Gz ● BKA-600.127/0004-V/1/2006

Abteilungsmail v@bka.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

An

      die  Österreichische Präsidentschaftskanzlei

*       die  Parlamentsdirektion

        den  Rechnungshof

        die  Volksanwaltschaft

        den  Verfassungsgerichtshof

        den  Verwaltungsgerichtshof

        alle   Bundesministerien

        das  Büro von Herrn Vizekanzler GORBACH

        das  Büro von Herrn Staatssekretär MORAK

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. SCHWEITZER

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Dr. WINKLER

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Dr. FINZ

        das  Büro von Frau Staatssekretär Sigisbert DOLINSCHEK

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. MAINONI

        das  Büro von Herrn Staatssekretär Mag. KUKACKA

        alle   Sektionen des Bundeskanzleramtes

        alle   Abteilungen des Verfassungsdienstes

        die  Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

        die  Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

        den  Datenschutzrat

        den  Rat für Forschung und Technologieentwicklung

        den  Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

        die  IKT-Stabsstelle beim Bundeskanzleramt

        die  Bundestheater-Holding GmbH

        den  unabhängigen Bundesasylsenat

        den  unabhängigen Umweltsenat

        den österreichischen Statistikrat

        die  Bundesanstalt „Statistik Österreich“

        das  Präsidium der Finanzprokuratur

        die  Österreichische Bundesforste AG

        die  Österreichischen Bundesbahnen

        die  Österreichische Post AG

        die  Telekom Austria AG

        die  Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich

        die   Bundes-Jugendvertretung

        die   Finanzmarktaufsicht

        den  Unabhängigen Finanzsenat

        das  Bundesvergabeamt

        die   Bundesbeschaffung GmbH

        die   Bundeswettbewerbsbehörde

        den  Österreichischen Rat für Freiwilligenarbeit

        die  Österreichische Bundes-Sportorganisation

*       alle   Ämter der Landesregierungen

        die  Verbindungsstelle der Bundesländer

        alle   unabhängigen Verwaltungssenate

        den          Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS-Verein)

*       den  Österreichischen Gemeindebund

*       den  Österreichischen Städtebund

        die  Wirtschaftskammer Österreich

        die  Bundesarbeitskammer

        die  Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

        den  Österreichischen Landarbeiterkammertag

        den  Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

        die  Österreichische Notariatskammer

        die  Österreichische Patentanwaltskammer

        die  Österreichische Ärztekammer

        die  Österreichische Dentistenkammer

        die        Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

        die        Österreichische Apothekerkammer

        die        Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

        die        Kammer der Wirtschaftstreuhänder

        die        Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

        das          Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien

        das          Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien

        das          Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien

        die        rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

        das          Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt

        das          Institut für Europarecht der Universität Wien

        das          Institut für Europarecht der Universität Graz

        das          Zentrum für Europäisches Recht der Universität Innsbruck

        das          Institut für Europarecht der Universität Salzburg

        das          Institut für Europarecht der Universität Linz

        das          Europainstitut der Wirtschaftsuniversität Wien

        die        Österreichische Rektorenkonferenz

        die        Österreichische Hochschülerschaft

        den          Verband der Professoren Österreichs

        das          Österreichische Institut für Rechtspolitik

        die        Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

        die        Österreichische Juristenkommission

        das          Österreichische Normungsinstitut

        die        Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht

        das          Österreichische Institut für Menschenrechte

        die        Österreichische Liga für Menschenrechte

        die        österreichische Sektion von amnesty international

        das          Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

        das          österreichische Helsinki Komitee

        den          Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge

        den          Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

        die        Österreichische Bischofskonferenz

        den          Evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien

        die        Vereinigung der Österreichischen Industrie

        den          Österreichischen Gewerkschaftsbund

        die        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

*      den          Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

        die        Bundessektion Richter und Staatsanwälte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

        die        Vereinigung Österreichischer Richter

        den          Verband Österreichischer Zeitungen

        den          Österreichischen Seniorenrat

        den          Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

        den          Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs

        den          Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touringclub

        den          Verkehrsclub Österreich

        das          Kuratorium für Verkehrssicherheit

        den          Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

        den          Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband

        den          Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe

        das          Institut für nachhaltige Abfallwirtschaft und Entsorgungstechnik der Montanuniversität Leoben

        den Fachverband Gas & Wärme

        die        Österreichische Vereinigung für Gas und Wasser

        den          Österreichischen Bundesfeuerwehrverband

        den          Österreichischen Verband der Internet Service Provider

        den          Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein

        den          Handelsverband – Verband österreichischer Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels

        den          Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie

        die  Vereinigung industrieller Bauunternehmungen Österreichs (VIBÖ)

        die        ARGE Daten

        den          Berufsverband österreichischer SozialpädagogInnen

        den          Österreichischen Familienbund

        den          Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie

        den   Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

        die  Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

        die        Lebenshilfe Österreich

        den          Tierschutzverein „Vier Pfoten“

        das          Österreichische Hebammengremium

        den          Österreichischen Fischereiverband

        das          Forum Mobilkommunikation


 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Richterdienstgesetz, die Exekutionsordnung, das Bankwesengesetz und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden (Verfahrens- und Zustellrechtsanpassungsgesetz 2006);
Versendung zur Begutachtung und zur Stellungnahme nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

 

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Richterdienstgesetz, die Exekutionsordnung, das Bankwesengesetz und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden (Verfahrens- und Zustellrechtsanpassungsgesetz 2006) und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens

 

31. März 2006 (ha. einlangend)

 

an die e‑mail-adresse v@bka.gv.at. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 


Weiters wird ersucht,

·      die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar — bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu — im Wege elektronischer Post an die Adresse

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

·      und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

 

 

 

2. März 2006

Für den Bundeskanzler:

LIENBACHER

 

 

 

Elektronisch gefertigt


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungs­gerichtshofgesetz 1953, das Richterdienstgesetz, die Exekutionsordnung, das Bankwesengesetz und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden (Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14a Abs. 1 werden die Worte „Angelegenheiten des Hochschulwesens“ durch die Worte „Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen“ ersetzt.

2. In Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c werden die Worte „wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder“ durch die Worte „wie eine allfällige Beteiligung oder ein allfälliger Einfluss der Länder“ ersetzt.

3. In Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa werden die Worte „wie der der Länder“ durch die Worte „wie ein allfälliger Finanzierungsanteil der Länder“ ersetzt.

4. Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. cc lautet:

              „cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die entweder vom Bund ernannt worden sind oder von denen der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder bb fällt;“

5. Art. 14b Abs. 2 dritter und vierter Satz lautet:

„Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f sowie der Z 2 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 lit. a bis f dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. b, c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.“

6. In Art. 15 Abs. 6 wird das Wort „Bundesgesetzgeber“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

7. In Art. 16 Abs. 5 werden die Worte „völkerrechtlicher Verträge“ durch die Worte „von Staatsverträgen“ ersetzt.

8. In Art. 18 Abs. 5 wird das Wort „Staatsgut“ durch das Wort „Bundesvermögen“ ersetzt.

9. In Art. 49b Abs. 1 werden die Worte „der Bundesgesetzgeber“ durch die Worte „die Bundesgesetzgebung“ ersetzt.

10. In Art. 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.

11. Art. 59b Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. zwei vom Vorsitzenden des Bundesrates mit Zustimmung seiner Stellvertreter namhaft gemachte Vertreter;“

12. In Art. 59b Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Landeshauptleute“ durch das Wort „Landeshauptmänner“ ersetzt.

13. In Art. 81a Abs. 1 werden die Worte „das Hochschul- und Kunstakademiewesen“ durch die Worte „Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen“ ersetzt.

14. In Art. 97 Abs. 4 wird das Wort „Staatsgut“ durch das Wort „Landesvermögen“ ersetzt.

15. In Art. 117 Abs. 2 wird das Wort „Staatsbürgern“ durch das Wort „Staatsangehörigen“ ersetzt.

16. Art. 117 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Landesgesetzgebung kann die unmittelbare Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorsehen.“

17. In Art. 129a Abs. 1 Z 1 werden die Worte „Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen“ durch die Worte „Verwaltungsstrafsachen“ ersetzt.

18. Art. 129a Abs. 1 Z 4 lautet:

       „4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten

            a) der Z 1, soweit das das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnde Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, und

            b) der Z 3.“

19. Art. 132 zweiter Satz lautet:

„In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zulässig, soweit das das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.“

20. Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.“

21. Art. 137 lautet:

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.“

22. Art. 140a Abs. 2 lautet:

„(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz, ein Beschluss des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 oder ein entsprechender Beschluss des Landtages außer Kraft.“

23. Art. 141 Abs. 3 entfällt.

24. Nach Art. 141 wird folgender Art. 141a eingefügt:

Artikel 141a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

        1. die Anfechtung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung;

        2. die Anfechtung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund einer Landesverfassung;

        3. die Anfechtung von Verfahren betreffend die unmittelbare Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Die Anfechtung kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen wurde und auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss war.

(2) Das das Verfahren regelnde Bundes- oder Landesgesetz kann eine Frist bestimmen, innerhalb deren mit der Kundmachung eines Gesetzes, das einer Volksabstimmung unterzogen worden ist, im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Volksabstimmung zugewartet werden muss.“

25. Das Fußnotenzeichen „*)“ in Art. 151 Abs. 11 Z 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.

26. Dem Art. 151 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 geänderten oder eingefügten und für das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt:

        1. Art. 14a Abs. 1, Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c, Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa und cc und Abs. 2 dritter und vierter Satz, Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 5, Art. 49b Abs. 1, Art. 52 Abs. 4, Art. 59b Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 dritter Satz, Art. 81a Abs. 1, Art. 97 Abs. 4, Art. 117 Abs. 2 und 8, Art. 129a Abs. 1 Z 1 und Z 4, Art. 132 zweiter Satz, Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz, Art. 137, Art. 140a Abs. 2 und Art. 151 Abs. 11 Z 2 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt die Fußnote zu Art. 151 Abs. 11 Z 2 außer Kraft.

        2. Art. 141a tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 141 Abs. 3 außer Kraft.

(38) Durch Art. 1 Z 44 des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, sind in den in Art. 131 Abs. 2 und Art. 134 Abs. 5 und 6 enthaltenen Zitaten die Klammern um die Absatzbezeichnungen entfallen. Der dem Art. 151 durch Art. 1 Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 angefügt Abs. 33 erhält mit Wirkung vom 17. August 2005 die Absatzbezeichnung „(33a)“.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch die ZDG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106, wird wie folgt geändert:

1. Art. I entfällt.

2. Art. II Abs. 2 Z 8 lautet:

       „8. der Landesschulräte und der Bezirksschulräte;“

3. Art. II Abs. 2 Z 10 lautet:

     „10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);“

4. Art. II Abs. 2 Z 12 entfällt.

5. Art. II Abs. 2 Z 16 lautet:

     „16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;“

6. Art. II Abs. 2 Z 20 entfällt.

7. Art. II Abs. 2 Z 23 lautet:

     „23. des Postbüros;“

8. Art. II Abs. 2 Z 23a lautet:

   „23a. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;“

9. Art. II Abs. 2 Z 31 lautet:

     „31. der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;“

10. Art. II Abs. 2 Z 33 lautet:

     „33. der Organe der Universitäten;“

11. Art. II Abs. 2 Z 37 lautet:

     „37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;“

12. Art. II Abs. 2 Z 38 entfällt.

13. Art. II Abs. 2 Z 41 lautet:

     „41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;“

14. Art. II Abs. 2 Z 45 lautet:

     „45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;“

15. Art. II Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

        1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

        2. das VStG auf das Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen;

        3. das VVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut, der Bundespolizeidirektionen und der Sicherheitsdirektionen in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.“

16. Art. II Abs. 3 entfällt.

17. In Art. II Abs. 4 wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

18. Art. II Abs. 4 entfällt.

19. Art. II Abs. 6 Z 2 lautet:

       „2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;“

20. In Art. II Abs. 6 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Punkt ersetzt; Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7 entfällt.

21. Art. III entfällt.

22. Art. IV entfällt.

23. In Art. VI Abs. 2 werden die Worte „Gesetze (Staatsverträge) – dieses Bundesgesetz inbegriffen – und Verordnungen“ durch die Worte „Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts“ ersetzt.

24. Art. VI Abs. 3 lautet:

„(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes und des VStG sind die von den Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes zu ahndenden Übertretungen.“

25. Art. VI Abs. 4 entfällt.

26. Art. IX Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder“

27. Im Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

28. Art. IX Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

29. Art. X entfällt.

30. Art. XI entfällt.

31. Das Fußnotenzeichen „*)“ in Art. XII Abs. 5 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.

32. Art. XII werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Für die Änderungen des Art. XII durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, Nr. 509/1993 und Nr. 908/1993 gilt:

        1. Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 ist Art. XII mit 15. Juli 1993 ein Abs. 4 angefügt worden.

        2. Durch Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 ist Art. XII mit 31. Juli 1993 ein Abs. 3 eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.

        3. Art. 3 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 hat sich nicht auch auf den gemäß Z 1 dieses Absatzes entfallenen Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 bezogen.

(18) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 geänderten oder eingefügten und für das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt:

        1. Der Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

        2. Art. II Abs. 2 Z 8, 10, 16, 23, 23a, 31, 33, 37, 41 und 45, Art. II Abs. 4 in der Fassung der Z 17, Art. II Abs. 6 Z 2 und 4, Art. VI Abs. 2, Art. IX Abs. 1 Z 1, Art. XII Abs. 5 und Art. XIII treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I, Art. II Abs. 2 Z 12, 20 und 38, Art. II Abs. 3, Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7, Art. III, Art. IV, Art. VI Abs. 4, Art. IX Abs. 1 zweiter Satz, Art. X, Art. XI und die Fußnote zu Art. XII Abs. 5 außer Kraft.

        3. Art. II Abs. 2 in der Fassung der Z 15 und Art. VI Abs. 3 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. II Abs. 4 außer Kraft. Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. II Abs. 5 und 6 genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:

            a) Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie auch nicht unter lit. c, so treten sie mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

            b) Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit an, als in dem Gesetz, in dem sie enthalten sind, nicht(s) anderes bestimmt ist, und fallen sie auch nicht unter lit. c, so treten sie mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen, die anderes bestimmen als das Verwaltungsverfahrensgesetz, bleiben unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG.

            c) Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme bestimmter ausdrücklich genannter Bestimmungen dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes an, bleiben sie unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG, durch die die Anwendung der jeweils genannten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wird.“

33. Art. XIII lautet:

„Artikel XIII

Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes Bundessache ist, ist mit ihr die Bundesregierung betraut.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfällt der Klammerausdruck „(Bundespolizeibehörden)“.

2. § 3 Z 2 und 3 lautet:

       „2. ansonsten: in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

        3. ansonsten: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar bei mehreren Beteiligten nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des belangten oder verpflichteten Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit

        1. auf die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an denselben unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen,

        2. sonst auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

über. Wenn nach dem ersten Satz mehrere Behörden berufen sind und sich diese nicht zu einigen vermögen, geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.“

4. § 5 lautet:

§ 5. (1) Über Kompetenzkonflikte zwischen Behörden entscheidet

        1. die gemeinsame im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an denselben unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, dieser,

        2. sonst die gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Das Verfahren zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes ist einzuleiten, sobald die nach Abs. 1 zuständige Behörde vom Entstehen des Kompetenzkonfliktes, sei es durch Anzeige der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien, sei es durch den Inhalt ihrer eigenen Akten, Kenntnis erlangt. Die beteiligten Behörden sind zu dieser Anzeige verpflichtet. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes kann nur von einer Partei gestellt werden.

(3) Die Einleitung des Verfahrens unterbricht die bei den beteiligten Behörden anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes. Bei Gefahr im Verzug hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der beteiligten Behörden vorzunehmen.“

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

        1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a), ihr Mündel oder ihr Pflegebefohlener beteiligt sind;

        2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

        3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

        4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt oder im Verfahren vor der Unterinstanz eine Weisung erteilt haben.“

6. § 9 samt Überschrift lautet:

„Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und ist § 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis entstehende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“

9. § 11 lautet:

§ 11. Der Mangel der Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. § 5 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Behörde unter den in § 5 Abs. 2 AußStrG genannten Voraussetzungen beim Gericht für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Kurators) zu sorgen hat und über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters (Kurators) sowie über die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden ist.“

10. § 13 lautet:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind jedenfalls schriftlich einzubringen. Erscheint ein mündliches oder telefonisches Anbringen der Sache nach nicht tunlich oder ist es inhaltlich unklar, ist dem Einschreiter aufzutragen, es schriftlich abzufassen.

(1a) Ein Anbringen kann in jeder technischen Form eingebracht werden, die die Behörde zu empfangen bereit ist.

(1b) Soweit die Behörde bestimmte Adressen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, festlegt, sind diese Adressen durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer anderen Adresse der Behörde ein als den kundgemachten, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

(2) Die Behörde ist

        1. außer bei Gefahr im Verzug nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen, und

        2. nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten.

Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bestehen Zweifel über die Authentizität eines Anbringens oder die Identität des Einschreiters, so hat die Behörde dem Einschreiter erforderlichenfalls die Erbringung des Nachweises dafür mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird.

(5) Die Behörde kann schriftliche Anbringen und andere eingereichte Unterlagen in Kopie zum Akt nehmen; als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Wenn sichergestellt ist, dass die in Kopie erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können, wird die Beweiskraft dieser Unterlagen dadurch nicht beeinträchtigt.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen zu behandeln, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) Soweit erforderlich, hat der Bundeskanzler die technischen Voraussetzungen, unter denen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, und die technischen Voraussetzungen, denen Anbringen entsprechen müssen, um in Behandlung genommen zu werden, durch Verordnung näher festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Länder und Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.“

11. In § 14 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

12. In § 14 Abs. 2 Z 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 18 Abs. 2)“.

13. In § 14 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann“.

14. § 14 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Soweit eine Niederschrift nicht elektronisch erstellt wird, sind die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. Die Beurkundung einer elektronisch erstellten Niederschrift hat mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zu erfolgen, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d des Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, zu entsprechen hat.“

15. § 16 samt Überschrift lautet:

„Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, mündliche Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden. Die Beurkundung eines elektronisch erstellten Aktenvermerks hat mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E‑GovG zu erfolgen, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG zu entsprechen hat.“

16. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann sie Akteneinsicht auch gewähren, indem sie den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht.“

17. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Akten oder Aktenteile sind von der Akteneinsicht auszunehmen,

        1. soweit dies zum Schutz von im Art. 20 Abs. 3 B‑VG genannten öffentlichen Interessen erforderlich ist oder

        2. soweit an in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, bestehen und weder eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt noch überwiegende berechtigte Interessen der Partei die Einsichtnahme erfordern.“

18. § 18 samt Überschrift lautet:

„Erledigungen

§ 18. (1) Soweit hiefür keine besonderen Vorschriften bestehen, hat sich die Behörde bei der Wahl der Form der Erledigung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Erforderlichenfalls sind Erledigungen in einer Niederschrift oder in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Die Erledigung ist vom Genehmigenden zu beurkunden. Die Beurkundung einer elektronisch erstellten Erledigung hat mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E‑GovG zu erfolgen, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG zu entsprechen hat.

(3) Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist.

(4) Die Ausfertigung einer schriftlichen Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten, ferner entweder die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der vom Genehmigenden beurkundeten Erledigung übereinstimmt. Die Verwendung einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E‑GovG, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entspricht, entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide auch § 19.“

19. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

20. § 22 lautet:

§ 22. (1) Besteht ein Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung, sind schriftliche Erledigungen mit Zustellnachweis zuzustellen.

(2) Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.“

21. In § 33 Abs. 3 zweiter Satz werden die Worte „eine Behörde“ durch die Worte „die Behörde“ ersetzt.

22. § 36 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf die Bemessung der Ordnungs- und Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. Auf den Vollzug sind die Bestimmungen des VStG über die Strafvollstreckung sinngemäß anzuwenden.“

23. Nach § 36 wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

„7. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Angehörige

§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

        1. der Ehegatte;

        2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

        3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

        4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

        5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.“

24. § 38 lautet:

§ 38. Wenn die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann die Behörde im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die von ihr in einem anderen Verfahren oder von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten als Hauptfragen zu entscheiden wären, selbst beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde legen. Sie kann das Verfahren aber auch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage mit Bescheid unterbrechen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines bei der zuständigen Behörde anhängigen Verfahrens bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

25. § 39a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.“

26. In § 42 Abs. 1 erster Satz werden das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ und das Zitat „§ 13 Abs. 5 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

27. In § 44 Abs. 3 entfallen die Worte „und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2)“.

28. § 44b Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann sie Akteneinsicht auch gewähren, indem sie den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht.“

29. § 44e Abs. 3 dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen.“

30. In § 48 Z 3 wird der Ausdruck „ , Bezirke und Gemeinden“ durch den Ausdruck „und der Gemeinden“ ersetzt.

31. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

        1. wenn er ein Angehöriger (§ 36a) einer Partei ist;

        2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen würde;

        3. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren;

        4. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.“

32. § 49 Abs. 3 entfällt.

33. In § 51 entfällt die Wortfolge „wegen Gefahr eines Vermögensnachteils“.

34. § 51a samt Überschrift wird durch folgenden § 51a samt Überschrift ersetzt:

„Gebühren der Zeugen

§ 51a. (1) Zeugen, die im Verfahren zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 sowie den §§ 3, 4 und 6 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Zieht der Zeuge den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde gemäß Abs. 1 zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt für die Bestimmung der Zeugengebühr im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Folgendes:

        1. Die Gebühr ist vom zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

        2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekannt zu geben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat beantragen, der durch das zuständige Mitglied zu entscheiden hat. Wenn der Zeuge keinen Antrag im Sinne des zweiten Satzes stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekannt gegebene Gebühr als bestimmt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

        3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekannt gegeben wird oder innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der vorläufig berechneten Gebühr keine Gebühr gezahlt wurde.

(4) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen.“

35. Die §§ 51b bis 51d entfallen.

36. § 52 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, kann die Behörde nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn

        1. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist,

        2. die Heranziehung von der Partei angeregt wird, über deren Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, und

        3. die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.“

37. § 52 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Die §§ 49 und 50 sind sinngemäß anzuwenden. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind.“

38. In § 53 Abs. 1 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.

39. § 53a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gebühr ist dem Sachverständigen kostenfrei zu zahlen.“

40. In § 57 Abs. 2 erster Satz, § 63 Abs. 5 erster Satz und § 64a Abs. 2 wird die Wortfolge „zwei Wochen“ jeweils durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

41. § 58 lautet:

§ 58. (1) Jeder Bescheid hat bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid oder eine allfällige besondere gesetzliche Bezeichnung sowie den Spruch zu enthalten.

(2) Bescheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Auf schriftliche Ausfertigungen eines Bescheides ist § 18 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.“

42. § 62 Abs. 1 bis 3 wird durch folgenden § 62 Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Sie sind außerdem mündlich zu verkünden, wenn dies in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder sonst zweckmäßig erscheint. Die mündliche Verkündung bewirkt, dass die Behörde ab diesem Zeitpunkt an ihre Entscheidung gebunden ist.

(2) Im Fall der mündlichen Verkündung sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich sogleich nach ihrem Schluss zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Der Inhalt und die Verkündung des Bescheides sind am Ende der Verhandlungsschrift festzuhalten.“

43. In § 63 Abs. 5 zweiter Satz entfallen die Worte „ , im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser“.

44. In § 67a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „gesetzlich“ jeweils durch das Wort „bundesgesetzlich“ ersetzt.

45. Die §§ 67d und 67e samt Überschriften lauten:

„Mündliche Verhandlung

§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen

        1. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in Rechtssachen, in denen dies gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist, oder

        2. in sonstigen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, es sei denn, dass

            a) der Antrag, die Berufung oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder

            b) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag stattzugeben ist, der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, oder

            c) der Devolutionsantrag abzuweisen ist, oder

            d) der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

In Rechtssachen im Sinne der Z 2 kann der unabhängige Verwaltungssenat auch von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(2) Ein Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung in seinem Antrag zu beantragen. Anderen beteiligten Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(3) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen ab Zustellung der Ladung mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Öffentlichkeit

§ 67e. (1) Die Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einschließlich der Verkündung des Bescheides, erfolgt öffentlich. § 171 Abs. 2 und 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit dies aus den in Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründen notwendig ist.

(3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(4) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(5) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es insoweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.“

46. § 67g samt Überschrift lautet:

„Verkündung des Bescheides

§ 67g. (1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind öffentlich zu verkünden.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

        1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

        2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.“

47. In § 67h Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsbehöde“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

48. § 69 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch mit der Erlassung des Bescheides.“

49. In § 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme wird der Bescheid nicht aufgehoben. Erst der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Bescheid tritt an die Stelle des früheren Bescheides.“

50. In § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „sechs Monate“ durch den Ausdruck „acht Monate“ ersetzt.

51. In § 73 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Entscheidungsfrist ist gehemmt, solange das Verfahren gemäß § 38 unterbrochen ist.“

52. § 73 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung

        1. auf die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen,

        2. sonst auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der nach dem ersten Satz zuständigen Behörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

53. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Bauschbetrag“ durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

54. § 76a letzter Satz entfällt.

55. In § 77 Abs. 2 wird das Wort „Bauschbeträgen“ durch das Wort „Pauschalbeträgen“ ersetzt.

56. In § 77 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Bauschbeträge“ jeweils durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

57. In § 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „ , Bezirke“.

58. In § 78 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , Bezirks-“.

59. § 78a lautet:

§ 78a. Von den Bundesverwaltungsabgaben sind befreit:

        1. die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien;

        2. die Bestimmung der Gebühren der Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher;

        3. die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen.“

60. § 79a Abs. 4 bis 7 wird durch folgende Abs. 4 bis 9 ersetzt:

„(4) Der von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der an die belangte Behörde geleistet wird.

(5) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

        1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

        2. der Fahrtkosten in dem für die Wahrnehmung seiner Parteirechte in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß, sowie

        3. des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes, dies jedoch nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

(6) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes.

(7) Für den Aufwand gemäß Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 sind durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates Pauschalbeträge festzusetzen. Die Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers haben den durchschnittlichen Kosten der Einbringung der Beschwerde bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Die Pauschalbeträge für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten haben dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden zu entsprechen. Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand für die belangte Behörde darf jedoch die Hälfte der jeweiligen Pauschalbeträge für den Beschwerdeführer nicht übersteigen.

(8) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(9) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, gelten mit Ausnahme des § 52 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.“

61. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

62. § 82 Abs. 14 lautet:

„(14) Die elektronische Beurkundung von Niederschriften, Aktenvermerken oder Erledigungen darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.“

63. § 82 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) § 2, § 3 Z 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 5, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 11, § 13, § 14 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 5 erster Satz und Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 22, § 33 Abs. 3 zweiter Satz, § 36 Abs. 1, der 7. Abschnitt, § 38, § 39a Abs. 1 erster Satz, § 42 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 3, § 44b Abs. 2, § 44e Abs. 3 dritter Satz, § 48 Z 3, § 49 Abs. 1, § 51, § 51a samt Überschrift, § 52 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 53 Abs. 1, § 53a Abs. 4, § 57 Abs. 2 erster Satz, § 58, § 62 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 64a Abs. 2, § 67a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, § 67d samt Überschrift, § 67e samt Überschrift, § 67g samt Überschrift, § 67h Abs. 2, § 69 Abs. 2 zweiter Satz, § 70 Abs. 4, § 73 Abs. 1, 1a und 2, § 74 Abs. 2, § 76a, § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 3 und 5, § 78a, § 79a, § 80a samt Überschrift und § 82 Abs. 14 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 49 Abs. 3 und die §§ 51b bis 51d sowie § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, außer Kraft.

(16) Das AVG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, gelten sie nur für Taten, die im Inland begangen worden sind.

(2) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in Staatsverträgen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c samt Überschriften eingefügt:

„Zeit und Ort der Tat

§ 2a. (1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

(2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.

Begehung durch Unterlassung

§ 2b. Bedroht die Verwaltungsvorschrift die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Notwehr

§ 2c. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.“

4. § 3 lautet:

„Keine Strafe ohne Schuld

§ 3. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.“

5. § 4 wird durch folgende §§ 4 und 4a samt Überschriften ersetzt:

„Vorsatz

§ 4. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den die Verwaltungsvorschrift absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den die Verwaltungsvorschrift Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Fahrlässigkeit

§ 4a. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbild nicht die Herbeiführung eines Erfolges gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift keine Schuld trifft.“

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

§ 5. (1) Wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, ist bereits fahrlässiges Handeln strafbar.

(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.“

7. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c samt Überschriften eingefügt:

„Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

§ 5a. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Rechtsirrtum

§ 5b. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

Entschuldigender Notstand

§ 5c. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.“

8. § 6 wird durch folgenden § 6 samt Überschrift ersetzt:

„Zurechnungsunfähigkeit

§ 6. Nicht schuldhaft handelt:

        1. wer zur Zeit der Tat wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln;

        2. wer zur Zeit der Tat das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Unmündiger);

        3. wer zur Zeit der Tat das das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher) und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

9. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7b samt Überschriften ersetzt:

„Behandlung aller Beteiligten als Täter

§ 7. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

§ 7a. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Eigenschaften und Verhältnisse des Täters

§ 7b. (1) Macht die Verwaltungsvorschrift die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist sie auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, dass der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muss auch diese Voraussetzung erfüllt sein.

(2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist die Verwaltungsvorschrift nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.“

10. § 8 wird durch folgende §§ 8 und 8a samt Überschriften ersetzt:

„Strafbarkeit des Versuches

§ 8. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 7), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die die Verwaltungsvorschrift beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

Rücktritt vom Versuch

§ 8a. (1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.“

11. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

12. In § 9 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für den Fall der Verhinderung des verantwortlichen Beauftragten kann ein Stellvertreter bestellt werden. Dieser trägt die gleiche Verantwortung wie der verantwortliche Beauftragte.“

13. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Verantwortlicher Beauftragter oder dessen Stellvertreter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, die im Gebiet einer Vertragspartei ihren Wohnsitz haben, wenn ihnen in diesem Staat gemäß § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zugestellt werden kann.“

14. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft und die Person im Sinne des Abs. 3 haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten oder dessen Stellvertreter verhängten Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie sind Parteien im Sinne des AVG.“

15. § 15 samt Überschrift lautet:

„Widmung von Geldstrafen

§ 15. (1) Geldstrafen fließen, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

        1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

        2. dem Bund zu, wenn die Verwaltungsvorschrift in einer Angelegenheit, die in Gesetzgebung Bundessache ist, von einer Bundespolizeidirektion vollzogen wurde.

(2) Aus den Erlösen aus der Verwertung verfallener Gegenstände sind zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe, dann die Kosten des Verfahrens und dann die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken. Im Übrigen gilt für die Widmung solcher Erlöse Abs. 1.“

16. § 17 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters stehen oder diesem vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn diese Person fahrlässig dazu beigetragen hat, dass mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wusste oder hätte wissen müssen.“

17. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b samt Überschriften eingefügt:

„Abschöpfung der Bereicherung

§ 18a. (1) Wer

        1. eine Verwaltungsübertretung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder

        2. Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung empfangen hat,

ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden Betrag nach ihrer Überzeugung festzusetzen.

(2) Wer durch die Verwaltungsübertretung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verpflichten. Ist eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verpflichten.

(3) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.

(4) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung festzusetzen.

(5) Der Bereicherte und seine Rechtsnachfolger sind Parteien im Sinne des AVG.

(6) Aus dem abgeschöpften Betrag sind zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe, dann die Kosten des Strafverfahrens zu decken. Im Übrigen gilt für die Widmung des abgeschöpften Betrages § 15 Abs. 1.

Unterbleiben der Abschöpfung

§ 18b. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

        1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder

        2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.“

18. § 21 lautet:

„Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

§ 21. (1) Eine von Amts wegen zu verfolgende Tat ist nicht strafbar, wenn

        1. die Schuld des Täters gering ist,

        2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, wenn sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im Wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und

        3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Die Tat eines Jugendlichen ist auch dann nicht strafbar, wenn

        1. er die Tat vor Vollendung des 16. Lebensjahres begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Strafrechts geboten ist, um ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder

        2. im Fall des § 56 die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.“

19. § 22 samt Überschrift lautet:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn der Täter durch sie nicht das Tatbild einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlung verwirklicht.

(2) Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

(3) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

20. § 24 zweiter Satz lautet:

„Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 19 Abs. 4, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67c, 67h, 68 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 2, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79 und 79a sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“

21. In § 25 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Wird einer Verwaltungsbehörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die Behörde verpflichtet.

(1b) Die Behörde kann von der Verfolgung einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der dafür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht. Unter denselben Voraussetzungen können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Erstattung einer Anzeige oder der Verhängung einer Organstrafverfügung abzusehen.“

22. In § 26 Abs. 2 und § 53c Abs. 6 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt.

23. Die §§ 27 bis 29a werden durch folgende §§ 27 bis 29a ersetzt:

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Tat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgeblich, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen. Fehlt es auch an einem solchen Ort, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort, an dem er betreten wurde; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

(2) Im Fall der Verfolgung von zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs. 1, von Personen im Sinne des § 9 Abs. 3, von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 3 oder von deren Stellvertretern im Sinne des § 9 Abs. 3a ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Unternehmen betrieben wird.

§ 28. (1) Im Fall der gleichzeitigen Verfolgung von mehreren Beteiligten (§ 7) ist das Strafverfahren von derselben Behörde gemeinsam zu führen.

(2) Das Strafverfahren gegen alle Beteiligten (§ 7) ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Beteiligte (§ 7) abgesondert zum Abschluss bringen.

§ 29. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes (§ 5 AVG) kann auch von einer beteiligten Behörde gestellt werden; die beteiligten Behörden sind zur Stellung eines solchen Antrages verpflichtet.

§ 29a. (1) Die Behörde kann das Strafverfahren mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) an eine andere sachlich zuständige Behörde im Land übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz, einen weiteren Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn das Verfahren dadurch wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird; werden diese Voraussetzungen durch die Übertragung an mehreren Behörden erfüllt, kommt es darauf an, mit der Übertragung an welche Behörde eine stärkere Vereinfachung oder Beschleunigung verbunden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde den Strafvollzug an eine Bezirksverwaltungsbehörde im Land oder an eine Bundespolizeidirektion übertragen.“

24. In § 30 Abs. 1 entfallen die Worte „ , und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind“.

25. § 30 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Entstehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 2 erst nachdem der Strafbescheid erlassen oder die Einstellung verfügt worden ist, so hat die Behörde, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, den Bescheid von Amts wegen aufzuheben und das Verfahren zu unterbrechen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Einstellung nicht bescheidmäßig erfolgt ist.

(4) Ist eine von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenate verhängte Strafe bereits vollstreckt worden, hat die sonst in Betracht kommende Verwaltungsbehörde oder das Gericht diese auf die von ihr wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen; soweit dies nicht möglich ist, ist nach § 55a vorzugehen.“

26. § 34 zweiter Satz entfällt.

27. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Sicherheit wird frei, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Sicherheitsleistung ein Strafbescheid erlassen oder die Sicherheit für verfallen erklärt wird, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist. Als Sicherheit beschlagnahmte Sachen werden auch frei, wenn die aufgetragene Sicherheitsleistung erfolgt oder soweit ein Dritter Rechte an einer solchen Sache glaubhaft macht.“

28. § 38 samt Überschrift lautet:

„Amtshandlung außerhalb des Sprengels der Behörde

§ 38. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen auch außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, Festnahmen durchführen und vorläufige Sicherheiten festsetzen und einheben, wenn die örtlich zuständige Behörde diese Amtshandlungen nicht rechtzeitig setzen kann. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die örtlich zuständige Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen oder eingehobene Sicherheiten unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.“

29. § 46 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

30. § 49a Abs. 6 bis 9 lautet:

„(6) Gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn die Behörde wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Anonymverfügung erlassen worden ist, Nachforschungen nach dem Täter aufnimmt oder eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vornimmt, bevor der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet worden ist. Eine solche Amtshandlung darf innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung nicht gesetzt werden. Wird der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet, bevor die Behörde eine solche Amtshandlung gesetzt hat, ist die strafbare Handlung nicht mehr zu verfolgen.

(7) Der Strafbetrag ist entrichtet worden, wenn er

        1. mittels Beleges (Abs. 4) eingezahlt oder

        2. auf das im Beleg angegebene Konto überwiesen und diesem gutgeschrieben worden ist und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Die für ihre Erstellung verwendeten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden und sind spätestens sechs Monate, nachdem die Anonymverfügung gegenstandslos geworden oder der Strafbetrag eingezahlt oder überwiesen worden ist, zu löschen.

(9) Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, ist ein eingezahlter Strafbetrag auf Antrag zurückzuzahlen oder auf eine verhängte Geldstrafe anzurechnen.“

31. § 50 Abs. 6 und 7 wird durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:

„(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) verweigert oder das Organ Anzeige erstattet, bevor der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet worden ist. Eine Anzeige darf innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden ist, nicht erstattet werden. Wird der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet, bevor das Organ Anzeige erstattet hat, ist die strafbare Handlung nicht mehr zu verfolgen.

(7) Der Strafbetrag ist entrichtet worden, wenn er

        1. mittels Beleges (Abs. 4) eingezahlt oder

        2. auf das im Beleg angegebene Konto überwiesen und diesem gutgeschrieben worden ist und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält.

(8) Ist die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden, ist ein eingezahlter Strafbetrag auf Antrag zurückzuzahlen oder auf eine verhängte Geldstrafe anzurechnen.“

32. Der bisherige § 50 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

33. § 51a Abs. 5 erster Satz lautet:

„Für Devolutionsanträge (§ 52c) gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.“

34. § 51e samt Überschrift lautet:

„Gemeinsame Durchführung der Verhandlung in mehreren Verfahren

§ 51e. Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in mehreren Verfahren ist zulässig, wenn dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der den Gegenstand dieser Verfahren bildenden Verwaltungsübertretungen zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den zuständigen Organen des unabhängigen Verwaltungssenates einvernehmlich zu treffen. Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen sind im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, andererseits in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, von der Kammer zu treffen, in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Kammern oder mehrerer einzelner Mitglieder fallen, von dem in der Geschäftsordnung des unabhängigen Verwaltungssenates für diesen Fall bestimmten Organ. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Organ.“

35. In § 51g Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

36. In § 52a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

37. Nach § 52a wird folgender § 52b samt Überschrift eingefügt:

„Erneuerung des Strafverfahrens

§ 52b. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine behördliche Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt des Strafbescheides ausüben konnte.

(2) Über den Antrag auf Erneuerung entscheidet die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser. Der Antrag ist bei der Behörde einzubringen, die in erster Instanz entschieden hat.

(3) In einem dem Antrag stattgebenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren zu erneuern ist.

(4) Im erneuerten Verfahren darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dem früheren Bescheid.“

38. Der bisherige § 52b samt Überschrift wird durch folgenden § 52c samt Überschrift ersetzt:

„Entscheidungspflicht

§ 52c. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.“

39. In § 54 Abs. 1 wird das Wort „geisteskranken“ durch die Worte „psychisch kranken“ ersetzt.

40. In § 54 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305)“ durch das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146)“ ersetzt.

41. § 54b Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, ist sie durch Zustellung eines Mahnschreibens unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geldstrafe (Unrechtsfolge) zu vollstrecken. Von der Zustellung eines Mahnschreibens kann abgesehen werden, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Geldstrafe (Unrechtsfolge) uneinbringlich ist; in diesem Fall ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.“

42. In § 54b wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

43. § 54b Abs. 3 lautet:

„(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Teilzahlung darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

44. Die Überschrift des IV. Teiles lautet:

„IV. Teil: Straftilgung, Entschädigung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten“

45. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:

„Entschädigung

§ 55a. (1) Wird ein Strafbescheid im wiederaufgenommenen Verfahren, von Amts wegen oder im erneuerten Verfahren aufgehoben oder zugunsten des Bestraften abgeändert, so sind die Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen.

(2) Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, ist sinngemäß anzuwenden, wenn

        1. ein Strafbescheid im wiederaufgenommenen Verfahren, von Amts wegen oder im erneuerten Verfahren aufgehoben oder zugunsten des Bestraften abgeändert wird, soweit eine Naturalrestitution (Abs. 1) nicht möglich ist (Wiederaufnahme im Sinne des StEG 2005);

        2. eine Person wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung oder zur Vollstreckung einer Strafe gesetzwidrig festgenommen oder angehalten worden ist (gesetzwidrige Haft im Sinne des StEG 2005);

        3. eine Person wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung festgenommen oder angehalten worden ist und das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge eingestellt worden ist (ungerechtfertigte Haft im Sinne des StEG 2005).

Die Haftung trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Strafe verhängt worden oder die Festnahme erfolgt ist; haftet demnach ein Land, so ist die Aufforderung gemäß § 9 Abs. 1 StEG 2005, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt, ist an den Landeshauptmann zu richten.“

46. § 60 lautet:

§ 60. Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offen stehenden Frist Rechtsmittel zu erheben oder Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder auf Erneuerung des Strafverfahrens zu stellen.“

47. In § 64 Abs. 2 wird der Betrag „1,50 Euro“ durch den Betrag „fünf Euro“ ersetzt.

48. § 66b werden folgende Abs. 13 bis 16 angefügt:

„(13) § 1 Abs. 1, § 2, die §§ 2a, 2b, 2c, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b, 5c, 6, 7, 7a, 7b, 8 und 8a samt Überschriften, § 9 Abs. 1, 3a, 4 und 7, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 2, die §§ 18a und 18b samt Überschriften, § 21, § 22 samt Überschrift, § 24 zweiter Satz, § 25 Abs. 1a und 1b, § 26 Abs. 2, die §§ 27 bis 29a, § 30 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 4, § 38 samt Überschrift, § 46, § 49a Abs. 6 bis 9, § 50 Abs. 6 bis 9, § 51a Abs. 5, § 51e samt Überschrift, § 51g Abs. 3 Z 1, § 52a, § 52b samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 53c Abs. 6, § 54 Abs. 1 und 3, § 54b Abs. 1, 1a und 3, die Überschrift des IV. Teiles, § 55a samt Überschrift, § 60 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt § 34 zweiter Satz außer Kraft.

(14) Bestimmungen in bundes- oder landesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, die den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklären, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(15) Das VStG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(16) In Bestimmungen in bundes- oder landesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, die den Begriff „Arrest“ oder „Arreststrafe“ (jeweils samt allfälligem Artikel) enthalten, tritt mit 1. Juli 2007 an Stelle dieses Begriffes (samt allfälligem Artikel) der Begriff „Freiheitsstrafe“ (samt Artikel) in seiner grammatikalisch richtigen Form.“

49. § 68 lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 68. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

3. § 10 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Sie geht:

        1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion;

        2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann;

        3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.“

4. In § 11 Abs. 4 werden die Worte „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

5. § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 4 und § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

6. Folgender § 15 samt Überschrift wird angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 6

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

2. Der Klammerausdruck „(„Sendung“)“ in § 2 Z 2 entfällt.

3. § 2 Z 3 entfällt.

4. In § 2 Z 4 wird nach dem Klammerausdruck „(Z 6)“ folgender Halbsatz eingefügt:

„ ; sie wird durch die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben umschrieben“

5. § 2 Z 9 lautet:

       „9. „Zustelldienst“: die Post und andere Universaldienstbetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des 2. Abschnitts sowie elektronische Zustelldienste im Bereich des 3. Abschnitts.“

6. § 3 samt Überschrift lautet:

„Mit der Zustellung betraute Einrichtungen; Zusteller

§ 3. (1) Die Behörde kann, wenn sie die Zustellung nicht selbst vornimmt,

        1. einen Zustelldienst oder,

        2. wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, oder jene Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Abgabestelle befindet,

mit der Zustellung betrauen.

(2) Die mit der Zustellung betrauten Einrichtungen und die Personen, die die Zustellung tatsächlich vornehmen (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.“

7. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:

„Zustellung an und außerhalb einer Zustelladresse

§ 4. Die Zustellung hat – unbeschadet der §§ 24 und 25 – an einer Zustelladresse des Empfängers zu erfolgen. Sie kann an jedem Ort, an dem der Empfänger angetroffen wird, vorgenommen werden, wenn der Empfänger keine Zustelladresse hat oder wenn er trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse zur Annahme des Dokuments bereit ist.

Zustellverfügung

§ 5. (1) Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an einer Abgabestelle aufhält oder dass er unter einer elektronischen Zustelladresse nicht regelmäßig erreichbar ist, so darf sie eine Zustellung an dieser Zustelladresse nicht verfügen; im Übrigen kann sie – soweit gesetzlich nicht die Zustellung an einer bestimmten Zustelladresse vorgeschrieben ist – die Zustellung an jeder Zustelladresse des Empfängers verfügen. Bei behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem ist tunlichst eine Zustellung an eine einem Zustelldienst benannte elektronische Adresse zu verfügen.

(2) Soll die Zustellung an einer Abgabestelle erfolgen, hat die Zustellverfügung folgende Angaben zu enthalten:

        1. den Empfänger, wobei dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

        2. die Abgabestelle,

        3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

        4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist und

        5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke.

(3) Soll die Zustellung an einer einem elektronischen Zustelldienst benannten elektronischen Adresse erfolgen, hat die Zustellverfügung die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 sowie Anordnungen darüber zu enthalten, wie vorzugehen ist, wenn der Empfänger bei mehreren Zustelldiensten angemeldet ist; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zustellung tunlichst über eine Zustelldienst erfolgen soll, gegenüber dem der Empfänger Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht hat. Die Zustellverfügung hat in Form einer Anordnung zur Zustellung über einen in weiterer Folge gemäß § 33 Abs. 1 zu ermittelnden elektronischen Zustelldienst zu ergehen; daran kann für den Fall, dass keine elektronische Zustelladresse besteht, an der eine Zustellung verfügt werden dürfte, eine Zustellverfügung gemäß Abs. 2 angeschlossen werden.

(4) Soll die Zustellung an einer vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Adresse erfolgen, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die genannte Adresse anzugeben.

(5) Soll die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgen, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen sowie Ort und Dauer der Hinterlegung anzugeben.

(6) Soll die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die Dauer des Anschlags an der Amtstafel anzugeben.“

8. In § 7 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

9. Die Überschrift nach § 8 (zum früheren § 8a) entfällt.

10. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

11. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

12. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“

13. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.“

14. § 10 lautet:

§ 10. Parteien und Beteiligten, die weder über eine Abgabestelle im Inland noch über eine elektronische Zustelladresse verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei oder der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen. Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte

        1. einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht oder

        2. über eine Abgabestelle im Inland oder eine elektronische Zustelladresse verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben

hat.“

15. Die Überschrift vor § 13 lautet:

„2. Abschnitt

Zustellung an einer Abgabestelle“

16. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „Die Sendung“ durch die Worte „Das Dokument“ ersetzt.

17. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „gegenüber der Post“ durch die Wortfolge „gegenüber dem Zustelldienst“ ersetzt.

18. In § 13 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 24 Z 2 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

19. In § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „Organe der Post“ durch die Wortfolge „Organe eines Zustelldienstes“ ersetzt.

20. In § 13 Abs. 2 und 4 zweiter Satz, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 werden die Worte „der Sendung“ durch die Worte „dem Dokument“ ersetzt.

21. In § 13 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 werden die Worte „die Sendung“ durch die Worte „das Dokument“ ersetzt.

22. In § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Post“ durch die Wortfolge „beim Zustelldienst“ ersetzt.

23. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim zuständigen Postamt“ durch die Wortfolge „bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

24. In § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

25. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)“ ersetzt.

26. In § 17 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

27. In § 17 Abs. 3 vierter Satz wird die Wortfolge „die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

28. Die Überschrift nach § 17 (zum früheren § 17a) entfällt.

29. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

30. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes“ durch die Wortfolge „eines gesetzlichen Grundes“ ersetzt.

31. In § 21 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstückes“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

32. In § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2)“ ersetzt.

33. In § 22 Abs. 2 werden die Worte „der Sendung“ durch die Worte „des Dokuments“ ersetzt.

34. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Die mit der Zustellung betraute Einrichtung (§ 3) hat die auf dem Zustellnachweis enthaltenen, den Zustellvorgang dokumentierenden Daten unverzüglich an die Behörde, deren Dokument zugestellt worden ist, zu übermitteln. Dies kann insbesondere durch Übersendung des Zustellnachweises oder durch elektronische Weiterleitung einer Kopie (§ 13 Abs. 5 erster Satz AVG) des Zustellnachweises erfolgen. Sofern die Übermittlung der Daten nicht durch Übersendung des Zustellnachweises erfolgt ist, müssen die Zustellnachweise aufbewahrt werden; sie sind der Behörde auf deren Anfrage unverzüglich, ohne Vorliegen einer solchen Anfrage aber innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Daten zu übersenden.“

35. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „eine Sendung“ durch die Wörter „ein Dokument“ ersetzt.

36. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Postamt“ durch die Wortfolge „bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

37. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Postamt“ durch die Wortfolge „von der Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

38. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die so hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das so hinterlegte Dokument“ ersetzt.

39. In § 24 Z 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

40. Die Überschrift vor § 28 lautet:

„3. Abschnitt

Elektronische Zustellung“

41. Die §§ 28 bis 31 samt Überschriften lauten:

„Leistungen von elektronischen Zustelldiensten

§ 28. (1) Jeder elektronische Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an jene Personen, gegenüber denen er sich vertraglich dazu verpflichtet hat (Kunden), vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

        1. die Führung eines Verzeichnisses der Kunden;

        2. die Schaffung der Voraussetzungen für die Ermittlung elektronischer Zustelldienste gemäß § 33;

        3. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

        4. die Ersichtlichmachung von an den elektronischen Zustelldienst gerichteten Mitteilungen gemäß § 32;

        5. die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung für ihn bereitliegt;

        6. die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;

        7. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;

        8. die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und den Zeitpunkt der Abholung;

        9. die Übermittlung des Zustellnachweises an die Behörde;

      10. die Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;

      11. die Herstellung von Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien und die Übermittlung dieser Kopien in geeigneter Form an den Empfänger auf dessen Verlangen gegen Ersatz der Kosten.

Die Behörde, deren Dokument zugestellt wird, hat für die Erbringung der Zustellleistung ein Entgelt zu entrichten.

(2) Einer der elektronischen Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:

        1. die Ermittlung von elektronischen Zustelldiensten gemäß § 33 (Ermittlungsleistung),

        2. die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene elektronischen Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).

Die Behörde, deren Dokument zugestellt wird, hat für die Erbringung der Leistungen nach Z 1 und 2 ein Entgelt zu entrichten.

(3) Elektronische Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, als fakultativen Vertragsinhalt entgeltlich anbieten. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der elektronische Zustelldienst gemäß Abs. 2 die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 1) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zur Verfügung zu stellen.

(4) Elektronische Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für Zwecke der Zustellung verwenden. Eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente darf nicht vereinbart werden. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden.

(5) Elektronische Zustelldienste dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung gemäß § 28 Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.

(6) Die von einem elektronischen Zustelldienst zu erbringenden Leistungen gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, dass ein barrierefreier Zugang zu diesen Leistungen für behinderte Menschen nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Zulassung von elektronischen Zustelldiensten

§ 29. (1) Die Erbringung von Zustellleistungen bedarf einer Zulassung als elektronischer Zustelldienst; die Zulassung erfolgt durch Bescheid des Bundeskanzlers. Voraussetzung der Zulassung ist das Vorliegen der für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderlichen technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit sowie rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Verlässlichkeit; außerdem müssen die mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Geschäftsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung sicherstellen.

(2) Wenn es für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich ist, sind im Zulassungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.

(3) Der Bundeskanzler hat im Internet eine Liste der aktuell zugelassenen elektronischen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden enthaltenen und der gemäß Abs. 2 und § 30 Abs. 2 erteilten Auflagen und Bedingungen zu veröffentlichen.

Aufsicht

§ 30. (1) Elektronische Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß § 29 bildenden Umstände unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Der Bundeskanzler kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der für die Tätigkeit der elektronischen Zustelldienste maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zu kontrollieren. Wenn dies für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Voraussetzungen gemäß § 29 erforderlich ist, hat der Bundeskanzler weitere Auflagen vorzuschreiben.

(3) Wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 29 wegfällt oder ihr ursprünglicher Mangel nachträglich hervorkommt, hat der Bundeskanzler die Behebung des Mangels – wenn eine solche möglich ist – innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Zulassung durch Bescheid zu widerrufen.

Bestimmung des elektronischen Zustelldienstes gemäß § 28 Abs. 2 und der Höhe des Entgelts gemäß § 28

§ 31. (1) Zur Bestimmung jenes elektronischen Zustelldienstes, der die Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 zu erbringen hat, hat der Bundeskanzler die Zustellleistung gemäß § 28 Abs. 1 und die Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem rechtskräftig zugelassenen elektronischen Zustelldienst erteilt werden. Die Zulässigkeit der Erbringung der Zustellleistung durch andere zugelassene elektronische Zustelldienste als den ermittelten Zuschlagsempfänger wird von der Durchführung des Vergabeverfahrens nicht berührt. Die Höhe des von der Behörde für die Zustellleistung zu entrichtenden Entgelts gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz richtet sich nach dem Entgelt, das der im Vergabeverfahren gemäß dem ersten Satz ermittelte Zuschlagsempfänger für die Zustellleistung erhält.

(2) In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 nicht von einem gemäß Abs. 1 bestimmten elektronischen Zustelldienst erbracht werden, sind diese Leistungen durch einen vom Bundeskanzler eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen; dieser Übergangszustelldienst unterliegt keiner Aufsicht nach § 30.“

42. In § 32 Abs. 1 Z 4 und § 36 wird das Wort „Adresse“ durch das Wort „Zustelladresse“ ersetzt.

43. In § 32 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Adressen“ durch das Wort „Zustelladressen“ ersetzt.

44. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben dem elektronischen Zustelldienst bekannt zu geben; darüber hinaus kann er diesem mitteilen, innerhalb welcher Zeiträume er an einer elektronischen Zustelladresse nicht regelmäßig erreichbar ist. Der elektronische Zustelldienst hat diese Mitteilungen für Zwecke einer Abfrage nach § 33 ersichtlich zu machen.“

45. Die Überschrift vor § 33 lautet:

„Ermittlung von elektronischen Zustelldiensten“

46. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn an eine elektronische Zustelladresse zugestellt werden soll, muss die Behörde den für die Erbringung der Leistungen nach § 28 Abs. 2 zuständigen elektronischen Zustelldienst beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Liegt eine Anmeldung vor, sind die für eine Zustellung durch den betreffenden Zustelldienst erforderlichen Informationen und, wenn vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde zu übermitteln. Das zur elektronischen Zustellung bestimmte Dokument ist – wenn möglich, in verschlüsselter Form – an den betreffenden Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.“

47. In § 33 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Die Abfrage an die Zustelldienste nach Abs. 1 darf ausschließlich für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen“ durch die Wortfolge „Eine Abfrage an die elektronischen Zustelldienste darf nur auf Grund eines Auftrags nach Abs. 1 durchgeführt werden“ ersetzt.

48. § 33 Abs. 3 entfällt.

49. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der elektronische Zustelldienst, dem das zuzustellende Dokument übermittelt worden ist, hat den Empfänger ohne unnötigen Aufschub davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung von der technischen Einrichtung bereitliegt. Diese Verständigung hat an die elektronische Zustelladresse des Empfängers zu ergehen. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekannt gegeben, so ist die Verständigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen; für den Eintritt der in Abs. 3 bis 5 normierten Rechtsfolgen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Verständigung maßgeblich.“

50. In § 34 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Abholfrist“ die Wortfolge „ , die zumindest zwei Wochen zu betragen hat“ eingefügt.

51. § 34 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:

„Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokuments innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden 48 Stunden, so muss die elektronische Verständigung wiederholt werden. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so ist spätestens an dem auf den Tag der zweiten Versendung folgenden Werktag eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle des Empfängers zu übersenden; die Übersendung an die Abgabestelle hat zu entfallen, wenn das Dokument nachträglich abgeholt worden ist.“

52. § 34 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der dem Zustelldienst bezeichneten Abgabestelle von der Verständigung gemäß Abs. 3 zweiter Satz keine Kenntnis erlangt hat, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, jedenfalls aber mit der tatsächlichen Abholung des Dokuments innerhalb der Abholfrist.“

53. In § 36 Z 1 entfällt das Wort „nicht-elektronische“.

54. § 37 samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung

§ 37. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde eine elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis auch an eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse vornehmen. Wenn in diesem Fall Zweifel daran bestehen, dass das zuzustellende Dokument in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, so hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

(3) Für die elektronische Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.

(4) Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.“

55. Die Überschrift vor § 38 lautet:

„4. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

56. In § 40 Abs. 4 wird der Verweis „§ 40 Abs. 4 und 5“ durch den Verweis „§ 40 Abs. 5 und 6“ ersetzt.

57. § 40 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.

(6) Das Vergabeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zum Tätigwerden des durch das Vergabeverfahren bestimmten Zustelldienstes erfüllt der vom Bundeskanzler eingerichtete Übergangszustelldienst die Leistungen nach § 28 Abs. 2 und kann auch Zustellleistungen im Sinn des § 28 Abs. 1 erbringen.“

58. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 geänderten oder eingefügten und für das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt:

        1. Die Überschrift vor § 1, § 2 Z 2, 4 und 9, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10, die Überschrift vor § 13, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18, § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 bis 31, § 32 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Überschrift vor § 33, § 33 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz, § 36, § 37 samt Überschrift, die Überschrift vor § 38, § 40 Abs. 5 und 6 und § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 3 und § 33 Abs. 3 außer Kraft.

        2. Die Überschriften nach § 8 (zum früheren § 8a) und nach § 17 (zum früheren § 17a) treten mit Ablauf des 29. Februar 2004 außer Kraft.“

59. Folgender § 41 samt Überschrift wird angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel 7

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3 lauten:

§ 1. Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

§ 2. (1) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.

(2) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.

§ 3. Das Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes hat, wenn es einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes (RDG), BGBl. Nr. 305/1961, vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

        1. der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten;

        2. der Präsident hinsichtlich der sonstigen Mitglieder.“

2. § 5 lautet:

§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundespräsident, dem Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern der Präsident.“

3. § 7 lautet:

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des RDG auf das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

        1. Dienstgericht im Sinne der §§ 79 Abs. 3, 82 Abs. 3 und 90 RDG ist die Vollversammlung.

        2. Disziplinargericht im Sinne der §§ 111 f RDG ist die Vollversammlung, Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RDG der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof. Ein Beschluss, mit dem die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung verhängt wird, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

4. In § 8 wird das Wort „Stelle“ durch das Wort „Planstelle“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 Einleitung lautet:

„Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Dienstgericht oder Disziplinargericht (§ 7), die Beschlussfassung über“

6. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ein Mitglied angehören, das die Ernennungserfordernisse für den höheren Finanzdienst erfüllt.“

7. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Würde ein aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehender Senat nicht dem § 11 Abs. 2 entsprechen, so tritt an die Stelle des letztgenannten Mitgliedes das nächstgereihte Mitglied des Fünfersenates, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist.“

8. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde oder eine einstweilige Verfügung zu treffen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.“

9. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind

        1. der Beschwerdeführer,

        2. die belangte Behörde,

        3. in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,

        4. bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B‑VG auch die durch den angefochtenen Bescheid Berechtigten (Mitbeteiligte).“

10. § 22 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dies gilt nicht

        1. wenn in einer Angelegenheit des eigenes Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungsköpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder

        2. wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.“

11. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) einzubringen.“

12. In § 24 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.“

13. § 24 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2. Die Gebühr beträgt 210 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Juni 2006 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Juni 2006 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.“

14. In § 24 Abs. 3 Z 5 werden die Worte „einem Postamt“ durch die Worte „einer Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

15. § 25 samt Überschrift lautet:

„Akteneinsicht

§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann er Akteneinsicht auch gewähren, indem er den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht.

(2) Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.

(3) Der Berichter hat Akten oder Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen,

        1. soweit dies zum Schutz von im Art. 20 Abs. 3 B‑VG genannten öffentlichen Interessen erforderlich ist oder

        2. soweit an in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, bestehen und weder eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt noch überwiegende berechtigte Interessen der Partei die Einsichtnahme erfordern.

Im Zweifel kann er einen Beschluss des Senates einholen.

(4) Die belangte Behörde kann bei der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens verlangen, dass bestimmte, im Vorlagebericht genau zu bezeichnende Akten oder Aktenteile aus im Abs. 3 Z 1 genannten Gründen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Berichter dieses Verlangen für zu weitgehend, hat er die belangte Behörde zu seinen Bedenken zu hören und kann im Zweifel einen Beschluss des Senates einholen. Ohne Zustimmung der belangten Behörde darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die diese im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausschließen durfte.“

16. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG mit der Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer;“

17. § 26 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 1a und 2 ersetzt:

„(1a) Die Frist zur Anfechtung eines Bescheides gemäß Art. 131 B‑VG endet jedoch spätestens sechs Monate, nachdem der Bescheid erlassen wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen, an dem dieser von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“

18. In § 27 Abs. 1 wird vor den Worten „Instanzenzug“ und „Instanzenzuges“ jeweils das Wort „administrativen“ eingefügt.

19. § 27 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, kann eine Säumnisbeschwerde nicht erhoben werden.“

20. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen

§ 27a. In Verwaltungsstrafsachen, in denen nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, ist die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Straferkenntnisses ausgeschlossen.“

21. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat (belangte Behörde),“

22. In § 28 Abs. 3 zweiter Satz werden nach der Wortfolge „oberste Behörde“ die Worte „oder der unabhängige Verwaltungssenat“ eingefügt.

23. § 28 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 abgelaufen ist.“

24. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Beschwerden nach Art. 131 B‑VG ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B‑VG) ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.“

25. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Einstweilige Verfügungen

§ 30a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag eine einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwenden. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die gelindeste Maßnahme zu erlassen, die geeignet ist, den Schaden im Sinn des Abs. 1 abzuwenden. Durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung darf die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorweggenommen werden.

(3) Der Beschluss über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig machen.

(4) § 30 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

26. § 31 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG), ihr Mündel oder ihr Pflegebefohlener beteiligt sind;“

27. § 31 Abs. 1 Z 2 entfällt.

28. In § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „in nichtöffentlicher Sitzung“.

29. In § 33 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 wird das Wort „Anberaumung“ jeweils durch das Wort „Setzung“ ersetzt.

30. § 34 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Beschwerden, deren Behandlung

        1. die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes,

        2. die Versäumung der Einbringungsfrist,

        3. die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Sache,

        4. der Mangel der Legitimation oder

        5. der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses

entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Beschwerden, denen kein solcher Umstand entgegensteht, bei denen jedoch die maßgeblichen Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind dem Einschreiter zur Behebung dieser Mängel innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückzustellen. Dem Einschreiter ist es freizustellen, dem Mängelbehebungsauftrag durch die Einbringung eines neuen, mängelfreien Schriftsatzes unter gleichzeitiger Wiedervorlage des zurückgestellten Schriftsatzes zu entsprechen. Die Versäumung dieser Frist oder die unvollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages gelten als Zurückziehung.“

31. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

32. In § 36 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Verwaltungsbehörde“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

33. § 36 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

34. § 36 Abs. 4 entfällt.

35. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen ist den anderen Parteien zuzustellen.“

36. § 36 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde zuzustellen.

37. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Die belangte Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.“

38. § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c lautet:

           „c) Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.“

39. Die Überschrift vor § 39 und § 39 lauten:

„Verhandlung

§ 39. (1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen

        1. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in Rechtssachen, in denen dies gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist, oder

        2. auf Antrag einer Partei auch in sonstigen Rechtssachen, wenn die Rechtssache nicht auf Grund der Aktenlage ohne mündliche Erörterung entschieden werden kann.

In Rechtssachen im Sinne der Z 2 kann der Verwaltungsgerichtshof auch von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, von der belangten Behörde oder allfälligen Mitbeteiligten innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift zu stellen. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.“

40. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Vorsitzende ordnet die Verhandlung an:

        1. auf Antrag des Berichters,

        2. von Amts wegen oder

        3. wenn der Senat dies beschließt.“

41. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Senates ausgeschlossen werden, soweit dies aus den in Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz EMRK genannten Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall kann jede Partei verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde.“

42. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungsfrist

§ 41a. (1) In Rechtssachen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK innerhalb angemessener Frist zu entscheiden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof tunlichst binnen eines Jahres zu entscheiden.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb eines Jahres, so kann jede Partei einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten stellen. Wenn die Überschreitung der Entscheidungsfrist auf ein überwiegendes Verschulden des Senates oder des Berichters zurückzuführen ist, hat der Präsident dem Antrag stattzugeben und dem Senat unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder eine angemessene Frist für die Entscheidung zu setzen; andernfalls hat er den Antrag abzuweisen.“

43. In § 42 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Behörde“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

44. § 43 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verwendung einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die zumindest die Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d des Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, erfüllt, entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.“

45. § 43 Abs. 8 erster Satz lautet:

„In den Fassungen des Erkenntnisses, die allgemein zugänglich oder für die Veröffentlichung bestimmt sind, sind personenbezogene Daten insoweit zu anonymisieren, als daran schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestehen und weder eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt noch überwiegende berechtigte Interessen Dritter die Veröffentlichung dieser Daten erfordern.“

46. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;“

47. § 47 Abs. 5 lautet:

(5) Der auf Grund dieses Bundesgesetzes von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde geleistet wird.“

48. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

        1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

        2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

        3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

        4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).“

49. In § 48 Abs. 2 Z 1 werden die Worte „ihrer Akten“ durch die Worte „der Akten des Verwaltungsverfahrens“ ersetzt.

50. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

        1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

        2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

        3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

        4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).“

51. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entspricht.“

52. In § 49 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 wird das Wort „Pauschbeträge“ jeweils durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

53. § 49 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch die Hälfte der Pauschalbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 festgestellt werden.“

54. § 50 lautet:

§ 50. In Fällen, in denen ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.“

55. § 52 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.“

56. In § 54 Abs. 2 wird das Zitat „§ 49 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

57. In § 55 Abs. 1 und § 56 wird das Wort „Pauschbetrag“ jeweils durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

58. In § 55 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

        1. die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,

        2. die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war oder

        3. die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.“

59. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

§ 56a. Ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (Antragstellers) nach der Einbringung der Beschwerde (des Antrages) weggefallen, so ist die Frage des Anspruches auf Ersatz seiner Aufwendungen so zu beurteilen, wie wenn dies nicht der Fall gewesen wäre.“

60. In § 57 wird das Zitat „§§ 47 bis 56“ durch das Zitat „§§ 47 bis 56a“ ersetzt.

61. § 58 lautet:

§ 58. Soweit die §§ 47 bis 56a nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.“

62. § 59 Abs. 2 Z 4 lautet:

       „4. für Leistungen betreffend Kommissionsgebühren und Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.“

63. § 59 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.“

64. § 59 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung über den Aufwandersatz ist der obsiegenden Partei von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes auf einer Ausfertigung dieser Entscheidung zu bestätigen.“

65. § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Ersatz der Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei auf Antrag insoweit nachzusehen, als dadurch sein notwendiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für den er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet würden.“

66. § 60 entfällt.

67. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.“

68. In § 62 Abs. 2 werden die Worte „säumig gewordene Behörde“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

69. § 63 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

70. Die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes lautet:

„2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen sowie in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen“

71. In § 64 wird das Klammerzitat „(§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967)“ durch das Klammerzitat „(§ 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17)“ ersetzt.

72. In § 65 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 11 Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz)“ durch das Klammerzitat „(§ 11 des Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006)“ ersetzt.

73. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof,

        1. wenn es sich um ein gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluss auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers,

        2. wenn es sich um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,

        3. wenn es sich um ein gemäß § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem Antrag stellenden Gericht

fassen.“

74. § 70 samt Überschrift lautet:

„Ergänzende Bestimmungen

§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, § 29, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34, § 36 Abs. 8, § 38b, § 40, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie die §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß.“

75. § 71 wird durch folgenden § 71 samt Überschrift ersetzt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

76. § 72 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1. hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit in diesem nicht anderes bestimmt ist, der Präsident,

        4. hinsichtlich des II. und III. Abschnittes, soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung

betraut.“

77. § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 1 bis 3, § 5, § 7, § 8, § 10 Abs. 2 Einleitung, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 zweiter Satz, § 24 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 und 5, § 25 samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 5, § 30a samt Überschrift, § 31 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 2 und 5 bis 7, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c, die Überschrift vor § 39, § 39, § 40 Abs. 1 und Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und 8, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 49 Abs. 1, 2 und 4, § 50, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2, §§ 55 bis 58, § 59 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 64, § 65 Abs. 1 und 3, § 70 samt Überschrift, § 71 samt Überschrift und § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 4, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 60 und § 63 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.“

2. In § 2 Abs. 1 letzter Satz und § 84 Abs. 1 entfallen nach dem Wort „Präsident“ die Worte „des Verfassungsgerichtshofes“.

3. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten erledigt ist.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebühren monatliche Bezüge. Diese betragen für

        1. den Präsidenten 180%,

        2. den Vizepräsidenten und die ständigen Referenten (mit Ausnahme eines mit der Funktion eines ständigen Referenten betrauten Vizepräsidenten) 160%,

        3. die übrigen Mitglieder 90%

des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates (Ausgangsbetrag). Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

(2) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(3) Für den Anfall und die Einstellung der Bezüge gilt § 4 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997.

(4) Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen; § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz gilt. Mit Einverständnis des Präsidenten ist dessen Dienstwagen auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

(5) Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.“

5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5. Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt für jeden Sitzungstag eine Entschädigung in der Höhe von einem Zehntel des Bezuges gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch in der Höhe dieses Bezuges.“

6. § 5a lautet:

§ 5a. Außer den Bezügen und Entschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 gebührt den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.“

7. § 5b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Ruhebezug gebührt mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats.“

8. § 5b Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

        1. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% des Bezuges gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.

        2. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

            a) anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 Z 1 oder 4 zu treten hat,

            b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist und

            c) auf das nach lit. a und b jeweils in Betracht kommende Lebensjahr § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden ist.

        3. Nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit gebühren 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit erhöht sich der Ruhebezug um 5%, für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417% der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

        4. Kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gründe endet.

        5. Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.“

9. In § 5c Abs. 1 zweiter Satz wird die Abkürzung „v. H.“ jeweils durch die Abkürzung „%“ ersetzt.

10. In § 5c Abs. 1 vierter Satz wird das Zitat „§ 5b Abs. 2 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 5b Abs. 2 Z 2 lit. b“ ersetzt.

11. § 5e erster Satz lautet:

„Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach den §§ 5b und 5c Abs. 2, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c Abs. 1 oder auf beide Anwartschaften verzichten.“

12. § 5h Z 1 lautet:

       „1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach den §§ 5b bis 5g des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“.“

13. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß, wenn das Amt eines Mitgliedes erledigt ist.“

14. § 7 Abs. 2 lit. c lautet:

       „c) über Rechtssachen, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 10 Zuständigkeiten des Disziplinargerichtes (Disziplinarsenates) oder des Dienstgerichtes ausübt;“

15. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes haben vor Antritt ihres Amtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, dass ich bei der Ausübung meines Amtes die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“

16. In § 8 Abs. 2, § 75 Abs. 1 und § 85 Abs. 4 entfallen nach dem Wort „Präsidenten“ die Worte „des Verfassungsgerichtshofes“.

17. § 9 lautet:

§ 9. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundespräsident, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern sowie den Ersatzmitgliedern der Präsident.“

18. § 10 lautet:

§ 10. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seines Amtes zu entheben,

        1. wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 B‑VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehört, oder

        2. wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 B‑VG vorliegen oder

        3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich durch sein Verhalten in oder außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder

        4. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) nicht mehr voll handlungsfähig ist oder nicht mehr über die uneingeschränkte persönliche, geistige, fachliche und körperliche Eignung für sein Amt verfügt.

(2) Auf das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die §§ 112 Abs. 1 und 2, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 118 bis 120, 122, 123, 125 bis 127, 128 Abs. 1, 129, 130 Abs. 2 bis 4, 132 bis 136, 143, 144, 146 Abs. 1, 147, 148 und 150 RDG mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

        1. Die Zuständigkeiten des Disziplinargerichtes (Disziplinarsenates) werden vom Verfassungsgerichtshof ausgeübt.

        2. Der Generalprokurator hat im Verfahren die durch Abs. 1 Z 1 bis 3 geschützten Interessen zu vertreten.

        3. Als Verteidiger kann ein ehemaliges Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person beigezogen oder bestellt werden.

        4. Erachtet der Verfassungsgerichtshof, dass kein Grund zu Fortsetzung des Verfahrens vorliegt, so hat er es durch Beschluss einzustellen.

        5. Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung werden vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

        6. Die Zuständigkeit zur Verfügung der einstweiligen Enthebung vom Amt (einstweiligen Suspendierung) wird vom Präsidenten ausgeübt.

(3) Auf das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt im Fall des Abs. 1 Z 4 sind die §§ 94 bis 96, 112 Abs. 1 und 2, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 115 Abs. 1, 118 bis 120, 122, 123, 125 bis 127, 128 Abs. 1, 129, 130 Abs. 2 bis 4, 132 bis 136, 143 und 144 RDG mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

        1. Die Zuständigkeiten des Dienstgerichtes werden vom Verfassungsgerichtshof ausgeübt.

        2. Der Generalprokurator hat im Verfahren die durch Abs. 1 Z 4 geschützten Interessen zu vertreten.

        3. Der Kurator im Sinne des § 94 RDG ist aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes zu bestellen.

        4. Erachtet der Verfassungsgerichtshof, dass kein Grund zu Fortsetzung des Verfahrens vorliegt, so hat er es durch Beschluss einzustellen.

        5. Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung werden vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

        6. Die Zuständigkeit zur Verfügung der einstweiligen Enthebung vom Amt wird vom Präsidenten ausgeübt.

(4) Soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(5) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt zu lauten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer nichtöffentlichen Sitzung oder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amt gleich.“

19. § 11 lautet:

§ 11. (1) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organes mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B‑VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

(2) Der Vorsitzende (Abs. 1) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 1) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.

(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.“

20. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:

        1. in den Fällen, in denen ein Richter nach der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

        2. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.“

21. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.“

22. § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können die Anträge auch elektronisch eingebracht werden.“

23. § 17a Z 1 lautet:

       „1. Die Gebühr beträgt 210 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Juni 2006 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Juni 2006 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.“

24. In § 17a Z 4 werden die Worte „einem Postamt“ durch die Worte „einer Post-Geschäftsstelle“ ersetzt.

25. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

§ 19a. (1) Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verfassungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.“

26. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte, im Vorlagebericht genau zu bezeichnende Akten oder Aktenteile von der sonst den Beteiligten zustehenden Akteneinsicht ausgenommen werden, soweit dies zum Schutz von im Art. 20 Abs. 3 B‑VG genannten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Hält der Referent dieses Verlangen für zu weitgehend, hat er die Behörde zu seinen Bedenken zu hören und kann im Zweifel einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes darüber einholen. Ohne Zustimmung der Behörde darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die diese im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausschließen durfte.“

27. § 27 lautet:

§ 27. (1) Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu bestreiten. Inwieweit den Parteien ein Anspruch auf Kostenersatz zusteht, richtet sich nach dem 2. Hauptstück dieses Teiles.

(2) Soweit im 2. Hauptstück dieses Teiles nicht anderes bestimmt ist, ist, wenn der Antragsteller teilweise obsiegt hat, die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn er zur Gänze obsiegt hätte.

(3) Ist der Antragsteller klaglos gestellt worden, so ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn er obsiegt hätte.

(4) Ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nachträglich weggefallen, so ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn dies nicht der Fall gewesen wäre.

(5) Ist der Antrag nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen worden, so ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn der Antragsteller unterlegen wäre.

(6) Die Kosten werden auf Antrag und nach Einreichung eines dem § 54 ZPO entsprechenden Kostenverzeichnisses ersetzt. Regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag und für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, müssen darin nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.“

28. In § 28 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „36 Euro“ durch die Wortfolge „109 Euro“ ersetzt.

29. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „neun Tagen“ durch die Wortfolge „drei Tagen“ ersetzt.

30. § 28 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

31. § 36c Abs. 1 lautet:

„(1) Parteien sind der Antragsteller, der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, und der Rechnungshof.“

32. § 36f lautet:

§ 36f. In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Rechtsträger, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, und dem Rechnungshof hat die obsiegende Partei einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die unterliegende Partei.“

33. Die Überschrift zu Abschnitt B lautet:

„B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

34. In § 39 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.

35. § 41 lautet:

§ 41. Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die unterliegende Partei. Auf den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, ist § 43 ZPO sinngemäß anzuwenden.“

36. § 52 lautet:

§ 52. Im Fall eines im Sinne der §§ 46, 48 und 50 durch eine beteiligte Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes hat diese einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt oder in Anspruch genommen hat.“

37. In § 56 Abs. 3 wird das Wort „Verfassungsgerichtshofe“ vor dem Wort „vorliegt“ durch das Wort „Gerichtshof“ ersetzt.

38. In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Monat“ durch die Wortfolge „sechs Monaten“ ersetzt.

39. § 61a lautet:

§ 61a. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so hat diese im Fall der Aufhebung der Verordnung einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Rechtsträger, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.“

40. § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Erstattung dieser Äußerung ist eine Frist von mindestens zehn Wochen zu setzen.“

41. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „einem Monate“ durch die Wortfolge „einem Jahr“ ersetzt.

42. § 65a lautet:

§ 65a. Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so hat diese im Fall der Aufhebung eines Bundesgesetzes einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Bund, im Fall der Aufhebung eines Landesgesetzes gegen das Land.“

43. Die Überschrift zu Abschnitt I lautet:

„I. Bei Anfechtung von Wahlen und Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 B‑VG)“

44. § 67 lautet:

§ 67. (1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament und zum satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie von Wahlen in die Landesregierung und in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.

(2) Anfechtungsberechtigt sind:

        1. bei der Wahl des Bundespräsidenten: die in den von der Bundeswahlbehörde veröffentlichten Wahlvorschlägen enthaltenen Wahlwerber sowie Wahlwerber, die behaupten, dass ihr Wahlvorschlag rechtswidrig nicht veröffentlicht wurde;

        2. bei der Wahl von Mitgliedern des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder: der Bundesrat oder ein Zehntel aller Mitglieder des jeweiligen Landtages, mindestens jedoch zwei Mitglieder, sowie die Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bundesrates, die durch die Wahl ihr Amt verloren haben;

        3. bei der Wahl zu einer Landesregierung: ein Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch zwei Mitglieder;

        4. bei der Wahl in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde mit Ausnahme der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten: ein Zehntel aller Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch zwei Mitglieder;

        5. bei den sonstigen in Abs. 1 genannten Wahlen: die wahlwerbenden Parteien (Wahlwerber), die in den von der Wahlbehörde veröffentlichten Wahlvorschlägen enthalten sind, sowie wahlwerbende Parteien (Wahlwerber), die behaupten, dass ihr Wahlvorschlag rechtswidrig nicht veröffentlicht wurde, und Bewerber, die behaupten, dass sie aus dem veröffentlichten Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei rechtswidrig gestrichen worden sind. Sieht die Wahlordnung keine Veröffentlichung der Wahlvorschläge vor, richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung der Wahl nach den besonderen Bestimmungen der Wahlordnung.

Soweit die Wahlordnung die Namhaftmachung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters durch die wahlwerbende Partei (den Wahlwerber) vorsieht, hat die Wahlanfechtung namens der wahlwerbenden Partei (des Wahlwerbers) durch diesen zu erfolgen.“

45. § 68 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Wird darin zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind der Wahlanfechtung Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.“

46. In § 68 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Auf Wahlanfechtungen, die sich gegen einen Bescheid richten, sind die §§ 85 und 85a sinngemäß anzuwenden.“

47. § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, der Wahl zum Nationalrat, der Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder, von Wahlen zum Landtag, der Wahl zum Europäischen Parlament und von Wahlen in die Landesregierung spätestens vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.“

48. In § 70 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „im Gemeindevorstand“ durch die Wortfolge „in dem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde“ ersetzt.

49. In § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Gemeindevorstandes“ durch die Wortfolge „eines mit der Vollziehung betrauten Organs einer Gemeinde“ ersetzt.

50. In § 71a Abs. 1 wird das Wort „Gemeindevorstand“ durch die Wortfolge „mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde“ ersetzt.

51. § 72 Abs. 3 lautet:

„(3) Die von der Bundesregierung beschlossenen Anklagen sind vom Bundeskanzler einzubringen. Der Anklage muss die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 B‑VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.“

52. In § 74 Abs. 3 wird das Wort „Beamte“ durch die Worte „Öffentlich Bedienstete“ ersetzt.

53. § 74 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen.“

54. § 80 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.

(3) Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.“

55. § 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endet sechs Wochen nach Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer, spätestens jedoch sechs Monate, nachdem der Bescheid erlassen wurde.“

56. In § 82 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen, an dem dieser von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“

57. § 82 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);“

58. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.“

59. In § 83 Abs. 1 wird der Ausdruck „Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt,“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

60. In § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Behörde (§ 83 Abs. 1)“ durch die Worte „belangten Behörde“ ersetzt.

61. In § 84 Abs. 2 wird der Ausdruck „Behörde (§ 83 Abs. 1)“ durch die Worte „belangte Behörde“ ersetzt.

62. Nach § 85 wird folgender § 85a samt Überschrift eingefügt:

„Einstweilige Verfügungen

§ 85a. (1) Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag eine einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwenden. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat die gelindeste Maßnahme zu erlassen, die geeignet ist, den Schaden im Sinn des Abs. 1 abzuwenden. Durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung darf die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorweggenommen werden.

(3) Der Beschluss über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zu begründen. Der Verfassungsgerichtshof kann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig machen.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die den Beschluss zu vollstrecken hat.

(5) § 85 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

63. Nach § 86 wird folgender § 86a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungsfrist

§ 86a. (1) In Rechtssachen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden ist, hat der Verfassungsgerichtshof tunlichst binnen eines Jahres zu entscheiden.

(2) Entscheidet der Verfassungsgerichtshof nicht innerhalb eines Jahres, so kann jede Partei einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten stellen. Wenn die Überschreitung der Entscheidungsfrist auf ein überwiegendes Verschulden des Referenten zurückzuführen ist, hat der Präsident dem Antrag stattzugeben und dem Referenten unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit eine angemessene Frist für die Erstellung eines Antrages im Sinne des § 30 Abs. 2 zu setzen; andernfalls hat er den Antrag abzuweisen.“

64. § 88 lautet:

§ 88. Im Fall seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat.“

65. In der Überschrift zu Abschnitt L wird das Zitat „Art. 148i Abs. 2“ durch das Zitat „Art. 148i Abs. 1 und 2“ ersetzt.

66. In § 93 Z 1 wird das Zitat „(Art. 148f B‑VG)“ durch das Zitat „(Art. 148i Abs. 1 B‑VG)“ ersetzt.

67. § 94 Abs. 9 letzter Satz lautet:

„Soweit Personen am 1. August 1997 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 5 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 11/1955 und BGBl. Nr. 200/1967 erfüllt haben,

        1. ist § 5 in der Fassung dieser Bundesgesetze weiter anzuwenden und

        2. gebührt ein Ruhebezug nach § 5b Abs. 1 frühestens nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 in der Fassung dieser Bundesgesetze die Geldentschädigung weiterbezogen wird.“

68. § 94 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

„(22) § 1, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 3 Abs. 4, die §§ 4 bis 5a, § 5b Abs. 1 letzter Satz, § 5b Abs. 2, § 5c Abs. 1 zweiter und vierter Satz, § 5e erster Satz, § 5h Z 1, § 6 Abs. 2 letzter Satz, § 7 Abs. 2 lit. c, § 8 Abs. 1 und 2, die §§ 9 bis 11, § 12 Abs. 2, § 13a Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 17a Z 1 und 4, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt B, § 36c Abs. 1, § 36f, § 39 Abs. 1, § 41, § 52, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61a, § 63 Abs. 2 und 3, § 65a, die Überschrift zu Abschnitt I, § 67, § 68 Abs. 1 letzter Satz, 1a und 3, § 70 Abs. 5 zweiter Satz, § 71 Abs. 1 zweiter Satz, § 71a Abs. 1, § 72 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und 5 erster Satz, § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 2 und 3, § 82 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 1, § 84, § 85 Abs. 2 bis 4, § 85a samt Überschrift, § 86a samt Überschrift, § 88, die Überschrift zu Abschnitt L, § 93 Z 1, § 94 Abs. 9 letzter Satz, § 94a und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 Abs. 4 zweiter Satz außer Kraft. Als erster Ausgangsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 gilt der angepasste Ausgangsbetrag, wie er sich aus der am 1. Jänner 2007 maßgeblichen Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, ergibt.

(23) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 bedürfen Eingaben von Behörden, die

        1. mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert, und

        2. gemäß § 15 Abs. 3 elektronisch eingebracht

worden sind, keiner Unterschrift.“

69. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

70. § 95 lautet:

§ 95. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1. hinsichtlich des 1. Teiles, soweit in diesem nicht anderes bestimmt ist, der Präsident,

        4. hinsichtlich des 2. und 3. Teiles, soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung

betraut.“

Artikel 9

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt der Punkt nach der Abkürzung „RDG“.

2. In Art. I entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

3. § 79 samt Überschrift lautet:

„Dienstfreistellung und Außerdienststellung

§ 79. (1) Auf die Richteramtsanwärter sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Richter sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und die in § 17 Abs. 5 BDG 1979 genannten Aufgaben vom Obersten Gerichtshof als Dienstgericht zu besorgen sind.

(3) Auf die Richter des Obersten Gerichtshofes ist § 18 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Richter des Obersten Gerichtshofes zum Mitglied eines allgemeinen Vertretungsköpers gewählt worden, so ist er auf Grund eines Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes als Dienstgericht für die Dauer der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“

4. § 82 Abs. 4 entfällt.

5. Dem § 173 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Der Titel, Art. I und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt § 82 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 12 lautet:

     „12. rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden und anderer hiezu berufener Organe sowie Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;“

2. Nach § 408 wird folgender § 408a samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 408a. § 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:

§ 107 Abs. 49 lautet:

„(49) § 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:

§ 33 Abs. 6 lautet:

„(6) § 22 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“


Vorblatt

Probleme:

Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Rs. Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, besteht im Bereich des Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafverfahren ein Anpassungsbedarf, der auch Änderungen in den Art. 129a Abs. 1 und 132 B‑VG sowie im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) – vgl. den vorgeschlagenen § 52c – und im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) – vgl. den vorgeschlagenen § 27a – erforderlich macht.

Auf Grund der Regelung des Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG (in Verbindung mit der Regelung des § 11 Abs. 2 VwGG) bestehen für bestimmte Berufsgruppen faktische Hindernisse bei der Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) ist eine Einbringung von Eingaben durch Behörden auf elektronischem Weg derzeit nicht vorgesehen. Auch im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestehen vereinzelt noch Regelungen, die mit der allgemeinen Zielsetzung, Vereinfachungen und Erleichterungen im Verkehr zwischen den Behörden zu erreichen, in einem Spannungsverhältnis stehen und der Verwendung elektronischer Medien hinderlich gegenüber stehen.

Einzelne Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie des VwGG und des VfGG sollten mit den Vorgaben der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, (vgl. die Regelungen betreffend die Entscheidungsfrist oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung) bzw. mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. die Regelungen betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen) besser abgestimmt werden.

Schließlich soll die vorliegende Novelle zum Anlass genommen werden, einige Redaktionsversehen zu bereinigen und terminologische Vereinheitlichungen vorzunehmen.

Lösungen:

Anpassung des B‑VG im Hinblick auf den dargelegten Änderungsbedarf; legistische Bereinigung.

Alternativen:

Aufrechterhaltung des status quo; im Bereich des Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafverfahren könnte dies weitere Verurteilungen durch den EGMR nach sich ziehen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Insbesondere durch die vorgeschlagene Ausweitung der Zeugengebühr für alle Verwaltungsverfahren wird es zu finanziellen Mehrbelastungen kommen. Umgekehrt beinhaltet der vorliegende Entwurf aber eine Vielzahl von Maßnahmen (zB Einführung von Mahnspesen, Entfall der Beteiligtengebühr, verstärkter Einsatz elektronischer Medien), die entweder eine Erhöhung der Einnahmen oder eine Verringerung der Ausgaben mit sich bringen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Die vorgeschlagene Möglichkeit für den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof, einstweilige Verfügungen zu erlassen, dient der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der vorliegende Entwurf kann im Hinblick auf seinen Artikel 1 gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage und Zielsetzung:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes:

      Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Rs. Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, besteht im Bereich des Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafverfahren ein Anpassungsbedarf, der Änderungen in den Art. 129a Abs. 1 und 132 B‑VG (sowie im Verwaltungsstrafgesetz 1991 [VStG], BGBl. Nr. 52, und im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 [VwGG], BGBl. Nr. 10; siehe dazu die Art. 4 und 7 des Entwurfes) erforderlich macht. Daher soll in Art. 129a Abs. 1 Z 4 und in Art. 132 B‑VG Säumnisschutz (in Form eines Devolutionsantrages an die unabhängigen Verwaltungssenate oder einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) grundsätzlich für zulässig erklärt werden, wobei durch einfaches Gesetz Einschränkungen vorgesehen werden können, die aber jedenfalls mit Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) vereinbar sein müssen.

      Auf Grund der Regelung des Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG (in Verbindung mit der Regelung des § 11 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10) bestehen für bestimmte Berufsgruppen (Universitätslehrer, Rechtsanwälte) faktische Hindernisse bei der Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate mit vollen richterlichen Garantien ausgestattet sind und ihrerseits Rechtsprechung betreiben, erscheint das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt für ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes als entbehrlich und soll entfallen (ein Anpassungsbedarf besteht daher auch in § 11 Abs. 2 VwGG); damit wird der Zugang zu einer Mitgliedschaft im Verwaltungsgerichtshof für andere Berufsgruppen erleichtert.

      Schließlich soll die B‑VG-Novelle zum Anlass genommen werden, einige Redaktionsversehen (etwa im Bereich des Art. 14b B‑VG) zu bereinigen und terminologische Vereinheitlichungen vorzunehmen.

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991:

     In der Vergangenheit erfolgte Änderungen und Aufhebungen bestehender Verwaltungsvorschriften sowie die Erlassung neuer Verwaltungsvorschriften erfordern Anpassungen im Behördenkatalog des Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Ferner sind zahlreiche Bestimmungen dieses Gesetzes mittlerweile durch Zeitablauf überholt, was seine Lesbarkeit erheblich beeinträchtigt. Es sollen daher in einem ersten Schritt in Art. II EGVG entsprechende Anpassungen vorgenommen und die überholten Bestimmungen aus diesem Anlass formell außer Kraft gesetzt werden.

     In Verfolgung des „Gesamtplan[es] der mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Jahres 1925 eingeleiteten umfassenden Verwaltungsverfahrensreform“ (Mannlicher) soll sodann in einem zweiten Schritt die taxative Aufzählung des Art. II Abs. 2 EGVG durch eine Generalklausel ersetzt werden, so wie dies zuletzt von Öhlinger in seinem für den 9. Österreichischen Juristentag erstatteten Gutachten (60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze – Verwaltungsstrafrechtsreform: Sind die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze noch zeitgemäß? [1985], 24) vorgeschlagen worden ist. Zweck dieser Maßnahme ist die „im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung so wichtige weitestgehende Einheitlichkeit der Verfahrensbestimmungen“ (Mannlicher).

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991:

     In den durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geänderten §§ 13 bis 18 sollen einige Unstimmigkeiten beseitigt und insbesondere das Verhältnis zwischen Niederschriften, Aktenvermerken und Erledigungen klarer gestaltet werden. Darüber hinaus sollen mögliche Hindernisse für eine elektronische Aktenführung beseitigt werden.

     In den §§ 4, 5 und 73 soll jeweils vor einer Devolution an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Devolution an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde bzw. an – soweit zuständig – den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen werden.

     Die Beschränkung eines Gebührenanspruchs für Zeugen auf das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten soll aufgegeben und ein Gebührenanspruch für alle Verfahren vorgesehen werden. Umgekehrt soll die in § 51d AVG vorgesehene Gebühr für Beteiligte ersatzlos entfallen.

     Die Berufungs- und sonstigen Rechtsmittelfristen des AVG sollen in Anlehnung an die Regelung der ZPO von zwei auf vier Wochen verlängert werden.

     Vorgeschlagen wird, die schriftliche Bescheiderlassung auch im Verwaltungsverfahren in Hinkunft als Regelfall vorzusehen; da eine mündliche Verkündung somit nicht mehr als Bescheiderlassung angesehen werden kann, soll die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG von derzeit sechs auf künftig acht Monate angehoben werden.

     Die Regelungen betreffend die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß den §§ 67d und 67e AVG soll besser als bisher mit den Vorgaben des Art. 6 EMRK abgestimmt werden.

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991:

Ausgehend von der Überlegung, dass es eine Wesensverschiedenheit zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht, die die bestehenden Unterschiede rechtfertigen oder gar erfordern würde, nicht gibt, sollen die Allgemeinen Bestimmungen des VStG weitestgehend an jene des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, angeglichen werden. Grundlage dafür ist ein entsprechender Vorschlag von Walter (Diskussionsgrundlage zu den Verhandlungen des 7. österreichischen Juristentages: Wie soll der Allgemeine Teil des Verwaltungsstrafgesetzes gestaltet werden? [1980] 8).

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

     Einführung der Abschöpfung der Bereicherung nach dem Vorbild der §§ 20 und 20a StGB

     Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit

     Neuregelung der Rechtsfolgen einer verspäteten Einzahlung des in einer Anonym- oder Organstrafverfügung festgesetzten Strafbetrages

     weitgehender Entfall der besonderen Regelungen über die mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zugunsten einer Verweisung auf den neu gefassten § 67d AVG

     Neuregelung der Entschädigung für Verwaltungsstrafen, wenn die Strafe im Nachhinein herabgesetzt oder aufgehoben wird, sowie für gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten Freiheitsentzug

     Schaffung der Möglichkeit einer Erneuerung des Strafverfahrens nach dem Vorbild der §§ 363a ff StPO für den Fall, dass in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung einer Verwaltungsstrafbehörde festgestellt wird

     Ausweitung des Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafverfahren

     Schaffung einer Verpflichtung zur Mahnung des mit der Zahlung einer Geldstrafe säumigen Zahlungspflichtigen in Verbindung mit der Einführung von Mahnspesen

     Einführung des Terminverlustes bei Ratenzahlung nach dem Vorbild des § 409a Abs. 4 StPO.

Zu Art. 6 (Änderung des Zustellgesetzes):

      Die Regelungen der §§ 4 und 5 betreffend die Zustellverfügung sowie die Bestimmung der Zustelladresse sollen insbesondere im Hinblick auf bestehende Besonderheiten bei elektronischen Zustellungen neu gestaltet werden.

      Die Regelungen über die elektronische Zustellung in den §§ 28 bis 37 sollen im Hinblick auf bestehende Unstimmigkeiten neu gefasst werden.

      Darüber hinaus soll aus diesem Anlass auch eine terminologische Vereinheitlichung vorgenommen werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985) und Art. 8 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Sowohl für das Verwaltungsgerichtshofgesetz wie auch für das Verfassungsgerichtshofgesetz sind folgende Aspekte von Bedeutung:

      Die Ausschreibung einer Planstelle soll ausdrücklich bereits vor ihrem Freiwerden ermöglicht werden.

      Soweit dies zur Erfüllung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist, sollen sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit erhalten, einstweilige Verfügungen zu erlassen.

      In Rechtssachen, in denen eine Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten ist, wird für den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof eine Entscheidungsfrist eingeführt.

Darüber hinaus sind für den Verwaltungsgerichtshof vor allem folgende Punkte zu beachten:

      Die Regelungen betreffend die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sollen besser als bisher mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 EMRK abgestimmt werden.

      Die wechselseitigen Verweisungen zwischen dem Verwaltungsgerichtshofgesetz und dem Richterdienstgesetz sollen bereinigt werden.

Für den Verfassungsgerichtshof sind schließlich noch folgende Punkte zu beachten:

      Die Regelungen betreffend das Verfahren über die Amtsenthebung sollen im Hinblick darauf, dass in § 10 des Verfassungsgerichtshofgesetzes immer noch auf das Richterdisziplinargesetz, RGBl. Nr. 46/1868, verwiesen wird, neu gefasst werden.

      Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Behörden ihre Eingaben an den Verfassungsgerichtshof auch elektronisch einbringen können.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Beseitigung der legistischen Unstimmigkeiten sowie die Vornahme terminologischer Vereinheitlichungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

Durch die Änderungen im Bereich des Säumnisschutzes wird zwar auf verfassungsgesetzlicher Ebene grundsätzlich die Möglichkeit dafür geschaffen, leichter als bisher auch in Verwaltungsstrafverfahren ein Säumnisbeschwerdeverfahren einzuleiten. Allerdings sehen die begleitenden Regelungen im VwGG (vgl. den vorgeschlagenen § 27a) vor, dass diese Möglichkeit nur in den Fällen offen steht, in denen dies auf Grund der Vorgaben des Art. 13 EMRK unabdingbar ist; eine Vielzahl von zusätzlichen Säumnisbeschwerdeverfahren, die sich in einer Kostenbelastung niederschlagen könnten, ist daher nicht zu erwarten.

Finanzielle Mehrbelastungen können im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daraus resultieren, dass die Erhebung von Devolutionsanträgen an die unabhängigen Verwaltungssenate nicht mehr nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht, sondern generell zulässig sein soll; wie hoch diese Belastungen tatsächlich sein werden, wird davon abhängen, inwieweit die Behörden ihrer Entscheidungspflicht nachkommen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass parallel zur Ausweitung des Säumnisschutzes die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG von sechs auf acht Monate verlängert werden soll.

Die vorgeschlagene Änderung des Art. 137 B‑VG führt zu einer Erleichterung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts etwa auch für Gebietskörperschaften; dies kann sich in höheren Einnahmen – wenngleich nicht in erheblichem Ausmaß – niederschlagen.

Einzelne der vorgeschlagenen Änderungen (etwa § 14 Abs. 5 AVG sowie § 15 Abs. 3 VfGG) bringen Erleichterungen bei der elektronischen Aktenführung sowie im elektronischen Verkehr zwischen Behörden mit sich; dies erlaubt eine Realisierung von Einsparpotentialen, die jedoch mangels entsprechender Erfahrungswerte nicht beziffert werden können. Auch die Änderungen im Zustellgesetz sollen dazu beitragen, dass die mit der Einführung der elektronischen Zustellung geschaffenen Einsparpotentiale im Bereich der Zustellung von Dokumenten rascher und effizienter zum Tragen kommen, wobei die Höhe der – durch ein Zurückgreifen auf die elektronische Zustellung – zu erzielenden Einsparungen mangels vorliegender Erfahrungswerte letztlich nicht beziffert werden kann.

Die Ausdehnung des Gebührenanspruches für Zeugen auf alle Verfahren (im Gegensatz zur derzeitigen Beschränkung auf Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) wird jedenfalls zu finanziellen Mehrbelastungen führen. Hinzuweisen ist allerdings auf folgende Aspekte:

      Die Zeugengebühr umfasst gemäß dem verwiesenen § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Da die Behörde gemäß § 55 AVG Beweisaufnahmen (somit auch Zeugenvernehmungen) nicht selbst durchführen muss, sondern auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen kann (im erstinstanzlichen Verfahren somit nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt), werden Reise- und Aufenthaltskosten in aller Regel nur in sehr geringem Ausmaß anfallen.

      Unbestrittener Maßen fällt aber als Entschädigung für Zeitversäumnis, sofern nicht der tatsächlich entgangene Verdienst bzw. das tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen ist, eine Entschädigung in der Höhe von 12,10 Euro für jede begonnene Stunde an. Mangels vorliegender Unterlagen bzw. Erfahrungswerte ist eine Abschätzung, wie hoch die aus dieser vorgeschlagenen Änderung resultierenden finanziellen Mehrbelastungen insgesamt sind, nicht möglich (dafür wären statistische Daten darüber erforderlich, in wie vielen Fällen Zeugen für die Ermittlung des Sachverhaltes herangezogen werden müssen und wie lange eine durchschnittliche Zeugenbefragung in Anspruch nimmt).

      Hinzuweisen ist aber darauf, dass durch den ebenfalls vorgesehenen Entfall der Gebühren für Beteiligte die entstehenden Mehrbelastungen zumindest teilweise aufgewogen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bereits jetzt sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch in Verfahren nach der Bundesabgabenordnung Zeugengebühren zustehen und eine Ausweitung dieses Grundsatzes auf das Verwaltungsverfahren jedenfalls angemessen erscheint.

Die Erleichterung der Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, deren Gebühren als Barauslagen von der Partei zu ersetzen sind, kann zu geringeren Ausgaben auf Seiten der Behörden führen.

Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts sind zusätzliche Einnahmen einerseits von der im Verwaltungsstrafrecht neu eingeführten Abschöpfung der Bereicherung und anderseits von der Einführung eines pauschalierten Kostenbeitrags für die Einmahnung von Geldstrafen zu erwarten. Die Mehreinnahmen durch die Abschöpfung der Bereicherung können mangels Erfahrungswerten nicht näher beziffert werden; die Einhebung eines Kostenbeitrags für die Mahnung lässt etwa im Bereich einer Bezirkshauptmannschaft bei 4 000 Mahnungen pro Jahr Mehreinnahmen in der Höhe von 20 000 Euro erwarten, denen allerdings die Aufwendungen für die nunmehr verpflichtende Versendung von Mahnschreiben gegenüberstehen.

Einsparungen im Verwaltungsstrafverfahren lässt insbesondere die Neuregelung der Rechtsfolgen einer verspäteten Einzahlung des in einer Anonym- oder Organstrafverfügung festgesetzten Strafbetrages erwarten, weil eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen wird, dass sich die Behörde mit einem (geringfügig) verspätet eingezahlten Betrag begnügt, statt ein (zumeist aufwändiges) Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Die Erweiterung der Verpflichtung zur Entschädigung für Freiheitsentziehungen nach dem VStG lässt keine nennenswerten finanziellen Mehrbelastungen erwarten, weil die bestehenden Lücken im Bereich der Haftentschädigung bisher durch die unmittelbare Anwendung des Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit geschlossen wurden.

Die vorgeschlagene Erhöhung der Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 VwGG bzw. des § 17a Z 1 VfGG von derzeit 180 Euro auf 210 Euro wird zu einer Einnahmenerhöhung – wenngleich nicht in übermäßigem Ausmaß – führen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sieht der vorgeschlagene § 49 Abs. 2 vor, dass die Pauschalbeträge für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für die Behörde die Hälfte (gegenüber derzeit einem Drittel) der entsprechenden Pauschalbeträge für den Beschwerdeführer nicht überschreiten dürfen. Diese Regelung ermöglicht es somit, durch eine Änderung der VwGH-Aufwandersatzverordnung höhere Einnahmen auf Seiten der Behörde zu schaffen. Gleiches gilt für die – an § 49 Abs. 2 VwGG angelehnte – Bestimmung des § 79a Abs. 7 AVG (Aufwandersatz bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt).

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“), Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Post- und Fernmeldewesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) in Verbindung mit Art. 136 B‑VG, aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“) in Verbindung mit Art. 148 B‑VG, aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und aus § 7 F‑VG 1948 in Verbindung mit § 8 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 und § 11 Abs. 1 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 14a Abs. 1) und Z 12 (Art. 81a Abs. 1):

Bereinigung zweier bei Erlassung der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 unterlaufener Redaktionsversehen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Art. 14a Abs. 1 und Art. 81a Abs. 1 B‑VG terminologisch an die in Art. 14a Abs. 10 gewählte Formulierung angepasst werden. Namentlich die in Art. 81a Abs. 1 B‑VG bezogenen „Kunstakademien“ bestehen nicht mehr.

Zu Z 2 (Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c), Z 3 (Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa) Z 4 (Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. cc) und Z 5 (Art. 14b Abs. 2 dritter und vierter Satz):

Bereinigung von bei Erlassung der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 99/2002 unterlaufenen Redaktionsversehen.

In der Lehre (vgl. Rill, Art 14b B‑VG, in Rill/Schäffer [Hrsg.], BVR Komm Rz 45; Denk, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg [2005], Art 14b B‑VG Rz 68) wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Formulierungen in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. e sublit. aa und cc B‑VG, wonach der Anteil (Einfluss) des Bundes mindestens gleich groß sein muss wie der der Länder, nicht bedeutet, dass ein Anteil (Einfluss) eines Landes jedenfalls vorliegen muss. Vielmehr ist der Bundesanteil auch dann zumindest gleich groß wie derjenige der Länder, wenn die Länder gar keinen Anteil (Einfluss) haben. Dies soll durch die vorgeschlagene Neufassung der genannten Bestimmungen nunmehr klar zum Ausdruck gebracht werden.

Art. 14b Abs. 2 dritter Satz B‑VG enthält eine Zurechnungsregel im Zusammenhang mit der Aufteilung der Vollziehungskompetenzen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zwischen dem Bund und den Ländern. Gemäß dieser Regel wird – soweit in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. b, c, e oder f B‑VG tatbestandsmäßig auf eine (in unterschiedlichen Formen mögliche) Beherrschung (bzw. Einflussnahme) durch den Bund bzw. durch die Länder abgestellt wird – eine Beherrschung durch einen dem Bund zurechenbaren Rechtsträger (im Sinne der Z 1) der unmittelbaren Beherrschung durch den Bund gleichgehalten und umgekehrt eine Beherrschung durch einen gemäß der Z 2 dem Land zurechenbaren Rechtsträger dem jeweiligen Land zugerechnet. Diese Zurechnungsregel erstreckt sich aber lediglich auf die Fälle der Z 1 lit. b, c, e und f, nicht hingegen auf die Fälle der Z 2 lit. b, c, e und f. Dies hat zur Folge, dass für die Prüfung der Frage, ob etwa ein von einem Land finanzierter Rechtsträger im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. e sublit. aa B‑VG vorliegt, eine Finanzierung durch eine Gemeinde oder einen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper nicht dem Land zugerechnet werden kann. Diese Inkonsistenz soll durch die Änderung des Art. 14b Abs. 2 dritter Satz B‑VG beseitigt werden. In diesem Zusammenhang soll der Verweis in Art. 14b Abs. 2 dritter Satz B‑VG auf „Auftraggeber im Sinne der Z 1“ durch einen Verweis auf „Auftraggeber im Sinne der Z 1 lit. a bis f“ ersetzt werden. Da es sich bei Auftraggebern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. g B‑VG um echte Private handelt, soll eine Beherrschung durch solche Auftraggeber nicht dem Bund zugerechnet werden (vgl. auch Rill, Art 14b B‑VG, in Rill/Schäffer [Hrsg.], BVR Komm Rz 42).

Art. 14b Abs. 2 letzter Satz B‑VG enthält eine Zurechnungsregel für den Fall, dass ein Rechtsträger von mehreren Ländern beherrscht wird. Nicht erfasst von dieser Regelung sind Stiftungen, Fonds und Anstalten (Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. b B‑VG). Da auch Stiftungen, Fonds und Anstalten von Organen mehrerer Länder verwaltet werden können (siehe Kroneder-Partisch, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg. [2001], Art 126b B‑VG Rz 15), soll die Zurechnungsregelung, welches Land von mehreren beherrschenden Ländern für eine Auftragsvergabe zuständig ist, auch auf Stiftungen, Fonds und Anstalten ausgedehnt werden.

Zu Z 6 (Art. 15 Abs. 6), Z 9 (Art. 49b Abs. 1) und Z 16 (Art. 117 Abs. 8):

Die Verwendung der Anthropomorphismen „Bundesgesetzgeber“ und „Landesgesetzgeber“ im systematischen Kontext des B‑VG ist verfehlt. Die Bestimmungen sollen daher entsprechend angepasst werden.

Zu Z 8 (Art. 18 Abs. 5) und Z 14 (Art. 97 Abs. 4):

Abgesehen davon, dass der Begriff „Staatsgut“ nicht mehr zeitgemäß ist, ist seine Verwendung im Hinblick darauf, dass die Republik Österreich durch das B-VG als Bundesstaat eingerichtet ist, eigentlich verfehlt. Er soll daher durch die zeitgemäßen Begriffe „Bundesvermögen“ (vgl. Raschauer, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 6. Lfg. [2003], Art 18/3-5 B‑VG Rz 12) bzw. „Landesvermögen“ ersetzt werden.

Zu Z 10 (Art. 52 Abs. 4):

Bereinigung eines bei Erlassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, unterlaufenen Redaktionsversehens (unvollständige terminologische Anpassung; vgl. Art. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes).

Zu Z 11 (Art. 59b Abs. 1 Z 2) und Z 12 (Art. 59b Abs. 1 dritter Satz):

Außer in Art. 59b Abs. 1 Z 2 wird im B‑VG durchwegs der Begriff „Vorsitzender des Bundesrates“ verwendet. Eine terminologische Vereinheitlichung erscheint daher zweckmäßig. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates. Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz B‑VG, wonach der Vorsitzende den Titel „Präsident des Bundesrates“ und seine Stellvertreter den Titel „Vizepräsident des Bundesrates“ führen, bleibt selbstverständlich unberührt.

Im Hinblick darauf, dass im B‑VG durchwegs der Begriff „Landeshauptmann“ verwendet wird, erscheint es zweckmäßig, den Begriff „Landeshauptleute“ in Art. 59b Abs. 1 dritter Satz B‑VG durch den Begriff „Landeshauptmänner“ zu ersetzen. Art. 7 Abs. 3 B‑VG bleibt unberührt.

Zu Z 15 (Art. 117 Abs. 2):

Die Verwendung des Begriffes „Staatsbürger“ für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht nicht der unionsrechtlichen Terminologie (vgl. zB Art. 17 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und ist in der österreichischen Rechtssprache auch sonst unüblich. Eine terminologische Anpassung bzw. Vereinheitlichung (vgl. Art. 23a Abs. 1 und 3 B‑VG) erscheint zweckmäßig.

Zu Z 17 (Art. 129a Abs. 1 Z 1), Z 18 (Art. 129a Abs. 1 Z 4) und Z 19 (Art. 132):

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Säumnisschutzes sind vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Rs. Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, zu sehen. In diesem Verfahren wurde eine Verletzung von Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, festgestellt, da nach Ansicht des EGMR im konkreten Fall gegen die Säumnis der Behörden in einem Verwaltungsstrafverfahren kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand.

Nach geltender Rechtslage sind die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 4 B‑VG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen nur zuständig, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt. Eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 132 B‑VG in Verwaltungsstrafsachen nur zulässig, soweit es sich um Privatanklagesachen oder Finanzstrafsachen – des Bundes; siehe den Beschluss des VwGH vom 27.3.1996, Zl. 96/13/0005 – handelt. Dies wird damit gerechtfertigt, dass in Verwaltungsstrafsachen auf einfachgesetzlicher Ebene für eine rasche Entscheidung der Behörden Vorsorge getragen bzw. sichergestellt wird, dass einem Beschuldigten aus einer Säumnis der Behörden keine Nachteile erwachsen. So tritt ein Straferkenntnis gemäß § 51 Abs. 7 VStG von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung 15 Monate vergangen sind. Darüber hinaus sieht § 31 Abs. 3 erster Satz VStG vor, dass ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Rechtsschutzlücken ergeben sich jedoch zum einen dann, wenn – wie in dem dem Fall Jancikova zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren – nicht nur dem Beschuldigten, sondern (zumindest) einer weiteren Partei das Recht der Berufung zukommt, weil § 51 Abs. 7 VStG in diesem Fall nicht anwendbar ist. Zum anderen besteht kein Schutz gegen Säumnis mit der Erledigung verfahrensrechtlicher Anträge: In VfSlg. 13.987/1994 hat der Verfassungsgerichtshof zwar die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge in Verwaltungsstrafsachen bejaht, um eine „dem rechtsstaatlichen Prinzip zuwiderlaufende Rechtsschutzlücke“ zu vermeiden; durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ist dieser – in der Lehre kritisierten – Rechtsprechung jedoch der Boden entzogen worden (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 198 ff, mwH).

Im Ausgangsverfahren im Fall Jancikova kam hinzu, dass der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates zwar innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 3 VStG verkündet (und somit erlassen) wurde; danach vergingen allerdings mehr als ein Jahr und acht Monate, bevor die schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde. Der EGMR hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Zeitspanne nicht der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnen ist, da es diesem freistehen muss, vor der Anfechtung eines Bescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides abzuwarten.

Um die aufgezeigten Rechtsschutzlücken zu schließen und mögliche weitere Verurteilungen Österreichs wegen Verletzung der EMRK zu vermeiden, soll der Säumnisschutz in Verwaltungsstrafsachen wie folgt umgestaltet werden:

Die kasuistische verfassungsrechtliche Beschränkung des Rechtsschutzes gegen Säumnis auf bestimmte Rechtssachen (derzeit: Privatanklagesachen und landesgesetzliche Abgabenstrafsachen bzw. Finanzstrafsachen des Bundes) soll entfallen. Stattdessen soll Rechtsschutz gegen Säumnis grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehen, es soll jedoch der Ausführungsgesetzgebung die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen in bestimmten Fällen einzuschränken. Bei Inanspruchnahme dieser Ermächtigung sind allerdings die Vorgaben des Art. 13 EMRK zu beachten: Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn den Parteien auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, durch den eine Verletzung eines durch die EMRK eingeräumten Rechtes (hier des Rechtes auf eine Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK) beseitigt werden kann.

Zu den auf einfachgesetzlicher Ebene vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Säumnisschutzes siehe die Erläuterungen zu dem in Art. 4 Z 38 vorgeschlagenen § 52c VStG und die Erläuterungen zu dem in Art. 7 Z 20 vorgeschlagenen § 27a VwGG.

Zu Z 20 (Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz):

Derzeit bestimmt Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG, dass zumindest ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes die Befähigung zum Richteramt haben muss; weiters ist vorgesehen, dass zumindest ein Viertel der Mitglieder aus Berufsstellungen in den Ländern kommen soll. § 11 Abs. 2 VwGG sieht darüber hinaus vor, dass jedem Senat zumindest ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung bzw. – in den mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befassten Senaten – mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst angehören muss. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Bewerbungen von Personen aus anderen Berufsstellungen (zB Universitätslehrer, Rechtsanwälte) auf praktische Hindernisse stoßen, die verfassungspolitisch nicht unproblematisch sind (vgl. Jabloner in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. [1999], Art 134 B‑VG Rz 19; vgl. auch Müller in Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH [2004], 195 f).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das B‑VG – worauf Jabloner, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht [1999], Art. 134 B‑VG Rz 17 hingewiesen hat – im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. 134 Abs. 3 B‑VG in der Fassung der B‑VG-Novelle 1929, BGBl. Nr. 392, durchaus einen größeren Personenkreis im Blick hatte als ernannte Berufsrichter, weil gemäß § 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, Personen mit bestandener Advokatursprüfung und ordentliche öffentliche Lehrer des Rechts an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät ohne weiteres zum Richteramt befähigt waren. Demgegenüber werden gemäß § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 des Richterdienstgesetzes (RDG), BGBl. Nr. 305/1961, lediglich Universitätsprofessoren für die Fächer Bürgerliches Recht, Handelsrecht, zivilgerichtliches Verfahren und Strafrecht (ohne das Vorliegen der sonst geforderten Voraussetzungen) als zum Richteramt befähigt angesehen, nicht jedoch die sonstigen Inhaber einer Lehrbefugnis (venia docendi) für diese Fächer, sonstige Universitätsprofessoren oder Rechtsanwälte.

Um Angehörigen von Berufsgruppen, die in Art. 134 Abs. 3 B‑VG nicht genannt sind, den Zugang zu einer Mitgliedschaft im Verwaltungsgerichtshof zu erleichtern, soll daher das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt entfallen. Diese Öffnung der Mitgliedschaft im Verwaltungsgerichtshof gegenüber anderen Berufsgruppen erscheint auch vor dem Hintergrund der Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate als erstem wesentlichen Schritt zur Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz konsequent: Hintergrund des Art. 134 Abs. 3 B‑VG, der letztlich auf § 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875 über die Einrichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, RGBl. Nr. 36/1876, zurückgeht, ist die Überlegung, dass sich insb. die Richter im Hinblick auf ihre ständige berufliche Befassung mit Angelegenheiten der Rechtsprechung besonders zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes eignen. Diese historisch wohl zutreffende Überlegung muss jedoch in dem Moment an Gewicht verlieren, in dem unabhängige Verwaltungssenate, deren Mitglieder mit vollen richterlichen Garantien ausgestattet sind, ihrerseits Rechtsprechung betreiben, weil diesfalls bei ansonsten gleicher Eignung der Umstand den Ausschlag geben muss, dass von den ordentlichen Gerichten „Zivil- und Strafrechtssachen“, von den unabhängigen Verwaltungssenaten jedoch „Verwaltungs- und Verwaltungsstrafsachen“ entschieden werden, wodurch sich deren Mitglieder – anders als die Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – gerade jene Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen und jene praktischen Erfahrungen machen können, die sie als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes in erster Linie benötigen.

Zu Z 21 (Art. 137):

In Anlehnung an die Aufzählung in Art. 23 B‑VG sollen in Art. 137 B‑VG die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch als passiv legitimierte Rechtsträger genannt werden. Vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts können etwa aus einer Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte resultieren, wenn der EGMR eine Entschädigung zugesprochen hat und die Verletzung der EMRK einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.

Zu Z 22 (Art. 140a Abs. 2):

Bereinigung eines bei Erlassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, unterlaufenen Redaktionsversehens: Bei der Neufassung des Art. 140a Abs. 2 B‑VG durch Art. 1 Z 34 dieses Bundesgesetzes wurde nicht bedacht, dass auch die Landtage dem Art. 50 Abs. 2 B‑VG entsprechende Beschlüsse („Erfüllungsvorbehalte“) fassen können (vgl. § 26 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981; Art. 57 Abs. 4 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 122; Art. 49 Abs. 2 des Sbg. Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 25; § 7b Abs. 5 des Stmk. Landes-Verfassungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1; Art. 71a Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988; Art. Art. 54 Abs. 5 des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 9/1999).

Zu Z 23 (Entfall des Art. 141 Abs. 3) und Z 24 (Art. 141a):

Derzeit sieht Art. 141 Abs. 3 B‑VG lediglich vor, dass die Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen zu entscheiden hat, durch Bundesgesetz geregelt werden. Während sich hinsichtlich der bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Instrumente der direkten Demokratie nähere Regelungen in § 18 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, in § 14 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 79/1973, und in § 16 des Volksbefragungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 356, finden, gibt es keine bundesgesetzliche Regelung betreffend die Anfechtung von landesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie. Aus diesem Grund soll dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Entscheidung über Anfechtungen von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen – und zwar sowohl hinsichtlich solcher, die bundesverfassungsgesetzlich vorgesehen sind, als auch hinsichtlich solcher, die landesverfassungsgesetzlich vorgesehen sind – unmittelbar im B‑VG selbst eingeräumt werden. Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 141a Abs. 1 Z 3 soll der Verfassungsgerichtshof auch für die Entscheidung über Anfechtungen direkt-demokratischer Verfahren im Bereich der Gemeinde, die gemäß Art. 117 Abs. 8 B‑VG durch Landesgesetz vorgesehen werden können, zuständig sein.

Der vorgeschlagene zweite und dritte Satz des Art. 141a Abs. 1 orientiert sich an Art. 141 Abs. 1 zweiter und dritter Satz B‑VG. Der vorgeschlagene Abs. 2 entspricht dem zweiten Satz des Art. 141 Abs. 3 B‑VG, wobei eine allfällige Regelung betreffend die Kundmachung von Landesgesetzen durch Landesgesetz zu treffen ist.

Zu Z 25 (Art. 151 Abs. 11 Z 2 samt Fußnote):

Die Fußnote zu dieser Bestimmung ist irreführend, weil die Kundmachung des EWR-Abkommens längst erfolgt ist.

Zu Z 26 (Art. 151 Abs. 37 und 38):

Da die Vorbereitung und Erlassung der Ausführungsregelungen zum vorgeschlagenen Art. 141a B‑VG wegen ihres Umfangs und angesichts des bevorstehenden Endes der Gesetzgebungsperiode einige Zeit in Anspruch nehmen wird, soll die Bestimmung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 37 Z 2 erst nach einer entsprechenden Legisvakanz in Kraft treten.

Der vorgeschlagene Abs. 38 dient der Bereinigung zweier weiterer Redaktionsversehen.

Zu Art. 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991):

Zu Z 1 (Art. I):

Art. I war im Gesetzestext des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG 1925), BGBl. Nr. 273/1925, sprachlich in der Gegenwartsform abgefasst („… treten gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.“) und erhielt erst durch die Wiederverlautbarung im Jahr 1950 ihre auf die Vergangenheit abstellende Fassung. Die Bestimmung hat ihren normativen Gehalt mit der In-Kraft-Setzung der Verwaltungsverfahrensgesetze am 1. Jänner 1926 erschöpft (vgl. Art. XII Abs. 1 EGVG 1925) und kann daher entfallen (vgl. ferner § 4 Abs. 3 des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).

Zu Z 2 (Art. II Abs. 2 Z 8):

Als „Landes- und Bezirksschulbehörden“ gemäß Art. 81a B‑VG sind gemäß dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, die Landes- und Bezirksschulräte eingerichtet.

Zu Z 3 (Art. II Abs. 2 Z 10):

Präzisierung des Klammerzitates.

Zu Z 4 (Art. II Abs. 2 Z 12):

Durch den Entfall dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Art. 6 des (Begut­achtungs-)Entwurfes eines Deregulierungsgesetzes 2006 die Aufhebung des Kleinrentnergesetzes vorgesehen ist.

Zu Z 5 (Art. II Abs. 2 Z 16):

Begriffliche Präzisierung (siehe § 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990).

Zu Z 6 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 20):

Die Berghauptmannschaften bestehen nicht mehr (vgl. § 223 Abs. 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999).

Zu Z 7 (Art. II Abs. 2 Z 23):

Gemäß den §§ 25 f des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, besteht nur ein einziges Postbüro.

Zu Z 8 (Art. II Abs. 2 Z 23a):

Gemäß den §§ 112 f des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, sind als Fernmeldebehörden (außer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) die Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eingerichtet.

Zu Z 9 (Art. II Abs. 2 Z 31) und Z 10 (Art. II Abs. 2 Z 33):

Terminologische Anpassung an das neue Universitätsorganisationsrecht.

Zu Z 11 (Art. II Abs. 2 Z 37):

Die Prüfungsstellen bestehen nicht mehr (vgl. § 352 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194).

Zu Z 12 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 38):

Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes besteht nicht mehr (vgl. das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001).

Zu Z 13 (Art. II Abs. 2 Z 41) und Z 14 (Art. II Abs. 2 Z 45):

Anpassung an die durch das Bundessozialämterreformgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, erfolgte Neuorganisation in diesem Bereich.

Zu Z 15 (Art. II Abs. 2), Z 18 (Entfall des Art. II Abs. 4) und Z 24 (Art. VI Abs. 3):

In Verfolgung des „Gesamtplan[es] der mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Jahres 1925 eingeleiteten umfassenden Verwaltungsverfahrensreform“ (Mannlicher) soll die taxative Aufzählung des Art. II Abs. 2 EGVG durch eine Generalklausel ersetzt werden, so wie dies zuletzt von Öhlinger in seinem für den 9. Österreichischen Juristentag erstatteten Gutachten (60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze – Verwaltungsstrafrechtsreform: Sind die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze noch zeitgemäß? [1985], 24) vorgeschlagen worden ist. Zweck dieser Maßnahme ist die „im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung so wichtige weitestgehende Einheitlichkeit der Verfahrensbestimmungen“ (Mannlicher).

Art. II Abs. 4 EGVG kann damit entfallen; die sachlichen Ausnahme des Art. II Abs. 5 und 6 EGVG bleiben unberührt. Die Legaldefinition der Verwaltungsübertretung des Art. VI Abs. 3 EGVG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 16 (Entfall des Art. II Abs. 3):

Einerseits steht es der zuständigen Gesetzgebung schon von vornherein frei, den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Einbeziehung zusätzlicher Behörden auszuweiten. In dieser Bedeutung formuliert Art. II Abs. 3 EGVG daher nur eine Selbstverständlichkeit (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 58 zu Art. II EGVG sowie, diesem folgend, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 65 zu Art. II EGVG; ähnlich Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004], 65).

Andererseits kann schon im Hinblick auf die Erlassung des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999, davon ausgegangen werden, dass keine aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsverfahrensgesetze stammenden (bundesrechtlichen) Vorschriften, die anordnen, dass „sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat“, oder in denen „auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben“, mehr in Geltung stehen. Entsprechendes ist – mehr als 80 Jahre nach Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze – auch für den Bereich des Landesrechts anzunehmen.

Die Bestimmung hat somit keinen Anwendungsbereich mehr und soll daher entfallen.

Zu Z 17 (Art. II Abs. 4):

Terminologische Anpassung.

Zu Z 19 (Art. II Abs. 6 Z 2):

Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung soll vervollständigt werden.

Zu Z 20 (Art. II Abs. 6 Z 4 und 5 bis 7):

Die Z 5 und 7 können ersatzlos entfallen, weil Verfahrensregelungen im eigentlichen Sinn des Wortes dort, wo ein Verfahren gar nicht stattfindet, schon begrifflich keinen Anwendungsbereich haben (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 72 und 74 zu Art. II EGVG; ähnlich Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 [2004], Anm. 63 zu Art. II EGVG).

Zu Z 21 (Entfall des Art. III) und Z 29 (Entfall des Art. X):

In Art. III und Art. X ist nur von bereits am 1. Jänner 1926 in Geltung gestandenen Vorschriften die Rede. Es kann aus den in den Erläuterungen zu Z 16 (Art. II Abs. 3) angegebenen Gründen davon ausgegangen werden, dass derartige Vorschriften nicht mehr in Geltung stehen. Die Bestimmungen können daher entfallen.

Zu Z 22 (Entfall des Art. IV):

In Art. IV EGVG 1925 wurden Rechtsvorschriften bestimmten Inhalts durch das In-Kraft-Treten der Verwaltungsverfahrensgesetze „nicht berührt“, das heißt in ihrem Bestand nicht geändert, erklärt. Art. IV EGVG bezieht sich somit von vornherein nur auf Rechtsvorschriften, die am 1. Jänner 1926 bereits in Geltung gestanden sind.

     Art. IV Z 4 des Einführungsgesetzes 1950 (EGVG 1950), BGBl. Nr. 172, war bereits im Zeitpunkt seiner Wiederverlautbarung im Jahr 1991 durch die zwischenzeitige Rechtsentwicklung in verschiedener Hinsicht überholt (siehe näher Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 3 und 4 zu Art. IV EGVG; ähnlich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 2 und 3 zu Art. IV EGVG): erstens, weil es eine Berufung gegen Bescheide von Gemeindebehörden (des Bürgermeisters) an eine staatliche Behörde seit der Neuordnung des Gemeinderechts durch die B‑VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205, nur noch in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt, zweitens, weil die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung – von denen gemäß Art. 119a Abs. 3 B‑VG die Gemeindeaufsicht auszuüben ist – die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. II Abs. 2 Z 1 EGVG sehr wohl anzuwenden haben, und drittens, weil das Verhältnis zwischen Gemeinden und staatlichen (Aufsichts‑)Behörden, soweit es spezifische Fragen aufwirft (das gilt insbesondere für das Institut der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B‑VG), in den Verwaltungsverfahrensgesetzen überhaupt nicht angesprochen wird.

     Was Art. IV Z 7 EGVG betrifft, wurde § 75 Abs. 2 des Patentgesetzes, RGBl. Nr. 30/1897, in Art. IV Z 9 EGVG 1925 ursprünglich im Hinblick auf den die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde regelnden Art. IX EGVG 1925 angeführt. Diese als Art. IX EGVG 1950 wiederverlautbarte Bestimmung wurde bereits durch Art. XI Abs. 2 Z 29 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, aufgehoben (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 9 zu Art. IV EGVG). Die Notwendigkeit, Art. IV Z 7 EGVG im Hinblick auf den von Ringhofer in diesem Zusammenhang ebenfalls genannten § 50 Abs. 1 der Stammfassung des AVG (dem heutigen § 50 AVG) aufrecht zu erhalten, ist ebenfalls zu verneinen, weil § 50 AVG und § 120 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, jeweils Unterschiedliches regeln und damit zueinander nicht in Widerspruch stehen.

Art. IV kann damit zur Gänze entfallen.

Zu Z 23 (Art. VI Abs. 2):

Verwaltungsvorschriften sind auch jene gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die unmittelbar anwendbar sind, sofern ihre innerstaatliche Vollziehung den zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze berufenen Behörden übertragen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 3 zu Art. VI EGVG; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004], 68).

Zu Z 25 (Entfall des Art. VI Abs. 4):

Dieser Absatz wurde erst bei der Wiederverlautbarung im Jahr 1950 in den Art. VI EGVG eingefügt. Es ist davon auszugehen, dass in den „vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen“ enthaltene Strafbestimmungen, soweit diese Gesetze nicht selbst bereits außer Kraft getreten sind, in der Zwischenzeit angepasst wurden. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.

Zu Z 26 (Art. IX Abs. 1 Z 1):

Durch die vorgeschlagene Neufassung soll klargestellt werden, dass unter „inländischen Behörden“ nicht „Behörden“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. VI Abs. 1 EGVG, sondern alle Gerichte und Verwaltungsbehörden zu verstehen sind (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 3 zu Art. IX EGVG).

Zu Z 27 (Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100. Das durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ zu ersetzende Wort „Bundespolizeibehörde“ ist nämlich nicht in Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG enthalten (so aber die Novellierungsanordnung des Art. 9 Z 5 dieses Bundesgesetzes), sondern im Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz.

Zu Z 28 (Art. IX Abs. 1 zweiter Satz):

Der vorgeschlagene Entfall dieser Bestimmung ist vor dem Hintergrund der in Art. 4 Z 10 vorgeschlagenen Neufassung des § 8 VStG zu sehen (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Zu Z 30 (Entfall des Art. XI):

Diese Übergangsbestimmung bezieht sich auf Verfahren, die von den nach dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsverfahrensgesetze am 1. Jänner 1926 zu deren Anwendung berufenen Behörden vor diesem Zeitpunkt durchgeführt und abgeschlossen worden sind. In Anbetracht der seither vergangenen Zeit kommt ihr keine Bedeutung mehr zu (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 1 zu Art. XI EGVG).

Zu Z 31 (Art. XII Abs. 5 samt Fußnote):

Die Fußnote zu dieser Bestimmung ist irreführend, weil die Kundmachung des EWR-Abkommens längst erfolgt ist.

Zu Z 32 (Art. XII Abs. 17 und 18 EGVG):

Das „traurige rechtliche Schicksal des Art XII EGVG“ war bereits im Jahr 1995 Gegenstand einer entsprechenden Abhandlung (vgl. Walter, Vom traurigen rechtlichen Schicksal des Art XII EGVG, ÖJZ 1995, 249). Zwar sind durch die EGVG-Novelle BGBl. I Nr. 28/1998 einige Unstimmigkeiten beseitigt worden, in der Literatur nach wie vor unterschiedlich beurteilt wird jedoch die Frage, ob die geltende Fassung des Art. XII eine dem Art. XIII entsprechende Vollziehungsklausel enthält (diese Frage bejahend Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], *Anm. zu Art. XII EGVG und Wiederin, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2004], 13; verneinend dagegen Weilinger, Verwaltungsverfahrensgesetze33 [2006], 7 f). Wie diese Frage zu beantworten ist, ist zwar im Hinblick auf Art. XIII EGVG nicht von praktischer Bedeutung, die Frage stellt sich jedoch im Rahmen der Dokumentation dieser Bestimmung in ihren verschiedenen Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und würde auch im Fall einer Wiederverlautbarung des EGVG an Aktualität gewinnen.

Durch den vorgeschlagenen Abs. 17 soll unter diese unerquickliche Debatte ein Schlussstrich gezogen werden. Diese Bestimmung soll gleichsam in Form einer authentischen Interpretation festlegen, welche Änderungen die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, BGBl. Nr. 509/1993 und BGBl Nr. 908/1993 im Text des Art. XII EGVG jeweils bewirkt haben.

Die in Abs. 18 Z 1 vorgeschlagene rückwirkende Anpassung des Art. IX Abs. 1 erster Satz mit 1. Jänner 2006 entspricht Art. XII Abs. 15 Z 2 EGVG.

Zu Abs. 18 Z 3 wäre noch ausdrücklich festzustellen, dass, soweit in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, „nach dem Zweck der ganzen Reform, die vornehmlich der Vereinheitlichung des gesamten Verfahrensrechtes dienen soll – selbstverständlich gegenüber allen Spezialnormen, und zwar […] sowohl in den Gesetzen des Bundes als auch in jenen der Länder, derogierend wirken werden“ (RV 116 d.B. II. GP, 2). Zur Verfassungsmäßigkeit einer solchen Vorgangsweise siehe ausführlich Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht (1995), 90 ff; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 4 Z 48 (§ 66b Abs. 14 und 16 VStG).

Zu Z 33 (Art. XIII):

Durch die vorgeschlagene Neufassung dieser Bestimmung soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, was – bei verfassungskonformer Interpretation – schon jetzt geltendes Recht ist (vgl. Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 [2004], Anm. 1 zu Art. XIII EGVG).

Zu Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 2):

Die Anführung der Bundespolizeibehörden (heute: Bundespolizeidirektionen; vgl. Art. 78a ff B‑VG; vgl. auch Art. II Abs. 2 Z 6 EGVG) in § 2 AVG ist unangebracht, weil deren sachliche Zuständigkeit nicht durch eine Generalklausel umschrieben ist, sondern einer speziellen Festlegung bedarf (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 5 zu § 2 AVG; ähnlich Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004], 71 FN 15).

Zu Z 2 (§ 3 Z 2 und 3):

Durch die Einfügung des Wortes „ansonsten“ in § 3 Z 2 soll klargestellt werden, dass die Zuständigkeitsbestimmung gemäß Z 2 nur dann heranzuziehen ist, wenn eine Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde auf Grund der Z 1 nicht möglich ist (siehe in diesem Sinne bereits AB 360 d.B. II. GP).

In § 3 Z 3 soll die Wortfolge „im Zweifelsfalle“ insofern präzisiert werden, als klargestellt wird, dass bei einem Vorhandensein mehrerer Beteiligter auf den belangten oder verpflichteten Beteiligten abzustellen ist.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2) und Z 4 (§ 5):

Primärer Zweck des vorgeschlagenen § 5 ist es, eine raschere Entscheidung von – in der Praxis in der Regel negativen – Kompetenzkonflikten („Zuständigkeitsstreiten“) zu ermöglichen.

In der Frage, ob ein Kompetenzkonflikt vorliegt, können zwischen den beteiligten Behörden und den Parteien oder zwischen den Behörden und Parteien untereinander Meinungsverschiedenheiten bestehen; dies kann zur Folge haben, dass die zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes berufene Behörde vom Entstehen eines Kompetenzkonfliktes zu spät erfährt. Der vorgeschlagene § 5 Abs. 2 sieht daher nach dem Vorbild der §§ 43 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 VfGG Regelungen betreffend die Einleitung des Verfahrens zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt vor. Insbesondere wird eine Verpflichtung der beteiligten Behörden normiert, einen positiven Kompetenzkonflikt der zur Entscheidung darüber zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt kommt lediglich den Parteien ein Antragsrecht zu.

In Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 5 VfGG soll vorgesehen werden, dass die Einleitung des Verfahrens die bei den beteiligten Behörden anhängigen Verfahren unterbricht.

Bei Gefahr im Verzug wird eine Zuständigkeit (hinsichtlich der Vornahme der notwendigen Amtshandlungen) der zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt berufenen Behörde vorgeschlagen (und nicht wie derzeit eine Zuständigkeit der am Kompetenzkonflikt beteiligten Behörden).

Nach dem Vorbild des § 47 Abs. 1 JN und anders als nach der geltenden Rechtslage soll nach dem vorgeschlagenen § 5 Abs. 1 Z 1 zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten primär eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde (bzw. ein mit Berufung anrufbarer unabhängiger Verwaltungssenat) zuständig sein. Dies liegt auch deswegen nahe, weil diese Behörde dieselben Rechtsfragen aus Anlass ihrer Berufungsentscheidung zu lösen hat (vgl. § 47 Abs. 2 erster Satz JN). Subsidiär soll nach § 5 Abs. 1 Z 2 dafür eine gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde – auch dann, wenn sie nicht Berufungsbehörde ist – zuständig sein.

Das Modell der primären Zuständigkeit der im Instanzenzug übergeordneten Behörde (des unabhängigen Verwaltungssenates) soll auch in § 4 Abs. 2 übernommen werden.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1) und Z 23 (7. Abschnitt):

Durch den vorgeschlagenen § 36a sowie die Änderung in § 7 Abs. 1 soll die Regelung des AVG betreffend die Befangenheit – insbesondere hinsichtlich der Beteiligung von Verwandten – an die Regelung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 (vgl. insbesondere die §§ 25 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sowie die Erläuterungen dazu – IA 666/A d.B. XXI. GP) angepasst werden. Der in § 25 BAO enthaltene Verweis auf die Einbeziehung unehelicher Geburten erscheint allerdings entbehrlich. Der Befangenheitsgrund der Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides soll insofern erweitert werden, als auch auf ein Mitwirken an der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a oder auf die Erteilung einer Weisung abgestellt wird.

Zu Z 6 (§ 9):

Die Regelung betreffend die Rechts- und Handlungsfähigkeit soll sprachlich neu gefasst und um einen Verweis auf § 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 112/1895, (kein Vertretungserfordernis für mündige Minderjährige, insoweit die Angelegenheit einen Gegenstand betrifft, in dem mündige Minderjährige nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig sind; siehe insbesondere die §§ 151 ff ABGB) ergänzt werden. Mündigen Minderjährigen kommt nach diesem Vorschlag somit auch im Bereich des Verwaltungsverfahrens eine beschränkte Handlungsfähigkeit zu (siehe zur Debatte in der Lehre darüber Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 9 Rz 14).

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2 erster Satz):

Da Zweifel nicht nur über Inhalt und Umfang einer Vertretungsbefugnis bestehen können, sondern auch über ihren Bestand, soll § 10 Abs. 2 erster Satz AVG entsprechend modifiziert werden.

Zu Z 9 (§ 11):

Vorgeschlagen wird eine Anpassung der Regelung betreffend die Kuratorbestellung an die Regelung des § 5 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003.

Zu Z 10 (§ 13):

Die Regelungen des geltenden § 13 AVG erscheinen unnötig kompliziert und kasuistisch und sollen daher wie folgt umgestaltet werden:

Gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 erster Satz können Anbringen weiterhin grundsätzlich schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Die Zusammenfassung von mündlichen Anbringen (im engeren Sinn) und telefonischen Anbringen unter den gemeinsamen Oberbegriff des mündlichen Anbringens erscheint nicht sinnvoll: Ein wesentlicher Unterschied zwischen mündlichen Anbringen und telefonischen Anbringen besteht nämlich darin, dass mündliche Anbringen die persönliche Anwesenheit des Einschreiters bei der Behörde voraussetzen (siehe auch § 14 Abs. 1 und 5 AVG, wonach über mündliche Anbringen eine Niederschrift aufzunehmen ist, die grundsätzlich durch Unterschrift zu bestätigen ist). Mit dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 erster Satz soll daher wieder zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 zurückgekehrt werden.

Der vorgeschlagene § 13 Abs. 1 zweiter Satz entspricht § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004. Die mündliche Einbringung eines Rechtsmittels soll – ebenso wie die mündliche Einbringung eines Anbringens, das auf Grund einer Verwaltungsvorschrift zwingend schriftlich einzubringen ist – wie bisher unwirksam sein. Demgegenüber sieht der vorgeschlagene § 13 Abs. 1 letzter Satz vor, dass die Behörde den Einbringer in bestimmten Fällen aufzufordern hat, ein mündliches oder telefonisches Anbringen schriftlich abzufassen (vgl. schon § 13 Abs. 4 erster Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004). Damit soll gewissermaßen ein Mängelbehebungsauftrag bei mündlichen Anbringen vorgesehen werden; erfolgt fristgerecht eine schriftliche Abfassung, gilt das mündliche Anbringen als wirksam eingebracht. Bei unklaren mündlichen Anbringen hat die Behörde auf Grund der Offizialmaxime erst von Amts wegen zu versuchen, den Inhalt zu ermitteln; misslingt dies, ist eine schriftliche Abfassung zu fordern (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 105).

Die geltende Fassung des § 13 Abs. 1 AVG wirft schwierige kompetenzrechtliche Fragen auf, insbesondere solche der Abgrenzung der Kompetenz des Bundes zur Regelung der „Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens“ (Art. 11 Abs. 2 B‑VG) von der Kompetenz der Länder zur Regelung der „Organisation der Verwaltung in den Ländern“ (Art. 15 Abs. 1 B‑VG).

Im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG beschränkt sich der Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung des vorgeschlagenen § 13 Abs. 9 auf die technischen Voraussetzungen, unter denen Anbringen bei der Behörde eingebracht werden können. Das können etwa bestimmte Dateiformate sein, die bei der Einbringung von – in Form von elektronischen Dokumenten an die Behörde übermittelten – schriftlichen Anbringen zu verwenden sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 274/1925 (im Folgenden: AVG 1925), sowie die Materialien dazu (AB 360 d.B. II. GP) zeigen, dass der Kompetenztatbestand „Verwaltungsverfahren“ auch dazu ermächtigt, zu regeln, mit Hilfe welcher Übermittlungstechniken der Verkehr zwischen den Beteiligten und der Behörde abgewickelt werden kann (§ 13 Abs. 1 AVG 1925 beinhaltete eine Regelung betreffend die Form, in der Anbringen eingebracht werden können; der AB verweist dazu auf die „Bedürfnisse des modernen Verkehres“). Die dadurch manifestierte Technologieoffenheit des AVG soll nunmehr darin zum Ausdruck kommen, dass der Bundeskanzler mit Verordnung die technischen Voraussetzungen (wie etwa zu verwendende Formate) für die Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Anbringen an die Behörde einheitlich festlegen kann. Der vorgeschlagene § 13 Abs. 9 letzter Satz sieht ein Anhörungsrecht der Länder und Gemeinden vor Erlassung der Verordnung vor, wie es im Bereich des E‑Government bereits im Zusammenhang mit der Bürgerkarte besteht (vgl. § 4 Abs. 5 des E‑Government-Gesetzes).

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die Organisationshoheit der Länder und Gemeinden durch eine Rechtsvorschrift des Bundes, die die technischen Voraussetzungen, unter denen Anbringen bei der Behörde eingebracht werden können, unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten regelt, von vornherein nicht berührt ist: Die Anordnung, dass elektronische Dokumente, die Anbringen enthalten, bestimmte Dateiformate aufweisen müssen, verpflichtet die Behörde nämlich ebenso wenig zur Anschaffung der entsprechenden Hardware oder Software, wie § 13 Abs. 1 AVG 1925 die Behörde zur Herstellung eines Telefonanschlusses verpflichtete (vgl. demgegenüber § 100 Geo 1897). § 13 Abs. 1 AVG stand also seit jeher unter dem stillschweigenden Vorbehalt der „Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten“, auch wenn man sich erst viel später dazu entschlossen hat, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen. Selbst wenn daher in einer Verordnung gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 9 bestimmte Formate für zulässig erklärt werden, besteht für den einzelnen Bürger letztlich keine Gewissheit, dass eine konkrete Behörde tatsächlich über die dafür notwendige Software verfügt, um das entsprechende Dokument empfangen bzw. lesen zu können; allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass derartige gängige, für zulässig erklärte Formate in der Praxis für ein Anbringen tatsächlich verwendet werden können, wohl als sehr groß einzuschätzen.

Im Gegensatz zur Festlegung der Übermittlungstechniken ermächtigt der Kompetenztatbestand „Verwaltungsverfahren“ gemäß Art. 11 Abs. 2 B‑VG aber nicht zur Festlegung bestimmter (elektronischer) Adressen der Behörde (vgl. § 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG), weil eine solche Festlegung über eine bloße „Schnittstellenbeschreibung“ jedenfalls hinausgeht. Dass die Festlegung, über welche (von mehreren möglichen) Adressen die Partei mit der Behörde auf elektronischem Weg kommunizieren kann, keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts, sondern eine des Organisationsrechts ist, zeigt etwa ein Vergleich von virtuellen „elektronischen Posteingängen“ mit realen Einrichtungen wie „Einreichungsprotokollen“ (vgl. die §§ 64 ff der Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter, RGBl. Nr. 52/1855), „Einlaufstellen“ (vgl. § 62 Geo 1897) oder „Einlaufkästen“ (vgl. § 38 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, BGBl. Nr. 74/1930). Selbstverständlich setzte bereits das AVG 1925 eine arbeitsteilige Aufbau- und Ablauforganisation der Behörde voraus, es regelte diese Binnenstruktur jedoch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht.

Aus dieser Kompetenzrechtslage ergeben sich im Wesentlichen zwei Beschränkungen:

     Unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsverfahren“ kann lediglich die „Kundmachung“ der Adressen der Behörde geregelt werden, nicht jedoch auch deren Festlegung. Der vorgeschlagene § 13 Abs. 1b enthält daher auch keine Verordnungsermächtigung oder Kundmachungsvorschrift im technischen Sinn, sondern eine Vorschrift, der zufolge der Inhalt bestimmter organisationsrechtlicher Regelungen in bestimmter Form kundgemacht (bekannt gemacht) worden sein muss, um verwaltungsverfahrensrechtliche Rechtswirkungen auszulösen (siehe ausführlich die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 11. Jänner 2006, GZ BKA-600.127/0001-V/1/2006, zum Entwurf einer Durchführungsverordnung zu § 13 Abs. 1 und 5 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004).

     Eine Kundmachung nach dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1b hat dann – aber auch nur dann – zu erfolgen, wenn die Behörde (in Ausübung ihrer Organisationshoheit) entsprechende Adressen festgelegt hat; ist dies nicht der Fall, können Anbringen unter jeder Adresse der Behörde eingebracht werden (im Fall elektronischer Adressen: vorausgesetzt, dass die Behörde über solche elektronischen Adressen verfügt).

Wird ein Anbringen unter einer anderen Adresse der Behörde als der gemäß § 13 Abs. 1b kundgemachten eingebracht, so stellt dies keinen „Mangel“ des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 dar, sondern das Anbringen ist – auf Gefahr des Einschreiters (vgl. § 6 Abs. 1) – an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

Während der vorgeschlagene § 13 Abs. 1b nähere Vorgaben betreffend den (realen oder virtuellen) Ort der Einbringung enthält, soll der vorgeschlagene § 13 Abs. 2 in abstrakter Weise regeln, innerhalb welcher Zeiträume Anbringen entgegenzunehmen sind (vgl. bereits § 13 Abs. 2 AVG 1925). Die Behörde ist nach diesem Vorschlag zwar nicht verpflichtet, schriftliche Anbringen außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte (Fax, E‑Mail-Server) empfangsbereit zu halten; wenn die Behörde ein solches Empfangsgerät empfangsbereit hält, dann gilt ein schriftliches Anbringen, das außerhalb der Amtsstunden einlangt, unter gewissen Umständen dennoch als rechtzeitig eingebracht. Der letzte Satz beinhaltet – ebenso wie der vorgeschlagene § 13 Abs. 1b hinsichtlich der Adressen der Behörde – keine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung, weil auch die Festlegung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eine Angelegenheit des Organisations- bzw. Dienstrechts ist.

Der vorgeschlagene § 13 Abs. 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004. Entspricht ein Anbringen nicht den technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 9, so stellt dies grundsätzlich einen verbesserungsfähigen „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 dar. Gleiches gilt, wenn das Anbringen – etwa auf Grund eines Übermittlungsfehlers – bei der Behörde in nicht lesbarer oder unvollständiger Form einlangt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde überhaupt (zB auf Grund des Headers einer E-Mail) zu erkennen vermag, dass sich das Anbringen auf eine bestimmte Angelegenheit bezieht (vgl. § 13 Abs. 6). Vermag die Behörde dies auch nach einem amtswegigen Aufklärungsversuch nicht zu erkennen, ist sie nicht verpflichtet, das Anbringen zu behandeln, und daher auch nicht verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Darüber hinaus ermöglicht es die Verordnungsermächtigung des vorgeschlagenen § 13 Abs. 9, bestimmte (elementare) technische Voraussetzungen zu bestimmen, denen ein Anbringen jedenfalls entsprechen muss, um in Behandlung genommen zu werden (zu denken ist hier etwa an einen Ausschluss von der Behandlungspflicht bezüglich so genannter Spam-Mails).

Der vorgeschlagene § 13 Abs. 4 entspricht inhaltlich § 13 Abs. 4 dritter und vierter Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004.

Mit dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 5 zweiter Satz sollen diejenigen Bestandteile des § 13 Abs. 9 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) wieder aufgenommen werden, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 versehentlich eliminiert worden sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 13 Rz 8).

Die vorgeschlagenen Abs. 6 bis 8 entsprechen den Abs. 6 bis 8 des § 13 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 2 Z 2):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Z 12 (§ 14 Abs. 2 Z 3), Z 13 (§ 14 Abs. 5 erster Satz), Z 14 (§ 14 Abs. 7), Z 15 (§ 16 samt Überschrift), Z 18 (§ 18 samt Überschrift) und Z 62 (§ 82 Abs. 14):

Zweck der vorgeschlagenen Änderungen ist es, das – äußerst unklare (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 18 Rz 3) – Verhältnis zwischen den §§ 14 und 16 AVG einerseits und § 18 Abs. 2 AVG andererseits neu zu gestalten und die elektronische Aktenführung zu erleichtern.

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 eingeführte begriffliche Unterscheidung zwischen „interner“ und „externer“ Erledigung ist – wie schon die Niederschrift zeigt, die keineswegs bloß der „internen Dokumentation“ dient – unzweckmäßig und soll daher wieder aufgegeben werden. Stattdessen wird in den vorgeschlagenen §§ 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 und 16 Abs. 2 von der Beurkundung von Niederschriften und Aktenvermerken und im vorgeschlagenen § 18 Abs. 2 von der Beurkundung von (nach außen tretenden) Erledigungen gesprochen. Für die „interne Dokumentation“ erstellte Aktenstücke haben also künftig nicht in Form einer „internen Erledigung“ zu ergehen, sondern in der im AVG vorgesehenen Form des Aktenvermerks. Die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 14 erster Satz AVG enthaltene Bezugnahme auf „interne Erledigungen“ soll durch eine Bezugnahme auf Niederschriften, Aktenvermerke und Erledigungen ersetzt werden (außerdem soll die Datumsangabe präzisiert werden).

Aus normökonomischen Gründen soll der Oberbegriff der „Beurkundung“ eingeführt werden, der sowohl die Leistung einer „Unterschrift“ („Unterfertigung“ oder „Unterzeichnung“) als auch die elektronische Beurkundung umfasst (vgl. die Erläuterungen der RV 93 d.B. XXII. GP, 4 zur vorgeschlagenen Änderung des Art. 47 Abs. 1 B‑VG). Die in § 14 Abs. 2 Z 3 und § 16 Abs. 2 AVG enthaltenen Zitate des § 18 Abs. 2 AVG sollen entfallen; stattdessen soll in § 14 Abs. 7 AVG – der ohnedies bereits Sonderbestimmungen für elektronisch erstellte Niederschriften enthält – und in § 16 Abs. 2 AVG ausdrücklich geregelt werden, wie die Beurkundung von elektronisch erstellten Niederschriften bzw. Aktenvermerken zu erfolgen hat. § 18 Abs. 2 AVG kann dadurch auf seinen eigentlichen Anwendungsbereich – die Genehmigung der Erledigung – reduziert werden.

Für eine Beurkundung elektronisch erstellter Niederschriften, Aktenvermerke und Erledigungen soll nicht jede beliebige elektronische Signatur ausreichen, sondern eine Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E‑GovG verlangt werden, die bestimmten – allerdings nicht allen – Anforderungen an eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG entsprechen muss. Durch den Verweis auf § 19 Abs. 1 E‑GovG soll klargestellt werden, dass das Signaturzertifikat ein besonderes Attribut aufweisen muss, das auf den Konnex zu einer Behörde schließen lässt. (In der Praxis handelt es sich dabei um die so genannte „Verwaltungseigenschaft“.) Damit wird erkennbar, dass das signierte Dokument aus dem „Behördenbereich“ stammt. Hinsichtlich der „Ansicht“ eines elektronischen Dokuments wird auf die zu beachtenden Vorgaben des § 19 Abs. 2 iVm Abs. 3 E‑GovG verwiesen. Auf Grund dieser Vorgabe erscheint es als hinreichend, die sonstigen Anforderungen an die elektronische Signatur auf die lit. a, b und d des § 2 Z 3 SigG einzuschränken. Um die elektronische Aktenführung zu erleichtern, soll § 14 Abs. 5 erster Satz AVG dahingehend geändert werden, dass eine Niederschrift bereits dann nicht durch die Unterschrift der beigezogenen Personen bestätigt werden muss, wenn sie elektronisch erstellt wurde; dies auch dann, wenn sie an Ort und Stelle ausgedruckt werden könnte. Ferner soll im vorgeschlagenen § 14 Abs. 7 zweiter Satz klargestellt werden, dass bei elektronischer Erstellung der Niederschrift auch keine Verpflichtung besteht, bestimmte Teile der Niederschrift in Vollschrift zu übertragen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 14 Rz 10).

Der geltende § 18 AVG erscheint unnötig kompliziert und schwer verständlich und soll daher zur Gänze neu gefasst werden, wobei sich die Systematik der vorgeschlagenen Bestimmung an der Stammfassung des § 18 AVG 1925 orientiert:

     Die an der Praxis orientierten Verhaltensmaßregeln des § 18 Abs. 1 und 2 AVG 1925 wurden aus § 78 der Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter übernommen, in welcher der Amtsvorsteher und die Beamten noch ausdrücklich angewiesen werden, „die geeigneten Verfügungen, Vorkehrungen und Erhebungen auf die einfachste und mindest kostspielige Weise ohne viele Schreibereien zu veranlassen“. Diese Formulierung macht deutlich, dass schriftliche Erledigungen ursprünglich keineswegs den gesetzlichen Regelfall darstellten, sondern eben nur ausnahmsweise – wenn dies gesetzlich angeordnet war oder von der Partei verlangt wurde – ergehen sollten. Dies soll durch die neue, sich stärker an § 39 Abs. 1 AVG orientierende Formulierung des vorgeschlagenen § 18 Abs. 1 deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden.

     Der vorgeschlagene § 18 Abs. 2 (erster Satz) orientiert sich an der Fassung dieser Bestimmung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004.

     Der vorgeschlagene § 18 Abs. 3 entspricht – abgesehen vom Hinweis auf den „externen“ Charakter der Erledigung – § 18 Abs. 4 erster Satz AVG.

     Der vorgeschlagene § 18 Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 18 Abs. 4 zweiter bis letzter Satz AVG.

Zu Z 16 (§ 17 Abs. 1), Z 17 (§ 17 Abs. 3), Z 28 (§ 44b Abs. 2) und Z 29 (§ 44e Abs. 3):

Unmittelbarer Anlass für die vorgeschlagene Neufassung des zweiten Satzes des § 17 Abs. 1 ist ein darin enthaltenes Fehlzitat (der Begriff „Identität“ wird in § 2 Z 1 E‑GovG definiert, § 2 Z 2 E‑GovG enthält die Definition der „eindeutigen Identität“). Davon abgesehen ist es jedoch von vornherein überflüssig, die Erbringung des Nachweises der (eindeutigen?) Identität und Authentizität in § 17 Abs. 1 AVG eigens zu regeln, weil die Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 DSG 2000 im E‑GovG ohnedies (abschließend) geregelt ist und sich auch im elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren zwischen den Behörden und den Beteiligten (Parteien) nach § 3 E‑GovG richtet (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004], 98 f, 116 f). Diese Bestimmung ist selbstverständlich auch bei der Gewährung von Akteneinsicht zu beachten.

Die Regelung der Ausnahme von der Akteneinsicht soll insofern neu gestaltet werden, als die zu berücksichtigenden Interessen durch einen Verweis auf die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG bzw. auf das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 exakter umschrieben werden.

Die Regelungen betreffend die Akteneinsicht bzw. Einsicht in die Verhandlungsschrift in Großverfahren gemäß den §§ 44b Abs. 2 und 44e Abs. 3 sollen der allgemeinen Regelung betreffend die Akteneinsicht angepasst werden.

Zu Z 19 (§ 19 Abs. 3) und Z 25 (§ 39a Abs. 1):

Infolge von offenbaren Redaktionsversehen sind diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, mit dem zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen einige Bundesgesetze – darunter das AVG – geändert wurden, nicht angepasst worden (vgl. demgegenüber die durch Art. 5 dieses Bundesgesetzes in den §§ 117 Abs. 2 und 126 FinStrG einerseits und in den §§ 84 Abs. 3, 127 Abs. 1 und 185 Abs. 1 und 2 FinStrG andererseits vorgenommenen Änderungen).

Vgl. auch Art. 4 Z 8 (§ 6 VStG), Z 35 (§ 51g Abs. 3 Z 1 VStG) und Z 39 (§ 54 Abs. 1 VStG).

Zu Z 20 (§ 22):

Um das Verhältnis zwischen einem wichtigen Grund im Sinne des § 22 erster Satz und einem besonders wichtigen Grund im Sinne des § 22 zweiter Satz zu präzisieren, soll für die Zustellung mit Zustellnachweis – im Anschluss an entsprechende Ausführungen in der Lehre (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 210; Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 22 Rz 3) – auf das Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung abgestellt werden.

Zu Z 21 (§ 33 Abs. 3):

Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 zweiter Satz AVG (Übergabe eines Dokuments an einen Zustelldienst zur Übersendung an „eine“ Behörde) könnte dahingehend verstanden werden, dass die Zeit der Übermittlung durch einen elektronischen Zustelldienst auch dann nicht die Frist einzurechnen ist, wenn das Dokument eine unzuständige Behörde als Adressat aufweist. Da gemäß § 6 Abs. 1 AVG ein bei einer unzuständigen Behörde einlangendes Anbringen auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist, ist der Postenlauf an die unzuständige Stelle jedoch in die Frist einzurechnen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 33 Rz 10). Dies soll in § 33 Abs. 3 dadurch klargestellt werden, dass auf die Übersendung an „die (zuständige) Behörde“ abgestellt wird.

Zu Z 22 (§ 36 Abs. 1):

Zum vorgeschlagenen neuen zweiten Satz vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 (2004) 135.

Zu Z 24 (§ 38):

Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll zunächst ausdrücklich normiert werden, dass als Vorfrage im Sinne dieser Bestimmung auch eine Frage anzusehen ist, die von der Behörde selbst in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist (so per analogiam VwSlgNF 3537 A/1954; ebenso VwSlgNF 9869 A/1978).

Wesentliche Neuerung ist jedoch, dass die Unterbrechung des Verfahrens künftig bescheidmäßig zu erfolgen hat. Dadurch soll der Kritik der Lehre an der (problematischen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen werden, wonach die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der zuständigen Behörde bloß „abwarten“ kann (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 312; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 38 Rz 57 f).

Zu Z 26 (§ 42 Abs. 1):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenen Redaktionsversehens. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Rechtslage vor dieser Novelle wiederhergestellt werden, der zufolge die Parteistellung nur erhalten bleibt, „soweit“ (in welchem Umfang) Einwendungen erhoben wurden. Andernfalls würde nämlich die Stellung als Partei in umfassender Hinsicht (also auch hinsichtlich solcher Rechte, deren Verletzung gar nicht behauptet wird) bereits dann erhalten bleiben, „wenn“ eine einzige Einwendung erhoben worden ist.

Zu Z 27 (§ 44 Abs. 3), Z 42 (§ 62 Abs. 1 bis 3), Z 43 (§ 63 Abs. 5 zweiter Satz), Z 46 (§ 67g samt Überschrift) und Z 48 (§ 69 Abs. 2):

In der Rs. Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, stellte sich das Problem, dass ein Bescheid zwar bereits verkündet worden war, die (von der Partei verlangte) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg unterblieb. Da der Bescheid demnach bereits erlassen worden war, stand die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zur Verfügung.

Damit derartige Fallkonstellationen gar nicht erst auftreten können, sollen die Rechtswirkungen der „Erlassung“ im Fall der mündlichen Verkündung künftig generell erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eintreten (so wie dies auch nach § 416 ZPO der Fall ist). Dies bedeutet zugleich, dass die Behörde durch die bloße mündliche Verkündung des Bescheides ihrer Entscheidungspflicht nicht entsprochen hat. Für die vorgeschlagene Neuregelung lässt sich aber auch eine Reihe weiterer Gründe ins Treffen führen: einerseits lassen eine längere Verfahrensdauer und komplexere Verfahren eine schriftliche Ausfertigung zweckmäßig erscheinen; andererseits wird dadurch das rechtspolitische Problem gelöst, dass (unvertretenen) Parteien die Tatsache der Verkündung (und der damit verbundenen Rechtsfolgen) vielfach nicht zu Bewusstsein kommt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 82 bis 98 zu § 62 AVG).

§ 44 Abs. 3, § 63 Abs. 5 und § 69 Abs. 2 AVG (sowie § 46 Abs. 1 VStG) sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 30 (§ 48 Z 3), Z 57 (§ 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 5) und Z 58 (§ 78 Abs. 3):

Die Erwähnung der Bezirke in diesen Bestimmungen ist überholt, weil es in Österreich keine Bezirke gibt, die Rechtsträger wären.

Zu Z 31 (§ 49 Abs. 1), Z 32 (Entfall des § 49 Abs. 3) und Z 33 (§ 51):

Die Regelung betreffend das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 49 AVG soll zum einen mit der Einführung des Begriffs der Angehörigen abgestimmt und zum anderen inhaltlich an § 171 BAO angelehnt werden. § 51 AVG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 34 (§ 51a), Z 35 (Entfall der §§ 51b bis 51d), Z 39 (§ 53a Abs. 4) und Z 54 (Entfall des § 76a letzter Satz):

Der Vorschlag, die Zeugengebühren auf alle Verwaltungsverfahren (im Gegensatz zur derzeitigen Beschränkung auf Verwaltungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) auszudehnen, geht zum einen auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurück, zum anderen soll dadurch den in der Lehre gegen die Beschränkung eines Gebührenanspruchs für Zeugen auf das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden (siehe insb. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 83 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 51a Rz 2). Außerdem soll die Regelung betreffend die Zeugengebühren dadurch an die Rechtslage nach der BAO (vgl. § 176 BAO) angeglichen werden.

Der Gebührenvorschuss soll entfallen, da ein solcher auch nach der BAO nicht vorgesehen ist.

Im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten ist zwischen dem Antrag nach § 51a Abs. 1 letzter Satz (Geltendmachung der Zeugengebühr) und dem Antrag nach § 51a Abs. 2 Z 2 zweiter Satz (Antrag auf Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat) zu unterscheiden. Wird der erstgenannte Antrag zurückgezogen, erlischt der Gebührenanspruch, wird der zweitgenannte Antrag zurückgezogen, gilt die vorläufig berechnete Gebühr als bestimmt.

Da ua. der Entfall des § 51c AVG vorgeschlagen wird, ist die Verweisung in § 53a Abs. 4 AVG entsprechend anzupassen.

Durch die Aufhebung des § 51d AVG (Beteiligtengebühren) soll einem Beschluss der Vorsitzendenkonferenz der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entsprochen werden, die sich für die Aufhebung dieser Bestimmung ausgesprochen hat. § 76a letzter Satz AVG hat diesfalls zu entfallen.

Zu Z 36 (§ 52 Abs. 3 erster Satz):

Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 3 erster Satz AVG („Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor …“) kann ein nichtamtlicher Sachverständiger nur dann nach dieser Bestimmung bestellt werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen (siehe zu dieser Problematik ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 38 f, 42). Das ist nicht zweckmäßig: Sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 letzter Satz VStG erfüllt (ist also eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten, liegt eine entsprechende Anregung der Partei vor und ist eine Überschreitung der von der Partei genannten Kosten nicht zu erwarten), so soll die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen jedenfalls zulässig sein (so schon zur geltenden Rechtslage VwGH 26.9.2002, 2000/06/0075). Dies soll durch die vorgeschlagene Neufassung klargestellt werden.

Zu Z 37 (§ 52 Abs. 4):

Durch die Neufassung dieser Bestimmung durch die AVG-Novelle BGBl. Nr. 471/1995 ist der Eindruck entstanden, als würde sich die Verweisung des § 52 Abs. 4 letzter Satz AVG bloß auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen beziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 55 mwH). Tatsächlich gemeint ist jedoch, dass die Person, die zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden soll, unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 bis 4 AVG nicht verpflichtet ist, der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, oder, anders formuliert, dass sie die Begutachtung von Fragen ablehnen kann, deren Beantwortung von einem Zeugen verweigert werden dürfte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Anm. 13 zu § 52 AVG). Dies soll durch eine geänderte Reihung der Sätze des § 52 Abs. 4 AVG und durch die Verwendung des Wortes „sinngemäß“ im (neuen) zweiten Satz klargestellt werden.

Zu Z 38 (§ 53 Abs. 1):

Eine Änderung des § 53 Abs. 1 AVG ist schon deswegen erforderlich, weil das Zitat des § 7 AVG an die in Z 5 vorgeschlagene neue Fassung seines Abs. 1 angepasst werden muss. Darüber hinaus soll der Verweis nunmehr alle Befangenheitsgründe des § 7 erfassen, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Befangenheit gemäß dem vorgeschlagenen § 7 Abs. 1 Z 3 – bei Vorliegen wichtiger Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen – auch von Amts wegen aufgegriffen werden kann.

Zu Z 40 (§ 57 Abs. 2, § 63 Abs. 5 und § 64a Abs. 2):

Die Rechtsmittelfristen des AVG sollen an die Berufungsfrist der Zivilprozessordnung (§ 464 ZPO) angeglichen werden. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der BAO (§ 245 Abs. 1) angemessen, in der eine noch längere (einmonatige) Berufungsfrist vorgesehen ist.

Zu Z 41 (§ 58):

Trotz der klaren Regelung des § 58 Abs. 1 AVG, der der Gedanke der Rechtssicherheit zugrunde liegt, wird angenommen, dass allein der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung einer Erledigung als „Bescheid“ nicht bewirkt, dass ein Bescheid nicht existent wird; stellt sich eine Erledigung ihrem Inhalt nach als normativ dar, so wird sie von der herrschenden Auffassung dennoch als Bescheid qualifiziert.

Mannlicher (Der verwaltungsbehördliche Bescheid und das gerichtliche Urteil, JBl 1955, 134, 195 [136]) hat diese Auffassung zutreffend kritisiert und vorgeschlagen, die Bezeichnung eines Bescheides als „Bescheid“ durch eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift als Bedingung seiner Rechtswirksamkeit zu normieren; diesem Gedanken Mannlichers soll nunmehr gefolgt werden.

Nach dem vorgeschlagenen § 58 Abs. 1 sind also (im Anwendungsbereich des AVG ergehende) Erledigungen, die nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet sind, rechtsunwirksam („absolut nichtig“); dies unabhängig davon, ob sie sich ihrem Inhalt nach als Bescheid darstellen würden. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Bezeichnung schließt somit für sich allein in ausnahmslos allen Fällen die Bescheidqualität einer Erledigung aus, macht sie also zum „Nichtbescheid“.

Durch die im vorgeschlagenen § 58 Abs. 1 gewählte Formulierung ist auch klargestellt, dass die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid dieser Erledigung nicht Bescheidqualität zur verleihen vermag, wenn sie keinen Spruch enthält: Der Spruch ist das Essentiale des Bescheides, die als Norm Rechtsgeltung erlangt, rechtskräftig werden und gegebenenfalls vollstreckt werden kann. Ein „Bescheid“ ohne Spruch ist undenkbar und also in Wahrheit kein Bescheid.

An die Stelle der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid kann allerdings auch eine allfällige besondere gesetzliche Bezeichnung (wie zB „Straferkenntnis“ oder „Strafverfügung“) treten (die Verwendung des Wortes „Bescheid“ anstelle einer besonderen gesetzlichen Bezeichnung schadet aber nicht). § 10 DVG bleibt unberührt.

§ 58 Abs. 3 ist an den in Z 18 vorgeschlagenen § 18 anzupassen. Der Verweis erfasst all diejenigen Bestimmungen für Erledigungen, die auch für schriftliche Ausfertigungen eines Bescheides maßgeblich sind.

Zu Z 44 (§ 67a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz):

Da das B‑VG hinsichtlich der Zuständigkeit zur Regelung, ob die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bzw. der unabhängige Bundesasylsenat durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder entscheiden bzw. entscheidet (vgl. die Art. 129b Abs. 5 und 129c Abs. 7 zweiter Satz B‑VG) auf eine Regelung durch Bundesgesetz abstellt, soll nunmehr auch in § 67a klargestellt werden, dass allenfalls abweichende Regelungen bundesgesetzlich vorzusehen sind.

Zu Z 45 (§§ 67d und 67e samt Überschriften):

Motiv für die vorgeschlagene Neufassung des § 67d – sowie für den damit zusammenhängenden Entfall des § 51e VStG – sind die in der Lehre (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992], 146 ff; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1995 [1995], 44; Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 [1999], 93 ff; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], Anm. 1 zu §51e VStG) gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 51e VStG erhobenen Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 13.12.2004 G 7/04 dazu veranlasst haben dürften, § 51e Abs. 2 VStG – entgegen dessen klarem Wortlaut („Die Verhandlung entfällt“) und ohne sich zur Begründetheit dieser Bedenken zu äußern – in eine Ermessensbestimmung umzudeuten.

Auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (de Geouffre de la Pradelle, Serie A 253-B, Z27 ff; Levages Prestations Service, RJD 1996-V, 1530, Z36; JJ/NL, 27.3.1998, 9/1997/793/994, Z39f) nach ihrem derzeitigen Stand nicht zwingend ergibt, dass ein Entfall der mündlichen Verhandlung bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen jedenfalls konventionswidrig ist (vgl. die kontroversen Auffassungen von Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit [1997], 88 einerseits und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 [1999], 93 ff in der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK für das Wiedereinsetzungsverfahren gilt, oder VfSlg. 11.131/1986 einerseits und VfSlg. 14.076/1995 andererseits), erscheint es im Hinblick auf den „dynamischen und evolutiven“ Charakter dieser Rechtsprechung nicht zweckmäßig, in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, weiterhin einen generellen Entfall der mündlichen Verhandlung vorzusehen.

Vor diesem Hintergrund sollen die Regelungen des AVG betreffend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt neu gestaltet werden: Zum einen sollen die Vorgaben betreffend die Mündlichkeit und die Öffentlichkeit voneinander getrennt werden; der vorgeschlagene § 67d regelt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der vorgeschlagene § 67e die Öffentlichkeit bzw. den Ausschluss der Öffentlichkeit.

Die Vorgaben betreffend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sollen mit den Vorgaben des Art. 6 EMRK besser abgestimmt werden. Daher sollen in Abs. 1 die Rechtssachen, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallen, von den sonstigen Rechtssachen getrennt werden (sonstige Rechtssachen sind solche, die weder „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ noch eine „strafrechtliche Anklage“ zum Inhalt haben – vgl. etwa Schneider, Das Mündlichkeitsgebot im Verfahren vor den UVS und Art 6 MRK, ÖJZ 2000, 121).

Nach dem vorliegenden Vorschlag kann eine Verhandlung nur in sonstigen Rechtssachen trotz eines Parteiantrages entfallen. Die Regelungen der derzeitigen Abs. 2 und 4 des § 67d AVG sollen in den vorgeschlagenen lit. a bis d des Abs. 1 Z 2 zusammengefasst werden. Die vorgeschlagenen lit. a bis c entsprechen inhaltlich dem § 67d Abs. 2 AVG und sollen lediglich in systematischer Hinsicht abgeändert werden, die vorgeschlagene lit. d entspricht dem § 67d Abs. 4 AVG. Bereits derzeit ist vorgesehen, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass ein Bescheid aufzuheben oder ein Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist; diese Voraussetzung soll nunmehr um den Fall erweitert werden, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass einem Antrag (etwa einem Antrag auf Wiedereinsetzung) stattzugeben ist (siehe die vorgeschlagene lit. b).

Der vorgeschlagene § 67d Abs. 2 stellt hinsichtlich der Antragstellung im Gegensatz zum geltenden § 67d Abs. 3 nicht mehr allein auf den Fall der Berufung ab, sondern erfasst generell alle Anträge (etwa auch Devolutionsanträge) (vgl. Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001 [2002] 31 f).

Durch den vorgeschlagenen § 67d Abs. 3 soll die Regelung des § 51e Abs. 6 VStG auch für das Verwaltungsverfahren rezipiert werden.

Der vorgeschlagene § 67e Abs. 1 und 2 beinhaltet den Grundsatz der Öffentlichkeit einer Verhandlung; die Voraussetzungen, unter denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, sollen an die Regelung des Art. 6 EMRK angeglichen werden. Die vorgeschlagenen Abs. 3 bis 5 des § 67e entsprechen den Abs. 2 bis 4 des § 67e AVG.

Zu Z 47 (§ 67h):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Z 49 (§ 70 Abs. 4):

Nach der herrschenden Lehre tritt der frühere Bescheid mit der Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft; dies kann in Einzelfällen für die Parteien nachteilige Folgen haben (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 303 f). In inhaltlicher Anlehnung an die Regelung des § 14 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, soll vorgesehen werden, dass erst der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides tritt.

Zu Z 50 (§ 73 Abs. 1):

Da nach dem in Z 42 vorgeschlagenen § 62 Abs. 3 die mündliche Verkündung zur Wahrung der Entscheidungspflicht nicht mehr ausreichen soll, wird vorgeschlagen, die Entscheidungsfrist von sechs Monaten auf acht Monate auszudehnen.

Zu Z 51 (§ 73 Abs. 1a):

Bereits derzeit nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Entscheidungsfrist gehemmt ist, wenn die Behörde das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG aussetzt (vgl. zB VwGH 19.12.1994, Zl. 94/10/0119). Durch den vorgeschlagenen § 73 Abs. 1a soll eine solche (Fortlaufs-)Hemmung ausdrücklich normiert werden.

Zu Z 52 (§ 73 Abs. 2):

Ebenso wie in den – in den Z 3 und 4 vorgeschlagenen – §§ 4 Abs. 2 und 5 AVG (hinsichtlich des fehlenden Einvernehmens bzw. eines Kompetenzkonfliktes) soll auch im Fall der Säumnis eine Zuständigkeit (im Wege der Devolution) primär der im Instanzenzug übergeordneten Behörde bzw. des zur Entscheidung über eine allfällige Berufung zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates ausdrücklich vorgesehen werden. Nur wenn eine Devolution gemäß Abs. 2 Z 1 nicht möglich ist, soll die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehen. Dadurch soll die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rezipiert werden, wonach „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in jedem Fall die Berufungsbehörde“ ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 210 bis 217 zu § 73 AVG), die allerdings positivrechtlich nicht begründet ist; vgl. zB Art. II Abs. 4 EGVG sowie RV 116 d.B. II. GP, 3 f zu den §§ 4 und 5 AVG: „Unter der ,sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde’ ist hier wie an anderen Stellen der Entwürfe die innerhalb des einzelnen Ressorts bestehende höhere Behörde zu verstehen, während ‚die instanzmäßig übergeordnete Behörde’ die durch die einzelne Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall zur höheren Entscheidung berufene Behörde ist“).

Zu Z 53 (§ 74 Abs. 2), Z 55 (§ 77 Abs. 2) und Z 56 (§ 77 Abs. 2 und 3):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Bereinigung.

Zu Z 59 (§ 78a):

Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz AVG kann die Freiheit von Bundesverwaltungsabgaben ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt werden.

§ 51c erster Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr dem Zeugen „kostenfrei zu zahlen“ ist; diese Regelung gilt gemäß den §§ 51d, 53a Abs. 4 und 53b iVm. 53a Abs. 4 AVG auch für die den Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern zu zahlenden Gebühren. Dagegen wird in § 78a AVG nur hinsichtlich der Sachverständigengebühren angeordnet, dass deren Zuerkennung von den Bundesverwaltungsabgaben befreit ist. Da zweifelhaft sein könnte, ob die Regelung des § 51c AVG auch eine Abgabenbefreiung beinhaltet (bejahend Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Anm. 2 zu § 78a AVG), soll diese Diskrepanz durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Befreiungsbestimmung des § 78a AVG aufgelöst werden; diesem Zweck dient die vorgeschlagene Z 2.

Durch die vorgeschlagene Z 3 soll die bisher in § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, vorgesehene Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben für bestimmte Anträge bzw. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen entsprechend § 78 Abs. 1 erster Satz AVG durch Gesetz festgesetzt werden; die gleichlautende – im Hinblick auf § 78 Abs. 1 erster Satz AVG rechtlich bedenkliche – Verordnungsbestimmung kann damit entfallen.

Zu Z 60 (§ 79a Abs. 4 bis 9):

Die Regelung des Kostenersatzes in § 79a soll in Anlehnung an die Regelungen der §§ 47 ff VwGG wie folgt umgestaltet werden: Der vorgeschlagene Abs. 4 enthält eine dem (in Art. 7 Z 47 vorgeschlagenen) § 47 Abs. 5 VwGG nachgebildete Regelung darüber, welcher Rechtsträger den von einer Behörde zu leistenden Kostenersatz zu tragen hat bzw. welchem Rechtsträger ein an die Behörde zu leistender Kostenersatz zufließt (vgl. Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995 [1995] 65 f).

Die Regelungen betreffend die konkret zu ersetzenden Aufwendungen sollen in systematischer Hinsicht den §§ 48 f VwGG angenähert werden: Der vorgeschlagene Abs. 5 enthält die dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Aufwendungen; die vorgeschlagene Formulierung der Z 2 beruht auf § 49 Abs. 3 VwGG, dem zufolge Fahrtkosten nur in dem für die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln notwendigen Ausmaß zustehen; der letzte Halbsatz der vorgeschlagenen Z 3 entspricht § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG (ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ersatz für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann zustehen, wenn die Partei durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter – siehe § 10 Abs. 1 letzter Satz – vertreten war; dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Höhe der Pauschalgebühren für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand bereits derzeit an den durchschnittlichen Vertretungskosten zu orientieren hat). Der vorgeschlagene Abs. 6 enthält die der belangten Behörde zu ersetzenden Aufwendungen. Durch den vorgeschlagenen Abs. 7 soll klargestellt werden, dass die Pauschalgebühren für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und den Vorlageaufwand sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die belangte Behörde durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen sind. In Anlehnung an die Regelung in § 49 Abs. 2 zweiter Satz VwGG soll auch im vorgeschlagenen Abs. 7 letzter Satz ausdrücklich festgehalten werden, dass die Pauschalbeträge für die belangte Behörde die Hälfte der jeweiligen Pauschalbeträge für den Beschwerdeführer nicht übersteigen dürfen.

Da im Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat keine Aufenthaltskosten zustehen, soll der Verweis auf § 52 VwGG im vorgeschlagenen Abs. 9 entsprechend angepasst werden.

Zu Z 63 (§ 82):

Der vorgeschlagene § 82 Abs. 15 soll das In- und Außer-Kraft-Treten regeln.

Das AVG-Übergangsrecht 1991, dessen Aufhebung in § 82 Abs. 16 vorgeschlagen wird, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Art. 4 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Sprachliche Angleichung an § 4 Abs. 1 FinStrG bzw. § 1 Abs. 1 StGB.

Zu Z 2 (§ 2) und Z 3 (§§ 2a bis 2c samt Überschriften):

Welcher Ort als Ort der Tatbegehung anzusehen ist, war im VStG bisher nicht ausdrücklich geregelt und konnte nur indirekt aus § 2 Abs. 2 VStG erschlossen werden. Mit dem vorgeschlagenen § 2a soll diese Bestimmung durch eine allgemeinere, dem § 67 StGB entsprechende Regelung ersetzt werden.

Der bisherige Abs. 3 und neue Abs. 2 des § 2 VStG soll nach dem Vorbild des § 5 Abs. 3 FinStrG um einen Vorbehalt hinsichtlich staatsvertraglicher Regelungen ergänzt werden.

Durch den vorgeschlagenen § 2c soll der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ausdrücklich positiviert werden. Vorbild dafür ist § 3 StGB, der nach hM schon bisher auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden war (vgl. Walter, Diskussionsgrundlage zu den Verhandlungen des 7. österreichischen Juristentages: Wie soll der Allgemeine Teil des Verwaltungsstrafgesetzes gestaltet werden? [1980] 13; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 755).

Zu Z 4 (§ 3 samt Überschrift) und Z 8 (§ 6 samt Überschrift):

Der vorgeschlagene § 3 entspricht § 4 StGB und § 6 Abs. 1 FinStrG.

Der vorgeschlagene § 6 enthalten Nachfolgeregelungen zu den §§ 3 und 4 VStG:

Primäres Motiv für die Neuregelung der Zurechnungs(un)fähigkeit ist die Ersetzung der Begriffe „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ und „Geistesschwäche“ durch nicht-diskriminierende, zeitgemäße Begriffe (vgl. § 566 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/1999; vgl. auch Art. 3 Z 19 [§ 19 Abs. 3 AVG] und Z 25 [§ 39a Abs. 1 AVG] sowie Z 35 [§ 51g Abs. 3 Z 1 VStG] und Z 39 [§ 54 Abs. 1] dieses Artikels). Davon abgesehen entspricht die Z 1 des vorgeschlagenen § 6 § 11 StGB und § 7 Abs. 1 FinStrG.

Einer Nachfolgebestimmung für § 3 Abs. 2 VStG bedarf es aus folgenden Gründen nicht: Gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG ist bei der Strafbemessung im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) „unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes“ ua. auch § 35 StGB anzuwenden. Weil nach dieser Bestimmung der die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende selbstverschuldete Rauschzustand als Milderungsgrund nicht absolut, sondern nur relativ ausgeschlossen ist, wurde dem § 3 Abs. 2 letzter Satz VStG durch § 19 Abs. 2 VStG für den Bereich des ordentlichen Verfahrens insoweit derogiert (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] Anm. 8 zu § 3 VStG). Auch die Strafbemessungsregel des § 3 Abs. 2 erster Satz VStG ist im Hinblick auf § 32 iVm. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB obsolet (vgl. Ebner in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 45. Lfg. [2003], § 34 StGB Rz 25 bis 28).

Die Z 2 und 3 des vorgeschlagenen § 6 rezipieren – in sprachlich modifizierter Form – den Inhalt des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 JGG.

Zu Z 5 (§§ 4 und 4a samt Überschriften):

Die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit waren im VStG bisher nicht geregelt; diese Begriffe wurden als bekannt vorausgesetzt und waren nicht anders zu verstehen als im Justizstrafrecht (vgl. dazu zB Walter, Diskussionsgrundlage, 14 ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 738).

Der vorgeschlagene § 4a Abs. 3 übernimmt in knapper und allgemeinerer Form den Inhalt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG; davon abgesehen entsprechen die vorgeschlagenen §§ 4 und 4a den §§ 5 und 6 StGB.

Zu Z 6 (§ 5 samt Überschrift):

Im Hinblick auf das zahlenmäßige Überwiegen von Fahrlässigkeitsdelikten im Verwaltungsstrafrecht sprechen normökonomische Überlegungen dafür, solche Delikte nach dem vorgeschlagenen § 5 Abs. 1 – wie bisher – für grundsätzlich strafbar zu erklären (anders § 7 Abs. 1 StGB). Die Formulierung dieser Bestimmung soll allerdings an jene des § 7 Abs. 1 StGB angeglichen werden.

Durch den vorgeschlagenen § 5 Abs. 2 soll die Regelung des § 7 Abs. 2 StGB übernommen werden. Dadurch wird klargestellt, dass es auch im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich keine objektiven – dh. verschuldensunabhängigen – Bedingungen erhöhter Strafbarkeit gibt.

Zu Z 7 (§§ 5a bis 5c samt Überschriften):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den §§ 8 bis 10 StGB (vgl. Walter, Diskussionsgrundlage, 17 ff). Der besondere Entschuldigungsgrund des § 9 Abs 5 VStG bleibt unberührt.

Zu Z 9 (§§ 7 bis 7b samt Überschriften) und Z 16 (§ 17 Abs. 1 und 2):

Durch die Übernahme der Regelung des § 12 StGB im vorgeschlagenen § 7 wird auch im Verwaltungsstrafrecht das System der Einheitstäterschaft eingeführt. Dies empfiehlt sich schon aus Gründen der Einheitlichkeit (so auch Walter, Diskussionsgrundlage, 21). Inhaltliche Änderungen ergeben sich dadurch insofern, als im System der Einheitstäterschaft jede Form der Beteiligung, also etwa auch die nach dem VStG bisher straflose Beteiligung an der Anstiftung (künftig: Bestimmung) strafbar ist.

Der vorgeschlagene § 7a normiert durch Übernahme des Wortlauts des § 13 StGB klarer als bisher den Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligten.

Eine dem § 14 StGB entsprechende Regelung fehlt im VStG bisher ganz. Da eine solche Regelung aber zweifellos zweckmäßig ist, soll sie in das VStG übernommen werden (so auch Walter, Diskussionsgrundlage, 23).

Zu Z 10 (§§ 8 und 8a samt Überschriften):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen den §§ 15 und 16 StGB.

Neu ist für das Verwaltungsstrafrecht zunächst, dass der Versuch vorsätzlicher Delikte stets (und nicht wie bisher nur dann, wenn die einzelne Strafbestimmung dies ausdrücklich vorsieht) als strafbar erklärt wird. Außerdem sind nach der vorgeschlagenen Bestimmung auch die Beteiligung am Versuch und die versuchte Anstiftung (künftig: Bestimmung) – nicht aber die versuchte Beihilfe (künftig: Leistung eines Tatbeitrags) – strafbar.

Aber auch der Versuchsbegriff selbst wird – im Interesse der Einheitlichkeit – modifiziert: Während das Verwaltungsstrafrecht bisher von einem objektiven Verständnis mit dem Erfordernis einer tatbildmäßigen, wenn auch das Tatbild noch nicht voll erfüllenden Verhaltensweise ausging, genügt nach dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 2 (der § 16 Abs. 2 StGB entspricht) im Sinne eines Mittelweges zwischen objektiver und subjektiver Theorie die Betätigung des Tatentschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung.

Der vorgeschlagene § 8a regelt den straflosen Rücktritt vom Versuch nach dem Vorbild des § 16 StGB, ohne sich dass daraus inhaltliche Änderungen gegenüber dem geltenden § 8 Abs. 2 VStG ergeben.

Zu Z 11 (§ 9 Abs. 1), Z 14 (§ 9 Abs. 7) und Z 17 (§ 18a Abs. 2 und 3):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Z 12 (§ 9 Abs. 3a) und Z 13 (§ 9 Abs. 4):

In der Praxis hat sich das Bedürfnis ergeben, für ein und denselben abgegrenzten Bereich eines Unternehmens mehrere verantwortliche Beauftragte bestellen zu können, um in den Fällen der Verhinderung eines verantwortlichen Beauftragten (zB infolge von Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit) dessen Stellvertretung zu ermöglichen. Ob dies zulässig ist, könnte angesichts des Wortlauts des geltenden § 9 Abs. 2 und 3 VStG fraglich sein; der Verwaltungsgerichtshof scheint allerdings eine Abgrenzung der Verantwortlichkeit nicht nur in räumlicher und sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht für zulässig anzusehen (vgl. VwSlgNF 14.236 A/1995). Durch den vorgeschlagenen § 9 Abs. 3a soll diese Frage daher ausdrücklich beantwortet werden.

§ 9 Abs. 4 VStG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 14 (§ 9 Abs. 7):

Motiv für die Neufassung dieser Bestimmung ist, dass die mit dem Erkenntnis VwSlgNF 15.527 A/2000 (verst. Senat) beginnende neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung in der Verwaltungspraxis vielfach nicht beachtet wird (siehe zuletzt den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 2004, III-163 d.B. XXII. GP, 15).

Im Hinblick darauf soll nunmehr ausdrücklich normiert werden, dass auch die gemäß dieser Bestimmung (potenziell) Haftenden Parteien des Strafverfahrens sind. Dies bedeutet insbesondere, dass über die Haftung im Straferkenntnis auszusprechen ist (und nicht in einem besonderen Haftungsbescheid, der nach Abschluss des Strafverfahrens in einem eigenen Verfahren zur Geltendmachung der Solidarhaftung ergeht, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesetzmäßigkeit des Straferkenntnisses nicht mehr zur Erörterung steht).

Zu Z 15 (§ 15) und Z 22 (§ 26 Abs. 2 und § 53c Abs. 6):

Die „Bundespolizeibehörden“ führen heute die Bezeichnung „Bundespolizeidirektionen“ (vgl. Art. 78a ff B‑VG; vgl. auch Art. II Abs. 2 Z 6 EGVG).

Die in § 15 Z 2 genannte Vollziehung eines „Bundesgesetzes“ stellt nur den Regelfall dar (vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG); durch die vorgeschlagene neu Fassung des § 15 Z 2 VStG soll zum Ausdruck gebracht werden, was tatsächlich gemeint ist.

Der neu vorgeschlagene Abs. 2 sieht vor, dass Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände zunächst zur Deckung der Geldstrafe bzw. der Verfahrenskosten heranzuziehen sind.

Zu Z 17 (§§ 18a und 18b samt Überschriften):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen § 20 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 20a StGB.

Die Abschöpfung der Bereicherung wurde im gerichtlichen Strafrecht durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605, eingeführt und durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, grundlegend neu gestaltet. Primärer Zweck dieses Rechtsinstruments ist es, sicherzustellen, dass sich Straftaten nicht lohnen: Der Täter soll einen deliktisch erlangten Vermögensvorteil auch dann wieder verlieren, wenn weder zivilrechtliche Ersatzansprüche geltend gemacht werden noch die Bereicherung auf sonstige Weise wieder rückgängig gemacht wird. Ein rechtspolitisches Bedürfnis nach einer solchen Regelung ist auch im Verwaltungsstrafrecht nicht von der Hand zu weisen, zumal es eine betragliche Untergrenze für Abschöpfungen auch im gerichtlichen Strafrecht nicht mehr gibt: Die in § 20a Abs. 2 Z 1 StGB vorgesehene Schwelle von zuletzt 21 802 Euro ist durch das Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl. I Nr. 136/2004, ersatzlos entfallen, weil die Erfahrungen der Praxis gezeigt hatten, dass die ursprüngliche Befürchtung einer Vielzahl von unverhältnismäßig aufwändigen Abschöpfungsverfahren nicht begründet war (vgl. RV 649 d.B. XXII. GP, 7). Abs. 6 enthält eine an § 15 angelehnte Regelung über die Verwendung des abgeschöpften Betrages.

Zu Z 18 (§ 21), Z 21 (§ 25 Abs. 1a und 1b) und Z 26 (Entfall des § 34 zweiter Satz):

Der vorgeschlagene § 21 Abs. 1 entspricht § 42 StGB, über dessen Rechtsnatur sich die Strafrechtslehre bisher nicht zu einigen vermochte (vgl. Schroll in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Lfg. [2000], § 42 StGB Rz 2). Da diese Bestimmung aber zweifellos Elemente eines Strafausschließungsgrundes bzw. eines Strafaufhebungsgrundes enthält (vgl. Schroll, aaO, Rz 3), soll konsequenterweise die im geltenden § 21 Abs. 1 VStG vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer Ermahnung entfallen.

Der vorgeschlagene § 21 Abs. 2 rezipiert – in sprachlich modifizierter Form – den Inhalt des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 JGG.

Die §§ 21 Abs. 1a, 1b und 2 und § 34 zweiter Satz VStG enthalten Einschränkungen des Legalitätsprinzips des § 25 Abs. 1 VStG in Richtung auf das Opportunitätsprinzip. Durch den vorgeschlagenen § 25 Abs. 1b sollen diese verstreuten Regelungen an systematisch richtiger Stelle zusammengefasst werden; gleichzeitig soll das Verhalten der Behörde und ihrer Organe an einheitliche Voraussetzungen geknüpft werden.

In Anlehnung an § 84 StPO (bzw. § 78 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004) soll eine Verwaltungsbehörde nach dem vorgeschlagenen § 25 Abs. 1a dann – aber auch nur dann – zur Anzeige verpflichtet sein, wenn ihr der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Wäre die zuständige Verwaltungsbehörde in solchen Fällen ermächtigt, von der Anzeigerstattung überhaupt abzusehen, hätte sie es in der Hand, der Entscheidung der (Straf‑)Behörde, ob es zu einer Strafverfolgung kommen soll oder ob von dieser gemäß § 25 Abs. 1b abgesehen werden kann, faktisch zu präjudizieren, weil diese ohne die Anzeigeerstattung durch die zuständige Verwaltungsbehörde von der Begehung der Verwaltungsübertretung in der Regel gar nicht erfahren wird.

Zu Z 19 (§ 22 samt Überschrift), Z 24 (§ 30 Abs. 1) und Z 25 (§ 30 Abs. 3 und 4):

Der vorgeschlagene § 22 Abs. 1 sieht eine (grundsätzliche) subsidiäre Strafbarkeit von Taten als Verwaltungsübertretung vor, die von anderen Verwaltungsbehörden (die das VStG nicht anzuwenden haben) oder von Gerichten zu ahnden sind. In derartigen Fallkonstellationen liegt also künftig Scheinkonkurrenz (und nicht mehr Idealkonkurrenz) vor. Dadurch sollen in erster Linie Verletzungen des Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 628/1988, wie im Fall Gradinger (EGMR 23.10.1995, Serie A‑328‑C = ÖJZ-MRK 1995/51 = JBl 1997, 577) vermieden werden. Außerdem entspricht die Aufnahme einer allgemeinen Bestimmung dieses Inhalts in das VStG normökonomischen Grundsätzen, weil sich damit die zahlreichen Subsidiaritätsvorbehalte der Strafbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen erübrigen. Wenn es „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ ist (Art. 11 Abs. 2 B‑VG), kann Idealkonkurrenz in den Verwaltungsvorschriften allerdings weiterhin vorgesehen werden.

Die Abs. 2 und 3 des vorgeschlagenen § 22 entsprechen in ihrer Formulierung dem geltenden § 22 VStG. Hervorzuheben ist, dass es im Anwendungsbereich des Abs. 3 zur Verhängung mehrerer Strafen wegen ein und derselben Tat (im Sinne des Kumulationsprinzips) nur dann kommen kann, wenn Idealkonkurrenz zwischen einer Verwaltungsübertretung und anderen verwaltungsbehördlich oder gerichtlich zu ahndenden strafbaren Handlungen vorliegt, was jedoch wiederum voraussetzt, dass die maßgebliche Verwaltungsvorschrift „anderes bestimmt“ als der vorgeschlagene § 22 Abs. 1 VStG.

Wenn und weil Verwaltungsübertretungen und andere verwaltungsbehördlich oder gerichtlich zu ahndende strafbare Handlungen bei Identität der Tat zueinander in der Regel im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen, ist die Anordnung des letzten Halbsatzes des § 30 Abs. 1 VStG zumindest missverständlich; sie soll daher entfallen.

Im vorgeschlagenen § 30 Abs. 3 soll zum einen vorgesehen werden, dass – bei Vorliegen von Zweifeln im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG – ein Bescheid auch dann aufzuheben ist, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde vorliegt (siehe zur derzeitigen Rechtslage Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches „ne bis in idem“ und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, in JBl 2003, 69, 153 [164]). Darüber hinaus wird im vorgeschlagenen Abs. 4 auf die Möglichkeit einer Entschädigung gemäß § 55a Bezug genommen.

Zu Z 20 (§ 24 zweiter Satz):

Art. 129a Abs. 1 Z 1 B‑VG begründet eine unmittelbar anwendbare Kompetenz der unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Diese Zuständigkeit besteht nicht nur für die Entscheidung über materiellrechtliche, sondern auch über verfahrensrechtliche Bescheide. Sofern im VStG oder in den gemäß § 24 VStG anwendbaren Bestimmungen des AVG Rechtsmittel ausgeschlossen werden, kann sich dies daher – verfassungskonform – nur auf den Ausschluss administrativer Rechtsmittel, nicht aber auf die Anrufung der unabhängigen Verwaltungssenate beziehen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 485 f und die dort zitierte Judikatur das Verfassungsgerichtshofes). Da somit im Verwaltungsstrafverfahren ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses in § 19 Abs. 4 AVG und § 72 Abs. 4 AVG auch gegen Ladungsbescheide und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates möglich ist, ein administrativer Instanzenzug aber von vornherein nicht in Betracht kommt, soll die Anwendbarkeit der §§ 19 Abs. 4 und 72 Abs. 4 AVG im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Demgegenüber sollen in der Aufzählung folgende Bestimmungen nicht mehr genannt werden:

     § 51d AVG (Beteiligtengebühren): Diese Bestimmung soll laut Art. 3 Z 35 entfallen;

     § 67d AVG (mündliche Verhandlung): vgl dazu die Erläuterungen zu Z 34 (§ 51e);

     § 80 AVG (Verweisungen), § 81 AVG (Vollziehung) und § 82 AVG (Inkrafttreten): Durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 wurden auch die §§ 80 und 81 AVG in die Aufzählung der im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbaren Bestimmungen aufgenommen. Diese Bestimmungen müssen jedoch auch im Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar erklärt werden, weil sie sich die §§ 66a und 67 VStG nur auf „dieses Bundesgesetz“ – also das VStG selbst – beziehen und nicht auch auf das AVG. Die Nennung des § 82 AVG im § 24 VStG ist schon deswegen unrichtig, weil sich die Frage des zeitlichen Geltungsbereiches von Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren stellt.

Zu Z 23 (§§ 27 bis 29a) und Z 28 (§ 38 samt Überschrift):

Durch den vorgeschlagenen § 27 Abs. 1 soll die örtliche Zuständigkeit in eindeutiger Weise festgelegt werden; die Neuregelung orientiert sich an § 36 StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, und an § 3 AVG.

Hintergrund des vorgeschlagenen § 27 Abs. 2 ist die außerordentlich kasuistische Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in bestimmten Fallkonstellationen (zB bei Verfolgung der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs. 1 und von Personen im Sinne des § 9 Abs. 3) „im Regelfall“ nach dem Sitz des Unternehmens (der Unternehmensleitung), in anderen (zB bei Bestellung eines verantwortlich beauftragten Filialleiters) hingegen nach dem Betrieb des Unternehmens richtet. Es erscheint zweckmäßig, in allen derartigen Fällen einen einheitlichen örtlichen Anknüpfungspunkt zu wählen, wobei es vor dem Hintergrund des § 3 Z 2 AVG systemkonform erscheint, auf den Betrieb des Unternehmens abzustellen.

Der vorgeschlagene § 28 entspricht § 29 VStG.

Der vorgeschlagene § 29 enthält eine Sonderbestimmung zu dem gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich anwendbaren § 5 AVG. Da die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der (Strafbarkeits-)Verjährung nach § 31 Abs. 3 VStG mit jeder zeitlichen Verzögerung des Strafverfahrens steigt, kann nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte an einer raschen Entscheidung allfälliger Kompetenzkonflikte interessiert ist.

Der vorgeschlagene § 29a entspricht inhaltlich weitgehend § 29a VStG; aus systematischen Erwägungen werden die Regelungen betreffend die Durchführung des Strafverfahrens und den Strafvollzug in zwei getrennten Absätzen getroffen. Ergänzend vorgesehen werden die Möglichkeit der Übertragung an eine Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte einen weiteren Wohnsitz („Nebenwohnsitz“) hat, sowie eine Kollisionsregel für den Fall, dass mehrere Behörden die Voraussetzungen für eine Übertragung erfüllen. Hervorzuheben ist, dass es für die Zulässigkeit der Übertragung ausschließlich darauf ankommt, ob mit ihr eine „wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung“ des Verfahrens verbunden ist; ob sie vom Beschuldigten gewünscht ist oder angeregt wird, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Die Nachfolgeregelungen zu § 27 Abs. 3 und 4 VStG enthält der vorgeschlagene § 38 (der geltende § 38 VStG kann im Hinblick auf die in Art. 3 Z 31 vorgeschlagene Neufassung des § 49 Abs. 1 AVG entfallen). Vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 3 SPG, der bereits eine analoge Regelung für sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen enthält, kann sich die neue Bestimmung auf den verwaltungsstrafverfahrensrechtlichen Inhalt beschränken; der Text konnte dadurch deutlich gestrafft werden.

Zu Z 27 (§ 37 Abs. 4):

§ 37 VStG wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 176/1983 zur Gänze neu gefasst. Dabei trat an die Stelle der Regelung, dass der Sicherstellungsauftrag außer Kraft tritt, wenn binnen drei Monaten nach seiner Erlassung kein Straferkenntnis (keine Strafverfügung) erlassen wurde, die Regelung des geltenden § 37 Abs. 4 VStG, wonach die Sicherheit frei wird, wenn „nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde“. Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit aber erst für verfallen erklärt werden, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, wobei Letzteres voraussetzt, dass die Strafe rechtskräftig verhängt worden ist. Das führt in der Praxis häufig dazu, dass die Sicherheit während des Berufungsverfahrens frei wird, weil sie in diesem Zeitraum noch nicht für verfallen erklärt werden kann (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] Anm. 19 zu § 37 [Abs. 5] VStG, die darauf hinweisen, dass „[d]er Verfall der Sicherheit … aber zufolge des ersten Satzes in Abs 4 nur ‚binnen sechs Monaten’ möglich“ sei).

Um dieses dem Zweck der Sicherheitsleistung zuwiderlaufende Ergebnis zu vermeiden, soll nach dem vorgeschlagenen § 37 Abs. 4 erster Satz die Sicherheit – ähnlich wie nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 176/1983 – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann bis zum Vollzug der Strafe einbehalten werden können, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Sicherheitsleistung ein Straferkenntnis oder eine Strafverfügung erlassen worden ist.

Durch die Formulierung des vorgeschlagenen § 37 Abs. 4 zweiter Satz soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Rechte Dritter auch nur an einer von mehreren als Sicherheit beschlagnahmten Sachen bestehen können.

Zu Z 30 (§ 49a Abs. 6 bis 9), Z 31 (§ 50 Abs. 6 bis 8) und Z 32 (§ 50 Abs. 9):

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung festgesetzte Strafbetrag bezahlt wird, nachdem diese gemäß § 49a Abs. 6 bzw. § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden ist. Wird in einem solchen Fall das Strafverfahren eingeleitet – was bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1a bzw. des § 34 VStG zu geschehen hat –, so ist gemäß § 49a Abs. 9 bzw. § 50 Abs. 7 VStG der Strafbetrag zurückzuzahlen oder (auf die verhängte Strafe) anzurechnen. Ungeregelt ist hingegen die Vorgangsweise der Behörde bei verspäteter oder nicht mittels Beleges erfolgter (oder als solche geltender) Einzahlung und anschließender Nichteinleitung des Strafverfahrens; dies stellt eine echte Lücke dar, die nur durch analoge Anwendung des § 49a Abs. 9 bzw. § 50 Abs. 7 VStG geschlossen werden kann: Das bedeutet, dass der vorgeschriebene Strafbetrag zurückzuzahlen ist, wenn der Einzahler die Zahlung nachweist (eine Anrechnung kommt diesfalls nicht in Betracht). Zu einem ähnlichen Ergebnis würde die analoge Anwendung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rückforderung einer Nichtschuld (§§ 1431 ff ABGB) führen (vgl. VfSlg. 7303/1974).

Im Erkenntnis VfSlg. 14.323/1995 hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ohne Begründung die Auffassung vertreten, dass eine Rückleistung gemäß § 50 Abs. 7 VStG dann nicht zu erfolgen habe, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung „begnügt“. Dies ist unrichtig, weil sich ein derartiges „Begnügen“ auf keinerlei Rechtsgrundlage zu stützen vermag (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 902; Sprinzel, Das abgekürzte Verfahren im VStG, ZVR 1999, 2 [17]; Wieser, Rechtsfragen der Zahlung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung, ZVR 2000, 362).

Es besteht allerdings in der Tat ein nicht von der Hand zu weisendes praktisches Bedürfnis danach, in Fällen, in denen die Einzahlung mit (geringfügiger) Verspätung erfolgt ist, den Strafbetrag einzubehalten und von der Ausforschung des Täters bzw. der Einleitung eines Strafverfahrens absehen zu können: Denn wenn der Strafbetrag (wenn auch verspätet) bezahlt worden ist, besteht ein nur geringes general- und spezialpräventives Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens, die zudem in der Regel mit einem nicht unbeträchtlichen Verfahrensaufwand verbunden ist.

Der vorgeschlagene § 49a Abs. 6 sieht daher vor, dass die Anonymverfügung gegenstandslos wird, wenn die Behörde wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Anonymverfügung erlassen worden ist, Nachforschungen nach dem Täter vornimmt oder eine Verfolgungshandlung (im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG) vornimmt, bevor der Strafbetrag auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entrichtet worden ist. Die Behörde darf eine solche Amtshandlung allerdings erst vier Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung setzen. Der Adressat der Anonymverfügung hat damit die Gewähr dafür, dass die strafbare Handlung nicht mehr verfolgt wird, wenn der Strafbetrag innerhalb von vier Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entrichtet worden ist. Nach Ablauf von vier Wochen besteht diese Möglichkeit nur, solange die Behörde nicht eine entsprechende Amtshandlung gesetzt hat. Hier trägt der Adressat der Anonymverfügung also das Risiko dafür, dass die Anonymverfügung in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden ist.

Wie schon der Name sagt, richtet sich die Anonymverfügung nicht „gegen eine bestimmte Person“. Die Anordnung, dass sie keine Verfolgungshandlung (im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG) ist, kann daher als überflüssig entfallen.

Durch den vorgeschlagenen § 49a Abs. 7 soll die Form der Entrichtung zusammenfassend geregelt werden (vgl. bisher § 49a Abs. 6 dritter und letzter Satz VStG).

Durch den vorgeschlagenen § 49a Abs. 8 soll diese Bestimmung an die Terminologie des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, angepasst werden.

Gegenüber dem geltenden § 49a Abs. 9 VStG sieht der vorgeschlagene Abs. 9 anstelle einer Nachweis(Beweis)Pflicht ein bloßes Antragsrecht vor. Ob eine entsprechende Zahlung eingegangen ist, ist für die Behörde nämlich anhand ihrer Kontoaufzeichnungen unschwer feststellbar (vgl. Sprinzel, Abgekürztes Verfahren, 14 FN 161). Im Streitfall ist über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen, Art. 137 B‑VG soll auf diese Fälle also künftig nicht mehr anwendbar sein.

Der vorgeschlagene § 50 Abs. 6 bis 8 enthält analoge Regelungen für Organstrafverfügungen.

Zu Z 34 (§ 51e samt Überschrift):

Für die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat soll auch im Verwaltungsstrafverfahren der in Art. 3 Z 45 vorgeschlagene § 67d AVG gelten. Die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zweckmäßig oder geboten ist, soll sich also im Verwaltungsstrafverfahren nach demselben Maßstab richten wie im Verwaltungsverfahren, insbesondere nach Art. 6 EMRK (siehe näher die Erläuterungen zur Art. 3 Z 45).

Was die bisher in § 51e Abs. 6 VStG enthaltene Regelung betrifft, wird in Art. 3 Z 45 vorgeschlagen, diese in den § 67d AVG zu transferieren. Die Sonderbestimmung des § 51e Abs. 7 VStG (gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren) soll dagegen in modifizierter Form beibehalten werden.

Zu Z 35 (§ 51g Abs. 3 Z 1) und Z 39 (§ 54 Abs. 1):

Infolge von offenbaren Redaktionsversehen sind diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, mit dem zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen einige Bundesgesetze geändert wurden, nicht angepasst worden (vgl. demgegenüber die durch Art. 5 Z 3 dieses Bundesgesetzes in den §§ 117 Abs. 2 und 126 FinStrG vorgenommenen Änderungen).

Vgl auch Art. 3 Z 19 (§ 19 Abs. 3 AVG) und Z 25 (§ 39a Abs. 1 AVG) sowie Z 8 dieses Artikels (§ 6 VStG).

Zu Z 36 (§ 52a), Z 44 (Überschrift des IV. Teiles) und Z 45 (§ 55a samt Überschrift):

Die systematische Stellung der Entschädigungsregelung des § 52a Abs. 2 VStG im 6. Abschnitt („Sonstige Abänderung von Bescheiden“) des II. Teiles vermag schon jetzt nicht völlig zu befriedigen, weil die Entschädigungspflicht keine Voraussetzung der Abänderung ist, sondern (in bestimmten Fällen) deren Folge. Im Hinblick darauf soll die Entschädigung künftig nicht mehr an dieser Stelle, sondern im IV. Teil geregelt werden, dessen Überschrift daher entsprechend anzupassen ist.

Der vorgeschlagene § 55a Abs. 1 entspricht § 52a Abs. 2 erster Satz VStG mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Wiedergutmachung auf Fälle der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens (vgl. den in Z 37 vorgeschlagenen § 52b samt Überschrift) ausgedehnt werden soll.

Sofern eine Wiedergutmachung durch Naturalrestitution nicht möglich ist, ist gemäß § 52a Abs. 2 zweiter Satz VStG nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969, zu entschädigen. Da an dessen Stelle das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, getreten ist, enthält der vorgeschlagene § 55a Abs. 2 eine Verweisung auf dieses Gesetz.

Außerdem sollen die Fälle, in denen für die Folgen von Verwaltungsstrafen und für verwaltungsbehördliche Festnahmen und Anhaltungen nach dem StEG 2005 zu entschädigen ist, präzisiert und gegenüber der geltenden Rechtslage in einer Art. 5 Abs. 5 EMRK und Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, entsprechenden Weise erweitert werden: Erfasst werden sollen nun – neben den Fällen einer amtswegigen Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden – auch die Fälle der Wiederaufnahme zugunsten des Bestraften und der Erneuerung des Strafverfahrens (§ 55a Abs. 2 Z 1), aber auch alle Fälle einer – aus welchen Gründen auch immer – gesetzwidrigen Festnahme oder Anhaltung (§ 55a Abs. 2 Z 2) sowie die (im Verwaltungsstrafverfahren wohl seltenen) Fälle, in denen eine rechtmäßige Festnahme wegen des Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung erfolgt ist, das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge aber eingestellt wird (§ 55a Abs. 2 Z 3). Eine gesetzwidrige Anhaltung, die gemäß § 55a Abs. 2 Z 2 einen Entschädigungsanspruch begründen kann, liegt etwa dann vor, wenn eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne das Vorliegen der dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vollzogen oder ein gemäß § 35 VStG festgenommener Verdächtiger länger als 24 Stunden angehalten wird.

Klargestellt werden soll außerdem, dass für die Ersatzansprüche der Bund oder das betreffende Land haftet, je nachdem, in wessen Namen die Freiheitsstrafe verhängt worden bzw. die Festnahme erfolgt ist (so schon zur geltenden Rechtslage Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] Anm 13 zu § 52a VStG).

Zu Z 37 (§ 52b samt Überschrift) und Z 46 (§ 60):

Mit dem vorgeschlagenen § 52b soll nach dem Vorbild der §§ 363a ff StPO die Möglichkeit einer Erneuerung des Strafverfahrens für den Fall geschaffen werden, dass in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung einer Verwaltungsstrafbehörde festgestellt wird und nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt des Strafbescheides ausüben konnte. Voraussetzung der Ergreifung dieses Rechtsbehelfs soll das Vorliegen eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sein, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine behördliche Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren beinhaltet. Zusätzlich muss die – zumindest abstrakte – Möglichkeit bestehen, dass ohne die Konventionsverletzung ein für den Betroffenen günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Bei dieser Beurteilung hat die Behörde von der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auszugehen und den bekämpften Bescheid auch dann aufzuheben, wenn (bloß) eine fehlerhafte Ermessensausübung bei Anwendung einer Verfahrensvorschrift festgestellt wurde oder sonst eine innerstaatliche – dem Verfahrens- oder materiellen Recht angehörige – Norm konventionswidrig ausgelegt wurde, auch wenn sich die Entscheidung auf (seinerzeit) geltendes innerstaatliches Recht stützen konnte. Über den – unbefristeten – Antrag hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz oder der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden, je nachdem, in welcher Instanz das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Eine Kostenersatzpflicht für erfolglose Anträge auf Erneuerung soll – ebenso wie in der StPO (vgl. deren § 390a) – nicht vorgesehen werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 60 soll die Anwendbarkeit der für die Wiederaufnahme geltenden Regelung hinsichtlich des Rechts des gesetzlichen Vertreters, im Namen des jugendlichen Beschuldigten zu handeln (§ 60 VStG), auf die Erneuerung des Strafverfahrens ausgedehnt werden.

Zu Z 38 (§ 52c samt Überschrift):

Die vorgeschlagene Erweiterung des Säumnisschutzes im Verwaltungsstrafverfahren ist – ebenso wie entsprechende Änderungen des Art. 129a Abs. 1 und des Art. 132 B‑VG – vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Rs. Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, zu sehen. In diesem Verfahren wurde eine Verletzung des Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, festgestellt, da nach Ansicht des EGMR im konkreten Fall gegen die Säumnis der Behörden in einem Verwaltungsstrafverfahren kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand.

Nach der geltenden Rechtslage ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anwendbar. In sonstigen Strafverfahren wird auf andere Weise für eine rasche Entscheidung der Behörden Vorsorge getroffen bzw. sichergestellt, dass einem Beschuldigten aus einer Säumnis der Behörden keine Nachteile erwachsen: So tritt ein Straferkenntnis gemäß § 51 Abs. 7 VStG von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung 15 Monate vergangen sind. Dazu kommt die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Rechtsschutzlücken ergeben sich jedoch zum einen dann, wenn – wie in dem dem Fall Jancikova zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren – nicht nur dem Beschuldigten, sondern (zumindest) einer weiteren Partei das Recht der Berufung zukommt, da diesfalls § 51 Abs. 7 VStG nicht anwendbar ist; zum anderen besteht kein Schutz gegen die Säumnis bei der Erledigung verfahrensrechtlicher Anträge (in VfSlg. 13.987/1994 hat der Verfassungsgerichtshof zwar die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge in Verwaltungsstrafsachen bejaht, um eine „dem rechtsstaatlichen Prinzip zuwiderlaufende Rechtsschutzlücke“ zu vermeiden; durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ist dieser – von der Lehre kritisierten – Rechtsprechung aber der Boden entzogen worden – vgl. dazu Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 198 ff, mwH).

Um die aufgezeigten Rechtsschutzlücken zu schließen und mögliche weitere Verurteilungen Österreichs zu vermeiden, soll in Art. 129a Abs. 1 Z 4 B‑VG die verfassungsrechtliche Beschränkung der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht entfallen. Dies ermöglicht es, im VStG generell die Anwendbarkeit des § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren vorzusehen. Um den Säumnisschutz auch für Fälle effektiv zu gestalten, in denen ein unabhängiger Verwaltungssenat seinerseits säumig ist, soll parallel dazu auch Art. 132 B‑VG geändert werden und die Erhebung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof künftig nicht mehr von Verfassungs wegen auf bestimmte Rechtssachen (derzeit: Privatanklagesachen und landesgesetzliche Abgabenstrafsachen bzw. Finanzstrafsachen des Bundes) beschränkt sein.

Zu Z 40 (§ 54 Abs. 3):

Zitierungsanpassung.

Zu Z 41 (§ 54b Abs. 1) und Z 42 (§ 54b Abs. 1a):

Im VStG ist für die Bezahlung von Geldstrafen weder eine Zahlungsfrist noch die Zustellung einer Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung durch die Behörde vorgesehen; rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind gemäß § 54b Abs. 1 VStG sofort vollstreckbar. Dies ist unbefriedigend, wenn der Bestrafte an sich zahlungsfähig und zahlungsbereit ist und den Strafbetrag nach entsprechender Mahnung ohne weiteres entrichten würde (ohne dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden müsste).

Mit dem vorgeschlagenen § 54b Abs. 1 soll daher einerseits eine gesetzliche Zahlungsfrist von zwei Wochen festgelegt und andererseits die Verpflichtung geschaffen werden, den zu bezahlenden Geldbetrag vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens einzumahnen, sofern nicht mit Grund anzunehmen ist, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder der Betrag uneinbringlich ist.

Der vorgeschlagene § 54b Abs. 1a sieht vor, dass der Bestrafte einen pauschalierter Beitrag von fünf Euro zu den Kosten des Mahnverfahrens zu entrichten hat.

Zu Z 43 (§ 54b Abs. 3):

Nach dem Vorbild des § 409a StPO soll die Bewilligung der Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG zwingend an die Bedingung geknüpft werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist („Terminverlust“).

Zu Z 47 (§ 64 Abs. 2):

Die Höhe des gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu entrichtenden Mindestbeitrags zu den Kosten des Strafverfahrens von 1,50 Euro ist seit dem Jahr 1991 nicht angepasst worden; durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137, erfolgte lediglich eine Ersetzung des Schillingbetrages (20 S) durch den entsprechenden Euro-Betrag. Im Hinblick darauf wird eine Erhöhung auf fünf Euro vorgeschlagen.

Zu Z 48 (§ 66b Abs. 13 bis 16):

Der vorgeschlagene Abs. 13 soll das In- und Außer-Kraft-Treten regeln.

Der vorgeschlagene Abs. 14 ist vor dem Hintergrund der in Z 10 vorgeschlagenen Neufassung des § 8 zu sehen (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Das VStG-Übergangsrecht 1991, dessen Aufhebung in Abs. 15 vorgeschlagen wird, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Obwohl die Begriffe „Arrest“ bzw. „Arreststrafe“ bereits durch die VStG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, durch den Begriff „Freiheitsstrafe“ ersetzt worden sind, existiert fast 20 Jahre später eine nicht unbeträchtliche Anzahl von bundes- und landesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, in denen diese Begriffe immer noch vorkommen: Eine Suche im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ergibt allein 49 Strafbestimmungen in Bundesgesetzen, darunter auch Bestimmungen, die in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden sind (wie zB § 134 KFG und § 99 StVO). Auch im Rahmen der sog. „Euro-Umstellung“ (siehe insb. das 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl. I Nr. 98/2001) ist keine entsprechende Anpassung erfolgt (obwohl die fraglichen Bestimmungen aus diesem Anlas ohnedies geändert werden mussten). Vor diesem Hintergrund erscheint es bei realistischer Betrachtung unvermeidlich, die erforderlichen Anpassungen nunmehr in Form einer generellen Ersetzungsanordnung vorzunehmen (so wie dies etwa bei Erlassung des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, durch Art. III des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, geschehen ist). Diesem Zweck dient der vorgeschlagene Abs. 16.

Zur Verfassungsmäßigkeit der in den vorgeschlagenen Abs. 14 und 16 vorgesehenen Derogation von Landesrecht siehe ausführlich Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht (1995), 90 ff, insb. 98 ff zu den §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 2 zweiter Satz VStG; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 2 Z 32 (Art. XII Abs. 18 EGVG).

Zu Art. 5 (Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991):

Die Z 1, 2 und 4 beinhalten terminologische Anpassungen.

Durch die in Z 3 vorgeschlagene Neufassung des § 10 Abs. 3 zweiter Satz VVG soll berücksichtigt werden, dass der Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion verläuft (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], Anm. 14 zu § 14 VVG).

Zu Art. 6 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Z 1 (Überschrift vor § 1), Z 15 (Überschrift vor § 13), Z 40 (Überschrift vor § 28) und Z 55 (Überschrift vor § 38):

Gemäß den Legistischen Richtlinien (siehe Nr. 111) sind Gliederungsbezeichnungen mit arabischen Ziffern zu versehen, die ihnen jeweils voranzusetzen sind. Diesem Erfordernis soll durch den vorliegenden Vorschlag nachgekommen werden.

Zu Z 2 (§ 2 Z 2), Z 16 (§ 13 Abs. 1), Z 18 (§ 13 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 24 Z 2), Z 20 (§ 13 Abs. 2 und 4 zweiter Satz, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 2), Z 21 (§ 13 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2), Z 26 (§ 17 Abs. 3 erster Satz), Z 27 (§ 17 Abs. 3 vierter Satz), Z 29 (§ 18 Abs. 1), Z 33 (§ 22 Abs. 2), Z 35 (§ 23 Abs. 1) und Z 38 (§ 23 Abs. 4):

Die alternative Verwendung der Begriffe „Dokument“ und „Sendung“ soll zu Gunsten einer einheitlichen Terminologie aufgegeben werden.

Zu Z 3 (§ 2 Z 3), Z 4 (§ 2 Z 4), Z 42 (§ 32 Abs. 1 Z 4 und § 36) und Z 43 (§ 32 Abs. 1 Z 4):

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 eingeführte Definition des Begriffs „Adresse“ erscheint angesichts der in § 2 Z 4 bis 6 vorgenommenen Begriffsbestimmungen („Zustelladresse“, „Abgabestelle“ und „elektronische Zustelladresse“) entbehrlich; die Merkmale einer Adresse sollen daher in die Definition der „Zustelladresse“ transferiert werden. Da das Zustellgesetz von Zustellungen an einer Adresse spricht, erscheint es in sprachlicher Hinsicht unzweckmäßig, die Adresse mit bestimmten „Angaben“ gleichzusetzen; daher soll festgehalten werden, dass die Zustelladresse durch bestimmte Angaben zu umschreiben ist.

Zu Z 5 (§ 2 Z 9):

Die vorgeschlagene Novellierung dient einerseits der Bereinigung eines Redaktionsversehens im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 („Universaldienstbetreiber“ statt „Universaldienstebetreiber“), andererseits sollen die Neufassung der Abschnittsüberschriften und der Entfall der behördlichen Zustelldienste berücksichtigt werden.

Zu Z 6 (§ 3 samt Überschrift):

Durch die vorgeschlagene Neuformulierung des § 3 ZustG sollen die der Behörde zur Verfügung stehenden Möglichkeiten klarer zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 7 (§§ 4 und 5 samt Überschriften):

§ 4 ZustG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 trifft einerseits Anordnungen über die Bestimmung der Zustelladresse durch die Zustellbehörde, andererseits über die Zustellung außerhalb einer Zustelladresse; § 5 regelt die Zuständigkeit zur Anordnung der Zustellung sowie den Inhalt der Zustellverfügung. Gegenstand des vorgeschlagenen § 4 soll ausschließlich die Frage sein, ob eine Zustellung an einer Zustelladresse vorgenommen werden muss oder auch außerhalb einer solchen zulässig ist; in § 5 sollen die Regelungen über die Zustellverfügung zusammengefasst werden.

§ 5 Abs. 1 erster Satz entspricht der bisher in § 5 erster Satz getroffenen Regelung.

§ 5 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz stellt die – inhaltlich und begrifflich an die §§ 16 und 17 ZustG angepasste – Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 3 dar: Es soll nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der Empfänger „durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend“ oder „durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar“ ist, sondern darauf, ob sich der Empfänger an einer Abgabestelle nicht regelmäßig aufhält bzw. ob er an einer elektronischen Zustelladresse nicht regelmäßig erreichbar ist; schon die bisherige Regelung wurde in der Lehre (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004], 347) – in Abgrenzung zu solchen Fällen, in denen der Charakter als Abgabestelle verloren geht – in diesem Sinn verstanden. Weiters soll nicht mehr auf die rechtzeitige Bekanntgabe des betreffenden Umstandes bei Behörde oder Zustelldienst, sondern auf das Vorliegen von Gründen zu einer entsprechenden Annahme der Behörde abgestellt werden. Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an einer Abgabestelle aufhält, besteht jedenfalls dann, wenn – von Fällen offensichtlichen Missbrauchs abgesehen – der Empfänger der Behörde eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Grund zur Annahme des Mangels der regelmäßigen Erreichbarkeit wird – wiederum von Fällen offensichtlichen Missbrauchs abgesehen – dann bestehen, wenn der Empfänger die Behörde oder gemäß § 32 Abs. 2 den elektronischen Zustelldienst darüber in Kenntnis gesetzt hat. Die Vornahme einer elektronischen Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst setzt eine Abfrage gemäß § 33 Abs. 1 voraus; da elektronische Zustelldienste gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 verpflichtet sind, an den Zustelldienst gerichteten Mitteilungen gemäß § 32 Abs. 2 ersichtlich zu machen, ist sichergestellt, dass eine derartige Mitteilung bei der Vornahme einer elektronischen Zustellung berücksichtigt werden kann. Anders als §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ZustG richtet sich die vorgeschlagene Regelung nicht an den Zusteller, sondern an die Behörde. Der Begriff „diese Zustelladresse“ in der Wortfolge „an der eine Zustellung nicht verfügt werden darf“ ist im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Z 4 ZustG zu verstehen; er bezieht sich also nicht nur auf die unmittelbar zuvor genannte „elektronische Zustelladresse“, sondern auch auf die „Abgabestelle“. Unter welchen Voraussetzungen eine nachträglich hervorgekommene Abwesenheit von der Abgabestelle die Wirksamkeit der Zustellung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, ist in den §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 3, 26 Abs. 2 und 34 Abs. 4 ZustG geregelt; § 4 Abs. 3 letzter Satz ZustG erscheint daher entbehrlich.

Der vorgeschlagene § 5 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz und letzter Satz entspricht im Wesentlichen den bisher in § 4 Abs. 1 erster Satz und § 4 Abs. 2 ZustG getroffenen Regelungen.

Der vorgeschlagene Abs. 2 trifft eine dem § 5 zweiter Satz ZustG entsprechende Regelung; da sie sich auf den Fall der Zustellung an eine Abgabestelle beschränkt, können die Bezugnahme auf die mögliche Mithilfe eines Zustelldienstes bei der Feststellung der Zustelladresse (die sich laut RV 252 d.B. XXII. GP „vor allem“ auf die Feststellung des Vorhandenseins einer elektronischen Zustelladresse beziehen wird) sowie die unter § 5 Z 6 ZustG getroffene Anordnung entfallen.

Bei einer Verfügung zur Zustellung an eine einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse kann naturgemäß die Bezeichnung der Abgabestelle entfallen (§ 5 Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz). Da es für eine derartige Zustellung charakteristisch ist, dass der Behörde die Zustelladresse nicht bekannt ist, tritt an die Stelle der Verfügung zur Zustellung an einer konkreten Zustelladresse die Anordnung zur Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst (§ 5 Abs. 3 letzter Satz erster Halbsatz). Für den Fall, dass die Abfrage gemäß § 33 Abs. 1 ZustG ein negatives Ergebnis bringt, besteht die Möglichkeit, eine Eventualverfügung zur Zustellung an eine Abgabestelle des Empfängers – so diese der Behörde bekannt ist – zu treffen (§ 5 Abs. 3 letzter Satz zweiter Halbsatz).

Im vorgeschlagenen § 5 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz findet sich die Regelung des § 33 Abs. 3 ZustG in modifizierter Form wieder.

Die vorgeschlagenen Abs. 4 bis 6 regeln den Inhalt der Zustellverfügung in den Fällen einer Zustellung an einer der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Adresse, durch Hinterlegung ohne Zustellversuch und durch öffentliche Bekanntmachung.

Zu Z 8 (§ 7):

§ 7 Abs. 2 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 sieht vor, dass der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse eine Zustellmangel ist. Dass es sich bei der Zustellung etwa an einer in der Zustellverfügung nicht genannten Adresse oder an einer Adresse, die gemäß § 4 Abs. 3 nicht verwendet werden darf, um einen Zustellmangel handelt, der mit dem tatsächlichen Zukommen heilt, ist selbstverständlich und muss nicht ausdrücklich normiert werden (so auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004], 337 FN 15). Diese Regelung soll deshalb entfallen.

Zu Z 9 (Überschrift nach § 8) und Z 28 (Überschrift nach § 17):

Die Novellierungen dient der Bereinigung von Redaktionsversehen im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004.

Z 10 (§ 9 Abs. 1) und Z 11 (§ 9 Abs. 2):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Z 12 (§ 9 Abs. 3):

Durch die Anfügung des vorgeschlagenen letzten Satzes in § 9 Abs. 3 ZustG soll die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 wieder hergestellt werden, wonach die unterbliebene Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger durch das tatsächliche Zukommen heilt (vgl. § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004).

Z 13 (§ 9 Abs. 6):

Durch die Anfügung des vorgeschlagenen Abs. 6 soll die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 wieder hergestellt werden, wonach die Vorschriften betreffend die Änderung der Abgabestelle auch für Zustellungsbevollmächtigte gelten (vgl. § 9 Abs. 4 ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004).

Zu Z 14 (§ 10):

Zur bisherigen Rechtslage („Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten [...]“) wurde in der Lehre die Auffassung vertreten, die Regelung beziehe sich auf den Fall, dass „eine – natürliche oder juristische – Person [...], [...] keine Abgabestelle [...] im Inland hat, ohne, daß dies darauf zurückzuführen ist, daß sie sich bloß vorübergehend, zB auf eine Urlaubsreise, ins Ausland begeben hat“ (so Walter/Mayer, Zustellrecht [1983], § 10 Anm. 1; ebenso Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], § 10 ZustG Anm. 2, und Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/22 [2003] § 87 ZPO [§ 10 ZustG] Rz 4). Durch die vorliegenden Regelung soll klargestellt werden, dass in allen Fällen, in denen weder eine Abgabestelle im Inland noch eine elektronische Zustelladresse vorliegt, ein Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilt werden kann. Ein Urlaub im Ausland – anders könnte dies nur bei Urlauben von besonders langer Dauer sein – hebt den Charakter einer Abgabestelle nicht auf.

Da nicht mehr auf einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland abgestellt wird, kann auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht nur an eine natürliche, sondern auch an eine juristische Person ergehen kann.

Dass die Behörde in einem Auftrag, innerhalb einer bestimmten Frist eine Handlung zu setzen, auch die Dauer dieser Frist anzugeben hat, versteht sich von selbst. Der Wegfall der Wortfolge „gleichzeitig zu bestimmenden“ vor dem Wort „Frist“ im ersten Satz bewirkt daher keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Von selbst versteht sich auch, dass sich ein Auftrag an eine Partei oder einen Beteiligten, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sinnvollerweise nur auf Verfahren beziehen kann, die den Beteiligten „betreffen“. Auch der Wegfall der Worte „sie betreffenden“ vor dem Wort „Verfahren“ im ersten Satz bezweckt daher keine Änderung der Rechtslage.

Da die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten darauf gerichtet ist, prozessuale Rechtswirkungen auszulösen, handelt es sich bei der von der Behörde zu bestimmenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist.

Der Behörde „bekanntgegeben“ ist die Zustelladresse erst dann, wenn die sich darauf beziehende Mitteilung bei der Behörde eingelangt ist; Entsprechendes gilt für die verspätete Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Zu Z 17 (§ 13 Abs. 2), Z 19 (§ 13 Abs. 2 und 4 sowie § 16 Abs. 3), Z 22 (§ 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 3):

Da gemäß § 5 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, neben der Post auch andere Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen (zumindest in Teilbereichen) zugelassen werden können, erscheint es angebracht, die Verweise auf die Post in den §§ 13 und 16 ZustG durch Verweise auf Zustelldienste (gemeint sind solche im Sinne des 2. Abschnittes) zu ersetzen (siehe auch die Definition in § 2 Z 9 ZustG, wonach es neben der Post andere Universaldienstbetreiber nach § 5 des Postgesetzes 1997 im Bereich des 2. Abschnitts gibt).

Zu Z 23 (§ 17 Abs. 1), Z 36 (§ 23 Abs. 1) und Z 37 (§ 23 Abs. 2):

Gemäß § 3 der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, ist der Universaldienstbetreiber verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen, wobei als Post-Geschäftsstellen Postämter und Postagenturen gelten. Es erscheint daher zweckmäßig, den Begriff Postamt durch den „Überbegriff“ Post-Geschäftsstelle zu ersetzen.

Zu Z 24 (17 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 2), Z 31 (§ 21 Abs. 2 und § 25 Abs. 1) und Z 39 (§ 24 Z 1):

Die Vorschläge dienen der terminologischen Vereinheitlichung (Ersetzung des Begriffes „Schriftstück“ durch den Begriff „Dokument“).

Zu Z 25 (§ 17 Abs. 2) und Z 32 (§ 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 1):

Der Begriff „Abgabeeinrichtung“ stellt einen Überbegriff für die bisher verwendeten Begriffe „Briefkasten“, „Hausbrieffach“ und „Briefeinwurf“ dar, an den an anderen Stellen (§§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 1) und in anderen Rechtsvorschriften – zB der Zustellformularverordnung – angeknüpft werden kann.

Zu Z 30 (§ 20 Abs. 1):

Bereinigung eines bei der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenen Redaktionsversehens; da § 13 Abs. 5 durch diese Novelle aufgehoben wurde, ist auch der Verweis in § 20 Abs. 1 ZustG entsprechend anzupassen.

Zu Z 34 (§ 22 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung sollen Alternativen zur unverzüglichen Zurücksendung des Zustellnachweises geschaffen werden. Unter den „auf dem Zustellnachweis enthaltenen, den Zustellvorgang dokumentierenden Daten“ sind alle Angaben über Zeitpunkt und Vorgänge im Zusammenhang mit Zustellversuchen, Übernahme, Annahmeverweigerung und Hinterlegung zu verstehen. Eine einer elektronischen Weiterleitung zugängliche „Kopie“ im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz AVG kann nach gegenwärtigem Stand der Technik etwa durch Einscannen des Zustellnachweises hergestellt werden.

Zu Z 41 (§§ 28 bis 31 samt Überschriften):

In dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 in das Zustellgesetz eingefügten 3. Abschnitt sollen einige unzweckmäßige Regelungen beseitigt und einige Redaktionsversehen bereinigt werden.

Der vorgeschlagene § 28 soll zum einen um einen Verweis auf den Stand der Technik, bei der Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes zu beachten ist, ergänzt werden; zum anderen soll der Aufgabenkatalog erweitert werden: Die elektronischen Zustelldienste werden verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen , dass der im vorgeschlagenen § 28 Abs. 2 vorgesehene elektronische Zustelldienst (dieser entspricht dem elektronischen Zustelldienst gemäß § 30 Abs. 1 zweiter Satz ZustG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004) den (für eine konkreten Zustellung heranzuziehenden) elektronischen Zustelldienst ermitteln kann. Dieser Zustelldienst muss daher unmittelbar oder zumindest mittelbar (im Wege der Beantwortung einer Anfrage ) Zugriff auf bestimmte Daten der anderen elektronischen Zustelldienste haben.

Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 führt die derzeit in § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 ZustG enthaltenen Aufgaben an. Im Gegensatz zur derzeitigen Regelung in § 30 Abs. 2 soll nunmehr auch ausdrücklich die Ermittlungsleistung, die sich derzeit aus § 33 Abs. 1 ZustG ergibt, als Leistung genannt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass bei einer konkreten Zustellung nicht alle Leistungen anfallen müssen; ist ein Empfänger bei keinem elektronischen Zustelldienst angemeldet, so kann keine elektronische Zustellung erfolgen und demnach auch keine Verrechnungsleistung anfallen.

Der vorgeschlagene § 28 Abs. 3 entspricht § 28 Abs. 2 ZustG, die vorgeschlagenen Abs. 4 bis 6 des § 28 entsprechen § 30 Abs. 3 bis 5 ZustG.

Die Kunden haben kein Entgelt für die Erbringung der Leistungen gemäß § 28 Abs. 1 zu entrichten; die einzige Ausnahme stellt die in Abs. 1 Z 11 angeführte Leistung dar.

Der vorgeschlagene § 29 entspricht inhaltlich dem derzeitigen § 29 Abs. 1 ZustG. Die darin vorgesehenen behördlichen Zustelldienste sind im vorliegenden Vorschlag nicht mehr enthalten.

Der vorgeschlagene § 30 entspricht inhaltlich dem derzeitigen § 31 ZustG. Durch den vorgeschlagenen zweiten Satz in Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass die Zulassungsbehörde über allfällige die Zulassungsvoraussetzungen betreffende Änderungen informiert werden.

Unter „geeigneten Maßnahmen“ im Sinn des § 30 Abs. 2 sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen sich der Bundeskanzler Kenntnis über die Einhaltung der für die Tätigkeit der Zustelldienste maßgeblichen rechtlichen Vorschriften verschaffen kann.

Der vorgeschlagene Abs. 3 des § 30 rezipiert den Inhalt des derzeitigen § 29 Abs. 2 ZustG; es erscheint zweckmäßig, die Regelung betreffend den Widerruf einer Zulassung im Zusammenhang mit den Befugnissen des Bundeskanzlers als Aufsichtsbehörde zu normieren.

Gemäß dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 1 erster Satz soll die Zustellleistung „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ erbracht werden; eine Voraussetzung der Zulassung gemäß dem vorgeschlagenen § 29 ist das Vorliegen der „für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderlichen technischen [...] Leistungsfähigkeit“. Daher ist beim vorliegenden Vorschlag auch dann von einem Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung auszugehen, wenn der betreffende Zustelldienst seine Leistungen nicht mehr „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ erbringt.

Der vorgeschlagene § 31 übernimmt den Inhalt des § 30 Abs. 1 ZustG. Durch die Umformulierung soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass sich das Vergabeverfahren auf alle Leistungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 (Zustellleistung, Ermittlungsleistung und Verrechnungsleistung) erstreckt; aus diesem Grund werden auch alle diese Leistungen Gegenstand des zwischen dem Bundeskanzler und dem Bestbieter abzuschließenden Vertrages und sind in den Angeboten für alle diese Leistungen Preise anzugeben. Aus dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 2 ergibt sich, dass die Leistungen gemäß dieser Vorschrift nur von einem elektronischem Zustelldienst erbracht werden können; dieser Zustelldienst wird in dem im vorgeschlagenen § 31 Abs. 1 vorgesehenen Vergabeverfahren ermittelt. Die Zustellleistungen gemäß dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 1 können hingegen von allen zugelassenen elektronischen Zustelldiensten erbracht werden, wenngleich nicht auf vertraglicher Basis, sondern allein auf Grund der vom Bundeskanzler zu erteilenden Zulassung. Das für die Erbringung der Zustellleistung zustehenden Entgelt richtet sich auf Grund der gesetzlichen Anordnung des vorgeschlagenen § 31 Abs. 1 dritter Satz nach dem Entgelt, das Gegenstand des Vertrages zwischen dem Bundeskanzler und dem Zuschlagsempfänger ist.

Neu vorgeschlagen wird in § 31 Abs. 2, dass vom Bundeskanzler ein Übergangszustelldienst einzurichten ist, der immer dann die Leistungen gemäß dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 2 zu erbringen hat, wenn kein Vertragsverhältnis mit einem in einer Ausschreibung ermittelten Zustelldienst besteht. Da der Zuschlag nur einem elektronischen Zustelldienst, der zugelassen ist, erteilt werden darf, ist der Vertrag unter der auflösenden Bedingung abzuschließen, dass die Zulassung für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht ist.

Zu Z 44 (§ 32 Abs. 2):

Die derzeitige Regelung des § 4 Abs. 3 zweiter Satz ZustG, wonach der Empfänger den Umstand seiner länger dauernden Abwesenheit bekanntgeben kann, soll in abgewandelter Form in § 32 Abs. 2 getroffen werden. Die Vornahme einer elektronischen Zustellung setzt eine – durch den mit der Erbringung der Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 betrauten Zustelldienst durchzuführenden – Ermittlung dahin voraus, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist (§ 33 Abs. 1). Da elektronische Zustelldienste gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 verpflichtet sind, an den Zustelldienst gerichteten Mitteilungen gemäß § 32 Abs. 2 ersichtlich zu machen, ist sichergestellt, dass eine derartige Mitteilung auch bei der Vornahme einer elektronischen Zustellung berücksichtigt werden kann.

Zu Z 46 (§ 33 Abs. 1), Z 47 (§ 33 Abs. 2 erster Satz) und Z 48 (Entfall des § 33 Abs. 3):

Die Neuformulierung dient der Anpassung an die in § 4 Abs. 5 vorgeschlagene Regelung über die Erlassung der Zustellverfügung bzw. an den ebenfalls neu vorgeschlagenen § 28 Abs. 2. Es steht der Behörde frei, entweder zuerst nur die Ermittlungsleistung in Auftrag zu geben (und danach die Zustellverfügung selbst zu vervollständigen) oder von der Möglichkeit des § 4 Abs. 5 Gebrauch zu machen (und  eine Eventualverfügung zur Zustellung an einer Abgabestelle zu treffen.

Der Regelungsinhalt des derzeitigen § 33 Abs. 3 ZustG soll in den vorgeschlagenen § 5 Abs. 3 erster Satz übernommen werden.

Zu Z 49 (§ 34 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Neuformulierung dient lediglich der sprachlichen Klarstellung.

Zu Z 50 (§ 34 Abs. 2 Z 3):

Aus Zweckmäßigkeitserwägungen soll eine an § 17 Abs. 3 ZustG angelehnte zweiwöchige Mindestfrist für die Abholung vorgesehen werden.

Zu Z 51 (§ 34 Abs. 3 erster und zweiter Satz):

Die Ersetzung des Verweises auf die „folgenden beiden Tagen“ durch die „folgenden 48 Stunden“ soll eine Berechnung des Ablaufs der Frist nach den Regeln der Naturalkomputation ermöglichen.

Dass die Übersendung der Verständigung an eine Abgabestelle nur auf nicht-elektronischem Weg erfolgen kann, versteht sich von selbst; die dahingehende Wortfolge in § 34 Abs. 3 zweiter Satz ZustG erscheint daher entbehrlich. Der letzte Halbsatz des vorgeschlagenen § 34 Abs. 3 zweiter Satz soll es dem elektronischen Zustelldienst ermöglichen, von einer Verständigung an der Abgabestelle abzusehen, wenn das Dokument nach Ablauf der 24 Stunden nach der zweiten Verständigung, aber noch vor der Verständigung an der Abgabestelle abgeholt wurde.

Zu Z 52 (§ 34 Abs. 4 zweiter Satz):

Die Bestimmung soll an die entsprechenden Bestimmungen in § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 ZustG angepasst werden. Insbesondere soll Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass das zuzustellende Dokument zum Zeitpunkt der Rückkehr an die Abgabestelle gar nicht mehr zur Abholung bereitgehalten wird; schließlich soll auch der Fall geregelt werden, dass der Empfänger ohne Rückkehr an die Abgabestelle und somit ohne Kenntnis der Verständigung an die Abgabestelle allerdings noch innerhalb der Abholfrist das Dokument abholt.

Zu Z 53 (§ 36 Z 1):

Die Bestimmung soll terminologisch an den vorgeschlagenen § 34 Abs. 3 angepasst werden.

Zu Z 54 (§ 37 samt Überschrift):

Im neu vorgeschlagenen § 37 soll nunmehr ausdrücklich festgehalten werden, dass eine elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis auch unmittelbar von der Behörde an den Empfänger erfolgen kann, wenn dieser der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat (vgl. bereits den derzeitigen § 2 Z 6 und § 4 Abs. 1 letzter Satz ZustG).

Mit Abs. 3 soll die derzeit in § 4 Abs. 5 letzter Satz ZustG getroffene Regelung rezipiert werden.

Zu Z 56 (§ 40 Abs. 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 57 (§ 40 Abs. 5 und 6):

Die Neufassung des § 40 Abs. 5 ZustG dient der Präzisierung in zeitlicher Hinsicht.

Die Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 6 ZustG soll an die in in Z 41 (§ 31 Abs. 2) vorgeschlagene Einführung eines Übergangszustelldienstes angepasst werden; weiters soll eine Neuregelung betreffend den Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens getroffen werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§§ 1 bis 3) und Z 4 (§ 8):

Bei wörtlicher Interpretation kann aus der Verwendung des Begriffes „offene Stellen“ in § 1 Abs. 3 VwGG der Schluss gezogen werden, dass die (Plan-)Stellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes erst dann ausgeschrieben werden dürfen, wenn sie tatsächlich frei geworden („offen“) sind. Dies dürfte allerdings kaum der Absicht des Gesetzgebers der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 470/1995 entsprechen und wäre im Hinblick auf ein damit notwendigerweise verbundenes Übergangsstadium bis zur Nachbesetzung der (Plan-)Stelle auch außerordentlich unzweckmäßig.

Durch den vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 zweiter Satz soll die Ausschreibung einer Planstelle vor deren Freiwerden ausdrücklich ermöglicht werden; dies entspricht der in § 5 Abs. 3 erster Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, getroffenen Regelung. Der vorgeschlagene § 2 Abs. 1 dritter Satz wiederum entspricht der – im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis gelegenen – Regelung des § 30 Abs. 1 RDG. Der vorgeschlagene § 2 Abs. 2 schließlich folgt § 5 Abs. 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.

Dem Wesen einer Ausschreibung entsprechend ist die fristgerechte Bewerbung im Rahmen der Ausschreibung notwendige Voraussetzung dafür, um zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes ernannt werden zu können.

Dass die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Berufsrichter und in Ausübung ihres Amtes unabhängig sind, wird bereits in Art. 134 Abs. 6 B‑VG gesagt. § 2 erster Satz VwGG wiederholt diese Feststellung lediglich, um daran Vorschriften über die Angelobung der Mitglieder anzuknüpfen (Ringhofer, Verwaltungsgerichtshof [1955], 157). § 2 erster Satz VwGG kann daher entfallen.

Da die Eidesformel des Diensteides der Richter nach § 29 Abs. 1 RDG durch die RDG-Novelle BGBl. I Nr. 5/1999 neu gefasst worden ist (zu den Motiven für diese Änderung siehe RV 1467 XX. GP, 24 f), soll durch den vorgeschlagenen § 3 die für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geltende Regelung an die für die Richter des Obersten Gerichtshofes geltende angeglichen werden. Dies bedeutet namentlich, dass die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten) ihren Diensteid künftig nicht mehr vor der Vollversammlung, sondern vor dem Präsidenten abzulegen haben werden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 2 RDG).

Die in § 3 Abs. 1 VwGG vorgesehene Außerdienststellung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B‑VG eintritt, bei vollen Bezügen ist im Hinblick auf Art. 59a B‑VG verfassungsrechtlich bedenklich (Kucsko-Stadlmayer, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. [1999], Art 59a B‑VG, Rz 22 f; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983] 51); außerdem dürfte sie eine gleichheitsrechtlich bedenkliche Besserstellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sowohl gegenüber Verwaltungsbeamten als auch gegenüber Richtern darstellen, für welche die Außerdienststellung den Entfall der Bezüge zur Folge hat (vgl. § 17 und § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 79 des Richterdienstgesetzes). Der Anspruch auf Fortzahlung des Diensteinkommens während einer Außerdienststellung soll daher entfallen. Die nach dem Gehaltsgesetz 1956 und dem Pensionsgesetz 1965 für alle Bundesbeamten geltende Anrechenbarkeit der außer Dienst zugebrachten Zeit für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses soll hingegen bestehen bleiben. Anzumerken ist, dass diese Bestimmungen in den letzten Jahrzehnten nicht angewendet wurde (Jabloner, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. [1999], Art 134 B‑VG Rz 22). Siehe im Übrigen die Erläuterungen zu dem in Art. 9 Z 3 vorgeschlagenen § 79 RDG samt Überschrift.

§ 3 Abs. 2 VwGG erschöpft sich in einer (teilweisen) Wiederholung des Art. 134 Abs. 6 B‑VG und kann daher ebenfalls entfallen.

Die vorgeschlagene Änderung des § 8 dient der terminologischen Vereinheitlichung.

Zu Z 2 (§ 5 VwGG):

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 15.762/2000 erscheint es zweckmäßig, noch verbliebene dienstbehördliche Zuständigkeiten des Bundeskanzlers nach dem VwGG zu beseitigen.

Die Regelungen des § 5 VwGG einerseits und des § 9 VfGG andererseits sollen dahin vereinheitlicht werden, dass die Zuständigkeit zur Erteilung von Urlauben hinsichtlich beider Präsidenten künftig dem Bundespräsidenten und hinsichtlich beider Vizepräsidenten künftig dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes zukommen soll.

Für die Übertragung der Zuständigkeit zur Erteilung von Urlaub an den Präsidenten vom Bundeskanzler auf den Bundespräsidenten spricht vor allem, dass die obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Art. 69 Abs. 1 B‑VG), die als solche den Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung bilden könnten, in ihrer Mehrzahl nicht von diesem, sondern von den Bundesministern, also auch dem Bundeskanzler, besorgt werden.

Für die Übertragung der Zuständigkeit zur Erteilung von Urlaub an den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes vom Bundespräsidenten auf den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes nach dem in Art. 8 Z 17 vorgeschlagenen § 9 VfGG sprechen vor allem praktische Überlegungen: Da der Vizepräsident den Präsident vertritt, müssen Präsident und Vizepräsident ihre Urlaubszeiten nämlich in erster Linie miteinander koordinieren.

Die in § 5 zweiter Satz VwGG vorgesehene Bindung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung von längeren Urlauben an die Zustimmung des Bundeskanzlers soll entfallen.

Zu Z 3 (§ 7) und Z 5 (§ 10 Abs. 2 Einleitung):

§ 7 Abs. 1 VwGG und Art. I Abs. 2 RDG enthalten wechselseitige Verweisungen, was legistisch wenig zweckmäßig erscheint. Die in Art. I Abs. 2 und in § 82 Abs. 4 RDG enthaltenen Regelungen sollen daher ins VwGG integriert werden; hiefür war die Überlegung maßgebend, dass der I. Abschnitt des VwGG schon jetzt Sonderdienstrecht für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes enthält.

§ 10 Abs. 2 Einleitung VwGG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 2):

Im Hinblick auf den Entfall des so genannten „Richterdrittels“ in Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG soll auch die Regelung des § 11 Abs. 2 erster Satz VwGG entfallen. Wenn es das Ziel ist, den Verwaltungsgerichtshof verstärkt auch für Angehörige anderer Berufsgruppen zu öffnen, dann hat konsequenterweise auch die Vorgabe, dass jedem Senat zumindest ein Mitglied angehören muss, das die Voraussetzungen für die Ernennung zum Richter gemäß § 26 RDG erfüllt, zu entfallen.

Darüber hinaus soll hinsichtlich des höheren Finanzdienstes nicht mehr auf die Befähigung, sondern auf die „Erfüllung der Ernennungserfordernisse“ abgestellt werden.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 2):

Die Regelung des § 12 Abs. 2 VwGG weicht von der Regelung des § 11 Abs. 4 zweiter Satz VwGG insofern ab, als es in ersterer nicht um den Eintritt eines Mitgliedes, sondern um ein „Ausscheiden“ eines Mitgliedes aus einem Fünfersenat im Zuge der Bildung eines Dreiersenates geht, und darüber hinaus nicht auf ein Ersatzmitglied zurückzugreifen ist, sondern auf ein anderes Mitglied des Fünfersenates. Aus diesem Grund wird die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung durch eine Ausformulierung der angeordneten Rechtsfolge ersetzt.

Zu Z 8 (§ 14 Abs. 2) und Z 25 (§ 30a):

In der Lehre wurde wiederholt vorgebracht, dass es im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven und einheitlichen Rechtsschutzes, der eben auch den vorläufigen Rechtsschutz umfasst, geboten ist, die Möglichkeit der Erlassung einstweiliger Verfügungen vorzusehen (vgl. Hoehl, Vorläufiger Rechtsschutz vor dem VwGH [1999] 55 ff, 146 ff; Müller, in Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH [2004] 216 ff). Nur durch die dem Beteiligten eingeräumte Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, kann die Wirksamkeit des gemeinschaftsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes letztlich sichergestellt werden. Aus diesem Grund soll dem Verwaltungsgerichtshof durch den vorgeschlagenen § 30a die Möglichkeit eingeräumt werden, in den Fällen, in denen dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Eine einstweilige Verfügung ist jedenfalls antrags- und begründungspflichtig. Da die einstweilige Verfügung ein bloßes Sicherungsmittel darstellt, mit der die Effektivität der Entscheidung in der Hauptsache sichergestellt werden soll, darf die einstweilige Verfügung die Frage nicht abschließend regeln. Ein unwiederbringlicher Schaden droht etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder erheblich erschwert wird; nötig ist eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn ein Aufschub der Maßnahme nicht möglich ist.

Die Entscheidung über einen Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, kommt gemäß der vorgeschlagenen Änderung des § 14 Abs. 2 VwGG dem Berichter zu.

Zu Z 9 (§ 21 Abs. 1) und Z 10 (§ 22 zweiter Satz):

Der vorgeschlagene § 21 Abs. 1 Z 3 ist vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelung des vorgeschlagenen § 22 zweiter Satz zu sehen, durch den der rechtspolitischen Kritik der Lehre (vgl. Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 99; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz 970) am Eintrittsrecht der obersten Organe in diesen Fällen Rechnung getragen werden soll.

Durch den vorgeschlagenen § 21 Abs. 1 Z 4 soll die Definition des Mitbeteiligten – in Anlehnung an § 30 Abs. 3 VwGG – präzisiert werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 [1987] Anm. 1 und 2 zu § 21 VwGG).

Zu Z 11 (§ 24 Abs. 2 erster Satz):

Nach dem Vorbild des § 17 Abs. 2 VfGG sieht die vorgeschlagene Bestimmung die Einbringung von Beschwerden und Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vor. Die im geltenden § 24 Abs. 2 VwGG vorgesehene Einbringung von Schriftsätzen, die von einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) bloß unterschrieben sein müssen (vgl. VwGH 10.7.1926, A 323, wo der Rechtsanwalt die Beschwerde mit dem Beisatz „ungelesen“ unterfertigt hatte), stellt eine prozessrechtliche Anomalie dar, die der Komplexität des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht gerecht wird.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 2a):

Da sich es bei § 34 Abs. 4 VwGG um eine „Vorschrift[…] über die Form [der Beschwerde]“ handelt, soll die darin enthaltene Regelung aus systematischen Gründen in den § 24 VwGG transferiert werden (vgl. § 34 Abs. 2 VwGG). „Gleichschriften“ sind diejenigen „Ausfertigungen“ der Beschwerde bzw. des Schriftsatzes, die den Parteien (der Behörde) zugestellt werden (wohingegen die „Urschrift“ zum Akt genommen wird).

Zu Z 13 (§ 24 Abs. 3 Z 2):

§ 24 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz VwGG ermächtigt den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Da sich die Indexzahl für November 2005 (116,7) gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl (100,7) um mehr als 10% geändert hat, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Eingabengebühr erfüllt. Es erscheint zweckmäßig, die Neufestsetzung – basierend auf der in § 24 Abs. 3 Z 2 dritter Satz angegebenen Art der Berechnung, die wiederum einen Wert von 208 Euro ergibt – unmittelbar im Gesetz vorzunehmen, wobei dieser Betrag auf 210 Euro aufgerundet werden soll. Weiters sollen die Voraussetzungen für zukünftige Neufestsetzungen dahin angepasst werden, als nunmehr auf den Verbraucherpreisindex 2000 (und nicht mehr auf den Verbraucherpreisindex 1996) abgestellt wird und für die erstmalige Neufestsetzung die für Juni 2006 verlautbarte Indexzahl maßgeblich ist.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 3 Z 5):

Nach dem gemäß § 2 Abs. 2 Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458, zwischen der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Postsparkasse AG abgeschlossenen Kooperationsvertrag kann die Post ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen für die Postsparkasse (etwa die Entgegennahme von Einzahlungen) auch im Wege der so genannten Postpartner (in der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, als Postagenturen bezeichnet) nachkommen. Da Einzahlungen somit nicht mehr nur von Postämtern, sondern auch von Postagenturen bestätigt werden können, erscheint es zweckmäßig, den Begriff „Postamt“ durch den in der Post-Universaldienstverordnung enthaltenen Oberbegriff „Post-Geschäftsstelle“ zu ersetzen.

Zu Z 15 (§ 25 samt Überschrift):

Mit dem vorgeschlagenen § 25 Abs. 1 erster Satz soll die Akteneinsicht dem Stand der technischen Entwicklung entsprechend neu geregelt werden. In seiner derzeitigen Fassung sieht § 25 Abs. 1 VwGG nämlich nur die Anfertigung von Aktenabschriften (durch die Partei oder den Gerichtshof), also bei wörtlicher Auslegung nicht einmal die Erstellung von (Foto-)Kopien vor. Die Formulierung der Bestimmung orientiert sich an § 219 Abs. 1 ZPO.

Nach dem Vorbild des § 17 AVG soll durch den vorgeschlagenen § 25 Abs. 1 zweiter Satz die Gewährung von Einsicht in vom Verwaltungsgerichtshof elektronisch geführte Akten ermöglicht werden.

Der vorgeschlagene Abs. 3 enthält Schranken für die Gewährung der Akteneinsicht.

Zu Z 16 (§ 26 Abs. 1 Z 1):

Der Beginn der Beschwerdefrist soll an die in Art. 3 Z 42 vorgeschlagene Neufassung des § 62 Abs. 1 AVG angepasst werden.

Zu Z 17 (§ 26 Abs. 1a und 2):

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll eine absolute Präklusionsfrist eingeführt werden, damit etwa übergangenen Parteien, die von einem Bescheid Kenntnis erlangt haben, denen er aber nicht zugestellt wurde, nicht zeitlich unbegrenzt das Recht zur Bescheidanfechtung zukommt (vgl. dazu Müller, in Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH [2004] 223). Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 beinhaltet eine Anpassung an die in Art. 3 Z 42 vorgeschlagene Neufassung des § 62 Abs. 1 AVG.

Zu Z 18 (§ 27 Abs. 1):

Bereinigung eines auf die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 330/1990 zurückgehenden Redaktionsversehens. Seit der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate (in den Ländern) ist zwischen dem „administrativen Instanzenzug“ (vgl. Art. 129a Abs. 1 Einleitung B‑VG; vgl. auch Art. 103 Abs. 4 B‑VG) und dem „Instanzenzug“ (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z 1 und Art. 144 Abs. 1 B‑VG) begrifflich zu unterscheiden; in § 27 Abs. 1 VwGG tatsächlich gemeint ist der erstere.

Zu Z 19 (§ 27 Abs. 2):

Der vorgeschlagene § 27 Abs. 2 erster Satz entspricht dem geltenden § 27 Abs. 3 VwGG; der vorgeschlagene zweite Satz entspricht inhaltlich dem geltenden § 27 Abs. 2 VwGG mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde künftig auf die Verfahrensanhängigkeit abgestellt werden soll.

Zu Z 20 (§ 27a):

In Ausführung des – in Art. 1 Z 19 vorgeschlagenen – zweiten Satzes des Art. 132 B‑VG soll im VwGG vorgesehen werden, dass eine Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen dann nicht zulässig ist, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass ein Straferkenntnis gemäß § 51 Abs. 7 VStG außer Kraft tritt. Wenn hingegen zumindest einer anderen Partei das Recht der Berufung zusteht (und somit ein Außer-Kraft-Treten gemäß § 51 Abs. 7 VStG ausgeschlossen ist), dann steht die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde auch in einer Verwaltungsstrafsache offen. Dadurch wird den Vorgaben des Art. 13 EMRK (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) Genüge geleistet.

Zu Z 21 (§ 28 Abs. 1 Z 2), Z 32 (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz), Z 37 (§ 38 Abs. 2), Z 43 (§ 42 Abs. 4 erster Satz) und Z 47 (§ 47 Abs. 5):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG soll klarer als bisher zum Ausdruck gebracht werden, wer – im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Weisungsbeschwerdeverfahren – als „belangte Behörde“ zu bezeichnen ist (so wie dies – hinsichtlich des Säumnisbeschwerdeverfahrens – in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG bereits der Fall ist). Aus Gründen der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit soll der Begriff der „belangten Behörde“ in der Folge konsequent verwendet werden.

Zu Z 22 (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz):

Bereinigung eines bei Erlassung der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 330/1990 unterlaufenen Redaktionsversehens. Im Hinblick darauf, dass Beschwerde gemäß Art. 132 B‑VG auch wegen Säumnis eines unabhängigen Verwaltungssenates erhoben werden kann, wäre nicht nur § 27 Abs. 1 VwGG – wo der unabhängige Verwaltungssenat neben der obersten Behörde genannt wird –, sondern auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG entsprechend anzupassen gewesen.

Zu Z 23 (§ 28 Abs. 3 letzter Satz):

Bereinigung eines bei Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 unterlaufenen Redaktionsversehens. Da gemäß § 27 Abs. 1 VwGG auch eine kürzere oder längere Frist als die sechsmonatige Frist nach dieser Bestimmung maßgeblich sein kann, wäre § 28 Abs. 3 VwGG entsprechend anzupassen gewesen.

Zu Z 24 (§ 28 Abs. 5):

Die Änderung dient der terminologischen Vereinheitlichung.

Zu Z 26 (§ 31 Abs. 1 Z 1) und Z 27 (§ 31 Abs. 1 Z 2):

Anpassung der Befangenheitsbestimmungen an den in Art. 3 Z 23 vorgeschlagenen § 36a AVG.

Zu Z 28 (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 4):

Da die Beratungen und Abstimmungen der Senate gemäß § 15 Abs. 1 VwGG nicht öffentlich sind, erübrigen sich gesonderte Anordnungen, dass bestimmte Entscheidungen „in nichtöffentlicher Sitzung“ zu erfolgen haben. Soweit mit dieser Wendung zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist, ist sie entbehrlich, weil der vorgeschlagene § 39 die Frage, wann eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten ist und wann von einer solchen abgesehen werden kann, ohnedies abschließend regelt.

Zu Z 29 (§ 33 Abs. 2 und § 36 Abs. 6):

Anpassung an die heute übliche Terminologie.

Zu Z 30 (§ 34 Abs. 1 und 2) und Z 31 (§ 34 Abs. 4):

Die Prozessvoraussetzung des „Rechtsschutzbedürfnisses“ ist in Lehre und Rechtsprechung seit langem anerkannt (siehe dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 91 ff; Müller, in Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH [2004] 223). Durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 hat es schließlich – unter dem Namen des „Rechtsschutzinteresses“ – auch formell Eingang in das VwGG gefunden. Im Hinblick darauf soll das „Rechtsschutzbedürfnis“ nunmehr auch als Prozessvoraussetzung ausdrücklich normiert werden.

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides und somit an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Da die Klaglosstellung des Beschwerdeführers zu einer Einstellung des Verfahrens führt, erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde als unzulässig, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt (vgl. die Nachweise bei Zeleny, Beschwerdelegitimation und Rechtsschutzbedürfnis im Bescheidprüfungsverfahren vor dem VwGH, in Thienel [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel [1999], 31 [63]). Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist beispielsweise zu verneinen, wenn der Antragsteller den durch die Beschwerde bzw. den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof angestrebten Erfolg auf eine andere, gesetzlich vorgesehene Art erreichen kann bzw. erreicht (vgl dazu Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 92). Tritt etwa ein Bescheid bei Vorliegen einer sukzessiven Kompetenz mit der Anrufung eines Gerichtes außer Kraft, so fehlt für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis.

Im Interesse der leichteren Zitierbarkeit soll § 34 Abs. 1 aus diesem Anlass in Ziffern gegliedert werden, wobei die Prozessvoraussetzung der (Un-)Zuständigkeit aus logisch-systematischen Gründen an erster Stelle genannt werden soll. Zu den Motiven für den in der Z 3 vorgeschlagenen Entfall der Bezugnahme auf die „Einwendung“ der entschiedenen Sache siehe Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 159. Nach dem Vorbild des § 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VfGG soll in der Z 4 anstelle des Begriffes der „Berechtigung“ zur Erhebung der Beschwerde künftig der – synonyme, in der Prozessrechtslehre jedoch gebräuchlichere – Begriff der „(Beschwerde-)Legitimation“ verwendet werden.

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 34 Abs. 2 VwGG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch die unvollständige Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zur Folge hat, dass die Beschwerde als zurückgezogen gilt.

Die derzeitige Formulierung des § 34 Abs. 2 VwGG berücksichtigt nicht, dass die darin zitierten Bestimmungen auch Regelungen enthalten, die nicht nur für Beschwerden gelten (vgl. zB § 24 Abs. 1 und 2 VwGG). Durch den vorgeschlagenen § 34 Abs. 4 soll daher der Anwendungsbereich der Abs. 1 bis 3 auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgedehnt werden.

Zu Z 33 (§ 36 Abs. 2 letzter Satz):

Da der Beschwerdeführer des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch die Erlassung des Bescheides – auch wenn diese erst nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgt – klaglos gestellt wird, wäre das Verfahren, gäbe es die Sonderregelung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG nicht, gemäß § 33 VwGG einzustellen. § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG kann daher als überflüssig entfallen.

Zu Z 34 (§ 36 Abs. 4):

Nach der allgemeinen Regelung des § 24 Abs. 1 VwGG sind „Schriftsätze“ – also auch Gegenschriften – in so vielen Ausfertigungen beizubringen, dass jeder Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Die Sonderregelung des § 36 Abs. 4 VwGG kann daher als überflüssig entfallen.

Zu Z 35 (§ 36 Abs. 5):

Die in § 36 Abs. 5 VwGG enthaltene Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung soll entfallen, da eine solche nicht notwendigerweise durchgeführt wird.

Zu Z 36 (§ 36 Abs. 7):

Da es im Säumnisbeschwerdeverfahren – auch schon nach geltender Rechtslage – voraussetzungsgemäß keine Mitbeteiligten gibt (vgl. § 21 Abs. 1 VwGG), ist die Bezugnahme auf Mitbeteiligte in § 36 Abs. 7 VwGG inhaltsleer; sie kann daher entfallen.

Zu Z 38 (§ 38a Abs. 3 Z 1 lit. c):

Durch die Kundmachung eines Beschlusses gemäß Abs. 3 sollen in Verfahren, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde zuständig ist, nicht nur die Fristen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, sondern auch die Entscheidungsfristen gehemmt werden.

Zu Z 39 (Überschrift vor § 39 und § 39) und Z 40 (§ 40 Abs. 1):

Zur vorgeschlagenen Neufassung der Überschrift vor § 39 vgl. die Überschrift des § 66.

Zu den Motiven für die vorgeschlagene Neufassung des § 39 VwGG siehe grundlegend die Erläuterungen zu der in Art. 3 Z 45 vorgeschlagenen Neufassung des § 67d AVG.

Anders als nach geltender Rechtslage und im Gegensatz zu den unabhängigen Verwaltungssenaten soll die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung nach dem vorgeschlagenen § 39 Abs. 1 künftig den gesetzlichen Regelfall darstellen (der statistische Regelfall ist sie bereits seit Längerem). In Rechtssachen, in denen dies gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist, soll die mündliche Verhandlung nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 Z 1 obligatorisch sein. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, richtet sich letztlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, kann also weder allgemein gesagt noch für die Zukunft vorhergesagt werden. Von entscheidender Bedeutung ist jedenfalls, ob die Garantien des Art. 6 EMRK erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erfüllt werden sollen oder ob vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits ein Tribunal (etwa ein unabhängiger Verwaltungssenat) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden hat (vgl. etwa Grabenwarter, Die öffentliche mündliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Thienel [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel [1999], 153 [172 f]).

In sonstigen Rechtssachen soll es dagegen im Ergebnis bei der geltenden Rechtslage bleiben: Die Parteien sollen die Durchführung der Verhandlung nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 Z 2 zwar beantragen können, der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nur dann verpflichtet, eine solche auch durchzuführen, wenn die Rechtssache nicht bereits auf Grund der Aktenlage ohne mündliche Erörterung entschieden werden kann. Es steht allerdings nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofes, auch ohne Antrag einer Partei eine Verhandlung durchzuführen (zB wenn die Rechtssache durch eine mündliche Erörterung rascher entscheidungsreif gemacht werden kann als durch einen weiteren Wechsel von Schriftsätzen).

Die vorgeschlagenen Abs. 3 und 4 entsprechen der geltenden Rechtslage.

Der vorgeschlagene § 40 Abs. 1 soll die in § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG etwas unklar geregelte Vorgangsweise bei Anordnung der Verhandlung präzisieren.

Zu Z 41 (§ 40 Abs. 4):

Eine Anpassung der Bestimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit an Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz EMRK ist in Verfahren, in denen die Garantien des Art. 6 EMRK erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erfüllt werden, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, sie erscheint aber auch sonst rechtspolitisch zweckmäßig.

Zu Z 42 (§ 41a samt Überschrift):

Der vorgeschlagene § 41a stellt eine Reaktion auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rs. Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, dar.

Zur Frage, wann eine Rechtssache in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt, ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen (nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen Rechtssachen, die weder „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ noch eine „strafrechtliche Anklage“ zum Inhalt haben – vgl. etwa Schneider, Das Mündlichkeitsgebot im Verfahren vor den UVS und Art 6 MRK, ÖJZ 2000, 121). Ebenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Frage zu beantworten, wann eine Entscheidung binnen angemessener Frist vorliegt. Dabei ist auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität der Rechtssache sowie auf das Verhalten der Partei bzw. des Senates abzustellen (vgl. Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer [Art 6 Abs 1 MRK] in der Rechtsprechung der Straßburger Organe, ÖJZ 1993, 473; Berka, Die Grundrechte [1999] Rz 825 ff). Da diese Frage nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch erst ex post beurteilt wird) sieht der Entwurf eine Entscheidungsfrist von einem Jahr vor, die „tunlichst“ eingehalten werden sollte.

Darüber hinaus soll der Partei (in Anlehnung an § 91 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) die Möglichkeit eingeräumt werden, an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes einen Fristsetzungsantrag zu richten. Über den Fristsetzungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden. Ob ein Senat mit einer Entscheidung säumig ist, ergibt sich insbesondere – allerdings nicht nur – aus der Regelung des vorgeschlagenen Abs. 1. (Auch wenn eine Entscheidung binnen eines Jahres auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht geboten ist, kann dennoch – etwa zu einem späteren Zeitpunkt – Säumnis eintreten.) Kommt der Senat dem Beschluss des Präsidenten innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so bleibt dies mangels gesetzlicher Regelung sanktionslos; denkbar sind allerdings disziplinäre Maßnahmen (vgl. zur Regelung des § 91 GOG Schoibl, in Fasching/Konecny [Hrsg.], IV/12 Anh Einleitung [§ 91 GOG] Rz 43).

Zu Z 44 (§ 43 Abs. 3):

In Anlehnung an den in Art. 3 Z 18 vorgeschlagenen § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG soll auch dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausfertigungen durch Verwendung bestimmter Amtssignaturen zu beglaubigen.

Zu Z 45 (§ 43 Abs. 8 erster Satz):

Durch die vorgeschlagene Neufassung soll die Regelung des § 43 Abs. 8 erster Satz VwGG abstrakter formuliert und an die Terminologie des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, angeglichen werden.

Zu Z 46 (§ 47 Abs. 2 Z 1) und Z 54 (§ 50):

Beseitigung zweier Redaktionsversehen. In den §§ 47 Abs. 2 Z 1 und 50 VwGG ist nach wie vor von der „Rechtswidrigerklärung“ des angefochtene „Verwaltungsaktes“ die Rede, obwohl eine solche – seit der Aufhebung des Art. 131a B‑VG durch die B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685 – nicht mehr in Betracht kommt. Es soll daher die Fassung dieser Bestimmung vor der VwGG-Novelle BGBl. Nr. 316/1976 wieder hergestellt werden, so wie dies hinsichtlich einiger anderer Bestimmungen durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 89/2004 bereits geschehen ist.

Zu Z 48 (§ 48 Abs. 1), Z 50 (§ 48 Abs. 3), Z 51 (§ 49 Abs. 1), Z 55 (§ 52 Abs. 2 dritter Satz), Z 62 (§ 59 Abs. 2 Z 4) und Z 63 (§ 59 Abs. 3 dritter Satz):

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Abgabenrechtsänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144, unterliegen Eingaben an die Gerichte nicht der Eingabengebühr nach dem GebG. Im AB 859 d.B. XXI. GP wird dazu ausgeführt, dass in Zukunft alle an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichthof gerichteten Eingaben von der im Gebührengesetz geregelten Eingabengebühr befreit sein sollen. Da mangels Verpflichtung zur Gebührenentrichtung auch ein Aufwandersatz nicht mehr in Betracht kommt, kann der Begriff „Stempelgebühr“ in den §§ 48, 52 und 59 VwGG entfallen. Der in § 48 Abs. 1 und 3 VwGG verwendete Begriff „Gebühr“ soll aus diesem Anlass durch den Begriff „Eingabengebühr“ ersetzt werden (vgl. § 24 Abs. 3 VwGG bzw. § 7 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 23.9.2005, Zl. 2003/15/0104 mwH) ist § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG „schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen“ auch auf den Mitbeteiligten zu beziehen. Da diese Auslegung im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet (arg. „Beschwerdeführer“), nimmt der Verwaltungsgerichtshof damit der Sache nach eine (verfassungskonforme) Lückenschließung durch Analogie vor, die methodisch nicht unproblematisch ist (vgl. Walter, Überlegungen zum Problem der Rechtslücke, GS Ringhofer [1995], 197). Würde man umgekehrt das Vorliegen einer „echten Lücke“ verneinen, wäre § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG allerdings in der Tat gleichheitsrechtlich bedenklich. Aus diesem Grund soll die erwähnte Rechtsprechung durch eine Änderung der Rechtslage rezipiert worden, allerdings nicht im § 49 Abs. 1 VwGG, sondern an systematisch richtiger Stelle. Dies bedingt entsprechende Anpassungen des § 48 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG und einen Entfall des § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG.

Zu Z 49 (§ 48 Abs. 2 Z 1):

Die Änderung dient der terminologischen Vereinheitlichung (vgl. die Formulierung in § 36 Abs. 1 und 6 VwGG).

Zu Z 52 (§ 49 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4), Z 53 (§ 49 Abs. 2 zweiter Satz), Z 57 (§ 55 Abs. 1 und § 56) und Z 65 (§ 59 Abs. 5):

Legistische Bereinigung (Ersetzung des Begriffes „Pauschbetrag“ durch den Begriff „Pauschalbetrag“).

In § 49 Abs. 2 zweiter Satz VwGG soll darüber hinaus – einem in der Vergangenheit mehrfach vorgebrachten Anliegen folgend – die Obergrenze für den der Behörde zustehenden Pauschalbetrag von derzeit maximal einem Drittel des dem Beschwerdeführer zustehenden Pauschalbetrages auf künftig höchstens die Hälfte des dem Beschwerdeführer zustehenden Pauschalbetrages angehoben werden. Eine dahingehende Forderung wurde zum einen im Zuge einer seitens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst durchgeführten „Umfrage“ (GZ 601.460/001-V/1/2001) sowie im Zusammenhang mit der Begutachtung der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 (GZ 601.460/002-V/1/2002) erhoben.

Im Zusammenhang mit dieser Änderung ist auch der vorgeschlagene § 59 Abs. 5 zu sehen, wonach der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer als unterlegener Partei den Ersatz der Aufwendungen auf Antrag insoweit nachzusehen kein, als dadurch sein notwendiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für den er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet würden. Dadurch sollen im Einzelfall unbillige Härten ausgeschlossen werden.

Zu Z 56 (§ 54 Abs. 2):

Durch die Änderung des Verweises (Einbeziehung des § 49 Abs. 2 VwGG) soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Ersatz für den Schriftsatzaufwand bei einem Antrag auf Wiederaufnahme auch der belangten Behörde zusteht.

Zu Z 58 (§ 55 Abs. 2):

Bereinigung eines bei Erlassung der VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 unterlaufenen Redaktionsversehens: § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG, auf den in § 55 Abs. 4 VwGG verwiesen wird, beinhaltet nur die Ermächtigung zur Reduktion des Kostenersatzanspruches auf die Hälfte, die grundsätzliche Regelung über die Einräumung eines Kostenersatzanspruches ist dagegen in § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG enthalten (vgl. dazu Müller, in Thienel [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel [1999] 148 f). Aus diesem Anlass soll die Bestimmung –einem Vorschlag Müllers folgend – auch legistisch umgestaltet werden.

Zu Z 59 (§ 56a), Z 60 (§ 57) und Z 61 (§ 58):

Der durch die VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 neu angefügte § 58 Abs. 2 VwGG gibt in verschiedener Hinsicht Anlass zur Kritik. Dies beginnt bei seiner verfehlten systematischen Stellung und endet damit, dass er, wenn er von der Entscheidung über die „Kosten“ spricht, die Entscheidung über den „Aufwandersatz“ meint. Die Bestimmung soll daher entsprechend umformuliert und an systematisch richtiger Stelle eingefügt werden; dies bedingt entsprechende Zitierungsanpassungen in den §§ 57 und 58 VwGG.

Darüber hinaus soll die Regelung dahin geändert werden, als die in Lehre als unbestimmt kritisierte Entscheidung nach freier Überzeugung, wenn die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, entfällt (vgl. dazu Müller, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel, 149 ff).

Zu Z 64 (§ 59 Abs. 4) und Z 69 (Entfall des § 63 Abs. 2 letzter Satz):

Diese legistischen Bereinigungen stehen in Zusammenhang mit der in Art. 10 Z 1 vorgeschlagenen Änderung des § 1 Z 12 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

Zu Z 66 (Entfall des § 60):

Da § 70 VwGG eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen enthält, die für den 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes maßgeblich sind, die §§ 47 bis 59 VwGG in dieser Aufzählung jedoch gar nicht vorkommen, kann die salvatorische Klausel des § 60 VwGG als überflüssig entfallen (vgl. auch LRL 5 der Legistischen Richtlinien 1990)

Zu Z 67 (§ 61 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht § 67 zweiter Satz ZPO (sowie § 42 Abs. 1 zweiter Satz StPO und § 51a Abs. 3 letzter Satz VStG) und gilt damit gemäß § 35 Abs. 1 VfGG auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Eine Vereinheitlichung erscheint zweckmäßig.

Zu Z 68 (§ 62 Abs. 2):

Die Änderung dient der terminologischen Vereinheitlichung.

Zu Z 70 (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes), Z 71 (§ 64), Z 72 (§ 65 Abs. 1) und Z 73 (§ 65 Abs. 3):

§ 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, enthält (ebenso wie die Vorgängerregelung des § 184 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99) eine Bestimmung, der zufolge ein Gericht, das den Bescheid einer Vergabekontrollbehörde, der wiederum Voraussetzung für eine Schadenersatzklage ist, für rechtswidrig hält, beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehren kann. Laut Erläuterungen (RV 1171 d.B. XXII. GP) ist die Bestimmung der Regelung des § 11 des Amtshaftungsgesetzes nachgebildet. Es erscheint daher zweckmäßig, die Anwendbarkeit die Sonderbestimmungen des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes auf derartige Verfahren auszudehnen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll § 65 Abs. 3 zweiter Satz VwGG aus diesem Anlass in Ziffern gegliedert werden.

Zu Z 74 (§ 70):

Die Aufzählung der im 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes sinngemäß geltenden Bestimmungen soll dahin geändert werden, dass etwa auch die Regelung des § 38b VwGG betreffend die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in die Aufzählung aufgenommen wird.

Zu Z 75 (§ 71 samt Überschrift):

Die im bisherigen § 71 VwGG enthaltene Derogationsbestimmung hat ihren normativen Gehalt mit der Außer-Kraft-Setzung der aufgehobenen Normen erschöpft und kann daher entfallen. An ihre Stelle soll eine Bestimmung betreffend die sprachliche Gleichbehandlung treten.

Zu Z 76 (§ 72 samt Überschrift):

Anderes bestimmt ist im I. Abschnitt zB in § 2 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG (Ausschreibung der Planstellen des Präsidenten oder des Vizepräsidenten durch den Bundeskanzler), im II. Abschnitt etwa in § 24 Abs. 3 Z 2 VwGG (Neufestsetzung der Eingabengebühr durch den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen) oder in § 49 Abs. 1, 2 und 4 VwGG (Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof).

Zu Artikel 8 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 1) und Z 19 (§ 11):

Ebenso wie im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (vgl. den in Art. 7 Z 1 vorgeschlagenen § 2 VwGG) soll auch im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 die Ausschreibung einer Stelle vor deren Freiwerden ausdrücklich ermöglicht werden. Aus systematischen Gründen soll die Regelung betreffend die Ausschreibung jedoch in den § 11 VfGG transferiert werden, der bereits jetzt eine Regelung betreffend den Fall der Erledigung einer Stelle im Verfassungsgerichtshof beinhaltet; dadurch kann zugleich die Stammfassung des § 1 VfGG wieder hergestellt werden.

Zur Formulierung des vorgeschlagenen § 11 siehe näher die Erläuterungen zu Art. 7 Z 1. Die vom vorgeschlagenen § 2 VwGG teilweise abweichende Formulierung des vorgeschlagenen § 11 VfGG ergibt sich aus der unterschiedlichen Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes einerseits und der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes andererseits – während die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Berufsrichter sind (vgl. Art. 134 Abs. 6 erster Satz B‑VG und § 2 VwGG), üben die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes ihr Amt lediglich als „Nebenamt“ aus – und aus den Unterschieden im Ernennungsmodus (vgl. Art. 134 Abs. 2 einerseits und Art. 147 Abs. 2 B‑VG andererseits).

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 letzter Satz und § 84 Abs. 1) und Z 16 (§ 8 Abs. 2, § 75 Abs. 1 und § 85 Abs. 4):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der Gesetzestext terminologisch vereinheitlicht und gestrafft werden; dass in den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 mit „Präsident“ stets der Präsident des Verfassungsgerichtshofes gemeint ist, versteht sich von selbst.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4) und Z 13 (§ 6 Abs. 2 letzter Satz):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 3 Abs. 4 VfGG soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Derzeit ist nämlich ungeregelt, wem die Leitung des Verfassungsgerichtshofes zusteht, wenn der Präsident verhindert und die Stelle des Vizepräsidenten unbesetzt ist oder wenn sowohl die Stelle des Präsidenten als auch die des Vizepräsidenten unbesetzt sind.

Eine analoge sprachliche Anpassung des § 6 Abs. 2 VfGG erscheint zweckmäßig.

Zu Z 4 (§ 4) und Z 68 (§ 94 Abs. 22 zweiter Satz):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 4 VfGG soll diese Bestimmung sprachlich gestrafft und wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges an die entsprechenden Bestimmungen des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, angeglichen werden. Der Anfall und die Einstellung der Bezüge sollen sich künftig nach der für sonstige öffentliche Funktionäre des Bundes geltenden Regelung des § 4 des Bundesbezügegesetzes richten. Demnach soll der Anspruch auf Bezüge künftig bereits mit der Angelobung beginnen (und nicht erst mit Beginn des folgenden Monats) und (außer im Fall des Todes) bei nur teilweiser Funktionsausübung eine Aliquotierung erfolgen. Im Übrigen ist mit der Neufassung keine inhaltliche Änderung verbunden.

Die Übergangsvorschrift des vorgeschlagenen § 94 Abs. 22 zweiter Satz soll klarstellen, dass nicht etwa der ursprüngliche (geringere) Ausgangsbetrag von 7 418,62 Euro, sondern der angepasste Ausgangsbetrag, wie er sich aus der – im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens – letzten Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes ergibt, als Bezugsgröße heranzuziehen ist.

Zu Z 5 (§ 5):

Die bisher in § 4 Abs. 3 VfGG enthaltene Regelung betreffend die Entschädigung der Ersatzmitglieder soll aus systematischen Gründen in einen eigenen Paragraphen transferiert werden.

Nach geltender Rechtslage würde ein Ersatzmitglied, das an mehr als zehn Tagen eines Monats an (zumindest) einer Sitzung des Verfassungsgerichtshofes teilnimmt, mehr an Geldentschädigung erhalten als ein Mitglied, das an allen in diesem Monat stattfindenden Sitzungen teilgenommen hat. Diese Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Der Entschädigungsanspruch der Ersatzmitglieder soll daher mit der Höhe des einem Mitglied für einen Monat gebührenden monatlichen Bezuges beschränkt werden.

Zu Z 6 (§ 5a):

Der bisherige Abs. 1 wird an die Neufassung der §§ 4 und 5 sprachlich angepasst; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1921 über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 364 (im Folgenden: Verfassungsgerichtshofgesetz 1921), waren die Geldentschädigungen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes steuer-, gebühren- und exekutionsfrei.

Im Gegensatz zur Steuer- und Gebührenfreiheit, die durch die VfGG-Novelle BGBl. Nr. 275/1975 beseitigt worden ist, hat sich die Exekutionsfreiheit der Geldentschädigungen bis heute erhalten. Diese ist – abgesehen von ihrer praktischen Bedeutungslosigkeit – verfassungsrechtlich bedenklich: Eine vergleichbare exekutionsrechtliche Privilegierung existiert nämlich weder für die Bezüge der öffentlichen Funktionäre des Bundes und der Länder noch für das Gehalt der Richter, insb. das der Richter des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes. § 5a Abs. 2 VfGG soll daher entfallen.

Zu Z 7 (§ 5b Abs. 1 letzter Satz) und Z 67 (§ 94 Abs. 9 letzter Satz):

Der in § 5b Abs. 1 letzter Halbsatz VfGG verwiesene § 5 (Abs. 1) VfGG ist bereits durch Art. 16 Z 3a des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, aufgehoben worden. Nach der – aus derselben Novelle stammenden – Übergangsbestimmung des früheren § 89 und heutigen § 94 Abs. 9 letzter Satz VfGG ist § 5 VfGG allerdings auf diejenigen Personen weiter anzuwenden, die mit 1. August 1997 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 5 erfüllt haben.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen sämtliche diesen Personenkreis bzw. den aufgehobenen § 5 VfGG betreffenden Übergangsregelungen in den Schlussbestimmungen in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden.

Zu Z 8 (§ 5b Abs. 2), Z 10 (§ 5c Abs. 1 vierter Satz) und Z 11 (§ 5e Abs. 1 erster Satz):

Die in Z 18 vorgeschlagene Neufassung des § 10 VfGG macht Anpassungen im § 5b Abs. 2 VfGG erforderlich, die zum Anlass genommen werden sollen, diese Bestimmung in sprachlicher und systematischer Hinsicht klarer zu fassen.

Nach dem vorliegenden Vorschlag enthalten die ersten beiden Ziffern Regelungen betreffend die Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Z 1 beinhaltet die Grundsatzregelung und Z 2 eine Regelung betreffend die Kürzung der Bemessungsgrundlage; auch in § 5 des Pensionsgesetzes werden diese Regelungen in unmittelbarem systematischen Zusammenhang zueinander getroffen), Z 3 legt fest, wie – ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage – der konkrete Ruhebezug ermittelt wird, Z 4 bestimmt, in welchen Fällen kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, und Z 5 enthält eine Regelung für die mit 31. Dezember 2003 erworbenen Anwartschaften.

Die derzeit in § 5b Abs. 2 dritter Satz VfGG enthaltene Regelung, wonach der Ruhebezug 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten darf, erscheint entbehrlich, da – ebenso wie dies auch derzeit der fall ist – vorgeschlagen wird, dass ein Ruhegenuss erst ab einer Amtstätigkeit von zumindest acht Jahren zusteht, der dann aber zumindest 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Auf die Sonderregelung für Zulagen gemäß § 5c Abs. 2 VfGG wird hingewiesen.

Die Verweisung in § 5c Abs. 1 letzter Satz VfGG ist entsprechend anzupassen. Auf Grund eines Redaktionsversehens ist diese Verweisung übrigens immer schon unrichtig gewesen, weil die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nie im letzten Satz des § 5b Abs. 2 VfGG geregelt war, sondern im zweiten Satz (und zwar in der Z 2; vgl. die §§ 5b Abs. 2 und 5c Abs. 1 in der Fassung des Art. 13 Z 1 und 2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).

Zu Z 9 (§ 5c Abs. 1 zweiter Satz):

Vereinheitlichung der Abkürzungen.

Zu Z 12 (§ 5h Z 1):

Bereinigung eines legistischen Versehens. Im systematischen Zusammenhang des Gehaltsgesetzes 1956 ist unter „diese[m] Bundesgesetz“ das Gehaltsgesetz 1956 selbst zu verstehen (und nicht das tatsächlich gemeinte Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

Zu Z 14 (§ 7 Abs. 2 lit. c) und Z 18 (§ 10):

Wie die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, können die Bestimmungen des VfGG über die Amtsenthebung unerwartet praktische Aktualität gewinnen (vgl. VfSlg. 16.408/2002). Umso schwerer wiegt, dass dieses Verfahren im VfGG seit jeher nur kursorisch geregelt war. Seit dem In-Kraft-Treten des Richterdienstgesetzes – RDG, BGBl. Nr. 305/1961, kann eigentlich kaum gesagt werden, welche Vorschriften dieses Bundesgesetzes gemäß § 172 RDG an die Stelle der im § 10 VfGG genannten Bestimmungen des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, getreten sind (vgl. VfSlg. 16.408/2002, in welchem Beschluss es der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich „auf sich beruhen“ lässt, ob § 127 RDG eine den §§ 15, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes 1868 „entsprechende Bestimmung“ ist).

Von diesen Unklarheiten abgesehen entspricht die derzeitige Ausgestaltung des Amtsenthebungsverfahrens jedoch ganz allgemein nicht mehr den Anforderungen an ein modernes rechtsstaatliches Verfahren. Illustrativ sei etwa darauf hingewiesen, dass das Richterdisziplinargesetz 1868 weder die Bestellung eines Verteidigers noch – bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung des Verlusts der vollen Handlungsfähigkeit begründen – die Bestellung eines Kurators vorsieht. Eine Neuregelung des Amtsenthebungsverfahrens ist daher längst überfällig: Denn auch wenn es nur in sehr seltenen Fällen überhaupt zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens kommen wird, muss im Hinblick auf die eminente staatspolitische Bedeutung dieser Fälle gewährleistet sein, dass sie, wenn sie sich ereignen, in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechenden Verfahren entschieden werden können.

Die Formulierung des vorgeschlagenen § 10 Abs. 1 Z 4 folgt § 88 Z 1 RDG; im Übrigen entspricht der vorgeschlagene Abs. 1 der geltenden Rechtslage. Die vorgeschlagenen Abs. 2 und 3 des § 10 sollen das Verfahren über die Amtsenthebung regeln, indem taxativ aufgezählte Bestimmungen des RDG (in zum Teil modifizierter Form) für sinngemäß anwendbar erklärt werden; subsidiär sollen nach dem vorgeschlagenen § 10 Abs. 4 die Bestimmungen des VfGG anzuwenden sein. Der vorgeschlagene Abs. 5 entspricht § 10 Abs. 4 VfGG.

Die Verweisungen in den §§ 5b Abs. 2 und 7 Abs. 2 lit. c VfGG sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 15 (§ 8 Abs. 1):

Analog dem in Art. 7 Z 1 vorgeschlagenen § 3 VwGG soll auch die Gelöbnisformel der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes an die durch die RDG-Novelle BGBl. I Nr. 5/1999 neu gefasste Eidesformel des Diensteides der Richter nach § 29 Abs. 1 RDG angeglichen werden (zu den Motiven für diese Änderung siehe RV 1467 XX. GP, 24 f).

Zu Z 17 (§ 9):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 2 (§ 5 VwGG).

Zu Z 20 (§ 12 Abs. 2):

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a VfGG ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) „in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetz bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre[,]“ von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen. § 35 Abs. 1 VfGG wiederum erklärt zwar das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung und die Zivilprozessordnung subsidiär für anwendbar, nicht jedoch die Jurisdiktionsnorm, in deren § 20 der Ausschließung von Richtern von der Ausübung des Richteramtes (in bürgerlichen Rechtssachen) eigentlich geregelt ist. Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Z 1 VfGG soll daher entsprechend angepasst werden.

Die Formulierung des vorgeschlagenen § 12 Abs. 2 Z 2 entspricht § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG.

Zu Z 21 (§ 13a Abs. 2):

Laut Erläuterungen zur VfGG-Novelle BGBl. Nr. 311/1976 (RV 96 d.B. XIV. GP, 7) folgt die Bestimmung des § 13a „in ihrem Wortlaut der entsprechenden Regelung im Verwaltungsgerichtshofgesetz“. Dies ist freilich schon deswegen unzutreffend, weil in § 13a VfGG, anders als in der entsprechenden Bestimmung des VwGG (siehe heute § 17 Abs. 3), nach dem Wort „Gerichte“ – wohl infolge eines Redaktionsversehens – ein Beistrich gesetzt wurde, der die normative Bedeutung der Bestimmung verändert und daher aus gegebenem Anlass entfallen soll.

Zu Z 22 (§ 15 Abs. 3) und Z 68 (§ 94 Abs. 23):

Da im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof weder die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 noch die §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) betreffend den elektronischen Rechtsverkehr anwendbar sind, bedarf jeder im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überreichte Schriftsatz gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 75 Z 3 ZPO der Unterschrift der Partei (siehe auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ BKA-601.444/0002-V/1/2005).

Im Hinblick auf die allgemeine Zielsetzung, im Verkehr zwischen den Behörden Erleichterungen und Vereinfachungen zu erzielen, soll es in Hinkunft ermöglicht werden, Anträge im Sinne des § 15 Abs. 1 VfGG nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch einzubringen. Ferner soll – in Anlehnung an § 82 Abs. 14 AVG – in einer Übergangsbestimmung normiert werden, dass behördliche Eingaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 unter gewissen Voraussetzungen keiner Unterschrift bedürfen.

Zu Z 23 (§ 17a Z 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 13 (§ 24 Abs. 3 Z 2 VwGG).

Zu Z 24 (§ 17a Z 4):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 14 (§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG).

Zu Z 25 (§ 19a):

Auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Vor­abentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (vgl. VfSlg. 16.050/2000).

Die Formulierung der vorgeschlagenen Bestimmung folgt § 38b VwGG.

Zu Z 26 (§ 20 Abs. 3):

Die Regelung betreffend allfällige von der Behörde verlangte Ausnahmen von der Akteneinsicht soll an den Wortlaut des vorgeschlagenen § 25 Abs. 4 VwGG angepasst werden (siehe Art. 7 Z 15 und die Erläuterungen dazu).

Zu Z 27 (§ 27), Z 32 (§ 36f), Z 35 (§ 41), Z 36 (§ 52), Z 39 (§ 61a), Z 42 (§ 65a) und Z 64 (§ 88):

Derzeit enthält das VfGG in § 27 nur eine kursorische allgemeine Regelung über die Prozesskosten. Besondere Regelungen für einzelne Verfahren enthalten die §§ 36f, 41, 52, 61a, 65a und 88 VfGG. Dieses System soll dahin geändert werden, dass die Regelungen, die für alle Verfahrensarten gelten sollen, in § 27 zusammengefasst werden; in den einzelnen Abschnitten sollen nur mehr diejenigen Sonderbestimmungen getroffen werden, die nur für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.

Zu Z 28 (§ 28 Abs. 1 erster Satz) und Z 29 (§ 28 Abs. 2):

Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen des AVG Ordnungsstrafen bis 726 Euro verhängt werden können, erscheint eine Anhebung der Obergrenze für die in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu verhängenden Ordnungsstrafen auf den für Mutwillensstrafen maßgeblichen Wert von 109 Euro als angemessen (auch im AVG gibt es für Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen eine einheitliche Obergrenze). Umgekehrt soll die Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe auch für Mutwillensstrafen – ebenso wie bei Ordnungsstrafen – mit drei Tagen begrenzt werden.

Zu Z 30 (Entfall des § 28 Abs. 4 zweiter Satz):

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit der in Art. 10 Z 1 vorgeschlagenen Änderung des § 1 Z 12 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

Zu Z 31 (§ 36c Abs. 1):

Da dem Rechnungshof – unabhängig davon, ob er Antragsteller ist oder nicht – jedenfalls Parteistellung im Verfahren zukommen soll, kann die Verweisung auf § 36a Abs. 1 letzter Satz VfGG entfallen.

Zu Z 34 (§ 39 Abs. 1 und § 58 Abs. 2), Z 38 (§ 59 Abs. 1), Z 40 (§ 63 Abs. 2) und Z 41 (§ 63 Abs. 3):

Das VfGG beinhaltet eine Vielfalt von Fristenregelungen sowohl für die Parteien hinsichtlich der Einbringung von Schriftsätzen als auch für den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der zu erlassenden Erkenntnisse. Insbesondere manche der Entscheidungsfristen für den Verfassungsgerichtshof stehen jedoch in keiner vernünftigen Relation mehr zur tatsächlichen Verfahrensdauer (siehe zB die Fristen der §§ 59 Abs. 1 und 63 Abs. 3 VfGG, wonach über einen Verordnungsprüfungsantrag oder einen Gesetzesprüfungsantrag tunlichst binnen einem Monat zu entscheiden ist). Solche unrealistischen Fristen sollen daher angepasst werden.

In diesem Zusammenhang sollen auch einzelne Mindestfristen, die für die Erstattung von Äußerungen durch Parteien vorgesehen sind, verlängert werden. Ein praktisches Bedürfnis danach besteht, außer im kausalgerichtlichen Verfahren (§ 39 Abs. 1 VfGG) und im Verordnungsprüfungsverfahren (§ 58 Abs. 2 VfGG), insbesondere im Gesetzesprüfungsverfahren (§ 63 Abs. 2 VfGG), weil in diesem nicht nur eine Befassung des zuständigen Bundesministeriums vor Ausarbeitung der Äußerung erforderlich ist, sondern auch eine Beschlussfassung im Ministerrat (der in der Regel nur einmal in der Woche und in den Sommermonaten noch seltener stattfindet).

Zu Z 37 (§ 56 Abs. 3):

Die Änderung dient der sprachlichen Vereinheitlichung (vgl. § 56b Abs. 2 und § 63 Abs. 2 VfGG).

Zu Z 43 (Überschrift zu Abschnitt I):

Die geltende Überschrift zu Abschnitt I gibt den Inhalt der darin enthaltenen Bestimmungen unrichtig wieder, weil das Verfahren bei Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in diesem Abschnitt nicht geregelt wird. Geregelt ist es vielmehr seit jeher in Sonderbestimmungen außerhalb des VfGG (§ 18 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344; § 14 Abs. 2 und 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 79/1973; § 16 des Volksbefragungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 356), die wiederum einzelne Bestimmungen des Abschnittes I für sinngemäß anwendbar erklären.

Die vorgeschlagene Formulierung der Überschrift entspricht, abgesehen von der Zitierweise, der Stammfassung; vgl. die entsprechende Überschrift zu (Unter‑)Abschnitt E des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921.

Zu Z 44 (§ 67), Z 46 (§ 68 Abs. 1a), Z 47 (§ 68 Abs. 3), Z 48 (§ 70 Abs. 5), Z 49 (§ 71 Abs. 1) und Z 50 (§ 71a Abs. 1):

Die Bestimmungen betreffend die Anfechtung von Wahlen sollen wie folgt umgestaltet werden: Bereits derzeit enthält § 67 Abs. 2 VfGG eine Bestimmung betreffend die Anfechtungsbefugnis bei Wahlen zu einer Landesregierung, in der Aufzählung des § 67 Abs. 1 VfGG kommen Wahlen in die Landesregierung hingegen nicht vor. Dies soll nunmehr dadurch bereinigt werden, dass Wahlen in die Landesregierung auch in § 67 Abs. 1 VfGG genannt werden. Darüber hinaus soll – wie dies auch in Art. 141 Abs. 1 lit. b B‑VG der Fall ist – von Wahlen in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde (und nicht wie bisher von Wahlen zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde) die Rede sein. Die Regelung erfasst nicht nur Wahlen in den Gemeindevorstand, sondern auch Wahlen des Bürgermeisters durch das Gemeindevolk (vgl. Muzak, Verfassungsrechtliche Probleme der Direktwahl des Bürgermeisters, ÖGZ 5/1996, 2). Im Zusammenhang damit soll in § 67 Abs. 1 VfGG der Verweis auf den Gemeindevorstand entfallen bzw. in den §§ 70 Abs. 5, 71 Abs. 1 und 71a Abs. 1 VfGG durch die Wortfolge „mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde“ ersetzt werden.

§ 67 Abs. 2 soll ziffernmäßig gegliedert werden, neu aufgenommen in die Bestimmung werden ausdrückliche Regelungen betreffend die Anfechtungsbefugnis bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie der Wahl von Mitgliedern des Bundesrates. Die Anfechtungslegitimation betreffend Wahlen in Gemeindeorgane soll insofern adaptiert werden, als die bisherige Regelung für die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters nicht maßgeblich sein kann.

Die Bestimmung betreffend eine allfällige aufschiebende Wirkung soll aus systematischen Erwägungen von § 67 Abs. 3 VfGG in den vorgeschlagenen § 68 Abs. 1a verschoben werden (zum vorgeschlagenen § 85a siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 8 und 25). Der vorgeschlagene § 68 Abs. 3 sieht eine vierwöchige Entscheidungsfrist für den Verfassungsgerichtshof vor.

Zu Z 45 (§ 68 Abs. 1 letzter Satz) und Z 58 (§ 82 Abs. 3):

Der – seit der Stammfassung unveränderte (vgl. § 68 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1921) – § 68 Abs. 1 letzter Satz VfGG sieht vor, dass (schriftliche) Behelfe, auf die sich die Wahlanfechtung beruft, dieser „in Urschrift oder Abschrift“ anzuschließen sind; die Herstellung von „Kopien“ kam damals noch nicht in Betracht. § 82 Abs. 3 VfGG wiederum sieht vor, dass der Beschwerde der angefochtene Bescheid in „Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie“ anzuschließen ist. Diese Regelungen sollen vereinheitlicht werden; die neue Formulierung folgt § 28 Abs. 5 VwGG in der in Art. 7 Z 24 vorgeschlagenen Fassung.

Da der in § 82 Abs. 3 VfGG genannte Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu den Angaben gehört, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 82 Abs. 2 Z 6 VfGG in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003), kann seine Erwähnung im folgenden Absatz entfallen.

Zu Z 51 (§ 72 Abs. 3), Z 53 (§ 74 Abs. 5) und Z 54 (§ 80 Abs. 2 und 3):

Art. 142 Abs. 2 lit. i B‑VG würde – im Fall seines In-Kraft-Tretens (vgl. Art. 151 Abs. 7 B‑VG) – Anpassungen in einzelnen Bestimmungen des Abschnittes J des 2. Hauptstückes des 2. Teiles des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 erfordern, die daher aus gegebenem Anlass vorgenommen werden sollen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind dabei so allgemein formuliert, dass ihr In-Kraft-Treten nicht mit 1. Jänner 2010 befristet werden muss. Überdies soll durch die Neufassung der §§ 74 Abs. 5 erster Satz und 80 Abs. 2 und 3 VfGG der Sonderfall des Art. 142 Abs. 2 lit. c zweiter Fall B‑VG (Anklageerhebung durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage) berücksichtigt werden.

Zu Z 52 (§ 74 Abs. 3):

Da auch Vertragsbedienstete der Amtsverschwiegenheit unterliegen (vgl. für Vertragsbedienstete des Bundes § 5 Abs. 1 VBG), soll der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf alle öffentlich Bediensteten ausgedehnt werden.

Zu Z 55 (§ 82 Abs. 1) und Z 56 (§ 82 Abs. 1a):

Im vorgeschlagenen § 82 Abs. 1 erster Satz soll nicht mehr auf die Zustellung, sondern auf die Erlassung eines Bescheides abgestellt werden; maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist die Erlassung gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll aber – ebenso wie in § 26 Abs. 1 VwGG – auch im _VfGG eine absolute Präklusionsfrist eingeführt werden, damit etwa übergangenen Parteien, die von einem Bescheid Kenntnis erlangt haben, denen er aber nicht zugestellt wurde, nicht zeitlich unbegrenzt das Recht zur Bescheidanfechtung zukommt (vgl. dazu für die entsprechende Regelung im VwGG Müller, in Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH [2004], 223).

Bereits bisher hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist. Daher soll eine dem § 26 Abs. 2 VwGG entsprechende Regelung nunmehr auch ausdrücklich in das VfGG aufgenommen werden (vorgeschlagener Abs. 1a).

Zu Z 57 (§ 82 Abs. 2 Z 2), Z 59 (§ 83 Abs. 1), Z 60 (§ 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 und 3) und Z 61 (§ 84 Abs. 2):

§ 83 Abs. 1 VfGG bezeichnet die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. § 82 Abs. 2 Z 2 VfGG in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004), altertümlich als Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt; in den folgenden Bestimmungen wird für diese Behörde der Begriff „Behörde (§ 83 Abs. 1)“ verwendet. Der in der Rechtssprache und in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits seit Jahrzehnten gebräuchliche und auch in den entsprechenden Bestimmungen des VwGG verwendete Begriff „belangte Behörde“ kommt im VfGG erstaunlicherweise nicht vor. Dieser soll daher nunmehr formell eingeführt werden.

Zu Z 62 (§ 85a):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 8 und 25 (§ 30a VwGG).

Zu Z 63 (§ 86a):

Der vorgeschlagene § 86a stellt eine Reaktion auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rs. Jancikova gegen Österreich vom 7. April 2005, Appl. no. 56483/00, dar. Zum einen soll in bestimmten Fällen eine Entscheidungsfrist für den Verfassungsgerichtshof eingeführt werden. Zur Frage, wann eine Rechtssache in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt, ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen (nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen Rechtssachen, die weder „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ noch eine „strafrechtliche Anklage“ zum Inhalt haben – vgl. etwa Schneider, Das Mündlichkeitsgebot im Verfahren vor den UVS und Art 6 MRK, ÖJZ 2000, 121). Ebenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Frage zu beantworten, wann eine Entscheidung binnen angemessener Frist vorliegt (und ob somit eine Entscheidung binnen der vorgesehenen Einjahresfrist geboten ist). Dabei ist wiederum auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität der Rechtssache sowie auf das Verhalten der Partei bzw. des Senates abzustellen (vgl. Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer [Art 6 Abs 1 MRK] in der Rechtsprechung der Straßburger Organe, ÖJZ 1993, 473; Berka, Die Grundrechte [1999] Rz 825 ff). Da diese Frage nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch erst ex post beurteilt wird) sieht der Entwurf eine Entscheidungsfrist von einem Jahr vor, die „tunlichst“ eingehalten werden sollte.

Darüber hinaus soll der Partei (in Anlehnung an die Regelung des § 91 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG) die Möglichkeit eingeräumt werden, an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes einen Fristsetzungsantrag zu richten. Über den Fristsetzungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden. Anders als in der ebenfalls vorgeschlagenen Bestimmung des § 41a VwGG (siehe Art. 7 Z 42 und die Erläuterungen dazu), bei dem eine Fristsetzung gegenüber dem entscheidenden Senat vorgesehen ist, sieht der vorgeschlagene § 86a Abs. 2 eine Fristsetzung an den zuständigen Referenten vor (da eine Aufteilung des Verfassungsgerichtshof in Senate nicht vorgesehen ist). Da der Referent zur Entscheidung in der Rechtssache nicht zuständig ist, soll sich der Beschluss lediglich darauf erstrecken, die Vorbereitung der Behandlung abzuschließen und den gemäß § 30 Abs. 2 VfGG zu erstattenden Antrag fertig zu stellen.

Ob ein Referent mit einer Entscheidung säumig ist, ergibt sich insbesondere – allerdings nicht nur – aus der Regelung des Abs. 1. Kommt der Referent dem Beschluss des Präsidenten innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so bleibt dies mangels gesetzlicher Regelung sanktionslos; denkbar sind allerdings disziplinäre Maßnahmen (vgl. zur Regelung des § 91 GOG Schoibl, in Fasching/Konecny [Hrsg.], IV/12 Anh Einleitung [§ 91 GOG] Rz 43).

Zu Z 65 (Überschrift zu Abschnitt L) und Z 66 (§ 93 Z 1):

Präzisierung zweier Verweisungen. Die Anwendbarkeit des Art. 148f B‑VG auf das Verfahren über Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder eines Mitgliedes derselben ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dieser Bestimmung selbst, sondern aus der in Art. 148i Abs. 1 B‑VG enthaltenen Verweisung auf sie.

Zu Z 70 (§ 95):

Anderes bestimmt ist im 1. Teil zB in § 11 Abs. 2 erster Halbsatz VfGG (Ausschreibung von Planstellen) oder in § 14 Abs. 1 zweiter Satz VfGG (Kundmachung der Geschäftsordnung durch den Bundeskanzler), im 2. Teil zB in § 17a Z 1 VfGG (Neufestsetzung der Eingabengebühr durch den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen) oder in § 56 Abs. 4 zweiter Satz VfGG (Kundmachung des Rechtssatzes durch den Bundeskanzler).

Zu Artikel 9 (Änderung des Richterdienstgesetzes):

Zu Z 2 (Art. I) und Z 4 (§ 82 Abs. 4):

Auf die Erläuterungen zu Art. 7 Z 3 (§ 7 VwGG) wird verwiesen.

Zu Z 3 (§ 79 RDG samt Überschrift):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll einerseits – hinsichtlich der Mitglieder (Richter) des Obersten Gerichtshofes – eine Lücke geschlossen werden (vgl. St. Korinek, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg. [2000], Art 92 B‑VG, Rz 35; Spehar/Fellner, RDG3 [1999], Anm. 9 zu § 79 RDG), andererseits soll die neue Bestimmung – anstelle des bisherigen § 3 Abs. 1 VwGG – im Wege der Verweisung auf die Mitglieder (Richter) des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden sein.

Anzumerken ist, dass im Fall des Art. 92 Abs. 2 B‑VG (Art. 134 Abs. 4 B‑VG) eine unfreiwillige Versetzung eines Richters des Obersten Gerichtshofes (Verwaltungsgerichtshofes) auf eine andere Planstelle gemäß § 82 RDG schon deswegen nicht in Betracht käme, weil eine solche nur innerhalb derselben Gehaltsgruppe möglich ist und alle in Betracht kommenden Planstellen beim Obersten Gerichtshof (Verwaltungsgerichtshof) systemisiert sind (vgl. Spehar/Fellner, aaO); gerade diesem Gerichtshof darf der Richter jedoch von Verfassungs wegen „nicht angehören“.

Zu Artikel 10 (Änderung der Exekutionsordnung):

Zu Z 1 (§ 1 Z 12):

In § 1 Z 12 der Exekutionsordnung wird immer noch auf Erkenntnisse des Reichsgerichtes verwiesen; dies soll durch einen Verweis auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ersetzt werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Bankwesengesetzes) und Art. 12 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002):

Bereinigung von zwei bei Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 unterlaufenen Redaktionsversehen.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 14a. (1) … Angelegenheiten des Hochschulwesens gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.

Artikel 14a. (1) … Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.

Artikel 14b. (1) …

Artikel 14b. (1) …

(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist

(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist

        1. Bundessache hinsichtlich

        1. Bundessache hinsichtlich

            a)

            a)

            b)

            b)

            c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;

            c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie eine allfällige Beteiligung oder ein allfälliger Einfluss der Länder;

            d)

            d)

            e) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,

            e) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,

               aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie der der Länder;

               aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie ein allfälliger Finanzierungsanteil der Länder;

               bb)

               bb)

               cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder bb fällt;

               cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die entweder vom Bund ernannt worden sind oder von denen der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder bb fällt;

             f)

             f)

            g)

            g)

        2.

        2.

… Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.

… Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f sowie der Z 2 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 lit. a bis f dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. b, c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.

Artikel 15. (1) bis (5) …

Artikel 15. (1) bis (5) …

(6) … Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. …

(6) … Sind vom Bund keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. …

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

Artikel 16. (1) bis (4) …

Artikel 16. (1) bis (4) …

(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. …

(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung von Staatsverträgen das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. …

Artikel 18. (1) bis (4) …

Artikel 18. (1) bis (4) …

(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Bundesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 52. (1) bis (3) …

Artikel 52. (1) bis (3) …

(4) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

(4) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

Artikel 59b. (1) … Der Kommission gehören an:

Artikel 59b. (1) … Der Kommission gehören an:

        1.

        1.

        2. zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,

        2. zwei vom Vorsitzenden des Bundesrates mit Zustimmung seiner Stellvertreter namhaft gemachte Vertreter;

        3. bis 5. …

        3. bis 5. …

Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. …

Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptmänner und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. …

Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Artikel 97. (1) bis (3) …

Artikel 97. (1) bis (3) …

(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

Artikel 117. (1) …

Artikel 117. (1) …

(2) … Unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. …

(2) … Unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.

(8) Die Landesgesetzgebung kann die unmittelbare Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorsehen.

Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

        1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

        1. in Verwaltungsstrafsachen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

        2. und 3. …

        2. und 3. …

        4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

        4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten

            a) der Z 1, soweit das das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnde Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, und

            b) der Z 3.

 

        a) der Z 1, soweit das das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnde Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, und

 

        b) der Z 3.

Artikel 132. … In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

Artikel 132. … In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zulässig, soweit das das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Artikel 134. (1) bis (3) …

Artikel 134. (1) bis (3) …

(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.

(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Artikel 140a. (1) …

Artikel 140a. (1) …

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz, ein Beschluss des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 oder ein entsprechender Beschluss des Landtages außer Kraft.

Artikel 141. (1) und (2) …

Artikel 141. (1) und (2) …

(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.

 

 

Artikel 141a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

        1. die Anfechtung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung;

        2. die Anfechtung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund einer Landesverfassung;

        3. die Anfechtung von Verfahren betreffend die unmittelbare Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Die Anfechtung kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen wurde und auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss war.

(2) Das das Verfahren regelnde Bundes- oder Landesgesetz kann eine Frist bestimmen, innerhalb deren mit der Kundmachung eines Gesetzes, das einer Volksabstimmung unterzogen worden ist, im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Volksabstimmung zugewartet werden muss.

Artikel 151. (1) bis (10) …

Artikel 151. (1) bis (10) …

(11) …

        1.

(11) …

        1.

        2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10 Abs. 1 Z 18, Art. 16 Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, Art. 30 Abs. 3, Art. 59, Art. 73 Abs. 2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 2, Art. 142 Abs. 2 lit. c und Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union*) in Kraft.

        2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10 Abs. 1 Z 18, Art. 16 Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, Art. 30 Abs. 3, Art. 59, Art. 73 Abs. 2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 2, Art. 142 Abs. 2 lit. c und Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

        3. bis 6. …

        3. bis 6. …

(11a) bis (33) …

(11a) bis (33) …

(33) …

(33a) …

(34) bis (36) …

(34) bis (36) …

 

(37) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 geänderten oder eingefügten und für das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt:

        1. Art. 14a Abs. 1, Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c, Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa und cc und Abs. 2 dritter und vierter Satz, Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 5, Art. 49b Abs. 1, Art. 52 Abs. 4, Art. 59b Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 dritter Satz, Art. 81a Abs. 1, Art. 97 Abs. 4, Art. 117 Abs. 2 und 8, Art. 129a Abs. 1 Z 1 und Z 4, Art. 132 zweiter Satz, Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz, Art. 137, Art. 140a Abs. 2 und Art. 151 Abs. 11 Z 2 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt die Fußnote zu Art. 151 Abs. 11 Z 2 außer Kraft.

        2. Art. 141a tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 141 Abs. 3 außer Kraft.

 

(38) Durch Art. 1 Z 44 des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, sind in den in Art. 131 Abs. 2 und Art. 134 Abs. 5 und 6 enthaltenen Zitaten die Klammern um die Absatzbezeichnungen entfallen. Der dem Art. 151 durch Art. 1 Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 angefügt Abs. 33 erhält mit Wirkung vom 17. August 2005 die Absatzbezeichnung „(33a)“.

*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Artikel I

Die Bundesgesetze über das allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz), über die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz) sowie über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) – Verwaltungsverfahrensgesetze – sind gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft getreten.

 

Artikel II

Artikel II

(1) …

(1) …

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

(2) [Ab 1. Jänner 2007] Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

       A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

       A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

            1. bis 7. …

            1. bis 7. …

            8. der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

            8. der Landesschulräte und der Bezirksschulräte;

            9.

            9.

          10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

          10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);

          11.

          11.

          12. der Kleinrentnerkommission;

 

          13. bis 15. …

          13. bis 15. …

          16. der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

          16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

          17. und 18. …

          17. und 18. …

          20. der Berghauptmannschaften;

 

          21. und 22. …

          21. und 22. …

          23. der Postbüros als Postbehörden;

          23. des Postbüros;

        23a. der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;

        23a. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;

          27. bis 28b. …

          27. bis 28b. …

       B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

       B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

          29. und 30. …

          29. und 30. …

          31. der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

          31. der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

          32.

          32.

       C. das AVG auf das behördliche Verfahren

       C. das AVG auf das behördliche Verfahren

          33. der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

          33. der Organe der Universitäten;

          34. bis 36. …

          34. bis 36. …

          37. der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

          37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

          38. der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

 

          39. bis 40a. …

          39. bis 40a. …

       D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

       D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

          41. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

          41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;

          41. bis 43a. …

          41. bis 43a. …

       E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

       E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

          44.

          44.

          45. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

          45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;

        F.

        F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(2) [Ab 1. Jänner 2007] Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

        F.

       A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

            1. der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;

            2. der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

            3. der Organe der Städte mit eigenem Statut;

            3. der Organe der Städte mit eigenem Statut;

            4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;

            5. des Österreichischen Staatsarchives;

            6. der Bundespolizeidirektionen;

            7. der Sicherheitsdirektionen;

            8. der Landesschulräte und der Bezirksschulräte;

            9. des Bundesdenkmalamtes;

          10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);

          11. der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;

          13. der Zollämter, der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und des unabhängigen Finanzsenates;

          14. des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;

          15. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

          16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

          17. der Grundverkehrsbehörden;

          18. der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;

          21. der Beschußämter;

          22. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

          23. des Postbüros;

        23a. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;

          27. der Militärkommanden;

          28. der Datenschutzkommission;

        28a. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);

        28b. der Übernahmekommission;

       B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

          29. der Organe der Gemeindeverbände;

          30. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

          31. der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

          32. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

       C. das AVG auf das behördliche Verfahren

          33. der Organe der Universitäten;

          34. des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100);

          35. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;

          36. des Heerespersonalamtes;

          37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

          39. des Zivildienstbeschwerderates;

        39a. der Zivildienstserviceagentur;

          40. des Datenverarbeitungsregisters;

        40a. des Bundesvergabeamts;

       D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

          41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;

          41. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

          42. der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;

          43. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

       E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

          44. der Agrarbehörden;

          45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;

        1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

        2. das VStG auf das Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen;

 

        F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

        3. das VVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut, der Bundespolizeidirektionen und der Sicherheitsdirektionen in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

 

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(4) [Ab 1. Jänner 2007] Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(4) [Ab 1. Jänner 2007] Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

[Ab 1. Juli 2007]

(5) …

(5) …

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – keine Anwendung:

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – keine Anwendung:

        1.

        1.

        2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeidirektionen oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

        2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;

        3.

        3.

        4. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

        4. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

        5. bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeidirektionen oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

 

        6. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

 

        7. auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

 

Artikel III

(1) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. II anzuwenden sind, haben, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt ist, alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in den bezeichneten Bundesgesetzen oder in diesem Bundesgesetz geregelt sind, für die betreffenden Verwaltungsbehörden ihre Anwendbarkeit verloren.

(2) Zu diesen außer Kraft getretenen Vorschriften gehören insbesondere:

        1. das Hofkanzleidekret vom 2. März 1799, PGS. Bd. 14, Nr. 19, betreffend die einhaltende Wirkung der Rekurse im politischen Wege;

        2. das Hofkanzleidekret vom 18. April 1807, PGS. Bd. 28, Nr. 48, betreffend Abschriften von Protokollen über amtliche Kommissionsverhandlungen;

        3. das Hofkanzleidekret vom 31. Dezember 1810, PGS. Bd. 35, Nr. 50, betreffend das Verbot der Mitteilung der Akten an Parteien;

        4. § 40 Abs. 2 und § 41 der mit dem Hofkammerdekret vom 6. November 1838, PGS. Bd. 66, Nr. 143, erlassenen Briefpostordnung;

        5. das Hofkanzleidekret vom 6. März 1840, JGS. Nr. 413, betreffend die Zuwendung der für Polizeivergehen verhängten Geldstrafen;

        6. die kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96, wodurch eine Vorschrift für die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen und polizeilichen Behörden erlassen wird;

        7. die Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, RGBl. Nr. 169, betreffend die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Zehrgelder der Diurnisten und Diener und die Gang- und Zustellungsgebühren des Dienerpersonals, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung nicht schon durch das Gehaltsgesetz vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Provisorische Reisegebührenvorschrift vom 17. März 1925, BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten sind;

        8. § 42 sowie die §§ 76 bis 93 der Ministerialverordnung vom 17. März 1855, RGBl. Nr. 52 (Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter);

        9. die Ministerialverordnung vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 61, wodurch die Behörden bestimmt werden, welchen die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Gesetzesübertretungen zukommt, welche nicht in dem Strafgesetz als strafbare Handlungen erklärt sind, und womit zugleich das dabei zu beobachtende Verfahren festgesetzt wird;

      10. Die Ministerialverordnung vom 30. September 1857, RGBl. Nr. 198, womit eine allgemeine Vorschrift für die Bestrafung jener geringeren Gesetzesübertretungen bekanntgemacht wird, für welche weder in dem allgemeinen Strafgesetze noch in besonderen Verordnungen die Strafe bemessen ist;

      11. die Ministerialverordnung vom 5. März 1858, RGBl. Nr. 34, womit Vorschriften über das Verfahren in den zur politischen Amtshandlung gehörigen Übertretungsfällen erlassen werden;

      12. § 22 des kaiserlichen Patentes vom 7. Dezember 1858, RGBl. Nr. 237, womit ein Gesetz zum Schutze der Muster und Modelle für Industrieerzeugnisse erlassen wird;

      13. die Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1860, RGBl. Nr. 31, womit Bestimmungen über den Rekurs und über das außerordentliche Straf-Milderungs- und Nachsichtsrecht in den zur politischen Amtshandlung gehörigen, im Strafgesetze nicht begriffenen Übertretungen erlassen werden;

      14. die Ministerialverordnung vom 30. August 1868, RGBl. Nr. 124, betreffend die Behandlung der Rekurse in Angelegenheiten der politischen Verwaltung;

      15. das Gesetz vom 12. Mai 1896, RGBl. Nr. 101, womit ergänzende, beziehungsweise abändernde Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden getroffen werden;

      16. das Landesgesetz für Steiermark vom 26. März 1909, LGBl. Nr. 33, über die Geltendmachung der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden und -vertretungen;

      17. das Landesgesetz für Kärnten vom 14. September 1911, LGBl. Nr. 44, betreffend das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden;

      18. die Vollzugsanweisung vom 17. Februar 1919, StGBl. Nr. 130, betreffend die Nachsicht des Verfalles von Bedarfsgegenständen oder ihres Erlöses;

      19. das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923, BGBl. Nr. 316, über die Einführung von Amtstaxen für Amtshandlungen der Gemeinden in Ausübung ihres übertragenen Wirkungsbereiches, samt den im Rahmen dieses Gesetzes ergangenen Landesgesetzen;

      20. das Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 405, über die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes;

      21. die Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1923, BGBl. Nr. 522, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes durch die Kanzlei.

 

Artikel IV

Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen und diesem Bundesgesetz werden nicht berührt:

        1. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

        2. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

        3. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

        4. die Vorschriften der Gemeindeordnungen, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden, soweit es sich nicht um die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Gemeindebehörden handelt, ferner die in den Gemeindeordnungen oder anderen Gesetzen den Gemeindevorstehern eingeräumten Zwangsbefugnisse;

        5. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

        6. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

        7. § 120 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

 

Artikel VI

Artikel VI

(1) …

(1) …

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) – dieses Bundesgesetz inbegriffen – und Verordnungen.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

(3) [Ab 1. Juli 2007] Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes und des VStG sind die von den Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes zu ahndenden Übertretungen.

(4) (4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 109 Euro bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.

 

Artikel IX

Artikel IX

(1) Wer

(1) Wer

        1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

        1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

        2. bis 4. …

        2. bis 4. …

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen.

Artikel X

Wenn in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die gemäß Art. III nicht mehr anwendbar sind, so sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze und dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

Artikel XI

§§ 69 bis 72 AVG und § 52 VStG sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren, das wieder aufgenommen werden soll oder in dem der Grund zur Wiedereinsetzung gelegen ist, noch vor Wirksamkeitsbeginn der Verwaltungsverfahrensgesetze abgeschlossen worden ist.

 

Artikel XII

(1) bis (4) …

Artikel XII

(1) bis (4) …

(5) [Geltung unklar] Mit der Vollziehung ist die Bundesregierung betraut.

 

(5) Art. II Abs. 2 Z 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt zugleich mit dem EWR-Abkommen*) in Kraft.

(5) Art. II Abs. 2 Z 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt zugleich mit dem EWR-Abkommen in Kraft.

(6) bis (16) …

(6) bis (16) …

 

(17) Für die Änderungen des Art. XII durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, Nr. 509/1993 und Nr. 908/1993 gilt:

        1. Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 ist Art. XII mit 15. Juli 1993 ein Abs. 4 angefügt worden.

        2. Durch Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 ist Art. XII mit 31. Juli 1993 ein Abs. 3 eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.

        3. Art. 3 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 hat sich nicht auch auf den gemäß Z 1 dieses Absatzes entfallenen Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 bezogen.

 

(18) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 geänderten oder eingefügten und für das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt:

        1. Der Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

        2. Art. II Abs. 2 Z 8, 10, 16, 23, 23a, 31, 33, 37, 41 und 45, Art. II Abs. 4 in der Fassung der Z 17, Art. II Abs. 6 Z 2 und 4, Art. VI Abs. 2, Art. IX Abs. 1 Z 1, Art. XII Abs. 5 und Art. XIII treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I, Art. II Abs. 2 Z 12, 20 und 38, Art. II Abs. 3, Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7, Art. III, Art. IV, Art. VI Abs. 4, Art. IX Abs. 1 zweiter Satz, Art. X, Art. XI und die Fußnote zu Art. XII Abs. 5 außer Kraft.

        3. Art. II Abs. 2 in der Fassung der Z 15 und Art. VI Abs. 3 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. II Abs. 4 außer Kraft. Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. II Abs. 5 und 6 genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:

            a) Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie auch nicht unter lit. c, so treten sie mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

            b) Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit an, als in dem Gesetz, in dem sie enthalten sind, nicht(s) anderes bestimmt ist, und fallen sie auch nicht unter lit. c, so treten sie mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen, die anderes bestimmen als das Verwaltungsverfahrensgesetz, bleiben unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG.

            c) Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme bestimmter ausdrücklich genannter Bestimmungen dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes an, bleiben sie unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG, durch die die Anwendung der jeweils genannten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wird.

*) Die Kundmachung des Abkommens und sein Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.

§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.

§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

        1.

        1.

        2. in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

        2. ansonsten: in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

        3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

        3. ansonsten: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar bei mehreren Beteiligten nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des belangten oder verpflichteten Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.

(2) Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit

        1. auf die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an denselben unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen,

        2. sonst auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

über. Wenn nach dem ersten Satz mehrere Behörden berufen sind und sich diese nicht zu einigen vermögen, geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.

(3) …

(3) …

§ 5. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.

(2) § 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.

§ 5. (1) Über Kompetenzkonflikte zwischen Behörden entscheidet

        1. die gemeinsame im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an denselben unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, dieser,

        2. sonst die gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Das Verfahren zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes ist einzuleiten, sobald die nach Abs. 1 zuständige Behörde vom Entstehen des Kompetenzkonfliktes, sei es durch Anzeige der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien, sei es durch den Inhalt ihrer eigenen Akten, Kenntnis erlangt. Die beteiligten Behörden sind zu dieser Anzeige verpflichtet. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes kann nur von einer Partei gestellt werden.

(3) Die Einleitung des Verfahrens unterbricht die bei den beteiligten Behörden anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes. Bei Gefahr im Verzug hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der beteiligten Behörden vorzunehmen.

Befangenheit von Verwaltungsorganen

Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

        1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

        2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

        1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a), ihr Mündel oder ihr Pflegebefohlener beteiligt sind;

        3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

        2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

        4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

        3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

        5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

        4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt oder im Verfahren vor der Unterinstanz eine Weisung erteilt haben.

(2) …

(2) …

Rechts- und Handlungsfähigkeit

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 9. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und ist § 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, sinngemäß anzuwenden.

Vertreter

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. …

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. …

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. …

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis entstehende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

§ 11. Der Mangel der Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. § 5 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Behörde unter den in § 5 Abs. 2 AußStrG genannten Voraussetzungen beim Gericht für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Kurators) zu sorgen hat und über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters (Kurators) sowie über die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden ist.

Anbringen

Anbringen

§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Die Behörde hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind jedenfalls schriftlich einzubringen. Erscheint ein mündliches oder telefonisches Anbringen der Sache nach nicht tunlich oder ist es inhaltlich unklar, ist dem Einschreiter aufzutragen, es schriftlich abzufassen.

(1a) Ein Anbringen kann in jeder technischen Form eingebracht werden, die die Behörde zu empfangen bereit ist.

(1b) Soweit die Behörde bestimmte Adressen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, festlegt, sind diese Adressen durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer anderen Adresse der Behörde ein als den kundgemachten, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.

(2) Die Behörde ist

        1. außer bei Gefahr im Verzug nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen, und

        2. nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten.

Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Die schriftliche Ausführung eines mündlichen Anbringens kann wegen inhaltlicher Unklarheit oder auch dann, wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich erscheint, aufgetragen werden. Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Verlangt der Gegenstand eines Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.

(4) Bestehen Zweifel über die Authentizität eines Anbringens oder die Identität des Einschreiters, so hat die Behörde dem Einschreiter erforderlichenfalls die Erbringung des Nachweises dafür mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird.

 

(5) Die Behörde kann schriftliche Anbringen und andere eingereichte Unterlagen in Kopie zum Akt nehmen; als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Wenn sichergestellt ist, dass die in Kopie erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können, wird die Beweiskraft dieser Unterlagen dadurch nicht beeinträchtigt.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen zu behandeln, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

(9) Soweit erforderlich, hat der Bundeskanzler die technischen Voraussetzungen, unter denen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, und die technischen Voraussetzungen, denen Anbringen entsprechen müssen, um in Behandlung genommen zu werden, durch Verordnung näher festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Länder und Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

Niederschriften

Niederschriften

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

        1.

        1.

        2. Die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;

        2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;

        3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch den Leiter der Amtshandlung.

        3. die Beurkundung durch den Leiter der Amtshandlung.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann. …

(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. …

(6) …

(6) …

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Soweit eine Niederschrift nicht elektronisch erstellt wird, sind die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. Die Beurkundung einer elektronisch erstellten Niederschrift hat mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zu erfolgen, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d des Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, zu entsprechen hat.

Aktenvermerke

Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergeht, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, mündliche Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden (§ 18 Abs. 2).

(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden. Die Beurkundung eines elektronisch erstellten Aktenvermerks hat mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E‑GovG zu erfolgen, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG zu entsprechen hat.

Akteneinsicht

Akteneinsicht

§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

§ 17. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann sie Akteneinsicht auch gewähren, indem sie den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht.

(2) …

(2) …

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(3) Akten oder Aktenteile sind von der Akteneinsicht auszunehmen,

        1. soweit dies zum Schutz von im Art. 20 Abs. 3 B‑VG genannten öffentlichen Interessen erforderlich ist oder

        2. soweit an in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, bestehen und weder eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt noch überwiegende berechtigte Interessen der Partei die Einsichtnahme erfordern.

Erledigungen

Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat sich bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

§ 18. (1) Soweit hiefür keine besonderen Vorschriften bestehen, hat sich die Behörde bei der Wahl der Form der Erledigung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Erforderlichenfalls sind Erledigungen in einer Niederschrift oder in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen ist im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen.

(2) Die Erledigung ist vom Genehmigenden zu beurkunden. Die Beurkundung einer elektronisch erstellten Erledigung hat mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E‑GovG zu erfolgen, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG zu entsprechen hat.

(3) Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen (externe Erledigungen) sind, soweit keine besonderen Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form vorzunehmen, die der Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der sie nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen von den Beteiligten empfangen werden können.

(3) Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist.

(4) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

(4) Die Ausfertigung einer schriftlichen Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten, ferner entweder die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der vom Genehmigenden beurkundeten Erledigung übereinstimmt. Die Verwendung einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E‑GovG, die zumindest den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entspricht, entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide auch § 19.

Ladungen

Ladungen

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. …

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. …

(4) …

(4) …

§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

§ 22. (1) Besteht ein Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung, sind schriftliche Erledigungen mit Zustellnachweis zuzustellen.

(2) Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

§ 33. (1) und (2) …

§ 33. (1) und (2) …

(3) … Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. …

(3) … Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an die Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. …

(4) …

(4) …

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel

§ 36. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

§ 36. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Auf die Bemessung der Ordnungs- und Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. Auf den Vollzug sind die Bestimmungen des VStG über die Strafvollstreckung sinngemäß anzuwenden.

 

7. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Angehörige

§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

        1. der Ehegatte;

        2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

        3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

        4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

        5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38. Wenn die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann die Behörde im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die von ihr in einem anderen Verfahren oder von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten als Hauptfragen zu entscheiden wären, selbst beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde legen. Sie kann das Verfahren aber auch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage mit Bescheid unterbrechen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines bei der zuständigen Behörde anhängigen Verfahrens bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Dolmetscher und Übersetzer

Dolmetscher und Übersetzer

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. …

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. …

(2) …

(2) …

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. …

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anwendbar. …

§ 44. (1) und (2) …

§ 44. (1) und (2) …

(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären.

(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3), für geschlossen zu erklären.

§ 44b. (1) …

§ 44b. (1) …

(2) … Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. …

 

(2) … Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann sie Akteneinsicht auch gewähren, indem sie den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht. …

§ 44e. (1) und (2) …

§ 44e. (1) und (2) …

(3) … Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. …

(3) … Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen. …

§ 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

§ 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden, wenn sie durch ihre Aussage die ihnen obliegende Amtsverschwiegenheit verletzen würden, insofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.

        3. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, wenn sie durch ihre Aussage die ihnen obliegende Amtsverschwiegenheit verletzen würden, insofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

        1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seinem Geschwisterkind oder einer Person, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, ferner seinen Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern, seinem Vormund oder Pflegebefohlenen einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schande gereichen würde;

        1. wenn er ein Angehöriger (§ 36a) einer Partei ist;

        2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen würde;

        2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

        3. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren;

        3. über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

        4. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) …

(2) …

(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden.

 

(4) und (5)…

(4) und (5)…

§ 51. Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.

§ 51. Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 nicht.

Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

§ 51a. Zeugen, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.

§ 51b. Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben:

        1. Die Gebühr ist vom zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

        2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat beantragen, der durch das zuständige Mitglied zu entscheiden hat. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

        3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

§ 51c. Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt der unabhängige Verwaltungssenat eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt der unabhängige Verwaltungssenat eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Gebühren der Zeugen

§ 51a. (1) Zeugen, die im Verfahren zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 sowie den §§ 3, 4 und 6 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Zieht der Zeuge den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde gemäß Abs. 1 zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt für die Bestimmung der Zeugengebühr im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Folgendes:

        1. Die Gebühr ist vom zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

        2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekannt zu geben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat beantragen, der durch das zuständige Mitglied zu entscheiden hat. Wenn der Zeuge keinen Antrag im Sinne des zweiten Satzes stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekannt gegebene Gebühr als bestimmt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

        3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekannt gegeben wird oder innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der vorläufig berechneten Gebühr keine Gebühr gezahlt wurde.

(4) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen.

§ 51d. Die §§ 51a bis 51c gelten auch für Beteiligte.

 

Sachverständige

Sachverständige

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. …

(3) Auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, kann die Behörde nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn

        1. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist,

        2. die Heranziehung von der Partei angeregt wird, über deren Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, und

        3. die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Die §§ 49 und 50 sind sinngemäß anzuwenden. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind.

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. …

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. …

(2) …

(2) …

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) bis (3) …

§ 53a. (1) bis (3) …

(4) Für die Zahlung der Gebühr gilt § 51c.

(4) Die Gebühr ist dem Sachverständigen kostenfrei zu zahlen.

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. …

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen vier Wochen Vorstellung erhoben werden. …

(3) …

(3) …

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 58. (1) Jeder Bescheid hat bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid oder eine allfällige besondere gesetzliche Bezeichnung sowie den Spruch zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(2) Bescheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

(3) Auf schriftliche Ausfertigungen eines Bescheides ist § 18 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

§ 62. (1) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Sie sind außerdem mündlich zu verkünden, wenn dies in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder sonst zweckmäßig erscheint. Die mündliche Verkündung bewirkt, dass die Behörde ab diesem Zeitpunkt an ihre Entscheidung gebunden ist.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(2) Im Fall der mündlichen Verkündung sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich sogleich nach ihrem Schluss zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Der Inhalt und die Verkündung des Bescheides sind am Ende der Verhandlungsschrift festzuhalten.

(4) …

(4) …

§ 63. (1) bis (4) …

§ 63. (1) bis (4) …

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. …

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. …

§ 64a. (1) …

§ 64a. (1) …

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(2) Jede Partei kann binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) …

(3) …

Zuständigkeit; Besetzung

Zuständigkeit; Besetzung

§ 67a. (1) … Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. …

§ 67a. (1) … Soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. …

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat ist oberste Instanz in Asylsachen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet er durch Einzelmitglied.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat ist oberste Instanz in Asylsachen. Soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet er durch Einzelmitglied.

Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

        1. der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

        2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

        3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

Mündliche Verhandlung

§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen

        1. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in Rechtssachen, in denen dies gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist, oder

        2. in sonstigen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, es sei denn, dass

            a) der Antrag, die Berufung oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder

            b) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag stattzugeben ist, der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, oder

            c) der Devolutionsantrag abzuweisen ist, oder

            d) der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

In Rechtssachen im Sinne der Z 2 kann der unabhängige Verwaltungssenat auch von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(2) Ein Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung in seinem Antrag zu beantragen. Anderen beteiligten Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(3) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen ab Zustellung der Ladung mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Ausschluß der Öffentlichkeit

§ 67e. (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.

(2) Der Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, daß je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.

Öffentlichkeit

§ 67e. (1) Die Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einschließlich der Verkündung des Bescheides, erfolgt öffentlich. § 171 Abs. 2 und 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit dies aus den in Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründen notwendig ist.

(3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(4) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(5) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es insoweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.

Erlassung des Bescheides

Verkündung des Bescheides

§ 67g. (1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

§ 67g. (1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind öffentlich zu verkünden.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

        1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

        2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

        1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

        2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

 

Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

§ 67h. (1) …

§ 67h. (1) …

(2) … Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

(2) … Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

(2) … Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. …

(2) … Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch mit der Erlassung des Bescheides. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 70. (1) bis (3) …

§ 70. (1) bis (3) …

 

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme wird der Bescheid nicht aufgehoben. Erst der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Bescheid tritt an die Stelle des früheren Bescheides.

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

(1a) Die Entscheidungsfrist ist gehemmt, solange das Verfahren gemäß § 38 unterbrochen ist.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung

        1. auf die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen,

        2. sonst auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der nach dem ersten Satz zuständigen Behörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) …

(3) …

Kosten der Beteiligten

Kosten der Beteiligten

§ 74. (1)…

§ 74. (1)…

(2) … Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.

(2) … Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 76a. Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren.

§ 76a. Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 78. (1) und (2) …

§ 78. (1) und (2) …

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) …

(4) …

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 78a. Die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 78a. Von den Bundesverwaltungsabgaben sind befreit:

        1. die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien;

        2. die Bestimmung der Gebühren der Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher;

        3. die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen.

Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 79a. (1) bis (3) …

§ 79a. (1) bis (3) …

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

        1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

        2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

        3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4) Der von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der an die belangte Behörde geleistet wird.

(5) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

        1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

        2. der Fahrtkosten in dem für die Wahrnehmung seiner Parteirechte in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß, sowie

        3. des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes, dies jedoch nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

(6) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

 

(7) Für den Aufwand gemäß Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 sind durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates Pauschalbeträge festzusetzen. Die Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers haben den durchschnittlichen Kosten der Einbringung der Beschwerde bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Die Pauschalbeträge für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten haben dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden zu entsprechen. Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand für die belangte Behörde darf jedoch die Hälfte der jeweiligen Pauschalbeträge für den Beschwerdeführer nicht übersteigen.

(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(8) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(7) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.

(9) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, gelten mit Ausnahme des § 52 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (13) …

§ 82. (1) bis (13) …

(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

(14) Die elektronische Beurkundung von Niederschriften, Aktenvermerken oder Erledigungen darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

 

(15) § 2, § 3 Z 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 5, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 11, § 13, § 14 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 5 erster Satz und Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 22, § 33 Abs. 3 zweiter Satz, § 36 Abs. 1, der 7. Abschnitt, § 38, § 39a Abs. 1 erster Satz, § 42 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 3, § 44b Abs. 2, § 44e Abs. 3 dritter Satz, § 48 Z 3, § 49 Abs. 1, § 51, § 51a samt Überschrift, § 52 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 53 Abs. 1, § 53a Abs. 4, § 57 Abs. 2 erster Satz, § 58, § 62 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 64a Abs. 2, § 67a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, § 67d samt Überschrift, § 67e samt Überschrift, § 67g samt Überschrift, § 67h Abs. 2, § 69 Abs. 2 zweiter Satz, § 70 Abs. 4, § 73 Abs. 1, 1a und 2, § 74 Abs. 2, § 76a, § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 3 und 5, § 78a, § 79a, § 80a samt Überschrift und § 82 Abs. 14 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 49 Abs. 3 und die §§ 51b bis 51d sowie § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, außer Kraft.

 

(16) Das AVG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

§ 1. (1) Eine Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) …

(2) …

§ 2. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

§ 2. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, gelten sie nur für Taten, die im Inland begangen worden sind.

(3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert und keine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inland vollstreckt werden.

(2) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in Staatsverträgen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

Zeit und Ort der Tat

 

§ 2a. (1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

[§ 2.] (2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

(2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.

 

Begehung durch Unterlassung

§ 2b. Bedroht die Verwaltungsvorschrift die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

 

Notwehr

§ 2c. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

 

Keine Strafe ohne Schuld

§ 3. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

 

Vorsatz

§ 4. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den die Verwaltungsvorschrift absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den die Verwaltungsvorschrift Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

 

Fahrlässigkeit

§ 4a. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

[§ 5.] (1) … Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(3) Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbild nicht die Herbeiführung eines Erfolges gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift keine Schuld trifft.

Schuld

Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. …

§ 5. (1) Wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, ist bereits fahrlässiges Handeln strafbar.

 

(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

 

Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

§ 5a. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

 

Rechtsirrtum

[§ 5.] (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 5b. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

 

Entschuldigender Notstand

§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt … ist.

§ 5c. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Zurechnungsfähigkeit

Zurechnungsunfähigkeit

§ 3. (1) Nicht strafbar ist, …

§ 6. Nicht schuldhaft handelt:

… wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

        1. wer zur Zeit der Tat wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln;

(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.

 

§ 4. (1) Nicht strafbar ist, …

 

… wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

        2. wer zur Zeit der Tat das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Unmündiger);

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

        3. wer zur Zeit der Tat das das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher) und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Anstiftung und Beihilfe

§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Behandlung aller Beteiligten als Täter

§ 7. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

 

Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

§ 7a. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

 

Eigenschaften und Verhältnisse des Täters

§ 7b. (1) Macht die Verwaltungsvorschrift die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist sie auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, dass der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muss auch diese Voraussetzung erfüllt sein.

(2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist die Verwaltungsvorschrift nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.

Versuch

§ 8. (1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

Strafbarkeit des Versuches

§ 8. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 7), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

 

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die die Verwaltungsvorschrift beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

 

Rücktritt vom Versuch

(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.

§ 8a. (1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

 

(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

(3a) Für den Fall der Verhinderung des verantwortlichen Beauftragten kann ein Stellvertreter bestellt werden. Dieser trägt die gleiche Verantwortung wie der verantwortliche Beauftragte.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(4) Verantwortlicher Beauftragter oder dessen Stellvertreter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, die im Gebiet einer Vertragspartei ihren Wohnsitz haben, wenn ihnen in diesem Staat gemäß § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zugestellt werden kann.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(7) Die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft und die Person im Sinne des Abs. 3 haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten oder dessen Stellvertreter verhängten Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie sind Parteien im Sinne des AVG.

Widmung von Geldstrafen

Widmung von Geldstrafen

§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

§ 15. (1) Geldstrafen fließen, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

        1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

        1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

        2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde vollzogen wurde.

        2. dem Bund zu, wenn die Verwaltungsvorschrift in einer Angelegenheit, die in Gesetzgebung Bundessache ist, von einer Bundespolizeidirektion vollzogen wurde.

 

(2) Aus den Erlösen aus der Verwertung verfallener Gegenstände sind zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe, dann die Kosten des Verfahrens und dann die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken. Im Übrigen gilt für die Widmung solcher Erlöse Abs. 1.

Verfall

Verfall

§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

§ 17. (1) Wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters stehen oder diesem vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn diese Person fahrlässig dazu beigetragen hat, dass mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wusste oder hätte wissen müssen.

(3) …

(3) …

 

Abschöpfung der Bereicherung

§ 18a. (1) Wer

        1. eine Verwaltungsübertretung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder

        2. Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung empfangen hat,

ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden Betrag nach ihrer Überzeugung festzusetzen.

(2) Wer durch die Verwaltungsübertretung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verpflichten. Ist eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verpflichten.

(3) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.

(4) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung festzusetzen.

(5) Der Bereicherte und seine Rechtsnachfolger sind Parteien im Sinne des AVG.

(6) Aus dem abgeschöpften Betrag sind zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe, dann die Kosten des Strafverfahrens zu decken. Im Übrigen gilt für die Widmung des abgeschöpften Betrages § 15 Abs. 1.

 

Unterbleiben der Abschöpfung

§ 18b. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

        1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder

        2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

Absehen von der Strafe

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. …

§ 21. (1) Eine von Amts wegen zu verfolgende Tat ist nicht strafbar, wenn

        1. die Schuld des Täters gering ist,

        2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, wenn sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im Wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und

        3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

… Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

(2) Die Tat eines Jugendlichen ist auch dann nicht strafbar, wenn

        1. er die Tat vor Vollendung des 16. Lebensjahres begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Strafrechts geboten ist, um ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder

        2. im Fall des § 56 die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22.

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn der Täter durch sie nicht das Tatbild einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlung verwirklicht.

(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

(3) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 24. … Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 24. … Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 19 Abs. 4, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67c, 67h, 68 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 2, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79 und 79a sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 25. (1) ...

§ 25. (1) ...

[§ 21.] (1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(1a) Wird einer Verwaltungsbehörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die Behörde verpflichtet.

[§ 21.] (1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Die Behörde kann von der Verfolgung einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der dafür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht. …

[§ 21.] (2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; …

… Unter denselben Voraussetzungen können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Erstattung einer Anzeige oder der Verhängung einer Organstrafverfügung abzusehen.

… sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

 

(2) …

(2) …

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Den Bundespolizeibehörden kommt die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu.

(2) Den Bundespolizeidirektionen kommt die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu.

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

§ 28. Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Tat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgeblich, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen. Fehlt es auch an einem solchen Ort, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort, an dem er betreten wurde; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

 

(2) Im Fall der Verfolgung von zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs. 1, von Personen im Sinne des § 9 Abs. 3, von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 3 oder von deren Stellvertretern im Sinne des § 9 Abs. 3a ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Unternehmen betrieben wird.

§ 29. (1) Die Zuständigkeit einer Behörde für das Strafverfahren gegen einen Täter begründet auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.

§ 28. (1) Im Fall der gleichzeitigen Verfolgung von mehreren Beteiligten (§ 7) ist das Strafverfahren von derselben Behörde gemeinsam zu führen.

(2) Das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte abgesondert zum Abschluß bringen.

(2) Das Strafverfahren gegen alle Beteiligten (§ 7) ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Beteiligte (§ 7) abgesondert zum Abschluss bringen.

 

§ 29. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes (§ 5 AVG) kann auch von einer beteiligten Behörde gestellt werden; die beteiligten Behörden sind zur Stellung eines solchen Antrages verpflichtet.

§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.

§ 29a. (1) Die Behörde kann das Strafverfahren mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) an eine andere sachlich zuständige Behörde im Land übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz, einen weiteren Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn das Verfahren dadurch wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird; werden diese Voraussetzungen durch die Übertragung an mehreren Behörden erfüllt, kommt es darauf an, mit der Übertragung an welche Behörde eine stärkere Vereinfachung oder Beschleunigung verbunden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde den Strafvollzug an eine Bezirksverwaltungsbehörde im Land oder an eine Bundespolizeidirektion übertragen.

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen.

(2) …

(2) …

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(3) Entstehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 2 erst nachdem der Strafbescheid erlassen oder die Einstellung verfügt worden ist, so hat die Behörde, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, den Bescheid von Amts wegen aufzuheben und das Verfahren zu unterbrechen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Einstellung nicht bescheidmäßig erfolgt ist.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

(4) Ist eine von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenate verhängte Strafe bereits vollstreckt worden, hat die sonst in Betracht kommende Verwaltungsbehörde oder das Gericht diese auf die von ihr wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen; soweit dies nicht möglich ist, ist nach § 55a vorzugehen.

Ausforschung

Ausforschung

§ 34. Ist der Täter oder der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst ins klare zu bringen und Nachforschungen nach dem Beschuldigten einzuleiten. Solche Erhebungen sind abzubrechen, sobald die weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Mißverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

§ 34. Ist der Täter oder der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst ins klare zu bringen und Nachforschungen nach dem Beschuldigten einzuleiten.

2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges

2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges

Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistung

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Sicherheitsleistung ein Strafbescheid erlassen oder die Sicherheit für verfallen erklärt wird, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist. Als Sicherheit beschlagnahmte Sachen werden auch frei, wenn die aufgetragene Sicherheitsleistung erfolgt oder soweit ein Dritter Rechte an einer solchen Sache glaubhaft macht.

Beweise

§ 38. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in § 49 Abs. 1 Z 1 AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

 

Amtshandlung außerhalb des Sprengels der Behörde

[§ 27.] (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann und die Amtshandlungen

        1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder des Eigentums oder

        2. zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, oder

        3. zur Festnahme oder Verfolgung einer Person, die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist,

erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.

(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde.

§ 38. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen auch außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, Festnahmen durchführen und vorläufige Sicherheiten festsetzen und einheben, wenn die örtlich zuständige Behörde diese Amtshandlungen nicht rechtzeitig setzen kann. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die örtlich zuständige Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen oder eingehobene Sicherheiten unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.

§ 46. (1) Den Parteien, denen gegen den Bescheid Berufung zusteht, ist von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides mitzuteilen, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.

§ 46.

(2) Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat die Bezeichnung der Behörde, Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

(3) Wird über einen Soldaten eine Strafe verhängt, so ist davon dem Disziplinarvorgesetzten Mitteilung zu machen.

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat die Bezeichnung der Behörde, Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

(2) Wird über einen Soldaten eine Strafe verhängt, so ist davon dem Disziplinarvorgesetzten Mitteilung zu machen.

Anonymverfügung

§ 49a. (1) bis (5) …

Anonymverfügung

§ 49a. (1) bis (5) …

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(6) Gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn die Behörde wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Anonymverfügung erlassen worden ist, Nachforschungen nach dem Täter aufnimmt oder eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vornimmt, bevor der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet worden ist. Eine solche Amtshandlung darf innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung nicht gesetzt werden. Wird der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet, bevor die Behörde eine solche Amtshandlung gesetzt hat, ist die strafbare Handlung nicht mehr zu verfolgen.

(7) Der Strafbetrag ist entrichtet worden, wenn er

        1. mittels Beleges (Abs. 4) eingezahlt oder

        2. auf das im Beleg angegebene Konto überwiesen und diesem gutgeschrieben worden ist und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Die für ihre Erstellung verwendeten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden und sind spätestens sechs Monate, nachdem die Anonymverfügung gegenstandslos geworden oder der Strafbetrag eingezahlt oder überwiesen worden ist, zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(9) Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, ist ein eingezahlter Strafbetrag auf Antrag zurückzuzahlen oder auf eine verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Organstrafverfügung

§ 50. (1) bis (5) …

Organstrafverfügung

§ 50. (1) bis (5) …

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

 

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) verweigert oder das Organ Anzeige erstattet, bevor der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet worden ist. Eine Anzeige darf innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden ist, nicht erstattet werden. Wird der Strafbetrag in der in Abs. 7 vorgeschriebenen Form entrichtet, bevor das Organ Anzeige erstattet hat, ist die strafbare Handlung nicht mehr zu verfolgen.

(7) Der Strafbetrag ist entrichtet worden, wenn er

        1. mittels Beleges (Abs. 4) eingezahlt oder

        2. auf das im Beleg angegebene Konto überwiesen und diesem gutgeschrieben worden ist und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(8) Ist die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden, ist ein eingezahlter Strafbetrag auf Antrag zurückzuzahlen oder auf eine verhängte Geldstrafe anzurechnen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

(9) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

Verfahrenshilfeverteidiger

§ 51a. (1) bis (4) …

Verfahrenshilfeverteidiger

§ 51a. (1) bis (4) …

(5) In Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. …

(5) Für Devolutionsanträge (§ 52c) gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. …

Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

Gemeinsame Durchführung der Verhandlung in mehreren Verfahren

§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

        1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

        2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

        1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

        2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

        3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

        4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten läßt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

§ 51e.

(7) Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren ist zulässig, wenn dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den zuständigen Organen des unabhängigen Verwaltungssenats einvernehmlich zu treffen. Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen sind im Falle der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, andererseits in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, von der Kammer zu treffen, in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Kammern oder verschiedener einzelner Mitglieder fallen, von dem in der Geschäftsordnung des unabhängigen Verwaltungssenats für diesen Fall bestimmten Organ. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Organ.

Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in mehreren Verfahren ist zulässig, wenn dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der den Gegenstand dieser Verfahren bildenden Verwaltungsübertretungen zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den zuständigen Organen des unabhängigen Verwaltungssenates einvernehmlich zu treffen. Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen sind im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, andererseits in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, von der Kammer zu treffen, in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Kammern oder mehrerer einzelner Mitglieder fallen, von dem in der Geschäftsordnung des unabhängigen Verwaltungssenates für diesen Fall bestimmten Organ. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Organ.

Beweisaufnahme

§ 51g. (1) und (2) …

(3) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

Beweisaufnahme

§ 51g. (1) und (2) …

(3) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

        1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

        2. bis 4. …

(3) und (4) …

        1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

        2. bis 4. …

(3) und (4) …

Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

§ 52a. Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

 

Erneuerung des Strafverfahrens

§ 52b. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine behördliche Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt des Strafbescheides ausüben konnte.

(2) Über den Antrag auf Erneuerung entscheidet die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser. Der Antrag ist bei der Behörde einzubringen, die in erster Instanz entschieden hat.

(3) In einem dem Antrag stattgebenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren zu erneuern ist.

(4) Im erneuerten Verfahren darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dem früheren Bescheid.

Entscheidungspflicht

§ 52b. § 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

Entscheidungspflicht

§ 52c. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

III. Teil: Strafvollstreckung

III. Teil: Strafvollstreckung

Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) bis (5) …

Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) bis (5) …

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An geisteskranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) …

(2) …

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, ist sie durch Zustellung eines Mahnschreibens unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geldstrafe (Unrechtsfolge) zu vollstrecken. Von der Zustellung eines Mahnschreibens kann abgesehen werden, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Geldstrafe (Unrechtsfolge) uneinbringlich ist; in diesem Fall ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

 

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) …

(2) …

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Teilzahlung darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

IV. Teil: Straftilgung, Entschädigung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

 

Entschädigung

[§ 52a.] (2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969, zu entschädigen.

§ 55a. (1) Wird ein Strafbescheid im wiederaufgenommenen Verfahren, von Amts wegen oder im erneuerten Verfahren aufgehoben oder zugunsten des Bestraften abgeändert, so sind die Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen.

(2) Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, ist sinngemäß anzuwenden, wenn

        1. ein Strafbescheid im wiederaufgenommenen Verfahren, von Amts wegen oder im erneuerten Verfahren aufgehoben oder zugunsten des Bestraften abgeändert wird, soweit eine Naturalrestitution (Abs. 1) nicht möglich ist (Wiederaufnahme im Sinne des StEG 2005);

        2. eine Person wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung oder zur Vollstreckung einer Strafe gesetzwidrig festgenommen oder angehalten worden ist (gesetzwidrige Haft im Sinne des StEG 2005);

        3. eine Person wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung festgenommen oder angehalten worden ist und das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge eingestellt worden ist (ungerechtfertigte Haft im Sinne des StEG 2005).

Die Haftung trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Strafe verhängt worden oder die Festnahme erfolgt ist; haftet demnach ein Land, so ist die Aufforderung gemäß § 9 Abs. 1 StEG 2005, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt, ist an den Landeshauptmann zu richten.

Sonderbestimmungen für Jugendliche

Sonderbestimmungen für Jugendliche

§ 60. Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

§ 60. Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offen stehenden Frist Rechtsmittel zu erheben oder Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder auf Erneuerung des Strafverfahrens zu stellen.

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) …

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) …

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je fünf Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) bis (12) …

Inkrafttreten

§ 66b. (1) bis (12) …

 

(13) § 1 Abs. 1, § 2, die §§ 2a, 2b, 2c, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b, 5c, 6, 7, 7a, 7b, 8 und 8a samt Überschriften, § 9 Abs. 1, 3a, 4 und 7, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 2, die §§ 18a und 18b samt Überschriften, § 21, § 22 samt Überschrift, § 24 zweiter Satz, § 25 Abs. 1a und 1b, § 26 Abs. 2, die §§ 27 bis 29a, § 30 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 4, § 38 samt Überschrift, § 46, § 49a Abs. 6 bis 9, § 50 Abs. 6 bis 9, § 51a Abs. 5, § 51e samt Überschrift, § 51g Abs. 3 Z 1, § 52a, § 52b samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 53c Abs. 6, § 54 Abs. 1 und 3, § 54b Abs. 1, 1a und 3, die Überschrift des IV. Teiles, § 55a samt Überschrift, § 60 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt § 34 zweiter Satz außer Kraft.

(14) Bestimmungen in bundes- oder landesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, die den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklären, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(15) Das VStG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(16) In Bestimmungen in bundes- oder landesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, die den Begriff „Arrest“ oder „Arreststrafe“ (jeweils samt allfälligem Artikel) enthalten, tritt mit 1. Juli 2007 an Stelle dieses Begriffes (samt allfälligem Artikel) der Begriff „Freiheitsstrafe“ (samt Artikel) in seiner grammatikalisch richtigen Form.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 68. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (1) …

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches.

(3) …

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (1) …

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt auch für die Bundespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches.

(3) …

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

Verfahren

§ 10. (1) und (2) …

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. …

Verfahren

§ 10. (1) und (2) …

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht:

        1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion;

        2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann;

        3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.

Kosten

§ 11. (1) bis (3) …

Kosten

§ 11. (1) bis (3) …

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank um nicht mehr als 2% übersteigen. …

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. …

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

 

(4) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 4 und § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Artikel 6

Änderung des Zustellgesetzes

ABSCHNITT I

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

        1.

        1.

        2. „Dokument“ („Sendung“): eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

        2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

        3. „Adresse“: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;

 

        4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6);

        4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6); sie wird durch die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben umschrieben;

        5. bis 8. …

        5. bis 8. …

        9. „Zustelldienst“: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen (§ 29) im Bereich des Abschnitts III.

        9. „Zustelldienst“: die Post und andere Universaldienstbetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des 2. Abschnitts sowie elektronische Zustelldienste im Bereich des 3. Abschnitts.

Zustellorgane

Mit der Zustellung betraute Einrichtungen; Zusteller

§ 3. (1) Mit der Zustellung dürfen, sofern die Behörde sie nicht durch eigene Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienst oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.

§ 3. (1) Die Behörde kann, wenn sie die Zustellung nicht selbst vornimmt,

        1. einen Zustelldienst oder,

        2. wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, oder jene Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Abgabestelle befindet,

mit der Zustellung betrauen.

(2) Die mit der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

(2) Die mit der Zustellung betrauten Einrichtungen und die Personen, die die Zustellung tatsächlich vornehmen (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Bestimmung der Zustelladresse

Zustellung an und außerhalb einer Zustelladresse

§ 4. (1) Soweit gesetzlich nicht die Zustellung an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, darf einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu benennen. Sieht die Zustellverfügung eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis vor, darf nur eine elektronische Zustelladresse verwendet werden, die einem elektronischen Zustelldienst bekannt gegeben wurde.

§ 4. Die Zustellung hat – unbeschadet der §§ 24 und 25 – an einer Zustelladresse des Empfängers zu erfolgen. Sie kann an jedem Ort, an dem der Empfänger angetroffen wird, vorgenommen werden, wenn der Empfänger keine Zustelladresse hat oder wenn er trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse zur Annahme des Dokuments bereit ist.

(2) Bei der Bestimmung der Zustelladresse ist neben den Zwecken des Verfahrens und den konkreten Umständen darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zustellung von behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem der elektronischen Zustellung der Vorzug zu geben ist.

 

(3) Als Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

(4) Mangels einer Zustelladresse darf – unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach § 8 – dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 erfolgen.

 

(5) Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Für die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt § 24. Dieser gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.

 

Zustellverfügung

Zustellverfügung

§ 5. Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat – soweit dies notwendig ist – in geeigneter Form zu bestimmen:

§ 5. (1) Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an einer Abgabestelle aufhält oder dass er unter einer elektronischen Zustelladresse nicht regelmäßig erreichbar ist, so darf sie eine Zustellung an dieser Zustelladresse nicht verfügen; im Übrigen kann sie – soweit gesetzlich nicht die Zustellung an einer bestimmten Zustelladresse vorgeschrieben ist – die Zustellung an jeder Zustelladresse des Empfängers verfügen. Bei behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem ist tunlichst eine Zustellung an eine einem Zustelldienst benannte elektronische Adresse zu verfügen.

(2) Soll die Zustellung an einer Abgabestelle erfolgen, hat die Zustellverfügung folgende Angaben zu enthalten:

        1. den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

        1. den Empfänger, wobei dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

        2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,

        2. die Abgabestelle,

        3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

        3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

 

        4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,

        4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist und

 

        5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,

        5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke.

        6. die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

 

 

(3) Soll die Zustellung an einer einem elektronischen Zustelldienst benannten elektronischen Adresse erfolgen, hat die Zustellverfügung die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 sowie Anordnungen darüber zu enthalten, wie vorzugehen ist, wenn der Empfänger bei mehreren Zustelldiensten angemeldet ist; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zustellung tunlichst über eine Zustelldienst erfolgen soll, gegenüber dem der Empfänger Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht hat. Die Zustellverfügung hat in Form einer Anordnung zur Zustellung über einen in weiterer Folge gemäß § 33 Abs. 1 zu ermittelnden elektronischen Zustelldienst zu ergehen; daran kann für den Fall, dass keine elektronische Zustelladresse besteht, an der eine Zustellung verfügt werden dürfte, eine Zustellverfügung gemäß Abs. 2 angeschlossen werden.

(4) Soll die Zustellung an einer vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Adresse erfolgen, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die genannte Adresse anzugeben.

(5) Soll die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgen, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen sowie Ort und Dauer der Hinterlegung anzugeben.

(6) Soll die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die Dauer des Anschlags an der Amtstafel anzugeben.

Heilung von Zustellmängeln

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.

 

„Zustellungsbevollmächtigte

 

Zustellungsbevollmächtigter

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

(6) § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.

§ 10. Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

§ 10. Parteien und Beteiligten, die weder über eine Abgabestelle im Inland noch über eine elektronische Zustelladresse verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei oder der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen. Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte

        1. einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht oder

        2. über eine Abgabestelle im Inland oder eine elektronische Zustelladresse verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben

hat.

ABSCHNITT II

2. Abschnitt

Zustellung an eine Abgabestelle

Zustellung an einer Abgabestelle

Zustellung an den Empfänger

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.

§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.

Ersatzzustellung

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) …

(2) …

(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) …

(5) …

Hinterlegung

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) …

(4) …

Elektronische Bereithaltung

 

Nachsendung

Nachsendung

§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie

§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es

        1. durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;

        1. durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;

        2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.

        2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.

(2) Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.

(2) Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.

Zurückstellung an die Behörde

Zurückstellung an die Behörde

§ 19. (1) Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.

(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

(2) Auf dem Dokument ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

Verweigerung der Annahme

Verweigerung der Annahme

§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.

(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.

(3) …

(3) …

Zustellung zu eigenen Handen

Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.

(2) Kann das Dokument beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Dokuments anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.

Zustellnachweis

Zustellnachweis

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.

(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.

(3) Die mit der Zustellung betraute Einrichtung (§ 3) hat die auf dem Zustellnachweis enthaltenen, den Zustellvorgang dokumentierenden Daten unverzüglich an die Behörde, deren Dokument zugestellt worden ist, zu übermitteln. Dies kann insbesondere durch Übersendung des Zustellnachweises oder durch elektronische Weiterleitung einer Kopie (§ 13 Abs. 5 erster Satz AVG) des Zustellnachweises erfolgen. Sofern die Übermittlung der Daten nicht durch Übersendung des Zustellnachweises erfolgt ist, müssen die Zustellnachweise aufbewahrt werden; sie sind der Behörde auf deren Anfrage unverzüglich, ohne Vorliegen einer solchen Anfrage aber innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Daten zu übersenden.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(2) Die Hinterlegung ist von der Post-Geschäftsstelle oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) …

(3) …

(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Unmittelbare Ausfolgung

Unmittelbare Ausfolgung

§ 24. Dem Empfänger können ausgefolgt werden:

§ 24. Dem Empfänger können ausgefolgt werden:

        1. versandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;

        1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde;

        2. Sendungen, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.

        2. Dokumente, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.

Die Ausfolgung ist von der Behörde (Dienststelle) zu beurkunden. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Die Ausfolgung ist von der Behörde (Dienststelle) zu beurkunden. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) …

(2) …

Zustellung ohne Zustellnachweis

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) …

(2) …

Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare

Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare

§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über

§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über

        1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und

        1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und

        2. die Formulare für Zustellvorgänge

        2. die Formulare für Zustellvorgänge

zu erlassen.

zu erlassen.

ABSCHNITT III

3. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Elektronische Zustellung

Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes

Leistungen von elektronischen Zustelldiensten

§ 28. (1) Ein elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:

§ 28. (1) Jeder elektronische Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an jene Personen, gegenüber denen er sich vertraglich dazu verpflichtet hat (Kunden), vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

        1. die Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;

        1. die Führung eines Verzeichnisses der Kunden;

 

        2. die Schaffung der Voraussetzungen für die Ermittlung elektronischer Zustelldienste gemäß § 33;

        2. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

        3. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

        3. die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach § 32 Abs. 1 angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;

        4. die Ersichtlichmachung von an den elektronischen Zustelldienst gerichteten Mitteilungen gemäß § 32;

        4. die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;

        5. die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung für ihn bereitliegt;

        5. die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;

        6. die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;

        6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;

        7. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;

        7. die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;

        8. die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und den Zeitpunkt der Abholung;

        8. die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;

        9. die Übermittlung des Zustellnachweises an die Behörde;

        9. Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;

      10. die Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;

      10. gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.

      11. die Herstellung von Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien und die Übermittlung dieser Kopien in geeigneter Form an den Empfänger auf dessen Verlangen gegen Ersatz der Kosten.

 

Die Behörde, deren Dokument zugestellt wird, hat für die Erbringung der Zustellleistung ein Entgelt zu entrichten.

(2) Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten darf die Verteilerleistung (§ 30 Abs. 2 Z 2) zu denselben Bedingungen wie für die Verteilung von behördlichen Dokumenten in Anspruch genommen werden.

(3) Elektronische Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, als fakultativen Vertragsinhalt entgeltlich anbieten. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der elektronische Zustelldienst gemäß Abs. 2 die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 1) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zur Verfügung zu stellen.

[§ 30.] (3) Die Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung der Aufgaben nach § 28 verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000. Sie haben alle ihnen über ihre Kunden zur Kenntnis gelangenden Daten ausschließlich für Zwecke der Zustellung zu verwenden, soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden bestehen. Diese Vereinbarungen dürfen keine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente vorsehen. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung darf nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht oder inhaltlich beeinflusst werden.

(4) Elektronische Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für Zwecke der Zustellung verwenden. Eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente darf nicht vereinbart werden. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden.

[§ 30.] (4) Zustelldienste dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Einschränkungen dahingehend vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten. Angehörige einer solchen Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an den gemäß § 28 Abs. 1 angebotenen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Geschäftsbedingungen dürfen keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente enthalten. Die Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes sind mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen und bei Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und Eignung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und sicheren Erbringung der Zustellleistung im Zulassungsbescheid zu genehmigen.

(5) Elektronische Zustelldienste dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung gemäß § 28 Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.

[§ 30.] (5) Die von einem Zustelldienst gemäß § 28 zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.

(6) Die von einem elektronischen Zustelldienst zu erbringenden Leistungen gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, dass ein barrierefreier Zugang zu diesen Leistungen für behinderte Menschen nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Zulassung als elektronischer Zustelldienst

Zulassung von elektronischen Zustelldiensten

§ 29. (1) Soweit eine Behörde nicht selbst die Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes wahrnimmt (behördlicher Zustelldienst) und dies dem Bundeskanzler bekannt gibt, dürfen Leistungen nach § 28 Abs. 1 nur von Einrichtungen erbracht werden, die durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassen wurden, nachdem sie die notwendige technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihnen zu erbringenden Leistungen dargetan haben. Falls erforderlich können zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Bescheid Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Bundeskanzler veröffentlicht im Internet die Liste der ihm gemeldeten und der von ihm zugelassenen Zustelldienste einschließlich der bei der Zulassung gemachten Auflagen und Bedingungen.

§ 29. (1) Die Erbringung von Zustellleistungen bedarf einer Zulassung als elektronischer Zustelldienst; die Zulassung erfolgt durch Bescheid des Bundeskanzlers. Voraussetzung der Zulassung ist das Vorliegen der für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderlichen technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit sowie rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Verlässlichkeit; außerdem müssen die mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Geschäftsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung sicherstellen.

(2) Wenn es für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich ist, sind im Zulassungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.

(3) Der Bundeskanzler hat im Internet eine Liste der aktuell zugelassenen elektronischen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden enthaltenen und der gemäß Abs. 2 und § 30 Abs. 2 erteilten Auflagen und Bedingungen zu veröffentlichen.

Aufsicht

Aufsicht

§ 31. (1) Die nach § 29 zugelassenen elektronischen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler.

§ 30. (1) Elektronische Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß § 29 bildenden Umstände unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Der Bundeskanzler ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, im Falle von Beschwerden oder sonst hervorgekommenen Bedenken alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Auskünfte einzuholen und sonstige Ermittlungen zu führen, um zu prüfen, ob Zustelldienste den für ihre Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften genügen.

(3) Wurden aufgrund eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Mängel festgestellt, ist ihre Behebung binnen angemessener Frist aufzutragen. Der Bundeskanzler kann auch zusätzliche Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vorschreiben, wenn anders die Einhaltung der von einem Zustelldienst vorzusorgenden technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit und rechtlichen Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen gemäß § 28 Abs. 1 nicht gewährleistet ist. …

(2) Der Bundeskanzler kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der für die Tätigkeit der elektronischen Zustelldienste maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zu kontrollieren. Wenn dies für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Voraussetzungen gemäß § 29 erforderlich ist, hat der Bundeskanzler weitere Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn feststeht, dass

        1. eine der für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erbracht wird; oder

        2. ein ursprünglicher oder noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorgekommen ist, der der Zulassung entgegengestanden wäre, und nicht behoben werden kann oder innerhalb gesetzter Frist nicht behoben wurde; oder

        3. sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Bundeskanzler innerhalb angemessener Frist nicht behoben wurden; oder

        4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt; oder

        5. der Betrieb des Zustelldienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Zulassung aufgenommen oder die Ausübung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt wird.

(3) Wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 29 wegfällt oder ihr ursprünglicher Mangel nachträglich hervorkommt, hat der Bundeskanzler die Behebung des Mangels – wenn eine solche möglich ist – innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Zulassung durch Bescheid zu widerrufen.

Nähere Umstände der Leistungserbringung

§ 30. (1) Den gemäß § 29 zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Abs. 2 Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Abs. 2 Z 2) und der Verrechnungsleistung (Abs. 2 Z 3) zugeschlagen wurde.

Bestimmung des elektronischen Zustelldienstes gemäß § 28 Abs. 2 und der Höhe des Entgelts gemäß § 28

§ 31. (1) Zur Bestimmung jenes elektronischen Zustelldienstes, der die Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 zu erbringen hat, hat der Bundeskanzler die Zustellleistung gemäß § 28 Abs. 1 und die Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem rechtskräftig zugelassenen elektronischen Zustelldienst erteilt werden. Die Zulässigkeit der Erbringung der Zustellleistung durch andere zugelassene elektronische Zustelldienste als den ermittelten Zuschlagsempfänger wird von der Durchführung des Vergabeverfahrens nicht berührt. Die Höhe des von der Behörde für die Zustellleistung zu entrichtenden Entgelts gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz richtet sich nach dem Entgelt, das der im Vergabeverfahren gemäß dem ersten Satz ermittelte Zuschlagsempfänger für die Zustellleistung erhält.

(2) In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 nicht von einem gemäß Abs. 1 bestimmten elektronischen Zustelldienst erbracht werden, sind diese Leistungen durch einen vom Bundeskanzler eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen; dieser Übergangszustelldienst unterliegt keiner Aufsicht nach § 30.

Anmeldung

Anmeldung

§ 32. (1) Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:

§ 32. (1) Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

        4. die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des § 28 Abs. 2 vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.

        4. die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Zustelladresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des § 28 Abs. 2 vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 an mehrere oder alle diese Zustelladressen zu versenden.

(2) Die Verantwortung dafür, dass die in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben laufend richtig sind, trägt der Anmeldende insofern, als es seine Aufgabe ist, Änderungen dem Zustelldienst bekannt zu geben; der Zustelldienst ist dafür verantwortlich, dass Änderungsmeldungen umgehend in seinen Aufzeichnungen Berücksichtigung finden.

(2) Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben dem elektronischen Zustelldienst bekannt zu geben; darüber hinaus kann er diesem mitteilen, innerhalb welcher Zeiträume er an einer elektronischen Zustelladresse nicht regelmäßig erreichbar ist. Der elektronische Zustelldienst hat diese Mitteilungen für Zwecke einer Abfrage nach § 33 ersichtlich zu machen.

Ermittlung des zuständigen Zustelldienstes

Ermittlung von elektronischen Zustelldiensten

§ 33. (1) Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung beauftragt die Behörde den gemäß § 30 Abs. 1 für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst, zu ermitteln, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln. Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument, wenn möglich in verschlüsselter Form, dem zuständigen Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übergeben.

§ 33. (1) Wenn an eine elektronische Zustelladresse zugestellt werden soll, muss die Behörde den für die Erbringung der Leistungen nach § 28 Abs. 2 zuständigen elektronischen Zustelldienst beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Liegt eine Anmeldung vor, sind die für eine Zustellung durch den betreffenden Zustelldienst erforderlichen Informationen und, wenn vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde zu übermitteln. Das zur elektronischen Zustellung bestimmte Dokument ist – wenn möglich, in verschlüsselter Form – an den betreffenden Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.

(2) Die Abfrage an die Zustelldienste nach Abs. 1 darf ausschließlich für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen und hat sich auf das Aufsuchen von namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten Angemeldeten zu beschränken. …

(2) Eine Abfrage an die elektronischen Zustelldienste darf nur auf Grund eines Auftrags nach Abs. 1 durchgeführt werden und hat sich auf das Aufsuchen von namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten Angemeldeten zu beschränken. …

(3) Hat sich ein Empfänger bei mehreren elektronischen Zustelldiensten angemeldet, so kann die Behörde frei wählen, welcher Zustelldienst mit der Zustellung des Dokuments beauftragt wird. Zustelldiensten, bei welchen Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht wurden, ist der Vorzug zu geben.

 

Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis

Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis

§ 34. (1) Der Zustelldienst, bei dem der Empfänger angemeldet ist, hat nach Übergabe des zuzustellenden Dokuments ohne unnötigen Aufschub den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon zu verständigen, dass für ihn ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung bereit liegt. Hat der Empfänger beim Zustelldienst mehrere elektronische Zustelladressen bekannt gegeben, so ist die Benachrichtigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen an diese Adressen vorzunehmen; für den Eintritt der Zustellwirkungen maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Versendung einer Verständigung.

§ 34. (1) Der elektronische Zustelldienst, dem das zuzustellende Dokument übermittelt worden ist, hat den Empfänger ohne unnötigen Aufschub davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung von der technischen Einrichtung bereitliegt. Diese Verständigung hat an die elektronische Zustelladresse des Empfängers zu ergehen. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekannt gegeben, so ist die Verständigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen; für den Eintritt der in Abs. 3 bis 5 normierten Rechtsfolgen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Verständigung maßgeblich.

(2) Die elektronische Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:

(2) Die elektronische Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:

        1.

        1.

        2. die elektronische Adresse, unter der das zuzustellende Schriftstück zur Abholung bereit liegt,

        2. die elektronische Adresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereit liegt,

        3. das Ende der Abholfrist,

        3. das Ende der Abholfrist, die zumindest zwei Wochen zu betragen hat,

        4. und 5. ..

        4. und 5. ..

(3) Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokumentes innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden beiden Tage, so wird die elektronische Verständigung wiederholt. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so wird dem Adressaten an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt auf nicht-elektronischem Wege übersandt. Die Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.

(3) Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokuments innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden 48 Stunden, so muss die elektronische Verständigung wiederholt werden. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so ist spätestens an dem auf den Tag der zweiten Versendung folgenden Werktag eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle des Empfängers zu übersenden; die Übersendung an die Abgabestelle hat zu entfallen, wenn das Dokument nachträglich abgeholt worden ist. Die Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.

(4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. Wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der dem Zustelldienst bezeichneten Abgabestelle von der Verständigung gemäß Abs. 3 zweiter Satz keine Kenntnis erlangt hat, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, jedenfalls aber mit der tatsächlichen Abholung des Dokuments innerhalb der Abholfrist.

(5) …

(5) …

Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis

Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 36. Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung an eine bei einem Zustelldienst angemeldete elektronische Adresse keines Nachweises bedarf, gilt § 34 mit der Maßgabe, dass

§ 36. Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung an eine bei einem Zustelldienst angemeldete elektronische Zustelladresse keines Nachweises bedarf, gilt § 34 mit der Maßgabe, dass

        1. die in Abs. 3 vorgesehene nicht-elektronische Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn, dass sich eine elektronischen Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,

        1. die in Abs. 3 vorgesehene Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn, dass sich eine elektronischen Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,

        2. im Falle der Nicht-Abholung von der technischen Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verständigung von der Bereithaltung des Dokuments auf der technischen Einrichtung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.

        2. im Falle der Nicht-Abholung von der technischen Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verständigung von der Bereithaltung des Dokuments auf der technischen Einrichtung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.

Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung

Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung

§ 37. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.

§ 37. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde eine elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis auch an eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse vornehmen. Wenn in diesem Fall Zweifel daran bestehen, dass das zuzustellende Dokument in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, so hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

(3) Für die elektronische Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.

(4) Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.

Abschnitt IV

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 40. (1) bis (3) …

§ 40. (1) bis (3) …

(4) Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(4) Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(5) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.

(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.

(6) Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die in § 30 Abs. 1 vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei Jahren nach dem in Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt; weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des § 30 Abs. 3 bis 5 näher zu regeln.

(6) Das Vergabeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zum Tätigwerden des durch das Vergabeverfahren bestimmten Zustelldienstes erfüllt der vom Bundeskanzler eingerichtete Übergangszustelldienst die Leistungen nach § 28 Abs. 2 und kann auch Zustellleistungen im Sinn des § 28 Abs. 1 erbringen.

 

(7) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 geänderten oder eingefügten und für das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt:

        1. Die Überschrift vor § 1, § 2 Z 2, 4 und 9, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10, die Überschrift vor § 13, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18, § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 bis 31, § 32 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Überschrift vor § 33, § 33 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz, § 36, § 37 samt Überschrift, die Überschrift vor § 38, § 40 Abs. 5 und 6 und § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 3 und § 33 Abs. 3 außer Kraft.

        2. Die Überschriften nach § 8 (zum früheren § 8a) und nach § 17 (zum früheren § 17a) treten mit Ablauf des 29. Februar 2004 außer Kraft.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Artikel 7

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

I. ABSCHNITT

I. ABSCHNITT

Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

Mitglieder

§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

Mitglieder

§ 1. Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

[§ 1.] (3) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

§ 2. (1) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.

(2) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

[§ 1.] (2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B‑VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.

(3) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.

§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder vor der Vollversammlung.

§ 3. Das Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes hat, wenn es einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes (RDG), BGBl. Nr. 305/1961, vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

        1. der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten;

        2. der Präsident hinsichtlich der sonstigen Mitglieder.

§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B‑VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

 

(2) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

 

§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundespräsident, dem Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern der Präsident.

§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des RDG auf das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

        1. Dienstgericht im Sinne der §§ 79 Abs. 3, 82 Abs. 3 und 90 RDG ist die Vollversammlung.

(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur verhängt werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Disziplinargerichtes dafür stimmen.

        2. Disziplinargericht im Sinne der §§ 111 f RDG ist die Vollversammlung, Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RDG der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof. Ein Beschluss, mit dem die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung verhängt wird, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Leitung

§ 8. Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

Leitung

§ 8. Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Planstelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

Vollversammlung

§ 10. (1) …

Vollversammlung

§ 10. (1) …

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung über …

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Dienstgericht oder Disziplinargericht (§ 7), die Beschlussfassung über …

Senate

§ 11. (1) …

Senate

§ 11. (1) …

(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befaßt sind, muß ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung angehören.

(2) Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ein Mitglied angehören, das die Ernennungserfordernisse für den höheren Finanzdienst erfüllt.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Würde ein aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehender Senat nicht dem § 11 Abs. 2 entsprechen, so tritt an die Stelle des letztgenannten Mitgliedes das nächstgereihte Mitglied des Fünfersenates, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Berichter

§ 14. (1) …

Berichter

§ 14. (1) …

(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 8)

(2) Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde oder eine einstweilige Verfügung zu treffen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.

II. ABSCHNITT

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

II. ABSCHNITT

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

Parteien

§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Parteien

§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind

        1. der Beschwerdeführer,

        2. die belangte Behörde,

        3. in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,

        4. bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B‑VG auch die durch den angefochtenen Bescheid Berechtigten (Mitbeteiligte).

(2) …

(2) …

§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht

        1. wenn in einer Angelegenheit des eigenes Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungsköpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder

        2. wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.

Schriftsätze

§ 24. (1) …

Schriftsätze

§ 24. (1) …

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. …

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) einzubringen. …

[§ 34.] (4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.

(2a) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

        1.

        1.

        2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

        2. Die Gebühr beträgt 210 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Juni 2006 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Juni 2006 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

        3. und 4. …

        3. und 4. …

        5. ... Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. …

        5. ... Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. ….

        6. und 7. …

        6. und 7. …

Akteneinsicht

§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm eingeholten Akten. …

Akteneinsicht

§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien, Auszüge oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann er Akteneinsicht auch gewähren, indem er den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht.

... Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.

(2) Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.

 

(3) Der Berichter hat Akten oder Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen,

        1. soweit dies zum Schutz von im Art. 20 Abs. 3 B‑VG genannten öffentlichen Interessen erforderlich ist oder

        2. soweit an in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, bestehen und weder eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt noch überwiegende berechtigte Interessen der Partei die Einsichtnahme erfordern.

Im Zweifel kann er einen Beschluss des Senates einholen.

(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.

(4) Die belangte Behörde kann bei der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens verlangen, dass bestimmte, im Vorlagebericht genau zu bezeichnende Akten oder Aktenteile aus im Abs. 3 Z 1 genannten Gründen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Berichter dieses Verlangen für zu weitgehend, hat er die belangte Behörde zu seinen Bedenken zu hören und kann im Zweifel einen Beschluss des Senates einholen. Ohne Zustimmung der belangten Behörde darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die diese im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausschließen durfte.

Beschwerdefrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B‑VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B‑VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

Beschwerdefrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B‑VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B‑VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

        1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

        1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG mit der Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer;

        2. bis 5. …

        2. bis 5. …

 

(1a) Die Frist zur Anfechtung eines Bescheides gemäß Art. 131 B‑VG endet jedoch spätestens sechs Monate, nachdem der Bescheid erlassen wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen, an dem dieser von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

(3) …

(3) …

§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B‑VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B‑VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

(2) Wenn von der Behörde, bevor eine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG oder beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Antrag auf Vorabentscheidung eingebracht und auch den Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, dann ist eine Säumnisbeschwerde bis zur Beendigung des Verfahrens unzulässig.

(3) Die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfristen nach Abs. 1 nicht einzurechnen.

(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B‑VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, kann eine Säumnisbeschwerde nicht erhoben werden.

 

Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen

§ 27a. In Verwaltungsstrafsachen, in denen nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, ist die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Straferkenntnisses ausgeschlossen.

Inhalt der Beschwerde

§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten

Inhalt der Beschwerde

§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten

        1.

        1.

        2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat,

        2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat (belangte Behörde),

        3. bis 7. …

        3. bis 7. …

(2) …

(2) …

(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B‑VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.

(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B‑VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 abgelaufen ist.

(4) …

(4) …

(5) Beschwerden nach Art. 131 B‑VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B‑VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 5)

(5) Beschwerden nach Art. 131 B‑VG ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B‑VG) ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.

 

Einstweilige Verfügungen

§ 30a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag eine einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwenden. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die gelindeste Maßnahme zu erlassen, die geeignet ist, den Schaden im Sinn des Abs. 1 abzuwenden. Durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung darf die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorweggenommen werden.

(3) Der Beschluss über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig machen.

(4) § 30 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

        1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

        1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG), ihr Mündel oder ihr Pflegebefohlener beteiligt sind;

        2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen;

 

        3. bis 5. …

        3. bis 5. …

(2) …

(2) …

Klaglosstellung, Zurückziehung

§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Klaglosstellung, Zurückziehung

§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Zurückweisung

§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Zurückweisung

§ 34. (1) Beschwerden, deren Behandlung

        1. die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes,

        2. die Versäumung der Einbringungsfrist,

        3. die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Sache,

        4. der Mangel der Legitimation oder

        5. der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses

entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.

(2) Beschwerden, denen kein solcher Umstand entgegensteht, bei denen jedoch die maßgeblichen Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind dem Einschreiter zur Behebung dieser Mängel innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückzustellen. Dem Einschreiter ist es freizustellen, dem Mängelbehebungsauftrag durch die Einbringung eines neuen, mängelfreien Schriftsatzes unter gleichzeitiger Wiedervorlage des zurückgestellten Schriftsatzes zu entsprechen. Die Versäumung dieser Frist oder die unvollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages gelten als Zurückziehung.

(3) …

(3) …

 

(4) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Vorverfahren

§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Vorverfahren

§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren aufzuheben.

(3) …

(3) …

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B‑VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 13)

(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B‑VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 13)

(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.

(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 24 Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.

 

(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 7)

(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen ist den anderen Parteien zuzustellen.

(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8)

(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Setzung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8)

(7) In den Fällen des Art. 132 B‑VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.

(7) In den Fällen des Art. 132 B‑VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde zuzustellen.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

§ 38. (1) …

§ 38. (1) …

(2) Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterläßt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

(2) Die belangte Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

 

 

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

§ 38a. (1) und (2) …

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

§ 38a. (1) und (2) …

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

        1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:

        1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:

            a) und b) …

            a) und b) …

            c) Die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 wird gehemmt.

            c) Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.

        2.

        2.

(4) …

(4) …

Verhandlungen

§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn

        1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;

        2. der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn

        1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);

        2. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);

        3. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);

        4. der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist;

        5. weder die belangte Behörde noch etwaige Mitbeteiligte eine Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

        6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.

Verhandlung

§ 39. (1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen

        1. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in Rechtssachen, in denen dies gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist, oder

        2. auf Antrag einer Partei auch in sonstigen Rechtssachen, wenn die Rechtssache nicht auf Grund der Aktenlage ohne mündliche Erörterung entschieden werden kann.

In Rechtssachen im Sinne der Z 2 kann der Verwaltungsgerichtshof auch von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

 

(3) Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, von der belangten Behörde oder allfälligen Mitbeteiligten innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift zu stellen. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.

(4) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.

§ 40. (1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.

§ 40. (1) Der Vorsitzende ordnet die Verhandlung an:

        1. auf Antrag des Berichters,

        2. von Amts wegen oder

        3. wenn der Senat dies beschließt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung kann der Senat die Öffentlichkeit durch Beschluß ausschließen; in einem solchen Fall kann jede Partei verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde.

(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Senates ausgeschlossen werden, soweit dies aus den in Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz EMRK genannten Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall kann jede Partei verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

 

Entscheidungsfrist

§ 41a. (1) In Rechtssachen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK innerhalb angemessener Frist zu entscheiden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof tunlichst binnen eines Jahres zu entscheiden.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb eines Jahres, so kann jede Partei einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten stellen. Wenn die Überschreitung der Entscheidungsfrist auf ein überwiegendes Verschulden des Senates oder des Berichters zurückzuführen ist, hat der Präsident dem Antrag stattzugeben und dem Senat unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder eine angemessene Frist für die Entscheidung zu setzen; andernfalls hat er den Antrag abzuweisen.

Erkenntnisse

§ 42. (1) bis (3) …

Erkenntnisse

§ 42. (1) bis (3) …

(4) In den Fällen des Art. 132 B‑VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 13)

(4) In den Fällen des Art. 132 B‑VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 13)

§ 43. (1) und (2) …

§ 43. (1) und (2) …

(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.

(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Die Verwendung einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die zumindest die Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d des Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, erfüllt, entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten im Erkenntnis nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. …

(8) In den Fassungen des Erkenntnisses, die allgemein zugänglich oder für die Veröffentlichung bestimmt sind, sind personenbezogene Daten insoweit zu anonymisieren, als daran schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestehen und weder eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt noch überwiegende berechtigte Interessen Dritter die Veröffentlichung dieser Daten erfordern. …

(9) …

(9) …

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) und (2) …

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) und (2) …

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

(3) Über den Antrag ist mit Beschluß zu entscheiden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) bis (3) …

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) bis (3) …

(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

(4) Über den Antrag ist mit Beschluß zu entscheiden.

Kosten

§ 47. (1) …

Kosten

§ 47. (1) …

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1

        1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides; (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 15)

        1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;

        2.

        2.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.

(5) Der auf Grund dieses Bundesgesetzes von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde geleistet wird.

§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

        1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

        1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

        2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);

        2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

        3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

        3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

        4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

        4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

        1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);

        1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);

        2. bis 4. …

        2. bis 4. …

(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

        1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

        1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

        2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);

        2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

        3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

        3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

        4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

        4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(4) …

(4) …

§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) vertreten war.

§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entspricht.

(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand festgestellt werden.

(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch die Hälfte der Pauschalbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 festgestellt werden.

(3) …

(3) …

(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.

(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Bescheid teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 19)

§ 50. In Fällen, in denen ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) … Stempelgebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.

(2) … Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.

(3) …

(3) …

§ 54. (1) …

§ 54. (1) …

(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.

(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.

§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.

        1. die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,

       (3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.

        2. die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war oder

       (4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.

        3. die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 22)

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 22)

§ 56. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.

§ 56. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

[§ 58.] (2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

§ 56a. Ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (Antragstellers) nach der Einbringung der Beschwerde (des Antrages) weggefallen, so ist die Frage des Anspruches auf Ersatz seiner Aufwendungen so zu beurteilen, wie wenn dies nicht der Fall gewesen wäre.

§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.

§ 57. Durch die §§ 47 bis 56a wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.

§ 58. (1) Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

§ 58. Soweit die §§ 47 bis 56a nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

§ 59. (1) …

§ 59. (1) …

(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen

(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

        4. für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.

        4. für Leistungen betreffend Kommissionsgebühren und Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.

(3) … Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 16)

(3) … Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 16)

(4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. (BGBl. Nr. 459/1969, Art. I Z 6)

(4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung über den Aufwandersatz ist der obsiegenden Partei von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes auf einer Ausfertigung dieser Entscheidung zu bestätigen. (BGBl. Nr. 459/1969, Art. I Z 6)

 

(5) Der Ersatz der Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei auf Antrag insoweit nachzusehen, als dadurch sein notwendiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für den er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet würden.

§ 60. Durch die §§ 47 bis 59 wird der § 68 nicht berührt.

 

Verfahrenshilfe

§ 61. (1) …

Verfahrenshilfe

§ 61. (1) …

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 3)

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 3)

Anzuwendendes Recht

§ 62. (1) ...

Anzuwendendes Recht

§ 62. (1) ...

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, so hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte.

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, so hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte.

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 11)

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 11)

Vollstreckung

§ 63. (1) …

Vollstreckung

§ 63. (1) …

(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften.

2. Unterabschnitt

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen

Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen sowie in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 24)

 

Parteien

§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967).

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 25)

Parteien

§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17).

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 25)

Einleitung des Verfahrens

§ 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 26)

Einleitung des Verfahrens

§ 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 26)

(2) …

(2) …

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um ein gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß § 9 Organhaftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 27)

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof,

        1. wenn es sich um ein gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluss auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers,

        2. wenn es sich um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,

        3. wenn es sich um ein gemäß § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem Antrag stellenden Gericht

fassen.

Ergänzende Bestimmungen

 

Ergänzende Bestimmungen

§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.

Ergänzende Bestimmungen

§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, § 29, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34, § 36 Abs. 8, § 38b, § 40, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie die §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß.

III. ABSCHNITT

III. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 71. Alle zwischen dem 4. März 1933 und dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, durch die auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten Fällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht (zB Reichsfinanzhof) dazu berufen wurde, sind aufgehoben.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1. hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit in diesem nicht anderes bestimmt ist, der Präsident,

        4. hinsichtlich des II. und III. Abschnittes, soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung

betraut.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 73. (1) bis (7) …

§ 73. (1) bis (7) …

 

(8) Die §§ 1 bis 3, § 5, § 7, § 8, § 10 Abs. 2 Einleitung, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 zweiter Satz, § 24 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 und 5, § 25 samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 5, § 30a samt Überschrift, § 31 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 2 und 5 bis 7, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c, die Überschrift vor § 39, § 39, § 40 Abs. 1 und Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und 8, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 49 Abs. 1, 2 und 4, § 50, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2, §§ 55 bis 58, § 59 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 64, § 65 Abs. 1 und 3, § 70 samt Überschrift, § 71 samt Überschrift und § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 4, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 60 und § 63 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.

Artikel 8

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

1. Teil

1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

§ 1. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

§ 2. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.

§ 2. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.

(2) …

(2) …

§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.

§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.

(2) Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.

(2) Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.

(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten erledigt ist.

(5) …

(5) …

§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:

§ 4. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebühren monatliche Bezüge. Diese betragen für

        1. der Präsident im Ausmaß von 180 vH,

        1. den Präsidenten 180%,

        2. der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,

        2. den Vizepräsidenten und die ständigen Referenten (mit Ausnahme eines mit der Funktion eines ständigen Referenten betrauten Vizepräsidenten) 160%,

        3. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.

        3. die übrigen Mitglieder 90%

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.

des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates (Ausgangsbetrag). Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(2) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

 

(3) Für den Anfall und die Einstellung der Bezüge gilt § 4 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997.

(5) Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 gilt.

(4) Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen; § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz gilt. Mit Einverständnis des Präsidenten ist dessen Dienstwagen auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

(6) Außer den Bezügen ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

(5) Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

[§ 4.] (3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.

§ 5. Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt für jeden Sitzungstag eine Entschädigung in der Höhe von einem Zehntel des Bezuges gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch in der Höhe dieses Bezuges.

§ 5a. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.

§ 5a. Außer den Bezügen und Entschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 gebührt den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

(2) Die Geldentschädigungen nach § 4 und Abs. 1 sind exekutionsfrei.

 

§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.

§ 5b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats.

(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

        1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

        2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensjahr ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden. Die bis 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.

(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

        1. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% des Bezuges gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.

        2. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

            a) anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 Z 1 oder 4 zu treten hat,

            b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist und

            c) auf das nach lit. a und b jeweils in Betracht kommende Lebensjahr § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden ist.

        3. Nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit gebühren 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit erhöht sich der Ruhebezug um 5%, für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417% der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

        4. Kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gründe endet.

        5. Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.

§ 5c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im 2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.

§ 5c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8% des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80% des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 Z 2 lit. b ist das im 2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.

(2) …

(2) …

§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. …

§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach den §§ 5b und 5c Abs. 2, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c Abs. 1 oder auf beide Anwartschaften verzichten. …

§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

        1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.

        1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach den §§ 5b bis 5g des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953“.

        2.

        2.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.

(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß, wenn das Amt eines Mitgliedes erledigt ist.

§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.

§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

        a) und b) …

        a) und b) …

        c) über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;

        c) über Rechtssachen, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 10 Zuständigkeiten des Disziplinargerichtes (Disziplinarsenates) oder des Dienstgerichtes ausübt;

        d)

        d)

§ 8. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

§ 8. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes haben vor Antritt ihres Amtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, dass ich bei der Ausübung meines Amtes die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten ab.

(3) …

(3) …

§ 9. Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.

§ 9. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundespräsident, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern sowie den Ersatzmitgliedern der Präsident.

§ 10. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:

§ 10. (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seines Amtes zu entheben,

        a) wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließt, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,

        1. wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 B‑VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehört, oder

        b) wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegeben sind,

        2. wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 B‑VG vorliegen oder

        c) wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder

        3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich durch sein Verhalten in oder außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder

        d) wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich wird.

        4. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) nicht mehr voll handlungsfähig ist oder nicht mehr über die uneingeschränkte persönliche, geistige, fachliche und körperliche Eignung für sein Amt verfügt.

(2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefaßten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der Beschluß wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators gefaßt und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes, gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amte verfügen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 23 des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 33 und 34 des letztbezogenen Gesetzes.

(2) Auf das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die §§ 112 Abs. 1 und 2, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 118 bis 120, 122, 123, 125 bis 127, 128 Abs. 1, 129, 130 Abs. 2 bis 4, 132 bis 136, 143, 144, 146 Abs. 1, 147, 148 und 150 RDG mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

        1. Die Zuständigkeiten des Disziplinargerichtes (Disziplinarsenates) werden vom Verfassungsgerichtshof ausgeübt.

        2. Der Generalprokurator hat im Verfahren die durch Abs. 1 Z 1 bis 3 geschützten Interessen zu vertreten.

        3. Als Verteidiger kann ein ehemaliges Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person beigezogen oder bestellt werden.

        4. Erachtet der Verfassungsgerichtshof, dass kein Grund zu Fortsetzung des Verfahrens vorliegt, so hat er es durch Beschluss einzustellen.

        5. Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung werden vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

        6. Die Zuständigkeit zur Verfügung der einstweiligen Enthebung vom Amt (einstweiligen Suspendierung) wird vom Präsidenten ausgeübt.

(3) Auf das Verfahren im Falle des Abs. 1 lit. d finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 und des § 53 des erwähnten Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.

(3) Auf das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt im Fall des Abs. 1 Z 4 sind die §§ 94 bis 96, 112 Abs. 1 und 2, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 115 Abs. 1, 118 bis 120, 122, 123, 125 bis 127, 128 Abs. 1, 129, 130 Abs. 2 bis 4, 132 bis 136, 143 und 144 RDG mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

        1. Die Zuständigkeiten des Dienstgerichtes werden vom Verfassungsgerichtshof ausgeübt.

        2. Der Generalprokurator hat im Verfahren die durch Abs. 1 Z 4 geschützten Interessen zu vertreten.

        3. Der Kurator im Sinne des § 94 RDG ist aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes zu bestellen.

        4. Erachtet der Verfassungsgerichtshof, dass kein Grund zu Fortsetzung des Verfahrens vorliegt, so hat er es durch Beschluss einzustellen.

        5. Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung werden vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

        6. Die Zuständigkeit zur Verfügung der einstweiligen Enthebung vom Amt wird vom Präsidenten ausgeübt.

 

(4) Soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vom Amte zu lauten. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amte gleich.

(5) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) von seinem Amt zu lauten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer nichtöffentlichen Sitzung oder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amt gleich.

§ 11. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.

§ 11. (1) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organes mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B‑VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

[§ 1] (2) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B‑VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

(2) Der Vorsitzende (Abs. 1) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 1) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.

(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

(2) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:

        a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

        1. in den Fällen, in denen ein Richter nach der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

        b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

        2. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 13a. (1) …

§ 13a. (1) …

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.

2. Teil

2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

 

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können die Anträge auch elektronisch eingebracht werden.

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

        1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

        1. Die Gebühr beträgt 210 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Juni 2006 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Juni 2006 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

        2. und 3. …

        2. und 3. …

        4. … Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. …

        4. ... Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. …

        5. und 6. …

        5. und 6. …

 

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

§ 19a. (1) Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verfassungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

(3) Die Behörden können bei Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof bekanntgeben, ob und welche Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen sind. Erachtet der Referent, daß die von der Behörde mitgeteilte Ausschließung von Akten oder Aktenteilen zu weit geht, so hat er die Behörde über seine Bedenken einzuvernehmen und kann allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß des Gerichtshofes darüber einholen.

(3) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte, im Vorlagebericht genau zu bezeichnende Akten oder Aktenteile von der sonst den Beteiligten zustehenden Akteneinsicht ausgenommen werden, soweit dies zum Schutz von im Art. 20 Abs. 3 B‑VG genannten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Hält der Referent dieses Verlangen für zu weitgehend, hat er die Behörde zu seinen Bedenken zu hören und kann im Zweifel einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes darüber einholen. Ohne Zustimmung der Behörde darf die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die diese im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausschließen durfte.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 27. Der Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.

§ 27. (1) Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu bestreiten. Inwieweit den Parteien ein Anspruch auf Kostenersatz zusteht, richtet sich nach dem 2. Hauptstück dieses Teiles.

(2) Soweit im 2. Hauptstück dieses Teiles nicht anderes bestimmt ist, ist, wenn der Antragsteller teilweise obsiegt hat, die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn er zur Gänze obsiegt hätte.

(3) Ist der Antragsteller klaglos gestellt worden, so ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn er obsiegt hätte.

(4) Ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nachträglich weggefallen, so ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn dies nicht der Fall gewesen wäre.

(5) Ist der Antrag nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen worden, so ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn der Antragsteller unterlegen wäre.

(6) Die Kosten werden auf Antrag und nach Einreichung eines dem § 54 ZPO entsprechenden Kostenverzeichnisses ersetzt. Regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag und für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, müssen darin nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.

§ 28. (1) Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 36 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

§ 28. (1) Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 109 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu neun Tagen verhängen.

(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängen.

(3) …

(3) …

(4) Die Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nach Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 oder 2 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den Exekutionstitel.

(4) Die Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nach Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 oder 2 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 36c. (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz auch der Rechnungshof.

§ 36c. (1) Parteien sind der Antragsteller, der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, und der Rechnungshof.

(2) …

(2) …

§ 36f. (1) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.

(2) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden.

§ 36f. In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Rechtsträger, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, und dem Rechnungshof hat die obsiegende Partei einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die unterliegende Partei.

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 39. (1) Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.

§ 39. (1) Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens sechs Wochen zu bemessen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 41. Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.

§ 41. Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die unterliegende Partei. Auf den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, ist § 43 ZPO sinngemäß anzuwenden.

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte)

a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte)

§ 52. Im Fall eines im Sinne der §§ 46, 48 und 50 durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes kann der Verfassungsgerichtshof der Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz mit Unrecht abgelehnt oder mit Unrecht in Anspruch genommen hat, den Ersatz der der Partei erwachsenen Prozeßkosten auferlegen. Der Ersatz von Kosten kann der Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen Verhandlung zurückzieht und anderen Beteiligten bereits Kosten erwachsen sind.

§ 52. Im Fall eines im Sinne der §§ 46, 48 und 50 durch eine beteiligte Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes hat diese einen Anspruch auf Kostenersatz gegen die Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt oder in Anspruch genommen hat.

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

§ 56. (1) und (2) …

§ 56. (1) und (2) …

(3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Verfassungsgerichtshofe vorliegt.

(3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.

(4) …

(4) …

E. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

E. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 59. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen.

§ 59. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen.

(2) …

(2) …

§ 61a. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten von dem Rechtsträger zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.

§ 61a. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so hat diese im Fall der Aufhebung der Verordnung einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Rechtsträger, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.

G. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

G. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 63. (1) …

§ 63. (1) …

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshofe vorliegt.

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshofe vorliegt. Für die Erstattung dieser Äußerung ist eine Frist von mindestens zehn Wochen zu setzen.

(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monate nach Einlangen des Antrages zu fällen.

(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Jahr nach Einlangen des Antrages zu fällen.

§ 65a. Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten im Falle eines Bundesgesetzes vom Bund, im Falle eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.

§ 65a. Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so hat diese im Fall der Aufhebung eines Bundesgesetzes einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Bund, im Fall der Aufhebung eines Landesgesetzes gegen das Land.

I. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

I. Bei Anfechtung von Wahlen und Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 B‑VG)

§ 67. (1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament, zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.

(2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung bedarf eines Antrages von einem Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

§ 67. (1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament und zum satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung sowie von Wahlen in die Landesregierung und in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.

(2) Anfechtungsberechtigt sind:

        1. bei der Wahl des Bundespräsidenten: die in den von der Bundeswahlbehörde veröffentlichten Wahlvorschlägen enthaltenen Wahlwerber sowie Wahlwerber, die behaupten, dass ihr Wahlvorschlag rechtswidrig nicht veröffentlicht wurde;

        2. bei der Wahl von Mitgliedern des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder: der Bundesrat oder ein Zehntel aller Mitglieder des jeweiligen Landtages, mindestens jedoch zwei Mitglieder, sowie die Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bundesrates, die durch die Wahl ihr Amt verloren haben;

        3. bei der Wahl zu einer Landesregierung: ein Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch zwei Mitglieder;

        4. bei der Wahl in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde mit Ausnahme der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten: ein Zehntel aller Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch zwei Mitglieder;

        5. bei den sonstigen in Abs. 1 genannten Wahlen: die wahlwerbenden Parteien (Wahlwerber), die in den von der Wahlbehörde veröffentlichten Wahlvorschlägen enthalten sind, sowie wahlwerbende Parteien (Wahlwerber), die behaupten, dass ihr Wahlvorschlag rechtswidrig nicht veröffentlicht wurde, und Bewerber, die behaupten, dass sie aus dem veröffentlichten Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei rechtswidrig gestrichen worden sind. Sieht die Wahlordnung keine Veröffentlichung der Wahlvorschläge vor, richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung der Wahl nach den besonderen Bestimmungen der Wahlordnung.

Soweit die Wahlordnung die Namhaftmachung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters durch die wahlwerbende Partei (den Wahlwerber) vorsieht, hat die Wahlanfechtung namens der wahlwerbenden Partei (des Wahlwerbers) durch diesen zu erfolgen.

§ 68. (1) Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Sie muß mit allen von ihr berufenen, in Urschrift oder Abschrift anzuschließenden Behelfen belegt sein.

§ 68. (1) Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Wird darin zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind der Wahlanfechtung Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.

[§ 67.] (3) Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet und ist von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides, gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag aussprechen, daß der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so hat der Präsident auf Antrag des Referenten zu entscheiden.

(1a) Auf Wahlanfechtungen, die sich gegen einen Bescheid richten, sind die §§ 85 und 85a sinngemäß anzuwenden.

(2) …

(2) …

 

(3) Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, der Wahl zum Nationalrat, der Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder, von Wahlen zum Landtag, der Wahl zum Europäischen Parlament und von Wahlen in die Landesregierung spätestens vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

§ 70. (1) bis (4) …

§ 70. (1) bis (4) …

(5) … Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. …

(5) … Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (in dem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. …

§ 71. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. …

§ 71. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern eines mit der Vollziehung betrauten Organs einer Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 72. (1) und (2) …

§ 72. (1) und (2) …

(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.

(3) Die von der Bundesregierung beschlossenen Anklagen sind vom Bundeskanzler einzubringen. Der Anklage muss die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 B‑VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.

§ 74. (1) und (2) …

§ 74. (1) und (2) …

(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.

(3) Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.

(4) …

(4) …

(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. …

(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. …

§ 75. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.

§ 75. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 80. (1) …

§ 80. (1) …

(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.

(2) In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.

(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert.

(3) Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endet sechs Wochen nach Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer, spätestens jedoch sechs Monate, nachdem der Bescheid erlassen wurde.

 

(1a) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen, an dem dieser von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

        1.

        1.

        2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;

        2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);

        3. bis 6. …

        3. bis 6. …

(3) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.

(3) Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.

§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.

§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.

§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligte zu laden.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte zu laden.

§ 85. (1) …

§ 85. (1) …

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu fassen.

(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.

 

Einstweilige Verfügungen

§ 85a. (1) Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag eine einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwenden. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat die gelindeste Maßnahme zu erlassen, die geeignet ist, den Schaden im Sinn des Abs. 1 abzuwenden. Durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung darf die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorweggenommen werden.

(3) Der Beschluss über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zu begründen. Der Verfassungsgerichtshof kann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig machen.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die den Beschluss zu vollstrecken hat.

(5) § 85 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Entscheidungsfrist

§ 86a. (1) In Rechtssachen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden ist, hat der Verfassungsgerichtshof tunlichst binnen eines Jahres zu entscheiden.

(2) Entscheidet der Verfassungsgerichtshof nicht innerhalb eines Jahres, so kann jede Partei einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten stellen. Wenn die Überschreitung der Entscheidungsfrist auf ein überwiegendes Verschulden des Referenten zurückzuführen ist, hat der Präsident dem Antrag stattzugeben und dem Referenten unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit eine angemessene Frist für die Erstellung eines Antrages im Sinne des § 30 Abs. 2 zu setzen; andernfalls hat er den Antrag abzuweisen.

§ 88. Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

§ 88. Im Fall seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat.

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 93. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

§ 93. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

        1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f B‑VG);

        1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148i Abs. 1 B‑VG);

        2.

        2.

3. Teil

3. Teil

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 94. (1) bis 8 …

§ 94. (1) bis 8 …

(9) … Soweit Personen mit 1. August 1997 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 5 erfüllen, ist § 5 weiter anzuwenden.

(9) … Soweit Personen am 1. August 1997 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 5 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 11/1955 und BGBl. Nr. 200/1967 erfüllt haben,

        1. ist § 5 in der Fassung dieser Bundesgesetze weiter anzuwenden und

        2. gebührt ein Ruhebezug nach § 5b Abs. 1 frühestens nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 in der Fassung dieser Bundesgesetze die Geldentschädigung weiterbezogen wird.

(10) bis (21) …

(10) bis (21) …

 

(22) § 1, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 3 Abs. 4, die §§ 4 bis 5a, § 5b Abs. 1 letzter Satz, § 5b Abs. 2, § 5c Abs. 1 zweiter und vierter Satz, § 5e erster Satz, § 5h Z 1, § 6 Abs. 2 letzter Satz, § 7 Abs. 2 lit. c, § 8 Abs. 1 und 2, die §§ 9 bis 11, § 12 Abs. 2, § 13a Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 17a Z 1 und 4, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt B, § 36c Abs. 1, § 36f, § 39 Abs. 1, § 41, § 52, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61a, § 63 Abs. 2 und 3, § 65a, die Überschrift zu Abschnitt I, § 67, § 68 Abs. 1 letzter Satz, 1a und 3, § 70 Abs. 5 zweiter Satz, § 71 Abs. 1 zweiter Satz, § 71a Abs. 1, § 72 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und 5 erster Satz, § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 2 und 3, § 82 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 1, § 84, § 85 Abs. 2 bis 4, § 85a samt Überschrift, § 86a samt Überschrift, § 88, die Überschrift zu Abschnitt L, § 93 Z 1, § 94 Abs. 9 letzter Satz, § 94a und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 Abs. 4 zweiter Satz außer Kraft. Als erster Ausgangsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 gilt der angepasste Ausgangsbetrag, wie er sich aus der am 1. Jänner 2007 maßgeblichen Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, ergibt.

(23) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 bedürfen Eingaben von Behörden, die

        1. mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert, und

        2. gemäß § 15 Abs. 3 elektronisch eingebracht

worden sind, keiner Unterschrift.

 

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 95. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1. hinsichtlich des 1. Teiles, soweit in diesem nicht anderes bestimmt ist, der Präsident,

        4. hinsichtlich des 2. und 3. Teiles, soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung

betraut.

Artikel 9

Änderung des Richterdienstgesetzes

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz – RDG.)

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz – RDG.)

ARTIKEL I

Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.

ARTIKEL I

Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.

(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.

 

Außerdienststellung

§ 79. Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird.

Dienstfreistellung und Außerdienststellung

§ 79. (1) Auf die Richteramtsanwärter sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Richter sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und die in § 17 Abs. 5 BDG 1979 genannten Aufgaben vom Obersten Gerichtshof als Dienstgericht zu besorgen sind.

 

(3) Auf die Richter des Obersten Gerichtshofes ist § 18 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Richter des Obersten Gerichtshofes zum Mitglied eines allgemeinen Vertretungsköpers gewählt worden, so ist er auf Grund eines Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes als Dienstgericht für die Dauer der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle

§ 82. (1) Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn

        1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;

        2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;

        3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist.

(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.

Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle

§ 82. (1) Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn

        1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;

        2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;

        3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist.

(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.

 

§ 173. (1) bis (39) …

§ 173. (1) bis (39) …

 

(40) Der Titel, Art. I und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt § 82 Abs. 4 außer Kraft.

Artikel 10

Änderung der Exekutionsordnung

Erster Theil.

Execution.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel.

Execution aus inländischen Acten und Urkunden.

Executionstitel.

§. 1.

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

        1. bis 11. …

      12. in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;

      13. bis 17…

Erster Theil.

Execution.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel.

Execution aus inländischen Acten und Urkunden.

Executionstitel.

§. 1.

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

        1. bis 11. …

      12. rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden und anderer hiezu berufener Organe sowie Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;

      13. bis 17…

 

In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 408a. § 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 107. (1) bis (48) …

§ 107. (1) bis (48) …

(49) § 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(49) § 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; gleichzeitig treten § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 außer Kraft.

Artikel 12

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

§ 33. (1) bis (5) …

§ 33. (1) bis (5) …

(6) § 22 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(6) § 22 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

 



*             Zustellung (auch) per Post.