27/PET XXII. GP
Eingebracht am 22.04.2004
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möglich.
Petition
Theresia Haidlmayr
Abgeordnete
zum Nationalrat
Präsident des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
im Hause
Wien, den 21. Apr. 2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die
unterfertigte Abgeordnete überreicht hiermit den Initiativantrag des
Oberösterreichischen Landtages betreffend eine Resolution für die
Wiedereinführung der einkommensunabhängigen Gebührenbefreiung für
gehörlose und gehörbeeinträchtigte
Menschen, in Form einer Petition im Sinne
des § 100 (1) Zi 1 GOG des Nationalrates zur weiteren
geschäftsordnungsge-
mäßen Behandlung.
Mit vorzüglicher
Hochachtung
Theresia Haidlmayr
Abgeordnete zum Nationalrat
Initiativantrag
der unterzeichneten Abgeordneten
betreffend
Wiedereinführung der einkommensunabhängigen Gebührenbefreiung für Menschen
mit Hörbeeinträchtigungen
Der Oö. Landtag möge beschließen:
Die Oö. Landesregierung wird
aufgefordert, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen,
dass
die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 aufgehobene einkommensunabhängige
Befrei-
ung
gehörloser und schwer hörbehinderter Personen von der Entrichtung der
Rundfunkgebühr
für Fernseh-Empfangseinrichtungen bis zur vollständigen Zugänglichkeit des
ORF-Angebots
wieder eingeführt wird.
Begründung:
Die bis zum
Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 geltende Rechtslage sah vor, dass
„taube
und praktisch taube Personen" einkommensunabhängig von der Fernsehgebühr
befreit
waren.
Die neue Rechtslage schließt hingegen eine Befreiung von der „Rundfunkgebühr
für
Fernseh-Empfangseinrichtungen"
für „Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen" aus,
wenn
das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für
ei-
nen
Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 %
übersteigt.
Dieser
Richtsatz beträgt für einen Einpersonenhaushalt 653,19 Euro und für einen
Mehrper-
sonenhaushalt
1015 Euro. Da die Angebote des Österreichischen Rundfunks für Menschen
mit
Hörbeeinträchtigungen keineswegs adäquat sind - derzeit werden lediglich die
drei Nach-
richtensendungen, einzelne Informationsmagazine und ca. 180 Unterhaltungsserien
und Filme
pro
Jahr untertitelt -, ist die Einführung einer Einkommensgrenze für die
Gebührenbefreiung
umso
weniger einzusehen. Aus den genannten Gründen soll die vor dem
Budgetbegleitgesetz
geltende Rechtslage ehestmöglich wieder hergestellt werden.
Hinzuweisen ist, dass eine derartige
Gebührenbefreiung selbstverständlich nur für eigene
Haushalte
von Gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen gelten kann.
Linz, am 1. April 2004