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Herrn |
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BMF - III/3 (III/3) |
GZ. BMF-200300/0003-III/3/2006 |
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Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 26. Mai 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
27.04.2006
Für den Bundesminister:
Dr. Marcus Heinz
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt-Datenschutzrat
Bundeskanzleramt
Staatssekretär Franz Morak
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten Büro Staatssekretär Dr. Winkler
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für Justiz
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Finanzprokuratur
Präsidentschaftskanzlei
Rechnungshof
Statistik
Österreich
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Volksanwaltschaft
Amt der
Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger
Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer
Gemeindebund
Österreichischer
Städtebund
Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
AGEZ Arbeitsgemeinschaft
Entwicklungszusammenarbeit
Bundesarbeitskammer
Bundes-Jugendvertretung
Evangelischer
Oberkirchenrat
Oesterreichische
Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft
öffentlicher Dienst
Sekretariat der
Österreichischen Bischofskonferenz
Vereinigung der
österreichischen Industrie
Wirtschaftskammer
Österreich
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Entwurf
Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).
§ 2. Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 15 520 000 Sonderziehungsrechten (SZR).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vorblatt
Probleme:
Die Multilaterale Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative - MDRI) wurde im Juli 2005 während des G‑8 Gipfels in Gleneagles ins Leben gerufen. Um vor dem Hintergrund der für die MDRI notwendigen Schuldenstreichungen bei Internationalen Finanzinstitutionen die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) und des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) nicht zu gefährden, ist eine außerordentliche Wiederauffüllung ihrer Mittel erforderlich. Im Dezember 2005 konnten die Verhandlungen der Gebergemeinschaft zur Umsetzung der MDRI im wesentlichen abgeschlossen werden.
Ziel:
Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation und des Afrikanischen Entwicklungsfonds im Rahmen der MDRI geschaffen werden.
Inhalt:
Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Beteiligung des Bundes in Höhe von 41.100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) im Rahmen der außerordentlichen Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation und die Beteiligung des Bundes in Höhe von 15.520.000 SZR im Rahmen der außerordentlichen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds zum Gegenstand.
Alternativen:
Sofern Österreich im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will, keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Mit nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungsbehörden und auf die österreichische Wirtschaft ist durch die Beitragsleistung nicht zu rechnen. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Internationalen Entwicklungsorganisation und mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds ist für österreichische Unternehmen bei der weiteren Bearbeitung von Märkten in Entwicklungsländern jedoch förderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Beteiligung an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation im Rahmen der MDRI in Höhe von 41.100.000 SZR und zur Beteiligung an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds in Höhe von 15.520.000 SZR. Die österreichischen Beiträge sind in zehn Raten, von 2007 bis 2016 bei der Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation und von 2006 bis 2015 bei der Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds in bar zu leisten. Die budgetären Auswirkungen für den Zeitraum 2006 bis 2016 sind aus dem Zahlungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Bundesrat ist gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG nicht mitzubefassen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Im Juli 2005 wurde am G8 Gipfel von Gleneagles eine multilaterale Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative – MDRI) vorgeschlagen, die einen sofortigen Schuldenerlass für hoch verschuldete, sehr arme Entwicklungsländer (Highly Indebted Poor Countries - HIPC) gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) vorsieht. Im Dezember 2005 konnten die Verhandlungen der Gebergemeinschaft zur Umsetzung der MDRI im wesentlichen abgeschlossen werden.
Ziel der MDRI ist eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der HIPC Entwicklungsländer zu erzielen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Millenniumsentwicklungsziele in den betroffenen Ländern zu setzen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon bisher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).
Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch IDA und AfEF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Entwicklungsfonds durch zusätzliche ("Dollar for Dollar") Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 40 (IDA) bzw. 50 Jahre (AfEF).
Die Gesamtkosten der Initiative bei einer Beteiligung von 42 HIPC Ländern belaufen sich auf 24.796.000.000 Sonderziehungsrechte (SZR) für die IDA und 5.840.000.000 SZR für den AfEF, die im Rahmen der gegenständlichen außerordentlichen Wiederauffüllungen und zukünftiger regulärer Wiederauffüllungen der IDA und des AfEF von den Gebern getragen werden müssen. Die Kosten der MDRI für den IWF werden weitgehend von der Organisation selbst getragen.
Für die Teilnahme an der MDRI wird der Abschluss der HIPC Initiative (Erreichen des "Completion Points") vorausgesetzt. Sobald dieser Punkt von den HIPC Ländern erreicht wird, erfolgt ein multilateraler Schuldenerlass gemäß MDRI. Um sich für die MDRI zu qualifizieren, müssen zusätzlich die Berichtserfordernisse der Weltbankgruppe über die Auslandsverschuldung erfüllt sein und es dürfen keine Rückstände gegenüber den beteiligten multilateralen Institutionen bestehen.
Die Voraussetzungen für eine sofortige Teilnahme an der MDRI erfüllen mit April 2006 17 Länder. Mit einer maximalen Beteiligung von 42 Ländern muss im Laufe der nächsten Jahre gerechnet werden.
Die MDRI soll innerhalb der IDA mit 1. Juli 2006 und innerhalb des AfEF (rückwirkend) mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Zeichnungsurkunden sollen bis 31. Mai 2006 (IDA) und 30. Juni 2006 (AfEF) hinterlegt werden. Werden die in der IDA und dem AfEF vorgesehenen Effektivitätsschwellen (Geberzeichnungen bei IDA: 546.000.000 SZR und beim AfEF: 84.820.000 SZR) bis zu den genannten Daten durch die Gebergemeinschaft nicht erreicht, kommt es zu einer Verschiebung des Beginnes der MDRI.
Finanzielle Auswirkungen:
Österreich hat sich bei den Verhandlungen über die MDRI grundsätzlich bereit erklärt, einen Beitrag in Höhe von 0,78% (österreichischer Anteil an der 13. Wiederauffüllung der IDA) an der angestrebten außerordentlichen Wiederauffüllung der IDA von 193.400.000 SZR (2007‑2044) und einen Beitrag in Höhe von 1,65% (österreichischer Anteil an der 10. Wiederauffüllung des AfEF) an der angestrebten außerordentlichen Wiederauffüllung des AfEF von 96.290.000 SZR (2006‑2054) zu leisten. Österreich hat diese Beiträge – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – jedoch nur für die ersten zehn Jahre bis 2016, das sind 41.100.000 SZR für IDA und 15.520.000 SZR für AfEF, zugesagt. Für zukünftige reguläre Wiederauffüllungen der IDA und des AfEF wurde nur eine Absichtserklärung, sich auch in diesem Rahmen für die Jahre bis 2054 an der MDRI beteiligen zu wollen, abgegeben. Die österreichischen Kostenanteile für die restlichen Perioden belaufen sich bei IDA auf 152.300.000 SZR (2017‑2044) und beim AfEF auf 80.770.000 SZR (2016‑2054). Bei einer Beteiligung Österreichs an der MDRI über die gesamte Laufzeit würden daher Gesamtkosten in Höhe von 193.400.000 SZR (2007‑2044) für die IDA und von 96.290.000 SZR (2006‑2054) für den AfEF anfallen. In Summe würde folglich die österreichischen Kompensationszahlungen für den gesamten Zeitraum der MDRI 289.690.000 SZR betragen (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Voraussichtliche österreichische MDRI‑Kosten (in SZR)
MDRI Zeitraum |
IDA |
AfEF |
Gesamt |
für die ersten zehn Jahre |
41.100.000 |
15.520.000 |
56.620.000 |
restliche
Periode (bis 2054) |
152.300.000 |
80.770.000 |
233.070.000 |
Summe (bis 2054) |
193.400.000 |
96.290.000 |
289.690.000 |
Die österreichischen Beiträge zur MDRI für die ersten zehn Jahre im Rahmen der außerordentlichen Wiederauffüllungen bei IDA und AfEF in der Gesamthöhe von 56.620.000 SZR sollen in jährlichen Raten in bar aufgebracht werden. Diese Beiträge sind auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar. Die budgetären Auswirkungen in den Jahren 2006‑2016 sind aus dem folgenden Zahlungsplan ersichtlich, wobei sich Änderungen einerseits durch Verschiebung der jährlichen Zahlungen und andererseits durch zukünftige Wechselkursanpassungen bei den in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträgen ergeben können.
Tabelle 2: Zahlungsplan (in Mio. SZR und EUR; Summen enthalten Rundungsdifferenzen)
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IDA |
AfEF |
Gesamt |
|
SZR |
SZR |
SZR |
EUR |
|
2006 |
0,0 |
0,6 |
0,6 |
0,7 |
2007 |
1,8 |
0,8 |
2,6 |
3,2 |
2008 |
2,4 |
0,9 |
3,4 |
4,0 |
2009 |
2,7 |
1,1 |
3,8 |
4,5 |
2010 |
3,2 |
1,5 |
4,7 |
5,6 |
2011 |
4,0 |
1,7 |
5,7 |
6,8 |
2012 |
4,7 |
1,9 |
6,6 |
7,9 |
2013 |
5,1 |
2,2 |
7,3 |
8,8 |
2014 |
5,4 |
2,4 |
7,8 |
9,3 |
2015 |
5,7 |
2,4 |
8,1 |
9,7 |
2016 |
6,0 |
0,0 |
6,0 |
7,1 |
Summe |
41,1 |
15,5 |
56,6 |
67,6 |
Für die in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträge wurden folgende Umrechnungskurse herangezogen: IDA: 1 SZR = 1,19052 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. April bis 30. September 2005; AfEF: 1 SZR = 1,206 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. April bis 30. September 2004.
Kompetenzgrundlage:
Bei den gegenüber der IDA und dem AfEF abzugebenden Verpflichtungserklärungen zur Beteiligung Österreichs an den außerordentlichen Wiederauffüllungen der Mittel handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Österreich hat in den Verhandlungen über die Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI) für die Internationale Entwicklungsorganisation – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag für die Jahre 2007‑2016 in Höhe von 0,78% gemessen an den Beiträgen aller Geber für diese Jahre, das sind 41.100.000 SZR, zugesagt. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen.
Zu § 2:
Österreich hat in den Verhandlungen über die Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI) für den Afrikanischen Entwicklungsfonds – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag für die Jahre 2006‑2015 in Höhe von 1,65% gemessen an den Beiträgen aller Geber für diese Jahre, das sind 15.520.000 SZR, zugesagt. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen.