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Herrn |
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BMF - I/4 (I/4) |
GZ. BMF-280000/0012-I/4/2006 |
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Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 17. März 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
02.03.2006
Für den Bundesminister:
Edith Wanger
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Bundesarbeitskammer
Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
ÖGB- Gewerkschaft
öffentlicher Dienst
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Vereinigung der
österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer
Österreich
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Zentralausschuss
für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
- BPAÜG 2006) und das Ausschreibungsgesetz 1989, das
Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel Gegenstand
1 Bundesgesetz, mit
dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
- BPAÜG 2006)
2 Änderung des
Ausschreibungsgesetzes
3 Änderung des
Bundeshaushaltsgesetzes
4 Änderung des
Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des
Bundespflegegeldgesetzes
6 Änderung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
7 Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
8 Änderung des
Richterdienstgesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz,
mit dem Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter übertragen werden (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG
2006)
Übertragung
von Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
§ 1.
(1)
Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden:
Versicherungsanstalt) wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 die Besorgung der am
31. Dezember 2006 vom
Bundespensionsamt
1. gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung
des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758 /1996, wahrgenommenen
Aufgaben als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen
Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie
deren Hinterbliebenen und Angehörigen, sowie
2. nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.
110/1993, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz,
BGBl. Nr. 442/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 48/1994, sowie nach der
Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II
Nr. 481/2001 als Entscheidungsträger für die nach Z 1 betroffenen Personen
wahrgenommenen Aufgaben und
3. nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(KGEG), BGBl I Nr. 142/2000, als Entscheidungsträger für die nach Z 1
betroffenen Personen wahrgenommenen Aufgaben
übertragen.
(2) In den
Angelegenheiten gemäß Abs. 1 geht die Entscheidungskompetenz zum angeführten
Zeitpunkt auf die Versicherungsanstalt über. Die Ausübung der
Entscheidungskompetenz obliegt dem Obmann der Versicherungsanstalt. Er kann
diese Befugnis dem Büro unter sinngemäßer Anwendung von § 145 Abs. 1 und 2 des
Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.
Nr. 200/1967, übertragen.
Weisungs-
und Informationsrechte
§ 2. (1) In Besorgung der Angelegenheiten nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet der
Rechte ihrer Verwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundesminister
für Finanzen kann in Erfüllung dieses Weisungsrechts der Versicherungsanstalt
allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Dem Bundesminister
für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden
Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister
für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1, wenn die
Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung
nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser
Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
(4) Die
Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie
Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert
und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche
Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen
Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich
Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzulegen.
Instanzenzug
§ 3. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt
in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht der
Berufung zu. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Finanzen. Der
Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde.
Anweisendes
Organ
§ 4. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist
für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1
anweisendes Organ gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG),
BGBl. Nr. 213/1986. Er kann diese Befugnis dem leitenden Angestellten
gemäß § 159 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG),
BGBl. Nr. 200/1967 übertragen.
Erbringung
von Leistungen für die Versicherungsanstalt
§ 5. (1) In der Funktion als anweisendes Organ
(§ 4) hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt der Buchhaltungsagentur
des Bundes (BGBl. I Nr. 37/2004) gegen Entgelt zu bedienen.
(2) Die
Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 bis auf
Weiteres die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die
Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der
Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in
Anspruch zu nehmen.
(3) Die
Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß
§ 1 von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten
zu lassen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Die mit
Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des
Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden
Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich
bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache
nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),
BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.
(2) Eine Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und
der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen
Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß § 159
B-KUVG.
Vermögensübergang
§ 7. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende,
vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen,
das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 erforderlich ist, einschließlich
aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und
Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in
das Eigentum der Versicherungsanstalt über.
Abgeltung
der Leistungen
§ 8. (1) Der
Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und
zuordenbaren Aufwendungen, die
ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in
§ 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die
Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach § 1 entstanden sind, nach
Abzug der damit in Verbindung stehenden Erträge eine Zuwendung:
im Jahr 2007 in Höhe
von 14,2126 Millionen Euro,
im Jahr 2008 in Höhe
von 14,3087 Millionen Euro,
im Jahr 2009 in Höhe
von 13,9091 Millionen Euro,
im Jahr 2010 in Höhe
von 13,9914 Millionen Euro und
im Jahr 2011 in Höhe
von 14,0829 Millionen Euro.
(2) Der Bund hat der
Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs.1 zum ersten
Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Für die finanzielle
Abwicklung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die
eine Zuordnung des für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses
Bundesgesetzes bzw. nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter sinngemäßer Anwendung der
Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung eindeutig ermöglicht.
(4) Die
Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer
Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig
Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Nach der Vorlage
des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2010 ist im Rahmen einer Evaluierung, jedenfalls unter Mitwirkung
geeigneter Experten des Bundesministeriums für Finanzen und der
Versicherungsanstalt, die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit
der Gebarung unter Bedachtnahme auf Optimierungsmaßnahmen der
Versicherungsanstalt für die gesamte Periode, für die vom Bund eine Zuwendung
geleistet worden ist, zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis dieser
Überprüfung erfolgt ein Ausgleich mit den gemäß Abs. 1 bereits geleisteten Zuwendungen.
(6) Auf der Grundlage
des Prüfungsergebnisses gemäß Abs. 5 und unter Berücksichtigung einer
dreijährigen Vorschaurechung der Versicherungsanstalt legt im Einvernehmen mit
der Versicherungsanstalt der
Bundeminister für Finanzen bis spätestens Ende des Jahres 2011 per Verordnung,
unter Anhörung der gemäß Abs. 5 beigezogenen Experten, die Zuwendungen für die
folgende Dreijahresperiode fest. Gemäß Abs. 5 festgestellte Forderungen und
Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber der Versicherungsanstalt sind bei der
Festlegung der Zuwendungen für die nächsten drei Jahre zu berücksichtigen. Kann
bis zum Beginn der folgenden Dreijahresperiode das Einvernehmen nicht
hergestellt werden, so hat der Bundesminister für Finanzen der
Versicherungsanstalt so lange monatlich einen dem Vorjahr entsprechenden und um
die vom WIFO – Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung für das
vergangene Jahr festgestellte Inflationsrate erhöhten monatlichen Teilbetrag zu
überweisen, bis das Einvernehmen hergestellt wurde.
(7) Der Bundesminister
für Finanzen hat einen allfälligen Differenzbetrag zwischen dem gemäß Abs. 6 im
Verordnungswege endgültig festgelegten und dem gemäß Abs. 6, 3. Satz
provisorisch überwiesenen Abgeltungsbetrag bei der dem Inkrafttreten der
Verordnung gemäß Abs. 6 folgenden monatlichen Überweisung gemäß Abs. 2 zu
berücksichtigen.
(8) Nach Ablauf des
zweiten Jahres der jeweils folgenden Dreijahresperiode ist gemäß Abs. 5 bis 7
vorzugehen. Das letzte Jahr der jeweiligen Vorperiode ist in das Verfahren einzubeziehen.
(9)
Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und sonstige vergleichbare
sozialversicherungsrechtliche Regelungen sind unbeschadet Abs. 1 und 6 vom Bund
zur Gänze zu ersetzen.
(10) Kostenersätze aus
Inkassovergütungen sind Einnahmen des Bundes.
(11) Überträgt der
Bund der Versicherungsanstalt zusätzliche Aufgaben, die über die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes der Versicherungsanstalt übertragenen
Aufgaben hinausgehen, so sind diese der Versicherungsanstalt gesondert –
unbeschadet des gemäß Abs. 1 und Abs. 6 festgelegten Betrages - zu ersetzen.
Überleitung
der Bediensteten
Beamte
§ 9. (1) Für die in Abs. 2 angeführten
Beamten wird bei der Versicherungsanstalt die Dienststelle „Amt für
Bundespensionen“ eingerichtet. Das Amt für Bundespensionen ist Dienstbehörde
erster Instanz für die nach Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen Beamten. Zum 31. Dezember 2006 anhängige Dienstrechtsverfahren
sind vom Amt für Bundespensionen fortzuführen. Über Berufungen gegen Bescheide
in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Beamten entscheidet der
Bundesminister für Finanzen. Das Amt für Bundespensionen ist dem
Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom leitenden
Angestellten gemäß § 159 B-KUVG geleitet, der in dieser Funktion ausschließlich
an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes,
die am 31. Dezember 2006 im Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ ernannt
sind, gehören ab 1. Jänner 2007 für die Dauer ihres Dienststandes der
Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der Versicherungsanstalt zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die dem Planstellenbereich
„Bundespensionsamt“ zum 31. Dezember 2006 aus einem anderen Planstellenbereich
dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab 1. Jänner 2007 als dem Amt für
Bundespensionen dienstzugeteilt.
(3) Die gemäß
Abs. 2 der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen
Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden
Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur
Versicherungsanstalt nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende
Arbeitnehmer geltenden Regelungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist
dabei nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche
anzurechnen.
(4) Für die Beamten
nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung
des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des Aufwandes
an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein
Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund
abzuführen. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die
Versicherungsanstalt geleistete besondere Pensionsbeiträge und
Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge
gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen sind von der Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen
der Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats
fällig.
(5) Für Beamte nach
Abs. 2 gelten
1. der II. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, mit den Maßgaben,
dass
a) der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des
Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen hat
und
b) sie dem Wirkungsbereich des zuständigen
Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen angehören, und
2. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994.
Vertragsbedienstete
§ 10. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem
Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1
der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner
2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die
Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber
gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und
Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach
§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.
(2) Dienstnehmer gemäß
Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur
Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren.
Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in
diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche
anzurechnen.
(3) Wechseln
Dienstnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt
unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als
ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein solches zum Bund gewesen
wäre.
(4) Für die
Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Abs. 1
haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich
am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich gewesenen
besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu
diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit
und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
Gemeinsame
Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete
§ 11. (1) Anwartschaften auf Abfertigungen und
Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt
zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von
der Versicherungsanstalt übernommen.
(2) Forderungen des
Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß
§ 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit
dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf die Versicherungsanstalt über und sind
von dieser dem Bund zu refundieren.
Übergangsbestimmung
betreffend die Personalvertretung
§ 12. Der beim Bundespensionsamt eingerichtete
Dienststellenausschuss und der bei der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter eingerichtete Betriebsrat bilden ab 1. Jänner 2007 in sinngemäßer
Anwendung des § 62c ArbVG einen einheitlichen Betriebsrat. Die Neuwahl des
Betriebsrates ist so zeitgerecht durchzuführen, dass der neu gewählte
Betriebsrat seine Konstituierung spätestens am 30. April 2007 vornehmen kann.
Schlussbestimmungen
Verweisungen
auf andere Rechtsvorschriften
§ 13. Soweit
in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich
diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.
Personenbezogene
Bezeichnungen
§ 14. Bei
den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz
über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1196,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Alle nicht nach § 1 der
Versicherungsanstalt übertragenen sonstigen Aufgaben des Bundespensionsamtes
werden mit 1.Jänner 2007 dem Bundesministerium für Finanzen übertragen.
Vollziehung
§ 16. Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
Artikel 2
Änderung des
Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Z 5 lit. a wird aufgehoben.
2. Am Ende des
§ 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 26 angefügt:
„26. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 mit 1. Jänner
2007.“
Artikel 3
Änderung des
Bundeshaushaltsgesetzes
Das
Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Punkt am
Ende des § 5 Abs. 2 Z 7 wird durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z 8 angefügt:
„8. Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter bzw. im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß § 159
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr.
200/1967 bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 des Pensionsamts-Gesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2005.“
2. Dem § 100
wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 5
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt am 1.
Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 70
Z 1, im § 81 Abs. 2 bis 5 und 8, im § 102 Abs. 1 und
im § 105 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter“
in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2. § 81
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für
den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem
Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung
und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005
gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und
verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die dafür
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
3. § 100
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Einrichtung
und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für
alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung
Zugewiesenen - der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach §
17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung
und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.“
4. § 101
Abs. 3 wird aufgehoben.
5.§ 101
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Dienstbehörde
1. Instanz hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die nach
Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten zu
übermitteln, sodass eine Integration durch die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter in das Pensionskonto erfolgen kann und die Aussendung einer
Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist. Die Verantwortung für die
Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den
technischen Vorgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei
denin Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“
6. Dem § 109
wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 70
Z 1, § 81 Abs. 1 bis 5 und 8, § 100 Abs. 2, § 101
Abs. 5, § 102 Abs. 1 und § 105 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 sowie die Aufhebung der §§
101 Abs. 3 und 110 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
6. § 110
Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Bundespflegegeldgesetzes
Das
Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22
Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
6 Dem § 49
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 22
Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG),
BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt;“ durch den Ausdruck „die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“ ersetzt.
2. Im § 12
Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter“
ersetzt.
3. Dem § 23
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 11
Abs. 1 Z 2 und 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14
Abs. 4 wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter“
ersetzt.
2. Dem § 284
wird folgender Abs. 60 angefügt:
„(60) § 14
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des
Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 89a
Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der
Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die
Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die
in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.
In vor dem 1. Jänner 2007 eingeleiteten Verfahren vom Bundespensionsamt eingeholte
Befunde und Gutachten sind der Entscheidung in diesen Verfahren auch nach dem
31. Dezember 2006 zugrunde zu legen.“
2. Dem § 173
wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 89a
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
Konsequente
Umsetzung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne
der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP.
Lösung:
Übertragung von
Aufgaben des Bundespensionsamtes auf die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen
Union.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Grundsätzliche
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der
Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung,
nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am
11. Juni 2003 eine Entschließung über ein einheitliches Pensionsrecht für
alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess
der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige
Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen. Mit
dem Beschluss des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 18.11.2004 wurde ein
weiterer entscheidender Schritt in diese Richtung gesetzt. In konsequenter
Weiterführung der im Entschließungsantrag verankerten Zielsetzungen ist nun
vorgesehen, die Administration
in allen pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten der Beamten der
Republik Österreich, mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung
Zugewiesenen, an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu
übertragen.
Der Gesetzgeber,
der Sozialversicherungsträger als weisungsfreie Selbstverwaltungskörper
eingerichtet hat, kann diesen Institutionen auch Aufgaben übertragen, die dem
staatlichen Weisungsrecht unterliegen. Es ist daher zwischen dem eigenen
Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen
Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen
unterliegt, zu unterscheiden. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, die Administration von pensions- und pflegegeldrechtlichen
Angelegenheiten von einem Sozialversicherungsträger durchführen zu lassen.
Wie jeder Akt der
Gesetzgebung muss auch die Beleihung von Selbstverwaltungskörpern den
bundes-verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz
erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987,
11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa
Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173
ff.) entsprechen. So verlangt das Sachlichkeitsgebot insbesondere, dass der
Selbstverwaltungskörper für die Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird
und dass die Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich dadurch nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Die in Art. I § 8 vorgesehene Abgeltung an die
Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand andererseits, dass die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schon jetzt in allen kranken- und
unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle Beamten der Republik
Österreich zuständig ist, gewährleisten die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Durchführung der zu
übertragenden Agenden, womit dem in der Bundesverfassung an mehreren Stellen
enthaltenen Effizienzgebot Rechnung getragen wird (vgl. Art. 51a
Abs. 1, Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und
Art. 127a Abs. 1 B-VG).
Umsetzungsorientierte
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Derzeit ist das Bundespensionsamt eine dem
Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle (§ 1 BPA-Gesetz,
BGBl 1996/758). Es ist im Wesentlichen für die Berechnung und Auszahlung der
Pensionsbezüge inklusive Bundespflegegeld der Bundesbeamten zuständig. Das BPA
ist gemäß § 2 BPA-Gesetz Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen
Angelegenheiten der Bundesbeamten und
ihrer Hinterbliebenen. Für diesen Personenkreis ist die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bereits derzeit die
zuständige Stelle in Sachen Kranken- und Unfallversicherung. Die
Pensionsharmonisierung und die Einführung des Pensionskontos im Zuge des
APG sowie die Bereitschaft der BVA
zur Übernahme eines weiteren Aufgabenbereiches bieten nun die Möglichkeit bzw.
die Basis für eine Neuorganisation der Pensionsadministration. Dies soll einen
entscheidenden, nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur
Verwaltungsreform und Budgeteinsparung leisten.
Als
Oberziele für die Zusammenführung
von BPA und BVA wurden
definiert:
·
Schaffung
eines zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- Unfallversicherung und
Pension für alle Bundesbeamten,
·
Sicherstellung
eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des “One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in
Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos,
·
Nutzung von
Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen
Schnittstellen zwischen Kranken- und Unfallversicherung einerseits und
Pensionsabwicklung andererseits.
Im vorliegenden
Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Zusammenführung des
Bundespensionsamtes mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
geregelt.
Mit der
Zusammenführung von BPA und BVA wird ein zentraler Ansprechpartner in Sachen Kranken-, Unfallversicherung und
Pension für Bundesbeamte
geschaffen. Statt einer Zersplitterung nach einzelnen Zweigen gibt es
eine zentrale Anlaufstelle für die
Gesamtberatung des öffentlich Bediensteten. Daraus ergibt sich eine Erledigung
des Amtsweges vom Pensionsantrag bis zur Erledigung (Pensionsbescheid) bei
einer Stelle, wobei die Leistungsaspekte der Kranken- und Unfallversicherung
automatisch einfließen. Das bedeutet eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
und eine raschere Erledigung und Abwicklung der Kundenanliegen. Im Ergebnis
kommt es zu einer Verfahrenskonzentration und Reduktion der Behördenwege
(Entbürokratisierung).
Die Möglichkeit
einer Nutzung der Länderstrukturen der BVA für die Pensionsangelegenheiten
bedeutet eine Betreuung der Kunden durch 7 Landesstellen und 2 Außenstellen der
BVA. Konsequenzen sind eine beispielhafte Kundennähe, ein hoher Servicegrad und
kurze Wege.
Durch die
Zusammenführung von Pensionsagenden und den Aufgaben der Unfallversicherung bei
einem Rechtsträger entfallen die administrativ aufwändigen Schnittstellen
zwischen Unfallversicherung und Pension. Darüber hinaus kann auch eine
gemeinsame Abwicklung des Pflegegeldes erfolgen. Derzeit werden die Aufgaben
nach dem Bundespflegegeldgesetz von beiden Einrichtungen gesondert abgewickelt,
wobei die BVA deutlich geringere Fallzahlen aufweist. Ungeachtet des
Mengengerüstes haben daher sowohl BPA als auch BVA eine gesonderte
Infrastruktur zu unterhalten. Das gemeinsame Unternehmen BPA/BVA führt beide
Infrastrukturen zu einer Organisationsschiene zusammen – die sich daraus
ergebenden Synergien werden genützt.
Durch das APG BGBl
I 2004/ 142 wurde die Einrichtung eines Pensionskontos für alle Bürger
beschlossen. Die Realisierung des einheitlichen Pensionskontos für den Bereich
der Bundesbeamten setzt eine entsprechende technische Infrastruktur und
Know-how im Bereich des Melde- und Versicherungswesens voraus, über beides
verfügt die BVA als zuständiger Krankenversicherungsträger. Die Zusammenführung
von BVA und BPA ist daher eine
wesentlicher Beitrag zur Realisierung des Pensionskontos. Meldeverantwortlicher
und Kontoverantwortlicher kommen unter ein Dach. Negative Kompetenzkonflikte
sind damit ausgeschlossen.
Die
Zusammenführung wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im
Sinne einer Effizienzsteigerung für das Gesamtunternehmen zu optimieren. Diese
Effizienzsteigerung kommt dem Bund unmittelbar zugute.
Daraus abgeleitet
ist die Zielsetzung einer schlanken Aufbauorganisation, in der die bisherigen
Parallelstrukturen zusammenfließen. Es können Synergien im Bereich der
Personal- und Sachkosten genützt werden.
Die Bundesbeamten
des BPA werden der BVA zur Dienstleistung zugewiesen. Bei der BVA wird ein „Amt
für Bundespensionen“ eingerichtet, dem der leitende Angestellte gemäß § 159
B-KUVG der BVA vorsteht. Dieser ist in dieser Eigenschaft an die Weisungen des
Bundesministers für Finanzen gebunden. In der dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung der Beamten tritt keine Änderung ein. Die Vertragsbediensteten werden
Dienstnehmer der BVA mit der Maßgabe, dass das Vertragsbedienstetengesetz für
sie anwendbar bleibt.
Für die
Zusammenführung von BPA und BVA sind folgende gesetzliche Änderungen
erforderlich:
·
Ausschreibungsgesetz
·
Bundeshaushaltsgesetz
·
Pensionsgesetz
1965
·
Bundespflegegeldgesetz
·
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
·
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
·
Richterdienstgesetz
Inkrafttretenszeitpunkt
ist der 1. Jänner 2007
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Zusammenführung von Parallelstrukturen, die Bündelung von administrativen
Ressourcen und die Nutzung
gemeinsamer Infrastrukturen kann eine optimale Organisationsform erreicht
werden, die es ermöglicht bedeutende Synergieeffekte zu erzielen. Die sich
daraus ergebende prognostizierte Kostenentwicklung ist in den folgenden
Tabellen und Erläuterungen eingehend beschrieben.
Ausgabendarstellung
2006 – 2011
Entsprechend dem
Übertragungskonzept der BVA ist folgende Entwicklung der Ausgaben für die
bisherigen Aufgaben des BPA und damit der Belastung des Bundes zu erwarten. Die
Ausgaben im Übertragungskonzept sind valorisiert. Das Abgehen von der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender
Maßnahmen in diesem Punkt ist mit dem Erfordernis zu begründen, dass für die
Zahlungsverpflichtungen des Bundes gemäß
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes nominelle Beträge zu ermitteln sind.
A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTBUDGET
(Kapitel 50) |
||||||
Ausgabenkategorien |
Bundes-voranschlag |
Übertragungskonzept |
||||
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Personalausgaben [1] |
-5.321.000 € |
-5.271.326 € |
-5.196.401 € |
-5.107.354 € |
-5.020.115 € |
- 4.934.516 € |
Sachausgaben |
-1.488.000 € |
-1.473.120 € |
-1.451.023 € |
-1.424.905 € |
-1.399.256 € |
-1.374.070 € |
Anlagen |
-36.000 € |
-36.576 € |
-37.125 € |
-37.644 € |
-38.209 € |
-38.782 € |
Miet- und Raumausgaben |
-1.320.000 € |
-1.342.000 € |
-1.365.000 € |
-900.000 € |
-915.000 € |
-931.000 € |
Summe der direkten Ausgaben für
Aufgaben des BPA |
-8.165.000 € |
-8.123.022 € |
.8.049.549 € |
-7.469.903 € |
-7.372.580 € |
-7.278.368 € |
Ausgaben für BRZ GmbH |
-4.653.422 € |
-4.799.836 € |
-4.946.058 € |
-5.091.788 € |
-5.246.903 € |
-5.406.743 € |
Ausgaben für Buchhaltungsagentur |
-258.366 € |
-266.495 € |
-274.614 € |
-282.705 € |
- 291.317 € |
-300.191 € |
Führung des Pensionskontos |
|
-555.368 |
-577.582 |
-600.108 |
-624.113 |
-649.077 |
Gesamtausgaben |
-13.076.788 € |
-13.744.721 € |
-13.847.803 € |
-13.444.504 € |
-13.534.913 € |
-13.634.380 € |
Gesamteinnahmen |
23.000 € |
23.000 € |
23.000 € |
11.000 € |
11.000 € |
11.000 € |
Zwischensumme
Ressortbudget |
-13.053.788 € |
-13.721.721€ |
-13.824.803 € |
-13.433.504 € |
-13.523.913 € |
-13.623.379 |
Finanzielle Auswirkungen
der Übertragung |
||||||
Laufende Ausgaben Pensionsbeitrag für Beamte |
-490.888 € |
-483.911 € |
-475.618 € |
-467.494 €- |
-459.523 € |
|
Zahlungen des Bundes
gemäß § 8 Abs. 1 |
-14.212.609 € |
-14.308.714 € |
-13.909.122 € |
-13.991.407 € |
-14.082.902 € |
|
B. WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN
BUNDESHAUSHALT |
||||||
|
Übertragungskonzept |
|||||
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
||
Einnahmen (Kapitel 55) Pensionsbeitrag für Beamte |
490.888 € |
483.911 € |
475.618 € |
467.494 € |
459.523 € |
|
SALDO BUNDESBUDGET |
-13.721.721 € |
-13.824.803 € |
-13.433.504 € |
-13.523.913 € |
-13.623.379 € |
|
|
||||||
C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN |
||||||
|
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Einnahmen Stadt Wien: U-Bahnsteuer |
4.942 € |
4.905 € |
4.867 € |
4.792 € |
4.755 € |
Die
Ausgabendarstellung für den Zeitraum 2006-2011 zeigt einen kontinuierlichen
Rückgang bei den Personalausgaben sowie den Sachausgaben. Dieser wird nur durch
den zusätzlichen Aufgabenbereich der „Führung des Pensionskontos“, der ab 2007
erstmals zu Buche schlägt (Wirksamkeit
der betreffenden Bestimmungen des APG mit 1.1.2007), überlagert. Dieser
Mehraufwand ergibt sich aber aufgrund der politischen Zielvorgabe der Schaffung
eines einheitlichen Pensionskontos
und ist daher gesondert berücksichtigt. Die starke Verringerung der Miet- und Raumkosten wird durch
eine Übersiedlung des BPA in die räumliche Nähe des Standortes des BVA
Hauptgebäudes erreicht werden; eine Anmietung der dafür notwendigen
Räumlichkeiten wird erfolgen. Die räumliche Nähe zum Hauptgebäude der BVA
ermöglicht die Erzielung der angeführten Synergien.
Budgetwirksames Einsparungspotenzial
Aufgrund der oben
genannten Synergieeffekte und der Standortverlegung ergibt sich beim Vergleich
der direkten Ausgaben für die Aufgaben des bisherigen BPA, die von der BVA zu
verantworten sein werden, mit den Ansätzen des Bundesvoranschlages für 2006 ein
kontinuierlicher Rückgang. Dieser Rückgang zeigt sich sogar im Vergleich der
nominellen Ausgaben, dies heißt unter Berücksichtigung der Steigerungen der
Personalkosten aus dem Struktureffekt der Schemata für Bundesbeamte und für
Vertragsbedienstete sowie aufgrund der Inflationsrate. Der kumulierte Wert der
nominellen Einsparungen im Vorschauzeitraum beträgt gemäß dem Rohkonzept der
BVA rd. € 2,5 Mio.
Erläuterungen
zur Ausgabendarstellung:
Personalausgaben
Die
Personalausgaben basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006. Die
Reduktion der Personalkosten ergibt sich aus der Zusammenführung der
Parallelstrukturen und der damit verbundenen Einsparung an Overheads. Es werden
alle heute absehbaren natürlichen Abgänge im Ausmaß von zumindest 7
Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) nicht nachbesetzt werden. Im Falle von
Ruhestandsversetzungen und von Pensionierungen zum frühest möglichen Zeitpunkt
kann sich diese Zahl noch erhöhen. Weitere Personaleinsparungen werden nach
organisatorischen und personalwirtschaftlichen Kriterien angestrebt. Namhafte
Kostensteigerungen durch Übertritte von der BVA zur Dienstleistung zugewiesenen
Beamten und von Vertragsbediensteten, die ex lege Dienstnehmer der BVA werden,
in die Dienstordnung der BVA sind wegen der gegebenen geringen Anrechenbarkeit
von Vordienstzeiten auszuschließen.
Es wird demnach von folgender Personalentwicklung bei
einer Zusammenführung von BPA und BVA ausgegangen
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Personalentwicklung VBÄ |
125,9 |
122,7 |
121,7 |
120,7 |
118,7 |
117,7 |
Bei den
angegebenen Zahlen handelt es sich um Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) ohne
Mitzählung von Karenzierungen. Es wurde mit durchschnittlichen jährlichen
Personalzahlen gerechnet, nicht mit stichtagsbezogenen Größen. Ab 2007 ist
der Einsatz von 1,2 VBÄ im
Bundesministerium für Finanzen für die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß
§ 15 übertragenen Aufgaben berücksichtigt.
Sachausgaben
Die Sachausgaben
basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006.
Es ergibt sich
eine Kostensenkung über den gesamten Betrachtungszeitraum, die zusätzlich als
Folge des sinkenden Personaleinsatzes aus folgenden Synergieeffekten
resultiert:
Honorarkosten
von Gutachtern
Die Nutzung der
sozialversicherungsweiten Begutachtungsstellen zu den günstigen SV-Tarifen
(Empfehlungstarif des Hauptverbandes) für Zwecke der Pensionsbegutachtung ermöglicht
eine wesentliche Reduzierung von Begutachtungskosten. Da die Honorare der
Sozialversicherung weit unter den Begutachtungssätzen im Bundesbereich liegen,
ergibt sich daraus ein merkliches Einsparungspotential.
Es ergibt sich demnach folgende prognostizierte
Kostenentwicklung bei den Begutachtungskosten:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Gutachterkosten |
€ 378.000 |
€ 236.000 |
€ 236.000 |
€ 236.000 |
€ 236.000 |
€ 236.000 |
Die Ersparnis
liegt bei rund 38 % gegenüber dem Basisjahr 2006. Obige Tabelle geht von einer
gleich bleibenden Anzahl von Pensionierungen aus. Eine jährliche
Indexaufwertung ist nicht vorgesehen, da dadurch die zu erzielende Ersparnis
nicht vermindert wird.
EDV-Kosten
Durch die Nutzung
gemeinsamer technischer Infrastrukturen (Netzwerk, Mailserver, etc.) ist eine
Reduktion der EDV-Kosten zu erwarten. Darüber hinaus können die bestehenden
Verbandssysteme der Sozialversicherung für den Pensionsbereich genützt werden.
Eine genaue ziffernmäßige Bewertung dieser Synergien ist nicht möglich – von
Einsparungseffekten ist jedoch auszugehen.
Mietausgaben/Raumausgaben
Die ausgewiesenen
Mietausgaben enthalten die Mietkosten samt allen Nebenkosten. Ein
Standortwechsel ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen
(Kündigungsverzicht im bestehenden Mietvertrag des BPA) erst mit Anfang 2009
möglich und ist mit diesem Zeitpunkt vorgesehen. Bis Ende 2008 kommen daher die
Kosten des derzeitigen Objektes unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung
zum Ansatz.
Grundlage für die
Berechnung der Mietausgaben bei einem Standortwechsel ab 2009 sind die Werte
für Mietpreise pro m2 für Büroflächen mit sehr gutem
Nutzungswert (lt. Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer
Österreich) für einen Standort in Wien. Den Berechnungen wurde ein
durchschnittlicher Raumbedarf je Mitarbeiter von 14 m2
(Nettobürofläche) zugrunde gelegt. Die Reduktion der Miet- und Raumausgaben ab
2009 ergibt sich aus der Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen (Sitzungszentrum,
Schulungszentrum, Besprechungsräumlichkeiten, Projektinfrastruktur), einer
Aktenverlagerung in kostengünstige Kellerräumlichkeiten und einer wesentlichen
Verringerung der Büroflächen.
Ausgaben für
das ePK
Diese Werte
ergeben sich aus den finanziellen Erläuterungen zum APG, BGBl I 2004/142 ( B) Finanzielle
Auswirkungen für den öffentlichen Dienst). Demnach ist als Aufwand für die
Führung der Pensionskonten ein Personalbedarf von insgesamt 10 Bediensteten in
VBÄ zuzüglich der Kosten der Softwareanpassung zugrunde zu legen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
zur Regelung der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden Entwurfs ergibt sich aus Art.
10 Abs. 1 Z 4 und Z 16 B-VG sowie Art. 51 Abs. 6 B-VG
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Besonderer
Teil zu Art. I:
Zu § 1
Der Gesetzgeber,
der eine Institution als Selbstverwaltungskörper einrichtet und ihr in diesem
Rahmen Weisungsfreiheit einräumt, kann dieser Institution auch Aufgaben
übertragen, die unter staatlicher Weisung durchzuführen sind. Es ist daher
zwischen dem eigenen Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und
einem übertragenen Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung
staatlichen Weisungen unterliegt, zu unterscheiden. Das verfassungsrechtliche
Konzept der Selbstverwaltung kennt also durchaus Mischformen:
Selbstverwaltungskörper, in die Organe eingebunden sind, die einem staatlichen
Weisungsrecht unterworfen sind, und Organe der Selbstverwaltung, denen
Weisungsfreiheit zukommt (Tomandl, ZAS 2002, 131). Mit § 1 und § 2 werden die
Aufgaben des Bundespensionsamtes, wie sie zum 31.12.2006 bestehen, auf die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen. Nicht übertragen
werden die Aufgaben als oberste Pensionsbehörde.
Zu § 2
Die Betrauung
eines Selbstverwaltungskörpers mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber
Außenstehenden - sofern diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
solche Ausgliederungen, insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, nicht widerspricht
- setzt jedenfalls voraus, dass der Selbstverwaltungskörper hierbei ausdrücklich
an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung gebunden ist (vgl.
VfSlg. 16.400/2001). Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind auch Sanktionen
vorzusehen, wenn der Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich
sich nicht weisungsgemäß verhält. Hier ist vorgesehen, den schon jetzt im ASVG
(§ 451) vorgesehen "vorläufigen Verwalter" zum Einsatz zu bringen,
sollte die Selbstverwaltung trotz Verwarnung der Aufsichtsbehörde
Rechtsvorschriften nicht beachten. Neben Auskunftsrechten soll sich das
Weisungsrecht auf die sachlich und zeitlich gerechte Aufgabenerfüllung
erstrecken, nicht jedoch auf organisatorische und personelle Belange der
Leistungserbringung durch die Versicherungsanstalt.
Sicher zu stellen
ist die Verfügbarkeit der Daten für den des Bundeskanzlers und den
Bundesministers für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in allgemeinen
Personalangelegenheiten und in finanziellen Angelegenheiten öffentlich
Bediensteter.
Zu
§ 3
Der Bundesminister
für Finanzen bleibt zweite Instanz im Vollzug der hoheitlichen Aufgaben.
Zu § 4
und Art. 3
Um eine
Kontinuität der Aufgabenerfüllung beim Übergang vom Bundespensionsamt auf die
Versicherungsanstalt sicherzustellen und eine reibungslose Anweisung der Ruhe-
und Versorgungsbezüge öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu garantieren, ist
der Obmann der Versicherungsanstalt mit den Befugnissen eines anweisenden
Organs im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes auszustatten.
Zu § 5
Die
Buchhaltungsagentur hat auf der Grundlage des Buchhaltungsagenturgesetzes
(BHAG-G) die Nachverrechnungen bei Ruhe- und Versorgungsbezügen
öffentlich-rechtlich Bediensteter vorzunehmen. Das BHAG-G schreibt für die
Leistungserbringung der Buchhaltungsagentur die Entgeltlichkeit vor. Die
Versicherungsanstalt hat daher die gemäß dem BHAG-G festgelegten Entgelte zu
leisten, die vom Bund wiederum gemäß § 8 zu refundieren sind.
Da die Daten zur
Berechnung von Ruhe- und Versorgungsbezügen öffentlich-rechtlich Bediensteter
vom Bundesrechenzentrum erfasst werden, ist es zweckmäßig, dass die
Versicherungsanstalt in Erfüllung
der vom Bundespensionsamt übernommenen Aufgaben weiterhin die vom
Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und
Unterstützungseinrichtungen benutzt. Die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme kann
seitens der Versicherungsanstalt jedoch mit Ablauf eines Kalenderjahres beendet
werden. Die Beendigung der Inanspruchnahme ist dem Bundesminister für Finanzen
mindestens 12 Monate vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Rechtsträgern, die
Aufgaben des Bundes zu übernehmen haben, wird üblicherweise die entgeltliche
Befassung der Finanzprokuratur gestattet. Auch diese Aufwendungen wären
gegebenenfalls vom Bund zu ersetzen.
Zu § 6
Aufgrund
besonderer Sicherheitsbedürfnisse sind Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht
ausdrücklich zu normieren.
Zu
§ 7
Der
Vermögensübergang erfolgt "ex lege". Im Gesetzgebungsverfahren ist
diese Bestimmung der Mitwirkung des Bundesrates entzogen (§ 42 Abs. 5
B-VG). Die Regelung des Abs. 2 ist § 3 Abs. 3
Bundesrechenzentrum GmbH-Gesetz (BRZ GmbH-Gesetz), BGBl.
Nr. 757/1996, nachgebildet. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge tritt die
Versicherungsanstalt in alle das Bundespensionsamt betreffenden Verträge
anstelle des Bundes ein und übernimmt damit alle aus dem jeweiligen Vertrag
resultierenden Rechte und Pflichten des Bundes. Zum übertragenen Vermögen zählt
vorwiegend Büroeinrichtung. Rechte und Rechtsverhältnisse betreffen vorwiegend
Software‑Lizenzen sowie Wartungsverträge.
Zu § 8
Diese Bestimmung
regelt die Abgeltung des Bundes an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter für die Übernahme der Aufgaben des Bundespensionsamtes. Für
jeweils mehrjährige Perioden, zu Beginn fünf Jahre, in der Folge immer drei
Jahre, werden die Zuwendungen des Bundes für die Erfüllung der übertragenen
Aufgaben, zuerst auf der Grundlage des von der Versicherungsanstalt
ausgearbeiteten Grobkonzeptes ex lege und nach der ersten Periode auf der
Grundlage der bisherigen Entwicklung und der Vorschaurechnungen der
Versicherungsanstalt mittels Verordnung, zeitgerecht für die Folgeperiode
festgelegt. Die Beurteilung der bisherigen Entwicklung wird im Rahmen von
Evaluierungen erfolgen, welche die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit sowie die Wirkungsorientierung der Leistungserbringung zu beleuchten
haben. Zur Sicherstellung der Qualität der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung hat
die Versicherungsanstalt nicht nur die Abrechnungen der einzelnen
Rechnungskreise vorzulegen, sondern uneingeschränkten Einblick in die damit in
Zusammenhang stehenden Abrechungen der Versicherungsanstalt und der internen
Verrechnungen zu gewähren. Der
Spitzenausgleich zwischen den erfolgten Zuwendungen und den Abrechnungen der
Versicherungsanstalt erfolgt daher nicht automatisch durch einen
Zahlenvergleich, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Durchführung möglicher
und gebotener Rationalisierungsmaßnehmen einerseits und auf die Entwicklung der
Nutzenstiftung für die Versicherten andererseits. Um rechtzeitig vor Beginn der
Folgeperiode die Zuwendungen unter Einbeziehung eines allfälligen
Zahlungsausgleiches betreffend die Vorperiode mittels Verordnung festlegen zu
können, ist es notwendig, die
Abrechnungs-/ Evaluierungsperioden zeitversetzt, d.h. jeweils um ein Jahr
früher zu beenden. Diese Abwicklungsform der Finanzierung erfordert auch
Übergangsregelungen für den Fall, dass längere Zeit für die Herstellung des
Einvernehmens zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der
Versicherungsanstalt über die Zuwendungen der Folgeperiode benötigt wird.
Zu § 9
Die vorgeschlagene
Regelung folgt im Wesentlichen den Bestimmungen des § 7 Abs. 5
BRZ GmbH-Gesetz. Die Beamten
des Bundes werden einem eigenen Amt zugeordnet und entsprechend ihrer
bisherigen Aufgabenstellung der Versicherungsanstalt zur Dienstleistung
zugewiesen. Im Sinne der Verwaltungsökonomie ist es angezeigt, die Leitung
dieses Amtes dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG der
Versicherungsanstalt zu übertragen. Diesen Beamten wird zeitlich begrenzt das
Recht eingeräumt, ein Dienstverhältnis mit der Versicherungsanstalt zu den bei
ihr geltenden Regelungen zu begründen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat
ausnahmslos nach Maßgabe dieser Regelungen zu erfolgen.
Derzeit ist das
Bundespensionsamt auf Grund der Dienstrechtsverfahrensverordnung Dienstbehörde
erster Instanz. Diese Funktion soll auch das Amt für Bundespensionen
wahrnehmen. Diesbezüglich muss auch eine entsprechende Adaptierung der
Dienstrechtsverfahrensverordnung vorgenommen werden (Verordnung der
Bundesregierung).
Zu § 10
Vorbild für diese
Regelung ist der § 56 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.
Das Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Versicherungsanstalt
ist an die gleichen Bedingungen
geknüpft , wie jenes der Beamten.
Zu § 11
Die ex-lege
Übernahme der Verpflichtungen aus Anwartschaften auf Abfertigungen und
Jubiläumszuwendungen für Dienstnehmer gemäß § 10 und für Beamte im Wege der
gesetzlichen Refundierungsverpflichtung gemäß § 9, sowie die Bestimmung über
die Abwicklung von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete, die Dienstnehmer
der Versicherungsanstalt werden, entsprechen den auch bei
Ausgliederungsgesetzen üblichen Regelungen.
Zu § 12
Nach der ex-lege
Bildung eines einheitlichen Betriebsrats aus dem beim Bundespensionsamt
eingerichteten Dienststellenausschuss und dem Betriebsrat der
Versicherungsanstalt sollen Neuwahlen des Betriebsrats kurzfristig erfolgen.
Zu §§ 13 und
14
Diese Bestimmungen
entsprechen den auch bei Ausgliederungsgesetzen üblichen Regelungen.
Zu § 15
Diese Bestimmungen
entsprechen den üblichen In-Kraft- und Außer-Kraft-Tretenbestimmungen.
Besonderer
Teil zu Art. 2 (Ausschreibungsgesetz 1989)
Zu 1. und 2.
Die Aufhebung des
§ 3 Z 5 lit. a ist erforderlich, weil es nach der Übertragung keine Leitung
eines Bundespensionsamtes mehr geben wird.
Besonderer
Teil zu Art. 3 (Bundeshaushaltsgesetz)
Die Ausstattung
des Obmanns der Versicherungsanstalt bzw. im Falle der Delegation des leitenden
Angestellten gemäß § 159 B-KUVG mit den Befugnissen eines anweisenden Organs im
Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes erfordert im Bundeshaushaltsgesetz die
Erweiterung des Kreises der haushaltsleitenden Organe.
Besonderer
Teil zu Art. 4 (Pensionsgesetz 1965)
Zu 1.
Die Übertragung
der Aufgaben an die Versicherungsanstalt erfordert den Austausch des bisherigen
Ausdruckes „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter“.
Zu 2.
Zusätzlich zur
Zuordnung der Aufgaben nach dem Pensionsgesetz des bisherigen
Bundespensionsamtes zur Versicherungsanstalt ist im § 81 des Pensionsgesetzes
auch der Zeitpunkt der Übertragung festzulegen.
Zu 3.
Mit der
Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes geht auch die Verpflichtung
zur Führung des Pensionskontos auf die Versicherungsanstalt über.
Zu 4.
Die Erhebungen
sind zwischenzeitlich abgeschlossen.
Zu 5.
Die erhobenen
Daten sind der ab 1. Jänner 2007 zur Führung des Pensionskontos verpflichteten
Versicherungsanstalt zu übermitteln.
Zu 6.
Dies betrifft die
zufolge des BPAÜG 2006 erforderlich werdenden In-Kraft- und
Außer-Kraft-Tretenbestimmungen..
Zu 6.
Die Erfüllung der
Bestimmung in § 110 Abs. 2 ist im Zeitablauf bereits erfolgt.
Besonderer
Teil zu Art. 5 (Bundespflegegeldgesetz):
Als Folge des Pensionsamts-Gesetzes ist anstelle des
Bundespensionsamtes die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als
Entscheidungsträger zu nennen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Funktionsübertragung festzulegen.
Diese Anpassung
soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 in Kraft treten.
Besonderer
Teil zu Art. 6 (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz)
Die Übertragung
der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter erfordert eine entsprechende Anpassung der Entscheidungskompetenz
für die im Rahmen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu erbringenden
Leistungen.
In den §§ 11
Abs. 1 Z 2 lit. f sowie 12 Abs. 2 Z 2 ist daher der
bisherige Entscheidungsträger Bundespensionsamt durch die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter zu ersetzen.
Diese Anpassung
soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 in Kraft treten.
Besonderer
Teil zu Art. 7 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)
Als Folge des Pensionsamts-Gesetzes obliegt ab dem 1.
Jänner 2007 die Einholung von Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter.
Besonderer
Teil zu Art. 8 (Richterdienstgesetz)
Als Folge des Pensionsamts-Gesetzes obliegt ab dem 1.
Jänner 2007 die Einholung von Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter.