Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

E-Mail: Abteilung.51@lebensministerium.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-17/26-2004     

13.7.2004

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMLFUW-UW.1.4.2/001-V/1/2004

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

A. Allgemeines:

Ziel des geplanten Vorhabens ist es, neben der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (im Folgenden als „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ bezeichnet) das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten: Die Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Vorhaben soll nicht mehr im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung, sondern in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts


des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt werden.

Gemäß dem geltenden Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist die Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Eisenbahnen und der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Das Bürgerbeteiligungsverfahren, die Berücksichtigung der Ergeb­nisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigun­gen und die Genehmigung dieser Vorhaben können gemäß Art 11 Abs 6 B-VG durch Bundesgesetz geregelt werden, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Auf einfach-gesetzlicher Ebene sind die §§ 23a und 23b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einschlägig, wobei gemäß § 24 Abs 1 für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nicht stattfindet. Die für die Realisierung eines Bundesstrassen- oder Hochleistungsstreckenvorhabens erforderlichen Genehmigungen werden von den nach den einzelnen Materienvorschriften zuständigen Bundes- oder Landesbehörden erteilt.

Nach dem geplanten Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG soll die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung, soweit ein Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus auch für die Genehmigung von Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken begründet werden. Auf einfach-gesetzlicher Ebene macht der Bund von dieser (neuen) Bedarfsgesetzgebungskompetenz durch die Aufhebung des geltenden dritten Abschnitts des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 Gebrauch; für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken sollen die Bestimmungen des ersten und des zweiten Abschnitts des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes gelten, was im Ergebnis zu einem konzentriertem Genehmigungsverfahren, in dem die Behörde (gemäß dem geplanten § 39 Abs 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) „die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen“ (§ 17 Abs 1) anzuwenden hat, führt.

Durch den geplanten Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG soll eine kompetenzrechtliche Grundlage für die Festlegung von „zusätzliche Genehmigungskriterien“ und für die „Festlegung der Behördenzuständigkeit“ für Verfahren zur Genehmigung von Bundesstrassen oder Hochleistungsstrecken geschaffen werden. Als zuständige Behörde wird im § 39 Abs 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt. Das bedeutet, dass den Ländern in den im Art 10 Abs 1 B-VG genannten Angelegenheiten, soweit diese in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (Wasserrecht, Forstrecht), die Kompetenz zur Vollziehung der in den (einer Trassenverordnung nachfolgenden) Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entzogen wird. Das Ausmaß der Kompetenzverschiebung durch die geplante Änderung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist jedoch noch viel weitreichender, als die Erläuterungen dazu zuzugeben bereit sind: Nur vordergründig betrachtet geht es um die Durchführung konzentrierter Genehmigungsverfahren! In Wahrheit ist beabsichtigt, die den Ländern gemäß Art 15 Abs 1 B-VG zustehende Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz, vor allem auf dem Gebiet des Naturschutzes, zu Gunsten des Bundes auszuhöhlen: Die im Art 10 Abs 1 Z 9 B‑VG geplante (Bedarfs-)Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich der „Genehmigung solcher Vorhaben“ kann nur so verstanden werden, dass sich der Bund auch die Gesetzgebungskompetenz vor allem auf dem Gebiet des Naturschutzes im Zusammenhang mit Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken sichern will. Im Ergebnis bedeutet das für die Länder den Verlust jeglicher Mitwirkungskompetenz bei der Realisierung großer Infrastrukturvorhaben durch den Bund.

Das Land Salzburg lehnt daher die geplanten Verfassungsbestimmungen ab, umso mehr, als die Erläuterungen selbst die „Beibehaltung der derzeit geltenden Regelungen unter Hinzufügung eines durch Bescheid abzuschließenden Genehmigungsverfahrens für jene Bereiche von Bundesstrassenvorhaben, für die kein der Trassenverordnung nachfolgendes Genehmigungsverfahren existiert“, als Alternative anführen.

 

B. Zu den finanziellen Auswirkungen:

Die Aussagen in den Erläuterungen, wonach sich die Anzahl der UVP-Verfahren nur geringfügig erhöht und daher nur mit einer geringen Erhöhung des Aufwandes für die Länder gerechnet wird, sind kritisch zu hinterfragen und zumindest zum Teil unrichtig. Die geplanten Änderungen, wie die Festlegung geringerer Schwellenwerte für bestimmte Vorhabenstypen in schutzwürdigen Gebieten (zB weitergehende Anwendung der Kategorie E) lassen eine deutlich höhere Anzahl an Verfahren erwarten. Es ist daher mit einem deutlichen Mehraufwand und einer damit verbunden finanziellen Belastung der Länder zu rechnen. Auch lassen die Zuständigkeitsbestimmungen zur Vollziehung der verwaltungspolizeilichen Vorschriften, die Zuständigkeit zur Durchführung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens gemäß § 10 Abs 7 sowie die Regelungen zur Einräumung von Zwangsrechten einen deutlichen Mehraufwand erwarten.

Nicht nachvollziehbar, ja geradezu praxisfremd ist die Berechnung des Arbeitsaufwands für ein durchschnittliches Genehmigungsverfahren in der Höhe von 485 Stunden eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A. Die Praxis hat gezeigt, dass der Aufwand in diesem Bereich bei Berücksichtigung sämtlicher beteiligter Behördenvertreter einschließlich der Sachverständigen wesentlich höher liegt. Unberücksicht ist auch geblieben, dass die im § 39 genannte Behörde bis zur Rechtskraft des Abnahmebescheides (§ 22) zuständig bleibt und sämtliche Änderungsverfahren, die im Vergleich zu den in den einzelnen  Materienvorschriften geregelten Verfahren wesentlich aufwändiger sind, zu führen hat.

Auch der dargestellte durchschnittliche Mehraufwand eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens von nur 15 % gegenüber der Summe des Aufwandes der sonst nach den jeweiligen Materienvorschriften zu führenden Verfahren ist nicht realistisch angenommen. Bei dieser Berechnung wurde der gesamte Aufwand der nach den jeweiligen Materienvorschriften sonst zuständigen Behörden in Abzug gebracht, ohne die Leistungen, die diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erbringen, entsprechend zu berücksichtigen. Auch wird die Landesregierung mit dem Aufwand belastet, der sonst, würde das Vorhaben nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegen, vom Bund oder von einer Stadt mit eigenem Statut zu tragen wäre.

 

C. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 2:

Es wird vorgeschlagen, Vorhaben mit ausschließlich vorübergehendem Charakter (etwa mobile Abfallbehandlungsanlagen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2000) vom Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 auszunehmen.

Im Abs 2 sollte weiters klargestellt werden, dass unter einem „Vorhaben“ auch bestehende Anlagen zu verstehen sind.

 

Zu § 3:

Die im Abs 7 festgelegte Entscheidungsfrist von sechs Wochen ist auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrungen bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nicht einhaltbar: Der Umfang der in einem Feststellungsverfahren durchzuführenden Ermittlungen und Konsultationen entspricht dem eines Genehmigungsverfahrens. Daher sollte die Entscheidungsfrist, den bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen entsprechend, mit mindestens 12 Wochen festgelegt werden.

Weiters wird zu Abs 7 vorgeschlagen, die Zuständigkeit der Behörde dahingehend zu erweitern, festzustellen, ob für ein Vorhaben ein „normales“ Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren oder ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist.

Im Abs 2 und 7 (neu) sollte klargestellt werden, ab welchem „Konkretisierungsgrad“ ein Vorhaben bei der Kumulierung mit betrachtet werden muss. In die Diskussionen werden diesbezüglich Aspekte wie genehmigte Vorhaben, eingereichte Vorhaben, geplante Vorhaben, die aus einer öffentlichen oder medialen Diskussion bekannt sind, bestehende Flächenwidmungen, aber auch die politische Beschlusslage eingebracht, die alle große Unsicherheiten bei der Vollziehung des § 3 mit sich bringen. Aus Gründen der Vollziehbarkeit sowie zur Wahrung einer entsprechenden Planungs- und Rechtssicherheit wird daher vorgeschlagen, dass nur bereits beantragte oder genehmigte Vorhaben einer Kumulierungsprüfung zu unterziehen sind.

Weiters sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens für ein Vorhaben nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides neu zu beurteilen, wenn der in die Beurteilung mit einzubeziehende kumulierte Tatbestand nachträglich weggefallen ist (etwa durch die Schließung eines Nachbarbetriebes oder bei einer Änderung dessen Betriebsweise).

 

Zu § 3a:

Gemäß Abs 9 ist für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für die freiwillige Sanierung einer Altlast, ohne dass diesem Vorhaben ein entsprechender verwaltungsrechtlicher Auftrag zu Grunde liegt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es sollten daher auch freiwillige Sanierungsmaßnahmen von Altlasten (und eventuell auch von Verdachtsflächen) ausdrücklich von der Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ausgenommen werden.

Ausdrücklich begrüßt wird die Klarstellung im Abs 6 (neu), welche Kapazitäten bei einem Änderungsvorhaben einzurechnen sind.

 

Zu § 5:

Im § 5 Abs 1 sollte der dritte Satz lauten:

„In den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Zustimmungserklärungen und Nachweise über die Verfügungsberechtigung müssen zur Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgelegt werden, soweit in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten für das gesamte beantragte Vorhaben vorgesehen ist. Eine abschließende Entscheidung ist erst dann zulässig, wenn entweder die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorgelegt oder in dieser Entscheidung die Zwangsrechte tatsächlich eingeräumt werden.“

 

Zu § 9:

Im Abs 3 Z 2 sollte klargestellt werden, was unter der „Art der möglichen Entscheidung“ zu verstehen ist.

Der gemäß Abs 3 Z 4 in die Kundmachung des Vorhabens aufzunehmende Hinweis, dass jedermann die Möglichkeit zur Stellungnahme offen steht, sollte auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 3 Abs 5) Bezug nehmen.

Gemäß Abs 4 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jene Dokumente anzuschließen, die in elektronischer Form verfügbar sind. Dieser Verpflichtung sind bereits durch die technische Ausstattung der Behörden Grenzen gesetzt: Erfahrungsgemäß weisen Einreichunterlagen nicht nur einen außerordentlich großen Umfang auf, sondern weichen auch hinsichtlich ihres Formats erheblich voneinander ab (A4 bis A1). Auch besteht die Befürchtung, dass die Projektwerber aus Konkurrenzgründen, bedingt durch den erleichterten Zugang zu Informationen, die das Internet bietet, bei der Auswahl der vorzulegenden Unterlagen künftig restriktiver vorgehen werden. Diese Restriktionen gehen jedoch letztlich zu Lasten der Behörde und der Sachverständigen, da diese auf eine lückenlose, umfangreiche und kompakte Urkundenvorlage angewiesen sind, allein schon, um den Entscheidungsfristen zu genügen. Es wird daher dringend vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Kundmachung im Internet auf die Umweltverträglichkeitserklärung und den Genehmigungsantrag einzuschränken.

 

Zu § 10:

Gemäß Art 6 Abs 3 lit a und b der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden und in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird, zugänglich gemacht werden. Den Erläuterungen folgend soll im § 10 Abs 2 Art 6 Abs 3 lit a und b der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie umgesetzt werden, wobei im Zusammenhang mit der Übermittlung von „allenfalls anderen entscheidungsrelevante Unterlagen“ an andere Staaten auf „strategische Umweltprüfungen“ verwiesen wird.  Das führt zu der Frage, warum diese „allenfalls anderen entscheidungsrelevanten Unterlagen“ nur an einen anderen Staat zu übermitteln und nicht auch gemäß § 9 kundzumachen sind.

Auch wird angeregt, im Fall der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei entsprechender Aktualität der dabei gewonnen Verfahrensergebnisse nach dem Vorbild des § 6 Abs 2 für das nachfolgende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Erleichterungen vorzusehen.

Im Abs 2 Z 3 und im Abs 3  sollte es „zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen“ heißen.


Zu § 17:

Gemäß Abs 5 können in der Genehmigung angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgelegt werden. Das sollte auch in einem Feststellungsbescheid möglich sein, da sich bei einer längerfristigen Nicht-Inanspruchnahme eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides die Rahmenbedingungen der Entscheidungsgrundlagen, zB bei der Kumulierung, entscheidend verändern können.

 

Zu § 19:

Es wird vorgeschlagen, die Präklusionsbestimmungen ausdrücklich in den Abs 1 aufzunehmen.

 

Zu § 22:

In den § 22 sollte eine Möglichkeit zur Delegierung der Vollziehung und Überwachung der Nebenbestimmungen an die Bezirksverwaltungsbehörde geschaffen werden.

 

D. Zu Anhang 1:

 

Allgemeines:

In verschiedenen Ziffern des Anhangs 1 werden in der Spalte 3 Festlegungen getroffen, die auch für die Spalten 1 und 2 derselben Ziffer zur Anwendung kommen (so etwa bei der Z 12). Hier sollte eine entsprechende Klarstellung erfolgen.

 

Zum Vorspann zu Anhang 1:

Der Unterscheidung zwischen „Festlegung“ und „Ausweisung“ von Gebieten der Kategorie E (Anhang 2) sollte auch im Vorspann zu Anhang 1 Rechnung getragen werden.

 

Zu den Ziffern 1 bis 3:

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden als „UVP-Richtlinie“ bezeichnet) enthält Schwellenwerte nur für Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung (Anhang II A Nummer D 9 der Abfallrahmenrichtlinie) oder Deponierung von gefährlichen Abfällen ab 0 t sowie Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung (Anhang II A Nummer D 9 der Abfallrahmenrichtlinie) von nicht gefährlichen Abfällen ab 100 t/d. Alle anderen Abfallbeseitigungsanlagen sind „nur“ im Anhang II der UVP-Richtlinie angeführt.  Für diese Anlagen (zB physikalische Behandlung, Lagerung zur Beseitigung) sollten daher höhere Schwellenwerte als bisher vorgesehen werden.

Für Anlagen zur Verwertung von Abfällen besteht gemäß der UVP-Richtlinie überhaupt keine Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens. Daher sollten Anlagen zur Verwertung von Abfällen vom Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ausgenommen werden. Eine Unterscheidung zwischen Beseitigungs- und Verwertungsanlagen ist möglich; auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterscheidet zwischen Anlagen zur Verwertung und Anlagen zur Beseitigung von Abfällen (§ 2 Abs 7 Z 3 iVm Anhang 5 AWG 2002). Zumindest sollten jedenfalls Anlagen zur Verwertung (gefährlicher Abfälle) mit geringer Kapazität von der UVP-Pflicht ausgenommen werden.

Bei der Bezeichnung der Deponietypen sollte auf die Deponierichtlinie Bezug genommen werden.

Betreffend Z 2 soll gelten, dass „die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten zu addieren sind. Ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Kapazitäten bis 5 % des jeweiligen Schwellenwertes bleiben unberücksichtigt.“ Offen bleibt, wie die unterschiedlichen Einheiten (m³, t/a bzw. t/d) zu addieren sind. Den Erläuterungen folgend handelt es sich dabei um einen Kumulierungstatbestand. Es sollte daher klargestellt werden, wie mit den Kapazitäten im Fall von Änderungen umzugehen ist (etwa in jenen Fällen, wo unterschiedliche Abfallbehandlungsanlagen innerhalb einer Betriebsanlage vorhanden sind).

Weiters bleibt offen, wie die Kumulierungsbestimmungen für die Behandlung von gefährlichen im Zusammenwirken mit nicht gefährlichen Abfällen anzuwenden sind. Dazu sind zumindest in den Erläuterungen entsprechende Klarstellungen erforderlich.

 

Zu den Ziffern 9 bis 12:

Unklar ist, wie für den Bereich Verkehr ein räumliche Zusammenhang zu beurteilen ist, weil praktisch alle Verkehrsprojekte verschiedene Auswirkungen induzieren. Insbesondere vor dem Hintergrund der vermehrten Ausweisung „belasteter Gebiete (Luft)“ wäre eine Klarstellung zumindest in den Erläuterungen wünschenswert, welche Verkehrsauswirkungen bis zu welchen Größenordnungen (Entfernung von anderen Vorhaben, zusätzliche Wirkungen) und mit welchen rechnerischen Unsicherheiten kumulierbar sind (etwa: welche Parkflächen müssen in zusammenhängenden Stadtgebieten bei einer Kumulierungsprüfung mit betrachtet werden?). Generell sollte – nicht zuletzt im Hinblick auf jüngste Entscheidungen des Umweltsenats wie im Fall Maishofen – eindeutig festgelegt werden, welche Vorhaben mit welchen anderen Vorhaben kumuliert werden können. Das umfasst auch eine Klarstellung, etwa bei den Ziffern 17 bis 21, welche Vorhaben bezüglich Verkehr miteinander kumulierbar sind. 

 

Zu den Ziffern 12 und 46:

Begrüßt wird die Präzisierung der Kumulierungsbestimmungen in Z 12 und 46. Dadurch dürfte sich die Abwicklung eines Feststellungsverfahrens effizienter gestalten. Die Abgrenzung des räumlichen Zusammenhanges lässt jedoch weiterhin einen zu großen Interpretationsspielraum zu.

 

Zu Ziffer 14:

Der bisher in der lit d enthaltene Schwellenwert von mindestens 20.000 Flugbewegungen pro Jahr wird durch einen relativen Parameter, der auf eine erwartete Erhöhung der Flugbewegungen um mindestens 25 % in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren abstellt, ersetzt. Dieser Parameter lässt bereits erhebliche Unsicherheiten erwarten, liegt es doch in der Natur von Prognosen, dass diese mit erheblichen Unsicherheiten und Bandbreiten behaftet sind. Auch bedarf es einer entsprechenden Klarstellung, welche Flugbewegungen – solche, die dem beantragten Vorhaben zugeordnet werden können und/oder auch solche, die aus der allgemein prognostizierten Steigerung des Flugverkehrs resultieren – in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen sind. Letztlich ist unklar, durch wen eine verlässliche Prognoseentscheidung zu treffen ist.

Die Einbeziehung von Schutzgebieten der Kategorie E in die (neuen) Vorhabenstypen der Spalte 3 führt zu erheblichen Ungleichbehandlungen zwischen stadtnahen und dezentralen Flughäfen.

Das Land Salzburg spricht sich daher gegen die geplanten Änderungen in der Ziffer 14 lit d sowie gegen die Einbeziehung von Schutzgebieten der Kategorie E in die Vorhabenstypen der Spalte 3 aus.

 

Zu den Ziffern 17, 19 und 21:

Für Golfplätze sind weder das Ausmaß der beanspruchten Fläche noch die Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge fachlich überzeugende Abgrenzungskriterien. Golfplätze sollten nur dann in den Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einbezogen werden, wenn zu seiner Anlage oder Erweiterung erhebliche Geländekorrekturen oder Rodungen erforderlich sind. Es wird daher vorgeschlagen, für Golfplätze eine den Schianlagen vergleichbare Regelung (Z 12) zu treffen.

Die in Z 17, 19 und 21 für die darin genannten Anlagen enthaltene Sonderbestimmung zu § 3a Abs 6 (neu) führt im Ergebnis dazu, dass eine Vielzahl von Einzelfallprüfungen durchzuführen sein wird, im Besonderen bei Vorhaben in städtischen Gebieten oder Ballungsräumen. Gerade für diese Vorhaben hat sich aber die 25 % Schwelle als außerordentlich zweckmäßig herausgestellt und es ist in keiner Weise gerechtfertigt, ausgerechnet für diese Vorhaben davon abzugehen.

 

Zu Ziffer 18:

Es wird vorgeschlagen, den als Parameter für den Schwellenwert verwendeten Begriff der „Nutzfläche“ nicht über landesrechtliche Vorschriften, sondern einheitlich zu definieren.

 

Zu Ziffer 46:

Die geplante Aufhebung der „Privilegierung“ von Flächen, für die Ersatzaufforstungen vorgeschrieben wurden, kann nicht nachvollzogen werden. Dem Argument, dass „Flächen für Ersatzaufforstungen meist in einem sehr gelockerten Zusammenhang zu den geplanten Rodungsflächen stehen und Auswirkungen am Rodungsstandort nicht ausgleichen können“ ist entgegenzuhalten, dass gerade eine integrative Beurteilung von Umweltauswirkungen auch einen großzügigeren räumlichen Bezug kennen muss (wobei man nicht ausschließlich an klimarelevante Auswirkungen denken muss). Diesem Ansatz folgt letztlich nicht nur § 17, wo von einem „hohem Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit“ die Rede ist, auch naturschutz- oder forstrechtliche Regelungen zu Ersatz oder Ausgleich von Eingriffen entsprechen diesem Verständnis.

 

Zu Ziffer 61:

Es wird vorgeschlagen, die verwendete Abkürzung zu erläutern bzw von „mitteldichten Faserplatten (MDF)“ zu sprechen.

 

Zu Ziffer 82:

Der UVP-Richtlinie folgend sollte eine UVP-Plicht nur für Tierkörperbeseitigungs- und nicht auch für Tierkörperverwertungsanlagen bestehen.

 

Zu Ziffer 86:

Eine Klarstellung dahingehend, welche Faktoren bei der Berechnung der Kapazität (in Jahrestonnen) mit umfasst sind, wird als erforderlich erachtet. Bei Brauereien ist es zweckmäßiger, die Kapazitäten in Volumseinheiten anzugeben.

 


E. Zum Anhang 2:

 

Zur Kategorie A:

Einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.3.2004 folgend, sind auch die in einen Biotopkataster (§ 24 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes) aufgenommenen Biotope schutzwürdige Gebiete im Sinn der Kategorie A. Das Land Salzburg lehnt es jedoch auf das Entschiedenste ab, dass jede Aufnahme eines Naturgebildes in den Biotopkataster – allein in Salzburg handelt es sich dabei um bis zu 70.000 Naturgebilde – zwangsläufig zu einer Einzelfallprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 führt. Unvollziehbar!

Der letzte Halbsatz der Kategorie A hätte unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass keinesfalls die gemäß § 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes in den Biotopkataster aufgenommenen Biotope, sondern nur Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Europaschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A darstellen.

 

Zur Kategorie E:

Als zusätzliches Kriterium der Kategorie E sollte festgelegt werden, dass eine Fläche bereits einen bestimmten Zeitraum vor der Antragstellung als Bauland für Wohnbauten oder als erweitertes Wohngebiet ausgewiesen gewesen sein muss. Dadurch soll verhindert werden, dass Standortgemeinden bei nicht erwünschten Vorhaben im Einzelfall Flächen, die in einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben liegen, als Bauland für Wohnbauten oder als erweitertes Wohngebiet ausweisen.

 

F. Weitergehende Anregungen und ergänzende Vorschläge:

 

Zu § 7:

Die im Abs 2 und 3 festgesetzten Entscheidungsfristen sollten ausdrücklich erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens vollständiger und verhandlungsreifer Einreichunterlagen zu laufen beginnen. Auch hier zeigt die praktische Erfahrung, dass die umfangreichsten Verzögerungen durch mangelhafte Unterlagen zustande kommen. Die Behörden sind durch den Abs 2 und 3 dem Druck kurzer Entscheidungsfristen ausgesetzt, die Wahrung dieser Fristen ist jedoch entscheidend von der Qualität der Aufbereitung eines Projektes und der Mitwirkungsbereitschaft der Projektwerber abhängig. Durch die ausdrückliche Festlegung des Zeitpunkts, in dem die Entscheidungsfristen zu laufen beginnen, werden die Projektwerber stärker in die Verantwortung genommen.

 


Zu § 12:

Gemäß § 12 Abs 4 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten die Auswirkungen eines Vorhabens der Spalte 1 des Anhangs 1 in einer „umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau“ darzulegen. Dem gegenüber hat das Umweltverträglichkeitsgutachten für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken gemäß dem (noch) geltenden § 24c Abs 5 Z 1 die Auswirkungen „in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau“ darzustellen. Aus den Erfahrungen der Praxis sowie der fachlichen Bedeutung der bei Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführenden integrativen Beurteilung von Umweltauswirkungen ist der Formulierung des § 24c Abs 5 Z 1  der Vorzug zu geben. Es wird daher vorgeschlagen, diese auch im § 12 zu verwenden.

 

Zu den §§ 5 und 22:

Es wird vorgeschlagen, den Projektwerber zu verpflichten, den Genehmigungsantrag   nach den einzelnen Materiengesetzen zu untergliedern, um den nach Rechtskraft des Abnahmebescheides zuständigen Behörden die Vollziehung der für die Genehmigung relevanten Vorschriften zu erleichtern.

 

Zum Entfall des dritten Abschnitts:

Gemäß dem geltenden § 23b Abs 4 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben durchzuführen, wenn der Bau einer Hochleistungsstrecke eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme bedingt. Es wird vorgeschlagen, eine vergleichbare Bestimmung sowohl für Hochleistungsstrecken als auch Straßenbauvorhaben aufzunehmen.

 

Zur Alpenkonvention:

Verschiedene Bestimmungen der Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention (zB Artikel 2, 11 und 12 des Energieprotokolls, BGBl III Nr 237/2002; Artikel 2, 8 und 11 des Verkehrsprotokolls, BGBl III Nr 234/2002, Art 7 des Bodenschutzprotokolls) sehen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor oder nehmen auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung Bezug. In den Erläuterungen zum Anhang 1, Z 9 wird auf die Umsetzung des Verkehrsprotokolls hingewiesen. Es erhebt sich die Frage, ob und inwieweit auch den Bestimmungen der anderen Durchführungsprotokolle Rechnung getragen wird.

 

Versuchbetrieb:

Die Verankerung der Möglichkeit zur Genehmigung eines Versuchbetriebes im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz wird unbedingt für notwendig erachtet: Diese Möglichkeit hat sich in abfallrechtlichen Verfahren sehr bewährt. Auch in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren wird von Sachverständigen des Öfteren die Durchführung eines Versuchsbetriebes gefordert, weil ohne die daraus gewonnenen Daten eine vollständige Beurteilung des Vorhabens und letztlich dessen Genehmigung nicht möglich erscheint. Insbesondere Abfallbehandlungsanlagen, bei denen sehr niedrige Schwellenwerte gelten, können häufig davon betroffen sein. Gerade hier macht die Durchführung eines Versuchsbetriebes durchwegs Sinn, aber auch bei der Anwendung innovativer neuer Verfahren oder bei Verfahrenskombinationen.

 

Überbindung von Auflagen:

In der Praxis hat sich folgende Schwierigkeit nach der Erteilung von Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz gezeigt: Bei Gewerbeparks stehen zum Genehmigungszeitpunkt die Betriebe, die sich im Gewerbepark ansiedeln werden, noch nicht fest. Hier tritt das Problem auf, wie Auflagen aus dem UVP-Genehmigungsbescheid auf diese Betriebe überbunden werden können. Auch dazu wären Regelungen im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 wünschenswert.

 

Übergangsbestimmung:

Eine Übergangsbestimmung für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geplanten Vorhabens fehlt.

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und fünf Ausfertigungen an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor

 

 


Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer post@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 7 zu do Zl 20701-A/5000/15-2004

16.         E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 21601-198/172-2004

 

zur gefl Kenntnis.