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GZ.
BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2006 DVR:0000175 |
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An laut Verteiler
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Wien, am 7. März 2006
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG–Novelle); Begutachtung
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt in der Beilage den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG–Novelle) samt Erläuterungen mit der Bitte um Stellungnahme bis
6. April 2006.
Es wird ersucht, die Stellungnahmen mittels elektronischer Post an die email-Adresse st4@bmvit.gv.at zu senden.
Sollte bis zum oben angeführten Termin eine Stellungnahme nicht einlangen, darf angenommen werden, dass der Entwurf keinen Anlass zu einer Äußerung gibt.
Unter einem wird ersucht,
1. 25
Kopien der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten
2. nach
Möglichkeit dem Präsidium des Nationalrates die allenfalls abgegebene
Stellungnahme auch auf elektronischem Weg unter der Email-Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“
zu übermitteln und
3. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hievon Mitteilung zu machen.
Für die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, den österreichischen Gemeindebund und den österreichischen Städtebund ergeht der Hinweis, dass die gegenständliche Übermittlung gleichzeitig als Versendung aufgrund des Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Innerhalb der oben genannten Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.
Beilage
Für den Bundesminister: Dr. Wilhelm Kast |
Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Dr. Wilhelm Kast Tel.:+43(1)71100 DW 5317, Fax-DW 15072 wilhelm.kast@bmvit.gv.at |
elektronisch gefertigt |
Entwurf
Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrgesetz 1967 (28. KFG-Novelle), und das
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
28. KFG-Novelle
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 46 durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 47 angefügt:
„47. Verkehrskontrollplatz eine ständige bauliche
Einrichtung, die über technische Ausstattung zur Überprüfung der Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen sowie infrastrukturelle Anlagen verfügt
und der Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle dient.“
2. In § 2 wird
nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der
Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die Verkehrskontrollplätze gemäß § 2
Abs. 1 Z 47 unter Bedachtnahme auf die technische Ausstattung und
Vorhandensein infrastruktureller Anlagen mit Verordnung festzusetzen. Den
Ländern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In die Verordnung dürfen
nur Verkehrskontrollplätze aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember
2004 in Betrieb genommen wurden.“
3. § 11
Abs. 6 bis 9 lauten:
„(6) Die Organe der
Behörde oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 und der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu
diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und
Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann in
Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des
Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen.
Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten
vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die nach den
zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei
einem Zollamt oder anlässlich einer den Kraftstoff betreffenden
Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist,
während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme jederzeit
statthaft.
(7) Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes im Sinne des
Abs. 6 sowie ihm zurechenbare Personen bzw. der Lenker des beprobten
Fahrzeuges haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie
den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes sowie
der Lagerräume bzw. des Fahrzeuges zu ermöglichen und die Entnahme der
Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und
erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie
über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu
beprobenden Betriebsstätten bzw. Fahrzeuge gemäß Abs. 6 haben dafür Sorge
zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der
Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen,
kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die
Organe der Bundespolizei haben den gemäß
Abs. 6 zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.
(8) Die entnommenen
Proben sind darauf zu untersuchen, ob sie den Spezifikationen einer gemäß
§ 26a Abs. 2 lit. c erlassenen Verordnung entsprechen; hiefür können
sich die Behörden gemäß Abs. 1 sachkundiger Personen oder Einrichtungen
bedienen.
(9) Für die
entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und mit
der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten hat derjenige zu tragen, auf
dessen Rechnung der beprobte Betrieb oder das Fahrzeug im Sinne des Abs. 6
geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die Beprobung zuzurechnen
ist, mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die Anwendung des § 57 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, auch ohne
Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen zulässig ist. Die eingehobenen
Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und
Auswertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Die Kostenersätze werden, soweit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit
dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine
für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist
im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach
der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Abs. 6
bzw. beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich.“
4. § 20 Abs. 8
lautet:
„(8) Das Anbringen von
über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden
waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material
von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig.
Weiters ist das Anbringen von Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot
rückstrahlendem Material an Fahrzeugen in der Art, dass es dadurch zu einer
Verwechslung mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bestimmt sind, kommen kann, unzulässig.“
5. § 28
Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der
Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen
Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von
Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen,
dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen
Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 Z 2, insbesondere
hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und
zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.“
6. § 28a
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung,
Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis
gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und
2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG, für Fahrzeuge, sowie für
Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an
derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;“
7. § 30
Abs. 2 lautet:
„(2) Der Typenschein
muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein,
wenn nur Typendaten und keine Genehmigungsdaten für das Fahrzeug in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Zu diesem Zweck muss für den Druck
Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen
geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr
als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch
Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine
festgesetzt werden.“
8. § 30a
Abs. 7 lautet:
„(7) Die Typendaten
und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des
Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Die
Sperre gegen Abänderung ist dieser Stelle ohne unnötigen Aufschub elektronisch
mitzuteilen, wenn dies in der Genehmigungsdatenbank vermerkt ist. Bei
zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und
vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende
Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6
genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht
berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.“
9. Nach § 33 Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In begründeten
Einzelfällen kann die Anzeige
einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des
weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn dadurch eine
wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für
den Antragsteller erzielt wird. Das wird insbesondere dann gegeben sein, wenn
1. sich das Fahrzeug vorübergehend in einem
anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde,
oder
2. der Zulassungsbesitzer
a) in einem anderen Bundesland arbeitet als er
wohnt, oder
b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes
seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der
an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer
Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
Der in
diesen Fällen aufgrund der Anzeige zuständige Landeshauptmann hat im Einvernehmen
mit dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde
Standort des Fahrzeuges liegt, zu entscheiden.“
10. Nach § 34
wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:
„Ausnahmegenehmigung
für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien
§ 34a. (1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten
Type angehören und für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre
eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs. 9), kann
der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß
§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung
festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf
Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den
Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der
Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern
der Fahrzeuge angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung
beantragt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei
Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine
Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
(2) Für einzelne
Fahrzeuge, für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre
eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs. 9), kann
der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß
§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen
Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf
Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die
technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der
Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten
Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(3) Die
Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
1. dringende wirtschaftliche oder technische Gründe
vorliegen,
2. die einschlägigen EU-Richtlinien oder die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und
3. die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende
zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt
wird, nicht überschritten wird.
Die
Ausnahmegenehmigung darf für alle oder eine Anzahl von Fahrzeugen, für die eine
solche Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, nicht erteilt werden, wenn keine
ausreichende Begründung vorliegt, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung den
Schutzzielen der unter Z 2 genannten Bestimmungen entgegenstehen würde
oder dem Antragsteller einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil
verschaffen würde.
(4) Für die Erteilung
einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe
zu entrichten
1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für
a) bis zu 10 Fahrzeugen einer Type .................................... 75
Euro
b. über 10 Fahrzeuge einer Type ...................................... 100
Euro
2. dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug ............................ 50 Euro.
(5) Wurde eine
Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die Zulassungssperre in der
Genehmigungsdatenbank für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das
Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des
Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die
Ausnahmegenehmigung erteilt hat, einzutragen. Wird in den Fällen des
Abs. 1 eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die
Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank
Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung
betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung
ist im Genehmigungsdokument zu vermerken. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt
der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung
betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund
aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung
entstehenden Aufwände nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten
Tarifes zu ersetzen.
(6) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme der in den
EU-Richtlinien vorgegebenen Bedingungen durch Verordnung festzulegen:
1. die höchsten zulässigen Stückzahlen, für die
eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf,
2. den Zeitraum, innerhalb dessen die von der
Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen,
3. den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß
Abs. 1 gestellt werden kann.
Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung
aufweisen muss.
(7) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der
Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die
Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der
erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission. Zur Ermittlung der Anzahl
der erteilten Ausnahmegenehmigung kann der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und
Zulassungsbesitzer anonymisierten Daten in der Genehmigungsdatenbank und in der
Zulassungsevidenz zugreifen.“
11. § 43
Abs. 2 lautet:
„(2) Wurde das
Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so
sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft
gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu
bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust
oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a,
§ 44 Abs. 1 lit. a und lit. b, §44 Abs. 2
lit. a und lit. e ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung
auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem
Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die
Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen
Amtshandlung erfolgen.“
12. § 57a
Abs. 10 lautet:
„(10) Die
Bundesanstalt Statistik Österreich hat laufend Erhebungen über den Zustand der
zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen. Die
Ermächtigten haben die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter
Form im Wege einer von den ermächtigten Begutachtungsplakettenherstellern
namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische
Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich
auf elektronischem Weg für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der
zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge zu übermitteln. Die
namhaft gemachte Stelle hat eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung
über alle ihr übermittelten Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum
Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen
Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem
jeweiligen Bundesland stammenden Daten zu gewähren.“
13. In § 104
Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Punkt
ersetzt und lit. g entfällt.
14. § 106
Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem
Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115,
vom 9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar
anzubringen sind.“
15. In § 134
wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) 70 vH der
Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen
Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab 1. Oktober
2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1 Z 47)
wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für
diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse verfallener Sachen
sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz
solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht,
und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung
zu verwenden.“
16. In § 135
wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 43
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt
mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 7 und
§ 34a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx
treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
17. § 136
Abs. 1 lit. a lautet:
„a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des
§ 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7,
des § 31 Abs. 6, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41
Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des
§ 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99
Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des
§ 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 15, des § 107
Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der
Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung;“
Artikel 2
Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das
Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der
GGBG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 118/2005 wird wie folgt geändert:
§ 27 wird
folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) 70 vH der
Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen
Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab 1. Oktober
2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1 Z 47 KFG)
wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für
diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse verfallener Sachen
sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz
solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht,
und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung
zu verwenden.“
Vorblatt
Inhalt:
Mit der
vorliegenden 28. Novelle zum Kraftfahrgesetz und der Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes soll eine Strafgeldwidmung in bestimmten Fällen
vorgesehen werden. Weiters sollen die Bestimmungen über
Kraftstoffuntersuchungen praxisgerechter gestaltet werden, eine Grundlage für
Ausnahmegenehmigungen für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien
geschaffen, einige Adaptierungen im Hinblick auf die Genehmigungsdatenbank und
einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.
Alternativen:
Beibehaltung der
derzeitigen unbefriedigenden Situation.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Entwurf hat
keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Gebietskörperschaften.
Die
Strafgeldwidmung kommt nur bei Verwaltungsübertretungen, die auf nach dem 1.
Jänner 2005 errichteten Verkehrskontrollplätzen wahrgenommen werden, zum Tragen
und entspricht einem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz. Auf bereits in
Betrieb befindlichen Verkehrskontrollplätzen ändert sich nichts und die Länder
verlieren keine Einnahmen.
Auch die aus der
neuen Bestimmung des § 34a entstehenden Verfahren führen zu keinen
finanziellen Beeinträchtigungen, da der allenfalls entstehende Aufwand durch
die dafür vorgesehene Verwaltungsabgabe abgedeckt ist.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgeschlagenen
Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit dieser
Gesetzesänderung soll in bestimmten Fällen eine Strafgeldwidmung zugunsten des
Bundes vorgesehen werden. Weiters sollen die Bestimmungen über
Kraftstoffuntersuchungen praxisgerechter gestaltet werden, eine Grundlage für
Ausnahmegenehmigungen für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien
geschaffen, einige Adaptierungen im Hinblick auf die Genehmigungsdatenbank und
einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 1 Z 47):
Da im § 134
Abs. 7 der Begriff „Verkehrskontrollplatz“ genannt wird, erscheint es
angezeigt, diesen Begriff entsprechend zu definieren. Die Normierung der
Legaldefinition im KFG gründet sich insbesondere darauf, dass einerseits
§ 58 KFG die technischen Kontrollen an Ort und Stelle regelt, andererseits
im § 102 KFG die Pflichten des Lenkers geregelt sind. Mit der Definition
wird auch klargestellt, dass Landes- bzw. Bundesprüfstellen (sog. Prüfhallen)
nicht erfasst sind (dies wird mit dem Hinweis „an Ort und Stelle“ klar zum
Ausdruck gebracht).
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 3):
Mit der Normierung
einer Verordnungsermächtigung wird die für alle beteiligten
Gebietskörperschaften maßgebliche Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
geschaffen, zumal eindeutig definiert werden kann, welcher
Verkehrskontrollplatz unter die Strafgeldwidmung fällt. Den genannten
Bedürfnissen wird auch dadurch Rechnung getragen, dass den Ländern jedenfalls
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Durch eine
Verordnungsermächtigung wird weiters ein hohes Maß an Flexibilität unter
Beibehaltung einer bundesweit einheitlichen Regelung erzielt. Mit der
Normierung eines Stichtages wird dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz
vom 25. Mai 2005 (Protokoll VST-1/1038 vom 31. Mai 2005), wonach die
Zustimmung der Landeshauptleute u.a. nur für neu errichtete
Verkehrskontrollplätze gilt, Rechnung getragen.
Zum Stichtag
31. Dezember 2004 waren die Verkehrskontrollplätze Kundl (A12), Hoher
Göll/Kuchl (A10), Kematen (A8), Haag (A1) und Haimburg (A2) errichtet und in
Betrieb. Die auf diesen Plätzen stattfindenden Kontrollen werden daher von der
neuen Strafgeldwidmung nicht berührt.
Zu Z 3
(§ 11 Abs. 6 bis 9):
Abs. 6
ermächtigt die Behörden Kraftstoffe bei allen in Verkehr Bringern von
Kraftstoffen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Spezifikationen
gemäß den Vorgaben der Kraftstoffverordnung 1999, zu kontrollieren. Im Sinne
einer Klarstellung wird festgehalten, dass eine Probeentnahme auch während des
Transports von Kraftstoffen erfolgen kann. Unter Tankstellen sind neben
öffentlich zugänglichen Tankstellen auch Betriebstankstellen zu verstehen, also
solche, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden,
wenn von dieser Tankstelle
Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung
für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die
Hinweistafel ,,Tankstelle'', erfolgt.
Als Fahrzeuge
kommen neben Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieses
Bundesgesetzes samt etwaigen Anhängern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
dieses Bundesgesetzes, weiters insbesondere auch Fahrzeuge gemäß § 3
Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I 1998/145, in
Betracht. Während im Falle von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes
die Probeziehung auch aus dem mit dem Motor verbundenen Tank ermöglicht wird,
kann im Falle von sonstigen Fahrzeugen die Probeentnahme ausschließlich aus
einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren
Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer) oder aus Ladetanks (Tankschiff)
erfolgen. Als Beförderer ist das Unternehmen anzusehen, welches die Beförderung
mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Eine vorherige Verständigung von
der bevorstehenden Probeziehung ist jedenfalls nicht erforderlich.
Zu Abs. 7:
Der Ermächtigung
der Behörden in Abs. 6 entspricht eine Duldungs- und
Mitwirkungsverpflichtung des Betriebsinhabers bzw. seiner Leute.
„Betriebsinhaber“ ist dabei mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des
gewerberechtlichen Betriebsinhabers zu lesen, es kommt also insbesondere darauf
an, wer den beprobten Betrieb, die Betriebsstätte oder den Standort in seiner
Gewahrsame hat. Als dem Betriebsinhaber zurechenbare Personen kommen alle für
ihn tätige Personen in Betracht, insbesondere Angestellte, Stellvertreter,
Bevollmächtigten oder Beauftragten. Im Besonderen ist auch der Lenker eines
beprobten Fahrzeuges, das keinem Betrieb zuzuordnen ist, zur Duldung
verpflichtet. Ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtungen des Abs. 6
und 7 kann den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG
erfüllen.
Zu Abs. 8:
Die Behörden
können sich für die Entnahme der Probe wie auch für die Untersuchung der Probe
sachkundiger Personen oder Einrichtungen bedienen.
Zu
Abs. 9:
Aufgrund des regelmäßig
geringen Einstandspreises der entnommenen Proben entfällt die Entschädigung für
die entnommene Probe wegen dem im Hinblick auf die Größe des
Entschädigungsbetrages unvertretbar hohen Verwaltungsaufwandes für das
Entschädigungsverfahren. Abs. 9 ermächtigt zur Erlassung von Bescheiden
ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren. Die der Behörde im Zusammenhang mit
der Beprobung entstehenden Kosten können der Person oder Personenvereinigung
auf deren Rechnung der beprobte Betrieb geführt wird, mit Mandatsbescheid gemäß
§ 57 AVG vorgeschrieben werden. Ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren
soll aus verwaltungsökonomischen Gründen ermöglicht werden, da es nur um die
Vorschreibung von Kosten geht und aufgrund des regelmäßig klar gegebenen
Sachverhalts die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht zweckmäßig
erscheint und der Rechtsschutz der Beteiligten/Parteien keine Einschränkung
erfährt.
Zu Z 4
(§ 20 Abs. 8):
Die Neugestaltung
des äußeren Erscheinungsbildes der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(silber-blau-rot) erfordert eine Anpassung des § 20 Abs. 8 KFG.
Das Design der
neuen Exekutivdienstfahrzeuge setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die
auf die jeweilige Fahrzeugtype und das jeweilige Modell angepasst werden.
Wegen des unterschiedlichen
Fuhrparks des BM.I erscheint eine genaue Determinierung der Streifenhöhe
(vergl. geltende Rechtslage) als nicht erstrebenswert, da das Design den
jeweiligen Dimensionen der Fahrzeuge angepasst wird. Eine generell abstrakte
Bestimmung kann dieser Zielsetzung besser Rechnung tragen.
Zu Z 5
(§ 28 Abs. 6):
Es handelt sich
nur um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis auf Abs. 3 lit. d
geht ins Leere und soll daher auf Abs. 3 Z 2 geändert werden.
Zu Z 6
(§ 28a Abs. 1 Z 1):
Der Verweis auf
die Richtlinie 2004/66/EG ist nicht mehr aktuell. Die Richtlinie 2003/37/EG
wurde mittlerweile durch die Richtlinie 2005/67/EG geändert. Daher wird der
Verweis aktualisiert.
Zu Z 7
(§ 30 Abs. 2):
In der
Arbeitsgruppe betreffend die Erstellung der Genehmigungsdatenbank wurde seitens
der Wirtschaftskammer Österreich gefordert, dass neben dem Typenschein optional
auch ein „Datenauszug“ für Fahrzeuge mit nationaler Typengenehmigung möglich
sein sollte.
Derzeit ist nur
bei Fahrzeugen mit EU-Typengenehmigung (= große Mehrzahl an Fahrzeugen) ein
Datenauszug vorgesehen Der vollständige Genehmigungsdatensatz wird vom
Importeur in die Genehmigungsdatenbank eingespielt. Zur Anmeldung reicht damit
ein Datenauszug vollkommen aus.
Für Fahrzeuge mit
nationaler Typengenehmigung (N1) ist ein Datenauszug nach derzeitiger
Rechtslage nicht vorgesehen. Voraussichtlich ab Mitte 2008 werden leichte
Nutzfahrzeuge (N1) auf EU-Typengenehmigung umgestellt. In der Übergangsphase
(Juli 2007 bis Mitte 2008) wäre somit ein erheblicher administrativer
Mehraufwand gegenüber EU-genehmigten Fahrzeugen (eigenes Handling)
erforderlich. Auch derzeit gibt es keinen Unterschied zwischen
EU-typengenehmigten und national genehmigten Fahrzeugen.
Diesem Wunsch auf
Erleichterung wird hiermit insofern Rechnung getragen, als die Möglichkeit
geschaffen wird, einen Typenschein ohne Fälschungssicherheitsmerkmale (wie
bisher) auszustellen.
Zu Z 8
(§ 30a Abs. 7):
Die Daten in der
Genehmigungsdatenbank können bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch denjenigen,
der sie eingegeben hat (idR Importeur), geändert werden.
Die Importeure
übermitteln fahrzeugspezifische Datensätze an die Genehmigungsdatenbank. Diese
Datensätze haben eine befristete Gültigkeit von 24 Monaten. Sind nachträgliche
Korrekturen (COC-Daten fehlerhaft oder unvollständig, gesetzliche Änderungen
wie Abgasnormen) am Fahrzeugdatensatz erforderlich, muss der Importeur – anhand
des Datums nachvollziehen können – ob der Datensatz noch änderbar ist oder eine
Änderung nur mehr über den Landeshauptmann möglich ist.
Es soll eine
Rückmeldung (durch die Genehmigungsdatenbank) an den Importeur erfolgen, ab
wann der Datensatz in der Genehmigungsdatenbank nicht mehr verändert werden
kann.
Zusätzlicher
Nutzen ergibt sich dadurch auch bei Rückrufaktionen, da nur die bereits
tatsächlich zum Verkehr zugelassenen Fahrgestellnummern gemeldet werden müssen.
Zu Z 9
(§ 33 Abs. 1a):
In der Praxis
kommen immer wieder Fälle vor, in denen ein in einem bestimmten Bundesland
zugelassenes Fahrzeug sich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet
und bei dieser Gelegenheit dort umgebaut oder sonstwie geändert wird (zum
Beispiel im Zuge einer Reparatur, oder wie bei LKW häufig Änderungen des
Aufbaues, Kranaufbau etc.).
Für den
Zulassungsbesitzer wäre es eine Vereinfachung, wenn die erforderliche
Genehmigung von jener Landesprüfstelle durchgeführt werden könnte, welche für
den momentanen Standort des Fahrzeuges örtlich zuständig ist.
Das gleiche sollte
in begründeten Einzelfällen dann möglich sein, wenn etwa ein Fahrzeug genehmigt
werden soll, dessen Besitzer in einem anderen Bundesland arbeitet als in dem,
wo er wohnt und sich während der Öffnungszeiten der Landesprüfstellen in einem anderen
Bundesland aufhält oder in
einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat,
und wo daher die Entfernung zu einer Zweigstelle der zuständigen
Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des
benachbarten Bundeslandes ist und eine erhebliche Verringerung der Fahrtstrecke zur Prüfstelle
damit verbunden wäre (Beispiel:
die an Salzburg angrenzenden Teile des Bezirkes Braunau/OÖ.)
Ein formelles
Delegierungsverfahren wird als zu aufwendig angesehen. Es soll daher die
Grundlage geschaffen werden, dass die Anzeige der Fahrzeugänderung direkt bei
dem Landeshauptmann des vorübergehenden Aufenthaltes erfolgt und dass dieser
Landeshauptmann dadurch auch für das weitere Verfahren zuständig wird. Die
Entscheidung hat im Einvernehmen mit dem für den dauernden Standort des
Fahrzeuges zuständigen Landeshauptmann zu erfolgen.
Durch die
beispielhafte Anführung der denkbaren Fälle soll diese Möglichkeit aber
eingegrenzt und dadurch einem Genehmigungstourismus vorgebeugt werden.
Zu Z 10
(§ 34a):
Die Richtlinien
und Verordnungen der EU schreiben in vielen Fällen vor, dass die
Inverkehrbringung (dh erstmalige Zulassung) von Fahrzeugen von den
Mitgliedsstaaten zu untersagen ist, wenn das Fahrzeug nicht den in der
jeweiligen Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht. Die nationale
Umsetzung dieser Übergangsbestimmungen erfolgt in KFG 1967 und KDV 1967.
Nach den
Bestimmungen der Betriebserlaubnis-Richtlinien muss der Hersteller des
Fahrzeuges einen begründeten Antrag bei der im Mitgliedsstaat zuständigen
Behörde stellen. Die zuständige Behörde im Mitgliedsstaat hat innerhalb einer
in der Richtlinie festgelegten Zeit zu entscheiden, ob und für wie viele
Einheiten des Fahrzeugtyps in ihrem Hoheitsgebiet eine Ausnahme gewährt wird.
Die Anzahl der erteilten Ausnahmen ist vom Mitgliedsstaat der Kommission
jährlich mitzuteilen. Der Mitgliedsstaat hat dafür zu sorgen, dass die nach den
Richtlinien zulässigen Stückzahlen eingehalten werden.
Es soll nunmehr
eine eindeutige Rechtsgrundlage für ein derartiges Verfahren geschaffen werden.
Die Beurteilung
der Frage, ob eine Ausnahme für die Zulassung noch erteilt werden kann, durch
die Zulassungsstellen der Versicherer oder die Zulassungsbehörden wäre
wahrscheinlich mit großen Problemen verbunden, da diese Stellen damit in der
Regel überfordert wären:
-- die in den Richtlinien
und auch KFG/KDV enthaltenen Bestimmungen setzen in der Mehrzahl der Fälle
Expertenwissen hinsichtlich der Richtlinien voraus, das in den
Zulassungsstellen und in den Zulassungsbehörden nicht vorhanden ist;
-- die Prüfung der
Einhaltung dieser Bestimmungen (zB Befestigung der Sicherheitsgurte) kann den
Zulassungsstellen und auch den Zulassungsbehörden nicht zugemutet werden;
-- die Zulassungsstellen
müssten bei jeder erstmaligen Zulassung prüfen, ob nicht die Bestimmung einer
Richtlinie der Zulassung entgegensteht;
-- jede Zulassungsbehörde
kann ausschließlich über die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu
erteilenden Ausnahmegenehmigungen entscheiden, die Summe aller von den
Zulassungsbehörden erteilten Ausnahmegenehmigungen darf jedoch die für
Österreich zulässige Anzahl nicht übersteigen;
-- jeder betroffene
Hersteller müsste an jede in Frage kommende Zulassungsbehörde herantreten, die
Zulassungsbehörden müssten sich mit erheblichem Aufwand abstimmen.
Daher werden diese
Ausnahmeverfahren den Landeshauptmännern (für einzelne Fahrzeuge) und dem
Bundesminister (für mehrere Fahrzeuge einer Type) übertragen und im neuen
§ 34a die Bedingungen für das Aufheben der Zulassungssperre festgelegt.
Zu Z 11
(§ 43 Abs. 2):
Bei einem Verkauf
eines Fahrzeuges ins Ausland verlangen die anderen Mitgliedstaaten (MS) bei der
Anmeldung (Zulassung) des Fahrzeuges, gestützt auf Artikel 5 Abs. 2
der Richtlinie 2003/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, die Vorlage
der Zulassungsbescheinigung Teil I aus dem MS der früheren Zulassung und
gegebenenfalls auch den Teil II.
Nach dem
bisherigen Regime der §§ 40a, 43 und 44 ist der Zulassungsschein
bei der Abmeldung bzw. Aufhebung der Zulassung der Behörde bzw. der
Zulassungsstelle abzuliefern und wird von dieser einbehalten. In der Folge kann
im anderen MS die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorgelegt
werden. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sollte daher außer in den Fällen
-- des § 43
Abs. 1a (Verschrottung),
-- § 44 Abs. 1
lit. a und d (Aufhebung der Zulassung aus technischen Gründen; um zu
vermeiden, dass im anderen MS ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug problemlos
zugelassen werden kann),
-- § 44 Abs. 2
lit. a und e (Aufhebung der Zulassung aus technischen Gründen; um zu
Vermeiden, dass im anderen MS ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug problemlos
zugelassen werden kann) und
-- Wiederanmeldung im Zuge
der gleichen Amtshandlung
nach Ablieferung
und Abmeldung bzw. Aufhebung der Zulassung der entsprechende Vermerk angebracht
werden und die Zulassungsbescheinigung Teil I sollte dem Besitzer wieder
ausgefolgt werden.
Zu Z 12
(§ 57a Abs. 10):
In § 57a
Abs. 10 ist auch derzeit schon die Übermittlung der für die Erstellung
einer Statistik erforderlichen anonymisierten Daten auf elektronischem Wege
über eine von den ermächtigten Plakettenherstellern namhaft gemachte Stelle an
die Bundesanstalt Statistik Austria vorgesehen. Es fehlt jedoch die konkrete
Verpflichtung, dass die ermächtigten Stellen diese Daten tatsächlich zu
übersenden haben.
Diese
Verpflichtung soll nunmehr ausdrücklich verankert werden.
Zu Z 13
(§ 104 Abs. 2):
Es handelt sich um
eine redaktionalle Anpassung.
Der bisher in
lit. g enthaltene Verweis auf § 28 Abs. 4 geht ins Leere, da es die
hier angesprochenen Inhalte dieser Bestimmung seit der 27. KFG-Novelle nicht
mehr gibt.
Zu Z 14
(§ 106 Abs. 4 Z 4):
Redaktionelle
Richtigstellung. Der Verweis auf die Richtlinie muss richtig „2003/20/EG“ statt
„2002/30/EG“ lauten.
Zu Z 15
(§ 134 Abs. 7):
Der Wortlaut der
Strafgeldwidmung entspricht annähernd jenem des § 100 Abs. 10 StVO.
Durch die Formulierung „von Organen der Bundespolizei auf einem
Verkehrskontrollplatz wahrgenommen werden“ wird klar gestellt, dass nur in
diesen Fällen 70 Prozent der Strafgeldeinnahmen dem Bund zu fließen.
Werden Verwaltungsübertretungen nach dem KFG abseits eines
Verkehrskontrollplatzes von Organen der Bundespolizei wahrgenommen, bleibt die
geltende Rechtslage (§ 15 VStG) unverändert. Durch die
Verwendungsbindung (Personal- und Sachressourcen) wird sichergestellt, dass die
Geldmittel wieder im Dienste der Verkehrssicherheit zu verwenden sind.
Zu Z 16
(§ 135 Abs. 18):
Hier wird das
Inkrafttreten geregelt. Die Änderung in § 43 Abs. 2 betreffend
Behandlung des Zulassungsscheines soll mit 1. Oktober 2006 in Kraft treten.
Die Änderungen in
den §§ 30 Abs. 2, 30a Abs. 7 und 34a hängen mit der
Genehmigungsdatenbank zusammen und sollen daher zeitgleich mit dieser am
1. Juli 2007 in Kraft treten.
Zu Z 17
(§ 136 Abs. 1 lit. a):
Redaktionalle
Anpassung. Es werden zwei Verweise richtiggestellt. Statt § 31 Abs. 5
muss es richtig § 31 Abs. 6 und statt § 106 Abs. 9 richtig
§ 106 Abs. 15 lauten.
Zu Art. 2 (Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes)
Zu § 27 Abs. 8:
Der Wortlaut der
Strafgeldwidmung entspricht annähernd jenem des § 100 Abs. 10 StVO.
Durch die Formulierung „von Organen der Bundespolizei auf einem
Verkehrskontrollplatz wahrgenommen werden“ wird klar gestellt, dass nur in
diesen Fällen 70 Prozent der Strafgeldeinnahmen dem Bund zu fließen. Werden
Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG abseits eines Verkehrskontrollplatzes
von Organen der Bundespolizei wahrgenommen, bleibt die geltende Rechtslage
unverändert. Durch die Verwendungsbindung (Personal- und Sachressourcen) wird
sichergestellt, dass die Geldmittel wieder im Dienste der Verkehrssicherheit zu
verwenden sind.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 2.
(1) Z 1 bis Z 45 … |
§ 2.
(1) Z 1 bis Z 45 … |
46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der
Richtlinie 2003/37/EG. |
46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der
Richtlinie 2003/37/EG; |
(2) … |
47. Verkehrskontrollplatz eine ständige bauliche
Einrichtung, die über technische Ausstattung zur Überprüfung der Verkehrs-
oder Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen sowie infrastrukturelle Anlagen
verfügt und der Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle dient. (2) … |
§
2. (3) |
§
2. (3) Der
Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die Verkehrskontrollplätze gemäß § 2
Abs. 1 Z 47 unter Bedachtnahme auf die technische Ausstattung und
Vorhandensein infrastruktureller Anlagen mit Verordnung festzusetzen. Den
Ländern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In die Verordnung dürfen
nur Verkehrskontrollplätze aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember
2004 in Betrieb genommen wurden. |
§
11. (1) bis (5) .. (6) Die Organe der
Behörde und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind
berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Abs. 3 zu kontrollieren. Die
Kontrolle hat durch Entnahme von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie
bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen zu erfolgen. Die
Probennahme ist, außer bei Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten
vorzunehmen. Proben dürfen nur in einem für die Untersuchung (Abs. 8) unbedingt
erforderlichen Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme Kraftstoffe,
die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die
Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Kraftstoff
betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer
Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die
Probennahme jederzeit statthaft. |
§
11. (1) bis (5) … (6) Die Organe der
Behörde oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen
Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des
Abs. 3 und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu
kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß
zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben
kann in Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des
Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen.
Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten
vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die nach den
zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei
einem Zollamt oder anlässlich einer den Kraftstoff betreffenden
Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone
ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme
jederzeit statthaft. |
(7) Die Erzeuger,
Importeure, Betreiber sowie Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne
des Abs. 6 sowie ihre Stellvertreter, Bevollmächtigten und Beauftragten
haben die Entnahme von Proben zu dulden. Die Erzeuger, Importeure, Betreiber
sowie Besitzer von Tankstellen sind verpflichtet, dass ihre Stellvertreter,
Bevollmächtigen oder Beauftragten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
betreffend die Probenziehung Kenntnis erhalten. Über Aufforderung der Behörde
ist Auskunft über die Herkunft des Kraftstoffes zu erteilen. Soweit es sich
bei diesen Personen um Erzeuger oder Importeure handelt, haben diese darüber
hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach
diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Weigert sich der Erzeuger, Importeur, Betreiber sowie Besitzer von
Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6 sowie ihre
Stellvertreter, Beauftragten oder ihre Bevollmächtigten, die nach diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese
erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die
Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und
Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
(7) Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes im Sinne
des Abs. 6 sowie ihm zurechenbare Personen bzw. der Lenker des beprobten
Fahrzeuges haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie
den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes
sowie der Lagerräume bzw. des Fahrzeuges zu ermöglichen und die
Entnahme der Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu
geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und
erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand
sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu
beprobenden Betriebsstätten bzw. Fahrzeuge gemäß Abs. 6 haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der
Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen,
kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die
Organe der Bundespolizei haben den gemäß
Abs. 6 zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten. |
(8) Die entnommene
Probe ist darauf zu untersuchen, ob sie einer gemäß § 26a Abs. 2
lit. c erlassenen Verordnung entspricht. Soweit dies zur Durchführung
eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die
Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als
Sachverständige heranzuziehen. |
(8) Die entnommenen
Proben sind darauf zu untersuchen, ob sie den Spezifikationen einer gemäß
§ 26a Abs. 2 lit. c erlassenen Verordnung entsprechen; hiefür
können sich die Behörden gemäß Abs. 1 sachkundiger Personen oder
Einrichtungen bedienen. |
(9) Für die
entnommene Probe gebührt keine Entschädigung. Über die Kosten für die
Probennahme und die Untersuchung der Proben wird seitens des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem beprobten
Erzeuger oder Importeur, dem Betreiber sowie Besitzer der beprobten
Tankstelle oder dem beprobten Beförderer von Kraftstoffen mittels Bescheid
abgesprochen. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der
Probenziehung und Auswertung durch das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Die
Kostenersätze werden, soweit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit dem 11. Juli 2003
Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende
Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der
Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das
Nichtentsprechen beim durch das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herangezogenen Sachverständigen
erhältlich. |
(9) Für die
entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und
mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten hat derjenige zu
tragen, auf dessen Rechnung der beprobte Betrieb oder das Fahrzeug im Sinne
des Abs. 6 geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die
Beprobung zuzurechnen ist, mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die Anwendung
des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.
51/1991, auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen zulässig
ist. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der
Probenziehung und Auswertung durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Die Kostenersätze
werden, soweit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft seit dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind,
rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende
Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der
Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das
Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Abs. 6 bzw. beim durch die
Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich. |
§
20. (1) bis (7) … (8) Das Anbringen
von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden
waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem
Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur
Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist
unzulässig. |
§
20. (1) bis (7) … (8) Das Anbringen
von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden
waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem
Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur
Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist
unzulässig. Weiters ist das Anbringen von Streifen aus rot fluoreszierendem
oder rot rückstrahlendem Material an Fahrzeugen in der Art, dass es dadurch
zu einer Verwechslung mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, kommen kann, unzulässig. |
§
28. (1) bis (5) … (6) Bei der
Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen
Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von
Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen,
dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen
und Auflagen im Sinne des Abs. 3 lit. d, insbesondere hinsichtlich
der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten
und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf. (7) bis (9) … |
§
28. (1) bis (5) … (6) Bei der
Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen
Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von
Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen,
dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen
Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 Z 2, insbesondere
hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach
den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden
höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf. (7) bis (9)… |
§
28a. (1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig: |
§
28a. (1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig: |
1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung,
Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer
EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG,
2002/24/EG und 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG, für
Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische
Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; (2) bis (11) … |
1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung,
Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer
EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG,
2002/24/EG und 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG, für
Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische
Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; (2) bis (11) … |
§
30. (1) bis (1a) … (2) Der Typenschein
muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher
sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das
entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes
Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist
er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können
nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden. (3) bis (8) … |
§
30. (1) bis (1a) … (2) Der Typenschein
muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher
sein, wenn nur Typendaten und keine Genehmigungsdaten für das Fahrzeug in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Zu diesem Zweck muss für den Druck
Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen
geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus
mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern.
Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der
Typenscheine festgesetzt werden. (3) bis (8) … |
§
30a. (1) bis (6) … (7) Die Typendaten
und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges
durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Bei zugelassenen
Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom
örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende
Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6
genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht
berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern. (8) bis (11) … |
§
30a. (1) bis (6) … (7) Die Typendaten
und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des
Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Die
Sperre gegen Abänderung ist dieser Stelle ohne unnötigen Aufschub
elektronisch mitzuteilen, wenn dies in der Genehmigungsdatenbank vermerkt
ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf
Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der
dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im
§ 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die Fahrzeugdaten in der
Genehmigungsdatenbank zu ändern. (8) bis (11) … |
§
33. (1) … |
§
33. (1) … (1a) In begründeten
Einzelfällen kann die
Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die
Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen,
in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche
Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Das wird insbesondere dann
gegeben sein, wenn |
|
1. sich das Fahrzeug vorübergehend in einem
anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde,
oder |
|
2. der Zulassungsbesitzer |
|
a) in einem anderen Bundesland arbeitet als er
wohnt, oder |
|
b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes
seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle
der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu
einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist. |
|
Der in
diesen Fällen aufgrund der Anzeige zuständige Landeshauptmann hat im
Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der
dauernde Standort des Fahrzeuges liegt, zu entscheiden. |
|
Ausnahmegenehmigung
für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien |
|
§ 34a. (1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten
Type angehören und für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre
eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs. 9), kann
der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß
§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung
festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf
Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den
Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der
Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der
Fahrgestellnummern der Fahrzeuge angeschlossen werden, für die eine solche
Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Abs. 3
festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und
für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. |
|
(2) Für einzelne
Fahrzeuge, für die in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre
eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die
Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen (§ 30a Abs. 9),
kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet
dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines
einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag
auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die
technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der
Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten
Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. |
|
(3) Die
Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn |
|
1. dringende wirtschaftliche oder technische
Gründe vorliegen, |
|
2. die einschlägigen EU-Richtlinien oder die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und |
|
3. die sich aufgrund dieser Bestimmungen
ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche
Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird. |
|
Die
Ausnahmegenehmigung darf für alle oder eine Anzahl von Fahrzeugen, für die
eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, nicht erteilt werden, wenn
keine ausreichende Begründung vorliegt, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung
den Schutzzielen der unter Z 2 genannten Bestimmungen entgegenstehen
würde oder dem Antragsteller einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil
verschaffen würde. |
|
(4) Für die
Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in
folgender Höhe zu entrichten |
|
1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie für |
|
a) bis zu 10 Fahrzeugen einer Type ...... 75 Euro |
|
b. über 10 Fahrzeuge einer Type . 100 Euro |
|
2. dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug 50 Euro. |
|
(5) Wurde eine
Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die Zulassungssperre in der
Genehmigungsdatenbank für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das
Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des
Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung
erteilt hat, einzutragen. Wird in den Fällen des Abs. 1 eine
Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer
identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser
Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge
Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im
Genehmigungsdokument zu vermerken. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der
Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung
betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund
aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung
entstehenden Aufwände nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten
Tarifes zu ersetzen. |
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(6) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme der in den
EU-Richtlinien vorgegebenen Bedingungen durch Verordnung festzulegen: |
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1. die höchsten zulässigen Stückzahlen, für die
eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf, |
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2. den Zeitraum, innerhalb dessen die von der
Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen, |
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3. den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag
gemäß Abs. 1 gestellt werden kann. |
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Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche
Ausnahmegenehmigung aufweisen muss. |
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(7) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die
Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten
Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien
erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission.
Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigung kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die hinsichtlich
der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer anonymisierten Daten in der
Genehmigungsdatenbank und in der Zulassungsevidenz zugreifen. |
§
43. (1) bis (1b)… (2) Wurde das Fahrzeug
abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert
(Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der
Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht
werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die
Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen.
Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und
der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang
glaubhaft gemacht wurde. (3) bis (8) … |
§
43. (1) bis (1b) … (2) Wurde das
Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht,
so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft
gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme
vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der
Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung
des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr
Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des
Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. b,
§44 Abs. 2 lit. a und lit. e ist die Abmeldung oder die
Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der
Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht
erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges
im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. (3) bis (8) … |
§
57a. (1) bis (9) … (10) Falls durch
Verordnung eine elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet
worden ist, können die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in
anonymisierter Form der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erstellung
einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung
vorgeführten Fahrzeuge auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei
kann durch Verordnung auch vorgesehen werden, dass diese Daten im Wege einer
von den ermächtigten Plakettenherstellern namhaft gemachten Stelle, die diese
Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der
Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Die namhaft gemachte
Stelle hat eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über
alle ihr übermittelten Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum
Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen
Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem
jeweiligen Bundesland stammenden Daten zu gewähren. |
§
57a. (1) bis (9) … (10) Die
Bundesanstalt Statistik Österreich hat laufend Erhebungen über den Zustand
der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen.
Die Ermächtigten haben die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in
anonymisierter Form im Wege einer von den ermächtigten
Begutachtungsplakettenherstellern namhaft gemachten Stelle, die diese Daten
für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der Bundesanstalt
Statistik Österreich auf elektronischem Weg für die Erstellung einer
Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten
Fahrzeuge zu übermitteln. Die namhaft gemachte Stelle hat eine der
Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten
Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der
Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen Auskünfte aus dem
Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland
stammenden Daten zu gewähren. |
§ 104. (1) … (2) lit. a) bis lit. e) … |
§
104. (1) … (2) lit. a) bis lit. e) … |
f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9
vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden; |
f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9
vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden. |
g) wenn Zugfahrzeug und Anhänger die gemäß
§ 28 Abs. 4 vorgeschriebene Beschaffenheit aufweisen. (3) bis (9) … |
(3) bis (9) … |
§
106. (1) bis (3) … (4) Z 4 4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem
Muster des Anhanges der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 115, vom
9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar
anzubringen sind (5) bis (15) … |
§
106. (1) bis (3) … (4) Z 4 4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem
Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115,
vom 9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar
anzubringen sind. (5) bis (15) … |
§
134. (1) bis (6) … |
§
134. (1) bis (6) … (7) 70 vH der
Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen
Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab
1. Oktober 2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1
Z 47) wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse
verfallener Sachen sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes,
der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der
Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von
Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. |
§
135. (1) bis (17) … |
§
135. (1) bis (17) … (18) § 43
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt
mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 7
und § 34a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. |
§
136. (1) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat das
Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung |
§
136. (1) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat das
Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung |
a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des
§ 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7,
des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41
Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des
§ 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des
§ 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2
und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107
Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der
Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung; (1a) bis (6) … |
a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des
§ 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7,
des § 31 Abs. 6, des § 40 Abs. 1 und 5, des
§ 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6,
des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des
§ 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2
und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 15, des
§ 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1
bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung; (1a) bis (6) … |
Artikel 2
Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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§
27. (1) bis (7) … (8) 70 vH der
Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Sachen aus jenen
Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei ab
1. Oktober 2006 auf einem Verkehrskontrollplatz (§ 2 Abs. 1
Z 47 KFG) wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die
den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sowie die Erlöse
verfallener Sachen sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes,
der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der
Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von
Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. |