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Herrn des
Nationalrates |
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BMF - VI/14 (VI/14) |
GZ. BMF-010000/0011-VI/14/2006 |
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Betreff: |
UGB-Anpassungsgesetz
2006 (UGB-AnpG 2006) |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 31. März 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
13. März 2006
Für den Bundesminister:
Mag. Gierlinger
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt
Sektion III
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde
- FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Unabhängiger
Finanzsenat
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der Burgenländischen
Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der
Salzburger Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer
Gemeindebund
Österreichischer
Städtebund
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger
Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger Verwaltungssenat
in Wien
AMS
Arbeitsmarktservice Österreich Postfach 64
Bundesarbeitskammer
Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten
Bundeskammer der
Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee
Freie Berufe Österreichs
Handelsverband
Hauptverband der
Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtsabteilung
Institut für
Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für
Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für
Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für
Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kammer der
Wirtschaftstreuhänder
ÖGB-
Bundessektion Zollwache
ÖGB- Gewerkschaft
öffentlicher Dienst
Österreichische
Apothekerkammer Postfach 87
Österreichische
Ärztekammer
Österreichische
Notariatskammer
Österreichische
Zahnärztekammer
Österreichischer
Bundesverband für Psychotherapie
Österreichischer
Gewerbeverein
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Österreichischer
Ingenieur- und Architektenverein
Österreichischer
Landarbeiterkammertag
Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag Postfach
612
Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
Vereinigung der
österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer
Österreich
Wirtschaftskammer
Österreich Bundessparte Bank und Versicherung
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss
für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
Entwurf
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden
– UGB-Anpassungsgesetz 2006 (UGB-AnpG 2006)
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2
Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „protokollierte
Gewerbetreibende“ die
Wortfolge „rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende“ und in Abs. 6 an die Stelle der
Wortfolge „protokollierten Gewerbetreibenden“ die Wortfolge „rechnungslegungspflichtigen
Gewerbetreibenden“.
2. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 31
angefügt:
„31. Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§ 51 bis 55 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.“
3. § 4 Abs. 10 Z 3
wird wie folgt geändert:
a)
Die lit. a lautet:
„3. a)
Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den
Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten.“
b) In lit. b
tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Aufgabe des Betriebes zu
versteuern ist“ die
Wortfolge „Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie
in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“.
4.
§ 5 samt Überschrift lautet:
"Gewinn der
rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden
§ 5. Für die Gewinnermittlung jener
Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung
unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich
ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB
rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als
rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender."
5. § 6 Z 5
lautet:
„5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der
Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu
erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese
niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind."
6. In § 16
Abs. 1 Z 8 lautet die lit. d:
„d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher
angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der gemeine
Wert zugrunde zu legen."
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge "Umsätze (§ 125
Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze
aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22" die Wortfolge "Umsätze im Sinne
des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung".
b) In Abs. 2
wird in der Z 2 die Wortfolge „Umsätze (§ 125
Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze
aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22" durch die Wortfolge "Umsätze im Sinne
des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt und lautet die Z 3:
„3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von
der Pauschalierung Gebrauch macht."
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter
innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der
Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu
erfassen ist."
b) In Abs. 4
treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
"Im
Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten
um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu
erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu
berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei
der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die
im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern."
9. In § 102
Abs. 2 Z 2 lautet der zweite Satz:
"Der
Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in
inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften
im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die
aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1
Z 3 stammen."
10.
In § 124b lautet die Z 119 und wird folgende Z 134 angefügt:
„119. In
§ 3 Abs. 1 sind Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2005 und Z 31 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
„134. § 2, § 4, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. § 16, § 17 und § 30 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 7
Abs. 3 tritt im ersten Teilstrich an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“.
2. In § 21
Abs. 1 Z 2 tritt in der lit. b an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“.
3. In § 26c wird
folgende Z 11 angefügt:
11. § 7 und § 21 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 beginnen.
Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 124
tritt an die Stelle der Wortfolge "nach
Handelsrecht" die
Wortfolge "nach dem Unternehmensgesetzbuch".
2. In § 125
Abs. 1 lauten der erste und zweite Unterabsatz:
"Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus
§ 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres
150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu
führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei
der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen
Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine
Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters
maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.
Umsätze
sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 Umsatzsteuergesetz 1994
zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze
sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8
und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen
oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus
Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4
Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der
Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1
Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen
Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften."
3. In § 323 wird folgender Abs. 21 angefügt:
"(21) § 124 und § 125 jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen."
VORBLATT
Probleme:
Mit dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 2005/120) ist das
bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle
des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das
künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue
Recht tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Da gegenwärtig im
Einkommensteuergesetz 1988 an das bisherige Handelsrecht angeknüpft wird,
ergibt sich im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung, sowie des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung ein
Anpassungsbedarf.
Ziele und Lösungen:
Anpassung der
Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung an das
Unternehmensgesetzbuch im Bereich des Einkommensteuergesetzes 1988, des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung.
Alternativen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
I. Allgemeiner Teil
Allgemeine Zielsetzungen:
Mit dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 2005/120) ist das
bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle
des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das
künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue Recht
tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Im Bereich der
steuerlichen Gewinnermittlung ergibt sich Anpassungsbedarf, insbesondere auf
Grund der bisherigen Anknüpfung im § 5 Einkommensteuergesetz 1988 an
das Handelsrecht (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Neben dem EStG sind auch das
Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung im Bereich der
Buchführungspflicht anzupassen.
Zu den einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
Da mit dem
Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die
Protokollierung im Firmenbuch geändert worden ist und das
Einkommensteuergesetz 1988 in der derzeitigen Fassung an das bisherige
Handelsrecht anknüpft, sollen die Vorschriften über die Gewinnermittlung
entsprechend geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht
mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die
Rechnungslegungspflicht nach § 189 Unternehmensgesetzbuch abgestellt
werden. Damit soll eine zweckmäßige Verknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung
mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung erreicht werden. In Hinblick auf den
mit der Umsetzung des Unternehmensgesetzbuches verbundenen stärkeren Wechsel
auf die Gewinnermittlung nach § 5 Einkommensteuergesetz 1988 sollen
weiters die Rechtsfolgen dieses Wechsels hinsichtlich der Behandlung von Grund
und Boden neu geregelt werden.
Körperschaftsteuergesetz 1988
Im Körperschaftsteuergesetz 1988 finden sich Verweise auf die
steuerliche Gewinnermittlung. Diese Verweise sind an die neuen Bestimmungen des
Unternehmensgesetzbuches anzupassen.
Bundesabgabenordnung
Ab Inkrafttreten
des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort
geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen im Wege des
§ 124 Bundesabgabenordnung auch für steuerliche Zwecke. Eine entsprechende
Anpassung der Bundesabgabenordnung hat daher zu erfolgen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine messbaren Auswirkungen.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:
Keine messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu
Männern und Frauen nicht zu.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1, Z 4 und Z 10
(§ 2 Abs. 5 und Abs. 6 EStG 1988, § 5 EStG 1988,
§ 124b Z 134 EStG 1988):
Da mit dem
Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die
Protokollierung im Firmenbuch geändert worden sind und § 5 EStG 1988
an das bisherige Handelsrecht anknüpft, soll § 5 EStG 1988
entsprechend geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht
mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht
nach § 189 UGB abgestellt werden. Die Anknüpfung an die Protokollierung im
Firmenbuch ist insbesondere deshalb nicht mehr zweckmäßig, weil sich nach
§ 8 Abs. 1 UGB künftig auch kleinere Unternehmer auf freiwilliger
Basis in das Firmenbuch eintragen lassen können, ohne dass dies eine
Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nach sich zieht. Zudem soll mit der
Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB eine
Übereinstimmung des Anwendungsbereiches der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass die
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht mehr auf ein bloßes
Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt. Anzumerken ist, dass
sich nach § 8 Abs. 1 UGB rechnungslegungspflichtige Unternehmer
ohnehin auch im Firmenbuch eintragen lassen müssen, die Pflicht zur Eintragung
ins Firmenbuch aber darüber hinausgeht.
Der
Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen
1. Kapitalgesellschaften und
unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein beschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
2. alle anderen Unternehmer, die
mehr als 400 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen,
ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie
Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften.
Neben der
Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll aber für die Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 das Erfordernis von Einkünften aus Gewerbebetrieb
nach § 23 EStG 1988 bestehen bleiben, wodurch die ertragsteuerliche
Abgrenzung der betrieblichen Einkunftsarten für die steuerliche
Gewinnermittlung weiter gilt.
§ 5
Abs. 2 EStG 1988 kann entfallen, weil mit dem UGB die bisherige
OHG/KG und OEG/KEG zu einer einheitlichen Rechtsform, der Offenen Gesellschaft
(OG) und Kommanditgesellschaft (KG), zusammengefasst werden, wobei die OG und
KG für jedweden erlaubten Zweck zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung
der Anwendungsvoraussetzungen kann bei Steuerpflichtigen auch ein Wechsel der
Gewinnermittlung verbunden sein. Einerseits müssen bisher nicht protokollierte
Gewerbetreibende bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 400 000 Euro
künftig den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln. Andererseits sind zB
protokollierte OG oder KG künftig dann nicht mehr rechnungslegungspflichtig,
wenn sie unter der Umsatzgrenze von 400 000 Euro liegen; in diesem
Fall ist der Gewinn auch nicht nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Den
Wechsel der Gewinnermittlung regelt § 4 Abs. 10 EStG 1988, wobei
diese Bestimmung sachgerechter ausgestaltet werden soll.
Zu Z 2 (§ 3 Z 31 EStG 1988, § 124b Z 119
EStG 1988):
Bei den an die
Strafgefangenen ausgezahlten (sozialversicherungsfreien) Leistungen handelt es
sich um geringfügige Arbeitsvergütungen, wovon ein Teil als
Vollzugskostenbeitrag vom Bund einbehalten wird, über den der Strafgefangene
nicht frei disponieren kann. Nach der bisher geübten Verwaltungspraxis wurden
diese Arbeitsvergütungen als nicht steuerpflichtig angesehen. Die nunmehrige gesetzliche Regelung
dient der Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis. Ein Abgehen von der
bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung (keine steuerpflichtigen Einkünfte)
würde zu einem nicht vertretbaren administrativen Mehraufwand verbunden mit
unverhältnismäßig hohen Kosten für die Einführung einer Lohnverrechnung (auch
für die vergangenen Jahre) führen. Mit der Steuerfreiheit sind keine
Aufkommensausfälle verbunden, da die Bezüge regelmäßig unter der
Besteuerungsgrenze liegen.
Zu Z 3 und Z 10 (§ 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988,
§ 124b Z 134 EStG 1988):
Zur lit. a:
Im Hinblick auf
den mit der Umsetzung des UGB verbundenen verstärkten Wechsel auf die
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sollen die Rechtsfolgen dieses
Wechsels hinsichtlich der Behandlung des Grund und Bodens neu geregelt werden.
Bei einer im
Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Werterhöhung (Teilwert ist höher als der
Buchwert) ist steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten, sodass im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 nur jene Wertänderungen des Grund und
Bodens erfasst werden, die ab dem Zeitpunkt des Wechsels eintreten. Dadurch
soll eine exakte Abgrenzung von Wertsteigerungen erfolgen, die vor und nach dem
Wechsel der Gewinnermittlung eintreten. Anders als bisher soll jedoch die
zehnjährige Sperrfrist entfallen, weil dieses Besteuerungskonzept in Verbindung
mit der Neukonzeption von § 30 zu sehen ist, der nunmehr im Rahmen eines
Veräußerungsvorganges eine Erfassung von Spekulationseinkünften neben
betrieblichen Einkünften vorsieht. Wird somit der Grund und Boden in weiterer
Folge (also nach Wechsel der Gewinnermittlung) veräußert und ist zum Zeitpunkt
der Veräußerung die gedanklich weiterlaufende Spekulationsfrist noch nicht
verstrichen, sollen die Wertsteigerungen bis zum Wechsel der Gewinnermittlung
als Spekulationsgewinn erfasst werden und die Wertsteigerungen nach dem Wechsel
auf die Gewinnermittlung nach § 5 als gewerbliche Einkünfte. Ist hingegen
bei der späteren Veräußerung die ab Anschaffung gedanklich weiterlaufende
Spekulationsfrist bereits verstrichen, liegen keine Spekulationseinkünfte vor,
sodass im Ergebnis nur die Wertänderungen nach dem Wechsel der Gewinnermittlung
steuerwirksam sind. Anders als bisher werden dabei aber nur mehr exakt die im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 zugewachsenen stillen Reserven
versteuert und nicht mehr die (mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf
der Spekulationsfrist) außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5
eingetretenen Wertsteigerungen.
Bei einem im
Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Wertverlust (Teilwert ist niedriger als der
Buchwert) ist steuerneutral auf den niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt des
Wechsels abzuwerten. Dadurch wird sichergestellt, dass bis zum Wechsel
eingetretene Wertverluste, die gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz außer
Ansatz bleiben, auch in der Folge im Rahmen der betrieblichen Einkünfte unberücksichtigt
bleiben. Sie können freilich als Spekulationsgeschäft zu erfassen sein:
Beispiel:
Anschaffungs-kosten Jahr 1 |
Teilwert bei Wechsel im Jahr 3 |
Erlös bei Veräußerung im Jahr 5 |
Steuerwirksame betriebliche stille Reserve |
Einkünfte aus Spekulationsgeschäft |
100 |
80 |
70 |
- 10 |
- 20 |
100 |
80 |
120 |
+ 40 |
- - |
Zu lit. b:
Beim Wechsel von
der Gewinnermittlung gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sollen im
Zeitpunkt des Wechsels vorhandene stille Reserven des zum notwendigen
Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens bei Realisierung oder bei
Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (Veräußerung des Grund und Bodens,
Entnahme in das Privatvermögen, Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes oder
Mitunternehmeranteiles) nur insoweit steuerpflichtig sein, als sie zu diesem
Zeitpunkt noch vorhanden sind.
Beispiel:
Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender (§ 5) schafft im
Jahr 01 Grund und Boden um 100 an; im Jahr 04 erfolgt ein Wechsel auf die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, der Teilwert im Zeitpunkt des
Wechsels beträgt 120, der Steuerpflichtige bildet eine
Grund und Boden-Rücklage. Der Grund und Boden wird im Jahr 07
a) um 150
b) um 112
c) um 90 veräußert.
Im Fall a) ist bei der Veräußerung zunächst die Grund und Boden-Rücklage steuerwirksam
aufzulösen. Da zudem die auf den Anschaffungszeitpunkt bezogene
Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 30 ein
Spekulationsgewinn vor.
Da im Fall b) die stille Reserve in der Grund und Boden-Rücklage nur teilweise im
Veräußerungsgewinn (bezogen auf den Buchwert vor Wechsel der Gewinnermittlung)
gedeckt ist, ist die Rücklage nur insoweit (in Höhe von 12) steuerwirksam und
der nicht realisierte Restbetrag (in Höhe von 8) steuerneutral aufzulösen.
Im Fall c) ist die gesamte Rücklage steuerneutral aufzulösen; da zudem die
Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 10 ein
Spekulationsverlust vor.
Zu Z 5 und Z 10 (§ 6 Z 5 EStG 1988,
§ 124b Z 134 EStG 1988):
Die Einlagevorschriften sollen weitgehend an die handelsrechtlichen
Vorschriften angeglichen werden, wonach gemäß § 202 Abs. 1 UGB
grundsätzlich der beizulegende Wert anzusetzen ist, ohne dass vergleichbare
Sperrfristen wie im bisherigen § 6 Z 5 bestehen. Die mit den
Spekulationsfristen des § 30 Abs. 1 abgestimmten Sperrfristen für die
Einlage spekulationsverfangener Wirtschaftsgüter können deshalb entfallen, weil
nach der Neukonzeption des § 30 Abs. 1 die bis zur Einlage
zugewachsenen Wertsteigerungen gegebenenfalls (also soweit nach der Einlage
eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt) als
Spekulationsgewinn erfasst werden. Die zwischen Einlage und Veräußerung
eingetretenen Wertveränderungen sind wie bisher im Rahmen der betrieblichen
Einkünfte gewinnwirksam. Für den Steuerpflichtigen ist die Neuregelung insoweit
vorteilhaft, als – anders als bisher – im Fall einer
Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist nur mehr die betrieblich
zugewachsenen stillen Reserven versteuert werden müssen und nicht mehr auch die
(mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf der Spekulationsfrist) vor
dem Einlagezeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen.
Die Änderung im Bezug auf die Einlage von Beteiligungen entspricht der
Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.9.2005, 2002/15/0028) sowie der
Verwaltungspraxis (Rz 2493 EStR 2000) zur bisherigen Rechtslage.
Zu Z 6 und Z 10 (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988,
§ 124b Z 134 EStG 1988):
Die im
Zusammenhang mit der Einlagenbewertung stehende lit. d soll, der Änderung
der Einlagenbewertung entsprechend (§ 6 Z 5, ausschließlicher
Teilwertansatz), den gemeinen Wert als alleinige AfA-Bemessungsgrundlage
vorgesehen.
Zu Z 7 und Z 10 (§ 17 EStG 1988, § 124b
Z 134 EStG 1988):
Die Änderung in Abs. 1 trägt der geänderten Umschreibung der Umsätze
in § 125 Abs. 1 BAO zweiter Unterabsatz Rechnung. Inhaltliche
Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Abs. 2 Z 3 sieht vor, dass die Bekanntgabe der Inanspruchnahme der
Pauschalierung in der Steuererklärung selbst (und nicht in der Aufstellung der
Betriebsausgaben) zu erfolgen hat. Das Steuererklärungsformular
(Formular E1a) sieht dafür ein Ankreuzkästchen vor.
Zu Z 8 und Z 10 (§ 30 Abs. 1 Z 3 EStG 1988,
§ 124b Z 134 EStG 1988):
Zu lit. a:
Bereits nach der
bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erstreckte sich der
Anwendungsbereich des § 30 auf realisierte Wertsteigerungen von im
Betriebsvermögen befindlichen Grund und Boden außerhalb der Gewinnermittlung
nach § 5.
Die Neuregelung
steht in Verbindung mit § 4 Abs. 10 Z 3 und § 6 Z 5
und sieht im Rahmen eines einheitlichen, innerhalb der Spekulationsfristen
getätigten Veräußerungsvorganges eine gleichzeitige Erfassung von
Spekulationseinkünften neben betrieblichen Einkünften vor. So werden – neben
betrieblichen Einkünften - innerhalb der Spekulationsfrist als
Spekulationseinkünfte erfasst:
- Wertsteigerungen von ins
Betriebsvermögen mit dem (nach der Neukonzeption des § 6 Z 5 nicht
mehr mit den Anschaffungskosten begrenzten) Teilwert eingelegten
Wirtschaftsgütern, die bis zum Einlagezeitpunkt eingetreten sind.
- Wertsteigerungen von Grund
und Boden, die vor einem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5
eingetreten sind.
Zu lit b:
Nach bisheriger
Rechtslage wurde ein Wertverlust aus einer vor Veräußerung des Gebäudes
erfolgten Vermietung nicht nur im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung über die AfA, sondern nochmals bei Ermittlung von Einkünften aus
Spekulationsgeschäft erfasst, da dem Veräußerungserlös die nicht um die AfA
gekürzten Anschaffungskosten gegenüberzustellen waren. Auf diese Weise wurde
der nutzungsbedingte Wertverlust doppelt berücksichtigt. In gleicher Weise
wurden Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen bisher insoweit doppelt
berücksichtigt, als sie auch dann die Anschaffungskosten bei Ermittlung der
Spekulationseinkünfte erhöht haben, wenn sie bei Ermittlung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten bereits abgesetzt worden sind
oder - im Fall von Instandsetzungskosten – nach Veräußerung der Einkunftsquelle
als nachträgliche Werbungskosten noch abzuziehen sind. Durch die Änderung sind
bei Ermittlung des Spekulationsüberschusses die Anschaffungskosten nur um die
nicht als Werbungskosten zu berücksichtigenden Instandsetzungs- oder
Herstellungskosten zu erhöhen. Andererseits sind die Anschaffungskosten um die
tatsächlich in Anspruch genommene AfA zu vermindern. Auf diese Weise wird eine
doppelte steuerliche Berücksichtigung von AfA und Instandsetzungs- und
Herstellungskosten-Teilbeträgen vermieden.
Zu Z 9 und Z 10 (§ 102 EStG 1988, § 124b
Z 134 EStG 1988):
Die Bestimmung
steht im Zusammenhang mit der durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 um
einen dritten Teilstrich erweiterten Fassung des ersten Satzes des § 98
Abs. 1 Z 3. Sie stellt klar, dass der Verlustabzug auch für durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelte Verluste aus der Veräußerung von
unbeweglichem Vermögen zusteht, die betriebsstättenunabhängig gewerbliche
Einkünfte darstellen.
Zu Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Zu Z 1,
Z 2 und Z 3 (§ 7 Abs. 3 KStG 1988, § 21
Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988, § 26c Z 11
KStG 1988):
Entsprechend der
Anknüpfung in § 5 EStG 1988 wird auch im KStG der Begriff
„Buchführung“ durch „Rechnungslegung“ ersetzt.
Zu Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung
Zu Z 1
und Z 3 (§ 124 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):
Die Änderung der
Wortfolge trägt dem Unternehmensgesetzbuch, das an die Stelle des
Handelsgesetzbuches tritt, Rechnung.
Zu Z 2
und Z 3 (§ 125 Abs. 1 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):
Ab Inkrafttreten
des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort
geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen durch die
Änderung des § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke. Darüber hinausgehende
nur steuerlich bedeutsame Buchführungsgrenzen sind für gewerbliche Betriebe
entbehrlich. Daher entfallen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 125
BAO.
Für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe, die dem § 189 UGB - ausgenommen im Anwendungsbereich
des Abs. 1 Z 1 - nicht unterliegen, bleiben die steuerlichen
Buchführungsgrenzen (des § 125
Abs. 1 lit. a bzw. lit. b
BAO) unverändert. Sie gelten (wie bisher), wenn sich nicht aus § 124 BAO
eine Buchführungspflicht ergibt. Dies gilt nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB für
Kapitalgesellschaften und für unternehmerisch tätige Personengesellschaften,
bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person
ist.
Die
Umsatzdefinition im zweiten Unterabsatz des § 125 Abs. 1 BAO ist auch für jene Abgabenvorschriften
bedeutsam, die an Umsätze im Sinn des § 125
Abs. 1 BAO anknüpfen (wie zB § 17 Abs. 1 EStG 1988,
§ 2 Abs. 1 Z 2 VO BGBl. II Nr. 227/1999,
§ 2 VO BGBl. II Nr. 95/2000, § 2 Abs. 2
VO BGBl. II Nr. 417/2000).
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
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Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
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§ 2. (1)
bis (4) ... |
§ 2. (1)
bis (4) ... |
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(5)
Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt
sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte
und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der
Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
(5)
Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt
sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte
und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der
Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
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|
(6) Das
Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren
Zeitraum darf es dann umfassen, wenn |
(6) Das
Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren
Zeitraum darf es dann umfassen, wenn |
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|
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird
oder |
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird
oder |
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2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden
Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen
anderen Stichtag umgestellt wird. |
2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden
Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden
auf einen anderen Stichtag umgestellt wird. |
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(7) bis (8) ... |
(7) bis (8) ... |
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§ 4. (1) bis (9) ... |
§ 4. (1) bis (9) ... |
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(10) Z 1.
bis 2. ... |
(10) Z 1.
bis 2. ... |
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3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung
gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert
aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre
angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden. |
3.a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß
§ 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt
des Wechsels auf- oder abzuwerten. |
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|
b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart
gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven
des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und
zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des
zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer
Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien
Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund
und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist. |
b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart
gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven
des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und
zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des
zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer
Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien
Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund
und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt
noch vorhanden ist. |
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(11) bis (12) ... |
(11) bis (12) ... |
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Gewinn der
protokollierten Gewerbetreibenden § 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener
Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich
ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten
Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter
Gewerbetreibender. (2) Abs. 1 ist
auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine
Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht. |
Gewinn der
rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden § 5. Für die Gewinnermittlung jener
Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung
unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind
die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend,
außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich
ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB
rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft
als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender. |
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|
§ 6. Z 1.
bis 4 ... |
§ 6. Z 1.
bis 4. ... |
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|
5. Einlagen sind mit dem Teilwert im
Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen
für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage |
5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt
der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu
erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese
niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind. |
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- Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind,
die innerhalb der letzten zehn Jahre, |
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- sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb
eines Jahres |
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vor dem
Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb
einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden
sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten
Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von
Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach
§ 31 zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten
anzusetzen. |
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|
6. bis 16. ... |
6. bis 16. ... |
|
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§ 16.
(1) Z 1. bis 7. ... |
§ 16.
(1) Z 1. bis 7. ... |
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|
|
8. lit. a bis c … |
8. lit. a bis c … |
|
|
|
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher
angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die
ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges
Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann
darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden. |
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher
angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung der
gemeine Wert zugrunde zu legen. |
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e) … |
e) … |
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|
(1) Z 9. bis
(3) ... |
(1) Z 9. bis
(3) ... |
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|
|
§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt |
§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit
einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt |
|
|
|
- bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €, |
- bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €, |
|
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|
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €, |
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €, |
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|
|
der
Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung)
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22. Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben
für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und
Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein
Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie
Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand
des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden. |
der
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben
für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und
Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch
(§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese
unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden. |
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|
|
(2) Die Anwendung
des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass |
(2) Die Anwendung
des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass |
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|
|
1. keine Buchführungspflicht
besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen, |
1. keine Buchführungspflicht
besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen, |
|
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2. die Umsätze
(§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich
der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen, |
2. die Umsätze im Sinne des § 125
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht mehr als 220 000 Euro betragen, |
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3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben
(§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht. |
3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. |
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(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
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§ 30.
(1) Z 1. bis 2. ... |
§ 30.
(1) Z 1. bis 2. ... |
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3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem
Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1
lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4
nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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(4) Als Einkünfte sind der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den
Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle
der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um
die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.
Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte
nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten
aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440
Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr
insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2
Abs. 2). |
(4) Als Einkünfte sind der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den
Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle
der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen,
als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu
berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei
der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um
die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.
Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte
nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte
aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus
Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro
betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu
einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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§ 102.
(1) … |
§ 102.
(1) … |
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(2) Bei der Veranlagung beschränkt
Steuerpflichtiger gilt folgendes: |
(2) Bei der Veranlagung beschränkt
Steuerpflichtiger gilt folgendes: |
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1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder
Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie
mit diesen
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. |
1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder
Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie
mit diesen
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. |
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|
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18
Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne
von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte überstiegen hat. |
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18
Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne
von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus
unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1
Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die
nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen
hat. |
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3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht
anwendbar. |
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht
anwendbar. |
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(3) … |
(3) … |
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§ 124b.
Z 1. bis 118. … |
§ 124b.
Z 1. bis 118. … |
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119. § 3 Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 ist anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. |
119. In § 3 Abs. 1 sind Z 16a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und Z 31
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x anzuwenden,
wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. |
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Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) |
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§ 7.
(1)
bis (2) ... |
§ 7.
(1)
bis (2) ... |
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(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf
Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung
verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der
Gewinn ist – bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2),
die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, – bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und – bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund
der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung
verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der
Gewinn ist – bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2),
die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, – bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und – bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften nach
§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
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(4)
bis (5) … |
(4)
bis (5) … |
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§ 21.
(1)
Z 1. ... |
§ 21.
(1)
Z 1. ... |
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2. a) … |
2. a) … |
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|
b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden
Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur
Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der
Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden
Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur
Rechnungslegung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln.
Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu
ermitteln. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung) |
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§ 124. Wer nach Handelsrecht oder anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder
Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse
der Abgabenerhebung zu erfüllen. |
§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder
anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern
oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im
Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. |
|
|
|
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung
nicht schon aus § 124 ergibt, sind
Unternehmer |
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung
nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(§ 31), |
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a) für einen Betrieb oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern
und Gemischtwarenhändlern jeweils 600 000 Euro, überstiegen hat,
oder |
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder |
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b) für einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro
überstiegen hat, |
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres
150 000 Euro überstiegen hat, |
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|
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verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu
führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei
der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen
Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine
Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des
Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. |
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu
führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei
der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen
Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine
Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des
Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. |
|
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Umsätze
im Sinn der lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994
zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze
im Sinn der lit. a sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem
Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter
§ 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4
Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt
worden - fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen
im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der
Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1
Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus
besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. |
Umsätze
sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland
ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem
Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende
Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8
und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen
oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus
Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4
Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der
Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1
Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus
besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. |
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Als Wert im Sinn der
lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der
Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe
anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und
Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen
maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes
angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der
Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten
Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter
mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene
Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind
entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz
nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde
zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des
Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das
Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen
festgestellt hat. |
Als Wert im Sinn der
lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der
Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe
anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und
Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen
maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes
angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der
Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten
Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter
mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene
Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind
entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz
nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde
zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des
Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das
Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen
festgestellt hat. |
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(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
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