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Herrn |
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Abteilung |
GZ. BMF-111401/0010-II/1/2005 |
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Betreff: |
Bundesgesetz, mit dem das
Bundeshaushaltsgesetz geändert wird |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 27. Jänner 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Das Bundesministerium für Finanzen lädt
in diesem Zusammenhang zu einer Informationsveranstaltung am 11. Jänner 2006,
14 Uhr, Sitzungssaal 101 des Bundesministeriums für Finanzen, ein.
Anlage
21. Dezember 2005
Für den Bundesminister:
Dr. Steger
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen
Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der
Salzburger Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer
Gemeindebund
Österreichischer
Städtebund
Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bundesarbeitskammer
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
Vereinigung der
österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer
Österreich
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1.
Im § 1 Abs. 2 lauten Z 1 und 2:
„1. die Vorarbeiten für das
Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht;
2. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe
für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz;“
2.
Im § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
3.
§ 5 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
„2. die Mitwirkung an der Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu
(§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34 Abs. 3);
3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des
Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30);“
4.
Nach dem § 11 entfallen die Überschrift des 3. Abschnittes sowie die
§§ 12, 13 und 13a.
5.
Nach dem § 11 werden folgende neue Überschrift des 3. Abschnittes
sowie folgende §§ 12 bis 12g jeweils samt Überschriften eingefügt:
„3. Abschnitt
Bundesfinanzrahmengesetz
und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger
grundsätzlicher Regelungen
Bundesfinanzrahmengesetz
§ 12. (1) Die Bundesregierung
hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr
beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem
Strategiebericht gemäß § 12g vorzulegen.
(2)
Der Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu
unterteilen:
1. Recht und Sicherheit;
2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
5. Kassa und Zinsen.
(3)
Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in
Untergliederungen zu unterteilen.
Obergrenzen
für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12a. (1) Das
Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung
der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und
Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben und Personalkapazitäten sowie die
Grundzüge des Personalplanes festzulegen, wobei die Personalkapazitäten in
Vollbeschäftigtenäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen
Jahres ausgedrückt werden.
(2)
Die jeweiligen, auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben
setzen sich dabei zusammen aus:
1. der Summe der in der jeweiligen Rubrik
betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund
eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind.
(3)
Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen
Obergrenzen setzen sich zusammen aus:
1. der Summe der in der jeweiligen Untergliederung
betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund
eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und
3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind.
(4)
In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen
abhängig sind, sodass eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist,
kann das Bundesfinanzrahmengesetz eine variable Ausgabengrenze vorsehen. Zu
diesen Bereichen zählen insbesondere:
1. die gesetzliche Pensionsversicherung;
2. die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und
3. der Finanzausgleich.
Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig
sind und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers
für Finanzen zu erfolgen.
(5)
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden
Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge
eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im
Bundesfinanzrahmen ausgenommen.
Bindungswirkung
des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12b. (1) Die im
Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf
Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und
im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG).
(2)
Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge und
Personalkapazitäten sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und
können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen.
Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr
beschlossen, sind die Ausgabenbeträge und Personalkapazitäten der
Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen
Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden.
Vorbereitung
des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12c. Jedes haushaltsleitende
Organ hat die für die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des
erläuternden Strategieberichts erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für
Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
Planung der
Personalkapazitäten
§ 12d. (1) Soweit die
Unterlagen gemäß § 12c die benötigten Personalkapazitäten betreffen, sind
sie dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der vom
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
(2)
Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen
Entwurf zu den Obergrenzen der Personalkapazitäten ausgedrückt in
Vollbeschäftigtenäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen
Jahres zu erstellen.
Erstellung
des Entwurfs zum Bundesfinanzrahmengesetz
§ 12e. Der Bundesminister für
Finanzen hat die gemäß § 12c übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme
auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie
auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann
einen Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz im Sinne von § 12b zu
erstellen.
Vorlage des
Entwurfs zum Bundesfinanzrahmengesetz
§ 12f. Der Entwurf zum
Bundesfinanzrahmengesetz und der Strategiebericht gemäß § 12g sind der
Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um
Personalkapazitäten handelt, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.
Strategiebericht
§ 12g. (1) Der Strategiebericht
hat den Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz und dessen Zielsetzungen zu
erläutern. Soweit der Strategiebericht Personalkapazitäten betrifft, ist er vom
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen
vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(2)
Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und deren voraussichtliche Entwicklung;
2. die budget- und wirtschaftspolitischen
Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
3. die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen
Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten
Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier
Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die
tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die
hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
4. den Umfang und die Zusammensetzung der
voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach
Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden
können;
5. die Erläuterungen zur Entwicklung der
Einnahmen;
6. eine Darstellung der voraussichtlichen
Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen sowie
7. die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen
zugrunde gelegt wurden.“
6.
Im § 16 Abs. 1 entfällt die Z 3.
7.
Im § 16 Abs. 1 lautet die Z 4:
„4. Entnahmen aus Rücklagen;“
8.
Im § 16 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b neu eingefügt:
„(3b)
Einnahmen, die der Bund dafür erhält, dass Bundespersonal für aus dem
Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen
Leistungen erbringt, sind gesondert als Verminderung der Ausgaben für dieses
Bundespersonal zu veranschlagen und zu verrechnen.“
9.
Im § 16 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 neu angefügt:
„(5)
Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz wird bei der
Verrechnung der Gebarung für Schuldaufnahmen gemäß § 40 Abs. 1,
§ 65a und gemäß § 65b abgegangen. Die Einnahmen und Ausgaben aus
dieser Gebarung werden im Bundesvoranschlagsentwurf netto dargestellt; die
diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in
der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert
auszuweisen.“
10.
Im § 17 Abs. 2 wird das Wort „Stellenplan“ durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.
11.
Im § 17 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a neu eingefügt:
„(5a)
Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen
Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb dieser
Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen.“
12.
§ 17a Abs. 4 lautet:
„(4)
Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der
Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit
ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im
Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen
Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5
für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen
voranschlagsunwirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer
Verminderung dieser Rücklage.“
13.
§ 18 Abs. 1 lautet:
„§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag
ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und
Untergliederungen gemäß § 12a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen
und Unterteilungen zu gliedern.“
14.
§ 19 Abs. 1 bis 3 lauten:
„§ 19. (1) Die Einnahmen und
Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß § 12 Abs. 2
zu gliedern.
(2)
Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in
Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und
des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
(3)
Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer
durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen
Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.“
15.
Im § 21 Abs. 2 Ziffer 1 entfallen lit. d und g.
16.
Im § 21 Abs. 2 Ziffer 2 entfallen lit. e und h.
17.
Im § 25 wird jeweils die Wortfolge „eines Kapitels“ durch die Wortfolge „einer
Untergliederung“ ersetzt.
18.
Im § 26 wird das Wort „Stellenplan“ in der Überschrift sowie in den
Abs. 3 und 5 jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt, wird im Abs. 4 die
Wortfolge „nach
Kapiteln“ durch die Wortfolge „nach Untergliederungen“ ersetzt und lautet der
Abs. 1:
„(1)
Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen
nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben
des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des
Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1 nicht übersteigen.“
19.
Im § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unter Beachtung des Budgetprogrammes“.
20.
Im § 30 Abs. 2 lautet der zweite Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 4)“.
21.
Im § 31 samt Überschrift wird das Wort „Stellenplanentwurf“ jeweils durch das Wort „Personalplanentwurf“ grammatikalisch richtig
ersetzt.
22.
Im § 33 werden in der Überschrift der Ausdruck „Stellenplanentwurfes“ durch „Personalplanentwurfes“ und die Wortfolge „Entwurf des
Stellenplanes“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes“ ersetzt.
23.
Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Arbeitbehelfes (Abs. 3) und des
Budgetberichtes (§ 13)“ durch die Wortfolge „des Budgetberichtes (Abs. 3) und des
Arbeitsbehelfes (Abs. 4)“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes (§ 33)“ durch die Wortfolge „Entwurf des
Personalplanes (§ 33)“ ersetzt.
24.
§ 34 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3)
Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und voraussichtliche Entwicklung,
2. einen Überblick über die budgetpolitischen
Ziele und Schwerpunkte,
3. eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben
und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen
und funktionellen Gesichtspunkten,
4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren
Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
5. eine Darstellung des
Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.
(4)
Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:
1. die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln
sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den
Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für
die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine Darstellung der
gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes
sowie
2. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle
wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und
Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der
Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.“
25.
§ 35 lautet:
„§ 35. Der Bundesminister für
Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis
zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese
Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im
Zeitvergleich;
2. Übersichten über die Personalkapazität und den
Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
3. Transferzahlungen zwischen den
Gebietskörperschaften;
4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
5. forschungswirksame Ausgaben des Bundes;
6. Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern
einschließlich der Zahlungsströme zu bzw. von ausgegliederten Unternehmen.“
26.
Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erstellung des Stellenplanentwurfes“ durch die Wortfolge „Erstellung des
Personalplanentwurfes“ ersetzt.
27.
Im § 40 Abs. 1 wird folgender 2. Satz angefügt:
„Für Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der
Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.“
28.
§ 41 Abs. 2 bis 6 lauten:
„(2)
Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für
Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit
dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige
Ausgaben innerhalb der im Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG vorgesehenen
Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen
gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein
unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder
überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß
Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig
eingeholt werden kann.
(3)
Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben aus einer bestehenden
Finanzschuld erforderlich werden.
(4)
Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der
Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51b
Abs. 3 B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.
(5)
Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen,
wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
ist.
(6)
Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung
überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 zustimmen:
1. wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
innerhalb derselben Untergliederung oder unter Reduzierung der für diese
Untergliederung gebildeten Rücklagen gemäß § 53 durch Mehreinnahmen aus
Kreditoperationen sichergestellt ist,
2. wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik sichergestellt ist und das
Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt
wurde,
3. wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus
Kreditoperationen sichergestellt ist sowie alle Umschichtungsmöglichkeiten
gemäß Z 1 ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1
gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht
überschritten wird.“
29.
Im § 41 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(7)“.
30.
Im § 45 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „ein Kapitel“ durch die Wortfolge „eine
Untergliederung“ und die Wortfolge „diesem Kapitel“ durch die Wortfolge „dieser
Untergliederung“ ersetzt.
31.
§ 52 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum
30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.“
32.
§ 53 samt Überschrift lautet:
„Rücklagen
§ 53. (1) Sind am Ende eines
Finanzjahres die tatsächlichen Gesamtausgaben einer Untergliederung in der
Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 niedriger als die
veranschlagten, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne
Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ
ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird voranschlagsunwirksam durch den
Bundesminister für Finanzen ermittelt; hiebei sind insbesondere auszuklammern:
1. Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen
sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU,
2. variable Ausgaben (§ 12a Abs. 2
Z 2);
3. gebundene Ausgaben im Sinne § 42;
4. Ausgaben, die zu einer im Sinne § 17a
flexibilisierten Organisationseinheit gehören und
5. Mehrausgaben in der vom Bundesministerium für
Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 genehmigten Höhe.
(2)
Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen
und durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen
(§ 17 Abs. 5) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38
Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die Rücklagen gemäß Abs. 1, wobei
jeweils die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
(3)
Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden
dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die
voranschlagsunwirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres
erfolgen kann.
(4)
Der Bundesminister für Finanzen hat durch Richtlinien nähere Regelungen zum
Vollzug der Abs. 1 bis 3 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln
1. Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des
Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben;
2. transparenter Ausweis der Rücklagen in
zweckmäßiger Gliederung;
3. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Rücklage;
4. detaillierte Zuordnung der Rücklage, wenn sich
die Zusammensetzung der Untergliederung ändert.“
33.
Im § 65a wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b neu eingefügt:
„(1b)
Verändert sich im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines
Finanzjahres (Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und
Einnahmen gegenüber seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden
Finanzjahres, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils
betragsmäßig in diesem Umfang
1. im Falle einer Saldoverschlechterung im
Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und
Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b
einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und
Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder
2. im Falle einer Saldoverbesserung die für
Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und
Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur
Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende
Finanzjahr anzurechnen.“
34.
Im § 65a Abs. 2 wird die Wortfolge „bei Kapitel „Finanzschuld,
Währungstauschverträge““ durch die Wortfolge „bei der Untergliederung „Finanzschuld,
Währungstauschverträge““ ersetzt.
35.
Im § 65b Abs. 3 entfällt die Z 2.
36.
Im § 81 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 neu angefügt:
„(5)
Die Gebarung gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b ist
gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die
Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.“
37.
Im § 84 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Kapitel“ durch die Wortfolge „die Untergliederung“ ersetzt.
38.
Dem § 100 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33)
§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3
Z 2 und 3, §§ 12 bis 12g jeweils samt Überschriften, § 16
Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 3b, § 16 Abs. 5, § 17
Abs. 2, § 17 Abs. 5a, § 17a Abs. 4, § 18
Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 25, § 26 Überschrift und
Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 samt Überschrift,
§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3 und 4,
§ 35, § 36 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2
bis 7, § 45 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 53, § 65a
Abs. 1b, § 65a Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 84
Abs. 4 sowie § 101 Abs. 5 und 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten am 1. Jänner 2007 in
Kraft; §§ 12, 13 und 13a samt Überschriften, § 21 Abs. 2
Z 1 lit. d und lit. g, § 21 Abs. 2 Z 2
lit. e und h sowie § 65b Abs. 3 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2006 außer Kraft; § 16 Abs. 1 Z 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit Ablauf des
30. Jänner 2007 außer Kraft.“
39.
Im § 101 lautet Abs. 5:
„(5)
Die bis Ende des Finanzjahres 2006 aus Kassenbeständen des Bundes gebildete
voranschlagsunwirksame Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam zu
entnehmen.“
40.
Dem § 101 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11)
Die bis zum Ende des Finanzjahres 2006 gebildete Ausgleichsrücklage ist – nach
Entnahme gemäß Abs. 5 – im Finanzjahr 2007 voranschlagswirksam aufzulösen
und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.
Alle
übrigen, bis zum 30. Jänner 2007 voranschlagswirksam zugeführten Rücklagen
können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf des
Finanzjahres 2010 entnommen werden, wobei der Bundesminister für Finanzen
1. ermächtigt ist, aus den zu Beginn eines
Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze oder
Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren
bereitgestellt wurden und
2. von der Ermächtigung gemäß Z 1 insoweit
Gebrauch zu machen hat, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen
erforderlich ist.
Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach
weggefallen oder sind die Rücklagen nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2010
entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von
§ 38 Abs. 1 zu verwenden.“
Vorblatt
Problem:
Die Novelle zum
Bundes-Verfassungsgesetz (… der Beilagen) sieht zwei Etappen der Umsetzung vor.
Mit der ersten Etappe, die am 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, werden primär die
Haushaltszielbestimmungen und der Finanzrahmen eingeführt. Die zweite Etappe
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und umfasst die neuen Grundsätze der
Haushaltsführung.
Hiezu sind jeweils
umfangreiche Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes erforderlich.
Lösung und Inhalt:
Die vorliegende Novelle des Bundeshaushaltsgesetzes beinhaltet die
einfachgesetzliche Umsetzung jener verfassungsrechtlichen Änderungen, die ab
dem 1. Jänner 2007 in Kraft treten sollen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die verbindliche Ausgabenplanung (Bundesfinanzrahmen) entspricht
internationaler best practice und trägt somit zur Festigung des
Wirtschaftsstandortes Österreich durch Unterstützung einer nachhaltigen
Haushaltspolitik bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Sowohl die mittelfristige Ausgaben- und Ressourcenplanung als auch das neue
System der Rücklagenbewirtschaftung werden eine effizientere und dadurch auch
kostensparendere Verwaltung durch jeweils gezielteren Mittel- und
Ressourceneeinsatz ermöglichen.
Dieses Ziel wird der vorliegende Gesetzentwurf insbesondere einerseits
durch die mehrjährige, verbindliche Finanzplanung (Finanzrahmen) und
andererseits durch ein neues System der Rücklagenbildung erreichen, indem
Rücklagen nicht schon im Zeitpunkt ihrer Zuführung, sondern erst dann zu
finanzieren sein werden, wenn sie tatsächlich gebraucht werden.
Die damit verbundenen Einsparungen (insbesondere durch geringeren
Zinsenaufwand) werden konkret einerseits von der Planungsgenauigkeit im
jeweiligen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz, andererseits von der
konkreten Rücklagenbildung in den einzelnen Finanzjahren bzw. davon abhängen,
wann der tatsächliche Verbrauch der Rücklagen finanziert werden muss.
EG-Konformität:
Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der
Haushaltspolitik.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Ausgangslage
Die Verfassungsnovelle zur Haushaltsrechtsreform sieht zwei Etappen der
Umsetzung vor. Im Rahmen der ersten Etappe, die mit 1. Jänner 2007 in Kraft
tritt, werden primär die Haushaltszielbestimmungen und der Finanzrahmen
eingeführt. Die zweite Etappe, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt, umfasst
die neuen Grundsätze der Haushaltsführung, auf deren Basis ein neues
Haushaltssteuerungssystem umzusetzen ist.
Auf einfachgesetzlicher Ebene bedeutet die erste Etappe eine umfangreiche
Novellierung des Bundeshaushaltsgesetzes, die mit dem vorliegenden Entwurf
vorgenommen wird.
Das Instrument des Finanzrahmens
Im Zentrum des vorliegenden Entwurfes steht die Einführung des Instrumentes
eines Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, das
vom Internationalen Währungsfonds, der OECD, aber auch vom Ausschuss für
Wirtschaftspolitik des EU-Rates etc. empfohlen wird. In der nun vorliegenden
Ausgestaltung soll der Finanzrahmen verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie
klar und einfach verständlich sein:
Verbindlich
Der wesentliche Punkt dabei ist die Verbindlichkeit, d.h. es handelt sich
nicht um ein technisches Planungsinstrument, sondern stellt die wesentliche
politische Prioritätensetzung dar, und steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen
sich die Budgets bewegen müssen.
Flexibel
Der Finanzrahmen stellt jedoch keine "Zwangsjacke" für die
Politik dar. Er kann per Gesetz abgeändert werden.
Mehrjährig
Der Finanzrahmen gibt der Budgetpolitik eine verbindliche vierjährige
Perspektive, die in allen Stufen des Budget- und Planungsprozesses eine
wesentliche Rolle spielt. Der Finanzrahmen wird jedes Jahr um ein weiteres Jahr
vorgerollt.
Klar und einfach verständlich
Der Finanzrahmen muss auf einen Blick die wesentlichen Eckpunkte der
Budgetpolitik und die Schwerpunktsetzungen darstellen (vgl. als Beispiel die
Finanzielle Vorausschau der EU).
Die Neue Logik des Finanzrahmens
Mehr Planungssicherheit – Mehr Flexibilität
Der Finanzrahmen fixiert die Ausgabenseite des Budgets. Er stellt einen
Rahmen dar, innerhalb dessen sich Budgeterstellung und -vollzug bewegen müssen.
Eine Überschreitung des Finanzrahmens ist mit den Ausnahmen Verteidigungsfall
sowie Gefahr im Verzug nicht möglich. Das erhöht die Budgetdisziplin.
Auf der anderen Seite ermöglicht der Finanzrahmen durch die vierjährige
Ausrichtung ein bisher in Österreich noch nicht gekanntes Maß an
Planungssicherheit und Flexibilität. Denn innerhalb des vierjährigen Rahmens
kann auch geplant werden. Die erhöhte Flexibilität besteht insbesondere darin,
dass nicht ausgeschöpfte Ausgaben mit wenigen Ausnahmen automatisch der
Rücklage gutgeschrieben werden und die Zweckbestimmung für Rücklagen wegfällt
(Ausnahmen: zweckgebundene, EU-Mittel und Flexi-Rücklagen). Weiterhin wird auch
der Anreiz, Mehreinnahmen zu lukrieren, aufrecht bleiben.
Mit den im Finanzrahmen vorgesehenen konjunkturreagiblen Obergrenzen kann
in jenen Bereichen, wo die Konjunktur eine wesentliche Rolle spielt, Vorsorge
getroffen werden. In konjunkturell günstigen Zeiten stehen weniger Mittel zur
Verfügung als in Zeiten des konjunkturellen Abschwunges. Damit kann das Budget
seine konjunkturstabilisierende Wirkung auf der Ausgabenseite entfalten.
Erhöhte Effizienz – Erhöhte Transparez
Mit dem Finanzrahmen unmittelbar verbunden ist ein neues Rücklagenregime,
das u.a. vorsieht, dass die Rücklagen im Zeitpunkt der Zuführung nicht mehr
finanziert und so Finanzierungskosten gespart werden.
Ein weiterer Punkt ist die weitestgehende Vermeidung von
"Budgetverlängerungen", wie sie derzeit etwa im Bereich der Ämter der
ausgegliederten Rechtsträger oder bei zweckgebundenen Gebarungen mit
Bundeszuschüssen bestehen. Das erhöht die Übersichtlichkeit und Transparenz des
Budgets.
Die Gliederung in Rubriken und Untergliederungen
Der Finanzrahmen dient der Planung des Ressourcenverbrauches ("Ausgabenseite")
des Budgets. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, die
Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken. Im vorliegenden Entwurf
werden fünf Rubriken vorgesehen:
Rubrik 1: Sicherheit und Recht
Rubrik 2: Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Rubrik 3: Bildung, Forschung und Kultur
Rubrik 4: Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt
Rubrik 5: Kassa und Zinsen
Diese Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Ebene
entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Gliederung in Budgetkapitel. Die
Obergrenzen der Untergliederungen gelten jeweils für das nächste Jahr. Für die
Jahre n+2 bis n+4 sind sie indikativ.
Die Einnahmenseite des Budgets wird jeweils geschätzt. Der Finanzrahmen
wird um die wesentlichsten Zusatzinformationen ergänzt, die benötigt werden, um
die jeweils notwendigen budgetären Kennzahlen angeben zu können.
II. Besonderer Teil
Zu Z 1, 2, 10, 17, 19, 20, 21, 22, 26, 30, 34 und 37:
Redaktionelle Anpassungen an durch die vorliegende BHG-Novelle geänderte
Bezeichnungen (insbesondere
Personalplan bzw. Untergliederung statt wie bisher Stellenplan bzw.
Kapitel sowie Entfall des Budgetprogramms).
Zu Z 3:
Anstelle des unverbindlichen Budgetprogramms tritt künftig ein
verbindliches Bundesfinanzrahmengesetz samt Strategiebericht. Entsprechend wird
die Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe angepasst.
Zu Z 4:
Das Budgetprogramm entfällt, da es künftig durch ein verbindliches
Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12) ersetzt wird; der Budgetbericht wird an
anderer Stelle (§ 34 Abs. 3) geregelt.
Zu Z 5:
§ 12 ff stellen die einfachgesetzlichen Durchführungsbestimmungen zum
Bundesfinanzrahmengesetz gemäß Artikel 51 B-VG dar. Entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz vorzulegen.
Darüber hinaus werden die Rubriken definiert. Rubriken stellen in
hochaggregierter, ressortübergreifender Zusammenfassung inhaltliche
Ausgabenkategorien dar. Nicht explizit angeführte Bereiche werden der sachlich
am besten entsprechenden Rubrik zugeordnet.
Die bisherigen Budgetkapitel werden in folgender Weise den neuen Rubriken
zugeordnet:
1. Recht und Sicherheit:
Kapitel 01,
02, 03, 04, 05, 06, 10, 11, 20, 30, 40, 50, 52
2. Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Familie:
Kapitel 15,
16, 17, 19, 55, 63 (teilweise)
3. Bildung, Forschung, Kunst und
Kultur:
Kapitel 12,
13, 14, 51 (teilweise), 63 (teilweise), 65 (teilweise)
4. Wirtschaft, Infrastruktur und
Umwelt:
Kapitel 51
(teilweise), 53, 54, 60, 61, 63 (teilweise), 65 (teilweise)
5. Kassa und Zinsen:
Kapitel 51
(teilweise), Kapitel 58 (teilweise)
Die weitere Unterteilung der Rubriken erfolgt künftig in Untergliederungen,
die die bisherige Unterteilung in Kapitel ersetzt. Die Details dazu sind in
§§ 18f geregelt.
§ 12a:
Das Bundesfinanzrahmengesetz dient der exakten Vorausplanung künftiger
Ausgaben und legt daher für vier Jahre im vorhinein Obergrenzen für Ausgaben
sowie die Grundzüge des Personalplanes samt zulässiger Personalkapazitäten
fest.
Diese Obergrenzen werden sowohl auf hochaggregierter Rubrikenebene als auch
auf der darunter liegenden Ebene der Untergliederungen festgelegt.
Betragsmäßig fix festgelegte Ausgabenobergrenzen stellen den Regelfall dar.
Demnach darf der im Bundesfinanzrahmengesetz festgelegte Höchstbetrag
hinsichtlich der Rubriken grundsätzlich weder beim darauf aufbauenden
Bundesfinanzgesetz noch bei dessen Vollzug überschritten werden.
Aus Praktikabilitätsgründen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit
variabler Ausgabengrenzen für Bereiche (gesamte Untergliederungen oder Teile
derselben), deren Ausgaben von konjunkturellen Schwankungen abhängig sind, also
Bereiche, deren Ausgaben anhand geeigneter Parameter zwar planbar
sind, deren tatsächlicher Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen
konjunkturellen Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des
Vollzugs betragsmäßig errechenbar ist.
Dementsprechend können stark konjunkturabhängige Ausgaben durch Verordnung
definiert werden, wobei der vorliegende Gesetzentwurf im § 12a Abs. 4
hiefür bereits die gesetzliche Pensionsversicherung, die gesetzliche
Arbeitslosenversicherung und den Finanzausgleich vorsieht; in diesen Bereichen
ist im Bundesfinanzrahmengesetz ein Ausgabenbetrag samt dessen
Schwankungsmöglichkeiten gemäß einem oder mehreren zugrunde
gelegten, beispielsweise volks-, finanz- oder betriebswirtschaftlichen
Parametern anzugeben, aus denen sich im Laufe des nachfolgenden Vollzugs der
konkrete Ausgabenrahmen errechnen lässt. Diese Parameter sollen möglichst
flexibel auf die jeweiligen aktuellen, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
abstellen und werden deshalb durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zu regeln sein.
Schließlich sollen im Sinne einer flexiblen Verwaltung
Effizienzsteigerungen belohnt werden. In diesem Sinne können beispielsweise
bestimmte eingesparte Ausgaben (§ 53 Abs. 1) sowie zweckgebundene
Mehreinnahmen, die nicht für Mehrausgaben heranzuziehen sind (§ 53
Abs. 2), bestimmte, Rücklagen gleichzuhaltende Mehreinnahmen, die auf
Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen
werden dürfen (§ 53 Abs. 3) und Verbesserungen des Saldos aus Ausgaben
und Einnahmen flexibilisierter Organisationseinheiten (§ 17a) in Rücklagen
transferiert werden, um sie innerhalb der Untergliederung zu einem späteren
Zeitpunkt ausgeben zu können.
Insgesamt setzt sich daher die betragliche Obergrenze einer Rubrik aus den
fixen und variablen Ausgabenbeträgen sowie jenen Ausgabenbeträgen zusammen, die
durch Rücklagen (§§ 53 und 17a) bedeckt werden können. Entsprechend setzt
sich die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung als Bestandteil der Rubrik
aus der Summe der fixen und variablen Ausgabenbeträge zuzüglich der
Ausgabenbeträge gemäß § 53 zusammen.
§ 12b:
Die Verbindlichkeit des Bundesfinanzrahmens ist zweistufig angelegt. Die
Rubrikengrenzen sind für den gesamten Planungszeitraum der kommenden vier
Finanzjahre verbindlich und dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen
bei Gefahr im Verzug oder im Verteidigungsfall entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Da die Aufteilung der Mittel innerhalb der Rubriken in diesem Zeitraum noch
nicht vollständig vorausplanbar ist, ist die Aufteilung auf Ebene von
Untergliederungen nur im Folgejahr verbindlich, während die restlichen
Aufteilungen nur indikativ gelten. Im Falle von Doppelbudgets erstreckt sich
diese Verbindlichkeit entsprechend auf zwei Finanzjahre.
§§ 12c bis 12g insgesamt:
Begleitend zu den Bestimmungen zum Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes
samt Bericht wird die Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe
definiert und klargestellt, dass der Bereich hinsichtlich Personalkapazitäten
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erstellt
wird.
§ 12g:
Wie bisher das unverbindliche Budgetprogramm wird auch der verbindliche
Bundesfinanzrahmen von einem Bericht begleitet. Der Strategiebericht legt die
Voraussetzungen und Annahmen dar, anhand derer sich die Zahlen des
Bundesfinanzrahmens ergeben, er erläutert die Ziele des Bundesfinanzrahmens (zB
Defizit-, Schulden- und Abgabenquote) und gibt Aufschluss über
die voraussichtlichen Einnahmen, ungeachtet dessen, dass sich der verbindliche
Bundesfinanzrahmen nur auf Ausgaben bezieht. Darüber hinaus gibt der
Strategiebericht Auskunft über die politischen Prioritäten und die
Ausgabenschwerpunkte der Bundesregierung.
Zu Z 6, 7, 12, 31 bis 33, 35, 39 und 40:
Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der
bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt,
aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein.
Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:
– Massive Verbesserung für
die mittelfristige Budgetplanung der haushaltsleitenden Organe durch – mit
wenigen Ausnahmen – automatische Rücklagefähigkeit von Ausgabeneinsparungen und
daher
– Anreiz zum sparsameren
Einsatz von Budgetmitteln, wenn diese nicht „verfallen“, sondern zur Gänze zu
einem späteren Zeitpunkt verwendet werden können
– Flexiblerer
Mitteleinsatz, wenn es mit wenigen Ausnahmen einen einheitlichen
„Rücklagentopf“ gibt und Rücklagen nicht mehr nur für bestimmte Zwecke, sondern
für alle Ausgaben herangezogen werden dürfen
– Zinsersparnis, weil
Rücklagen nicht wie bisher schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung),
sondern erst dann finanziert werden müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem
möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden.
In diesem Sinne sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2007 nicht mehr
voranschlagswirksam gebildet und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen
eingesparte bzw. nicht „verbrauchte“ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw.
bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Regelung für
Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie –
für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich gebraucht werden. Die bisherige
Einschränkung der Verwendung der Rücklagen auf bestimmte Voranschlagsansätze
und Zwecke entfällt somit ebenso wie die Finanzierung (schon) im Zeitpunkt der
Rücklagenzuführung. Nicht zuletzt entfällt durch dieses neue „Rücklagenregime“
die – gerade in den letzten Jahren immer unübersichtlicher gewordene – Aufsplitterung in eine Vielzahl von
Rücklagen und dazugehörigen Konten.
Demgemäß sieht der neu gefasste § 53 Abs. 1 vor, dass der
Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Gesamtausgaben einer Untergliederung
einerseits und den veranschlagten Ausgaben andererseits in späteren Finanzjahren
mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verbraucht werden darf. Vor der
Ermittlung dieses Differenzbetrages sind alle jene Ausgaben auszuklammern, die
variabel gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 sind sowie im Rahmen einer
flexibilisierten Organisationseinheit anfallen. Ebenso bleiben bei der
Rücklagenermittlung gebundene Ausgaben (Einsparungen) außer Betracht, die aus
einer verfügten Bindung gemäß § 42 resultieren. Sollten überplanmäßige
Ausgaben gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 getätigt worden sein und in der jeweiligen
Untergliederung trotzdem zu Jahresende Differenzbeträge gemäß § 53
Abs. 1 entstanden sein, die nicht dessen Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen sind,
so ist der Differenzbetrag nur in jenem Ausmaß einer Rücklage zuzuführen als er
die überplanmäßige Ausgaben betraglich übersteigt.
Abs. 2 sieht vor, dass Mehreinnahmen von der EU, denen keine
dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, im Sinne des
Gesamtbedeckungsgrundsatzes verwendet werden, gleichzeitig aber das
entsprechende „Rücklagenguthaben“ (§ 53 Abs. 1) erhöhen. Dasselbe soll für nicht
verbrauchte zweckgebundene Einnahmen gelten. In beiden Fällen bleibt die
ursprüngliche Zweckbestimmung erhalten, wodurch sichergestellt ist, dass die
Einnahmen jedenfalls jeweils für jene Zwecke verwendet werden, für die sie zur
Verfügung gestellt wurden.
Abs. 3 normiert, dass Mehreinnahmen, die auf Grund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden
dürfen, den Rücklagen gleichzuhalten sind, wobei die voranschlagsunwirksame
Ermittlung dieser Rücklage auch unterjährig möglich sein soll und somit für
Mehrausgaben gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 herangezogen werden kann.
Damit soll ein Anreiz für haushaltsleitende Organe geschaffen werden,
potenzielle Mehreinnahmen zu erschließen.
§ 53 Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung
der näheren Regelungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Abs. 1 bis 3.
Darin wird insbesondere zu regeln sein, in welcher Form die Rücklagen in
Evidenz zu halten sind, welches Procedere bei ihrer Inanspruchnahme einzuhalten
ist und wie die Rücklage zuzuordnen ist, wenn sich die Zusammensetzung der
Untergliederung (zB im Falle einer Kompetenzverschiebung) ändert.
Im Hinblick auf dieses neue „Rücklagenregime“ soll die bis zum Ablauf des
Finanzjahres 2006 gebildete Ausgleichsrücklage aufgelöst werden.
Die übrigen Haushaltsrücklagen (also alle jene, die bis 30. Jänner 2007
voranschlagswirksam gebildet wurden) dürfen noch bis zum Ablauf des
Finanzjahres 2010 voranschlagswirksam entnommen werden und sind danach – soweit
noch vorhanden – aufzulösen.
Zu Z 8:
Inhaltlich jeweils idente Bestimmungen in verschiedenen
Ausgliederungsgesetzen sehen vor, dass für Bundesbeamte ausgegliederter
Einheiten innerhalb des Bundeshaushaltes Personalämter eingerichtet werden und
dass die in diesem Zusammenhang anfallenden Ausgaben von den ausgegliederten
Einheiten in voller Höhe ersetzt werden. Diese bisherige Verrechnung führte
somit zu einer „Budgetverlängerung“ und Aufblähung des Bundeshaushaltes, ohne
dass sich dabei der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen insgesamt änderte. Die
nunmehrige Regelung soll diese „Budgetverlängerungen“ beseitigen und ermöglicht
eine transparentere Verrechnung unter Wahrung des Bruttoprinzips, indem der
Ersatz an den Bund als Abzug von den
Ausgaben der Personalämter dargestellt wird, wodurch die Ausgaben und
Einnahmen insgesamt entsprechend vermindert werden.
Zu Z 9, 15, 16 und 36:
Die Verrechnung von Schuldaufnahmen, die durch den Abschluss von
Währungstauschverträgen in ihrer Struktur abgeändert werden, führt zu einer
„Budgetverlängerung“ und Aufblähung des Bundeshaushaltes. Diese nunmehrige
Regelung beseitigt die „Budgetverlängerung“, ermöglicht eine transparente und
übersichtliche Darstellung für die Verzinsung und den sonstigen Aufwand aus der
Schuldengebarung. Der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen wird durch diese
Nettodarstellung nicht verändert. Dem weiterhin geltenden Grundsatz, sämtliche
im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe
(brutto) in den Bundesvoranschlagsentwurf aufzunehmen, wird durch einen
weiteren Verrechnungskreis gemäß § 81 Abs. 5 sowie dadurch
entsprochen, dass die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe
(brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen sind.
Zu Z 11:
Der neue Abs. 5a regelt die Ausnahme vom Grundsatz des § 17
Abs. 5, wonach innerhalb der zweckgebundenen Gebarung Ausgaben nach
Maßgabe zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen. Nur wenn dieser
Grundsatz in Ausnahmefällen durchbrochen wird und ein Materiengesetz
ausnahmsweise vorsieht, dass der Bund Abgänge einer an sich zweckgebundenen
Gebarung abzudecken hat, sollen die diesbezüglichen Zahlungen des Bundes
innerhalb der zweckgebundenen Gebarung veranschlagt und verrechnet werden
können. Damit sollen in Zukunft „Budgetverlängerungen“ innerhalb des
Bundeshaushaltes vermieden und die Übersichtlichkeit und Transparenz in diesen
Bereichen (derzeit nur innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und bei
Zahlungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) gesteigert
werden.
Zu Z 13:
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe erfolgt die Gliederung des
Bundesvoranschlages nunmehr über hoch aggregierte Rubriken gemäß Bundesfinanzrahmengesetz,
die weiter in Untergliederungen unterteilt werden. Dabei wird eine
Untergliederung ausschließlich jeweils einem einzigen Ressort zugewiesen, wobei
allerdings ein Ressort für mehrere Untergliederungen auch in unterschiedlichen
Rubriken zuständig sein kann.
Die Einteilung der Rubriken in ihre jeweiligen Untergliederungen, Titel
etc. erfolgt im Dezimalsystem grundsätzlich in Zehnereinheiten. Demgemäß wird
beispielsweise die Rubrik 3 in zweistellige Kennziffern, nämlich in die
Untergliederungen 30, 31, 32 etc. unterteilt. Grundsätzlich ist die Anzahl der
Untergliederungen kurz und überschaubar zu halten, sodass mit zehn
Untergliederungen je Rubrik das Auslangen gefunden werden sollte. Lediglich die
Rubrik mit den Obersten Organen (Rubrik 1) wird mehr als zehn Untergliederungen
beinhalten müssen, sodass dort für die Obersten Organe ausnahmsweise ein
dreistelliges Kennziffernsystem zur Anwendung gelangen wird: Untergliederung
101 für die Präsidentschaftskanzlei, Untergliederung 102 für die Bundesgesetzgebung
etc.
Zu Z 14:
Entsprechend der neuen Gliederung in Rubriken und Untergliederungen sind
redaktionelle Anpassungen bei der Gliederung in § 19 durchzuführen.
Zu Z 18:
Neben redaktionellen Anpassungen an die neue Bezeichnung „Personalplan“ und
„Untergliederung“ wird in Abs. 1 klargestellt, dass die im Personalplan
festgesetzten Planstellen die verbindliche Personalkapazität auf Grund des
Bundesfinanzrahmengesetzes nicht übersteigen dürfen.
Zu Z 23:
Redaktionelle Anpassungen, da § 13 als bisherige Bestimmung, in der
der Budgetbericht geregelt war, entfällt und nunmehr in den § 34
(Abs. 3) integriert wird.
Zu Z 24:
Der Budgetbericht entspricht weitgehend dem bisherigen Budgetbericht aus
§ 13a alt. Aufgrund des Wegfalls des Budgetprogramms fällt jedoch der
Inhalt hinsichtlich der Erfüllung des Budgetprogramms weg; stattdessen wird
Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen und – soweit möglich –
laufenden Finanzjahres erstattet, um die Einhaltung des
Bundesfinanzrahmengesetzes überprüfen zu können.
Aufgrund der thematischen Nähe zum Bundesfinanzgesetz wurde der
Budgetbericht bei § 13a alt gestrichen und mit den obigen Anpassungen in
§ 34 eingefügt.
Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend den bisherigen Regelungen zur
Erstellung des Budgetberichts (§ 13a alt), wobei Anpassungen zur besseren
Abgrenzung zwischen dem Budgetbericht und dem Arbeitsbehelf vorgenommen wurden.
Zu Z 25:
Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll auch der Katalog der zusätzlichen
Übersichten zum Bundesfinanzgesetz an die derzeitige Praxis angepasst und
darüber hinaus präzisiert werden. Die neuen Übersichten sollen neben einer
besseren optischen Gestaltung durch eine klarere Gliederung die
Verständlichkeit und Übersichtlichkeit verbessern. Entsprechend werden die
Übersichten in deutliche thematische Schwerpunkte gemäß den Vorgaben von
§ 35 eingeteilt. Dem Zahlenmaterial in jedem dieser Bereiche werden
künftig zum besseren Verständnis einleitende Bemerkungen sowie
Hintergrundinformationen vorangestellt.
Entsprechend wird sich beispielsweise die Darstellung der Eckwerte des
Budgets nicht in tabellarischen Aufstellungen der Budgetsalden, Bundesschulden,
Abgabenquoten etc. im Zeitvergleich erschöpfen, sondern zB auch um
begleitende Erläuterungen zu den Tabellen ergänzt werden.
Darüber hinaus stellen künftig Angaben zu den finanziellen Beziehungen mit
der Europäischen Union einen verbindlichen Bestandteil der zusätzlichen
Übersichten dar. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der langfristigen
Wettbewerbsfähigkeit entscheidenden Ausgaben des Bundes für den Bereich der
Forschung. Umfangreiche Informationen werden auch über Kapitalbeteiligungen
sowie über ausgegliederte Einrichtungen und deren Konnex zum Bundesbudget (zB
Schuldenstände, Zinsendienst, Personalstände, Transfers zu Bundesbudget,
wirtschaftliche Kennziffern etc.) in entsprechende Darstellungen aufzunehmen
sein.
Zu Z 27:
Im Hinblick auf die Auflösung der Ausgleichsrücklage sowie zur besseren und
präziseren Steuerung des Kassenmittelbedarfes des Bundes im Zusammenhang mit
Zahlungen, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor
dessen Beginn angewiesen werden müssen („Vorlaufzahlungen“ gemäß § 52
Abs. 5), kann der Bundesminister für Finanzen nähere Reglungen durch
Richtlinien treffen.
Zu Z 28 und 29:
Im Hinblick auf die Änderungen im Artikel 51b B-VG ist das
diesbezügliche Zitat im Abs. 2 entsprechend redaktionell anzupassen;
darüber hinaus war der bisherige Abs. 3 an die geänderten
verfassungsrechtlichen Bestimmungen anzupassen.
Der neu gefasste Abs. 5 normiert, unter welchen Bedingungen der
Bundesminister für Finanzen Ausgabenüberschreitungen zustimmen darf und wie
diese bedeckt werden.
Demnach kommen Überschreitungen durch Umschichtungen innerhalb derselben
Untergliederung, weiters Überschreitungen in Höhe der gemäß § 53
gebildeten Rücklagen (Abs. 6 Z 1) bei gleichzeitiger Verminderung der
entsprechenden Rücklage in derselben Höhe, Umschichtungen zwischen
Untergliederungen derselben Rubrik ohne Überschreitung der Rubrikenobergrenze
(Abs. 6 Z 2) sowie jene Überschreitungen des Abs. 6 Z 3 in
Frage, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb derselben Untergliederung
ausgeschöpft sind, keine Rücklagen gemäß § 53 Abs. 1 aus
Ausgabeneinsparungen in Vorjahren (somit alle Rücklagen mit Ausnahme der Rücklagen
gemäß § 53 Abs. 2 und gemäß § 17a Abs. 4) mehr bestehen und
die Rubrikenobergrenze nicht überschritten wird.
Die Bedeckung dieser Überschreitungen kann durch Ausgabeneinsparungen (bei
Umschichtungen innerhalb derselben Untergliederung oder zwischen Untergliederungen
derselben Rubrik) oder durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen erfolgen (bei
Überschreitungen maximal in Höhe der gemäß § 41 gebildeten Rücklagen –
Abs. 6 Z 1 – sowie gemäß Abs. 6 Z 3).
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) ... |
|||
(2) Die Haushaltsführung umfasst 1. die Vorarbeiten für das Budgetprogramm und
den Budgetbericht; 2. die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes
für das Bundesfinanzgesetz; 3. die Einnahmen- und Ausgabengebarung; 4. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung; 5. den Zahlungsverkehr; 6. die Verrechnung; 7. die Innenprüfung; 8. die Rechnungslegung; 9. das Budget- und Personalcontrolling. |
(2) Die
Haushaltsführung umfasst 1. die Vorarbeiten für das
Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht; 2. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe
für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz; 3. die Einnahmen- und Ausgabengebarung; 4. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung; 5. den Zahlungsverkehr; 6. die Verrechnung; 7. die Innenprüfung; 8. die Rechnungslegung; 9. das Budget- und Personalcontrolling. |
|||
(3)
bis (6) ... |
(3)
bis (6) ... |
|||
Ziele der Haushaltsführung |
Ziele der Haushaltsführung |
|||
§ 2. (1) Die Haushaltsführung hat
der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung
der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die
Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die
Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist bei der
Haushaltsführung das Budgetprogramm (§ 12) zu beachten. |
§ 2. (1) Die Haushaltsführung hat
der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung
der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die
Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die
Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind. |
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(2)
und (3) ... |
(2)
und (3) ... |
|||
Haushaltsleitende und anweisende Organe |
Haushaltsleitende und anweisende Organe |
|||
§ 5. (1) und (2) ... |
§ 5. (1) und (2) ... |
|||
(3)
Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind 1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich
betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der
finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und
sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden
Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre; 2. die Mitwirkung an der Erstellung des
Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13); 3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des
Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes
(§ 31); 4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge
(§ 51); 5. die Überwachung der Einhaltung ihrer
Voranschlagsbeträge; 6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer
Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen
(§§ 93 bis 96 und 98); 7. die Mitwirkung am Budget- und
Personalcontrolling gemäß § 15a. |
(3)
Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind 1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich
betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der
finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und
sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden
Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre; 2. die Mitwirkung an der Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu
(§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34
Abs. 3); 3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des
Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30); 4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge
(§ 51); 5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge; 6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer
Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen
(§§ 93 bis 96 und 98); 7. die Mitwirkung am Budget- und
Personalcontrolling gemäß § 15a. |
|||
(3)
und (6) ... |
(3)
und (6) ... |
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3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
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Budgetprogramm und Budgetbericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender
und sonstiger grundsätzlicher Regelungen |
Bundesfinanzrahmengesetz und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen |
|||
Budgetprogramm |
Bundesfinanzrahmengesetz |
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§ 12. (1) Die Bundesregierung hat spätestens sechs Monate nach ihrer Ernennung
durch den Bundespräsidenten dem Nationalrat ein Budgetprogramm zur Kenntnis
zu bringen. Bei der Erstellung des Budgetprogrammes ist auf die Ziele der
Haushaltsführung (§ 2 Abs. 1, erster Satz) Bedacht zu nehmen. |
§ 12. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30.
April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes
zusammen mit dem Strategiebericht gemäß § 12g vorzulegen. |
|||
(2)
Das Budgetprogramm hat folgende Angaben für die in die laufende
Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu enthalten: 1. Darlegung der Ausgangsposition für die
Erstellung des Budgetprogrammes sowie der Annahmen über die voraussichtliche
Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Bundeshaushaltes; 2. die haushaltspolitischen Zielsetzungen; 3. finanzielle Perspektiven der in Aussicht
genommenen, rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, gegliedert
nach den Wirkungsbereichen der haushaltsleitenden Organe (Maßnahmenkatalog),
wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen nach finanzwirtschaftlichen,
funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können; 4. die in Aussicht genommenen
personalwirtschaftlichen Maßnahmen; 5. finanzielle Auswirkungen der in Aussicht
genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den Bund; 6. Erläuterungen. |
(2)
Der Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu
unterteilen: 1. Recht und Sicherheit; 2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie; 3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur; 4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie 5. Kassa und Zinsen. |
|||
(3)
Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind spätestens zugleich mit
dem nächsten Budgetbericht (§ 13) dem Nationalrat zur Kenntnis zu
bringen. |
(3)
Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in
Untergliederungen zu unterteilen. |
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|
Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des
Bundesfinanzrahmengesetzes |
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§ 12a. (1) Das
Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter
Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und
Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben und Personalkapazitäten sowie die
Grundzüge des Personalplanes festzulegen, wobei die Personalkapazitäten in
Vollbeschäftigtenäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres
ausgedrückt werden. |
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(2)
Die jeweiligen, auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben
setzen sich dabei zusammen aus: 1. der Summe der in der jeweiligen Rubrik
betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben; 2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf
Grund eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und 3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind. |
|||
|
(3)
Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen
Obergrenzen setzen sich zusammen aus: 1. der Summe der in der jeweiligen
Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben; 2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf
Grund eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und 3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen
(§§ 53 und 17a) verfügbar sind. |
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(4)
In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen
Schwankungen abhängig sind, sodass eine betraglich fixe Vorausplanung nicht
möglich ist, kann das Bundesfinanzrahmengesetz eine variable Ausgabengrenze
vorsehen. Zu diesen Bereichen zählen insbesondere: 1. die gesetzliche Pensionsversicherung; 2. die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und 3. der Finanzausgleich. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig
sind und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. |
|||
|
(5)
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden
Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge
eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung
im Bundesfinanzrahmen ausgenommen. |
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Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes |
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|
§ 12b. (1) Die im
Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf
Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr
im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG). |
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|
(2)
Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge und
Personalkapazitäten sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und
können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen.
Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende
Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge und Personalkapazitäten der
Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen
Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden. |
|||
|
Vorbereitung des Bundesfinanzrahmengesetzes |
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§ 12c. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes und des erläuternden Strategieberichts
erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der
von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln. |
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Planung der Personalkapazitäten |
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§ 12d. (1) Soweit die Unterlagen gemäß § 12c die benötigten
Personalkapazitäten betreffen, sind sie dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aufzustellenden Grundsätze
zu übermitteln. |
|||
|
(2)
Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
einen Entwurf zu den Obergrenzen der Personalkapazitäten ausgedrückt in
Vollbeschäftigtenäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres
zu erstellen. |
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|
Erstellung des Entwurfs zum Bundesfinanzrahmengesetz |
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§ 12e. Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 12c übermittelten
Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten
Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten
des Bundes zu prüfen und sodann einen Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz im
Sinne von § 12b zu erstellen. |
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|
Vorlage des Entwurfs zum Bundesfinanzrahmengesetz |
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|
§ 12f. Der Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz und der Strategiebericht gemäß
§ 12g sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen und,
soweit es sich um Personalkapazitäten handelt, vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung
vorzulegen. |
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|
Strategiebericht |
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|
§ 12g. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz und
dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht
Personalkapazitäten betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen
zu erstellen. |
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|
(2)
Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten: 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und deren voraussichtliche Entwicklung; 2. die budget- und wirtschaftspolitischen
Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie; 3. die Erläuterungen zu den Obergrenzen der
einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten
Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier
Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die
tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die
hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind; 4. den Umfang und die Zusammensetzung der
voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach
Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden
können; 5. die Erläuterungen zur Entwicklung der
Einnahmen; 6. eine Darstellung der voraussichtlichen
Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen sowie 7. die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen
zugrunde gelegt wurden.“ |
|||
Budgetbericht |
|
|||
§ 13. (1) Die Bundesregierung hat einen Bericht
über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der
außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der
Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes
Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten
Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen
werden. |
|
|||
(2)
Der erste Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr
der Beschlussfassung über das erste Budgetprogramm folgt. |
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|||
Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes |
|
|||
§ 13a. (1) Der Bundesminister für Finanzen
hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes –
jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12
Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen – zu
erstellen und der Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des
Bundesfinanzgesetzes (§ 34 Abs. 1) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende
Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem
Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden
Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln. |
|
|||
(2)
Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen
beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende
Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen
einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln. |
|
|||
Gegenstand der Veranschlagung |
Gegenstand der Veranschlagung |
|||
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind
sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich
zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe
(brutto) aufzunehmen, wobei a) die Einnahmen aus der Aufnahme und die
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden
Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, b) die Einnahmen und Ausgaben infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen, c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus
Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regressforderungen, d) die Ausgaben für den Ersatz oder die
Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung, e) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von
Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser
Wertpapiere aus dem Bundesbesitz von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt)
gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und
Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu
erstellen ist. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch
zu veranschlagen 1. Vergütungen für von den Organen des Bundes
untereinander erbrachte Leistungen; 2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere
Organe des Bundes, soferne sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind; 3. Zuführung zu Rücklagen; 4. Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;
5. Auflösung von Rücklagen; 6. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten,
Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder
Leistung an Zahlungs Statt. |
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind
sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich
zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe
(brutto) aufzunehmen, wobei a) die Einnahmen aus der Aufnahme und die
Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden
Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, b) die Einnahmen und Ausgaben infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen, c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus
Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regressforderungen, d) die Ausgaben für den Ersatz oder die
Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung, e) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren
des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem
Bundesbesitz von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt)
gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und
Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu
erstellen ist. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch
zu veranschlagen 1. Vergütungen für von den Organen des Bundes
untereinander erbrachte Leistungen; 2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere
Organe des Bundes, soferne sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind; 3. entfällt; 4. Entnahmen aus Rücklagen; 5. Auflösung von Rücklagen; 6. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten,
Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder
Leistung an Zahlungs Statt. |
|||
(2)
bis (3a) ... |
(2)
bis (3a) ... |
|||
|
(3b)
Einnahmen, die der Bund dafür erhält, dass Bundespersonal für aus dem
Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen
Leistungen erbringt, sind gesondert als Verminderung der Ausgaben für dieses
Bundespersonal zu veranschlagen und zu verrechnen. |
|||
(4)
... |
(4)
... |
|||
|
(5)
Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz wird bei der
Verrechnung der Gebarung für Schuldaufnahmen gemäß § 40 Abs. 1,
§ 65a und gemäß § 65b abgegangen. Die Einnahmen und Ausgaben aus
dieser Gebarung werden im Bundesvoranschlagsentwurf netto dargestellt; die
diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und
in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes
gesondert auszuweisen. |
|||
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung |
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung |
|||
§ 17. (1) ... |
§ 17. (1) ... |
|||
(2)
Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen
Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den
Stellenplan (§ 26) Bedacht zunehmen. |
(2)
Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen
Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den
Personalplan (§ 26) Bedacht zunehmen. |
|||
(3)
bis (5) ... |
(3)
bis (5) ... |
|||
|
(5a)
Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen
Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb
dieser Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen. |
|||
(6)
... |
(6)
... |
|||
Flexibilisierungsklausel |
Flexibilisierungsklausel |
|||
§ 17a. (1) bis (3) ... |
§ 17a. (1) bis (3) ... |
|||
(4)
Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der
Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit
ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im
Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr
enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des
Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer
Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken. |
(4)
Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der
Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit
ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im
Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr
enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des
Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für
Finanzen voranschlagsunwirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer
Verminderung dieser Rücklage. |
|||
(5)
bis (9) ... |
(5)
bis (9) ... |
|||
Gliederung des Bundesvoranschlages |
Gliederung des Bundesvoranschlages |
|||
§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter
Beachtung des Dezimalsystems nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und
Unterteilungen zu gliedern. |
§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des
Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß § 12a und
darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern. |
|||
(2)
bis (4) ... |
(2)
bis (4) ... |
|||
|
Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten |
Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten |
||
|
§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben der
haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen
und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu
besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind. |
§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken
gemäß § 12 Abs. 2 zu gliedern. |
||
|
(2)
Die Gruppen sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Kapitel
zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates
sind jedoch gemeinsam in einem Kapitel zu erfassen. |
(2)
Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in
Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates
und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen. |
||
|
(3)
Innerhalb der Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund ihrer durch
den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen
Sachgebieten den Titeln zuzuordnen. |
(3)
Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund
ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu
gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen. |
||
|
(4)
und (5) ... |
(4)
und (5) ... |
||
|
Voranschlagsansätze |
Voranschlagsansätze |
||
|
§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) ... |
||
|
(2)
Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen 1. als Einnahmen a) die Rückzahlung von Gelddarlehen; b) die Rückzahlung von Bezugs- oder
Pensionsvorschüssen; c) die Erlöse aus der Veräußerung von
Anteilsrechten des Bundes; d) die Einnahmen aus der Eingehung von
Finanzschulden (§ 65); e) die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung
der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen; f) die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17
Abs. 5); g) die Einnahmen aus Währungstauschverträgen
(§ 65 Abs. 1); 2. als Ausgaben a) die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3); b) die Gelddarlehen; c) die Bezugs- und Pensionsvorschüsse; d) die Ausgaben für den Erwerb von
Anteilsrechten durch den Bund; e) die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung; f) die Zuführung zu Rücklagen; g) die Geldzuwendungen; h) die Ausgaben aus Währungstauschverträgen. |
(2)
Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen 1. als Einnahmen a) die Rückzahlung von Gelddarlehen; b) die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen; c) die Erlöse aus der Veräußerung von
Anteilsrechten des Bundes; d) entfällt; e) die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung
der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen; f) die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17
Abs. 5); g) entfällt; 2. als Ausgaben a) die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3); b) die Gelddarlehen; c) die Bezugs- und Pensionsvorschüsse; d) die Ausgaben für den Erwerb von
Anteilsrechten durch den Bund; e) entfällt; f) die Zuführung zu Rücklagen; g) die Geldzuwendungen; h) entfällt. |
||
|
(3)
... |
(3)
... |
||
|
Teilhefte |
Teilhefte |
||
|
§ 25. (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des
Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen
Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht
Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes. |
§ 25. (1) Die Voranschlagsposten einer Untergliederung sind nach der
Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in
besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind
nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes. |
||
|
(2)
In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit
Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeichnung von Zusammenhängen
oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu
machen 1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten
Personalstände und Fahrzeuge; 2. die bei bestimmten Werkvertragsposten
zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden
Planstellenbindungen; 3. die Vorbelastung gemäß § 45; 4. die gebundenen Posten gemäß § 48
Abs. 4; 5. die anweisenden Organe; 6. die Einnahmen- und Ausgabenposten, die
zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen; 7. die Änderungen in der Ansatz- und
Postengliederung bzw. -bezeichnung; 8. die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben
eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen. |
(2)
In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit
Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeichnung von
Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind
ersichtlich zu machen 1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten
Personalstände und Fahrzeuge; 2. die bei bestimmten Werkvertragsposten
zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden
Planstellenbindungen; 3. die Vorbelastung gemäß § 45; 4. die gebundenen Posten gemäß § 48
Abs. 4; 5. die anweisenden Organe; 6. die Einnahmen- und Ausgabenposten, die
zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen; 7. die Änderungen in der Ansatz- und
Postengliederung bzw. -bezeichnung; 8. die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben
einer Untergliederung nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen. |
||
|
Stellenplan |
Personalplan |
||
|
§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität
des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes
festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt
werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind. |
§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den
Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen
die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur
Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige
Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1
nicht übersteigen. |
||
|
(2)
... |
(2)
... |
||
|
(3)
Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten: 1. in einem "Allgemeinen Teil"
Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen
und b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie 2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes. |
(3)
Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten: 1. in einem "Allgemeinen Teil"
Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen
und b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie 2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes. |
||
|
(4)
Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der
Bundesvoranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die
Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen
Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für
Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen,
die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle
entsprechende Rechengröße umzurechnen ist. |
(4)
Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der
Bundesvoranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Untergliederungen – zu erstellen.
Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach
dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung
auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in
Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den
Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist. |
||
|
(5)
Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten
Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur
auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen. |
(5)
Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten
Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur
auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen. |
||
|
Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes |
Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes |
||
|
§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben
die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des
Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister
für Finanzen zu übermitteln. |
§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben
die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten
und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
||
|
(2)
Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen
für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes
(§ 34 Abs. 3) anzuschließen. |
(2)
Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen
für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes
(§ 34 Abs. 4) anzuschließen. |
||
|
(3)
... |
(3)
... |
||
|
Vorbereitung des Stellenplanentwurfes |
|
||
|
§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren
Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des
Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren
Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. |
||
|
(2)
Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung
des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. |
(2)
Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung
des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. |
||
|
Erstellung des Stellenplanentwurfes |
Erstellung des Personalplanentwurfes |
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|
§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen. |
§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. |
||
|
Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes |
Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes |
||
|
§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes
einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten
Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes
(§ 13) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der
Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung
vorzulegen. |
§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes
einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten
Anlagen, des Budgetberichtes (Abs. 3) und des Arbeitsbehelfes
(Abs. 4) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der
Entwurf des Personalplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung
vorzulegen. |
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(2)
... |
(2)
... |
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|
(3)
Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten: 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und voraussichtliche Entwicklung, 2. Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben
des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen
Gesichtspunkten, 3. die Darstellung des
Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung – insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen
Verschuldung –, 4. die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln
sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit
den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine
Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine
Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und
Ausgaben des Bundes sowie 5. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle
wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit
und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten,
Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind. |
(3)
Der Budgetbericht hat
insbesondere zu enthalten 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage
und voraussichtliche Entwicklung, 2. einen Überblick über die budgetpolitischen
Ziele und Schwerpunkte, 3. eine zusammenfassende Darstellung der
Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen,
ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, 4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren
Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie 5. eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des
öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung. |
||
|
(4)
Die in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf
im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden. |
(4)
Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten: 1. die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln
sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit
den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine
Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine
Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und
Ausgaben des Bundes sowie 2. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle
wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit
und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten,
Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind. |
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Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz |
Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz |
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§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche
Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten
haben jedenfalls zu enthalten 1. eine zusammenfassende Darstellung der
Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung; 2. eine Zusammenstellung der bei den einzelnen
Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben; 3. nach Kapiteln und anderen wesentlichen
Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung
zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über
den Aufwand für diese Bediensteten; 4. die Angaben über die Beteiligungen des Bundes
an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum
Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen; 5. die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen,
an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder
der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist; 6. Nachweisungen über das zuletzt in
Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes
oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger
Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6; 7. entfällt. 8. eine zusammenfassende Darstellung der
veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5); 9. eine zusammenfassende Darstellung der bei den
Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36 Abs.
1 vorgesehen werden. |
§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und
zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden
Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende
Darstellungen zu enthalten: 1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im
Zeitvergleich; 2. Übersichten über die Personalkapazität und
den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten; 3. Transferzahlungen zwischen den
Gebietskörperschaften; 4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt; 5. forschungswirksame Ausgaben des Bundes; 6. Beteiligungen des Bundes an anderen
Rechtsträgern einschließlich der Zahlungsströme zu bzw. von ausgegliederten
Unternehmen. |
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Ordnung der Veranschlagung |
Ordnung der Veranschlagung |
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§ 36. (1) ... |
§ 36. (1) ... |
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(2)
Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die
näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt
ihrer Übermittlung aufzustellen. |
(2)
Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (§ 31) hat
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die
näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt
ihrer Übermittlung aufzustellen. |
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Geldmittelbereitstellung |
Geldmittelbereitstellung |
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§ 40. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der
bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für
Finanzen dafür zu sorgen, dass den anweisenden Organen die zur Leistung der
Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt
werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. |
§ 40. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der
bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für
Finanzen dafür zu sorgen, dass den anweisenden Organen die zur Leistung der
Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt
werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für
Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für
Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.. |
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(2)
und(3) ... |
(2)
und (3) ... |
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Außer- und überplanmäßige Ausgaben |
Außer- und überplanmäßige Ausgaben |
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§ 41. (1) ... |
§ 41. (1) ... |
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(2)
Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch aufgrund einer vom Bundesminister für
Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit
dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder
überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Art. 51 b Abs. 2 und
6 B‑VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten
qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn
im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich
daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass
die ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates
nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. |
(2)
Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch aufgrund einer vom Bundesminister für
Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit
dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige
Ausgaben innerhalb der im Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG vorgesehenen
Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen
Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des
Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus
ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die
ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht
mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. |
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(3)
Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben 1. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, 2. aus einer bestehenden Finanzschuld, 3. aufgrund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
oder 4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden. |
(3)
Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben aus einer
bestehenden Finanzschuld erforderlich werden. |
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(4)
Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der
Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß
Art. 51 b Abs. 4 B‑VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen
Ermächtigung zustimmen. |
(4)
Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der
Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß
Art. 51b Abs. 3 B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen
Ermächtigung zustimmen. |
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(5)
Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
nur vorlegen und der Bundesminister für Finanzen der Leistung außer- oder
überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 nur zustimmen, wenn die
Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist. |
(5)
Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt ist. |
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(6)
Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung
überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 zustimmen: 1. wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
innerhalb derselben Untergliederung oder unter Reduzierung der für diese
Untergliederung gebildeten Rücklagen gemäß § 53 durch Mehreinnahmen aus
Kreditoperationen sichergestellt ist, 2. wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik sichergestellt ist und das
Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt
wurde, 3. wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus
Kreditoperationen sichergestellt ist sowie alle Umschichtungsmöglichkeiten
gemäß Z 1 ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1
gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht
überschritten wird |
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(6)
Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß
Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. |
(7)
Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß
Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. |
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Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens;
Vorbelastungen |
Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen |
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§ 45. (1) bis (3) ... |
§ 45. (1) bis (3) ... |
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(4)
Eine Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung
begründet werden, wenn 1. deren zugehörige Ausgaben, die jeweils
jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 10 vH der bei diesem Kapitel
im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der
Sachausgaben übersteigen würden, oder 2. diese keinem bundesfinanzgesetzlich
vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige
Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 5 vH
der bei diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von 30 Millionen Euro
übersteigen würden. |
(4)
Eine Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung
begründet werden, wenn 1. deren zugehörige Ausgaben, die jeweils
jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil von 10 vH der bei dieser
Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Summe der Sachausgaben übersteigen würden, oder 2. diese keinem bundesfinanzgesetzlich
vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige
Ausgaben, die jeweils jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil
von 5 vH der bei dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von
30 Millionen Euro übersteigen würden. |
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(5)
... |
(5)
... |
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Zeitliche Abgrenzung |
Zeitliche Abgrenzung |
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§ 52. (1) ... |
§ 52. (1) ... |
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|
(2)
Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig
geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf
dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt
ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis
zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der
Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe
gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu
Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des
§ 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen
werden. |
(2)
Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig
geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf
dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt
ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis
zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der
Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe
gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Ermittlung
der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des
folgenden Finanzjahres vorgenommen werden. |
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(3)
bis (6) ... |
(3)
bis (6) ... |
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Haushaltsrücklagen |
Rücklagen |
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§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für 1. Konjunkturausgleichsmaßnahmen
gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an
Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht,
die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind,
deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann, 2. Anlagen (§ 20 Abs. 4), unter Bedachtnahme auf § 78 Abs. 2 einer Rücklage zuführen,
wenn die Übertragung in das folgende Finanzjahr eine sparsamere,
wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel fördert und die
Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist. |
§ 53. (1) Sind am Ende eines Finanzjahres die tatsächlichen Gesamtausgaben
einer Untergliederung in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94
niedriger als die veranschlagten, so kann der Differenzbetrag in späteren
Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom
haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird
voranschlagsunwirksam durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt; hiebei
sind insbesondere auszuklammern: 1. Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU, 2. variable Ausgaben (§ 12a Abs. 2
Z 2); 3. gebundene Ausgaben im Sinne § 42; 4. Ausgaben, die zu einer im Sinne § 17a
flexibilisierten Organisationseinheit gehören und 5. Mehrausgaben in der vom Bundesministerium für
Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 genehmigten Höhe. |
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(2)
Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen
(§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die
Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist. |
(2)
Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben
gegenüberstehen und durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene
zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind im jeweiligen
Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die
Rücklagen gemäß Abs. 1, wobei jeweils die Zweckbestimmung erhalten
bleibt. |
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|
(3)
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuss der Einnahmen über die
Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer
Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuss im Gesamthaushalt ist
durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen. |
(3)
Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf
Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen
werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten,
wobei die voranschlagsunwirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des
Finanzjahres erfolgen kann. |
||
|
(4)
Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen
darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigung zustimmen. |
(4)
Der Bundesminister für Finanzen hat durch Richtlinien nähere Regelungen zum
Vollzug der Abs. 1 bis 3 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln 1. Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des
Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben; 2. transparenter Ausweis der Rücklagen in
zweckmäßiger Gliederung; 3. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Rücklage; 4. detaillierte Zuordnung der Rücklage, wenn
sich die Zusammensetzung der Untergliederung ändert. |
||
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(5)
Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2
genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu
verrechnen. |
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(6)
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines
Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze
oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen
Finanzjahren bereitgestellt wurden. |
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||
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(7)
Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6
insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen
erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der
Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und
im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden. |
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|
§ 65a. (1) und (1a) ... |
§ 65a. (1) und (1a) ... |
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|
(1b)
Verändert sich im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines
Finanzjahres (Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und
Einnahmen gegenüber seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden
Finanzjahres, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils
betragsmäßig in diesem Umfang 1. im Falle einer Saldoverschlechterung im
Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und
Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b
einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und
Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder 2. im Falle einer Saldoverbesserung die für
Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und
Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur
Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende
Finanzjahr anzurechnen. |
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(2)
Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im
Ausgleichshaushalt bei Kapitel "Finanzschuld,
Währungstauschverträge" veranschlagten Einnahmen des geltenden
Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes
oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG
hinausgehend Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen,
insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann
und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im
Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt
entsprechen. Diese im übrigen nach den im § 65b enthaltenen Bedingungen
eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung
von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr
anzurechnen. |
(2)
Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im
Ausgleichshaushalt bei der Untergliederung "Finanzschuld,
Währungstauschverträge" veranschlagten Einnahmen des geltenden
Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes
oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG
hinausgehend Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen,
insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann
und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im
Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt
entsprechen. Diese im übrigen nach den im § 65b enthaltenen Bedingungen
eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung
von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr
anzurechnen. |
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§ 65b. (1) und (2) ... |
§ 65b. (1) und (2) ... |
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(3)
Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, 1. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst
unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH
der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH
der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im
Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten
Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren
nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert; b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von
20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die
neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den
Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser
Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden;
bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss
zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden
Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende
Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in
der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt; c) durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes
für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Währungstauschverträgen, durch Eingehung von Finanzschulden und
Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des
Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu
verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat; 2. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer
oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung
bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe
der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner
ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und
sich der in diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in
einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG
aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung
ergeben, erhöht. |
(3)
Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, 1. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst
unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH
der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH
der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im
Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten
Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren
nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht
ändert; b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von
20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der
Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die
neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den
Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser
Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden;
bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss
zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden
Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende
Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in
der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt; c) durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes
für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Währungstauschverträgen, durch Eingehung von Finanzschulden und
Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des
Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu
verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat; 2. entfällt |
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(4)
und (5) ... |
(4)
und (5) ... |
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|
Weitere Verrechnungskreise |
Weitere Verrechnungskreise |
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§ 81. (1) bis (4) ... |
§ 81. (1) bis (4) ... |
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(5)
Die Gebarung gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b ist
gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die
Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind. |
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Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung |
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung |
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§ 84. (1) bis (3) ... |
§ 84. (1) bis (3) ... |
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(4)
Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für das Kapitel
"Öffentliche Abgaben", gegliedert nach den wichtigsten
Abgabenarten, laufend im "Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung" zu veröffentlichen. |
(4)
Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für die
Untergliederung "Öffentliche Abgaben", gegliedert nach den
wichtigsten Abgabenarten, laufend im "Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung" zu veröffentlichen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 100. (1) bis (32) ... |
§ 100. (1) bis (32) ... |
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(33)
§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5
Abs. 3 Z 2 und 3, §§ 12 bis 12g jeweils samt Überschriften,
§ 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 3b, § 16
Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 5a, § 17a
Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 25, § 26 Überschrift und
Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 samt
Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, § 34
Abs. 3 und 4, § 35, § 36 Abs. 2, § 40 Abs. 1,
§ 41 Abs. 2 bis 7, § 45 Abs. 4, § 52 Abs. 2,
§ 53, § 65a Abs. 1b, § 65a Abs. 2, § 81 Abs. 5,
§ 84 Abs. 4 sowie § 101 Abs. 5 und 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten am 1. Jänner 2007 in
Kraft; §§ 12, 13 und 13a samt Überschriften, § 21 Abs. 2
Z 1 lit d und lit g, § 21 Abs. 2 Z 2 lit e
und h sowie § 65b Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer
Kraft; § 16 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2007 außer
Kraft. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 101. (1) bis (4) ... |
§ 101. (1) bis (4) ... |
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(5)
Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des
Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe
von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung
dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling
voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und
Erfolgsverrechnung, vorzunehmen. |
(5)
Die bis Ende des Finanzjahres 2006 aus Kassenbeständen des Bundes gebildete
voranschlagsunwirksame Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam zu
entnehmen. |
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(6)
bis (10) ... |
(6)
bis (10) ... |
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(11)
Die bis zum Ende des Finanzjahres 2006 gebildete Ausgleichsrücklage ist –
nach Entnahme gemäß Abs. 5 – im Finanzjahr 2007 voranschlagswirksam
aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden. Alle
übrigen, bis zum 30. Jänner 2007 voranschlagswirksam zugeführten Rücklagen
können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf des
Finanzjahres 2010 entnommen werden, wobei der Bundesminister für Finanzen 1. ermächtigt ist, aus den zu Beginn eines
Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze
oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen
Finanzjahren bereitgestellt wurden und 2. von der Ermächtigung gemäß Z 1 insoweit
Gebrauch zu machen hat, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen
erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach
weggefallen oder sind die Rücklagen nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres
2010 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von
§ 38 Abs. 1 zu verwenden. |
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