Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das
Beamten-Dienstrechtsgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige,
das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das
Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Masseur- und
Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz, das Sanitätergesetz sowie
das Notariatsaktsgesetz geändert werden
(Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Artikel 3 Änderung des Richterdienstgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Artikel 6 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Artikel 12 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 14 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Artikel 16 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Artikel 17 Änderung des MTD-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Artikel 19 Änderung des Sanitätergesetzes
Artikel 20 Änderung des Notariatsaktsgesetzes
Artikel 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel 20
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.
2. Im § 14 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. Im § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Im § 151 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.
5. Im § 175 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.
6. In der Anlage 1 Z 3.18 wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.
7. Dem § 284 wird folgender Abs. 61 angefügt:
„(61) § 10 Abs. 4 Z 2, § 14 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 151 Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 8 Z 1 und Anlage 1 Z 3.18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 32 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck „die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als“ ersetzt.
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.
2. Im § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine gesundheitliche Verfassung“ ersetzt.
3. Dem § 173 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 2 Abs. 1 Z 3 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben“ ersetzt.
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 38 Abs. 2 wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 26 angefügt:
„26. § 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „körperlich und geistig geeignet ist“ durch den Ausdruck „die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.
2. Dem § 93 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „von körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
2. Dem § 62 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die für diese Arbeiten geeignet sind, insbesondere
1. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und
2. über die erforderliche Berufserfahrung
verfügen.“
2. Im § 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „geistig oder körperlich“.
3. Im § 64 Abs. 4 wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
4. Dem § 107 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/XXX, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.
2. Im § 12 Abs. 3 werden der
Ausdruck „körperlichen oder
geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“
jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem § 127 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9
Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder
der geistigen“ durch den Ausdruck „für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen“ ersetzt.
2. Im § 12
Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder
geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und
geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“
ersetzt.
3. Im § 36
Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder
geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“
ersetzt.
4. Dem § 123
wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 9
Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. September 2006 in
Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Das
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Eignung für die betreffende Schulart
besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes
oder des Amtsarztes einzuholen ist, und“
2. Dem § 69 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
„die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und“
Artikel 13
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krakenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und
geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. In § 44 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 45 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In § 54 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 56 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 85 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
10. In § 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
11. In § 98 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12 In § 99 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
13. Dem § 117 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 27 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 6, § 36 Abs. 1 Z 3, § 44 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1 Z 4, § 54 Abs. 1 Z 1, § 56 Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 1 Z 2, § 87 Abs. 6, § 98 Abs. 1 Z 2 und § 99 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
2. Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 25 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 9 Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 6, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2004, wird wie folgt geändert:
1. In 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Gesundheitlich geeignet ist, wer
1. die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben und
2. neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.“
3. § 8 Abs. 4 entfällt.
4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In § 26 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 36 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
10. In § 46 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
11. In § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
13. In § 18 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, 46 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 4“.
14. In § 19 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder 4“.
15. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 8 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 26 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Z 3, § 51 Abs. 1 Z 2 und § 63 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 7a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche, geistige und“ gestrichen.
5. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.“
6. § 16 Abs. 3 entfällt.
7. In § 17a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3 Abs. 1 Z 2, § 6b Abs. 5, § 7a Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 40 erster Halbsatz lautet:
„§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß;“
2. § 45 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen.“
3. In § 52e Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperliche und“ gestrichen.
5. § 68 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 40, § 45 Abs. Abs. 6, § 52e Abs. 5 und § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 18 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 26 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 16 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 3, § 26 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 2 und § 28 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Notariatsaktsgesetzes
Das Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von blinden Personen oder welche von gehörlosen Personen, die nicht lesen, oder von der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen Personen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person und nicht als Unternehmer schließen. Urkunden über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die von blinden, gehörlosen oder der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen Personen errichtet werden, wenn eine von der behinderten Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt oder wenn die blinde Person durch ein geeignetes technisches Hilfsmittel Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhält oder wenn die gehörlose oder der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtige Person durch die Verwendung eines Gebärdensprachdolmetschers Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhält, bedürfen keines Notariatsaktes. Gleiches gilt für bankübliche Verträge in Bezug auf Girokonten.“
Artikel 21
Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel 20
§ 1. (1) Art. 20 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Sonstige Bestimmungen über die Notariatsaktspflicht bleiben unberührt.
Vorblatt
Problem:
Durch nicht mehr
zeitgemäße Eignungsanforderungen im Dienst- und Berufsrecht, veraltete
Ausdrücke in Gesetzen sowie zu strenge Erfordernisse bei der
Notariatsaktpflicht kann es zu Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
kommen.
Ziel:
Im Zusammenhang mit dem am 6. Juli 2005 vom Nationalrat beschlossenen Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005), das am 1. Jänner 2006 in Kraft treten wird, sollen sämtliche Bestimmungen in der Rechtsordnung beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können.
Inhalt:
Abstellen auf den
generellen Begriff Eignung bzw. auf den Gesundheitszustand anstelle der
„körperlichen Eignung“ bzw. „körperlichen und geistigen Eignung“ und Erleichterungen bei Rechtsgeschäften, die
behinderte Unternehmer abschließen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:
Positive
beschäftigungspolitische Auswirkungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
EU-Konformität
gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Wesentliche Merkmale des Entwurfes:
Im aktuellen Regierungsprogramm 2003 wird im Kapitel 8 („Arbeit und Soziales“) unter anderem die Vorlage eines „Bündelgesetzes“ als Ziel festgehalten, mit dem – auf der Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahre 1999, die die Rechtsordnung des Bundes auf explizite und implizite Benachteiligung behinderter Menschen durchforstet hat – die in den verschiedensten Gesetzesmaterien enthaltenen Bestimmungen beseitigt werden sollen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können.
Mit Entschließung des Nationalrates 116/E (XXII. GP) vom 6. Juli 2005 wurde die Bundesregierung ersucht, bis Ende Oktober 2005 eine Regierungsvorlage betreffend die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen in den verschiedenen Materiengesetzen, insbesondere im Bereich des Dienst- und Berufsrechts vorzulegen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieser Entschließung Rechnung getragen.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 9, 12 und 16 B-VG, Art. 14 Abs. 2
B-VG und Art. 14a Abs 3 lit. b B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 und 2 sowie 5 bis 10:
In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes 2003 wird der behinderte Menschen benachteiligende Begriff „körperliche Eignung“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ bzw. durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt.
Zu Art. 3 und 4:
Ebenso wird der in § 2 Abs. 1 Z 3 RDG bzw. in § 24 Abs. 2 RpflG enthaltene Begriff der „geistigen und körperlichen“ Eignung in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 durch den allgemeinen Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung ersetzt, wie sie für die Erfüllung der mit dem Amt eines Richters bzw. Rechtspflegers spezifisch verbundenen Aufgaben erforderlich ist (siehe auch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000). In § 95 Abs. 1 RDG tritt der neutrale Begriff der „gesundheitlichen Verfassung“ an die Stelle der bisherigen Formulierung „körperliche und geistige Eigenschaften oder Gebrechen“.
Zu Art. 11 (§§ 5 und 69 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige):
In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes wird die in § 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige enthaltene behinderte Menschen benachteiligende Aufnahmsvoraussetzung der „gesundheitlichen und körperlichen Eignung“ durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt. Das grundsätzliche Festhalten am Erfordernis der Eignung für die betreffende Schulart erfolgt im Hinblick auf die für bestimmte Schularten vorgesehene Eignungsprüfung.
Zu Art. 12 bis 19:
In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes werden die in den entsprechenden Rechtsvorschriften enthaltenen und behinderte Menschen benachteiligenden Begriffe „körperliche“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ ersetzt. Unter gesundheitlicher Eignung ist grundsätzlich die physische Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben, sowie neben der entsprechenden Intelligenz und psychischen Stabilität auch die Fähigkeit zu verstehen, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des jeweiligen Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
Zu Art. 20 und 21 (Änderung des Notariatsaktsgesetzes):
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die Menschen mit bestimmten Behinderungen schließen, bedürfen nach § 1 Abs. 1 lit. e NotariatsaktsG aus dem Grund der Behinderung eines Notariatsaktes. Das soll für Rechtsgeschäfte, die die behinderte Person in ihrer Eigenschaft als Unternehmer schließt, nicht mehr gelten. Dies dient einerseits der Sicherung des Rechtsverkehrs, wenn zumindest auf einer Seite ein behinderter Unternehmer auftritt, andererseits auch dem Abbau der Benachteiligung behinderter Unternehmer, da die Geschäftspartner derzeit zumindest theoretisch zu befürchten haben, dass sich die behinderte Person nach § 1 Abs. 3 NotariatsaktsG auf die Ungültigkeit des Vertrages beruft. Von einem Unternehmer kann nämlich erwartet werden, dass er im Rahmen seines Unternehmens über Vorkehrungen verfügt, die ihm trotz seiner Behinderung die Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne ihn schützende Formalitäten ermöglichen. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und bankübliche Verträge, die sich auf ein Girokonto beziehen, sollen Blinde auch dann schließen können, wenn sie durch ein geeignetes technisches Hilfsmittel vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten. Sollte das Hilfsmittel fehlerhaft – etwa bei verwechslungsfähigen Zahlen – lesen, so ist es nicht geeignet und das Rechtsgeschäft mangelhaft. Die behinderte Person könnte sich in diesem Fall nach § 1 Abs. 3 NotariatsaktsG zu ihrem Schutz auf die Ungültigkeit berufen. In ähnlicher Weise sollen Urkunden über Verträge des täglichen Lebens und in Bezug auf Girokonten von Gehörlosen, die nicht lesen können, oder von Stummen, die nicht schreiben können, von der Notariatsaktspflicht ausgenommen sein, wenn die behinderte Person sich durch einen Gebärdensprachdolmetsch Kenntnis vom Inhalt der Urkunde verschaffen konnte. Die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson wurde auch auf Gehörlose und Stumme ausgedehnt. Ebenfalls ausgedehnt wurde die Regelung hinsichtlich Girokonten; die ausdrückliche Einschränkung auf die Eröffnung ist weggefallen. Die neuen Regelungen lassen sonstige Bestimmungen über die Notariatsaktspflicht unberührt. Dazu gehören jene Bestimmungen, nach denen abhängig von der Art des Rechtsgeschäfts die Notariatsaktspflicht besteht, etwa nach § 1 Abs. 1 lit. d NotariatsaktsG für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 10. (4) Z 1 ... |
§ 10. (4) Z 1 ... |
2. Mangel der körperlichen oder geistigen
Eignung, ... |
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen Eignung, ... |
§ 14. (1) und (2) ... |
§ 14. (1) und (2) ... |
(3) Der Beamte
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen
Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im
Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger
Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner
körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm
mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann. ... |
(3) Der Beamte
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine
dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde
kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen
Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist
und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen
Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ... |
§ 52. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf
Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. ... |
§ 52. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ... |
§ 151. (1) bis (3) ... |
§ 151. (1) bis (3) ... |
(4) Das
Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit
Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind: |
(4) Das
Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit
Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind: |
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens
festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, ... |
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter
Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
erforderlichen Eignung, ... |
§ 175. (1) bis (7) ... |
§ 175. (1) bis (7) ... |
(8) Hat das
zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr
als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden
Gründen mit Bescheid gekündigt werden: |
(8) Hat das
zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr
als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden
Gründen mit Bescheid gekündigt werden: |
1. Mangel der körperlichen und geistigen
Eignung, ... |
1. Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, ... |
Anlage 1 ... |
Anlage 1 ... |
3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei
Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen
Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind,
durch folgende Erfordernisse ersetzt: ... |
3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei
Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen
Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der
Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem
Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt: ... |
§ 284. (1) bis (60) ... |
§ 284. (1) bis (60) ... |
|
(61) § 10
Abs. 4 Z 2, § 14 Abs. 3, § 52 Abs. 1,
§ 151 Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 8 Z 1 und Anlage 1
Z 3.18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
|
§ 32. (1) und (2) Z 1 ... |
§ 32. (1) und (2) Z 1 ... |
2. sich für eine entsprechende Verwendung als
geistig oder körperlich ungeeignet erweist, ... |
2. sich für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben als ungeeignet erweist, ... |
§ 100. (1) bis (41) ... |
§ 100. (1) bis (41) ... |
1 |
(42) § 32
Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderung des
Richterdienstgesetzes |
|
§ 2 (1) Z 1 und 2 ... |
§ 2 (1) Z 1 und 2 ... |
3. die uneingeschränkte persönliche, geistige
und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den
Richterberuf; ... |
3. die uneingeschränkte persönliche und
fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes
verbundenen Aufgaben; ... |
§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung
der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung
die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf
die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen
erforderlich ist. ... |
§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung
der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung
die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf
seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist. ... |
§ 173. (1) bis (41) ... |
§ 173. (1) bis (41) ... |
|
(42) § 2
Abs. 1 Z 3 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in
Kraft. |
Artikel 4 |
|
Änderung des
Rechtspflegergesetzes |
|
§
24. (1) ... |
§
24. (1) ... |
(2) Der Antrag
ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht
möglich ist oder wenn dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung
für die Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt. |
(2) Der Antrag
ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht
möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung
für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben
offenbar fehlt. |
§
45. (1) bis
(3) ... |
§
45. (1) bis
(3) ... |
|
(4) § 24
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“. |
Artikel 5 |
|
Änderung des
Ausschreibungsgesetzes 1989 |
|
§ 38. (1) ... |
§ 38. (1) ... |
(2) Aus Gründen
der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der
Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des
Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber
erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die
erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur
Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung
durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in
der Ausschreibung bekanntzugeben. |
(2) Aus Gründen
der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der
Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des
Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber
erwartet werden kann, dass es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig,
die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur
Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten
Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen
bereits in der Ausschreibung bekannt zu geben. |
§ 90. (1) und (2) Z 1 bis
24 ... |
§ 90. (1) und (2) Z 1 bis
24 ... |
25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und
11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit
1. Juli 2005. |
25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und
11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit
1. Juli 2005, |
|
26. § 38 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in
Kraft. |
Artikel 6 |
|
Änderung des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 63. (1) ... |
§ 63. (1) ... |
(2) Als
Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und
die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ... |
(2) Als
Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche
Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ... |
§ 93. (1) bis (11) ... |
§ 93. (1) bis (11) ... |
|
(12) § 63
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 7 |
|
Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
|
§ 2. (1) Z 1 ... |
§ 2. (1) Z 1 ... |
2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der
Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder |
2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der
Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder |
§ 62. (1) bis (13) ... |
§ 62. (1) bis (13) ... |
|
(14) § 2
Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 8 |
|
Änderung des
Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
|
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer
besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete
verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die |
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer
besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete
verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die für diese
Arbeiten geeignet sind, insbesondere |
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind, |
1. über einen Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse und |
2. über einen Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse verfügen und |
2. über die erforderliche Berufserfahrung |
3. über die erforderliche Berufserfahrung
verfügen. ... |
verfügen. ... |
§ 63. (1) bis (2) ... |
§ 63. (1) bis (2) ... |
(3) Der
Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu
entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden
Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn
auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem
Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die
betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises
ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder
Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben. ... |
(3) Der
Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu
entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden
Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer
Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine
sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr
gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen
Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den
Nachweis ausgestellt hat, bekannt zu geben. ... |
§ 64. (1) bis (3) ... |
§ 64. (1) bis (3) ... |
(4) Bedienstete
dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn
sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine
ausreichende Unterweisung verfügen. ... |
(4) Bedienstete
dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie
dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine
ausreichende Unterweisung verfügen. ... |
§ 107. (1) bis (6) ... |
§ 107. (1) bis (6) ... |
|
(7) § 62
Abs. 1, § 63 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006
in Kraft. |
Artikel 9 |
|
Änderung des
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 9. (1) bis (3) ... |
§ 9. (1) bis (3) ... |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
1. Mangel der körperlichen oder der geistigen
Eignung, ... |
1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen Eignung, ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
(3) Der Lehrer
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen
Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens
gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach
seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der
ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen
Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ... |
(3) Der Lehrer
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine
dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger
Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner
gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit
Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf
Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
gesundheitlichen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ... |
§ 127. (1) bis (39) ... |
§ 127. (1) bis (39) ... |
|
(40) § 9
Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit
1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 10 |
|
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 9. (1) bis (3) ... |
§ 9. (1) bis (3) ... |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
1. Mangel der körperlichen oder der geistigen
Eignung, ... |
1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen Eignung, ... |
§ 12 (1) und (2) ... |
§ 12 (1) und (2) ... |
(3) Der
Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder
geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen
Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen
imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und
sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ... |
(3) Der
Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen
Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens
gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach
seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit
Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf
Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel
an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung
der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ... |
§ 123. (1) bis (52) ... |
§ 123. (1) bis (52) ... |
|
(53) § 9
Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit
1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 11 |
|
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige |
|
§ 5. (1) Z 1 ... |
§ 5. (1) Z 1 ... |
2. die gesundheitliche und körperliche Eignung
besitzt und ... |
2. die Eignung für die betreffende Schulart
besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes
oder des Amtsarztes einzuholen ist, und ... |
§ 69. (1) bis (4) ... |
§ 69. (1) bis (4) ... |
|
(5) § 5
Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 12 |
|
Änderung des
Apothekengesetzes |
|
§ 3. (1) Z 1 bis 5 ... |
§ 3. (1) Z 1 bis 5 ... |
6. die körperliche und gesundheitliche Eignung,
die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ... |
6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein
amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ... |
Artikel 13 |
|
Änderung des
Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
|
§ 27. (1) Z 1 ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
§ 29. (1)
bis (5) ... |
§ 29. (1)
bis (5) ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung
vorzulegen. ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung
vorzulegen. ... |
§ 30. (1)
bis (5) ... |
§ 30. (1)
bis (5) ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung
vorzulegen. ... |
§ 36. (1) Z 1
und 2 ... |
§ 36. (1) Z 1
und 2 ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche
und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die
gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
§ 44. (1) Z 1 ... |
§ 44. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche
und geistige Eignung und ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche
gesundheitliche Eignung und ... |
§ 45. (1) Z 1
bis 3 ... |
§ 45. (1) Z 1
bis 3 ... |
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche
und geistige Eignung besitzen und ... |
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche
gesundheitliche Eignung besitzen und ... |
§ 54. (1) Personen,
die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
bewerben, haben nachzuweisen: |
§ 54. (1) Personen,
die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
bewerben, haben nachzuweisen: |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche
und geistige Eignung, ... |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche
gesundheitliche Eignung, ... |
§ 56. (1) Z 1 ... |
§ 56. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
§ 85. (1) Z 1 ... |
§ 85. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche, körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
(§ 27 Abs. 2) besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27
Abs. 2) besitzen ... |
§ 87. (1)
bis (5) ... |
§ 87. (1)
bis (5) ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung
vorzulegen. ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung
vorzulegen. ... |
§ 98. (1) Z 1 ... |
§ 98. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der
Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung, ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der
Pflegehilfe erforderliche gesundheitliche Eignung, ... |
§ 99. (1) Z 1 ... |
§ 99. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche und geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
§ 117. (1)
bis (7) ... |
§ 117. (1)
bis (7) ... |
|
(8) § 27 Abs. 1 Z 2, § 29
Abs. 6, § 30 Abs. 6, § 36 Abs. 1 Z 3, § 44
Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1 Z 4, § 54 Abs. 1
Z 1, § 56 Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 1 Z 2,
§ 87 Abs. 6, § 98 Abs. 1 Z 2 und § 99
Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 14 |
|
Änderung des
Hebammengesetzes |
|
§ 12. (1)
bis (6) ... |
§ 12. (1)
bis (6) ... |
(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben
dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung
der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie
der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur
Berufsausübung vorzulegen. ... |
(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben
dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung
der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung
vorzulegen. ... |
§ 62. (1)
bis (6) ... |
§ 62. (1)
bis (6) ... |
|
(7) § 12 Abs. 7
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x tritt mit
1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 15 |
|
Änderung des
Kardiotechnikergesetzes |
|
§ 9. (1) Z 1 ... |
§ 9. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
§ 11. (1)
bis (5) ... |
§ 11. (1)
bis (5) ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
vorzulegen. ... |
§ 25. Personen,
die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben,
haben nachzuweisen: |
§ 25. Personen,
die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben,
haben nachzuweisen: |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten
notwendige körperliche und geistige Eignung, ... |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten
notwendige gesundheitliche Eignung, ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
§ 36. (1)
und (2) ... |
§ 36. (1)
und (2) ... |
|
(3) § 9 Abs. 1 Z 2,
§ 11 Abs. 6, § 25 Z 1 und
§ 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 16 |
|
Änderung des
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes |
|
§ 8. (1) Z 1 ... |
§ 8. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, |
3. und 4. ... |
3. und 4. ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische
Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den
beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben. |
(3) Gesundheitlich geeignet ist, wer |
|
1. die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf
des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen
fachgerecht auszuüben und |
|
2. neben der entsprechenden Intelligenz und
einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende
Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des
Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können. |
(4) Geistig geeignet ist, wer neben der
entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die
Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der
psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene
Psychohygiene tragen zu können. |
|
(5) ... |
(5) ... |
§ 10. (1)
und (2) ... |
§ 10. (1)
und (2) ... |
(3) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
(3) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
§ 18. (1) Z 1 ... |
§ 18. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige
körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten
notwendige gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), ... |
§ 19. (1) Z 1 ... |
§ 19. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8
Abs. 3 oder ... |
§ 26. (1) Z 1 ... |
§ 26. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als
medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie
Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als
medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
§ 36. Z 1 ... |
§ 36. Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) und
Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) und Vertrauenswürdigkeit
(§ 8 Abs. 5) besitzen, ... |
§ 39. (1)
und (2) ... |
§ 39. (1)
und (2) ... |
(3) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8
Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5)
vorzulegen. ... |
(3) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung (§ 8 Abs. 3)
sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ... |
§ 46. (1) Z 1
und 2 ... |
§ 46. (1) Z 1
und 2 ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche
und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), das nicht älter als drei Monate
ist, und ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die
gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), das nicht älter als drei Monate ist,
und ... |
§ 51. (1) Z 1 ... |
§ 51. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
(§ 8 Abs. 3 oder 4) oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs.
3) oder ... |
§ 63. (1)
und (2) ... |
§ 63. (1)
und (2) ... |
(3) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3
und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ... |
(3) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung (§ 8 Abs. 3) sowie der
Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ... |
§ 89. (1)
bis (4) ... |
§ 89. (1)
bis (4) ... |
|
(5) § 8 Abs. 1 Z 2,
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3,
§ 18 Abs. 1 Z 2,
§ 19 Abs. 1 Z 2,
§ 26 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2,
§ 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Z 3,
§ 51 Abs. 1 Z 2 und § 63 (3) in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit
1. Juli 2006. |
Artikel 17 |
|
Änderung des
MTD-Gesetzes |
|
§ 3. (1) Z 1 ... |
§ 3. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendige körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzt, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, ... |
§ 6b. (1)
bis (4) ... |
§ 6b. (1)
bis (4) ... |
(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom
insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
vorzulegen. ... |
(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom
insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
vorzulegen. ... |
§ 7a. (1)
und (2) Z 1 und 2 ... |
§ 7a. (1)
und (2) Z 1 und 2 ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche
und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die
gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
§ 16. (1)
Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie
bewerben, haben nachzuweisen: |
§ 16. (1)
Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie
bewerben, haben nachzuweisen: |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige
körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung, |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige
gesundheitliche Eignung, |
2. bis 7. ... |
2. bis 7. ... |
(2) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen
Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrisch-
audiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die
jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der
Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen. |
(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf
anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen
eines Eignungstests zu prüfen. |
(3) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen
Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst
haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der
Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen. |
|
§ 17a. (1) Studierende
können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie
ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der
Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes als untauglich erweisen: |
§ 17a. (1) Studierende
können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie
ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der
Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes als untauglich erweisen: |
1. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
1. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
§ 36. (1)
bis (8) ... |
§ 36. (1)
bis (8) ... |
|
(9) § 3 Abs. 1 Z 2, § 6b Abs. 5, § 7a
Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 2
und § 17a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/200x treten am 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 18 |
|
Änderung des
MTF-SHD-Gesetzes |
|
§ 40. Hinsichtlich
der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der
Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a
bis d sowie Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17
Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
nachzuweisen. |
§ 40. Hinsichtlich
der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der
Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d
und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat,
sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17
Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
nachzuweisen. |
§ 45. (1)
bis (5) ... |
§ 45. (1)
bis (5) ... |
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen
ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen.
Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. ... |
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen
ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung
vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre
betragen. ... |
§ 52e. (1)
bis (4) ... |
§ 52e. (1)
bis (4) ... |
(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom,
Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis
der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und
geistigen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen. ... |
(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom,
Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis
der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen
Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen. ... |
§ 56. (1) Der
Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem
Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und
gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche
Verläßlichkeit nicht gegeben ist. ... |
§ 56. (1) Der
Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem
Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die gesundheitliche
Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht
gegeben ist. ... |
§ 68. (1)
bis (15) ... |
§ 68. (1)
bis (15) ... |
|
(16) § 40,
§ 45 Abs. Abs. 6, § 52e Abs. 5 und
§ 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
Artikel 19 |
|
Änderung des
Sanitätergesetzes |
|
§ 16. (1) Z 1 ... |
§ 16. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Pflichten des
Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Pflichten des
Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
§ 18. (1)
bis (3) ... |
§ 18. (1)
bis (3) ... |
(4) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis |
(4) Der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis |
1. ein ärztliches Zeugnis über die für die
Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und
geistige Eignung sowie |
1. ein ärztliches Zeugnis über die für die
Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche
Eignung sowie |
2. ... |
2. ... |
(5) Z 1 und 2 ... |
(5) Z 1 und 2 ... |
3. die die für die Erfüllung der Pflichten des
Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
3. die die für die Erfüllung der Pflichten des
Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
§ 26. (1) Z 1
und 2 ... |
§ 26. (1) Z 1
und 2 ... |
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder
geistige Eignung nicht mehr gegeben ist. |
3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche
Eignung nicht mehr gegeben ist. |
(2) Z 1 und 2 ... |
(2) Z 1 und 2 ... |
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und
geistige Eignung wieder gegeben ist. ... |
3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche
Eignung wieder gegeben ist. ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufs- und
Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung, ... |
2. die zur Erfüllung der Berufs- und
Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, ... |
§ 28. (1) Z 1 ... |
§ 28. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
§ 64. (1)
und (2) ... |
§ 64. (1)
und (2) ... |
|
(3) § 16
Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5
Z 3, § 26 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, § 27
Abs. 1 Z 2 und § 28 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200x treten mit 1. Juli 2006 in
Kraft. |
Artikel 20 |
|
Änderung des
Notariatsaktsgesetzes |
|
§ 1. (1) lit. a bis d ... |
§ 1. (1) lit. a bis d ... |
e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter
Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder
von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben
das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen; dies gilt nicht für von
Blinden errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, wenn das Rechtsgeschäft
eine Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft und eine von der blinden
Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit
unterfertigt. Gleiches gilt für bankübliche Verträge über die Eröffnung von
Girokonten. ... |
e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter
Lebenden, welche von blinden Personen oder welche von gehörlosen Personen,
die nicht lesen, oder von der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen
Personen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das
Rechtsgeschäft in eigener Person und
nicht als Unternehmer
schließen. Urkunden über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die von
blinden, gehörlosen oder der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtigen
Personen errichtet werden, wenn eine von der behinderten Person beigezogene
Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt oder
wenn die blinde Person durch ein geeignetes technisches Hilfsmittel Kenntnis
vom Inhalt der Urkunde erhält oder wenn die gehörlose oder der
lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtige Person durch die Verwendung
eines Gebärdensprachdolmetschers Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhält,
bedürfen keines Notariatsaktes. Gleiches gilt für bankübliche Verträge in
Bezug auf Girokonten. ... |
Artikel 21 |
|
Übergangs-
und Beschlussbestimmungen zu Artikel 20 |
|
|
§ 1. (1) Art. 20 tritt mit
1. Juli 2006 in Kraft. |
|
(2) Sonstige
Bestimmungen über die Notariatsaktspflicht bleiben unberührt. |