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Herrn |
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BMF - I/4 (I/4) |
GZ. BMF-280000/0007-I/4/2006 |
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Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt erstellten angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
2. Februar 2006 2. Februar 2006
Für den Bundesminister: Für den Bundeskanzler:
Mag. Gerhard Wallner Georg Lienbacher
(elektronisch gefertigt) (elektronisch gefertigt)
Präsident des Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt Sektion III
Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr.
Winkler
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für
Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und
Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer Gemeindebund
Österreichischer Städtebund
Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
ARBÖ
ARGE Daten
Bundesarbeitskammer
Bundes-Jugendvertretung
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna
Evangelischer Oberkirchenrat
Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)
Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates
Handelsverband
Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Europarecht an der Universität Linz
Institut für Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für Europarecht (Juridicum)
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ÖAMTC
ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Österreichische Apothekerkammer
Postfach 87
Österreichische ARGE für Rehabilitation
Österreichische Ärztekammer
Österreichische Bundessportorganisation
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Notariatskammer
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Postfach 612
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Österreichisches Normungsinstitut Postfach 130
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger V.Ö.Z
Vereinigung der österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer Österreich
Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Entwurf
Bundesgesetz, mit dem zur
weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das
Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das
Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das
Richtwertgesetz, das Unterhaltsschutzgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz 1965, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das
Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 –
DRG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Aufhebung von
Bundesverfassungsgesetzen, Verfassungsbestimmungen enthaltenden einfachen
Bundesgesetzen und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen
Verfassungsbestimmungen
(1)
Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 treten in ihrer jeweils geltenden Fassung
außer Kraft:
1. Art. II § 15 und Art. III erster
Satz des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, betreffend
Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl.
Nr. 393;
2. Bundesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1953,
womit die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung zwischenstaatlicher
Beziehungen auf dem Gebiet der Zölle ermächtigt wird, BGBl. Nr. 101;
3. Art. II Z 6, 8 und 11 des
Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, mit dem Bestimmungen des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge
abgeändert und ergänzt werden, BGBl. Nr. 59;
4. Art. II Abs. 2 des
Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Oktober 1977, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 539;
5. § 11 des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1979 über die Durchführung der Zollbestimmungen des
Freihandelsübereinkommens EFTA-Spanien und die Änderung des Kartellgesetzes zur
Durchführung der Wettbewerbsregeln dieses Übereinkommens (EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz),
BGBl. Nr. 247/1980;
6. Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom
1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
geändert wird, BGBl. Nr. 350;
7. Art. IV der Anlage 2 zur Kundmachung
des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über
die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 379;
8. § 53a des Marktordnungsgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 210;
9. Art. II Abs. 4 des
Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1987, mit den das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit
für das Volkswohnungswesen geändert wird, BGBl. Nr. 640;
10. § 120 Abs. 3 zweiter Satz des
Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts
der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG),
BGBl. Nr. 659/1994.
(2)
Art. III §§ 1 Abs. 3, 2 und 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980
– UrhGNov. 1980), BGBl. Nr. 321, tritt mit Ablauf des 30. Juni
2006 außer Kraft.
Artikel 2
Aufhebung von Bundesgesetzen und
in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen
Soweit sie noch in Geltung stehen, treten mit Ablauf des
31. Dezember 2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, über
die Regelung des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer
(Privat-Kraftwagenführergesetz), BGBl. Nr. 359;
2. §§ zu § 6 Abs. 3 und zu
§ 35 II B der Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und
Sprengmittelgesetzes, B.G.Bl. Nr. 196/35 (Schieß- und
Sprengmittelmonopolsverordnung), BGBl. Nr. 204/1935;
3. Ausführungsbestimmungen vom 24. November
1938 zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes, DRAnz. Nr. 276;
4. Verordnung vom 27. September 1939 über die
Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. I S 1950;
5. Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 betreffend
die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines
Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaus und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 152;
6. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über
die Einhebung einer Lizenzabgabe anläßlich der Einfuhr bestimmter
eiweißhältiger Futtermittel, BGBl. Nr. 283;
7. Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 betreffend
die Übernahme der Baukosten für ein bauliches Vorhaben in Israel, BGBl.
Nr. 151;
8. Bundesgesetz vom 6. Juli 1966 über
steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl.
Nr. 157;
9. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967 über die
Umwandlung von Forderungen des Bundes an die Dachstein
Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft in Grundkapital, BGBl. Nr. 41;
10. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967
betreffend den Übergang einer Verbindlichkeit der Steinkohlenbergbau Grünbach
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation auf den Bund als
Alleinschuldner, BGBl. Nr. 53;
11. Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit
dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
errichtet wird, BGBl. Nr. 381;
12. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1967 über
die Zustimmung zum Ausgleich der Arland Papier- und Zellstoff-Fabriken AG,
BGBl. Nr. 12/1968;
13. Bundesgesetz vom 6. März 1968, betreffend
Veräußerung der Geschäftsanteile an der „Neue Heimat“, Gemeinnützige Wohnungs-
und Siedlungsgesellschaft in Tirol, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Innsbruck, Gumppstraße 47, BGBl. Nr. 92;
14. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über die
Veräußerung eines Geschäftsanteiles der Österreichischen
Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl.
Nr. 235;
15. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über einen
Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H.,
BGBl. Nr. 242;
16. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969
betreffend die Veräußerung von Aktien der Petrochemie Schwechat
Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 42;
17. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das
Erlöschen der Regreßforderung des Bundes gegen die Seidenweberei Hans Janisch
KG, BGBl. Nr. 43;
18. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das
Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Bleiberger Bergwerks-Union,
BGBl. Nr. 44;
19. Art. VII des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Einführung eines Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 145;
20. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über das
Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Hofherr-Schrantz
Aktiengesellschaft und die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 212;
21. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 betreffend
die Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des
ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen
Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich, BGBl. Nr. 223;
22. Bundesgesetz vom 3. Juni
1970 über die Gewährung von Zulagen an die Besitzer des allgemeinen Kärntner
Kreuzes für „Tapferkeit“ oder des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“,
BGBl. Nr. 194;
23. Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über den
Verzicht auf eine Forderung des Bundes gegen die Österreichische
Automobilfabriks-Aktiengesellschaft aus abgelösten Forderungen der ehemaligen
Sowjetischen Militärbank in Wien, BGBl. Nr. 327;
24. Art. II und III Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem das
Bewährungshilfegesetz geändert wird, BGBl. Nr. 578;
25. Bundesgesetz vom 6. Mai 1981 über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der
Abrüstung und der Sicherheit, BGBl. Nr. 293;
26. Bundesgesetz vom 10. November 1982 über
begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgaben- und Devisenrechtes
(Steueramnestiegesetz), BGBl. Nr. 569;
27. Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf
Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143;
28. Bundesgesetz vom 6. April 1989 über die Sicherheit
in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie
theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater
(Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204;
29. Bundesgesetz vom 27. April 1989 über
vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des
GATT (Uruguay-Runde), BGBl Nr. 247;
30. Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine
land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
(Betriebszählungsgesetz 1990), BGBl. Nr. 359;
31. Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die
wirtschaftlichen Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf
Österreich, BGBl Nr. 422.
Artikel 3
Aufhebung von Verordnungen
Soweit sie noch in Geltung stehen, treten mit Ablauf des
31. Dezember 2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:
1. Verordnung der Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau und für soziale Verwaltung vom 20. Dezember
1950 über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und über die
Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylenverordnung), BGBl.
Nr. 75/1951;
2. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 6. August 1954 über die Einhebung der Staatsbürgerschafts- und
Namensänderungsgebühren, BGBl. Nr. 207;
3. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 8. September 1954 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954), BGBl. Nr. 229;
4. Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 2. Juli 1968 über die Löhne der Arbeiter der Österreichischen Salinen
(Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968), BGBl. Nr. 264;
5. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 31. Juli 1968 über den vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage
für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 321;
6. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 18. September 1968 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der
Finanzprokuratur (9. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 368;
7. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
29. April 1969 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der
Finanzprokuratur (10. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 155;
8. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
8. September 1969 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der
Finanzprokuratur (11. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 330;
9. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
12. Dezember 1969 betreffend die Erhöhung der Wertgrenze für die
Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken, BGBl. Nr. 468;
10. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 25. März 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben
einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate, BGBl.
Nr. 133;
11. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 16. Oktober 1972 betreffend die Prüfung für den
höheren auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 398;
12. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 20. November 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben
eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat, BGBl.
Nr. 15/1973.
13. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
17. November 1975 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 597;
14. Verordnung des Bundeskanzlers vom 9. Dezember 1975 betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer
Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl. Nr. 629;
15. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 26. Feber 1976 betreffend die Erhöhung des
Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, BGBl. Nr. 98;
16. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 14. Dezember 1976 betreffend die Prüfung für den
Höheren Auslandskulturdienst, BGBl. Nr. 13/1977;
17. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 14. Feber 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1977, BGBl. Nr. 131;
18. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
vom 18. September 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem
Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1978, BGBl. Nr. 500;
19. Verordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 1979 über die Anwendung des Art. 2 des
Datenschutzgesetzes im Bundesbereich, BGBl. Nr. 572;
20. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1979 über eine land- und
forstwirtschaftliche Betriebszählung, BGBl. Nr. 24/1980;
21. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
21. März 1980 betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das
Ausmaß des Wärmeschutzes, BGBl. Nr. 135;
22. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 7. Juli 1980 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1980, BGBl.
Nr. 317;
23. Verordnung des Bundesministers für Justiz vom
31. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des
Bundesministeriums für Justiz, BGBl. Nr. 370;
24. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz vom 7. August 1980 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz, BGBl. Nr. 397;
25. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 14. August 1980 über den Unterrichtsplan für den
ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit
internationalen Charakters, BGBl. Nr. 413;
26. Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 5. September 1980 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 424;
27. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
3. Oktober 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der
Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 451;
28. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
22. Dezember 1980 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend
beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl. Nr. 15/1981;
29. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 16. März 1981 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1981, BGBl.
Nr. 155;
30. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
21. Dezember 1981 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur
Entrichtung von Gebühren, BGBl. Nr. 15/1982;
31. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 8. Feber 1982 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1982, BGBl.
Nr. 86;
32. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die
Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird,
BGBl. Nr. 55;
33. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 4. Februar 1983 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1983, BGBl.
Nr. 109;
34. Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 9. März 1983, mit der die
Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen
gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz beauftragt werden, BGBl.
Nr. 180;
35. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 21. März 1983 über die Einbeziehung des
Wirtschaftszweiges „Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie“ in das
Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 215;
36. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 30. Jänner 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1984, BGBl.
Nr. 63;
37. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 16. Oktober 1984, mit der die
Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird,
BGBl. Nr. 416;
38. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 19. November 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe
nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1985, BGBl.
Nr. 105/1985;
39. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 17. Oktober 1985, mit der die
Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird,
BGBl. Nr. 441;
40. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 4. November 1985 über die Erhebung der Almen im
Jahre 1986, BGBl. Nr. 473;
41. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1985 über eine
Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräfte, BGBl. Nr. 12/1986;
42. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 22. Oktober 1986, mit der die
Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird,
BGBl. Nr. 594;
43. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
20. November 1986 über die Neuausschreibung von Dauerlohnsteuerkarten
anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987, BGBl. Nr. 639;
44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
4. Dezember 1986 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit
ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten
Einkünfte, BGBl. Nr. 688;
45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
29. April 1987 betreffend Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für
das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt
(Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl.
Nr. 204;
46. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
30. Juni 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Inneres (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 316;
47. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
12. August 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 430;
48. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
14. September 1987 betreffend den Inhalt der Mitteilung der Gemeinden an
das Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten,
BGBl. Nr. 471;
49. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 11. November 1987, mit der die
Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird,
BGBl. Nr. 555;
50. Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 25. November 1987 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl.
Nr. 591;
51. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987 über eine Erhebung der land-
und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, BGBl. Nr. 601;
52. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember
1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Datenschutzverordnung),
BGBl. Nr. 686;
53. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1987 über eine Erhebung der
Anteils- und Nutzungsrechte, BGBl. Nr. 15/1988;
54. Datenschutzverordnung des Präsidenten des
Nationalrates vom 26. Jänner 1988 für
den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion, BGBl. Nr. 88;
55. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 29. Jänner 1988 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1988, BGBl.
Nr. 103;
56. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 10. Feber 1988 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 124;
57. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 10. März 1988 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung, BGBl. Nr. 168;
58. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 27. Mai 1988 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft (Datenschutzverordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft – LFDSV), BGBl. Nr. 301;
59. Verordnung des Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft vom 20. Juni 1988 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft
(Datenschutzverordnung – Volksanwaltschaft), BGBl. Nr. 473;
60. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 15. November 1988, mit der die
Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird,
BGBl. Nr. 639;
61. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1988 betreffend Erhebung von
Intensivobstanlagen, BGBl. Nr. 711;
62. Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 756;
63. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
7. Februar 1989 betreffend Mitteilung der Arbeitgeber an das
Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen, BGBl.
Nr. 109;
64. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 9. Feber 1989 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1989, BGBl. Nr. 110;
65. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Juni 1989 über die
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater, BGBl.
Nr. 280;
66. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
19. Juli 1989 betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4
EStG 1988, BGBl. Nr. 409;
67. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
19. Juli 1989 betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl.
Nr. 410;
68. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Bestimmung des
Schalleistungspegels für Rasenmäher, BGBl. Nr. 572;
69. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 30. November 1989, mit der die
Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird,
BGBl. Nr. 601;
70. Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten vom 10. Jänner 1990 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten, BGBl. Nr. 49;
71. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
15. März 1990 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden
Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien, BGBl. Nr. 170;
72. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
vom 20. Juli 1990 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Präsidenten
des Rechnungshofes, BGBl. Nr. 517;
73. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991, BGBl.
Nr. 56/1991;
74. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1992, BGBl.
Nr. 73/1992;
75. Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Datenschutzverordnung – BMUJF), BGBl. Nr. 625/1992;
76. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. September 1992 über das Erlöschen der
Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff
(Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffverordnung), BGBl. Nr. 626;
77. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb
der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung), BGBl.
Nr. 683/1992;
78. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1993, BGBl.
Nr. 861/1992;
79. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 26. Februar 1993 über die Bestimmung der
verwandten Pflanzenarten nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 144;
80. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den
Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl.
Nr. 649/1993;
81. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994, BGBl.
Nr. 129/1994;
82. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1994 über Besondere
Ernteermittlungen, BGBl. Nr. 843;
83. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 24. November 1994 über die Meldungen zur
Erhebung der Direktverkaufsmengen im Zusammenhang mit der Ermittlung der
Direktverkaufs-Referenzmenge im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung zur
Erhebung der Direktverkaufsmengen), BGBl. Nr. 914;
84. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1994 über die Überwachung bei
der Einfuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittel-Einfuhrverordnung), BGBl. Nr. 1010;
85. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über die Erhebung der
Zuckerlager per 1. Jänner 1995 (Zuckerlager-Meldeverordnung 1994),
BGBl. Nr. 1016;
86. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über das System zur
Beobachtung der Auswirkungen des Handels zwischen Österreich und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Agrarsektor (Marktbeobachtungs-Verordnung),
BGBl. Nr. 1082;
87. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Erhebung einer
Abgabe auf bestimmte Überschußbestände (Überschußbestands-Verordnung), BGBl.
Nr. 1103;
88. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1995, BGBl.
Nr. 144/1995;
89. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales, mit der die knappschaftlichen Betriebe festgestellt werden, die für
den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1
Z 1 lit. b lit. bb Sonderunterstützungsgesetz in Betracht kommen
(Sonderunterstützungsverordnung – SUV), BGBl. Nr. 360/1995;
90. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales betreffend Richtlinien über die Abwicklung der Sondernotstandshilfe
(Sondernotstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 361/1995;
91. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996, BGBl.
Nr. 79/1996;
92. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997, BGBl. II
Nr. 54/1997;
93. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
18. Dezember 1998 über die Bemessung der Vergütung für besondere
Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 452;
94. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Einführung von Dienstkarten im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung (Dienstkartenverordnung – BMLV),
BGBl. II Nr. 131/2000;
95. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit über die Abgeltung des Änderungsaufwandes nach dem Karenzgeldgesetz
(KGG-Änderungsaufwandsverordnung), BGBl. II Nr. 476/2001;
96. Verordnung des Bundesministers für Justiz über
die Erhöhung der in §§ 291a und 291b EO angeführten Beträge sowie über die
Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2003 –
ExMinV 2003), BGBl. II Nr. 125;
Artikel 4
Änderung des
Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird die
Wortfolge „durch einen Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch
einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „durch
einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999,“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 zweiter Satz werden die
Worte „international politische
Bildungsarbeit“ durch die Worte „internationale politische Bildungsarbeit“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2)
Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den
Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem
Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1
Z 3 an.“
4. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 7 Abs. 2“
durch das Zitat „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 90 Abs. 1 Z 2 entfällt. Die bisherige Z 3
erhält die Bezeichnung „2“ und
der Strichpunkt am Ende des Satzes wird durch einen Punkt ersetzt.
2. § 111 Abs. 1 entfällt. Im bisherigen
Abs. 2 entfällt die Bezeichnung „(2)“.
Artikel 6
Aufhebung des
Kleinrentnergesetzes
(1)
Das Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, und das Bundesgesetz
betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl.
Nr. 90/1955, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2)
Personen, die zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine
Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese
weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen.
(3)
Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister/die Bundesministerin
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
Artikel 7
Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 54 Abs. 4 entfällt das Wort „bare“.
2. § 54 Abs. 5 lautet:
„(5)
Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu
überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.“
3. Im § 60 wird nach Abs. 2f folgender
Abs. 2g eingefügt:
„(2g)
§ 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt
geändert:
1. Nach dem Fünften Teil wird folgender neuer
Sechster Teil eingefügt:
„Sechster Teil
Unerlaubter Verkehr mit
Gefangenen
§ 180a. (1) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher
Weise
1. mit einer Person, die sich in vorläufiger
Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem
Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten
schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
2. Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1
bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei
einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen
Person ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des
Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.
(4)
Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf
frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die
Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung
vor die Behörde (Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und
Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
(5)
Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde aber dieser zu.“
2. Der bisherige Sechste Teil erhält die
Überschrift „Siebenter Teil“.
3. § 181 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13)
Der Sechste und der Siebente Teil in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des
Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt
geändert:
1. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender neuer
Siebenter Abschnitt eingefügt:
„Siebenter Abschnitt
Einrichtungen für
Entlassenenhilfe
§ 29c. (1) Die
Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer
Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen
zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die
Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt
werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die
Förderung hat zu erfolgen:
a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe
der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel,
wobei anzustreben ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils
gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;
b) dadurch, dass den Stellen geeignete Beamte und
Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des
Bundesministeriums für Justiz (§ 26 Abs. 1 des
Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht
nicht.
(2)
Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur
Einrichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1 bezeichneten Art
gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort
gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheint.
(3)
Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber
zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse alljährlich
Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der
widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der
Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung
an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei
nichtwidmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der im
Vorstehenden angeführten Verpflichtungen diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei
der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung
mit 3 vH über den Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.
(4)
Die Förderung erstreckt sich nicht auf allfällige Tätigkeiten der in
Abs. 1 bezeichneten Stellen, die diese gegenüber Personen nach Ablauf des
ersten auf den Tag der letzten Entlassung folgenden Jahres entfalten.“
2. Der bisherige Siebente Abschnitt erhält die
Überschrift „Achter Abschnitt“.
3. § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Der Siebente und der Achte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811,
JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 357 wird samt Überschrift aufgehoben.
2. In § 358 entfällt das Wort „andere“.
3. Die §§ 359 und 360 werden aufgehoben.
4. Die §§ 1122 bis 1150 werden samt
Randschriften und Überschriften aufgehoben.
5. § 1474 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 entfällt das Wort „erstmals“.
2. In § 5 entfällt im ersten Satz die Wendung „oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung
der Richtwerte“.
3. Die §§ 6 bis 9 werden samt Überschriften
aufgehoben.
4. Im II. Abschnitt lautet Abs. 2:
„(2)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz
betraut.“
Artikel 12
Aufhebung des
Unterhaltsschutzgesetzes 1985
(1)
Das Unterhaltsschutzgesetz 1985, BGBl. Nr. 452/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird aufgehoben.
(2)
In Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig
gemacht werden, ist § 1 des Unterhaltsschutzgesetzes 1985 weiter
anzuwenden.
Artikel 13
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 284 Abs. 56 wird jeweils die
Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 175 Abs. 48 Z 3 wird jeweils
die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965
Das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt
geändert:
Im § 15 Abs. 21 wird jeweils die
Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird
wie folgt geändert:
1. Die §§ 114, 118, 119 und 121b entfallen.
2. Dem § 123 wird folgender Abs. 53
angefügt:
„(53)
Die §§ 114, 118, 119 und 121b dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des
31. August 2006 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2001, wird wie folgt geändert:
§ 45 wird aufgehoben.
Vorblatt
Probleme:
Die Unübersichtlichkeit der Rechtsordnung wird immer wieder
als Mangel gerügt. So hat der Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen am
25. Oktober 2005 die Pläne der Kommission zur besseren Rechtssetzung der
Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ dem
Europäischen Parlament vorgestellt. Die Kommission schlägt dabei vor, über
220 Richtlinien und Verordnungen (insgesamt über 1.400 verknüpfte
Rechtsakte) mit den Zielen Vereinfachung geltender EU-Rechtsvorschriften,
Bürokratieabbau und Verbesserung des Regelungsumfelds für die Wirtschaft
aufzuheben oder zu ändern.
In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der
Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung hat die
österreichische Bundesregierung im Ministerrat am 15. November 2005
besprochen, die Initiative aufzugreifen und die österreichischen
Rechtsvorschriften einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare
Regelungen unterziehen.
Es gibt derzeit einen großen Bestand an
Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen,
denen bereits materiell derogiert wurde oder die auf Grund geänderter
Rahmenbedingungen wie zum Beispiel durch den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union obsolet geworden sind.
Mit dem vorgeschlagenen
Gesetz sollen nicht mehr erforderliche Normen aufgehoben werden.
Ziele und
Lösungen:
Schaffung eines Bundes(verfassungs)gesetzes zur Deregulierung
der überholten Rechtsvorschriften.
Alternativen:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Die durch die nicht mehr erforderliche Beiziehung eines
Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen (Änderung des
Publizistikförderungsgesetzes in Art. 4) eintretenden Kostenersparnisse
sind vernachlässigbar. Im Übrigen sind keine finanziellen Auswirkungen
auf die Haushalte der Gebietskörperschaften mit dem Vorhaben verbunden.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Gesetzesvorhaben trägt zur Entlastung aller
Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen bei, bedeutet also eine Erleichterung
für Unternehmen, Konsumenten, sonstige Betroffene und die öffentliche
Verwaltung und Gerichtsbarkeit und hilft dadurch, die Situation Österreichs als
Wirtschaftsstandort zu verbessern.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die EU-Konformität ist gegeben. Die aufzuhebenden
Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen
fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Hinsichtlich des Art. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit im
Nationalrat im Hinblick auf die vorgesehenen Verfassungsbestimmungen gemäß
Art. 44 Abs. 1 B-VG erforderlich.
Hinsichtlich des Art. 16
unterliegt ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz nicht den besonderen
Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 bzw. des Art. 14a Abs. 8 B-VG. Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen
dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und
einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999.
I. Allgemeiner
Teil
Allgemeine
Zielsetzungen:
In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der
Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung wird die
Initiative der Europäischen Kommission zur besseren Rechtssetzung der
Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ aufgegriffen.
Die österreichischen Rechtsvorschriften wurden einer kritischen Prüfung im
Hinblick auf vermeidbare Regelungen unterzogen. Dabei wurden auch die
Vorarbeiten des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents berücksichtigt.
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll
eine Rechtsbereinigung auf dem Gebiet von Bundes(verfassungs)gesetzen und
-bestimmungen beziehungsweise Verordnungen vorgenommen werden. Sie sind
größtenteils durch geänderte Rahmenbedingungen überholt.
Sämtliche aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und
-bestimmungen beziehungsweise Verordnungen werden in Zukunft nicht mehr
benötigt. Durch die vorgesehene Deregulierung erfolgt kein Eingriff in
bestehende Rechtsverhältnisse.
Wie bereits im Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz –
1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, erfolgt auch mit dem
vorgeschlagenen Bundesgesetz die Aufhebung von Verordnungen durch den
Gesetzgeber. Diese Vorgehensweise wird von der herrschenden Lehre (vgl. Walter,
Der Stufenbau nach der derogatorischen Kraft im österreichischen Recht,
ÖJZ 1965, 169 [171] und Adamovich, Handbuch des österreichischen
Verfassungsrechts6 [1971], 362) unter Bezugnahme auf
den Stufenbau der Rechtsordnung und die so genannte „Herzog-Mantel-Theorie“ für
zulässig erachtet und erscheint auch als mit der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes betreffend Regelung des Geltungsbereiches von
Verordnungen durch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3349/1958, 3360/1960, aber
auch 6055/1969) vereinbar.
Kompetenzgrundlagen:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des
vorgeschlagenen Gesetzes ergibt sich
– hinsichtlich
des Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG
(„Bundesverfassung“),
– hinsichtlich
des Art. 2
– Z 1
aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“)
– Z 2
aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen“),
– Z 3
und 4 aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Elektrizitätswesen“)
– Z 5
bis 18, 20, 21, 23, 26, 29 und 31 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG
(„Bundesfinanzen“),
– Z 19
und 24 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“,
„Justizwesen“, „Einrichtungen zum
Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche
Personen“),
– Z 22
aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“),
– Z 25
aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten mit
Einschluss der politischen und wirtschaftlichen
Vertretung gegenüber dem Ausland“),
– Z 27
aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich
Schiffahrt, soweit diese nicht unter
Art. 11 fällt“),
– Z 28
aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der
Bundestheater“)
– Z 30
aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter
Wahrung der Rechte der
Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik,
soweit sie nicht nur
den Interessen eines einzelnen Landes dienen“),
– hinsichtlich
des Art. 3
– Z 1,
34 und 68 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des
Gewerbes und der Indust rie“),
– Z 2
bis 9, 13, 21, 28, 30, 43 bis 45, 48, 63, 66, 67, 71 und 93 aus Art. 10
Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“),
– Z 10
und 12 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,
– Z 11
und 16 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht“),
– Z 14
aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem
Ausland“),
– Z 15,
32, 35, 37, 39, 42, 49, 60, 69, 80, 89, 90 und 95 aus Art. 10 Abs. 1
Z 11 B-VG („Arbeits recht“),
– Z 17,
18, 22, 29, 31, 33, 36, 38, 55, 64, 73, 74, 78, 81, 88, 91 und 92 aus Art I
des Bundesgeset zes
vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 72,
– Z 19, 23, 24, 26,
27, 46, 47, 50, 52, 54, 56 bis 59, 62, 70, 72 und 75 aus § 2 Abs. 1
Datenschutz gesetz 2000,
– Z 20,
40, 41, 51, 53, 61 und 82 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG
(„Volkszählungswesen sowie – unter
Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben
– sonstige Statistik,
soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dienen“),
– Z 25
aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes“)
und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden
und sonstiger Bundesämter“),
– Z 65
und 77 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der
Bundestheater“),
– Z 76
und 84 aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des
geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und
Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, ein schließlich
der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“),
– Z 79
aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen“),
– Z 83
und 85 bis 87 aus § 93 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
– Z 94
aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienst- und Besoldungsrecht“),
– Z 96
aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“),
– hinsichtlich
des Art. 4 aus Art. 17 B-VG,
– hinsichtlich
des Art. 5 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG
(„Arbeitsrecht“),
– hinsichtlich
des Art. 6 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG,
– hinsichtlich
des Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische
Angelegenheiten“),
– hinsichtlich
des Art. 8 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Strafrechtswesen“, „Justizwesen“, „Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft
gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“),
– hinsichtlich
des Art. 9 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Strafrechtswesen“),
– hinsichtlich
der Art. 10 bis 12 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Zivilrechtswesen“),
– hinsichtlich
der Art. 13 bis 15 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG
(„Dienstrecht“),
– hinsichtlich
des Art. 16 aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,
– hinsichtlich
des Art. 17 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG
(„Arbeitsrecht“).
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen:
Keine.
Gender Mainstreaming –
Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Das Gesetzesvorhaben trägt zur Entlastung aller
Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen bei, bedeutet also eine
geschlechtsunabhängige Erleichterung. Eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und
Frauen lassen die Änderungen dabei im Detail nicht zu.
II. Besonderer
Teil
Zu Art. 1 (Aufhebung von
Bundesverfassungsgesetzen, Verfassungsbestimmungen enthaltenden einfachen
Bundesgesetzen und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen
Verfassungsbestimmungen):
Zu
Abs. 1:
Die genannten Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und
Verfassungsbestimmungen können – ohne sonstige Änderung der Bundesverfassung –
ohne weiteres aufgehoben werden. Grundlage für die Aufzählung ist der
entsprechende Bericht des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents. Die
genannten Vorschriften und Bestimmungen sind durch Änderungen des Völkerrechts
(Z 3), durch den Beitritt zur Europäischen Union (Z 2, 3, 6, 8 und
10) und/oder durch Zeitablauf überholt.
Die in Z 5 genannte Verfassungsbestimmung ist gemäß
dem (einfachgesetzlichen) § 19 Abs. 1 des
EFTA-Spanien-Durchführungsgesetzes mit dem Außer-Kraft-Treten des
EFTA-Spanien-Übereinkommens (31. Dezember 1985) „außer Kraft getreten“.
Die in Z 8 genannte Verfassungsbestimmung des § 53a des
Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) wiederum ist gemäß dem
einfachgesetzlichen § 92 Abs. 1 Z 1 MOG „außer Kraft getreten“.
Zu
Abs. 2:
Diese Verfassungsbestimmungen der
Urheberrechtsgesetznovelle 1980 sind durch das Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006,
BGBl. I Nr. 9, gegenstandslos (vgl. § 41
Abs. 1 Z 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006).
Zu
Art. 2 (Aufhebung von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen
Bestimmungen):
Zu Z 1
(Privat-Kraftwagenführergesetz):
Das Privatkraftwagenführergesetz (aus dem Jahr 1928)
enthält rudimentäre Bestimmungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitskleidung,
Kündigung von Privatchauffeuren, die inhaltlich durchwegs durch spätere
arbeitsrechtliche Regelungen überholt sind. Zudem ist davon auszugehen, dass
das Gesetz auch mangels Bekanntheit in der Praxis kaum angewendet wird, obwohl
nach wie vor Strafbestimmungen darin enthalten sind. Es müsste von jenen
Arbeitgebern, die Privatchauffeure beschäftigen, in jedem einzelnen Fall auf
seine Anwendbarkeit überprüft werden, weshalb dessen Entfall jedenfalls
entbehrliche bürokratische Pflichten der Arbeitgeber und die Gefahr
verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen beseitigen wird.
Zu Z 2
(Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung):
Die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung wurde in der
Stammfassung BGBl. Nr. 204/1935 als Verordnung erlassen, jedoch mit Gesetz
vom 14. Oktober 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich
Nr. 182, in den Gesetzesrang gehoben und durch das
Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 als solches
übernommen.
Eine Benachrichtigung der SID kann (zumindest formal)
entfallen, zumal solche Verständigungen in wichtigen Fällen ohnehin
organisationsintern gewährleistet sind. Weiters ist durch die Neufassung des
§ 35 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes mit Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 86/2002 die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung in
der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung entfallen.
Zu den
Z 3 und 4 (Ausführungsbestimmungen zu Bestimmungen des
Energiewirtschaftsgesetzes):
Diese Rechtsvorschriften sind durch die Novelle zum
Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 148/2002, obsolet geworden.
Zu Z 5
bis 18, 20, 21, 23, 26, 29 und 31 (verschiedene finanzrechtliche Gesetze):
Die mit den Z 5 bis 18, 20, 21, 23, 26, 29 und 31
außer Kraft gesetzten Bundesgesetze sind in den Jahren 1954 bis 1990 erlassen
worden. Sie werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen
Gründen nicht weiter benötigt.
Der Großteil der aufzuhebenden Bundesgesetze ist durch
geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt,
überholt.
Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein
Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.
Zu Z 19 (Einführungsgesetz
zum Strafvollzugsgesetz):
Siehe Erläuterungen zu Art. 8.
Zu Z 22 (Kärntner
Kreuz-Zulagengesetz):
Im Jahr 2005 ist die letzte anspruchsberechtigte Person aus
dem Kreis des § 1 Abs. 1 des Kärntner
Kreuz-Zulagengesetzes 1970, BGBl. Nr. 194, verstorben. Dieses Gesetz
ist daher materiell gegenstandslos geworden und soll daher auch formell
ersatzlos aufgehoben werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht
verbunden; insbesondere bleiben die in der Vergangenheit verliehenen
Auszeichnungen davon unberührt.
Zu Z 24
(Bewährungshilfegesetz):
Siehe Erläuterungen zu Art. 9.
Zu Z 25 (Einräumung von
Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der
Abrüstung und der Sicherheit):
Diese Rechtsvorschriften sind entbehrlich, weil die
unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, die
sogenannte Palme-Kommission, nicht mehr aktiv ist. Sie wirkte von 1980 bis 1982
unter dem schwedischen Ministerpräsidenten Olof Palme und arbeitete
Empfehlungen zu folgenden Themen aus: Abschluss eines Vertrages zur
beiderseitigen Truppenreduzierung in Europa (MBFR), Verhandlungen zum Abbau der
strategischen Waffen (START), Abkommen über die Errichtung einer
atomwaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über die Errichtung einer
chemiewaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über ein umfassendes Verbot von
Atomtests, Vertrag über den Abbau der Mittelstreckenraketen in Europa und
Abkommen über ein Verbot von Weltraumwaffen.
Zu Z 27 (Bundesgesetz über
den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen):
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen
Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143/1983, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, regelt die
Voraussetzungen für Vereinbarungen zwischen österreichischen und ausländischen
Schifffahrtsunternehmen über Gütertransporte sowie für zwischenstaatliche
Abkommen über den Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in Form von
Regierungsübereinkommen geschlossen werden. Dies war bislang notwendig, um
öffentliche Interessen zu gewährleisten, die sich aus der Branchenstruktur,
vorwiegend staatliche Betriebe mit Monopolcharakter, ergaben. Die politischen
und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa, die zum Rückzug öffentlicher
Institutionen aus dem Verkehrsgewerbe führten, machen ein Regulativ wie das
aufzuhebende entbehrlich.
Zu Z 28
(Bundestheatersicherheitsgesetz):
Gemäß § 25 des Bundestheaterorganisationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 108/1998, besteht für das Bundestheatersicherheitsgesetz
kein Anwendungsbereich mehr. Daher soll es aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Zu Z 30
(Betriebszählungsgesetz 1990):
Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine land-
und forstwirtschaftliche Betriebszählung (Betriebszählungsgesetz 1990)
ordnet eine einmalige Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu
einem bestimmten Zeitpunkt an; weitere Erhebungen in einem bestimmten Zyklus
sind nicht vorgesehen. Der zeitliche Geltungsbereich beschränkte sich daher im
Wesentlichen auf den Erhebungszeitpunkt und die nachfolgende Aufarbeitungszeit.
Zu Art. 3 (Aufhebung von
Verordnungen):
Zu Z 1,
14, 15, 32, 34, 35, 37, 39, 42, 49, 60, 65, 68, 69, 77, 80, 89, 90 und 95
(Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
ressortierenden Verordnungen):
Zu Z 1:
Diese Verordnung entfaltet keine praktische Wirkung mehr,
da die entsprechenden Anlagen heute nicht mehr existieren. Als
Arbeitnehmerschutzbestimmung ist die Azetylenverordnung bereits gänzlich außer
Kraft gesetzt worden.
Zu
Z 14:
Diese Verordnung ist seit der gemeinschaftsrechtlichen
Regelung durch die EG-Dual-Use Verordnung nicht mehr anwendbar.
Zu
Z 15:
Dieser Beitrag ist jetzt im
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, idF
BGBl. I Nr. 104/2005, geregelt.
Zu
Z 32, 37, 39, 42, 49, 60 und 69:
Die Lohnklassen gibt es nicht mehr, das Gesetz sieht
stattdessen eine Nettoersatzrate vor.
Zu
Z 34:
Diese Verordnung ist mit dem Auslaufen der Förderung auf
Grund des Fernwärmeförderungsgesetzes mit Ende 1989 ohne weiteren
Anwendungsbereich.
Zu
Z 35, 89 und 90:
Diese Rechtsvorschriften sind obsolet.
Zu Z 65
und 77:
Da gemäß § 25 des Bundestheaterorganisationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 108/1998, für das Bundestheatersicherheitsgesetz kein
Anwendungsbereich mehr besteht und dieses daher im Rahmen der Rechtsbereinigung
außer Kraft treten soll, wären auch die dazu ergangenen Verordnungen aufzuheben.
Zu
Z 68:
Diese Verordnung ist durch die Erlassung der Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. I
Nr. 249/2001, überholt.
Zu
Z 80:
Die Zollausschlussgebiete existieren nicht mehr.
Zu
Z 95:
Diese Verordnung hat keine Wirkung mehr.
Zu Z 2
bis 9, 13, 21, 28, 30, 43 bis 45, 48, 63, 66, 67, 71 und 93 (Aufhebung von in
den Bereich des Bundesministers für Finanzen ressortierenden Verordnungen):
Die angeführten Verordnungen sind in den Jahren 1954 bis
1998 erlassen worden. Sie werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus
unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.
Der Großteil der aufzuhebenden Verordnungen ist durch
geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt
überholt.
Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein
Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.
Zu Z 2:
Diese auf Grund des § 14 TP 2
Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, außer Kraft
getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 170/1983, erlassene Verordnung ist
hinfällig geworden.
Zu Z 3:
Diese auf Grund des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten
mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, erlassene
Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu Z 4:
Diese auf Grund des § 8 Abs. 1 Z 1 des
Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978, außer Kraft getreten mit dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, erlassene Verordnung ist hinfällig
geworden.
Zu Z 5:
Diese auf Grund des Art. IV § 15 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302,
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechts und des
Familienlastenausgleichs, der einen vereinfachten Nachweis der
Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet,
erlassene Verordnung ist durch Art. II des Weinsteuergesetzes 1992,
BGBl. Nr. 450 hinfällig geworden.
Zu Z 6
bis 8:
Diese auf Grund des § 2 Abs. 2 des
Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, erlassenen Verordnungen sind
obsolet geworden.
Zu Z 9:
Diese auf Grund des § 3 Abs. 3 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, außer Kraft getreten mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig
geworden.
Zu
Z 13:
Diese auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.
Zu
Z 21:
Diese auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 550/1979, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 400/1988, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie erlassene
Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 28:
Diese auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 563/1980, erlassene Verordnung
ist obsolet geworden.
Zu
Z 30:
Diese auf Grund des § 3 Abs. 5 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48, außer
Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene
Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 43:
Diese auf Grund des § 48 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 26. November 1980, BGBl. Nr. 563, außer
Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung
ist hinfällig geworden.
Zu
Z 44:
Diese auf Grund des § 33 Abs. 9 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550, außer Kraft getreten
mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist
hinfällig geworden.
Zu
Z 45:
Diese auf Grund des § 74 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, außer Kraft getreten mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig
geworden.
Zu
Z 48:
Diese auf Grund des § 54 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des
Art. I Z 18 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987,
BGBl. Nr. 312, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 63:
Diese auf Grund des § 72 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, außer Kraft
getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist
hinfällig geworden.
Zu
Z 66:
Diese auf Grund des § 53 Abs. 2 und § 54
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, außer
Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung
ist hinfällig geworden.
Zu
Z 67:
Diese auf Grund des § 72 Abs. 3 (§ 69
Abs. 2 und 3) des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene
Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 71:
Diese auf Grund des § 7 des
Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1988, außer Kraft getreten mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994, und § 48 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.
Zu
Z 93:
Diese auf Grund des § 82 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1988, erlassene Verordnung ist obsolet
geworden.
Zu Z 10
und 12 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kunst ressortierenden Verordnungen):
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage der §§ 10
Abs. 3 und 34 Abs. 3 beziehungsweise des § 10 Abs. 3 und
Art. II Abs. 4 StudFG 1969 mit dem StudFG 1992 sind diese
Verordnungen obsolet geworden.
Zu
Z 11, 16 und 25 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten ressortierenden Verordnungen):
Zu Z 11:
Dieser Verordnung wurde durch die Verordnung der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Grundausbildung für
Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
(BMaA-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 113/2004, zwar
materiell, aber nicht formell derogiert.
Zu Z 16:
Diese Verordnung ist obsolet, da es den Höheren
Auslandskulturdienst auf Grund des Bundesgesetzes über Aufgaben und
Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999,
nicht mehr gibt.
Zu Z 25:
Die Zuständigkeit zur Erstellung von Lehrplänen liegt
gegenwärtig auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes über die „Diplomatische
Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996 idgF, beim
Direktor der Diplomatischen Akademie nach Anhörung des Kuratoriums. Die
gegenständliche Verordnung ist daher obsolet.
Zu
Z 17, 18, 22, 29, 31, 33, 36, 38, 55, 64, 73, 74, 78, 81, 88, 91 und 92
(Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz ressortierenden Verordnungen):
§ 9 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes
(BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sieht vor, dass sofern der Dienstgeber der
Auskunfts- oder Meldepflicht nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige
Angaben gemacht hat, die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren
vorgeschrieben werden kann.
Da somit für jene Verordnungen mit denen die Höhe der
Ausgleichstaxe festgestellt und die vor 1997 erlassen wurden, keine
Anwendungsmöglichkeit mehr besteht, können diese im Sinne der Rechtsbereinigung
aufgehoben werden.
Da die Prämie für die Übererfüllung der Beschäftigungspflicht
mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I
Nr. 17/1999, entfallen ist, besteht auch für die genannten Verordnungen
mit denen die Höhe der Prämie gemäß § 9a Abs. 1 BEinstG festgestellt
wurde, keine Anwendungsmöglichkeit mehr. Auch diese Verordnungen können daher
im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Wiederaufnahme von
Verfahren für die Zeit vor 1997 die für diese Jahre jeweils geltende
Rechtsgrundlage betreffend die Berechnung der Ausgleichstaxe/Prämie
heranzuziehen ist.
Zu Z 19, 23, 24, 26, 27, 46,
47, 50, 52, 54, 56 bis 59, 62, 70, 72 und 75 (Aufhebung von
Datenschutzverordnungen):
Die Datenschutzverordnungen der einzelnen
Bundesministerien sowie die „Ausnahmeverordnung“ der Bundesregierung sind auf
Grund des Wegfalls ihrer gesetzlichen Grundlagen (§ 9 Abs. 1
bzw. § 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz) rechtlich nicht mehr wirksam.
Die Auflistung dieser Verordnungen hat daher bloß klarstellenden Charakter und
stellt keine Abkehr von der oben genannten Herzog-Mantel-Theorie dar.
Zu
Z 20, 40, 41, 51, 53, 61, 76, 79 und 82 bis 87 (Aufhebung von in den
Bereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ressortierenden Verordnungen):
Die angeführten Verordnungen werden in Hinkunft als
Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.
Der Großteil der aufzuhebenden Verordnungen ist durch
geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt
überholt.
Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein
Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.
Zu Z 94 (Aufhebung einer in den Bereich des Bundesministers für
Landesverteidigung ressortierenden Verordnung):
Im Hinblick auf den Entfall des gesetzlichen Begriffes
„Dienstkarte“ durch eine entsprechende Novellierung des § 60 BDG 1979
im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, ist die in
Rede stehende Verordnung materiell gegenstandslos geworden und soll daher auch
formell ersatzlos aufgehoben werden.
Zu Z 96 (Aufhebung einer in den Bereich der Bundesministerin für Justiz
ressortierenden Verordnung):
Die in § 292f EO vorgesehen gewesene Ermächtigung
des Bundesministers für Justiz, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung
des Existenzminimums kundzumachen, wurde mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 31, aufgehoben. An die Stelle dieser
Kundmachung trat die Veröffentlichung der Existenzminimumtabellen auf der
Website des Bundesministeriums für Justiz. Es ist daher die Existenzminimum-Verordnung 2003 auch formell aufzuheben.
Zu
Art. 4 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1
Z 5):
Anpassung an das geltende Wirtschaftstreuhandberufsrecht:
Gemäß § 229 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG,
BGBl. I Nr. 58/1999, gelten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt waren, als
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Der Beruf des Buchprüfers (vgl. § 229 Abs. 2 WTBG)
besteht seit dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG,
BGBl. I Nr. 84/2005, nicht mehr.
Zu Z 2 (§ 2
Abs. 4):
Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 3 (§ 3
Abs. 2):
Der Beirat hält jährlich ein bis zwei Sitzungen ab. Die
Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden seitens des
Bundeskanzleramtes schriftlich über die Höhe der Förderung der politischen
Akademien informiert und können so eventuelle budgetäre Einwände geltend
machen. Die Einbeziehung von Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen in
den Beirat, die bisher ausschließlich unter diesen Gesichtspunkten erfolgte,
erscheint daher nicht mehr erforderlich.
Zu Z 4 (§ 8
Abs. 1):
Zitierungsanpassung.
Zu
Art. 5 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994):
§ 90 Abs. 1 Z 2 ASchG enthält eine
Verordnungsermächtigung zur Regelung des notwendigen Fach- und Hilfspersonals
für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner. Die Praxis hat gezeigt, dass
eine derartige Verordnung nicht erforderlich ist.
Die bestehenden ASchG-Regelungen (§ 73 Abs. 4
und 5, § 79 Abs. 4 bis 7) zu Fach- und Hilfspersonal reichen aus,
eine Konkretisierung darüber hinaus in Form einer Verordnung ist nicht
erforderlich und würde für die betroffenen Arbeitgeber entbehrliche rein
bürokratische Vorschriften bedeuten.
Die in § 111 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten,
in Gesetzesrang stehende Verordnungen, die sich auf Arbeiten mit bestimmten
Stoffen beziehen, enthalten nur mehr rein bürokratische – und damit
entbehrliche – Verpflichtungen der Arbeitgeber. Die inhaltlichen Regelungen wurden
durch das moderne innerbetriebliche ASchG-System zur Gefahrenverhütung nach den
EU-Vorschriften ersetzt.
Zu
Art. 6 (Aufhebung des
Kleinrentnergesetzes):
Mit diesem Artikel werden das Kleinrentnergesetz und das
Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, betreffend die Abänderung und Ergänzung des
Kleinrentnergesetzes, aufgehoben.
Das Kleinrentnergesetz wurde 1929 geschaffen, um an durch die
Inflation nach dem ersten Weltkrieg geschädigte Menschen, die aufgrund ihres
Alters oder ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage waren sich eine
neue Existenzgrundlage zu schaffen, finanzielle Zuwendungen entsprechend dem
verloren gegangenen Kronenvermögen gewähren zu können.
Auf eine Rentenleistung nach dem Kleinrentnergesetz bestand,
bei Zutreffen der Voraussetzungen, ein Rechtsanspruch.
Derzeit beziehen zwei Personen eine Rente nach dem
Kleinrentnergesetz. Durch Art. 6 Abs. 2 wird sichergestellt, dass
diese Personen keinen Nachteil erleiden; sie erhalten ihre Rente weiterhin
ausbezahlt.
Zu Art. 7 (Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001):
Zu Z 1 und 2 (§ 54
Abs. 4 und 5):
Anlässlich der Verabschiedung des
Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, wurde im Interesse
der betroffenen Anspruchsberechtigten die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen,
sämtliche nach dem genannten Bundesgesetz auszuzahlenden Beträge auf ein
inländisches Konto zu überweisen. Der auszahlenden Dienststelle wurde dabei
jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung zu einer derartigen Überweisung
auferlegt. Es sollte vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles
abhängig gemacht werden, ob eine bare oder unbare Auszahlung als die jeweils
raschere und effizientere Methode anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass der unbare Zahlungsverkehr
in allen Bereichen des täglichen Lebens zunehmend Eingang gefunden hat, soll
aus verwaltungsökonomischen Überlegungen nunmehr der absolute Vorrang der
unbaren Auszahlung sämtlicher nach dem Heeresgebührengesetz 2001 in Frage
kommender Geldleistungen ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden. Damit ist
insbesondere auch die unbare Besoldung von Grundwehrdienst leistenden Soldaten
sichergestellt. Sollte
im Einzelfall eine entsprechende Kontoangabe nicht erfolgen können – was im
Hinblick auf die hohe Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs wohl nur in
wenigen Fällen zum Tragen kommen wird – wird ersatzweise eine entsprechende
Kontoführung durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Verfügung zu
stellen sein. Eine bare Auszahlung soll in Hinkunft nur in vereinzelt
auftretenden Sonderfällen erfolgen.
Zu Art. 8 (Änderung des
Strafvollzugsgesetzes):
Die im Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz enthaltende
Verwaltungsstrafbestimmung des Art. VII soll in das Strafvollzugsgesetz
eingebaut werden, so dass Art. VII des EGStVG aufgehoben werden kann.
Zu Art. 9 (Änderung des
Bewährungshilfegesetzes):
Der in der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980 enthaltene
Art. II, der die Einrichtungen für Entlassenenhilfe normiert, soll in das
Bewährungshilfegesetz integriert werden. Für die Übergangsbestimmung des
Art. III Abs. 2 besteht kein Anwendungsbereich mehr. Art. II und
Art. III Abs. 2 der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980
können daher aufgehoben werden.
Zu Art. 10 (Änderung des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs):
Die §§ 1122 bis 1150 ABGB und die darauf Bezug
nehmenden §§ 357, 359, 360 und 1474 ABGB sind seit der Aufhebung der
Untertänigkeitsverhältnisse im Jahre 1848 und der Fideikommisse im Jahre 1938
gegenstandslos. Sie sind auch praktisch nicht mehr bedeutsam (dazu näher Klang in Klang2 V 136 f). Die Änderung des § 358 ABGB nimmt auf den Konnex dieser
Bestimmung zur vorangehenden Regelung des § 357 ABGB Bedacht.
Zu Art. 11 (Änderung des
Richtwertgesetzes):
Die im Jahr 1994 durch Verordnungen des Bundesministers für
Justiz für jedes Bundesland festgesetzten Richtwerte sind allgemein akzeptiert
und haben sich bewährt. Sie sind die Grundlage des im Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes zum Tragen kommenden Richtwertsystems, das auch in Zukunft
als Zinsbegrenzungsmechanismus beibehalten werden soll. Diese mietrechtlichen
Richtwerte werden gemäß § 5 RichtWG jährlich entsprechend der Entwicklung
des Verbraucherpreisindex valorisiert und damit an die jeweilige Veränderung
der Kaufkraft angepasst. Auch an dieser Wertsicherung der Richtwerte soll
nichts verändert werden.
Nun sieht aber die Bestimmung des § 6 RichtWG eine
Neufestsetzung der neun Richtwerte vor. Nach dieser Regelung soll eine solche
Neufestsetzung dann stattfinden, wenn sich der Baupreisindex für den Wohnhaus-
und Siedlungsbau um einen gewissen Schwellenwert anders verändert als der
Verbraucherpreisindex 1986; ursprünglich lag
dieser Schwellenwert bei zehn Prozentpunkten. Die hinter dieser Bestimmung
stehende Intention lag darin, dass der Gesetzgeber im Jahr 1993 bei
Verabschiedung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes und damit auch des
Richtwertgesetzes nicht vorhersehen konnte, ob die nach diesem Gesetz
festzusetzenden Richtwerte die dafür maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich
zutreffend zum Ausdruck bringen würden. Sollte dies mit der erstmaligen
Richtwertfestsetzung nicht gelingen, die gesetzgeberische Erwartung in diese
Richtwertfestsetzung also enttäuscht werden, so sollte durch den Mechanismus
der Richtwertneufestsetzung eine Korrekturmöglichkeit geschaffen werden. Wie
sich aber mittlerweile herausgestellt hat, haben die im Jahr 1994 festgesetzten
Richtwerte nicht nur in den betroffenen Bevölkerungskreisen, sondern auch auf
Seiten der Politik allgemeine Akzeptanz erfahren. Dies zeigt sich unter anderem
an den Geschehnissen des Jahres 2000. Damals war erkennbar, dass die beiden in
§ 6 RichtWG genannten Indizes sich so weit auseinander entwickeln würden,
dass dadurch der in dieser Gesetzesbestimmung ursprünglich vorgesehene
Schwellenwert von zehn Prozentpunkten überschritten und damit der
Neufestsetzungsmechanismus des § 6 RichtWG ausgelöst werden würde. Um eine
solche Neufestsetzung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jedoch mit der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I
Nr. 36, diesen Schwellenwert von zehn auf fünfundzwanzig Prozentpunkte
erhöht. Aus dieser Novellierung des Richtwertgesetzes und den dazu gegebenen
Gesetzesmaterialien lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber an den
mietrechtlichen Richtwerten des Jahres 1994 – selbstverständlich in ihrer
jährlich valorisierten Höhe – festhalten will.
Die Korrekturmöglichkeit des § 6 RichtWG hat sich somit
als überflüssig herausgestellt und soll nun in konsequenter Weiterentwicklung
der der Wohnrechtsnovelle 2000 innewohnenden
Überlegungen aus dem Normenbestand entfernt werden. Als positiver Nebeneffekt
dieser Maßnahme ist nicht nur eine Verminderung der mietrechtlichen
Regelungsdichte, sondern auch eine erhebliche Ressourceneinsparung zu nennen.
Es darf ja nicht übersehen werden, dass eine solche Richtwertneufestsetzung ein
sehr aufwändiger Vorgang wäre, für den insgesamt neun mietrechtliche Beiräte
(nämlich für jedes Bundesland ein eigens zusammengesetzter Beirat) beim
Bundesministerium für Justiz einzurichten wären und an dem auch sämtliche
Landeshauptleute und Landesregierungen, die Bundesarbeitskammer, die
Wirtschaftskammer und die Mieter- und Vermieter-Vereinigungen mitzuwirken
hätten (vgl. dazu die Regelungen in den §§ 7 und 9 RichtWG). All dies wäre
nicht nur mit einem hohen Administrativaufwand, sondern auch mit beträchtlichen
Kosten verbunden, die durch die hier vorgesehene Gesetzesänderung vermieden
werden können.
Wie schon erwähnt, ist mit der Aufhebung der
Neufestsetzungsregelung in § 6 RichtWG auch die (neuerliche) Einrichtung
der mietrechtlichen Beiräte entbehrlich. Daher können die Bestimmungen des
§ 7 RichtWG über diese Beiräte und des § 8 RichtWG über
Beiratsempfehlungen ebenfalls aufgehoben werden. Gleiches gilt für die
Bestimmung des § 9 RichtWG über Mitwirkungspflichten bei der Neufestsetzung
der Richtwerte.
Zu Art. 12 (Aufhebung des
Unterhaltsschutzgesetzes 1985):
Im Hinblick auf die von Rechtsprechung
(ZBl. 1928/229) und Lehre (vgl. Schwimann, Unterhaltsrecht3, 67 ff, 147 ff) entwickelte und im
Rahmen der Familienrechtsreform in die §§ 94 Abs. 1, 140 Abs. 1
ABGB durch die Wendung „nach Kräften“ eingefügte Anspannungstheorie und die
Strafbewehrung der Unterhaltspflichtverletzung durch § 198 StGB ist die
praktische Bedeutung des Unterhaltsschutzgesetzes nicht mehr gegeben. Die
Rechtsvorschrift ist daher aufzuheben.
Zu Art. 13 bis 15 (Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965):
Zu § 284 Abs. 56
BDG 1979, § 175 Abs. 48 Z 3 GehG und § 15 Abs. 21
BLVG:
Der in der geltenden Fassung vorgesehene, vorerst bis zum
31. August 2006 befristete Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll
zur Verwaltungsvereinfachung und zum Zweck einer weiteren Evaluierung bis 2008
verlängert werden.
Zu Art. 16 (Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):
Bei den §§ 114, 118, 119 und 121b LDG handelt es sich um
Übergangsbestimmungen, für die es zwischenzeitig keine Anwendungsfälle mehr
gibt und die dadurch obsolet geworden sind. Sie sollen daher mit Wirksamkeit
vom 1. September 2006 außer Kraft gesetzt werden.
Zu Art. 17 (Änderung des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes):
§ 45 Arbeitsmarktförderungsgesetz normiert eine
Meldeverpflichtung des Arbeitgebers. Jede Auflösung des Dienstverhältnisses
einer über 50jährigen Person war dem AMS zu melden. § 45 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist mit 1. Oktober 2000
in Kraft getreten und galt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den
Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem
1. Oktober 2002 ausgesprochen worden sind.
Die Regelung ist somit obsolet geworden.
Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Aufhebung einiger
Bundesverfassungsgesetz, Verfassungsbestimmungen enthaltender Bundesgesetze
und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen |
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Übergangsgesetz 1929 |
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Artikel II. … |
Artikel II. … |
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§ 15. Zu den
Artikeln 34 bis 37 |
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(1)
Der Bundesrat bleibt auf Grund der Artikel 34 bis 37 und 58 des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G.
Bl. Nr. 367 von 1925, so lange in Funktion, bis der Ständerat auf Grund
des im Artikel 35 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle
vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes bestellt ist und daher der Länder- und
Ständerat einberufen werden kann. |
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|||||
|
(2)
Alle Abänderungen, die in der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle im Hinblick
auf die Ersetzung des Bundesrates durch den Länder- und Ständerat verfügt
sind, sowie die Abänderung des Artikels 38 (§ 17 der Zweiten
Bundes-Verfassungsnovelle) treten ebenfalls erst in dem im Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit. |
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|
… |
… |
|||||
|
Artikel III. Wo im Bundes-
oder Landesgesetzen vom „Bundesrat“ die Rede ist, tritt in dem im
Artikel II, § 15, Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt an Stelle
dieses Wortes das Wort „Länder- und Ständerat“. |
|
|||||
|
Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 59/1964 |
||||||
|
Art. II. … |
Art. II. … |
|||||
|
6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung
vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958. |
|
|||||
|
... |
... |
|||||
|
8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4
Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 7, Artikel 7
Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 13
Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15
Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26
Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4 und 5,
Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie Artikel 43
Absätze 5 und 6 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960. |
|
|||||
|
... |
... |
|||||
|
11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5
Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 3, 5, 6 und 7 des
Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl.
Nr. 193/1961. |
|
|||||
|
Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 539/1977 |
||||||
|
Art. II. (1) … |
Art. II. (1) … |
|||||
|
(2)
Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie
auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien
weiterhin anzuwenden. |
|
|||||
|
EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 247/1980 |
||||||
|
§ 11.
(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter
Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und
Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen |
|
|||||
|
1. betreffend die Änderungen des Anhangs III,
sobald über den Inhalt die Änderung im Gemischten Ausschuß Einvernehmen
erzielt worden ist; dies gilt auch für das Ausmaß und den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich daraus
ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
oder die Abgabe einer Ursprungserklärung |
|
|||||
|
2. zur Durchführung des Anhangs III |
|
|||||
|
3. zu Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens |
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|||||
|
durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die
Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich nicht beeinträchtigt wird. |
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|||||
|
Bundesverfassungsgesetz BGBl
Nr. 350/1981 |
||||||
|
Artikel IV |
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|||||
|
Im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vor dem
Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden nach Art. 144
des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 1981 eingebracht
wurden, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. |
|
|||||
|
Kundmachung des Bundeskanzlers
vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und
die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird |
||||||
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Artikel IV (Zu § 31a) |
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|||||
|
(Verfassungsbestimmung)
Der Rechnungshof ist befugt, auch die Gebarung des Österreichischen Rundfunks
aus der Zeit vor dem 1. August 1981 zu prüfen. |
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|||||
Marktordnungsgesetz 1985 |
|||||||
§ 53a.
(Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet
ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein
Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben. |
|
||||||
(2)
(Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt |
|
||||||
1. die Verschaffung der Verfügungsmacht, im
Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß
§ 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955,
(Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller, |
|
||||||
2. die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches
oder die Einfuhr von Kleinpackungen, |
|
||||||
3. die Herstellung im Falle des
Eigenverbrauches. |
|
||||||
(3)
(Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994
verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben. |
|
||||||
|
Bundesverfassungsgesetz BGBl
Nr. 640/1987 |
||||||
|
Art. II. (1) bis (3)
... |
Art. II. (1) bis (3)
... |
|||||
|
(4)
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des
Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem
1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987
geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund
des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen
Land abzutreten. |
|
|||||
|
Zollrechts-Durchführungsgesetz |
||||||
|
§ 120. (1) bis (2) |
§ 120. (1) bis (2) |
|||||
|
(3)
(Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das
Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen
Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene
Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt
geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag
über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft. |
|
|||||
|
Artikel 4 Änderung des
Publizistikförderungsgesetzes 1984 |
||||||
|
§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
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|
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
|||||
|
5. die Satzung des Rechtsträgers muß
Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung
alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen
Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in
der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei
der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist |
5. die Satzung des Rechtsträgers muß
Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich
durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne
des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 auf
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der
Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ zu veröffentlichen ist |
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|
§ 2
(1) bis (3) ... |
§ 2
(1) bis (3) ... |
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|
(4)
Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche
Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von
40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen.
Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit, zu
höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu
verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte
Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen
politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten
zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit
sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in
Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten. |
(4)
Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche
Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von
40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen.
Diese Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu
höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu
verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte
Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1
Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen
politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten
zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit
sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in
Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten. |
|||||
|
§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
|||||
|
(2)
Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten.
Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter.
Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur und des Bundesministeriums für Finanzen sowie je zwei Vertreter
der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an. |
(2)
Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten.
Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter.
Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien
gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an. |
|||||
|
§ 8. (1) Ansuchen
um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind
innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im
§ 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im
§ 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges
und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der
Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind. |
§ 8. (1) Ansuchen
um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind
innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im
§ 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im
§ 7 Abs. 4 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges
und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der
Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind. |
|||||
|
Artikel 5 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994
(ASchG) |
||||||
|
§ 90. (1) … |
§ 90. (1) … |
|||||
|
2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner; |
|
|||||
|
3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische
und arbeitsmedizinische Zentren; |
2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische
und arbeitsmedizinische Zentren. |
|||||
|
§ 111. (1) Bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des
4. Abschnittes bleiben die nachstehenden Bestimmungen, jeweils nach
Maßgabe ihres Geltungsbereiches, in Geltung: |
§ 111. |
|||||
|
1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1
sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei-
und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden,
BGBl. Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23
Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten, |
|
|||||
|
2. die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 23
Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von
Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen
erlassen werden, BGBl. Nr. 184/1923, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter
gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß
§ 14 dieses Bundesgesetzes gelten, |
|
|||||
|
3. die §§ Abs. 1 und 2 sowie 16
Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und
Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen
werden, BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16
Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten, |
|
|||||
|
4. § 11 Abs. 2 der als Bundesgesetz in
Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in
gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten
Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 186/1923, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter als
Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten. |
|
|||||
|
(2)
Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1
Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der
Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 186/1923 bleiben unberührt. |
Bescheidmäßige
Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3
der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 186/1923 bleiben unberührt. |
|||||
|
Artikel 7 Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001 |
||||||
|
§ 54. (1) bis (3) … |
§ 54. (1) bis (3) … |
|||||
|
(4)
Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt
nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei
der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch,
wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist
zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung
der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist. |
(4)
Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht
möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der
Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn
kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist
zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung
der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist. |
|||||
|
(5)
Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung
nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen
Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden. |
(5)
Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu
überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen. |
|||||
|
(6)
und (7) ... |
(6)
und (7) ... |
|||||
|
§ 60. (1) bis (2f) … |
§ 60. (1) bis (2f) … |
|||||
|
|
(2g)
§ 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
|||||
|
(3)
bis (5) ... |
(3)
bis (5) ... |
|||||
Artikel 10 |
|||||||
Änderung des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs |
|||||||
Einteilung des Eigentums in
vollständiges und unvollständiges. |
|
||||||
§ 357. Wenn das Recht
auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und
der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigentumsrecht vollständig und
ungeteilt. Kommt aber einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem
andern dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht
auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigentumsrecht geteilt und für beide
unvollständig. Jener wird Obereigentümer; dieser Nutzungseigentümer genannt. |
|
||||||
§ 358. Alle andere
Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des
Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf. |
§ 358. Alle Arten der
Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben
die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf. |
||||||
§ 359. Die
Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen
entsteht teils durch Verfügung des Eigentümers; teils durch gesetzliche
Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und
Nutzungseigentümer obwaltenden Verhältnisse werden die Güter, worin das
Eigentum geteilt ist, Lehen-, Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt. Von dem
Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht- und
Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehandelt. |
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§ 360. Aus der bloßen
Abführung eines fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem
Grundstücke kann man noch nicht auf die Teilung des Eigentums folgern. In
allen Fällen, in welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem
Rechte auf die Nutzungen nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche
Besitzer als vollständiger Eigentümer anzusehen. |
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§§ 1122. bis 1150. ... |
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§ 1474. Die
Eigenschaft eines Familienfideikommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes
geht nur durch einen frei eigentümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren. |
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Artikel 11 |
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Änderung des Richtwertgesetzes |
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Kundmachung der Richtwerte |
Kundmachung der Richtwerte |
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§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
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(2)
Der Richtwert ist erstmals bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes
Bundesland festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam. |
(2)
Der Richtwert ist bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland
festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam. |
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Wertsicherung der Richtwerte |
Wertsicherung der Richtwerte |
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§ 5. Die Richtwerte
vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im
Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung
oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte
ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen
halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent
abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den
nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der
Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik
Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz
hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die
Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. |
§ 5. Die Richtwerte
vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der
Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im
Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung
ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen
halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent
abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den
nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der
Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik
Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz
hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die
Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. |
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§§ 6. bis 9.
... |
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II. Abschnitt |
II. Abschnitt |
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Inkrafttreten, Vollzugsklausel |
Inkrafttreten, Vollzugsklausel |
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(1)
Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft. |
(1)
Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft. |
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(2)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7
Abs. 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Justiz betraut. |
(2)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz
betraut. |
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Artikel 13 |
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Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
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§ 284. (1) bis (55)
... |
§ 284. (1) bis (55)
... |
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(56)
§ 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194
Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit
1. September 2006 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis
zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft. |
(56)
§ 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194
Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit
1. September 2008 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis
zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft. |
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Artikel 14 |
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Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956 |
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§ 175. (48) ... |
§ 175. (48) ... |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4
dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz,
§ 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175
Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit
Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt
§ 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August
2002 geltenden Fassung wieder in Kraft; |
3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4
dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz,
§ 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175
Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit
Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt
§ 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August
2002 geltenden Fassung wieder in Kraft; |
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Artikel 15 |
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Änderung des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965 |
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§ 15. (1) bis (20)
... |
§ 15. (1) bis (20)
... |
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(21)
§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004
treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3
und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr 176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit
1. September 2006 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung
wieder in Kraft. |
(21)
§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004
treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3
und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr 176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit
1. September 2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung
wieder in Kraft. |
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Artikel 16 |
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Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
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§ 114. (1) Der
monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August
1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938
in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde
5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der
entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach
diesem Hundertsatz. |
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(2)
Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des
Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des
Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung
anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2
Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist. |
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|||||
|
(3)
Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März
1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine
Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115
Abs. 1 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen
oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2
und des § 115 Abs. 3 und 4 zu. |
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(4)
Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung
gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in
Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines
remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder
eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3
und 4 anzuwenden. |
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(5)
Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und
Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe nicht übersteigen. |
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|
§ 118.
Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der
Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten
Urlaubes. |
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§ 119. Landeslehrer,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres
Amtstitels zur Führung der Bezeichnung ,,Hauptlehrer'' berechtigt waren,
dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4
diesen Amtstitel weiterführen. |
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|||||
|
§ 121b. (1)
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden
sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende
zu führen. |
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|
(2)
Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen
worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung anzuwenden. |
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(3)
Auf |
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1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem
1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben
wurde, |
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2. Disziplinarverfahren, die vor dem
1. September 1993 eingeleitet wurden, |
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3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor
dem 1. September 1993 erstattet wurden, |
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sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und
§ 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993
geltenden Fassung anzuwenden. |
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|
(4)
§ 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur
auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994
begangen wurden. |
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§ 123. (1) bis (52) … |
§ 123. (1) bis (52) … |
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(53)
Die §§ 114, 118, 119 und 121b dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf
des 31. August 2006 außer Kraft. |
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