BMF - III/5 (III/5)

 

 

 

Anschrift:


lt. Verteiler - Liste I
(Parlament)
 
 

 

GZ. BMF-040402/0007-III/5/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien


Sachbearbeiter:
Christian Friessnegg
Telefon: +43 (1) 514 33 1853
Internet: Christian.Friessnegg@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

Betr.:

»Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA‑ÄG 2005

 

Erledigungstext:

»

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E‑Geldgesetz, das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis 5. Dezember 2005 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessensvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

 

20.10.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Erlacher
(elektronisch gefertigt)


Parlament

Präsident des Nationalrates

Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate

Interessens- und Berufsvertretungen

Bundesarbeitskammer

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Europäische Zentralbank

Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Handelsverband

Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Oesterreichische Nationalbank

Österreichische Apothekerkammer  Postfach 87

Österreichische Ärztekammer

Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichischer Gewerbeverein

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Industrieholding AG

Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren

Österreichisches Normungsinstitut   Postfach 130

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

Verband der Akademikerinnen Österreichs

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wiener Börse AG

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität

Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Stand: 20. Oktober 2005

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Sparkassengesetz, das Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das E‑Geldgesetz, das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA‑ÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1           Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 2           Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3           Änderung des Investmentfondsgesetzes

Artikel 4           Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 5           Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 6           Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 7           Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Artikel 8           Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 9           Änderung des E-Geldgesetzes

Artikel 10         Änderung des Börsegesetzes

Artikel 11         Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 12         Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Artikel 13         Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 14         Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Artikel 15         Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 16         Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

Nach § 22 werden folgende § 22a bis § 22e eingefügt:

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

        1. den in

            a) § 44 BWG,

            b) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,

            c) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,

            d) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,

            e) § 24 Abs. 2 WAG,

             f) § 21 Abs. 8 PKG,

            g) § 30a Abs. 1 PKG,

            h) § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,

             i) § 36 Abs. 2 und 3 PKG,

             j) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,

            k) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG,

             l) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,

festgelegten Pflichten oder Anordnungen,

        2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung in

            a) § 74 VAG,

            b) § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG,

            c) § 85a Abs. 1 VAG,

            d) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder

        3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 und § 104a VAG

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

§ 22b. Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die FMA berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

        1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

        2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

        3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

            a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

            b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

            c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gegeben ist und, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass die solchermaßen gesetzwidrige Tätigkeit fortgesetzt wird, darf die FMA auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Tätigkeit notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die FMA zurückgestellt worden ist.

(3) Ist eine Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG offenkundig, so hat die FMA ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Tätigkeit unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die FMA zurückgestellt worden ist.

(4) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 bestimmend war, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

(6) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 3 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.

§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der §§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 96 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 98 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 98 Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 98 Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 98 Abs. 4 wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 99 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

In § 45 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:

In § 38 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert:

In § 31 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

In § 15 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 3 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 38 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 39 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:

In § 11 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des E-Geldgesetzes

Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XX/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 7 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 wird die Wortgruppe „und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen“ durch die Wortgruppe „und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen“ ersetzt.

4. In § 48 Abs. 2 wird der Betrag „7 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 48c wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

In § 16 wird der Betrag „35 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 20“ der Verweis „§ 21,“ eingefügt und der Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8“ durch den Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11“ersetzt.

2. Nach § 24 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2g eingefügt:

(2a) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

        1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

        2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Abs. 2 zustehen, hat

            a) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

            b) im Falle, dass dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

        3. Geschäftsleitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

        4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2b) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(2c) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

        1. einen Rechtsanwalt oder

        2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(2d) Alle von der FMA gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(2e) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(2f) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(2g) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.“

3. Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25k eingefügt:

„Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 25a. Die Bestimmungen der §§ 25b bis 25k sind nur auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.

§ 25b. (1) Über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

§ 25c. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

§ 25d. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

§ 25f. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(6) Anleger sind im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen Forderungen aufzurechnen.

§ 25g. (1) Ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

§ 25h. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

§ 25i. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

        1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

        2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 25k. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG).“

4. In § 26 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

6. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der §§ 15 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

7. In § 27 Abs. 3 wird der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 27 Abs. 3a und 3b wird jeweils der Betrag „7 500 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

9. § 27 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Ausnahme des § 98 Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des Betrages von 30 000 Euro der Betrag von 10 000 Euro tritt.“

Artikel 13

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004 wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils der Betrag „25 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 46 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 46a Abs. 1 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“, der Betrag „10 000 €“ durch den Betrag „15 000 Euro“ und der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt und die Ziffern 5a, 9 und 13 entfallen.

4. In § 46a Abs. 2 wird der Betrag „20 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 46a Abs. 3 und 4 wird jeweils der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 46a Abs. 5 wird der Betrag „2 000 €“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 47 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 107b Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 107b Abs. 3 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 108 wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 108a Abs. 1 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 108a Abs. 2 wird der Betrag „7 000 €“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 109 wird der Betrag „20 000 €“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 110 Abs. 1 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 112 wird der Betrag „35 000 €“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

9. § 115b entfällt.


Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert die der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Instrumentarien insbesondere im Bereich der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bank- Versicherungs- und Pensionskassengeschäften. Weiters werden einige Ergänzungen der Aufsichtsinstrumentarien über die von der FMA überwachten Unternehmen, dies sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vorgesehen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt generalpräventive Wirkung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu. Die durch den Gesetzentwurf verbesserten Durchsetzungsmöglichkeiten der FMA dienen zur Absicherung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Kapitalmarktes und unterstützen daher positive Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und hiemit auch das Beschäftigungsklima.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund und die Länder entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf in Summe keine finanziellen Belastungen. Einerseits ist der Zuschuss des Bundes zu den Kosten der FMA ein Fixbetrag und wird andererseits allfälliger geringer Mehraufwand bei den mit der FMA kooperierenden Behörden durch die erhöhten Verwaltungsstrafen und die verbesserte Effizienz der Aufsichtsinstrumentarien der FMA kompensiert.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht im Widersprich zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert die der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Instrumentarien insbesondere im Bereich der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bank- Versicherungs- und Pensionskassengeschäften. Bei diesen Instrumentarien handelt es sich um

-      erweiterte Ermittlungsbefugnisse der FMA,

-      Untersagungsbefugnisse bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb unabhängig von laufenden Strafverfahren und

-      Beauskunftungsmöglichkeiten der FMA zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit.

Weiters werden einige Ergänzungen der Aufsichtsinstrumentarien über die von der FMA überwachten Unternehmen, dies sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vorgesehen. Dabei handelt es sich um

-      die Einführung von Pönalezahlungen bei bestimmten Pflichtverletzungen unabhängig vom Verschulden,

-      die Adaptierung des Wertpapieraufsichtsgesetzes an das Bankwesengesetz hinsichtlich der Bestellung eines Regierungskommissärs sowie hinsichtlich der Geschäftsaufsicht und des Insolvenzverfahrens.

Darüber hinaus werden die Höchstgrenzen für von der FMA zu verhängende Verwaltungsstrafen in Abhängigkeit von Unrechtsgehalt und Normadressaten auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund und die Länder entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf in Summe keine finanziellen Belastungen. Einerseits ist der Zuschuss des Bundes zu den Kosten der FMA ein Fixbetrag und wird andererseits allfälliger geringer Mehraufwand bei den mit der FMA kooperierenden Behörden durch die erhöhten Verwaltungsstrafen und die verbesserte Effizienz der Aufsichtsinstrumentarien der FMA kompensiert.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 22a:

Hiedurch werden die der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen hinsichtlich der in § 22a angeführten Pflichten wirksam zu deren Einhaltung veranlasst.

Zu § 22b:

Die Befugnisse der FMA zum Zwecke der Verfolgung von unerlaubtem Geschäftsbetrieb nach § 22b entsprechen den Befugnissen der Oesterreichischen Nationalbank nach § 5 Abs. 2 DevG zum Zwecke der Überwachung der Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen.

Zu § 22c:

Die Ausweitung der Kommunikation erfolgt im öffentlichen Interesse, orientiert sich an den Kommunikationsbestimmungen im KMG und im BörseG und findet sich auch sonst im EU-Finanzmarkt-Aufsichtsrecht (vgl. bspw. den Kommissionstext für eine RL betreffend einen neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr).

Zu § 22d:

§ 22d ermöglicht einen Eingriff der Behörde bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb, unabhängig von einem Strafverfahren und unabhängig von einer Überprüfung des Verschuldens als Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG .

Zu § 22e:

Die FMA wird in Vollziehung von § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG im öffentlichen Interesse tätig, da sich die Tätigkeit der FMA in diesen Fällen (unerlaubte Bank-, Versicherungs- und Pensionskassengeschäfte) nicht auf die Überwachung des behördlich bewilligten Geschäftsbetriebs erstreckt. Überwachungsgegenstand sind daher entweder nicht konzessionierte Unternehmen oder Unternehmen in einem Bereich, auf den sich deren Bank- oder WPDLU-Konzession nicht erstreckt.

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Bankgeschäften wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 4 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 5 (Änderung des Sparkassengesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 6 (Änderung des Bausparkassengesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 7 (Änderung des Hypothekenbankgesetzes):

Die Höchststrafe für das unerlaubte In-Verkehr-bringen von Pfandbriefen und dergleichen wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 8 (Änderung des Pfandbriefgesetzes):

Die Höchststrafe für das unerlaubte In-Verkehr-bringen von Pfandbriefen und dergleichen wird auf 50 000 Euro angehoben.

Zu Art 9 (Änderung des E-Geldgesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 10 (Änderung des Börsegesetzes):

Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Börsegeschäften wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 11 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 12 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes):

Zu § 21:

§ 21 BWG (besondere Bewilligung der FMA z.B. bei Verschmelzungen und jeder Änderung der Rechtsform etc.) soll auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten. Der ergänzende Verweis auf § 73 Abs. 1 Z 11 BWG stellt sicher, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person' der FMA zu melden hat (vgl. auch § 16 Z 3 und § 18 WAG).

Zu § 24 Abs. 2a bis 2g:

Zur Klarheit des Verfahrens wird die schon bisher gegebene Möglichkeit der FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft organisiert sind, im Zusammenhang mit dem Finanzdienstleistungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG) einen Regierungskommissär zu bestellen - unter Berücksichtigung der Spezifika des Wertpapierdienstleistungsgeschäftes - nunmehr auch im WAG ausdrücklich festgeschrieben (vgl. für Kreditinstitute § 70 BWG).

Zu §§ 25a bis 25k:

Die Geschäftsaufsichts- und Insolvenzbestimmungen des Bankwesengesetzes (vgl. §§ 81 bis 91 BWG) werden für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft organisiert sind in adaptierter Form übernommen. Ausgenommen davon sind jene Vorschriften im Bankwesengesetz, die in Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten betreffend grenzüberschreitende Sanierungs- und Insolvenzverfahren über Kreditinstitute erfolgten.

Zu § 26 Abs. 1 und § 27:

Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Wertpapierdienstleistungsgeschäften und für die Verletzung von Wohlverhaltensregeln wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben. Die Höchststrafe für die Verletzung von Sorgfaltsbestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll einheitlich 30 000 Euro betragen.

Zu Art 13 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 14 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):

Die Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen werden auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Zu Art 15 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Pensionskassengeschäften wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Der Entfall von § 46a Abs. 1 Z 5a, 9 und 13 korrespondiert mit der Regelung in § 22a FMABG.

Zu Art 16 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Versicherungsgeschäften wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

Der Entfall von § 115b korrespondiert mit der Regelung in § 22a FMABG.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

 

        1. den in

 

            a) § 44 BWG,

 

            b) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,

 

            c) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,

 

            d) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,

 

            e) § 24 Abs. 2 WAG,

 

             f) § 21 Abs. 8 PKG,

 

            g) § 30a Abs. 1 PKG,

 

            h) § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,

 

             i) § 36 Abs. 2 und 3 PKG,

 

             j) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,

 

            k) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz VAG,

 

             l) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,

 

festgelegten Pflichten oder Anordnungen,

 

        2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung in

 

            a) § 74 VAG,

 

            b) § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2 VAG,

 

            c) § 85a Abs. 1 VAG,

 

            d) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder

 

        3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 und § 104a VAG

 

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

 

§ 22b. Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die FMA berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

 

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

 

        1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

 

        2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

 

        3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

 

            a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

 

            b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

 

            c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

 

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gegeben ist und, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass die solchermaßen gesetzwidrige Tätigkeit fortgesetzt wird, darf die FMA auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Tätigkeit notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die FMA zurückgestellt worden ist.

 

(3) Ist eine Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG offenkundig, so hat die FMA ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Tätigkeit unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die FMA zurückgestellt worden ist.

 

(4) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

 

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 bestimmend war, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

(6) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 3 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.

 

§ 22e. Die FMA handelt in Vollziehung der §§ 22b bis 22d im öffentlichen Interesse.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10.000 S der Betrag von 20 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10.000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

        1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt;

        1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt;

        2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterläßt;

        2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterläßt;

        3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;

        3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;

        4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;

        4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an die FMA unterläßt;

        5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

        5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

        6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

        6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

        7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;

        7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;

        8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;

        8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;

        9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,

        9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,

      10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (§93 Abs. 11),

      10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (§93 Abs. 11),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

        1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

        1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

        2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

        2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

        3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt;

        3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt;

        4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;

        4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;

        5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten;

        5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten;

        6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;

        6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;

        7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt;

        7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt;

        8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs.2 erforderlichen Angaben enthalten;

        8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs.2 erforderlichen Angaben enthalten;

        9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt;

        9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt;

      10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;

      10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;

      11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;

      11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;

    11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

    11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;

      12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,

      12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 99. Wer

§ 99. Wer

        1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs.5 zu übermitteln;

        1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs.5 zu übermitteln;

        2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs.5 zu übermitteln;

        2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs.5 zu übermitteln;

        3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;

        3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;

        4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;

        4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;

        5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs.2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen;

        5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs.2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen;

        6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Institutes oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

        6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Institutes oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

       6a als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;

       6a als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;

        7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;

        7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;

        8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

        8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

        9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt;

        9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt;

      10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;

      10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;

      11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;

      11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;

      12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

      12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

      13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

      13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

      14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden;

      14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden;

      15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, ”Finanz-Holdinggesellschaft”, ”Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, ”Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;

      15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, ”Finanz-Holdinggesellschaft”, ”Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, ”Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;

      16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

      16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

      17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt.

      17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt.

      18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt;

      18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes

§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer,

§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen, wer,

        1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

        1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

        2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

        2. bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

        3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

        3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

        4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

        4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt.

ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt.

(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(3) – (4) ...

(3) – (4) ...

Artikel 4

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt.

§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt.

(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt.

(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt.

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 31. (1) ...

§ 31. (1) ...

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs.1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 10 000 Euro.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs.1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Artikel 6

Änderung des Bausparkassengesetzes

§ 15. Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 15. Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Artikel 7

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

§ 5a. (1- (2) ...

§ 5a. (1- (2) ...

(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

(2) Ebenso wird bestraft, wer

        1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder

        1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder

        2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

        2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Artikel 8

Änderung des Pfandbriefgesetzes

§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Artikel 9

Änderung des E-Geldgesetzes

§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Artikel 10

Änderung des Börsegesetzes

§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.

§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.

(2) – (5) ...

(2) – (5) ...

§ 45. (1) – (6) ...

§ 45. (1) – (6) ...

(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von öS 10.000 der Betrag von 20 000 Euro.

(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von öS 10.000 der Betrag von 30 000 Euro.

§ 48. (1) Wer

§ 48. (1) Wer

        1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),

        1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),

        2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

        2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

        3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,

        3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,

        4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

        4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

        5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

        5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

        6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht,

        6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht,

      6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,

      6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,

        7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,

        7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,

      7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 5 obliegende Pflicht verletzt,

      7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z. 5 obliegende Pflicht verletzt,

        8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

        8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Wer

(2) Wer

        1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,

        1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,

        2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z. 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,

        2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z. 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,

        4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z. 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,

        4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z. 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,

        5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

        5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

        6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,

        6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

Artikel 11

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

        1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

        1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

        2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

        2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

        3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

        3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oder

        4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

        4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder

        5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

        5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

        6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

        6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

        7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder

        7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder

        8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder

        8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder

        9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht.

        9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht.

Artikel 12

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.

§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, § 21, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und § 96.

§ 24. (1) – (2) ...

§ 24. (1) – (2) ...

 

(2a) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

 

        1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

 

        2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Abs. 2 zustehen, hat

 

            a) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

 

            b) im Falle, dass dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

 

        3. Geschäftsleitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

 

        4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

 

(2b) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

 

(2c) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

 

        1. einen Rechtsanwalt oder

 

        2. einen Wirtschaftstreuhänder

 

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

 

(2d) Alle von der FMA gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

 

(2e) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

 

(2f) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

 

(2g) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

 

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

 

§ 25a. Die Bestimmungen der §§ 25b bis 25k sind nur auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.

 

§ 25b. (1) Über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

 

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.

 

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.

 

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

 

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

 

(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

 

§ 25c. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

 

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

 

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

 

§ 25d. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

 

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen.

 

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

 

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

 

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

 

§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

 

§ 25f. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

 

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

 

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

 

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

 

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

 

(6) Anleger sind im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen Forderungen aufzurechnen.

 

§ 25g. (1) Ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

 

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

 

(3) Die Mittel, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

 

§ 25h. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

 

§ 25i. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

 

§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

 

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

 

        1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

 

        2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

 

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

 

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

 

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

 

§ 25k. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.

 

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG).

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der §§ 15 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 500 Euro zu bestrafen.

(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu bestrafen.

(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3b) Wer

(3b) Wer

        1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

        1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

        2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

        2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) – (5)  ...

(4) – (5)  ...

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 20 000 Euro der Betrag von 7 500 Euro tritt.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Ausnahme des § 98 Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des Betrages von 30 000 Euro der Betrag von 10 000 Euro tritt.

Artikel 13

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.

§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.

(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 25 000 Euro.

(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 30 000 Euro.

(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 25 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 30 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

(5) ...

(5) ...

Artikel 14

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer MV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer MV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) – (3) ...

(2) – (3) ...

Artikel 15

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an Stelle des im § 5 Abs.3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 €.

§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an Stelle des im § 5 Abs.3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro.

§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 €, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.

§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

        1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

        1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

        2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;      3.     dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

        2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;      3.     dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

        3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

        3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

        4. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt;

        4. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt;

        5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;

        5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;

      5a. den Prüfungsbericht nach § 21 Abs. 8 der FMA nicht fristgerecht übermittelt;

 

        6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;

        6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;

        7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt;

        7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt;

        8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

        8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

        9. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;

 

      10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

      10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

      11. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;

      11. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;

      12. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

      12. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

      13. der Vorlagepflicht gemäß § 36 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt;

 

      14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

      14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

      15. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

      15. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

      16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

      16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10 000 € und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen.

§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Artikel 16

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

        1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,

        1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,

        2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,

        2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,

      2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,

      2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,

      2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,

      2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,

        3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,

        3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,

      3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,

      3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,

        4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,

        4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,

        5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,

        5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,

      5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,

      5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,

        6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,

        6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,

        7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2

        7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen.

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

        1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder

        1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder

        2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),

        2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

(3) Wer

        1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

        1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

        2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,

        2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

§ 108. Wer

§ 108. Wer

        1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

        1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

        2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,

        2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,

        3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

        3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 108a. (1) Wer

§ 108a. (1) Wer

        1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,

        1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,

        2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt,

        2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt,

        3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG angeführten Tatbestände verwirklicht,

        3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG angeführten Tatbestände verwirklicht,

        4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt,

        4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 20 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 € zu bestrafen.

§ 109. Wer

§ 109. Wer

        1. einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,

        1. einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,

        2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,

        2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 20 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 110. (1) Wer

§ 110. (1) Wer

        1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder

        1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder

        2. einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder

        2. einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder

        3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,

        3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 35 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

§ 112. Wer

§ 112. Wer

        1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

        1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

        2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,

        2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,

        3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder

        3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder

        4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,

        4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 35 000 € zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.

Säumnisgebühr

 

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz, § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.