GZ: BMSG-21113/0016-II/A/1/2005 |
Wien, 15. Dezember 2005 |
Betreff: Entwurf
eines SVÄG 2006; Begutachtungsverfahren.
An alle laut Verteiler:
Präsidium des Nationalrates *
Präsidentschaftskanzlei * Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst * alle
Bundesministerien * alle Staatssekretariate * Rechnungshof * Büro des
Datenschutzrates * Volksanwaltschaft * Oesterreichische Nationalbank *
Finanzprokuratur * Verfassungsgerichtshof * Verwaltungsgerichtshof * Beirat für
die Volksgruppe der Roma * Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirats *
alle Landeshauptmänner * Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung * Bundesvergabeamt * Österreichischer
Städtebund * Österreichischer Gemeindebund * Bundesarbeitskammer * alle
Landesarbeiterkammern * Wirtschaftskammer Österreich * alle Landeswirtschaftskammern
* Österreichischer Gewerkschaftsbund * Gewerkschaft Öffentlicher Dienst *
Österreichischer Landarbeiterkammertag * alle Landeslandarbeiterkammern *
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs * alle
Landeslandwirtschaftskammern * Österreichischer Rechtsanwaltskammertag *
Österreichische Notariatskammer * Österreichische Ärztekammer * Österreichische
Apothekerkammer *Verband Angestellter Apotheker Österreichs * Österreichische
Dentistenkammer * Industriellenvereinigung * Kammer der Wirtschaftstreuhänder *
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs * Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
* Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe * Österreichische Gesellschaft
für Gesetzgebungslehre * Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
* Österreichische Patentanwaltskammer * Sekretariat der Österreichischen
Bischofskonferenz * Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich *
Österreichische Bundes-Sportorganisation *Israelitische Kultusgemeinde * ARGE
Patientenanwälte * Österreichisches Hilfswerk * Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger * alle Sozialversicherungsträger *
Arbeitsmarktservice Österreich * alle Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
* Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich * Freier Wirtschaftsverband
Österreichs * Wirtschaftsforum der Führungskräfte * Bundes-Jugendvertretung
beim BMSG * Technische Universität Wien * Zentralausschuss der Österreichischen
Hochschülerschaft * Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs *
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband * Zentralstelle Österreichischer
Landesjagdverbände * BPW-Austria Gesellschaft * Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation * Österreichisches Bundesinstitut für
Gesundheitswesen * ARGE Daten * Österreichischer Gewerbeverein *
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie * Berufsverband
Österreichischer Psychologinnen und Psychologen * Verein Österreichischer
Seniorenrat * Handelsverband * Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates *
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate * Österreichischer
Arbeitsring für Lärmbekämpfung * Bundeskonferenz der Universitäts- und
Hochschulprofessoren * Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren
österreichischer Krankenanstalten * Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte
* Vereinigung österreichischer Richter * Österreichisches Hebammengremium * UVS
Wien * ARGE PDL - SV Österreich * Verband der Öffentlichen Wirtschaft und
Gemeinwirtschaft Österreichs * ARGE Selbsthilfe Österreich
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
übermittelt beiliegend den Entwurf eines
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 samt Erläuterungen und
Textgegenüberstellung mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis längstens
31. Jänner 2006 (ho. einlangend).
Es wird
ersucht, die Stellungnahmen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz elektronisch zu übermitteln:
stellungnahmen@bmsg.gv.at
Der
Entschließung des Nationalrates anlässlich der Verabschiedung des
Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 178/1961, entsprechend, werden die
begutachtenden Stellen ersucht, 25 Ausfertigungen der Stellungnahme unmittelbar
dem Präsidium des Nationalrates zu übersenden und das Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hievon in Kenntnis zu
setzen. Die Übermittlung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates
sollte nach Möglichkeit auch elektronisch erfolgen:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Die
Landeskammern der gesetzlichen Interessenvertretungen werden ersucht, die
Stellungnahme unmittelbar der jeweiligen Bundeskammer zu übermitteln.
Die
Sozialversicherungsträger werden ersucht, die Stellungnahme unmittelbar dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
Sollte bis zum
oben angegebenen Termin keine Stellungnahme einlangen, so wird angenommen, dass
kein Einwand gegen diesen Gesetzesentwurf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin:
Dr. Walter PÖLTNER
Elektronisch gefertigt.
E n t w u r f
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das
Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2006
– SVÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 49 Abs. 3 Z 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die freien DienstnehmerInnen gezahlt werden, anzuwenden.“
2. In den Überschriften zu den §§ 247 und 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung“
durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
3. Der bisherige Text des § 247 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im
Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4
Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei
Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens
drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4
Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
4. Im § 247a wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
5. Im § 264 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
6. § 264 Abs. 4 lautet:
„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
7. Im § 264 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen“
eingefügt.
8. Im § 264 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.
(5b) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
9. Im § 354 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
10. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)“ ersetzt.
11. Im § 607 Abs. 14 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
12. Nach
§ 625 wird folgender § 626 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006
§ 626. (1) Die §§ 49 Abs. 3
Z 1, 247 und 247a samt Überschriften, 264 Abs. 3 bis 5b und 354
Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der
Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006
eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem
nicht entgegen.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In den Überschriften zu den §§ 117a und 117b wird der Ausdruck
„Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 117a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland
erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses
Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die
versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach
§ 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des
frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
3. Im § 117b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Im § 145 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5. § 145 Abs. 4 lautet:
„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6. Im § 145 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen“
eingefügt.
7. Im § 145 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
8. Im § 194 Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
9. Im § 298 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.
10. Dem § 298 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
11. Nach § 311
wird folgender § 312 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006
§ 312. (1) Die §§ 117a und 117b samt
Überschriften, 145 Abs. 3 bis 5a und 194 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006
eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem
nicht entgegen.“
Artikel 3
Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:
1. In den Überschriften zu den §§ 108a und 108b wird der Ausdruck
„Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten“
ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 108a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland
erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses
Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die
versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach
§ 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des
frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
3. Im § 108b wird der Ausdruck „Versicherungszeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
4. Im § 136 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des (der) Versicherten“ der Ausdruck „ , geteilt durch 24“ eingefügt.
5. § 136 Abs. 4 lautet:
„(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
6. Im § 136 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Versorgungsbezüge“ der Ausdruck „ , Administrativpensionen
und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer
Administrativpension entsprechen“
eingefügt.
7. Im § 136 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
8. Im § 182 Z 5 wird der Ausdruck „Versicherungszeiten der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ersetzt.
9. Im § 287 Abs. 13a wird der Ausdruck „mehr als die Hälfte der Beitragsmonate“ durch den Ausdruck „mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)“ ersetzt.
10. Dem § 287 Abs. 13a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
11. Nach § 300
wird folgender § 301 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006
§ 301. (1) Die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 136
Abs. 3 bis 5a und 182 Z 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006
eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem
nicht entgegen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt
geändert:
Im § 16 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6c eingefügt:
„(6a) Abweichend von
§ 4 Abs. 3 Z 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019
für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension nicht mindestens
180 Schwerarbeitsmonate, sondern nur mindestens
120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor
dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) nachzuweisen.
(6b) Abweichend von § 4 Abs. 3
zweiter Satz kann die Schwerarbeitspension bis zum Ablauf des 31. Dezember
2019 - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - jedenfalls ab Vollendung
des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
(6c) Abweichend von
§ 5 Abs. 2 zweiter Satz beträgt die Verminderung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2019 nicht 0,175 %, sondern nur 0,15 % für jeden
Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei dieser Wert nicht entsprechend der
Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu vermindern ist.“
Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit der Adaptierung bestimmter Bereiche des Sozialversicherungsrechtes (Entgeltbegriff, Berechnung der Witwen/Witwerpension, Schwerarbeitspension).
Lösung:
Vornahme notwendiger Adaptierungen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sind einige Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, die Verbesserungen des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung und der Verwaltungspraxis zum Ziel haben.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:
1. Klarstellung, dass Reisekostenvergütungen für freie DienstnehmerInnen (weiterhin) beitragsfrei sind;
2. Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension in bestimmten Fällen auf die letzten fünf Jahre vor dem Todeszeitpunkt und Berücksichtigung der Altersteilzeit sowie der Administrativpensionen bzw. einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung;
3. Erleichterungen für die Inanspruchnahme und Administration der Schwerarbeitspension.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).
II. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu Art. 1 Z 1 (§ 49 Abs. 3 Z 1 ASVG):
Der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG im Katalog der beitragsfreien Entgelte wurde in der Praxis der Gebietskrankenkassen auch auf Entgeltbestandteile, die freie DienstnehmerInnen erhalten, angewendet; dies, obwohl die Anerkennung pauschalierter – das heißt nicht durch Belege über tatsächliche Auslagen nachgewiesener - Reisevergütungen, wie Kilometergelder, Tagesgelder oder Nächtigungsvergütungen, als beitragsfrei unter Bezugnahme auf § 26 Z 4 EStG 1988 (einschließlich der in dieser Bestimmung für die Anerkennung als steuerfrei festgelegten Höchstgrenzen) voraussetzt, dass lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Freie DienstnehmerInnen erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb.
Mit Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Anwendung der Ausnahmen vom beitragspflichtigen Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG auf freie DienstnehmerInnen daher nur insoweit in Betracht kommt, als die genannten Bestimmungen nicht ihrerseits an die Lohnsteuerpflicht anknüpfen. Soweit Letzteres der Fall ist, scheitert die Anwendung der betreffenden Befreiungsbestimmung auf freie DienstnehmerInnen schon aus diesem Grunde.
Auch eine analoge Anwendung der für Lohnsteuerpflichtige geltenden Regelungen auf einkommensteuerpflichtige Personen wie freie DienstnehmerInnen kommt – im Steuerrecht ebenso wie im Beitragsrecht der Sozialversicherung – auf Grund der Verschiedenheit der steuerlichen Behandlung dieser Personengruppen mit Blick auf den Gewinnbegriff des § 4 (Abs. 4) EStG 1988 in der Regel nicht in Betracht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass die bis zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes praktizierte Vorgangsweise der Gebietskrankenkassen weitergeführt wird.
Zu Art. 1 Z 2 bis 4 und 9
bis 11, Art. 2 Z 1 bis 3 und 8 bis 10, Art. 3 Z 1 bis 3 und
8 bis 10 sowie Art. 4 (§§ 247, 247a, 354 Z 4 und 607
Abs. 14 ASVG; §§ 117a, 117b, 194 Z 3 und 298 Abs. 13a GSVG;
§§ 108a, 108b, 182 Z 5 und 287 Abs. 13a BSVG; § 16
Abs. 6a bis 6c APG):
§ 607
Abs. 14 ASVG setzt für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension
auf Grund besonders belastender Tätigkeiten voraus, dass die Hälfte der
erforderlichen Beitragsmonate (das sind 270 von 540 Beitragsmonaten bei
Männern und 240 von 480 Beitragsmonaten bei Frauen) solche der
Schwerarbeit sind, während die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3
APG auf das Vorhandensein von mindestens 180 Schwerarbeitsmonaten (von
mindestens 540 Versicherungsmonaten) abstellt.
Zur Erleichterung
der Vollziehung sollen die genannten Regelungen über die Schwerarbeitspension
durch Übergangsbestimmungen in der Weise modifiziert werden, dass bis zum Ende
des Jahres 2019 auf das Vorhandensein von 120 Schwerarbeitsmonaten
innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag abgestellt wird.
Dies erleichtert zum einen den Nachweis der einschlägigen Tätigkeiten und trägt
zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die gesundheitliche Belastung gerade im
pensionsnahen Zeitraum, also im fortgeschrittenen Lebensalter, besonders hoch
ist.
Ferner soll im
Übergangszeitraum, das heißt bis zum Ende des Jahres 2019, die einschlägige
Abschlagsregelung in der Weise vereinfacht werden, dass generell ein
(privilegierter) Leistungsabschlag von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen
Pensionsantrittes (gegenüber 4,2 % im „Normalfall“) zur Anwendung kommt.
Im Dauerrecht
nach § 5 Abs. 2 APG werden hingegen im Zusammenhang mit der
Schwerarbeitspension 2,1 % pro Jahr des früheren Pensionsantrittes
abgezogen, wenn zumindest 15 Jahre der Schwerarbeit vorliegen; für jedes
weitere Jahr der Schwerarbeit kommen weitere 0,05 % der Leistung zum
Abzug. § 607 Abs. 14 ASVG sieht derzeit hingegen (im Wege der
Verweisung auf Abs. 12 dieser Bestimmung) ab dem Jahr 2008 Abschläge
im Ausmaß von 4,2 % vor, allerdings bemessen vom (fiktiven)
Frühpensionsalter (und nicht – wie sonst – vom Regelpensionsalter).
Unberührt von der neuen Abschlagsregelung (im Übergangsrecht) bleiben Personen, die nicht der Parallelrechnung unterliegen und bei denen für die Berechnung der Schwerarbeitspension die Bestimmungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zur Anwendung kommen (§ 16 Abs. 5 APG).
Schließlich soll
das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG im
Übergangszeitraum nicht durch eine Verringerung (um einen Monat je vier
Schwerarbeitmonate) ermittelt werden, sondern (bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen) bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gebühren; im
Dauerrecht stellt dies die untere Grenze für die Verringerung des Anfallsalters
dar.
Durch die
vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen wird somit nicht nur die Ermittlung der
Schwerarbeitszeiten und des Anfallsalters erleichtert und die Berechnung der
Abschläge bei Schwerarbeit wesentlich vereinfacht, sondern implizit auch der
Zugang zu den einschlägigen Leistungen für SchwerarbeiterInnen verbessert.
Zu diesem Zweck
soll den Versicherten auch das Recht eingeräumt werden, die Schwerarbeitszeiten
auf Antrag bereits drei Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Anfallsalters
für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG bzw. für die
Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG feststellen zu lassen.
Zu Art. 1 Z 5 bis 8 und 12,
Art. 2 Z 4 bis 7 und 11 sowie Art. 3 Z 4 bis 7 und 11
(§§ 264 Abs. 3 bis 5b sowie 626 Abs. 2 ASVG; §§ 145
Abs. 3 bis 5a sowie 312 Abs. 2 GSVG; §§ 136 Abs. 3 bis 5a
sowie 301 Abs. 2 BSVG):
In der Praxis der
Pensionsversicherungsträger hat sich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren
für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der
Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei
dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen.
Es soll daher die
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des
Einkommens auf einen fünfjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden,
soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. Damit sollen die
(krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden.
Auf Antrag der
Witwe (des Witwers) ist diese Neuregelung auch rückwirkend auf
Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.
Solche Anträge sind bis längstens 31. Dezember 2008 zu stellen.
Darüber hinaus
soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der Ermittlung des
relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die
so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man
Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall
einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes)
gewährt (vgl. dazu etwa § 7 Abs. 2 lit. b der
Bankpensionsverordnung, BGBl. Nr. 377/1933). Den Administrativpensionen
gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von
Sozialplänen geleistet werden.
Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen wird häufig vereinbart, dass der Dienstgeber die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde.
Stirbt ein Bezieher/eine Bezieherin einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Beitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung.
Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensionsberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mindestens einjährigen Selbst- oder Weiterversicherung hintangehalten werden.
In Fällen der Altersteilzeit ist sozialversicherungsrechtlich die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant. Wie bei der Selbst- und Weiterversicherung soll daher die einschlägige Beitragsgrundlage im Beobachtungszeitraum zur Anwendung kommen, wenn diese höher ist als das gleichzeitig bezogene Einkommen.
Finanzielle Erläuterungen
Finanzielle Auswirkungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung
1. Adaptierung der Abschlagsregelungen bei den Schwerarbeitspensionen sowie Ausweitung des Potentials an SchwerarbeiterInnen durch die Schwerarbeitsverordnung (im Unterschied zum ursprünglichen Entwurf)
Die Reduzierung des Abschlages von 4,2 % auf 1,8 % pro Jahr (gerechnet vom Regelpensionsalter) kann vor allem bei Frauen mit Kindern zu einer Leistungserhöhung von bis zu 5 % führen. Die Vereinheitlichung der Abschlagshöhe für Schwerarbeitspensionen gemäß § 4 Abs. 3 APG auf 1,8 % unabhängig von der Anzahl an Schwerarbeitsmonaten bedeutet für Personen mit mehr als 252 Schwerarbeitsmonaten eine Erhöhung und für Personen mit weniger als 241 Schwerarbeitsmonaten eine Verringerung der Abschlagshöhe.
Gleichzeitig wurde zur Erleichterung der Vollziehung der Prüfungszeitraum für das Vorliegen von Schwerarbeit auf die letzten 20 Jahre (davon 10 Jahre Schwerarbeit) vor Pensionsantritt reduziert.
Beim Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 wurden Kosten für Schwerarbeitspensionen in den Jahren 2007 bis 2010 von insgesamt 90 Mio. Euro angenommen. Im Vergleich zu den vorliegenden Regelungen, die einerseits kostenerhöhend und andererseits kostendämpfend wirken, werden die Gesamtkosten in Summe gleich bleiben. Die Neuregelung ist daher kostenneutral gegenüber der bestehenden Rechtslage. Die Aufteilung auf die einzelnen Jahre ergibt sich wie folgt:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Kosten Schwerarbeitspensionen |
- |
€
20 Mio. |
€
22 Mio. |
€
22 Mio. |
€
26 Mio. |
2. Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension
Ab dem 1.1.2006 würden für jede zusätzliche Witwen/Witwerpension Kosten von rund € 8.400 entstehen. Da in den meisten Fällen keine zusätzliche Witwen/Witwerpension anfällt, sondern lediglich eine Erhöhung bestehender Pensionen eintritt werden Kosten von je € 3.500 (durchschnittlich € 250 pro Fall und Monat) angenommen. Für rund 300 Fälle sind dies Mehraufwendungen von rund € 0,5 Mio. im 1. Jahr und für jedes weitere Jahr zusätzlich € 1,05 Mio.
Weiters fallen jährliche Mehrkosten für die rückwirkende Berechnung (auf Antrag) ab dem 1.7.2004 von rund € 1,2 Mio. an.
Zusammenfassung finanzielle
Auswirkungen:
Nachdem die Neuregelungen bei den Schwerarbeitspensionen in Summe kostenneutral sind, führt ausschließlich die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension zu folgenden Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit zugleich für den Bund:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Leistungsmehraufwand: |
€
1,70 Mio. |
€
2,75 Mio. |
€
3,80 Mio. |
€
4,85 Mio. |
€
5,90 Mio. |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Entgelt |
Entgelt |
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§ 49. (1) und (2) unverändert. |
§ 49. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: |
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: |
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|
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; |
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die freien DienstnehmerInnen gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; |
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|
2. bis 26. unverändert. |
2. bis 26. unverändert. |
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(4) bis (7) unverändert. |
(4) bis (7) unverändert. |
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Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
|
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§ 247. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 247. (1) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. |
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|
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
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|
§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. |
§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. |
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|
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
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§ 264. (1) und (2) unverändert. |
§ 264. (1) und (2) unverändert. |
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|
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24. |
|
|
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
|
|
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
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|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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|
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen
auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, |
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5. unverändert. |
5. unverändert. |
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(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
|
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|
(5b) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
|
|
(6) bis (10) unverändert. |
(6) bis (10) unverändert. |
|
|
Leistungssachen |
Leistungssachen |
|
|
§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich
handelt um |
§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich
handelt um |
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|
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
|
|
4. Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf
Antrag des Versicherten (§ 247). |
4. Feststellung von Versicherungs-
und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auf Antrag des Versicherten (§ 247). |
|
|
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
|
|
§ 607. (1) bis (13) unverändert. |
§ 607. (1) bis (13) unverändert. |
|
|
(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen. |
(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen. |
|
|
(15) bis (23) unverändert. |
(15) bis (23)
unverändert. |
|
|
|
Schlussbestimmungen zu Art. 1
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 |
|
|
|
§ 626. (1)
Die §§ 49 Abs. 3 Z 1, 247 und 247a samt Überschriften, 264
Abs. 3 bis 5b und 354 Z 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten
mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
|
|
|
(2) § 264 Abs. 3 bis 5b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle
des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind.
Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des
31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006
eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem
nicht entgegen. |
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Artikel 2 |
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||
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
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|
§ 117a. Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. |
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Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
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§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. |
§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. |
|
|
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
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|
§ 145. (1) und (2) unverändert. |
§ 145. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24. |
|
|
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen
im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten
zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4) Berechnungsgrundlage des (der)
Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in
den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch
24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach
Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes,
geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
|
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(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3
und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3
und 4 gelten: |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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|
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf
Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, |
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5. unverändert. |
5. unverändert. |
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|
(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
|
|
(6) bis (10) unverändert. |
(6) bis (10) unverändert. |
|
|
Verfahren |
Verfahren |
|
|
§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
|
|
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
|
3. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 117a)
und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt. |
3. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt. |
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|
4. unverändert. |
4. unverändert. |
|
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I
Nr. 71 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I
Nr. 71 |
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|
§ 298. (1) bis (13) unverändert. |
§ 298. (1) bis (13) unverändert. |
|
|
(13a) Abs. 12
ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor
dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem
30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden,
wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr
als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter
körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden
(§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. |
(13a) Abs. 12
ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor
dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem
30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden,
wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb
der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)
auf Grund von
Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden
Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003
so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und
an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. |
|
|
(14) bis (18) unverändert. |
(14) bis (18)
unverändert. |
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|
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Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 |
|
|
|
§ 312. (1)
Die §§ 117a und 117b samt Überschriften, 145 Abs. 3 bis 5a und 194
Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2006 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
|
|
|
(2) § 145 Abs. 3 bis 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle
des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind.
Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des
31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006
eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem
nicht entgegen. |
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Artikel 3 |
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Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes |
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Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
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§ 108a. Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 108a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
(2) Der Versicherungsträger hat die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. |
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|
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung |
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten |
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§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. |
§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. |
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Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
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§ 136. (1) und (2) unverändert. |
§ 136. (1) und (2) unverändert. |
|
|
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24. |
|
|
(4) Berechnungsgrundlage des (der)
Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in
den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
(4) Berechnungsgrundlage des (der)
Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in
den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch
24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach
Abs. 5 der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes,
geteilt durch 60, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. |
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(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf
Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, |
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5. unverändert. |
5. unverändert. |
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(5a) Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5. |
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(6) bis (10) unverändert. |
(6) bis (10) unverändert. |
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Verfahren |
Verfahren |
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§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
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1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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5. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a),
die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die
Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des
Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt; |
5. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung
des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten
des Pensionsberechtigten gilt; |
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6. unverändert. |
6. unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
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§ 287. (1) bis (13) unverändert. |
§ 287. (1) bis (13) unverändert. |
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(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. |
(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. |
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(14) bis (18) unverändert. |
(14) bis (18) unverändert. |
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Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 |
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§ 301. (1) Die §§ 108a und 108b samt Überschriften, 136 Abs. 3 bis 5a und 182 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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(2) § 136 Abs. 3 bis 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ist diese Bestimmung auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
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Artikel 4 |
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Änderung
des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
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In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen |
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen |
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§ 16. (1) bis (6) unverändert. |
§ 16. (1) bis (6) unverändert. |
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(6a) Abweichend von
§ 4 Abs. 3 Z 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019
für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension nicht mindestens
180 Schwerarbeitsmonate, sondern nur mindestens
120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) nachzuweisen. |
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(6b) Abweichend von § 4 Abs. 3
zweiter Satz kann die Schwerarbeitspension bis zum Ablauf des
31. Dezember 2019 - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen -
jedenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen
werden. |
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(6c) Abweichend von
§ 5 Abs. 2 zweiter Satz beträgt die Verminderung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2019 nicht 0,175 %, sondern nur 0,15 % für jeden
Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei dieser Wert nicht entsprechend
der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu vermindern ist. |
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(7) bis (9)
unverändert. |
(7) bis (9)
unverändert. |
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