Anschrift:

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates

Parlament
1010 Wien

 

 

BMF - III/3 (III/3)
Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
1015 Wien

Sachbearbeiter:
Dr. Elisabeth Gruber
Telefon: +43 (1) 514 33 1586
Telefax: +43 (1) 513 08 16
e-mail: elisabeth.gruber@bmf.gv.at

DVR: 0000078

GZ. BMF-200300/0003-III/3/2006

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines Beitrages zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)

 

Erledigungstext:

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »26. Mai 2006 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

27.04.2006
Für den Bundesminister:
Dr. Marcus Heinz
(elektronisch gefertigt)


1.  Parlament

Präsident des Nationalrates

2.  Bundesbehörden

Bundeskanzleramt

Bundeskanzleramt-Datenschutzrat

Bundeskanzleramt Staatssekretär Franz Morak

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik Abteilung Pers/6

Finanzprokuratur

Präsidentschaftskanzlei

Rechnungshof

Statistik Österreich

Verfassungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof

Volksanwaltschaft

3.  Landesbehörden

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Wiener Landesregierung (Stadtsenat)

Österreichischer Gemeindebund

Österreichischer Städtebund

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen  Landesregierung

4.  Interessens- und Berufsvertretungen

AGEZ  Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit

Bundesarbeitskammer

Bundes-Jugendvertretung

Evangelischer Oberkirchenrat

Oesterreichische Nationalbank

ÖGB- Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

Vereinigung der österreichischen Industrie

Wirtschaftskammer Österreich

5.  Ressortinterne

BMF Sektion I

BMF Sektion II

BMF Sektion III

BMF Sektion IV

BMF Sektion V

BMF Sektion VI


Entwurf

Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).

§ 2. Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 15 520 000 Sonderziehungsrechten (SZR).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.


Vorblatt

Probleme:

Die Multilaterale Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative - MDRI) wurde im Juli 2005 während des G‑8 Gipfels in Gleneagles ins Leben gerufen. Um vor dem Hintergrund der für die MDRI notwendigen Schuldenstreichungen bei Internationalen Finanzinstitutionen die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) nicht zu gefährden, ist eine außerordentliche Wiederauffüllung ihrer Mittel erforderlich. Im Dezember 2005 konnten die Verhandlungen der Gebergemeinschaft zur Umsetzung der MDRI im wesentlichen abgeschlossen werden.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds im Rahmen der MDRI geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Beteiligung des Bundes in Höhe von 41.100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) im Rahmen der außerordentlichen Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation und die Beteiligung des Bundes in Höhe von 15.520.000 SZR im Rahmen der außerordentlichen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds zum Gegenstand.

Alternativen:

Sofern Österreich im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will, keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungsbehörden und auf die österreichische Wirtschaft ist durch die Beitragsleistung nicht zu rechnen. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Internationalen Entwicklungsorganisation und mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds ist für österreichische Unternehmen bei der weiteren Bearbeitung von Märkten in Entwicklungsländern jedoch förderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Beteiligung an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation im Rahmen der MDRI in Höhe von 41.100.000 SZR und zur Beteiligung an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds in Höhe von 15.520.000 SZR. Die österreichischen Beiträge sind in zehn Raten, von 2007 bis 2016 bei der Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und von 2006 bis 2015 bei der Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds in bar zu leisten. Die budgetären Auswirkungen für den Zeitraum 2006 bis 2016 sind aus dem Zahlungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Bundesrat ist gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG nicht mitzubefassen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Juli 2005 wurde am G8 Gipfel von Gleneagles eine multilaterale Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative – MDRI) vorgeschlagen, die einen sofortigen Schuldenerlass für hoch verschuldete, sehr arme Entwicklungsländer (Highly Indebted Poor Countries - HIPC) gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) vorsieht. Im Dezember 2005 konnten die Verhandlungen der Gebergemeinschaft zur Umsetzung der MDRI im wesentlichen abgeschlossen werden.

Ziel der MDRI ist eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der HIPC Entwicklungsländer zu erzielen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Millenniumsentwicklungsziele in den betroffenen Ländern zu setzen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon bisher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).

Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch IDA und AfEF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Entwicklungsfonds durch zusätzliche ("Dollar for Dollar") Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 40 (IDA) bzw. 50 Jahre (AfEF).

Die Gesamtkosten der Initiative bei einer Beteiligung von 42 HIPC Ländern belaufen sich auf 24.796.000.000 Sonderziehungsrechte (SZR) für die IDA und 5.840.000.000 SZR für den AfEF, die im Rahmen der gegenständlichen außerordentlichen Wiederauffüllungen und zukünftiger regulärer Wiederauffüllungen der IDA und des AfEF von den Gebern getragen werden müssen. Die Kosten der MDRI für den IWF werden weitgehend von der Organisation selbst getragen.

Für die Teilnahme an der MDRI wird der Abschluss der HIPC Initiative (Erreichen des "Completion Points") vorausgesetzt. Sobald dieser Punkt von den HIPC Ländern erreicht wird, erfolgt ein multilateraler Schuldenerlass gemäß MDRI. Um sich für die MDRI zu qualifizieren, müssen zusätzlich die Berichtserfordernisse der Weltbankgruppe über die Auslandsverschuldung erfüllt sein und es dürfen keine Rückstände gegenüber den beteiligten multilateralen Institutionen bestehen.

Die Voraussetzungen für eine sofortige Teilnahme an der MDRI erfüllen mit April 2006 17 Länder. Mit einer maximalen Beteiligung von 42 Ländern muss im Laufe der nächsten Jahre gerechnet werden.

Die MDRI soll innerhalb der IDA mit 1. Juli 2006 und innerhalb des AfEF (rückwirkend) mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Zeichnungsurkunden sollen bis 31. Mai 2006 (IDA) und 30. Juni 2006 (AfEF) hinterlegt werden. Werden die in der IDA und dem AfEF vorgesehenen Effektivitätsschwellen (Geberzeichnungen bei IDA: 546.000.000 SZR und beim AfEF: 84.820.000 SZR) bis zu den genannten Daten durch die Gebergemeinschaft nicht erreicht, kommt es zu einer Verschiebung des Beginnes der MDRI.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich hat sich bei den Verhandlungen über die MDRI grundsätzlich bereit erklärt, einen Beitrag in Höhe von 0,78% (österreichischer Anteil an der 13. Wiederauffüllung der IDA) an der angestrebten außerordentlichen Wiederauffüllung der IDA von 193.400.000 SZR (2007‑2044) und einen Beitrag in Höhe von 1,65% (österreichischer Anteil an der 10. Wiederauffüllung des AfEF) an der angestrebten außerordentlichen Wiederauffüllung des AfEF von 96.290.000 SZR (2006‑2054) zu leisten. Österreich hat diese Beiträge – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – jedoch nur für die ersten zehn Jahre bis 2016, das sind 41.100.000 SZR für IDA und 15.520.000 SZR für AfEF, zugesagt. Für zukünftige reguläre Wiederauffüllungen der IDA und des AfEF wurde nur eine Absichtserklärung, sich auch in diesem Rahmen für die Jahre bis 2054 an der MDRI beteiligen zu wollen, abgegeben. Die österreichischen Kostenanteile für die restlichen Perioden belaufen sich bei IDA auf 152.300.000 SZR (2017‑2044) und beim AfEF auf 80.770.000 SZR (2016‑2054). Bei einer Beteiligung Österreichs an der MDRI über die gesamte Laufzeit würden daher Gesamtkosten in Höhe von 193.400.000 SZR (2007‑2044) für die IDA und von 96.290.000 SZR (2006‑2054) für den AfEF anfallen. In Summe würde folglich die österreichischen Kompensationszahlungen für den gesamten Zeitraum der MDRI 289.690.000 SZR betragen (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Voraussichtliche österreichische MDRI‑Kosten (in SZR)

MDRI Zeitraum

IDA

AfEF

Gesamt

für die ersten zehn Jahre

41.100.000

15.520.000

56.620.000

restliche Periode (bis 2054)

152.300.000

80.770.000

233.070.000

Summe (bis 2054)

193.400.000

96.290.000

289.690.000

Die österreichischen Beiträge zur MDRI für die ersten zehn Jahre im Rahmen der außerordentlichen Wiederauffüllungen bei IDA und AfEF in der Gesamthöhe von 56.620.000 SZR sollen in jährlichen Raten in bar aufgebracht werden. Diese Beiträge sind auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar. Die budgetären Auswirkungen in den Jahren 2006‑2016 sind aus dem folgenden Zahlungsplan ersichtlich, wobei sich Änderungen einerseits durch Verschiebung der jährlichen Zahlungen und andererseits durch zukünftige Wechselkursanpassungen bei den in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträgen ergeben können.

Tabelle 2: Zahlungsplan (in Mio. SZR und EUR; Summen enthalten Rundungsdifferenzen)


Jahr

IDA

AfEF

Gesamt

SZR

SZR

SZR

EUR

2006

0,0

0,6

0,6

0,7

2007

1,8

0,8

2,6

3,2

2008

2,4

0,9

3,4

4,0

2009

2,7

1,1

3,8

4,5

2010

3,2

1,5

4,7

5,6

2011

4,0

1,7

5,7

6,8

2012

4,7

1,9

6,6

7,9

2013

5,1

2,2

7,3

8,8

2014

5,4

2,4

7,8

9,3

2015

5,7

2,4

8,1

9,7

2016

6,0

0,0

6,0

7,1

Summe

41,1

15,5

56,6

67,6

Für die in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträge wurden folgende Umrechnungskurse herangezogen: IDA: 1 SZR = 1,19052 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. April bis 30. September 2005; AfEF: 1 SZR = 1,206 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. April bis 30. September 2004.

Kompetenzgrundlage:

Bei den gegenüber der IDA und dem AfEF abzugebenden Verpflichtungserklärungen zur Beteiligung Österreichs an den außerordentlichen Wiederauffüllungen der Mittel handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Österreich hat in den Verhandlungen über die Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI) für die Internationale Entwicklungsorganisation – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag für die Jahre 2007‑2016 in Höhe von 0,78% gemessen an den Beiträgen aller Geber für diese Jahre, das sind 41.100.000 SZR, zugesagt. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen.

Zu § 2:

Österreich hat in den Verhandlungen über die Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI) für den Afrikanischen Entwicklungsfonds – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag für die Jahre 2006‑2015 in Höhe von 1,65% gemessen an den Beiträgen aller Geber für diese Jahre, das sind 15.520.000 SZR, zugesagt. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen.