67/PET XXII. GP

Eingebracht am 29.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Gabriele Heinisch-Hosek Abgeordnete zum Nationalrat

An Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament
A-1017 Wien

                                                                                                                  Wien, am 28.6.2005
Sehr geehrter Herr Präsident!

In der Anlage überreiche ich Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition
für eine freie Wahl des Vornamens.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Anlage


Petition

für eine freie Wahl des Vornamens.

Das Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl. Nr. 195/1988) untersagt in § 3 Abs. 1 einen Vornamen zu wählen, der nicht dem staatlich anerkannten Geschlecht entspricht. Dies wirft insbesondere für Menschen, die im anderen Geschlecht leben und respektiert werden wollen, Probleme auf.

Die Wahl eines dem gelebten Geschlecht entsprechenden Vornamens bleibt ihnen bis zu einer offiziellen Personenstandsänderung versagt. Für eine solche sind in Österreich - anders als etwa in Ungarn oder Großbritannien - genitalanpassende Operationen notwendig.

TransGender-Initiativen wie TransX fordern seit Jahren, dass Menschen in voller Würde - ohne Zwang zu Therapie und körperlichen Eingriffen - ihren Vornamen eigenverantwortlich wählen dürfen.

Die soziale und berufliche Integration von TransGender-Personen wird durch das geltende NÄG wesentlich erschwert, da es den Betroffenen verunmöglicht sich mit einem ihrer Lebenspraxis adäquaten Vornamen zu legitimieren. Dies betrifft sowohl Personen, die sich in Vorbereitung auf genitalanpassende Operationen im Alltagstest befinden, als auch Personen, die ohne die für die Personenstandsänderung erforderlichen chirurgischen Eingriffe ihr empfundenes Geschlecht leben.

Das Namensänderungsgesetz ermöglicht nicht operierten TransGender-Personen lediglich geschlechtsneutrale erste Vornamen zu wählen. Bis auf ganz wenige Ausnahmen (Andrea, Chris) sind diese „Transsexuellennamen“ (Amtsjargon) in Österreich nicht geläufig (Aaren, Abida, Addy, Agca, Agea etc.).

Der Vorname ist von zentraler Bedeutung für die Identitätsbildung. TransGender-Personen führen, so wie die meisten Menschen, die eine Vornamensänderung beantragen, oft schon jahrelang inoffiziell einen ihnen entsprechenden Namen. Die amtliche Anerkennung ihrer Namen wird aber noch durch das staatlich registrierte Geschlecht beschränkt.

Damit werden TransGender-Personen durch das NÄG in geschlechtsanpassende Operationen gedrängt.

Eine vom Geschlecht unabhängige freie Wahl des Vornamens wäre nicht nur eine wesentliche Voraussetzung um TransGender-Personen ein körperlich unversehrtes, sozial integriertes Leben zu ermöglichen, sondern auch ein längst wünschenswertes Signal Österreichs, die Anpassung an geschlechtskonforme Lebensweisen nicht mehr staatlich erzwingen zu wollen.

Der Nationalrat möge beschließen, dass im Namensänderungsgesetzes (BGBl Nr. 195/1988 vom 21. 4. 1988 in der Fassung BGBl Nr. 25/1995 vom 5. 1. 1995) unter den Kriterien zur Versagung der Vornamensänderung die Wortfolge "... oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht" (§ 3 Abs. 1 Zi. 7) ersatzlos gestrichen wird.