Anschrift:

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

 

Abteilung »II/1
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
1015 Wien

Sachbearbeiter
»Dr. Limberg
Telefon +43(0)1 514 33-»1793
Fax +43(0)1 »51433/1784
e-Mail »thomas.limberg@bmf.gv.at
DVR 0000078

GZ. BMF-111401/0011-II/1/2005

 

 

 

Betreff:

»Entwurf betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden

 

Erledigungstext:

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »27. Jänner 2006 übermittelt wurde.

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Das Bundesministerium für Finanzen lädt in diesem Zusammenhang zu einer Informationsveranstaltung am 11. Jänner 2006, 14 Uhr, Sitzungssaal 101 des Bundesministeriums für Finanzen, ein.

 

 

Anlage

»21. Dezember 2005
Für den Bundesminister:
»Dr. Steger
(elektronisch gefertigt)


1.  Parlament

Präsident des Nationalrates

2.  Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.  Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

4.  Interessens- und Berufsvertretungen

Bundesarbeitskammer

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wirtschaftskammer Österreich


Entwurf

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.“

2. Dem Art. 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“

3. Art. 42 Abs. 5 lautet:

„(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.“

4. Art. 51 lautet:

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes einschließlich der zulässigen Personalkapazität zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.

(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:

        1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug (Art. 51b Abs. 2).

        2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.

Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes, die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.“

5. Art. 51 lautet:

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes einschließlich der zulässigen Personalkapazität zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.

(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:

        1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden.

        2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.

Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.

(7) Die Obergrenzen des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen überschritten werden:

        1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen geleistet werden, wenn die Bedeckung sichergestellt ist. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

        2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche zusätzliche Mittel innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bereitstellung solcher zusätzlicher Mittel nicht durch Mitteleinsparungen bzw. zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen.

(8) Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

        1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

        2. die Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Berichten an den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates;

        3. Erstellung, Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes;

        4. die Gliederung des Bundesvoranschlages;

        5. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht;

        6. die Begründung von Vorbelastungen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Vorbelastungen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;

        7. die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen;

        8. Verfügungen über Bundesvermögen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Verfügungen über Bundesvermögen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;

        9. die Übernahme von Haftungen durch den Bund;

      10. die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden);

      11. Anreiz- und Sanktionsmechanismen;

      12. das Controlling;

      13. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.“

6. Art. 51a lautet:

Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht rechtzeitig (Art. 51 Abs. 2 und 3) den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden.

(2) Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes nach der Stellung eines solchen Antrages vor, so kann der Nationalrat beschließen, den jeweiligen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

(3) Hat der Nationalrat in einem Finanzjahr kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen, so gelten die Obergrenzen des letzten Finanzjahres, für welches Obergrenzen festgelegt wurden, weiter.

(4) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.“

7. Art. 51b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben zuzustimmen. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben erfolgen, wenn diese aus einer bestehenden Finanzschuld erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden.“

8. Im Art. 51b entfallen die Absätze 4 und 5.

9. Der bisherige Absatz 6 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

10. Art. 51b lautet:

Artikel 51b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8.

(2) Wenn es die Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des Bundeshaushaltes mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendung binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von einem Monat nach Verfügung der Bindung dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zu berichten.“

11. Art. 51c lautet:

Artikel 51c. (1) Mittelverwendungen, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese aus einer bestehenden Finanzschuld erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im Bundesfinanzgesetz erteilte Ermächtigung an Leiter von Dienststellen übertragen, sofern dies für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.“

12. Art. 51d lautet:

Artikel 51d. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Weitere über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.“

13. Art. 51e lautet:

Artikel 51e. Länder und Gemeinden können bei ihrer Haushaltsführung die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze anwenden.“

14. Im Art. 123a Abs. 1 wird der Ausduck „Kapitel“ durch den Ausdruck „Untergliederungen“ ersetzt.

15. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

        1. Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 42 Abs. 5, Art. 51 in der Fassung der Z 4 dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51a und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie Art. 123a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Wird vom Nationalrat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kein Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2007 beschlossen, so hat er spätestens gleichzeitig mit dem Bundesfinanzgesetz für dieses Finanzjahr ein Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2007 bis 2010 zu beschließen, dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz zu entsprechen hat.

        2. Art. 51 in der Fassung der Z 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51b in der Fassung der Z 10 dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51c, Art. 51d und Art. 51e treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Art. 51 in der Fassung der Z 4 dieses Bundesverfassungsgesetzes und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 dieses Bundesverfassungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Art. 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

In § 100 Abs. 28 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2006“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2010“ ersetzt.


Vorblatt

Problem:

Das österreichische Haushaltsrecht bedarf einer Modernisierung unter Einbeziehung internationaler Erfahrungen und bester Praktiken.

Lösung und Inhalt:

Die vorliegende Reform der haushaltsrechtlichen Verfassungsbestimmungen ermöglicht diese Modernisierung durch Neufassung der Zielbestimmungen und der Grundsätze der Haushaltsführung sowie im Wege der Etablierung eines mittelfristig verbindlichen, auf den Ressourcenverbrauch des Bundesbudgets bezogenen Finanzrahmens.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die verbindliche Ausgabenplanung (Bundesfinanzrahmen) sowie die wirkungsorientierte Steuerung des Bundeshaushaltes entspricht internationaler best practice und trägt somit zur Festigung des Wirtschaftsstandortes Österreich durch Unterstützung einer nachhaltigen Haushaltspolitik bei.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die verbesserte Haushaltsplanung und -steuerung wird die Effektivität und Effizienz der Mittelverwendung gesteigert. Der mittelfristig verbindliche Finanzrahmen erhöht die Planungssicherheit der haushaltsleitenden Organe und fokussiert den Mitteleinsatz gemäss den definierten politischen Prioritäten.

Die auf den neuen Grundsätzen der Haushaltsführung aufbauende Steuerung des Budgets im Sinne einer Verschraubung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung ermöglicht den zielgerichteten, nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen orientierten Einsatz von Budgetmitteln.

Insgesamt unterstützt die Reform nachhaltig geordnete Haushalte und trägt damit zur Stärkung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

EG-Konformität:

Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der Haushaltspolitik.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Klare, transparente und anreizkompatible Regeln im Haushaltsrecht sind notwendige Voraussetzungen für stabile, tragfähige öffentliche Finanzen und eine effiziente Mittelverwendung. Damit werden wiederum die Bedingungen für eine nachhaltige Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung geschaffen. Es entsteht Spielraum für eine zukunftsorientierte, wachstumsfördernde und konjunkturstabilisierende Budgetpolitik und die Fairness zwischen den Generationen wird erhöht. Dem Haushaltsrecht kommt daher in der wirtschaftspolitischen Ausrichtung eine mittelbare, nichtsdestotrotz jedoch eine entscheidende Rolle zu.

Mit der umfassenden Neugestaltung des Bundeshaushaltsrechts im Jahr 1986 wurde das Haushaltsrecht auf verfassungsgesetzlicher und einfachgesetzlicher Ebene neu kodifiziert. Anstelle von verschiedenen, zersplitterten Rechtsquellen trat ein kompaktes Normensystem, das sich in den folgenden Jahren als äußerst funktionsfähig erwiesen hat. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses waren Grundgedanken bzw. Schwerpunkte der Haushaltsrechtsreform 1986 die Vergrößerung der Flexibilität beim Budgetvollzug, die begleitende Budgetkontrolle durch den Nationalrat, das grundsätzliche Gebot der Ausrichtung aller öffentlicher Haushalte nach konjunkturellen Erfordernissen sowie umfassende Neuregelungen für den Fall des Budgetprovisoriums.

Das bestehende Bundeshaushaltsrecht bietet einen stabilen Rahmen innerhalb dessen die Budgeterstellung sowie ein geordneter Budgetvollzug unter der Gesamtverantwortung des Bundesministers für Finanzen gesichert sind. Im Zuge des Paradigmenwechsels der 90iger Jahre, als einerseits Konsolidierungsbemühungen gesetzt sowie in einem breiteren Sinn die Qualität der öffentlichen Finanzen, sowie die langfristige Ausrichtung der öffentlichen Finanzen diskutiert wurden, traten jedoch im Haushaltsrecht auch Schwachstellen zu Tage. Diese wurden zwar teilweise durch Änderungen im tatsächlichen Budgetprozess, insbesondere einem straffen Top down Vorgehen kompensiert. Es zeigte sich jedoch, dass die gesetzlichen Bestimmungen den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr im gleichen Maße entsprechen konnten. Reformbedarf wurde in den folgenden Bereichen identifiziert:

     die vorherrschende beinahe ausschließliche Inputorientierung

     die fehlende verbindliche mehrjährige Ausrichtung

     die ausschließliche Steuerungsrelevanz des Prinzips der Kameralistik

Darüber hinaus gibt es Reformbedarf in verschiedenen technischen Punkten, beispielsweise bei Gliederung und Bindungswirkung.

Erfahrungen mit Haushaltsrechtsreformen

Die internationale Entwicklung im Bereich der öffentlichen Verwaltung brachte eine globale Modernisierungsbewegung hervor, die in vielen Ländern selbst unter stark differierenden institutionellen Rahmenbedingungen weit reichende Wirkungen entfaltete. Maßnahmen im Bereich des Haushaltsrechts, dh der grundlegenden Regeln, nach denen die Budgets geplant, beschlossen und vollzogen werden, sowie insbesondere der Budgetprozess standen dabei in der Regel im Zentrum der Reformbemühungen.

Besonders hervorzuheben sind:

     Orientierung an budgetpolitischen Regeln (regelgebundene Finanzpolitik)
zB Schweden:
Die öffentlichen Finanzen sollen im Durchschnitt über den Konjunkturzyklus einen Überschuss von 2% des BIP aufweisen.
zB Schweiz:
Verfassungsrechtliche Ausgabenbegrenzung durch die sog. „Schuldenbremse“: Ausgaben dürfen     über einen Konjunkturzyklus nicht höher sein als Einnahmen: der Höchstbetrag der Ausgaben entspricht der Höhe der Einnahmen korrigiert um einen Konjunkturfaktor
zB Vereinigtes Königreich:
Über den Konjunkturzyklus sollen Schulden nur im Ausmaß der Investitionen und nicht für laufende Aufwendungen eingegangen werden („golden rule“). Die Nettoverschuldung soll im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) über den Konjunkturzyklus 40% nicht übersteigen („sustainable investment rule“)

     Mittelfristige Ausrichtung der Budgetpolitik mit Ausgabenrahmen
zB EU:
Finanzielle Vorausschau: verbindlicher Ausgabenrahmen für sieben Jahre
zB Schweden:
Verbindlicher Ausgabenrahmen für die nächsten drei Jahre (rollierend) sowie die Aufteilung der Ausgaben auf 27 Aufgabenbereiche

     Orientierung an Wirkungen („Outcomes“) und Leistungen („Outputs“) anstelle der Inputorientierung
zB Vereinigtes Königreich:
Definition von mittel- bis langfristig messbaren Zielen und Prioritäten für einzelne Ministerien sowie ressortübergreifend (sog. “Public Service Agreements“)
zB Frankreich:
Wirkungsorientierte Budgetierung („Projet annuel de performance“): Ziele und Indikatoren messen die Aktivitäten des Staates vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Wirkung (Perspektive des Bürgers), der Servicequalität (Perspektive des Leistungsempfängers) und der Effizienz (Perspektive des Steuerzahlers)

     Flexibilisierung des Budgetvollzuges mit dem Prinzip der Zusammenführung der Entscheidungs- und Ressourcenverantwortung
zB Frankreich:
Neustrukturierung des Budgets: Anstelle von 850 Kapiteln treten rund 150 Programme; Programme stellen Globalbudgets dar (Ausnahme: Obergrenze für Personalaufwendungen)
zB Schweiz:
FLAG: Führung durch Leistungsauftrag und Globalbudget

     Einführung von Elementen des kaufmännischen Rechnungswesens anstelle der ausschließlichen Orientierung an kameralistischen Prinzipien
zB Vereinigtes Königreich:
Budgeterstellung und Mehrjahresplanung sowie jährliches Rechnungs- und Berichtswesen nach dem Prinzip der periodengerechten Zuordnung (Basis: „UK GAAP“); Zuordnung der Kosten und des Finanzierungsbedarfes zu den Zielen der Ministerien

     Höhere Standards an Transparenz in Angelegenheiten der öffentlichen Haushalte
zB IMF:
Veröffentlichung der „besten Praktiken“ („IMF Code of Good Practices on Fiscal Transparency“)

Wie die internationalen Beispiele zeigen verlangt gutes Regieren im Bereich der öffentlichen Haushalte einen integrierten Ansatz, dh die Kombination der oben angesprochenen Elemente und deren Anpassen an die institutionellen Beschaffenheiten eines Staates. Die isolierte Einführung eines Instruments führt nicht zum Erfolg. Regeln, welche zB allein auf die Steuerung des Gesamthaushalts ausgerichtet sind, entfalten weniger nachhaltige Wirksamkeit und sind deutlich weniger stabil als integrierte Regelwerke.

Einzelne Elemente der oben angeführten international bereits erprobten Maßnahmen, insbesondere die Zusammenführung der Entscheidungs- und Ressourcenverantwortung sowie die Flexibilisierung des Budgetvollzuges wurden in Österreich im Rahmen der Flexibilisierungsklausel für ausgewählte Organisationseinheiten getestet. Mittlerweile kann auf eine fünfjährige Erfahrung mit der Flexibilisierungsklausel zurückgeblickt werden.

Es zeigten sich sehr überzeugende Erfolge. In den Dienststellen konnte eine deutlich höhere Motivation der MitarbeiterInnen sowie eine gesteigerte Leistungs- und Ergebnisorientierung festgestellt werden. Dies führte zu Saldoverbesserungen in der Größenordnung von durchschnittlich 8 bis 16% pro Jahr. Eine Verbreiterung dieses Ansatzes erscheint daher sehr viel versprechend.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Grundstein für ein modernes, den folgenden Zielsetzungen entsprechendes Haushaltsrecht geschaffen werden:

1. Zielbestimmung und Grundsätze der Haushaltsführung

Bei der Haushaltsführung sind das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete öffentliche Finanzen anzustreben. Als Grundsätze der Haushaltsführung werden Wirkungsorientierung, Transparenz, Effizienz und möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage definiert. Eine besondere Ausprägung der Wirkungsorientierung, nämlich die Wirkungsorientierung vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen, wird im Entwurf speziell hervorgehoben.

2. Finanzrahmen

Der Finanzrahmen ist das zentrale Instrument für die mittelfristige Gesamtsteuerung im Rahmen der Haushaltsführung. Dieses Instrument wird Österreich auch explizit vom Internationalen Währungsfonds empfohlen (siehe Artikel IV Konsultation vom August 2004).

Der Finanzrahmen ist auf vier Jahre ausgerichtet und ist verbindlich, dh es handelt sich nicht um ein technisches Planungsinstrument, sondern er steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Bundesfinanzgesetze bewegen müssen. Der Finanzrahmen soll in komprimierter Form die wesentlichen Eckpunkte der Budgetpolitik und die Schwerpunktsetzungen darstellen. Der Finanzrahmen dient der Planung des Ressourcenverbrauches des Budgets.

Der Finanzrahmen ist in den Budgetprozess eingebettet. Internationalen „besten Praktiken“ folgend wie zB Schweden besteht diese aus zwei Phasen, nämlich im Frühjahr aus dem Beschluss oder der Novellierung des Bundesfinanzrahmengesetzes und im Herbst aus der Detailaufteilung innerhalb der Ressorts im Bundesfinanzgesetz.

3. Umsetzung durch Bundesgesetz und In-Kraft-Treten

Die näheren Bestimmungen über Erstellung und Vollzug des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß den Haushaltsgrundsätzen erfolgen durch einfaches Bundesgesetz. Die Bestimmungen bezüglich des Finanzrahmens sollen mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, die Bestimmungen bezüglich der neugefassten Haushaltsgrundsätze mit 1. Jänner 2011. Diese Zeitspanne ist nach den internationalen Erfahrungen bei Umstellungen dieser Tragweite unbedingt erforderlich. Das Bundeshaushaltsgesetz muss – auf Basis der Haushaltsgrundsätze – neu gefasst werden, das Budget-, Rechnungs- und Berichtswesen muss auf eine neue Basis gestellt werden. Damit verbunden wird ein tiefgreifender Veränderungsprozess in der Verwaltung angestoßen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 13 Abs. 2):

Dieser Absatz enthält zwei Zielbestimmungen, welche Bund, Länder und Gemeinden in koordinierter Weise anzustreben haben. Dies betrifft zunächst das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht. Dieses zielt ab auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität (Art. I-3 des Entwurfes des Vertrages über eine Verfassung für Europa).

Das zweite Ziel der nachhaltig geordneten öffentlichen Haushalte adressiert die Ausrichtung der Budgetpolitik auf eine Haushaltsführung, die mittel- bis langfristig ohne erhebliche Gegensteuerungsmaßnahmen aufrecht erhaltbar ist. Damit nicht vereinbar wären eine unangemessen hohe öffentliche Verschuldung sowie erhebliche persistente öffentliche Defizite. Als Obergrenze für die Verschuldung sollte das Maastricht-Schuldenkriterium herangezogen werden. Mit dieser Zielbestimmung wären auch budgetpolitische Ziele wie etwa ein über den Konjunkturzyklus ausgeglichener Haushalt vereinbar.

Der in diesem Absatz sowie in weiteren Bestimmungen des B-VG verwendete Terminus „Haushaltsführung“ umfasst sowohl die Budgetplanung, als auch die -erstellung und den –vollzug sowie die Gebarungskontrolle.

Zu Z 2 (Art. 13 Abs. 3):

Die Gebietskörperschaften sind mittels dieser Bestimmung dazu verhalten, sowohl bei der Erstellung als auch beim Vollzug ihrer Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. Dies bedeutet, dass bei Erstellung und Vollzug geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, die dieser Zielbestimmung Rechnung tragen.

Zu Z 3 (Art. 42 Abs. 5):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundeshaushaltsgesetz in die Aufzählung des Art. 42 Abs. 5 aufgenommen werden.

Zu Z 4 und 5 (Art. 51):

Art. 51 in der Fassung der Z 4 enthält jene Bestimmungen, die vom 1. Jänner 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gelten sollen. Art. 51 in der Fassung der Z 5 hingegen beinhaltet solche Regelungen, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen. Wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Fassungen ist die Normierung der Wirkungsorientierung, die in Hinblick auf deren längeren Umsetzungszeitraum erst ab 1. Jänner 2011 gelten soll. Aus diesem Grund ist diese erst in der Fassung der Z 5 vorgesehen, während Abs. 8 in der Fassung der Z 4 die Bestimmungen des geltenden Art. 51 Abs. 6 B-VG beibehält, ergänzt um die Regelungen über das Bundesfinanzrahmengesetz. Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 sind in beiden Fassungen gleichlautend. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Art. 51 in der Fassung der Z 5.

Abs. 1:

Im Sinne einer nachhaltig geordneten Haushaltspolitik wird ein Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehen, in dessen Rahmen sich das jährliche Bundesfinanzgesetz zu bewegen hat. Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesfinanzgesetz werden vom Nationalrat beschlossen, dessen Beratungen (soweit nicht die Provisoriumsregelung des Art. 51a anderes vorsieht) der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen ist.

Abs. 2:

Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes ist von der Bundesregierung dem Nationalrat so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser es noch im ersten Halbjahr des jeweiligen Jahres behandeln kann. Daher wurde als spätestmöglicher Zeitpunkt für die Vorlage der 30. April festgelegt.

Die Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes bezieht sich auf die Mittelverwendung sowie der Grundzüge des Personalplanes einschließlich der zulässigen Personalkapazitäten – ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres – wobei unterschiedliche Aggregationsstufen zu beachten sind. Auf der obersten Stufe, das sind hochaggregierte Rubriken, handelt es sich um ressortübergreifende Mittelverwendungskategorien, beispielsweise in folgender Ausprägung: Recht und Sicherheit; Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie; Bildung, Forschung, Kunst und Kultur; Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt; Kassa und Zinsen. Für diese Rubriken sind die für das jeweilige Finanzjahr festzulegenden jeweiligen Obergrenzen der Mittelverwendung verbindlich und zwar bis zum Jahr n+4. Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sowie Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind nicht Bestandteil des Finanzrahmens.

Aus Praktikabilitätsgründen können die Obergrenzen unterschiedlich gestaltet sein. Konjunkturabhängige Mittelverwendungen, wie vor allem Arbeitslosenversicherung, Pensionsfinanzierung und Finanzausgleich, werden zweckmäßigerweise nicht mit fixen Obergrenzen versehen, sondern die jeweiligen Obergrenzen werden nach zu definierenden, zugrunde liegenden geeigneten Parametern in jeder Richtung variabel sein, um die jeweilige Konjunkturlage in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Nicht konjunkturabhängige Mittelverwendungen wie etwa jene für Recht und Sicherheit werden als fixe Obergrenzen gestaltet werden.

Sofern daher in einer Rubrik sowohl konjunkturabhängige als auch andere Mittelverwendungen enthalten sind besteht eine variable Obergrenze, die abhängig von der Konjunktur im Ausmaß der konjunkturabhängigen Mittelverwendungen schwankt.

Die gesamte aus den Obergrenzen der Rubriken abgeleitete Obergrenze für Mittelverwendungen für das jeweilige Finanzjahr kann im Ausmaß der Summe der variablen Obergrenzen schwanken.

Unterhalb der Rubriken sind für das jeweilige Finanzjahr n+1 Obergrenzen vorzusehen, die sich auf Untergliederungen beziehen und jeweils einem haushaltsleitenden Organ zuzuordnen sein werden, wobei einem haushaltsleitenden Organ auch mehrere Untergliederungen in einer oder mehreren Rubriken zugeordnet sein können. Für diese Obergrenzen der Untergliederungen gelten die Feststellungen zu fixen und variablen Obergrenzen sinngemäß. Ihre Überschreitung ist möglich, wenn eine solche grundsätzlich in einem Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen ist. Dies wird nur im Rahmen des Budgetvollzugs in Form von Überschreitungsermächtigungen gemäß Art. 51c Abs. 1 und 2 sowie bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall gemäß Art. 51 Abs. 7 Z. 1 und 2 möglich sein.

Sollte bereits ein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen sein, so ist im darauf folgenden Jahr im Sinne einer rollierenden Vorgangsweise jedenfalls das neue Finanzjahr n+4 dem beschlossenen Finanzrahmen anzufügen. Die davor liegenden Finanzjahre werden nur dann Gegenstand des Bundesfinanzrahmengesetzes sein, wenn Änderungen der für diese Finanzjahre geltenden Obergrenzen vorgesehen sind.

Um einen möglichst vollständigen Überblick über die erwartete Entwicklung des Bundeshaushaltes in den Finanzjahren zu gewinnen, welche vom Bundesfinanzrahmengesetz umfasst sind, werden in einem gesonderten Bericht (Strategiebericht) zu diesem Gesetz zweckmäßigerweise auch Angaben über die Mittelherkunft und die dadurch entstehenden Saldenwirkungen sowie Aussagen über die beabsichtigten Wirkungen der Mittelverwendungen enthalten sein. Nachdem sich die Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes jedoch nur auf die Obergrenzen für Mittelverwendungen bezieht, haben die übrigen Angaben lediglich indikativen Charakter.

Bei der einfachgesetzlichen Umsetzung des Finanzrahmens ist auf eine transparente und einfach nachvollziehbare sowie verwaltungsökonomische Vorgangsweise Bedacht zu nehmen.

Abs. 3:

Dieser Absatz regelt die Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat, wobei Abweichungen gemäß den Provisoriumsbestimmungen des Art. 51a möglich sind.

Bisher wurde unter „Doppelbudget“ verstanden, dass im Jahr n, welches mit einem Budgetprovisorium begonnen hat, die Bundesfinanzgesetze für die Jahre n und n+1 gemeinsam verhandelt und im Nationalrat auch gemeinsam behandelt (wenn auch getrennt beschlossen) wurden. Ein „echtes Doppelbudget“, nämlich im Jahr n die Bundesfinanzgesetze für die Jahre n+1 und n+2 zu beschließen, war bislang verfassungsrechtlich nicht zulässig. Nunmehr wird in Ausnahmefällen ein solches Doppelbudget ermöglicht. Diese Ausnahmebestimmung wird beispielsweise anwendbar sein: im Fall einer österreichischen EU-Präsidentschaft, um im entsprechenden Finanzjahr den aufwändigen Budgeterstellungsprozess zu vermeiden; zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode im Fall der vorzeitigen Beendigung der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode, wobei die vorangegangene Gesetzgebungsperiode deutlich verkürzt wird.

Für den Fall, dass in einem Finanzjahr wegen eines Budgetprovisoriums sowohl ein Bundesfinanzgesetz für das laufende Finanzjahr als auch ein Doppelbudget, insgesamt also drei Bundesfinanzgesetze beschlossen werden sollen, sind das Bundesfinanzgesetz für das laufende Jahr einerseits sowie das Doppelbudget andererseits im parlamentarischen Verfahren auch zeitlich getrennt zu behandeln.

Das Doppelbudget ist ein Bundesgesetz, in welchem die bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen für die Finanzjahre n+1 und n+2 nach Jahren getrennt enthalten sind.

Abs. 4:

Falls von der ausnahmsweisen Möglichkeit eines Doppelbudgets Gebrauch gemacht wird, soll sichergestellt werden, dass im Jahr n+1 trotzdem zumindest einmal im Jahr eine substantielle Budgetdebatte im Nationalrat stattfindet. Daher wird in Abs. 4 des Entwurfes vorgesehen, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres n+1 die Bundesregierung spätestens zehn Wochen vor Beginn des Finanzjahres n+2 dem Nationalrat eine Bundesfinanzgesetznovelle für das Jahr n+2 vorlegen muss, welche im Nationalrat bis zum Ende des Jahres n+1 in Verhandlung zu nehmen ist. In dieser Bundesfinanzgesetznovelle sind die seit Beschlussfassung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr n+2 eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr n+2 Einfluss haben. Dies betrifft beispielsweise eingetretene Änderungen in der konjunkturellen Entwicklung oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr n+2 nicht vorhersehbare Änderungen von Finanzierungserfordernissen.

Diese Änderungen dürfen aber im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesfinanzrahmengesetzes nicht dazu führen, dass die dort festgelegten Obergrenzen überschritten werden. Sollten sich diesbezüglich zwingende Änderungserfordernisse ergeben, so wäre zunächst das Bundesfinanzrahmengesetz entsprechend zu adaptieren.

Abs. 5:

Bundesvoranschlag und Personalplan sind jedenfalls als Anlagen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu erstellen. Bei ihrer Erstellung sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Abs. 8 und die Bestimmungen des Bundesgesetzes gemäß Abs. 9 zu beachten.

Der Bundesvoranschlag gibt einen detaillierten Überblick über Mittelherkunft und Mittelverwendung, wobei diese detaillierte Darstellung der Transparenz, dem Informationsbedürfnis des Nationalrates und der Öffentlichkeit sowie der Steuerung des Bundeshaushaltes dient und nicht auf allen Ebenen seiner Gliederung auch Bindungswirkung entfalten muss. Diese Bindungswirkung wird einfachgesetzlich im Bundeshaushaltsgesetz geregelt.

Weiters enthält er Vorgaben über die mit den eingesetzten Mitteln zu erreichenden Wirkungen und/oder Leistungen. Dabei wird ein überbordender Verwaltungsaufwand jedenfalls zu vermeiden und daher eine Vorgangsweise zu finden sein, die sich bei den Wirkungen und/oder Leistungen auf die wesentlichsten Aspekte konzentriert. In diesem Kontext sind jedenfalls auch Aussagen über die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen. Die Vorgaben für Wirkungen/Leistungen, welche im Entwurf des Bundesvoranschlages enthalten sind, werden vom jeweils zuständigen Fachressort in dessen Verantwortung zu formulieren sein, wobei in einem neuen Bundeshaushaltsgesetz Vorgaben über die formale Gestaltung der Wirkungs- und/oder Leistungsdarstellung enthalten sein werden, um eine einheitliche Gestaltung des Bundesvoranschlages sicherzustellen.

Im Personalplan wird die zulässige Personalkapazität des Bundes und der einzelnen haushaltsleitenden Organe in einer zweckmäßigen Gliederung geregelt, wobei davon auszugehen ist, dass Umschichtungen innerhalb der jeweils zulässigen Personalkapazität möglich sein sollen. Die im Personalplan festgelegte Peronalkapazität darf jene des Bundesfinanzrahmengesetzes nicht übersteigen.

Weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen sind ebenfalls dem Bundesvoranschlag als Anlagen beizuschließen. Früher waren dies beispielsweise der Fahrzeugplan und der Datenverarbeitungsplan, die jedoch aus Praktikabilitätsgründen aufgelassen wurden. Derzeit bestehen daher keine solchen Anlagen. Es wird aber die Möglichkeit offen gehalten, sie künftig vorzusehen. Diesfalls würden sie im Bundeshaushaltsgesetz entsprechend normiert werden.

Abs. 6:

Die durch das Bundesfinanzrahmengesetz vorgegebenen Obergrenzen der Rubriken dürfen im Rahmen der Haushaltsführung keinesfalls über-, wohl aber unterschritten werden. Zur Haushaltsführung gehören die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes, die Beschlussfassung über dieses und die Vollziehung desselben, aber zB auch das Eingehen von Vorbelastungen. Eine Überschreitung der durch das Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Obergrenzen durch das Bundesfinanzgesetz würde eine vom Verfassungsgerichtshof im Gesetzprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG wahrzunehmende Verfassungswidrigkeit darstellen.

Auf der Ebene der unterhalb der Rubriken angesiedelten Untergliederungen wird bei der Bindungswirkung auf das jeweils nächste Finanzjahr, also das Jahr n+1 abgestellt.

Damit werden im Frühjahr jeden Jahres die Obergrenzen der Mittelverwendungen auf Ebene der Untergliederungen  (und damit auf Ebene der haushaltsleitenden Organe) für das jeweils folgende Finanzjahr festgelegt. Zwar sollen diese Obergrenzen auch für die jeweiligen Finanzjahre n+2 bis n+4 vorgesehen werden, haben aber lediglich indikativen Charakter (außer im Falle eines Doppelbudgets, wo diese Obergrenzen für die Jahre n+1 sowie n+2 gelten).

Im Bundeshaushaltsgesetz kann vorgesehen werden, dass die Obergrenzen der Untergliederungen im Jahr n+1 (im Falle eines Doppelbudgets: auch im Jahr n+2) überschritten werden dürfen (siehe Ausführungen zu Art. 51 Abs. 2).

Abs. 7:

Die in Abs. 6 normierten Obergrenzen dürfen bei Gefahr im Verzug sowie im Verteidigungsfall unter denselben Bedingungen überschritten werden, wie sie bereits derzeit in der Verfassung festgelegt sind (Art. 51b).

Abs. 8:

Dieser Absatz regelt die Grundsätze, welche bei der Haushaltsführung des Bundes anzuwenden sind.

Wirkungsorientierung:

Der Grundsatz der Wirkungsorientierung bedeutet, dass bei Budgeterstellung und Haushaltsführung eine Orientierung an den mit den eingesetzten Mitteln erreichten Wirkungen erfolgt. Im Zentrum steht daher die Frage, welche Ziele sich die Politik setzt und inwieweit diese tatsächlich umgesetzt werden. Von der Wirkungsorientierung ist auch der traditionelle Budgetgrundsatz der Zweckmäßigkeit umfasst, der sich mit dem der Effektivität deckt, wie er im Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über „Europäisches Regieren“ formuliert ist. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass die bereitgestellten Mittel mit konkreten Wirkungs- und Leistungszielen verknüpft werden, was einen fundamentalen Wandel zur bisher vorherrschenden Inputorientierung darstellt. Im Zusammenhang mit der Wirkungsorientierung ist auch eine angemessene Evaluierung der Ziele vorzunehmen, wobei die mit der Evaluierung entstehenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Evaluierungen stehen sollen. Im Rahmen der Wirkungsorientierung ist insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

Transparenz:

Dieser Grundsatz verlangt, dass die maßgeblichen budgetären Umstände nachvollziehbar dargestellt sind (Budgetklarheit). In diesem Grundsatz sind auch Einheit und Vollständigkeit enthalten, wonach in einem Voranschlag alle Budgetmittel des jeweiligen Finanzjahres aufzunehmen sind. Dabei wird die Bruttobudgetierung anzuwenden sein. Weiters ist auf eine Vergleichbarkeit der Gebarung (Budgetkontinuität) Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus bezieht sich der Grundsatz der Transparenz auf die Erkennbarkeit der haushaltspolitischen Ziele, die zeitnahe Veröffentlichung von Informationen bezüglich Budgeterstellung und -vollzug, das Berichtswesen (sowohl verwaltungsintern als auch gegenüber dem Nationalrat und der Öffentlichkeit) und die unabhängige Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, welche gemäß Art. 121 Abs. 2 B-VG durch den Rechnungshof erfolgt.

Ein wesentlicher Aspekt des Grundsatzes der Transparenz ist eine klare Rollenverteilung, wer wofür verantwortlich ist. Es geht mithin um den Grundsatz der Verantwortlichkeit, wie er im Weißbuch über „Europäisches Regieren“ angeführt ist. Transparenz erleichtert auch den ebenfalls im Weißbuch angeführten Grundsatz der Partizipation. Ein weiterer im Weißbuch angeführter Grundsatz, nämlich die Offenheit, steht ebenfalls im Konnex mit der Transparenz: Offenheit etwa in Form einer verständlichen Sprache trägt zur Transparenz bei.

Effizienz:

Der zentrale Grundsatz der Effizienz (Wirtschaftlichkeit) bezieht sich auf unterschiedliche Ebenen von Verwaltungshandeln, die Zielebene, die Maßnahmenebene und die Wirtschaftlichkeitsebene. Er ermöglicht damit auch die Einordnung der Begriffe der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.

Der Grundsatz der Effizienz kennt auf der Maßnahmenebene zwei Ausprägungen, das Minimal- und das Maximalprinzip:

Nach dem Minimalprinzip ist ein gegebenes Ziel (eine bestimmte staatliche Leistung) mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz zu erreichen.

Nach dem Maximalprinzip ist mit vorgegebenen Mitteln ein maximales Ergebnis zu erzielen.

Das Minimalprinzip kann auf die Mengenwirtschaftlichkeit bzw. die Kostenwirtschaftlichkeit abstellen. Das Kriterium der Kostenwirtschaftlichkeit bewertet auf der Wirtschaftlichkeitsebene den Einsatz der Produktionsfaktoren monetär und stellt darauf ab, ob die Kostenminimierung bei der Erreichung eines bestimmten Produktionsziels erreicht wird. Dieses Prinzip der Kostenwirtschaftlichkeit ist deckungsgleich mit dem Grundsatz der Sparsamkeit.

Eine Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsbegriffs ist aber nicht nur im Hinblick auf die eingesetzten Mittel, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Reichweite der Betrachtung möglich. Dabei kann zwischen der einzelwirtschaftlichen (betriebswirtschaftlichen) Betrachtungsweise und der volkswirtschaftlichen Sicht unterschieden werden. Für die öffentliche Verwaltung ist neben der dargestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die volkswirtschaftliche Wirtschaftlichkeit als Gradmesser für die allgemeine Bedarfsdeckung von Interesse. Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und dem Ergebnis unter Berücksichtigung bestimmter sozialer Nutzen und Kosten.

Der Grundsatz der Zweckmäßigkeit (Effektivität) bezieht sich auf die Zielebene und gibt Auskunft darüber, inwieweit bestimmte Ziele und Wirkungen tatsächlich erreicht worden sind (Siehe dazu den Grundsatz der Wirkungsorientierung). Zwischen der Wirtschaftlichkeit und der Effektivität können Zielkonflikte auftreten, anzustreben ist daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Grundsätzen.

Der Grundsatz der Effizienz richtet sich auch auf die Prozesse der Budgeterstellung, des Budgetvollzuges sowie der Gebarungskontrolle: diese sind so zu gestalten, dass sie dem Grundsatz selbst Rechnung tragen.

Möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage:

Dieser Grundsatz betrifft die Anforderungen an die Beschaffenheit des Budget-, Verrechnungs- und Berichtssystems im weitesten Sinn. Darin enthalten ist auch die Budgetwahrheit, wonach Budgetmittel möglichst genau zu veranschlagen sind. Der Begriff der „finanziellen Lage“ bezieht sich nicht zwingend nur auf die Finanzlage (zB Einnahmen/Ausgaben) des Bundes, sondern kann auch – je nach konkreter Ausgestaltung des Haushaltsrechts – andere Erfordernisse adressieren (zB Vermögenslage, ungewisse Verbindlichkeiten).

Dieser Budgetgrundsatz bezieht sich nicht nur auf den Budgetvollzug und die Gebarungskontrolle sondern auch auf die Budgeterstellung: im Bundeshaushaltsgesetz wären näher zu definierende Ausprägungen der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu normieren.

Abs. 9:

Dieser Absatz verweist darauf, dass die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend Abs. 8 zu treffen sind. Die einzelnen Ziffern geben wesentliche Regelungsinhalte eines neu zu erstellenden Bundeshaushaltsgesetzes wieder.

Bei den Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung wird es darauf ankommen, die Verknüpfung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung unter Nutzung internationaler Erfahrungen so vorzunehmen, dass diese in effizienter, unbürokratischer Weise umgesetzt wird. Die zugrunde liegende Absicht muss stets handlungsleitend bleiben, nämlich die Steuerung der eingesetzten Mittel nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand vorzunehmen und Verantwortlichen in Politik und Verwaltung aussagekräftige und ohne unzumutbaren Aufwand verarbeitbare Informationen zur Hand zu geben, die diese Verantwortlichen für ihre Steuerungsaufgaben benötigen und die gleichzeitig einer breiten, interessierten Öffentlichkeit deutlich machen, welche Zusammenhänge zwischen eingesetzten Mitteln und Wirkungen/Leistungen bestehen.

In diesem Kontext sind auch Bestimmungen vorzusehen, welche die Wirkungen der Mittelverwendungen im Hinblick auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern darlegen.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz umfassen Regelungen zwecks Erkennbarkeit der jeweiligen haushaltspolitischen Ziele, die nachvollziehbare Darstellung der maßgeblichen budgetären Umstände, die Vergleichbarkeit der Gebarung und ein Informations- und Berichtswesen, das bei Wahrung der erforderlichen Verwaltungseffizienz und Vermeidung überbordender Bürokratie dem Parlament, der Verwaltung und der Öffentlichkeit eine zeitnahe Information hinsichtlich der Einhaltung und der Zielerreichung der Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes gewährleistet. Hinzu kommt die erforderliche unabhängige Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses durch den Rechnungshof, die in Art. 121 Abs. 2 B-VG vorgesehen ist.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz wären naheliegenderweise auch zu veröffentlichende Projektionen der absehbaren Budgetentwicklung und deren Vereinbarkeit mit den im Bundesfinanzrahmengesetz normierten Obergrenzen, bzw. allenfalls Budgetprognosen über diesen Zeitrahmen hinaus.

Als weitere Maßnahme zur Transparenz wird das Zurverfügungstellen von Informationen über ausgegliederte Einrichtungen und deren Konnex zum Bundesbudget (zB Schuldenstände, Zinsendienst, Personalstände, Transfers zu Bundesbudget, wirtschaftliche Kennziffern etc.) vorgesehen.

Die Bestimmungen über die Erstellung des Finanzrahmens regeln insbesondere das Verfahren bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes. Die Gliederung des Finanzrahmens umfasst die Definition der hochaggregierten Rubriken und die Regelungen für deren Herunterbrechen auf die Ebene der haushaltsleitenden Organe bzw. Untergliederungen. Weiters wird hier – über die verbindlichen Obergrenzen für die Mittelverwendung hinaus – geregelt, welche indikativen Angaben der Finanzrahmen weiters zu enthalten hat (beispielsweise nähere Angaben über die Mittelherkunft, budgetäre Salden).

Bei der Bindungswirkung des Finanzrahmens ist insbesondere festzulegen, welche Bindungswirkung den unterhalb der Rubriken definierten Untergliederungen zukommt. Auf die Ausführungen in den Erläuterungen zu Art. 51 Abs. 6 wird verwiesen.

Die Gliederung des Bundesvoranschlages hat sicherzustellen, dass ein detaillierter, übersichtlicher und möglichst aussagekräftiger Überblick über Mittelherkunft und –verwendung vorliegt und dieser auf geeignete Weise verknüpft wird mit übersichtlichen und aussagekräftigen Darstellungen der mit dem Mitteleinsatz zu generierenden wesentlichsten Wirkungen und Leistungen.

Die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes stellt insbesondere darauf ab, auf welche Weise das sonst geltende Jährlichkeitsprinzip (Finanzjahr ist gleich Kalenderjahr) durchbrochen werden darf (zB Rücklagenbildung) und inwiefern Abweichungen des Finanzjahres vom Kalenderjahr zulässig sind (zB Auslaufzeitraum). Weiters ist zu regeln, auf welcher Gliederungsebene des Bundesvoranschlages welche Bindungswirkung besteht.

Auch die Begründung von Vorbelastungen, also die rechtsverbindliche Belastung künftiger Finanzjahre, bedürfen einer entsprechenden Regelung durch Bundesgesetz. In diesem Kontext ist auch zu regeln, bis zu welcher Betragsgrenze eine solche Vorbelastung lediglich des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen bedarf, ab und bis zu welchem Betrag eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Budgetausschuss des Nationalrates erforderlich und ab welcher betraglichen Grenze eine gesetzliche Ermächtigung einzuholen ist. Die jeweiligen Grenzen könnten beispielsweise in einem Promillesatz des Budgetvolumens des Bundes fixiert werden. Grundsätzlich wären aber auch fixe nominelle Grenzen zulässig. Näheres wäre im Bundeshaushaltsgesetz zu normieren.

Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen positive oder negative Haushaltsrücklagen gebildet werden dürfen und wie diese zu verwenden bzw. abzubauen sind. Während der Begriff der positiven Rücklage seit langem im Haushaltswesen üblich ist und die Reservierung nicht ausgenützter Mittel für spätere Verwendung bezeichnet, ist der Begriff der negativen Haushaltsrücklage erläuterungsbedürftig. Er stellt zB auf folgendes ab: Sofern einzelne Dienststellen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten (wobei auch in diesem Fall die Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten sind), kann der entsprechende Differenzbetrag als negative Haushaltsrücklage ausgewiesen werden, die in den Folgejahren ausgeglichen werden muss. Relevant ist dieses Instrument insbesondere dann, wenn eine Dienststelle mit einem Ressourcenrahmen ausgestattet ist und diesen nicht einhält.

Bei Verfügungen über Bundesvermögen ist insbesondere zu regeln, ab welchen Beträgen welches Einvernehmen bzw. allenfalls auch eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen muss. Die Ausführungen zu den Vorbelastungen gelten hier sinngemäß.

Haftungen für den Bund sowie das Eingehen von Finanzschulden bedürfen ebenfalls einer näheren, einfachgesetzlichen Regelung. Dabei ist davon auszugehen, dass der geltenden bewährten Rechtslage entsprechend, auch in Hinkunft Haftungen für den Bund nur vom Bundesminister für Finanzen übernommen und Finanzschulden des Bundes nur vom Bundesminister für Finanzen eingegangen werden dürfen. Die Voraussetzungen welche bei einer Haftungsübernahme und beim Eingehen von Finanzschulden vorliegen müssen, insbesondere inwiefern dafür eine gesetzliche Ermächtigung im Einzelfall benötigt wird, sind durch Bundesgesetz zu regeln.

Anreiz- und Sanktionsmechanismen sollen die Budgetdisziplin unterstützen. Es geht dabei einerseits um Anreize, die zur Verfügung stehenden Mittel möglichst nicht zur Gänze auszunützen, andererseits um geeignete, wirkungsvolle Sanktionen, die bei haushaltsrechtlichen Verfehlungen Platz greifen und den allenfalls eingetretenen Schaden in angemessener Weise abgelten, bzw. eine präventive Wirkung im Hinblick auf künftige mögliche Verfehlungen entfalten sollen.

Anreizmechanismen könnten Dienststellen zugute kommen, die ihren Ressourcenrahmen unterschritten haben (zB Belassung eines Teiles der Unterschreitung in der Dienststelle, wovon wiederum ein Teil an Bedienstete ausgeschüttet wird, die zur Ergebnisverbesserung beigetragen haben).

Sanktionsmechanismen könnten in dienstrechtlichen Maßnahmen bestehen, die jene treffen, welche die Verantwortung für haushaltsrechtliche Verfehlungen zu tragen haben, wobei auf die Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen Bedacht zu nehmen wäre. Sanktionen könnten auch die Dienststelle treffen, die einen Ressourcenrahmen aus selbst zu verantwortenden Gründen nicht eingehalten hat – diesfalls in Form einer negativen Rücklage, die in den Folgejahren hereinzubringen ist.

Das Controlling soll rechtzeitig auf drohende Zielabweichungen sowohl im Wirkungs- und Leistungsbereich als auch im Bereich der eingesetzten Ressourcen aufmerksam machen und geeignete Gegensteuerungsvorschläge generieren. Dabei wird das Wirkungs- und Leistungscontrolling vom jeweils zuständigen Fachressort wahrzunehmen, das Ressourcencontrolling vom Bundesministerium für Finanzen unter Mitwirkung der Fachressorts zu koordinieren sein. Das entsprechende Berichtswesen unter Einbeziehung insbesondere des Nationalrates wird im Bundeshaushaltsgesetz geregelt.

Auch künftig wird der Rechnungshof an der Ordnung des Rechnungswesens mitwirken, näheres ist durch Bundesgesetz zu regeln.

Zu Z 6 (Art. 51a):

Abs. 1:

Hier und in den folgenden Absätzen werden Provisoriumsregelungen für den Fall vorgesehen, dass ein Bundesfinanzrahmengesetz und/oder ein Bundesfinanzgesetz nicht rechtzeitig beschlossen werden. Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht rechtzeitig den Entwurf der genannten Gesetze vorgelegt, können Entwürfe der genannten Gesetze auch durch Antrag von Mitgliedern des Nationalrates eingebracht werden. Ein derartiger Initiativantrag ist auch dann möglich, wenn für Novellen des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes im B-VG keine Fristen für die Vorlage durch die Bundesregierung vorgesehen sind.

Abs. 2:

Legt die Bundesregierung den Entwurf eines der genannten Gesetze erst nach der Stellung eines entsprechenden Initiativantrages vor (vgl. zur geltenden Rechtslage Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [1999], Art. 51 B-VG Rz 28 f), so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. Legt die Bundesregierung zwar verspätet, aber noch vor einem allfälligem Initiativantrag den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vor, ist das Gesetzgebungsverfahren in die Wege geleitet. Einer besonderen Beschlusskompetenz des Nationalrates über die Zulässigkeit dieser Regierungsvorlage bedarf es nicht. Dem Nationalrat steht es ohnedies zu, die Regierungsvorlage im Zuge des parlamentarischen Verfahrens abzuändern.

Abs. 3:

Falls der Nationalrat kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen hat, so gelten die Obergrenzen des jeweils letzten Jahres weiter, für welches Obergrenzen festgelegt wurden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Obergrenzen für den gesamten Zeitraum bis einschließlich des Jahres n+4 gelten.

Abs. 4:

Hat der Nationalrat weder ein Bundesfinanzgesetz beschlossen noch vorläufige Vorsorge durch ein eigenes Bundesgesetz (gesetzliches Budgetprovisorium) getroffen, ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen, wobei jedoch Finanzschulden nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen.

Damit werden die derzeit geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das Budgetprovisorium gestrafft: Es wird nun im beschriebenen Fall nur mehr auf das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz abgestellt, nicht mehr auf einen allenfalls vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Weiters entfällt die so genannte „Monatszwölftelregelung“. Die derzeit explizit formulierte Bestimmung, wonach während des Budgetprovisoriums die Einnahmen nach der geltenden Rechtslage aufzubringen sind, kann entfallen, weil die bestehende Rechtslage durch das Budgetprovisorium ohnedies unberührt bleibt und daher die Einnahmen nach der jeweils geltenden Rechtslage auch dann aufzubringen sind, wenn dies nicht explizit als Verfassungsbestimmung angeführt ist.

Entfallen soll weiters die derzeit geltende Bestimmung, wonach Planstellen in einem bestimmten Ausmaß besetzt werden können. Nachdem der Personalplan ohnedies eine Anlage zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz ist und das Budgetprovisorium auf das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz abstellt, ist damit klargestellt, dass auch die jeweiligen Bestimmungen des Personalplanes sinngemäß während des Provisoriums weitergelten.

Aufrecht blieb die Regelung betreffend der Begrenzung der Finanzschuldenaufnahme und des Eingehens von Kassenstärkern. Insbesondere die Regelung betreffend die Aufnahme von Finanzschulden wird weiterhin dazu führen, dass ein Budgetprovisorium eine sehr begrenzte Lebensdauer hat und in der Regel Finanzschuldaufnahmen für die betroffenen Finanzierungen (Finanzschuldentilgung und Abgangsfinanzierung) schon vor Jahresmitte vollständig ausgeschöpft sein wird.

Damit bleibt der politisch gewollte Druck aufrecht, ein Budgetprovisorium in einem zeitlich möglichst begrenzten Rahmen zu halten und ehestmöglich ein reguläres neues Bundesfinanzgesetz zu beschließen.

Zu Z 7 bis 9 (Art. 51b Abs. 3):

Hier werden die Bestimmungen für Budgetüberschreitungen betreffend den Zeitraum bis 2011 geregelt und im Vergleich zur geltenden Rechtslage deutlich durch Zusammenziehung der bisherigen Absätze 3 bis 5 gestrafft. Demnach kann der Bundesminister für Finanzen im Bundesfinanzgesetz ermächtigt werden, Überschreitungen zuzustimmen, wobei die entsprechende Ermächtigung sachlich an Bedingung geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar zu sein hat. Ohne bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung darf der Bundesminister für Finanzen lediglich Budgetüberschreitungen aus einer bestehenden Finanzschuld zustimmen. Einer Ausgabenüberschreitung auf Grund dieses Absatzes darf der Bundesminster für Finanzen darüber hinaus nur zustimmen,, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist und die Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilge Finanzjahr nicht überschritten werden. Der gestraffte Abs. 3 ist gegenüber der geltenden Rechtslage eine Einschränkung der Befugnisse des Bundesministers für Finanzen, weil dieser bisher gemäß Art. 51b Abs. 3 B-VG auch in anderen Fällen ohne bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung Überschreitungen genehmigen konnte. Dies ist nun nicht mehr der Fall, allerdings besteht die Möglichkeit, im Bundesfinanzgesetz selbst entsprechende Überschreitungsermächtigungen vorzusehen.

Zu Z 10 (Art. 51b):

Abs. 1:

Dieser Absatz regelt die Gesamtverantwortung des Bundesministers für Finanzen für den Bundeshaushalt und damit auch die Haushaltssteuerung durch den Bundesminister für Finanzen und entspricht sinngemäß der Regelung des geltenden Art. 51a Abs. 1 B-VG. Modifiziert wurde lediglich in zwei Punkten. Erstens wurde – wie auch in den übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des B-VG – vermieden, die Begriffe „Einnahmen“ (ansonsten auch „Ausgaben“) zu verwenden, weil dies das Steuerungsmonopol der Kameralistik fortgeschrieben hätte. Genau dies sollte jedoch vermieden und der einfachen Bundesgesetzgebung im Sinne zweckmäßiger Vorgangsweise die Freiheit eingeräumt werden, die künftige Steuerung des Bundeshaushaltes ohne die genannten verfassungsrechtlichen Schranken regeln zu können. Daher wurde in diesem Kontext allgemein auf die „Bedeckung“ abgestellt, ohne den Begriff der „Einnahmen“ zu verwenden. Dies schließt keinesfalls aus, dass auch künftig „Ausgaben“ und „Einnahmen“ maßgebliche Steuerungsrelevanz besitzen werden, die Entscheidung hierüber trifft jedoch die einfache Bundesgesetzgebung im Rahmen eines neuen Bundeshaushaltsgesetzes.

Zweitens werden die Budgetgrundsätze an die neuen Formulierungen des Art. 51 Abs. 8 angepasst.

Abs. 2:

Hier wird festgelegt, dass der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen binden kann, sofern dadurch nicht die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes berührt wird. Weiters wird die entsprechende Berichtspflicht an den Nationalrat geregelt, wobei die entsprechende Frist gegenüber der bisher geltenden Regelung von vierteljährlich auf innerhalb eines Monats reduziert wurde.

Zu Z 11 (Art. 51c):

Abs. 1:

Hier wird festgehalten, dass Mittelverwendungen, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten, einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Diese Regelung ist sinngemäß der Bestimmung des geltenden Art. 51b Abs. 1 B-VG nachgebildet, es wird aber aus den in den Erläuterungen zu Art. 51b Abs. 1 genannten Gründen nicht mehr von „Ausgaben“ gesprochen.

Abs. 2:

Hier werden die selben Regelungen betreffend Ausgabenüberschreitungen, wie sie in in Artikel 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 bis zum 31. Dezember 2010 gelten, ab 1. Jänner 2011 in Kraft gesetzt; im Unterschied zur vorhergegangenen Regelung soll ab 1. Jänner 2011 jedoch u.a. Voraussetzung für die Überschreitungen ganz allgemein eine Bedeckung (und nicht mehr speziell durch Einsparungen oder Mehreinnahmen) sein. Die bisherigen Regelungen im Zusammenhang mit Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall sind ab 1. Jänner 2011 im Artikel 51 Abs. 7 Z 1 und 2 normiert.

Abs. 3:

Hier werden die Berichtspflichten an den Budgetausschuss des Nationalrates vorgesehen, sie entsprechen sinngemäß der geltenden Regelung (Art. 51c Abs. 2 B-VG).

Zu Z 12 (Art. 51d):

Abs. 1:

Dieser ist gegenüber der geltenden Rechtslage (Art. 51c Abs. 1 B-VG) unverändert und regelt die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung.

Abs. 2:

Dieser Absatz regelt das Berichtswesen an den Budgetausschuss des Nationalrates für jene Fälle, die nicht bereits explizit in den vorhergehenden Bestimmungen des Entwurfes vorgesehen werden. Diese Regelung entspricht sinngemäß der geltenden Rechtslage (Art. 51c Abs. 2 zweiter Satz B-VG).

Zu Z 13 (Art. 51e):

Hier wird festgelegt, dass die Grundsätze der Haushaltsführung, wie sie in Art. 51 Abs. 8 in der Fassung der Z 5 des Entwurfes formuliert werden, auch von Ländern und Gemeinden angewendet werden können. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, dh es liegt im Ermessen der Länder und Gemeinden, ob und wie die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze für Länder und Gemeinden nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden.

Zu Z 14 (Art. 123a Abs. 1):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 15 (Art. 151 Abs. 36):

Die Bestimmungen zum Finanzrahmen, zu Doppelbudget, zum Budgetprovisorium sowie zu Budgetüberschreitungen sollen bereits mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass erstmals ab dem Finanzjahr 2007 ein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen werden soll. Dies kann sich einerseits auf ein Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2008 als auch im Falle eines Budgetprovisoriums noch auf ein Bundesfinanzgesetz 2007 beziehen. Die übrigen Bestimmungen sollen erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Gemäß Art. 150 Abs. 2 B-VG können die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (zB das Bundeshaushaltsgesetz) vom Nationalrat bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen beschlossen werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Die derzeit geltende Befristung der Flexibilisierungsklausel (§§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes) soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 verlängert werden.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Bundes-Verfassungsgesetz

Artikel 13. (1)

Artikel 13. (1)

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.

 

(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

Artikel 42. (1) bis (4) ...

Artikel 42. (1) bis (4) ...

(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes einschließlich der zulässigen Personalkapazität zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.

 

(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

 

(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:

        1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug (Art. 51b Abs. 2).

        2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.

Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes, die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

 

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes einschließlich der zulässigen Personalkapazität zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.

 

(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.

 

(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:

        1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden.

        2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.

Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.

 

(7) Die Obergrenzen des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen überschritten werden:

        1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen geleistet werden, wenn die Bedeckung sichergestellt ist. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

        2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche zusätzliche Mittel innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bereitstellung solcher zusätzlicher Mittel nicht durch Mitteleinsparungen bzw. zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen.

(8) Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

        1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

        2. die Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Berichten an den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates;

        3. Erstellung, Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes;

        4. die Gliederung des Bundesvoranschlages;

        5. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht;

        6. die Begründung von Vorbelastungen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Vorbelastungen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;

        7. die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen;

        8. Verfügungen über Bundesvermögen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Verfügungen über Bundesvermögen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;

        9. die Übernahme von Haftungen durch den Bund;

      10. die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden);

      11. Anreiz- und Sanktionsmechanismen;

      12. das Controlling;

      13. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.

 

(4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht rechtzeitig (Art. 51 Abs. 2 und 3) den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden.

 

(2) Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes nach der Stellung eines solchen Antrages vor, so kann der Nationalrat beschließen, den jeweiligen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.

 

(3) Hat der Nationalrat in einem Finanzjahr kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen, so gelten die Obergrenzen des letzten Finanzjahres, für welches Obergrenzen festgelegt wurden, weiter.

(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,

        1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten;

        2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.

Artikel 51b. (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

        1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

        2. aus einer bestehenden Finanzschuld,

        3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder

        4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen

erforderlich werden.

(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,

        1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit notwendig ist, ohne dass dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder

        2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder

        3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.

(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

Artikel 51b. (3) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben erfolgen, wenn diese aus einer bestehenden Finanzschuld erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden.

Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

Artikel 51b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8.

(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann

        1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;

        2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.

 

(2) Wenn es die Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des Bundeshaushaltes mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendung binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von einem Monat nach Verfügung der Bindung dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zu berichten.

Artikel 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen geleistet werden.

Artikel 51c. (1) Mittelverwendungen, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare

        1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme;

        2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme

geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

        1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

        2. aus einer bestehenden Finanzschuld,

        3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder

        4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen

erforderlich werden.

(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,

        1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit notwendig ist, ohne dass dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder

        2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder

        3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese aus einer bestehenden Finanzschuld erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im Bundesfinanzgesetz erteilte Ermächtigung an Leiter von Dienststellen übertragen, sofern dies für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

 

(6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu sorgen.

 

Artikel 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss bzw. sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Artikel 51d. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuss nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.

(2) Weitere über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.

 

Artikel 51e. Länder und Gemeinden können bei ihrer Haushaltsführung die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze anwenden.

Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsprüfung durch den Rechnungnshof und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.

Artikel 151. (1) – (35)

Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsprüfung durch den Rechnugnshof und die den Rechnungshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.

Artikel 151. (1) – (35)

 

(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

        1. Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 42 Abs. 5, Art. 51 in der Fassung der Z 4 dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51a und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 dieses Bundesverfassungsgesetzes treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Der Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2008 bis 2011 ist erstmals bis spätestens 30. April 2007 dem Nationalrat vorzulegen. Wird vom Nationalrat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kein Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2007 beschlossen, so hat er spätestens gleichzeitig mit dem Bundesfinanzgesetz für dieses Finanzjahr ein Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2007 bis 2010 zu beschließen, dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz zu entsprechen hat.

        2. Art. 51 in der Fassung der Z 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51b in der Fassung der Z 10 dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51c, Art. 51d und Art. 51e treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Art. 51 in der Fassung der Z 4 dieses Bundesverfassungsgesetzes und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9 dieses Bundesverfassungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Art. 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden.

§ 100. (1) bis (27)

§ 100. (1) bis (27)

(28) (Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben; § 17a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(28) (Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben; § 17a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.