82/PET XXII. GP
Eingebracht am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
GS
Abg.z.NR Werner Amon, MBA
Lichtenfelsgasse
7
1010
Wien
An Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
A-1017 Wien
Wien, 24. Jänner 2006
Sehr
geehrter Herr Präsident,
lieber
Andreas!
In der Anlage überreiche ich dir gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend
„Fairness für die freiwilligen Helfer"
Mit der
Bitte um geschäftsordnungsmäßige
Behandlung dieser Petition verbleibe
ich
mit freundlichen Grüßen
GS Abg.z.NR Werner Amon, MBA
Anlage: Petition
Petition
Fairness für die freiwilligen Helfer
DIE UNTERZEICHNENDEN UNTERSTÜTZEN DIE ARBEITSRECHTLICHE
ABSICHERUNG FÜR FREIWILLIGE EINSATZKRÄFTE UND BRINGEN
NACHSTEHENDE PETITION IN DEN NATIONALRAT:
Antrag auf Änderung des APSG, ArbVG, ASVG und der Entgeltfortzahlungs -
Zuschussverordnung
I. ÄNDERUNG DES APSG
Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer "und für Arbeitnehmer, die als Mitglieder einer freiwilligen Einsatzorganisation zum Einsatz einberufen werden" (Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 - APSG)
Begriffsbestimmungen
§3.(1)...
(2)...
(3)...
"(4) Freiwillige Einsatzorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Organisationen gemäß § 176 Abs 1 Z 7 Buchstabe a ASVG".
"ABSCHNITT III
Dienstfreistellung freiwilliger Einsatzkräfte im Einsatzfall
§ 18a. (1) Ein Arbeitnehmer, der als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation zum Einsatz einberufen wird, hat für die Dauer des Einsatzes einen Anspruch auf Dienstfreistellung. Während dieser Dienstfreistellung behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt
(2) Der als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation zum Einsatz einberufene Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich Mitteilung
zu machen. Auf Verlangend des Arbeitgebers hat er nach Beendigung des Einsatzes eine Bestätigung der freiwilligen Einsatzorganisation über seine Teilnahme am Einsatz und die Dauer dieser Teilnahme vorzulegen.
(3) Ist der Arbeitnehmer am Einsatz aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Mitteilung der Einberufung und/oder an der Vorlage der Bestätigung gehindert, so hat er sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
Dienstfreistellung freiwilliger Einsatzkräfte für Schulungsmaßnahmen
18b. (1) Ein Arbeitnehmer, der Mitglied ein der freiwilligen Einsatzorganisation ist, hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen in einer dafür von der freiwilligen Einsatzorganisation vorgesehenen Schulungseinrichtung bis zum Höchstausmaß von drei Arbeitstagen pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgelts.
(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber mindestens vier Wochen, vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Schulungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers andererseits zu berücksichtigen sind.
(3) Der Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts für die Teilnahme, an Schulungsmaßnahmen verjährt nach Ablauf von vier Jahren ab dem Ende des Arbeitsjahres, in dem er entstanden ist
Benachteiligungsverbot
§ 18c. Arbeitnehmer dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Mitglieder freiwilliger Einsatzorganisationen nicht benachteiligt werden.
ABSCHNITT IV
§ 19. Die Abschnitte II und III gelten" sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23
enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in ...
II. ÄNDERUNG DES ArbVG
§105.(1)...
(2)...
(3) Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn:
Z 1. Die Kündigung
a) ...
"k) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation gemäß § 176 Abs 1 Z 7 Buchstabe a ASVG"
erfolgt ist oder...
III. ÄNDERUNG DES ASVG
Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
§ 53b. (1) Den Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinn des § 3 EFZG "und der §§ 18a und 18b APSG" oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherter Dienstnehmer/innen geleistet werden.
(2)...
(3) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen "und bei Arbeitsverhinderung freiwilliger Einsatzkräfte" so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren ...
IV. ÄNDERUNG. DER ENTGELTFORTZAHLUNGS – ZUSCHUSSVERORDNUNG - Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung
Zuschussberechtigter Dienstgeber/innen/kreis
§ 2. (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetz. BGBl. Nr. 399/1974, "nach den §§ 18 a und 18 b APSG" oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Abs. 2 beschäftigt werden....
Antragstellung
§ 3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere:
3. Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten "oder durch die Teilnahme am Einsatz oder an Schulungsmaßnahmen freiwilliger Einsatzorganisationen bedingten" Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs 2 und 3 ASVG;
Höhe der Zuschüsse
§ 4. (1) Die Zuschüsse betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
1. ...
2. Bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern ... Ist, "und bei Arbeitsverhinderung freiwilliger Einsatzkräfte" jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.
Wien, am 25. Jänner 2006