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Herrn Präsident des Nationalrates Parlament 1017 Wien |
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BMF - IV/4 (IV/4) |
GZ. BMF-010221/0221-IV/4/2006 |
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Betreff: |
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 19. Juni 2006 übermittelt wurde.
Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form sowie in 25facher Ausfertigung dem Herrn Präsidenten des Nationalrates zuzuleiten.
Anlage
27.04.2006
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Loukota
(elektronisch gefertigt)
Präsident des
Nationalrates
Bundeskanzleramt
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen Abteilung I/B/6
Bundesministerium
für Inneres
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Legistik
Abteilung Pers/6
Finanzmarktaufsichtsbehörde
- FMA Abteilung Rechts- und Verfahrensangelegenheiten
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Amt der
Burgenländischen Landesregierung
Amt der Kärntner
Landesregierung
Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der
Salzburger Landesregierung
Amt der
Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler
Landesregierung
Amt der
Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener
Landesregierung (Stadtsenat)
Österreichischer
Gemeindebund
Österreichischer
Städtebund
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Burgenland
Unabhängiger
Verwaltungssenat in der Steiermark
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Kärnten
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Niederösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Oberösterreich
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Salzburg
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Tirol
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Vorarlberg
Unabhängiger
Verwaltungssenat in Wien
Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Verein der
Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate
AGEZ Arbeitsgemeinschaft
Entwicklungszusammenarbeit
ARGE Daten
Bundesarbeitskammer
Bundeskomitee
Freie Berufe Österreichs
Evangelischer
Oberkirchenrat
Forschungsinstitut
für Europafragen an der Wirtschaftsuniversität Wien
Forschungsinstitut
für Europarecht (Graz)
Handelsverband
Institut für
Europarecht an der Universität Linz
Institut für
Europarecht an der Universität Salzburg
Institut für
Europarecht (Juridicum)
Institut für
Finanzrecht an der Universität Graz
Institut für
Finanzrecht an der Universität Innsbruck
Institut für
Finanzrecht an der Universität Wien
Institut für
Finanzrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
Kammer der
Wirtschaftstreuhänder
Oesterreichische
Nationalbank
ÖGB- Gewerkschaft
öffentlicher Dienst
Österreichische
Ärztekammer
Österreichische
bankwissenschaftliche Gesellschaft
Österreichische
Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische
Notariatskammer
Österreichischer
Bundesfeuerwehrverband
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag Postfach
612
Österreichischer
Verband der Markenartikelindustrie
Österreichisches
Normungsinstitut Postfach
130
Rechtswissenschaftliche
Fakultät Johannes Kepler Universität Linz
Rektorenkonferenz
Sekretariat der
Österreichischen Bischofskonferenz
Verband der
Akademikerinnen Österreichs
Verband der
Elektrizitätswerke Österreichs
Verband der
Versicherungsunternehmen Österreichs
Vereinigung der
österreichischen Industrie
VÖS-Bund der
Steuerzahler
Wirtschaftskammer
Österreich
Zentrum für Europäisches
Recht Neue Universität
BMF Abteilung I/1
BMF Abteilung I/3
BMF Abteilung I/4
BMF Sektion I
BMF Sektion II
BMF Sektion III
BMF Sektion IV
BMF Sektion V
BMF Sektion VI
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Steuer- und
Zollkoordination Regionalmanagement
Zentralausschuss
für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Finanzen
ABKOMMEN ZWISCHEN
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DER REPUBLIK MAZEDONIEN
ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
UND ZUR VERHINDERUNG DER
STEUERUMGEHUNG
AUF DEM GEBIETE DER
STEUERN VOM EINKOMMEN
UND VOM VERMÖGEN
Die
Republik Österreich und die Republik Mazedonien, von dem Wunsche geleitet, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1)
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats
oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
insbesondere
a) in Österreich:
i) die
Einkommensteuer;
ii) die
Körperschaftsteuer;
iii) die
Grundsteuer;
iv) die Abgabe
von land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben;
v) die
Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als "österreichische Steuer"
bezeichnet).
b) in Mazedonien:
i) die
persönliche Einkommensteuer;
ii) die
Gewinnsteuer;
iii) die
Vermögensteuer.
(im Folgenden als "mazedonische Steuer"
bezeichnet).
(4)
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen
ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden
Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
bedeutsamen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1)
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert,
a) bedeuten
die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere
Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Mazedonien;
b) bedeutet
der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) bedeutet
der Ausdruck "Mazedonien" das Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien
und bedeutet, im geografischen Sinn verwendet, das Land, die inländischen
Seegewässer und den Seegrund, über die Mazedonien seine Jurisdiktion oder
Hoheitsrechte für Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Konservierung und
Bewirtschaftung der Bodenschätze gemäß dem innerstaatlichen Recht und dem
Völkerrecht ausübt.
d) umfasst
der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle
anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet
der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger,
die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht
sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer
Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten
die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und
"Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
h) bedeutet
der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem
Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher
Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das
Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet
der Ausdruck "zuständige Behörde"
i)
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten
Vertreter;
(ii)
in Mazedonien: den Minister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten
Vertreter.
j) bedeutet
der Ausdruck "Staatsangehöriger"
i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats
besitzt;
ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in
einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schließt
der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer
freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2)
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses
Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die
Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor
einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der
Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit
Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem
Vermögen steuerpflichtig ist.
(2)
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die
Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann
nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat
die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der
Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger
sie ist;
d) ist
die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen.
(3)
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem
sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl‑ oder
Gasvorkommen, einen Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen.
(3)
Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn
ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht
als Betriebstätten:
a) Einrichtungen,
die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände
von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände
von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen;
e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung
vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5)
Ist eine Person ‑ mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 6 ‑ für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem
Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für
alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine
Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in
Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste
Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz
nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6)
Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7)
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die
im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine
Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1)
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land‑ und
forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt,
dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die
ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der
Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das
lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte,
für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder
feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3)
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der
Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise
aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2)
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs‑
und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4)
Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf
seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser
Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das
Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)
Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)
Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)
Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses
Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
INTERNATIONALER VERKEHR
(1)
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)
Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines
Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn
kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person
ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4)
Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer
Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
(1)
Wenn
a) ein
Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben
Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden
Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen
dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2)
Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses
Staates Gewinne zugerechnet ‑ und entsprechend besteuert ‑, mit denen ein
Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist,
und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das
Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den
beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere
Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer
vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu
berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1)
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2)
a) Diese Dividenden dürfen
jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags
der Dividenden nicht übersteigen.
b) Ist
der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft),
die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Dividenden
ansässig ist.
Dieser Absatz berührt nicht die
Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden
gezahlt werden.
(3)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden"
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten ‑ ausgenommen Forderungen ‑ mit Gewinnbeteiligung
sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt
sind.
(4)
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5)
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder
Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die
von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise
aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
(1)
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der
Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet
Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des
Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder
und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht
als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die
Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4)
Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der
Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die
die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und
trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5)
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder
zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung,
den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines
jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1)
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren
Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen
nur im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren"
bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder für
Radio- oder Fernsehaufzeichnungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(4)
Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn
der Schuldner dieser Staat selbst oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in
einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte
und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der
Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem
die Betriebstätte liegt.
(5)
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder
zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden
Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1)
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der
Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im
anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt
werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3)
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht
genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT
(1)
Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert
werden.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden,
wenn
a) der
Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die
Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die
Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber
im anderen Staat hat.
(3)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird,
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 15
AUFSICHTSRATS‑ UND
VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats‑ oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts‑
oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1)
Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und
Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler
selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet
der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler
oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern
oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt
in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen
Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig
anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1)
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich von Artikel 18 Absatz 2
dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person
aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur
im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 18
ÖFFENTLICHER DIENST
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer
seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an
eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der
Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese
Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet
werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates
ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem
Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft
oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an
eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der
Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese
Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger
dieses Staates ist.
(3)
Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines
Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16, 17 oder 19
anzuwenden.
Artikel 19
STUDENTEN
(1)
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem
Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im
anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in
den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden,
sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2)
Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung
erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage
während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht
besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im
erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung
steht.
Artikel 20
ANDERE EINKÜNFTE
(1)
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den
vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft
nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)
Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen
im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3)
Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht,
dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht
des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
Artikel 21
VERMÖGEN
(1)
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf
im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die
ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im
anderen Staat besteuert werden.
(3)
Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben
werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt
vermieden:
(1)
In Österreich:
a) Bezieht
eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Mazedonien
besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese
Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht
eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in
Mazedonien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Mazedonien
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus
Mazedonien bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden
im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in Macedonien
ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt
werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem
Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der
Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte
oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von
der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der
Person einbezogen werden.
e) Lit.
a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person,
wenn Mazedonien dieses Abkommen so anwendet, dass Mazedonien diese Einkünfte
oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10
auf diese Einkünfte anwendet.
(2)
In Mazedonien:
a) Bezieht
eine in Mazedonien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich
besteuert werden, so rechnet Mazedonien:
(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom
Einkommen entspricht;
(ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom
Vermögen entspricht;
Der
anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen
oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
b) Einkünfte
oder Vermögen einer in Mazedonien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von
der Besteuerung in Mazedonien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Mazedonien
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der
Person einbezogen werden.
Artikel 23
GLEICHBEHANDLUNG
(1)
Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter
gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen
sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des
Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2)
Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem
Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich
der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3)
Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die
die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen
Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen
Personen gewährt.
(4)
Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12
Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die
ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im
erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind
Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5)
Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise
unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen
im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(6)
Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und
Bezeichnung.
Artikel 24
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1)
Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden,
die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern
ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss
innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2)
Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie
selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie
sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der
Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren,
gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende
gemeinsame Kommission.
(5) Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen
Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach den vorherstehenden Absätzen
dieses Artikels innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der
Verfahrenseinleitung beseitigt werden, ist der Fall über Antrag aller
betroffenen Steuerpflichtigen von der zuständigen Behörde jenes Vertragstaates,
der das Verständigungsverfahren eingeleitet hat, einem Schiedsgericht zu
unterbreiten. Dem Schiedsgericht gehört pro Vertragsstaat je ein Vertreter der
zuständigen Behörde und je eine unabhängige Person an, die aus einer Liste von
Schiedsrichtern in der Rangfolge ihrer Reihung bestellt wird. Die
Schiedsrichter wählen eine weitere Person als Vorsitzenden, der die
Voraussetzungen für die Ausübung höchstrichterlicher Aufgaben in seinem Land
erfüllen oder Jurist von allgemein bekannter Kompetenz sein muss. Jeder Staat
ernennt fünf kompetente Personen für die Liste der Schiedsrichter. Der
Steuerpflichtige wird auf sein Verlangen vor dem Schiedsgericht angehört. Das
Schiedsgericht gibt seine Entscheidung binnen sechs Monaten ab, nachdem es
befasst worden ist. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Einzelfalles für
beide Vertragsstaaten und alle betroffenen Steuerpflichtigen bindend.
Artikel 25
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen
aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts
betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, die für Rechnung der
Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen
widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht
eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind
ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses
Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden
(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1
genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die
Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen
legen.
(2)
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen
Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des
anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen
zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen
zu erteilen, die ein Handels‑, Industrie‑, Gewerbe‑ oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem ordre public
widerspräche.
Artikel 26
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND
KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die
steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und
konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder
auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
(1)
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2)
Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat und seine Bestimmungen
finden Anwendung auf Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1.Jänner
des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Artikel 28
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange
es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es
zumindest sechs Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres nach Ablauf von fünf
Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
In diesem Fall findet das Abkommen in Bezug auf Steuern vom Einkommen und
Vermögen nicht mehr Anwendung auf alle Steuerjahre, die an oder nach dem 1.
Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem folgt in dem die Kündigung erfolgt
ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu ***, am ***, in zweifacher Ausfertigung,
jede in deutscher, englischer und mazedonischer Sprache, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich: |
Für die Republik Mazedonien: |
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der
Republik Österreich und der Republik Mazedonien abgeschlossen wurde, sind die
Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden
Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 16 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die
Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die
Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer
im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige
Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
2. Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den
Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des
OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar
dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich
der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden
Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem
Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die
zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu ***, am ***, in zweifacher Ausfertigung,
jede in deutscher, englischer und mazedonischer Sprache, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich: |
Für die Republik Mazedonien: |
VORBLATT
Problem:
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik
Österreich und der Republik Mazedonien werden gegenwärtig noch durch kein
Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt.
Ziel:
Durch das Abkommen soll die auf Grund der
Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Mazedoniens bewirkte
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
beseitigt und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung
bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden.
Inhalt:
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich
inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und
mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil
Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen
Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres
internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber
auch von österreichischen Unternehmen in Mazedonien geplante Investitionen
ermöglicht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf
den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu
erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die
Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig
sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht
nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I. Allgemeiner Teil:
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Republik Mazedonien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch
den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da
Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält
weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine
Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Mit Mazedonien besteht derzeit keine Regelung zur
Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen
Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen
durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es
soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der
wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Im Jänner fanden daher Verhandlungen zum Abschluss
eines Doppelbesteuerungsabkommens in Wien statt. Die Verhandlungen konnten in
der ersten Verhandlungsrunde abgeschlossen werden, die von 16. bis 17. Jänner
in Wien stattgefunden hat. Es wurde der vorliegende Entwurf ausgearbeitet, dessen
englische Fassung am 17. Jänner in Wien paraphiert wurde.
Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h.
soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden
Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992
(idF 2003).
Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrags werden im
Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
II. Besonderer Teil:
Zu Artikel
1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in
einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.
Zu Artikel
2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in
beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel
3:
Dieser Artikel enthält die in
Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die
OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die
Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte
bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes
der "Betriebstätte". In OECD-konformer Weise versteht man unter dem
Begriff "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung für die
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als auch für die Ausübung einer freiberuflichen
oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
Bei Bauausführungen oder Montageleistungen beträgt die
Frist zur Begründung einer Betriebstätte 12 Monate.
Zu Artikel
6:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in
Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich
das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel
7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an
gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer freiberuflichen oder sonstigen
selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge
Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat
bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem
Staat belegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hierfür sind der Betriebstätte
jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen
Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).
Zu Artikel
8:
Diese Bestimmung sieht in Anlehnung an die
international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus
dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur
in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Zu Artikel
9:
Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen
Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter
gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen
Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen
dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht
die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Zu Artikel
10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in
Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem
der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Das Besteuerungsrecht des
Quellenstaats wird bei Portfoliodividenden auf 15 % beschränkt, während im Fall
von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10 %
der Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht hat (Abs. 2 lit.
b).
Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffs
Dividende entspricht dem OECD-Musterabkommen. Der in Abs. 4 enthaltene
Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen. Abs. 5 schließt die
so genannte "extraterritoriale Dividendenbesteuerung" aus.
Zu Artikel
11:
Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird
dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Die in Abs. 2
vorgesehene Definition des Begriffs "Zinsen" ist OECD-konform. Der in
Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel
12:
Das ausschließliche Besteuerungsrecht für
Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen
(Abs. 1). Der Lizenzgebührenbegriff wird in Abs. 2 definiert und ist im
Wesentlichen OECD-konform. Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt
findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem
OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus
Vermögensveräußerungen.
Zu Artikel
14:
Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2
enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten
(183 Tage).
Zu Artikel
15:
Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird
entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die
Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu Artikel
16:
Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden
die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht
zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).
Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch
nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler
sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des
Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen
öffentlich subventionierter Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen
Einrichtungen unterstützt wird.
Zu Artikel
17:
Gemäß Art. 17 Abs. 1 wird das Besteuerungsrecht für
private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) dem
Wohnsitzstaat zugewiesen. Gemäß Art. 17 Abs. 2 hat der Quellenstaat das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Sozialversicherungspensionen.
Zu Artikel
18:
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen
gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im
Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende
öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt
(Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen
der öffentlichen Hand (Abs. 3).
Zu Artikel
19:
Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den
Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Nach Abs. 2 dürfen zudem Vergütungen, die ein Student für eine mit seinem
Studium oder Praktikum verbundene Tätigkeit bezieht, im Quellenstaat nicht
besteuert werden, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat 183 Tage nicht
übersteigt.
Zu Artikel
20:
Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass
dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen
Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel
vorgesehen ist.
Zu Artikel
21:
Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches
Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das
Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu
Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen
Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in
jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind
ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig
ist.
Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in
Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr
untergeordnete Bedeutung.
Zu Artikel
22:
In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach
denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:
Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die
Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt in Bezug auf
steuerfreizustellende Einkünfte an. Die Republik Mazedonien wendet auf
OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode an.
Zu Artikel
23:
Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen
über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs.
1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung
von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen
untersagt (Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und
Bezeichnung (Abs. 5).
Zu Artikel
24:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die
üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende
Verständigungsverfahren. Darüber hinaus regelt der Artikel das so genannte
Schiedsverfahren (Abs. 5), welches in jenen Fällen zur Anwendung kommt, in
denen die Doppelbesteuerung nicht innerhalb von zwei Jahren im
Verständigungswege beseitigt werden kann.
Zu Artikel
25:
Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden
Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige
Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
betreffend die vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern
erforderlich sind ("großer" Informationsaustausch).
Zu Artikel
26:
Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das
Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich
privilegierten Personen.
Zu Artikel
27 und 28:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen
Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
III. Protokoll:
1. Zu Artikel 16 Abs. 3:
Es wird festgehalten, dass Absatz 3 auch auf Trägerkörperschaften
zur Anwendung kommt, wenn diese ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind und
dies vom Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
2. Interpretation des Abkommens
Diese Protokollbestimmung stellt – mit gewissen
Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen
Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.