Österreichische

Apothekerkammer

 

 

 

Wien,

12. Dezember 2003

Zl. III-14/2/2-588/6/03

Rö/Ko

Sachbearbeiter:

Mag. Rösel-Schmid

DW 198

 

 

 

 

 

 

 

Spitalgasse 31

A-1091 Wien

Postfach 87

DVR: 24635

 

 

Telefon:

+43-1-40 414-100

Telefax:

+43-1-408 84 40

 

 

E-Mail:

info@apotheker.or.at

Homepage:

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ÖAK · Spitalgasse 31 · A-1091 Wien · Postfach 87 · DVR: 24635


An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Sektion III Arbeitsrecht

und Arbeitsinspektion

Stubenring 1

1010 Wien

                    

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das MSchG, das VKG, das LAG, das AZG, das AngG, das GAngG, das BUAG und das AMFG geändert werden; Begutachtungsverfahren

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 27. Oktober 2003, GZ 452.003/22-III/9a/03

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Österreichische Apothekerkammer bedankt sich für die Übermittlung des oben angeführten Gesetzesentwurfes und für die Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

 

1. Die Abteilung der selbstständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer  regt an, § 15 h Abs. 3 Mutterschutzgesetz und § 8 Abs. 3 Väter-Karenz-gesetz so zu ändern, dass die für den Anspruch auf Elternteilzeit relevante Arbeitnehmerzahl im Betrieb des Arbeitgebers nicht nach Köpfen, sondern nach dem Gesamtdienstausmaß der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer berechnet wird. Berechnet man die maßgebliche Arbeitnehmerzahl nämlich nach Köpfen, führt dies dazu, dass jene Betriebe, die besonders viele Arbeitnehmer in Teilzeitarbeitsverhältnissen beschäftigen, trotz möglicherweise geringem Gesamtdienstausmaß der Beschäftigten unter die neue Regelung fallen. Diese Situation würde dadurch verschärft, dass die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung die Betriebe nötigt, als Ersatz für die ausgefallenen Arbeitnehmer weitere Teilzeitarbeitskräfte anzustellen, wodurch sich die für die Berechnung maßgebliche Kopfzahl der Arbeitnehmer wiederum erhöhen würde. So würden auch Kleinbetriebe, die nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich nicht unter die neue Regelung fallen sollen, rasch die maßgebliche Schwelle für die Anwendung des Anspruches auf Elternteilzeit überschreiten. Gleichzeitig wären – unter Zugrundelegung der Gesamtarbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – gleich große Betriebe ohne sachliche Rechtfertigung in unterschiedlicher Weise von der gesetzlichen Regelung betroffen, je nachdem, wie viele Teilzeitbeschäftigte in diesen Betrieben tätig sind.

 

Die Abteilung selbstständiger Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer schlägt daher folgende Umformulierung der §§ 15 h Abs. 3 MSchG und 8 Abs. 3 VKG vor:

 

„Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nach Abs. 1 Z 2 ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer, umgerechnet auf Volldienstbeschäftigte, regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit wechselnder Arbeitnehmerzahl oder mit wechselndem Teilzeitausmaß gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Arbeitnehmer als erfüllt, wenn die auf Vollarbeitsverhältnisse umgerechnete Arbeitnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmer betragen hat.“

 

2. Die Abteilung der angestellten Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer gibt keine inhaltliche Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf ab. Es wird die Stellungnahme der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung Verband Angestellter Apotheker Österreichs in der Anlage übermittelt.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anregungen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens.

 

Diese Stellungnahme wird per E-Mail an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at übermittelt so wie in 25-facher Ausfertigung dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Präsident:

 

 

 

(Mag. pharm. Dr. Herbert Cabana)

 

Anlage