Anschrift

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Gerlinde Loibner
Telefon +43(1)514 33 1815
e-Mail gerlinde.loibner@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-280000/0012-I/4/2006

 

 

 

Betreff:

»Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG 2006) und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »17. März 2006 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

 

02.03.2006
Für den Bundesminister:
Edith Wanger
(elektronisch gefertigt)


1.     Parlament

Präsident des Nationalrates

2.     Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.     Interessens- und Berufsvertretungen

Bundesarbeitskammer

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wirtschaftskammer Österreich

4.     Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

BMF Sektion VI

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG 2006) und  das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel    Gegenstand

1      Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt        öffentlich Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG 2006)

2      Änderung des Ausschreibungsgesetzes

3      Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

4      Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5      Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

6      Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

7      Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

8      Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG 2006)

Übertragung von Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

§ 1. (1) Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 die Besorgung der am 31. Dezember  2006 vom Bundespensionsamt

        1. gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758 /1996, wahrgenommenen Aufgaben als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen, sowie

        2. nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 442/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 48/1994, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 481/2001 als Entscheidungsträger für die nach Z 1 betroffenen Personen wahrgenommenen Aufgaben und

        3. nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl I Nr. 142/2000, als Entscheidungsträger für die nach Z 1 betroffenen Personen wahrgenommenen Aufgaben

übertragen.

(2) In den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 geht die Entscheidungskompetenz zum angeführten Zeitpunkt auf die Versicherungsanstalt über. Die Ausübung der Entscheidungskompetenz obliegt dem Obmann der Versicherungsanstalt. Er kann diese Befugnis dem Büro unter sinngemäßer Anwendung von § 145 Abs. 1 und 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, übertragen.

Weisungs- und Informationsrechte

§ 2. (1) In Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet der Rechte ihrer Verwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung dieses Weisungsrechts der Versicherungsanstalt allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Instanzenzug

§ 3. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht der Berufung zu. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anweisendes Organ

§ 4. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 anweisendes Organ gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986. Er kann diese Befugnis dem leitenden Angestellten gemäß § 159 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 übertragen.

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt

§ 5. (1) In der Funktion als anweisendes Organ (§ 4) hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt der Buchhaltungsagentur des Bundes (BGBl. I Nr. 37/2004) gegen Entgelt zu bedienen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 bis auf Weiteres die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1)  Die mit Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit  Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den  leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG.

Vermögensübergang

§ 7. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Versicherungsanstalt über.

Abgeltung der Leistungen

§ 8. (1) Der Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach § 1 entstanden sind, nach Abzug der damit in Verbindung stehenden Erträge eine Zuwendung:

im Jahr 2007 in Höhe von 14,2126 Millionen Euro,

im Jahr 2008 in Höhe von 14,3087 Millionen Euro,

im Jahr 2009 in Höhe von 13,9091 Millionen Euro,

im Jahr 2010 in Höhe von 13,9914 Millionen Euro und

im Jahr 2011 in Höhe von 14,0829 Millionen Euro.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs.1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Für die finanzielle Abwicklung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes bzw. nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung eindeutig ermöglicht.

(4) Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen.

(5) Nach der Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2010 ist im Rahmen einer Evaluierung, jedenfalls unter Mitwirkung geeigneter Experten des Bundesministeriums für Finanzen und der Versicherungsanstalt, die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung unter Bedachtnahme auf Optimierungsmaßnahmen der Versicherungsanstalt für die gesamte Periode, für die vom Bund eine Zuwendung geleistet worden ist, zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung erfolgt ein Ausgleich mit den gemäß Abs. 1 bereits geleisteten Zuwendungen.

(6) Auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses gemäß Abs. 5 und unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorschaurechung der Versicherungsanstalt legt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt  der Bundeminister für Finanzen bis spätestens Ende des Jahres 2011 per Verordnung, unter Anhörung der gemäß Abs. 5 beigezogenen Experten, die Zuwendungen für die folgende Dreijahresperiode fest. Gemäß Abs. 5 festgestellte Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber der Versicherungsanstalt sind bei der Festlegung der Zuwendungen für die nächsten drei Jahre zu berücksichtigen. Kann bis zum Beginn der folgenden Dreijahresperiode das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so hat der Bundesminister für Finanzen der Versicherungsanstalt so lange monatlich einen dem Vorjahr entsprechenden und um die vom WIFO – Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung für das vergangene Jahr festgestellte Inflationsrate erhöhten monatlichen Teilbetrag zu überweisen, bis das Einvernehmen hergestellt wurde.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat einen allfälligen Differenzbetrag zwischen dem gemäß Abs. 6 im Verordnungswege endgültig festgelegten und dem gemäß Abs. 6, 3. Satz provisorisch überwiesenen Abgeltungsbetrag bei der dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 6 folgenden monatlichen Überweisung gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.

(8) Nach Ablauf des zweiten Jahres der jeweils folgenden Dreijahresperiode ist gemäß Abs. 5 bis 7 vorzugehen. Das letzte Jahr der jeweiligen Vorperiode ist in das Verfahren einzubeziehen.

(9) Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und sonstige vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen sind unbeschadet Abs. 1 und 6 vom Bund zur Gänze zu ersetzen.

(10) Kostenersätze aus Inkassovergütungen sind Einnahmen des Bundes.

(11) Überträgt der Bund der Versicherungsanstalt zusätzliche Aufgaben, die über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes der Versicherungsanstalt übertragenen Aufgaben hinausgehen, so sind diese der Versicherungsanstalt gesondert – unbeschadet des gemäß Abs. 1 und Abs. 6 festgelegten Betrages - zu ersetzen.

Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 9. (1) Für die in Abs. 2 angeführten Beamten wird bei der Versicherungsanstalt die Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet. Das Amt für Bundespensionen ist Dienstbehörde erster Instanz für die nach Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Zum 31. Dezember 2006 anhängige Dienstrechtsverfahren sind vom Amt für Bundespensionen fortzuführen. Über Berufungen gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Beamten entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Das Amt für Bundespensionen ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG geleitet, der in dieser Funktion ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2006 im Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ ernannt sind, gehören ab 1. Jänner 2007 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die dem Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ zum 31. Dezember 2006 aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab 1. Jänner 2007 als dem Amt für Bundespensionen dienstzugeteilt.

(3) Die gemäß Abs. 2 der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Regelungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Beamten nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund abzuführen. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Versicherungsanstalt geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind von der Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats fällig.

(5) Für Beamte nach Abs. 2 gelten

        1. der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, mit den Maßgaben, dass

           a) der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen hat und

           b) sie dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen angehören, und

        2. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

Vertragsbedienstete

§ 10. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.

(2) Dienstnehmer gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Wechseln Dienstnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete

§ 11. (1) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Übergangsbestimmung betreffend die Personalvertretung

§ 12. Der beim Bundespensionsamt eingerichtete Dienststellenausschuss und der bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingerichtete Betriebsrat bilden ab 1. Jänner 2007 in sinngemäßer Anwendung des § 62c ArbVG einen einheitlichen Betriebsrat. Die Neuwahl des Betriebsrates ist so zeitgerecht durchzuführen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Konstituierung spätestens am 30. April 2007 vornehmen kann.

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1196, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Alle nicht nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragenen sonstigen Aufgaben des Bundespensionsamtes werden mit 1.Jänner 2007 dem Bundesministerium für Finanzen übertragen.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

        2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 5 lit. a wird aufgehoben.

2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

     „26. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 mit 1. Jänner 2007.“

Artikel 3

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 5 Abs. 2 Z 7 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

       „8. Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß § 159 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 des Pensionsamts-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2005.“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt am 1. Jänner 2007  in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 70 Z 1, im § 81 Abs. 2 bis 5 und 8, im § 102 Abs. 1 und im § 105 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. § 81 Abs. 1 lautet:

(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

3. § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen - der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.“

4. § 101 Abs. 3 wird aufgehoben.

5.§ 101 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten zu übermitteln, sodass eine Integration durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in das Pensionskonto erfolgen kann und die Aussendung einer Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei denin Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“

6. Dem § 109 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) § 70 Z 1, § 81 Abs. 1 bis 5 und 8, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 1 und § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 sowie die Aufhebung der §§ 101 Abs. 3 und  110 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

6. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt“ durch den Aus­druck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ er­setzt.

6 Dem § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt;“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

3. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 11 Abs. 1 Z 2 und 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 89a Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten. In vor dem 1. Jänner 2007 eingeleiteten Verfahren vom Bundespensionsamt eingeholte Befunde und Gutachten sind der Entscheidung in diesen Verfahren auch nach dem 31. Dezember 2006 zugrunde zu legen.“

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 89a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“


Vorblatt

Probleme:

Konsequente Umsetzung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP.

Lösung:

Übertragung von Aufgaben des Bundespensionsamtes auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Grundsätzliche Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung über ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen. Mit dem Beschluss des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 18.11.2004 wurde ein weiterer entscheidender Schritt in diese Richtung gesetzt. In konsequenter Weiterführung der im Entschließungsantrag verankerten Zielsetzungen ist nun vorgesehen, die Administration in allen pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten der Beamten der Republik Österreich, mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen, an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu übertragen.

Der Gesetzgeber, der Sozialversicherungsträger als weisungsfreie Selbstverwaltungskörper eingerichtet hat, kann diesen Institutionen auch Aufgaben übertragen, die dem staatlichen Weisungsrecht unterliegen. Es ist daher zwischen dem eigenen Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen unterliegt, zu unterscheiden. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Administration von pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten von einem Sozialversicherungsträger durchführen zu lassen.

Wie jeder Akt der Gesetzgebung muss auch die Beleihung von Selbstverwaltungskörpern den bundes-verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987, 11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entsprechen. So verlangt das Sachlichkeitsgebot insbesondere, dass der Selbstverwaltungskörper für die Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird und dass die Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die in Art. I § 8 vorgesehene Abgeltung an die Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand andererseits, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schon jetzt in allen kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle Beamten der Republik Österreich zuständig ist, gewährleisten die sparsamste, wirtschaftlichste und  zweckmäßigste Durchführung der zu übertragenden Agenden, womit dem in der Bundesverfassung an mehreren Stellen enthaltenen Effizienzgebot Rechnung getragen wird (vgl. Art. 51a Abs. 1, Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG).

Umsetzungsorientierte Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit ist  das Bundespensionsamt eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle (§ 1 BPA-Gesetz, BGBl 1996/758). Es ist im Wesentlichen für die Berechnung und Auszahlung der Pensionsbezüge inklusive Bundespflegegeld der Bundesbeamten zuständig. Das BPA ist gemäß § 2 BPA-Gesetz Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und  ihrer Hinterbliebenen. Für diesen Personenkreis ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bereits derzeit die zuständige Stelle in Sachen Kranken- und Unfallversicherung. Die Pensionsharmonisierung und die Einführung des Pensionskontos im Zuge des APG  sowie die Bereitschaft der BVA zur Übernahme eines weiteren Aufgabenbereiches bieten nun die Möglichkeit bzw. die Basis für eine Neuorganisation der Pensionsadministration. Dies soll einen entscheidenden, nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und Budgeteinsparung leisten.

Als Oberziele für die Zusammenführung  von BPA und BVA  wurden definiert:

·         Schaffung eines zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- Unfallversicherung und Pension für alle Bundesbeamten,

·         Sicherstellung eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des “One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos,

·         Nutzung von Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen Schnittstellen zwischen Kranken- und Unfallversicherung einerseits und Pensionsabwicklung andererseits.

Im vorliegenden Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Zusammenführung des Bundespensionsamtes mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geregelt.

Mit der Zusammenführung von BPA und BVA wird ein zentraler Ansprechpartner in Sachen  Kranken-, Unfallversicherung und Pension für Bundesbeamte  geschaffen. Statt einer Zersplitterung nach einzelnen Zweigen gibt es eine  zentrale Anlaufstelle für die Gesamtberatung des öffentlich Bediensteten. Daraus ergibt sich eine Erledigung des Amtsweges vom Pensionsantrag bis zur Erledigung (Pensionsbescheid) bei einer Stelle, wobei die Leistungsaspekte der Kranken- und Unfallversicherung automatisch einfließen. Das bedeutet eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und eine raschere Erledigung und Abwicklung der Kundenanliegen. Im Ergebnis kommt es zu einer Verfahrenskonzentration und Reduktion der Behördenwege (Entbürokratisierung).

Die Möglichkeit einer Nutzung der Länderstrukturen der BVA für die Pensionsangelegenheiten bedeutet eine Betreuung der Kunden durch 7 Landesstellen und 2 Außenstellen der BVA. Konsequenzen sind eine beispielhafte Kundennähe, ein hoher Servicegrad und kurze Wege.

Durch die Zusammenführung von Pensionsagenden und den Aufgaben der Unfallversicherung bei einem Rechtsträger entfallen die administrativ aufwändigen Schnittstellen zwischen Unfallversicherung und Pension. Darüber hinaus kann auch eine gemeinsame Abwicklung des Pflegegeldes erfolgen. Derzeit werden die Aufgaben nach dem Bundespflegegeldgesetz von beiden Einrichtungen gesondert abgewickelt, wobei die BVA deutlich geringere Fallzahlen aufweist. Ungeachtet des Mengengerüstes haben daher sowohl BPA als auch BVA eine gesonderte Infrastruktur zu unterhalten. Das gemeinsame Unternehmen BPA/BVA führt beide Infrastrukturen zu einer Organisationsschiene zusammen – die sich daraus ergebenden Synergien werden genützt.

Durch das APG BGBl I 2004/ 142 wurde die Einrichtung eines Pensionskontos für alle Bürger beschlossen. Die Realisierung des einheitlichen Pensionskontos für den Bereich der Bundesbeamten setzt eine entsprechende technische Infrastruktur und Know-how im Bereich des Melde- und Versicherungswesens voraus, über beides verfügt die BVA als zuständiger Krankenversicherungsträger. Die Zusammenführung von BVA und BPA  ist daher eine wesentlicher Beitrag zur Realisierung des Pensionskontos. Meldeverantwortlicher und Kontoverantwortlicher kommen unter ein Dach. Negative Kompetenzkonflikte sind damit ausgeschlossen.

Die Zusammenführung wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im Sinne einer Effizienzsteigerung für das Gesamtunternehmen zu optimieren. Diese Effizienzsteigerung kommt dem Bund unmittelbar zugute.

Daraus abgeleitet ist die Zielsetzung einer schlanken Aufbauorganisation, in der die bisherigen Parallelstrukturen zusammenfließen. Es können Synergien im Bereich der Personal- und Sachkosten genützt werden.

Die Bundesbeamten des BPA werden der BVA zur Dienstleistung zugewiesen. Bei der BVA wird ein „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet, dem der leitende Angestellte gemäß § 159 B-KUVG der BVA vorsteht. Dieser ist in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. In der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten tritt keine Änderung ein. Die Vertragsbediensteten werden Dienstnehmer der BVA mit der Maßgabe, dass das Vertragsbedienstetengesetz für sie anwendbar bleibt.

Für die Zusammenführung von BPA und BVA sind folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

·         Ausschreibungsgesetz

·         Bundeshaushaltsgesetz

·         Pensionsgesetz 1965

·         Bundespflegegeldgesetz

·         Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

·         Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

·         Richterdienstgesetz

Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. Jänner 2007


Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zusammenführung von Parallelstrukturen, die Bündelung von administrativen Ressourcen und die  Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen kann eine optimale Organisationsform erreicht werden, die es ermöglicht bedeutende Synergieeffekte zu erzielen. Die sich daraus ergebende prognostizierte Kostenentwicklung ist in den folgenden Tabellen und Erläuterungen eingehend beschrieben.

Ausgabendarstellung 2006 – 2011

Entsprechend dem Übertragungskonzept der BVA ist folgende Entwicklung der Ausgaben für die bisherigen Aufgaben des BPA und damit der Belastung des Bundes zu erwarten. Die Ausgaben im Übertragungskonzept sind valorisiert. Das Abgehen von der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen in diesem Punkt ist mit dem Erfordernis zu begründen, dass für die Zahlungsverpflichtungen des Bundes gemäß  § 8 Abs. 1 des Gesetzes nominelle Beträge zu ermitteln sind.

 

A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTBUDGET (Kapitel 50)

Ausgabenkategorien

Bundes-voranschlag

Übertragungskonzept

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Personalausgaben [1]

-5.321.000 €

-5.271.326 €

-5.196.401 €

-5.107.354 €

-5.020.115 €

- 4.934.516 €

Sachausgaben

-1.488.000 €

-1.473.120 €

-1.451.023 €

-1.424.905 €

-1.399.256 €

-1.374.070 €

Anlagen

-36.000 €

-36.576 €

-37.125 €

-37.644 €

-38.209 €

-38.782 €

Miet- und Raumausgaben

-1.320.000 €

-1.342.000 €

-1.365.000 €

-900.000 €

-915.000 €

-931.000 €

Summe der direkten Ausgaben für Aufgaben des BPA

-8.165.000 €

 

-8.123.022 €

 

.8.049.549 €

 

-7.469.903 €

 

-7.372.580 €

-7.278.368 €

Ausgaben für BRZ GmbH

-4.653.422 €

-4.799.836 €

-4.946.058 €

-5.091.788 €

-5.246.903 €

-5.406.743 €

Ausgaben für Buchhaltungsagentur

-258.366 €

-266.495 €

-274.614 €

-282.705 €

- 291.317 €

-300.191 €

Führung des Pensionskontos

 

-555.368

-577.582

-600.108

-624.113

-649.077

Gesamtausgaben

-13.076.788 €

-13.744.721 €

-13.847.803 €

-13.444.504 €

-13.534.913 €

-13.634.380 €

Gesamteinnahmen

23.000 €

23.000 €

23.000 €

11.000 €

11.000 €

11.000 €

Zwischensumme Ressortbudget

-13.053.788 €

-13.721.721€

-13.824.803 €

-13.433.504 €

-13.523.913 €

-13.623.379

Finanzielle Auswirkungen der Übertragung

Laufende Ausgaben

Pensionsbeitrag für Beamte

 

-490.888 €

 

-483.911 €

 

-475.618 

 

-467.494 €-

 

-459.523 €

Zahlungen des Bundes gemäß § 8 Abs. 1

-14.212.609 €

-14.308.714 €

-13.909.122 €

-13.991.407 €

-14.082.902 €

B. WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUNDESHAUSHALT

 

Übertragungskonzept

2007

2008

2009

2010

2011

Einnahmen  (Kapitel 55)

Pensionsbeitrag für Beamte

490.888 €

483.911 €

475.618 €

467.494 €

459.523 €

SALDO BUNDESBUDGET

-13.721.721 €

-13.824.803 €

-13.433.504 €

-13.523.913 €

-13.623.379 €

 

C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

 

2007

2008

2009

2010

2011

Einnahmen

Stadt Wien: U-Bahnsteuer

4.942 €

4.905 €

4.867 €

4.792 €

4.755 €

Die Ausgabendarstellung für den Zeitraum 2006-2011 zeigt einen kontinuierlichen Rückgang bei den Personalausgaben sowie den Sachausgaben. Dieser wird nur durch den zusätzlichen Aufgabenbereich der „Führung des Pensionskontos“, der ab 2007 erstmals zu Buche schlägt (Wirksamkeit  der betreffenden Bestimmungen des APG mit 1.1.2007), überlagert. Dieser Mehraufwand ergibt sich aber aufgrund der politischen Zielvorgabe der Schaffung eines einheitlichen Pensionskontos  und ist daher gesondert berücksichtigt.  Die starke Verringerung der Miet- und Raumkosten wird durch eine Übersiedlung des BPA in die räumliche Nähe des Standortes des BVA Hauptgebäudes erreicht werden; eine Anmietung der dafür notwendigen Räumlichkeiten wird erfolgen. Die räumliche Nähe zum Hauptgebäude der BVA ermöglicht die Erzielung der angeführten Synergien.

Budgetwirksames Einsparungspotenzial

Aufgrund der oben genannten Synergieeffekte und der Standortverlegung ergibt sich beim Vergleich der direkten Ausgaben für die Aufgaben des bisherigen BPA, die von der BVA zu verantworten sein werden, mit den Ansätzen des Bundesvoranschlages für 2006 ein kontinuierlicher Rückgang. Dieser Rückgang zeigt sich sogar im Vergleich der nominellen Ausgaben, dies heißt unter Berücksichtigung der Steigerungen der Personalkosten aus dem Struktureffekt der Schemata für Bundesbeamte und für Vertragsbedienstete sowie aufgrund der Inflationsrate. Der kumulierte Wert der nominellen Einsparungen im Vorschauzeitraum beträgt gemäß dem Rohkonzept der BVA rd. € 2,5 Mio.

Erläuterungen zur Ausgabendarstellung:

Personalausgaben

Die Personalausgaben basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006. Die Reduktion der Personalkosten ergibt sich aus der Zusammenführung der Parallelstrukturen und der damit verbundenen Einsparung an Overheads. Es werden alle heute absehbaren natürlichen Abgänge im Ausmaß von zumindest 7 Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) nicht nachbesetzt werden. Im Falle von Ruhestandsversetzungen und von Pensionierungen zum frühest möglichen Zeitpunkt kann sich diese Zahl noch erhöhen. Weitere Personaleinsparungen werden nach organisatorischen und personalwirtschaftlichen Kriterien angestrebt. Namhafte Kostensteigerungen durch Übertritte von der BVA zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und von Vertragsbediensteten, die ex lege Dienstnehmer der BVA werden, in die Dienstordnung der BVA sind wegen der gegebenen geringen Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auszuschließen.

Es wird demnach von folgender Personalentwicklung bei einer Zusammenführung von BPA und BVA ausgegangen

 

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Personalentwicklung VBÄ

125,9

122,7

121,7

120,7

118,7

117,7

Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich um Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) ohne Mitzählung von Karenzierungen. Es wurde mit durchschnittlichen jährlichen Personalzahlen gerechnet, nicht mit stichtagsbezogenen Größen. Ab 2007 ist der  Einsatz von 1,2 VBÄ im Bundesministerium für Finanzen für die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 15 übertragenen Aufgaben berücksichtigt.

Sachausgaben

Die Sachausgaben basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006.

Es ergibt sich eine Kostensenkung über den gesamten Betrachtungszeitraum, die zusätzlich als Folge des sinkenden Personaleinsatzes aus folgenden Synergieeffekten resultiert:

Honorarkosten von Gutachtern

Die Nutzung der sozialversicherungsweiten Begutachtungsstellen zu den günstigen SV-Tarifen (Empfehlungstarif des Hauptverbandes) für Zwecke der Pensionsbegutachtung ermöglicht eine wesentliche Reduzierung von Begutachtungskosten. Da die Honorare der Sozialversicherung weit unter den Begutachtungssätzen im Bundesbereich liegen, ergibt sich daraus ein merkliches Einsparungspotential.

Es ergibt sich demnach folgende prognostizierte Kostenentwicklung bei den Begutachtungskosten:

 

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Gutachterkosten

€ 378.000

€ 236.000

€ 236.000

€ 236.000

€ 236.000

€ 236.000

Die Ersparnis liegt bei rund 38 % gegenüber dem Basisjahr 2006. Obige Tabelle geht von einer gleich bleibenden Anzahl von Pensionierungen aus. Eine jährliche Indexaufwertung ist nicht vorgesehen, da dadurch die zu erzielende Ersparnis nicht vermindert wird.

EDV-Kosten

Durch die Nutzung gemeinsamer technischer Infrastrukturen (Netzwerk, Mailserver, etc.) ist eine Reduktion der EDV-Kosten zu erwarten. Darüber hinaus können die bestehenden Verbandssysteme der Sozialversicherung für den Pensionsbereich genützt werden. Eine genaue ziffernmäßige Bewertung dieser Synergien ist nicht möglich – von Einsparungseffekten ist jedoch auszugehen.

Mietausgaben/Raumausgaben

Die ausgewiesenen Mietausgaben enthalten die Mietkosten samt allen Nebenkosten. Ein Standortwechsel ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen (Kündigungsverzicht im bestehenden Mietvertrag des BPA) erst mit Anfang 2009 möglich und ist mit diesem Zeitpunkt vorgesehen. Bis Ende 2008 kommen daher die Kosten des derzeitigen Objektes unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung zum Ansatz.

Grundlage für die Berechnung der Mietausgaben bei einem Standortwechsel ab 2009 sind die Werte für Mietpreise pro m2 für Büroflächen mit sehr gutem Nutzungswert (lt. Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer Österreich) für einen Standort in Wien. Den Berechnungen wurde ein durchschnittlicher Raumbedarf je Mitarbeiter von 14 m2 (Nettobürofläche) zugrunde gelegt. Die Reduktion der Miet- und Raumausgaben ab 2009 ergibt sich aus der Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen (Sitzungszentrum, Schulungszentrum, Besprechungsräumlichkeiten, Projektinfrastruktur), einer Aktenverlagerung in kostengünstige Kellerräumlichkeiten und einer wesentlichen Verringerung der Büroflächen.

Ausgaben für das ePK

Diese Werte ergeben sich aus den finanziellen Erläuterungen zum APG,  BGBl I 2004/142 ( B) Finanzielle Auswirkungen für den öffentlichen Dienst). Demnach ist als Aufwand für die Führung der Pensionskonten ein Personalbedarf von insgesamt 10 Bediensteten in VBÄ zuzüglich der Kosten der Softwareanpassung zugrunde zu legen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Regelung der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden Entwurfs ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 und Z 16 B-VG sowie Art. 51 Abs. 6 B-VG

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil zu Art. I:

Zu § 1

Der Gesetzgeber, der eine Institution als Selbstverwaltungskörper einrichtet und ihr in diesem Rahmen Weisungsfreiheit einräumt, kann dieser Institution auch Aufgaben übertragen, die unter staatlicher Weisung durchzuführen sind. Es ist daher zwischen dem eigenen Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen unterliegt, zu unterscheiden. Das verfassungsrechtliche Konzept der Selbstverwaltung kennt also durchaus Mischformen: Selbstverwaltungskörper, in die Organe eingebunden sind, die einem staatlichen Weisungsrecht unterworfen sind, und Organe der Selbstverwaltung, denen Weisungsfreiheit zukommt (Tomandl, ZAS 2002, 131). Mit § 1 und § 2 werden die Aufgaben des Bundespensionsamtes, wie sie zum 31.12.2006 bestehen, auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen. Nicht übertragen werden die Aufgaben als oberste Pensionsbehörde.

Zu § 2 

Die Betrauung eines Selbstverwaltungskörpers mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber Außenstehenden - sofern diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Ausgliederungen, insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, nicht widerspricht - setzt jedenfalls voraus, dass der Selbstverwaltungskörper hierbei ausdrücklich an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung gebunden ist (vgl. VfSlg. 16.400/2001). Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind auch Sanktionen vorzusehen, wenn der Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich sich nicht weisungsgemäß verhält. Hier ist vorgesehen, den schon jetzt im ASVG (§ 451) vorgesehen "vorläufigen Verwalter" zum Einsatz zu bringen, sollte die Selbstverwaltung trotz Verwarnung der Aufsichtsbehörde Rechtsvorschriften nicht beachten. Neben Auskunftsrechten soll sich das Weisungsrecht auf die sachlich und zeitlich gerechte Aufgabenerfüllung erstrecken, nicht jedoch auf organisatorische und personelle Belange der Leistungserbringung durch die Versicherungsanstalt.

Sicher zu stellen ist die Verfügbarkeit der Daten für den des Bundeskanzlers und den Bundesministers für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in allgemeinen Personalangelegenheiten und in finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter.

Zu § 3 

Der Bundesminister für Finanzen bleibt zweite Instanz im Vollzug der hoheitlichen Aufgaben.

Zu § 4 und Art. 3

Um eine Kontinuität der Aufgabenerfüllung beim Übergang vom Bundespensionsamt auf die Versicherungsanstalt sicherzustellen und eine reibungslose Anweisung der Ruhe- und Versorgungsbezüge öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu garantieren, ist der Obmann der Versicherungsanstalt mit den Befugnissen eines anweisenden Organs im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes auszustatten.

Zu § 5

Die Buchhaltungsagentur hat auf der Grundlage des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G) die Nachverrechnungen bei Ruhe- und Versorgungsbezügen öffentlich-rechtlich Bediensteter vorzunehmen. Das BHAG-G schreibt für die Leistungserbringung der Buchhaltungsagentur die Entgeltlichkeit vor. Die Versicherungsanstalt hat daher die gemäß dem BHAG-G festgelegten Entgelte zu leisten, die vom Bund wiederum gemäß § 8 zu refundieren sind.

Da die Daten zur Berechnung von Ruhe- und Versorgungsbezügen öffentlich-rechtlich Bediensteter vom Bundesrechenzentrum erfasst werden, ist es zweckmäßig, dass die Versicherungsanstalt in  Erfüllung der vom Bundespensionsamt übernommenen Aufgaben weiterhin die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen benutzt. Die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme kann seitens der Versicherungsanstalt jedoch mit Ablauf eines Kalenderjahres beendet werden. Die Beendigung der Inanspruchnahme ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens 12 Monate vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Rechtsträgern, die Aufgaben des Bundes zu übernehmen haben, wird üblicherweise die entgeltliche Befassung der Finanzprokuratur gestattet. Auch diese Aufwendungen wären gegebenenfalls vom Bund zu ersetzen.

Zu § 6

Aufgrund besonderer Sicherheitsbedürfnisse sind Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich zu normieren.

Zu § 7 

Der Vermögensübergang erfolgt "ex lege". Im Gesetzgebungsverfahren ist diese Bestimmung der Mitwirkung des Bundesrates entzogen (§ 42 Abs. 5 B-VG). Die Regelung des Abs. 2 ist § 3 Abs. 3 Bundesrechenzentrum GmbH-Gesetz (BRZ GmbH-Gesetz), BGBl. Nr. 757/1996, nachgebildet. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge tritt die Versicherungsanstalt in alle das Bundespensionsamt betreffenden Verträge anstelle des Bundes ein und übernimmt damit alle aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten des Bundes. Zum übertragenen Vermögen zählt vorwiegend Büroeinrichtung. Rechte und Rechtsverhältnisse betreffen vorwiegend Software‑Lizenzen sowie Wartungsverträge.

Zu § 8 

Diese Bestimmung regelt die Abgeltung des Bundes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Übernahme der Aufgaben des Bundespensionsamtes. Für jeweils mehrjährige Perioden, zu Beginn fünf Jahre, in der Folge immer drei Jahre, werden die Zuwendungen des Bundes für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben, zuerst auf der Grundlage des von der Versicherungsanstalt ausgearbeiteten Grobkonzeptes ex lege und nach der ersten Periode auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und der Vorschaurechnungen der Versicherungsanstalt mittels Verordnung, zeitgerecht für die Folgeperiode festgelegt. Die Beurteilung der bisherigen Entwicklung wird im Rahmen von Evaluierungen erfolgen, welche die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Wirkungsorientierung der Leistungserbringung zu beleuchten haben. Zur Sicherstellung der Qualität der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung hat die Versicherungsanstalt nicht nur die Abrechnungen der einzelnen Rechnungskreise vorzulegen, sondern uneingeschränkten Einblick in die damit in Zusammenhang stehenden Abrechungen der Versicherungsanstalt und der internen Verrechnungen  zu gewähren. Der Spitzenausgleich zwischen den erfolgten Zuwendungen und den Abrechnungen der Versicherungsanstalt erfolgt daher nicht automatisch durch einen Zahlenvergleich, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Durchführung möglicher und gebotener Rationalisierungsmaßnehmen einerseits und auf die Entwicklung der Nutzenstiftung für die Versicherten andererseits. Um rechtzeitig vor Beginn der Folgeperiode die Zuwendungen unter Einbeziehung eines allfälligen Zahlungsausgleiches betreffend die Vorperiode mittels Verordnung festlegen zu können,  ist es notwendig, die Abrechnungs-/ Evaluierungsperioden zeitversetzt, d.h. jeweils um ein Jahr früher zu beenden. Diese Abwicklungsform der Finanzierung erfordert auch Übergangsregelungen für den Fall, dass längere Zeit für die Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Versicherungsanstalt über die Zuwendungen der Folgeperiode benötigt wird.

Zu § 9

Die vorgeschlagene Regelung folgt im Wesentlichen den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 BRZ GmbH-Gesetz.  Die Beamten des Bundes werden einem eigenen Amt zugeordnet und entsprechend ihrer bisherigen Aufgabenstellung der Versicherungsanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Im Sinne der Verwaltungsökonomie ist es angezeigt, die Leitung dieses Amtes dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG der Versicherungsanstalt zu übertragen. Diesen Beamten wird zeitlich begrenzt das Recht eingeräumt, ein Dienstverhältnis mit der Versicherungsanstalt zu den bei ihr geltenden Regelungen zu begründen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat ausnahmslos nach Maßgabe dieser Regelungen zu erfolgen.

Derzeit ist das Bundespensionsamt auf Grund der Dienstrechtsverfahrensverordnung Dienstbehörde erster Instanz. Diese Funktion soll auch das Amt für Bundespensionen wahrnehmen. Diesbezüglich muss auch eine entsprechende Adaptierung der Dienstrechtsverfahrensverordnung vorgenommen werden (Verordnung der Bundesregierung).

Zu § 10

Vorbild für diese Regelung ist der § 56 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Das Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Versicherungsanstalt ist an die  gleichen Bedingungen geknüpft , wie jenes der Beamten.

Zu § 11

Die ex-lege Übernahme der Verpflichtungen aus Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen für Dienstnehmer gemäß § 10 und für Beamte im Wege der gesetzlichen Refundierungsverpflichtung gemäß § 9, sowie die Bestimmung über die Abwicklung von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete, die Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, entsprechen den auch bei Ausgliederungsgesetzen üblichen Regelungen.

Zu § 12

Nach der ex-lege Bildung eines einheitlichen Betriebsrats aus dem beim Bundespensionsamt eingerichteten Dienststellenausschuss und dem Betriebsrat der Versicherungsanstalt sollen Neuwahlen des Betriebsrats kurzfristig erfolgen.

Zu §§ 13 und 14

Diese Bestimmungen entsprechen den auch bei Ausgliederungsgesetzen üblichen Regelungen.

Zu § 15

Diese Bestimmungen entsprechen den üblichen In-Kraft- und Außer-Kraft-Tretenbestimmungen.

Besonderer Teil zu Art. 2 (Ausschreibungsgesetz 1989)

Zu 1. und 2.

Die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. a ist erforderlich, weil es nach der Übertragung keine Leitung eines Bundespensionsamtes mehr geben wird.

Besonderer Teil zu Art. 3 (Bundeshaushaltsgesetz)

Die Ausstattung des Obmanns der Versicherungsanstalt bzw. im Falle der Delegation des leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG mit den Befugnissen eines anweisenden Organs im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes erfordert im Bundeshaushaltsgesetz die Erweiterung des Kreises der haushaltsleitenden Organe.

Besonderer Teil zu Art. 4 (Pensionsgesetz 1965)

Zu 1.

Die Übertragung der Aufgaben an die Versicherungsanstalt erfordert den Austausch des bisherigen Ausdruckes „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“.

Zu 2.

Zusätzlich zur Zuordnung der Aufgaben nach dem Pensionsgesetz des bisherigen Bundespensionsamtes zur Versicherungsanstalt ist im § 81 des Pensionsgesetzes auch der Zeitpunkt der Übertragung festzulegen.

Zu 3.

Mit der Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes geht auch die Verpflichtung zur Führung des Pensionskontos auf die Versicherungsanstalt über.

Zu 4.

Die Erhebungen sind zwischenzeitlich abgeschlossen.

Zu 5.

Die erhobenen Daten sind der ab 1. Jänner 2007 zur Führung des Pensionskontos verpflichteten Versicherungsanstalt zu übermitteln.

Zu 6.

Dies betrifft die zufolge des BPAÜG 2006 erforderlich werdenden In-Kraft- und Außer-Kraft-Tretenbestimmungen..

Zu 6.

Die Erfüllung der Bestimmung in § 110 Abs. 2 ist im Zeitablauf bereits erfolgt.

Besonderer Teil zu Art. 5 (Bundespflegegeldgesetz):

Als Folge des  Pensionsamts-Gesetzes ist anstelle des Bundespensionsamtes die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger zu nennen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Funktionsübertragung festzulegen.

Diese Anpassung soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

Besonderer Teil zu Art. 6 (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz)

Die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erfordert eine entsprechende Anpassung der Entscheidungskompetenz für die im Rahmen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu erbringenden Leistungen.

In den §§ 11 Abs. 1 Z 2 lit. f sowie 12 Abs. 2 Z 2 ist daher der bisherige Entscheidungsträger Bundespensionsamt durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu ersetzen.

Diese Anpassung soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

Besonderer Teil zu Art. 7 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)

Als Folge des  Pensionsamts-Gesetzes obliegt ab dem 1. Jänner 2007 die Einholung von Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Besonderer Teil zu Art. 8 (Richterdienstgesetz)

Als Folge des  Pensionsamts-Gesetzes obliegt ab dem 1. Jänner 2007 die Einholung von Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

 



[1] 2006 inklusive der Aufwendungen für gesetzliche Verpflichtungen UT 7