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GZ.
BMVIT-170.031/0005-II/ST4/2005 DVR:0000175 |
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An laut Verteiler
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Wien, am 12. Dezember 2005
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG–Novelle); Begutachtung
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG–Novelle) samt Erläuterungen mit der Bitte um Stellungnahme bis
25. Jänner 2006.
Es wird ersucht, die Stellungnahmen mittels elektronischer Post an die email-Adresse st4@bmvit.gv.at zu senden.
Sollte bis zum oben angeführten Termin eine Stellungnahme nicht einlangen, darf angenommen werden, dass der Entwurf keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.
Unter einem wird ersucht,
1. 25
Kopien der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten
2. nach
Möglichkeit dem Präsidium des Nationalrates die allenfalls abgegebene
Stellungnahme auch auf elektronischem Weg unter der Email-Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“
zu übermitteln und
3. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hievon Mitteilung zu machen.
Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den österreichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.
Beilage
Für den Bundesminister: iV Mag. Wolfgang Schubert |
Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Dr. Wilhelm Kast Tel.:+43(1)71100 DW 5317, Fax-DW 15072 wilhelm.kast@bmvit.gv.at |
elektronisch gefertigt |
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 102
Abs. 9 lautet:
„(9) Während des
Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März darf der Lenker ein
Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen
abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer
Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen
bestimmte Reifen) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen
bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der
Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Heeresfahrzeuge, bei denen
bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks eine Ausrüstung
mit Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind von dieser
Verpflichtung ausgenommen. Weiters hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges der
Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges
während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März
Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Der Lenker darf
Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn
dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die
Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.“
2. In § 103
Abs. 1 Z 2 wird angefügt:
„sowie
e) während des Zeitraumes von jeweils
1. November bis 31. März bei Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2
und N3 sowie bei von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeugen
Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder bereitgestellt sind;“
3. Dem § 135
wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 102
Abs. 9 und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. November 2006 in Kraft.“
Vorblatt
Inhalt:
Mit der
vorliegenden 27. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll für bestimmte Fahrzeuge
während eines bestimmten Zeitraumes eine Winterreifenpflicht sowie eine Pflicht
zur Mitnahme von Schneeketten vorgeschrieben werden.
Alternativen:
Beibehaltung der
derzeitigen unbefriedigenden Situation.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Der
Entwurf kann finanzielle Auswirkungen für die Gebietskörperschaften insofern
haben, als auch Fahrzeuge der Gebietskörperschaften davon betroffen sind. Da
aber nicht bekannt ist, wie viele Fahrzeuge tatsächlich mit Winterreifen
ausgerüstet werden müssen -in der Regel werden solche, ebenso wie Schneeketten,
derzeit schon vorhanden sein- kann kein konkreter Betrag genannt werden.
Zur
übersichtlicheren Darstellung wird einerseits in Kosten, welche im Bundes- bzw.
in den Landesbereichen anfallen unterschieden sowie die Kosten für Aufbau und
Betrieb der Systeme getrennt dargestellt.
Die
Aufbauphase des Systems kann grob bis August 2004 veranschlagt werden: ab
diesem Zeitpunkt werden die Systeme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der
Europäischen Union - in den Regelbetrieb übergeführt werden (Betriebsphase).
Zum
Kartenpreis:
Gewisse
Kostenanteile des Kartenpreises
sind gegenwärtig noch nicht bekannt, da diese vom Ergebnis der Ausschreibung der Personalisierung
(Herstellung der Karten) abhängig sind.
1. Kosten für
den Bund
Zur
Abschätzung der Gesamtkosten - unter der Forderung des BMF, kostenorientierte
Preise für das System zum Ansatz zu bringen - wurde beim Institut für
Informationsverarbeitung und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement,
der Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, eine Studie in Auftrag gegeben.
Die im folgenden dargestellten Kostensätze sind der Studie entnommen.
1.1.
Anlaufkosten im Bund
Auf Grund des
hohen Anteiles an EDV-Komponenten (Hardware und Software) und der absehbaren
Weiterentwicklungskosten, musste eine fünfjährige Abschreibungsphase gewählt
werden.
Sämtliche
daraus entstehenden Kosten sind zur Gänze in den Kartenpreisen enthalten.
1.1.1.
Anlaufkosten im BMVIT inklusive nachgeordnete Dienststellen
Die
Anlaufkosten können grob in die eigentlichen Projektanlaufkosten sowie die IT
Anlaufkosten strukturiert werden.
Projektanlaufkosten
Hierunter
fallen die Kosten des Projektmanagements, der von Externen zugekauften
Leistungen in Form von Expertisen und Gutachten, den Kosten für die
Ausschreibung der Systeme sowie den Betreiberanlaufkosten in der Höhe von ca. €
1.700.000,--
IT
Anlaufkosten
Hierunter
fallen die gesamte Erstellung der Prozessabläufe, die gesamte Programmierung
der benötigten Soft Ware Systeme zum Betrieb der BRZ Zentralanwendungen mit
Schnittstellen bzw. den Aufbau des
Trust Centers, ebenfalls mit Entwurf und Implementierung, ca. in der Höhe von €
1.700.000,--
1.1.2.
Anlaufkosten in anderen Ministerien
Von Seiten
der Industrie werden Gerätschaften angeboten werden, welche eine detaillierte
bzw. automatisierte Analyse der Massenspeicherdaten ermöglichen.
Als erste
Preisindikation wurden von Herstellerseite € 5.000.- pro Einheit, bestehend aus
Software, Kabel, Kartenleser angegeben. Die reine Vor-Ortkontrolle bzw. die
Dokumentation der Kontrollergebnisse durch Exekutivorgane ist jedenfalls
bereits durch die Verwendung der Kontrollkarten bzw. der Möglichkeit des Papierausdruckes
aus dem im überprüften Fahrzeug eingebauten digitalen Kontrollgerät
sichergestellt.
Nicht bekannt
ist zu diesem Zeitpunkt, welchen Ausrüstungsstandard die jeweiligen Ministerien
anstreben. (Gerätschaften für Vor-Ortkontrolle nicht notwendig)
Für die
Grundschulung auf den neuen Systemen werden entsprechende Kurse seitens der
Industrie angeboten werden. Pro Grundschulung liegt die Preisindikation bei €
2.800.- pro Kurs (maximal 12
Teilnehmer).
Für Organe
welche im Bereich der Straßenkontrolle vor Ort tätig werden, wird eine
zweitägige Schulungsdauer und für die Unternehmenskontrolle eine eintägige
Schulungsdauer empfohlen. Die Abschätzung der Gesamtkosten ist von der jeweils
gewählten Schulungsmethode bzw. von der internen Wissensweitergabe (Train the
Trainer, Schneeballsystem) abhängig.
Für diese
Wissensweitergabe kann bei Bedarf ein „digital-Tacho“ Übungsgerät angeschafft
werden, das mit ca. € 6.000.- zu veranschlagen sein wird.
Da zu diesem
Zeitpunkt der Schulungsbedarf, die Schulungsart bzw. die vorgesehehe
Geräteausstattung von Seiten aller befassten BM noch nicht bekannt ist, sind
diese Gesamtkosten aus Punkt 1.1.2. nicht abschätzbar.
1.1.2.1.
Kontrollmittelbedarf - Kosten im BMWA inklusive nachgeordnete Dienststellen
Laptop: Gesamtkosten € 80.000,-; 2 Stück pro
Arbeitsinspektorat a € 2000,--
Lesegerät:
Gesamtkosten € 4.000,-; a € 100,- pro Arbeitsinspektorat 2 Lesegeräte
Software:
Gesamtkosten € 2.000,-; Programme, die herunter geladene Daten systematisieren
um die chronologischen Aufzeichnungen jedes beschäftigten Lenkers zu
gewährleisten, sind noch nicht ausgearbeitet. Im Vergleich mit den bestehenden Programmen dürften die Kosten
€ 2000,- nicht übersteigen.
Kosten
insgesamt: € 90.000
Nicht
berücksichtigt wurden dabei Schulungskosten.
Bei einer
Anzahl von etwa 40 zu schulenden Personen, und daher 4 Kursen, würden bei einer
angenommenen Preisindikation von € 2.800.- pro Kurs zusätzliche Kosten von €
11.200.- anfallen. Die Anschaffung eines eigenen Übungsgeräts für das Ressort
wird nicht erforderlich sein, zu klären wären allfällige Vermietungskosten.
1.2.
Betriebsphase
Die gesamten,
laufenden Kosten können in folgende Hauptkostengruppen aufgeteilt werden:
a) Kartenantragstelle
b) Betrieb IT
Infrastruktur und Kartenregister, Zertifikatserstellung und TACHOnet
c) Kartenpersonalisierung inklusive
Kartenrohling und Versand
d) Betreiber
(Beauskunftung, Gebarungs- und Verrechnungsstelle, Servicepoint und Customer
Care)
Die
Kartenpreise sind gemäß der Studie des Institutes für Informationsverarbeitung
und Informationswirtschaft, Abteilung für Produktionsmanagement, der
Wirtschaftsuniversität Wien, Prof. Taudes, so gestaltet, dass mit den
durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen Kostendeckung erreicht werden kann.
1.2.1.
Laufende Kosten im BMVIT
Die laufenden
Kosten im BMVIT werden – wie dargestellt - durch den Erlös der Karten abgedeckt
und belaufen sich auf (Fixkosten):
Betreiber €
200 000.-
IT
Kosten €
750 000.-
Die Kosten
für die Kartenantragstelle und die Kartenpersonalisierung sind ebenfalls im
Kartenpreis abzudecken. Diese variablen Jahreskosten sind von der Kartenanzahl
abhängig.
1.2.2.
Laufende Kosten in anderen Ministerien
Für die
weiterführenden Schulungen (Neuerungen, Best Practice, etc.) können grob 10%
der Grundschulungskosten angesetzt werden.
2. Kosten im
Bereich der Länder
Es sind
folgende finanzielle Auswirkungen für die Länder zu erwarten.
2.1.
Anlaufkosten Länder
keine
2.2. Laufende
Kosten der Länder
keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit dieser
Gesetzesänderung soll die Verkehrssicherheit im Winter verbessert werden.
Liegengebliebene oder hängengebliebene Schwerfahrzeuge sind häufig
unfallauslösende Faktoren bzw. führen zu unpassierbaren Straßen und zu Stau.
Daher soll eine Winterreifenpflicht vorgeschrieben werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).siehe
Vorblatt
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 102 Abs. 9):
Für
Schwerfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie davon
abgeleiteten Kraftfahrzeugen) wird eine Winterreifenpflicht für den Zeitraum 1.
November bis 31. März vorgeschrieben. Als Winterreifen gelten Reifen, die zur
Verwendung als Schnee-und Matschreifen bestimmt sind (M+S-Reifen). Solche
Reifen sind nach der ECE-Regelung 54 genehmigt.
Nach der
ECE-Regelung 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ genehmigt.
Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im
Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche Reifen sind zu
akzeptieren und es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich.
Eine
Ausnahmebestimmung wird für Heeresfahrzeuge vorgesehen.
Im Fahrzeugbestand
des Bundesheeres befinden sich Fahrzeuge mit hoher Geländegängigkeit, welche
mit speziellen Geländereifen ausgerüstet sind und für die bauartbedingt am
Markt keine Winterreifen erhältlich sind. Weiter ist bei einer großen
Fahrzeuggruppe aufgrund des häufigen Einsatzes im Gelände die Ausrüstung mit
Winterreifen nicht zweckmäßig, weil diese durch die hohe, für Winterreifen in
dieser Art konstruktionsmäßig nicht vorgesehene, Belastung einem hohen
Verschleiß und der Gefahr von Beschädigungen des Reifens ausgesetzt wären.
Zusätzlich müssen
die Lenker solcher Fahrzeuge in diesem Zeitraum auch Schneeketten mitführen,
damit die Fahrzeuge für alle Situationen gerüstet sind.
Diese
Verpflichtungen für den Lenker (Winterreifen zu verwenden und Schneeketten
mitzuführen) gelten als Verhaltensbestimmungen auch für Lenker von Fahrzeugen
mit ausländischen Kennzeichen, da gerade solche Fahrzeuge häufig mit nicht den
Witterungsverhältnissen entsprechender Bereifung unterwegs sind und somit zu
Unfällen, unpassierbaren Straßen und Staus beitragen.
Zu Z 2
(§ 103 Abs. 1 Z 2):
Ausdrücklich wird
die Verpflichtung für den Zulassungsbesitzer festgelegt, während des
vorgeschriebenen Zeitraumes Schneeketten für mindestens 2 Antriebsräder
bereitzustellen.
Die Verpflichtung
die Fahrzeuge mit Winterreifen auszurüsten ergibt sich schon aus der Bestimmung
des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967.
Zu Z 3
(§ 135 Abs. 17):
Die Neuregelung
soll am 1. November 2006 in Kraft treten.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§
102. (1) bis (8)... (9) Der Lenker darf
Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn
dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die
Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. (10) bis (12) ... |
§
102. (1) bis (8) ... (9) Während des
Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März darf der Lenker ein
Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen
abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer
Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen
bestimmte Reifen) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen
bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der
Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Heeresfahrzeuge, bei denen
bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks eine
Ausrüstung mit Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind von
dieser Verpflichtung ausgenommen. Weiters hat der Lenker eines
Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen
Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges während des Zeitraumes von jeweils
1. November bis 31. März Schneeketten für mindestens zwei
Antriebsräder mitzuführen. Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen
(§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und
nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht
beschädigen können. (10 bis (12) ... |
§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer |
§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer |
1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der
Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger
Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht; |
1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der
Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger
Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht; |
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass
für Fahrten |
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass
für Fahrten |
a) das im § 102 Abs. 10 angeführte
Verbandzeug, |
a) das im § 102 Abs. 10 angeführte
Verbandzeug, |
b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine
Warneinrichtung, |
b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine
Warneinrichtung, |
c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten
Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c
die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102
Abs. 10a sowie |
c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten
Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c
die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102
Abs. 10a sowie |
d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der
Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils
mindestens ein Unterlegkeil |
d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der
Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils
mindestens ein Unterlegkeil |
bereitgestellt
ist; |
bereitgestellt
ist, sowie |
(2) bis (9) ... |
e) während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 31. März bei Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie bei von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeugen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder bereitgestellt sind; (2) bis (9) ... |
§
135. (1) bis (16) ... |
§
135. (1) bis (16) ... (17) § 102
Abs. 9 und § 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. November 2006 in
Kraft. |