ÖGUT

Hollandstr.10/46

A-1020 Wien

Tel: +43/1/3156393

http://www.oegut.at

 

 

Wien, 13. September 2004

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Pensionskassengesetz und das
Betriebspensionsgesetz geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

 

 

Die ÖGUT – Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik nimmt zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Pensionskassengesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden, wie folgt Stellung:

 

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

 

Zu §19 Abs. 3:

 

Die Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT) setzt sich dafür ein, dass die Einrichtungen zur betrieblichen und privaten Pensionsvorsorge die ihnen anvertrauten Gelder nach nachhaltigen, d.h. ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien veranlagen. Nach internationalem Vorbild hat die Plattform "Ethisch-ökologische Veranlagung" in der ÖGUT eine Textpassage entwickelt, die eine entsprechende Transparenz der Altersvorsorgegesellschaften sicherstellt. Diese Transparenz bezieht sich auf die Deklaration, ob bzw. wenn ja, wie Pensionskassen ethische, ökologische und/oder soziale Kriterien in der Veranlagung berücksichtigen.

 

Die Deklaration orientiert sich dabei am, durch die oben genannte Plattform der ÖGUT gemeinsam mit den Mitarbeitervorsorgekassen entwickelten Fragebogen „ÖGUT-Standard zu Deklaration und Bericht über Nachhaltigkeit“ (siehe www.gruenesgeld.at), der von den Mitarbeitervorsorgekassen seit 2003 freiwillig beantwortet wird.

 

Bezugnehmend auf §19 Abs. 3, worin jede Pensionskasse aufgefordert wird, „die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Abschlussstichtag schriftlich in angemessener Form (...) zu informieren“, fordert die Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik, folgende Regelung in die jeweiligen Informationsbestimmungen der Altersvorsorgegesellschaften aufzunehmen:

 

„Der Anbieter muss auch jährlich schriftlich darüber informieren, ob und wenn ja, wie er ethische, ökologische und/oder soziale Kriterien bei der Veranlagung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt. Dabei ist auf die allgemein anerkannten Grundsätze ethisch-ökologisch-sozialer Veranlagungen Bezug zu nehmen. Gleichlautende Informationspflicht besteht auch im Geschäftsbericht.“

 

Hinsichtlich Struktur und Inhalte (Komponenten) des Berichts wird eine Anlehnung an den „ÖGUT-Standard zu Deklaration und Bericht über Nachhaltigkeit“ der Mitarbeitervorsorgekassen empfohlen (siehe unter: http://www.gruenesgeld.at/service/pdf/standardbericht_mvk.pdf)

 

 

Nach Ansicht der ÖGUT können mit der Aufnahme dieser Regelung in die jeweiligen Informationsbestimmungen der Altersvorsorgegesellschaften insbesondere folgende Effekte erreicht werden:

 

(1) Durch den oben genannten Vorschlag kann das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionierende kapitalgedeckte Altersvorsorge als Ergänzung zum staatlichen Umlagesystem in der Pensionsvorsorge wesentlich gestärkt werden.

 

(2) Österreich würde dem Wunsch der Bevölkerung nach Transparenz und verbesserter Information über Anlageprodukte nachkommen und sich damit in die Reihe der innovativen und zukunftsorientierten Länder einordnen.

 

(3) Die Stärkung ethischer, ökologischer und sozialer Kriterien in der Veranlagung und die Information darüber unterstützen den Wandel der österreichischen Wirtschaft und Gesellschaft zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung. Diese Unterstützung findet ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den Zielen der Österreichischen Bundesregierung, die im April 2002 die Österreichische Strategie zur Nachhaltigen Entwicklung beschlossen hat[1].

 

 


Zu §25a Abs. 1:

 

Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos, das Risikomanagement und die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten zu umfassen.

 

In Anlehnung an die obige Stellungnahme zu §19 Abs. 3 fordert die ÖGUT folgende Ergänzung zu § 25a Abs. 1:

 

„Soweit die Grundsätze der Veranlagungspolitik auch anerkannte Grundsätze nachhaltigen Investments (ethische, ökologische und/oder soziale Kriterien) beinhalten, hat die Pensionskasse dies in der Erklärung zu berücksichtigen.“

 

 

 

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die Email-Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at.

 

 

 

Dr. Herbert Greisberger

Generalsekretär der ÖGUT

 



[1] Vgl. Österreichs Zukunft Nachhaltig Gestalten. Die Österreichische Strategie zur Nachhaltigen Entwicklung. April 2002, Wien.