Gz ● BKA-601.999/0034-V/1/2005 |
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An
die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
* die Parlamentsdirektion
den Rechnungshof
die Volksanwaltschaft
den Verfassungsgerichtshof
den Verwaltungsgerichtshof
alle Bundesministerien
das Büro von Herrn Vizekanzler GORBACH
das Büro von Herrn Staatssekretär MORAK
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. SCHWEITZER
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. WINKLER
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ
das Büro von Frau Staatssekretär Sigisbert DOLINSCHEK
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. MAINONI
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. KUKACKA
alle Sektionen des Bundeskanzleramtes
alle Abteilungen des Verfassungsdienstes
die Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
die Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
den Datenschutzrat
den Rat für Forschung und Technologieentwicklung
den Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
die IKT-Stabsstelle beim Bundeskanzleramt
die Bundestheater-Holding GmbH
den unabhängigen Bundesasylsenat
den unabhängigen Umweltsenat
den österreichischen Statistikrat
die Bundesanstalt „Statistik Österreich“
das Präsidium der Finanzprokuratur
die Österreichische Bundesforste AG
die Österreichischen Bundesbahnen
die Österreichische Post AG
die Telekom Austria AG
die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich
die Bundes-Jugendvertretung
die Finanzmarktaufsicht
den Unabhängigen Finanzsenat
das Bundesvergabeamt
die Bundesbeschaffung GmbH
die Bundeswettbewerbsbehörde
den Österreichischen Rat für Freiwilligenarbeit
die Österreichische Bundes-Sportorganisation
* alle Ämter der Landesregierungen
die Verbindungsstelle der Bundesländer
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den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS-Verein)
* den Österreichischen Gemeindebund
* den Österreichischen Städtebund
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die Bundesarbeitskammer
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
den Österreichischen Landarbeiterkammertag
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
die Österreichische Notariatskammer
die Österreichische Patentanwaltskammer
die Österreichische Ärztekammer
die Österreichische Dentistenkammer
die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
die Österreichische Apothekerkammer
die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
das Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien
das Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien
das Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
das Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt
das Institut für Europarecht der Universität Wien
das Institut für Europarecht der Universität Graz
das Zentrum für Europäisches Recht der Universität Innsbruck
das Institut für Europarecht der Universität Salzburg
das Institut für Europarecht der Universität Linz
das Europainstitut der Wirtschaftsuniversität Wien
die Österreichische Rektorenkonferenz
die Österreichische Hochschülerschaft
den Verband der Professoren Österreichs
das Österreichische Institut für Rechtspolitik
die Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
die Österreichische Juristenkommission
das Österreichische Normungsinstitut
die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht
das Österreichische Institut für Menschenrechte
die Österreichische Liga für Menschenrechte
die österreichische Sektion von amnesty international
das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
das österreichische Helsinki Komitee
den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
die Österreichische Bischofskonferenz
den Evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien
die Vereinigung der Österreichischen Industrie
den Österreichischen Gewerkschaftsbund
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
* den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
die Bundessektion Richter und Staatsanwälte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
die Vereinigung Österreichischer Richter
den Verband Österreichischer Zeitungen
den Österreichischen Seniorenrat
den Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
den Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs
den Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touringclub
den Verkehrsclub Österreich
das Kuratorium für Verkehrssicherheit
den Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
den Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband
den Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe
das Institut für nachhaltige Abfallwirtschaft und Entsorgungstechnik der Montanuniversität Leoben
den Fachverband Gas & Wärme
die Österreichische Vereinigung für Gas und Wasser
den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband
den Österreichischen Verband der Internet Service Provider
den Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein
den Handelsverband – Verband österreichischer Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels
den Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie
die Vereinigung industrieller Bauunternehmungen Österreichs (VIBÖ)
die ARGE Daten
den Berufsverband österreichischer SozialpädagogInnen
den Österreichischen Familienbund
den Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
die Lebenshilfe Österreich
den Tierschutzverein „Vier Pfoten“
das Österreichische Hebammengremium
den Österreichischen Fischereiverband
das Forum Mobilkommunikation
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Gz ● BKA-601.999/0034-V/1/2005 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Mag
Christoph LANNER Pers.
E-mail ● christoph.lanner@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2426 |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über
den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union;
Versendung zur Begutachtung und zur Stellungnahme nach der Vereinbarung über
einen Konsultationsmechanismus
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens
12. Dezember 2005 (ha. einlangend)
an die e‑mail-adresse v@bka.gv.at. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.
Weiters wird ersucht,
· die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar — bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu — im Wege elektronischer Post an die Adresse
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
· und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.
Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.
30. November 2005
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
Entwurf
Bundesverfassungsgesetz
über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(1) Der am
25. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Königreich
Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik,
dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen
Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem
Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem
Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der
Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der
Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union darf
nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der
Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die
Verfassungsrecht geändert wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“
bezeichnet zu werden.
(2) Der Vertrag bedarf
überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Soweit in den
Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die
Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
Artikel 2
Mit der Vollziehung
dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Vorblatt
Problem:
Auf Grund der
Sonderbestimmung des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mussten der Beitrittsvertrag oder
einzelne seiner Bestimmungen nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden.
Analoge Regelungen enthielten die Bundesverfassungsgesetze über den Abschluss
des Vertrages von Amsterdam, über den Abschluss des Vertrages von Nizza, über
den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa. Es ist daher
unklar, welche Bestimmungen des Vertrages über den Beitritt der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union „verfassungsändernd“ sind und
daher ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssten.
Lösung:
Erlassung eines
Bundesverfassungsgesetzes nach dem Muster der genannten
Bundesverfassungsgesetze.
Alternativen:
Inkorporation
einer entsprechenden bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung in das B‑VG.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sowie finanzielle
Auswirkungen:
Keine, weil sich
das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz inhaltlich auf die Ermächtigung zum
Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages beschränkt.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Welche
Voraussetzungen für eine Ratifikation des Vertrages über den Beitritt der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union erfüllt sein müssen,
richtet sich ausschließlich nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften des
jeweiligen Mitgliedstaates. Gemeinschaftsrecht bzw. Unionsrecht wird durch das
vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz daher nicht berührt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit
im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Zur Frage
der ausdrücklichen Bezeichnung der Bestimmungen des Vertrages über den Beitritt
der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union als
„verfassungsändernd“:
Der Staatsvertrag
über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (im Folgenden:
Beitrittsvertrag), BGBl. Nr. 45/1995, wurde auf Grund der besonderen
bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung des Art. I des
Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
(im Folgenden: EU-BeitrittsBVG), BGBl. Nr. 744/1994, abgeschlossen. Auf
Grund der Sonderbestimmung des Art. II EU-BeitrittsBVG brauchten der
Beitrittsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen nicht als
„verfassungsändernd“ bezeichnet zu werden. In den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage (RV 1546 d. B. XVIII. GP, 4) wird dies damit
begründet, dass „eine genaue Bezeichnung jener Teile des Beitrittsvertrages (einschließlich
insbesondere des darin verwiesenen Unionsvertrages und EU-Sekundärrechts),
welche verfassungsändernd sind, kaum möglich und eine verfassungsrechtliche
Verankerung des gesamten Beitrittsvertrages äußerst unzweckmäßig wäre. Dies
nicht zuletzt wegen des Vorranges aller Arten unmittelbar anwendbaren
Gemeinschaftsrechts vor innerstaatlichem Recht (und zwar grundsätzlich
einschließlich bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften)“. Durch diese
Vorgangsweise musste voraussetzungsgemäß unklar bleiben, welche Bestimmungen
des Beitrittsvertrages nun tatsächlich „verfassungsändernd“ (und welche nur
„gesetzändernd“) sind.
Die Verträge von
Amsterdam und Nizza, der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union sowie
der Vertrag über eine Verfassung für Europa sahen jeweils immer auch Änderungen
von Primärrecht vor, das bereits Gegenstand eines der früheren Verträge gewesen
war, weshalb sich bei ihrem Abschluss dasselbe rechtstechnische Problem wie bei
Abschluss des Beitrittsvertrages stellte. Um dieses Problem zu lösen, wurden in
die zum Abschluss dieser Verträge ermächtigenden Bundesverfassungsgesetze dem
Art. II EU-BeitrittsBVG analoge Regelungen aufgenommen (vgl. Art. I
des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluß des Vertrages von Amsterdam,
BGBl. I Nr. 76/1998, Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über den Abschluss des Vertrages von Nizza, BGBl. I Nr. 120/2001,
Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des
Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union, BGBl. I Nr. 53/2003,
sowie Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss
des Vertrages über eine Verfassung für Europa, BGBl. I Nr. 12/2005).
Es erscheint zweckmäßig, die eingeschlagene Vorgangsweise auch beim Vertrag
über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
beizubehalten und von einer ausdrücklichen Bezeichnung des Vertrages oder
einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“ abzusehen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene
Bundesverfassungsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).
Besonderer
Teil
Die Formulierung
des Entwurfes folgt im Wesentlichen der des Bundesverfassungsgesetzes über den
Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa. Der in Art. 1
Abs. 1 zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des
Vertrages von Nizza, BGBl. I Nr. 120/2001, und in Art. 1
Abs. 1 zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des
Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union, BGBl. I Nr. 53/2003,
enthaltene Hinweis auf den „verfassungsergänzenden“ Inhalt der Bestimmungen der
jeweiligen Verträge wurde – wie auch im Bundesverfassungsgesetz über den
Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa – nicht aufgenommen
(vgl. zur Begründung RV 789 d. B. XXII. GP).
Art. 1
Abs. 3 stellt klar, dass die Abs. 1 und 2 Sonderbestimmungen zu den
Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge sind; soweit in
Art. 1 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, bleiben diese
Bestimmungen (wie zB Art. 49 Abs. 2 B‑VG) jedoch anwendbar.