24/PET XXII. GP
Eingebracht am 31.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Theresia Haidlmayr
Abgeordnete
zum Nationalrat
Präsident des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
im Hause
Wien, den 30. Mrz. 2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die unterfertigte Abgeordnete
überreicht hiermit die Initiative „Verbesserung
der Stellung von
Behinderten - und Zentralbehinderten Vertrauenspersonen",
in Form einer Petition im Sinne des § 100
(1) Zi 1 GOG des Nationalrates zur
weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Theresia Haidlmayr
Abgeordnete
zum Nationalrat
Konzept
zur gesetzlichen Verbesserung der Stellung von
Behinderten - und Zentralbehinderten
Vertrauenspersonen
Behinderte Menschen im Arbeitsleben
sehen sich einem immer größeren Druck
des Wettbewerbs am
Arbeitsplatz ausgesetzt.
Die verschiedenen
Handicaps erschweren in vielen Fällen die täglichen
Anforderungen am Arbeitsmarkt. Immer mehr Dienstgeber neigen dazu, sich
von den Schwächsten
der Gesellschaft zu trennen.
Für den Betroffenen enden diese
Maßnahmen meist in sozialen Katastrophen.
Die Chancen zur
Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sind gleich „NULL".
Zieht man die gesetzlichen Vertreter
dieser Menschen, nämlich die Behinderten-
und Zentralbehindertenvertrauenspersonen ins
Kalkül, so muss man schnell
feststellen, dass diese in ihrer gesetzlichen Stellung gegenüber der
Jugendvertrauenspersonen oder dem Betriebsrat sehr arg benachteiligt
sind.
Die ZBVPen der Steiermärkischen Krankenanstalten (KAGes) mit 16.500
Beschäftigten, davon 1.300 behinderte Mitarbeiter (nach BEinstG)
fordern daher den Gesetzgeber auf, eine Stärkung für ihre Tätigkeiten im
Arbeitsalltag zu erreichen.
Eine gesetzliche Aufwertung bzw. Besserstellung dieser Behindertenvertreter ist
die Voraussetzung für eine optimale Behindertenpolitik vor Ort
(im Betrieb bzw. im Unternehmen).
1.) Vertretung von behinderten Arbeitnehmerinnen
Unabhängig von der
Anzahl der zu vertretenden begünstigten Behinderten sieht §22a Abs. 1
BEinstG.
eine Behindertenvertrauensperson und maximal zwei Stellvertreter zur Betreuung
vor.
Demgegenüber gibt es für Betriebsräte gem. §50 ArbVG bzw.
Jugendvertrauenspersonen
gem. §125 ArbVG eine Art ,,Repräsentationssystem", wonach aufgrund und nach Maßgabe
der Anzahl der zu vertretenden Arbeitnehmer weitere Organe der Arbeitnehmerschaft zu
wählen sind.
So enthält der §50 bzw. 125 ArbVG entsprechend der Zahl der zu vertretenden Arbeitnehmer
eine Staffelregelung betreffend die Mitgliederzahl im Betriebsrat bzw. des
Jugendvertrauensrates.
Läge man diese Regelung auf die Behindertenvertrauensperson des Betriebes der
Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH / LKH Graz um, könnte statt - wie bisher
1 Behindertenvertrauensperson und 2 Stellvertreter - dann 7 Behindertenvertrauenspersonen
sich die Betreuungsarbeit teilen.
Zur besseren Betreuung begünstigter Behinderter wäre daher die Übernahme der §§ 50 bzw.
125 ArbVG in das BEinstG zu fordern.
Nimmt man das LKH
Graz mit der dortigen Behindertenvertretung der Angestellten als
Beispiel,
so ergibt sich die Tatsache, dass für 350 beg. behinderte Mitarbeiter eine
Behindertenvertrauensperson
und nur zwei Stellvertreter für die Belange behinderter
Menschen zur
Verfügung stehen.
2.) Recht auf Abhaltung von Betriebsversammlungen
Unklar geregelt ist in § 22a BEinstG,
wie weit zum Beispiel im Zuge der Wahl einer
Behindertenvertrauensperson,
für den Fall, dass eine Betriebskörperschaft diese boykottiert,
der
Behindertenvertrauensperson das Recht auf Einberufung einer
,,Betriebsversammlung"
zur Wahl des
Wahlvorstandes zusteht. Für Betriebsräte bzw. Jugendvertrauensräte finden sich
im ArbVG explizite Regelungen, z.B. für die
Jugendvertrauensräte im § 124 ArbVG, sodass
ein „Versammlungsrecht", d.h.
eine „Betriebsversammlung für begünstige Behinderte"
ebenso klar in BEinstG übernommen werden sollte.
Überdies ist in der Praxis zu bemerken,
dass die Zahl der Fälle im steigen begriffen ist,
wonach
Betriebskörperschaften entgegen der Bestimmung der § 22a Abs.2 BEinstG die Wahl
der Behindertenvertrauensperson dahingehend
vereiteln, als eine korrekte gemeinsame bzw.
Mitwahl der
Behindertenvertrauensperson und Betriebsräten nicht durchgeführt wird. Es
sollte daher die Wahl der Behinderten-, Zentral- und
Konzernbehindertenvertrauenspersonen
von Betriebswahlen abgekoppelt werden und
auch nicht ausschließlich nach den Prinzipien
des vereinfachten Wahlverfahrens gem.
§ 58 ArbVG durchgeführt werden.
3.) Beistellung von Sacherfordernissen
Ebenso unklar geregelt ist
die Beistellung von sogenannten Sacherfordernissen für
Behinderten-,
Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen durch den Dienstgeber, da
unseres
Erachtens dem Gesetzgeber durch die zu enge Formulierung des § 22a Abs. 10
BEinstG (auf die
persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson sind die
Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II Teiles des ArbVG sinngemäß anzuwenden) ein
Missgeschick
dahingehend passiert ist, dass zwar Betriebsräte gem. § 72 ArbVG,
Zentralbetriebsräten
gem. § 84 ArbVG sowie Jugendvertrauenspersonen gem. § 128 ArbVG
Sacherfordernisse
vom Dienstgeber beigestellt werden müssen, eine Regelung für
Behindertenvertreter
jedoch explizit des BEinstG nicht zu entnehmen ist, sodass diese wohl
echte Rechtslücke zur Zeit nur im Wege eines Analogieschlusses beseitigt werden
kann, für
die
in der Praxis betroffenen Behindertenvertreter ein nicht haltbarer Zustand, da
zur Zeit um
Büroräumlichkeiten
und sonstigen Sacherfordernissen oftmals „gerauft" werden muss.
4.) Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG
Dringend notwendig wäre auch eine Präzisierung des §116 ArbVG (Freizeitgewährung
speziell für BVP).
In Betrieben unter 150 Behinderten, also ohne Gültigkeit des § 117 (Freistellung) ist eine
BVP sehr eingeschränkt in ihrer Tätigkeit, die Behindertenbetreuung ordnungsgemäß
durchzuführen.
Eine klare Zusatzverankerung im § 116, die besagt, dass in Betrieben ab 50 Behinderten, die
BVP z.B. ein Drittel ihrer 40 Std. Woche in Anspruch nehmen kann, um ihrer Tätigkeit
ordnungsgemäß nachgehen zu können, ist angebracht.
5.) Kündigungsschutz für Stellvertreter
Klargestellt sollte
werden, dass den derzeitig normierten „Stellvertretern", der
Behindertenvertrauenspersonen,
welche nur die Rechte eines „Ersatz-Betriebsrates" haben,
ein Kündigungsschutz
gem. § 121 ArbVG zukommt.
Der Hinweis darauf sei
gestattet, dass es in Österreich nicht allzu viele Betriebe /
Unternehmen gibt, welche eine derart hohe Anzahl von behinderten
Mitarbeitern
beschäftigen, sodass von Wirtschaftsseite große Bedenken bzw. Widerspruch
gegen
diese dringenden
Forderungen akzeptiert werden könnten.
Zusammengefasst von den ZBVP der KAGes Stmk.
Franz
Rossegger und Stv. Ursula R. Stauder 30.03.2004