Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)

Inhaltsverzeichnis

Artikel                Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

5              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

7              Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

8              Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

9              Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

10            Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11            Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

12            Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

13            Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1 Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

2. Nach § 60 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.“

3. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

4. In § 75a Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Beendigung“ durch das Wort „Antritt“ ersetzt.

5. Dem § 75b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Krenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

6. In § 76 Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

7. Nach § 203h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Schulleiter hat im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.“

8. In § 213b Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

9. In § 247g entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2.

10. Nach § 247g wird folgender § 247h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

§ 247h. (1) Dienstausweise und Dienstkarten, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit.

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bis 31. Dezember 2006 beantragen.“

11. In § 248 Abs. 5 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

12. Die Abschnittsüberschrift „14. Unterabschnitt“ nach § 277 wird aufgehoben.

13. Dem § 284 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,

           2. § 66 Abs. 3, § 75a Abs. 3 und § 75b Abs. 5 mit 1. Jänner 2006,

           3. § 203h Abs. 1a mit 1. Jänner 2006.“,

14. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. d:

         „d) im Bundesministerium für Finanzen

             - der Sektion I (Präsidialsektion),

             - der Sektion II (Budget),

             - der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),

             - der Sektion IV (Internationale Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),

             - der Sektion V (Informationstechnologie),

             - der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht),“

15. Anlage 1 Z 3.26 samt Überschrift lautet:

„Schifffahrtsaufsichtsorgane

3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:

           a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,

          b) der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,

           c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, und

          d) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.“

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 21d Z 1, § 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1 lit. a und Abs. 12 Z 1 lit. a wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.

4. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. Dem § 22 Abs. 9a wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag folgenden Monatsersten diejenige Einstufung für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, die dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“

6. § 22a Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und“

7. § 59a Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,“

8. In § 83a Abs. 1 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

9. § 113a Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1“

10. In § 113a Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

11. In § 113h Abs. 1 wird die Wortfolge „Zulage nach § 77“ durch die Wortfolge „Zulagen nach § 36 und § 77“ ersetzt.

12. In § 175 Abs. 49 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 3:

           3. § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren;

           4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2007.“

13. Dem § 175 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 113h Abs. 1 mit 1. Juli 2005,

           2. § 22 Abs. 9a und § 22a Abs. 5 mit 1. Jänner 2006,

           3. § 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September 2006.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.“

2. In § 26 Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 36a Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41 Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie § 67 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.

4. In § 26 Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.

5. Dem § 27c wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

6. In § 29f Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

7. § 76 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gewährt werden.“

8. § 82a Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1“

9. In § 82a Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

10. Dem § 100 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „;dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind“.

2. In § 26 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „von Inhabern solcher Stellen“ die Wortfolge „oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt.

3. § 26 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.“

4. In § 26 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen,“ eingefügt.

5. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mit einer frei gewordenen Leiterstelle kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch der Leiter einer anderen Schule zusätzlich betraut werden.“

6. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.“

7. In § 43 Abs. 6 und § 51 Abs. 8 wird die Wortfolge „des Betreuungsteiles“ jeweils durch die Wortfolge „der Tagesbetreuung“ ersetzt.

8. Nach § 51 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Ist ein Leiter zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut (§ 27 Abs. 2 letzter Satz), so sind die Klassen der weiteren Schule bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 zu berücksichtigen. Die Leitung der gesamten Schule (Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3) ist nur einmal zu berücksichtigen.“

9. In § 52 entfällt der Abs. 17. § 52 Abs. 18 bis 21 erhalten die Absatzbezeichnungen „(17)“ bis „(20)“.

10. In § 58e Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

11. § 59 Abs. 3 bis 9 lautet:

„(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf

           1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und

           2. an Berufsschulen je Schuljahr

                a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,

               b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und

                c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 1

nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

           1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

           2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(6) Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(7) Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen

           1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,

           2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall

           3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden

auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.“

12. In § 106 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „in der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

13. Dem § 106 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Dem Leiter, der zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut ist (§ 27 Abs. 2 letzter Satz), gebührt für seine Leitungsfunktion insgesamt eine Dienstzulage, für deren Bemessung die Klassen der weiteren Schule hinzuzuzählen sind.“

14. In § 115e Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

15. In § 121 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 52 Abs. 6 und“.

16. In § 123 Abs. 26 entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997“.

17. Dem § 123 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8 und 8a, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 und § 121 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

18. In der Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 1 lit. a sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

19. In der Anlage Art. II Z 4 Z 3 wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 65e Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

2. In § 124e Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

3. In § 127 Abs. 20 entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997“.

4. In der Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 2.1 lit. a und Z 2.3 sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 4.1 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 3 lautet:

„Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 25a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.

4. In § 25a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate.“

5. § 35 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

6. In § 59 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

       „15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG.“

7. In § 61 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 oder Abs. 2a“ ersetzt.

8. Dem § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.“

9. § 98a Abs. 4 lautet:

„(4) § 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“

10. In § 100 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.

11. In § 100 Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 22 Abs. 2 GehG)“.

12. In § 105 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“ durch den Ausdruck „bundes- oder landesgesetzlich“ ersetzt.

13. Dem § 109 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 59 Abs. 1 und § 98a Abs. 4 mit 1. Juli 2005.“

Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

In § 5f letzter Satz wird nach dem Wort „verstorbenen“ die Wortgruppe „Mitglieds oder“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

Dem § 48 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 6 und 7 Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

Artikel 9
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 9 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 12 entfällt.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 2 und 3 sind

           1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

           3. auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB. Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 12 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. h lautet:

              „h)           bezüglich

                     aa)    der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

                    bb)    der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

                     cc)    der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und

                    dd)    der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,“

2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n bis q werden angefügt:

              „n)           bezüglich

                     aa)    der Bestellung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

                    bb)    der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

                     cc)    der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

               o)           bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

               p)           Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n Z 2), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

               q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“

3. § 2b lautet:

„§ 2b. (1) Landesvertragslehrern, die

           1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

           2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

(2) Bei Landesvertragslehrern, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, ist bei der Ermittlung der Vergütung gemäß Abs. 1 die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen.

(3) Bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. i bis m werden angefügt:

               „i)           bezüglich

                     aa)    der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,

                    bb)    der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,

                     cc)    der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

                 j)           bezüglich

                     aa)    der Betrauung mit der Leitung § 27 Abs. 2 und

                    bb)    der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 3 und 4

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

                k)           bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

                 l)           Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Schulleitung betraut sind, abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jene Dienstzulage gebührt, welche sich nach § 114 Abs. 2 Z 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes richtet, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. j zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

               m) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. j und k das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

3a. (1) Landesvertragslehrer, die für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

(2) Bei Landesvertragslehrern, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, ist bei der Ermittlung der Vergütung gemäß Abs. 1 die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen.

(3) Bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 2 und § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:

(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“


Vorblatt

Inhalt:

Diverse Anpassungen im Dienstrecht der Bundesbediensteten und Landeslehrer.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität der vorgesehenen Regelungen ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf enthält insbesondere folgende Änderungen:

1.      Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist für Beamte derzeit nur tageweise oder halbtageweise möglich. Im Sinne der Flexibilität und Anpassung an die tatsächlichen Bedürfnisse soll auch eine stundenweise Inanspruchnahme ermöglicht werden.

2.       Dienstausweise sollen so beschaffen sein, dass sie mit einer Bürgerkartenfunktion ausgestattet werden können.

3.      In der Anlage 1 zum BDG 1979 werden Organisationsänderungen in den Ressorts berücksichtigt.

4.      Im Pensionsrecht erfolgen Anpassungen an die jüngsten Änderungen des ASVG.

B. Änderungen im Lehrerbereich

Im Lehrerbereich wird primär eine Reihe von Vorschlägen der Zukunftskommission zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Schulwesens umgesetzt; daneben erfolgt eine Reihe von Anpassungen an die bestehenden Rahmenbedingungen:

1.      Künftig sollen auch Landesvertragslehrer (inklusive land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer) vorübergehend in der Verwaltung und an Berufsschulen in einem anderen Bundesland sowie für die Unterrichtserteilung für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen verwendet werden können. Die vorliegende Novelle sieht die Schaffung der entsprechenden dienstrechtlichen Grundlagen dafür vor.

2.      An den Pflichtschulen werden zunehmend Vertragslehrer beschäftigt. Dadurch tritt immer häufiger der Fall ein, dass an manchen Schulen (fast) nur mehr Vertragslehrer zur Verfügung stehen. Diese Entwicklung wird noch dadurch verstärkt, dass an Berufsschulen häufig die Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen genutzt wird bzw. werden muss. Um die gesamten Aufgaben der Schule erfüllen zu können, wird es daher zunehmend erforderlich, auch Vertragslehrer für die ständige Stellvertretung von Berufsschulleitern, als betraute Schulleiter oder für die kurzfristige Stellvertretung (bis längstens zwei Monate) von Schulleitern und ständigen Berufsschulleiter-Stellvertretern heranzuziehen. Dies betrifft sogar Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L und solche, die auf Grund eines Sondervertrags bestellt wurden. Auf dieser Entwicklung beruht die Notwendigkeit der in § 2 Abs. 2 lit. n bis q und in § 2b des Landesvertragslehrergesetzes 1966 vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, die nicht zuletzt auf Wunsch der Länder als Dienstgeber geschaffen werden sollen. Für Landesvertragslehrer, die auf Grund eines Sondervertrags bestellt wurden, sollen mit der vorliegenden Novelle die dienstrechtlichen Voraussetzungen für deren Einsatz in den genannten Funktionen geschaffen werden; die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Maßnahmen wären jedoch nicht im Gesetz, sondern im jeweiligen Sondervertrag zu regeln. Für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sind im Entwurf entsprechende Bestimmungen vorgesehen.

3.      Die Leitung mehrerer Pflichtschulen durch einen Leiter im Rahmen der Betrauung soll gesetzlich ermöglicht werden, da dies bei Kleinschulen im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

4.      Den Leitern von Bundesschulen soll künftig die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt werden, bei der Neuaufnahme von Lehrern insofern mitzuwirken, als sie zu den (besonderen) Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber in Form eines Gutachtens Stellung nehmen. Die Leiter von Pflichtschulen sollen künftig eine schulspezifische Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung erstellen.

5.      Die dienst- bzw. besoldungsrechtliche Behandlung von BundeslehrerInnen mit Schwankungen im Beschäftigungsausmaß zwischen den einzelnen Wochen des Unterrichtsjahres richtet sich dzt. nach den Regelungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Dabei bezieht sich § 4 Abs.1 BLVG insbesondere auf nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen sowie auf lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführte Schulen und Klassen, und § 2 Abs. 12 auf jene Fälle, in denen das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird. Im Zusammenhang mit einer modernen und gegenstandsgerechten Vermittlung der Lehrstoffe hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine höhere Flexibilität bei der Einteilung der Stunden über das Unterrichtsjahr (Stundenpläne) eine effektivere Unterrichtsarbeit und damit bessere Leistungen der Schülerinnen und Schüler fördern kann. Dies wurde auch im Abschlussbericht der von der Bundesministerin eingesetzten Zukunftskommission bestätigt. Demzufolge wurden nicht nur in den vergangenen Jahren Bestimmungen in die Lehrpläne aufgenommen, die den Schulen bei der Erstellung der Stundenpläne größere Freiräume, beispielsweise zur Bildung von Blöcken oder zur Abhaltung eines Gegenstands durch mehrere Lehrkräfte, ermöglichen, sondern insbesondere durch die Neuregelungen im Schulpaket II (vgl. die vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes) die generelle Möglichkeit zur Abhaltung des Unterrichts in Blöcken vorgesehen. In der Praxis haben sich bei der Vollziehung und Anwendung der derzeitigen Gesetzeslage in Einzelfällen Auslegungsschwierigkeiten ergeben, die ihre Ursache in dem Umstand haben, dass zum Zeitpunkt ihrer Schaffung Konstruktionen wie die im obigen Absatz erwähnten nicht praktiziert wurden bzw. nicht absehbar waren. Mit dem Entwurf soll daher eine endgültige Klarstellung der maßgeblichen Regelungen erfolgen, die eine dauerhafte und tragfähige Basis für den Vollzug auch in Zukunft sicherstellt. Erreicht wird dieses Ziel durch die Aufnahme von jenen Fällen in § 4 Abs. 1 BLVG, in denen Lehrerinnen und Lehrer auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung wöchentlich unterschiedliche Beschäftigungsausmaße aufweisen. Da der geblockte Unterricht bislang durch § 2 Abs. 12 erfasst war und diese Regelung zur gleichen Folge wie § 4 Abs. 1 führt, kann nunmehr § 2 Abs. 12 entfallen, wodurch auch eine Straffung und Bereinigung der Rechtsvorschriften erreicht wird. Eine Klarstellung erfolgt ebenfalls bei teilbeschäftigten Lehrkräften mit schwankenden Beschäftigungsausmaßen, bei denen der Jahresmittelwert Grundlage für die besoldungsrechtliche Behandlung ist.

C. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen im Lehrerbereich haben folgende finanzielle Auswirkungen:

Die derzeit bestehenden Beschränkungen für Vertragslehrer gegenüber Lehrkräften in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erschweren einen effizienten Personaleinsatz. Diese Erschwernis wird durch die vorgesehene Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. h des Landesvertragslehrergesetzes 1966 aufgehoben, ohne dass dadurch Kostenfolgen auftreten, da die ansonsten geltenden Regelungen, insbesondere Bedeckung im jeweiligen Stellenplan, davon unberührt bleiben.

Durch die Möglichkeit der Stellvertretung von Leitungsfunktionen bzw. die Betrauung mit solchen durch LandesvertragslehrerInnen (§ 2 Abs. 2 lit. n bis q LVG und § 2b LVG) entstehen keine Mehrausgaben, da schon jetzt die Stellvertretung durch beamtete Lehrkräfte ausgeübt wird bzw. die Betrauung von diesen möglich ist. Vielmehr ist mit geringen Minderausgaben zu rechnen, da Vertragslehrer auf Grund der durchschnittlich niedrigeren Entlohnungsstufe in eine niedrigere Zulagengruppe fallen werden. Eine exakte Aussage ist auf Grund der schwer zu prognostizierenden Anzahl der Fälle nicht möglich.

Durch den Entwurf wird eine Klarstellung und Straffung der derzeitigen Regelungen des BLVG erreicht. Daraus lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten.

Auf weitere Ausführungen zu finanziellen Auswirkungen im besonderen Teil wird verwiesen.

D. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.    hinsichtlich der Art. 1 bis 3, 6, 8, 10 und 13 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, LF-DG, BLVG, WHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.    hinsichtlich des Art. 4 und 11 (LDG 1984 und LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.    hinsichtlich des Art. 5 und 12 (LLDG 1985 und LLVG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.    hinsichtlich des Art. 9 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG,

5.    hinsichtlich des Art. 7 (VfGG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 12 Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1 Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 BDG 1979):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 2, 9 und 10 (§§ 60 Abs. 2a, 247g und 247h BDG 1979):

Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich werden bereits elektronische Karten wie zB die e-card oder die Bankomatkarte mit der zusätzlichen Funktionsmöglichkeit einer Bürgerkarte angeboten. Diese Möglichkeit soll auch bei Dienstausweisen geschaffen werden, indem angeordnet wird, dass sie dafür geeignet sein müssen, sie mit der Funktion einer Bürgerkarte im Sinne des E-GovG ausstatten zu können.

Bis 31. Dezember 2006 ausgestellte Dienstausweise, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten sollen ihre Gültigkeit nur noch bis zum 31. Dezember 2008 behalten.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 66 Abs. 3 BDG 1979):

Analog zu § 65 Abs. 4 sollen sich bei einer Neuberechnung des Urlaubsausmaßes infolge der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufgerundet werden.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 (§§ 75a Abs. 3 und 75b Abs. 5 BDG 1979):

Der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes bewirkt nach § 75b Abs. 1 BDG 1979 die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. Wird ihm nach Wiederantritt des Dienstes kein dem vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabten gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen, ist für ihn nach geltender Rechtslage ausschließlich die dem neuen Arbeitsplatz entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, was zu einem Rückfall bis auf die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe führen kann, da der Antritt eines Karenzurlaubes als vom Beamten selbst zu vertretende Ursache für die Abberufung vom Arbeitsplatz gilt.

Qualifizierte Bedienstete sind insbesondere deshalb immer weniger zur Ausübung von Funktionen außerhalb des Bundesdienstes im Rahmen eines Karenzurlaubes zu gewinnen, weil sie infolge des Antritts des Karenzurlaubes ihres Arbeitsplatzes verlustig werden und keine wie immer geartete Zusage über eine adäquate Verwendung nach ihrem Auslandsaufenthalt erwarten können. Dazu kommt noch, dass der Antritt eines Karenzurlaubes aufgrund der Durchrechnung in vielen Fällen zu einer Verminderung der zu erwartenden Pensionsversorgung führen wird. Die nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 mögliche Anrechenbarkeit der dort angeführten, auch oder überwiegend im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte reicht nicht aus, um diese Nachteile wett zu machen.

Die gegenständlichen Änderungen verfolgen damit den Zweck, die Attraktivität von nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlauben so zu erhöhen, wie es der Bedeutung beispielsweise der Entsendung österreichischer Experten zu internationalen Institutionen, insbesondere zu jenen der Europäischen Union, entspricht. Der Ausgangspunkt der Neuregelung besteht darin, dass Beamte, denen nach Wiederantritt des Dienstes kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wird, dienst- und besoldungsrechtlich wie Beamte behandelt werden, die die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten haben, womit die für diese Fälle vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Rückfallsregelungen – für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zB die §§ 141 und 141a BDG 1979 sowie die §§ 35 und 36 GehG – zur Anwendung kommen.

Der Vollzug dieser Regelungen erfordert, dass die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zum Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes bereits feststeht. Aus diesem Grund wird der für die Stellung eines diesbezüglichen Antrags mögliche Zeitraum in § 75a Abs. 3 BDG 1979 mit einem Jahr nach Antritt des Karenzurlaubes festgelegt.

Diese Änderungen gelten nur für die nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaube. Für nach anderen Regelungen – zB nach § 22e BB-SozPG - für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaube gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 76 Abs. 5 BDG 1979):

Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist derzeit nur tage- oder halbtageweise möglich. Diese soll im Sinne der Flexibilität an die tatsächlichen Bedürfnisse der Bediensteten angepasst werden, sodass in Hinkunft auch eine stundenweise Inanspruchnahme möglich ist.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 203h Abs. 1a BDG 1979):

Den Leitern von Bundesschulen soll künftig die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt werden, bei der Neuaufnahme von Lehrern insofern mitzuwirken, als sie zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber, die in der Ausschreibung angeführt waren, sowie zu den besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten und facheinschlägigen praktischen Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren, in Form eines Gutachtens Stellung nehmen. Da sich die Dienstpflichten eines Leiters systematisch aus dem Schulunterrichtsgesetz ergeben und mit der Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen erfolgt im Sinne der Rechtssicherheit eine bloße Klarstellung.

Zu Art. 1 Z 8, 11 und 12 (§ 213b Abs. 2 und 3, § 248 Abs. 5 und Überschrift zum 14. Unterabschnitt BDG 1979):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 13 BDG sowie Entfall einer obsoleten Abschnittsüberschrift.

Zu Art. 1 Z 14 (Anlage 1 Z 1.2.4 BDG 1979):

Die Änderung der Bezeichnung der Sektion IV sowie die Schaffung einer neuen Sektion VI im Bundesministerium für Finanzen wird in der Anlage 1 Z 1.2.4 nachvollzogen. Gleichzeitig werden die Bezeichnungen der Sektion II und der Sektion für Informationstechnologie im Bundesministerium für Finanzen richtig gestellt.

Zu Art. 1 Z 15 (Anlage 1 Z 3.26 BDG 1979):

Gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, wurden jene Beamten und Vertragsbediensteten, die der Schifffahrtspolizei angehörten und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgten, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die verbliebenen Schifffahrtspolizeiorgane wurden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, mit Wirksamkeit vom 13. August 2005 in Schifffahrtsaufsichtsorgane umbenannt (siehe § 11.02 Z 1 WVO).

Durch das mit BGBl. I Nr. 62/1997 neu erlassene Schifffahrtsgesetz (SchFG) tritt an die Stelle des Schiffsführerpatentes A das Schiffsführerpatent – 20 m. Gemäß § 139 SchFG gelten jedoch die bisher ausgestellten Befähigungsnachweise weiter und können auf Antrag des Inhabers durch neue ersetzt werden. Die Voraussetzung des Besitzes zumindest des Schiffsführerpatentes – 20 m wird demgemäß auch durch den Besitz des Schiffsführerpatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990 erfüllt, das eine weiterreichende Berechtigung beinhaltet.

Weiters wurden durch das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), BGBl. I Nr. 26/1999, die Funker-Zeugnisse einer Neuregelung unterworfen. Auch hier bleiben die bisher ausgestellten Funker-Zeugnisse aufrecht (§ 22 FZG); das „eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst“ erfüllt daher auch weiterhin die Voraussetzung der Z 3.26 lit. c.

Für das Erfordernis der vierjährigen Verwendung gemäß Z 3.26 lit. d werden neben Verwendungen in der nunmehrigen Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst auch die bisherigen Verwendungen in der Schifffahrtspolizei berücksichtigt.

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 2 Z 5 und 6, § 21d Z 1, § 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1 lit. a und Abs. 12 Z 1 lit. a GehG):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 2 Z 3, 9 und 10 (§ 12 Abs. 2f, § 113a Abs. 1 und Abs. 3 GehG):

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit dem Erkenntnis GZ 203/12/0243 die Schranke des § 12 Abs. 2f GehG für im EU-Ausland zurückgelegte Vordienstzeiten für europarechtswidrig und wendete die VO 1612/68 direkt an (Primat des EU-Rechtes). Im Sinne einer gesteigerten Rechtssicherheit und eines einheitlichen Vollzugs soll das Erkenntnis im § 113a GehG umgesetzt werden.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 22 Abs. 4 GehG):

Die Bestimmungen, auf die in § 22 Abs. 4 GehG Bezug genommen wird, gehören bereits seit geraumer Zeit nicht mehr dem Rechtsbestand an; diese Regelung ist daher obsolet.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 22 Abs. 9a GehG):

Die Bemessungsgrundlage für den während eines für nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes zu leistende Pensionsbeitrag soll nicht mehr die der Grundlaufbahn, sondern die den dienstrechtlichen Rückfallsregelungen entsprechende Einstufung bilden. Damit sollen pensionsrechtliche Nachteile des Antritts eines auch oder sogar überwiegend im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlaubes teilweise ausgeglichen werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 und 8).

Zu Art. 2 Z 6 (§ 22a Abs. 5 GehG):

§ 22a Abs. 5 GehG wird insofern ergänzt, als der Pensionskassen-Kollektivvertrag für PT-Beamte nicht von der GÖD, sondern von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 59a Abs. 4 Z 4 GehG):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Dienstzulage soll auch Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Volksschulen mit dem übungsschulmäßigen Unterricht im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung im Bereich „Textiles Werken“ betraut sind, gebühren, da es in der Praxis erforderlich ist, die vorhandenen erfahrenen Lehrer für diese Ausbildung heranzuziehen. Es handelt sich dabei um Lehrer einer Verwendung, die auf Grund der Ausbildungssituation an den Pädagogischen Akademien ausläuft und daher nur wenige Fälle betrifft. Die sich daraus ergebenden Kosten betragen jährlich ca. 0,07 Mio. Euro, ein Drittel davon im ersten Jahr.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 83a Abs. 1 GehG):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 13 BDG.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 113h Abs. 1 GehG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 22 Abs. 1 VBG):

Diese Regelung stellt klar, dass die Bestimmung über die Zuwendung für Hinterbliebene nach einem im Aktivstand verstorbenen Beamten nicht für Vertragsbedienstete gilt, da für diese eine entsprechende Leistung – der Sterbekostenbeitrag nach § 84 Abs. 6 VBG - bereits existiert.

Zu Art. 3 Z 2 und 3 (§ 26 Abs. 2 Z 5 und 6, § 36a Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41 Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie § 67 Abs. 1 VBG):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 4, 8 und 9 (§ 26 Abs. 2f, § 82a Abs. 1 und Abs. 3 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 12 Abs. 2f GehG.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 27c Abs. 3 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 66 Abs. 3 BDG.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 29f Abs. 5 VBG):

Siehe Erläuterungen zu § 76 Abs. 5 BDG.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 76 VBG):

Durch diese Änderung wird klargestellt, dass Leistungsprämien nicht nur in Geld ausbezahlt, sondern etwa auch in anderer Form (zB Gutscheine) gewährt werden können. Vgl. auch die Bestimmung des § 19 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 19 Abs. 3 LDG 1984):

Zur Erleichterung der Organisation des Personaleinsatzes soll die Zuweisung von Klassenlehrern, die nicht an einer Schule die volle Jahresnorm erbringen, an mehrere benachbarte Schulen künftig unabhängig davon zulässig sein, wie weit die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen benachbarten Schulen von einander entfernt sind.

Zu Art. 4 Z 2, 3, 4, 5, 8 und 13 (§ 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 51 Abs. 8a und § 106 Abs. 4 LDG 1984):

Auf Grund der rückläufigen Schülerzahlen ist damit zu rechnen, dass der Bestand kleiner Pflichtschulstandorte, insbesondere im ländlichen Raum, allenfalls längerfristig nicht gesichert sein kann. Da es in solchen Fällen aber nicht tunlich erscheint, eigene Schulleiter mit einer vollen Leiter-Dienstzulage zu ernennen, soll die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, Leiter anderer Schulen mit dieser Funktion zu betrauen, was letztlich auch ökonomisch zweckmäßig erscheint.

Dazu sieht die Bestimmung des § 51 Abs. 8a vor, dass die Klassen jener Schule, für deren Leitung die Betrauung erfolgt, für die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung des Leiters je Klasse und für dessen Freistellung von der Unterrichtserteilung denen der Schule, für die der Leiter ernannt wurde, hinzugezählt werden.

Die besoldungsrechtliche Bestimmung des § 106 Abs. 4 regelt die Zusammenzählung dieser Klassen für die Bemessung der (einen) Leiter-Dienstzulage.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 32 Abs. 5 LDG 1984):

Mit dieser Bestimmung soll die Voraussetzung für die Erstellung einer Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung nach den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen Schule durch den Schulleiter geschaffen werden.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 43 Abs. 6 und § 51 Abs. 8 LDG 1984):

Hierbei handelt es sich um begriffliche Anpassungen an die schulrechtlichen Änderungen im Rahmen des „Schulrechtspaketes 2005“.

Zu Art. 4 Z 9 (§ 52 Abs. 17 LDG 1984):

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurden die Einrechnungen von Verwaltungstätigkeiten, insbesondere Kustodiaten, in die Lehrverpflichtung weitestgehend durch eine monatliche Vergütung gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 ersetzt. Jene Verwaltungstätigkeiten der Berufsschullehrer, die nunmehr durch eine solche Vergütung abgegolten werden, finden sich in Z 6 der Anlage 5 zum GehG. Lediglich die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek an Berufsschulen, bei denen lehrplangemäß EDV-Anlagen eingesetzt werden, sind nach wie vor in die Lehrverpflichtung einzurechnen (§ 52 Abs. 4 LDG 1984). Dazu bestimmt Abs. 5, dass die Gesamteinrechnung aliquot aufzuteilen ist, wenn diese Aufgaben von mehreren Lehrern an der Schule wahrgenommen werden.

Die Bestimmung des Abs. 17 ist somit gegenstandslos geworden und kann ersatzlos gestrichen werden.

Zu Art. 4 Z 10, 14 und 16 (§ 58e Abs. 2 und 3 sowie § 115e Abs. 4 und § 123 Abs. 26 LDG 1984):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 11 LDG und Zitatberichtigung.

Zu Art. 4 Z 11 (§ 59 Abs. 3 bis 9 LDG 1984):

§ 59 LDG 1984 sieht derzeit den Verbrauch einer Pflegefreistellung nur tageweise vor (fünf bzw. sechs Schultage pro Schuljahr; § 59 Abs. 3 und 4 LDG 1984).

Im Gegensatz dazu können Bundeslehrer (§ 219 Abs. 6 BDG 1979) und Bundesvertragslehrer (§ 47 Abs. 2 VBG) die Pflegefreistellung auch stundenweise konsumieren, wobei diese in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen ist. Der Anspruch beträgt dabei 20 Wochenstunden und darüber hinaus weitere 20 Wochenstunden, wenn der erstere Anspruch verbraucht ist und der Lehrer wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

Da diese stundenweise Konsumation sowohl für den Lehrer (der nicht den Anspruch auf Pflegefreistellung für einen ganzen Schultag verliert, obwohl er eventuell nur ein oder zwei Stunden benötigen würde) als auch für die Schule (die nicht für den ganzen Unterrichtstag andere Lehrer zu Supplierungen einteilen muss, was unter Umständen einen Anspruch auf Mehrdienstleistungs-Vergütung supplierender Lehrer nach sich ziehen kann) Vorteile bringt, soll diese Regelung auch für die Landeslehrer eingeführt werden.

Bei den Lehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen beträgt der Anspruch auf Pflegefreistellung hierbei – entsprechend den 36 jährlichen Unterrichtswochen - ein Sechsunddreißigstel der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung („Topf A“ des Jahresnormmodells), da das Jahresnormmodell nicht von Wochenstunden ausgeht und die Jahresstunden einer Bandbreite (720 bis 792 Jahresstunden) unterliegen. Es wird also ebenso wie bei den Bundes- und Vertragslehrern von der reinen Lehrverpflichtung (und nicht etwa von den gesamten Jahresnormstunden) ausgegangen. Ist die Jahresnorm (und damit auf Grund von § 47 Abs. 3a die Unterrichtsverpflichtung) eines Lehrers herabgesetzt, so vermindert sich der Anspruch auf Pflegefreistellung im anteiligen Ausmaß; wird die Unterrichtsverpflichtung aus den Gründen des § 42 Abs. 2 (auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung) überschritten, erhöht sich der Anspruch im anteiligen Ausmaß (Abs. 5).

Gleiches gilt für die Berufsschullehrer, bei denen der Anspruch den in den §§ 52 und 53 geregelten Wochenlehrverpflichtungen entspricht. Eine Erhöhung des Anspruchs auf Pflegefreistellung tritt ein, wenn das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird (Abs. 6).

Da Berufsschullehrer eine wöchentliche Lehrverpflichtung zu erfüllen haben, sind auch die Zeiten von Verwaltungstätigkeiten (Kustodiate u.a.) zu berücksichtigen, durch die sich diese Lehrverpflichtung vermindert. Im Bundeslehrer-Dienstrecht wird (bei einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden) für jede Verwaltungsstunde eine halbe Wochenstunde auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung angerechnet (vgl. § 219 Abs. 6 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979). Die vorliegende Bestimmung des Abs. 7 sieht analog dazu für die Berufsschullehrer eine Anrechnung der Verwaltungsstunden im Ausmaß von 0,43 Wochenstunden (bei einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden), von 0,39 Wochenstunden (bei einer Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden) und von 0,45 Wochenstunden (bei einer Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden) vor.

Die Regelungen über die stundenweise Pflegefreistellung sollen auch für die Landesvertragslehrer eingeführt werden. Eine Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 ist dazu nicht erforderlich, da gemäß § 2 Abs. 2 lit. f LVG der § 59 LDG 1984 in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar gemacht wird und § 2 Abs. 2 lit. k LVG anzuwenden ist.

Zu Art. 4 Z 12 (§ 106 Abs. 2 Z 8 LDG 1984):

Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 (BGBl. I Nr. 130/2003) wurden die so genannten „Dreißigstelregelungen“ für Fälle, in denen Bezüge nur für Teile eines Monates gebühren, durch die Formulierung „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt. Dies ist im Hinblick auf den nunmehr generellen Einsatz von EDV-Verrechnungsprogrammen, die in Kalendertagen rechnen, erforderlich geworden.

In § 106 Abs. 2 Z 8 ist diese auch hier notwendige Änderung offenbar auf Grund eines Redaktionsversehens unterblieben und soll in der vorliegenden Novelle nachgeholt werden.

Zu Art. 4 Z 15 (§ 121 Abs. 2 LDG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. 4 Z 18 (Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 1 lit. a und Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2 der Anlage zum LDG 1984):

Begriffliche Anpassung.

Zu Art. 4 Z 19 (Art. II Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 3 der Anlage zum LDG 1984):

Begriffliche Anpassung an die schulrechtlichen Änderungen im Rahmen des „Schulrechtspaketes 2005“.

Zu Art. 5 Z 1 bis 3 (§ 65e Abs. 2 und 3, § 124e Abs. 4 und § 127 Abs. 20 LLDG 1985):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 11 LLDG und Zitatberichtigung.

Zu Art. 5 Z 5 (Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 2.1 lit. a und Z 2.3 sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 4.1 Abs. 1 LLDG 1985):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 9 PG 1965):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 13 BDG.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 10 Abs. 3 PG 1965):

Anlässlich häufiger Anfragen wird klargestellt, dass zu Emeritierungsbezügen, die fortgesetzten Aktivbezügen entsprechen, mit Ausnahme der (auch zu den Aktivbezügen gebührenden) Sonderzahlungen und allenfalls Kinderzulagen keine Zulagen nach dem PG 1965 wie etwa Nebengebührenzulagen gebühren. Alle sonstigen für Rühebezüge geltenden Regelungen des PG 1965 wie etwa diejenigen über den Beitrag nach § 13a, die Anpassung oder die Überweisung auf Konten sind dagegen sinngemäß anzuwenden.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 25a Abs. 1 PG 1965):

Berichtigung eines Schreibversehens.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 25a Abs. 3 PG 1965):

Im Fall von Mehrlingsgeburten sollen – wie bei den Kindererziehungszeiten im ASVG – 60 statt 48 Monate für die Berechnung des Kinderzurechnungsbetrages berücksichtigt werden.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 35 Abs. 1 PG 1965):

Die Regelung, dass der Wechsel des Kreditinstitutes oder der Auszahlungsart lediglich einmal im Jahr stattfinden darf, ist nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen.

Zu Art. 6 Z 6 (§ 59 Abs. 1 PG 1965):

Der Differenzausgleich nach § 113h GehG soll - wie derjenige nach § 113g GehG - zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 61 Abs. 2 PG 1965):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 6 Z 8 (§ 61 Abs. 2 PG 1965):

Bei Vorliegen eines Abschlags zum Ruhegenuss ist die Nebengebührenzulage im selben Ausmaß zu kürzen. Im Gegenzug soll daher bei Vorliegen eines Bonus die Nebengebührenzulage im selben Ausmaß erhöht werden.

Zu Art. 6 Z 9 (§ 98a Abs. 4 PG 1965):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 6 Z 10 bis 12 (§ 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 PG 1965):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 7 (§ 5f VfGG 1953):

Klarstellung, dass der Sterbekostenbeitrag wie bei Beamten auch nach verstorbenen aktiven Mitgliedern des VfGH gewährt werden kann.

Zu Art. 8 (§ 48 Abs. 9 LF-DG):

Siehe Erläuterungen zu § 66 Abs. 3 BDG.

Zu Art. 9 (§ 2 Abs. 9 DVG):

Anpassung der Ressortbezeichnung an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 2 Abs. 12 BLVG):

Auf Grund der Neuregelung des § 4 Abs. 1 BLVG kann diese Bestimmung nunmehr entfallen.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 4 Abs. 1 BLVG):

Hier werden neben den bisherigen Anknüpfungspunkten auch jene Fälle von schwankenden Beschäftigungsausmaßen erfasst, die auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung entstehen. Klargestellt wird ebenso die Behandlung der teilbeschäftigten Lehrkräfte mit während des Unterrichtsjahres schwankenden Beschäftigungsausmaßen.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. h LVG):

Bereits bisher bestand die Möglichkeit der Mitverwendung von Landesvertragslehrern für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung. Da sich aber zunehmend auch die Notwendigkeit der Zuweisung von Landesvertragslehrern an Dienststellen der Verwaltung, der Unterrichtstätigkeit im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen sowie im Bereich der Berufsschulen die Notwendigkeit der Mitverwendung an Schulen in anderen Bundesländern erweist, soll diese Möglichkeit auf die genannten Fälle erweitert werden.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 2 Abs. 2 lit. n bis q LVG):

Im Bereich der Berufsschulen ergibt sich zunehmend die Situation, dass für die Bestellung ständiger Stellvertreter der Schulleiter in Einzelfällen nur Vertragslehrer zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Betrauung mit Leiterfunktionen an allgemein bildenden Pflichtschulen und an Berufsschulen. Für die Bestellung von Landesvertragslehrern als ständige Berufsschulleiter-Stellvertreter ist die Anwendbarmachung des § 52 Abs. 11 und 12 LDG 1984 (lit. n Z 1) und für die Betrauung mit Leiterfunktionen die Anwendbarmachung des § 27 Abs. 2 LDG 1984 (lit. n Z 2) im LVG erforderlich.

Lit. n sublit. cc sieht vor, dass die kurzfristige Vertretung von Schulleitern und Direktor-Stellvertretern an Berufsschulen (bis längstens zwei Monate) auch für Landesvertragslehrer ermöglicht werden soll (siehe hiezu die Erläuterungen zu § 2b). Da diese Vertretungen in Hinkunft auch von Sondervertragslehrern wahrgenommen werden (müssen), in den Sonderverträgen aber grundsätzlich keine Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen festgelegt werden, kann in diesen Fällen § 27 Abs. 1 LDG 1984 (der auf Verwendungsgruppen abstellt) nicht anwendbar gemacht werden, sondern die Vertretung durch Sondervertragslehrer kann nur erfolgen, wenn sie durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist.

Für diese kurzfristige Stellvertretung ist (mit Ausnahme der Sondervertragslehrer; siehe unten) eine besoldungsrechtliche Regelung vorgesehen (Anwendbarmachung der sogenannten „Dreißigstel-Regelung“ des § 106 Abs. 2 Z 7 lit. a und b sowie Z 8 LDG 1984; siehe dazu die Erläuterungen zu § 2b).

Die für pragmatisierte Lehrer geltenden Bestimmungen über die Entbindung von der Verpflichtung zur Stellvertretung (§ 27 Abs. 3 LDG 1984) und die Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen (§ 27 Abs. 4 LDG 1984) sollen auch für Landesvertragslehrer anwendbar gemacht werden.

Innerhalb des Entlohnungsschemas I L ergibt sich für ständige Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen der Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bereits aus § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und für betraute Schulleiter aus § 41 Abs. 2 VBG iVm § 57 GehG.

Die Bestimmungen hinsichtlich des Anspruches auf die Dienstzulagen gemäß den §§ 59 GehG (für betraute Schulleiter) und 58 Abs. 1 Z 2 GehG (für ständige Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen) sollen für die Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anwendbar gemacht werden, sodass auch diese den Anspruch auf die Dienstzulage (entsprechend ihrer jeweiligen Entlohnungsgruppe) erhalten (lit. o). Für jene Landesvertragslehrer, die auf Grund eines Sondervertrages bestellt wurden, wäre, wie oben im Allgemeinen Teil erwähnt, eine besoldungsrechtliche Regelung im Rahmen des Sondervertrags vorzunehmen.

Lit. p sieht hievon abweichend vor, dass jene betrauten Schulleiter, die der Entlohnungsgruppe l 2a 2 angehören, einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 erhalten sollen (da diese auch den pragmatisierten Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt).

Hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzulagen von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L wird auf die Erläuterungen zu § 2b verwiesen.

Bei teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sie daher auch die volle Dienstzulage erhalten sollen (lit. q).

Zu Art. 11 Z 3 (§ 2b LVG):

Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes regelt die Vertretung im Fall der Verhinderung eines Schulleiters oder ständigen Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen an der Ausübung seiner Dienstpflichten für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (nach zweimonatiger Verhinderung ist gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984 ein Lehrer mit der Vertretung zu betrauen). Weiters wurde die Landesgesetzgebung ermächtigt, die Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 LDG 1984 zu regeln (§ 27 Abs. 1a LDG 1984).

Die obgenannten Bestimmungen gelten für pragmatisierte Landeslehrer. Da es zunehmend erforderlich wird, auch Landesvertragslehrer (und zwar auch solche des Entlohnungsschemas II L und solche mit Sonderverträgen) zu solchen Vertretungen heranzuziehen, weil pragmatisierte Lehrer nicht zur Verfügung stehen, soll mit § 2 Abs. 2 lit. n sublit. cc des Landesvertragslehrergesetzes 1966 die dienstrechtliche Grundlage hiefür geschaffen werden. Dies gilt auch für die Vertretung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen.

Mit § 2b LVG soll für die Landesvertragslehrer der Entlohnungsschemata I L und II L ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung (anteilige Dienstzulage) für die Dauer dieser Verwendung (analog zur bereits bestehenden Regelung für die pragmatisierten Landeslehrer - § 106 Abs. 2 Z 7 und Z 8 LDG 1984) geschaffen werden. Dabei gebührt je Vertretungstag der verhältnismäßige Teil der Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 (dieser errechnet sich anhand der Kalendertage des jeweiligen Monats). Hierbei ist es notwendig, anstelle der jeweiligen Gehaltsstufe eines pragmatisierten Landeslehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 die (der Vorrückung) entsprechende Entlohnungsstufe des Entlohnungsschemas I L für Vertragslehrer l 2a 2 zur Anwendung zu bringen.

Bei Lehrern des Entlohnungsschemas II L (Abs. 2) soll zur Vermeidung von komplizierten Rechengängen zweckmäßigerweise eine bestimmte Staffel der Dienstzulage angesetzt werden. Dabei erscheint es gerechtfertigt, von den Gehaltsstufen 1 bis 8 auszugehen, weil nicht anzunehmen ist, dass in den höheren Gehaltsstufen noch Lehrer dieses Entlohnungsschemas beschäftigt sind. Das Wort „jeweils“ bezieht sich auf die im Einzelnen zu ermittelnde Dienstzulagengruppe.

Bei teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sich ihre Vergütung daher auch von der vollen Dienstzulage bemessen soll (Abs. 4).

Zu Art. 12 Z 1 (§ 1 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes):

Zu lit. h:

Für Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besteht in § 22 des Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer – Dienstrechtsgesetzes die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung bzw. der Mitverwendung in weiteren Organisationseinheiten. Da sich aber zunehmend auch die Notwendigkeit der Zuweisung von Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern an Dienststellen einer weiteren Organisationseinheit erweist, soll diese Möglichkeit auf die genannten Fälle erweitert werden.

Zu lit. i bis l:

Im Bereich der Land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ergibt sich zunehmend die Situation, dass für Leiterfunktionen in Einzelfällen nur Vertragslehrer zur Verfügung stehen. Für die Betrauung von Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern mit Leiterfunktionen ist die Anwendbarmachung des § 27 Abs. 2 LLDG 1985 im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz erforderlich.

Lit. i sublit. aa sieht vor, dass die kurzfristige Vertretung von Schulleitern (bis längstens zwei Monate) auch für Landesvertragslehrer ermöglicht werden soll (siehe hiezu die Erläuterungen zu § 3a). Da diese Vertretungen in Hinkunft auch von Sondervertragslehrern wahrgenommen werden (müssen), in den Sonderverträgen aber grundsätzlich keine Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen festgelegt werden, kann in diesen Fällen § 27 Abs. 1 LLDG 1985 (der auf Verwendungsgruppen abstellt) nicht anwendbar gemacht werden, sondern die Vertretung durch Sondervertragslehrer kann nur erfolgen, wenn sie durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist.

Für diese kurzfristige Stellvertretung ist (mit Ausnahme der Sondervertragslehrer; siehe unten) eine besoldungsrechtliche Regelung vorgesehen (Anwendbarmachung der sogenannten „Dreißigstel-Regelung“ des § 114 Abs. 2 Z 7 und 8 LLDG 1985; siehe dazu die Erläuterungen zu § 3b).

Die für pragmatisierte Lehrer geltenden Bestimmungen über die Entbindung von der Verpflichtung zur Stellvertretung (§ 27 Abs. 3 LDG 1985) sollen auch für Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer anwendbar gemacht werden.

Innerhalb des Entlohnungsschemas I L ergibt sich der Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bereits aus § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 iVm § 57 des Gehaltsgesetzes 1956.

Die Bestimmungen hinsichtlich des Anspruches auf die Dienstzulagen gemäß den §§ 59 GehG (für betraute Schulleiter) sollen für die Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anwendbar gemacht werden, sodass auch diese den Anspruch auf die Dienstzulage (entsprechend ihrer jeweiligen Entlohnungsgruppe) erhalten (lit. j). Für jene Landesvertragslehrer, die auf Grund eines Sondervertrages bestellt wurden, wäre, wie oben im Allgemeinen Teil erwähnt, eine besoldungsrechtliche Regelung im Rahmen des Sondervertrags vorzunehmen.

Lit. k sieht hievon abweichend vor, dass jene betrauten Schulleiter, die der Entlohnungsgruppe l 2a 2 angehören, einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 114 Abs. 2 lit 8 LLDG 1985 erhalten sollen (da diese auch den pragmatisierten Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt).

Hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzulagen von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L wird auf die Erläuterungen zu § 3b verwiesen.

Bei teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sie daher auch die volle Dienstzulage erhalten sollen (lit. l).

Zu Art. 12 Z 2 (§ 3a des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes):

Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes regelt die Vertretung im Fall der Verhinderung eines Schulleiters an der Ausübung seiner Dienstpflichten für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (nach zweimonatiger Verhinderung ist gemäß § 27 Abs. 2 LLDG 1985 ein Lehrer mit der Vertretung zu betrauen).

Die obgenannten Bestimmungen gelten für pragmatisierte Landeslehrer. Da es zunehmend erforderlich wird, auch Landesvertragslehrer (und zwar auch solche des Entlohnungsschemas II L und solche mit Sonderverträgen) zu solchen Vertretungen heranzuziehen, weil pragmatisierte Lehrer nicht zur Verfügung stehen, soll mit § 1 Abs. 2 lit. i sublit. bb des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes die dienstrechtliche Grundlage hierfür geschaffen werden.

Mit § 3a des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes soll für die Landesvertragslehrer der Entlohnungsschemata I L und II L ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung (anteilige Dienstzulage) für die Dauer dieser Verwendung (analog zur bereits bestehenden Regelung für die Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - § 114 Abs. 2 Z 7 und 8 LLDG 1985) geschaffen werden. Dabei gebührt je Vertretungstag der verhältnismäßige Teil der Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 (dieser errechnet sich anhand der Kalendertage des jeweiligen Monats). Hierbei ist es notwendig, anstelle der jeweiligen Gehaltsstufe eines pragmatisierten Landeslehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 die (der Vorrückung) entsprechende Entlohnungsstufe des Entlohnungsschemas I L für Vertragslehrer l 2a 2 zur Anwendung zu bringen.

Bei Lehrern des Entlohnungsschemas II L (Abs. 2) soll zur Vermeidung von komplizierten Rechengängen zweckmäßigerweise eine bestimmte Staffel der Dienstzulage angesetzt werden. Dabei erscheint es gerechtfertigt, von den Gehaltsstufen 1 bis 8 auszugehen, weil nicht anzunehmen ist, dass in den höheren Gehaltsstufen noch Lehrer dieses Entlohnungsschemas beschäftigt sind. Das Wort „jeweils“ bezieht sich auf die im Einzelnen zu ermittelnde Dienstzulagengruppe.

Bei teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sich ihre Vergütung daher auch von der vollen Dienstzulage bemessen soll (Abs. 3).

Zu Art. 13 Z 1 (§ 9 Abs. 1b WHG):

Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger, werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.


 

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtgesetzes 1979

Art. 1 Z 1:

Art. 1 Z 1:

§ 12. (1) bis (4) …..

§ 12. (1) bis (4) …..

(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse

(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse

           1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

 

           1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

 

           2. …..

           2. …..

erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.

 

erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.

 

(6) …..

(6) …..

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

           1. bis 3. …..

           1. bis 3. …..

           4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

                a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

 

           4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 anstrebt, die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

                a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

 

aufweist.

aufweist.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

            1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

            1. a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) …..

               b) …..

   2. und 3. …..

   2. und 3. …..

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Art. 1 Z 2:

Art. 1 Z 2:

§ 60. (1) …..

§ 60. (1) …..

(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

           1. ein Lichtbild,

           1. ein Lichtbild,

           2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

           2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

           3. die Dienstnummer,

           3. die Dienstnummer,

           4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

           4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

           5. den Vor- und Familiennamen,

           5. den Vor- und Familiennamen,

           6. einen allfälligen akademischen Grad,

           6. einen allfälligen akademischen Grad,

           7. den Amtstitel,

           7. den Amtstitel,

           8. das Geburtsdatum,

           8. das Geburtsdatum,

           9. die Unterschrift.

           9. die Unterschrift.

 

(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet ist, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.

(3) bis (5)…..

(3) bis (5)…..

Art. 1 Z 3:

Art. 1 Z 3:

§ 66. (1) und (2)…..

§ 66. (1) und (2)…..

 

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Art. 1 Z 4:

Art. 1 Z 4:

§ 75a. (1) und (2) …..

§ 75a. (1) und (2) …..

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt des Karenzurlaubes zu stellen.

(4) …..

(4) …..

Art. 1 Z 5:

Art. 1 Z 5:

§ 75b. (1) bis (4) …..

§ 75b. (1) bis (4) …..

 

(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Krenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Art. 1 Z 6:

Art. 1 Z 6:

§ 76. (1) bis (4) …..

§ 76. (1) bis (4) …..

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) bis (8) …..

(6) bis (8) …..

Art. 1 Z 7:

Art. 1 Z 7:

§ 203h. (1) …..

§ 203h. (1) …..

 

(1a) Der Schulleiter hat im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

Art. 1 Z 8:

Art. 1 Z 8:

§ 213b. (1) …..

§ 213b. (1) …..

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Art. 1 Z 9:

Art. 1 Z 9:

§ 247g. (1) Die bis 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) § 75a Abs. 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

 

§ 247g. § 75a Abs. 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

 

Art. 1 Z 10:

Art. 1 Z 10:

 

Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

§ 247h. Dienstausweise und Dienstkarten, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit.

 

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bis 31. Dezember 2006 beantragen.

Art. 1 Z 11:

Art. 1 Z 11:

§ 248. (1) bis (4) …..

§ 248. (1) bis (4) …..

(5). Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

(5). Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. …..

           1. …..

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. …..

           3. …..

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) …..

(6) …..

Art. 1 Z 12:

Art. 1 Z 12:

14. Unterabschnitt

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub

§ 243a. …..

§ 243a. …..

Art. 1 Z 13:

Art. 1 Z 13:

§ 284 (1) bis (59) …..

§ 284 (1) bis (59) …..

 

(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,

           2. § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2006,

           3. § 203h Abs. 1a mit 1. Jänner 2006,

           4. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007.

Art. 1 Z 14:

Art. 1 Z 14:

1.2.4.              der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4.              der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                a) bis c) …..

                a) bis c) …..

               d) im Bundesministerium für Finanzen

                  - der Sektion I (Präsidialsektion),

                  - der Sektion II (Budgetsektion),

                  - der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),

                  - der Sektion IV (Steuern und Zölle),

                  - der Sektion VI (IT-Sektion),

 

          d) im Bundesministerium für Finanzen

             - der Sektion I (Präsidialsektion),

             - der Sektion II (Budget),

             - der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),

             - der Sektion IV (Internationale Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),

             - der Sektion V (Informationstechnologie),

             - der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht),

                e) bis l) …..

                e) bis l) …..

Art. 1 Z 15:

Art. 1 Z 15:

Schifffahrtspolizeiorgane

Schifffahrtsaufsichtsorgane

3.26. Für Schifffahrtspolizeiorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:

3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:

                a) Verwendung als Schifffahrtspolizeiorgan im Sinne des Teiles B des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

           a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,

               b) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

               b) der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,

                c) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

                c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, und

               d) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

               d) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Art. 2 Z 1, 2 und 3:

Art. 2 Z 1, 2 und 3:

§ 12. (1) …..

§ 12. (1) …..

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 4. …..

           1. bis 4. …..

           5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

           5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

                a) …..

                a) …..

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

           6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

           6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                a) …..

                a) …..

               b) - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

               b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

           7. und 8. …...

           7. und 8. …...

(2a) bis (11) …..

(2a) bis (11) …..

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

           1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

§ 21d. Dem Beamten gebührt

§ 21d. Dem Beamten gebührt

           1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

           1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

           2. bis 4. …..

           2. bis 4. …..

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

§ 59. (1) bis (8) …..

§ 59. (1) bis (8) …..

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

               b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen und

               b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen und

           2. …..

           2. …..

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

 

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

 

(10) …..

(10) bis (12) …..

(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

          b) …..

          b) …..

     2. bis 5. …..

     2. bis 5. …..

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und. Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) …..

               b) …..

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

Art. 2 Z 4 und 5:

Art. 2 Z 4 und 5:

§ 22. (1) bis (3a) …..

§ 22. (1) bis (3a) …..

(4) Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 8 Abs. 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus § 44 Abs. 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus § 44 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt.

 

 

(5) bis (9) …..

(5) bis (9) …..

(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:

(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

 

           3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a diejenige Einstufung als Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag maßgebend, die dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.

(10 bis (15) …..

(10 bis (15) …..

Art. 2 Z 6:

Art. 2 Z 6:

§ 22a. (1) bis (4) …..

§ 22a. (1) bis (4) …..

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. …..

           1. …..

           2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und

 

           2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

 

           3. …..

           3. …..

Art. 2 Z 7:

Art. 2 Z 7:

§ 59a. (1) …..

§ 59a. (1) …..

(4) Eine Dienstzulage gebührt

(4) Eine Dienstzulage gebührt

           1. bis 3. …..

           1. bis 3. …..

           4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenenen Gegenständen „Werkerziehung/Textiler Bereich“ und „Hauswirtschaft“ im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,

 

           4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind.

           5. …..

           5. …..

           6. …..

           6. …..

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.

(5) und (5a) …..

(5) und (5a) …..

Art. 2 Z 8:

Art. 2 Z 8:

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

Art. 2 Z 9 und 10:

Art. 2 Z 9 und 10:

§ 113a (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

§ 113a (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

           1. bis 3. ……

           1. bis 3. ……

           4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

           4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1

 

(2) …..

(2) …..

(3) Rechtswirksam sind Anträge

(3) Rechtswirksam sind Anträge

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005

gestellt werden.

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006

gestellt werden.

(4) bis (7) …..

(4) bis (7) …..

Art. 2 Z 11:

Art. 2 Z 11:

§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulage nach § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

Art. 2 Z 12 und 13:

Art. 2 Z 12 und 13:

§ 175. (1) bis (47).

§ 175. (1) bis (48) …..

(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

 

           1. …..

           1. …..

           2. …..

           2. …..

           3. § 20b Abs. 10 und § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren.

 

           3. § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren;

           4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2007.

 

 

(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 113h Abs. 1 mit 1. Juli 2005,

           2. § 22a Abs. 5 mit 1. Jänner 2006,

           3. § 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September 2006.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes

Art. 3 Z 1:

Art. 3 Z 1:

§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.

§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.

(2) bis (6) …..

(2) bis (6) …..

Art. 3 Z 2 bis 4:

Art. 3 Z 2 bis 4 :

§ 26. (1) …..

§ 26. (1) …..

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 4. …..

           1. bis 4. …..

           5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

 

           5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

 

                a) …..

                a) …..

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

 

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

 

ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

 

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

 

           6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

 

           6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

 

                a) …..

                a) …..

               b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

 

               b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

 

           7. und 8. …..

           7. und 8. …..

(2a) bis (2e) …..

(2a) bis (2e) …..

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

 

           1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

 

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

(3) bis (11)

(3) bis (11)

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

           3. Abschluss einer höheren Schule (Reifeprüfung),

           3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),

           4. und 5. …..

           4. und 5. …..

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

§ 40. (1) bis (3) …..

§ 40. (1) bis (3) …..

(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie

(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie

           1. …..

           1. …..

       2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und

 

       2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und

 

               b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung

               b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung

aufweisen.

aufweisen.

(5) …..

(5) …..

§ 41. (1) bis (8) …..

§ 41. (1) bis (8) …..

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

 

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

 

               b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,

               b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,

           2. und 3. …..

verwendet werden,

           2. und 3. …..

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(10) …..

(10) …..

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

 

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

 

               b) …..

               b) …..

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

verwendet werden,

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

 

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

 

(12) …..

(12) …..

§ 67. (1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

§ 67. (1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

Art. 3 Z 5:

Art. 3 Z 5:

§ 27c. (1) und (2)

§ 27c. (1) und (2)…..

 

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Art. 3 Z 6:

Art. 3 Z 6:

§ 29f. (1) bis (4) …..

§ 29f. (1) bis (4) …..

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) und (7) …..

(6) und (7) …..

Art. 3 Z 7:

Art. 3 Z 7:

§ 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

§ 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gewährt werden.

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

Art. 3 Z 8 und 9:

Art. 3 Z 8 und 9:

§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten

§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten

           1. und 3. …..

           1. und 3. …..

           4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004

                auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

           4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1

 

(3) Rechtswirksam sind Anträge

(3) Rechtswirksam sind Anträge

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005

gestellt werden.

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006

gestellt werden.

(4) bis (7) …..

(4) bis (7) …..

Art. 3 Z 10:

Art. 3 Z 10:

§ 100 (1) bis (40) …..

§ 100 (1) bis (40) …..

 

(41) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Art. 4 Z 1:

Art. 4 Z 1:

§ 19. (1) und (2) …..

§ 19. (1) und (2) …..

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) bis (9) …..

(4) bis (9) …..

Art. 4 Z 2 bis 4:

Art. 4 Z 2 bis 4:

§ 26. (1) …..

§ 26. (1) …..

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(5) bis (11) …..

(5) bis (11) …..

Art. 4 Z 5:

Art. 4 Z 5:

§ 27. (1) und (1a) …..

§ 27. (1) und (1a) …..

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Mit einer frei gewordenen Leiterstelle kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch der Leiter einer anderen Schule zusätzlich betraut werden.

(3) und (4) …..

(3) und (4) …..

Art. 4 Z 6:

Art. 4 Z 6:

§ 32. (1) bis (4) …..

§ 32. (1) bis (4) …..

 

(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.

Art. 4 Z 7 und 8:

Art. 4 Z 7 und 8:

§ 43. (1) bis (5) …..

§ 43. (1) bis (5) …..

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.

(7) …….

(7) …….

§ 51. (1) bis (7) …..

§ 51. (1) bis (7) …..

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

 

(8a) Ist ein Leiter zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut (§ 27 Abs. 2 letzter Satz), so sind die Klassen der weiteren Schule bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 zu berücksichtigen. Die Leitung der gesamten Schule (Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3) ist nur einmal zu berücksichtigen.

(9) …..

(9) …..

Art. 4 Z 9:

Art: 4 Z 9:

§ 52. (1) bis (16) …..

§ 52. (1) bis (16) …..

(17) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

 

 

(18) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

(17) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

(19) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(18) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(20) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

(19) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

(21) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

(20) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

Art. 4 Z 10:

Art. 4 Z 10:

§ 58e. (1) …..

§ 58e. (1) …..

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. …..

           1. …..

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Art. 4 Z 11

Art. 4 Z 11:

§ 59. (1) und (2) …..

§ 59. (1) und (2) …..

(3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf

           1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und

           2. an Berufsschulen je Schuljahr

                a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,

               b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und

                c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 1

nicht übersteigen.

 

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 57 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

           1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

           1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

 

           2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

 

           2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

 

 

(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

 

(6) Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

 

(7) Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen

           1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,

           2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall

           3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden

auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

 

 

(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

 

(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

Art. 4 Z 12 und 13:

Art. 4 Z 12 und 13:

§ 106. (1) …..

§ 106. (1) …..

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 7. …..

           1. bis 7. …..

           8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           9. …..

           9. …..

(3) und (4) …..

(3) …..

 

(5) Dem Leiter, der zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut ist (§ 27 Abs. 2 letzter Satz), gebührt für seine Leitungsfunktion insgesamt eine Dienstzulage, für deren Bemessung die Klassen der weiteren Schule hinzuzuzählen sind.

Art. 4 Z 14:

Art. 4 Z 14:

§ 115e. (1) bis (3) …..

§ 115e. (1) bis (3) …..

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) …..

(5) …..

Art. 4 Z 15:

Art. 4 Z 15:

§ 121. (1) …..

§ 121. (1) …..

(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

(2) Der Bund hat die durch die in § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

Art. 4 Z 16 und 17:

Art. 4 Z 16 und 17:

§ 123. (1) bis (25) …..

§ 123. (1) bis (25) …..

(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

           1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

 

           2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,

           2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,

 

           3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

           3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

(27) bis (51) …..

(27) bis (51) …..

 

(52) § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8 und 8a, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 und § 121 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Art. 4 Z 18 und 19:

Art. 4 Z 18 und 19:

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

 

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch

                a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

               b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

 

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch

                a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

               b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.

 

2. …..

 

2. …..

 

3. …..

 

3. …..

 

4. …..

 

4. …..

 

 

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

           1. …..

 

Verwendung

Erfordernis

           1. …..

 

2. Lehrer für Religion an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

 

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

 

2. Lehrer für Religion an Volks-, Haupt -und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

 

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung  an einer höheren Schule.

 

3. Lehrer für Leibesübungen

Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Art. 5 Z 1:

Art. 5 Z 1:

§ 65e. (1) …..

§ 65e. (1) …..

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Art. 5 Z 2:

Art. 5 Z 2:

§ 124e. (1) bis (3) …..

§ 124e. (1) bis (3) …..

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 65e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

 

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 65e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

 

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) …..

(5) …..

Art. 5 Z 3:

Art. 5 Z 3:

§ 127. (1) bis (19) …..

§ 127. (1) bis (19) …..

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

(20) Treten in Kraft:

           1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,

           2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,

           3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

           3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

Art. 5 Z 4:

Art. 5 Z 4:

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung:

Erfordernis:

2.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

 

                a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,

               b) überdies die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

 

Verwendung:

Erfordernis:

2.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

 

                a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,

               b) überdies die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

 

       2.2. …..

 

       2.2. …..

 

2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufsund Fachschulen

 

Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

 

2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufsund Fachschulen

 

Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

 

       2.4. …..

 

       2.4. …..

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung:

Erfordernis:

4.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

 

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

 

Verwendung:

Erfordernis:

4.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

 

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

 

4.2. Lehrer für Leibesübung

 

Die erfolgreiche Ablegung der

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               b) Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

4.2. Lehrer für Leibesübung

 

Die erfolgreiche Ablegung der

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               b) Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

 

 

Artikel 6

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Art. 6 Z 1:

Art. 6 Z 1:

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Art. 6 Z 2:

Art. 6 Z 2:

§ 10. (1) und (2) …..

§ 10. (1) und (2) …..

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.

(3) Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Art. 6 Z 3 und 4:

Art. 6 Z 3 und 4:

§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

           1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder

           2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

 

§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

           1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder

           2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

 

(2) …..

(2) …..

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

 

(4) bis (9) …..

(4) bis (9) …..

Art. 6 Z 5:

Art. 6 Z 5:

§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden.

 

§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen.

 

(1a) bis (3a) …..

(1a) bis (3a) …..

Art. 6 Z 6:

Art. 6 Z 6:

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

           1. bis 13. ……

           1. bis 13. ……

         14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG.

         14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG.

 

         15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

Art 6 Z 7 und 8:

Art. 6 Z 7 und 8:

§ 61. (1) …..

§ 61. (1) …..

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

 

(3) und (4) …..

(3) und (4) …..

Art. 6 Z 9:

Art. 6 Z 9:

§ 98a. (1) bis (3) …..

§ 98a. (1) bis (3) …..

(4) Die Aufhebung der §§ 42 bis 45 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(4) § 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

Art. 6 Z 10 und 11:

Art. 6 Z 10 und 11:

§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

 

(2) …..

(2) …..

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 GehG) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           2. …..

           2. …..

Art. 6 Z 12:

Art. 6 Z 12:

§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.

 

§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.

 

(2) …..

(2) …..

Art. 6 Z 13:

Art. 6 Z 13:

§ 109. (1) bis (52) …..

§ 109. (1) bis (52) …..

 

(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 98, § 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 59 Abs. 1 und § 98a Abs. 4 mit 1. Juli 2005.

 

Artikel 7

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Art. 7:

Art. 7

§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.

§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitglieds oder Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.

Artikel 8

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Art. 8:

Art. 8:

§ 48. (1) bis (8) …..

§ 48. (1) bis (8) …..

 

(9) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 6 und 7 Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Artikel 9

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Art. 9:

Art. 9:

§ 2. (1) bis (8) …..

§ 2. (1) bis (8) …..

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundesminister für für öffentliche Leistung und Sport in erster und letzter Instanz zuständig. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 2)

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler

in erster und letzter Instanz zuständig. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 2)

Artikel 10

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Art. 10 Z 1:

Art. 10 Z 1:

§ 2. (1) bis (11) …..

§ 2. (1) bis (11) …..

(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das Gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.

 

Art. 10 Z 2:

Art. 10 Z 2:

§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind

           1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie

           1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,

           2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

 

           3. auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfassten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB. Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(2) …..

(2) …..

Art. 10 Z 3:

Art. 10 Z 3:

§ 15. (1) bis (22) …..

§ 15. (1) bis (22) …..

 

(23) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 12 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Art. 11 Z 1und 2:

Art. 11 Z 1 und 2:

§ 2. (1) …..

§ 2. (1) …..

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) bis g) …..

                a) bis g) …..

               h) bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

               h) bezüglich

                     aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

                    bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

                     cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und

                    dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

 

                 i) bis l) …..

                 i) bis l) …..

               m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.

               m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,

 

               n) bezüglich

                     aa) der Bestellung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

                    bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

                     cc) der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

               o) bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist hiebei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

               p) Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n Z 2), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

               q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

 

(3) bis (5) …..

(3) bis (5) …..

Art. 11 Z 3:

Art. 11 Z 3:

§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

§ 2b. (1) Landesvertragslehrern, die

           1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

           1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

 

           2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

           2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

 

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

 

 

(2) Bei Landesvertragslehrern, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, ist bei der Ermittlung der Vergütung gemäß Abs. 1 die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen.

 

(3) Bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

Art. 11 Z 4:

Art. 11 Z 4:

§ 6. (1) bis (11) …..

§ 6. (1) bis (11) …..

 

(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetzes

Art. 12 Z 1:

Art. 12 Z 1:

§ 1. (1) …..

§ 1. (1) …..

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) bis g) …..

                a) bis g) …..

              „h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.

              „h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,

 

                 i) bezüglich

                     aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,

                    bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,

                     cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

                 j) bezüglich

                     aa) der Betrauung mit der Leitung § 27 Abs. 2 und

                    bb) der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 3 und 4

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

                k) bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

                 l) Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Schulleitung betraut sind, abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jene Dienstzulage gebührt, welche sich nach § 114 Abs. 2 Z 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes richtet, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. j zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

               m) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. j und k das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

 

Art. 12 Z 2:

Art. 12 Z 2.

§ 3. …..

§ 3. …..

 

§ 3a. (1) Landesvertragslehrer, die für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

(2) Bei Landesvertragslehrern, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, ist bei der Ermittlung der Vergütung gemäß Abs. 1 die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen.

(3) Bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern ist bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

 

Art. 12 Z 3:

Art. 12 Z 3:

A§ 5. (1) bis (8) …..

§ 5. (1) bis (8) …..

 

(9) § 1 Abs. 2 und § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Art. 13 Z 1und 2:

Art. 13 Z 1 und 2:

§ 9. (1) und (1a) …..

§ 9. (1) und (1a) …..

 

(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(2) bis (4)…

(2) bis (4)…

§ 14. (1) bis (10) ….:

§ 14. (1) bis (10) ..…

 

(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.