45/PET XXII. GP
Eingebracht am 10.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
PETITION an den Nationalrat
laut Geschäftsordnungsgesetz 1975 BGBL Nr. 410
BÜRGERINITIATIVE betreffend
Einhaltung der
Luftgrenzwerte nach IG-L und Verbesserung des UVP-
Gesetzes (Anlassfall Raum Niederösterreich - Wien - Burgenland)
Einreicherin:
mit Unterstützung der Abg. zum Nationalrat:
Parlamentarische Bürgerinitiative entsprechend §100 Abs. 1 Z. 2 GOG-NR
BÜRGERINITIATIVE betreffend
Einhaltung der Luftgrenzwerte nach IG-L und der Verbesserung von UVP-Verfahren.
Hintergrund und Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht:
Im Zuge der Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben,
insb. beim Straßenbau, sind der
beteiligten
Öffentlichkeit verschiedene Verfahrensmängel aufgefallen.
Insb. im Zusammenhang mit dem
Immissionsschutz-Gesetz-Luft (IG-L) ergeben sich Probleme
mit der Einhaltung
der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Grenzwerte. In verschiedenen
Bundesländern, welche zum Vollzug des Gesetzes zuständig sind, wird das IG-L
unzureichend
bzw. mit jahrelanger Verspätung vollzogen. Dies führt dazu, dass Straßen ohne
UVP
(Umweltverträglichkeits-Prüfung) gebaut werden können, obwohl
Immissionsgrenzwerte seit
Jahren überschritten werden.
Weiters ergeben sich Probleme mit der Struktur des
Genehmigungsverfahrens nach dem BStG,
da dieses eine
effiziente Beteiligung der Öffentlichkeit unmöglich macht. Außerdem ist die
Öffentlichkeit mit Finanzierungsengpässen für komplexe UVP-Verfahren
konfrontiert. Der
Vollzug der Vorgaben der UVP-Entscheidung ist nach der geltenden Rechtslage
nicht
garantiert.
Wichtige Faktoren:
1. Festlegung der Verbindlichkeit der Einhaltung von Grenzwerten
Zwei Kernsätze aus dem IG-L lauten :
1."...... bei Neubau von Straßen sind niedrigere Grenzwerte anzustreben „
2."...... sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten
Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die
Einhaltung der in Anlage 1 und 2......... festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.''
Das Wort „anzustreben" deutet darauf hin, dass es sich hier um kein verbindliches Kriterium
handelt. Deshalb muss
statt anzustreben, das Wort „einzuhalten" verwendet werden.
2. Vorsorge im Sinne des § 20 Abs.1 IG-L
Im
Sinne der Vorsorge ist in § 20 Abs.l IG-L für bundesrechtlich zu genehmigende
Straßen ist
vorgesehen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte anzustreben
ist, wenn im Zuge des
Neubaus einer Straße oder von Straßenabschnitten
Schadstoffkonzentrationen aufgrund
straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten sind.
Für
landesrechtlich zu genehmigende Straßen wäre eine derartige Regelung aus
fachlicher Sicht !
ebenfalls erforderlich, kann aber wegen der verfassungsrechtlichen
Kompetenzlage nur in den
entsprechenden Landes Gesetzen vorgesehen werden.
Im IG-L muss daher verfassungsrechtlich verankert
werden, dass die Kompetenz zum
Vollzug des IG-L auf
den Bund übergeht, wenn das Bundesland die Bestimmungen des IG-L
nicht vollzieht oder in ihren Kompetenzbereich fallende europarechtliche
Bestimmungen nicht
umsetzt.
Ein Beispiel einer Verfahrensabwicklung in Klosterneuburg findet sich im Anhang.
ANLIEGEN:
Der Nationalrat wird ersucht,
•
sicherzustellen, dass Grenzwertüberschreitungen von
Luftgütedaten innerhalb von 3
Monaten nach
Beendigung des Beobachtungszeitraums zu Verordnungen und
Ausweisungen von Sanierungsgebieten führen,
•
dass beim Straßenbau, die Immissionsgrenzwerte des IG-L
„einzuhalten" und nicht wie
bisher „anzustreben
sind,
•
sicherstellen,
dass sich Bürgerinitiativen schon im Vorstadium von
Infrastrukturprojekten bilden und sich an
den Planungen (Variantendiskussion)
beteiligen können,
•
gesetzlich zu verankern, dass sich Bürgerinitiativen an
der Auswahl und Bestellung von
Gutachtern beteiligen
können (Vetorecht oder zwingende Möglichkeit der Bestellung
eines Zweitgutachters),
•
gesetzlich zu verankern, dass Bürgerinitiativen mit 1 %o
der Herstellungskosten bei
Bahnprojekten und 2 %o bei Straßen -und anderen Infrastrukturprojekten
finanzielle
Hilfestellung zur
Wahrnehmung der ihnen im öffentlichen Interesse des
Umweltschutzes gewährten Rechte zu erhalten,
•
Akteneinsicht
für Bürgerinitiativen bei Feststellungsverfahren zu ermöglichen,
•
UVP-Verfahren für nichtig zu erklären, wenn Säumigkeit
mit der Erklärung zum
Sanierungsgebiet nach IG-L vorliegt und die Säumigkeit zu einer anderen UVP-
Feststellungsentscheidung
hätte führen können,
•
sicherzustellen,
dass Gegenstand der UVP und des Feststellungsverfahrens die
tatsächlichen Grenzwerte zum Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung sind (derzeit hängt
dies vom Landeshauptmann und vom Zeitpunkt der Ausweisung durch das BMU ab).