21/PET XXII. GP
Eingebracht am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Dr. Franz-Joseph Huainigg
Abgeordneter zum Nationalrat
der Republik Österreich
An den
Präsidenten des Nationalrates
Herrn Dr. Andreas Khol
im Hause
Wien, am 29. Jänner 2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Der unterfertigte
Abgeordnete zum Nationalrat, Dr. Franz-Joseph Huainigg,
überreicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Ziffer 1 GOG des Nationalrates eine
PETITION
betreffend
Streichung der embryopathischen (eugenischen)
Indikation
zur weiteren geschäftsmäßigen
Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Franz-Joseph Huainigg
Behindertensprecher, ÖVP
Petition gegen die embryopathische (eugenische) Indikation
In § 97 Strafgesetzbuch werden im Wesentlichen zwei Gründe
genannt die dem
Schwangerschaftsabbruch
über die Drei-Monats-Frist hinaus Straflosigkeit
zuerkennt.
1.
Medizinische Indikation, um eine ernste Gefahr
für das Leben oder einen
schweren
Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit der
Schwangeren
abzuwehren.
2.
Embryopathische (eugenische) Indikation, wenn eine
ernste Gefahr
besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.
Mit der Petition soll der Nationalrat veranlasst werden,
die embryopathische
Indikation aus folgenden Gründen ersatzlos zu streichen:
•
Der Gesetzgeber fällt ein vernichtendes Werturteil zu
Lasten von Menschen
mit
Behinderung, indem er diesen Kindern bis unmittelbar vor der Geburt
keinen
Schutz gewährt.
•
Behinderungen werden nur noch als Kostenfaktor und
einseitig als Belastung
für
die Familie, die Gesellschaft und den Betroffenen selbst wahrgenommen.
•
Es erfolgt keine Abwägung zwischen der
Entscheidungsfreiheit der Frau und
dem Schutz des ungeborenen Lebens.
•
Die Ungleichbehandlung von behinderten Kindern
und nicht behinderten
Kinder
ist eine Diskriminierung, die Signalwirkung für die Gesellschaft hat.
•
Eltern von behinderten Kinder sind einem ständigen Rechtfertigungsdruck
ausgesetzt, warum sie nicht vom straflosen Schwangerschaftsabbruch
Gebrauch
gemacht haben.
•
Eine Beratung der Frau oder ihrer Familie ist vom
Gesetz her nicht
vorgesehen.
Frauen werden auch in Zukunft nicht bestraft werden,
wenn sie sich für eine
Abtreibung
ihres Kindes entscheiden! Voraussetzung ist nur, dass eine
Beeinträchtigung der körperlich-seelischen Gesundheit der Schwangeren
(medizinische
Indikation) zu befürchten ist. Darunter kann natürlich auch die
Behinderung eines Ungeborenen fallen.
In Deutschland, wo es eine vergleichbare diskriminierende
Bestimmung gegeben hat,
wurde
bereits im Jahr 1995 dieser Schritt gesetzt. Die Praxis zeigt, dass auch in
unserem Nachbarland keine Frau bestraft wurde, wenn sie sich zum
Schwangerschaftsabbruch
entschieden hat. Auch die anderen europäischen Staaten
haben
direkt abwertende gesetzliche Bestimmungen vermieden.
Es ist hoch an der Zeit, dass sich das Parlament in
Österreich dieser ethischen
Grundsatzdiskussion
stellt und eine menschenwürdige Entscheidung zu Gunsten von
Menschen
mit Behinderung fällt! Die Streichung der eugenischen Indikation wäre
eine wichtige Botschaft an Betroffene und deren Angehörige, dass der Staat
behindertes und nicht behindertes Leben nicht länger mit zweierlei Maß misst.
BÜRGERINITIATIVE
betreffend Streichung der
embryopathischen (eugenischen) Indikation
BÜRGERINITIATIVE betreffend Streichung der
embryopathischen (eugenischen) |
Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer
Bundeskompetenz in folgender Hinsicht |
ANLIEGEN: Der
Nationalrat wird ersucht, die embryopathische (eugenische) Indikation gemäß §
97 Abs |