Geschäftszahl:

BKA-601.245/0007-V/A/8/2004

An das

Präsidium des Nationalrates

Parlament

 

1017   W i e n 

Abteilungsmail:

v@bka.gv.at

Sachbearbeiterin:

Dr. Anna SPORRER

Pers. E-mail:

anna.sporrer@bka.gv.at

Telefon :

01/53115/2740

Ihr Zeichen
vom:

 

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Abteilungsmail

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 25 Ausfertigungen seiner Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf. Die elektronische Fassung wurde bereits übermittelt.

 

 

 

 

27. August 2004

Für den Bundeskanzler:

iV Harald DOSSI

 

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BKA-601.245/0007-V/A/8/2004

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

Himmelpfortgasse 4-8

1015   W i e n

Abteilungsmail:

v@bka.gv.at

Sachbearbeiterin:

Dr. Anna SPORRER

Pers. E-mail:

 

Telefon :

 

Ihr Zeichen
vom:

23 3700/28-III/5/04
05.07.2004

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Abteilungsmail

 

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel 1:

Zu Z 8 - § 11b:

Zu Abs. 2: 

Gem. der RL 2 der Legistischen Richtlinien 1990 sind Gesetze grundsätzlich zur Erzeugung von Rechtsnormen bestimmt.  Die ggst. Bestimmung hat offenkundig lediglich erläuternden Charakter und sollte daher eher in die Erläuterungen aufgenommen werden.

 

Zu Abs. 3:

Die Regelung erscheint missverständlich formuliert. Es wird empfohlen, anzuordnen, dass die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Mitteilung der Angaben über die Errichtung ersuchen kann.

 

Zu Abs. 5:

Da Abs. 2 aus dem Gesetzestext entfallen sollte (s.o.), sollte auch diese Regelung entsprechend adaptiert werden.

 

 

Zu Abs. 7:

Diese Bestimmung regelt Selbstverständliches und erscheint daher im Gesetzestext entbehrlich. Im Übrigen haben solche Einrichtungen die gesamte österreichische Rechtsordnung zu beachten.

 

Zu Abs. 33b:

Bei einer Kundmachung über das Internet wäre zumindest die IP-Adresse anzugeben, auf der die genannten Entscheidungen der FMA abrufbar sein sollen (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 BGBlG).

 

Im Gesetzestext fehlt der in Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG verlangte Umsetzungshinweis (siehe auch Pkt. 37 des EU-Addendums zu den LRL).

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Ausfertigungen und eine elektronische Fassung des Gesetzentwurfes übermittelt. Ebenso wurde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine elektronische Fassung des Gesetzentwurfes übermittelt.

 

 

27. August 2004

Für den Bundeskanzler:

iV Harald DOSSI

 

 

 

Elektronisch gefertigt