21/PET XXII. GP

Eingebracht am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Dr. Franz-Joseph Huainigg

Abgeordneter zum Nationalrat

der Republik Österreich

An den

Präsidenten des Nationalrates

Herrn Dr. Andreas Khol

im Hause

Wien, am 29. Jänner 2004

Sehr geehrter Herr Präsident!

Der unterfertigte Abgeordnete zum Nationalrat, Dr. Franz-Joseph Huainigg,
überreicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Ziffer 1 GOG des Nationalrates eine

PETITION

betreffend
Streichung der embryopathischen (eugenischen) Indikation

zur weiteren geschäftsmäßigen Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz-Joseph Huainigg
Behindertensprecher, ÖVP

 


 


Petition gegen die embryopathische (eugenische) Indikation

In § 97 Strafgesetzbuch werden im Wesentlichen zwei Gründe genannt die dem
Schwangerschaftsabbruch über die Drei-Monats-Frist hinaus Straflosigkeit
zuerkennt.

1.  Medizinische Indikation, um eine ernste Gefahr für das Leben oder einen
schweren Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit der
Schwangeren abzuwehren.

2.            Embryopathische (eugenische) Indikation, wenn eine ernste Gefahr
besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.

Mit der Petition soll der Nationalrat veranlasst werden, die embryopathische
Indikation aus folgenden Gründen ersatzlos zu streichen:

         Der Gesetzgeber fällt ein vernichtendes Werturteil zu Lasten von Menschen
mit Behinderung, indem er diesen Kindern bis unmittelbar vor der Geburt
keinen Schutz gewährt.

         Behinderungen werden nur noch als Kostenfaktor und einseitig als Belastung
für die Familie, die Gesellschaft und den Betroffenen selbst wahrgenommen.

         Es erfolgt keine Abwägung zwischen der Entscheidungsfreiheit der Frau und
dem Schutz des ungeborenen Lebens.

         Die Ungleichbehandlung von behinderten Kindern und nicht behinderten
Kinder ist eine Diskriminierung, die Signalwirkung für die Gesellschaft hat.

         Eltern von behinderten Kinder sind einem ständigen Rechtfertigungsdruck
ausgesetzt, warum sie nicht vom straflosen Schwangerschaftsabbruch
Gebrauch gemacht haben.

         Eine Beratung der Frau oder ihrer Familie ist vom Gesetz her nicht
vorgesehen.

Frauen werden auch in Zukunft nicht bestraft werden, wenn sie sich für eine
Abtreibung ihres Kindes entscheiden! Voraussetzung ist nur, dass eine
Beeinträchtigung der körperlich-seelischen Gesundheit der Schwangeren
(medizinische Indikation) zu befürchten ist. Darunter kann natürlich auch die
Behinderung eines Ungeborenen fallen.

In Deutschland, wo es eine vergleichbare diskriminierende Bestimmung gegeben hat,
wurde bereits im Jahr 1995 dieser Schritt gesetzt. Die Praxis zeigt, dass auch in
unserem Nachbarland keine Frau bestraft wurde, wenn sie sich zum
Schwangerschaftsabbruch entschieden hat. Auch die anderen europäischen Staaten
haben direkt abwertende gesetzliche Bestimmungen vermieden.

Es ist hoch an der Zeit, dass sich das Parlament in Österreich dieser ethischen
Grundsatzdiskussion stellt und eine menschenwürdige Entscheidung zu Gunsten von
Menschen mit Behinderung fällt! Die Streichung der eugenischen Indikation wäre
eine wichtige Botschaft an Betroffene und deren Angehörige, dass der Staat
behindertes und nicht behindertes Leben nicht länger mit zweierlei Maß misst.


BÜRGERINITIATIVE betreffend Streichung der
embryopathischen (eugenischen) Indikation

 

BÜRGERINITIATIVE betreffend Streichung der embryopathischen (eugenischen)
Indikation gemäß § 97 Abs 1 Z 2 Fall 2 StGB (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
über den dritten Monat hinaus, wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder
körperlich schwer geschädigt sein werde)

Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht
angenommen: Eine Änderung des Strafgesetzbuches obliegt dem Bundesgesetzgeber

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht, die embryopathische (eugenische) Indikation gemäß § 97 Abs
1 Z 2 Fall 2 StGB (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs über den dritten Monat
hinaus, wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer
geschädigt sein werde) zu streichen. Die Gefahr einer Behinderung des Kindes darf nicht
länger als alleiniger Grund für einen Schwangerschaftsabbruch gelten, weil dadurch der
Gesetzgeber ein diskriminierendes Werturteil gegen Menschen mit Behinderung fällt. Auf
das körperlich-seelische Wohlbefinden der Frau kann in Folge über die medizinische
Indikation Rücksicht genommen werden.