|
|
|
Herrn |
|
BMF - III/5 (III/5) |
GZ. BMF-040402/0012-III/5/2006 |
|
|
Betreff: |
Begutachtungsverfahren über die Umsetzung der neugefassten EU-Richtlinie 12/2000/EG ("Basel II Richtlinie") |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 28. April 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Hinweis: Die Anhänge enthalten eine Zip-Datei (Textgegenüberstellung und Erläuterungen). Sie benötigen zum Öffnen ein Programm zum Entzippen von Dateien. Sollten Sie kein solches Programm installiert haben, so kann WinZip unter der Internetadresse www.winzip.com gratis heruntergeladen werden.
Auf das gleichzeitig durchgeführte Begutachtungsverfahren der Finanzmarktaufsicht (FMA)
über die Verordnungen, die aufgrund der o.a. Gesetzesänderungen zu erlassen sind, wird hingewiesen.
Anlage
09.03.2006
Für den Bundesminister:
Dr. Beate Schaffer
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt
Sektion III
Bundeskanzleramt
Staatssekretär Franz Morak
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde
- FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik Österreich
Unabhängiger
Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der
Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der
Salzburger Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer
Gemeindebund
Österreichischer
Städtebund
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger
Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der Mitglieder
der Unabhängigen Verwaltungssenate
Aktuarvereinigung
Österreichs
AMS
Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
ARGE Daten
Austrian Airlines
Österreichische Luftverkehrs AG
Bundesarbeitskammer
Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskammer der
Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee
Freie Berufe Österreichs
Casinos Austria
AG
Europäische
Zentralbank
Fachverband der
kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Forschungsinstitut
für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut
für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Hauptverband der
Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für Europarecht
an der Universität Linz
Institut für
Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für
Europarecht (Juridicum)
Institut für
Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für
Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für
Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für
Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für
Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der
Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische
Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft
öffentlicher Dienst
Österreichische
Apothekerkammer Postfach 87
Österreichische
Ärztekammer
Österreichische
bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische
Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische
Notariatskammer
Österreichische
Zahnärztekammer
Österreichischer
Gewerbeverein
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Österreichischer
Industrieholding AG
Österreichischer
Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer
Landarbeiterkammertag
Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag Postfach
612
Österreichischer
Verband der Markenartikelindustrie
Österreichischer
Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren
Österreichischer
Wasserwirtschaftsverband
Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche
Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Verband der
Elektrizitätswerke Österreichs
Verband der
Versicherungsunternehmen Österreichs
Verband für
Informationswirtschaft (VIW)
Vereinigung der
Finanzakademiker Österreichs
Vereinigung der
österreichischen Industrie
VÖS-Bund der
Steuerzahler
Wiener Börse AG
Wirtschaftsforum
der Führungskräfte
Wirtschaftskammer
Österreich
Wirtschaftskammer
Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
Zentrum für
Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Zentralausschuss
für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz
mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E‑Geldgesetz
und das Sparkassengesetz geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung des
Bankwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 4 Änderung des E‑Geldgesetzes
Artikel 5 Änderung des
Sparkassengesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Dieses
Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/xx/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des
Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (ABl. Nr. L xx/2006, S. XX).
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. 1993/532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2006, wird wie folgt geändert:
1.
Im II. Abschnitt der Gliederung entfällt die Wortfolge „§ 8.
Beziehungen zu Drittländern“.
2.
Der IV. Abschnitt der Gliederung lautet:
„IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen
§ 20. Qualifizierte
Beteiligungen an Kreditinstituten
§ 21. Bewilligungen
§ 21a. Bewilligungsverfahren
für den auf internen Ratings basierenden Ansatz
§ 21b. Bewilligungsverfahren
für externe Rating-Agenturen
§ 21c. Bewilligungsverfahren
bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde
Techniken
§ 21d. Bewilligungsverfahren
für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
§ 21e. Bewilligungsverfahren
für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch
§ 21f. Bewilligungsverfahren
für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten,
Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und
Geschäften mit langer Abwicklungsfrist
§ 21g. Grenzüberschreitende
Bewilligungsverfahren“
3.
Der V. Abschnitt der Gliederung lautet:
„V. Abschnitt: Ordnungsnormen
1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis
§ 22.
Mindesteigenmittelerfordernis
2. Unterabschnitt: Kreditrisiko
§ 22a.
Kreditrisiko-Standardansatz
§ 22b.
Auf internen Ratings basierender Ansatz
§ 22c.
Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen
§ 22d.
Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor
§ 22e.
Verbriefung revolvierender Forderungen
§ 22f.
Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor
§ 22g.
Kreditrisikomindernde Techniken
§ 22h.
Anerkannte Sicherheiten
3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko
§ 22i. Absicherung des
operationellen Risikos
§ 22j. Basisindikatoransatz
§ 22k. Standardansatz
§ 22l. Fortgeschrittener
Messansatz
§ 22m. Kombinierte Ansätze
4. Unterabschnitt: Handelsbuch
§ 22n. Positionen des
Handelsbuchs
§ 22o. Risikoarten des
Handelsbuchs
§ 22p. Internes Modell für das
Handelsbuch
§ 22q. Vereinfachte
Berechnungsmethode für das Handelsbuch
5. Unterabschnitt: Eigenmittel
§ 23. Eigenmittel
6. Unterabschnitt: Konsolidierung
§ 24. Konsolidierte
Eigenmittel
§ 24a. Konsolidierung des
Handelsbuchs
§ 24b. Konsolidierung der
offenen Devisen- und Goldpositionen
7. Unterabschnitt: Liquidität
§ 25. Liquidität
8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten
§ 26. Offenlegungspflichten
§ 26a. konsolidierte
Offenlegung
9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen
§ 27. Großveranlagungen
§ 28. Organgeschäfte
§ 29. Beteiligungen
§ 29a. Wahlrecht zur Ermittlung
der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards“
4.
Der X. Abschnitt der Gliederung lautet:
„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung
§ 39. Allgemeine
Sorgfaltspflichten
§ 39a. Kreditinstitutseigene
Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung
§ 40. und § 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur
Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
5.
Im XXIV. Abschnitt der Gliederung wird die Bezeichnung „§ 103.
bis § 103d.“ durch die Bezeichnung „§ 103. bis
§ 103e.“ ersetzt.
6.
In der Gliederung entfällt nach der Wortfolge „Anlage 2 zu
§ 22“ die Wortfolge „Anlage 3 zu § 22“.
7.
In § 2 Z 3 entfällt die Wortgruppe „, an dem eine
Beteiligung gehalten wird“.
8.
§ 2 Z 5 lautet:
„5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der
dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;“
9.
In § 2 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:
„5a. Zentralstaat: der Bund und die
Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;
5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder,
Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der
Mitgliedstaaten und Drittländer;“
10.
In § 2 Z 6 lit. a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
11.
In § 2 Z 7 lit. b wird die Wortfolge „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortfolge „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
12.
In § 2 werden folgende Z 9a und 9b eingefügt:
„9a. Zentralbank:
a) die Oesterreichische Nationalbank;
b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;
c) die Europäische Zentralbank;
d) jede Zentralbank in einem Drittland;
9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen
ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten,
Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen
Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne
Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die
ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;“
13.
In § 2 werden folgende Z 11a und 11b eingefügt:
„11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat:
ein Kreditinstitut, das
a) ein Kredit- oder Finanzinstitut als
Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einem Kredit- oder
Finanzinstitut hält und
b) nicht Tochterunternehmen eines anderen, in
demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben
Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;
11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein
Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft
eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder
einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;“
14.
In § 2 Z 15 wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes im
Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes
im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
15.
§ 2 Z 16 lautet:
„16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein
rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes
oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen
Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen
Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;“
16.
§ 2 Z 18 bis 21 entfallen.
17.
§ 2 Z 22 lautet:
„22. Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit
Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes
Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.“
18.
§ 2 Z 23 lautet:
„23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der
Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit
Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen
Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen:
a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26;
b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern
zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Abs. 1 ist;
c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das
Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;
d) in § 22b Abs. 9 Z 4;
e) in § 23 Abs. 13 für diejenigen
Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
f) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und
3 sowie Abs. 4;
g) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5
erster Halbsatz;
h) in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. i,
Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und Abs. 8 Z 2 und 4;
i) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten
Kreditinstitute;
j) in den §§ 51 bis 54;
k) in § 59;
l) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;
m) in § 93 Abs. 5;
n) in Anlage 2 zu § 43;“
19.
Im § 2 wird folgende Z 23a eingefügt:
„23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG; dies gilt
nicht in § 30;“
20.
§ 2 Z 24 lautet:
„24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst der
Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle
Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie
2000/12/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:
a) in Z 25;
b) in § 22b Abs. 9 Z 4;
c) § 23 Abs. 13 für diejenigen
Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
d) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und
3 sowie Abs. 4;
e) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten
Finanzinstitute;
f) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;
g) in § 93 Abs. 5 Z 1;“
21.
§ 2 Z 25 lit. b lautet:
„b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht,
Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte
zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie
2000/12/EG angeführt sind,“
22.
Im § 2 werden folgende Z 25a und 25b eingefügt:
„25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem
Mitgliedstaat: eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen
eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in
demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;
25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen
eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in
einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft ist;“
23.
§ 2 Z 27 lautet:
„27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein
Unternehmen,
a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur
Banktätigkeit steht oder
b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung,
die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten
umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur
Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;“
24.
§ 2 Z 34 und 35 lauten:
„34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital-
oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen
Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder
ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere
a) Geldmarktinstrumente;
b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2
zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;
c) Wertpapiere;
d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß
§ 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere
verkörpern;
35. Investmentfondsanteile:
a) Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer
inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1
InvFG 1993;
b) Anteile an einem Investmentfonds, der den
Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;
c) Anteile an sonstigen Investmentfonds in
Wertpapieren;“
25.
§ 2 Z 36 lautet:
„36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht
börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene
Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die
nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze
gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;“
26.
§ 2 Z 37 lautet:
„37. geregelter Markt: ein Markt für
Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß
Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen
Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“
27.
§ 2 Z 38 und 39 entfallen.
28.
§ 2 Z 44 und 45 lauten:
„44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte
Pensionsgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine
Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere
oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche
die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die
Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder
eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu
versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur
Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen
Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom
Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird
der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein
unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände
veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese
Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.
45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und
Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut
oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung
erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder
Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der
übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein
Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein
Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut,
dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.“
29.
§ 2 Z 46 und 47 entfallen.
30.
§ 2 Z 50 bis 52 entfallen.
31.
Im § 2 werden folgende Z 57a bis 57d eingefügt:
„57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden
Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich
anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet.
57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige
Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und
verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie
beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe
verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an
Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden
Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst.
57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus
Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder
Sponsor auftritt, erwächst.
57d. operationelles Risiko: das Risiko von
Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren,
Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden,
einschließlich des Rechtsrisikos.“
32.
In § 2 Z 58 wird der Verweis „Artikel 3 der
Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 5 der
Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
33.
§ 2 Z 60 lautet:
„60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine
Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von
Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die
eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren
rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte
uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche
Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von
Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von
Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener
Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines
Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu
übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat
die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß § 22
Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, die Bestimmungen des
§ 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende
Kreditinstitut;“
34.
Im § 2 werden folgende Z 61 bis 71 angefügt:
„61. Verbriefung: jede einheitlich dokumentierte
Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines
Forderungsportfolios an die Investoren übertragen wird, und bei der die im
Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der
Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und
die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während
der Laufzeit entscheidet;
62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung,
bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an
den Forderungen überträgt;
63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei
der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den
Forderungen überträgt;
64. Verbriefungstranche: ein vertraglich
abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem
verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses
Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine
Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den
Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt
werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in
einer Verbriefung;
66. Kreditverbesserung: jede vertragliche
Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer
Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch
nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der
Kreditrisikominderung;
67. Originator: ein Unternehmen, das eigene
Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß
§ 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung
überträgt; eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen,
zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;
68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein
Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses
Verbriefungsprogramms ist;
69. Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken
einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder als Originator noch als Sponsor
dieser Verbriefung fungiert; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen
sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;
70. bargeldähnliches Instrument: ein
Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden
Kreditinstitut ausgestellt wurde;
71. vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale
Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen;
ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige
Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass
sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein
einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren
Verträge erlöschen lässt.“
35.
In § 3 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis „§§ 36 und 37“ durch den Verweis „§§ 36,
37 und 39a“ ersetzt.
36.
In § 3 Abs. 3 Z 6 wird die Wortgruppe „gemäß
Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG“ durch die Wortgruppe „im
Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie
93/6/EWG “ ersetzt.
37.
§ 3 Abs. 6 lautet:
„(6)
Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des
E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital
1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich
zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3,
§ 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf
Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt
sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei
Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das sich aus
dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E‑Geldgesetz für das letztvorangegangene
vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis
gemäß § 4 E‑Geldgesetz in Verbindung mit dem Mindesteigenmittelerfordernis
dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.“
38.
Im § 3 Abs. 7 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt. Folgende lit. d wird angefügt:
„d. sind die §§ 22 bis 22h, 22n bis 22q und 27
nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden.“
39.
§ 4 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der
geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die
geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung
der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die
Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;“
40.
In § 4 Abs. 5 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes
im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der
Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im
Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
41.
In § 4 Abs. 5 Z 2 wird die Wortgruppe „Kreditinstituts
im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der
Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im
Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
42.
In § 4 Abs. 5 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der
Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne
von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
43.
§ 8 samt Überschrift entfällt.
44.
§ 9 Abs. 1 lautet:
„§ 9. (1) Die in Z 1 bis
14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der
Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat,
in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für
E-Geld-Institute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie
2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind,
gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im
Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind,
gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht
die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“
45.
In § 9 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach
Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten
nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
46.
§ 10 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
“
47.
In § 10 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach
Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten
nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
48.
§ 11 Abs. 1 lautet:
„§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des
Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in
Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der
Richtlinie 2000/12/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle
oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf
Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende
Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat,
dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im
Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen und
hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
2. die betreffenden Tätigkeiten werden im
Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
3. das Mutterunternehmen hält mindestens
90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen
Stimmrechte;
4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA
die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und
sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgen;
5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht
der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 24
Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG und ist in die dem
Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den
Regeln der Richtlinie 2000/12/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich
der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22
Abs. 1, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der
Beteiligungen.“
49.
In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute
im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
50.
In § 11 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach
Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten
nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
51.
Nach § 11 entfällt die Überschrift zum vormaligen § 12.
52.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„§ 13. (1) Die in den Nummern 2
bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen
in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4
Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen
von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis
5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in
Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der
Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat
berechtigt sein.“
53.
In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
54.
In § 13 Abs. 2 Z 5 wird die Wortgruppe „Regeln
der Richtlinie 92/30/EWG“ durch die Wortgruppe „Regeln der Richtlinie
2000/12/EG“ ersetzt.
55.
Nach § 13 entfällt die Überschrift zum vormaligen § 14.
„(5) Die zuständigen Behörden des
Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst
oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der
Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie
2000/12/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden
kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70
Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“
57. In § 17 Abs. 4 wird
die Wortgruppe „Zweigstelle
im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie
89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Zweigstelle im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
58. In § 20 Abs. 2a
wird die Wortgruppe „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung
der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von
Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
59. In § 20 Abs. 8
Z 1, 3 und 5 wird jeweils der Verweis „Art. 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
60.
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2)
Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6
sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5
Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der
Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes
Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei
Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des
Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.“
61.
Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21g samt Überschriften eingefügt:
„Bewilligungsverfahren
für den auf internen Ratings basierenden Ansatz
§ 21a. (1) Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 nach dem auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b durch ein Kreditinstitut oder ein
übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der
Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und
Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden
Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die
Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen
Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a sowie die
internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine
wesentliche Rolle spielen;
2. die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige
Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner und
Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise,
konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;
3. die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens
drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des
§ 22b Abs. 11 entsprechen;
4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der
Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b
Abs. 8 Erfahrungen in der Nutzung der Schätzungen von mindestens drei
Jahren vorliegen, die die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllen;
5. das Kreditinstitut über eine eigene unabhängige
Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme
zuständig ist;
6. alle für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung
und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt
werden;
7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und
Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;
8. die Anforderungen des § 22b Abs. 11
erfüllt sind; und
9. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der
Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. a sowie der auf
Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA erfüllt sind.
(2)
Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen.
(3)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe
haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
1. den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 9
genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen
Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1
genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung
unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht
wesentlich sind; sowie
3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten
Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der
vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu
übermitteln.
(4)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen
im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung
nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche
Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(5)
Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß
§ 22b laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint.
(6)
Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen,
insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des
Kreditinstituts,
1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der
Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 beenden;
oder
2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz
gemäß § 22b auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a
übergehen.
(7)
Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf
internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen,
sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise
1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,
2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,
3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b
Abs. 2 Z 4 für die Kategorien
a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert
sind,
b) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen
und
c) sonstige Retail-Forderungen,
4. von Tochterunternehmen zu Tochterunternehmen,
5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der
Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 deren
Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis
3
umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine
schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen
und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung
und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße
Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.
(8)
Mit Bewilligung der FMA können
1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren
Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und
2. Tochterkreditinstitute von
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland
den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b einheitlich
für die Kreditinstitutsgruppe verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung
ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch diese
Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordnete
EWR-Mutterkreditinstitute.
Bewilligungsverfahren
für externe Rating-Agenturen
§ 21b. (1) Vorbehaltlich Abs. 4 bedarf die Anerkennung
externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen
zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a Abs. 4
oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß § 22c
Abs. 1 der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt
und die Ratings gemäß Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt
werden:
1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert,
systematisch und beständig;
2. die Methodik wird regelmäßig anhand
historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;
3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig
überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten
Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem
signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;
4. die Vergabe von Ratings ist transparent;
insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die
internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit
sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings
bilden können;
5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven
und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur
insbesondere
a) die Eigentums- und Organisationsstruktur,
b) die finanziellen Ressourcen,
c) die personelle Ausstattung und die
Sachkenntnis,
d) die Unternehmenskultur,
e) die internen Kontrollmechanismen;
6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu
vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;
7. die Ratings gelten bei den Nutzern als
verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
a) der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,
b) die von der anerkannten Rating-Agentur
erzielten Erträge sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,
c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der
Konditionen und
d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von
Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei
Kreditinstitute.
(2)
Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 7 einholen.
(3)
Anerkannte Rating-Agenturen haben
1. im Verfahren der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank über die Anerkennung gemäß Abs. 1 alle zur Beurteilung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erforderlichen Informationen
zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen
Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser
Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu
informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1
Z 1 bis 7 bekannt wird;
2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie
der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;
3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche
Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten
Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu
erteilen;
4. die FMA über wesentliche Änderungen in der
Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.
(4)
Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die
FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.
(5)
Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 hat
die FMA die Bewilligung zurückzunehmen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
über die Rücknahme der Bewilligung zu informieren.
(6)
Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen
anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der
von gemäß Abs. 1 anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu
Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4
oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um zwischen den relativen
Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter
Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA
nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen
mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten
Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt
haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der
langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu
verlangen;
2. den von der anerkannten Rating-Agentur
beurteilten Kundenkreis;
3. die Bandbreite der von der anerkannten
Rating-Agentur vergebenen Ratings;
4. die Bedeutung eines jeden Ratings;
5. die von der anerkannten Rating-Agentur
verwendete Definition des Ausfalls;
6. signifikante Abweichungen des ermittelten
Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen
Referenzwert.
Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz
vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen
werden.
Bewilligungsverfahren
bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für
kreditrisikomindernde Techniken
§ 21c. (1) Die Verwendung eigener
Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g
Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Kreditinstitut bedarf der
Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche
Risikomanagementsystem eingebunden sind,
2. die Prognosegüte des Modells durch
Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die
über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen, und
4. die Anforderungen gemäß § 22g Abs. 9
Z 2 erfüllt sind.
Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank
über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 einzuholen.
(2)
Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts
mittels eines internen Modells bedarf im Falle von
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte
und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen,
bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie
Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren
eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das
Vorliegen der Anforderungen gemäß Z 1 bis 3 einzuholen. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn
1. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche
Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist,
2. das Modell eine ausreichend präzise
Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und
3. die Anforderungen des § 22g Abs. 9
Z 3 durchgängig eingehalten werden.
Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes
Modell gemäß § 21e, so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung
der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das
Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener
Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
unverzüglich anzuzeigen.
(3)
Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich
der Modelle gemäß Abs. 1 und 2
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und
in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 1
oder 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen; und
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells
zu übermitteln.
(4)
Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Abs. 1 oder 2
genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der
Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1
oder 2 anzuwenden.
(5)
Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Abs. 1 und 2 zu überwachen und
deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der
Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine
ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der
kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.
Bewilligungsverfahren
für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
§ 21d. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses
für das operationelle Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 nach dem
fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein
übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der
Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die qualitativen Anforderungen gemäß
Abs. 2,
2. die quantitativen Anforderungen gemäß
Abs. 6 und
3. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der
Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sowie der auf
Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA
erfüllt sind.
(2)
Die qualitativen Anforderungen umfassen:
1. ein internes System zur Messung des
operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des
Kreditinstitutes eingebunden ist;
2. eine unabhängige Risikomanagementfunktion für
das operationelle Risiko;
3. eine regelmäßige Berichterstattung über die
Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das
Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige
Korrekturmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können;
4. ein in nachvollziehbarer Weise zu
dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren
zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für
Regelverstöße zu verfügen;
5. eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der
Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des
operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.
(3)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank
1. den Wegfall der in Abs. 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und
Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1
genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich
sind; und
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu
übermitteln.
(4)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen
im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung
der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das
Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(5)
Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l
laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine
ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint.
(6)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen,
die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des
fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l durch ein vom Kreditinstitut oder
von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine
Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem
Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und
jedenfalls zu umfassen:
1. die statistische Angemessenheit,
2. die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen
individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
3. die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber
durch das Risikomesssystem,
4. den historischen Beobachtungszeitraum der
Datenreihen,
5. die Erfassung und Behandlung interner und
externer Daten,
6. den Einsatz von Szenario-Analysen,
7. die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und
interner Kontrollfaktoren.
(7)
Mit Bewilligung durch die FMA können
1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren
Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und
2. Tochterkreditinstitute von
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland
den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l auf Gruppenbasis
verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung ist die gemeinsame Erfüllung der
Zulassungsanforderungen gemäß Abs. 1 durch diese Kreditinstitute und deren
übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordneten EWR–Mutterkreditinstitute.
Bewilligungsverfahren
für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch
§ 21e. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses
nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß § 22p durch ein
Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die
Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn
1. das Modell ordnungsgemäß in das
Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;
2. die Anforderungen des § 22p Abs. 5
Z 1 bis 3 erfüllt sind;
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die
in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back
Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung
besitzen;
4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich
durch Rückvergleiche bestätigt hat;
5. das interne Modell durchgängig verwendet wird;
6. die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses
täglich erfolgt; und
7. das Kreditinstitut über ein Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren
Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß
§ 22p Abs. 5 Z 2 und 3 befindet.
(2)
Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 7, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut
gemäß Abs. 1 Z 7 bestellten Sachverständigen und über die Höhe des
Faktors gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 einzuholen.
(3)
Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über
gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die
zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut
gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden
zusammenzuarbeiten. Verwenden Kreditinstitute der Kreditinstitutsgruppe in
Konsolidierung der Positionen gemäß § 24a interne Modelle gemäß
§ 22p, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines
Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist,
bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die
Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein
Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an
der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, hat das
Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe
eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu beantragen.
(4)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und
in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen
und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
2. den Wegfall der Kriterien gemäß § 22p
Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells
zu übermitteln.
(5)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen
im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell („Value at Risk-Modell“) für
die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung
über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(6)
Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen
Bewilligung gemäß Abs. 1 zu widerrufen, falls
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut
durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des
Multiplikators;
2. die eigenen Ermittlungen; oder
3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die
Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen
lassen. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 kann die FMA eine
angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.
Bewilligungsverfahren
für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften,
Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit
langer Abwicklungsfrist
§ 21f. (1) Kreditinstitute können zur Bestimmung des
Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:
1. die in Anlage 2 zu § 22 genannten
Derivate,
2. Pensionsgeschäfte,
3. Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
4. Lombardgeschäfte und
5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
(2)
Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1
Z 1 bis 5 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen
zulässig:
1. ausschließlich für die Geschäfte gemäß
Abs. 1 Z 1;
2. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2
bis 4;
3. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1
bis 4.
Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.
(3)
Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung
der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches internes Modell
einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr
ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die
Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;
2. das eingesetzte Modell zur Ermittlung der
Forderungswerte solide ist;
3. das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken
angemessen Rechnung trägt;
4. die Prognosegüte des Modells nachweislich durch
Rückvergleiche bestätigt ist;
5. das Kreditinstitut über eine eigene unabhängige
Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des
Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;
6. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche
Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;
7. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die
ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;
8. das Kreditinstitut über solide
Krisentestverfahren verfügt und
9. die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt
sind.
(4)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine
ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem
Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2000/12/EG zu
entsprechen und zu umfassen:
1. Qualitative Standards, insbesondere:
a) die Organisation und die Festlegung der
Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,
b) die Einbindung des Modells in die
Risikosteuerung des Kreditinstituts,
c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die
Kontrolle,
d) die Revision des Modells,
e) die Durchführung von Krisentests,
f) die Dokumentation des Modells;
2. quantitative Standards, insbesondere:
a) die Bestimmung des Forderungswertes,
b) den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das
Kreditinstitut,
c) die Berücksichtigung von
Nachschussvereinbarungen,
d) die Stabilität und die Validierung des Modells.
(5)
Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 3 Z 1 bis 9 einzuholen.
(6)
Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf
eines oder mehrere der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Geschäfte
erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der
Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu
bestimmen, und dabei ist durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden.
Wird aufgrund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer
Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute
unterschiedliche Methoden verwenden.
(7)
Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
1. den Wegfall der Voraussetzungen gemäß
Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und
Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1
genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind; und
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des
Modells zu übermitteln.
(8)
Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell
und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung
über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.
(9)
Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die
Bewilligung zu widerrufen, wenn
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut
durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,
2. eigene Ermittlungen oder
3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die
Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.
(10)
Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA aus
maßgeblichen Gründen beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen
wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der
Geschäftstätigkeit, zu erteilen.
Grenzüberschreitende
Bewilligungsverfahren
§ 21g. (1) Beantragen ein EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im
Inland und diesem nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem
anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und
§ 21d bis § 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom
EWR-Mutterkreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA
(zentral zuständige Aufsichtsbehörde) zu stellen.
(2)
Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen
Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des
Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG innerhalb von sechs Monaten
über den Antrag zu entscheiden.
(3) Kommt
innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine Entscheidung in Abstimmung mit
den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag
unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der
Frist nach Abs. 2 geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden.
Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden
zu übermitteln.
(4)
Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem
EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an
dieses EWR-Mutterkreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der
Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im
Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Kreditinstituten zur
Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist auf nachgeordnete
Kreditinstitute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
(5)
Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über
die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie
2000/12/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald
die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten
Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im
Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.
(6)
Das Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 ist in gleicher Weise auf die Gesamtheit
der Tochterunternehmen einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft
(Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Rechte und Pflichten des EWR-Mutterkreditinstituts für das
übergeordnete Kreditinstitut (§ 30 Abs. 5) gelten.“
62.
Nach der Überschrift „V. Ordnungsnormen“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis“
63.
§ 22 samt Überschrift lautet:
„Mindesteigenmittelerfordernis
§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben
jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge
gemäß Z 1 bis Z 5 zu verfügen:
1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten
Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;
2. das Mindesteigenmittelerfordernis für die
Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 sowie
der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung;
3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das
Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2
Z 11 und 12 sowie der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen
Verordnung;
4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das
operationelle Risiko gemäß § 22i;
5. gegebenenfalls zusätzliche
Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70
Abs. 4a.
Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß
Z 1 bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte
Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu
halten.
(2)
Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten
Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten,
außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß
Anlage 2 zu § 22. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem
Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings
basierenden Ansatz (§ 22b) sowie gemäß den jeweils auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Verordnungen der FMA zu ermitteln. Weiters sind die in
den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.
(3)
Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22
und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 und den §§ 201 bis 211
HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der
Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch
genommen wurde.
(4)
Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß
§ 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12
genannten Risikoarten gemäß § 22o Abs. 5 zu ermitteln.
(5)
Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu
§ 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die
Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer
der folgenden Methoden zu bestimmen:
1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die
Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;
2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die
Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der
Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;
3. Standardmethode; dabei ergeben sich die
Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit
Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;
4. internes Modell gemäß § 21f; dabei ergeben
sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,
wobei Abs. 6 und die von der FMA gemäß Abs. 7 zu erlassende
Verordnung anzuwenden sind. Sodann ist die jeweilige risikospezifische
Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis
gemäß Abs. 4 zu ermitteln.
(6)
Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5
die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:
1. Die gewählte Methode ist durchgängig und
einheitlich anzuwenden;
2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann
der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten
Methode bestimmt werden;
3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig
a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur
Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;
b) von der Marktbewertungsmethode hin zur
Standardmethode;
unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b genannten
Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei
Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der
Geschäftstätigkeit, zu erteilen;
4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden,
dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß
Abs. 5 nicht verwenden;
5. der Forderungswert für die in den Z 3 bis
6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels der
Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und
6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor,
so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages
anzupassen.
(7)
Für die Zwecke der Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2
zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs
dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat
für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie
die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und
außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie
und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen
berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit
Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die
Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2000/12/EG
zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen
ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des
Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(8)
Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen
sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für
die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im
bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische
Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die
Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die
Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche
Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland
einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie
der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut
mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem
Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.“
64.
Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:
„2. Unterabschnitt: Kreditrisiko“
65.
Die §§ 22a bis 22h samt Überschriften lauten:
„Kreditrisiko-Standardansatz
§ 22a. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur
Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 die gemäß
Abs. 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Abs. 4 zugeordneten
Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.
(2)
Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:
1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der
um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;
2. der Forderungswert eines in Anlage 1 zu
§ 22 genannten außerbilanziellen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil
seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und
zwar bei Posten mit:
a) hohem Kreditrisiko: 100 vH;
b) mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;
c) unterdurchschnittlichem Kreditrisiko:
20 vH;
d) niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;
3. der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2
zu § 22 ist gemäß § 22 Abs. 5 zu ermitteln, wobei den
Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen
Netting-Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 7 Rechnung zu tragen ist;
4. der Forderungswert von Pensionsgeschäften,
umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften,
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit
langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß § 22 Abs. 5 oder gemäß
§ 22g Abs. 8 bestimmt werden.
(3)
Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder
das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die
Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g und 22h anpassen. Wendet ein
Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller
Sicherheiten nach § 22g Abs. 3 Z 2 an, so hat das Kreditinstitut
den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im
Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (§ 2
Z 44) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfts (§ 2 Z 45) veräußert oder verliehen werden,
oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Abs. 2 um die gemäß § 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22g
Abs. 9 ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.
(4)
Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2
richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und
wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 7
bestimmt. Die Forderungsklassen sind:
1. Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken;
2. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;
3. Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und
Unternehmen ohne Erwerbscharakter;
4. Forderungen an multilaterale
Entwicklungsbanken;
5. Forderungen an internationale Organisationen;
6. Forderungen an Institute;
7. Forderungen an Unternehmen;
8. Retail-Forderungen;
9. durch Immobilien besicherte Forderungen;
10. überfällige Forderungen;
11. Forderungen mit hohem Risiko;
12. Forderungen in Form von gedeckten
Schuldverschreibungen;
13. Verbriefungspositionen;
14. kurzfristige Forderungen an Institute und
Unternehmen;
15. Forderungen in Form von
Investmentfondsanteilen;
16. sonstige Posten.
(5)
Für die Zwecke des Abs. 4 und der auf Grund des Abs. 7 erlassenen
Verordnung der FMA sind:
1. internationale Organisationen:
a) die Europäischen Gemeinschaften;
b) der Internationale Währungsfonds;
c) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
2. Retail-Forderungen:
Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen
erfüllen:
a) Die Forderung richtet sich entweder an eine
natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines
oder mittleres Unternehmen;
b) die Forderung ist eine von vielen Forderungen
mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich
reduziert werden;
c) der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener
Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger
Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der
Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert
sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im Falle einer
Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der
Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den
maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;
der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse
zugeordnet werden;
3. überfällige Forderungen: Forderungen aus
Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;
4. Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in
Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;
5. gedeckte Schuldverschreibungen:
Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 InvFG 1993 oder
von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen
Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen
Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung
festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 65 der
Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.
(6)
Für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4 Z 13 sind die gewichteten
Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 zu ermitteln.
(7)
Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur
Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 durch Verordnung
festzulegen:
1. die Gewichte, die den in Abs. 4 genannten
Forderungsklassen mit Ausnahme der Z 13 zugeordnet werden, und deren
Zuordnungskriterien;
2. die Art und Weise der Behandlung von Forderungen
im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;
3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings
der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;
4. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings
anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.
Die Verordnung hat hinsichtlich der Z 1 bis 3 dem Anhang VI, Teil 1
sowie dem Art. 153 der Richtlinie 2000/12/EG und hinsichtlich der Z 4
dem Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in
Anhang VI, Teil 1 und 3 und in Art. 153 für die Behandlung von Forderungen
oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die
FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(8)
Sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, können Forderungen eines
Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben
Kreditinstitutsgruppe unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet
werden:
1. es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile
gemäß § 23 Abs. 1;
2. der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt
angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist
a) ein Kreditinstitut,
b) eine Finanz-Holdinggesellschaft,
c) ein Finanzinstitut oder
d) ein Anbieter von Nebendienstleistungen;
3. der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung
gemäß § 24 Abs. 1 einbezogen;
4. bei dem Kontrahenten werden die gleichen
Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei
dem Kreditinstitut;
5. der Kontrahent und das Kreditinstitut haben
ihren Sitz im Inland;
6. ein substanzielles oder rechtliches Hindernis
für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das
Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut
durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.
(9)
Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des
§ 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen und Mitglied desselben
institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut
sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem
Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Forderungen begründen keine
Verbindlichkeiten in Form der in § 23 Abs. 1 genannten Positionen;
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 Z 2,
5 und 6 sind erfüllt;
3. das Kreditinstitut und seine Kontrahenten
unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die
die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre
Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt
wird (institutionelles Sicherungssystem);
4. die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher,
dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Z 3 im Rahmen seiner
Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;
5. das institutionelle Sicherungssystem verfügt
über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten
Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen
Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das
institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden
Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene
Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen
gemäß Abs. 5 Z 3) sicherzustellen;
6. das institutionelle Sicherungssystem führt eine
eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;
7. das institutionelle Sicherungssystem
veröffentlicht mindestens einmal jährlich
a) einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem
Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder
b) einen Bericht mit einer zusammenfassenden
Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht
und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für
diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu
konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den
Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts
zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über
die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;
8. die Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen
Sicherungssystem ist sichergestellt;
9. eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen
zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist
ausgeschlossen und es dürfen keine Eigenmittel zwischen den Mitgliedern
gebildet werden, die nicht gemäß den §§ 24 bis 24b den konsolidierten
Eigenmitteln zurechenbar sind;
10. das institutionelle Sicherungssystem hat eine
größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einer
gemeinsamen Geschäfts- und Marktpolitik verpflichtet haben, und
11. die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß
Z 5 wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht
ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA
hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 zu überwachen und jährlich
zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen
Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen
Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen
Institute verpflichtet.
(10)
Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Abs. 2 bis 9
ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.
(11)
Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 7 für Forderungen vorgesehen ist,
kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der
durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können
folgende externe Ratings herangezogen werden:
1. Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß
§ 21b Abs. 1, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des
Abs. 13; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere
Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte
benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und
Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder
2. Ratings von Exportversicherungsagenturen für
die Zwecke von Abs. 4 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 12.
(12)
Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Es handelt sich um die
Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das
OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte
Exportkredite anerkannt hat oder
2. die Exportversicherungsagentur veröffentlicht
ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei
der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP)
zugeordnet.
(13)
Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines
Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so
sind diese durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7
Z 4 zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.
(14)
Forderungen gemäß Abs. 4 Z 6 erhalten ein Gewicht entsprechend der
Bonität des Sitzstaates des Instituts.
Auf
internen Ratings basierender Ansatz
§ 22b. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können
mit Bewilligung der FMA gemäß § 21a Abs. 1 die Bemessungsgrundlage
gemäß § 22 Abs. 2 mittels des auf internen Ratings basierenden
Ansatzes ermitteln.
(2)
Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung
gemäß § 22 Abs. 2 einer der in Z 1 bis 7 genannten
Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und
nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:
1. Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an
a) regionale Gebietskörperschaften, die gemäß
§ 22a Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie
Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;
b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a
Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen
an Zentralstaaten behandelt würden;
c) multilaterale Entwicklungsbanken und
internationale Organisationen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 und 5
in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von 0 vH erhalten
würden;
2. Forderungen an Institute; darunter fallen auch
Forderungen an
a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht
unter Z 1 lit. a fallen;
b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a
Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen
an Institute behandelt würden;
c) multilaterale Entwicklungsbanken und
internationale Organisationen, die nicht unter Z 1 lit. b fallen;
3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen
auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei
innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in
lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu
erfassen hat:
a) die Forderung besteht gegenüber einer speziell
zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;
b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen
dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand
und den aus diesem resultierenden Erträgen;
c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster
Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und
beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer
breiten Basis agierenden Unternehmens;
4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um
Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) sie richten sich entweder an eine natürliche
Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres
Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der
Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden
insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine
Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem
Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im Falle
einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1
lit. j der Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat die
FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich
kundzumachen;
b) sie werden im Risikomanagement durchgängig
konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
c) sie werden nicht in gleicher Weise wie
Forderungen gemäß Z 3 behandelt;
d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich
behandelter Forderungen;
der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse
zugeordnet werden;
5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von
§ 2 Z 2 alle
a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen
nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten
beinhalten, und
b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer
wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen
entsprechen;
6. Verbriefungspositionen gemäß § 2
Z 65;
7. Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um
Kreditverpflichtungen handelt, einschließlich des Restwertes von
Leasingobjekten, falls dieser nicht unter abgezinste Leasingzahlungen fällt.
(3)
Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:
1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2
Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß
§ 23 Abs. 13 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden,
anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3 und den von
der FMA auf Basis dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen, unter
Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der
jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, ermittelt;
2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2
Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23
Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden,
gemäß den §§ 22c bis 22f ermittelt.
(4)
Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind:
1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung
der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;
2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung
der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt
des Ausfalls der Gegenpartei;
3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden
Forderung;
4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des
Verhältnisses zwischen dem derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer
zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen
wird, zu dem bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie,
wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;
5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der
Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des
Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in
Prozent der Forderung gemäß § 22 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausfalls
dieser Forderung.
(5)
Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11
erlassenen Verordnung der FMA sind:
1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine
angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;
2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung,
bei der
a) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners
gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug
ist oder
b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen
Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in
voller Höhe nachkommen wird.
(6)
Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt für
die erwarteten Verlustbeträge:
1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2
Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden
gemäß Abs. 10 Z 4 und den von der FMA auf Basis dieser
Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen ermittelt, wobei
a) für jede Forderung die gleichen
Forderungswerte, die gleiche Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei
Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer
Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3; und
b) bei Forderungsausfällen, bei denen
Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde
legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des
Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen;
2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2
Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den §§ 22c bis 22f ermittelt;
3. der erwartete Verlustbetrag für die der
Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist gleich
Null.
(7)
Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der
1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1
bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;
2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4
zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der
Umrechnungsfaktoren;
3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1
bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren
auf Basis von Abs. 10 vorzusehen.
(8)
Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen
mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der
Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2
Z 1 bis 3 vornehmen.
(9)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf
internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA
die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:
1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß
Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die
Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in
unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem
Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse
Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt,
wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten
Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der
anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die
Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Z 5, liegt die
Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;
3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund,
die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund
im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von
0 vH zugeordnet wird;
4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß
Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem
Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen
seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute,
Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften,
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie
2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer
Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 sind; dies gilt auch für
Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen
Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß § 22a
Abs. 9 erfüllt;
5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß
Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur
Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche
Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer
staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die
Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel
nicht zu übersteigen hat;
6. Forderungen an Institute gemäß § 22a
Abs. 4 Z 6 in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven,
wenn die durch Verordnung der FMA gemäß § 22a Abs. 7 erlassenen
Voraussetzungen erfüllt sind;
7. Haftungen und Rückbürgschaften von
Zentralstaaten;
8. Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist.
(10)
Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den
Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu
erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos
gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil
1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und die
Aspekte gemäß Z 1 bis 4 zu umfassen:
1. die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungsbeträge
gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;
2. die Ermittlung der gewichteten
Forderungsbeträge für Forderungsbeträge, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in
Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;
3. die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags
für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß
Abs. 3 Z 1, wobei diese angekauften Forderungsbeträge Forderungen mit
und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfassen;
4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge
(EL) gemäß Abs. 5 für Forderungsbeträge, die den in Abs. 2 Z 1
bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.
Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie
2000/12/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der
Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(11)
Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine
ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen,
die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ermitteln, gewährleisten und den
Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG
entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:
1. den Nachweis der Verwendung und Validierung
angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
Abs. 1 anwenden, und
2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die
das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der
gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des
Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.
Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG für die Aspekte
gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor
Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Methode zur
Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen
§ 22c. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge
für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4
Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode
zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut
für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.
(2)
Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der
Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter
Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der
Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f
Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine Selektion einzelner Ratings ist
unzulässig.
(3)
Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f
für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert
werden.
(4)
Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so
sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition
als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch
Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder
Wechselkursderivaten resultieren.
(5)
Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder
§ 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht
gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen
sind.
Behandlung
von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor
§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat Forderungen,
die gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung im Rahmen einer
traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der
gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b
Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4
Z 5 unberücksichtigt zu lassen.
(2)
Ein Kreditinstitut als Originator hat für das Kreditrisiko aus Forderungen,
welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gemäß der nach Abs. 5
erlassenen Verordnung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge
gemäß den durch die Verordnung festgelegten Kriterien zu berechnen.
(3)
Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht
effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als
wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.
(4)
Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für
Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge gemäß
der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln; dabei ist dem
Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich
nach deren Kreditqualität richtet.
(5)
Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu
bestimmen:
1. die Anforderungen einer effektiven Übertragung
von Forderungen gemäß Abs. 1;
2. die Anforderungen einer effektiven Übertragung
des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;
3. die Kriterien für die Berechnung des
gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;
4. die Kriterien für die Berechnung des
gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;
5. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings
anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge
von Verbriefungspositionen.
Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern
1 bis 8, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie
2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit
vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung
des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(6)
Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung
die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet, darf keine
außervertragliche Unterstützung gewähren.
(7)
Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein
gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der
Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die
1. die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der
Investoren abschwächt oder
2. die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu
einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des
verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht
zu marktkonformen Konditionen vornimmt.
(8)
Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche
Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem
Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche
Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten
wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.
(9)
Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche
Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung
sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden
Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
Verbriefung
revolvierender Forderungen
§ 22e. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat für
Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4
und 5 zu ermitteln, wenn
1. der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen,
bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut
vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem
Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und
2. die Vereinbarungen, die der Verbriefung
zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren
beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten
Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.
(2)
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. das Kreditrisiko, das mit revolvierenden
Forderungen verbunden ist, die
a) nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel
über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und
b) aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des
Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden
Forderungsportfolio stammen,
unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist
oder
2. die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen
oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der
Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.
(3)
Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende
Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften
Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen
zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.
(4)
Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt
aus
1. dem Betrag der Anteile der Investoren an der
Verbriefung,
2. dem angemessenen Umrechnungsfaktor und
3. dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf
die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft
worden.
(5)
Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen
gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels
Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 17 bis 32 der
Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des
Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu
berücksichtigen, ob
1. die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an
die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und
2. es sich bei den verbrieften Forderungen um
nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare
Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.
(6)
Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen
nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare
Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung
durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem
Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung
einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 27 bis 30
der Richtlinie 2000/12/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der
Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu
konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten
der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu
veröffentlichen.
Behandlung
einer Verbriefungsposition beim Investor
§ 22f. (1) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung
hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete
Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder
Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren
Kreditqualität richtet.
(2)
Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu
bestimmen:
1. die Kriterien für die Berechnung der
gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,
2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden
Gewichte und
3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings
anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge
von Verbriefungspositionen.
Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und
hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI,
Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine
Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Kreditrisikomindernde
Techniken
§ 22g. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke
der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter
Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder
mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche
Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt vorbehaltlich Abs. 4 nicht für Kreditinstitute,
die gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei
Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden.
(2)
Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende
Definitionen:
1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes
Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich
diese von einem Kredit ableitet oder nicht;
2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das
eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut
kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;
3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das
eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut
ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.
(3)
Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
umfassen nachfolgende Verfahren:
1. die einfache Methode, falls der
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden
anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;
2. die umfassende Methode, falls der
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings
basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert
einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert
einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen;
diese Volatilitätsanpassungen können
a) von der FMA vorgegeben sein oder
b) mit Bewilligung der FMA gemäß § 21c
Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.
Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden.
(4)
Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und
gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nach Maßgabe des
Abs. 9 geändert werden, wenn unbeschadet der nach § 22h Abs. 7
durch Verordnung der FMA bestimmten Mindestanforderungen die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß § 26
oder § 26a und der auf Basis der Verordnungsermächtigungen in § 26
Abs. 7 und 8 erlassenen Verordnungen werden zeitgerecht erfüllt,
2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2
berücksichtigt,
3. das Kreditinstitut verfügt über ein
angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem
Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.
(5)
Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf das Ergebnis kein
höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag sein
als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.
(6)
Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei
der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten
Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das
Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies
der FMA jederzeit nachweisen zu können.
(7)
Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier-
oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde
liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
(8)
Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der
umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der
Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um
den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere
Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2
zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen
Modells berechnet werden.
(9)
Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen
die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde
Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des
Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten
gewährleistet wird:
1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der
gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;
2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend
präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten
Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen
Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und
jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:
a) Qualitative Standards, wie insbesondere
aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für
das tägliche Risikomanagement und
bb) die Revision der Verfahren zur
Volatilitätsschätzung;
b) Quantitative Standards, wie insbesondere
aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder
Liquidität,
dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen
Beobachtungszeiträume und
ee) die Aktualisierung der Datenreihen;
3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise
Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten
Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte,
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte
oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate
gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß
§ 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der
Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:
a) Qualitative Standards, wie insbesondere
aa) die Organisation und Festlegung der
Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
bb) die Durchführung von regelmäßigen
Rückvergleichen und Krisentests,
cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die
Risikokontrolle gemäß sublit. aa und
dd) die Revision des internen Modells;
b) Quantitative Standards, wie insbesondere
aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen
Beobachtungszeiträume,
dd) die Aktualisierung der Datenreihen und
ee) die Korrelationen innerhalb der
Risikokategorien sowie zwischen diesen;
4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz
zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;
5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz
zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.
Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die
Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII,
Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in
diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung
der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Anerkannte
Sicherheiten
§ 22h. (1) Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung
unter den in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 näher festzulegenden
Voraussetzungen verwendet werden:
1. Netting von Bilanzpositionen,
2. Netting–Rahmenvereinbarungen („Master
Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und
Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen
betreffen,
3. finanzielle Sicherheiten,
4. Immobiliensicherheiten,
5. Besicherung durch Forderungen,
6. sonstige Sachsicherheiten,
7. Bareinlagen bei anderen Instituten oder von
diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
8. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete
oder abgetretene Lebensversicherungen,
9. von anderen Instituten ausgegebene Titel, die
auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
10. persönliche Sicherheiten.
(2)
Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen
bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die
einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.
(3)
Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere
Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode
zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu
berücksichtigen sind.
(4)
Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden
Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen
das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem
Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der
gemäß § 22 g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für
Leasinggeschäfte festlegen.
(5)
Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende
Voraussetzungen:
1. die Sicherheit ist ausreichend liquide und über
einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene
Besicherung darzustellen;
2. das Kreditinstitut ergreift alle zur
Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten
Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
3. bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls
des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit
gewährleistet;
4. der Wert der als Sicherheit zur Verfügung
gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die
Bonität des Schuldners gekoppelt.
(6)
Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende
Voraussetzungen:
1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend
zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
2. das Kreditinstitut ergreift alle zur
Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten
Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.
(7)
Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos
unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der in
Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder
Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;
2. welche Mindestanforderungen für die Anerkennung
dieser Besicherungen gelten.
Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben
Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG zu
entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat
die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“
66.
Nach § 22h wird folgende Überschrift eingefügt:
„3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko“
67.
Die §§ 22i bis 22m samt Überschriften lauten:
„Absicherung
des operationellen Risikos
§ 22i. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur
Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4
das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß
§ 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen
Messansatz gemäß § 22l zu berechnen.
(2)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22k anwenden, benötigen
für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.
(3)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22l anwenden, benötigen
für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen
Verfahren eine Bewilligung der FMA.
(4)
Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit
der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des
Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts
und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.
Basisindikatoransatz
§ 22j. (1) Im Basisindikatoransatz hat das
Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten
Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.
(2)
Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA
durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen
an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X,
Teil 1, Nummer 2 bis 9 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.
Standardansatz
§ 22k. (1) Im Standardansatz haben Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den Geschäftsfeldern gemäß Abs. 3
zuzuordnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt
sich aus der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 2 für
die einzelnen Geschäftsfelder.
(2)
Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt
jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe
des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im
Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.
(3)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der
nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:
1. Unternehmensfinanzierung und
Unternehmensberatung,
2. Handel,
3. Wertpapierprovisionsgeschäft,
4. Firmenkundengeschäft,
5. Privatkundengeschäft,
6. Zahlungsverkehr und Abwicklung,
7. Depot- und Treuhandgeschäfte,
8. Vermögensverwaltung.
(4)
Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die
Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die
Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für
die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den
Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 6 und 8 und dem Art. 155
der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine
Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur
Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen einzuholen.
(5)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß
Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System
für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in
dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert
sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die
hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu
werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.
(6)
Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des
Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind
Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen
Risikos.
(7)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu
verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko
berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen
Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
(8)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA
für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen
alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses
gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Anforderungen gemäß der Abs. 5 bis 7
eingehalten werden;
2. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zum
überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind, wobei
auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen Durchschnitt mindestens
90 vH seiner Erträge entfallen; und
3. ein erheblicher Teil des Privatkunden- und
Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besteht
und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für die
Bewertung des operationellen Risikos bietet.
(9)
Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und
die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher
festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2,
Nummern 11 bis 16 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.
Fortgeschrittener
Messansatz
§ 22l. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können
mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das Mindesteigenmittelerfordernis für
das operationelle Risiko gemäß § 22i Abs. 1 anhand eines internen
Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln.
(2)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß
Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd
berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum
Vertragsversicherungsgeschäft gemäß § 2 Z 2 FKG berechtigt ist,
abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei
Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur
verfügt, das von der FMA gemäß § 21b Abs. 6 zumindest der
Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann
berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt
werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt
nachgewiesen werden kann.
(3)
Die durch die Anerkennung von Versicherungen entstehende
Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten
Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung
dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.
(4)
Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit
von Versicherungsverträgen näher festzulegen:
1. die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages
unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;
2. die Gestaltung bestimmter Bestandteile des
Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der
Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall
des Konkurses des Kreditinstitutes;
3. die Konsistenz des Verhältnisses der
Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der
Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;
4. die Unabhängigkeit des
Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten; und
5. die Methodik und Dokumentation der
Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.
Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern
25 bis 29 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.
Kombinierte
Ansätze
§ 22m. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können
den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz
gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wenn
1. sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;
2. bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz
und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß
§ 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;
3. ein wesentlicher Teil der operationellen
Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird; und
4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer
angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme des unwesentlichen Teils der
Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.
(2)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen,
insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer
Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem
Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k
verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das
Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22
Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.“
68.
Nach § 22m wird folgende Überschrift eingefügt:
„4. Unterabschnitt: Handelsbuch“
69.
Die §§ 22n bis 22p samt Überschriften lauten:
„Positionen
des Handelsbuchs
§ 22n. (1) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche
Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie
Positionen aus dem Market Making gemäß § 56 Abs. 1 BörseG) in
Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten
werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung bestimmter Risiken des
Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese
Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder
müssen absicherbar sein.
(2)
Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des
kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus
derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs-
und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn
zu erzielen.
(3)
Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach
institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von
Positionen des Handelsbuchs in das oder aus dem Handelsbuch ist für
sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
(4)
Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für
Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu
Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise
gelten:
1. aktuelle Börsekurse oder
2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der
Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht
ergeben.
(5)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für
Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung
der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben
Anhang VII der Richtlinie 93/6/EWG zu entsprechen:
1. Strategien, Vorschriften und Verfahren des
Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;
2. die Anforderungen an Systeme und Kontrollen,
die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs,
insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;
3. die Kriterien, um interne Absicherungen in das
Handelsbuch aufnehmen zu können, und
4. die Anforderungen an die vorsichtigen
Bewertungen gemäß Abs. 4.
Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA
vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Risikoarten
des Handelsbuchs
§ 22o. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für
die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 jederzeit über
ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses
gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich
ermittelbar zu sein.
(2)
Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt
jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für
1. das spezifische Positionsrisiko in
zinsbezogenen Instrumenten,
2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen
Instrumenten,
3. das spezifische Positionsrisiko in
Substanzwerten,
4. das allgemeine Positionsrisiko in
Substanzwerten,
5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
7. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
8. die nach der Szenario-Matrix-Methode
behandelten Optionen,
9. das Abwicklungsrisiko,
10. das Kontrahentenausfallsrisiko,
11. das Warenpositionsrisiko und
12. das Fremdwährungsrisiko.
(3)
Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von
Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die
Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben
Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige
Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach
empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.
(4)
Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73
Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung
unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines
Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines
bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen
Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.
(5)
Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des
Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten
zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu
gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie
93/6/EWG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei
den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2
Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat
hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und
das Fremdwährungsrisiko auch Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 zu
umfassen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat
die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Internes
Modell für das Handelsbuch
§ 22p. (1) Mit Bewilligung der FMA gemäß § 21e Abs. 1
können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses
gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und Z 11 und 12 ein internes
Modell („value at risk“) anwenden.
(2)
Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder
Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist, erhöht um einen Zuschlag
für das spezifische Positionsrisiko, der gemäß Abs. 5 Z 8 näher
bestimmt wird:
1. dem Risikobetrag des Vortages;
2. dem arithmetischen Mittel der täglichen
Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem
Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes
Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des
Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut
gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 2 Z 1 bis 7 zu
berücksichtigen.
(3)
Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung
des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko
gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 sind neben den Positionen des
Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Forderungen gemäß § 22 Abs. 2
einzubeziehen.
(4)
Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der
Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1 in
Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung
angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu
summieren.
(5)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine
ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes
Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als
gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und
dem Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG entsprechen:
1. Qualitative Standards, wie insbesondere
a) die Organisation und die Festlegung der
Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
b) die Durchführung von Krisentests und von
Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die
Oesterreichische Nationalbank,
c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die
Risikokontrolle,
d) die Abstimmung der Limits für die im Handel
tätigen Personen und Organisationseinheiten,
e) die Einbindung des Modells in die
Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
f) die Dokumentation des Modells,
g) die Revision des Modells;
2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die
durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;
3. quantitative Standards, wie insbesondere
a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen
Instrumente bei Preisänderungen,
c) den historischen Beobachtungszeitraum der
Datenreihen,
d) die Aktualisierung der Datenreihen,
e) die Korrelationen innerhalb der
Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,
f) die Erfassung der Risiken von Optionen und
optionsähnlichen Positionen;
4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators
gemäß Abs. 2;
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests
und von Rückvergleichen;
6. die Methoden der Kombination von Modellen und
den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1
abdeckt;
7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur
Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische
Positionsrisiko;
8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für
das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.
Soweit in Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen
ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des
Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“
70.
Nach § 22p wird folgender § 22q samt Überschrift eingefügt:
„Vereinfachte
Berechnungsmethode für das Handelsbuch
§ 22q. (1) Kreditinstitute können abweichend von § 22o das
Mindesteigenmittelerfordernis für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10
genannten Risikoarten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel
unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,
2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt
in der Regel unter 15 Millionen Euro,
3. der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu
keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und
4. die Summe der Positionen des Handelsbuchs
übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.
(2)
Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, wobei auch alle verkauften
Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind
Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem
Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu
§ 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem
Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu
berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens
zu addieren.
(3)
Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen
in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1
oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen,
so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das
Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1
zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des
Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren
abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1
Z 1 und 2 nie überschritten wurden.“
71.
Nach § 22q wird folgende Überschrift eingefügt:
„5. Unterabschnitt: Eigenmittel“
72.
§ 23 Abs. 1 lautet:
„§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln
zuzurechnen:
1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;
2. offene Rücklagen einschließlich der
Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr
ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn
a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII
nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen
ermittelt wurde,
b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung
nach lit. a geprüft hat und
c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der
Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;
ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die
Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften
Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;
3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß
§ 57 Abs. 3 und 4;
4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;
5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und
Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit
Dividendennachzahlungsverpflichtung;
6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;
7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;
8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;
9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß
Abs. 8a;
10. erwartete Verlustbeträge für Wertberichtigungen
und Rückstellungen bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage
gemäß § 22 Abs. 2, soweit diese bei Anwendung des auf internen
Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b bei der Berechnung gemäß
§ 22b Abs. 6 Z 1 ermittelt werden; in diese Position sind
Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH
ermittelt werden, nicht einzubeziehen.“
73.
§ 23 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;“
74.
§ 23 Abs. 6 lautet:
„(6)
Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH
der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2. Kreditinstitute, die
§ 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die gemäß § 22a oder
§ 22b gewichteten Positionen des Handelsbuches hinzuzurechnen. Eine
Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung
von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss
auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des
aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre
wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der
Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“
75.
§ 23 Abs. 7 Z 5 lautet:
„5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre
beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit
von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig
ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest
gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung
ist zu dokumentieren.“
76.
§ 23 Abs. 8a Z 1 vorletzter und letzter Halbsatz lauten:
„die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn
Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer
Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das
Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher
Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu
dokumentieren;“
77.
§ 23 Abs. 8a Z 3 lautet:
„3. vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs-
noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die
anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das
Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5
absinken.“
78.
§ 23 Abs. 13 Z 1 lautet:
„1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der
Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; an deren Stelle langfristige
immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht
gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen
Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;“
79.
In § 23 Abs. 13 Z 4a wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt.
80.
§ 23 Abs. 13 Z 4b lautet:
„4b. mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut
an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG
angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in
§ 6 Abs. 2 Z 1 FKG genannten Methode darf nur erteilt
werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen
Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen
Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer
anzuwenden;“
81.
In § 23 Abs. 13 werden folgende Z 4c und 4d eingefügt:
„4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen
Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die erwarteten
Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6;
4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von
Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird;“
82.
§ 23 Abs. 13 Z 6 lit. a lautet:
„a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung
des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß
§ 74 Abs. 2 nachweist,“
83.
§ 23 Abs. 14 Z 2 lautet:
„2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1
Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;“
84.
§ 23 Abs. 14 Z 4 lautet:
„4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis
1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar,
sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;
Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die
gemäß § 22a oder § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuches
hinzuzurechnen;“
85.
§ 23 Abs. 14 Z 7 lautet:
„7. kurzfristiges nachrangiges Kapital
ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß
§ 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer
Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1
Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des
Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt,
200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des
Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5
benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die
Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht
ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht
mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;“
86.
§ 23 Abs. 14 Z 8 lautet:
„8. die Summe der Beträge gemäß
Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals
gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7
abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß
Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis
7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1
abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht
abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten
Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a
Abs. 6 oder § 22b Abs. 3 Z 2 einbezogen wurde.“
87.
Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:
„6. Unterabschnitt: Konsolidierung“
88.
§ 24 Abs. 1 lautet:
„§ 24. (1) Das übergeordnete
Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die
Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene
Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel
(§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung
zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30
Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden.
Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die
Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die
einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene
Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“
89.
Im § 24 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter
von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn deren Bilanzsumme entweder
kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der
Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den
kleineren der beiden Beträge abzustellen ist.“
90.
Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b samt Überschriften
eingefügt:
„Konsolidierung
des Handelsbuchs
§ 24a. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das
Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe
gemäß § 22o zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges
Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen
Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
(2)
In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute
einzubeziehen, für die § 22o anzuwenden ist oder die, bei
gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
(3)
Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig
zusammengerechnet werden.
(4)
Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig
zusammengerechnet werden, wenn
1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist,
2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe
angemessen verteilt sind und
3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen,
durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt
werden könnte.
Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der
Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.
(5)
Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe
Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die
auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert
werden.
Konsolidierung der offenen Devisen- und
Goldpositionen
§ 24b. Die Konsolidierung der offenen Devisen- und
Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:
1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute
der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe
des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition)
2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf
individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im
Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes;
2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige
Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so
verfahren wird;
3. die Devisen- und Goldpositionen
gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung
vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
4. unter den Voraussetzungen des § 24a
Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet
werden;
5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei
der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb
der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen-
und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind,
deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.“
91.
Nach § 24b wird folgende Überschrift eingefügt:
„7. Unterabschnitt: Liquidität“
92.
§ 25 Abs. 2 entfällt.
93.
Nach § 25 wird folgende Überschrift eingefügt:
„8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten“
94.
Die §§ 26 und 26a samt Überschrift lauten:
„Offenlegungspflichten
§ 26. (1) Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich
Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre
Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu
veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den auf internen Ratings basierenden
Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen
Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die
Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen
vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu
veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung
im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8 Z 3 die Anforderung der
allgemeinen Zugänglichkeit.
(2)
Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund
von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so
können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern
die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss
deren Fundstelle anzugeben.
(3)
Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder
teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen,
wenn dies wegen
1. des Umfanges ihrer Tätigkeit,
2. der Art der Tätigkeiten,
3. der Präsenz in verschiedenen Ländern,
4. des Engagements in verschiedenen Bereichen der
Finanzmärkte,
5. der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten
oder
6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und
Clearingsystemen erforderlich ist.
Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen
bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der
Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem
Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu
berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere
Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).
(4)
Die Kreditinstitute haben mittels interner Verfahren die Angemessenheit der
offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der
Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen.
(5)
Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn
1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer
in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder
Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf
diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder
2. es sich um eine vertrauliche Information
handelt, die das Kreditinstitut betrifft und deren Veröffentlichung seine
berechtigten Interessen dadurch verletzen würde, dass die Wettbewerbsposition
dieses Kreditinstitutes geschwächt wird, wie beispielsweise eine Information
über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des
Kreditinstituts in diese mindern würde.
Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß § 48a
Abs. 1 BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht
ausschließlich § 48d BörseG anzuwenden.
(6)
Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut
gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet
ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß § 38 zu
wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist bei
der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf hinzuweisen
und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und
es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu
den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.
(7)
Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die
Kreditinstitute
1. über ihre Organisationsstruktur, ihr
Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation und
2. über die Anwendung folgender Instrumente und
Methoden
a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz
gemäß § 22b;
b) die angewandten kreditrisikomindernden
Techniken gemäß § 22g;
c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß
§ 22l
zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1 den
in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3 der
Richtlinie 2000/12/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten
zu entsprechen.
(8)
Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies
auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3
Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch
Verordnung vorschreiben:
1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7
Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;
2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal
jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;
3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in
speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;
4. für die Überprüfung der nicht von der
Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren
zurückzugreifen.
§ 26a. (1) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben
den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage ihrer konsolidierter
Finanzlage nachzukommen.
(2)
EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden,
haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage der konsolidierten
Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.
(3)
Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Institut den
Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage
nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß § 26 nicht erfüllen.
(4)
Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen
über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf
individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.
(5)
Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß
Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes
Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an
der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe,
Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich,
nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen
Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als
bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes
Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der
zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten
Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.“
95.
§ 26b samt Überschrift entfällt.
96.
Nach § 26a wird folgende Überschrift eingefügt:
„9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen“
97.
§ 27 Abs. 1 bis 2a lauten:
„§ 27. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer
Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben
Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko
aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.
(2)
Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten
Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der
anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren
konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens
500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind
anzusetzen:
1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß
Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit
100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate
gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5
vorgesehenen Methode ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung
berechnet;
2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit
den Werten gemäß lit. a bis c, soweit das Kreditinstitut § 22o
anwendet:
a) der positive Überschuss der Kaufpositionen des
Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden
Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser
Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5
näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;
b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder
Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet,
indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder
von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen
abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß
§ 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die
Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer
Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten
eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;
c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des
Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des
Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach
der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten
Vorgehensweise zu ermitteln sind.
(2a)
Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:
1. außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß
Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;
2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und
Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2
erfasst sind;
3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im
Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden
nach Leistung der Zahlung vergeben werden;
4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im
Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf
Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere
vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.“
98. In
§ 27 wird folgender Abs. 2c eingefügt:
„(2c)
Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10
und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d
bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis
2b außer Betracht.“
99.
§ 27 Abs. 3 lautet.
„(3)
Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte
mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1
bis 3 gesondert zu gewichten sind:
a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden,
Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften,
internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder
multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß
§ 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;
b) Veranlagungen, soweit diese durch eine
ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken,
Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen,
internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken
(§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte
Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht
von 0 vH angesetzt würden;
c) Veranlagungen, soweit diese durch
Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder,
Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften,
öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen
Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind
und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß § 22a mit einem
Gewicht von 0 vH angesetzt würde;
d) Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die
derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;
e) Veranlagungen bei einem zuständigen
Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie
Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut
begründen;
f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten
in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem
Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des
kreditgewährenden Kreditinstituts ist, vollständig besichert sind;
g) Veranlagungen, soweit diese durch
Einlagenzertifikate vollständig gesichert sind, falls diese vom
kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem
Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute
hinterlegt sind;
h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften
mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22,
sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder
Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der
Grenzen des Abs. 7 erfolgt;
i) von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte
Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem
Jahr;
j) Veranlagungen, soweit diese gemäß
§ 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a von den eigenen Eigenmitteln
abgezogen werden;
k) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit
bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;
l) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite,
soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
m) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a
Abs. 5 Z 5;
n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten
in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der
Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer
bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN)
entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;
o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß
§ 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen
oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden
Kreditinstitut vollständig besichert sind;
p) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken
auf Wohneigentum vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des
Marktwertes der betreffenden Immobilie; die vorstehenden Bestimmungen gelten in
gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete
Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der
Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;
2. Gewicht 20 vH:
a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von
regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die gemäß § 22a mit
einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;
b) Veranlagungen bei Kreditinstituten und
anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren,
insoweit diese keine Eigenmittel darstellen;
c) Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;
d) Veranlagungen bei einem Träger einer
anerkannten Börse;
3. Gewicht 50 vH:
a) Veranlagungen bei Kreditinstituten und
anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern
aa) diese Veranlagungen durch Schuldtitel verbrieft
sind,
bb) an einem geregelten Markt gehandelt werden,
cc) keine Eigenmittel darstellen und
dd) einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen;
b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften
gemäß Z 3 und Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß
Z 1 lit. h zur Gänze mit 0 vH zu gewichten sind;
c) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken
auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in
einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls
diese Veranlagungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 in Verbindung mit
§ 22a Abs. 7 mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt
würden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für
Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten
betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und
sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet;
d) Veranlagungen bei Zentralregierungen und
Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten
und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß § 22a mit
einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;
e) Veranlagungen bei Kreditinstituten, die gemäß
§ 22a unbesichert mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden.“
100.
In § 27 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:
„(3a)
Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 3 angeführten Gewichten bei
Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in
§ 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und
Mindestanforderungen voraus.
(3b)
Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung
finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur
Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 9a und 9b,
anstelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des
Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der
entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle
Großveranlagungen erfolgt.
(3c)
Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 3
anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die
Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen
Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:
1. Diese Methode wird jeweils für eine gesamte
Forderungsklasse durchgängig angewendet;
2. das Kreditinstitut führt eine gesonderte
Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf sein
Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch.
(3d)
Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Abs. 3b oder 3c
geregelten Verfahren anerkannt, so ist der abgesicherte Teil einer Veranlagung
als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden zu
behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Abs. 4 und 4a nicht
aus.“
101.
§ 27 Abs. 4a lautet:
„(4a)
Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger
hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten
Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden
sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem
Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3
mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den
Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a
Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht
von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 4 keine
Anwendung.“
102.
§ 27 Abs. 5 lautet:
„(5)
Eine Veranlagung kann unbeschadet Abs. 3b, 4 und 4a einem Dritten
zugerechnet werden, wenn und insoweit
1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und
unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) auf Grund einer Prüfung durch das
Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die des
primär Verpflichteten;
b) falls die Garantie auf eine andere Währung
lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie
abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der
Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von
Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher
bestimmt wird, ermittelt;
c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des
Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die
Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g
Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden,
verfahren;
d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung
kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;
2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten
ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere werden
zum Marktpreis bewertet;
b) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind
an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32) notiert und werden
regelmäßig tatsächlich gehandelt;
c) der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet
den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um
100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in
Abs. 3 Z 1 genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen
Entwicklungsbanken um 50 vH;
d) die Laufzeit der Sicherheit entspricht
zumindest der Kreditlaufzeit;
e) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere dürfen
nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der
Kreditinstitutsgruppe sein.
Für die Zwecke von Abs. 3 und dieses Absatzes umfasst der Begriff
„Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der
synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).“
103.
In § 27 Abs. 8 wird der Begriff „Großveranlagung“ jeweils durch den
Begriff „Veranlagung“ ersetzt.
104.
In § 27 werden folgende Abs. 9a und 9b eingefügt:
„(9a)
Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c anzuwenden, so hat es der
FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:
1. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung
der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und
Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer
Kreditinstitutsgruppe ergeben;
2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung
des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von
kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten
Kreditrisiken auf die Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer
Kreditinstitutsgruppe ergeben;
3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall,
dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren
Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 3b oder 3c berücksichtigt wurde;
4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstituts
zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3c, sofern hierfür nicht
bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.
(9b)
Wendet ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c an, so hat es in Hinblick auf die
auf Basis von § 22b Abs. 11 in der Verordnung der FMA näher
bestimmten Krisentests auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten
in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Sollte ein
solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert
als den gemäß Abs. 3b oder 3c angesetzten belegen, so ist der im Rahmen
der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der
Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.“
105.
§ 27 Abs. 10 entfällt.
106.
§ 27 Abs. 11 lautet:
„(11)
Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß
§ 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind
Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den
folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:
1. Die Überwachung der Großveranlagungen der
österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der
Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,
2. die Vorschriften über die Begrenzung und
Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den
Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und
3. einer Zweigstelle eines österreichischen
Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare
Behandlung zuteil.“
107.
Der Einleitungsteil von § 29 Abs. 1 lautet:
„Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder“
108.
§ 29 Abs. 2 lautet:
„(2)
Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als
den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren
Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.“
109.
Der Einleitungsteil zu § 29 Abs. 3 lautet:
„Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen
heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes
befinden und die“
110.
In § 29 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:
„(5)
Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis
4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen
ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der
Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland
übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der
Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.
(6)
Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den
Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grundlage der konsolidierten
Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht
nachkommen.
(7)
Abweichend von Abs. 5 und 6 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1
bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als
Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der
Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.
(8)
Auf Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 Abs. 2a finden Abs. 5 und
6 keine Anwendung.
(9)
Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10
und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d
bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen
gemäß Abs. 1 und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der
Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 4 außer Betracht.“
111.
Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Wahlrecht
zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler
Rechnungslegungsstandards
§ 29a. (1) Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der
§§ 24 bis 24b die Ordnungsnormen des V. Abschnitts, ausgenommen
§ 28, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß
§§ 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen
Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Art. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards,
ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, übernommen wurden,
wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach HGB einen solchen Abschluss
erstellen.
(2)
Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete
Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres
mitzuteilen. Eine Kreditinstitutsgruppe, für die eine konsolidierte
Eigenmittelberechnung nach § 24 vorzunehmen ist, kann das Wahlrecht nach
Abs. 1 nur einheitlich für die Zwecke der §§ 24 bis 24b und für
alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen
Kreditinstitute ausüben. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 bindet
für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.
(3)
Aktivseitige Schwankungen des Zeitwertes, die nicht erfolgswirksam gebucht
werden („fair value“), sind im Rahmen der Eigenmittelfestsetzung so zu
berücksichtigen, dass sie für sich allein keine Änderung der
Ordnungsnormenberechnung bewirken. Gleiches gilt für derartige passivseitige
Geschäfte. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum
Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der
eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht
ausgebucht wurde.
(4)
Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 und hybrides Kapital gemäß
§ 24 Abs. 2 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23
Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind.
Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven
nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23
Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung)
ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen
Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung
von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach
§ 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 5 keine abweichende
Behandlung vorgesehen ist.
(5)
Die Eigenmittel im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 werden nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen angerechnet:
1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz
eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit
diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die
zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.
2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung
verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu
70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2
anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1
Z 10 vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten
Wertaufholung.
3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von
Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den
Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert
dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit
einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen
Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für
Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden
Finanzinstrumenten zu behandeln.
4. Soweit aus Immobilien, die nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten
werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden
Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als
Eigenmittelbestandteil gemäß § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.
5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz
von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus,
ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23
Abs. 14 Z 2 anrechenbar.
(6)
Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden
internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.
(7)
Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur
Anwendung der Abs. 3 bis 5 festzulegen, soweit diese
1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der
Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu
gewährleisten und
2. im Zusammenhang mit der Erfassung von
Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen
grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit
dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit
Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von
Unternehmen stehen.“
112.
§ 30 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 30. (1) Eine
Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut
(Kreditinstitut, eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder
mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern
von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder
Ausland
1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist,
2. über die Mehrheit der Stimmrechte der
Gesellschaft verfügt,
3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder
des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
4. das Recht besitzt, einen beherrschenden
Einfluss auszuüben,
5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,
6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder
mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt,
wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten
zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung
oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines
Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese
Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder
mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe
angehören.
Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die
als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im
Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung der
für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken
der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
(2)
Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
1. dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im
Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),
2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft
oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut
angehört, und
3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine
höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene
gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst
die Zulassung erhalten hat.“
113.
§ 30 Abs. 4 lautet:
„(4)
Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter
Institute nicht vor:
1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist
gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;
2. die übergeordnete Mutterfinanz-Holdinggesellschaft
mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
einer Mutterfinanz Holdinggesellschaft oder
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;
3. die übergeordnete
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig
nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG.“
114.
In § 30 Abs. 7 wird die Wortfolge „im Sinne des § 39“ durch die Wortfolge „im
Sinne der §§ 39 und 39a“ ersetzt.
115.
Im Einleitungssatz des § 30 Abs. 9a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut
im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung
der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne
von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
116.
§ 30 Abs. 10 Z 3 lautet:
„3. Derivate,“
117.
§ 39 Abs. 1 bis Abs. 2a lauten:
„§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines
Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG
anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und
bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien
und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und
Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die
Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
(2)
Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und
Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über
Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem
Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die
Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch
bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich
möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem
Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen
Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(2a)
Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von
Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als
Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die
Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen
Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig,
durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und
Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den
teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an
das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten
eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe,
Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß
§ 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten
Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“
118.
In § 39 werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b)
Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:
1. das Kreditrisiko (§ 2 Z 57),
2. das Konzentrationsrisiko
(§ 2 Z 57b),
3. die Risikoarten des Handelsbuchs (§ 22o
Abs. 2),
4. das Warenpositionsrisiko und das
Fremdwährungsrisiko, so weit nicht in Z 3 erfasst,
5. das operationelle Risiko (§ 22i bis 22m),
6. das Verbriefungsrisiko (§ 2 Z 57c),
7. das Liquiditätsrisiko (§ 25),
8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher
Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,
9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden
Techniken (§ 2 Z 57a) und
10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen
Umfeld erwachsen.
(2c)
Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte
vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut
anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu
nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung
und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von
Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.“
119.
§ 39 Abs. 4 lautet:
„(4)
Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben sicherzustellen, dass
1. die Risikopositionen des Handelsbuches
jederzeit ermittelt werden können,
2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation
nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und
3. die Überprüfung der Ermittlung der
Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß
§ 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“
120.
Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Kreditinstitutseigene
Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung
§ 39a. (1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und
Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des
Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller
wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung
steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten.
Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität
der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
(2)
Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und
Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich
umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3)
Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Abs. 1
ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe
eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die
konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.
(4)
Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den
Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten
Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.
(5)
Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute
Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen,
wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der
Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.
(6)
Auf Kreditinstitutsgruppen nach § 30 Abs. 2a finden Abs. 3 und 4
keine Anwendung.“
121.
§ 42 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch
sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung
in das Handelsbuch;“
122.
§ 42 Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22n Abs. 4;
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;“
123.
In § 42 Abs. 4 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
„5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren
gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a;
6. die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren
Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der
Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der
erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.“
124.
§ 44 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten
Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den
Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute
der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und
der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a elektronisch in
standardisierter Form zu übermitteln.
(2)
Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse
des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu
übermitteln.“
125.
Der Einleitungssatz zu § 44 Abs. 4 lautet:
„Zweigstellen
von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß
§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die
folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und
den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 7
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“
126.
Im § 44 Abs. 5 wird die Wortgruppe „auf elektronischen
Datenträgern“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
127.
In § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5
bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen haben.“
128.
In § 63 Abs. 4 wird folgende Z 2b eingefügt:
„2b. die Beachtung des § 39a;“
129.
§ 63 Abs. 4 Z 5 und 6 lauten:
„5. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch
sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung
in das Handelsbuch;
6. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22n Abs. 4;
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7.“
130.
§ 64 Abs. 1 Z 15 lautet:
„15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein
Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin
enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“
„(3) Zweigstellen ausländischer
Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes
ist am Sitz der Zweigstellen für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“
132. § 65 Abs. 4
lautet:
„(4) Der Bundesminister für
Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu
schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung
entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu
legen.“
133. § 69 erhält die
Bezeichnung „§ 69.
(1)“.
134. In § 69 Abs. 1
Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute
im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von
Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
135. In § 69 Abs. 1
Z 4 wird die Wortgruppe „Finanzinstitute
im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von
Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
136. Dem § 69 Abs. 1
wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer
laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die
Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur
quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die
Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a,
insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b Z 1 bis
10 angeführten Risiken, zu überwachen.“
137. § 69a Abs. 2
lautet:
„(2) Für jeden Kostenpflichtigen
nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für
Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß
§ 74 Abs. 2 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene
Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2
ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
1. Die Summe der nach § 44 Abs. 4
Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu
versehen;
2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist
das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
3. 5 vH des fiktiven
Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.“
138. Nach § 69a wird
folgender § 69b eingefügt:
„§ 69b.
Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend
zu aktualisieren:
1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht
geltenden Gesetze und Verordnungen;
2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA
im Bereich der Bankenaufsicht;
3. die Ausübung der in den Richtlinien 2000/12/EG
und 93/6/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/XX/EG [(ABl. Nr. L XX
vom xx.xx.2006, S. XX)] eröffneten Wahlrechte;
4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der
Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines
Kreditinstitutes gemäß § 39a;
5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß
§ 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung
der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG;
6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
7. eine Liste der Ländern und Gemeinden, deren
Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.“
139. In § 70 Abs. 1
wird im Einleitungsteil der Verweis „(§ 69 Z 1 und 2)“ durch den Verweis „(§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2)“ ersetzt.
140. § 70 Abs. 1
Z 3 lautet:
„3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder
beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren
Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von
Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe
beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht
hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken
(§ 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 22 Abs. 1 Z 3) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen
in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die
Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch
nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht
fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA
sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen;“
141. Nach § 70 Abs. 4
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Führt die Verletzung dieses
Bundesgesetzes zu einer nicht angemessenen Begrenzung der bankgeschäftlichen
und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der
Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) und ist eine kurzfristige
angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken aus dieser Forderung nicht zu
erwarten, hat die FMA unbeschadet anderer Maßnahmen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe in
Hinblick auf bestimmte Forderungen ein Mindesteigenmittelerfordernis bis zu
einem Höchstausmaß von 150 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß
§ 22 Abs. 1 vorzuschreiben. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach
diesem Absatz dann vorzuschreiben, wenn nicht andere Maßnahmen nach diesem
Bundesgesetz, insbesondere ein Auftrag gemäß Abs. 4 Z 1, ausreichen,
um eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken und den gesetzlichen
Zustand herzustellen. Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1
vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar zusätzliche
Eigenmittel nach diesem Absatz vorschreiben.“
142.
§ 73 Abs. 1 Z 12 lautet:
„12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel
durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital
unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1
Z 1 bis 5;“
143.
In § 73 Abs. 1 werden folgende Z 16 bis 19 angefügt:
„16. die beabsichtigte Verwendung der
Standardmethode gemäß § 22 Abs. 5 Z 3;
17. die beabsichtigte Kombination eines
Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß § 22m Abs. 2
samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze
und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe
das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22
Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;
18. die beabsichtigte Kombination des
fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß § 22m
Abs. 1 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der
beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die
Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen
Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für alle Geschäfte mit Ausnahme des
unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen
Messansatz berechnet;
19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 9a unter
Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.“
144.
§ 73 Abs. 4 lautet:
„(4)
Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Die Kriterien für die Einbeziehung von
Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;
2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von
Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor)
für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das
Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 4;
insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten
und sonstigen Parametern anzuzeigen.“
145.
In § 73 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a)
Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat und die Europäische Kommission
regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva,
insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und
der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
2. die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;
3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur
Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma-
und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen
Positionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und der sonstigen
mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;
insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten
und sonstigen Parametern anzuzeigen;“
146.
In § 73 Abs. 5 wird das Wort „Wertpapier-Handelsbuches“ durch das Wort „Handelsbuches“ ersetzt.
147.
Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA ist berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch
Verordnung eine elektronische Übermittlung vorzuschreiben, die bestimmten
Mindestanforderungen zu entsprechen hat.“
„§ 74. (1) Die Kreditinstitute
und übergeordneten Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben unverzüglich
nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens,
Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7
vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat
1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere
Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und
Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese
Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn
von § 59 und § 59a zu erstellen;
2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten,
die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen
Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese
Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe
zu erstellen.
Übergeordnete
Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die
im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten
ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.
(2) Die Kreditinstitute haben
unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die
Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29
und der §§ 6 bis 10 FKG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl
Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für
ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute
haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
(3) Die Kreditinstitute haben in
den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:
1. die Höhe der einzelnen Großveranlagungen,
sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in
§ 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie bei den Gruppen verbundener
Kunden und Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 5 die
einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert;
2. die Höhe der offenen Positionen mit
Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit
der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5
festgelegten Gliederung dieser Positionen;
3. die Berechnung der Einhaltung der
Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;
4. Informationen zum Handelsbuch gemäß § 22n.
Übergeordnete
Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die
Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
(4) Die übergeordneten
Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im
Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis
für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem
fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen, unverzüglich nach
Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des
vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den
jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der
Verlusterfassung zu enthalten.
(5) Die Kreditinstitute haben der
FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die
unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften
Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten
ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die
Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln.
(6) Die Oesterreichische
Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen
Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(7) Die FMA hat die Gliederung
der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die
FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten
und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten.
Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche
Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann,
soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen
Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die
Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die
Oesterreichischen Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(8) Die Meldungen gemäß den
Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer
Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden
Mindestanforderungen zu entsprechen.“
149. § 75 lautet:
„§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1
unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner
den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert
erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:
1. die Höhe der ungewichteten Forderungen gemäß
§ 22 Abs. 2 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus
Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 12 und § 1
Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;
2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur
sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;
3. die Höhe und den Forderungswert der in der
Bilanz auszuweisenden sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner und die
auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner;
4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der
Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das
Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten
Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Z 1 und
3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die
Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen;
5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27
Abs. 4 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4a, der der Schuldner angehört;
hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das
kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß
§ 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe
ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6
festzulegen und kann auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des
meldenden Instituts sind, sowie auf die zu meldenden Kunden übergeordneter
Gruppenmitglieder.
(2)
Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Meldepflicht gemäß Z 3 und hinsichtlich der Derivate gemäß Anlage 2 zu
§ 22 sowie gemäß Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die
Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung,
Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.
(3)
Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite,
Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine
Meldepflicht gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 besteht.
(4)
Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu
meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der
erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben; sofern dies
für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen
Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die
gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von
der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten
gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
3. der Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes,
4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
5. der bestellten Bankprüfer und
6. der Sicherungseinrichtungen
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben
über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1
Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne
Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie die Anzahl
von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu
geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis
6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener
Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von
Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem
Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu
beantworten.
(6)
Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende
Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie
die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung
durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der
Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem
funktionsfähigen Bankwesen bedacht zu nehmen.
(7)
Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne
des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass
1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare
Großkreditevidenz geführt wird;
2. gewährleistet ist, dass der betreffende
Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;
3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke
verwendet werden; und
4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis
gemäß Art. 44 der Richtlinie 2000/12/EG unterliegen.
Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die
Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische
Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.
(8)
Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank
mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren
Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen,
der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich
ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten
von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf
Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 Z 1 bis 6
genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und der
Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht
oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA
sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist;
weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung
zu erfolgen hat.
(9)
Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz
sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.
Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(10)
Eine statistische Auswertung der im Rahmen der Großkreditevidenz gemeldeten
oder durch den Informationsaustausch gemäß Abs. 8 erlangten Daten in
anonymisierter Form durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“
150.
§ 77 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung
von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem
Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind
1. Konzessionen und die für die Erteilung
maßgeblichen Umstände;
2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische
Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
3. Zweigstellen und die Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs;
4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der
Ertragsrechnung;
5. außerbilanzmäßige Geschäfte;
6. Derivate;
7. Positionen, die in die Konsolidierung eines
Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
8. Solvabilität und Eigenmittel;
9. Liquidität;
10. Devisenpositionen;
11. Großveranlagungen;
12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;
13. Konsolidierung;
14. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;
15. Meldungen gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 4;
16. Großkreditevidenz und vergleichbare
Einrichtungen im Ausland;
17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;
18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs.2, deren Eintritt
von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und
Abwicklung;
19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von
Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat
der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie
2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den
in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind
sowie
20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.“
151.
§ 77 Abs. 5 lautet:
„(5)
Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich
der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe
zulässig sowie an
1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten
(§ 2 Z 5);
2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen
der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;
3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern,
soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse
erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3
ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der
zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142
der Richtlinie 2000/12/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie
2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie
2000/12/EG , unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von
Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen
gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde,
die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“
152.
In § 77 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a)
In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die
Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und
bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen
zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen
Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.“
153.
In § 77 Abs. 7 wird der Verweis „Art. 30
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 44
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
154.
In § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)
Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21g die
zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn
die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer
Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die
Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese
Gruppe tätig ist, gefährden könnte.“
155.
§ 77a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung
zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 129 der Richtlinie 2000/12/EG
zentral zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit,
insbesondere gemäß § 21g, geregelt werden.“
156.
In § 77a Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Art. 30
Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 46
der Richtlinie 2000/12/EG“ und der Verweis „Art. 30
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 44
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
157.
In § 77a Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 28, 30
Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie
2002/87/EG“ durch die Wortfolge „Art. 42, 44 Abs. 2
und den Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
158.
In § 77a Abs. 4 wird der Verweis „Art. 25 der
Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 39 der
Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
159.
In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Hinblick auf
§ 69 letzter Halbsatz“ durch die Wortfolge „im Hinblick auf
§ 69 Abs. 1 letzter Halbsatz“ ersetzt.
160.
§ 79 Abs. 2 lautet:
„(2)
Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44
Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten
Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die
Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung
dieser Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.“
161.
In § 83 Abs. 5 wird der Verweis „Art. 11 der
Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 14 der
Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
162.
In § 93a Abs. 1 wird die Wortgruppe „gegebenenfalls
zuzüglich der nach § 22 gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs,“ durch die Wortgruppe „gegebenenfalls
zuzüglich der nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder dem
auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b gewichteten Positionen
des Handelsbuchs,“ ersetzt.
163.
§ 98 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1
bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG gemäß § 10 Abs. 6 an
die FMA unterlässt;“
164.
Nach § 103d wird folgender § 103e eingefügt:
„§ 103e. Nach In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 gelten folgende
Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 21a):
Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle
zur Umsetzung von Basel II] können Anträge auf Bewilligung gemäß § 21a
gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann
diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.
2. (zu § 21a Abs. 1):
Beabsichtigt ein Kreditinstitut, den auf internen Ratings basierenden Ansatz
gemäß § 21a anzuwenden und stellt es den Antrag zur Bewilligung im
Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] und dem 31. Dezember
2007, so kann mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen
Bewilligung gemäß § 21a das Modell angewendet werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1
Z 1 bis 9 werden erfüllt;
b) es liegt ein Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen vor, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der
Modellstruktur und die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 21a
Abs. 1 Z 1 bis 9 befindet;
c) es liegt ein positives Kurzgutachten der
Oesterreichischen Nationalbank vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung
einzelner in § 22b genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der
Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit
des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob
Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten
Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung der FMA erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer
Bewilligung gemäß § 21a rechtskräftig entschieden wurde.
3. (zu § 21a Abs. 1 Z 3):
Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen
Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses
Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis
der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend; diese Frist
beginnt ein Jahr vor Antragstellung zu laufen. Dabei müssen die Anforderungen
nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.
4. (zu § 21a Abs. 1 Z 4):
Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b
Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der
Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008
stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren
ausreichend; diese Frist beginnt ein Jahr vor Antragstellung zu laufen. Dabei
müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt
sein.
5. (zu § 21b):
Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle
zur Umsetzung von Basel II] kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe
Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und
eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere
Überprüfung anerkennen.
6. (zu § 21d):
Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 21d gestellt
und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch
das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.
7. (zu § 22 Abs. 1):
a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe
den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das
Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze
des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe
gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] als
Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007
mindestens 95 vH;
bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008
mindestens 90 vH;
cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009
mindestens 80 vH,
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
[Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008
und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat;
b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine
Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat
das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende
Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die
Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten
von Basel II] als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008
mindestens 90 vH;
bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009
mindestens 80 vH,
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
[Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008
und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.
8. (zu § 22 Abs. 2):
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007
weiterhin § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II]
anwenden, wobei
a) das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 200x/XX [Novelle zur Umsetzung von Basel II] für das operationelle
Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis
zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle
vor Inkrafttreten von Basel II] gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden,
und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;
b) die Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von
Basel II] anzuwenden sind;
c) § 22c bis § 22f in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel
II] keine Anwendung finden;
d) § 22g und § 22h in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel
II] keine Anwendung finden;
e) § 26 und 26a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel
II] keine Anwendung findet;
f) § 27 Abs. 3, 3a bis 3d, 5, 9a und 9b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur
Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;
g) § 39 und 39a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel
II] keine Anwendung finden;
h) Verweise auf § 22a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel
II] als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor der Umsetzung
von Basel II] gelten;
i) die §§ 23, 24 und 70 Abs. 4a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 [Novelle zur Umsetzung
von Basel II] keine Anwendung finden.
Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007
§ 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] nicht mehr
anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor
schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2
bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte
Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] sind auch die Begriffsbestimmungen
gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 sowie die Anlage 3 zu § 22 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle
vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.
9. (zu § 22 Abs. 3):
Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die
Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht
gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß
Z 10 angezeigt wurde.
10. (zu § 22a Abs. 4 Z 10):
Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten
Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als
kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h
Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig
sind und ihr Wert bestimmbar ist.
11. (zu § 22b Abs. 8):
Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8
gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann
diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.
12. (zu § 22b Abs. 9 Z 5):
Bis zum 31. Dezember 2017 müssen Kreditinstitute oder
Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b anwenden und Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 9 Z 2 am
31. Dezember 2007 halten, die Anforderung, dass diese Beteiligung 10 vH
der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigt, nicht berücksichtigen.
13. (zu § 29a):
Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards
kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember
2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses
Geschäftsjahres angezeigt wurde.
14. (zu § 74 Abs. 2):
Kreditinstitute, die schon vor dem 1. Jänner 2008 den
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder den auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, haben bis zum 31. Dezember 2007
an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 den § 74 Abs. 1
und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] mit der
Maßgabe anwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die
Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor
In-Kraft-Treten von Basel II] und der §§ 6 bis 10 FKG und der hierzu
erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 ist in
diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter
anzuwenden.
15. (zu § 74 Abs. 4):
Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr
2007 zu erstatten.“
165.
In § 105 wird folgender Abs. 4 angefügt.
„(4)
Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2000/12/EG oder die Richtlinie
93/6/EWG verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in
der Fassung der [Richtlinie 2006/XX/EG] des Europäischen Parlamentes und des
Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [(ABl.
Nr. L XX vom XX.XX.2006, S. XX)] anzuwenden.“
166.
Dem § 107 werden folgende Abs. 51 bis 53 angefügt:
„(51)
§ 2 Z 3, § 2 Z 5, 5a und 5b, § 2 Z 6 lit. a,
§ 2 Z 7 lit. b, § 2 Z 9a und 9b, § 2 Z 11a
und 11b, § 2 Z 15 und 16, § 2 Z 22 bis 24, § 2
Z 25 lit. b, § 2 Z 25a und 25b, § 2 Z 27,
§ 2 Z 34 und 35, § 2 Z 36, § 2 Z 37, § 2
Z 44 und 45, § 2 Z 57a bis 57d, § 2 Z 58, § 2
Z 60 bis 71, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 6, § 3
Abs. 7 lit. d, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 5
Z 1 bis 3, § 5 bis 5b, § 9 Abs. 1 und 6, § 10
Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 13
Abs. 2 Z 3 und 5, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4,
§ 20 Abs. 2a, § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5, § 21
Abs. 2, § 21a bis 21g, § 22, § 22a, § 22b Abs. 1
bis 7 und 9 bis 11, § 22c bis § 22k, § 22m bis § 22q,
§ 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 6,
§ 23 Abs. 7 Z 5, § 23 Abs. 8a Z 1 und 3,
§ 23 Abs. 13 Z 1, Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a,
§ 23 Abs. 14 Z 2, 4, 7 und 8, § 24 Abs. 1 und 3a,
§ 24a und § 24b, § 26 und § 26a, § 27 Abs. 1, 2
und 2a, § 27 Abs. 2c, § 27 Abs. 3 bis 3d, § 27
Abs. 4a, § 27 Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 27
Abs. 9a und 9b, § 27 Abs. 11, § 29 Abs. 1 bis 3,
§ 29 Abs. 5 bis 9, § 30 Abs. 1 und 2, § 30
Abs. 4, § 30 Abs. 7, § 30 Abs. 9a, § 30
Abs. 10 Z 3, § 39 Abs. 1 bis 2c und Abs. 4,
§ 39a, § 42 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4 Z 4 bis
6, § 44 Abs. 1, 2, 4, 5
und 7, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 63 Abs. 4 Z 5
und 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 65 Abs. 3 und 4, § 69,
§ 69a Abs. 2, § 69b, § 70 Abs. 1 Z 3, § 70
Abs. 4a, § 73 Abs. 1 Z 12, § 73 Abs. 1 Z 16
bis 19, § 73 Abs. 4, 4a und 5, § 73 Abs. 6, § 74,
§ 77 Abs. 4, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6a, § 77
Abs. 7, § 77 Abs. 8, § 77a Abs. 1 Z 1 und 2,
§ 77a Abs. 2 und 4, § 78 Abs. 1 Einleitungsteil, § 79
Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 93a Abs. 1, § 98
Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 4, Anlage 1 zu § 22
Z 1 lit. j bis l, Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b und
c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 und
die Anlage 2 zu § 22 Z 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 [Basel II Novelle] treten mit 1. Jänner
2007 in Kraft.
(52)
§ 2 Z 18 bis 21, § 2 Z 38 und 39, § 2 Z 46 und
47, § 2 Z 50 bis 52, § 8, die Überschriften zu den früheren
§ 12 und § 14, § 25 Abs. 2, § 26b, § 27
Abs. 10, § 103 Z 9 lit. a und d, 11a, 11c, 11d, 14, 15, 16,
17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu
§ 22 Z 2 lit. c, Anlage 3 zu § 22 und die Anlage zu
§ 73 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(53)
§ 22b Abs. 8, § 22l, § 29a und § 75 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in
Kraft.“
167.
In Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k und l angefügt:
„k) Kreditderivate;
l) Pensionsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 3
und 5.“
168. Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c entfällt.
169.
In Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
„c) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen
(Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte
bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben und
nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden
können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner nicht
automatisch zum Widerruf führt.“
170.
Anlage 1 zu § 22 Z 4 lit. a lautet:
„a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen
(Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte
bereitzustellen), die jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut
gekündigt werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim
Schuldner automatisch zum Widerruf führt; Kreditlinien, die der
Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 8 oder § 22b
Abs. 2 Z 4 zugeordnet werden, können als uneingeschränkt widerrufbar
angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit
geben, sie im Rahmen der anzuwendenden Verbraucherschutzbestimmungen zu
widerrufen.“
171.
Die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 lautet:
„Derivate“
172. In Anlage 2 zu § 22 Z 1 wird das Wort „Zinssatzverträge“ durch das Wort „Zinssatzderivate“ ersetzt.
173.
In Anlage 2 zu § 22 Z 2 wird die Wortgruppe „Wechselkurs-
und Goldverträge“ durch die Wortgruppe „Wechselkursderivate und
Geschäfte auf Goldbasis“ ersetzt.
174.
Anlage 2 zu § 22 Z 6 lautet:
„6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte,
gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5
zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang I, Abschnitt C,
Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).
175.
Anlage 3 zu § 22 entfällt.
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I
Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
§ 26
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11)
Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006
[Basel II BWG-Novelle] für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen
Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.“
Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes
Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 1 lautet:
„§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder
mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht
in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu
veranlagen:
1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a
bis d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
[letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder
2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A
gemäß § 2 Z 20 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder
3. Schuldtitel, die
a) hinreichend liquide sind,
b) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in
§ 22 Abs. 3 Z 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel
II] genannten, nicht nachrangigen Aktivposten sind; bei abgeleiteten
Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;
c) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht
nachrangigen Schuldverschreibungen sind, sofern
aa) diese nicht gemäß § 22 Abs. 3
Z 1 und 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] zu
gewichten wären,
bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten
Börse zum Handel zugelassen sind,
cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom
Kreditinstitut als liquide angesehen wird und
dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten
für zweifelsfrei gegeben erachtet;
d) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es
sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß
§ 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den
konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind, und
e) es sich bei den Kauf- und Verkaufspositionen in
Aktivposten gemäß lit. b und in Schuldverschreibungen gemäß lit. c
nicht um solche handelt, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder
aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen.
Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor
In-Kraft-Treten von Basel II] sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2
Z 18 bis Z 21 sowie die Anlage 3 zu § 22 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor
In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.“
2. § 10
erhält die Bezeichnung „§ 10. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [Basel II BWG Novelle] tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz-SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1.
In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „natürliche“ die Wortgruppe „und
juristische“ eingefügt.
2.
In § 10 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „eine halbe Stunde nach
diesem Zeitpunkt“.
3.
§ 24 Abs. 1 lautet:
„§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende
Sparkassen Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle
Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß
§ 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine
Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur
Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen
Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen
aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in
Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen
eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.“
4.
§ 24 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen
Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften
Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.“
5.
§ 24 Abs. 6 und 7 lauten:
„(6)
Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.
(7)
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands
zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder
drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die
Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein
und die Erfordernisse des § 2 Abs.2 der Prüfungsordnung erfüllen.“
6.
§ 24 Abs. 8 entfällt.
7.
§ 24 Abs. 9 und 10 lauten:
„(9)
Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die
Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für
den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung
durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven
Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme
nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der
Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.
(10)
Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen.
Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum
von höchstens fünf Jahren zu wählen.“
8.
§ 24 Abs. 11 entfällt.
9.
§ 24 Abs. 12 und 13 lauten:
„(12)
Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
1. die Feststellung und die Änderung der Satzung
des Prüfungsverbandes;
2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung
und seiner Stellvertreter;
3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse
des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine
Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei
Mitgliedern besteht;
4. die Festsetzung der Beiträge und der
Gebührensätze;
5. die Beschlussfassung über den jährlichen
Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des
Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;
6. die Einrichtung eines Nominierungsausschusses
zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;
7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Beirats;
8. die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß
§ 24 Abs. 9.
(13)
Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß
§ 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene
10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem
Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft
und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein
Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der
Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich
bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen
Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein
Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.“
10. § 24
Abs. 15 lautet:
„(15) Der
Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär
(Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der
Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein
Einspruchsrecht zukommt.“
11. In § 24a
Abs. 1 wird der Verweis auf § 24 Abs. 8 Z 1 auf „§ 24
Abs. 12 Z 3“ geändert.
12.
§ 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für
Sparkassen) lautet:
„(2)
Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.“
13.
§ 1 Abs. 4 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für
Sparkassen) lautet:
„(4)
Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der
Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur
dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.“
14.
§ 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für
Sparkassen) lautet:
„(2)
Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen
Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben.
Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum
Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG
ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf
die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer
§ 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.“
15.
Nach § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für
Sparkassen) wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62
BWG, ausgenommen Z 1, 2, 4, 6a und 7 sinngemäß anzuwenden.“
Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf soll die so genannte
„Basel II-Richtlinie“, bestehend aus der Neufassung der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
(„EU-Bankrechtsrichtlinie“) und der Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des
Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten („Kapitaladäquanzrichtlinie“) umsetzen.
Alternativen:
Zur Umsetzung des verbindlichen EU-Rechts bestehen keine Alternativen. Auch
hat die Umsetzung der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 zu erfolgen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt ausschließlich Recht der Europäischen
Union um.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5
B-VG.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Diese sind insgesamt jedenfalls positiv einzustufen. Das Interne
Rating-Verfahren für die
Eigenmittelbemessung senkt im Durchschnitt die Eigenmittelanforderung auf Grund
genauerer Berechnungsmethoden und verbesserter Risikoerfassung. Der
Kreditrisiko-Standardansatz ist von der Komplexität her auch für kleine
Kreditinstitute geeignet, in Verbindung mit dem künftig verbesserten Risikomanagement
sind auch hier gewisse Erleichterungen bei den Eigenmittelanforderungen
vorgesehen. Auf die überwiegend klein- und mittelständische Struktur der
österreichischen Wirtschaft kann angemessen Rücksicht genommen werden, da schon
in den Verhandlungen zur EU-Richtlinie weitgehende Begünstigungen für KMU- und
Retail-Finanzierungen erreicht werden konnten, die in den vorliegenden
Gesetzentwurf übernommen wurden. Auf die Wettbewerbsposition des
Wirtschaftsstandortes Österreich wurde bei der Umsetzung der von der Richtlinie
eingeräumten nationalen Wahlrechte generell besonders geachtet. Ein erhöhter
Verwaltungsaufwand wird durch die Implementierung und laufende Anwendung
erweiterter und verfeinerter Risikoerfassungs- und Überwachungsverfahren bei
den Kreditinstituten eintreten, dem stehen jedoch tendenzielle
Eigenmittelerleichterungen gegenüber. Gesamtwirtschaftlich ist von einer
stabilitätsfördernden Wirkung durch ein verbessertes
Risikoerfassungsinstrumentarium auszugehen. Weiters profitieren Kreditnehmer auch
ohne Rating durch die verstärkte Einbindung in die Bonitätsbeurteilung der
Institute durch verbesserte Informationen über ihre Finanzsituation und die
damit einhergehende Professionalisierung.
Finanzielle Auswirkungen im
Bereich der Gebietskörperschaften:
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Durch den Vollzug der künftig
komplexeren Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser zusätzlicher
Verwaltungsaufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen. Auf
Grund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch in absehbarer Zeit zu
keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.
Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.
Durch die Änderungen im Sparkassengesetz ist eine Mehrbelastung des Bundes
und der anderen Gebietskörperschaften nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen
Keine messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Genderspezifische Auswirkungen sind nach dem Inhalt des vorliegenden
Entwurfes nicht zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf die
Wirtschaft:
Durch Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen kann es zu erhöhten Kosten
für die unmittelbare Aufsicht kommen (insbesondere durch Genehmigungs- und
Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung bankinterner
Ratingsysteme), die gemäß der gesetzlichen FMA-Finanzierungsstruktur von den
beaufsichtigten Kreditinstituten selbst im Wege des Umlageverfahrens zu tragen
sind. Weiters sind bei den Kreditinstituten Implementierungskosten bezüglich
neuer EDV-Systeme und allfällige zusätzliche Personalkosten zu erwarten bzw.
schon aufgelaufen. Es ist festzuhalten, dass sich diese Kosten
wettbewerbsneutral darstellen, da die Kreditinstitute anderer Mitgliedstaaten
mit gleichartigen Kostenanforderungen, sowohl intern für die Systeme, als auch
extern für die Aufsicht, konfrontiert sind.
Bei den Kreditnehmern - Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen - kann es
bonitätsbedingt im Einzelfall zu einer Erhöhung oder auch einer Verminderung
der Kreditkosten kommen. Da jedoch im Entwurf in Ausnützung der EU-rechtlichen
Wahlrechte für den KMU- und den Privatkundenbereich weitgehende Erleichterungen
vorgesehen sind, werden die durchschnittlichen Auswirkungen neutral bis eher
begünstigend sein.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Grundlagen des Gesetzesentwurfs:
Am 26. Juni 2004 einigten sich die Notenbankgouverneure und Leiter der
Aufsichtsbehörden der zehn größten Industrienationen der Welt („G-10 Staaten“)
in Basel auf neue Eigenmittelempfehlungen für Kreditinstitute. Diese Einigung
diente als Grundlage für den Vorschlag neuer Eigenmittelvorschriften für
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen der Europäischen Kommission, die am
14. Juli 2004 überarbeitete Texte der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EG
(KOM(2004)486) veröffentlichte. Ein gemeinsamer Standpunkt des Rates wurde am
........ erzielt. Das Europäische Parlament billigte am ........ den Entwurf,
wobei über die umfangreichen Abänderungen schließlich Einigung mit dem Rat und
der Kommission erreicht wurde. Der Gesetzentwurf wurde auf der Basis dieser
Einigung erstellt. Eine offiziell im Amtsblatt kundgemachte Fassung liegt
derzeit noch nicht vor, jedoch ist es essenziell, die legistischen Arbeiten im
Sommer 2006 abschließen zu können, um dem dringenden Bedarf nach Anwendung der
neuen Vorschriften schon ab dem 1. Jänner 2007 zu entsprechen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Systematik der Vorschriften
Eine systematische Neuerung gegenüber den bisherigen Eigenmittelnormen für
Banken („Basel I“) ist ein dreigeteiltes System (Säulen I bis III). Säule I
enthält im Wesentlichen die klassischen schon bisher bekannten Ordnungsnormen,
jedoch mit risikospezifischeren Kapitalanforderungen an Institute. Neu ist die
Anforderung, auch operationelle Risiken zu berücksichtigen. Eine vermehrt
risikospezifisch ausgestaltete Sorgfaltspflicht der Institute und eine
verstärkte qualitative Bankenaufsicht bilden die Säule II. Neu ist auch die
Säule III in Form erweiterter Offenlegungspflichten.
Innerhalb der ersten Säule können die Institute zur Erfassung der einzelnen
Risiken entweder den Standardansatz anwenden oder mit aufsichtlicher
Bewilligung im so genannten IRB-Ansatz (Internal Rating Based Approach) interne
Verfahren der Bemessung des Kredit- und Ausfallsrisikos verwenden. Dies trägt
insbesondere der unterschiedlichen Größen-, Geschäfts- und Risikostruktur der
Kreditwirtschaft Rechnung und führt insgesamt zu einer Verfeinerung der
Messmethoden der verschiedenen Risikoarten, da auch im Standardansatz eine
gegenüber der bisherigen Rechtslage stärkere Differenzierung vorgenommen wurde.
Die Berücksichtigung des operationellen Risikos tritt neu hinzu.
Die zweite Säule ergänzt die unmittelbar an die Kreditinstitute gerichteten
Anforderungen der ersten Säule und schreibt im Rahmen des so genannten ICAAP
(Internal Capital Adequacy Assessment Process) vor, dass die Institute über
eigenverantwortliche Strategien und Verfahren für die angemessene
Risikoerfassung und Eigenmittelbemessung verfügen müssen. Dies bedeutet für die
Aufsicht im Rahmen des so genannten SREP (Supervisory Review and Evaluation
Process) einerseits erhöhte qualitative Anforderungen, andererseits eine
stärker system- und verfahrensorientierte Aufsichtspolitik. Die
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat daher künftig Aufsichtsstrategien zu
entwickeln, die, ebenso wie die konkreten Aufsichtsmaßnahmen, auch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen haben.
Die dritte Säule folgt dem allgemeinen Trend zu verstärkten
Transparenzverpflichtungen im Finanzmarktbereich. Die neuen
Veröffentlichungspflichten umfassen insbesondere die Organisations- und
Geschäftsstruktur der Kreditinstitute sowie die wesentlichen Elemente ihrer
Risikomanagementsysteme. Festzuhalten ist, dass die Säule III ein im Wege der
allgemein verfügbaren Information objektivierendes und stabilitätsförderndes
Instrumentarium darstellt, das sich an die Marktteilnehmer richtet. Die Säule
III stellt daher in ihren Anforderungen an die Kreditinstitute keinen
Bestandteil der hoheitlichen Aufsichtstätigkeit dar, sondern tritt zum Komplex
Aufsichtsrecht hinzu. Transparenz wird aber auch für die Aufsichtsbehörden für
ihre eigene Tätigkeit verlangt, die FMA wird daher – wie auch schon bisher -
sowohl „hard facts“ wie Gesetze und Verordnungen, als auch Leitlinien und
Strategien für ihre Aufsichtstätigkeit veröffentlichen.
Technik der Umsetzung
Die umzusetzenden EU-Richtlinien umfassen in Form des derzeit vorliegenden Textes
rund 700 Druckseiten, wobei der Umfang vor allem aus der Vielzahl an
technischen Detailbestimmungen in den Annexen entsteht. Im Bankwesengesetz
werden daher die materiellen Ordnungsnormen und Bewilligungsverfahren der Säule
I sowie die Vorschriften der Säulen II und III umfassend, jedoch ohne
technische Details geregelt. Damit wird auch dem Bedürfnis der Kreditinstitute
nach Rechtssicherheit durch genaue und klare Regelungen im Gesetzesrang
entsprochen. Technische Detailbestimmungen wie beispielsweise
finanzmathematische Formeln werden in Verordnungen der FMA geregelt. Durch
diese Aufteilung wird die Verständlichkeit und Klarheit des Gesetzestextes
gewahrt. Grundlage dieser Verordnungen der FMA sind spezifische
Verordnungsermächtigungen, in denen zusätzlich zur verbalen Determinierung auch
auf die jeweils umzusetzenden Richtlinienbestimmungen explizit Bezug genommen
wird. Dadurch wird dem Rechtsicherheitsbedürfnis noch verstärkt Rechnung
getragen, da das detaillierte EU-Recht jedenfalls die inhaltliche „Obergrenze“
für die Verordnungen festlegt. Falls in Verordnungen ein EU-rechtlich
eingeräumtes Wahlrecht durch die FMA ausgeübt wird, so bedarf diese Verordnung
der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Ausgewählte wichtige
Regelungsbereiche
§ 22a Abs. 9 Intra Group Exposures:
Das in Art. 80 Abs. 7a der Richtlinie 2000/12/EG eingeräumte
Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf ausgeübt. Es betrifft die internen
Forderungen zwischen Instituten in dezentralen Strukturen, deren Verbindung
nicht durch Beteiligungen, sondern durch Vertrag oder Statut hergestellt wird.
Die Ausübung dieses Wahlrechtes ist zur Wahrung der Wettbewerbsposition
gegenüber anderen Mitgliedstaaten wichtig, innerstaatlich wird dem
Sachlichkeitsgebot und der Wettbewerbsneutralität durch strenge Voraussetzungen
entsprochen.
Erstmals wird es unter strengen Vorraussetzungen möglich sein, Forderungen
zwischen Kreditinstituten, die Mitglieder desselben institutionellen
Sicherungssystems sind, und Forderungen dieser Mitglieder gegenüber dem
Zentralinstitut mit einem Forderungsgewicht von 0% zu versehen. Zu diesen
Voraussetzungen zählen insbesondere eine der Beteiligungs-Gruppenstruktur
gleichwertige wirtschaftliche Absicherung, der Ausschluss der
Mehrfachverwendung von Eigenmitteln und eine zentrale Steuerung, insbesondere
durch eine gesamthafte Risikoüberwachung. Von dieser Begünstigung sind, ebenso
wie bei Kreditinstitutsgruppen, nur inländische Institute erfasst und es muss
die Übertragbarkeit von Eigenmitteln bzw. Verbindlichkeiten innerhalb des
Haftungsverbundes möglich sein.
§ 22b IRB Ansatz:
Im Unterschied zum bisher ausschließlich anwendbaren Standardansatz, bei
dem die Forderungen des Kreditinstitutes in verschiedene Forderungsklassen
eingeteilt und gewichtet werden, ermöglicht der auf internen Ratings basierende
Ansatz (IRB-Ansatz) eine wesentlich risikosensitivere Gewichtung der
Forderungen und der notwendigen Eigenmittel.
Ähnlich wie beim Standardsatz erfolgt auch hier eine Zuordnung zu
Forderungsklassen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Gewichtung der
Forderungen, die auf bankinternen Ratings basiert. Je nachdem welche
Risikoparameter eine Bank selbst berechnet, unterscheidet man zwischen dem
IRB-Basisansatz und dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz. Neben der Risikosensitivität
nimmt auch die Komplexität der zu verarbeitenden Daten zwischen diesen beiden
Ansätzen deutlich zu.
Die Anwendung der IRB-Ansätze ist bewilligungspflichtig, das heißt, die
Modelle haben gewisse Mindesterfordernisse zu erfüllen, deren Einhaltung von der
FMA zu überprüfen ist.
Erwähnenswert ist auch der im § 22b Abs. 9 vorgesehene „Partial
Use“. Dadurch erhalten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die einen
auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die
Möglichkeit, mit Bewilligung der FMA für eine oder mehrere Forderungsklassen
dauerhaft den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a anzuwenden. Auch
dies stellt die Ausübung eines wettbewerbsrelevanten Wahlrechtes dar.
§§ 22i bis 22m Operationelles Risiko:
Unter dem operationellen Risiko versteht man die Gefahr von Verlusten, die
in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren,
Menschen und Systemen oder in Folge externer Ereignisse eintreten. Diese
Definition schließt Rechtsrisiken ein, beinhaltet aber nicht strategische
Risiken oder Reputationsrisiken.
Diese Risikokategorie muss künftig ebenfalls mit Eigenkapital unterlegt
werden, wobei auch hier nach Risikosensitivität und Berechnungsgenauigkeit
abgestufte Messansätze vorgesehen sind. Es kann zwischen dem
Basisindikatorsatz, der eine einheitliche Bemessung des Risikos für das
Kreditinstitut vorsieht, dem Standardansatz, der eine Abstufung nach den
Geschäftsfeldern vornimmt und dem Fortgeschrittenen Messansatz gewählt werden.
Auch eine Kombination dieser Ansätze ist unter bestimmten Voraussetzungen
möglich.
§ 29a Berechnung der Ordnungsnormen auf Basis eines
IFRS-Gruppenabschlusses:
Dem europaweiten Trend folgend wurde eine Möglichkeit geschaffen, die
Ordnungsnormen auf der Grundlage von nach internationalen
Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellten Abschlüssen zu berechnen. Erstmals
kann dieses Wahlrecht von Kreditinstitutsgruppen für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31. Dezember 2007 beginnen, in Anspruch genommen werden. Die Ausübung
dieses Wahlrechtes wirkt zwingend auf die Berechnung der Ordnungsnormen auf
Gruppenebene für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Kreditinstitute.
Einen nahtlosen Übergang von den Ansätzen des UGB auf IFRS ermöglichen
spezielle Überleitungen „Prudential Filters“, die in Übereinstimmung mit der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank umgesetzt wurden.
Vorteile ergeben sich vor allem für Kreditinstitutsgruppen, die bereits
nach der geltenden Rechtslage verpflichtet sind, einen Konzernabschluss nach
IFRS aufzustellen. Das Controlling basiert bei den großen
Kreditinstitutesgruppen schon heute auf den IFRS, da in dem, für die Aktionäre
wesentlichen Konzernabschluss, ein nach den IFRS ermitteltes Ergebnis vertreten
werden muss. Weitere Vorteile ergeben sich, da die nach IFRS erstellten
Abschlüsse der osteuropäischen Tochtergesellschaften nicht mehr auf UGB
umgerechnet werden müssen.
§§ 39 bis 39a Bankinterner Prozess zur Sicherstellung der
Kapitaladäquanz (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP):
Grundsätzlich enthielt das BWG schon bisher umfassende Sorgfalts- und
Organisationsverpflichtungen. In Umsetzung der Bestimmungen der so genannten
Säule 2 (Art. 22 und Art. 123 sowie Anhang V der Richtlinie
2000/12/EG) wurden diese Verpflichtungen nun konkretisiert.
Die Etablierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems
als auch die Entwicklung von angemessenen Plänen und Verfahren gemäß § 39a
(ICAAP) liegt in der Verantwortung der Geschäftsleiter, die schon bisher die
Träger der allgemeinen Sorgfaltspflichten waren. Im Unterschied zur
Vorgängerbestimmung werden nunmehr die zentralen und häufigsten
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken demonstrativ aufgezählt, die
durch das Kreditrisikomanagement eines Kreditinstitutes zu erfassen und zu
begrenzen sind.
Durch den ICAAP soll das Kreditinstitut jederzeit in der Lage sein die, in
Anbetracht der bestehenden und zukünftigen Risiken des Institutes, die
erforderliche Höhe, Art und Verteilung des internen Kapitals ermitteln zu können.
Die Anforderungen an die Ausgestaltung des ICAAP orientieren sich an der Größe
des Kreditinstitutes sowie dem Umfang und der Komplexität der getätigten
Geschäfte, wodurch dem Grundsatz der Proportionalität an Hand dieser Kriterien
ausdrücklich Rechnung getragen wird.
In-Kraft-Treten:
Entsprechend dem Bedarf der Kreditinstitute wird der Großteil der Novelle
mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, um die Anwendung der neuen
Ordnungsnormen zum nach der Richtlinie frühestmöglichen Zeitpunkt zu
gewährleisten, um Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Mitgliedstaaten zu
vermeiden. Zu diesem Zweck wird auch die Möglichkeit geschaffen,
Modellbewilligungsanträge rechtzeitig vor dem In-Kraft-Treten stellen zu
können.
Sparkassengesetz:
Vor dem Hintergrund einer zunehmend internationalen Vernetzung von
Unternehmen, die den gesamten Finanzmarkt betrifft, sollen im Einklang mit
internationalen Entwicklungen die Rahmenbedingungen für den
Sparkassen-Prüfungsverband als gesetzliche Kontrollinstanz der österreichischen
Sparkassen gestärkt werden.
Besonderer Teil
Zu Artikel 2 (Änderung des
Bankwesengesetzes)
Zu § 2 Z 3:
§ 2 Z 3 setzt Art. 4 Z 10 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Jede Beteiligung ist als qualifiziert anzusehen, wenn zumindest 10 vH des
Kapitals oder der Stimmrechte gehalten werden oder wenn gesellschaftsrechtliche
Minderheitsrechte eingeräumt wurden, durch die ein maßgeblicher Einfluss auf
die Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Der entfallene Passus stand im
Widerspruch zur Bestimmung des § 2 Z 2, in der die Beteiligung
definiert ist. Eine qualifizierte Beteiligung kann bereits auf Grund des
Haltens von 10 vH der Stimmrechte vorliegen und setzt keine Beteiligung im
Sinne des § 2 Z 2 voraus. Entsprechen die Minderheitenrechte weniger
als 10 vH des Kapitals, so ist anhand einer Einzelfallprüfung
festzustellen, ob nicht dennoch eine qualifizierte Beteiligung vorliegt.
Zu § 2 Z 5:
In § 2 Z 5 wird eine Anpassung an den Entfall von § 8
vorgenommen.
Zu § 2 Z 5a:
§ 2 Z 5a stellt den Umfang des Begriffs „Zentralstaat“ klar.
Zu § 2 Z 5b:
§ 2 Z 5b stellt den Umfang des Begriffs „regionale
Gebietskörperschaft“ klar. Im Kreditrisiko-Standardansatz im Sinne von
Art. 79 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG und dem auf
internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) im Sinne von Art. 86 Abs. 2
lit. a der Richtlinie 2000/12/EG werden Forderungen an
Gebietskörperschaften Forderungsklassen zugeordnet. Die Richtlinie 2000/12/EG
spricht lediglich von „Gebietskörperschaften“, jedoch war eine Anpassung des
Begriffs an die österreichische Rechtsordnung und somit eine Umbenennung dieser
Forderungsklasse in Form der Beifügung „regional“ nötig, um Verwechslungen bzw.
Irreführungen auszuschließen, da in Österreich auch der Bund unter den Begriff
Gebietskörperschaften fällt. Durch die Beifügung soll klargestellt werden, dass
es sich hier um einen anderen Begriff als den der Gebietskörperschaften im
österreichischen Sinn handelt.“
Zu § 2 Z 6:
In § 2 Z 6 lit. a wird ein Verweis aktualisiert.
Zu § 2 Z 7:
In § 2 Z 7 lit. b wird ein Verweis aktualisiert.
Zu § 2 Z 9a:
§ 2 Z 9a setzt Art. 4 Z 23 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 2 Z 9b:
§ 2 Z 9b setzt Art. 4 Z 18 der Richtlinie
2000/12/EG um. Art. 4 Z 18 entspricht Art. 46 der Richtlinie
2000/12/EG in der alten Fassung, allerdings wurden die Unternehmen ohne
Erwerbscharakter aus der Definition in Art. 4 Z 18 herausgenommen, da
diese an anderer Stelle geregelt werden. Art. 46 der Richtlinie 2000/12/EG
in der alten Fassung wurde bisher in § 22 Abs. 3 Z 2 lit. m
umgesetzt. § 2 Z 9b entspricht, mit Ausnahme der Entfernung der
Unternehmen ohne Erwerbscharakter, der früheren Bestimmung in § 22
Abs. 3 Z 2 lit. m.
Zu § 2 Z 11a:
§ 2 Z 11a setzt Art. 4 Z 14 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 2 Z 11b:
§ 2 Z 11b setzt Art. 4 Z 16 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 2 Z 15:
In § 2 Z 15 wird ein Verweis aktualisiert.
Zu § 2 Z 16:
§ 2 Z 16 setzt Art. 4 Z 3 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zum Entfall von § 2 Z 18:
Der Entfall von § 2 Z 18 setzt die Streichung von Art. 1
Nummer 14 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.
Zum Entfall von § 2 Z 19:
Der Entfall von § 2 Z 19 setzt die Streichung von Art. 1
Nummer 15 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.
Zum Entfall von § 2 Z 20:
Der Entfall von § 2 Z 20 setzt die Streichung von Art. 1
Nummer 16 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.
Zum Entfall von § 2 Z 21:
Der Entfall von § 2 Z 21 setzt die Streichung von Art. 1
Nummer 17 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.
Zu § 2 Z 22:
§ 2 Z 22 bleibt trotz Streichung in Art. 4 Z 18 der
Richtlinie 2000/12/EG bestehen, da er an manchen Stellen des BWG weiterhin
benötigt wird, wird aber aufgrund der Streichungen in Z 20 und 21
entsprechend adaptiert.
Zu § 2 Z 23:
Der Einleitungssatz in § 2 Z 23 wird aus systematischen
Gründen adaptiert. In § 2 Z 23 lit. d wird ein Verweis auf eine
Bestimmung im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ergänzt, in
der der Kreditinstitutsbegriff gemäß Z 23 gilt.
Zu § 2 Z 23a:
§ 2 Z 23a setzt Art. 4 Z 6 der Richtlinie 2000/12/EG
um. Zusätzlich wird klargestellt, dass Institute gemäß § 30 nicht von
dieser Definition umfasst sind.
Zu § 2 Z 24:
In § 2 Z 24 lit. b werden Verweise auf Bestimmungen im
Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ergänzt, in denen der
Finanzinstitutsbegriff gemäß Z 24 gilt. Zudem wurde im Einleitungsteil ein
Verweis aktualisiert.
Zu § 2 Z 25:
In § 2 Z 25 lit. b wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.
Zu § 2 Z 25a:
§ 2 Z 25a setzt Art. 4 Z 15 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 2 Z 25b:
§ 2 Z 25b setzt Art. 4 Z 17 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 2 Z 27:
§ 2 Z 27 setzt Art. 4 Z 21 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 2 Z 34:
§ 2 Z 34 setzt Art. 3 Z 1 lit. e
der Richtlinie 93/6/EWG um. Der Begriff „Vertrag“, wie er in dieser
Richtlinienbestimmung verwendet wird, ist zu weitgehend. Zudem würden
Wertpapiere nicht unter diesen Begriff fallen. Da die Definition in
Art. 3, Nummer 1, lit. e der Richtlinie 93/6/EWG nicht mehr auf
einen fixen Katalog verweist, sondern eine offene Definition schafft, muss auch
die BWG-Definition in diesem Sinne geändert werden. Die demonstrative
Aufzählung im Sinne des bisherigen Kataloges enthält jene Begriffe, die
jedenfalls darunter fallen.
Zu § 2 Z 35:
§ 2 Z 35 schafft eine Definition für den in der Richtlinie
2000/12/EG verwendeten Begriff „Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW)“. Die hier verwendete Bezeichnung umfasst nicht nur die
Kapitalanlagefonds bzw. Investmentfonds, die im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG
harmonisiert sind, sondern soll auch die von der Richtlinie 2000/12/EG (vgl.
Anhang VI, Teil 1, Nummer 75 der Richtlinie) bezeichneten „Drittland-OGAW“
einschließen, die nicht im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG harmonisiert sind.
Zum früheren § 2 Z 35:
§ 2 Z 35 wird nunmehr in § 22n Abs. 1 geregelt.
Zu § 2 Z 36:
In § 2 Z 36 wird ein Abgleich mit einer Begriffsänderung in
Anlage 2 zu § 22 vorgenommen.
Zu § 2 Z 37:
§ 2 Z 37 setzt Art. 3 Z 1 lit. i
der Richtlinie 93/6/EWG um. Gemäß der Richtlinie über Finanzmärkte 2004/39/EG
muss die Europäische Kommission das Verzeichnis der geregelten Märkte einmal
pro Jahr aktualisieren. Die Ergänzung in Z 37 wurde aufgenommen, um alle
geregelten Märkte zu erfassen, da die Festlegung der geregelten Märkte eine
nationale Angelegenheit ist.
Zum Entfall von § 2 Z 38:
Der Entfall von § 2 Z 38 setzt die Streichung von Art. 2
Z 12 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.
Zum Entfall von § 2 Z 39:
Der Entfall von § 2 Z 39 setzt die Streichung von Art. 2
Z 13 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.
Zu § 2 Z 44:
§ 2 Z 44 setzt Art. 3 Z 1 Buchstabe m der Richtlinie
93/6/EWG um. Der Sonderfall des unechten Pensionsgeschäftes, der auch weiterhin
definiert sein muss, wurde bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung
berücksichtigt (siehe Bilanzierungsvorschriften des § 50).
Zu § 2 Z 45:
§ 2 Z 45 setzt Art. 3 Z 1 Buchstabe n der Richtlinie
93/6/EWG um.
Zum Entfall von § 2 Z 46:
§ 2 Z 46 wurde in Z 44 integriert und angepasst und entfällt
daher.
Zum Entfall von § 2 Z 47:
§ 2 Z 47 wurde in Z 45 integriert und angepasst und entfällt
daher.
Zum Entfall von § 2 Z 50:
Der Entfall von § 2 Z 50 setzt die Streichung von Art. 2
Z 22 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.
Zum Entfall von § 2 Z 51:
Der Entfall von § 2 Z 51 setzt die Streichung von Art. 2
Z 22 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.
Zum Entfall von § 2 Z 52:
§ 2 Z 52 entfällt, da der Begriff gemäß Z 52 nur in
entfallenen Elementen der Z 46 verwendet wird.
Zu § 2 Z 57a:
§ 2 Z 57a definiert das Restrisiko bei Kreditrisiko mindernden
Techniken und entspricht der Definition in Anhang V, Nummer 6 der Richtlinie
2000/12/EG.
Zu § 2 Z 57b:
§ 2 Z 57b setzt die Definition des Anhangs V, Nummer 7 der
Richtlinie 2000/12/EG um und definiert in diesem Sinn das Konzentrationsrisiko.
Inhaltlich stellt jedoch die Bestimmung keine Neuerung dar, sondern entspricht
fast vollständig den bereits aus § 39 Abs. 1 letzter Satz in der
bisher geltenden Fassung des BWG bekannten „Risikogleichläufen“. Hinzugefügt
wird nunmehr lediglich, dass sich auch aus kreditrisikomindernden Techniken
sowie aus indirekten Großkrediten Risikogleichläufe ergeben können. Schon die
EB zur RV der BWG-Novelle 1996, mit der die Umsetzung der
EU-Großkreditrichtlinie erfolgte, sprechen einseits vom Risiko der mangelnden
Streuung und weisen andererseits darauf hin, dass wegen der Risikogleichläufe
die Beachtung einzelner Risikoarten für sich nicht ausreicht, sondern dass auch
auf Wechselwirkungen und Verstärkungen von Einzelrisiken aus Geschäften und
Geschäftsarten zu achten ist. Die neue bzw. erweiterte Anerkennung
kreditrisikomindernder Techniken im Bereich der Eigenmittelunterlegung und der Großkreditbegrenzung
erfordert nun auch die Beachtung der Tatsache, dass auch aus diesen Techniken
zusätzliche Risikokonzentrationen entstehen können (Beispiel: Ansatz einer
Sicherheit kann das Konzentrationsrisiko in Bezug auf die betreffende
Sicherheitenart, zb Immobilien, erhöhen; Zuordnung zu einem Garantiegeber kann
eine Risikokonzentration bei dessen Obligo erhöhen, etc.). Indirekte
Großkredite umfassen sowohl Gruppen verbundener Kunden (§ 27 Abs. 4,
4a) als auch Risiken, die durch die erwähnten risikomindernden Techniken
entstehen (insbesondere Zuordnung an andere als den unmittelbaren Schuldner,
vgl. § 27 Abs. 5), als auch solche, die zwar keiner formellen
Zusammenrechnung unterliegen, jedoch eine faktische Risikokonzentration
bewirken, wie beispielsweise bei Veranlagungen in Fonds („Durchrechnung“ des
Fondsvermögens auf die Einzeladressen und Beachtung, ob dort schon ein Risiko
besteht bzw. durch die Fondsveranlagung erhöht wird).
Zu § 2 Z 57c:
§ 2 Z 57c entspricht der in Anhang V, Nummer 8 der Richtlinie
2000/12/EG enthaltenen Definition des Verbriefungsrisikos.
Zu § 2 Z 57d:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 22 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt. Strategische Risiken sowie Reputationsrisiken müssen nicht
berücksichtigt werden.
Zu § 2 Z 58:
Anpassung des Verweises an die Richtlinie 2000/12/EG.
Zu § 2 Z 60:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 44 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt. Diese Definition der Verbriefungsspezialgesellschaften (die
international gebräuchliche Bezeichnung ist „special purpose vehicle (SPV)“)
folgt dem funktionellen Ansatz der Richtlinie. Entsprechend der bisher
geltenden Bestimmung in § 2 Z 60 BWG wird auch klargestellt, dass
Verbriefungsspezialgesellschaften keine Bankkonzession benötigen und dem Bankgeheimnis
unterliegen. Die bisherigen Gründe für die Schaffung dieser Definition bleiben
aufrecht, jedoch war eine Modifikation vorzunehmen, da die Richtlinie
2000/12/EG eine andere Systematik vorsieht, die eine Anpassung des Begriffs
erforderlich macht. Am Grundwesen der SPV ändert sich durch diese Definition
nichts.
Zu § 2 Z 61:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 36 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt. Der Begriff „Pool“ ist ein bankgeschäftlicher Fachausdruck und wird
daher – um das Verständnis zu wahren – nicht übersetzt.
Zu § 2 Z 62:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 37 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt.
Zu § 2 Z 63:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 38 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt. Sprachlich ist die Definition der Richtlinie insofern enger, als sie
auf die Übertragung mittels Derivativen oder Garantien abstellt. Demgegenüber
stellt § 22d Abs. 2 auf das Fehlen einer Forderungsübertragung ab.
Dadurch werden tatsächlich alle Varianten der Risikoübertragung abgedeckt.
Zu § 2 Z 64:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 39 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt.
Zu § 2 Z 65:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 40 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt.
Zu § 2 Z 66:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 43 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt.
Zu § 2 Z 67:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 41 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt. Dabei wurde auf eine wörtliche Umsetzung von Nummer 41 lit. b
verzichtet, da Forderungen, die von Dritten erworben werden, ebenfalls als
eigene Forderungen anzusehen sind.
Zu § 2 Z 68:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 42 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt.
Zu § 2 Z 69:
Der „Investor“ wird in der Richtlinie nicht definiert, sondern ergibt sich
aus dem Konnex. Eine entsprechende Definition wurde im Interesse besserer
Lesbarkeit des Gesetzes aufgenommen. Art. 96 Abs. 2 zweiter Satz der
Richtlinie 2000/12/EG wurde hierbei berücksichtigt.
Zu § 2 Z 70:
§ 2 Z 70 setzt Art. 4 lit. 35 der Richtlinie 2000/12/EG
um.
Zu § 2 Z 71:
§ 2 Z 71 entspricht dem früheren § 22 Abs. 6a.
Zu § 3 Abs. 1 Z 9:
Die Erweiterung der Ausnahmen stellt klar, dass die im Rahmen der
Basel II–Bestimmungen eingefügte Regelung über kreditinstitutseigene
Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a auf den
Betrieb des Wechselstuben– und Finanztransfergeschäfts nicht anwendbar ist.
Zu § 3 Abs. 3:
§ 3 Abs. 3 Z 6 setzt
Art. 3 Z 1 lit. p der Richtlinie 93/6/EWG.
Zu § 3 Abs. 6:
§ 3 Abs. 6 setzt eine Anpassung an den Entfall von § 8 um.
Zu § 3 Abs. 7 lit. d:
Mit der Herausnahme der Veranlagungsgemeinschaften aus den
vermögensbezogenen Ordnungsnormen wird ein den Kapitalanlagegesellschaften
vergleichbares Ergebnis erreicht.
Zu § 4 Abs. 3 Z 3:
Hiermit wird eine Anpassung an die Änderungen in § 39 und die
Einfügung von § 39a vorgenommen.
Zu § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3:
Aktualisierung der Richtlinienverweise.
Zum Entfall von § 8:
Der Entfall von § 8 setzt die Streichung von Art. 23 der
Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.
Zu § 9 Abs. 1:
Aktualisierung der Richtlinienverweise hinsichtlich der Begriffe
Kreditinstitut und E-Geldinstitut.
Zu § 9 Abs. 6:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 10 Abs. 2 Z 4:
Sprachliche Anpassung an Art. 25 Abs. 2 lit. d der
Richtlinie 2000/12/EG.
Zu § 10 Abs. 6:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 11 Abs. 1:
Aktualisierung der Richtlinienverweise im Einleitungssatz und in Z 5
hinsichtlich der aufgehobenen Richtlinie 89/646/EWG sowie auch in Z 5
hinsichtlich der aufgehobenen Richtlinie 92/30/EWG.
Zu § 11 Abs. 2 Z 1:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 11 Abs. 4:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 12:
Die Überschrift einer entfallenen Bestimmung entfällt zur
Rechtsbereinigung.
Zu § 13 Abs. 1:
Aktualisierung der Richtlinienverweise hinsichtlich der aufgehobenen
Richtlinie 89/646/EWG.
Zu § 13 Abs. 2 Z 3:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 13 Abs. 2 Z 5:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 14:
Die Überschrift einer entfallenen Bestimmung entfällt zur
Rechtsbereinigung.
Zu § 15 Abs. 5:
Aktualisierung der Richtlinienverweise.
Zu § 17 Abs. 4:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 20 Abs. 2a:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5:
Aktualisierung der Richtlinienverweise.
Zu § 21 Abs. 2:
Anpassung an den Entfall von § 8.
Zu § 21a:
§ 21a setzt Art. 84 und 85 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/12/EG um. Die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB)
setzt bei Kreditinstituten oder, im Rahmen einer Kreditinstitutsgruppe, beim
übergeordneten Kreditinstitut für das übergeordnete Kreditinstitut und dessen
Tochterkreditunternehmen die Bewilligung der FMA voraus.
Zu § 21a Abs. 1:
Der Einleitungsteil von § 21a Abs. 1 setzt § 84 Abs. 1
der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 21a Abs. 1 Z 1 setzt den Einleitungsteil von § 84
Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Beifügung
„ordnungsgemäß“ soll klarstellen, dass es bei der Einbindung der eingesetzten
Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken eine Ordnung und
Systematik geben muss, die dem neuesten Stand der Technik entspricht. Unter
„wesentlicher Rolle“ ist zu verstehen, dass die Einbindung der
Risikosteuerungssysteme in die genannten Prozesse in der Praxis der besonderen
Wichtigkeit entsprechend angemessen in all diesen Prozessen berücksichtigt
wird.
§ 21a Abs. 1 Z 2 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. a
der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 21a Abs. 1 Z 3 setzt Art. 84 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/12/EG um. Die Entsprechung der Anforderung der Dreijahresfrist
schließt nicht aus, dass etwaige Verbesserungen oder Systemänderungen
vorgenommen werden können; ein drei Jahre ununterbrochen gleichbleibendes
System wird vom Gesetzgeber nicht verlangt.
§ 21a Abs. 1 Z 4 setzt Art. 84 Abs. 4 der
Richtlinie 2000/12/EG um. Da die Dreijahresfrist eine Bewilligungsvoraussetzung
ist, muss diese Dreijahresfrist spätestens zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
erfüllt sein.
In Hinblick auf Z 3 und 4 ist die Übergangsbestimmung in § 103
Z 8a zu beachten.
§ 21a Abs. 1 Z 5 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. c
der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 21a Abs. 1 Z 6 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. d
der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 21a Abs. 1 Z 7 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. e
der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 21a Abs. 1 Z 8 setzt Art. 84 Abs. 2 der Richtlinie
2000/12/EG um.
§ 21a Abs. 1 Z 9 setzt Art. 145 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 21a Abs. 2:
§ 21a Abs. 2 legt die bewährte Einbindung der OeNB als Gutachter
im Bewilligungsverfahren zur Anwendung eines auf internen Ratings basierenden
Ansatzes fest. Wesentliche Änderungen im Sinne des § 21a Abs. 3
Z 2 BWG umfassen beispielsweise signifikante Änderungen der
Umsetzungsmaßnahmen des Roll-Out-Plans.
Zu § 21a Abs. 3 und 4:
§ 21a Abs. 3 setzt Art. 84 Abs. 5 der Richtlinie
2000/12/EG um. Während Abs. 3 Z 2 nur unwesentliche Änderungen
betrifft, wird in Abs. 4 klargestellt, dass wesentliche Änderungen vor
ihrer Durchführung von der FMA zu bewilligen sind. Welche Änderungen als
wesentlich anzusehen sind, hängt in erster Linie von der fachkundigen Einschätzung
ab, die in dieser Hinsicht eine klare Zuordnung dessen ermöglichen soll, was
wesentlich oder unwesentlich ist. Ist die FMA der Meinung, dass eine vom
Kreditinstitut als unwesentlich befundene Änderung doch wesentlich ist, teilt
sie dies mit.
Zu § 21a Abs. 5:
§ 21a Abs. 5 setzt Art. 84 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 6
der Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 21a Abs. 6:
§ 21a Abs. 6 setzt Art. 85 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 21a Abs. 7:
§ 21a Abs. 7 setzt Art. 85 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/12/EG um. Dadurch ist es Kreditinstituten erlaubt, den auf internen
Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b nach einem von der FMA zu
bewilligenden Plan graduell nach Forderungsklassen und Geschäftsfeldern,
innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 und von
Tochterunternehmen zu Tochterunternehmen getrennt, umzusetzen. Die Umstellung
hat unter strengen, von der FMA festgelegten Auflagen zu erfolgen. Dass eine
Umstellung unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bzw. deren Absinken bewirken
kann, ist naturgemäß, doch soll das normierte Missbrauchsverbot verhindern,
dass nicht ein Absenken der Bemessungsgrundlage unter dem Titel der Umstellung
in gezielter Weise über den nötigen Zeitraum der Umstellung hinausgehend
vorgenommen wird. Da jedoch ein Absenken der Bemessungsgrundlage zulässig ist
und mentale Ziele kein tauglicher Anknüpfungspunkt sind, hat die FMA nur
fundierte Tatsachen zur Beurteilung von Angemessenheit oder eines vorliegenden
Missbrauchs heranzuziehen. Auf eine übertriebene Tatsachenfindung, die einem
„Rosinenpicken“ gleichzustellen ist, soll dabei nicht abgezielt werden.
Zu § 21a Abs. 8:
§ 21a Abs. 8 setzt Art. 84 Abs. 1 iVm Art. 68
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um und klärt, dass im Fall eines
Bewilligungsverfahrens gemäß § 21a für die gesamte Gruppe die
Anforderungen an die Bewilligung der FMA die Erfüllung der Anforderungen an die
Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß Art. 21a
Abs. 1 durch die Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute zu
erfüllen sind. Das in diesem Zusammenhang stehende Wahlrecht in Art. 84
Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG wird nicht umgesetzt.
Zu § 21b Abs. 1:
§ 21b Abs. 1 setzt Art. 81 Abs. 1 und 2, Art. 96
Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, 2 und 5, Nummer 8 und 9 und Anhang VI,
Teil 2 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 der Richtlinie 2000/12/EG um. In Z 7
lit. a ist von einem Marktanteil auf internationaler Ebene auszugehen.
Unter „Unternehmenskultur“ in Z 5 lit. d wird insbesondere die
Corporate Identity eines Unternehmens verstanden.
Die anerkannte externe Rating-Agentur hat den Verlust der Einschätzung der
Verlässlichkeit ihrer Ratings durch die Nutzer in § 21b Abs. 3
Z 1 insbesondere aus dem Ausfall von Aufträgen, drohendem Konkurs oder
Ausgleich und sonstigen, ihr zugänglichen Informationen zu erkennen.
Zu § 21b Abs. 3:
§ 21b Abs. 3 Z 1 regelt eine in Konzessionsverfahren übliche
erhöhte Mitwirkungspflicht der konzessionswerbenden Partei im
Ermittlungsverfahren. Die Beurteilung der Voraussetzungen ist von der FMA
vorzunehmen, jedoch haben die Rating-Agenturen bei der Tatsachenfeststellung
sowohl für die Anerkennung als auch nach erfolgter Anerkennung über die
jederzeitige Erfüllung der Anforderungen mitzuwirken.
Zu § 21b Abs. 4:
§ 21b Abs. 4 setzt Art. 81 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 3
der Richtlinie 2000/12/EG um. Eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen wird
von der FMA veröffentlicht. Diese Veröffentlichungspflicht ergibt sich aus
§ 69b Z 6.
Zu § 21b Abs. 6:
§ 21b Abs. 6 setzt Art. 82, 98 sowie Anhang VI, Teil 2,
Nummer 12 bis 16 und Anhang IX, Teil 3, Nummer 8 und 9 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 21c Abs. 1:
Diese Bestimmung setzt Anhang VIII, Teil 3, Nummer 43 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Bei den finanziellen Sicherheiten stehen den Kreditinstituten zur
Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Techniken die einfache und
die umfassende Methode zur Wahl. Bei der umfassenden Methode ist wiederum zu
unterscheiden zwischen der Vornahme von standardisierten
Volatilitätsanpassungen einerseits und den auf eigenen Schätzungen beruhenden
Volatilitätsanpassungen andererseits. Für letzteren Fall bedarf es einer
Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1. Sollten die eigenen
Volatilitätsschätzungen im Rahmen eines auf internen Ratings basierenden
Ansatzes gemäß § 22b Abs. 8 verwendet werden, kann im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens über den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 21a auch über die Bewilligung betreffend die eigenen Volatilitätsschätzungen
abgesprochen werden.
Zu § 21c Abs. 2:
Hiermit wird Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12 und 14 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt.
Hinsichtlich der Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte,
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte
oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, besteht zudem die Möglichkeit,
den Effekt der Sicherheit mittels eines internen Modells zu ermitteln. Dieses
Modell bedarf einer Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 2.
Sollte das Kreditinstitut allerdings für die den
Netting-Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Instrumenten bereits ein
bewilligtes Modell gemäß § 21e in Verwendung haben, kann das interne
Modell hinsichtlich der Netting-Rahmenvereinbarungen nach entsprechender
Anzeige ergänzend verwendet werden, ohne dass eine gesonderte Bewilligung bei
der FMA erforderlich wäre. Damit wird Anhang VIII, Teil 3, Nummer 14 der
Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Das Bewilligungsverfahren für dieses interne Modell wird nach den gleichen
Grundsätzen wie für das interne Modell gemäß § 21e geführt. Hinsichtlich
der Genehmigungspflicht für wesentliche Modelländerungen ist festzuhalten, dass
das erstmalige Einbeziehen von Korrelationen innerhalb der Risikokategorien im
Sinne von § 22g Abs. 8 Z 3 lit. b sublit. ee
jedenfalls anzeigepflichtig ist.
Zu § 21c Abs. 3 bis 5:
§ 21c Abs. 3 bis 5 regeln die laufende Aufsicht über die Modelle
und entsprechen der Regelung in § 21e Abs. 4 bis 6 (bzw. dem früheren § 26b
Abs. 6 und 7). Während Abs. 3 Z 1 nur unwesentliche Änderungen
betrifft, wird in Abs. 4 klargestellt, dass wesentliche Änderungen vor
ihrer Durchführung von der FMA zu bewilligen sind. Welche Änderungen als
wesentlich anzusehen sind, hängt in erster Linie von der fachkundigen Einschätzung
ab, die in dieser Hinsicht eine klare Zuordnung dessen ermöglichen soll, was
wesentlich oder unwesentlich ist. Ist die FMA der Meinung, dass eine vom
Kreditinstitut als unwesentlich befundene Änderung doch wesentlich ist, teilt
sie dies mit.
Zu § 21d Abs. 1:
Diese Bestimmung setzt Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Anhang X, Teil
3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Hierbei wird der fortgeschrittene Messansatz
grundlegend beschrieben und auf die Zulassungsanforderungen, die in der
dementsprechenden Verordnung festzulegen sind, verwiesen.
Zu § 21d Abs. 2:
Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 3, Nummern 2 bis 7 (qualitative
Standards) der Richtlinie 2000/12/EG um. Das Wahlrecht in Anhang X, Teil 3,
Nummer 6, demzufolge eine regelmäßige Prüfung durch die interne Revision oder
externe Prüfer durchgeführt werden kann, wird dahingehend umgesetzt, dass die
Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und die Systeme für die
Messung des operationellen Risikos durch den Bankprüfer zu erfolgen hat.
Zu § 21d Abs. 3 bis 5:
Diese Bestimmungen klären analog zu § 21a Abs. 3 bis 5 weitere
Aspekte des Bewilligungsverfahrens. Während Abs. 3 Z 2 nur
unwesentliche Änderungen betrifft, wird in Abs. 4 klargestellt, dass
wesentliche Änderungen vor ihrer Durchführung von der FMA zu bewilligen sind.
Welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, hängt in erster Linie von der
fachkundigen Einschätzung ab, die in dieser Hinsicht eine klare Zuordnung
dessen ermöglichen soll, was wesentlich oder unwesentlich ist. Ist die FMA der
Meinung, dass eine vom Kreditinstitut als unwesentlich befundene Änderung doch
wesentlich ist, teilt sie dies mit.
Zu § 21d Abs. 6:
Durch die Verordnungsermächtigung der FMA soll eine nähere Festlegung
derjenigen Kriterien, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen
Risikos durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten, ermöglicht
werden.
Zu § 21d Abs. 7:
Diese Bestimmung regelt die Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes
(AMA) auf Gruppenebene und setzt Art. 105 Abs. 4 und Anhang X, Teil
3, Nummern 30 und 31 der Richtlinie 2000/12/EG um, in denen die Anwendung eines
AMA auf Gruppenbasis geregelt wird. Eine solche Anwendung unterliegt einer
Bewilligungspflicht durch die FMA.
Zu § 21e:
§ 21e entspricht dem früheren § 26b Abs. 3, 4, 6 und 7 und
regelt das Bewilligungsverfahren für Kreditinstitute oder
Kreditinstitutsgruppen, die für die Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2
Z 1 bis 7 und gemäß § 22 Abs. 4 ein internes Modell gemäß
§ 22p Abs. 1 ansetzen wollen.
Zu § 21f:
Zu § 21f Abs. 1 und 2:
Diese Bestimmungen setzen Anhang III, Teil 2, Nummer 2 sowie Anhang III,
Teil 6, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG um und legen fest, in welchen
Bereichen ein internes Modell zur Bestimmung des Forderungsbetrags eines
Derivates angewendet werden kann.
Zu § 21f Abs. 3:
Hiermit werden die Bewilligungsvoraussetzungen geregelt. Die Z 1 setzt
mit Anhang III, Teil 6, Nummer 28 der Richtlinie 2000/12/EG den so genannten
Use Test um.
Zu § 21f Abs. 4:
Diese Bestimmung beinhaltet eine Verordnungsermächtigung der FMA, durch die
die grundsätzlichen Kriterien für die Modelleignung festgelegt werden.
Zu § 21f Abs. 6:
Diese Bestimmung setzt Anhang III, Teil 6, Nummer 2 und 3 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 21f Abs. 8 und 10:
Diese Bestimmungen setzen Anhang III, Teil 6, Nummer 4 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Die weiteren Bestimmungen regeln das nationale Bewilligungsverfahren sowie
die Ausgestaltung der laufenden Modellaufsicht durch die FMA. In Abs. 8
wird klargestellt, dass wesentliche Änderungen vor ihrer Durchführung von der
FMA zu bewilligen sind. Welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, hängt
in erster Linie von der fachkundigen Einschätzung ab, die in dieser Hinsicht
eine klare Zuordnung dessen ermöglichen soll, was wesentlich oder unwesentlich
ist. Ist die FMA der Meinung, dass eine vom Kreditinstitut als im Sinne von
Abs. 7 Z 2 unwesentlich befundene Änderung doch wesentlich ist, teilt
sie dies mit.
Zu § 21g:
§ 21g setzt Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG und
Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG um und verfolgt das Konzept
des so genannten „Consolidating Supervisors“ (vgl. CP 10 des CEBS vom
11. Juli 2005 „Guidelines on the Implementation, Validation and Assessment
of Advanced Measurement (AMA) and Internal Ratings Based (IRB) Approaches“
sowie die “Leitsätze für die grenzüberschreitende Umsetzung der neuen
Eigenkapitalvereinbarung” des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom August
2003).
Zu § 21g Abs. 1:
§ 21g Abs. 1 legt fest, dass ein EWR-Mutterkreditinstitut mit
Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland
einen gemeinsamen Antrag zur Bewilligung der Anwendung der Modelle gemäß den
§§ 21a und 21d einheitlich für die Gruppe bei der FMA als zentral
zuständige Behörde („Consolidating Supervisor“) zu stellen haben, wodurch ein
auf österreichischem Verfahrensrecht basierendes Verfahren eingeleitet wird.
Zu § 21g Abs. 2 und 3:
§ 21g Abs. 2 und 3 klären, dass die FMA als zentral zuständige
Behörde mit den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, in deren
Zuständigkeitsbereich nachgeordnete Kreditinstitute dieses
EWR-Mutterkreditinstitutes fallen, umfassend zusammenzuarbeiten und nach
Möglichkeit eine Entscheidung in Abstimmung mit diesen anderen Behörden für die
Anwendung der §§ 21a und 21d auf die gesamte Gruppe zu treffen hat. Dabei
ist gemäß Abs. 2 eine abgestimmte Entscheidung binnen sechs Monaten nach
Eingang des vollständigen Antrags zu finden. Wird innerhalb dieses Zeitraums
keine solche Entscheidung der zuständigen Behörden gefunden, hat die FMA
alleine über den Antrag zu entscheiden.
Zu § 21g Abs. 4:
§ 21g Abs. 4 klärt den Modus der Zustellung dieses Bescheides an
die Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe und die unmittelbare Anwendbarkeit des
Bescheides für nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland.
Zu § 21g Abs. 5:
§ 21g Abs. 5 klärt, dass ein Bescheid, der von einer zentral
zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat für die Gruppe getroffen
wird, auch für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland, die Teil dieser
Gruppe sind, gilt (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 B–VG) und klärt den
Anknüpfungspunkt der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides mit der Wirksamkeit
des Bescheides im Sitzstaat des Antragstellers. Es wird nicht auf die
Rechtskraft des Bescheides abgestellt. Ein letztinstanzlich erlassener Bescheid
erwächst zwar in Rechtskraft, jedoch ist nicht bekannt, ob es in anderen
Mitgliedstaaten nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid gibt. In einem
Verfahren nach § 21d hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden auf
Grundlage von § 77 und § 77a zusammenzuarbeiten, soweit dies im
Rahmen des Verfahrens erforderlich und nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zulässig ist. Die FMA kann insbesondere die zuständige Behörden
ersuchen, im Rahmen dieser Bewilligungsverfahren erforderliche Ermittlungen und
Prüfungen in einem nachgeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Ausland
durchzuführen und das Ergebnis der FMA mitzuteilen. Wird die FMA von einer
zentral zuständigen Aufsichtsbehörde ersucht, Ermittlungen hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Anwendung eines internen Modells gemäß § 21a und
§ 21d bis § 21f im Rahmen eines von der zentral zuständigen
Aufsichtsbehörde durchgeführten Bewilligungsverfahrens durchzuführen, kann die
FMA das Ergebnis der Ermittlungen der zentral zuständigen Aufsichtsbehörde
mitteilen sowie an der Entscheidung mitwirken.
Zu § 21g Abs. 6:
§ 21g Abs. 6 schafft eine Regelung des grenzüberschreitenden
Bewilligungsverfahrens für die Tochterkreditinstitute einer
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat. Welches der
Tochterunternehmen als übergeordnetes Kreditinstitut gilt, bestimmt sich nach
§ 30 Abs. 5.
Zu § 22:
Da der Begriff der „Solvabilität“ in der Richtlinie 2000/12/EG entfällt,
wird der Titel in „Mindesteigenmittelerfordernis“ geändert.
Zu § 22 Abs. 1:
§ 22 Abs. 1 setzt Art. 75 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Durch die Umsetzung von Basel II verändert sich im Gegensatz zum früheren
§ 22 Abs. 1 einerseits die Ermittlung der gewichteten
Forderungsbeträge auf Basis des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a
oder des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b. Das
operationelle Risiko ist nunmehr mit Eigenmitteln zu unterlegen und es ist
gegebenenfalls ein zusätzliches Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 29
Abs. 4 oder § 70 Abs. 4a vorzuschreiben.
Zu § 22 Abs. 2:
§ 22 Abs. 2 setzt Art. 76 und 77 der Richtlinie 2000/12/EG
um und entspricht dem bisherigen Einleitungssatz von § 22 Abs. 2. Die
bisherigen Z 1 bis 3 beziehen sich auf die Ermittlung der gewichteten
Forderungsbeträge nach Basel I und werden durch den Verweis auf die Ermittlung
des Kreditrisikos unter Anwendung des Kreditrisiko-Standardansatz gemäß
§ 22a oder des auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b
nach Basel II ersetzt.
Zu den früheren § 22 Abs. 3, 4, 7, 8 und 9:
Die früheren § 22 Abs. 3, 4, 7, 8 und 9 basierten auf der
bisherigen Systematik von Basel I zur Ermittlung der gewichteten
Forderungsbeträge und werden durch die entsprechende Systematik im
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a und dem auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b ersetzt.
Zu § 22 Abs. 3:
§ 22 Abs. 3 setzt Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG um und klärt, dass Kreditinstitute und Kreditinstitute, die ihre
Positionen im Jahresabschluss nach HGB bewerten, auch die Positionen gemäß
§ 22 Abs. 2 nach diesen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten haben.
Kreditinstitutsgruppen, die den Bilanzierungsrahmen gemäß § 59a (IFRS) für
ihre Positionen im Jahresabschluss verwenden, können hingegen gewichtete Forderungsbeträge,
die auf konsolidierter Ebene mit Eigenmitteln unterlegt werden, nach den
IFRS-Bewertungsvorschriften bewerten, sofern diese das Wahlrecht nach
§ 29a ausgeübt haben. Gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. h der
Richtlinie 2000/12/EG ist eine Überprüfung der Eigenmittelbestandteile, der
Konsolidierungsbestimmungen und der Bewertungsvorschriften in Art. 56 bis
67 und in Art. 74 der Richtlinie 2000/12/EG zu erwarten.
Zu § 22 Abs. 4:
§ 22 Abs. 4 klärt die Ermittlung des
Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das
Fremdwährungsrisiko und umfasst die Grundsätze der bisherigen § 22p und
§ 26.
Zu § 22 Abs. 5 bis 7:
§ 22 Abs. 5 bis 8 setzen die grundsätzlichen Bestimmungen, die
Solvabilitätsverordnung der FMA die technischen Aspekte von Anhang III der
Richtlinie 2000/12/EG für das Bank- und Handelsbuch um.
§ 22 Abs. 5 setzt Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII, Teil
3, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG um. Damit wird geklärt, dass die
Forderungsbeträge von Derivaten gemäß Anlage 2 vor der Behandlung im
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder im auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b gemäß dem Marktbewertungs- oder
Ursprungsrisikoansatz bewertet werden. Zudem werden die dabei zur Verfügung
stehenden vier Methoden dargelegt, wobei die Ursprungsrisikomethode und die
Marktbewertungsmethode der bisherigen Rechtslage entsprechen. Die
Standardmethode und die Möglichkeit eines internen Bewertungsmodells sind
hingegen neu hinzugekommen.
§ 22 Abs. 6 legt die Grundsätze der Verwendung der Methoden fest.
Wesentlich ist dabei insbesondere die durchgängige Verwendung des Modells.
Damit wird Anhang III, Teil 2, Nummer 1, Unterabsatz 2 und Teil 6, Nummer
4 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Zudem sollen Kreditinstitute gemäß
Z 3 grundsätzlich nur von „niederwertigeren“ in „höherwertige“ Ansätze
wechseln können. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll umgekehrt von einem
höheren in einen niedereren Ansatz gewechselt werden können.
Zu den bisherigen § 22 Abs. 6a, 6b, 6d, 6e und 6f:
Grundsätzliche Elemente der bisherigen Abs. 6b, 6d, 6e und 6f wurden
in Abs. 6 aufgenommen, die technischen Elemente dieser Absätze wurden in
die Solvabilitätsverordnung verschoben und basieren auf der nunmehr in
Abs. 6 aufgenommenen Verordnungsermächtigung. Der frühere Abs. 6a
wurde in § 2 Z 70 verschoben.
Zu § 22 Abs. 8:
§ 22 Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 6c.
Zum früheren § 22 Abs. 10:
Die Streichung des früheren § 22 Abs. 10, der keinen
praktischen Anwendungsbereich hatte, ist systematisch bedingt.
Zu den früheren §§ 22a bis 22p:
Der bisherige § 22a wird zu § 22n Abs. 4.
Der bisherige § 22b Abs. 1 wird zu § 22o Abs. 2. Die
bisherigen § 22b Abs. 2 bis 4 werden zu § 22q.
Der bisherige § 22c wird zu § 24a.
Der bisherige § 22d wird nunmehr in der Solvabilitätsverordnung
geregelt, da es sich um eine technische Bestimmung handelt.
Der bisherige § 22e Abs. 1 bis 3 wird nunmehr in der
Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um eine technische Bestimmung
handelt. Abs. 4 und 5 wurden in § 22o Abs. 3 in Verbindung mit
§ 22o Abs. 5 verschoben.
Die bisherigen §§ 22f bis 22o werden nunmehr in der
Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um technische Bestimmungen
handelt.
Die Grundsätze des § 22p finden sich in § 22 Abs. 4, die
bisherigen Abs. 1 bis 4 und 7 bis 15 werden nunmehr in der
Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um technische Bestimmungen
handelt. Abs. 5 und 6 wurden in § 22o Abs. 3 in Verbindung mit
§ 22o Abs. 5 verschoben.
Zu § 22a Abs. 1:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 80 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Im Kreditrisiko-Standardansatz
erfolgt die Zuteilung der Gewichte durch die Multiplikation des einer
Forderungsklasse zugeordneten Forderungswerts mit dem Gewicht.
Zu § 22a Abs. 2:
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 78 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Z 2 nimmt auf Anlage 1 zu § 22
Bezug, in der die außerbilanzmäßigen Geschäfte aufgeführt und in
Risikokategorien eingeteilt sind. Je nach Zuteilung soll der prozentuale Wert
nach den lit. a bis d ermittelt werden. Die Zuteilung der Prozentsätze zum
Grad des Kreditrisikos entspricht auch der bisherigen Regelung. Der
Forderungswert eines in Z 3 behandelten Derivats gemäß Anlage 2 zu
§ 22 wird nach einer der beiden in dieser Bestimmung zitierten Methoden
berechnet.
Zu § 22a Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 78 Abs. 3 und 4 sowie
Art. 80 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Für eine
besicherte Forderung kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das anzuwendende
Gewicht gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung ändern. Sofern
die „umfassende Methode“ zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten
verwendet wird, ist eine differenzierte Art der Berechnung des Forderungswerts
vorgesehen.
Zu § 22a Abs. 4:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 79 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt und die Ermittlung des anzuwendenden Gewichts
vorgeschrieben. Für jede Forderung gibt es eine bestimmte Forderungsklasse,
anhand deren die Gewichte den Forderungsbeträgen zugeteilt werden können. Für
Forderungen, die der Forderungsklasse der Retail-Forderungen zuzuordnen sind,
finden sich in Abs. 5 Z 3 die dafür notwendigen Voraussetzungen. Für
die Gewichtung von verbrieften Forderungen sind eigene Bestimmungen vorgesehen.
Zu § 22a Abs. 5:
In dieser Bestimmung werden die im Bereich des
Kreditrisiko-Standardansatzes verwendeten Begriffe definiert, hinsichtlich
derer besonderer Erläuterungsbedarf besteht und die nicht bereits von § 2
BWG erfasst sind. Unter kleinen oder mittleren Unternehmen werden die kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 KMG, BGBl.
Nr. 625/1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2005 verstanden.
Zu § 22a Abs. 5 Z 1:
Diese Definition stellt im Sinne von Anhang VI, Teil 1, Nummer 23 der
Richtlinie 2000/12/EG klar, dass im Kreditrisiko-Standardansatz unter die
Klasse der internationalen Organisationen nur die in dieser Bestimmung
aufgezählten fallen.
Zu § 22a Abs. 5 Z 2:
Hiermit wird Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Die in lit. c für die Forderungsklasse „Retail-Forderungen“ geltende 1
Million Euro Schranke ist nach Wissen des Kreditinstituts, das angemessene
Schritte unternommen hat, um sich von der Richtigkeit seines Wissens zu
überzeugen, zu ermitteln. Weiters wird die vom Europäischen Parlament
eingefügte Wertanpassung („inflationsbedingte Änderung“ gemäß Artikel 150
Abs. 1 lit. j der RL 2000/12/EG) berücksichtigt, wobei auch eine
inländische Kundmachung des entsprechenden Kommissionsrechtaktes sicher
gestellt wird (vgl. § 11 BVergG). Durch Wohnimmobilien besicherte
Forderungen fallen nicht unter die Retail-Grenze.
Zu § 22a Abs. 5 Z 3:
Diese Definition stellt im Sinne von Anhang VI, Teil 1, Nummer 58 der
Richtlinie 2000/12/EG klar, wann im Kreditrisiko-Standardansatz eine Forderung
als überfällig gilt. Dabei sollen nur bankgeschäftliche Forderungen einem
Monitoring unterliegen. Sonstige Forderungen, wie z.B. Forderungen aus
Lieferung und Leistung, sind im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung in
sorgfältiger Weise zu beurteilen. Auch bei strittigen Forderungen ist eine
Ausfallsbewertung im Einzelfall in sorgfältiger Verantwortung des
Kreditinstituts vorzunehmen.
Zu § 22a Abs. 5 Z 4:
Hiermit soll erläutert werden, welche Forderungen als hoch riskant gelten.
Die Richtlinie 2000/12/EG enthält keine genaue Definition, gibt jedoch
beispielhaft an, welche Forderungen als hoch risikobehaftet anzusehen sind
(vgl. Anhang VI, Teil 1, Nummer 63 der Richtlinie 2000/12/EG).
Zu § 22a Abs. 5 Z 5:
Diese Bestimmung klärt den Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen nur
grob. Eine detaillierte Begriffsbestimmung wird in der Solvabilitätsverordnung
vorgenommen, da die Definition der gedeckten Schuldverschreibungen (vgl. Anhang
VI, Teil 1, Nummer 65 der Richtlinie 2000/12/EG) so detailliert ist, dass ihre
Umsetzung im BWG unpassend erscheint.
Zu § 22a Abs. 6:
Mit dieser Vorschrift wird Art. 80 Abs. 5 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt. Die gewichteten Forderungsbeträge von
Verbriefungspositionen werden gemäß den Bestimmungen für Verbriefungen
ermittelt.
Zu § 22a Abs. 7:
Die technischen Bestimmungen in Anhang VI, Teil 1 und 3 der Richtlinie
2000/12/EG , in dem die Gewichte und die Vorschriften zur Nutzung von Ratings
anerkannter Rating-Agenturen festgelegt sind, sollen im Rahmen einer Verordnung
der FMA umgesetzt werden. Die im Schlusssatz bestimmte Notwendigkeit der
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Ausübung von
Wahlmöglichkeiten bzw. Ermessensentscheidungen bei der Festlegung von
Gewichten, die in der Richtlinie in einigen Bestimmungen zum
Kreditrisiko-Standardansatz für die FMA vorgesehen sind, ist eine Voraussetzung
für die Ausübung der Wahlrechte im Rahmen der Verordnung der FMA.
Zu § 22a Abs. 8:
Mit dieser Vorschrift wird das Wahlrecht in Art. 80 Abs. 7 der
Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Forderungen innerhalb einer
Kreditinstitutsgruppe sollen unter den in den Z 1 bis 6 genannten
Voraussetzungen von Abs. 1 ausgenommen werden können und somit ein Nullgewicht
erhalten. Ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist in § 22a Abs. 8
Z 2 lit. d als Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30
Abs. 7 in die internen Kontrollverfahren der Kreditinstitutsgruppe
eingebunden und unterliegt daher angemessenen Aufsichtsvorschriften im Sinne von
Art. 80 Abs. 7 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG .
Zu § 22a Abs. 9:
Hiermit wird Art. 80 Abs. 7a der Richtlinie 2000/12/EG und
zugleich ein Wahlrecht umgesetzt. Diese Richtlinienbestimmung berücksichtigt
die in mehreren europäischen Ländern bestehenden dezentralen Strukturen, bei
denen Kreditinstitute in gruppenähnlichen Formen organisiert sind, die jedoch
nicht durch Beteiligungen bestehen, sondern vertragliche oder statutarische
Grundlagen haben. Für diese Organisationsformen besteht unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit, Forderungen zwischen den Mitgliedern mit einem Gewicht von
Null zu versehen. Die Voraussetzungen gewährleisten insbesondere eine der
Gruppenstruktur gleichwertige wirtschaftliche Absicherung, den Ausschluss der
Mehrfachverwendung von Eigenmitteln und eine zentrale Steuerung insbesondere
durch eine gesamthafte Risikoüberwachung.
Zu § 22a Abs. 9 Z 1:
Forderungen, die Eigenmittelbestandteile darstellen (vgl. Art. 57
lit. a bis h der Richtlinie 2000/12/EG), sind ebenso wie bei Kreditinstitutsgruppen
gemäß Abs. 8 von dieser Nullgewichtung ausgenommen.
Zu § 22a Abs. 9 Z 2:
Ebenso wie bei Kreditinstitutsgruppen gemäß Abs. 8 sind nur
inländische Institute erfasst und es muss die Übertragbarkeit von Eigenmitteln
bzw. Verbindlichkeiten innerhalb des Haftungsverbundes möglich sein.
Zu § 22a Abs. 9 Z 3:
Ein institutionelles Sicherungssystem kann je nach Rechtsform durch
vertragliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedern oder durch Satzung begründet
werden (EU-RL: „vertraglich oder statutarisch“). Dem Wesen nach wirkt es
Konkurs verhindernd für die angeschlossenen Einzelinstitute. Derartige Systeme
kommen in mehreren Mitgliedstaaten vor, die Instrumentarien zur
Solvenzsicherung bzw. Sicherung der Verbindlichkeiten sind vielfältig und werden
daher nicht abschließend geregelt. Sie reichen vom Zur Verfügung Stellen von
Liquidität über Eigenmittelzuführung bis hin zur Übernahme oder Verschmelzung
von in Schwierigkeiten geratener Institute. Entscheidend ist die
Konkursverhinderung durch systeminterne Mittel und Maßnahmen nach dem
Solidaritätsprinzip.
Zu § 22a Abs. 9 Z 4:
Es muss innerhalb des institutionellen Sicherungssystems gewährleistet
sein, dass die Mittel oder Maßnahmen zur notwendigen Unterstützung so rasch
verfügbar sind oder getroffen werden können, dass die
Institutssicherungsfunktion gemäß Z 3 gewährleistet ist.
Zu § 22a Abs. 9 Z 5:
Sektorale Früherkennungssysteme bestehen in Österreich bereits auf Grund
der Anforderungen gemäß § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 BWG.
Z 5 legt organisatorische und materielle Anforderungen fest, die über die
bisherigen Aufgaben des Früherkennungssystems hinaus gehen. So muss eine alle
Mitglieder umfassende Risikoüberwachung in Verbindung mit Einflussmöglichkeiten
gewährleistet sein; in den bestehenden Sektoren wird dieser Einfluss meist im
Wege des Zentralinstitutes ausgeübt, es sind jedoch auch andere
Organisationsformen möglich, sofern der erforderliche Einfluss auf die
Mitgliedsinstitute gewährleistet ist. Weiters ist sowohl eine österreichweite
als auch regionale Zentralisierung möglich.
Zu § 22a Abs. 9 Z 6:
Entspricht Art. 80 Abs. 7a lit. e. Das Erfordernis der
systemeinheitlichen Risikobewertung korreliert mit den Anforderungen nach
Z 5, insbesondere auch mit der einheitlichen Ausfallserfassung, wurde jedoch
entsprechend der Systematik der Richtlinie als eigene Anforderung umgesetzt.
Zu § 22a Abs. 9 Z 7:
Die Erstellung von konsolidierten bzw. zusammengefassten
Finanzinformationen entspricht dem Konsolidierungserfordernis für
Kreditinstitutsgruppen in Abs. 8 Z 3. Die Regelung entspricht durch
gleichwertige Anforderungen dem Sachlichkeitsgebot und den
wettbewerbspolitischen Erwägungen auf EU-Ebene. Weiters ist die Bestimmung in
Zusammenhang zu Z 5 und 6 zu sehen, wonach es alle Mitglieder umfassende
einheitliche Steuerungs- und Risikobemessungssysteme geben muss, weshalb eine
Konsolidierung bzw. Aggregierung von Bilanz- und G&V-Daten auf Systemebene
ohnedies möglich sein muss.
Zu § 22a Abs. 9 Z 8:
Die Mindestkündigungsfrist von 2 Jahren entspricht Art. 80
Abs. 7a lit g. Ohne eine Mindestkündigungsfrist wäre die
Sicherungsfunktion gemäß Z 3 nicht gewährleistet, da ansonsten ein
Ausscheiden zur Vermeidung von Belastungen möglich wäre. Auch kann die
Gesamtfunktion des Systems nur beurteilt werden, wenn die Zusammensetzung der
Gruppe für einen gewissen Zeitraum bekannt ist.
Zu § 22a Abs. 9 Z 9:
Entsprechend den Grundsätzen der Konsolidierung (vgl. Anforderung gemäß
Abs. 8 Z 3) muss eine Mehrfachverwendung von Eigenmitteln zwischen
den Mitgliedern des Haftungsverbundes ausgeschlossen sein. Diese Anforderung
entspricht nicht nur dem Sachlichkeitsgebot, sondern ist auch für die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems (Z 3) erforderlich, da
ansonsten das Ausmaß der im Krisenfall zur Verfügung stehenden Eigenmittel
nicht beurteilt werden kann.
Zu § 22a Abs. 9 Z 10:
Eine größere Anzahl von Kreditinstituten liegt dann vor, wenn im Verhältnis
zur jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder eines Sektors oder gegebenenfalls der
entsprechenden Landesorganisation sich nicht nur einzelne von dessen
Mitgliedern dem institutionellen Sicherungssystem angeschlossen haben.
Zu § 22a Abs. 9 Z 11:
Die Einhaltung der Anforderungen an Systeme wird zusätzlich zur
vertraglichen/statutarischen Festlegung (Z 3) und Transparenz (Z 7)
auch durch aufsichtsbehördliche Überwachung hinsichtlich Z 5
gewährleistet. Z 11 schreibt in diesem Sinn eine Systemkontrolle durch die
FMA vor, das heißt, die FMA wird in organisatorischer Hinsicht zu überwachen
haben, ob es ein Frühwarnsystem gibt, ob ein oder mehrere (diesfalls
einheitliche) System(e) zur Risikoerfassung und Überwachung alle Mitglieder und
die Gruppe als Ganzes erfassen, ob es systemseitige Kontroll- und
Einflussmöglichkeiten gibt und ob die Erfassung von Forderungsausfällen
gruppeneinheitlich erfolgen kann. Meist wird der Einfluss auf das System im
Wege des Zentralinstituts ausgeübt, jedoch kann dies auch durch andere
Organisationseinheiten des institutionellen Sicherungssystems erfolgen. In
jedem Fall muss es sowohl eine materielle Kompetenz als auch entsprechende
Informationsrechte der FMA geben, was mit dieser Bestimmung gewährleistet wird.
Zu § 22a Abs. 10:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 80 Abs. 5 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt. Durch diese Auffangregelung soll sichergestellt werden,
dass Forderungen, für die keine spezifischen Bestimmungen zur Ermittlung der
gewichteten Forderungsbeträge vorgesehen sind, ebenfalls ein Gewicht zugewiesen
erhalten.
Zu § 22a Abs. 11:
Mit dieser Bestimmung werden Art. 80 Abs. 1 zweiter und dritter
Satz, Art. 83 Abs. 2 erster Satz, Art. 83 Abs. 3 sowie
Anhang VI, Teil 3, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Es wird
klargestellt, dass sich die Gewichtung auch nach der Kreditqualität richten
kann, wenn die Kreditinstitute Ratings von anerkannten Rating-Agenturen oder
von Exportversicherungsagenturen zur Bewertung der Kreditqualität verwenden.
Bei den Ratings von anerkannten Rating-Agenturen muss es sich im
Kreditrisiko-Standardansatz jedenfalls um in Auftrag gegebene Ratings handeln.
Dies gilt jedoch nicht für Ratings der Zentralstaaten, regionalen
Gebietskörperschaften und Zentralbanken, da diese Institutionen in der Regel
keine Ratings beauftragen. Die Ratings von Exportversicherungsagenturen können
nur für die Forderungsklasse „Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken“
zur Anwendung kommen.
Zu § 22a Abs. 12:
Mit dieser Bestimmung wird Anhang VI, Teil 1, Nummer 7 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt, in der die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Ratings von Exportversicherungsagenturen durch die FMA angeführt sind. Die in
Z 1 genannte Länderrisikoklassifizierung umfasst acht Kategorien mit
entsprechenden Mindestprämiensätzen für politische Risiken. Das „Übereinkommen
über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“ ist ein Gentlemen's
Agreement auf Ebene der OECD-Teilnehmer, welches jedoch für die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union bindendes Recht darstellt.
Zu § 22a Abs. 13:
Hiermit wird Art. 83 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt
und klargestellt, dass eine Verwendung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen
nur nach den von der FMA in einer Verordnung zu erlassenden Kriterien erfolgen
darf. Eine wahlweise Nutzung einzelner Ratings wird nicht gestattet.
Zu § 22a Abs. 14:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 80 Abs. 3 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt. Das darin vorgesehene Wahlrecht der Mitgliedstaaten wird
derart umgesetzt, dass zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge an
Institute ausschließlich die Bonität des Sitzstaates des Instituts herangezogen
wird. Die auf Ratings basierende Methode kommt daher nicht zur Anwendung. Dies
hat jedoch auch zur Folge, dass die Bestimmungen über Kurzfrist-Ratings in
Anhang VI, Teil 1, Nummern 32 bis 35 der Richtlinie 2000/12/EG nicht umgesetzt
werden, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Anhang VI, Teil 1,
Nummer 32 der Richtlinie 2000/12/EG).
Zu § 22b Abs. 1:
§ 22b Abs. 1 setzt Art. 84 Abs. 1 und Art. 87
Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um und regelt die Grundsätze der für die
Berechnung der Risiko gewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko nach
einem auf internen Ratings basierenden Ansatz.
Zu § 22b Abs. 2:
§ 22b Abs. 2 setzt Art. 85 Abs. 1 Unterabsatz 1,
Abs. 3 und Art. 86 Abs. 1 bis 9 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Jede Forderung eines Kreditinstitutes ist einer der genannten sieben
Forderungsklassen zuzuordnen. Der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“
sind auch jene Forderungen zuzuweisen, die nicht unter eine der sonstigen
Forderungsklassen fallen (Auffangregel). Die für die Forderungsklasse
„Retail-Forderungen“ geltende 1 Million Euro Schranke ist nach Wissen des
Kreditinstituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um sich von der
Richtigkeit seines Wissens zu überzeugen, im Sinne von Art. 86 Abs. 4
lit. a der Richtlinie 2000/12/EG zu ermitteln. Zur Wertanpassung siehe zu
§ 22a Abs. 5 Z 2. Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen
fallen nicht unter die Retail-Grenze.
Zu § 22b Abs. 3:
§ 22b Abs. 3 setzt Art. 4 Z 25, 27, 28, 29 und
Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Details der
Berechnung sollen im Verordnungsweg gemäß Abs. 10 Z 1 festgelegt
werden. Die englischen Bezeichnungen der für die Berechnung der gewichteten
Forderungsbeträge notwendigen Parameter lauten wie folgt:
PD ist die Abkürzung von „probability of default“ und bezieht sich auf die
Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung eines Kontrahenten innerhalb eines
Jahres.
LGD ist die Abkürzung von “loss given default“ und misst die Höhe des
wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der
Gegenpartei.
M ist die Abkürzung von „maturity“ und steht für die Restlaufzeit einer
ausstehenden Forderung.
CF steht für „conversion factor“ und misst das Verhältnis zwischen dem
derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer zugesagten Kreditlinie zu dem
bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie.
EL steht für „expected loss“ und misst die Höhe des wirtschaftlichen
Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung
im Laufe eines Jahres zu erwarten ist.
Zu § 22b Abs. 4:
§ 22b Abs. 4 setzt Art. 87 Abs. 1, 2, 4, 5 und 10 bis
12 der Richtlinie 2000/12/EG um, wobei technische Details der Abs. 11 und
12 in der Solvabilitätsverordnung umgesetzt werden.
Zu § 22b Abs. 5:
Z 1 klärt den Begriff des Verwässerungsrisikos einer angekauften
Forderung im Sinne von Anhang VII, Teil 1, Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG.
Z 2 klärt den Begriff des Ausfalls im Sinne von Anhang VII, Teil 4,
Nummer 44 und 45 der Richtlinie 2000/12/EG. Eine Forderung gilt dann als ausgefallen,
wenn sich der Schuldner seit mehr als 90 Tagen im Verzug befindet oder er
seinen Kreditverpflichtungen gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut
nicht mehr nachkommen wird oder wenn ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf
Maßnahmen wie die Verwertung von bestellten Sicherheiten zurückgreifen müsste.
Als Hinweise für einen drohenden Zahlungsausfall gelten zudem in Einklang
mit Anhang VII, Teil 4, Nummer 45 der Richtlinie 2000/12/EG folgende Maßnahmen
eines gruppenangehörigen Kreditinstituts:
1. der Verzicht auf
die laufende Belastung von Zinsen;
2. die Vornahme von
Wertberichtigungen aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der
Kreditqualität nach Hereinnahme des Kredits;
3. der Verkauf der
Kreditverpflichtung mit einem relevanten wirtschaftlichen Verlust;
4. eine
Restrukturierung des Kredits, die voraussichtlich zu einer Reduzierung der
Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den
Nominalbetrag, die Zinsen oder gegebenenfalls die Gebühren führt. Bei Beteiligungen
schließt dies die Restrukturierung der Beteiligung selbst ein;
5. die Stellung
eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners oder das Setzen einer vergleichbaren Maßnahme in Bezug auf die
Kreditverpflichtungen des Schuldners oder
6. die Stellung des
Schuldners unter Gläubigerschutz oder einen vergleichbaren Schutz, so dass
Rückzahlungen der Kreditverpflichtung ausgesetzt werden müssten oder nur
verzögert erfolgen können.
Zu § 22b Abs. 6:
§ 22b Abs. 6 setzt Art. 87 Abs. 11 und 12 und
Art. 88 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 22b Abs. 7:
§ 22b Abs. 7 setzt Art. 87 Abs. 6 bis 8 der Richtlinie
2000/12/EG um. Hinsichtlich der Forderungsklasse „Retail-Forderungen“ sind
neben der Ausfallwahrscheinlichkeit auch die Verlustquote bei Ausfall und der
Umrechnungsfaktor vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe selbst zu
schätzen, während für die sonstigen Forderungsklassen gemäß Abs. 2
Z 1 bis 3 nur die Ausfallwahrscheinlichkeit zu schätzen ist.
Zu § 22b Abs. 8:
§ 22b Abs. 8 setzt Art. 87 Abs. 9 der Richtlinie
2000/12/EG um. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können hinsichtlich
der in § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Forderungsklassen auch
die Verlustquote bei Ausfall und den Umrechnungsfaktor selbst schätzen.
Diesbezüglich besteht eine Bewilligungspflicht durch die FMA. Diese Schätzungen
können gemäß § 21a Abs. 7 mit Bewilligung der FMA schrittweise auf
die unterschiedlichen Forderungsklassen und Tochterunternehmen angewandt
werden.
Zu § 22b Abs. 9:
§ 22b Abs. 9 setzt Art. 89 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/12/EG um, wobei Abs. 9 Z 8 den letzten Satz von Anhang III, Teil
2, Nummer 2 umsetzt. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die einen auf
internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, können mit
Bewilligung der FMA bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für
eine oder mehrere der in Z 1 bis 5 genannten Forderungsklassen und der in
Z 6 bis 8 genannten Forderungen bzw. Haftungen dauerhaft den
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a anwenden („Permanenter Partial
Use“). Ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist in § 22b Abs. 5
Z 4 als Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 7 in die
internen Kontrollverfahren der Kreditinstitutsgruppe eingebunden und unterliegt
daher angemessenen Aufsichtsvorschriften im Sinne von Art. 89 Abs. 1
lit. e der Richtlinie 2000/12/EG.
Art. 89 Abs. 1 lit. f der Richtlinie
2000/12/EG wurde nicht umgesetzt, da es kein Unternehmen, Institut oder
Unternehmen ohne Erwerbscharakter gibt, das gemäß Kreditrisiko-Standardansatz
gemäß § 22a ein günstigeres Gewicht als 20 vH erhalten kann.
Unter § 22b Abs. 9 Z 5 werden jedenfalls Formen der
Risikokapitalförderung subsumiert, die unter den aktuellen beihilfenrechtlichen
Rahmen für staatliche Beihilfen und Risikokapitalförderung 2001/C 235/03 (ABl.
Nr. C 235 vom 21.8.2001, S. 3ff.) fallen. Im Rahmen von Z 5
wird zudem das in Art. 89 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie
2000/12/EG enthaltene Wahlrecht ausgeübt.
Zu § 22b Abs. 10 und 11:
§ 22b Abs. 10 und 11 setzen ergänzende Verordnungsermächtigungen
um. Der letzte Halbsatz in § 22b Abs. 10 Z 3 setzt Art. 87
Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 22c Abs. 1:
Hiermit wird Art. 94 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Bei der
Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen hängt
die Art und Weise der Berechnung davon ab, ob die Eigenmittel zur Unterlegung
des Kreditrisikos nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder
einem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) gemäß § 22b
ermittelt werden.
Zu § 22c Abs. 2:
Hiermit wird Art. 99 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22c Abs. 3:
Hiermit wird Art. 96 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Die Besicherung kann mittels Sicherheiten oder Garantien erfolgen.
Zu § 22c Abs. 4:
Hiermit wird Art. 96 Abs. 2 erster und dritter Satz der
Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22c Abs. 5:
Hiermit wird Art. 96 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22d Abs. 1:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 95 Abs. 1 lit. a der
Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22d Abs. 2:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 95 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22d Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung wird der Schlusssatz in Art. 95 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt, der sich sowohl auf traditionelle als auch synthetische
Verbriefungen bezieht.
Zu § 22d Abs. 4:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 95 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt.
Zu § 22d Abs. 5:
Die Anforderungen an eine effektive Übertragung von Forderungen bzw. des
mit Forderungen verbundenen Kreditrisikos sind Gegenstand des Anhanges IX, Teil
2, Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG und sollen mittels einer Verordnung
der FMA festgelegt werden. Dies gilt auch für die Berechnung des gewichteten
Forderungswertes von im Rahmen einer synthetischen Verbriefung besicherten
Forderungen sowie von vom Originator zurückbehaltenen Verbriefungspositionen,
die Gegenstand des Anhangs IX, Teil 2, Nummer 3 oder Teil 4 der Richtlinie
2000/12/EG sind.
Zu § 22d Abs. 6 und 7:
Mit diesen Bestimmungen wird Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt. Die Definition der „außervertraglichen Unterstützung“ (in
der Richtlinie „implicit support“) ist insofern strenger als jene der
Richtlinie, als nicht nur auf den – mitunter schwer nachweisbaren – Zweck einer
Maßnahme abgestellt wird, sondern auf deren Auswirkung. Diese außervertragliche
Unterstützung ist insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Umgehung der
strengen Anerkennungsregeln in Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 und 2 der
betreffenden Richtlinie verboten. Aus diesem Grund wurde bei der Definition
nicht nur die Auswirkung auf die Investoren berücksichtigt, sondern auch jene
auf den Originator selbst.
Zu § 22d Abs. 8 und 9:
Hiermit wird Art. 101 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Neben der Verpflichtung der FMA zur Vorschreibung eines zusätzlichen
Mindesteigenmittelerfordernisses im Falle einer unerlaubten außervertraglichen
Unterstützung ist auch eine Veröffentlichungspflicht für das Kreditinstitut,
das eine außervertragliche Unterstützung dennoch gewährt, vorgesehen.
Zu § 22e Abs. 1:
Mit dieser Bestimmung werden Art. 100 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22e Abs. 2:
Mit dieser Bestimmung wird Anhang IX, Teil 4, Nummern 19 und 22 lit. a
und b der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt und eine Ausnahmeregelung für die
Ermittlung eines zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages bei Verbriefungen
von revolvierenden Forderungen geschaffen.
Zu § 22e Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung wird Anhang IX, Teil 4, Nummer 19 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22e Abs. 4:
Mit dieser Bestimmung wird Anhang IX, Teil 4, Nummer 25 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22e Abs. 5:
Weitere Kriterien zur Berechnung des zusätzlichen gewichteten
Forderungsbetrages nach Abs. 1 sind von der FMA in Form einer Verordnung
zu regeln. Gegenstand der Verordnung sind somit zumindest die in Anhang IX,
Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Angaben zu den Parametern der
Berechnung und damit zusammenhängend die Kriterien betreffend kontrollierte
vorzeitige Tilgungsklauseln sowie Angaben zur betragsmäßigen Obergrenze des
zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages.
Zu § 22e Abs. 6:
Mit dieser Bestimmung werden Anhang IX, Teil 4, Nummer 30a und 30b in
Verbindung mit Nummer 27 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Dies soll mittels
Verordnung erfolgen, wobei vor deren Erlassung die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten zu informieren und zu konsultieren sind. Die Verordnung der FMA
stellt die in der Nummer 30b beschriebene behördliche Bekanntmachung dar.
Zu § 22f Abs. 1:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22f Abs. 2:
Die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages gemäß Abs. 1 ist von
der FMA entsprechend Anhang IX, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG zu regeln.
Ebenso werden in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen zur Nutzung von
Ratings für Verbriefungszwecke im Rahmen einer Verordnung festgelegt.
Zu § 22g Abs. 1:
In diesem Absatz werden Art. 91 und 93 Abs. 1 sowie Anhang VII,
Teil 2, Nummer 78 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Im zweiten
Satz wird auf die Bestimmung aus Anhang VII, Teil 2, Nummer 78
der Richtlinie 2000/12/EG referenziert, die die generellen Mindestanforderungen
des Art. 92 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2000/12/EG auch für
Kreditinstitute verbindlich macht, die gemäß § 22b Abs. 8 eigene
Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und eigene Schätzungen der
Umrechnungsfaktoren durchführen.
Zu § 22g Abs. 2:
In dieser Bestimmung werden die Definitionen des Art. 4
Nummer 35, Art. 90 sowie des Anhangs VIII, Teil 1 Nummer 2
der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.
Zu § 22g Abs. 3:
§ 22g Abs. 3 setzt Art. 4 Nummer 30 und Anhang VIII,
Teil 3, Nummer 25 der Richtlinie 2000/12/EG um und bestimmt, dass hinsichtlich
finanzieller Sicherheiten die einfache und die umfassende Methode zur
Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts zur Verfügung stehen.
Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden. Kreditinstitute, die einen
auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben ausschließlich die
umfassende Methode anzuwenden.
Zu § 22g Abs. 4:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt. Weiters wird in Abs. 4 Z 1 Art. 145 der Richtlinie
2000/12/EG umgesetzt; hierbei werden materielle Voraussetzungen für die
Anerkennung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b und
des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l sowie für die Anrechenbarkeit
von Kreditrisikominderung normiert. Diese Bestimmung wird daher im nationalen
Recht als Bedingung für die Inanspruchnahme kreditrisikomindernder Techniken
umgesetzt. Das Verbot der Doppelanrechnung des Art. 93 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/12/EG ist in Z 2 wiedergegeben. Bei Z 3 handelt es
sich um die sprachlich leicht modifizierte Wiedergabe von Anhang VIII, Teil 2,
Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG.
Zu § 22g Abs. 5:
Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG.
Zu § 22g Abs. 6 und 7:
Umsetzung von Anhang VIII, Teil 2, Nummer 2 der Richtlinie
2000/12/EG.
Zu § 22g Abs. 8:
Umsetzung von Anhang VIII, Teil 1, Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG.
Zu § 22g Abs. 9:
Die Ausführungsbestimmungen des Teils 3 und 4 des Anhangs VIII
der Richtlinie 2000/12/EG werden der FMA zur näheren Ausgestaltung in einer
Verordnung übertragen. Es werden dabei die spezifischen qualitativen und
quantitativen Kriterien zur Determinierung des Verordnungsinhalts im Gesetz
genannt. Sofern eine anerkannte Sicherheit vorliegt, ist es den
Kreditinstituten gestattet, im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a den
gewichteten Forderungsbetrag und im auf internen Ratings basierenden Ansatz
gemäß § 22b den gewichteten Forderungsbetrag als auch den erwarteten
Verlustbetrag um den Effekt der Sicherheit anzupassen. Bei den finanziellen
Sicherheiten stehen den Kreditinstituten dabei zwei Methoden zur Wahl: die
einfache und die umfassende Methode. Bei der umfassenden Methode ist wiederum
zwischen der Vornahme von standardisierten Volatilitätsanpassungen und den auf
eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zu unterscheiden. Für
letzteren Fall bedarf es einer Bewilligung der FMA gemäß § 21d
Abs. 1.
Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere
Kapitalmarkttransaktionen betreffen, kann die umfassende Methode für
finanzielle Sicherheiten sinngemäß unter Berücksichtigung der Besonderheiten
dieser Risiko mindernden Technik angewendet werden.
Zu § 22h Abs.1:
Hier erfolgt gemäß Anhang VIII, Teil 1 der Richtlinie 2000/12/EG
eine Aufzählung der Arten von Sicherheiten, die im Rahmen der
Kreditrisikominderung anerkannt werden können. Die in Art. 4
Nummer 31 der Richtlinie 2000/12/EG als „Besicherung mit
Sicherheitsleistung“ definierte Sicherungsart wird innerstaatlich durch den
Begriff „dingliche Sicherheiten“ ersetzt, womit im gegenständlichen Fall die in
§ 22h Abs. 1 Z 1 bis 9 aufgezählten Arten von Sicherheiten
erfasst werden sollen. Der in Art. 4 Nummer 32 der Richtlinie
2000/12/EG definierte Begriff „Besicherung ohne Sicherheitsleistung“ wird
innerstaatlich durch den Begriff „persönliche Sicherheiten“ ersetzt, womit auch
Kreditderivate erfasst werden.
Zu § 22h Abs. 2:
Hiermit wird Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7 der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt. Unter finanziellen Sicherheiten sind Bareinlagen beim kreditgebenden
Kreditinstitut und bei diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente sowie vom
Verwahrer unabhängige Schuldverschreibungen, Aktien oder andere
Wandelschuldverschreibungen, Gold sowie Investmentfondsanteile (§ 2
Z 35) zu verstehen.
Zu 22h Abs. 3 und 4:
Hiermit werden Anhang VIII, Teil 3, Nummer 5 sowie Anhang VIII, Teil 1,
Nummer 22 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Es handelt sich um
Sondervorschriften für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte,
Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und
andere Kapitalmarkttransaktionen sowie Leasinggeschäfte betreffen. Die Behandlung
von Leasinggeschäften ist europarechtlich in Anhang VIII, Teil 1,
Nummer 22 der Richtlinie 2000/12/EG geregelt. Die mit Verordnung der FMA
zu erlassenden Sondervorschriften hinsichtlich der Leasinggeschäfte sind
notwendig, da in Anhang VIII, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG
spezielle Bestimmungen für Leasinggeschäfte normiert sind (siehe
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 73 der Richtlinie 2000/12/EG).
Zu § 22h Abs. 5 und 6:
Es werden die Bestimmungen des Art. 92 der Richtlinie 2000/12/EG, die
spezielle Anforderungen für Sicherheiten im Kreditrisikobereich –- auch für den
Insolvenzfall – festlegen, transponiert. Die Anforderungen für dingliche
Sicherheiten finden sich in Abs. 5, jene für persönliche Sicherheiten in
Abs. 6. In Abs. 5 Z 3 ist unter „vorrangig“ ein höherer Rang
einer Sicherheit zu verstehen, der die Verwertung ermöglicht; ein formelles
erstrangiges Pfandrecht ist jedoch nicht erforderlich. Darüber hinaus sind jene
Mindestanforderungen zu erfüllen, welche in Umsetzung des Anhangs VIII,
Teil 2 der Richtlinie 2000/12/EG gemäß Abs. 7 durch Verordnung der
FMA festzulegen sind. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß § 22b
Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der
Umrechnungsfaktoren durchführen.
Zu § 22h Abs. 7:
Die weiteren Voraussetzungen und Anforderungen an die jeweilige
Sicherungsart sind in einer Verordnung der FMA festzulegen. In dieser
Verordnung hat die FMA eine nähere Beschreibung der anerkennungswürdigen
Sicherheiten im Rahmen der Kreditrisikominderung vorzunehmen sowie die
Mindestanforderungen für die Sicherheitenbestellung darzustellen. Die FMA hat
sich dabei an die Vorgaben des Teile 1 und 2 des Anhangs VIII zur
Richtlinie 2000/12/EG zu halten.
Zu § 22i Abs. 1:
Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
um.
Zu § 22i Abs. 2:
Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG
um. Da ein Methodenwechsel zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das
operationelle Risiko eine wesentliche Änderung im Bereich des Risikomanagements
eines Kreditinstitutes darstellt, soll auch der Wechsel vom (nicht gesondert zu
bewilligenden) Standardansatz gemäß § 22k in den Basisindikatoransatz
gemäß § 22j einer Bewilligung der FMA bedürfen.
Zu § 22i Abs. 3:
Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG
um. Die Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes setzt eine Bewilligung
durch die FMA voraus.
Zu § 22i Abs. 4:
Diese Bestimmung bestimmt, dass die Bewilligung für die Rückkehr in einen
niederwertigeren Ansatz nur dann zu erteilen ist, wenn die erreichten
qualitativen Standards aufrecht bleiben und die Höhe des
Mindesteigenmittelerfordernisses den operationellen Risiken angemessen bleibt.
Zu § 22j Abs. 1:
Diese Bestimmung setzt Art. 103 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 22j Abs. 2:
Verordnungsermächtigung der FMA, in der nähere Details zur Berechnung des
Eigenmittelerfordernisses im Basisindikatoransatz geregelt werden.
Zu § 22k Abs. 1:
Diese Bestimmung setzt Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
um.
Zu § 22k Abs. 2:
Diese Bestimmung setzt Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG
um.
Zu § 22k Abs. 3:
Diese Bestimmung definiert sinngemäß die Geschäftsfelder der Tabelle 2 im
Anhang X, Teil 2 der Richtlinie 2000/12/EG.
Zu § 22k Abs. 4:
Diese Bestimmung beinhaltet eine Verordnungsermächtigung der FMA zur
Regelung näherer Details zur Festlegung der Prozentsätze, zur Berechnung der
maßgeblichen Indikatoren sowie der Zuteilungsgrundsätze zu den Geschäftsfeldern
nach Anhang X, Teil 2, Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2000/12/EG.
Zu § 22k Abs. 5:
Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummer 17 lit. a der
Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 22k Abs. 6:
Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummer 17 lit. b der
Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 22k Abs. 7:
Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummer 17 lit. c der
Richtlinie 2000/12/EG um
Zu § 22k Abs. 8:
Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummern 9 und 13 bis 16 der
Richtlinie 2000/12/EG, wobei die Anwendung eines alternativen Indikators eine
Bewilligung durch die FMA voraussetzt.
Zu § 22k Abs. 9:
Verordnungsermächtigung der FMA zur Festlegung des alternativen Indikators
sowie der Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft.
Zu § 22l Abs. 1:
Diese Bestimmung stellt klar, dass die Verwendung eines internen Modells
zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko mit
Bewilligung der FMA gestattet ist.
Zu § 22l Abs. 2:
Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 3, Nummer 27 der Richtlinie
2000/12/EG um. Hierbei werden die Auswirkungen von Versicherungsverträgen im
fortgeschrittenen Messansatz geregelt.
Zu § 22l Abs. 3:
Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 3, Nummer 29 der Richtlinie
2000/12/EG um, wodurch die Eigenmittelerleichterung auf 20 vH des gesamten
Eigenmittelerfordernisses limitiert wird.
Zu § 22l Abs. 4:
Verordnungsermächtigung der FMA betreffend Zulassungsanforderungen für die
Anerkennung von Versicherungen (Anhang X, Teil 3, Nummern 26 bis 29 der
Richtlinie 2000/12/EG).
Zu § 22m Abs. 1:
Die Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 4 und Anhang X, Teil 4, Nummer
1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Hier wird die kombinierte Anwendung von
verschiedenen Ansätzen geregelt. In Ziffer 3 wurde der Satzteil „Zum Zeitpunkt
der erstmaligen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes“ nicht
übernommen, um sicherzustellen, dass jederzeit ein wesentlicher Teil der
operationellen Risiken im fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird (vgl.
Anhang X, Teil 4, Nummer 2 a der Richtlinie 2000/12/EG).
Zu § 22m Abs. 2:
Die Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 4 und Anhang X, Teil 4, Nummer
3 und 4 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 22n Abs. 1 bis 3:
§ 22n Abs. 1 bis 3 setzen Art. 11 der Richtlinie 93/6/EWG um
und umfassen die grundsätzlichen Elemente des bisherigen § 2 Z 35.
Unter Market Making versteht man das Bereitstellen von verbindlichen Kauf- und
Verkaufsgeboten. § 22n Abs. 3 enthält die bisher in § 2
Z 35 festgehaltene Bestimmung, dass Kriterien für die Einbeziehung von
Handelsbuchpositionen sowie für Umbuchungen festzulegen sind.
Zu § 22n Abs. 4:
§ 22n Abs. 4 regelt die Grundsätze von Art. 33 der
Richtlinie 93/6/EWG und entspricht weitgehend dem früheren § 22a. Durch
die Adaption des früheren Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/6/EWG in
Art. 33 der Richtlinie 93/6/EWG haben nunmehr auch Kreditinstitute mit
einem kleinen Handelsbuch (§ 22q) ihre Positionen täglich zu Marktpreisen
zu bewerten. Technische Details von Art. 33 in Verbindung mit Anhang VII,
Teil B (Vorsichtige Bewertungsmethoden) werden in der Solvabilitätsverordnung
der FMA geregelt.
Zu § 22n Abs. 5:
§ 22n Abs. 5 regelt die Verordnungsermächtigung für die Umsetzung
der technischen Aspekte von Anhang VII der Richtlinie 93/6/EWG.
Zu § 22o:
§ 22o setzt Art. 18 Z 1 der Richtlinie 93/6/EWG um,
entspricht dem früheren § 22b Abs. 1 und enthält alle
Risikokategorien des Handelsbuchs, für die ein Mindesteigenmittelerfordernis zu
berechnen ist.
Die technischen Bestimmungen in Anhang I bis IV der Richtlinie 93/6/EWG
werden in der Solvabilitätsverordnung der FMA auf Basis der
Verordnungsermächtigung in Abs. 5 geregelt und entsprechen den technischen
Elementen der früheren §§ 22d bis 22p und 26. Diese wurden auf Grund von Basel II
durch Bestimmungen erweitert, die sich meist auf die Einbeziehung des
Positionsrisikos von durch Kreditderivate abgesicherte Handelsbuchpositionen
und das Positionsrisiko aus Investmentfondsanteilen beziehen. Im Wege des
§ 22o Abs. 5 Z 3 wird das Wahlrecht in Art. 26 der
Richtlinie 93/6/EWG umgesetzt.
Zu § 22p:
§ 22p setzt die Grundsätze, die Solvabilitätsverordnung die
technischen Elemente von Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG um und entspricht den
früheren § 26b Abs. 1, 2 und 5.
In § 22p Abs. 1 wurde die Einschiebung „potentiell“ gestrichen,
da es sich um faktische Risikobeträge handelt.
Zu § 22q:
§ 22q setzt das Wahlrecht in Art. 18 Z 2 bis 4 der
Richtlinie 93/6/EWG um und entspricht den früheren § 22b Abs. 2 bis
4.
Zu § 23 Abs. 1:
Die Einfügung in § 23 Abs. 1 Z 2 setzt den letzten
Unterabsatz von Art. 57 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die neue Z 10
setzt Art. 63 Abs. 3 zusammen mit Anhang VII, Teil 1, Nummer 34 der
Richtlinie 2000/12/EG in Verbindung mit der Änderung in § 23 Abs. 14
Z 2 um.
Zu § 23 Abs. 3:
In § 23 Abs. 3 Z 6 wird eine Anpassung an einen geänderten
Begriff vorgenommen.
Zu § 23 Abs. 6:
In § 23 Abs. 6 wird die Begriffsänderung „Handelsbuch“ an die
geänderte Systematik der Ermittlung von gewichteten Forderungsbeträgen
angepasst und es werden Verweise adaptiert.
Zu § 23 Abs. 7 Z 5:
In dieser Bestimmung sowie in Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a
Z 1 werden die Bedingungen für die Ersatzbeschaffung im Fall vorzeitiger
Kündigung nunmehr einheitlich geregelt. An Stelle des bisher teilweise
vorgesehenen Einzelnachweises gegenüber der FMA ist die Ersatzbeschaffung
künftig nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zu § 23 Abs. 8a:
Siehe zu Abs. 7 Z 5.
In § 23 Abs. 8a wird ein Verweis in Abgleich auf die Änderungen
in § 22 Abs. 1 angepasst.
Zu § 23 Abs. 13:
Bezüglich Abs. 13 Z 1 ist bei Anwendung der IFRS der Verweis auf
Anlage 2 zu § 43 obsolet. Das entsprechende Gegenstück sind
immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38, die nach den Bestimmungen von IAS 1.57
langfristig sind. Die Qualifikation als langfristig gilt unabhängig davon, ob
die Bilanzgliederung nach Fristigkeit oder auf Grund von IAS 1.51 entsprechend
der Liquidität erfolgt. Ein Firmenwert im Einzelabschluss gilt in der
Anlage 2 zu § 43 ebenfalls als langfristiger immaterieller
Vermögenswert. Nach IFRS ist der Firmenwert streng genommen kein immaterieller
Vermögenswert, sondern ein Vermögenswert eigener Art. Daher wird er
klarstellend erwähnt. Vom Abzug betroffen sind ggf. auch Firmenwerte, die auf
Minderheitengesellschafter entfallen. Der Firmenwert aus der Konsolidierung
nach § 24 ist Teil des Unterschiedsbetrags aus der erstmaligen
Konsolidierung und wird nach § 24 Abs. 2 Z 2 abgezogen.
In § 23 Abs. 13 Z 4a und 4b werden redaktionelle
Berichtigungen vorgenommen.
§ 23 Abs. 13 Z 4c setzt
Art. 57 lit. q der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 23 Abs. 13 Z 4d setzt
Art. 57 lit. r der Richtlinie 2000/12/EG um.
In § 23 Abs. 13 Z 6 lit. a wird eine Begriffs- und
Verweisänderung („Meldung gemäß § 74 Abs. 2“) vorgenommen.
Zu § 23 Abs. 14:
§ 23 Abs. 14 Z 2 setzt Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie
2000/12/EG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 10 und der Änderung
in § 23 Abs. 7a um.
In § 23 Abs. 14 Z 4 wird eine Anpassung an die
Begriffsänderung „Handelsbuch“ und die geänderte Systematik der Ermittlung von
gewichteten Forderungsbeträgen vorgenommen.
In § 23 Abs. 14 Z 7 werden Verweise angepasst.
§ 23 Abs. 14 Z 8 setzt
Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Zudem werden Verweise angepasst.
Zu § 24 Abs. 1:
Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ und Anpassung von
Verweisen.
Zu § 24 Abs. 3a:
Die Bestimmung setzt Art. 73 Abs. 1 lit. b der Richtlinie
2000/12/EG hinsichtlich Finanzinstituten und Anbietern von
Nebendienstleistungen um. Damit müssen Beteiligungen zB an kleinen
Leasingtöchtern nicht mitkonsolidiert werden.
Zu § 24a:
§ 24a setzt Art. 26 und 27 der Richtlinie 93/6/EWG um und
entspricht dem früheren § 22c. Aus systematischen Gründen wurde diese
Bestimmung nach § 24a verschoben. Zudem wurden Verweise aktualisiert.
Zu § 24b:
§ 24b entspricht dem früheren § 26 Abs. 5.
Zu § 25:
Die Meldeanforderung nach Absatz 2 entfällt.
Zum früheren § 26:
Die Grundsätze des bisherigen § 26 finden sich in § 22
Abs. 4, die bisherigen Abs. 1, 2, 3 Z 1 bis 4 und 6 und
Abs. 4 sollen in die Solvabilitätsverordnung einfließen, da es sich um
technische Bestimmungen handelt. Der bisherige § 26 Abs. 3 Z 5
wurde in § 22o Abs. 3 und 4 verschoben. Der bisherige § 26
Abs. 5 wird in § 24b umbenannt.
Zu § 26 Abs. 1:
§ 26 Abs. 1 setzt Art. 147 Abs. 1 und Art. 148
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Richtlinie bezweckt durch diese
Informationspflichten unter Anderem die Verbesserung der Marktdisziplin durch
angemessene Unterrichtung der Marktteilnehmer. Anhand der Informationspflichten
sollen die Kreditinstitute auch veranlasst werden, ihre Marktstrategie, ihre
Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern (vgl. die 55.
Begründungserwägung der Richtlinie 2000/12/EG). Den Kreditinstituten soll es
grundsätzlich freistehen, in welchem Medium sie ihre Informationen zumindest
einmal jährlich veröffentlichen, jedoch muss dieses Medium für die
Öffentlichkeit zugänglich sein. Es wird klargestellt, dass ein Jahresabschluss
dem Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit entspricht.
Zu § 26 Abs. 2:
§ 26 Abs. 2 setzt Art. 148 Abs. 2 der Richtlinie
2000/12/EG um und stellt klar, dass die Informationen nur dann offen gelegt
werden müssen, wenn sie nicht bereits auf Grund von anderen Vorschriften,
insbesondere Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute, zu
veröffentlichen sind. In einem solchen Fall muss jedoch im Jahresabschluss
angeführt werden, an welcher Stelle diese Informationen zu finden sind.
Zu § 26 Abs. 3:
§ 26 Abs. 3 setzt Art. 147 Abs. 2 und das Wahlrecht in
Anhang XII, Teil 1, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt klar, dass
die Kreditinstitute unter Umständen auch öfter als einmal ihre Daten zu
veröffentlichen haben, wenn dies aufgrund der Tätigkeitsmerkmale zur
angemessenen Information der Marktteilnehmer nötig ist. Dabei soll der
möglichen Notwendigkeit einer Offenlegung der Informationen in Anhang XII, Teil
2, Nummer 3 lit. b und e und Nummer 4 lit. b bis e der Richtlinie
2000/12/EG und der Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere
Posten, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Zu § 26 Abs. 4:
§ 26 Abs. 4 setzt Art. 145 Abs. 3 der Richtlinie
2000/12/EG um.
Zu § 26 Abs. 5:
§ 26 Abs. 5 setzt Art. 146 Abs. 1 und Anhang XII, Teil
1, Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die im Anhang XII, Teil 1,
Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG genannte „geschützte Information“ umfasst in
der Systematik der österreichischen Rechtsordnung die Kriterien
„Vertraulichkeit“ (so auch in Art. 146 der Richtlinie 2000/12/EG) und
„Schwächung der Wettbewerbsposition“ als Verletzung eines berechtigten Interesses.
Weiters ist klar zu stellen, dass es sich um eine auf das Kreditinstitut
bezogene Information handelt. Während Z 1 nur auf die von Abs. 7
Z 1 erfassten Informationen abstellt, bezieht sich Z 2 auf sämtliche
Informationen des Abs. 7. Da die geschützte Information auch eine
Insiderinformation sein könnte, ist weiters klar zu stellen, dass bei
Insiderinformationen ausschließlich die Vorschriften des Börsegesetzes über
deren Veröffentlichung (bzw. Aufschub) Anwendung finden. Eine Überschneidung
oder Kollision der Veröffentlichungspflichten des BWG und des BörseG ist hier
unbedingt auszuschließen, da die Rechtsfolgen bei Verletzung des § 48d
BörseG schwerwiegend sind und Rechtssicherheit für die Institute erforderlich
ist.
Zu § 26 Abs. 6:
§ 26 Abs. 6 setzt Art. 146 Abs. 2 und 3 sowie Anhang
XII, Teil 1, Nummer 3 der Richtlinie 2000/12/EG um und legt fest, dass eine
Offenlegung von vertraulichen und geheimen Informationen jedenfalls zu
unterbleiben hat. Das Kreditinstitut muss jedoch auf das Unterbleiben der Offenlegung
dieser Informationen hinweisen bzw. dieses begründen.
Zu § 26 Abs. 7:
§ 26 Abs. 7 setzt Art. 145 Abs. 1 und 2 und Anhang XII,
Teil 2 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die nähere Präzisierung der
Offenlegungspflichten in zeitlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht soll
durch Verordnung der FMA erfolgen.
Zu § 26 Abs. 8:
§ 26 Abs. 8 setzt Art. 149 lit. a bis d und das
Wahlrecht in Anhang XII, Teil 1, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG um. Sollte
der Entscheidungsspielraum, der den Kreditinstituten in den Abs. 1 bis 6
zur Erhöhung der Flexibilität der Offenlegung gewährt wird, unverhältnismäßig
ausgenutzt werden, so kann die FMA durch Verordnung die Offenlegung einer oder
mehrere Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 vorschreiben. Weiters kann sie
die Häufigkeit der Angaben bestimmen bzw. Fristen für die Offenlegung festlegen
sowie spezielle Offenlegungsmedien und Überprüfungsverfahren vorgeben. Dies hat
unter Beachtung jener Tätigkeitsmerkmale von Kreditinstituten zu erfolgen, die
auch von den Kreditinstituten selbst bei der Beurteilung der Notwendigkeit
einer häufigeren Offenlegung gemäß Abs. 3 heranzuziehen sind.
Zum früheren § 26a:
Der bisherige § 26a entfällt, da diese Bestimmung von der
Meldeverordnung der FMA überlagert wird und es sich um eine technische
Bestimmung handelt.
Zu § 26a Abs. 1 bis 5:
§ 26a Abs. 1 bis 5 setzen Art. 72, Art. 68 Abs. 3
und Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 2
Abs. 1 der Richtlinie 93/6/EWG um.
§ 26a Abs. 1 bis 3 setzen Art. 72 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 26a Abs. 4 und 5 setzt Art. 72 Abs. 1a und 2a der
Richtlinie 2000/12/EG um. Die Verpflichtung zur Offenlegung gemäß § 26
setzt einen Bescheid der FMA voraus. Die in Abs. 5 genannten Kriterien zur
Bestimmung eines bedeutenden Tochterunternehmens basieren unter anderem auf
Punkt 39 ff der Leitlinien von CEBS über die Zusammenarbeit der zentral
zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Behörden vom 8. Juli 2005
(CEBS CP/09). Für die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen muss eine
bestimmte Größe gemessen an der Kreditinstitutsgruppe vorliegen und zumindest
eines der Kriterien erfüllt sein.
Zum früheren § 26b:
§ 26b wird in § 21c umbenannt.
Zu § 27 Abs. 1:
Anpassung eines Verweises.
Zu § 27 Abs. 2:
§ 27 Abs. 2 setzt Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG und Art. 29 und Anhang I, Nummer 41 der Richtlinie 93/6/EWG um.
Zudem werden Anpassungen an die Änderungen im Kontext der Handelsbuchumsetzung
vorgenommen. In § 27 Abs. 2 Z 2 lit. b sind die von Dritten
mitgarantierten Beträge diesen Dritten zuzurechnen.
Zu § 27 Abs. 2a:
Hiermit werden Anpassungen an die Änderungen in § 27 Abs. 2
vorgenommen.
§ 27 Abs. 2c setzt Art. 66 Abs. 2a der
Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 27 Abs. 3:
In § 27 Abs. 3 werden die Änderungen in Art. 113
Abs. 3 (ehemals Art. 49 Abs. 7) der Richtlinie 2000/12/EG
umgesetzt und das nationale Wahlrecht, bestimmte Posten ganz oder teilweise von
der Anwendung der in Art. 111 der Richtlinie 2000/12/EG festgelegten
Obergrenzen auszunehmen, ausgeübt.
Zu § 27 Abs. 3 Z 1:
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. a setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. a, b und d in Verbindung mit
Art. 115 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine
Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1
lit. a dar.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. b setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. c und d der Richtlinie 2000/12/EG um und
erweitert die Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. b um Veranlagungen mit
ausdrücklicher Haftung durch internationale Organisationen, multilaterale
Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. c setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt
im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3
Z 1 lit. c statt auf Zentralregierungen und Zentralbanken der
Zone A auf Zentralregierungen und Zentralbanken, die mit einem Gewicht von
0 vH angesetzt würden, ab und konkretisiert, dass in diesem Zusammenhang
auf Schuldverschreibungen abgezielt wird. Zusätzlich wird die Bestimmung um
Veranlagungen mit ausdrücklicher Haftung durch öffentliche Stellen erweitert.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. d setzt
Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine
Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. d dar.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. e setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. n der Richtlinie 2000/12/EG um und
stellt keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. e dar.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. f setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2000/12/EG um
und stellt keine Änderung zur Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. f dar.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. g setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. h der Richtlinie 2000/12/EG um
und stellt keine Änderung zur Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. g dar.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. h setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. t der Richtlinie 2000/12/EG um
und stellt keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. h dar.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. i setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. k der Richtlinie 2000/12/EG um
und stellt im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3
Z 1 lit. i nicht mehr auf Kreditinstitute der Zone A, sondern auf
Kreditinstitute, die mit 20 vH gewichtet würden, ab.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. j entspricht der
Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. j.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. k setzt Art. 113 Abs. 3 lit. i
der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. l klärt, dass unter
Art. 113 Abs. 3 lit. o der Richtlinie 2000/12/EG
jedenfalls die genannten Posten fallen und stellt keine Änderung zur
Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. l
dar.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. m setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. l der Richtlinie 2000/12/EG um
und erweitert die Vorgängerbestimmung in § 27
Abs. 3 Z 1 lit. m um sonstige Schuldverschreibungen
gemäß § 22a Abs. 5 Z 5. Unter die gedeckten
Schuldverschreibungen fallen jedenfalls Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. n und o setzen den
auf Art. 113 Abs. 3 lit. t folgenden Absatz der
Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. p setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. p der Richtlinie 2000/12/EG und
die Streichung in Art. 62 und Art. 64 Abs. 9 der Richtlinie
2000/12/EG um. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung in
§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. k werden die
Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Wohnimmobilien, auf die in
den auf Art. 113 Abs. 3 lit. t drittfolgenden Absatz verwiesen
wird, durch die maßgeblichen Bestimmungen im Abschnitt zu den
kreditrisikomindernden Techniken der Richtlinie 2000/12/EG überlagert.
Zu § 27 Abs. 3 Z 2:
§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. a setzt
Art. 115 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG um.
§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. b setzt Art. 115
Abs. 2 erster Fall der Richtlinie 2000/12/EG um und schränkt im Gegensatz
zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b das
Gewicht von 20 vH auf Veranlagungen mit einer Laufzeit von ein bis drei
Jahren ein.
§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. c und d setzen
Art. 30 der Richtlinie 93/6/EWG um und stellen keine Änderung zu den
Vorgängerbestimmungen in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c und d dar.
Zu § 27 Abs. 3 Z 3:
§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. a setzt Art. 115
Abs. 2 zweiter Fall der Richtlinie 2000/12/EG um und ergänzt die Umsetzung
in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b.
§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. b setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. r der Richtlinie 2000/12/EG um
und stellt keine Änderung zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3
Z 3 lit. b dar.
§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. c setzt
Art. 113 Abs. 3 lit. q der Richtlinie 2000/12/EG und
die Streichung in Art. 62 und Art. 64 Abs. 9 der Richtlinie
2000/12/EG um. In diesem Zusammenhang ist ein Wahlrecht vorgesehen. Die
Mitgliedstaaten können Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2011
gestatten, dass bei Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige
Geschäftsräume betreffen, 100 vH des Werts der betreffenden Immobilie
anerkannt wird. Die Mitgliedstaaten haben die Europäische Kommission über die
Inanspruchnahme dieser Vorzugsbehandlung zu informieren.
§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. d entspricht dem § 27
Abs. 3 Z 3 lit. d in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006. [letzte Novelle vor
In-Kraft-Treten Basel II]
§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. e setzt Art. 115
Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um und ergänzt die Umsetzung in § 27
Abs. 3 Z 2 lit. a.
Zu § 27 Abs. 3a:
§ 27 Abs. 3a setzt Art. 112 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
2000/12/EG um und klärt, dass die anzeige- und anrechnungshemmende Besicherung
von den in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Veranlagungen die Erfüllung der
Voraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen für die
Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten gemäß § 22g und 22h voraussetzt.
Zu § 27 Abs. 3b:
§ 27 Abs. 3b setzt mit Art. 114 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Wahlrecht um. Dadurch ist es Kreditinstituten, die
die umfassende Methode gemäß § 22g zur Berücksichtigung finanzieller
Sicherheiten anwenden, bei nicht vollständiger Besicherung einer Veranlagung
möglich, eine Veranlagung unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten
auf Basis dieser kreditrisikomindernden Methode anzusetzen.
Zu § 27 Abs. 3c:
§ 27 Abs. 3c setzt mit Art. 114 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Wahlrecht um. Dadurch ist es Kreditinstituten, die
den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden möglich, auf Basis dieser
Methode bei nicht vollständiger Besicherung einer Veranlagung die Auswirkungen
einer Besicherung auf Basis dieser Methode anzusetzen. Die Umsetzung der
Wahlrechte in Abs. 3b und 3c setzen auch die Umsetzung von
Art. 114 Abs. 3 Unterabsatz 1 bis 4 der Richtlinie
2000/12/EG voraus.
§ 27 Abs. 3d setzt Art. 114 Abs. 4 der Richtlinie
2000/12/EG um und klärt die organisatorischen und prozessualen Voraussetzungen
für die Anwendung von Abs. 3b und 3c.
Zu § 27 Abs. 4a:
In § 27 Abs. 4a wird eine Anpassung an Basel II und den
Wegfall der Begriffe „Zone A“ und „Zone B“ vorgenommen.
Zu § 27 Abs. 5:
Die Änderungen in § 27 Abs. 5 stellen eine Anpassung an die
Systematik von Basel II dar und setzen Art. 117 in Verbindung mit Art. 113
Abs. 3 lit. o und den auf Art. 113 Abs. 3 lit. t
zweitfolgenden Absatz sowie Art. 112 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG
um. Begriffsgemäß ist lit. d nur auf jene Wertpapiere anwendbar, die eine
Laufzeit haben.
Zu § 27 Abs. 8:
Anpassung an eine geänderte Begrifflichkeit.
Zu § 27 Abs. 9a und 9b:
§ 27 Abs. 9a und 9b setzen Art. 114 Abs. 3
der Richtlinie 2000/12/EG um. Ein Beispiel für „große indirekte Kreditrisiken“
in § 27 Abs. 9 ist die großvolumige Hereinnahme von Wertpapieren
eines einzelnen Emittenten als Sicherheit. Die Effektivität orientiert sich
insbesondere in Hinblick auf die gemäß § 39 und 39a nachzuweisenden
Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos.
Zu § 27 Abs. 10:
Da die Rechtsqualität der eventuell zukünftig erlassenen Durchführungsbestimmungen
in Umsetzung von Art. 150 Abs. 2 lit. c der Richtlinie
2000/12/EG noch nicht feststeht, wird hiermit eine Verordnungsermächtigung
entfernt, die sich auf die Rechtssetzungssystematik im Bankenbereich vor
Einführung des Lamfalussy-Verfahrens stützt.
Zu § 27 Abs. 11:
Diese Änderung folgt dem Wegfall der Definition der Zone A und knüpft der
Systematik von Basel II folgend an der Bonität des Sitzstaates eines
Kreditinstituts an. In Abs. 11 Z 2 wird ein Richtlinienverweis
aktualisiert.
Zu § 29 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 8:
Die Änderungen in Abs. 1, 2 und 3 und die Ergänzungen in Abs. 5
bis 8 setzen Art. 68 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 und
Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Daher ist es nunmehr
möglich, dass der Anforderung einer Begrenzung der qualifizierten Beteiligungen
im Finanzsektor bei einer Kreditinstitutsgruppe, die ein
Mutter-Tochterunternehmen ist, ausschließlich auf konsolidierter Ebene
nachzukommen ist.
Zu § 29 Abs. 9:
§ 29 Abs. 9 setzt Art. 66 Abs. 2a der
Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 29a Abs. 1 und 2:
Auf Grund der europäischen Entwicklung soll Kreditinstituten und
Kreditinstitutsgruppen die Möglichkeit eröffnet werden, die Ordnungsnormen
anstatt auf der Grundlage der unternehmensrechtlichen Abschlüsse auf der
Grundlage der internationalen Rechnungslegungsbestimmungen (IFRS) zu berechnen.
Mit § 29a Abs. 1 wird der Verweis auf die IFRS in Art. 74
Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG in Form eines Wahlrechtes umgesetzt. Das
Wahlrecht steht Kreditinstituten offen, die nach § 59a in Verbindung mit
§ 245a Abs. 1 und 2 HGB einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen. Mit
der Ausübung des Wahlrechtes sind die Ordnungsnormen auf konsolidierter Ebene
ausschließlich auf Grundlage der IFRS zu berechnen. Die Ordnungsnormen bedienen
sich daher der IFRS anstatt des HGB als Rechnungslegungsstandard, z.B. für die
Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten. Auf Einzelinstitutsebene sind die
Ordnungsnormen weiterhin auf Grundlage des HGB zu berechnen.
Die Ausübung des Wahlrechtes ist der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres
mitzuteilen und ist für drei Geschäftsjahre bindend.
Maßgeblich sind jene Standards, die nach Art. 3 Abs. 4 der
Verordnung 1606/2002/EG als technischer Anhang per Kommissionsverordnung
vollständig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart wurden.
Dabei sind auch die Streichungen der Kommission (carve outs) zu
berücksichtigen. Änderungen der IFRS sind unmittelbar auch für die
Ordnungsnormen wirksam:
• Eine bereits
nach IFRS zwingend ab Periodenbeginn anwendbare Änderung ist zu Beginn des
Jahres anzuwenden, für das unterjährig gemeldet wird. Alle Optionen zur
vorzeitigen Anwendung in den Übergangsbestimmungen der IFRS stehen im Ermessen
des Kreditinstituts.
• Im
Ausnahmefall können die IFRS auch unterjährig rückwirkende Änderungen
verlangen. Solche Änderungen werden ex post berücksichtigt.
• Eine
rückwirkende Korrektur bereits durchgeführter unterjähriger Meldungen auf Grund
einer Änderung der IFRS ist weder erforderlich noch zulässig. Maßgeblich ist
immer der am Meldestichtag geltende Stand der IFRS.
Zum Bilanzierungsrahmen nach der Verordnung 1606/2002 gehört auch IAS 34,
der Vereinfachungen für die Zwischenberichterstattung enthält. IAS 34 kann für
die unterjährige Berechnung der Ordnungsnormen herangezogen werden, soweit
dadurch die Einhaltung der Ordnungsnormen nicht beeinträchtigt wird. Für Zwecke
der Ordnungsnormen ergeben sich der Konsolidierungskreis und die Art der Konsolidierung
(Voll- oder Quotenkonsolidierung, Equity-Bewertung, permanente
Erstkonsolidierung) aus dem BWG. Soweit die §§ 24 bis 24b die konkrete
Anwendung der Konsolidierung nicht regeln sind die IFRS heranzuziehen.
Zu § 29a Abs. 3:
Die allgemeine Anordnung des Abs. 3 soll sicherstellen, dass es
aufgrund von Unterschieden zwischen den IFRS und den
Rechnungslegungsbestimmungen der §§ 43 ff zu keinen unerwünschten
Umstellungseffekten bei der Berechnung der Ordnungsnormen nach den IFRS kommt.
Diese Verpflichtung ist allgemein zu beachten und gilt daher insoweit, als
Abs. 4 und 5 keine speziellen Regelungen vorsehen.
Zu § 29a Abs. 4:
Die Sätze 1 bis 3 stellen klar, dass Art. 57 lit. a der
Richtlinie 2000/12/EG auch unter IFRS anwendbar bleibt und setzten Art. 57
lit. b und d auf Basis der Bewertungsbestimmungen nach IFRS um.
Wertberichtigungen der risikogewichteten Aktiva gem. Art. 57 lit. e
sind nach IFRS nicht zulässig, weshalb § 23 Abs. 1 Z 4 nicht
angewendet werden kann.
Die Eigenmittelberechnung unter § 29a beruht auf den folgenden
Grundprinzipien:
• Der
Eigenkapital- und der Schuldbegriff nach IAS 32 und daraus abgeleitet der
Dividenden- und der Zinsaufwandsbegriff (IAS 32.35) werden nicht neu definiert.
• Das
Kernkapital ist aus dem Eigenkapital nach IFRS unter Berücksichtigung seiner
Unterbestandteile abzuleiten (IAS 1.68 lit. p, IAS 1.75 lit. e).
• Schulden
werden ausnahmsweise dann zum Kernkapital gezählt, wenn sie eingezahltes
Kapital nach § 23 Abs. 3 (insbesondere Genossenschaftsanteile oder
gewidmetes Kapital von Personengesellschaften) oder Hybridkapital nach
§ 24 Abs. 2 Z 1 darstellen.
• Die
Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten werden aus den Buchwerten nach IFRS
abgeleitet.
• Schulden
werden nicht umgewertet, ausgebucht oder saldiert, nur weil sie nach dem HGB
nicht, in anderer Höhe oder im Eigenkapital anzusetzen wären.
Tier 2 und Tier 3-Instrumente werden in § 23 Abs. 4ff
schuldrechtlich typisiert und gelten jedenfalls als Eigenmittel, unabhängig vom
Ausweis als Schulden oder Eigenkapital.
Die Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente nach IAS 32
stellt eine Kapitalrücklage dar (vgl. auch § 229 Abs. 2 Z 3 HGB
und Art. 57 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG). Die
Eigenkapitalkomponente gehört daher grundsätzlich zu den offenen Rücklagen.
Bestimmte Rücknahmeverpflichtungen eigener Aktien (IAS 32.21ff) werden nach
IFRS als synthetische Schuld in Höhe des diskontierten Rücknahmewerts
bilanziert und von den Kapitalrücklagen abgezogen; damit vermindern sich auch
die offenen Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2.
§ 23 Abs. 2 (Abzug eigener Emissionen) ist zwar nach IFRS
insoweit obsolet, als eigene Emissionen nach IFRS nicht aktivierungsfähig sind
und das Kapital kürzen (dies gilt für Eigenkapitalemissionen und
Schuldemissionen). Der Verweis stellt allerdings klar, dass eigene Emissionen
nicht als Pauschbetrag, sondern direkt vom betroffenen Eigenmittelbestandteil
abzuziehen sind (par value method statt der cost method). Dies gilt nach IFRS
wie bisher im BWG auch für das Handelsbuch.
§ 23 Abs. 11 (Fremdwährungsumrechnung) ist obsolet, weil die
Währungsumrechnung detailliert in IAS 21 festgelegt ist und zu einem
vergleichbaren Ergebnis führt. § 23 Abs. 11 ist unter § 29a
nicht anwendbar, weil er dem Konzept der funktionalen Währung widerspricht. Als
Berichtswährung nach IAS 21.38 gilt für Zwecke der Ordnungsnormen stets der
Euro. Die funktionale Währung ist unter IAS 21 festzulegen und gegebenenfalls
in den Euro als Berichtswährung umzurechnen.
§ 23 Abs. 13 (Abzüge) gilt wie bisher, wobei die Buchwerte nach
IFRS maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn abgezogene Vermögenswerte zum
Fair Value angesetzt werden – und zwar unabhängig von der Art der Erfassung im
Eigenkapital. Der Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung wird nach § 24
Abs. 2 Z 2 abgezogen.
§ 23 Abs. 14 (Eigenmittelkategorien und Anrechnungsbegrenzungen)
gilt unverändert, soweit sich aus § 29a Abs. 5 nichts anderes ergibt.
Auf Zwischengewinne nach IFRS ist § 23 Abs. 1 Z 2 anwendbar.
Der Haftsummenzuschlag von Genossenschaften nach § 23 Abs. 1
Z 8 hängt nicht vom Rechnungslegungsstandard ab und ist weiterhin
anzurechnen.
Verlustvorsorgen durch freiwillige Forderungsabschreibungen sind nach IFRS
regelmäßig unzulässig, daher geht § 23 Abs. 1 Z 4 auf § 57
Abs. 1 ins Leere und wird für Zwecke des § 29a für nicht anwendbar
erklärt. Eine Gruppenwertberichtigung nach IAS 39.64 ist eine tatsächliche
Wertminderung im Sinne der IFRS und keine stille Reserve nach § 57
Abs. 1.
Die eigens in § 23 Abs. 9 definierten Neubewertungsrücklagen sind
unter § 29a obsolet, weil die IFRS jeweils den Ansatz zum beizulegenden
Zeitwert erlauben. Daher wird § 23 Abs. 1 Z 7 unter § 29a
für nicht anwendbar erklärt. Grundsätzlich werden nur jene unrealisierten
Gewinne anerkannt, die auch in der Bilanz nach IFRS dargestellt werden.
Der Fonds für allgemeine Bankrisiken kann unter IFRS in Form einer
Umgliederung innerhalb der freien Gewinnrücklagen dargestellt werden
(Abs. 66 des IFRS-Rahmenkonzepts) und zählt ebenso zu den offenen
Rücklagen. Der Fonds für allgemeine Bankrisiken und Gewinnrücklagen zählen
beide nach § 23 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 zum Kernkapital. Auch
die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6) ist eine bloße Umgliederung innerhalb
der Gewinnrücklagen im Sinne von Abs. 66 des IFRS-Rahmenkonzepts.
§ 23 Abs. 6 gilt aber nur für HGB-Abschlüsse, denn nur diese sind für
die Ausschüttungsbemessung maßgeblich. Möchte das Kreditinstitut im
IFRS-Abschluss Teile seiner Gewinnrücklagen als Haftrücklage bezeichnen, dann
zählen diese Haftrücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2 zum Kernkapital.
Zu § 29a Abs. 5:
Die in Abs. 5 genannten „Prudential Filter“ für Cash Flow Hedge
Rücklagen und zum Fair Value angesetzte Schulden werden in Art. 64
Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG vorgegeben. Die übrigen Filter ergeben
sich aus der Behandlung von Fair Value-Rücklagen als Neubewertungsrücklagen im
Sinne der Bankbilanzrichtlinie und sind daher nach Art. 57 lit. d der
Richtlinie 2000/12/EG zu behandeln. Die Filter folgen einem zweistufigen
Verfahren:
• In einem
ersten Schritt werden alle Rücklagen pauschal den offenen Rücklagen
hinzugerechnet (Abs. 4). Sowohl positive als auch negative Rücklagen gehen
daher grundsätzlich ins Kernkapital ein.
• In einem
zweiten Schritt werden die offenen Rücklagen korrigiert bzw. den ergänzenden
Eigenmitteln zugeordnet.
Wechselkursrücklagen traten bisher vorwiegend bei der Konsolidierung auf
und zählten bereits nach § 24 Abs. 2 Z 3 zum Kernkapital.
Nunmehr treten sie auch im IFRS-Einzelabschluss auf (z.B. bei Fremdwährungen
als funktionale Währung von Betriebsstätten); sie zählen ebenfalls zum
Kernkapital (Grundregel).
Die Z 1 setzt Art. 64 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Sie erfordert die Neutralisierung von Gewinnen und Verlusten von eigenen
Schulden bei Anwendung der neuen Fair Value Option, wenn diese aus der
Veränderung der eigenen Bonität resultieren. Auf Schulden der Kategorie „zu
Handelszwecken gehalten“ ist dieser Filter nicht anwendbar; dies wird mit dem
Begriff „wahlweise“ ausgedrückt (die Zuordnung zur Kategorie „zu
Handelszwecken“ wäre zwingend). Für die Berechnung der Bonitätskomponente ist
IFRS 7 maßgeblich (insb. IFRS 7.B4). Wurde der Gewinn durch Abgang der Schuld
realisiert (z.B. durch Rückerwerb, Tilgung oder Umschuldung), dann wird der
Gewinn oder Verlust anerkannt, weil nach IAS 39 eine Ausbuchung der ursprünglichen
Schuld erfolgt.
Die Z 2 setzt Art. 57 lit. d um, denn Rücklagen der
genannten Kategorie sind Neubewertungsrücklagen im Sinne der Richtlinie
86/635/EWG. Der Filter setzt nicht am einzelnen Finanzinstrument an, sondern am
Saldo der Rücklage. Damit wird die Behandlung mit dem geringsten Rechenaufwand
gewählt. Die Richtlinie 2000/12/EG gibt keinen Prozentsatz für die Anrechnung
vor – § 23 Abs. 9 enthält bisher einen Prozentsatz 45 %. Da nach
IAS 39 iVm IAS 12.58 die Rücklage nach latenten Steuern bilanziert wird
(25 % Körperschaftsteuertarif) entspricht der Prozentsatz von 70 %
genau jenem von 45 % auf der Grundlage des HGB. Grundsätzlich mindern alle
direkt im Eigenkapital angesetzten Verluste das Kernkapital (Grundregel in Abs. 4);
Gewinne gehen zu 70 % in die ergänzenden Eigenmittel ein (Tier 2).
Die Z 3 setzt Art. 64 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Damit wird die Sicherungsbeziehung auch aufsichtsrechtlich anerkannt. Gewinne
und Verluste sind nämlich nur von vorübergehender Natur (z.B. ein Swap erreicht
zum Ende seiner Laufzeit automatisch wieder den Zeitwert von null).
Ausnahmsweise wird die Cash Flow Hedge-Rücklage dann einer Available for
Sale-Rücklage gleichgestellt, wenn die abgesicherten Cash Flows aus einem
solchen Finanzinstrument resultieren. Auf diese Weise führt auch der Cash Flow
Hedge solcher Instrumente zu einem entsprechenden Erfolgsausgleich im Rahmen
der Eigenmittelberechnung.
Fällt ein Sicherungsinstrument unter die außerbilanzmäßigen Geschäfte bzw.
unter die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte nach § 22
Abs. 4ff, dann sind die Solvabilitätsanforderungen nach diesen
Bestimmungen zu berechnen. In diesem Fall wird nicht der Buchwert des
Sicherungsinstruments nach IFRS herangezogen, sondern der Wert nach den
Ordnungsnormen.
Die Z 4 und Z 5 setzten Art. 57 lit. d um, denn Gewinne
aus dem Fair Value-Ansatz von Immobilien und Rücklagen aus dem Fair
Value-Ansatz von Sachanlagen sind Neubewertungsrücklagen im Sinne der
Richtlinie 86/635/EWG. Die Behandlung erfolgt analog zur Z 2. Allerdings
steht bei Vermögenswerten nach IAS 40 keine Rücklage als Berechnungsgrundlage
Verfügung. Stattdessen sind die nach IAS 40.76 lit. d im Anhang
anzugebenden Nettogewinne nach Steuern maßgeblich. Entgegengesetzte
Wertänderungen innerhalb der Kategorie werden daher gegenseitig aufgerechnet.
Die Filter gelten unabhängig davon, ob Bewertungsoptionen vor oder nach der
erstmaligen Anwendung von § 29a ausgeübt wurden oder ob die unrealisierten
Gewinne oder Verluste in späteren oder früheren Perioden entstanden sind.
Die Filter gelten nur für die Berechnung der Eigenmittel und werden bei der
Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 22 nicht berücksichtigt, weil
auf Grund der aggregierten Berechnung eine Zuordnung zu einzelnen
Vermögenswerten nicht aussagekräftig wäre.
Zu § 29a Abs. 7:
Die FMA hat mittels Verordnung Maßnahmen zu setzen, wenn durch die
Verwendung der IFRS im Sinne des Abs. 1, trotz Beachtung der allgemeinen
Bestimmung des Abs. 3 und der besonderen Bestimmungen der Abs. 4 und
Abs.5 keine eindeutige Anwendung der bestehenden Regeln des BWG mehr möglich
ist oder diese zu inkonsistenten oder sachlich nicht gerechtfertigten
Auswirkungen auf die Ordnungsnormen führt. Dies gilt ebenso wenn sich diese
Auswirkungen durch Änderungen der IFRS ergeben.
Zu § 30 Abs. 1:
Der Einleitungsteil von § 30 Abs. 1 setzt Art. 125 der
Richtlinie 2000/12/EG um und passt Abs. 1 an geänderte Definitionen an. Im
Schlusssatz wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.
Zu § 30 Abs. 2:
§ 30 Abs. 2 setzt Art. 126 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/12/EG um. Die Bestimmung wird an geänderte Definitionen angepasst.
§ 30 Abs. 4 wird an geänderte Definitionen angepasst.
Zu § 30 Abs. 7:
Da der ICAAP auch auf konsolidierter Ebene seitens des
Mutterkreditinstitutes zu etablieren sein wird, muss der entsprechend
notwendige Informationsfluss zwischen den nachgeordneten Instituten und dem
übergeordneten Institut sicher gestellt sein.
Zu § 30 Abs. 9a:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
§ 30 Abs. 10 Z 3 wird an geänderte Definitionen angepasst.
Zu § 39 Abs. 1 bis 2c:
Grundsätzlich kennt das BWG schon jetzt umfassende Sorgfalts- und
Organisationsverpflichtungen. Die Bestimmungen der so genannten Säule 2
(Art. 22 und Art. 123 sowie Anhang V der Richtlinie 2000/12/EG)
konkretisieren nun diese Organisationsverpflichtungen. Die Adaptierungen in
§ 39 sollen diese Konkretisierungen umsetzen.
Zu § 39 Abs. 1:
In Abs. 1 wird Anhang V, Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt
und klargestellt, dass die Etablierung eines angemessenen und wirksamen
Risikomanagementsystems als auch die Entwicklung von angemessenen Plänen und
Verfahren gemäß § 39a (ICAAP) in der Verantwortung der Geschäftsleiter liegt.
Bei den im zweiten Satz genannten Strategien und Verfahren zur Steuerung,
Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken
handelt es sich insbesondere um jene gemäß Abs. 2. Daher stehen diese
Anforderungen im Rahmen der Angemessenheit und Proportionalität, deren
Kriterien in Abs. 2 genannt sind.
Zu § 39 Abs. 2:
Abs. 2 setzt Art. 22 sowie Anhang V, Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG um. Ein Risikomanagement hat angemessene Kontrollverfahren und
–systeme zur Identifizierung, Überwachung, Begrenzung und Kommunikation von
derzeitigen und, so weit im Rahmen der Sorgfaltspflicht absehbar, auch
zukünftigen Risiken zu umfassen. Dazu gehören auch eine klare aufbau- und
ablauforganisatorische Aufgaben- und Verantwortlichkeitsfestlegung sowie
wirksame Maßnahmen und Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten
innerhalb des Kreditinstitutes. Es sind weitestgehend auch bankgeschäftliche
und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich ergeben können. Dabei
handelt es sich um Risiken, die bei gebotener Sorgfalt im Rahmen der Art, des
Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte als wesentlich zu
erachten sind. Die gewählten Verfahren müssen, wie in Abs. 2 ausdrücklich
gesagt wird, „angemessen“ sein (Proportionalitätsprinzip), es ist jedoch
festzuhalten, dass die vom Gesetz angebotenen Verfahren (insbesondere
Standardansatz und IRB) insofern gleichwertige Verfahren sind, als nicht aus
einer genaueren Risikoerfassung allein schon eine höhere Vorsorgepflicht
abgeleitet werden darf. Diese Auslegung wäre deshalb unsachlich, weil dadurch
eine genauere Risikoerfassung „bestraft“ würde, was im übrigen auch kein
sinnvolles Aufsichtsziel darstellen würde.
Zu § 39 Abs. 2b:
Durch Abs. 2b werden in Zusammenschau mit Abs. 2 Anhang V,
Nummern 3 bis 14 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Abs. 2b stellt eine
demonstrative Aufzählung der zentralen und häufigsten bankgeschäftlichen und
bankbetrieblichen Risiken dar, die durch das Kreditrisikomanagement eines
Kreditinstitutes zu erfassen und zu begrenzen sind. Die genannten Risiken sind
in Anhang V der Richtlinie 2000/12/EG adressiert und sollen daher auch im
österreichischen Recht exemplarisch hervorgehoben werden. Mit dem
Konzentrationsrisiko sind auch die schon bisher in § 39 enthaltenen
Risikogleichläufe erfasst. Es wird letztlich klargestellt, dass auch das
makroökonomische Umfeld zu beachten ist. Allerdings handelt es sich nur um eine
beispielhafte Aufzählung, sodass je nach Geschäftsstruktur und Risikolage eines
Kreditinstitutes durchaus auch andere Risiken Beachtung finden müssen.
Zu § 39 Abs. 2c:
Abs. 2c stellt eine redaktionelle und keine inhaltliche Anpassung
betreffend neuartiger Geschäfte dar. Die bisher in Abs. 1 und Abs. 2
verstreuten Bestimmungen betreffend die Einführung neuartiger Geschäfte werden
in einem gesonderten Absatz zusammengeführt. Dadurch soll auch zum Ausdruck
kommen, dass diesen Geschäften und den damit verbundenen Risiken seitens der
Geschäftsleiter durch die Etablierung eigener Verfahren und Strategien besonderes
Augenmerk zu widmen ist.
Zu § 39 Abs. 4:
In § 39 Abs. 4 wird eine Anpassung an die Begriffsänderung
„Handelsbuch“ vorgenommen.
Zu § 39a Abs. 1:
Abs. 1 setzt Art. 123 der Richtlinie 2000/12/EG um. Zentraler
Bestandteil der Säule 2 ist neben dem „Supervisory Review and Evaluation
Process (SREP)“ der sogenannte „Internal Capital Adequancy Process (ICAAP).
Demnach haben die Kreditinstitute über angemessene und effektive Verfahren und
Strategien zu verfügen, um jederzeit die in Anbetracht der bestehenden und
zukünftigen Risiken des Institutes erforderliche Höhe, Art und Verteilung des
internen Kapitals ermitteln zu können. Das heißt, das Kreditinstitut muss
jederzeit in der Lage sein, seine Risikotragfähigkeit ermitteln und
sicherstellen zu können. Kreditinstitute haben jederzeit internes Kapital im
erforderlichen Ausmaß zu halten. Das jeweils erforderliche Ausmaß ist seitens
des Kreditinstituts im Rahmen der Pläne und Verfahren festzulegen.
Die Kreditinstitute haben dabei wie schon bisher (vgl. EB zur zweiten
BWG-Novelle 1996) über dem jeweiligen Stand der Bankbetriebswirtschaftslehre
entsprechend organisierte, nachvollzieh- und kontrollierbare Pläne und
Verfahren zu verfügen. Dies ist Teil der Gesamtverantwortung der
Geschäftsleiter nach § 39 Abs. 1 BWG. Dies ist insbesondere dann
nicht mehr gewährleistet, wenn die eingesetzten Pläne und Verfahren
nachweislich wesentliche neue Aspekte nicht berücksichtigen. Es muss daher auf
aktuellem Kenntnisstand beurteilt werden können, ob die eingesetzten Pläne und
Verfahren sämtliche wesentliche neue Aspekte noch berücksichtigen. Andernfalls
wären die Verfahren und Pläne zu adaptieren.
Dadurch, dass die Strategien und Verfahren angemessen sein müssen, soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass dem Grundsatz der Proportionalität Rechnung
getragen werden muss. Das heißt, die Anforderungen an die Ausgestaltung des
ICAAP richten sich nach der Art, dem Umfang und der Komplexität der getätigten
Geschäfte. Der ICAAP ist als Ergänzung der jeweils verwendeten Methode zur
Bewertung der Eigenmittelausstattung (Kreditrisiko-Standardansatz, IRB) zu
betrachten. Daraus folgt auch, wie schon zu § 39 ausgeführt, dass eine
genaue Risikoerfassung nicht per se das Eigenmittelerfordernis erhöht.
Zu § 39a Abs. 3 bis 6:
Abs. 3 bis 6 setzen Art. 68 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG
in Verbindung mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie
2000/12/EG um. In Abs. 3, der Art. 71 Abs. 1 und 2 umsetzt, soll
klargestellt werden, dass übergeordnete Kreditinstitute, die den ICAAP zu
erfüllen haben, dieser Verpflichtung auf konsolidierter Basis nachzukommen
haben. Weiters wird Art. 68 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG insoweit
umgesetzt, als übergeordnete Kreditinstitute den § 39a nicht auf
Solobasis, sondern ausschließlich auf konsolidierter Ebene zu erfüllen haben.
Gemäß Abs. 4 haben Tochterinstitute den ICAAP weder auf Soloebene noch
auf subkonsolidierter Ebene zu implementieren. Der Anforderung einer Begrenzung
der qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor bei einer
Kreditinstitutsgruppe, die ein Mutter-Tochterunternehmen ist, ist
ausschließlich auf konsolidierter Ebene nachzukommen.
Zu § 42 Abs. 4:
In § 42 Abs. 4 erfolgt eine Anpassung von Verweisen und an die
Begriffsänderung „Handelsbuch“.
In § 42 Abs. 4 Z 5 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
die Geschäftsleitung gemäß Anhang V, Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG in
regelmäßigen Abständen die Verfahren und Strategien betreffend das
Risikomanagement zu überprüfen hat. Diese Aufgabe kann am effizientesten von
der internen Revision wahrgenommen werden. Durch die Berichtspflichten der
internen Revision gemäß § 42 Abs. 3 BWG ist eine Information an die
Geschäftsleitung gewährleistet, sodass gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen
veranlasst werden können.
§ 42 Abs. 4 Z 6 setzt Anhang VII, Teil 4, Nummer 130 der
Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 44 Abs. 1 und 2:
In § 44 Abs. 1 und 2 wird eine Anpassung an einen geänderten
Begriff vorgenommen.
Zu § 44 Abs. 4:
Berichtigung eines Verweises.
Zu § 44 Abs. 7:
Abs. 7 ermächtigt die FMA nach Anhörung der OeNB für die nach den
Abs. 1 bis 5 auch elektronisch zu übermittelnden Daten ein
Gliederungsschema vorzusehen, welches die elektronische Verarbeitung und
Auswertung der für die laufende Überwachung der Kreditinstitute erforderlichen
Daten unterstützt.
Zu § 63 Abs. 4 Z 2b:
Die dauernde Beachtung der Bestimmung betreffend den ICAAP soll seitens des
Bankprüfers im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses
geprüft werden.
Zu § 63 Abs. 4 Z 5 und 6:
Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ und Anpassung von
Verweisen.
Zu § 64 Abs. 1 Z 15:
Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“.
Zu § 65 Abs. 3 und 4:
In § 65 Abs. 3 und 4 wird eine Anpassung an einen geänderten
Begriff („Zweigstelle“) vorgenommen.
Zu § 69:
Der bisherige § 69 wird nunmehr als § 69 Abs. 1 bezeichnet.
In § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 werden Verweise angepasst.
Durch den nunmehr neu angefügten Abs. 2 werden Art. 124 und Annex
XI der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. In Art. 124 der Richtlinie
2000/12/EG wird der so genannte SREP (Supervisory Review Evaluation Process)
festgeschrieben, welcher einen wesentlichen Bestandteil der zweiten Säule
bildet. Demnach hat die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde jene Maßnahmen der
Geschäftsleitung eines Kreditinstituts laufend zu überwachen, welche sich aus
den §§ 39 und 39a ergeben und auf Basis des institutseigenen ICAAP
(Internal Capital Adequacy Assessement Process) durchgeführt werden.
Was die Intensität der laufenden Überwachung betrifft, ist diese in
Abhängigkeit von Art, Umfang und Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte
jedes einzelnen Kreditinstituts durchzuführen. Diese Kriterien stellen den
Maßstab der Proportionalität des Aufsichtshandelns der FMA dar. An Maßnahmen
stehen der FMA hiefür sämtliche in den von ihr zu vollziehenden Materiengesetzen
eingeräumten Befugnisse zur Verfügung.
Die Verpflichtungen aus Annex XI der Richtlinie 2000/12/EG sind insofern
umgesetzt, als die FMA aufgrund der ihr zustehenden Befugnisse in der
Bankenaufsicht entsprechende Maßnahmen im Rahmen der laufenden Überwachung
setzen kann. Insbesondere handelt es sich um die in § 70 angeführten
Aufsichtsinstrumente sowie etwa die Vornahme von Stresstests in Bezug auf
interne Modelle der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und die
umfassende Überwachung des Zinsänderungsrisikos.
Zu § 69a Abs. 2:
In § 69a Abs. 2 wird eine Begriffs- und Verweisänderung („Meldung
gemäß § 74 Abs. 2“) vorgenommen.
Zu § 69b:
§ 69b setzt Art. 144 der Richtlinie 2000/12/EG um, der eine
Veröffentlichung und regelmäßige Aktualisierung wichtiger aufsichtsrechtlicher
Informationen durch die Behörden der Mitgliedstaaten vorsieht. Entsprechend
einem im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS)
ausgearbeiteten Konzept werden diese Veröffentlichungen auf den jeweiligen
Homepages der nationalen Behörden standardisiert dargestellt und auf der
Homepage von CEBS einander gegenübergestellt. Auf diese Weise sollen das von
Art. 144 geforderte einheitliche Format der Veröffentlichungen
gewährleistet und insbesondere die beteiligten Verkehrskreise in die Lage
versetzt werden, einen möglichst aussagekräftigen Vergleich der Rechtslage in
den verschiedenen Mitgliedstaaten ziehen zu können. Bei den zu
veröffentlichenden Mindeststandards und Rundschreiben handelt es sich um Auslegungsmitteilungen
der FMA zur einheitlichen Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften,
denen keine eigenständige normative Qualität zukommt.
§ 69b Z 6 setzt Art. 81 Abs. 4, Art. 97
Abs. 4 und Anhang VI, Teil 2, Nummer 7, 10 und 11 der Richtlinie 2000/12/EG
um. Die in Art. 81 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG geforderten
Informationen über das Bewilligungsverfahren zur Anerkennung von externen
Rating-Agenturen erfolgt im Rahmen von Z 1.
§ 69b Z 7 setzt Annex VI, Teil 1, Nummer 10 der Richtlinie 2000/12/EG
um.
Zu § 70 Abs. 1 Z 3:
In § 70 Abs. 1 Z 3 werden eine Anpassung an einen geänderten
Begriff („Zweigstelle“) und Anpassungen von Verweisen vorgenommen. Zusätzlich
entfällt eine redundante Wortfolge.
Zu § 70 Abs. 4a:
Der bestehende § 70 Abs. 4 umfasst auch ohne Änderung des
bestehenden Textes nunmehr Art. 124 und die Verpflichtungen aus Anhang XI
der Richtlinie 2000/12/EG, in dem der so genannte SREP (Supervisory Review
Evaluation Process) festgeschrieben wird, welcher einen wesentlichen Bestandteil
der zweiten Säule von Basel II bildet. Demnach hat die FMA jene Maßnahmen
der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts laufend zu überwachen, welche sich
aus den §§ 39 und 39a ergeben und auf Basis des institutseigenen ICAAP
(Internal Capital Adequacy Assessment Process) durchgeführt werden. Dabei kann
sich die FMA insbesondere der in § 70 angeführten Aufsichtsinstrumente
bedienen.
Was die Intensität der laufenden Überwachung betrifft, ist diese in
Abhängigkeit von Art, Größe, Umfang, Häufigkeit und Komplexität der betriebenen
Bankgeschäfte jedes einzelnen Kreditinstituts durchzuführen, wobei dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. An Maßnahmen stehen
der FMA hiefür sämtliche in den von ihr zu vollziehenden Materiengesetzen
eingeräumten Befugnisse zur Verfügung.
§ 70 Abs. 4a setzt Art. 136 der Richtlinie 2000/12/EG um. Im
Wesentlichen wird die Möglichkeit der Setzung von Aufsichtsmaßnahmen durch die
FMA durch Abs. 4a insofern erweitert, als zusätzlich zu den Maßnahmen
gemäß Abs. 4 die besondere Unterlegungen durch Eigenmittel oder die
Vornahme bestimmter Risikovorsorgen hinsichtlich einzelner Aktiva angeordnet
werden kann, falls andere Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht ausreichend erscheinen, insbesondere wenn dies unter Heranziehung der
Gesamtrisikolage des Kreditinstituts angemessen erscheint. Ebenso soll die
Möglichkeit der Auferlegung zusätzlicher Eigenmittel bestehen, wenn andere
Maßnahmen erst mittelfristig zur Umsetzung gelangen. Entsprechend dem Grundsatz
der Anwendung des jeweils gelindesten zielführenden Mittels (vgl. § 2
Abs. 1 VVG) hat die FMA jedoch nur dann gemäß Abs. 4a vorzugehen,
wenn gelindere Mittel, insbesondere ein Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 4
Z 1 nicht zielführend sind oder erfolglos bleiben. Klargestellt wird auch,
dass, wenn zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgegangen wird, in diesem Fall
nicht die dort vorgesehene Reihenfolge der Aufsichtsmaßnahmen eingehalten
werden muss, da ansonsten gemäß Abs. 4 Z 2 die gänzliche oder teilweise
Untersagung des Geschäftsbetriebs noch vor der Vorschreibung zusätzlicher
Eigenmittel verfügt werden müsste. Bei der Vorschreibung der besonderen
Eigenmittelunterlegung hat die FMA quantitative, qualitative und zeitliche
Faktoren zu berücksichtigen.
Zu § 73 Abs. 1:
§ 73 Abs. 1 Z 16 legt eine Anzeigeverpflichtung an die FMA
für die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode zur Ermittlung der
Forderungswerte von Derivaten und außerbörslichen derivativen Instrumenten des
Handelsbuchs gemäß § 22 Abs. 5 Z 3 fest.
§ 73 Abs. 1 Z 17 normiert eine Anzeigeverpflichtung an die
FMA im Falle der zeitlich befristeten Kombination des Standardansatzes mit dem
Basisindikatoransatz. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist für den
gänzlichen Wechsel in den Standardansatz ist der entsprechende Zeitplan mit der
Anzeige zu übermitteln.
§ 73 Abs. 1 Z 18 normiert eine Anzeigeverpflichtung an die
FMA im Falle der Kombination eines fortgeschrittenen Messansatzes mit anderen
Ansätzen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist für den gänzlichen
Wechsel in den fortgeschrittenen Messansatz ist der entsprechende Zeitplan mit
der Anzeige zu übermitteln.
In § 73 Abs. 1 Z 19 werden neue Anzeigeverpflichtungen im
Kontext der Änderungen in § 27 normiert.
Zu § 73 Abs. 4 und 4a:
§ 73 Abs. 4 und 4a werden insofern adaptiert, als klargestellt
wird, dass Kreditinstitute auch die Optionsbewertungsmodelle der FMA anzuzeigen
haben, die für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das
Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungspositionsrisiko von Optionen
herangezogen werden. Zudem werden Verweise angepasst.
Zu § 73 Abs. 5:
In § 73 Abs. 5 wird eine Anpassung an die Begriffsänderung
„Handelsbuch“ vorgenommen.
Zu § 74:
Das bisher durch Quartalsbericht und Monatsausweise charakterisierte Meldewesen
wird durch ein neues Meldekonzept ersetzt. Dieses ermöglicht korrespondierend
der Umsetzung der neuen Eigenkapitalbestimmungen (Basel II) die Erhebung
aller Daten, die zur laufenden Überwachung der Kreditinstitute und zur
Wahrnehmung der internationalen Verpflichtungen auf Grund der „consolidated
supervision“ erforderlich sind, und gliedert sich in einen Vermögens-, Erfolgs-
und Risikoausweis, einen Ordnungsnormenausweis, einer Meldung zur
Verlustdatenbank sowie einer Stammdatenmeldung. Die Meldeverpflichtungen gelten
für Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute; letztere haben auch
vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute in die Meldungen einzubeziehen.
Zu § 74 Abs. 1:
Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweise umfasst Bestandsdaten, Erfolgsdaten
sowie Daten zum Kreditrisiko, Zinsänderungsrisiko, Aktienkursrisiko,
Restlaufzeiten, Fremdwährungsrisiko und Länderrisiko.
Zu § 74 Abs. 2:
In Abs. 2 wird für Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute
eine monatliche Meldung über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß § 22a
bis 22h und § 22i bis §22m normiert.
Zu § 74 Abs. 3:
§ 74 Abs. 3 soll die Meldung nach Abs. 2 ergänzen.
Inhaltlich wurden die Meldeanforderungen um „Informationen zum Handelsbuch“
erweitert, ansonsten sind sie deckungsgleich mit dem bisherigen Abs. 4. Da
es sich in Abs. 3 Z 1 um eine Ultimomeldung handelt, sind wie bisher
nur Großveranlagungen zu melden, die zu diesem Termin auch als solche bestehen,
unbeschadet dessen, dass diese nach § 27 zu jedem Zeitpunkt als Großveranlagungen
zu behandeln sind. Die Ergänzung in Abs. 3 Z 1 setzt die
Ergänzung in Art. 30 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie
93/6/EWG um.
Zu § 74 Abs. 4:
Übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten
Kreditinstitute sind, haben eine jährliche Meldung über die im Laufe des
vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten und den diesbezüglich angewendeten
Schwellwert abzugeben. Diese Daten dienen zur Evaluierung des operationellen
Risikos und sind daher nur von jenen Kreditinstituten zu melden, die ihre
Eigenmittelerfordernisse für operationelle Risiken nach dem Standardansatz
gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l
berechnen.
Zu § 74 Abs. 5:
Dieser Absatz regelt die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten von
Kreditinstituten und deren vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstituten.
Bei jeder Veränderung dieser Stammdaten hat von den Kreditinstituten eine ad
hoc Meldung zu erfolgen; darüber hinaus ist halbjährlich die Richtigkeit der
Stammdatenmeldung zu bestätigen. § 73 Abs. 1 gilt unbeschadet dieser
Regelung.
Zu § 74 Abs. 6:
Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Abs. 3.
Zu § 74 Abs. 7:
Abs. 7 ersetzt den bisherigen Abs. 5. Entsprechend der bisherigen
Rechtslage wird festgelegt, dass die FMA die Gliederung für die in § 74
normierten Meldungen mittels einer der Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen bedürfenden Verordnung festzusetzen hat, wobei der Meldungsinhalt nach
den Abs. 1 infolge der durch Basel II gestiegenen Überwachungsaufgaben
der FMA erweitert worden ist.
Zu § 74 Abs. 8:
Dieser Absatz enthält lediglich redaktionelle Folgeanpassungen.
Zu § 75 Abs. 1:
Die Neustrukturierung des § 75 BWG dient primär der besseren
Lesbarkeit sowie der Anpassung der verwendeten Terminologie an die tatsächlichen
Meldeinhalte; darüber hinaus werden einige Meldepositionen ergänzt (u.A.
bedingt durch Basel II), während andere Positionen gestrichen werden
(beispielsweise die Meldeverpflichtung im Sinne von § 1 Abs. 1
Z 16 BWG).
Abs. 1 beinhaltet nunmehr ausschließlich die Meldepflichten von
Kreditinstituten; die von Finanzinstituten und Unternehmen der
Vertragsversicherung zu erstattenden Meldungen werden gesondert in den neuen
Abs. 2 und 3 behandelt. Die bisherige Meldeschwelle von mindestens
350 000 EUR bzw. Eurogegenwert bleibt unverändert bestehen, wobei
kurzfristige Interbankforderungen bei der Berechnung der Schwelle nicht zu
berücksichtigen sind.
In den Z 1 bis 5 werden die konkreten Meldeinhalte festgelegt. Diese
entsprechen in weiten Teilen den bisherigen Meldeerfordernissen, die jedoch in
einigen Punkten adaptiert werden. So beinhalten beispielsweise Z 1 und 3
als einen neuen Meldeinhalt den Forderungswert, und Z 4 sieht neue
Meldeinhalte zu den Risikoinformationen vor. Dagegen werden in Z 5 die
Meldeerfordernisse betreffend die Gruppe verbundener Kunden um die Tatbestände
des § 27 Abs. 4 Z 4 und 5 gekürzt. Die Beziehung zwischen
Treugeber und Treuhänder war in der Praxis zumeist nur selten darstellbar
(Vertraulichkeit) und trägt zudem wenig zur Beurteilung der Bonität eines
Schuldners bei. Gleiches gilt für Beziehungen zwischen nahen Angehörigen im
Sinne des § 27 Abs. 4 Z 5. Unter dem Begriff der Höhe versteht
sich der Buchwert und unter Forderungswert werden die so genannten „exposure
values“ verstanden.
Zu § 75 Abs. 2:
Im neuen Abs. 2 wird der im Vergleich zu Kreditinstituten geringere
und im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage entsprechende Meldeumfang für
Finanzinstitute geregelt. Die im bisherigen Abs. 2 vorgesehene
Ausnahmeregelung von der Meldepflicht für Kredite an den Bund und die Länder
wird gestrichen, da die Erfassung derartiger Kredite unter dem Gesichtspunkt
der Vollständigkeit der Meldung bzw. der den Bund und die Länder betreffenden
Kreditinformationen sowie zur Ermöglichung eines entsprechenden Abgleichs mit
anderen aufsichtsrechtlichen Meldungen erforderlich ist.
Zu § 75 Abs. 3:
In Abs. 3 wird der Meldeumfang für Unternehmen der
Vertragsversicherung geregelt; dieser ist gegenüber der bisherigen Rechtslage
reduziert.
Zu § 75 Abs. 5:
Die bisher in Abs. 3 geregelte Zugriffsmöglichkeit der FMA bzw. die
Möglichkeiten der Auskunftserteilung an Dritte werden im Wesentlichen
unverändert übernommen; Derivate sind von der Auskunftserteilung nicht mehr
erfasst.
Im Hinblick auf die technische Vorgangsweise bei der Auskunftserteilung ist
nunmehr vorgesehen, dass die Anfragen von Kredit- und Finanzinstituten sowie
Unternehmen der Vertragsversicherung ausschließlich elektronisch zu übermitteln
bzw. zu beantworten sind; dies erscheint angesichts des allgemeinen technischen
Fortschritts zumutbar und sinnvoll.
Zu § 75 Abs. 6:
Die Verordnungsermächtigung für die FMA bleibt im Wesentlichen unverändert;
explizit wird nunmehr auch die für die Erstattung der Meldungen erforderliche
Informationsbereitstellung durch die OeNB erwähnt.
Zu § 75 Abs. 7:
Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 5.
Zu § 75 Abs. 8:
Abs. 8 entspricht dem bisherigen Abs. 5a.
Zu § 75 Abs. 9:
Die monatliche GKE-Meldung soll künftig ausschließlich im Wege
elektronischer Datenübermittlung erfolgen.
Zu § 75 Abs. 10:
Abs. 10 stellt klar, dass die OeNB berechtigt ist, die Daten der
Großkreditmeldungen in anonymisierter Form für statistische Analysen zu
verwenden.
Die Ergänzung in § 74 Abs. 4 Z 1 setzt die
Ergänzung in Art. 30 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/6/EWG um.
Zu § 77 Abs. 4:
In § 77 Abs. 4 Z 3 wird eine Anpassung an einen geänderten
Begriff („Zweigstelle“) vorgenommen.
In § 77 Abs. 4 Z 6 wird eine Anpassung an einen geänderten
Begriff („Derivate“) vorgenommen.
In § 77 Abs. 4 Z 15 wird eine Anpassung an geänderte
Begriffe und die Ausweitung um die Meldungen zur Verlustdatenbank gemäß in
§ 74 Abs. 4 vorgenommen.
In § 77 Abs. 4 Z 19 wird ein Richtlinienverweis
aktualisiert.
Zu § 77 Abs. 5:
In § 77 Abs. 5 werden Verweise angepasst.
Zu § 77 Abs. 6a:
§ 77 Abs. 6a setzt Art. 130 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Durch die Bestimmung werden der Informationsaustausch zwischen der FMA und den
anderen zuständigen Behörden im Rahmen des grenzüberschreitenden
Bewilligungsverfahrens gemäß § 21g verstärkt und die Fälle aufgezählt, in
denen die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen
darf.
Zu § 77 Abs. 7:
Beim Mutterunternehmen kann es sich auch um ein EWR-Mutterkreditinstitut
oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft handeln. Weiters wird in
Abs. 7 ein Richtlinienverweis aktualisiert.
Zu § 77 Abs. 8:
§ 77 Abs. 8 setzt Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG um. Die FMA hat als zentral zuständige Behörde die anderen
zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedsstaaten zu informieren,
wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstitutes oder mehrerer
Kreditinstitute oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr gemäß § 21g
beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem Mitgliedstaat oder
mehreren Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, gefährden könnte.
Zu § 77a Abs. 1:
Die Einfügung in § 77a Abs. 1 Z 1 setzt Art. 131 der
Richtlinie 2000/12/EG um. In Z 2 werden Richtlinienverweise aktualisiert.
Zu § 77a Abs. 2 und 4:
In diesen Bestimmungen werden Richtlinienverweise aktualisiert.
Zu § 79 Abs. 2:
Klarstellung, dass auch Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 der
OeNB zu übermitteln sind.
Zu § 83 Abs. 5:
In § 83 Abs. 5 wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.
Zu § 93a Abs. 1:
Technische Änderung zur Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“,
die geänderte Systematik der Ermittlung von gewichteten Forderungsbeträgen und
Anpassung von Verweisen.
Zu § 98 Abs. 2 Z 2:
Aktualisierung des Richtlinienverweises.
Zu § 103:
Nicht mehr geltende Übergangsbestimmungen entfallen. Diese Streichungen
setzen zudem die Streichungen der Art. 61, Art. 63, Art. 64
Abs. 1 bis 8 und 9, 2. Unterabsatz und Art. 65 der Richtlinie
2000/12/EG in der alten Fassung um. Art. 62 und Art. 64 Abs. 1,
1. Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung werden durch die
nunmehr in § 27 Abs. 3 Z 3 lit. c und d festgelegten
Regelungen ersetzt. Die Streichung von Z 11d vollzieht zudem die
Streichung von Art. 11a der Richtlinie 93/6/EWG nach.
Zu § 103e Z 1 (§ 21a):
Um eine rechtzeitige Bewilligung zu ermöglichen, wird sichergestellt, dass
Anträge im Bewilligungsverfahren schon vor dem In-Kraft-Treten der Bezug
nehmenden Bestimmungen gestellt und Bewilligungen erteilt werden dürfen.
Zu § 103e Z 2 (§ 21a Abs. 1):
Um eine rechtzeitige Bewilligung zu erleichtern und sicherzustellen, wird
in der Übergangszeit durch das Kreditinstitut ein zusätzliches Gutachten
beizubringen sein. Ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen
Nationalbank hat vorzuliegen.
Zu § 103e Z 3 (§ 21a Abs. 1 Z 3):
§ 103e Z 3 setzt das Wahlrecht in Art. 154 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/12/EG in der maximal möglichen Weise um und verringert daher in
einer Übergangsfrist die Erfordernisse für die Verwendung der Ratingsysteme von
drei Jahren auf ein Jahr bis zum 31. Dezember 2009.
Zu § 103e Z 4 (21a Abs. 1 Z 4):
§ 103e Z 4 setzt das Wahlrecht in Art. 154 Abs. 1a der
Richtlinie 2000/12/EG um und verringert daher in einer Übergangsfrist die
Erfordernisse für die Verwendung der Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall
und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 von drei auf zwei
Jahre bis zum 31. Dezember 2008.
Zu § 103e Z 5 (§ 21b):
Da Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, bereits
ab dem 1. Jänner 2007 die Möglichkeit haben sollen, auf Ratings von
externen Rating-Agenturen zurückgreifen zu können, muss zu diesem Zweck die
Anerkennung der externen Rating-Agentur sowie die Anerkennung der Entscheidung
einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates sowie das Mapping der
Ratings auf die Bonitätsstufen bereits im Jahr 2006 möglich sein.
Zu § 103e Z 6 (§ 21d):
Um eine rechtzeitige Bewilligung zu ermöglichen, wird sichergestellt, dass
Anträge im Bewilligungsverfahren schon vor dem In-Kraft-Treten der Bezug
nehmenden Bestimmungen gestellt und Bewilligungen erteilt werden dürfen.
Zu § 103e Z 7 (§ 22 Abs. 1):
§ 103e Z 7 lit. a setzt Art. 152 Abs. 1 bis 6 der
Richtlinie 2000/12/EG und Art. 44 der Richtlinie 93/6/EWG um. Demnach darf
das Mindesteigenmittelerfordernis bei Kreditinstituten oder
Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b anwenden, in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils nicht einen bestimmten
Prozentsatz des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2006/xx [letzte Novelle
vor Inkrafttreten von Basel II] unterschreiten. Die Gegenüberstellung des
Eigenmittelerfordernisses vor Basel II mit dem Eigenmittelerfordernis nach
Basel II hat einmal jährlich zu erfolgen.
§ 103e Z 7 lit. b setzt Art. 152 Abs. 1a in
Verbindung mit Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 44 der
Richtlinie 93/6/EWG um. Demnach darf das Mindesteigenmittelerfordernis bei
Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz
gemäß § 22l anwenden, in den Jahren 2008 und 2009 jeweils nicht einen
bestimmten Prozentsatz des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2006/xx
[letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] unterschreiten. Die
Gegenüberstellung des Eigenmittelerfordernisses vor Basel II mit dem
Eigenmittelerfordernis nach Basel II hat einmal jährlich zu erfolgen.
Zu § 103e Z 8 (§ 22 Abs. 2):
§ 103e Z 8 setzt Art. 152 Abs. 7 bis 12a der Richtlinie
2000/12/EG und Art. 47 der Richtlinie 93/6/EWG um.
Lit. a setzt Abs. 10 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Lit. b setzt Abs. 8 lit. d und e der Richtlinie 2000/12/EG
um.
Lit. c setzt das Wahlrecht in Abs. 9 lit. b der Richtlinie
2000/12/EG um.
Lit. d setzt Abs. 9 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG um.
Lit. e setzt Abs. 9 lit. b in Verbindung mit Abs. 12a
der Richtlinie 2000/12/EG um.
Lit. f setzt Abs. 11 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Lit. g schließt eine systematische Lücke, da die Anwendung von
Art. 123 der Richtlinie 2000/12/EG (ICAAP) die Umsetzung von Basel II
voraussetzt.
Lit. h setzt Abs. 12 der Richtlinie 2000/12/EG um.
Zu § 103e Z 11:
Um eine rechtzeitige Bewilligung zu ermöglichen, wird sichergestellt, dass
Anträge im Bewilligungsverfahren schon vor dem In-Kraft-Treten des § 22b
Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden dürfen.
Zu § 103e Z 12 (§ 22b Abs. 9 Z 5):
§ 103e Z 12 setzt das Wahlrecht in Art. 154 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/12/EG um. Dabei bemisst sich die ausgenommene Forderung nach
der Anzahl der Anteile, die vor diesem Zeitpunkt gehalten wurde und jeder
weiteren, unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange sich
dadurch nicht die Beteiligungsquote an dieser Beteiligung erhöht.
Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem
bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote
hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig
gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die
Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder
zurückgekauft wurden.
Zu § 103e Z 14 (§ 74 Abs. 2):
Gemäß Art. 152 Abs. 7 der Richtlinie 2000/12/EG haben
Kreditinstitute die Möglichkeit, ihre Eigenmittel für das Kreditrisiko im Jahr
2007 weiterhin nach der vor dem 1.1. 2007 geltenden Rechtslage zu berechnen.
Dies ist bei den Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen entsprechend
zu berücksichtigen, sodass diese Kreditinstitute für die Dauer ihrer
Wahlrechtsausübung ihre diesbezüglichen Meldungen entsprechend den Bestimmungen
des derzeitigen Meldewesens (Monatsausweis Teil C und D) zu erstatten haben.
Zu § 103e Z 15 (§ 74 Abs. 4):
Die quartalsweise Meldung von Verlustdaten zur Bemessung des operationellen
Risikos hat erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erfolgen.
Zu § 105 Abs. 4:
§ 105 Abs. 4 legt fest, in welcher Fassung jene Bestimmungen der
Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG, auf die im BWG verwiesen wird, anzuwenden
sind. Die in Abs. 4 genannte Fassung entspricht der Basel II Novelle.
Sofern eine andere Fassung zur Anwendung gelangen soll, wird dies ausdrücklich
in den betroffenen Bestimmungen angeordnet.
Zu § 107 Abs. 48 und 49:
Mit Ausnahme der Änderungen im Meldewesen setzen Abs. 48 und 49
Art. 157 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 46 der Richtlinie
93/6/EWG um. Daher treten alle Bestimmungen dieser Richtlinie, mit Ausnahme der
Vorschriften in Hinblick auf die Anwendung eigener Volatilitätsschätzungen und
eigener Umrechnungsfaktoren im auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b
und dem fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des operationellen Risikos, die
mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten, mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die
Änderungen im Meldewesen treten grundsätzlich mit 1. Jänner 2007, jene
betreffend Großkreditmeldungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Zu Anlage 1 zu § 22:
Die Änderungen der Anlage 1 zu § 22 setzen die Änderungen von Anhang
II der Richtlinie 2000/12/EG um.
In Anlage 1 zu § 22 BWG werden Kreditderivate in die Liste der
außerbilanzmäßigen Geschäfte mit hohem Risiko aufgenommen und unechte
Pensionsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 3 und 5 von der Kategorie
„mittleres Kreditrisiko“ in die Kategorie „hohes Kreditrisiko“ verschoben.
Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten mit einer Ursprungslaufzeit
von bis zu einem Jahr, die nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom
Kreditinstitut gekündigt werden können, werden aus der Kategorie „Niedriges
Kreditrisiko“ in die Kategorie „unterdurchschnittliches Kreditrisiko“
verschoben.
Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit fristlos und
vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, oder bei denen eine
Bonitätsverschlechterung beim Schuldner automatisch zum Widerruf führt, werden
hingegen in die Kategorie der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit „niedrigem
Kreditrisiko“ aufgenommen.
Zu Anlage 2 zu § 22:
Anlage 2 zu § 22 setzt die Begriffsänderungen in Anhang IV der
Richtlinie 2000/12/EG um. Z 6 der betreffenden Anlage setzt Anhang IV,
Nummer 3 der Richtlinie um.
Zu Anlage 3 zu § 22:
Die betreffende Anlage bedarf auf Grund des neuen Regelwerks zum
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a keiner Verwendung mehr, da die
Richtlinie 2000/12/EG nunmehr eigene Bestimmungen zur Forderungsklasse der
multilateralen Entwicklungsbanken vorsieht. Diese Bestimmungen sollen durch
eine Verordnung der FMA umgesetzt werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)
Zu § 26 Abs. 11:
Diese Regelung im FMABG soll sicherstellen, dass die FMA die
Gebührenverordnung entsprechend ändern kann, sodass für die neuen
Bewilligungstatbestände im BWG angemessene Gebühren verlangt werden können,
dies auch im Hinblick auf die Übergangsbestimmung gemäß § 103e BWG und
eine Bewilligung vor In-Kraft-Treten der BWG-Novelle zu Basel II.
Zu Artikel 4 (Änderung des E-Geldgesetzes)
Zu § 3 Abs. 1:
Durch den Entfall der Definition der Zone A und Zone B sowie der
qualifizierten Aktiva im BWG war eine Anpassung der bisherigen Verweise im
E-Geldgesetz nötig. Bis zur Anpassung der Richtlinie 2000/46/EG (E-Geldrichtlinie)
an die Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG, auf
deren Basis auch das E-Geldgesetz erlassen wurde, bedarf es einer
Aufrechterhaltung der bisherigen Bestimmungen über die
Kapitalanlagebeschränkung von E-Geldinstituten, die nicht auch über eine
Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen. Daher wurde
die Definition der „qualifizierten Aktiva“ in das E-Geldgesetz übernommen und
auch klargestellt, dass die Begriffsbestimmungen der Zone A und Zone B, die durch
die BWG Novelle entfallen, für die Zwecke des E-Geldgesetzes weiterhin
anwendbar sein sollen. Dadurch soll sichergestellt sein, dass auch alle im
früheren § 22 Abs. 3 Z 1 und Z 2 befindlichen Aktiva
umfasst sind.
Zu Artikel 5 (Änderung des Sparkassengesetzes):
Zu § 6 Abs. 2:
Die Einräumung der Möglichkeit, dass künftig auch juristische Personen
Vereinsmitglieder sein können, stellt eine Gleichstellung von natürlichen und
juristischen Personen her und erweitert den diesbezüglichen
Anwendungsspielraum.
Zu § 10 Abs. 4:
Diese Bestimmung erleichtert die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit
und verbessert die Sitzungsökonomie der Vereinsversammlung.
Zu § 24 Abs. 1:
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Prüfungsstelle die im Rahmen der
Wirtschaftsprüfungstätigkeit erforderlichen und üblichen Prüfungen durchführen
kann.
Zu § 24 Abs. 4:
Die Änderung ist terminologisch bedingt.
Zu § 24 Abs. 6 bis 8 und 11:
Der Verwaltungsrat als Organ des Sparkassen-Prüfungsverbandes entfällt, die
bisherigen Agenden des Verwaltungsrats werden nunmehr der Hauptversammlung bzw.
dem neu eingerichteten Beirat übertragen.
Zu § 24 Abs. 9:
Im Fall der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat
im Rahmen der ihm übertragenen Mitwirkungsrechte, ist aus Corporate Governance
Überlegungen die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.
Zu § 24 Abs. 10:
Diese Bestimmung legt unter anderem Bestell- und
Zusammensetzungsmodalitäten des Beirats fest.
Zu § 24 Abs. 12:
Diese Regelung definiert konkrete Agenden der Hauptversammlung. Zur Vorbereitung
der Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie des Beirats wird allgemeinen
Corporate Governance Gesichtspunkten entsprechend ein Nominierungsausschuss
eingerichtet.
Zu § 24 Abs. 13:
Im Zuge der Neugestaltung des Gesetzes kommt es in diesem Absatz unter
anderem zu einer betragsmäßigen Anpassung der für eine Stimme erforderlichen
Mindestbilanzsumme.
Zu § 24 Abs. 15:
In Abs. 15 wird die Einbindung des Staatskommissärs in
Organversammlungen geregelt.
Zu § 24a Abs. 1:
Die Anpassung in Abs. 1 ist durch den Entfall von § 24
Abs. 8 bedingt.
Zu § 1 Abs. 2 und 4 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für
Sparkassen):
Diese Neuregelungen stellen terminologische Anpassungen dar.
Zu § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für
Sparkassen):
Im Sinne der Anpassung an internationale Standards hat die Mehrheit der
Mitglieder des Vorstands über die Wirtschaftsprüferbefugnis zu verfügen.
Zu § 2 Abs. 2a der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für
Sparkassen):
Dient der Klarstellung, dass die Ausschließungsgründe für Bankprüfer gemäß
BWG – soweit sinnvoll - auch auf die Vorstände des Sparkassen-Prüfungsverbandes
anzuwenden sind.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung des Bankwesengesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2. ... 1. – 2. ... |
§ 2. ... 1. – 2. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder
indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte
oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die
Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird;
bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3
Z 5, 5 Abs. 1 Z .3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92
Börsegesetz 1989 anzuwenden; |
3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder
indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte
oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die
Geschäftsführung eines Unternehmens; bei der Feststellung der Stimmrechte
hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20
und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. ... |
4. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. Mitgliedstaat: |
„5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der
dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) jeder Staat, der dem Europäischen
Wirtschaftsraum angehört; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) abweichend von lit. a umfaßt der Begriff
Mitgliedstaat in § 8 Abs.6 jeden Staat, der dem Europäischen
Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen
Union anzugehören; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„5a. Zentralstaat: der Bund und die
Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder,
Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der
Mitgliedstaaten und Drittländer;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. Herkunftmitgliedstaat: |
6. Herkunftmitgliedstaat: |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in
dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat; |
a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in
dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) – c) ... |
b) – c) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
7. ... a) ... |
7. ... a) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1
erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine Wertpapierfirma im
Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen sind, --- |
b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4
Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne
von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen sind, --- |
||||||||||||||||||||||||||||||
8. – 9. ... |
8. – 9. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„9a. Zentralbank: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die Oesterreichische Nationalbank; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Europäische Zentralbank; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) jede Zentralbank in einem Drittland; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen
ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten,
Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen
Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen
ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die
ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
10. – 11. ... |
10. – 11. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat:
ein Kreditinstitut, das |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) ein Kredit- oder Finanzinstitut als
Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einem Kredit- oder
Finanzinstitut hält und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) nicht Tochterunternehmen eines anderen, in
demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben
Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein
Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft
eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder
einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft
ist;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
12. – 14. ... |
12. – 14. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher
Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne
von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben; |
15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher
Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne
von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG auszuüben; |
||||||||||||||||||||||||||||||
16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen
rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes
oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder
einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen
Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der jeweiligen Wertpapierfirma
verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine
Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben
Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige
Zweigstelle betrachtet; |
„16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein
rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines
Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche
Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des
jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
17. --- |
17. --- |
||||||||||||||||||||||||||||||
18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen
Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen
Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen
Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre
Auslandsschulden umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Anwendung der letzten
Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter
Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A
angehören; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
20. Kreditinstitute der Zone A: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) alle österreichischen Kreditinstitute, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien
zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in
Drittländern und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin
besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in
anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer
Zweigstellen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen,
deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die
in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den
Mitgliedstaaten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut
gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist; |
„22. Nichtbank: jeder, der weder ein
Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder
Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1
der Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfaßt
der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle
Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21: |
„23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst
der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute
mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland
zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26, |
a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern
zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne
des § 1 Abs. 1 ist, |
b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern
zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne
des § 1 Abs. 1 ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das
Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist, |
c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das
Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen
Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird, |
d) in § 22b Abs. 9 Z 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
e) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2
und 3 sowie Abs. 4, |
e) in § 23 Abs. 13 für diejenigen
Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
f) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5
erster Halbsatz, |
f) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2
und 3 sowie Abs. 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
g) in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4 , |
g) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5
erster Halbsatz; |
||||||||||||||||||||||||||||||
h) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten
Kreditinstitute, |
h) in § 27 Abs. 3 Z 1
lit. i, Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und
Abs. 8 Z 2 und 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
i) in den §§ 51 bis 54 |
i) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten
Kreditinstitute; |
||||||||||||||||||||||||||||||
j) in § 59, |
j) in den §§ 51 bis 54; |
||||||||||||||||||||||||||||||
k) in § 77 a Abs. 2 Z 2 und 3, |
k) in § 59; |
||||||||||||||||||||||||||||||
l) in § 93 Abs. 5 und |
l) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3; |
||||||||||||||||||||||||||||||
m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43; |
m) in § 93 Abs. 5; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
n) in Anlage 2 zu § 43;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG; dies gilt
nicht in § 30;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt
der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle
Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG,
die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben: |
„24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst
der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle
Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie
2000/12/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben: |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) in Z 25, |
a) in Z 25; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) § 23 Abs. 13 für diejenigen
Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird, |
b) in § 22b Abs. 9 Z 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2
und 3 sowie Abs. 4 und |
c) § 23 Abs. 13 für diejenigen
Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten
Finanzinstitute, |
d) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2
und 3 sowie Abs. 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
e) in § 77 a Abs.2 Z 2 und 3 und |
e) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten
Finanzinstitute; |
||||||||||||||||||||||||||||||
f) in § 93 Abs.5 Z 1; |
f) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
g) in § 93 Abs. 5 Z 1;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
25. ... a) ... |
25. ... a) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin
besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der
Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der
Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind, |
„b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin
besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der
Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der
Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) – e) ... |
c) – e) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine
Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines in demselben
Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben
Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht
Tochterunternehmen eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen
Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen
Finanz-Holdinggesellschaft ist;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
26. ... |
26. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten:
ein Unternehmen, |
„27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein
Unternehmen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur
Banktätigkeit steht oder |
a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur
Banktätigkeit steht oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) dessen Haupttätigkeit die
Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder
ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im
Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat; |
b) dessen Haupttätigkeit die
Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder
ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im
Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
28. – 33. ... |
28. – 33. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
34. Finanzinstrumente: |
„34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital-
oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen
Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder
ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Geldmarktinstrumente; |
a) Geldmarktinstrumente; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte
gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle
verkauften Optionen zu berücksichtigen sind; |
b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der
Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu
berücksichtigen sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) Wertpapiere; |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) Wertpapiere; |
d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß
§ 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere
verkörpern; |
||||||||||||||||||||||||||||||
e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß
§ 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere
verkörpern; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
35. Wertpapier-Handelsbuch: |
35. Investmentfondsanteile: |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem
Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die
es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um
bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen
oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, |
a) Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer
inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1
InvFG 1993; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und
warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur
Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten
werden („matched principal broking“), |
b) Anteile an einem Investmentfonds, der den
Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) Übernahmegarantien für Wertpapiere
(§ 22k), |
c) Anteile an sonstigen Investmentfonds in
Wertpapieren;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten
Geschäften (§ 22l) und aus Vorleistungen (§ 22m) im Zusammenhang
mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und
Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit
dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie insbesondere Forderungen in Form
von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf
börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder
Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-Handelsbuch; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach
institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im
Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen; die
Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-Handelsbuch ist in
den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte
nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
36. außerbörsliche derivative Instrumente („over
the counter-Instrumente“, „OTC-Instrumente“): besondere außerbilanzmäßige
Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 und
geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten
Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung
der Einschußsätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle
abgewickelt werden; |
„36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht
börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene
Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte,
die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der
Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt
werden;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
37. geregelter Markt: ein Markt für
Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß
Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist; |
„37. geregelter Markt: ein Markt für
Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß
Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen
Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
38. qualifizierte Aktiva: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in
§ 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen Aktivposten; bei
abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument
abzustellen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht
nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
aa)
diese nicht gemäß § 22
Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
bb)
die Schuldverschreibungen an
einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
cc)
der Markt in den
Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
dd)
das Kreditinstitut die Bonität
des Eminenten für zweifelsfrei gegeben erachtet; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in
Aktivposten gemäß lit. a und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b,
die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder
Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und
Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese gemäß § 22 Abs. 3
Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
40. – 43. ... |
40. – 43. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches:
ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren,
die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich
ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr
als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das
Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es
unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu
einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des
Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein
Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren
überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte
auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird; |
„44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte
Pensionsgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine
Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf
Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten
Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird
und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes
Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu
übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der
Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von
solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem
vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt;
wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so
liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese
Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein
Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes
Pensionsgeschäft. |
||||||||||||||||||||||||||||||
45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des
Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren oder Waren, die dem
Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut
Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass
der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers
gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt; |
45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und
Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut
oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung
erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder
Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der
übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein
Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein
Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut,
dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein
Warenleihgeschäft.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des
Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches
aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden
Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die
Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d
und e erfüllt werden müssen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Risikopositionen werden täglich nach den
Bestimmungen des § 22n Abs. 1 zum Marktpreis berechnet; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um
wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die
Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist
vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes automatisch und
unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden,
falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) das betreffende Geschäft oder die betreffende
Vereinbarung wurde zwischen Institutionen des Finanzsektors geschlossen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im
Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren abgeschlossen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
47. Wertpapierleihgeschäft des
Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die
Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei
entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der
Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
48. – 49. ... |
48. – 49. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
50. Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position,
für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem
bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position,
für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem
bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
52. als Institutionen des Finanzsektors gelten: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union
beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und
Versicherungsunternehmen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Kreditinstitute der Zone A; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) anerkannte Clearingstellen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) anerkannte Börsen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
53. – 57. ... |
53. – 57. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden
Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten
bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam
sind als erwartet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige
Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und
verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie
beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine
Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche
oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von
kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten
erwächst. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus
Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder
Sponsor auftritt, erwächst. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
57d. operationelles Risiko: das Risiko von
Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren,
Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden,
einschließlich des Rechtsrisikos.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch
von „kleinen“ Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter
Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als
Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern
gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1
E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der
Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen
E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme
von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1
Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld
eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6;
E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a; |
58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch
von „kleinen“ Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter
Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als
Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern
gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1
E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der
Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen
E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine
Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von
Art. 5 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag
unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1
Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter
§ 93 Abs. 2 und 2a; |
||||||||||||||||||||||||||||||
59. ... |
59. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine
juristische Person, deren ausschließliche Geschäftstätigkeit in der Ausgabe
von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von
Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit
bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Vermögensgegenstände, insbesondere
Forderungen, aus dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen zu erwerben oder
mit Vermögensgegenständen verbundene Risiken zu übernehmen; diese
Geschäftstätigkeit stellt kein Bankgeschäft dar, jedoch hat die
Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen, die von
Kreditinstituten übertragen wurden oder deren Risiken von Kreditinstituten
übernommen wurden, die Bestimmungen des § 38 in gleicher Weise
einzuhalten wie jenes Kreditinstitut, von dem die Forderung stammt und jenes
Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist. |
„60. Verbriefungsspezialgesellschaft:
eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von
Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen
Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und
wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt
verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche
Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von
Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von
Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit
bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2
eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken
zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch
hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß
§ 22 Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, die
Bestimmungen des § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als
Originator fungierende Kreditinstitut;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„61. Verbriefung: jede einheitlich dokumentierte
Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder
eines Forderungsportfolios an die Investoren übertragen wird, und bei der die
im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von
der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen
und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste
während der Laufzeit entscheidet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung,
bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an
den Forderungen überträgt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung,
bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den
Forderungen überträgt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
64. Verbriefungstranche: ein vertraglich
abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem
verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses
Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine
Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die
den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung
gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in
einer Verbriefung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
66. Kreditverbesserung: jede vertragliche
Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer
Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch
nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der
Kreditrisikominderung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
67. Originator: ein Unternehmen, das eigene
Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß
§ 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung
überträgt; eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von
Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein
Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses
Verbriefungsprogramms ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
69. Investor einer Verbriefung: jeder, der
Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder als Originator noch
als Sponsor dieser Verbriefung fungiert; auch Sicherungsgeber bei
Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
70. bargeldähnliches Instrument: ein
Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden
Kreditinstitut ausgestellt wurde; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
71. vertragliche Netting-Vereinbarungen:
bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale
Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor,
wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so
zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger
Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag
geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3. (1) ... 1. – 8. ... |
§ 3. (1) ... 1. – 8. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts
(§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1
Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13,
§§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes
Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um
ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34,
§§ 36 und 37, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der
Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes
erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1,
§§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts. |
9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts
(§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1
Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13,
§§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes
Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um
ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34,
§§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der
Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes
erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1,
§§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
... |
(2)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
... 1. – 5. ... |
(3)
... 1. – 5. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2
Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2
Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in
einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils
hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b
bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse
gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die
gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten
Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von
Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten
Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu
tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift
erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die
vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer tätigkeiten auch
von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. |
6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2
Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von
Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 93/6/EWG
betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1
Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1
Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer
Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie
sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der
Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in
gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15
Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der
Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle.
Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3,
40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer
tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung
ausgenommen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
– (5) ... |
(4)
– (5) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des
E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital
1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum
Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3,
§ 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf
Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen,
ist § 8 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden. Auf Kreditinstitute, die
ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist
§ 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der
Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im
Quartalsausweis gemäß § 5 E‑Geldgesetz für das letztvorangegangene
vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß
§ 4 E‑Geldgesetz in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses
Absatzes errechnet, heranzuziehen ist. |
„(6)
Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des
E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital
1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich
zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3,
§ 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf
Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes
berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das
sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E‑Geldgesetz für das
letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene
Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 4 E‑Geldgesetz in Verbindung mit
dem Mindesteigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen
ist.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
... a) – c) ... |
(7)
... a) – c) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„d. sind die §§ 22 bis 22h, 22n bis 22q und
27 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 4. (1) – (2) ... |
§ 4. (1) – (2) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
... 1. – 2. ... |
(3)
... 1. – 2. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der
geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes und die
internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine
Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten; |
„3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der
geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die
geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung
der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die
Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der
Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu
enthalten;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. – 7. ... (4)
... (5)
... |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1
der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer
Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach
Abs. 3 gestellt hat; |
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1
der Richtlinie 2000/12/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne
von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens
den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. ein Tochterunternehmen eines
Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG
in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer
Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach
Abs. 3 gestellt hat; |
2. ein Tochterunternehmen eines
Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituts im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG,
einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer
Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach
Abs. 3 gestellt hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe
natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine
Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt
hat. ... |
3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe
natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes
Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG,
einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der
Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine
Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt
hat. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
– (7) ... |
(6)
– (7) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
Beziehungen zu Drittländern |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 8. (1) Die FMA hat der Europäischen Kommission und den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird
einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer
Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt,
so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in
Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem
Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches
Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften
in einem Drittland stößt; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. jeden Entzug der Konzession gemäß § 6. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs.4
zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne von Art. 7
Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre
seine Entscheidung über |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte
oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession
zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte
Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung
direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes
unterliegen, für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß
der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73
Abs.1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs.4
dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne von Art. 7
Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die
Fortführung der Aussetzung gemäß Abs.2, gegebenenfalls für die im Beschluß
des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in
einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3
ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene
Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in
einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von
Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche
Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß
zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie
93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art.9 Abs.3
oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5
zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG so hat die FMA der
Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. jeden Antrag auf Zulassung eines direkten
oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen,
das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des
Erwerbs einer Beteiligung |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß
zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen
Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß
zugelassenen Wertpapierfirma imSinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie
93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen
Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem
Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im
Sinne der Abs.2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den §§ 9, 11 und 13. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der
Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in
Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu
berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz
1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie
2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für
E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nummer 1
Unterabsatz 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz
mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1
Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst. |
„§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I
der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2
bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne
von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG, das
seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine
Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden,
soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des
Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß
Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz
nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von
Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt
der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die
in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
– (5) ... |
(2)
– (5) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 1 bis
14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen. |
(6)
Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 1
bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG ausgeübt werden sollen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
– (8) ... |
(7)
– (8) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 10.
(1) ... (2)
... 1. – 3. ... |
§ 10.
(1) ... (2)
... 1. – 3. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. die Namen der verantwortlichen Leiter der
Zweigstelle. |
„4. die Namen der Geschäftsleiter der
Zweigstelle. “ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
– (5) ... |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben
möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs
zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben
möchte. |
(6)
Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben
möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des
Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG anzuzeigen, die es in diesem
Mitgliedstaat ausüben möchte. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
– (8) ... |
(7)
– (8) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 11. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur
Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem
Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG
mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften
des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt
werden: |
„§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des
Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in
Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der
Richtlinie 2000/12/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle
oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es
auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende
Voraussetzungen erfüllt werden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Mutterunternehmen ist in dem
Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als
Kreditinstitut im Sinne von Art. I erster Gedankenstrich der Richtlinie
77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat; |
1. Das Mutterunternehmen ist in dem
Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als
Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die betreffenden Tätigkeiten werden im
Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt; 3. das Mutterunternehmen hält mindestens
90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens
verbundenen Stimmrechte; |
2. die betreffenden Tätigkeiten werden im
Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das Mutterunternehmen hält mindestens
90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens
verbundenen Stimmrechte; |
3. das Mutterunternehmen hält mindestens
90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens
verbundenen Stimmrechte; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. das Mutterunternehmen muß gegenüber der FMA
die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und
sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgen; |
4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA
die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und
sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. das Tochterunternehmen unterliegt der
Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des
Art. 18 Abs.2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die
dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach
den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere
hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite
und der Begrenzung der Beteiligungen. |
5. das Tochterunternehmen unterliegt der
Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des
Art. 24 Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG und
ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2000/12/EG einbezogen,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des
Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1, der Kontrolle
der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
... |
(2)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen
zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in
den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und |
1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen
zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1
der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sind und ihre Sitze in den
entsprechenden Mitgliedstaaten haben und |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. ... (3)
... |
2. ... (3)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 2 bis
14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen. |
(4)
Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2
bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG ausgeübt werden sollen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
– (6) ... |
(5)
– (6) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 13. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur
Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine
Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein
Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG
erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist,
die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2
genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende
Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines
Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein. |
„§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des
Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in
Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4
Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG erbracht werden, das ein
Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11
Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut
(Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur
Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
... 1. – 2. --- |
(2)
... 1. – 2. --- |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem
Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden
Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den
Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte
halten; |
3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem
Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden
Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den
Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte
halten; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. ... |
4. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. das Enkelunternehmen ist in die dem
übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis, nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar
insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der
Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen. |
5. das Enkelunternehmen ist in die dem
übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2000/12/EG einbezogen, und zwar
insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der
Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
– (5) ... |
(3)
– (5) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 15. (1) – (4) ... |
§ 15. (1) – (4) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger
Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die
bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im
Sinne des Art.7 Abs.1 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des
Art. 14 Abs.1 der Richtlinie 89/646/EWG bei der Zweigstelle vornehmen.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch
selbst nach einem der in § 70 Abs.1 Z.1 bis 3 genannten Verfahren
vornehmen. |
„(5)
Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger
Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die
bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im
Sinne des Art. 42 der Richtlinie 2000/12/EG bei der Zweigstelle
vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche
Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Verfahren vornehmen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 17. (1) – (3) ... |
§ 17. (1) – (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger
Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die
Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art.18 Abs.2 dritter Unterabsatz der
Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch
selbst nach einem der in § 70 Abs.1 Z.1 bis 3 genannten Verfahren
vornehmen. |
(4)
Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger
Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die
Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art. 24 Abs. 1 dritter
Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG erforderlichen Prüfungen bei der
Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA
solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs.1 Z.1 bis 3
genannten Verfahren vornehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 20. (1) – (2) ... |
§ 20. (1) – (2) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2a)
Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Wertpapierfirma
oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen
Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein
solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem
die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem
Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss
die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen
Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein. |
(2a)
Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4
Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einer Wertpapierfirma oder einem
Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen
Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein
solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem
die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem
Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss
die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen
Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
– (7a) ... (8)
... |
(3)
– (7a) ... (8)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1
Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG
oder |
1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4
Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. --- |
2. --- |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. um ein Mutterunternehmen eines in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im
Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der
Richtlinie 2000/28/EG oder |
3. um ein Mutterunternehmen eines in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im
Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG der |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. ... |
4. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von
Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie
2000/28/EG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene
Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das
Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine
Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom
Erwerber kontrolliert wird. |
5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von
Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder eine in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf
Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder
an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem
Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(9)
... |
(9)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 21. (1) ... |
(9)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis
6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2,
§ 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1
Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch
ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem
verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der
Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden. |
„(2)
Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis
6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und
§ 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter
der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes
Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei
Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des
Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
– (6) ... |
(3)
– (6) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21a. (1) Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 nach dem auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b durch ein Kreditinstitut oder ein
übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und
Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden
Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement,
die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die
kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung
gemäß § 39a sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen
eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die eingesetzten Ratingsysteme
aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner und
Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und
präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die eingesetzten Ratingsysteme seit
mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den
Anforderungen des § 22b Abs. 11 entsprechen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen
der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8
Erfahrungen in der Nutzung der Schätzungen von mindestens drei Jahren
vorliegen, die die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. das Kreditinstitut über eine eigene
unabhängige Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme
zuständig ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. alle für die ordnungsgemäße
Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement
maßgeblichen Daten gesammelt werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und
Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. die Anforderungen des § 22b Abs. 11
erfüllt sind; und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der
Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. a sowie der auf
Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA erfüllt sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die
Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 9
genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen
Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1
genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung
unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht
wesentlich sind; sowie |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten
Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der
vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests
zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche
Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen
Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über
wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß
§ 22b laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen,
insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des
Kreditinstituts, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der
Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 beenden;
oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz
gemäß § 22b auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a
übergehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf
internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen,
sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß
§ 22b Abs. 2 Z 4 für die Kategorien |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien
besichert sind, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) qualifizierte revolvierende
Retail-Forderungen und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) sonstige Retail-Forderungen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. von Tochterunternehmen zu Tochterunternehmen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen
der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8
deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2
Z 1 bis 3 |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine
schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen
und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der
Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die
ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Mit Bewilligung der FMA können |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren
Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Tochterkreditinstitute von
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b einheitlich
für die Kreditinstitutsgruppe verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung
ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch diese
Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordnete
EWR-Mutterkreditinstitute. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21b. (1) Vorbehaltlich Abs. 4
bedarf die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung
von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß
§ 22a Abs. 4 oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von
Verbriefungen gemäß § 22c Abs. 1 der Bewilligung der FMA. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings
die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß
Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert,
systematisch und beständig; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Methodik wird regelmäßig anhand
historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig
überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten
Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem
signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Vergabe von Ratings ist transparent;
insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die
internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind,
damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der
Ratings bilden können; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven
und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der
Rating-Agentur insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die Eigentums- und Organisationsstruktur, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die finanziellen Ressourcen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die personelle Ausstattung und die
Sachkenntnis, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) die Unternehmenskultur, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) die internen Kontrollmechanismen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu
vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. die Ratings gelten bei den Nutzern als
verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere
folgende Kriterien zu berücksichtigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) der Marktanteil der anerkannten
Rating-Agentur; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die von der anerkannten Rating-Agentur
erzielten Erträge sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung
der Konditionen und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von
Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens
zwei Kreditinstitute. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 7 einholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Anerkannte Rating-Agenturen haben |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. im Verfahren der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank über die Anerkennung gemäß Abs. 1 alle
zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7
erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA
auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das
Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus
unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 bekannt wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen
sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu
informieren; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit
sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der
anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten
Unternehmen zu erteilen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die FMA über wesentliche Änderungen in der
Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die
FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1
hat die FMA die Bewilligung zurückzunehmen und die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten über die Rücknahme der Bewilligung zu informieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen
anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der
von gemäß Abs. 1 anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu
Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4
oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um zwischen den relativen
Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter
Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA
nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die langfristige Ausfallquote aller
Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder
bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze
Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine
Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben
Rating zu verlangen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. den von der anerkannten Rating-Agentur
beurteilten Kundenkreis; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Bandbreite der von der anerkannten
Rating-Agentur vergebenen Ratings; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Bedeutung eines jeden Ratings; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die von der anerkannten Rating-Agentur
verwendete Definition des Ausfalls; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. signifikante Abweichungen des ermittelten
Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen
Referenzwert. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem
Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA
übernommen werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen
(umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21c. (1) Die Verwendung eigener
Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g
Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Kreditinstitut bedarf der
Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche
Risikomanagementsystem eingebunden sind, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Prognosegüte des Modells durch
Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die
über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Anforderungen gemäß § 22g
Abs. 9 Z 2 erfüllt sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank
über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts
mittels eines internen Modells bedarf im Falle von
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere
Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2
zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der
FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß
Z 1 bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche
Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. das Modell eine ausreichend präzise
Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Anforderungen des § 22g Abs. 9
Z 3 durchgängig eingehalten werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes
Modell gemäß § 21e, so kann das interne Modell ohne gesonderte
Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das
Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener
Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
unverzüglich anzuzeigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
bezüglich der Modelle gemäß Abs. 1 und 2 |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen
und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich
sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 1
oder 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen; und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des
Modells zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Abs. 1 oder 2
genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der
Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1
oder 2 anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Abs. 1 und 2 zu überwachen
und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder
Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der
FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der
kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das
operationelle Risiko |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21d. (1) Die Berechnung des
Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko gemäß § 22
Abs. 1 Z 4 nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch
ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die
Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die qualitativen Anforderungen gemäß
Abs. 2, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die quantitativen Anforderungen gemäß
Abs. 6 und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der
Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sowie der auf
Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
erfüllt sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die qualitativen Anforderungen umfassen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. ein internes System zur Messung des
operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des
Kreditinstitutes eingebunden ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. eine unabhängige Risikomanagementfunktion für
das operationelle Risiko; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. eine regelmäßige Berichterstattung über die
Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das
Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige
Korrekturmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. ein in nachvollziehbarer Weise zu
dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über
Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über
Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. eine zumindest einmal jährliche Überprüfung
der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des
operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. den Wegfall der in Abs. 1 bis 3
genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen
Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1
genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich
sind, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu
übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche
Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit
Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche
Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l
laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine
ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen,
die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des
fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l durch ein vom Kreditinstitut oder
von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine
Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben
dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2000/12/EG zu
entsprechen und jedenfalls zu umfassen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die statistische Angemessenheit, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Berücksichtigung von Korrelationen
zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber
durch das Risikomesssystem, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. den historischen Beobachtungszeitraum der
Datenreihen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die Erfassung und Behandlung interner und
externer Daten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. den Einsatz von Szenario-Analysen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes
und interner Kontrollfaktoren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Mit Bewilligung durch die FMA können |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren
Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Tochterkreditinstitute von
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l auf Gruppenbasis
verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung ist die gemeinsame Erfüllung
der Zulassungsanforderungen gemäß Abs. 1 durch diese Kreditinstitute und
deren übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordneten
EWR–Mutterkreditinstitute. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für
das Handelsbuch |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21e. (1) Die Berechnung des
Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at
Risk-Modell“) gemäß § 22p durch ein Kreditinstitut oder ein
übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. das Modell ordnungsgemäß in das
Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Anforderungen des § 22p Abs. 5
Z 1 bis 3 erfüllt sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die
in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und
Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen
Anwendung besitzen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. sich die Prognosegüte des Modells
nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. das interne Modell durchgängig verwendet
wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. die Berechnung des
Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt; und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. das Kreditinstitut über ein Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren
Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß
§ 22p Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 7, über die Unabhängigkeit des vom
Kreditinstitut gemäß Abs. 1 Z 7 bestellten Sachverständigen und
über die Höhe des Faktors gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über
gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die
zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut
gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden
zusammenzuarbeiten. Verwenden Kreditinstitute der Kreditinstitutsgruppe in
Konsolidierung der Positionen gemäß § 24a interne Modelle gemäß
§ 22p, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes,
das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden,
so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die
Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der
Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung
der Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, hat das Kreditinstitut
oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine
Bewilligung gemäß Abs. 1 zu beantragen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen
und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich
anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. den Wegfall der Kriterien gemäß § 22p
Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des
Modells zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen
im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell („Value at Risk-Modell“) für
die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der
Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1
anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen
Bewilligung gemäß Abs. 1 zu widerrufen, falls |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut
durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des
Multiplikators; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die eigenen Ermittlungen; oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die
Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen
lassen. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 kann die FMA eine
angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des
Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und
Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer
Abwicklungsfrist |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21f. (1) Kreditinstitute können zur
Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell
verwenden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die in Anlage 2 zu § 22 genannten
Derivate, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Pensionsgeschäfte, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Lombardgeschäfte und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1
Z 1 bis 5 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen
zulässig: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. ausschließlich für die Geschäfte gemäß
Abs. 1 Z 1; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2
bis 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1
bis 4. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der
Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches internes
Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9
befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr
ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die
Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. das eingesetzte Modell zur Ermittlung der
Forderungswerte solide ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. das eingesetzte Modell den
Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Prognosegüte des Modells nachweislich
durch Rückvergleiche bestätigt ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. das Kreditinstitut über eine eigene
unabhängige Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des
Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche
Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die
ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. das Kreditinstitut über solide
Krisentestverfahren verfügt und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt
sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine
ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben
dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie
2000/12/EG zu entsprechen und zu umfassen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Qualitative Standards, insbesondere: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die Organisation und die Festlegung der
Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die Einbindung des Modells in die
Risikosteuerung des Kreditinstituts, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die
Kontrolle, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) die Revision des Modells, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) die Durchführung von Krisentests, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
f) die Dokumentation des Modells; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. quantitative Standards, insbesondere: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die Bestimmung des Forderungswertes, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das
Kreditinstitut, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Berücksichtigung von
Nachschussvereinbarungen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) die Stabilität und die Validierung des
Modells. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der
Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 3 Z 1 bis 9 einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf
eines oder mehrere der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Geschäfte
erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der
Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu
bestimmen, und dabei ist durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden.
Wird aufgrund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer
Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute
unterschiedliche Methoden verwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. den Wegfall der Voraussetzungen gemäß
Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und
Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1
genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des
Modells zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell
und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der
Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3
anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die
Bewilligung zu widerrufen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut
durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. eigene Ermittlungen oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die
Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen
lassen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10)
Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA aus
maßgeblichen Gründen beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen
wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der
Geschäftstätigkeit, zu erteilen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21g. (1) Beantragen ein
EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete
Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat
gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und § 21d bis
§ 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom EWR-Mutterkreditinstitut namens
der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (zentral zuständige
Aufsichtsbehörde) zu stellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen
Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des
Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG innerhalb von sechs
Monaten über den Antrag zu entscheiden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine Entscheidung in
Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA
über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen
Behörden innerhalb der Frist nach Abs. 2 geäußerten Standpunkte und
Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die
übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem
EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung
an dieses EWR-Mutterkreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder
der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz
im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Kreditinstituten
zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist auf
nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über
die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie
2000/12/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam,
sobald die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine
nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor
der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Das Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 ist in gleicher Weise auf die
Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft
(Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 2) mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Rechte und Pflichten des EWR-Mutterkreditinstituts für
das übergeordnete Kreditinstitut (§ 30 Abs. 5) gelten.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Solvabilität |
„Mindesteigenmittelerfordernis |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in Höhe
der Summe der Beträge gemäß den Z 1 bis 4 zu verfügen: |
§ 22. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel
zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis Z 5 zu
verfügen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. 8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß
Abs. 2; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch
Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen
Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist, |
1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten
Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 26
Abs. 1 oder 2, |
2. das Mindesteigenmittelerfordernis für die
Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10
sowie der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b
Abs. 1 und |
3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das
Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2
Z 11 und 12 sowie der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen
Verordnung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 29
Abs. 4. |
4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das
operationelle Risiko gemäß § 22i; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. gegebenenfalls zusätzliche
Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70
Abs. 4a. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Z 1 bis 4 haben
Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder
die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten. |
Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß
Z 1 bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte
Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu
halten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die
besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der
Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1
berechnet wird, die Bemessungsgrundlage. Diese wird wie folgt berechnet: |
(2)
Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten
Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten,
außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß
Anlage 2 zu § 22. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem
Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings
basierenden Ansatz (§ 22b) sowie gemäß den jeweils auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Verordnungen der FMA zu ermitteln. Weiters sind die
in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die um Wertberichtigungen gekürzten Buchwerte
der Aktivposten sind mit den in Abs. 3 genannten Gewichten zu
multiplizieren; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. für die in Anlage 1 genannten
außerbilanzmäßigen Geschäfte - abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen -
ist der risikogewichtete Wert gemäß Abs. 4 zu ermitteln; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. für besondere außerbilanzmäßige
Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 sind die potentiellen Kosten von
Ersatzkontrakten bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner (potentieller
Eindeckungsaufwand zuzüglich eines allgemeinen Zuschlages) gemäß Abs. 5
und 6 zu ermitteln; für einzelne Geschäfte gebildete Rückstellungen können
von diesem Wert abgezogen werden; diese Kosten werden mit dem zugehörigen
Gewicht für den Vertragspartner gemäß Abs. 3 multipliziert, wobei das
höchste Gewicht 50 vH beträgt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Alle Aktivposten sind mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern
sie nicht gemäß den Z 1 bis 8 gesondert zu gewichten sind: |
(3)
Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu
§ 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 und den
§§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß
§ 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards
in Anspruch genommen wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Gewicht Null: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Kassenbestand in Euro und in Valuten in
frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie
inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Forderungen an den Bund, die Länder, die
Gemeinden und an Zentralregierungen sowie Zentralbanken der Zone A;
hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat die FMA ”die Europäische
Kommission” unterrichten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) Forderungen an die Europäischen
Gemeinschaften; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des
Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen oder der
Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e) Forderungen an Zentralregierungen und
Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des jeweiligen
Kreditnehmers lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der
Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone B, die auf die gemeinsame
nationale Währung des Kreditnehmers und des Haftenden lauten und auch in
dieser Währung refinanziert sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
g) Aktivposten, die durch Wertpapiere des
Bundes, der Zentralregierungen sowie der Zentralbanken der Zone A oder
der Europäischen Gemeinschaften ausreichend besichert sind, sofern diese
Wertpapiere beim kreditgebenden Institut hinterlegt sind; den genannten
Wertpapieren sind jene gleichgestellt, für die der Bund, die
Zentralregierungen der Zone A, die Zentralbanken der Zone A oder
die Europäischen Gemeinschaften haften; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
h) Aktivposten, die durch Bareinlagen beim
kreditgebenden Institut, durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Wertpapiere,
die vom kreditgebenden Institut ausgegeben und bei ihm hinterlegt sind,
ausreichend gesichert sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
i) Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut
nur das Gestionsrisiko trägt, Schuldverschreibungen aus eigener Emission
sowie die gemäß § 25 Abs. 13 gehaltene Liquiditätsreserve; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
j) Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln
abzuziehen sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
k) Rechnungsabgrenzungsposten, die
Korrekturposten zu eigenen Verbindlichkeiten sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Gewicht 20 vH: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Forderungen an die Europäische
Investitionsbank und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Bank; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Forderungen an multilaterale
EntwickIungsbanken (Anlage 3) und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung
dieser Institute; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) Forderungen an sonstige Regionalregierungen
und sonstige örtliche Gebietskörperschaften der Zone A; soweit sie nicht mit
einem Gewicht Null versehen werden können; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der
sonstigen Regionalregierungen oder der sonstigen örtlichen
Gebietskörperschaften der Zone A; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e) Forderungen an inländische
Sozialversicherungsträger, Kammern und gesetzlich anerkannte
Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der in
lit. e genannten Institutionen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
g) Aktivposten, die durch |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
aa) Wertpapiere der Länder, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
bb) Wertpapiere der Gemeinden, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
cc) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung eines
Landes, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
dd) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung einer
Gemeinde, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
ee) Einlagen bei anderen Kreditinstituten der
Zone A oder durch |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
ff) Einlagenzertifikate oder durch ähnliche
Wertpapiere anderer Kreditinstitute der Zone A |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
ausreichend besichert sind; die FMA hat die Europäische Kommission
über die für diese Regelung maßgeblichen Gründe zu unterrichten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
h) Forderungen an |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
aa)
Kreditinstitute der Zone A, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
bb)
anerkannte Wertpapierfirmen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
cc)
anerkannte Clearingstellen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
dd)
Träger von anerkannten Börsen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
i) Forderungen an Kreditinstitute der Zone B mit
einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr, ausgenommen Forderungen, die
Eigenmittel dieser Kreditinstitute sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
aa)
eines Kreditinstitutes der Zone
A, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
bb)
einer anerkannten
Wertpapierfirma, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
cc)
einer anerkannten Clearingstelle, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
dd)
eines Trägers einer anerkannten
Börse; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
k) Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit bis
zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Haftung eines Kreditinstituts der Zone
B; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
l) Aktivposten, die durch Wertpapiere
der Europäischen Investitionsbank oder einer multilateralen
Entwicklungsbank ausreichend besichert sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
m) Forderungen an juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde getragen
werden und keine Erwerbszwecke verfolgen, sowie Unternehmen ohne
Erwerbscharakter im Besitz einer dieser Gebietskörperschaften; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
n) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung der in
lit. m genannten Institutionen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
o) im Einzug befindliche Werte; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Gewicht 50 vH: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Forderungen, die durch Hypotheken auf
Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt,
vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird,
im vollen Umfang gesichert sind; ausgenommen jedoch gewerbsmäßige
Zimmervermietung; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) jene Rechnungsabgrenzungsposten, für die das
Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) hypothekarisch gesicherte Wertpapiere
(Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 a und b des Anhangs zur
Richtlinie 93/22/EWG), die den Forderungen gemäß lit. a oder gemäß
§ 103 Z.10 lit. f gleichgestellt werden können, die in vollem
Umfang und unmittelbar durch einen Bestand an Hypothekardarlehen gesichert
sind, die zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang
bedient werden, und entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch
gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder
bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an
den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem
Wertpapierbestand der Anleger entspricht; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. Investmentfondsanteile, die
Miteigentumsrechte vermitteln, können mit den anteiligen Werten aus der
Risikogewichtung des Fondsvermögens angesetzt werden; sie können anteilig
auch mit jenen Gewichten versehen werden, die sich aus der größtmöglichen
Ausnutzung der gemäß Fondsbestimmungen zulässigen höchsten Risikokategorien
ergeben; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit
dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen anzusetzen und mit dem
Gewicht des Leasingnehmers zu versehen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. die FMA kann durch Verordnung ein Gewicht von
10 vH für jene Forderungen an Kreditinstitute festlegen, die in
Österreich auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen
spezialisiert sind, wenn diese Forderungen durch eine Verbindung von
Aktivposten, die in Z.1 oder 2 genannt sind, ausreichend gesichert sind;
hinsichtlich gleichartiger Forderungen an die Mitgliedstaaten zugelassene
Kreditinstitute kann die FMA die Verordnung erlassen, wenn eine Mitteilung
der Europäischen Kommission vorliegt, wonach die zuständigen Behörden
des Ursprungsmitgliedstaates das Vorliegen der zuvor genannten
Voraussetzungen bestätigen; die FMA hat die Europäische Kommission über
die Erlassung der Verordnungen und die hiefür maßgeblichen Gründe zu
unterrichten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
7. die FMA kann durch Verordnung ein Gewicht von
20 vH für jene Aktivposten festlegen, die durch Sicherheiten in Form von
Wertpapieren der sonstigen Regionalregierungen oder sonstigen örtlichen
Gebietskörperschaften der Zone A ausreichend gesichert sind, wenn dies im
volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen
ist; der Bundesminister für Finanzen hat die Europäische Kommission über
die Erlassung der Verordnung und die hiefür maßgeblichen Gründe zu
unterrichten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
8. Optionsscheine, Optionsrechte und
Gewinnansprüche aus der Marktwertbewertung besonderer außerbilanzmäßiger
Finanzgeschäfte sind nicht als Aktivposten, sondern als besondere
außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 5 und 6 zu gewichten. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 sind zunächst mit folgenden
Hundertsätzen zu multiplizieren: |
(4)
Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß
§ 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12
genannten Risikoarten gemäß § 22o Abs. 5 zu ermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Posten mit hohem Kreditrisiko: 100 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Posten mit mittlerem Kreditrisiko:
50 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Posten mit unterdurchschnittlichem
Kreditrisiko: 20 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. Posten mit niedrigem Kreditrisiko: 0 vH. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Danach werden die gemäß Z 1 bis 4 gewichteten Posten mit dem
jeweiligen Gewicht entsprechend dem Verfahren für Aktivposten gemäß
Abs. 3 multipliziert. Bei Pensionsgeschäften und Termingeschäften mit
Aktivposten sind die Gewichte der betreffenden Aktivposten, bei Haftungen das
Gewicht des Hauptschuldners maßgeblich. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die besonderen
außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs-
oder dem Ursprungsrisikoansatz (Abs. 6) und gemäß den Z 1 bis 6 zu
gewichten: |
(5)
Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu
§ 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für
die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach
einer der folgenden Methoden zu bestimmen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die gewählte Methode ist für jede einzelne
Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten Geschäftsarten
einheitlich anzuwenden; |
1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich
die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit
Hundertsätzen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. ein Methodenwechsel ist nur vom
Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig; |
2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich
die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus
der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2
nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem
Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei § 22a Abs. 2 auch für
jene Geschäfte anzuwenden ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch
zuzurechnen sind; |
3. Standardmethode; dabei ergeben sich die
Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit
Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2
genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz zu
gewichten; |
4. internes Modell gemäß § 21f; dabei
ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von
Nettomarktwerten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme
vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages
anzupassen; |
wobei Abs. 6 und die von der FMA gemäß Abs. 7 zu erlassende
Verordnung anzuwenden sind. Sodann ist die jeweilige risikospezifische
Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis
gemäß Abs. 4 zu ermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. folgende besondere außerbilanzmäßige
Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a)
Verträge,
die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte
Clearingstelle abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich
anzupassen sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b)
Wechselkursverträge,
ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14
Kalendertagen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie
folgt vorzugehen: |
(6)
Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß
Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Marktbewertungsansatz („marking to market“): |
1. Die gewählte Methode ist durchgängig und
einheitlich anzuwenden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert
zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der
Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung zu den
Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen
Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert
herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen
ergibt; die Summe aller Verträge mit positiven Marktwerten ergibt den
potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem zweiten Schritt für
jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein
allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der
Nominalwerte aller Verträge mit den folgenden Hundertsätzen errechnet: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Bei Floating/Floating-Zinsswaps
("Basisswaps") in einer einzigen Währung und mit
Zinsanpassungsperioden bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu
berechnen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des
Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen
Restzahlungen zu multiplizieren; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu
festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen
neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages zu diesen Terminen
gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur
nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen
erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind
die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und
der allgemeine Zuschlag addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu
multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern gemäß Abs. 3
zuzuordnen sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Ursprungsrisikoansatz: |
2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist
kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1
gewählten Methode bestimmt werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den
folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt
werden; die gewählte Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in
einem zweiten Schritt sind die so ermittelten Werte mit dem Gewicht des
Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur
Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) von der Marktbewertungsmethode hin zur
Standardmethode; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b
genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die
Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen
der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden,
dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß
Abs. 5 nicht verwenden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. der Forderungswert für die in den Z 3
bis 6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels
der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme
vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages
anzupassen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6a)
Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale
Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen.
Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige
Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß
sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein
einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren
Verträge erlöschen läßt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6b)
Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in
besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender
Bedingungen berücksichtigt werden: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer
Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich
der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem
Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut bei
Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit,
Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder
die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen
Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das Kreditinstitut verfügt über ein
schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet,
wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder
Behörden im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und
Verpflichtungen des Kreditinstitutes aus Netting-Vereinbarungen auf die in
Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge
verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting-Vereinbarungen
abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu
berücksichtigen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) das Recht des Staates, in dem der
Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische Zweigstelle des
Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des
Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen
Geschäfte maßgeblich ist; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) das Recht, dem die Verträge oder
Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche
Netting zu bewirken; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. das Kreditinstitut hat Verfahren
einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der
Netting-Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden
Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen
enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat,
nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst
wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder
„walk-away clause“); |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen
vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der
Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
7. eine Mitteilung der FMA gemäß Abs. 6c
liegt nicht vor. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6c)
Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der
Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b
zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die
Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf Verlangen gutachtliche
Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie
die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu erstatten. Die
Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber Informationen und
Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für
die FMA auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem
Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser
Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6d)
Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Abs. 6 wie folgt: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und
Marktbewertungsansatz: die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter
Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und
Ursprungsrisikoansatz: die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des
Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. sonstige bilaterale
Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind, entspricht der Marktwert (Abs. 6 Z 1) jenem
Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der
Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null
anzusetzen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen
Kreditrisikos sind heranzuziehen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
aa) bei Devisentermingeschäften und anderen
vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert - ohne Anwendung
des Abs. 6e - anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen
entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in der selben Währung
und am selben Wertstellungstag fällig werden; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen
Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstitutes gewichtet gemäß Abs. 6e; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. sonstige bilaterale
Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) bei Devisentermingeschäften und anderen
vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den
tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und
Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig
werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in
Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) für alle anderen in eine
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes
einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6e) In Anwendung des Abs. 6d Z 3 kann das zukünftige potentielle
Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
PCEred = 0,4 x PCEbrutto
+ 0,6 x NGR x PCEbrutto |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
wobei bedeutet: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
PCEred reduzierter Wert für
das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten
Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
PCEbrutto die Summe der Werte für potentielle künftige
Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem bestimmten Vertragspartner, die
in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und berechnet
werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in Abs. 6
Z 1 angeführten Hundertsätzen multipliziert werden; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
NGR Netto-Brutto-Quotient
gemäß Definition des Abs. 6f. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6f)
Kreditinstitute können den Netto-brutto-Quotient getrennt oder aggregiert
berechnen; eine einmal gewählte Methode ist jedoch beizubehalten. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten
Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten Marktwert der Verträge mit
einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen
Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge mit der gleichen
Vertragspartei vor deren Aufrechnung (Nenner); |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der
Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis
für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter
Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen bilateraler
Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und der Summe der Marktwerte aller in
eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor deren Aufrechnung
(Nenner). |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
Sofern außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige
Finanzgeschäfte mit ausdrücklichen Haftungen versehen sind, können sie so
gewichtet werden, als ob sie für den Haftenden eingegangen worden wären. Ist
ein möglicher Ausfall aus diesen Geschäften im vollen Umfang durch einen als
Sicherheit dienenden Wert abgesichert, der in Abs. 3 Z 1
lit. g und h oder in Abs. 3 Z 2 lit. g und l oder in der
Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 Z 7 genannt ist, dann sind
entsprechend der Sicherheit deren Gewichte anzuwenden. |
(7)
Für die Zwecke der Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage
2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs
dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat
für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie
die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22
und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat
und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen
berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit
Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die
Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2000/12/EG
zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen
ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des
Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(8)
Werden Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere
außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte auf Grund einer ausdrücklichen Haftung oder
einer entsprechenden Sicherheit niedriger gewichtet, so gilt das niedrigere
Gewicht nur für den Teil, der durch die Haftung oder die entsprechende
Sicherheit im vollem Umfang gesichert ist. |
(8)
Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der
Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung
erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen
zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die
Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche
Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen
zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber
erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im
Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen
Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel
an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem
Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser
Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(9)
Abweichend zu Abs. 3 können Forderungen an Regionalregierungen und
örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen
der Z 1 und 2 mit O vH gewichtet werden. Dies gilt auch für
außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen
anderer und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte,
die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen
Gebietskörperschaften garantiert werden: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ein Mitgliedstaat hat gemäß Art. 7 der
Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von O vH für die jeweilige eigene
Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft festgelegt und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Europäische Kommission hat dies der
FMA mitgeteilt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(10)
Der Bundesminister für Finanzen kann nachfolgende Bestimmungen gemäß Z 1
bis 4, die FMA jedoch die Bestimmungen gemäß Z 5, durch Verordnung
ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten
Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt
zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die vorübergehende Herabsetzung des
Hundertsatzes gemäß Abs. 1 Z 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen
Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Definition der Zone A (§ 2
Z 18); |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Liste der multilateralen
Entwicklungsbanken (Anlage 3) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. die Änderung der in Abs. 3 genannten
Aktivposten zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. die Liste, die Klassifizierung und die
Bewertung der außerbilanzmäßigen Geschäfte (Anlage 1) sowie der
besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte (Anlage 2); die FMA wird
die Europäische Kommission unterrichten, wenn in Anlage 1 ein neues
außerbilanzmäßiges Geschäft aufgenommen wird. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„2. Unterabschnitt: Kreditrisiko“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches |
„Kreditrisiko-Standardansatz |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22a. Kreditinstitute, die
§ 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des
Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen
Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten: |
§ 22a. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben
zur Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 die gemäß
Abs. 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Abs. 4
zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu
multiplizieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. aktuelle Börsekurse oder |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus
der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der
um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. der Forderungswert eines in Anlage 1 zu
§ 22 genannten außerbilanziellen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil
seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und
zwar bei Posten mit: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) hohem Kreditrisiko: 100 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) mittlerem Kreditrisiko: 50 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) unterdurchschnittlichem Kreditrisiko:
20 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) niedrigem Kreditrisiko: 0 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2
zu § 22 ist gemäß § 22 Abs. 5 zu ermitteln, wobei den
Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen
Netting-Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 7 Rechnung zu tragen ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. der Forderungswert von Pensionsgeschäften,
umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften,
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit
langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß § 22 Abs. 5 oder gemäß
§ 22g Abs. 8 bestimmt werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder
das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die
Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g und 22h anpassen. Wendet ein
Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller
Sicherheiten nach § 22g Abs. 3 Z 2 an, so hat das
Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren
oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten
Pensionsgeschäfts (§ 2 Z 44) oder Wertpapier- oder
Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (§ 2
Z 45) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die gemäß § 22g
Abs. 1 in Verbindung mit § 22g Abs. 9 ermittelte
Volatilitätsanpassung zu erhöhen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Abs. 2 richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung
zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA
gemäß Abs. 7 bestimmt. Die Forderungsklassen sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Forderungen an regionale
Gebietskörperschaften; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und
Unternehmen ohne Erwerbscharakter; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Forderungen an multilaterale
Entwicklungsbanken; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. Forderungen an internationale Organisationen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. Forderungen an Institute; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. Forderungen an Unternehmen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. Retail-Forderungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. durch Immobilien besicherte Forderungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. überfällige Forderungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
11. Forderungen mit hohem Risiko; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
12. Forderungen in Form von gedeckten
Schuldverschreibungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
13. Verbriefungspositionen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
14. kurzfristige Forderungen an Institute und
Unternehmen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
15. Forderungen in Form von
Investmentfondsanteilen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
16. sonstige Posten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Für die Zwecke des Abs. 4 und der auf Grund des Abs. 7 erlassenen
Verordnung der FMA sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. internationale Organisationen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die Europäischen Gemeinschaften; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) der Internationale Währungsfonds; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Retail-Forderungen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen
erfüllen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) Die Forderung richtet sich entweder an eine
natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines
oder mittleres Unternehmen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die Forderung ist eine von vielen Forderungen
mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich
reduziert werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) der von dem Kunden oder der Gruppe
verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger
überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch
gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem
Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im
Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1
lit. j der Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat
die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich
kundzumachen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse
zugeordnet werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. überfällige Forderungen: Forderungen aus
Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen
in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem
Risiko; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. gedeckte Schuldverschreibungen:
Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 InvFG 1993
oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit
besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die
genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch
Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer
65 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4 Z 13 sind die gewichteten
Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 zu ermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung
der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Gewichte, die den in Abs. 4
genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Z 13 zugeordnet werden, und
deren Zuordnungskriterien; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Art und Weise der Behandlung von
Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Art und den Umfang der Nutzung von
Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Art und den Umfang der Nutzung von
Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Verordnung hat hinsichtlich der Z 1 bis 3 dem Anhang VI, Teil 1
sowie dem Art. 153 der Richtlinie 2000/12/EG und hinsichtlich der
Z 4 dem Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen;
soweit in Anhang VI, Teil 1 und 3 und in Art. 153 für die Behandlung von
Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen
ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des
Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, können Forderungen eines
Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben
Kreditinstitutsgruppe unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet
werden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. es handelt sich um keine
Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt
angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) ein Kreditinstitut, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) eine Finanz-Holdinggesellschaft, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) ein Finanzinstitut oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) ein Anbieter von Nebendienstleistungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung
gemäß § 24 Abs. 1 einbezogen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. bei dem Kontrahenten werden die gleichen
Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie
bei dem Kreditinstitut; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. der Kontrahent und das Kreditinstitut haben
ihren Sitz im Inland; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. ein substanzielles oder rechtliches Hindernis
für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das
Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das
Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des
§ 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen und Mitglied desselben
institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut
sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem
Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Forderungen begründen keine
Verbindlichkeiten in Form der in § 23 Abs. 1 genannten Positionen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 8
Z 2, 5 und 6 sind erfüllt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. das Kreditinstitut und seine Kontrahenten
unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die
die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre
Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt
wird (institutionelles Sicherungssystem); |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher,
dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Z 3 im Rahmen seiner
Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. das institutionelle Sicherungssystem verfügt
über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten
Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen
Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das
institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden
Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene
Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen
gemäß Abs. 5 Z 3) sicherzustellen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. das institutionelle Sicherungssystem führt
eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt
wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. das institutionelle Sicherungssystem
veröffentlicht mindestens einmal jährlich |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) einen konsolidierten Jahresabschluss
bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem
Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) einen Bericht mit einer zusammenfassenden
Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem
Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen
Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten
sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame
Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom
Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA
gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des
Zentralinstituts vorzulegen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. die Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen
Sicherungssystem ist
sichergestellt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. eine mehrfache Nutzung von
Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems
ist ausgeschlossen und es dürfen keine Eigenmittel zwischen den Mitgliedern
gebildet werden, die nicht gemäß den §§ 24 bis 24b den konsolidierten
Eigenmitteln zurechenbar sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. das institutionelle Sicherungssystem hat eine
größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einer
gemeinsamen Geschäfts- und Marktpolitik verpflichtet haben, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
11. die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß
Z 5 wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der
Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag
vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 zu
überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des
institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller
erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die
angeschlossenen Institute verpflichtet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10)
Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Abs. 2 bis 9
ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(11)
Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 7 für Forderungen vorgesehen
ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach
der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür
können folgende externe Ratings herangezogen werden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Ratings von anerkannten Rating-Agenturen
gemäß § 21b Abs. 1, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung
des Abs. 13; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere
Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte
benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und
Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Ratings von Exportversicherungsagenturen für
die Zwecke von Abs. 4 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 12. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(12)
Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung
einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die
Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Exportversicherungsagentur veröffentlicht
ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht
bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen
(MEIP) zugeordnet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(13)
Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines
Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so
sind diese durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7
Z 4 zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist
unzulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(14)
Forderungen gemäß Abs. 4 Z 6 erhalten ein Gewicht entsprechend der
Bonität des Sitzstaates des Instituts. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch |
Auf internen Ratings basierender Ansatz |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis
für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt
jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für |
§ 22b. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21a
Abs. 1 die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 mittels des
auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. das spezifische Positionsrisiko in
Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22g, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. das allgemeine Positionsrisiko in
zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder
§ 22h Abs. 4 Z 6, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das spezifische Positionsrisiko in
Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j
Abs. 3, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. das allgemeine Positionsrisiko in
Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j
Abs. 3 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß
§ 22j Abs. 2, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. die sonstigen mit Optionen verbundenen
Risiken gemäß § 22e Abs. 4, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
7. die nach der Szenario-Matrix-Methode
behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches
gemäß § 22n Abs. 1, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
13. Risikopositionen gemäß § 26b
Abs. 2. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis
für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1
berechnen, sofern |
(2)
Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede
Forderung gemäß § 22 Abs. 2 einer der in Z 1 bis 7 genannten
Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und
nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in
der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet, |
1. Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) regionale Gebietskörperschaften, die gemäß
§ 22a Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie
Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a
Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen
an Zentralstaaten behandelt würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) multilaterale Entwicklungsbanken und
internationale Organisationen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 und
5 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von 0 vH erhalten
würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Summe der Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht
übersteigt, |
2. Forderungen an Institute; darunter fallen
auch Forderungen an |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht
unter Z 1 lit. a fallen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a
Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen
an Institute behandelt würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) multilaterale Entwicklungsbanken und
internationale Organisationen, die nicht unter Z 1 lit. b fallen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu
keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und |
3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen
auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei
innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in
lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu
erfassen hat: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die Forderung besteht gegenüber einer
speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten
Gesellschaft; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen
dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden
Vermögensgegenstand und den aus diesem resultierenden Erträgen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in
erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt
werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines
auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. die Summe der Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro
übersteigt. |
4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um
Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) sie richten sich entweder an eine natürliche
Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres
Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der
Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden
insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen
eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem
Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im
Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Artikel 150 Abs. 1
lit. j der Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat
die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich
kundzumachen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) sie werden im Risikomanagement durchgängig
konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) sie werden nicht in gleicher Weise wie
Forderungen gemäß Z 3 behandelt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich
behandelter Forderungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse
zugeordnet werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von
§ 2 Z 2 alle |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen
nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten
beinhalten, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer
wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen
entsprechen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. Verbriefungspositionen gemäß § 2
Z 65; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um
Kreditverpflichtungen handelt, einschließlich des Restwertes von
Leasingobjekten, falls dieser nicht unter abgezinste Leasingzahlungen fällt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle
Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen
außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch
alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der
Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens
sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem
Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem
Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder
Marktpreisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen.
Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu
addieren. |
(3)
Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an,
erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2
Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß
§ 23 Abs. 13 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden,
anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3 und den von
der FMA auf Basis dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen,
unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit
der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, ermittelt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2
Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23
Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden,
gemäß den §§ 22c bis 22f ermittelt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Überschreitet ein Kreditinstitut |
(4)
Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen
für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder |
1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur
Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines
Jahres; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3
oder 4 |
2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur
Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum
Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei; |
||||||||||||||||||||||||||||||
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu
berechnen und diesen Umstand unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach
Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum
die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden. |
3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden
Forderung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des
Verhältnisses zwischen dem derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer
zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen
wird, zu dem bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser
Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten
Rahmen bestimmt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der
Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten
oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der
Forderung gemäß § 22 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser
Forderung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11
erlassenen Verordnung der FMA sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine
angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer
Forderung, bei der |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) eine wesentliche Verbindlichkeit des
Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage
im Verzug ist oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner
seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut
nicht in voller Höhe nachkommen wird. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt
für die erwarteten Verlustbeträge: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2
Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden
gemäß Abs. 10 Z 4 und den von der FMA auf Basis dieser
Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen ermittelt, wobei |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) für jede Forderung die gleichen
Forderungswerte, die gleiche Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall
und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der
gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3; und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) bei Forderungsausfällen, bei denen
Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall
zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des
Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2
Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den §§ 22c bis 22f
ermittelt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. der erwartete Verlustbetrag für die der
Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist
gleich Null. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1
bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4
zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der
Umrechnungsfaktoren; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1
bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
auf Basis von Abs. 10 vorzusehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen
mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der
Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2
Z 1 bis 3 vornehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf
internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA
die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach
dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß
Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und
die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in
unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem
Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse
Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt,
wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten
Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der
anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die
Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Z 5, liegt
die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Forderungen der Forderungsklassen an den
Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an
den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein
Gewicht von 0 vH zugeordnet wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß
Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem
Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen
seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute,
Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften,
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der
Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil
einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 sind; dies gilt auch
für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen
Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß § 22a
Abs. 9 erfüllt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß
Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur
Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut
erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese
Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen,
wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren
Eigenmittel nicht zu übersteigen hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. Forderungen an Institute gemäß § 22a
Abs. 4 Z 6 in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven,
wenn die durch Verordnung der FMA gemäß § 22a Abs. 7 erlassenen
Voraussetzungen erfüllt sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. Haftungen und Rückbürgschaften von
Zentralstaaten; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. Forderungen aus Geschäften mit langer
Abwicklungsfrist. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10)
Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den
Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu
erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos
gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII,
Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und
die Aspekte gemäß Z 1 bis 4 zu umfassen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Ermittlung der Parameter sowie der
Forderungsbeträge gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Ermittlung der gewichteten
Forderungsbeträge für Forderungsbeträge, die gemäß Abs. 3 Z 1 den
in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet
werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Ermittlung des gewichteten
Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften
Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei diese angekauften Forderungsbeträge
Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfassen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge
(EL) gemäß Abs. 5 für Forderungsbeträge, die den in Abs. 2 Z 1
bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie
2000/12/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der
Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(11)
Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine
ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1
ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil
4 der Richtlinie 2000/12/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. den Nachweis der Verwendung und Validierung
angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
Abs. 1 anwenden, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die
das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der
gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des
Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG für die Aspekte
gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor
Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches |
Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von
Verbriefungspositionen |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22c. (1) Das übergeordnete
Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen, sofern
mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet
ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter
Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre. |
§ 22c. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge
für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4
Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene
Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das
Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen
anzuwenden hätte. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute
einzubeziehen, für die § 22b Abs. 1 anzuwenden ist oder die, bei
gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären. |
(2)
Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der
Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings
anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig
und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder
§ 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine Selektion einzelner
Ratings ist unzulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet
werden. |
(3)
Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis
22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h
geändert werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig
zusammengerechnet werden, wenn |
(4)
Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so
sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition
als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen
auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder
Wechselkursderivaten resultieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. das Institut in einem Drittland zugelassen
ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne
des Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe
angemessen verteilt sind und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen,
durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt
werden könnte. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der
Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe
Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die
auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert
werden. |
(5)
Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge
sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1
oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge
nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren
Eigenmitteln abzuziehen sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung |
Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22d. (1) Der Überschuss der
Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der
Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten,
Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965),
Finanzterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition
in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die
Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des § 22e
Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven
Wertpapiere zu behandeln. |
§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als
Originator hat Forderungen, die gemäß der nach Abs. 5 erlassenen
Verordnung im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen
wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a
Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge
gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 AktG) sind als
Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das
Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn |
(2)
Ein Kreditinstitut als Originator hat für das Kreditrisiko aus Forderungen,
welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gemäß der nach Abs. 5
erlassenen Verordnung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge
gemäß den durch die Verordnung festgelegten Kriterien zu berechnen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in
Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn
bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung
geringer als ein Jahr ist, und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Wandelschuldverschreibung mit einer
Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem
Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der
Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des
Marktpreises der Aktie. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute
gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen
Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen)
aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen („Matched-Pairs-Ansatz“): |
(3)
Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko
nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu
berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Referenzzinssätze bei Positionen in
zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in
zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn
die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die
Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte
voneinander abweichen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei
zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten
entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher
Tag; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem
Jahr: sieben Tage; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln.
Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro
umzurechnen. |
(4)
Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für
Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge
gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln; dabei ist dem
Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches
sich nach deren Kreditqualität richtet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu
bestimmen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Anforderungen einer effektiven
Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Anforderungen einer effektiven
Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Kriterien für die Berechnung des
gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Kriterien für die Berechnung des
gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die Art und den Umfang der Nutzung von
Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten
Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2,
Nummern 1 bis 8, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der
Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine
Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur
Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer
Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4
berechnet, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein
gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der
Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die potenziellen oder tatsächlichen Verluste
der Investoren abschwächt oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu
einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen
des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut
nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche
Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem
Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche
Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten
wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche
Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung
sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden
Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen |
Verbriefung revolvierender Forderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22e. (1) Für die Ermittlung des
Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate
Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von
Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln.
Hierbei ist insbesondere gemäß den folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen: |
§ 22e. (1) Ein Kreditinstitut als
Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten
Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt
ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des
Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem
Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde
liegenden fiktiven Position zu behandeln; |
1. der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen,
bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut
vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem
Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als
eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem
Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine
Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem
Abwicklungstermin entspricht; |
2. die Vereinbarungen, die der Verbriefung
zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren
beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten
Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. eine Terminposition für den Kauf eines
Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag
fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu
behandeln. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln. |
(2)
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. das Kreditrisiko, das mit revolvierenden
Forderungen verbunden ist, die |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel
über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des
Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden
Forderungsportfolio stammen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Wertentwicklung der verbrieften
Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den
Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt
werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde
liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des
Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch
für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede
entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder
abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Die FMA kann durch Verordnung
ein genaues Verfahren über die Behandlung von Optionen im Rahmen der
Szenario-Matrix-Methode festlegen. |
(3)
Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende
Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften
Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen
zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen
Risiken (Gamma- und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese
der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Die FMA kann
durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken
festlegen. |
(4)
Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt
aus |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. dem Betrag der Anteile der Investoren an der
Verbriefung, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. dem angemessenen Umrechnungsfaktor und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf
die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft
worden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß
Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige
Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach
empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte
Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden
Beschreibung unverzüglich anzuzeigen. |
(5)
Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen
gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels
Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 17 bis 32 der
Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors
gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, ob |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung
an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. es sich bei den verbrieften Forderungen um
nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare
Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen
nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos
kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige
Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen
Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird,
mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4,
Nummern 27 bis 30 der Richtlinie 2000/12/EG festlegen; dabei hat die FMA vor
Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die
geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA
auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko |
Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22f. (1) Das Positionsrisiko in
zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das
allgemeine Positionsrisiko. |
§ 22f. (1) Ein Kreditinstitut als
Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber
hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert
jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren
Kreditqualität richtet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das spezifische Positionsrisiko ist das
Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf
den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den
Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko
einer Preisänderung einer Position, die bei |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung
des Zinsniveaus und bei |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung
am Aktienmarkt |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den
spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1
InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24
Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und
spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o. |
(2)
Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu
bestimmen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Kriterien für die Berechnung der
gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden
Gewichte und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Art und den Umfang der Nutzung von
Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten
Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und
hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI,
Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen
eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung
die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. am Geldmarkt genommene Einlagen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Refinanzierung von Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. Derivate auf Basisinstrumente ohne
Emittenten. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen
Gelder |
Kreditrisikomindernde Techniken |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine
gemäß § 22d berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt gegebenen
Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den
Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu
multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische
Positionsrisiko besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten
gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen. |
§ 22g. (1) Bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder
Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter
Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge
kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren
Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche
Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt vorbehaltlich Abs. 4 nicht für
Kreditinstitute, die gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der
Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende
Definitionen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes
Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob
sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft,
das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem
Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das
eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut
ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller
Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz
gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle
Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die umfassende Methode, falls der
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings
basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert
einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert
einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen;
diese Volatilitätsanpassungen können |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) von der FMA vorgegeben sein oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) mit Bewilligung der FMA gemäß § 21c
Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und
gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nach Maßgabe des
Abs. 9 geändert werden, wenn unbeschadet der nach § 22h Abs. 7
durch Verordnung der FMA bestimmten Mindestanforderungen die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß
§ 26 oder § 26a und der auf Basis der Verordnungsermächtigungen in
§ 26 Abs. 7 und 8 erlassenen Verordnungen werden zeitgerecht
erfüllt, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. das Kreditinstitut verfügt über ein
angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem
Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf das Ergebnis kein
höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag
sein als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung
bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls
erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der
Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu
bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und
Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6
als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der
umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der
Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der
um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere
Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2
zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen
Modells berechnet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen
Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde
Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des
Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten
gewährleistet wird: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der
gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend
präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten
Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen
Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und
jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) Qualitative Standards, wie insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen
für das tägliche Risikomanagement und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) die Revision der Verfahren zur
Volatilitätsschätzung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) Quantitative Standards, wie insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) die Berücksichtigung der
Verwertungszeiträume, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit
mangelnder Liquidität, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen
Beobachtungszeiträume und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
ee) die Aktualisierung der Datenreihen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend
präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten
Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte,
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder
Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich
nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite
betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die
Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) Qualitative Standards, wie insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) die Organisation und Festlegung der
Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) die Durchführung von regelmäßigen
Rückvergleichen und Krisentests, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die
Risikokontrolle gemäß sublit. aa und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
dd) die Revision des internen Modells; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) Quantitative Standards, wie insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) die Berücksichtigung der
Verwertungszeiträume, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen
Beobachtungszeiträume, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
dd) die Aktualisierung der Datenreihen und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
ee) die Korrelationen innerhalb der
Risikokategorien sowie zwischen diesen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz
zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz
zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie
die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben
Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2000/12/EG zu
entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat
die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten |
Anerkannte Sicherheiten |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22h. (1) Kreditinstitute können das
allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen
gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4
berechnen. |
§ 22h. (1) Zur Kreditrisikominderung
können als Besicherung unter den in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7
näher festzulegenden Voraussetzungen verwendet werden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Netting von Bilanzpositionen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Netting–Rahmenvereinbarungen („Master
Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte
und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen
betreffen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. finanzielle Sicherheiten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Immobiliensicherheiten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. Besicherung durch Forderungen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. sonstige Sachsicherheiten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. Bareinlagen bei anderen Instituten oder von
diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete
oder abgetretene Lebensversicherungen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. von anderen Instituten ausgegebene Titel, die
auf Anforderung zurückgekauft werden müssen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. persönliche Sicherheiten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen. |
(2)
Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten
durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu
verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen
Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich
die umfassende Methode zu verwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das
Verfahren drei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer
Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten Schritt sind die Positionen
auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete
Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet
ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen
mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen,
wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in
die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene
Zonen fallen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen: |
(3)
Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere
Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende
Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu
berücksichtigen sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen
in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in Z 4 einzuordnen;
dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei
zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten
Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen
zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr
und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und
diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4
einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in
der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband
angegebenen Gewicht; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für
jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe
der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition, die
innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete
Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene
gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder
Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche
Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen
gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen
Zonen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) das Kreditinstitut errechnet die
Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für jedes
Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht
ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) das Kreditinstitut errechnet ferner die
Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für
jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht
ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) jener Teil der nicht ausgeglichenen
gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene
gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die
ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) jener Teil der nicht ausgeglichenen
gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten
Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden
kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind
vorzusehen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen
gewichteten Kauf- (Verkaufs-)-position in Zone Eins, der durch die nicht
ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)-position in Zone Zwei ausgeglichen
wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete
Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche
Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position
in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete
Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position
zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. das Kreditinstitut kann die in Z 5
genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete
Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende
Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen
gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei
ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die
ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu
ermitteln; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
8. die Restpositionen aus den drei gesonderten
Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als
die Summe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen
gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten
Position in Zone Eins, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten
Position in Zone Zwei, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten
Position in Zone Drei, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten
Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und
Drei (gemäß Z 5), |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten
Position zwischen den Zonen Eins und Drei und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
g) 100 vH des Restbetrages der nicht
ausgeglichenen gewichteten Positionen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem
auf der Duration aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt
vorzugehen: |
(4)
Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden
Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen
das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem
Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der
gemäß § 22 g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für
Leasinggeschäfte festlegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Kreditinstitut berechnet unter
Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer
Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des
Instruments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter
Zugrundelegung des Marktpreises jedes Instruments dessen Rendite unter der
Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den
darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für
jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Duration (D): |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
r = Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Ct = Barzahlungen im Zeitraum t |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
m = gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1); |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. danach ordnet das Kreditinstitut diese
Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden Tabelle zu;
dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die
durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines
Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige
Zone angenommenen Zinssatzänderung; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. das Kreditinstitut ermittelt seine
durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten
Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten
Kaufpositionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten
Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die
ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die
nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen;
anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen
gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als
die Summe folgender Elemente: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) 2 vH der ausgeglichenen
durationsgewichteten Position für jede Zone, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) 40 vH der ausgeglichenen
durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie
zwischen Zone Zwei und Zone Drei, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten
Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) 100 vH des Restbetrages der nicht
ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende
Voraussetzungen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Sicherheit ist ausreichend liquide und
über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung
angemessene Besicherung darzustellen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. das Kreditinstitut ergreift alle zur
Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten
Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. bei Ausfall des Schuldners oder
gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung
aus der Sicherheit gewährleistet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. der Wert der als Sicherheit zur Verfügung
gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die
Bonität des Schuldners gekoppelt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende
Voraussetzungen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend
zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. das Kreditinstitut ergreift alle zur
Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten
Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos
unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der in
Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder
Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. welche Mindestanforderungen für die
Anerkennung dieser Besicherungen gelten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben
Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG zu
entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat
die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten |
„Absicherung des operationellen Risikos |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat
alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und
Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der
Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für
jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen
Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten. |
§ 22i. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos
gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach
dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß
§ 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu
berechnen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in
Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz
verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden
Voraussetzungen erfüllen: |
(2)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22k anwenden,
benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Substanzwerte stammen von einem
Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im
spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein;
als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten
Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes
Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. keine Einzelposition darf 5 vH des
Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes
überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf
10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten
Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in
Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten
Nettogesamtpositionen. |
(3)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22l anwenden,
benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k
beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die
Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und
die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des
Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten |
Basisindikatoransatz |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22j. (1)
Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von
AktienindexTerminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im
folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet, können in die
einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als jeweils gesonderte
Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen
in Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indices und bei
Übereinstimmung der Laufzeit zulässig. Die Übereinstimmung der Laufzeit ist
innerhalb folgender Grenzen gegeben: |
§ 22j. (1) Im Basisindikatoransatz
hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen
bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu
betragen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Bei Fristen von weniger als einem Monat:
gleicher Tag; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem
Jahr: sieben Tage; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen
aufgeschlüsselt, so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den
gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden. Das Eigenmittelerfordernis für
das Risiko, daß der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich nicht völlig
gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt
0,5 vH der nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position. |
(2)
Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA
durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die
Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen
des Anhangs X, Teil 1, Nummer 2 bis 9 der Richtlinie 2000/12/EG zu
entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition
behandelt, so ist das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das
spezifische Positionsrisiko gemäß § 22i zu berechnen. Abweichend hierzu
bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene
Aktienindex-Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX
(Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder Indices als Basisinstrument
besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten Werten
gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die
Nettogesamtpositionen einzubeziehen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Übernahmegarantien |
Standardansatz |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22k. (1) Übernahmegarantien für
Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden
Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der
Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage
einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im
Rahmen eines öffentlichen Angebotes (§ 1 Abs. 1 Z 1
Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBL. Nr. 625/1991) ist die gewichtete
Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der
Nettoposition mit folgenden Gewichten: |
§ 22k. (1) Im Standardansatz haben
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den
Geschäftsfeldern gemäß Abs. 3 zuzuordnen. Das
Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt sich aus
der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 2 für die
einzelnen Geschäftsfelder. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie
bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. am ersten Arbeitstag: 10 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. am zweiten und dritten Arbeitstag:
25 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. am vierten Arbeitstag: 50 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. am fünften Arbeitstag: 75 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem
das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine
bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen. |
(2)
Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt
jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe
des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im
Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der
nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Unternehmensfinanzierung und
Unternehmensberatung, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Handel, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Wertpapierprovisionsgeschäft, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Firmenkundengeschäft, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. Privatkundengeschäft, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. Zahlungsverkehr und Abwicklung, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. Depot- und Treuhandgeschäfte, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. Vermögensverwaltung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die
Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die
Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für
die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den
Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 6 und 8 und dem
Art. 155 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen
Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung
der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß
Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System
für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen,
in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar
definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat
ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen
Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom
Bankprüfer zu überprüfen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des
Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse
sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des
operationellen Risikos. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu
verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko
berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen
Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die
FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft
einen alternativen Indikator für die Berechnung des
Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Anforderungen gemäß der Abs. 5 bis 7
eingehalten werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen
zum überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind,
wobei auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen
Durchschnitt mindestens 90 vH seiner Erträge entfallen, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. ein erheblicher Teil des Privatkunden- und
Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit
besteht und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für
die Bewertung des operationellen Risikos bietet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und
die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher
festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2,
Nummern 11 bis 16 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Abwicklungsrisiko |
Fortgeschrittener Messansatz |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach
dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das
Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu
berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein
Methodenwechsel ist nur von Z 2 zu Z 1 zulässig. |
§ 22l. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das
Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i
Abs. 1 anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz)
ermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen
dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der
Wertpapiere oder Waren zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die
Summe der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge,
gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine
Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes ist nicht
zulässig. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in
Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45
Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden,
besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren
der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das
Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß
Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen,
die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß
§ 2 Z 2 FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das
hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein
Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß
§ 21b Abs. 6 zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde;
Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die
Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein
nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Die durch die Anerkennung von Versicherungen entstehende
Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten
Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung
dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit
von Versicherungsverträgen näher festzulegen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Mindestlaufzeit des
Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Gestaltung bestimmter Bestandteile des
Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der
Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den
Fall des Konkurses des Kreditinstitutes; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Konsistenz des Verhältnisses der
Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und
der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Unabhängigkeit des
Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten; und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die Methodik und Dokumentation der
Berücksichtigung von Versicherungsverträgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern
25 bis 29 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Vorleistungen |
Kombinierte Ansätze |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22m. (1) Vorleistungen wurden
erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren |
§ 22m. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß
§ 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem
Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. vor deren Eingang bezahlt oder |
1. sämtliche operationellen Risiken erfasst
sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat |
2. bei den Tätigkeiten, auf die der
Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die
Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1
erfüllt sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In
Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem
die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der
Valutatag. |
3. ein wesentlicher Teil der operationellen
Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird; und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer
angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme des unwesentlichen Teils
der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung.
Diese errechnet sich aus Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen
des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten Geldbetrag,
multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22. |
(2)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen,
insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer
Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem
Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k
verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das
Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22
Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„4. Unterabschnitt: Handelsbuch“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe |
„Positionen des Handelsbuchs |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis
für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften mit
Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften,
umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder
Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe
der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der
jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind
positive Überschussbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder
Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten
Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich
bei |
§ 22n. (1) Dem Handelsbuch des
Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen
aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß
§ 56 Abs. 1 BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die
mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur
Absicherung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind
ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen
Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar
sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Pensionsgeschäften des
Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder
Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des
Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder
Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. umgekehrten Pensionsgeschäften des
Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des
Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des
Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich
des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der
aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung
eines positiven Überschussbetrages mit negativen Werten hat nicht zu
erfolgen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des
Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts
darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert) der Sicherheit den Marktpreis
der hingegebenen Wertpapiere übersteigt. |
(2)
Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des
kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus
derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs-
und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen
Gewinn zu erzielen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des
Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche
auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen
Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der
Wertpapiere auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das
Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner nur die halbe
Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat. |
(3)
Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach
institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von
Positionen des Handelsbuchs in das oder aus dem Handelsbuch ist für
sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für
Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich
zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise
gelten: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. aktuelle Börsekurse oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus
der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht
ergeben. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für
Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße
Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis
4 haben Anhang VII der Richtlinie 93/6/EWG zu entsprechen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Strategien, Vorschriften und Verfahren des
Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Anforderungen an Systeme und Kontrollen,
die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des
Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Kriterien, um interne Absicherungen in
das Handelsbuch aufnehmen zu können, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Anforderungen an die vorsichtigen
Bewertungen gemäß Abs. 4. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA
vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Ausfallsrisiko |
Risikoarten des Handelsbuchs |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22o. Das Eigenmittelerfordernis zur
Abdeckung des Ausfallsrisikos in |
§ 22o. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß
§ 22n Abs. 1 jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der
Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das
Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß
§ 5 Abs. 1 InvFG 1993, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen
gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit
dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35 lit. f) und
die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos
einbezogen werden, sowie in |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. derivativen außerbörslichen Instrumenten |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
ist nach den Bestimmungen des § 22 zu ermitteln. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt
jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. das spezifische Positionsrisiko in
zinsbezogenen Instrumenten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. das allgemeine Positionsrisiko in
zinsbezogenen Instrumenten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. das spezifische Positionsrisiko in
Substanzwerten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. das allgemeine Positionsrisiko in
Substanzwerten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. die sonstigen mit Optionen verbundenen
Risiken, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. die nach der Szenario-Matrix-Methode
behandelten Optionen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. das Abwicklungsrisiko, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. das Kontrahentenausfallsrisiko, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
11. das Warenpositionsrisiko und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
12. das Fremdwährungsrisiko. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von
Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die
Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben
Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige
Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach
empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73
Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich
anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines
Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines
bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen
Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des
Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten
zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu
gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie
93/6/EWG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder
bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2
Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat
hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und
das Fremdwährungsrisiko auch Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 zu
umfassen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat
die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Warenpositionsrisiko |
Internes Modell für das Handelsbuch |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22p. (1) Für die Ermittlung des
Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Z 1 bis 7 vorzugehen: |
§ 22p. (1) Mit Bewilligung der FMA
gemäß § 21e Abs. 1 können Kreditinstitute für die Ermittlung des
Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4
und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten
Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der
einzelnen Waren ist in Euro anzugeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Positionen in Gold oder goldunterlegten
Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im
Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 26 oder § 26b
behandelt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Positionen, die lediglich der
Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos
auszuschließen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht
von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der
Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (§ 22h) und
bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (§ 26) berücksichtigt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als
die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das
Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen
kann. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen
eines Kreditinstituts über seine Verkaufs- (Kauf-)positionen in derselben
Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen
ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware.
Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten
als Positionen in der zugrunde liegenden Ware. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen
in derselben Ware: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien
derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander
austauschbar sind und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe
Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens
einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs
bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte
Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin
in das entsprechende Laufzeitband einzustellen. |
(2)
Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder
Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist, erhöht um einen Zuschlag
für das spezifische Positionsrisiko, der gemäß Abs. 5 Z 8 näher
bestimmt wird: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. dem Risikobetrag des Vortages; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. dem arithmetischen Mittel der täglichen
Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem
Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes
Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des
Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut
gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 2 Z 1 bis 7 zu
berücksichtigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die
andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als
eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu
behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht
und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt
wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen
Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn
das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt.
Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren
betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer
einzustellen. |
(3)
Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die
Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und
Warenpositionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 sind neben
den Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Forderungen gemäß
§ 22 Abs. 2 einzubeziehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu
behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert
entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte
Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten
Derivaten aufgerechnet werden. |
(4)
Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der
Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1
in Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung
angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu
summieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen
verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden
und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Die
FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser
Risiken festlegen. |
(5)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes
internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist
jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende
Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG entsprechen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Qualitative Standards, wie insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die Organisation und die Festlegung der
Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die Durchführung von Krisentests und von
Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die
Oesterreichische Nationalbank, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die
Risikokontrolle, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) die Abstimmung der Limits für die im Handel
tätigen Personen und Organisationseinheiten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) die Einbindung des Modells in die
Risikosteuerung des Kreditinstitutes, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
f) die Dokumentation des Modells, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
g) die Revision des Modells; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die
durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. quantitative Standards, wie insbesondere |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen
Instrumente bei Preisänderungen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) den historischen Beobachtungszeitraum der
Datenreihen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) die Aktualisierung der Datenreihen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) die Korrelationen innerhalb der
Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
f) die Erfassung der Risiken von Optionen und
optionsähnlichen Positionen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Methoden zur Festlegung des
Multiplikators gemäß Abs. 2; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests
und von Rückvergleichen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. die Methoden der Kombination von Modellen und
den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des
Abs. 1 abdeckt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. die Kriterien für die Zulassung des Modells
zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische
Positionsrisiko; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für
das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Soweit in Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG eine Wahlmöglichkeit
vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung
des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß
Abs. 4 und 5 gilt § 22e Abs. 4 und 5. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(8)
Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer
entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in
der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7
als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die
entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste
Laufzeitband einzuordnen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(9)
Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7
als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander
aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband
eingestellt werden, wenn |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die entsprechenden Geschäfte denselben
Fälligkeitstermin haben oder |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb
desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen
Lieferterminen gehandelt werden. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(10)
Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der
Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der
Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch die Summe
der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die
ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition
die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(11)
Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein
gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder
Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen
wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar.
Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen
Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt
die nicht ausgeglichene Position dar. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(12)
Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich
auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und
Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß
Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert
wird, und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei
Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene
Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103
Z 11d) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. den restlichen, nicht ausgeglichenen
Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d) von
15 vH und mit dem Kassakurs der Ware. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(13)
Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des
Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12
errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede Ware. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(14)
Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch
nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das
Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender
Elemente: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig
davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert
mit dem Kassakurs der Ware; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition
plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(15)
Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des
Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14
errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 22q. (1) Kreditinstitute können
abweichend von § 22o das Mindesteigenmittelerfordernis für die in
§ 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Risikoarten gemäß § 22
Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt
sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. der Anteil des Handelsbuchs liegt in der
Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs
liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu
keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Summe der Positionen des Handelsbuchs
übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die Bemessungsgrundlage
gemäß § 22 Abs. 2, wobei auch alle verkauften Optionen zu
berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit
ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis
anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind
mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert
oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen.
Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden
Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in
Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3
oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das
Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o
Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des
Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren
abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1
Z 1 und 2 nie überschritten wurden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„5. Unterabschnitt: Eigenmittel“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den
Eigenmitteln zuzurechnen: |
„§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3; |
1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. offene Rücklagen einschließlich der
Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr
ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn |
2. offene Rücklagen einschließlich der
Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr
ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII
nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen
ermittelt wurde, |
a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII
nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen
ermittelt wurde, |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung
nach lit. a geprüft hat und |
b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung
nach lit. a geprüft hat und |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit
der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat. |
c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit
der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die
Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften
Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß
§ 57 Abs. 3 und 4; |
3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß
§ 57 Abs. 3 und 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1; |
4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1; |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und
Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit
Dividendennachzahlungsverpflichtung; |
5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und
Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit
Dividendennachzahlungsverpflichtung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8; |
6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8; |
||||||||||||||||||||||||||||||
7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9; |
7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9; |
||||||||||||||||||||||||||||||
8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10; |
8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10; |
||||||||||||||||||||||||||||||
9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß
Abs. 8a. |
9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß
Abs. 8a; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. erwartete Verlustbeträge für
Wertberichtigungen und Rückstellungen bis zu einer Höhe von 0,6 vH der
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, soweit diese bei Anwendung
des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b bei der
Berechnung gemäß § 22b Abs. 6 Z 1 ermittelt werden; in diese
Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von
1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
... (3)
... 1. – 5. ... |
(2)
... (3)
... 1. – 5. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. bei Zweigniederlassungen ausländischer
Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte
Dotationskapital; |
„6. bei Zweigstellen ausländischer
Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte
Dotationskapital;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
8. ... (4)
– (5) ... |
8. ... (4)
– (5) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt
1 vH der Bemessungsgrundlage gemäss § 22 Abs. 2;
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der
Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach
den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen. Eine Auflösung der
Haftrücklage kann nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von
Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluß
auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des
aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre
wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der
Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. |
„(6)
Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt
1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2.
Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die
gemäß § 22a oder § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuches
hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen,
als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung
sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die
Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der
folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung
der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
... 1. – 4. ... |
(7)
... 1. – 4. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre
beträgt ; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit
von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig
ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest
gleicher Eigenmittelqualität beschafft. |
„5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre
beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit
von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig
ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest
gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die
Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(8)
... (8a)
... |
76. § 23 Abs. 8a Z 1 vorletzter und letzter Halbsatz
lauten: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre
zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens
des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist
von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne
Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor
Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft
hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn
Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer
Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das
Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher
Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von kurzfristigem
nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige
Ersatzbeschaffung nachzuweisen. |
1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre
zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens
des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist
von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne
Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor
Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft
hat; die Frist von zwei Jahren
muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen
Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt,
vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher
Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat;
die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. ... |
2. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs-
noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, daß die
anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des
Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4
absinken. |
„3. vertraglich bedungen ist, dass weder
Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten,
dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das
Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 absinken.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(9)
– (12) ... (13)
... |
(9)
– (12) ... (13)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der
Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; |
„1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der
Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; an deren Stelle langfristige
immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das
Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach
internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. – 4a. ... |
2. – 4a. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
4b. Mit Zustimmung der FMA kann das
Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6
Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden. Die Zustimmung
zur Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Methode
darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements
und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis
einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist
auf Dauer anzuwenden. |
„4b. mit Zustimmung der FMA kann das
Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6
Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung
zur Anwendung der in § 6 Abs. 2 Z 1 FKG genannten Methode
darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements
und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis
einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist
auf Dauer anzuwenden;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen
Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die erwarteten
Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von
Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt
wird;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. ... 6. ... |
5. ... 6. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten
Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen
im Monatsausweis nachweist, |
„a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten
Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen
in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 nachweist,“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) – c) ... (14)
... 1. ... |
b) – c) ... (14)
... 1. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1
Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar; |
„2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1
Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. ... |
3. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln
bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2
zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der
Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2
nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des
Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22,
hinzuzurechnen; |
„4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln
bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2
zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der
Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben
der Bemessungsgrundlage die gemäß § 22a oder § 22b gewichteten
Positionen des Handelsbuches hinzuzurechnen;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. – 6. ... |
5. – 6. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
7. kurzfristiges nachrangiges Kapital
ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß
§ 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe,
die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4
bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des
Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29
Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut
nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2
und § 29 Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das
Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen
Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den
Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen; |
„7. kurzfristiges nachrangiges Kapital
ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß
§ 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu
einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1
Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des
Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und
5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur
Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1
Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die
Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht
ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht
mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13
Z 3, 4 und 4a ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7
abzuziehen. |
„8. die Summe der Beträge gemäß
Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des
Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß
Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß
Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2
bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß
Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag
ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten
Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a
Abs. 6 oder § 22b Abs. 3 Z 2 einbezogen wurde.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(15)
– (16) ... |
(15)
– (16) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„6. Unterabschnitt: Konsolidierung“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 24. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat
die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des
Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen
und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der
Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu
konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30
Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung
anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in
welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.Sind Institute durch eine
Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG
verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu
erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem
gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile
gemäß § 23 Abs. 2. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu
bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. |
„§ 24. (1) Das übergeordnete
Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die
Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene
Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die
Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der
Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete
Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der
anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung
im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden,
hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.
Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen
nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23
Abs. 2.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
– (3) ... |
(2)
– (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(3a)
Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter
von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn deren Bilanzsumme entweder
kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der
Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf
den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
– (5) ... |
(4)
– (5) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„Konsolidierung des Handelsbuchs |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 24a. (1) Das übergeordnete
Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der
Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22o zu berechnen, sofern mindestens ein
gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei
gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute
einzubeziehen, für die § 22o anzuwenden ist oder die, bei
gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig
zusammengerechnet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig
zusammengerechnet werden, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. das Institut in einem Drittland zugelassen
ist, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe
angemessen verteilt sind und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen,
durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt
werden könnte. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der
Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe
Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die
auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert
werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 24b. Die Konsolidierung der offenen
Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. In den Konsolidierungskreis sind jene
Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren
Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen
und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel
(Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei
gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. nicht über Z 1 erfasste
gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden,
wenn stetig so verfahren wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Devisen- und Goldpositionen
gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je
Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. unter den Voraussetzungen des § 24a
Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet
werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur
bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. das übergeordnete Kreditinstitut hat
innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der
Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute
einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert
werden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„7. Unterabschnitt: Liquidität“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 25. (1) ... |
§ 25. (1) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen Ihre Forderungen und
Verbindlichkeiten getrennt nach Kündigungsfristen oder Laufzeiten gemäß der
nach § 74 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung auszuweisen. Hiebei sind
auch die festzinsgebundenen Forderungen und Verbindlichkeiten, deren
Zinssätze vertragsgemäß erst nach einer einjährigen Frist geändert werden
dürfen, analog in Summe auszuweisen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
– (14) ... |
(3)
– (14) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Offene Fremdwährungspositionen und Gold |
„Offenlegungspflichten |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 26. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3
und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags
der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes
oder einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel
(Bagatellschwelle), so beträgt das Eigenmittelerfordernis für das
Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren). |
§ 26. (1) Die Kreditinstitute haben zumindest
einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr
Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben
weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den
auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken
und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium
sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im
selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich
sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8
Z 3 die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des
Eigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem
alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig
erfolgt: |
(2)
Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund
von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so
können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern
die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im
Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Eigenmittelerfordernis für die
Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in
nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. das Eigenmittelerfordernis für die
ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei
Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine
Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen
und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn
Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der
betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von
2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag
gemäß § 103 Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen
Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen
gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen: |
(3)
Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder
teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen,
wenn dies wegen |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva
abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht
fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in
Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3
und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen
und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie
Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des
Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die
Überschreitung der Grenze von 2 vH kann von der FMA bewilligt werden,
soweit dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist; |
1. des Umfanges ihrer Tätigkeit, |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Netto-Terminposition, das sind alle
ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von
Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und
Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in
der Kassaposition enthalten sind; |
2. der Art der Tätigkeiten, |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und
vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch
genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; die
Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist,
mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden; |
3. der Präsenz in verschiedenen Ländern, |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag
der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche
Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben; wird von diesem
Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu
verfahren; |
4. des Engagements in verschiedenen Bereichen
der Finanzmärkte, |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte
Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen;
Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen
Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in
der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten
Optionsbewertungsmodelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; die FMA kann
durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken
festlegen; |
5. der Tätigkeit auf internationalen
Finanzmärkten oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. der Marktwert der nicht unter Z 5
fallenden Optionen. |
6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs-
und Clearingsystemen erforderlich ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene
Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten
Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung
(Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen
Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der
jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden. |
Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen
bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der
Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit
hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu
berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere
Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8). |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf-
und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen.
Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position
im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen
und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere
dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und
Goldpositionen des Kreditinstitutes. |
(4)
Die Kreditinstitute haben mittels interner Verfahren die Angemessenheit der
offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der
Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt
vorzunehmen: |
(5)
Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. In den Konsolidierungskreis sind jene
Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren
Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf
individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz
im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; |
1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer
in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder
Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen
auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. nicht über Z 1 erfasste
gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden,
wenn stetig so verfahren wird; |
2. es sich um eine vertrauliche Information
handelt, die das Kreditinstitut betrifft und deren Veröffentlichung seine
berechtigten Interessen dadurch verletzen würde, dass die Wettbewerbsposition
dieses Kreditinstitutes geschwächt wird, wie beispielsweise eine Information
über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen
des Kreditinstituts in diese mindern würde. |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Devisen- und Goldpositionen
gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je
Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden; |
Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß § 48a
Abs. 1 BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht
ausschließlich § 48d BörseG anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. unter den Voraussetzungen des § 22c
Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet
werden; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und
der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der konsolidierten
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. das übergeordnete Kreditinstitut hat
innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der
Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute
einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert
werden. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut
gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet
ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß § 38
zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist
bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf
hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht
veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche
oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu
veröffentlichen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die
Kreditinstitute |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. über ihre Organisationsstruktur, ihr
Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. über die Anwendung folgender Instrumente und
Methoden |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz
gemäß § 22b; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die angewandten kreditrisikomindernden
Techniken gemäß § 22g; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß
§ 22l |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1
den in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3
der Richtlinie 2000/12/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen
Daten zu entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn
dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3
Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist,
durch Verordnung vorschreiben: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7
Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal
jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in
speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. für die Überprüfung der nicht von der
Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren
zurückzugreifen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Offene Fristigkeitspositionen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 26a. (1) Kreditinstitute haben die
offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Abs. 2 bis 6 zu begrenzen. Für
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, gilt dies für
Fristigkeitspositionen, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen
sind. |
§ 26a. (1) EWR-Mutterkreditinstitute
mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf
Grundlage ihrer konsolidierter Finanzlage nachzukommen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen
fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig
werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren
Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden
darauffolgenden Kalendervierteljahre. |
(2)
EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden,
haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage der
konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen
fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig
werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren
Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das
darauffolgende Kalenderhalbjahr. |
(3)
Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Institut den
Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage
nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß § 26 nicht erfüllen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit
überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen
Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat
aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung
bezieht. Die FMA kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3
um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der
Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht
berücksichtigt sind. |
(4)
Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen
über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf
individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt
folgendes: |
(5)
Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß
Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes
Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an
der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe,
Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich,
nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den
österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von
Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein
Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA
eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des
EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen
fremden Währung sind gemäß § 26 Abs. 2 zu berechnen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Umrechnung der Währungen hat gemäß
§ 26 Abs. 3 zu erfolgen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. bei Zinsanpassungsklauseln gilt als
Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. bei Optionen, bewertet gemäß § 26
Abs. 2, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments
abzustellen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. Substanzwerte und abgeleitete
Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer
Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren
Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur
anwendbar, wenn die FMA auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß
die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vergleichbaren Aufsicht unterliegt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 26b. (1) Kreditinstitute, die
§ 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. das spezifische und allgemeine
Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h), |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. das spezifische und das allgemeine
Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j), |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. das Risiko aus Fremdwährungs- und
Goldpositionen (§ 26) auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten
Modell, das potenzielle Risikobeträge („values at risk“) ermittelt,
berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich
erfolgt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß
Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische
Positionsrisiko: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. potenzieller Risikobetrag des Vortages; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. arithmetisches Mittel der täglichen
potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert
mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der
FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der
Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom
Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet,
so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut
gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein
Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die
Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die
Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche
Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut
bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2
Z 2 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. das Modell ordnungsgemäß in das
Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Anforderungen des Abs. 5 Z 1
bis 3 erfüllt sind, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die
in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back
Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen,
und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. sich die Prognosegüte des Modells
nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren
Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in
maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die
beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten
und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute
der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1
Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines
Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist,
bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die
Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein
Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der
ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäss Abs. 3 zur
Anwendung. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8
festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom
Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße
Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese
Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt
zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend
bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt
die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien
dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung
von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Qualitative Standards, wie insbesondere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Organisation und die Festlegung der
Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen
und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische
Nationalbank, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) die Einbindung der Geschäftsleitung in die
Risikokontrolle, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) die Abstimmung der Limits für die im Handel
tätigen Personen und Organisationseinheiten, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e) die Einbindung des Modells in die
Risikosteuerung des Kreditinstitutes, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
f) die Dokumentation des Modells, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
g) die Revision des Modells; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die
durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1); |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. quantitative Standards, wie insbesondere |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen
Instrumente bei Preisänderungen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) den historischen Beobachtungszeitraum der
Datenreihen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d) die Aktualisierung der Datenreihen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e) die Korrelationen innerhalb der
Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
f) die Erfassung der Risiken von Optionen und
optionsähnlichen Positionen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. die Methoden zur Festlegung des
Multiplikators gemäß Abs. 2; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests
und von Rückvergleichen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. die Methoden der Kombination von Modellen und
den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des
Abs. 1 abdeckt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur
Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für
das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen
und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich
anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5
Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des
Modells zu übermitteln. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu
widerrufen, falls |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut
durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des
Multiplikators oder |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2.
eigene Ermittlungen
oder |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Ergebnisse von Prüfungen, die die
Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen
lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt,
ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der
ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom
Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige
gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung
der qualitativen Kriterien setzen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 27. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer
Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, das potentielle
Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu
berücksichtigen. |
„§ 27. (1) Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer
Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben
Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko
aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten
Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH
der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren
konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens
500.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen: |
(2)
Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten
Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH
der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren
konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens
500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen
sind anzusetzen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die im § 22 Abs. 3 genannten
Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen; |
1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte
gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit
100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate
gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5
vorgesehenen Methode ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung
berechnet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß
Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; |
2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit
den Werten gemäß lit. a bis c, soweit das Kreditinstitut § 22o
anwendet: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) der positive Überschuss der Kaufpositionen
des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem
betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in
jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß
§ 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder
Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet,
indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder
von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten
Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per
Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren
anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle
ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden
Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des
Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des
Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach
der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten
Vorgehensweise zu ermitteln sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22, berechnet nach einer der
Methoden des § 22 Abs. 6, ohne Berücksichtigung der
Vertragspartnergewichtung; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
mit den Werten gemäß lit. a bis e, soweit das Kreditinstitut
§ 22b Abs. 2 nicht anwendet: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
a)
der
Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem
betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
aa) die Nettoposition in jedem dieser Instrumente
nach den Verfahren der §§ 22d und 22e zu ermitteln ist, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
bb)
Aktienindex-Terminkontrakte in
die einzelnen Substanzwertpositionen des Index aufzuschlüsseln sind, wenn
dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos ausgeübt wurde, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
cc)
bei Übernahmegarantien die
gewichteten Nettopositionen gemäß § 22k herangezogen werden können und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
dd)
ein Überschuß der
Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen Veranlagungen
bei dem Kunden ausgleichbar ist; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b)
das
Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des § 22l Z 1 oder
2, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c)
Vorleistungen
gemäß § 22m, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
d)
die
Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß § 22n, jedoch
ohne die Vertragspartnergewichtung, und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
e)
Posten
gemäß § 22o, wobei |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
aa) Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte
gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH zu gewichten sind und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
bb)
besondere außerbilanzmäßige
Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6 bewertet
werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(2a)
Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen: |
(2a)
Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere
außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte insoweit hierfür Rückstellungen gebildet
wurden; |
1. außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate
gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und
besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,
sofern sie in Abs. 2 Z 4 erfaßt sind; |
2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und
Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2
erfasst sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die
im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von
48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden; |
3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die
im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von
48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im
Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf
Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere
vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist. |
4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im
Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf
Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere
vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2b)
... |
(2b)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(2c)
Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10
und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d
bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis
2b außer Betracht.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs.2 ermittelten Werte mit
einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den
Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind: |
„(3)
Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten
Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß
Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Gewicht Null: |
1. Gewicht Null: |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, den
Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken
der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der
Länder und Gemeinden hat die FMA die Europäische Kommission zu
unterrichten; Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates
können mit Gewicht Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat
für diese Forderungen ein Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der
Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen Recht vorgesehen hat; |
a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden,
Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften,
internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder
multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die
gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt
würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung
des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von Zentralregierungen oder
Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften sowie von
Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten
Voraussetzung; |
b) Veranlagungen, soweit diese durch eine
ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken,
Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen,
internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken
(§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte
Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem
Gewicht von 0 vH angesetzt würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) Großveranlagungen, soweit diese durch
Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen oder Zentralbanken
der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von
Regionalregierungen eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten
Voraussetzung besichert sind; |
c) Veranlagungen, soweit diese durch
Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder,
Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften,
öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen
Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert
sind und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß § 22a mit
einem Gewicht von 0 vH angesetzt würde; |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die
derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören; |
d) Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die
derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören; |
||||||||||||||||||||||||||||||
e) Forderungen an das zuständige
Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte
sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko
gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen; |
e) Veranlagungen bei einem zuständigen
Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte
sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen
Zentralinstitut begründen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
f) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in
Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem
Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des
kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind; |
f) Veranlagungen, soweit diese durch
Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut
oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen
des kreditgewährenden Kreditinstituts ist, vollständig besichert sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
g) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in
Form von Einlagenzertifikaten hinreichend abgesichert sind, und diese
Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen
Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei
einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind; |
g) Veranlagungen, soweit diese durch
Einlagenzertifikate vollständig gesichert sind, falls diese vom
kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem
Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute
hinterlegt sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
h) außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem
Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem
betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die
Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch
keine Überschreitung der Grenzen
des Abs. 7 erfolgt; |
h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen
Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu
§ 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die
Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine
Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
i) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit
einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem Kreditinstitut der Zone A
ausgestellt sind; |
i) von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte
Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem
Jahr; |
||||||||||||||||||||||||||||||
j) Aktivposten, soweit sie gemäß § 23
Abs.13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden; |
j) Veranlagungen, soweit diese gemäß
§ 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a von den eigenen Eigenmitteln
abgezogen werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
k) Forderungen, die durch Hypotheken auf
Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig
oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke
ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige
Zimmervermietung, im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden
Wohneigentums; dieser Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß
ermittelt werden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für
Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum solange Eigentum des Leasinggebers
bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat; |
k) Veranlagungen bei Instituten mit einer
Laufzeit bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
l) Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit
das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt; |
l) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite,
soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
m) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen
und fundierte Bankschuldverschreibungen; |
m) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß
§ 22a Abs. 5 Z 5; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
n) Veranlagungen, soweit diese durch
Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut
im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden
oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note
(CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß
§ 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch
Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem
kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
p) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken
auf Wohneigentum vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH
des Marktwertes der betreffenden Immobilie; die vorstehenden Bestimmungen
gelten in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der
vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers
bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Gewicht 20 vH: |
2. Gewicht 20 vH: |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der
Zone A; |
a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von
regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die gemäß § 22a
mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) Großveranlagungen bei anerkannten
Wertpapierfirmen; |
b) Veranlagungen bei Kreditinstituten und
anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren,
insoweit diese keine Eigenmittel darstellen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) Großveranlagungen bei anerkannten
Clearingstellen; |
c) Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) Großveranlagungen bei einem Träger einer
anerkannten Börse; |
d) Veranlagungen bei einem Träger einer
anerkannten Börse; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Gewicht 50 vH: |
3. Gewicht 50 vH: |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) Großveranlagungen bei Regionalregierungen
eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null gewichtet werden können, und
bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates; |
a) Veranlagungen bei Kreditinstituten und
anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) diese Veranlagungen durch Schuldtitel
verbrieft sind, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) an einem geregelten Markt gehandelt werden, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
cc) keine Eigenmittel darstellen und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
dd) einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) außerbilanzmäßige Geschäfte mit
unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu § 22
sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu
§ 22, sofern sie nicht gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten
sind; |
b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen
Geschäften gemäß Z 3 und Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern
diese nicht gemäß Z 1 lit. h zur Gänze mit 0 vH zu
gewichten sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der
Zone B. |
c) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken
auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in
einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls
diese Veranlagungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 in Verbindung mit
§ 22a Abs. 7 mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt
würden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für
Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten
betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und
sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) Veranlagungen bei Zentralregierungen und
Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten
und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß § 22a mit
einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) Veranlagungen bei Kreditinstituten, die gemäß
§ 22a unbesichert mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(3a)
Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 3 angeführten Gewichten
bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in
§ 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und
Mindestanforderungen voraus. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3b)
Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung
finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b
zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 9a und 9b,
anstelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des
Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der
entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle
Großveranlagungen erfolgt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3c)
Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 3
anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die
Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen
Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Diese Methode wird jeweils für eine gesamte
Forderungsklasse durchgängig angewendet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. das Kreditinstitut führt eine gesonderte
Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf
sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3d)
Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Abs. 3b oder 3c
geregelten Verfahren anerkannt, so ist der abgesicherte Teil einer
Veranlagung als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den
Kunden zu behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Abs. 4 und
4a nicht aus.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
... |
(4)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4a)
Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger
hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten
Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden
sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem
Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder
3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei
den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen der Zonen A und B
findet Abs. 4 keine Anwendung. |
„(4a)
Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger
hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten
Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden
sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem
Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder
3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei
den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß
§ 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a
Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde,
findet Abs. 4 keine Anwendung.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit |
„(5)
Eine Veranlagung kann unbeschadet Abs. 3b, 4 und 4a einem Dritten zugerechnet
werden, wenn und insoweit |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und
unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern auf Grund einer Prüfung
durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist
als die des primär Verpflichteten, oder |
1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und
unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen
vorliegen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) auf Grund einer Prüfung durch das
Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die
des primär Verpflichteten; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) falls die Garantie auf eine andere Währung
lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie
abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der
Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von
Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher
bestimmt wird, ermittelt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des
Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die
Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g
Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden,
verfahren; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung
kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt
werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Großveranlagung durch von diesem Dritten
ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an einem anerkannten
Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert dieser
Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei
anderen Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von
Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen, die nicht unter Abs.3
Z. 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht
Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht
Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der
Kreditinstitutsgruppe sein. |
2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten
ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen
vorliegen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere
werden zum Marktpreis bewertet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind
an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32) notiert und werden
regelmäßig tatsächlich gehandelt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet
den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren
um 100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in
Abs. 3 Z 1 genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen
Entwicklungsbanken um 50 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) die Laufzeit der Sicherheit entspricht
zumindest der Kreditlaufzeit; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere
dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder
der Kreditinstitutsgruppe sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Für die Zwecke von Abs. 3 und dieses Absatzes umfasst der Begriff
„Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der
synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
– (7) ... |
(6)
– (7) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(8)
Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der
anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens
750.000 Euro , so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes
vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe
verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und
Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die
wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die
Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu
informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.
Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des
Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und
Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für |
(8)
Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der
anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens
750.000 Euro , so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes
vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe
verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und
Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die
wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die
Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu
informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.
Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des
Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und
Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Großveranlagungen gemäß Abs.3 Z.1
lit. a, |
1. Veranlagungen gemäß Abs.3 Z.1 lit. a, |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. – 4. ... (9)
... |
2. – 4. ... (9)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(9a)
Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c anzuwenden, so hat es
der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung
der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und
Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer
Kreditinstitutsgruppe ergeben; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung
des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von
kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten
Kreditrisiken auf die Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer
Kreditinstitutsgruppe ergeben; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall,
dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren
Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 3b oder 3c berücksichtigt
wurde; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die Eignung der Schätzungen des
Kreditinstituts zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3c,
sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9b)
Wendet ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c an, so hat es in Hinblick auf
die auf Basis von § 22b Abs. 11 in der Verordnung der FMA näher
bestimmten Krisentests auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten
in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Sollte
ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren
Veräußerungswert als den gemäß Abs. 3b oder 3c angesetzten belegen, so
ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen
anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend
herabzusetzen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(10)
Die FMA kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung
nachstehende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß
Art.7 Abs.1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Definition der Großveranlagung, der
Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es sich um
Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie
92/121/EWG in den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den
Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen erforderlich sind; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Gewichtung der Aktivposten, der
außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte gemäß Abs.3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder
die Gewichtung dadurch verringert wird. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(11)
Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten der Zone A sind
Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den
folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind: |
„(11)
Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß
§ 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden,
sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß
den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Überwachung der Großveranlagungen der
österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der
Hauptniederlassung des Kreditinstitutes, |
1. Die Überwachung der Großveranlagungen der
österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der
Hauptniederlassung des Kreditinstitutes, |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Vorschriften über die Begrenzung und
Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den
Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und |
2. die Vorschriften über die Begrenzung und
Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den
Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. einer Zweigstelle eines österreichischen
Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare
Behandlung zuteil. |
3. einer Zweigstelle eines österreichischen
Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare
Behandlung zuteil.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 29. (1) Ein Kreditinstitut und eine
Kreditinstitutsgruppe dürfen an anderen Unternehmen, die weder |
§ 29. (1) Ein Kreditinstitut darf an anderen
Unternehmen, die weder |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. – 3. ... ... |
1. – 3. ... ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen
als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der
anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. ihrer anrechenbaren
konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. |
„(2)
Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen
als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren
Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen
heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des
Kreditinstitutes oder der Kreditinstitutsgruppe befinden und die |
(3)
Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen
heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des
Kreditinstitutes befinden und die |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. – 4. ... (4)
... |
1. – 4. ... (4)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(5)
Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 1
bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der
Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der
Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland
übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der
Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den
Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grundlage der konsolidierten
Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4
nicht nachkommen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Abweichend von Abs. 5 und 6 haben nachgeordnete Kreditinstitute
Abs. 1 bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als
Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der
Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Auf Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 Abs. 2a finden Abs. 5
und 6 keine Anwendung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10
und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d
bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten
Beteiligungen gemäß Abs. 1 und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei
der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 4 außer Betracht.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage
internationaler Rechnungslegungsstandards |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 29a. (1) Übergeordnete
Kreditinstitute können für Zwecke der §§ 24 bis 24b die Ordnungsnormen
des V. Abschnitts, ausgenommen § 28, anstatt auf der Grundlage der
Rechnungslegungsbestimmungen gemäß §§ 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden,
die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die
nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die
Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards,
ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, übernommen
wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach HGB einen solchen
Abschluss erstellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete
Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des
betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Eine Kreditinstitutsgruppe, für die
eine konsolidierte Eigenmittelberechnung nach § 24 vorzunehmen ist, kann
das Wahlrecht nach Abs. 1 nur einheitlich für die Zwecke der §§ 24
bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung
konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausüben. Die Ausübung des Wahlrechtes
nach Abs. 1 bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Aktivseitige Schwankungen des Zeitwertes, die nicht erfolgswirksam gebucht
werden („fair value“), sind im Rahmen der Eigenmittelfestsetzung so zu
berücksichtigen, dass sie für sich allein keine Änderung der
Ordnungsnormenberechnung bewirken. Gleiches gilt für derartige passivseitige
Geschäfte. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden
zum Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der
eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht
ausgebucht wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 und hybrides Kapital
gemäß § 24 Abs. 2 werden auch dann nach den Bestimmungen des
§ 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind.
Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven
nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß
§ 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11
(Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne
der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus
der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als
offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 5
keine abweichende Behandlung vorgesehen ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Die Eigenmittel im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 werden nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen
Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht
berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität
zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung
verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn
zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14
Z 2 anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23
Abs. 1 Z 10 vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral
erfassten Wertaufholung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von
Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den
Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert
dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit
einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen
Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für
Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden
Finanzinstrumenten zu behandeln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Soweit aus Immobilien, die nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten
werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden
Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als
Eigenmittelbestandteil gemäß § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz
von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn
aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter
§ 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden
internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen durch Verordnung nähere
Bestimmungen zur Anwendung der Abs. 3 bis 5 festzulegen, soweit diese |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der
Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards
zu gewährleisten und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. im Zusammenhang mit der Erfassung von
Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen
grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder
Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und
Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen
für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor,
wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine
Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren
Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder
Ausland |
„§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt
vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut, eine
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft)
mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten,
Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen
(nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist, |
1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist, |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. über die Mehrheit der Stimmrechte der
Gesellschaft verfügt, |
2. über die Mehrheit der Stimmrechte der
Gesellschaft verfügt, |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder
des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder
abzuberufen, |
3. das Recht besitzt, die Mehrheit der
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder
abzuberufen, |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. das Recht besitzt, einen beherrschenden
Einfluß auszuüben |
4. das Recht besitzt, einen beherrschenden
Einfluss auszuüben, |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt, |
5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt, |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder
mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt,
wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen
Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei
Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder
eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder |
6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder
mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt,
wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten
zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung
oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines
Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder
des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und
diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit
einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der
Kreditinstitutsgruppe angehören. |
7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder
des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und
diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit
einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der
Kreditinstitutsgruppe angehören. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen,
die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die
im Sinne von Art.2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung der
für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken
der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute. |
Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen,
die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die
im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung
der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind.
Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine
Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und |
(2)
Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein
Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis
7), |
1. dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz
im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 1
Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG,
das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als
nachgeordnetes Institut angehört, und |
2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat
zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft
oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut
angehört, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine
höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat
zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung
der Richtlinie 2000/28/EG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet,
wer zuerst die Zulassung erhalten hat. |
3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine
höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene
gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der
Richtlinie 2000/12/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer
zuerst die Zulassung erhalten hat.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2a)
– (3) ... |
(2a)
– (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter
Institute nicht vor: |
„(4)
Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter
Institute nicht vor: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist
gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist
gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im
Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer
Finanz Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
2. die übergeordnete
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem
Kreditinstitut mit Sitz im Inland, einer Mutterfinanz Holdinggesellschaft
oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im
Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1
Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG. |
3. die übergeordnete
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig
nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
– (6) ... |
(5)
– (6) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für
die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden
Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr
angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung
im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung
und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen,
an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen
zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des
übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen
erforderlich sind. |
(7)
Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für
die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden
Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr
angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung
im Sinne der §§ 39 und 39a und die bankbetrieblich erforderliche
Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen.
Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist,
Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der
Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf
indirekte Beteiligungen erforderlich sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7a)
– (9) ... |
(7a)
– (9) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(9a)
Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im
Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der
Richtlinie 2000/28/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb
der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß
§ 24 Abs. 1 oder 4, so |
(9a)
Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im
Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder eine
Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner
Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. – 3. ... (10)
... 1. – 2. ... |
116. § 30 Abs. 10 Z 3 lautet: |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, |
„3. Derivate,“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. – 10. ... |
4. – 10. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines
Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84
Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese
angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie
auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei
neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte
vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die
Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die
Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene
möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder
Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben
können. |
„§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines
Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84
Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch
angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu
begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen.
Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu
nehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren
einzurichten, die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen
und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes, die weitestmögliche
Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise
ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die
Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen
Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen. |
(2)
Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und
Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über
Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem
Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die
Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch
bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich
möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem
Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen
Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2a)
Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von
Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als
Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die
Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen
Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig,
durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und
Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den
teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur
an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten
eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre
Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem
Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten
Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden. |
(2a)
Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von
Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister
bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller
für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen
durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig,
durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und
Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den
teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur
an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten
eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre
Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem
Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten
Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(2b)
Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. das Kreditrisiko (§ 2 Z 57), |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. das Konzentrationsrisiko
(§ 2 Z 57b), |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Risikoarten des Handelsbuchs (§ 22o
Abs. 2), |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko,
so weit nicht in Z 3 erfasst, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. das operationelle Risiko (§ 22i bis
22m), |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. das Verbriefungsrisiko (§ 2 Z 57c), |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. das Liquiditätsrisiko (§ 25), |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher
Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden
Techniken (§ 2 Z 57a) und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen
Umfeld erwachsen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2c)
Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte
vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut
anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu
nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung
und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie
von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
... |
(3)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben
sicherzustellen, daß |
„(4)
Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben sicherzustellen, dass |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die Risikopositionen des
Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können, |
1. die Risikopositionen des Handelsbuches
jederzeit ermittelt werden können, |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. bei Anwendung interner Modelle die
Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von
Testfällen zuläßt und |
2. bei Anwendung interner Modelle die
Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von
Testfällen zulässt und |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Überprüfung der Ermittlung der
Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch
Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist. |
3. die Überprüfung der Ermittlung der
Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer
gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der
Eigenkapitalausstattung |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 39a. (1) Die Kreditinstitute haben
über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die
Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen
und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und
bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und
Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben
sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte
zu orientieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und
Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber
jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3)
Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Abs. 1
ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe
eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die
konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4)
Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den
Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten
Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5)
Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute
Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen,
wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der
Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6)
Auf Kreditinstitutsgruppen nach § 30 Abs. 2a finden Abs. 3 und
4 keine Anwendung.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 42. (1) – (3) ... (4)
... 1. ... |
§ 42. (1) – (3) ... (4)
... 1. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Zuordnung von Positionen in das
Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien
für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch; |
„2. die Zuordnung von Positionen in das
Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren
Einbeziehung in das Handelsbuch;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. ... |
3. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. bei Kreditinstituten, die § 22b
Abs. 2 nicht anwenden, |
„4. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden, |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; |
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22a Z 2; |
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22n Abs. 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3; |
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3; |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4. |
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der
Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. die Ratingsysteme des Kreditinstituts und
deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und
der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der
erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
– (7) ... |
(5)
– (7) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten
Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den
Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die
Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der
Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a auf
elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln. |
„§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten
Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den
Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und
der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die
Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der
Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a
elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die
Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank zu übermitteln. |
(2)
Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die
Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank zu übermitteln.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
... |
(3)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und
Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in
Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch
Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der
Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
zu übermitteln: |
„(4)
Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und
Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in
Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch
Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der
Anlage gemäß § 63 Abs. 7 längstens innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
zu übermitteln:“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. – 4. ... |
1. – 4. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten
aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs.4 in standardisierter Form auf
elektronischen Datenträgern zu übermitteln. |
(5)
Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten
aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs.4 in standardisierter Form
elektronisch zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5a)
– (6) ... |
(5a)
– (6) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(7)
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch
Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß
Abs. 1 und 5 bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen haben.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 63. (1) – (3b ... (4)
... 1. – 2a. ... |
§ 63. (1) – (3b ... (4)
... 1. – 2a. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„2b. die Beachtung des § 39a;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. – 4. ... |
3. – 4. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. die Zuordnung von Positionen in das
Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien
für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch; |
„5. die Zuordnung von Positionen in das
Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren
Einbeziehung in das Handelsbuch; |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. bei Kreditinstituten, die § 22b
Abs. 2 nicht anwenden, |
6. bei Kreditinstituten, die § 22o
anwenden, |
||||||||||||||||||||||||||||||
a)
die
Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; |
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; |
||||||||||||||||||||||||||||||
b)
die
Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2; |
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22n Abs. 4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3; |
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3; |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4. |
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen
verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
– (7) ... |
(5)
– (7) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 64. (1) ... 1. – 14. ... |
§ 64. (1) ... 1. – 14. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein
Wertpapier-Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der
darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente. |
„15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein
Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin
enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
– (6) ... |
(2)
– (6) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 65. (1) – (2a) ... |
§ 65. (1) – (2a) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den
Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des ausländischen
Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der
konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der
Zweigniederlassung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
„(3)
Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss
und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen
Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der
konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der
Zweigstellen für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3a)
... |
(3a)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit
Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der
Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigniederlassungen ausländischer
Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene
Tätigkeit bezogenen Jahresabschluß offenzulegen. |
„(4)
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit
Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der
Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer
Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene
Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen
Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des
Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des
Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG,
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes
durch |
§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in
anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des
Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des
Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG,
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des
Finanzkonglomerategesetzes durch |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. – 2. ... |
1. – 2. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. in einem Mitgliedstaat zugelassene
Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben
und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in
Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15, |
3. in einem Mitgliedstaat zugelassene
Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben
und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in
Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15, |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene
Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie
2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit
in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und |
4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene
Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG,
die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in
Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. ... ... |
5. ... ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(2)
Die FMA hat im Rahmen ihrer laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die
Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals,
welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie
die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und
§ 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b
Z 1 bis 10 angeführten Risiken, zu überwachen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 69a. (1) ... |
§ 69a. (1) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl
festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1
ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene
Eigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist
die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte: |
„(2)
Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl
festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1
ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 für den
letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für
Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis
folgender Rechenschritte: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die Summe der nach § 44 Abs. 4
Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu
versehen; |
1. Die Summe der nach § 44 Abs. 4
Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu
versehen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist
das fiktive Eigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen; |
2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist
das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. 5 vH des fiktiven
Eigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl. |
3. 5 vH des fiktiven
Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
– (8) ... |
(3)
– (8) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„§ 69b. Die FMA hat im Internet folgende
Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Den Wortlaut der im Bereich der
Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Mindeststandards und Rundschreiben der
FMA im Bereich der Bankenaufsicht; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Ausübung der in den Richtlinien
2000/12/EG und 93/6/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/XX/EG [(ABl.
Nr. L XX vom xx.xx.2006, S. XX)] eröffneten Wahlrechte; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der
Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines
Kreditinstitutes gemäß § 39a; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß
§ 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung
der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. eine Liste der Ländern und Gemeinden, deren
Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als
Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet
der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute
und der Kreditinstitutsgruppen |
§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als
Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA
unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der
Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. – 2a. ... |
1. – 2a. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten,
deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1
FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich
der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung
von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken
(§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung
von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken
(§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in
Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die
Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch
nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht
fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA
sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen; |
„3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten,
deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1
FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich
der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung
von Marktrisiken (§ 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 22
Abs. 1 Z 3) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von
Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die
Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung
der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA
mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen
kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene
Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu
lassen;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. ... (2)
– (4) ... |
4. ... (2)
– (4) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(4a)
Führt die Verletzung dieses Bundesgesetzes zu einer nicht angemessenen
Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts
oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) und ist eine kurzfristige
angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken aus dieser Forderung nicht
zu erwarten, hat die FMA unbeschadet anderer Maßnahmen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe
in Hinblick auf bestimmte Forderungen ein Mindesteigenmittelerfordernis bis
zu einem Höchstausmaß von 150 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses
gemäß § 22 Abs. 1 vorzuschreiben. Die FMA hat zusätzliche
Eigenmittel nach diesem Absatz dann vorzuschreiben, wenn nicht andere
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere ein Auftrag gemäß
Abs. 4 Z 1, ausreichen, um eine angemessene Erfassung und
Begrenzung der Risiken und den gesetzlichen Zustand herzustellen. Sofern die
FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit
dieses Auftrags unmittelbar zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz
vorschreiben.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
– (10) ... |
(5)
– (10) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 73. (1) ... 1. – 11. ... |
§ 73. (1) ... 1. – 11. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel
durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital
unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1
Z 1 bis 4; |
„12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch
Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter
120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1
Z 1 bis 5;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
13. – 15. ... |
13. – 15. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„16. die beabsichtigte Verwendung der
Standardmethode gemäß § 22 Abs. 5 Z 3; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
17. die beabsichtigte Kombination eines
Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß § 22m Abs. 2
samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze
und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe
das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
18. die beabsichtigte Kombination des
fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß § 22m
Abs. 1 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der
beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die
Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem
operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für alle Geschäfte
mit Ausnahme des unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem
fortgeschrittenen Messansatz berechnet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 9a
unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
– (3) ... |
(2)
– (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen: |
„(4)
Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Kriterien für die Einbeziehung von
Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien; |
1. Die Kriterien für die Einbeziehung von
Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. bei Kreditinstituten, die § 22b
Abs. 2 nicht anwenden, |
2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von
Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und
Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das
Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o
Abs. 4; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der
Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat und die Europäische
Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten
Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der
Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises
gemäß § 22a Z 2; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
c) das Modell der Bewertung von Optionen,
insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für
die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 und der
sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(4a)
Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Kriterien für die Festlegung der
qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat und die Europäische
Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten
Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der
Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Verfahren zur Ermittlung des
Marktpreises; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur
Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma-
und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen
Positionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und der sonstigen
mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;
insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten
und sonstigen Parametern anzuzeigen;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem
eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften,
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches
ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese
Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale
meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und
Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen
Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten. |
(5)
Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem
eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften,
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Handelsbuches ihren
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese
Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale
meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und
Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen
Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften
Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten
ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage
enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden
Geschäftsjahres zu übermitteln. |
(6)
Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften
Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten
ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage
enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden
Geschäftsjahres zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung eine elektronische
Übermittlung vorzuschreiben, die bestimmten Mindestanforderungen zu
entsprechen hat. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
... |
(7)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
Meldungen |
„Meldungen |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 74. (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich
nach Ablauf eines jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise entsprechend
der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu
übermitteln. |
§ 74. (1) Die Kreditinstitute und übergeordneten
Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben unverzüglich nach Ablauf
eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens, Erfolgs- und
Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7
vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. der Vermögens- und Erfolgsausweis
insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur
Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten;
diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im
Sinn von § 59 und § 59a zu erstellen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten,
die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen
Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese
Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für die
Kreditinstitutsgruppe zu erstellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz
zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und
§ 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden
Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten
der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der
Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung ausweisen. |
(2)
Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats
der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis
22q, 23 bis 25, 27 und 29 und der §§ 6 bis 10 FKG zu übermitteln. Diese
Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser
Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu
umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die
Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und
Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29
und der §§ 6 bis 10 FKG und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA
gutachtliche Äußerungen zu erstatten. |
(3)
Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. die Höhe der einzelnen Großveranlagungen,
sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in
§ 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie bei den Gruppen
verbundener Kunden und Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27
Abs. 5 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner)
gesondert; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Höhe der offenen Positionen mit
Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit
der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5
festgelegten Gliederung dieser Positionen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Berechnung der Einhaltung der
Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Informationen zum Handelsbuch gemäß
§ 22n. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4
für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Abs. 1) auch
auszuweisen: |
(4)
Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine
nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das
Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem
Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß
§ 22l berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der
FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten
Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und
institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu
enthalten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen,
sowohl gemäß § 27 Abs.2 berechnet, als auch nach Anwendung der in
§ 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten
gesondert; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Höhe der offenen Positionen gemäß
§ 26 in der entsprechenden Aufgliederung; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Berechnung der Einhaltung der
Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem 1. Jänner
1996. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch
Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu
nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach
Abs. 1, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem
Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. |
(5)
Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres
Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten
für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a
vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig
davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich
zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Die Meldungen nach Abs. 1, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form
mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu
erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen
entsprechen. |
(6)
Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und
der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens-
und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder
§ 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der
in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln. |
(7)
Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 durch
Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende
Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche
aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie
weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen
Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht
beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der
Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichischen
Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(8)
Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens-
und Erfolgsausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß § 59 oder
§ 59a entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu
übermitteln. |
(8)
Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form
mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat
bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Großkreditmeldung |
„Großkreditmeldung |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 75. (1) Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie
jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank
zu melden: |
§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen
Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen
gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens
350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen
Nationalbank monatlich zu melden: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen
sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12 und 16 und
Abs. 2 Z 1 Kredite,
Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350.000 Euro
oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser
Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen
außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; nicht
jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte; |
1. die Höhe der ungewichteten Forderungen gemäß
§ 22 Abs. 2 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus
Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 12 und § 1
Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Höhe der eingeräumten Kredite,
Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte; |
2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur
sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27
Abs. 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören; hierbei
können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das
kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände
gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; |
3. die Höhe und den Forderungswert der in der
Bilanz auszuweisenden sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner und die
auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. den Wert der Sicherheiten, die Höhe der
Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse. |
4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der
Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das
Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten
gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen
nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der
Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige
Forderungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27
Abs. 4 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4a, der der Schuldner
angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei
denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie
Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; der
Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der
FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann auf Kunden eingeschränkt werden,
die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, sowie auf die zu meldenden
Kunden übergeordneter Gruppenmitglieder. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Kredite, Kreditrahmen
und Promessen an den Bund und die Länder. |
(2)
Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Meldepflicht gemäß Z 3 und hinsichtlich der Derivate gemäß Anlage 2 zu
§ 22 sowie gemäß Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur
die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung,
Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf
die Daten gemäß Abs. 1 und 5a zu gewährleisten. Auf Anfrage |
(3)
Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur
Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden
haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 besteht. |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
3. der Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
5. der bestellten Bankprüfer und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. der Sicherungseinrichtungen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite,
Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte
eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben.
Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1
bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe
verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 bilden, mitzuteilen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die FMA hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie
Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei
Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an
einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. |
(4)
Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu
meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der
erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben; sofern
dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf
Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne
des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, dass |
(5)
Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf
die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8
von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten
gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. das Informationssystem auf Daten von
Großkunden beschränkt ist und |
1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes, |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. der Zugang zum Informationssystem auf
Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6
genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und |
2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung, |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. der Verwendungszweck des Informationssystems
beschränkt ist auf |
3. der Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes, |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder |
4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Feststellung des Ausmaßes der
Verschuldung. |
5. der bestellten Bankprüfer und |
||||||||||||||||||||||||||||||
In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu
bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen
technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat. |
6. der Sicherungseinrichtungen |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen
Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1
und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne
Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie die
Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern
bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß
Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe
verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen
von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf
elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer
Datenübermittlung zu beantworten. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels
elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die
Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen. |
(6)
Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1
maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der
Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche
Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank
festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen bedacht zu
nehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7)
Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne
des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. auch in diesem Mitgliedstaat eine
vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. gewährleistet ist, dass der betreffende
Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke
verwendet werden; und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis
gemäß Art. 44 der Richtlinie 2000/12/EG unterliegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische
Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der
Erteilung solcher Auskünfte beauftragen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8)
Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank
mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren
Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu
stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten
zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem
auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem
auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 Z 1 bis
6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und
der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung
der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.
In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an
welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen
technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9)
Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz
sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu
erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen
entsprechen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10)
Eine statistische Auswertung der im Rahmen der Großkreditevidenz gemeldeten
oder durch den Informationsaustausch gemäß Abs. 8 erlangten Daten in
anonymisierter Form durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 77. (1) – (3) ... |
§ 77. (1) – (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und
Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 –
DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in
ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind |
„(4)
Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und
Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 –
DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in
ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Konzessionen und die für die Erteilung
maßgeblichen Umstände; |
1. Konzessionen und die für die Erteilung
maßgeblichen Umstände; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Leitung, verwaltungsmäßige und
buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision; |
2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische
Organisation sowie interne Kontrolle und Revision; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs; |
3. Zweigstellen und die Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der
Ertragsrechnung; |
4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der
Ertragsrechnung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. außerbilanzmäßige Geschäfte; |
5. außerbilanzmäßige Geschäfte; |
||||||||||||||||||||||||||||||
6. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte; |
6. Derivate; |
||||||||||||||||||||||||||||||
7. Positionen, die in die Konsolidierung eines
Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen; |
7. Positionen, die in die Konsolidierung eines
Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
8. Solvabilität und Eigenmittel; |
8. Solvabilität und Eigenmittel; |
||||||||||||||||||||||||||||||
9. Liquidität; |
9. Liquidität; |
||||||||||||||||||||||||||||||
10. Devisenpositionen; |
10. Devisenpositionen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
11. Großveranlagungen und Großkredite; |
11. Großveranlagungen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29; |
12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29; |
||||||||||||||||||||||||||||||
13. Konsolidierung; |
13. Konsolidierung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
14. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht; |
14. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht; |
||||||||||||||||||||||||||||||
15. Monatsausweis und Quartalsbericht; |
15. Meldungen gemäß § 74 Abs. 1, 2 und
4; |
||||||||||||||||||||||||||||||
16. Großkreditevidenz und vergleichbare
Einrichtungen im Ausland; |
16. Großkreditevidenz und vergleichbare
Einrichtungen im Ausland; |
||||||||||||||||||||||||||||||
17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung; |
17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs.2, deren
Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht,
Konkurs und Abwicklung; |
18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs.2, deren
Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht,
Konkurs und Abwicklung; |
||||||||||||||||||||||||||||||
19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von
Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit
denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit
gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen
eingelangt sind sowie |
19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von
Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat
der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie
2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß
den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt
sind sowie |
||||||||||||||||||||||||||||||
20. Auskünfte, die gemäß Abs.2 oder gemäß einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden. |
20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen
einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen
der Amtshilfe zulässig sowie an |
„(5)
Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen
einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen
der Amtshilfe zulässig sowie an |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß
§ 2 Z 5; |
1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten
(§ 2 Z 5); |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. zuständige Behörden von Drittländern, mit
denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat; |
2. zuständige Behörden von Drittländern, mit
denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der
Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. zuständige Behörden von sonstigen
Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen
bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen
Gepflogenheiten entspricht. |
3. zuständige Behörden von sonstigen
Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen
bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen
Gepflogenheiten entspricht. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3
ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen
Behörden gemäß Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG
in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder Art. 11 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den
zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 30
Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines mit
Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen
Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen
Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur
weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende
Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde. |
Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3
ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der
zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142
der Richtlinie 2000/12/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie
2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie
2000/12/EG , unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von
Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen
gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen
Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich
gestattet wurde.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
... |
(6)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(6a)
In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität
eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr
im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen
Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden
unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
... 1. – 2. ... |
(7)
... 1. – 2. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch
dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn
Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher
Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur
zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht. |
in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch
dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn
Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher
Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur
zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(8)
Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21g die
zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren,
wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer
Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die
Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese
Gruppe tätig ist, gefährden könnte.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 77a. (1) ... |
§ 77a. (1) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten; |
„1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung
zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 129 der Richtlinie 2000/12/EG
zentral zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit,
insbesondere gemäß § 21g, geregelt werden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Abkommen mit zuständigen Behörden von
Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der
Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des
Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines
Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen
Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen
Behörden dient. |
2. Abkommen mit zuständigen Behörden von
Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der
Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des
Art. 46er Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines
Art. 44bs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen
Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen
Behörden dient. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die
Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten
hinsichtlich des in Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie
2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder des in Art. 11
Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu
regeln. |
(2)
In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die
Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten
hinsichtlich des in Art. 42, 44 Abs. 2 und den Art. 139 bis
142 der Richtlinie 2000/12/EG der des in Art. 11 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
... |
(3)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der
Richtlinie 2000/12/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat,
sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß
Abs. 3 zu berücksichtigen. |
(4)
Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie
2000/12/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die
darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu
berücksichtigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 78. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch
Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine
allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen
dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick
auf § 69 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des
Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß
alle Kreditinstitute |
§ 78. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch
Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine
allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen
dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick
auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des
Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß
alle Kreditinstitute |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. – 2. ... ... (3)
– (9) ... |
1. – 2. ... ... (3)
– (9) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 79. (1) ... |
§ 79. (1) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind
binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu
übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die
automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als
Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen. |
„(2)
Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44
Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort
genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die
Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte
Verarbeitung dieser Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000
durchzuführen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
– (5) ... |
(3)
– (5) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 83. (1) – (4) ... |
§ 83. (1) – (4) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(5)
Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische
Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht
verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten,
in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art.
11 der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf
Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der
Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu
vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen
Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist
nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen. |
(5)
Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische
Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht
verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten,
in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 14 der
Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung
der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht
unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor
Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der
beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das
Vorgehen abzustimmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
– (9) ... |
(6)
– (9) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 93a. (1) Die
Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für
den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für
gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu
leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen
Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der
gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist,
gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die
Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes.
Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter
Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis
5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum
vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer
Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung
nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr
insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,83 vH der
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der
nach § 22 gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten
Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage
gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge
multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für
freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die
Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte
Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend
angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93
Abs. 7 und 7a. |
§ 93a. (1) Die
Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für
den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für
gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu
leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen
Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der
gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist,
gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die
Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes.
Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter
Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis
5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden
Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für
gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b.
Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu
Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der nach dem
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder dem auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuchs,
zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher
Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die
Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch
genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt
sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß
haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung
gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für
freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
– (9) ... |
(2)
– (9) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 98. (1) ... (2)
... 1. ... |
§ 98. (1) ... (2)
... 1. ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis
14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die
FMA unterläßt; |
„2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern
1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG gemäß § 10 Abs. 6
an die FMA unterlässt;“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. – 10. ... ... (3)
– (4) ... |
3. – 10. ... ... (3)
– (4) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„§ 103e. Nach In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 gelten folgende
Übergangsbestimmungen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. (zu § 21a): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle
zur Umsetzung von Basel II] können Anträge auf Bewilligung gemäß
§ 21a gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt
kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. (zu § 21a Abs. 1): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Beabsichtigt ein Kreditinstitut, den auf internen Ratings basierenden
Ansatz gemäß § 21a anzuwenden und stellt es den Antrag zur Bewilligung
im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] und dem
31. Dezember 2007, so kann mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen
der besonderen Bewilligung gemäß § 21a das Modell angewendet werden,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) Die Anforderungen gemäß § 21a
Abs. 1 Z 1 bis 9 werden erfüllt; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) es liegt ein Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen vor, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der
Modellstruktur und die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 21a
Abs. 1 Z 1 bis 9 befindet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) es liegt ein positives Kurzgutachten der
Oesterreichischen Nationalbank vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung
einzelner in § 22b genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der
Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit
des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen,
ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten
Sachverständigen bestehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Zustimmung der FMA erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer
Bewilligung gemäß § 21a rechtskräftig entschieden wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. (zu § 21a Abs. 1 Z 3): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf
internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung
dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist
ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend;
diese Frist beginnt ein Jahr vor Antragstellung zu laufen. Dabei müssen die
Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. (zu § 21a Abs. 1 Z 4): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b
Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der
Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum
31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen
von zwei Jahren ausreichend; diese Frist beginnt ein Jahr vor Antragstellung
zu laufen. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im
Wesentlichen erfüllt sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. (zu § 21b): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle
zur Umsetzung von Basel II] kann die FMA das Bewilligungsverfahren für
externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu
erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne
weitere Überprüfung anerkennen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. (zu § 21d): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 21d
gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann
diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. (zu § 22 Abs. 1): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine
Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22
Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut
oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor
In-Kraft-Treten von Basel II] als Mindesteigenmittelerfordernis halten
müsste: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum
31. Dezember 2007 mindestens 95 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum
31. Dezember 2008 mindestens 90 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum
31. Dezember 2009 mindestens 80 vH, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
[Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007,
31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine
Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so
hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende
Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die
Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von
Basel II] als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum
31. Dezember 2008 mindestens 90 vH; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum
31. Dezember 2009 mindestens 80 vH, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
[Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007,
31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. (zu § 22 Abs. 2): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum
31. Dezember 2007 weiterhin § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor
Inkrafttreten von Basel II] anwenden, wobei |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 200x/XX [Novelle zur Umsetzung von Basel II] für das
operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem
Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22
Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II]
gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner
Forderungen entspricht; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) die Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur
Umsetzung von Basel II] anzuwenden sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) § 22c bis § 22f in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von
Basel II] keine Anwendung finden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) § 22g und § 22h in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von
Basel II] keine Anwendung finden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) § 26 und 26a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von
Basel II] keine Anwendung findet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
f) § 27 Abs. 3, 3a bis 3d, 5, 9a und
9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle
zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
g) § 39 und 39a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von
Basel II] keine Anwendung finden; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
h) Verweise auf § 22a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von
Basel II] als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor der
Umsetzung von Basel II] gelten; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
i) die §§ 23, 24 und 70 Abs. 4a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 [Novelle zur
Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember
2007 § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von
Basel II] nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von
§ 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] sind
auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 sowie
die Anlage 3 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II]
weiter anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. (zu § 22 Abs. 3): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die
Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das
Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA
rechtzeitig gemäß Z 10 angezeigt wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. (zu § 22a Abs. 4 Z 10): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des
besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als
kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h
Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig
sind und ihr Wert bestimmbar ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
11. (zu § 22b Abs. 8): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b
Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt
kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
12. (zu § 22b Abs. 9 Z 5): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bis zum 31. Dezember 2017 müssen Kreditinstitute oder
Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b anwenden und Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 9 Z 2
am 31. Dezember 2007 halten, die Anforderung, dass diese Beteiligung
10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigt, nicht
berücksichtigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
13. (zu § 29a): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards
kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem
31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor
Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
14. (zu § 74 Abs. 2): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Kreditinstitute, die schon vor dem 1. Jänner 2008 den
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder den auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, haben bis zum 31. Dezember
2007 an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 den § 74
Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] mit
der Maßgabe anwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die
Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor
In-Kraft-Treten von Basel II] und der §§ 6 bis 10 FKG und der
hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6
ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von
Basel II] weiter anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
15. (zu § 74 Abs. 4): |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr
2007 zu erstatten.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 105. (1) – (3) ... |
§ 105. (1) – (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(4)
Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2000/12/EG oder die
Richtlinie 93/6/EWG verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes
angeordnet ist, in der Fassung der [Richtlinie 2006/XX/EG] des Europäischen
Parlamentes und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie
93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten [(ABl. Nr. L XX vom
XX.XX.2006, S. XX)] anzuwenden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 107. (1) – (50) ... |
§ 107. (1) – (50) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(51)
§ 2 Z 3, § 2 Z 5, 5a und 5b, § 2 Z 6
lit. a, § 2 Z 7 lit. b, § 2 Z 9a und 9b,
§ 2 Z 11a und 11b, § 2 Z 15 und 16, § 2 Z 22
bis 24, § 2 Z 25 lit. b, § 2 Z 25a und 25b, § 2
Z 27, § 2 Z 34 und 35, § 2 Z 36, § 2 Z 37,
§ 2 Z 44 und 45, § 2 Z 57a bis 57d, § 2 Z 58,
§ 2 Z 60 bis 71, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3
Abs. 6, § 3 Abs. 7 lit. d, § 4 Abs. 3 Z 3,
§ 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 5 bis 5b, § 9 Abs. 1
und 6, § 10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 6, § 11
Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 4, § 13
Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3 und 5, § 15 Abs. 5,
§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2a, § 20 Abs. 8
Z 1, 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 21a bis 21g, § 22,
§ 22a, § 22b Abs. 1 bis 7 und 9 bis 11, § 22c bis
§ 22k, § 22m bis § 22q, § 23 Abs. 1, § 23
Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Z 5,
§ 23 Abs. 8a Z 1 und 3, § 23 Abs. 13 Z 1,
Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a, § 23 Abs. 14 Z 2,
4, 7 und 8, § 24 Abs. 1 und 3a, § 24a und § 24b,
§ 26 und § 26a, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 27
Abs. 2c, § 27 Abs. 3 bis 3d, § 27 Abs. 4a, § 27
Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 27 Abs. 9a und 9b, § 27
Abs. 11, § 29 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 5 bis 9,
§ 30 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 7,
§ 30 Abs. 9a, § 30 Abs. 10 Z 3, § 39
Abs. 1 bis 2c und Abs. 4, § 39a, § 42 Abs. 4
Z 2, § 42 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 44 Abs. 1, 2, 4,
5 und 7, § 63 Abs. 4
Z 2b, § 63 Abs. 4 Z 5 und 6, § 64 Abs. 1
Z 15, § 65 Abs. 3 und 4, § 69, § 69a Abs. 2,
§ 69b, § 70 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4a, § 73
Abs. 1 Z 12, § 73 Abs. 1 Z 16 bis 19, § 73
Abs. 4, 4a und 5, § 73 Abs. 6, § 74, § 77
Abs. 4, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6a, § 77
Abs. 7, § 77 Abs. 8, § 77a Abs. 1 Z 1 und 2,
§ 77a Abs. 2 und 4, § 78 Abs. 1 Einleitungsteil,
§ 79 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 93a Abs. 1,
§ 98 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 4, Anlage 1 zu
§ 22 Z 1 lit. j bis l, Anlage 1 zu § 22 Z 3
lit. b und c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2
zu § 22 und die Anlage 2 zu § 22 Z 1, 2 und 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Basel II Novelle]
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(52)
§ 2 Z 18 bis 21, § 2 Z 38 und 39, § 2 Z 46 und
47, § 2 Z 50 bis 52, § 8, die Überschriften zu den früheren
§ 12 und § 14, § 25 Abs. 2, § 26b, § 27
Abs. 10, § 103 Z 9 lit. a und d, 11a, 11c, 11d, 14, 15,
16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu
§ 22 Z 2 lit. c, Anlage 3 zu § 22 und die Anlage zu
§ 73 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer
Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(53)
§ 22b Abs. 8, § 22l, § 29a und § 75 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner
2008 in Kraft.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||
§ 26. (1) – (10) ... |
§ 26. (1) – (10) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(11)
Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006
[Basel II BWG-Novelle] für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene
Gebühren festsetzen.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung des E‑Geldgesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3. (1)
E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer
Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes
ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen: |
„§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder
mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch
nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu
veranlagen: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1
lit. a bis d BWG oder |
1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1
lit. a bis d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A
gemäß § 2 Z 20 BWG oder |
2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A
gemäß § 2 Z 20 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. Schuldtitel, die |
3. Schuldtitel, die |
||||||||||||||||||||||||||||||
a) hinreichend liquide sind, |
a) hinreichend liquide sind, |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) qualifizierte Aktiva im Sinne von § 2
Z 38 BWG sind und |
b) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in
§ 22 Abs. 3 Z 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von
Basel II] genannten, nicht nachrangigen Aktivposten sind; bei abgeleiteten
Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen; |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen
es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung
gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder
die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen
einzubeziehen sind. |
c) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht
nachrangigen Schuldverschreibungen sind, sofern |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
aa) diese nicht gemäß § 22 Abs. 3
Z 1 und 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] zu
gewichten wären, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) die Schuldverschreibungen an einer
anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind, |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom
Kreditinstitut als liquide angesehen wird und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten
für zweifelsfrei gegeben erachtet; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen
es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung
gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder
die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen
einzubeziehen sind, und |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
e) es sich bei den Kauf- und Verkaufspositionen
in Aktivposten gemäß lit. b und in Schuldverschreibungen gemäß
lit. c nicht um solche handelt, die auf Grund mangelnder Bonität des
Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko
aufweisen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 und 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor
In-Kraft-Treten von Basel II] sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß
§ 2 Z 18 bis Z 21 sowie die Anlage 3 zu § 22 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor
In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2)
– (6) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 10. Dieses
Bundesgesetz tritt mit 2. April 2002 in Kraft. |
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
2. April 2002 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
„(2)
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 [Basel II BWG Novelle] tritt mit 1. Jänner 2007
in Kraft.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 5 |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung des Sparkassengesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||
§ 6. (1) ... |
§ 6. (1) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein.
Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines
Gewerbes ausgeschlossen sind. |
(2)
Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen
sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines
Gewerbes ausgeschlossen sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
... |
(3)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu
errichtende Sparkassen Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem
Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und
Privatstiftungen gemäss § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an;
er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 –
Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und
jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen
bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglichst ist. Die
Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung
gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der
Sparkassen wahrzunehmen. |
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu
errichtende Sparkassen Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem
Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und
Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an;
er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 –
Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen
Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen
bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die
Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung
gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der
Sparkassen wahrzunehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
– (3) ... |
(2)
– (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen
Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche
geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen. |
(4)
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen
Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche
geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(6)
Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die
Hauptversammlung. |
(6)
Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(7)
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des
Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand
besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen
Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind
zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim
Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs.2 der
Prüfungsordnung erfüllen. |
(7)
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des
Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand
besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für
einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte
Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen
hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des
§ 2 Abs.2 der Prüfungsordnung erfüllen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(8)
Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die
Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht
mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der
Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Beschlussfassung über die
Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(9)
Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen
werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass bestimmte Arten von Geschäften
nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen. |
(9)
Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die
Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für
den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen
Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt
positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw.
die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen.
Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(10)
Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von
der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig. |
(10)
Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen.
Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum
von höchstens fünf Jahren zu wählen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(11)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs.8
Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
(12)
Der Hauptversammlung obliegen insbesondere: |
(12)
Der Hauptversammlung obliegen insbesondere: |
||||||||||||||||||||||||||||||
1. die Feststellung und die Änderung der Satzung
des Prüfungsverbandes; |
1. die Feststellung und die Änderung der Satzung
des Prüfungsverbandes; |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Wahl des Vorsitzenden der
Hauptversammlung und seiner Stellvertreter; |
2. die Wahl des Vorsitzenden der
Hauptversammlung und seiner Stellvertreter; |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
3. die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die
Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht
mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der
Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. die Festsetzung der Beiträge und der
Gebührensätze; |
4. die Festsetzung der Beiträge und der
Gebührensätze; |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. die Beschlussfassung über den jährlichen
Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des
Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats. |
5. die Beschlussfassung über den jährlichen
Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des
Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. die Einrichtung eines Nominierungsausschusses
zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Beirats; |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß
§ 24 Abs. 9. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(13)
Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene
7 Millionen Euro Bilanzsumme (Abs.4) eine Stimme. Die Mitglieder
üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus,
der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muss. |
(13)
Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß
§ 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene
10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem
Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der
Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist
bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das
Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch
einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung
zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den
Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.“ |
||||||||||||||||||||||||||||||
(14)
... |
(14)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(15)
Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen
Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des
Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden
ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden. |
(15)
Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen
Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des
Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist.
§ 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär
(Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 24a. (1) Bestellungen und
Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24
Abs. 8 Z 1 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für
Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern
des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24
Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der
Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen. |
§ 24a. (1) Bestellungen und
Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24
Abs. 12 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für
Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern
des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24
Abs. 12 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der
Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) |
Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für den Jahresabschluss und für den
Konzernabschluss der Sparkassen sowie Dienstanweisungen für die Prüfer
aufzustellen. |
(2)
Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(3)
... |
(3)
... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(4)
Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten vom Verwaltungsrat
und von der Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem
Bundesminister für Finanzen verantwortlich. |
(4)
Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der
Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur
dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich. |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2)
Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen
Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben.
Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
(WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein;
diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99
Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder
ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3
Sparkassengesetz anzuwenden. |
(2)
Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen
Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben.
Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum
Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97
WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt
sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die
Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2a)
Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62
BWG, ausgenommen Z 1, 2, 4, 6a und 7 sinngemäß anzuwenden. |