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Herrn |
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Abteilung |
GZ. BMF-050200/0037-II/1/2005 |
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Betreff: |
Änderung des Bundesgesetzes über
die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, Begutachtungsverfahren |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 20. Jänner 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
21. Dezember 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Steger
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt
Sektion III
Bundeskanzleramt
Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der
Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung
Amt der
Salzburger Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer
Gemeindebund
Österreichischer
Städtebund
Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Wirtschaftskammer
Österreich
BMF Sektion I
BMF Sektion V
Entwurf
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Rahmenverträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt.
2. In § 3
Abs. 3 erster Satz entfällt der Halbsatz „soweit es sich um
Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen,“.
3. § 3
Abs. 3 letzter Satz wird aufgehoben.
4. § 4
Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die
Bekanntgabe hat soweit möglich sieben Tage vor, spätestens jedoch vierzehn Tage
nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.“
5.
§ 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes
stehen oder die nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen im Wege der Gesellschaft beziehen.“
6.
Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Die Gesellschaft ist zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des § 2
Z 47 BVergG 2006, BGBl. I Nr. xx/2006.“
7. In § 10
Abs. 3 wird nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „Abs. 2“ eingefügt.
8. In § 10
Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 3
Abs. 3“ ersetzt.
9.
Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
§ 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2
und 3 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Februar 2006 in
Kraft. Der Halbsatz in § 3 Abs. 3 erster Satz sowie § 3
Abs. 3 letzter Satz treten mit 1. Februar 2006 außer Kraft.“
Vorblatt
Problem:
Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist nach geltender Rechtslage nicht ermächtigt, für ausgegliederte Einrichtungen von Ländern und Gemeinden tätig zu werden. Dadurch bleiben Einsparpotenziale bei der Beschaffung im öffentlichen Sektor ungenutzt.
Ziel:
Die Möglichkeit der Senkung von Beschaffungskosten (Transaktionskosten und Preise) beim Bund und (auf freiwilliger Basis) bei ausgegliederten Einrichtungen des Bundes sowie bei Ländern und Gemeinden durch gebündelte Beschaffung im Wege der BBG soll auch auf ausgegliederte Einrichtungen von Ländern und Gemeinden ausgedehnt werden.
Inhalt:
Beseitigung der bisherigen Einschränkung.
Alternativen:
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage lässt ein vorhandenes Einsparpotenzial ungenutzt.
Auswirkungen auf
die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Gemäß Controllingbericht 2004 der BBG waren 73 % der Vertragspartner der BBG im Jahr 2004 KMU’s. Durch die mit BVergG 2006 (Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006), 1171 d.B. und 1245 d.B.) geschaffene Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen auch im Oberschwellenbereich nutzen zu können, ist ein zusätzliches Instrument geschaffen worden, Aufträge örtlich und zeitlich gestaffelt in kleinen Volumina abzurufen, was insbesondere die Teilnahme von KMU’s an Beschaffungsverfahren der öffentlichen Hand fördern kann. Der vermehrte Einsatz elektronischer Medien im Vergabe- und Beschaffungsablauf kann überdies zu einer Senkung der Transaktionskosten für Auftraggeber und Lieferanten führen und damit ebenfalls positive Impulse für Klein- und Mittelbetriebe mit sich bringen (vgl. hierzu etwa die einschlägigen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur RV zum BVergG 2006).
Finanzielle
Auswirkungen:
Im Jahr 2004 wurden aus BBG-Verträgen Güter und Dienstleistungen im Ausmaß von insgesamt rd. 537 Mio. € abgerufen (davon rd. 424 Mio. € ausschließlich für den Bund). Dadurch konnte 2004 allein im Bereich des Bundes ein Einsparpotenzial von rd. 50 Mio. €, somit über 10 % bei den Preisen der beschafften Güter und Dienstleistungen, erzielt werden.
Das genaue Ausmaß der durch die Novelle erzielbaren Einsparungen kann mangels Vorhersehbarkeit der Inanspruchnahme der BBG durch ausgegliederte Einrichtungen der Länder und Gemeinden nicht prognostiziert werden. Wenn man davon ausgeht, dass im Jahr 2002 vom öffentlichen Sektor insgesamt Aufträge im Wert von rd. 36 Mrd. € vergeben wurden, kann angenommen werden, dass auch im Bereich ausgegliederter Einrichtungen von Ländern und Gemeinden noch ein erhebliches Einsparpotenzial durch Beschaffungen im Wege einer zentralen Beschaffungsstelle besteht.
Im Zusammenhang mit zentralen
Beschaffungsverfahren führt Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge aus: „In Anbetracht der großen
Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des
Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei.“
Verhältnis zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Novelle ist europarechtskonform.
Besonderheiten im
Normerzeugungsverfahren:
Keine.
Erläuterungen
A.
Allgemeiner Teil
Gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 99/2002 ist die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) berechtigt, für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für öffentliche Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG 2002), soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, tätig zu werden. Aufgrund der Einschränkung, „soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen“, ist es der BBG nicht möglich, als zentrale Beschaffungsstelle für öffentliche Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2002, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich der Länder fallen (d.s. im Wesentlichen ausgegliederte Einrichtungen von Ländern und Gemeinden), tätig zu werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der BBG der gesamte Krankenanstaltensektor, soweit er in Form von rechtlich selbstständigen Rechtsträgern betrieben wird, verschlossen bleibt. Gerade hier liegt jedoch ein enormes Einsparpotenzial. Darüber hinaus kann mit der neuen Regelung auch die Schwierigkeit der trenngenauen Abgrenzung der Zuordnung von Rechtsträgern zum Vollziehungsbereiches des Bundes bzw. eines Landes (bspw. bei Mischfinanzierung) entschärft werden.
In der Politischen Vereinbarung zwischen
Bund, Ländern und Gemeinden über die Verwaltungsreform II vom 15.11.2005 wurde
unter dem Titel „Beschaffungswesen“ festgelegt: „Der Bund
ist bereit, die vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen
Städtebund mit Schreiben vom 12. bzw. 13. Oktober 2005 angeregte Novellierung
des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH
(BB-GmbH-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen, wonach die
Bundesbeschaffung GmbH auch für Unternehmen im Eigentum von Ländern und
Gemeinden tätig werden darf.“
Der Bund kommt dieser Vereinbarung nach und setzt die erforderlichen legistischen Maßnahmen.
Darüber hinaus werden einige Anpassungen an das Bundesvergabegesetz 2006 (Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006), 1171 d.B. und 1245 d.B.) vorgenommen.
B. Besonderer Teil
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 2 Z 2):
Mit der vorgesehenen Änderung soll lediglich verdeutlicht werden, dass die Gesellschaft in der Wahl der Vertragsform nicht auf die „herkömmlichen Rahmenverträge“ beschränkt bleibt. Diese Klarstellung soll insbesondere deshalb getroffen werden, weil durch das Bundesvergabegesetz 2006 ua. die Möglichkeit geschaffen wird, Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich abzuschließen. Der wesentliche Unterschied zur Rahmenvereinbarung besteht im beidseitig verbindlichen Charakter des Rahmenvertrages (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesvergabegesetz 2006 - Allgemein zu § 4 bis 6 sowie zu den §§ 150 bis 152).
Zu Z 2
und 3 (§ 3 Abs. 3):
Durch das Bundesvergabegesetz 2006 wird die Institution der sog. „zentralen Beschaffungsstelle“ aus der Richtlinie 2004/18/EG übernommen (vgl. insbes. die Definition in § 2 Z 47 BVergG 2006).
Die bisherige – im Wesentlichen auf Grundlage des EuGH-Erkenntnisses in der RS Teckal beruhende - Einschränkung im Gesetz, dass die Gesellschaft ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen hat, ist nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst durch ihr Auftreten als „zentrale Beschaffungsstelle“ (vgl. Z 6) obsolet geworden und kann daher entfallen. Die Einschränkung, dass die Gesellschaft nur für solche öffentlichen Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 BVergG 2002, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, tätig werden darf, wird aus den im Vorblatt und im allgemeinen Teil der Erläuterungen genannten Gründen aufgegeben.
Zu Z 4
(§ 4 Abs. 3):
Auf den Zweck der Ausnahmebestimmung abstellend soll der Gesellschaft noch rechtzeitig – außer es handelt sich um ganz kurzfristige Tagesangebote - die Möglichkeit gegeben werden, auf die bei der Geltendmachung eines Ausnahmetatbestandes durch eine Dienststelle mit zu berücksichtigenden wirtschaftlich, technisch und rechtlich relevanten Faktoren hinzuweisen.
Festzuhalten ist, dass sich zulässige Ausnahmebeschaffungen typischerweise im Bereich der Direktvergabe bzw. der Sonderverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie § 27 BVergG 2002 (in Hinkunft § 29 Abs. 2 Z 7, § 38 Abs. 2 Z 3 und § 41 BVergG 2006) bewegen.
Zu Z 5
und 6 (§ 5 Abs. 2 letzter Halbsatz und Abs. 3):
Zur Definition
der „zentralen Beschaffungsstelle“ vgl. insbesondere § 2 Z 47
BVergG 2006.
Mit dem – deklaratorischen
– § 5 Abs. 3 soll verdeutlicht werden, dass die BBG eine zentrale
Beschaffungsfunktion für öffentliche Auftraggeber ausübt. Klargestellt wird
weiters, dass – ungeachtet der generell vom Bundesvergabegesetz 2006
eingeräumten Möglichkeiten (zentrale Beschaffungsstelle als „Großhändler
[purchase to resale“] oder als „Vermittler“) - die „zentrale
Beschaffungsstelle“ BBG aufgrund der für sie geltenden
Organisationsvorschriften damit nicht ermächtigt wird, auch im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung (somit nicht als „Großhändler“) zu agieren (vgl. etwa
§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 3 BB-GmbH-G).
Hingewiesen sei
auf § 10 Z 14 BVergG 2006, wonach öffentliche Auftraggeber von
der Anwendung des Bundesvergabegesetzes befreit sind, wenn sie die Leistung von
einer oder im Wege über eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, sofern die
zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Leistungen die
Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes 2006 eingehalten hat.
Von der Ausnahme des Anwendungsbereiches erfasst sind nach Auffassung des
Bundeskanzleramtes (und geteilt von der Kommission) jedenfalls beide
Fallkonstellationen, somit die Beschaffung einer Leistung von einer zentralen
Beschaffungsstelle als auch die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle
mit der Abwicklung eines Vergabeverfahrens (vgl. hierzu insbes. die
Erläuterungen zu § 10 Z 14 der RV zum BVergG 2006).
Zu Z 7
und 8 (§ 10 Abs. 3 und 4):
Es handelt sich
um rein redaktionelle Anpassungen.