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Geschäftszahl: |
BKA-601.245/0007-V/A/8/2004 |
An das Präsidium des Nationalrates Parlament
1017 W i e n |
Abteilungsmail: |
v@bka.gv.at |
Sachbearbeiterin: |
Dr. Anna SPORRER |
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Pers. E-mail: |
anna.sporrer@bka.gv.at |
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Telefon : |
01/53115/2740 |
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Ihr
Zeichen |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Abteilungsmail |
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 25 Ausfertigungen seiner Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf. Die elektronische Fassung wurde bereits übermittelt.
27. August 2004
Für den Bundeskanzler:
iV Harald DOSSI
Elektronisch gefertigt
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Geschäftszahl: |
BKA-601.245/0007-V/A/8/2004 |
An das Bundesministerium für Finanzen
Himmelpfortgasse 4-8 1015 W i e n |
Abteilungsmail: |
v@bka.gv.at |
Sachbearbeiterin: |
Dr. Anna SPORRER |
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Pers. E-mail: |
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Telefon : |
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Ihr
Zeichen |
23 3700/28-III/5/04 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Abteilungsmail |
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1:
Zu Z 8 - § 11b:
Zu Abs. 2:
Gem. der RL 2 der Legistischen Richtlinien 1990 sind Gesetze grundsätzlich zur Erzeugung von Rechtsnormen bestimmt. Die ggst. Bestimmung hat offenkundig lediglich erläuternden Charakter und sollte daher eher in die Erläuterungen aufgenommen werden.
Zu Abs. 3:
Die Regelung erscheint missverständlich formuliert. Es wird empfohlen, anzuordnen, dass die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Mitteilung der Angaben über die Errichtung ersuchen kann.
Zu Abs. 5:
Da Abs. 2 aus dem Gesetzestext entfallen sollte (s.o.), sollte auch diese Regelung entsprechend adaptiert werden.
Zu Abs. 7:
Diese Bestimmung regelt Selbstverständliches und erscheint daher im Gesetzestext entbehrlich. Im Übrigen haben solche Einrichtungen die gesamte österreichische Rechtsordnung zu beachten.
Zu Abs. 33b:
Bei einer Kundmachung über das Internet wäre zumindest die IP-Adresse anzugeben, auf der die genannten Entscheidungen der FMA abrufbar sein sollen (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 BGBlG).
Im Gesetzestext fehlt der in Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG verlangte Umsetzungshinweis (siehe auch Pkt. 37 des EU-Addendums zu den LRL).
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Ausfertigungen und eine elektronische Fassung des Gesetzentwurfes übermittelt. Ebenso wurde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine elektronische Fassung des Gesetzentwurfes übermittelt.
27. August 2004
Für den Bundeskanzler:
iV Harald DOSSI
Elektronisch gefertigt