24/PET XXII. GP

Eingebracht am 31.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Theresia Haidlmayr
Abgeordnete zum Nationalrat

Präsident des Nationalrates
Dr. Andreas Khol

im Hause

Wien, den 30. Mrz. 2004

Sehr geehrter Herr Präsident!

Die unterfertigte Abgeordnete überreicht hiermit die Initiative „Verbesserung
der Stellung von Behinderten - und Zentralbehinderten Vertrauenspersonen",
in Form einer Petition im Sinne des § 100 (1) Zi 1 GOG des Nationalrates zur
weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Theresia Haidlmayr
Abgeordnete zum Nationalrat


Konzept

zur gesetzlichen Verbesserung der Stellung von

Behinderten - und Zentralbehinderten

Vertrauenspersonen

Behinderte Menschen im Arbeitsleben sehen sich einem immer größeren Druck
des Wettbewerbs am Arbeitsplatz ausgesetzt.

Die verschiedenen Handicaps erschweren in vielen Fällen die täglichen
Anforderungen am Arbeitsmarkt. Immer mehr Dienstgeber neigen dazu, sich
von den Schwächsten der Gesellschaft zu trennen.

Für den Betroffenen enden diese Maßnahmen meist in sozialen Katastrophen.
Die Chancen zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sind gleich „NULL".

Zieht man die gesetzlichen Vertreter dieser Menschen, nämlich die Behinderten-
und Zentralbehindertenvertrauenspersonen ins Kalkül, so muss man schnell
feststellen, dass diese in ihrer gesetzlichen Stellung gegenüber der
Jugendvertrauenspersonen oder dem Betriebsrat sehr arg benachteiligt sind.

Die ZBVPen der Steiermärkischen Krankenanstalten (KAGes) mit  16.500

Beschäftigten, davon 1.300 behinderte Mitarbeiter (nach BEinstG)

fordern daher den Gesetzgeber auf, eine Stärkung für ihre Tätigkeiten im

Arbeitsalltag zu erreichen.

Eine gesetzliche Aufwertung bzw. Besserstellung dieser Behindertenvertreter ist

die Voraussetzung für eine optimale Behindertenpolitik vor Ort

(im Betrieb bzw. im Unternehmen).


1.) Vertretung von behinderten Arbeitnehmerinnen

Unabhängig von der Anzahl der zu vertretenden begünstigten Behinderten sieht §22a Abs. 1
BE
instG. eine Behindertenvertrauensperson und maximal zwei Stellvertreter zur Betreuung
vor. Demgegenüber gibt es für Betriebsräte gem. §50 ArbVG bzw. Jugendvertrauenspersonen

gem. §125 ArbVG eine Art ,,Repräsentationssystem", wonach aufgrund und nach Maßgabe

der Anzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer weitere Organe der Arbeitnehmerschaft zu

wählen sind.

So enthält der §50 bzw. 125 ArbVG entsprechend der Zahl der zu vertretenden Arbeitnehmer

eine    Staffelregelung    betreffend    die    Mitgliederzahl    im    Betriebsrat    bzw.    des

Jugendvertrauensrates.

Läge   man   diese   Regelung   auf  die   Behindertenvertrauensperson  des   Betriebes   der

Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH / LKH Graz um, könnte statt - wie bisher

1 Behindertenvertrauensperson und 2 Stellvertreter - dann 7 Behindertenvertrauenspersonen

sich die Betreuungsarbeit teilen.

Zur besseren Betreuung begünstigter Behinderter wäre daher die Übernahme der §§ 50 bzw.

125 ArbVG in das BEinstG zu fordern.

Nimmt man das LKH Graz mit der dortigen Behindertenvertretung der Angestellten als
Beispiel, so ergibt sich die Tatsache, dass für 350 beg. behinderte Mitarbeiter eine
Behindertenvertrauensperson und nur zwei Stellvertreter für die Belange behinderter
Menschen zur Verfügung stehen.

2.) Recht auf Abhaltung von Betriebsversammlungen

Unklar geregelt ist in § 22a BEinstG, wie weit zum Beispiel im Zuge der Wahl einer
Behindertenvertrauensperson, für den Fall, dass eine Betriebskörperschaft diese boykottiert,
der Behindertenvertrauensperson das Recht auf Einberufung einer ,,Betriebsversammlung"
zur Wahl des Wahlvorstandes zusteht. Für Betriebsräte bzw. Jugendvertrauensräte finden sich
im ArbVG explizite Regelungen, z.B. für die Jugendvertrauensräte im § 124 ArbVG, sodass
ein „Versammlungsrecht", d.h. eine „Betriebsversammlung für begünstige Behinderte"
ebenso klar in BEinstG übernommen werden sollte.

Überdies ist in der Praxis zu bemerken, dass die Zahl der Fälle im steigen begriffen ist,
wonach Betriebskörperschaften entgegen der Bestimmung der § 22a Abs.2 BEinstG die Wahl
der Behindertenvertrauensperson dahingehend vereiteln, als eine korrekte gemeinsame bzw.
Mitwahl der Behindertenvertrauensperson und Betriebsräten nicht durchgeführt wird. Es
sollte daher die Wahl der Behinderten-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen
von Betriebswahlen abgekoppelt werden und auch nicht ausschließlich nach den Prinzipien
des vereinfachten Wahlverfahrens gem. § 58 ArbVG durchgeführt werden.


            3.) Beistellung von Sacherfordernissen



    Ebenso unklar geregelt ist die Beistellung von sogenannten Sacherfordernissen für
Behinderten-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen durch den Dienstgeber, da
unseres Erachtens dem Gesetzgeber durch die zu enge Formulierung des § 22a Abs. 10
BEinstG (auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson sind die
Bestimmungen des 4. Hauptstückes des
II Teiles des ArbVG sinngemäß anzuwenden) ein
Missgeschick dahingehend passiert ist, dass zwar Betriebsräte gem. § 72 ArbVG,
Zentralbetriebsräten gem. § 84 ArbVG sowie Jugendvertrauenspersonen gem. § 128 ArbVG
Sacherfordernisse vom Dienstgeber beigestellt werden müssen, eine Regelung für
Behindertenvertreter jedoch explizit des BEinstG nicht zu entnehmen ist, sodass diese wohl
echte Rechtslücke zur Zeit nur im Wege eines Analogieschlusses beseitigt werden kann, für
die in der Praxis betroffenen Behindertenvertreter ein nicht haltbarer Zustand, da zur Zeit um
Büroräumlichkeiten und sonstigen Sacherfordernissen oftmals „gerauft" werden muss.

4.) Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG

Dringend notwendig wäre auch eine Präzisierung des §116 ArbVG (Freizeitgewährung

speziell für BVP).

In Betrieben unter 150 Behinderten, also ohne Gültigkeit des § 117 (Freistellung) ist eine

BVP  sehr eingeschränkt  in ihrer Tätigkeit,  die  Behindertenbetreuung  ordnungsgemäß

durchzuführen.

Eine klare Zusatzverankerung im § 116, die besagt, dass in Betrieben ab 50 Behinderten, die

BVP z.B. ein Drittel ihrer 40 Std. Woche in Anspruch nehmen kann, um ihrer Tätigkeit

ordnungsgemäß nachgehen zu können, ist angebracht.

5.) Kündigungsschutz für Stellvertreter

Klargestellt sollte werden, dass den derzeitig normierten „Stellvertretern", der
Behindertenvertrauenspersonen, welche nur die Rechte eines „Ersatz-Betriebsrates" haben,
ein Kündigungsschutz gem. § 121 ArbVG zukommt.

Der Hinweis darauf sei gestattet, dass es in Österreich nicht allzu viele Betriebe /
Unternehmen gibt, welche eine derart hohe Anzahl von behinderten Mitarbeitern
beschäftigen, sodass von Wirtschaftsseite große Bedenken bzw. Widerspruch gegen
diese dringenden Forderungen akzeptiert werden könnten.

Zusammengefasst von den ZBVP der KAGes Stmk.

Franz Rossegger und Stv. Ursula R. Stauder                      30.03.2004