Zl.BMLFUW-LE.4.1.8/0002-I/7/2006

Sachbearbeiterin: Dr. Anna Zauner/2900

E-Mail: anna.zauner@lebensministerium.at

Wien, am 27. März 2006

 

Gegenstand: Entwurf eines Bundesgesetzes  über die Durchführung der gemeinsamen

Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006),

über das Marktordnungs-Überleitungsgesetz sowie

über die Änderung des AMA-Gesetzes 1992;

Einleitung des Begutachtungsverfahrens

 

An

  1. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst;
  2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;
  3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  4. das Bundesministerium für Finanzen;
  5. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen;
  6. das Bundesministerium für Inneres;
  7. das Bundesministerium für Justiz;
  8. das Bundesministerium für Landesverteidigung;
  9. das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
  10. das Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie;
  11. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
  12. alle Ämter der Landesregierungen (außer Wien);
  13. die Magistratsdirektion der Stadt Wien;
  14. die Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung;
  15. die Landwirtschaftskammer Österreich;
  16. die Wirtschaftskammer Österreich;
  17. die Bundesarbeitskammer;
  18. den Österreichischen Gewerkschaftsbund;
  19. den Österreichischen Landarbeiterkammertag;
  20. die Unahängigen Verwaltungssenate der Länder;
  21. den Unabhängigen Finanzsenat;
  22. die Agrarmarkt Austria;
  23. den Rechnungshof;
  24. die Volksanwaltschaft;
  25. den Österreichischen Städtebund;
  26. den Österreichischen Gemeindebund;
  27. den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;
  28. die Österreichische Notariatskammer;
  29. den Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
  30. die Agentur für Ernährungssicherheit
  31. das Präsidium des Nationalrates (zur Kenntnisnahme).

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt in der Anlage den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006), über das Marktordnungs-Überleitungsgesetz sowie über die Änderung des AMA-Gesetzes samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung zur allgemeinen Begutachtung.

 

Um allfällige Stellungnahme bis

 

24. April 2006

 

wird ersucht. Ferner wird ersucht,

  1. 25 Ausfertigungen der Stellungnahme im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juni 1961 dem Präsidium des Nationalrats zu übermitteln, sowie
  2. den Text der Stellungnahme per E-Mail an die Adresse Begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at zu senden.

 

 

Für den Bundesminister:

 

SC Dr. A b e n t u n g

 

elektronisch gefertigt


MARKTORDNUNGSGESETZ 2006

Entwurf 20.03.2006

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006). über das Marktordnungs-Überleitungsgesetz sowie über die Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1        Marktordnungsgesetz 2006

Artikel 2        Marktordnungs-Überleitungsgesetz

Artikel 3        Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Artikel 1

Marktordnungsgesetz 2006

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 - MOG 2006

Kompetenzgrundlage

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung vom Vorschriften im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG und können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 2. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Direktzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Regelungen gemäß Abs. 3 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(3) Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3, sind

       1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

       2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

       3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes,

       4. Bundesgesetze zur Durchführung von in Z 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit diese Regelungen jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Verordnungen.

Marktordnungswaren

§ 3. Marktordnungswaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 getroffen sind.

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 4. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs oder der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger in die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen einbeziehen.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Ein- und Ausfuhr

§ 5. Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

       1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

       2. über die Ausfuhr

           a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,

           b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und

           c) die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

       1. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen;

       2. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von

       1. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Z 2 fallen, bei

           a) Produktionserstattungen,

           b) Übergangsvergütungen,

           c) Denaturierungsprämien,

           d) Nichtvermarktungsprämien,

           e) Erzeuger- und Käuferprämien,

            f) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

           g) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

           h) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

            i) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

            j) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

           k) Beihilfen für private Lagerhaltung,

            l) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

          m) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

           n) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

           o) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,

       2. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bei Direktzahlungen

erforderlich oder geboten ist, Vorschriften über Verfahren sowie Voraussetzungen und Höhe dieser Vergünstigung erlassen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 lit. h ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Interventionen

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist und sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 es zulassen, kann durch Verordnung nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

Mengenregelungen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen (Mengenregelungen) einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften sowie über Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit Abs. 1 gewährt werden, gilt § 7 entsprechend.

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen gemäß § 7 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen gemäß § 7 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 12. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

       1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

       2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

       3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig angenommen wurde.

(3) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können in den Fällen der §§ 7 und 9 selbst nach Rechtskraft aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht anderes zulassen.

(4) Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 9 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.

(5) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.

Beweislast

§ 13. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung nach den §§ 7 und 9 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

Abgaben

§ 14. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Sicherheiten

§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 18.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

Zinsen

§ 16. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen im Sinnes des § 2 Abs. 3 nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 18. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 entgegenstehen.

Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten

§ 19. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 15 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei

       1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

       2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und

       3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.

Mengenkontingente

§ 20. Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 19 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Marktstörungen

§ 21. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Meldepflichten

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich ist,

       1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

       2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

Auskunftserteilung

§ 23. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 24. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Daten festlegen, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den in § 2 Abs. 3 genannten Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren und Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 25. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Strafbestimmungen

§ 26. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

       1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, oder

       2. einer nach § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 zweiter Satz, § 8, § 9, § 10, § 14 Abs. 2, § 17 oder § 19 Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

       3. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 enthalten sind, zuwiderhandelt oder

       4. Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

       1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen § 25

           a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

           b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

           c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

           d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

       2. die Nachprüfung (§ 25) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Bundesgesetz oder nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder  steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 28. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Einvernehmen

§ 29. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Ersatzvornahme bei Dringlichkeit

§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Soweit Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen in den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen vom Mitgliedstaat eine Umsetzung innerhalb einer Frist verlangen, die bei einer Beschlussfassung durch den Gesetzgeber unter Berücksichtigung der für die geordnete Abwicklung erforderlichen Zeit nicht eingehalten werden kann und bei nicht rechtzeitiger Umsetzung ein finanzieller Nachteil für die Republik droht, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen sind gleichzeitig mit ihrer Erlassung dem Nationalrat vorzulegen. Die Verordnungen bleiben solange als Bundesgesetze in Geltung, bis der Gesetzgeber entsprechende Regelungen erlässt.

Schlussbestimmung

§ 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

       1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I des Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291/1985, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208/1986, Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 ,BGBl. Nr. 329/1986, Artikel I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 557/1986, Artikel I, Artikel III Abs. 7 und 5, Artikel IV Abs. 3 und Artikel V Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324/1987, Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578/1987, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357/1989, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424/1990, Artikel I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380/1991, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396/1991, Artikel I und Artikel III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373/1992, Artikel I, Artikel II § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969/1993, Artikel I, Artikel II § 91d Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und § 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und Artikel I § 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und

       2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998, BGBl  I Nr. 108/2001 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006.

Vollziehung

§ 32. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,

       1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

       2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung

betraut.

Artikel 2

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem aufgrund des Abschnitts F des MOG erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz)

§ 1. (1) Soweit nicht im Nachstehenden angeführte, aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassene Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben. Als Bundesgesetz in Geltung bleiben:

       1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1994 über die Einbeziehung von durch Landesgesetz eingerichteten Rechtsträgern bei der Flächen-Basiserfassung (Flächen-Basiserfassungsverordnung - FBV), BGBl. Nr. 964/1994

       2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über die Durchführung der Zuckermarktordnung betreffend Produktionsabgaben, Mindestlagerabgaben sowie Lagerkostenausgleich (Zuckermarkt-Durchführungsverordnung 1995), BGBl. Nr. 1014/1994

       3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 zur Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch, BGBl. Nr. 1018/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/1997

       4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 36/2004

       5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1065/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/1998

       6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1066/1994

       7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1995 über den Absatz von gefrorenem Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung), BGBl. Nr. 72/1995

       8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar 1995 über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/1999

       9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Mai 1995 über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2004

     10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juli 1995 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 455/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/1998

     11. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. August 1995 über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung - GÜV), BGBl. Nr. 575/1995

     12. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. November 1995 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Organisationen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999

     13. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1995 über Meldepflichten in der Vieh-, Fleisch-, Eier- und Geflügelwirtschaft (Vieh-Meldeverordnung), BGBl. Nr. 800/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 54/1998

     14. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1997 über die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung), BGBl. II Nr. 243/1997

     15. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1997 über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2002

     16. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. August 1998 über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 270/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2000

     17. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Jänner 1999 über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999), BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005

     18. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. März 1999 zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (Rohtabak-Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 97/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 241/2003

     19. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. April 1999 über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfeverordnung 1999), BGBl. II Nr. 109/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2001

     20. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. April 2000 über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 113/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 177/2002

     21. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Juli 2000 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000), BGBl. II Nr. 236/2000

     22. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Dezember 2000 über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV), BGBl. II Nr. 413/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2005

     23. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Juli 2001 über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001), BGBl. II Nr. 241/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2005

     24. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. August 2001 über die Gewährung von Beihilfen für die Erstverarbeitung von Flachs und Hanf (Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001), BGBl. II Nr. 300/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2004

     25. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. November 2001 über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406/2001

     26. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Februar 2002 über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2005

     27. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. April 2002 über die Kontrolle der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, BGBl. II Nr. 153/2002

     28. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. April 2002 über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, BGBl. II Nr. 179/2002

     29. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Oktober 2002 über die Vorbehaltung der Bewilligung von Zahlungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, BGBl. II Nr. 394/2002

     30. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. November 2002 betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 419/2002

     31. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Dezember 2002 über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2003

     32. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Mai 2003 über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, BGBl. II Nr. 242/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 39/2004

     33. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. April 2004 über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004), BGBl. II Nr.  74/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2005

     34. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. August 2004 über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004

     35. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. August 2004 über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2005

     36. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Oktober 2004 zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 412/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2006

     37. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Dezember 2004 über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2005

     38. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2004 über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), BGBl. II Nr. 482/2004

     39. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. April 2005 zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich BGBl. II Nr. 98/2005

     40. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Mai 2005 über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 127/2005

     41. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Dezember 2005 über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung) BGBl. II Nr. 407/2005

     42. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. März 2006 über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 –RZV 2006), BGBl. II Nr. 102/2006

(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen treten in dem Zeitpunkt, in dem entsprechende, aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2006 im Verordnungswege oder durch gesonderte Bundesgesetze gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 erlassene Regelungen Geltung erlangen, außer Kraft.

(3) Folgende aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze für jene Sachverhalte, die im entsprechenden Jahr, auf das sich die Verordnung bezieht, verwirklicht wurden, weiter in Kraft:

       1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. September 2005 über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die im Jahr 2006 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 310/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2005

       2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. Juni 2005 zur Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2005/2006 meldepflichtigen Käsesorten, BGBl. II Nr. 157/2005

       3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juli 2005 über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2005 für Energiepflanzen und für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 208/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 292/2005

       4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Oktober 2005 über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2005, BGBl. II Nr. 326/2005

       5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Jänner 2006 über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2005/2006, BGBl. II Nr. 17/2006

(4) Für das Kalenderjahr 2006 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung vorsehen, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, an der Finanzierung beteiligen.

Artikel 3

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

2. § 4 Abs. 1 Z 3 entfällt.

3. In § 11 Abs. 1 Z 1 und § 12 Z 13 wird jeweils  die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ durch die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ)“ ersetzt.

4. § 12 Z 7 und 11 entfallen.

5. § 12 Z 12 lautet:

    „12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 22 MOG 2006 zu erlassen sind.“

6. Die §§ 15 und 16 entfallen.

7. In § 19b und § 40 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „MOG 2006“ ersetzt.

8. § 21a Z 1 lautet:

      „1. zur Förderung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;“

9. In § 21b Z 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 123)“ ersetzt.

10. In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz –LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Fachausschüsse“.

12. § 29 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2006 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“

13. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 2 MOG 2006“ ersetzt.

14. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1)“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003“ ersetzt.


Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Erkenntnis G 104/05 vom 13.12.2005 bedingt eine Neuregelung und Klarstellung bei der Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich. Entsprechend den Ausführungen des VfGH ist auf eine ausreichende Bestimmtheit bei der Einräumung von Verordnungsermächtigungen zu achten.

Inhalt:

Ersetzung des bisherigen MOG durch das MOG 2006 und Aufhebung der obsolet gewordenen Regelungen

Abschnitt F des MOG, der die rechtliche Basis zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen bildet, soll präziser gefasst werden. Es soll klar gestellt werden, dass Verordnungsermächtigungen nur im Fall ausreichender Determinierung im Gemeinschaftsrecht bestehen. Für eine darüber hinaus erforderliche oder empfehlenswerte Umsetzung von Gemeinschaftsrecht wird der Bundesgesetzgeber zuständig. Die bereits bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenz für den Bundesgesetzgeber zur Erlassung von Regelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sowie zu deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung bleibt in § 1 aufrecht.

Bestimmte, aufgrund des MOG erlassene Verordnungen sollen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung bleiben und deshalb in Gesetzesrang gehoben werden.

Im AMA-Gesetz 1992 befindliche Zitate sind an das MOG 2006 anzupassen bzw. sind sonstige Aktualisierungen vorzunehmen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen (soweit die Vorgaben im Gemeinschaftsrecht bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind) schafft für alle Bereiche die Voraussetzungen zu einer optimalen Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Schaffung einer klareren gesetzlichen Ermächtigung zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts gestaltet sich finanziell neutral. Ein finanzieller Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Umsetzungspraxis ergibt sich aus der Tatsache, dass in bestimmten Bereichen anstelle des Verordnungsgebers nunmehr der Bundesgesetzgeber zuständig sein soll, nicht.

Das Unterlassen einer rechtlichen Neugestaltung hingegen hätte zur Folge, dass eine zeitgemäße Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes nicht immer sichergestellt werden kann, was zu Anlastungen und damit zu einer finanziellen Belastung des österreichischen Bundeshaushaltes führen kann.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

§ 1 MOG 2006 und § 1 AMA-Gesetz bedürfen der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und im Bundesrat. Für die in § 4 Abs. 2, § 30 und § 31 Z 1 MOG 2006 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechtes. Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist somit gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit Erkenntnis G 104/05 vom 13.12.2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „Erzeuger- und“ in § 99 Abs. 1 Z 5 MOG aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 wirksam. Im Wesentlichen führt der VfGH aus, dass die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung ermächtigt, Vorschriften über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe der Vergünstigungen bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnisse sowie sonstigen Handelsregelungen erforderlich oder geboten ist. Die in Prüfung gezogene Regelung enthält somit eine Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht. Damit genügt sie aber, auch wenn eine Verweisung des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechtes grundsätzlich zulässig ist, dem – im vorliegenden Zusammenhang aus Art. 18 B-VG abzuleitenden – Erfordernis nicht mehr, dem zu Folge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss.

Die bisher im Abschnitt F des MOG enthaltene „Schnittstelle“ zur Umsetzung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich soll daher entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes neu gefasst werden.

Eine Verordnungsermächtigung ist insbesondere nur mehr bei Bereichen vorgesehen, in denen das umzusetzende Gemeinschaftsrecht ausreichend bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

Über den Bereich der Verordnungsermächtigungen hinaus, insbesondere soweit das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten einen materiellen Spielraum einräumt, ist zur nationalen Umsetzung der Bundesgesetzgeber zuständig.

Eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes scheint nicht zielführend, da es sich fast ausschließlich um unmittelbar anwendbare Verordnungen der EG handelt. Soweit im Gemeinschaftsrecht ein „Spielraum“ für den Mitgliedstaat besteht, beschränkt sich dieser in der überwiegenden Mehrzahl auf die Präzisierung verfahrensrechtlicher Vorschriften innerhalb des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Rahmens. Auch die oftmals gebotene Dringlichkeit bei der Umsetzung ist zu beachten. So bleibt oftmals zwischen Erlassung der gemeinschaftsrechtlichen Normen und dem Inkrafttreten der Neuregelung ein so kurzer Zeitraum, dass auch bei schnellstmöglicher Beschlussfassung durch den Gesetzgeber eine Ausgestaltung erst nach Wirksamwerden der Gemeinschaftsregelung möglich wäre. Damit würde Österreich eine zeitgerechte Umsetzung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht verhindern und damit gegen den EG-Vertrag verstoßen bzw. im Rahmen des Rechnungsabschlusses mit finanziell nachteiligen Folgen konfrontiert werden.

Mit der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung (mit Ablauf des 30. Juni 2007) soll die Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden gesetzlichen (Ersatz-)Regelung ermöglicht werden. Um ehestmöglich Rechtssicherheit zu schaffen, soll die Neugestaltung bereits vor Ablauf dieser Frist umgesetzt werden. Ein spezifischer Inkrafttretenszeitpunkt ist jedoch nicht enthalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Neugestaltung gestaltet sich haushaltsneutral.

Kompetenzgrundlage:

Bisher war die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung und Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen in der so genannten Verfassungsvorschaltklausel des § 93 MOG geregelt. Mit § 1 MOG 2006 soll die Kompetenz im Berich der gemeinsamen Marktorganisationen für den Bundesgesetzgeber beibehalten werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für § 1 MOG 2006 und § 1 AMA-Gesetz ist Zweidrittelmehrheit im Nationalrat sowie im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), für die in § 4 Abs. 2, § 30 und § 31 Z 1 MOG 2006 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 Marktordnungsgesetz 2006

Zu § 1:

Die bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenzregelung, wonach die Erlassung und Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen Bundessache ist und diese Aufgaben unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können, soll beibehalten werden.

Zu § 2:

Definiert die gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 1) sowie der Direktzahlungen (Abs. 2) im Sinne dieses Bundesgesetzes. In Abs. 3 werden zusätzlich durch Bundesgesetz zu erlassende Regelungen angeführt. Damit wird auf die „gesplittete Kompetenz“ zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Bedacht genommen.

Die Gemeinschaftsrechtsakte beruhen auf den Artikeln 32 bis 37 EG-V (Gemeinsame Agrarpolitik - GAP). Die EG besitzt eine umfassende Zuständigkeit für die Gestaltung der GAP und kann grundsätzlich jede Frage, die agrarpolitisch von Bedeutung ist, regeln.

Die Regelung der Agrarmärkte durch gemeinsame Marktorganisationen ist ein wesentliches Element der GAP. Die gemeinsamen Marktorganisationen können je nach Erzeugnis aus gemeinsamen Wettbewerbsregeln, einer bindenden Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen oder einer europäischen Marktordnung bestehen. Eine gemeinsame Marktorganisation kann insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr einschließen (Art. 34 EG-V). Derzeit gibt es 22 gemeinsame Marktorganisationen in den Bereichen Getreide, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Wein, Zucker, Reis, Olivenöl und Tafeloliven, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Hopfen, Saatgut, Eier, Geflügel, Rohtabak, Trockenfutter, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Faserflachs und –hanf, Bananen, Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, sonstige Erzeugnisse des Anhangs I. Daneben bestehen mit sektoriellen Sonderregelungen marktordnungsähnliche Vorschriften für Erzeugnisse, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, wie Eiweißstoffe (Albumine), Glukose und Laktose, landwirtschaftlicher Alkohol, Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse und Baumwolle.

Im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen ist die Verordnung die am häufigsten verwendete Rechtsform. Die Verordnungen haben allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sie gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Mitwirkung der nationalen Legislativorgane in Form von Transformation in nationales Recht, innerstaatlichen Anwendungsbefehl, etc. ist nicht zulässig. Nur soweit eine Verordnung nicht „self-executing“ ist, sind von den Mitgliedstaaten nationale Durchführungsakte zu erlassen. Diese dürfen allerdings keine Regelungen beinhalten, die zu einer Änderung der Tragweite der Verordnung oder zu einer Ergänzung ihrer Vorschriften führen. Der Anwendungsvorrang gilt nicht nur gegenüber einfachgesetzlichen Regelungen sondern auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht.

Unter Direktzahlungen sind direkt an einen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geleistete Zuwendungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen zu verstehen. Die Direktzahlungen haben mit der Reform der GAP im Jahr 2003 erweiterte Bedeutung erfahren. Der Begriff „Direktzahlungen“ beschränkt sich dabei auf die in der 1. Säule der GAP (=gemeinsame Marktorganisationen) vorgesehenen Direktzahlungen.

Zu § 3:

Erläutert den Begriff „Marktordnungswaren“. Dieser entspricht der bereits bisher im MOG enthaltenen Definition.

Zu § 4:

Zuständige Marktordnungs-.und Interventionsstelle ist weiterhin die Agrarmarkt Austria. Neu aufgenommen wurde der Begriff „Zahlstelle“. Das Gemeinschaftsrecht bezeichnet als „Zahlstelle“ jene Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die bestimmte Zahlungen (z.B. Gemeinschaftsbeihilfen) tätigen, wobei sie für diese Aufgaben ausreichende Gewähr bieten müssen und deshalb auch eine Zulassung aufweisen müssen (vgl. Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bzw Art. 4 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1258/1999).

Durch Verordnung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft bestimmte Bereiche zur Vollziehung vorbehalten, wobei klargestellt wird, dass dies insbesondere im Interesse der Wahrung der Gesamtzusammenhangs oder der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erfolgen kann.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen § 96 Abs. 2 und 3 MOG.

Zu § 5:

Die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr entsprechen dem bisherigen § 97 MOG.

Zu § 6:

Die sonstigen Begriffsbestimmungen entsprechen dem bisherigen § 98 MOG; in Z 2 wurde der Begriff „Bescheinigungen“ ergänzt, der bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht in Form von unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zur Anwendung kommt.

Zu § 7:

In Abs. 1 werden – zusätzlich zu den bereits jetzt enthaltenen Maßnahmen (siehe Z 1) - in Z 2 Regelungen zu Direktzahlungen ergänzt. Weiters wird klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung nur so weit greift, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Mit dieser Ergänzung wird nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für den Verordnungsgeber ausreichend determiniert sein müssen. Die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein.

Zu § 8:

Bei der Verordnungsermächtigung betreffend Intervention wird ebenfalls ergänzt, dass sie nur so weit besteht, als die entsprechenden Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 9:

Auch hinsichtlich der Mengenregelung gilt die Verordnungsermächtigung nur, so weit die Regelungen in den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 10:

Bei den obligatorischen Marktordnungsmaßnahmen wird die Verordnungsermächtigung ebenfalls eingegrenzt.

Zu § 11:

Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) ist ein neues Element, das im Rahmen der GAP-Reform 2003 eingeführt wurde. Auch für diesen Bereich greift eine Verordnungsermächtigung, soweit die Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 12:

Die Abs. 1, 3 bis 5 entsprechen dem bisherigen § 103 Abs. 1 Z 3 MOG, wobei Abs. 3 ursprünglich Bestandteil des § 103 Abs. 1 war.

Neu eingefügt wurde Abs. 2, der die Möglichkeit vorsieht, dass die erstinstanzliche Behörde einen Bescheid der Berufungsbehörde abändern kann, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der auch dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig angenommen wurde. Hintergrund für diese Sonderregelung ist die in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgehaltene vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2988/95, Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Wird im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt, dass z.B. eine beantragte Fläche in natura kleiner als die vorhandene Fläche ist, hat zwingend eine Rückverfolgung dieser Fläche für die letzten vier Jahre zu erfolgen. Diese Flächenrückverfolgung erfolgt durch die erstinstanzliche Behörde. Liegt für eines der vergangenen vier Jahre jedoch ein Berufungsbescheid vor, wäre nach dem Grundsystem die Berufungsbehörde zur Abänderung ihres Bescheides zuständig, was zur Folge hätte, dass dem Bescheidadressaten für das betreffende Jahr der Instanzenzug verkürzt wird. Aus diesem Grunde wird eine abweichende Bescheidaufhebung/-abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgesehen, soweit sich aufgrund der festgestellten Sachverhaltsänderungen bzw der dazu anzuwendenden Sanktionsregelungen Änderungen ergeben.

Zu § 13:

Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vergünstigung liegt – soweit nicht das Gemeinschaftsrecht abweichende Regelungen vorsieht oder die abwickelnde Stelle die Beweise zu führen hat - beim Begünstigten. Analog zur Frist für die Rückabwicklung erstreckt sich der Zeitraum auf die letzten vier Jahre.

Zu § 14:

Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 105 MOG, bei der Verordnungsermächtigung wurde ebenfalls klar gestellt, dass die Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sein müssen.

Zu § 15:

Entspricht dem bisherigen § 106 MOG

Zu § 16:

Entspricht dem bisherigen § 107 MOG

Zu § 17:

Entspricht dem bisherigen § 108 MOG

Zu § 18:

Entspricht dem bisherigen § 109 MOG

Zu § 19:

Entspricht dem bisherigen § 110 MOG.

Zu § 20:

Entspricht dem bisherigen § 111 MOG.

Zu § 21:

Entspricht dem bisherigen § 112 MOG, bei der Verordnungsermächtigung wurde präzisiert, dass die Gemeinschaftsregeln bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sein müssen.

Zu § 22:

Die Meldepflichten waren bisher im § 113 MOG geregelt.

Zu § 23:

Entspricht dem bisherigen § 114 MOG

Zu § 24:

Für eine nach dem Gemeinschaftsrecht geforderte Übermittlung personenbezogener Daten wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung geregelt werden.

Zu § 25:

Die allgemeinen Prüfungsrechte und Auskunftspflichten waren bisher im § 115 MOG geregelt.

Zu § 26 und 27 MOG:

Die Strafbestimmungen entsprechen den bisherigen §§ 116 und 117 MOG.

Zu § 28:

Entspricht dem bisherigen § 118 MOG

Zu § 29:

Entspricht dem bisherigen § 119 MOG

Zu § 30:

Für den Fall, dass die Gemeinschaftsrechtsvorschriften eine kurzfristige, zwingende Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verlangen, die nicht im Verordnungswege erlassen werden kann, ist eine Ersatzvornahme möglich. Demnach wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Gleichzeitig mit der Verordnungserlassung ist aber auch der Nationalrat zu verständigen, der dann die entsprechenden Regelungen zu verabschieden hat.

Die rechtzeitige Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen ist ja nicht nur davon abhängig, dass die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsakte rechtzeitig kundgemacht werden, sondern dass auch entsprechende technische Vorarbeiten (EDV-Programme, Information, Antragstellung, etc) geleistet werden.

Mit dieser Regelung ist einerseits sichergestellt, dass eine zeitgerechte Umsetzung zwingender Gemeinschaftsrechtsvorschriften zum vorgesehenen Inkrafttretenstermin in Österreich ermöglicht wird, ein durch die nicht rechtzeitige Umsetzung drohender finanzieller Schaden für die Republik (im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens) verhindert wird und dass weiters der dem Gesetzgeber vorbehaltene materielle Spielraum letztendlich dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt.

Die bei Dringlichkeit notwendige Ersatzvornahme ist in den Grundzügen an das in Art. 18 Abs. 3 B-VG geregelte Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten angelehnt.

Zu § 31:

Das Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) tritt mit Inkrafttreten des MOG 2006 außer Kraft. Die bisherigen Abschnitte A, B und C MOG sind mit Ablauf des 31. Dezember 1995, der Abschnitt D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft getreten. In Kraft sind noch Abschnitt E (Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen), in den einzelnen Novellen enthaltene Zusatzbestimmungen sowie der seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union maßgebliche Abschnitt F. Die gänzliche Außerkraftsetzung des MOG dient der Rechtsbereinigung.

Zu § 32:

Enthält die Vollziehungsklausel.

 

Zu Artikel 2 (Marktordnungs-Überleitungsgesetz):

Auf Basis des Abschnitt F MOG sind zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Ein Teil dieser Verordnungen ist zwar noch in Kraft, jedoch nicht mehr anwendbar. Im Rahmen einer Rechtsbereinigung sollen daher alle Verordnungen, die aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassen wurden, aufgehoben werden, soweit sie nicht explizit in Abs. 1 angeführt sind. Die explizit genannten Verordnungen werden auf Gesetzesstufe gehoben. Damit wird einerseits im Lichte der Ausführungen des VfGH Rechtssicherheit geschaffen und andererseits ermöglicht, dass für die Neugestaltung der Umsetzung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ein ausreichender Spielraum auf Basis des MOG 2006 zur Verfügung steht.

Mit Abs. 3 bleiben einzelne Verordnungen, die für einen bestimmten Zeitraum gelten, als Bundesgesetze für noch anhängige Verfahren weiter in Geltung 8insbesodnere wegen der vierjährigen Rückverfolgung).

Um für das Jahr 2006 die Gewährung der zusätzlichen Mutterkuhprämie zu ermöglichen, wird eine spezielle Verordnungsermächtigung, die sich nur auf das Kalenderjahr 2006 bezieht, aufgenommen.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des AMA-Gesetzes 1992):

Mit der Neugestaltung des MOG 2006 ist auch eine Änderung des AMA-Gesetzes 1992 verbunden.

Zu § 1:

Mit der Verfassungsvorschaltklausel für das AMA-Gesetz ist die Zuständigkeit des Bundes bzw der AMA geregelt.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 3), Z 4 (§ 12 Z 7 und 11), Z 6 (§§ 15 und 16) und Z 11 (§ 25 Abs. 1):

Die Fachausschüsse waren zur Umsetzung der vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in den Bereichen Milch, Getreide, Mühlen und Vieh und Fleisch geltenden österreichischen Regelungen zuständig. Seit dem Beitritt bestand diese Kompetenz nur mehr für Altfälle. Da die Fachausschüsse nunmehr tatsächlich nicht mehr existent sind, kann auch ihre Anführung im AMA-Gesetz entfallen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und § 12 Z 13):

Der Namensänderung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs wird Rechnung getragen.

Zu Z 5 (§ 12 Z 12), Z 7 (§ 19b und § 40 Abs. 5 und 6) und Z 13 (§ 31 Abs. 3):

Hier erfolgt die Anpassung der Verweise auf Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 auf das MOG 2006.

Zu Z 8 (§ 21a Z 1):

§ 21a führt als Zweck der Agrarmarketingmaßnahmen die Förderung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen an. Die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse ist seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union durch das Gemeinschaftsrecht überlagert. Der tatsächliche Zustand ist durch Streichung des Wortes „inländischen“ klarzustellen. Eine Änderung zur bereits bestehenden EU-konformen Abwicklung der Absatzmaßnahmen ist damit nicht verbunden.

Zu Z 9 (§ 21b Z 3) und Z 14 (§ 40 Abs. 3):

Das Zitat betreffend die Zusatzabgabenregelung im Milchsektor ist zu aktualisieren.

Zu Z 10 (§ 21e Abs. 1 Z 3)

Der Verweis auf das Fleischuntersuchungsgesetz 1982 ist auf das LMSVG zu aktualisieren.

Zu Z 12 (§ 29 Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 wird das MOG 2006 ergänzt; die bisherige Zuständigkeitsregelung bleibt weiter aufrecht, da nicht auszuschließen ist, dass noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altverfahren auftreten können (siehe auch Erläuterungen zu Z 1).

Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung automationsunterstützter Datenübertragung im BAO-Bereich wird auch auf Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO) ausgeweitet.



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes

Marktordnungsgesetz 2006

Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen

§ 93. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Kompetenzgrundlage

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung vom Vorschriften im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG und können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, sind

       1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

       2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

       3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäische

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 2. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Direktzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Regelungen gemäß Abs. 3 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(3) Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3, sind

       1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

       2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

       3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes,

       4. Bundesgesetze zur Durchführung von in Z 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit diese Regelungen jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Verordnungen.

Marktordnungswaren

§ 95. Marktordnungswaren im Sinne dieses Abschnittes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 getroffen sind.

Marktordnungswaren

§ 3. Marktordnungswaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 getroffen sind.

Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle

§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 4. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs oder der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger in die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen einbeziehen.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Ein- und Ausfuhr

§ 97. Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes

       1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

       2. über die Ausfuhr beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Ein- und Ausfuhr

§ 5. Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

       1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

       2. über die Ausfuhr

           a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,

           b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und

           c) die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 98. Im Sinne dieses Abschnittes sind

        1 Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen;

       2. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

       1. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen;

       2. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 99. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei

       1. Produktionserstattungen,

       2. Übergangsvergütungen,

       3. Denaturierungsprämien,

       4. Nichtvermarktungsprämien,

       5. Erzeuger- und Käuferprämien,

       6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

       7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

       8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

       9. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

     10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

     11. Beihilfen für private Lagerhaltung,

     12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

     13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

     14. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

     15. sonstigen Vergünstigungen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von

       1. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Z 2 fallen, bei

           a) Produktionserstattungen,

           b) Übergangsvergütungen,

           c) Denaturierungsprämien,

           d) Nichtvermarktungsprämien,

           e) Erzeuger- und Käuferprämien,

            f) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

           g) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

           h) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

            i) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

            j) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

           k) Beihilfen für private Lagerhaltung,

            l) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

          m) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

           n) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

           o) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,

       2. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bei Direktzahlungen

erforderlich oder geboten ist, Vorschriften über Verfahren sowie Voraussetzungen und Höhe dieser Vergünstigung erlassen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 lit. h ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Interventionen

§ 100. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. § 99 Abs. 2 gilt entsprechend.

Interventionen

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist und sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 es zulassen, kann durch Verordnung nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

Mengenregelungen

§ 101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Mengenregelungen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen (Mengenregelungen) einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften sowie über Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 102. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über Voraussetzungen, Umfang und Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen sowie über die Höhe allfälliger Geldleistungen.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit Abs. 1 gewährt werden, gilt § 7 entsprechend.

 

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen gemäß § 7 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen gemäß § 7 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

       1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

       2. wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

       3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 99 und 101 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen.

(3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen.

Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 12. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

       1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

       2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

       3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

(2)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig angenommen wurde.

(3) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können in den Fällen der §§ 7 und 9 selbst nach Rechtskraft aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht anderes zulassen.

(4) Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 9 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.

(5) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen.

Beweislast

§ 104. Der Begünstigte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung.

Beweislast

§ 13. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung nach den §§ 7 und 9 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

Abgaben

§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben.

Abgaben

§ 14. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Sicherheiten

§ 106. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 109.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

Sicherheiten

§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 18.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

Zinsen

§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Zinsen

§ 16. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen im Sinnes des § 2 Abs. 3 nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 108. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlußscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 109. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 entgegenstehen.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 18. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 entgegenstehen.

Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten

§ 110. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei

       1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

       2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und

       3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.

Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten

§ 19. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 15 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei

       1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

       2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und

       3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Markto

Mengenkontingente

§ 111. Soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 110 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Mengenkontingente

§ 20. Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 19 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Marktstörungen

§ 112. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2, insbesondere auch gemäß Art. 146a Beitrittsakte, vorgesehen sind, erlassen.

Marktstörungen

§ 21. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Meldepflichten

§ 113. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist,

       1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

       2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten.

Meldepflichten

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich ist,

       1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

       2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

Auskunftserteilung

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungsstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Auskunftserteilung

§ 23. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

 

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 24. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Daten festlegen, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den in § 2 Abs. 3 genannten Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren und Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 115. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 25. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Strafbestimmungen

§ 116. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 110 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

Strafbestimmungen

§ 26. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

§ 117. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

       1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich sind, oder

       2. einer nach § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 100 zweiter Satz, § 100, § 101, § 102, § 105 Abs. 2, § 108 oder § 110 Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

       3. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder

       4. Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

       1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder in Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes oder entgegen § 115

           a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

           b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

           c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

           d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

       2. die Nachprüfung (§ 115) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, nach diesem Abschnitt oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

       1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, oder

       2. einer nach § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 zweiter Satz, § 8, § 9, § 10, § 14 Abs. 2, § 17 oder § 19 Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

       3. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 enthalten sind, zuwiderhandelt oder

       4. Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

       1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen § 25

           a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

           b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

           c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

           d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

       2. die Nachprüfung (§ 25) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Bundesgesetz oder nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder  steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 118. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 betreffen und sich aus Regelungen nach § 94 Abs. 2 nicht anderes ergibt, dieser Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungsstelle oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 28. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Einvernehmen

§ 119. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Abschnitt das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Einvernehmen

§ 29. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

 

Ersatzvornahme bei Dringlichkeit

§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Soweit Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen in den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen vom Mitgliedstaat eine Umsetzung innerhalb einer Frist verlangen, die bei einer Beschlussfassung durch den Gesetzgeber unter Berücksichtigung der für die geordnete Abwicklung erforderlichen Zeit nicht eingehalten werden kann und bei nicht rechtzeitiger Umsetzung ein finanzieller Nachteil für die Republik droht, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen sind gleichzeitig mit ihrer Erlassung dem Nationalrat vorzulegen. Die Verordnungen bleiben solange als Bundesgesetze in Geltung, bis der Gesetzgeber entsprechende Regelungen erlässt.

Inkrafttreten

§ 120. (1) Dieser Abschnitt tritt

       1. hinsichtlich der §§ 113 bis 115 mit 1. Juli 1994,

       2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 93 und des § 96 Abs. 2 und

       3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

in Kraft.

(1a) Die §§ 116 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Abschnitts können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen treten - ausgenommen Verordnungen gemäß § 113 - frühestens mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

Schlussbestimmung

§ 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

       1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I des Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291/1985, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208/1986, Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 ,BGBl. Nr. 329/1986, Artikel I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 557/1986, Artikel I, Artikel III Abs. 7 und 5, Artikel IV Abs. 3 und Artikel V Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324/1987, Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578/1987, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357/1989, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424/1990, Artikel I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380/1991, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396/1991, Artikel I und Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373/1992, Artikel I, Artikel II § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969/1993, Artikel I, Artikel II § 91d Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und § 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und Artikel I § 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und

       2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998, BGBl. I Nr. 108/2001 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006.

Vollziehung

§ 121. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 93 und des § 96 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,

       1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

       2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung

betraut.

Vollziehung

§ 32. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,

       1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

       2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung

betraut.

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung)Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

§ 4. (1) Organe der AMA sind

       1. der Vorstand,

       2. der Verwaltungsrat,

       3. die Fachausschüsse und

       4. der Kontrollausschuss.

2. § 4 Abs. 1 Z 3 entfällt.

§ 11 Abs. 1 Z 1:

       1. vier Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende,

§ 12 Z 13:

     13. kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden,

3. In § 11 Abs. 1 Z 1 und § 12 Z 13 wird jeweils  die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ durch die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ)“ ersetzt.

§ 12. Der Verwaltungsrat

       7. setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende sowie deren Stellvertreter,

     11. kann in Angelegenheiten, in denen ein Fachausschuss zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuss innerhalb von drei Monaten keinen gültigen Beschluss fasst oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsrat verlangt,

     12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind

4. § 12 Z 7 und 11 entfallen.

5. § 12 Z 12 lautet:

    „12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 22 MOG 2006 zu erlassen sind.“

Fachausschüsse

§ 15. (1) Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.

(2) Für folgende Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten:

       1. Milch und Milchprodukte,

       2. Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus

       3. Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und

       4. Vieh und Fleisch.

(3) Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(4) An den Sitzungen der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuss gemäß Abs. 2 Z 3 ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist anzuwenden.

(7) Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(8) Jede der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.

Aufgaben der Fachausschüsse

§ 16. Mit Ausnahme der dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Aufgaben hat

       1. der Fachausschuss für Milch und Milchprodukte die dem Milchwirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten,

       2. der Fachausschuss für Getreide, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus die dem Getreidewirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten,

       3. der Fachausschuss für Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) die dem Mühlenfonds übertragenenen Angelegenheiten und

       4. der Fachausschuss Vieh und Fleisch die der Vieh- und Fleischkommission und der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission übertragenen Angelegenheiten

wahrzunehmen, soweit diese nicht auf Grund der Geschäftsordnung zur selbständigen Erledigung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen wurden.

6. Die §§ 15 und 16 entfallen.

Ermächtigung zur Kreditaufnahme

§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

§ 40 Abs. 5 und 6:

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

       6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

7. In § 19b und § 40 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „MOG 2006“ ersetzt.

§ 21a Z 1:

       1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

8. § 21a Z 1 lautet:

      „1. zur Förderung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;“

§ 21b Z 3:

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

9. In § 21b Z 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 123)“ ersetzt.

§ 21e Abs. 1 Z 3:

3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden

10. In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz –LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt.

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.

11. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Fachausschüsse“.

§ 29 Abs. 3 und 4:

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.

12. § 29 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2006 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“

§ 31 Abs. 3:

(3) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

13. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 2 MOG 2006“ ersetzt.

§ 40 Abs. 3:

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.

14. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1)“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003“ ersetzt.