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BMF - III/5 (III/5) |
GZ. BMF-040409/0002-III/5/2005 |
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Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden, zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis 13. Februar 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessensvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
20.12.2005
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Erlacher
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt
Sektion III
Bundeskanzleramt
Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde
- FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik
Österreich
Unabhängiger
Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der
Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der
Salzburger Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bundesarbeitskammer
Europäische
Zentralbank
Institut für
Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für
Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für
Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für
Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für
Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der
Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische
Nationalbank
Österreichische
bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische
Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische
Notariatskammer
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Österreichischer
Industrieholding AG
Österreichischer
Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag Postfach
612
Verband der
Versicherungsunternehmen Österreichs
Vereinigung der
österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer
Österreich
Wirtschaftskammer
Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss
für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Stand: 20.
Dezember 2005
Bundesgesetz, mit
dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das
Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das
Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I
Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I
Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 3 lautet:
„(3) Ein
Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen
Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn
Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein
müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher
Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, soferne
sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen
Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu
enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur
mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen darf. Das
Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat (§ 8
Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds
abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Bei
Immobilienspezialfonds können die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch genügen, dass
sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit
den jeweiligen Anteilinhabern vereinbarte Art informieren. Bei
Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern
in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über die Wiederaufnahme der
Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die
Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.“
2. § 3
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, eine oder mehrere der
in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren
Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für
Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Die Übertragung ist unverzüglich der FMA
anzuzeigen;
2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der
Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in keiner Weise
beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien daran hindern, im Interesse der
Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der
Immobilienfonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
3. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren
Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder der
Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die
Hauptdienstleistung der Immobilienverwaltung erteilt werden;
4. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;
5. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag
mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der
Anteilinhaber ist;
6. unter Berücksichtigung der Art der zu
übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen
werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die
betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
7. in den Fondsprospekten sind die übertragenen
Aufgaben aufzulisten;
8. durch den Umfang der Übertragung darf die
Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von
einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte
überträgt.
Im Falle
von Spezialfonds ist Z 7 nicht anwendbar. Von Z 3 kann bei
Spezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der
Anleger vorliegt.“
3. § 4
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine dieser
Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern
unwirksam.“
4. Nach § 4
Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen
ausdrücklich vorsehen, berechtigt, im Rahmen des § 32 auf Rechnung des
Immobilienfonds, Vermögensgegenstände gemäß § 32 mit der Verpflichtung des
Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten
Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das
Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(3b) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen
ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögenswerte gemäß § 32 bis zu
30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems
an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte
verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein
bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. Das Wertpapierleihsystem muss
so beschaffen sein, dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert
sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds
eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen.“
5. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus
Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß § 21
beziehen, ist unbeschadet des § 11 zulässig, wenn dies in den
Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und
der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 50 vH des
Verkehrswertes der Vermögenswerte gemäß § 21 nicht überschreiten. Im
Rahmen des § 4 Abs. 3 aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung
gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme
und die Belastbarkeit entsprechend.“
6. § 6
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anteilscheine
können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile ausgestellt werden.“
7. § 6
Abs. 7 lautet:
„(7) Anteilscheine an
Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund
der Fondsbestimmungen direkt oder über Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in
Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des
Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im
Sinne des § 33 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens
durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 3b sind
zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock
eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB
geeignet.“
8. § 7
Abs. 1 lautet:
„§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im
Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein
vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide
Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich
die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen
Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat
mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese
nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Immobilienfonds enthalten sind)
sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten Fondsbestimmungen zu
enthalten. Weiters hat der vollständige Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf
den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu
enthalten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann im Interesse einer
zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen
Hinweis festlegen. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die
wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage C Schema C
vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den
Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann
dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl
der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als
schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung gebilligten dauerhaften
Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle
eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der
Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“
9. § 7
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Sowohl der von
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte vereinfachte als
auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung
vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Der vereinfachte
Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss
kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der
vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene
Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er
veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im
vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung genehmigter Form
zugänglich sein.“
10. § 7
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anteilscheine
dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die
Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht zulässig. Die
Einbringung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist nicht zulässig. Die
Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen
Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem
Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen
entsprechend zu erfolgen hat.“
11. In § 8
Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
„Bei
Vermögenswerten gemäß § 21, die über eine Grundstücks-Gesellschaft
(§§ 23 ff) gehalten werden, verringert sich der Prozentsatz auf
5 vH.“
12. In § 8
Abs. 4 wird die Wortgruppe „Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien“ durch das
Wort „Depotbank“
ersetzt.
13. § 9
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Ist bei
ausländischen Vermögenswerten gemäß § 21 die Eintragung der Verfügungsbeschränkung
(§ 4 Abs. 4) in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register
rechtlich nicht vorgesehen, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung
in anderer geeigneter Form sicherzustellen.“
14. In § 13
wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Betreibt eine
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds
Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 3a) oder Wertpapierleihegeschäfte
(§ 4 Abs. 3b), so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht
jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.“
15. In § 13
Abs. 5 wird nach dem Wort „aufzulegen“ die Wortgruppe „und
den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen“ eingefügt.
16. § 13
Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Bei
Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichts und
Halbjahresberichts in der Depotbank entfallen, der Prüfbericht über den
Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Immobilienspezialfonds jedenfalls zu
übermitteln.“
17. In § 14
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Auszahlung
kann für Immobilienfonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines
Immobilienfonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in eindeutiger Form nachgewiesen wird,
dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber
der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder
Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung
gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher
Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als
auch der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, dass ihnen kein Verkauf an
solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen
Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.“
18. § 14
Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Für Kosten,
die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung,
Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, ist eine Rücklage in Höhe von
einem Zehntel bis zu einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand
abzuziehen (Instandhaltungsrücklage).“
19. In § 15
Abs. 2 wird die Zahl „300 000“ durch den Ausdruck „30
Millionen“ ersetzt.
20. § 21
Abs. 6 entfällt.
21. In § 22
Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 21 Abs. 1 Z 3,“ durch den
Ausdruck „§ 4 Abs. 3b, § 21,“ ersetzt, die Zahl „32“ wird durch den Ausdruck „32
Abs. 1 Z 1 bis 4“
ersetzt und das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
22. Dem § 22
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein
Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf
Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen und es darf
abweichend zu Abs. 2 keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1
und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des
Immobilienspezialfonds übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“
23. § 23
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds
Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6
nur erwerben und halten, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die
Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung
zwischen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der
Grundstücks-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank gemäß
§ 4 Abs. 4 in geeigneter Form sichergestellt sind.“
24. In § 23
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.
25. § 23
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds
eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten,
wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und
durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft die Außenhaftung mit der
Einlage beschränkt ist. Abweichend davon darf die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien im Rahmen der Veranlagungsgrenze des Abs. 6 zweiter Satz für
Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft
auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung
erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).“
26. § 23
Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
27. § 23
Abs. 5 Z 2 entfällt.
28. In § 23
Abs. 6 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „49“ ersetzt; § 23 Abs. 6 wird
weiters folgender zweiter Satz angefügt:
„Unbeschadet
der Anlagegrenze nach dem ersten Satz darf der Wert der Vermögensgegenstände
gemäß § 21, die zum Vermögen von Grundstücks-Gesellschaften gehören, an
denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des
Immobilienfonds nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vH des
Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten.“
29. Dem § 23
Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wenn nach Erwerb
einer Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft die Voraussetzungen für den
Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien deren Veräußerung unter Wahrung der
Interessen der Anleger zu betreiben.“
30. In § 24
Abs. 1 wird die Zahl „10“ durch
die Zahl „25“ ersetzt.
31. § 32
Abs. 1 bis 2 lauten:
„§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu
49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben:
1. Bankguthaben;
2. Geldmarktinstrumente;
3. Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 1
Abs. 1 oder 2 InvFG 1993 und Anteile an Kapitalanlagefonds, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, die nach den
Fondsbestimmungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2
und 4 anlegen dürfen;
4. Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen,
Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und
Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei
Jahren;
5. Wertpapiere, die an einer Börse in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind,
soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von 5 vH des
Fondsvermögens nicht überschreiten.
Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines
Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 5 vH des Fondsvermögens (ohne
Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 4 zu
unterhalten.
(1a) Abs. 1
letzter Satz wird auch entsprochen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien für den Immobilienfonds eine schriftliche Vereinbarung mit einem
Kreditinstitut oder einer Versicherungsgesellschaft geschlossen hat, die den
Vertragspartner verpflichtet, bei Aufforderung durch die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Anteile des Immobilienfonds im
Gegenwert bis zur in den Fondsbestimmungen festgelegten Mindestliquidität zu
erwerben, um dem Immobilienfonds die notwendige Liquidität zur Verfügung
zustellen.
(2) Nach Maßgabe der
Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe
von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe
(§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2
bis 5 gilt § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sinngemäß.“
32. § 33
lautet:
„§ 33. (1) Für einen Immobilienfonds dürfen zur
Absicherung der Vermögensgegenstände und zur Fixierung von Forderungen aus der
Bewirtschaftung der Vermögenswerte gemäß § 21, die in den folgenden 24
Monaten fällig werden, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem geregelten Markt
gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden, oder an einem
anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß
funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden
oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich
notiert oder an einem anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und
ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt
werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, oder abgeleitete
Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt
gehandelt werden (OTC-Derivate), wie etwa Zinsswaps und Devisenswaps,
eingesetzt werden, sofern:
1. es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Vermögensgegenstände gemäß § 21 Abs. 1 und 2
sowie Beteiligungen gemäß § 23 oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Immobilienfonds gemäß den in
seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,
2. die Gegenparteien bei Geschäften mit
OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung zugelassen wurden, und
3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und
überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zum angemessenen Zeitwert
veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat ein Verfahren zu verwenden, das
eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate
erlaubt.
(3) Das Ausfallrisiko
bei Geschäften eines Immobilienfonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze
nicht überschreiten:
1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im
Sinne des § 2 Z 20 BWG ist, 10 vH des Fondsvermögens,
2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.“
33. § 34
Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Die
Änderung ist zu veröffentlichen.“
34. § 40
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch
einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluss der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt
werden. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt dem Fonds
zuzurechnende Gewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 inklusive
Ertragsausgleich gemäß § 14 Abs. 1 sind durch die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 7
Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten
Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1
sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im
Wege der Meldestelle nach § 7 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der
Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen
Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form
im Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen
Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für
einen von ihm selbst verwalteten inländischen Immobilienfonds. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, dass die für den
Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des
Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekannt
gegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht
enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtlicher relevanter Umstände
angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer
bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen.“
35. Nach der Anlage
B wird nachstehende Anlage C angefügt:
„Anlage C
Schema C
Schema für
den vereinfachten Prospekt
1. Kurzdarstellung des Immobilienfonds
- Datum seiner Gründung
- die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien
- Depotbank
- Abschlussprüfer
- den Immobilienfonds anbietende Finanzgruppe (z.
B. ein Kreditinstitut)
2. Anlageinformationen
- Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele
des Immobilienfonds
- Anlagestrategie des Immobilienfonds und kurze
Beurteilung des Risikoprofils des Immobilienfonds
- bisherige Wertentwicklungen des Immobilienfonds
und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die
zukünftige Wertentwicklung ist ‑ derartige Informationen können in den Prospekt
eingefügt oder angehängt werden
- Profil des typischen Anlegers, für den der
Immobilienfonds konzipiert ist
3. Wirtschaftliche Informationen
- Geltende Steuervorschriften
- Ein‑ und Ausstiegsprovisionen
- etwaige sonstige Provisionen und Gebühren,
wobei danach zu unterscheiden ist, welche vom Anteilinhaber zu entrichten sind,
und welche aus dem Sondervermögen des Immobilienfonds zu zahlen sind
4. Den Handel betreffende Informationen
- Art und Weise des Erwerbs der Anteile
- Art und Weise der Veräußerung der Anteile
- Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der
Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der Anteilspreise
5. Zusätzliche Informationen
- Hinweis darauf, dass auf Anfrage der
vollständige Prospekt sowie die Jahres‑ und Halbjahresberichte kostenlos vor
und nach Vertragsschluss angefordert werden können
- zuständige Aufsichtsbehörde
- Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung;
Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können.
- Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts“
Artikel 2
Änderung des
Investmentfondsgesetzes
Das
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 7
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist für ein
Wertpapier kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so kann der
Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände angemessen ist, herangezogen werden.“
2. § 7
Abs. 4 entfällt.
3. In § 13
vorletzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 94 Z 5 des
Einkommensteuergesetzes“
die Zitierung „§ 94 des Einkommensteuergesetzes“.
4. § 20
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei Spezialfonds
können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten
werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.“
5. § 20a
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds
oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 8b und 8c, unabhängig davon, ob der
Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen
Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des
Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder
Investmentgesellschaften anlegen dürfen, jeweils bis zu 50 vH des
Fondsvermögens;“
6.§ 20a
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Anteile an ein und demselben inländischen
Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des
Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein
Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem
Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;“
7. § 20a
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Anteile an Immobilienfonds gemäß
§ 1 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz und Anteile an
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, jeweils bis 10 vH, insgesamt jedoch bis zu 20 vH
des Fondsvermögens. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß
§ 1 Abs. 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz ist zulässig, sofern das
erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle
Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre
diesbezügliche Zustimmung erteilen.“
8. § 20a
Abs. 3 lautet:
„(3) Andere
Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass
1. die Anteilsausgabe sowie abweichend von
§ 10 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;
2. die Depotbank abweichend von § 7
Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat
veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und
Rücknahme der Anteile zu erfolgen.“
9. § 20a
Abs. 7 lautet:
„(7) Der Prospekt
gemäß § 6 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und
Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 3 zu enthalten. Bei Anderen
Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß Abs. 1
Z 3 anlegen, haben der vereinfachte Prospekt und der vollständigen
Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis
bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen
Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form
eingesetzt werden.“
10. In § 20a
Abs. 8 wird die Wortgruppe „einen Dachfonds“ durch die Wortgruppe „ein
Anderes Sondervermögen“
ersetzt.
11. § 43
Abs. 1 lautet:
„§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur
unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum,
das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG sowie auf allfällige
Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 94
wird folgende Z 12 angefügt:
„12. Kapitalerträge im Sinne des § 98 Abs. 1
Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds
handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“
2. In § 95
Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 40 Abs. 2
Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993“ die Wortfolge „§ 40
Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und
gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ sowie an die Stelle der Wortfolge „§ 40
Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993“ die Wortfolge „§ 40
Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und
gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes“.
3. In § 97
Abs. 1 dritter Satz tritt an die Stelle der Zitierung des „§ 93
Abs. 3 Z 6“
die Zitierung des „§ 93 Abs. 3 Z 5 und
6“.
4. § 99
Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Bei Einkünften im Sinne des § 98
Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines
Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten
Personenkreis angeboten werden."
Artikel 4
Änderung des
Pensionskassengesetzes
Das
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Anlage 2 zu § 30,
Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48)“ durch den Klammerausdruck „(in
der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesener
Veranlagungsüberschuss abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48)“, die Wortgruppe „Berechnung
des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A,
Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des
Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft“ durch die Wortgruppe „Berechnung
des Mindestertrages maßgebliche Vermögen einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens
abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten)“ und das Wort „vorangegangen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 1
zweiter Satz lautet:
„Diese haben
jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen
Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch
Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu
betragen.“
3. In § 7
Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe „Gesamtwertes der
Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30,
Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1)“ durch die Wortgruppe „Gesamtwertes
der in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten
Bilanzstichtag“
ersetzt.
4. § 7
Abs. 6 erster Satz lautet:
„Abs. 1
ist auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung
ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum
letzten Bilanzstichtag nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit
unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurde.“
5. § 7
Abs. 7 erster Satz lautet:
„Abs. 1,
3 und 9 sind auf jene Teil der in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen
Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurde, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das
Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen
anzeigt.“
6. In § 7
Abs. 9 wird das Wort „Mindestgarantie“ durch das Wort „Mindestertragsgarantie“ ersetzt.
7. In § 24
Abs. 3 wird die Wortgruppe „Summe der Aktivposten I. - X. und
XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1 gemäß Anlage
2 zu § 30, Formblatt A,“
durch die Wortgruppe „Gesamtsumme des in der
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen
veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von
Vermögenswerten,“ ersetzt.
8. In § 24a
Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „Veranlagungsüberschuß I
(Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.)“ durch die Wortgruppe „in
der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene
Veranlagungsüberschuss“
ersetzt.
9. Nach § 25
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe
von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten
werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.“
10. § 25
Abs. 8 lautet:
„(8) Veranlagungen in
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend der
tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2
Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds, der
die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt (OGAW), kann eine Durchrechnung
in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn
1. die Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds im
Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens veranlagt werden oder
2. die Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds von
einem anderen Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des
Fondsvermögens dieses anderen Kapitalanlagefonds gehalten werden.“
11. § 30
Abs. 6 erster Satz lautet:
„Der
Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den
Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und
Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei
den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern.“
Artikel 5
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt
geändert:
1. In § 30
Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „in in einem OECD-Mitgliedstaat
gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude" durch die Wortfolge „in in einem EWR-Mitgliedstaat oder
OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude" ersetzt.
2.
§ 30 Abs. 3 Z 4 lit. a lautet:
„a) müssen
von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem
EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,"
3. § 30
Abs. 3 Z 4 lit. b lautet:
„b) sind entsprechend der tatsächlichen
Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4
und 6 aufzuteilen,“
4. Nach § 30
Abs. 3 Z 4 lit. c werden folgende lit. d und e eingefügt:
„d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 bis zu
30 vH des der
Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
e) dürfen Veranlagungen gemäß § 20a
Abs. 1 Z 3 InvFG bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens enthalten;“
5. In § 30
Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge "begrenzt und" durch die Wortfolge "begrenzt;" ersetzt.
Stand 20.
Dezember 2005
Vorblatt
Probleme:
Das
Österreichische Immobilien-Investmentfondsgesetz, das mit 1. September 2003 in
Kraft getreten ist, sieht gegenüber europäischen Vergleichsregelungen einige am
Markt erforderliche Möglichkeiten nicht vor.
Ziele:
Herstellung der
Wettbewerbsgleichheit für österreichische Immobilienfonds unter Wahrung des
Anlegerschutzes.
Problemlösung:
Zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Immobilienfonds gegenüber den
anderen Mitbewerbern im EWR ist es notwendig, das
Immobilien-Investmentfondsgesetz entsprechend den zwischenzeitlich insbesondere
in den Nachbarstaaten stattgefundenen Rechts- und Marktentwicklungen
anzupassen.
Finanzielle
Auswirkungen:
- Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt: Keine.
- Auswirkungen auf die
Planstellen des Bundes: Keine.
- Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften: Keine.
– Durch die
vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.
- EStG 1988:
Keine messbaren Auswirkungen.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen
– Keine
messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
– Die
Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern
und Frauen nicht zu.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
1. Gesicherte rechtliche
Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen
Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten
Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Kapitalmarktes führt auf
Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den
Wirtschaftsstandort Österreich.
2. Die Wettbewerbsfähigkeit des
Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit
verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Bereich der
Immobilienfonds ist nicht harmonisiert. Gemeinschaftsrecht ist daher
grundsätzlich nicht berührt.
Alternativen:
Keine.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Seit dem im Jahre
2003 in Kraft getretenen Immobilien-Investmentfondsgesetz haben sich auch
österreichische Immobilienfonds im Markt etabliert. Die bisherigen Erfahrungen
in der Fondsbranche mit den Marktgegebenheiten und die Situation der
Konkurrenzprodukte in den anderen Staaten des EWR erfordern diverse Anpassungen
der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der
österreichischen Fonds zu erhalten.
Die
wichtigsten Punkte für eine Neuregelung sind:
- die Ermöglichung des
Erwerbs von Grundstücks-Gesellschaften,
- der Erweiterung der
Auslandsanlagen,
- die Zulässigkeit von
Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften,
- zusätzliche Einführung
eines „vereinfachten Prospekts“,
- ein erweitertes
Spektrum der Liquiditätsanlage und
- die Möglichkeit der
Sicherungsabtretung von Mietforderungen.
Daneben erfolgen
einige Neuregelungen im Investmentfondsgesetz, die im Wesentlichen eine
Flexibilisierung bei der Veranlagung im Bereich der „Anderen Sondervermögen“
und bei den Spezialfonds ermöglichen.
Steuerrechtlich
erfolgt in einigen Punkten eine Gleichstellung der Immobilienfonds mit den
Kapitalanlagefonds durch Einrichtung eines Meldesystem für ausländische
Immobilienfonds und durch so genannte „Vollthesaurierungsfonds“.
Die Neuregelungen
im Pensionskassengesetz passen einerseits die Verweise auf Formblätter an die
durch Verordnung der FMA geänderten Formblätter an und gleichen die
Veranlagungsbestimmung für Bankguthaben an jene des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes an. Weiters wird für Kapitalanlagefonds, die der
Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) entsprechen, eine Vereinfachung bei der
Durchrechnung hinsichtlich der Emittentengrenze ermöglicht.
Die Neuregelungen
im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz berücksichtigen bei den
Veranlagungsvorschriften einerseits die Erweiterung der Europäischen Union und
andererseits die geänderte Rechtslage im Investmentfondsgesetz.
Die Kompetenz zu
Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG.
Der Regelungsbereich
der Immobilienfonds und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist nicht
harmonisiert. Gemeinschaftsrecht wird daher nicht berührt; auch die
Neuregelungen im Investmentfondsgesetz und im Pensionskassengesetz stehen nicht
im Widerspruch zu EU-Recht.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):
Zu § 1
Abs. 3:
Bei Spezialfonds
ist die direkte Information der Anteilinhaber zweckmäßiger und kostengünstiger
als die Veröffentlichung. Damit ist diesbezüglich auch der Gleichklang zum
Investmentfondsgesetz hergestellt (§ 1 Abs. 2 InvFG).
Zu § 3
Abs. 3:
Angleichung an
§ 3 Abs. 3 InvFG.
Zu § 4
Abs. 2:
Mit dieser
Bestimmung werden die Verfügungsbeschränkungen bei Immobilienfonds an die
bewährte Regelung des § 4 Abs. 2 InvFG 1993 idF
Novelle 2003 angepasst.
Zu § 4
Abs. 3a:
§ 4
Abs. 3a bedingt – analog zum InvFG – auch eine besondere Ausweispflicht
(§ 13 Abs. 2a).
Durch § 4
Abs. 3b soll dem Immobilienfonds – analog zu den Kapitalanlagefonds - die
Möglichkeit gegeben werden, insbesondere in der Aufbauphase, zusätzliche
Erträge zu erlangen. Dies bedingt – in Anlehnung an das InvFG 1993 idF
Novelle 2003 – auch eine besondere Ausweispflicht
(§ 13 Abs. 2a).
Zu § 5:
Derzeit sind die
sonstigen bei Finanzierungen üblichen Sicherungsinstrumente – wie Abtretung der
Mieten, Abtretung von Versicherungsansprüchen und ähnlichem – nicht zulässig.
Diese Sicherungsinstrumente sind normalerweise aber Voraussetzung für eine
Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen. Daher soll – in Anlehnung an die
deutsche Rechtslage (§ 82 Abs. 3 des deutschen InvFG) – diese
Bestimmung entsprechend adaptiert werden, damit auch diverse Forderungen (zB
Mietzahlungen) zur Sicherstellung von Krediten herangezogen werden können. Die
Höchstgrenzen für die Kreditaufnahmen für Publikumsfonds werden einheitlich auf
dem bislang für Spezialfonds vorgesehenen Niveau festgesetzt. Diese Grenze
entspricht § 82 Abs. 3 des deutschen InvFG.
Zu § 6
Abs. 3:
Diese Änderung
trägt dem Marktbedürfnis Rechnung. Die Möglichkeit Bruchteilsanteile
auszugeben, erleichtert insbesondere die Verwaltung von Sparplänen und die
Wiederveranlagung von Ausschüttungen. Diese Regelung entspricht § 5
Abs. 3 InvFG.
Zu § 6
Abs. 7:
Abs. 7
berücksichtigt die Erweiterung der möglichen Veranlagung in
Grundstücks-Gesellschaften als Alternative zum Direktinvestment (siehe
§ 23 Abs. 3 und 6). Dies soll auch für einen mündelsicheren
Immobilienfonds möglich sein. Weiters wird die Bestimmung des ImmoInvFG an das
InvFG 1993 idF Novelle 2003 angepasst (Derivate nur zur Absicherung,
Wertpapierleihe).
Zu § 7
Abs. 1:
Verpflichtet auch
die Immobilienfonds auch zur Erstellung eines „vereinfachten Verkaufsprospekts“
wie bei den Kapitalanlagefonds.
Zu § 7
Abs. 3 und 4:
Korrespondiert
mit § 7 Abs. 1.
Zu § 7
Abs. 5:
Damit wird das
Einbringungsverbot von Vermögenswerten auf Immobilien eingeschränkt.
Zu § 8
Abs. 2:
Mit dieser
Regelung wird konsumentenschutzpolitischen Bedenken Rechnung getragen werden.
Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat für Vermögenswerte gemäß
§ 21, die über eine Grundstücks-Gesellschaft gehalten werden, bereits dann
der Depotbank eine neue Bewertung zur Verfügung zu stellen, wenn anzunehmen
ist, das sich der Verkehrswert eines Vermögenswertes gemäß § 21 um mehr
als 5 vH verändert hat. Bei direkt vom Immobilienfonds gehaltenen
Vermögenswerten hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der Depotbank
ein neues Bewertungsgutachten zur Verfügung zustellen, wenn anzunehmen ist,
dass sich der Verkehrswert des Vermögenswertes gemäß § 21 um mehr als
10 vH verändert hat.
Zu § 8
Abs. 4:
Die derzeit
geltende Bestimmung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
den Ausgabe- und Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Allerdings ist gemäß
§ 8 Abs. 1 die Depotbank verpflichtet, den NAV (bzw. Ausgabe-
und Rücknahmepreis) zu ermitteln. Im Sinne der Praktikabilität (jahrelange
Praxis) und einer vergleichbaren Bestimmung in § 7 Abs. 3 InvFG
ist es sinnvoll, auch im ImmoInvFG die Pflicht der Preisveröffentlichung nicht
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, sondern der Depotbank zu
übertragen.
Zu § 9
Abs. 2:
Die bisherige
Formulierung des § 9 Abs. 2 bestimmt, dass eine ausländische
Immobilie nur dann erworben werden kann, wenn die Sicherstellung in einer dem
Abs. 1 (inländische Immobile – österreichisches Grundbuch) adäquaten
Form sichergestellt werden konnte. Das österreichische Grundbuchsrecht zählt
auf Grund des strengen Publizitätsgrundsatzes und der damit verbundenen
dinglichen Wirkung des Grundbuchstandes gegenüber Dritten zu den „strengsten“
im europäischen Vergleich. Auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen
Ausgestaltungen der verschiedenen Grundbuchsrechte in den einzelnen
Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten, kann das Grundbuchsrecht in vielen Ländern
nicht als „adäquat“ iSv „gleichwertig“ angesehen werden. Mit der neuen
Bestimmung wird einerseits die größtmögliche Sicherstellung der
Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der Depotbank je nach anwendbarer
Jurisdiktion erhalten (Anlegerschutz) und andererseits die Veranlagung in ausländische
Immobilien erleichtert.
Zu § 13
Abs. 2a:
Korrespondiert
mit § 4 Abs. 3a und 3b.
Zu § 13
Abs. 5:
Entspricht der
Regelung in § 12 Abs. 6 InvFG.
Zu § 13
Abs. 7:
Die Auflage der
Berichte von Spezialfonds in der Depotbank ist nicht zweckmäßig und kann daher
entfallen.
Zu § 14
Abs. 1:
Die Bestimmung
entspricht § 13 InvFG. Sie schafft die Möglichkeit, auf die
KESt-Auszahlung zu verzichten, wenn für alle Anteilinhaber entweder eine
Befreiung vom KESt-Abzug vorliegt oder ein Kapitalertragssteuerabzug deswegen unterbleiben
kann, weil entweder eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug besteht oder
auf Grund innerstaatlicher Regelungen lediglich ein Besteuerungsrecht für
Erträge aus inländischen Immobilien verbleibt. Die Erhebung dieser Steuer für
Erträge aus inländischen Immobilien wird – soweit diese Steuer der Höhe nach
auch tatsächlich von praktischer Auswirkung ist – durch § 99 Abs. 1
Z 6 EStG gesichert. Für den Fall der Befreiung vom
Kapitalertragsteuerabzug bleibt die Steuerpflicht einer allenfalls im Veranlagungsweg
zu erhebende Steuer (zB Zwischensteuer bei Stiftungen) unberührt.
Zu § 14
Abs. 3:
Die Bildung der
Instandhaltungsrücklage ist mit einer Ausschüttungssperre verknüpft. Um die
Ausschüttungsfähigkeit des Immobilienfonds flexibler zu gestalten, soll es der
KAG möglich sein, die Höhe der Instandhaltungsrücklage dem Einzelfall
anzupassen, wobei die derzeit vorgesehenen 20% der Nettomieteinnahmen nicht
überschritten werden dürfen („in Höhe von einem Zehntel bis zu einem Fünftel
der Nettomieteinnahmen“).
Zu § 15
Abs. 2:
Ein Fondsvolumen
von 300 000 Euro ist nach Expertenansicht und Markterfahrung um ein
Vielfaches zu gering, um eine Immobilienfonds wirtschaftlich vertretbar
(entsprechend der „treuhändigen“ Verpflichtung) im Interesse der Anteilinhaber
zu verwalten. Es wird daher der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die
Möglichkeit eingeräumt, einen Immobilenfonds, der das Volumen von
30 Millionen Euro unterschreitet, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aufzulösen, weil es den Prinzipien einer treuhändigen
Verwaltung widerspricht (= zu Lasten der verbleibenden Anteilinhaber), einen
Immobilienfonds mit so geringem Fondsvolumen weiterzuführen.
Zu § 21
Abs. 6:
Durch den Wegfall
dieser Bestimmung soll es dem Immobilienfonds – aber nur im Rahmen der Liquiditätsbestimmungen
des § 32 - ermöglicht werden, auch Wertpapiere zu erwerben, die an einer
Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind, oder
festverzinsliche Wertpapiere, soweit diese 5 vH des Fondsvermögens nicht
überschreiten.
Zu § 22
Abs. 4:
Die „erweiterten
Veranlagungsgrenzen“ bei Neuauflage eines Immobilienfonds soll auch auf das
Wertpapierleihegeschäft ausgedehnt werden. Weiters soll der gesamte § 21
unter dieses Privileg fallen, nicht nur wie bisher der Abs. 1 Z 3
(unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und
geeignet sind).
Die Verlängerung
der Anfangsfrist von drei auf vier Jahre ist eine Anpassung an die derzeit
geltende Rechtslage in Deutschland.
Zu § 22
Abs. 5:
Erlaubt bei
Spezialfonds flexiblere Veranlagungsregeln als bei Publikumsfonds.
Zu § 23
Abs. 1:
Die Einschränkung
des Erwerbs von Anteilen an einer Grundstücks-Gesellschaft auf Länder, in denen
auf Grund der dort geltenden nationalen Rechtslage ein direkter
Immobilienerwerb durch einen österreichischen Immobilienfonds nicht möglich
ist, ist ein gravierender Wettbewerbsnachteil gegenüber den ausländischen am Markt
befindlichen Immobilienfonds (zB Deutschland). Unter anderem wurden in den
„neuen“ EU-Vertragsstaaten (EU-Osterweiterung) kurzfristig die gesetzlichen
Bestimmungen in der Form abgeändert, dass der Direkterwerb grundsätzlich
möglich ist, aber auf Grund von steuerlichen Begleitregelungen (10%ige
Grunderwerbssteuer) wirtschaftlich als nicht sinnvoll angesehen werden muss.
Durch den Entfall
des Verweises auf Abs. 1 des § 21 soll klargestellt werden, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auch außerhalb der EU- bzw.
EWR-Staaten belegene Liegenschaften (mittelbar über eine
Grundstücks-Gesellschaft) bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben kann;
die Veranlagungsgrenzen des § 21 Abs. 2 sind anzuwenden.
Zu § 23
Abs. 3:
Durch die
vorgeschlagene Änderung des § 23 Abs. 3 und 5 soll die bisherige
Regelung, die sehr speziell auf die österreichische Rechtsordnung und die in
Österreich bestehenden Gesellschaftsformen (insb. Kapitalgesellschaften – GmbH
und AG) zugeschnitten ist, erweitert werden. Durch diese „Erweiterung“ sollen
auch die in anderen Ländern zulässigen Gesellschaftsformen für die
Grundstücks-Gesellschaft zugänglich gemacht werden.
Da im Ausland
teilweise zwingendes nationales Recht dem Mehrheitserwerb an einer
(Grundstücks-) Gesellschaft durch Ausländer (zB österreichischer
Immobilienfonds) entgegensteht, bzw. im Allgemeinen nach den bisherigen
Erfahrungen der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien das starre
Mehrheitserfordernis sich wiederholt als nicht praxistauglich bzw. als
eklatanter Wettbewerbsnachteil (insb. gegenüber deutschen Immobilienfonds)
erwiesen hat, sollen in einem gewissen Rahmen (§ 23 Abs. 6: bis
zu 20 %) Minderheitsbeteiligungen zulässig sein. Diese Regelung entspricht
der aktuellen deutschen Rechtslage (§ 68 Abs. 3 letzter Satz
des deutschen InvFG).
Zu § 23
Abs. 4:
Steht im
Zusammenhang mit dem Entfall des zwingenden Mehrheitserfordernisses bei
Grundstücks-Gesellschaften in § 23 Abs. 3.
Zu § 23
Abs. 5:
Im Sinne eines
europäischen „level playing fields“ hat die Einschränkung, dass der Sitzstaat
der Grundstücks-Gesellschaft identisch mit dem Belegungsstaat der Immobilen
sein muss, zu entfallen. (vgl. außerdem deutsches Recht -
§ 68 Abs. 5 des deutschen InvFG).
Zu § 23
Abs. 6:
Die Anhebung der
maximalen Beteiligungen (von derzeit 40 vH auf 49 vH) eines
Immobilienfonds an Grundstücks-Gesellschaften setzt zum einen ein
Markterfordernis um und zieht zum anderen mit dem geltenden deutschen Recht
gleich (§ 68 Abs. 6 des deutschen InvFG).
Die
Minderheitsbeteiligungen werden allerdings mit 20 vH des Fondsvermögens
begrenzt. Diese Änderung entspricht der aktuellen deutschen Rechtslage
(§ 68 Abs. 6 Satz 2 des deutschen InvFG).
Zu § 23
Abs. 7:
Dient der
Klarstellung, dass in derartigen Fällen die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien nicht verpflichtet ist, die Beteiligung „von heute auf morgen“
zu veräußern, sondern die Veräußerung der Anteile an der
Grundstücks-Gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger vorgenommen
werden.
Zu § 24
Abs. 1:
Angleichung der
Wertgrenzen für Darlehen an Grundstücksgesellschaften an deutsche Regelung
(§ 69 Abs. 1 des deutschen InvFG).
Zu § 32
Abs. 1 bis 2:
Durch die
Neuregelung in Abs. 1 wird es dem Immobilienfonds ermöglicht, die
vorhandene Liquidität effizienter zu veranlagen. Die Regelung entspricht
weitgehend der deutschen Rechtslage (§ 80 Abs.1 des deutschen InvFG)
an. In der Ziffer 4 ist – abweichend von der deutschen Regelung – die bisherige
österreichische Regelung beibehalten.
Weiters ist
klargestellt, dass Wertpapiere gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 in
die Grenze der Mindestliquidität von 5 vH nicht eingerechnet werden
können.
In Abs. 1a
wird es dem Immobilienfonds ermöglicht, nur jene Liquidität zu halten, die für
die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vom Immobilienfonds gehaltenen
Vermögenswerte notwendig ist. Durch die in Abs. 1a genannte Vereinbarung
kann einerseits der Investitionsgrad des Immobilienfonds erhöht werden - dies
führt zu einer Steigerung der Performance - andererseits wird den
Anlegerschutzgedanken dadurch entsprochen, dass durch eine vertragliche
Vereinbarung mit einem Unternehmen (Kreditinstitut oder Versicherung)
kurzfristig dem Immobilienfonds die entsprechende Liquidität zur Verfügung
gestellt werden kann.
Mit Abs. 2
Satz 1 wird die bisherige Streuungsregelung richtig gestellt. Satz 2
bestimmt, dass im Rahmen der Liquiditätsveranlagung mittels Wertpapiere die
Streuungsregelungen des InvFG zur Anwendung kommen sollen. In Anlehnung an die
„Kombinationsbestimmung“ des § 20 Abs. 3 Z 8d letzter Satz
InvFG soll der Prozentsatz von bisher 15 vH auf 20 vH angehoben
werden.
Zu
§ 33:
Das ImmoInvFG hat
in der Stammfassung in seinem § 33 die Bestimmungen des InvFG alte Fassung
weitgehend übernommen, ohne die mittlerweiligen Änderungen im InvFG zu
übernehmen. Die derzeitige Bestimmung schafft ein enges Korsett, das einerseits
bei der Finanzierung von Liegenschaftskäufen zu wenig Spielraum zulässt (wie zB
die Verwendung von Zinsswaps), andererseits bei Devisenkurssicherungsgeschäften
Einschränkungen vornimmt (Absicherung ausschließlich über FX-Swaps, aber nicht
über OTC-Devisenoptionen möglich), die eine sichere Investition außerhalb des
Euro-Raumes wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen lässt. Das
Investmentfondsgesetz dagegen sieht mehr Flexibilität für
Kapitalanlagegesellschaften vor, wie zB Zins- und Devisenswaps in § 4 und
OTC-Derivate in § 21, je InvFG. Diese Flexibilität wird nunmehr auch für
eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einerseits bei der Finanzierung
von Immobilien und andererseits zur Absicherung von Währungsrisiken möglich
sein. Eine Anpassung des ImmoInvFG an das aktuelle InvFG, und spezielle
Modifikationen für die Immobilien-Situation (zB Absicherung von zukünftigen
Mietzinszahlungen – bis zu 24 Monate) werden der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien kosteneffiziente und sichere Immobilientransaktionen ermöglichen.
Zu § 34
Abs. 3:
Berücksichtigt
die allgemeine Regel in § 1 Abs. 3.
Zu § 40
Abs. 2 Z 2:
Durch die
Neuregelung soll die für ausländische Wertpapierinvestmentfonds bereits
bestehende Möglichkeit der Einmeldung der KESt-relevanten Daten, und des damit
verbundenen Entfalls der Sicherungssteuer auch auf Immobilienfonds erstreckt
werden. Ebenso soll es für Immobilienfonds möglich sein, die
ausschüttungsgleichen Erträge durch einen „Selbstnachweis“ nachzuweisen.
Zu Anlage C:
Steht im
Zusammenhang mit der Änderung des § 7.
Zu
Art. 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Zu § 7:
§ 7
Abs. 1 enthält derzeit keine Bewertungsalternative für den Fall, dass für
börsenotierte Papiere kein (aktueller) Börsenkurs vorhanden ist. Der Zusatz in
§ 7 Abs. 1 stellt klar, dass auch für diesen Fall ein gemäß § 7 Abs. 1
ermittelter Verkehrswert herangezogen werden kann. Durch die umfassende Regelung
des neuen § 7 Abs. 1, der auch den Regelungsgehalt des derzeit
geltenden § 7 Abs. 4 umfasst, wird dieser gegenstandslos und sollte
somit entfallen.
Zu
§ 13:
Es wird die
Möglichkeit der Schaffung von so genannten Vollthesaurierungsfonds auf alle
Fälle erweitert, in denen für alle Anteilsinhaber keine Verpflichtung zur
Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die depotführende Bank besteht. Die
Steuerpflicht einer allenfalls im Veranlagungsweg zu erhebende Steuer (zB
Zwischensteuer bei Stiftungen) bleibt davon unberührt.
Zu
§ 20:
Der neu
geschaffene § 20 Abs. 8 bietet die Möglichkeit, dass bei Spezialfonds
die in § 20 festgelegten
Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden können, wenn dies in den
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Zu
§ 20a:
In § 20a
Abs. 1 Z 1 wird normiert, dass „Andere Sondervermögen“ auch in
Anteile von Dachfonds (Fonds mit
mehr als 10% Subfonds) investieren dürfen, sofern der Zielfonds an sich
erwerbbar ist (OGAW bzw. OGA im Sinne des § 20). Die Neu-Textierung des
§ 20a Abs. 1 Z 2 stellt klar, welche als Spezialfonds
ausgestalteten Fonds für Andere Sondervermögen als Zielfonds erwerbbar sind und
vermeidet dabei den im bisherigen Text verwendeten Begriff „Dachspezialfonds“.
Wie bisher sollen die als Spezialfonds ausgestalteten „Anderen Sondervermögen“
neben oder anstelle von Anteilen an Publikumsfonds auch Anteile von anderen
Spezialfonds erwerben können. Weiterhin soll der Erwerb von Anteilen an einem
Spezialfonds allerdings an die vorherige Zustimmung aller Anteilinhaber des zu
erwerbenden Spezialfonds gebunden sein. Ist das „Andere Sondervermögen“ in Form eines Spezialfonds
ausgestaltet, dann besteht gesetzlich die Möglichkeit, auch Anteile an
Immobilienspezialfonds zu erwerben. Weiters wird durch den neuen § 20a
Abs. 3 die für Fonds mit Anlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3
geschaffene fakultative Quartalsrücknahme
für alle Anderen Sondervermögen möglich sein, ebenso sollte die in
diesem Fall ohnehin nur indikative Bewertung auf einmal pro Monat einschränkbar
sein. Im neuen § 20a Abs. 7 wird normiert, dass der Prospekt einen
besonderen Hinweis auf die Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten zu enthalten
hat, sowie einen Warnhinweis hinsichtlich des besonderen Risikos, der einer
Genehmigung der FMA bedarf. In § 20a Abs. 8 soll der durch das InvFG
idF Novelle 2003 nicht mehr immanente Begriff „Dachfonds“ vollständig aus dem
Gesetz entfernt werden.
Zu § 43
Abs. 1:
Berücksichtigt
das neue auch für sonstige Finanzprodukte geltende Werberegime.
Zu
Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu § 94
Z 12:
Die Bestimmung
ist in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 6 zu sehen und soll für
beschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber eine Befreiung von der
Kapitalertragsteuer vorsehen. Die Steuerpflicht einer allenfalls im
Veranlagungsweg zu erhebenden Steuer (die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte
betragen mehr als 2 000 Euro) bleibt davon unberührt. Die Neuregelung soll
auch eine Gleichstellung von inländischen und ausländischen Immobilienfonds
bewirken.
Zu § 95
Abs. 2:
Mit der im
Immobilien-Investmentfondsgesetz vorgesehen Meldemöglichkeit für ausländische
Immobilienfonds hat auch im Einkommensteuergesetz eine Gleichstellung von
ausländischen Investmentfonds und Immobilienfonds zu erfolgen.
Zu § 97
Abs. 1:
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu § 99
Abs. 1 Z 6:
Die Bestimmung
sichert einerseits die Steuererhebung für inländische Immobilien, die sich im
Vermögen eines Immobilienfonds befinden. Zunächst wird für inländische
Immobilienfonds ein Steuerabzug auf Grund dieser Bestimmung nicht erfolgen,
wenn es zu einer KESt-Auszahlung im Sinne des § 14 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz
kommt. Eine solche Auszahlung kann nur unterbleiben, wenn nachweislich nur
beschränkt Steuerpflichtige oder KESt-befreite Anteilinhaber am Fonds beteiligt
sind. In diesem Falle kommt jedoch die Abzugspflicht durch die Kapitalanlagegesellschaft
(bzw. in deren Auftrag durch die Depotbank) auf Grund dieser Bestimmung zum
Tragen. Durch die Neufassung wird jedoch die Abzugsteuer auch für Erträge
inländischer Immobilien insoweit eingeschränkt, als eine beschränkte
Steuerpflicht in praktischer Hinsicht auch tatsächlich besteht. Auf Grund der
Tarifbestimmung des § 102 Abs. 3 EStG fällt aber erst ab einem
inländischen Einkommen in Höhe von 2 000 Euro tatsächlich Steuer an. Bei
Publikumsfonds kann unterstellt werden, dass beschränkt steuerpflichtige
Anteilsinhaber diese Höhe üblicherweise nicht erreichen und somit einen Antrag
auf Erstattung stellen können, was wiederum zu einem Aufwand führt, der aus
verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten vermieden werden sollte.
Zu
Art. 4 (Änderung des Pensionskassengesetzes):
Zu § 2
Abs. 2, § 7 Abs. 1, 3, 6, 7 und 9, § 24 Abs. 3,
§ 24a Abs. 2 und § 30 Abs. 6 PKG:
Die FMA hat von
der Verordnungsermächtigung des § 30 Abs. 4 Gebrauch gemacht und die
Gliederung der Formblätter für die
Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechung der Pensionskasse sowie für den
Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geändert. Zur
Klarstellung werden die im PKG enthaltenen Verweise auf einzelne Posten der
Formblätter auf eine inhaltliche Beschreibung der jeweiligen Posten umgestellt
und sind damit von Änderungen der Formblätter unabhängig. Materielle Änderungen
sind damit nicht verbunden. Weiters werden zwei Schreibfehler berichtigt.
Zu § 25
Abs. 2a PKG:
Für Bankguthaben
und Kassenbestände wird analog zu den Veranlagungsvorschriften für
Mitarbeitervorsorgekassen eine Emittentengrenze festgesetzt. Damit wird auch
klargestellt, dass Bankguthaben nicht unter die Emittentengrenze des § 25
Abs. 7 zu subsummieren sind. Beitragseingänge bei einer neu gebildeten
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft werden auf Grund des geringen oder noch
nicht vorhandenen veranlagten Vemögens zumeist zu einer Überschreitung der
Emittentengrenze führen. Es wird daher – wie auch im BMVG – eine kurzfristige
Überschreitung der Emittentengrenze zugelassen, wobei die Ein-Jahresfrist
(12 Monate) mit Bildung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu laufen
beginnt und unabhängig vom Geschäftsjahr der Pensionskasse ist. Unter
„kurzfristig“ werden in diesem Zusammenhang in der Regel nur einige Tage,
höchstens aber ein Monat zu verstehen sein, da mit dieser Ausnahmebestimmung
lediglich die Notwendigkeit mehrerer Verrechnungskonten vermieden werden soll.
Zu § 25
Abs. 8 PKG:
Für Fonds, die
der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) entsprechen, die also europaweit harmonisiert
sind, die einheitlich beaufsichtigt werden und ein erhöhtes Sicherheitsniveau
aufweisen, soll eine Vereinfachung bei der Durchrechnung hinsichtlich der
Emittentengrenze des Abs. 7 ermöglicht werden. Beträgt der Anteil einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft an einem „OGAW-Fonds“ bzw bei
Veranlagungen in einem „OGAW-Fonds“ die Veranlagung in einem „OGAW-Subfonds“
nicht mehr als 5 vH, soll eine weitere Durchrechnung bei diesen
„OGAW-Fonds“ oder „OGAW-Subfonds“ aus praktischen Gründen unterbleiben können.
Die Zuordnung der Veranlagungen zu den Veranlagungskategorien bleibt davon
unberührt. Durch die Streuungsbestimmungen für solche Fonds ist im Zusammenhang
mit der 5 %-Grenze und der Tatsache, dass unterschiedliche Zielfonds auch
unterschiedlich veranlagen, in der Praxis sichergestellt, dass es zu einer
verwaltungskostengünstigeren Lösung als bisher kommt, ohne dass dies zu einer
Risikoausweitung führt. Beträgt das Beteiligungsausmaß einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft an einem „OGAW-Fonds“ mehr als 5 vH, ist dieser
hinsichtlich der Emittentengrenze des Abs. 7 jedenfalls durchzurechnen.
Zu
Art. 5 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):
Zu § 30
Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 4 lit. a BMVG:
Da von den neuen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht alle Vollmitglied der OECD sind
(derzeit sind das Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Slowenien), ist
eine Anpassung der zulässigen Staaten für den Erwerb von Grundstücken und
Gebäuden auf EWR- oder OECD-Mitgliedschaft sowie hinsichtlich des Sitzes einer
Kapitalanlagegesellschaft auf EWR- oder OECD-Staaten erforderlich.
Zu § 30
Abs. 3 Z 4 lit. b BMVG:
Redaktionelle
Anpassung.
Zu § 30
Abs. 3 Z 4 BMVG:
Bei den
zulässigen Sitzstaaten für Kapitalanlagegesellschaften ist ebenfalls eine
Erweiterung auf EWR- oder OECD-Mitgliedschaft erforderlich. Die
Veranlagungsvorschriften werden hinsichtlich der Veranlagungen in
Kapitalanlagefonds an die Änderungen im Investmentfondsgesetz angepasst. Da in
anderen Sondervermögen gemäß § 20a InvFG auch risikoreiche Veranlagungen
zulässig sind, ist es erforderlich, diese Risken über die Grenzen des
Investmentfondsgesetzes hinaus direkt zu begrenzen. Weiters dürfen andere
Sondervermögen Anteile an Immobilienfonds erwerben; diese Veranlagungen sind im
Rahmen der Durchrechnung der Immobilien-Kategorie zuzuordnen.
Zu § 30
Abs. 3 Z 7 BMVG:
Berichtigung
eines Redaktionsversehens.
Textgegegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel
I |
|
Änderung
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
|
§ 1. (1) – (2) ... |
§ 1. (1) – (2) ... |
(3) Ein
Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen
Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn
Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein
müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein
solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern,
soferne sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen
Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber
zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern
nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen
darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat
(§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des
Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgelegt werden. Ebenso sind Ausgabe- und Rücknahmepreis nicht bei jeder
Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen. Die Prüfung des
jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer der
Kapitalanlagegesellschaft hat sich zusätzlich auf die Beachtung dieses
Bundesgesetzes im Rahmen der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Bei Immobilienspezialfonds ist eine
Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der
Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise
mitzuteilen; diese sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu
unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde
kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben. |
(3) Ein
Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen
Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn
Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein
müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein
solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern,
soferne sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen
Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber
zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern
nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen
darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat
(§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des
Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgelegt werden. Bei Immobilienspezialfonds können die
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien den Veröffentlichungspflichten
nach diesem Bundesgesetz dadurch genügen, dass sie alle Anteilinhaber jeweils
nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern
vereinbarte Art informieren. Bei Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine
auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese
sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine
diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei
Immobilienspezialfonds unterbleiben. |
§ 3. (1) – (2) ... |
§ 3. (1) – (2) ... |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, sich bei der
Verwaltung von Immobilienfonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht
zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt
hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz,
sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine
solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln. |
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 2
angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an
Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für Rechnung der
Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: |
|
1. Die Übertragung ist unverzüglich der FMA
anzuzeigen; |
|
2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der
Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in keiner Weise
beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien daran hindern, im Interesse der
Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der
Immobilienfonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt; |
|
3. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren
Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder der
Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die
Hauptdienstleistung der Immobilienverwaltung erteilt werden; |
|
4. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann; |
|
5. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der
Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse
der Anteilinhaber ist; |
|
6. unter Berücksichtigung der Art der zu
übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen
werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein,
die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen; |
|
7. in den Fondsprospekten sind die übertragenen
Aufgaben aufzulisten; |
|
8. durch den Umfang der Übertragung darf die
Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von
einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt. |
|
Im Falle
von Spezialfonds ist Z 7 nicht anwendbar. Von Z 3 kann bei
Spezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der
Anleger vorliegt. |
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
(2)
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die
zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das
Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft im
Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit
verschiedenen Bezeichnungen verwalten. |
(2)
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die
zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das
Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft im
Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit
verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Eine dieser Vorschrift widersprechende
Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. |
(3)
... |
(3)
... |
|
(3a) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, im Rahmen des § 32
auf Rechnung des Immobilienfonds, Vermögensgegenstände gemäß § 32 mit
der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im
vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis
zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte). |
|
(3b) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögenswerte gemäß § 32
bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten
Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen,
dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf
einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. Das
Wertpapierleihsystem muss so beschaffen sein, dass die Rechte der
Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser
Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines
Immobilienfonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. |
(4) – (11) ... |
(4) – (11) ... |
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
(2) Die
Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist
unbeschadet des § 11 zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen
vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung geboten ist
und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt, weil
sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung
erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese
Belastung dürfen insgesamt 40 vH des Verkehrswertes der Vermögenswerte
gemäß § 21, bei Immobilienspezialfonds hingegen 50 vH nicht
überschreiten. Im Rahmen des § 4 Abs. 3 aufgenommene Kredite sind
bei der Berechnung gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die
Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend. |
(2) Die
Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus
Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß § 21
beziehen, ist unbeschadet des § 11 zulässig, wenn dies in den
Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung
geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung
zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die
Belastung erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und
diese Belastung dürfen insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der
Vermögenswerte gemäß § 21 nicht überschreiten. Im Rahmen des § 4
Abs. 3 aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung gemäß diesem Absatz
anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die
Belastbarkeit entsprechend. |
(3)
... |
(3)
... |
§ 6. (1) – (2) ... |
§ 6. (1) – (2) ... |
(3) Die
Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden. |
(3) Die
Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile
ausgestellt werden. |
(4)
– (6) ... |
(4)
– (6) ... |
(7) Anteilscheine an
Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf
Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Liegenschaften veranlagen
dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben
dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht
überschreiten. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den
Deckungsstock eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß
§ 230a ABGB geeignet. |
(7) Anteilscheine an
Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf
Grund der Fondsbestimmungen direkt oder über Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in
Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des
Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im
Sinne des § 33 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens
durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 3b sind
zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den
Deckungsstock eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß
§ 230a ABGB geeignet. |
§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf
im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt
veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich
sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes
Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen
Angaben sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters hat der Prospekt einen allgemeinen
Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen
Risiken zu enthalten. Die FMA kann im Interesse einer zuverlässigen
Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis
festlegen. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine
vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3
bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. |
§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf
im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein
vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide
Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich
die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen
Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat
mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese
nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Immobilienfonds enthalten sind)
sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten Fondsbestimmungen
zu enthalten. Weiters hat der vollständige Prospekt einen allgemeinen Hinweis
auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu
enthalten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann im Interesse einer
zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für
diesen Hinweis festlegen. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster
Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage C
Schema C vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass
er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte
Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt
werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können
entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung gebilligten dauerhaften
Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle
eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung
der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. |
(2)
... |
(2)
... |
(3) Der von der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte Prospekt sowie dessen
Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr
spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt
sinngemäß. |
(3) Sowohl der von
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte vereinfachte als
auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß. |
(4) Jedem
interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen,
der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende
Halbjahresbericht vor Vertragsabschluss ausdrücklich kostenlos anzubieten.
Jedem Anleger sind die vorgenannten Unterlagen auf Verlangen jederzeit
kostenlos auszufolgen. |
(4) Der vereinfachte
Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor
Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem
interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden
Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn
folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor
Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und
Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im
vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein. |
(5) Die
Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben
werden. Die Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht
zulässig. |
(5) Die
Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben
werden. Die Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht
zulässig. Die Einbringung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist nicht
zulässig. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese
über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit
ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen
entsprechend zu erfolgen hat. |
(6)
– (7) ... |
(6)
– (7) ... |
§ 8. (1) ... |
§ 8. (1) ... |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle
Bewertung gemäß § 29 der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls
anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte gemäß § 21 von der
zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Ab diesem Zeitpunkt
ist die aktualisierte Bewertung der Berechnung der Depotbank zu Grunde zu
legen. |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle
Bewertung gemäß § 29 der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls
anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte gemäß § 21 von der
zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Bei
Vermögenswerten gemäß § 21 die über eine Grundstücks-Gesellschaft
(§§ 23 ff) gehalten werden, verringert sich der Prozentsatz auf
5 v.H. Ab diesem Zeitpunkt ist die aktualisierte Bewertung der
Berechnung der Depotbank zu Grunde zu legen. |
(3)
... |
(3)
... |
(4) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat den Ausgabe- und den
Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine
Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal
im Monat. |
(4) Die Depotbank
hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu
veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile
stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. |
§ 9. (1) ... |
§ 9. (1) ... |
(2) Ausländische
Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Die
Depotbank darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Wirksamkeit der
Verfügungsbeschränkung nach § 4 Abs. 4 in einer dem Abs. 1
adäquaten Form sichergestellt werden kann, und sie hat die Durchführung der
Sicherstellung zu überwachen. |
(2) Ausländische
Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Ist bei
ausländischen Vermögenswerten gemäß § 21 die Eintragung der
Verfügungsbeschränkung (§ 4 Abs. 4) in ein Grundbuch oder ein
vergleichbares Register rechtlich nicht vorgesehen, so ist die Wirksamkeit
der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. |
(3)
... |
(3)
... |
§ 13. (1) – (2) ... |
§ 13. (1) – (2) ... |
|
(2a) Betreibt eine
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds
Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 3a) oder Wertpapierleihegeschäfte
(§ 4 Abs. 3b), so sind diese im Halbjahres- und
Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern. |
(3)
– (4) ... |
(3)
– (4) ... |
(5) Der geprüfte
Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht
aufzulegen. |
(5) Der geprüfte
Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht
aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen
kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
(6)
... |
(6)
... |
(7) Bei
Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen
entfallen. Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des
Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen,
die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des
Halbjahresberichtes gemäß Abs. 2 kann durch Übersendung an alle
Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Immobilienspezialfonds und der
Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der
Finanzmarktaufsichtsbehörde nur auf Anforderung einzureichen. |
(7) Bei
Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen
entfallen. Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des
Rechenschaftsberichts und Halbjahresberichts in der Depotbank entfallen, der
Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von
Immobilienspezialfonds jedenfalls zu übermitteln. Halbjahresberichte von
Immobilienspezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind
der Finanzmarktaufsichtsbehörde nur auf Anforderung einzureichen. |
§ 14. (1) Der Jahresgewinn eines
Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten, in dem
es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist
vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß § 40
in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer
einschließlich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge,
die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen
Ertrag gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 leisten (Ertragsausgleich). |
§ 14. (1) Der Jahresgewinn eines
Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten, in dem
es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist
vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß § 40
in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988
darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten
Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende
Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag gemäß
Abs. 2 Z 1 und 3 leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung
kann für Immobilienfonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines
Immobilienfonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in eindeutiger Form nachgewiesen
wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher
Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen
Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für
eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988
vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen
sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien,
dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von
Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im
Ausland vorsehen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die
Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die
entgeltliche Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß § 21)
zuzüglich sonstiger Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung, soweit diese
nicht den Gewinnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zuzurechnen sind,
abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung
einer Abschreibung gemäß
§ 204 HGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die
durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung,
Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, ist eine Rücklage in Höhe von
einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen
(Instandhaltungsrücklage). Eine Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein
gewinnmindernder Aufwand. |
(3) Die
Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die
entgeltliche Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß § 21)
zuzüglich sonstiger Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung, soweit diese
nicht den Gewinnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zuzurechnen sind,
abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung
einer Abschreibung gemäß
§ 204 HGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die
durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung,
Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, ist eine Rücklage in Höhe von
einem Zehntel bis zu einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand
abzuziehen (Instandhaltungsrücklage). Eine Durchführung derartiger Maßnahmen
ist kein gewinnmindernder Aufwand. |
(4)
– (5) ... |
(4)
– (5) ... |
§ 15. (1) ... |
§ 15. (1) ... |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter
gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen,
wenn das Fondsvermögen 300 000 Euro unterschreitet. |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter
gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen,
wenn das Fondsvermögen 30 Millionen Euro unterschreitet. |
(3)
– (5) ... |
(3)
– (5) ... |
§ 21. (1) – (5) ... |
§ 21. (1) – (5) ... |
(6) Unbeschadet der
Regelung in § 23 über Grundstücks-Gesellschaften dürfen für einen
Immobilienfonds weder Anteile an anderen Immobilienfonds noch Aktien oder
sonstige Beteiligungspapiere erworben werden. |
|
(7)
... |
(7)
... |
§ 22. (1) – (3) ... |
§ 22. (1) – (3) ... |
(4) Die Begrenzungen
von Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 6
und § 32 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit
dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von drei Jahren verstrichen ist. Eine
Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung. |
(4) Die Begrenzungen
von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b,
§ 21, § 23 Abs. 6 und § 32 Abs. 1
Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend,
wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen
ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung. |
|
(5) Ein
Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf
Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen und es darf
abweichend zu Abs. 2 keiner der Vermögenswerte gemäß § 21
Abs. 1 und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes
des Immobilienspezialfonds übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. |
§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur erwerben
und halten, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die Beteiligung einen
dauernden Ertrag erwarten lässt und anders als im Wege einer solchen
Grundstücks-Gesellschaft der Erwerb von Immobilien in einem Staat durch die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien rechtlich nicht möglich ist.
Grundstücks-Gesellschaften sind Gesellschaften, |
§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur erwerben
und halten, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die Beteiligung einen
dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Grundstücks-Gesellschaft die
Befugnisse der Depotbank gemäß § 4 Abs. 4 in geeigneter Form
sichergestellt sind. Grundstücks-Gesellschaften sind Gesellschaften, |
1. ... |
1. ... |
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 21 Abs. 1 erwerben
dürfen, die nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds
erworben werden dürfen. |
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 21 erwerben dürfen, die
nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds erworben
werden dürfen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des
Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur
erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche
Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft
eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht
ausgeschlossen ist. |
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an
einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der
Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform
der Grundstücks-Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist.
Abweichend davon darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im Rahmen
der Veranlagungsgrenze des Abs. 6 zweiter Satz für Rechnung des
Immobilienfonds Beteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft auch dann
erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung
erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). |
(4) Die Einlagen der
Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds
beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere Gesellschafter dürfen an
der Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist,
dass die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bei einem Ausscheiden von
Mitgesellschaftern deren Anteile für Rechnung des Immobilienfonds zu im
Vorhinein festgelegten Bedingungen erwerben kann. |
(4) Die Einlagen der
Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds
beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. |
(5) ... 1. ... |
(5) ... 1. ... |
2. diese Vermögenswerte im Staat des Sitzes der
Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen und |
|
3. ... ... |
3. ... ... |
(6) Der Wert aller
Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an
Grundstücks-Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, darf 40 vH
des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigen. |
(6) Der Wert aller
Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an
Grundstücks-Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, darf 49 vH
des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigen. Unbeschadet der
Anlagegrenze nach dem ersten Satz darf der Wert der Vermögensgegenstände
gemäß § 21, die zum Vermögen von Grundstücks-Gesellschaften gehören, an
denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des
Immobilienfonds nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vH des
Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten. |
|
(7) Wenn nach Erwerb
einer Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft die Voraussetzungen für
den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien deren Veräußerung unter Wahrung der
Interessen der Anleger zu betreiben. |
§ 24. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des
Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der
Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die
Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert
ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe
der für Rechnung des Immobilienfonds einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt
gewährten Darlehen 50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft
gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des
Immobilienfonds den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen
10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt. |
§ 24. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des
Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der
Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die
Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist
und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe
der für Rechnung des Immobilienfonds einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt
gewährten Darlehen 50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft
gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des
Immobilienfonds den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen
25 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds einen Betrag, der
mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in
Bankguthaben mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Jahr oder in
Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen mit
einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren zu unterhalten. |
§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu
49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben |
|
1. Bankguthaben; |
|
2. Geldmarktinstrumente; |
|
3. Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 1
Abs. 1 oder 2 InvFG 1993 und Anteile an Kapitalanlagefonds, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, die nach
den Fondsbestimmungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den
Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen; |
|
4. Teilschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen
Restlaufzeit von längstens drei Jahren; |
|
5. Wertpapiere, die an einer Börse in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt
zugelassen sind, soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von
5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. |
|
Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines
Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 5 vH des Fondsvermögens
(ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 4 zu
unterhalten. |
|
(1a) Abs. 1
letzter Satz wird auch entsprochen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien für den Immobilienfonds eine schriftliche Vereinbarung mit einem
Kreditinstitut oder einer Versicherungsgesellschaft geschlossen hat, die den
Vertragspartner verpflichtet, bei Aufforderung durch die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Anteile des Immobilienfonds im
Gegenwert bis zur in den Fondsbestimmungen festgelegten Mindestliquidität zu
erwerben, um dem Immobilienfonds die notwendige Liquidität zur Verfügung
zustellen. |
(2) Nach Maßgabe der
Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben,
Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen,
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine bis zu
einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von
15 vH des Fondsvermögens bei der selben Kreditinstitutsgruppe (§ 30
BWG) als Schuldner gehalten werden. |
(2) Nach Maßgabe der
Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer
Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe
(§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2
bis 5 gilt § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sinngemäß. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
§ 33. Für einen Immobilienfonds dürfen und
zwar ausschließlich zu Absicherungszwecken Devisenkurssicherungsgeschäfte,
Devisenoptionsgeschäfte und Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine
ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen
und Beschränkungen getätigt werden, soferne diese Geschäfte in den
Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind: |
§ 33. (1) Für einen Immobilienfonds dürfen zur
Absicherung der Vermögensgegenstände und zur Fixierung von Forderungen aus
der Bewirtschaftung der Vermögenswerte gemäß § 21, die in den folgenden
24 Monaten fällig werden, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate),
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem
geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden,
oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und
ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates
gehandelt werden oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2
Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anerkannten, geregelten, für das
Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines
Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses
Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, oder
abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten
Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), wie etwa Zinsswaps und Devisenswaps,
eingesetzt werden, sofern: |
1. Devisenkurssicherungsgeschäfte: |
1. es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Vermögensgegenstände gemäß § 21 Abs. 1 und 2
sowie Beteiligungen gemäß § 23 oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Immobilienfonds gemäß den
in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, |
a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für
einen Immobilienfonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit verkauften
Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der
gleichen Währung gegenüberstehen; |
|
b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft
darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft
geschlossen werden; |
|
c) in den Geschäftsunterlagen hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der
Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient; |
|
d) die für einen Immobilienfonds getätigten
Geschäfte nach lit. a sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis
zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die
Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher
erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger
Weise am nächsten kommt; |
|
e) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von
Kurssicherungsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu
unterrichten. |
|
2. Devisenoptionsgeschäfte: |
2. die Gegenparteien bei Geschäften mit
OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung zugelassen wurden, und |
a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen
für einen Immobilienfonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw.
Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder
ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und soweit den
verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des
Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung
gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung von Währungsrisiken ist den
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auch der Verkauf von
Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das
Fondsvermögen gestattet; |
|
b) in den Geschäftsunterlagen hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der Abschluss der
Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient; |
|
c) die für einen Immobilienfonds erworbenen oder
veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder
Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so
ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher
erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger
Weise am nächsten kommt; |
|
d) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von Optionsgeschäften
für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten. |
|
3. Finanzterminkontrakte: |
3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und
überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zum angemessenen
Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
werden können. |
a) Für einen Immobilienfonds dürfen
ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Zins- und
Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden; |
|
b) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft
werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit
Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung
dieser Geschäfte sind zulässig; |
|
c) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft
werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit
Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser
Geschäfte sind zulässig; |
|
d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien festzuhalten, dass der Verkauf der Finanzterminkontrakte der
Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient; |
|
e) die für einen Immobilienfonds gekauften oder
verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder
Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so
ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter
Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in
wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt; |
|
f) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von
Finanzterminkontrakten für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu
unterrichten. |
|
|
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien hat ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und
unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. |
|
(3) Das
Ausfallrisiko bei Geschäften eines Immobilienfonds mit OTC-Derivaten darf
folgende Sätze nicht überschreiten: |
|
1. wenn
die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 2 Z 20 BWG ist,
10 vH des Fondsvermögens, |
|
2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens. |
§ 34. (1) – (2) ... |
§ 34. (1) – (2) ... |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit
Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die
Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es
sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen
den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die
Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen
Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Sie tritt mit dem in
der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der
Veröffentlichung, in Kraft. |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit
Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die
Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es
sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den
berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung
ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen
Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. |
(4) – (5) ... |
(4) – (5) ... |
§ 40. (1) ... |
§ 40. (1) ... |
(2) 1. ... |
(2) 1. ... |
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch
einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluss der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische
Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das
Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein
inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen
Immobilienfonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
festlegen, dass die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer
bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten
Datenübertragung bekannt gegeben werden. Es kann dabei auch die
Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus
ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten
oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen. |
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch
einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluss der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt
werden. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt dem Fonds
zuzurechnende Gewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 inklusive
Ertragsausgleich gemäß § 14 Abs. 1 sind durch die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 7
Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die
ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im
Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien im Wege der Meldestelle nach § 7 Abs. 3 zu
veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht
durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die
Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst
nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis
durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten
inländischen Immobilienfonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung festlegen, dass die für den Nachweis erforderlichen Daten
innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der
automationsgestützten Datenübertragung bekannt gegeben werden. Es kann dabei
auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder
daraus ableitbarer abgabenrechtlicher relevanter Umstände angeordnet werden.
In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten
privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Investmentfondsgesetzes |
|
§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich
aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der
Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds
ist nach den Fondsbestimmungen aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm
gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des
Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21,
Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich
Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. |
§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich
aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der
Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds
ist nach den Fondsbestimmungen aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm
gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des
Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21,
Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich
Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. Ist für ein Wertpapier kein
oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so kann der Verkehrswert, der bei
sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
angemessen ist, herangezogen werden. |
(2) – (3) ... |
(2) – (3) ... |
(4) Für andere als
in § 20 Abs. 3 Z 1 genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger
Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist,
zugrunde zu legen. |
|
§ 13. Der Jahresertrag eines
Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber
auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte
Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von
Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht
ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe
der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93
Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende
Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften
gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum
Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum
Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung
kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines
Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die
ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der
ausgegebenen Anteilscheine
entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer
unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Z 5
des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das
kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der
Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt
ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb
bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. |
§ 13. Der Jahresertrag eines
Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber
auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte
Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von
Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht
ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe
der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93
Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende
Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften
gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum
Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum
Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung
kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines
Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die
ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der
ausgegebenen Anteilscheine
entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer
unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des
Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das
kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft,
dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von
Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im
Ausland vorsehen. |
§ 20. (1) – (7) ... |
§ 20. (1) – (7) ... |
|
(8) Bei Spezialfonds
können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH
überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich
vorgesehen ist. |
§ 20a. (1) ... |
§ 20a. (1) ... |
1. Anteile an ein und demselben
Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß § 20
Abs. 3 Z 8b und 8c jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens; |
1. Anteile an ein und demselben
Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 8b und 8c, unabhängig davon, ob der
Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen
Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des
Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder
Investmentgesellschaften anlegen dürfen, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens; |
2. Anteile an ein und demselben inländischen
Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des
Fondsvermögens, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor
dem Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen; |
2. Anteile an ein und demselben inländischen
Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des
Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein
Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor
dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen; |
3. ... |
3. ... |
4. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und Anteile
an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb
von Immobilienspezialfonds ist unzulässig. |
4. Anteile an Immobilienfonds gemäß
§ 1 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz und Anteile an
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, jeweils bis 10 vH, insgesamt jedoch bis zu 20 vH
des Fondsvermögens. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß
§ 1 Abs. 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz ist zulässig, sofern
das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle
Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre
diesbezügliche Zustimmung erteilen. |
5. ... |
5. ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) „Andere
Sondervermögen“, die in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagen, können in den
Fondsbestimmungen Einschränkungen des § 10 Abs. 2 vorsehen, wonach die
Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem
Kalendervierteljahr erfolgen kann. |
(3) Andere Sondervermögen
können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass |
|
1. die Anteilsausgabe sowie abweichend von
§ 10 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen,
jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann; |
|
2. die Depotbank abweichend von
§ 7 Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal
im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder
Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen. |
(4) – (6) ... |
(4) – (6) ... |
(7) Wenn „Andere
Sondervermögen“ ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte
Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen
Warnhinweis zu beinhalten. Der Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der
Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von „Anderen
Sondervermögen“ muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten
Form eingesetzt werden. |
(7) Der Prospekt
gemäß § 6 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und
Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 3 zu enthalten. Bei Anderen
Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß Abs. 1
Z 3 anlegen, haben der vereinfachte Prospekt und der vollständigen
Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis
bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen
Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form
eingesetzt werden. |
(8) Der Erwerb von
Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft
des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer
Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch einen
Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland
(§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1). |
(8) Der Erwerb von
Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer
Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der
von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein
Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im
Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1). |
§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf
nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß. |
§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf
nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG
sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß. |
(2) ... |
(2) ... |
Artikel 3 |
|
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988 |
|
§ 94. Z 1 – 11 ... |
§ 94. Z 1 – 11 ... |
|
12. Kapitalerträge im Sinne des § 98
Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines
Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. |
§ 95. (1) ... |
§ 95. (1) ... |
(2)
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3
Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993
einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge
auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird
Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten,
haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des
ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur
ungeteilten Hand. |
(2) Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3
Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993
und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten wird, geht die Haftung für die
Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen
Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen
gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des
Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2
vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für
die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen
Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand. |
(3) – (6) ... |
(3) – (6) ... |
§ 97. (1) Für natürliche
Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie
im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die
ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2
Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im
Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3
Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer
Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als
ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des
Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der
Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene
Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen
wurden. |
§ 97. (1) Für natürliche
Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie
im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die
ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2
Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im
Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3
Z 5 und 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei
ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge
gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als
ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des
Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der
Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene
Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen
wurden. |
(2) – (5) ... |
(2) – (5) ... |
§ 99. Abs. 1 Z 1 – 5 ... |
§ 99. Abs. 1 Z 1 – 5 ... |
6. Bei Einkünften im Sinne des § 98
Z 5 lit. d, soweit es sich nicht um Immobilien eines ausländischen
Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland öffentlich angeboten werden. |
6. Bei Einkünften im Sinne des § 98
Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines
Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. |
(1a) – (3) ... |
(1a) – (3) ... |
Artikel 4 |
|
Änderung des
Pensionskassengesetzes |
|
§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) ... |
(2) Wenn die
jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48
(Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge
gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages
maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der
Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten
III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der
letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen
monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine
Stelle tretenden Indexes der vorangegangen 60 Monate abzüglich 0,75
Prozentpunkte erreichen, so ist ein Fehlbetrag zu ermitteln. Bei der
erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages, ist die Pension, die sich aus der
Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr
aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. |
(2) Wenn die
jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48
(in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
ausgewiesener Veranlagungsüberschuss abzüglich der Zinsenerträge gemäß
§ 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche
Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Gesamtsumme des in der
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen
veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von
Vermögenswerten) im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die
Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der
Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der
vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist ein
Fehlbetrag zu ermitteln. Bei der erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages,
ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem
Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse
gutzuschreiben. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse
der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende
Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des
Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der
Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1 und 2) abzüglich der
durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der
Verpflichtung zu betragen. |
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse
der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende
Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des in der
Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten
Teile der Verpflichtung zu betragen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Zur Absicherung
der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich
mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum
letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der
Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) zuzuführen sind, bis
3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum
letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der
Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) erreicht sind. Jene
Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert
wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden,
sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die
Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf
sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2
und 3 herangezogen werden. |
(3) Zur Absicherung
der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich
mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse
ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag zuzuführen
sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse
ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag erreicht
sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der
Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem
Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage
zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis
nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. |
(4) – (5) ... |
(4) – (5) ... |
(6) Abs. 1 ist
auf jene Teile der Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1
zu § 30, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva
Pos. G. I. Z 2 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurden. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach,
so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der
Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1. |
(6) Abs. 1 ist
auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen
Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurde. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht
nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1. |
(7) Abs. 1, 3
und 9 sind auf jene Teile der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
(Anlage 1 zu § 30, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva
Pos. G. I. Z 1 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA
das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger
Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung
nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9. |
(7) Abs. 1, 3
und 9 sind auf jene Teil der in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen
Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurde, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA
das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger
Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung
nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9. |
(8) ... |
(8) ... |
(9) Abweichend von §
7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit
Mindestgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1
verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von
3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit
gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten. |
(9) Abweichend von §
7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit
Mindestertragsgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1
verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von
3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit
gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten. |
§ 24. (1) – (2) ... |
§ 24. (1) – (2) ... |
(3) Das für die
Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Summe
der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des
Passivposten III. Z 1 gemäß Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, bewertet
gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag. |
(3) Das für die
Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens
abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten,
bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag. |
(4) – (6) ... |
(4) – (6) ... |
§ 24a. (1) ... |
§ 24a. (1) ... |
(2) Übersteigt der
Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B,
Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48,
bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2
Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der
Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß
I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der
Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete
durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den
rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der
Schwankungsrückstellung zu entnehmen. |
(2) Übersteigt der
in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß
§ 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20
Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der
Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der
in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß
§ 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20
Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der
Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. |
(3) – (9) ... |
(3) – (9) ... |
§ 25. (1) – (2) ... |
§ 25. (1) – (2) ... |
|
(2a)
Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe
von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten
werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden. |
(3) – (7) ... |
(3) – (7) ... |
(8) Veranlagungen in
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend
der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. |
(8) Veranlagungen in
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend
der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines
Kapitalanlagefonds, der die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt
(OGAW), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn |
|
1. die Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds
im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt werden oder |
|
2. die Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds
von einem anderen Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des
Fondsvermögens dieses anderen Kapitalanlagefonds gehalten werden. |
(9) – (11) ... |
(9) – (11) ... |
§ 30. (1) – (5) ... |
§ 30. (1) – (5) ... |
(6) Der
Abschlußprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den
Jahresabschluß, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F
der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. I. der Anlage 1, Formblatt B,
beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im
Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu
unterbleiben. |
(6) Der
Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den
Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und
Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt
bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine
gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn-
und Verlustrechnung zu unterbleiben. |
(7) ... |
(7) ... |
Artikel 5 |
|
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes |
|
§ 30. (1) ... (2) ... 1. – 5. ... |
|
6. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, soferne die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die
Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene
ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen. |
6. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, soferne die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die
Veranlagung des Fondsvermögens in in einem EWR-Mitgliedstaat oder
OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen. |
(3) ... 1. – 3. ... |
(3) ... 1. – 3. ... |
4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 |
4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 |
a) müssen von einer Kapitalanlagegesellschaft
begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat, |
a) müssen von einer Kapitalanlagegesellschaft
begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder
OECD-Mitgliedstaat hat, |
b) sind entsprechend der tatsächlichen
Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4
aufzuteilen, |
b) sind entsprechend der tatsächlichen
Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4
und 6 aufzuteilen, |
c) ... |
c) ... |
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d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 bis zu
30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten |
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e) dürfen Veranlagungen gemäß § 20a
Abs. 1 Z 3 InvFG bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens enthalten; |
5. – 6. ... |
5. – 6. ... |
7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5
lit. a sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt und |
7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5
lit. a sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt; |
8. – 9. ... (4) – (6) ... |
8. – 9. ... (4) – (6) ... |