Zl.BMLFUW-LE.4.1.8/0002-I/7/2006
Sachbearbeiterin:
Dr. Anna Zauner/2900
E-Mail: anna.zauner@lebensministerium.at
Wien, am 27. März 2006
Gegenstand: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen
(Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006),
über
das Marktordnungs-Überleitungsgesetz sowie
über
die Änderung des AMA-Gesetzes 1992;
Einleitung
des Begutachtungsverfahrens
An
Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
übermittelt in der Anlage den Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 –
MOG 2006), über das Marktordnungs-Überleitungsgesetz sowie über die Änderung
des AMA-Gesetzes samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung zur allgemeinen
Begutachtung.
Um
allfällige Stellungnahme bis
24. April 2006
wird
ersucht. Ferner wird ersucht,
Für
den Bundesminister:
SC Dr.
A b e n t u n g
elektronisch gefertigt
MARKTORDNUNGSGESETZ 2006
Entwurf 20.03.2006
Bundesgesetz über
die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
(Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006). über das
Marktordnungs-Überleitungsgesetz sowie über die Änderung des
AMA-Gesetzes 1992
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Marktordnungsgesetz 2006
Artikel 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz
Artikel 3 Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Artikel 1
Marktordnungsgesetz 2006
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 - MOG 2006
Kompetenzgrundlage
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung vom Vorschriften im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG und können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.
Gemeinsame
Marktorganisationen
§ 2. (1) Gemeinsame
Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung
und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang
I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)
angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden:
gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).
(2) Direktzahlungen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Regelungen gemäß Abs. 3 im
Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten
Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,
ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
(3) Regelungen im
Sinne dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit
nach § 4 Abs. 3, sind
1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt
Protokollen,
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich
der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages
zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung
oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone
abgeschlossen und rechtswirksam sind,
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2
genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes,
4. Bundesgesetze zur Durchführung von in Z 1
bis 3 genannten Regelungen, soweit diese Regelungen jeweils auf diese
Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene
Verordnungen.
Marktordnungswaren
§ 3. Marktordnungswaren
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen
Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung
oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 getroffen sind.
Zuständige
Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle
§ 4. (1) Zuständige Marktordnungs-,
Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die AMA,
soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs oder der
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der
Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die
Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß
§ 2 Abs. 3 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an
die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-,
Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union
sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen
Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger in die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen einbeziehen.
(3) Die Vollziehung
der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von
Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Ein- und
Ausfuhr
§ 5. Soweit sich aus unmittelbar geltenden
Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes
ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. über die Einfuhr beim Verbringen von
Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft
gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
2. über die Ausfuhr
a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft,
b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die
Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung
und
c) die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich
gestellten Lieferungen.
Sonstige
Begriffsbestimmungen
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder
Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen;
2. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen
sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.
Besondere
Förderungsbestimmungen
§ 7. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von
1. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht
unter Z 2 fallen, bei
a) Produktionserstattungen,
b) Übergangsvergütungen,
c) Denaturierungsprämien,
d) Nichtvermarktungsprämien,
e) Erzeuger- und Käuferprämien,
f) flächenbezogenen oder produktbezogenen
Beihilfen,
g) Vergütungen für frühe Aufnahme von
Marktordnungswaren,
h) Vergütungen im Zusammenhang mit der
Destillation,
i) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum
Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
j) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
k) Beihilfen für private Lagerhaltung,
l) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
m) Beihilfen für die Herstellung von
Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
n) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
o) sonstigen Vergünstigungen zu
Marktordnungszwecken,
2. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 bei Direktzahlungen
erforderlich
oder geboten ist, Vorschriften über Verfahren sowie Voraussetzungen und Höhe
dieser Vergünstigung erlassen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(2) In Verordnungen
nach Abs. 1 können, soweit dies in den in § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 genannten Regelungen vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden,
wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Soweit
Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie
hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 lit. h ist das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.
Interventionen
§ 8. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen
insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen
und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises
erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist
und sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 7 Abs. 2 gilt
entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis
3 es zulassen, kann durch Verordnung nach Satz 1 die Übernahme von
Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.
Mengenregelungen
§ 9. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis
3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder
geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung
und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest-
oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von
Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen (Mengenregelungen) einschließlich
der anzuwendenden Verfahrensvorschriften sowie über Voraussetzungen und die
Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Obligatorische
Marktordnungsmaßnahmen
§ 10. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das
Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne
verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen,
den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den
in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar
oder begrenzt sind.
(2) Für
Vergünstigungen, die in Verbindung mit Abs. 1 gewährt werden, gilt
§ 7 entsprechend.
Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen
§ 11. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das
Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen gemäß
§ 7 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind,
über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen
Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen
gemäß § 7 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen.
Bescheidbehebung,
Rückzahlung
§ 12. (1) Bescheide können von Amts wegen von
der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des
Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,
1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig
angenommen wurde,
2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können, oder
3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
(2) Abweichend von
Abs. 1 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der
Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch
eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde
gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig angenommen wurde.
(3) Bescheide, aus
denen ein Recht erwachsen ist, können in den Fällen der §§ 7 und 9 selbst
nach Rechtskraft aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die
Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist,
insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des
Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit
zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht anderes
zulassen.
(4) Soweit es zur
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich und
notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 9 auch Dritte, die
Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein-
oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am
Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur
Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne
dieses Abschnitts verpflichtet werden.
(5) Die Höhe des
rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
Beweislast
§ 13. Der Begünstigte trägt, soweit nicht
Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 etwas anders vorsehen, auch nach
Empfang einer Vergünstigung nach den §§ 7 und 9 in dem
Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der
Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast
für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis
zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
Abgaben
§ 14. (1) Auf Abgaben zu
Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind
die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses
Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht
anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle
sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der
Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49
Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
(2) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist,
Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1,
insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die
Ansprüche zwischen diesen, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser
Abgaben, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten
Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Sicherheiten
§ 15. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern,
Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen
und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung,
Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben
und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 18.
(2) Wird die
Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen
Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
berechtigt sein.
Zinsen
§ 16. Rückzahlungsbeträge
von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung
an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr
zu verzinsen, soweit Regelungen im Sinnes des § 2 Abs. 3 nicht
anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines
Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Überwachungs-,
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 17. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die
Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im
Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten,
Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen,
zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der
Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten,
Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung
der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung.
Entnahme von
Proben und Kostentragung
§ 18. Soweit dies zur
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder von
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, können im
notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie
die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten
eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
entgegenstehen.
Lizenzen,
Vorausfestsetzungen, Sicherheiten
§ 19. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und
Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von
Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 über den Handelsverkehr werden von
der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
(2) Die
Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen
erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
(3) Sieht der Bescheid
gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 15 anzuwenden.
(4) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich
der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch
Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie
über Voraussetzungen und Umfang bei
1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und
Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1)
hinsichtlich Marktordnungswaren,
2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die
Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt
ist und
3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer
Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.
Mengenkontingente
§ 20. Soweit Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 19
Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten
Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen
Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der
Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von
Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.
Marktstörungen
§ 21. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei
Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere
Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehen sind, erlassen, soweit diese
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Meldepflichten
§ 22. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich
ist,
1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an
Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,
2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und
sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich
Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder
Feststellungen
verpflichten.
In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der
Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.
Auskunftserteilung
§ 23. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die
zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die
Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit
ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand
verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Alle Dienststellen
von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche
Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der
Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß
§ 158 BAO sinngemäß anzuwenden.
Zulässigkeit
der Verwendung von Daten
§ 24. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung jene Daten festlegen, deren Verwendung für die jeweils zuständige
Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung
bildet, um die Aufgaben, die in den in § 2 Abs. 3 genannten
Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren und Direktzahlungen angeführt sind,
wahrnehmen zu können.
Allgemeine
Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
§ 25. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige
Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte
verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen
zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne
des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen
ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen
Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und
Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie
oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.
Strafbestimmungen
§ 26. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Marktordnungswaren ohne die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder
ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen.
Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei
vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung
36 340 € beträgt.
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder
Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, oder
2. einer nach § 7 Abs. 1, § 7
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 zweiter Satz, § 8, § 9,
§ 10, § 14 Abs. 2, § 17 oder § 19 Abs. 4 Z 3
erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
3. Geboten, Verboten oder Beschränkungen
hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von
Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
enthalten sind, zuwiderhandelt oder
4. Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder
Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt
und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen im
Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
entgegen § 25
a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder
Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder
sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen
oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht
gestattet,
2. die Nachprüfung (§ 25) von Umständen, die
nach Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren
oder Direktzahlungen, nach diesem Bundesgesetz oder nach Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass
er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach
handels- oder steuerrechtlichen
Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder
verheimlicht.
Die
Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Besondere
Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
§ 28. (1) Auf Maßnahmen,
die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur
Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen
sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder
Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur
Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen
nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes ergibt, dieses
Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr
betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch
für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft gelten.
(2) Im übrigen kann
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit
dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist
und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften
erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen
sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den
vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum
Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen
oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle
bestimmt werden.
Einvernehmen
§ 29. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden,
ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen erforderlich.
Ersatzvornahme
bei Dringlichkeit
§ 30. (Verfassungsbestimmung)
(1) Soweit Maßnahmen im
Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen in den in § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 genannten Regelungen vom Mitgliedstaat eine Umsetzung innerhalb
einer Frist verlangen, die bei einer Beschlussfassung durch den Gesetzgeber
unter Berücksichtigung der für die geordnete Abwicklung erforderlichen Zeit
nicht eingehalten werden kann und bei nicht rechtzeitiger Umsetzung ein
finanzieller Nachteil für die Republik droht, wird der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die notwendigen
Maßnahmen durch Verordnung zu erlassen.
(2) Gemäß Abs. 1
erlassene Verordnungen sind gleichzeitig mit ihrer Erlassung dem Nationalrat
vorzulegen. Die Verordnungen bleiben solange als Bundesgesetze in Geltung, bis
der Gesetzgeber entsprechende Regelungen erlässt.
Schlussbestimmung
§ 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. (Verfassungsbestimmung)
Artikel I des Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291/1985,
Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Artikel I der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986, Artikel I der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208/1986, Artikel I
der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 ,BGBl. Nr. 329/1986,
Artikel I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl.
Nr. 557/1986, Artikel I, Artikel III Abs. 7 und 5,
Artikel IV Abs. 3 und Artikel V Abs. 1 Z 2 der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987, Artikel I der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324/1987, Artikel I
der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578/1987,
Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988,
Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357/1989,
Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424/1990,
Artikel I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl.
Nr. 380/1991, Artikel I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991,
BGBl. Nr. 396/1991, Artikel I und Artikel III Z 1 der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373/1992, Artikel I,
Artikel II § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle
1993, BGBl. Nr. 969/1993, Artikel I, Artikel II § 91d
Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und
§ 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl.
Nr. 664/1994, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl.
Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und Artikel I § 93
des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und
2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl.
Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl.
Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl.
Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl.
Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl.
Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl.
Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998, BGBl I
Nr. 108/2001 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006.
Vollziehung
§ 32. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,
1. die den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung
betreffen, die Bundesregierung
betraut.
Artikel 2
Marktordnungs-Überleitungsgesetz
Bundesgesetz, mit
dem aufgrund des Abschnitts F des MOG erlassene Verordnungen in Gesetzesrang
gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz)
§ 1. (1) Soweit nicht
im Nachstehenden angeführte, aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassene
Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle aufgrund des
Abschnitt F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben. Als Bundesgesetz in
Geltung bleiben:
1. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1994 über die Einbeziehung von durch
Landesgesetz eingerichteten Rechtsträgern bei der Flächen-Basiserfassung
(Flächen-Basiserfassungsverordnung - FBV), BGBl. Nr. 964/1994
2. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über die Durchführung der
Zuckermarktordnung betreffend Produktionsabgaben, Mindestlagerabgaben sowie
Lagerkostenausgleich (Zuckermarkt-Durchführungsverordnung 1995), BGBl.
Nr. 1014/1994
3. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 zur Durchführung der Intervention
von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch, BGBl.
Nr. 1018/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/1997
4. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über Sicherheiten für
Marktordnungswaren, BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 36/2004
5. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Gewährung von Beihilfen für
Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist
(Kasein-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1065/1994 zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 327/1998
6. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Verwendung von Kasein und
Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse
(Kasein-Verwendungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1066/1994
7. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1995 über den Absatz von gefrorenem
Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der
Gemeinschaft (Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung), BGBl.
Nr. 72/1995
8. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 9. Februar 1995 über die Registrierung von Verträgen
über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995 in der
Fassung BGBl. II Nr. 108/1999
9. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 9. Mai 1995 über die private Lagerhaltung von
lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 337/2004
10. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 14. Juli 1995 über die Anerkennung von
Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 455/1995 in der
Fassung BGBl. II Nr. 223/1998
11. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 25. August 1995 über die Überwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder
zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung -
GÜV), BGBl. Nr. 575/1995
12. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 3. November 1995 über die Anerkennung von
Erzeugergemeinschaften und deren Organisationen, BGBl. Nr. 726/1995 in der
Fassung BGBl. II Nr. 351/1999
13. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1995 über Meldepflichten in der Vieh-,
Fleisch-, Eier- und Geflügelwirtschaft (Vieh-Meldeverordnung), BGBl.
Nr. 800/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 54/1998
14. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. August 1997 über die Gewährung von Vergütungen für
die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung),
BGBl. II Nr. 243/1997
15. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1997 über die Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998),
BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 471/2002
16. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 18. August 1998 über die Intervention von Butter und
Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität
(Interventionsbutter-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 270/1998 in
der Fassung BGBl. II Nr. 90/2000
17. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 21. Jänner 1999 über die Garantiemengen im Bereich der
Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999), BGBl. II
Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005
18. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. März 1999 zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisation für Rohtabak (Rohtabak-Durchführungsverordnung),
BGBl. II Nr. 97/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 241/2003
19. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 9. April 1999 über die Gewährung einer Beihilfe für
Saatgut (Saatgutbeihilfeverordnung 1999), BGBl. II Nr. 109/1999
in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2001
20. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. April 2000 über die
Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige
Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 113/2000 in der Fassung
BGBl. II Nr. 177/2002
21. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Juli 2000 über die
Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
(Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000), BGBl. II Nr. 236/2000
22. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Dezember 2000 über
die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte
(Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV), BGBl. II
Nr. 413/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2005
23. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Juli 2001 über
Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001),
BGBl. II Nr. 241/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2005
24. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. August 2001 über die
Gewährung von Beihilfen für die Erstverarbeitung von Flachs und Hanf (Flachs-
und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001), BGBl. II
Nr. 300/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2004
25. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. November 2001 über
die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001),
BGBl. II Nr. 406/2001
26. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Februar 2002 über
Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002 zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 465/2005
27. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. April 2002 über die
Kontrolle der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und
Aquakultur, BGBl. II Nr. 153/2002
28. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. April 2002 über die
Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, BGBl. II Nr. 179/2002
29. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Oktober 2002 über die
Vorbehaltung der Bewilligung von Zahlungen im Bereich der gemeinsamen
Marktorganisation für Wein, BGBl. II Nr. 394/2002
30. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. November 2002
betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von
Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002),
BGBl. II Nr. 419/2002
31. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Dezember 2002 über
besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II
Nr. 467/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2003
32. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Mai 2003 über den
technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im
Weinbereich, BGBl. II Nr. 242/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 39/2004
33. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. April 2004 über die
Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für
Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004),
BGBl. II Nr. 74/2004 in der Fassung BGBl. II
Nr. 106/2005
34. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. August 2004 über eine
auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung
(INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004
35. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. August 2004 über die
einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II
Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2005
36. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Oktober 2004 zur
Durchführung der Intervention von Getreide
(Getreide-Interventionsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 412/2004
in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2006
37. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Dezember 2004 über
die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs-
und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen
(INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004 in
der Fassung BGBl. II Nr. 457/2005
38. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2004 über
produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), BGBl. II Nr. 482/2004
39. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. April 2005 zur
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
BGBl. II Nr. 98/2005
40. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Mai 2005 über die Gewährung einer
Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter
(Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 127/2005
41. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Dezember 2005 über
Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung)
BGBl. II Nr. 407/2005
42. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. März 2006 über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 –RZV 2006), BGBl. II Nr. 102/2006
(2) Die in Abs. 1
genannten Verordnungen treten in dem Zeitpunkt, in dem entsprechende, aufgrund
des Marktordnungsgesetzes 2006 im Verordnungswege oder durch gesonderte
Bundesgesetze gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 erlassene Regelungen Geltung
erlangen, außer Kraft.
(3) Folgende aufgrund
des Abschnitt F des MOG erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze für
jene Sachverhalte, die im entsprechenden Jahr, auf das sich die Verordnung
bezieht, verwirklicht wurden, weiter in Kraft:
1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. September 2005 über das Verzeichnis
der Hartweizensorten, die im Jahr 2006 für die Hartweizenqualitätsprämie in
Betracht kommen, BGBl. II Nr. 310/2005 in der Fassung BGBl. II
Nr. 456/2005
2. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. Juni 2005 zur
Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2005/2006 meldepflichtigen Käsesorten,
BGBl. II Nr. 157/2005
3. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juli 2005 über die
Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2005 für Energiepflanzen und
für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 208/2005 in der Fassung
BGBl. II Nr. 292/2005
4. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Oktober 2005 über die
Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2005, BGBl. II
Nr. 326/2005
5. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Jänner 2006 über die
Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das
Wirtschaftsjahr 2005/2006, BGBl. II Nr. 17/2006
(4) Für das
Kalenderjahr 2006 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung vorsehen, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro
gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des
Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, an der Finanzierung beteiligen.
Artikel 3
Änderung des
AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit
dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Das
AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie
im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes
vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von
Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA)
übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als
Bundesbehörde versehen werden.“
2. § 4
Abs. 1 Z 3 entfällt.
3. In § 11
Abs. 1 Z 1 und § 12 Z 13 wird jeweils die Wortfolge „Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs“ durch die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ)“ ersetzt.
4. § 12
Z 7 und 11 entfallen.
5. § 12
Z 12 lautet:
„12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die
Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung
der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und
soweit keine Verordnungen gemäß § 22 MOG 2006 zu erlassen sind.“
6. Die §§ 15
und 16 entfallen.
7. In § 19b
und § 40 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Abschnitt
F des Marktordnungsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „MOG 2006“ ersetzt.
8. § 21a
Z 1 lautet:
„1. zur Förderung des Absatzes von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;“
9. In § 21b Z 3 wird die Wortfolge
„Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im Milchsektor“ durch die Wortfolge
„Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der
Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im
Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 123)“ ersetzt.
10. In § 21e
Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz,
BGBl. Nr. 522/1982“
durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz –LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt.
11. In § 25
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Fachausschüsse“.
12. § 29
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Soweit auf Grund
des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des
Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2006 Berufungen zulässig
sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs
Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben
werden.
(4) Soweit bei der
Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung
anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97
Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen
Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden
können.“
13. In § 31
Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des § 94
Marktordnungsgesetz 1985“
durch die Wortfolge „im Sinne des § 2
MOG 2006“ ersetzt.
14. In § 40
Abs. 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9
lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung
einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom
31. Dezember 1992, S 1)“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des
Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003“ ersetzt.
Vorblatt
Problem und Ziel:
Das Erkenntnis G 104/05 vom 13.12.2005 bedingt eine Neuregelung und Klarstellung bei der Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich. Entsprechend den Ausführungen des VfGH ist auf eine ausreichende Bestimmtheit bei der Einräumung von Verordnungsermächtigungen zu achten.
Inhalt:
Ersetzung des bisherigen MOG durch das MOG 2006 und Aufhebung der obsolet gewordenen Regelungen
Abschnitt F des MOG, der die rechtliche Basis zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen bildet, soll präziser gefasst werden. Es soll klar gestellt werden, dass Verordnungsermächtigungen nur im Fall ausreichender Determinierung im Gemeinschaftsrecht bestehen. Für eine darüber hinaus erforderliche oder empfehlenswerte Umsetzung von Gemeinschaftsrecht wird der Bundesgesetzgeber zuständig. Die bereits bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenz für den Bundesgesetzgeber zur Erlassung von Regelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sowie zu deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung bleibt in § 1 aufrecht.
Bestimmte, aufgrund des MOG erlassene Verordnungen sollen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung bleiben und deshalb in Gesetzesrang gehoben werden.
Im AMA-Gesetz 1992 befindliche Zitate sind an das MOG 2006 anzupassen bzw. sind sonstige Aktualisierungen vorzunehmen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen (soweit die Vorgaben im Gemeinschaftsrecht bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind) schafft für alle Bereiche die Voraussetzungen zu einer optimalen Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Schaffung einer klareren gesetzlichen Ermächtigung zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts gestaltet sich finanziell neutral. Ein finanzieller Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Umsetzungspraxis ergibt sich aus der Tatsache, dass in bestimmten Bereichen anstelle des Verordnungsgebers nunmehr der Bundesgesetzgeber zuständig sein soll, nicht.
Das Unterlassen einer rechtlichen Neugestaltung hingegen hätte zur Folge, dass eine zeitgemäße Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes nicht immer sichergestellt werden kann, was zu Anlastungen und damit zu einer finanziellen Belastung des österreichischen Bundeshaushaltes führen kann.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
§ 1 MOG 2006 und § 1 AMA-Gesetz bedürfen der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und im Bundesrat. Für die in § 4 Abs. 2, § 30 und § 31 Z 1 MOG 2006 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechtes. Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist somit gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit Erkenntnis G 104/05 vom 13.12.2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „Erzeuger- und“ in § 99 Abs. 1 Z 5 MOG aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 wirksam. Im Wesentlichen führt der VfGH aus, dass die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung ermächtigt, Vorschriften über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe der Vergünstigungen bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnisse sowie sonstigen Handelsregelungen erforderlich oder geboten ist. Die in Prüfung gezogene Regelung enthält somit eine Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht. Damit genügt sie aber, auch wenn eine Verweisung des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechtes grundsätzlich zulässig ist, dem – im vorliegenden Zusammenhang aus Art. 18 B-VG abzuleitenden – Erfordernis nicht mehr, dem zu Folge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss.
Die bisher im Abschnitt F des MOG enthaltene „Schnittstelle“ zur Umsetzung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich soll daher entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes neu gefasst werden.
Eine Verordnungsermächtigung ist insbesondere nur mehr bei Bereichen vorgesehen, in denen das umzusetzende Gemeinschaftsrecht ausreichend bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
Über den Bereich der Verordnungsermächtigungen hinaus, insbesondere soweit das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten einen materiellen Spielraum einräumt, ist zur nationalen Umsetzung der Bundesgesetzgeber zuständig.
Eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes scheint nicht zielführend, da es sich fast ausschließlich um unmittelbar anwendbare Verordnungen der EG handelt. Soweit im Gemeinschaftsrecht ein „Spielraum“ für den Mitgliedstaat besteht, beschränkt sich dieser in der überwiegenden Mehrzahl auf die Präzisierung verfahrensrechtlicher Vorschriften innerhalb des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Rahmens. Auch die oftmals gebotene Dringlichkeit bei der Umsetzung ist zu beachten. So bleibt oftmals zwischen Erlassung der gemeinschaftsrechtlichen Normen und dem Inkrafttreten der Neuregelung ein so kurzer Zeitraum, dass auch bei schnellstmöglicher Beschlussfassung durch den Gesetzgeber eine Ausgestaltung erst nach Wirksamwerden der Gemeinschaftsregelung möglich wäre. Damit würde Österreich eine zeitgerechte Umsetzung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht verhindern und damit gegen den EG-Vertrag verstoßen bzw. im Rahmen des Rechnungsabschlusses mit finanziell nachteiligen Folgen konfrontiert werden.
Mit der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung (mit Ablauf des 30. Juni 2007) soll die Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden gesetzlichen (Ersatz-)Regelung ermöglicht werden. Um ehestmöglich Rechtssicherheit zu schaffen, soll die Neugestaltung bereits vor Ablauf dieser Frist umgesetzt werden. Ein spezifischer Inkrafttretenszeitpunkt ist jedoch nicht enthalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehene Neugestaltung gestaltet sich haushaltsneutral.
Kompetenzgrundlage:
Bisher war die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung und Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen in der so genannten Verfassungsvorschaltklausel des § 93 MOG geregelt. Mit § 1 MOG 2006 soll die Kompetenz im Berich der gemeinsamen Marktorganisationen für den Bundesgesetzgeber beibehalten werden.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Für § 1 MOG 2006 und § 1 AMA-Gesetz ist Zweidrittelmehrheit im Nationalrat sowie im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), für die in § 4 Abs. 2, § 30 und § 31 Z 1 MOG 2006 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Marktordnungsgesetz 2006
Zu § 1:
Die bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenzregelung, wonach die Erlassung und Umsetzung der gemeinsamen Marktorganisationen Bundessache ist und diese Aufgaben unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können, soll beibehalten werden.
Zu § 2:
Definiert die gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 1) sowie der Direktzahlungen (Abs. 2) im Sinne dieses Bundesgesetzes. In Abs. 3 werden zusätzlich durch Bundesgesetz zu erlassende Regelungen angeführt. Damit wird auf die „gesplittete Kompetenz“ zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Bedacht genommen.
Die Gemeinschaftsrechtsakte beruhen auf den Artikeln 32 bis 37 EG-V (Gemeinsame Agrarpolitik - GAP). Die EG besitzt eine umfassende Zuständigkeit für die Gestaltung der GAP und kann grundsätzlich jede Frage, die agrarpolitisch von Bedeutung ist, regeln.
Die Regelung der Agrarmärkte durch gemeinsame Marktorganisationen ist ein wesentliches Element der GAP. Die gemeinsamen Marktorganisationen können je nach Erzeugnis aus gemeinsamen Wettbewerbsregeln, einer bindenden Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen oder einer europäischen Marktordnung bestehen. Eine gemeinsame Marktorganisation kann insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr einschließen (Art. 34 EG-V). Derzeit gibt es 22 gemeinsame Marktorganisationen in den Bereichen Getreide, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Wein, Zucker, Reis, Olivenöl und Tafeloliven, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Hopfen, Saatgut, Eier, Geflügel, Rohtabak, Trockenfutter, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Faserflachs und –hanf, Bananen, Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, sonstige Erzeugnisse des Anhangs I. Daneben bestehen mit sektoriellen Sonderregelungen marktordnungsähnliche Vorschriften für Erzeugnisse, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, wie Eiweißstoffe (Albumine), Glukose und Laktose, landwirtschaftlicher Alkohol, Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse und Baumwolle.
Im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen ist die Verordnung die am häufigsten verwendete Rechtsform. Die Verordnungen haben allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sie gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Mitwirkung der nationalen Legislativorgane in Form von Transformation in nationales Recht, innerstaatlichen Anwendungsbefehl, etc. ist nicht zulässig. Nur soweit eine Verordnung nicht „self-executing“ ist, sind von den Mitgliedstaaten nationale Durchführungsakte zu erlassen. Diese dürfen allerdings keine Regelungen beinhalten, die zu einer Änderung der Tragweite der Verordnung oder zu einer Ergänzung ihrer Vorschriften führen. Der Anwendungsvorrang gilt nicht nur gegenüber einfachgesetzlichen Regelungen sondern auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht.
Unter Direktzahlungen sind direkt an einen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geleistete Zuwendungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen zu verstehen. Die Direktzahlungen haben mit der Reform der GAP im Jahr 2003 erweiterte Bedeutung erfahren. Der Begriff „Direktzahlungen“ beschränkt sich dabei auf die in der 1. Säule der GAP (=gemeinsame Marktorganisationen) vorgesehenen Direktzahlungen.
Zu § 3:
Erläutert den Begriff „Marktordnungswaren“. Dieser entspricht der bereits bisher im MOG enthaltenen Definition.
Zu § 4:
Zuständige Marktordnungs-.und Interventionsstelle ist weiterhin die Agrarmarkt Austria. Neu aufgenommen wurde der Begriff „Zahlstelle“. Das Gemeinschaftsrecht bezeichnet als „Zahlstelle“ jene Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die bestimmte Zahlungen (z.B. Gemeinschaftsbeihilfen) tätigen, wobei sie für diese Aufgaben ausreichende Gewähr bieten müssen und deshalb auch eine Zulassung aufweisen müssen (vgl. Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bzw Art. 4 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1258/1999).
Durch Verordnung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft bestimmte Bereiche zur Vollziehung vorbehalten, wobei klargestellt wird, dass dies insbesondere im Interesse der Wahrung der Gesamtzusammenhangs oder der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erfolgen kann.
Die Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen § 96 Abs. 2 und 3 MOG.
Zu § 5:
Die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr entsprechen dem bisherigen § 97 MOG.
Zu § 6:
Die sonstigen Begriffsbestimmungen entsprechen dem bisherigen § 98 MOG; in Z 2 wurde der Begriff „Bescheinigungen“ ergänzt, der bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht in Form von unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zur Anwendung kommt.
Zu § 7:
In Abs. 1 werden – zusätzlich zu den bereits jetzt enthaltenen Maßnahmen (siehe Z 1) - in Z 2 Regelungen zu Direktzahlungen ergänzt. Weiters wird klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung nur so weit greift, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Mit dieser Ergänzung wird nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für den Verordnungsgeber ausreichend determiniert sein müssen. Die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein.
Zu § 8:
Bei der Verordnungsermächtigung betreffend Intervention wird ebenfalls ergänzt, dass sie nur so weit besteht, als die entsprechenden Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Zu § 9:
Auch hinsichtlich der Mengenregelung gilt die Verordnungsermächtigung nur, so weit die Regelungen in den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Zu § 10:
Bei den obligatorischen Marktordnungsmaßnahmen wird die Verordnungsermächtigung ebenfalls eingegrenzt.
Zu § 11:
Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) ist ein neues Element, das im Rahmen der GAP-Reform 2003 eingeführt wurde. Auch für diesen Bereich greift eine Verordnungsermächtigung, soweit die Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Zu § 12:
Die Abs. 1, 3 bis 5 entsprechen dem bisherigen § 103 Abs. 1 Z 3 MOG, wobei Abs. 3 ursprünglich Bestandteil des § 103 Abs. 1 war.
Neu eingefügt wurde Abs. 2, der die Möglichkeit vorsieht, dass die erstinstanzliche Behörde einen Bescheid der Berufungsbehörde abändern kann, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der auch dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig angenommen wurde. Hintergrund für diese Sonderregelung ist die in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgehaltene vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2988/95, Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Wird im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt, dass z.B. eine beantragte Fläche in natura kleiner als die vorhandene Fläche ist, hat zwingend eine Rückverfolgung dieser Fläche für die letzten vier Jahre zu erfolgen. Diese Flächenrückverfolgung erfolgt durch die erstinstanzliche Behörde. Liegt für eines der vergangenen vier Jahre jedoch ein Berufungsbescheid vor, wäre nach dem Grundsystem die Berufungsbehörde zur Abänderung ihres Bescheides zuständig, was zur Folge hätte, dass dem Bescheidadressaten für das betreffende Jahr der Instanzenzug verkürzt wird. Aus diesem Grunde wird eine abweichende Bescheidaufhebung/-abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgesehen, soweit sich aufgrund der festgestellten Sachverhaltsänderungen bzw der dazu anzuwendenden Sanktionsregelungen Änderungen ergeben.
Zu § 13:
Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vergünstigung liegt – soweit nicht das Gemeinschaftsrecht abweichende Regelungen vorsieht oder die abwickelnde Stelle die Beweise zu führen hat - beim Begünstigten. Analog zur Frist für die Rückabwicklung erstreckt sich der Zeitraum auf die letzten vier Jahre.
Zu § 14:
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 105 MOG, bei der Verordnungsermächtigung wurde ebenfalls klar gestellt, dass die Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sein müssen.
Zu § 15:
Entspricht dem bisherigen § 106 MOG
Zu § 16:
Entspricht dem bisherigen § 107 MOG
Zu § 17:
Entspricht dem bisherigen § 108 MOG
Zu § 18:
Entspricht dem bisherigen § 109 MOG
Zu § 19:
Entspricht dem bisherigen § 110 MOG.
Zu § 20:
Entspricht dem bisherigen § 111 MOG.
Zu § 21:
Entspricht dem bisherigen § 112 MOG, bei der Verordnungsermächtigung wurde präzisiert, dass die Gemeinschaftsregeln bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sein müssen.
Zu § 22:
Die Meldepflichten waren bisher im § 113 MOG geregelt.
Zu § 23:
Entspricht dem bisherigen § 114 MOG
Zu § 24:
Für eine nach dem Gemeinschaftsrecht geforderte Übermittlung personenbezogener Daten wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung geregelt werden.
Zu § 25:
Die allgemeinen Prüfungsrechte und Auskunftspflichten waren bisher im § 115 MOG geregelt.
Zu § 26 und 27 MOG:
Die Strafbestimmungen entsprechen den bisherigen §§ 116 und 117 MOG.
Zu § 28:
Entspricht dem bisherigen § 118 MOG
Zu § 29:
Entspricht dem bisherigen § 119 MOG
Zu § 30:
Für den Fall, dass die Gemeinschaftsrechtsvorschriften eine kurzfristige, zwingende Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verlangen, die nicht im Verordnungswege erlassen werden kann, ist eine Ersatzvornahme möglich. Demnach wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Gleichzeitig mit der Verordnungserlassung ist aber auch der Nationalrat zu verständigen, der dann die entsprechenden Regelungen zu verabschieden hat.
Die rechtzeitige Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen ist ja nicht nur davon abhängig, dass die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsakte rechtzeitig kundgemacht werden, sondern dass auch entsprechende technische Vorarbeiten (EDV-Programme, Information, Antragstellung, etc) geleistet werden.
Mit dieser Regelung ist einerseits sichergestellt, dass eine zeitgerechte Umsetzung zwingender Gemeinschaftsrechtsvorschriften zum vorgesehenen Inkrafttretenstermin in Österreich ermöglicht wird, ein durch die nicht rechtzeitige Umsetzung drohender finanzieller Schaden für die Republik (im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens) verhindert wird und dass weiters der dem Gesetzgeber vorbehaltene materielle Spielraum letztendlich dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt.
Die bei Dringlichkeit notwendige Ersatzvornahme ist in den Grundzügen an das in Art. 18 Abs. 3 B-VG geregelte Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten angelehnt.
Zu § 31:
Das Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) tritt mit Inkrafttreten des MOG 2006 außer Kraft. Die bisherigen Abschnitte A, B und C MOG sind mit Ablauf des 31. Dezember 1995, der Abschnitt D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft getreten. In Kraft sind noch Abschnitt E (Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen), in den einzelnen Novellen enthaltene Zusatzbestimmungen sowie der seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union maßgebliche Abschnitt F. Die gänzliche Außerkraftsetzung des MOG dient der Rechtsbereinigung.
Zu § 32:
Enthält die Vollziehungsklausel.
Zu Artikel 2 (Marktordnungs-Überleitungsgesetz):
Auf Basis des Abschnitt F MOG sind zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Ein Teil dieser Verordnungen ist zwar noch in Kraft, jedoch nicht mehr anwendbar. Im Rahmen einer Rechtsbereinigung sollen daher alle Verordnungen, die aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassen wurden, aufgehoben werden, soweit sie nicht explizit in Abs. 1 angeführt sind. Die explizit genannten Verordnungen werden auf Gesetzesstufe gehoben. Damit wird einerseits im Lichte der Ausführungen des VfGH Rechtssicherheit geschaffen und andererseits ermöglicht, dass für die Neugestaltung der Umsetzung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ein ausreichender Spielraum auf Basis des MOG 2006 zur Verfügung steht.
Mit Abs. 3 bleiben einzelne Verordnungen, die für einen bestimmten Zeitraum gelten, als Bundesgesetze für noch anhängige Verfahren weiter in Geltung 8insbesodnere wegen der vierjährigen Rückverfolgung).
Um für das Jahr 2006 die Gewährung der zusätzlichen Mutterkuhprämie zu ermöglichen, wird eine spezielle Verordnungsermächtigung, die sich nur auf das Kalenderjahr 2006 bezieht, aufgenommen.
Zu Artikel 3 (Änderung des AMA-Gesetzes 1992):
Mit der Neugestaltung des MOG 2006 ist auch eine Änderung des AMA-Gesetzes 1992 verbunden.
Zu § 1:
Mit der Verfassungsvorschaltklausel für das AMA-Gesetz ist die Zuständigkeit des Bundes bzw der AMA geregelt.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 3), Z 4 (§ 12 Z 7 und 11), Z 6 (§§ 15 und 16) und Z 11 (§ 25 Abs. 1):
Die Fachausschüsse waren zur Umsetzung der vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in den Bereichen Milch, Getreide, Mühlen und Vieh und Fleisch geltenden österreichischen Regelungen zuständig. Seit dem Beitritt bestand diese Kompetenz nur mehr für Altfälle. Da die Fachausschüsse nunmehr tatsächlich nicht mehr existent sind, kann auch ihre Anführung im AMA-Gesetz entfallen.
Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und § 12 Z 13):
Der Namensänderung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs wird Rechnung getragen.
Zu Z 5 (§ 12 Z 12), Z 7 (§ 19b und § 40 Abs. 5 und 6) und Z 13 (§ 31 Abs. 3):
Hier erfolgt die Anpassung der Verweise auf Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 auf das MOG 2006.
Zu Z 8 (§ 21a Z 1):
§ 21a führt als Zweck der Agrarmarketingmaßnahmen die Förderung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen an. Die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse ist seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union durch das Gemeinschaftsrecht überlagert. Der tatsächliche Zustand ist durch Streichung des Wortes „inländischen“ klarzustellen. Eine Änderung zur bereits bestehenden EU-konformen Abwicklung der Absatzmaßnahmen ist damit nicht verbunden.
Zu Z 9 (§ 21b Z 3) und Z 14 (§ 40 Abs. 3):
Das Zitat betreffend die Zusatzabgabenregelung im Milchsektor ist zu aktualisieren.
Zu Z 10 (§ 21e Abs. 1 Z 3)
Der Verweis auf das Fleischuntersuchungsgesetz 1982 ist auf das LMSVG zu aktualisieren.
Zu Z 12 (§ 29 Abs. 3 und 4):
In Abs. 3 wird das MOG 2006 ergänzt; die bisherige Zuständigkeitsregelung bleibt weiter aufrecht, da nicht auszuschließen ist, dass noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altverfahren auftreten können (siehe auch Erläuterungen zu Z 1).
Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung automationsunterstützter Datenübertragung im BAO-Bereich wird auch auf Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO) ausgeweitet.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes |
Marktordnungsgesetz 2006 |
Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen § 93. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. |
Kompetenzgrundlage § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung vom Vorschriften im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG und können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. |
Gemeinsame
Marktorganisationen § 94. (1) Gemeinsame
Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung
und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in
Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im
folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht). (2) Regelungen im
Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit
nach § 96 Abs. 3, sind 1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt
Protokollen, 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich
der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages
zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung
oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone
abgeschlossen und rechtswirksam sind, 3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäische |
Gemeinsame
Marktorganisationen § 2. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht). (2) Direktzahlungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Regelungen gemäß Abs. 3
im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten
Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,
ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (3) Regelungen im
Sinne dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der
Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3, sind 1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt
Protokollen, 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich
der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages
zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder
Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder
Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind, 3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2
genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes, 4. Bundesgesetze zur Durchführung von in Z 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit diese Regelungen jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Verordnungen. |
Marktordnungswaren § 95. Marktordnungswaren im Sinne dieses Abschnittes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 getroffen sind. |
Marktordnungswaren § 3. Marktordnungswaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 getroffen sind. |
Zuständige
Marktordnungs- und Interventionsstelle § 96. (1) Zuständige
Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die
AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung
gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung
allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß
§ 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen
an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-,
Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen
Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen
Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten. (2) (Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der
Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des
Abs. 1 durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger
der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden. (3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen. |
Zuständige
Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle § 4. (1) Zuständige Marktordnungs-,
Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die AMA,
soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs oder
der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der
Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die
Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen
gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen
an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der
Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der
Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie
Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle
vorbehalten. (2) (Verfassungsbestimmung)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung landesgesetzlich
eingerichtete Rechtsträger in die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung
gemeinsamer Marktorganisationen einbeziehen. (3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen. |
Ein- und
Ausfuhr § 97. Soweit sich aus
unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht
anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes 1. über die Einfuhr beim Verbringen von
Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft; 2. über die Ausfuhr beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen. |
Ein- und
Ausfuhr § 5. Soweit sich aus unmittelbar geltenden
Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes
ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. über die Einfuhr beim Verbringen von
Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft; 2. über die Ausfuhr a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft, b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die
Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung
und c) die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen. |
Sonstige
Begriffsbestimmungen § 98. Im Sinne dieses Abschnittes sind 1 Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder
Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen; 2. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren. |
Sonstige
Begriffsbestimmungen § 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder
Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen; 2. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren. |
Besondere
Förderungsbestimmungen § 99. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit
dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2
hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften
erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von
Vergünstigungen insbesondere bei 1. Produktionserstattungen, 2. Übergangsvergütungen, 3. Denaturierungsprämien, 4. Nichtvermarktungsprämien, 5. Erzeuger- und Käuferprämien, 6. flächenbezogenen oder produktbezogenen
Beihilfen, 7. Vergütungen für frühe Aufnahme von
Marktordnungswaren, 8. Vergütungen im Zusammenhang mit der
Destillation, 9. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum
Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, 10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, 11. Beihilfen für private Lagerhaltung, 12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, 13. Beihilfen für die Herstellung von
Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden, 14. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion
und 15. sonstigen Vergünstigungen. (2) In Verordnungen
nach Abs. 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 94
Abs. 2 vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur
Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist. (3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen |
Besondere
Förderungsbestimmungen § 7. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von 1. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht
unter Z 2 fallen, bei a) Produktionserstattungen, b) Übergangsvergütungen, c) Denaturierungsprämien, d) Nichtvermarktungsprämien, e) Erzeuger- und Käuferprämien, f) flächenbezogenen oder produktbezogenen
Beihilfen, g) Vergütungen für frühe Aufnahme von
Marktordnungswaren, h) Vergütungen im Zusammenhang mit der
Destillation, i) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum
Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, j) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, k) Beihilfen für private Lagerhaltung, l) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, m) Beihilfen für die Herstellung von
Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden, n) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion
und o) sonstigen Vergünstigungen zu
Marktordnungszwecken, 2. Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 bei Direktzahlungen erforderlich
oder geboten ist, Vorschriften über Verfahren sowie Voraussetzungen und Höhe
dieser Vergünstigung erlassen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. (2) In Verordnungen
nach Abs. 1 können, soweit dies in den in § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 genannten Regelungen vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden,
wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist. (3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 lit. h ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich. |
Interventionen § 100. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. § 99 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Interventionen § 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist und sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 es zulassen, kann durch Verordnung nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden. |
Mengenregelungen § 101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften. |
Mengenregelungen § 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen (Mengenregelungen) einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften sowie über Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. |
Obligatorische
Marktordnungsmaßnahmen § 102. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über Voraussetzungen, Umfang und Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen sowie über die Höhe allfälliger Geldleistungen. |
Obligatorische
Marktordnungsmaßnahmen § 10. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das
Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne
verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen,
den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach
den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt,
bestimmbar oder begrenzt sind. (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit Abs. 1 gewährt werden, gilt § 7 entsprechend. |
|
Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen § 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen gemäß § 7 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen gemäß § 7 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. |
Bescheidbehebung,
Rückzahlung § 103. (1) Bescheide
können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als
auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert
werden, 1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder
aktenwidrig angenommen wurde, 2. wenn Verfahrensvorschriften außer acht
gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden können, oder 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Soweit es
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2
erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 99
und 101 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder
verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben
oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren
teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu
Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet
werden. (2) Bescheide, aus
denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen
der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die
Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist,
insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe
des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die
Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94
Abs. 2 nicht anderes zulassen. (3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen. |
Bescheidbehebung,
Rückzahlung § 12. (1) Bescheide können von Amts wegen von
der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des
Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden, 1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder
aktenwidrig angenommen wurde, 2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht
gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden können, oder 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. (2)Abweichend von
Abs. 1 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der
Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn
durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu
Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig angenommen
wurde. (3) Bescheide, aus
denen ein Recht erwachsen ist, können in den Fällen der §§ 7 und 9
selbst nach Rechtskraft aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die
Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere
die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides
verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu
beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht anderes
zulassen. (4) Soweit es zur
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich
und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 9 auch
Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten,
verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder
unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen
oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht
gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden. (5) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen. |
Beweislast § 104. Der Begünstigte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung. |
Beweislast § 13. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung nach den §§ 7 und 9 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. |
Abgaben § 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren,
die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben
werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit
durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes
nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle
sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei
der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49
Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des
Aufsichtsrechts. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben. |
Abgaben § 14. (1) Auf Abgaben
zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden,
sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch
dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes
nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und
Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden
sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des
§ 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des
Aufsichtsrechts. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. |
Sicherheiten § 106. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2
hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über
Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten),
insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die
Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen
erforderlich, gilt § 109. (2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein. |
Sicherheiten § 15. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich
Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern, Vorschriften erlassen
über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien
(Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und
Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und
Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 18. (2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein. |
Zinsen § 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. |
Zinsen § 16. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen im Sinnes des § 2 Abs. 3 nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. |
Überwachungs-,
Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 108. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlußscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung. |
Überwachungs-,
Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung. |
Entnahme
von Proben und Kostentragung § 109. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 entgegenstehen. |
Entnahme
von Proben und Kostentragung § 18. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 entgegenstehen. |
Lizenzen,
Vorausfestsetzungen, Sicherheiten § 110. (1) Lizenzen sowie
sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und
Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94
Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen
Marktordnungsstelle erteilt. (2) Die
Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen
erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle. (3) Sieht der
Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106
anzuwenden. (4) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen
im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften erlassen
über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei 1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und
Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1)
hinsichtlich Marktordnungswaren, 2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die
Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten
beschränkt ist und 3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren. |
Lizenzen,
Vorausfestsetzungen, Sicherheiten § 19. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und
Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von
Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 über den Handelsverkehr werden
von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt. (2) Die
Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen
erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle. (3) Sieht der
Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 15
anzuwenden. (4) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen
im Sinne des § 2 Abs. 3 erforderlich ist, Vorschriften erlassen
über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei 1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und
Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1)
hinsichtlich Marktordnungswaren, 2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die
Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten
beschränkt ist und 3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Markto |
Mengenkontingente § 111. Soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 110 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. |
Mengenkontingente § 20. Soweit Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 19 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. |
Marktstörungen § 112. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2, insbesondere auch gemäß Art. 146a Beitrittsakte, vorgesehen sind, erlassen. |
Marktstörungen § 21. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. |
Meldepflichten § 113. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit
dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2
erforderlich ist, 1. Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen
insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie
über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des
Bewirtschafters und mit Bebauungsart, 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und
sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich
Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder
Feststellungen verpflichten. |
Meldepflichten § 22. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit
dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
erforderlich ist, 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an
Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart, 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und
sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich
Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder
Feststellungen verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden. |
Auskunftserteilung § 114. (1) Die
Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen
Marktordnungsstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes
und von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben
dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der
Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender
Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen
könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen. (2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden. |
Auskunftserteilung § 23. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander
die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für
die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich
sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht
mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem
Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt
erfolgen. (2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden. |
|
Zulässigkeit
der Verwendung von Daten § 24. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Daten festlegen, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den in § 2 Abs. 3 genannten Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren und Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können. |
Allgemeine
Prüfungsrechte und Auskunftspflichten § 115. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten. |
Allgemeine
Prüfungsrechte und Auskunftspflichten § 25. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten. |
Strafbestimmungen § 116. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 110 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt. |
Strafbestimmungen § 26. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt. |
§ 117. (1) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. unrichtige oder unvollständige Angaben
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder
Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 94
Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach Verordnungen auf Grund
dieses Abschnittes erforderlich sind, oder 2. einer nach § 99 Abs. 1, § 99
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 100 zweiter Satz, § 100,
§ 101, § 102, § 105 Abs. 2, § 108 oder § 110
Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder 3. Geboten, Verboten oder Beschränkungen
hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von
Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2
enthalten sind, zuwiderhandelt oder 4. Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten
oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen im
Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder in
Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes oder entgegen § 115 a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder
Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder
sonstige Unterlagen nicht gestattet oder d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen
oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung
nicht gestattet, 2. die Nachprüfung (§ 115) von Umständen,
die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren, nach diesem Abschnitt oder nach Verordnungen auf Grund
dieses Abschnittes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er
Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels-
oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses
Abschnittes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt,
nicht aufbewahrt oder verheimlicht. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. unrichtige oder unvollständige Angaben
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder
Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, oder 2. einer nach § 7 Abs. 1, § 7
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 zweiter Satz, § 8,
§ 9, § 10, § 14 Abs. 2, § 17 oder § 19
Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder 3. Geboten, Verboten oder Beschränkungen
hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung
von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3
enthalten sind, zuwiderhandelt oder 4. Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten
oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen im
Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
entgegen § 25 a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder
Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder
sonstige Unterlagen nicht gestattet oder d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen
oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung
nicht gestattet, 2. die Nachprüfung (§ 25) von Umständen,
die nach Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 3 hinsichtlich
Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Bundesgesetz oder nach
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erheblich sind, dadurch
verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung
oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht
ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
Besondere
Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten § 118. (1) Auf
Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum
Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die
Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser
gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 94
Abs. 2 betreffen und sich aus Regelungen nach § 94 Abs. 2
nicht anderes ergibt, dieser Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über
Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und
den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten. (2) Im übrigen kann
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit
dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist
und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften
erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und
Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren
Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der
Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz
können die Marktordnungsstelle oder die Abgabenbehörden des Bundes als für
die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden. |
Besondere
Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten § 28. (1) Auf
Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum
Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die
Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser
gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften,
insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den
bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
gelten. (2) Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden. |
Einvernehmen § 119. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Abschnitt das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich. |
Einvernehmen § 29. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich. |
|
Ersatzvornahme
bei Dringlichkeit § 30. (Verfassungsbestimmung)
(1) Soweit Maßnahmen
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen in den in § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 genannten Regelungen vom Mitgliedstaat eine Umsetzung innerhalb
einer Frist verlangen, die bei einer Beschlussfassung durch den Gesetzgeber
unter Berücksichtigung der für die geordnete Abwicklung erforderlichen Zeit
nicht eingehalten werden kann und bei nicht rechtzeitiger Umsetzung ein
finanzieller Nachteil für die Republik droht, wird der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die
notwendigen Maßnahmen durch Verordnung zu erlassen. (2) Gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen sind gleichzeitig mit ihrer Erlassung dem Nationalrat vorzulegen. Die Verordnungen bleiben solange als Bundesgesetze in Geltung, bis der Gesetzgeber entsprechende Regelungen erlässt. |
Inkrafttreten § 120. (1) Dieser
Abschnitt tritt 1. hinsichtlich der §§ 113 bis 115 mit
1. Juli 1994, 2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich
des § 93 und des § 96 Abs. 2 und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union in Kraft. (1a) Die §§ 116
und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Abschnitts können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen treten - ausgenommen Verordnungen gemäß § 113 - frühestens mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. |
Schlussbestimmung § 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft 1. (Verfassungsbestimmung)
Artikel I des Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291/1985,
Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Artikel I der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986, Artikel I der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208/1986,
Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 ,BGBl.
Nr. 329/1986, Artikel I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle
1986, BGBl. Nr. 557/1986, Artikel I, Artikel III Abs. 7
und 5, Artikel IV Abs. 3 und Artikel V Abs. 1 Z 2
der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987, Artikel I
der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324/1987,
Artikel I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl.
Nr. 578/1987, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl.
Nr. 330/1988, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl.
Nr. 357/1989, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl.
Nr. 424/1990, Artikel I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle
1991, BGBl. Nr. 380/1991, Artikel I der
2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396/1991,
Artikel I und Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle
1992, BGBl. Nr. 373/1992, Artikel I, Artikel II § 91c
Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl.
Nr. 969/1993, Artikel I, Artikel II § 91d Z 3,
§ 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und
§ 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl.
Nr. 664/1994, Artikel I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl.
Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und Artikel I
§ 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und 2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998, BGBl. I Nr. 108/2001 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006. |
Vollziehung § 121. (1) (Verfassungsbestimmung)
Mit der Vollziehung des § 93 und des § 96 Abs. 2 ist die
Bundesregierung betraut. (2) Soweit in den
übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, 1. die den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister 2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung
betreffen, die Bundesregierung betraut. |
Vollziehung § 32. Soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in
Angelegenheiten jedoch, 1. die den Wirkungsbereich eines anderen
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister 2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung
betreffen, die Bundesregierung betraut. |
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung)Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden. |
1.
(Verfassungsbestimmung) § 1 lautet: „§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“ |
§ 4. (1) Organe der
AMA sind 1. der Vorstand, 2. der Verwaltungsrat, 3. die Fachausschüsse und 4. der Kontrollausschuss. |
2. § 4 Abs. 1 Z 3 entfällt. |
§ 11
Abs. 1 Z 1: 1. vier Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende, § 12
Z 13: 13. kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden, |
3. In § 11 Abs. 1 Z 1 und § 12 Z 13 wird jeweils die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ durch die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ)“ ersetzt. |
§ 12. Der
Verwaltungsrat 7. setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren
Vorsitzende sowie deren Stellvertreter, 11. kann in Angelegenheiten, in denen ein
Fachausschuss zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich
ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuss innerhalb von drei Monaten keinen
gültigen Beschluss fasst oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen
Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den
Verwaltungsrat verlangt, 12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften
erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3
Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen
Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 113
Marktordnungsgesetz zu erlassen sind |
4. § 12
Z 7 und 11 entfallen. 5. § 12
Z 12 lautet: „12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 22 MOG 2006 zu erlassen sind.“ |
Fachausschüsse § 15. (1) Der
Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein.
Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993
aufzunehmen. (2) Für folgende
Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten: 1. Milch und Milchprodukte, 2. Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse
sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus 3. Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und
Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und 4. Vieh und Fleisch. (3) Die Fachausschüsse
bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11
Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 bis 6
anzuwenden. (4) An den Sitzungen
der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige
Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der
Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen. (5) Den Vorsitz in
den Fachausschüssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 führt jeweils ein von
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im
Fachausschuss gemäß Abs. 2 Z 3 ein von der Wirtschaftskammer
Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des
Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere
gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein
Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist. (6) Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist
anzuwenden. (7) Die
Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der
Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter
befinden muss, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von
vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der
Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von
dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. (8) Jede der in
§ 11 Abs. 1 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der
Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren
für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren. Aufgaben
der Fachausschüsse § 16. Mit Ausnahme der
dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Aufgaben hat 1. der Fachausschuss für Milch und Milchprodukte
die dem Milchwirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten, 2. der Fachausschuss für Getreide, daraus
hergestellte Verarbeitungserzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen
des Getreidebaus die dem Getreidewirtschaftsfonds übertragenen
Angelegenheiten, 3. der Fachausschuss für Mühlen (Vermahlung von
Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) die dem Mühlenfonds
übertragenenen Angelegenheiten und 4. der Fachausschuss Vieh und Fleisch die der
Vieh- und Fleischkommission und der Unterkommission der Vieh- und
Fleischkommission übertragenen Angelegenheiten wahrzunehmen, soweit diese nicht
auf Grund der Geschäftsordnung zur selbständigen Erledigung dem Vorstand oder
einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen wurden. |
6. Die §§ 15 und 16 entfallen. |
Ermächtigung
zur Kreditaufnahme § 19b. Die AMA wird
ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des
Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme
erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und
entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung
gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. § 40
Abs. 5 und 6: (5) Daten, die von
der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3
oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen
Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und
verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb
der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden. 6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, |
7. In § 19b und § 40 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „MOG 2006“ ersetzt. |
§ 21a
Z 1: 1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen; |
8. § 21a
Z 1 lautet: „1. zur Förderung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;“ |
§ 21b
Z 3: 3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor |
9. In § 21b Z 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 123)“ ersetzt. |
§ 21e Abs. 1
Z 3: 3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden |
10. In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz –LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt. |
§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. |
11. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Fachausschüsse“. |
§ 29
Abs. 3 und 4: (3) Soweit auf Grund
des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des
Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen
Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des
Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten erhoben werden. (4) Soweit bei der
Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung
des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen
Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
eingereicht werden können. |
12. § 29
Abs. 3 und 4 lauten: „(3) Soweit auf
Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des
Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2006 Berufungen zulässig
sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des
Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten erhoben werden. (4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“ |
§ 31
Abs. 3: (3) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. |
13. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 2 MOG 2006“ ersetzt. |
§ 40
Abs. 3: (3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet. |
14. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1)“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003“ ersetzt. |