Anschrift:

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

 

BMF - I/4 (I/4)
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
1015 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 (1) 514 33 1471
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-280000/0007-I/4/2006

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Unterhaltsschutzgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz 1965, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)

 

Erledigungstext:

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt erstellten angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

 

   2. Februar 2006                                                                       2. Februar 2006

Für den Bundesminister:                                                    Für den Bundeskanzler:

  Mag. Gerhard Wallner                                                            Georg Lienbacher

 (elektronisch gefertigt)                                                        (elektronisch gefertigt)


1.  Parlament

Präsident des Nationalrates

2.  Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.  Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate

4.  Interessens- und Berufsvertretungen

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

ARBÖ

ARGE Daten

Bundesarbeitskammer

Bundes-Jugendvertretung

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Der Rat für Forschung und Technologie-Entwicklung im Techgate Vienna

Evangelischer Oberkirchenrat

Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates

Handelsverband

Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Europarecht an der Universität Linz

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Europarecht (Juridicum)

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ÖAMTC

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Apothekerkammer  Postfach 87

Österreichische ARGE für Rehabilitation

Österreichische Ärztekammer

Österreichische Bundessportorganisation

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichischer Bundesfeuerwehrverband

Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie

Österreichisches Normungsinstitut   Postfach 130

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger V.Ö.Z

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wirtschaftskammer Österreich

Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität

5.  Ressortinterne

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

BMF Sektion VI


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Unterhaltsschutzgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz 1965, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Aufhebung von Bundesverfassungsgesetzen, Verfassungsbestimmungen enthaltenden einfachen Bundesgesetzen und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 treten in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:

        1. Art. II § 15 und Art. III erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393;

        2. Bundesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1953, womit die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet der Zölle ermächtigt wird, BGBl. Nr. 101;

        3. Art. II Z 6, 8 und 11 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden, BGBl. Nr. 59;

        4. Art. II Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Oktober 1977, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 539;

        5. § 11 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1979 über die Durchführung der Zollbestimmungen des Freihandelsübereinkommens EFTA-Spanien und die Änderung des Kartellgesetzes zur Durchführung der Wettbewerbsregeln dieses Übereinkommens (EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 247/1980;

        6. Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350;

        7. Art. IV der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 379;

        8. § 53a des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210;

        9. Art. II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1987, mit den das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, BGBl. Nr. 640;

      10. § 120 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994.

(2) Art. III §§ 1 Abs. 3, 2 und 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 – UrhGNov. 1980), BGBl. Nr. 321, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

Artikel 2

Aufhebung von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen

Soweit sie noch in Geltung stehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:

        1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, über die Regelung des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer (Privat-Kraftwagenführergesetz), BGBl. Nr. 359;

        2. §§ zu § 6 Abs. 3 und zu § 35 II B der Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, B.G.Bl. Nr. 196/35 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung), BGBl. Nr. 204/1935;

        3. Ausführungsbestimmungen vom 24. November 1938 zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes, DRAnz. Nr. 276;

        4. Verordnung vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. I S 1950;

        5. Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 betreffend die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaus und für Zwecke des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 152;

        6. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Einhebung einer Lizenzabgabe anläßlich der Einfuhr bestimmter eiweißhältiger Futtermittel, BGBl. Nr. 283;

        7. Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 betreffend die Übernahme der Baukosten für ein bauliches Vorhaben in Israel, BGBl. Nr. 151;

        8. Bundesgesetz vom 6. Juli 1966 über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. Nr. 157;

        9. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967 über die Umwandlung von Forderungen des Bundes an die Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft in Grundkapital, BGBl. Nr. 41;

      10. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967 betreffend den Übergang einer Verbindlichkeit der Steinkohlenbergbau Grünbach Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation auf den Bund als Alleinschuldner, BGBl. Nr. 53;

      11. Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, BGBl. Nr. 381;

      12. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1967 über die Zustimmung zum Ausgleich der Arland Papier- und Zellstoff-Fabriken AG, BGBl. Nr. 12/1968;

      13. Bundesgesetz vom 6. März 1968, betreffend Veräußerung der Geschäftsanteile an der „Neue Heimat“, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Tirol, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Innsbruck, Gumppstraße 47, BGBl. Nr. 92;

      14. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über die Veräußerung eines Geschäftsanteiles der Österreichischen Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 235;

      15. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über einen Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 242;

      16. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 betreffend die Veräußerung von Aktien der Petrochemie Schwechat Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 42;

      17. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das Erlöschen der Regreßforderung des Bundes gegen die Seidenweberei Hans Janisch KG, BGBl. Nr. 43;

      18. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Bleiberger Bergwerks-Union, BGBl. Nr. 44;

      19. Art. VII des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Einführung eines Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 145;

      20. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über das Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Hofherr-Schrantz Aktiengesellschaft und die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 212;

      21. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 betreffend die Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich, BGBl. Nr. 223;

      22. Bundesgesetz vom 3. Juni 1970 über die Gewährung von Zulagen an die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ oder des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“, BGBl. Nr. 194;

      23. Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über den Verzicht auf eine Forderung des Bundes gegen die Österreichische Automobilfabriks-Aktiengesellschaft aus abgelösten Forderungen der ehemaligen Sowjetischen Militärbank in Wien, BGBl. Nr. 327;

      24. Art. II und III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bewährungshilfegesetz geändert wird, BGBl. Nr. 578;

      25. Bundesgesetz vom 6. Mai 1981 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, BGBl. Nr. 293;

      26. Bundesgesetz vom 10. November 1982 über begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgaben- und Devisenrechtes (Steueramnestiegesetz), BGBl. Nr. 569;

      27. Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143;

      28. Bundesgesetz vom 6. April 1989 über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204;

      29. Bundesgesetz vom 27. April 1989 über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl Nr. 247;

      30. Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung (Betriebszählungsgesetz 1990), BGBl. Nr. 359;

      31. Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf Österreich, BGBl Nr. 422.

Artikel 3

Aufhebung von Verordnungen

Soweit sie noch in Geltung stehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:

        1. Verordnung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1950 über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylenverordnung), BGBl. Nr. 75/1951;

        2. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. August 1954 über die Einhebung der Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebühren, BGBl. Nr. 207;

        3. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. September 1954 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954), BGBl. Nr. 229;

        4. Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Juli 1968 über die Löhne der Arbeiter der Österreichischen Salinen (Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968), BGBl. Nr. 264;

        5. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Juli 1968 über den vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 321;

        6. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. September 1968 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (9. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 368;

        7. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. April 1969 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (10. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 155;

        8. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. September 1969 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (11. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 330;

        9. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Dezember 1969 betreffend die Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken, BGBl. Nr. 468;

      10. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. März 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate, BGBl. Nr. 133;

      11. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1972 betreffend die Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 398;

      12. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. November 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat, BGBl. Nr. 15/1973.

      13. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. November 1975 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 597;

      14. Verordnung des Bundeskanzlers vom 9. Dezember 1975 betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl. Nr. 629;

      15. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Feber 1976 betreffend die Erhöhung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, BGBl. Nr. 98;

      16. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. Dezember 1976 betreffend die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst, BGBl. Nr. 13/1977;

      17. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Feber 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1977, BGBl. Nr. 131;

      18. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. September 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1978, BGBl. Nr. 500;

      19. Verordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 1979 über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich, BGBl. Nr. 572;

      20. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1979 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung, BGBl. Nr. 24/1980;

      21. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. März 1980 betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Ausmaß des Wärmeschutzes, BGBl. Nr. 135;

      22. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Juli 1980 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1980, BGBl. Nr. 317;

      23. Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 31. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, BGBl. Nr. 370;

      24. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 7. August 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. Nr. 397;

      25. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1980 über den Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters, BGBl. Nr. 413;

      26. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. September 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 424;

      27. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. Oktober 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 451;

      28. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1980 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl. Nr. 15/1981;

      29. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. März 1981 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1981, BGBl. Nr. 155;

      30. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Dezember 1981 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren, BGBl. Nr. 15/1982;

      31. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Feber 1982 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1982, BGBl. Nr. 86;

      32. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 55;

      33. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Februar 1983 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1983, BGBl. Nr. 109;

      34. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. März 1983, mit der die Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz beauftragt werden, BGBl. Nr. 180;

      35. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. März 1983 über die Einbeziehung des Wirtschaftszweiges „Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie“ in das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 215;

      36. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 30. Jänner 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1984, BGBl. Nr. 63;

      37. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. Oktober 1984, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 416;

      38. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 19. November 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1985, BGBl. Nr. 105/1985;

      39. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Oktober 1985, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 441;

      40. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1985 über die Erhebung der Almen im Jahre 1986, BGBl. Nr. 473;

      41. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1985 über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte, BGBl. Nr. 12/1986;

      42. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Oktober 1986, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 594;

      43. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. November 1986 über die Neuausschreibung von Dauerlohnsteuerkarten anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987, BGBl. Nr. 639;

      44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1986 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte, BGBl. Nr. 688;

      45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. April 1987 betreffend Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl. Nr. 204;

      46. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 316;

      47. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. August 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 430;

      48. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1987 betreffend den Inhalt der Mitteilung der Gemeinden an das Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten, BGBl. Nr. 471;

      49. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 11. November 1987, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 555;

      50. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. November 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 591;

      51. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987 über eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, BGBl. Nr. 601;

      52. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 686;

      53. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1987 über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte, BGBl. Nr. 15/1988;

      54. Datenschutzverordnung des Präsidenten des Nationalrates vom 26. Jänner 1988 für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion, BGBl. Nr. 88;

      55. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Jänner 1988 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1988, BGBl. Nr. 103;

      56. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Feber 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 124;

      57. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 168;

      58. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Mai 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Datenschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft LFDSV), BGBl. Nr. 301;

      59. Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft vom 20. Juni 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft (Datenschutzverordnung Volksanwaltschaft), BGBl. Nr. 473;

      60. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. November 1988, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 639;

      61. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1988 betreffend Erhebung von Intensivobstanlagen, BGBl. Nr. 711;

      62. Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 756;

      63. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Februar 1989 betreffend Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen, BGBl. Nr. 109;

      64. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. Feber 1989 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1989, BGBl. Nr. 110;

      65. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Juni 1989 über die Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater, BGBl. Nr. 280;

      66. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 409;

      67. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410;

      68. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Bestimmung des Schalleistungspegels für Rasenmäher, BGBl. Nr. 572;

      69. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. November 1989, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 601;

      70. Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 10. Jänner 1990 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 49;

      71. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. März 1990 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien, BGBl. Nr. 170;

      72. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 20. Juli 1990 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Präsidenten des Rechnungshofes, BGBl. Nr. 517;

      73. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991, BGBl. Nr. 56/1991;

      74. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1992, BGBl. Nr. 73/1992;

      75. Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Datenschutzverordnung BMUJF), BGBl. Nr. 625/1992;

      76. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. September 1992 über das Erlöschen der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff (Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffverordnung), BGBl. Nr. 626;

      77. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung), BGBl. Nr. 683/1992;

      78. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1993, BGBl. Nr. 861/1992;

      79. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Februar 1993 über die Bestimmung der verwandten Pflanzenarten nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 144;

      80. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 649/1993;

      81. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994, BGBl. Nr. 129/1994;

      82. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1994 über Besondere Ernteermittlungen, BGBl. Nr. 843;

      83. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. November 1994 über die Meldungen zur Erhebung der Direktverkaufsmengen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Direktverkaufs-Referenzmenge im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen), BGBl. Nr. 914;

      84. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1994 über die Überwachung bei der Einfuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittel-Einfuhrverordnung), BGBl. Nr. 1010;

      85. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über die Erhebung der Zuckerlager per 1. Jänner 1995 (Zuckerlager-Meldeverordnung 1994), BGBl. Nr. 1016;

      86. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über das System zur Beobachtung der Auswirkungen des Handels zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Agrarsektor (Marktbeobachtungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1082;

      87. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschußbestände (Überschußbestands-Verordnung), BGBl. Nr. 1103;

      88. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1995, BGBl. Nr. 144/1995;

      89. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die knappschaftlichen Betriebe festgestellt werden, die für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b lit. bb Sonderunterstützungsgesetz in Betracht kommen (Sonderunterstützungsverordnung SUV), BGBl. Nr. 360/1995;

      90. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Richtlinien über die Abwicklung der Sondernotstandshilfe (Sondernotstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 361/1995;

      91. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996, BGBl. Nr. 79/1996;

      92. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997, BGBl. II Nr. 54/1997;

      93. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Dezember 1998 über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 452;

      94. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Einführung von Dienstkarten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstkartenverordnung BMLV), BGBl. II Nr. 131/2000;

      95. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Abgeltung des Änderungsaufwandes nach dem Karenzgeldgesetz (KGG-Änderungsaufwandsverordnung), BGBl. II Nr. 476/2001;

      96. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der in §§ 291a und 291b EO angeführten Beträge sowie über die Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2003 – ExMinV 2003), BGBl. II Nr. 125;

Artikel 4

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999,“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „international politische Bildungsarbeit“ durch die Worte „internationale politische Bildungsarbeit“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.“

4. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 7 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 90 Abs. 1 Z 2 entfällt. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2“ und der Strichpunkt am Ende des Satzes wird durch einen Punkt ersetzt.

2. § 111 Abs. 1 entfällt. Im bisherigen Abs. 2 entfällt die Bezeichnung „(2)“.

Artikel 6

Aufhebung des Kleinrentnergesetzes

(1) Das Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, und das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Personen, die zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister/die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.

Artikel 7

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 54 Abs. 4 entfällt das Wort „bare“.

2. § 54 Abs. 5 lautet:

„(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.“

3. Im § 60 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Fünften Teil wird folgender neuer Sechster Teil eingefügt:

„Sechster Teil

Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

§ 180a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise

        1. mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder

        2. Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.

(4) Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.

(5) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.“

2. Der bisherige Sechste Teil erhält die Überschrift „Siebenter Teil“.

3. § 181 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Sechste und der Siebente Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender neuer Siebenter Abschnitt eingefügt:

„Siebenter Abschnitt

Einrichtungen für Entlassenenhilfe

§ 29c. (1) Die Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:

        a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel, wobei anzustreben ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;

        b) dadurch, dass den Stellen geeignete Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz (§ 26 Abs. 1 des Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Einrichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheint.

(3) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei nichtwidmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der im Vorstehenden angeführten Verpflichtungen diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über den Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.

(4) Die Förderung erstreckt sich nicht auf allfällige Tätigkeiten der in Abs. 1 bezeichneten Stellen, die diese gegenüber Personen nach Ablauf des ersten auf den Tag der letzten Entlassung folgenden Jahres entfalten.“

2. Der bisherige Siebente Abschnitt erhält die Überschrift „Achter Abschnitt“.

3. § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Siebente und der Achte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 357 wird samt Überschrift aufgehoben.

2. In § 358 entfällt das Wort „andere“.

3. Die §§ 359 und 360 werden aufgehoben.

4. Die §§ 1122 bis 1150 werden samt Randschriften und Überschriften aufgehoben.

5. § 1474 wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung des Richtwertgesetzes

Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 entfällt das Wort „erstmals“.

2. In § 5 entfällt im ersten Satz die Wendung „oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte“.

3. Die §§ 6 bis 9 werden samt Überschriften aufgehoben.

4. Im II. Abschnitt lautet Abs. 2:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel 12

Aufhebung des Unterhaltsschutzgesetzes 1985

(1) Das Unterhaltsschutzgesetz 1985, BGBl. Nr. 452/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird aufgehoben.

(2) In Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht werden, ist § 1 des Unterhaltsschutzgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Artikel 13

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 284 Abs. 56 wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 175 Abs. 48 Z 3 wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 21 wird jeweils die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 114, 118, 119 und 121b entfallen.

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) Die §§ 114, 118, 119 und 121b dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2001, wird wie folgt geändert:

§ 45 wird aufgehoben.


Vorblatt

Probleme:

Die Unübersichtlichkeit der Rechtsordnung wird immer wieder als Mangel gerügt. So hat der Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen am 25. Oktober 2005 die Pläne der Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ dem Europäischen Parlament vorgestellt. Die Kommission schlägt dabei vor, über 220 Richtlinien und Verordnungen (insgesamt über 1.400 verknüpfte Rechtsakte) mit den Zielen Vereinfachung geltender EU-Rechtsvorschriften, Bürokratieabbau und Verbesserung des Regelungsumfelds für die Wirtschaft aufzuheben oder zu ändern.

In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung hat die österreichische Bundesregierung im Ministerrat am 15. November 2005 besprochen, die Initiative aufzugreifen und die österreichischen Rechtsvorschriften einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare Regelungen unterziehen.

Es gibt derzeit einen großen Bestand an Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen, denen bereits materiell derogiert wurde oder die auf Grund geänderter Rahmenbedingungen wie zum Beispiel durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union obsolet geworden sind.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen nicht mehr erforderliche Normen aufgehoben werden.

Ziele und Lösungen:

Schaffung eines Bundes(verfassungs)gesetzes zur Deregulierung der überholten Rechtsvorschriften.

Alternativen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die nicht mehr erforderliche Beiziehung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes in Art. 4) eintretenden Kostenersparnisse sind vernachlässigbar. Im Übrigen sind keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften mit dem Vorhaben verbunden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Gesetzesvorhaben trägt zur Entlastung aller Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen bei, bedeutet also eine Erleichterung für Unternehmen, Konsumenten, sonstige Betroffene und die öffentliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit und hilft dadurch, die Situation Österreichs als Wirtschaftsstandort zu verbessern.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Die aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich des Art. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf die vorgesehenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG erforderlich.

Hinsichtlich des Art. 16 unterliegt ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 bzw. des Art. 14a Abs. 8 B-VG. Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung wird die Initiative der Europäischen Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ aufgegriffen. Die österreichischen Rechtsvorschriften wurden einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare Regelungen unterzogen. Dabei wurden auch die Vorarbeiten des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents berücksichtigt.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll eine Rechtsbereinigung auf dem Gebiet von Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen vorgenommen werden. Sie sind größtenteils durch geänderte Rahmenbedingungen überholt.

Sämtliche aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen werden in Zukunft nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene Deregulierung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Wie bereits im Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, erfolgt auch mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz die Aufhebung von Verordnungen durch den Gesetzgeber. Diese Vorgehensweise wird von der herrschenden Lehre (vgl. Walter, Der Stufenbau nach der derogatorischen Kraft im österreichischen Recht, ÖJZ 1965, 169 [171] und Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts6 [1971], 362) unter Bezugnahme auf den Stufenbau der Rechtsordnung und die so genannte „Herzog-Mantel-Theorie“ für zulässig erachtet und erscheint auch als mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Regelung des Geltungsbereiches von Verordnungen durch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3349/1958, 3360/1960, aber auch 6055/1969) vereinbar.

Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Gesetzes ergibt sich

     hinsichtlich des Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“),

     hinsichtlich des Art. 2

     Z 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“)

     Z 2 aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“),

     Z 3 und 4 aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Elektrizitätswesen“)

     Z 5 bis 18, 20, 21, 23, 26, 29 und 31 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“),

     Z 19 und 24 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“, „Justizwesen“, „Einrichtungen     zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“),

     Z 22 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“),

     Z 25 aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland“),

     Z 27 aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich Schiffahrt, soweit diese nicht        unter Art. 11 fällt“),

     Z 28 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der Bundestheater“)

     Z 30 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte    der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht     nur den Interessen eines einzelnen Landes dienen“),

     hinsichtlich des Art. 3

      Z 1, 34 und 68 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Indust    rie“),

      Z 2 bis 9, 13, 21, 28, 30, 43 bis 45, 48, 63, 66, 67, 71 und 93 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG       („Bundesfinanzen“),

      Z 10 und 12 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,

      Z 11 und 16 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht“),

      Z 14 aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“),

      Z 15, 32, 35, 37, 39, 42, 49, 60, 69, 80, 89, 90 und 95 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeits  recht“),

      Z 17, 18, 22, 29, 31, 33, 36, 38, 55, 64, 73, 74, 78, 81, 88, 91 und 92 aus Art I des Bundesgeset     zes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 72,

      19, 23, 24, 26, 27, 46, 47, 50, 52, 54, 56 bis 59, 62, 70, 72 und 75 aus § 2 Abs. 1 Datenschutz     gesetz 2000,

      Z 20, 40, 41, 51, 53, 61 und 82 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie –    unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige     Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dienen“),

      Z 25 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des        Bundes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstiger        Bundesämter“),

      Z 65 und 77 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der Bundestheater“),

      Z 76 und 84 aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat-    und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, ein        schließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“),

      Z 79 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen“),

      Z 83 und 85 bis 87 aus § 93 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

      Z 94 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienst- und Besoldungsrecht“),

      Z 96 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“),

     hinsichtlich des Art. 4 aus Art. 17 B-VG,

     hinsichtlich des Art. 5 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),

     hinsichtlich des Art. 6 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG,

     hinsichtlich des Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“),

     hinsichtlich des Art. 8 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“, „Justizwesen“, „Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“),

     hinsichtlich des Art. 9 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“),

     hinsichtlich der Art. 10 bis 12 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“),

     hinsichtlich der Art. 13 bis 15 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht“),

     hinsichtlich des Art. 16 aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

     hinsichtlich des Art. 17 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“).

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Das Gesetzesvorhaben trägt zur Entlastung aller Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen bei, bedeutet also eine geschlechtsunabhängige Erleichterung. Eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen lassen die Änderungen dabei im Detail nicht zu.


II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Aufhebung von Bundesverfassungsgesetzen, Verfassungsbestimmungen enthaltenden einfachen Bundesgesetzen und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen):

Zu Abs. 1:

Die genannten Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und Verfassungsbestimmungen können – ohne sonstige Änderung der Bundesverfassung – ohne weiteres aufgehoben werden. Grundlage für die Aufzählung ist der entsprechende Bericht des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents. Die genannten Vorschriften und Bestimmungen sind durch Änderungen des Völkerrechts (Z 3), durch den Beitritt zur Europäischen Union (Z 2, 3, 6, 8 und 10) und/oder durch Zeitablauf überholt.

Die in Z 5 genannte Verfassungsbestimmung ist gemäß dem (einfachgesetzlichen) § 19 Abs. 1 des EFTA-Spanien-Durchführungsgesetzes mit dem Außer-Kraft-Treten des EFTA-Spanien-Übereinkommens (31. Dezember 1985) „außer Kraft getreten“. Die in Z 8 genannte Verfassungsbestimmung des § 53a des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) wiederum ist gemäß dem einfachgesetzlichen § 92 Abs. 1 Z 1 MOG „außer Kraft getreten“.

Zu Abs. 2:

Diese Verfassungsbestimmungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 sind durch das Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 9, gegenstandslos (vgl. § 41 Abs. 1 Z 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006).

Zu Art. 2 (Aufhebung von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen):

Zu Z 1 (Privat-Kraftwagenführergesetz):

Das Privatkraftwagenführergesetz (aus dem Jahr 1928) enthält rudimentäre Bestimmungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitskleidung, Kündigung von Privatchauffeuren, die inhaltlich durchwegs durch spätere arbeitsrechtliche Regelungen überholt sind. Zudem ist davon auszugehen, dass das Gesetz auch mangels Bekanntheit in der Praxis kaum angewendet wird, obwohl nach wie vor Strafbestimmungen darin enthalten sind. Es müsste von jenen Arbeitgebern, die Privatchauffeure beschäftigen, in jedem einzelnen Fall auf seine Anwendbarkeit überprüft werden, weshalb dessen Entfall jedenfalls entbehrliche bürokratische Pflichten der Arbeitgeber und die Gefahr verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen beseitigen wird.

Zu Z 2 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung):

Die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung wurde in der Stammfassung BGBl. Nr. 204/1935 als Verordnung erlassen, jedoch mit Gesetz vom 14. Oktober 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 182, in den Gesetzesrang gehoben und durch das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 als solches übernommen.

Eine Benachrichtigung der SID kann (zumindest formal) entfallen, zumal solche Verständigungen in wichtigen Fällen ohnehin organisationsintern gewährleistet sind. Weiters ist durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2002 die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung in der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung entfallen.

Zu den Z 3 und 4 (Ausführungsbestimmungen zu Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes):

Diese Rechtsvorschriften sind durch die Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 148/2002, obsolet geworden.

Zu Z 5 bis 18, 20, 21, 23, 26, 29 und 31 (verschiedene finanzrechtliche Gesetze):

Die mit den Z 5 bis 18, 20, 21, 23, 26, 29 und 31 außer Kraft gesetzten Bundesgesetze sind in den Jahren 1954 bis 1990 erlassen worden. Sie werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.

Der Großteil der aufzuhebenden Bundesgesetze ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt, überholt.

Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Zu Z 19 (Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz):

Siehe Erläuterungen zu Art. 8.

Zu Z 22 (Kärntner Kreuz-Zulagengesetz):

Im Jahr 2005 ist die letzte anspruchsberechtigte Person aus dem Kreis des § 1 Abs. 1 des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970, BGBl. Nr. 194, verstorben. Dieses Gesetz ist daher materiell gegenstandslos geworden und soll daher auch formell ersatzlos aufgehoben werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden; insbesondere bleiben die in der Vergangenheit verliehenen Auszeichnungen davon unberührt.

Zu Z 24 (Bewährungshilfegesetz):

Siehe Erläuterungen zu Art. 9.

Zu Z 25 (Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit):

Diese Rechtsvorschriften sind entbehrlich, weil die unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, die sogenannte Palme-Kommission, nicht mehr aktiv ist. Sie wirkte von 1980 bis 1982 unter dem schwedischen Ministerpräsidenten Olof Palme und arbeitete Empfehlungen zu folgenden Themen aus: Abschluss eines Vertrages zur beiderseitigen Truppenreduzierung in Europa (MBFR), Verhandlungen zum Abbau der strategischen Waffen (START), Abkommen über die Errichtung einer atomwaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über die Errichtung einer chemiewaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über ein umfassendes Verbot von Atomtests, Vertrag über den Abbau der Mittelstreckenraketen in Europa und Abkommen über ein Verbot von Weltraumwaffen.

Zu Z 27 (Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen):

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, regelt die Voraussetzungen für Vereinbarungen zwischen österreichischen und ausländischen Schifffahrtsunternehmen über Gütertransporte sowie für zwischenstaatliche Abkommen über den Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in Form von Regierungsübereinkommen geschlossen werden. Dies war bislang notwendig, um öffentliche Interessen zu gewährleisten, die sich aus der Branchenstruktur, vorwiegend staatliche Betriebe mit Monopolcharakter, ergaben. Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa, die zum Rückzug öffentlicher Institutionen aus dem Verkehrsgewerbe führten, machen ein Regulativ wie das aufzuhebende entbehrlich.

Zu Z 28 (Bundestheatersicherheitsgesetz):

Gemäß § 25 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, besteht für das Bundestheatersicherheitsgesetz kein Anwendungsbereich mehr. Daher soll es aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Zu Z 30 (Betriebszählungsgesetz 1990):

Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung (Betriebszählungsgesetz 1990) ordnet eine einmalige Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt an; weitere Erhebungen in einem bestimmten Zyklus sind nicht vorgesehen. Der zeitliche Geltungsbereich beschränkte sich daher im Wesentlichen auf den Erhebungszeitpunkt und die nachfolgende Aufarbeitungszeit.

Zu Art. 3 (Aufhebung von Verordnungen):

Zu Z 1, 14, 15, 32, 34, 35, 37, 39, 42, 49, 60, 65, 68, 69, 77, 80, 89, 90 und 95 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ressortierenden Verordnungen):

Zu Z 1:

Diese Verordnung entfaltet keine praktische Wirkung mehr, da die entsprechenden Anlagen heute nicht mehr existieren. Als Arbeitnehmerschutzbestimmung ist die Azetylenverordnung bereits gänzlich außer Kraft gesetzt worden.

Zu Z 14:

Diese Verordnung ist seit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die EG-Dual-Use Verordnung nicht mehr anwendbar.

Zu Z 15:

Dieser Beitrag ist jetzt im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, idF BGBl. I Nr. 104/2005, geregelt.

Zu Z 32, 37, 39, 42, 49, 60 und 69:

Die Lohnklassen gibt es nicht mehr, das Gesetz sieht stattdessen eine Nettoersatzrate vor.

Zu Z 34:

Diese Verordnung ist mit dem Auslaufen der Förderung auf Grund des Fernwärmeförderungsgesetzes mit Ende 1989 ohne weiteren Anwendungsbereich.

Zu Z 35, 89 und 90:

Diese Rechtsvorschriften sind obsolet.

Zu Z 65 und 77:

Da gemäß § 25 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, für das Bundestheatersicherheitsgesetz kein Anwendungsbereich mehr besteht und dieses daher im Rahmen der Rechtsbereinigung außer Kraft treten soll, wären auch die dazu ergangenen Verordnungen aufzuheben.

Zu Z 68:

Diese Verordnung ist durch die Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. I Nr. 249/2001, überholt.

Zu Z 80:

Die Zollausschlussgebiete existieren nicht mehr.

Zu Z 95:

Diese Verordnung hat keine Wirkung mehr.

Zu Z 2 bis 9, 13, 21, 28, 30, 43 bis 45, 48, 63, 66, 67, 71 und 93 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Finanzen ressortierenden Verordnungen):

Die angeführten Verordnungen sind in den Jahren 1954 bis 1998 erlassen worden. Sie werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.

Der Großteil der aufzuhebenden Verordnungen ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt überholt.

Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Zu Z 2:

Diese auf Grund des § 14 TP 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 170/1983, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 3:

Diese auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 4:

Diese auf Grund des § 8 Abs. 1 Z 1 des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 5:

Diese auf Grund des Art. IV § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechts und des Familienlastenausgleichs, der einen vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet, erlassene Verordnung ist durch Art. II des Weinsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 450 hinfällig geworden.

Zu Z 6 bis 8:

Diese auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, erlassenen Verordnungen sind obsolet geworden.

Zu Z 9:

Diese auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 13:

Diese auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.

Zu Z 21:

Diese auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1979, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/1988, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 28:

Diese auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 563/1980, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.

Zu Z 30:

Diese auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 43:

Diese auf Grund des § 48 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, BGBl. Nr. 563, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 44:

Diese auf Grund des § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 45:

Diese auf Grund des § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 48:

Diese auf Grund des § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des Art. I Z 18 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 63:

Diese auf Grund des § 72 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 66:

Diese auf Grund des § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 67:

Diese auf Grund des § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2 und 3) des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 71:

Diese auf Grund des § 7 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1988, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994, und § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 93:

Diese auf Grund des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1988, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.

Zu Z 10 und 12 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kunst ressortierenden Verordnungen):

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 34 Abs. 3 beziehungsweise des § 10 Abs. 3 und Art. II Abs. 4 StudFG 1969 mit dem StudFG 1992 sind diese Verordnungen obsolet geworden.

Zu Z 11, 16 und 25 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten ressortierenden Verordnungen):

Zu Z 11:

Dieser Verordnung wurde durch die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMaA-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 113/2004, zwar materiell, aber nicht formell derogiert.

Zu Z 16:

Diese Verordnung ist obsolet, da es den Höheren Auslandskulturdienst auf Grund des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, nicht mehr gibt.

Zu Z 25:

Die Zuständigkeit zur Erstellung von Lehrplänen liegt gegenwärtig auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996 idgF, beim Direktor der Diplomatischen Akademie nach Anhörung des Kuratoriums. Die gegenständliche Verordnung ist daher obsolet.

Zu Z 17, 18, 22, 29, 31, 33, 36, 38, 55, 64, 73, 74, 78, 81, 88, 91 und 92 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ressortierenden Verordnungen):

§ 9 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sieht vor, dass sofern der Dienstgeber der Auskunfts- oder Meldepflicht nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren vorgeschrieben werden kann.

Da somit für jene Verordnungen mit denen die Höhe der Ausgleichstaxe festgestellt und die vor 1997 erlassen wurden, keine Anwendungsmöglichkeit mehr besteht, können diese im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Da die Prämie für die Übererfüllung der Beschäftigungspflicht mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 17/1999, entfallen ist, besteht auch für die genannten Verordnungen mit denen die Höhe der Prämie gemäß § 9a Abs. 1 BEinstG festgestellt wurde, keine Anwendungsmöglichkeit mehr. Auch diese Verordnungen können daher im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Wiederaufnahme von Verfahren für die Zeit vor 1997 die für diese Jahre jeweils geltende Rechtsgrundlage betreffend die Berechnung der Ausgleichstaxe/Prämie heranzuziehen ist.

Zu Z 19, 23, 24, 26, 27, 46, 47, 50, 52, 54, 56 bis 59, 62, 70, 72 und 75 (Aufhebung von Datenschutzverordnungen):

Die Datenschutzverordnungen der einzelnen Bundesministerien sowie die „Ausnahmeverordnung“ der Bundesregierung sind auf Grund des Wegfalls ihrer gesetzlichen Grundlagen (§ 9 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz) rechtlich nicht mehr wirksam. Die Auflistung dieser Verordnungen hat daher bloß klarstellenden Charakter und stellt keine Abkehr von der oben genannten Herzog-Mantel-Theorie dar.

Zu Z 20, 40, 41, 51, 53, 61, 76, 79 und 82 bis 87 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ressortierenden Verordnungen):

Die angeführten Verordnungen werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.

Der Großteil der aufzuhebenden Verordnungen ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt überholt.

Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Zu Z 94 (Aufhebung einer in den Bereich des Bundesministers für Landesverteidigung ressortierenden Verordnung):

Im Hinblick auf den Entfall des gesetzlichen Begriffes „Dienstkarte“ durch eine entsprechende Novellierung des § 60 BDG 1979 im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, ist die in Rede stehende Verordnung materiell gegenstandslos geworden und soll daher auch formell ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Z 96 (Aufhebung einer in den Bereich der Bundesministerin für Justiz ressortierenden Verordnung):

Die in § 292f EO vorgesehen gewesene Ermächtigung des Bundesministers für Justiz, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung des Existenzminimums kundzumachen, wurde mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 31, aufgehoben. An die Stelle dieser Kundmachung trat die Veröffentlichung der Existenzminimumtabellen auf der Website des Bundesministeriums für Justiz. Es ist daher die Existenzminimum-Verordnung 2003 auch formell aufzuheben.

Zu Art. 4 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 5):

Anpassung an das geltende Wirtschaftstreuhandberufsrecht: Gemäß § 229 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, gelten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt waren, als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Beruf des Buchprüfers (vgl. § 229 Abs. 2 WTBG) besteht seit dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, nicht mehr.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Der Beirat hält jährlich ein bis zwei Sitzungen ab. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden seitens des Bundeskanzleramtes schriftlich über die Höhe der Förderung der politischen Akademien informiert und können so eventuelle budgetäre Einwände geltend machen. Die Einbeziehung von Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen in den Beirat, die bisher ausschließlich unter diesen Gesichtspunkten erfolgte, erscheint daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. 5 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994):

§ 90 Abs. 1 Z 2 ASchG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner. Die Praxis hat gezeigt, dass eine derartige Verordnung nicht erforderlich ist.

Die bestehenden ASchG-Regelungen (§ 73 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 bis 7) zu Fach- und Hilfspersonal reichen aus, eine Konkretisierung darüber hinaus in Form einer Verordnung ist nicht erforderlich und würde für die betroffenen Arbeitgeber entbehrliche rein bürokratische Vorschriften bedeuten.

Die in § 111 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten, in Gesetzesrang stehende Verordnungen, die sich auf Arbeiten mit bestimmten Stoffen beziehen, enthalten nur mehr rein bürokratische – und damit entbehrliche – Verpflichtungen der Arbeitgeber. Die inhaltlichen Regelungen wurden durch das moderne innerbetriebliche ASchG-System zur Gefahrenverhütung nach den EU-Vorschriften ersetzt.

Zu Art. 6 (Aufhebung des Kleinrentnergesetzes):

Mit diesem Artikel werden das Kleinrentnergesetz und das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, aufgehoben.

Das Kleinrentnergesetz wurde 1929 geschaffen, um an durch die Inflation nach dem ersten Weltkrieg geschädigte Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage waren sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, finanzielle Zuwendungen entsprechend dem verloren gegangenen Kronenvermögen gewähren zu können.

Auf eine Rentenleistung nach dem Kleinrentnergesetz bestand, bei Zutreffen der Voraussetzungen, ein Rechtsanspruch.

Derzeit beziehen zwei Personen eine Rente nach dem Kleinrentnergesetz. Durch Art. 6 Abs. 2 wird sichergestellt, dass diese Personen keinen Nachteil erleiden; sie erhalten ihre Rente weiterhin ausbezahlt.

Zu Art. 7 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 und 2 (§ 54 Abs. 4 und 5):

Anlässlich der Verabschiedung des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, wurde im Interesse der betroffenen Anspruchsberechtigten die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen, sämtliche nach dem genannten Bundesgesetz auszuzahlenden Beträge auf ein inländisches Konto zu überweisen. Der auszahlenden Dienststelle wurde dabei jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung zu einer derartigen Überweisung auferlegt. Es sollte vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden, ob eine bare oder unbare Auszahlung als die jeweils raschere und effizientere Methode anzusehen ist.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der unbare Zahlungsverkehr in allen Bereichen des täglichen Lebens zunehmend Eingang gefunden hat, soll aus verwaltungsökonomischen Überlegungen nunmehr der absolute Vorrang der unbaren Auszahlung sämtlicher nach dem Heeresgebührengesetz 2001 in Frage kommender Geldleistungen ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden. Damit ist insbesondere auch die unbare Besoldung von Grundwehrdienst leistenden Soldaten sichergestellt. Sollte im Einzelfall eine entsprechende Kontoangabe nicht erfolgen können – was im Hinblick auf die hohe Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs wohl nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen wird – wird ersatzweise eine entsprechende Kontoführung durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Verfügung zu stellen sein. Eine bare Auszahlung soll in Hinkunft nur in vereinzelt auftretenden Sonderfällen erfolgen.

Zu Art. 8 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Die im Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz enthaltende Verwaltungsstrafbestimmung des Art. VII soll in das Strafvollzugsgesetz eingebaut werden, so dass Art. VII des EGStVG aufgehoben werden kann.

Zu Art. 9 (Änderung des Bewährungshilfegesetzes):

Der in der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980 enthaltene Art. II, der die Einrichtungen für Entlassenenhilfe normiert, soll in das Bewährungshilfegesetz integriert werden. Für die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 besteht kein Anwendungsbereich mehr. Art. II und Art. III Abs. 2 der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980 können daher aufgehoben werden.

Zu Art. 10 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs):

Die §§ 1122 bis 1150 ABGB und die darauf Bezug nehmenden §§ 357, 359, 360 und 1474 ABGB sind seit der Aufhebung der Untertänigkeitsverhältnisse im Jahre 1848 und der Fideikommisse im Jahre 1938 gegenstandslos. Sie sind auch praktisch nicht mehr bedeutsam (dazu näher Klang in Klang2 V 136 f). Die Änderung des § 358 ABGB nimmt auf den Konnex dieser Bestimmung zur vorangehenden Regelung des § 357 ABGB Bedacht.

Zu Art. 11 (Änderung des Richtwertgesetzes):

Die im Jahr 1994 durch Verordnungen des Bundesministers für Justiz für jedes Bundesland festgesetzten Richtwerte sind allgemein akzeptiert und haben sich bewährt. Sie sind die Grundlage des im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zum Tragen kommenden Richtwertsystems, das auch in Zukunft als Zinsbegrenzungsmechanismus beibehalten werden soll. Diese mietrechtlichen Richtwerte werden gemäß § 5 RichtWG jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex valorisiert und damit an die jeweilige Veränderung der Kaufkraft angepasst. Auch an dieser Wertsicherung der Richtwerte soll nichts verändert werden.

Nun sieht aber die Bestimmung des § 6 RichtWG eine Neufestsetzung der neun Richtwerte vor. Nach dieser Regelung soll eine solche Neufestsetzung dann stattfinden, wenn sich der Baupreisindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau um einen gewissen Schwellenwert anders verändert als der Verbraucherpreisindex 1986; ursprünglich lag dieser Schwellenwert bei zehn Prozentpunkten. Die hinter dieser Bestimmung stehende Intention lag darin, dass der Gesetzgeber im Jahr 1993 bei Verabschiedung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes und damit auch des Richtwertgesetzes nicht vorhersehen konnte, ob die nach diesem Gesetz festzusetzenden Richtwerte die dafür maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich zutreffend zum Ausdruck bringen würden. Sollte dies mit der erstmaligen Richtwertfestsetzung nicht gelingen, die gesetzgeberische Erwartung in diese Richtwertfestsetzung also enttäuscht werden, so sollte durch den Mechanismus der Richtwertneufestsetzung eine Korrekturmöglichkeit geschaffen werden. Wie sich aber mittlerweile herausgestellt hat, haben die im Jahr 1994 festgesetzten Richtwerte nicht nur in den betroffenen Bevölkerungskreisen, sondern auch auf Seiten der Politik allgemeine Akzeptanz erfahren. Dies zeigt sich unter anderem an den Geschehnissen des Jahres 2000. Damals war erkennbar, dass die beiden in § 6 RichtWG genannten Indizes sich so weit auseinander entwickeln würden, dass dadurch der in dieser Gesetzesbestimmung ursprünglich vorgesehene Schwellenwert von zehn Prozentpunkten überschritten und damit der Neufestsetzungsmechanismus des § 6 RichtWG ausgelöst werden würde. Um eine solche Neufestsetzung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jedoch mit der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36, diesen Schwellenwert von zehn auf fünfundzwanzig Prozentpunkte erhöht. Aus dieser Novellierung des Richtwertgesetzes und den dazu gegebenen Gesetzesmaterialien lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber an den mietrechtlichen Richtwerten des Jahres 1994 – selbstverständlich in ihrer jährlich valorisierten Höhe – festhalten will.

Die Korrekturmöglichkeit des § 6 RichtWG hat sich somit als überflüssig herausgestellt und soll nun in konsequenter Weiterentwicklung der der Wohnrechtsnovelle 2000 innewohnenden Überlegungen aus dem Normenbestand entfernt werden. Als positiver Nebeneffekt dieser Maßnahme ist nicht nur eine Verminderung der mietrechtlichen Regelungsdichte, sondern auch eine erhebliche Ressourceneinsparung zu nennen. Es darf ja nicht übersehen werden, dass eine solche Richtwertneufestsetzung ein sehr aufwändiger Vorgang wäre, für den insgesamt neun mietrechtliche Beiräte (nämlich für jedes Bundesland ein eigens zusammengesetzter Beirat) beim Bundesministerium für Justiz einzurichten wären und an dem auch sämtliche Landeshauptleute und Landesregierungen, die Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer und die Mieter- und Vermieter-Vereinigungen mitzuwirken hätten (vgl. dazu die Regelungen in den §§ 7 und 9 RichtWG). All dies wäre nicht nur mit einem hohen Administrativaufwand, sondern auch mit beträchtlichen Kosten verbunden, die durch die hier vorgesehene Gesetzesänderung vermieden werden können.

Wie schon erwähnt, ist mit der Aufhebung der Neufestsetzungsregelung in § 6 RichtWG auch die (neuerliche) Einrichtung der mietrechtlichen Beiräte entbehrlich. Daher können die Bestimmungen des § 7 RichtWG über diese Beiräte und des § 8 RichtWG über Beiratsempfehlungen ebenfalls aufgehoben werden. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 9 RichtWG über Mitwirkungspflichten bei der Neufestsetzung der Richtwerte.

Zu Art. 12 (Aufhebung des Unterhaltsschutzgesetzes 1985):

Im Hinblick auf die von Rechtsprechung (ZBl. 1928/229) und Lehre (vgl. Schwimann, Unterhaltsrecht3, 67 ff, 147 ff) entwickelte und im Rahmen der Familienrechtsreform in die §§ 94 Abs. 1, 140 Abs. 1 ABGB durch die Wendung „nach Kräften“ eingefügte Anspannungstheorie und die Strafbewehrung der Unterhaltspflichtverletzung durch § 198 StGB ist die praktische Bedeutung des Unterhaltsschutzgesetzes nicht mehr gegeben. Die Rechtsvorschrift ist daher aufzuheben.

Zu Art. 13 bis 15 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965):

Zu § 284 Abs. 56 BDG 1979, § 175 Abs. 48 Z 3 GehG und § 15 Abs. 21 BLVG:

Der in der geltenden Fassung vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2006 befristete Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll zur Verwaltungsvereinfachung und zum Zweck einer weiteren Evaluierung bis 2008 verlängert werden.

Zu Art. 16 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Bei den §§ 114, 118, 119 und 121b LDG handelt es sich um Übergangsbestimmungen, für die es zwischenzeitig keine Anwendungsfälle mehr gibt und die dadurch obsolet geworden sind. Sie sollen daher mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 außer Kraft gesetzt werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes):

§ 45 Arbeitsmarktförderungsgesetz normiert eine Meldeverpflichtung des Arbeitgebers. Jede Auflösung des Dienstverhältnisses einer über 50jährigen Person war dem AMS zu melden. § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten und galt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen worden sind.

Die Regelung ist somit obsolet geworden.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 1

Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetz, Verfassungsbestimmungen enthaltender Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen

 

Übergangsgesetz 1929

 

Artikel II.

Artikel II.

 

§ 15. Zu den Artikeln 34 bis 37

 

 

(1) Der Bundesrat bleibt auf Grund der Artikel 34 bis 37 und 58 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925, so lange in Funktion, bis der Ständerat auf Grund des im Artikel 35 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes bestellt ist und daher der Länder- und Ständerat einberufen werden kann.

 

 

(2) Alle Abänderungen, die in der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle im Hinblick auf die Ersetzung des Bundesrates durch den Länder- und Ständerat verfügt sind, sowie die Abänderung des Artikels 38 (§ 17 der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle) treten ebenfalls erst in dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

 

 

 

Artikel III. Wo im Bundes- oder Landesgesetzen vom „Bundesrat“ die Rede ist, tritt in dem im Artikel II, § 15, Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt an Stelle dieses Wortes das Wort „Länder- und Ständerat“.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964

 

Art. II.

Art. II.

 

        6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958.

 

 

...

...

 

        8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 7, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie Artikel 43 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960.

 

 

...

...

 

      11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 3, 5, 6 und 7 des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 539/1977

 

Art. II. (1) …

Art. II. (1) …

 

(2) Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.

 

 

EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 247/1980

 

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen

 

 

        1. betreffend die Änderungen des Anhangs III, sobald über den Inhalt die Änderung im Gemischten Ausschuß Einvernehmen erzielt worden ist; dies gilt auch für das Ausmaß und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung oder die Abgabe einer Ursprungserklärung

 

 

        2. zur Durchführung des Anhangs III

 

 

        3. zu Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens

 

 

durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 350/1981

 

Artikel IV

 

 

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 1981 eingebracht wurden, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

 

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird

 

Artikel IV (Zu § 31a)

 

 

(Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof ist befugt, auch die Gebarung des Österreichischen Rundfunks aus der Zeit vor dem 1. August 1981 zu prüfen.

 

Marktordnungsgesetz 1985

§ 53a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt

 

        1. die Verschaffung der Verfügungsmacht, im Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, (Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller,

 

        2. die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches oder die Einfuhr von Kleinpackungen,

 

        3. die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994 verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 640/1987

 

Art. II. (1) bis (3) ...

Art. II. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.

 

 

Zollrechts-Durchführungsgesetz

 

§ 120. (1) bis (2)

§ 120. (1) bis (2)

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

 

 

Artikel 4

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

 

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

 

        1. bis 4. ...

        1. bis 4. ...

 

        5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist

        5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist

 

§ 2 (1) bis (3) ...

§ 2 (1) bis (3) ...

 

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Finanzen sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

 

§ 8. (1) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.

§ 8. (1) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 4 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.

 

Artikel 5

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)

 

§ 90. (1) …

§ 90. (1) …

 

        2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;

 

 

        3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;

        2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.

 

§ 111. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes bleiben die nachstehenden Bestimmungen, jeweils nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches, in Geltung:

§ 111.

 

        1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,

 

 

        2. die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 184/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,

 

 

        3. die §§  Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,

 

 

        4. § 11 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 186/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

 

 

(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/1923 bleiben unberührt.

Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/1923 bleiben unberührt.

 

Artikel 7

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

 

§ 54. (1) bis (3) …

§ 54. (1) bis (3) …

 

(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(4) Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

 

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.

 

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

§ 60. (1) bis (2f) …

§ 60. (1) bis (2f) …

 

 

(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Artikel 10

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Einteilung des Eigentums in vollständiges und unvollständiges.

 

§ 357. Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigentumsrecht vollständig und ungeteilt. Kommt aber einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem andern dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigentumsrecht geteilt und für beide unvollständig. Jener wird Obereigentümer; dieser Nutzungseigentümer genannt.

 

§ 358. Alle andere Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf.

§ 358. Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf.

§ 359. Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entsteht teils durch Verfügung des Eigentümers; teils durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und Nutzungseigentümer obwaltenden Verhältnisse werden die Güter, worin das Eigentum geteilt ist, Lehen-, Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehandelt.

 

§ 360. Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man noch nicht auf die Teilung des Eigentums folgern. In allen Fällen, in welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigentümer anzusehen.

 

§§ 1122. bis 1150. ...

 

§ 1474. Die Eigenschaft eines Familienfideikommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen frei eigentümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren.

 

Artikel 11

Änderung des Richtwertgesetzes

Kundmachung der Richtwerte

Kundmachung der Richtwerte

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

(2) Der Richtwert ist erstmals bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam.

(2) Der Richtwert ist bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam.

Wertsicherung der Richtwerte

Wertsicherung der Richtwerte

§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§§ 6. bis 9. ...

 

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Inkrafttreten, Vollzugsklausel

Inkrafttreten, Vollzugsklausel

(1) Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

(1) Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 Abs. 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel 13

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

§ 284. (1) bis (55) ...

§ 284. (1) bis (55) ...

(56) § 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(56) § 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 175. (48) ...

§ 175. (48) ...

        1. und 2. ...

        1. und 2. ...

        3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;

        3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;

Artikel 15

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965

§ 15. (1) bis (20) ...

§ 15. (1) bis (20) ...

(21) § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr  176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(21) § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr  176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

 

Artikel 16

 

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.

 

 

(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.

 

 

(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu.

 

 

(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

 

 

(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

 

 

§ 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.

 

 

§ 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung ,,Hauptlehrer'' berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen.

 

 

§ 121b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

 

(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

(3) Auf

 

 

        1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,

 

 

        2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,

 

 

        3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,

 

 

sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

(4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.

 

 

§ 123. (1) bis (52) …

§ 123. (1) bis (52) …

 

 

(53) Die §§ 114, 118, 119 und 121b dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.