Anschrift:

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

 

Abteilung »II/1
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
1015 Wien

Sachbearbeiter/in
»Mag. Martin Sailer
Telefon +43(0)1 514 33-1808»
Fax +43(0)1 51433/1568
e-Mail »martin.sailer@bmf.gv.at
DVR 0000078

GZ. BMF-050200/0037-II/1/2005

 

 

 

Betreff:

»Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, Begutachtungsverfahren

 

Erledigungstext:

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 20. Jänner 2006 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

»21. Dezember 2005
Für den Bundesminister:
»Dr. Steger
(elektronisch gefertigt)


1.  Parlament

Präsident des Nationalrates

2.  Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.  Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

4.  Interessens- und Berufsvertretungen

Wirtschaftskammer Österreich

5.  Ressortinterne

BMF Sektion I

BMF Sektion V


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Rahmenverträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 erster Satz entfällt der Halbsatz „soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen,“.

3. § 3 Abs. 3 letzter Satz wird aufgehoben.

4. § 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Bekanntgabe hat soweit möglich sieben Tage vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.“

5. § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen oder die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen im Wege der Gesellschaft beziehen.“

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Gesellschaft ist zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des § 2 Z 47 BVergG 2006, BGBl. I Nr. xx/2006.“

7. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „Abs. 2“ eingefügt.

8. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.

9. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Februar 2006 in Kraft. Der Halbsatz in § 3 Abs. 3 erster Satz sowie § 3 Abs. 3 letzter Satz treten mit 1. Februar 2006 außer Kraft.“


Vorblatt

Problem:

Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist nach geltender Rechtslage nicht ermächtigt, für ausgegliederte Einrichtungen von Ländern und Gemeinden tätig zu werden. Dadurch bleiben Einsparpotenziale bei der Beschaffung im öffentlichen Sektor ungenutzt.

Ziel:

Die Möglichkeit der Senkung von Beschaffungskosten (Transaktionskosten und Preise) beim Bund und (auf freiwilliger Basis) bei ausgegliederten Einrichtungen des Bundes sowie bei Ländern und Gemeinden durch gebündelte Beschaffung im Wege der BBG soll auch auf ausgegliederte Einrichtungen von Ländern und Gemeinden ausgedehnt werden.

Inhalt:

Beseitigung der bisherigen Einschränkung.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage lässt ein vorhandenes Einsparpotenzial ungenutzt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Gemäß Controllingbericht 2004 der BBG waren 73 % der Vertragspartner der BBG im Jahr 2004 KMU’s. Durch die mit BVergG 2006 (Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006), 1171 d.B. und 1245 d.B.) geschaffene Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen auch im Oberschwellenbereich nutzen zu können, ist ein zusätzliches Instrument geschaffen worden, Aufträge örtlich und zeitlich gestaffelt in kleinen Volumina abzurufen, was insbesondere die Teilnahme von KMU’s an Beschaffungsverfahren der öffentlichen Hand fördern kann. Der vermehrte Einsatz elektronischer Medien im Vergabe- und Beschaffungsablauf kann überdies zu einer Senkung der Transaktionskosten für Auftraggeber und Lieferanten führen und damit ebenfalls positive Impulse für Klein- und Mittelbetriebe mit sich bringen (vgl. hierzu etwa die einschlägigen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur RV zum BVergG 2006).

Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahr 2004 wurden aus BBG-Verträgen Güter und Dienstleistungen im Ausmaß von insgesamt rd. 537 Mio. € abgerufen (davon rd. 424 Mio. € ausschließlich für den Bund). Dadurch konnte 2004 allein im Bereich des Bundes ein Einsparpotenzial von rd. 50 Mio. €, somit über 10 % bei den Preisen der beschafften Güter und Dienstleistungen, erzielt werden.

Das genaue Ausmaß der durch die Novelle erzielbaren Einsparungen kann mangels Vorhersehbarkeit der Inanspruchnahme der BBG durch ausgegliederte Einrichtungen der Länder und Gemeinden nicht prognostiziert werden. Wenn man davon ausgeht, dass im Jahr 2002 vom öffentlichen Sektor insgesamt Aufträge im Wert von rd. 36 Mrd. € vergeben wurden, kann angenommen werden, dass auch im Bereich ausgegliederter Einrichtungen von Ländern und Gemeinden noch ein erhebliches Einsparpotenzial durch Beschaffungen im Wege einer zentralen Beschaffungsstelle besteht.

Im Zusammenhang mit zentralen Beschaffungsverfahren führt Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge aus: „In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei.“

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle ist europarechtskonform.

Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren:

Keine.


 

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 99/2002 ist die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) berechtigt, für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für öffentliche Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG 2002), soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, tätig zu werden. Aufgrund der Einschränkung, „soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen“, ist es der BBG nicht möglich, als zentrale Beschaffungsstelle für öffentliche Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2002, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich der Länder fallen (d.s. im Wesentlichen ausgegliederte Einrichtungen von Ländern und Gemeinden), tätig zu werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der BBG der gesamte Krankenanstaltensektor, soweit er in Form von rechtlich selbstständigen Rechtsträgern betrieben wird, verschlossen bleibt. Gerade hier liegt jedoch ein enormes Einsparpotenzial. Darüber hinaus kann mit der neuen Regelung auch die Schwierigkeit der trenngenauen Abgrenzung der Zuordnung von Rechtsträgern zum Vollziehungsbereiches des Bundes bzw. eines Landes (bspw. bei Mischfinanzierung) entschärft werden.

In der Politischen Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die Verwaltungsreform II vom 15.11.2005 wurde unter dem Titel „Beschaffungswesen“ festgelegt: „Der Bund ist bereit, die vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund mit Schreiben vom 12. bzw. 13. Oktober 2005 angeregte Novellierung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen, wonach die Bundesbeschaffung GmbH auch für Unternehmen im Eigentum von Ländern und Gemeinden tätig werden darf.“

Der Bund kommt dieser Vereinbarung nach und setzt die erforderlichen legistischen Maßnahmen.

Darüber hinaus werden einige Anpassungen an das Bundesvergabegesetz 2006 (Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006), 1171 d.B. und 1245 d.B.) vorgenommen.


B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 2):

Mit der vorgesehenen Änderung soll lediglich verdeutlicht werden, dass die Gesellschaft in der Wahl der Vertragsform nicht auf die „herkömmlichen Rahmenverträge“ beschränkt bleibt. Diese Klarstellung soll insbesondere deshalb getroffen werden, weil durch das Bundesvergabegesetz 2006 ua. die Möglichkeit geschaffen wird, Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich abzuschließen. Der wesentliche Unterschied zur Rahmenvereinbarung besteht im beidseitig verbindlichen Charakter des Rahmenvertrages (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesvergabegesetz 2006 - Allgemein zu § 4 bis 6 sowie zu den §§ 150 bis 152).

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 3):

Durch das Bundesvergabegesetz 2006 wird die Institution der sog. „zentralen Beschaffungsstelle“ aus der Richtlinie 2004/18/EG übernommen (vgl. insbes. die Definition in § 2 Z 47 BVergG 2006).

Die bisherige – im Wesentlichen auf Grundlage des EuGH-Erkenntnisses in der RS Teckal beruhende - Einschränkung im Gesetz, dass die Gesellschaft ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen hat, ist nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst durch ihr Auftreten als „zentrale Beschaffungsstelle“ (vgl. Z 6) obsolet geworden und kann daher entfallen. Die Einschränkung, dass die Gesellschaft nur für solche öffentlichen Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2002, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, tätig werden darf, wird aus den im Vorblatt und im allgemeinen Teil der Erläuterungen genannten Gründen aufgegeben.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 3):

Auf den Zweck der Ausnahmebestimmung abstellend soll der Gesellschaft noch rechtzeitig – außer es handelt sich um ganz kurzfristige Tagesangebote - die Möglichkeit gegeben werden, auf die bei der Geltendmachung eines Ausnahmetatbestandes durch eine Dienststelle mit zu berücksichtigenden wirtschaftlich, technisch und rechtlich relevanten Faktoren hinzuweisen.

Festzuhalten ist, dass sich zulässige Ausnahmebeschaffungen typischerweise im Bereich der Direktvergabe bzw. der Sonderverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie § 27 BVergG 2002 (in Hinkunft § 29 Abs. 2 Z 7, § 38 Abs. 2 Z 3 und § 41 BVergG 2006) bewegen.

Zu Z 5 und 6 (§ 5 Abs. 2 letzter Halbsatz und Abs. 3):

Zur Definition der „zentralen Beschaffungsstelle“ vgl. insbesondere § 2 Z 47 BVergG 2006.

Mit dem – deklaratorischen – § 5 Abs. 3 soll verdeutlicht werden, dass die BBG eine zentrale Beschaffungsfunktion für öffentliche Auftraggeber ausübt. Klargestellt wird weiters, dass – ungeachtet der generell vom Bundesvergabegesetz 2006 eingeräumten Möglichkeiten (zentrale Beschaffungsstelle als „Großhändler [purchase to resale“] oder als „Vermittler“) - die „zentrale Beschaffungsstelle“ BBG aufgrund der für sie geltenden Organisationsvorschriften damit nicht ermächtigt wird, auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (somit nicht als „Großhändler“) zu agieren (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 3 BB-GmbH-G).

Hingewiesen sei auf § 10 Z 14 BVergG 2006, wonach öffentliche Auftraggeber von der Anwendung des Bundesvergabegesetzes befreit sind, wenn sie die Leistung von einer oder im Wege über eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Leistungen die Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes 2006 eingehalten hat. Von der Ausnahme des Anwendungsbereiches erfasst sind nach Auffassung des Bundeskanzleramtes (und geteilt von der Kommission) jedenfalls beide Fallkonstellationen, somit die Beschaffung einer Leistung von einer zentralen Beschaffungsstelle als auch die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle mit der Abwicklung eines Vergabeverfahrens (vgl. hierzu insbes. die Erläuterungen zu § 10 Z 14 der RV zum BVergG 2006).

Zu Z 7 und 8 (§ 10 Abs. 3 und 4):

Es handelt sich um rein redaktionelle Anpassungen.