Anschrift

»Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

 

BMF - VI/14 (VI/14)
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Bernadette M. Gierlinger
Telefon +43 (1) 514 33 2047
e-mail: Bernadette.Gierlinger@bmf.gv.at

DVR: 0000078

GZ. BMF-010000/0010-VI/14/2006

 

 

 

Betreff:

»Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »31. März 2006 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

13. März 2006
Für den Bundesminister:
Mag. Gierlinger

(elektronisch gefertigt)


1.     Parlament

Präsident des Nationalrates

2.     Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Bundesvergabeamt

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.     Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

4.     Interessens- und Berufsvertretungen

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

ARBÖ

Bundesarbeitskammer

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Europarecht an der Universität Linz

Institut für Europarecht an der Universität Salzburg

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Institut für Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ÖAMTC

ÖGB- Bundessektion Zollwache

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

Österreichische Notariatskammer

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Rechtswissenschaftliche Fakultät Johannes Kepler Universität Linz

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

Zentrum für Europäisches Recht Neue Universität

5.     Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

BMF Sektion VI

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Kraftfahrgesetz 1967 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.“

2. In § 37 Abs. 9 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „mit der Abgabe“ das Wort „in“.

      3. § 43 lautet samt Überschrift:

„Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 der Bundesabgabenordnung), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(2) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.“

4. In § 89 Abs. 3 werden die beiden ersten Sätze durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben, ob

               - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

               - die Anzeigepflichten des AlVG und

               - die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

eingehalten wurden.“

5. In § 124b wird folgende Z 133 angefügt:

„133. Die §§ 14, 37 und 43 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmals bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. § 89 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung neben der im Abs. 1 angeführten Erhöhung zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetztes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift zugemutet werden konnte sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.“

2. In § 37 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. September 2006 entsteht. § 9 Abs. 2 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2006 letztmalig entsteht.“

Artikel 3

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2006, wird wie folgt geändert:

      1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:

„Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.“

b) In Abs. 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt und der letzte Satz lautet:

„Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“

2. In § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“

      2. § 131 wird wie folgt geändert:

         a) In Abs. 1 wird der Satz vor der Z 1 “Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:„ durch die folgenden Sätze „Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, haben alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“

c) In Abs. 1 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“

        d) In Abs. 2 wird die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können.“ durch die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ ersetzt.

e) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden.“

3. In § 134 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Jahres einzureichen.“

4. § 163 lautet:

„(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.“

5. In § 191 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

6. In § 238 entfällt der bisherige Abs. 5 und werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.“

7. In § 323 werden folgende Abs. 19 und Abs. 20 angefügt:

„(19) §§ 131 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(20) Die Verordnung auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xxx/200x folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.“

Artikel 5

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind und die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“

2. In § 17b wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Stempel- und Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.“

2. In § 58 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Zollämter Wien,“ die Wortfolge „ Eisenstadt Flughafen Wien, Krems Wiener Neustadt,“ eingefügt.

      3. In § 65 Abs. 1 lautet die lit. b:

       „b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen im § 58 Abs. 1 lit. a genannten Zollämtern als deren Organe.

      4. In § 265 wird nach Abs. 1h als Abs. 1i eingefügt:

“(1i) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die Gebührenschuld nach dem 30. September 2006 entsteht, die §§ 58 Abs. 1 lit. a und 65 Abs. 1 lit. b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Teilstrich.

      2. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:

               - übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;

               - unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie

               - Gold und andere Edelmetalle.“

        b) In Abs. 2 wird der Betrag von „15.000 Euro“ durch den Betrag von „10.000 Euro“ ersetzt.

c) Folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABlEG Nr. L 309/9 vom 25. November 2005, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.

(4) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“

3. In § 17c Abs. 1 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „zum Zweck der Geldwäsche“ die Wortfolge „ oder der Finanzierung des Terrorismus“ eingefügt.

4. In § 17c Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“

5. § 120 wird folgender Abs. 1n angefügt:

„(1n) Die §§ 17b und 17c jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. August 2006, § 17b jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 360 Abs. 7 wird die Wortfolge im ersten Satz „Zollbehörden und die Zollorgane“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden und ihre Organe“ ersetzt und das Wort „Zollorgane“ im zweiten Satz wird durch die Wortfolge “Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. Es wird folgender § 627 samt Überschrift eingefügt:

„Zu Artikel 8 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xxx/200x

§ 627. § 360 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ und in Abs. 5 das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Arbeitsmarktservice“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

4. In § 28a Abs. 1 wird die Wortfolge „in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6“ ersetzt.

5. In § 34 wird nach Abs. 31 folgender Abs. xxx eingefügt:

„(xxx) §§ 3, 27, 28 und 28a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 sowie in § 60 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.

2. In § 126 wird nach Abs. xxx folgender Abs. xxx eingefügt:

„(xxx) § 53 und § 60 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

2. In § 82 wird folgender Abs. xxx angefügt:

„(xxx) § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 und in § 4 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Finanzverwaltung (Zollverwaltung)“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 135 wird nach Abs. xxx folgender Abs. xxx eingefügt:

„(xxx) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

      1. § 52 Abs. a Z 12 wird wie folgt geändert:

         a) Über der Zeichnung wird nach der Wortfolge „„HALT ZOLL““ die Wortfolge „ und „HALT FINANZ““ eingefügt.

        b) Zur Zeichnung wird folgende zweite Zeichnung angefügt:

c) Unter den Zeichnungen lauten die beiden Sätze:

„Dieses Zeichen zeigt eine Zoll- bzw. eine Finanzstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle bzw. Finanzkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“.“

2. In § 104 wird folgender Abs. xxx angefügt:

„(xxx) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“


VORBLATT

Probleme:

   Einkommensteuergesetz 1988: Derzeit besteht erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Prüfung von Steuererklärungen, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, da sie nicht elektronisch abzugeben sind.

   Gebührengesetz 1957: Die Rechtsgebühren fallen nicht unter die Anwendung des Finanzstrafgesetzes, dafür sind aber Zuschläge im Gebührengesetz vorgesehen.

   Normverbrauchsabgabegesetz: Die Zulassungsbehörde hat keine Kopie der Bescheinigung über die Normverbrauchsabgabe aufzubewahren.

   Bundesabgabenordnung: Unzureichende Vorschriften bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen hindern den Gesetzesvollzug und einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware.

   Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Derzeit ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließlich bei den Zollämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich ein Änderungsbedarf.

   Finanzstrafgesetz: Rechtsgebühren unterliegen derzeit nicht dem Finanzstrafgesetz. Das Zollamt Wien ist als Finanzstrafbehörde zuständig für die Bundesländer Wien Niederösterreich und Burgenland.

   Zollrechts-Durchführungsgesetz: Die EG-Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 regelt die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, neu und ist ab 15. Juni 2007 an den Zollaußengrenzen der EU anzuwenden.

   Diverse Fremdmateriengesetze beinhalten Vollzugsbestimmungen der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Da diese bislang organisatorisch bei den Zollämtern angegliedert sind und nunmehr bei den Finanzämtern vorgesehen sind, sind diese insoweit abänderungsbedürftig.

Ziele und Lösungen:

   Einkommensteuergesetz 1988: Aufnahme der elektronischen Erklärung bei einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften samt Ermächtigung zur Ergänzung der FinanzOnline Verordnung.

   Gebührengesetz 1957: Es sollen die bisherigen Zuschläge im Falle der Nichtentrichtung von Rechtsgebühren entfallen, da eine Aufnahme im Finanzstrafgesetz erfolgt.

   Normverbrauchsabgabegesetz: Die Aufbewahrungspflicht der Normverbrauchsabgabebescheinigung durch die Zulassungsstelle soll normiert werden.

   Bundesabgabenordnung: Die Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sollen angepasst werden und so einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware ermöglichen.

   Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis werden die zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes übertragen.

   Finanzstrafgesetz: Die Rechtsgebühren sollen unter die Anwendung des Finanzstrafgesetzes fallen. Die in Niederösterreich und Burgenland im Zuge einer Verdichtung einzurichtenden Zollämter sollen auch als Finanzstrafbehörden fungieren und damit zur Durchführung der in ihrem Wirkungsbereich begangenen Finanzstrafverfahren zuständig werden.

   Zollrechts-Durchführungsgesetz: Anpassung der Bargeldkontrolle im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005.

   Diverse Fremdmateriengesetze: Es sollen jene Normen, die bislang von der KIAB als Organe der Zollbehörden wahrgenommen wurden, nunmehr von der KIAB als Organe der Abgabenbehörden vollzogen werden, soweit es Agenden der KIAB berührt.

Alternativen:

   Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

   Größtenteils fallen die Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

   Zum Teil dient der Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

   Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, die die steuer- und zollrechtliche Betrugsbekämpfung unterstützen, sie effizienter und steuerbarer machen. Damit wird mehr Steuergerechtigkeit erreicht und letztendlich damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und der Wirtschaftsstandort gestärkt.

Um den Abgabenbetrug hintan zu halten, braucht es nicht nur niedrige Steuersätze, sondern auch Instrumente im Vollzug, die die Einhaltung von Gesetzen von Beginn an fördern, die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern und entsprechend sanktionieren. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Zielen Rechnung.

Zudem soll die Effizienz der Betrugsbekämpfungseinheiten weiter gesteigert werden. Nach Durchführung einer einjährigen Prüfung im Hinblick auf Effizienzsteigerung sollen nun die vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden. Demzufolge soll die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Es bedarf daher einiger Änderungen auch in Fremdmateriengesetzen.

Zu einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

Die Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften soll elektronisch erfolgen. Dies bedeutet einerseits eine Verwaltungsvereinfachung und andererseits auch die Chance auf einen effizienten Einsatz von Risikoanalyse.

Gebührengesetz 1957

In der Praxis der Gebührenprüfung ist die bislang ausschließlich mit einem Zuschlag zur Gebühr sanktionierte Nichtentrichtung im Bereich der Rechtsgebühren unbefriedigend. Daher sollen die Rechtsgebühren unter die Anwendung des Finanzstrafgesetzes fallen.

Normverbrauchsabgabegesetz

Da die Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht für die Zulassungsbehörde normiert werden.

Bundesabgabenordnung

Die Anpassungen im Bereich der Bundesabgabenordnung sollen eine effiziente und effektive Abgabeneinhebung gewährleisten. Dazu dient ua die Änderung der Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Derzeit ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließlich bei den Zollämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis diese Aufgaben zu übertragen.

Finanzstrafgesetz

Die Ausnahme für die Rechtsgebühren von der Anwendung des Finanzstrafgesetzes soll entfallen. Die effiziente Bekämpfung des Zollbetruges soll auch den Zollämtern in Niederösterreich und Burgenland eingeräumt werden.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

   Das Institut der Bargeldkontrolle wurde bereits mit der 5. Novelle des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2004, eingeführt. Nunmehr ist im Bereich der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Regelung geschaffen worden, die laut ihrem Artikel 11 ab dem 15. Juni 2007 gilt und somit an der (Zoll-)Außengrenze der Gemeinschaft von den Zollbehörden anzuwenden sein wird.

   Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Regelungen der Verordnung soweit notwendig in das nationale Recht transformiert und die bisherigen Regelungen des ZollR-DG auch inhaltlich an die Verordnung angepasst.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

   Die Regelungen sollen den Steuerbetrug hintan halten, mehr Steuergerechtigkeit herbeiführen, damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.

Finanzielle Auswirkungen:

   Keine messbaren Auswirkungen. Betreffend die Reorganisation Betrugsbekämpfungseinheiten werden Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen erwartet, die aber aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden können.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

   Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 und 5 (§§ 14 Abs. 6 und 124b Z 133 EStG 1988):

Die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Aufzeichnung über die steuerfrei belassenen Beträge soll ebenso wie der in der Steuererklärung zu stellende Antrag über steuerfreie Beträge entfallen. Aufgrund des § 44 Abs. 4 besteht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und –ausgaben nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung darzustellen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Abgabe einer (zusätzlichen) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht nicht mehr. Da die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die Einkommensteuererklärung integriert ist (Formular E 1a), erscheint es insbesondere im Hinblick auf die bestehende Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe (§ 42) nicht zielführend, die jährliche Vorlage der Aufzeichnung über die steuerfrei belassenen Beträge zu verlangen. Die laufend zu führende Aufzeichnung muss aber auf Verlangen dem Finanzamt vorgelegt werden.

Zu Z 2 und 5 (§§ 37 Abs. 9 und 124b Z 133 EStG 1988):

Es wird klar gestellt, dass der Antrag „in“ und nicht „mit“ der Steuererklärung zu stellen ist. Das Steuererklärungsformular (Formular E1) sieht schon bisher für den Antrag ein Ankreuzkästchen vor.

Zu Z 3 und 5 (§§ 43 und 124b Z 133 EStG 1988):

Wie schon die Einkommensteuererklärung (Formular E1), sowie die Körperschaftsteuererklärungen (Formulare K 1 und K 2) soll für Feststellungszeiträume ab 2006 auch die Steuererklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (Formular E6) elektronisch abzugeben sein. Die Verordnungsermächtigung wird durch entsprechende Ergänzung der Verordnung BGBl II Nr. 192/2004 idF BGBl II Nr. 436/2005 (betreffend die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen) auszuüben sein. Der bisherige Abs. 2 entfällt, weil sein Inhalt in den § 134 BAO übernommen wird.

Zu Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988):

Die bisher in den Zollämtern angesiedelte Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) soll nunmehr von den Finanzämtern vollzogen werden. Mit dieser Änderung wird den Anforderungen einer effektiven und effizienten Betrugsbekämpfung Rechnung getragen. Die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern geht in der Regel einher mit der Bezahlung von Schwarzlöhnen, der Hinterziehung von Lohnabgaben, der Verkürzung von Einnahmen und damit auch der Hinterziehung von Umsatzsteuer und Ertragsteuern. Durch die organisatorische Ansiedelung der KIAB in den Finanzämtern können die derzeitigen Schnittstellen zwischen Zollämtern und Finanzämtern vermieden werden und aus Prozesssicht einander sinnvoll ergänzende Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (z.B. Lohnabgabenfestsetzung, Einbringungsmaßnahmen) gesetzt werden. Die Änderung in § 89 Abs. 3 EStG trägt dieser Neuorganisation durch Übertragung der bisher den Zollbehörden zugestandenen Kompetenzen in Bezug auf das ASVG, das AlVG und die GewO an die Abgabenbehörden Rechnung. Verbunden mit der parallel dazu laufenden personellen Aufstockung des Kontrollpersonals soll diese Maßnahme die Schlagkraft der Betrugsbekämpfung in der Finanzverwaltung wesentlich erhöhen.

Zu Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Zu Z 1 und 4 (§ 9 Abs. 2 und § 37 Abs. 19 GebG 1957):

Diese Änderung ist durch die Aufnahme der Rechtsgebühren in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes erforderlich. Die Nichtentrichtung im Bereich der Rechtsgebühren soll ein Delikt nach dem Finanzstrafgesetz sein und daher nicht mehr durch Festsetzung einer Gebührenerhöhung sanktioniert werden.

 

Zu Artikel 3

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Zu Z 1 (§ 13 und 15 NoVAG 1991):

Zu Abs. 1:

Da die Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht für die Zulassungsbehörde normiert werden.

Zu Abs. 3:

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 101 BAO):

Die BAO enthält Regelungen für beendete Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesBR, unechte stille Gesellschaft) in § 19 Abs. 2 (Gesamtrechtsnachfolge), § 81 Abs. 7 (Vertretung) und in § 191 Abs. 2 (Ergehen von Feststellungsbescheiden), nicht jedoch in § 101 (Zustellfiktionen). Diese Lücke wird – nicht zuletzt im Interesse des Grundsatzes der sparsamen Verwaltung (vgl. Art. 126b Abs. 5 B-VG) durch die Anfügung des Abs. 4 (an § 101 BAO) geschlossen.

Zu Z 2, 4 und 7 (§§ 131, 163 und 323 BAO):

Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung bereits bestehender Aufzeichnungspflichten.

Insoweit nach § 124 nicht bereits nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Verpflichtungen vorgeschriebene geschäftsfallbezogene Aufzeichnungen eine progressive und retrograde Überprüfung ermöglichten, erfolgte diesbezüglich eine Anpassung der Abgabenvorschriften an die Bestimmungen des § 189 Abs. 1 HGB bzw. des mit 1. Jänner 2007 in Kraft tretenden § 190 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch-UGB (BGBl. I Nr. 120/2005, Handelsrechts-Änderungsgesetz-HaRÄG).

Bei Bargeldbewegungen soll der Bundesminister für Finanzen zudem mit Verordnung insbesondere bei Unzumutbarkeit vereinfachende Aufzeichnungspflichten regeln können. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung sollen vor allem bei jenen Unternehmen greifen, deren Umsätze bestimmte Grenzen pro Jahr nicht übersteigen sowie bei Unternehmen, bei denen ein tägliches Festhalten von einzelnen Bareingängen und Barausgängen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

Durch die Änderungen soll eine inhaltliche Gleichstellung der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern mit denen in Schriftform hinsichtlich der Vorgangsweise bei nachträglichen Änderungen von Eintragungen und Aufzeichnungen erreicht werden. Die Formvorschriften des § 131 BAO sollen an die EDV-technischen Änderungen bei der Verwendung von Datenträgern bei Buchführungs-  und Aufzeichnungssystemen angepasst werden.

Alle Informationen, die im Verarbeitungsprozess erfasst werden, sollen nicht unterdrückt werden oder in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt und die erfolgte Änderung nicht mehr ersichtlich ist.

Summenbildungen sollen nachvollziehbar sein, wobei die Verbuchung verdichteter Zahlen den Nachweis und die leichte Überprüfbarkeit der in den verdichteten Zahlen enthaltenen Einzelbeträge erfordert.

Klarstellung, dass zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nicht nur die Erfassung, sondern auch die Wiedergabe sämtlicher erfasster Geschäftsvorfälle notwendig ist.

Der begründete Anlass im Sinne des § 163 nunmehr Abs. 1 wird in Abs. 2 präzisiert, wobei nunmehr die Miteinbeziehung von gravierenden Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten dezidiert hervorgehoben werden soll.

Zu Z 3 (§ 134 BAO):

Der Inhalt des bisherigen § 43 Abs. 2 EStG 1988 wird - systematisch richtig – in den § 134 BAO übernommen. Dadurch kann der bisherige zweite Absatz des § 43 EStG 1988 entfallen.

Zu Z 5 (§ 191 BAO):

Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 21.2.1984, 82/14/0165, 83/14/0238) ergibt sich aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung von Einkünften, dass ein solcher Bescheid gänzlich unwirksam ist, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann.

Derartige Unwirksamkeiten können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Beteiligte verstorben ist oder dass die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgte. Auch die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten (zB als Folge einer Sachwalterbestellung) kann zur gänzlichen Unwirksamkeit eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften führen.

Insbesondere bei großen Publikumsgesellschaften (zB stille Mitunternehmergemeinschaft mit über 1.000 Gesellschaftern) entstehen dadurch beträchtliche Rechtsunsicherheiten, u.a. für die anderen Gesellschafter, die wissen wollen, ob ein als Feststellungsbescheid beabsichtigtes Schriftstück Bindungswirkung (§ 192 BAO) für ihre „abgeleiteten“ Einkommensteuerverfahren entfaltet.

Zweckmäßig erscheint daher eine Bestimmung, die die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht an der unrichtigen Bezeichnung bzw der Geschäftsunfähigkeit einzelner Beteiligter scheitern lässt.

Dies soll zahlreiche „Nichtbescheide“ vermeiden helfen (ebenso den sich hieraus ergebenden Aufwand für die Verwaltung und für die betroffenen Beteiligten.

Zu Z 6 (§ 238 BAO):

Die Sonderregelung über den Neubeginn der Einhebungsverjährung steht im Zusammenhang mit dem Wegfall der Fünfjahresfrist (des § 236 Abs. 2 BAO) für die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten.

Sie gilt beispielsweise für die Nachsicht bereits entrichteter Abgaben, wenn nach Eintritt der Einhebungsverjährung die Aufhebung des Nachsichtsbescheides (zB gemäß § 303 Abs. 4 BAO) erfolgt, weil der Nachsichtsbescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat (im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. a BAO) herbeigefügt wurde. Der neue Abs. 5 des § 238 BAO ermöglicht diesfalls die Einhebung und zwangsweise Einbringung der durch die Aufhebung wiederauflebenden Abgabenschuldigkeit.

Der neue Abs. 6 (des § 238 BAO) erweitert den Inhalt des bisherigen Abs. 5 lediglich insoweit, als für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabenansprüche im Sinn des § 207 Abs. 4 BAO (zB Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Vergütungen von Abgaben) auch die Bestimmung (des nunmehrigen Abs. 5) über den Neubeginn der Einhebungsverjährung anwendbar ist.

Zu Artikel 5

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§§ 3 Abs. 1 und 17b Abs. 11 AVOG):

Derzeit ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließlich bei den Zollämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis diese Aufgaben zu übertragen.

Zu Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 und 4 (§ 2 Abs. 2 und § 265 Abs. 1i FinStrG):

Bislang waren die Rechtsgebühren aus dem Geltungsbereich des Finanzstrafgesetzes ausgenommen. Im Gebührengesetz war als eigene Strafbestimmung ein Zuschlag zur Gebühr vorgesehen. Da sich dieser Gebührenzuschlag als ineffizient erwiesen hat, soll die Strafbestimmung im Gebührengesetz entfallen. Durch den Entfall der Rechtsgebühren in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 GebG werden diese nunmehr vom Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes erfasst. Durch die auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld abstellende Übergangsbestimmung wird eine Kumulierung gebührenrechtlicher (§ 9 Abs. 2 GebG idF vor BGBl. I Nr. xxx/200x) und finanzstrafrechtlicher Sanktionen vermieden.

Zu Z 2 bis 4 (§ 58 Abs. 1 lit. a, § 65 Abs. 1 lit. b und § 265 Abs. 1i FinStrG):

Das Zollamt Wien ist gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm § 2 Abs. 4 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung für die Vollziehung des Finanzstrafrechtes im Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Im Zuge der nach den Auswirkungen der EU-Osterweiterung erforderlichen Anpassung der Aufbauorganisation soll den Zollämtern in Niederösterreich und Burgenland die Vollziehung des Finanzstrafrechtes zur effizienteren Bekämpfung des Zollbetruges übertragen werden. § 65 Abs. 1 lit. a FinStrG sieht für die Finanzämter von Wien, Niederösterreich und Burgenland Spruchsenate beim Finanzamt Wien 1/23 vor. Analog sollen beim Zollamt Wien eingerichtete Spruchsenate entsprechend dem für die Einrichtung der Spruchsenate geltenden Prinzip der Organfunktion für alle im Bereich für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zollämter zuständig sein.

Zu Artikel 7

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Zu Z 1 (§ 17b ZollR-DG):

In Abs. 1 erster und zweiter Anstrich wird die Definition der dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmittel an die EG-Verordnung 1889/2005 angeglichen und im Abs. 2 wird die Meldeschwelle von 10.000 Euro anstelle des bisherigen Betrages von 15.000 Euro übernommen, damit nicht verschiedene Betragsgrenzen an der EG-Außengrenze und im sonstigen Anwendungsgebiet bestehen.

Im Abs. 3 wird hinsichtlich der Außengrenze geregelt, dass die Anmeldung von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln mündlich erfolgen kann. Die Verordnung 1889/2005 sieht hier eine Wahlmöglichkeit für jeden Mitgliedstaat vor, ob die Anmeldung samt den in der Verordnung vorgesehenen verpflichtenden Angaben schriftlich, mündlich oder elektronisch zu machen sind, wobei ausdrücklich auf Wunsch des Anmelders eine schriftliche Anmeldung zulässig ist. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz durchbricht die Regelung der Deklarationspflicht auch bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtsberatender Berufe.

Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kontrolle des Reiseverkehrs gegenüber der Schweiz von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 17c ZollR-DG):

Im Abs. 1 wird die Möglichkeit eingeführt, dass auch bei Verdacht der Verbringung von Bargeld und Zahlungsmitteln zum Zweck der Finanzierung des Terrorismus vorläufige Sicherstellungen durch die Zollorgane erfolgen können und dem zufolge wird im Abs. 2 geregelt, dass auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verständigt werden darf. Die 3. Geldwäscherichtlinie enthält neben Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nunmehr auch Regelungen zur Terrorismusfinanzierung. Sie sieht die Überwachung der von Finanzinstituten abgewickelten Transaktionen in Höhe von 15.000 Euro oder mehr auf Gemeinschaftsebene vor. Die immer strengere Kontrolle der Finanzflüsse führt dazu, dass Terroristen und andere Kriminelle zunehmend auf den Schmuggel von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln zurückgreifen. Daher stellt die Überwachung der die Außengrenze der Gemeinschaft überschreitenden Bargeldbeträge ein wichtiges Element im Kampf gegen den Terrorismus und seine Finanzierung dar. Die Sonderempfehlung IX der Financial Action Task Force on Money Laundering hat die Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs als internationalen Standard eingeführt und verweist darauf, dass die Verwendung von so genannten „cash couriers“ (Bargeldschmugglern) eine von Terroristen häufig herangezogene Vorgehensweise ist. Daher leistet die vorliegende Regelung einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Zu Z 4 (§ 120 Abs. 1n ZollR-DG):

Soweit die Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelungen auf Zollkontrollen innerhalb des Anwendungsgebietes abstellen, ist ein Inkrafttreten mit 1. August 2006 vorgesehen. Die Bestimmungen des § 17b Abs. 3 und 4, die die ab 15. Juni 2007 geltende Verordnung (EG) 1889/2005 hinsichtlich der Kontrolle an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft umsetzen, werden erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§§ 360 Abs. 7 und 627 ASVG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 9

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Zu Z 1 bis 5 (§ 3 Abs. 5, § 27 Abs. 1, 2 und Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 28a Abs. 1, § 28b Abs. 3 und § 34 AuslBG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 10

Änderung des Fremdenpolizeigesetz 2005

Zu Z 1 und 2 (§ 53 Abs. 2 Z 5, Abs. 3, § 60 Abs. 2 Z 8, Abs. 5 und § 126 Abs. 5 FPG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 11

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§§ 60 Abs. 2 und 82 Abs. 6 NAG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 12

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 4 SperrGG 2002):

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 13

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Zu Z 1 und 2 (§§ 20 Abs. 1 lit. d, 135 Abs. 17 KFG 1967):

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 14

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Zu Z 1 und 2 (§§ 52 Abs. a Z 12 und 104 Abs. 12 StVO 1960):

Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

 

§ 14.

§ 14.

 

(1) bis (5) ...

(1) bis (5) ...

 

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am Schluß des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche ein Betrag steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird diese Aufzeichnung nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist § 10 Abs. 10 letzter Satz.

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.

 

(7) bis (13)...

(7) bis (13)...

 

§ 37.

§ 37.

 

(1) bis (8) ...

(1) bis (8) ...

 

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

 

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

 

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 der Bundesabgabenordnung), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(2) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

 

§ 89.

§ 89.

 

(1) bis (2)...

(1) bis (2)...

 

(3) Die Zollbehörden haben an der Vollziehung der

abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

       - die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,

       - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

       - die Anzeigepflichten des AlVG und

       - die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.

(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben, ob

               - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

               - die Anzeigepflichten des AlVG und

               - die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.

 

Artikel 2 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

 

§ 9.

§ 9.

 

(1)...

(1)...

 

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung neben der im Abs.1 angeführten Erhöhung zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetztes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift zugemutet werden konnte sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

 

Artikel 3 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

 

§ 13.

§ 13.

 

(1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

(1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist. Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Die Zollbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Dabei ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

(3) Die Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

 

Artikel 4 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

§ 101.

§ 101.

 

(1) bis (3) ...

(1) bis (3) ...

 

 

(4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

 

§ 131.

§ 131.

 

(1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

(1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

 

      1. ...

      1. ...

 

      2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.

      2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, haben alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird

 

      3. bis 5. ...

      3. bis 5. ...

 

      6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

      6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.

 

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.

 

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

 

§ 134.

§ 134.

 

(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

 

(2)...

(2)...

 

§ 163. Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

§ 163. (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Unterlassung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

 

§ 191.

§ 191.

 

(1) bis (4)...

(1) bis (4)...

 

 

(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

 

§ 238

§ 238

 

(1) bis (4)...

(1) bis (4)...

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.

 

(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.

 

Artikel 5 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

 

§ 3.

§ 3.

 

(1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind und die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

Artikel 6 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

 

§ 2

§ 2

 

(1)...

(1)...

 

(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

(2) Die Stempel- und Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

 

§ 58.

§ 58.

 

(1) ...

(1) ...

 

         a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;

         a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Zollämter Wien, Eisenstadt Flughafen Wien, Krems Wiener Neustadt, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;

 

b) bis (3) ...

b) bis (3) ...

 

§ 65.

§ 65.

 

(1) a) ...

(1) a) ...

 

        b) bei den im § 58 Abs. 1 lit. a genannten Zollämtern als deren Organe.

        b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen im § 58 Abs. 1 lit. a genannten Zollämtern als deren Organe.

 

(2) ...

(2) ...

 

Artikel 7 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

 

§ 6.

§ 6.

 

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

               - die Vollziehung des Zollrechts,

               - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

               - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

               - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

               - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

               - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

               - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

               - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

               - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,

               - die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

               - die Vollziehung des Zollrechts,

               - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

               - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

               - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

               - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

               - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

               - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

               - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

               - die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 17b.

§ 17b.

 

(1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.

(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

 

(1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:

       - übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;

       - unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie

       - Gold und andere Edelmetalle.

(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABlEG Nr. L 309/9 vom 25. November 2005, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.

(4) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

 

§ 17c.

§ 17c.

 

(1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

(1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

 

Artikel 8 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

 

§ 360.

§ 360.

 

(1) bis (6) ...

(1) bis (6) ...

 

(7) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

 

Artikel 9 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

 

§ 3.

§ 3.

 

(1) bis (4) …

(1) bis (4) …

 

(5) Ausländer, die

(5) Ausländer, die

 

         a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder

         a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder

 

        b) als Ferial- oder Berufspraktikanten

        b) als Ferial- oder Berufspraktikanten

 

beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

 

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

 

§ 27.

§ 27.

 

(1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Zollbehörden, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

(1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

 

(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

 

(3) bis (4)...

(3) bis (4)...

 

(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Zollbehörde zu verständigen.

(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Abgabenbehörde zu verständigen.

 

(6)...

(6)...

 

§ 28.

§ 28.

 

(1) bis (2) ...

(1) bis (2) ...

 

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen der Abgabenbehörde zu.

 

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

 

§ 28a.

§ 28a.

 

(1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

(1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

Artikel 10 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

 

§ 53.

§ 53.

 

(1) bis (2) Z 4. ...

(1) bis (2) Z 4. ...

 

      5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen.

      5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise von einem Organ der Abgabenbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen.

 

(3) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(3) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

 

§ 60.

§ 60.

 

(1) bis (2) Z 7...

(1) bis (2) Z 7...

 

      8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

      8. von einem Organ der Abgabenbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

 

       Z 9 bis Z 14...

       Z 9 bis Z 14...

 

(3) bis (4)...

(3) bis (4)...

 

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

 

(6)...

(6)...

 

Artikel 11 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

 

§ 60.

§ 60.

 

(1) ...

(1) ...

 

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

 

Artikel 12 (Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002)

 

§ 3.

§ 3.

 

(1) bis (2) Z 1. ...

(1) bis (2) Z 1. ...

 

      2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

      2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 4.

§ 4.

 

    (1) bis (2) Z 1. ...

    (1) bis (2) Z 1. ...

 

      2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

      2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

 

(3) ...

(3) ...

 

Artikel 13 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

 

§ 20.

§ 20.

 

       (1) lit. a bis c ...

       (1) lit. a bis c ...

 

        d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung (Zollverwaltung) bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

        d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

 

     lit. e bis j ...

     lit. e bis j ...

 

(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...

 

Artikel 14 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960)

 

§ 52. a) Z 1. bis 11. ...

§ 52. a) Z 1. bis 11. ...

 

    12. „HALT ZOLL“

   (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.) Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“.

    12. „HALT ZOLL“ und „HALT FINANZ“

   (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.) Dieses Zeichen zeigt eine Zoll- bzw. eine Finanzstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle  bzw. Finanzkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“.

 

13a. bis 14b. ...

13a. bis 14b. ...

 

b) bis c)...

b) bis c)...