Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das
Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrergesetz und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965
7 Änderung
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
8 Änderung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
9 Änderung
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
10 Änderung
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
11 Änderung
des Landesvertragslehrergesetzes 1966
12 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
13 Änderung
des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 12
Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1
Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife-
und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
2. Nach § 60 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der
Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.“
3. Dem § 66
wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ergeben sich bei
der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 und 2 Teile von Stunden,
sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
4. In § 75a
Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Beendigung“ durch das Wort „Antritt“ ersetzt.
5. Dem § 75b
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Kann dem Beamten
nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für
zeitabhängige Rechte berücksichtigten Krenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen
werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest
gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu
behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht
selbst zu vertreten hat.“
6. In § 76
Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.
7. Nach § 203h
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Schulleiter
hat im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten ein Gutachten hinsichtlich der
Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.“
8. In § 213b
Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember
2016“ ersetzt.
9. In § 247g
entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2.
10. Nach
§ 247g wird folgender § 247h samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005
§ 247h. (1) Dienstausweise und Dienstkarten, die
die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, verlieren mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit.
(2) Beamte, die sich
am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können
die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
bis 31. Dezember 2006 beantragen.“
11. In § 248
Abs. 5 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember
2016“ ersetzt.
12. Die
Abschnittsüberschrift „14. Unterabschnitt“ nach § 277 wird aufgehoben.
13. Dem § 284
wird folgender Abs. 60 angefügt:
„(60) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit
1. September 2005,
2. § 66 Abs. 3, § 75a Abs. 3
und § 75b Abs. 5 mit 1. Jänner 2006,
3. § 203h Abs. 1a mit 1. Jänner
2006.“,
14. In der
Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. d:
„d) im Bundesministerium für Finanzen
- der Sektion I (Präsidialsektion),
- der Sektion II (Budget),
- der Sektion III (Wirtschaftspolitik und
Finanzmärkte),
- der Sektion IV (Internationale
Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),
- der Sektion V (Informationstechnologie),
- der Sektion VI (Steuerpolitik und
Materielles Steuerrecht),“
15. Anlage 1 Z 3.26 samt Überschrift lautet:
„Schifffahrtsaufsichtsorgane
3.26.
Für
Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der
Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:
a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im
Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,
b) der Besitz zumindest eines
Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,
c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten
UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4
Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 26/1999, und
d) eine vierjährige Verwendung bei der
Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen
Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst
entspricht.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 12
Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 21d Z 1,
§ 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1 lit. a
und Abs. 12 Z 1 lit. a wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife-
und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
2. In § 12
Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife-
und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.
3. In § 12
Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem
7. November 1968“.
4. § 22
Abs. 4 wird aufgehoben.
5. Dem § 22
Abs. 9a wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines
Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2
BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag
folgenden Monatsersten diejenige Einstufung für die Bemessungsgrundlage des
Pensionsbeitrages maßgebend, die dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b,
152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden
Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“
6. § 22a
Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten
Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und
der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
abzuschließen ist, und“
7. § 59a
Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an
Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung
vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder
an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in
dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles
Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,“
8. In § 83a
Abs. 1 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember
2016“ ersetzt.
9. § 113a
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1“
10. In § 113a
Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember
2006“ ersetzt.
11. In § 113h
Abs. 1 wird die Wortfolge „Zulage nach § 77“ durch die Wortfolge „Zulagen
nach § 36 und § 77“
ersetzt.
12. In § 175
Abs. 49 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 3:
3. § 22a samt Überschrift mit
1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten
in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu
vereinbaren;
4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner
2007.“
13. Dem § 175
wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 113h Abs. 1 mit 1. Juli 2005,
2. § 22 Abs. 9a und § 22a
Abs. 5 mit 1. Jänner 2006,
3. § 59a Abs. 4 Z 4 mit
1. September 2006.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf
Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.“
2. In § 26
Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 36a
Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41
Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie
§ 67 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife-
und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
3. In § 26
Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife-
und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.
4. In § 26
Abs. 2f Z 1 entfällt
die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.
5. Dem § 27c
wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ergeben sich bei
der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind sie auf ganze
Stunden aufzurunden.“
6. In § 29f
Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.
7. § 76
Abs. 1 lautet:
„(1) Den
Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit
widerrufbare Leistungsprämien gewährt werden.“
8. § 82a
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1“
9. In § 82a
Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember
2006“ ersetzt.
10. Dem § 100
wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 22
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 19
Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „;dies gilt jedoch für
Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die
gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer
(Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind“.
2. In § 26
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „von Inhabern solcher
Stellen“ die Wortfolge „oder
im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt.
3. § 26
Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die
freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß
§ 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung
amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten
Verlautbarungsblättern auszuschreiben.“
4. In § 26
Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „,
außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz
erfolgen,“ eingefügt.
5. Dem § 27
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mit einer
frei gewordenen Leiterstelle kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit
der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch
der Leiter einer anderen Schule zusätzlich betraut werden.“
6. Dem § 32
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Leiter hat
eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.“
7. In § 43
Abs. 6 und § 51 Abs. 8 wird die Wortfolge „des
Betreuungsteiles“
jeweils durch die Wortfolge „der Tagesbetreuung“ ersetzt.
8. Nach § 51
Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Ist ein Leiter
zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut (§ 27 Abs. 2
letzter Satz), so sind die Klassen der weiteren Schule bei der Anwendung der
Abs. 2, 3 und 6 zu berücksichtigen. Die Leitung der gesamten Schule
(Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3) ist nur einmal zu
berücksichtigen.“
9. In § 52
entfällt der Abs. 17. § 52 Abs. 18 bis 21 erhalten die
Absatzbezeichnungen „(17)“ bis „(20)“.
10. In § 58e
Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember
2016“ ersetzt.
11. § 59
Abs. 3 bis 9 lautet:
„(3) Die
Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf
1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je
Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die
Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und
2. an Berufsschulen je Schuljahr
a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,
b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52
Abs. 1 Z 3 und
c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53
Abs. 1
nicht
übersteigen.
(4) Darüber hinaus
besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum
Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach
Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das
das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich
verhindert ist.
(5) Ist die Jahresnorm
des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus
den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die
Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(6) Ist die
Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das
Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die
Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(7) Entfallen durch
die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die
Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede
Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen
1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43
Wochenstunden,
2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39
Wochenstunden und im Fall
3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45
Wochenstunden
auf die
Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile
von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
(8) Ändert sich das
dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der
Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr
bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das
der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht.
Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden
aufzurunden.
(9) Die
Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.“
12. In § 106
Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „in der Höhe von einem
Dreißigstel“ durch die
Wortfolge „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.
13. Dem § 106
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Leiter, der
zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut ist (§ 27
Abs. 2 letzter Satz), gebührt für seine Leitungsfunktion insgesamt eine
Dienstzulage, für deren Bemessung die Klassen der weiteren Schule hinzuzuzählen
sind.“
14. In § 115e
Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember
2016“ ersetzt.
15. In § 121
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 52 Abs. 6
und“.
16. In § 123
Abs. 26 entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997“.
17. Dem § 123
wird folgender Abs. 52 angefügt:
„(52) § 19
Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32
Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8 und 8a, § 52
Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2
Z 8 und Abs. 5 und § 121 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006
in Kraft.“
18. In der Anlage
Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 1 lit. a
sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife-
und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
19. In der Anlage
Art. II Z 4 Z 3 wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung
und Sport“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 65e
Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember
2016“ ersetzt.
2. In § 124e
Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember
2016“ ersetzt.
3. In § 127
Abs. 20 entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997“.
4. In der Anlage
Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 2.1
lit. a und Z 2.3 sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1)
Z 4.1 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife-
und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird
das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.
2. § 10
Abs. 3 lautet:
„Zum
Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der
Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden
Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 25a
Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.
4. In § 25a
Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall
einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60
Kalendermonate.“
5. § 35
Abs. 1 letzter Satz entfällt.
6. In § 59
wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 15 angefügt:
„15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG.“
7. In § 61
Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 5
Abs. 2 oder Abs. 2a“
ersetzt.
8. Dem § 61
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt dem
Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte
Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem
Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen
Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.“
9. § 98a
Abs. 4 lautet:
„(4) § 42 und die
Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab
1. Juli 2005.“
10. In § 100
Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.
11. In § 100
Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 22 Abs. 2
GehG)“.
12. In § 105
Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“ durch den Ausdruck „bundes-
oder landesgesetzlich“
ersetzt.
13. Dem § 109
wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2,
§ 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner
2005,
2. § 59 Abs. 1 und § 98a
Abs. 4 mit 1. Juli 2005.“
Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt
geändert:
In § 5f
letzter Satz wird nach dem Wort „verstorbenen“ die Wortgruppe „Mitglieds
oder“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie
folgt geändert:
Dem § 48 wird
folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Ergeben sich bei
der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 6 und 7 Teile von Stunden,
sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
Artikel 9
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt
geändert:
In § 2
Abs. 9 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für
öffentliche Leistung und Sport“
durch die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 12 entfällt.
2. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1)
Die §§ 2 und 3 sind
1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten
Schulen und Klassen,
2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder
seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
3. auf Lehrer mit auf Grund der
Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen
Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger
Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren
Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht
ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und
Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften
verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB.
Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das
Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des
Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der
Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung
verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche
Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.“
3. Dem § 15
wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sowie
die Aufhebung des § 2 Abs. 12 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 2 lit. h lautet:
„h) bezüglich
aa) der vorübergehenden
Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der
Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
§ 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für
Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22
Abs. 1 Z 1,
cc) der Mitverwendung für
Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der
8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern
an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und
dd) der vorübergehenden
Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes
§ 22 Abs. 1a
sowie
§ 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden
sind,“
2. In § 2
Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich
ersetzt; folgende lit. n bis q werden angefügt:
„n) bezüglich
aa) der Bestellung von ständigen
Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,
bb) der Betrauung mit der Leitung
von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung
der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und
cc) der Vertretung eines an der
Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw.
Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen
Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4
des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
o) bezüglich
der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des
Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des
Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas
II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die
Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,
p) Landesvertragslehrern
der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut
sind (lit. n Z 2), abweichend von § 41 Abs. 2 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106
Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende
Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von
Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o
zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,
q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei
der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen
ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“
3. § 2b
lautet:
„§ 2b. (1) Landesvertragslehrern, die
1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum
Schulleiter vertreten, oder die
2. an Berufsschulen für einen längstens
zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für
jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der
sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956
richtenden Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende
Entlohnungsstufe tritt.
(2) Bei
Landesvertragslehrern, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, ist
bei der Ermittlung der Vergütung gemäß Abs. 1 die für die Gehaltsstufen 1
bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen.
(3) Bei
teilbeschäftigten Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1
bis 3 das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei Vollbeschäftigung
gebühren würde.“
4. Dem § 6
wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 2
Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006
in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das land-
und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich ersetzt;
folgende lit. i bis m werden angefügt:
„i) bezüglich
aa) der vorübergehenden
Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der
Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)
oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22
Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für
Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung
§ 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden
Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes
§ 22 Abs. 1a,
sowie
§ 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
j) bezüglich
aa) der Betrauung mit der Leitung
§ 27 Abs. 2 und
bb) der Vertretung eines an der
Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens
zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 3 und 4
des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
k) bezüglich
der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des
Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas
II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die
Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,
l) Landesvertragslehrern
der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Schulleitung betraut sind, abweichend
von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jene
Dienstzulage gebührt, welche sich nach § 114 Abs. 2 Z 8 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes richtet,
jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende
Entlohnungsstufe tritt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von
Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. j zweiter
Halbsatz sinngemäß anzuwenden,
m) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei
der Anwendung der lit. j und k das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen
ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“
2. Nach § 3
wird folgender § 3a eingefügt:
„3a. (1) Landesvertragslehrer, die für einen längstens
zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, gebührt für jeden Tag der Vertretung
eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den
Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden
Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe
tritt.
(2) Bei
Landesvertragslehrern, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, ist
bei der Ermittlung der Vergütung gemäß Abs. 1 die für die Gehaltsstufen 1
bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen.
(3) Bei
teilbeschäftigten Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1
bis 3 das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei Vollbeschäftigung
gebühren würde.“
3. Dem § 5
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1
Abs. 2 und § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9
Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Das
Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.“
2. Dem § 14 wird
folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung
BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Vorblatt
Inhalt:
Diverse
Anpassungen im Dienstrecht der Bundesbediensteten und Landeslehrer.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreichs:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen
wird verwiesen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die EU-Konformität
der vorgesehenen Regelungen ist gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
A.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Entwurf
enthält insbesondere folgende Änderungen:
1. Die
Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist für Beamte derzeit nur tageweise
oder halbtageweise möglich. Im Sinne der Flexibilität und Anpassung an die
tatsächlichen Bedürfnisse soll auch eine stundenweise Inanspruchnahme
ermöglicht werden.
2. Dienstausweise
sollen so beschaffen sein, dass sie mit einer Bürgerkartenfunktion ausgestattet
werden können.
3. In der
Anlage 1 zum BDG 1979 werden Organisationsänderungen in den Ressorts
berücksichtigt.
4. Im Pensionsrecht
erfolgen Anpassungen an die jüngsten Änderungen des ASVG.
B.
Änderungen im Lehrerbereich
Im Lehrerbereich
wird primär eine Reihe von Vorschlägen der Zukunftskommission zur Verbesserung
der Qualität des österreichischen Schulwesens umgesetzt; daneben erfolgt eine
Reihe von Anpassungen an die bestehenden Rahmenbedingungen:
1. Künftig sollen
auch Landesvertragslehrer (inklusive land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrer) vorübergehend in der Verwaltung und an Berufsschulen in
einem anderen Bundesland sowie für die Unterrichtserteilung für Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen verwendet werden können. Die
vorliegende Novelle sieht die Schaffung der entsprechenden dienstrechtlichen
Grundlagen dafür vor.
2. An den
Pflichtschulen werden zunehmend Vertragslehrer beschäftigt. Dadurch tritt immer
häufiger der Fall ein, dass an manchen Schulen (fast) nur mehr Vertragslehrer
zur Verfügung stehen. Diese Entwicklung wird noch dadurch verstärkt, dass an
Berufsschulen häufig die Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen genutzt
wird bzw. werden muss. Um die gesamten Aufgaben der Schule erfüllen zu können,
wird es daher zunehmend erforderlich, auch Vertragslehrer für die ständige
Stellvertretung von Berufsschulleitern, als betraute Schulleiter oder für die
kurzfristige Stellvertretung (bis längstens zwei Monate) von Schulleitern und
ständigen Berufsschulleiter-Stellvertretern heranzuziehen. Dies betrifft sogar
Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L und solche, die auf Grund
eines Sondervertrags bestellt wurden. Auf dieser Entwicklung beruht die
Notwendigkeit der in § 2 Abs. 2 lit. n bis q und in § 2b
des Landesvertragslehrergesetzes 1966 vorgesehenen dienst- und
besoldungsrechtlichen Regelungen, die nicht zuletzt auf Wunsch der Länder als
Dienstgeber geschaffen werden sollen. Für Landesvertragslehrer, die auf Grund
eines Sondervertrags bestellt wurden, sollen mit der vorliegenden Novelle die
dienstrechtlichen Voraussetzungen für deren Einsatz in den genannten Funktionen
geschaffen werden; die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Maßnahmen
wären jedoch nicht im Gesetz, sondern im jeweiligen Sondervertrag zu regeln.
Für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sind im Entwurf
entsprechende Bestimmungen vorgesehen.
3. Die Leitung
mehrerer Pflichtschulen durch einen Leiter im Rahmen der Betrauung soll
gesetzlich ermöglicht werden, da dies bei Kleinschulen im Einzelfall zweckmäßig
erscheint.
4. Den Leitern von
Bundesschulen soll künftig die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt werden, bei
der Neuaufnahme von Lehrern insofern mitzuwirken, als sie zu den (besonderen)
Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber in Form eines Gutachtens Stellung
nehmen. Die Leiter von Pflichtschulen sollen künftig eine schulspezifische
Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung erstellen.
5. Die dienst- bzw.
besoldungsrechtliche Behandlung von BundeslehrerInnen mit Schwankungen im
Beschäftigungsausmaß zwischen den einzelnen Wochen des Unterrichtsjahres
richtet sich dzt. nach den Regelungen des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Dabei bezieht sich § 4 Abs.1 BLVG
insbesondere auf nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen sowie auf
lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführte Schulen und Klassen, und § 2
Abs. 12 auf jene Fälle, in denen das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß
dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes
erfüllt wird. Im Zusammenhang mit einer modernen und gegenstandsgerechten
Vermittlung der Lehrstoffe hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine
höhere Flexibilität bei der Einteilung der Stunden über das Unterrichtsjahr
(Stundenpläne) eine effektivere Unterrichtsarbeit und damit bessere Leistungen
der Schülerinnen und Schüler fördern kann. Dies wurde auch im Abschlussbericht
der von der Bundesministerin eingesetzten Zukunftskommission bestätigt.
Demzufolge wurden nicht nur in den vergangenen Jahren Bestimmungen in die
Lehrpläne aufgenommen, die den Schulen bei der Erstellung der Stundenpläne
größere Freiräume, beispielsweise zur Bildung von Blöcken oder zur Abhaltung
eines Gegenstands durch mehrere Lehrkräfte, ermöglichen, sondern insbesondere
durch die Neuregelungen im Schulpaket II (vgl. die vorgesehene Regelung des
§ 3 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes) die generelle Möglichkeit zur
Abhaltung des Unterrichts in Blöcken vorgesehen. In der Praxis haben sich bei
der Vollziehung und Anwendung der derzeitigen Gesetzeslage in Einzelfällen
Auslegungsschwierigkeiten ergeben, die ihre Ursache in dem Umstand haben, dass
zum Zeitpunkt ihrer Schaffung Konstruktionen wie die im obigen Absatz erwähnten
nicht praktiziert wurden bzw. nicht absehbar waren. Mit dem Entwurf soll daher
eine endgültige Klarstellung der maßgeblichen Regelungen erfolgen, die eine
dauerhafte und tragfähige Basis für den Vollzug auch in Zukunft sicherstellt. Erreicht
wird dieses Ziel durch die Aufnahme von jenen Fällen in § 4 Abs. 1
BLVG, in denen Lehrerinnen und Lehrer auf Grund der Lehrfächerverteilung, von
Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger
oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung wöchentlich unterschiedliche
Beschäftigungsausmaße aufweisen. Da der geblockte Unterricht bislang durch
§ 2 Abs. 12 erfasst war und diese Regelung zur gleichen Folge wie
§ 4 Abs. 1 führt, kann nunmehr § 2 Abs. 12 entfallen,
wodurch auch eine Straffung und Bereinigung der Rechtsvorschriften erreicht
wird. Eine Klarstellung erfolgt ebenfalls bei teilbeschäftigten Lehrkräften mit
schwankenden Beschäftigungsausmaßen, bei denen der Jahresmittelwert Grundlage
für die besoldungsrechtliche Behandlung ist.
C.
Finanzielle Auswirkungen
Die Änderungen im
Lehrerbereich haben folgende finanzielle Auswirkungen:
Die derzeit
bestehenden Beschränkungen für Vertragslehrer gegenüber Lehrkräften in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erschweren einen effizienten
Personaleinsatz. Diese Erschwernis wird durch die vorgesehene Bestimmung des
§ 2 Abs. 2 lit. h des Landesvertragslehrergesetzes 1966 aufgehoben,
ohne dass dadurch Kostenfolgen auftreten, da die ansonsten geltenden
Regelungen, insbesondere Bedeckung im jeweiligen Stellenplan, davon unberührt
bleiben.
Durch die
Möglichkeit der Stellvertretung von Leitungsfunktionen bzw. die Betrauung mit
solchen durch LandesvertragslehrerInnen (§ 2 Abs. 2 lit. n bis q LVG
und § 2b LVG) entstehen keine Mehrausgaben, da schon jetzt die
Stellvertretung durch beamtete Lehrkräfte ausgeübt wird bzw. die Betrauung von
diesen möglich ist. Vielmehr ist mit geringen Minderausgaben zu rechnen, da
Vertragslehrer auf Grund der durchschnittlich niedrigeren Entlohnungsstufe in
eine niedrigere Zulagengruppe fallen werden. Eine exakte Aussage ist auf Grund
der schwer zu prognostizierenden Anzahl der Fälle nicht möglich.
Durch den Entwurf
wird eine Klarstellung und Straffung der derzeitigen Regelungen des BLVG
erreicht. Daraus lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten.
Auf weitere
Ausführungen zu finanziellen Auswirkungen im besonderen Teil wird verwiesen.
D.
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus
folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:
1. hinsichtlich der Art. 1
bis 3, 6, 8, 10 und 13 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, LF-DG, BLVG,
WHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,
2. hinsichtlich des Art. 4
und 11 (LDG 1984 und LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,
3. hinsichtlich des Art. 5
und 12 (LLDG 1985 und LLVG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,
4. hinsichtlich des Art. 9
(DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG,
5. hinsichtlich des Art. 7
(VfGG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.
II.
Besonderer Teil
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 12 Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1
Z 4 und in der Anlage 1 Z 1.13 Z 1 lit. a und
Z 12.13 BDG 1979):
Begriffliche
Anpassungen.
Zu
Art. 1 Z 2, 9 und 10 (§§ 60 Abs. 2a, 247g und 247h BDG
1979):
Sowohl im
öffentlichen als auch im privaten Bereich werden bereits elektronische Karten
wie zB die e-card oder die Bankomatkarte mit der zusätzlichen
Funktionsmöglichkeit einer Bürgerkarte angeboten. Diese Möglichkeit soll auch
bei Dienstausweisen geschaffen werden, indem angeordnet wird, dass sie dafür
geeignet sein müssen, sie mit der Funktion einer Bürgerkarte im Sinne des
E-GovG ausstatten zu können.
Bis
31. Dezember 2006 ausgestellte Dienstausweise, die diesen Anforderungen
nicht entsprechen, sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten
Dienstkarten sollen ihre Gültigkeit nur noch bis zum 31. Dezember 2008
behalten.
Zu
Art. 1 Z 3 (§ 66 Abs. 3 BDG 1979):
Analog zu
§ 65 Abs. 4 sollen sich bei einer Neuberechnung des Urlaubsausmaßes
infolge der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergebende Teile von Stunden auf
ganze Stunden aufgerundet werden.
Zu
Art. 1 Z 4 und 5 (§§ 75a Abs. 3 und 75b Abs. 5
BDG 1979):
Der Antritt eines
die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes bewirkt nach
§ 75b Abs. 1 BDG 1979 die Abberufung des Beamten von seinem
Arbeitsplatz. Wird ihm nach Wiederantritt des Dienstes kein dem vor Antritt des
Karenzurlaubes innegehabten gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen, ist für ihn
nach geltender Rechtslage ausschließlich die dem neuen Arbeitsplatz
entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, was zu
einem Rückfall bis auf die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe
führen kann, da der Antritt eines Karenzurlaubes als vom Beamten selbst zu
vertretende Ursache für die Abberufung vom Arbeitsplatz gilt.
Qualifizierte
Bedienstete sind insbesondere deshalb immer weniger zur Ausübung von Funktionen
außerhalb des Bundesdienstes im Rahmen eines Karenzurlaubes zu gewinnen, weil
sie infolge des Antritts des Karenzurlaubes ihres Arbeitsplatzes verlustig
werden und keine wie immer geartete Zusage über eine adäquate Verwendung nach
ihrem Auslandsaufenthalt erwarten können. Dazu kommt noch, dass der Antritt
eines Karenzurlaubes aufgrund der Durchrechnung in vielen Fällen zu einer
Verminderung der zu erwartenden Pensionsversorgung führen wird. Die nach
§ 75a Abs. 2 BDG 1979 mögliche Anrechenbarkeit der dort
angeführten, auch oder überwiegend im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlaube
für zeitabhängige Rechte reicht nicht aus, um diese Nachteile wett zu machen.
Die
gegenständlichen Änderungen verfolgen damit den Zweck, die Attraktivität von
nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte
anrechenbaren Karenzurlauben so zu erhöhen, wie es der Bedeutung beispielsweise
der Entsendung österreichischer Experten zu internationalen Institutionen,
insbesondere zu jenen der Europäischen Union, entspricht. Der Ausgangspunkt der
Neuregelung besteht darin, dass Beamte, denen nach Wiederantritt des Dienstes
kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wird, dienst- und
besoldungsrechtlich wie Beamte behandelt werden, die die Abberufung von ihrem
Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten haben, womit die für diese Fälle
vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Rückfallsregelungen – für Beamte
des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zB die §§ 141 und 141a BDG 1979
sowie die §§ 35 und 36 GehG – zur Anwendung kommen.
Der Vollzug dieser
Regelungen erfordert, dass die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für
zeitabhängige Rechte zum Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes bereits
feststeht. Aus diesem Grund wird der für die Stellung eines diesbezüglichen
Antrags mögliche Zeitraum in § 75a Abs. 3 BDG 1979 mit einem
Jahr nach Antritt des Karenzurlaubes festgelegt.
Diese Änderungen
gelten nur für die nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige
Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaube. Für nach anderen Regelungen – zB
nach § 22e BB-SozPG - für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden
Karenzurlaube gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter.
Zu
Art. 1 Z 6 (§ 76 Abs. 5 BDG 1979):
Die
Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist derzeit nur tage- oder halbtageweise
möglich. Diese soll im Sinne der Flexibilität an die tatsächlichen Bedürfnisse
der Bediensteten angepasst werden, sodass in Hinkunft auch eine stundenweise
Inanspruchnahme möglich ist.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 203h Abs. 1a BDG 1979):
Den Leitern von
Bundesschulen soll künftig die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt werden, bei
der Neuaufnahme von Lehrern insofern mitzuwirken, als sie zu den Kenntnissen
und Fähigkeiten der Bewerber, die in der Ausschreibung angeführt waren, sowie
zu den besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten und facheinschlägigen praktischen
Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in
der Ausschreibung angeführt waren, in Form eines Gutachtens Stellung nehmen. Da
sich die Dienstpflichten eines Leiters systematisch aus dem
Schulunterrichtsgesetz ergeben und mit der Ausschreibung und Besetzung freier
Planstellen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen erfolgt im Sinne der
Rechtssicherheit eine bloße Klarstellung.
Zu
Art. 1 Z 8, 11 und 12 (§ 213b Abs. 2 und 3, § 248
Abs. 5 und Überschrift zum 14. Unterabschnitt BDG 1979):
Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des
Inkrafttretens des § 13 BDG sowie Entfall einer obsoleten
Abschnittsüberschrift.
Zu
Art. 1 Z 14 (Anlage 1 Z 1.2.4 BDG 1979):
Die Änderung der
Bezeichnung der Sektion IV sowie die Schaffung einer neuen Sektion VI
im Bundesministerium für Finanzen wird in der Anlage 1 Z 1.2.4
nachvollzogen. Gleichzeitig werden die Bezeichnungen der Sektion II und der
Sektion für Informationstechnologie im Bundesministerium für Finanzen richtig
gestellt.
Zu
Art. 1 Z 15 (Anlage 1 Z 3.26 BDG 1979):
Gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der
Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004,
wurden jene Beamten und Vertragsbediensteten, die der Schifffahrtspolizei
angehörten und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgten, der via donau
– Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen. Die verbliebenen Schifffahrtspolizeiorgane wurden
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, mit Wirksamkeit vom
13. August 2005 in Schifffahrtsaufsichtsorgane umbenannt (siehe
§ 11.02 Z 1 WVO).
Durch das mit BGBl. I Nr. 62/1997 neu erlassene
Schifffahrtsgesetz (SchFG) tritt an die Stelle des Schiffsführerpatentes A
das Schiffsführerpatent – 20 m. Gemäß § 139 SchFG gelten jedoch die bisher
ausgestellten Befähigungsnachweise weiter und können auf Antrag des Inhabers
durch neue ersetzt werden. Die Voraussetzung des Besitzes zumindest des
Schiffsführerpatentes – 20 m wird demgemäß auch durch den Besitz des
Schiffsführerpatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 3 des
Schifffahrtsgesetzes 1990 erfüllt, das eine weiterreichende Berechtigung
beinhaltet.
Weiters wurden durch das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), BGBl. I
Nr. 26/1999, die Funker-Zeugnisse einer Neuregelung unterworfen. Auch hier
bleiben die bisher ausgestellten Funker-Zeugnisse aufrecht (§ 22 FZG); das
„eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst“
erfüllt daher auch weiterhin die Voraussetzung der Z 3.26 lit. c.
Für das Erfordernis der vierjährigen Verwendung gemäß Z 3.26
lit. d werden neben Verwendungen in der nunmehrigen Schifffahrtsaufsicht
oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst auch die bisherigen Verwendungen
in der Schifffahrtspolizei berücksichtigt.
Zu
Art. 2 Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 2 Z 5 und 6, § 21d
Z 1, § 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1
lit. a und Abs. 12 Z 1 lit. a GehG):
Begriffliche
Anpassungen.
Zu
Art. 2 Z 3, 9 und 10 (§ 12 Abs. 2f, § 113a Abs. 1
und Abs. 3 GehG):
Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit dem Erkenntnis GZ 203/12/0243 die
Schranke des § 12 Abs. 2f GehG für im EU-Ausland zurückgelegte
Vordienstzeiten für europarechtswidrig und wendete die VO 1612/68 direkt an
(Primat des EU-Rechtes). Im Sinne einer gesteigerten Rechtssicherheit und eines
einheitlichen Vollzugs soll das Erkenntnis im § 113a GehG umgesetzt
werden.
Zu
Art. 2 Z 4 (§ 22 Abs. 4 GehG):
Die Bestimmungen,
auf die in § 22 Abs. 4 GehG Bezug genommen wird, gehören bereits seit
geraumer Zeit nicht mehr dem Rechtsbestand an; diese Regelung ist daher
obsolet.
Zu
Art. 2 Z 5 (§ 22 Abs. 9a GehG):
Die
Bemessungsgrundlage für den während eines für nach § 75a Abs. 2
Z 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden
Karenzurlaubes zu leistende Pensionsbeitrag soll nicht mehr die der
Grundlaufbahn, sondern die den dienstrechtlichen Rückfallsregelungen
entsprechende Einstufung bilden. Damit sollen pensionsrechtliche Nachteile des
Antritts eines auch oder sogar überwiegend im Bundesinteresse gelegenen
Karenzurlaubes teilweise ausgeglichen werden (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 1 Z 7 und 8).
Zu
Art. 2 Z 6 (§ 22a Abs. 5 GehG):
§ 22a
Abs. 5 GehG wird insofern ergänzt, als der Pensionskassen-Kollektivvertrag
für PT-Beamte nicht von der GÖD, sondern von der Gewerkschaft der Post- und
Fernmeldebediensteten abzuschließen ist.
Zu
Art. 2 Z 7 (§ 59a Abs. 4 Z 4 GehG):
Die in dieser
Bestimmung vorgesehene Dienstzulage soll auch Lehrern der Verwendungsgruppe
L 2b 1, die an Volksschulen mit dem übungsschulmäßigen Unterricht im
Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung im Bereich „Textiles Werken“ betraut
sind, gebühren, da es in der Praxis erforderlich ist, die vorhandenen
erfahrenen Lehrer für diese Ausbildung heranzuziehen. Es handelt sich dabei um
Lehrer einer Verwendung, die auf Grund der Ausbildungssituation an den
Pädagogischen Akademien ausläuft und daher nur wenige Fälle betrifft. Die sich
daraus ergebenden Kosten betragen jährlich ca. 0,07 Mio. Euro, ein Drittel
davon im ersten Jahr.
Zu
Art. 2 Z 8 (§ 83a Abs. 1 GehG):
Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des
Inkrafttretens des § 13 BDG.
Zu
Art. 2 Z 11 (§ 113h Abs. 1 GehG):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu
Art. 3 Z 1 (§ 22 Abs. 1 VBG):
Diese Regelung
stellt klar, dass die Bestimmung über die Zuwendung für Hinterbliebene nach
einem im Aktivstand verstorbenen Beamten nicht für Vertragsbedienstete gilt, da
für diese eine entsprechende Leistung – der Sterbekostenbeitrag nach § 84
Abs. 6 VBG - bereits existiert.
Zu
Art. 3 Z 2 und 3 (§ 26 Abs. 2 Z 5 und 6, § 36a
Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41
Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie
§ 67 Abs. 1 VBG):
Begriffliche
Anpassungen.
Zu
Art. 3 Z 4, 8 und 9 (§ 26 Abs. 2f, § 82a Abs. 1
und Abs. 3 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 12 Abs. 2f GehG.
Zu
Art. 3 Z 5 (§ 27c Abs. 3 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 66 Abs. 3 BDG.
Zu
Art. 3 Z 6 (§ 29f Abs. 5 VBG):
Siehe
Erläuterungen zu § 76 Abs. 5 BDG.
Zu
Art. 3 Z 7 (§ 76 VBG):
Durch diese
Änderung wird klargestellt, dass Leistungsprämien nicht nur in Geld ausbezahlt,
sondern etwa auch in anderer Form (zB Gutscheine) gewährt werden können. Vgl.
auch die Bestimmung des § 19 GehG in der Fassung der
2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130.
Zu
Art. 4 Z 1 (§ 19 Abs. 3 LDG 1984):
Zur Erleichterung
der Organisation des Personaleinsatzes soll die Zuweisung von Klassenlehrern,
die nicht an einer Schule die volle Jahresnorm erbringen, an mehrere
benachbarte Schulen künftig unabhängig davon zulässig sein, wie weit die für
die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen benachbarten Schulen von einander
entfernt sind.
Zu
Art. 4 Z 2, 3, 4, 5, 8 und 13 (§ 26 Abs. 2, 3 und 4,
§ 27 Abs. 2, § 51 Abs. 8a und § 106 Abs. 4 LDG
1984):
Auf Grund der
rückläufigen Schülerzahlen ist damit zu rechnen, dass der Bestand kleiner
Pflichtschulstandorte, insbesondere im ländlichen Raum, allenfalls
längerfristig nicht gesichert sein kann. Da es in solchen Fällen aber nicht
tunlich erscheint, eigene Schulleiter mit einer vollen Leiter-Dienstzulage zu
ernennen, soll die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, Leiter anderer
Schulen mit dieser Funktion zu betrauen, was letztlich auch ökonomisch
zweckmäßig erscheint.
Dazu sieht die
Bestimmung des § 51 Abs. 8a vor, dass die Klassen jener Schule, für
deren Leitung die Betrauung erfolgt, für die Verminderung der
Unterrichtsverpflichtung des Leiters je Klasse und für dessen Freistellung von
der Unterrichtserteilung denen der Schule, für die der Leiter ernannt wurde,
hinzugezählt werden.
Die
besoldungsrechtliche Bestimmung des § 106 Abs. 4 regelt die
Zusammenzählung dieser Klassen für die Bemessung der (einen)
Leiter-Dienstzulage.
Zu
Art. 4 Z 6 (§ 32 Abs. 5 LDG 1984):
Mit dieser
Bestimmung soll die Voraussetzung für die Erstellung einer Personalbedarfs- und
Personalentwicklungsplanung nach den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen
Schule durch den Schulleiter geschaffen werden.
Zu
Art. 4 Z 7 (§ 43 Abs. 6 und § 51 Abs. 8 LDG
1984):
Hierbei handelt es
sich um begriffliche Anpassungen an die schulrechtlichen Änderungen im Rahmen
des „Schulrechtspaketes 2005“.
Zu
Art. 4 Z 9 (§ 52 Abs. 17 LDG 1984):
Im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurden die Einrechnungen von
Verwaltungstätigkeiten, insbesondere Kustodiaten, in die Lehrverpflichtung
weitestgehend durch eine monatliche Vergütung gemäß § 61d des
Gehaltsgesetzes 1956 ersetzt. Jene Verwaltungstätigkeiten der
Berufsschullehrer, die nunmehr durch eine solche Vergütung abgegolten werden,
finden sich in Z 6 der Anlage 5 zum GehG. Lediglich die Verwaltung
der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die Unterstützung der Lehrer und die
Führung einer Fachbibliothek an Berufsschulen, bei denen lehrplangemäß
EDV-Anlagen eingesetzt werden, sind nach wie vor in die Lehrverpflichtung
einzurechnen (§ 52 Abs. 4 LDG 1984). Dazu bestimmt Abs. 5, dass
die Gesamteinrechnung aliquot aufzuteilen ist, wenn diese Aufgaben von mehreren
Lehrern an der Schule wahrgenommen werden.
Die Bestimmung des
Abs. 17 ist somit gegenstandslos geworden und kann ersatzlos gestrichen
werden.
Zu
Art. 4 Z 10, 14 und 16 (§ 58e Abs. 2 und 3 sowie
§ 115e Abs. 4 und § 123 Abs. 26 LDG 1984):
Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des
Inkrafttretens des § 11 LDG und Zitatberichtigung.
Zu Art. 4
Z 11 (§ 59 Abs. 3 bis 9 LDG 1984):
§ 59
LDG 1984 sieht derzeit den Verbrauch einer Pflegefreistellung nur
tageweise vor (fünf bzw. sechs Schultage pro Schuljahr; § 59 Abs. 3
und 4 LDG 1984).
Im Gegensatz dazu
können Bundeslehrer (§ 219 Abs. 6 BDG 1979) und Bundesvertragslehrer
(§ 47 Abs. 2 VBG) die Pflegefreistellung auch stundenweise
konsumieren, wobei diese in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen ist. Der
Anspruch beträgt dabei 20 Wochenstunden und darüber hinaus weitere 20 Wochenstunden,
wenn der erstere Anspruch verbraucht ist und der Lehrer wegen der notwendigen
Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder
Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der
Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Da diese
stundenweise Konsumation sowohl für den Lehrer (der nicht den Anspruch auf
Pflegefreistellung für einen ganzen Schultag verliert, obwohl er eventuell nur
ein oder zwei Stunden benötigen würde) als auch für die Schule (die nicht für
den ganzen Unterrichtstag andere Lehrer zu Supplierungen einteilen muss, was
unter Umständen einen Anspruch auf Mehrdienstleistungs-Vergütung supplierender
Lehrer nach sich ziehen kann) Vorteile bringt, soll diese Regelung auch für die
Landeslehrer eingeführt werden.
Bei den Lehrern an
allgemein bildenden Pflichtschulen beträgt der Anspruch auf Pflegefreistellung
hierbei – entsprechend den 36 jährlichen Unterrichtswochen - ein
Sechsunddreißigstel der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung („Topf
A“ des Jahresnormmodells), da das Jahresnormmodell nicht von Wochenstunden
ausgeht und die Jahresstunden einer Bandbreite (720 bis 792 Jahresstunden)
unterliegen. Es wird also ebenso wie bei den Bundes- und Vertragslehrern von
der reinen Lehrverpflichtung (und nicht etwa von den gesamten
Jahresnormstunden) ausgegangen. Ist die Jahresnorm (und damit auf Grund von
§ 47 Abs. 3a die Unterrichtsverpflichtung) eines Lehrers
herabgesetzt, so vermindert sich der Anspruch auf Pflegefreistellung im
anteiligen Ausmaß; wird die Unterrichtsverpflichtung aus den Gründen des
§ 42 Abs. 2 (auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw.
Diensteinteilung) überschritten, erhöht sich der Anspruch im anteiligen Ausmaß
(Abs. 5).
Gleiches gilt für
die Berufsschullehrer, bei denen der Anspruch den in den §§ 52 und 53
geregelten Wochenlehrverpflichtungen entspricht. Eine Erhöhung des Anspruchs
auf Pflegefreistellung tritt ein, wenn das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus
den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen
überschritten wird (Abs. 6).
Da
Berufsschullehrer eine wöchentliche Lehrverpflichtung zu erfüllen haben, sind
auch die Zeiten von Verwaltungstätigkeiten (Kustodiate u.a.) zu
berücksichtigen, durch die sich diese Lehrverpflichtung vermindert. Im
Bundeslehrer-Dienstrecht wird (bei einer Lehrverpflichtung von 20
Wochenstunden) für jede Verwaltungsstunde eine halbe Wochenstunde auf das
Höchstausmaß der Pflegefreistellung angerechnet (vgl. § 219 Abs. 6
Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979). Die vorliegende Bestimmung des
Abs. 7 sieht analog dazu für die Berufsschullehrer eine Anrechnung der
Verwaltungsstunden im Ausmaß von 0,43 Wochenstunden (bei einer
Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden), von 0,39 Wochenstunden (bei einer
Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden) und von 0,45 Wochenstunden (bei
einer Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden) vor.
Die Regelungen
über die stundenweise Pflegefreistellung sollen auch für die
Landesvertragslehrer eingeführt werden. Eine Änderung des
Landesvertragslehrergesetzes 1966 ist dazu nicht erforderlich, da gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. f LVG der § 59 LDG 1984 in seiner jeweils
geltenden Fassung anwendbar gemacht wird und § 2 Abs. 2 lit. k
LVG anzuwenden ist.
Zu
Art. 4 Z 12 (§ 106 Abs. 2 Z 8 LDG 1984):
Im Rahmen der
2. Dienstrechts-Novelle 2003 (BGBl. I Nr. 130/2003) wurden die
so genannten „Dreißigstelregelungen“ für Fälle, in denen Bezüge nur für Teile
eines Monates gebühren, durch die Formulierung „in Höhe des verhältnismäßigen
Teils“ ersetzt. Dies ist im Hinblick auf den nunmehr generellen Einsatz von
EDV-Verrechnungsprogrammen, die in Kalendertagen rechnen, erforderlich
geworden.
In § 106
Abs. 2 Z 8 ist diese auch hier notwendige Änderung offenbar auf Grund
eines Redaktionsversehens unterblieben und soll in der vorliegenden Novelle
nachgeholt werden.
Zu
Art. 4 Z 15 (§ 121 Abs. 2 LDG):
Zitierungsanpassung.
Zu
Art. 4 Z 18 (Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2)
Z 1 lit. a und Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2
der Anlage zum LDG 1984):
Begriffliche
Anpassung.
Zu
Art. 4 Z 19 (Art. II Z 4 (Verwendungsgruppe
L 2b 1) Z 3 der Anlage zum LDG 1984):
Begriffliche
Anpassung an die schulrechtlichen Änderungen im Rahmen des „Schulrechtspaketes
2005“.
Zu
Art. 5 Z 1 bis 3 (§ 65e Abs. 2 und 3, § 124e
Abs. 4 und § 127 Abs. 20 LLDG 1985):
Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des
Inkrafttretens des § 11 LLDG und Zitatberichtigung.
Zu
Art. 5 Z 5 (Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe
L 2a 2) Z 2.1 lit. a und Z 2.3 sowie Z 4
(Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 4.1 Abs. 1 LLDG 1985):
Begriffliche
Anpassungen.
Zu
Art. 6 Z 1 (§ 9 PG 1965):
Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des
Inkrafttretens des § 13 BDG.
Zu
Art. 6 Z 2 (§ 10 Abs. 3 PG 1965):
Anlässlich
häufiger Anfragen wird klargestellt, dass zu Emeritierungsbezügen, die
fortgesetzten Aktivbezügen entsprechen, mit Ausnahme der (auch zu den
Aktivbezügen gebührenden) Sonderzahlungen und allenfalls Kinderzulagen keine
Zulagen nach dem PG 1965 wie etwa Nebengebührenzulagen gebühren. Alle sonstigen
für Rühebezüge geltenden Regelungen des PG 1965 wie etwa diejenigen über den
Beitrag nach § 13a, die Anpassung oder die Überweisung auf Konten sind dagegen
sinngemäß anzuwenden.
Zu
Art. 6 Z 3 (§ 25a Abs. 1 PG 1965):
Berichtigung eines
Schreibversehens.
Zu
Art. 6 Z 4 (§ 25a Abs. 3 PG 1965):
Im Fall von
Mehrlingsgeburten sollen – wie bei den Kindererziehungszeiten im ASVG – 60
statt 48 Monate für die Berechnung des Kinderzurechnungsbetrages berücksichtigt
werden.
Zu
Art. 6 Z 5 (§ 35 Abs. 1 PG 1965):
Die Regelung, dass
der Wechsel des Kreditinstitutes oder der Auszahlungsart lediglich einmal im
Jahr stattfinden darf, ist nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen.
Zu
Art. 6 Z 6 (§ 59 Abs. 1 PG 1965):
Der
Differenzausgleich nach § 113h GehG soll - wie derjenige nach § 113g
GehG - zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen.
Zu
Art. 6 Z 7 (§ 61 Abs. 2 PG 1965):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 6 Z 8 (§ 61 Abs. 2 PG 1965):
Bei Vorliegen
eines Abschlags zum Ruhegenuss ist die Nebengebührenzulage im selben Ausmaß zu
kürzen. Im Gegenzug soll daher bei Vorliegen eines Bonus die
Nebengebührenzulage im selben Ausmaß erhöht werden.
Zu
Art. 6 Z 9 (§ 98a Abs. 4 PG 1965):
Zitatberichtigung.
Zu
Art. 6 Z 10 bis 12 (§ 100 Abs. 1 und 3 und § 105
Abs. 1 PG 1965):
Beseitigung von
Redaktionsversehen.
Zu
Art. 7 (§ 5f VfGG 1953):
Klarstellung, dass
der Sterbekostenbeitrag wie bei Beamten auch nach verstorbenen aktiven
Mitgliedern des VfGH gewährt werden kann.
Zu
Art. 8 (§ 48 Abs. 9 LF-DG):
Siehe
Erläuterungen zu § 66 Abs. 3 BDG.
Zu
Art. 9 (§ 2 Abs. 9 DVG):
Anpassung der
Ressortbezeichnung an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003.
Zu
Art. 10 Z 1 (§ 2 Abs. 12 BLVG):
Auf Grund der
Neuregelung des § 4 Abs. 1 BLVG kann diese Bestimmung nunmehr
entfallen.
Zu
Art. 10 Z 2 (§ 4 Abs. 1 BLVG):
Hier werden neben
den bisherigen Anknüpfungspunkten auch jene Fälle von schwankenden
Beschäftigungsausmaßen erfasst, die auf Grund der Lehrfächerverteilung, von
Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger
oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung entstehen. Klargestellt wird
ebenso die Behandlung der teilbeschäftigten Lehrkräfte mit während des
Unterrichtsjahres schwankenden Beschäftigungsausmaßen.
Zu
Art. 11 Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. h LVG):
Bereits bisher
bestand die Möglichkeit der Mitverwendung von Landesvertragslehrern für
Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung. Da sich aber
zunehmend auch die Notwendigkeit der Zuweisung von Landesvertragslehrern an
Dienststellen der Verwaltung, der Unterrichtstätigkeit im Bereich der Betreuung
von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von körper- und
sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen sowie im Bereich der Berufsschulen
die Notwendigkeit der Mitverwendung an Schulen in anderen Bundesländern
erweist, soll diese Möglichkeit auf die genannten Fälle erweitert werden.
Zu
Art. 11 Z 2 (§ 2 Abs. 2 lit. n bis q LVG):
Im Bereich der
Berufsschulen ergibt sich zunehmend die Situation, dass für die Bestellung
ständiger Stellvertreter der Schulleiter in Einzelfällen nur Vertragslehrer zur
Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Betrauung mit Leiterfunktionen an
allgemein bildenden Pflichtschulen und an Berufsschulen. Für die Bestellung von
Landesvertragslehrern als ständige Berufsschulleiter-Stellvertreter ist die
Anwendbarmachung des § 52 Abs. 11 und 12 LDG 1984 (lit. n
Z 1) und für die Betrauung mit Leiterfunktionen die Anwendbarmachung des
§ 27 Abs. 2 LDG 1984 (lit. n Z 2) im LVG erforderlich.
Lit. n
sublit. cc sieht vor, dass die kurzfristige Vertretung von Schulleitern
und Direktor-Stellvertretern an Berufsschulen (bis längstens zwei Monate) auch
für Landesvertragslehrer ermöglicht werden soll (siehe hiezu die Erläuterungen
zu § 2b). Da diese Vertretungen in Hinkunft auch von Sondervertragslehrern
wahrgenommen werden (müssen), in den Sonderverträgen aber grundsätzlich keine
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen festgelegt werden, kann in diesen Fällen § 27
Abs. 1 LDG 1984 (der auf Verwendungsgruppen abstellt) nicht anwendbar
gemacht werden, sondern die Vertretung durch Sondervertragslehrer kann nur
erfolgen, wenn sie durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist.
Für diese
kurzfristige Stellvertretung ist (mit Ausnahme der Sondervertragslehrer; siehe
unten) eine besoldungsrechtliche Regelung vorgesehen (Anwendbarmachung der
sogenannten „Dreißigstel-Regelung“ des § 106 Abs. 2 Z 7 lit. a
und b sowie Z 8 LDG 1984; siehe dazu die Erläuterungen zu § 2b).
Die für
pragmatisierte Lehrer geltenden Bestimmungen über die Entbindung von der
Verpflichtung zur Stellvertretung (§ 27 Abs. 3 LDG 1984) und die
Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen (§ 27 Abs. 4 LDG 1984)
sollen auch für Landesvertragslehrer anwendbar gemacht werden.
Innerhalb des
Entlohnungsschemas I L ergibt sich für ständige Direktor-Stellvertreter an
Berufsschulen der Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bereits aus
§ 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 iVm § 58
Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und für betraute Schulleiter
aus § 41 Abs. 2 VBG iVm § 57 GehG.
Die Bestimmungen
hinsichtlich des Anspruches auf die Dienstzulagen gemäß den §§ 59 GehG
(für betraute Schulleiter) und 58 Abs. 1 Z 2 GehG (für ständige
Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen) sollen für die Landesvertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L anwendbar gemacht werden, sodass auch diese
den Anspruch auf die Dienstzulage (entsprechend ihrer jeweiligen
Entlohnungsgruppe) erhalten (lit. o). Für jene Landesvertragslehrer, die
auf Grund eines Sondervertrages bestellt wurden, wäre, wie oben im Allgemeinen
Teil erwähnt, eine besoldungsrechtliche Regelung im Rahmen des Sondervertrags
vorzunehmen.
Lit. p sieht
hievon abweichend vor, dass jene betrauten Schulleiter, die der Entlohnungsgruppe
l 2a 2 angehören, einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß
§ 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 erhalten sollen (da diese auch den
pragmatisierten Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt).
Hinsichtlich der
Ermittlung der Dienstzulagen von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L wird auf die Erläuterungen zu § 2b verwiesen.
Bei
teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen
werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige
Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sie daher auch die
volle Dienstzulage erhalten sollen (lit. q).
Zu
Art. 11 Z 3 (§ 2b LVG):
Die Bestimmung des
§ 27 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes regelt die
Vertretung im Fall der Verhinderung eines Schulleiters oder ständigen
Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen an der Ausübung seiner
Dienstpflichten für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (nach zweimonatiger
Verhinderung ist gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984 ein Lehrer mit der
Vertretung zu betrauen). Weiters wurde die Landesgesetzgebung ermächtigt, die
Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten
Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den
Bestimmungen des § 27 Abs. 1 LDG 1984 zu regeln (§ 27
Abs. 1a LDG 1984).
Die obgenannten
Bestimmungen gelten für pragmatisierte Landeslehrer. Da es zunehmend
erforderlich wird, auch Landesvertragslehrer (und zwar auch solche des
Entlohnungsschemas II L und solche mit Sonderverträgen) zu solchen
Vertretungen heranzuziehen, weil pragmatisierte Lehrer nicht zur Verfügung
stehen, soll mit § 2 Abs. 2 lit. n sublit. cc des
Landesvertragslehrergesetzes 1966 die dienstrechtliche Grundlage hiefür
geschaffen werden. Dies gilt auch für die Vertretung von ständigen
Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen.
Mit § 2b LVG
soll für die Landesvertragslehrer der Entlohnungsschemata I L und
II L ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung (anteilige Dienstzulage) für
die Dauer dieser Verwendung (analog zur bereits bestehenden Regelung für die
pragmatisierten Landeslehrer - § 106 Abs. 2 Z 7 und Z 8 LDG
1984) geschaffen werden. Dabei gebührt je Vertretungstag der verhältnismäßige
Teil der Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 2 lit. c des
Gehaltsgesetzes 1956 (dieser errechnet sich anhand der Kalendertage des
jeweiligen Monats). Hierbei ist es notwendig, anstelle der jeweiligen
Gehaltsstufe eines pragmatisierten Landeslehrers der Verwendungsgruppe
L 2a 2 die (der Vorrückung) entsprechende Entlohnungsstufe des
Entlohnungsschemas I L für Vertragslehrer l 2a 2 zur Anwendung
zu bringen.
Bei Lehrern des
Entlohnungsschemas II L (Abs. 2) soll zur Vermeidung von
komplizierten Rechengängen zweckmäßigerweise eine bestimmte Staffel der
Dienstzulage angesetzt werden. Dabei erscheint es gerechtfertigt, von den
Gehaltsstufen 1 bis 8 auszugehen, weil nicht anzunehmen ist, dass in den
höheren Gehaltsstufen noch Lehrer dieses Entlohnungsschemas beschäftigt sind.
Das Wort „jeweils“ bezieht sich auf die im Einzelnen zu ermittelnde
Dienstzulagengruppe.
Bei
teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen
werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige
Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sich ihre Vergütung
daher auch von der vollen Dienstzulage bemessen soll (Abs. 4).
Zu
Art. 12 Z 1 (§ 1 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes):
Zu lit. h:
Für Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
besteht in § 22 des Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer –
Dienstrechtsgesetzes die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung bzw. der
Mitverwendung in weiteren Organisationseinheiten. Da sich aber zunehmend auch
die Notwendigkeit der Zuweisung von Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrern an Dienststellen einer weiteren Organisationseinheit
erweist, soll diese Möglichkeit auf die genannten Fälle erweitert werden.
Zu lit. i bis
l:
Im Bereich der
Land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ergibt sich zunehmend
die Situation, dass für Leiterfunktionen in Einzelfällen nur Vertragslehrer zur
Verfügung stehen. Für die Betrauung von Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern
mit Leiterfunktionen ist die Anwendbarmachung des § 27 Abs. 2 LLDG
1985 im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz
erforderlich.
Lit. i
sublit. aa sieht vor, dass die kurzfristige Vertretung von Schulleitern
(bis längstens zwei Monate) auch für Landesvertragslehrer ermöglicht werden
soll (siehe hiezu die Erläuterungen zu § 3a). Da diese Vertretungen in
Hinkunft auch von Sondervertragslehrern wahrgenommen werden (müssen), in den
Sonderverträgen aber grundsätzlich keine Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
festgelegt werden, kann in diesen Fällen § 27 Abs. 1 LLDG 1985 (der
auf Verwendungsgruppen abstellt) nicht anwendbar gemacht werden, sondern die
Vertretung durch Sondervertragslehrer kann nur erfolgen, wenn sie durch die
Landesgesetzgebung vorgesehen ist.
Für diese
kurzfristige Stellvertretung ist (mit Ausnahme der Sondervertragslehrer; siehe
unten) eine besoldungsrechtliche Regelung vorgesehen (Anwendbarmachung der
sogenannten „Dreißigstel-Regelung“ des § 114 Abs. 2 Z 7 und 8
LLDG 1985; siehe dazu die Erläuterungen zu § 3b).
Die für
pragmatisierte Lehrer geltenden Bestimmungen über die Entbindung von der
Verpflichtung zur Stellvertretung (§ 27 Abs. 3 LDG 1985) sollen auch
für Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer anwendbar gemacht
werden.
Innerhalb des
Entlohnungsschemas I L ergibt sich der Anspruch auf die entsprechende
Dienstzulage bereits aus § 41 Abs. 2 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 iVm § 57 des
Gehaltsgesetzes 1956.
Die Bestimmungen
hinsichtlich des Anspruches auf die Dienstzulagen gemäß den §§ 59 GehG
(für betraute Schulleiter) sollen für die Landesvertragslehrer des
Entlohnungsschemas II L anwendbar gemacht werden, sodass auch diese den
Anspruch auf die Dienstzulage (entsprechend ihrer jeweiligen Entlohnungsgruppe)
erhalten (lit. j). Für jene Landesvertragslehrer, die auf Grund eines
Sondervertrages bestellt wurden, wäre, wie oben im Allgemeinen Teil erwähnt,
eine besoldungsrechtliche Regelung im Rahmen des Sondervertrags vorzunehmen.
Lit. k sieht
hievon abweichend vor, dass jene betrauten Schulleiter, die der
Entlohnungsgruppe l 2a 2 angehören, einen Anspruch auf die
Dienstzulage gemäß § 114 Abs. 2 lit 8 LLDG 1985 erhalten sollen (da
diese auch den pragmatisierten Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2
gebührt).
Hinsichtlich der
Ermittlung der Dienstzulagen von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L wird auf die Erläuterungen zu § 3b verwiesen.
Bei
teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen
werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige
Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sie daher auch die
volle Dienstzulage erhalten sollen (lit. l).
Zu
Art. 12 Z 2 (§ 3a des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes):
Die Bestimmung des
§ 27 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes regelt die Vertretung im Fall der
Verhinderung eines Schulleiters an der Ausübung seiner Dienstpflichten für
einen längstens zweimonatigen Zeitraum (nach zweimonatiger Verhinderung ist
gemäß § 27 Abs. 2 LLDG 1985 ein Lehrer mit der Vertretung zu
betrauen).
Die obgenannten
Bestimmungen gelten für pragmatisierte Landeslehrer. Da es zunehmend
erforderlich wird, auch Landesvertragslehrer (und zwar auch solche des
Entlohnungsschemas II L und solche mit Sonderverträgen) zu solchen
Vertretungen heranzuziehen, weil pragmatisierte Lehrer nicht zur Verfügung
stehen, soll mit § 1 Abs. 2 lit. i sublit. bb des Land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes die dienstrechtliche
Grundlage hierfür geschaffen werden.
Mit § 3a des
Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes soll für die
Landesvertragslehrer der Entlohnungsschemata I L und II L ein
gesetzlicher Anspruch auf Vergütung (anteilige Dienstzulage) für die Dauer
dieser Verwendung (analog zur bereits bestehenden Regelung für die Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis -
§ 114 Abs. 2 Z 7 und 8 LLDG 1985) geschaffen werden. Dabei
gebührt je Vertretungstag der verhältnismäßige Teil der Dienstzulage gemäß
§ 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 (dieser
errechnet sich anhand der Kalendertage des jeweiligen Monats). Hierbei ist es
notwendig, anstelle der jeweiligen Gehaltsstufe eines pragmatisierten
Landeslehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 die (der Vorrückung)
entsprechende Entlohnungsstufe des Entlohnungsschemas I L für
Vertragslehrer l 2a 2 zur Anwendung zu bringen.
Bei Lehrern des
Entlohnungsschemas II L (Abs. 2) soll zur Vermeidung von
komplizierten Rechengängen zweckmäßigerweise eine bestimmte Staffel der
Dienstzulage angesetzt werden. Dabei erscheint es gerechtfertigt, von den
Gehaltsstufen 1 bis 8 auszugehen, weil nicht anzunehmen ist, dass in den
höheren Gehaltsstufen noch Lehrer dieses Entlohnungsschemas beschäftigt sind.
Das Wort „jeweils“ bezieht sich auf die im Einzelnen zu ermittelnde
Dienstzulagengruppe.
Bei
teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen
werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige
Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sich ihre Vergütung
daher auch von der vollen Dienstzulage bemessen soll (Abs. 3).
Zu
Art. 13 Z 1 (§ 9 Abs. 1b WHG):
Im Falle der
gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber
dem Schädiger, werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen
geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den
Vorschuss mit einbeziehen zu können.
Artikel 1 |
|||||||||
Änderung
des Beamten-Dienstrechtgesetzes 1979 |
|||||||||
Art. 1 Z 1: |
Art. 1 Z 1: |
||||||||
§ 12. (1) bis (4) ….. |
§ 12. (1) bis (4) ….. |
||||||||
(5) Wer im
definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse |
(5) Wer im
definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse |
||||||||
1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine
gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder |
1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine
gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder |
||||||||
2. ….. |
2. ….. |
||||||||
erfüllt,
aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist,
kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue
Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage
innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung
auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus
berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden. |
erfüllt,
aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden
ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue
Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage
innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung
auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus
berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt
werden. |
||||||||
(6) ….. |
(6) ….. |
||||||||
§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81
Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig, |
§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81
Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig, |
||||||||
1. bis 3. ….. |
1. bis 3. ….. |
||||||||
4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe
A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne
Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3,
K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1
Z 1.13 anstrebt, die Reifeprüfung
an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem
Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der
Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt
hat und a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen
Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund, |
4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe
A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne
Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3,
K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1
Z 1.13 anstrebt, die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder
die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen
Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund, |
||||||||
aufweist. |
aufweist. |
||||||||
(2) bis (4) ….. |
(2) bis (4) ….. |
||||||||
1.13. Das Ernennungserfordernis des
Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines
vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten
Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber
zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen: |
1.13. Das Ernennungserfordernis des
Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines
vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten
Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber
zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen: |
||||||||
1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder |
1. a) die Reife- und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer höheren
Schule oder |
||||||||
b) ….. |
b) ….. |
||||||||
2. und 3. ….. |
2. und 3. ….. |
||||||||
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des
Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der
Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als
Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die
Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
Grundausbildung anzuwenden. |
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst
die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der
erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens
fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe
M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden. |
||||||||
Art. 1 Z 2: |
Art. 1 Z 2: |
||||||||
§ 60. (1) ….. |
§ 60. (1) ….. |
||||||||
(2) Dienstausweise
können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung
dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht: |
(2) Dienstausweise
können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung
dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht: |
||||||||
1. ein Lichtbild, |
1. ein Lichtbild, |
||||||||
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des
Standeskörpers, |
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des
Standeskörpers, |
||||||||
3. die Dienstnummer, |
3. die Dienstnummer, |
||||||||
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte
Verwendung (Funktion), |
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte
Verwendung (Funktion), |
||||||||
5. den Vor- und Familiennamen, |
5. den Vor- und Familiennamen, |
||||||||
6. einen allfälligen akademischen Grad, |
6. einen allfälligen akademischen Grad, |
||||||||
7. den Amtstitel, |
7. den Amtstitel, |
||||||||
8. das Geburtsdatum, |
8. das Geburtsdatum, |
||||||||
9. die Unterschrift. |
9. die Unterschrift. |
||||||||
|
(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet ist, sie auch mit der
Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des
E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können. |
||||||||
(3) bis (5)….. |
(3) bis (5)….. |
||||||||
Art. 1 Z 3: |
Art. 1 Z 3: |
||||||||
§ 66. (1) und (2)….. |
§ 66. (1) und (2)….. |
||||||||
|
(3) Ergeben sich bei
der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 und 2 Teile von Stunden,
sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. |
||||||||
Art. 1 Z 4: |
Art. 1 Z 4: |
||||||||
§ 75a. (1) und (2) ….. |
§ 75a. (1) und (2) ….. |
||||||||
(3) In den Fällen
des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte
eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens
ein Jahr nach Beendigung
des Karenzurlaubes zu stellen. |
(3) In den Fällen
des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte
eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens
ein Jahr nach Antritt
des Karenzurlaubes zu stellen. |
||||||||
(4) ….. |
(4) ….. |
||||||||
Art. 1 Z 5: |
Art. 1 Z 5: |
||||||||
§ 75b. (1) bis (4) ….. |
§ 75b. (1) bis (4) ….. |
||||||||
|
(5) Kann dem Beamten
nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für
zeitabhängige Rechte berücksichtigten Krenzurlaub kein Arbeitsplatz
zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt
innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und
besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine
Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat. |
||||||||
Art. 1 Z 6: |
Art. 1 Z 6: |
||||||||
§ 76. (1) bis (4) ….. |
§ 76. (1) bis (4) ….. |
||||||||
(5) Die
Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet
der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist
die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. |
(5) Die
Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet
der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist
die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. |
||||||||
(6) bis (8) ….. |
(6) bis (8) ….. |
||||||||
Art. 1 Z 7: |
Art. 1 Z 7: |
||||||||
§ 203h. (1) ….. |
§ 203h. (1) ….. |
||||||||
|
(1a) Der Schulleiter
hat im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten ein Gutachten hinsichtlich der
Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben. |
||||||||
(2) und (3) ….. |
(2) und (3) ….. |
||||||||
Art. 1 Z 8: |
Art. 1 Z 8: |
||||||||
§ 213b. (1) ….. |
§ 213b. (1) ….. |
||||||||
(2) Die Freistellung
nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der
Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die
Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss.
Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben
grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende
der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines
Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um
den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand
überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die
Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den
Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die
Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen. |
(2) Die Freistellung
nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der
Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die
Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss.
Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben
grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende
der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines
Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um
den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand
überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die
Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den
Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die
Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen. |
||||||||
(3) Die Freistellung
darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und
endet spätestens |
(3) Die Freistellung
darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und
endet spätestens |
||||||||
1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer
frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte;
in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die
Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder |
1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer
frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte;
in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die
Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder |
||||||||
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach
§ 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung. |
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach
§ 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. |
||||||||
Art. 1 Z 9: |
Art. 1 Z 9: |
||||||||
§ 247g. (1) Die bis 31. Dezember 2004 ausgestellten
Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit. (2)
§ 75a Abs. 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005
noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene
Karenzurlaube. |
§ 247g. § 75a Abs. 2 lit. e gilt nur für am
1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem
31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube. |
||||||||
Art. 1 Z 10: |
Art. 1 Z 10: |
||||||||
|
Übergangsbestimmung
zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005 § 247h. Dienstausweise und Dienstkarten, die die
Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, verlieren mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. |
||||||||
|
(2)
Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach
§ 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses
Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bis 31. Dezember 2006
beantragen. |
||||||||
Art. 1 Z 11: |
Art. 1 Z 11: |
||||||||
§ 248. (1) bis (4) ….. |
§ 248. (1) bis (4) ….. |
||||||||
(5). Endet die
vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit
geblockter Dienstzeit nach § 213b zu einem Zeitpunkt, zu dem eine
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den
Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt
werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf |
(5). Endet die
vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit
geblockter Dienstzeit nach § 213b zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung
in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach
§ 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt
werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf |
||||||||
1. ….. |
1. ….. |
||||||||
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele
Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein
Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der
Freistellung möglich wird, oder |
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele
Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein
Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der
Freistellung möglich wird, oder |
||||||||
3. ….. |
3. ….. |
||||||||
Der
Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor
Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu
machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der
Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit
auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist
sinngemäß anzuwenden. |
Der
Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor
Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu
machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der
Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit
auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist
sinngemäß anzuwenden. |
||||||||
(6) ….. |
(6) ….. |
||||||||
Art. 1 Z 12: |
Art. 1 Z 12: |
||||||||
14. Unterabschnitt Erholungsurlaub |
Erholungsurlaub |
||||||||
§ 243a.
….. |
§ 243a.
….. |
||||||||
Art. 1 Z 13: |
Art. 1 Z 13: |
||||||||
§ 284
(1) bis (59) ….. |
§ 284
(1) bis (59) ….. |
||||||||
|
(60) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft: 1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit
1. September 2005, 2. § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 2
und § 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2006, 3. § 203h Abs. 1a mit 1. Jänner
2006, 4. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner
2007. |
||||||||
Art. 1 Z 14: |
Art. 1 Z 14: |
||||||||
1.2.4. der
Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen
Zentralstelle |
1.2.4. der
Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle |
||||||||
a) bis c) ….. |
a) bis c) ….. |
||||||||
d) im Bundesministerium für Finanzen - der Sektion I (Präsidialsektion), - der Sektion II (Budgetsektion), - der Sektion III (Wirtschaftspolitik und
Finanzmärkte), - der Sektion IV (Steuern und Zölle), - der Sektion VI (IT-Sektion), |
d) im Bundesministerium für Finanzen - der Sektion I (Präsidialsektion), - der Sektion II (Budget), - der Sektion III (Wirtschaftspolitik und
Finanzmärkte), - der Sektion IV (Internationale
Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung), - der Sektion V (Informationstechnologie), - der Sektion VI (Steuerpolitik und
Materielles Steuerrecht), |
||||||||
e) bis l) ….. |
e) bis l) ….. |
||||||||
Art. 1 Z 15: |
Art. 1 Z 15: |
||||||||
Schifffahrtspolizeiorgane |
Schifffahrtsaufsichtsorgane |
||||||||
3.26. Für Schifffahrtspolizeiorgane tritt an
die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der
folgenden Erfordernisse: |
3.26.
Für
Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der
Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse: |
||||||||
a) Verwendung als Schifffahrtspolizeiorgan im
Sinne des Teiles B des Schifffahrtsgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 87/1989, |
a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im
Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, |
||||||||
b) der Besitz eines
Schiffsführerpatentes A, |
b) der Besitz zumindest eines
Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3
SchFG, |
||||||||
c) der Besitz eines eingeschränkten
Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und |
c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten
UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4
Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 26/1999, und |
||||||||
d) eine vierjährige Verwendung bei der
Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die
zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht. |
d) eine vierjährige Verwendung bei der
Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen
Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst
entspricht. |
||||||||
Artikel 2 |
|||||||||
Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956 |
|||||||||
Art. 2 Z 1, 2 und 3: |
Art. 2 Z 1, 2 und 3: |
||||||||
§ 12. (1) ….. |
§ 12. (1) ….. |
||||||||
(2) Gemäß
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen: |
(2) Gemäß
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen: |
||||||||
1. bis 4. ….. |
1. bis 4. ….. |
||||||||
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum
BDG 1979 für die Verwendung des Beamten |
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum
BDG 1979 für die Verwendung des Beamten |
||||||||
a) ….. |
a) ….. |
||||||||
b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B,
L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2,
K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus
vorgeschrieben ist; |
b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B,
L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2,
K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; |
||||||||
ferner
die nach der Erlangung des Reifezeugnisses
einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung
für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht
übersteigt; |
ferner
die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw.
Reifeprüfungszeugnisses
einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung
für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht
übersteigt; |
||||||||
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen
A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1,
M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,
K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und
3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die
Zeit des erfolgreichen Studiums |
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen
A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1,
M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,
K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2
und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die
Zeit des erfolgreichen Studiums |
||||||||
a) ….. |
a) ….. |
||||||||
b) - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer
Akademie für Sozialarbeit |
b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit |
||||||||
bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund
der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche
schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als
Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem
Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr
enden, der 31. Dezember anzunehmen; |
bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund
der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche
schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als
Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem
Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr
enden, der 31. Dezember anzunehmen; |
||||||||
7. und 8. …... |
7. und 8. …... |
||||||||
(2a) bis (11) ….. |
(2a) bis (11) ….. |
||||||||
(2f) Soweit
Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf
von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer
inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig
macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu
berücksichtigen, wenn sie |
(2f) Soweit
Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf
von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer
inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung
abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den
Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie |
||||||||
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung
eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger
nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
der Europäischen Union ist, |
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines
Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
der Europäischen Union ist, oder |
||||||||
2. und 3. ….. |
2. und 3. ….. |
||||||||
§ 21d. Dem Beamten gebührt |
§ 21d. Dem Beamten gebührt |
||||||||
1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind,
für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den
Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und
Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu
diesem Zeitpunkt, |
1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind,
für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den
Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und
Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom
erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt, |
||||||||
2. bis 4. ….. |
2. bis 4. ….. |
||||||||
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach
Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen
Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7
oder 8 hat. |
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach
Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen
Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat. |
||||||||
§ 59. (1) bis (8) ….. |
§ 59. (1) bis (8) ….. |
||||||||
(9) Erziehern der
Verwendungsgruppe L 2b 1, die |
(9) Erziehern der
Verwendungsgruppe L 2b 1, die |
||||||||
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder |
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder |
||||||||
b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher
gemeinsam mit einer Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und |
b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher
gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife-
und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und |
||||||||
2. ….. |
2. ….. |
||||||||
gebührt,
sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine
monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1
lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58
Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden. |
gebührt,
sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine
monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1
lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58
Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen
Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind
anzuwenden. |
||||||||
(10) ….. |
(10) bis (12) ….. |
||||||||
(11)
Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die |
(11)
Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die |
||||||||
1. a) eine Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder |
1. a) eine Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder |
||||||||
b) ….. |
b) ….. |
||||||||
2. bis 5. ….. |
2. bis 5. ….. |
||||||||
gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die
Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die
Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die
Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die
Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die
Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden. |
gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die
Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die
Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die
Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die
Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die
Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden. |
||||||||
(12)
Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die |
(12)
Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die |
||||||||
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher
gemeinsam mit einer Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder |
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher
gemeinsam mit einer Reife- und. Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder |
||||||||
b) ….. |
b) ….. |
||||||||
2. und 3. ….. |
2. und 3. ….. |
||||||||
gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine
vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an
Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt
50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1
vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5
die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11
die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12
die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58
Abs. 7 sind anzuwenden. |
gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine
vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an
Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt
50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1
vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5
die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11
die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12
die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58
Abs. 7 sind anzuwenden. |
||||||||
Art. 2 Z 4 und 5: |
Art. 2 Z 4 und 5: |
||||||||
§
22. (1) bis (3a) ….. |
§
22. (1) bis (3a) ….. |
||||||||
(4) Für Zeiträume,
in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 8 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß
§ 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2
Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus
§ 8 Abs. 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus
§ 44 Abs. 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
aus § 44 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
ergibt. |
|
||||||||
(5) bis (9) ….. |
(5) bis (9) ….. |
||||||||
(9a) Für die Dauer
eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu
leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen: |
(9a) Für die Dauer
eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu
leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen: |
||||||||
1. und 2. ….. |
1. und 2. ….. |
||||||||
|
3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines
Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 BDG 1979
ist abweichend von Z 2 lit. a diejenige Einstufung als
Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag maßgebend, die dem Beamten nach
den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von
ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde. |
||||||||
(10 bis (15) ….. |
(10 bis (15) ….. |
||||||||
Art. 2 Z 6: |
Art. 2 Z 6: |
||||||||
§ 22a. (1) bis (4) ….. |
§ 22a. (1) bis (4) ….. |
||||||||
(5) Die Abs. 1
bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG),
BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den
Maßgaben anzuwenden, dass |
(5) Die Abs. 1
bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG),
BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den
Maßgaben anzuwenden, dass |
||||||||
1. ….. |
1. ….. |
||||||||
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten
Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt,
und |
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten
Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und
der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
abzuschließen ist, und |
||||||||
3. ….. |
3. ….. |
||||||||
Art. 2 Z 7: |
Art. 2 Z 7: |
||||||||
§ 59a. (1) ….. |
§ 59a. (1) ….. |
||||||||
(4) Eine
Dienstzulage gebührt |
(4) Eine
Dienstzulage gebührt |
||||||||
1. bis 3. ….. |
1. bis 3. ….. |
||||||||
4. Lehrern der Verwendungsgruppe
L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig
mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der
Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenenen Gegenständen
„Werkerziehung/Textiler Bereich“ und „Hauswirtschaft“ im Umfang des
Unterrichts an Übungsschulen betraut sind, |
4. Lehrern der Verwendungsgruppe
L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig
mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der
Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und
„Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der
Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils
im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind. |
||||||||
5. ….. |
5. ….. |
||||||||
6. ….. |
6. ….. |
||||||||
die an
allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der
Religionspädagogischen Akademien) betraut sind. |
die an
allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der
Religionspädagogischen Akademien) betraut sind. |
||||||||
(5) und (5a) ….. |
(5) und (5a) ….. |
||||||||
Art. 2 Z 8: |
Art. 2 Z 8: |
||||||||
§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die
wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind,
beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der
Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12
des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages
liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit
§ 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13
Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand
übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von
§ 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn
der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von
mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils
weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit
um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten. |
§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die
wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind,
beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage
der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des
Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt,
zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit
§ 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13
Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand
übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von
§ 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn
der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von
mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils
weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit
um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten. |
||||||||
(2) bis (5) ….. |
(2) bis (5) ….. |
||||||||
Art. 2 Z 9 und 10: |
Art. 2 Z 9 und 10: |
||||||||
§ 113a (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des
Ruhestandes Vordienstzeiten |
§ 113a (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des
Ruhestandes Vordienstzeiten |
||||||||
1. bis 3. …… |
1. bis 3. …… |
||||||||
4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die
Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun
auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen
sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu
verbessern. |
4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 |
||||||||
(2)
….. |
(2)
….. |
||||||||
(3)
Rechtswirksam sind Anträge |
(3)
Rechtswirksam sind Anträge |
||||||||
1. und 2. ….. |
1. und 2. ….. |
||||||||
3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4,
wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. |
3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4,
wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006 gestellt werden. |
||||||||
(4)
bis (7) ….. |
(4)
bis (7) ….. |
||||||||
Art. 2 Z 11: |
Art. 2 Z 11: |
||||||||
§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des
Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der
Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß
§ 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder
sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben
Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach
Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulage
nach § 77 eine
ruhegenussfähige Ergänzungszulage. |
§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des
Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der
Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß
§ 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder
sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben
Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach
Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen
nach § 36 und § 77
eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. |
||||||||
(2) bis (5) ….. |
(2) bis (5) ….. |
||||||||
Art. 2 Z 12 und
13: |
Art. 2 Z 12 und
13: |
||||||||
§
175. (1) bis (47). |
§
175. (1) bis (48) ….. |
||||||||
(49) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft: |
(49) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft: |
||||||||
1. ….. |
1. ….. |
||||||||
2. ….. |
2. ….. |
||||||||
3. § 20b Abs. 10 und § 22a samt
Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der
Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im
Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren. |
3. § 22a samt Überschrift mit
1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten
in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu
vereinbaren; 4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner
2007. |
||||||||
|
(51) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft: 1. § 113h Abs. 1 mit 1. Juli
2005, 2. § 22a Abs. 5 mit 1. Jänner
2006, 3. § 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September
2006. |
||||||||
Artikel 3 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes |
|||||||||
Art. 3 Z 1: |
Art. 3 Z 1: |
||||||||
§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen
Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den
teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner
Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen,
der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen
Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17
Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von
Teilbeschäftigungen anzuwenden. |
§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen
Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den
teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner
Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen,
der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen
Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17
Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von
Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des
Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden. |
||||||||
(2) bis (6) ….. |
(2) bis (6) ….. |
||||||||
Art. 3 Z 2 bis 4: |
Art. 3 Z 2 bis 4 : |
||||||||
§ 26. (1) ….. |
§ 26. (1) ….. |
||||||||
(2) Gemäß
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen: |
(2) Gemäß
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen: |
||||||||
1. bis 4. ….. |
1. bis 4. ….. |
||||||||
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des
BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung
des Beamten |
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des
BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung
des Beamten |
||||||||
a) ….. |
a) ….. |
||||||||
b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B,
L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2,
K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus
vorgeschrieben ist; |
b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B,
L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2,
K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; |
||||||||
ferner
die nach der Erlangung des Reifezeugnisses
einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung
für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht
übersteigt; |
ferner
die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung
zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht
aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; |
||||||||
6. bei Vertragsbediensteten, die in die
Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15
Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die
Zeit des erfolgreichen Studiums |
6. bei Vertragsbediensteten, die in die
Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15
Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die
Zeit des erfolgreichen Studiums |
||||||||
a) ….. |
a) ….. |
||||||||
b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch
keine Reifeprüfung
erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung
auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen
können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu
berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei
Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die
mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; |
b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch
keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer
Akademie für Sozialarbeit bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung
auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen
können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu
berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei
Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die
mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; |
||||||||
7. und 8. ….. |
7. und 8. ….. |
||||||||
(2a) bis (2e) ….. |
(2a) bis (2e) ….. |
||||||||
(2f) Soweit
Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf
von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer
inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig
macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu
berücksichtigen, wenn sie |
(2f) Soweit
Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf
von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer
inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig
macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu
berücksichtigen, wenn sie |
||||||||
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung
eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger
nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Europäischen Union ist, oder |
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines
Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen
Union ist, oder |
||||||||
2. und 3. ….. |
2. und 3. ….. |
||||||||
(3)
bis (11) |
(3)
bis (11) |
||||||||
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen,
ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der
Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die
Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein
Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum)
begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird
kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit
nachstehender Vorbildung möglich: |
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen,
ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der
Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die
Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein
Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum)
begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird
kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit
nachstehender Vorbildung möglich: |
||||||||
1. und 2. ….. |
1. und 2. ….. |
||||||||
3. Abschluss einer höheren Schule (Reifeprüfung), |
3. Abschluss einer höheren Schule (Reife-
und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung), |
||||||||
4. und 5. ….. |
4. und 5. ….. |
||||||||
(2) und (3) ….. |
(2) und (3) ….. |
||||||||
§ 40. (1) bis (3) ….. |
§ 40. (1) bis (3) ….. |
||||||||
(4) Wenn es für sie
günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend
vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie |
(4) Wenn es für sie
günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend
vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie |
||||||||
1. ….. |
1. ….. |
||||||||
2. a) eine Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife-
und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und |
2. a) eine Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für
Kindergärten (und Horte) und |
||||||||
b) eine Befähigungsprüfung für
Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung |
b) eine Befähigungsprüfung für
Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung |
||||||||
aufweisen. |
aufweisen. |
||||||||
(5)
….. |
(5)
….. |
||||||||
§ 41. (1) bis (8) ….. |
§ 41. (1) bis (8) ….. |
||||||||
(9)
Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die |
(9)
Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die |
||||||||
1. a) eine Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder |
1. a) eine Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder |
||||||||
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für
Kindergärten (und Horte) aufweisen, |
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für
Kindergärten (und Horte) aufweisen, |
||||||||
2. und 3. ….. verwendet
werden, |
2. und 3. ….. verwendet
werden, |
||||||||
gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach
Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach
Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
||||||||
(10) ….. |
(10) ….. |
||||||||
(11) Erziehern der
Entlohnungsgruppe l 2a 1, die |
(11) Erziehern der
Entlohnungsgruppe l 2a 1, die |
||||||||
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher
gemeinsam mit einer Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder |
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher
gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder |
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b) ….. |
b) ….. |
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2. und 3. ….. |
2. und 3. ….. |
||||||||
verwendet
werden, |
verwendet
werden, |
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gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine
vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an
Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt
50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die
Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der
Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der
Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die
Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine
vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an
Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt
50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die
Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der
Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der
Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die
Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
||||||||
(12) ….. |
(12) ….. |
||||||||
§ 67. (1) Der 3. Abschnitt des
Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4
auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen,
die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur
Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse
(zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im
Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern. |
§ 67. (1) Der 3. Abschnitt des
Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4
auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen,
die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur
Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse
(zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung)
oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten
Verwendung erfordern. |
||||||||
(2) bis (4) ….. |
(2) bis (4) ….. |
||||||||
Art. 3 Z 5: |
Art. 3 Z 5: |
||||||||
§ 27c. (1) und (2) |
§ 27c. (1) und (2)….. |
||||||||
|
(3) Ergeben sich bei
der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind sie auf ganze
Stunden aufzurunden. |
||||||||
Art. 3 Z 6: |
Art. 3 Z 6: |
||||||||
§ 29f. (1) bis (4) ….. |
§ 29f. (1) bis (4) ….. |
||||||||
(5) Die
Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet
der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder
unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu
verbrauchen. |
(5) Die
Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet
der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder
unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu
verbrauchen. |
||||||||
(6) und (7) ….. |
(6) und (7) ….. |
||||||||
Art. 3 Z 7: |
Art. 3 Z 7: |
||||||||
§ 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata
v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden. |
§ 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata
v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gewährt werden. |
||||||||
(2) bis (5) ….. |
(2) bis (5) ….. |
||||||||
Art. 3 Z 8 und 9: |
Art. 3 Z 8 und 9: |
||||||||
§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten |
§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten |
||||||||
1. und 3. ….. |
1. und 3. ….. |
||||||||
4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 auf,
die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des
jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf
seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. |
4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 |
||||||||
(3)
Rechtswirksam sind Anträge |
(3)
Rechtswirksam sind Anträge |
||||||||
1. und 2. ….. |
1. und 2. ….. |
||||||||
3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor
Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. |
3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor
Ablauf des 31. Dezember 2006 gestellt werden. |
||||||||
(4)
bis (7) ….. |
(4)
bis (7) ….. |
||||||||
Art. 3 Z 10: |
Art. 3 Z 10: |
||||||||
§ 100
(1) bis (40) ….. |
§ 100
(1) bis (40) ….. |
||||||||
|
(41) § 22
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
||||||||
Artikel 4 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
|||||||||
Art. 4 Z 1: |
Art. 4 Z 1: |
||||||||
§ 19. (1) und (2) ….. |
§ 19. (1) und (2) ….. |
||||||||
(3) Landeslehrer,
die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des
§ 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können
ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten
Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und
Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung
vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der
Stammschule entfernt sind.
Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm
bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig
mehreren Schulen zugewiesen werden. |
(3) Landeslehrer,
die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des
§ 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können
ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten
Schulen zugewiesen werden; Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch
bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule
erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden. |
||||||||
(4) bis (9) ….. |
(4) bis (9) ….. |
||||||||
Art. 4 Z 2 bis 4: |
Art. 4 Z 2 bis 4: |
||||||||
§ 26. (1) ….. |
§ 26. (1) ….. |
||||||||
(2) Schulfeste
Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von
Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu
besetzen. |
(2) Schulfeste
Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von
Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2
letzter Satz - im
Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. |
||||||||
(3) Die
freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb
von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher
Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern
auszuschreiben. Unter
freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus
der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines
Disziplinarerkenntnisses verloren haben. |
(3) Die
freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß
§ 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur
Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde
bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu
verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle
fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben. |
||||||||
(4) Schulfeste
Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder
wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind so
zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des
Freiwerdens besetzt werden können. |
(4) Schulfeste
Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder
wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind außer es
soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie
nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können. |
||||||||
(5) bis (11) ….. |
(5) bis (11) ….. |
||||||||
Art. 4 Z 5: |
Art. 4 Z 5: |
||||||||
§ 27. (1) und (1a) ….. |
§ 27. (1) und (1a) ….. |
||||||||
(2) Nach
zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls
unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die
besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit
der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung
nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die
Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die
Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle
frei geworden ist. |
(2) Nach
zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls
unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die
besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit
der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung
nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die
Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die
Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle
frei geworden ist. Mit einer frei gewordenen Leiterstelle kann aus besonderen
Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer
höheren Schulorganisation) auch der Leiter einer anderen Schule zusätzlich betraut
werden. |
||||||||
(3) und (4) ….. |
(3) und (4) ….. |
||||||||
Art. 4 Z 6: |
Art. 4 Z 6: |
||||||||
§ 32. (1) bis (4) ….. |
§ 32. (1) bis (4) ….. |
||||||||
|
(5) Der Leiter hat
eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. |
||||||||
Art. 4 Z 7 und 8: |
Art. 4 Z 7 und 8: |
||||||||
§ 43. (1) bis (5) ….. |
§ 43. (1) bis (5) ….. |
||||||||
(6) Die
Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit
Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die
Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer
als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird. |
(6) Die
Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit
Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die
Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer
als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird. |
||||||||
(7) ……. |
(7) ……. |
||||||||
§ 51. (1) bis (7) ….. |
§ 51. (1) bis (7) ….. |
||||||||
(8) Bei der
Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei
Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind
mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen
oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der
Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. |
(8) Bei der
Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei
Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens
fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder
mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der
Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. |
||||||||
|
(8a) Ist ein Leiter
zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut (§ 27
Abs. 2 letzter Satz), so sind die Klassen der weiteren Schule bei der
Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 zu berücksichtigen. Die Leitung der
gesamten Schule (Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3) ist nur einmal
zu berücksichtigen. |
||||||||
(9) ….. |
(9) ….. |
||||||||
Art. 4 Z 9: |
Art: 4 Z 9: |
||||||||
§ 52. (1) bis (16) ….. |
§ 52. (1) bis (16) ….. |
||||||||
(17) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden
Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie
Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem
landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders
verteilt werden. |
|
||||||||
(18) Die Leitung einer mehrtägigen
Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist
dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23
Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet,
gleichzuhalten. |
(17) Die Leitung einer mehrtägigen
Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist
dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23
Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet,
gleichzuhalten. |
||||||||
(19) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an
mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß
der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der
Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender
Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich
geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur
höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die
zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der
geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist. |
(18) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an
mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß
der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der
Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender
Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich
geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur
höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die
zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der
geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist. |
||||||||
(20) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden. |
(19) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden. |
||||||||
(21) § 61 Abs. 8 des
Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. |
(20) § 61 Abs. 8 des
Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro
Woche gebührt. |
||||||||
Art. 4 Z 10: |
Art. 4 Z 10: |
||||||||
§ 58e. (1) ….. |
§ 58e. (1) ….. |
||||||||
(2) Die Freistellung
nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der
Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die
Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss.
Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben
grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem
Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines
Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um
den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand
überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die
Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in
den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die
Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen. |
(2) Die Freistellung
nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der
Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die
Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss.
Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben
grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem
Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines
Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um
den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand
überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die
Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in
den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die
Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen. |
||||||||
(3) Die Freistellung
darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und
endet spätestens |
(3) Die Freistellung
darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und
endet spätestens |
||||||||
1. ….. |
1. ….. |
||||||||
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach
§ 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung. |
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach
§ 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. |
||||||||
Art. 4 Z 11 |
Art. 4 Z 11: |
||||||||
§ 59. (1) und (2) ….. |
§ 59. (1) und (2) ….. |
||||||||
(3) Die
Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf
Schultage nicht übersteigen. |
(3) Die
Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf 1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je
Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die
Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. an Berufsschulen je Schuljahr a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2, b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des
§ 52 Abs. 1 Z 3 und c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53
Abs. 1 nicht
übersteigen. |
||||||||
(4) Darüber hinaus
besteht - unbeschadet des § 57 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum
Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren
Schultagen im Schuljahr, wenn der Landeslehrer |
(4) Darüber hinaus
besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum
Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer |
||||||||
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach
Abs. 1 verbraucht hat und |
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach
Abs. 1 verbraucht hat und |
||||||||
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte
Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich
verhindert ist. |
2. wegen der notwendigen Pflege seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das
das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung
neuerlich verhindert ist. |
||||||||
|
(5) Ist die
Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen
Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen
überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig
verminderten oder erhöhten Ausmaß. |
||||||||
|
(6) Ist die
Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird
das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die
Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß. |
||||||||
|
(7) Entfallen durch
die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die
Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede
Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen 1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43
Wochenstunden, 2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39
Wochenstunden und im Fall 3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45
Wochenstunden auf die
Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile
von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden. |
||||||||
|
(8) Ändert sich das
dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der
Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr
bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen,
das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht.
Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden
aufzurunden. |
||||||||
|
(9) Die
Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. |
||||||||
Art. 4 Z 12 und
13: |
Art. 4 Z 12 und
13: |
||||||||
§ 106. (1)
….. |
§ 106. (1)
….. |
||||||||
(2) Die nach
Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten
Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in
den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit
sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der
Maßgabe anzuwenden, dass |
(2) Die nach
Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten
Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in
den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit
sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der
Maßgabe anzuwenden, dass |
||||||||
1. bis 7. ….. |
1. bis 7. ….. |
||||||||
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen
Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut
worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine
Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des
Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt, |
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen
Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut
worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine
Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des
Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt, |
||||||||
9. ….. |
9. ….. |
||||||||
(3) und (4) ….. |
(3) ….. |
||||||||
|
(5) Dem Leiter, der
zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut ist (§ 27
Abs. 2 letzter Satz), gebührt für seine Leitungsfunktion insgesamt eine
Dienstzulage, für deren Bemessung die Klassen der weiteren Schule
hinzuzuzählen sind. |
||||||||
Art. 4 Z 14: |
Art. 4 Z 14: |
||||||||
§ 115e. (1) bis (3) ….. |
§ 115e. (1) bis (3) ….. |
||||||||
(4) Endet die
vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach
§ 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in
der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann,
so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf |
(4) Endet die
vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach
§ 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in
der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann,
so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf |
||||||||
1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
mit geblockter Dienstzeit oder |
1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
mit geblockter Dienstzeit oder |
||||||||
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele
Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein
Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der
Freistellung möglich wird, oder |
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele
Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein
Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der
Freistellung möglich wird, oder |
||||||||
3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a
nach Ablauf der Freistellung. |
3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a
nach Ablauf der Freistellung. |
||||||||
Der
Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor
Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu
machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der
Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit
auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist
sinngemäß anzuwenden. |
Der
Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor
Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu
machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der
Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit
auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist
sinngemäß anzuwenden. |
||||||||
(5) ….. |
(5) ….. |
||||||||
Art. 4 Z 15: |
Art. 4 Z 15: |
||||||||
§ 121. (1) ….. |
§ 121. (1) ….. |
||||||||
(2) Der Bund hat die
durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung
der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen. |
(2) Der Bund hat die
durch die in § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme
an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen. |
||||||||
Art. 4 Z 16 und 17: |
Art. 4 Z 16 und
17: |
||||||||
§ 123. (1) bis (25) ….. |
§ 123. (1) bis (25) ….. |
||||||||
(26) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft: |
(26) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft: |
||||||||
1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die
§§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998, |
1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die
§§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998, |
||||||||
2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45
Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit
1. September 1998, |
2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45
Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit
1. September 1998, |
||||||||
3. § 115 Abs. 4 mit
1. Jänner 2003. |
3. § 115 Abs. 4 mit
1. Jänner 2003. |
||||||||
§ 58
Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des
31. August 2007, § 13a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013
außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die
vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind. |
§ 58
Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift treten mit Ablauf
des 31. August 2007, § 13a tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf
Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden
sind. |
||||||||
(27) bis (51) ….. |
(27) bis (51) ….. |
||||||||
|
(52) § 19
Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32
Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8 und 8a, § 52
Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2
Z 8 und Abs. 5 und § 121 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft. |
||||||||
Art. 4 Z 18 und
19: |
Art. 4 Z 18 und
19: |
||||||||
2.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
2.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
||||||||
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4.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
4.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
||||||||
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||||||||
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Artikel 5 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
|||||||||
Art. 5 Z 1: |
Art. 5 Z 1: |
||||||||
§ 65e. (1) ….. |
§ 65e. (1) ….. |
||||||||
(2) Die Freistellung
nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der
Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die
Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss.
Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben
grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende
der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines
Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um
den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand
überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die
Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den
Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die
Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen. |
(2) Die Freistellung
nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der
Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die
Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss.
Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben
grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende
der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres
in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum
vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand
überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die
Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den
Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die
Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen. |
||||||||
(3) Die Freistellung
darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und
endet spätestens |
(3) Die Freistellung
darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und
endet spätestens |
||||||||
1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer
frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte;
in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die
Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder |
1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer
frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte;
in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die
Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder |
||||||||
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach
§ 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung. |
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach
§ 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. |
||||||||
Art. 5 Z 2: |
Art. 5 Z 2: |
||||||||
§ 124e. (1) bis (3) ….. |
§ 124e. (1) bis (3) ….. |
||||||||
(4) Endet die
vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach
§ 65e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in
der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann,
so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf |
(4) Endet die
vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach
§ 65e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in
der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann,
so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf |
||||||||
1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
mit geblockter Dienstzeit oder |
1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
mit geblockter Dienstzeit oder |
||||||||
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele
Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein
Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der
Freistellung möglich wird, oder |
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele
Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein
Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der
Freistellung möglich wird, oder |
||||||||
3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a
nach Ablauf der Freistellung. |
3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a
nach Ablauf der Freistellung. |
||||||||
Der
Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor
Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu
machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase.
Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die
Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden. |
Der
Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor
Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu
machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der
Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit
auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist
sinngemäß anzuwenden. |
||||||||
(5) ….. |
(5) ….. |
||||||||
Art. 5 Z 3: |
Art. 5 Z 3: |
||||||||
§ 127. (1) bis (19) ….. |
§ 127. (1) bis (19) ….. |
||||||||
(20) In der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft: |
(20) Treten in
Kraft: |
||||||||
1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die
§§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998, |
1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die
§§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998, |
||||||||
2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2,
§ 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit
1. September 1998, |
2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2,
§ 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit
1. September 1998, |
||||||||
3. § 121 Abs. 4 mit
1. Jänner 2003. |
3. § 121 Abs. 4 mit
1. Jänner 2003. |
||||||||
§ 65
Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des
31. August 2007, § 13a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem
1. Jänner 1954 geboren worden sind. |
§ 65
Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift treten mit Ablauf
des 31. August 2007, § 13a tritt mit
31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf
Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind. |
||||||||
Art. 5 Z 4: |
Art. 5 Z 4: |
||||||||
2.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
2.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend
angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
||||||||
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||||||||
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4.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
4.
VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten
Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung
vorgeschriebenen Erfordernisse. |
||||||||
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||||||||
Artikel 6 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965 |
|||||||||
Art. 6 Z 1: |
Art. 6 Z 1: |
||||||||
§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im
Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses
der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979,
allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht
jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte
oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand
übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die
Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. |
§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im
Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses
der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979,
allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht
jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte
oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand
übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage
nicht überschreiten. |
||||||||
Art. 6 Z 2: |
Art. 6 Z 2: |
||||||||
§ 10. (1) und (2) ….. |
§ 10. (1) und (2) ….. |
||||||||
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden
Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. |
(3)
Zum Emeritierungsbezug
gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine
der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im
Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. |
||||||||
Art. 6 Z 3 und 4: |
Art. 6 Z 3 und 4: |
||||||||
§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten,
in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein
Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme 1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder 2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes
Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen
Gebietskörperschaft liegen. |
§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten,
in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein
Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme 1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder 2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes
Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen
Gebietskörperschaft liegen. |
||||||||
(2) ….. |
(2) ….. |
||||||||
(3) Für das Ausmaß
des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland
berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab
der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten,
das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses
Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag.
Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche
Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen
wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer
Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in
unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. |
(3) Für das Ausmaß
des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland
berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab
der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser
Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser
tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums,
so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die
Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum
im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind
die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind
die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche
Pflege gleichzuhalten. |
||||||||
(4) bis (9) ….. |
(4) bis (9) ….. |
||||||||
Art. 6 Z 5: |
Art. 6 Z 5: |
||||||||
§ 35. (1) Geldleistungen sind dem
Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den
Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können
auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters
auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet
der Europäischen Union überwiesen werden. |
§ 35. (1) Geldleistungen sind dem
Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den
Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. |
||||||||
(1a) bis (3a) ….. |
(1a) bis (3a) ….. |
||||||||
Art. 6 Z 6: |
Art. 6 Z 6: |
||||||||
§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den
weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt –
begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: |
§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den
weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt –
begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: |
||||||||
1. bis 13. …… |
1. bis 13. …… |
||||||||
14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG. |
14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG. |
||||||||
|
15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG. |
||||||||
(2) bis (4) ….. |
(2) bis (4) ….. |
||||||||
Art 6 Z 7 und 8: |
Art. 6 Z 7 und 8: |
||||||||
§ 61. (1) ….. |
§ 61. (1) ….. |
||||||||
(2) Die
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine
Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der
Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde
liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation
der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches
auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt
dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so
ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der
gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. |
(2) Die
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine
Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der
Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde
liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation
der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des
Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5
Abs. 2 oder 2a gekürzte
Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in
jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen
Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss
eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage
zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem
Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. |
||||||||
(3) und (4) ….. |
(3) und (4) ….. |
||||||||
Art. 6 Z 9: |
Art. 6 Z 9: |
||||||||
§ 98a. (1) bis (3) ….. |
§ 98a. (1) bis (3) ….. |
||||||||
(4) Die Aufhebung
der §§ 42 bis 45 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005. |
(4) § 42 und
die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab
1. Juli 2005. |
||||||||
Art. 6 Z 10 und 11: |
Art. 6 Z 10 und
11: |
||||||||
§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension
nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt. |
§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension
nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG
eingerichtet und geführt. |
||||||||
(2) ….. |
(2) ….. |
||||||||
(3) Abschnitt 3 des
APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
(3) Abschnitt 3 des
APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
||||||||
1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme
tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 22
Abs. 2 GehG) bis zur
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG. |
1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme
tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG. |
||||||||
2. ….. |
2. ….. |
||||||||
Art. 6 Z 12: |
Art. 6 Z 12: |
||||||||
§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach
§ 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. |
§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach
§ 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes-
oder landesgesetzlich dafür
vorgesehenen Behörden. |
||||||||
(2)
….. |
(2) ….. |
||||||||
Art. 6 Z 13: |
Art. 6 Z 13: |
||||||||
§ 109. (1) bis (52) ….. |
§ 109. (1) bis (52) ….. |
||||||||
|
(53) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft: 1. § 25a Abs. 3, § 61
Abs. 2, § 98, § 100 Abs. 1 und 3 und § 105
Abs. 1 mit 1. Jänner 2005, 2. § 59 Abs. 1 und § 98a
Abs. 4 mit 1. Juli 2005. |
||||||||
Artikel 7 Änderung
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 |
|||||||||
Art. 7: |
Art. 7 |
||||||||
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des
Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger
eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine
Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre
Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der
Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die
Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines
verstorbenen Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein
Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre
Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden. |
§ 5f. Stirbt ein Mitglied des
Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger
eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine
Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre
Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der
Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die
Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines
verstorbenen Mitglieds oder Empfängers
eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung
der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen
Bestimmungen gewährt werden. |
||||||||
Artikel 8 Änderung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
|||||||||
Art. 8: |
Art. 8: |
||||||||
§ 48. (1) bis (8) ….. |
§ 48. (1) bis (8) ….. |
||||||||
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(9) Ergeben sich bei
der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 6 und 7 Teile von Stunden,
sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. |
||||||||
Artikel 9 Änderung
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 |
|||||||||
Art. 9: |
Art. 9: |
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§ 2. (1) bis (8) ….. |
§ 2. (1) bis (8) ….. |
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(9) Lässt sich nach
den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht
ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der
Bundesminister für für öffentliche Leistung und Sport in erster und letzter Instanz zuständig.
(BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 2) |
(9) Lässt sich nach
den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht
ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der
Bundeskanzler in erster und
letzter Instanz zuständig. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I
Z 2) |
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Artikel 10 Änderung
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
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Art. 10 Z 1: |
Art. 10 Z 1: |
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§ 2. (1) bis (11) ….. |
§ 2. (1) bis (11) ….. |
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(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß
dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes
erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene
wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch
die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die
andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das
Gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten
Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung. |
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Art. 10 Z 2: |
Art. 10 Z 2: |
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§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an |
§ 4. (1) Die §§ 2
und 3 sind |
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1. nicht ganzjährig geführten Schulen und
Klassen sowie |
1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten
Schulen und Klassen, |
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2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten
Schulen und Klassen, |
2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder
seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und |
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3. auf Lehrer mit auf Grund der
Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen
Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger
Unterrichtserteilung |
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mit
monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren
Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfassten Schulen und Klassen
entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten
insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund
schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen
wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung
oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2
Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. |
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines
vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen
entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten
insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund
schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen
wegen einer abschließenden Prüfung (zB. Reifeprüfung, Reife- und
Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem
nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den
Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des
sich ergebenden Mittelwertes abzugelten. |
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(2) ….. |
(2) ….. |
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Art. 10 Z 3: |
Art. 10 Z 3: |
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§ 15. (1) bis (22) ….. |
§ 15. (1) bis (22) ….. |
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(23) § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sowie
die Aufhebung des § 2 Abs. 12 treten mit
1. September 2006 in Kraft. |
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Artikel 11 Änderung
des Landesvertragslehrergesetzes 1966 |
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Art. 11 Z 1und 2: |
Art. 11 Z 1
und 2: |
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§ 2. (1) ….. |
§ 2. (1) ….. |
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(2) Die im Sinne des
Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils
geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften
sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten,
mit der Maßgabe Anwendung, dass |
(2) Die im Sinne des
Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils
geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften
sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten,
mit der Maßgabe Anwendung, dass |
||||||||
a) bis g) ….. |
a) bis g) ….. |
||||||||
h) bezüglich der Mitverwendung für
Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung
§ 22 Abs. 1 letzter Satz des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und |
h) bezüglich aa) der vorübergehenden Verwendung von
Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der
Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
§ 22 Abs. 1 erster Satz, bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten
im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1, cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten
im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an
Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von
körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1
Z 2 und dd) der vorübergehenden Mitverwendung von
Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22
Abs. 1a sowie
§ 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden
sind, |
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i) bis l) ….. |
i) bis l) ….. |
||||||||
m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des
Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck
„Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses
nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86
Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht
gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß
§ 306 ASVG beziehen“ tritt. |
m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des
Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck
„Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses
nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004,
oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz
ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8
ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt, |
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|
n) bezüglich aa) der Bestellung von ständigen Stellvertretern
der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12, bb) der Betrauung mit der Leitung von
Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung
der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und cc) der Vertretung eines an der Ausübung seiner
Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an
Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27
Abs. 1, 1a, 3 und 4 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind, o) bezüglich der Dienstzulage des betrauten
Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der
Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58
Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf
Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung
der Dienstzulage ist hiebei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils
vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen, p) Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l
2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n
Z 2), abweichend von § 41 Abs. 2 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106
Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende
Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von
Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o
zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden, q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern
bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu
legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde. |
||||||||
(3) bis (5) ….. |
(3) bis (5) ….. |
||||||||
Art. 11 Z 3: |
Art. 11 Z 3: |
||||||||
§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der
Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht
sind, die |
§ 2b. (1) Landesvertragslehrern, die |
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1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum
Schulleiter vertreten, oder die |
1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum
Schulleiter vertreten, oder die |
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2. an Berufsschulen für einen längstens
zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten, |
2. an Berufsschulen für einen längstens
zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten, |
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gebührt
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der
Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt. |
gebührt
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen
Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des
Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage für Leiter der
Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt. |
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(2) Bei Landesvertragslehrern,
die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, ist bei der Ermittlung der
Vergütung gemäß Abs. 1 die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils
vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen. |
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(3) Bei teilbeschäftigten
Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 das Gehalt
bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei Vollbeschäftigung gebühren
würde. |
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Art. 11 Z 4: |
Art. 11 Z 4: |
||||||||
§ 6. (1) bis (11) ….. |
§ 6. (1) bis (11) ….. |
||||||||
|
(12) § 2
Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September
2006 in Kraft. |
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Artikel 12 Änderung
des Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetzes |
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Art. 12 Z 1: |
Art. 12 Z 1: |
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§ 1. (1) ….. |
§ 1. (1) ….. |
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(2) Die im Sinne des
Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils
geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften
sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten,
mit der Maßgabe Anwendung, dass |
(2) Die im Sinne des
Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils
geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften
sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten,
mit der Maßgabe Anwendung, dass |
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a) bis g) ….. |
a) bis g) ….. |
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„h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den
§§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der
Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sowie Personen,
die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder,
wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht
angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG
versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt. |
„h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den
§§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der
Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sowie Personen,
die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn
die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht
angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG
versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt, |
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i) bezüglich aa) der vorübergehenden Verwendung von
Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung
(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1
erster Satz, bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten
im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter
Satz, cc) der vorübergehenden Mitverwendung von
Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22
Abs. 1a, sowie
§ 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind, j) bezüglich aa) der Betrauung mit der Leitung § 27
Abs. 2 und bb) der Vertretung eines an der Ausübung seiner
Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen
Zeitraum § 27 Abs. 1, 3 und 4 des Land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind, k) bezüglich der Dienstzulage des betrauten
Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf
Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die
Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8
jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen, l) Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l
2a 2, die mit der Schulleitung betraut sind, abweichend von § 41
Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jene Dienstzulage gebührt,
welche sich nach § 114 Abs. 2 Z 8 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes richtet, jedoch mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende
Entlohnungsstufe tritt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von
Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. j
zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden, m) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern
bei der Anwendung der lit. j und k das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu
legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde. |
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Art. 12 Z 2: |
Art. 12 Z 2. |
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§ 3. ….. |
§ 3. ….. |
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§ 3a. (1) Landesvertragslehrer, die für einen
längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, gebührt für jeden Tag
der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich
nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden
Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende
Entlohnungsstufe tritt. (2) Bei
Landesvertragslehrern, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht
sind, ist bei der Ermittlung der Vergütung gemäß Abs. 1 die für die
Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu
legen. (3) Bei
teilbeschäftigten Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1
bis 3 das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei
Vollbeschäftigung gebühren würde. |
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Art. 12 Z 3: |
Art. 12 Z 3: |
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A§ 5. (1) bis (8) ….. |
§ 5. (1) bis (8) ….. |
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|
(9) § 1 Abs. 2 und § 3a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September
2006 in Kraft. |
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Artikel 13 Änderung
des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes |
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Art. 13 Z 1und 2: |
Art. 13 Z 1
und 2: |
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§ 9. (1) und (1a) ….. |
§ 9. (1) und (1a) ….. |
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(1b) Das
Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. |
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(2)
bis (4)… |
(2) bis (4)… |
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§ 14. (1) bis (10) ….: |
§ 14. (1) bis (10) ..… |
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(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |