27/PET XXII. GP

Eingebracht am 22.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

 

Theresia Haidlmayr
Abgeordnete zum Nationalrat

Präsident des Nationalrates
Dr. Andreas Khol

im Hause

Wien, den 21. Apr. 2004

Sehr geehrter Herr Präsident!

Die unterfertigte Abgeordnete überreicht hiermit den Initiativantrag des
Oberösterreichischen Landtages betreffend eine Resolution für die
Wiedereinführung der einkommensunabhängigen Gebührenbefreiung für
gehörlose und gehörbeeinträchtigte Menschen, in Form einer Petition im Sinne
des § 100 (1) Zi 1 GOG des Nationalrates zur weiteren geschäftsordnungsge-
mäßen Behandlung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

Theresia Haidlmayr

Abgeordnete zum Nationalrat


Initiativantrag

der unterzeichneten Abgeordneten

betreffend

Wiedereinführung der einkommensunabhängigen Gebührenbefreiung für Menschen

mit Hörbeeinträchtigungen

Der Oö. Landtag möge beschließen:

Die Oö. Landesregierung wird aufgefordert, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen,
dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 aufgehobene einkommensunabhängige Befrei-
ung gehörloser und schwer hörbehinderter Personen von der Entrichtung der Rundfunkgebühr
für Fernseh-Empfangseinrichtungen bis zur vollständigen Zugänglichkeit des ORF-Angebots
wieder eingeführt wird.

Begründung:

Die bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 geltende Rechtslage sah vor, dass
„taube und praktisch taube Personen" einkommensunabhängig von der Fernsehgebühr befreit
waren. Die neue Rechtslage schließt hingegen eine Befreiung von der „Rundfunkgebühr für
Fernseh-Empfangseinrichtungen" für „Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen" aus,
wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für ei-
nen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.
Dieser Richtsatz beträgt für einen Einpersonenhaushalt 653,19 Euro und für einen Mehrper-
sonenhaushalt 1015 Euro. Da die Angebote des Österreichischen Rundfunks für Menschen
mit Hörbeeinträchtigungen keineswegs adäquat sind - derzeit werden lediglich die drei Nach-
richtensendungen, einzelne Informationsmagazine und ca. 180 Unterhaltungsserien und Filme
pro Jahr untertitelt -, ist die Einführung einer Einkommensgrenze für die Gebührenbefreiung
umso weniger einzusehen. Aus den genannten Gründen soll die vor dem Budgetbegleitgesetz
geltende Rechtslage ehestmöglich wieder hergestellt werden.

Hinzuweisen ist, dass eine derartige Gebührenbefreiung selbstverständlich nur für eigene
Haushalte von Gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen gelten kann.

Linz, am 1. April 2004