GZ: BMSG-21113/0016-II/A/1/2005

Wien, 15. Dezember 2005

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines SVÄG 2006; Begutachtungsverfahren.

 

 

An alle laut Verteiler:

 

Präsidium des Nationalrates * Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank * Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats * alle Landes­hauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirt­schaftskammern * Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst * Österreichischer Landarbeiter­kammertag * alle Landeslandarbeiterkammern * Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs * alle Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag * Österreichische Notariatskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichische Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder * Bundeskammer der Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs * Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten * Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich * Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger * Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice * Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs * Österreichischer Bundesfeuerwehr­verband * Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein * Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates * Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer Arbeitsring für Lärmbe­kämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte * Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich


Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übermittelt beiliegend den Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis längstens

 

31. Jänner 2006 (ho. einlangend).

 

Es wird ersucht, die Stellungnahmen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz elektronisch zu übermitteln:

 

stellungnahmen@bmsg.gv.at

 

Der Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Die Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.

 

Die Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.

 

Sollte bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme einlangen, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen diesen Gesetzesentwurf besteht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

Dr. Walter PÖLTNER

 

 

Elektronisch gefertigt.


E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 Z 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die freien DienstnehmerInnen gezahlt werden, anzuwenden.“

2. In den Überschriften zu den §§ 247 und 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 247 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“

4. Im § 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

5. Im § 264 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.

6. § 264 Abs. 4 lautet:

„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

7. Im § 264 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.

8. Im § 264 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

(5b) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“

9. Im § 354 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

10. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)“ ersetzt.

11. Im § 607 Abs. 14 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“

12. Nach § 625 wird folgender § 626 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

§ 626. (1) Die §§ 49 Abs. 3 Z 1, 247 und 247a samt Überschriften, 264 Abs. 3 bis 5b und 354 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 117a und 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 117a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“

3. Im § 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

4. Im § 145 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.

5. § 145 Abs. 4 lautet:

„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

6. Im § 145 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.

7. Im § 145 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“

8. Im § 194 Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

9. Im § 298 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.

10. Dem § 298 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“

11. Nach § 311 wird folgender § 312 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

§ 312. (1) Die §§ 117a und 117b samt Überschriften, 145 Abs. 3 bis 5a und 194 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 3

Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 108a und 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 108a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“

3. Im § 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

4. Im § 136 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.

5. § 136 Abs. 4 lautet:

„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“

6. Im § 136 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen“ eingefügt.

7. Im § 136 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“

8. Im § 182 Z 5 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.

9. Im § 287 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)“ ersetzt.

10. Dem § 287 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“

11. Nach § 300 wird folgender § 301 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

§ 301. (1) Die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 136 Abs. 3 bis 5a und 182 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 16 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6c eingefügt:

„(6a) Abweichend von § 4 Abs. 3 Z 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension nicht mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, sondern nur mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) nachzuweisen.

(6b) Abweichend von § 4 Abs. 3 zweiter Satz kann die Schwerarbeitspension bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - jedenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

(6c) Abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz beträgt die Verminderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nicht 0,175 %, sondern nur 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei dieser Wert nicht entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu vermindern ist.“

 


Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Adaptierung bestimmter Bereiche des Sozialversicherungsrechtes (Entgeltbegriff, Berechnung der Witwen/Witwerpension, Schwerarbeitspension).

Lösung:

Vornahme notwendiger Adaptierungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind einige Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, die Verbesserungen des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung und der Verwaltungspraxis zum Ziel haben.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1.      Klarstellung, dass Reisekostenvergütungen für freie DienstnehmerInnen (weiterhin) beitragsfrei sind;

2.      Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in bestimmten Fällen auf die letzten fünf Jahre vor dem Todeszeitpunkt und Berücksichtigung der Altersteilzeit sowie der Administrativpensionen bzw. einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung;

3.      Erleichterungen für die Inanspruchnahme und Administration der Schwerarbeitspension.

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 49 Abs. 3 Z 1 ASVG):

Der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG im Katalog der beitragsfreien Entgelte wurde in der Praxis der Gebietskrankenkassen auch auf Entgeltbestandteile, die freie DienstnehmerInnen erhalten, angewendet; dies, obwohl die Anerkennung pauschalierter – das heißt nicht durch Belege über tatsächliche Auslagen nachgewiesener - Reisevergütungen, wie Kilometergelder, Tagesgelder oder Nächtigungsvergütungen, als beitragsfrei unter Bezugnahme auf § 26 Z 4 EStG 1988 (einschließlich der in dieser Bestimmung für die Anerkennung als steuerfrei festgelegten Höchstgrenzen) voraussetzt, dass lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Freie DienstnehmerInnen erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb.

Mit Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Anwendung der Ausnahmen vom beitragspflichtigen Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG auf freie DienstnehmerInnen daher nur insoweit in Betracht kommt, als die genannten Bestimmungen nicht ihrerseits an die Lohnsteuerpflicht anknüpfen. Soweit Letzteres der Fall ist, scheitert die Anwendung der betreffenden Befreiungsbestimmung auf freie DienstnehmerInnen schon aus diesem Grunde.

Auch eine analoge Anwendung der für Lohnsteuerpflichtige geltenden Regelungen auf einkommensteuerpflichtige Personen wie freie DienstnehmerInnen kommt – im Steuerrecht ebenso wie im Beitragsrecht der Sozialversicherung – auf Grund der Verschiedenheit der steuerlichen Behandlung dieser Personengruppen mit Blick auf den Gewinnbegriff des § 4 (Abs. 4) EStG 1988 in der Regel nicht in Betracht.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass die bis zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes praktizierte Vorgangsweise der Gebietskrankenkassen weitergeführt wird.

Zu Art. 1 Z 2 bis 4 und 9 bis 11, Art. 2 Z 1 bis 3 und 8 bis 10, Art. 3 Z 1 bis 3 und 8 bis 10 sowie Art. 4 (§§ 247, 247a, 354 Z 4 und 607 Abs. 14 ASVG; §§ 117a, 117b, 194 Z 3 und 298 Abs. 13a GSVG; §§ 108a, 108b, 182 Z 5 und 287 Abs. 13a BSVG; § 16 Abs. 6a bis 6c APG):

§ 607 Abs. 14 ASVG setzt für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension auf Grund besonders belastender Tätigkeiten voraus, dass die Hälfte der erforderlichen Beitragsmonate (das sind 270 von 540 Beitragsmonaten bei Männern und 240 von 480 Beitragsmonaten bei Frauen) solche der Schwerarbeit sind, während die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG auf das Vorhandensein von mindestens 180 Schwerarbeitsmonaten (von mindestens 540 Versicherungsmonaten) abstellt.

Zur Erleichterung der Vollziehung sollen die genannten Regelungen über die Schwerarbeitspension durch Übergangsbestimmungen in der Weise modifiziert werden, dass bis zum Ende des Jahres 2019 auf das Vorhandensein von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag abgestellt wird. Dies erleichtert zum einen den Nachweis der einschlägigen Tätigkeiten und trägt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die gesundheitliche Belastung gerade im pensionsnahen Zeitraum, also im fortgeschrittenen Lebensalter, besonders hoch ist.

Ferner soll im Übergangszeitraum, das heißt bis zum Ende des Jahres 2019, die einschlägige Abschlagsregelung in der Weise vereinfacht werden, dass generell ein (privilegierter) Leistungsabschlag von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantrittes (gegenüber 4,2 % im „Normalfall“) zur Anwendung kommt.

Im Dauerrecht nach § 5 Abs. 2 APG werden hingegen im Zusammenhang mit der Schwerarbeitspension 2,1 % pro Jahr des früheren Pensionsantrittes abgezogen, wenn zumindest 15 Jahre der Schwerarbeit vorliegen; für jedes weitere Jahr der Schwerarbeit kommen weitere 0,05 % der Leistung zum Abzug. § 607 Abs. 14 ASVG sieht derzeit hingegen (im Wege der Verweisung auf Abs. 12 dieser Bestimmung) ab dem Jahr 2008 Abschläge im Ausmaß von 4,2 % vor, allerdings bemessen vom (fiktiven) Frühpensionsalter (und nicht – wie sonst – vom Regelpensionsalter).

Unberührt von der neuen Abschlagsregelung (im Übergangsrecht) bleiben Personen, die nicht der Parallelrechnung unterliegen und bei denen für die Berechnung der Schwerarbeitspension die Bestimmungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zur Anwendung kommen (§ 16 Abs. 5 APG).

Schließlich soll das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG im Übergangszeitraum nicht durch eine Verringerung (um einen Monat je vier Schwerarbeitmonate) ermittelt werden, sondern (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gebühren; im Dauerrecht stellt dies die untere Grenze für die Verringerung des Anfallsalters dar.

Durch die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen wird somit nicht nur die Ermittlung der Schwerarbeitszeiten und des Anfallsalters erleichtert und die Berechnung der Abschläge bei Schwerarbeit wesentlich vereinfacht, sondern implizit auch der Zugang zu den einschlägigen Leistungen für SchwerarbeiterInnen verbessert.

Zu diesem Zweck soll den Versicherten auch das Recht eingeräumt werden, die Schwerarbeitszeiten auf Antrag bereits drei Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG bzw. für die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG feststellen zu lassen.

Zu Art. 1 Z 5 bis 8 und 12, Art. 2 Z 4 bis 7 und 11 sowie Art. 3 Z 4 bis 7 und 11 (§§ 264 Abs. 3 bis 5b sowie 626 Abs. 2 ASVG; §§ 145 Abs. 3 bis 5a sowie 312 Abs. 2 GSVG; §§ 136 Abs. 3 bis 5a sowie 301 Abs. 2 BSVG):

In der Praxis der Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen.

Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen fünfjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden.

Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Neuregelung auch rückwirkend auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind. Solche Anträge sind bis längstens 31. Dezember 2008 zu stellen.

Darüber hinaus soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2 lit. b der Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933). Den Administrativpensionen gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von Sozialplänen geleistet werden.

Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen wird häufig vereinbart, dass der Dienstgeber die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde.

Stirbt ein Bezieher/eine Bezieherin einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Beitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung.

Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensionsberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mindestens einjährigen Selbst- oder Weiterversicherung hintangehalten werden.

In Fällen der Altersteilzeit ist sozialversicherungsrechtlich die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant. Wie bei der Selbst- und Weiterversicherung soll daher die einschlägige Beitragsgrundlage im Beobachtungszeitraum zur Anwendung kommen, wenn diese höher ist als das gleichzeitig bezogene Einkommen.

 

 

 

 

Finanzielle Erläuterungen

 

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung

 

1. Adaptierung der Abschlagsregelungen bei den Schwerarbeitspensionen sowie Ausweitung des Potentials an SchwerarbeiterInnen durch die Schwerarbeitsverordnung (im Unterschied zum ursprünglichen Entwurf)

Die Reduzierung des Abschlages von 4,2 % auf 1,8 % pro Jahr (gerechnet vom Regelpensionsalter) kann vor allem bei Frauen mit Kindern zu einer Leistungserhöhung von bis zu 5 % führen. Die Vereinheitlichung der Abschlagshöhe für Schwerarbeitspensionen gemäß § 4 Abs. 3 APG auf 1,8 % unabhängig von der Anzahl an Schwerarbeitsmonaten bedeutet für Personen mit mehr als 252 Schwerarbeitsmonaten eine Erhöhung und für Personen mit weniger als 241 Schwerarbeitsmonaten eine Verringerung der Abschlagshöhe.

Gleichzeitig wurde zur Erleichterung der Vollziehung der Prüfungszeitraum für das Vorliegen von Schwerarbeit auf die letzten 20 Jahre (davon 10 Jahre Schwerarbeit) vor Pensionsantritt reduziert.

Beim Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 wurden Kosten für Schwerarbeitspensionen in den Jahren 2007 bis 2010 von insgesamt 90 Mio. Euro angenommen. Im Vergleich zu den vorliegenden Regelungen, die einerseits kostenerhöhend und andererseits kostendämpfend wirken, werden die Gesamtkosten in Summe gleich bleiben. Die Neuregelung ist daher kostenneutral gegenüber der bestehenden Rechtslage. Die Aufteilung auf die einzelnen Jahre ergibt sich wie folgt:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Kosten Schwerarbeitspensionen

-

  20 Mio.

  22 Mio.

  22 Mio.

  26 Mio.

 

 

2. Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension   

Ab dem 1.1.2006 würden für jede zusätzliche Witwen/Witwerpension Kosten von rund € 8.400 entstehen. Da in den meisten Fällen keine zusätzliche Witwen/Witwerpension anfällt, sondern lediglich eine Erhöhung bestehender Pensionen eintritt werden Kosten von je € 3.500 (durchschnittlich € 250 pro Fall und Monat) angenommen. Für rund 300 Fälle sind dies Mehraufwendungen von rund € 0,5 Mio. im 1. Jahr und für jedes weitere Jahr zusätzlich € 1,05 Mio.

Weiters fallen jährliche Mehrkosten für die rückwirkende Berechnung (auf Antrag) ab dem 1.7.2004 von rund € 1,2 Mio. an.

 

 

Zusammenfassung finanzielle Auswirkungen:

Nachdem die Neuregelungen bei den Schwerarbeitspensionen in Summe kostenneutral sind, führt ausschließlich die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension zu folgenden Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit zugleich für den Bund:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Leistungsmehraufwand:

  1,70 Mio.

  2,75 Mio.

  3,80 Mio.

  4,85 Mio.

  5,90 Mio.

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Entgelt

Entgelt

§ 49. (1) und (2) unverändert.

§ 49. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

 

           1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.;

           1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die freien DienstnehmerInnen gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.;

 

           2. bis 26. unverändert.

           2. bis 26. unverändert.

 

(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.

 

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 247. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 247. (1) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 264. (1) und (2) unverändert.

§ 264. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,

 

           5. unverändert.

           5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

 

(5b) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Leistungssachen

Leistungssachen

 

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247).

           4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247).

 

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 607. (1) bis (13) unverändert.

§ 607. (1) bis (13) unverändert.

 

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

 

(15) bis (23) unverändert.

(15) bis (23) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

 

 

§ 626. (1) Die §§ 49 Abs. 3 Z 1, 247 und 247a samt Überschriften, 264 Abs. 3 bis 5b und 354 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

Artikel 2

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 117a. Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 145. (1) und (2) unverändert.

§ 145. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,

 

           5. unverändert.

           5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Verfahren

Verfahren

 

§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

           3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.

           3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.

 

           4. unverändert.

           4. unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 298. (1) bis (13) unverändert.

§ 298. (1) bis (13) unverändert.

 

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

(14) bis (18) unverändert.

(14) bis (18) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

 

 

§ 312. (1) Die §§ 117a und 117b samt Überschriften, 145 Abs. 3 bis 5a und 194 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

Artikel 3

 

Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

 

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 108a. Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 108a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

 

§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 136. (1) und (2) unverändert.

§ 136. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.

 

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

 

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,

 

           5. unverändert.

           5. unverändert.

 

 

(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.

 

(6) bis (10) unverändert.

(6) bis (10) unverändert.

 

Verfahren

Verfahren

 

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

 

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

           5. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

           5. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

 

           6. unverändert.

           6. unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 287. (1) bis (13) unverändert.

§ 287. (1) bis (13) unverändert.

 

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

(14) bis (18) unverändert.

(14) bis (18) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

 

 

§ 301. (1) Die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 136 Abs. 3 bis 5a und 182 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

Artikel 4

 

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

§ 16. (1) bis (6) unverändert.

§ 16. (1) bis (6) unverändert.

 

 

(6a) Abweichend von § 4 Abs. 3 Z 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension nicht mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, sondern nur mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) nachzuweisen.

 

 

(6b) Abweichend von § 4 Abs. 3 zweiter Satz kann die Schwerarbeitspension bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - jedenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

 

 

(6c) Abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz beträgt die Verminderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nicht 0,175 %, sondern nur 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei dieser Wert nicht entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu vermindern ist.

 

(7) bis (9) unverändert.

(7) bis (9) unverändert.