Anschrift

»Herrn
Präsidenten

des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

BMF - VI/14 (VI/14)
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Bernadette M. Gierlinger
Telefon: +43 (1) 514 33 – 2047
e-mail: Bernadette.Gierlinger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-010000/0011-VI/14/2006

 

 

 

Betreff:

»UGB-Anpassungsgesetz 2006 (UGB-AnpG 2006)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »31. März 2006 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

13. März 2006
Für den Bundesminister:
Mag. Gierlinger

(elektronisch gefertigt)


1.     Parlament

Präsident des Nationalrates

2.     Bundesbehörden

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Sektion III

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Unabhängiger Finanzsenat

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.     Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Unabhängiger Verwaltungssenat in Burgenland

Unabhängiger Verwaltungssenat in der Steiermark

Unabhängiger Verwaltungssenat in Kärnten

Unabhängiger Verwaltungssenat in Niederösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Salzburg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

Unabhängiger Verwaltungssenat in Vorarlberg

Unabhängiger Verwaltungssenat in Wien

4.     Interessens- und Berufsvertretungen

AMS Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64

Bundesarbeitskammer

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Handelsverband

Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung

Institut für Finanzrecht an der Universität Graz

Institut für Finanzrecht an der Universität Innsbruck

Institut für Finanzrecht an der Universität Wien

Institut für Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

ÖGB- Bundessektion Zollwache

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Österreichische Apothekerkammer  Postfach 87

Österreichische Ärztekammer

Österreichische Notariatskammer

Österreichische Zahnärztekammer

Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie

Österreichischer Gewerbeverein

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Österreichischer Ingenieur- und Architektenverein

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag  Postfach 612

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung

5.     Ressortinterne

BMF Abteilung I/1

BMF Abteilung I/3

BMF Abteilung I/4

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

BMF Sektion VI

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Steuer- und Zollkoordination Regionalmanagement

Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden – UGB-Anpassungsgesetz 2006 (UGB-AnpG 2006)

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „protokollierte Gewerbetreibende“ die Wortfolge „rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende“ und in Abs. 6 an die Stelle der Wortfolge „protokollierten Gewerbetreibenden“ die Wortfolge „rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden“.

2. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 31 angefügt:

   „31. Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§ 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.“

3. § 4 Abs. 10 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Die lit. a lautet:

    „3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten.“

b) In lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist“ die Wortfolge „Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“.

4. § 5 samt Überschrift lautet:

      "Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

§ 5. Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender."

5. § 6 Z 5 lautet:

    „5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind."

6. In § 16 Abs. 1 Z 8 lautet die lit. d:

       „d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der gemeine Wert zugrunde zu legen."

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge "Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22" die Wortfolge "Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung".

b) In Abs. 2 wird in der Z 2 die Wortfolge „Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22" durch die Wortfolge "Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt und lautet die Z 3:

    „3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht."

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

    „3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist."

b) In Abs. 4 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

"Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern."

9. In § 102 Abs. 2 Z 2 lautet der zweite Satz:

"Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen."

10. In § 124b lautet die Z 119 und wird folgende Z 134 angefügt:

„119. In § 3 Abs. 1 sind Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und Z 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x anzuwenden, wenn

               - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,

               - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

„134. § 2, § 4, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. § 16, § 17 und § 30 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 tritt im ersten Teilstrich an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“.

2. In § 21 Abs. 1 Z 2 tritt in der lit. b an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“.

3. In § 26c wird folgende Z 11 angefügt:

    11. § 7 und § 21 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 124 tritt an die Stelle der Wortfolge "nach Handelsrecht" die Wortfolge "nach dem Unternehmensgesetzbuch".

2. In § 125 Abs. 1 lauten der erste und zweite Unterabsatz:

"Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

      a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder

     b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften."

3. In § 323 wird folgender Abs. 21 angefügt:

"(21) § 124 und § 125 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen."


VORBLATT

Probleme:

Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 2005/120) ist das bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue Recht tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Da gegenwärtig im Einkommensteuergesetz 1988 an das bisherige Handelsrecht angeknüpft wird, ergibt sich im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung, sowie des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung ein Anpassungsbedarf.

Ziele und Lösungen:

Anpassung der Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung an das Unternehmensgesetzbuch im Bereich des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 2005/120) ist das bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue Recht tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung ergibt sich Anpassungsbedarf, insbesondere auf Grund der bisherigen Anknüpfung im § 5 Einkommensteuergesetz 1988 an das Handelsrecht (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Neben dem EStG sind auch das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung im Bereich der Buchführungspflicht anzupassen.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert worden ist und das Einkommensteuergesetz 1988 in der derzeitigen Fassung an das bisherige Handelsrecht anknüpft, sollen die Vorschriften über die Gewinnermittlung entsprechend geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 Unternehmensgesetzbuch abgestellt werden. Damit soll eine zweckmäßige Verknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung erreicht werden. In Hinblick auf den mit der Umsetzung des Unternehmensgesetzbuches verbundenen stärkeren Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 5 Einkommensteuergesetz 1988 sollen weiters die Rechtsfolgen dieses Wechsels hinsichtlich der Behandlung von Grund und Boden neu geregelt werden.

Körperschaftsteuergesetz 1988

Im Körperschaftsteuergesetz 1988 finden sich Verweise auf die steuerliche Gewinnermittlung. Diese Verweise sind an die neuen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches anzupassen.

Bundesabgabenordnung

Ab Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen im Wege des § 124 Bundesabgabenordnung auch für steuerliche Zwecke. Eine entsprechende Anpassung der Bundesabgabenordnung hat daher zu erfolgen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine messbaren Auswirkungen.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1, Z 4 und Z 10 (§ 2 Abs. 5 und Abs. 6 EStG 1988, § 5 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert worden sind und § 5 EStG 1988 an das bisherige Handelsrecht anknüpft, soll § 5 EStG 1988 entsprechend geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Die Anknüpfung an die Protokollierung im Firmenbuch ist insbesondere deshalb nicht mehr zweckmäßig, weil sich nach § 8 Abs. 1 UGB künftig auch kleinere Unternehmer auf freiwilliger Basis in das Firmenbuch eintragen lassen können, ohne dass dies eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nach sich zieht. Zudem soll mit der Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB eine Übereinstimmung des Anwendungsbereiches der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht mehr auf ein bloßes Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt. Anzumerken ist, dass sich nach § 8 Abs. 1 UGB rechnungslegungspflichtige Unternehmer ohnehin auch im Firmenbuch eintragen lassen müssen, die Pflicht zur Eintragung ins Firmenbuch aber darüber hinausgeht.

Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen

     1.    Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein beschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

     2.    alle anderen Unternehmer, die mehr als 400 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften.

Neben der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll aber für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 das Erfordernis von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 bestehen bleiben, wodurch die ertragsteuerliche Abgrenzung der betrieblichen Einkunftsarten für die steuerliche Gewinnermittlung weiter gilt.

§ 5 Abs. 2 EStG 1988 kann entfallen, weil mit dem UGB die bisherige OHG/KG und OEG/KEG zu einer einheitlichen Rechtsform, der Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG), zusammengefasst werden, wobei die OG und KG für jedweden erlaubten Zweck zur Verfügung stehen.

Mit der Änderung der Anwendungsvoraussetzungen kann bei Steuerpflichtigen auch ein Wechsel der Gewinnermittlung verbunden sein. Einerseits müssen bisher nicht protokollierte Gewerbetreibende bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 400 000 Euro künftig den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln. Andererseits sind zB protokollierte OG oder KG künftig dann nicht mehr rechnungslegungspflichtig, wenn sie unter der Umsatzgrenze von 400 000 Euro liegen; in diesem Fall ist der Gewinn auch nicht nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Den Wechsel der Gewinnermittlung regelt § 4 Abs. 10 EStG 1988, wobei diese Bestimmung sachgerechter ausgestaltet werden soll.

 

Zu Z 2 (§ 3 Z 31 EStG 1988, § 124b Z 119 EStG 1988):

Bei den an die Strafgefangenen ausgezahlten (sozialversicherungsfreien) Leistungen handelt es sich um geringfügige Arbeitsvergütungen, wovon ein Teil als Vollzugskostenbeitrag vom Bund einbehalten wird, über den der Strafgefangene nicht frei disponieren kann. Nach der bisher geübten Verwaltungspraxis wurden diese Arbeitsvergütungen als nicht steuerpflichtig angesehen.  Die nunmehrige gesetzliche Regelung dient der Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis. Ein Abgehen von der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung (keine steuerpflichtigen Einkünfte) würde zu einem nicht vertretbaren administrativen Mehraufwand verbunden mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Einführung einer Lohnverrechnung (auch für die vergangenen Jahre) führen. Mit der Steuerfreiheit sind keine Aufkommensausfälle verbunden, da die Bezüge regelmäßig unter der Besteuerungsgrenze liegen.

Zu Z 3 und Z 10 (§ 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Zur lit. a:

Im Hinblick auf den mit der Umsetzung des UGB verbundenen verstärkten Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sollen die Rechtsfolgen dieses Wechsels hinsichtlich der Behandlung des Grund und Bodens neu geregelt werden.

Bei einer im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Werterhöhung (Teilwert ist höher als der Buchwert) ist steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten, sodass im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 nur jene Wertänderungen des Grund und Bodens erfasst werden, die ab dem Zeitpunkt des Wechsels eintreten. Dadurch soll eine exakte Abgrenzung von Wertsteigerungen erfolgen, die vor und nach dem Wechsel der Gewinnermittlung eintreten. Anders als bisher soll jedoch die zehnjährige Sperrfrist entfallen, weil dieses Besteuerungskonzept in Verbindung mit der Neukonzeption von § 30 zu sehen ist, der nunmehr im Rahmen eines Veräußerungsvorganges eine Erfassung von Spekulationseinkünften neben betrieblichen Einkünften vorsieht. Wird somit der Grund und Boden in weiterer Folge (also nach Wechsel der Gewinnermittlung) veräußert und ist zum Zeitpunkt der Veräußerung die gedanklich weiterlaufende Spekulationsfrist noch nicht verstrichen, sollen die Wertsteigerungen bis zum Wechsel der Gewinnermittlung als Spekulationsgewinn erfasst werden und die Wertsteigerungen nach dem Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 5 als gewerbliche Einkünfte. Ist hingegen bei der späteren Veräußerung die ab Anschaffung gedanklich weiterlaufende Spekulationsfrist bereits verstrichen, liegen keine Spekulationseinkünfte vor, sodass im Ergebnis nur die Wertänderungen nach dem Wechsel der Gewinnermittlung steuerwirksam sind. Anders als bisher werden dabei aber nur mehr exakt die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 zugewachsenen stillen Reserven versteuert und nicht mehr die (mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf der Spekulationsfrist) außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5 eingetretenen Wertsteigerungen.

Bei einem im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Wertverlust (Teilwert ist niedriger als der Buchwert) ist steuerneutral auf den niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels abzuwerten. Dadurch wird sichergestellt, dass bis zum Wechsel eingetretene Wertverluste, die gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz außer Ansatz bleiben, auch in der Folge im Rahmen der betrieblichen Einkünfte unberücksichtigt bleiben. Sie können freilich als Spekulationsgeschäft zu erfassen sein:

Beispiel:

Anschaffungs-kosten Jahr 1

Teilwert bei Wechsel im Jahr 3

Erlös bei Veräußerung im Jahr 5

Steuerwirksame betriebliche stille Reserve

Einkünfte aus Spekulationsgeschäft

100

80

70

- 10

- 20

100

80

120

+ 40

- -

Zu lit. b:

Beim Wechsel von der Gewinnermittlung gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sollen im Zeitpunkt des Wechsels vorhandene stille Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens bei Realisierung oder bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (Veräußerung des Grund und Bodens, Entnahme in das Privatvermögen, Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes oder Mitunternehmeranteiles) nur insoweit steuerpflichtig sein, als sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.

Beispiel:

Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender (§ 5) schafft im Jahr 01 Grund und Boden um 100 an; im Jahr 04 erfolgt ein Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels beträgt 120, der Steuerpflichtige bildet eine Grund und Boden-Rücklage. Der Grund und Boden wird im Jahr 07

a) um 150

b) um 112

c) um 90 veräußert.

Im Fall a) ist bei der Veräußerung zunächst die Grund und Boden-Rücklage steuerwirksam aufzulösen. Da zudem die auf den Anschaffungszeitpunkt bezogene Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 30 ein Spekulationsgewinn vor.

Da im Fall b) die stille Reserve in der Grund und Boden-Rücklage nur teilweise im Veräußerungsgewinn (bezogen auf den Buchwert vor Wechsel der Gewinnermittlung) gedeckt ist, ist die Rücklage nur insoweit (in Höhe von 12) steuerwirksam und der nicht realisierte Restbetrag (in Höhe von 8) steuerneutral aufzulösen.

Im Fall c) ist die gesamte Rücklage steuerneutral aufzulösen; da zudem die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 10 ein Spekulationsverlust vor.

Zu Z 5 und Z 10 (§ 6 Z 5 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die Einlagevorschriften sollen weitgehend an die handelsrechtlichen Vorschriften angeglichen werden, wonach gemäß § 202 Abs. 1 UGB grundsätzlich der beizulegende Wert anzusetzen ist, ohne dass vergleichbare Sperrfristen wie im bisherigen § 6 Z 5 bestehen. Die mit den Spekulationsfristen des § 30 Abs. 1 abgestimmten Sperrfristen für die Einlage spekulationsverfangener Wirtschaftsgüter können deshalb entfallen, weil nach der Neukonzeption des § 30 Abs. 1 die bis zur Einlage zugewachsenen Wertsteigerungen gegebenenfalls (also soweit nach der Einlage eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt) als Spekulationsgewinn erfasst werden. Die zwischen Einlage und Veräußerung eingetretenen Wertveränderungen sind wie bisher im Rahmen der betrieblichen Einkünfte gewinnwirksam. Für den Steuerpflichtigen ist die Neuregelung insoweit vorteilhaft, als anders als bisher – im Fall einer Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist nur mehr die betrieblich zugewachsenen stillen Reserven versteuert werden müssen und nicht mehr auch die (mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf der Spekulationsfrist) vor dem Einlagezeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen.

Die Änderung im Bezug auf die Einlage von Beteiligungen entspricht der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.9.2005, 2002/15/0028) sowie der Verwaltungspraxis (Rz 2493 EStR 2000) zur bisherigen Rechtslage.

Zu Z 6 und Z 10 (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die im Zusammenhang mit der Einlagenbewertung stehende lit. d soll, der Änderung der Einlagenbewertung entsprechend (§ 6 Z 5, ausschließlicher Teilwertansatz), den gemeinen Wert als alleinige AfA-Bemessungsgrundlage vorgesehen.

Zu Z 7 und Z 10 (§ 17 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die Änderung in Abs. 1 trägt der geänderten Umschreibung der Umsätze in § 125 Abs. 1 BAO zweiter Unterabsatz Rechnung. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind damit nicht verbunden. Abs. 2 Z 3 sieht vor, dass die Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung in der Steuererklärung selbst (und nicht in der Aufstellung der Betriebsausgaben) zu erfolgen hat. Das Steuererklärungsformular (Formular E1a) sieht dafür ein Ankreuzkästchen vor.

Zu Z 8 und Z 10 (§ 30 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Zu lit. a:

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erstreckte sich der Anwendungsbereich des § 30 auf realisierte Wertsteigerungen von im Betriebsvermögen befindlichen Grund und Boden außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5.

Die Neuregelung steht in Verbindung mit § 4 Abs. 10 Z 3 und § 6 Z 5 und sieht im Rahmen eines einheitlichen, innerhalb der Spekulationsfristen getätigten Veräußerungsvorganges eine gleichzeitige Erfassung von Spekulationseinkünften neben betrieblichen Einkünften vor. So werden – neben betrieblichen Einkünften - innerhalb der Spekulationsfrist als Spekulationseinkünfte erfasst:

-    Wertsteigerungen von ins Betriebsvermögen mit dem (nach der Neukonzeption des § 6 Z 5 nicht mehr mit den Anschaffungskosten begrenzten) Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern, die bis zum Einlagezeitpunkt eingetreten sind.

-    Wertsteigerungen von Grund und Boden, die vor einem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 eingetreten sind.

Zu lit b:

Nach bisheriger Rechtslage wurde ein Wertverlust aus einer vor Veräußerung des Gebäudes erfolgten Vermietung nicht nur im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über die AfA, sondern nochmals bei Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäft erfasst, da dem Veräußerungserlös die nicht um die AfA gekürzten Anschaffungskosten gegenüberzustellen waren. Auf diese Weise wurde der nutzungsbedingte Wertverlust doppelt berücksichtigt. In gleicher Weise wurden Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen bisher insoweit doppelt berücksichtigt, als sie auch dann die Anschaffungskosten bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte erhöht haben, wenn sie bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten bereits abgesetzt worden sind oder - im Fall von Instandsetzungskosten – nach Veräußerung der Einkunftsquelle als nachträgliche Werbungskosten noch abzuziehen sind. Durch die Änderung sind bei Ermittlung des Spekulationsüberschusses die Anschaffungskosten nur um die nicht als Werbungskosten zu berücksichtigenden Instandsetzungs- oder Herstellungskosten zu erhöhen. Andererseits sind die Anschaffungskosten um die tatsächlich in Anspruch genommene AfA zu vermindern. Auf diese Weise wird eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von AfA und Instandsetzungs- und Herstellungskosten-Teilbeträgen vermieden.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 102 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 um einen dritten Teilstrich erweiterten Fassung des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3. Sie stellt klar, dass der Verlustabzug auch für durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen zusteht, die betriebsstättenunabhängig gewerbliche Einkünfte darstellen.

Zu Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1, Z 2 und Z 3 (§ 7 Abs. 3 KStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988, § 26c Z 11 KStG 1988):

Entsprechend der Anknüpfung in § 5 EStG 1988 wird auch im KStG der Begriff „Buchführung“ durch „Rechnungslegung“ ersetzt.

Zu Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 und Z 3 (§ 124 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):

Die Änderung der Wortfolge trägt dem Unternehmensgesetzbuch, das an die Stelle des Handelsgesetzbuches tritt, Rechnung.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 125 Abs. 1 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):

Ab Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen durch die Änderung des § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke. Darüber hinausgehende nur steuerlich bedeutsame Buchführungsgrenzen sind für gewerbliche Betriebe entbehrlich. Daher entfallen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 125 BAO.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die dem § 189 UGB - ausgenommen im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 1 - nicht unterliegen, bleiben die steuerlichen Buchführungsgrenzen (des § 125 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b BAO) unverändert. Sie gelten (wie bisher), wenn sich nicht aus § 124 BAO eine Buchführungspflicht ergibt. Dies gilt nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB für Kapitalgesellschaften und für unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die Umsatzdefinition im zweiten Unterabsatz des § 125 Abs. 1 BAO ist auch für jene Abgabenvorschriften bedeutsam, die an Umsätze im Sinn des § 125 Abs. 1 BAO anknüpfen (wie zB § 17 Abs. 1 EStG 1988, § 2 Abs. 1 Z 2 VO BGBl. II Nr. 227/1999, § 2 VO BGBl. II Nr. 95/2000, § 2 Abs. 2 VO BGBl. II Nr. 417/2000).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

 

§ 2. (1) bis (4) ...

§ 2. (1) bis (4) ...

 

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

 

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

 

      1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder

      1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder

 

      2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

      2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

 

(7) bis (8) ...

(7) bis (8) ...

 

 

§ 4. (1) bis (9) ...

§ 4. (1) bis (9) ...

 

 

  (10) Z 1. bis 2. ...

  (10) Z 1. bis 2. ...

 

 

         3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden.

      3.a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten.

 

 

        b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist.

        b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist.

 

 

(11) bis (12) ...

(11) bis (12) ...

 

 

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht.

Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

§ 5. Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

 

 

§ 6. Z 1. bis 4 ...

§ 6. Z 1. bis 4. ...

 

 

      5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage

      5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.

 

 

               - Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,

 

 

 

               - sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres

 

 

 

vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

 

 

 

6. bis 16. ...

6. bis 16. ...

 

 

§ 16. (1) Z 1. bis 7. ...

§ 16. (1) Z 1. bis 7. ...

 

 

      8. lit. a bis c …

      8. lit. a bis c …

 

 

        d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.

        d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der gemeine Wert zugrunde zu legen.

 

 

         e)

         e)

 

 

(1) Z 9. bis (3) ...

(1) Z 9. bis (3) ...

 

 

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

 

 

       - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

       - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

 

 

       - sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

       - sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

 

 

der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

 

 

(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass

(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass

 

 

      1. keine  Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,

      1. keine  Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,

 

 

      2. die     Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,

      2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,

 

 

      3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

      3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

 

 

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

 

 

§ 30. (1) Z 1. bis 2. ...

§ 30. (1) Z 1. bis 2. ...

 

 

 

      3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.

 

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

 

(4)   Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(4)   Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

 

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

 

§ 102. (1) …

§ 102. (1) …

 

 

(2)   Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

(2)   Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

 

 

      1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen     Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

      1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen     Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

 

      2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

      2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

 

 

      3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.

      3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.

 

 

(3)  

(3)  

 

 

§ 124b. Z 1. bis 118. …

§ 124b. Z 1. bis 118. …

 

 

  119. § 3 Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 ist anzuwenden, wenn

               - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,

               - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

  119. In § 3 Abs. 1 sind Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und Z 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x anzuwenden, wenn

               - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,

               - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

 

 

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

 

 

§ 7. (1) bis (2) ...

§ 7. (1) bis (2) ...

 

 

(3)   Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

              bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet     sind,

              bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

              bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(3)   Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

              bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet     sind,

              bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

              bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

 

 

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

 

 

§ 21. (1) Z 1. ...

§ 21. (1) Z 1. ...

 

 

     2. a)

     2. a)

 

 

        b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen         hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

        b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen         hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

 

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 

Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

 

§ 124. Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

 

 

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

 

 

         a) für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils 600 000 Euro, überstiegen hat, oder

      a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder

 

 

        b) für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

     b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

 

 

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

 

 

Umsätze im Sinn der lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

 

 

Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

 

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...