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BMF
- III/5 (III/5) |
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GZ. BMF-040402/0007-III/5/2005 Himmelpfortgasse 4-8 |
Betr.: |
Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA‑ÄG 2005 |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E‑Geldgesetz, das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis 5. Dezember 2005 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessensvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
20.10.2005
Für den Bundesminister:
Dr.
Peter Erlacher
(elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
Bundesarbeitskammer
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Europäische Zentralbank
Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Handelsverband
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Institut für Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische Nationalbank
Österreichische Apothekerkammer Postfach 87
Österreichische Ärztekammer
Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Gewerbeverein
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Industrieholding AG
Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Verband der Akademikerinnen Österreichs
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs
Vereinigung der österreichischen Industrie
Wiener Börse AG
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Stand: 20. Oktober 2005
Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das
Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das
Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das
Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E‑Geldgesetz,
das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das
Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das
Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
(Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA‑ÄG 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung
des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 2 Änderung
des Bankwesengesetzes
Artikel 3 Änderung
des Investmentfondsgesetzes
Artikel 4 Änderung
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Artikel 5 Änderung
des Sparkassengesetzes
Artikel 6 Änderung
des Bausparkassengesetzes
Artikel 7 Änderung
des Hypothekenbankgesetzes
Artikel 8 Änderung
des Pfandbriefgesetzes
Artikel 9 Änderung
des E-Geldgesetzes
Artikel 10 Änderung
des Börsegesetzes
Artikel 11 Änderung
des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 12 Änderung
des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung
des Finanzkonglomerategesetzes
Artikel 14 Änderung
des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Artikel 15 Änderung
des Pensionskassengesetzes
Artikel 16 Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 1
Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt
geändert:
Nach § 22
werden folgende § 22a bis § 22e eingefügt:
„§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß
§ 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
1. den in
a) § 44 BWG,
b) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,
c) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,
d) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,
e) § 24 Abs. 2 WAG,
f) § 21
Abs. 8 PKG,
g) § 30a Abs. 1 PKG,
h) § 33
Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,
i) § 36 Abs. 2 und 3 PKG,
j) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,
k) § 79b Abs. 1 dritter Satz und
Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG,
l) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,
festgelegten Pflichten oder Anordnungen,
2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung in
a) § 74 VAG,
b) § 79b Abs. 1 letzter Satz,
Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG,
c) § 85a
Abs. 1 VAG,
d) § 86
Abs. 4 Z 1 VAG oder
3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen
Anordnung gemäß § 104 und § 104a VAG
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
§ 22b. Zur Verfolgung der in § 98
Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1
BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA
berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte
einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch
die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu
nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten
Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls
begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder
Unterlagen bestehen, ist die FMA berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder
Nachweise zu verlangen.
§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen,
die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG,
§ 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG
gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder
öffentlich bekannt geben.
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden
Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu
unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht
ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die
FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt
wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen
die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften
oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von
der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft
über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde,
oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung
gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48
Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA
unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen
Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung
des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen,
von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes
Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so
hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung
entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von
Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Wenn bei einer Tätigkeit
offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG,
§ 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG
oder § 110 VAG gegeben ist und, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass die
solchermaßen gesetzwidrige Tätigkeit fortgesetzt wird, darf die FMA auch ohne
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur
Unterbindung dieser Tätigkeit notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen;
hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen,
widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt
auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die FMA zurückgestellt worden ist.
(3) Ist eine
Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG,
§ 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG
offenkundig, so hat die FMA ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung
eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an
Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann
vor, wenn eine Tätigkeit unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist;
hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen,
widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt
auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die FMA zurückgestellt worden ist.
(4) Die Bescheide
gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie
nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der
Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(5) Liegen die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter
Satz, 2 oder 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene
konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen
nach Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 bestimmend war, von dem Unternehmen
eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die Behörde auf
Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2
oder 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(6) Für die
Vollstreckung eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 3 tritt an die Stelle
des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der
Betrag von 30 000 Euro.
§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der
§§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse.“
Artikel 2
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 96 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 98
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 98
Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 98
Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 98
Abs. 4 wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 99
wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Investmentfondsgesetzes
Das
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
In § 45
Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt
geändert:
In § 38 wird
jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Sparkassengesetzes
Das
Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert:
In § 31
Abs. 2 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Bausparkassengesetzes
Das
Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
In § 15 wird
der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Hypothekenbankgesetzes
Das
Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a
Abs. 3 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 37
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 38
wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 39
wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
Das
Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
In § 11 wird
der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
E-Geldgesetzes
Das
E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 wird wie folgt geändert:
In § 9
Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Börsegesetzes
Das
Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. XX/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 44
Abs. 1 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 45
Abs. 7 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 48 Abs. 1 wird die Wortgruppe „und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen“ durch die Wortgruppe „und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen“ ersetzt.
4. In § 48
Abs. 2 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 48c
wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Kapitalmarktgesetzes
Das
Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
In § 16 wird
der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das
Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1
wird nach dem Verweis „§ 20“ der Verweis „§ 21,“ eingefügt und der
Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8“ durch den Verweis „§ 73
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11“ersetzt.
2. Nach § 24
Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2g eingefügt:
„(2a) Zur Abwendung einer Gefahr für die
finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem
Finanzdienstleistungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c
BWG), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1)
befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate
nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid
insbesondere
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und
Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
2. eine fachkundige Aufsichtsperson
(Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der
Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß
Abs. 2 zustehen, hat
a) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle
Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern,
bzw.
b) im Falle, dass dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder
teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr
nicht vergrößern;
3. Geschäftsleitern des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des
zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das
zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von
Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu
bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen
Gefahr herbeiführen zu können;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz
oder teilweise untersagen.
(2b) Die FMA kann auf
Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c bestellten
Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und
so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender
Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des
Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die
Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson
(Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer
Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und
Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese
Personen namentlich zu benennen und ist auch dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf
Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres
Stellvertreters.
(2c) Die FMA hat vom
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen.
Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein Stellvertreter
nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser
Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen
Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten
Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei
Gefahr in Verzug kann die FMA
1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig
als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung
eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
(2d) Alle von der FMA
gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines
Geschäftsaufsichtsverfahrens.
(2e) Dem
Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu
leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht
verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär
ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach
Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich
nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(2f) Die FMA ist zur
Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach
Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in
einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder
durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von
Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG
sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur
Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese
Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.
(2g) Bescheide, mit
denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3),
sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem
Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.“
3. Nach § 25
werden folgende §§ 25a bis 25k eingefügt:
„Geschäftsaufsicht
und Insolvenzbestimmungen
§ 25a. Die Bestimmungen der §§ 25b bis 25k
sind nur auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1)
anzuwenden.
§ 25b. (1) Über das Vermögen eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht
eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet
ein Zwangsausgleich nicht statt.
(2) In Geschäftsaufsichts-
und Konkursverfahren von Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA
Parteistellung zu.
(3) Der Antrag auf
Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA während aufrechter
Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist
§ 70 KO anzuwenden.
(4) Als
Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
(5) Das Gericht hat
vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters
die FMA anzuhören.
(6) Das Gericht hat
die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts
unverzüglich zu verständigen.
§ 25c. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die
Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht
beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.
(2) Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes
Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse
samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.
(3) Das Gericht kann
zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige
einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.
§ 25d. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat
das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu
bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen
Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes
verursacht.
(2) Die
Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den
Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst
solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die
Durchführung von Beschlüssen der Organe des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen.
(3) Das Gericht kann
die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.
(4) Die
Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom
Gericht zu bestimmen ist.
(5) Die Anordnung der
Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen.
Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und
die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.
§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit
Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die
Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
§ 25f.
(1) Mit dem
Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen
Forderungen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der
Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen
Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und
sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der
Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.
(2) Nach Anordnung der
Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige
feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die
Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch
anzugeben, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen
bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der
Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des
Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem
bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass
die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur
Gänze befriedigt.
(3) Während der
Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch,
soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2),
ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.
(4) Während der
Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung
unterliegen, über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder
der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches
Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(5) Die Zeit, um die
infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung
der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht
einzurechnen.
(6) Anleger sind im
Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre Forderungen
gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen Forderungen
aufzurechnen.
§ 25g. (1) Ist das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet
ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der
Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile
und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des
Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits
laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.
(2) Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der
Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen.
Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson
dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den
Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber
unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre
Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben
hat.
(3) Die Mittel, die
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der
Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind
gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der
Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der
neuen Forderung dienende Sondermasse.
§ 25h.
Nach Ablauf von zwei
Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über
sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung
der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen
zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das
Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die
Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung
nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an
ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.
§ 25i. In Streitfällen, die sich aus den
Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss.
Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der
Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts
wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.
§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch
Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
(2) Das Gericht hat
die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung
maßgebend waren, weggefallen sind oder
2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein
Jahr verstrichen ist.
(3) Die Aufhebung der
Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich
bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch
die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der
Aufsichtsperson gelöscht wird.
(4) Ist die
Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird
ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der
Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der
Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens
oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen
von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit
getreten ist.
(5) Gegen die
Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die
Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen
Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu
ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht
angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein
weiterer Rechtszug nicht statt.
§ 25k. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen
gelten die Vorschriften der Konkursordnung.
(2) Die Einsicht in
die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der
Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge
der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann
nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs
abgelaufen ist (§ 14 IEG).“
4. In § 26
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 27
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
6. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der §§ 15 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“
7. In § 27
Abs. 3 wird der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
8. In § 27
Abs. 3a und 3b wird jeweils der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
9. § 27 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Ausnahme des § 98 Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des Betrages von 30 000 Euro der Betrag von 10 000 Euro tritt.“
Artikel 13
Änderung des
Finanzkonglomerategesetzes
Das
Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004 wird wie folgt
geändert:
In § 16
Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils der Betrag „25 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 44
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 45
Abs. 1 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Pensionskassengesetzes
Das
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 45
wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 46
Abs. 1 wird der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 46a
Abs. 1 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“, der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt und die Ziffern 5a, 9 und 13
entfallen.
4. In § 46a
Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 46a
Abs. 3 und 4 wird jeweils der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 46a
Abs. 5 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 47
wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 107b
Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 107b Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 108
wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 108a
Abs. 1 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 108a
Abs. 2 wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 109
wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 110
Abs. 1 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
8. In § 112
wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
9. § 115b entfällt.
Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert die der
Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Instrumentarien
insbesondere im Bereich der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos
betriebenen Bank- Versicherungs- und Pensionskassengeschäften. Weiters werden
einige Ergänzungen der Aufsichtsinstrumentarien über die von der FMA
überwachten Unternehmen, dies sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,
Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vorgesehen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Dem vorliegenden
Gesetzentwurf kommt generalpräventive Wirkung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit
durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu. Die durch den Gesetzentwurf
verbesserten Durchsetzungsmöglichkeiten der FMA dienen zur Absicherung der
Funktionsfähigkeit des österreichischen Kapitalmarktes und unterstützen daher
positive Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und hiemit
auch das Beschäftigungsklima.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Bund und
die Länder entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf in Summe keine
finanziellen Belastungen. Einerseits ist der Zuschuss des Bundes zu den Kosten
der FMA ein Fixbetrag und wird andererseits allfälliger geringer Mehraufwand
bei den mit der FMA kooperierenden Behörden durch die erhöhten
Verwaltungsstrafen und die verbesserte Effizienz der Aufsichtsinstrumentarien
der FMA kompensiert.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen nicht im Widersprich zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert die der
Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Instrumentarien
insbesondere im Bereich der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen
Bank- Versicherungs- und Pensionskassengeschäften. Bei diesen Instrumentarien
handelt es sich um
- erweiterte Ermittlungsbefugnisse der FMA,
- Untersagungsbefugnisse bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb unabhängig von laufenden Strafverfahren und
- Beauskunftungsmöglichkeiten der FMA zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit.
Weiters werden einige Ergänzungen der
Aufsichtsinstrumentarien über die von der FMA überwachten Unternehmen, dies
sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vorgesehen. Dabei handelt es sich um
- die Einführung von Pönalezahlungen bei bestimmten Pflichtverletzungen unabhängig vom Verschulden,
- die Adaptierung des Wertpapieraufsichtsgesetzes an das Bankwesengesetz hinsichtlich der Bestellung eines Regierungskommissärs sowie hinsichtlich der Geschäftsaufsicht und des Insolvenzverfahrens.
Darüber hinaus
werden die Höchstgrenzen für von der FMA zu verhängende Verwaltungsstrafen in
Abhängigkeit von Unrechtsgehalt und Normadressaten auf ein zeitgemäßes Ausmaß
angehoben.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Bund und
die Länder entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf in Summe keine
finanziellen Belastungen. Einerseits ist der Zuschuss des Bundes zu den Kosten
der FMA ein Fixbetrag und wird andererseits allfälliger geringer Mehraufwand
bei den mit der FMA kooperierenden Behörden durch die erhöhten
Verwaltungsstrafen und die verbesserte Effizienz der Aufsichtsinstrumentarien
der FMA kompensiert.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B‑VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):
Zu § 22a:
Hiedurch werden die der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen hinsichtlich der in § 22a angeführten Pflichten wirksam zu deren Einhaltung veranlasst.
Zu § 22b:
Die Befugnisse der FMA zum Zwecke der Verfolgung von unerlaubtem Geschäftsbetrieb nach § 22b entsprechen den Befugnissen der Oesterreichischen Nationalbank nach § 5 Abs. 2 DevG zum Zwecke der Überwachung der Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen.
Zu § 22c:
Die Ausweitung der Kommunikation erfolgt im öffentlichen Interesse, orientiert sich an den Kommunikationsbestimmungen im KMG und im BörseG und findet sich auch sonst im EU-Finanzmarkt-Aufsichtsrecht (vgl. bspw. den Kommissionstext für eine RL betreffend einen neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr).
Zu § 22d:
§ 22d ermöglicht einen Eingriff der Behörde bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb, unabhängig von einem Strafverfahren und unabhängig von einer Überprüfung des Verschuldens als Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG .
Zu § 22e:
Die FMA wird in Vollziehung von § 98
Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1
BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG im öffentlichen Interesse tätig, da
sich die Tätigkeit der FMA in diesen Fällen (unerlaubte Bank-, Versicherungs-
und Pensionskassengeschäfte) nicht auf die Überwachung des behördlich
bewilligten Geschäftsbetriebs erstreckt. Überwachungsgegenstand sind daher
entweder nicht konzessionierte Unternehmen oder Unternehmen in einem Bereich,
auf den sich deren Bank- oder WPDLU-Konzession nicht erstreckt.
Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Bankgeschäften wird auf
50 000 Euro angehoben. Die
Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit
korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 4 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 5 (Änderung des Sparkassengesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 6 (Änderung des Bausparkassengesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 7 (Änderung des Hypothekenbankgesetzes):
Die Höchststrafe für das unerlaubte In-Verkehr-bringen von Pfandbriefen und dergleichen wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 8 (Änderung des Pfandbriefgesetzes):
Die Höchststrafe für das unerlaubte In-Verkehr-bringen von Pfandbriefen und dergleichen wird auf 50 000 Euro angehoben.
Zu Art 9 (Änderung des E-Geldgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 10 (Änderung des Börsegesetzes):
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Börsegeschäften wird auf
50 000 Euro angehoben. Die
Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit
korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 11 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 12 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes):
Zu § 21:
§ 21 BWG (besondere Bewilligung der FMA z.B. bei Verschmelzungen und jeder Änderung der Rechtsform etc.) soll auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten. Der ergänzende Verweis auf § 73 Abs. 1 Z 11 BWG stellt sicher, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person' der FMA zu melden hat (vgl. auch § 16 Z 3 und § 18 WAG).
Zu § 24 Abs. 2a bis 2g:
Zur Klarheit des Verfahrens wird die schon bisher gegebene Möglichkeit der FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft organisiert sind, im Zusammenhang mit dem Finanzdienstleistungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG) einen Regierungskommissär zu bestellen - unter Berücksichtigung der Spezifika des Wertpapierdienstleistungsgeschäftes - nunmehr auch im WAG ausdrücklich festgeschrieben (vgl. für Kreditinstitute § 70 BWG).
Zu §§ 25a bis 25k:
Die Geschäftsaufsichts- und Insolvenzbestimmungen des Bankwesengesetzes (vgl. §§ 81 bis 91 BWG) werden für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft organisiert sind in adaptierter Form übernommen. Ausgenommen davon sind jene Vorschriften im Bankwesengesetz, die in Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten betreffend grenzüberschreitende Sanierungs- und Insolvenzverfahren über Kreditinstitute erfolgten.
Zu § 26 Abs. 1 und § 27:
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von
Wertpapierdienstleistungsgeschäften und für die Verletzung von
Wohlverhaltensregeln wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen
Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes
Ausmaß angehoben. Die Höchststrafe für die Verletzung von Sorgfaltsbestimmungen
zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll einheitlich
30 000 Euro betragen.
Zu Art 13 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 14 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):
Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Zu Art 15 (Änderung des Pensionskassengesetzes):
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Pensionskassengeschäften
wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen
werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Der Entfall von
§ 46a Abs. 1 Z 5a, 9 und 13 korrespondiert mit der Regelung in
§ 22a FMABG.
Zu Art 16 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):
Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Versicherungsgeschäften
wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen
werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.
Der Entfall von
§ 115b korrespondiert mit der Regelung in § 22a FMABG.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
|
|
§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß
§ 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder
Einrichtung |
|
1. den in |
|
a) § 44 BWG, |
|
b) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, |
|
c) § 23 Abs. 2 und 4 WAG, |
|
d) § 23a Abs. 2 und 4 WAG, |
|
e) § 24 Abs. 2 WAG, |
|
f) § 21
Abs. 8 PKG, |
|
g) § 30a Abs. 1 PKG, |
|
h) § 33
Abs. 3 Z 1 und 2 PKG, |
|
i) § 36 Abs. 2 und 3 PKG, |
|
j) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG, |
|
k) § 79b Abs. 1 dritter Satz und
Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG, |
|
l) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG, |
|
festgelegten Pflichten oder Anordnungen, |
|
2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung in |
|
a) § 74 VAG, |
|
b) § 79b Abs. 1 letzter Satz,
Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG, |
|
c) § 85a
Abs. 1 VAG, |
|
d) § 86
Abs. 4 Z 1 VAG oder |
|
3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen
Anordnung gemäß § 104 und § 104a VAG |
|
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
|
§ 22b. Zur Verfolgung der in § 98
Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1
BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA
berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte
einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst
auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort
Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die
erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen,
oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die FMA berechtigt, entsprechende
Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. |
|
§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen,
die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1
WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG
gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder
öffentlich bekannt geben. |
|
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen. |
|
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte. |
|
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn |
|
a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder |
|
b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder |
|
c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. |
|
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer
Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG,
§ 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so
hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den
verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung
zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb
einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein
aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist
nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der
Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die
Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten
Betriebes zu verfügen. |
|
(2) Wenn bei einer
Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98
Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1
BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gegeben ist und, wenn mit Grund
anzunehmen ist, dass die solchermaßen gesetzwidrige Tätigkeit fortgesetzt
wird, darf die FMA auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung
eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Tätigkeit notwendigen Maßnahmen
an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein
schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als
aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß
§ 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen
Unzustellbarkeit an die FMA zurückgestellt worden ist. |
|
(3) Ist eine
Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG,
§ 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG
offenkundig, so hat die FMA ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung
eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb
an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch
dann vor, wenn eine Tätigkeit unterbunden wird, die keine Betriebsstätte
aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid
zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der
Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die FMA
zurückgestellt worden ist. |
|
(4) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. |
|
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 bestimmend war, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. |
|
(6) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 3 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro. |
|
§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der §§ 22b bis 22d im
öffentlichen Interesse. |
Artikel 2 |
|
Änderung des Bankwesengesetzes |
|
§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz
tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von
10.000 S der Betrag von 20 000 Euro. Die Vollstreckung solcher
Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften
des öffentlichen Rechts zulässig. |
§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz
tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von
10.000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher
Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften
des öffentlichen Rechts zulässig. |
§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung
betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro
zu bestrafen. |
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt; |
1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt; |
2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterläßt; |
2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterläßt; |
3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt; |
5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt; |
5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt; |
6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt; |
6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt; |
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt; |
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt; |
8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt; |
8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt; |
9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt, |
9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt, |
10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (§93 Abs. 11), |
10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (§93 Abs. 11), |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes |
1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht; |
1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht; |
2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt; |
2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt; |
3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt; |
3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt; |
4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten; |
4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten; |
5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten; |
5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten; |
6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt; |
6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt; |
7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt; |
7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt; |
8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs.2 erforderlichen Angaben enthalten; |
8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs.2 erforderlichen Angaben enthalten; |
9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt; |
9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt; |
10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt; |
10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt; |
11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt; |
11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt; |
11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht; |
11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht; |
12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt, |
12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen. |
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. |
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
§ 99. Wer |
§ 99. Wer |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs.5 zu übermitteln; |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs.5 zu übermitteln; |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs.5 zu übermitteln; |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs.5 zu übermitteln; |
3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen; |
3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen; |
4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen; |
4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen; |
5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs.2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen; |
5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs.2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen; |
6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Institutes oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt; |
6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Institutes oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt; |
6a als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt; |
6a als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt; |
7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt; |
7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt; |
8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt; |
8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt; |
9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt; |
9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt; |
10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; |
10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; |
11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt; |
11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt; |
12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht; |
12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht; |
13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen; |
13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen; |
14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden; |
14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden; |
15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, ”Finanz-Holdinggesellschaft”, ”Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, ”Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt; |
15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, ”Finanz-Holdinggesellschaft”, ”Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, ”Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt; |
16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt; |
16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt; |
17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt. |
17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt. |
18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt; |
18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt; |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 3 |
|
Änderung des Investmentfondsgesetzes |
|
§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer, |
§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen, wer, |
1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder |
1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder |
2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder |
2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder |
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder |
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder |
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist, |
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist, |
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt. |
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt. |
(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt. |
(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
Artikel 4 |
|
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
|
§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der
Bestimmung des § 36 wirbt. |
§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der
Bestimmung des § 36 wirbt. |
(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt. |
(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt. |
Artikel 5 |
|
Änderung des Sparkassengesetzes |
|
§ 31. (1) ... |
§ 31. (1) ... |
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs.1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 10 000 Euro. |
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs.1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro. |
Artikel 6 |
|
Änderung des Bausparkassengesetzes |
|
§ 15. Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks
Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom
Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft
abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 15. Wer zum Nachteil eines Bausparers oder
mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von
Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für
das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 7 |
|
Änderung des Hypothekenbankgesetzes |
|
§ 5a. (1- (2) ... |
§ 5a. (1- (2) ... |
(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein,
Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“,
„Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den
Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer, ohne hiezu
berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“,
„Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“
entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer |
(2) Ebenso wird bestraft, wer |
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder |
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder |
2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. |
2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. |
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach
§ 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
7 000 Euro zu bestrafen. |
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach
§ 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
10 000 Euro zu bestrafen. |
§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 8 |
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Änderung des Pfandbriefgesetzes |
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§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter
der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“
oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter
der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“
oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 9 |
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Änderung des E-Geldgesetzes |
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§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 10 |
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Änderung des Börsegesetzes |
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§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben. |
§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben. |
(2) – (5) ... |
(2) – (5) ... |
§ 45. (1) – (6) ... |
§ 45. (1) – (6) ... |
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von öS 10.000 der Betrag von 20 000 Euro. |
(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von öS 10.000 der Betrag von 30 000 Euro. |
§ 48. (1) Wer |
§ 48. (1) Wer |
1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen), |
1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen), |
2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt, |
2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt, |
3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist, |
3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist, |
4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt, |
4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt, |
5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht, |
6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht, |
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt, |
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt, |
7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt, |
7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt, |
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 5 obliegende Pflicht verletzt, |
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 5 obliegende Pflicht verletzt, |
8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind, |
8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
(2) Wer |
(2) Wer |
1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört, |
1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört, |
2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z. 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet, |
2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z. 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet, |
4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z. 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt, |
4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z. 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt, |
5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind, |
5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind, |
6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet, |
6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das
VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil
ist von der FMA als verfallen zu erklären. |
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Das
VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil
ist von der FMA als verfallen zu erklären. |
Artikel 11 |
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Änderung des Kapitalmarktgesetzes |
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§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder |
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder |
3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder |
4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder |
4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder |
5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder |
5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder |
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder |
7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder |
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder |
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder |
9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht. |
9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht. |
Artikel 12 |
|
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes |
|
§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96. |
§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch
auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7,
§ 10, § 20, § 21, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1
Z 1 bis 8 und 11 und § 96. |
§ 24. (1) – (2) ... |
§ 24. (1) – (2) ... |
|
(2a) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere |
|
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen; |
|
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Abs. 2 zustehen, hat |
|
a) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw. |
|
b) im Falle, dass dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern; |
|
3. Geschäftsleitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können; |
|
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen. |
|
(2b) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters. |
|
(2c) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA |
|
1. einen Rechtsanwalt oder |
|
2. einen Wirtschaftstreuhänder |
|
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft. |
|
(2d) Alle von der FMA gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens. |
|
(2e) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten. |
|
(2f) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden. |
|
(2g) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln. |
|
Geschäftsaufsicht
und Insolvenzbestimmungen |
|
§ 25a. Die Bestimmungen der §§ 25b bis 25k
sind nur auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1)
anzuwenden. |
|
§ 25b. (1) Über das Vermögen eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht
eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
findet ein Zwangsausgleich nicht statt. |
|
(2) In
Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu. |
|
(3) Der Antrag auf
Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA während aufrechter
Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist
§ 70 KO anzuwenden. |
|
(4) Als
Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden. |
|
(5) Das Gericht hat
vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines
Masseverwalters die FMA anzuhören. |
|
(6) Das Gericht hat
die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines
Edikts unverzüglich zu verständigen. |
|
§ 25c. (1)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig
sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich
wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen
Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann
auch die FMA stellen. |
|
(2) Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes
Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die
Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre
vorzulegen. |
|
(3) Das Gericht kann
zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige
einvernehmen und andere Erhebungen pflegen. |
|
§ 25d. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat
das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu
bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen
Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes
verursacht. |
|
(2) Die
Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den
Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch
selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die
Durchführung von Beschlüssen der Organe des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen. |
|
(3) Das Gericht kann
die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen. |
|
(4) Die
Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom
Gericht zu bestimmen ist. |
|
(5) Die Anordnung
der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu
machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der
Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden. |
|
§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit
Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die
Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt. |
|
§ 25f.
(1) Mit dem
Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen
Forderungen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der
Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der
gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie
deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der
Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet. |
|
(2) Nach Anordnung
der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige
feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson
dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen bestimmten
Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht
entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann
das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten
Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die
Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur
Gänze befriedigt. |
|
(3) Während der
Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch,
soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2),
ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden. |
|
(4) Während der
Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung
unterliegen, über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein
richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. |
|
(5) Die Zeit, um die
infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung
der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen
nicht einzurechnen. |
|
(6) Anleger sind im
Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre
Forderungen gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen
Forderungen aufzurechnen. |
|
§ 25g. (1) Ist das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet
ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der
Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die
Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des
Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits
laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt. |
|
(2) Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der
Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen.
Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die
Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne
Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden,
sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen
musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die
Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen
ihre Vornahme erhoben hat. |
|
(3) Die Mittel, die
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der
Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind
gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen
der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus
der neuen Forderung dienende Sondermasse. |
|
§ 25h.
Nach Ablauf von zwei
Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über
sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung
der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen
zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das
Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die
Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung
nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an
ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen. |
|
§ 25i. In Streitfällen, die sich aus den
Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit
Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne
Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen
Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen. |
|
§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch
Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des
Konkursverfahrens. |
|
(2) Das Gericht hat
die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn |
|
1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder |
|
2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist. |
|
(3) Die Aufhebung
der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses
öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im
Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung
der Aufsichtsperson gelöscht wird. |
|
(4) Ist die
Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird
ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der
Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der
Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens
oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden
Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in
Wirksamkeit getreten ist. |
|
(5) Gegen die
Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die
Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen
Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu
ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht
angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet
ein weiterer Rechtszug nicht statt. |
|
§ 25k. (1) Für die öffentlichen
Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung. |
|
(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht
mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre
vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des
Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu
gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist
(§ 14 IEG). |
§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der §§ 15 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 500 Euro zu bestrafen. |
(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu bestrafen. |
(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen. |
(3b) Wer |
(3b) Wer |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder |
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen, |
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu bestrafen. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen. |
(4) – (5) ... |
(4) – (5) ... |
(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 20 000 Euro der Betrag von 7 500 Euro tritt. |
(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Ausnahme des § 98 Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des Betrages von 30 000 Euro der Betrag von 10 000 Euro tritt. |
Artikel 13 |
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Änderung des Finanzkonglomerategesetzes |
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§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen. |
§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen. |
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 25 000 Euro. |
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 30 000 Euro. |
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 25 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 30 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
(5) ... |
(5) ... |
Artikel 14 |
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Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes |
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§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer MV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer MV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. |
§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. |
(2) – (3) ... |
(2) – (3) ... |
Artikel 15 |
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Änderung des Pensionskassengesetzes |
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§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz
tritt an Stelle des im § 5 Abs.3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von
10 000 S der Betrag von 20 000 €. |
§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz
tritt an Stelle des im § 5 Abs.3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von
10 000 S der Betrag von 30 000 Euro. |
§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt,
begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
20 000 €, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
10 000 € zu bestrafen. |
§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt,
begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
15 000 Euro zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse |
§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9
VStG) einer Pensionskasse |
1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; |
1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; |
2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über
Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; 3. dem Auskunftsbegehren
eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2
auch nach Mahnung nicht nachkommt; |
2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über
Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3
unterlässt; 3. dem Auskunftsbegehren
eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2
auch nach Mahnung nicht nachkommt; |
3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
4. gegenüber den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4
und 5 nicht nachkommt; |
4. gegenüber den Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4
und 5 nicht nachkommt; |
5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars
nach § 21 Abs. 3 unterlässt; |
5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars
nach § 21 Abs. 3 unterlässt; |
5a. den Prüfungsbericht nach § 21
Abs. 8 der FMA nicht fristgerecht übermittelt; |
|
6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9,
dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht
fristgerecht vorlegt; |
6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9,
dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht
vorlegt; |
7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a
Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt; |
7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a
Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt; |
8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
9. der Vorlagepflicht gemäß § 30a
Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt; |
|
10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden
Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines
zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung
nicht nachkommt; |
11. die Anzeige der Bestellung des
Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt; |
11. die Anzeige der Bestellung des
Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt; |
12. die unverzügliche Anzeige von in § 36
Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt; |
12. die unverzügliche Anzeige von in § 36
Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt; |
13. der Vorlagepflicht gemäß § 36
Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt; |
|
14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten
Grenzen verletzt; |
14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a
festgelegten Grenzen verletzt; |
15. den Veranlagungsvorschriften des § 25
zuwiderhandelt oder |
15. den Veranlagungsvorschriften des § 25
zuwiderhandelt oder |
16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht
dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen, |
16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht
dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen, |
begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich
der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der
Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10 000 € und hinsichtlich
der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich
der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, hinsichtlich
der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und
hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu
bestrafen. |
(2) Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche
schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an
die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 € zu bestrafen. |
(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche
schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an
die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG)
einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2
unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 € zu bestrafen. |
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG)
einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2
unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
30 000 Euro zu bestrafen. |
(5) Wer als Arbeitgeber oder als
Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch
nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, soferne die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen. |
(5) Wer als Arbeitgeber oder als
Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch
nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, soferne die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen. |
§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür
erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen. |
§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür
erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. |
Artikel 16 |
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Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes |
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§ 107b. (1) Wer die Pflicht |
§ 107b. (1) Wer die Pflicht |
1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, |
1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, |
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4, |
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4, |
2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6, |
2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6, |
2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c, |
2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c, |
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2, |
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2, |
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a, |
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a, |
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz, |
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz, |
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz, |
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz, |
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3, |
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3, |
6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, |
6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, |
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2 |
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2 |
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen. |
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde |
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde |
1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder |
1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder |
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3), |
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3), |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer |
(3) Wer |
1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt, |
1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt, |
2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt, |
2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen. |
§ 108. Wer |
§ 108. Wer |
1. den Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der
Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, |
1. den Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der
Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, |
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als
Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem
Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt, |
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als
Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem
Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt, |
3. den Vorschriften über die Widmung, die
Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt, |
3. den Vorschriften über die Widmung, die
Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt, |
begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer
Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer
Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen. |
§ 108a. (1) Wer |
§ 108a. (1) Wer |
1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, |
1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, |
2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt, |
2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt, |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG angeführten Tatbestände verwirklicht, |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG angeführten Tatbestände verwirklicht, |
4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt, |
4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 20 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 € zu bestrafen. |
(2) Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen. |
(2) Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 € zu bestrafen. |
§ 109. Wer |
§ 109. Wer |
1. einer auf § 104 oder § 107a
Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4
dritter Satz) zuwiderhandelt, |
1. einer auf § 104 oder § 107a
Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4
dritter Satz) zuwiderhandelt, |
2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b
oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue
Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert
oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt, |
2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b
oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue
Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert
oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt, |
begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer
Geldstrafe bis 20 000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer
Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen. |
§ 110. (1) Wer |
§ 110. (1) Wer |
1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die
dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem
Bundesgesetz zu besitzen, oder |
1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die
dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem
Bundesgesetz zu besitzen, oder |
2. einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb
dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder
sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als
beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines
Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch
immer beteiligt oder |
2. einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb
dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder
sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als
beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines
Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch
immer beteiligt oder |
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber
wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum
Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen, |
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber
wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum
Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen, |
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis 35 000 € zu bestrafen. |
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 112. Wer |
§ 112. Wer |
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde
falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte macht, |
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde
falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte macht, |
2. als Treuhänder entgegen dem § 81a
Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die
Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist, |
2. als Treuhänder entgegen dem § 81a
Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die
Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist, |
3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem
§ 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und
die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder |
3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem
§ 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und
die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und
versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder |
4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden
Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt, |
4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden
Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt, |
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis 35 000 € zu bestrafen. |
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen. |
Säumnisgebühr |
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§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den
in § 24a Abs. 3 zweiter Satz, § 79b Abs. 1 dritter Satz
und Abs. 1a erster und zweiter Satz oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten
Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74,
§ 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und
Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1
erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung
gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem
Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für
den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser
Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund
vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die
Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu
nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann,
solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. |
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