Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenbastei 5 1010 Wien E-Mail: Abteilung.51@lebensministerium.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-17/26-2004 |
13.7.2004 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 geändert wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMLFUW-UW.1.4.2/001-V/1/2004
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
A. Allgemeines:
Ziel des geplanten Vorhabens ist es, neben der
Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
und den Zugang zu Gerichten (im Folgenden als
„Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ bezeichnet) das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken europarechtskonform und
rechtssicher zu gestalten: Die Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Vorhaben
soll nicht mehr im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung,
sondern in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des
zweiten Abschnitts
des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt werden.
Gemäß dem geltenden Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist die
Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Eisenbahnen und der wegen ihrer
Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung
durch Verordnung vorsehen, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Das
Bürgerbeteiligungsverfahren, die Berücksichtigung der Ergebnisse des
Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen
und die Genehmigung dieser Vorhaben können gemäß Art 11 Abs 6 B-VG durch
Bundesgesetz geregelt werden, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher
Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Auf einfach-gesetzlicher Ebene sind
die §§ 23a und 23b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einschlägig,
wobei gemäß § 24 Abs 1 für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken ein
konzentriertes Genehmigungsverfahren nicht stattfindet. Die für die
Realisierung eines Bundesstrassen- oder Hochleistungsstreckenvorhabens
erforderlichen Genehmigungen werden von den nach den einzelnen Materienvorschriften
zuständigen Bundes- oder Landesbehörden erteilt.
Nach dem geplanten Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG soll die
Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung, soweit ein
Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet
wird, über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus auch für die Genehmigung
von Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken begründet werden. Auf einfach-gesetzlicher
Ebene macht der Bund von dieser (neuen) Bedarfsgesetzgebungskompetenz durch die
Aufhebung des geltenden dritten Abschnitts des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 Gebrauch; für Bundesstrassen und
Hochleistungsstrecken sollen die Bestimmungen des ersten und des zweiten
Abschnitts des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes gelten, was im Ergebnis
zu einem konzentriertem Genehmigungsverfahren, in dem die Behörde (gemäß dem
geplanten § 39 Abs 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie)
„die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen
Genehmigungsvoraussetzungen“ (§ 17 Abs 1) anzuwenden hat, führt.
Durch den geplanten Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG soll eine
kompetenzrechtliche Grundlage für die Festlegung von „zusätzliche
Genehmigungskriterien“ und für die „Festlegung der Behördenzuständigkeit“ für
Verfahren zur Genehmigung von Bundesstrassen oder Hochleistungsstrecken
geschaffen werden. Als zuständige Behörde wird im § 39 Abs 1 der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt. Das bedeutet, dass den
Ländern in den im Art 10 Abs 1 B-VG genannten Angelegenheiten, soweit diese in
mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (Wasserrecht, Forstrecht), die
Kompetenz zur Vollziehung der in den (einer Trassenverordnung nachfolgenden)
Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entzogen wird. Das
Ausmaß der Kompetenzverschiebung durch die geplante Änderung des Art 10 Abs 1 Z
9 B-VG ist jedoch noch viel weitreichender, als die Erläuterungen dazu zuzugeben
bereit sind: Nur vordergründig betrachtet geht es um die Durchführung konzentrierter
Genehmigungsverfahren! In Wahrheit ist beabsichtigt, die den Ländern gemäß Art
15 Abs 1 B-VG zustehende Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz, vor allem
auf dem Gebiet des Naturschutzes, zu Gunsten des Bundes auszuhöhlen: Die im Art
10 Abs 1 Z 9 B‑VG geplante (Bedarfs-)Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz
des Bundes hinsichtlich der „Genehmigung solcher Vorhaben“ kann nur so
verstanden werden, dass sich der Bund auch die Gesetzgebungskompetenz vor allem
auf dem Gebiet des Naturschutzes im Zusammenhang mit Bundesstrassen und
Hochleistungsstrecken sichern will. Im Ergebnis bedeutet das für die Länder den
Verlust jeglicher Mitwirkungskompetenz bei der Realisierung großer
Infrastrukturvorhaben durch den Bund.
Das Land Salzburg lehnt daher die geplanten
Verfassungsbestimmungen ab, umso mehr, als die Erläuterungen selbst die
„Beibehaltung der derzeit geltenden Regelungen unter Hinzufügung eines durch
Bescheid abzuschließenden Genehmigungsverfahrens für jene Bereiche von
Bundesstrassenvorhaben, für die kein der Trassenverordnung nachfolgendes
Genehmigungsverfahren existiert“, als Alternative anführen.
B. Zu den finanziellen Auswirkungen:
Die Aussagen in den Erläuterungen, wonach sich die
Anzahl der UVP-Verfahren nur geringfügig erhöht und daher nur mit einer
geringen Erhöhung des Aufwandes für die Länder gerechnet wird, sind kritisch zu
hinterfragen und zumindest zum Teil unrichtig. Die geplanten Änderungen, wie die
Festlegung geringerer Schwellenwerte für bestimmte Vorhabenstypen in
schutzwürdigen Gebieten (zB weitergehende Anwendung der Kategorie E) lassen
eine deutlich höhere Anzahl an Verfahren erwarten. Es ist daher mit einem
deutlichen Mehraufwand und einer damit verbunden finanziellen Belastung der
Länder zu rechnen. Auch lassen die Zuständigkeitsbestimmungen zur Vollziehung
der verwaltungspolizeilichen Vorschriften, die Zuständigkeit zur Durchführung
des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens gemäß § 10 Abs 7 sowie die Regelungen
zur Einräumung von Zwangsrechten einen deutlichen Mehraufwand erwarten.
Nicht nachvollziehbar, ja geradezu praxisfremd ist die
Berechnung des Arbeitsaufwands für ein durchschnittliches Genehmigungsverfahren
in der Höhe von 485 Stunden eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A. Die
Praxis hat gezeigt, dass der Aufwand in diesem Bereich bei Berücksichtigung sämtlicher
beteiligter Behördenvertreter einschließlich der Sachverständigen wesentlich
höher liegt. Unberücksicht ist auch geblieben, dass die im § 39 genannte
Behörde bis zur Rechtskraft des Abnahmebescheides (§ 22) zuständig bleibt und
sämtliche Änderungsverfahren, die im Vergleich zu den in den einzelnen Materienvorschriften geregelten
Verfahren wesentlich aufwändiger sind, zu führen hat.
Auch der dargestellte durchschnittliche Mehraufwand
eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens von nur 15 % gegenüber der Summe
des Aufwandes der sonst nach den jeweiligen Materienvorschriften zu führenden
Verfahren ist nicht realistisch angenommen. Bei dieser Berechnung wurde der
gesamte Aufwand der nach den jeweiligen Materienvorschriften sonst zuständigen
Behörden in Abzug gebracht, ohne die Leistungen, die diese im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht erbringen, entsprechend zu berücksichtigen. Auch wird die
Landesregierung mit dem Aufwand belastet, der sonst, würde das Vorhaben nicht
dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegen, vom Bund oder von
einer Stadt mit eigenem Statut zu tragen wäre.
C. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 2:
Es wird vorgeschlagen, Vorhaben mit ausschließlich
vorübergehendem Charakter (etwa mobile Abfallbehandlungsanlagen gemäß dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2000) vom Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
2000 auszunehmen.
Im Abs 2 sollte weiters klargestellt werden, dass
unter einem „Vorhaben“ auch bestehende Anlagen zu verstehen sind.
Zu § 3:
Die im Abs 7 festgelegte Entscheidungsfrist von sechs
Wochen ist auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrungen bei der
Durchführung von Feststellungsverfahren nicht einhaltbar: Der Umfang der in einem
Feststellungsverfahren durchzuführenden Ermittlungen und Konsultationen
entspricht dem eines Genehmigungsverfahrens. Daher sollte die
Entscheidungsfrist, den bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen entsprechend,
mit mindestens 12 Wochen festgelegt werden.
Weiters wird zu Abs 7 vorgeschlagen, die Zuständigkeit
der Behörde dahingehend zu erweitern, festzustellen, ob für ein Vorhaben ein
„normales“ Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren oder ein vereinfachtes
Verfahren durchzuführen ist.
Im Abs 2 und 7 (neu) sollte klargestellt werden, ab
welchem „Konkretisierungsgrad“ ein Vorhaben bei der Kumulierung mit betrachtet
werden muss. In die Diskussionen werden diesbezüglich Aspekte wie genehmigte
Vorhaben, eingereichte Vorhaben, geplante Vorhaben, die aus einer öffentlichen
oder medialen Diskussion bekannt sind, bestehende Flächenwidmungen, aber auch
die politische Beschlusslage eingebracht, die alle große Unsicherheiten bei der
Vollziehung des § 3 mit sich bringen. Aus Gründen der Vollziehbarkeit sowie zur
Wahrung einer entsprechenden Planungs- und Rechtssicherheit wird daher
vorgeschlagen, dass nur bereits beantragte oder genehmigte Vorhaben einer
Kumulierungsprüfung zu unterziehen sind.
Weiters sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die
Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens
für ein Vorhaben nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides neu
zu beurteilen, wenn der in die Beurteilung mit einzubeziehende kumulierte
Tatbestand nachträglich weggefallen ist (etwa durch die Schließung eines
Nachbarbetriebes oder bei einer Änderung dessen Betriebsweise).
Zu § 3a:
Gemäß Abs 9 ist für Maßnahmen, die Gegenstand eines
verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das bedeutet im Umkehrschluss,
dass für die freiwillige Sanierung einer Altlast, ohne dass diesem Vorhaben ein
entsprechender verwaltungsrechtlicher Auftrag zu Grunde liegt, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es sollten daher auch
freiwillige Sanierungsmaßnahmen von Altlasten (und eventuell auch von Verdachtsflächen)
ausdrücklich von der Verpflichtung zur Durchführung eines
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ausgenommen werden.
Ausdrücklich begrüßt wird die Klarstellung im Abs 6
(neu), welche Kapazitäten bei einem Änderungsvorhaben einzurechnen sind.
Zu § 5:
Im § 5 Abs 1 sollte der dritte Satz lauten:
„In den Verwaltungsvorschriften vorgesehene
Zustimmungserklärungen und Nachweise über die Verfügungsberechtigung müssen zur
Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgelegt werden,
soweit in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von
Zwangsrechten für das gesamte beantragte Vorhaben vorgesehen ist. Eine
abschließende Entscheidung ist erst dann zulässig, wenn entweder die
erforderlichen Zustimmungserklärungen vorgelegt oder in dieser Entscheidung die
Zwangsrechte tatsächlich eingeräumt werden.“
Zu § 9:
Im Abs 3 Z 2 sollte klargestellt werden, was unter der
„Art der möglichen Entscheidung“ zu verstehen ist.
Der gemäß Abs 3 Z 4 in die Kundmachung des Vorhabens
aufzunehmende Hinweis, dass jedermann die Möglichkeit zur Stellungnahme offen
steht, sollte auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 3 Abs 5) Bezug
nehmen.
Gemäß Abs 4 hat die Behörde das Vorhaben auch im
Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jene Dokumente anzuschließen, die
in elektronischer Form verfügbar sind. Dieser Verpflichtung sind bereits durch
die technische Ausstattung der Behörden Grenzen gesetzt: Erfahrungsgemäß weisen
Einreichunterlagen nicht nur einen außerordentlich großen Umfang auf, sondern
weichen auch hinsichtlich ihres Formats erheblich voneinander ab (A4 bis A1).
Auch besteht die Befürchtung, dass die Projektwerber aus Konkurrenzgründen,
bedingt durch den erleichterten Zugang zu Informationen, die das Internet
bietet, bei der Auswahl der vorzulegenden Unterlagen künftig restriktiver
vorgehen werden. Diese Restriktionen gehen jedoch letztlich zu Lasten der
Behörde und der Sachverständigen, da diese auf eine lückenlose, umfangreiche
und kompakte Urkundenvorlage angewiesen sind, allein schon, um den Entscheidungsfristen
zu genügen. Es wird daher dringend vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Kundmachung
im Internet auf die Umweltverträglichkeitserklärung und den Genehmigungsantrag
einzuschränken.
Zu § 10:
Gemäß Art 6 Abs 3 lit a und b der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicher zu
stellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen
zeitlichen Rahmens alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden und
in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten
Berichte und Empfehlungen, die der bzw den zuständigen Behörden zu dem
Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses
Artikels informiert wird, zugänglich gemacht werden. Den Erläuterungen folgend
soll im § 10 Abs 2 Art 6 Abs 3 lit a und b der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie umgesetzt werden, wobei im Zusammenhang
mit der Übermittlung von „allenfalls anderen entscheidungsrelevante Unterlagen“
an andere Staaten auf „strategische Umweltprüfungen“ verwiesen wird. Das führt zu der Frage, warum diese
„allenfalls anderen entscheidungsrelevanten Unterlagen“ nur an einen anderen
Staat zu übermitteln und nicht auch gemäß § 9 kundzumachen sind.
Auch wird angeregt, im Fall der Durchführung einer
strategischen Umweltprüfung bei entsprechender Aktualität der dabei gewonnen
Verfahrensergebnisse nach dem Vorbild des § 6 Abs 2 für das nachfolgende
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Erleichterungen vorzusehen.
Im Abs 2 Z 3 und im Abs 3 sollte es „zusammenfassende Bewertung der
Umweltauswirkungen“ heißen.
Zu § 17:
Gemäß Abs 5 können in der Genehmigung angemessene
Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für
die Inanspruchnahme von Rechten festgelegt werden. Das sollte auch in einem
Feststellungsbescheid möglich sein, da sich bei einer längerfristigen
Nicht-Inanspruchnahme eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides die
Rahmenbedingungen der Entscheidungsgrundlagen, zB bei der Kumulierung,
entscheidend verändern können.
Zu § 19:
Es wird vorgeschlagen, die Präklusionsbestimmungen
ausdrücklich in den Abs 1 aufzunehmen.
Zu § 22:
In den § 22 sollte eine Möglichkeit zur Delegierung
der Vollziehung und Überwachung der Nebenbestimmungen an die
Bezirksverwaltungsbehörde geschaffen werden.
D. Zu Anhang 1:
Allgemeines:
In verschiedenen Ziffern des Anhangs 1 werden in der
Spalte 3 Festlegungen getroffen, die auch für die Spalten 1 und 2 derselben
Ziffer zur Anwendung kommen (so etwa bei der Z 12). Hier sollte eine entsprechende
Klarstellung erfolgen.
Zum Vorspann zu Anhang 1:
Der Unterscheidung zwischen „Festlegung“ und
„Ausweisung“ von Gebieten der Kategorie E (Anhang 2) sollte auch im Vorspann zu
Anhang 1 Rechnung getragen werden.
Zu den Ziffern 1 bis 3:
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (im Folgenden als „UVP-Richtlinie“ bezeichnet) enthält Schwellenwerte
nur für Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung (Anhang
II A Nummer D 9 der Abfallrahmenrichtlinie) oder Deponierung von gefährlichen
Abfällen ab 0 t sowie Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen
Behandlung (Anhang II A Nummer D 9 der Abfallrahmenrichtlinie) von nicht
gefährlichen Abfällen ab 100 t/d. Alle anderen Abfallbeseitigungsanlagen sind
„nur“ im Anhang II der UVP-Richtlinie angeführt. Für diese Anlagen (zB physikalische Behandlung, Lagerung zur
Beseitigung) sollten daher höhere Schwellenwerte als bisher vorgesehen werden.
Für Anlagen zur Verwertung von Abfällen besteht gemäß
der UVP-Richtlinie überhaupt keine Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens.
Daher sollten Anlagen zur Verwertung von Abfällen vom Anwendungsbereich des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ausgenommen werden. Eine
Unterscheidung zwischen Beseitigungs- und Verwertungsanlagen ist möglich; auch
das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterscheidet zwischen Anlagen zur Verwertung
und Anlagen zur Beseitigung von Abfällen (§ 2 Abs 7 Z 3 iVm Anhang 5 AWG 2002).
Zumindest sollten jedenfalls Anlagen zur Verwertung (gefährlicher Abfälle) mit
geringer Kapazität von der UVP-Pflicht ausgenommen werden.
Bei der Bezeichnung der Deponietypen sollte auf die
Deponierichtlinie Bezug genommen werden.
Betreffend Z 2 soll gelten, dass „die Prozentsätze der
jeweils erreichten Kapazitäten zu addieren sind. Ab einer Summe von 100 % ist
eine UVP bzw eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Kapazitäten bis 5 % des
jeweiligen Schwellenwertes bleiben unberücksichtigt.“ Offen bleibt, wie die
unterschiedlichen Einheiten (m³, t/a bzw. t/d) zu addieren sind. Den
Erläuterungen folgend handelt es sich dabei um einen Kumulierungstatbestand. Es
sollte daher klargestellt werden, wie mit den Kapazitäten im Fall von Änderungen
umzugehen ist (etwa in jenen Fällen, wo unterschiedliche
Abfallbehandlungsanlagen innerhalb einer Betriebsanlage vorhanden sind).
Weiters bleibt offen, wie die Kumulierungsbestimmungen
für die Behandlung von gefährlichen im Zusammenwirken mit nicht gefährlichen
Abfällen anzuwenden sind. Dazu sind zumindest in den Erläuterungen
entsprechende Klarstellungen erforderlich.
Zu den Ziffern 9 bis 12:
Unklar ist, wie für den Bereich Verkehr ein räumliche
Zusammenhang zu beurteilen ist, weil praktisch alle Verkehrsprojekte
verschiedene Auswirkungen induzieren. Insbesondere vor dem Hintergrund der
vermehrten Ausweisung „belasteter Gebiete (Luft)“ wäre eine Klarstellung
zumindest in den Erläuterungen wünschenswert, welche Verkehrsauswirkungen bis
zu welchen Größenordnungen (Entfernung von anderen Vorhaben, zusätzliche
Wirkungen) und mit welchen rechnerischen Unsicherheiten kumulierbar sind (etwa:
welche Parkflächen müssen in zusammenhängenden Stadtgebieten bei einer Kumulierungsprüfung
mit betrachtet werden?). Generell sollte – nicht zuletzt im Hinblick auf
jüngste Entscheidungen des Umweltsenats wie im Fall Maishofen – eindeutig
festgelegt werden, welche Vorhaben mit welchen anderen Vorhaben kumuliert
werden können. Das umfasst auch eine Klarstellung, etwa bei den Ziffern 17 bis
21, welche Vorhaben bezüglich Verkehr miteinander kumulierbar sind.
Zu den Ziffern 12 und 46:
Begrüßt wird die Präzisierung der
Kumulierungsbestimmungen in Z 12 und 46. Dadurch dürfte sich die Abwicklung
eines Feststellungsverfahrens effizienter gestalten. Die Abgrenzung des
räumlichen Zusammenhanges lässt jedoch weiterhin einen zu großen Interpretationsspielraum
zu.
Zu Ziffer 14:
Der bisher in der lit d enthaltene Schwellenwert von
mindestens 20.000 Flugbewegungen pro Jahr wird durch einen relativen Parameter,
der auf eine erwartete Erhöhung der Flugbewegungen um mindestens 25 % in einem
Prognosezeitraum von 5 Jahren abstellt, ersetzt. Dieser Parameter lässt bereits
erhebliche Unsicherheiten erwarten, liegt es doch in der Natur von Prognosen,
dass diese mit erheblichen Unsicherheiten und Bandbreiten behaftet sind. Auch
bedarf es einer entsprechenden Klarstellung, welche Flugbewegungen – solche,
die dem beantragten Vorhaben zugeordnet werden können und/oder auch solche, die
aus der allgemein prognostizierten Steigerung des Flugverkehrs resultieren – in
die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen sind. Letztlich ist unklar, durch
wen eine verlässliche Prognoseentscheidung zu treffen ist.
Die Einbeziehung von Schutzgebieten der Kategorie E in
die (neuen) Vorhabenstypen der Spalte 3 führt zu erheblichen
Ungleichbehandlungen zwischen stadtnahen und dezentralen Flughäfen.
Das Land Salzburg spricht sich daher gegen die
geplanten Änderungen in der Ziffer 14 lit d sowie gegen die Einbeziehung von
Schutzgebieten der Kategorie E in die Vorhabenstypen der Spalte 3 aus.
Zu den Ziffern 17, 19 und 21:
Für Golfplätze sind weder das Ausmaß der beanspruchten
Fläche noch die Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge fachlich überzeugende
Abgrenzungskriterien. Golfplätze sollten nur dann in den Anwendungsbereich des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einbezogen werden, wenn zu seiner
Anlage oder Erweiterung erhebliche Geländekorrekturen oder Rodungen
erforderlich sind. Es wird daher vorgeschlagen, für Golfplätze eine den
Schianlagen vergleichbare Regelung (Z 12) zu treffen.
Die in Z 17, 19 und 21 für die darin genannten Anlagen
enthaltene Sonderbestimmung zu § 3a Abs 6 (neu) führt im Ergebnis dazu, dass
eine Vielzahl von Einzelfallprüfungen durchzuführen sein wird, im Besonderen
bei Vorhaben in städtischen Gebieten oder Ballungsräumen. Gerade für diese
Vorhaben hat sich aber die 25 % Schwelle als außerordentlich zweckmäßig
herausgestellt und es ist in keiner Weise gerechtfertigt, ausgerechnet für
diese Vorhaben davon abzugehen.
Zu Ziffer 18:
Es wird vorgeschlagen, den als Parameter für den
Schwellenwert verwendeten Begriff der „Nutzfläche“ nicht über landesrechtliche
Vorschriften, sondern einheitlich zu definieren.
Zu Ziffer 46:
Die geplante Aufhebung der „Privilegierung“ von
Flächen, für die Ersatzaufforstungen vorgeschrieben wurden, kann nicht
nachvollzogen werden. Dem Argument, dass „Flächen für Ersatzaufforstungen meist
in einem sehr gelockerten Zusammenhang zu den geplanten Rodungsflächen stehen
und Auswirkungen am Rodungsstandort nicht ausgleichen können“ ist
entgegenzuhalten, dass gerade eine integrative Beurteilung von
Umweltauswirkungen auch einen großzügigeren räumlichen Bezug kennen muss (wobei
man nicht ausschließlich an klimarelevante Auswirkungen denken muss). Diesem
Ansatz folgt letztlich nicht nur § 17, wo von einem „hohem Schutzniveau für die
Umwelt in ihrer Gesamtheit“ die Rede ist, auch naturschutz- oder
forstrechtliche Regelungen zu Ersatz oder Ausgleich von Eingriffen entsprechen
diesem Verständnis.
Zu Ziffer 61:
Es wird vorgeschlagen, die verwendete Abkürzung zu erläutern
bzw von „mitteldichten Faserplatten (MDF)“ zu sprechen.
Zu Ziffer 82:
Der UVP-Richtlinie folgend sollte eine UVP-Plicht nur
für Tierkörperbeseitigungs- und nicht auch für Tierkörperverwertungsanlagen
bestehen.
Zu Ziffer 86:
Eine Klarstellung dahingehend, welche Faktoren bei der
Berechnung der Kapazität (in Jahrestonnen) mit umfasst sind, wird als
erforderlich erachtet. Bei Brauereien ist es zweckmäßiger, die Kapazitäten in Volumseinheiten
anzugeben.
E. Zum Anhang 2:
Zur Kategorie A:
Einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.3.2004 folgend, sind
auch die in einen Biotopkataster (§ 24 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes)
aufgenommenen Biotope schutzwürdige Gebiete im Sinn der Kategorie A. Das Land
Salzburg lehnt es jedoch auf das Entschiedenste ab, dass jede Aufnahme eines
Naturgebildes in den Biotopkataster – allein in Salzburg handelt es sich dabei
um bis zu 70.000 Naturgebilde – zwangsläufig zu einer Einzelfallprüfung nach
dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 führt. Unvollziehbar!
Der letzte Halbsatz der Kategorie A hätte
unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass keinesfalls die gemäß § 24 des
Salzburger Naturschutzgesetzes in den Biotopkataster aufgenommenen Biotope,
sondern nur Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Europaschutzgebiete
und geschützte Landschaftsteile ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A
darstellen.
Zur Kategorie E:
Als zusätzliches Kriterium der Kategorie E sollte
festgelegt werden, dass eine Fläche bereits einen bestimmten Zeitraum vor der
Antragstellung als Bauland für Wohnbauten oder als erweitertes Wohngebiet
ausgewiesen gewesen sein muss. Dadurch soll verhindert werden, dass
Standortgemeinden bei nicht erwünschten Vorhaben im Einzelfall Flächen, die in
einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben liegen, als Bauland für Wohnbauten oder
als erweitertes Wohngebiet ausweisen.
F. Weitergehende Anregungen und ergänzende Vorschläge:
Zu § 7:
Die im Abs 2 und 3 festgesetzten Entscheidungsfristen
sollten ausdrücklich erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens vollständiger und
verhandlungsreifer Einreichunterlagen zu laufen beginnen. Auch hier zeigt die
praktische Erfahrung, dass die umfangreichsten Verzögerungen durch mangelhafte
Unterlagen zustande kommen. Die Behörden sind durch den Abs 2 und 3 dem Druck
kurzer Entscheidungsfristen ausgesetzt, die Wahrung dieser Fristen ist jedoch
entscheidend von der Qualität der Aufbereitung eines Projektes und der
Mitwirkungsbereitschaft der Projektwerber abhängig. Durch die ausdrückliche
Festlegung des Zeitpunkts, in dem die Entscheidungsfristen zu laufen beginnen,
werden die Projektwerber stärker in die Verantwortung genommen.
Zu § 12:
Gemäß § 12 Abs 4 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten
die Auswirkungen eines Vorhabens der Spalte 1 des Anhangs 1 in einer
„umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau“ darzulegen. Dem gegenüber hat
das Umweltverträglichkeitsgutachten für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken
gemäß dem (noch) geltenden § 24c Abs 5 Z 1 die Auswirkungen „in einer
umfassenden und integrativen Gesamtschau“ darzustellen. Aus den Erfahrungen der
Praxis sowie der fachlichen Bedeutung der bei Umweltverträglichkeitsprüfungen
durchzuführenden integrativen Beurteilung von Umweltauswirkungen ist der
Formulierung des § 24c Abs 5 Z 1
der Vorzug zu geben. Es wird daher vorgeschlagen, diese auch im § 12 zu
verwenden.
Zu den §§ 5 und 22:
Es wird vorgeschlagen, den Projektwerber zu
verpflichten, den Genehmigungsantrag nach den einzelnen Materiengesetzen zu untergliedern,
um den nach Rechtskraft des Abnahmebescheides zuständigen Behörden die
Vollziehung der für die Genehmigung relevanten Vorschriften zu erleichtern.
Zum Entfall des dritten Abschnitts:
Gemäß dem geltenden § 23b Abs 4 ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben durchzuführen, wenn der
Bau einer Hochleistungsstrecke eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme
bedingt. Es wird vorgeschlagen, eine vergleichbare Bestimmung sowohl für Hochleistungsstrecken
als auch Straßenbauvorhaben aufzunehmen.
Zur Alpenkonvention:
Verschiedene Bestimmungen der Durchführungsprotokolle
der Alpenkonvention (zB Artikel 2, 11 und 12 des Energieprotokolls, BGBl III Nr
237/2002; Artikel 2, 8 und 11 des Verkehrsprotokolls, BGBl III Nr 234/2002, Art
7 des Bodenschutzprotokolls) sehen die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung vor oder nehmen auf eine
Umweltverträglichkeitsprüfung Bezug. In den Erläuterungen zum Anhang 1, Z 9
wird auf die Umsetzung des Verkehrsprotokolls hingewiesen. Es erhebt sich die
Frage, ob und inwieweit auch den Bestimmungen der anderen
Durchführungsprotokolle Rechnung getragen wird.
Versuchbetrieb:
Die Verankerung der Möglichkeit zur Genehmigung eines
Versuchbetriebes im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz wird unbedingt für
notwendig erachtet: Diese Möglichkeit hat sich in abfallrechtlichen Verfahren
sehr bewährt. Auch in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren wird von
Sachverständigen des Öfteren die Durchführung eines Versuchsbetriebes
gefordert, weil ohne die daraus gewonnenen Daten eine vollständige Beurteilung
des Vorhabens und letztlich dessen Genehmigung nicht möglich erscheint.
Insbesondere Abfallbehandlungsanlagen, bei denen sehr niedrige Schwellenwerte
gelten, können häufig davon betroffen sein. Gerade hier macht die Durchführung
eines Versuchsbetriebes durchwegs Sinn, aber auch bei der Anwendung innovativer
neuer Verfahren oder bei Verfahrenskombinationen.
Überbindung von Auflagen:
In der Praxis hat sich folgende Schwierigkeit nach der
Erteilung von Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
gezeigt: Bei Gewerbeparks stehen zum Genehmigungszeitpunkt die Betriebe, die
sich im Gewerbepark ansiedeln werden, noch nicht fest. Hier tritt das Problem
auf, wie Auflagen aus dem UVP-Genehmigungsbescheid auf diese Betriebe
überbunden werden können. Auch dazu wären Regelungen im
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 wünschenswert.
Übergangsbestimmung:
Eine Übergangsbestimmung für bereits zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des geplanten Vorhabens fehlt.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und fünf Ausfertigungen an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer post@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
7 zu do Zl
20701-A/5000/15-2004
16. E-Mail
an: Abteilung 16 zu do Zl 21601-198/172-2004
zur gefl Kenntnis.