbestimmung
Die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,
in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden
ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines
Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Vorblatt
Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative
Der vorliegende Entwurf enthält mehrere Änderungen des
StGB sowie punktuelle Ergänzungen der StPO. Sachlich gerechtfertigte Anregungen
aus Praxis und Lehre sowie früheren innerstaatlichen Begutachtungsverfahren
sollen in diesem Zusammenhang umgesetzt werden.
Mit der
vorgeschlagenen StGB-Novelle soll einerseits – etwa durch Verankerung einer
Anti-Stalking-Bestimmung, Aufhebung der Privilegierungen der gefährlichen
Drohung durch nahe Angehörige sowie der Ehenötigung durch den präsumtiven
Ehepartner – der Opferschutz ausgeweitet und damit gesellschaftlichen
Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des
Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen werden.
Andererseits soll
der Opferschutz auch im zivilrechtlichen Bereich erweitert werden, indem ein
eigener Unterlassungsanspruch gegen Eingriffe in die Privatsphäre – die
typischerweise mit Stalking verbunden sind – geschaffen wird. Den
Besonderheiten des Stalking soll auch mit Mitteln des Exekutionsrechtes
begegnet werden, weshalb ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch
Änderungen der Exekutionsordnung nunmehr möglich sein soll.
Weiters steht für
Österreich die am 7. Mai 1999 unterzeichnete Konvention des Europarates zum
Schutz der Umwelt durch das Strafrecht vom 4. November 1998 zur Ratifizierung
an. Diese erfolgt
üblicherweise erst, wenn die Vorgabe der Konvention im österreichischen Strafrecht
umgesetzt ist. Schließlich soll mit dem vorliegenden Entwurf die seit
In-Kraft-Treten des StGB im Jahr 1975 schrittweise vorgenommene Reform des
Umweltstrafrechts abgeschlossen und dem gestiegenen gesellschaftlichen Bewusstsein für die
Schutzbedürftigkeit der Umwelt entsprochen werden.
Grundzüge der Problemlösung
Im Bereich des
materiellen Rechts stellt der Entwurf die ersatzlose Streichung des § 107
Abs. 4 zur Diskussion, die zur Folge hätte, dass die gefährliche Drohung
unter bestimmten nahen Angehörigen nicht länger als Ermächtigungsdelikt
ausgestaltet wäre. Des weiteren sollen durch die Schaffung des neuen
Straftatbestandes der „Beeinträchtigung der Lebensführung“ nach § 107a
bestimmte beharrlich gesetzte unbefugte Verhaltensweisen, die zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führen, pönalisiert werden,
womit der politischen Forderung nach vermehrtem Schutz vor psychischer Gewalt
entsprochen wird. Angeregt wird auch, den Tatbestand der Ehenötigung nach
§ 193 aufzuheben und stattdessen die Bestimmung des § 106 Abs. 1
Z 3 um die Tathandlung der Nötigung zur Eheschließung zu erweitern.
Weiters soll in den § 212 Abs. 2 Z 1 (Missbrauch eines
Autoritätsverhältnisses) die Berufsgruppe der Seelsorger aufgenommen werden. In
technischer bzw. terminologischer Hinsicht werden Änderungen bei den §§ 64
Abs. 1, 119 Abs. 1, 120 Abs. 2a und 212 Abs. 2 Z 1
umgesetzt.
Zudem sollen in
Entsprechung der Europarats-Konvention im StGB die Tatbestände einiger
Bestimmungen des siebenten Abschnitts ausgeweitet und nach den Erfordernissen
der Praxis modifiziert werden. Neue Strafbestimmungen gegen den fahrlässigen
unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen sowie gegen das
grob fahrlässige umweltgefährdende Betreiben von Anlagen sollen zur
Verbesserung des Schutzes der Umwelt beitragen.
Im Bereich des Prozessrechts wird im Zusammenhang mit
der Einführung des § 107a StGB sowie der §§ 177c und 181e StGB die
Aufnahme dieser Bestimmungen in den Katalog jener Delikte, die trotz ihrer
Strafdrohung nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen,
vorgeschlagen (§ 9 Abs. 1 Z 1 StPO).
Alternativen
Keine.
Finanzielle Auswirkungen
Die Einführung
neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB können mit einem
Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der
sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich
von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der
Kontroll-, Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) in den betroffenen
Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen möglichen
Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann
es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des
Strafvollzugs kommen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union
Die
vorgeschlagenen Änderungen im Umweltstrafrecht entsprechen den politischen
Zielvorgaben der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Keine.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
Der vorliegende Entwurf verfolgt im Wesentlichen zwei Schwerpunkte, nämlich die Stärkung des Opferschutzes einerseits und die Umsetzung der Europarats-Konvention im Bereich des Umweltstrafrechts andererseits.
1. Strafgesetzbuch
a) Zum Opferschutz
Häufig ziehen Opfer von Drohungen die Ermächtigung zur
Strafverfolgung gegen nahe Angehörige nicht aus autonomen Motiven zurück.
Erfahrungsgemäß verzichten vor allem bedrohte Frauen aufgrund äußerer
Einflussnahme auf eine strafgerichtliche Verfolgung ihres Ehegatten oder
Lebensgefährten. Um den mit der Entscheidung über eine Verurteilung des Täters
verbundenen Interessens- bzw. Gewissenskonflikt des Angehörigen abzuschwächen,
schlägt der Entwurf die ersatzlose Aufhebung der prozessualen Begünstigung des Täters nach § 107
Abs. 4 vor. Auf diese Weise soll Tatbetroffenen der zumindest latent
vorhandene Druck genommen und Drohungen im familiären Bereich effizient
begegnet werden.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, einen neuen
Straftatbestand (§ 107a) zum Schutz von Stalking-Opfern zu schaffen, der
insbesondere beharrlich gesetzte unbefugte Verhaltensweisen unter Strafe
stellen soll, die nicht von anderen Bestimmungen, wie beispielsweise jenen der
gefährlichen Drohung, des Hausfriedensbruches, der Körperverletzung etc.
erfasst sind, aber dennoch beträchtlich in die Lebensführung des Opfers
eingreifen und daher von der Gesellschaft als unzumutbar gewertet werden. Wie
im vom Konsens aller im Nationalrat vertretenen Parteien getragenen
Entschließungsantrag betreffend wirksame gesetzliche und andere Maßnahmen gegen
Stalking festgehalten, trifft den Staat zur Verhinderung von Gewalt,
insbesondere im privaten Bereich, eine besondere Verantwortung, weshalb Opfer
auch ein korrespondierendes Recht auf staatliche Schutzmaßnahmen haben. Bereits
mehrere Länder, etwa Kalifornien, Großbritannien, die Niederlande, Schweden
oder Belgien, haben Stalking als eine Form von „sozialer“ Gewalt erkannt und
entsprechende legistische Umsetzungsmaßnahmen getroffen. Auch in Deutschland
sind derzeit Gesetzesentwürfe der Bundesregierung und des Bundesrates in
Begutachtung, die beharrliche Nachstellungen unter Strafe stellen. Wie der
österreichische Vorschlag enthält auch der Entwurf der deutschen
Bundesregierung zu § 241b dStGB (Nachstellung) eine taxative Aufzählung
strafrechtlich unerwünschter Verhaltensweisen. Hingegen sieht der Entwurf des
deutschen Bundesrates zu § 238 dStGB (Schwere Belästigung) zusätzlich die
Verankerung einer Generalklausel vor, die die Vornahme „anderer, ebenso
schwerwiegender Handlungen“ als schwere Belästigungen kriminalisiert. Von der
Normierung eines derartigen Auffangtatbestandes wurde bei der Fassung des
österreichischen Entwurfes zur Erhöhung der Rechtssicherheit jedoch bewusst
Abstand genommen.
Um Beeinträchtigungen der Selbstbestimmungsfreiheit in
einem anderen Bereich wirksamer verfolgen zu können, schlägt der Entwurf zudem
die Abschaffung der Ehenötigung nach § 193 und die gleichzeitige Ergänzung
des § 106 Abs. 1 Z 3 um die Tathandlung der Nötigung zur
Eheschließung vor. Dadurch würde die bisher bestehende mehrfache Begünstigung des
nötigenden Ehepartners beseitigt und dieser sowie andere an der Nötigung
mitwirkende Dritte einer klaren einheitlichen Sanktion unterstellt werden. Die
Erfassung aller an der Tat beteiligter Personen nach § 106 Abs. 1
Z 3 würde die strafgerichtliche Verfolgung des präsumtiven Ehepartners
erleichtern, weil keine Privatanklage mehr erforderlich wäre. Darüber hinaus
würde die Aufnahme der Nötigung zur Eheschließung in die Bestimmung des
§ 106 Abs. 1 Z 3 die gesetzgeberische Wertung des Deliktes als
besonders schweren Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Opfers betonen.
Weiters schlägt der Entwurf zur zusätzlichen
Absicherung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Personen jeden
Alters vor, den Missbrach durch Seelsorger in § 212 Abs. 2 Z 1
aufzunehmen, weil die seelsorgerische Tätigkeit hinsichtlich der damit
verbundenen Autoritätsstellung mit den Umständen einer therapeutischen
Betreuung vergleichbar ist.
Zudem werden Anpassungen technischer bzw.
terminologischer Art in den §§ 64 Abs. 1 Z 4,
119 Abs. 1, 120 Abs. 2a und 212 Abs. 2 Z 1, die
auf Grund der Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 notwendig und
zum Teil vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens zum Sozialbetrugsgesetz angeregt wurden, vorgeschlagen.
b) Zum Umweltstrafrecht
Internationale Vorgabe
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll die internationale Vorgabe im Bereich der
Umweltkriminalität, nämlich die Konvention des Europarates zum Schutz der Umwelt durch
das Strafrecht vom 4. November 1998 umgesetzt
werden. Dieser Rechtsakt ist im Anhang abgedruckt.
Im Hinblick auf
eine Zunahme der grenzüberschreitenden Umweltkriminalität und deren
Auswirkungen waren auf Ebene des Europarates bereits vor Jahren Überlegungen dahingehend angestellt worden, wie dieser
Problematik zu begegnen ist
bzw. ob und welche aufeinander abgestimmten Maßnahmen zum Umweltschutz im
Rahmen des Strafrechts ergriffen werden sollten. Auf Grund der
grenzüberschreitenden Folgen von Umweltverschmutzungen, die etwa immer wieder
durch schwere Tankerunglücke deutlich wurden, arbeitete der Europarat zunächst
eine Konvention zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht aus.
Mit der Fertigstellung dieser Konvention des Europarates zum Schutz der
Umwelt durch das Strafrecht (Convention on the Protection of the
Environment through Criminal Law and Explanatory Report, ETS Nr. 172) war
im internationalen Kontext bereits
im Jahr 1998 ein erster Schritt zu
einer europäischen Rechtsvereinheitlichung erreicht. Die Europarats-Konvention
schafft insofern einheitliche Mindeststandards im Umweltstrafrecht, als sie die Verpflichtung zur Kriminalisierung
bestimmter vorsätzlicher und fahrlässiger umweltschädigender Verhaltensweisen
enthält. So sehen Art. 2 und 3 eine Reihe von (Vorsatz- und
Fahrlässigkeits-)Delikten vor, die die Mitgliedstaaten im Bereich des
gerichtlichen Strafrechts umzusetzen haben. Lediglich die im Art. 4 der
Konvention erfassten Delikte können entweder im Bereich des gerichtlichen
Strafrechts oder im Verwaltungsstrafrecht umgesetzt werden. Von Art. 2 Abs. 1
lit. a abgesehen sind alle
Delikte verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Weitergehend als das
österreichische Strafgesetzbuch stellt die Konvention nicht nur Wasser, Boden,
Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit, sondern auch Denkmäler,
andere geschützte Gegenstände und Vermögen unter ihren Schutz.
Die
Europarats-Konvention wurde am 4. November 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt.
Bislang haben 13 Staaten, davon 11 EU-Mitgliedsstaaten, diese
Europarats-Konvention unterzeichnet. Österreich hat am 7. Mai 1999 diese
Konvention unterzeichnet. Obwohl für das In-Kraft-Treten der Konvention nur
drei Mitgliedstaaten ratifizieren müssten, ist sie bis dato noch nicht in Kraft
getreten. Als bisher einziges Land hat sie Estland ratifiziert.
Ein weiterer Rechtsakt zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, der der Konvention des Europarates vom 4.11.1998
über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht in weiten Strecken entsprach, war der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom
27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L Nr. 29 vom
05.02.2003 S. 55). Er ging auf eine Initiative des Königreichs
Dänemark zurück und stützte sich auf Titel VI des EU-Vertrags über die
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen („dritte Säule“). Dieser
Rahmenbeschluss wurde mit Urteil des EuGH vom 13.9.2005 (Rs C-176/03) für
nichtig erklärt.
Zur
Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses ist zu bemerken, dass die
Europäische Kommission Anfang März 2001 – nachdem die dänische Initiative
bereits zu einem beschlussreifen Entwurf eines Rahmenbeschlusses geführt hatte
– einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, der auf Art. 175 Abs. 1
EG-Vertrag („erste Säule“) gestützt ist, vorlegte. Inhaltlich entsprach dieser
Richtlinienvorschlag im Wesentlichen der Europarats-Konvention vom
4. November 1998. Dieser Richtlinienvorschlag würde nach Ansicht der
Kommission einen besseren strafrechtlichen Schutz der Umwelt ermöglichen als
ein Rahmenbeschluss, zumal er von den Mitgliedstaaten unter der Kontrolle des
Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden würde.
Da der Rat mit der
Annahme des Rahmenbeschlusses den Richtlinienvorschlag der Europäischen
Kommission zum selben Gegenstand nicht berücksichtigt hatte, brachte die
Kommission gegen den Rat im April 2003 Klage wegen Nichtigerklärung des
Rahmenbeschlusses über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ein
(Rechtssache C-176/03; ABl. Nr. C 135 vom 7.6.2003, S. 21). Die
Kommission wendet sich damit gegen die Rechtsgrundlage, die der Rat für seinen
Rahmenbeschluss gewählt hat. Mit Urteil vom 13. September 2005 erklärte
der Europäische Gerichtshof den Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom
27. Jänner 2003 für nichtig. Auf Grund der Tatsache, dass der
Rahmenbeschluss lediglich aus formellen Gründen – nicht jedoch hinsichtlich der
inhaltlichen Reichweite und Ausgestaltung – für nichtig erklärt wurde, stehen
somit die politischen Ziele in der Umsetzung des Schutzes der Umwelt durch das
Strafrecht außer Streit. Selbst wenn durch einen nachfolgenden Rechtsakt der
Europäischen Union – der zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist –
ein erneuter Umsetzungsbedarf gegeben sein sollte, ist nicht zu erwarten, dass
dieser wesentlich von der mit dieser Novelle umgesetzten Europarats-Konvention
abweichen wird.
Die Europarats-Konvention enthält einen Katalog von Umweltstraftaten (Art. 2 und 3), die die Mitgliedstaaten strafrechtlich zu ahnden haben, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Unter Strafe zu stellen sind weiters die Beteiligung an und Anstiftung zu diesen Handlungen. Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass die genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind. Zumindest in schwerwiegenden Fällen haben diese Strafen auch Freiheitsstrafen zu umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. Ebenso ist sicherzustellen, dass auch juristische Personen für diese Handlungen, die zu ihren Gunsten begangen werden, verantwortlich gemacht werden können. Die Europarats-Konvention soll erst dann ratifiziert werden, wenn die Vorgabe der Konvention im österreichischen Strafrecht umgesetzt sind.
Da die Konvention
des Europarates neben dem gerichtlichen Strafrecht auch verwaltungsstrafrechtliche
Bestimmungen in Landesgesetzen und den jeweiligen Materiengesetzen tangiert,
sollte die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Konvention – unter
Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten – in Zusammenarbeit mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie mit den Bundesländern
erfolgen. Zur Vorbereitung der Umsetzung dieses Vorhabens wurden daher im
Bundesministerium für Justiz auf Beamtenebene bereits Gespräche mit Vertretern
und Vertreterinnen anderer betroffener Ressorts und der Bundesländer geführt.
Umsetzungsbedarf
Österreich hat den
Schutz der Umwelt durch das Strafrecht im Hinblick auf die grenzüberschreitende
Problematik bzw. den internationalen Kontext des Umweltschutzes immer
grundsätzlich unterstützt. Im Zusammenhalt mit den Vorgaben der
Europarats-Konvention bedeutet das, dass die Tatbilder der Art 2
Abs. 1 lit. a bis e sowohl bei vorsätzlicher als auch bei – zumindest
grob – fahrlässiger Begehungsweise jedenfalls im Bereich des gerichtlichen
Strafrechts umgesetzt werden müssen.
Die
Europarats-Konvention erfordert es, einige der im siebenten Abschnitt
(„Gemeingefährliche Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt“)
angesiedelten Bestimmungen zu überarbeiten. Zum einen werden die bestehenden
Vorsatzdelikte – etwa im Hinblick auf deren Schutzbereich – angepasst. Zum
anderen müssen korrespondierende Fahrlässigkeitsdelikte zu den §§ 177b,
181d eingefügt werden, um den Umsetzungsverpflichtungen gerecht zu werden.
Grundsätzlich ist dazu jedoch festzuhalten, dass im Hinblick auf den bereits
erfassten Schutz der Umwelt im österreichischen Strafrecht der Rahmenbeschluss
und die Konvention einen nur begrenzten Umsetzungsbedarf auslösen.
Mit der Umsetzung
dieser Konvention in innerstaatliches Recht soll gleichzeitig auch dem gestiegenen
gesellschaftlichen Bewusstsein für die Schutzbedürftigkeit der Umwelt
entsprochen und die seit 1975
schrittweise vorgenommene Reform des Umweltstrafrechts fortgeführt werden.
Mit dem
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, waren zum ersten Mal Bestimmungen
gegen die vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch Verunreinigung der
Gewässer und der Luft (§§ 180 f) und die vorsätzliche und fahrlässige
Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes (§§ 182 f) geschaffen worden.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605, wurden die
§§ 180, 181 und 182 modifiziert, die §§ 181a („Schwere
Beeinträchtigung durch Lärm“) und 181b („Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln
und Verbringen von Abfällen“) sowie die §§ 183a und b in das
Strafgesetzbuch eingefügt und die Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt zum
Großteil verwaltungsakzessorisch ausgestaltet.
Mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, wurde eine
Strafbestimmung gegen die „Herstellung und Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen“ (§ 177a) geschaffen und ein weiterer
Straftatbestand gegen den „unerlaubten Umgang mit Kernmaterial und radioaktiven
Stoffen“ (§ 177b) eingefügt. Zusätzlich wurde eine neue Bestimmung gegen
die umweltgefährdende grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen
Abfällen („Mülltourismus“) eingeführt sowie die Tatbestände des
umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen und des umweltgefährdenden Behandelns
von Abfällen getrennt. Als Fahrlässigkeitsvariante zu § 181b wurde weiters
§ 181c („Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen“)
geschaffen.
Insbesondere auf
Grund der selten erfolgenden Verurteilungen wegen Umweltdelikten ist sowohl in
der Praxis als auch in der Wissenschaft in den letzten Jahren ein weiterer
Reformbedarf erkannt und – im Hinblick auf die Effizienz des Umweltstrafrechts
– eine Erneuerung
des siebten Abschnittes des StGB angeregt
worden (vgl. etwa Kienapfel/Schmoller, BT III Vorbem §§ 180 ff Rn
11ff; Bertel/Schwaighofer, BT II4 §§ 180-181 Rn 17; Triffterer, Die Reform des
Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ
[Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ
82, 1996] 323ff).
Verwaltungsakzessorietät
Die Tatbestände
der Konvention sind durchgehend als Gefährdungsdelikte ausgestaltet (vgl.
Janda, Europäisches Umweltstrafrecht, 72) und werden im besonderen Teil der
Erläuterungen näher dargestellt. Ein weiteres Merkmal der Tatbestände ist – bis
auf eine Ausnahme (siehe sogleich) – ihre Verwaltungsakzessorietät. Die
Europarats-Konvention definiert in Art. 1 „rechtswidriges“ Handeln als
einen Verstoß gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine
Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt
dienen.
Das einzige nicht
verwaltungsakzessorische Delikt ist in
Art. 2 Abs. 1 lit. a der Europarats-Konvention
geregelt. Art. 2 Abs. 1 lit. a stellt das Einleiten,
Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in
die Luft, den Boden oder das Wasser, welches den Tod oder eine schwere
Körperverletzung einer Person oder eine solche Gefahr verursacht, unter Strafe.
Das
Umweltstrafrecht des StGB ist – von §§ 182f abgesehen – ebenfalls
verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Strafbarkeit tritt somit nur bei einem
Verstoß gegen vorwiegend verwaltungsrechtliche Bestimmungen ein. Insofern
entspricht die Verwaltungsakzessorietät des StGB dem in
Art. 1 lit. a der Europarats-Konvention definierten Begriff des rechtswidrigen
Verhaltens.
Die
Verwaltungsakzessorietät dient der Rechtssicherheit (Triffterer,
StGB-Komm Vorbem §§ 180-183b, Rn 25) und entspricht dem
ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts. Umweltrecht ist mit einer Vielzahl von
Verwaltungsvorschriften verknüpft, der Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät
somit aus Gründen der Rechtssicherheit im Bereich des Umweltstrafrechts
unverzichtbar. Ein Abgehen davon würde den Strafprozess überfordern. Ein
Unternehmer, dessen Betriebsanlage behördlich genehmigt ist, muss sich
beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Betreiben der Anlage in dem
von der Genehmigung vorgegebenen Rahmen nicht zu seiner Bestrafung führen kann.
Hat derselbe Unternehmer allerdings die Betriebsanlagengenehmigung durch
falsche Angaben erschlichen, so kann er sich folgerichtig auf die
rechtsmissbräuchlich erlangte Genehmigung nicht berufen. Angesichts der
Regelungsdichte unseres Rechtsstaates sind Lücken im Bereich des
Verwaltungsrechts, die zur Straflosigkeit eines Täters führen, im Regelfall
auszuschließen (Kienapfel/Schmoller BT III Vorbem §§ 180 ff
Rz 42; Schwaighofer ÖJZ 1994 227). Davon abgesehen ist die
Behörde verpflichtet einzuschreiten, wenn durch genehmigte Verhaltensweisen
unmittelbare Gefahren drohen (vgl. etwa § 360 GewO).
In Folge der durchgehenden Verwaltungsakzessorietät des
österreichischen Umweltstrafrechts findet sich im StGB kein Tatbestand, der
Art. 2 Abs. 1 lit. a der Europarats-Konvention entspricht. Eine
diesbezügliche Anpassung des StGB ist aber aus zweierlei Gründen entbehrlich:
Zum einen enthält
die Europarats-Konvention keine explizite Verpflichtung, einen eigenen
nicht-verwaltungsakzessorischen Tatbestand einzuführen. Zum anderen sind für
die durch diese Bestimmungen unter Strafe zu stellenden Handlungen die
allgemeinen Straftatbestände des Strafgesetzbuches (§§ 75, 83 ff, 89
iVm 81, 171, 176) heranzuziehen, zumal sich der Tatbildvorsatz auf sämtliche
Tatbildmerkmale erstreckt und eine Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1
lit. a der Konvention ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter
die Gefährdung, Verletzung oder Tötung in seinen Vorsatz aufnimmt. Die
entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikte existieren bereits im Strafgesetzbuch (vgl.
auch Janda, Europäisches Umweltstrafrecht, 72; Sabadello, Europäisches
Umweltstrafrecht aus österreichischer Sicht, 18). Art. 2 Abs. 1
lit. a der Europarats-Konvention bedarf somit durch den vorliegenden
Entwurf keiner Umsetzung.
Die Konvention des
Europarates verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 9 eine
Verantwortlichkeit juristischer Personen für Umweltdelikte vorzusehen. Hiezu
ist darauf hinzuweisen, dass die Regierungsvorlage eines
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) bereits in parlamentarischer
Behandlung stand (994 BlgNR XXII.GP) und am 28.9.2005 vom Nationalrat
beschlossen wurde.
Keine
Notwendigkeit besteht, die im Art. 4 lit. a bis g der
Europarats-Konvention aufgezählten strafbaren Handlungen mit dem vorliegenden
Entwurf umzusetzen. Zum einen ist es Art. 4 zu Folge dem nationalen
Gesetzgeber überlassen, eine Umsetzung im Bereich des gerichtlichen Strafrechts
oder im Verwaltungsstrafrecht vorzunehmen. Zum anderen sind bereits sämtliche
Tatbestände im österreichischen Verwaltungsstrafrecht (vgl. etwa §§ 366 ff
GewO, 18 SicherheitskontrollG 1991, 137 WRG, 39 AWG, 9 ArtenhandelsG) bzw.
im StGB (§§ 181a [Art. 4 lit. b], 181b [Art. 4
lit. c], 177b [Art. 4 lit. e]) geregelt.
Art. 4 lit. f und g der Europarats-Konvention
Art. 4 lit. f der Europarats-Konvention
regelt das rechtswidrige Bewirken nachteiliger Veränderungen der natürlichen
Bestandteile eines Nationalparks, Naturschutzgebietes, Wasserschutzgebietes
oder anderer geschützter Gebiete, Art. 4 lit. g der
Europarats-Konvention das rechtswidrige Besitzen, Entnehmen, Beschädigen, Töten
von sowie der rechtswidrige Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten.
Dies bedeutet, dass nach Art. 4 lit. f und
g, das rechtswidrige Bewirken einer nachteiligen Veränderung der natürlichen
Bestandteile eines Nationalparks, Naturschutzgebietes, Wasserschutzgebietes
oder anderer geschützter Gebiete oder das rechtswidrige Besitzen, Entnehmen,
Beschädigen oder Töten von sowie der rechtswidrige Handel mit geschützten wild
lebenden Tieren nicht im Bereich des gerichtlichen Strafrechts
geregelt werden müssen (vgl. auch § 5 Abs. 1 VStG).
Es ist anzumerken, dass die Tatbestände des Art. 4 lit. f der Europarats-Konvention – soweit überblickbar – bereits in den jeweiligen Materiengesetzen, wie zB im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (LGBl 1/1994 idF LGBl 58/2004), im Kärntner Nationalparkgesetz (LGBl 57/1986 idF57/2002) und im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (LGBl 79/2002 idF LGBl 63/2005), im Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 (LGBl 5500-0 idF LGBl 5500-3), im Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (LGBl 129/2001 idF LGBl 61/2005), im Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (LGBl 73/1999 idF LGBl 58/2005), im Steiermärkischen Natursschutzgesetz 1976 (LGBl 65/1976 idF LGBl 84/2005), im Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern (LGBl 103/1991) und im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (LGBl 26/2005), im Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl 22/1997 idF LGBl 38/2002), im Wiener Nationalparkgesetz (LGBl 37/1996 idF. LGBl 49/2002) und im Wiener Naturschutzgesetz (LGBl. 45/1998 idf LGBl 92/2001) strafrechtlich sanktioniert sind.
Ebenfalls hervorzuheben ist, dass die Tatbestände des
Art. 4 lit. g der Europarats-Konvention zum Teil bereits jetzt im
Nebenstrafrecht, in den jeweiligen Materiengesetzen, den Landesnaturschutz-,
Fischerei- und Jagdgesetzen pönalisiert sind. So sieht im Bereich des
Art. 4 lit. g das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG),
BGBl. I Nr. 33/1998, mit § 8 eine gerichtliche Strafbestimmung
vor, die widerrechtlichen Handel mit bestimmten gefährdeten Tier- oder
Pflanzenarten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen bedroht (siehe auch die im § 9 ArtHG geregelte
Verwaltungsstrafbestimmung). Darüber hinaus können auch das neue
Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, das in den §§ 38f
ebenfalls Verwaltungsstraftatbestände enthält, sowie die oben
angeführten Naturschutzgesetze der Bundesländer als einschlägig angesehen
werden.
Auch das im Vorfeld des gegenständlichen Entwurfs durchgeführte „Vorbegutachtungsverfahren“, im Zuge dessen das Bundesministerium für Justiz das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Verbindungsstelle der Bundesländer sowie das BKA-VD mit einem Vorentwurf befasst und um Stellungnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ersucht hat (BMJ-L884.004/0003-II 1/2005), ergab, dass der rechtswidrige Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten (Artikel 4 lit. g der Europarats-Konvention) durch die geltenden Gesetze ausreichend abgedeckt zu sein scheint.
c) Zusammenfassend schlägt der vorliegende Entwurf
folgende Maßnahmen vor:
- Ergänzung des § 106 Abs. 1
Z 3 StGB durch die Nötigung zur Eheschließung.
- Beseitigung der
Privilegierung nach § 107 Abs. 4 StGB.
- Schaffung einer neuen Strafbestimmung
gegen die „Beeinträchtigung der Lebensführung“ (§ 107a StGB).
- Ausweitung der geschützten Tatobjekte der
im StGB geregelten Umweltdelikte auf Denkmäler und fremde Sachen.
- Modifzierung und Erweiterung der
§§ 177b, 180, 181, 181b, 181c, 181d sowie 182 StGB.
- Schaffung eines Tatbestandes gegen den
„fahrlässigen unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen“
(§ 177c StGB).
- Einführung eines Tatbestandes gegen das
„grob fahrlässige umweltgefährdende Betreiben von Anlagen“ (§ 181e StGB).
- Aufhebung des in § 193 StGB
enthaltenen Tatbestandes der Ehenötigung.
- Änderungen technischer bzw.
terminologischer Art in den §§ 64 Abs. 1 Z 4, 119 Abs. 1,
120 Abs. 2a, 212 Abs. 2 Z 1 StGB.
- Aufnahme der Gruppe der Seelsorger in § 212 Abs. 2 Z 1 StGB.
2. Strafprozessordnung 1975
Im Bereich des Prozessrechts wird im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Straftatbestände nach § 107a, § 177c und § 181e StGB die Verankerung der Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz in der StPO vorgeschlagen.
3. Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre
Der Opferschutz soll auch in zivilrechtlicher Hinsicht erweitert werden, indem ein eigener Unterlassungsanspruch gegen Eingriffe in die Privatsphäre geschaffen wird. Dieser baut auf dem zivilrechtlichen Schutz der Privatsphäre auf (§§ 16 und 1328a ABGB). Es wird vorgeschlagen, diesen nicht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern, zumal damit nur spezielle Fälle des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte umfasst werden.
4. Exekutionsordnung
Auch die Exekutionsordnung wird entsprechend angepasst, um eine rasche Abhilfe zu ermöglichen. Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches kann der betreibende Gläubiger neben Geld- oder Haftstrafen (§ 355 EO) nun auch die unmittelbar Abhilfe durch Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden verlangen (§ 355a EO). Ebenso soll zur Durchsetzung einer auf den vorgesehenen Unterlassungsanspruch gestützten einstweiligen Verfügung ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden ermöglicht werden (§ 382g EO).
II. Zu den
finanziellen Auswirkungen
Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des
StGB kann mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden
verbunden sein, der sich noch nicht genau absehen, vor allem nicht
quantifizieren lässt, und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der
Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und
Untersuchungsintensität) abhängen wird.
Die
Wahrscheinlichkeit, dass es - im Bereich des Umweltstrafrechts - durch den
Entwurf nach Maßgabe einer damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen
und des Ausmaßes der verhängten Strafen zu einer Zusatzbelastung im Bereich des
Strafvollzugs kommen wird, ist jedoch als sehr gering einzustufen. Zum
Mengengerüst ist nämlich festzuhalten, dass die Zahl der Verurteilungen wegen Umweltdelikten
sehr niedrig ist (2000: 19, 2001: 6, 2002: 12, 2003: 16). Derzeit wird wegen
Umweltdelikten praktisch niemand zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt (von 2000 bis 2003 keine einzige derartige Verurteilung). Angesichts
dieser Zahlen erscheint selbst ein deutlicher Anstieg der Verurteiltenzahlen in
diesem Deliktsbereich trotz der angespannten Situation namentlich im
Personalbereich ohne zusätzlichen budgetären Aufwand bewältigbar.
III. Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Keine
IV. Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
V. Verhältnis zu EU-Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Umweltstrafrechts entsprechen
den Zielvorgaben der Mitgliedstaaten der EU, nämlich den Schutz der Umwelt
durch das Strafrecht zu erhöhen.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches)
Zu Z 1 (§ 64 Abs. 1 Z 4 StGB):
Da § 278a
Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, entfallen
sind, ist das noch auf den ersten Absatz des § 278a verweisende
Klammerzitat zu korrigieren.
Zu Z 2 (§ 106 Abs. 1 Z 3 StGB):
Eine schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 liegt ua dann vor, wenn der Täter mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht. Unklar ist nach bisheriger Rechtslage, ob darunter auch die Nötigung zur Eingehung einer Ehe zu subsumieren ist. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass eine Nötigung zur Wiederaufnahme der früheren Liebesbeziehungen qualifiziert im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 3 ist, weil sie wichtige Interessen des Genötigten, nämlich seine freie Entscheidung zur Gestaltung von Liebesbeziehungen betrifft. Umso mehr solle dies für das Eingehen, aber auch den Weiterbestand einer Lebensgemeinschaft gelten (Mayerhofer StGB5 § 106 E 15, 16). Ein Größenschluss würde im Falle der Nötigung zur Eheschließung ebenfalls eine Verletzung wichtiger Interessen nahe legen (vgl. Kienapfel/Schmoller BT III §§ 192-196 Rz 36). Es wird daher vorgeschlagen, in § 106 Abs. 1 Z 3 hervorzuheben, dass auch die Nötigung zur Eheschließung neben jener zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt und daher eine schwere Nötigung iSd § 106 darstellt. Die Gleichsetzung der - grundsätzlich positiv konnotierten - Eheschließung mit der Prostitution oder der Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung mag auf den ersten Blick Befremden hervorrufen, doch sieht der Entwurf die Gleichwertigkeit der Nötigungsziele in dem mit der Zwangsehe verbundenen tiefgreifenden Eingriff in die Selbstbestimmung und sexuelle Integrität des Opfers begründet.
Durch die unter einem vorgeschlagene Beseitigung der Privilegierung der vom präsumtiven Partner ausgehenden Ehenötigung (siehe dazu unten bei § 193) sollen alle an einer Nötigung zur Eheschließung Beteiligten derselben Strafdrohung unterliegen.
Zu Z 3 (§ 107 Abs. 4 StGB):
Wer einen nahen
Angehörigen, also seinen Ehegatten, Lebensgefährten, einen Verwandten in
gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester oder einen anderen
Angehörigen, mit welchem er in einer Hausgemeinschaft lebt, nach § 107
Abs. 1 oder Abs. 2 gefährlich bedroht, kann nach Abs. 4 dieser
Bestimmung derzeit nur mit Ermächtigung des Bedrohten strafrechtlich verfolgt
werden.
Hintergrund der
Ausgestaltung der gefährlichen Drohung unter bestimmten nahen Angehörigen als
Ermächtigungsdelikt war die seinerzeitige Überlegung, der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass die Strafverfolgung von gefährlichen Drohungen im familiären
Bereich nicht immer im Interesse des Opfers liegen muss.
Erfahrungsgemäß
ziehen vor allem Frauen oft Anzeigen wegen gefährlicher Drohung gegen nahe
Angehörige, insbesondere gegen ihre Ehegatten oder Lebensgefährten, wieder
zurück.
Die Sensibilität
gegenüber der Persönlichkeit des Menschen ist in den letzten Jahren jedoch
deutlich gestiegen, sodass dem Umstand, dass die gefährliche Drohung im
familiären Bereich stattgefunden hat, geringeres Gewicht beizumessen ist und
eine generelle gesetzliche Abschwächung der Strafbarkeit von unter nahen
Angehörigen begangenen verbalen Aggressionshandlungen grundsätzlich nicht mehr
angebracht erscheint. Aus ähnlichen Überlegungen wurde etwa durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. Nr. I 15, die Bestimmung
des § 203 über die Begehung einer Vergewaltigung oder geschlechtlichen
Nötigung in Ehe oder Lebensgemeinschaft gestrichen.
Allerdings kann in
einer Beseitigung des Erfordernisses der Ermächtigung zur Strafverfolgung von
Drohungen unter nahen Angehörigen auch eine Einschränkung der Autonomie der
Bedrohten gesehen werden. Einerseits werden solche Straftaten in der Regel nur
durch Anzeigen des Opfers bekannt, andererseits wird diesem eine Beeinflussung
der dadurch ausgelösten Strafverfolgung aus der Hand genommen.
Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Justiz überwiegen bei der danach gebotenen
Interessenabwägung jedoch die für eine Streichung des § 107 Abs. 4 sprechenden
Argumente, weshalb dessen Entfall zur Diskussion gestellt wird.
Zu Art. I Z 4 (§ 107a StGB):
Der Begriff der „Beeinträchtigung“
wird nicht neu in das StGB eingeführt, sondern findet sich bereits an anderen
Stellen wieder (vgl. ua §§ 159, 180 ff, 303). Nach Verständnis des
Entwurfes ist ihr immanent, dass die vom Täter gesetzten Handlungen vom Opfer
nicht erwünscht sind und negativ konnotiert werden. Auch ständiges Zusenden von
Blumen gegen dessen Willen kann daher erfasst sein. Auf die unmittelbare oder
mittelbare Konfrontation mit dem Täter reagiert das Opfer mit Änderungen seiner
bisherigen Lebensgestaltung, wodurch es in seiner Lebensführung
beeinträchtigt wird. Beispielsweise ist die unbefangene Benützung von
Kommunikationsmitteln, etwa die Entgegennahme von Anrufen oder Briefen, nicht
mehr möglich und führt dazu, dass alle eingehenden Telefonate auf einen
Anrufbeantworter umgeleitet oder die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse geändert
werden müssen. Weiters ist als typische Folge vorstellbar, dass das Opfer die
Wohnung nur unter Schutzvorkehrungen und schließlich nur noch selten verlässt,
bestimmte Orte meidet, seine sozialen Kontakte einschränkt und sich im
Extremfall zu einem Wohnungs- und/oder Arbeitsplatzwechsel gezwungen sieht.
Die
Beeinträchtigung der Lebensführung muss unzumutbar sein. Dies wird nur
bei schwerwiegenden Eingriffen der Fall sein. Da es sich bei den Tathandlungen
nach Z 1 und 2 um an sich sozialadäquate Verhaltensweisen handelt, die erst
durch ihre Häufigkeit, Kontinuität und Intensität für das Opfer unzumutbar
werden und dieses zu einer Veränderung seiner Lebensumstände zwingen, wird eine
Interessenabwägung und eine Abgrenzung der Freiheitssphären von Täter und Opfer
vorzunehmen sein. Ein derartiges Vorgehen wird bei Tathandlungen nach Z 3
und 4 in geringerem Maße erforderlich sein, weil hier eher von einer
Unzumutbarkeit auszugehen ist. Die Unzumutbarkeitsgrenze des nach Z 1 und
2 gesetzten Verhaltens soll nach objektiven Kriterien bestimmt werden. Sie wird
insb dann überschritten sein, wenn
durch die einzelnen Tathandlungen in die konkrete Lebenssituation des Opfers
durch eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte
(Privat- und Familienleben, Wohnung und Brief- und Telefonverkehr – Art 8 und
12 EMRK, Art 9 ff StGG, HausRSchG) eingegriffen wird (vgl. Schroll in
WK² § 51 Rz 15). Wenngleich unbestritten ist, dass die EMRK als
solche Privatpersonen mangels Drittwirkung in diesem Bereich nicht zu
bestimmten Handlungen verpflichtet, kann sie dennoch insoweit als
Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit von Handlungen Dritter herangezogen
werden, als die sich aus ihr ergebenden Rechte zwar nicht absolut zur Geltung
kommen, aber im Rahmen der Interessenabwägung der Persönlichkeitsrechte des
Opfers mit dem Recht des Täters auf allgemeine Handlungsfreiheit sehr wohl
Beachtung finden (vgl. Litzka/Strebinger, MedienG5 § 7b
Rz 1).
Der Entwurf
schlägt eine taxative Aufzählung von strafbaren Verhaltensweisen vor.
Diese soll grundsätzlich die nach
den verfügbaren Statistiken am häufigsten gesetzten – und noch nicht in anderer
Weise ausreichend (strafrechtlich) sanktionierten – Tathandlungen erfassen
(vgl. den Bericht der MA 57 zur Konferenz zum Thema Stalking im Jahr 2003).
Der Begriff „beharrlich“
wird bereits in § 53 Abs. 2 verwendet und kann als wiederholtes
Handeln oder andauerndes Verhalten interpretiert werden (vgl. Jerabek in
WK² § 53 Rz 16). Neben dem Zeitfaktor birgt „Beharrlichkeit“ auch ein
Element der Intensität in sich. Den Erläuterungen zum Entwurf der deutschen
Bundesregierung folgend, wo ebenfalls Beharrlichkeit des strafbaren Verhaltens
verlangt wird, bezeichnet diese eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende
besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters
gegenüber der Selbstbestimmungsfreiheit des Opfers, die zugleich die Gefahr
weiterer, sei es auch in krimineller Energie gesteigerter Begehung indiziert.
Wiederholung der Tat ist Voraussetzung, aber nach den Erwägungen des Entwurfes
nicht ausreichend. Vielmehr soll der Täter mit dem Willen handeln, sich auch in
Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten.
Die ausdrückliche
Verankerung des Begriffes „unbefugt“ erscheint erforderlich, weil es
sich bei den Tathandlungen auch um an sich sozialadäquate Verhaltensweisen
handeln kann. Die Unbefugtheit des Verhaltens soll wie bereits bei § 99
einen Hinweis auf häufiger als sonst in Betracht zu ziehende
Rechtfertigungsgründe darstellen (vgl. Schwaighofer in WK² § 99
Rz 28 und EBRV 1971, 230). Gerechtfertigtes Handeln von Personen, die
sich auf eine rechtliche Befugnis, etwa eine gesetzliche Erlaubnisnorm stützen
können, ist vom Anwendungsbereich der Norm auszuscheiden. Dies soll
beispielsweise für das Einschreiten von SicherheitsbeamtInnen oder
GerichtsvollzieherInnen gelten.
Im Gegensatz zu
den deutschen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung bzw des Bundesrates führt
der österreichische Vorschlag nicht die aus der Übersetzung des englischen
Begriffes resultierende Formulierung „Nachstellen/Nachstellung“ zur
Umschreibung der in Betracht kommenden Tathandlungen in das StGB ein, sondern
beschränkt sich auf eine direkte Aufzählung der darunter zu subsumierenden
Verhaltensweisen. Einerseits soll die Verwendung von Anglizismen, wie jene des
Begriffes „Stalking“, aber auch dessen deutsche Übersetzung, die bereits in
§ 137 im Zusammenhang mit „dem Wild Nachstellen“ Eingang in das Gesetz
gefunden hat, vermieden werden. Andererseits wird die Zusammenfassung der
einzelnen Tathandlungen unter dem Überbegriff „Nachstellen“ als zu eng
erachtet, zumal die zu Z 3 und 4 enthaltenen Verhaltensweisen wohl selbst
bei extensiver Wortinterpretation nicht erfasst würden.
Zwischen den vom
Entwurf vorgeschlagenen taxativ aufgezählten Handlungen nach Z 1 bis 4 und
dem in der Beeinträchtigung der Lebensführung liegendem Erfolg muss ein
Kausalzusammenhang bestehen. § 107a ist ein alternatives Mischdelikt. Die
einzelnen Tathandlungen können aber auch kumulativ gesetzt werden und derart
dem Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ genügen.
In Z 1 des
Entwurfes wird vorgeschlagen, das „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ des
Opfers unter Strafe zu stellen. Darunter soll jede vom Willen des Täters
getragene unmittelbare Kontaktaufnahme, insb durch Auflauern, Verfolgen,
Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Präsenz etwa in der Nähe der Wohnung
oder der Arbeitsstätte des Opfers, verstanden werden. Zufällige physische Annäherungen sollen hingegen nicht
erfasst werden. Ein ungewolltes Zusammentreffen an einer in der Nähe der
Wohnung gelegenen Bushaltestelle, beim Einkauf im Supermarkt, beim Besuch im
Kino etc wäre zur Verwirklichung der Z 1 nicht hinreichend. Erforderlich
soll zudem die Wahrnehmbarkeit des vom Täter gesetzten Verhaltens durch das
Opfer sein. Daher wäre beispielsweise das unbemerkte Beobachten mittels
Fernglases als Tathandlung auszuscheiden.
Nach Z 2 soll
die Herstellung von mittelbarem Kontakt zum Opfer strafbar sein. Dieser kann im
Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen
Kommunikationsmittels oder über Dritte erfolgen. Telekommunikation ist in
diesem Zusammenhang auch nach Aufhebung und Neufassung des § 3 Z 13
TKG als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen
mittels dazu dienender Einrichtungen zu verstehen. Insb ist an Anrufe, E-Mails
und SMS zu denken. Die Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels fasst
die Kontaktaufnahme durch Briefe, Paketsendungen oder auch das Hinterlassen von
Nachrichten an der Windschutzscheibe oä zusammen. Über Dritte wird der Kontakt
hergestellt, indem der Täter über Angehörige oder sonstige Personen aus dem
Umfeld des Opfers, beispielsweise über Kollegen, mit diesem in Verbindung
tritt.
Tatbestandsmäßig
iS der Z 3 soll die Aufgabe von Bestellungen von Waren oder
Dienstleistungen durch den Täter unter Verwendung von personenbezogenen
Daten des Opfers, sein. Zu erwägen ist beispielsweise das Schalten
unrichtiger Anzeigen in Zeitungen und das Bestellen von Waren und Dienstleistungen
auf allen denkbaren Kommunikationswegen. Bestellungen unter Verwendung von
personenbezogenen Daten des Opfers waren als eigene Tathandlungen in den
Straftatbestand aufzunehmen, zumal sie mangels Bereicherungsvorsatzes des
Täters nicht als Betrug im Sinne der §§ 146 ff zu werten sind. Zu
§ 108 vgl. Bertel in WK² Rz 4.
Unter Z 4 des
Entwurfes soll das Veranlassen von Dritten, mit dem Opfer unter Verwendung
von dessen personenbezogenen Daten, Kontakt aufzunehmen, sanktioniert
werden. Dabei ist als mögliche Tathandlung das Schalten von
Annoncen in Erwägung zu ziehen, die durchaus unter dem Namen des Täters in
Auftrag gegeben werden können, in denen aber der Name oder sonstige
personenbezogene Daten des Opfers verwendet werden, um Dritte zu bewegen, auf
diesem missbräuchlich eröffneten Wege mit dem Opfer in Verbindung zu treten. Ua
könnte der Täter eine Kontaktanzeige mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen
aufgeben und dort die Telefonnummer des Opfers anführen.
Im Gegensatz zum
Entwurf der deutschen Bundesregierung besteht ausgehend von der herrschenden
österreichischen Rechtslage keine Notwendigkeit, die Drohung mit einer
Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit des
Opfers oder ihm nahe stehender Personen in den neu zu schaffenden
Straftatbestand aufzunehmen, weil derartiges Verhalten bereits als gefährliche
Drohung nach § 107 strafbar ist.
Als Erfolgsdelikt
ist § 107a vollendet, sobald die Lebensführung des Opfers unzumutbar
beeinträchtigt wurde. Gleichzeitig ist § 107a auch ein Dauerdelikt, dessen
Tatbestand so lange weiter verwirklicht wird als der Täter sein
tatbestandsmäßiges Verhalten fortsetzt und dadurch den rechtswidrigen Zustand
aufrechterhält (vgl. Schwaighofer in WK² § 99 Rz 25).
Bedingter
Vorsatz soll genügen,
zumal gerade bei diesem Delikt Absichtlichkeit häufig aufgrund zu erwartender
Beweisschwierigkeiten zu kurz greifen würde. Es kann nämlich angenommen werden,
dass sich Täter nicht selten
darauf berufen werden, dass es ihnen nicht darauf ankomme – was aber nach § 5
Abs. 2 Voraussetzung wäre – die Lebensführung des Opfers zu beeinträchtigen,
sondern dass sie „eigentlich“ aus Zuneigung handeln bzw. dem Opfer etwas Gutes
tun wollten. Dolus eventualis des Täters wird hingegen regelmäßig bereits aus
der Tatsache, dass die Tathandlungen beharrlich gesetzt werden müssen,
abgeleitet werden können. Wie schon bei der sexuellen Belästigung nach
§ 218 soll aber auch bei diesem Delikt nicht auf den bloßen
Beeinträchtigungsvorsatz des Täters abgestellt werden, sondern eine
tatsächliche Beeinträchtigung des Opfers objektivierbar sein. Diese wird in der
erzwungenen Veränderung seiner Lebensumstände gesehen werden können. Eine bloße
Eignung des Verhaltens, die Lebensführung des Opfers zu beeinträchtigen, reicht
hingegen nicht aus.
Der Entwurf
schlägt vor, für die Deliktsbegehung wie in den Grundtatbeständen der
§§ 105, 107 eine Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe
vorzusehen. Ein Bedarf, eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher (§ 21) zu ermöglichen, welche erst bei Begehung einer
Anlasstat erfolgen könnte, die mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht ist, wird insofern nicht gesehen, als einerseits
niederschwelligere Reaktionsformen wie die Erteilung der Weisung, sich einer
Therapie zu unterziehen oder eine Kontaktaufnahme zum Opfer zu unterlassen,
bereits hinreichende spezialpräventive Wirkung auf den Täter entfalten sollten
und andererseits bei den schwersten Formen des Stalking, nämlich jenen, die mit
qualifzierten gefährlichen Drohungen oder anderen gravierenderen strafbaren
Handlungen verbunden sind, ohnehin die Möglichkeit der Anstaltsunterbringung
bestehen würde.
Um den
Sicherheitsbehörden ein weites Einschreiten zu ermöglichen, wurde der
Tatbestand als Offizialdelikt konzipiert. Dadurch sollen der Polizei
viele schon bestehende Befugnisse zur Abwehr gefährlicher Angriffe (wie
Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen, Identitätsfeststellung
oder erkennungsdienstliche Behandlung) nach dem SPG und die Sicherstellung von
Tatwerkzeugen nach der StPO (Handy, Computer etc.) eröffnet werden.
Überlegungen, das staatliche Verfolgungsrecht an einen Antrag des Opfers zu
koppeln, wurden auch mit Blick auf die im Rahmen der StPO-Reform 2008 geplante
Abschaffung von Antragsdelikten verworfen.
Da im Zusammenhang
mit der vorliegenden Novellierung des StGB das Erfordernis einer Ermächtigung
nach § 107 Abs. 4 fallen soll, wurde zur Vermeidung von Inkongruenzen von
dessen Einführung im neu zu schaffenden Straftatbestand nach § 107a
Abstand genommen.
Obgleich Eingriffe
nach § 107a wie auch das Vergehen der sexuellen Belästigung nach
§ 218 gegen die Selbstbestimmung des Opfers gerichtet sind, war der
Tatbestand der Beeinträchtigung der Lebensführung aufgrund der zu dessen
Verwirklichung geforderten Dauer der Verletzungshandlung mit einer strengeren
Strafe zu bedrohen. Denn im Gegensatz zu § 218 erfordert § 107a eine
beharrliche Verletzung der Rechte des Opfers; ein einmaliger Übergriff kann
hingegen lediglich einen Versuch der Tat darstellen. Das für das Opfer in
seiner zukünftigen Intensität unabschätzbare fortgesetzte Verhalten des Täters
rechtfertigt eine den §§ 105, 107 angeglichene - gegenüber § 218
deutlich höhere - Strafdrohung.
Wegen der allfälligen Haftträchtigkeit der neuen Strafbestimmung wird eine Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes vorzusehen und die StPO insofern anzupassen sein, weil andernfalls die Verhängung von Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nicht möglich wäre.
Zu Art. I Z 5 (§§ 119 Abs. 1 und
120 Abs. 2a StGB):
Da § 3 Z 13 TKG mit dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. Nr. I 70/2003 neu erlassen und inhaltlich abgeändert wurde, sind die auf § 3 Z 13 TKG verweisenden Klammerzitate nicht mehr zutreffend und sollen daher entfallen. Eine inhaltliche Änderung des Begriffes „Telekommunikation“ tritt nicht ein. Diese ist weiterhin als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen.
Zu Art. I Z 6 (§ 177b StGB):
Art. 2
Abs. 1 lit. e der Europarats-Konvention verlangt, das rechtswidrige
Herstellen, Behandeln, Lagern, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen
von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, welches den
Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden
hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder
Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist, unter Strafe zu stellen.
Demgegenüber bedroht § 177b Abs. 1 idgF denjenigen mit Strafe, der entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem § 17 Sicherheitskontrollgesetz 1991, welcher durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl. 762/1996) aufgehoben und in das Strafgesetzbuch überstellt wurde (siehe zur Entstehungsgeschichte des § 177b Triffterer, StGB-Komm § 177b Rn 1ff). Dadurch entsprach Österreich den seinerzeitigen völkerrechtlichen Vorgaben.
Der modifizierte § 177b soll wie bisher Kernmaterial und radioaktive Stoffe erfassen. Eine Gleichbehandlung des Kernmaterials und der radioaktiven Stoffe, wie es Art. 2 Abs. 1 lit. e der Europarats-Konvention vorsieht, kann nicht erfolgen, da der Begriff „Kernmaterial“ iSd StGB weitreichender ist und ua auch „Ausrüstung, Technologie und Material“ mitumfasst, von welchen eine Beeinträchtigung der Umwelt durch ionisierende Strahlung ausgeschlossen ist. Deshalb behandelt § 177b Abs. 1 ausschließlich Kernmaterial und erfordert auch keine abstrakte Gefährlichkeit, da eine Gefahr für die Umwelt von „Ausrüstung, Technologie und Material“ auch nicht ausgehen kann. Der Abs. 1 bleibt wie der bisherige Abs. 1 Z 1 daher ein reines Tätigkeitsdelikt.
Hinsichtlich des
Begriffes „Kernmaterial“ darf auf den unveränderten § 177b
Abs. 5 (§ 177b
Abs. 4 idgF) und ergänzend auf § 1 des
Sicherheitskontrollgesetzes 1991 (BGBl. Nr. 415/1992) verwiesen werden. Der Begriff „radioaktive
Stoffe“ wird in § 2 Z 34 des Strahlenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 227/1969)
definiert. Danach sind
„radioaktive Stoffe“ Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten,
sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im
Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich
solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
Im Hinblick
darauf, dass der für § 177b einschlägige Art. 2 Abs. 1
lit. e der Europarats-Konvention neben dem Behandeln, Lagern, Verwenden,
Befördern, Ausführen oder Einführen auch die Herstellung von Kernmaterial oder
anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen als Tathandlung umfasst, soll der
Katalog des § 177b Abs. 1, 2 und 3 in der vorgeschlagenen Neufassung um die
Tathandlung des „Herstellens“ erweitert werden.
Davon abgesehen wird die Reihenfolge der Tathandlungen insofern geändert, als „herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder sonst verwenden“ am Beginn der Aufzählung stehen. Die in der Europarats-Konvention verwendete Tathandlung des „Lagerns“ entspricht inhaltlich dem im § 177b verwendeten „Aufbewahren“. „Behandeln und Verwenden“ ist den im StGB gebrauchten Tathandlungen „bearbeiten, verarbeiten oder sonst verwenden“ gleichzusetzen. Den von der internationalen Vorgabe weiters vorgeschriebenen Tathandlungen „Befördern, Ausführen oder Einführen“ entspricht die Tathandlungen „befördern, in das Inland einführen, aus dem Inland ausführen“; zusätzlich enthält § 177b idgF noch „durch das Inland durchführen“.
Da es die Vorgabe („is likely to cause“) erforderlich
macht, § 177b Abs. 2 des Entwurfes als erfolgsbedingtes abstraktes
Gefährdungsdelikt auszugestalten, wird hinsichtlich der
radioaktiven Stoffe
§ 177b Abs. 2 dogmatisch ähnlich strukturiert wie § 180. Nach
Abs. 2
(„Gefahr ... entstehen kann“) muss keine konkrete Gefährdung eintreten und
daher nicht nachgewiesen werden, dass die in den Z 1 bis 3 erwähnten
Rechtsgüter tatsächlich in Gefahr gewesen sind. Vielmehr reicht es, wenn mit
den in Abs. 2 aufgezählten Tathandlungen für diese Rechtsgüter eine
abstrakte Gefahr verbunden ist.
Der Anwendungs- bzw. Schutzbereich des vorgeschlagenen
Abs. 2
wird insofern modifiziert, als künftig strafbar sein soll, wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe so
herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert,
in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland
durchführt, dass dadurch eine Gefahr für eines der Rechtsgüter der Z 1 bis
3 entstehen kann.
Hinsichtlich der Z 1 „Gefahr für das Leben oder
einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder
sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von
Menschen“, der Z 2 „Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem
Ausmaß“ und der Z 3 „ Gefahr einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft, a) die lange Zeit andauert oder b) deren
Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen
50 000 Euro übersteigenden Aufwand erfordert“ wird auf die
Ausführungen zu § 180 verwiesen.
Die Grundstrafdrohung soll wie bisher sowohl für die
Fälle des Abs. 1 als auch für die Fälle des Abs. 2 eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren betragen.
Auf der
subjektiven Tatseite muss sich der Vorsatz auf sämtliche Tatbestandsmerkmale
erstrecken. Bei Abs. 2 muss der Vorsatz insbesondere auch die abstrakte Gefährlichkeit der
Tathandlungen umfassen. Fehlt er auch nur im Hinblick auf ein einziges
Tatbestandsmerkmal, kann eine Bestrafung nach dem entsprechenden
Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommen.
Abs. 3 (§ 177b
Abs. 2 idgF) ist weiterhin als Erfolgsdelikt (konkretes Gefährdungsdelikt)
ausgestaltet und bleibt bis auf die Tatsache, dass „die Tat“ in der
vorgeschlagenen Fassung nunmehr mit den einzelnen Tathandlungen der Abs. 1 und 2 umschrieben
ist, sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Strafdrohung unverändert.
Abs. 4 (§ 177b
Abs. 3 idgF) soll insofern erweitert werden, als auch die erhebliche
Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Abs. 2 Z 2) und die Herbeiführung einer
erheblichen Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der
Luft (Abs. 2 Z 3) qualifizierend wirken und mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht sind. Falls die Tat eine
der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen hat, so sind wie bisher die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.
Abs. 5 (§ 177b Abs. 4 idgF) bleibt inhaltlich unverändert.
Zu Art. I Z 7 (§ 177c StGB):
Nach der
bisherigen Rechtslage stellt das Strafgesetzbuch lediglich den vorsätzlichen
unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen in § 177b
unter Strafe. In den vergangenen Jahren wurde in der Literatur wiederholt eine
Fahrlässigkeitsvariante zu § 177b gefordert.
Der unerlaubte
Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen sei deshalb so gefährlich,
weil die aus diesen Materialien für individuelle und allgemeine Rechtsgüter
drohenden Gefahren nicht durch Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit
reduziert und diesbezüglich auch nicht kontrolliert werden könnten. Zudem
bereite es besondere Schwierigkeiten, bei einem unerlaubten Umgang mit
radioaktiven Stoffen den Vorsatz des Täters in Bezug auf dessen Eignung zur
Tötung oder zur Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung
nachzuweisen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil § 177b
verwaltungsakzessorisch gestaltet und insoweit ebenfalls der Nachweis eines
Vorsatzes erforderlich und genauso schwer zu führen sei (siehe Triffterer,
StGB-Komm § 177b Rn 15; vgl. Triffterer Die Reform des
Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ
[Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ
82, 1996] 356). Dazu komme, dass § 183a auf § 177b nicht anwendbar
sei und somit jeder Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge –
ohne entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt – zur Straflosigkeit des Täters
führe.
Der
Art. 3 Abs. 1
der Europarats-Konvention verpflichten die Mitgliedstaaten nunmehr, zu den
jeweils im Art. 2 angeführten Handlungen korrespondierende Fahrlässigkeitsdelikte
einzuführen.
Auf Grund der Umsetzungsverpflichtung, aber auch im Hinblick auf die oben dargestellte Kritik wird mit § 177c ein dem § 177b entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt geschaffen, dem zufolge die Tathandlungen der § 177b Abs. 1, 2 und 3 bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind.
Durch den Verweis des § 177c Abs. 1 auf § 177b Abs. 1 und Abs. 2 wird auch für eine Gleichbehandlung mit dem Außenhandelsgesetz gesorgt. Während § 37 Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005 BGBl. Nr. I 50/2005) einen fahrlässigen Verstoß gegen eine europarechtliche oder völkerrechtliche Vorgabe hinsichtlich diesem Gesetz unterliegender Güter, insbesondere „dual-use-Güter“ vorsieht, fehlte es bisher an einer entsprechenden Regelung bezüglich des unter Umständen wesentlich gefährlicheren Kernmaterials bzw der radioaktiven Stoffe.
Wird durch die Tat
die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder
Pflanzenbestand erheblich geschädigt (§ 177b Abs. 2 Z 2) oder
eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder
der Luft (§ 177b Abs. 2 Z 3) bewirkt, so ist der Täter nach
Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen. Bei Eintritt der strafsatzerhöhenden Umstände des
§ 170 Abs. 2 kommen die dort genannten Strafdrohungen zur Anwendung.
Zu Art. I Z 8 (§ 180 StGB):
§ 180 („Vorsätzliche Gefährdung durch
Verunreinigung der Gewässer oder der Luft“) existiert bereits seit dem
In-Kraft-Treten des Strafgesetzbuches. Gemäß Abs. 1 machte sich strafbar,
wer Gewässer oder Luft verunreinigte, sofern dadurch eine Gefahr für die
Gesundheit auch nur eines Menschen bzw. eine Gefahr für Haustiere entstand.
Nach Abs. 2 reichte die bloße Möglichkeit einer Gefährdung iSd Abs. 1
für die Strafbarkeit, wenn gegen eine bestehende Rechtsvorschrift verstoßen
wurde.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl.
Nr. 605, wurde § 180 insofern modifiziert, als auch die Verunreinigung
des Bodens erfasst und die Bestimmung verwaltungsakzessorisch ausgestaltet
wurde. Verunreinigungen von Boden, Luft und Gewässer sind nach Abs. 1
strafbar, wenn dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von
Menschen oder eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren
Gebiet entstehen kann. Nach Abs. 2 ist zu bestrafen, wer nachhaltig und
schwer ein Gewässer oder den Boden beeinträchtigt und dadurch bewirkt, dass die
Beeinträchtigung für lange Zeit anhält, sofern deren Beseitigung unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder der zur Beseitigung der Beeinträchtigung
erforderliche Aufwand 50 000 Euro übersteigt.
Abgesehen von der mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 130/2001,
vollzogenen Umstellung auf den Euro und der mit dem
Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl. I Nr. 136/2004, bewirkten
Erhöhung des Schwellenwerts auf 50 000 Euro gilt § 180 in dieser
Fassung bis heute.
§ 180
Abs. 1 ist ein sogenanntes erfolgsbedingtes abstraktes Gefährdungsdelikt
(vgl. Triffterer, StGB-Komm Vorbem §§ 180-183b, Rn 9,
§ 180 Rn 2). In der jüngeren Literatur spricht man von einer
potentiellen Gefährdung. Es ist nicht erforderlich, dass eines der geschützten
Rechtsgüter auch tatsächlich beeinträchtigt wird. § 180 Abs. 2 ist
ein Verletzungsdelikt, das jedoch besonders
qualifizierte Erfolge voraussetzt.
Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Europarats-Konvention verpflichtet dazu, das rechtswidrige Einleiten, Abgeben
oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die
Luft, den Boden oder das Wasser, welches deren anhaltende Verschlechterung oder
den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden
an geschützten Denkmälern, sonstigen geschützten Gegenständen,
Vermögensgegenständen, Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen
geeignet ist, unter Strafe zu stellen.
Die eben beschriebenen Tathandlungen des Art. 2
Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention sind im Strafgesetzbuch in
den §§ 171 und 180 erfasst. Während § 180 alle Fälle abstrakter
Gefährdungen umfasst, ohne auf eine besondere Begehungsweise abzustellen (vgl.
die allgemeine Formulierung „Wer ... ein
Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt“),
regelt § 171 die vorsätzliche konkrete (nicht abstrakte) Gefährdung von
Leib oder Leben eines anderen oder von fremdem Eigentum in großem Ausmaß durch
Kernenergie oder ionisierende Strahlen.
Österreich ist im Hinblick auf § 180, der bereits
alle Tathandlungen der lit. b erfasst, nicht verpflichtet, auch § 171 zu
ändern. § 171, dessen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe derzeit sehr hoch ist, wird daher mit dem Entwurf nicht
modifiziert. Davon abgesehen besteht ohnehin echte Idealkonkurrenz zwischen
§ 171 und anderen Vorschriften (§§ 83 ff, 125 f), wenn der Täter
nicht nur die konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen in seinen Vorsatz
aufnimmt, sondern auch die Herbeiführung von Körperverletzungen oder
Sachbeschädigungen.
§ 180
erscheint im Vergleich zu der internationalen Vorgabe in mancherlei Hinsicht zu
eng: Zum einen ist ein Teil der in der Europarats-Konvention aufgezählten
Rechtsgüter (etwa fremde Sachen, unter Denkmalschutz stehende Gegenstände) im
Abs. 1 überhaupt nicht oder nur unzureichend erfasst. Ebenfalls berücksichtigt
§ 180 idgF nicht die Herbeiführung der Gefahr einer anhaltenden
Verschlechterung von Gewässern, Boden oder Luft. Die im § 180 Abs. 2
idgF kumulativ erforderlichen Kriterien „nachhaltig, schwer und in großem
Ausmaß“ können diesbezüglich insoweit nicht herangezogen werden, als die
Kriterien „schwer und in großem Ausmaß“ mit jenen der Konvention („anhaltend“)
nicht konform gehen. Zum
anderen sieht § 180 – von den im bisherigen Abs. 2 geschützten
Gewässern und Boden abgesehen – für die in der Europarats-Konvention erwähnten,
zu schützenden Subjekte und Objekte nichts vor, wenn die abstrakte Gefahr in
einen konkreten Erfolg umschlägt.
Absatz 1
Geschütztes Rechtsgut des geltenden Abs. 1 ist in
erster Linie die Umwelt als Lebensgrundlage, aufgegliedert in ihre Elemente
Wasser, Boden und Luft. Abs. 1 unterscheidet bisher insofern zwischen
Gewässern auf der einen Seite und Boden sowie Luft auf der anderen Seite, als
man Gewässer verunreinigen oder sonst beeinträchtigen, Boden und Luft aber nur
verunreinigen könne. Begründet wurde diese Differenzierung damit, dass die
Qualität von Gewässern zum Beispiel auch durch eingeleitetes Kühlwasser eines
Kraftwerks beeinträchtigt werden könne. Damit sei zwar keine Verunreinigung des
Gewässers verbunden, aber stelle dies dennoch eine Beeinträchtigung dar.
„Verunreinigen“ erfolgt durch Einbringen von externen,
die Substanz qualitätsmindernd verändernden Stoffen. Eine sonstige
Beeinträchtigung ist jede anderweitige nachteilige Veränderung der
Gewässereigenschaften (Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 180-181
Rz 6). Da in diesem Sinn nicht nur Gewässer, sondern durchaus auch Boden
und Luft – etwa durch Erwärmung oder den Entzug von Sauerstoff – „sonst
beeinträchtigt“ werden können und auch die Vorgabe durchgehend auf alle drei
Umweltmedien abstellen, soll diese Differenzierung beseitigt werden.
Der vorgeschlagene Abs. 1 nimmt daher darauf
Bedacht, dass man sowohl Gewässer, als auch Boden und Luft verunreinigen oder
sonst beeinträchtigen kann. Tatbestandsmäßig ist somit jede relative Verschlechterung
gegenüber dem Vorzustand.
Von Gewässern, Boden und Luft abgesehen, sind im
geltenden Abs. 1 aber auch Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen
und der Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet geschützt.
Nach dem
vorgeschlagenen Abs. 1 soll demgegenüber tatbildlich handeln, wer die drei
Umweltmedien Gewässer, Boden oder Luft so beeinträchtigt, dass dadurch eine
Gefahr 1. für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche
Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. für den Tier- oder
Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, 3. einer Verschlechterung des Zustands
des Gewässers, des Bodens oder der Luft, a) die lange Zeit andauert oder b)
deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen
50 000 Euro übersteigenden Aufwand erfordert, oder 4. der
Herbeiführung eines 50 000 Euro übersteigenden Schadens an einer
fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand entstehen kann.
§ 180
Abs. 1 bleibt somit ein Gefährlichkeitsdelikt bzw. potentielles
Gefährdungsdelikt, wird aber im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter wie
folgt angepasst:
1. Gefahr für das
Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen
oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl
von Menschen
Der geltende Abs. 1 geht einerseits sogar weiter
als die Europarats-Konvention, weil bereits die Eignung, irgendeine Gefahr für
Leib und Leben herbeizuführen, strafbarkeitsbegründend ist; dass unter einer
„Gefahr für Leib oder Leben“ jegliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder
die körperliche Sicherheit (also nicht erst die Gefahr einer schweren
Körperverletzung) verstanden wird, geht aus § 89 hervor.
Andererseits wird aber der Begriff „einer größeren
Zahl von Menschen“ der internationalen Vorgabe, wonach eine mögliche Gefahr für
das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines
anderen unter Strafe zu stellen ist, nicht gerecht. Die im geltenden
Abs. 1 Z 1 bezeichnete „Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer
größeren Zahl von Menschen“ wird daher durch eine „Gefahr für das Leben oder
einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder
sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von
Menschen“ ersetzt. Die Wortfolge „oder sonst für die Gesundheit oder
körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen“ soll im Hinblick auf
den bestehenden Schutzumfang beibehalten werden, obwohl sie über die Vorgaben
der Europarats-Konvention hinausgeht.
Der strafrechtliche Umweltschutz setzt mit dem
vorgeschlagenen Abs. 1 bereits dann ein, wenn das Leben einer einzigen
Person gefährdet wird oder für eine einzige Person die Gefahr einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) besteht. Ansonsten, also im Hinblick
auf die Gesundheit oder körperliche Sicherheit, ist erst strafbar, wer wie
bisher eine größere Zahl von Menschen gefährdet.
2. Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß
Reichte bis Ende 1988 eine konkrete Gefahr „in großem
Ausmaß“ für Haustiere anderer oder für fremdem Jagdrecht unterliegende Tiere,
so muss nach der geltenden Rechtslage die Beeinträchtigung des Tier- oder
Pflanzenbestandes zwar lediglich abstrakt gefährlich sein, dies aber für einen
Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet.
Obwohl die Judikatur „ein größeres Gebiet“ oft eher kleinräumig und insofern großzügig ausgelegt hat, also auch etwa 180 Karpfen in einem 2.300 m² großen Fischteich (OGH JBl 1992,728), einige Freibecken mit 50 Forellen (OLG Innsbruck RdU 1995/41), ein Bach auf einer Strecke von weniger als einem Kilometer (OLG Graz RdU 1999/176) ausreichten, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, wurde dieses Kriterium des Abs. 1 Z 2 in der Vergangenheit mehrfach kritisiert, weil das Erfordernis „eines größeren Gebietes“ oftmals zur Straflosigkeit des Täters führte (vgl. auch Triffterer, StGB-Komm § 180, Rn 24 ff, § 180 Rn 2; Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 180-181 Rz 20).
Da die Einschränkung auf ein „größeres Gebiet“ der internationalen Vorgabe fremd ist und diese vielmehr auf „erhebliche Schäden“ an Tieren oder Pflanzen abstellt, soll es nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 Z 2 darauf ankommen, eine potentielle Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeizuführen.
Bei der Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß wird – wie bisher auch schon – insbesondere auf die (ökologische) Bedeutung des gefährdeten Tier- oder Pflanzenbestandes für das Zusammenspiel der Natur abzustellen sein (vgl. 13 Os 68/91); außerdem auf die Intensität, die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung sowie auf die Einzigartigkeit eines solchen Bestandes, der im Einzelfall Anlass genug ist, auch bei einer sehr geringen Menge oder Zahl der jeweiligen Exemplare eine drohende Beeinträchtigung als schutzwürdig einzustufen (vgl. Triffterer, Die Reform des Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ [Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ 82, 1996] 345).
Für die Erhaltung eines Tier- und Pflanzenbestandes ist nicht die Größe eines Gebietes ausschlaggebend, sondern der Erhalt lebensfähiger Populationen in einem bestimmten regionalen Verbreitungsgebiet sowie die Möglichkeit und Dauer der Behebbarkeit von Schädigungen und Gefährdungen. Je wichtiger der gefährdete Bestand für die Natur in ihrer Gesamtheit ist, je einzigartiger der Bestand und je schwieriger er wieder anzusiedeln wäre, desto eher kann von einer Gefahr in erheblichem Ausmaß gesprochen werden. Der räumliche Faktor allein ist nicht entscheidend.
Auch die unterschiedlichen Lebensraumansprüche der
jeweiligen Arten sowie die Anzahl und die Verteilung der übrigen Standorte sind
zu berücksichtigen. Schon die Beseitigung oder Beeinträchtigung eines einzigen
kleinflächigen Standortes kann weitreichende Folgen für das regionale
Verbreitungsgebiet bzw. Verbreitungsmuster aller oder einzelner Arten des
betroffenen Standortes haben (vgl. Stellungnahme der Tiroler Landesregierung
vom 28. Juni 2004).
Zu bedenken ist weiters, dass Landschaften, zum
Beispiel Gebirge, mit differenziertem Klima und daher auch mit geschlossener
Fauna und Flora weit sensibler und daher nach anderen Maßstäben zu beurteilen
sind als andere Lebensräume. Es kommt wie bisher nicht auf das Ausmaß eines
drohenden Vermögensschadens, sondern auf das ökologische Gewicht des drohenden
Schadens an (vgl. Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 180 – 181
Rn 19).
Die Auslegung
des Begriffes des Tier- oder Pflanzenbestandes hat sich wie bisher an der hiezu
entwickelten Rechtsprechung zu orientieren. Da die Begriffe „animals“ und „plants“ übrigens
anders als „person“ den Plural bezeichnen, entspricht die Formulierung „Tier-
oder Pflanzenbestand“ der Europarats-Konvention (vgl. auch Janda, Europäisches
Umweltstrafrecht, 79) .
3. Gefahr einer
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft, die
lange Zeit andauert oder deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand
erfordert
Bisher im § 180 Abs.1 nicht vorgesehen ist, dass
bereits die abstrakte/potentielle Gefahr einer anhaltenden (vgl. Art. 2
Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention) Verunreinigung eines der
drei Umweltmedien Wasser, Boden und Luft strafbarkeitsbegründend ist.
Der geltende Abs. 2 erfasst lediglich bereits
eingetretene Verunreinigungen und Beeinträchtigungen von Gewässern und Boden –
nicht aber der Luft –, die überhaupt nicht oder nur mit großem Aufwand behoben
werden können. Da die im § 180 Abs. 2 idgF geforderten Kriterien (die
Verunreinigung oder Beeinträchtigung muss nachhaltig und schwer sein und in
großem Ausmaß erfolgen und entweder für immer oder lange Zeit anhalten, sofern
die Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist, oder der
erforderliche Beseitigungsaufwand muss 50 000 Euro übersteigen) im
Hinblick auf die Vorgaben zu eng sind, kann auf sie nur zum Teil
zurückgegriffen werden.
Um der Europarats-Konvention „lasting deterioration“ („anhaltende Verschlechterung“) gerecht zu werden, soll im Abs. 1 eine Z 3 aufgenommen werden. Diese stellt das Herbeiführen der abstrakten Gefahr einer Verschlechterung des Zustands eines verunreinigten oder sonst beeinträchtigten Gewässers, des Bodens oder der Luft, die a) lange Zeit andauert, oder b) deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand erfordert, unter Strafe, wobei die lit. b dem bisher geltenden Recht entspricht.
Als geschütztes Gut ist somit auch die Luft erfasst. Im Vergleich zum bisherigen Abs. 2 wird wegen der internationalen Vorgabe auf einen Teil der Kriterien des geltenden Abs. 2 verzichtet. Beibehalten werden lediglich die den bisherigen Z 1 und 2 des 2. Absatzes entnommenen, unter a) und b) erwähnten Erfordernisse.
Im Hinblick
darauf, dass schon – wie bisher – eine lange Zeit andauernde Verschlechterung
des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft strafbarkeitsbegründend
ist, wird die Wendung „für immer“ gestrichen. Für die Auslegung des Begriffes
„lange Zeit“ (lit. a) kann
wie bisher kein strenges Zeitlimit angegeben werden; die Dauer ist auch im
Zusammenhalt mit der Intensität der Beeinträchtigung zu sehen (vgl.
Triffterer, StGB-Komm § 180 Rn 30). Ebenso soll es nach dem vorgeschlagenen
Abs. 1 reichen, dass eines der in der Z 3 aufgezählten
Kriterien alternativ vorliegt.
Durch diese neue Z 3, mit der schon die abstrakte Gefahr einer Verunreinigung eines der drei Umweltmedien Wasser, Boden und Luft unter Strafe gestellt wird, soll der eigenständige Schutz der Umwelt weiter verstärkt werden.
4. Herbeiführung
eines 50 000 Euro übersteigenden Schadens an einer fremden Sache oder
einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand
Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Europarats-Konvention sieht auch vor, die aus Umweltbeeinträchtigungen
resultierende Gefahr erheblicher Schäden an geschützten Denkmälern, sonstigen
geschützten Gegenständen und Vermögensgegenständen unter Strafe zu stellen.
Abs. 1 Z 4 bezieht daher als weitere
geschützte Objekte fremde Sachen, für die die Gefahr eines
50 000 Euro übersteigenden Schadens entstehen kann, sowie unter
Denkmalschutz stehende eigene Gegenstände in den Tatbestand ein.
Die abstrakte Gefährlichkeit (Z 1 bis 4) ist wie
bisher durch eine ex ante-Beurteilung eigens festzustellen.
Subjektive Tatseite
Für eine Strafbarkeit nach § 180 Abs. 1
gilt, dass alle Tatbildmerkmale, einschließlich der Verwaltungsrechtswidrigkeit
und der den Erfolg spezifizierenden Kriterien der Z 1 bis 4, vom Vorsatz
des Täters umfasst sein müssen.
Strafdrohung
Im Schrifttum wurde die Meinung vertreten, dass die
Streichung der alternativ angedrohten Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen für
vorsätzliche Verstöße gegen die Umwelt das Risiko der Unrentabilität erhöhen
solle. Ansonsten bestehe nämlich die Gefahr, dass finanzielle Einsparungen
mangels Umweltschutzes und daraus resultierende Wettbewerbsvorteile derart hoch
sind, dass sich eine Geldstrafe geradezu lohnt, weil sie die auf diese Art
erzielten finanziellen Vorteile lange nicht aufzehre (vgl. Triffterer Die
Reform des Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender
Sicht, in: BMJ [Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht
[Schriftenreihe BMJ 82, 1996] 367).
Davon abgesehen soll § 180 mit dem Wegfall der
Geldstrafe an vergleichbare Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die allesamt
keine alternativ angedrohte Geldstrafe vorsehen (vgl. §§ 81, 84, 92, 94, 96,
98, 99, 104a, 107, 109, 128 Abs. 1, 132 Abs. 2 1. Fall, usw.), angepasst werden, zumal § 37 für
diesen Bereich ohnehin Vorsorge trifft.
Wird durch eine Umweltbeeinträchtigung vorsätzlich
eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder
für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, so besteht eine
Strafbarkeit nach § 176, das korrespondierende Fahrlässigkeitsdelikt ist
§ 177. Nach hM besteht hier materielle Subsidiarität der §§ 180 ff.
Die konkrete geht also der abstrakten Gemeingefahr vor. Abs. 1 regelt
somit Fälle einer abstrakten Gefahr, bei konkreter tritt – im erwähnten
Schutzbereich - Strafbarkeit nach § 176 ein.
Absatz 2
§ 180 Abs. 2 idgF sieht – von Gewässern und
Boden abgesehen – für die laut Europarats-Konvention zu schützenden Rechtsgüter
wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit, Tiere oder Pflanzen nichts
vor, wenn die abstrakte Gefahr in einen konkreten Erfolg umschlägt. Außerdem
wird die Luft nicht geschützt, weil „der hier gewählte Maßstab der Beseitigung
der Verunreinigung oder Beeinträchtigung bei der Luft nicht in Betracht kommt“
(JAB StRÄG 1987, 23). Sie wird lediglich durch § 180 Abs. 1
gegen bereits eingetretene Verunreinigungen und auch nur dann geschützt, wenn
dadurch Gefahren iSd § 180 Abs. 1 Z 1 oder 2 entstehen können.
Der Anwendungsbereich soll nun in mehrfacher Hinsicht
erweitert werden: Einerseits wird auch die Luft als geschütztes Rechtsgut
erfasst. Andererseits soll Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
drohen, wenn die Verunreinigung oder sonstige
Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft zu einer erheblichen Schädigung des Tier-
oder Pflanzenbestandes (Abs. 1 Z 2) führt. Dieselbe Strafe droht,
wenn die Verschmutzung eines der drei Umweltmedien eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands des Gewässers, des Bodens oder der Luft im Sinn
des Abs. 2 Z 3 zur Folge hat.
Wie zu Abs. 1 erwähnt, war bisher zusätzlich zur
Nachhaltigkeit, Schwere und dem großen Ausmaß der Beeinträchtigung
erforderlich, dass die Beeinträchtigung lange Zeit anhält und eine Beseitigung
unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder der erforderliche
Beseitigungsaufwand 50 000 Euro übersteigt.
Die damit errichtete Strafbarkeitsschwelle des
Abs. 2 wurde in Lehre und Praxis mehrfach kritisiert, weil die Probleme
beim Nachweis der objektiven, kumulativ vorausgesetzten Kriterien und des
darauf bezogenen Vorsatzes des Täters die Anwendbarkeit des § 180
praktisch unmöglich machen (vgl. die geringe Anzahl von Verurteilungen wegen
§ 180 (2000:13, 2001:4, 2002:2, 2003:7)). Entsprechend der
Europarats-Konvention soll auf die Schwelle des § 180 Abs. 2 idgF
verzichtet werden. Stattdessen soll es reichen, dass eines der Kriterien des
Abs. 1 Z 3 alternativ vorliegt.
Wie bereits
eingangs ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1
lit. b der Europarats-Konvention zwar verpflichtet, den Eintritt des
Todes, einer schweren Körperverletzung einer Person oder erheblicher Schäden an
Sachen im Zuge einer Umweltverschmutzung unter Strafe zu stellen; nach den Vorgaben der Europarats-Konvention
besteht aber keine Verpflichtung dahingehend, zumindest die in Art. 2
Abs. 1 lit. b genannten, vorsätzlich herbeigeführten Folgen für Leib,
Leben oder Gegenstände direkt im § 180 zu regeln.
Nach Ansicht der Lehre tritt § 180 nämlich in
echte Konkurrenz mit den Delikten gegen Leib oder Leben sowie mit denjenigen
bezüglich der Sachbeschädigung, wenn die abstrakte Gefahr in eine Schädigung
oder Verletzung umgeschlagen ist (vgl. Triffterer, StGB-Komm § 180
Rn 50). Nimmt ein Umweltverschmutzer somit den Tod oder eine
Körperverletzung in seinen Vorsatz auf, kommt auch eine Strafbarkeit nach den
§§ 75 und 83 ff in Betracht, vorausgesetzt allerdings, dass sowohl Vorsatz
als auch Kausalität nachgewiesen werden können.
Insbesondere im Bereich der §§ 125 f scheint
aber doch fraglich zu sein, ob das Verunreinigen oder sonstige Beeinträchtigen
von Gewässern, Boden oder Luft, wodurch ein Schaden an einer Sache entsteht, in
der Praxis tatbestandsmäßig iSd § 125 ist, zumal der Beweis einer
vorsätzlichen Sachbeschädigung als Folge einer Umweltverschmutzung nur schwer
zu führen sein wird (siehe auch Sabadello, Europäisches Umweltstrafrecht
aus österreichischer Sicht, 20).
Dass § 180 im Bereich der bisher durch die
§§ 75 ff und 125 f erfassten Folgen trotzdem um jene des
vorgeschlagenen Abs. 2 erweitert werden soll, hat folgende Gründe: Zum
einen soll deren Erfassung im siebenten Abschnitt des StGB deutlich machen,
dass diese durch Umweltverschmutzungen hervorgerufenen schwerwiegenden, oft
irreparablen Folgen eben höhere Strafdrohungen nach sich ziehen. Zum anderen
wird damit jenem in der Praxis viel kritisierten Problem des nicht
nachzuweisenden Kausalzusammenhanges von Umweltverschmutzungen im Bereich der
§§ 75 ff und 125 f begegnet.
Diesen Überlegungen zu Folge sieht der vorgeschlagene
Abs. 2 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, wenn
durch die im Abs. 1 beschriebene Tat an einer fremden Sache oder einem
unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand ein 50 000 Euro
übersteigender Schaden (Abs. 1 Z 4) herbeigeführt wird.
Strafrechtlich zuzurechnen ist – wie beim schadensqualifizierten Betrug – nur
der unmittelbare Vermögensschaden, der aus einer Umweltbeeinträchtigung an
einer fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand
entstanden ist. Bloß mittelbar verursachte (Folge-)Schäden wie Prozesskosten
und Mahnspesen haben außer Betracht zu bleiben.
Inhaltlich unverändert sollen die bisher im Wege der
Subsidiarität gegenüber § 176 zum Tragen kommenden Qualifizierungen für
besonders schwere Fälle lediglich im § 180 selbst ausdrücklich
festgeschrieben werden: Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Hat sie
also den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84
Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat
viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen; hat sie den Tod einer größeren Zahl
von Menschen nach sich gezogen, drohen Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Obwohl der Text der internationalen Vorgabe lediglich
„eine schwere Körperverletzung einer Person“ verlangt, bleibt es beim Verweis auf
§ 169 Abs. 3 („schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1)
einer größeren Zahl von Menschen“). Dies deshalb, weil die Vorgabe hier zwar
die Strafbarkeit schon bei (der Gefahr) einer schweren Körperverletzung einer
Person verlangt, diese aber in Österreich ohnehin (wenn auch nach anderen
Bestimmungen) gegeben ist, Rahmenbeschluss und Konvention hingegen keine
bestimmte Strafdrohung vorschreiben; es ist daher zulässig, die qualifizierte
Strafdrohung erst bei einer größeren Zahl von Menschen greifen zu lassen.
Subjektive Tatseite
Auf die im Abs. 2 angeführten besonderen Folgen
der Tat braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken. Es handelt sich bei ihnen
um Erfolgsqualifikationen, für deren subjektive Zurechnung § 7 Abs. 2
gilt. Der Täter muss die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben. In
der Regel wird lediglich die fahrlässige Herbeiführung der Folge in Betracht
kommen. Handelt der Täter nämlich mit dem Vorsatz, Menschen zu verletzen oder
zu töten oder Sachen zu beschädigen, hat er das entsprechende vorsätzliche
Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt bzw. die §§ 125 f zu verantworten
(vgl. Leukauf/Steininger StGB³ § 169 Rz 25); allerdings in
echter Konkurrenz zu § 176 Abs. 1 (vgl. Leukauf/Steininger StGB³
§ 169 Rz 29).
Zu Art. I Z 9 (§ 181 StGB):
Wie bereits zu
§ 177c ausgeführt, verpflicht der Art. 3 der Europarats-Konvention
die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im
Art. 2 Abs. 1 erwähnten vorsätzlichen Handlungen auch dann als Straftaten
gelten, wenn sie fahrlässig oder zumindest grob fahrlässig begangen werden.
Bereits jetzt ist
die fahrlässige Begehung von Tathandlungen, die unter § 180 Abs. 1
und Abs. 2 fallen, nach § 181 mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Um der
internationalen Vorgabe gerecht zu werden, wird dem insoweit unverändert
übernommenen bisherigen § 181 (nunmehriger Abs. 1) ein zweiter
Absatz, der inhaltlich dem vorgeschlagenen § 180 Abs. 2 entspricht,
hinzugefügt.
So soll nach
Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen drohen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand
(§ 180 Abs. 1 Z 2) erheblich geschädigt, eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
(§ 180 Abs. 1 Z 3) bewirkt oder an einer fremden Sache oder
einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand ein 50 000 Euro
übersteigender Schaden (§ 180 Abs. 1 Z 4) herbeigeführt wird.
Bei Eintritt einer der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.
Bezüglich der einzelnen Tatbildmerkmale des vorgeschlagenen § 181 Abs. 2 kann auf die Ausführungen zu § 180, insbesondere jene zu Abs. 1 Z 4, verwiesen werden. Neu ist auch hier vor allem die Modifizierung im Hinblick auf Sachbeschädigung durch Umweltverschmutzungen.
Zu Art. I Z 10 (§ 181b StGB):
Art. 2 Abs. 1 lit. c der
Europarats-Konvention sieht vor, das rechtswidrige Beseitigen, Behandeln,
Lagern, Befördern, Ausführen oder Einführen von gefährlichen Abfällen unter
Strafe zu stellen, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer
Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder
Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen
geeignet ist.
§ 181b idgF
stellt umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen für den Fall
unter Strafe, dass daraus die zumindest abstrakte Gefahr einer
Umweltbeeinträchtigung von gewissem Ausmaß entsteht. Die von § 181b
geschützten Rechtsgüter sind ausschließlich Gewässer, Boden und Luft.
Abs. 1 idgF ist ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es nicht
auf eine konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes ankommt, sondern die
Gefährlichkeit der Handlung vermutet wird. Dem gegenüber ist Abs. 2 ein
schlichtes Tätigkeitsdelikt (EBRV StRÄG 1996, 33 BlgNR XX. GP, 57).
Da § 181b hinsichtlich der Tathandlungen, der Schutzobjekte sowie
des Eintritts eines Erfolges der internationalen Vorgabe nicht zur Gänze
gerecht wird, soll er wie folgt angepasst werden:
§ 181b nennt
bis auf das Befördern von Abfällen alle in den beiden internationalen
Rechtsinstrumenten aufgezählten Tathandlungen. Da das Befördern von Abfällen
nicht zweifelsfrei unter die Auffangvariante des § 181b „sonst beseitigen“
subsumiert werden kann (vgl. Leukauf/Steininger StGB³ § 181b Rz 4), soll das
Befördern von Abfällen nun explizit als Tathandlung aufgenommen werden.
Davon abgesehen
wird § 181b insofern modifiziert, als die für eine praktische Anwendung zu
hohe Schwelle (Verweis auf § 180 Abs. 1 bzw. Erfordernis einer
schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder
sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft)
herabgesetzt wird. Abs. 1 und 2 werden in dem vorgeschlagenen Abs. 1
verschmolzen.
Bei jeder der
Handlungsvarianten des Abs. 1 muss hinzukommen, dass durch das Verhalten
des Täters entweder eine Gefahr 1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. für
den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß oder 3. einer
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft, die
lange Zeit andauert oder deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand
erfordert, entstehen kann. Diese abstrakte Gefährlichkeit ist durch eine ex
ante-Betrachtung festzustellen.
Hinsichtlich der
Z 1 bis 3 gilt das zu § 180 Ausgeführte.
Der Vorsatz muss
sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, insbesondere auch auf jene
Umstände, die die Abfalleigenschaft begründen, sowie die abstrakte
Gefährlichkeit der Tathandlungen.
Absatz 2
Da § 181b
idgF keine Vorsorge für den Fall trifft, dass als Folge eines
umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen ein konkreter Erfolg verwirklicht
wird, kann er somit insofern als hinter den Anforderungen der
Europarats-Konvention zurückbleibend angesehen werden (siehe Art. 2
Abs. 1 lit. b der Europarats-Konvention: „causes or is likely to
cause“), weshalb es angezeigt erscheint, diese Vorgabe in einem entsprechenden
Abs. 2 umzusetzen.
Demgemäß ist
vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln oder Verbringen von Abfällen mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn durch die Tat der Tier-
oder Pflanzenbestand (Abs. 1 Z 2) erheblich geschädigt oder eine
erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der
Luft (Abs. 1 Z 3) bewirkt wird. Hat die Tat eine der im § 169
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Zu Art. I Z 11 (§ 181c StGB):
Gemäß § 181c
ist lediglich die fahrlässige Begehung von Tathandlungen, die unter § 181b
Abs. 1 fallen, mit Strafe bedroht. Ein Fahrlässigkeitsdelikt zu
§ 181b Abs. 2 fehlte bisher, was in der Lehre kritisiert wurde (vgl.
Triffterer, StGB-Komm § 181c Rn 2).
Um der
internationalen Vorgabe gerecht zu werden, wird der Schutzbereich des
§ 181c dahingehend erweitert, dass nach dem vorgeschlagenen Abs. 1
sämtliche Tathandlungen des § 181b fahrlässig begangen werden können.
Damit kann künftig auch jenen Fällen mit den Mitteln des Strafrechts begegnet werden,
in denen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen zwar kein Vorsatz,
aber ein zu unbekümmerter und leichtfertiger Umgang mit Abfällen nachgewiesen
werden kann.
Davon abgesehen
sollen mit dem neuen Abs. 2 mehrere Qualifikationen eingeführt werden.
Diese stellen darauf ab, dass die Tat eine erhebliche Schädigung des Tier- oder
Pflanzenbestandes (§ 181b Abs. 1 Z 2) oder eine erhebliche
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft
(§ 181b Abs. 1 Z 3) bewirkt. In diesem Fall ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Bei Eintritt der strafsatzerhöhenden Umstände des § 170
Abs. 2 kommen die dort genannten Strafdrohungen zur Anwendung.
Abs. 2 stimmt
bis auf die Strafdrohungen im Wesentlichen mit §181 überein. Wie auch dort,
braucht sich der Vorsatz des Täters auf die in Abs. 2 angeführten Folgen
der Tat nicht zu erstrecken. Es genügt vielmehr gemäß § 7 Abs. 2
Fahrlässigkeit.
Zu Art. I Z 12 (§ 181d StGB):
Gemäß Art. 2
Abs. 1 lit. d der Europarats-Konvention besteht die Verpflichtung,
das rechtswidrige Betreiben einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit
durchgeführt wird, welche den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer
Person oder schwere Schäden an der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an
Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist, unter Strafe
zu stellen. Aus dem Explanatory Report geht hiezu hervor, dass es nicht ausreichen soll,
wenn etwaige Gefahren oder Folgen innerhalb der Anlage eintreten; dh
strafbarkeitsbegründend sind nur Folgen die außerhalb einer Anlage eintreten.
Diese
Einschränkung scheint auf den ersten Blick insofern sinnvoll zu sein, als man
etwa argumentieren kann, dass hinsichtlich der Luft-, Boden- oder
Wasserqualität innerhalb eines Fabrikgeländes andere Maßstäbe anzulegen seien
als außerhalb eines Firmenareals (siehe etwa Sabadello, Europäisches
Umweltstrafrecht aus österreichischer Sicht, 21). Dem ist entgegenzuhalten,
dass die drei Umweltmedien Luft, Boden und Wasser auch auf – zuweilen riesigen
– Unternehmensgeländen schützenswert sind und eine klare Abgrenzung zwischen
innerhalb und außerhalb des Firmenareals eingetretenen Beeinträchtigungen
oftmals nicht möglich ist. Um nicht hinter bestehende Standards zurückzufallen,
wird daher vorgeschlagen, die geltende Regelung beizubehalten.
Die Europarats-Konvention macht es
erforderlich, im StGB alle Anlagen zu erfassen, in denen gefährliche
Tätigkeiten durchgeführt werden. Was unter einer gefährlichen Tätigkeit zu verstehen ist, hat der nationale
Gesetzgeber zu definieren. Nach den Erläuterungen zur Europarats-Konvention ist
dabei insbesondere auch an Anlagen im Bereich der Kernenergie und der Chemie zu
denken (vgl. Explanatory Report, ETS Nr. 172, 20: „The notion of‚
a plant in which a dangerous activity is carried out’ is determined by national
law. It might
include nuclear plants or chemical plants where hazardous substances are
processed.”).
Auf Grund dieser Vorgabe stellt § 181d
nicht länger auf das Freisetzen von Schadstoffen, sondern pauschal auf das
Durchführen einer gefährlichen Tätigkeit innerhalb einer Anlage ab. Gefährlich
ist eine Tätigkeit, wenn es zur Freisetzung solcher Schadstoffe kommt, die eine
abstrakte Gefahr für die in den Z 1 bis 3 erwähnten Rechtsgüter darstellt.
Beispielsweise wären die
Lagerung von oder das Hantieren mit gefährlichen Stoffen, chemischen oder
kontaminierten Substanzen (siehe auch Art. 3 lit. g des
Richtlinienvorschlages, der den rechtswidrigen Betrieb einer Anlage, in der
gefährliche Tätigkeiten durchgeführt oder gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
gelagert werden, ohne übrigens auf eine Verletzung oder Gefährdung abzustellen,
erfasst) sowie Tätigkeiten, die durch das Freisetzen von Stoffen zu einer
dauerhaften Erwärmung der Umgebung führen, zu nennen.
Das Tatbild des vorgeschlagenen § 181d
Abs. 1 erfüllt somit, wer durch das verwaltungsrechtswidrige Betreiben
einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, eine
abstrakte Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche
Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem
Ausmaß oder einer Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens
oder der Luft, die lange Zeit andauert oder deren Beseitigung unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden
Aufwand erfordert, herbeiführt. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen wäre wieder auf
das zu § 180 Ausgeführte zu verweisen.
Zusätzliche
Voraussetzung ist, dass die Anlage auf eine Art und Weise betrieben wird, dass
gerade dadurch eine Gefahr für die in den Z 1 bis 3 beschriebenen
Rechtsgüter entstehen kann. Der Anlagenbegriff im Sinn dieser Vorschrift bleibt
grundsätzlich unverändert (vgl.
Triffterer, StGB-Komm § 181d Rn 5).
Der Vorsatz muss
sich auf sämtliche Tatbildmerkmale, insbesondere auch auf den Umstand beziehen,
dass in der Anlage eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird und dass
dadurch eine Gefahr für die geschützten Rechtsgüter entstehen kann.
Hinsichtlich
Abs. 2 wird auf die Ausführungen zu den §§ 180 und 181b verwiesen.
Zu Art. I Z 13 (§ 181e StGB):
Die Tatsache, dass
dem § 181d – im Gegensatz zu Deutschland (§ 327 Abs. 3 dStGB) –
kein korrespondierendes Fahrlässigkeitsdelikt zugeordnet worden ist, wurde in
der Vergangenheit im Schrifttum als problematisch erachtet (vgl. etwa
Triffterer, StGB-Komm § 181d Rn 2). Damit fehle die Möglichkeit,
selbst bei Nachweis eines äußerst leichtfertigen Umgangs mit den geschützten
Rechtsgütern die Betreiber von umweltgefährdenden Anlagen zumindest wegen
Fahrlässigkeit zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn ihnen kein Vorsatz
nachgewiesen werden kann. Dies erscheine deshalb kriminalpolitisch bedenklich,
weil Anlagen im Sinn des § 181d stets Schadstoffe freisetzen und daher
schon deshalb für die Umwelt gefährlich sind (Triffterer, Die Reform des
Umweltstrafrechts nach der RV 1996 in rechtsvergleichender Sicht, in: BMJ
[Hrsg] Entwicklungslinien im Straf- und Strafprozessrecht [Schriftenreihe BMJ
82, 1996] 359 ff).
Nunmehr ist
Österreich durch Art. 3 der Europarats-Konvention verpflichtet, ua auch
für Art. 2
Abs. 1 lit. d der Europarats-Konvention bzw. für § 181d eine entsprechende
Fahrlässigkeitsvariante zu schaffen. Zudem verlangt Art. 4 lit. d der
Konvention, das schlichte rechtswidrige Betreiben einer Fabrik („unlawful operation of a
plant“) unter Strafe zu
stellen.
Eine alleinige
verwaltungsbehördliche Ahndung würde für die Europarats-Konvention deshalb
nicht genügen, weil Art. 3 Abs. 3 der Europarats-Konvention eine
gänzliche Vorbehaltsmöglichkeit nur hinsichtlich Art. 2 Abs. 1
lit. a ii („creates a significant risk of causing death or serious
injury to any person“) und Art. 2 Abs. 2 lit. b („insofar as the
offence relates to protected monuments, to other protected objects or to
property“) vorsieht und Art. 3 Abs. 2 der Konvention in den übrigen
Fällen eine
Einschränkung nur insofern ermöglicht, als auf grobe Fahrlässigkeit abgestellt
werden könnte.
Sobald es sich um eine Anlage handelt in der eine gefährliche Tätigkeit
durchgeführt wird und das rechtswidrige Betreiben den Tod oder eine schwere
Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-,
Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu
verursachen geeignet ist, besteht also nach der Europarats-Konvention bei
grober Fahrlässigkeit keine Wahlmöglichkeit zwischen gerichtlichem und
Verwaltungsstrafrecht.
Im gegenständlichen Fall wurde – Bedenken aus der Wirtschaft folgend – eine
Einschränkung des Deliktes auf „grob fahrlässiges“ Verhalten vorgenommen. Die
rechtliche Einstufung als „grobe“ Fahrlässigkeit setzt eine die Deliktsmerkmale
übergreifende Gesamtwertung voraus. Dabei ist eine Abwägung aller unrechts- und
schuldrelevanten konkreten Tatumstände erforderlich. Für die Unterscheidung
zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit sind der in der Tat verwirklichte
Handlungs- und Gesinnungsunwert, aber auch der Erfolgsunwert maßgeblich (vgl. Kirchbacher/Presslauer in WK²
§ 159 Rz 27ff). Ähnlich wie bei § 159 ist grobe Fahrlässigkeit iS
des § 181d jene Fahrlässigkeit, die unter Anlegung eines dem Umweltschutz
dienenden strengen Maßstabes über die leichte und die durchschnittliche
Fahrlässigkeit hinausreicht. Handlungs- und Gesinnungsunwert müssen insgesamt
ein auffallendes und ungewöhnliches Ausmaß erreichen.
In den über Art. 2 Abs. 2 lit. d hinausgehenden Fällen des
Art. 4 lit. d der Europarats-Konvention („the unlawful operation of a plant“) reicht hingegen
eine Ahndung im Verwaltungsstrafrecht.
Nach dem
vorgeschlagenen Abs. 1 ist somit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig
entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im
§ 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
Abs. 2
enthält – wie der vorgeschlagene § 177c – insgesamt vier Qualifikationen.
So soll sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder auf
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erhöhen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers,
des Bodens oder der Luft bewirkt wird. Hat die Tat eine der im § 170
Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen. Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen
(§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind
durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl
von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen (vgl. § 170 Abs. 2).
Zu Art. I Z 14 (§ 182 Abs. 2 StGB):
Die Verwirklichung
des Tatbildes von § 182 Abs. 2 hängt bisher – in Anlehnung an
§ 180 Abs. 1 Z 2 – davon ab, dass eine Gefahr für den Tier- oder
Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeigeführt wird. Dieses Kriterium
des „größeren Gebietes“ wurde in der Literatur (vgl. Triffterer,
StGB-Komm § 182 RN 11) zum Teil kritisiert. Zuletzt regte auch das Amt der
Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 28. Juni 2004 eine entsprechende
Modifikation an.
Im vorgeschlagenen
§ 182 Abs. 2 wird das Tatbestandsmerkmal „in einem größeren Gebiet“
gestrichen. Stattdessen soll es darauf ankommen, eine Gefahr für den Tier- und
Pflanzenbestand „in erheblichem Ausmaß“ herbeizuführen. Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen zu § 180 verwiesen.
Zu Art. I Z 15 (§ 193 StGB):
Der Entwurf
schlägt vor, den in § 193 neben der Ehetäuschung normierten
Straftatbestand der Ehenötigung entfallen zu lassen und die Nötigung zur
Eheschließung stattdessen in § 106 Abs. 1 Z 3 aufzunehmen.
Nach der aktuellen
Kriminalstatistik der Statistik Austria gab es seit 1975 nur sieben
Verurteilungen nach § 193, wobei die Zahl der Vergehen der Ehetäuschung
einerseits und der Ehenötigung andererseits jedoch nicht getrennt ausgewiesen
wurde.
Das in der
geltenden Fassung des StGB in § 193 Abs. 2 2. Fall - als
Spezialfall der Nötigung gem § 105 – eigens geregelte Delikt der
Ehenötigung ist kriminalpolitisch unverständlich und auf vehemente Ablehnung im
Schrifttum gestoßen (vgl. Kienapfel/Schmoller BT III §§ 192-196 Rz 36ff). Denn
während man sich in dieser Bestimmung allenfalls einen erschwerten Fall der
Nötigung erwarten würde (immerhin sind wohl „besonders wichtige Interessen des
Genötigten“ iS der schweren Nötigung gem § 106 Abs. 1 Z 3
geltende Fassung verletzt), enthält § 193 Abs. 2 2. Fall
gegenüber der allgemeinen Nötigung - trotz des gleichen Strafrahmens - in
mehrfacher Hinsicht eine deutliche Privilegierung des Täters. So beträgt die
Strafdrohung für den nötigenden Ehepartner nach herrschender Meinung selbst
dann, wenn der Täter Nötigungshandlungen setzt, die bei einer anderen Nötigung
den Tatbestand der schweren Nötigung erfüllen würden, er beispielsweise mit dem
Tod droht, ein Jahr (vgl. Markel in WK² § 193 Rz 14). Zudem hängt die
Strafbarkeit davon ab, dass die Ehe zuvor auf dem Zivilrechtsweg wegen Gewalt
oder Drohung aufgehoben wurde (vgl. § 39 EheG) und das Opfer Privatanklage
gegen den Täter erhoben hat.
Ein nicht
nachvollziehbarer Wertungswiderspruch resultiert aus der Tatsache, dass Dritte,
etwa Angehörige der Braut, die selbst Nötigungshandlungen setzen, im Gegensatz
zum präsumtiven Ehepartner nicht nach § 193, sondern nach den §§ 105,
106 zur Verantwortung zu ziehen sind. Unklar ist jedoch, was zu gelten hat,
wenn der Ehepartner des Opfers mit Dritten zusammenwirkt, ob in einem
derartigen Fall die Begünstigung des nötigenden Nupturienten nach § 193
auch dem Dritten zu Gute kommen soll. Auf einschlägige Judikatur kann in diesem
Zusammenhang mangels Verurteilungen nicht zurückgegriffen werden.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine strafrechtliche Klärung der bisher unbefriedigenden Rechtslage erfolgen und ein einheitliches Vorgehen gegen alle an der Nötigung mitwirkenden Personen gewährleistet werden.
Zu Art. I Z 16 (§ 212 Abs. 2 Z 1
StGB):
§ 212 Abs. 2 Z 1 wurde zuletzt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004, insofern erweitert, als der bisher auf den Missbrauch von in einer Krankenanstalt betreuten Personen durch dort tätige Ärzte beschränkte Schutz generell auf den Schutz von berufsmäßig betreuten Personen vor Übergriffen von niedergelassenen ÄrztInnen (nicht nur ÄrztInnen einer Krankenanstalt), PsychotherapeutInnen, klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen und anderen in Gesundheits- oder Krankenpflegeberufen tätigen Personen unter Ausnützung ihrer Stellung ausgeweitet wurde.
§ 212 Abs. 2 Z 1 entspricht derzeit nicht der aktuellen Diktion des Gesundheitsrechts (vgl. § 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), der die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe definiert). Im Hinblick darauf ist es erforderlich, § 212 Abs. 2 Z 1 in terminologischer Hinsicht insofern zu ändern, als die Wendung „Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ durch die Wendung „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ ersetzt werden soll.
Von dieser technischen Änderung abgesehen, haben das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Interventionsstellen und Kinderschutzzentren wiederholt angeregt, im § 212 auch die Seelsorger explizit zu erwähnen. Auch im Bundesministerium für Justiz werden seit einiger Zeit Überlegungen dahingehend angestellt, die Seelsorger in die Z 1 des Abs. 2 aufzunehmen.
Abs. 1 Z 2 erfasst Aufsichts-, Ausbildungs- und
Erziehungssituationen, sodass Seelsorger, die in dieser Funktion tätig werden,
nach dieser Generalklausel den Tatbestand des Abs. 1 Z 2 erfüllen. So
wäre beispielsweise ein Priester, der in einer Schule als Lehrer oder in einem
Jungscharlager als Erzieher oder als Aufsichtsperson über Ministranten seine
Position missbraucht und eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einem
Schutzbefohlenen an sich vornehmen lässt, bereits nach Abs. 1 Z 2
strafbar.
Von § 212 derzeit allerdings nicht erfasst sind rein seelsorgerische
Tätigkeiten, obwohl diese
hinsichtlich der damit verbundenen Autoritätsstellung mit den Umständen einer
therapeutischen Betreuung verglichen werden können. Da
der Widerstand von in Betreuung stehenden Menschen gegen sexuelle Annäherungen
nicht bloß in einer Therapie oder ärztlichen Behandlung, sondern auch im
Bereich der Seelsorge herabgesetzt sein kann, wird eine Ausweitung des
Abs. 2 Z 1 auf den Personenkreis der Seelsorger vorgeschlagen,
wenngleich ein Teil der Fälle schon derzeit im Wege des Abs. 1 oder des
Abs. 2 Z 2 erfasst werden kann.
Führende Vertreter der römisch-katholischen wie auch
der evangelischen Kirche in Österreich haben diesem Vorschlag schon vorweg
ausdrücklich zugestimmt.
Der Begriff des Seelsorgers wird bereits in den
§§ 117 und 286 sowie im § 85 StVG verwendet und wird dort weit
verstanden (vgl. Steininger in WK² § 286 Rz 21, der unter
Seelsorge jede – auf das betreffende religiöse Bekenntnis bezogene – Betreuung
der Gläubigen versteht; Drexler, StVG, Rz 1 zu § 85, spricht
von einem von der Religionsgemeinschaft „mit der religiösen Betreuung
Beauftragten“, der „nicht zwangsläufig mit priesterlichen Funktionen
ausgestattet“ sein muss).
Für eine
Strafbarkeit nach § 212 Abs. 2 Z 1 soll es nicht darauf
ankommen, wo und auf welche Weise jemand seelsorgerisch tätig wird. Wesentlich
soll lediglich sein, dass der Seelsorger die seelsorgerische Tätigkeit
berufsmäßig (jedoch unabhängig von der Bezahlung eines Entgelts) ausübt und
dass die Art der seelsorgerischen Betreuung ein gewisses Autoritätsverhältnis
vermuten lässt. Weiters muss es sich beim Opfer um eine in diesem Sinn
berufsmäßig betreute Person handeln, und schließlich ist es – wie auch in den
anderen Fällen des Abs. 2 – erforderlich, dass der Täter seine Stellung
gegenüber dem Opfer ausnützt.
Zu
Artikel II (Änderung des § 9 Abs. 1 Z 1 StPO)
Nach dem durch
Art. I Z 4 eingeführten § 107a StGB soll die Beeinträchtigung
der Lebensführung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sein, weshalb
die Verfolgung und Bestrafung wegen dieses Deliktes auf Grund der Bestimmung
des § 9 Abs. 1 Z 1 den Bezirksgerichten zugewiesen wäre. Die
allfällige Haftgeneigtheit der neuen Bestimmung erfordert deren Aufnahme in den
Kreis der in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofes fallenden
Delikte, weil andernfalls die Verhängung von Untersuchungshaft aus dem
Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nicht möglich wäre. Zudem
wäre im bezirksgerichtlichen Verfahren auch nicht die (für die Durchsuchung von
Dateien und Computern analog anzuwendende) Durchsuchung von Papieren dritter
Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen (§ 452 Z 4)
zulässig.
Die Aufnahme der
Tatbestände des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder
radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB) und des grob
fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB) in den
Deliktskatalog des § 9
Abs. 1 Z 1 soll - wie die der Tatbestände der fahrlässigen
Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des umweltgefährdenden
Beseitigens von Abfällen (§ 181c StGB) - deshalb erfolgen, weil die
Verfahren nach § 177c StGB in aller Regel eine Komplexität aufweisen, für
die das bezirksgerichtliche Verfahren wenig geeignet erscheint.
Zu Artikel III (Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre)
Artikel III umschreibt den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Eingriffe in die Privatsphäre, die typischerweise mit Stalking verbunden sind. Die Aufzählung der einzelnen Handlungen, die ein Stalking-Opfer auf solche Art und Weise verbieten lassen kann, ist demonstrativ. Auch gegen andere Methoden des Stalkings kann daher mit einer Unterlassungklage vorgegangen werden.
Die Klage nach Artikel III baut auf dem zivilrechtlichen Schutz der Privatsphäre auf, der an sich schon durch die Bestimmungen der §§ 16 und 1328a ABGB gewährleistet ist. Damit soll in Ergänzung der vorgeschlagenen strafrechtlichen Regelungen auch die zivilrechtliche Seite näher geregelt werden. Das dient der Verständlichkeit und Klarheit des Rechts. Zugleich soll damit den vorgeschlagenen Verbesserungen im Exekutionsrecht durch eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung der Weg bereitet werden. Vorgeschlagen wird, diese Bestimmung nicht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern, zumal sie nur spezielle Fälle des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre im Auge hat. Vielmehr sollen im Konnex mit den strafrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz von Stalking-Opfern zivilrechtliche Begleitmaßnahmen vorgesehen werden. Sie dienen dazu, den rechtlichen Schutz der Opfer solcher Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zu komplettieren. Dabei versteht sich Artikel III des Entwurfs als eine Art „Auffangnetz“: Mit Unterlassungsklage kann sowohl gegen gerichtlich strafbare Handlungen als auch gegen Handlungen vorgegangen werden, die den Tatbestand des vorgeschlagenen § 107a StGB nicht erfüllen oder die Grenze zur gerichtlichen Strafbarkeit nicht überschreiten.
Voraussetzung der Unterlassungsklage ist auch nach Artikel III eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers. In der Regel wird bei Stalking-Fällen Wiederholungsgefahr anzunehmen sein, weil der Täter bereits in die Privatsphäre eingegriffen und damit absolut geschützte Rechte des Opfers verletzt hat. Ausnahmsweise ist es aber auch denkbar, dass eine solche Klage als „vorbeugende Unterlassungsklage“ eingebracht wird, wenn etwa alle Anzeichen daraufhin deuten, dass mit einem solchen Angriff zu rechnen ist.
Die Unterlassungsklage nach Artikel III setzt kein Verschulden des Täters voraus. Es soll sich aber nichts daran ändern, dass dem Opfer ein Unterlassungsanspruch dann nicht zusteht, wenn und so lange der Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung handlungsunfähig ist und damit auch dem gerichtlichen Unterlassungsgebot nicht Folge leisten kann (OGH 23. 7. 1997, 7 Ob 150/97b ecolex 1998, 124 Rubin).
Zu Artikel IV (Änderungen der Exekutionsordnung)
Zu Art. IV Z 1 (§ 355a EO):
Im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere in Fällen des Stalkings, können im Urteil Kontaktaufnahme- bzw. Aufenthaltsverbote angeordnet werden. Diese Unterlassungsgebote sind grundsätzlich mittels Exekution nach § 355 EO (Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen) durch Geld- oder Haftstrafen durchzusetzen. Daneben oder stattdessen soll nunmehr auf Antrag der betreibenden Partei eine Variante der Exekution möglich sein, die im Wege der Sicherheitsbehörden unmittelbare Abhilfe schafft. Kommt es etwa trotz Kontaktaufnahmeverbots zu einer Verfolgung auf der Straße, kann das Opfer wahlweise Exekution nach § 355 oder nach § 355a EO beantragen. Bei einer Exekution nach § 355a hätten in solchen Fällen die Sicherheitsbehörden die verpflichtete Partei durch unmittelbares Einschreiten von weiteren Verstößen gegen die in der Exekutionsbewilligung genannten Verbote abzuhalten.
Dieses neue Exekutionsmittel soll die Regelung über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Stalking ergänzen (§ 382g EO). Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn zwar für die Dauer einer einstweiligen Verfügung ein Vollzug durch die Sicherheitsbehörden zulässig wäre (§ 382g Abs. 2 EO), diese Möglichkeit aber mit Vorliegen eines Urteils wegfiele. Daher sollen für jene Verbote, in denen bei einstweiligen Verfügungen die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug betraut werden können, analoge allgemeine Exekutionsmittel geschaffen werden.
Zu Art. IV Z 2 (§ 382g EO):
In Fällen des Stalkings ist rasche Abhilfe erforderlich, um weiteren Eingriffen in die Privatsphäre des Opfers umgehend Einhalt zu gebieten. Der in Artikel III vorgesehne Unterlassungsanspruch kann auf Grundlage des § 381 Z 2 EO durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist dabei nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer Stalking-Handlungen. Damit sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig sein wird.
Abs. 1 zählt – in Ergänzung des § 382 – typische Sicherungsmittel auf, die für diese einstweilige Verfügungen in Betracht kommen. Für das Verbot der Kontaktaufnahme und das Aufenthaltsverbot soll die Durchsetzung dadurch erleichtert werden, dass nach dem Vorbild des § 382d Abs. 4 EO auch Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug betraut werden können (Abs. 2). Da die Unterlassungsexekution nach § 355 EO, die die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen vorsieht, keine unmittelbare Abhilfe schaffen kann, soll zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden ermöglicht werden. In den Fällen des Kontaktaufnahme- und Aufenthaltsverbots, in denen sich die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden bereits bei der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie bewährt hat, soll demnach auch für Fälle des Stalkings eine effektive, für die Opfer einfach zu handhabende Durchsetzungsmöglichkeit geschaffen werden.
Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass ein naher Angehöriger im Sinn des § 382b Abs. 3 EO bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gegen den Täter auch mit einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie vorgehen kann.
Zu Art. IV Z 3 (§ 390 Abs. 4 EO):
Wie in den Fällen der einstweiligen Verfügung zur Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts und der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie sollen auch einstweilige Verfügungen zur Verhinderung von Stalking nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden können. Dadurch soll ein potentielles Erschwernis bei der Erlangung einer solchen Maßnahme auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung entfallen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel I |
|
Änderungen des Strafgesetzbuches |
|
|
|
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetz des Tatorts bestraft werden |
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetz des Tatorts bestraft werden |
§ 64. (1) ... |
§ 64. (1) ... |
... |
... |
4. erpresserische Entführung (§ 102),
Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel
(§ 104), Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel
(§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle
Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach den §§ 28
Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des
Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische
Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden
kann; |
4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann; |
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
Schwere Nötigung |
Schwere Nötigung |
§ 106. (1) ... |
§ 106. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, |
3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt |
(2) und (3) |
(2) und (3) |
Gefährliche Drohung |
Gefährliche Drohung |
§ 107. (1) ... |
§ 107. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Wer eine nach Abs. 1 oder Abs. 2 strafbare gefährliche Drohung gegen seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester oder gegen einen anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen. |
(4) entfällt |
|
Beeinträchtigung der Lebensführung |
|
§ 107a. Wer einen anderen in dessen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er beharrlich unbefugt |
|
1. seine räumliche Nähe aufsucht, |
|
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihm herstellt, |
|
3. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder |
|
4. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses |
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses |
§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten |
Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten |
§ 120. (1) ... |
§ 120. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation
(§ 3 Z 13 TKG) übermittelte und nicht für ihn bestimmte
Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen
Unbefugtenzugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach
den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugtenzugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(3) ... |
(3) ... |
Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen |
Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen |
§ 177b. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag 1. Kernmaterial oder 2. radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. |
§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. |
. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch eine Gefahr 1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß oder 3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft, a) die lange Zeit andauert oder b) deren Beseitigung unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden
Aufwand erfordert, entstehen kann. |
(2) Wer durch die Tat die Gefahr herbeiführt, daß Kernmaterial oder die im Abs. 1 erwähnten Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen |
(3) Wer Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(3) Wird durch eine der im Abs. 1 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, so ist die dort angedrohte Strafe zu verhängen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
(4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
(4) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet
Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung,
Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem
Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. |
(5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und
besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material,
die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem
Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. |
|
Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen |
|
§ 177c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
|
(2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt |
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt |
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch 1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
einer größeren Zahl von Menschen oder 2. eine Gefahr für den Tier- oder
Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch eine Gefahr 1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem
Ausmaß, 3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft, a) die lange Zeit andauert oder b) deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden Aufwand erfordert, oder 4. der Herbeiführung eines 50 000 Euro
übersteigenden Schadens an einer fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz
stehenden Gegenstand entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder 1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für
immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung
oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder 2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 40 000 Euro übersteigt. |
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder an einer fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand ein 50 000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
Fahrlässige
Beeinträchtigung der Umwelt |
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt |
§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
|
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine erhebliche Verschlechterung eines Zustands des Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder an einer fremden Sache oder einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand ein 50 000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen |
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen |
§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch eine Gefahr 1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß oder 3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft, a) die lange Zeit andauert oder b) deren Beseitigung unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro übersteigenden
Aufwand erfordert, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren erforderlich ist, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt. |
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen |
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen |
§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
|
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen |
Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen |
§ 181d. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, dass dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 181d. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch eine Gefahr 1. für das Leben oder einer schweren
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die
Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2. für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß oder 3. einer Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft, a) die lange Zeit andauert oder b) deren Beseitigung unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder einen 50 000 Euro
übersteigenden Aufwand erfordert, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu |
|
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands des Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
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Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen |
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§ 181e. (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
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(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine erhebliche Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes |
Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes |
§ 182. (1) ... |
§ 182. (1) ... |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen
einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im
§ 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in einem größeren Gebiet herbeiführt. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine erhebliche Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand herbeiführt. |
Ehetäuschung und Ehenötigung |
Ehetäuschung |
§ 193. (1) ... |
§ 193. (1) ... |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen, und wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen
anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe
begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen. |
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. |
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn
die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der
Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen. |
Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses |
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses |
§ 212. (1) ... |
§ 212. (1) ... |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer 1. als Arzt, klinischer Psychologe,
Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines
Gesundheits- der Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person, 2. ... 3. ... , unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer 1. als Arzt, klinischer Psychologe,
Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und
Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person, 2. ... 3. ... , unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen. |
Artikel II |
|
Änderungen der Strafprozessordnung 1975 |
|
I. Bezirksgerichte |
I. Bezirksgerichte |
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt: |
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt: |
1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der drob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen umweltgefährdeten Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen. |
1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der Beeinträchtigung der Lebensführung (§ 107a StGB), der drob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial odeer radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen umweltgefährdeten Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB), des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen. |
2. ... |
2. ... |
(2) ... |
(2) ... |
Preamble
The member States of
the Council of Europe and the other States signatory hereto,
Considering that the
aim of the Council of Europe is to achieve a greater unity between its members;
Convinced of the need
to pursue a common criminal policy aimed at the protection of the environment;
Considering that
unregulated industrial development may give rise to a degree of pollution which
poses risks to the environment;
Considering that the
life and health of human beings, the environmental media and fauna and flora
must be protected by all possible means;
Considering that the
uncontrolled use of technology and the excessive exploitation of natural
resources entail serious environmental hazards which must be overcome by
appropriate and concerted measures;
Recognising that,
whilst the prevention of the impairment of the environment must be achieved
primarily through other measures, criminal law has an important part to play in
protecting the environment;
Recalling that
environmental violations having serious consequences must be established as
criminal offences subject to appropriate sanctions;
Wishing to take
effective measures to ensure that the perpetrators of such acts do not escape
prosecution and punishment and desirous of fostering international co-operation
to this end;
Convinced that
imposing criminal or administrative sanctions on legal persons can play an
effective role in the prevention of environmental violations and noting the
growing international trend in this regard;
Mindful of the
existing international conventions which already contain provisions aiming at
the protection of the environment through criminal law;
Having regard to the
conclusions of the 7th and 17th Conferences of European Ministers of Justice
held in Basle in 1972 and in Istanbul in 1990, and to Recommendation 1192
(1992) of the Parliamentary Assembly,
Have agreed as
follows:
Section I – Use of terms
Article 1 – Definitions
For the purposes of
this Convention:
a "unlawful"
means infringing a law, an administrative regulation or a decision taken by a
competent authority, aiming at the protection of the environment;
b "water"
means all kinds of groundwater and surface water including the water of lakes,
rivers, oceans and seas.
Section II – Measures to be taken at national level
Article 2 – Intentional offences
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish as criminal
offences under its domestic law:
a the discharge,
emission or introduction of a quantity of substances or ionising radiation into
air, soil or water which:
i causes death or
serious injury to any person, or
ii creates a
significant risk of causing death or serious injury to any person;
b the unlawful
discharge, emission or introduction of a quantity of substances or ionising
radiation into air, soil or water which causes or is likely to cause their
lasting deterioration or death or serious injury to any person or substantial
damage to protected monuments, other protected objects, property, animals or
plants;
c the unlawful
disposal, treatment, storage, transport, export or import of hazardous waste
which causes or is likely to cause death or serious injury to any person or
substantial damage to the quality of air, soil, water, animals or plants;
d the unlawful
operation of a plant in which a dangerous activity is carried out and which
causes or is likely to cause death or serious injury to any person or
substantial damage to the quality of air, soil, water, animals or plants;
e the unlawful
manufacture, treatment, storage, use, transport, export or import of nuclear
materials or other hazardous radioactive substances which causes or is likely
to cause death or serious injury to any person or substantial damage to the
quality of air, soil, water, animals or plants,
when committed
intentionally.
2 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish as criminal
offences under its domestic law aiding or abetting the commission of any of the
offences established in accordance with paragraph 1 of this article.
Article 3 – Negligent offences
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish as criminal
offences under its domestic law, when committed with negligence, the offences
enumerated in Article 2, paragraph 1 a to e.
2 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that paragraph 1 of this article, in
part or in whole, shall only apply to offences which were committed with gross
negligence.
3 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that paragraph 1 of this article, in
part or in whole, shall not apply to:
– subparagraph 1 a ii
of Article 2,
– subparagraph 1 b of
Article 2, insofar as the offence relates to protect monuments, to other
protected objects or to property.
Article 4 – Other criminal offences or administrative offences
Insofar as these are
not covered by the provisions of Articles 2 and 3, each Party shall adopt such
appropriate measures as may be necessary to establish as criminal offences or
administrative offences, liable to sanctions or other measures under its domestic
law, when committed intentionally or with negligence:
a the unlawful
discharge, emission or introduction of a quantity of substances or ionising
radiation into air, soil or water;
b the unlawful causing
of noise;
c the unlawful
disposal, treatment, storage, transport, export or import of waste;
d the unlawful
operation of a plant;
e the unlawful
manufacture, treatment, use, transport, export or import of nuclear materials,
other radioactive substances or hazardous chemicals;
f the unlawful causing
of changes detrimental to natural components of a national park, nature
reserve, water conservation area or other protected areas;
g the unlawful
possession, taking, damaging, killing or trading of or in protected wild flora
and fauna species.
Article 5 – Jurisdiction
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish jurisdiction
over a criminal offence established in accordance with this Convention when the
offence is committed:
a in its territory; or
b on board a ship or
an aircraft registered in it or flying its flag; or
c by one of its
nationals if the offence is punishable under criminal law where it was
committed or if the place where it was committed does not fall under any
territorial jurisdiction.
2 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish jurisdiction
over a criminal offence established in accordance with this Convention, in
cases where an alleged offender is present in its territory and it does not
extradite him to another Party after a request for extradition.
3 This Convention does
not exclude any criminal jurisdiction exercised by a Party in accordance with
its domestic law.
4 Each Party may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that paragraphs 1 c and 2 of this
article, in part or in whole, shall not apply.
Article 6 – Sanctions for environmental offences
Each Party shall
adopt, in accordance with the relevant international instruments, such
appropriate measures as may be necessary to enable it to make the offences
established in accordance with Articles 2 and 3 punishable by criminal
sanctions which take into account the serious nature of these offences. The
sanctions available shall include imprisonment and pecuniary sanctions and may
include reinstatement of the environment.
Article 7 – Confiscation measures
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to enable it to confiscate
instrumentalities and proceeds, or property the value of which corresponds to
such proceeds, in respect of offences enumerated in Articles 2 and 3.
2 Each Party may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that it will not apply
paragraph 1 of this Article either in respect of offences specified in
such declaration or in respect of certain categories of instrumentalities or of
proceeds, or property the value of which corresponds to such proceeds.
Article 8 – Reinstatement of the environment
Each Party may, at any
time, in a declaration addressed to the Secretary General of the Council of
Europe, declare that it will provide for reinstatement of the environment
according to the following provisions of this article:
a the competent
authority may order the reinstatement of the environment in relation to an
offence established in accordance with this Convention. Such an order may be
made subject to certain conditions;
b where an order for
the reinstatement of the environment has not been complied with, the competent
authority may, in accordance with domestic law, make it executable at the
expense of the person subject to the order or that person may be liable to
other criminal sanctions instead of or in addition to it.
Article 9 – Corporate liability
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to enable it to impose
criminal or administrative sanctions or measures on legal persons on whose
behalf an offence referred to in Articles 2 or 3 has been committed by their
organs or by members thereof or by another representative.
2 Corporate liability
under paragraph 1 of this article shall not exclude criminal proceedings
against a natural person.
3 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that it reserves the right not to
apply paragraph 1 of this article or any part thereof or that it applies only
to offences specified in such declaration.
Article 10 – Co-operation between authorities
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to ensure that the
authorities responsible for environmental protection co-operate with the
authorities responsible for investigating and prosecuting criminal offences:
a by informing the
latter authorities, on their own initiative, where there are reasonable grounds
to believe that an offence under Article 2 has been committed;
b by providing, upon
request, all necessary information to the latter authorities, in accordance
with domestic law.
2 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that it reserves the right not to
apply paragraph 1 a of this article or that it applies only to offences
specified in such declaration.
Article 11 – Rights for groups to participate in proceedings
Each Party may, at any
time, in a declaration addressed to the Secretary General of the Council of
Europe, declare that it will, in accordance with domestic law, grant any group,
foundation or association which, according to its statutes, aims at the
protection of the environment, the right to participate in criminal proceedings
concerning offences established in accordance with this Convention.
Section III – Measures to be taken at international level
Article 12 – International co-operation
1 The Parties shall
afford each other, in accordance with the provisions of relevant international
instruments on international co-operation in criminal matters and with their
domestic law, the widest measure of co-operation in investigations and judicial
proceedings relating to criminal offences established in accordance with this
Convention.
2 The Parties may
afford each other assistance in investigations and proceedings relating to
those acts defined in Article 4 of this Convention which are not covered by paragraph
1 of this article.
Section IV – Final clauses
Article 13 – Signature and entry into force
1 This Convention
shall be open for signature by the member States of the Council of Europe and
non-member States which have participated in its elaboration. Such States may
express their consent to be bound by:
a signature without
reservation as to ratification, acceptance or approval; or
b signature subject to
ratification, acceptance or approval, followed by ratification, acceptance or
approval.
2 Instruments of
ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary
General of the Council of Europe.
3 This Convention
shall enter into force on the first day of the month following the expiration
of a period of three months after the date on which three States have expressed
their consent to be bound by the Convention in accordance with the provisions
of paragraph 1.
4 In respect of any
signatory State which subsequently expresses its consent to be bound by it, the
Convention shall enter into force on the first day of the month following the
expiration of a period of three months after the date of the expression of its
consent to be bound by the Convention in accordance with the provisions of
paragraph 1.
Article 14 – Accession to the Convention
1 After the entry into
force of this Convention, the Committee of Ministers of the Council of Europe,
after consulting the Contracting States to the Convention, may invite any State
not a member of the Council of Europe to accede to this Convention, by a
decision taken by the majority provided for in Article 20.d of the Statute
of the Council of Europe and by the unanimous vote of the representatives of
the Contracting States entitled to sit on the Committee.
2 In respect of any
acceding State, the Convention shall enter into force on the first day of the
month following the expiration of a period of three months after the date of
deposit of the instrument of accession with the Secretary General of the
Council of Europe.
Article 15 – Territorial application
1 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to
which this Convention shall apply.
2 Any State may, at
any later date, by a declaration addressed to the Secretary General of the
Council of Europe, extend the application of this Convention to any other
territory specified in the declaration. In respect of such territory the
Convention shall enter into force on the first day of the month following the
expiration of a period of three months after the date of receipt of such
declaration by the Secretary General.
3 Any declaration made
under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified
in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to the Secretary
General. The withdrawal shall become effective on the first day of the month
following the expiration of a period of three months after the date of receipt
of such notification by the Secretary General.
Article 16 – Relationship with other conventions and agreements
1 This Convention does
not affect the rights and undertakings derived from international multilateral
conventions concerning special matters.
2 The Parties to the
Convention may conclude bilateral or multilateral agreements with one another
on the matters dealt with in this Convention, for purposes of supplementing or
strengthening its provisions or facilitating the application of the principles
embodied in it.
3 If two or more
Parties have already concluded an agreement or treaty in respect of a subject
which is dealt with in this Convention or otherwise have established their
relations in respect of that subject, they shall be entitled to apply that
agreement or treaty or to regulate those relations accordingly, in lieu of the
present Convention, if it facilitates international co-operation.
Article 17 – Reservations
1 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, declare that it avails itself of one or more
of the reservations provided for in Article 3, paragraphs 2 and 3,
Article 5, paragraph 4, Article 7, paragraph 2,
Article 9, paragraph 3 and Article 10, paragraph 2. No other
reservation may be made.
2 Any State which has
made a reservation under the preceding paragraph may wholly or partly withdraw
it by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council
of Europe. The withdrawal shall take effect on the date of receipt of such
notification by the Secretary General.
3 A Party which has
made a reservation in respect of a provision of this Convention may not claim
the application of that provision by any other Party; it may, however, if its
reservation is partial or conditional, claim the application of that provision
in so far as it has itself accepted it.
Article 18 – Amendments
1 Amendments to this
Convention may be proposed by any Party, and shall be communicated by the
Secretary General of the Council of Europe to the member States of the Council
of Europe and to every non-member State which has acceded to or has been
invited to accede to this Convention in accordance with the provisions of
Article 14.
2 Any amendment
proposed by a Party shall be communicated to the European Committee on Crime
Problems which shall submit to the Committee of Ministers its opinion on that
proposed amendment.
3 The Committee of
Ministers shall consider the proposed amendment and the opinion submitted by
the European Committee on Crime Problems and may adopt the amendment.
4 The text of any
amendment adopted by the Committee of Ministers in accordance with
paragraph 3 of this article shall be forwarded to the Parties for
acceptance.
5 Any amendment
adopted in accordance with paragraph 3 of this article shall come into
force on the thirtieth day after all Parties have informed the Secretary
General of their acceptance thereof.
Article 19 – Settlement of disputes
1 The European
Committee on Crime Problems of the Council of Europe shall be kept informed
regarding the interpretation and application of this Convention.
2 In case of a dispute
between Parties as to the interpretation or application of this Convention, they
shall seek a settlement of the dispute through negotiation or any other
peaceful means of their choice, including submission of the dispute to the
European Committee on Crime Problems, to an arbitral tribunal whose decisions
shall be binding upon the Parties, or to the International Court of Justice, as
agreed upon by the Parties concerned.
Article 20 – Denunciation
1 Any Party may, at
any time, denounce this Convention by means of a notification addressed to the
Secretary General of the Council of Europe.
2 Such denunciation
shall become effective on the first day of the month following the expiration
of a period of three months after the date of receipt of the notification by
the Secretary General.
Article 21 – Notifications
The Secretary General
of the Council of Europe shall notify the member States of the Council of
Europe and any State which has acceded to this Convention of:
a any signature;
b the deposit of any
instrument of ratification, acceptance, approval or accession;
c any date of entry
into force of this Convention in accordance with Articles 13 and 14;
d any reservation made
under Article 17, paragraph 1;
e any proposal for
amendment made under Article 18, paragraph 1;
f any other act,
notification or communication relating to this Convention.
In witness whereof the
undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Convention.
Done at Strasbourg,
the 4th day of November 1998, in English and in French, both texts being
equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of
the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall
transmit certified copies to each member State of the Council of Europe and to
any State invited to accede to it.
Preamble
The member States of
the Council of Europe and the other States signatory hereto,
Considering that the
aim of the Council of Europe is to achieve a greater unity between its members;
Convinced of the need
to pursue a common criminal policy aimed at the protection of the environment;
Considering that
unregulated industrial development may give rise to a degree of pollution which
poses risks to the environment;
Considering that the
life and health of human beings, the environmental media and fauna and flora
must be protected by all possible means;
Considering that the
uncontrolled use of technology and the excessive exploitation of natural
resources entail serious environmental hazards which must be overcome by
appropriate and concerted measures;
Recognising that,
whilst the prevention of the impairment of the environment must be achieved
primarily through other measures, criminal law has an important part to play in
protecting the environment;
Recalling that
environmental violations having serious consequences must be established as
criminal offences subject to appropriate sanctions;
Wishing to take
effective measures to ensure that the perpetrators of such acts do not escape
prosecution and punishment and desirous of fostering international co-operation
to this end;
Convinced that
imposing criminal or administrative sanctions on legal persons can play an
effective role in the prevention of environmental violations and noting the
growing international trend in this regard;
Mindful of the
existing international conventions which already contain provisions aiming at
the protection of the environment through criminal law;
Having regard to the
conclusions of the 7th and 17th Conferences of European Ministers of Justice
held in Basle in 1972 and in Istanbul in 1990, and to Recommendation 1192
(1992) of the Parliamentary Assembly,
Have agreed as
follows:
Section I – Use of terms
Article 1 – Definitions
For the purposes of
this Convention:
a "unlawful"
means infringing a law, an administrative regulation or a decision taken by a
competent authority, aiming at the protection of the environment;
b "water"
means all kinds of groundwater and surface water including the water of lakes,
rivers, oceans and seas.
Section II – Measures to be taken at national level
Article 2 – Intentional offences
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish as criminal
offences under its domestic law:
a the discharge,
emission or introduction of a quantity of substances or ionising radiation into
air, soil or water which:
i causes death or
serious injury to any person, or
ii creates a significant
risk of causing death or serious injury to any person;
b the unlawful
discharge, emission or introduction of a quantity of substances or ionising
radiation into air, soil or water which causes or is likely to cause their
lasting deterioration or death or serious injury to any person or substantial
damage to protected monuments, other protected objects, property, animals or
plants;
c the unlawful
disposal, treatment, storage, transport, export or import of hazardous waste
which causes or is likely to cause death or serious injury to any person or
substantial damage to the quality of air, soil, water, animals or plants;
d the unlawful
operation of a plant in which a dangerous activity is carried out and which
causes or is likely to cause death or serious injury to any person or
substantial damage to the quality of air, soil, water, animals or plants;
e the unlawful
manufacture, treatment, storage, use, transport, export or import of nuclear
materials or other hazardous radioactive substances which causes or is likely
to cause death or serious injury to any person or substantial damage to the
quality of air, soil, water, animals or plants,
when committed
intentionally.
2 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish as criminal
offences under its domestic law aiding or abetting the commission of any of the
offences established in accordance with paragraph 1 of this article.
Article 3 – Negligent offences
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish as criminal
offences under its domestic law, when committed with negligence, the offences
enumerated in Article 2, paragraph 1 a to e.
2 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that paragraph 1 of this article, in
part or in whole, shall only apply to offences which were committed with gross
negligence.
3 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that paragraph 1 of this article, in
part or in whole, shall not apply to:
– subparagraph 1 a ii
of Article 2,
– subparagraph 1 b of
Article 2, insofar as the offence relates to protect monuments, to other
protected objects or to property.
Article 4 – Other criminal offences or administrative offences
Insofar as these are
not covered by the provisions of Articles 2 and 3, each Party shall adopt such
appropriate measures as may be necessary to establish as criminal offences or
administrative offences, liable to sanctions or other measures under its
domestic law, when committed intentionally or with negligence:
a the unlawful
discharge, emission or introduction of a quantity of substances or ionising
radiation into air, soil or water;
b the unlawful causing
of noise;
c the unlawful
disposal, treatment, storage, transport, export or import of waste;
d the unlawful
operation of a plant;
e the unlawful
manufacture, treatment, use, transport, export or import of nuclear materials,
other radioactive substances or hazardous chemicals;
f the unlawful causing
of changes detrimental to natural components of a national park, nature
reserve, water conservation area or other protected areas;
g the unlawful
possession, taking, damaging, killing or trading of or in protected wild flora
and fauna species.
Article 5 – Jurisdiction
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish jurisdiction
over a criminal offence established in accordance with this Convention when the
offence is committed:
a in its territory; or
b on board a ship or
an aircraft registered in it or flying its flag; or
c by one of its
nationals if the offence is punishable under criminal law where it was
committed or if the place where it was committed does not fall under any
territorial jurisdiction.
2 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to establish jurisdiction
over a criminal offence established in accordance with this Convention, in
cases where an alleged offender is present in its territory and it does not
extradite him to another Party after a request for extradition.
3 This Convention does
not exclude any criminal jurisdiction exercised by a Party in accordance with
its domestic law.
4 Each Party may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that paragraphs 1 c and 2 of this
article, in part or in whole, shall not apply.
Article 6 – Sanctions for environmental offences
Each Party shall adopt,
in accordance with the relevant international instruments, such appropriate
measures as may be necessary to enable it to make the offences established in
accordance with Articles 2 and 3 punishable by criminal sanctions which take
into account the serious nature of these offences. The sanctions available
shall include imprisonment and pecuniary sanctions and may include
reinstatement of the environment.
Article 7 – Confiscation measures
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to enable it to confiscate
instrumentalities and proceeds, or property the value of which corresponds to
such proceeds, in respect of offences enumerated in Articles 2 and 3.
2 Each Party may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that it will not apply
paragraph 1 of this Article either in respect of offences specified in
such declaration or in respect of certain categories of instrumentalities or of
proceeds, or property the value of which corresponds to such proceeds.
Article 8 – Reinstatement of the environment
Each Party may, at any
time, in a declaration addressed to the Secretary General of the Council of
Europe, declare that it will provide for reinstatement of the environment
according to the following provisions of this article:
a the competent
authority may order the reinstatement of the environment in relation to an
offence established in accordance with this Convention. Such an order may be
made subject to certain conditions;
b where an order for
the reinstatement of the environment has not been complied with, the competent
authority may, in accordance with domestic law, make it executable at the
expense of the person subject to the order or that person may be liable to
other criminal sanctions instead of or in addition to it.
Article 9 – Corporate liability
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to enable it to impose
criminal or administrative sanctions or measures on legal persons on whose
behalf an offence referred to in Articles 2 or 3 has been committed by their
organs or by members thereof or by another representative.
2 Corporate liability
under paragraph 1 of this article shall not exclude criminal proceedings
against a natural person.
3 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that it reserves the right not to
apply paragraph 1 of this article or any part thereof or that it applies only
to offences specified in such declaration.
Article 10 – Co-operation between authorities
1 Each Party shall
adopt such appropriate measures as may be necessary to ensure that the
authorities responsible for environmental protection co-operate with the
authorities responsible for investigating and prosecuting criminal offences:
a by informing the
latter authorities, on their own initiative, where there are reasonable grounds
to believe that an offence under Article 2 has been committed;
b by providing, upon
request, all necessary information to the latter authorities, in accordance
with domestic law.
2 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, by a declaration addressed to the Secretary
General of the Council of Europe, declare that it reserves the right not to
apply paragraph 1 a of this article or that it applies only to offences
specified in such declaration.
Article 11 – Rights for groups to participate in proceedings
Each Party may, at any
time, in a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe,
declare that it will, in accordance with domestic law, grant any group,
foundation or association which, according to its statutes, aims at the
protection of the environment, the right to participate in criminal proceedings
concerning offences established in accordance with this Convention.
Section III – Measures to be taken at international level
Article 12 – International co-operation
1 The Parties shall
afford each other, in accordance with the provisions of relevant international
instruments on international co-operation in criminal matters and with their
domestic law, the widest measure of co-operation in investigations and judicial
proceedings relating to criminal offences established in accordance with this
Convention.
2 The Parties may
afford each other assistance in investigations and proceedings relating to
those acts defined in Article 4 of this Convention which are not covered by
paragraph 1 of this article.
Section IV – Final clauses
Article 13 – Signature and entry into force
1 This Convention
shall be open for signature by the member States of the Council of Europe and
non-member States which have participated in its elaboration. Such States may
express their consent to be bound by:
a signature without
reservation as to ratification, acceptance or approval; or
b signature subject to
ratification, acceptance or approval, followed by ratification, acceptance or
approval.
2 Instruments of
ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary
General of the Council of Europe.
3 This Convention
shall enter into force on the first day of the month following the expiration
of a period of three months after the date on which three States have expressed
their consent to be bound by the Convention in accordance with the provisions
of paragraph 1.
4 In respect of any
signatory State which subsequently expresses its consent to be bound by it, the
Convention shall enter into force on the first day of the month following the
expiration of a period of three months after the date of the expression of its
consent to be bound by the Convention in accordance with the provisions of
paragraph 1.
Article 14 – Accession to the Convention
1 After the entry into
force of this Convention, the Committee of Ministers of the Council of Europe,
after consulting the Contracting States to the Convention, may invite any State
not a member of the Council of Europe to accede to this Convention, by a
decision taken by the majority provided for in Article 20.d of the Statute
of the Council of Europe and by the unanimous vote of the representatives of
the Contracting States entitled to sit on the Committee.
2 In respect of any
acceding State, the Convention shall enter into force on the first day of the
month following the expiration of a period of three months after the date of
deposit of the instrument of accession with the Secretary General of the
Council of Europe.
Article 15 – Territorial application
1 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to
which this Convention shall apply.
2 Any State may, at
any later date, by a declaration addressed to the Secretary General of the
Council of Europe, extend the application of this Convention to any other
territory specified in the declaration. In respect of such territory the
Convention shall enter into force on the first day of the month following the
expiration of a period of three months after the date of receipt of such
declaration by the Secretary General.
3 Any declaration made
under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified
in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to the Secretary
General. The withdrawal shall become effective on the first day of the month
following the expiration of a period of three months after the date of receipt
of such notification by the Secretary General.
Article 16 – Relationship with other conventions and agreements
1 This Convention does
not affect the rights and undertakings derived from international multilateral
conventions concerning special matters.
2 The Parties to the
Convention may conclude bilateral or multilateral agreements with one another
on the matters dealt with in this Convention, for purposes of supplementing or
strengthening its provisions or facilitating the application of the principles
embodied in it.
3 If two or more
Parties have already concluded an agreement or treaty in respect of a subject
which is dealt with in this Convention or otherwise have established their
relations in respect of that subject, they shall be entitled to apply that
agreement or treaty or to regulate those relations accordingly, in lieu of the
present Convention, if it facilitates international co-operation.
Article 17 – Reservations
1 Any State may, at
the time of signature or when depositing its instrument of ratification,
acceptance, approval or accession, declare that it avails itself of one or more
of the reservations provided for in Article 3, paragraphs 2 and 3,
Article 5, paragraph 4, Article 7, paragraph 2,
Article 9, paragraph 3 and Article 10, paragraph 2.
No other reservation may be made.
2 Any State which has
made a reservation under the preceding paragraph may wholly or partly withdraw
it by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council
of Europe. The withdrawal shall take effect on the date of receipt of such
notification by the Secretary General.
3 A Party which has
made a reservation in respect of a provision of this Convention may not claim
the application of that provision by any other Party; it may, however, if its
reservation is partial or conditional, claim the application of that provision
in so far as it has itself accepted it.
Article 18 – Amendments
1 Amendments to this
Convention may be proposed by any Party, and shall be communicated by the
Secretary General of the Council of Europe to the member States of the Council
of Europe and to every non-member State which has acceded to or has been
invited to accede to this Convention in accordance with the provisions of
Article 14.
2 Any amendment
proposed by a Party shall be communicated to the European Committee on Crime
Problems which shall submit to the Committee of Ministers its opinion on that
proposed amendment.
3 The Committee of
Ministers shall consider the proposed amendment and the opinion submitted by
the European Committee on Crime Problems and may adopt the amendment.
4 The text of any
amendment adopted by the Committee of Ministers in accordance with
paragraph 3 of this article shall be forwarded to the Parties for
acceptance.
5 Any amendment
adopted in accordance with paragraph 3 of this article shall come into
force on the thirtieth day after all Parties have informed the Secretary
General of their acceptance thereof.
Article 19 – Settlement of disputes
1 The European
Committee on Crime Problems of the Council of Europe shall be kept informed
regarding the interpretation and application of this Convention.
2 In case of a dispute
between Parties as to the interpretation or application of this Convention,
they shall seek a settlement of the dispute through negotiation or any other
peaceful means of their choice, including submission of the dispute to the
European Committee on Crime Problems, to an arbitral tribunal whose decisions
shall be binding upon the Parties, or to the International Court of Justice, as
agreed upon by the Parties concerned.
Article 20 – Denunciation
1 Any Party may, at
any time, denounce this Convention by means of a notification addressed to the
Secretary General of the Council of Europe.
2 Such denunciation
shall become effective on the first day of the month following the expiration
of a period of three months after the date of receipt of the notification by
the Secretary General.
Article 21 – Notifications
The Secretary General
of the Council of Europe shall notify the member States of the Council of
Europe and any State which has acceded to this Convention of:
a any signature;
b the deposit of any
instrument of ratification, acceptance, approval or accession;
c any date of entry
into force of this Convention in accordance with Articles 13 and 14;
d any reservation made
under Article 17, paragraph 1;
e any proposal for
amendment made under Article 18, paragraph 1;
f any other act,
notification or communication relating to this Convention.
In witness whereof the
undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Convention.
Done at Strasbourg,
the 4th day of November 1998, in English and in French, both texts being
equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of
the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall
transmit certified copies to each member State of the Council of Europe and to
any State invited to accede to it.