GZ. BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2006     DVR:0000175

 

 

 

An

laut Verteiler

 

 

 

 

 

                                                                                                                           Wien, am 7. März 2006

 

 

Betreff:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG–Novelle); Begutachtung

 

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG–Novelle) samt Erläuterungen mit der Bitte um Stellungnahme bis

 

6. April 2006.

 

Es wird ersucht, die Stellungnahmen mittels elektronischer Post an die email-Adresse st4@bmvit.gv.at zu senden.

 

Sollte bis zum oben angeführten Termin eine Stellungnahme nicht einlangen, darf angenommen werden, dass der Entwurf keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.

 

Unter einem wird ersucht,

            1.         25 Kopien der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten

            2.                     nach Möglichkeit dem Präsidium des Nationalrates die allenfalls abgegebene Stellungnahme auch auf elektronischem Weg unter der Email-Adresse

                                        „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“

                        zu übermitteln und

3.         dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hievon Mitteilung zu machen.

 

Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den öster­reichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

Dr. Wilhelm Kast

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Dr. Wilhelm Kast

Tel.:+43(1)71100 DW 5317, Fax-DW 15072

wilhelm.kast@bmvit.gv.at

elektronisch gefertigt

 



Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (28. KFG-Novelle), und das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

28. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 46 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 47 angefügt:

     „47. Verkehrskontrollplatz eine ständige bauliche Einrichtung, die über technische Ausstattung zur Überprüfung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen sowie infrastrukturelle Anlagen verfügt und der Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle dient.“

2. In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Verkehrskontrollplätze gemäß § 2 Abs. 1 Z 47 unter Bedachtnahme auf die technische Ausstattung und Vorhandensein infrastruktureller Anlagen mit Verordnung festzusetzen. Den Ländern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In die Verordnung dürfen nur Verkehrskontrollplätze aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurden.“

3. § 11 Abs. 6 bis 9 lauten:

„(6) Die Organe der Behörde oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann in Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen. Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme jederzeit statthaft.

(7) Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes im Sinne des Abs. 6 sowie ihm zurechenbare Personen bzw. der Lenker des beprobten Fahrzeuges haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes sowie der Lagerräume bzw. des Fahrzeuges zu ermöglichen und die Entnahme der Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu beprobenden Betriebsstätten bzw. Fahrzeuge gemäß Abs. 6 haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen, kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die Organe der Bundespolizei haben den gemäß Abs. 6 zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(8) Die entnommenen Proben sind darauf zu untersuchen, ob sie den Spezifikationen einer gemäß § 26a Abs. 2 lit. c erlassenen Verordnung entsprechen; hiefür können sich die Behörden gemäß Abs. 1 sachkundiger Personen oder Einrichtungen bedienen.

(9) Für die entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten hat derjenige zu tragen, auf dessen Rechnung der beprobte Betrieb oder das Fahrzeug im Sinne des Abs. 6 geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die Beprobung zuzurechnen ist, mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen zulässig ist. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Die Kostenersätze werden, soweit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Abs. 6 bzw. beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich.“

4. § 20 Abs. 8 lautet:

„(8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig. Weiters ist das Anbringen von Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material an Fahrzeugen in der Art, dass es dadurch zu einer Verwechslung mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, kommen kann, unzulässig.“

5. § 28 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 Z 2, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.“

6. § 28a Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG, für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;“

7. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein, wenn nur Typendaten und keine Genehmigungsdaten für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.“

8. § 30a Abs. 7 lautet:

„(7) Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Die Sperre gegen Abänderung ist dieser Stelle ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen, wenn dies in der Genehmigungsdatenbank vermerkt ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.“

9. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Das wird insbesondere dann gegeben sein, wenn

        1. sich das Fahrzeug vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder

        2. der Zulassungsbesitzer

            a) in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder

            b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.

Der in diesen Fällen aufgrund der Anzeige zuständige Landeshauptmann hat im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt, zu entscheiden.“

10. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

§ 34a. (1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs. 9), kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

(2) Für einzelne Fahrzeuge, für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs.  9), kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs.  2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

        1. dringende wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen,

        2. die einschlägigen EU-Richtlinien oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und

        3. die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird.

Die Ausnahmegenehmigung darf für alle oder eine Anzahl von Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, nicht erteilt werden, wenn keine ausreichende Begründung vorliegt, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung den Schutzzielen der unter Z 2 genannten Bestimmungen entgegenstehen würde oder dem Antragsteller einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen würde.

(4) Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe zu entrichten

        1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für

            a) bis zu 10 Fahrzeugen einer Type .................................... 75 Euro

            b. über 10 Fahrzeuge einer Type ...................................... 100 Euro

        2. dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug ............................ 50 Euro.

(5) Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, einzutragen. Wird in den Fällen des Abs. 1 eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsdokument zu vermerken. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten Tarifes zu ersetzen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme der in den EU-Richtlinien vorgegebenen Bedingungen durch Verordnung festzulegen:

        1. die höchsten zulässigen Stückzahlen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf,

        2. den Zeitraum, innerhalb dessen die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen,

        3. den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt werden kann.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung aufweisen muss.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer anonymisierten Daten in der Genehmigungsdatenbank und in der Zulassungsevidenz zugreifen.“

11. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. b, §44 Abs. 2 lit. a und lit. e ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen.“

12. § 57a Abs. 10 lautet:

„(10) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat laufend Erhebungen über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen. Die Ermächtigten haben die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form im Wege einer von den ermächtigten Begutachtungsplakettenherstellern namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf elektronischem Weg für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge zu übermitteln. Die namhaft gemachte Stelle hat eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland stammenden Daten zu gewähren.“

13. In § 104 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Punkt ersetzt und lit. g entfällt.

14. § 106 Abs. 4 Z 4 lautet:

       „4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.“

15. In § 134 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) 70 vH der Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab 1. Oktober 2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1 Z 47) wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse verfallener Sachen sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.“

16. In § 135 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 7 und § 34a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

17. § 136 Abs. 1 lit. a lautet:

       „a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 6, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 15, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;“

Artikel 2

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 118/2005 wird wie folgt geändert:

§ 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) 70 vH der Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab 1. Oktober 2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1 Z 47 KFG) wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse verfallener Sachen sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.“


Vorblatt

Inhalt:

Mit der vorliegenden 28. Novelle zum Kraftfahrgesetz und der Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes soll eine Strafgeldwidmung in bestimmten Fällen vorgesehen werden. Weiters sollen die Bestimmungen über Kraftstoffuntersuchungen praxisgerechter gestaltet werden, eine Grundlage für Ausnahmegenehmigungen für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien geschaffen, einige Adaptierungen im Hinblick auf die Genehmigungsdatenbank und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen unbefriedigenden Situation.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Gebietskörperschaften.

Die Strafgeldwidmung kommt nur bei Verwaltungsübertretungen, die auf nach dem 1. Jänner 2005 errichteten Verkehrskontrollplätzen wahrgenommen werden, zum Tragen und entspricht einem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz. Auf bereits in Betrieb befindlichen Verkehrskontrollplätzen ändert sich nichts und die Länder verlieren keine Einnahmen.

Auch die aus der neuen Bestimmung des § 34a entstehenden Verfahren führen zu keinen finanziellen Beeinträchtigungen, da der allenfalls entstehende Aufwand durch die dafür vorgesehene Verwaltungsabgabe abgedeckt ist.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dieser Gesetzesänderung soll in bestimmten Fällen eine Strafgeldwidmung zugunsten des Bundes vorgesehen werden. Weiters sollen die Bestimmungen über Kraftstoffuntersuchungen praxisgerechter gestaltet werden, eine Grundlage für Ausnahmegenehmigungen für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien geschaffen, einige Adaptierungen im Hinblick auf die Genehmigungsdatenbank und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 47):

Da im § 134 Abs. 7 der Begriff „Verkehrskontrollplatz“ genannt wird, erscheint es angezeigt, diesen Begriff entsprechend zu definieren. Die Normierung der Legaldefinition im KFG gründet sich insbesondere darauf, dass einerseits § 58 KFG die technischen Kontrollen an Ort und Stelle regelt, andererseits im § 102 KFG die Pflichten des Lenkers geregelt sind. Mit der Definition wird auch klargestellt, dass Landes- bzw. Bundesprüfstellen (sog. Prüfhallen) nicht erfasst sind (dies wird mit dem Hinweis „an Ort und Stelle“ klar zum Ausdruck gebracht).

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Mit der Normierung einer Verordnungsermächtigung wird die für alle beteiligten Gebietskörperschaften maßgebliche Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen, zumal eindeutig definiert werden kann, welcher Verkehrskontrollplatz unter die Strafgeldwidmung fällt. Den genannten Bedürfnissen wird auch dadurch Rechnung getragen, dass den Ländern jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Durch eine Verordnungsermächtigung wird weiters ein hohes Maß an Flexibilität unter Beibehaltung einer bundesweit einheitlichen Regelung erzielt. Mit der Normierung eines Stichtages wird dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 25. Mai 2005 (Protokoll VST-1/1038 vom 31. Mai 2005), wonach die Zustimmung der Landeshauptleute u.a. nur für neu errichtete Verkehrskontrollplätze gilt, Rechnung getragen.

Zum Stichtag 31. Dezember 2004 waren die Verkehrskontrollplätze Kundl (A12), Hoher Göll/Kuchl (A10), Kematen (A8), Haag (A1) und Haimburg (A2) errichtet und in Betrieb. Die auf diesen Plätzen stattfindenden Kontrollen werden daher von der neuen Strafgeldwidmung nicht berührt.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 6 bis 9):

Abs. 6 ermächtigt die Behörden Kraftstoffe bei allen in Verkehr Bringern von Kraftstoffen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Spezifikationen gemäß den Vorgaben der Kraftstoffverordnung 1999, zu kontrollieren. Im Sinne einer Klarstellung wird festgehalten, dass eine Probeentnahme auch während des Transports von Kraftstoffen erfolgen kann. Unter Tankstellen sind neben öffentlich zugänglichen Tankstellen auch Betriebstankstellen zu verstehen, also solche, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel ,,Tankstelle'', erfolgt.

Als Fahrzeuge kommen neben Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes samt etwaigen Anhängern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes, weiters insbesondere auch Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I 1998/145, in Betracht. Während im Falle von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Probeziehung auch aus dem mit dem Motor verbundenen Tank ermöglicht wird, kann im Falle von sonstigen Fahrzeugen die Probeentnahme ausschließlich aus einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer) oder aus Ladetanks (Tankschiff) erfolgen. Als Beförderer ist das Unternehmen anzusehen, welches die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Eine vorherige Verständigung von der bevorstehenden Probeziehung ist jedenfalls nicht erforderlich.

Zu Abs. 7:

Der Ermächtigung der Behörden in Abs. 6 entspricht eine Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtung des Betriebsinhabers bzw. seiner Leute. „Betriebsinhaber“ ist dabei mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des gewerberechtlichen Betriebsinhabers zu lesen, es kommt also insbesondere darauf an, wer den beprobten Betrieb, die Betriebsstätte oder den Standort in seiner Gewahrsame hat. Als dem Betriebsinhaber zurechenbare Personen kommen alle für ihn tätige Personen in Betracht, insbesondere Angestellte, Stellvertreter, Bevollmächtigten oder Beauftragten. Im Besonderen ist auch der Lenker eines beprobten Fahrzeuges, das keinem Betrieb zuzuordnen ist, zur Duldung verpflichtet. Ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtungen des Abs. 6 und 7 kann den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG erfüllen.

Zu Abs. 8:

Die Behörden können sich für die Entnahme der Probe wie auch für die Untersuchung der Probe sachkundiger Personen oder Einrichtungen bedienen.

Zu Abs. 9:

Aufgrund des regelmäßig geringen Einstandspreises der entnommenen Proben entfällt die Entschädigung für die entnommene Probe wegen dem im Hinblick auf die Größe des Entschädigungsbetrages unvertretbar hohen Verwaltungsaufwandes für das Entschädigungsverfahren. Abs. 9 ermächtigt zur Erlassung von Bescheiden ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren. Die der Behörde im Zusammenhang mit der Beprobung entstehenden Kosten können der Person oder Personenvereinigung auf deren Rechnung der beprobte Betrieb geführt wird, mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG vorgeschrieben werden. Ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren soll aus verwaltungsökonomischen Gründen ermöglicht werden, da es nur um die Vorschreibung von Kosten geht und aufgrund des regelmäßig klar gegebenen Sachverhalts die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht zweckmäßig erscheint und der Rechtsschutz der Beteiligten/Parteien keine Einschränkung erfährt.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 8):

Die Neugestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes (silber-blau-rot) erfordert eine Anpassung des § 20 Abs. 8 KFG.

Das Design der neuen Exekutivdienstfahrzeuge setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die auf die jeweilige Fahrzeugtype und das jeweilige Modell angepasst werden.

Wegen des unterschiedlichen Fuhrparks des BM.I erscheint eine genaue Determinierung der Streifenhöhe (vergl. geltende Rechtslage) als nicht erstrebenswert, da das Design den jeweiligen Dimensionen der Fahrzeuge angepasst wird. Eine generell abstrakte Bestimmung kann dieser Zielsetzung besser Rechnung tragen.

Zu Z 5 (§ 28 Abs. 6):

Es handelt sich nur um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis auf Abs. 3 lit. d geht ins Leere und soll daher auf Abs. 3 Z 2 geändert werden.

Zu Z 6 (§ 28a Abs. 1 Z 1):

Der Verweis auf die Richtlinie 2004/66/EG ist nicht mehr aktuell. Die Richtlinie 2003/37/EG wurde mittlerweile durch die Richtlinie 2005/67/EG geändert. Daher wird der Verweis aktualisiert.

Zu Z 7 (§ 30 Abs. 2):

In der Arbeitsgruppe betreffend die Erstellung der Genehmigungsdatenbank wurde seitens der Wirtschaftskammer Österreich gefordert, dass neben dem Typenschein optional auch ein „Datenauszug“ für Fahrzeuge mit nationaler Typengenehmigung möglich sein sollte.

Derzeit ist nur bei Fahrzeugen mit EU-Typengenehmigung (= große Mehrzahl an Fahrzeugen) ein Datenauszug vorgesehen Der vollständige Genehmigungsdatensatz wird vom Importeur in die Genehmigungsdatenbank eingespielt. Zur Anmeldung reicht damit ein Datenauszug vollkommen aus.

Für Fahrzeuge mit nationaler Typengenehmigung (N1) ist ein Datenauszug nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen. Voraussichtlich ab Mitte 2008 werden leichte Nutzfahrzeuge (N1) auf EU-Typengenehmigung umgestellt. In der Übergangsphase (Juli 2007 bis Mitte 2008) wäre somit ein erheblicher administrativer Mehraufwand gegenüber EU-genehmigten Fahrzeugen (eigenes Handling) erforderlich. Auch derzeit gibt es keinen Unterschied zwischen EU-typengenehmigten und national genehmigten Fahrzeugen.

Diesem Wunsch auf Erleichterung wird hiermit insofern Rechnung getragen, als die Möglichkeit geschaffen wird, einen Typenschein ohne Fälschungssicherheitsmerkmale (wie bisher) auszustellen.

Zu Z 8 (§ 30a Abs. 7):

Die Daten in der Genehmigungsdatenbank können bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch denjenigen, der sie eingegeben hat (idR Importeur), geändert werden.

Die Importeure übermitteln fahrzeugspezifische Datensätze an die Genehmigungsdatenbank. Diese Datensätze haben eine befristete Gültigkeit von 24 Monaten. Sind nachträgliche Korrekturen (COC-Daten fehlerhaft oder unvollständig, gesetzliche Änderungen wie Abgasnormen) am Fahrzeugdatensatz erforderlich, muss der Importeur – anhand des Datums nachvollziehen können – ob der Datensatz noch änderbar ist oder eine Änderung nur mehr über den Landeshauptmann möglich ist.

Es soll eine Rückmeldung (durch die Genehmigungsdatenbank) an den Importeur erfolgen, ab wann der Datensatz in der Genehmigungsdatenbank nicht mehr verändert werden kann.

Zusätzlicher Nutzen ergibt sich dadurch auch bei Rückrufaktionen, da nur die bereits tatsächlich zum Verkehr zugelassenen Fahrgestellnummern gemeldet werden müssen.

Zu Z 9 (§ 33 Abs. 1a):

In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, in denen ein in einem bestimmten Bundesland zugelassenes Fahrzeug sich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort umgebaut oder sonstwie geändert wird (zum Beispiel im Zuge einer Reparatur, oder wie bei LKW häufig Änderungen des Aufbaues, Kranaufbau etc.).

Für den Zulassungsbesitzer wäre es eine Vereinfachung, wenn die erforderliche Genehmigung von jener Landesprüfstelle durchgeführt werden könnte, welche für den momentanen Standort des Fahrzeuges örtlich zuständig ist.

Das gleiche sollte in begründeten Einzelfällen dann möglich sein, wenn etwa ein Fahrzeug genehmigt werden soll, dessen Besitzer in einem anderen Bundesland arbeitet als in dem, wo er wohnt und sich während der Öffnungszeiten der Landesprüfstellen in einem anderen Bundesland aufhält oder in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und wo daher die Entfernung zu einer Zweigstelle der zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist und eine erhebliche Verringerung der Fahrtstrecke zur Prüfstelle damit verbunden wäre (Beispiel: die an Salzburg angrenzenden Teile des Bezirkes Braunau/OÖ.)

Ein formelles Delegierungsverfahren wird als zu aufwendig angesehen. Es soll daher die Grundlage geschaffen werden, dass die Anzeige der Fahrzeugänderung direkt bei dem Landeshauptmann des vorübergehenden Aufenthaltes erfolgt und dass dieser Landeshauptmann dadurch auch für das weitere Verfahren zuständig wird. Die Entscheidung hat im Einvernehmen mit dem für den dauernden Standort des Fahrzeuges zuständigen Landeshauptmann zu erfolgen.

Durch die beispielhafte Anführung der denkbaren Fälle soll diese Möglichkeit aber eingegrenzt und dadurch einem Genehmigungstourismus vorgebeugt werden.

Zu Z 10 (§ 34a):

Die Richtlinien und Verordnungen der EU schreiben in vielen Fällen vor, dass die Inverkehrbringung (dh erstmalige Zulassung) von Fahrzeugen von den Mitgliedsstaaten zu untersagen ist, wenn das Fahrzeug nicht den in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht. Die nationale Umsetzung dieser Übergangsbestimmungen erfolgt in KFG 1967 und KDV 1967.

Nach den Bestimmungen der Betriebserlaubnis-Richtlinien muss der Hersteller des Fahrzeuges einen begründeten Antrag bei der im Mitgliedsstaat zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Behörde im Mitgliedsstaat hat innerhalb einer in der Richtlinie festgelegten Zeit zu entscheiden, ob und für wie viele Einheiten des Fahrzeugtyps in ihrem Hoheitsgebiet eine Ausnahme gewährt wird. Die Anzahl der erteilten Ausnahmen ist vom Mitgliedsstaat der Kommission jährlich mitzuteilen. Der Mitgliedsstaat hat dafür zu sorgen, dass die nach den Richtlinien zulässigen Stückzahlen eingehalten werden.

Es soll nunmehr eine eindeutige Rechtsgrundlage für ein derartiges Verfahren geschaffen werden.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahme für die Zulassung noch erteilt werden kann, durch die Zulassungsstellen der Versicherer oder die Zulassungsbehörden wäre wahrscheinlich mit großen Problemen verbunden, da diese Stellen damit in der Regel überfordert wären:

--     die in den Richtlinien und auch KFG/KDV enthaltenen Bestimmungen setzen in der Mehrzahl der Fälle Expertenwissen hinsichtlich der Richtlinien voraus, das in den Zulassungsstellen und in den Zulassungsbehörden nicht vorhanden ist;

--     die Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen (zB Befestigung der Sicherheitsgurte) kann den Zulassungsstellen und auch den Zulassungsbehörden nicht zugemutet werden;

--     die Zulassungsstellen müssten bei jeder erstmaligen Zulassung prüfen, ob nicht die Bestimmung einer Richtlinie der Zulassung entgegensteht;

--     jede Zulassungsbehörde kann ausschließlich über die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen entscheiden, die Summe aller von den Zulassungsbehörden erteilten Ausnahmegenehmigungen darf jedoch die für Österreich zulässige Anzahl nicht übersteigen;

--     jeder betroffene Hersteller müsste an jede in Frage kommende Zulassungsbehörde herantreten, die Zulassungsbehörden müssten sich mit erheblichem Aufwand abstimmen.

Daher werden diese Ausnahmeverfahren den Landeshauptmännern (für einzelne Fahrzeuge) und dem Bundesminister (für mehrere Fahrzeuge einer Type) übertragen und im neuen § 34a die Bedingungen für das Aufheben der Zulassungssperre festgelegt.

Zu Z 11 (§ 43 Abs. 2):

Bei einem Verkauf eines Fahrzeuges ins Ausland verlangen die anderen Mitgliedstaaten (MS) bei der Anmeldung (Zulassung) des Fahrzeuges, gestützt auf Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I aus dem MS der früheren Zulassung und gegebenenfalls auch den Teil II.

Nach dem bisherigen Regime der §§ 40a, 43 und 44 ist der Zulassungsschein bei der Abmeldung bzw. Aufhebung der Zulassung der Behörde bzw. der Zulassungsstelle abzuliefern und wird von dieser einbehalten. In der Folge kann im anderen MS die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorgelegt werden. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sollte daher außer in den Fällen

--     des § 43 Abs. 1a (Verschrottung),

--     § 44 Abs. 1 lit. a und d (Aufhebung der Zulassung aus technischen Gründen; um zu vermeiden, dass im anderen MS ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug problemlos zugelassen werden kann),

--     § 44 Abs. 2 lit. a und e (Aufhebung der Zulassung aus technischen Gründen; um zu Vermeiden, dass im anderen MS ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug problemlos zugelassen werden kann) und

--     Wiederanmeldung im Zuge der gleichen Amtshandlung

nach Ablieferung und Abmeldung bzw. Aufhebung der Zulassung der entsprechende Vermerk angebracht werden und die Zulassungsbescheinigung Teil I sollte dem Besitzer wieder ausgefolgt werden.

Zu Z 12 (§ 57a Abs. 10):

In § 57a Abs. 10 ist auch derzeit schon die Übermittlung der für die Erstellung einer Statistik erforderlichen anonymisierten Daten auf elektronischem Wege über eine von den ermächtigten Plakettenherstellern namhaft gemachte Stelle an die Bundesanstalt Statistik Austria vorgesehen. Es fehlt jedoch die konkrete Verpflichtung, dass die ermächtigten Stellen diese Daten tatsächlich zu übersenden haben.

Diese Verpflichtung soll nunmehr ausdrücklich verankert werden.

Zu Z 13 (§ 104 Abs. 2):

Es handelt sich um eine redaktionalle Anpassung.

Der bisher in lit. g enthaltene Verweis auf § 28 Abs. 4 geht ins Leere, da es die hier angesprochenen Inhalte dieser Bestimmung seit der 27. KFG-Novelle nicht mehr gibt.

Zu Z 14 (§ 106 Abs. 4 Z 4):

Redaktionelle Richtigstellung. Der Verweis auf die Richtlinie muss richtig „2003/20/EG“ statt „2002/30/EG“ lauten.

Zu Z 15 (§ 134 Abs. 7):

Der Wortlaut der Strafgeldwidmung entspricht annähernd jenem des § 100 Abs. 10 StVO. Durch die Formulierung „von Organen der Bundespolizei auf einem Verkehrskontrollplatz wahrgenommen werden“ wird klar gestellt, dass nur in diesen Fällen 70 Prozent der Strafgeldeinnahmen dem Bund zu fließen. Werden Verwaltungsübertretungen nach dem KFG abseits eines Verkehrskontrollplatzes von Organen der Bundespolizei wahrgenommen, bleibt die geltende Rechtslage (§ 15 VStG) unverändert. Durch die Verwendungsbindung (Personal- und Sachressourcen) wird sichergestellt, dass die Geldmittel wieder im Dienste der Verkehrssicherheit zu verwenden sind.

Zu Z 16 (§ 135 Abs. 18):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Die Änderung in § 43 Abs. 2 betreffend Behandlung des Zulassungsscheines soll mit 1. Oktober 2006 in Kraft treten.

Die Änderungen in den §§ 30 Abs. 2, 30a Abs. 7 und  34a hängen mit der Genehmigungsdatenbank zusammen und sollen daher zeitgleich mit dieser am 1. Juli 2007 in Kraft treten.

Zu Z 17 (§ 136 Abs. 1 lit. a):

Redaktionalle Anpassung. Es werden zwei Verweise richtiggestellt. Statt § 31 Abs. 5 muss es richtig § 31 Abs. 6 und statt § 106 Abs. 9 richtig § 106 Abs. 15 lauten.

Zu Art. 2 (Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes)

Zu § 27 Abs. 8:

Der Wortlaut der Strafgeldwidmung entspricht annähernd jenem des § 100 Abs. 10 StVO. Durch die Formulierung „von Organen der Bundespolizei auf einem Verkehrskontrollplatz wahrgenommen werden“ wird klar gestellt, dass nur in diesen Fällen 70 Prozent der Strafgeldeinnahmen dem Bund zu fließen. Werden Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG abseits eines Verkehrskontrollplatzes von Organen der Bundespolizei wahrgenommen, bleibt die geltende Rechtslage unverändert. Durch die Verwendungsbindung (Personal- und Sachressourcen) wird sichergestellt, dass die Geldmittel wieder im Dienste der Verkehrssicherheit zu verwenden sind.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) Z 1 bis Z 45 …

§ 2. (1) Z 1 bis Z 45 …

      46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

      46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG;

(2) …

      47. Verkehrskontrollplatz eine ständige bauliche Einrichtung, die über technische Ausstattung zur Überprüfung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen sowie infrastrukturelle Anlagen verfügt und der Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle dient.

(2) …

§ 2. (3)

§ 2. (3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Verkehrskontrollplätze gemäß § 2 Abs. 1 Z 47 unter Bedachtnahme auf die technische Ausstattung und Vorhandensein infrastruktureller Anlagen mit Verordnung festzusetzen. Den Ländern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In die Verordnung dürfen nur Verkehrskontrollplätze aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurden.

§ 11. (1) bis (5) ..

(6) Die Organe der Behörde und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Abs. 3 zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Proben dürfen nur in einem für die Untersuchung (Abs. 8) unbedingt erforderlichen Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.

§ 11. (1) bis (5) 

(6) Die Organe der Behörde oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann in Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen. Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme jederzeit statthaft.

(7) Die Erzeuger, Importeure, Betreiber sowie Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6 sowie ihre Stellvertreter, Bevollmächtigten und Beauftragten haben die Entnahme von Proben zu dulden. Die Erzeuger, Importeure, Betreiber sowie Besitzer von Tankstellen sind verpflichtet, dass ihre Stellvertreter, Bevollmächtigen oder Beauftragten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probenziehung Kenntnis erhalten. Über Aufforderung der Behörde ist Auskunft über die Herkunft des Kraftstoffes zu erteilen. Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weigert sich der Erzeuger, Importeur, Betreiber sowie Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6 sowie ihre Stellvertreter, Beauftragten oder ihre Bevollmächtigten, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes im Sinne des Abs. 6 sowie ihm zurechenbare Personen bzw. der Lenker des beprobten Fahrzeuges haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes sowie der Lagerräume bzw. des Fahrzeuges zu ermöglichen und die Entnahme der Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu beprobenden Betriebsstätten bzw. Fahrzeuge gemäß Abs. 6 haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen, kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die Organe der Bundespolizei haben den gemäß Abs. 6 zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob sie einer gemäß § 26a Abs. 2 lit. c erlassenen Verordnung entspricht. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(8) Die entnommenen Proben sind darauf zu untersuchen, ob sie den Spezifikationen einer gemäß § 26a Abs. 2 lit. c erlassenen Verordnung entsprechen; hiefür können sich die Behörden gemäß Abs. 1 sachkundiger Personen oder Einrichtungen bedienen.

(9) Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung. Über die Kosten für die Probennahme und die Untersuchung der Proben wird seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem beprobten Erzeuger oder Importeur, dem Betreiber sowie Besitzer der beprobten Tankstelle oder dem beprobten Beförderer von Kraftstoffen mittels Bescheid abgesprochen. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Die Kostenersätze werden, soweit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen beim durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herangezogenen Sachverständigen erhältlich.

(9) Für die entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten hat derjenige zu tragen, auf dessen Rechnung der beprobte Betrieb oder das Fahrzeug im Sinne des Abs. 6 geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die Beprobung zuzurechnen ist, mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen zulässig ist. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Die Kostenersätze werden, soweit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Abs. 6 bzw. beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich.

§ 20. (1) bis (7) …

(8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig.

§ 20. (1) bis (7) …

(8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig. Weiters ist das Anbringen von Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material an Fahrzeugen in der Art, dass es dadurch zu einer Verwechslung mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, kommen kann, unzulässig.

§ 28. (1) bis (5) …

(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 lit. d, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.

(7) bis (9) …

§ 28. (1) bis (5) …

(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 Z 2, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.

(7) bis (9)…

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

        1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG, für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;

(2) bis (11) …

        1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG, für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;

(2) bis (11) …

§ 30. (1) bis (1a) …

(2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

(3) bis (8) …

§ 30. (1) bis (1a) …

(2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein, wenn nur Typendaten und keine Genehmigungsdaten für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

(3) bis (8) …

§ 30a. (1) bis (6) …

(7) Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.

(8) bis (11) …

§ 30a. (1) bis (6) …

(7) Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Die Sperre gegen Abänderung ist dieser Stelle ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen, wenn dies in der Genehmigungsdatenbank vermerkt ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.

(8) bis (11) …

§ 33. (1) …

 

§ 33. (1) …

(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Das wird insbesondere dann gegeben sein, wenn

 

        1. sich das Fahrzeug vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder

 

        2. der Zulassungsbesitzer

 

            a) in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder

 

            b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.

 

Der in diesen Fällen aufgrund der Anzeige zuständige Landeshauptmann hat im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt, zu entscheiden.

 

Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

 

§ 34a. (1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs. 9), kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

 

(2) Für einzelne Fahrzeuge, für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs.  9), kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs.  2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

 

(3) Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

 

        1. dringende wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen,

 

        2. die einschlägigen EU-Richtlinien oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und

 

        3. die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird.

 

Die Ausnahmegenehmigung darf für alle oder eine Anzahl von Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, nicht erteilt werden, wenn keine ausreichende Begründung vorliegt, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung den Schutzzielen der unter Z 2 genannten Bestimmungen entgegenstehen würde oder dem Antragsteller einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen würde.

 

(4) Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe zu entrichten

 

        1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für

 

            a) bis zu 10 Fahrzeugen einer Type ...... 75 Euro

 

            b. über 10 Fahrzeuge einer Type . 100 Euro

 

        2. dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug 50 Euro.

 

(5) Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, einzutragen. Wird in den Fällen des Abs. 1 eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsdokument zu vermerken. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten Tarifes zu ersetzen.

 

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme der in den EU-Richtlinien vorgegebenen Bedingungen durch Verordnung festzulegen:

 

        1. die höchsten zulässigen Stückzahlen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf,

 

        2. den Zeitraum, innerhalb dessen die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen,

 

        3. den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt werden kann.

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung aufweisen muss.

 

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer anonymisierten Daten in der Genehmigungsdatenbank und in der Zulassungsevidenz zugreifen.

§ 43. (1) bis (1b)…

(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.

(3) bis (8) …

§ 43. (1) bis (1b) …

(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. b, §44 Abs. 2 lit. a und lit. e ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen.

(3) bis (8) …

§ 57a. (1) bis (9) …

(10) Falls durch Verordnung eine elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet worden ist, können die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei kann durch Verordnung auch vorgesehen werden, dass diese Daten im Wege einer von den ermächtigten Plakettenherstellern namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Die namhaft gemachte Stelle hat eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland stammenden Daten zu gewähren.

§ 57a. (1) bis (9) …

(10) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat laufend Erhebungen über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen. Die Ermächtigten haben die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form im Wege einer von den ermächtigten Begutachtungsplakettenherstellern namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf elektronischem Weg für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge zu übermitteln. Die namhaft gemachte Stelle hat eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland stammenden Daten zu gewähren.

             § 104. (1) …

           (2) lit. a) bis lit. e) …

§ 104. (1) …

(2)  lit. a) bis lit. e) …

             f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden;

             f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden.

            g) wenn Zugfahrzeug und Anhänger die gemäß § 28 Abs. 4 vorgeschriebene Beschaffenheit aufweisen.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 106. (1) bis (3) …

(4) Z 4

        4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind

(5) bis (15) …

§ 106. (1) bis (3) …

(4) Z 4

        4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.

(5) bis (15) …

§ 134. (1) bis (6) …

§ 134. (1) bis (6) …

(7) 70 vH der Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab 1. Oktober 2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1 Z 47) wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse verfallener Sachen sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

§ 135. (1) bis (17) …

§ 135. (1) bis (17) …

(18) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 7 und § 34a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

            a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

(1a) bis (6) …

            a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 6, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 15, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

(1a) bis (6) …

Artikel 2

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 27. (1) bis (7) …

(8) 70 vH der Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab 1. Oktober 2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1 Z 47 KFG) wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse verfallener Sachen sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.