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Herrn |
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BMF - VI/14 (VI/14) DVR: 0000078 |
GZ. BMF-010000/0010-VI/14/2006 |
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Betreff: |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 31. März 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
13. März 2006
Für den Bundesminister:
Mag. Gierlinger
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt
Sektion III
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Bundesvergabeamt
Finanzmarktaufsichtsbehörde
- FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Unabhängiger
Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der
Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der
Salzburger Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer
Gemeindebund
Österreichischer
Städtebund
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger
Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
AMS
Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
ARBÖ
Bundesarbeitskammer
Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für
Europarecht an der Universität Linz
Institut für
Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für
Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für
Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für
Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für
Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für
Handels- und Wertpapierrecht Universität Wien
Kammer der
Wirtschaftstreuhänder
ÖAMTC
ÖGB-
Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft
öffentlicher Dienst
Österreichische
Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische
Notariatskammer
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag Postfach
612
Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
Rechtswissenschaftliche
Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Vereinigung der
österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer
Österreich
Wirtschaftskammer
Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
Zentrum für
Europäisches Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss
für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das
Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das
Kraftfahrgesetz 1967 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert
werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 14 Abs. 6 lautet:
„(6) Steuerpflichtige,
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am
Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen
Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind
anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die
steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung
ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei
belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe
des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.“
2. In § 37
Abs. 9 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „mit
der Abgabe“ das Wort „in“.
3. § 43
lautet samt Überschrift:
„Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von
Einkünften
§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung
oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind,
wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 der
Bundesabgabenordnung), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen
Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
Die
Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die
elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer
Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter
Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung
der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann
vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
(2)
In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes
Beteiligten anzuführen.“
4. In § 89
Abs. 3 werden die beiden ersten Sätze durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die
Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen
Bestimmungen insbesondere zu erheben, ob
- die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen
des ASVG,
- die Anzeigepflichten des AlVG und
- die Bestimmung des § 366 Abs. 1
Z 1 GewO
eingehalten wurden.“
5.
In § 124b wird folgende Z 133 angefügt:
„133. Die
§§ 14, 37 und 43 jeweils in
der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmals bei der Veranlagung
2006 anzuwenden. § 89 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x tritt
mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2
lautet:
„(2)
Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei
nicht ordnungsgemäßer Entrichtung neben der im Abs. 1 angeführten Erhöhung
zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem
Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetztes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift zugemutet werden konnte sowie, ob eine Verletzung
der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.“
2. In § 37
wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 9 in der
Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Sachverhalte anzuwenden, für
welche die Gebührenschuld nach dem 30. September 2006 entsteht.
§ 9 Abs. 2 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. Oktober 2006 letztmalig entsteht.“
Artikel 3
Änderung des
Normverbrauchsabgabegesetzes
Das
Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
wird als letzter Satz angefügt:
„Die
Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den
Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.“
b) In Abs. 3
wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt und der letzte Satz lautet:
„Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne
dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“
2. In § 15
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 13 in der
Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Oktober 2006 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 101
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Schriftliche
Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem
Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1
lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen.
Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die
Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet,
als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen
wird.“
2. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Satz vor der Z 1 “Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung
geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:„
durch die folgenden Sätze „Die gemäß den §§ 124
oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche
Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen
sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten
insbesondere die folgenden Vorschriften:“ ersetzt.
b) In Abs. 1
Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine
Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche
Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in
den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich
einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2
verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen,
haben alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festzuhalten. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern
und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und
Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der
Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“
c) In
Abs. 1 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen
Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der
vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle,
beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und
nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“
d) In Abs. 2 wird die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können.“ durch
die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können
und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ ersetzt.
e) In Abs. 3
lautet der erste Satz:
„Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können
Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und
geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und
Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen
gesichert werden.“
3. In § 134
Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die
Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
sind bis zum Ende des Monates April jeden Jahres einzureichen.“
4. § 163
lautet:
„(1) Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben
zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre
sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2)
Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche
Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die
Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine
Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.“
5. In § 191
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Werden in einem
Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188)
hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die
nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der
Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind
(zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als
Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich
gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“
6.
In § 238 entfällt der
bisherige Abs. 5 und werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Wird ein
Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder
nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe
(§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch
wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs-
oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.
(6) Die Abs. 1
bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im
§ 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten
Ansprüche.“
7. In § 323
werden folgende Abs. 19 und Abs. 20 angefügt:
„(19) §§ 131 und
163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(20) Die Verordnung
auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x kann bereits ab dem auf die Kundmachung des
Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xxx/200x folgenden
Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft
treten.“
Artikel 5
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Den Finanzämtern
mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht
anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, die Handhabung der
Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des
Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind und die Vollziehung der mit
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben.“
2. In § 17b
wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) § 3
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/200x tritt mit
1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2)
Die Stempel- und Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.“
2. In § 58
Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Zollämter Wien,“ die Wortfolge „
Eisenstadt Flughafen Wien, Krems Wiener Neustadt,“ eingefügt.
3. In § 65 Abs. 1 lautet die
lit. b:
„b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter
der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen im
§ 58 Abs. 1 lit. a genannten Zollämtern als deren Organe.
4. In § 265 wird nach Abs. 1h als
Abs. 1i eingefügt:
“(1i) § 2
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die
Gebührenschuld nach dem 30. September 2006 entsteht, die §§ 58
Abs. 1 lit. a und 65 Abs. 1 lit. b jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
1. März 2007 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt
geändert:
1.
In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Teilstrich.
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1)
Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der
zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht
werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
- übertragbare Inhaberpapiere einschließlich
Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere
(einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit
Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven
Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des
Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
- unvollständige Papiere (einschließlich Schecks,
Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen
aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
- Gold und andere Edelmetalle.“
b) In Abs. 2 wird der Betrag von „15.000 Euro“ durch den Betrag von „10.000 Euro“ ersetzt.
c) Folgende
Abs. 3 und 4 werden angefügt:
„(3)
Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes
nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft
verbracht werden, ABlEG Nr. L 309/9 vom 25. November 2005,
mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen
Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch
in schriftlicher Form übermitteln.
(4)
Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die
Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die
Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu.“
3. In § 17c
Abs. 1 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „zum
Zweck der Geldwäsche“
die Wortfolge „ oder der Finanzierung des Terrorismus“ eingefügt.
4.
In § 17c Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur
Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“
5.
§ 120 wird folgender Abs. 1n angefügt:
„(1n)
Die §§ 17b und 17c jeweils in der Fassung des BGBl. I
Nr. xxx/200x treten mit 1. August 2006, § 17b jeweils in
der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit
15. Juni 2007 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 360
Abs. 7 wird die Wortfolge im ersten Satz „Zollbehörden und die
Zollorgane“ durch die
Wortfolge „Abgabenbehörden und ihre Organe“ ersetzt und das Wort „Zollorgane“ im zweiten Satz wird durch die Wortfolge “Organe
der Abgabenbehörden“
ersetzt.
2. Es wird
folgender § 627 samt Überschrift eingefügt:
„Zu Artikel
8 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xxx/200x
§ 627. § 360 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit
1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
2. In § 27
Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ und in Abs. 5 das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
3. In § 28
Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Arbeitsmarktservice“ durch die Wortfolge „der
Abgabenbehörde“
ersetzt.
4. In § 28a
Abs. 1 wird die Wortfolge „in Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 28 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „in Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6“ ersetzt.
5. In § 34
wird nach Abs. 31 folgender Abs. xxx eingefügt:
„(xxx) §§ 3, 27,
28 und 28a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I
Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 53
Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 sowie in § 60 Abs. 2 Z 8
und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
2. In § 126
wird nach Abs. xxx folgender Abs. xxx eingefügt:
„(xxx) § 53 und
§ 60 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 60
Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen
und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln, in
dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat
der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des
Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Behörde
hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich
in Kenntnis zu setzen.“
2. In § 82
wird folgender Abs. xxx angefügt:
„(xxx) § 60 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit
1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I
Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 2 Z 2 und in § 4 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort
„Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
2. In § 7 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 3 und 4
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten
mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.
Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 20
Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Finanzverwaltung
(Zollverwaltung)“ durch
das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
2. In § 135
wird nach Abs. xxx folgender Abs. xxx eingefügt:
„(xxx) § 20 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit
1. Oktober 2006 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 52 Abs. a Z 12 wird wie folgt
geändert:
a) Über der Zeichnung wird nach der Wortfolge „„HALT ZOLL““ die Wortfolge „ und „HALT FINANZ““
eingefügt.
b) Zur Zeichnung wird folgende zweite Zeichnung
angefügt:
c) Unter den
Zeichnungen lauten die beiden Sätze:
„Dieses
Zeichen zeigt eine Zoll- bzw. eine Finanzstelle an, bei der zwecks
Zollkontrolle bzw. Finanzkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter
Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der
Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B.
„MAUT“.“
2. In § 104
wird folgender Abs. xxx angefügt:
„(xxx) § 52 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit
1. Oktober 2006 in Kraft.“
VORBLATT
Probleme:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Derzeit besteht erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Prüfung von
Steuererklärungen, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen
sind, da sie nicht elektronisch abzugeben sind.
– Gebührengesetz 1957:
Die Rechtsgebühren fallen nicht unter die Anwendung des Finanzstrafgesetzes,
dafür sind aber Zuschläge im Gebührengesetz vorgesehen.
– Normverbrauchsabgabegesetz:
Die Zulassungsbehörde hat keine Kopie der Bescheinigung über die
Normverbrauchsabgabe aufzubewahren.
– Bundesabgabenordnung:
Unzureichende Vorschriften bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen
hindern den Gesetzesvollzug und einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware.
– Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Derzeit ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließlich bei
den Zollämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle
illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich ein Änderungsbedarf.
– Finanzstrafgesetz:
Rechtsgebühren unterliegen derzeit nicht dem Finanzstrafgesetz. Das Zollamt
Wien ist als Finanzstrafbehörde zuständig für die Bundesländer Wien
Niederösterreich und Burgenland.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Die EG-Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2005 regelt die Überwachung von Barmitteln, die in
die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, neu und ist ab
15. Juni 2007 an den Zollaußengrenzen der EU anzuwenden.
– Diverse
Fremdmateriengesetze beinhalten Vollzugsbestimmungen der KIAB (Kontrolle
illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Da diese bislang organisatorisch bei den
Zollämtern angegliedert sind und nunmehr bei den Finanzämtern vorgesehen sind,
sind diese insoweit abänderungsbedürftig.
Ziele und Lösungen:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Aufnahme der elektronischen Erklärung bei einheitlich und gesondert
festzustellenden Einkünften samt Ermächtigung zur Ergänzung der FinanzOnline
Verordnung.
– Gebührengesetz 1957:
Es sollen die bisherigen Zuschläge im Falle der Nichtentrichtung von
Rechtsgebühren entfallen, da eine Aufnahme im Finanzstrafgesetz erfolgt.
– Normverbrauchsabgabegesetz:
Die Aufbewahrungspflicht der Normverbrauchsabgabebescheinigung durch die Zulassungsstelle
soll normiert werden.
– Bundesabgabenordnung:
Die Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sollen
angepasst werden und so einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware ermöglichen.
– Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis werden die zugewiesenen Aufgaben
im Bereich der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes übertragen.
– Finanzstrafgesetz: Die
Rechtsgebühren sollen unter die Anwendung des Finanzstrafgesetzes fallen. Die
in Niederösterreich und Burgenland im Zuge einer Verdichtung einzurichtenden
Zollämter sollen auch als Finanzstrafbehörden fungieren und damit zur
Durchführung der in ihrem Wirkungsbereich begangenen Finanzstrafverfahren
zuständig werden.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Anpassung der Bargeldkontrolle im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1889/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005.
– Diverse
Fremdmateriengesetze: Es sollen jene Normen, die bislang von der KIAB als
Organe der Zollbehörden wahrgenommen wurden, nunmehr von der KIAB als Organe
der Abgabenbehörden vollzogen werden, soweit es Agenden der KIAB berührt.
Alternativen:
– Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
– Größtenteils fallen die
Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
– Zum Teil dient der
Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Änderungen des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
– Keine.
I. Allgemeiner Teil
Allgemeine Zielsetzungen:
Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, die die steuer- und zollrechtliche
Betrugsbekämpfung unterstützen, sie effizienter und steuerbarer machen. Damit
wird mehr Steuergerechtigkeit erreicht und letztendlich damit die
Wettbewerbsfähigkeit erhöht und der Wirtschaftsstandort gestärkt.
Um den Abgabenbetrug hintan zu halten, braucht es nicht nur niedrige
Steuersätze, sondern auch Instrumente im Vollzug, die die Einhaltung von
Gesetzen von Beginn an fördern, die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern
und entsprechend sanktionieren. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen
Zielen Rechnung.
Zu einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
Die
Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften soll elektronisch erfolgen. Dies bedeutet
einerseits eine Verwaltungsvereinfachung und andererseits auch die Chance auf
einen effizienten Einsatz von Risikoanalyse.
Gebührengesetz 1957
In
der Praxis der Gebührenprüfung ist die bislang ausschließlich mit einem
Zuschlag zur Gebühr sanktionierte Nichtentrichtung im Bereich der
Rechtsgebühren unbefriedigend. Daher sollen die Rechtsgebühren unter die
Anwendung des Finanzstrafgesetzes fallen.
Normverbrauchsabgabegesetz
Da die Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die
Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung
der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht
für die Zulassungsbehörde normiert werden.
Bundesabgabenordnung
Die Anpassungen im Bereich der Bundesabgabenordnung sollen eine effiziente
und effektive Abgabeneinhebung gewährleisten. Dazu dient ua die Änderung der
Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Derzeit
ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließlich bei
den Zollämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle
illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, den
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis diese Aufgaben zu übertragen.
Finanzstrafgesetz
Die Ausnahme für die Rechtsgebühren von der Anwendung des
Finanzstrafgesetzes soll entfallen. Die effiziente Bekämpfung des Zollbetruges
soll auch den Zollämtern in Niederösterreich und Burgenland eingeräumt werden.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Das Institut der Bargeldkontrolle
wurde bereits mit der 5. Novelle des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2004, eingeführt.
Nunmehr ist im Bereich der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die
Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Regelung
geschaffen worden, die laut ihrem Artikel 11 ab dem
15. Juni 2007 gilt und somit an der (Zoll-)Außengrenze der
Gemeinschaft von den Zollbehörden anzuwenden sein wird.
– Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf werden die Regelungen der Verordnung soweit notwendig in das
nationale Recht transformiert und die bisherigen Regelungen des ZollR-DG auch
inhaltlich an die Verordnung angepasst.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
– Die Regelungen sollen
den Steuerbetrug hintan halten, mehr Steuergerechtigkeit herbeiführen, damit
die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.
Finanzielle Auswirkungen:
– Keine messbaren
Auswirkungen. Betreffend die Reorganisation Betrugsbekämpfungseinheiten werden
Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen erwartet, die aber aus heutiger Sicht
nicht abgeschätzt werden können.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:
– Keine messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu
Männern und Frauen nicht zu.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1 und 5 (§§ 14 Abs. 6 und 124b
Z 133 EStG 1988):
Die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Aufzeichnung über die
steuerfrei belassenen Beträge soll ebenso wie der in der Steuererklärung zu
stellende Antrag über steuerfreie Beträge entfallen. Aufgrund des § 44
Abs. 4 besteht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verpflichtung, die
Betriebseinnahmen und –ausgaben nach der in der Steuererklärung vorgesehenen
gruppenweisen Gliederung darzustellen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung
zur Abgabe einer (zusätzlichen) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht nicht mehr.
Da die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die Einkommensteuererklärung integriert
ist (Formular E 1a), erscheint es insbesondere im Hinblick auf die
bestehende Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe (§ 42) nicht
zielführend, die jährliche Vorlage der Aufzeichnung über die steuerfrei
belassenen Beträge zu verlangen. Die
laufend zu führende Aufzeichnung muss aber auf Verlangen dem Finanzamt
vorgelegt werden.
Zu Z 2 und 5 (§§ 37 Abs. 9 und 124b
Z 133 EStG 1988):
Es wird klar
gestellt, dass der Antrag „in“ und nicht „mit“ der Steuererklärung zu stellen
ist. Das
Steuererklärungsformular (Formular E1) sieht schon bisher für den Antrag
ein Ankreuzkästchen vor.
Zu Z 3 und 5 (§§ 43 und 124b Z 133 EStG 1988):
Wie schon die
Einkommensteuererklärung (Formular E1), sowie die
Körperschaftsteuererklärungen (Formulare K 1 und K 2) soll für
Feststellungszeiträume ab 2006 auch die Steuererklärung über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften (Formular E6) elektronisch abzugeben
sein. Die Verordnungsermächtigung wird durch entsprechende Ergänzung der
Verordnung BGBl II Nr. 192/2004 idF BGBl II Nr. 436/2005
(betreffend die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und
Körperschaftsteuererklärungen) auszuüben sein. Der bisherige Abs. 2 entfällt,
weil sein Inhalt in den § 134 BAO übernommen wird.
Zu Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b
Z 133 EStG 1988):
Die bisher in den Zollämtern angesiedelte
Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) soll nunmehr von den
Finanzämtern vollzogen werden. Mit dieser Änderung wird den Anforderungen einer
effektiven und effizienten Betrugsbekämpfung Rechnung getragen. Die illegale
Beschäftigung von Arbeitnehmern geht in der Regel einher mit der Bezahlung von
Schwarzlöhnen, der Hinterziehung von Lohnabgaben, der Verkürzung von Einnahmen
und damit auch der Hinterziehung von Umsatzsteuer und Ertragsteuern. Durch die
organisatorische Ansiedelung der KIAB in den Finanzämtern können die
derzeitigen Schnittstellen zwischen Zollämtern und Finanzämtern vermieden werden
und aus Prozesssicht einander sinnvoll ergänzende Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(z.B. Lohnabgabenfestsetzung, Einbringungsmaßnahmen) gesetzt werden. Die
Änderung in § 89 Abs. 3 EStG trägt dieser Neuorganisation durch
Übertragung der bisher den Zollbehörden zugestandenen Kompetenzen in Bezug auf
das ASVG, das AlVG und die GewO an die Abgabenbehörden Rechnung. Verbunden
mit der parallel dazu laufenden personellen Aufstockung des Kontrollpersonals
soll diese Maßnahme die Schlagkraft der Betrugsbekämpfung in der
Finanzverwaltung wesentlich erhöhen.
Zu Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Zu Z 1
und 4 (§ 9 Abs. 2 und § 37 Abs. 19 GebG 1957):
Diese Änderung ist durch die Aufnahme der Rechtsgebühren in den
Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes erforderlich. Die Nichtentrichtung im
Bereich der Rechtsgebühren soll ein Delikt nach dem Finanzstrafgesetz sein und
daher nicht mehr durch Festsetzung einer Gebührenerhöhung sanktioniert werden.
Zu Artikel 3
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Zu Z 1
(§ 13 und 15 NoVAG 1991):
Zu
Abs. 1:
Da die Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die
Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung
der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht
für die Zulassungsbehörde normiert werden.
Zu
Abs. 3:
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89
Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung
Zu Z 1
(§ 101 BAO):
Die BAO enthält Regelungen für beendete Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesBR, unechte
stille Gesellschaft) in § 19 Abs. 2 (Gesamtrechtsnachfolge),
§ 81 Abs. 7 (Vertretung) und in § 191 Abs. 2 (Ergehen von
Feststellungsbescheiden), nicht jedoch in § 101 (Zustellfiktionen). Diese
Lücke wird – nicht zuletzt im Interesse des Grundsatzes der sparsamen
Verwaltung (vgl. Art. 126b Abs. 5 B-VG) durch die Anfügung des
Abs. 4 (an § 101 BAO) geschlossen.
Zu Z 2,
4 und 7 (§§ 131, 163 und 323 BAO):
Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung bereits bestehender
Aufzeichnungspflichten.
Insoweit nach § 124 nicht bereits nach Handelsrecht oder anderen
gesetzlichen Verpflichtungen vorgeschriebene geschäftsfallbezogene
Aufzeichnungen eine progressive und retrograde Überprüfung ermöglichten,
erfolgte diesbezüglich eine Anpassung der Abgabenvorschriften an die
Bestimmungen des § 189 Abs. 1 HGB bzw. des mit 1. Jänner 2007
in Kraft tretenden § 190 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch-UGB
(BGBl. I Nr. 120/2005, Handelsrechts-Änderungsgesetz-HaRÄG).
Bei Bargeldbewegungen soll der Bundesminister für Finanzen zudem mit
Verordnung insbesondere bei Unzumutbarkeit vereinfachende Aufzeichnungspflichten
regeln können. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung sollen vor allem
bei jenen Unternehmen greifen, deren Umsätze bestimmte Grenzen pro Jahr nicht
übersteigen sowie bei Unternehmen, bei denen ein tägliches Festhalten von
einzelnen Bareingängen und Barausgängen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
Durch die Änderungen soll eine inhaltliche Gleichstellung der Führung der
Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern mit denen in Schriftform
hinsichtlich der Vorgangsweise bei nachträglichen Änderungen von Eintragungen
und Aufzeichnungen erreicht werden. Die Formvorschriften des § 131 BAO
sollen an die EDV-technischen Änderungen bei der Verwendung von Datenträgern
bei Buchführungs- und
Aufzeichnungssystemen angepasst werden.
Alle Informationen, die im Verarbeitungsprozess erfasst werden, sollen
nicht unterdrückt werden oder in einer Weise verändert werden können, dass der
ursprüngliche Inhalt und die erfolgte Änderung nicht mehr ersichtlich ist.
Summenbildungen sollen nachvollziehbar sein, wobei die Verbuchung
verdichteter Zahlen den Nachweis und die leichte Überprüfbarkeit der in den
verdichteten Zahlen enthaltenen Einzelbeträge erfordert.
Klarstellung, dass zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen nicht nur die Erfassung, sondern auch die Wiedergabe
sämtlicher erfasster Geschäftsvorfälle notwendig ist.
Der begründete Anlass im Sinne des § 163 nunmehr Abs. 1 wird in
Abs. 2 präzisiert, wobei nunmehr die Miteinbeziehung von gravierenden
Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten dezidiert hervorgehoben werden soll.
Zu Z 3
(§ 134 BAO):
Der Inhalt des
bisherigen § 43 Abs. 2 EStG 1988 wird - systematisch richtig –
in den § 134 BAO übernommen. Dadurch kann der bisherige zweite Absatz des
§ 43 EStG 1988 entfallen.
Zu Z 5
(§ 191 BAO):
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 21.2.1984, 82/14/0165,
83/14/0238) ergibt sich aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung von
Einkünften, dass ein solcher Bescheid gänzlich unwirksam ist, wenn er auch nur
einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann.
Derartige Unwirksamkeiten können sich beispielsweise daraus ergeben, dass
der Beteiligte verstorben ist oder dass die Einantwortung der Verlassenschaft
erfolgte. Auch die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten (zB als Folge
einer Sachwalterbestellung) kann zur gänzlichen Unwirksamkeit eines Bescheides
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften führen.
Insbesondere bei großen Publikumsgesellschaften (zB stille
Mitunternehmergemeinschaft mit über 1.000 Gesellschaftern) entstehen
dadurch beträchtliche Rechtsunsicherheiten, u.a. für die anderen
Gesellschafter, die wissen wollen, ob ein als Feststellungsbescheid beabsichtigtes
Schriftstück Bindungswirkung (§ 192 BAO) für ihre „abgeleiteten“
Einkommensteuerverfahren entfaltet.
Zweckmäßig erscheint daher eine Bestimmung, die die Wirksamkeit des
Feststellungsbescheides nicht an der unrichtigen Bezeichnung bzw der
Geschäftsunfähigkeit einzelner Beteiligter scheitern lässt.
Dies soll zahlreiche „Nichtbescheide“ vermeiden helfen (ebenso den sich
hieraus ergebenden Aufwand für die Verwaltung und für die betroffenen
Beteiligten.
Zu Z 6
(§ 238 BAO):
Die Sonderregelung über den Neubeginn der Einhebungsverjährung steht im
Zusammenhang mit dem Wegfall der Fünfjahresfrist (des § 236 Abs. 2
BAO) für die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten.
Sie gilt beispielsweise für die Nachsicht bereits entrichteter Abgaben,
wenn nach Eintritt der Einhebungsverjährung die Aufhebung des
Nachsichtsbescheides (zB gemäß § 303 Abs. 4 BAO) erfolgt, weil der
Nachsichtsbescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat (im Sinn des § 303
Abs. 1 lit. a BAO) herbeigefügt wurde. Der neue Abs. 5 des
§ 238 BAO ermöglicht diesfalls die Einhebung und zwangsweise Einbringung
der durch die Aufhebung wiederauflebenden Abgabenschuldigkeit.
Der neue Abs. 6 (des § 238 BAO) erweitert den Inhalt des
bisherigen Abs. 5 lediglich insoweit, als für die Einhebung und zwangsweise
Einbringung der Abgabenansprüche im Sinn des § 207 Abs. 4 BAO (zB
Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Vergütungen von Abgaben) auch die
Bestimmung (des nunmehrigen Abs. 5) über den Neubeginn der
Einhebungsverjährung anwendbar ist.
Zu Artikel 5
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Zu Z 1 und 2 (§§ 3 Abs. 1 und 17b Abs. 11 AVOG):
Derzeit
ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließlich bei
den Zollämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle
illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, den
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis diese Aufgaben zu übertragen.
Zu Artikel 6
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Zu Z 1 und 4 (§ 2 Abs. 2 und § 265 Abs. 1i FinStrG):
Bislang waren die Rechtsgebühren aus dem Geltungsbereich des
Finanzstrafgesetzes ausgenommen. Im Gebührengesetz war als eigene
Strafbestimmung ein Zuschlag zur Gebühr vorgesehen. Da sich dieser Gebührenzuschlag
als ineffizient erwiesen hat, soll die Strafbestimmung im Gebührengesetz
entfallen. Durch den Entfall
der Rechtsgebühren in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 GebG werden diese
nunmehr vom Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes erfasst. Durch die auf
den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld abstellende Übergangsbestimmung
wird eine Kumulierung gebührenrechtlicher (§ 9 Abs. 2 GebG idF vor
BGBl. I Nr. xxx/200x) und finanzstrafrechtlicher Sanktionen
vermieden.
Zu Z 2 bis 4 (§ 58 Abs. 1 lit. a, § 65 Abs. 1
lit. b und § 265 Abs. 1i
FinStrG):
Das Zollamt Wien
ist gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm § 2 Abs. 4
der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung für die Vollziehung des
Finanzstrafrechtes im Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
zuständig. Im Zuge der nach den Auswirkungen der EU-Osterweiterung
erforderlichen Anpassung der Aufbauorganisation soll den Zollämtern in
Niederösterreich und Burgenland die Vollziehung des Finanzstrafrechtes zur
effizienteren Bekämpfung des Zollbetruges übertragen werden. § 65
Abs. 1 lit. a FinStrG sieht für die Finanzämter von Wien,
Niederösterreich und Burgenland Spruchsenate beim Finanzamt Wien 1/23 vor.
Analog sollen beim Zollamt Wien eingerichtete Spruchsenate entsprechend dem für
die Einrichtung der Spruchsenate geltenden Prinzip der Organfunktion für alle
im Bereich für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene
Zollämter zuständig sein.
Zu Artikel 7
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Zu Z 1 (§ 17b ZollR-DG):
In Abs. 1 erster und zweiter Anstrich wird die Definition der dem
Bargeld gleichgestellten Zahlungsmittel an die EG-Verordnung 1889/2005
angeglichen und im Abs. 2 wird die Meldeschwelle von 10.000 Euro
anstelle des bisherigen Betrages von 15.000 Euro übernommen, damit nicht
verschiedene Betragsgrenzen an der EG-Außengrenze und im sonstigen
Anwendungsgebiet bestehen.
Im Abs. 3 wird hinsichtlich der Außengrenze geregelt, dass die
Anmeldung von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln mündlich erfolgen
kann. Die Verordnung 1889/2005 sieht hier eine Wahlmöglichkeit für jeden
Mitgliedstaat vor, ob die Anmeldung samt den in der Verordnung vorgesehenen
verpflichtenden Angaben schriftlich, mündlich oder elektronisch zu machen sind,
wobei ausdrücklich auf Wunsch des Anmelders eine schriftliche Anmeldung
zulässig ist. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz durchbricht die
Regelung der Deklarationspflicht auch bestehende gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten rechtsberatender Berufe.
Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kontrolle des
Reiseverkehrs gegenüber der Schweiz von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird.
Zu Z 2 und Z 3 (§ 17c ZollR-DG):
Im Abs. 1 wird die Möglichkeit eingeführt, dass auch bei Verdacht der
Verbringung von Bargeld und Zahlungsmitteln zum Zweck der Finanzierung des
Terrorismus vorläufige Sicherstellungen durch die Zollorgane erfolgen können
und dem zufolge wird im Abs. 2 geregelt, dass auch das Bundesamt für
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verständigt werden darf. Die
3. Geldwäscherichtlinie enthält neben Bestimmungen zur Bekämpfung der
Geldwäsche nunmehr auch Regelungen zur Terrorismusfinanzierung. Sie sieht die
Überwachung der von Finanzinstituten abgewickelten Transaktionen in Höhe von
15.000 Euro oder mehr auf Gemeinschaftsebene vor. Die immer strengere
Kontrolle der Finanzflüsse führt dazu, dass Terroristen und andere Kriminelle
zunehmend auf den Schmuggel von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln
zurückgreifen. Daher stellt die Überwachung der die Außengrenze der
Gemeinschaft überschreitenden Bargeldbeträge ein wichtiges Element im Kampf
gegen den Terrorismus und seine Finanzierung dar. Die Sonderempfehlung IX der
Financial Action Task Force on Money Laundering hat die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs als internationalen Standard eingeführt
und verweist darauf, dass die Verwendung von so genannten „cash couriers“
(Bargeldschmugglern) eine von Terroristen häufig herangezogene Vorgehensweise
ist. Daher leistet die vorliegende Regelung einen bedeutenden Beitrag zur
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
Zu Z 4 (§ 120 Abs. 1n ZollR-DG):
Soweit die Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelungen auf
Zollkontrollen innerhalb des Anwendungsgebietes abstellen, ist ein Inkrafttreten
mit 1. August 2006 vorgesehen. Die Bestimmungen des § 17b
Abs. 3 und 4, die die ab 15. Juni 2007 geltende Verordnung (EG)
1889/2005 hinsichtlich der Kontrolle an den Außengrenzen der Europäischen
Gemeinschaft umsetzen, werden erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
Zu Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Zu Z 1 und 2 (§§ 360 Abs. 7 und 627 ASVG):
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89
Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Artikel 9
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Zu Z 1 bis 5 (§ 3 Abs. 5, § 27 Abs. 1, 2 und
Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 28a Abs. 1, § 28b
Abs. 3 und § 34 AuslBG):
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89
Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Artikel 10
Änderung des Fremdenpolizeigesetz 2005
Zu Z 1 und 2 (§ 53 Abs. 2 Z 5, Abs. 3, § 60
Abs. 2 Z 8, Abs. 5 und § 126 Abs. 5 FPG):
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3
und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Artikel 11
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Zu Z 1 und 2
(§§ 60 Abs. 2 und 82 Abs. 6 NAG):
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3
und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Artikel 12
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Zu Z 1 und 2
(§ 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 4 SperrGG 2002):
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3
und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Artikel 13
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Zu Z 1 und 2
(§§ 20 Abs. 1 lit. d, 135 Abs. 17 KFG 1967):
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3
und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Artikel 14
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Zu Z 1 und 2
(§§ 52 Abs. a Z 12 und 104 Abs. 12 StVO 1960):
Auf die Erläuterungen zu Artikel I, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3
und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|||
|
Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|||
|
§ 14. |
§ 14. |
||
|
(1)
bis (5) ... |
(1)
bis (5) ... |
||
|
(6)
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln,
können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am Schluß des
Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche ein Betrag
steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind
anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die
steuerfrei belassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten
Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der
steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere
unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird
diese Aufzeichnung nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist
§ 10 Abs. 10 letzter Satz. |
(6)
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln,
können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven
Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der
Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in
Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer
laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung
müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue
Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar
ersichtlich sein. |
||
|
(7)
bis (13)... |
(7)
bis (13)... |
||
|
§ 37. |
§ 37. |
||
|
(1)
bis (8) ... |
(1)
bis (8) ... |
||
|
(9)
Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive
Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10
Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus
schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei
Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der
Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden
Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein
derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren
wiederaufzunehmen. |
(9)
Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive
Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10
Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus
schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei
Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der
Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden
Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein
derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren
wiederaufzunehmen. |
||
|
Steuererklärung
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften § 43. (1) Die zur
Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert
festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur
einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. (2)
In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung
anzuwenden. (3)
In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes
Beteiligten anzuführen. |
Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von
Einkünften § 43. (1) Die zur
Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert
festzustellen sind (§ 188 der Bundesabgabenordnung), verpflichtet, eine
Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen
Beteiligten abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist
die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer
Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung
des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der
Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen haben. (2)
In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes
Beteiligten anzuführen. |
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§ 89. |
§ 89. |
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(1)
bis (2)... |
(1)
bis (2)... |
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(3)
Die Zollbehörden haben an
der Vollziehung der abgabenrechtlichen
Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (§§ 143 und
144 BAO), ob - die Bestimmungen über die ordnungsgemäße
Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben, - die versicherungs- und melderechtlichen
Bestimmungen des ASVG, - die Anzeigepflichten des AlVG und - die Bestimmung des § 366 Abs. 1
Z 1 GewO eingehalten
wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes
setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2
ASVG) zuzurechnen. |
(3)
Die Abgabenbehörden haben im
Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu
erheben, ob - die versicherungs- und melderechtlichen
Bestimmungen des ASVG, - die Anzeigepflichten des AlVG und - die Bestimmung des § 366 Abs. 1
Z 1 GewO eingehalten
wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes
setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2
ASVG) zuzurechnen. |
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Artikel 2 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) |
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§ 9. |
§ 9. |
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(1)... |
(1)... |
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(2) Das Finanzamt
kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei
den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu
50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der
verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem
Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden
konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet
erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig
oder wiederholt erfolgt ist. |
(2)
Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei
nicht ordnungsgemäßer Entrichtung neben der im Abs.1 angeführten Erhöhung
zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem
Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetztes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift zugemutet werden konnte sowie, ob eine
Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. |
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Artikel 3
(Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes) |
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§ 13. |
§ 13. |
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(1) Im Falle einer
erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu
überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt
keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur
Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem
inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen
Unternehmer angemietet worden ist. |
(1) Im Falle einer
erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu
überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt
keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung
vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen
Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer
angemietet worden ist. Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung
gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren. |
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(2)
... |
(2) ... |
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(3)
Die Zollbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht
zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Dabei
ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen. |
(3)
Die Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht
zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden
ist. Soweit
Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr
Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen. |
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Artikel 4 (Änderung der Bundesabgabenordnung) |
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|
§ 101. |
§ 101. |
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(1) bis (3) ... |
(1) bis (3) ... |
||
|
|
(4) Schriftliche
Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem
Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1
lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person
zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person
gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte
zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird. |
||
|
§ 131. |
§ 131.
|
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|
(1) Bücher, die
gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche
Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis
128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist,
auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf
Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in
das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende
Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb
angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren;
diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im
Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder
einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet
sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die
Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Für alle auf Grund
von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die
ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die
folgenden Vorschriften: |
(1) Bücher, die
gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche
Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis
128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist,
auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf
Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in
das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende
Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb
angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren;
diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im
Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder
einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet
sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die
Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Die gemäß den
§§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne
gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen
sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten
insbesondere die folgenden Vorschriften: |
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1. ... |
1. ... |
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|
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die
Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen
Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn
sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats
erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn
dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den
Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder
125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und
Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich
in geeigneter Weise festgehalten werden. |
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die
Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen
Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn
sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats
erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn
dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den
Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124
oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und
Barausgänge in den Büchern oder den Büchern zu Grunde liegenden
Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige,
die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aufzuzeichnen, haben alle Bareinnahmen und Barausgaben
einzeln festzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das
Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern
die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch
nicht gefährdet wird |
||
|
3. bis 5. ... |
3. bis 5. ... |
||
|
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht
entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu
beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder
auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es
sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder
erst später vorgenommen worden sind. |
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht
entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu
beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder
auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es
sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder
erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und
Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger
verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise
verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich
ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung
aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung
der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein. |
||
|
(2) Werden die
Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen
oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie
der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen
werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der
vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und
sicher geführt werden können. |
(2) Werden die
Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1
sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder
Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der
Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden
sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen
und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt
werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein. |
||
|
(3) Zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige
und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende
Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen
hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten
innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen,
die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit
erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.
Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur
Verfügung zu stellen. |
(3) Zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige
und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch
entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form
vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf
seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur
Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen,
und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben
beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf
Datenträgern zur Verfügung zu stellen. |
||
|
§ 134. |
§ 134. |
||
|
(1) Die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die
Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen.
Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn
die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom
Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. |
(1) Die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die
Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Jahres einzureichen.
Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn
die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom
Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. |
||
|
(2)... |
(2)... |
||
|
§ 163. Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn
nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen. |
§ 163. (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn
nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen. (2) Gründe, die nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die
Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine
Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Unterlassung der
Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. |
||
|
§ 191. |
§ 191. |
||
|
(1)
bis (4)... |
(1)
bis (4)... |
||
|
|
(5) Werden in einem
Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188)
hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die
nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung
der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig
sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als
Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich
gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden. |
||
|
§ 238 |
§ 238 |
||
|
(1)
bis (4)... |
(1)
bis (4)... |
||
|
(5)
Die Abs. 1 bis 4 gelten
auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207
Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche. |
(5) Wird ein
Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder
nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner
Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der
Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der
Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen. (6) Die Abs. 1
bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im
§ 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten
Ansprüche. |
||
|
Artikel 5 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) |
|||
|
§ 3. |
§ 3. |
||
|
(1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren
Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung
der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften
übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols,
soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz
übertragen sind. |
(1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren
Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung
der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften
übertragen ist, die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols,
soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz
übertragen sind und die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. |
||
|
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
||
|
Artikel 6 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
|||
|
§ 2 |
§ 2 |
||
|
(1)... |
(1)... |
||
|
(2)
Die Stempel- und
Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des
Abs. 1. |
(2)
Die Stempel- und Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des
Abs. 1. |
||
|
§ 58. |
§ 58. |
||
|
(1)
... |
(1)
... |
||
|
a) für Finanzvergehen, die bei oder im
Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und
für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften,
deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt
werden, die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt
worden sind; |
a) für Finanzvergehen, die bei oder im
Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und
für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften,
deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt
werden, die Zollämter Wien, Eisenstadt Flughafen Wien,
Krems Wiener Neustadt, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt
worden sind; |
||
|
b)
bis (3) ... |
b)
bis (3) ... |
||
|
§ 65. |
§ 65. |
||
|
(1)
a) ... |
(1)
a) ... |
||
|
b) bei den im § 58 Abs. 1 lit. a
genannten Zollämtern als deren Organe. |
b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher
Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den
anderen im § 58 Abs. 1 lit. a genannten Zollämtern als deren
Organe. |
||
|
(2)
... |
(2)
... |
||
|
Artikel 7 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) |
|||
|
§ 6. |
§ 6. |
||
|
(1) Aufgaben der
Zollverwaltung sind insbesondere - die Vollziehung des Zollrechts, - die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind, - die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, - die Erhebung des Altlastenbeitrages, - die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, - die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), - die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie
dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben, - die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr. |
(1) Aufgaben der
Zollverwaltung sind insbesondere - die Vollziehung des Zollrechts, - die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind, - die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, - die Erhebung des Altlastenbeitrages, - die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, - die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), - die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr. |
||
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
||
|
§ 17b. |
§ 17b. |
||
|
(1) Im Rahmen der
allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen
Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in
das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere
Edelmetalle. (2) Auf Verlangen
der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder
gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr
mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den
wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen
Auskunft zu geben. |
(1) Im Rahmen der
allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen
Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in
das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel sind: - übertragbare Inhaberpapiere einschließlich
Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere
(einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit
Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven
Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang
des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt; - unvollständige Papiere (einschließlich
Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind,
auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie - Gold und andere Edelmetalle. (2) Auf Verlangen
der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder
gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr
mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den
wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen
Auskunft zu geben. (3) Soweit die
Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach
§ 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über
die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der
Gemeinschaft verbracht werden, ABlEG Nr. L 309/9 vom
25. November 2005, mündlich anzumelden, wobei die nach der
genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch
darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln. (4) Im Umfang und
nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze
der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. |
||
|
§ 17c. |
§ 17c. |
||
|
(1) Wenn bestimmte
Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte
Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so sind die
Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel
vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der
zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die
Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143
Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO
nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt
die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs
Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf
Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat. (2) Im Zusammenhang
mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten
Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet
verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben,
verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weiterzugeben,
soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. |
(1) Wenn bestimmte
Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte
Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus
verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das
Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der
Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu
berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach
den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen
Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung
sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer
Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das
Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung
rechtskräftig entschieden hat. (2) Im Zusammenhang
mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten
Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet
verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben,
verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt
für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies
zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. |
||
|
Artikel 8 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) |
|||
|
§ 360. |
§ 360. |
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|
(1)
bis (6) ... |
(1)
bis (6) ... |
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|
(7) Die Zollbehörden
und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane
Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen
Krankenversicherungsträger zuzurechnen. |
(7) Die
Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der
Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken.
Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes
setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger
zuzurechnen. |
||
|
Artikel 9 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) |
|||
|
§ 3. |
§ 3. |
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|
(1)
bis (4) … |
(1)
bis (4) … |
||
|
(5) Ausländer, die |
(5) Ausländer, die |
||
|
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und
Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne
Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im
Kalenderjahr oder |
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und
Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne
Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im
Kalenderjahr oder |
||
|
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten |
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten |
||
|
beschäftigt werden, bedürfen keiner
Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache
angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat
im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines
geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung
mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines
ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber
des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen
vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
und der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine
Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die
Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen
werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf
dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens
jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die
Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der
wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines
Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht. |
beschäftigt werden, bedürfen keiner
Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache
angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat
im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines
geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung
mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen
Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs,
in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor
Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und
der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine
Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die
Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen
werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf
dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens
jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die
Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der
wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines
Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht. |
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(6)
bis (10) ... |
(6)
bis (10) ... |
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§ 27. |
§ 27. |
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(1) Alle Behörden
und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der
Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Zollbehörden, die regionalen
Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die
Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten
auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die
Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen
den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche
Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
bilden. |
(1) Alle Behörden
und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der
Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden, die regionalen
Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die
Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die
Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen
Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen den regionalen Geschäftsstellen und den
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese
Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz bilden. |
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(2) Die
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen
Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem
begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt. |
(2) Die
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden haben die
zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu
dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt. |
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(3)
bis (4)... |
(3)
bis (4)... |
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|
(5)
Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach
diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Zollbehörde zu
verständigen. |
(5)
Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach
diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Abgabenbehörde zu
verständigen. |
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(6)... |
(6)... |
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§ 28. |
§ 28. |
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(1)
bis (2) ... |
(1)
bis (2) ... |
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(3) Die Eingänge aus
den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice
zu. |
(3) Die Eingänge aus
den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen der Abgabenbehörde zu. |
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(4) bis (7) ... |
(4) bis (7) ... |
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§ 28a. |
§ 28a. |
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|
(1) Die
Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1
Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn
die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist
berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen
zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der
Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der
Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
(1) Die
Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1
Z 1, 5 und 6, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f
dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und
ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen
Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der
Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
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(2)
bis (4) ... |
(2)
bis (4) ... |
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Artikel 10 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005) |
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§ 53. |
§ 53. |
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(1)
bis (2) Z 4. ... |
(1)
bis (2) Z 4. ... |
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|
5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung
betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben
hätten dürfen. |
5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
von einem Organ der Abgabenbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung
betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben
hätten dürfen. |
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|
(3) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der
Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
(3) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde oder
einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der
Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
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|
§ 60. |
§ 60. |
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|
(1) bis (2)
Z 7... |
(1) bis (2)
Z 7... |
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|
8. von einem Organ der Zollbehörde, der
regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; |
8. von einem Organ der Abgabenbehörde, der
regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; |
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|
Z 9 bis Z 14... |
Z 9 bis Z 14... |
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(3)
bis (4)... |
(3)
bis (4)... |
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|
(5) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der
Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
(5) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde oder
einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der
Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
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(6)... |
(6)... |
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|
Artikel 11
(Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) |
|||
|
§ 60. |
§ 60. |
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|
(1) ... |
(1) ... |
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|
(2) Nach Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die
Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem für die Vollziehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in
dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat
der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des
Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat
den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung
nachweislich in Kenntnis zu setzen. |
(2) Nach Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die
Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde zu
übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber
seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der
nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde zu
übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der
Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen. |
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|
Artikel 12
(Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002) |
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|
§ 3. |
§ 3. |
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(1)
bis (2) Z 1. ... |
(1)
bis (2) Z 1. ... |
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|
2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte,
der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden
sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die
jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben. |
2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte,
der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden
sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die
jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben. |
||
|
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
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|
§ 4. |
§ 4. |
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|
(1) bis (2) Z 1. ... |
(1) bis (2) Z 1. ... |
||
|
2. für Organe der Gerichte, der
Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung. |
2. für Organe der Gerichte, der
Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden
im Zusammenhang mit einer Amtshandlung. |
||
|
(3) ... |
(3) ... |
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|
Artikel 13 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967) |
|||
|
§ 20. |
§ 20. |
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|
(1) lit. a bis c ... |
(1) lit. a bis c ... |
||
|
d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im
Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur
Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung
(Zollverwaltung) bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des
Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des
österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von
Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß
§ 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung
von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht
im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5
oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung
vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer
und Warnleuchten mit blauem Licht; |
d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im
Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur
Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden
bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im
Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei
Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der
BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt
sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO
beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten
verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß
§ 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104
Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für
die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit
blauem Licht; |
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|
lit. e bis j ... |
lit. e bis j ... |
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|
(2) bis (8) ... |
(2) bis (8) ... |
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|
Artikel 14 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960) |
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|
§ 52. a) Z 1. bis
11. ... |
§ 52. a) Z 1. bis
11. ... |
||
|
12. „HALT ZOLL“ (Anm.: Die Zeichnung ist nicht
darstellbar.) Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks
Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt
das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten
und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“. |
12. „HALT ZOLL“ und „HALT FINANZ“ (Anm.: Die Zeichnung ist nicht
darstellbar.) Dieses Zeichen zeigt eine Zoll- bzw. eine Finanzstelle an, bei
der zwecks Zollkontrolle bzw.
Finanzkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt
das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten
und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“. |
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13a.
bis 14b. ... |
13a.
bis 14b. ... |
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b)
bis c)... |
b)
bis c)... |
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