Anschrift:

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

 

BMF - III/5 (III/5)
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
1015 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Alexander Peschetz
Telefon +43 (1) 514 33 2514
Fax +43 (1) 512 92 06
e-Mail Alexander.Peschetz@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-040402/0012-III/5/2006

 

 

 

Betreff:

»Begutachtungsverfahren über die Umsetzung der neugefassten EU-Richtlinie 12/2000/EG ("Basel II Richtlinie")

 

Erledigungstext:

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »28. April 2006 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Hinweis: Die Anhänge enthalten eine Zip-Datei (Textgegenüberstellung und Erläuterungen). Sie benötigen zum Öffnen ein Programm zum Entzippen von Dateien. Sollten Sie kein solches Programm installiert haben, so kann WinZip unter der Internetadresse www.winzip.com gratis heruntergeladen werden.

 

Auf das gleichzeitig durchgeführte Begutachtungsverfahren der Finanzmarktaufsicht (FMA)


über die Verordnungen, die aufgrund der o.a. Gesetzesänderungen zu erlassen sind, wird hingewiesen.

 

Anlage

09.03.2006
Für den Bundesminister:
Dr. Beate Schaffer
(elektronisch gefertigt)


1.  Parlament

Präsident des Nationalrates

2.  Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.  Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate

4.  Interessens- und Berufsvertretungen

Aktuarvereinigung Österreichs

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

ARGE Daten

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG

Bundesarbeitskammer

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Casinos Austria AG

Europäische Zentralbank

Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Forschungsinstitut für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Forschungsinstitut für Europarecht (Graz)

Handelsverband

Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Europarecht an der Universität Linz

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Europarecht (Juridicum)

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Oesterreichische Nationalbank

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Apothekerkammer  Postfach 87

Österreichische Ärztekammer

Österreichische bankwissenschaftliche Gesellschaft

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichische Zahnärztekammer

Österreichischer Gewerbeverein

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Industrieholding AG

Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie

Österreichischer Verband für Aktien-Emmitenten und Investoren

Österreichischer Wasserwirtschaftsverband

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Rektorenkonferenz

Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

Verband für Informationswirtschaft (VIW)

Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

VÖS-Bund der Steuerzahler

Wiener Börse AG

Wirtschaftsforum der Führungskräfte

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität

5.  Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

BMF Sektion VI

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Bundesgesetz mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E‑Geldgesetz und das Sparkassengesetz geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1   Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2   Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3   Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 4   Änderung des E‑Geldgesetzes

Artikel 5   Änderung des Sparkassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/xx/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L xx/2006, S. XX).

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. 1993/532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im II. Abschnitt der Gliederung entfällt die Wortfolge „§ 8. Beziehungen zu Drittländern“.

2. Der IV. Abschnitt der Gliederung lautet:

„IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 20. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

§ 21. Bewilligungen

§ 21a. Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 21b. Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

§ 21c. Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

§ 21d. Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

§ 21e. Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

§ 21f. Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

§ 21g. Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren“

3. Der V. Abschnitt der Gliederung lautet:

„V. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis

§ 22. Mindesteigenmittelerfordernis

2. Unterabschnitt: Kreditrisiko

§ 22a. Kreditrisiko-Standardansatz

§ 22b. Auf internen Ratings basierender Ansatz

§ 22c. Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

§ 22d. Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

§ 22e. Verbriefung revolvierender Forderungen

§ 22f. Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

§ 22g. Kreditrisikomindernde Techniken

§ 22h. Anerkannte Sicherheiten

3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko

§ 22i. Absicherung des operationellen Risikos

§ 22j. Basisindikatoransatz

§ 22k. Standardansatz

§ 22l. Fortgeschrittener Messansatz

§ 22m. Kombinierte Ansätze

4. Unterabschnitt: Handelsbuch

§ 22n. Positionen des Handelsbuchs

§ 22o. Risikoarten des Handelsbuchs

§ 22p. Internes Modell für das Handelsbuch

§ 22q. Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

5. Unterabschnitt: Eigenmittel

§ 23. Eigenmittel

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

§ 24. Konsolidierte Eigenmittel

§ 24a. Konsolidierung des Handelsbuchs

§ 24b. Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

7. Unterabschnitt: Liquidität

§ 25. Liquidität

8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten

§ 26. Offenlegungspflichten

§ 26a. konsolidierte Offenlegung

9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen

§ 27. Großveranlagungen

§ 28. Organgeschäfte

§ 29. Beteiligungen

§ 29a. Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards“

4. Der X. Abschnitt der Gliederung lautet:

„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 39a. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

§ 40. und § 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

5. Im XXIV. Abschnitt der Gliederung wird die Bezeichnung „§ 103. bis § 103d.“ durch die Bezeichnung „§ 103. bis § 103e.“ ersetzt.

6. In der Gliederung entfällt nach der Wortfolge „Anlage 2 zu § 22“ die Wortfolge „Anlage 3 zu § 22“.

7. In § 2 Z 3 entfällt die Wortgruppe „, an dem eine Beteiligung gehalten wird“.

8. § 2 Z 5 lautet:

       „5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;“

9. In § 2 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:

     „5a. Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;

      5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;“

10. In § 2 Z 6 lit. a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

11. In § 2 Z 7 lit. b wird die Wortfolge „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortfolge „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

12. In § 2 werden folgende Z 9a und 9b eingefügt:

     „9a. Zentralbank:

           a) die Oesterreichische Nationalbank;

           b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;

            c) die Europäische Zentralbank;

           d) jede Zentralbank in einem Drittland;

      9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;“

13. In § 2 werden folgende Z 11a und 11b eingefügt:

   „11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut, das

           a) ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut hält und

           b) nicht Tochterunternehmen eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;

    11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;“

14. In § 2 Z 15 wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

15. § 2 Z 16 lautet:

     „16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;“

16. § 2 Z 18 bis 21 entfallen.

17. § 2 Z 22 lautet:

     „22. Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.“

18. § 2 Z 23 lautet:

     „23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen:

           a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26;

           b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;

            c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;

           d) in § 22b Abs. 9 Z 4;

           e) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

            f) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

           g) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz;

           h) in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. i, Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und Abs. 8 Z 2 und 4;

            i) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;

            j) in den §§ 51 bis 54;

            k) in § 59;

            l) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;

          m) in § 93 Abs. 5;

           n) in Anlage 2 zu § 43;“

19. Im § 2 wird folgende Z 23a eingefügt:

   „23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG; dies gilt nicht in § 30;“

20. § 2 Z 24 lautet:

     „24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

           a) in Z 25;

           b) in § 22b Abs. 9 Z 4;

            c) § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

           d) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

           e) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;

            f) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;

           g) in § 93 Abs. 5 Z 1;“

21. § 2 Z 25 lit. b lautet:

          „b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,“

22. Im § 2 werden folgende Z 25a und 25b eingefügt:

   „25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;

    25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft ist;“

23. § 2 Z 27 lautet:

     „27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,

           a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

           b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;“

24. § 2 Z 34 und 35 lauten:

     „34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere

           a) Geldmarktinstrumente;

           b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;

            c) Wertpapiere;

           d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

      35. Investmentfondsanteile:

           a) Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993;

           b) Anteile an einem Investmentfonds, der den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;

            c) Anteile an sonstigen Investmentfonds in Wertpapieren;“

25. § 2 Z 36 lautet:

     „36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;“

26. § 2 Z 37 lautet:

     „37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“

27. § 2 Z 38 und 39 entfallen.

28. § 2 Z 44 und 45 lauten:

     „44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.

      45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.“

29. § 2 Z 46 und 47 entfallen.

30. § 2 Z 50 bis 52 entfallen.

31. Im § 2 werden folgende Z 57a bis 57d eingefügt:

   „57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet.

    57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst.

     57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Sponsor auftritt, erwächst.

    57d. operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos.“

32. In § 2 Z 58 wird der Verweis „Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

33. § 2 Z 60 lautet:

     „60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß § 22 Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, die Bestimmungen des § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut;“

34. Im § 2 werden folgende Z 61 bis 71 angefügt:

     „61. Verbriefung: jede einheitlich dokumentierte Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;

      62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

      63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

      64. Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;

      65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;

      66. Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;

      67. Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt; eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;

      68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;

      69. Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder als Originator noch als Sponsor dieser Verbriefung fungiert; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;

      70. bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;

      71. vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt.“

35. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis „§§ 36 und 37“ durch den Verweis „§§ 36, 37 und 39a“ ersetzt.

36. In § 3 Abs. 3 Z 6 wird die Wortgruppe „gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG“ durch die Wortgruppe „im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 93/6/EWG “ ersetzt.

37. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E‑Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 4 E‑Geldgesetz in Verbindung mit dem Mindesteigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.“

38. Im § 3 Abs. 7 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende lit. d wird angefügt:

       „d. sind die §§ 22 bis 22h, 22n bis 22q und 27 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden.“

39. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:

       „3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;“

40. In § 4 Abs. 5 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

41. In § 4 Abs. 5 Z 2 wird die Wortgruppe „Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

42. In § 4 Abs. 5 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

43. § 8 samt Überschrift entfällt.

44. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“

45. In § 9 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

46. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:

       „4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle. “

47. In § 10 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

48. § 11 Abs. 1 lautet:

§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

        1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

        2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

        3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

        4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

        5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 24 Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2000/12/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

49. In § 11 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

50. In § 11 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

51. Nach § 11 entfällt die Überschrift zum vormaligen § 12.

52. § 13 Abs. 1 lautet:

§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.“

53. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

54. In § 13 Abs. 2 Z 5 wird die Wortgruppe „Regeln der Richtlinie 92/30/EWG“ durch die Wortgruppe „Regeln der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

55. Nach § 13 entfällt die Überschrift zum vormaligen § 14.

56. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie 2000/12/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

57. In § 17 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Zweigstelle im Sinne von Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

58. In § 20 Abs. 2a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

59. In § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5 wird jeweils der Verweis „Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

60. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.“

61. Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21g samt Überschriften eingefügt:

„Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 21a. (1) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;

        2. die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;

        3. die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des § 22b Abs. 11 entsprechen;

        4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 Erfahrungen in der Nutzung der Schätzungen von mindestens drei Jahren vorliegen, die die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllen;

        5. das Kreditinstitut über eine eigene unabhängige Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;

        6. alle für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;

        7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;

        8. die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllt sind; und

        9. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. a sowie der auf Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA erfüllt sind.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

        1. den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;

        2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind; sowie

        3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint.

(6) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,

        1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 beenden; oder

        2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a übergehen.

(7) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise

        1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,

        2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,

        3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 für die Kategorien

           a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,

           b) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und

            c) sonstige Retail-Forderungen,

        4. von Tochterunternehmen zu Tochterunternehmen,

        5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3

umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.

(8) Mit Bewilligung der FMA können

        1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und

        2. Tochterkreditinstitute von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland

den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b einheitlich für die Kreditinstitutsgruppe verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch diese Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordnete EWR-Mutterkreditinstitute.

Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

§ 21b. (1) Vorbehaltlich Abs. 4 bedarf die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a Abs. 4 oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß § 22c Abs. 1 der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:

        1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;

        2. die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;

        3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;

        4. die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;

        5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere

           a) die Eigentums- und Organisationsstruktur,

           b) die finanziellen Ressourcen,

            c) die personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,

           d) die Unternehmenskultur,

           e) die internen Kontrollmechanismen;

        6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;

        7. die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           a) der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,

           b) die von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Erträge sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,

            c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und

           d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.

(2) Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 einholen.

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

        1. im Verfahren der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank über die Anerkennung gemäß Abs. 1 alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 bekannt wird;

        2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;

        3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;

        4. die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.

(4) Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.

(5) Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 hat die FMA die Bewilligung zurückzunehmen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Rücknahme der Bewilligung zu informieren.

(6) Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von gemäß Abs. 1 anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

        1. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;

        2. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;

        3. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;

        4. die Bedeutung eines jeden Ratings;

        5. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;

        6. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.

Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

§ 21c. (1) Die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Kreditinstitut bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1. die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem eingebunden sind,

        2. die Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,

        3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen, und

        4. die Anforderungen gemäß § 22g Abs. 9 Z 2 erfüllt sind.

Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 einzuholen.

(2) Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells bedarf im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Z 1 bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist,

        2. das Modell eine ausreichend präzise Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und

        3. die Anforderungen des § 22g Abs. 9 Z 3 durchgängig eingehalten werden.

Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes Modell gemäß § 21e, so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich der Modelle gemäß Abs. 1 und 2

        1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

        2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 1 oder 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen; und

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Abs. 1 oder 2 genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Abs. 1 und 2 zu überwachen und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

§ 21d. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1. die qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2,

        2. die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 und

        3. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sowie der auf Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA

erfüllt sind.

(2) Die qualitativen Anforderungen umfassen:

        1. ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;

        2. eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;

        3. eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können;

        4. ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;

        5. eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

        1. den Wegfall der in Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;

        2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind; und

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint.

(6) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:

        1. die statistische Angemessenheit,

        2. die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,

        3. die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,

        4. den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

        5. die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,

        6. den Einsatz von Szenario-Analysen,

        7. die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.

(7) Mit Bewilligung durch die FMA können

        1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und

        2. Tochterkreditinstitute von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland

den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l auf Gruppenbasis verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung ist die gemeinsame Erfüllung der Zulassungsanforderungen gemäß Abs. 1 durch diese Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordneten EWR–Mutterkreditinstitute.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

§ 21e. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß § 22p durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;

        2. die Anforderungen des § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind;

        3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;

        4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;

        5. das interne Modell durchgängig verwendet wird;

        6. die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt; und

        7. das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22p Abs. 5 Z 2 und 3 befindet.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Abs. 1 Z 7 bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 einzuholen.

(3) Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Kreditinstitute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen gemäß § 24a interne Modelle gemäß § 22p, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, hat das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu beantragen.

(4) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

        1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

        2. den Wegfall der Kriterien gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(5) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell („Value at Risk-Modell“) für die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(6) Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen Bewilligung gemäß Abs. 1 zu widerrufen, falls

        1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators;

        2. die eigenen Ermittlungen; oder

        3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

§ 21f. (1) Kreditinstitute können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:

        1. die in Anlage 2 zu § 22 genannten Derivate,

        2. Pensionsgeschäfte,

        3. Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

        4. Lombardgeschäfte und

        5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(2) Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:

        1. ausschließlich für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1;

        2. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

        3. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.

(3) Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1. das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;

        2. das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;

        3. das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;

        4. die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;

        5. das Kreditinstitut über eine eigene unabhängige Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;

        6. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;

        7. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;

        8. das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und

        9. die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und zu umfassen:

        1. Qualitative Standards, insbesondere:

           a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,

           b) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,

            c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,

           d) die Revision des Modells,

           e) die Durchführung von Krisentests,

            f) die Dokumentation des Modells;

        2. quantitative Standards, insbesondere:

           a) die Bestimmung des Forderungswertes,

           b) den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,

            c) die Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,

           d) die Stabilität und die Validierung des Modells.

(5) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 9 einzuholen.

(6) Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, und dabei ist durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden. Wird aufgrund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute unterschiedliche Methoden verwenden.

(7) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

        1. den Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;

        2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind; und

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(8) Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(9) Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn

        1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,

        2. eigene Ermittlungen oder

        3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

(10) Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA aus maßgeblichen Gründen beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.

Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

§ 21g. (1) Beantragen ein EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und § 21d bis § 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom EWR-Mutterkreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (zentral zuständige Aufsichtsbehörde) zu stellen.

(2) Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Abs. 2 geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.

(4) Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an dieses EWR-Mutterkreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist auf nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

(6) Das Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 ist in gleicher Weise auf die Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft (Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechte und Pflichten des EWR-Mutterkreditinstituts für das übergeordnete Kreditinstitut (§ 30 Abs. 5) gelten.“

62. Nach der Überschrift „V. Ordnungsnormen“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis“

63. § 22 samt Überschrift lautet:

„Mindesteigenmittelerfordernis

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis Z 5 zu verfügen:

        1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

        2. das Mindesteigenmittelerfordernis für die Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 sowie der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung;

        3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 sowie der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung;

        4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;

        5. gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a.

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Z 1 bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (§ 22b) sowie gemäß den jeweils auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen der FMA zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.

(3) Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 und den §§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12 genannten Risikoarten gemäß § 22o Abs. 5 zu ermitteln.

(5) Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:

        1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;

        2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;

        3. Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;

        4. internes Modell gemäß § 21f; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,

wobei Abs. 6 und die von der FMA gemäß Abs. 7 zu erlassende Verordnung anzuwenden sind. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4 zu ermitteln.

(6) Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:

        1. Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;

        2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten Methode bestimmt werden;

        3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig

           a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;

           b) von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;

unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;

        4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 nicht verwenden;

        5. der Forderungswert für die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und

        6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.

(7) Für die Zwecke der Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.“

64. Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Unterabschnitt: Kreditrisiko“

65. Die §§ 22a bis 22h samt Überschriften lauten:

„Kreditrisiko-Standardansatz

§ 22a. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Abs. 4 zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.

(2) Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:

        1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;

        2. der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 genannten außerbilanziellen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und zwar bei Posten mit:

           a) hohem Kreditrisiko: 100 vH;

           b) mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;

            c) unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

           d) niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;

        3. der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2 zu § 22 ist gemäß § 22 Abs. 5 zu ermitteln, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 7 Rechnung zu tragen ist;

        4. der Forderungswert von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß § 22 Abs. 5 oder gemäß § 22g Abs. 8 bestimmt werden.

(3) Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach § 22g Abs. 3 Z 2 an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (§ 2 Z 44) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (§ 2 Z 45) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die gemäß § 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22g Abs. 9 ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.

(4) Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 bestimmt. Die Forderungsklassen sind:

        1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken;

        2. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;

        3. Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter;

        4. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;

        5. Forderungen an internationale Organisationen;

        6. Forderungen an Institute;

        7. Forderungen an Unternehmen;

        8. Retail-Forderungen;

        9. durch Immobilien besicherte Forderungen;

      10. überfällige Forderungen;

      11. Forderungen mit hohem Risiko;

      12. Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen;

      13. Verbriefungspositionen;

      14. kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen;

      15. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen;

      16. sonstige Posten.

(5) Für die Zwecke des Abs. 4 und der auf Grund des Abs. 7 erlassenen Verordnung der FMA sind:

        1. internationale Organisationen:

           a) die Europäischen Gemeinschaften;

           b) der Internationale Währungsfonds;

            c) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

        2. Retail-Forderungen:

Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

           a) Die Forderung richtet sich entweder an eine natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;

           b) die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;

            c) der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

        3. überfällige Forderungen: Forderungen aus Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;

        4. Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;

        5. gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 InvFG 1993 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 65 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

(6) Für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4 Z 13 sind die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 zu ermitteln.

(7) Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen:

        1. die Gewichte, die den in Abs. 4 genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Z 13 zugeordnet werden, und deren Zuordnungskriterien;

        2. die Art und Weise der Behandlung von Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;

        3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;

        4. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.

Die Verordnung hat hinsichtlich der Z 1 bis 3 dem Anhang VI, Teil 1 sowie dem Art. 153 der Richtlinie 2000/12/EG und hinsichtlich der Z 4 dem Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in Anhang VI, Teil 1 und 3 und in Art. 153 für die Behandlung von Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, können Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet werden:

        1. es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1;

        2. der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist

           a) ein Kreditinstitut,

           b) eine Finanz-Holdinggesellschaft,

            c) ein Finanzinstitut oder

           d) ein Anbieter von Nebendienstleistungen;

        3. der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1 einbezogen;

        4. bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;

        5. der Kontrahent und das Kreditinstitut haben ihren Sitz im Inland;

        6. ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9) Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen und Mitglied desselben institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

        1. die Forderungen begründen keine Verbindlichkeiten in Form der in § 23 Abs. 1 genannten Positionen;

        2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 Z 2, 5 und 6 sind erfüllt;

        3. das Kreditinstitut und seine Kontrahenten unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt wird (institutionelles Sicherungssystem);

        4. die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher, dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Z 3 im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;

        5. das institutionelle Sicherungssystem verfügt über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen gemäß Abs. 5 Z 3) sicherzustellen;

        6. das institutionelle Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;

        7. das institutionelle Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich

           a) einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder

           b) einen Bericht mit einer zusammenfassenden Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;

        8. die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen Sicherungssystem ist sichergestellt;

        9. eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist ausgeschlossen und es dürfen keine Eigenmittel zwischen den Mitgliedern gebildet werden, die nicht gemäß den §§ 24 bis 24b den konsolidierten Eigenmitteln zurechenbar sind;

      10. das institutionelle Sicherungssystem hat eine größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einer gemeinsamen Geschäfts- und Marktpolitik verpflichtet haben, und

      11. die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 zu überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen Institute verpflichtet.

(10) Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Abs. 2 bis 9 ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.

(11) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 7 für Forderungen vorgesehen ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können folgende externe Ratings herangezogen werden:

        1. Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß § 21b Abs. 1, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des Abs. 13; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder

        2. Ratings von Exportversicherungsagenturen für die Zwecke von Abs. 4 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 12.

(12) Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

        1. Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder

        2. die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

(13) Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 Z 4 zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

(14) Forderungen gemäß Abs. 4 Z 6 erhalten ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Instituts.

Auf internen Ratings basierender Ansatz

§ 22b. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21a Abs. 1 die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.

(2) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß § 22 Abs. 2 einer der in Z 1 bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:

        1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an

           a) regionale Gebietskörperschaften, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

           b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

            c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 und 5 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;

        2. Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an

           a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Z 1 lit. a fallen;

           b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen an Institute behandelt würden;

            c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die nicht unter Z 1 lit. b fallen;

        3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:

           a) die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;

           b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und den aus diesem resultierenden Erträgen;

            c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;

        4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           a) sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

           b) sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;

            c) sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Z 3 behandelt;

           d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;

der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

        5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von § 2 Z 2 alle

           a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und

           b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen entsprechen;

        6. Verbriefungspositionen gemäß § 2 Z 65;

        7. Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht unter abgezinste Leasingzahlungen fällt.

(3) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:

        1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3 und den von der FMA auf Basis dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, ermittelt;

        2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den §§ 22c bis 22f ermittelt.

(4) Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind:

        1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;

        2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;

        3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;

        4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen dem derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zu dem bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;

        5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß § 22 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:

        1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;

        2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der

           a) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder

           b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.

(6) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt für die erwarteten Verlustbeträge:

        1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 4 und den von der FMA auf Basis dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen ermittelt, wobei

           a) für jede Forderung die gleichen Forderungswerte, die gleiche Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3; und

           b) bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen;

        2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den §§ 22c bis 22f ermittelt;

        3. der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist gleich Null.

(7) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der

        1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;

        2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4 zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;

        3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren

auf Basis von Abs. 10 vorzusehen.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vornehmen.

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:

        1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

        2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Z 5, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;

        3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;

        4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 9 erfüllt;

        5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;

        6. Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß § 22a Abs. 7 erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;

        7. Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;

        8. Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist.

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und die Aspekte gemäß Z 1 bis 4 zu umfassen:

        1. die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;

        2. die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungsbeträge, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;

        3. die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei diese angekauften Forderungsbeträge Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfassen;

        4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Abs. 5 für Forderungsbeträge, die den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.

Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2000/12/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(11) Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:

        1. den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Abs. 1 anwenden, und

        2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.

Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG für die Aspekte gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

§ 22c. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.

(2) Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine Selektion einzelner Ratings ist unzulässig.

(3) Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.

(4) Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

(5) Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.

Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat Forderungen, die gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.

(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung festgelegten Kriterien zu berechnen.

(3) Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.

(4) Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

(5) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

        1. die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1;

        2. die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;

        3. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;

        4. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;

        5. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 bis 8, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren.

(7) Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die

        1. die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder

        2. die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.

(8) Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.

(9) Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Verbriefung revolvierender Forderungen

§ 22e. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wenn

        1. der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und

        2. die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

        1. das Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die

           a) nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und

           b) aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,

unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder

        2. die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.

(3) Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.

(4) Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt aus

        1. dem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,

        2. dem angemessenen Umrechnungsfaktor und

        3. dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.

(5) Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 17 bis 32 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, ob

        1. die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und

        2. es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.

(6) Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 27 bis 30 der Richtlinie 2000/12/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

§ 22f. (1) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

        1. die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,

        2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und

        3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Kreditrisikomindernde Techniken

§ 22g. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt vorbehaltlich Abs. 4 nicht für Kreditinstitute, die gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden.

(2) Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:

        1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;

        2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;

        3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.

(3) Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:

        1. die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;

        2. die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können

           a) von der FMA vorgegeben sein oder

           b) mit Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.

Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden.

(4) Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nach Maßgabe des Abs. 9 geändert werden, wenn unbeschadet der nach § 22h Abs. 7 durch Verordnung der FMA bestimmten Mindestanforderungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

        1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 oder § 26a und der auf Basis der Verordnungsermächtigungen in § 26 Abs. 7 und 8 erlassenen Verordnungen werden zeitgerecht erfüllt,

        2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt,

        3. das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.

(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf das Ergebnis kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag sein als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.

(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.

(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.

(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:

        1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;

        2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:

           a) Qualitative Standards, wie insbesondere

               aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und

               bb) die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;

           b) Quantitative Standards, wie insbesondere

               aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

               bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

                cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,

               dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und

               ee) die Aktualisierung der Datenreihen;

        3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:

           a) Qualitative Standards, wie insbesondere

               aa) die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

               bb) die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,

                cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa und

               dd) die Revision des internen Modells;

           b) Quantitative Standards, wie insbesondere

               aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

               bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

                cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,

               dd) die Aktualisierung der Datenreihen und

               ee) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;

        4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;

        5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.

Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anerkannte Sicherheiten

§ 22h. (1) Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung unter den in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 näher festzulegenden Voraussetzungen verwendet werden:

        1. Netting von Bilanzpositionen,

        2. Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,

        3. finanzielle Sicherheiten,

        4. Immobiliensicherheiten,

        5. Besicherung durch Forderungen,

        6. sonstige Sachsicherheiten,

        7. Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,

        8. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,

        9. von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,

      10. persönliche Sicherheiten.

(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.

(3) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22 g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.

(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

        1. die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;

        2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;

        3. bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;

        4. der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.

(6) Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

        1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;

        2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.

(7) Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:

        1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;

        2. welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.

Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

66. Nach § 22h wird folgende Überschrift eingefügt:

„3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko“

67. Die §§ 22i bis 22m samt Überschriften lauten:

„Absicherung des operationellen Risikos

§ 22i. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnen.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

Basisindikatoransatz

§ 22j. (1) Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.

(2) Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 2 bis 9 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

Standardansatz

§ 22k. (1) Im Standardansatz haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den Geschäftsfeldern gemäß Abs. 3 zuzuordnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt sich aus der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 2 für die einzelnen Geschäftsfelder.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:

        1. Unternehmensfinanzierung und Unternehmensberatung,

        2. Handel,

        3. Wertpapierprovisionsgeschäft,

        4. Firmenkundengeschäft,

        5. Privatkundengeschäft,

        6. Zahlungsverkehr und Abwicklung,

        7. Depot- und Treuhandgeschäfte,

        8. Vermögensverwaltung.

(4) Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 6 und 8 und dem Art. 155 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(5) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.

(6) Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.

(7) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

(8) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1. die Anforderungen gemäß der Abs. 5 bis 7 eingehalten werden;

        2. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zum überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind, wobei auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen Durchschnitt mindestens 90 vH seiner Erträge entfallen; und

        3. ein erheblicher Teil des Privatkunden- und Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

(9) Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2, Nummern 11 bis 16 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

Fortgeschrittener Messansatz

§ 22l. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i Abs. 1 anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß § 2 Z 2 FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß § 21b Abs. 6 zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.

(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.

(4) Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:

        1. die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;

        2. die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;

        3. die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;

        4. die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten; und

        5. die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.

Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern 25 bis 29 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

Kombinierte Ansätze

§ 22m. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wenn

        1. sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;

        2. bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;

        3. ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird; und

        4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme des unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.“

68. Nach § 22m wird folgende Überschrift eingefügt:

„4. Unterabschnitt: Handelsbuch“

69. Die §§ 22n bis 22p samt Überschriften lauten:

„Positionen des Handelsbuchs

§ 22n. (1) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß § 56 Abs. 1 BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.

(2) Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.

(3) Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen des Handelsbuchs in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

(4) Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

        1. aktuelle Börsekurse oder

        2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben Anhang VII der Richtlinie 93/6/EWG zu entsprechen:

        1. Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;

        2. die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;

        3. die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und

        4. die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Abs. 4.

Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Risikoarten des Handelsbuchs

§ 22o. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für

        1. das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

        2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

        3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,

        4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

        5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

        6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

        7. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

        8. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,

        9. das Abwicklungsrisiko,

      10. das Kontrahentenausfallsrisiko,

      11. das Warenpositionsrisiko und

      12. das Fremdwährungsrisiko.

(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.

(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73 Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.

(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 93/6/EWG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 zu umfassen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Internes Modell für das Handelsbuch

§ 22p. (1) Mit Bewilligung der FMA gemäß § 21e Abs. 1 können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist, erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko, der gemäß Abs. 5 Z 8 näher bestimmt wird:

        1. dem Risikobetrag des Vortages;

        2. dem arithmetischen Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 2 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 sind neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 einzubeziehen.

(4) Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1 in Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG entsprechen:

        1. Qualitative Standards, wie insbesondere

           a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

           b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

            c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle,

           d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

           e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

            f) die Dokumentation des Modells,

           g) die Revision des Modells;

        2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;

        3. quantitative Standards, wie insbesondere

           a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

           b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

            c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

           d) die Aktualisierung der Datenreihen,

           e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

            f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

        4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

        5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

        6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt;

        7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

        8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.

Soweit in Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

70. Nach § 22p wird folgender § 22q samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

§ 22q. (1) Kreditinstitute können abweichend von § 22o das Mindesteigenmittelerfordernis für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Risikoarten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

        1. der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,

        2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,

        3. der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und

        4. die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.

(2) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

(3) Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.“

71. Nach § 22q wird folgende Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt: Eigenmittel“

72. § 23 Abs. 1 lautet:

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

        1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

        2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

           a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

           b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

            c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

        3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;

        4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;

        5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

        6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

        7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

        8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

        9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a;

      10. erwartete Verlustbeträge für Wertberichtigungen und Rückstellungen bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, soweit diese bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b bei der Berechnung gemäß § 22b Abs. 6 Z 1 ermittelt werden; in diese Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.“

73. § 23 Abs. 3 Z 6 lautet:

       „6. bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;“

74. § 23 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die gemäß § 22a oder § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuches hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“

75. § 23 Abs. 7 Z 5 lautet:

       „5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren.“

76. § 23 Abs. 8a Z 1 vorletzter und letzter Halbsatz lauten:

„die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;“

77. § 23 Abs. 8a Z 3 lautet:

       „3. vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 absinken.“

78. § 23 Abs. 13 Z 1 lautet:

       „1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; an deren Stelle langfristige immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;“

79. In § 23 Abs. 13 Z 4a wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

80. § 23 Abs. 13 Z 4b lautet:

     „4b. mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in § 6 Abs. 2 Z 1 FKG genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden;“

81. In § 23 Abs. 13 werden folgende Z 4c und 4d eingefügt:

     „4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6;

      4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird;“

82. § 23 Abs. 13 Z 6 lit. a lautet:

          „a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 nachweist,“

83. § 23 Abs. 14 Z 2 lautet:

       „2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;“

84. § 23 Abs. 14 Z 4 lautet:

       „4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die gemäß § 22a oder § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuches hinzuzurechnen;“

85. § 23 Abs. 14 Z 7 lautet:

       „7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;“

86. § 23 Abs. 14 Z 8 lautet:

       „8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6 oder § 22b Abs. 3 Z 2 einbezogen wurde.“

87. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„6. Unterabschnitt: Konsolidierung“

88. § 24 Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

89. Im § 24 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist.“

90. Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b samt Überschriften eingefügt:

„Konsolidierung des Handelsbuchs

§ 24a. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22o zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22o anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

        1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist,

        2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

        3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

§ 24b. Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

        1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

        2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

        3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

        4. unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

        5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

        6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.“

91. Nach § 24b wird folgende Überschrift eingefügt:

„7. Unterabschnitt: Liquidität“

92. § 25 Abs. 2 entfällt.

93. Nach § 25 wird folgende Überschrift eingefügt:

„8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten“

94. Die §§ 26 und 26a samt Überschrift lauten:

„Offenlegungspflichten

§ 26. (1) Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8 Z 3 die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.

(2) Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.

(3) Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wenn dies wegen

        1. des Umfanges ihrer Tätigkeit,

        2. der Art der Tätigkeiten,

        3. der Präsenz in verschiedenen Ländern,

        4. des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,

        5. der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder

        6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.

Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).

(4) Die Kreditinstitute haben mittels interner Verfahren die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen.

(5) Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn

        1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder

        2. es sich um eine vertrauliche Information handelt, die das Kreditinstitut betrifft und deren Veröffentlichung seine berechtigten Interessen dadurch verletzen würde, dass die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes geschwächt wird, wie beispielsweise eine Information über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde.

Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß § 48a Abs. 1 BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich § 48d BörseG anzuwenden.

(6) Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß § 38 zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

        1. über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation und

        2. über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden

           a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b;

           b) die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß § 22g;

            c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l

zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1 den in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen.

(8) Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:

        1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;

        2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;

        3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;

        4. für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

§ 26a. (1) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage ihrer konsolidierter Finanzlage nachzukommen.

(2) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.

(3) Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß § 26 nicht erfüllen.

(4) Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.

(5) Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.“

95. § 26b samt Überschrift entfällt.

96. Nach § 26a wird folgende Überschrift eingefügt:

„9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen“

97. § 27 Abs. 1 bis 2a lauten:

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

        1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methode ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

        2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit den Werten gemäß lit. a bis c, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:

           a) der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

           b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

            c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

(2a) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

        1. außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

        2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

        3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

        4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.“

98. In § 27 wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 2b außer Betracht.“

99. § 27 Abs. 3 lautet.

„(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind:

        1. Gewicht Null:

           a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

           b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

            c) Veranlagungen, soweit diese durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

           d) Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

           e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

            f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstituts ist, vollständig besichert sind;

           g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate vollständig gesichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

           h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

            i) von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr;

            j) Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

            k) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;

            l) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

          m) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;

           n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;

           o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;

           p) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohneigentum vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

        2. Gewicht 20 vH:

           a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;

           b) Veranlagungen bei Kreditinstituten und anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren, insoweit diese keine Eigenmittel darstellen;

            c) Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

           d) Veranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;

        3. Gewicht 50 vH:

           a) Veranlagungen bei Kreditinstituten und anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern

               aa) diese Veranlagungen durch Schuldtitel verbrieft sind,

               bb) an einem geregelten Markt gehandelt werden,

                cc) keine Eigenmittel darstellen und

               dd) einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen;

           b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 und Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h zur Gänze mit 0 vH zu gewichten sind;

            c) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls diese Veranlagungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt würden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet;

           d) Veranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;

           e) Veranlagungen bei Kreditinstituten, die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden.“

100. In § 27 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:

„(3a) Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 3 angeführten Gewichten bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus.

(3b) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 9a und 9b, anstelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

(3c) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

        1. Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet;

        2. das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch.

(3d) Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Abs. 3b oder 3c geregelten Verfahren anerkannt, so ist der abgesicherte Teil einer Veranlagung als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden zu behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Abs. 4 und 4a nicht aus.“

101. § 27 Abs. 4a lautet:

„(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 4 keine Anwendung.“

102. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Veranlagung kann unbeschadet Abs. 3b, 4 und 4a einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

        1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:

           a) auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten;

           b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher bestimmt wird, ermittelt;

            c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;

           d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;

        2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

           a) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere werden zum Marktpreis bewertet;

           b) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32) notiert und werden regelmäßig tatsächlich gehandelt;

            c) der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in Abs. 3 Z 1 genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen Entwicklungsbanken um 50 vH;

           d) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Kreditlaufzeit;

           e) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

Für die Zwecke von Abs. 3 und dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).“

103. In § 27 Abs. 8 wird der Begriff „Großveranlagung“ jeweils durch den Begriff „Veranlagung“ ersetzt.

104. In § 27 werden folgende Abs. 9a und 9b eingefügt:

„(9a) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

        1. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

        2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken auf die Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

        3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 3b oder 3c berücksichtigt wurde;

        4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3c, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

(9b) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c an, so hat es in Hinblick auf die auf Basis von § 22b Abs. 11 in der Verordnung der FMA näher bestimmten Krisentests auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 3b oder 3c angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.“

105. § 27 Abs. 10 entfällt.

106. § 27 Abs. 11 lautet:

„(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:

        1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

        2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und

        3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.“

107. Der Einleitungsteil von § 29 Abs. 1 lautet:

„Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder“

108. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.“

109. Der Einleitungsteil zu § 29 Abs. 3 lautet:

„Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes befinden und die“

110. In § 29 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:

„(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

(6) Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht nachkommen.

(7) Abweichend von Abs. 5 und 6 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

(8) Auf Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 Abs. 2a finden Abs. 5 und 6 keine Anwendung.

(9) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen gemäß Abs. 1 und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 4 außer Betracht.“

111. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

§ 29a. (1) Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der §§ 24 bis 24b die Ordnungsnormen des V. Abschnitts, ausgenommen § 28, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß §§ 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach HGB einen solchen Abschluss erstellen.

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Eine Kreditinstitutsgruppe, für die eine konsolidierte Eigenmittelberechnung nach § 24 vorzunehmen ist, kann das Wahlrecht nach Abs. 1 nur einheitlich für die Zwecke der §§ 24 bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausüben. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.

(3) Aktivseitige Schwankungen des Zeitwertes, die nicht erfolgswirksam gebucht werden („fair value“), sind im Rahmen der Eigenmittelfestsetzung so zu berücksichtigen, dass sie für sich allein keine Änderung der Ordnungsnormenberechnung bewirken. Gleiches gilt für derartige passivseitige Geschäfte. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.

(4) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 und hybrides Kapital gemäß § 24 Abs. 2 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 5 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

(5) Die Eigenmittel im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:

        1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.

        2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.

        3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.

        4. Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

        5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

(6) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.

(7) Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Abs. 3 bis 5 festzulegen, soweit diese

        1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und

        2. im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.“

112. § 30 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut, eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

        1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

        2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

        3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

        4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

        5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

        6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

        7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

        1. dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

        2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

        3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.“

113. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

        1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        2. die übergeordnete Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland, einer Mutterfinanz Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        3. die übergeordnete Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG.“

114. In § 30 Abs. 7 wird die Wortfolge „im Sinne des § 39“ durch die Wortfolge „im Sinne der §§ 39 und 39a“ ersetzt.

115. Im Einleitungssatz des § 30 Abs. 9a wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

116. § 30 Abs. 10 Z 3 lautet:

       „3. Derivate,“

117. § 39 Abs. 1 bis Abs. 2a lauten:

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“

118. In § 39 werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

        1. das Kreditrisiko (§ 2 Z 57),

        2. das Konzentrationsrisiko (§ 2 Z 57b),

        3. die Risikoarten des Handelsbuchs (§ 22o Abs. 2),

        4. das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, so weit nicht in Z 3 erfasst,

        5. das operationelle Risiko (§ 22i bis 22m),

        6. das Verbriefungsrisiko (§ 2 Z 57c),

        7. das Liquiditätsrisiko (§ 25),

        8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

        9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken (§ 2 Z 57a) und

      10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen.

(2c) Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.“

119. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben sicherzustellen, dass

        1. die Risikopositionen des Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

        2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und

        3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“

120. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

§ 39a. (1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.

(2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

(4) Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

(6) Auf Kreditinstitutsgruppen nach § 30 Abs. 2a finden Abs. 3 und 4 keine Anwendung.“

121. § 42 Abs. 4 Z 2 lautet:

       „2. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;“

122. § 42 Abs. 4 Z 4 lautet:

       „4. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,

           a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

           b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;

            c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;

           d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;“

123. In § 42 Abs. 4 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

       „5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a;

        6. die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.“

124. § 44 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

125. Der Einleitungssatz zu § 44 Abs. 4 lautet:

„Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“

126. Im § 44 Abs. 5 wird die Wortgruppe „auf elektronischen Datenträgern“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

127. In § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5 bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen haben.“

128. In § 63 Abs. 4 wird folgende Z 2b eingefügt:

     „2b. die Beachtung des § 39a;“

129. § 63 Abs. 4 Z 5 und 6 lauten:

       „5. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;

        6. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,

           a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

           b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;

            c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;

           d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7.“

130. § 64 Abs. 1 Z 15 lautet:

     „15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“

131. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstellen für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

132. § 65 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.“

133. § 69 erhält die Bezeichnung „§ 69. (1)“.

134. In § 69 Abs. 1 Z 3 wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

135. In § 69 Abs. 1 Z 4 wird die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

136. Dem § 69 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10 angeführten Risiken, zu überwachen.“

137. § 69a Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

        1. Die Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;

        2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;

        3. 5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.“

138. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:

§ 69b. Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

        1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

        2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

        3. die Ausübung der in den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/XX/EG [(ABl. Nr. L XX vom xx.xx.2006, S. XX)] eröffneten Wahlrechte;

        4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;

        5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG;

        6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;

        7. eine Liste der Ländern und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.“

139. In § 70 Abs. 1 wird im Einleitungsteil der Verweis „(§ 69 Z 1 und 2)“ durch den Verweis „(§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2)“ ersetzt.

140. § 70 Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 22 Abs. 1 Z 3) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;“

141. Nach § 70 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Führt die Verletzung dieses Bundesgesetzes zu einer nicht angemessenen Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) und ist eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken aus dieser Forderung nicht zu erwarten, hat die FMA unbeschadet anderer Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf bestimmte Forderungen ein Mindesteigenmittelerfordernis bis zu einem Höchstausmaß von 150 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 vorzuschreiben. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann vorzuschreiben, wenn nicht andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere ein Auftrag gemäß Abs. 4 Z 1, ausreichen, um eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken und den gesetzlichen Zustand herzustellen. Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz vorschreiben.“

142. § 73 Abs. 1 Z 12 lautet:

     „12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5;“

143. In § 73 Abs. 1 werden folgende Z 16 bis 19 angefügt:

     „16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß § 22 Abs. 5 Z 3;

      17. die beabsichtigte Kombination eines Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß § 22m Abs. 2 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;

      18. die beabsichtigte Kombination des fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß § 22m Abs. 1 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für alle Geschäfte mit Ausnahme des unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen Messansatz berechnet;

      19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 9a unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.“

144. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

        1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;

        2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 4; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.“

145. In § 73 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

        1. die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

        2. die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;

        3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen;“

146. In § 73 Abs. 5 wird das Wort „Wertpapier-Handelsbuches“ durch das Wort „Handelsbuches“ ersetzt.

147. Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA ist berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung eine elektronische Übermittlung vorzuschreiben, die bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen hat.“

148. § 74 lautet:

„§ 74. (1) Die Kreditinstitute und übergeordneten Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens­, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat

        1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von § 59 und § 59a zu erstellen;

        2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe zu erstellen.

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 und der §§ 6 bis 10 FKG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

        1. die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie bei den Gruppen verbundener Kunden und Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 5 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert;

        2. die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5 festgelegten Gliederung dieser Positionen;

        3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;

        4. Informationen zum Handelsbuch gemäß § 22n.

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(4) Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(7) Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichischen Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(8) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“

149. § 75 lautet:

„§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

        1. die Höhe der ungewichteten Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 12 und § 1 Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;

        2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;

        3. die Höhe und den Forderungswert der in der Bilanz auszuweisenden sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner und die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner;

        4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen;

        5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4a, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, sowie auf die zu meldenden Kunden übergeordneter Gruppenmitglieder.

(2) Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 3 und hinsichtlich der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie gemäß Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

(3) Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 besteht.

(4) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben; sofern dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

        1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

        2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

        3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

        4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

        5. der bestellten Bankprüfer und

        6. der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

(6) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen bedacht zu nehmen.

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

        1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird;

        2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;

        3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden; und

        4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 44 der Richtlinie 2000/12/EG unterliegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.

(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(9) Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(10) Eine statistische Auswertung der im Rahmen der Großkreditevidenz gemeldeten oder durch den Informationsaustausch gemäß Abs. 8 erlangten Daten in anonymisierter Form durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“

150. § 77 Abs. 4 lautet:

„(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

        1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

        2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

        3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

        4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

        5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

        6. Derivate;

        7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

        8. Solvabilität und Eigenmittel;

        9. Liquidität;

      10. Devisenpositionen;

      11. Großveranlagungen;

      12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

      13. Konsolidierung;

      14. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;

      15. Meldungen gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 4;

      16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

      17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;

      18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs.2, deren Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

      19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie

      20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.“

151. § 77 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

        1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten (§ 2 Z 5);

        2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;

        3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2000/12/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2000/12/EG , unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

152. In § 77 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.“

153. In § 77 Abs. 7 wird der Verweis „Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

154. In § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21g die zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese Gruppe tätig ist, gefährden könnte.“

155. § 77a Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 129 der Richtlinie 2000/12/EG zentral zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g, geregelt werden.“

156. In § 77a Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 46 der Richtlinie 2000/12/EG“ und der Verweis „Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

157. In § 77a Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG“ durch die Wortfolge „Art. 42, 44 Abs. 2 und den Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

158. In § 77a Abs. 4 wird der Verweis „Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 39 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

159. In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Hinblick auf § 69 letzter Halbsatz“ durch die Wortfolge „im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz“ ersetzt.

160. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.“

161. In § 83 Abs. 5 wird der Verweis „Art. 11 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „Art. 14 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

162. In § 93a Abs. 1 wird die Wortgruppe „gegebenenfalls zuzüglich der nach § 22 gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs,“ durch die Wortgruppe „gegebenenfalls zuzüglich der nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuchs,“ ersetzt.

163. § 98 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;“

164. Nach § 103d wird folgender § 103e eingefügt:

§ 103e. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

        1. (zu § 21a):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] können Anträge auf Bewilligung gemäß § 21a gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

        2. (zu § 21a Abs. 1):

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden und stellt es den Antrag zur Bewilligung im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] und dem 31. Dezember 2007, so kann mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a das Modell angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           a) Die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 werden erfüllt;

           b) es liegt ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 befindet;

            c) es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner in § 22b genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.

Die Zustimmung der FMA erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 21a rechtskräftig entschieden wurde.

        3. (zu § 21a Abs. 1 Z 3):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend; diese Frist beginnt ein Jahr vor Antragstellung zu laufen. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

        4. (zu § 21a Abs. 1 Z 4):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend; diese Frist beginnt ein Jahr vor Antragstellung zu laufen. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

        5. (zu § 21b):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.

        6. (zu § 21d):

Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 21d gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

        7. (zu § 22 Abs. 1):

           a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

               aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH;

               bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH;

                cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat;

           b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

               aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH;

               bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.

        8. (zu § 22 Abs. 2):

Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] anwenden, wobei

           a) das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200x/XX [Novelle zur Umsetzung von Basel II] für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;

           b) die Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] anzuwenden sind;

            c) § 22c bis § 22f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

           d) § 22g und § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

           e) § 26 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung findet;

            f) § 27 Abs. 3, 3a bis 3d, 5, 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

           g) § 39 und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

           h) Verweise auf § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor der Umsetzung von Basel II] gelten;

            i) die §§ 23, 24 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden.

Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 sowie die Anlage 3 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.

        9. (zu § 22 Abs. 3):

Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 10 angezeigt wurde.

      10. (zu § 22a Abs. 4 Z 10):

Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.

      11. (zu § 22b Abs. 8):

Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

      12. (zu § 22b Abs. 9 Z 5):

Bis zum 31. Dezember 2017 müssen Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden und Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 9 Z 2 am 31. Dezember 2007 halten, die Anforderung, dass diese Beteiligung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigt, nicht berücksichtigen.

      13. (zu § 29a):

Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.

      14. (zu § 74 Abs. 2):

Kreditinstitute, die schon vor dem 1. Jänner 2008 den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, haben bis zum 31. Dezember 2007 an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 den § 74 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] mit der Maßgabe anwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] und der §§ 6 bis 10 FKG und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.

      15. (zu § 74 Abs. 4):

Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten.“

165. In § 105 wird folgender Abs. 4 angefügt.

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2000/12/EG oder die Richtlinie 93/6/EWG verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der Fassung der [Richtlinie 2006/XX/EG] des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [(ABl. Nr. L XX vom XX.XX.2006, S. XX)] anzuwenden.“

166. Dem § 107 werden folgende Abs. 51 bis 53 angefügt:

„(51) § 2 Z 3, § 2 Z 5, 5a und 5b, § 2 Z 6 lit. a, § 2 Z 7 lit. b, § 2 Z 9a und 9b, § 2 Z 11a und 11b, § 2 Z 15 und 16, § 2 Z 22 bis 24, § 2 Z 25 lit. b, § 2 Z 25a und 25b, § 2 Z 27, § 2 Z 34 und 35, § 2 Z 36, § 2 Z 37, § 2 Z 44 und 45, § 2 Z 57a bis 57d, § 2 Z 58, § 2 Z 60 bis 71, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 7 lit. d, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 5 bis 5b, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3 und 5, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2a, § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 21a bis 21g, § 22, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 7 und 9 bis 11, § 22c bis § 22k, § 22m bis § 22q, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Z 5, § 23 Abs. 8a Z 1 und 3, § 23 Abs. 13 Z 1, Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a, § 23 Abs. 14 Z 2, 4, 7 und 8, § 24 Abs. 1 und 3a, § 24a und § 24b, § 26 und § 26a, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 27 Abs. 2c, § 27 Abs. 3 bis 3d, § 27 Abs. 4a, § 27 Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 27 Abs. 9a und 9b, § 27 Abs. 11, § 29 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 5 bis 9, § 30 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 7, § 30 Abs. 9a, § 30 Abs. 10 Z 3, § 39 Abs. 1 bis 2c und Abs. 4, § 39a, § 42 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 44 Abs. 1, 2, 4, 5  und 7, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 63 Abs. 4 Z 5 und 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 65 Abs. 3 und 4, § 69, § 69a Abs. 2, § 69b, § 70 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4a, § 73 Abs. 1 Z 12, § 73 Abs. 1 Z 16 bis 19, § 73 Abs. 4, 4a und 5, § 73 Abs. 6, § 74, § 77 Abs. 4, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6a, § 77 Abs. 7, § 77 Abs. 8, § 77a Abs. 1 Z 1 und 2, § 77a Abs. 2 und 4, § 78 Abs. 1 Einleitungsteil, § 79 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 93a Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 4, Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j bis l, Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b und c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 und die Anlage 2 zu § 22 Z 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Basel II Novelle] treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(52) § 2 Z 18 bis 21, § 2 Z 38 und 39, § 2 Z 46 und 47, § 2 Z 50 bis 52, § 8, die Überschriften zu den früheren § 12 und § 14, § 25 Abs. 2, § 26b, § 27 Abs. 10, § 103 Z 9 lit. a und d, 11a, 11c, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c, Anlage 3 zu § 22 und die Anlage zu § 73 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(53) § 22b Abs. 8, § 22l, § 29a und § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

167. In Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k und l angefügt:

          „k) Kreditderivate;

            l) Pensionsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 3 und 5.“

168. Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c entfällt.

169. In Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

          „c) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner nicht automatisch zum Widerruf führt.“

170. Anlage 1 zu § 22 Z 4 lit. a lautet:

          „a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner automatisch zum Widerruf führt; Kreditlinien, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 8 oder § 22b Abs. 2 Z 4 zugeordnet werden, können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen der anzuwendenden Verbraucherschutzbestimmungen zu widerrufen.“

171. Die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 lautet:

„Derivate“

172. In Anlage 2 zu § 22 Z 1 wird das Wort „Zinssatzverträge“ durch das Wort „Zinssatzderivate“ ersetzt.

173. In Anlage 2 zu § 22 Z 2 wird die Wortgruppe „Wechselkurs- und Goldverträge“ durch die Wortgruppe „Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis“ ersetzt.

174. Anlage 2 zu § 22 Z 6 lautet:

       „6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang I, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).

175. Anlage 3 zu § 22 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:

§ 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 [Basel II BWG-Novelle] für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.“

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes

Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen:

        1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder

        2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A gemäß § 2 Z 20 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder

        3. Schuldtitel, die

           a) hinreichend liquide sind,

           b) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in § 22 Abs. 3 Z 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] genannten, nicht nachrangigen Aktivposten sind; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;

            c) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen sind, sofern

               aa) diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] zu gewichten wären,

               bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,

                cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und

               dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

           d) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind, und

           e) es sich bei den Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. b und in Schuldverschreibungen gemäß lit. c nicht um solche handelt, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen.

Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 sowie die Anlage 3 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.“

2. § 10 erhält die Bezeichnung „§ 10. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Basel II BWG Novelle] tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz-SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „natürliche“ die Wortgruppe „und juristische“ eingefügt.

2. In § 10 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt“.

3. § 24 Abs. 1 lautet:

„§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.“

4. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.“

5. § 24 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs.2 der Prüfungsordnung erfüllen.“

6. § 24 Abs. 8 entfällt.

7. § 24 Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.

(10) Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen.“

8. § 24 Abs. 11 entfällt.

9. § 24 Abs. 12 und 13 lauten:

„(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

        1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;

        2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

        3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

        4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

        5. die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;

        6. die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;

        7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;

        8. die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 24 Abs. 9.

(13) Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß § 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.“

10. § 24 Abs. 15 lautet:

„(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt.“

11. In § 24a Abs. 1 wird der Verweis auf § 24 Abs. 8 Z 1 auf „§ 24 Abs. 12 Z 3“ geändert.

12. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

„(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.“

13. § 1 Abs. 4 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

„(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.“

14. § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufs­gesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.“

15. Nach § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen) wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 2, 4, 6a und 7 sinngemäß anzuwenden.“


Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die so genannte „Basel II-Richtlinie“, bestehend aus der Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute („EU-Bankrechtsrichtlinie“) und der Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten („Kapitaladäquanzrichtlinie“) umsetzen.

Alternativen:

Zur Umsetzung des verbindlichen EU-Rechts bestehen keine Alternativen. Auch hat die Umsetzung der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 zu erfolgen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt ausschließlich Recht der Europäischen Union um.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Diese sind insgesamt jedenfalls positiv einzustufen. Das Interne Rating-Verfahren  für die Eigenmittelbemessung senkt im Durchschnitt die Eigenmittelanforderung auf Grund genauerer Berechnungsmethoden und verbesserter Risikoerfassung. Der Kreditrisiko-Standardansatz ist von der Komplexität her auch für kleine Kreditinstitute geeignet, in Verbindung mit dem künftig verbesserten Risikomanagement sind auch hier gewisse Erleichterungen bei den Eigenmittelanforderungen vorgesehen. Auf die überwiegend klein- und mittelständische Struktur der österreichischen Wirtschaft kann angemessen Rücksicht genommen werden, da schon in den Verhandlungen zur EU-Richtlinie weitgehende Begünstigungen für KMU- und Retail-Finanzierungen erreicht werden konnten, die in den vorliegenden Gesetzentwurf übernommen wurden. Auf die Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich wurde bei der Umsetzung der von der Richtlinie eingeräumten nationalen Wahlrechte generell besonders geachtet. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand wird durch die Implementierung und laufende Anwendung erweiterter und verfeinerter Risikoerfassungs- und Überwachungsverfahren bei den Kreditinstituten eintreten, dem stehen jedoch tendenzielle Eigenmittelerleichterungen gegenüber. Gesamtwirtschaftlich ist von einer stabilitätsfördernden Wirkung durch ein verbessertes Risikoerfassungsinstrumentarium auszugehen. Weiters profitieren Kreditnehmer auch ohne Rating durch die verstärkte Einbindung in die Bonitätsbeurteilung der Institute durch verbesserte Informationen über ihre Finanzsituation und die damit einhergehende Professionalisierung.

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der Gebietskörperschaften:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Durch den Vollzug der künftig komplexeren Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch in absehbarer Zeit zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten  Kostenbeitrages des Bundes führen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Durch die Änderungen im Sparkassengesetz ist eine Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Genderspezifische Auswirkungen sind nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Durch Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen kann es zu erhöhten Kosten für die unmittelbare Aufsicht kommen (insbesondere durch Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung bankinterner Ratingsysteme), die gemäß der gesetzlichen FMA-Finanzierungsstruktur von den beaufsichtigten Kreditinstituten selbst im Wege des Umlageverfahrens zu tragen sind. Weiters sind bei den Kreditinstituten Implementierungskosten bezüglich neuer EDV-Systeme und allfällige zusätzliche Personalkosten zu erwarten bzw. schon aufgelaufen. Es ist festzuhalten, dass sich diese Kosten wettbewerbsneutral darstellen, da die Kreditinstitute anderer Mitgliedstaaten mit gleichartigen Kostenanforderungen, sowohl intern für die Systeme, als auch extern für die Aufsicht, konfrontiert sind.

Bei den Kreditnehmern - Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen - kann es bonitätsbedingt im Einzelfall zu einer Erhöhung oder auch einer Verminderung der Kreditkosten kommen. Da jedoch im Entwurf in Ausnützung der EU-rechtlichen Wahlrechte für den KMU- und den Privatkundenbereich weitgehende Erleichterungen vorgesehen sind, werden die durchschnittlichen Auswirkungen neutral bis eher begünstigend sein.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Am 26. Juni 2004 einigten sich die Notenbankgouverneure und Leiter der Aufsichtsbehörden der zehn größten Industrienationen der Welt („G-10 Staaten“) in Basel auf neue Eigenmittelempfehlungen für Kreditinstitute. Diese Einigung diente als Grundlage für den Vorschlag neuer Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen der Europäischen Kommission, die am 14. Juli 2004 überarbeitete Texte der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EG (KOM(2004)486) veröffentlichte. Ein gemeinsamer Standpunkt des Rates wurde am ........ erzielt. Das Europäische Parlament billigte am ........ den Entwurf, wobei über die umfangreichen Abänderungen schließlich Einigung mit dem Rat und der Kommission erreicht wurde. Der Gesetzentwurf wurde auf der Basis dieser Einigung erstellt. Eine offiziell im Amtsblatt kundgemachte Fassung liegt derzeit noch nicht vor, jedoch ist es essenziell, die legistischen Arbeiten im Sommer 2006 abschließen zu können, um dem dringenden Bedarf nach Anwendung der neuen Vorschriften schon ab dem 1. Jänner 2007 zu entsprechen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Systematik der Vorschriften

Eine systematische Neuerung gegenüber den bisherigen Eigenmittelnormen für Banken („Basel I“) ist ein dreigeteiltes System (Säulen I bis III). Säule I enthält im Wesentlichen die klassischen schon bisher bekannten Ordnungsnormen, jedoch mit risikospezifischeren Kapitalanforderungen an Institute. Neu ist die Anforderung, auch operationelle Risiken zu berücksichtigen. Eine vermehrt risikospezifisch ausgestaltete Sorgfaltspflicht der Institute und eine verstärkte qualitative Bankenaufsicht bilden die Säule II. Neu ist auch die Säule III in Form erweiterter Offenlegungspflichten.

Innerhalb der ersten Säule können die Institute zur Erfassung der einzelnen Risiken entweder den Standardansatz anwenden oder mit aufsichtlicher Bewilligung im so genannten IRB-Ansatz (Internal Rating Based Approach) interne Verfahren der Bemessung des Kredit- und Ausfallsrisikos verwenden. Dies trägt insbesondere der unterschiedlichen Größen-, Geschäfts- und Risikostruktur der Kreditwirtschaft Rechnung und führt insgesamt zu einer Verfeinerung der Messmethoden der verschiedenen Risikoarten, da auch im Standardansatz eine gegenüber der bisherigen Rechtslage stärkere Differenzierung vorgenommen wurde. Die Berücksichtigung des operationellen Risikos tritt neu hinzu.

Die zweite Säule ergänzt die unmittelbar an die Kreditinstitute gerichteten Anforderungen der ersten Säule und schreibt im Rahmen des so genannten ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) vor, dass die Institute über eigenverantwortliche Strategien und Verfahren für die angemessene Risikoerfassung und Eigenmittelbemessung verfügen müssen. Dies bedeutet für die Aufsicht im Rahmen des so genannten SREP (Supervisory Review and Evaluation Process) einerseits erhöhte qualitative Anforderungen, andererseits eine stärker system- und verfahrensorientierte Aufsichtspolitik. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat daher künftig Aufsichtsstrategien zu entwickeln, die, ebenso wie die konkreten Aufsichtsmaßnahmen, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen haben.

Die dritte Säule folgt dem allgemeinen Trend zu verstärkten Transparenzverpflichtungen im Finanzmarktbereich. Die neuen Veröffentlichungspflichten umfassen insbesondere die Organisations- und Geschäftsstruktur der Kreditinstitute sowie die wesentlichen Elemente ihrer Risikomanagementsysteme. Festzuhalten ist, dass die Säule III ein im Wege der allgemein verfügbaren Information objektivierendes und stabilitätsförderndes Instrumentarium darstellt, das sich an die Marktteilnehmer richtet. Die Säule III stellt daher in ihren Anforderungen an die Kreditinstitute keinen Bestandteil der hoheitlichen Aufsichtstätigkeit dar, sondern tritt zum Komplex Aufsichtsrecht hinzu. Transparenz wird aber auch für die Aufsichtsbehörden für ihre eigene Tätigkeit verlangt, die FMA wird daher – wie auch schon bisher - sowohl „hard facts“ wie Gesetze und Verordnungen, als auch Leitlinien und Strategien für ihre Aufsichtstätigkeit veröffentlichen.

Technik der Umsetzung

Die umzusetzenden EU-Richtlinien umfassen in Form des derzeit vorliegenden Textes rund 700 Druckseiten, wobei der Umfang vor allem aus der Vielzahl an technischen Detailbestimmungen in den Annexen entsteht. Im Bankwesengesetz werden daher die materiellen Ordnungsnormen und Bewilligungsverfahren der Säule I sowie die Vorschriften der Säulen II und III umfassend, jedoch ohne technische Details geregelt. Damit wird auch dem Bedürfnis der Kreditinstitute nach Rechtssicherheit durch genaue und klare Regelungen im Gesetzesrang entsprochen. Technische Detailbestimmungen wie beispielsweise finanzmathematische Formeln werden in Verordnungen der FMA geregelt. Durch diese Aufteilung wird die Verständlichkeit und Klarheit des Gesetzestextes gewahrt. Grundlage dieser Verordnungen der FMA sind spezifische Verordnungsermächtigungen, in denen zusätzlich zur verbalen Determinierung auch auf die jeweils umzusetzenden Richtlinienbestimmungen explizit Bezug genommen wird. Dadurch wird dem Rechtsicherheitsbedürfnis noch verstärkt Rechnung getragen, da das detaillierte EU-Recht jedenfalls die inhaltliche „Obergrenze“ für die Verordnungen festlegt. Falls in Verordnungen ein EU-rechtlich eingeräumtes Wahlrecht durch die FMA ausgeübt wird, so bedarf diese Verordnung der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche

§ 22a Abs. 9 Intra Group Exposures:

Das in Art. 80 Abs. 7a der Richtlinie 2000/12/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf ausgeübt. Es betrifft die internen Forderungen zwischen Instituten in dezentralen Strukturen, deren Verbindung nicht durch Beteiligungen, sondern durch Vertrag oder Statut hergestellt wird. Die Ausübung dieses Wahlrechtes ist zur Wahrung der Wettbewerbsposition gegenüber anderen Mitgliedstaaten wichtig, innerstaatlich wird dem Sachlichkeitsgebot und der Wettbewerbsneutralität durch strenge Voraussetzungen entsprochen.

Erstmals wird es unter strengen Vorraussetzungen möglich sein, Forderungen zwischen Kreditinstituten, die Mitglieder desselben institutionellen Sicherungssystems sind, und Forderungen dieser Mitglieder gegenüber dem Zentralinstitut mit einem Forderungsgewicht von 0% zu versehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere eine der Beteiligungs-Gruppenstruktur gleichwertige wirtschaftliche Absicherung, der Ausschluss der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln und eine zentrale Steuerung, insbesondere durch eine gesamthafte Risikoüberwachung. Von dieser Begünstigung sind, ebenso wie bei Kreditinstitutsgruppen, nur inländische Institute erfasst und es muss die Übertragbarkeit von Eigenmitteln bzw. Verbindlichkeiten innerhalb des Haftungsverbundes möglich sein.

§ 22b IRB Ansatz:

Im Unterschied zum bisher ausschließlich anwendbaren Standardansatz, bei dem die Forderungen des Kreditinstitutes in verschiedene Forderungsklassen eingeteilt und gewichtet werden, ermöglicht der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB-Ansatz) eine wesentlich risikosensitivere Gewichtung der Forderungen und der notwendigen Eigenmittel.

Ähnlich wie beim Standardsatz erfolgt auch hier eine Zuordnung zu Forderungsklassen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Gewichtung der Forderungen, die auf bankinternen Ratings basiert. Je nachdem welche Risikoparameter eine Bank selbst berechnet, unterscheidet man zwischen dem IRB-Basisansatz und dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz. Neben der Risikosensitivität nimmt auch die Komplexität der zu verarbeitenden Daten zwischen diesen beiden Ansätzen deutlich zu.

Die Anwendung der IRB-Ansätze ist bewilligungspflichtig, das heißt, die Modelle haben gewisse Mindesterfordernisse zu erfüllen, deren Einhaltung von der FMA zu überprüfen ist.

Erwähnenswert ist auch der im § 22b Abs. 9 vorgesehene „Partial Use“. Dadurch erhalten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die Möglichkeit, mit Bewilligung der FMA für eine oder mehrere Forderungsklassen dauerhaft den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a anzuwenden. Auch dies stellt die Ausübung eines wettbewerbsrelevanten Wahlrechtes dar.

§§ 22i bis 22m Operationelles Risiko:

Unter dem operationellen Risiko versteht man die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder in Folge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein, beinhaltet aber nicht strategische Risiken oder Reputationsrisiken.

Diese Risikokategorie muss künftig ebenfalls mit Eigenkapital unterlegt werden, wobei auch hier nach Risikosensitivität und Berechnungsgenauigkeit abgestufte Messansätze vorgesehen sind. Es kann zwischen dem Basisindikatorsatz, der eine einheitliche Bemessung des Risikos für das Kreditinstitut vorsieht, dem Standardansatz, der eine Abstufung nach den Geschäftsfeldern vornimmt und dem Fortgeschrittenen Messansatz gewählt werden.

Auch eine Kombination dieser Ansätze ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

§ 29a Berechnung der Ordnungsnormen auf Basis eines IFRS-Gruppenabschlusses:

Dem europaweiten Trend folgend wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Ordnungsnormen auf der Grundlage von nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellten Abschlüssen zu berechnen. Erstmals kann dieses Wahlrecht von Kreditinstitutsgruppen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, in Anspruch genommen werden. Die Ausübung dieses Wahlrechtes wirkt zwingend auf die Berechnung der Ordnungsnormen auf Gruppenebene für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Kreditinstitute. Einen nahtlosen Übergang von den Ansätzen des UGB auf IFRS ermöglichen spezielle Überleitungen „Prudential Filters“, die in Übereinstimmung mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank umgesetzt wurden.

Vorteile ergeben sich vor allem für Kreditinstitutsgruppen, die bereits nach der geltenden Rechtslage verpflichtet sind, einen Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen. Das Controlling basiert bei den großen Kreditinstitutesgruppen schon heute auf den IFRS, da in dem, für die Aktionäre wesentlichen Konzernabschluss, ein nach den IFRS ermitteltes Ergebnis vertreten werden muss. Weitere Vorteile ergeben sich, da die nach IFRS erstellten Abschlüsse der osteuropäischen Tochtergesellschaften nicht mehr auf UGB umgerechnet werden müssen.

§§ 39 bis 39a Bankinterner Prozess zur Sicherstellung der Kapitaladäquanz (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP):

Grundsätzlich enthielt das BWG schon bisher umfassende Sorgfalts- und Organisationsverpflichtungen. In Umsetzung der Bestimmungen der so genannten Säule 2 (Art. 22 und Art. 123 sowie Anhang V der Richtlinie 2000/12/EG) wurden diese Verpflichtungen nun konkretisiert.

Die Etablierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems als auch die Entwicklung von angemessenen Plänen und Verfahren gemäß § 39a (ICAAP) liegt in der Verantwortung der Geschäftsleiter, die schon bisher die Träger der allgemeinen Sorgfaltspflichten waren. Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung werden nunmehr die zentralen und häufigsten bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken demonstrativ aufgezählt, die durch das Kreditrisikomanagement eines Kreditinstitutes zu erfassen und zu begrenzen sind.

Durch den ICAAP soll das Kreditinstitut jederzeit in der Lage sein die, in Anbetracht der bestehenden und zukünftigen Risiken des Institutes, die erforderliche Höhe, Art und Verteilung des internen Kapitals ermitteln zu können. Die Anforderungen an die Ausgestaltung des ICAAP orientieren sich an der Größe des Kreditinstitutes sowie dem Umfang und der Komplexität der getätigten Geschäfte, wodurch dem Grundsatz der Proportionalität an Hand dieser Kriterien ausdrücklich Rechnung getragen wird.

In-Kraft-Treten:

Entsprechend dem Bedarf der Kreditinstitute wird der Großteil der Novelle mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, um die Anwendung der neuen Ordnungsnormen zum nach der Richtlinie frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewährleisten, um Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird auch die Möglichkeit geschaffen, Modellbewilligungsanträge rechtzeitig vor dem In-Kraft-Treten stellen zu können.

Sparkassengesetz:

Vor dem Hintergrund einer zunehmend internationalen Vernetzung von Unternehmen, die den gesamten Finanzmarkt betrifft, sollen im Einklang mit internationalen Entwicklungen die Rahmenbedingungen für den Sparkassen-Prüfungsverband als gesetzliche Kontrollinstanz der österreichischen Sparkassen gestärkt werden.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 2 Z 3:

§ 2 Z 3 setzt Art. 4 Z 10 der Richtlinie 2000/12/EG um. Jede Beteiligung ist als qualifiziert anzusehen, wenn zumindest 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte gehalten werden oder wenn gesellschaftsrechtliche Minderheitsrechte eingeräumt wurden, durch die ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Der entfallene Passus stand im Widerspruch zur Bestimmung des § 2 Z 2, in der die Beteiligung definiert ist. Eine qualifizierte Beteiligung kann bereits auf Grund des Haltens von 10 vH der Stimmrechte vorliegen und setzt keine Beteiligung im Sinne des § 2 Z 2 voraus. Entsprechen die Minderheitenrechte weniger als 10 vH des Kapitals, so ist anhand einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob nicht dennoch eine qualifizierte Beteiligung vorliegt.

Zu § 2 Z 5:

In § 2 Z 5 wird eine Anpassung an den Entfall von § 8 vorgenommen.

Zu § 2 Z 5a:

§ 2 Z 5a stellt den Umfang des Begriffs „Zentralstaat“ klar.

Zu § 2 Z 5b:

§ 2 Z 5b stellt den Umfang des Begriffs „regionale Gebietskörperschaft“ klar. Im Kreditrisiko-Standardansatz im Sinne von Art. 79 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG und dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) im Sinne von Art. 86 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG werden Forderungen an Gebietskörperschaften Forderungsklassen zugeordnet. Die Richtlinie 2000/12/EG spricht lediglich von „Gebietskörperschaften“, jedoch war eine Anpassung des Begriffs an die österreichische Rechtsordnung und somit eine Umbenennung dieser Forderungsklasse in Form der Beifügung „regional“ nötig, um Verwechslungen bzw. Irreführungen auszuschließen, da in Österreich auch der Bund unter den Begriff Gebietskörperschaften fällt. Durch die Beifügung soll klargestellt werden, dass es sich hier um einen anderen Begriff als den der Gebietskörperschaften im österreichischen Sinn handelt.“

Zu § 2 Z 6:

In § 2 Z 6 lit. a wird ein Verweis aktualisiert.

Zu § 2 Z 7:

In § 2 Z 7 lit. b wird ein Verweis aktualisiert.

Zu § 2 Z 9a:

§ 2 Z 9a setzt Art. 4 Z 23 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 2 Z 9b:

§ 2 Z 9b setzt Art. 4 Z 18 der Richtlinie 2000/12/EG um. Art. 4 Z 18 entspricht Art. 46 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung, allerdings wurden die Unternehmen ohne Erwerbscharakter aus der Definition in Art. 4 Z 18 herausgenommen, da diese an anderer Stelle geregelt werden. Art. 46 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung wurde bisher in § 22 Abs. 3 Z 2 lit. m umgesetzt. § 2 Z 9b entspricht, mit Ausnahme der Entfernung der Unternehmen ohne Erwerbscharakter, der früheren Bestimmung in § 22 Abs. 3 Z 2 lit. m.

Zu § 2 Z 11a:

§ 2 Z 11a setzt Art. 4 Z 14 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 2 Z 11b:

§ 2 Z 11b setzt Art. 4 Z 16 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 2 Z 15:

In § 2 Z 15 wird ein Verweis aktualisiert.

Zu § 2 Z 16:

§ 2 Z 16 setzt Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zum Entfall von § 2 Z 18:

Der Entfall von § 2 Z 18 setzt die Streichung von Art. 1 Nummer 14 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.

Zum Entfall von § 2 Z 19:

Der Entfall von § 2 Z 19 setzt die Streichung von Art. 1 Nummer 15 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.

Zum Entfall von § 2 Z 20:

Der Entfall von § 2 Z 20 setzt die Streichung von Art. 1 Nummer 16 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.

Zum Entfall von § 2 Z 21:

Der Entfall von § 2 Z 21 setzt die Streichung von Art. 1 Nummer 17 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.

Zu § 2 Z 22:

§ 2 Z 22 bleibt trotz Streichung in Art. 4 Z 18 der Richtlinie 2000/12/EG bestehen, da er an manchen Stellen des BWG weiterhin benötigt wird, wird aber aufgrund der Streichungen in Z 20 und 21 entsprechend adaptiert.

Zu § 2 Z 23:

Der Einleitungssatz in § 2 Z 23 wird aus systematischen Gründen adaptiert. In § 2 Z 23 lit. d wird ein Verweis auf eine Bestimmung im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ergänzt, in der der Kreditinstitutsbegriff gemäß Z 23 gilt.

Zu § 2 Z 23a:

§ 2 Z 23a setzt Art. 4 Z 6 der Richtlinie 2000/12/EG um. Zusätzlich wird klargestellt, dass Institute gemäß § 30 nicht von dieser Definition umfasst sind.

Zu § 2 Z 24:

In § 2 Z 24 lit. b werden Verweise auf Bestimmungen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ergänzt, in denen der Finanzinstitutsbegriff gemäß Z 24 gilt. Zudem wurde im Einleitungsteil ein Verweis aktualisiert.

Zu § 2 Z 25:

In § 2 Z 25 lit. b wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.

Zu § 2 Z 25a:

§ 2 Z 25a setzt Art. 4 Z 15 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 2 Z 25b:

§ 2 Z 25b setzt Art. 4 Z 17 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 2 Z 27:

§ 2 Z 27 setzt Art. 4 Z 21 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 2 Z 34:

§ 2 Z 34 setzt Art. 3 Z 1 lit. e der Richtlinie 93/6/EWG um. Der Begriff „Vertrag“, wie er in dieser Richtlinienbestimmung verwendet wird, ist zu weitgehend. Zudem würden Wertpapiere nicht unter diesen Begriff fallen. Da die Definition in Art. 3, Nummer 1, lit. e der Richtlinie 93/6/EWG nicht mehr auf einen fixen Katalog verweist, sondern eine offene Definition schafft, muss auch die BWG-Definition in diesem Sinne geändert werden. Die demonstrative Aufzählung im Sinne des bisherigen Kataloges enthält jene Begriffe, die jedenfalls darunter fallen.

Zu § 2 Z 35:

§ 2 Z 35 schafft eine Definition für den in der Richtlinie 2000/12/EG verwendeten Begriff „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)“. Die hier verwendete Bezeichnung umfasst nicht nur die Kapitalanlagefonds bzw. Investmentfonds, die im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG harmonisiert sind, sondern soll auch die von der Richtlinie 2000/12/EG (vgl. Anhang VI, Teil 1, Nummer 75 der Richtlinie) bezeichneten „Drittland-OGAW“ einschließen, die nicht im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG harmonisiert sind.

Zum früheren § 2 Z 35:

§ 2 Z 35 wird nunmehr in § 22n Abs. 1 geregelt.

Zu § 2 Z 36:

In § 2 Z 36 wird ein Abgleich mit einer Begriffsänderung in Anlage 2 zu § 22 vorgenommen.

Zu § 2 Z 37:

§ 2 Z 37 setzt Art. 3 Z 1 lit. i der Richtlinie 93/6/EWG um. Gemäß der Richtlinie über Finanzmärkte 2004/39/EG muss die Europäische Kommission das Verzeichnis der geregelten Märkte einmal pro Jahr aktualisieren. Die Ergänzung in Z 37 wurde aufgenommen, um alle geregelten Märkte zu erfassen, da die Festlegung der geregelten Märkte eine nationale Angelegenheit ist.

Zum Entfall von § 2 Z 38:

Der Entfall von § 2 Z 38 setzt die Streichung von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.

Zum Entfall von § 2 Z 39:

Der Entfall von § 2 Z 39 setzt die Streichung von Art. 2 Z 13 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.

Zu § 2 Z 44:

§ 2 Z 44 setzt Art. 3 Z 1 Buchstabe m der Richtlinie 93/6/EWG um. Der Sonderfall des unechten Pensionsgeschäftes, der auch weiterhin definiert sein muss, wurde bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung berücksichtigt (siehe Bilanzierungsvorschriften des § 50).

Zu § 2 Z 45:

§ 2 Z 45 setzt Art. 3 Z 1 Buchstabe n der Richtlinie 93/6/EWG um.

Zum Entfall von § 2 Z 46:

§ 2 Z 46 wurde in Z 44 integriert und angepasst und entfällt daher.

Zum Entfall von § 2 Z 47:

§ 2 Z 47 wurde in Z 45 integriert und angepasst und entfällt daher.

Zum Entfall von § 2 Z 50:

Der Entfall von § 2 Z 50 setzt die Streichung von Art. 2 Z 22 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.

Zum Entfall von § 2 Z 51:

Der Entfall von § 2 Z 51 setzt die Streichung von Art. 2 Z 22 der Richtlinie 93/6/EWG in der alten Fassung um.

Zum Entfall von § 2 Z 52:

§ 2 Z 52 entfällt, da der Begriff gemäß Z 52 nur in entfallenen Elementen der Z 46 verwendet wird.

Zu § 2 Z 57a:

§ 2 Z 57a definiert das Restrisiko bei Kreditrisiko mindernden Techniken und entspricht der Definition in Anhang V, Nummer 6 der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 2 Z 57b:

§ 2 Z 57b setzt die Definition des Anhangs V, Nummer 7 der Richtlinie 2000/12/EG um und definiert in diesem Sinn das Konzentrationsrisiko. Inhaltlich stellt jedoch die Bestimmung keine Neuerung dar, sondern entspricht fast vollständig den bereits aus § 39 Abs. 1 letzter Satz in der bisher geltenden Fassung des BWG bekannten „Risikogleichläufen“. Hinzugefügt wird nunmehr lediglich, dass sich auch aus kreditrisikomindernden Techniken sowie aus indirekten Großkrediten Risikogleichläufe ergeben können. Schon die EB zur RV der BWG-Novelle 1996, mit der die Umsetzung der EU-Großkreditrichtlinie erfolgte, sprechen einseits vom Risiko der mangelnden Streuung und weisen andererseits darauf hin, dass wegen der Risikogleichläufe die Beachtung einzelner Risikoarten für sich nicht ausreicht, sondern dass auch auf Wechselwirkungen und Verstärkungen von Einzelrisiken aus Geschäften und Geschäftsarten zu achten ist. Die neue bzw. erweiterte Anerkennung kreditrisikomindernder Techniken im Bereich der Eigenmittelunterlegung und der Großkreditbegrenzung erfordert nun auch die Beachtung der Tatsache, dass auch aus diesen Techniken zusätzliche Risikokonzentrationen entstehen können (Beispiel: Ansatz einer Sicherheit kann das Konzentrationsrisiko in Bezug auf die betreffende Sicherheitenart, zb Immobilien, erhöhen; Zuordnung zu einem Garantiegeber kann eine Risikokonzentration bei dessen Obligo erhöhen, etc.). Indirekte Großkredite umfassen sowohl Gruppen verbundener Kunden (§ 27 Abs. 4, 4a) als auch Risiken, die durch die erwähnten risikomindernden Techniken entstehen (insbesondere Zuordnung an andere als den unmittelbaren Schuldner, vgl. § 27 Abs. 5), als auch solche, die zwar keiner formellen Zusammenrechnung unterliegen, jedoch eine faktische Risikokonzentration bewirken, wie beispielsweise bei Veranlagungen in Fonds („Durchrechnung“ des Fondsvermögens auf die Einzeladressen und Beachtung, ob dort schon ein Risiko besteht bzw. durch die Fondsveranlagung erhöht wird).

Zu § 2 Z 57c:

§ 2 Z 57c entspricht der in Anhang V, Nummer 8 der Richtlinie 2000/12/EG enthaltenen Definition des Verbriefungsrisikos.

Zu § 2 Z 57d:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 22 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Strategische Risiken sowie Reputationsrisiken müssen nicht berücksichtigt werden.

Zu § 2 Z 58:

Anpassung des Verweises an die Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 2 Z 60:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 44 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Diese Definition der Verbriefungsspezialgesellschaften (die international gebräuchliche Bezeichnung ist „special purpose vehicle (SPV)“) folgt dem funktionellen Ansatz der Richtlinie. Entsprechend der bisher geltenden Bestimmung in § 2 Z 60 BWG wird auch klargestellt, dass Verbriefungsspezialgesellschaften keine Bankkonzession benötigen und dem Bankgeheimnis unterliegen. Die bisherigen Gründe für die Schaffung dieser Definition bleiben aufrecht, jedoch war eine Modifikation vorzunehmen, da die Richtlinie 2000/12/EG eine andere Systematik vorsieht, die eine Anpassung des Begriffs erforderlich macht. Am Grundwesen der SPV ändert sich durch diese Definition nichts.

Zu § 2 Z 61:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 36 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Der Begriff „Pool“ ist ein bankgeschäftlicher Fachausdruck und wird daher – um das Verständnis zu wahren – nicht übersetzt.

Zu § 2 Z 62:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 37 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 2 Z 63:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 38 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Sprachlich ist die Definition der Richtlinie insofern enger, als sie auf die Übertragung mittels Derivativen oder Garantien abstellt. Demgegenüber stellt § 22d Abs. 2 auf das Fehlen einer Forderungsübertragung ab. Dadurch werden tatsächlich alle Varianten der Risikoübertragung abgedeckt.

Zu § 2 Z 64:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 39 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 2 Z 65:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 40 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 2 Z 66:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 43 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 2 Z 67:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 41 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Dabei wurde auf eine wörtliche Umsetzung von Nummer 41 lit. b verzichtet, da Forderungen, die von Dritten erworben werden, ebenfalls als eigene Forderungen anzusehen sind.

Zu § 2 Z 68:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 Nummer 42 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 2 Z 69:

Der „Investor“ wird in der Richtlinie nicht definiert, sondern ergibt sich aus dem Konnex. Eine entsprechende Definition wurde im Interesse besserer Lesbarkeit des Gesetzes aufgenommen. Art. 96 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2000/12/EG wurde hierbei berücksichtigt.

Zu § 2 Z 70:

§ 2 Z 70 setzt Art. 4 lit. 35 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 2 Z 71:

§ 2 Z 71 entspricht dem früheren § 22 Abs. 6a.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9:

Die Erweiterung der Ausnahmen stellt klar, dass die im Rahmen der Basel II–Bestimmungen eingefügte Regelung über kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a auf den Betrieb des Wechselstuben– und Finanztransfergeschäfts nicht anwendbar ist.

Zu § 3 Abs. 3:

§ 3 Abs. 3 Z 6 setzt Art. 3 Z 1 lit. p der Richtlinie 93/6/EWG.

Zu § 3 Abs. 6:

§ 3 Abs. 6 setzt eine Anpassung an den Entfall von § 8 um.

Zu § 3 Abs. 7 lit. d:

Mit der Herausnahme der Veranlagungsgemeinschaften aus den vermögensbezogenen Ordnungsnormen wird ein den Kapitalanlagegesellschaften vergleichbares Ergebnis erreicht.

Zu § 4 Abs. 3 Z 3:

Hiermit wird eine Anpassung an die Änderungen in § 39 und die Einfügung von § 39a vorgenommen.

Zu § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3:

Aktualisierung der Richtlinienverweise.

Zum Entfall von § 8:

Der Entfall von § 8 setzt die Streichung von Art. 23 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um.

Zu § 9 Abs. 1:

Aktualisierung der Richtlinienverweise hinsichtlich der Begriffe Kreditinstitut und E-Geldinstitut.

Zu § 9 Abs. 6:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 10 Abs. 2 Z 4:

Sprachliche Anpassung an Art. 25 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 10 Abs. 6:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 11 Abs. 1:

Aktualisierung der Richtlinienverweise im Einleitungssatz und in Z 5 hinsichtlich der aufgehobenen Richtlinie 89/646/EWG sowie auch in Z 5 hinsichtlich der aufgehobenen Richtlinie 92/30/EWG.

Zu § 11 Abs. 2 Z 1:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 11 Abs. 4:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 12:

Die Überschrift einer entfallenen Bestimmung entfällt zur Rechtsbereinigung.

Zu § 13 Abs. 1:

Aktualisierung der Richtlinienverweise hinsichtlich der aufgehobenen Richtlinie 89/646/EWG.

Zu § 13 Abs. 2 Z 3:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 13 Abs. 2 Z 5:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 14:

Die Überschrift einer entfallenen Bestimmung entfällt zur Rechtsbereinigung.

Zu § 15 Abs. 5:

Aktualisierung der Richtlinienverweise.

Zu § 17 Abs. 4:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 20 Abs. 2a:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5:

Aktualisierung der Richtlinienverweise.

Zu § 21 Abs. 2:

Anpassung an den Entfall von § 8.

Zu § 21a:

§ 21a setzt Art. 84 und 85 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) setzt bei Kreditinstituten oder, im Rahmen einer Kreditinstitutsgruppe, beim übergeordneten Kreditinstitut für das übergeordnete Kreditinstitut und dessen Tochterkreditunternehmen die Bewilligung der FMA voraus.

Zu § 21a Abs. 1:

Der Einleitungsteil von § 21a Abs. 1 setzt § 84 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 21a Abs. 1 Z 1 setzt den Einleitungsteil von § 84 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Beifügung „ordnungsgemäß“ soll klarstellen, dass es bei der Einbindung der eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken eine Ordnung und Systematik geben muss, die dem neuesten Stand der Technik entspricht. Unter „wesentlicher Rolle“ ist zu verstehen, dass die Einbindung der Risikosteuerungssysteme in die genannten Prozesse in der Praxis der besonderen Wichtigkeit entsprechend angemessen in all diesen Prozessen berücksichtigt wird.

§ 21a Abs. 1 Z 2 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 21a Abs. 1 Z 3 setzt Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Entsprechung der Anforderung der Dreijahresfrist schließt nicht aus, dass etwaige Verbesserungen oder Systemänderungen vorgenommen werden können; ein drei Jahre ununterbrochen gleichbleibendes System wird vom Gesetzgeber nicht verlangt.

§ 21a Abs. 1 Z 4 setzt Art. 84 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG um. Da die Dreijahresfrist eine Bewilligungsvoraussetzung ist, muss diese Dreijahresfrist spätestens zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfüllt sein.

In Hinblick auf Z 3 und 4 ist die Übergangsbestimmung in § 103 Z 8a zu beachten.

§ 21a Abs. 1 Z 5 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 21a Abs. 1 Z 6 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 21a Abs. 1 Z 7 setzt Art. 84 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 21a Abs. 1 Z 8 setzt Art. 84 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 21a Abs. 1 Z 9 setzt Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 21a Abs. 2:

§ 21a Abs. 2 legt die bewährte Einbindung der OeNB als Gutachter im Bewilligungsverfahren zur Anwendung eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes fest. Wesentliche Änderungen im Sinne des § 21a Abs. 3 Z 2 BWG umfassen beispielsweise signifikante Änderungen der Umsetzungsmaßnahmen des Roll-Out-Plans.

Zu § 21a Abs. 3 und 4:

§ 21a Abs. 3 setzt Art. 84 Abs. 5 der Richtlinie 2000/12/EG um. Während Abs. 3 Z 2 nur unwesentliche Änderungen betrifft, wird in Abs. 4 klargestellt, dass wesentliche Änderungen vor ihrer Durchführung von der FMA zu bewilligen sind. Welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, hängt in erster Linie von der fachkundigen Einschätzung ab, die in dieser Hinsicht eine klare Zuordnung dessen ermöglichen soll, was wesentlich oder unwesentlich ist. Ist die FMA der Meinung, dass eine vom Kreditinstitut als unwesentlich befundene Änderung doch wesentlich ist, teilt sie dies mit.

Zu § 21a Abs. 5:

§ 21a Abs. 5 setzt Art. 84 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 6 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 21a Abs. 6:

§ 21a Abs. 6 setzt Art. 85 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 21a Abs. 7:

§ 21a Abs. 7 setzt Art. 85 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Dadurch ist es Kreditinstituten erlaubt, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b nach einem von der FMA zu bewilligenden Plan graduell nach Forderungsklassen und Geschäftsfeldern, innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 und von Tochterunternehmen zu Tochterunternehmen getrennt, umzusetzen. Die Umstellung hat unter strengen, von der FMA festgelegten Auflagen zu erfolgen. Dass eine Umstellung unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bzw. deren Absinken bewirken kann, ist naturgemäß, doch soll das normierte Missbrauchsverbot verhindern, dass nicht ein Absenken der Bemessungsgrundlage unter dem Titel der Umstellung in gezielter Weise über den nötigen Zeitraum der Umstellung hinausgehend vorgenommen wird. Da jedoch ein Absenken der Bemessungsgrundlage zulässig ist und mentale Ziele kein tauglicher Anknüpfungspunkt sind, hat die FMA nur fundierte Tatsachen zur Beurteilung von Angemessenheit oder eines vorliegenden Missbrauchs heranzuziehen. Auf eine übertriebene Tatsachenfindung, die einem „Rosinenpicken“ gleichzustellen ist, soll dabei nicht abgezielt werden.

Zu § 21a Abs. 8:

§ 21a Abs. 8 setzt Art. 84 Abs. 1 iVm Art. 68 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um und klärt, dass im Fall eines Bewilligungsverfahrens gemäß § 21a für die gesamte Gruppe die Anforderungen an die Bewilligung der FMA die Erfüllung der Anforderungen an die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß Art. 21a Abs. 1 durch die Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute zu erfüllen sind. Das in diesem Zusammenhang stehende Wahlrecht in Art. 84 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG wird nicht umgesetzt.

Zu § 21b Abs. 1:

§ 21b Abs. 1 setzt Art. 81 Abs. 1 und 2, Art. 96 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, 2 und 5, Nummer 8 und 9 und Anhang VI, Teil 2 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 der Richtlinie 2000/12/EG um. In Z 7 lit. a ist von einem Marktanteil auf internationaler Ebene auszugehen. Unter „Unternehmenskultur“ in Z 5 lit. d wird insbesondere die Corporate Identity eines Unternehmens verstanden.

Die anerkannte externe Rating-Agentur hat den Verlust der Einschätzung der Verlässlichkeit ihrer Ratings durch die Nutzer in § 21b Abs. 3 Z 1 insbesondere aus dem Ausfall von Aufträgen, drohendem Konkurs oder Ausgleich und sonstigen, ihr zugänglichen Informationen zu erkennen.

Zu § 21b Abs. 3:

§ 21b Abs. 3 Z 1 regelt eine in Konzessionsverfahren übliche erhöhte Mitwirkungspflicht der konzessionswerbenden Partei im Ermittlungsverfahren. Die Beurteilung der Voraussetzungen ist von der FMA vorzunehmen, jedoch haben die Rating-Agenturen bei der Tatsachenfeststellung sowohl für die Anerkennung als auch nach erfolgter Anerkennung über die jederzeitige Erfüllung der Anforderungen mitzuwirken.

Zu § 21b Abs. 4:

§ 21b Abs. 4 setzt Art. 81 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen wird von der FMA veröffentlicht. Diese Veröffentlichungspflicht ergibt sich aus § 69b Z 6.

Zu § 21b Abs. 6:

§ 21b Abs. 6 setzt Art. 82, 98 sowie Anhang VI, Teil 2, Nummer 12 bis 16 und Anhang IX, Teil 3, Nummer 8 und 9 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 21c Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt Anhang VIII, Teil 3, Nummer 43 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Bei den finanziellen Sicherheiten stehen den Kreditinstituten zur Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Techniken die einfache und die umfassende Methode zur Wahl. Bei der umfassenden Methode ist wiederum zu unterscheiden zwischen der Vornahme von standardisierten Volatilitätsanpassungen einerseits und den auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen andererseits. Für letzteren Fall bedarf es einer Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1. Sollten die eigenen Volatilitätsschätzungen im Rahmen eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b Abs. 8 verwendet werden, kann im Rahmen des Bewilligungsverfahrens über den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a auch über die Bewilligung betreffend die eigenen Volatilitätsschätzungen abgesprochen werden.

Zu § 21c Abs. 2:

Hiermit wird Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12 und 14 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Hinsichtlich der Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, besteht zudem die Möglichkeit, den Effekt der Sicherheit mittels eines internen Modells zu ermitteln. Dieses Modell bedarf einer Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 2.

Sollte das Kreditinstitut allerdings für die den Netting-Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Instrumenten bereits ein bewilligtes Modell gemäß § 21e in Verwendung haben, kann das interne Modell hinsichtlich der Netting-Rahmenvereinbarungen nach entsprechender Anzeige ergänzend verwendet werden, ohne dass eine gesonderte Bewilligung bei der FMA erforderlich wäre. Damit wird Anhang VIII, Teil 3, Nummer 14 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Das Bewilligungsverfahren für dieses interne Modell wird nach den gleichen Grundsätzen wie für das interne Modell gemäß § 21e geführt. Hinsichtlich der Genehmigungspflicht für wesentliche Modelländerungen ist festzuhalten, dass das erstmalige Einbeziehen von Korrelationen innerhalb der Risikokategorien im Sinne von § 22g Abs. 8 Z 3 lit. b sublit. ee jedenfalls anzeigepflichtig ist.

Zu § 21c Abs. 3 bis 5:

§ 21c Abs. 3 bis 5 regeln die laufende Aufsicht über die Modelle und entsprechen der Regelung in § 21e Abs. 4 bis 6  (bzw. dem früheren § 26b Abs. 6 und 7). Während Abs. 3 Z 1 nur unwesentliche Änderungen betrifft, wird in Abs. 4 klargestellt, dass wesentliche Änderungen vor ihrer Durchführung von der FMA zu bewilligen sind. Welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, hängt in erster Linie von der fachkundigen Einschätzung ab, die in dieser Hinsicht eine klare Zuordnung dessen ermöglichen soll, was wesentlich oder unwesentlich ist. Ist die FMA der Meinung, dass eine vom Kreditinstitut als unwesentlich befundene Änderung doch wesentlich ist, teilt sie dies mit.

Zu § 21d Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Anhang X, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Hierbei wird der fortgeschrittene Messansatz grundlegend beschrieben und auf die Zulassungsanforderungen, die in der dementsprechenden Verordnung festzulegen sind, verwiesen.

Zu § 21d Abs. 2:

Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 3, Nummern 2 bis 7 (qualitative Standards) der Richtlinie 2000/12/EG um. Das Wahlrecht in Anhang X, Teil 3, Nummer 6, demzufolge eine regelmäßige Prüfung durch die interne Revision oder externe Prüfer durchgeführt werden kann, wird dahingehend umgesetzt, dass die Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und die Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch den Bankprüfer zu erfolgen hat.

Zu § 21d Abs. 3 bis 5:

Diese Bestimmungen klären analog zu § 21a Abs. 3 bis 5 weitere Aspekte des Bewilligungsverfahrens. Während Abs. 3 Z 2 nur unwesentliche Änderungen betrifft, wird in Abs. 4 klargestellt, dass wesentliche Änderungen vor ihrer Durchführung von der FMA zu bewilligen sind. Welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, hängt in erster Linie von der fachkundigen Einschätzung ab, die in dieser Hinsicht eine klare Zuordnung dessen ermöglichen soll, was wesentlich oder unwesentlich ist. Ist die FMA der Meinung, dass eine vom Kreditinstitut als unwesentlich befundene Änderung doch wesentlich ist, teilt sie dies mit.

Zu § 21d Abs. 6:

Durch die Verordnungsermächtigung der FMA soll eine nähere Festlegung derjenigen Kriterien, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten, ermöglicht werden.

Zu § 21d Abs. 7:

Diese Bestimmung regelt die Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) auf Gruppenebene und setzt Art. 105 Abs. 4 und Anhang X, Teil 3, Nummern 30 und 31 der Richtlinie 2000/12/EG um, in denen die Anwendung eines AMA auf Gruppenbasis geregelt wird. Eine solche Anwendung unterliegt einer Bewilligungspflicht durch die FMA.

Zu § 21e:

§ 21e entspricht dem früheren § 26b Abs. 3, 4, 6 und 7 und regelt das Bewilligungsverfahren für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die für die Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 7 und gemäß § 22 Abs. 4 ein internes Modell gemäß § 22p Abs. 1 ansetzen wollen.

Zu § 21f:

Zu § 21f Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmungen setzen Anhang III, Teil 2, Nummer 2 sowie Anhang III, Teil 6, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG um und legen fest, in welchen Bereichen ein internes Modell zur Bestimmung des Forderungsbetrags eines Derivates angewendet werden kann.

Zu § 21f Abs. 3:

Hiermit werden die Bewilligungsvoraussetzungen geregelt. Die Z 1 setzt mit Anhang III, Teil 6, Nummer 28 der Richtlinie 2000/12/EG den so genannten Use Test um.

Zu § 21f Abs. 4:

Diese Bestimmung beinhaltet eine Verordnungsermächtigung der FMA, durch die die grundsätzlichen Kriterien für die Modelleignung festgelegt werden.

Zu § 21f Abs. 6:

Diese Bestimmung setzt Anhang III, Teil 6, Nummer 2 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 21f Abs. 8 und 10:

Diese Bestimmungen setzen Anhang III, Teil 6, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Die weiteren Bestimmungen regeln das nationale Bewilligungsverfahren sowie die Ausgestaltung der laufenden Modellaufsicht durch die FMA. In Abs. 8 wird klargestellt, dass wesentliche Änderungen vor ihrer Durchführung von der FMA zu bewilligen sind. Welche Änderungen als wesentlich anzusehen sind, hängt in erster Linie von der fachkundigen Einschätzung ab, die in dieser Hinsicht eine klare Zuordnung dessen ermöglichen soll, was wesentlich oder unwesentlich ist. Ist die FMA der Meinung, dass eine vom Kreditinstitut als im Sinne von Abs. 7 Z 2 unwesentlich befundene Änderung doch wesentlich ist, teilt sie dies mit.

Zu § 21g:

§ 21g setzt Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG um und verfolgt das Konzept des so genannten „Consolidating Supervisors“ (vgl. CP 10 des CEBS vom 11. Juli 2005 „Guidelines on the Implementation, Validation and Assessment of Advanced Measurement (AMA) and Internal Ratings Based (IRB) Approaches“ sowie die “Leitsätze für die grenzüberschreitende Umsetzung der neuen Eigenkapitalvereinbarung” des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom August 2003).

Zu § 21g Abs. 1:

§ 21g Abs. 1 legt fest, dass ein EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland einen gemeinsamen Antrag zur Bewilligung der Anwendung der Modelle gemäß den §§ 21a und 21d einheitlich für die Gruppe bei der FMA als zentral zuständige Behörde („Consolidating Supervisor“) zu stellen haben, wodurch ein auf österreichischem Verfahrensrecht basierendes Verfahren eingeleitet wird.

Zu § 21g Abs. 2 und 3:

§ 21g Abs. 2 und 3 klären, dass die FMA als zentral zuständige Behörde mit den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, in deren Zuständigkeitsbereich nachgeordnete Kreditinstitute dieses EWR-Mutterkreditinstitutes fallen, umfassend zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit eine Entscheidung in Abstimmung mit diesen anderen Behörden für die Anwendung der §§ 21a und 21d auf die gesamte Gruppe zu treffen hat. Dabei ist gemäß Abs. 2 eine abgestimmte Entscheidung binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu finden. Wird innerhalb dieses Zeitraums keine solche Entscheidung der zuständigen Behörden gefunden, hat die FMA alleine über den Antrag zu entscheiden.

Zu § 21g Abs. 4:

§ 21g Abs. 4 klärt den Modus der Zustellung dieses Bescheides an die Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe und die unmittelbare Anwendbarkeit des Bescheides für nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland.

Zu § 21g Abs. 5:

§ 21g Abs. 5 klärt, dass ein Bescheid, der von einer zentral zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat für die Gruppe getroffen wird, auch für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland, die Teil dieser Gruppe sind, gilt (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 B–VG) und klärt den Anknüpfungspunkt der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides mit der Wirksamkeit des Bescheides im Sitzstaat des Antragstellers. Es wird nicht auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt. Ein letztinstanzlich erlassener Bescheid erwächst zwar in Rechtskraft, jedoch ist nicht bekannt, ob es in anderen Mitgliedstaaten nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid gibt. In einem Verfahren nach § 21d hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden auf Grundlage von § 77 und § 77a zusammenzuarbeiten, soweit dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Die FMA kann insbesondere die zuständige Behörden ersuchen, im Rahmen dieser Bewilligungsverfahren erforderliche Ermittlungen und Prüfungen in einem nachgeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Ausland durchzuführen und das Ergebnis der FMA mitzuteilen. Wird die FMA von einer zentral zuständigen Aufsichtsbehörde ersucht, Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung eines internen Modells gemäß § 21a und § 21d bis § 21f im Rahmen eines von der zentral zuständigen Aufsichtsbehörde durchgeführten Bewilligungsverfahrens durchzuführen, kann die FMA das Ergebnis der Ermittlungen der zentral zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen sowie an der Entscheidung mitwirken.

Zu § 21g Abs. 6:

§ 21g Abs. 6 schafft eine Regelung des grenzüberschreitenden Bewilligungsverfahrens für die Tochterkreditinstitute einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat. Welches der Tochterunternehmen als übergeordnetes Kreditinstitut gilt, bestimmt sich nach § 30 Abs. 5.

Zu § 22:

Da der Begriff der „Solvabilität“ in der Richtlinie 2000/12/EG entfällt, wird der Titel in „Mindesteigenmittelerfordernis“ geändert.

Zu § 22 Abs. 1:

§ 22 Abs. 1 setzt Art. 75 der Richtlinie 2000/12/EG um. Durch die Umsetzung von Basel II verändert sich im Gegensatz zum früheren § 22 Abs. 1 einerseits die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge auf Basis des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a oder des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b. Das operationelle Risiko ist nunmehr mit Eigenmitteln zu unterlegen und es ist gegebenenfalls ein zusätzliches Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4 oder § 70 Abs. 4a vorzuschreiben.

Zu § 22 Abs. 2:

§ 22 Abs. 2 setzt Art. 76 und 77 der Richtlinie 2000/12/EG um und entspricht dem bisherigen Einleitungssatz von § 22 Abs. 2. Die bisherigen Z 1 bis 3 beziehen sich auf die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge nach Basel I und werden durch den Verweis auf die Ermittlung des Kreditrisikos unter Anwendung des Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder des auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b nach Basel II ersetzt.

Zu den früheren § 22 Abs. 3, 4, 7, 8 und 9:

Die früheren § 22 Abs. 3, 4, 7, 8 und 9 basierten auf der bisherigen Systematik von Basel I zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge und werden durch die entsprechende Systematik im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a und dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b ersetzt.

Zu § 22 Abs. 3:

§ 22 Abs. 3 setzt Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um und klärt, dass Kreditinstitute und Kreditinstitute, die ihre Positionen im Jahresabschluss nach HGB bewerten, auch die Positionen gemäß § 22 Abs. 2 nach diesen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten haben. Kreditinstitutsgruppen, die den Bilanzierungsrahmen gemäß § 59a (IFRS) für ihre Positionen im Jahresabschluss verwenden, können hingegen gewichtete Forderungsbeträge, die auf konsolidierter Ebene mit Eigenmitteln unterlegt werden, nach den IFRS-Bewertungsvorschriften bewerten, sofern diese das Wahlrecht nach § 29a ausgeübt haben. Gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2000/12/EG ist eine Überprüfung der Eigenmittelbestandteile, der Konsolidierungsbestimmungen und der Bewertungsvorschriften in Art. 56 bis 67 und in Art. 74 der Richtlinie 2000/12/EG zu erwarten.

Zu § 22 Abs. 4:

§ 22 Abs. 4 klärt die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko und umfasst die Grundsätze der bisherigen § 22p und § 26.

Zu § 22 Abs. 5 bis 7:

§ 22 Abs. 5 bis 8 setzen die grundsätzlichen Bestimmungen, die Solvabilitätsverordnung der FMA die technischen Aspekte von Anhang III der Richtlinie 2000/12/EG für das Bank- und Handelsbuch um.

§ 22 Abs. 5 setzt Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII, Teil 3, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG um. Damit wird geklärt, dass die Forderungsbeträge von Derivaten gemäß Anlage 2 vor der Behandlung im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder im auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b gemäß dem Marktbewertungs- oder Ursprungsrisikoansatz bewertet werden. Zudem werden die dabei zur Verfügung stehenden vier Methoden dargelegt, wobei die Ursprungsrisikomethode und die Marktbewertungsmethode der bisherigen Rechtslage entsprechen. Die Standardmethode und die Möglichkeit eines internen Bewertungsmodells sind hingegen neu hinzugekommen.

§ 22 Abs. 6 legt die Grundsätze der Verwendung der Methoden fest. Wesentlich ist dabei insbesondere die durchgängige Verwendung des Modells. Damit wird Anhang III, Teil 2, Nummer 1, Unterabsatz 2 und Teil 6, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Zudem sollen Kreditinstitute gemäß Z 3 grundsätzlich nur von „niederwertigeren“ in „höherwertige“ Ansätze wechseln können. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll umgekehrt von einem höheren in einen niedereren Ansatz gewechselt werden können.

Zu den bisherigen § 22 Abs. 6a, 6b, 6d, 6e und 6f:

Grundsätzliche Elemente der bisherigen Abs. 6b, 6d, 6e und 6f wurden in Abs. 6 aufgenommen, die technischen Elemente dieser Absätze wurden in die Solvabilitätsverordnung verschoben und basieren auf der nunmehr in Abs. 6 aufgenommenen Verordnungsermächtigung. Der frühere Abs. 6a wurde in § 2 Z 70 verschoben.

Zu § 22 Abs. 8:

§ 22 Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 6c.

Zum früheren § 22 Abs. 10:

Die Streichung des früheren § 22 Abs. 10, der keinen praktischen Anwendungsbereich hatte, ist systematisch bedingt.

Zu den früheren §§ 22a bis 22p:

Der bisherige § 22a wird zu § 22n Abs. 4.

Der bisherige § 22b Abs. 1 wird zu § 22o Abs. 2. Die bisherigen § 22b Abs. 2 bis 4 werden zu § 22q.

Der bisherige § 22c wird zu § 24a.

Der bisherige § 22d wird nunmehr in der Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um eine technische Bestimmung handelt.

Der bisherige § 22e Abs. 1 bis 3 wird nunmehr in der Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um eine technische Bestimmung handelt. Abs. 4 und 5 wurden in § 22o Abs. 3 in Verbindung mit § 22o Abs. 5 verschoben.

Die bisherigen §§ 22f bis 22o werden nunmehr in der Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um technische Bestimmungen handelt.

Die Grundsätze des § 22p finden sich in § 22 Abs. 4, die bisherigen Abs. 1 bis 4 und 7 bis 15 werden nunmehr in der Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um technische Bestimmungen handelt. Abs. 5 und 6 wurden in § 22o Abs. 3 in Verbindung mit § 22o Abs. 5 verschoben.

Zu § 22a Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 80 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Im Kreditrisiko-Standardansatz erfolgt die Zuteilung der Gewichte durch die Multiplikation des einer Forderungsklasse zugeordneten Forderungswerts mit dem Gewicht.

Zu § 22a Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 78 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Z 2 nimmt auf Anlage 1 zu § 22 Bezug, in der die außerbilanzmäßigen Geschäfte aufgeführt und in Risikokategorien eingeteilt sind. Je nach Zuteilung soll der prozentuale Wert nach den lit. a bis d ermittelt werden. Die Zuteilung der Prozentsätze zum Grad des Kreditrisikos entspricht auch der bisherigen Regelung. Der Forderungswert eines in Z 3 behandelten Derivats gemäß Anlage 2 zu § 22 wird nach einer der beiden in dieser Bestimmung zitierten Methoden berechnet.

Zu § 22a Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung werden die Art. 78 Abs. 3 und 4 sowie Art. 80 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Für eine besicherte Forderung kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das anzuwendende Gewicht gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung ändern. Sofern die „umfassende Methode“ zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten verwendet wird, ist eine differenzierte Art der Berechnung des Forderungswerts vorgesehen.

Zu § 22a Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 79 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt und die Ermittlung des anzuwendenden Gewichts vorgeschrieben. Für jede Forderung gibt es eine bestimmte Forderungsklasse, anhand deren die Gewichte den Forderungsbeträgen zugeteilt werden können. Für Forderungen, die der Forderungsklasse der Retail-Forderungen zuzuordnen sind, finden sich in Abs. 5 Z 3 die dafür notwendigen Voraussetzungen. Für die Gewichtung von verbrieften Forderungen sind eigene Bestimmungen vorgesehen.

Zu § 22a Abs. 5:

In dieser Bestimmung werden die im Bereich des Kreditrisiko-Standardansatzes verwendeten Begriffe definiert, hinsichtlich derer besonderer Erläuterungsbedarf besteht und die nicht bereits von § 2 BWG erfasst sind. Unter kleinen oder mittleren Unternehmen werden die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2005 verstanden.

Zu § 22a Abs. 5 Z 1:

Diese Definition stellt im Sinne von Anhang VI, Teil 1, Nummer 23 der Richtlinie 2000/12/EG klar, dass im Kreditrisiko-Standardansatz unter die Klasse der internationalen Organisationen nur die in dieser Bestimmung aufgezählten fallen.

Zu § 22a Abs. 5 Z 2:

Hiermit wird Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Die in lit. c für die Forderungsklasse „Retail-Forderungen“ geltende 1 Million Euro Schranke ist nach Wissen des Kreditinstituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um sich von der Richtigkeit seines Wissens zu überzeugen, zu ermitteln. Weiters wird die vom Europäischen Parlament eingefügte Wertanpassung („inflationsbedingte Änderung“ gemäß Artikel 150 Abs. 1 lit. j der RL 2000/12/EG) berücksichtigt, wobei auch eine inländische Kundmachung des entsprechenden Kommissionsrechtaktes sicher gestellt wird (vgl. § 11 BVergG). Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen fallen nicht unter die Retail-Grenze.

Zu § 22a Abs. 5 Z 3:

Diese Definition stellt im Sinne von Anhang VI, Teil 1, Nummer 58 der Richtlinie 2000/12/EG klar, wann im Kreditrisiko-Standardansatz eine Forderung als überfällig gilt. Dabei sollen nur bankgeschäftliche Forderungen einem Monitoring unterliegen. Sonstige Forderungen, wie z.B. Forderungen aus Lieferung und Leistung, sind im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung in sorgfältiger Weise zu beurteilen. Auch bei strittigen Forderungen ist eine Ausfallsbewertung im Einzelfall in sorgfältiger Verantwortung des Kreditinstituts vorzunehmen.

Zu § 22a Abs. 5 Z 4:

Hiermit soll erläutert werden, welche Forderungen als hoch riskant gelten. Die Richtlinie 2000/12/EG enthält keine genaue Definition, gibt jedoch beispielhaft an, welche Forderungen als hoch risikobehaftet anzusehen sind (vgl. Anhang VI, Teil 1, Nummer 63 der Richtlinie 2000/12/EG).

Zu § 22a Abs. 5 Z 5:

Diese Bestimmung klärt den Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen nur grob. Eine detaillierte Begriffsbestimmung wird in der Solvabilitätsverordnung vorgenommen, da die Definition der gedeckten Schuldverschreibungen (vgl. Anhang VI, Teil 1, Nummer 65 der Richtlinie 2000/12/EG) so detailliert ist, dass ihre Umsetzung im BWG unpassend erscheint.

Zu § 22a Abs. 6:

Mit dieser Vorschrift wird Art. 80 Abs. 5 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Die gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen werden gemäß den Bestimmungen für Verbriefungen ermittelt.

Zu § 22a Abs. 7:

Die technischen Bestimmungen in Anhang VI, Teil 1 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG , in dem die Gewichte und die Vorschriften zur Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen festgelegt sind, sollen im Rahmen einer Verordnung der FMA umgesetzt werden. Die im Schlusssatz bestimmte Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Ausübung von Wahlmöglichkeiten bzw. Ermessensentscheidungen bei der Festlegung von Gewichten, die in der Richtlinie in einigen Bestimmungen zum Kreditrisiko-Standardansatz für die FMA vorgesehen sind, ist eine Voraussetzung für die Ausübung der Wahlrechte im Rahmen der Verordnung der FMA.

Zu § 22a Abs. 8:

Mit dieser Vorschrift wird das Wahlrecht in Art. 80 Abs. 7 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Forderungen innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe sollen unter den in den Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen von Abs. 1 ausgenommen werden können und somit ein Nullgewicht erhalten. Ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist in § 22a Abs. 8 Z 2 lit. d als Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 7 in die internen Kontrollverfahren der Kreditinstitutsgruppe eingebunden und unterliegt daher angemessenen Aufsichtsvorschriften im Sinne von Art. 80 Abs. 7 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG .

Zu § 22a Abs. 9:

Hiermit wird Art. 80 Abs. 7a der Richtlinie 2000/12/EG und zugleich ein Wahlrecht umgesetzt. Diese Richtlinienbestimmung berücksichtigt die in mehreren europäischen Ländern bestehenden dezentralen Strukturen, bei denen Kreditinstitute in gruppenähnlichen Formen organisiert sind, die jedoch nicht durch Beteiligungen bestehen, sondern vertragliche oder statutarische Grundlagen haben. Für diese Organisationsformen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Forderungen zwischen den Mitgliedern mit einem Gewicht von Null zu versehen. Die Voraussetzungen gewährleisten insbesondere eine der Gruppenstruktur gleichwertige wirtschaftliche Absicherung, den Ausschluss der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln und eine zentrale Steuerung insbesondere durch eine gesamthafte Risikoüberwachung.

Zu § 22a Abs. 9 Z 1:

Forderungen, die Eigenmittelbestandteile darstellen (vgl. Art. 57 lit. a bis h der Richtlinie 2000/12/EG), sind ebenso wie bei Kreditinstitutsgruppen gemäß Abs. 8 von dieser Nullgewichtung ausgenommen.

Zu § 22a Abs. 9 Z 2:

Ebenso wie bei Kreditinstitutsgruppen gemäß Abs. 8 sind nur inländische Institute erfasst und es muss die Übertragbarkeit von Eigenmitteln bzw. Verbindlichkeiten innerhalb des Haftungsverbundes möglich sein.

Zu § 22a Abs. 9 Z 3:

Ein institutionelles Sicherungssystem kann je nach Rechtsform durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedern oder durch Satzung begründet werden (EU-RL: „vertraglich oder statutarisch“). Dem Wesen nach wirkt es Konkurs verhindernd für die angeschlossenen Einzelinstitute. Derartige Systeme kommen in mehreren Mitgliedstaaten vor, die Instrumentarien zur Solvenzsicherung bzw. Sicherung der Verbindlichkeiten sind vielfältig und werden daher nicht abschließend geregelt. Sie reichen vom Zur Verfügung Stellen von Liquidität über Eigenmittelzuführung bis hin zur Übernahme oder Verschmelzung von in Schwierigkeiten geratener Institute. Entscheidend ist die Konkursverhinderung durch systeminterne Mittel und Maßnahmen nach dem Solidaritätsprinzip.

Zu § 22a Abs. 9 Z 4:

Es muss innerhalb des institutionellen Sicherungssystems gewährleistet sein, dass die Mittel oder Maßnahmen zur notwendigen Unterstützung so rasch verfügbar sind oder getroffen werden können, dass die Institutssicherungsfunktion gemäß Z 3 gewährleistet ist.

Zu § 22a Abs. 9 Z 5:

Sektorale Früherkennungssysteme bestehen in Österreich bereits auf Grund der Anforderungen gemäß § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 BWG. Z 5 legt organisatorische und materielle Anforderungen fest, die über die bisherigen Aufgaben des Früherkennungssystems hinaus gehen. So muss eine alle Mitglieder umfassende Risikoüberwachung in Verbindung mit Einflussmöglichkeiten gewährleistet sein; in den bestehenden Sektoren wird dieser Einfluss meist im Wege des Zentralinstitutes ausgeübt, es sind jedoch auch andere Organisationsformen möglich, sofern der erforderliche Einfluss auf die Mitgliedsinstitute gewährleistet ist. Weiters ist sowohl eine österreichweite als auch regionale Zentralisierung möglich.

Zu § 22a Abs. 9 Z 6:

Entspricht Art. 80 Abs. 7a lit. e. Das Erfordernis der systemeinheitlichen Risikobewertung korreliert mit den Anforderungen nach Z 5, insbesondere auch mit der einheitlichen Ausfallserfassung, wurde jedoch entsprechend der Systematik der Richtlinie als eigene Anforderung umgesetzt.

Zu § 22a Abs. 9 Z 7:

Die Erstellung von konsolidierten bzw. zusammengefassten Finanzinformationen entspricht dem Konsolidierungserfordernis für Kreditinstitutsgruppen in Abs. 8 Z 3. Die Regelung entspricht durch gleichwertige Anforderungen dem Sachlichkeitsgebot und den wettbewerbspolitischen Erwägungen auf EU-Ebene. Weiters ist die Bestimmung in Zusammenhang zu Z 5 und 6 zu sehen, wonach es alle Mitglieder umfassende einheitliche Steuerungs- und Risikobemessungssysteme geben muss, weshalb eine Konsolidierung bzw. Aggregierung von Bilanz- und G&V-Daten auf Systemebene ohnedies möglich sein muss.

Zu § 22a Abs. 9 Z 8:

Die Mindestkündigungsfrist von 2 Jahren entspricht Art. 80 Abs. 7a lit g. Ohne eine Mindestkündigungsfrist wäre die Sicherungsfunktion gemäß Z 3 nicht gewährleistet, da ansonsten ein Ausscheiden zur Vermeidung von Belastungen möglich wäre. Auch kann die Gesamtfunktion des Systems nur beurteilt werden, wenn die Zusammensetzung der Gruppe für einen gewissen Zeitraum bekannt ist.

Zu § 22a Abs. 9 Z 9:

Entsprechend den Grundsätzen der Konsolidierung (vgl. Anforderung gemäß Abs. 8 Z 3) muss eine Mehrfachverwendung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des Haftungsverbundes ausgeschlossen sein. Diese Anforderung entspricht nicht nur dem Sachlichkeitsgebot, sondern ist auch für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems (Z 3) erforderlich, da ansonsten das Ausmaß der im Krisenfall zur Verfügung stehenden Eigenmittel nicht beurteilt werden kann.

Zu § 22a Abs. 9 Z 10:

Eine größere Anzahl von Kreditinstituten liegt dann vor, wenn im Verhältnis zur jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder eines Sektors oder gegebenenfalls der entsprechenden Landesorganisation sich nicht nur einzelne von dessen Mitgliedern dem institutionellen Sicherungssystem angeschlossen haben.

Zu § 22a Abs. 9 Z 11:

Die Einhaltung der Anforderungen an Systeme wird zusätzlich zur vertraglichen/statutarischen Festlegung (Z 3) und Transparenz (Z 7) auch durch aufsichtsbehördliche Überwachung hinsichtlich Z 5 gewährleistet. Z 11 schreibt in diesem Sinn eine Systemkontrolle durch die FMA vor, das heißt, die FMA wird in organisatorischer Hinsicht zu überwachen haben, ob es ein Frühwarnsystem gibt, ob ein oder mehrere (diesfalls einheitliche) System(e) zur Risikoerfassung und Überwachung alle Mitglieder und die Gruppe als Ganzes erfassen, ob es systemseitige Kontroll- und Einflussmöglichkeiten gibt und ob die Erfassung von Forderungsausfällen gruppeneinheitlich erfolgen kann. Meist wird der Einfluss auf das System im Wege des Zentralinstituts ausgeübt, jedoch kann dies auch durch andere Organisationseinheiten des institutionellen Sicherungssystems erfolgen. In jedem Fall muss es sowohl eine materielle Kompetenz als auch entsprechende Informationsrechte der FMA geben, was mit dieser Bestimmung gewährleistet wird.

Zu § 22a Abs. 10:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 80 Abs. 5 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Durch diese Auffangregelung soll sichergestellt werden, dass Forderungen, für die keine spezifischen Bestimmungen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge vorgesehen sind, ebenfalls ein Gewicht zugewiesen erhalten.

Zu § 22a Abs. 11:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 80 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Art. 83 Abs. 2 erster Satz, Art. 83 Abs. 3 sowie Anhang VI, Teil 3, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Es wird klargestellt, dass sich die Gewichtung auch nach der Kreditqualität richten kann, wenn die Kreditinstitute Ratings von anerkannten Rating-Agenturen oder von Exportversicherungsagenturen zur Bewertung der Kreditqualität verwenden. Bei den Ratings von anerkannten Rating-Agenturen muss es sich im Kreditrisiko-Standardansatz jedenfalls um in Auftrag gegebene Ratings handeln. Dies gilt jedoch nicht für Ratings der Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken, da diese Institutionen in der Regel keine Ratings beauftragen. Die Ratings von Exportversicherungsagenturen können nur für die Forderungsklasse „Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zur Anwendung kommen.

Zu § 22a Abs. 12:

Mit dieser Bestimmung wird Anhang VI, Teil 1, Nummer 7 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt, in der die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ratings von Exportversicherungsagenturen durch die FMA angeführt sind. Die in Z 1 genannte Länderrisikoklassifizierung umfasst acht Kategorien mit entsprechenden Mindestprämiensätzen für politische Risiken. Das „Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“ ist ein Gentlemen's Agreement auf Ebene der OECD-Teilnehmer, welches jedoch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindendes Recht darstellt.

Zu § 22a Abs. 13:

Hiermit wird Art. 83 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt und klargestellt, dass eine Verwendung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen nur nach den von der FMA in einer Verordnung zu erlassenden Kriterien erfolgen darf. Eine wahlweise Nutzung einzelner Ratings wird nicht gestattet.

Zu § 22a Abs. 14:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 80 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Das darin vorgesehene Wahlrecht der Mitgliedstaaten wird derart umgesetzt, dass zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge an Institute ausschließlich die Bonität des Sitzstaates des Instituts herangezogen wird. Die auf Ratings basierende Methode kommt daher nicht zur Anwendung. Dies hat jedoch auch zur Folge, dass die Bestimmungen über Kurzfrist-Ratings in Anhang VI, Teil 1, Nummern 32 bis 35 der Richtlinie 2000/12/EG nicht umgesetzt werden, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Anhang VI, Teil 1, Nummer 32 der Richtlinie 2000/12/EG).

Zu § 22b Abs. 1:

§ 22b Abs. 1 setzt Art. 84 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um und regelt die Grundsätze der für die Berechnung der Risiko gewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko nach einem auf internen Ratings basierenden Ansatz.

Zu § 22b Abs. 2:

§ 22b Abs. 2 setzt Art. 85 Abs. 1 Unterabsatz 1, Abs. 3 und Art. 86 Abs. 1 bis 9 der Richtlinie 2000/12/EG um. Jede Forderung eines Kreditinstitutes ist einer der genannten sieben Forderungsklassen zuzuordnen. Der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ sind auch jene Forderungen zuzuweisen, die nicht unter eine der sonstigen Forderungsklassen fallen (Auffangregel). Die für die Forderungsklasse „Retail-Forderungen“ geltende 1 Million Euro Schranke ist nach Wissen des Kreditinstituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um sich von der Richtigkeit seines Wissens zu überzeugen, im Sinne von Art. 86 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG zu ermitteln. Zur Wertanpassung siehe zu § 22a Abs. 5 Z 2. Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen fallen nicht unter die Retail-Grenze.

Zu § 22b Abs. 3:

§ 22b Abs. 3 setzt Art. 4 Z 25, 27, 28, 29 und Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Details der Berechnung sollen im Verordnungsweg gemäß Abs. 10 Z 1 festgelegt werden. Die englischen Bezeichnungen der für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge notwendigen Parameter lauten wie folgt:

PD ist die Abkürzung von „probability of default“ und bezieht sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung eines Kontrahenten innerhalb eines Jahres.

LGD ist die Abkürzung von “loss given default“ und misst die Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei.

M ist die Abkürzung von „maturity“ und steht für die Restlaufzeit einer ausstehenden Forderung.

CF steht für „conversion factor“ und misst das Verhältnis zwischen dem derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer zugesagten Kreditlinie zu dem bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie.

EL steht für „expected loss“ und misst die Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist.

Zu § 22b Abs. 4:

§ 22b Abs. 4 setzt Art. 87 Abs. 1, 2, 4, 5 und 10 bis 12 der Richtlinie 2000/12/EG um, wobei technische Details der Abs. 11 und 12 in der Solvabilitätsverordnung umgesetzt werden.

Zu § 22b Abs. 5:

Z 1 klärt den Begriff des Verwässerungsrisikos einer angekauften Forderung im Sinne von Anhang VII, Teil 1, Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG.

Z 2 klärt den Begriff des Ausfalls im Sinne von Anhang VII, Teil 4, Nummer 44 und 45 der Richtlinie 2000/12/EG. Eine Forderung gilt dann als ausgefallen, wenn sich der Schuldner seit mehr als 90 Tagen im Verzug befindet oder er seinen Kreditverpflichtungen gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht mehr nachkommen wird oder wenn ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Maßnahmen wie die Verwertung von bestellten Sicherheiten zurückgreifen müsste.

Als Hinweise für einen drohenden Zahlungsausfall gelten zudem in Einklang mit Anhang VII, Teil 4, Nummer 45 der Richtlinie 2000/12/EG folgende Maßnahmen eines gruppenangehörigen Kreditinstituts:

1.    der Verzicht auf die laufende Belastung von Zinsen;

2.    die Vornahme von Wertberichtigungen aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität nach Hereinnahme des Kredits;

3.    der Verkauf der Kreditverpflichtung mit einem relevanten wirtschaftlichen Verlust;

4.    eine Restrukturierung des Kredits, die voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, die Zinsen oder gegebenenfalls die Gebühren führt. Bei Beteiligungen schließt dies die Restrukturierung der Beteiligung selbst ein;

5.    die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners oder das Setzen einer vergleichbaren Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtungen des Schuldners oder

6.    die Stellung des Schuldners unter Gläubigerschutz oder einen vergleichbaren Schutz, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung ausgesetzt werden müssten oder nur verzögert erfolgen können.

Zu § 22b Abs. 6:

§ 22b Abs. 6 setzt Art. 87 Abs. 11 und 12 und Art. 88 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22b Abs. 7:

§ 22b Abs. 7 setzt Art. 87 Abs. 6 bis 8 der Richtlinie 2000/12/EG um. Hinsichtlich der Forderungsklasse „Retail-Forderungen“ sind neben der Ausfallwahrscheinlichkeit auch die Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktor vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe selbst zu schätzen, während für die sonstigen Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nur die Ausfallwahrscheinlichkeit zu schätzen ist.

Zu § 22b Abs. 8:

§ 22b Abs. 8 setzt Art. 87 Abs. 9 der Richtlinie 2000/12/EG um. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können hinsichtlich der in § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Forderungsklassen auch die Verlustquote bei Ausfall und den Umrechnungsfaktor selbst schätzen. Diesbezüglich besteht eine Bewilligungspflicht durch die FMA. Diese Schätzungen können gemäß § 21a Abs. 7 mit Bewilligung der FMA schrittweise auf die unterschiedlichen Forderungsklassen und Tochterunternehmen angewandt werden.

Zu § 22b Abs. 9:

§ 22b Abs. 9 setzt Art. 89 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um, wobei Abs. 9 Z 8 den letzten Satz von Anhang III, Teil 2, Nummer 2 umsetzt. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, können mit Bewilligung der FMA bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für eine oder mehrere der in Z 1 bis 5 genannten Forderungsklassen und der in Z 6 bis 8 genannten Forderungen bzw. Haftungen dauerhaft den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a anwenden („Permanenter Partial Use“). Ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist in § 22b Abs. 5 Z 4 als Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 7 in die internen Kontrollverfahren der Kreditinstitutsgruppe eingebunden und unterliegt daher angemessenen Aufsichtsvorschriften im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2000/12/EG.

Art. 89 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2000/12/EG wurde nicht umgesetzt, da es kein Unternehmen, Institut oder Unternehmen ohne Erwerbscharakter gibt, das gemäß Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein günstigeres Gewicht als 20 vH erhalten kann.

Unter § 22b Abs. 9 Z 5 werden jedenfalls Formen der Risikokapitalförderung subsumiert, die unter den aktuellen beihilfenrechtlichen Rahmen für staatliche Beihilfen und Risikokapitalförderung 2001/C 235/03 (ABl. Nr. C 235 vom 21.8.2001, S. 3ff.) fallen. Im Rahmen von Z 5 wird zudem das in Art. 89 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG enthaltene Wahlrecht ausgeübt.

Zu § 22b Abs. 10 und 11:

§ 22b Abs. 10 und 11 setzen ergänzende Verordnungsermächtigungen um. Der letzte Halbsatz in § 22b Abs. 10 Z 3 setzt Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22c Abs. 1:

Hiermit wird Art. 94 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen hängt die Art und Weise der Berechnung davon ab, ob die Eigenmittel zur Unterlegung des Kreditrisikos nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder einem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) gemäß § 22b ermittelt werden.

Zu § 22c Abs. 2:

Hiermit wird Art. 99 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22c Abs. 3:

Hiermit wird Art. 96 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Die Besicherung kann mittels Sicherheiten oder Garantien erfolgen.

Zu § 22c Abs. 4:

Hiermit wird Art. 96 Abs. 2 erster und dritter Satz der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22c Abs. 5:

Hiermit wird Art. 96 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22d Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 95 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22d Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 95 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22d Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird der Schlusssatz in Art. 95 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt, der sich sowohl auf traditionelle als auch synthetische Verbriefungen bezieht.

Zu § 22d Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 95 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22d Abs. 5:

Die Anforderungen an eine effektive Übertragung von Forderungen bzw. des mit Forderungen verbundenen Kreditrisikos sind Gegenstand des Anhanges IX, Teil 2, Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG und sollen mittels einer Verordnung der FMA festgelegt werden. Dies gilt auch für die Berechnung des gewichteten Forderungswertes von im Rahmen einer synthetischen Verbriefung besicherten Forderungen sowie von vom Originator zurückbehaltenen Verbriefungspositionen, die Gegenstand des Anhangs IX, Teil 2, Nummer 3 oder Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG sind.

Zu § 22d Abs. 6 und 7:

Mit diesen Bestimmungen wird Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Die Definition der „außervertraglichen Unterstützung“ (in der Richtlinie „implicit support“) ist insofern strenger als jene der Richtlinie, als nicht nur auf den – mitunter schwer nachweisbaren – Zweck einer Maßnahme abgestellt wird, sondern auf deren Auswirkung. Diese außervertragliche Unterstützung ist insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Umgehung der strengen Anerkennungsregeln in Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 und 2 der betreffenden Richtlinie verboten. Aus diesem Grund wurde bei der Definition nicht nur die Auswirkung auf die Investoren berücksichtigt, sondern auch jene auf den Originator selbst.

Zu § 22d Abs. 8 und 9:

Hiermit wird Art. 101 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Neben der Verpflichtung der FMA zur Vorschreibung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses im Falle einer unerlaubten außervertraglichen Unterstützung ist auch eine Veröffentlichungspflicht für das Kreditinstitut, das eine außervertragliche Unterstützung dennoch gewährt, vorgesehen.

Zu § 22e Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 100 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22e Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird Anhang IX, Teil 4, Nummern 19 und 22 lit. a und b der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt und eine Ausnahmeregelung für die Ermittlung eines zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen geschaffen.

Zu § 22e Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird Anhang IX, Teil 4, Nummer 19 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22e Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird Anhang IX, Teil 4, Nummer 25 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22e Abs. 5:

Weitere Kriterien zur Berechnung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages nach Abs. 1 sind von der FMA in Form einer Verordnung zu regeln. Gegenstand der Verordnung sind somit zumindest die in Anhang IX, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Angaben zu den Parametern der Berechnung und damit zusammenhängend die Kriterien betreffend kontrollierte vorzeitige Tilgungsklauseln sowie Angaben zur betragsmäßigen Obergrenze des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages.

Zu § 22e Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung werden Anhang IX, Teil 4, Nummer 30a und 30b in Verbindung mit Nummer 27 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Dies soll mittels Verordnung erfolgen, wobei vor deren Erlassung die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu informieren und zu konsultieren sind. Die Verordnung der FMA stellt die in der Nummer 30b beschriebene behördliche Bekanntmachung dar.

Zu § 22f Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22f Abs. 2:

Die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages gemäß Abs. 1 ist von der FMA entsprechend Anhang IX, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG zu regeln. Ebenso werden in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen zur Nutzung von Ratings für Verbriefungszwecke im Rahmen einer Verordnung festgelegt.

Zu § 22g Abs. 1:

In diesem Absatz werden Art. 91 und 93 Abs. 1 sowie Anhang VII, Teil 2, Nummer 78 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Im zweiten Satz wird auf die Bestimmung aus Anhang VII, Teil 2, Nummer 78 der Richtlinie 2000/12/EG referenziert, die die generellen Mindestanforderungen des Art. 92 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2000/12/EG auch für Kreditinstitute verbindlich macht, die gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren durchführen.

Zu § 22g Abs. 2:

In dieser Bestimmung werden die Definitionen des Art. 4 Nummer 35, Art. 90 sowie des Anhangs VIII, Teil 1 Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt.

Zu § 22g Abs. 3:

§ 22g Abs. 3 setzt Art. 4 Nummer 30 und Anhang VIII, Teil 3, Nummer 25 der Richtlinie 2000/12/EG um und bestimmt, dass hinsichtlich finanzieller Sicherheiten die einfache und die umfassende Methode zur Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts zur Verfügung stehen. Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden. Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode anzuwenden.

Zu § 22g Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Weiters wird in Abs. 4 Z 1 Art. 145 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt; hierbei werden materielle Voraussetzungen für die Anerkennung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b und des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l sowie für die Anrechenbarkeit von Kreditrisikominderung normiert. Diese Bestimmung wird daher im nationalen Recht als Bedingung für die Inanspruchnahme kreditrisikomindernder Techniken umgesetzt. Das Verbot der Doppelanrechnung des Art. 93 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG ist in Z 2 wiedergegeben. Bei Z 3 handelt es sich um die sprachlich leicht modifizierte Wiedergabe von Anhang VIII, Teil 2, Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 22g Abs. 5:

Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 22g Abs. 6 und 7:

Umsetzung von Anhang VIII, Teil 2, Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 22g Abs. 8:

Umsetzung von Anhang VIII, Teil 1, Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 22g Abs. 9:

Die Ausführungsbestimmungen des Teils 3 und 4 des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/12/EG werden der FMA zur näheren Ausgestaltung in einer Verordnung übertragen. Es werden dabei die spezifischen qualitativen und quantitativen Kriterien zur Determinierung des Verordnungsinhalts im Gesetz genannt. Sofern eine anerkannte Sicherheit vorliegt, ist es den Kreditinstituten gestattet, im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a den gewichteten Forderungsbetrag und im auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b den gewichteten Forderungsbetrag als auch den erwarteten Verlustbetrag um den Effekt der Sicherheit anzupassen. Bei den finanziellen Sicherheiten stehen den Kreditinstituten dabei zwei Methoden zur Wahl: die einfache und die umfassende Methode. Bei der umfassenden Methode ist wiederum zwischen der Vornahme von standardisierten Volatilitätsanpassungen und den auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zu unterscheiden. Für letzteren Fall bedarf es einer Bewilligung der FMA gemäß § 21d Abs. 1.

Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, kann die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten sinngemäß unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Risiko mindernden Technik angewendet werden.

Zu § 22h Abs.1:

Hier erfolgt gemäß Anhang VIII, Teil 1 der Richtlinie 2000/12/EG eine Aufzählung der Arten von Sicherheiten, die im Rahmen der Kreditrisikominderung anerkannt werden können. Die in Art. 4 Nummer 31 der Richtlinie 2000/12/EG als „Besicherung mit Sicherheitsleistung“ definierte Sicherungsart wird innerstaatlich durch den Begriff „dingliche Sicherheiten“ ersetzt, womit im gegenständlichen Fall die in § 22h Abs. 1 Z 1 bis 9 aufgezählten Arten von Sicherheiten erfasst werden sollen. Der in Art. 4 Nummer 32 der Richtlinie 2000/12/EG definierte Begriff „Besicherung ohne Sicherheitsleistung“ wird innerstaatlich durch den Begriff „persönliche Sicherheiten“ ersetzt, womit auch Kreditderivate erfasst werden.

Zu § 22h Abs. 2:

Hiermit wird Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Unter finanziellen Sicherheiten sind Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut und bei diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente sowie vom Verwahrer unabhängige Schuldverschreibungen, Aktien oder andere Wandelschuldverschreibungen, Gold sowie Investmentfondsanteile (§ 2 Z 35) zu verstehen.

Zu 22h Abs. 3 und 4:

Hiermit werden Anhang VIII, Teil 3, Nummer 5 sowie Anhang VIII, Teil 1, Nummer 22 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Es handelt sich um Sondervorschriften für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen sowie Leasinggeschäfte betreffen. Die Behandlung von Leasinggeschäften ist europarechtlich in Anhang VIII, Teil 1, Nummer 22 der Richtlinie 2000/12/EG geregelt. Die mit Verordnung der FMA zu erlassenden Sondervorschriften hinsichtlich der Leasinggeschäfte sind notwendig, da in Anhang VIII, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG spezielle Bestimmungen für Leasinggeschäfte normiert sind (siehe Anhang VIII, Teil 3, Nummer 73 der Richtlinie 2000/12/EG).

Zu § 22h Abs. 5 und 6:

Es werden die Bestimmungen des Art. 92 der Richtlinie 2000/12/EG, die spezielle Anforderungen für Sicherheiten im Kreditrisikobereich –- auch für den Insolvenzfall – festlegen, transponiert. Die Anforderungen für dingliche Sicherheiten finden sich in Abs. 5, jene für persönliche Sicherheiten in Abs. 6. In Abs. 5 Z 3 ist unter „vorrangig“ ein höherer Rang einer Sicherheit zu verstehen, der die Verwertung ermöglicht; ein formelles erstrangiges Pfandrecht ist jedoch nicht erforderlich. Darüber hinaus sind jene Mindestanforderungen zu erfüllen, welche in Umsetzung des Anhangs VIII, Teil 2 der Richtlinie 2000/12/EG gemäß Abs. 7 durch Verordnung der FMA festzulegen sind. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren durchführen.

Zu § 22h Abs. 7:

Die weiteren Voraussetzungen und Anforderungen an die jeweilige Sicherungsart sind in einer Verordnung der FMA festzulegen. In dieser Verordnung hat die FMA eine nähere Beschreibung der anerkennungswürdigen Sicherheiten im Rahmen der Kreditrisikominderung vorzunehmen sowie die Mindestanforderungen für die Sicherheitenbestellung darzustellen. Die FMA hat sich dabei an die Vorgaben des Teile 1 und 2 des Anhangs VIII zur Richtlinie 2000/12/EG zu halten.

Zu § 22i Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22i Abs. 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Da ein Methodenwechsel zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko eine wesentliche Änderung im Bereich des Risikomanagements eines Kreditinstitutes darstellt, soll auch der Wechsel vom (nicht gesondert zu bewilligenden) Standardansatz gemäß § 22k in den Basisindikatoransatz gemäß § 22j einer Bewilligung der FMA bedürfen.

Zu § 22i Abs. 3:

Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes setzt eine Bewilligung durch die FMA voraus.

Zu § 22i Abs. 4:

Diese Bestimmung bestimmt, dass die Bewilligung für die Rückkehr in einen niederwertigeren Ansatz nur dann zu erteilen ist, wenn die erreichten qualitativen Standards aufrecht bleiben und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses den operationellen Risiken angemessen bleibt.

Zu § 22j Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt Art. 103 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22j Abs. 2:

Verordnungsermächtigung der FMA, in der nähere Details zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses im Basisindikatoransatz geregelt werden.

Zu § 22k Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22k Abs. 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22k Abs. 3:

Diese Bestimmung definiert sinngemäß die Geschäftsfelder der Tabelle 2 im Anhang X, Teil 2 der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 22k Abs. 4:

Diese Bestimmung beinhaltet eine Verordnungsermächtigung der FMA zur Regelung näherer Details zur Festlegung der Prozentsätze, zur Berechnung der maßgeblichen Indikatoren sowie der Zuteilungsgrundsätze zu den Geschäftsfeldern nach Anhang X, Teil 2, Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2000/12/EG.

Zu § 22k Abs. 5:

Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummer 17 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22k Abs. 6:

Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummer 17 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22k Abs. 7:

Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummer 17 lit. c der Richtlinie 2000/12/EG um

Zu § 22k Abs. 8:

Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 2, Nummern 9 und 13 bis 16 der Richtlinie 2000/12/EG, wobei die Anwendung eines alternativen Indikators eine Bewilligung durch die FMA voraussetzt.

Zu § 22k Abs. 9:

Verordnungsermächtigung der FMA zur Festlegung des alternativen Indikators sowie der Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft.

Zu § 22l Abs. 1:

Diese Bestimmung stellt klar, dass die Verwendung eines internen Modells zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko mit Bewilligung der FMA gestattet ist.

Zu § 22l Abs. 2:

Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 3, Nummer 27 der Richtlinie 2000/12/EG um. Hierbei werden die Auswirkungen von Versicherungsverträgen im fortgeschrittenen Messansatz geregelt.

Zu § 22l Abs. 3:

Diese Bestimmung setzt Anhang X, Teil 3, Nummer 29 der Richtlinie 2000/12/EG um, wodurch die Eigenmittelerleichterung auf 20 vH des gesamten Eigenmittelerfordernisses limitiert wird.

Zu § 22l Abs. 4:

Verordnungsermächtigung der FMA betreffend Zulassungsanforderungen für die Anerkennung von Versicherungen (Anhang X, Teil 3, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2000/12/EG).

Zu § 22m Abs. 1:

Die Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 4 und Anhang X, Teil 4, Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Hier wird die kombinierte Anwendung von verschiedenen Ansätzen geregelt. In Ziffer 3 wurde der Satzteil „Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes“ nicht übernommen, um sicherzustellen, dass jederzeit ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken im fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird (vgl. Anhang X, Teil 4, Nummer 2 a der Richtlinie 2000/12/EG).

Zu § 22m Abs. 2:

Die Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 4 und Anhang X, Teil 4, Nummer 3 und 4 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 22n Abs. 1 bis 3:

§ 22n Abs. 1 bis 3 setzen Art. 11 der Richtlinie 93/6/EWG um und umfassen die grundsätzlichen Elemente des bisherigen § 2 Z 35. Unter Market Making versteht man das Bereitstellen von verbindlichen Kauf- und Verkaufsgeboten. § 22n Abs. 3 enthält die bisher in § 2 Z 35 festgehaltene Bestimmung, dass Kriterien für die Einbeziehung von Handelsbuchpositionen sowie für Umbuchungen festzulegen sind.

Zu § 22n Abs. 4:

§ 22n Abs. 4 regelt die Grundsätze von Art. 33 der Richtlinie 93/6/EWG und entspricht weitgehend dem früheren § 22a. Durch die Adaption des früheren Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/6/EWG in Art. 33 der Richtlinie 93/6/EWG haben nunmehr auch Kreditinstitute mit einem kleinen Handelsbuch (§ 22q) ihre Positionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Technische Details von Art. 33 in Verbindung mit Anhang VII, Teil B (Vorsichtige Bewertungsmethoden) werden in der Solvabilitätsverordnung der FMA geregelt.

Zu § 22n Abs. 5:

§ 22n Abs. 5 regelt die Verordnungsermächtigung für die Umsetzung der technischen Aspekte von Anhang VII der Richtlinie 93/6/EWG.

Zu § 22o:

§ 22o setzt Art. 18 Z 1 der Richtlinie 93/6/EWG um, entspricht dem früheren § 22b Abs. 1 und enthält alle Risikokategorien des Handelsbuchs, für die ein Mindesteigenmittelerfordernis zu berechnen ist.

Die technischen Bestimmungen in Anhang I bis IV der Richtlinie 93/6/EWG werden in der Solvabilitätsverordnung der FMA auf Basis der Verordnungsermächtigung in Abs. 5 geregelt und entsprechen den technischen Elementen der früheren §§ 22d bis 22p und 26. Diese wurden auf Grund von Basel II durch Bestimmungen erweitert, die sich meist auf die Einbeziehung des Positionsrisikos von durch Kreditderivate abgesicherte Handelsbuchpositionen und das Positionsrisiko aus Investmentfondsanteilen beziehen. Im Wege des § 22o Abs. 5 Z 3 wird das Wahlrecht in Art. 26 der Richtlinie 93/6/EWG umgesetzt.

Zu § 22p:

§ 22p setzt die Grundsätze, die Solvabilitätsverordnung die technischen Elemente von Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG um und entspricht den früheren § 26b Abs. 1, 2 und 5.

In § 22p Abs. 1 wurde die Einschiebung „potentiell“ gestrichen, da es sich um faktische Risikobeträge handelt.

Zu § 22q:

§ 22q setzt das Wahlrecht in Art. 18 Z 2 bis 4 der Richtlinie 93/6/EWG um und entspricht den früheren § 22b Abs. 2 bis 4.

Zu § 23 Abs. 1:

Die Einfügung in § 23 Abs. 1 Z 2 setzt den letzten Unterabsatz von Art. 57 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die neue Z 10 setzt Art. 63 Abs. 3 zusammen mit Anhang VII, Teil 1, Nummer 34 der Richtlinie 2000/12/EG in Verbindung mit der Änderung in § 23 Abs. 14 Z 2 um.

Zu § 23 Abs. 3:

In § 23 Abs. 3 Z 6 wird eine Anpassung an einen geänderten Begriff vorgenommen.

Zu § 23 Abs. 6:

In § 23 Abs. 6 wird die Begriffsänderung „Handelsbuch“ an die geänderte Systematik der Ermittlung von gewichteten Forderungsbeträgen angepasst und es werden Verweise adaptiert.

Zu § 23 Abs. 7 Z 5:

In dieser Bestimmung sowie in Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a Z 1 werden die Bedingungen für die Ersatzbeschaffung im Fall vorzeitiger Kündigung nunmehr einheitlich geregelt. An Stelle des bisher teilweise vorgesehenen Einzelnachweises gegenüber der FMA ist die Ersatzbeschaffung künftig nachvollziehbar zu dokumentieren.

Zu § 23 Abs. 8a:

Siehe zu Abs. 7 Z 5.

In § 23 Abs. 8a wird ein Verweis in Abgleich auf die Änderungen in § 22 Abs. 1 angepasst.

Zu § 23 Abs. 13:

Bezüglich Abs. 13 Z 1 ist bei Anwendung der IFRS der Verweis auf Anlage 2 zu § 43 obsolet. Das entsprechende Gegenstück sind immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38, die nach den Bestimmungen von IAS 1.57 langfristig sind. Die Qualifikation als langfristig gilt unabhängig davon, ob die Bilanzgliederung nach Fristigkeit oder auf Grund von IAS 1.51 entsprechend der Liquidität erfolgt. Ein Firmenwert im Einzelabschluss gilt in der Anlage 2 zu § 43 ebenfalls als langfristiger immaterieller Vermögenswert. Nach IFRS ist der Firmenwert streng genommen kein immaterieller Vermögenswert, sondern ein Vermögenswert eigener Art. Daher wird er klarstellend erwähnt. Vom Abzug betroffen sind ggf. auch Firmenwerte, die auf Minderheitengesellschafter entfallen. Der Firmenwert aus der Konsolidierung nach § 24 ist Teil des Unterschiedsbetrags aus der erstmaligen Konsolidierung und wird nach § 24 Abs. 2 Z 2 abgezogen.

In § 23 Abs. 13 Z 4a und 4b werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen.

§ 23 Abs. 13 Z 4c setzt Art. 57 lit. q der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 23 Abs. 13 Z 4d setzt Art. 57 lit. r der Richtlinie 2000/12/EG um.

In § 23 Abs. 13 Z 6 lit. a wird eine Begriffs- und Verweisänderung („Meldung gemäß § 74 Abs. 2“) vorgenommen.

Zu § 23 Abs. 14:

§ 23 Abs. 14 Z 2 setzt Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 10 und der Änderung in § 23 Abs. 7a um.

In § 23 Abs. 14 Z 4 wird eine Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ und die geänderte Systematik der Ermittlung von gewichteten Forderungsbeträgen vorgenommen.

In § 23 Abs. 14 Z 7 werden Verweise angepasst.

§ 23 Abs. 14 Z 8 setzt Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zudem werden Verweise angepasst.

Zu § 24 Abs. 1:

Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ und Anpassung von Verweisen.

Zu § 24 Abs. 3a:

Die Bestimmung setzt Art. 73 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG hinsichtlich Finanzinstituten und Anbietern von Nebendienstleistungen um. Damit müssen Beteiligungen zB an kleinen Leasingtöchtern nicht mitkonsolidiert werden.

Zu § 24a:

§ 24a setzt Art. 26 und 27 der Richtlinie 93/6/EWG um und entspricht dem früheren § 22c. Aus systematischen Gründen wurde diese Bestimmung nach § 24a verschoben. Zudem wurden Verweise aktualisiert.

Zu § 24b:

§ 24b entspricht dem früheren § 26 Abs. 5.

Zu § 25:

Die Meldeanforderung nach Absatz 2 entfällt.

Zum früheren § 26:

Die Grundsätze des bisherigen § 26 finden sich in § 22 Abs. 4, die bisherigen Abs. 1, 2, 3 Z 1 bis 4 und 6 und Abs. 4 sollen in die Solvabilitätsverordnung einfließen, da es sich um technische Bestimmungen handelt. Der bisherige § 26 Abs. 3 Z 5 wurde in § 22o Abs. 3 und 4 verschoben. Der bisherige § 26 Abs. 5 wird in § 24b umbenannt.

Zu § 26 Abs. 1:

§ 26 Abs. 1 setzt Art. 147 Abs. 1 und Art. 148 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Richtlinie bezweckt durch diese Informationspflichten unter Anderem die Verbesserung der Marktdisziplin durch angemessene Unterrichtung der Marktteilnehmer. Anhand der Informationspflichten sollen die Kreditinstitute auch veranlasst werden, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern (vgl. die 55. Begründungserwägung der Richtlinie 2000/12/EG). Den Kreditinstituten soll es grundsätzlich freistehen, in welchem Medium sie ihre Informationen zumindest einmal jährlich veröffentlichen, jedoch muss dieses Medium für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Es wird klargestellt, dass ein Jahresabschluss dem Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit entspricht.

Zu § 26 Abs. 2:

§ 26 Abs. 2 setzt Art. 148 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt klar, dass die Informationen nur dann offen gelegt werden müssen, wenn sie nicht bereits auf Grund von anderen Vorschriften, insbesondere Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute, zu veröffentlichen sind. In einem solchen Fall muss jedoch im Jahresabschluss angeführt werden, an welcher Stelle diese Informationen zu finden sind.

Zu § 26 Abs. 3:

§ 26 Abs. 3 setzt Art. 147 Abs. 2 und das Wahlrecht in Anhang XII, Teil 1, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt klar, dass die Kreditinstitute unter Umständen auch öfter als einmal ihre Daten zu veröffentlichen haben, wenn dies aufgrund der Tätigkeitsmerkmale zur angemessenen Information der Marktteilnehmer nötig ist. Dabei soll der möglichen Notwendigkeit einer Offenlegung der Informationen in Anhang XII, Teil 2, Nummer 3 lit. b und e und Nummer 4 lit. b bis e der Richtlinie 2000/12/EG und der Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Zu § 26 Abs. 4:

§ 26 Abs. 4 setzt Art. 145 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 26 Abs. 5:

§ 26 Abs. 5 setzt Art. 146 Abs. 1 und Anhang XII, Teil 1, Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die im Anhang XII, Teil 1, Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG genannte „geschützte Information“ umfasst in der Systematik der österreichischen Rechtsordnung die Kriterien „Vertraulichkeit“ (so auch in Art. 146 der Richtlinie 2000/12/EG) und „Schwächung der Wettbewerbsposition“ als Verletzung eines berechtigten Interesses. Weiters ist klar zu stellen, dass es sich um eine auf das Kreditinstitut bezogene Information handelt. Während Z 1 nur auf die von Abs. 7 Z 1 erfassten Informationen abstellt, bezieht sich Z 2 auf sämtliche Informationen des Abs. 7. Da die geschützte Information auch eine Insiderinformation sein könnte, ist weiters klar zu stellen, dass bei Insiderinformationen ausschließlich die Vorschriften des Börsegesetzes über deren Veröffentlichung (bzw. Aufschub) Anwendung finden. Eine Überschneidung oder Kollision der Veröffentlichungspflichten des BWG und des BörseG ist hier unbedingt auszuschließen, da die Rechtsfolgen bei Verletzung des § 48d BörseG schwerwiegend sind und Rechtssicherheit für die Institute erforderlich ist.

Zu § 26 Abs. 6:

§ 26 Abs. 6 setzt Art. 146 Abs. 2 und 3 sowie Anhang XII, Teil 1, Nummer 3 der Richtlinie 2000/12/EG um und legt fest, dass eine Offenlegung von vertraulichen und geheimen Informationen jedenfalls zu unterbleiben hat. Das Kreditinstitut muss jedoch auf das Unterbleiben der Offenlegung dieser Informationen hinweisen bzw. dieses begründen.

Zu § 26 Abs. 7:

§ 26 Abs. 7 setzt Art. 145 Abs. 1 und 2 und Anhang XII, Teil 2 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die nähere Präzisierung der Offenlegungspflichten in zeitlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht soll durch Verordnung der FMA erfolgen.

Zu § 26 Abs. 8:

§ 26 Abs. 8 setzt Art. 149 lit. a bis d und das Wahlrecht in Anhang XII, Teil 1, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG um. Sollte der Entscheidungsspielraum, der den Kreditinstituten in den Abs. 1 bis 6 zur Erhöhung der Flexibilität der Offenlegung gewährt wird, unverhältnismäßig ausgenutzt werden, so kann die FMA durch Verordnung die Offenlegung einer oder mehrere Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 vorschreiben. Weiters kann sie die Häufigkeit der Angaben bestimmen bzw. Fristen für die Offenlegung festlegen sowie spezielle Offenlegungsmedien und Überprüfungsverfahren vorgeben. Dies hat unter Beachtung jener Tätigkeitsmerkmale von Kreditinstituten zu erfolgen, die auch von den Kreditinstituten selbst bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung gemäß Abs. 3 heranzuziehen sind.

Zum früheren § 26a:

Der bisherige § 26a entfällt, da diese Bestimmung von der Meldeverordnung der FMA überlagert wird und es sich um eine technische Bestimmung handelt.

Zu § 26a Abs. 1 bis 5:

§ 26a Abs. 1 bis 5 setzen Art. 72, Art. 68 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/6/EWG um.

§ 26a Abs. 1 bis 3 setzen Art. 72 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 26a Abs. 4 und 5 setzt Art. 72 Abs. 1a und 2a der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Verpflichtung zur Offenlegung gemäß § 26 setzt einen Bescheid der FMA voraus. Die in Abs. 5 genannten Kriterien zur Bestimmung eines bedeutenden Tochterunternehmens basieren unter anderem auf Punkt 39 ff der Leitlinien von CEBS über die Zusammenarbeit der zentral zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Behörden vom 8. Juli 2005 (CEBS CP/09). Für die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen muss eine bestimmte Größe gemessen an der Kreditinstitutsgruppe vorliegen und zumindest eines der Kriterien erfüllt sein.

Zum früheren § 26b:

§ 26b wird in § 21c umbenannt.

Zu § 27 Abs. 1:

Anpassung eines Verweises.

Zu § 27 Abs. 2:

§ 27 Abs. 2 setzt Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 29 und Anhang I, Nummer 41 der Richtlinie 93/6/EWG um. Zudem werden Anpassungen an die Änderungen im Kontext der Handelsbuchumsetzung vorgenommen. In § 27 Abs. 2 Z 2 lit. b sind die von Dritten mitgarantierten Beträge diesen Dritten zuzurechnen.

Zu § 27 Abs. 2a:

Hiermit werden Anpassungen an die Änderungen in § 27 Abs. 2 vorgenommen.

§ 27 Abs. 2c setzt Art. 66 Abs. 2a der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 27 Abs. 3:

In § 27 Abs. 3 werden die Änderungen in Art. 113 Abs. 3 (ehemals Art. 49 Abs. 7) der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt und das nationale Wahlrecht, bestimmte Posten ganz oder teilweise von der Anwendung der in Art. 111 der Richtlinie 2000/12/EG festgelegten Obergrenzen auszunehmen, ausgeübt.

Zu § 27 Abs. 3 Z 1:

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. a setzt Art. 113 Abs. 3 lit. a, b und d in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. a dar.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. b setzt Art. 113 Abs. 3 lit. c und d der Richtlinie 2000/12/EG um und erweitert die Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. b um Veranlagungen mit ausdrücklicher Haftung durch internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. c setzt Art. 113 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. c statt auf Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A auf Zentralregierungen und Zentralbanken, die mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden, ab und konkretisiert, dass in diesem Zusammenhang auf Schuldverschreibungen abgezielt wird. Zusätzlich wird die Bestimmung um Veranlagungen mit ausdrücklicher Haftung durch öffentliche Stellen erweitert.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. d setzt Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. d dar.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. e setzt Art. 113 Abs. 3 lit. n der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. e dar.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. f setzt Art. 113 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine Änderung zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. f dar.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. g setzt Art. 113 Abs. 3 lit. h der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine Änderung zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. g dar.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. h setzt Art. 113 Abs. 3 lit. t der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. h dar.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. i setzt Art. 113 Abs. 3 lit. k der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. i nicht mehr auf Kreditinstitute der Zone A, sondern auf Kreditinstitute, die mit 20 vH gewichtet würden, ab.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. j entspricht der Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. j.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. k setzt Art. 113 Abs. 3 lit. i der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. l klärt, dass unter Art. 113 Abs. 3 lit. o der Richtlinie 2000/12/EG jedenfalls die genannten Posten fallen und stellt keine Änderung zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. l dar.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. m setzt Art. 113 Abs. 3 lit. l der Richtlinie 2000/12/EG um und erweitert die Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. m um sonstige Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5. Unter die gedeckten Schuldverschreibungen fallen jedenfalls Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. n und o setzen den auf Art. 113 Abs. 3 lit. t folgenden Absatz der Richtlinie 2000/12/EG um.

§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. p setzt Art. 113 Abs. 3 lit. p der Richtlinie 2000/12/EG und die Streichung in Art. 62 und Art. 64 Abs. 9 der Richtlinie 2000/12/EG um. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. k werden die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Wohnimmobilien, auf die in den auf Art. 113 Abs. 3 lit. t drittfolgenden Absatz verwiesen wird, durch die maßgeblichen Bestimmungen im Abschnitt zu den kreditrisikomindernden Techniken der Richtlinie 2000/12/EG überlagert.

Zu § 27 Abs. 3 Z 2:

§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. a setzt Art. 115 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG um. § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b setzt Art. 115 Abs. 2 erster Fall der Richtlinie 2000/12/EG um und schränkt im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b das Gewicht von 20 vH auf Veranlagungen mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren ein.

§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. c und d setzen Art. 30 der Richtlinie 93/6/EWG um und stellen keine Änderung zu den Vorgängerbestimmungen in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c und d dar.

Zu § 27 Abs. 3 Z 3:

§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. a setzt Art. 115 Abs. 2 zweiter Fall der Richtlinie 2000/12/EG um und ergänzt die Umsetzung in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b.

§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. b setzt Art. 113 Abs. 3 lit. r der Richtlinie 2000/12/EG um und stellt keine Änderung zur Vorgängerbestimmung in § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b dar.

§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. c setzt Art. 113 Abs. 3 lit. q der Richtlinie 2000/12/EG und die Streichung in Art. 62 und Art. 64 Abs. 9 der Richtlinie 2000/12/EG um. In diesem Zusammenhang ist ein Wahlrecht vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2011 gestatten, dass bei Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige Geschäftsräume betreffen, 100 vH des Werts der betreffenden Immobilie anerkannt wird. Die Mitgliedstaaten haben die Europäische Kommission über die Inanspruchnahme dieser Vorzugsbehandlung zu informieren.

§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. d entspricht dem § 27 Abs. 3 Z 3 lit. d in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006. [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten Basel II]

§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. e setzt Art. 115 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um und ergänzt die Umsetzung in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a.

Zu § 27 Abs. 3a:

§ 27 Abs. 3a setzt Art. 112 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG um und klärt, dass die anzeige- und anrechnungshemmende Besicherung von den in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Veranlagungen die Erfüllung der Voraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten gemäß § 22g und 22h voraussetzt.

Zu § 27 Abs. 3b:

§ 27 Abs. 3b setzt mit Art. 114 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG ein Wahlrecht um. Dadurch ist es Kreditinstituten, die die umfassende Methode gemäß § 22g zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, bei nicht vollständiger Besicherung einer Veranlagung möglich, eine Veranlagung unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten auf Basis dieser kreditrisikomindernden Methode anzusetzen.

Zu § 27 Abs. 3c:

§ 27 Abs. 3c setzt mit Art. 114 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG ein Wahlrecht um. Dadurch ist es Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden möglich, auf Basis dieser Methode bei nicht vollständiger Besicherung einer Veranlagung die Auswirkungen einer Besicherung auf Basis dieser Methode anzusetzen. Die Umsetzung der Wahlrechte in Abs. 3b und 3c setzen auch die Umsetzung von Art. 114 Abs. 3 Unterabsatz 1 bis 4 der Richtlinie 2000/12/EG voraus.

§ 27 Abs. 3d setzt Art. 114 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG um und klärt die organisatorischen und prozessualen Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 3b und 3c.

Zu § 27 Abs. 4a:

In § 27 Abs. 4a wird eine Anpassung an Basel II und den Wegfall der Begriffe „Zone A“ und „Zone B“ vorgenommen.

Zu § 27 Abs. 5:

Die Änderungen in § 27 Abs. 5 stellen eine Anpassung an die Systematik von Basel II dar und setzen Art. 117 in Verbindung mit Art. 113 Abs. 3 lit. o und den auf Art. 113 Abs. 3 lit. t zweitfolgenden Absatz sowie Art. 112 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um. Begriffsgemäß ist lit. d nur auf jene Wertpapiere anwendbar, die eine Laufzeit haben.

Zu § 27 Abs. 8:

Anpassung an eine geänderte Begrifflichkeit.

Zu § 27 Abs. 9a und 9b:

§ 27 Abs. 9a und 9b setzen Art. 114 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Ein Beispiel für „große indirekte Kreditrisiken“ in § 27 Abs. 9 ist die großvolumige Hereinnahme von Wertpapieren eines einzelnen Emittenten als Sicherheit. Die Effektivität orientiert sich insbesondere in Hinblick auf die gemäß § 39 und 39a nachzuweisenden Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos.

Zu § 27 Abs. 10:

Da die Rechtsqualität der eventuell zukünftig erlassenen Durchführungsbestimmungen in Umsetzung von Art. 150 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2000/12/EG noch nicht feststeht, wird hiermit eine Verordnungsermächtigung entfernt, die sich auf die Rechtssetzungssystematik im Bankenbereich vor Einführung des Lamfalussy-Verfahrens stützt.

Zu § 27 Abs. 11:

Diese Änderung folgt dem Wegfall der Definition der Zone A und knüpft der Systematik von Basel II folgend an der Bonität des Sitzstaates eines Kreditinstituts an. In Abs. 11 Z 2 wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.

Zu § 29 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 8:

Die Änderungen in Abs. 1, 2 und 3 und die Ergänzungen in Abs. 5 bis 8 setzen Art. 68 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Daher ist es nunmehr möglich, dass der Anforderung einer Begrenzung der qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor bei einer Kreditinstitutsgruppe, die ein Mutter-Tochterunternehmen ist, ausschließlich auf konsolidierter Ebene nachzukommen ist.

Zu § 29 Abs. 9:

§ 29 Abs. 9 setzt Art. 66 Abs. 2a der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 29a Abs. 1 und 2:

Auf Grund der europäischen Entwicklung soll Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen die Möglichkeit eröffnet werden, die Ordnungsnormen anstatt auf der Grundlage der unternehmensrechtlichen Abschlüsse auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsbestimmungen (IFRS) zu berechnen. Mit § 29a Abs. 1 wird der Verweis auf die IFRS in Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG in Form eines Wahlrechtes umgesetzt. Das Wahlrecht steht Kreditinstituten offen, die nach § 59a in Verbindung mit § 245a Abs. 1 und 2 HGB einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen. Mit der Ausübung des Wahlrechtes sind die Ordnungsnormen auf konsolidierter Ebene ausschließlich auf Grundlage der IFRS zu berechnen. Die Ordnungsnormen bedienen sich daher der IFRS anstatt des HGB als Rechnungslegungsstandard, z.B. für die Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten. Auf Einzelinstitutsebene sind die Ordnungsnormen weiterhin auf Grundlage des HGB zu berechnen.

Die Ausübung des Wahlrechtes ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen und ist für drei Geschäftsjahre bindend.

Maßgeblich sind jene Standards, die nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung 1606/2002/EG als technischer Anhang per Kommissionsverordnung vollständig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart wurden. Dabei sind auch die Streichungen der Kommission (carve outs) zu berücksichtigen. Änderungen der IFRS sind unmittelbar auch für die Ordnungsnormen wirksam:

     Eine bereits nach IFRS zwingend ab Periodenbeginn anwendbare Änderung ist zu Beginn des Jahres anzuwenden, für das unterjährig gemeldet wird. Alle Optionen zur vorzeitigen Anwendung in den Übergangsbestimmungen der IFRS stehen im Ermessen des Kreditinstituts.

     Im Ausnahmefall können die IFRS auch unterjährig rückwirkende Änderungen verlangen. Solche Änderungen werden ex post berücksichtigt.

     Eine rückwirkende Korrektur bereits durchgeführter unterjähriger Meldungen auf Grund einer Änderung der IFRS ist weder erforderlich noch zulässig. Maßgeblich ist immer der am Meldestichtag geltende Stand der IFRS.

Zum Bilanzierungsrahmen nach der Verordnung 1606/2002 gehört auch IAS 34, der Vereinfachungen für die Zwischenberichterstattung enthält. IAS 34 kann für die unterjährige Berechnung der Ordnungsnormen herangezogen werden, soweit dadurch die Einhaltung der Ordnungsnormen nicht beeinträchtigt wird. Für Zwecke der Ordnungsnormen ergeben sich der Konsolidierungskreis und die Art der Konsolidierung (Voll- oder Quotenkonsolidierung, Equity-Bewertung, permanente Erstkonsolidierung) aus dem BWG. Soweit die §§ 24 bis 24b die konkrete Anwendung der Konsolidierung nicht regeln sind die IFRS heranzuziehen.

Zu § 29a Abs. 3:

Die allgemeine Anordnung des Abs. 3 soll sicherstellen, dass es aufgrund von Unterschieden zwischen den IFRS und den Rechnungslegungsbestimmungen der §§ 43 ff zu keinen unerwünschten Umstellungseffekten bei der Berechnung der Ordnungsnormen nach den IFRS kommt. Diese Verpflichtung ist allgemein zu beachten und gilt daher insoweit, als Abs. 4 und 5 keine speziellen Regelungen vorsehen.

Zu § 29a Abs. 4:

Die Sätze 1 bis 3 stellen klar, dass Art. 57 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG auch unter IFRS anwendbar bleibt und setzten Art. 57 lit. b und d auf Basis der Bewertungsbestimmungen nach IFRS um. Wertberichtigungen der risikogewichteten Aktiva gem. Art. 57 lit. e sind nach IFRS nicht zulässig, weshalb § 23 Abs. 1 Z 4 nicht angewendet werden kann.

Die Eigenmittelberechnung unter § 29a beruht auf den folgenden Grundprinzipien:

     Der Eigenkapital- und der Schuldbegriff nach IAS 32 und daraus abgeleitet der Dividenden- und der Zinsaufwandsbegriff (IAS 32.35) werden nicht neu definiert.

     Das Kernkapital ist aus dem Eigenkapital nach IFRS unter Berücksichtigung seiner Unterbestandteile abzuleiten (IAS 1.68 lit. p, IAS 1.75 lit. e).

     Schulden werden ausnahmsweise dann zum Kernkapital gezählt, wenn sie eingezahltes Kapital nach § 23 Abs. 3 (insbesondere Genossenschaftsanteile oder gewidmetes Kapital von Personengesellschaften) oder Hybridkapital nach § 24 Abs. 2 Z 1 darstellen.

     Die Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten werden aus den Buchwerten nach IFRS abgeleitet.

     Schulden werden nicht umgewertet, ausgebucht oder saldiert, nur weil sie nach dem HGB nicht, in anderer Höhe oder im Eigenkapital anzusetzen wären.

Tier 2 und Tier 3-Instrumente werden in § 23 Abs. 4ff schuldrechtlich typisiert und gelten jedenfalls als Eigenmittel, unabhängig vom Ausweis als Schulden oder Eigenkapital.

Die Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente nach IAS 32 stellt eine Kapitalrücklage dar (vgl. auch § 229 Abs. 2 Z 3 HGB und Art. 57 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG). Die Eigenkapitalkomponente gehört daher grundsätzlich zu den offenen Rücklagen.

Bestimmte Rücknahmeverpflichtungen eigener Aktien (IAS 32.21ff) werden nach IFRS als synthetische Schuld in Höhe des diskontierten Rücknahmewerts bilanziert und von den Kapitalrücklagen abgezogen; damit vermindern sich auch die offenen Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2.

§ 23 Abs. 2 (Abzug eigener Emissionen) ist zwar nach IFRS insoweit obsolet, als eigene Emissionen nach IFRS nicht aktivierungsfähig sind und das Kapital kürzen (dies gilt für Eigenkapitalemissionen und Schuldemissionen). Der Verweis stellt allerdings klar, dass eigene Emissionen nicht als Pauschbetrag, sondern direkt vom betroffenen Eigenmittelbestandteil abzuziehen sind (par value method statt der cost method). Dies gilt nach IFRS wie bisher im BWG auch für das Handelsbuch.

§ 23 Abs. 11 (Fremdwährungsumrechnung) ist obsolet, weil die Währungsumrechnung detailliert in IAS 21 festgelegt ist und zu einem vergleichbaren Ergebnis führt. § 23 Abs. 11 ist unter § 29a nicht anwendbar, weil er dem Konzept der funktionalen Währung widerspricht. Als Berichtswährung nach IAS 21.38 gilt für Zwecke der Ordnungsnormen stets der Euro. Die funktionale Währung ist unter IAS 21 festzulegen und gegebenenfalls in den Euro als Berichtswährung umzurechnen.

§ 23 Abs. 13 (Abzüge) gilt wie bisher, wobei die Buchwerte nach IFRS maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn abgezogene Vermögenswerte zum Fair Value angesetzt werden – und zwar unabhängig von der Art der Erfassung im Eigenkapital. Der Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung wird nach § 24 Abs. 2 Z 2 abgezogen.

§ 23 Abs. 14 (Eigenmittelkategorien und Anrechnungsbegrenzungen) gilt unverändert, soweit sich aus § 29a Abs. 5 nichts anderes ergibt.

Auf Zwischengewinne nach IFRS ist § 23 Abs. 1 Z 2 anwendbar.

Der Haftsummenzuschlag von Genossenschaften nach § 23 Abs. 1 Z 8 hängt nicht vom Rechnungslegungsstandard ab und ist weiterhin anzurechnen.

Verlustvorsorgen durch freiwillige Forderungsabschreibungen sind nach IFRS regelmäßig unzulässig, daher geht § 23 Abs. 1 Z 4 auf § 57 Abs. 1 ins Leere und wird für Zwecke des § 29a für nicht anwendbar erklärt. Eine Gruppenwertberichtigung nach IAS 39.64 ist eine tatsächliche Wertminderung im Sinne der IFRS und keine stille Reserve nach § 57 Abs. 1.

Die eigens in § 23 Abs. 9 definierten Neubewertungsrücklagen sind unter § 29a obsolet, weil die IFRS jeweils den Ansatz zum beizulegenden Zeitwert erlauben. Daher wird § 23 Abs. 1 Z 7 unter § 29a für nicht anwendbar erklärt. Grundsätzlich werden nur jene unrealisierten Gewinne anerkannt, die auch in der Bilanz nach IFRS dargestellt werden.

Der Fonds für allgemeine Bankrisiken kann unter IFRS in Form einer Umgliederung innerhalb der freien Gewinnrücklagen dargestellt werden (Abs. 66 des IFRS-Rahmenkonzepts) und zählt ebenso zu den offenen Rücklagen. Der Fonds für allgemeine Bankrisiken und Gewinnrücklagen zählen beide nach § 23 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 zum Kernkapital. Auch die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6) ist eine bloße Umgliederung innerhalb der Gewinnrücklagen im Sinne von Abs. 66 des IFRS-Rahmenkonzepts. § 23 Abs. 6 gilt aber nur für HGB-Abschlüsse, denn nur diese sind für die Ausschüttungsbemessung maßgeblich. Möchte das Kreditinstitut im IFRS-Abschluss Teile seiner Gewinnrücklagen als Haftrücklage bezeichnen, dann zählen diese Haftrücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2 zum Kernkapital.

Zu § 29a Abs. 5:

Die in Abs. 5 genannten „Prudential Filter“ für Cash Flow Hedge Rücklagen und zum Fair Value angesetzte Schulden werden in Art. 64 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG vorgegeben. Die übrigen Filter ergeben sich aus der Behandlung von Fair Value-Rücklagen als Neubewertungsrücklagen im Sinne der Bankbilanzrichtlinie und sind daher nach Art. 57 lit. d der Richtlinie 2000/12/EG zu behandeln. Die Filter folgen einem zweistufigen Verfahren:

     In einem ersten Schritt werden alle Rücklagen pauschal den offenen Rücklagen hinzugerechnet (Abs. 4). Sowohl positive als auch negative Rücklagen gehen daher grundsätzlich ins Kernkapital ein.

     In einem zweiten Schritt werden die offenen Rücklagen korrigiert bzw. den ergänzenden Eigenmitteln zugeordnet.

Wechselkursrücklagen traten bisher vorwiegend bei der Konsolidierung auf und zählten bereits nach § 24 Abs. 2 Z 3 zum Kernkapital. Nunmehr treten sie auch im IFRS-Einzelabschluss auf (z.B. bei Fremdwährungen als funktionale Währung von Betriebsstätten); sie zählen ebenfalls zum Kernkapital (Grundregel).

Die Z 1 setzt Art. 64 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG um. Sie erfordert die Neutralisierung von Gewinnen und Verlusten von eigenen Schulden bei Anwendung der neuen Fair Value Option, wenn diese aus der Veränderung der eigenen Bonität resultieren. Auf Schulden der Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ ist dieser Filter nicht anwendbar; dies wird mit dem Begriff „wahlweise“ ausgedrückt (die Zuordnung zur Kategorie „zu Handelszwecken“ wäre zwingend). Für die Berechnung der Bonitätskomponente ist IFRS 7 maßgeblich (insb. IFRS 7.B4). Wurde der Gewinn durch Abgang der Schuld realisiert (z.B. durch Rückerwerb, Tilgung oder Umschuldung), dann wird der Gewinn oder Verlust anerkannt, weil nach IAS 39 eine Ausbuchung der ursprünglichen Schuld erfolgt.

Die Z 2 setzt Art. 57 lit. d um, denn Rücklagen der genannten Kategorie sind Neubewertungsrücklagen im Sinne der Richtlinie 86/635/EWG. Der Filter setzt nicht am einzelnen Finanzinstrument an, sondern am Saldo der Rücklage. Damit wird die Behandlung mit dem geringsten Rechenaufwand gewählt. Die Richtlinie 2000/12/EG gibt keinen Prozentsatz für die Anrechnung vor – § 23 Abs. 9 enthält bisher einen Prozentsatz 45 %. Da nach IAS 39 iVm IAS 12.58 die Rücklage nach latenten Steuern bilanziert wird (25 % Körperschaftsteuertarif) entspricht der Prozentsatz von 70 % genau jenem von 45 % auf der Grundlage des HGB. Grundsätzlich mindern alle direkt im Eigenkapital angesetzten Verluste das Kernkapital (Grundregel in Abs. 4); Gewinne gehen zu 70 % in die ergänzenden Eigenmittel ein (Tier 2).

Die Z 3 setzt Art. 64 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG um. Damit wird die Sicherungsbeziehung auch aufsichtsrechtlich anerkannt. Gewinne und Verluste sind nämlich nur von vorübergehender Natur (z.B. ein Swap erreicht zum Ende seiner Laufzeit automatisch wieder den Zeitwert von null). Ausnahmsweise wird die Cash Flow Hedge-Rücklage dann einer Available for Sale-Rücklage gleichgestellt, wenn die abgesicherten Cash Flows aus einem solchen Finanzinstrument resultieren. Auf diese Weise führt auch der Cash Flow Hedge solcher Instrumente zu einem entsprechenden Erfolgsausgleich im Rahmen der Eigenmittelberechnung.

Fällt ein Sicherungsinstrument unter die außerbilanzmäßigen Geschäfte bzw. unter die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte nach § 22 Abs. 4ff, dann sind die Solvabilitätsanforderungen nach diesen Bestimmungen zu berechnen. In diesem Fall wird nicht der Buchwert des Sicherungsinstruments nach IFRS herangezogen, sondern der Wert nach den Ordnungsnormen.

Die Z 4 und Z 5 setzten Art. 57 lit. d um, denn Gewinne aus dem Fair Value-Ansatz von Immobilien und Rücklagen aus dem Fair Value-Ansatz von Sachanlagen sind Neubewertungsrücklagen im Sinne der Richtlinie 86/635/EWG. Die Behandlung erfolgt analog zur Z 2. Allerdings steht bei Vermögenswerten nach IAS 40 keine Rücklage als Berechnungsgrundlage Verfügung. Stattdessen sind die nach IAS 40.76 lit. d im Anhang anzugebenden Nettogewinne nach Steuern maßgeblich. Entgegengesetzte Wertänderungen innerhalb der Kategorie werden daher gegenseitig aufgerechnet.

Die Filter gelten unabhängig davon, ob Bewertungsoptionen vor oder nach der erstmaligen Anwendung von § 29a ausgeübt wurden oder ob die unrealisierten Gewinne oder Verluste in späteren oder früheren Perioden entstanden sind.

Die Filter gelten nur für die Berechnung der Eigenmittel und werden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 22 nicht berücksichtigt, weil auf Grund der aggregierten Berechnung eine Zuordnung zu einzelnen Vermögenswerten nicht aussagekräftig wäre.

Zu § 29a Abs. 7:

Die FMA hat mittels Verordnung Maßnahmen zu setzen, wenn durch die Verwendung der IFRS im Sinne des Abs. 1, trotz Beachtung der allgemeinen Bestimmung des Abs. 3 und der besonderen Bestimmungen der Abs. 4 und Abs.5 keine eindeutige Anwendung der bestehenden Regeln des BWG mehr möglich ist oder diese zu inkonsistenten oder sachlich nicht gerechtfertigten Auswirkungen auf die Ordnungsnormen führt. Dies gilt ebenso wenn sich diese Auswirkungen durch Änderungen der IFRS ergeben.

Zu § 30 Abs. 1:

Der Einleitungsteil von § 30 Abs. 1 setzt Art. 125 der Richtlinie 2000/12/EG um und passt Abs. 1 an geänderte Definitionen an. Im Schlusssatz wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.

Zu § 30 Abs. 2:

§ 30 Abs. 2 setzt Art. 126 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die Bestimmung wird an geänderte Definitionen angepasst.

§ 30 Abs. 4 wird an geänderte Definitionen angepasst.

Zu § 30 Abs. 7:

Da der ICAAP auch auf konsolidierter Ebene seitens des Mutterkreditinstitutes zu etablieren sein wird, muss der entsprechend notwendige Informationsfluss zwischen den nachgeordneten Instituten und dem übergeordneten Institut sicher gestellt sein.

Zu § 30 Abs. 9a:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

§ 30 Abs. 10 Z 3 wird an geänderte Definitionen angepasst.

Zu § 39 Abs. 1 bis 2c:

Grundsätzlich kennt das BWG schon jetzt umfassende Sorgfalts- und Organisationsverpflichtungen. Die Bestimmungen der so genannten Säule 2 (Art. 22 und Art. 123 sowie Anhang V der Richtlinie 2000/12/EG) konkretisieren nun diese Organisationsverpflichtungen. Die Adaptierungen in § 39 sollen diese Konkretisierungen umsetzen.

Zu § 39 Abs. 1:

In Abs. 1 wird Anhang V, Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt und klargestellt, dass die Etablierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems als auch die Entwicklung von angemessenen Plänen und Verfahren gemäß § 39a (ICAAP) in der Verantwortung der Geschäftsleiter liegt. Bei den im zweiten Satz genannten Strategien und Verfahren zur Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken handelt es sich insbesondere um jene gemäß Abs. 2. Daher stehen diese Anforderungen im Rahmen der Angemessenheit und Proportionalität, deren Kriterien in Abs. 2 genannt sind.

Zu § 39 Abs. 2:

Abs. 2 setzt Art. 22 sowie Anhang V, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG um. Ein Risikomanagement hat angemessene Kontrollverfahren und –systeme zur Identifizierung, Überwachung, Begrenzung und Kommunikation von derzeitigen und, so weit im Rahmen der Sorgfaltspflicht absehbar, auch zukünftigen Risiken zu umfassen. Dazu gehören auch eine klare aufbau- und ablauforganisatorische Aufgaben- und Verantwortlichkeitsfestlegung sowie wirksame Maßnahmen und Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten innerhalb des Kreditinstitutes. Es sind weitestgehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich ergeben können. Dabei handelt es sich um Risiken, die bei gebotener Sorgfalt im Rahmen der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte als wesentlich zu erachten sind. Die gewählten Verfahren müssen, wie in Abs. 2 ausdrücklich gesagt wird, „angemessen“ sein (Proportionalitätsprinzip), es ist jedoch festzuhalten, dass die vom Gesetz angebotenen Verfahren (insbesondere Standardansatz und IRB) insofern gleichwertige Verfahren sind, als nicht aus einer genaueren Risikoerfassung allein schon eine höhere Vorsorgepflicht abgeleitet werden darf. Diese Auslegung wäre deshalb unsachlich, weil dadurch eine genauere Risikoerfassung „bestraft“ würde, was im übrigen auch kein sinnvolles Aufsichtsziel darstellen würde.

Zu § 39 Abs. 2b:

Durch Abs. 2b werden in Zusammenschau mit Abs. 2 Anhang V, Nummern 3 bis 14 der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. Abs. 2b stellt eine demonstrative Aufzählung der zentralen und häufigsten bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken dar, die durch das Kreditrisikomanagement eines Kreditinstitutes zu erfassen und zu begrenzen sind. Die genannten Risiken sind in Anhang V der Richtlinie 2000/12/EG adressiert und sollen daher auch im österreichischen Recht exemplarisch hervorgehoben werden. Mit dem Konzentrationsrisiko sind auch die schon bisher in § 39 enthaltenen Risikogleichläufe erfasst. Es wird letztlich klargestellt, dass auch das makroökonomische Umfeld zu beachten ist. Allerdings handelt es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung, sodass je nach Geschäftsstruktur und Risikolage eines Kreditinstitutes durchaus auch andere Risiken Beachtung finden müssen.

Zu § 39 Abs. 2c:

Abs. 2c stellt eine redaktionelle und keine inhaltliche Anpassung betreffend neuartiger Geschäfte dar. Die bisher in Abs. 1 und Abs. 2 verstreuten Bestimmungen betreffend die Einführung neuartiger Geschäfte werden in einem gesonderten Absatz zusammengeführt. Dadurch soll auch zum Ausdruck kommen, dass diesen Geschäften und den damit verbundenen Risiken seitens der Geschäftsleiter durch die Etablierung eigener Verfahren und Strategien besonderes Augenmerk zu widmen ist.

Zu § 39 Abs. 4:

In § 39 Abs. 4 wird eine Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ vorgenommen.

Zu § 39a Abs. 1:

Abs. 1 setzt Art. 123 der Richtlinie 2000/12/EG um. Zentraler Bestandteil der Säule 2 ist neben dem „Supervisory Review and Evaluation Process (SREP)“ der sogenannte „Internal Capital Adequancy Process (ICAAP). Demnach haben die Kreditinstitute über angemessene und effektive Verfahren und Strategien zu verfügen, um jederzeit die in Anbetracht der bestehenden und zukünftigen Risiken des Institutes erforderliche Höhe, Art und Verteilung des internen Kapitals ermitteln zu können. Das heißt, das Kreditinstitut muss jederzeit in der Lage sein, seine Risikotragfähigkeit ermitteln und sicherstellen zu können. Kreditinstitute haben jederzeit internes Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Das jeweils erforderliche Ausmaß ist seitens des Kreditinstituts im Rahmen der Pläne und Verfahren festzulegen.

Die Kreditinstitute haben dabei wie schon bisher (vgl. EB zur zweiten BWG-Novelle 1996) über dem jeweiligen Stand der Bankbetriebswirtschaftslehre entsprechend organisierte, nachvollzieh- und kontrollierbare Pläne und Verfahren zu verfügen. Dies ist Teil der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter nach § 39 Abs. 1 BWG. Dies ist insbesondere dann nicht mehr gewährleistet, wenn die eingesetzten Pläne und Verfahren nachweislich wesentliche neue Aspekte nicht berücksichtigen. Es muss daher auf aktuellem Kenntnisstand beurteilt werden können, ob die eingesetzten Pläne und Verfahren sämtliche wesentliche neue Aspekte noch berücksichtigen. Andernfalls wären die Verfahren und Pläne zu adaptieren.

Dadurch, dass die Strategien und Verfahren angemessen sein müssen, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Grundsatz der Proportionalität Rechnung getragen werden muss. Das heißt, die Anforderungen an die Ausgestaltung des ICAAP richten sich nach der Art, dem Umfang und der Komplexität der getätigten Geschäfte. Der ICAAP ist als Ergänzung der jeweils verwendeten Methode zur Bewertung der Eigenmittelausstattung (Kreditrisiko-Standardansatz, IRB) zu betrachten. Daraus folgt auch, wie schon zu § 39 ausgeführt, dass eine genaue Risikoerfassung nicht per se das Eigenmittelerfordernis erhöht.

Zu § 39a Abs. 3 bis 6:

Abs. 3 bis 6 setzen Art. 68 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG in Verbindung mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG um. In Abs. 3, der Art. 71 Abs. 1 und 2 umsetzt, soll klargestellt werden, dass übergeordnete Kreditinstitute, die den ICAAP zu erfüllen haben, dieser Verpflichtung auf konsolidierter Basis nachzukommen haben. Weiters wird Art. 68 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG insoweit umgesetzt, als übergeordnete Kreditinstitute den § 39a nicht auf Solobasis, sondern ausschließlich auf konsolidierter Ebene zu erfüllen haben.

Gemäß Abs. 4 haben Tochterinstitute den ICAAP weder auf Soloebene noch auf subkonsolidierter Ebene zu implementieren. Der Anforderung einer Begrenzung der qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor bei einer Kreditinstitutsgruppe, die ein Mutter-Tochterunternehmen ist, ist ausschließlich auf konsolidierter Ebene nachzukommen.

Zu § 42 Abs. 4:

In § 42 Abs. 4 erfolgt eine Anpassung von Verweisen und an die Begriffsänderung „Handelsbuch“.

In § 42 Abs. 4 Z 5 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geschäftsleitung gemäß Anhang V, Nummer 2 der Richtlinie 2000/12/EG in regelmäßigen Abständen die Verfahren und Strategien betreffend das Risikomanagement zu überprüfen hat. Diese Aufgabe kann am effizientesten von der internen Revision wahrgenommen werden. Durch die Berichtspflichten der internen Revision gemäß § 42 Abs. 3 BWG ist eine Information an die Geschäftsleitung gewährleistet, sodass gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen veranlasst werden können.

§ 42 Abs. 4 Z 6 setzt Anhang VII, Teil 4, Nummer 130 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 44 Abs. 1 und 2:

In § 44 Abs. 1 und 2 wird eine Anpassung an einen geänderten Begriff vorgenommen.

Zu § 44 Abs. 4:

Berichtigung eines Verweises.

Zu § 44 Abs. 7:

Abs. 7 ermächtigt die FMA nach Anhörung der OeNB für die nach den Abs. 1 bis 5 auch elektronisch zu übermittelnden Daten ein Gliederungsschema vorzusehen, welches die elektronische Verarbeitung und Auswertung der für die laufende Überwachung der Kreditinstitute erforderlichen Daten unterstützt.

Zu § 63 Abs. 4 Z 2b:

Die dauernde Beachtung der Bestimmung betreffend den ICAAP soll seitens des Bankprüfers im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses geprüft werden.

Zu § 63 Abs. 4 Z 5 und 6:

Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ und Anpassung von Verweisen.

Zu § 64 Abs. 1 Z 15:

Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“.

Zu § 65 Abs. 3 und 4:

In § 65 Abs. 3 und 4 wird eine Anpassung an einen geänderten Begriff („Zweigstelle“) vorgenommen.

Zu § 69:

Der bisherige § 69 wird nunmehr als § 69 Abs. 1 bezeichnet. In § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 werden Verweise angepasst.

Durch den nunmehr neu angefügten Abs. 2 werden Art. 124 und Annex XI der Richtlinie 2000/12/EG umgesetzt. In Art. 124 der Richtlinie 2000/12/EG wird der so genannte SREP (Supervisory Review Evaluation Process) festgeschrieben, welcher einen wesentlichen Bestandteil der zweiten Säule bildet. Demnach hat die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde jene Maßnahmen der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts laufend zu überwachen, welche sich aus den §§ 39 und 39a ergeben und auf Basis des institutseigenen ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessement Process) durchgeführt werden.

Was die Intensität der laufenden Überwachung betrifft, ist diese in Abhängigkeit von Art, Umfang und Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte jedes einzelnen Kreditinstituts durchzuführen. Diese Kriterien stellen den Maßstab der Proportionalität des Aufsichtshandelns der FMA dar. An Maßnahmen stehen der FMA hiefür sämtliche in den von ihr zu vollziehenden Materiengesetzen eingeräumten Befugnisse zur Verfügung.

Die Verpflichtungen aus Annex XI der Richtlinie 2000/12/EG sind insofern umgesetzt, als die FMA aufgrund der ihr zustehenden Befugnisse in der Bankenaufsicht entsprechende Maßnahmen im Rahmen der laufenden Überwachung setzen kann. Insbesondere handelt es sich um die in § 70 angeführten Aufsichtsinstrumente sowie etwa die Vornahme von Stresstests in Bezug auf interne Modelle der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und die umfassende Überwachung des Zinsänderungsrisikos.

Zu § 69a Abs. 2:

In § 69a Abs. 2 wird eine Begriffs- und Verweisänderung („Meldung gemäß § 74 Abs. 2“) vorgenommen.

Zu § 69b:

§ 69b setzt Art. 144 der Richtlinie 2000/12/EG um, der eine Veröffentlichung und regelmäßige Aktualisierung wichtiger aufsichtsrechtlicher Informationen durch die Behörden der Mitgliedstaaten vorsieht. Entsprechend einem im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) ausgearbeiteten Konzept werden diese Veröffentlichungen auf den jeweiligen Homepages der nationalen Behörden standardisiert dargestellt und auf der Homepage von CEBS einander gegenübergestellt. Auf diese Weise sollen das von Art. 144 geforderte einheitliche Format der Veröffentlichungen gewährleistet und insbesondere die beteiligten Verkehrskreise in die Lage versetzt werden, einen möglichst aussagekräftigen Vergleich der Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten ziehen zu können. Bei den zu veröffentlichenden Mindeststandards und Rundschreiben handelt es sich um Auslegungsmitteilungen der FMA zur einheitlichen Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften, denen keine eigenständige normative Qualität zukommt.

§ 69b Z 6 setzt Art. 81 Abs. 4, Art. 97 Abs. 4 und Anhang VI, Teil 2, Nummer 7, 10 und 11 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die in Art. 81 Abs. 4 der Richtlinie 2000/12/EG geforderten Informationen über das Bewilligungsverfahren zur Anerkennung von externen Rating-Agenturen erfolgt im Rahmen von Z 1.

§ 69b Z 7 setzt Annex VI, Teil 1, Nummer 10 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 70 Abs. 1 Z 3:

In § 70 Abs. 1 Z 3 werden eine Anpassung an einen geänderten Begriff („Zweigstelle“) und Anpassungen von Verweisen vorgenommen. Zusätzlich entfällt eine redundante Wortfolge.

Zu § 70 Abs. 4a:

Der bestehende § 70 Abs. 4 umfasst auch ohne Änderung des bestehenden Textes nunmehr Art. 124 und die Verpflichtungen aus Anhang XI der Richtlinie 2000/12/EG, in dem der so genannte SREP (Supervisory Review Evaluation Process) festgeschrieben wird, welcher einen wesentlichen Bestandteil der zweiten Säule von Basel II bildet. Demnach hat die FMA jene Maßnahmen der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts laufend zu überwachen, welche sich aus den §§ 39 und 39a ergeben und auf Basis des institutseigenen ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) durchgeführt werden. Dabei kann sich die FMA insbesondere der in § 70 angeführten Aufsichtsinstrumente bedienen.

Was die Intensität der laufenden Überwachung betrifft, ist diese in Abhängigkeit von Art, Größe, Umfang, Häufigkeit und Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte jedes einzelnen Kreditinstituts durchzuführen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. An Maßnahmen stehen der FMA hiefür sämtliche in den von ihr zu vollziehenden Materiengesetzen eingeräumten Befugnisse zur Verfügung.

§ 70 Abs. 4a setzt Art. 136 der Richtlinie 2000/12/EG um. Im Wesentlichen wird die Möglichkeit der Setzung von Aufsichtsmaßnahmen durch die FMA durch Abs. 4a insofern erweitert, als zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 4 die besondere Unterlegungen durch Eigenmittel oder die Vornahme bestimmter Risikovorsorgen hinsichtlich einzelner Aktiva angeordnet werden kann, falls andere Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausreichend erscheinen, insbesondere wenn dies unter Heranziehung der Gesamtrisikolage des Kreditinstituts angemessen erscheint. Ebenso soll die Möglichkeit der Auferlegung zusätzlicher Eigenmittel bestehen, wenn andere Maßnahmen erst mittelfristig zur Umsetzung gelangen. Entsprechend dem Grundsatz der Anwendung des jeweils gelindesten zielführenden Mittels (vgl. § 2 Abs. 1 VVG) hat die FMA jedoch nur dann gemäß Abs. 4a vorzugehen, wenn gelindere Mittel, insbesondere ein Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 4 Z 1 nicht zielführend sind oder erfolglos bleiben. Klargestellt wird auch, dass, wenn zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgegangen wird, in diesem Fall nicht die dort vorgesehene Reihenfolge der Aufsichtsmaßnahmen eingehalten werden muss, da ansonsten gemäß Abs. 4 Z 2 die gänzliche oder teilweise Untersagung des Geschäftsbetriebs noch vor der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel verfügt werden müsste. Bei der Vorschreibung der besonderen Eigenmittelunterlegung hat die FMA quantitative, qualitative und zeitliche Faktoren zu berücksichtigen.

Zu § 73 Abs. 1:

§ 73 Abs. 1 Z 16 legt eine Anzeigeverpflichtung an die FMA für die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode zur Ermittlung der Forderungswerte von Derivaten und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs gemäß § 22 Abs. 5 Z 3 fest.

§ 73 Abs. 1 Z 17 normiert eine Anzeigeverpflichtung an die FMA im Falle der zeitlich befristeten Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist für den gänzlichen Wechsel in den Standardansatz ist der entsprechende Zeitplan mit der Anzeige zu übermitteln.

§ 73 Abs. 1 Z 18 normiert eine Anzeigeverpflichtung an die FMA im Falle der Kombination eines fortgeschrittenen Messansatzes mit anderen Ansätzen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist für den gänzlichen Wechsel in den fortgeschrittenen Messansatz ist der entsprechende Zeitplan mit der Anzeige zu übermitteln.

In § 73 Abs. 1 Z 19 werden neue Anzeigeverpflichtungen im Kontext der Änderungen in § 27 normiert.

Zu § 73 Abs. 4 und 4a:

§ 73 Abs. 4 und 4a werden insofern adaptiert, als klargestellt wird, dass Kreditinstitute auch die Optionsbewertungsmodelle der FMA anzuzeigen haben, die für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungspositionsrisiko von Optionen herangezogen werden. Zudem werden Verweise angepasst.

Zu § 73 Abs. 5:

In § 73 Abs. 5 wird eine Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ vorgenommen.

Zu § 74:

Das bisher durch Quartalsbericht und Monatsausweise charakterisierte Meldewesen wird durch ein neues Meldekonzept ersetzt. Dieses ermöglicht korrespondierend der Umsetzung der neuen Eigenkapitalbestimmungen (Basel II) die Erhebung aller Daten, die zur laufenden Überwachung der Kreditinstitute und zur Wahrnehmung der internationalen Verpflichtungen auf Grund der „consolidated supervision“ erforderlich sind, und gliedert sich in einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis, einen Ordnungsnormenausweis, einer Meldung zur Verlustdatenbank sowie einer Stammdatenmeldung. Die Meldeverpflichtungen gelten für Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute; letztere haben auch vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute in die Meldungen einzubeziehen.

Zu § 74 Abs. 1:

Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweise umfasst Bestandsdaten, Erfolgsdaten sowie Daten zum Kreditrisiko, Zinsänderungsrisiko, Aktienkursrisiko, Restlaufzeiten, Fremdwährungsrisiko und Länderrisiko.

Zu § 74 Abs. 2:

In Abs. 2 wird für Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute eine monatliche Meldung über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß § 22a bis 22h und § 22i bis §22m normiert.

Zu § 74 Abs. 3:

§ 74 Abs. 3 soll die Meldung nach Abs. 2 ergänzen. Inhaltlich wurden die Meldeanforderungen um „Informationen zum Handelsbuch“ erweitert, ansonsten sind sie deckungsgleich mit dem bisherigen Abs. 4. Da es sich in Abs. 3 Z 1 um eine Ultimomeldung handelt, sind wie bisher nur Großveranlagungen zu melden, die zu diesem Termin auch als solche bestehen, unbeschadet dessen, dass diese nach § 27 zu jedem Zeitpunkt als Großveranlagungen zu behandeln sind. Die Ergänzung in Abs. 3 Z 1 setzt die Ergänzung in Art. 30 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/6/EWG um.

Zu § 74 Abs. 4:

Übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Kreditinstitute sind, haben eine jährliche Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten und den diesbezüglich angewendeten Schwellwert abzugeben. Diese Daten dienen zur Evaluierung des operationellen Risikos und sind daher nur von jenen Kreditinstituten zu melden, die ihre Eigenmittelerfordernisse für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen.

Zu § 74 Abs. 5:

Dieser Absatz regelt die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten von Kreditinstituten und deren vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstituten. Bei jeder Veränderung dieser Stammdaten hat von den Kreditinstituten eine ad hoc Meldung zu erfolgen; darüber hinaus ist halbjährlich die Richtigkeit der Stammdatenmeldung zu bestätigen. § 73 Abs. 1 gilt unbeschadet dieser Regelung.

Zu § 74 Abs. 6:

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Abs. 3.

Zu § 74 Abs. 7:

Abs. 7 ersetzt den bisherigen Abs. 5. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird festgelegt, dass die FMA die Gliederung für die in § 74 normierten Meldungen mittels einer der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfenden Verordnung festzusetzen hat, wobei der Meldungsinhalt nach den Abs. 1 infolge der durch Basel II gestiegenen Überwachungsaufgaben der FMA erweitert worden ist.

Zu § 74 Abs. 8:

Dieser Absatz enthält lediglich redaktionelle Folgeanpassungen.

Zu § 75 Abs. 1:

Die Neustrukturierung des § 75 BWG dient primär der besseren Lesbarkeit sowie der Anpassung der verwendeten Terminologie an die tatsächlichen Meldeinhalte; darüber hinaus werden einige Meldepositionen ergänzt (u.A. bedingt durch Basel II), während andere Positionen gestrichen werden (beispielsweise die Meldeverpflichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 BWG).

Abs. 1 beinhaltet nunmehr ausschließlich die Meldepflichten von Kreditinstituten; die von Finanzinstituten und Unternehmen der Vertragsversicherung zu erstattenden Meldungen werden gesondert in den neuen Abs. 2 und 3 behandelt. Die bisherige Meldeschwelle von mindestens 350 000 EUR bzw. Eurogegenwert bleibt unverändert bestehen, wobei kurzfristige Interbankforderungen bei der Berechnung der Schwelle nicht zu berücksichtigen sind.

In den Z 1 bis 5 werden die konkreten Meldeinhalte festgelegt. Diese entsprechen in weiten Teilen den bisherigen Meldeerfordernissen, die jedoch in einigen Punkten adaptiert werden. So beinhalten beispielsweise Z 1 und 3 als einen neuen Meldeinhalt den Forderungswert, und Z 4 sieht neue Meldeinhalte zu den Risikoinformationen vor. Dagegen werden in Z 5 die Meldeerfordernisse betreffend die Gruppe verbundener Kunden um die Tatbestände des § 27 Abs. 4 Z 4 und 5 gekürzt. Die Beziehung zwischen Treugeber und Treuhänder war in der Praxis zumeist nur selten darstellbar (Vertraulichkeit) und trägt zudem wenig zur Beurteilung der Bonität eines Schuldners bei. Gleiches gilt für Beziehungen zwischen nahen Angehörigen im Sinne des § 27 Abs. 4 Z 5. Unter dem Begriff der Höhe versteht sich der Buchwert und unter Forderungswert werden die so genannten „exposure values“ verstanden.

Zu § 75 Abs. 2:

Im neuen Abs. 2 wird der im Vergleich zu Kreditinstituten geringere und im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage entsprechende Meldeumfang für Finanzinstitute geregelt. Die im bisherigen Abs. 2 vorgesehene Ausnahmeregelung von der Meldepflicht für Kredite an den Bund und die Länder wird gestrichen, da die Erfassung derartiger Kredite unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Meldung bzw. der den Bund und die Länder betreffenden Kreditinformationen sowie zur Ermöglichung eines entsprechenden Abgleichs mit anderen aufsichtsrechtlichen Meldungen erforderlich ist.

Zu § 75 Abs. 3:

In Abs. 3 wird der Meldeumfang für Unternehmen der Vertragsversicherung geregelt; dieser ist gegenüber der bisherigen Rechtslage reduziert.

Zu § 75 Abs. 5:

Die bisher in Abs. 3 geregelte Zugriffsmöglichkeit der FMA bzw. die Möglichkeiten der Auskunftserteilung an Dritte werden im Wesentlichen unverändert übernommen; Derivate sind von der Auskunftserteilung nicht mehr erfasst.

Im Hinblick auf die technische Vorgangsweise bei der Auskunftserteilung ist nunmehr vorgesehen, dass die Anfragen von Kredit- und Finanzinstituten sowie Unternehmen der Vertragsversicherung ausschließlich elektronisch zu übermitteln bzw. zu beantworten sind; dies erscheint angesichts des allgemeinen technischen Fortschritts zumutbar und sinnvoll.

Zu § 75 Abs. 6:

Die Verordnungsermächtigung für die FMA bleibt im Wesentlichen unverändert; explizit wird nunmehr auch die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die OeNB erwähnt.

Zu § 75 Abs. 7:

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 5.

Zu § 75 Abs. 8:

Abs. 8 entspricht dem bisherigen Abs. 5a.

Zu § 75 Abs. 9:

Die monatliche GKE-Meldung soll künftig ausschließlich im Wege elektronischer Datenübermittlung erfolgen.

Zu § 75 Abs. 10:

Abs. 10 stellt klar, dass die OeNB berechtigt ist, die Daten der Großkreditmeldungen in anonymisierter Form für statistische Analysen zu verwenden.

Die Ergänzung in § 74 Abs. 4 Z 1 setzt die Ergänzung in Art. 30 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/6/EWG um.

Zu § 77 Abs. 4:

In § 77 Abs. 4 Z 3 wird eine Anpassung an einen geänderten Begriff („Zweigstelle“) vorgenommen.

In § 77 Abs. 4 Z 6 wird eine Anpassung an einen geänderten Begriff („Derivate“) vorgenommen.

In § 77 Abs. 4 Z 15 wird eine Anpassung an geänderte Begriffe und die Ausweitung um die Meldungen zur Verlustdatenbank gemäß in § 74 Abs. 4 vorgenommen.

In § 77 Abs. 4 Z 19 wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.

Zu § 77 Abs. 5:

In § 77 Abs. 5 werden Verweise angepasst.

Zu § 77 Abs. 6a:

§ 77 Abs. 6a setzt Art. 130 der Richtlinie 2000/12/EG um. Durch die Bestimmung werden der Informationsaustausch zwischen der FMA und den anderen zuständigen Behörden im Rahmen des grenzüberschreitenden Bewilligungsverfahrens gemäß § 21g verstärkt und die Fälle aufgezählt, in denen die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen darf.

Zu § 77 Abs. 7:

Beim Mutterunternehmen kann es sich auch um ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft handeln. Weiters wird in Abs. 7 ein Richtlinienverweis aktualisiert.

Zu § 77 Abs. 8:

§ 77 Abs. 8 setzt Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG um. Die FMA hat als zentral zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedsstaaten zu informieren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstitutes oder mehrerer Kreditinstitute oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr gemäß § 21g beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, gefährden könnte.

Zu § 77a Abs. 1:

Die Einfügung in § 77a Abs. 1 Z 1 setzt Art. 131 der Richtlinie 2000/12/EG um. In Z 2 werden Richtlinienverweise aktualisiert.

Zu § 77a Abs. 2 und 4:

In diesen Bestimmungen werden Richtlinienverweise aktualisiert.

Zu § 79 Abs. 2:

Klarstellung, dass auch Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 der OeNB zu übermitteln sind.

Zu § 83 Abs. 5:

In § 83 Abs. 5 wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.

Zu § 93a Abs. 1:

Technische Änderung zur Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“, die geänderte Systematik der Ermittlung von gewichteten Forderungsbeträgen und Anpassung von Verweisen.

Zu § 98 Abs. 2 Z 2:

Aktualisierung des Richtlinienverweises.

Zu § 103:

Nicht mehr geltende Übergangsbestimmungen entfallen. Diese Streichungen setzen zudem die Streichungen der Art. 61, Art. 63, Art. 64 Abs. 1 bis 8 und 9, 2. Unterabsatz und Art. 65 der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung um. Art. 62 und Art. 64 Abs. 1, 1. Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG in der alten Fassung werden durch die nunmehr in § 27 Abs. 3 Z 3 lit. c und d festgelegten Regelungen ersetzt. Die Streichung von Z 11d vollzieht zudem die Streichung von Art. 11a der Richtlinie 93/6/EWG nach.

Zu § 103e Z 1 (§ 21a):

Um eine rechtzeitige Bewilligung zu ermöglichen, wird sichergestellt, dass Anträge im Bewilligungsverfahren schon vor dem In-Kraft-Treten der Bezug nehmenden Bestimmungen gestellt und Bewilligungen erteilt werden dürfen.

Zu § 103e Z 2 (§ 21a Abs. 1):

Um eine rechtzeitige Bewilligung zu erleichtern und sicherzustellen, wird in der Übergangszeit durch das Kreditinstitut ein zusätzliches Gutachten beizubringen sein. Ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank hat vorzuliegen.

Zu § 103e Z 3 (§ 21a Abs. 1 Z 3):

§ 103e Z 3 setzt das Wahlrecht in Art. 154 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der maximal möglichen Weise um und verringert daher in einer Übergangsfrist die Erfordernisse für die Verwendung der Ratingsysteme von drei Jahren auf ein Jahr bis zum 31. Dezember 2009.

Zu § 103e Z 4 (21a Abs. 1 Z 4):

§ 103e Z 4 setzt das Wahlrecht in Art. 154 Abs. 1a der Richtlinie 2000/12/EG um und verringert daher in einer Übergangsfrist die Erfordernisse für die Verwendung der Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 von drei auf zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2008.

Zu § 103e Z 5 (§ 21b):

Da Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, bereits ab dem 1. Jänner 2007 die Möglichkeit haben sollen, auf Ratings von externen Rating-Agenturen zurückgreifen zu können, muss zu diesem Zweck die Anerkennung der externen Rating-Agentur sowie die Anerkennung der Entscheidung einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates sowie das Mapping der Ratings auf die Bonitätsstufen bereits im Jahr 2006 möglich sein.

Zu § 103e Z 6 (§ 21d):

Um eine rechtzeitige Bewilligung zu ermöglichen, wird sichergestellt, dass Anträge im Bewilligungsverfahren schon vor dem In-Kraft-Treten der Bezug nehmenden Bestimmungen gestellt und Bewilligungen erteilt werden dürfen.

Zu § 103e Z 7 (§ 22 Abs. 1):

§ 103e Z 7 lit. a setzt Art. 152 Abs. 1 bis 6 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 44 der Richtlinie 93/6/EWG um. Demnach darf das Mindesteigenmittelerfordernis bei Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils nicht einen bestimmten Prozentsatz des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2006/xx [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] unterschreiten. Die Gegenüberstellung des Eigenmittelerfordernisses vor Basel II mit dem Eigenmittelerfordernis nach Basel II hat einmal jährlich zu erfolgen.

§ 103e Z 7 lit. b setzt Art. 152 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 44 der Richtlinie 93/6/EWG um. Demnach darf das Mindesteigenmittelerfordernis bei Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l anwenden, in den Jahren 2008 und 2009 jeweils nicht einen bestimmten Prozentsatz des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2006/xx [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] unterschreiten. Die Gegenüberstellung des Eigenmittelerfordernisses vor Basel II mit dem Eigenmittelerfordernis nach Basel II hat einmal jährlich zu erfolgen.

Zu § 103e Z 8 (§ 22 Abs. 2):

§ 103e Z 8 setzt Art. 152 Abs. 7 bis 12a der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 47 der Richtlinie 93/6/EWG um.

Lit. a setzt Abs. 10 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Lit. b setzt Abs. 8 lit. d und e der Richtlinie 2000/12/EG um.

Lit. c setzt das Wahlrecht in Abs. 9 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG um.

Lit. d setzt Abs. 9 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG um.

Lit. e setzt Abs. 9 lit. b in Verbindung mit Abs. 12a der Richtlinie 2000/12/EG um.

Lit. f setzt Abs. 11 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Lit. g schließt eine systematische Lücke, da die Anwendung von Art. 123 der Richtlinie 2000/12/EG (ICAAP) die Umsetzung von Basel II voraussetzt.

Lit. h setzt Abs. 12 der Richtlinie 2000/12/EG um.

Zu § 103e Z 11:

Um eine rechtzeitige Bewilligung zu ermöglichen, wird sichergestellt, dass Anträge im Bewilligungsverfahren schon vor dem In-Kraft-Treten des § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden dürfen.

Zu § 103e Z 12 (§ 22b Abs. 9 Z 5):

§ 103e Z 12 setzt das Wahlrecht in Art. 154 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG um. Dabei bemisst sich die ausgenommene Forderung nach der Anzahl der Anteile, die vor diesem Zeitpunkt gehalten wurde und jeder weiteren, unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange sich dadurch nicht die Beteiligungsquote an dieser Beteiligung erhöht.

Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Zu § 103e Z 14 (§ 74 Abs. 2):

Gemäß Art. 152 Abs. 7 der Richtlinie 2000/12/EG haben Kreditinstitute die Möglichkeit, ihre Eigenmittel für das Kreditrisiko im Jahr 2007 weiterhin nach der vor dem 1.1. 2007 geltenden Rechtslage zu berechnen. Dies ist bei den Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen entsprechend zu berücksichtigen, sodass diese Kreditinstitute für die Dauer ihrer Wahlrechtsausübung ihre diesbezüglichen Meldungen entsprechend den Bestimmungen des derzeitigen Meldewesens (Monatsausweis Teil C und D) zu erstatten haben.

Zu § 103e Z 15 (§ 74 Abs. 4):

Die quartalsweise Meldung von Verlustdaten zur Bemessung des operationellen Risikos hat erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erfolgen.

Zu § 105 Abs. 4:

§ 105 Abs. 4 legt fest, in welcher Fassung jene Bestimmungen der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG, auf die im BWG verwiesen wird, anzuwenden sind. Die in Abs. 4 genannte Fassung entspricht der Basel II Novelle. Sofern eine andere Fassung zur Anwendung gelangen soll, wird dies ausdrücklich in den betroffenen Bestimmungen angeordnet.

Zu § 107 Abs. 48 und 49:

Mit Ausnahme der Änderungen im Meldewesen setzen Abs. 48 und 49 Art. 157 der Richtlinie 2000/12/EG und Art. 46 der Richtlinie 93/6/EWG um. Daher treten alle Bestimmungen dieser Richtlinie, mit Ausnahme der Vorschriften in Hinblick auf die Anwendung eigener Volatilitätsschätzungen und eigener Umrechnungsfaktoren im auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b und dem fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des operationellen Risikos, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten, mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Änderungen im Meldewesen treten grundsätzlich mit 1. Jänner 2007, jene betreffend Großkreditmeldungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Zu Anlage 1 zu § 22:

Die Änderungen der Anlage 1 zu § 22 setzen die Änderungen von Anhang II der Richtlinie 2000/12/EG um.

In Anlage 1 zu § 22 BWG werden Kreditderivate in die Liste der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit hohem Risiko aufgenommen und unechte Pensionsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 3 und 5 von der Kategorie „mittleres Kreditrisiko“ in die Kategorie „hohes Kreditrisiko“ verschoben.

Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr, die nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, werden aus der Kategorie „Niedriges Kreditrisiko“ in die Kategorie „unterdurchschnittliches Kreditrisiko“ verschoben.

Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner automatisch zum Widerruf führt, werden hingegen in die Kategorie der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit „niedrigem Kreditrisiko“ aufgenommen.

Zu Anlage 2 zu § 22:

Anlage 2 zu § 22 setzt die Begriffsänderungen in Anhang IV der Richtlinie 2000/12/EG um. Z 6 der betreffenden Anlage setzt Anhang IV, Nummer 3 der Richtlinie um.

Zu Anlage 3 zu § 22:

Die betreffende Anlage bedarf auf Grund des neuen Regelwerks zum Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a keiner Verwendung mehr, da die Richtlinie 2000/12/EG nunmehr eigene Bestimmungen zur Forderungsklasse der multilateralen Entwicklungsbanken vorsieht. Diese Bestimmungen sollen durch eine Verordnung der FMA umgesetzt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu § 26 Abs. 11:

Diese Regelung im FMABG soll sicherstellen, dass die FMA die Gebührenverordnung entsprechend ändern kann, sodass für die neuen Bewilligungstatbestände im BWG angemessene Gebühren verlangt werden können, dies auch im Hinblick auf die Übergangsbestimmung gemäß § 103e BWG und eine Bewilligung vor In-Kraft-Treten der BWG-Novelle zu Basel II.

Zu Artikel 4 (Änderung des E-Geldgesetzes)

Zu § 3 Abs. 1:

Durch den Entfall der Definition der Zone A und Zone B sowie der qualifizierten Aktiva im BWG war eine Anpassung der bisherigen Verweise im E-Geldgesetz nötig. Bis zur Anpassung der Richtlinie 2000/46/EG (E-Geldrichtlinie) an die Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG, auf deren Basis auch das E-Geldgesetz erlassen wurde, bedarf es einer Aufrechterhaltung der bisherigen Bestimmungen über die Kapitalanlagebeschränkung von E-Geldinstituten, die nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen. Daher wurde die Definition der „qualifizierten Aktiva“ in das E-Geldgesetz übernommen und auch klargestellt, dass die Begriffsbestimmungen der Zone A und Zone B, die durch die BWG Novelle entfallen, für die Zwecke des E-Geldgesetzes weiterhin anwendbar sein sollen. Dadurch soll sichergestellt sein, dass auch alle im früheren § 22 Abs. 3 Z 1 und Z 2 befindlichen Aktiva umfasst sind.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sparkassengesetzes):

Zu § 6 Abs. 2:

Die Einräumung der Möglichkeit, dass künftig auch juristische Personen Vereinsmitglieder sein können, stellt eine Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen her und erweitert den diesbezüglichen Anwendungsspielraum.

Zu § 10 Abs. 4:

Diese Bestimmung erleichtert die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und verbessert die Sitzungsökonomie der Vereinsversammlung.

Zu § 24 Abs. 1:

Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Prüfungsstelle die im Rahmen der Wirtschaftsprüfungstätigkeit erforderlichen und üblichen Prüfungen durchführen kann.

Zu § 24 Abs. 4:

Die Änderung ist terminologisch bedingt.

Zu § 24 Abs. 6 bis 8 und 11:

Der Verwaltungsrat als Organ des Sparkassen-Prüfungsverbandes entfällt, die bisherigen Agenden des Verwaltungsrats werden nunmehr der Hauptversammlung bzw. dem neu eingerichteten Beirat übertragen.

Zu § 24 Abs. 9:

Im Fall der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat im Rahmen der ihm übertragenen Mitwirkungsrechte, ist aus Corporate Governance Überlegungen die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.

Zu § 24 Abs. 10:

Diese Bestimmung legt unter anderem Bestell- und Zusammensetzungsmodalitäten des Beirats fest.

Zu § 24 Abs. 12:

Diese Regelung definiert konkrete Agenden der Hauptversammlung. Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie des Beirats wird allgemeinen Corporate Governance Gesichtspunkten entsprechend ein Nominierungsausschuss eingerichtet.

Zu § 24 Abs. 13:

Im Zuge der Neugestaltung des Gesetzes kommt es in diesem Absatz unter anderem zu einer betragsmäßigen Anpassung der für eine Stimme erforderlichen Mindestbilanzsumme.

Zu § 24 Abs. 15:

In Abs. 15 wird die Einbindung des Staatskommissärs in Organversammlungen geregelt.

Zu § 24a Abs. 1:

Die Anpassung in Abs. 1 ist durch den Entfall von § 24 Abs. 8 bedingt.

Zu § 1 Abs. 2 und 4 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen):

Diese Neuregelungen stellen terminologische Anpassungen dar.

Zu § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen):

Im Sinne der Anpassung an internationale Standards hat die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands über die Wirtschaftsprüferbefugnis zu verfügen.

Zu § 2 Abs. 2a der Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen):

Dient der Klarstellung, dass die Ausschließungsgründe für Bankprüfer gemäß BWG – soweit sinnvoll - auch auf die Vorstände des Sparkassen-Prüfungsverbandes anzuwenden sind.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 2. ...

        1. – 2. ...

§ 2. ...

        1. – 2. ...

        3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z .3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;

        3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;

        4. ...

        4. ...

        5. Mitgliedstaat:

       „5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;“

           a) jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

 

           b) abweichend von lit. a umfaßt der Begriff Mitgliedstaat in § 8 Abs.6 jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören;

 

 

     „5a. Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;

 

      5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;“

        6. Herkunftmitgliedstaat:

        6. Herkunftmitgliedstaat:

           a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

           a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

           b) – c) ...

           b) – c) ...

        7. ...

           a) ...

        7. ...

           a) ...

           b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

---

           b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

---

        8. – 9. ...

        8. – 9. ...

 

     „9a. Zentralbank:

 

           a) die Oesterreichische Nationalbank;

 

           b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;

 

            c) die Europäische Zentralbank;

 

           d) jede Zentralbank in einem Drittland;

 

      9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;“

      10. – 11. ...

      10. – 11. ...

 

   „11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut, das

 

           a) ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut hält und

 

           b) nicht Tochterunternehmen eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;

 

    11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;“

      12. – 14. ...

      12. – 14. ...

      15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben;

      15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG auszuüben;

      16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet;

     „16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der  Wertpapierfirma verbunden sind;“

      17. ---

      17. ---

      18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich;

 

      19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören;

 

      20. Kreditinstitute der Zone A:

 

           a) alle österreichischen Kreditinstitute,

 

           b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und

 

            c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;

 

      21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten;

 

      22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist;

 

     „22. Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.“

      23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfaßt der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21:

     „23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich deren Zweigstellen:

           a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26,

           a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26;

           b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

           b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;

            c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

            c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;

           d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

           d) in § 22b Abs. 9 Z 4;

           e) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4,

           e) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

            f) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz,

            f) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

           g) in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4 ,

           g) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz;

           h) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute,

           h) in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. i, Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und Abs. 8 Z 2 und 4;

            i) in den §§ 51 bis 54

            i) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;

            j) in § 59,

            j) in den §§ 51 bis 54;

            k) in § 77 a Abs. 2 Z 2 und 3,

            k) in § 59;

            l) in § 93 Abs. 5 und

            l) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;

          m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;

          m) in § 93 Abs. 5;

 

           n) in Anlage 2 zu § 43;“

 

   „23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG; dies gilt nicht in § 30;“

      24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

     „24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

           a) in Z 25,

           a) in Z 25;

           b) § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

           b) in § 22b Abs. 9 Z 4;

            c) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

            c) § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

           d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

           d) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

           e) in § 77 a Abs.2 Z 2 und 3 und

           e) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;

            f) in § 93 Abs.5 Z 1;

            f) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;

 

           g) in § 93 Abs. 5 Z 1;“

      25. ...

           a) ...

      25. ...

           a) ...

           b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,

          „b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,“

            c) – e) ...

            c) – e) ...

 

   „25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft ist;“

 

    25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft ist;“

      26. ...

      26. ...

      27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,

     „27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,

           a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

           a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

           b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

           b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;“

      28. – 33. ...

      28. – 33. ...

      34. Finanzinstrumente:

     „34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere

           a) Geldmarktinstrumente;

           a) Geldmarktinstrumente;

           b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;

           b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;

 

            c) Wertpapiere;

           d) Wertpapiere;

           d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

           e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

 

      35. Wertpapier-Handelsbuch:

      35. Investmentfondsanteile:

           a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,

           a) Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993;

           b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden („matched principal broking“),

           b) Anteile an einem Investmentfonds, der den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;

            c) Übernahmegarantien für Wertpapiere (§ 22k),

            c) Anteile an sonstigen Investmentfonds in Wertpapieren;“

           d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften (§ 22l) und aus Vorleistungen (§ 22m) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches,

 

           e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,

 

            f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und

 

           g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-Handelsbuch;

 

die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen;

 

      36. außerbörsliche derivative Instrumente („over the counter-Instrumente“, „OTC-Instrumente“): besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;

     „36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;“

      37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist;

     „37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“

      38. qualifizierte Aktiva:

 

           a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in § 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;

 

           b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern

 

               aa)   diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind,

 

               bb)   die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,

 

                cc)   der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und

 

               dd)   das Kreditinstitut die Bonität des Eminenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

 

nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen;

 

      39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können;

 

      40. – 43. ...

      40. – 43. ...

      44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird;

     „44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.

      45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt;

      45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.“

      46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:

 

           a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des § 22n Abs. 1 zum Marktpreis berechnet;

 

           b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;

 

            c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

           d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen des Finanzsektors geschlossen;

 

           e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren abgeschlossen;

 

      47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;.

 

      48. – 49. ...

      48. – 49. ...

      50. Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird;

 

      51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird;

 

      52. als Institutionen des Finanzsektors gelten:

 

           a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen;

 

           b) Kreditinstitute der Zone A;

 

            c) anerkannte Clearingstellen;

 

           d) anerkannte Börsen;

 

      53. – 57. ...

      53. – 57. ...

 

   „57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet.

 

    57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst.

 

     57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Sponsor auftritt, erwächst.

 

    57d. operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos.“

      58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von „kleinen“ Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a;

      58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von „kleinen“ Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a;

      59. ...

      59. ...

      60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine juristische Person, deren ausschließliche Geschäftstätigkeit in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen, aus dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen zu erwerben oder mit Vermögensgegenständen verbundene Risiken zu übernehmen; diese Geschäftstätigkeit stellt kein Bankgeschäft dar, jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen, die von Kreditinstituten übertragen wurden oder deren Risiken von Kreditinstituten übernommen wurden, die Bestimmungen des § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie jenes Kreditinstitut, von dem die Forderung stammt und jenes Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.

     „60.    Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß § 22 Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, die Bestimmungen des § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut;“

 

     „61. Verbriefung: jede einheitlich dokumentierte Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;

 

      62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

 

      63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

 

      64. Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;

 

      65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;

 

      66. Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;

 

      67. Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt; eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;

 

      68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;

 

      69. Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder als Originator noch als Sponsor dieser Verbriefung fungiert; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;

 

      70. bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;

 

      71. vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt.“

§ 3. (1) ...

        1. – 8. ...

§ 3. (1) ...

        1. – 8. ...

        9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36 und 37, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts.

        9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts.

(2) ...

(2) ...

(3) ...

        1. – 5. ...

(3) ...

        1. – 5. ...

        6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

        6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

(4) – (5) ...

(4) – (5) ...

(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist § 8 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden. Auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E‑Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 4 E‑Geldgesetz in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.

„(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E‑Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 4 E‑Geldgesetz in Verbindung mit dem Mindesteigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.“

(7) ...

        a) – c) ...

(7) ...

        a) – c) ...

 

       „d. sind die §§ 22 bis 22h, 22n bis 22q und 27 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden.“

§ 4. (1) – (2) ...

§ 4. (1) – (2) ...

(3) ...

        1. – 2. ...

(3) ...

        1. – 2. ...

        3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

       „3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;“

        5. – 7. ...

(4) ...

(5) ...

 

        1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

        1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

        2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

        2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

        3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen  kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

...

        3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen  kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

...

(6) – (7) ...

(6) – (7) ...

Beziehungen zu Drittländern

 

§ 8. (1) Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen:

 

        1. Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;

 

        2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;

 

        3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;

 

        4. jeden Entzug der Konzession gemäß § 6.

 

(2) Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs.4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre seine Entscheidung über

 

        1. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 und

 

        2. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73 Abs.1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.

 

(3) Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs.4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs.2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.

 

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf

 

        1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

 

        2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und

 

        3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.

 

(5) Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art.9 Abs.3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:

 

        1. jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;

 

        2. jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung

 

           a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und

 

           b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma imSinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.

 

(6) Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs.2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den §§ 9, 11 und 13.

 

§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.

§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“

(2) – (5) ...

(2) – (5) ...

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG ausgeübt werden sollen.

(7) – (8) ...

(7) – (8) ...

§ 10. (1) ...

(2) ...

        1. – 3. ...

§ 10. (1) ...

(2) ...

        1. – 3. ...

        4. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

       „4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle. “

(3) – (5) ...

 

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(7) – (8) ...

(7) – (8) ...

§ 11. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

        1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. I erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

        1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

        2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;    3.     das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

        2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

        3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

        3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

        4. das Mutterunternehmen muß gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

        4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

        5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 18 Abs.2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

        5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 24 Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2000/12/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

(2) ...

(2) ...

        1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

        1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

        2. ...

(3) ...

        2. ...

(3) ...

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG ausgeübt werden sollen.

(5) – (6) ...

(5) – (6) ...

§ 13. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.“

(2) ...

        1. – 2. ---

(2) ...

        1. – 2. ---

        3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

        3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

        4. ...

        4. ...

        5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

        5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2000/12/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(3) – (5) ...

(3) – (5) ...

§ 15. (1) – (4) ...

§ 15. (1) – (4) ...

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art.7 Abs.1 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 14 Abs.1 der Richtlinie 89/646/EWG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs.1 Z.1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie 2000/12/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

§ 17. (1) – (3) ...

§ 17. (1) – (3) ...

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art.18 Abs.2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs.1 Z.1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs.1 Z.1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

§ 20. (1) – (2) ...

§ 20. (1) – (2) ...

(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein.

(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein.

(3) – (7a) ...

(8) ...

(3) – (7a) ...

(8) ...

        1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder

        1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder

        2. ---

        2. ---

        3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder

        3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG der

        4. ...

        4. ...

        5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.

        5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.

(9) ...

(9) ...

§ 21. (1) ...

(9) ...

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.

„(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.“

(3) – (6) ...

(3) – (6) ...

 

„Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

 

§ 21a. (1) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe  bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;

 

        2. die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;

 

        3. die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des § 22b Abs. 11 entsprechen;

 

        4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 Erfahrungen in der Nutzung der Schätzungen von mindestens drei Jahren vorliegen, die die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllen;

 

        5. das Kreditinstitut über eine eigene unabhängige Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;

 

        6. alle für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;

 

        7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;

 

        8. die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllt sind; und

 

        9. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. a sowie der auf Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA erfüllt sind.

 

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen.

 

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

        1. den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;

 

        2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind; sowie

 

        3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.

 

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

(5) Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint.

 

(6) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,

 

        1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 beenden; oder

 

        2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a übergehen.

 

(7) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise

 

        1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,

 

        2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,

 

        3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 für die Kategorien

 

           a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,

 

           b) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und

 

            c) sonstige Retail-Forderungen,

 

        4. von Tochterunternehmen zu Tochterunternehmen,

 

        5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3

 

umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.

 

(8) Mit Bewilligung der FMA können

 

        1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und

 

        2. Tochterkreditinstitute von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland

 

den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b einheitlich für die Kreditinstitutsgruppe verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch diese Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordnete EWR-Mutterkreditinstitute.

 

Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

 

§ 21b. (1) Vorbehaltlich Abs. 4 bedarf die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a Abs. 4 oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß § 22c Abs. 1 der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:

 

        1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;

 

        2. die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;

 

        3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;

 

        4. die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;

 

        5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere

 

           a) die Eigentums- und Organisationsstruktur,

 

           b) die finanziellen Ressourcen,

 

            c) die personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,

 

           d) die Unternehmenskultur,

 

           e) die internen Kontrollmechanismen;

 

        6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;

 

        7. die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

           a) der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur;

 

           b) die von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Erträge sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse;

 

            c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und

 

           d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.

 

(2) Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 einholen.

 

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

 

        1. im Verfahren der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank über die Anerkennung gemäß Abs. 1 alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 bekannt wird;

 

        2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;

 

        3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;

 

        4. die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.

 

(4) Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.

 

(5) Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 hat die FMA die Bewilligung zurückzunehmen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Rücknahme der Bewilligung zu informieren.

 

(6) Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von gemäß Abs. 1 anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

 

        1. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;

 

        2. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;

 

        3. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;

 

        4. die Bedeutung eines jeden Ratings;

 

        5. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;

 

        6. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

 

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.

 

Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

 

§ 21c. (1) Die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Kreditinstitut bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem eingebunden sind,

 

        2. die Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,

 

        3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen, und

 

        4. die Anforderungen gemäß § 22g Abs. 9 Z 2 erfüllt sind.

 

Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 einzuholen.

 

(2) Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells bedarf im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Z 1 bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist,

 

        2. das Modell eine ausreichend präzise Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und

 

        3. die Anforderungen des § 22g Abs. 9 Z 3 durchgängig eingehalten werden.

 

Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes Modell gemäß § 21e, so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich der Modelle gemäß Abs. 1 und 2

 

        1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

 

        2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 1 oder 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen; und

 

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

 

(4) Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Abs. 1 oder 2 genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

 

(5) Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Abs. 1 und 2 zu überwachen und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

 

Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

 

§ 21d. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. die qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2,

 

        2. die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 und

 

        3. die Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sowie der auf Grund dessen erlassenen Verordnung der FMA

 

erfüllt sind.

 

(2) Die qualitativen Anforderungen umfassen:

 

        1. ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;

 

        2. eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;

 

        3. eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können;

 

        4. ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;

 

        5. eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.

 

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

        1. den Wegfall der in Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen;

 

        2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind, und

 

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.

 

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

(5) Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint.

 

(6) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes gemäß § 22l durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:

 

        1. die statistische Angemessenheit,

 

        2. die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,

 

        3. die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,

 

        4. den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

 

        5. die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,

 

        6. den Einsatz von Szenario-Analysen,

 

        7. die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.

 

(7) Mit Bewilligung durch die FMA können

 

        1. EWR-Mutterkreditinstitute und deren Tochterkreditinstitute mit Sitz im Inland und

 

        2. Tochterkreditinstitute von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland

 

den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l auf Gruppenbasis verwenden. Voraussetzung für diese Bewilligung ist die gemeinsame Erfüllung der Zulassungsanforderungen gemäß Abs. 1 durch diese Kreditinstitute und deren übergeordnete Kreditinstitute oder übergeordneten EWR–Mutterkreditinstitute.

 

Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

 

§ 21e. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß § 22p durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe  bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;

 

        2. die Anforderungen des § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind;

 

        3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;

 

        4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;

 

        5. das interne Modell durchgängig verwendet wird;

 

        6. die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt; und

 

        7. das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22p Abs. 5 Z 2 und 3 befindet.

 

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Abs. 1 Z 7 bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 einzuholen.

 

(3) Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Kreditinstitute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen gemäß § 24a interne Modelle gemäß § 22p, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, hat das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu beantragen.

 

(4) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

        1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

 

        2. den Wegfall der Kriterien gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

 

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

 

(5) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell („Value at Risk-Modell“) für die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

(6) Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen Bewilligung gemäß Abs. 1 zu widerrufen, falls

 

        1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators;

 

        2. die eigenen Ermittlungen; oder

 

        3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

 

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

 

Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

 

§ 21f. (1) Kreditinstitute können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:

 

        1. die in Anlage 2 zu § 22 genannten Derivate,

 

        2. Pensionsgeschäfte,

 

        3. Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

 

        4. Lombardgeschäfte und

 

        5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

 

(2) Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:

 

        1. ausschließlich für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1;

 

        2. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

 

        3. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

 

Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.

 

(3) Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;

 

        2. das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;

 

        3. das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;

 

        4. die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;

 

        5. das Kreditinstitut über eine eigene unabhängige Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;

 

        6. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;

 

        7. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;

 

        8. das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und

 

        9. die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt sind.

 

(4) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und zu umfassen:

 

        1. Qualitative Standards, insbesondere:

 

           a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,

 

           b) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,

 

            c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,

 

           d) die Revision des Modells,

 

           e) die Durchführung von Krisentests,

 

            f) die Dokumentation des Modells;

 

        2. quantitative Standards, insbesondere:

 

           a) die Bestimmung des Forderungswertes,

 

           b) den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,

 

            c) die Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,

 

           d) die Stabilität und die Validierung des Modells.

 

(5) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 9 einzuholen.

 

(6) Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, und dabei ist durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden. Wird aufgrund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute unterschiedliche Methoden verwenden.

 

(7) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

        1. den Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen,

 

        2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind, und

 

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

 

(8) Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.

 

(9) Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn

 

        1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,

 

        2. eigene Ermittlungen oder

 

        3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

 

ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

 

(10) Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA aus maßgeblichen Gründen beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.

 

Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

 

§ 21g. (1) Beantragen ein EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und § 21d bis § 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom EWR-Mutterkreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (zentral zuständige Aufsichtsbehörde) zu stellen.

 

(2) Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.

 

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Abs. 2 geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.

 

(4) Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an dieses EWR-Mutterkreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das EWR-Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist auf nachgeordnete Kreditinstitute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

 

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

 

(6) Das Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 ist in gleicher Weise auf die Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft (Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechte und Pflichten des EWR-Mutterkreditinstituts für das übergeordnete Kreditinstitut (§ 30 Abs. 5) gelten.“

 

„1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis“

Solvabilität

„Mindesteigenmittelerfordernis

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in Höhe der Summe der Beträge gemäß den Z 1 bis 4 zu verfügen:

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis Z 5 zu verfügen:

        1. 8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist,

        1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

        2. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 26 Abs. 1 oder 2,

        2. das Mindesteigenmittelerfordernis für die Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 sowie der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung;

        3. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 und

        3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 sowie der auf Basis von § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung;

        4. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4.

        4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;

 

        5. gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a.

Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Z 1 bis 4 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Z 1 bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 berechnet wird, die Bemessungsgrundlage. Diese wird wie folgt berechnet:

(2) Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (§ 22b) sowie gemäß den jeweils auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen der FMA zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.

        1. Die um Wertberichtigungen gekürzten Buchwerte der Aktivposten sind mit den in Abs. 3 genannten Gewichten zu multiplizieren;

 

        2. für die in Anlage 1 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte - abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen - ist der risikogewichtete Wert gemäß Abs. 4 zu ermitteln;

 

        3. für besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 sind die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner (potentieller Eindeckungsaufwand zuzüglich eines allgemeinen Zuschlages) gemäß Abs. 5 und 6 zu ermitteln; für einzelne Geschäfte gebildete Rückstellungen können von diesem Wert abgezogen werden; diese Kosten werden mit dem zugehörigen Gewicht für den Vertragspartner gemäß Abs. 3 multipliziert, wobei das höchste Gewicht 50 vH beträgt.

 

(3) Alle Aktivposten sind mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 8 gesondert zu gewichten sind:

(3) Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 und den §§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.

        1. Gewicht Null:

 

           a) Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind;

 

           b) Forderungen an den Bund, die Länder, die Gemeinden und an Zentralregierungen sowie Zentralbanken der Zone A; hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat die FMA ”die Europäische Kommission” unterrichten;

 

            c) Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;

 

           d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften;

 

           e) Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des jeweiligen Kreditnehmers lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

 

            f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone B, die auf die gemeinsame nationale Währung des Kreditnehmers und des Haftenden lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

 

           g) Aktivposten, die durch Wertpapiere des Bundes, der Zentralregierungen sowie der Zentralbanken der Zone A oder der Europäischen Gemeinschaften ausreichend besichert sind, sofern diese Wertpapiere beim kreditgebenden Institut hinterlegt sind; den genannten Wertpapieren sind jene gleichgestellt, für die der Bund, die Zentralregierungen der Zone A, die Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften haften;

 

           h) Aktivposten, die durch Bareinlagen beim kreditgebenden Institut, durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Wertpapiere, die vom kreditgebenden Institut ausgegeben und bei ihm hinterlegt sind, ausreichend gesichert sind;

 

            i) Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, Schuldverschreibungen aus eigener Emission sowie die gemäß § 25 Abs. 13 gehaltene Liquiditätsreserve;

 

            j) Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen sind;

 

            k) Rechnungsabgrenzungsposten, die Korrekturposten zu eigenen Verbindlichkeiten sind;

 

        2. Gewicht 20 vH:

 

           a) Forderungen an die Europäische Investitionsbank und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Bank;

 

           b) Forderungen an multilaterale EntwickIungsbanken (Anlage 3) und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Institute;

 

            c) Forderungen an sonstige Regionalregierungen und sonstige örtliche Gebietskörperschaften der Zone A; soweit sie nicht mit einem Gewicht Null versehen werden können;

 

           d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der sonstigen Regionalregierungen oder der sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A;

 

           e) Forderungen an inländische Sozialversicherungsträger, Kammern und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind;

 

            f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der in lit. e genannten Institutionen;

 

           g) Aktivposten, die durch

 

               aa) Wertpapiere der Länder,

 

               bb) Wertpapiere der Gemeinden,

 

                cc) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung eines Landes,

 

               dd) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung einer Gemeinde,

 

               ee) Einlagen bei anderen Kreditinstituten der Zone A oder durch

 

                 ff) Einlagenzertifikate oder durch ähnliche Wertpapiere anderer Kreditinstitute der Zone A

 

ausreichend besichert sind; die FMA hat die Europäische Kommission über die für diese Regelung maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

 

           h) Forderungen an

 

               aa)   Kreditinstitute der Zone A,

 

               bb)   anerkannte Wertpapierfirmen,

 

                cc)   anerkannte Clearingstellen,

 

               dd)   Träger von anerkannten Börsen,

 

sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;

 

            i) Forderungen an Kreditinstitute der Zone B mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr, ausgenommen Forderungen, die Eigenmittel dieser Kreditinstitute sind;

 

            j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung

 

               aa)   eines Kreditinstitutes der Zone A,

 

               bb)   einer anerkannten Wertpapierfirma,

 

                cc)   einer anerkannten Clearingstelle,

 

               dd)   eines Trägers einer anerkannten Börse;

 

            k) Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Haftung eines Kreditinstituts der Zone B;

 

            l) Aktivposten, die durch Wertpapiere der Europäischen Investitionsbank oder einer multilateralen Entwicklungsbank ausreichend besichert sind;

 

          m) Forderungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde getragen werden und keine Erwerbszwecke verfolgen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz einer dieser Gebietskörperschaften;

 

           n) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung der in lit. m genannten Institutionen;

 

           o) im Einzug befindliche Werte;

 

        3. Gewicht 50 vH:

 

           a) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, im vollen Umfang gesichert sind; ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung;

 

           b) jene Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann.

 

            c) hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 a und b des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG), die den Forderungen gemäß lit. a oder gemäß § 103 Z.10 lit. f gleichgestellt werden können, die in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand an Hypothekardarlehen gesichert sind, die zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden, und entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht;

 

        4. Investmentfondsanteile, die Miteigentumsrechte vermitteln, können mit den anteiligen Werten aus der Risikogewichtung des Fondsvermögens angesetzt werden; sie können anteilig auch mit jenen Gewichten versehen werden, die sich aus der größtmöglichen Ausnutzung der gemäß Fondsbestimmungen zulässigen höchsten Risikokategorien ergeben;

 

        5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen anzusetzen und mit dem Gewicht des Leasingnehmers zu versehen;

 

        6. die FMA kann durch Verordnung ein Gewicht von 10 vH für jene Forderungen an Kreditinstitute festlegen, die in Österreich auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen spezialisiert sind, wenn diese Forderungen durch eine Verbindung von Aktivposten, die in Z.1 oder 2 genannt sind, ausreichend gesichert sind; hinsichtlich gleichartiger Forderungen an die Mitgliedstaaten zugelassene Kreditinstitute kann die FMA die Verordnung erlassen, wenn eine Mitteilung der Europäischen Kommission vorliegt, wonach die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen bestätigen; die FMA hat die Europäische Kommission über die Erlassung der Verordnungen und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

 

        7. die FMA kann durch Verordnung ein Gewicht von 20 vH für jene Aktivposten festlegen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der sonstigen Regionalregierungen oder sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A ausreichend gesichert sind, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist; der Bundesminister für Finanzen hat die Europäische Kommission über die Erlassung der Verordnung und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

 

        8. Optionsscheine, Optionsrechte und Gewinnansprüche aus der Marktwertbewertung besonderer außerbilanzmäßiger Finanzgeschäfte sind nicht als Aktivposten, sondern als besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 5 und 6 zu gewichten.

 

(4) Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 sind zunächst mit folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12 genannten Risikoarten gemäß § 22o Abs. 5 zu ermitteln.

        1. Posten mit hohem Kreditrisiko: 100 vH;

 

        2. Posten mit mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;

 

        3. Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

 

        4. Posten mit niedrigem Kreditrisiko: 0 vH.

 

Danach werden die gemäß Z 1 bis 4 gewichteten Posten mit dem jeweiligen Gewicht entsprechend dem Verfahren für Aktivposten gemäß Abs. 3 multipliziert. Bei Pensionsgeschäften und Termingeschäften mit Aktivposten sind die Gewichte der betreffenden Aktivposten, bei Haftungen das Gewicht des Hauptschuldners maßgeblich.

 

(5)    Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs- oder dem Ursprungsrisikoansatz (Abs. 6) und gemäß den Z 1 bis 6 zu gewichten:

(5) Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:

        1. Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten Geschäftsarten einheitlich anzuwenden;

        1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;

        2. ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig;

        2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;

        3. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei § 22a Abs. 2 auch für jene Geschäfte anzuwenden ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind;

        3. Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;

        4. die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz zu gewichten;

        4. internes Modell gemäß § 21f; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,

        5. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen;

wobei Abs. 6 und die von der FMA gemäß Abs. 7 zu erlassende Verordnung anzuwenden sind. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4 zu ermitteln.

        6. folgende besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:

 

           a)        Verträge, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich anzupassen sind;

 

           b)        Wechselkursverträge, ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen.

 

(6) Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie folgt vorzugehen:

(6) Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:

        1. Marktbewertungsansatz („marking to market“):

        1. Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;

In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:

 

Restlaufzeit

Zinssatz-

verträge

Wechselkurs-

und Gold-

verträge

Verträge in

Substanz-

werten

Edelmetall-verträge, ausgenommen Goldverträge

Warenverträge und Verträge gemäß Z 6 der Anlage 2

höchstens

ein Jahr

0,0 vH

1,0 vH

6,0 vH

7,0 vH

10,0 vH

über ein Jahr

bis fünf Jahre

0,5 vH

5,0 vH

8,0 vH

7,0 vH

12,0 vH

über fünf

Jahre

1,5 vH

7,5 vH

10,0 vH

8,0 vH

15,0 vH

 

           a) Bei Floating/Floating-Zinsswaps ("Basisswaps") in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;

 

           b) bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren;

 

            c) bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;

 

in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern gemäß Abs. 3 zuzuordnen sind;

 

        2. Ursprungsrisikoansatz:

        2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten Methode bestimmt werden;

In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

 

Ursprungslaufzeit

Zinssatzverträge

Wechselkurs- und Goldverträge

höchstens ein Jahr

0,5 vH

2,0 vH

mehr als ein Jahr und nicht

mehr als zwei Jahre

1,0 vH

5,0 vH

zusätzliche Berücksichtigung

eines jeden weiteren Jahres

1,0 vH

3,0 vH

 

Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren.

 

 

        3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig

 

           a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;

 

           b) von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;

 

unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;

 

        4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 nicht verwenden;

 

        5. der Forderungswert für die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und

 

        6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.

(6a) Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen. Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt.

 

(6b) Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender Bedingungen berücksichtigt werden:

 

        1. Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;

 

        2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;

 

        3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstitutes aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:

 

           a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische Zweigstelle des Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;

 

           b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;

 

            c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;

 

        4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;

 

        5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder „walk-away clause“);

 

        6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;

 

        7. eine Mitteilung der FMA gemäß Abs. 6c liegt nicht vor.

 

(6c) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

 

(6d) Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Abs. 6 wie folgt:

 

        1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz: die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

 

        2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz: die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

 

        3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:

 

           a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert (Abs. 6 Z 1) jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;

 

           b) bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:

 

               aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert - ohne Anwendung des Abs. 6e - anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in der selben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;

 

               bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstitutes gewichtet gemäß Abs. 6e;

 

        4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:

 

           a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden;

 

           b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

 

Ursprungslaufzeit

Zinsatzverträge

Wechselkurs- und Goldverträge

höchstens ein Jahr

0,35 vH

1,50 vH

mehr als ein Jahr und nicht

mehr als zwei Jahre

0,75 vH

3,75 vH

zusätzliche Berücksichtigung

eines jeden weiteren Jahres

0,75 vH

2,25 vH

 

(6e) In Anwendung des Abs. 6d Z 3 kann das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden:

 

PCEred = 0,4 x PCEbrutto + 0,6 x NGR x PCEbrutto

 

wobei bedeutet:

 

PCEred         reduzierter Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;

 

PCEbrutto    die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in Abs. 6 Z 1 angeführten Hundertsätzen multipliziert werden;

 

NGR         Netto-Brutto-Quotient gemäß Definition des Abs. 6f.

 

(6f) Kreditinstitute können den Netto-brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal gewählte Methode ist jedoch beizubehalten.

 

        1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung (Nenner);

 

        2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor deren Aufrechnung (Nenner).

 

(7) Sofern außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte mit ausdrücklichen Haftungen versehen sind, können sie so gewichtet werden, als ob sie für den Haftenden eingegangen worden wären. Ist ein möglicher Ausfall aus diesen Geschäften im vollen Umfang durch einen als Sicherheit dienenden Wert abgesichert, der in Abs. 3 Z 1 lit. g und h oder in Abs. 3 Z 2 lit. g und l oder in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 Z 7 genannt ist, dann sind entsprechend der Sicherheit deren Gewichte anzuwenden.

(7) Für die Zwecke der Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Werden Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte auf Grund einer ausdrücklichen Haftung oder einer entsprechenden Sicherheit niedriger gewichtet, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Haftung oder die entsprechende Sicherheit im vollem Umfang gesichert ist.

(8) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

(9) Abweichend zu Abs. 3 können Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 mit O vH gewichtet werden. Dies gilt auch für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen anderer und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden:

 

        1. Ein Mitgliedstaat hat gemäß Art. 7 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von O vH für die jeweilige eigene Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft festgelegt und

 

        2. die Europäische Kommission hat dies der FMA mitgeteilt.

 

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann nachfolgende Bestimmungen gemäß Z 1 bis 4, die FMA jedoch die Bestimmungen gemäß Z 5, durch Verordnung ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist:

 

        1. Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 Z 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

 

        2. die Definition der Zone A (§ 2 Z 18);

 

        3. die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken (Anlage 3)

 

        4. die Änderung der in Abs. 3 genannten Aktivposten zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

 

        5. die Liste, die Klassifizierung und die Bewertung der außerbilanzmäßigen Geschäfte (Anlage 1) sowie der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte (Anlage 2); die FMA wird die Europäische Kommission unterrichten, wenn in Anlage 1 ein neues außerbilanzmäßiges Geschäft aufgenommen wird.

 

 

„2. Unterabschnitt: Kreditrisiko“

Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

„Kreditrisiko-Standardansatz

§ 22a. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

§ 22a. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Abs. 4 zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.

        1. aktuelle Börsekurse oder

 

        2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.

 

 

(2) Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:

 

        1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;

 

        2. der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 genannten außerbilanziellen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und zwar bei Posten mit:

 

           a) hohem Kreditrisiko: 100 vH;

 

           b) mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;

 

            c) unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

 

           d) niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;

 

        3. der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2 zu § 22 ist gemäß § 22 Abs. 5 zu ermitteln, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 7 Rechnung zu tragen ist;

 

        4. der Forderungswert von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß § 22 Abs. 5 oder gemäß § 22g Abs. 8 bestimmt werden.

 

(3) Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach § 22g Abs. 3 Z 2 an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (§ 2 Z 44) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (§ 2 Z 45) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die gemäß § 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22g Abs. 9 ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.

 

(4) Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 bestimmt. Die Forderungsklassen sind:

 

        1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken;

 

        2. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;

 

        3. Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter;

 

        4. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;

 

        5. Forderungen an internationale Organisationen;

 

        6. Forderungen an Institute;

 

        7. Forderungen an Unternehmen;

 

        8. Retail-Forderungen;

 

        9. durch Immobilien besicherte Forderungen;

 

      10. überfällige Forderungen;

 

      11. Forderungen mit hohem Risiko;

 

      12. Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen;

 

      13. Verbriefungspositionen;

 

      14. kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen;

 

      15. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen;

 

      16. sonstige Posten.

 

(5) Für die Zwecke des Abs. 4 und der auf Grund des Abs. 7 erlassenen Verordnung der FMA sind:

 

        1. internationale Organisationen:

 

           a) die Europäischen Gemeinschaften;

 

           b) der Internationale Währungsfonds;

 

            c) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

 

        2. Retail-Forderungen:

 

Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

           a) Die Forderung richtet sich entweder an eine natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;

 

           b) die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;

 

            c) der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

 

der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

 

        3. überfällige Forderungen: Forderungen aus Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;

 

        4. Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;

 

        5. gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 InvFG 1993 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 65 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

 

(6) Für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4 Z 13 sind die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 zu ermitteln.

 

(7) Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen:

 

        1. die Gewichte, die den in Abs. 4 genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Z 13 zugeordnet werden, und deren Zuordnungskriterien;

 

        2. die Art und Weise der Behandlung von Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;

 

        3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;

 

        4. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.

 

Die Verordnung hat hinsichtlich der Z 1 bis 3 dem Anhang VI, Teil 1 sowie dem Art. 153 der Richtlinie 2000/12/EG und hinsichtlich der Z 4 dem Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in Anhang VI, Teil 1 und 3 und in Art. 153 für die Behandlung von Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(8) Sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, können Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet werden:

 

        1. es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1;

 

        2. der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist

 

           a) ein Kreditinstitut,

 

           b) eine Finanz-Holdinggesellschaft,

 

            c) ein Finanzinstitut oder

 

           d) ein Anbieter von Nebendienstleistungen;

 

        3. der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1 einbezogen;

 

        4. bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;

 

        5. der Kontrahent und das Kreditinstitut haben ihren Sitz im Inland;

 

        6. ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.

 

(9) Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen und Mitglied desselben institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

        1. die Forderungen begründen keine Verbindlichkeiten in Form der in § 23 Abs. 1 genannten Positionen;

 

        2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 Z 2, 5 und 6 sind erfüllt;

 

        3. das Kreditinstitut und seine Kontrahenten unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt wird (institutionelles Sicherungssystem);

 

        4. die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher, dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Z 3 im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;

 

        5. das institutionelle Sicherungssystem verfügt über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen gemäß Abs. 5 Z 3) sicherzustellen;

 

        6. das institutionelle Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;

 

        7. das institutionelle Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich

 

           a) einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder

 

           b) einen Bericht mit einer zusammenfassenden Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;

 

        8. die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen Sicherungssystem  ist sichergestellt;

 

        9. eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist ausgeschlossen und es dürfen keine Eigenmittel zwischen den Mitgliedern gebildet werden, die nicht gemäß den §§ 24 bis 24b den konsolidierten Eigenmitteln zurechenbar sind;

 

      10. das institutionelle Sicherungssystem hat eine größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einer gemeinsamen Geschäfts- und Marktpolitik verpflichtet haben, und

 

      11. die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 zu überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen Institute verpflichtet.

 

(10) Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Abs. 2 bis 9 ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.

 

(11) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 7 für Forderungen vorgesehen ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können folgende externe Ratings herangezogen werden:

 

        1. Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß § 21b Abs. 1, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des Abs. 13; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder

 

        2. Ratings von Exportversicherungsagenturen für die Zwecke von Abs. 4 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 12.

 

(12) Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

        1. Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder

 

        2. die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

 

(13) Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 Z 4 zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

 

(14) Forderungen gemäß Abs. 4 Z 6 erhalten ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Instituts.

Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

Auf internen Ratings basierender Ansatz

§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

§ 22b. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21a Abs. 1 die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.

        1. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22g,

 

        2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder § 22h Abs. 4 Z 6,

 

        3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

 

        4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3

 

        5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

 

        6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,

 

        7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,

 

        8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

 

        9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

 

      10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

 

      11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o,

 

      12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und

 

      13. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

 

(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

(2) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß § 22 Abs. 2 einer der in Z 1 bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:

        1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,

        1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an

 

           a) regionale Gebietskörperschaften, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

 

           b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

 

            c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 und 5 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;

        2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht übersteigt,

        2. Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an

 

           a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Z 1 lit. a fallen;

 

           b) öffentliche Stellen, die gemäß § 22a Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 wie Forderungen an Institute behandelt würden;

 

            c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die nicht unter Z 1 lit. b fallen;

        3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und

        3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:

 

           a) die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;

 

           b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und den aus diesem resultierenden Erträgen;

 

            c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;

        4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro übersteigt.

        4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           a) sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohneigentum besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Artikel 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2000/12/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen.

 

           b) sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;

 

            c) sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Z 3 behandelt;

 

           d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;

 

der Zeitwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

 

        5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von § 2 Z 2 alle

 

           a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und

 

           b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen entsprechen;

 

        6. Verbriefungspositionen gemäß § 2 Z 65;

 

        7. Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht unter abgezinste Leasingzahlungen fällt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

(3) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:

 

        1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3 und den von der FMA auf Basis dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, ermittelt;

 

        2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den §§ 22c bis 22f ermittelt.

(4) Überschreitet ein Kreditinstitut

(4) Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind:

        1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder

        1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;

        2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4

        2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;

genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

        3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;

 

        4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen dem derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zu dem bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;

 

        5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß § 22 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.

 

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:

 

        1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;

 

        2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der

 

           a) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder

 

           b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.

 

(6) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt für die erwarteten Verlustbeträge:

 

        1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 4 und den von der FMA auf Basis dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Bestimmungen ermittelt, wobei

 

           a) für jede Forderung die gleichen Forderungswerte, die gleiche Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3; und

 

           b) bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen;

 

        2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den §§ 22c bis 22f ermittelt;

 

        3. der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist gleich Null.

 

(7) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der

 

        1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;

 

        2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4 zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;

 

        3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren

 

auf Basis von Abs. 10 vorzusehen.

 

(8) Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vornehmen.

 

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:

 

        1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

 

        2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Z 5, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;

 

        3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;

 

        4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 9 erfüllt;

 

        5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;

 

        6. Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß § 22a Abs. 7 erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;

 

        7. Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;

 

        8. Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist.

 

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen und die Aspekte gemäß Z 1 bis 4 zu umfassen:

 

        1. die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;

 

        2. die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungsbeträge, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;

 

        3. die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei diese angekauften Forderungsbeträge Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfassen;

 

        4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Abs. 5 für Forderungsbeträge, die den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.

 

Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2000/12/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(11) Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:

 

        1. den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Abs. 1 anwenden, und

 

        2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.

 

Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2000/12/EG für die Aspekte gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

§ 22c. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

§ 22c. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22b Abs. 1 anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(2) Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine Selektion einzelner Ratings ist unzulässig.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(3) Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

(4) Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

        1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,

 

        2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

 

        3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

 

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.

 

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

(5) Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.

Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

§ 22d. (1) Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des § 22e Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.

§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat Forderungen, die gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.

(2) Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung festgelegten Kriterien zu berechnen.

        1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und

 

        2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

 

(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen) aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen („Matched-Pairs-Ansatz“):

(3) Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.

        1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;

 

        2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;

 

        3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

 

           a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;

 

           b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;

 

            c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

 

(4) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

(4) Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge gemäß der nach Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

 

(5) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

 

        1. die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1;

 

        2. die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;

 

        3. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;

 

        4. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;

 

        5. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

 

Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 bis 8, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren.

 

(7) Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die

 

        1. die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder

 

        2. die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.

 

(8) Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.

 

(9) Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen

Verbriefung revolvierender Forderungen

§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist insbesondere gemäß den folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen:

§ 22e. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wenn

        1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;

        1. der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und

        2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;

        2. die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.

        3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.

 

(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

 

        1. das Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die

 

           a) nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und

 

           b) aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,

 

unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder

 

        2. die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.

(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Die FMA kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.

(3) Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.

(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(4) Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt aus

 

        1. dem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,

 

        2. dem angemessenen Umrechnungsfaktor und

 

        3. dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.

(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 17 bis 32 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, ob

 

        1. die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und

 

        2. es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.

 

(6) Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 27 bis 30 der Richtlinie 2000/12/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

§ 22f. (1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.

§ 22f. (1) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

        1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.

 

        2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei

 

           a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

 

           b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

 

zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.

 

(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

 

        1. die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,

 

        2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und

 

        3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

 

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:

 

        1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

 

        2. am Geldmarkt genommene Einlagen;

 

        3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;

 

        4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.

 

Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Gelder

Kreditrisikomindernde Techniken

§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.

§ 22g. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt vorbehaltlich Abs. 4 nicht für Kreditinstitute, die gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden.

Emissionen von Zentralstaaten

Qualifizierte Aktiva

Sonstige Positionen

 

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

 

0 vH

0,25 vH

1 vH

1,6 vH

8 vH

 

 

(2) Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:

 

        1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;

 

        2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;

 

        3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.

 

(3) Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:

 

        1. die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;

 

        2. die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können

 

           a) von der FMA vorgegeben sein oder

 

           b) mit Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.

 

Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden.

 

(4) Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nach Maßgabe des Abs. 9 geändert werden, wenn unbeschadet der nach § 22h Abs. 7 durch Verordnung der FMA bestimmten Mindestanforderungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

        1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 oder § 26a und der auf Basis der Verordnungsermächtigungen in § 26 Abs. 7 und 8 erlassenen Verordnungen werden zeitgerecht erfüllt,

 

        2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt,

 

        3. das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.

 

(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf das Ergebnis kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag sein als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.

 

(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.

 

(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

 

(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.

 

(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:

 

        1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;

 

        2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:

 

           a) Qualitative Standards, wie insbesondere

 

               aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und

 

               bb) die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;

 

           b) Quantitative Standards, wie insbesondere

 

               aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

 

               bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

 

                cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,

 

               dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und

 

               ee) die Aktualisierung der Datenreihen;

 

        3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:

 

           a) Qualitative Standards, wie insbesondere

 

               aa) die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

 

               bb) die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,

 

                cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa und

 

               dd) die Revision des internen Modells;

 

           b) Quantitative Standards, wie insbesondere

 

               aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

 

               bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

 

                cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,

 

               dd) die Aktualisierung der Datenreihen und

 

               ee) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;

 

        4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;

 

        5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.

 

Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

Anerkannte Sicherheiten

§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 berechnen.

§ 22h. (1) Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung unter den in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 näher festzulegenden Voraussetzungen verwendet werden:

 

        1. Netting von Bilanzpositionen,

 

        2. Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,

 

        3. finanzielle Sicherheiten,

 

        4. Immobiliensicherheiten,

 

        5. Besicherung durch Forderungen,

 

        6. sonstige Sachsicherheiten,

 

        7. Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,

 

        8. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,

 

        9. von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,

 

      10. persönliche Sicherheiten.

(2) Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.

(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

(3) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.

        1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;

 

        2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;

 

        3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:

 

           a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;

 

           b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;

 

            c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

 

           d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

 

        4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:

 

Zone

Laufzeitbänder

Gewicht
(in vH)

Angenommene Zinssatzänderung (in vH)

 

Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr

Nominalzinssatz geringer als 3 vH

 

 

Spalte

(1)

Spalte

(2)

Spalte

(3)

Spalte

(4)

Spalte

(5)

Zone

Eins

bis 1 Monat

über 1      bis 3 Monate

über 3      bis 6 Monate

über 6      bis 12 Monate

bis 1 Monat

über 1      bis 3 Monate

über 3      bis 6 Monate

über 6      bis 12 Monate

0,00

0,20

0,40

0,70

-

1,00

1,00

1,00

Zone

Zwei

über 1      bis 2 Jahre

über 2      bis 3 Jahre

über 3      bis 4 Jahre

über 1,0   bis 1,9Jahre

über 1,9   bis 2,8Jahre

über 2,8   bis 3,6Jahre

1,25

1,75

2,25

0,90

0,80

0,75

Zone

Drei

über 4      bis 5 Jahre

über 5      bis 7 Jahre

über 7      bis 10Jahre

über 10    bis 15Jahre

über 15    bis 20Jahre

über 20 Jahre

 

 

über 3,6   bis 4,3 Jahre

über 4,3   bis 5,7 Jahre

über 5,7   bis 7,3 Jahre

über 7,3   bis 9,3 Jahre

über 9,3   bis 10,6Jahre

über 10,6 bis 12,0Jahre

über 12,0 bis 20,0 Jahre

über 20,0 Jahre

2,75

3,25

3,75

4,50

5,25

6,00

8,00

12,50

0,75

0,70

0,65

0,60

0,60

0,60

0,60

0,60

 

        5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- (Verkaufs-)-position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)-position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;

 

        6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;

 

        7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;

 

        8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert;

 

        9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von

 

           a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

 

           b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

 

            c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

 

           d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

 

           e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),

 

            f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und

 

           g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

 

(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen:

(4) Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22 g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.

        1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instruments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;

 

        2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel:

 

Duration (D):

 

 

m

t Ct

 

Summe

 

 

 

 

t = 1

(1 + r)t

D =

 

 

 

 

 

m

Ct

 

Summe

 

 

 

 

t = 1

(1 + r)t

 

 

Duration (D)

modifizierte Duration =

 

 

 

(1 + r)

r = Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1)

 

Ct = Barzahlungen im Zeitraum t

 

m = gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1);

 

        3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde:

 

Zone

Modifizierte Duration

Angenommene Zinssatzänderung (in vH)

1

0 - 1,0

1,0

2

über 1,0 - 3,6

0,85

3

über 3,6

0,7

 

        4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung;

 

        5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt;

 

        6. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe folgender Elemente:

 

           a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

 

           b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

 

            c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und

 

           d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

 

 

(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

 

        1. die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;

 

        2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;

 

        3. bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;

 

        4. der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.

 

(6) Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

 

        1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;

 

        2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.

 

(7) Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:

 

        1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;

 

        2. welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.

 

Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

 

„3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko“

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

„Absicherung des operationellen Risikos

§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

§ 22i. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnen.

(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.

        1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,

 

        2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,

 

        3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und

 

        4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.

 

(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.

 

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

Basisindikatoransatz

§ 22j. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von AktienindexTerminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indices und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig. Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:

§ 22j. (1) Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.

        1. Bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

 

        2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;

 

        3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

 

(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt, so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden. Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko, daß der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.

(2) Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 2 bis 9 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß § 22i zu berechnen. Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen einzubeziehen.

 

Übernahmegarantien

Standardansatz

§ 22k. (1) Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (§ 1 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBL. Nr. 625/1991) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:

§ 22k. (1) Im Standardansatz haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den Geschäftsfeldern gemäß Abs. 3 zuzuordnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt sich aus der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 2 für die einzelnen Geschäftsfelder.

        1. Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;

 

        2. am ersten Arbeitstag: 10 vH;

 

        3. am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;

 

        4. am vierten Arbeitstag: 50 vH;

 

        5. am fünften Arbeitstag: 75 vH;

 

        6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.

 

(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.

 

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:

 

        1. Unternehmensfinanzierung und Unternehmensberatung,

 

        2. Handel,

 

        3. Wertpapierprovisionsgeschäft,

 

        4. Firmenkundengeschäft,

 

        5. Privatkundengeschäft,

 

        6. Zahlungsverkehr und Abwicklung,

 

        7. Depot- und Treuhandgeschäfte,

 

        8. Vermögensverwaltung.

 

(4) Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 6 und 8 und dem Art. 155 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(5) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.

 

(6) Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.

 

(7) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

 

(8) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. die Anforderungen gemäß der Abs. 5 bis 7 eingehalten werden;

 

        2. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zum überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind, wobei auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen Durchschnitt mindestens 90 vH seiner Erträge entfallen, und

 

        3. ein erheblicher Teil des Privatkunden- und Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

 

(9) Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2, Nummern 11 bis 16 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

Abwicklungsrisiko

Fortgeschrittener Messansatz

§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von Z 2 zu Z 1 zulässig.

§ 22l. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i Abs. 1 anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln.

        1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes ist nicht zulässig.

 

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor

(in vH)

5-15

8

16-30

50

31-45

75

46 und mehr

100

 

        2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.

 

Anzahl der Arbeitstage nach dem

festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor

(in vH)

5-15

0,5

16-30

4,0

31-45

9,0

 

 

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß § 2 Z 2 FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß § 21b Abs. 6 zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.

 

(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.

 

(4) Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:

 

        1. die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;

 

        2. die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;

 

        3. die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;

 

        4. die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten; und

 

        5. die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.

 

Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern 25 bis 29 der Richtlinie 2000/12/EG zu entsprechen.

Vorleistungen

Kombinierte Ansätze

§ 22m. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren

§ 22m. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wenn

        1. vor deren Eingang bezahlt oder

        1. sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;

        2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

        2. bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.

        3. ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird; und

 

        4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme des unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.

(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.“

 

„4. Unterabschnitt: Handelsbuch“

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe

„Positionen des Handelsbuchs

§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften mit Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschussbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich bei

§ 22n. (1) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß § 56 Abs. 1 BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.

        1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages,

 

        2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,

 

        3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei

 

        4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren.

 

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschussbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.

 

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert) der Sicherheit den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere übersteigt.

(2) Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.

(3) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner nur die halbe Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat.

(3) Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen des Handelsbuchs in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

 

(4) Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

 

        1. aktuelle Börsekurse oder

 

        2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.

 

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben Anhang VII der Richtlinie 93/6/EWG zu entsprechen:

 

        1. Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;

 

        2. die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;

 

        3. die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und

 

        4. die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Abs. 4.

 

Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Ausfallsrisiko

Risikoarten des Handelsbuchs

§ 22o. Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in

§ 22o. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.

        1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993,

 

        2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993,

 

        3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35 lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen werden, sowie in

 

        4. derivativen außerbörslichen Instrumenten

 

ist nach den Bestimmungen des § 22 zu ermitteln.

 

 

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für

 

        1. das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

 

        2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

 

        3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,

 

        4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

 

        5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

 

        6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

 

        7. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

 

        8. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,

 

        9. das Abwicklungsrisiko,

 

      10. das Kontrahentenausfallsrisiko,

 

      11. das Warenpositionsrisiko und

 

      12. das Fremdwährungsrisiko.

 

(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.

 

(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73 Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.

 

(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 93/6/EWG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 zu umfassen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Warenpositionsrisiko

Internes Modell für das Handelsbuch

§ 22p. (1) Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Z 1 bis 7 vorzugehen:

§ 22p. (1) Mit Bewilligung der FMA gemäß § 21e Abs. 1 können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.

        1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.

 

        2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 26 oder § 26b behandelt.

 

        3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen.

 

        4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (§ 22h) und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (§ 26) berücksichtigt.

 

        5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.

 

        6. Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs- (Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware.

 

        7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:

 

           a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und

 

           b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

 

(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist, erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko, der gemäß Abs. 5 Z 8 näher bestimmt wird:

 

        1. dem Risikobetrag des Vortages;

 

        2. dem arithmetischen Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 2 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen.

(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

(3) Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 sind neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 einzubeziehen.

(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden.

(4) Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1 in Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.

(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG entsprechen:

 

        1. Qualitative Standards, wie insbesondere

 

           a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

 

           b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

 

            c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle,

 

           d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

 

           e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

 

            f) die Dokumentation des Modells,

 

           g) die Revision des Modells;

 

        2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;

 

        3. quantitative Standards, wie insbesondere

 

           a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

 

           b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

 

            c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

 

           d) die Aktualisierung der Datenreihen,

 

           e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

 

            f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

 

        4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

 

        5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

 

        6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt;

 

        7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

 

        8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.

 

Soweit in Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 gilt § 22e Abs. 4 und 5.

 

(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.

 

(8) Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

 

Laufzeitband

(1)

spread-Satz (in %)

(2)

        bis 1 Monat

1,50

über 1      bis 3 Monate

1,50

über 3      bis 6 Monate

1,50

über 6      bis 12 Monate

1,50

über 1      bis 2 Jahre

1,50

über 2      bis 3 Jahre

1,50

über 3 Jahre

1,50

 

(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

 

        1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder

 

        2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

 

(10) Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

 

(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

 

(12) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

 

        1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird, und

 

        2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und

 

        3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.

 

(13) Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede Ware.

 

(14) Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:

 

        1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

 

        2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

 

(15) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14 errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.

 

 

„Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

 

§ 22q. (1) Kreditinstitute können abweichend von § 22o das Mindesteigenmittelerfordernis für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Risikoarten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

        1. der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,

 

        2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,

 

        3. der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und

 

        4. die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.

 

(2) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

 

(3) Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.“

 

„5. Unterabschnitt: Eigenmittel“

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

        1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

        1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

        2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

        2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

           a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

           a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

           b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

           b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

            c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat.

            c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

 

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

        3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;

        3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;

        4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;

        4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;

        5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

        5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

        6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

        6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

        7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

        7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

        8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

        8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

        9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a.

        9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a;

 

      10. erwartete Verlustbeträge für Wertberichtigungen und Rückstellungen bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, soweit diese bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b bei der Berechnung gemäß § 22b Abs. 6 Z 1 ermittelt werden; in diese Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.“

(2) ...

(3) ...

        1. – 5. ...

(2) ...

(3) ...

        1. – 5. ...

        6. bei Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;

       „6. bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;“

        8. ...

(4) – (5) ...

        8. ...

(4) – (5) ...

(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäss § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage kann nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluß auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

„(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die gemäß § 22a oder § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuches hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“

(7) ...

        1. – 4. ...

(7) ...

        1. – 4. ...

        5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt ; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft.

       „5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren.“

(8) ...

(8a) ...

76. § 23 Abs. 8a Z 1 vorletzter und letzter Halbsatz lauten:

        1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von kurzfristigem nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.

        1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat;  die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;

        2. ...

        2. ...

        3. vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, daß die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 absinken.

       „3. vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 absinken.“

(9) – (12) ...

(13) ...

(9) – (12) ...

(13) ...

        1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1;

       „1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; an deren Stelle langfristige immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;“

        2. – 4a. ...

        2. – 4a. ...

      4b. Mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden. Die Zustimmung zur Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden.

     „4b. mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in § 6 Abs. 2 Z 1 FKG genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden;“

 

     „4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6;

 

      4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird;“

        5. ...

        6. ...

        5. ...

        6. ...

           a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen im Monatsausweis nachweist,

          „a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 nachweist,“

           b) – c) ...

(14) ...

        1. ...

           b) – c) ...

(14) ...

        1. ...

        2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

       „2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;“

        3. ...

        3. ...

        4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;

       „4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die gemäß § 22a oder § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuches hinzuzurechnen;“

        5. – 6. ...

        5. – 6. ...

        7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

       „7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;“

        8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3, 4 und 4a ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7 abzuziehen.

       „8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6 oder § 22b Abs. 3 Z 2 einbezogen wurde.“

(15) – (16) ...

(15) – (16) ...

 

„6. Unterabschnitt: Konsolidierung“

§ 24. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.

„§ 24. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

(2) – (3) ...

(2) – (3) ...

 

„(3a) Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist.“

(4) – (5) ...

(4) – (5) ...

 

„Konsolidierung des Handelsbuchs

 

§ 24a. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22o zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

 

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22o anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

 

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

 

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

 

        1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist,

 

        2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

 

        3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

 

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.

 

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

 

Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

 

§ 24b. Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

 

        1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

 

        2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

 

        3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

 

        4. unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

 

        5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

 

        6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.“

 

„7. Unterabschnitt: Liquidität“

§ 25. (1) ...

§ 25. (1) ...

(2) Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen Ihre Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt nach Kündigungsfristen oder Laufzeiten gemäß der nach § 74 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung auszuweisen. Hiebei sind auch die festzinsgebundenen Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Zinssätze vertragsgemäß erst nach einer einjährigen Frist geändert werden dürfen, analog in Summe auszuweisen.

 

(3) – (14) ...

(3) – (14) ...

 

„8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten“

Offene Fremdwährungspositionen und Gold

„Offenlegungspflichten

§ 26. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt das Eigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).

§ 26. (1) Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8 Z 3 die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:

(2) Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.

        1. Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;

 

        2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.

 

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.

 

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

(3) Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wenn dies wegen

        1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann von der FMA bewilligt werden, soweit dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;

        1. des Umfanges ihrer Tätigkeit,

        2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

        2. der Art der Tätigkeiten,

        3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; die Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

        3. der Präsenz in verschiedenen Ländern,

        4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben; wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;

        4. des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,

        5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen; Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;

        5. der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder

        6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen.

        6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.

(4) Die Kreditinstitute haben mittels interner Verfahren die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen.

(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

(5) Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn

        1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

        1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder

        2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

        2. es sich um eine vertrauliche Information handelt, die das Kreditinstitut betrifft und deren Veröffentlichung seine berechtigten Interessen dadurch verletzen würde, dass die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes geschwächt wird, wie beispielsweise eine Information über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde.

        3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß § 48a Abs. 1 BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich § 48d BörseG anzuwenden.

        4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

 

        5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

 

        6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.

 

 

(6) Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß § 38 zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.

 

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

 

        1. über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation und

 

        2. über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden

 

           a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b;

 

           b) die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß § 22g;

 

            c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l

 

zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1 den in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3 der Richtlinie 2000/12/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen.

 

(8) Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:

 

        1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;

 

        2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;

 

        3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;

 

        4. für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

Offene Fristigkeitspositionen

 

§ 26a. (1) Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Abs. 2 bis 6 zu begrenzen. Für Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.

§ 26a. (1) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage ihrer konsolidierter Finanzlage nachzukommen.

(2) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.

(2) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.

(3) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr.

(3) Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß § 26 nicht erfüllen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht. Die FMA kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3 um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.

(4) Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.

(5) Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes:

(5) Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.“

        1. Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß § 26 Abs. 2 zu berechnen;

 

        2. die Umrechnung der Währungen hat gemäß § 26 Abs. 3 zu erfolgen;

 

        3. bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;

 

        4. bei Optionen, bewertet gemäß § 26 Abs. 2, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments abzustellen;

 

        5. Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.

 

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn die FMA auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.

 

Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung

 

§ 26b. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für

 

        1. das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),

 

        2. das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),

 

        3. das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und

 

        4. das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26) auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge („values at risk“) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

 

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:

 

        1. potenzieller Risikobetrag des Vortages;

 

        2. arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.

 

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.

 

(3) Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat  im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

        1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

 

        2. die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,

 

        3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und

 

        4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.

 

(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäss Abs. 3 zur Anwendung.

 

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:

 

        1. Qualitative Standards, wie insbesondere

 

           a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

 

           b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

 

            c) die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,

 

           d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

 

           e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

 

            f) die Dokumentation des Modells,

 

           g) die Revision des Modells;

 

        2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);

 

        3. quantitative Standards, wie insbesondere

 

           a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

 

           b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

 

            c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

 

           d) die Aktualisierung der Datenreihen,

 

           e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

 

            f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

 

        4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

 

        5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

 

        6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.

 

        7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

 

        8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.

 

(6) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

        1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;

 

        2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

 

        3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

 

(7) Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls

 

        1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder

 

        2.     eigene Ermittlungen oder

 

        3. Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

 

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

 

 

„9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen“

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

        1. Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen;

        1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methode ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

        2. die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet;

        2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit den Werten gemäß lit. a bis c, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:

 

           a) der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

 

           b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

 

            c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

        3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22, berechnet nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6, ohne Berücksichtigung der Vertragspartnergewichtung;

 

        4. die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches mit den Werten gemäß lit. a bis e, soweit das Kreditinstitut § 22b Abs. 2 nicht anwendet:

 

           a)        der Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei

 

               aa) die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren der §§ 22d und 22e zu ermitteln ist,

 

               bb)   Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen des Index aufzuschlüsseln sind, wenn dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos ausgeübt wurde,

 

                cc)   bei Übernahmegarantien die gewichteten Nettopositionen gemäß § 22k herangezogen werden können und

 

               dd)   ein Überschuß der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen Veranlagungen bei dem Kunden ausgleichbar ist;

 

           b)        das Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des § 22l Z 1 oder 2,

 

            c)        Vorleistungen gemäß § 22m, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung,

 

           d)        die Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß § 22n, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung, und

 

           e)        Posten gemäß § 22o, wobei

 

               aa) Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH zu gewichten sind und

 

               bb)   besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6 bewertet werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt.

 

(2a) Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen:

(2a) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

        1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte insoweit hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

        1. außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

        2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie in Abs. 2 Z 4 erfaßt sind;

        2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

        3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

        3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

        4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

        4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.“

(2b) ...

(2b) ...

 

„(2c) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 2b außer Betracht.“

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs.2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind:

„(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind:

        1. Gewicht Null:

        1. Gewicht Null:

           a) Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, den Gemeinden, Zentralregierungen und  Zentralbanken der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat die FMA die Europäische Kommission zu unterrichten; Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates können mit Gewicht Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Forderungen ein Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen Recht vorgesehen hat;

           a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

           b) Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten Voraussetzung;

           b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

            c) Großveranlagungen, soweit diese durch Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten Voraussetzung besichert sind;

            c) Veranlagungen, soweit diese durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

           d) Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

           d) Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

           e) Forderungen an das zuständige Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

           e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

            f) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind;

            f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstituts ist, vollständig besichert sind;

           g) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten hinreichend abgesichert sind, und diese Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

           g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate vollständig gesichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

           h) außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung   der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

           h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

            i) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem Kreditinstitut der Zone A ausgestellt sind;

            i) von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr;

            j) Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs.13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

            j) Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

            k) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung, im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden Wohneigentums; dieser Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß ermittelt werden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum solange Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

            k) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;

            l) Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

            l) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

          m) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;

          m) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;

 

           n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;

 

           o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;

 

           p) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohneigentum vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

        2. Gewicht 20 vH:

        2. Gewicht 20 vH:

           a) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

           a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;

           b) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen;

           b) Veranlagungen bei Kreditinstituten und anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren, insoweit diese keine Eigenmittel darstellen;

            c) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

            c) Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

           d) Großveranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;

           d) Veranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;

        3. Gewicht 50 vH:

        3. Gewicht 50 vH:

           a) Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null gewichtet werden können, und bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates;

           a) Veranlagungen bei Kreditinstituten und anerkannten Wertpapierfirmen mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern

 

               aa) diese Veranlagungen durch Schuldtitel verbrieft sind,

 

               bb) an einem geregelten Markt gehandelt werden,

 

                cc) keine Eigenmittel darstellen und

 

               dd) einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen;

           b) außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu § 22 sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern sie nicht gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten sind;

           b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 und Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h zur Gänze mit 0 vH zu gewichten sind;

            c) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B.

            c) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls diese Veranlagungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt würden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet;

 

           d) Veranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;

 

           e) Veranlagungen bei Kreditinstituten, die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden.“

 

„(3a) Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 3 angeführten Gewichten bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus.

 

(3b) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 9a und 9b, anstelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

 

(3c) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

 

        1. Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet;

 

        2. das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch.

 

(3d) Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Abs. 3b oder 3c geregelten Verfahren anerkannt, so ist der abgesicherte Teil einer Veranlagung als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden zu behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Abs. 4 und 4a nicht aus.“

(4) ...

(4) ...

(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen der Zonen A und B findet Abs. 4 keine Anwendung.

„(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 4 keine Anwendung.“

(5) Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

„(5) Eine Veranlagung kann unbeschadet Abs. 3b, 4 und 4a einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

        1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten, oder

        1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

           a) auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten;

 

           b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher bestimmt wird, ermittelt;

 

            c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;

 

           d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;

        2. die Großveranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert dieser Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen, die nicht unter Abs.3 Z. 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

        2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

           a) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere werden zum Marktpreis bewertet;

 

           b) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32) notiert und werden regelmäßig tatsächlich gehandelt;

 

            c) der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in Abs. 3 Z 1 genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen Entwicklungsbanken um 50 vH;

 

           d) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Kreditlaufzeit;

 

           e) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

 

Für die Zwecke von Abs. 3 und dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).“

(6) – (7) ...

(6) – (7) ...

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750.000 Euro , so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750.000 Euro , so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

        1. Großveranlagungen gemäß Abs.3 Z.1 lit. a,

        1. Veranlagungen gemäß Abs.3 Z.1 lit. a,

        2. – 4. ...

(9) ...

        2. – 4. ...

(9) ...

 

„(9a) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

 

        1. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

 

        2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken auf die Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

 

        3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 3b oder 3c berücksichtigt wurde;

 

        4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3c, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

 

(9b) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c an, so hat es in Hinblick auf die auf Basis von § 22b Abs. 11 in der Verordnung der FMA näher bestimmten Krisentests auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 3b oder 3c angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.“

(10) Die FMA kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nachstehende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist:

 

        1. Die Definition der Großveranlagung, der Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es sich um Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie 92/121/EWG in den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen erforderlich sind;

 

        2. die Gewichtung der Aktivposten, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Abs.3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder die Gewichtung dadurch verringert wird.

 

(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten der Zone A sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:

„(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:

        1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

        1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

        2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und

        2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und

        3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

        3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.“

§ 29. (1) Ein Kreditinstitut und eine Kreditinstitutsgruppe dürfen an anderen Unternehmen, die weder

§ 29. (1) Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder

        1. – 3. ...

...

        1. – 3. ...

...

(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

„(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.“

(3) Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes oder der Kreditinstitutsgruppe befinden und die

(3) Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes befinden und die

        1. – 4. ...

(4) ...

        1. – 4. ...

(4) ...

 

„(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

 

(6) Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht nachkommen.

 

(7) Abweichend von Abs. 5 und 6 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

 

(8) Auf Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 Abs. 2a finden Abs. 5 und 6 keine Anwendung.

 

(9) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen gemäß Abs. 1 und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 4 außer Betracht.“

 

„Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

 

§ 29a. (1) Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der §§ 24 bis 24b die Ordnungsnormen des V. Abschnitts, ausgenommen § 28, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß §§ 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach HGB einen solchen Abschluss erstellen.

 

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Eine Kreditinstitutsgruppe, für die eine konsolidierte Eigenmittelberechnung nach § 24 vorzunehmen ist, kann das Wahlrecht nach Abs. 1 nur einheitlich für die Zwecke der §§ 24 bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausüben. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.

 

(3) Aktivseitige Schwankungen des Zeitwertes, die nicht erfolgswirksam gebucht werden („fair value“), sind im Rahmen der Eigenmittelfestsetzung so zu berücksichtigen, dass sie für sich allein keine Änderung der Ordnungsnormenberechnung bewirken. Gleiches gilt für derartige passivseitige Geschäfte. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.

 

(4) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 und hybrides Kapital gemäß § 24 Abs. 2 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 5 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

 

(5) Die Eigenmittel im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:

 

        1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.

 

        2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.

 

        3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.

 

        4. Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

 

        5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

 

(6) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.

 

(7) Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Abs. 3 bis 5 festzulegen, soweit diese

 

        1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und

 

        2. im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.“

§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut, eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutter­finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

        1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

        1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

        2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

        2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

        3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

        3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

        4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben

        4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

        5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

        5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

        6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

        6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

        7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

        7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art.2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

        1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

        1. dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

        2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

        2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

        3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

        3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.“

(2a) – (3) ...

(2a) – (3) ...

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

„(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

        1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        2. Die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        2. die übergeordnete Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland, einer Mutterfinanz Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG.

        3. die übergeordnete Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG.“

(5) – (6) ...

(5) – (6) ...

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne der §§ 39 und 39a und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7a) – (9) ...

(7a) – (9) ...

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so

        1. – 3. ...

(10) ...

        1. – 2. ...

116. § 30 Abs. 10 Z 3 lautet:

        3. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

       „3. Derivate,“

        4. – 10. ...

        4. – 10. ...

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes, die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“

 

„(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

 

        1. das Kreditrisiko (§ 2 Z 57),

 

        2. das Konzentrationsrisiko (§ 2 Z 57b),

 

        3. die Risikoarten des Handelsbuchs (§ 22o Abs. 2),

 

        4. das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, so weit nicht in Z 3 erfasst,

 

        5. das operationelle Risiko (§ 22i bis 22m),

 

        6. das Verbriefungsrisiko (§ 2 Z 57c),

 

        7. das Liquiditätsrisiko (§ 25),

 

        8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

 

        9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken (§ 2 Z 57a) und

 

      10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen.

 

(2c) Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.“

(3) ...

(3) ...

(4) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß

„(4) Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben sicherzustellen, dass

        1. die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

        1. die Risikopositionen des Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

        2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zuläßt und

        2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und

        3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.

        3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“

 

„Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

 

§ 39a. (1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.

 

(2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

 

(4) Nachgeordnete Kreditinstitute, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.

 

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

 

(6) Auf Kreditinstitutsgruppen nach § 30 Abs. 2a finden Abs. 3 und 4 keine Anwendung.“

§ 42. (1) – (3) ...

(4) ...

        1. ...

§ 42. (1) – (3) ...

(4) ...

        1. ...

        2. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

       „2. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;“

        3. ...

        3. ...

        4. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

       „4. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,

           a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

           a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

           b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

           b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;

            c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

            c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;

           d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.

           d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;“

 

       „5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a;

 

        6. die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.“

(5) – (7) ...

(5) – (7) ...

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

(3) ...

(3) ...

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

„(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“

        1. – 4. ...

        1. – 4. ...

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs.4 in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs.4 in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln.

(5a) – (6) ...

(5a) – (6) ...

 

„(7) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5 bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen haben.“

§ 63. (1) – (3b ...

(4) ...

        1. – 2a. ...

§ 63. (1) – (3b ...

(4) ...

        1. – 2a. ...

 

     „2b. die Beachtung des § 39a;“

        3. – 4. ...

        3. – 4. ...

        5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

       „5. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;

        6. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

        6. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,

           a)        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

           a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

           b)        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

           b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;

            c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

            c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;

           d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.

           d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7.“

(5) – (7) ...

(5) – (7) ...

§ 64. (1) ...

        1. – 14. ...

§ 64. (1) ...

        1. – 14. ...

      15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.

     „15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“

(2) – (6) ...

(2) – (6) ...

§ 65. (1) – (2a) ...

§ 65. (1) – (2a) ...

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigniederlassung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

„(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstellen für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

(3a) ...

(3a) ...

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluß offenzulegen.

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.“

§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

        1. – 2. ...

        1. – 2. ...

        3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

        3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

        4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

        4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

        5. ...

...

        5. ...

...

 

„(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10 angeführten Risiken, zu überwachen.“

§ 69a. (1) ...

§ 69a. (1) ...

(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

„(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

        1. die Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;

        1. Die Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;

        2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Eigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;

        2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;

        3. 5 vH des fiktiven Eigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.

        3. 5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.“

(3) – (8) ...

(3) – (8) ...

 

§ 69b. Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

 

        1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

 

        2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

 

        3. die Ausübung der in den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/XX/EG [(ABl. Nr. L XX vom xx.xx.2006, S. XX)] eröffneten Wahlrechte;

 

        4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;

 

        5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG;

 

        6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;

 

        7. eine Liste der Ländern und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.“

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

        1. – 2a. ...

        1. – 2a. ...

        3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;

       „3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 22 Abs. 1 Z 3) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;“

        4. ...

(2) – (4) ...

        4. ...

(2) – (4) ...

 

„(4a) Führt die Verletzung dieses Bundesgesetzes zu einer nicht angemessenen Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) und ist eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken aus dieser Forderung nicht zu erwarten, hat die FMA unbeschadet anderer Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf bestimmte Forderungen ein Mindesteigenmittelerfordernis bis zu einem Höchstausmaß von 150 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 vorzuschreiben. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann vorzuschreiben, wenn nicht andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere ein Auftrag gemäß Abs. 4 Z 1, ausreichen, um eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken und den gesetzlichen Zustand herzustellen. Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz vorschreiben.“

(5) – (10) ...

(5) – (10) ...

§ 73. (1) ...

        1. – 11. ...

§ 73. (1) ...

        1. – 11. ...

      12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4;

     „12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5;“

      13. – 15. ...

      13. – 15. ...

 

     „16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß § 22 Abs. 5 Z 3;

 

      17. die beabsichtigte Kombination eines Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß § 22m Abs. 2 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;

 

      18. die beabsichtigte Kombination des fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß § 22m Abs. 1 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für alle Geschäfte mit Ausnahme des unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen Messansatz berechnet;

 

      19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 9a unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.“

(2) – (3) ...

(2) – (3) ...

(4) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

„(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

        1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;

        1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;

        2. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

        2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 4; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.“

           a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

 

           b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

 

            c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.

 

 

„(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

 

        1. die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

 

        2. die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;

 

        3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen;“

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

(6) Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.

(6) Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung eine elektronische Übermittlung vorzuschreiben, die bestimmten Mindestanforderungen zu entsprechen hat.

(7) ...

(7) ...

Meldungen

„Meldungen

§ 74. (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

§ 74. (1) Die Kreditinstitute und übergeordneten Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens­, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat

 

        1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von § 59 und § 59a zu erstellen;

 

        2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe zu erstellen.

 

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung ausweisen.

(2) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 und der §§ 6 bis 10 FKG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 und der §§ 6 bis 10 FKG und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

 

        1. die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie bei den Gruppen verbundener Kunden und Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 5 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert;

 

        2. die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5 festgelegten Gliederung dieser Positionen;

 

        3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;

 

        4. Informationen zum Handelsbuch gemäß § 22n.

 

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(4) Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Abs. 1) auch auszuweisen:

(4) Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.

        1. Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs.2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;

 

        2. die Höhe der offenen Positionen gemäß § 26 in der entsprechenden Aufgliederung;

 

        3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem 1. Jänner 1996.

 

(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln.

(6) Die Meldungen nach Abs. 1, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(7) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.

(7) Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichischen Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß § 59 oder § 59a entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.

(8) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“

Großkreditmeldung

„Großkreditmeldung

§ 75. (1) Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

        1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12 und 16 und Abs. 2 Z 1  Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350.000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte;

        1. die Höhe der ungewichteten Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 12 und § 1 Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;

        2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;

        2. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;

        3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben;

        3. die Höhe und den Forderungswert der in der Bilanz auszuweisenden sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner und die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner;

        4. den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse.

        4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen;

 

        5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4a, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, sowie auf die zu meldenden Kunden übergeordneter Gruppenmitglieder.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.

(2) Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 3 und hinsichtlich der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie gemäß Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 und 5a zu gewährleisten. Auf Anfrage

(3) Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 besteht.

        1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes

 

        2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung

 

        3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

 

        4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

 

        5. der bestellten Bankprüfer und

 

        6. der Sicherungseinrichtungen

 

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 bilden, mitzuteilen.

 

(4) Die FMA hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(4) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben; sofern dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.

(5) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, dass

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

        1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und

        1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

        2. der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und

        2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

        3. der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf

        3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

           a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder

        4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

           b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.

        5. der bestellten Bankprüfer und

In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

        6. der Sicherungseinrichtungen

 

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

(6) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(6) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen bedacht zu nehmen.

 

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

 

        1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird;

 

        2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;

 

        3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden; und

 

        4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 44 der Richtlinie 2000/12/EG unterliegen.

 

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.

 

(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

 

(9) Die Meldungen nach Abs. 1 und die Anzeigen nach Abs. 4 erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

 

(10) Eine statistische Auswertung der im Rahmen der Großkreditevidenz gemeldeten oder durch den Informationsaustausch gemäß Abs. 8 erlangten Daten in anonymisierter Form durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“

§ 77. (1) – (3) ...

§ 77. (1) – (3) ...

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind

„(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

        1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

        1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

        2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

        2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

        3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

        3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

        4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

        4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

        5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

        5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

        6. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;

        6. Derivate;

        7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

        7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

        8. Solvabilität und Eigenmittel;

        8. Solvabilität und Eigenmittel;

        9. Liquidität;

        9. Liquidität;

      10. Devisenpositionen;

      10. Devisenpositionen;

      11. Großveranlagungen und Großkredite;

      11. Großveranlagungen;

      12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

      12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

      13. Konsolidierung;

      13. Konsolidierung;

      14. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;

      14. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;

      15. Monatsausweis und Quartalsbericht;

      15. Meldungen gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 4;

      16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

      16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

      17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;

      17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;

      18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs.2, deren Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

      18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs.2, deren Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

      19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie

      19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie

      20. Auskünfte, die gemäß Abs.2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.

      20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.“

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

        1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;

        1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten (§ 2 Z 5);

        2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;

        2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;

        3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

        3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2000/12/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2000/12/EG , unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

(6) ...

(6) ...

 

„(6a) In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.“

(7) ...

        1. – 2. ...

(7) ...

        1. – 2. ...

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

 

„(8) Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21g die zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese Gruppe tätig ist, gefährden könnte.“

§ 77a. (1) ...

§ 77a. (1) ...

        1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

       „1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 129 der Richtlinie 2000/12/EG zentral zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g, geregelt werden.“

        2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

        2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46er Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines Art. 44bs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 42, 44 Abs. 2 und den Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2000/12/EG der des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln

(3) ...

(3) ...

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2000/12/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

§ 78. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute

§ 78. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute

        1. – 2. ...

...

(3) – (9) ...

        1. – 2. ...

...

(3) – (9) ...

§ 79. (1) ...

§ 79. (1) ...

(2) Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.

„(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.“

(3) – (5) ...

(3) – (5) ...

§ 83. (1) – (4) ...

§ 83. (1) – (4) ...

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 11 der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 14 der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(6) – (9) ...

(6) – (9) ...

§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der nach § 22 gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.

§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b gewichteten Positionen des Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.

(2) – (9) ...

(2) – (9) ...

§ 98. (1) ...

(2) ...

        1. ...

§ 98. (1) ...

(2) ...

        1. ...

        2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterläßt;

       „2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2000/12/EG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;“

        3. – 10. ...

...

(3) – (4) ...

        3. – 10. ...

...

(3) – (4) ...

 

§ 103e. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

 

        1. (zu § 21a):

 

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] können Anträge auf Bewilligung gemäß § 21a gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

 

        2. (zu § 21a Abs. 1):

 

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden und stellt es den Antrag zur Bewilligung im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] und dem 31. Dezember 2007, so kann mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a das Modell angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           a) Die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 werden erfüllt;

 

           b) es liegt ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 befindet;

 

            c) es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner in § 22b genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.

 

Die Zustimmung der FMA erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 21a rechtskräftig entschieden wurde.

 

        3. (zu § 21a Abs. 1 Z 3):

 

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend; diese Frist beginnt ein Jahr vor Antragstellung zu laufen. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

 

        4. (zu § 21a Abs. 1 Z 4):

 

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend; diese Frist beginnt ein Jahr vor Antragstellung zu laufen. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

 

        5. (zu § 21b):

 

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.

 

        6. (zu § 21d):

 

Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 21d gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

 

        7. (zu § 22 Abs. 1):

 

           a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

 

               aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH;

 

               bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH;

 

                cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

 

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat;

 

           b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

 

               aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH;

 

               bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

 

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.

 

        8. (zu § 22 Abs. 2):

 

Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] anwenden, wobei

 

           a) das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200x/XX [Novelle zur Umsetzung von Basel II] für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;

 

           b) die Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] anzuwenden sind;

 

            c) § 22c bis § 22f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

 

           d) § 22g und § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

 

           e) § 26 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung findet;

 

            f) § 27 Abs. 3, 3a bis 3d, 5, 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

 

           g) § 39 und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden;

 

           h) Verweise auf § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor der Umsetzung von Basel II] gelten;

 

            i) die §§ 23, 24 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 [Novelle zur Umsetzung von Basel II] keine Anwendung finden.

 

Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor Inkrafttreten von Basel II] nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 sowie die Anlage 3 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.

 

        9. (zu § 22 Abs. 3):

 

Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 10 angezeigt wurde.

 

      10. (zu § 22a Abs. 4 Z 10):

 

Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.

 

      11. (zu § 22b Abs. 8):

 

Ab 1. Juli 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

 

      12. (zu § 22b Abs. 9 Z 5):

 

Bis zum 31. Dezember 2017 müssen Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden und Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 9 Z 2 am 31. Dezember 2007 halten, die Anforderung, dass diese Beteiligung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigt, nicht berücksichtigen.

 

      13. (zu § 29a):

 

Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.

 

      14. (zu § 74 Abs. 2):

 

Kreditinstitute, die schon vor dem 1. Jänner 2008 den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, haben bis zum 31. Dezember 2007 an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 den § 74 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] mit der Maßgabe anwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] und der §§ 6 bis 10 FKG und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Novelle vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.

 

      15. (zu § 74 Abs. 4):

 

Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten.“

§ 105. (1) – (3) ...

§ 105. (1) – (3) ...

 

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2000/12/EG oder die Richtlinie 93/6/EWG verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der Fassung der [Richtlinie 2006/XX/EG] des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [(ABl. Nr. L XX vom XX.XX.2006, S. XX)] anzuwenden.“

§ 107. (1) – (50) ...

§ 107. (1) – (50) ...

 

„(51) § 2 Z 3, § 2 Z 5, 5a und 5b, § 2 Z 6 lit. a, § 2 Z 7 lit. b, § 2 Z 9a und 9b, § 2 Z 11a und 11b, § 2 Z 15 und 16, § 2 Z 22 bis 24, § 2 Z 25 lit. b, § 2 Z 25a und 25b, § 2 Z 27, § 2 Z 34 und 35, § 2 Z 36, § 2 Z 37, § 2 Z 44 und 45, § 2 Z 57a bis 57d, § 2 Z 58, § 2 Z 60 bis 71, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 7 lit. d, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 5 bis 5b, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3 und 5, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2a, § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 21a bis 21g, § 22, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 7 und 9 bis 11, § 22c bis § 22k, § 22m bis § 22q, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Z 5, § 23 Abs. 8a Z 1 und 3, § 23 Abs. 13 Z 1, Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a, § 23 Abs. 14 Z 2, 4, 7 und 8, § 24 Abs. 1 und 3a, § 24a und § 24b, § 26 und § 26a, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 27 Abs. 2c, § 27 Abs. 3 bis 3d, § 27 Abs. 4a, § 27 Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 27 Abs. 9a und 9b, § 27 Abs. 11, § 29 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 5 bis 9, § 30 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 7, § 30 Abs. 9a, § 30 Abs. 10 Z 3, § 39 Abs. 1 bis 2c und Abs. 4, § 39a, § 42 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 44 Abs. 1, 2, 4, 5  und 7, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 63 Abs. 4 Z 5 und 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 65 Abs. 3 und 4, § 69, § 69a Abs. 2, § 69b, § 70 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4a, § 73 Abs. 1 Z 12, § 73 Abs. 1 Z 16 bis 19, § 73 Abs. 4, 4a und 5, § 73 Abs. 6, § 74, § 77 Abs. 4, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6a, § 77 Abs. 7, § 77 Abs. 8, § 77a Abs. 1 Z 1 und 2, § 77a Abs. 2 und 4, § 78 Abs. 1 Einleitungsteil, § 79 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 93a Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 4, Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j bis l, Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b und c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 und die Anlage 2 zu § 22 Z 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Basel II Novelle] treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(52) § 2 Z 18 bis 21, § 2 Z 38 und 39, § 2 Z 46 und 47, § 2 Z 50 bis 52, § 8, die Überschriften zu den früheren § 12 und § 14, § 25 Abs. 2, § 26b, § 27 Abs. 10, § 103 Z 9 lit. a und d, 11a, 11c, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c, Anlage 3 zu § 22 und die Anlage zu § 73 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

 

(53) § 22b Abs. 8, § 22l, § 29a und § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 26. (1) – (10) ...

§ 26. (1) – (10) ...

 

„(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 [Basel II BWG-Novelle] für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.“

Artikel 4

Änderung des E‑Geldgesetzes

§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen:

§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen:

        1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d BWG oder

        1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder

        2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A gemäß § 2 Z 20 BWG oder

        2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A gemäß § 2 Z 20 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] oder

        3. Schuldtitel, die

        3. Schuldtitel, die

           a) hinreichend liquide sind,

           a) hinreichend liquide sind,

           b) qualifizierte Aktiva im Sinne von § 2 Z 38 BWG sind und

           b) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in § 22 Abs. 3 Z 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] genannten, nicht nachrangigen Aktivposten sind; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;

            c) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.

            c) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen sind, sofern

 

               aa) diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] zu gewichten wären,

 

               bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,

 

                cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und

 

               dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

 

           d) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind, und

 

           e) es sich bei den Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. b und in Schuldverschreibungen gemäß lit. c nicht um solche handelt, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen.

 

Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 sowie die Anlage 3 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [letzte Fassung vor In-Kraft-Treten von Basel II] weiter anzuwenden.“

 

(2) – (6) ...

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. April 2002 in Kraft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. April 2002 in Kraft.

 

„(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 [Basel II BWG Novelle] tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(3) ...

(3) ...

§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäss § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglichst ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.

§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.

(2) – (3) ...

(2) – (3) ...

(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.

(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.

(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.

(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs.2 der Prüfungsordnung erfüllen.

(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs.2 der Prüfungsordnung erfüllen.

(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

 

        1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

 

        2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes.

 

(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.

(9) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.

(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.

(10) Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen.

(11) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs.8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

 

(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

        1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;

        1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;

        2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

        2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

        3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;

        3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

        4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

        4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

        5. die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.

        5. die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;

 

        6. die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;

 

        7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;

 

        8. die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 24 Abs. 9.

(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 7 Millionen Euro Bilanzsumme (Abs.4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muss.

(13) Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß § 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.“

(14) ...

(14) ...

(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.

(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt.

§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 8 Z 1 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.

§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 12 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen..

Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen)

Anlage zu § 24 (Prüfungsordnung für Sparkassen)

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss der Sparkassen sowie Dienstanweisungen für die Prüfer aufzustellen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.

(3) ...

(3) ...

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten vom Verwaltungsrat und von der Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufs­gesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

 

(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 2, 4, 6a und 7 sinngemäß anzuwenden.